TE OGH 2013/6/19 3Ob112/13m

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Veröffentlicht am 19.06.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 7. März 2013, GZ 23 R 97/13g-68, womit über Rekurs der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 4. Jänner 2013, GZ 8 P 105/10b-65, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen auf Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht verfügte bei der Zustellung seiner Entscheidung an die Betroffene den Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung.

Das Erstgericht trug der Betroffenen auf, ihren erkennbar als außerordentlichen Revisionsrekurs zu deutenden, jedoch nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehenen Schriftsatz binnen 14 Tagen zu verbessern.

Die Betroffene entsprach diesem Verbesserungsauftrag nicht.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Sachwalterschaftsverfahren im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Erstgericht deshalb zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG vorgenommene Verbesserungsversuch blieb erfolglos. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien im Sachwalterschaftsverfahren im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Erstgericht deshalb zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG vorgenommene Verbesserungsversuch blieb erfolglos. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).

Textnummer

E104676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00112.13M.0619.000

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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