TE OGH 2014/7/15 10Ob41/14y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2014
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen des Antragstellers DI Dr. K*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerinnen 1. L*****, geboren am *****, 2. L*****, geboren am *****, vertreten durch Mörth Ecker Filzmaier, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Graz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. September 2013, GZ 2 R 11/13x-76, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 26. November 2012, GZ 231 Fam 14/11a, 231 Fam 17/11t, 231 Fam 18/11i-60, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte den monatlichen Unterhalt für die Erstantragsgegnerin ab 1. 2. 2011 von 390 EUR um 30 EUR auf 360 EUR herab (Punkt 1); das Mehrbegehren auf weitere Unterhaltsherabsetzung bis auf 100 EUR bzw auf 0 EUR ab 1. 2. 2011 wies es ebenso ab (Punkt 2), wie die weiteren Unterhaltsherabsetzungsanträge ab 1. 2. 2011 von 360 EUR auf 100 EUR bzw 0 EUR hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin (Punkt 3) und jene bezüglich beider Antragsgegnerinnen auf 0 EUR in den Zeiträumen 1. 10. 2007 bis 28. 2. 2009 und 1. 1. 2010 bis 31. 1. 2011 (Punkt 4 und 5); die Anträge auf Aufhebung der Gehaltsexekution über angeblich offenen Unterhalt für beide Antragsgegnerinnen und auf Rückzahlung im Zeitraum 1. 10. 2007 bis 1. 8. 2010 geleisteter Zahlungen von monatlich 200 EUR, samt der Beträge im Rahmen der ungerechtfertigten Pensionsexekution von 390 EUR monatlich seit 1. 1. 2011 bis heute, wies es zurück (Punkt 6 und 7).

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers teilweise Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts in den Punkten 1 bis 3 dahin ab, dass der den Antragsgegnerinnen ab 1. 2. 2011 zu leistende Unterhalt auf jeweils 320 EUR herabgesetzt und das darüber hinausgehende Herabsetzungsbegehren abgewiesen wurde. Die Punkte 4 bis 7 wurden bestätigt (hinsichtlich Punkt 4 und 5 mit der Maßgabe, dass auch der Abänderungsantrag und das Herabsetzungs-[mehr-]begehren zurückgewiesen wurden) und es wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Vater „vorab (neben der RA-Beantragung)“ einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs und beantragte zur Erhebung dieses Rechtsmittels die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Erstgericht gab ihm einen Rechtsanwalt bei, der jedoch innerhalb der gemäß § 7 Abs 2 AußStrG verlängerten Revisionsrekursfrist kein Rechtsmittel erhob (vgl ON 110).Dagegen erhob der Vater „vorab (neben der RA-Beantragung)“ einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs und beantragte zur Erhebung dieses Rechtsmittels die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Erstgericht gab ihm einen Rechtsanwalt bei, der jedoch innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG verlängerten Revisionsrekursfrist kein Rechtsmittel erhob vergleiche ON 110).

Der nunmehr vorgelegte „außerordentliche“ Revisionsrekurs blieb vorerst unbehandelt. Die Antragsgegner machten jedoch von der ihnen - entgegen § 71 Abs 2 AußStrG vom Erstgericht (ON 111) - freigestellten Möglichkeit einer Beantwortung des Revisionsrekurses Gebrauch.Der nunmehr vorgelegte „außerordentliche“ Revisionsrekurs blieb vorerst unbehandelt. Die Antragsgegner machten jedoch von der ihnen - entgegen Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG vom Erstgericht (ON 111) - freigestellten Möglichkeit einer Beantwortung des Revisionsrekurses Gebrauch.

Die Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Revisionsrekurs ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und - wie hier - das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.1. Ein Revisionsrekurs ist (außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG) jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG), wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und - wie hier - das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

1.1. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG.1.1. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG.

2. Der Gegenstand, über den das Rekursgericht in seinem Beschluss ON 76 entschieden hat, übersteigt im vorliegenden Fall hinsichtlich beider Unterhaltsberechtigter jeweils nicht 30.000 EUR:

2.1. Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands nach § 58 Abs 1 JN bestimmt sich mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens (RIS-Justiz RS0046543; RS0122735), wobei regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (6 Ob 209/13y mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0103147 [T26]). Dieser Wert ist für jeden Unterhaltsberechtigten gesondert zu beurteilen, wobei eine Zusammenrechnung nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0112656).2.1. Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands nach Paragraph 58, Absatz eins, JN bestimmt sich mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens (RIS-Justiz RS0046543; RS0122735), wobei regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (6 Ob 209/13y mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0103147 [T26]). Dieser Wert ist für jeden Unterhaltsberechtigten gesondert zu beurteilen, wobei eine Zusammenrechnung nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0112656).

2.2. Der Wert des Entscheidungsgegenstands errechnet sich für die Erstantragsgegnerin: 390 EUR (= die Differenz zwischen dem bisherigen Unterhalt und der begehrten Herabsetzung auf 0 EUR) x 36 = 14.040 EUR; für die Zweitantragsgegnerin: 360 EUR (= die Differenz zwischen dem bisherigen Unterhalt und der begehrten Herabsetzung auf 0 EUR) x 36 = 12.960 EUR.

3. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden (der gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen ist) und - selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - zunächst dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuleiten; ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T13 und T14]).3. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden (der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen ist) und - selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - zunächst dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuleiten; ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T13 und T14]).

4. Der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Revisionsrekurs durfte daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG).4. Der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Revisionsrekurs durfte daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden, weil im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG).

5. Es wird aber vor der weiteren Behandlung des Rechtsmittels - entweder als Zulassungsvorstellung oder als noch verbesserungsbedürftige Eingabe - jedenfalls die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt (§ 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AußStrG) mit ERV-Eingabe erforderlich sein (10 Ob 20/14k).5. Es wird aber vor der weiteren Behandlung des Rechtsmittels - entweder als Zulassungsvorstellung oder als noch verbesserungsbedürftige Eingabe - jedenfalls die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt (Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Halbsatz AußStrG) mit ERV-Eingabe erforderlich sein (10 Ob 20/14k).

5.1. Daher ist die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.

Textnummer

E108462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00041.14Y.0715.000

Im RIS seit

24.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten