-             1 Ob 116/70  Veröff: SZ 43/104 = JBl 1971,480 
-             7 Ob 28/73  Entscheidungstext  OGH  07.03.1973  7 Ob 28/73   Beisatz: Jedoch nicht mit dem gegen die Entscheidung gerichteten Rechtsmittel, sondern nur mit einem Ablehnungsantrag; da ein im Revisionsrekurs gestellter Ablehnungsantrag aber nicht zurückwirkt, ist er für die Entscheidung über den Revisionsrekurs ohne Bedeutung. (T1) 
-             Okt 15/76  Entscheidungstext  OGH  22.11.1976  Okt 15/76   Beisatz: Hier: Kartellverfahren; jedoch abweichend von 7 Ob 28/73. (T2) 
-             6 Ob 504/78  Entscheidungstext  OGH  02.03.1978  6 Ob 504/78   Auch; Beisatz: Eine aus der Verhandlungsführung abgeleitete Befangenheit des Erstrichters kann jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (T3) 
-             7 Ob 651/80  Entscheidungstext  OGH  09.10.1980  7 Ob 651/80   Beisatz: Die Ablehnungserklärung muss spätestens in einer der Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorausgestellten Ablehnungserklärung erfolgen, weil nach  § 21 Abs 2 JN ein Ablehnungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn in Kenntnis seines Vorliegens Anträge, somit auch Rechtsmittelanträge gestellt werden. (T4) 
-             5 Ob 368/87  Entscheidungstext  OGH  22.12.1987  5 Ob 368/87   Auch; Beisatz: Hier: War ein an das Berufungsgericht gerichteter, die Mitglieder des Senats betreffender Ablehnungsantrag, der vor der Entscheidung über den Revisionsrekurs dem zuständigen Senat des OLG zur Entscheidung vorzulegen wäre, nicht anzunehmen. (T5) 
-             5 Ob 382/87  Entscheidungstext  OGH  12.01.1988  5 Ob 382/87   Auch; Beis wie T5 
-             1 Ob 637/88  Beisatz: Und zwar dann, wenn in der Sache selbst noch ein Rechtsmittel offen steht, in dem dann die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden kann. Nach Rechtskraft mangelt es der Ablehnungswerberin an einem rechtlich geschützten Interesse. (T6) 
 Veröff: RZ 1989/88 S 247
 
-             4 Ob 65/89  Veröff: JBl 1989,664 
-             9 ObA 277/92  Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz, wenn sie im Rahmen der Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit den Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorangestellt wurde. (T7) 
-             8 Ob 1578/93  Entscheidungstext  OGH  19.05.1993  8 Ob 1578/93   Vgl auch; Beis wie T7 
-             4 N 516/95  Auch; Beis wie T6 
-             1 Ob 90/97k  Auch; Beis wie T6 
-             9 ObA 222/97f  Beis wie T7 
-             9 ObA 252/97t  Auch; Beis wie T7 
-             1 Ob 199/99t  Auch; Beisatz: Das Ablehnungsrecht kann auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen die Ablehnung nicht mehr zulässig. (T8)
 Beis wie T7 nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung zulässig. (T9)
 Beisatz: Dies gilt auch für einen - anfechtbaren - zweitinstanzlichen Beschluss im Rekursverfahren. (T10)
 
-             1 Ob 273/99z  Beis wie T8 nur: Das Ablehnungsrecht kann auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden. (T11) Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Voraussetzung ist, dass in der Hauptsache noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offensteht, in dem oder in einem gesonderten Schriftsatz die erfolgreiche Ablehnung als Nichtigkeitsgrund nach  § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden kann. (T12) 
-             1 Ob 154/00d  Auch; Beis wie T8 nur: Das Ablehnungsrecht kann auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden. (T13) 
-             1 Ob 174/00w  Auch; Beisatz: Die Geltendmachung einer Befangenheit von Richtern ist auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung zulässig. (T14) 
-             6 Ob 286/00b  Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist die Ablehnung nicht mehr zulässig. (T15) 
-             1 Ob 302/00v  Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtigkeit nach  § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ist mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt. (T16) 
-             6 Ob 113/01p  Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T16; Beisatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist nach der Erlassung der Entscheidung der zweiten Instanz zulässig, falls diese noch anfechtbar ist. (T17) 
-             1 Ob 26/02h  Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Werden erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt, die die Ablehnung eines Richters der unteren Instanz rechtfertigen würden, dann müssen sie mittels Ablehnungsantrags, der auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden kann, geltend gemacht werden. (T18)
 Beisatz: Der Ansicht, die Ablehnung müsste mit "besonderem Antrag" beim Gericht unterer Instanz geltend gemacht werden, wird ebensowenig beigetreten wie der Meinung, ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Urteilszustellung bekannt gewordener Befangenheitsgrund könne nur mehr im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden und über diesen Antrag habe nicht der Ablehnungssenat der unteren Instanz zu entscheiden. (T19)
 Beisatz: Es schadet auch nicht, dass der Ablehnungsantrag vom Kläger nicht "an die Spitze seines Rekurses" gestellt wurde, ist doch der Rechtsmittelschriftsatz als Einheit zu sehen; die gegenteilige Ansicht wäre wohl überspitzter Formalismus. (T20)
 Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren ist bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch die dafür zuständige Unterinstanz zu unterbrechen. (T21)
 
