TE OGH 2016/5/25 2Ob79/16f

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach H***** O*****, gestorben am *****, zuletzt wohnhaft *****, über den Revisionsrekurs der Tochter Maga. C***** Ö*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2016, GZ 43 R 34/16t-306, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies die Anträge der Einschreiterin, der Tochter des Erblassers, die bisher jedoch keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, mangels Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der nicht anwaltlich unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin.

Einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 3. 3. 2016 kam sie nicht nach (ON 309, Band IV).Einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 3. 3. 2016 kam sie nicht nach (ON 309, Band römisch vier).

Das Erstgericht legte daraufhin den (außerordentlichen) Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Gemäß § 61 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht Anwaltspflicht. Da der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist der von der Rechtsmittelwerberin persönlich verfasste Revisionsrekurs als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0119968 [T7], RS0120077 [T1]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 67 Rz 6).Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht Anwaltspflicht. Da der vom Erstgericht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist der von der Rechtsmittelwerberin persönlich verfasste Revisionsrekurs als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0119968 [T7], RS0120077 [T1]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 67, Rz 6).

Textnummer

E114697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00079.16F.0525.000

Im RIS seit

02.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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