Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. E. Solé als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache M***** N*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Jänner 2014, GZ 23 R 456/13a-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist ein - wie im vorliegenden Fall - entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf (RIS-Justiz RS0120077; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 6 Rz 52). Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077; G. Kodek aaO).Ist ein - wie im vorliegenden Fall - entgegen Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf (RIS-Justiz RS0120077; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 6, Rz 52). Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077; G. Kodek aaO).
Textnummer
E107206European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00031.14Y.0313.000Im RIS seit
04.05.2014Zuletzt aktualisiert am
04.05.2014