TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/31 L527 2318017-1

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Veröffentlicht am 31.08.2026
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Entscheidungsdatum

31.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
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  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
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  1. FPG § 55 heute
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  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L527 2318017-1/48E

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2025, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I, II und IV richtet, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch vier richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids richtet, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbots von zehn Jahren auf fünf Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids richtet, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbots von zehn Jahren auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX 1989 in Österreich geboren und ist seither grundsätzlich hier aufhältig. Ihm wurde zuletzt im Jahr 2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der bis XXXX 2024 gültig war. Ein Verlängerungsantrag ist bei der zuständigen Behörde anhängig. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 1989 in Österreich geboren und ist seither grundsätzlich hier aufhältig. Ihm wurde zuletzt im Jahr 2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der bis römisch 40 2024 gültig war. Ein Verlängerungsantrag ist bei der zuständigen Behörde anhängig.

Als der Beschwerdeführer im Jahr 2023 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) ein Verfahren ein und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass im Falle einer Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt sei.

In der Folge verurteilte ein österreichisches Landesgericht den Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB, §§ 28a Abs 1 5. und 6. Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG sowie §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.In der Folge verurteilte ein österreichisches Landesgericht den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Daneben wurde der Beschwerdeführer in Österreich elf weitere Male strafgerichtlich verurteilt. Die erste Verurteilung datiert aus dem Jahr 2010, die letzte aus dem Jahr 2024.

Am 24.07.2025 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2025 erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt II) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2025 erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch zwei) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, die vorliegende Beschwerde.

Mit Teilerkenntnis vom 29.08.2025, L527 2318017-1/7Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids richtet(e), statt, behob diesen Spruchpunkt ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis vom 29.08.2025, L527 2318017-1/7Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids richtet(e), statt, behob diesen Spruchpunkt ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

In der Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 10.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf.In der Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 10.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf.

Keine der Parteien erstattete (fristgerecht) eine Eingabe.

In der Verhandlung am 10.11.2025 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den aus der Justizanstalt XXXX teilnehmenden Beschwerdeführer unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ein. Zur Verhandlung am Gerichtsstandort erschien sein Rechtsvertreter. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zur Verhandlung. In der Verhandlung am 10.11.2025 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den aus der Justizanstalt römisch 40 teilnehmenden Beschwerdeführer unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ein. Zur Verhandlung am Gerichtsstandort erschien sein Rechtsvertreter. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zur Verhandlung.

Mit Schreiben vom 21.11.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Niederlassungsbehörde um Mitteilung des aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels und dessen Gültigkeit(sdauer) sowie ob und wann allenfalls der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag gestellt sowie ein Vorbringen im Sinne des § 24 Abs 2 NAG erstattet hat und in welchem Stadium sich gegebenenfalls das Verfahren befindet. Die entsprechende Auskunft langte Anfang Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit Schreiben vom 21.11.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Niederlassungsbehörde um Mitteilung des aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels und dessen Gültigkeit(sdauer) sowie ob und wann allenfalls der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag gestellt sowie ein Vorbringen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, NAG erstattet hat und in welchem Stadium sich gegebenenfalls das Verfahren befindet. Die entsprechende Auskunft langte Anfang Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.11.2025 im Zusammenhang mit der von beiden Parteien angenommenen Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Daraufhin erstatteten beide Parteien eine schriftliche Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 19.01.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde abermals zur näher bezeichneten Mitwirkung, namentlich zur Vorlage eines strafgerichtlichen Urteils gegen den Beschwerdeführer, auf. Die Behörde übermittelte das Urteil ca. einen Monat später – entgegen der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht und § 1 Abs 1 BVwG-EVV – per E-Mail.Mit Schreiben vom 19.01.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde abermals zur näher bezeichneten Mitwirkung, namentlich zur Vorlage eines strafgerichtlichen Urteils gegen den Beschwerdeführer, auf. Die Behörde übermittelte das Urteil ca. einen Monat später – entgegen der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht und Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV – per E-Mail.

Nach Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Justizanstalt XXXX Anfang Mai 2026 aktuelle (Vollzugs-)Informationen zum Beschwerdeführer. Nach Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Justizanstalt römisch 40 Anfang Mai 2026 aktuelle (Vollzugs-)Informationen zum Beschwerdeführer.

Anfang Juli 2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für die Türkei und räumte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz vom 14.07.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, insbesondere zur aktuellen Lebenssituation in Österreich, und legte Bescheinigungsmittel vor. Die Behörde ließ die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

Anfang Juli 2026 teilte die Justizanstalt XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei.Anfang Juli 2026 teilte die Justizanstalt römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei.

Nach Anfragen durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Justizanstalt XXXX im Juli und August 2026 die jüngsten (Vollzugs-)Informationen zum Beschwerdeführer sowie den Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft. Nach Anfragen durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Justizanstalt römisch 40 im Juli und August 2026 die jüngsten (Vollzugs-)Informationen zum Beschwerdeführer sowie den Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft.

Dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts folgend übermittelte schließlich das Bezirksgericht XXXX im August 2026 das fehlende, weil weder im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltene noch von der belangten Behörde rechtswirksam vorgelegte, Urteil. Dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts folgend übermittelte schließlich das Bezirksgericht römisch 40 im August 2026 das fehlende, weil weder im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltene noch von der belangten Behörde rechtswirksam vorgelegte, Urteil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 15.06.2026 veröffentlichte Version 11.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich geboren und führt den im Kopf der Entscheidung genannten Namen. Der 36-jährige Beschwerdeführer lebt grundsätzlich seit seiner Geburt rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet. Er gehört der Glaubensgemeinschaft des Islam an. Er ist ledig und kinderlos. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und führt den im Kopf der Entscheidung genannten Namen. Der 36-jährige Beschwerdeführer lebt grundsätzlich seit seiner Geburt rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet. Er gehört der Glaubensgemeinschaft des Islam an. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er leidet nicht an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung oder Störung, die einer in der Türkei nicht verfügbaren oder ihm nicht zugänglichen medizinischen Behandlung bedarf bzw. deren etwaiges Fehlen eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte. Er hat eine XXXX die zuletzt bis zum 01.09.2025 mit dem Arzneimittel XXXX behandelt wurde. Er konsumierte in der Vergangenheit über Jahre regelmäßig Suchtgift (Kokain, Heroin). Er befand sich im Zeitraum Jänner 2013 bis Jänner 2022, mit Unterbrechungen, in einer Substitutionsbehandlung beim Verein XXXX . Nach einer stationären Entzugsbehandlung im Jahr 2018 wurde er nach etwa einem Jahr rückfällig. Es folgten zwei weitere Entzüge und Rückfälle. In der Strafhaft nahm er an einer Therapie zur Suchtbewältigung teil. Der Beschwerdeführer gab an, seit seiner Inhaftierung im November 2023 ein drogenfreies Leben zu führen. Im Zuge der Entscheidung über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft erteilte ihm das Landesgericht XXXX am XXXX 04.2026 die Weisung, sich einer ambulanten Drogenentwöhnungsberatung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er leidet nicht an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung oder Störung, die einer in der Türkei nicht verfügbaren oder ihm nicht zugänglichen medizinischen Behandlung bedarf bzw. deren etwaiges Fehlen eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte. Er hat eine römisch 40 die zuletzt bis zum 01.09.2025 mit dem Arzneimittel römisch 40 behandelt wurde. Er konsumierte in der Vergangenheit über Jahre regelmäßig Suchtgift (Kokain, Heroin). Er befand sich im Zeitraum Jänner 2013 bis Jänner 2022, mit Unterbrechungen, in einer Substitutionsbehandlung beim Verein römisch 40 . Nach einer stationären Entzugsbehandlung im Jahr 2018 wurde er nach etwa einem Jahr rückfällig. Es folgten zwei weitere Entzüge und Rückfälle. In der Strafhaft nahm er an einer Therapie zur Suchtbewältigung teil. Der Beschwerdeführer gab an, seit seiner Inhaftierung im November 2023 ein drogenfreies Leben zu führen. Im Zuge der Entscheidung über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft erteilte ihm das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 04.2026 die Weisung, sich einer ambulanten Drogenentwöhnungsberatung zu unterziehen.

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt im Jahr 2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der bis XXXX 10.2024 gültig war. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 12.2024 bei der Niederlassungsbehörde einen Verlängerungsantrag. Das Verlängerungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt bei der zuständigen Niederlassungsbehörde anhängig.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt im Jahr 2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der bis römisch 40 10.2024 gültig war. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 12.2024 bei der Niederlassungsbehörde einen Verlängerungsantrag. Das Verlängerungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt bei der zuständigen Niederlassungsbehörde anhängig.

Der Beschwerdeführer beherrscht Türkisch in Wort und Schrift auf muttersprachlichem Niveau. Außerdem beherrscht er auf ähnlichem Niveau Deutsch in Wort und Schrift. Ferner hat er Englischkenntnisse in Wort und Schrift.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich fünf Jahre die Volksschule und bis zur dritten Klasse die Hauptschule. Er nahm während der Volksschulzeit an einem muttersprachlichen Unterricht für Kinder nichtdeutscher Muttersprache teil. Als Schüler der ersten Fachklasse für den Lehrberuf Bäcker besuchte er die Berufsschule. Eine am XXXX .2005 begonnene Bäckerlehre brach er im zweiten Lehrjahr, konkret am XXXX 2007, ab. Danach bezog er Arbeitslosengeld. Zwischen 2008 bis 2021 war er zeitweise bei insgesamt 22 Arbeitgebern, darunter auch bei seinem Vater, (unselbständig und legal) erwerbstätig und bezog im Übrigen Arbeitslosengeld oder Notstands- und Überbrückungshilfe. Zwischen 01.03.2011 und 30.04.2011 sowie 01.08.2012 und 30.09.2012 war er als selbständig Erwerbstätiger gemeldet. In den letzten Jahren vor seiner Inhaftierung im November 2023 war der Beschwerdeführer von 07.03.2022 bis 30.04.2022, von 01.07.2022 bis 16.08.2022, von 03.10.2022 bis 31.10.2022 und von 21.03.2023 bis 30.04.2023 im – mittlerweile konkursbedingt aufgelösten – Unternehmen seines Vaters, XXXX , sowie von 16.08.2023 bis 23.08.2023 bei der XXXX jeweils als Arbeiter beschäftigt. Am 10.11.2025 bezifferte der Beschwerdeführer den Zeitraum, in dem er in Österreich insgesamt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, auf schätzungsweise ca. 16 bis 17 Jahre. Tatsächlich beträgt der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer aufgrund einer selbständigen und/oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Sozialversicherung angemeldet war (einschließlich Zeiten einer Lehre; ohne Bedachtnahme auf Arbeit im Sinne des § 44 StVG und Zeiträume, in denen er Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung bezog) weniger als sechs Jahre. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich fünf Jahre die Volksschule und bis zur dritten Klasse die Hauptschule. Er nahm während der Volksschulzeit an einem muttersprachlichen Unterricht für Kinder nichtdeutscher Muttersprache teil. Als Schüler der ersten Fachklasse für den Lehrberuf Bäcker besuchte er die Berufsschule. Eine am römisch 40 .2005 begonnene Bäckerlehre brach er im zweiten Lehrjahr, konkret am römisch 40 2007, ab. Danach bezog er Arbeitslosengeld. Zwischen 2008 bis 2021 war er zeitweise bei insgesamt 22 Arbeitgebern, darunter auch bei seinem Vater, (unselbständig und legal) erwerbstätig und bezog im Übrigen Arbeitslosengeld oder Notstands- und Überbrückungshilfe. Zwischen 01.03.2011 und 30.04.2011 sowie 01.08.2012 und 30.09.2012 war er als selbständig Erwerbstätiger gemeldet. In den letzten Jahren vor seiner Inhaftierung im November 2023 war der Beschwerdeführer von 07.03.2022 bis 30.04.2022, von 01.07.2022 bis 16.08.2022, von 03.10.2022 bis 31.10.2022 und von 21.03.2023 bis 30.04.2023 im – mittlerweile konkursbedingt aufgelösten – Unternehmen seines Vaters, römisch 40 , sowie von 16.08.2023 bis 23.08.2023 bei der römisch 40 jeweils als Arbeiter beschäftigt. Am 10.11.2025 bezifferte der Beschwerdeführer den Zeitraum, in dem er in Österreich insgesamt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, auf schätzungsweise ca. 16 bis 17 Jahre. Tatsächlich beträgt der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer aufgrund einer selbständigen und/oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Sozialversicherung angemeldet war (einschließlich Zeiten einer Lehre; ohne Bedachtnahme auf Arbeit im Sinne des Paragraph 44, StVG und Zeiträume, in denen er Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung bezog) weniger als sechs Jahre.

In den letzten Jahren bezog der Beschwerdeführer von 14.10.2020 bis 10.11.2020, von 30.12.2020 bis 13.01.2021, von 29.01.2021 bis 08.04.2021, von 23.04.2021 bis 06.05.2021, von 08.05.2021 bis 24.06.2021, von 06.08.2021 bis 10.11.2021, von 17.11.2021 bis 30.11.2021, von 31.01.2022 bis 02.03.2022, von 17.08.2022 bis 17.09.2022, von 30.09.2022 bis 02.10.2022, von 14.11.2022 bis 12.12.2022, von 07.02.2023 bis 03.03.2023, von 13.03.2023 bis 19.03.2023, von 01.05.2023 bis 14.06.2023, von 22.06.2023 bis 19.07.2023, von 22.07.2023 bis 15.08.2023, von 24.08.2023 bis 12.10.2023, von 14.10.2023 bis 19.10.2023 und von 23.11.2023 bis 27.11.2023 Notstands- sowie Überbrückungshilfe.

Der Beschwerdeführer verfügte bereits während der Haft über eine Einstellungszusage der XXXX und ist seit 01.07.2026 bei diesem Unternehmen als Arbeiter mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche zur Sozialversicherung angemeldet.Der Beschwerdeführer verfügte bereits während der Haft über eine Einstellungszusage der römisch 40 und ist seit 01.07.2026 bei diesem Unternehmen als Arbeiter mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche zur Sozialversicherung angemeldet.

Der Beschwerdeführer hat Schulden in Höhe von € 120.000,00.

In Österreich leben rechtmäßig seine Eltern, Geschwister, Schwäger, Schwägerinnen sowie Neffen und Nichten. Seine Eltern waren nie miteinander verheiratet, leben getrennt voneinander und sind türkische Staatsangehörige. Seine Mutter, XXXX (vormals XXXX ), ehelichte am XXXX 2024 in der Türkei den in der Türkei wohnhaften XXXX , den der Beschwerdeführer nicht kennt. Sein Vater, XXXX , ist mit XXXX aufrecht verheiratet. Die Geschwister des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsbürger. Seine Mutter ist als Busfahrerin erwerbstätig. Sein Vater ging im Bundesgebiet einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und war Gesellschafter sowie unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der XXXX , die infolge Konkurseröffnung mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom XXXX , XXXX , aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Festnahme im November 2023 bei seiner Mutter und seiner zwischenzeitlich am XXXX 2025 verstorbenen Großmutter mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt. Seit der Entlassung aus der Strafhaft hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an jener Adresse, an der auch sein Vater seinen Hauptwohnsitz hat. Im Zentralen Melderegister scheint der Vater als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers auf. An der Adresse haben neben den beiden auch zahlreiche andere Personen ihren gemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz. Der Beschwerdeführer wurde und wird von Angehörigen unterstützt; es besteht jedoch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.In Österreich leben rechtmäßig seine Eltern, Geschwister, Schwäger, Schwägerinnen sowie Neffen und Nichten. Seine Eltern waren nie miteinander verheiratet, leben getrennt voneinander und sind türkische Staatsangehörige. Seine Mutter, römisch 40 (vormals römisch 40 ), ehelichte am römisch 40 2024 in der Türkei den in der Türkei wohnhaften römisch 40 , den der Beschwerdeführer nicht kennt. Sein Vater, römisch 40 , ist mit römisch 40 aufrecht verheiratet. Die Geschwister des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsbürger. Seine Mutter ist als Busfahrerin erwerbstätig. Sein Vater ging im Bundesgebiet einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und war Gesellschafter sowie unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 , die infolge Konkurseröffnung mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom römisch 40 , römisch 40 , aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Festnahme im November 2023 bei seiner Mutter und seiner zwischenzeitlich am römisch 40 2025 verstorbenen Großmutter mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt. Seit der Entlassung aus der Strafhaft hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an jener Adresse, an der auch sein Vater seinen Hauptwohnsitz hat. Im Zentralen Melderegister scheint der Vater als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers auf. An der Adresse haben neben den beiden auch zahlreiche andere Personen ihren gemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz. Der Beschwerdeführer wurde und wird von Angehörigen unterstützt; es besteht jedoch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer (Paar-)Beziehung. Ebenso wenig unterhält der Beschwerdeführer ausgeprägte oder enge freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen; es bestehen auch keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse. Er war und ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ging und geht hier keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nach.

Der Beschwerdeführer unterzog sich im Jahr 2011 beim Verein Neustart XXXX einem Anti-Aggressionstraining bzw. Anti-Gewalt-Training. Der Beschwerdeführer unterzog sich im Jahr 2011 beim Verein Neustart römisch 40 einem Anti-Aggressionstraining bzw. Anti-Gewalt-Training.

1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen türkischen Personalausweises und eines gültigen türkischen Reisepasses.

In der Türkei unterzog er sich im Jahr 2021 in der Türkei einer Zahnbehandlung und verbrachte er mehrere Urlaube. Zuletzt war er im November 2022 in der Türkei.

Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu allenfalls in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen. Er hat in der Türkei keine Vermögenswerte und auch keine nennenswerten persönlichen Bindungen zum Herkunftsland. Darüber, ob und inwieweit seine in Österreich lebenden Angehörigen in der Türkei über Anknüpfungspunkte verfügen (z. B. [allenfalls auch entferntere] Angehörige, Freunde, Bekannte, Eigentum), hat er sich nicht informiert.

In einem im Jahr 2024 an die belangte Behörde gerichteten Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, dass er freiwillig den „§§ 133a“ (sichtlich gemeint: § 133a StVG: vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots) beantragen würde, sollte ihm kein weiterer Aufenthalt in Österreich gewährt werden. Gegebenenfalls würde er sogar das Flugticket selbst bezahlen. In einem im Jahr 2024 an die belangte Behörde gerichteten Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, dass er freiwillig den „§§ 133a“ (sichtlich gemeint: Paragraph 133 a, StVG: vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots) beantragen würde, sollte ihm kein weiterer Aufenthalt in Österreich gewährt werden. Gegebenenfalls würde er sogar das Flugticket selbst bezahlen.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt:

1.3.1. Am XXXX 07.2010, rechtskräftig seit XXXX 08.2010, wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Den Privatbeteiligten wurde insgesamt ein Betrag in Höhe von € 85,47 zugesprochen. 1.3.1. Am römisch 40 07.2010, rechtskräftig seit römisch 40 08.2010, wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Den Privatbeteiligten wurde insgesamt ein Betrag in Höhe von € 85,47 zugesprochen.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend die Begehung von drei gleichartigen Delikten innerhalb kurzer Zeit. Die Taten wurden vom Beschwerdeführer noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, sohin als junger Erwachsener, begangen.

1.3.2. Am XXXX .12.2010, rechtskräftig seit XXXX .12.2010, verurteilte ihn das Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG in Anwendung von § 31 und § 40 StGB und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 07.2010, GZ XXXX zu einer Geldstrafe (Zusatzstrafe) von 40 Tagessätzen zu je € XXXX im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. 1.3.2. Am römisch 40 .12.2010, rechtskräftig seit römisch 40 .12.2010, verurteilte ihn das Bezirksgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG in Anwendung von Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 07.2010, GZ römisch 40 zu einer Geldstrafe (Zusatzstrafe) von 40 Tagessätzen zu je € römisch 40 im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd. Hingegen fiel der längere Tatzeitraum (von März 2007 bis November 2009; demnach war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Jugendlicher bzw. junger Erwachsener im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 bzw. Z 5 JGG) erschwerend ins Gewicht. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd. Hingegen fiel der längere Tatzeitraum (von März 2007 bis November 2009; demnach war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Jugendlicher bzw. junger Erwachsener im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 5, JGG) erschwerend ins Gewicht.

1.3.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 05.2011, rechtskräftig seit XXXX .05.2011, zu GZ XXXX wurde (unter anderem) der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Datum der (letzten) Tat war der 15.12.2010.1.3.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 05.2011, rechtskräftig seit römisch 40 .05.2011, zu GZ römisch 40 wurde (unter anderem) der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Datum der (letzten) Tat war der 15.12.2010.

Mildernd wurde sein Tatsachengeständnis hinsichtlich der Teilnahme an der Körperverletzung gewertet. Bei der Strafbemessung fielen keine erschwerenden Umstände ins Gewicht.

Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Bezirksgericht ab.Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Bezirksgericht ab.

1.3.4. Am XXXX .12.2011, rechtskräftig seit XXXX .12.2011, verurteilte das Landesgericht XXXX , GZ XXXX , den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Seine im Vorfeld dieser Verurteilung vom XXXX .07.2011 bis XXXX .09.2011 erlittene Vorhaft wurde ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. 1.3.4. Am römisch 40 .12.2011, rechtskräftig seit römisch 40 .12.2011, verurteilte das Landesgericht römisch 40 , GZ römisch 40 , den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Seine im Vorfeld dieser Verurteilung vom römisch 40 .07.2011 bis römisch 40 .09.2011 erlittene Vorhaft wurde ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am XXXX .07.2011 den D.S. gemeinsam mit drei weiteren Mittätern durch das Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten vorsätzlich am Körper verletzt hatte, wodurch dieser eine Schädelprellung im Bereich des linken Jochbogens, eine Prellung der Nase sowie der linken Seite des Brustkorbes erlitten hatte, und am XXXX .07.2011 den R-H.W. gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern durch das Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten vorsätzlich am Körper verletzt hatte, wodurch dieser eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung im Bereich des linken Oberarms und Hämatome am rechten Oberarm sowie einen Tinnitus im linken Ohr erlitten hatte. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2011 den D.S. gemeinsam mit drei weiteren Mittätern durch das Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten vorsätzlich am Körper verletzt hatte, wodurch dieser eine Schädelprellung im Bereich des linken Jochbogens, eine Prellung der Nase sowie der linken Seite des Brustkorbes erlitten hatte, und am römisch 40 .07.2011 den R-H.W. gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern durch das Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten vorsätzlich am Körper verletzt hatte, wodurch dieser eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung im Bereich des linken Oberarms und Hämatome am rechten Oberarm sowie einen Tinnitus im linken Ohr erlitten hatte.

Bei der Strafbemessung wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt; erschwerend fielen die Tatwiederholung und die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht.

Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit den weiteren verurteilten Mittätern schuldig gesprochen, an die Privatbeteiligten einen Schadenersatzbetrag in Höhe von insgesamt € 218,00 sowie Schmerzengeld in Höhe von € 1.000,00 zur ungeteilten Hand zu leisten.

Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX wurde abgesehen.Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 wurde abgesehen.

1.3.5. Am XXXX .02.2013, rechtskräftig seit XXXX 02.2013, verurteilte das Bezirksgericht XXXX , GZ XXXX , den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € XXXX , im Nichteinbringungsfall zu zehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. 1.3.5. Am römisch 40 .02.2013, rechtskräftig seit römisch 40 02.2013, verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 , GZ römisch 40 , den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € römisch 40 , im Nichteinbringungsfall zu zehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2012 Y.U. durch vorsätzliches Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Überlassung von Treibstoff um € 15,00 geschädigt hatte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2012 Y.U. durch vorsätzliches Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Überlassung von Treibstoff um € 15,00 geschädigt hatte.

Bei der Strafbemessung wurde sein Geständnis mildernd gewertet; erschwerend fiel eine einschlägige Vorstrafe ins Gewicht.

Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Verurteilungen des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , XXXX , und des Landesgerichts XXXX , XXXX , wurde abgesehen. Jedoch verlängerte das Gericht die mit Urteil Bezirksgerichts XXXX zu XXXX bestimmte Probezeit auf fünf Jahre. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Verurteilungen des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , wurde abgesehen. Jedoch verlängerte das Gericht die mit Urteil Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 bestimmte Probezeit auf fünf Jahre.

1.3.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .08.2013, rechtskräftig seit XXXX .08.2013, zu GZ XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € XXXX , im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Privatbeteiligten wurde ein Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von € 200,00 zugesprochen.1.3.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .08.2013, rechtskräftig seit römisch 40 .08.2013, zu GZ römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € römisch 40 , im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Privatbeteiligten wurde ein Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von € 200,00 zugesprochen.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2013 Y.Z. vorsätzlich am Körper verletzt hatte, indem er ihr die Fahrertür gegen den Oberkörper geschlagen sowie einen Schlag ins Gesicht versetzte hatte wodurch sie eine Prellung des Brustbeins, des Jochbeinbogens sowie eine Rissquetschwunde an der Oberlippe erlitten hatte. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2013 Y.Z. vorsätzlich am Körper verletzt hatte, indem er ihr die Fahrertür gegen den Oberkörper geschlagen sowie einen Schlag ins Gesicht versetzte hatte wodurch sie eine Prellung des Brustbeins, des Jochbeinbogens sowie eine Rissquetschwunde an der Oberlippe erlitten hatte.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen seine zwei einschlägigen Vorstrafen.

Vom Widerruf der vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX und der vom Landesgericht XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Bezirksgericht XXXX ab, verlängerte aber zu XXXX die Probezeit auf fünf Jahre.Vom Widerruf der vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 und der vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Bezirksgericht römisch 40 ab, verlängerte aber zu römisch 40 die Probezeit auf fünf Jahre.

1.3.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .11.2014, rechtskräftig seit XXXX .11.2014, zu GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.3.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .11.2014, rechtskräftig seit römisch 40 .11.2014, zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Demnach hatte der Beschwerdeführer seit Anfang 2012 bis Mitte Oktober 2014 vorschriftswidrig Suchtgift (Amphetamin [Substitol], Morphin [Subutex] und THC [Cannabis]) von Unbekannten erworben und besessen, wobei er jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hatte.

Mildernd wurde sein Geständnis und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2010 bei der Strafbemessung gewertet.

1.3.8. Am XXXX .04.2015, rechtskräftig seit XXXX .04.2015, verurteilte das Bezirksgericht XXXX , XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € XXXX , im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. 1.3.8. Am römisch 40 .04.2015, rechtskräftig seit römisch 40 .04.2015, verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 , römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € römisch 40 , im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende April 2014 bis 10.12.2014 von einer unbekannten Person in wiederholten Ankäufen insgesamt sieben Gramm Marihuana erworben und teils bis zum Eigenkonsum, teils bis zur Weitergabe im Zuge der gemeinsamen Konsumation mit anderen Personen besessen hatte, im Zeitraum von Ende April 2014 bis 10.12.2014 von unbekannten Personen in wiederholten Ankäufen insgesamt ca. drei Gramm Heroin erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hatte und im Zeitraum von Ende April 2014 bis 10.12.2014 von unbekannten Personen in wiederholten Ankäufen insgesamt ca. 50 Stück Substitol-Kapseln à 200 mg (Wirkstoff: 150 mg Morphin pro Kapsel) erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hatte.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd sein Geständnis und erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall gewertet.

Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichts XXXX und XXXX des Bezirksgerichts XXXX wurde abgesehen.Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 und römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 wurde abgesehen.

1.3.9. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .04.2018, rechtskräftig seit XXXX .04.2018, zu GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je € XXXX , im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, schuldig gesprochen. Dem Privatbeteiligten wurde ein Betrag von € 83,20 zugesprochen. 1.3.9. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2018, rechtskräftig seit römisch 40 .04.2018, zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je € römisch 40 , im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, schuldig gesprochen. Dem Privatbeteiligten wurde ein Betrag von € 83,20 zugesprochen.

Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am XXXX .01.2018 einen Taxifahrer durch Vorspiegelung ein zahlungswilliger und -fähiger Fahrgast zu sein zum Transport verleitet hat, wodurch der Taxilenker infolge Nichtbezahlung des Fuhrlohns in Höhe von € 38,20 an seinem Vermögen geschädigt wurde. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .01.2018 einen Taxifahrer durch Vorspiegelung ein zahlungswilliger und -fähiger Fahrgast zu sein zum Transport verleitet hat, wodurch der Taxilenker infolge Nichtbezahlung des Fuhrlohns in Höhe von € 38,20 an seinem Vermögen geschädigt wurde.

Mildernd wurde das Geständnis des Beschwerdeführers und erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen gewertet.

1.3.10. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .04.2019, rechtskräftig seit XXXX .05.2019, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB sowie wegen des Vergehens des Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je € XXXX , im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, schuldig gesprochen. 1.3.10. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2019, rechtskräftig seit römisch 40 .05.2019, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB sowie wegen des Vergehens des Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je € römisch 40 , im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, schuldig gesprochen.

Der Beschwerdeführer hatte am 25.06.2018, am 15.10.2018 und am 28.10.2018 jeweils durch vorsätzliches Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Überlassung von Treibstoff eine Person am Vermögen geschädigt. Ferner hatte er in einem gewissen Zeitraum, wenn auch nur fahrlässig, zwei Waffen, ein Butterfly-Messer und ein Springmesser, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten gewesen war. Der Beschwerdeführer hatte am 25.06.2018, am 15.10.2018 und am 28.10.2018 jeweils durch vorsätzliches Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Überlassung von Treibstoff eine Person am Vermögen geschädigt. Ferner hatte er in einem gewissen Zeitraum, wenn auch nur fahrlässig, zwei Waffen, ein Butterfly-Messer und ein Springmesser, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten gewesen war.

Das Strafgericht werte die geständige Verantwortung mildernd, die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und den raschen Rückfall erschwerend.

1.3.11. Am XXXX .03.2021, rechtskräftig seit XXXX .03.2021, erging gegen den Beschwerdeführer ein Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX zu GZ XXXX Er wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € XXXX , im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, schuldig gesprochen. 1.3.11. Am römisch 40 .03.2021, rechtskräftig seit römisch 40 .03.2021, erging gegen den Beschwerdeführer ein Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 Er wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € römisch 40 , im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, schuldig gesprochen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang Dezember 2018 bis 26.11.2019 eine unbekannte Menge Heroin angekauft und konsumiert sowie bis zur polizeilichen Sicherstellung am XXXX .11.2019 eine Spritze mit Heroinanhaftungen besessen hatte, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hatte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang Dezember 2018 bis 26.11.2019 eine unbekannte Menge Heroin angekauft und konsumiert sowie bis zur polizeilichen Sicherstellung am römisch 40 .11.2019 eine Spritze mit Heroinanhaftungen besessen hatte, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hatte.

Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung sein Teilgeständnis mildernd und seine drei einschlägigen Vorstrafen erschwerend.

1.3.12. Am XXXX 03.2024 verurteilte das Landesgericht XXXX , GZ XXXX , den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG und wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.1.3.12. Am römisch 40 03.2024 verurteilte das Landesgericht römisch 40 , GZ römisch 40 , den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer

A. im Zeitraum Anfang 2023 bis zum 27.11.2023 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von 13,25% [Median] nach RZ 2023, 42) und Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von 75,14% [Median, vgl 15 Os 30/23k] nach RZ 2023, 42) sowie Compensan-300 mg-Tabletten (mit dem Wirkstoff Morphin),A. im Zeitraum Anfang 2023 bis zum 27.11.2023 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von 13,25% [Median] nach RZ 2023, 42) und Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von 75,14% [Median, vergleiche 15 Os 30/23k] nach RZ 2023, 42) sowie Compensan-300 mg-Tabletten (mit dem Wirkstoff Morphin),

1. im Zeitraum Anfang 2023 bis zum 05.11.2023 in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen (teils zum Überlassen durch andere beigetragen) und verschafft hatte, indem er 1. im Zeitraum Anfang 2023 bis zum 05.11.2023 in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen (teils zum Überlassen durch andere beigetragen) und verschafft hatte, indem er

I. im Zeitraum Anfang 2023 bis 05.11.2023 B.I. insgesamt 100 bis 250 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von € 60,00 bis € 80,00 und etwa 10 bis 12 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von € 80,00 bis € 120,00 überlassen sowie B.I. an zumindest drei weitere Suchtgiftlieferanten vermittelt hatte, von welchen B.I. insgesamt weitere 50 Gramm Heroin, 3 Gramm Kokain sowie zusätzlich 2 Gramm Cannabiskraut (enthaltend THCA und Delta-9-THC) erworben hatte;römisch eins. im Zeitraum Anfang 2023 bis 05.11.2023 B.I. insgesamt 100 bis 250 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von € 60,00 bis € 80,00 und etwa 10 bis 12 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von € 80,00 bis € 120,00 überlassen sowie B.I. an zumindest drei weitere Suchtgiftlieferanten vermittelt hatte, von welchen B.I. insgesamt weitere 50 Gramm Heroin, 3 Gramm Kokain sowie zusätzlich 2 Gramm Cannabiskraut (enthaltend THCA und Delta-9-THC) erworben hatte;

II. von S.H. zuvor an ihn überlassene 500 Gramm Heroin und 200 bis 300 Gramm Kokain im Zeitraum April 2023 bis zum 15.10.2023 an P.P. und andere Suchtgiftabnehmer:innen überlassen hatte, wobei er P.P. zumindest 300 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 35,00 und 150 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 75,00 überlassen hatte;römisch zwei. von S.H. zuvor an ihn überlassene 500 Gramm Heroin und 200 bis 300 Gramm Kokain im Zeitraum April 2023 bis zum 15.10.2023 an P.P. und andere Suchtgiftabnehmer:innen überlassen hatte, wobei er P.P. zumindest 300 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 35,00 und 150 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 75,00 überlassen hatte;

III. einen noch auszuforschenden Abnehmer Ende September 2023 etwa 110 Gramm Heroin zum Gesamtpreis von etwa € 4.000,00 bis 5.000,00 überlassen hatte;römisch drei. einen noch auszuforschenden Abnehmer Ende September 2023 etwa 110 Gramm Heroin zum Gesamtpreis von etwa € 4.000,00 bis 5.000,00 überlassen hatte;

IV. U.K. 4 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,00 und 5 bis 6 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 80,00 überlassen hatte;römisch vier. U.K. 4 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,00 und 5 bis 6 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 80,00 überlassen hatte;

V. D.Q. im Zeitraum von Mai bis Ende Juli 2023 60 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,00 und 2 bis 3 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 80,00 überlassen hatte;römisch fünf. D.Q. im Zeitraum von Mai bis Ende Juli 2023 60 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,00 und 2 bis 3 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 80,00 überlassen hatte;

VI. S.K. zu nicht festzustellenden Zeitpunkten zwischen Mai und Oktober 2023 insgesamt etwa 18,5 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,00 überlassen hatte;römisch sechs. S.K. zu nicht festzustellenden Zeitpunkten zwischen Mai und Oktober 2023 insgesamt etwa 18,5 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,00 überlassen hatte;

VII. L.W. zu nicht festzustellenden Zeitpunkten im Sommer 2023 insgesamt etwa 50 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,00 überlassen hatte;römisch sieben. L.W. zu nicht festzustellenden Zeitpunkten im Sommer 2023 insgesamt etwa 50 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,00 überlassen hatte;

VIII. S.L. zu nicht festzustellenden Zeitpunkten zwischen Mai und Oktober 2023 insgesamt etwa 13,5 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,00 überlassen hatte;römisch acht. S.L. zu nicht festzustellenden Zeitpunkten zwischen Mai und Oktober 2023 insgesamt etwa 13,5 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,00 überlassen hatte;

IX. „T.“ zwischen Mai und Oktober 2023 insgesamt 10 Gramm Heroin und 4 Gramm Kokain überlassen hatte;römisch neun. „T.“ zwischen Mai und Oktober 2023 insgesamt 10 Gramm Heroin und 4 Gramm Kokain überlassen hatte;

X. unbekannten Abnehmern zu nicht festzustellenden Zeitpunkten zwischen Mai und Oktober 2023 eine nicht festzustellende Mengen Compensan-300 mg-Tabletten (enthaltend den Wirkstoff Morphin) vermittelt hatte;römisch zehn. unbekannten Abnehmern zu nicht festzustellenden Zeitpunkten zwischen Mai und Oktober 2023 eine nicht festzustellende Mengen Compensan-300 mg-Tabletten (enthaltend den Wirkstoff Morphin) vermittelt hatte;

2. zwischen April 2023 und bis 27.11.2023 wiederholt erworben und besessen hatte, dies ausschließlich zum persönlichen Gebrauch;

B. am 09.11.2023 (als Beteiligter im Sinne des § 12 1. oder 3. Fall StGB) dem C.R.D. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Gesamthöhe von € 360,00, mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt hatte, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er gemeinsam mit noch nicht ausgeforschten Mittätern C.R.D. in dessen Hotelzimmer aufgesucht, diesen mit vorgehaltenem Messer (somit durch Drohung mit dem Tode) zur Herausgabe von Geld genötigt und das Hotelzimmer dabei nach Wertgegenständen durchsucht hatte, bis er Bargeld in genannter Höhe in der Geldtasche des C.R.D. gefunden hatte und das Bargeld sodann dem C.R.D. wegnahm beziehungsweise abgenötigt hatte.B. am 09.11.2023 (als Beteiligter im Sinne des Paragraph 12, 1. oder 3. Fall StGB) dem C.R.D. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Gesamthöhe von € 360,00, mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt hatte, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er gemeinsam mit noch nicht ausgeforschten Mittätern C.R.D. in dessen Hotelzimmer aufgesucht, diesen mit vorgehaltenem Messer (somit durch Drohung mit dem Tode) zur Herausgabe von Geld genötigt und das Hotelzimmer dabei nach Wertgegenständen durchsucht hatte, bis er Bargeld in genannter Höhe in der Geldtasche des C.R.D. gefunden hatte und das Bargeld sodann dem C.R.D. wegnahm beziehungsweise abgenötigt hatte.

