Norm
AußStrG 2005 §58 Abs4 Z1Rechtssatz
Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken eine Nichtigkeit der durch den abgelehnten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur dann, wenn sie trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheit des Richters gesetzt wurden oder zwar vor der Entscheidung liegen, aber durch sie betroffen werden (Fasching I 199). Solange keine gerichtliche Entscheidung über einen Ablehnungsantrag vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht entstanden (Fasching IV 114).Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken eine Nichtigkeit der durch den abgelehnten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur dann, wenn sie trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheit des Richters gesetzt wurden oder zwar vor der Entscheidung liegen, aber durch sie betroffen werden (Fasching römisch eins 199). Solange keine gerichtliche Entscheidung über einen Ablehnungsantrag vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht entstanden (Fasching römisch vier 114).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042046Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2025