TE OGH 2011/3/31 1Ob6/11f

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Veröffentlicht am 31.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W*****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien, Singerstraße 17-19, wegen 56.805,22 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. November 2010, GZ 4 R 222/10v-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Juli 2010, GZ 59 C 73/10a-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ablehnungsgründe sind nur auf Parteienantrag zu berücksichtigen. Solange keine gerichtliche Entscheidung, mit der einem Ablehnungsantrag stattgegeben wurde, vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht entstanden (RIS-Justiz RS0042046). Die Ablehnung kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel gegen diese erklärt werden (RIS-Justiz RS0041933), sofern erst nachträglich Gründe bekannt wurden (vgl 1 Ob 26/02h), die die Ablehnung von Richtern der Vorinstanz rechtfertigen (4 Ob 67/10x; 5 Ob 176/10h ua). Werden jedoch keine konkreten Befangenheitsgründe genannt oder erfolgt die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich, kann dennoch über das Rechtsmittel sofort entschieden werden (vgl dazu 4 Ob 67/10x; 5 Ob 176/10h ua).

2. Der Kläger beruft sich zur Begründung der von ihm behaupteten Befangenheit des Berufungsgerichts auf dessen Tätigkeit als Rekursgericht in dem seinem Amtshaftungsanspruch zugrunde liegenden Verfahren und nennt damit keine Gründe, die ihm erst nach der angefochtenen Entscheidung bekannt geworden wären. Insoweit verstoßen die Ausführungen gegen das in § 22 Abs 1 JN verankerte Gebot, Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen. Soweit er ohne Begründung ein willkürliches Ignorieren von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs durch das Berufungsgericht geltend macht, fehlt es an ausreichend konkretisierten Befangenheitsgründen (siehe Kodek in Rechberger3, ZPO § 477 Rz 4 mwN). Damit kann über das außerordentliche Rechtsmittel sofort entschieden werden.

3. Nach § 1 Abs 1 AHG tritt Amtshaftung für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs nur ein, wenn es auch schuldhaft ist. Sind Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts und steht zudem keine höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, kommt es für die Frage nach dem Verschulden allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann. Unvertretbar und damit schuldhaft ist etwa ein Abweichen von einer klaren Rechtslage oder der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichts, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen und bei geforderter Schriftlichkeit auch begründeten Überlegung und Auseinandersetzung mit der herrschenden Rechtsprechung beruht (Schragel, AHGRz 159 mwN). Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0110837). Eine solche liegt im Allgemeinen nur dann vor, wenn eine gravierende Fehlbeurteilung in der Einstufung einer Rechtsansicht als vertretbar durch die Instanzen im Amtshaftungsverfahren erfolgte (1 Ob 291/01b; 1 Ob 223/06k mwN).

4. In der Entscheidung 3 Ob 50/09p hat sich der Oberste Gerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz erstmals mit der auch im Anlassverfahren maßgeblichen Frage der Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach Anordnung der erneuten Versteigerung nach grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt und die unter Berufung auf Angst (in Angst EO2 § 183 Rz 18) vertretene Auffassung der Vorinstanz, das Verfahren trete durch die Anordnung der erneuten Versteigerung (dort nach dem TirGVG) in ein Stadium vor Bietbeginn bei der ersten Versteigerung zurück, abgelehnt. Diese Entscheidung stand in dem dem Amtshaftungsanspruch des Klägers zugrunde liegenden Verfahren noch nicht zur Verfügung. Die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Anordnung der erneuten Versteigerung gemäß § 19 Abs 5, § 20 VbgGVG durch die Instanzen im Anlassverfahren mag damit zwar gegen § 200 Z 3 EO verstoßen haben. Darin liegt aber weder ein begründungsloses Abgehen von herrschender Rechtsprechung noch ein Abweichen von einer Rechtslage vor, die keiner Klarstellung durch das Höchstgericht bedurft hätte. Die Annahme einer, wenn auch unrichtigen, so doch vertretbaren Rechtsansicht durch das Berufungsgericht begründet daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Ausgehend davon, kommt der Versagung der Genehmigung des Zuschlags nach Vorliegen des mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Ausfertigung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats keine Relevanz mehr zu.

Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.

Schlagworte

4 Amtshaftungssachen,

Textnummer

E96900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00006.11F.0331.000

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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