Dabei stützte sich das Strafgericht auf Aussagen des Opfers, unter anderem: „Mit vorgehaltenem Messer hat er mich bedroht, ich soll sagen, wo das Geld ist.“ (AS 220) und „Der kleine Türke ‚ XXXX ‘ hat das Messer in der Hand gehabt und mich bedroht und mir auch ‚Baki‘ [eine ‚in Serbien ansässige Drogengröße‘; AS 255] auf seinem Handy per Video vorgehalten, welcher mir wie oben beschrieben bedrohte. Einer der beiden Serben durchsuchte dann gemeinsam mit dem Türken mein Zimmer und der andere Serbe hielt Wache bei der Türe. […]“ (AS 220) Dabei stützte sich das Strafgericht auf Aussagen des Opfers, unter anderem: „Mit vorgehaltenem Messer hat er mich bedroht, ich soll sagen, wo das Geld ist.“ (AS 220) und „Der kleine Türke ‚ römisch 40 ‘ hat das Messer in der Hand gehabt und mich bedroht und mir auch ‚Baki‘ [eine ‚in Serbien ansässige Drogengröße‘; AS 255] auf seinem Handy per Video vorgehalten, welcher mir wie oben beschrieben bedrohte. Einer der beiden Serben durchsuchte dann gemeinsam mit dem Türken mein Zimmer und der andere Serbe hielt Wache bei der Türe. […]“ (AS 220)

Der Beschwerdeführer hatte Kontakt zu einem im internationalen Drogenhandel tätigen Netzwerk und beging jedenfalls den Raub in dessen Kontext.

Seine im Vorfeld dieser Verurteilung von XXXX .11.2023 bis XXXX .03.2024 erlittene „Vorhaft“ wurde dem Beschwerdeführer auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Seine im Vorfeld dieser Verurteilung von römisch 40 .11.2023 bis römisch 40 .03.2024 erlittene „Vorhaft“ wurde dem Beschwerdeführer auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Dem Privatbeteiligten wurden ein Schadenersatzbetrag von € 360,00 zugesprochen.

Bei der Strafbemessung ging das Strafgericht von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahr(en) aus und wertete mildernd das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend neun einschlägige Vorverurteilungen (wenngleich wegen BG-Delikten), das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Doppel-/Mehrfachqualifikation „(§ 27 Abs 2a SMG im iHa die von ihm zugestandenen Verkaufsorte)“. Bei der Strafbemessung ging das Strafgericht von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahr(en) aus und wertete mildernd das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend neun einschlägige Vorverurteilungen (wenngleich wegen BG-Delikten), das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Doppel-/Mehrfachqualifikation „(Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG im iHa die von ihm zugestandenen Verkaufsorte)“.

1.3.13. Am XXXX 07.2024, rechtkräftig mit XXXX .07.2024, verurteilte das Landesgericht XXXX , GZ XXXX , den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. 1.3.13. Am römisch 40 07.2024, rechtkräftig mit römisch 40 .07.2024, verurteilte das Landesgericht römisch 40 , GZ römisch 40 , den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Er wurde schuldig gesprochen, am 19.04.2024 im Rahmen einer Hauptverhandlung

A. durch die sinngemäße Äußerung, der Beamte KontrInsp P.S. (Polizeiinspektion XXXX ) hätte im Vernehmungsprotokoll vom 28.11.2023 etwas festgehalten, was er nicht gesagt habe, diesen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er ihn einer von Amtswegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB falsch verdächtigt habe, obwohl er gewusst habe, dass die Verdächtigung falsch sei, indem er als Zeuge in der genannten Hauptverhandlung ausgesagt habe, dass er auf die Frage „Kennt XXXX ‚ XXXX ‘ – XXXX ?" nie geantwortet habe „Ja klar. Sonst hätte XXXX nicht über XXXX , XXXX kennen gelernt. Da XXXX für XXXX verkauft. Ob die beiden Freunde sind, weiß ich nicht.“ und der Beamte sohin ein inhaltlich falsches Vernehmungsprotokoll erstellt habe;A. durch die sinngemäße Äußerung, der Beamte KontrInsp P.S. (Polizeiinspektion römisch 40 ) hätte im Vernehmungsprotokoll vom 28.11.2023 etwas festgehalten, was er nicht gesagt habe, diesen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er ihn einer von Amtswegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB falsch verdächtigt habe, obwohl er gewusst habe, dass die Verdächtigung falsch sei, indem er als Zeuge in der genannten Hauptverhandlung ausgesagt habe, dass er auf die Frage „Kennt römisch 40 ‚ römisch 40 ‘ – römisch 40 ?" nie geantwortet habe „Ja klar. Sonst hätte römisch 40 nicht über römisch 40 , römisch 40 kennen gelernt. Da römisch 40 für römisch 40 verkauft. Ob die beiden Freunde sind, weiß ich nicht.“ und der Beamte sohin ein inhaltlich falsches Vernehmungsprotokoll erstellt habe;

B. durch die unter Punkt A. dargelegte Tat als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der Hauptverhandlung am XXXX .04.2024 falsch ausgesagt hat,B. durch die unter Punkt A. dargelegte Tat als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der Hauptverhandlung am römisch 40 .04.2024 falsch ausgesagt hat,

1. er habe die unter Punkt A. dargelegten Angaben bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am XXXX .11.2023 nicht getätigt;1. er habe die unter Punkt A. dargelegten Angaben bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 .11.2023 nicht getätigt;

2. P.P. habe überhaupt keinen Kontakt zu L.D. alias „ XXXX “ gehabt, obwohl in Wahrheit P.P. für diesen Suchtgift verkauft und Beitragshandlungen zu Suchtgiftüberlassungen geleistet hat und2. P.P. habe überhaupt keinen Kontakt zu L.D. alias „ römisch 40 “ gehabt, obwohl in Wahrheit P.P. für diesen Suchtgift verkauft und Beitragshandlungen zu Suchtgiftüberlassungen geleistet hat und

3. er habe P.P. lediglich 150 Gramm Heroin und etwa 70 Gramm Kokain überlassen, obwohl er in Wahrheit an P.P. 300 Gramm Heroin und 150 Gramm Kokain überlassen hat.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht mildernd sein Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie den raschen Rückfall.

1.4. Zu den Haftstrafen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .11.2023 festgenommen und befand sich aufgrund der beiden zuletzt genannten Verurteilungen (Landesgericht XXXX vom XXXX 03.2024, XXXX ; Landesgericht XXXX vom XXXX 07.2024, XXXX ) bis XXXX .06.2026 in Haft (Untersuchungshaft von XXXX .11.2023 bis XXXX .03.2024 und Strafhaft ab XXXX .03.2024). Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .11.2023 festgenommen und befand sich aufgrund der beiden zuletzt genannten Verurteilungen (Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 03.2024, römisch 40 ; Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 07.2024, römisch 40 ) bis römisch 40 .06.2026 in Haft (Untersuchungshaft von römisch 40 .11.2023 bis römisch 40 .03.2024 und Strafhaft ab römisch 40 .03.2024).

1.4.1. Zunächst war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. 1.4.1. Zunächst war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert.

Wegen eines Kassibers wurde mit Ordnungsstrafverfügung vom 29.01.2024 nach § 182 Abs 4 StPO, § 107 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 21 Abs 2 StVG eine Geldbuße in Höhe von € 30,00 gegen ihn verhängt. Wegen eines Kassibers wurde mit Ordnungsstrafverfügung vom 29.01.2024 nach Paragraph 182, Absatz 4, StPO, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, StVG eine Geldbuße in Höhe von € 30,00 gegen ihn verhängt.

Wegen eines USB-Sticks wurde mit Ordnungsstrafverfügung vom 21.05.2024 nach § 107 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 33 Abs 1 StVG gegen ihn ein Verweis ausgesprochen. Wegen eines USB-Sticks wurde mit Ordnungsstrafverfügung vom 21.05.2024 nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, StVG gegen ihn ein Verweis ausgesprochen.

Wegen des Missbrauchs des Telefonkontos wurde mit Ordnungsstrafverfügung vom 17.06.2024 nach § 107 Abs 1 Z 10 in Verbindung mit § 26 Abs 2 StVG eine Geldbuße in Höhe von € 30,00 gegen ihn verhängt.Wegen des Missbrauchs des Telefonkontos wurde mit Ordnungsstrafverfügung vom 17.06.2024 nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, StVG eine Geldbuße in Höhe von € 30,00 gegen ihn verhängt.

Während der Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX ging der Beschwerdeführer großteils einer Beschäftigung nach.Während der Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 ging der Beschwerdeführer großteils einer Beschäftigung nach.

Während der Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX wurde der Beschwerdeführer mehrmals von seiner Mutter besucht.Während der Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mehrmals von seiner Mutter besucht.

1.4.2. Ab Mitte Juli 2024 bis zur Entlassung aus der Strafhaft war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX inhaftiert.1.4.2. Ab Mitte Juli 2024 bis zur Entlassung aus der Strafhaft war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert.

Weil der Beschwerdeführer am 22.06.2026 weißes Pulver – Suchtgift – in seinem Gewahrsam hatte, wurde er mit Ordnungsstrafverfügung vom 24.06.2026 nach § 107 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 33 Abs 1 StVG gemäß § 109 Z 4 und § 113 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von € 70,00 bestraft. Der Beschwerdeführer beglich die Geldbuße. Nach einem Ausgang hatte die Hose des Beschwerdeführers im Bereich des Hosenbundes mehrere Ausbeulungen aufgewiesen. Aus zwei Öffnungen des Hosenbundes war weißes Pulver ausgetreten. Nach der Öffnung der Hose mittels Papierschere wurden vier Papierbehältnisse, die mit weißem Pulver gefüllt waren, sichergestellt. Tests des Pulvers auf Kokain, Benzodiazepine, Amphetamine und Methamphetamin waren positiv verlaufen. Wegen dieses Sachverhalts wurde Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Weil der Beschwerdeführer am 22.06.2026 weißes Pulver – Suchtgift – in seinem Gewahrsam hatte, wurde er mit Ordnungsstrafverfügung vom 24.06.2026 nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, StVG gemäß Paragraph 109, Ziffer 4 und Paragraph 113, StVG mit einer Geldbuße in Höhe von € 70,00 bestraft. Der Beschwerdeführer beglich die Geldbuße. Nach einem Ausgang hatte die Hose des Beschwerdeführers im Bereich des Hosenbundes mehrere Ausbeulungen aufgewiesen. Aus zwei Öffnungen des Hosenbundes war weißes Pulver ausgetreten. Nach der Öffnung der Hose mittels Papierschere wurden vier Papierbehältnisse, die mit weißem Pulver gefüllt waren, sichergestellt. Tests des Pulvers auf Kokain, Benzodiazepine, Amphetamine und Methamphetamin waren positiv verlaufen. Wegen dieses Sachverhalts wurde Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein.

Während der Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX ging der Beschwerdeführer großteils einer Beschäftigung nach. Er war unter andere damit beschäftigt, Kabelkanäle zuzuschneiden und Mausefallen herzustellen sowie zu verpacken. Laut dem zuständigen Betriebsleiter habe der Beschwerdeführer eine gute Arbeitsleistung erbracht. Darüber hinaus bereitete er sich im Selbststudium auf den Lehrabschluss als Dachdecker und Spengler vor, den er nach seiner Haftentlassung anstrebt. Bislang hat er den Lehrabschluss nicht erlangt. Während der Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 ging der Beschwerdeführer großteils einer Beschäftigung nach. Er war unter andere damit beschäftigt, Kabelkanäle zuzuschneiden und Mausefallen herzustellen sowie zu verpacken. Laut dem zuständigen Betriebsleiter habe der Beschwerdeführer eine gute Arbeitsleistung erbracht. Darüber hinaus bereitete er sich im Selbststudium auf den Lehrabschluss als Dachdecker und Spengler vor, den er nach seiner Haftentlassung anstrebt. Bislang hat er den Lehrabschluss nicht erlangt.

In der Justizanstalt XXXX wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2024 von seiner Mutter und am 26.03.2025, 10.04.2025 sowie 01.12.2025 von seinem Vater besucht. Darüber hinaus telefonierte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter regelmäßig. Mit seinen anderen Familienangehörigen telefonierte er gelegentlich. In der Justizanstalt römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2024 von seiner Mutter und am 26.03.2025, 10.04.2025 sowie 01.12.2025 von seinem Vater besucht. Darüber hinaus telefonierte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter regelmäßig. Mit seinen anderen Familienangehörigen telefonierte er gelegentlich.

Während der Inhaftierung nahm er an einer Therapie zu Suchtbewältigung und an einer Therapie zur Gewaltprävention teil.

1.4.3. Mit Beschluss vom XXXX 04.2026, XXXX , entschied das Landesgericht XXXX , dass der Beschwerdeführer – nach Verbüßung der Hälfte der Strafe – am XXXX .06.2026 bedingt aus der Haft entlassen werde. Der Rest der Strafe wurde ihm unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, sich einer ambulanten Drogenentwöhnungsberatung zu unterziehen, nachgesehen. 1.4.3. Mit Beschluss vom römisch 40 04.2026, römisch 40 , entschied das Landesgericht römisch 40 , dass der Beschwerdeführer – nach Verbüßung der Hälfte der Strafe – am römisch 40 .06.2026 bedingt aus der Haft entlassen werde. Der Rest der Strafe wurde ihm unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, sich einer ambulanten Drogenentwöhnungsberatung zu unterziehen, nachgesehen.

1.5. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 2021 bis 2023 Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 oö. Polizeistrafgesetz, § 44 Abs 4 KFG, § 36 lit a KFG, § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 36 lit d KFG, § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO, § 37 Abs 1 FSG in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG, § 102 Abs 1 in Verbindung mit § 36 lit a KFG, § 20 Abs 2 StVO, § 103 Abs 2 KFG, § 37 Abs 1 FSG in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG, § 82 Abs 1 SPG, § 37 Abs 1 FSG in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG, § 103 Abs 2 KFG, § 37 Abs 1 FSG in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG, § 37 Abs 1 FSG in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG und § 102 Abs 1 in Verbindung mit § 36 lit e und § 57a Abs 5 KFG im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu verantworten.1.5. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 2021 bis 2023 Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins, oö. Polizeistrafgesetz, Paragraph 44, Absatz 4, KFG, Paragraph 36, Litera a, KFG, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera d, KFG, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, StVO, Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG, Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Paragraph 82, Absatz eins, SPG, Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG und Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zu verantworten.

1.6. Zu seinen Straftaten sowie Verwaltungsübertretungen und einem allfälligen Gesinnungswandel äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:

Auf die in der behördlichen Einvernahme am 24.07.2025 gestellte Frage „Was sagen Sie zu Ihren Verurteilungen und Straftaten?“ antwortete der Beschwerdeführer: „Bei den Drogen war es mein Fehler, weil ich wieder rückfällig geworden bin. Für meinen Eigenbedarf an Drogen habe ich Drogen verkauft.“ (AS 284) Auf das Verbrechen des schweren Raubs ging der Beschwerdeführer erst anlässlich einer dezidierten Frage ein: „Ich war im Hotelzimmer für eine halbe Stunde alleine, ich versuchte mit ihm zu reden und wollte mir mein Geld zurückholen. Ich habe einen Fehler gemacht. Die Strafe ist für mich eine große Lehre.“ (AS 284) Seine Zukunft stelle er sich dergestalt vor, dass er arbeiten heiraten und eine Familie gründen wolle.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein Fehlverhalten zutiefst bedaure. Er ersuche jedoch, ohne sein Verhalten beschönigen zu wollen, bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, dass die Straftaten auf seine Suchterkrankung zurückzuführen gewesen seien und er diese Suchterkrankung mittlerweile (auch aufgrund der verbüßten Haft) überwunden habe.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

„RI: Im Strafregister der Republik Österreich scheinen derzeit 13 strafgerichtliche Verurteilungen auf (OZ 20): Möchten Sie sich dazu äußern?

P: Ich bereue, dass ich so viele Straftaten gemacht habe. Wenn ich könnte, würde ich das rückgängig machen. Die Straftaten sind etwas, was mich jahrelang verfolgen wird. Ich muss das akzeptieren und schauen, dass ich diese Fehler nicht wiederhole.

RI: Welche Straftaten haben Sie begangen? Wie kam es dazu?

P: Das mit den Drogen, weil ich wieder abhängig geworden bin und mir das nicht leisten konnte, habe ich begonnen Drogen zu verkaufen. Das mit dem Raub ist… meines Erachtens habe ich mir nur das Geld geholt, das er mir geschuldet hat. Die anderen waren Dummheiten von mir, die ich in meiner Jugend gemacht habe.

[…]

RI: Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und Ihres sonstigen Verhaltens geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid davon aus, dass Ihr Aufenthalt in Österreich den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufe (AS 516, 518 ff, 528 ff). In der Beschwerde bringen Sie vor, dass Sie keine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würden (AS 549). Können Sie Ihren Standpunkt begründen? Warum ist aus Ihrer Sicht eine günstige Zukunftsprognose zu treffen?

P: Ich habe nichts richtig Schwerwiegendes wie zB. Mord oder Vergewaltigung gemacht. Es stimmt, dass ich Drogen verkauft habe, aber auch nur an Leuten, die schon jahrelang damit zu tun hatten und die ich persönlich kannte. Die Haft hat mir einiges bewusst gemacht, sodass ich jetzt sage ‚es reicht‘.

RI: Sie wurden unter anderem wegen Suchtgifthandels verurteilt (vgl. OZ 2). Warum haben Sie mit Drogen gehandelt?RI: Sie wurden unter anderem wegen Suchtgifthandels verurteilt vergleiche OZ 2). Warum haben Sie mit Drogen gehandelt?

P: Ich war am Anfang nur Konsument, aber dann habe ich das Geld nicht mehr zusammengebracht und habe für meinen Eigenkonsum mit dem Verkaufen angefangen.

RI: Wie viel haben Sie mit dem Drogenhandel verdient?

P: Ich habe gar nichts verdient, ich habe das nur wegen meines Eigenkonsums gemacht.

RI: Sie wurden nicht nur nach dem SMG, sondern unter anderem auch wegen schweren Raubes sowie mehrmals wegen Körperverletzung verurteilt (vgl. OZ 2). Demnach haben Sie Personen mit Schlägen und Fußtritten verletzt (AS 175, 190) und jemandem mit einem Messer bedroht (AS 214). Äußern Sie sich dazu!RI: Sie wurden nicht nur nach dem SMG, sondern unter anderem auch wegen schweren Raubes sowie mehrmals wegen Körperverletzung verurteilt vergleiche OZ 2). Demnach haben Sie Personen mit Schlägen und Fußtritten verletzt (AS 175, 190) und jemandem mit einem Messer bedroht (AS 214). Äußern Sie sich dazu!

P: Zu den Körperverletzungen, da war Alkohol und alles drum und dran im Spiel. Das leugne ich nicht, das stimmt, das habe ich gemacht. Aber das mit schwerem Raub mit dem Messer, das stimmt nicht. Das ist ein Blödsinn vom Opfer.

RI: Abgesehen von den strafgerichtlichen Verurteilungen: Sind Sie im Übrigen in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

P: Ja, ein paar Mal bin ich schwarz, also ohne Führerschein gefahren. Sonst fällt mir nichts ein.“ (OZ 22, S 12 f)

1.7. Zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei:

Der Beschwerdeführer war in der Türkei keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr bzw. Ausreise dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.

Namentlich war der Beschwerdeführer in der Türkei nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.

1.8. Zur Lage in der Türkei:

Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für die Türkei (Datum der Veröffentlichung: 15.06.2026, Version 11) und der ihm zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-06-15 18:27

Zum Inhalt:

Auf die Justizreformstrategien wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden.

Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahç? Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird.

HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für eine Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende "Demokratische Partei der Völker, Halklar?n Demokratik Partisi" - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 nicht als solche teilzunehmen, sondern ihre Kandidaten und Kandidatinnen auf der Liste der "Grünen Linkspartei, Ye?il Sol Parti" - YSP antreten zu lassen. Im Herbst erfolgte dann die Umbenennung der HDP in "Halklar?n E?itlik ve Demokrasi Partisi" (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker "Partei der Völker für Gleichberechtigung [Anm.: auch mit "Emanzipation" oder "Gleichheit" übersetzt] und Demokratie". Da das entsprechende Kürzel HEDEP vom Kassationsgericht abgelehnt wurde, weil es zu sehr an die einst verbotene kurdische Partei HADEP erinnerte, wurde das Kürzel in DEM-Partei abgeändert, ohne dass die Vollbezeichnung geändert werden musste.

Roma: Insbesondere im zugehörigen Unterkapitel wird die Bezeichnung "Roma" als Oberbegriff verwendet, um eine Reihe verschiedener Gruppen zu bezeichnen, ohne die Besonderheiten dieser Gruppen, dazu gehören Dom und Abdal, zu leugnen.

Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans): Dieses Unterkapitel wurde gestrichen, da zum einen in den letzten Jahren keine Aktivitäten mehr zu verzeichnen waren, und zum anderen im Zuge der Auflösung der PKK auch von der Auflösung der TAK auszugehen ist.

PKK: Die Arbeiterpartei Kurdistans - PKK hat sich am 12.5.2025 offiziell aufgelöst. Mit dem inhaltlichen Abschluss der vorliegenden Teilaktualisierung der Länderinformationen zur TÜRKEI Ende April 2026 waren trotz der am 18.2.2026 veröffentlichten Vorschläge der parlamentarischen Kommission, die politischen, sicherheitsrelevanten und rechtlichen Implikationen der Auflösung der PKK - also hinsichtlich der Frage wann, wo, unter wessen Aufsicht eine Übergabe der Waffen geschehen soll; ob die Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer, aber auch von PKK-Unterstützern möglich sein wird; wie die Zukunft der Führungskader und nicht zuletzt jene Öcalans selbst aussieht und rechtlich, ob z. B. Anklagen, laufende Verfahren, Gerichtsprozesse sowie gefällte Urteile im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK als Terrororganisation eingestellt oder aufgehoben werden, inklusive der Frage einer (Teil-)Amnestie - nicht absehbar.

Zur Form:

Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. - Zum Beispiel: "ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich]..."

Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe die Nennung ersterer in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung "u. a." indiziert.

Abkürzungen werden zumindest einmal, und zwar idealerweise bei erster Nennung im Fließtext eines jeden (Sub-)Kapitels ausgeschrieben. Die Sprache des ausgeschriebenen Namens orientiert sich an der verwendeten Abkürzung. Beispielsweise wird bei den politischen Parteien (AKP, CHP, HDP etc.) nebst der deutschen Übersetzung die türkische Originalbezeichnung angeführt, während bei kurdischen Organisationen, wie der PKK oder der TAK, der komplette Name in Kurdisch (Version: Kurmandschi) angeführt wird.

Die Schreibweise der türkischen Eigennamen erfolgt fast ausschließlich gemäß der türkischen Rechtschreibung. Ausnahmen sind etwa die Schreibweisen von Istanbul oder Izmir, die korrekterweise auf Türkisch ?stanbul und ?zmir lauten müssten, da "? bzw. i" einerseits und "I bzw. ?" andererseits unterschiedliche Laute bzw. auch Phoneme darstellen. (Zur Aussprache der türkischen Buchstaben siehe beispielsweise: https://www.grammatiken.de/tuerkische-grammatik/tuerkisches-alphabet-lernen-aussprache.php).

Die angeführten, umgerechneten Lira-Beträge in Euro in Klammer stellen den Wechselkurs zum jeweiligen Zeitpunkt dar, so nicht anders angegeben. Das bedeutet, dass der zitierte Betrag in Lira, so er sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, infolge der Entwertung der Lira einen mitunter deutlich geringeren Euro-Nennwert bei der Veröffentlichung des vorliegenden Berichtes darstellt.

Redaktionsschluss:

Quelldokumente, welche nach Redaktionsschluss erscheinen, werden nur in Ausnahmefällen noch berücksichtigt. Dies erklärt, weshalb mitunter Quelldokumente nicht zitiert werden, obschon sie noch vor dem Erscheinungsdatum der Länderinformationen publiziert wurden. Zudem variiert der Redaktionsschluss je nach Kapitel. So werden etwa die Kapitel Sicherheitslage und politische Lage als letzte im Gesamtprozess aktualisiert, da hier am ehesten noch kurzfristige Ereignisse oder Veränderungen eintreten können, im Unterschied z. B. zum Stand der "medizinischen Versorgung" oder der "Grundversorgung".

Redaktionsschluss (d. h. vor der Qualitätssicherung) war der 30.4.2026. Aufgrund der jüngsten innenpolitischen Ereignisse rund um die Absetzung der Parteiführung der größten Oppositionspartei, der Demokratischen Volkspartei - CHP, wurde ausnahmsweise das Kapitel "Politische Lage" nochmals am 27.5.2026 aktualisiert.

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-06-15 19:41

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus sowie ab Herbst 2024 durch verstärkten Druck auf die Opposition. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi - AKP unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi - CHP bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 12.2025, S. 4.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Zwei Prozesse prägen seit Oktober 2024 die politische Szene des Landes. - Auf der einen Seite der Dialog mit der PKK und deren Führer Abdullah Öcalan – initiiert von Devlet Bahçeli, dem Vorsitzenden der Nationalistischen Bewegung - Milliyetçi Hareket Partisi - MHP, Erdo?ans wichtigsten Verbündeten. Auf der anderen Seite wiederum das harte Vorgehen gegen die größte Oppositionspartei CHP (Zenith/Imperatori M. 12.9.2025; vgl. FH 3.2026, FIS 28.2.2025). Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus sowie ab Herbst 2024 durch verstärkten Druck auf die Opposition. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi - AKP unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi - CHP bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 12.2025, S. 4.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Zwei Prozesse prägen seit Oktober 2024 die politische Szene des Landes. - Auf der einen Seite der Dialog mit der PKK und deren Führer Abdullah Öcalan – initiiert von Devlet Bahçeli, dem Vorsitzenden der Nationalistischen Bewegung - Milliyetçi Hareket Partisi - MHP, Erdo?ans wichtigsten Verbündeten. Auf der anderen Seite wiederum das harte Vorgehen gegen die größte Oppositionspartei CHP (Zenith/Imperatori M. 12.9.2025; vergleiche FH 3.2026, FIS 28.2.2025).

Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP

Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 zunächst eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024; vgl. FIS 28.2.2025). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister Ekrem ?mamo?lu gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen vermeintlicher Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand April 2026 befanden sich von einst 23 verhafteten laut Medienberichten noch 21 (einer Quelle zufolge 20) CHP-Bürgermeister in Haft, meist wegen vermeintlicher Korruption oder Unterstützung terroristischer Organisationen (Zeit Online 22.4.2026; vgl. Standard 22.4.2026, TM 23.4.2026, SCF 17.3.2026).Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 zunächst eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024; vergleiche FIS 28.2.2025). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister Ekrem ?mamo?lu gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen vermeintlicher Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vergleiche FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand April 2026 befanden sich von einst 23 verhafteten laut Medienberichten noch 21 (einer Quelle zufolge 20) CHP-Bürgermeister in Haft, meist wegen vermeintlicher Korruption oder Unterstützung terroristischer Organisationen (Zeit Online 22.4.2026; vergleiche Standard 22.4.2026, TM 23.4.2026, SCF 17.3.2026).

Am 21.5.2026 entschied die 36. Zivilkammer des Berufungsgerichts Ankara, dass der 38. ordentliche Parteitag (2023) und der 21. außerordentliche Parteitag (2025) der CHP nichtig seien, und erklärte sie für "absolut ungültig". Das Gericht erließ zudem eine einstweilige Verfügung, welche die Absetzung der derzeitigen Führung, einschließlich des CHP-Vorsitzenden Özgür Özel und des Zentralvorstands der Partei, anordnete. Damit setzte es auch Kemal K?l?çdaro?lu, den ehemaligen Vorsitzenden der CHP, und die Mitglieder des früheren Zentralvorstands der CHP wieder ein. Folglich gelten alle politischen Aktivitäten der CHP, die seit dem 4.11.2023 stattgefunden haben, als null und nichtig. Nach einer Krisensitzung mit CHP-Vertretern erklärte Özel, die Partei habe gegen das Urteil Berufung beim Obersten Gerichtshof eingelegt (NORHC 26.5.2026; vgl. AlMon 21.5.2026, FR 24.5.2026, Zeit Online 24.5.2026). Nach der Absetzung des CHP-Chefs haben die Behörden die Räumung der CHP-Parteizentrale angeordnet, wobei die Bereitschaftspolizei Tränengas und Gummigeschosse einsetzte (FR 24.5.2026; vgl. Zeit Online 24.5.2026, NORHC 26.5.2026). Kritik gab es u. a. auch von Europäischen Institutionen. So äußerten die beiden Ko-Berichterstatter zur Türkei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) tiefe Besorgnis hinsichtlich des demokratischen Pluralismus, der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Rechte der Opposition. Dass eine Regierung die Gerichte dazu nutzt, die Führung einer unabhängigen Oppositionspartei abzusetzen, stelle einen grundlegenden Missbrauch der demokratischen Prinzipien in einer freien Gesellschaft dar. Diese Prinzipien seien zentrale Verpflichtungen für jeden Mitgliedstaat des Europarates, einschließlich der Türkei (CoE-PACE 24.5.2026). Kritik äußerte auch die Europäische Union und wies darauf hin, dass von der Türkei als EU-Beitrittskandidat und langjähriges Mitglied des Europarats erwartet wird, die höchsten demokratischen Standards einzuhalten (EUPersp 22.5.2026; vgl. EEAS 27.5.2026).Am 21.5.2026 entschied die 36. Zivilkammer des Berufungsgerichts Ankara, dass der 38. ordentliche Parteitag (2023) und der 21. außerordentliche Parteitag (2025) der CHP nichtig seien, und erklärte sie für "absolut ungültig". Das Gericht erließ zudem eine einstweilige Verfügung, welche die Absetzung der derzeitigen Führung, einschließlich des CHP-Vorsitzenden Özgür Özel und des Zentralvorstands der Partei, anordnete. Damit setzte es auch Kemal K?l?çdaro?lu, den ehemaligen Vorsitzenden der CHP, und die Mitglieder des früheren Zentralvorstands der CHP wieder ein. Folglich gelten alle politischen Aktivitäten der CHP, die seit dem 4.11.2023 stattgefunden haben, als null und nichtig. Nach einer Krisensitzung mit CHP-Vertretern erklärte Özel, die Partei habe gegen das Urteil Berufung beim Obersten Gerichtshof eingelegt (NORHC 26.5.2026; vergleiche AlMon 21.5.2026, FR 24.5.2026, Zeit Online 24.5.2026). Nach der Absetzung des CHP-Chefs haben die Behörden die Räumung der CHP-Parteizentrale angeordnet, wobei die Bereitschaftspolizei Tränengas und Gummigeschosse einsetzte (FR 24.5.2026; vergleiche Zeit Online 24.5.2026, NORHC 26.5.2026). Kritik gab es u. a. auch von Europäischen Institutionen. So äußerten die beiden Ko-Berichterstatter zur Türkei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) tiefe Besorgnis hinsichtlich des demokratischen Pluralismus, der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Rechte der Opposition. Dass eine Regierung die Gerichte dazu nutzt, die Führung einer unabhängigen Oppositionspartei abzusetzen, stelle einen grundlegenden Missbrauch der demokratischen Prinzipien in einer freien Gesellschaft dar. Diese Prinzipien seien zentrale Verpflichtungen für jeden Mitgliedstaat des Europarates, einschließlich der Türkei (CoE-PACE 24.5.2026). Kritik äußerte auch die Europäische Union und wies darauf hin, dass von der Türkei als EU-Beitrittskandidat und langjähriges Mitglied des Europarats erwartet wird, die höchsten demokratischen Standards einzuhalten (EUPersp 22.5.2026; vergleiche EEAS 27.5.2026).

Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.

Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates - PACE brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: zitiert gemäß dem englischen Original] (CoE-PACE 9.4.2025a, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen ?mamo?lu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; S. 23). Am 9.3.2026 begann der Massenprozess im Hochsicherheitskomplex von Silivri (70 Kilometer von Istanbul entfernt) gegen ?mamo?lu sowie 406 weitere Personen (Guardian 9.3.2026; vgl. HRW 23.3.2026, Fokus 19.3.2026). Der Prozess war begleitet von Massenprotesten in Istanbul am 19.3.2026 anlässlich des Jahrestages der Inhaftierung ?mamo?lus (TM 19.3.2026; vgl. Zeit Online 19.3.2026).Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates - PACE brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: zitiert gemäß dem englischen Original] (CoE-PACE 9.4.2025a, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen ?mamo?lu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; S. 23). Am 9.3.2026 begann der Massenprozess im Hochsicherheitskomplex von Silivri (70 Kilometer von Istanbul entfernt) gegen ?mamo?lu sowie 406 weitere Personen (Guardian 9.3.2026; vergleiche HRW 23.3.2026, Fokus 19.3.2026). Der Prozess war begleitet von Massenprotesten in Istanbul am 19.3.2026 anlässlich des Jahrestages der Inhaftierung ?mamo?lus (TM 19.3.2026; vergleiche Zeit Online 19.3.2026).

Auflösung und Entwaffnung der PKK

Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK den politischen Diskurs. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei MHP, Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdo?an hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - DEM-Partei Sirri Süreyya Önder [Anm.: am 3.5.2025 verstorben] und Pervin Buldan erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, S. 9f.; vgl. DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024).Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK den politischen Diskurs. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei MHP, Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdo?an hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - DEM-Partei Sirri Süreyya Önder [Anm.: am 3.5.2025 verstorben] und Pervin Buldan erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, S. 9f.; vergleiche DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024).

In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vgl. Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vgl. FAZ 1.3.2025).In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vergleiche Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vergleiche Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vergleiche Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vergleiche FAZ 1.3.2025).

Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel ?mral? sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimo?ullar?, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener - darunter jene von Figen Yüksekda? und Selahattin Demirta? - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimo?ullar? machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.6.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bak?rhan, forderte, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren sollte, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten (Rudaw 9.7.2025).Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vergleiche ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel ?mral? sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimo?ullar?, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener - darunter jene von Figen Yüksekda? und Selahattin Demirta? - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimo?ullar? machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.6.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bak?rhan, forderte, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren sollte, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten (Rudaw 9.7.2025).

Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie

Am 5.8.2025 hielt die neu gebildete parlamentarische "Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie", die sich mit den rechtlichen und politischen Aspekten der Initiative der Regierung "Terrorfreie Türkei" befassen sollte, ihre konstituierende Sitzung ab. Der Zweck der Kommission bestand offiziell darin, den Terrorismus zu beseitigen, den sozialen Zusammenhalt zu stärken, die nationale Einheit und Brüderlichkeit zu festigen und die Bemühungen um Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben (AnA 5.8.2025; vgl. TR-Today 27.8.2025). Der Parlamentspräsident, Numan Kurtulmu? betonte allerdings, dass die Kommission nicht für Verhandlungen da ist, bzw. dass dieser Prozess zur "Terrorfreien Türkei" keinesfalls ein Verhandlungsprozess sei (WKI 8.2025; vgl. AnA 7.8.2025). Die Kommission besteht aus Abgeordneten von elf Parteien. Die nationalistische Oppositionspartei ?Y? Partisi (Gute Partei) lehnte eine Teilnahme ab und ließ ihre drei zugewiesenen Sitze unbesetzt (TM 5.8.2025; vgl. BTT 6.8.2025), die in Folge auf die AKP, die CHP und die DEM-Partei aufgeteilt wurden. Die Kommission umfasst 51 Mitglieder, die mit einer Drei-Fünftel-Mehrheit Entscheidungen trifft, d. h. mindestens 31 der 51 Delegierten (TM 8.8.2025).Am 5.8.2025 hielt die neu gebildete parlamentarische "Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie", die sich mit den rechtlichen und politischen Aspekten der Initiative der Regierung "Terrorfreie Türkei" befassen sollte, ihre konstituierende Sitzung ab. Der Zweck der Kommission bestand offiziell darin, den Terrorismus zu beseitigen, den sozialen Zusammenhalt zu stärken, die nationale Einheit und Brüderlichkeit zu festigen und die Bemühungen um Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben (AnA 5.8.2025; vergleiche TR-Today 27.8.2025). Der Parlamentspräsident, Numan Kurtulmu? betonte allerdings, dass die Kommission nicht für Verhandlungen da ist, bzw. dass dieser Prozess zur "Terrorfreien Türkei" keinesfalls ein Verhandlungsprozess sei (WKI 8.2025; vergleiche AnA 7.8.2025). Die Kommission besteht aus Abgeordneten von elf Parteien. Die nationalistische Oppositionspartei ?Y? Partisi (Gute Partei) lehnte eine Teilnahme ab und ließ ihre drei zugewiesenen Sitze unbesetzt (TM 5.8.2025; vergleiche BTT 6.8.2025), die in Folge auf die AKP, die CHP und die DEM-Partei aufgeteilt wurden. Die Kommission umfasst 51 Mitglieder, die mit einer Drei-Fünftel-Mehrheit Entscheidungen trifft, d. h. mindestens 31 der 51 Delegierten (TM 8.8.2025).