-             1 Ob 18/02g  Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17 
-             8 ObA 259/01y  Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis wie T19 
-             6 N 509/02  Beisatz: Niemals aber nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die eine allfällige Befangenheit geheilt wird. (T22) 
-             1 Nc 74/04d  Beis wie T8; Beis wie T6 nur: Nach Rechtskraft mangelt es der Ablehnungswerberin an einem rechtlich geschützten Interesse. (T23) 
-             10 Ob 130/05y  Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23 
-             10 Ob 52/06d  Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 
-             8 Nc 19/07x  Auch; Beis wie T23; Beisatz: Ist eine Entscheidung bereits rechtskräftig, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter wegen Befangenheit, weil selbst deren Bejahung am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte. (T24) Beisatz: Im Falle einer unanfechtbaren verfahrensbeendenden Entscheidung kommt ein Ablehnungsantrag nach deren Fällung nicht mehr in Betracht. (T25) 
-             1 Ob 230/09v  Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T24 
-             8 Ob 159/09d  Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Hier: Konkursverfahren. (T26) 
-             7 Ob 92/10w  Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T14 
-             7 Ob 105/10g  Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T14 
-             7 Ob 123/10d  Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T14 
-             3 Ob 199/10a  Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T21 
-             1 Ob 183/10h  Vgl; vgl auch Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T24; Beis wie T25 
-             1 Ob 226/10g  Auch; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T24 
-             1 Ob 6/11f  Beis wie T6 nur: Und zwar dann, wenn in der Sache selbst noch ein Rechtsmittel offen steht, in dem dann die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden kann. (T27)
 Beis wie T18
 
-             7 Ob 148/11g  Entscheidungstext  OGH  12.10.2011  7 Ob 148/11g   Auch 
-             10 Ob 98/11a  Entscheidungstext  OGH  06.12.2011  10 Ob 98/11a   Auch 
-             2 Ob 86/12d  Entscheidungstext  OGH  15.05.2012  2 Ob 86/12d   Auch; Auch Beis wie T11 
-             6 Ob 24/12s  Entscheidungstext  OGH  22.06.2012  6 Ob 24/12s   Beis wie T17 
-             10 Ob 48/12z  Entscheidungstext  OGH  16.04.2013  10 Ob 48/12z   Auch; Beisatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig und kann im Rechtsmittelschriftsatz oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. (T28) 
-             7 Ob 36/14s  Entscheidungstext  OGH  19.03.2014  7 Ob 36/14s   Vgl auch; Beisatz: Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden. (T29) Bem: siehe auch  RS0042028. (T30) 
-             2 Ob 57/14t  Entscheidungstext  OGH  22.05.2014  2 Ob 57/14t   Auch; Beis wie T28 nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig. (T31) 
-             7 Ob 126/14a  Entscheidungstext  OGH  01.09.2014  7 Ob 126/14a   Auch; Beis wie T31 
-             1 Ob 160/14g  Entscheidungstext  OGH  18.09.2014  1 Ob 160/14g   Vgl; Beis ähnlich wie T22; Beis ähnlich wie T25; Beisatz: Ist eine unanfechtbare Entscheidung (hier: über die Verfahrenshilfe) wirksam zugestellt worden, ist ein Ablehnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte und die Ablehnungswerberin nicht beschwert ist. (T32)
 
 
-             3 Ob 152/14w  Entscheidungstext  OGH  18.09.2014  3 Ob 152/14w   Vgl aber; Beis wie T15; Beis wie T24 
-             7 Ob 154/14v  Entscheidungstext  OGH  29.10.2014  7 Ob 154/14v   Auch; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T30 
-             1 Ob 243/14p  Entscheidungstext  OGH  22.01.2015  1 Ob 243/14p   Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T24; Beis wie T25; Beis wie T32 
-             7 Ob 192/15h  Entscheidungstext  OGH  19.11.2015  7 Ob 192/15h   Auch; Beis wie T31 
-             7 Ob 49/16f  Entscheidungstext  OGH  16.03.2016  7 Ob 49/16f   Beis wie T29 
-             2 Ob 202/16v  Entscheidungstext  OGH  27.10.2016  2 Ob 202/16v   Beis wie T31 
-             1 Ob 10/17b  Entscheidungstext  OGH  31.01.2017  1 Ob 10/17b   Auch; Beis wie T21 
-             8 Ob 119/16g  Entscheidungstext  OGH  16.12.2016  8 Ob 119/16g   Auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur für verfahrensbeendende Entscheidungen, sondern auch für abgeschlossene Verfahrensstadien oder selbständige Zwischenverfahren, wie etwa jenes auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder auf Vornahme einer Delegierung. (T33)
 
 
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