RS OGH 2025/4/29 3Ob143/83; 5Ob572/85; 2Ob665/85; 5Ob368/87 (5Ob369/87-5Ob378/87); 5Ob382/87 (5Ob383

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Veröffentlicht am 16.11.1983
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Norm

AußStrG 2005 §58 Abs4 Z1
JN §19 Z2
ZPO §477 Abs1 Z1 D1
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken eine Nichtigkeit der durch den abgelehnten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur dann, wenn sie trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheit des Richters gesetzt wurden oder zwar vor der Entscheidung liegen, aber durch sie betroffen werden (Fasching I 199). Solange keine gerichtliche Entscheidung über einen Ablehnungsantrag vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht entstanden (Fasching IV 114).Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken eine Nichtigkeit der durch den abgelehnten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur dann, wenn sie trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheit des Richters gesetzt wurden oder zwar vor der Entscheidung liegen, aber durch sie betroffen werden (Fasching römisch eins 199). Solange keine gerichtliche Entscheidung über einen Ablehnungsantrag vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht entstanden (Fasching römisch vier 114).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042046

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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