Am 18.2.2026 veröffentlichte die "Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie" des türkischen Parlaments ihren Bericht. Dieser soll dem Gesetzgeber als Grundlage dienen, entsprechende Gesetze zu verabschieden, welche den Friedensprozess zwischen der sich auflösenden PKK und dem türkischen Staat voranbringen sollen. Laut Bericht ist die kritischste Schwelle in diesem Prozess die Feststellung und Bestätigung durch die staatlichen Sicherheitsdienste, dass die terroristische Organisation PKK sich selbst entwaffnet und liquidiert hat. Vorgeschlagen wird u. a. ein eigenes Gesetz, das darauf abzielt, Personen, die Waffen und Gewalt ablehnen, wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Die gesetzlichen Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass in der Gesellschaft der Eindruck von Straflosigkeit und Amnestie entsteht. Die Kommission schlägt auch Änderungen des Straf- und Anti-Terrorgesetzes vor, beispielsweise, dass gewaltlose Handlungen nicht als terroristische Straftaten eingestuft werden, und Handlungen, die in den Bereich der Meinungsfreiheit fallen, nicht als terroristische Straftaten betrachtet werden sollten (TBMM 18.3.2026).

[Anmerkung: Mit Redaktionsschluss 30.4.2026 sind noch keine diesbezüglichen Gesetzesvorschläge oder Gesetzesabänderungen im türkischen Parlament eingebracht, diskutiert oder verabschiedet worden.]

Behördliche Verfolgung trotz Friedensprozess mit der PKK

Die Auflösung der PKK und der Friedensprozess haben die türkische Justiz bislang (Stand März 2026) nicht daran gehindert, Personen wegen vermeintlicher PKK-Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK zu verfolgen und zu verurteilen. - Beispiele: Mitte April 2025 wurde der Journalist Hayri Demir wegen "Verbreitung terroristischer Propaganda über die Presse" zur Förderung PKK zu zu einer Freiheitsstrafe von fast drei Jahren (SCF 15.4.2025) und im November 2025 die Journalistin Rahime Karvar wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt (MLSA 13.11.2025; vgl. Bianet 13.11.2025). Am 23.1.2026 wurde der abgesetzte CHP-Bürgermeister des Istanbuler Stadtbezirkes Esenyurt, Ahmet Özer, wegen Mitgliedschaft in der PKK zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt ((DS 23.1.2026; vgl.NTV 23.1.2026). Anlässlich des kurdischen Frühlingsfestes Newroz kam es 2026 in mehreren Städten zu Verhaftung von mindestens 170 Personen wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" (TM 24.3.2026, vgl. BBC 24.3.2026, ANF 25.3.2026).Die Auflösung der PKK und der Friedensprozess haben die türkische Justiz bislang (Stand März 2026) nicht daran gehindert, Personen wegen vermeintlicher PKK-Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK zu verfolgen und zu verurteilen. - Beispiele: Mitte April 2025 wurde der Journalist Hayri Demir wegen "Verbreitung terroristischer Propaganda über die Presse" zur Förderung PKK zu zu einer Freiheitsstrafe von fast drei Jahren (SCF 15.4.2025) und im November 2025 die Journalistin Rahime Karvar wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt (MLSA 13.11.2025; vergleiche Bianet 13.11.2025). Am 23.1.2026 wurde der abgesetzte CHP-Bürgermeister des Istanbuler Stadtbezirkes Esenyurt, Ahmet Özer, wegen Mitgliedschaft in der PKK zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt ((DS 23.1.2026; vgl.NTV 23.1.2026). Anlässlich des kurdischen Frühlingsfestes Newroz kam es 2026 in mehreren Städten zu Verhaftung von mindestens 170 Personen wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" (TM 24.3.2026, vergleiche BBC 24.3.2026, ANF 25.3.2026).

Gesellschaftliche Bruchlinien

Die türkische Gesellschaft ist entlang tiefer ethnischer (Türken vs. Kurden), konfessioneller (Sunniten vs. Aleviten), ideologischer (Kemalisten vs. Islamisten), politischer (konservativ-religiös vs. säkular) und zunehmend flüchtlingsfeindlicher (Einheimische vs. Syrer) Konfliktlinien gespalten. Die kurdisch-türkische Konfliktlinie manifestierte sich in gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK, wobei die Nachhaltigkeit des im Oktober 2024 initiierten Friedensprozesses offenbleibt (Stand Ende April 2026). - Säkulare Teile der türkischen Gesellschaft sind weiterhin besorgt über die anhaltende Aushöhlung und Schwächung der Garantien für bürgerliche Freiheiten sowie über eine parallele Islamisierung der Türkei unter der Herrschaft der AKP (BS 26.3.2026, S. 19, 34). Im ähnlichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament (EP) anlässlich der Wahlen 2023 hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes, wonach nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" war (EP 13.9.2023, Pt. 17).

Laut der Umfrage des Pew Research Center vom Oktober 2024 nimmt die Mehrheit der erwachsenen Türken erhebliche gesellschaftliche Spaltungen wahr. Politische Polarisierung wird als der am weitesten verbreitete Konflikt angesehen, wobei 77 % der Befragten starke Konflikte zwischen Anhängern verschiedener politischer Parteien angaben. An zweiter Stelle stehen ethnische Spannungen. - 59 % der erwachsenen Türken berichten von Konflikten zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Die Ansichten zu religiösen Konflikten sind weniger eindeutig. - 47 % nehmen starke religiöse Spannungen wahr, während 51 % angeben, dass diese Konflikte im Allgemeinen nicht existieren (Pew 16.10.2024, S. 3).

Autoritäre Entwicklungen

Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und die Inhaftierung oppositioneller Politiker intensiviert hat. Freedom House fügte die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein, wobei sich der Skalenwert von Freedom House nochmals um einen Punkt - von 33 auf 32 von 100 möglichen Punkten - verschlechtert hat (FH 3.2026). Die Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Die strukturellen Mängel des Präsidialsystems und die unzureichende Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative werden weiterhin nicht angegangen, während die Einhaltung grundlegender demokratischer Prozesse infrage gestellt wird (EC 4.11.2025, S. 18; vgl. BS 26.3.2026, S. 16).Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und die Inhaftierung oppositioneller Politiker intensiviert hat. Freedom House fügte die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein, wobei sich der Skalenwert von Freedom House nochmals um einen Punkt - von 33 auf 32 von 100 möglichen Punkten - verschlechtert hat (FH 3.2026). Die Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Die strukturellen Mängel des Präsidialsystems und die unzureichende Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative werden weiterhin nicht angegangen, während die Einhaltung grundlegender demokratischer Prozesse infrage gestellt wird (EC 4.11.2025, S. 18; vergleiche BS 26.3.2026, S. 16).

Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (Güney/ORF 20.3.2025; vgl. MEI 1.10.2022, S. 6, DE/Aydas 31.12.2022, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in welchem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016, Güney/ORF 20.3.2025, vgl. FH 3.2026).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (Güney/ORF 20.3.2025; vergleiche MEI 1.10.2022, S. 6, DE/Aydas 31.12.2022, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in welchem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016, Güney/ORF 20.3.2025, vergleiche FH 3.2026).

Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, "dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet" (EP 7.5.2025, S. 3; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 21).Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, "dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet" (EP 7.5.2025, S. 3; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 21).

Worldwide Governance Indicators

WB 2026

Erklärung: Der WGI der Weltbank misst sechs umfassende Dimensionen der Regierungsführung - je länger die Balken bzw. höher der Wert, desto positiver:

?        Mitspracherecht und Rechenschaftspflicht (Voice and Accountability - VA) - erfasst die Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem die Bürger eines Landes in der Lage sind, sich an der Wahl ihrer Regierung zu beteiligen, sowie die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und freie Medien.

?        Politische Stabilität und Abwesenheit von Gewalt/Terrorismus (PV) - Erfassung der Wahrnehmung der Wahrscheinlichkeit von politischer Instabilität und/oder politisch motivierter Gewalt, einschließlich Terrorismus.

?        Effektivität der Regierung (GE) - Erfassung der Wahrnehmung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen, der Qualität des öffentlichen Dienstes und des Grades seiner Unabhängigkeit von politischem Druck, der Qualität der Politikformulierung und -umsetzung sowie der Glaubwürdigkeit des Engagements der Regierung für diese Politik.

?        Qualität der Regulierungen (RQ) - Erfassung der Wahrnehmung der Fähigkeit der Regierung, solide Politiken und Vorschriften zu formulieren und umzusetzen, die die Entwicklung des Privatsektors ermöglichen und fördern.

?        Rechtsstaatlichkeit (Rule of Law - RL) - erfasst die Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem die Akteure Vertrauen in die gesellschaftlichen Regeln haben und diese einhalten, insbesondere die Qualität der Vertragsdurchsetzung, der Eigentumsrechte, der Polizei und der Gerichte sowie die Wahrscheinlichkeit von Verbrechen und Gewalt.

?        Korruptionskontrolle (CC) - Erfassung der Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem öffentliche Macht zum privaten Vorteil ausgeübt wird, einschließlich kleiner und großer Formen der Korruption sowie der "Vereinnahmung" des Staates durch Eliten und private Interessen.

Interpretation: In den ersten Jahren nach der Machtübernahme der AKP haben sich die Indikatoren deutlich verbessert. In den letzten zehn Jahren haben sie sich, bis auf die Dimension: "Politische Stabilität und Abwesenheit von Gewalt/Terrorismus", allesamt wieder verschlechtert und liegen zum Teil unter dem Niveau von 2002.

Das Präsidialsystem

Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen MHP unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen MHP unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist nun der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes umzukehren (BS 26.3.2026, S. 39). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. SWP 1.4.2021, S. 2). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt. 20; vgl. EP 19.5.2021, Pt. 55).Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist nun der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes umzukehren (BS 26.3.2026, S. 39). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vergleiche SWP 1.4.2021, S. 2). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt. 20; vergleiche EP 19.5.2021, Pt. 55).

Machtfülle des Staatspräsidenten

Die exekutive Gewalt ist seit der Verfassungsänderung 2017 beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 12.2025, S. 9; vgl. EC 4.11.2025, S. 20). Die häufige und fortgesetzte Anwendung von Präsidialdekreten und -beschlüssen schränkt die legislative Funktion des Parlaments ein. Die Oppositionsparteien haben nur begrenzten Einfluss auf die Gestaltung der Tagesordnung für die Debatten im Parlament. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 4.11.2025, S. 19f.; vgl. EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Das neue System dreht sich um einen Präsidenten, der sowohl in der Innen- als auch in der Außenpolitik absolute Entscheidungsgewalt besitzt. Dieses willkürliche, autoritäre System lässt keinen Raum für alternative Ansichten oder Kritik und untergräbt die Beteiligung der hohen Bürokratie an der Entscheidungsfindung (BS 26.3.2026, S. 36).Die exekutive Gewalt ist seit der Verfassungsänderung 2017 beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 12.2025, S. 9; vergleiche EC 4.11.2025, S. 20). Die häufige und fortgesetzte Anwendung von Präsidialdekreten und -beschlüssen schränkt die legislative Funktion des Parlaments ein. Die Oppositionsparteien haben nur begrenzten Einfluss auf die Gestaltung der Tagesordnung für die Debatten im Parlament. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 4.11.2025, S. 19f.; vergleiche EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Das neue System dreht sich um einen Präsidenten, der sowohl in der Innen- als auch in der Außenpolitik absolute Entscheidungsgewalt besitzt. Dieses willkürliche, autoritäre System lässt keinen Raum für alternative Ansichten oder Kritik und untergräbt die Beteiligung der hohen Bürokratie an der Entscheidungsfindung (BS 26.3.2026, S. 36).

Die Vollmacht, Dekrete mit Gesetzeskraft zu erlassen, besteht auch außerhalb eines Ausnahmezustandes und ging mit der Verfassungsänderung von der Regierung auf den Präsidenten über. Auch das Recht, einen Ausnahmezustand auszurufen, liegt ausschließlich beim Präsidenten. Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 12.2025, S.9), und zwar nur durch eine Klage von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren, aktuell etwa von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen (SWP 1.4.2021, S. 9). Sollten im Falle eines Ausnahmezustands Dekrete erlassen werden, so laufen diese nach drei Monaten automatisch aus, falls sie nicht im Parlament behandelt und beschlossen werden. Die Venedig-Kommission des Europarates stellte in ihrem Gutachten vom März 2017 eine klare Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung fest (ÖB Ankara 12.2025, S. 9). Die Abgeordneten können schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten, nicht jedoch an den Präsidenten. Darüber hinaus fallen Standard-Präsidialdekrete nicht in den Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Kontrolle, obwohl sie erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Politik haben (EC 4.11.2025, S. 19).

Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Hinsichtlich der institutionellen Grundlage für die Unabhängigkeit der Zentralbank bestehen auch weiterhin Bedenken, da der Präsident der Republik weitreichende Befugnisse bei der Ernennung und Entlassung des Zentralbankgouverneurs und der Vorstandsmitglieder hat. Im Juni 2024 hatte allerdings das Verfassungsgericht die Befugnisse des Präsidenten zur Entlassung des Zentralbankgouverneurs vor Ablauf seiner Amtszeit mit der Begründung für nichtig erklärt, dass diese Befugnis durch einen Präsidialerlass und nicht durch Gesetz gewährt worden war. Die Entscheidung des Gerichts trat in Kraft. Das Parlament hat jedoch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von einem Jahr keine entsprechenden Rechtsvorschriften verabschiedet, um die aufgehobenen Artikel zu ersetzen EC 4.11.2025, S. 78). Andere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Hinsichtlich der institutionellen Grundlage für die Unabhängigkeit der Zentralbank bestehen auch weiterhin Bedenken, da der Präsident der Republik weitreichende Befugnisse bei der Ernennung und Entlassung des Zentralbankgouverneurs und der Vorstandsmitglieder hat. Im Juni 2024 hatte allerdings das Verfassungsgericht die Befugnisse des Präsidenten zur Entlassung des Zentralbankgouverneurs vor Ablauf seiner Amtszeit mit der Begründung für nichtig erklärt, dass diese Befugnis durch einen Präsidialerlass und nicht durch Gesetz gewährt worden war. Die Entscheidung des Gerichts trat in Kraft. Das Parlament hat jedoch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von einem Jahr keine entsprechenden Rechtsvorschriften verabschiedet, um die aufgehobenen Artikel zu ersetzen EC 4.11.2025, S. 78). Andere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14).

Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).

Die öffentliche Verwaltung ist im hohen Maße politisiert. Die Politikgestaltung ist unter dem Präsidialsystem stark zentralisiert worden, was integrative, partizipative und evidenzbasierte Ansätze einschränkt. Die administrative und politische Rechenschaftspflicht ist gering. Der Zusammenhang zwischen Politikplanung und Mittelzuweisung ist nach wie vor schwach. Staatliche Institutionen führen keine regelmäßigen Bewertungen durch und berichten nicht öffentlich über die Umsetzung wichtiger Regierungsprogramme. Infolgedessen ist die öffentliche Kontrolle der Regierungsaktivitäten sehr begrenzt (EC 4.11.2025, S.3, 24; vgl. EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57).Die öffentliche Verwaltung ist im hohen Maße politisiert. Die Politikgestaltung ist unter dem Präsidialsystem stark zentralisiert worden, was integrative, partizipative und evidenzbasierte Ansätze einschränkt. Die administrative und politische Rechenschaftspflicht ist gering. Der Zusammenhang zwischen Politikplanung und Mittelzuweisung ist nach wie vor schwach. Staatliche Institutionen führen keine regelmäßigen Bewertungen durch und berichten nicht öffentlich über die Umsetzung wichtiger Regierungsprogramme. Infolgedessen ist die öffentliche Kontrolle der Regierungsaktivitäten sehr begrenzt (EC 4.11.2025, S.3, 24; vergleiche EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57).

Monitoring des Europarates

Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14).

Präsidentschaftswahlen

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl. PRT 10.3.2023).Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vergleiche PRT 10.3.2023).

Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdo?an und dem von der Opposition unterstützten Kemal K?l?çdaro?lu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber auch in der am 28.5.2023 abgehaltenen Stichwahl einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Wahlkampf war dominiert von einer harten Rhetorik, hetzerischen und diskriminierenden Äußerungen beider Kandidaten sowie einer anhaltenden Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Insbesondere Amtsinhaber Erdo?an brachte die Oppositionspartei CHP und ihren Kandidaten K?l?çdaro?lu, auch durch manipulierte Videomontagen, in Verbindung mit der PKK (Duvar 7.5.2023; vgl. DW 23.5.2023, ARD 28.5.2023, DS 24.5.2023). Erdo?an gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, K?l?çdaro?lu, knapp 48 % gewann (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 10.4.2023).Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdo?an und dem von der Opposition unterstützten Kemal K?l?çdaro?lu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber auch in der am 28.5.2023 abgehaltenen Stichwahl einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Wahlkampf war dominiert von einer harten Rhetorik, hetzerischen und diskriminierenden Äußerungen beider Kandidaten sowie einer anhaltenden Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Insbesondere Amtsinhaber Erdo?an brachte die Oppositionspartei CHP und ihren Kandidaten K?l?çdaro?lu, auch durch manipulierte Videomontagen, in Verbindung mit der PKK (Duvar 7.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023, ARD 28.5.2023, DS 24.5.2023). Erdo?an gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, K?l?çdaro?lu, knapp 48 % gewann (AnA 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 10.4.2023).

Das Parlament

Das Parlament verfügt zwar formal über Befugnisse – darunter die Kontrolle der Exekutive und die Mitwirkung am Gesetzgebungsprozess – kann diese jedoch nur eingeschränkt ausüben, denn das stark zentralisierte Präsidialsystem, das die Vorrechte des Parlaments und die Gewaltenteilung erheblich geschwächt hat, besteht weiterhin (EC 4.11.2025, S. 3). Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Der allgemeine Rechtsrahmen gewährleistet zwar die freie Wahl zwischen alternativen politischen Optionen, bietet jedoch nicht allen politischen Akteuren gleiche Wettbewerbsbedingungen. Übermäßiger gerichtlicher Druck auf Oppositionspolitiker behindert den politischen Wettbewerb und untergräbt damit grundlegende demokratische Prinzipien (EC 4.11.2025, S. 3). Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.).

Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksallianz" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentssitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische ?Y?-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Ye?il Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye ??çi Partisi (T?P) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksallianz" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentssitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische ?Y?-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Ye?il Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye ??çi Partisi (T?P) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023).

In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. Ursprünglich entfielen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve At?l?m Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davuto?lu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi - SP und drei der Demokratischen Partei, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende ?Y?-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die Listen der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit (T?P), Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 laufenden Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Die aktuelle Sitzverteilung mit Stand November 2025 sieht folgendermaßen aus:In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. Ursprünglich entfielen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve At?l?m Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - Gesetzgebungsperiode [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davuto?lu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi - SP und drei der Demokratischen Partei, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende ?Y?-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die Listen der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit (T?P), Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate (Duvar 18.5.2023, vergleiche BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 laufenden Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Die aktuelle Sitzverteilung mit Stand November 2025 sieht folgendermaßen aus:

28. LEGISLATURPERIODE VERTEILUNG DER PARLAMENTSSITZE

Parteiname

Abk.

Sitze

Regierungspartei

 

 

Gerechtigkeits- Und Entwicklungspartei/ Adalet Ve Kalkinma PartisiGerechtigkeits- Und Entwicklungspartei/ Adalet römisch fünf e Kalkinma Partisi

AKP

272

Ünterstützung der Regierung

 

 

Nationalistische Bewegungspartei/ Milliyetçi Hareket Partisi

MHP

47

Partei Der Freien Sache- Hür Dava Partisi

HÜDA

4

Demokratische Linkspartei/ Demokratik Sol Parti

DSP

1

Opposition

 

 

Republikanische Volkspartei/ Cumhuriyet Halk Partisi

CHP

139

Partei für Gleichheit und Demokratie Der Völker/ Halklarin E?itlik Ve Demokrasi PartisiPartei für Gleichheit und Demokratie Der Völker/ Halklarin E?itlik römisch fünf e Demokrasi Partisi

DEM

56

Gute Partei/ ?yi Parti

iYi

29

Neue Weg-Partei/ Yeni Yol Partisi1

YYP

21

Neue Wohlstandspartei/ Yeniden Refah Partisi

YRP

4

Türkische Arbeiterpartei/ Türkiye ??çi Partisi

TiP

3

Demokratische Partei Der Regionen/ Demokratik Bölgeler Partisi

DBP

2

Arbeiterpartei/ Emek Partisi

EMEK

2

Glücks-Partei/ Saadet Partisi

SAADET

1

Demokratische Partei/ Demokrat Parti

DP

1

Unabhängige

 

10

vankant

 

8

(TBMM 11.2025; JiT 9.1.2025) 1"Yeni Yol" ist ein Zusammenschluss Anfang 2025 der Parteien: Deva, Gelecek and Saadet [Anm: Bearbeitung: Staatendokumentation]

Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbak?r am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Wahlveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13).

Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halklar?n E?itlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halklar?n E?itlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vergleiche FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vergleiche Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vergleiche TM 11.12.2023).

Gemeinderatswahlen

Am 31.3.2024 haben in der Türkei Gemeinderatswahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Mu?la und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ausmachen (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdo?an mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vgl. DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise Mu? und A?ri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei, Yeniden Refah Partisi - YRP von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz ?anliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdo?an die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024).Am 31.3.2024 haben in der Türkei Gemeinderatswahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Mu?la und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ausmachen (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdo?an mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vergleiche DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise Mu? und A?ri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei, Yeniden Refah Partisi - YRP von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz ?anliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdo?an die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024).

Ausführliches zur Verfolgung von Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordneten durch die Justiz und die Absetzung von Bürgermeistern und die Installierung von Treuhändern der Regierung siehe das Unterkapitel: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.

Quellen

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?        AlMon - Al Monitor (21.5.2026): Turkish court ousts CHP leadership amid opposition crackdown, https://www.al-monitor.com/originals/2026/05/turkish-court-ousts-chp-leadership-amid-opposition-crackdown, Zugriff 27.5.2026 [kostenpflichtig]

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?        DW - Deutsche Welle (23.5.2023): Faktencheck: Erdogan zeigt Fake Video von Kilicdaroglu, https://www.dw.com/de/faktencheck-erdogan-zeigt-manipuliertes-video-von-kilicdaroglu/a-65562185, Zugriff 16.10.2023

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?        EEAS - European Union / European External Action Service (27.5.2026): Türkiye: Statement by the Spokesperson on the decision by the 36th Ankara Regional Court of Justice, https://www.eeas.europa.eu/eeas/türkiye-statement-spokesperson-decision- 36th-ankara-regional-court-justice_en, Zugriff 27.5.2026

?        EP - Europäisches Parlament (7.5.2025): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zu den Berichten 2023 und 2024 der Kommission über die Türkei (2025/2023(INI)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0092_DE.html, Zugriff 11.6.2025

?        EP - Europäisches Parlament (13.9.2023): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über die Türkei (2022/2205(INI), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0320_DE.pdf, Zugriff 14.11.2024

?        EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

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?        FR - Frankfurter Rundschau (24.5.2026): Ab jetzt ist die CHP auf der Straße: Abgesetzter Oppositionschef Özel marschiert nach Polizei-Sturm zum Parlament, https://www.fr.de/politik/erdogans-polizei-raeumt-hauptquartier-der-tuerkischen-opposition-zr-94320642.html, Zugriff 27.5.2026

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?        HDN - Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 16.10.2023

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?        Standard - Standard, Der (27.2.2025): Historischer Appell: PKK-Anführer Öcalan ruft zum Ende des bewaffneten Kampfes gegen die Türkei auf, https://www.derstandard.at/story/3000000259263/eil-pkk-anf252hrer-214calan-ruft-zur-beendigung-des-bewaffnetes-kampfes-gegen-t252rkei-auf, Zugriff 14.3.2025

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?        TM - Turkish Minute (19.3.2026): Protests, messages of solidarity, new arrests mark anniversary of ?mamo?lus imprisonment - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2026/03/19/protests-messages-of-solidarity-new-arrests-mark-anniversary-of-imamoglus-imprisonment, Zugriff 24.3.2026

?        TM - Turkish Minute (8.8.2025): Turkish Parliament classifies peace panel talks as state secrets amid push to disband PKK - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/08/08/turkish-parliament-classifies-peace-panel-talks-as-state-secrets-amid-push-to-disband-pkk, Zugriff 27.8.2025

?        TM - Turkish Minute (5.8.2025): Turkeys parliamentary commission on PKK peace process holds first meeting - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/08/05/turkeys-parliamentary-commission-on-pkk-peace-process-holds-first-meeting, Zugriff 27.8.2025

?        TM - Turkish Minute (9.7.2025): Opposition under siege: 16 CHP mayors jailed, one under house arrest in Turkey - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/07/09/opposition-under-siege-16-chp-mayors-jailed-one-under-house-arrest-in-turkey, Zugriff 9.7.2025

?        TM - Turkish Minute (11.12.2023): Pro-Kurdish party drops acronym HEDEP, adopts abbreviation DEM - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2023/12/11/kurdish-party-drop-acronym-hedep-adopts-abbreviation-dem/, Zugriff 12.12.2023

?        TRT - TRT World (2023): 2023 Türkiye elections, https://www.trtworld.com/, Zugriff 17.10.2023

?        TR-Today - Türkiye Today (27.8.2025): Turkish Parliament to form commission for PKK disarmament process: Report - Türkiye Today, https://www.turkiyetoday.com/nation/turkish-parliament-to-form-commission-for-pkk-disarmament-process-3204298, Zugriff 27.8.2025

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?        Zeit Online - Zeit Online (22.4.2026): Onursal Ad?güzel: Weiterer Bürgermeister der CHP in der Türkei verhaftet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-04/oppositionspolitiker-verhaftung-onursal-adiguzel-chp-erdogan-gxe, Zugriff 27.4.2026

?        Zeit Online - Zeit Online (19.3.2026): Türkei: Tausende protestieren am Jahrestag der Verhaftung von Ekrem ?mamo?lu, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/tuerkei-istanbul-ekrem-imamoglu-proteste-festnahme-prozess, Zugriff 24.3.2026

?        Zeit Online - Zeit Online (1.3.2025): PKK verkündet Waffenruhe mit der Türkei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-03/pkk-verkuendet-waffenruhe-mit-der-tuerkei, Zugriff 14.3.2025

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?        Zenith/Imperatori M. - Imperatori, Marc (Autor), Zenith (Herausgeber) (12.9.2025): Istanbul ist erst der Anfang, https://magazin.zenith.me/de/politik/chp-akp-und-demokratie-der-tuerkei, Zugriff 16.9.2025

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-06-15 19:40

Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Mitte April 2026] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Mitte April 2026] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). Zwar übergab die PKK in einem symbolischen Akt im irakischen Sulaymaniyah vor Journalisten, internationalen Delegationen, türkischen, irakischen und kurdischen Politikern und Staatsbeamten erste Waffen (BIRN 11.7.2025), doch bleiben [Stand: April 2026] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe des Restes der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader offen (TM 15.5.2025). Ende März 2026 bekräftigte der inhaftierte PKK-Chef Abdullah Öcalan das Ende des bewaffneten Kampfes und dass die Rückkehr hierzu unmöglich sei (DS 31.3.2026; vgl. Spiegel 31.3.2026).Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). Zwar übergab die PKK in einem symbolischen Akt im irakischen Sulaymaniyah vor Journalisten, internationalen Delegationen, türkischen, irakischen und kurdischen Politikern und Staatsbeamten erste Waffen (BIRN 11.7.2025), doch bleiben [Stand: April 2026] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe des Restes der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader offen (TM 15.5.2025). Ende März 2026 bekräftigte der inhaftierte PKK-Chef Abdullah Öcalan das Ende des bewaffneten Kampfes und dass die Rückkehr hierzu unmöglich sei (DS 31.3.2026; vergleiche Spiegel 31.3.2026).

Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der PKK-Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).

Am 18.2.2026 veröffentlichte die parlamentarische "Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie" ihren Abschlussbericht, welcher u. a. in Bezug auf ehemalige PKK-Mitglieder vorschlägt, dass diejenigen, die ihre Waffen niedergelegt haben, wieder in die Gesellschaft integriert werden sollten. Der Bericht stellt jedoch klar, dass sich alle ehemaligen Mitglieder weiterhin einem formellen Gerichtsverfahren stellen müssen und dass rechtliche Regelungen nicht den Eindruck von Straffreiheit oder Amnestie erwecken dürfen. Was den Prozess selbst betrifft, so heißt es in dem Bericht, dass ein eigenständiges Gesetz erforderlich sein wird, sobald die staatlichen Sicherheitsdienste überprüft haben, dass die PKK ihre Waffen vollständig abgegeben hat (TM 17.2.2026; vgl. TBMM 18.3.2026) [Anm.: Eine wie immer geartete Umsetzung als Gesetzesreform - vorgeschlagen war auch die Adaptierung des Anti-Terrorgesetzes und des Strafgesetzes bzw. ein separates neues Gesetz - harrte mit Stand April 2026 der Realisierung, abgesehen von der zu erfolgenden Implementierung eines neuen rechtlichen Rahmens in der Praxis].Am 18.2.2026 veröffentlichte die parlamentarische "Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie" ihren Abschlussbericht, welcher u. a. in Bezug auf ehemalige PKK-Mitglieder vorschlägt, dass diejenigen, die ihre Waffen niedergelegt haben, wieder in die Gesellschaft integriert werden sollten. Der Bericht stellt jedoch klar, dass sich alle ehemaligen Mitglieder weiterhin einem formellen Gerichtsverfahren stellen müssen und dass rechtliche Regelungen nicht den Eindruck von Straffreiheit oder Amnestie erwecken dürfen. Was den Prozess selbst betrifft, so heißt es in dem Bericht, dass ein eigenständiges Gesetz erforderlich sein wird, sobald die staatlichen Sicherheitsdienste überprüft haben, dass die PKK ihre Waffen vollständig abgegeben hat (TM 17.2.2026; vergleiche TBMM 18.3.2026) [Anm.: Eine wie immer geartete Umsetzung als Gesetzesreform - vorgeschlagen war auch die Adaptierung des Anti-Terrorgesetzes und des Strafgesetzes bzw. ein separates neues Gesetz - harrte mit Stand April 2026 der Realisierung, abgesehen von der zu erfolgenden Implementierung eines neuen rechtlichen Rahmens in der Praxis].

Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: 2025 aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, EC 4.11.2025, S. 44) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C (EC 4.11.2025, S. 44; vgl. MBZ 2.2025b, S. 15, ÖB Ankara 12.2025, S. 26). Während im Unterschied zur EU die Gülen-Bewegung in der Türkei als terroristische Organisation gilt, wird die von der EU als Terrororganisation eingestufte, radikal-islamische HAMAS wiederum von der Türkei unterstützt (EC 4.11.2025, S. 99). Trotz der Friedensgespräche definierte der Nationale Sicherheitsrat unter Vorsitz von Staatspräsident Erdo?an Ende November 2025 in einem sieben Punkte umfassenden Kommuniqué die PKK und ihre syrischen Ableger weiterhin als Gefahr für die Einheit und die nationale Sicherheit der Türkei (TM 27.11.2025).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: 2025 aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, EC 4.11.2025, S. 44) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C (EC 4.11.2025, S. 44; vergleiche MBZ 2.2025b, S. 15, ÖB Ankara 12.2025, S. 26). Während im Unterschied zur EU die Gülen-Bewegung in der Türkei als terroristische Organisation gilt, wird die von der EU als Terrororganisation eingestufte, radikal-islamische HAMAS wiederum von der Türkei unterstützt (EC 4.11.2025, S. 99). Trotz der Friedensgespräche definierte der Nationale Sicherheitsrat unter Vorsitz von Staatspräsident Erdo?an Ende November 2025 in einem sieben Punkte umfassenden Kommuniqué die PKK und ihre syrischen Ableger weiterhin als Gefahr für die Einheit und die nationale Sicherheit der Türkei (TM 27.11.2025).

Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP).

Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen terroristischer Gruppierungen auch gegen nicht-militärische Ziele muss aber in allen Teilen der Türkei grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden. Im unmittelbaren Grenzgebiet zu Syrien und zum Irak bestehen Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 8.4.2026; vgl. EDA 3.3.2026).Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen terroristischer Gruppierungen auch gegen nicht-militärische Ziele muss aber in allen Teilen der Türkei grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden. Im unmittelbaren Grenzgebiet zu Syrien und zum Irak bestehen Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 8.4.2026; vergleiche EDA 3.3.2026).

Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017

Die Türkei musste seit Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 hatten die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 8.2025, S. 3, 30). Es gab nicht verifizierte Hinweise, dass die Türkei im Kampf gegen die PKK im Südosten des Landes Streubomben eingesetzt hatte (BICC 8.2025, S. 30). Hierdurch verschlechterte sich wiederum die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 8.2025, S. 33f.). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte (EC 9.11.2016, S. 28; vgl. EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27).Die Türkei musste seit Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 hatten die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vergleiche BICC 8.2025, S. 3, 30). Es gab nicht verifizierte Hinweise, dass die Türkei im Kampf gegen die PKK im Südosten des Landes Streubomben eingesetzt hatte (BICC 8.2025, S. 30). Hierdurch verschlechterte sich wiederum die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 8.2025, S. 33f.). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte (EC 9.11.2016, S. 28; vergleiche EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27).

Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK

Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 4.11.2025, S. 44).

Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängten Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichteten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 12.8.2025, S. 3).

Opferbilanz

Die International Crisis Group (ICG) zählte in rund zehn Jahren seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025). Vom 4.6.2025 bis zum 20.1.2026 verzeichnete ICG 43 zusätzliche Tote: 24 auf Seiten der PKK, 13 in den Reihen der Sicherheitskräfte und sechs unter der Zivilbevölkerung. Angesichts der Deeskalation dieses Konflikts und des laufenden Friedensprozesses zwischen Ankara und der PKK hat die International Crisis Group verlautbart, die Erfassung von Todesfällen mit 20.1.2026 auszusetzen (ICG 20.1.2026, ICG 5.6.2025).

Die Türkei setzte zunächst ihre Angriffe gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK-Kämpfer getötet (ICG 6.2025). Im irakischen Kurdistan (KRI) wurden zwischen dem 1. Juli und dem 30. September mindestens 34 Bombardierungen und Angriffe durch die türkischen Streitkräfte dokumentiert, ein Zeichen für den weiteren starken Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen, der im September 2025 zu einer vollständigen Einstellung der Angriffe führte. - Trotz der Waffenruhe haben beide Akteure ihre militärische Präsenz in der Region weiter mobilisiert und ausgebaut (CPT 15.10.2025).Die Türkei setzte zunächst ihre Angriffe gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vergleiche ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK-Kämpfer getötet (ICG 6.2025). Im irakischen Kurdistan (KRI) wurden zwischen dem 1. Juli und dem 30. September mindestens 34 Bombardierungen und Angriffe durch die türkischen Streitkräfte dokumentiert, ein Zeichen für den weiteren starken Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen, der im September 2025 zu einer vollständigen Einstellung der Angriffe führte. - Trotz der Waffenruhe haben beide Akteure ihre militärische Präsenz in der Region weiter mobilisiert und ausgebaut (CPT 15.10.2025).


ICG 27.2.2026
, ICG 27.2.2026

Das türkische Parlament stimmte am 21.10.2025 der Verlängerung des seit 2014 laufenden Einsatzes der türkischen Armee im Irak und in Syrien um drei Jahre zu [Anm.: Bislang betrug die Verlängerung stets zwei Jahre] zu. Der Text verweist auf anhaltende Sicherheitsbedrohungen durch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und durch den Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL). Er bezieht sich auch auf kurdische Gruppen in Nordsyrien – darunter die Demokratische Unionspartei (PYD) und die Volksverteidigungseinheiten (YPG) – die sich laut türkischer Regierung "aufgrund einer separatistischen Agenda weigern, sich in die syrische Zentralverwaltung zu integrieren". Die größte Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische DEM-Partei wiederholten wie vor zwei Jahren ihre ablehnende Haltung. Die CHP und die DEM-Partei äußerten ihr Unverständnis, da diese Entscheidung den Friedensverhandlungen mit der PKK und einer Einigung in Syrien entgegenstünden (TM 22.10.2025; vgl. HDN 22.10.2025, K24 22.10.2025). Die Türkei hat laut Sprecher der regierenden AKP 16.000 bis 18.000 Soldaten in Syrien stationiert (K24 22.10.2025) und unterhält im Irak (Stand Dezember 2025) mindestens 136 militärische Einrichtungen, deren Netzwerk mehr als 2.000 Kilometer kontrolliert (BBC 30.4.2025).Das türkische Parlament stimmte am 21.10.2025 der Verlängerung des seit 2014 laufenden Einsatzes der türkischen Armee im Irak und in Syrien um drei Jahre zu [Anm.: Bislang betrug die Verlängerung stets zwei Jahre] zu. Der Text verweist auf anhaltende Sicherheitsbedrohungen durch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und durch den Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL). Er bezieht sich auch auf kurdische Gruppen in Nordsyrien – darunter die Demokratische Unionspartei (PYD) und die Volksverteidigungseinheiten (YPG) – die sich laut türkischer Regierung "aufgrund einer separatistischen Agenda weigern, sich in die syrische Zentralverwaltung zu integrieren". Die größte Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische DEM-Partei wiederholten wie vor zwei Jahren ihre ablehnende Haltung. Die CHP und die DEM-Partei äußerten ihr Unverständnis, da diese Entscheidung den Friedensverhandlungen mit der PKK und einer Einigung in Syrien entgegenstünden (TM 22.10.2025; vergleiche HDN 22.10.2025, K24 22.10.2025). Die Türkei hat laut Sprecher der regierenden AKP 16.000 bis 18.000 Soldaten in Syrien stationiert (K24 22.10.2025) und unterhält im Irak (Stand Dezember 2025) mindestens 136 militärische Einrichtungen, deren Netzwerk mehr als 2.000 Kilometer kontrolliert (BBC 30.4.2025).

Quellen

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?        TM - Turkish Minute (15.5.2025): Turkey eyes legal steps after Kurdish militant group PKK lays down arms - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/05/15/turkey-eyes-legal-steps-after-kurdish-militant-group-pkk-lays-down-arms, Zugriff 1.7.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): Turkey (Türkiye) - United States Department of State, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2025/07/624521_TURKIYE-2024-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.8.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2119014.html, Zugriff 9.1.2025

Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Letzte Änderung 2026-06-15 19:41

Divergierende Einschätzungen der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er-Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, verschlossenen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017).

Stärke und Präsenz der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International Peace 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45).

Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er-Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019).

Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung

Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdo?an und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdo?an nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. AKP und Gülenisten kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Ta? 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdo?an als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdo?an und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdo?an nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. AKP und Gülenisten kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Ta? 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vergleiche Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdo?an als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vergleiche Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).

Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Terrororganisation

Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdo?ans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdo?an beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20).Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdo?ans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdo?an beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20).

Im Dezember 2014 erließ ein Gericht einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).Im Dezember 2014 erließ ein Gericht einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vergleiche Sabah 17.6.2017).

Verbindungen zu Einrichtungen der Gülen-Bewegung

In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsas? (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 2.3.2022, S. 36, 38).

Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahç? Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yap?lanmas? (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation (EC 4.11.2025, S. 44), ebenso nicht die USA (USDOS 12.12.2024).Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahç? Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yap?lanmas? (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation (EC 4.11.2025, S. 44), ebenso nicht die USA (USDOS 12.12.2024).

Ausmaß der Verfolgung

Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiärztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu, oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt (TR-Today 15.7.2024; vgl. TM 10.4.2021). Laut Polizeiangaben wurden mit Stand Juli 2025 seit 2016 insgesamt 390.354 Personen wegen Straftaten festgenommen, die allgemein unter Terrorismus oder Putschversuch eingeordnet werden. Davon wurden 113.837 Personen in Haft genommen (TM 14.7.2025a). Anlässlich des neunten Jahrestages des Putschversuchs erklärte Justizminister Y?lmaz Tunç, dass die Gerichte seit 2016 126.796 Zivilisten wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung verurteilt hätten. Etwa 11.085 Menschen befinden sich weiterhin in Haft und weitere 555 Personen in Untersuchungshaft. Gegen mehr als 24.000 Personen laufen noch Gerichtsverfahren, während gegen weitere 58.000 weiterhin aktiv ermittelt wird. In separaten Verfahren gegen Personen, denen direkte Beteiligung am Putschversuch vorgeworfen wird, hat die Regierung 289 Verfahren abgeschlossen. Von den 4.891 Verurteilten erhielten 1.634 eine lebenslange Freiheitsstrafe unter verschärften Bedingungen und 1.366 weitere wurden zu lebenslanger Haft verurteilt. Weitere 1.891 wurden zu Freiheitsstrafen unterschiedlicher Länge verurteilt, während 2.870 freigesprochen wurden (TC-AB 13.7.2025; vgl. TM 15.7.2025). Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt (TR-Today 15.7.2024; vergleiche TM 10.4.2021). Laut Polizeiangaben wurden mit Stand Juli 2025 seit 2016 insgesamt 390.354 Personen wegen Straftaten festgenommen, die allgemein unter Terrorismus oder Putschversuch eingeordnet werden. Davon wurden 113.837 Personen in Haft genommen (TM 14.7.2025a). Anlässlich des neunten Jahrestages des Putschversuchs erklärte Justizminister Y?lmaz Tunç, dass die Gerichte seit 2016 126.796 Zivilisten wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung verurteilt hätten. Etwa 11.085 Menschen befinden sich weiterhin in Haft und weitere 555 Personen in Untersuchungshaft. Gegen mehr als 24.000 Personen laufen noch Gerichtsverfahren, während gegen weitere 58.000 weiterhin aktiv ermittelt wird. In separaten Verfahren gegen Personen, denen direkte Beteiligung am Putschversuch vorgeworfen wird, hat die Regierung 289 Verfahren abgeschlossen. Von den 4.891 Verurteilten erhielten 1.634 eine lebenslange Freiheitsstrafe unter verschärften Bedingungen und 1.366 weitere wurden zu lebenslanger Haft verurteilt. Weitere 1.891 wurden zu Freiheitsstrafen unterschiedlicher Länge verurteilt, während 2.870 freigesprochen wurden (TC-AB 13.7.2025; vergleiche TM 15.7.2025).

Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale (SCF 5.10.2020), über 3.700 Richter und 1.300 Staatsanwälte (TM 14.7.2025a), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vgl. SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Zwangs-Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch 2025. Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21).Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale (SCF 5.10.2020), über 3.700 Richter und 1.300 Staatsanwälte (TM 14.7.2025a), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vergleiche SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Zwangs-Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch 2025. Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Zuletzt erklärte Justizminister Ak?n Gürlek [seit Februar 2026 im Amt], dass die gegen die Bewegung gerichteten Operationen sowohl innerhalb der Türkei als auch im Ausland fortgesetzt würden (TM 13.4.2026).

Exemplarisch sind wegen der schieren Anzahl hier nur die umfangreichsten Operationen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder seit der Veröffentlichung der letzten Länderinformationen der Staatendokumentation angeführt, wobei es nicht bloß um die Anzahl, sondern auch um die Art der Vorwürfe und Personengruppen geht. - Weiter zurückliegende Beispiele finden sich in älteren Versionen der Länderinformationen zur Türkei:

2025: Mitte August 2025 gab Innenminister Yerlikaya bekannt, dass bei landesweiten Razzien 49 Verdächtige festgenommen wurden, wovon 39 letztendlich verhaftet wurden (TM 16.8.2025; vgl. TC-?B 16.8.2025). Selbiger verkündete am 4.9.2025, dass im Rahmen von zehn Tagen dauernden Operationen in 21 Provinzen 41 Verdächtige festgenommen wurden. 25 von ihnen wurden inhaftiert (TC-?B 4.9.2025; vgl. DS 4.9.2025). Am 21.9.2025 gab er bekannt, dass in der Woche zuvor insgesamt 97 verdächtige Gülenisten gefunden werden konnten, von denen 16 in Untersuchungshaft verbracht wurden. - Am 17.9.2025 wurden zehn Mitglieder der türkischen Marine festgenommen, unter dem Vorwurf über Prepaid-Telefone in Kiosken und anderen Märkten, Informationen an Gülenisten, sogenannte "zivile Imame" übermittelt zu haben. Zudem wurden Haftbefehle gegen 15 aktuelle und ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums erlassen (BAMF 22.9.2025, S. 12; vgl. DS 26.9.2025, DS 17.9.2025). Der September endete mit der Festnahme von 35 Verdächtigen, denen die Mitgliedschaft in einem geheimen Militärnetzwerk der Gülen-Bewegung vorgehalten wurde (DS 30.9.2025a; vgl. TM 30.9.2025). Am 19.10.2025 verlautbarte das Innenministerium, dass in den zurückliegenden zwei Wochen bei Operationen in 32 Provinzen 41 Verdächtige festgenommen wurden (TC-?B 19.10.2025), gefolgt von einer weiteren Verlautbarung am 21.10.2025, wonach in 50 Provinzen 154 Verdächtige festgenommen wurden (TC-?B 21.10.2025; vgl. Evrensel 21.10.2025). Die Behörden haben in den ersten vier Tagen des Novembers 2025 75 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen. Zu den Zielpersonen gehörten Mitarbeiter prominenter staatlicher Institutionen, darunter der Wissenschafts- und Technologierat der Türkei (TÜB?TAK), ASELSAN, ein staatliches Unternehmen für Verteidigungselektronik, die türkische Energie-, Nuklear- und Mineralforschungsagentur, welche die Energie- und Nuklearforschung überwacht, und Türk Telekom, der wichtigste Telekommunikationsanbieter (SCF 4.11.2025). In der zweiten Novemberhälfte wurden innerhalb einer Woche bei Razzien in 34 Provinzen 92 vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung verhaftet, 59 wurden inhaftiert, acht unter gerichtlicher Aufsicht freigelassen. Der Rest blieb vorläufig in Untersuchungshaft (TM 29.11.2025; vgl. TC-?B 29.11.2025). Mitte Dezember 2025 gab das Innenministerium bekannt, dass innerhalb von zwei Wochen 160 Verdächtige in Operationen gegen die Gülen-Bewegung festgenommen wurden. Von den festgenommenen Verdächtigen wurden 90 inhaftiert. Gegen 52 wurden gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt (TC-?B 17.12.2025; vgl. DS 17.12.2025).2025: Mitte August 2025 gab Innenminister Yerlikaya bekannt, dass bei landesweiten Razzien 49 Verdächtige festgenommen wurden, wovon 39 letztendlich verhaftet wurden (TM 16.8.2025; vergleiche TC-?B 16.8.2025). Selbiger verkündete am 4.9.2025, dass im Rahmen von zehn Tagen dauernden Operationen in 21 Provinzen 41 Verdächtige festgenommen wurden. 25 von ihnen wurden inhaftiert (TC-?B 4.9.2025; vergleiche DS 4.9.2025). Am 21.9.2025 gab er bekannt, dass in der Woche zuvor insgesamt 97 verdächtige Gülenisten gefunden werden konnten, von denen 16 in Untersuchungshaft verbracht wurden. - Am 17.9.2025 wurden zehn Mitglieder der türkischen Marine festgenommen, unter dem Vorwurf über Prepaid-Telefone in Kiosken und anderen Märkten, Informationen an Gülenisten, sogenannte "zivile Imame" übermittelt zu haben. Zudem wurden Haftbefehle gegen 15 aktuelle und ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums erlassen (BAMF 22.9.2025, S. 12; vergleiche DS 26.9.2025, DS 17.9.2025). Der September endete mit der Festnahme von 35 Verdächtigen, denen die Mitgliedschaft in einem geheimen Militärnetzwerk der Gülen-Bewegung vorgehalten wurde (DS 30.9.2025a; vergleiche TM 30.9.2025). Am 19.10.2025 verlautbarte das Innenministerium, dass in den zurückliegenden zwei Wochen bei Operationen in 32 Provinzen 41 Verdächtige festgenommen wurden (TC-?B 19.10.2025), gefolgt von einer weiteren Verlautbarung am 21.10.2025, wonach in 50 Provinzen 154 Verdächtige festgenommen wurden (TC-?B 21.10.2025; vergleiche Evrensel 21.10.2025). Die Behörden haben in den ersten vier Tagen des Novembers 2025 75 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen. Zu den Zielpersonen gehörten Mitarbeiter prominenter staatlicher Institutionen, darunter der Wissenschafts- und Technologierat der Türkei (TÜB?TAK), ASELSAN, ein staatliches Unternehmen für Verteidigungselektronik, die türkische Energie-, Nuklear- und Mineralforschungsagentur, welche die Energie- und Nuklearforschung überwacht, und Türk Telekom, der wichtigste Telekommunikationsanbieter (SCF 4.11.2025). In der zweiten Novemberhälfte wurden innerhalb einer Woche bei Razzien in 34 Provinzen 92 vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung verhaftet, 59 wurden inhaftiert, acht unter gerichtlicher Aufsicht freigelassen. Der Rest blieb vorläufig in Untersuchungshaft (TM 29.11.2025; vergleiche TC-?B 29.11.2025). Mitte Dezember 2025 gab das Innenministerium bekannt, dass innerhalb von zwei Wochen 160 Verdächtige in Operationen gegen die Gülen-Bewegung festgenommen wurden. Von den festgenommenen Verdächtigen wurden 90 inhaftiert. Gegen 52 wurden gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt (TC-?B 17.12.2025; vergleiche DS 17.12.2025).

Im Jahr 2025 wurden (mit Stand 22.12.2025) laut Angaben des Innenministeriums 1.601 Personen mit vermeintlichen Verbindungen zur Gülenbewegung festgenommen. Innenminister Yerlikaya erklärte, dass 1.524 weitere Verdächtige unter gerichtlicher Aufsicht freigelassen wurden (SCF 22.12.2025; vgl. TC-?B 15.12.2025).Im Jahr 2025 wurden (mit Stand 22.12.2025) laut Angaben des Innenministeriums 1.601 Personen mit vermeintlichen Verbindungen zur Gülenbewegung festgenommen. Innenminister Yerlikaya erklärte, dass 1.524 weitere Verdächtige unter gerichtlicher Aufsicht freigelassen wurden (SCF 22.12.2025; vergleiche TC-?B 15.12.2025).

2026: Die Behörden nahmen in der ersten Jännerhälfte im Rahmen zweier Operationen gegen mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung 132 Personen fest. 81 Personen wurden in 16 Provinzen bei koordinierten Razzien festgenommen, darunter in Istanbul, Ankara, Izmir, Diyarbak?r und Bal?kesir. In einer separaten Operation in 13 Provinzen nahmen die Behörden 51 Verdächtige fest, darunter 23 Beamte (SCF 12.1.2026; vgl. TC-?B 12.1.2026). Am 28.1.2026 verlautbarte das Innenministerium die Festnahme von 151 Verdächtigen in 46 Provinzen, wobei 82 von ihnen in Haft genommen wurden, während der Rest unter gerichtlicher Aufsicht auf freien Fuß gesetzt wurde. Das Vorgehen konzentrierte sich auf Personen, denen eine Beteiligung an den sogenannten geheimen Strukturen der Gülenbewegung vorgeworfen wird, darunter Netzwerke in Justiz, Militär, Bildungswesen und Studentenvereinigungen (DS 28.1.2026; vgl. TC-?B 28.1.2026). Laut Medienberichten vom 9.2.2026 wurden von 63 bei Razzien in 29 Provinzen festgenommenen vermeintlichen Gülen-Mitgliedern 41 inhaftiert. Den Verdächtigen wurde vorgeworfen, die Gülen-Bewegung finanziell unterstützt und Propagandainhalte in sozialen Medien gepostet zu haben (TM 9.2.2026; vgl. TC-?B 9.2.2026). Am 13.2.2026 wurde bekannt gegeben, dass die Behörden im Rahmen einer Razzia in elf Provinzen 93 zum Teil noch aktive Steuerprüfer des Finanzministeriums festgenommen haben, die Teil der Gülenbewegung sein sollen (DS 13.2.2026; vgl. TM 13.2.2026, HDN 13.2.2026). Zwischen Ende Februar und Anfang März 2026 wurden während zweier Wochen in 38 Provinzen 298 Verdächtige festgenommen. Gemäß Innenministerium wären die Verdächtigen innerhalb der aktuellen Ausbildungs-, Finanz- und militärischen Geheimstrukturen der Gülen-Bewegung unter Nutzung des verschlüsselten Kommunikationsprogramms ByLock sowie über Münztelefone aktiv gewesen. Auf diese Weise versuchten sie, ins Ausland zu fliehen, Propaganda für die Organisation zu betreiben und finanzielle Unterstützung für die Organisation zu sammeln. Von den festgenommenen Verdächtigen, darunter auch Personen, gegen die eine rechtskräftige Haftstrafe und ein Haftbefehl vorlagen, wurden 182 inhaftiert und 75 unter gerichtliche Kontrolle gestellt (TC-?B 3.3.2026; vgl. SCF 3.3.2026). Laut Medienberichten wurden am 2.4.2026 42 Personen, überwiegend Frauen, festgenommen, denen vorgeworfen wurde, während des Ramadan Familienangehörige von Personen finanziell unterstützt zu haben, die wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert oder bereits entlassen worden waren (SCF 6.4.2026). In einem separaten Ermittlungsverfahren nahm die Polizei am 6.4.2026 19 weitere Personen innerhalb der Streitkräfte in 14 Provinzen wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (Haberler 6.4.2026; vgl. DS 6.4.2026, SCF 6.4.2026). Am 14.4.2026 haben die Behörden bei zwei Operationen in mehreren Provinzen 60 Personen festgenommen. Bei einer von der Generalstaatsanwaltschaft Mersin geleiteten Operation wurden 43 Personen festgenommen, darunter drei aktive und 16 ehemalige Beamte, die durch Regierungsverordnungen entlassen worden waren. Den Festgenommenen wurde vorgeworfen, Familienangehörige von Personen finanziell unterstützt zu haben, die wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert oder aus ihren Arbeitsverhältnissen entlassen wurden. Bei einer separaten Operation unter der Leitung der Istanbuler Polizei nahmen Beamte in zwölf Provinzen 17 Personen fest, darunter 15 Ärzte, die in öffentlichen Krankenhäusern tätig sind (SCF 14.4.2026; vgl. TRT Haber 14.4.2026, Evrensel 14.4.2026).2026: Die Behörden nahmen in der ersten Jännerhälfte im Rahmen zweier Operationen gegen mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung 132 Personen fest. 81 Personen wurden in 16 Provinzen bei koordinierten Razzien festgenommen, darunter in Istanbul, Ankara, Izmir, Diyarbak?r und Bal?kesir. In einer separaten Operation in 13 Provinzen nahmen die Behörden 51 Verdächtige fest, darunter 23 Beamte (SCF 12.1.2026; vergleiche TC-?B 12.1.2026). Am 28.1.2026 verlautbarte das Innenministerium die Festnahme von 151 Verdächtigen in 46 Provinzen, wobei 82 von ihnen in Haft genommen wurden, während der Rest unter gerichtlicher Aufsicht auf freien Fuß gesetzt wurde. Das Vorgehen konzentrierte sich auf Personen, denen eine Beteiligung an den sogenannten geheimen Strukturen der Gülenbewegung vorgeworfen wird, darunter Netzwerke in Justiz, Militär, Bildungswesen und Studentenvereinigungen (DS 28.1.2026; vergleiche TC-?B 28.1.2026). Laut Medienberichten vom 9.2.2026 wurden von 63 bei Razzien in 29 Provinzen festgenommenen vermeintlichen Gülen-Mitgliedern 41 inhaftiert. Den Verdächtigen wurde vorgeworfen, die Gülen-Bewegung finanziell unterstützt und Propagandainhalte in sozialen Medien gepostet zu haben (TM 9.2.2026; vergleiche TC-?B 9.2.2026). Am 13.2.2026 wurde bekannt gegeben, dass die Behörden im Rahmen einer Razzia in elf Provinzen 93 zum Teil noch aktive Steuerprüfer des Finanzministeriums festgenommen haben, die Teil der Gülenbewegung sein sollen (DS 13.2.2026; vergleiche TM 13.2.2026, HDN 13.2.2026). Zwischen Ende Februar und Anfang März 2026 wurden während zweier Wochen in 38 Provinzen 298 Verdächtige festgenommen. Gemäß Innenministerium wären die Verdächtigen innerhalb der aktuellen Ausbildungs-, Finanz- und militärischen Geheimstrukturen der Gülen-Bewegung unter Nutzung des verschlüsselten Kommunikationsprogramms ByLock sowie über Münztelefone aktiv gewesen. Auf diese Weise versuchten sie, ins Ausland zu fliehen, Propaganda für die Organisation zu betreiben und finanzielle Unterstützung für die Organisation zu sammeln. Von den festgenommenen Verdächtigen, darunter auch Personen, gegen die eine rechtskräftige Haftstrafe und ein Haftbefehl vorlagen, wurden 182 inhaftiert und 75 unter gerichtliche Kontrolle gestellt (TC-?B 3.3.2026; vergleiche SCF 3.3.2026). Laut Medienberichten wurden am 2.4.2026 42 Personen, überwiegend Frauen, festgenommen, denen vorgeworfen wurde, während des Ramadan Familienangehörige von Personen finanziell unterstützt zu haben, die wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert oder bereits entlassen worden waren (SCF 6.4.2026). In einem separaten Ermittlungsverfahren nahm die Polizei am 6.4.2026 19 weitere Personen innerhalb der Streitkräfte in 14 Provinzen wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (Haberler 6.4.2026; vergleiche DS 6.4.2026, SCF 6.4.2026). Am 14.4.2026 haben die Behörden bei zwei Operationen in mehreren Provinzen 60 Personen festgenommen. Bei einer von der Generalstaatsanwaltschaft Mersin geleiteten Operation wurden 43 Personen festgenommen, darunter drei aktive und 16 ehemalige Beamte, die durch Regierungsverordnungen entlassen worden waren. Den Festgenommenen wurde vorgeworfen, Familienangehörige von Personen finanziell unterstützt zu haben, die wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert oder aus ihren Arbeitsverhältnissen entlassen wurden. Bei einer separaten Operation unter der Leitung der Istanbuler Polizei nahmen Beamte in zwölf Provinzen 17 Personen fest, darunter 15 Ärzte, die in öffentlichen Krankenhäusern tätig sind (SCF 14.4.2026; vergleiche TRT Haber 14.4.2026, Evrensel 14.4.2026).

Gefahren für Rechtsvertreter

Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 18.3.2021, S. 40f.; vgl. UKHO 8.2025, S. 7). Im September 2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AlMon 16.9.2020; vgl. ICJ 14.9.2020). Siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen.Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 18.3.2021, S. 40f.; vergleiche UKHO 8.2025, S. 7). Im September 2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AlMon 16.9.2020; vergleiche ICJ 14.9.2020). Siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen.

Verfolgung von Nicht-Gülen-Mitgliedern als Gülenisten

Mitunter werden "Nicht-Gülenisten" als Gülen-Mitglieder oder Gülen-Anhänger gebrandmarkt und von den Behörden als solche behandelt. In diesem Fall könnten beispielsweise Oppositionelle, Gewerkschaftsaktivisten, Journalisten und Akademiker, die sich kritisch über Regierung äußern, in Betracht kommen (MBZ 2.2025a, S. 50). Beispielsweise wurde die Anwältin Dilek Ekmekçi strafrechtlich verfolgt und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft genommen. Sie hatte sich u. a. kritisch über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen geäußert (MBZ 2.2025a, S. 50; vgl. MLSA 24.10.2024, Agos 31.1.2025). Ende Jänner 2025 entschied das Gericht die Freilassung von Ekmekçi nach 152 Tagen Haft. Sie wurde jedoch wegen "wissentlicher und vorsätzlicher Unterstützung einer illegalen Organisation" zu einem Jahr und 13 Monaten verurteilt und mit einer Ausreisesperre belegt (MLSA 31.1.2025; vgl. Agos 31.1.2025).Mitunter werden "Nicht-Gülenisten" als Gülen-Mitglieder oder Gülen-Anhänger gebrandmarkt und von den Behörden als solche behandelt. In diesem Fall könnten beispielsweise Oppositionelle, Gewerkschaftsaktivisten, Journalisten und Akademiker, die sich kritisch über Regierung äußern, in Betracht kommen (MBZ 2.2025a, S. 50). Beispielsweise wurde die Anwältin Dilek Ekmekçi strafrechtlich verfolgt und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft genommen. Sie hatte sich u. a. kritisch über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen geäußert (MBZ 2.2025a, S. 50; vergleiche MLSA 24.10.2024, Agos 31.1.2025). Ende Jänner 2025 entschied das Gericht die Freilassung von Ekmekçi nach 152 Tagen Haft. Sie wurde jedoch wegen "wissentlicher und vorsätzlicher Unterstützung einer illegalen Organisation" zu einem Jahr und 13 Monaten verurteilt und mit einer Ausreisesperre belegt (MLSA 31.1.2025; vergleiche Agos 31.1.2025).

Kriterien für die Verfolgung durch die Justiz

Menschenrechtsbeobachter haben ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die türkische Regierung keine klaren Kriterien veröffentlicht hat, anhand derer Personen mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden können (DFAT 16.5.2025, S. 20; vgl. AA 20.5.2024). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "Parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen (AA 20.5.2024, S. 6f.; vgl. UKHO 8.2025, S. 7, MBZ 2.3.2022, S. 38, JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.1.2019, S. 11); der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden, sowie die Anstellung als Lehrkräfte an Gülen-Schulen und Bildungseinrichtungen (UKHO 8.2025, S. 7; vgl. AA 20.5.2024, S. 7); Kontakte zu der Gülen-Bewegung zugeordneten Gruppen, Organisationen, Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. UKHO 8.2025, S. 7, JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.). Weitere Kriterien sind u. a.: die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.1.2019, S. 11; vgl. Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.). Suspekt ist mitunter ein rascher Aufstieg im öffentlichen Dienst oder beim Militär (UKHO 8.2025, S. 7).Menschenrechtsbeobachter haben ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die türkische Regierung keine klaren Kriterien veröffentlicht hat, anhand derer Personen mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden können (DFAT 16.5.2025, S. 20; vergleiche AA 20.5.2024). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "Parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen (AA 20.5.2024, S. 6f.; vergleiche UKHO 8.2025, S. 7, MBZ 2.3.2022, S. 38, JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.1.2019, S. 11); der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden, sowie die Anstellung als Lehrkräfte an Gülen-Schulen und Bildungseinrichtungen (UKHO 8.2025, S. 7; vergleiche AA 20.5.2024, S. 7); Kontakte zu der Gülen-Bewegung zugeordneten Gruppen, Organisationen, Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 20.5.2024, S. 7; vergleiche UKHO 8.2025, S. 7, JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.). Weitere Kriterien sind u. a.: die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.1.2019, S. 11; vergleiche Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.). Suspekt ist mitunter ein rascher Aufstieg im öffentlichen Dienst oder beim Militär (UKHO 8.2025, S. 7).

Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 20.5.2024, S. 7). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten (SCF 6.8.2019) noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. SCF 6.8.2019). Siehe zu den Kriterien weiter unten das Urteil des EGMR vom 3.12.2024 als Beispiel!Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 20.5.2024, S. 7). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten (SCF 6.8.2019) noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (AA 20.5.2024, S. 7; vergleiche SCF 6.8.2019). Siehe zu den Kriterien weiter unten das Urteil des EGMR vom 3.12.2024 als Beispiel!

Laut Eigenangaben differenzieren die Behörden unterschiedliche Schweregrade der Beteiligung an der Gülen-Bewegung. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Verfassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der Beteiligung gäbe: Die erste Ebene besteht aus den Menschen, welche die Gülen-Bewegung aus guter Absicht (finanziell) unterstützten. Die zweite Schicht besteht aus einer loyalen Gruppe von Menschen, die in Gülen-Organisationen arbeiteten und mit der Ideologie der Gülen-Bewegung vertraut war. Die dritte Gruppe besteht aus Ideologen, die sich die Gülen-Ideologie zu eigen machten und in ihrem Umfeld verbreiteten. Die vierte Gruppe waren Inspektoren, die die verschiedenen Formen von Dienstleistungen der Gülen-Bewegung überwachten. Die fünfte Gruppe setzte sich aus Beamten zusammen, die für die Erstellung und Umsetzung der Politik der Gülen-Bewegung verantwortlich war. Die sechste Gruppe bildet den elitären Kreis, der den Kontakt zwischen den verschiedenen Segmenten der Organisation aufrechterhielt bzw. dies immer noch tut, aber auch Personen aus ihren Positionen entlassen konnte. Die siebte Gruppe besteht aus siebzehn Personen, die direkt von Fethullah Gülen ausgewählt wurden und an der Spitze der Gülen-Bewegung stehen (MBZ 18.3.2021, S. 38f.). Während praktisch jeder mit einem Gülen-Hintergrund strafrechtlich belangt werden kann, stehen mutmaßliche Gülenisten im Sicherheitsapparat, wie Militärs und Gendarmen, besonders im Visier. Auch Personen, die Führungspositionen in Gülen-Institutionen wie den Gülen-Schulen, der Fatih-Universität in Istanbul und der Tageszeitung Zaman innehatten, fallen den Behörden eher negativ auf (MBZ 2.3.2022, S. 38).

Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein (MBZ 2.3.2022, S. 39). Moderate Richter tendieren zwischen "passiven" und "aktiven" Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich (MBZ 18.3.2021, S. 41). Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden noch sie diese konsequent anwenden (MBZ 2.3.2022, S. 39). Selbst Personen, die keine Gülenisten waren, wie Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und linke Gewerkschaftsmitglieder, wurden beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 31.8.2023, S. 43).

Anlässlich des Todes von Fethullah Gülen am 20.10.2024 wurden Personen, die öffentlich ihr Beileid zum Ausdruck brachten strafrechtlich wegen Terrorismusunterstützung verfolgt. So wurde der Chefredakteur der Zeitung Yeni Asya, Kaz?m Güleçyüz, wegen einer diesbezüglichen Beileidsbekundung auf der Plattform "X" mit den Worten: "Allah habe ihn selig" festgenommen (DTJ 28.10.2024; vgl. NaT 24.10.2024). Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft ordnete die Verhaftung von insgesamt 15 Verdächtigen an, von denen tatsächlich vier festgenommen wurden, weil sie Gülen in sozialen Medien nach seinem angeblichen Tod gelobt hatten (NaT 24.10.2024).Anlässlich des Todes von Fethullah Gülen am 20.10.2024 wurden Personen, die öffentlich ihr Beileid zum Ausdruck brachten strafrechtlich wegen Terrorismusunterstützung verfolgt. So wurde der Chefredakteur der Zeitung Yeni Asya, Kaz?m Güleçyüz, wegen einer diesbezüglichen Beileidsbekundung auf der Plattform "X" mit den Worten: "Allah habe ihn selig" festgenommen (DTJ 28.10.2024; vergleiche NaT 24.10.2024). Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft ordnete die Verhaftung von insgesamt 15 Verdächtigen an, von denen tatsächlich vier festgenommen wurden, weil sie Gülen in sozialen Medien nach seinem angeblichen Tod gelobt hatten (NaT 24.10.2024).

Die Verwandten von hochrangigen Gülenisten sind besonders gefährdet, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen (MBZ 2.2025a, S. 52). So wurde nebst Selahaddin Gülen, ein Neffe Fetullah Gülens, der bereits 2021 vom Nationalen Nachrichtendienst M?T von Kenia in die Türkei verbracht wurde, auch Asiye Gülen, eine Nichte Fetullah Gülens, und deren Ehemann im Juni 2023 in Istanbul festgenommen (MBZ 31.8.2023, S. 45). Und Mitte Juli 2023 verhafteten die Istanbuler Polizei und der Geheimdienst M?T Selman Gülen, einen weiteren behördlich gesuchten Neffen Fetullah Gülens, dessen Frau, Nur Gülen, sowie deren Eltern (DS 14.7.2023). Generell sind Familienangehörige mutmaßlicher Gülen-Anhänger betroffen gewesen, unter anderem durch Reiseverbote und/oder Passbeschlagnahmungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst (DFAT 16.5.2025, S. 21). Es gab jedoch auch mehrere Fälle von Familien, die einen Gülen-Unterstützer in ihren Reihen hatten, ohne dass die Angehörigen Probleme mit den türkischen Behörden hatten (MBZ 2.3.2022, S. 41).

Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, das sog. "FETÖ-Meter" (TM 5.3.2021). Diese Kriterien sind in vier Kategorien gruppiert, nämlich: jene, die unmittelbar den Kernbereich des Privatlebens der profilierten Person betreffen; diejenigen, die sich auf das Berufsleben (ab der Kadettenzeit) der Person beziehen; diejenigen, die sich auf das soziale Umfeld und die Zugehörigkeit der profilierten Person beziehen; diejenigen, die sich auf die Verwandten der profilierten Person beziehen (Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021). Zu den Kritierien gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Merkmale sind beispielsweise der Dienst in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool u. a. etwa eine Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App "ByLock" waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet (DS 12.9.2018). Das FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (TM 5.3.2021; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 21). Die Entlassenen verlieren ihr Einkommen und ihre Sozialleistungen, darunter auch den Zugang zu Krankenversicherung und Pensionsleistungen (DFAT 16.5.2025, S. 21).Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, das sog. "FETÖ-Meter" (TM 5.3.2021). Diese Kriterien sind in vier Kategorien gruppiert, nämlich: jene, die unmittelbar den Kernbereich des Privatlebens der profilierten Person betreffen; diejenigen, die sich auf das Berufsleben (ab der Kadettenzeit) der Person beziehen; diejenigen, die sich auf das soziale Umfeld und die Zugehörigkeit der profilierten Person beziehen; diejenigen, die sich auf die Verwandten der profilierten Person beziehen (Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021). Zu den Kritierien gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Merkmale sind beispielsweise der Dienst in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool u. a. etwa eine Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App "ByLock" waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet (DS 12.9.2018). Das FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (TM 5.3.2021; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 21). Die Entlassenen verlieren ihr Einkommen und ihre Sozialleistungen, darunter auch den Zugang zu Krankenversicherung und Pensionsleistungen (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Es ist ein soziales Stigma, ein Gülen-Mitglied zu sein, weshalb sich viele Bürger von ihnen distanzieren, und Bekannte innerhalb des sozialen Umfeldes von Gülen-Mitgliedern brechen die Kontakte ab (MBZ 31.8.2023, S. 44f.). Diese Haltung beruht nicht immer auf Hass und Abneigung, sondern ist eine Form des Selbstschutzes, aus Angst selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie mit Personen der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden (MBZ 2.3.2022, S. 41). Mehr als 125.000 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die nach dem Putschversuch im Jahr 2016 entlassen oder vom Dienst suspendiert wurden, konnten aufgrund einer Atmosphäre der Sippenhaft seitdem keine neue Anstellung finden (FH 3.2026, G1; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 46). Auch das "FETÖ-Meter" wurde als Instrument, vor allem in der Armee, eingesetzt, um Personen zu entlassen. Zu Entlassungen kam es selbst aufgrund einer Verwandtschaft (Ehepartners, Geschwister) mit einem angeblichen Gülen-Mitglied, das z. B. ein Konto bei der Asya Bank hatte oder ein angeblicher ByLock-Benützer war (Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 21-26). In der amtlichen Kundmachung vom März 2022 wurde bereits klargestellt, dass alle Personen, die wegen (angeblicher) Verbindungen zum Terrorismus zwangsweise entlassen worden waren, in einer Datenbank der Sozialversicherung, Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK), erfasst wurden. Diese Registrierung erschwerte es entlassenen Mitarbeitern, eine neue Stelle zu finden. Wenn sie sich auf eine neue Stelle bewarben, konnten potenzielle Arbeitgeber sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor die Registrierung über ein SGK-Portal einsehen. Sie waren oft nicht geneigt, Personen mit einer solchen Registrierung einzustellen (MBZ 2.2025a, S. 51f.). Es gab in der Vergangenheit Berichte, wonach arbeitslose Gülen-Mitglieder zur Schattenwirtschaft auf der Straße oder zu einem Leben als Selbstversorger im Dorf ihrer Vorfahren verdammt sind (MBZ 18.3.2021, S. 43).Es ist ein soziales Stigma, ein Gülen-Mitglied zu sein, weshalb sich viele Bürger von ihnen distanzieren, und Bekannte innerhalb des sozialen Umfeldes von Gülen-Mitgliedern brechen die Kontakte ab (MBZ 31.8.2023, S. 44f.). Diese Haltung beruht nicht immer auf Hass und Abneigung, sondern ist eine Form des Selbstschutzes, aus Angst selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie mit Personen der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden (MBZ 2.3.2022, S. 41). Mehr als 125.000 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die nach dem Putschversuch im Jahr 2016 entlassen oder vom Dienst suspendiert wurden, konnten aufgrund einer Atmosphäre der Sippenhaft seitdem keine neue Anstellung finden (FH 3.2026, G1; vergleiche MBZ 31.8.2023, S. 46). Auch das "FETÖ-Meter" wurde als Instrument, vor allem in der Armee, eingesetzt, um Personen zu entlassen. Zu Entlassungen kam es selbst aufgrund einer Verwandtschaft (Ehepartners, Geschwister) mit einem angeblichen Gülen-Mitglied, das z. B. ein Konto bei der Asya Bank hatte oder ein angeblicher ByLock-Benützer war (Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 21-26). In der amtlichen Kundmachung vom März 2022 wurde bereits klargestellt, dass alle Personen, die wegen (angeblicher) Verbindungen zum Terrorismus zwangsweise entlassen worden waren, in einer Datenbank der Sozialversicherung, Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK), erfasst wurden. Diese Registrierung erschwerte es entlassenen Mitarbeitern, eine neue Stelle zu finden. Wenn sie sich auf eine neue Stelle bewarben, konnten potenzielle Arbeitgeber sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor die Registrierung über ein SGK-Portal einsehen. Sie waren oft nicht geneigt, Personen mit einer solchen Registrierung einzustellen (MBZ 2.2025a, S. 51f.). Es gab in der Vergangenheit Berichte, wonach arbeitslose Gülen-Mitglieder zur Schattenwirtschaft auf der Straße oder zu einem Leben als Selbstversorger im Dorf ihrer Vorfahren verdammt sind (MBZ 18.3.2021, S. 43).

Die "FETÖ-Börse"

Unter der "FETÖ-Börse" versteht man eine Organisation oder ein Netzwerk, dessen Hauptziel es ist, von Personen, die einer Verbindung zur Gülen-Bewegung verdächtigt werden, Geld zu erpressen, damit ihre Verfahren vor Gericht eingestellt werden, sie freigesprochen werden oder sie eine sehr milde Strafe erhalten. Statt Geld sind andere Gefälligkeiten möglich, wie politische Loyalität (inkl. Wechsel der politischen Partei) oder Dienstleistungen. Andererseits haben führende Gülen-Anhänger aus der Wirtschaft Bestechungsgelder gezahlt und sind so einer Strafverfolgung entgangen. Die FETÖ-Börse umfasst nicht nur korrupte Anwälte, sondern auch Polizeibeamte, Angehörige der Justiz, Politiker, Geheimdienstmitarbeiter und in einigen Fällen auch die Mafia (Landinfo 12.2.2026; vgl. BNE 19.8.2025).Unter der "FETÖ-Börse" versteht man eine Organisation oder ein Netzwerk, dessen Hauptziel es ist, von Personen, die einer Verbindung zur Gülen-Bewegung verdächtigt werden, Geld zu erpressen, damit ihre Verfahren vor Gericht eingestellt werden, sie freigesprochen werden oder sie eine sehr milde Strafe erhalten. Statt Geld sind andere Gefälligkeiten möglich, wie politische Loyalität (inkl. Wechsel der politischen Partei) oder Dienstleistungen. Andererseits haben führende Gülen-Anhänger aus der Wirtschaft Bestechungsgelder gezahlt und sind so einer Strafverfolgung entgangen. Die FETÖ-Börse umfasst nicht nur korrupte Anwälte, sondern auch Polizeibeamte, Angehörige der Justiz, Politiker, Geheimdienstmitarbeiter und in einigen Fällen auch die Mafia (Landinfo 12.2.2026; vergleiche BNE 19.8.2025).

ByLock und spezielle Münztelefone

ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Austausch schriftlicher und gesprochener Nachrichten. Sie wird von der türkischen Regierung als eines der wichtigsten Indizien für eine Unterstützung bzw. Nähe zur Gülen-Bewegung betrachtet. Zudem sei ByLock laut Behörden von der Gülen-Bewegung verwendet worden, um den Putschversuch vom Juli 2016 vorzubereiten (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung festzustellen. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018, S. 8). Trotzdem urteilte auch das Verfassungsgericht im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020; vgl. BAMF 4.11.2024b, S. 6). Allerdings hatte die Generalversammlung des Verfassungsgerichts zuvor in seiner Entscheidung vom 20.6.2017 festgehalten, dass die Verbindung einer Person zur Gülen-Bewegung im Falle der Nutzung von Bylock mit Beweisen in Form von technischen Daten unterlegt werden müsse. Das Verfassungsgericht geht von einer ByLock-Nutzung aus, wenn ein Abgleich von User-ID und Einträgen des Telekommunikationsanbieters positiv ausfällt (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im Jahr 2021 legte schließlich auch das Kassationsgericht Leitlinien für die Anwendung des ByLock-Kriteriums fest. Dieses Kriterium kann nur dann gegen Verdächtige verwendet werden, wenn schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass sie selbst die Anwendung verwendet haben und nicht jemand anderes. Trotzdem haben sich fallweise Gerichte unterer Instanzen nicht an diese Leitlinie gehalten. Infolgedessen wurden die Urteile gegen zahlreiche Personen, die der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung für schuldig befunden wurden, später entweder vom Kassationsgericht oder vom Verfassungsgericht aufgehoben (MBZ 31.8.2023, S. 23; vgl. BAMF 4.11.2024b, S. 7).ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Austausch schriftlicher und gesprochener Nachrichten. Sie wird von der türkischen Regierung als eines der wichtigsten Indizien für eine Unterstützung bzw. Nähe zur Gülen-Bewegung betrachtet. Zudem sei ByLock laut Behörden von der Gülen-Bewegung verwendet worden, um den Putschversuch vom Juli 2016 vorzubereiten (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung festzustellen. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018, S. 8). Trotzdem urteilte auch das Verfassungsgericht im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020; vergleiche BAMF 4.11.2024b, S. 6). Allerdings hatte die Generalversammlung des Verfassungsgerichts zuvor in seiner Entscheidung vom 20.6.2017 festgehalten, dass die Verbindung einer Person zur Gülen-Bewegung im Falle der Nutzung von Bylock mit Beweisen in Form von technischen Daten unterlegt werden müsse. Das Verfassungsgericht geht von einer ByLock-Nutzung aus, wenn ein Abgleich von User-ID und Einträgen des Telekommunikationsanbieters positiv ausfällt (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im Jahr 2021 legte schließlich auch das Kassationsgericht Leitlinien für die Anwendung des ByLock-Kriteriums fest. Dieses Kriterium kann nur dann gegen Verdächtige verwendet werden, wenn schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass sie selbst die Anwendung verwendet haben und nicht jemand anderes. Trotzdem haben sich fallweise Gerichte unterer Instanzen nicht an diese Leitlinie gehalten. Infolgedessen wurden die Urteile gegen zahlreiche Personen, die der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung für schuldig befunden wurden, später entweder vom Kassationsgericht oder vom Verfassungsgericht aufgehoben (MBZ 31.8.2023, S. 23; vergleiche BAMF 4.11.2024b, S. 7).

Wie bereits im Herbst 2019 (TM 15.10.2019; vgl. UNHRC 18.9.2019) erinnerte die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung im März 2024 anlässlich eines untersuchten Falles eines türkischen Staatsangehörigen, der wegen der mutmaßlichen Nutzung von ByLock als einem der Hauptmerkmale einer mutmaßlichen kriminellen Handlung festgenommen und strafrechtlich verfolgt wurde, daran, dass die Inhaftierung - wie in ähnlichen Fällen zuvor - willkürlich war. Denn es lag keine konkrete Erklärung dafür vor, inwiefern die mutmaßliche bloße Nutzung von ByLock eine kriminelle Handlung der betroffenen Person darstellte. Darüber hinaus hat die Arbeitsgruppe festgestellt, dass die Nutzung von ByLock an sich durch Artikel 19 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte geschützt ist und das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung darstellt. Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten zu diesen Stellungnahmen von den türkischen Behörden nicht respektiert wurden (UNHRC 8.5.2024, S. 7f./Pt. 51f.). Trotz mehrer Urteile des EGMR (siehe weiter unten) werden vermeintliche Gülen-Anhänger weiterhin wegen einstiger Verwendung von Bylock oder des Besitzes eines Kontos bei der Asya Bank verhaftet, so im Juli 2024 (BAMF 29.7.2024, S. 10).Wie bereits im Herbst 2019 (TM 15.10.2019; vergleiche UNHRC 18.9.2019) erinnerte die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung im März 2024 anlässlich eines untersuchten Falles eines türkischen Staatsangehörigen, der wegen der mutmaßlichen Nutzung von ByLock als einem der Hauptmerkmale einer mutmaßlichen kriminellen Handlung festgenommen und strafrechtlich verfolgt wurde, daran, dass die Inhaftierung - wie in ähnlichen Fällen zuvor - willkürlich war. Denn es lag keine konkrete Erklärung dafür vor, inwiefern die mutmaßliche bloße Nutzung von ByLock eine kriminelle Handlung der betroffenen Person darstellte. Darüber hinaus hat die Arbeitsgruppe festgestellt, dass die Nutzung von ByLock an sich durch Artikel 19 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte geschützt ist und das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung darstellt. Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten zu diesen Stellungnahmen von den türkischen Behörden nicht respektiert wurden (UNHRC 8.5.2024, S. 7f./Pt. 51f.). Trotz mehrer Urteile des EGMR (siehe weiter unten) werden vermeintliche Gülen-Anhänger weiterhin wegen einstiger Verwendung von Bylock oder des Besitzes eines Kontos bei der Asya Bank verhaftet, so im Juli 2024 (BAMF 29.7.2024, S. 10).

Asya Bank

Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene "Bank Asya" kam nach dem gescheiterten Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.7.2016 gänzlich unter Verwaltung des Staates gestellt. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei der Asya Bank zu verfügen, um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte wurden jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen. Allerdings konnte die bloße Einzahlung von Geld bei der Asya-Bank nach dem 25.12.2013 zu einer Suspendierung von Beamten aus dem öffentlichen Dienst führen (ÖB Ankara 12.2025, S. 26f.). Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fethullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018).

Verfolgung im Ausland: Auslieferungsanträge und Entführungen

Im Ausland lebende türkische Staatsangehörige, die mutmaßlich Verbindungen zur Gülen-Bewegung haben, können überwacht und observiert werden, insbesondere wenn sie bekannt sind und nachweislich die Gülen-Bewegung unterstützen. Die Überwachung kann online oder physisch erfolgen, auch durch Personen, die für den türkischen Staat oder in dessen Auftrag handeln (DFAT 16.5.2025, S. 22). Auf bilateraler Ebene fordert die Türkei weiterhin alle Länder auf, gegen die Gülen-Bewegung und ihre mutmaßlichen Mitglieder vorzugehen, und verlangt Auslieferungen sowie die Schließung von mit ihr verbundenen Schulen und Unternehmen (EC 4.11.2025, S. 65).

Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung versucht, mit Hilfe von sogenannten INTERPOL-Red Notices bestimmte Personen außerhalb des Landes ins Visier zu nehmen, denen auf der Basis von dünner Beweislage Verbindungen zum Terrorismus unterstellt werden (USDOS 12.8.2025, S. 31). Im Juli 2025 verlautbarte [der damalige] Innenminister Tunç aktuelle Zahlen. Demnach reichte die Türkei 3.579 INTERPOL-Red-Notice-Haftbefehle ein und stellte 2.364 Auslieferungsersuchen an 118 Länder. Nur 131 Personen seien in die Türkei zurückgebracht worden, lediglich drei durch offizielle Auslieferung und 128 durch "inoffizielle Mittel" (TM 15.7.2025; vgl. RedNM 24.7.2025). Der seit Februar 2026 amtierende Justizminister Ak?n Gürlek hat im April 2026 westliche Verbündete dafür kritisiert, dass sie sich weigern, Personen auszuliefern, denen Ankara Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorwirft. Er erklärte, Tausende von Auslieferungsersuchen seien unbeantwortet geblieben. So habe die Türkei 2.889 Auslieferungsersuchen für 2.707 Personen in 119 Ländern gestellt, sei jedoch auf fast keine Zusammenarbeit gestoßen. Die türkischen Behörden hätten zudem Tausende von INTERPOL-Red Notices für Personen mit Verbindungen zu Gülen beantragt, doch laut Gürlek sei auf keinen einzigen davon reagiert worden (TM 13.4.2026). Regierungskritiker behaupten, dass die Berhörden eine adaptierte Strategie zur Umgehung der politischen Überprüfungsmechanismen von INTERPOL verfolgen. Bei Auslieferungsersuchen oder Anträgen auf eine "Red Notice" soll keine Bezugnahme auf Vorwürfe im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung aufscheinen, stattdessen sollten andere Anschuldigungen hervorgehoben werden, die glaubwürdiger erscheinen, wie beispielsweise Finanzdelikte, Steuerhinterziehung, Betrug oder die "Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung", auch um der Überprüfung durch die Commission for the Control of Files (CCF) von INTERPOL zu entgehen (RedNM 24.7.2025, vgl. NM 17.7.2025).Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung versucht, mit Hilfe von sogenannten INTERPOL-Red Notices bestimmte Personen außerhalb des Landes ins Visier zu nehmen, denen auf der Basis von dünner Beweislage Verbindungen zum Terrorismus unterstellt werden (USDOS 12.8.2025, S. 31). Im Juli 2025 verlautbarte [der damalige] Innenminister Tunç aktuelle Zahlen. Demnach reichte die Türkei 3.579 INTERPOL-Red-Notice-Haftbefehle ein und stellte 2.364 Auslieferungsersuchen an 118 Länder. Nur 131 Personen seien in die Türkei zurückgebracht worden, lediglich drei durch offizielle Auslieferung und 128 durch "inoffizielle Mittel" (TM 15.7.2025; vergleiche RedNM 24.7.2025). Der seit Februar 2026 amtierende Justizminister Ak?n Gürlek hat im April 2026 westliche Verbündete dafür kritisiert, dass sie sich weigern, Personen auszuliefern, denen Ankara Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorwirft. Er erklärte, Tausende von Auslieferungsersuchen seien unbeantwortet geblieben. So habe die Türkei 2.889 Auslieferungsersuchen für 2.707 Personen in 119 Ländern gestellt, sei jedoch auf fast keine Zusammenarbeit gestoßen. Die türkischen Behörden hätten zudem Tausende von INTERPOL-Red Notices für Personen mit Verbindungen zu Gülen beantragt, doch laut Gürlek sei auf keinen einzigen davon reagiert worden (TM 13.4.2026). Regierungskritiker behaupten, dass die Berhörden eine adaptierte Strategie zur Umgehung der politischen Überprüfungsmechanismen von INTERPOL verfolgen. Bei Auslieferungsersuchen oder Anträgen auf eine "Red Notice" soll keine Bezugnahme auf Vorwürfe im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung aufscheinen, stattdessen sollten andere Anschuldigungen hervorgehoben werden, die glaubwürdiger erscheinen, wie beispielsweise Finanzdelikte, Steuerhinterziehung, Betrug oder die "Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung", auch um der Überprüfung durch die Commission for the Control of Files (CCF) von INTERPOL zu entgehen (RedNM 24.7.2025, vergleiche NM 17.7.2025).

Das Amt für Auslands-Türken (urtd??? Türkler ve Akraba Topluluklar Ba?kanl?? - YTB) sowie die Türkische Agentur für Kooperation und Koordination (T?KA) sind ebenfalls aktiv an den verdeckten Geheimdienstoperationen in aller Welt beteiligt gewesen. Auch die Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) wirkt mit, unter Auslands-Türken Regierungskritiker ausfindig zu machen. Nicht zuletzt sammeln staatlich finanzierte private Denkfabriken und Organisationen wie die Union der Europäisch-Türkischen Demokraten (UETD) und die Stiftung für politische, wirtschaftliche und soziale Forschung (SETA) Informationen über Regierungskritiker [Anm.: nicht nur über Gülen-Mitglieder] (AST 1.9.2020; vgl. OIIP 3.2022). Siehe: Folter und unmenschliche Behandlung / Entführungen und Verschwindenlassen im In- und AuslandDas Amt für Auslands-Türken (urtd??? Türkler ve Akraba Topluluklar Ba?kanl?? - YTB) sowie die Türkische Agentur für Kooperation und Koordination (T?KA) sind ebenfalls aktiv an den verdeckten Geheimdienstoperationen in aller Welt beteiligt gewesen. Auch die Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) wirkt mit, unter Auslands-Türken Regierungskritiker ausfindig zu machen. Nicht zuletzt sammeln staatlich finanzierte private Denkfabriken und Organisationen wie die Union der Europäisch-Türkischen Demokraten (UETD) und die Stiftung für politische, wirtschaftliche und soziale Forschung (SETA) Informationen über Regierungskritiker [Anm.: nicht nur über Gülen-Mitglieder] (AST 1.9.2020; vergleiche OIIP 3.2022). Siehe: Folter und unmenschliche Behandlung / Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland

Das Europäische Parlament verurteilte im Juni 2022 (wie schon zuvor im Mai 2021) die Auslieferung durch Drittstaaten bzw. Entführung türkischer Staatsangehöriger aus politischen Gründen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).

Urteile des EGMR und der türkischen Höchstgerichte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 23.11.2021 ein Urteil zu 427 türkischen Richtern und Staatsanwälten gefällt, darunter Mitglieder des Kassationsgerichtshofs und des Staatsrates [oberstes Verwaltungsgericht], die wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung aus dem Staatsdienst entlassen und festgenommen worden waren. Gemäß EGMR-Urteil war deren Inhaftierung willkürlich und damit rechtswidrig. Die Türkei wurde deshalb zu Schadensersatzzahlungen von 5.000 EUR pro Person verurteilt. Im Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die besagten Vertreter der Justiz überhaupt in Untersuchungshaft genommen werden durften, da das türkische Recht dies für die Mitglieder der Justiz nicht erlaubt, mit Ausnahme bei unmittelbarer Verübung einer Straftat, worauf sich die türkische Regierung berief. Diese Begründung wies der EGMR als abwegig zurück, da die Mitgliedschaft in einer Organisation keine "in flagranti"-Tat sein könne (BAMF 6.12.2021, S. 14). Anfang September 2022 entschied der EGMR, dass die Untersuchungshaft von 230 Richtern und Staatsanwälten nach dem gescheiterten Putsch 2016 rechtswidrig war und dass die Türkei jedem Antragsteller 5.000 Euro Schadenersatz zahlen muss. Bei 209 Beschwerdeführern habe die Untersuchungshaft nicht in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren stattgefunden, während bei den übrigen 21 Klägern die Verdachtsmomente keine Begründung für die Verhängung einer Untersuchungshaft konstituierten (TM 6.9.2022).

Am 25.6.2024 entschied der EGMR (Duymaz und andere vs. die Türkei), dass für Verhängung der die Untersuchungshaft von 314 Personen nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen wurde, da keine Gründe vorlagen, die einen hinreichenden Verdacht begründen konnten, dass die Betroffenen eine Straftat begangen hätten. Der EGMR erklärte auf der Grundlage der Gerichtsdokumente, dass die Mehrheit der Antragsteller als Nutzer der Messaging-App ByLock identifiziert wurde. Einige wurden aufgrund von Zeugenaussagen oder Konten bei der Gülen-nahen Bank Asya verdächtigt, mit der Gülen-Bewegung in Verbindung zu stehen, und einige aufgrund des Besitzes von Gülen-nahen Publikationen und/oder US-Ein-Dollar-Scheinen mit einer "F"-Seriennummer, die den Anfangsbuchstaben des Vornamens "Fetullah" bezeichnet, während andere aufgrund ihrer Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Gülen-nahen Einrichtungen und Organisationen verdächtigt wurden. Der EGMR hat jedoch mehrmals klargestellt, dass solche Aktivitäten bzw. Umstände nicht ausreichen, um zu beweisen, dass jemand ein Verbrechen begangen hat. - Das Gericht verurteilte Ankara zudem zur Zahlung von 5.000 Euro Schadenersatz sowie von Kosten und Auslagen (TM 25.6.2024; vgl. ECHR 25.6.2024).Am 25.6.2024 entschied der EGMR (Duymaz und andere vs. die Türkei), dass für Verhängung der die Untersuchungshaft von 314 Personen nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen wurde, da keine Gründe vorlagen, die einen hinreichenden Verdacht begründen konnten, dass die Betroffenen eine Straftat begangen hätten. Der EGMR erklärte auf der Grundlage der Gerichtsdokumente, dass die Mehrheit der Antragsteller als Nutzer der Messaging-App ByLock identifiziert wurde. Einige wurden aufgrund von Zeugenaussagen oder Konten bei der Gülen-nahen Bank Asya verdächtigt, mit der Gülen-Bewegung in Verbindung zu stehen, und einige aufgrund des Besitzes von Gülen-nahen Publikationen und/oder US-Ein-Dollar-Scheinen mit einer "F"-Seriennummer, die den Anfangsbuchstaben des Vornamens "Fetullah" bezeichnet, während andere aufgrund ihrer Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Gülen-nahen Einrichtungen und Organisationen verdächtigt wurden. Der EGMR hat jedoch mehrmals klargestellt, dass solche Aktivitäten bzw. Umstände nicht ausreichen, um zu beweisen, dass jemand ein Verbrechen begangen hat. - Das Gericht verurteilte Ankara zudem zur Zahlung von 5.000 Euro Schadenersatz sowie von Kosten und Auslagen (TM 25.6.2024; vergleiche ECHR 25.6.2024).

Der EGMR urteilte am 3.12.2024 in zwei getrennten Sammelurteilen (Kesler und andere vs. die Türkei / Sert und andere vs. die Türkei) erneut gegen die Verhaftung und Untersuchungshaft von insgesamt 379 Personen nach dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Der EGMR sah keine ausreichenden Gründe für ihre Inhaftierung vorliegen. Den Klägern wurde die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen, weil sie die ByLock-Messanger-App nutzten, Konten bei der Bank Asya unterhielten, Gülen-bezogene Publikationen und US-Ein-Dollar-Scheine mit einer Seriennummer "F" (angeblich für "Fethullah") und/oder ihre Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Institutionen und Organisationen, die alle von der türkischen Regierung als mit der Gülen-Bewegung verbunden angesehen werden. Darüber hinaus wurden Zeugenaussagen, die auf Verbindungen zur Bewegung hinweisen, Social-Media-Beiträge, die Teilnahme an oder die Abhaltung religiöser Versammlungen, die Kommunikation mit leitenden Führungskräften der Gülen-Bewegung, die Erleichterung der Kommunikation zwischen Gülen-Mitgliedern, der Aufenthalt in Gülen-nahen Häusern und die Durchführung verschiedener anderer Aktivitäten auf mutmaßlichen Befehl der Bewegung von den türkischen Gerichten auch als strafrechtliche Beweise gegen die Antragsteller verwendet. Das EGMR entschied, dass die Türkei gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß, da es in den Fällen aller 379 Kläger keine ausreichenden Gründe für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gab. Das EGMR entschied, dass die Türkei 363 der 379 Kläger jeweils 5.000 Euro als Entschädigung für immaterielle Schäden sowie für Kosten und Auslagen zahlen muss. - Mit Stand dieser Entscheidung hat der EGMR festgestellt, dass die Türkei die Rechte von insgesamt 2.732 Personen in 62 verschiedenen Anträgen im Zusammenhang mit den Rechtsverletzungen nach dem Putschversuch verletzt hat. Die Türkei wurde in diesen Fällen zur Zahlung von insgesamt über 12,5 Mio. Euro an immateriellen Schäden und Kosten verurteilt (TM 3.12.2024; vgl. ECHR 3.12.2024a, ECHR 3.12.2024b).Der EGMR urteilte am 3.12.2024 in zwei getrennten Sammelurteilen (Kesler und andere vs. die Türkei / Sert und andere vs. die Türkei) erneut gegen die Verhaftung und Untersuchungshaft von insgesamt 379 Personen nach dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Der EGMR sah keine ausreichenden Gründe für ihre Inhaftierung vorliegen. Den Klägern wurde die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen, weil sie die ByLock-Messanger-App nutzten, Konten bei der Bank Asya unterhielten, Gülen-bezogene Publikationen und US-Ein-Dollar-Scheine mit einer Seriennummer "F" (angeblich für "Fethullah") und/oder ihre Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Institutionen und Organisationen, die alle von der türkischen Regierung als mit der Gülen-Bewegung verbunden angesehen werden. Darüber hinaus wurden Zeugenaussagen, die auf Verbindungen zur Bewegung hinweisen, Social-Media-Beiträge, die Teilnahme an oder die Abhaltung religiöser Versammlungen, die Kommunikation mit leitenden Führungskräften der Gülen-Bewegung, die Erleichterung der Kommunikation zwischen Gülen-Mitgliedern, der Aufenthalt in Gülen-nahen Häusern und die Durchführung verschiedener anderer Aktivitäten auf mutmaßlichen Befehl der Bewegung von den türkischen Gerichten auch als strafrechtliche Beweise gegen die Antragsteller verwendet. Das EGMR entschied, dass die Türkei gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß, da es in den Fällen aller 379 Kläger keine ausreichenden Gründe für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gab. Das EGMR entschied, dass die Türkei 363 der 379 Kläger jeweils 5.000 Euro als Entschädigung für immaterielle Schäden sowie für Kosten und Auslagen zahlen muss. - Mit Stand dieser Entscheidung hat der EGMR festgestellt, dass die Türkei die Rechte von insgesamt 2.732 Personen in 62 verschiedenen Anträgen im Zusammenhang mit den Rechtsverletzungen nach dem Putschversuch verletzt hat. Die Türkei wurde in diesen Fällen zur Zahlung von insgesamt über 12,5 Mio. Euro an immateriellen Schäden und Kosten verurteilt (TM 3.12.2024; vergleiche ECHR 3.12.2024a, ECHR 3.12.2024b).

Der EGMR entschied am 11.2.2025, dass die Türkei in drei verschiedenen Fällen das Recht von 120 Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt hat. Die Urteile – Olcay und andere vs. die Türkei, Benli und andere vs. die Türkei - der Fall Benli betraf sechs Richter und leitende Inspektoren des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) und des Justizministeriums - sowie Tosun und andere vs. die Türkei – betrafen die Amtsenthebungen von Richtern sowohl vor als auch nach dem Putschversuch im Jahr 2016. Den betroffenen Richtern wurde kein Rechtsweg zur Anfechtung ihrer Entlassung ermöglicht, was sie dazu veranlasste, ihren Fall vor den EGMR zu bringen. Der EGMR entschied einstimmig, dass die Richter einen legitimen Anspruch darauf hatten, ihre Entlassung anzufechten, und dass die Verweigerung einer gerichtlichen Überprüfung ihre Grundrechte beeinträchtigte und gegen Artikel 6 § 1 (Recht auf Zugang zu einem Gericht) verstieß. Das Gericht verurteilte die Türkei, jedem Antragsteller 3.000 Euro Schadenersatz zu zahlen (TM 11.2.2025; vgl. Politurco 11.2.2025).Der EGMR entschied am 11.2.2025, dass die Türkei in drei verschiedenen Fällen das Recht von 120 Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt hat. Die Urteile – Olcay und andere vs. die Türkei, Benli und andere vs. die Türkei - der Fall Benli betraf sechs Richter und leitende Inspektoren des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) und des Justizministeriums - sowie Tosun und andere vs. die Türkei – betrafen die Amtsenthebungen von Richtern sowohl vor als auch nach dem Putschversuch im Jahr 2016. Den betroffenen Richtern wurde kein Rechtsweg zur Anfechtung ihrer Entlassung ermöglicht, was sie dazu veranlasste, ihren Fall vor den EGMR zu bringen. Der EGMR entschied einstimmig, dass die Richter einen legitimen Anspruch darauf hatten, ihre Entlassung anzufechten, und dass die Verweigerung einer gerichtlichen Überprüfung ihre Grundrechte beeinträchtigte und gegen Artikel 6 Paragraph eins, (Recht auf Zugang zu einem Gericht) verstieß. Das Gericht verurteilte die Türkei, jedem Antragsteller 3.000 Euro Schadenersatz zu zahlen (TM 11.2.2025; vergleiche Politurco 11.2.2025).

Am 22.07.2025 hat der EGMR die Türkei erneut verurteilt (Demirhan und andere vs. die Türkei). Die Straßburger Richter gaben 239 Klägern recht, die nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 in der Türkei allein wegen der Nutzung der verschlüsselten Messaging-App ByLock zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren. Das Urteil folgt dem Grundsatzurteil des EGMR vom 26.09.2023 (Yüksel Yalç?nkaya vs. Türkei) (ECHR 22.7.2025; vgl. Zeit Online 22.7.2025, BAMF 28.7.2025, S. 10, SCF 22.7.2025). - Das Gericht hatte im Fall Yalç?nkaya festgestellt, dass die Türkei gegen Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 7 (keine Bestrafung ohne Gesetz) und Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) verstoßen hatte (SCF 13.10.2025; vgl. Bold 13.10.2025). Am 3.11.2025 lehnte der EGMR eine Beschwerde der türkischen Regierung ab, jenes EGMR-Urteil, welches die Wiederaufnahme der Verfahren von 239 Personen erlaubt hatte, die wegen Terrorismusvorwürfen aufgrund angeblicher Verbindungen zur religiösen Gülen-Bewegung verurteilt worden waren, an die Große Kammer des EGMR zu verweisen (TM 5.11.2025). Der EGMR hat der Türkei im Oktober 2025 weitere 4.800 Anträge aus seiner Liste mitgeteilt, die sich auf Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung aufgrund der Nutzung der Messaging-App ByLock beziehen. Damit hat die Gesamtzahl der ByLock-bezogenen Fälle, die das Gericht gemäß seinem "Piloturteilsverfahren" nach seinem Urteil in der Rechtssache Yüksel Yalç?nkaya an die türkische Regierung weitergeleitet hat, 10.800 erreicht (SCF 13.10.2025; vgl. Bold 13.10.2025). Im Falle des Beispiels von Yüksel Yalç?nkaya setzte sich bei der Neuverhandlung des Verfahrens im September 2024 das 2. Landgericht in Kayseri über den EGMR hinweg und verurteilte Yalç?nkaya erneut aufgrund derselben Anklage (TALI 15.9.2024; vgl. HRW 16.1.2025).Am 22.07.2025 hat der EGMR die Türkei erneut verurteilt (Demirhan und andere vs. die Türkei). Die Straßburger Richter gaben 239 Klägern recht, die nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 in der Türkei allein wegen der Nutzung der verschlüsselten Messaging-App ByLock zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren. Das Urteil folgt dem Grundsatzurteil des EGMR vom 26.09.2023 (Yüksel Yalç?nkaya vs. Türkei) (ECHR 22.7.2025; vergleiche Zeit Online 22.7.2025, BAMF 28.7.2025, S. 10, SCF 22.7.2025). - Das Gericht hatte im Fall Yalç?nkaya festgestellt, dass die Türkei gegen Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 7 (keine Bestrafung ohne Gesetz) und Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) verstoßen hatte (SCF 13.10.2025; vergleiche Bold 13.10.2025). Am 3.11.2025 lehnte der EGMR eine Beschwerde der türkischen Regierung ab, jenes EGMR-Urteil, welches die Wiederaufnahme der Verfahren von 239 Personen erlaubt hatte, die wegen Terrorismusvorwürfen aufgrund angeblicher Verbindungen zur religiösen Gülen-Bewegung verurteilt worden waren, an die Große Kammer des EGMR zu verweisen (TM 5.11.2025). Der EGMR hat der Türkei im Oktober 2025 weitere 4.800 Anträge aus seiner Liste mitgeteilt, die sich auf Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung aufgrund der Nutzung der Messaging-App ByLock beziehen. Damit hat die Gesamtzahl der ByLock-bezogenen Fälle, die das Gericht gemäß seinem "Piloturteilsverfahren" nach seinem Urteil in der Rechtssache Yüksel Yalç?nkaya an die türkische Regierung weitergeleitet hat, 10.800 erreicht (SCF 13.10.2025; vergleiche Bold 13.10.2025). Im Falle des Beispiels von Yüksel Yalç?nkaya setzte sich bei der Neuverhandlung des Verfahrens im September 2024 das 2. Landgericht in Kayseri über den EGMR hinweg und verurteilte Yalç?nkaya erneut aufgrund derselben Anklage (TALI 15.9.2024; vergleiche HRW 16.1.2025).

Der EGMR entschied am 16.12.2025 in drei separaten Verfahren auf die Beschwerden von insgesamt 2.420 Personen hin, dass Verurteilungen allein aufgrund der Nutzung der Messanger-App ByLock gegen Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und Artikel 7 (Keine Bestrafung ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Damit blieb der EGMR seiner Linie aus zwei früheren Verfahren treu, nämlich dass allein die Nutzung von ByLock nicht alle Nutzenden der Applikation als Mitglieder einer bewaffneten terroristischen Organisation qualifiziert (BAMF 22.12.2025, S. 17).

Am 19.12.2025 verkündete der EGMR Sondermaßnahmen für die administrative Bearbeitung einer möglichen großen Zahl von Anträgen gegen die Türkei bezüglich der Entlassung von Beamten, Angehörigen der Justiz, Militärangehörigen und anderen öffentlichen Bediensteten nach dem Putschversuch in der Türkei im Jahr 2016, welche am 1.1.2026 in Kraft treten sollten. Diese Maßnahmen gelten für alle Anträge gegen die Türkei bezüglich der Entlassungen, die am oder nach dem 1.1.2026 beim Gerichtshof eingereicht werden (ECHR 19.12.2025).

Das Kassationsgericht (i. e. Oberstes Appellationsgericht) sprach am 21.6.2022, sechs Jahre nach dem gescheiterten Putsch, 71 ehemalige Militärschüler frei, die wegen Beteiligung am Umsturzversuch zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren (Spiegel 23.6.2022; vgl. Bianet 22.6.2022).Das Kassationsgericht (i. e. Oberstes Appellationsgericht) sprach am 21.6.2022, sechs Jahre nach dem gescheiterten Putsch, 71 ehemalige Militärschüler frei, die wegen Beteiligung am Umsturzversuch zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren (Spiegel 23.6.2022; vergleiche Bianet 22.6.2022).

Im Februar 2024 beschloss der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof), dass 450 Richter und Staatsanwälte, die seinerzeit zwangsweise entlassen worden waren, wieder eingestellt werden sollten. Präsident Erdo?an äußerte öffentlich seinen Unmut darüber und bezeichnete die Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtes als "inakzeptabel". Nach dieser Entscheidung leitete der Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) eine neue Untersuchung gegen 387 Richter und Staatsanwälte ein (HDN 19.2.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 51).Im Februar 2024 beschloss der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof), dass 450 Richter und Staatsanwälte, die seinerzeit zwangsweise entlassen worden waren, wieder eingestellt werden sollten. Präsident Erdo?an äußerte öffentlich seinen Unmut darüber und bezeichnete die Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtes als "inakzeptabel". Nach dieser Entscheidung leitete der Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) eine neue Untersuchung gegen 387 Richter und Staatsanwälte ein (HDN 19.2.2024; vergleiche MBZ 2.2025a, S. 51).

Das Verfassungsgericht ordnete am 22.01.2025 per Beschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den ehemaligen Lehrer Hasan Sar?c? an, der nach dem Putschversuch im Jahr 2016 per Regierungserlass aus seinem Amt entlassen und wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Die Verurteilung Sar?c?s vor dem Ersten Hohen Strafgerichtshof in K?rklareli basierte auf seiner Mitgliedschaft in einer Gülen-nahen Gewerkschaft, Finanztransaktionen bei der Bank Asya und einem Abonnement der Zeitung Zaman. Als Begründung für die Wiederaufnahmeanordnung führte das Höchstgericht Verstöße gegen Verfassungsrechte und unzureichende Beweise an. Nebst der Feststellung von Verfahrenslücken betonte das Verfassungsgericht, dass Sar?c?s angebliche Aktivitäten zum Zeitpunkt seiner Verurteilung kein Verbrechen darstellten. Das Gericht konnte demnach keinen direkten Zusammenhang zwischen Sar?c?s Handlungen und einer mutmaßlichen aktiven Teilnahme an kriminellen Aktivitäten herstellen. Das Verfassungsgericht betonte, dass für die strafrechtliche Verantwortlichkeit klare Beweise für Vorsatz und aktive Teilnahme an organisatorischen Aktivitäten erforderlich seien (BAMF 3.2.2025, S. 9; vgl. SCF 22.1.2025). In der Begründung stellte das Höchstgericht fest, dass es keine konkreten Beweise dafür gab, ob der Antragsteller wusste, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation war, bevor sie als solche eingestuft wurde, das heißt, dass Sar?c? vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, dass er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden würde (Y? 23.1.2025).Das Verfassungsgericht ordnete am 22.01.2025 per Beschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den ehemaligen Lehrer Hasan Sar?c? an, der nach dem Putschversuch im Jahr 2016 per Regierungserlass aus seinem Amt entlassen und wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Die Verurteilung Sar?c?s vor dem Ersten Hohen Strafgerichtshof in K?rklareli basierte auf seiner Mitgliedschaft in einer Gülen-nahen Gewerkschaft, Finanztransaktionen bei der Bank Asya und einem Abonnement der Zeitung Zaman. Als Begründung für die Wiederaufnahmeanordnung führte das Höchstgericht Verstöße gegen Verfassungsrechte und unzureichende Beweise an. Nebst der Feststellung von Verfahrenslücken betonte das Verfassungsgericht, dass Sar?c?s angebliche Aktivitäten zum Zeitpunkt seiner Verurteilung kein Verbrechen darstellten. Das Gericht konnte demnach keinen direkten Zusammenhang zwischen Sar?c?s Handlungen und einer mutmaßlichen aktiven Teilnahme an kriminellen Aktivitäten herstellen. Das Verfassungsgericht betonte, dass für die strafrechtliche Verantwortlichkeit klare Beweise für Vorsatz und aktive Teilnahme an organisatorischen Aktivitäten erforderlich seien (BAMF 3.2.2025, S. 9; vergleiche SCF 22.1.2025). In der Begründung stellte das Höchstgericht fest, dass es keine konkreten Beweise dafür gab, ob der Antragsteller wusste, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation war, bevor sie als solche eingestuft wurde, das heißt, dass Sar?c? vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, dass er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden würde (Y? 23.1.2025).

Amnestie - Rehabilitierung - Haftentlassungen

Die Erfahrungen der Entlassenen sind nicht einheitlich. Einige entlassene Beamte wurden wieder in hohe Positionen berufen, andere sind in der Privatwirtschaft erfolgreich. Es gibt rechtliche Mechanismen, mit denen angeklagte Gülen-Anhänger politisch rehabilitiert oder rehabilitiert werden können, insbesondere wenn ihre Verbindungen zur Gülen-Bewegung nur geringfügig oder zufällig waren, wie beispielsweise das bloße Herunterladen der Bylock-App. Die entsprechenden Quellen betonten jedoch, dass diese Verfahren willkürlich, zeitaufwendig und nicht immer erfolgreich seien (DFAT 16.5.2025, S. 22).

Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei vom Februar 2022 1.244 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (AnA 17.2.2022).

Die Zahl der Inhaftierten vermeintlichen Gülenisten ist gesunken. - So befanden sich im November 2021 noch 22.340 Gülenisten in Untersuchungshaft oder im Gefängnis. Bis Mitte Juli 2024 schrumpfte diese Zahl auf 13.251. Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass immer mehr Gülenisten ihre Haftstrafen bereits verbüßt haben. Denn die durchschnittliche Strafe betrug 7,5 Jahre, die sich überdies bei "guter Führung" um ein Sechstel reduzieren ließ. Hinzukommt, dass sich die Anzahl der Verhaftungen reduzierte, von rund 22.500 im Jahr 2021 auf etwas mehr als 9.600 im Jahr 2023 (MBZ 2.2025a, S. 46f.).

Siehe hierzu das Unterkapitel: Folter und unmenschliche Behandlung / Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland.

Zur Ausstellung von Reisepässen siehe das Kapitel: Behandlung nach Rückkehr.

Quellen

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?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (17.12.2025): T.C. ?çi?leri Bakanl??? - FETÖYE Yönelik Düzenlenen Operasyonlarda 160 ?üpheli Yakaland?, https://www.icisleri.gov.tr/fetoye-yonelik-duzenlenen-operasyonlarda-160-supheli-yakalandi, Zugriff 22.12.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (15.12.2025): ?Ç??LER? BAKANI YERL?KAYA, TBMM GENEL KURULUNDA BAKANLI?ININ 2026 YILI BÜTÇES?N? SUNDU [INNENMINISTER YERL?KAYA STELLTE IM PLENUM DES TBMM DEN HAUSHALT SEINES MINISTERIUMS FÜR DAS JAHR 2026 VOR], https://www.tbmm.gov.tr/Haber/Detay?Id=d766d3e6-fe79-425c-aa05-019b2354df19, Zugriff 7.4.2026

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (29.11.2025): T.C. ?çi?leri Bakanl??? - Bakan?m?z Say?n Ali Yerlikaya: ”FETÖnün Güncel Yap?lanmas?na Operasyon: 92 ?üpheli Yakaland?”, https://www.icisleri.gov.tr/bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-fetonun-guncel-yapilanmasina-operasyon-92-supheli-yakalandi, Zugriff 2.12.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (21.10.2025): Bakanl?k Say?n Ali Yerlikaya: ”FETÖ’ye Yönelik 50 ?ldeki Operasyonlarda 154 ?üpheli Tutukland?” [Minister Ali Yerlikaya: „154 Verdächtige bei Operationen gegen die FETÖ in 50 Provinzen festgenommen”], https://www.icisleri.gov.tr/bakanlik-sayin-ali-yerlikaya-fetoye-yonelik-50-ildeki-operasyonlarda-154-supheli-tutuklandi, Zugriff 21.10.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (19.10.2025): Bakan?m?z Say?n Ali Yerlikaya: ”FETÖ’ye Yönelik 32 ?ldeki Operasyonlarda 41 ?üpheli Tutukland?” [Unser Minister Ali Yerlikaya: „Bei Operationen gegen die FETÖ in 32 Provinzen wurden 41 Verdächtige festgenommen”], https://www.icisleri.gov.tr/bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-fetoye-yonelik-32-ildeki-operasyonlarda-41-supheli-tutuklandi, Zugriff 21.10.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (4.9.2025): Bakan?m?z Say?n Ali Yerlikaya: 21 ?lde FETÖ’ye Yönelik Son 10 Gündür Devam Eden Operasyonlar?m?zda; 41 ?üpheliyi Yakalad?k [Unser Minister Ali Yerlikaya: In unseren seit 10 Tagen andauernden Operationen gegen die FETÖ in 21 Provinzen haben wir 41 Verdächtige], https://www.icisleri.gov.tr/bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-21-ilde-fetoye-yonelik-son-10-gundur-devam-eden-operasyonlarimizda-41-supheliyi-yakaladik, Zugriff 11.9.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (16.8.2025): ?çi?leri Bakan?m?z Say?n Ali Yerlikaya; 29 ?lde FETÖye Yönelik Jandarmam?z Taraf?ndan Son 10 Gündür Devam Eden Operasyonlarda 49 ?üpheliyi Yakalad?k [Unser Innenminister Ali Yerlikaya: In den letzten 10 Tagen haben wir in 29 Provinzen bei Operationen unserer Gendarmerie gegen die FETÖ 49 Verdächtige festgenommen], https://www.icisleri.gov.tr/icisleri-bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-29-ilde-fetoye-yonelik-jandarmamiz-tarafindan-son-10-gundur-devam-eden-operasyonlarda-49-supheliyi-yakaladik, Zugriff 18.8.2025

?        TM - Turkish Minute (13.4.2026): Turkeys justice minister slams Western allies over extradition refusals in Gülen-linked cases - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2026/04/13/turkeys-justice-minister-slams-western-allies-over-extradition-refusals-in-gulen-linked-cases, Zugriff 17.4.2026

?        TM - Turkish Minute (13.2.2026): 93 former, current tax inspectors detained over alleged Gülen links - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2026/02/13/93-former-current-tax-inspectors-detained-over-alleged-gulen-links, Zugriff 17.2.2026

?        TM - Turkish Minute (9.2.2026): Turkey detains 63, arrests 41 people over alleged Gülen links: minister - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2026/02/09/turkey-detains-63-arrests-41-people-over-alleged-gulen-links-minister, Zugriff 17.2.2026

?        TM - Turkish Minute (29.11.2025): 92 detained in week of operations targeting Gülen movement - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/11/29/92-detained-in-week-of-operations-targeting-gulen-movement, Zugriff 2.12.2025

?        TM - Turkish Minute (5.11.2025): ECtHR rejects Turkeys appeal, clearing path for retrials in Gülen-linked cases - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/11/05/ecthr-rejects-turkeys-appeal-clearing-path-for-retrials-in-gulen-linked-cases, Zugriff 14.1.2026

?        TM - Turkish Minute (30.9.2025): Turkish police detain 35 including former military cadets amid crackdown on Gülen movement - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/09/30/turkish-police-detain-35-including-former-military-cadets-amid-crackdown-on-gulen-movement, Zugriff 8.10.2025

?        TM - Turkish Minute (16.8.2025): Turkey arrests 39 more people in latest raids targeting alleged Gülen followers: minister - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/08/16/turkey-arrests-39-more-people-in-latest-raids-targeting-alleged-gulen-followers-minister, Zugriff 18.8.2025

?        TM - Turkish Minute (15.7.2025): More than 126,000 convicted, over 11,000 arrested as Turkeys post-coup crackdown enters 10th year - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/07/15/more-than-126000-convicted-over-11000-arrested-as-turkeys-post-coup-crackdown-enters-10th-year, Zugriff 18.8.2025

?        TM - Turkish Minute (14.7.2025a): Turkey has arrested over 113,000 since 2016 coup attempt as crackdown on Gülen movement continues - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/07/14/turkey-has-arrested-over-113000-since-2016-coup-attempt-as-crackdown-on-gulen-movement-continues, Zugriff 18.8.2025

?        TM - Turkish Minute (11.2.2025): European rights court rules Turkey violated right to fair trial of 120 judges and prosecutors - Turkish Minute, https://turkishminute.com/2025/02/11/european-right-court-rule-turkey-violated-right-fair-trial-of-120-judges-and-prosecutors, Zugriff 17.3.2025

?        TM - Turkish Minute (3.12.2024): ECtHR again faults Turkey for pretrial detention of 379 after 2016 failed coup - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/12/03/ecthr-again-fault-turkey-for-pretrial-detention-379-after-2016-failed-coup, Zugriff 5.12.2024

?        TM - Turkish Minute (25.6.2024): ECtHR faults Turkey for arrest of 314 people over Gülen links after failed coup - Turkish Minute, https://turkishminute.com/2024/06/25/ecthr-faulted-turkey-for-arrest-314-people-over-gulen-links-after-failed-coup, Zugriff 8.4.2025

?        TM - Turkish Minute (6.9.2022): Turkey’s post-coup detention of judges and prosecutors was unlawful: EctHR, https://www.turkishminute.com/2022/09/06/post-coup-detention-of-judges-and-prosecutors-was-unlawful-ecthr/, Zugriff 11.9.2023

?        TM - Turkish Minute (10.4.2021): Turkey hands down 4,820 prison sentences on coup charges since 2016, https://www.turkishminute.com/2021/04/10/turkey-handed-down-4820-prison-sentences-on-coup-charges-since-2016/, Zugriff 11.9.2023

?        TM - Turkish Minute (5.3.2021): FETOMETER: an extermination device, https://www.turkishminute.com/2021/03/05/extermination-device/, Zugriff 11.9.2023

?        TM - Turkish Minute (15.10.2019): UN working group on arbitrary detention says use of ByLock is freedom of expression, https://www.turkishminute.com/2019/10/15/un-working-group-on-arbitrary-detention-says-use-of-bylock-is-freedom-of-expression/, Zugriff 12.9.2023

?        TRT Haber - TRT Haber (14.4.2026): FETÖ'nün finans a??na operasyon: 43 gözalt? [Razzia gegen das Finanznetzwerk der FETÖ: 43 Festnahmen], https://www.trthaber.com/haber/turkiye/fetonun-finans-agina-operasyon-43-gozalti-941605.html, Zugriff 16.4.2026

?        TR-Today - Türkiye Today (15.7.2024): No days off: Türkiyes 8 years of relentless battle against FETO - Türkiye Today, https://www.turkiyetoday.com/turkiye/no-days-off-turkiyes-8-years-of-relentless-battle-against-feto-29289, Zugriff 20.9.2024

?        UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (8.2025): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenists [Version 5.0], https://www.ecoi.net/de/dokument/2128597.html, Zugriff 7.4.2026

?        UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist Movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1052283/TUR_CPIN_Gülenist_movement.pdf, Zugriff 8.9.2023

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (8.5.2024): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its ninety-ninth session, 18–27 March 2024 Opinion No. 6/2024 concerning Meryem Tekin (Türkiye) [A/HRC/WGAD/2024/6], https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/issues/detention-wg/opinions/session99/a-hrc-wgad-2024-6-turkiye-aev.pdf, Zugriff 14.10.2025? UNHRC - United Nations Human Rights Council (8.5.2024): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its ninety-ninth session, 18–27 March 2024 Opinion No. 6 aus 2024, concerning Meryem Tekin (Türkiye) [A/HRC/WGAD/2024/6], https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/issues/detention-wg/opinions/session99/a-hrc-wgad-2024-6-turkiye-aev.pdf, Zugriff 14.10.2025

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53/2019 concerning Melike Göksan and Mehmet Fatih Göksan (Turkey), https://arrestedlawyers.files.wordpress.com/2018/12/a_hrc_wgad_2019_53.pdf, Zugriff 12.9.2023? UNHRC - United Nations Human Rights Council (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53 aus 2019, concerning Melike Göksan and Mehmet Fatih Göksan (Turkey), https://arrestedlawyers.files.wordpress.com/2018/12/a_hrc_wgad_2019_53.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): Turkey (Türkiye) - United States Department of State, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2025/07/624521_TURKIYE-2024-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.8.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2119014.html, Zugriff 9.1.2025

?        Y? - Yeni ?afak (23.1.2025): AYMden hak ihlali karar? [Entscheidung des Verfassungsgerichts zur Verletzung von Rechten], https://www.yenisafak.com/gundem/aymden-hak-ihlali-karari-4671856, Zugriff 4.2.2025

?        Zeit Online - Zeit Online (22.7.2025): Türkei: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Türkei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-07/tuerkei-recep-tayyip-erdogan-fethullah-guelen-bylock, Zugriff 13.8.2025

Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Letzte Änderung 2026-06-15 13:26

Selbstauflösung der PKK und Beendigung des bewaffneten Kampfes

"[...] Aufruf zur Beteiligung am Prozess für Frieden und demokratische Gesellschaft

Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des 12. PKK-Kongresses im Mai 2025; Anm.: Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025).Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des 12. PKK-Kongresses im Mai 2025; Anmerkung, Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025).

Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom 12. Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vgl. ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vergleiche ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom 12. Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vergleiche ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).

Offen bleiben [Stand: April 2026] die Fragen hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht? - die mögliche Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader sowie jene Öcalans selbst (TM 15.5.2025; vgl. TNA 21.5.2025). Offen bleiben [Stand: April 2026] die Fragen hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht? - die mögliche Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader sowie jene Öcalans selbst (TM 15.5.2025; vergleiche TNA 21.5.2025).

Siehe hierzu auch die beiden Kapitel: Sicherheitslage und Politische Lage.

Struktur und Ideologie

Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 12.2025, S. 25; vgl. EC 4.11.2025, S. 44). Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebt die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an. Sie hat ihre Unabhängigkeitsforderung aufgegeben zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung (DW 25.10.2024; vgl. BMI-D 10.6.2025 S. 259, ÖB Ankara 12.2025, S. 25) auch im Nordirak und im Norden Syriens. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte. Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMI-D 10.6.2025, S. 259f, 261). Es wird vermutet, dass die PKK eine Mitgliederbasis von etwa 60.000 Personen hatte, darunter aktive Kämpfer, Unterstützer und Sympathisanten (DW 25.10.2024). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Abdullah Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMI-D 10.6.2025, S. 260).Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 12.2025, S. 25; vergleiche EC 4.11.2025, S. 44). Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebt die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an. Sie hat ihre Unabhängigkeitsforderung aufgegeben zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung (DW 25.10.2024; vergleiche BMI-D 10.6.2025 S. 259, ÖB Ankara 12.2025, S. 25) auch im Nordirak und im Norden Syriens. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte. Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMI-D 10.6.2025, S. 259f, 261). Es wird vermutet, dass die PKK eine Mitgliederbasis von etwa 60.000 Personen hatte, darunter aktive Kämpfer, Unterstützer und Sympathisanten (DW 25.10.2024). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Abdullah Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMI-D 10.6.2025, S. 260).

Entwicklungen bis zur formalen Selbstauflösung der PKK

[Anm.: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (April 2026) kann nicht abgeschätzt werden, ob und in welchem Ausmaß die Informationen hinsichtlich (weiterer) Verhaftungen von PKK-Mitgliedern und -Unterstützern in der Türkei und im Ausland und das Vorgehen gegen deren Familienangehörige noch zutreffen, dies trotz der Auflösung der PKK. Ebenso unklar bleibt die Frage nach der Selbstauflösung der KCK sowie der PKK-Schwesterorganisationen in Syrien, dem Irak (und Iran) bzw. das Vorgehen der türkischen Behörden gegen diese Organisationen und deren Mitglieder und Anhänger. Im Februar 2026 legte die "Kommission für Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie" des türkischen Parlaments ihren Abschlussbericht vor, der zahlreiche Gesetzesvorschläge enthielt, deren Konkretisierung und Verabschiedung jedoch dem Parlament und deren Umsetzung der Exekutive obliegen.]

Ein von der PKK angeführter Aufstand zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 hatte schätzungsweise 40.000 Menschen das Leben gekostet. Ein Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zur Wiederentfachung von Feindseligkeiten führte (DFAT 16.5.2025, S. 4; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 25). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert(e) vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 12.2025, S. 25; vgl. DW 25.10.2024). Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel: Sicherheitslage.Ein von der PKK angeführter Aufstand zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 hatte schätzungsweise 40.000 Menschen das Leben gekostet. Ein Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zur Wiederentfachung von Feindseligkeiten führte (DFAT 16.5.2025, S. 4; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 25). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert(e) vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 12.2025, S. 25; vergleiche DW 25.10.2024). Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel: Sicherheitslage.

Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 4.6.2025 4.851 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe. - Mitte 2023 gaben die türkischen Behörden an, dass seit der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten im Juli 2015 fast 40.000 Militante "neutralisiert" wurden (entweder getötet, gefangen genommen oder sich ergeben haben) (ICG 5.6.2025).

Trotz der sich abzeichnenden Auflösung der PKK kam es sowohl 2025 als auch 2026 noch zu Festnahmen. - Mitte Februar 2025 wurden bei groß angelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Den Festgenommenen wurde laut [dem damaligen] Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK Propaganda betrieben, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten (BAMF 24.2.2025, S. 7; vgl. DS 18.2.2025). Anlässlich des kurdischen Frühlingsfestes Newroz wurden im März 2026 in Istanbul und anderen Städten 170 Personen unter dem Vorwurf der Propaganda für die PKK festgenommen (DS 24.3.2026; vgl. BBC 24.3.2026).Trotz der sich abzeichnenden Auflösung der PKK kam es sowohl 2025 als auch 2026 noch zu Festnahmen. - Mitte Februar 2025 wurden bei groß angelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Den Festgenommenen wurde laut [dem damaligen] Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK Propaganda betrieben, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten (BAMF 24.2.2025, S. 7; vergleiche DS 18.2.2025). Anlässlich des kurdischen Frühlingsfestes Newroz wurden im März 2026 in Istanbul und anderen Städten 170 Personen unter dem Vorwurf der Propaganda für die PKK festgenommen (DS 24.3.2026; vergleiche BBC 24.3.2026).

Laut offiziell unbestätigten Medienberichten sollen sich mit Ende 2025 4.200 Personen, die wegen Mitgliedschaft in der PKK oder in der Dachorganisation, Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan - KCK, in türkischen Gefängnissen befunden haben. Zu dieser Gruppe gehören sowohl Häftlinge, die eine lebenslange Haftstrafe verbüßen, als auch andere, deren Haftzeit sich dem Ende zuneigt (TM 15.12.2025).

Während das Hauptquartier der PKK in den irakischen Kandil-Bergen seit der Erklärung der Waffenruhe durch die PKK nicht mehr von der Türkei bombardiert wurde, erhöhte sich die Zahl der Angriffe seitens der Türkei in der Provinz Dohuk in der autonomen Kurdischen Region des Iraks (KRI), insbesondere in Metina and Zap, im Mai (Rudaw 5.6.2025; vgl. Rudaw 7.7.2025, Shafaq 15.5.2025, ICG 6.2025). Und im Juni bombardierte die türkische Armee mehrmals Positionen in der Provinz Erbil (Rudaw 7.7.2025). Trotzalledem wurde für Juli 2025 eine erste symbolische Vernichtung von PKK-Waffen in Raperin, Sulaimaniyah zwischen der Türkei und der PKK vereinbart (Rudaw 7.7.2025; vgl. Zeit Online 1.7.2025).Während das Hauptquartier der PKK in den irakischen Kandil-Bergen seit der Erklärung der Waffenruhe durch die PKK nicht mehr von der Türkei bombardiert wurde, erhöhte sich die Zahl der Angriffe seitens der Türkei in der Provinz Dohuk in der autonomen Kurdischen Region des Iraks (KRI), insbesondere in Metina and Zap, im Mai (Rudaw 5.6.2025; vergleiche Rudaw 7.7.2025, Shafaq 15.5.2025, ICG 6.2025). Und im Juni bombardierte die türkische Armee mehrmals Positionen in der Provinz Erbil (Rudaw 7.7.2025). Trotzalledem wurde für Juli 2025 eine erste symbolische Vernichtung von PKK-Waffen in Raperin, Sulaimaniyah zwischen der Türkei und der PKK vereinbart (Rudaw 7.7.2025; vergleiche Zeit Online 1.7.2025).

Angehörige von PKK-Migliedern

Familienmitglieder von mutmaßlichen PKK-Mitgliedern sind mitunter mit, zum Teil gewaltsamen, Hausdurchsuchungen konfrontiert oder ihnen wird von den Behörden auf andere Weise das Leben schwer gemacht. So kamen beispielsweise Familienangehörige von PKK-Mitgliedern nicht für staatliche Stellen infrage. Familienmitglieder von PKK-Gefangenen werden vom Sicherheitsapparat überwacht, inhaftiert und/oder gezwungen, Informationen über PKK-Gefangene zu liefern. Wenn Familienmitglieder Geld an politische Gefangene schickten, können sie wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt werden. Unklar bleibt der Umfang dieser Praktiken und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 66).

Personen mit Wohnsitz im Ausland

In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit "gefällt mir" markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB Ankara 12.2025, S. 26).

Die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK)

Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK-KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 10.2.2016, S. 140f.). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021).

"Schwesterorganisationen" der PKK in Syrien, Iran und dem Irak

Der türkische Staat sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien, die PJAK in Iran und die "Tawgari Azadî" im Irak als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 25) hinzukommen auch die irakisch-jesidischen Widerstandseinheiten Shingal - YB? (TRMFA 12.3.2025). Die genannten Organisationen werden im Unterschied zur PKK und den Kurdistan Freiheitsfalken (TAK) seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).Der türkische Staat sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien, die PJAK in Iran und die "Tawgari Azadî" im Irak als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 25) hinzukommen auch die irakisch-jesidischen Widerstandseinheiten Shingal - YB? (TRMFA 12.3.2025). Die genannten Organisationen werden im Unterschied zur PKK und den Kurdistan Freiheitsfalken (TAK) seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).

Quellen

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Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)

Letzte Änderung 2026-06-15 14:03

Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), gegründet 1994, strebt in der Türkei die gewaltsame Zerschlagung der staatlichen Ordnung und die Errichtung eines kommunistischen Gesellschaftssystems an. Nach eigenen Angaben versteht sich die MLKP als politische Vorhut des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation sowie der nationalen Minderheiten. Zur Erreichung ihrer Ziele bedient sich die MLKP in der Türkei auch terroristischer Mittel (BMI-D 10.6.2025, S. 292). In eigenen Worten ist die MLKP u. a. "für den Sturz der bürgerlichen Macht [...] [und] verteidigt und kämpft für die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats, um die kommunistische Welt zu erkämpfen, die die Befreiung des Proletariats und der Menschheit ist" (MLKP o.D.). "Die kommunistische Bewegung kämpft", laut MLKP, "für die Freiheit und Vereinigung der vier Teile Kurdistans." Denn die "Revolution des in Vier geteilten Kurdistans ist auch die Revolution der Türkei." Und auch die "Frauenrevolution ist eine Notwendigkeit zur Garantierung des endgültigen Sieges des revolutionären Proletariats" (MLKP 3.2019).

Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die "Bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten" (FESK) (MLKP 26.9.2019), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien von Kobanê bis Deir ez-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den Islamischen Staat kämpften (TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (AnA 20.8.2019). Die MLKP bekämpft die türkischen Sicherheitskräfte auch im Irak (ANF 12.10.2021; vgl. HDN 20.7.2019) und in Syrien (ANF 27.6.2021; vgl. TNA 17.5.2019) - ein diesbezüglicher Kampfaufruf der MLKP erfolgte zuletzt im Juli 2024 (ANF 18.7.2024) - mit entsprechenden Aktionen und Reaktionen seitens der türkischen Sicherheitskräfte. Beispielsweise erfolgte Anfang Jänner 2023 ein tödlicher Angriff auf die MLKP-Aktivisten Ahmet ?ore? und Firat Neval bei Hassakah in Syrien, wobei sich herausstellte, dass Ahmet ?ore? alias Zeki Gürbüz Mitglied des Zentralkomitees der MLKP war (ANF 8.1.2023; vgl. DS 6.1.2023). Im Juni 2023 "eliminierte" der türkische Geheimdienst M?T in 'Ayn al-Arab (kurd.: Kobanê) Osman Nuri Ocakl?, laut regierungsfreundlicher Presse ein hochrangiges Mitglied MLKP und eine Schlüsselfigur bei den Operationen der Organisation in Syrien und Führer des bewaffneten Arms - FESK (DS 17.6.2023, vgl. HDN 19.6.2023).Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die "Bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten" (FESK) (MLKP 26.9.2019), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien von Kobanê bis Deir ez-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den Islamischen Staat kämpften (TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (AnA 20.8.2019). Die MLKP bekämpft die türkischen Sicherheitskräfte auch im Irak (ANF 12.10.2021; vergleiche HDN 20.7.2019) und in Syrien (ANF 27.6.2021; vergleiche TNA 17.5.2019) - ein diesbezüglicher Kampfaufruf der MLKP erfolgte zuletzt im Juli 2024 (ANF 18.7.2024) - mit entsprechenden Aktionen und Reaktionen seitens der türkischen Sicherheitskräfte. Beispielsweise erfolgte Anfang Jänner 2023 ein tödlicher Angriff auf die MLKP-Aktivisten Ahmet ?ore? und Firat Neval bei Hassakah in Syrien, wobei sich herausstellte, dass Ahmet ?ore? alias Zeki Gürbüz Mitglied des Zentralkomitees der MLKP war (ANF 8.1.2023; vergleiche DS 6.1.2023). Im Juni 2023 "eliminierte" der türkische Geheimdienst M?T in 'Ayn al-Arab (kurd.: Kobanê) Osman Nuri Ocakl?, laut regierungsfreundlicher Presse ein hochrangiges Mitglied MLKP und eine Schlüsselfigur bei den Operationen der Organisation in Syrien und Führer des bewaffneten Arms - FESK (DS 17.6.2023, vergleiche HDN 19.6.2023).

Die türkischen Behörden nehmen weiterhin vermeintliche Mitglieder der MLKP fest. - Jüngste Beispiele: Im Jänner 2025 wurden bei einer Operation gegen die MLKP in sechs Provinzen mit Schwerpunkt Istanbul 37 Verdächtige festgenommen (AnA 21.1.2025). Und bei Razzien der Provinzgendarmerie in Istanbul, Ankara und Malatya gegen die MLKP wurden Anfang Mai 2025 acht Verdächtige festgenommen (AnA 5.5.2025). Anfang Februar 2026 wurden im Zuge von Polizei-Operationen gegen die MLKP in 22 Provinzen mit Schwerpunkt Istanbul 96 Verdächtige festgenommen bzw. Ermittlungen eingeleitet (TC-?B 3.2.2026; vgl. DS 3.2.2026). [Anm.: Für ältere Beispiele siehe vormalige Versionen der LI Türkei!]Die türkischen Behörden nehmen weiterhin vermeintliche Mitglieder der MLKP fest. - Jüngste Beispiele: Im Jänner 2025 wurden bei einer Operation gegen die MLKP in sechs Provinzen mit Schwerpunkt Istanbul 37 Verdächtige festgenommen (AnA 21.1.2025). Und bei Razzien der Provinzgendarmerie in Istanbul, Ankara und Malatya gegen die MLKP wurden Anfang Mai 2025 acht Verdächtige festgenommen (AnA 5.5.2025). Anfang Februar 2026 wurden im Zuge von Polizei-Operationen gegen die MLKP in 22 Provinzen mit Schwerpunkt Istanbul 96 Verdächtige festgenommen bzw. Ermittlungen eingeleitet (TC-?B 3.2.2026; vergleiche DS 3.2.2026). [Anm.: Für ältere Beispiele siehe vormalige Versionen der LI Türkei!]

In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP in Untersuchungshaft genommen bzw. vor Gericht gestellt. Bei den MLKP-Fällen handelt es sich um Fälle mit mehreren Angeklagten, bei denen Anwälte, Vertreter politischer Parteien, Gewerkschaftsmitglieder, Studenten und Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP gemeinsam vor Gericht standen. Aussagen von Geheimzeugen werden in diesen Fällen häufig als Beweismittel gegen Journalisten verwendet. Betroffen waren beispielsweise Reporter und Redakteure der Nachrichtenagentur Etkin (ETHA), wobei die Anklageschriften ETHA von vornherein als Nachrichtenagentur, die im Namen der MLKP arbeitet, definierten (IPI/MLSA 3.2020).

Zum Thema "Geheimzeugen" siehe Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen im Abschnitt "Geheime bzw. anonyme Zeugen".

Die MLKP steht nicht auf der EU-Liste zur Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (EU 31.1.2025).

Ablehnung des PKK-Beschlusses zur Einstellung des bewaffneten Kampfes

Ende Mai 2025 reagierte die MLKP auf die Auflösung der PKK und die Aufgabe des bewaffneten Kampfes mit heftiger Kritik: "Die Beendigung des bewaffneten Kampfes durch eine ungeschriebene Vereinbarung, die grundlegende Rechte nicht umfasst, und die offizielle Abgabe der Waffen ist die Akzeptanz eines ungerechten und undemokratischen Friedens. Es ist die aktuelle Aufgabe der revolutionären Parteien, den kolonialistischen Friedensprozess zu stoppen" (serbestiyet 28.5.2025) [elektronische Übersetzung]. Die ablehnende Erklärung endet mit folgendem Aufruf: "Auf der Grundlage dieser Realität rufen wir die Arbeiterklasse, die Werktätigen, die Frauen, die Jugendlichen, die Armen und die Unterdrückten in Kurdistan und der Türkei dazu auf, sich dem Kampf mit allen legalen und illegalen, friedlichen und gewaltsamen, bewaffneten und unbewaffneten Mitteln und Formen anzuschließen, sich zu vereinen, zu organisieren und zu kämpfen" (AVEG-KON 26.5.2025) [elektronische Übersetzung].

Quellen

?        AnA - Anadolu Agency (5.5.2025): ?stanbul merkezli terör örgütü MLKP operasyonunda 8 zanl? yakaland? [Bei einer Operation gegen die in Istanbul ansässige Terrororganisation MLKP wurden acht Verdächtige festgenommen], https://www.aa.com.tr/tr/gundem/istanbul-merkezli-teror-orgutu-mlkp-operasyonunda-8-zanli-yakalandi/3557289, Zugriff 17.6.2025

?        AnA - Anadolu Agency (21.1.2025): ?stanbul merkezli 6 ilde terör örgütü MLKP’ye yönelik operasyonda 37 zanl? yakaland? [Bei einer Operation gegen die Terrororganisation MLKP in sechs Provinzen mit Schwerpunkt Istanbul wurden 37 Verdächtige festgenommen], https://www.aa.com.tr/tr/gundem/istanbul-merkezli-6-ilde-teror-orgutu-mlkpye-yonelik-operasyonda-37-zanli-yakalandi/3456753, Zugriff 17.6.2025

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?        BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.6.2025

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?        DS - Daily Sabah (17.6.2023): Turkish intelligence eliminates top MLKP terrorist in Syria, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-intelligence-eliminates-top-mlkp-terrorist-in-syria, Zugriff 23.9.2024

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?        EU - Europäische Union (31.1.2025): BESCHLUSS (GASP) 2025/207 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024/2056 [2025/207], http://publications.europa.eu/resource/cellar/267c1151-df74-11ef-be2a-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1, Zugriff 7.4.2025? EU - Europäische Union (31.1.2025): BESCHLUSS (GASP) 2025/207 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024 aus 2056, [2025/207], http://publications.europa.eu/resource/cellar/267c1151-df74-11ef-be2a-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1, Zugriff 7.4.2025

?        HDN - Hürriyet Daily News (19.6.2023): Intel op ‘neutralizes’ top MLKP member in Syria, https://www.hurriyetdailynews.com/intel-op-neutralizes-top-mlkp-member-in-syria-184036, Zugriff 17.1.2024

?        HDN - Hürriyet Daily News (20.7.2019): Turkish army ‘neutralizes’ 3 PKK terrorists in N Iraq, https://www.hurriyetdailynews.com/turkish-army-neutralizes-3-pkk-terrorists-in-n-iraq-145104, Zugriff 27.9.2023

?        IPI/MLSA - International Press Institute, Media and Law Studies Association (3.2020): TURKEY FREE EXPRESSION TRIAL MONITORING REPORT - FINAL REPORT, https://www.mlsaturkey.com/wp content/uploads/2020/06/ENG_TMReport_0623.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

?        MLKP - Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (o.D.): MIT DER MLKP ZUR REVOLUTION, ZUM SOZIALISMUS, https://web.archive.org/web/20241016083621/http:/www.mlkp-info.org/?kategori=1037&Wer_wir_sind, Zugriff 23.9.2024

?        MLKP - Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (26.9.2019): FESK - Arbeiter*innen, Frauen, Jugendliche und Besitzlose hungern nach Gerechtigkeit!, https://web.archive.org/web/20231205144812/http:/www.mlkp-info.org/?kategori=1221&FESK, Zugriff 23.9.2024

?        MLKP - Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (3.2019): Programm der MLKP, https://web.archive.org/web/20241103131813/http:/www.mlkp-info.org/index.php?icerik_id=11254&Programm_der_MLKP, Zugriff 27.9.2023

?        serbestiyet - serbestiyet (28.5.2025): PKKn?n fesih karar?na müttefiki MLKPden tepki: Kürdistan ve Türkiye i?çi s?n?f?n?, ezilenleri sava?maya ça??r?yoruz [Reaktion der MLKP, Verbündete der PKK, auf deren Auflösungsbeschluss: Wir rufen die Arbeiterklasse Kurdistans und der Türkei sowie alle Unterdrückten zum Kampf auf], https://serbestiyet.com/featured/pkknin-fesih-kararina-muttefiki-mlkpdentepki-kurdistan-ve-turkiye-isci-sinifini-ezilenleri-savasmaya-cagiriyoruz-209285, Zugriff 17.6.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (3.2.2026): Bakan?m?z Say?n Ali Yerlikaya: "MLKP Silahl? Terör Örgütüne Yönelik Operasyonda 96 ?üpheliyi Yakalad?k", https://www.icisleri.gov.tr/bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-mlkp-silahli-teror-orgutune-yonelik-operasyonda-96-supheliyi-yakaladik, Zugriff 12.2.2026

?        TNA - New Arab, The (17.5.2019): 'Communist militants' among US partners in Syria, https://www.newarab.com/analysis/communist-militants-among-us-partners-syria, Zugriff 27.9.2023

Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)

Letzte Änderung 2026-06-15 19:42

Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie propagiert einen permanenten bewaffneten Kampf unter Führung ihres militärisch-propagandistischen Armes der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Die DHKP-C lehnt die Beteiligung an Wahlen ab (BMI-D 10.6.2025, S. 269; vgl. BMI/DSN 17.5.2024, S. 60). Zu den Zielen der Organisation gehören nebst dem Sturz des türkischen Staates, die Einsetzung einer marxistischen Regierung und die Beseitigung des Einflusses der USA und der NATO in der Türkei. Die Partei wendet sich gegen den US-Imperialismus und hat Anschläge auf US-Militärpersonal und diplomatische Vertretungen verübt (CEP 2024). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vgl. EU 31.1.2025). Personen, die wie für DHKP-C tätig sind oder es waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen (ÖB Ankara 12.2025, S. 48).Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie propagiert einen permanenten bewaffneten Kampf unter Führung ihres militärisch-propagandistischen Armes der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Die DHKP-C lehnt die Beteiligung an Wahlen ab (BMI-D 10.6.2025, S. 269; vergleiche BMI/DSN 17.5.2024, S. 60). Zu den Zielen der Organisation gehören nebst dem Sturz des türkischen Staates, die Einsetzung einer marxistischen Regierung und die Beseitigung des Einflusses der USA und der NATO in der Türkei. Die Partei wendet sich gegen den US-Imperialismus und hat Anschläge auf US-Militärpersonal und diplomatische Vertretungen verübt (CEP 2024). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vergleiche EU 31.1.2025). Personen, die wie für DHKP-C tätig sind oder es waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen (ÖB Ankara 12.2025, S. 48).

Die DHKP-C unterliegt in der Türkei unverändert einem hohen Verfolgungsdruck (BMI/DSN 29.9.2025, S. 69). Infolge verschärfter Sicherheitsmaßnahmen war es der DHKP-C in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, trotz entsprechender Versuche und Vorbereitungshandlungen, terroristische Aktionen tatsächlich durchzuführen. Dies änderte sich am 6.2.2024, als zwei bewaffnete Terroristen vor dem Justizpalast in Istanbul Schüsse auf einen Kontrollpunkt der Polizei abgaben. Beim anschließenden Schusswechsel wurden beide Angreifer von der Polizei getötet (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vgl. FR24 6.2.2024, AJ 6.2.2024). Das heißt, die Gefahr terroristischer Anschläge besteht weiterhin fort (BMI/DSN 29.9.2025, S. 69).Die DHKP-C unterliegt in der Türkei unverändert einem hohen Verfolgungsdruck (BMI/DSN 29.9.2025, S. 69). Infolge verschärfter Sicherheitsmaßnahmen war es der DHKP-C in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, trotz entsprechender Versuche und Vorbereitungshandlungen, terroristische Aktionen tatsächlich durchzuführen. Dies änderte sich am 6.2.2024, als zwei bewaffnete Terroristen vor dem Justizpalast in Istanbul Schüsse auf einen Kontrollpunkt der Polizei abgaben. Beim anschließenden Schusswechsel wurden beide Angreifer von der Polizei getötet (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vergleiche FR24 6.2.2024, AJ 6.2.2024). Das heißt, die Gefahr terroristischer Anschläge besteht weiterhin fort (BMI/DSN 29.9.2025, S. 69).

Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich auch 2025 fort. - Im Februar wurden zwei Verdächtige, die vermeintlich mit der DHKP-C in Verbindung standen, verhaftet, weil sie im Rahmen eines angeblich geplanten Anschlags das Istanbuler Gerichtsgebäude auskundschafteten (TR-Today 20.2.2025; vgl. AnA 20.2.2025). Am 11.3.2025 nahmen die Behörden bei einer Operation gegen die von der oppositionellen CHP geführten Istanbuler Stadtbezirke Ata?ehir, Maltepe, Sar?yer und ?i?li 34 Personen, darunter auch Kommunalbeamte, wegen angeblicher "Finanzierung der DHKP-C" fest. Es stellte sich heraus, dass die Untersuchung durch eine geheime Zeugenaussage eingeleitet wurde, nämlich von einem ehemaligen Mitglied der DHKP-C (HDN 11.3.2025; vgl. Duvar 12.3.2025, Evrensel 11.3.2025). Am Vorabend des 1. Mai wurden in Istanbul 92 Mitglieder illegaler, aber auch legaler politischer Gruppierungen verhaftet, darunter sollen sich - die Anzahl wurde nicht genannt - auch Mitglieder der DHKP-C befunden haben (SCF 29.4.2025). 18 mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C wurden am 30.9.2025 bei Operationen in Ankara und Istanbul festgenommen. Dabei handelte es sich um Mitglieder der "Vereinigung für Solidarität mit Familien von Inhaftierten und Verurteilten" - TAYAD, die in Augen der Behörden als mit der DHKP-C verbunden gilt (DS 30.9.2025b; vgl. Bianet 1.10.2025). Ende Dezember 2025 wurde im Zuge polizeilicher Operationen im Westen der Türkei ein Verdächtiger inhaftiert und 21 weitere unter gerichtlicher Aufsicht auf freien Fuß gesetzt (DS 29.12.2025a; vgl. Hürriyet 29.12.2025).Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich auch 2025 fort. - Im Februar wurden zwei Verdächtige, die vermeintlich mit der DHKP-C in Verbindung standen, verhaftet, weil sie im Rahmen eines angeblich geplanten Anschlags das Istanbuler Gerichtsgebäude auskundschafteten (TR-Today 20.2.2025; vergleiche AnA 20.2.2025). Am 11.3.2025 nahmen die Behörden bei einer Operation gegen die von der oppositionellen CHP geführten Istanbuler Stadtbezirke Ata?ehir, Maltepe, Sar?yer und ?i?li 34 Personen, darunter auch Kommunalbeamte, wegen angeblicher "Finanzierung der DHKP-C" fest. Es stellte sich heraus, dass die Untersuchung durch eine geheime Zeugenaussage eingeleitet wurde, nämlich von einem ehemaligen Mitglied der DHKP-C (HDN 11.3.2025; vergleiche Duvar 12.3.2025, Evrensel 11.3.2025). Am Vorabend des 1. Mai wurden in Istanbul 92 Mitglieder illegaler, aber auch legaler politischer Gruppierungen verhaftet, darunter sollen sich - die Anzahl wurde nicht genannt - auch Mitglieder der DHKP-C befunden haben (SCF 29.4.2025). 18 mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C wurden am 30.9.2025 bei Operationen in Ankara und Istanbul festgenommen. Dabei handelte es sich um Mitglieder der "Vereinigung für Solidarität mit Familien von Inhaftierten und Verurteilten" - TAYAD, die in Augen der Behörden als mit der DHKP-C verbunden gilt (DS 30.9.2025b; vergleiche Bianet 1.10.2025). Ende Dezember 2025 wurde im Zuge polizeilicher Operationen im Westen der Türkei ein Verdächtiger inhaftiert und 21 weitere unter gerichtlicher Aufsicht auf freien Fuß gesetzt (DS 29.12.2025a; vergleiche Hürriyet 29.12.2025).

2026: Laut Sicherheitskreisen wurden am 25.2.2026 vier DHKP-C-Verdächtige in Istanbul festgenommen. Sie hätten Bomben- und Schusswaffenangriffe auf mehrere kritische Orte in Istanbul geplant (DS 26.2.2026; vgl. Haberler 26.2.2026). Bei Razzien in Istanbul, Hatay, Ankara und Kocaeli wurden 21 Verdächtige festgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul teilte mit, die Operation habe sich gegen Verdächtige gerichtet, die mutmaßlich in den Netzwerken "Grup Yorum", "Solidaritätsvereinigung der Familien von Gefangenen (TAYAD)" und "Mahalle Alan" der DHKP-C aktiv seien (DS 21.4.2026; vgl. AnA 21.4.2026).2026: Laut Sicherheitskreisen wurden am 25.2.2026 vier DHKP-C-Verdächtige in Istanbul festgenommen. Sie hätten Bomben- und Schusswaffenangriffe auf mehrere kritische Orte in Istanbul geplant (DS 26.2.2026; vergleiche Haberler 26.2.2026). Bei Razzien in Istanbul, Hatay, Ankara und Kocaeli wurden 21 Verdächtige festgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul teilte mit, die Operation habe sich gegen Verdächtige gerichtet, die mutmaßlich in den Netzwerken "Grup Yorum", "Solidaritätsvereinigung der Familien von Gefangenen (TAYAD)" und "Mahalle Alan" der DHKP-C aktiv seien (DS 21.4.2026; vergleiche AnA 21.4.2026).

Grup Yorum

Die türkische Regierung verdächtigt auch die Musikgruppe Grup Yorum, die für ihre Kritik an der Regierung von Präsident Erdo?an bekannt ist, Verbindungen zur DHKP-C zu haben (BMI/DSN 17.5.2024, S. 60; vgl. MBZ 18.3.2021). Der deutsche und österreichische Verfassungsschutz, beispielsweise, sehen die Gruppe als integralen Bestandteil der Propagandaaktivitäten der DHKP-C. Die Konzertveranstaltungen der Grup Yorum dienen neben der Finanzierung der DHKP-C vor allem der Verbreitung ihrer Ideologie (BMI-D 10.6.2025, S. 272f.; vgl. , BMI/DSN 29.9.2025, S. 69).Die türkische Regierung verdächtigt auch die Musikgruppe Grup Yorum, die für ihre Kritik an der Regierung von Präsident Erdo?an bekannt ist, Verbindungen zur DHKP-C zu haben (BMI/DSN 17.5.2024, S. 60; vergleiche MBZ 18.3.2021). Der deutsche und österreichische Verfassungsschutz, beispielsweise, sehen die Gruppe als integralen Bestandteil der Propagandaaktivitäten der DHKP-C. Die Konzertveranstaltungen der Grup Yorum dienen neben der Finanzierung der DHKP-C vor allem der Verbreitung ihrer Ideologie (BMI-D 10.6.2025, S. 272f.; vergleiche , BMI/DSN 29.9.2025, S. 69).

Quellen

?        AJ - Al Jazeera (6.2.2024): One person killed in attack on Istanbul courthouse, https://www.aljazeera.com/news/2024/2/6/two-shooters-dead-in-turkey-courthouse-attack, Zugriff 2.9.2024

?        AnA - Anadolu Agency (21.4.2026): Anadolu Ajans?, https://www.aa.com.tr/tr/gundem/istanbul-merkezli-teror-orgutu-dhkp-c-operasyonunda-21-supheli-yakalandi/3912944, Zugriff 27.4.2026

?        AnA - Anadolu Agency (20.2.2025): ?stanbul Adliyesi’ne yönelik eylem için ke?if yapan DHKP-C’li 2 ?üpheliye tutuklama talebi, https://www.aa.com.tr/tr/gundem/istanbul-adliyesine-yonelik-eylem-icin-kesif-yapan-dhkp-cli-2-supheliye-tutuklama-talebi/3487461, Zugriff 7.3.2025

?        Bianet - Bianet (1.10.2025): 75 ya??ndaki TAYAD üyesi Fahrettin Keskin darbedilerek gözalt?na al?nd?, https://bianet.org/haber/75-yasindaki-tayad-uyesi-fahrettin-keskin-darbedilerek-gozaltina-alindi-312131, Zugriff 3.10.2025

?        BMI/DSN - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (29.9.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.dsn.gv.at/501/files/VSB/205_2025_VSB_2024_V20250929_webBF.pdf, Zugriff 11.3.2026

?        BMI/DSN - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (17.5.2024): Verfassungsschutzbericht 2023, https://www.dsn.gv.at/501/files/VSB/180_2024_VSB_2023_V20240517_BF.pdf, Zugriff 24.5.2024

?        BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.6.2025

?        CEP - Counter Extremism Project (2024): Turkey: Extremism and Terrorism, https://www.counterextremism.com/countries/turkey-extremism-and-terrorism, Zugriff 8.10.2024 [Login erforderlich]

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?        DS - Daily Sabah (26.2.2026): 4 DHKP-C terrorists plotting attacks nabbed by Turkish intel, police, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/4-dhkp-c-terrorists-plotting-attacks-nabbed-by-turkish-intel-police, Zugriff 11.3.2026

?        DS - Daily Sabah (29.12.2025a): Türkiye arrests 1, detains dozens in DHKP-C anti-terror raids, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-arrests-1-detains-dozens-in-dhkp-c-anti-terror-raids, Zugriff 13.1.2026

?        DS - Daily Sabah (30.9.2025b): 18 DHKP-C suspects detained in Ankara, Istanbul, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/18-dhkp-c-suspects-detained-in-ankara-istanbul, Zugriff 3.10.2025

?        Duvar - Duvar (12.3.2025): 34 detained in operation against CHP-run Istanbul district municipalities, https://www.duvarenglish.com/34-detained-in-operation-against-chp-run-istanbul-district-municipalities-news-65782, Zugriff 12.3.2025

?        EU - Europäische Union (31.1.2025): BESCHLUSS (GASP) 2025/207 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024/2056 [2025/207], http://publications.europa.eu/resource/cellar/267c1151-df74-11ef-be2a-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1, Zugriff 7.4.2025? EU - Europäische Union (31.1.2025): BESCHLUSS (GASP) 2025/207 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024 aus 2056, [2025/207], http://publications.europa.eu/resource/cellar/267c1151-df74-11ef-be2a-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1, Zugriff 7.4.2025

?        Evrensel - Evrensel (11.3.2025): A new operation against the opposition municipalities - Evrensel, https://www.evrensel.net/haber/545955/a-new-operation-against-the-opposition-municipalities, Zugriff 12.3.2025

?        FR24 - France 24 (6.2.2024): Turkish police shoot dead two ’terrorists’ during attack on Istanbul courthouse, https://www.france24.com/en/live-news/20240206-three-die-in-terrorist-attack-outside-istanbul-court, Zugriff 2.9.2024

?        Haberler - Haberler (26.2.2026): Joint operation by MIT and the Police! Terrorists were caught before they could achieve their treacherous goals., https://en.haberler.com/joint-operation-by-mit-and-the-police-terrorists-2217672, Zugriff 11.3.2026

?        HDN - Hürriyet Daily News (11.3.2025): Four Istanbul municipalities under probe over terror funding, https://www.hurriyetdailynews.com/four-istanbul-municipalities-under-probe-over-terror-funding-206756, Zugriff 12.3.2025

?        Hürriyet - Hürriyet (29.12.2025): ?zmir merkezli terör örgütü DHKP-C operasyonunda 1 tutuklama, 21 adli kontrol, https://www.hurriyet.com.tr/yerel-haberler/izmir/izmir-merkezli-teror-orgutu-dhkp-c-operasyonund-43070528, Zugriff 13.1.2026

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (12.2025): Asylländerbericht zur Türkei - 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136300.html, Zugriff 23.2.2026

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (29.4.2025): 92 detained in ?stanbul ahead of May Day demonstrations - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/92-detained-in-istanbul-ahead-of-may-day-demonstrations, Zugriff 18.6.2025

?        TR-Today - Türkiye Today (20.2.2025): 2 suspects linked to DHKP-C arrested for plotting attack on Istanbul Courthouse - Türkiye Today, https://www.turkiyetoday.com/turkiye/2-suspects-linked-to-dhkp-c-arrested-for-plotting-attack-on-istanbul-courthouse-121998, Zugriff 7.3.2025

Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)

Letzte Änderung 2026-06-15 19:40

Die Präsenz von IS-Strukturen in der Türkei ist kein neues Phänomen. Bereits seit 2013 schlossen sich laut Schätzungen etwa 5.000 bis 8.000 türkische Staatsbürger den Islamisten in Syrien und dem Irak an. Viele dieser IS-Kämpfer kehrten nach ihrer Terror-Ausbildung zurück und verübten verheerende Anschläge, denen insbesondere Menschenrechtler, Liberale und Kurden zum Opfer fielen (DW 15.1.2026). Die Türkei hat den IS im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, doch wurde das Land beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, als Tausende ausländische Kämpfer und türkische Staatsbürger illegal über die 911 Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömten (AlMon 25.8.2020). Zwischen März 2014 und Januar 2017 verübte der IS zwanzig Anschläge in der Türkei, bei denen 308 Menschen getötet und 1.167 verletzt wurden. Als Reaktion darauf gehen die lokalen Behörden seit Jahren aggressiv gegen die Aktivitäten der Gruppe vor und führten zwischen 2014 und 2023 mindestens 7.726 Operationen gegen den IS durch, wobei laut Behördenangaben über 19.300 Personen festgenommen wurden. Außerdem haben sie seit 2011 mehr als 9.000 Ausländer aus 102 Ländern abgeschoben, denen Verbindungen zum IS und illegaler Aufenthalt in der Türkei vorgeworfen wurden (TWI 30.1.2024; vgl. USDOS 12.12.2024). Die Präsenz von IS-Strukturen in der Türkei ist kein neues Phänomen. Bereits seit 2013 schlossen sich laut Schätzungen etwa 5.000 bis 8.000 türkische Staatsbürger den Islamisten in Syrien und dem Irak an. Viele dieser IS-Kämpfer kehrten nach ihrer Terror-Ausbildung zurück und verübten verheerende Anschläge, denen insbesondere Menschenrechtler, Liberale und Kurden zum Opfer fielen (DW 15.1.2026). Die Türkei hat den IS im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, doch wurde das Land beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, als Tausende ausländische Kämpfer und türkische Staatsbürger illegal über die 911 Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömten (AlMon 25.8.2020). Zwischen März 2014 und Januar 2017 verübte der IS zwanzig Anschläge in der Türkei, bei denen 308 Menschen getötet und 1.167 verletzt wurden. Als Reaktion darauf gehen die lokalen Behörden seit Jahren aggressiv gegen die Aktivitäten der Gruppe vor und führten zwischen 2014 und 2023 mindestens 7.726 Operationen gegen den IS durch, wobei laut Behördenangaben über 19.300 Personen festgenommen wurden. Außerdem haben sie seit 2011 mehr als 9.000 Ausländer aus 102 Ländern abgeschoben, denen Verbindungen zum IS und illegaler Aufenthalt in der Türkei vorgeworfen wurden (TWI 30.1.2024; vergleiche USDOS 12.12.2024).

Die Türkei als (finanzielle) Drehscheibe für den IS

Der IS nutzt die Türkei als logistische Drehscheibe, um Gelder in den und aus dem Irak und Syrien zu verschieben (USDOT-OIG 4.1.2021, S. 3). Der Bericht der türkischen Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität (MASAK) zeigte, dass die vom IS verwendeten Gelder über türkische Städte wie ?anl?urfa und Gaziantep transferiert wurden (Duvar 15.2.2022). Allerdings gehen die türkischen Behörden, auch mittels internationaler Kooperation, gegen Netzwerke vor, die zur Finanzierung des IS dienen (USDOS 5.1.2023). Allerdings sehen Sicherheitsexperten die Türkei inzwischen nicht mehr nur als Transitland, sondern als festen Rückzugsort sowie als zentralen Hub für die Rekrutierung und die Finanzierung des IS (DW 15.1.2026).

Der IS in der Türkei

Obwohl IS-Aktivisten seit 2014 Anschläge in der Türkei geplant und durchgeführt hatten, wurde erst im April 2019 die Existenz einer eigenen IS-Untergruppe namens Wilayat Turkiya, der "Provinz Türkei" bekannt (TWI 30.1.2024; vgl. ISW o.D.) [Anm.: Es kann zum Teil, auch laut Quellenlage, nicht unterschieden werden, ob der IS Provinz Türkei oder der IS Provinz Khorasan z. B. hinter einem Attentat steht]. Die IS-Provinz Türkei fungiert u. a. als wichtiger Knotenpunkt für die Planung von Anschlägen im Ausland. Mehrere IS-Kämpfer, die mit Anschlagsplänen in Deutschland und Russland in Verbindung stehen, reisten vor ihren Anschlägen in die Türkei (ISW o.D.).Obwohl IS-Aktivisten seit 2014 Anschläge in der Türkei geplant und durchgeführt hatten, wurde erst im April 2019 die Existenz einer eigenen IS-Untergruppe namens Wilayat Turkiya, der "Provinz Türkei" bekannt (TWI 30.1.2024; vergleiche ISW o.D.) [Anm.: Es kann zum Teil, auch laut Quellenlage, nicht unterschieden werden, ob der IS Provinz Türkei oder der IS Provinz Khorasan z. B. hinter einem Attentat steht]. Die IS-Provinz Türkei fungiert u. a. als wichtiger Knotenpunkt für die Planung von Anschlägen im Ausland. Mehrere IS-Kämpfer, die mit Anschlagsplänen in Deutschland und Russland in Verbindung stehen, reisten vor ihren Anschlägen in die Türkei (ISW o.D.).

Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015 weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den IS. Diese Wahrnehmung begann, sich im Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche Institution, nämlich auf die Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020, S. 2).

Die türkischen Behörden machen den IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtklub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 3.6.2021, S. 4). Seitdem haben die Sicherheitsbehörden den IS in Schach gehalten, indem sie Anschläge durch Überwachung, Verhaftung und strengere Grenzsicherung vereitelt haben. Aber die Bedrohung ist nicht völlig verschwunden, wie türkische Beamte selbst zugeben (ICG 29.6.2020; vgl. TWI 30.1.2024, CEDOCA 5.10.2020). Dies zeigte sich Ende Jänner 2024 als zwei maskierte Männer während eines Gottesdienstes in der katholischen Kirche Santa Maria in Istanbul die Gläubigen attackierten und eine Person dabei getötet wurde. Die beiden Männer, ein Tadschike und ein Russe wurden später festgenommen, und als Anhänger des IS, der sich zum Anschlag bekannte, identifiziert (TIME 29.1.2024; vgl. DS 2.2.2024). Der Vorfall in Yalova am 29.12.2025 - siehe nächsten Absatz - zeigte, dass das Narrativ, wonach dschihadistische Gruppierungen die Türkei primär als Transitland für Kämpfer aus Zentralasien oder dem Nahen Osten nutzen, nicht mehr haltbar ist, da die sechs bei dem Einsatz getöteten mutmaßlichen Terroristen keine Ausländer waren, sondern türkische Staatsbürger. Zudem saßen zwei der getöteten Männer bereits zuvor wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und versuchten Mordes in Haft. Trotz ihrer den Behörden bekannten Radikalisierung wurden sie nach nur sieben Monaten unter Auflagen freigelassen (DW 15.1.2026). Siehe Unterkapitel: Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz KhorasanDie türkischen Behörden machen den IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtklub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 3.6.2021, S. 4). Seitdem haben die Sicherheitsbehörden den IS in Schach gehalten, indem sie Anschläge durch Überwachung, Verhaftung und strengere Grenzsicherung vereitelt haben. Aber die Bedrohung ist nicht völlig verschwunden, wie türkische Beamte selbst zugeben (ICG 29.6.2020; vergleiche TWI 30.1.2024, CEDOCA 5.10.2020). Dies zeigte sich Ende Jänner 2024 als zwei maskierte Männer während eines Gottesdienstes in der katholischen Kirche Santa Maria in Istanbul die Gläubigen attackierten und eine Person dabei getötet wurde. Die beiden Männer, ein Tadschike und ein Russe wurden später festgenommen, und als Anhänger des IS, der sich zum Anschlag bekannte, identifiziert (TIME 29.1.2024; vergleiche DS 2.2.2024). Der Vorfall in Yalova am 29.12.2025 - siehe nächsten Absatz - zeigte, dass das Narrativ, wonach dschihadistische Gruppierungen die Türkei primär als Transitland für Kämpfer aus Zentralasien oder dem Nahen Osten nutzen, nicht mehr haltbar ist, da die sechs bei dem Einsatz getöteten mutmaßlichen Terroristen keine Ausländer waren, sondern türkische Staatsbürger. Zudem saßen zwei der getöteten Männer bereits zuvor wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und versuchten Mordes in Haft. Trotz ihrer den Behörden bekannten Radikalisierung wurden sie nach nur sieben Monaten unter Auflagen freigelassen (DW 15.1.2026). Siehe Unterkapitel: Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan

Rezente Beispiele für das behördliche Vorgehen gegen den Islamischen Staat

[Anm.: Angeführt sind Beispiele der letzten zwölf Monate. Für davor liegende Beispiele siehe vormalige Länderinformationen zur Türkei!]

2025: Im Mai wurden innerhalb von zwei Wochen bei Razzien in 47 Provinzen fast 300 Verdächtige festgenommen. Konfisziert wurden neben Propagandamaterial auch Pistolen (TC-?B 21.5.2025; vgl. DS 21.5.2025). Im Juni vermeldete das Innenministerium die Verhaftung kleinerer Gruppen von vermeintlichen IS-Unterstützern, darunter Mitte des Monats die Festnahme von 39 Personen in 18 Provinzen (TC-?B 16.6.2025; vgl. DS 16.6.2025). Der Innenminister gab am 12.9.2025 bekannt, dass bei einer Reihe von landesweiten Operationen 161 Verdächtige festgenommen wurden. Laut Innenminister handelte es sich um Personen, welche aktiv beim IS mitgewirkt oder die Gruppe finanziell unterstützt hatten. Beschlagnahmt wurden zahlreiche nicht zugelassene Waffen, Organisationsunterlagen und digitales Material, das mit der Gruppe in Verbindung steht (DS 12.9.2025; vgl. TC-?B 12.9.2025). Bereits in der Folgewoche verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 51 IS-Verdächtiger (DS 18.9.2025; vgl. TC-?B 18.9.2025).2025: Im Mai wurden innerhalb von zwei Wochen bei Razzien in 47 Provinzen fast 300 Verdächtige festgenommen. Konfisziert wurden neben Propagandamaterial auch Pistolen (TC-?B 21.5.2025; vergleiche DS 21.5.2025). Im Juni vermeldete das Innenministerium die Verhaftung kleinerer Gruppen von vermeintlichen IS-Unterstützern, darunter Mitte des Monats die Festnahme von 39 Personen in 18 Provinzen (TC-?B 16.6.2025; vergleiche DS 16.6.2025). Der Innenminister gab am 12.9.2025 bekannt, dass bei einer Reihe von landesweiten Operationen 161 Verdächtige festgenommen wurden. Laut Innenminister handelte es sich um Personen, welche aktiv beim IS mitgewirkt oder die Gruppe finanziell unterstützt hatten. Beschlagnahmt wurden zahlreiche nicht zugelassene Waffen, Organisationsunterlagen und digitales Material, das mit der Gruppe in Verbindung steht (DS 12.9.2025; vergleiche TC-?B 12.9.2025). Bereits in der Folgewoche verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 51 IS-Verdächtiger (DS 18.9.2025; vergleiche TC-?B 18.9.2025).

Am 29.12.2025 wurden bei einem Feuergefecht während einer Anti-Terror-Operation gegen die den IS in Yalova, südlich von Istanbul, drei Polizisten und sechs IS-Mitglieder getötet. Die Razzia war Teil eines landesweiten Vorgehens gegen den IS, wobei mehr als 100 Objekte im ganzen Land durchsucht wurden. Zuvor waren am 25.12.2025 112 vermeintliche IS-Mitglieder verhaftet worden (Standard 29.12.2025; vgl. DS 29.12.2025b, ICG 12.2025). Dem Vorfall folgte eine Welle von Festnahmen vermeintlicher IS-Unterstützer. - Bereits einen Tag nach dem tödlichen Vorfall wurden 357 vermeintliche IS-Mitglieder bei Razzien in 21 Provinzen verhaftet (AJ 31.12.2025; vgl. BBC 30.12.2025). Am 31.12.2025 wurde berichtet, dass bei Razzien in 25 Provinzen 125 weitere Verdächtige festgenommen wurden (DS 31.12.2025; vgl. AJ 31.12.2025).Am 29.12.2025 wurden bei einem Feuergefecht während einer Anti-Terror-Operation gegen die den IS in Yalova, südlich von Istanbul, drei Polizisten und sechs IS-Mitglieder getötet. Die Razzia war Teil eines landesweiten Vorgehens gegen den IS, wobei mehr als 100 Objekte im ganzen Land durchsucht wurden. Zuvor waren am 25.12.2025 112 vermeintliche IS-Mitglieder verhaftet worden (Standard 29.12.2025; vergleiche DS 29.12.2025b, ICG 12.2025). Dem Vorfall folgte eine Welle von Festnahmen vermeintlicher IS-Unterstützer. - Bereits einen Tag nach dem tödlichen Vorfall wurden 357 vermeintliche IS-Mitglieder bei Razzien in 21 Provinzen verhaftet (AJ 31.12.2025; vergleiche BBC 30.12.2025). Am 31.12.2025 wurde berichtet, dass bei Razzien in 25 Provinzen 125 weitere Verdächtige festgenommen wurden (DS 31.12.2025; vergleiche AJ 31.12.2025).

Am 15.12.2025 gab der Innenminister bekannt, dass bis zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2025 746 IS-Mitglieder verhaftet worden waren (TC-?B 15.12.2025).

2026: Anfang Jänner 2026 wurden in mehreren Provinzen 147 Personen festgenommen, wobei 67 von ihnen inhaftiert wurden (DS 3.1.2026). Anfang März 2026 wurden laut Innenministerium 184 Verdächtige in 35 Provinzen festgenommen, wobei 22 von ihnen inhaftiert und 33 unter gerichtliche Aufsicht gestellt wurden (DS 4.3.2026; vgl. TC-?B 4.3.2026). Am 21.3.2026 wurden bei Razzien in 29 Provinzen 139 IS-Verdächtige festgenommen, von denen 14 inhaftiert und neun unter gerichtliche Aufsicht gestellt wurden (DS 21.3.2026; vgl. CNN Türk 21.3.2026). Nach einem Feuergefecht vor dem israelischen Konsulat in Istanbul am 7.4.2026, bei dem der vermeintliche IS-Attentäter (es gab kein Bekennerschreiben) getötet wurde, nahmen die Sicherheitskräfte bei Operationen in 34 Provinzen 198 Verdächtige fest. Hiervon wurden zwölf in Untersuchungshaft genommen (SRF 9.4.2026; vgl. AlMon 8.4.2026). Mitte April 2026 wurden bei landesweiten Razzien in 56 Provinzen 525 IS-Verdächtige festgenommen. Laut Behördenangaben wurden 88 der Verdächtigen, die als ausländische terroristische Kämpfer identifiziert wurden, zur Einleitung von Abschiebungsverfahren in Rückführungszentren überstellt. Im Zuge der Operationen wurden zahlreiche Waffen, Munition, finanzielle Vermögenswerte sowie organisatorische Dokumente und digitales Material beschlagnahmt (DS 13.4.2026; vgl. TC-?B 13.4.2026).2026: Anfang Jänner 2026 wurden in mehreren Provinzen 147 Personen festgenommen, wobei 67 von ihnen inhaftiert wurden (DS 3.1.2026). Anfang März 2026 wurden laut Innenministerium 184 Verdächtige in 35 Provinzen festgenommen, wobei 22 von ihnen inhaftiert und 33 unter gerichtliche Aufsicht gestellt wurden (DS 4.3.2026; vergleiche TC-?B 4.3.2026). Am 21.3.2026 wurden bei Razzien in 29 Provinzen 139 IS-Verdächtige festgenommen, von denen 14 inhaftiert und neun unter gerichtliche Aufsicht gestellt wurden (DS 21.3.2026; vergleiche CNN Türk 21.3.2026). Nach einem Feuergefecht vor dem israelischen Konsulat in Istanbul am 7.4.2026, bei dem der vermeintliche IS-Attentäter (es gab kein Bekennerschreiben) getötet wurde, nahmen die Sicherheitskräfte bei Operationen in 34 Provinzen 198 Verdächtige fest. Hiervon wurden zwölf in Untersuchungshaft genommen (SRF 9.4.2026; vergleiche AlMon 8.4.2026). Mitte April 2026 wurden bei landesweiten Razzien in 56 Provinzen 525 IS-Verdächtige festgenommen. Laut Behördenangaben wurden 88 der Verdächtigen, die als ausländische terroristische Kämpfer identifiziert wurden, zur Einleitung von Abschiebungsverfahren in Rückführungszentren überstellt. Im Zuge der Operationen wurden zahlreiche Waffen, Munition, finanzielle Vermögenswerte sowie organisatorische Dokumente und digitales Material beschlagnahmt (DS 13.4.2026; vergleiche TC-?B 13.4.2026).

"IS-Rückkehrer"

Bis November 2015 haben zwischen 2.000 und 2.200 türkische Kämpfer das Land verlassen, um an der Seite extremistischer Gruppen zu kämpfen. Mehr als 600 sollen in die Türkei zurückgekehrt sein. Nach Schätzungen der Regierung vom September 2015 sollen sich etwa 900 Kämpfer dem IS angeschlossen haben, während 200-300 vermutlich der An-Nusra-Front, welche in Verbindung mit al-Qaida stand, beigetreten sind (CEP 2024, S. 2; vgl. HDN 19.9.2015). Andere, regierungsunabhängige Schätzungen gingen von einer weit höheren Zahl von 5.000 bis 9.000 aus, wobei oft nicht zwischen IS und An-Nusra unterschieden wurde (ICG 29.6.2020, S. 1, FN 2).Bis November 2015 haben zwischen 2.000 und 2.200 türkische Kämpfer das Land verlassen, um an der Seite extremistischer Gruppen zu kämpfen. Mehr als 600 sollen in die Türkei zurückgekehrt sein. Nach Schätzungen der Regierung vom September 2015 sollen sich etwa 900 Kämpfer dem IS angeschlossen haben, während 200-300 vermutlich der An-Nusra-Front, welche in Verbindung mit al-Qaida stand, beigetreten sind (CEP 2024, S. 2; vergleiche HDN 19.9.2015). Andere, regierungsunabhängige Schätzungen gingen von einer weit höheren Zahl von 5.000 bis 9.000 aus, wobei oft nicht zwischen IS und An-Nusra unterschieden wurde (ICG 29.6.2020, S. 1, FN 2).

Der Unterschied zwischen Festnahmen und Inhaftierungen ist erheblich. Festnahmen basieren auf Geheimdienstinformationen, erfüllen jedoch möglicherweise nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung im türkischen Rechtssystem, sodass die Verdächtigen nach kurzer Zeit wieder freigelassen werden (TWI 30.1.2024). Die IS-Mitgliedschaft wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet, die für kooperationsbereite Angeklagte reduziert werden kann. Die Strafen vieler sind bereits abgelaufen. Bei anderen wird dies bald der Fall sein. Ausländer mit IS-Verbindung, die ihre Haftstrafe im Gefängnis verbüßen, sowie diejenigen, die nicht angeklagt werden können, werden von den Behörden in der Regel in ihre Herkunftsländer abgeschoben. Dieser Prozess kann jedoch mit Schwierigkeiten verbunden sein. Einige Personen ziehen es aus verschiedenen Gründen vor, nicht in ihre Heimat zurückzukehren – wegen der Angst vor Misshandlung bis hin zur Präferenz für ein Leben unter Glaubensgenossen in der Türkei. Sie entziehen sich den Bemühungen der Behörden, sie in Abschiebegewahrsam zu nehmen (ICG 28.2.2023). Der türkische Staat unternimmt wenig, um Personen mit IS-Verbindung zu rehabilitieren und zu integrieren, selbst wenn sie türkischer Herkunft sind (ICG 28.2.2023; vgl. WoR 27.7.2020).Der Unterschied zwischen Festnahmen und Inhaftierungen ist erheblich. Festnahmen basieren auf Geheimdienstinformationen, erfüllen jedoch möglicherweise nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung im türkischen Rechtssystem, sodass die Verdächtigen nach kurzer Zeit wieder freigelassen werden (TWI 30.1.2024). Die IS-Mitgliedschaft wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet, die für kooperationsbereite Angeklagte reduziert werden kann. Die Strafen vieler sind bereits abgelaufen. Bei anderen wird dies bald der Fall sein. Ausländer mit IS-Verbindung, die ihre Haftstrafe im Gefängnis verbüßen, sowie diejenigen, die nicht angeklagt werden können, werden von den Behörden in der Regel in ihre Herkunftsländer abgeschoben. Dieser Prozess kann jedoch mit Schwierigkeiten verbunden sein. Einige Personen ziehen es aus verschiedenen Gründen vor, nicht in ihre Heimat zurückzukehren – wegen der Angst vor Misshandlung bis hin zur Präferenz für ein Leben unter Glaubensgenossen in der Türkei. Sie entziehen sich den Bemühungen der Behörden, sie in Abschiebegewahrsam zu nehmen (ICG 28.2.2023). Der türkische Staat unternimmt wenig, um Personen mit IS-Verbindung zu rehabilitieren und zu integrieren, selbst wenn sie türkischer Herkunft sind (ICG 28.2.2023; vergleiche WoR 27.7.2020).

Freilassung von IS-Unterstützern und IS-Attentätern

Mitte Dezember 2024 hob das Kassationsgericht als höchstes Berufungsgericht des Landes die Verurteilungen von sieben Angeklagten im Zusammenhang mit dem Anschlag des Islamischen Staates auf den Istanbuler Atatürk-Flughafen, der 2016 45 Menschenleben forderte, auf. Infolgedessen wurden fünf der Angeklagten, die zu lebenslanger verschärfter Haft verurteilt worden waren, und ein Angeklagter, der zu zwölf Jahren verurteilt worden war, freigelassen (Das Gericht bestätigte jedoch die Inhaftierung eines Angeklagten aus Algerien und hob dessen Urteil zur erneuten Überprüfung auf). Das Gericht erachtete die mehrfachen lebenslangen Haftstrafen als „ungerecht und übermäßig“ (Duvar 19.12.2024; vgl. NM 24.12.2024, Bianet 19.12.2024). Eine Woche später wurden 18 Personen, die beschuldigt waren, den IS zu finanzieren und Geldtransfers in Höhe von mehreren Millionen Dollar zwischen der Türkei und Syrien ermöglicht zu haben, aufgrund der nach Ansicht der türkischen Behörden „unzureichenden Beweislage“ freigelassen. Die Verdächtigen waren wegen „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ und „Finanzierung von Terrorismus“ angeklagt worden und hatten jeweils mit einer Haftstrafe zwischen 15 und 42 Jahren zu rechnen. Die Anklageschrift enthüllt auch, dass Gelder an Menschenhändler in Nordsyrien geschickt wurden, um die Flucht von IS-nahen Frauen und Kindern aus Gefangenenlagern zu unterstützen. Der Präsident der Istanbuler Anwaltskammer, ?brahim Kabo?lu, kritisierte die Entscheidung des Richters scharf und warf die Frage nach der möglichen Rechtswidrigkeit des Verfahrens auf, wobei er andeutete, dass die Politik die Entscheidung beeinflusst habe (Medya 23.12.2024; vgl. NM 24.12.2024).Mitte Dezember 2024 hob das Kassationsgericht als höchstes Berufungsgericht des Landes die Verurteilungen von sieben Angeklagten im Zusammenhang mit dem Anschlag des Islamischen Staates auf den Istanbuler Atatürk-Flughafen, der 2016 45 Menschenleben forderte, auf. Infolgedessen wurden fünf der Angeklagten, die zu lebenslanger verschärfter Haft verurteilt worden waren, und ein Angeklagter, der zu zwölf Jahren verurteilt worden war, freigelassen (Das Gericht bestätigte jedoch die Inhaftierung eines Angeklagten aus Algerien und hob dessen Urteil zur erneuten Überprüfung auf). Das Gericht erachtete die mehrfachen lebenslangen Haftstrafen als „ungerecht und übermäßig“ (Duvar 19.12.2024; vergleiche NM 24.12.2024, Bianet 19.12.2024). Eine Woche später wurden 18 Personen, die beschuldigt waren, den IS zu finanzieren und Geldtransfers in Höhe von mehreren Millionen Dollar zwischen der Türkei und Syrien ermöglicht zu haben, aufgrund der nach Ansicht der türkischen Behörden „unzureichenden Beweislage“ freigelassen. Die Verdächtigen waren wegen „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ und „Finanzierung von Terrorismus“ angeklagt worden und hatten jeweils mit einer Haftstrafe zwischen 15 und 42 Jahren zu rechnen. Die Anklageschrift enthüllt auch, dass Gelder an Menschenhändler in Nordsyrien geschickt wurden, um die Flucht von IS-nahen Frauen und Kindern aus Gefangenenlagern zu unterstützen. Der Präsident der Istanbuler Anwaltskammer, ?brahim Kabo?lu, kritisierte die Entscheidung des Richters scharf und warf die Frage nach der möglichen Rechtswidrigkeit des Verfahrens auf, wobei er andeutete, dass die Politik die Entscheidung beeinflusst habe (Medya 23.12.2024; vergleiche NM 24.12.2024).

Quellen

?        AJ - Al Jazeera (31.12.2025): Turkiye arrests 125 ISIL suspects in new raids that mark widening crackdown, https://www.aljazeera.com/news/2025/12/31/turkiye-arrests-125-isil-suspects-in-new-raids-that-mark-widening-crackdown, Zugriff 13.1.2026

?        AlMon - Al Monitor (8.4.2026): Nearly 200 arrests in Turkey after attack on Israeli consulate, https://www.al-monitor.com/originals/2026/04/nearly-200-arrests-turkey-after-attack-israeli-consulate, Zugriff 10.4.2026

?        AlMon - Al Monitor (25.8.2020): Islamic State operative planning 'sensational' attack nabbed in Istanbul, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/08/turkey-islamic-state-attack-istanbul-syria-gaziantep.html, Zugriff 28.9.2023

?        BBC - British Broadcasting Corporation (30.12.2025): Turkey detains 357 suspected IS members in nationwide raids, https://www.bbc.com/news/articles/c4g5gq19n9zo?at_medium=RSS&at_campaign=rss, Zugriff 13.1.2026

?        Bianet - Bianet (19.12.2024): High court overturns life sentences in ?stanbul airport suicide bombing, six released, https://bianet.org/haber/high-court-overturns-life-sentences-in-istanbul-airport-suicide-bombing-six-released-302836, Zugriff 15.1.2025

?        CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (5.10.2020): Turquie; Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038786/coi_focus_turquie._situation_securitaire_20201005.pdf, Zugriff 28.9.2023

?        CEP - Counter Extremism Project (2024): Turkey: Extremism and Terrorism, https://www.counterextremism.com/countries/turkey-extremism-and-terrorism, Zugriff 8.10.2024 [Login erforderlich]

?        CEP - Counter Extremism Project (3.6.2021): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/node/13523/printable/pdf, Zugriff 26.9.2023 [Login erforderlich]

?        CNN Türk - CNN Türk (21.3.2026): 29 ilde DEA? operasyonu: 139 gözalt? [IS-Razzia in 29 Provinzen: 139 Festnahmen], https://www.cnnturk.com/turkiye/29-ilde-deas-operasyonu-139-gozalti-2408740, Zugriff 9.4.2026

?        DS - Daily Sabah (13.4.2026): Türkiye detains 525 suspects in nationwide operations against Daesh, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-detains-525-suspects-in-nationwide-operations-against-daesh, Zugriff 17.4.2026

?        DS - Daily Sabah (21.3.2026): Türkiye arrests 14 in nationwide raids against Daesh during Eid, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-arrests-14-in-nationwide-raids-against-daesh-during-eid, Zugriff 8.4.2026

?        DS - Daily Sabah (4.3.2026): 184 suspects held in Türkiye after anti-Daesh raids in 35 provinces, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/184-suspects-held-in-turkiye-after-anti-daesh-raids-in-35-provinces, Zugriff 11.3.2026

?        DS - Daily Sabah (3.1.2026): Türkiye arrests 67 in major anti-terror probe against Daesh, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-arrests-67-in-major-anti-terror-probe-against-daesh, Zugriff 13.1.2026

?        DS - Daily Sabah (31.12.2025): Türkiye captures 125 Daesh suspects in nationwide ops, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-captures-125-daesh-suspects-in-nationwide-ops, Zugriff 13.1.2026

?        DS - Daily Sabah (29.12.2025b): Gunfire erupts in anti-Daesh raid in NW Türkiye, 8 injured, 3 killed, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/gunfire-erupts-in-anti-daesh-raid-in-nw-turkiye-8-injured-3-killed, Zugriff 13.1.2026

?        DS - Daily Sabah (18.9.2025): Türkiye detains 51 in nationwide operations against Daesh, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-detains-51-in-nationwide-operations-against-daesh, Zugriff 23.9.2025

?        DS - Daily Sabah (12.9.2025): 161 suspects detained in nationwide operations against Daesh, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/161-suspects-detained-in-nationwide-operations-against-daesh, Zugriff 16.9.2025

?        DS - Daily Sabah (16.6.2025): 39 Daesh suspects caught in operations across Türkiye, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/39-daesh-suspects-caught-in-operations-across-turkiye, Zugriff 18.6.2025

?        DS - Daily Sabah (21.5.2025): Türkiye captures 298 Daesh suspects in 2 weeks of operations, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-captures-298-daesh-suspects-in-2-weeks-of-operations, Zugriff 18.6.2025

?        DS - Daily Sabah (2.2.2024): Türkiye arrests 25 Daesh suspects over Istanbul church attack, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-arrests-25-daesh-suspects-over-istanbul-church-attack, Zugriff 2.2.2024

?        Duvar - Duvar (19.12.2024): Court of Cassation releases defendants in Istanbul airport ISIS attack case, https://www.duvarenglish.com/court-of-cassation-releases-defendants-in-istanbul-airport-isis-attack-case-news-65406, Zugriff 15.1.2025

?        Duvar - Duvar (15.2.2022): ISIS transferred large sums of money through Turkey, report shows, https://www.duvarenglish.com/isis-transferred-large-sums-of-money-through-turkey-report-shows-news-60378, Zugriff 28.9.2023

?        DW - Deutsche Welle (15.1.2026): "IS Provinz Khorasan" in der Türkei: Gefahr für die Welt?, https://www.dw.com/de/is-provinz-khorasan-in-der-türkei-gefahr-für-die-welt/a-75506519, Zugriff 15.1.2026

?        HDN - Hürriyet Daily News (19.9.2015): 400 Turks killed in ranks of jihadists in Syria, Iraq, Turkish official says, https://www.hurriyetdailynews.com/400-turks-killed-in-ranks-of-jihadists-in-syria-iraq-turkish-official-says-88652, Zugriff 8.10.2024

?        ICG - International Crisis Group (12.2025): CrisisWatch Database | International Crisis Group - Europe & Central Asia, Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=58, Zugriff 13.1.2026

?        ICG - International Crisis Group (28.2.2023): An Enduring Challenge: ISIS-linked Foreigners in Türkiye | Crisis Group, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkiye/267-enduring-challenge-isis-linked-foreigners, Zugriff 23.9.2024 [Login erforderlich]

?        ICG - International Crisis Group (29.6.2020): Calibrating the Response: Turkey's ISIS Returnees, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032488/258-calibrating-the-response.pdf, Zugriff 28.9.2023

?        ISW - Institute for the Study of War (o.D.): Institute for the Study of War, https://www.understandingwar.org/backgrounder/islamic-state’s-global-long-game-and-resurgence-syria-poses-evolved-threat-west, Zugriff 23.6.2025

?        Medya - MedyaNews (23.12.2024): Turkey releases remanded ISIS bankrollers, increases aggression in N&E Syria, https://medyanews.net/82326-2, Zugriff 15.1.2025

?        NM - Nordic Monitor (24.12.2024): Release of ISIS members accelerates in Turkey following regime change in Syria - Nordic Monitor, https://nordicmonitor.com/2024/12/release-of-isis-members-accelerates-in-turkey-following-regime-shift-in-syria, Zugriff 15.1.2025

?        SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (9.4.2026): Türkei: 198 Festnahmen nach Anschlag auf israelisches Konsulat, https://www.srf.ch/news/international/schusswechsel-in-istanbul-tuerkei-198-festnahmen-nach-anschlag-auf-israelisches-konsulat, Zugriff 10.4.2026

?        Standard - Standard, Der (29.12.2025): Neun Tote bei Schusswechsel zwischen Polizei und mutmaßlichen IS-Kämpfern in der Türkei, https://www.derstandard.at/story/3000000302298/neun-tote-bei-schusswechsel-zwischen-polizei-und-mutmasslichen-is-kaempfern-in-der-tuerkei, Zugriff 13.1.2026

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (13.4.2026): 56 ?lde DEA? Terör Örgütüne Yönelik Düzenlenen Operasyonlarda 525 ?üpheli Yakaland? [„Bei Operationen gegen die Terrororganisation IS in 56 Provinzen wurden 525 Verdächtige festgenommen.“], https://www.icisleri.gov.tr/56-ilde-deas-teror-orgutune-yonelik-duzenlenen-operasyonlarda-525-supheli-yakalandi, Zugriff 17.4.2026

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (4.3.2026): 35 ilde DEA? Terör Örgütüne Yönelik Son 2 Haftad?r Düzenlenen Operasyonlarda 184 ?üpheli Yakaland?., https://www.icisleri.gov.tr/35-ilde-deas-teror-orgutune-yonelik-son-2-haftadir-duzenlenen-operasyonlarda-184-supheli-yakalandi, Zugriff 11.3.2026

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (15.12.2025): ?Ç??LER? BAKANI YERL?KAYA, TBMM GENEL KURULUNDA BAKANLI?ININ 2026 YILI BÜTÇES?N? SUNDU [INNENMINISTER YERL?KAYA STELLTE IM PLENUM DES TBMM DEN HAUSHALT SEINES MINISTERIUMS FÜR DAS JAHR 2026 VOR], https://www.tbmm.gov.tr/Haber/Detay?Id=d766d3e6-fe79-425c-aa05-019b2354df19, Zugriff 7.4.2026

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (18.9.2025): T.C. ?çi?leri Bakanl??? - Bakan?m?z Say?n Ali Yerlikaya: 51 DEA? ?üphelisini Yakalad?k, https://www.icisleri.gov.tr/bakanimiz-sn-ali-yerlikaya-51-deas-suphelisini-yakaladik, Zugriff 23.9.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (12.9.2025): 161 DEA? Terör Örgütü Üyesi ?üpheli Yakaland? [161 mutmaßliche Mitglieder der Terrororganisation DEA? festgenommen], https://www.icisleri.gov.tr/161-deas-teror-orgutu-uyesi-supheli-yakalandi, Zugriff 16.9.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (16.6.2025): 18 ?lde DEA? Terör Örgütüne Yönelik Düzenlenen Operasyonlarda; 39 ?üpheli Terör Örgütü Mensubunu Yakaland? [In 18 Provinzen wurden bei Operationen gegen die Terrororganisation DEA? 39 mutmaßliche Mitglieder der Terrororganisation festgenommen], https://www.icisleri.gov.tr/18-ilde-deas-teror-orgutune-yonelik-duzenlenen-operasyonlarda-39-supheli-teror-orgutu-mensubunu-yakalandi, Zugriff 18.6.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (21.5.2025): DEA? Terör Örgütü Operasyonlar?na ?li?kin Bas?n Aç?klamas? [Pressemitteilung zu den Operationen gegen die Terrororganisation DEA?], https://www.icisleri.gov.tr/deas-teror-orgutu-operasyonlarina-iliskin-basin-aciklamasi, Zugriff 18.6.2025

?        TIME - TIME Magazine (29.1.2024): Islamic State Claims Responsibility for Attack on Istanbul Church That Killed 1, https://time.com/6589575/islamic-state-turkey-church-attack, Zugriff 2.2.2024 [Login erforderlich]

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (30.1.2024): The Islamic State Hits Turkey After Years of Plotting, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-hits-turkey-after-years-plotting, Zugriff 23.6.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2119014.html, Zugriff 9.1.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (5.1.2023): The United States and Türkiye Take Joint Action to Disrupt ISIS Financing - United States Department of State, https://www.state.gov/the-united-states-and-turkiye-take-joint-action-to-disrupt-isis-financing, Zugriff 28.9.2023

?        USDOT-OIG - US Department of Treasury - Office of the Inspector General [USA] (4.1.2021): MEMORANDUM FOR DEPARTMENT OF DEFENSE LEAD INSPECTOR GENERAL [OIG-CA-21-021], Operation Inherent Resolve - Summary of Work Performed by the Dep of the Treasury Related to Terrorist Financing, ISIS, and Anti-Money Laundering for Second Qu. Fiscal Year 2021, https://oig.treasury.gov/sites/oig/files/2021-01/OIG-CA-21-012.pdf, Zugriff 28.9.2023

?        WoR - War on the Rocks (27.7.2020): Contending with Turkeys Islamic State Returnees - War on the Rocks, https://warontherocks.com/2020/07/contending-with-turkeys-islamic-state-returnees, Zugriff 8.10.2024

Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISPK)

Letzte Änderung 2026-06-15 14:09

Laut Sicherheitsquellen betreibt der IS seit dem Zusammenbruch des selbstdeklarierten Kalifats 2019 das sogenannte Netzwerk Provinz Khorasan - ISPK - in der Türkei, das nach neuen Wegen sucht, indem es z. B. mehr ausländische Mitglieder für seine Aktivitäten rekrutiert, nachdem die ständigen Anti-Terror-Operationen der türkischen Behörden zu einer Herausforderung wurden (DS 29.10.2024). In den in den Jahren 2022 und 2023 wurden mehr als ein Dutzend mutmaßliche Kämpfer festgenommen (AlMon 19.2.2024). Die Neupositionierung des operativen Zentrums des Islamischen Staates hat die Türkei über die ISPK zu einem Außenposten der Gruppe gemacht. Auch länger zurückliegende Anschläge, darunter jene auf den Istanbuler Flughafen und den Nachtklub Reina (1.1.2017) standen bereits in Verbindung mit dem ISPK, wobei insbesondere Zentralasiaten die Anschläge für die ISPK verübten (DIP 30.4.2024; vgl. AlMon 19.2.2024). So war der geständige Attentäter des Nachtklubs Reina [Anm.: 39 Tote am 1.1.2027] der Usbeke Abdulgadir Masharipov, der in Afghanistan sozialisiert wurde, und unter dem Codenamen Abu Mohammed Khorasani Abdulkavi in die Türkei kam (CNN 17.1.2017; vgl. AnA 14.2.2017). Die Beteiligung zentralasiatischer Kämpfer an IS-Anschlägen in der Türkei ist zwar nicht neu, aber das Bestreben von ISPK, die Türkei anzugreifen, ist in den letzten zwei Jahren deutlicher geworden. Der erste offene Hinweis auf die Existenz des ISPK in der Türkei gab es am 22.11.2021, als das gesamte Vermögen von Ismatullah Khalozai, der beschuldigt wird, in der Türkei ansässige internationale Geldtransferunternehmen für die Dschihadistengruppe zu leiten, in der Türkei eingefroren wurde. Dieser Schritt hat die Drohungen von ISPK gegen die Türkei erheblich verstärkt, wie aus den Erklärungen der Terrorgruppe hervorgeht (AlMon 19.2.2024).Laut Sicherheitsquellen betreibt der IS seit dem Zusammenbruch des selbstdeklarierten Kalifats 2019 das sogenannte Netzwerk Provinz Khorasan - ISPK - in der Türkei, das nach neuen Wegen sucht, indem es z. B. mehr ausländische Mitglieder für seine Aktivitäten rekrutiert, nachdem die ständigen Anti-Terror-Operationen der türkischen Behörden zu einer Herausforderung wurden (DS 29.10.2024). In den in den Jahren 2022 und 2023 wurden mehr als ein Dutzend mutmaßliche Kämpfer festgenommen (AlMon 19.2.2024). Die Neupositionierung des operativen Zentrums des Islamischen Staates hat die Türkei über die ISPK zu einem Außenposten der Gruppe gemacht. Auch länger zurückliegende Anschläge, darunter jene auf den Istanbuler Flughafen und den Nachtklub Reina (1.1.2017) standen bereits in Verbindung mit dem ISPK, wobei insbesondere Zentralasiaten die Anschläge für die ISPK verübten (DIP 30.4.2024; vergleiche AlMon 19.2.2024). So war der geständige Attentäter des Nachtklubs Reina [Anm.: 39 Tote am 1.1.2027] der Usbeke Abdulgadir Masharipov, der in Afghanistan sozialisiert wurde, und unter dem Codenamen Abu Mohammed Khorasani Abdulkavi in die Türkei kam (CNN 17.1.2017; vergleiche AnA 14.2.2017). Die Beteiligung zentralasiatischer Kämpfer an IS-Anschlägen in der Türkei ist zwar nicht neu, aber das Bestreben von ISPK, die Türkei anzugreifen, ist in den letzten zwei Jahren deutlicher geworden. Der erste offene Hinweis auf die Existenz des ISPK in der Türkei gab es am 22.11.2021, als das gesamte Vermögen von Ismatullah Khalozai, der beschuldigt wird, in der Türkei ansässige internationale Geldtransferunternehmen für die Dschihadistengruppe zu leiten, in der Türkei eingefroren wurde. Dieser Schritt hat die Drohungen von ISPK gegen die Türkei erheblich verstärkt, wie aus den Erklärungen der Terrorgruppe hervorgeht (AlMon 19.2.2024).

Am 28.1.2024 verübten maskierte Angreifer einen Anschlag auf eine römisch-katholische Marien-Kirche in Istanbul, bei dem eine Person getötet wurde. Kurze Zeit später bekannte sich der Islamische Staat über seine offizielle Nachrichtenagentur Amaq News Agency dazu. Die türkische Polizei nahm 47 Personen fest, von denen die meisten aus Zentralasien stammten. Zwölf Personen waren kirgisischer, tadschikischer und usbekischer Nationalität. Der Vorfall warf ein Schlaglicht auf die wachsende Präsenz eines zentralasiatischen Ablegers der Gruppe Islamischer Staat in der Türkei, der als Islamischer Staat - Provinz Khorasan bekannt ist. Der Angriff am 28. Januar war der erste erfolgreiche Angriff des IS in der Türkei seit dem Überfall auf den Istanbuler Nachtklub Reina. Seitdem haben die türkischen Sicherheitskräfte massive Operationen gegen IS-Verdächtige in der Türkei, Syrien und im Irak unternommen. Die Operationen scheinen tödliche Terroranschläge in großen Städten und Grenzgebieten verhindert und die finanziellen Ressourcen der Kämpfer erschöpft zu haben. Jüngste Daten deuten überdies darauf hin, dass die Taliban den ISPK in Afghanistan erfolgreich eingedämmt haben, was erklären könnte, warum die Organisation ihren Schwerpunkt wieder auf die Türkei verlegt hat (Stimson 14.3.2024; vgl. DIP 30.4.2024).Am 28.1.2024 verübten maskierte Angreifer einen Anschlag auf eine römisch-katholische Marien-Kirche in Istanbul, bei dem eine Person getötet wurde. Kurze Zeit später bekannte sich der Islamische Staat über seine offizielle Nachrichtenagentur Amaq News Agency dazu. Die türkische Polizei nahm 47 Personen fest, von denen die meisten aus Zentralasien stammten. Zwölf Personen waren kirgisischer, tadschikischer und usbekischer Nationalität. Der Vorfall warf ein Schlaglicht auf die wachsende Präsenz eines zentralasiatischen Ablegers der Gruppe Islamischer Staat in der Türkei, der als Islamischer Staat - Provinz Khorasan bekannt ist. Der Angriff am 28. Januar war der erste erfolgreiche Angriff des IS in der Türkei seit dem Überfall auf den Istanbuler Nachtklub Reina. Seitdem haben die türkischen Sicherheitskräfte massive Operationen gegen IS-Verdächtige in der Türkei, Syrien und im Irak unternommen. Die Operationen scheinen tödliche Terroranschläge in großen Städten und Grenzgebieten verhindert und die finanziellen Ressourcen der Kämpfer erschöpft zu haben. Jüngste Daten deuten überdies darauf hin, dass die Taliban den ISPK in Afghanistan erfolgreich eingedämmt haben, was erklären könnte, warum die Organisation ihren Schwerpunkt wieder auf die Türkei verlegt hat (Stimson 14.3.2024; vergleiche DIP 30.4.2024).

Der ISPK rekrutiert in der Türkei hauptsächlich zwei Personengruppen: ethnische Zentralasiaten, die aus Syrien und dem Irak fliehen und vor allem zwischen 2017 und 2019 in der Türkei ankommen sind, sowie Personen aus Afghanistan, die seit 2021 über illegale Migrationsrouten ins Land kommen. Die Türkei ist jedoch auch ein Ziel für Kämpfer aus der Levante und aus anderen Ländern, um sich dem ISPK anzuschließen. (DIP 30.4.2024; vgl. DW 15.1.2026). Vor allem die wachsende Zahl afghanischer Flüchtlinge, die in den letzten drei Jahren über den Iran ins Land kamen, hat es dem ISPK erleichtert, die Türkei als Finanz- und Transitdrehscheibe zu nutzen. Die Dschihadisten, die durch die Überwachung ihrer Finanzströme durch die Taliban behindert werden, haben anscheinend einen neuen Weg gefunden, die Beschränkungen zu umgehen, indem sie Schläferzellen in der Türkei und in den Grenzgebieten zu Syrien einsetzen, um Überweisungen über die traditionellen Hawala-Börsen vorzunehmen (Stimson 14.3.2024).Der ISPK rekrutiert in der Türkei hauptsächlich zwei Personengruppen: ethnische Zentralasiaten, die aus Syrien und dem Irak fliehen und vor allem zwischen 2017 und 2019 in der Türkei ankommen sind, sowie Personen aus Afghanistan, die seit 2021 über illegale Migrationsrouten ins Land kommen. Die Türkei ist jedoch auch ein Ziel für Kämpfer aus der Levante und aus anderen Ländern, um sich dem ISPK anzuschließen. (DIP 30.4.2024; vergleiche DW 15.1.2026). Vor allem die wachsende Zahl afghanischer Flüchtlinge, die in den letzten drei Jahren über den Iran ins Land kamen, hat es dem ISPK erleichtert, die Türkei als Finanz- und Transitdrehscheibe zu nutzen. Die Dschihadisten, die durch die Überwachung ihrer Finanzströme durch die Taliban behindert werden, haben anscheinend einen neuen Weg gefunden, die Beschränkungen zu umgehen, indem sie Schläferzellen in der Türkei und in den Grenzgebieten zu Syrien einsetzen, um Überweisungen über die traditionellen Hawala-Börsen vorzunehmen (Stimson 14.3.2024).

Seit dem Feurergefecht zwischen IS-Kämpfern und der Polizei im westtürkischen Yalova Ende Dezember 2025 wurde jedoch klar, dass der IS bzw. ISPK auch Türken rekrutiert, denn alle sechs bei dem Vorfall umgekommenen Terroristen waren türkische Staatsbürger. Laut dem Sicherheitsexperten, Burak Yildirim, sucht der ISPK dabei gezielt unter Arbeitern in den prekären Randgebieten der großen türkischen Metropolen nach Unterstützern (DW 15.1.2026).

Mit der Ausweitung der Aktivitäten der ISPK in der Türkei begannen dem Islamischen Staat nahestehende Medien, auf Türkisch zu publizieren. So wurden Ausgaben der ISPK-Zeitschrift Voice of Khorasan auch auf Türkisch veröffentlicht (DIP 30.4.2024).

Quellen

?        AlMon - Al Monitor (19.2.2024): How and why ISIS-K has resurged in Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2024/02/how-and-why-isis-k-has-resurged-turkey, Zugriff 6.9.2024

?        AnA - Anadolu Agency (14.2.2017): Turkish police arrest suspected Reina attack planner, https://www.aa.com.tr/en/todays-headlines/turkish-police-arrest-suspected-reina-attack-planner/750315, Zugriff 3.9.2024

?        CNN - Cable News Network (17.1.2017): Istanbul nightclub attack suspect confesses, governor says, https://edition.cnn.com/2017/01/17/europe/istanbul-reina-attack-arrest/index.html, Zugriff 3.9.2024

?        DIP - Diplomat, The (30.4.2024): Islamic State Khorasans Westward Network Expansion Into Iran, Turkey, and Europe, https://thediplomat.com/2024/04/islamic-state-khorasans-westward-network-expansion-into-iran-turkey-and-europe, Zugriff 3.9.2024

?        DS - Daily Sabah (29.10.2024): Turkish police catch 33 Daesh financiers in Istanbul, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-police-catch-33-daesh-financiers-in-istanbul, Zugriff 22.11.2024

?        DW - Deutsche Welle (15.1.2026): "IS Provinz Khorasan" in der Türkei: Gefahr für die Welt?, https://www.dw.com/de/is-provinz-khorasan-in-der-türkei-gefahr-für-die-welt/a-75506519, Zugriff 15.1.2026

?        Stimson - Stimson Center (14.3.2024): What Does a Recent ISIS-K Terror Attack Mean for Turkey? Stimson Center, https://www.stimson.org/2024/what-does-a-recent-isis-k-terror-attack-mean-for-turkey, Zugriff 2.9.2024

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-06-15 19:42

Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens

Die Justiz in der Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission noch in einem frühen Stadium der Vorbereitung auf die Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes der EU (EU-Acquis), und es kam erneut zu Rückschritten. Grundlegende systemische Mängel wurden nicht behoben. Die Justiz steht weiterhin unter der Kontrolle der Exekutive, was ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt und die Qualität der gerichtlichen Entscheidungen beeinträchtigt. Die Justiz hat wiederholt selektiv gehandelt und sich gegen Oppositionelle und gewählte Amtsträger gerichtet, während sie ähnliche Maßnahmen gegen Amtsträger der Regierungskoalition unterlassen hat (EC 4.11.2025, S. 4; vgl. BS 26.3.2026, S. 12f., USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Diese Dynamik lässt Zweifel an der Unparteilichkeit der Gerichtsverfahren aufkommen und hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Rechtssystem auf einen historischen Tiefstand sinken lassen (EC 4.11.2025, S. 4). - In einer Umfrage vom März 2026, die vom Istanbuler Institut Gündemar durchgeführt wurde, gaben 50 % der 2.200 Befragten an, der Justiz kein Vertrauen zu schenken. Nur 36 % äußerten Vertrauen (bei 11 % Unentschlossenen und 3 % ohne Meinung) (TM 24.4.2026). - Das Justizsystem hat es nach wie vor versäumt, bestimmte Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen, während mehrere Gerichte sich weigerten, Urteile des türkischen Verfassungsgerichts umzusetzen, was die Integrität und Funktionsfähigkeit des gesamten Systems untergräbt (EC 4.11.2025, S. 4). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe "für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit" und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).Die Justiz in der Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission noch in einem frühen Stadium der Vorbereitung auf die Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes der EU (EU-Acquis), und es kam erneut zu Rückschritten. Grundlegende systemische Mängel wurden nicht behoben. Die Justiz steht weiterhin unter der Kontrolle der Exekutive, was ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt und die Qualität der gerichtlichen Entscheidungen beeinträchtigt. Die Justiz hat wiederholt selektiv gehandelt und sich gegen Oppositionelle und gewählte Amtsträger gerichtet, während sie ähnliche Maßnahmen gegen Amtsträger der Regierungskoalition unterlassen hat (EC 4.11.2025, S. 4; vergleiche BS 26.3.2026, S. 12f., USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Diese Dynamik lässt Zweifel an der Unparteilichkeit der Gerichtsverfahren aufkommen und hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Rechtssystem auf einen historischen Tiefstand sinken lassen (EC 4.11.2025, S. 4). - In einer Umfrage vom März 2026, die vom Istanbuler Institut Gündemar durchgeführt wurde, gaben 50 % der 2.200 Befragten an, der Justiz kein Vertrauen zu schenken. Nur 36 % äußerten Vertrauen (bei 11 % Unentschlossenen und 3 % ohne Meinung) (TM 24.4.2026). - Das Justizsystem hat es nach wie vor versäumt, bestimmte Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen, während mehrere Gerichte sich weigerten, Urteile des türkischen Verfassungsgerichts umzusetzen, was die Integrität und Funktionsfähigkeit des gesamten Systems untergräbt (EC 4.11.2025, S. 4). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Artikel 138, der Verfassung und Artikel 4, des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe "für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit" und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).

Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission weiterhin nicht berücksichtigt (EC 4.11.2025, S. 2; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission weiterhin nicht berücksichtigt (EC 4.11.2025, S. 2; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Artikel 4,). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).

Anfang Jänner besuchte eine Parlamentarier-Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments die Türkei. Unter anderem gab es auch Treffen mit dem inhaftierten Oppositionsführer und Bürgermeister von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, sowie mit dem seit langem inhaftierten Osman Kavala. Der Fokus des Besuchs lag auf dem systematischen Mangel an richterlicher Unabhängigkeit, der Entlassung gewählter Oppositionspolitiker aus ihren Ämtern und deren Ersetzung durch Treuhänder sowie auf restriktiven Gesetzen und Praktiken, die den zivilgesellschaftlichen Raum drastisch einschränken und die Grundfreiheiten beschneiden. Nach ihrem Besuch erklärte die Delegation, dass die türkischen Behörden, den demokratischen Rückschritt des Landes dringend umkehren, ihren verfassungsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen nachkommen und politische Gefangene freilassen sollten (EP 9.1.2026).

Justizreformen

Im November 2024 wurde ein Justizreformpaket und im Jänner 2025 die Justizreformstrategie für 2025-2029 verabschiedet, doch diese Dokumente gehen nicht auf die kritischen Mängel in der Justiz ein. Die Behörden erkennen wichtige Probleme wie die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz nicht an, was das Potenzial für sinnvolle Reformen weiter einschränkt. Auch die mangelnde Konsultation während des Entwurfsprozesses untergräbt die Wirksamkeit dieser Dokumente (EC 4.11.2025, S. 26). Die Justizreformstrategie fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 12.2025, S. 17). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 "zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat" (EP 7.5.2025, Pt. 8).

Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).

Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung

Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch welches Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 12.2025, S. 9). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).

In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes eigentlich die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Sie hierzu auch das Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).

Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen (EC 19.10.2021, S. 44). Laut einem Bericht des Parlamentes des Vereinigten Königreiches vom Sommer 2025 missbraucht die Türkei nebst China und Russland am häufigsten das INTERPOL-Meldesystem (PoUK 30.7.2025, S. 29; vgl. USDOS 12.8.2025, S. 31). Zudem habe die Türkei begonnen, die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente zu missbrauchen, indem sie Dokumente fälschlicherweise als gestohlen meldet, um so die Rückführung bestimmter Personen zu erleichtern (PoUK 30.7.2025, S. 29). Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44; vgl. SCF 4.6.2021, TM 15.7.2025). Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im AuslandSicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen (EC 19.10.2021, S. 44). Laut einem Bericht des Parlamentes des Vereinigten Königreiches vom Sommer 2025 missbraucht die Türkei nebst China und Russland am häufigsten das INTERPOL-Meldesystem (PoUK 30.7.2025, S. 29; vergleiche USDOS 12.8.2025, S. 31). Zudem habe die Türkei begonnen, die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente zu missbrauchen, indem sie Dokumente fälschlicherweise als gestohlen meldet, um so die Rückführung bestimmter Personen zu erleichtern (PoUK 30.7.2025, S. 29). Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44; vergleiche SCF 4.6.2021, TM 15.7.2025). Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im AuslandSicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.

Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine "Verbindung", "Vereinigung" oder "Zugehörigkeit" zu einer "Struktur, Formation oder Gruppe", die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als "gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet" eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).

Verfolgung von Strafverteidigern in Terrorismusverfahren - Reaktionen europäischer und internationaler Institutionen

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). In vielen Fällen droht den Anwälten, die wegen Terrorismus angeklagte Personen verteidigen, selbst die Inhaftierung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie bei ihren Mandanten (FH 3.2026, F2; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 11, vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41). Im Jahr 2025 sahen sich Anwälte einer verstärkten gerichtlichen Schikane ausgesetzt, insbesondere wenn sie Mandanten in politisch motivierten Fällen vertraten oder sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzten (HRW 4.2.2026).Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). In vielen Fällen droht den Anwälten, die wegen Terrorismus angeklagte Personen verteidigen, selbst die Inhaftierung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie bei ihren Mandanten (FH 3.2026, F2; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 11, vergleiche TT/Perilli 2.2021, S. 41). Im Jahr 2025 sahen sich Anwälte einer verstärkten gerichtlichen Schikane ausgesetzt, insbesondere wenn sie Mandanten in politisch motivierten Fällen vertraten oder sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzten (HRW 4.2.2026).

Beispiele: Ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt gab an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75). Die Anwälte von Ekrem ?mamo?lu, dem abgesetzten und inhaftierten Bürgermeister von Istanbul, und der in ähnlichen Fällen festgenommenen Personen wurden strafrechtlich verfolgt und teilweise inhaftiert. ?mamo?lus Verteidiger Mehmet Pehlivan befindet sich seit Juni 2025 in Untersuchungshaft und wurde im November 2025 wegen "Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung" im Hauptverfahren gegen ?mamo?lu angeklagt [Anm.: Stand: 27.4.2026 - Verteidigungsrede Pehlivans am selbigen 27. Verhandlungstag] (HRW 4.2.2026; vgl. TALI 12.11.2025). Im Jänner 2026 wurde Ramazan Demir, einer der Rechtsanwälte des seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta?, zu elf Jahren und drei Monaten Gefängnis wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "Verbreitung terroristischer Propaganda" (gemeint ist die Kurdische Arbeiterpartei PKK) verurteilt - trotz der Selbstauflösung der PKK und der Friedensgespräche. Das Gericht verurteilte auch andere Rechtsanwälte, darunter Ay?e Acinikli, die an Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beteiligt war, und Mahmut Do?u, der zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Fünf weitere Anwälte wurden zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Internationale Beobachter und Anwaltskammern aus mehreren europäischen Ländern verfolgten die Verhandlungen über Jahre hinweg (die erste Anhörung fand am 22.6.2016 statt) und warnten, dass die Strafverfolgung grundlegende Rechtsschutzgarantien gefährde (TM 28.1.2026; vgl. ICJ 28.1.2026). Die Internationale Juristenkommission (ICJ) bedauerte die Verurteilung dieser zehn Anwälte sowie die gegen sie nach einem Massenprozess vor dem 14. Schwurgericht in Istanbul verhängten Haftstrafen. Ihre Strafverfolgung scheint eine Vergeltungsmaßnahme für die legitime und rechtmäßige Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu sein, und ihre Verurteilungen sind das Ergebnis eines unfairen Verfahrens, so die ICJ (ICJ 28.1.2026).Beispiele: Ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt gab an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75). Die Anwälte von Ekrem ?mamo?lu, dem abgesetzten und inhaftierten Bürgermeister von Istanbul, und der in ähnlichen Fällen festgenommenen Personen wurden strafrechtlich verfolgt und teilweise inhaftiert. ?mamo?lus Verteidiger Mehmet Pehlivan befindet sich seit Juni 2025 in Untersuchungshaft und wurde im November 2025 wegen "Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung" im Hauptverfahren gegen ?mamo?lu angeklagt [Anm.: Stand: 27.4.2026 - Verteidigungsrede Pehlivans am selbigen 27. Verhandlungstag] (HRW 4.2.2026; vergleiche TALI 12.11.2025). Im Jänner 2026 wurde Ramazan Demir, einer der Rechtsanwälte des seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta?, zu elf Jahren und drei Monaten Gefängnis wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "Verbreitung terroristischer Propaganda" (gemeint ist die Kurdische Arbeiterpartei PKK) verurteilt - trotz der Selbstauflösung der PKK und der Friedensgespräche. Das Gericht verurteilte auch andere Rechtsanwälte, darunter Ay?e Acinikli, die an Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beteiligt war, und Mahmut Do?u, der zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Fünf weitere Anwälte wurden zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Internationale Beobachter und Anwaltskammern aus mehreren europäischen Ländern verfolgten die Verhandlungen über Jahre hinweg (die erste Anhörung fand am 22.6.2016 statt) und warnten, dass die Strafverfolgung grundlegende Rechtsschutzgarantien gefährde (TM 28.1.2026; vergleiche ICJ 28.1.2026). Die Internationale Juristenkommission (ICJ) bedauerte die Verurteilung dieser zehn Anwälte sowie die gegen sie nach einem Massenprozess vor dem 14. Schwurgericht in Istanbul verhängten Haftstrafen. Ihre Strafverfolgung scheint eine Vergeltungsmaßnahme für die legitime und rechtmäßige Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu sein, und ihre Verurteilungen sind das Ergebnis eines unfairen Verfahrens, so die ICJ (ICJ 28.1.2026).

Nachdem sich das Europäische Parlament (EP) bereits im Juni 2022 "entsetzt" gezeigt hatte, weil "Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens" verfolgt wurden (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15), zeigte sich 2024 auch der UN-Menschenrechtsausschuss besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde und die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).Nachdem sich das Europäische Parlament (EP) bereits im Juni 2022 "entsetzt" gezeigt hatte, weil "Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens" verfolgt wurden (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15), zeigte sich 2024 auch der UN-Menschenrechtsausschuss besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Artikel 314 /, 2, des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde und die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).

Im Februar 2024 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen zehn Rechtsanwälte in Diyarbak?r unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer bewaffneten/terroristischen Organisation" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches, weil sie "als Verteidiger für inhaftierte Personen tätig waren, die an illegalen organisatorischen Handlungen und Aktivitäten teilgenommen haben". Die Anklagen stützten sich auf die Aussagen eines Zeugen und die Anwesenheit der angeklagten Anwälte bei der Vernehmung von Gefangenen, gegen die "ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation" läuft. Die Staatsanwaltschaft wertete die Anwesenheit der Anwälte bei den Verhören als Beweis dafür, dass die Anwälte als Verteidiger "auf Anweisung einer illegalen Organisation" an diesen Verhören teilnahmen. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten zeigte sich dementsprechend äußerst besorgt über Berichte, wonach die Staatsanwaltschaft die Tätigkeit als Verteidiger von Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation läuft, mit der Tätigkeit als Anwalt im Auftrag einer illegalen Organisation gleichsetzt. Internationale und regionale Standards verbieten, so die Sonderberichterstatterin, ausdrücklich die Identifizierung von Anwälten mit ihren Mandanten oder deren Anliegen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten (OHCHR 21.6.2024, S. 8, 11).

Am 16.1.2025 äußerte die UN-Sonderberichterstatterin für die Situation von Menschenrechtsverteidigern, Mary Lawlor, ihre tiefe Besorgnis über die anhaltende Langzeitinhaftierung von neun prominenten Menschenrechtsverteidigern und Anwälten, die alle im Zusammenhang mit ihrer friedlichen Arbeit willkürlich verhaftet und in unfairen Prozessen unter fadenscheinigen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurden. Acht sind Mitglieder der Progressiven Anwaltsvereinigung (Ça?da? Hukukçular Derne?i - ÇHD), die Opfer von Polizeigewalt und Folter sowie Bürgerinnen und Bürger vertritt, die wegen ihrer Meinung verfolgt werden. Sie wurden zwischen 2018 und 2019 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" angeklagt; zwei von ihnen wurden auch wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" angeklagt. Sie wurden in einem als ÇHD II-Prozess bekannten Verfahren, das nicht den internationalen Standards für faire und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren entsprach, zu bis zu 13 Jahren Haft verurteilt. Alle neun Menschenrechtsverteidiger befinden sich in geschlossenen Hochsicherheitsgefängnissen (OHCHR 16.1.2025).

Am 21.3.2025 entschied ein Gericht in Istanbul, alle elf Vorstandsmitglieder der Istanbuler Rechtsanwaltskammer, einschließlich ihres Präsidenten, Ibrahim Kabo?lu, ihres Amtes zu entheben, da sie "Terrorpropaganda" betrieben sowie irreführende Informationen verbreitet hätten. Anlass für die Amtsenthebung war eine Erklärung der Kammer, in welcher sie eine Untersuchung der Tötung zweier kurdischer Journalisten durch einen türkischen Drohnenangriff forderte und mutmaßte, der Vorfall nicht nur einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht, sondern gegebenenfalls auch ein Kriegsverbrechen darstellen könnte. Das Gericht sah hierin auch einen Verstoß gegen das Gesetz Nr. 1136 über die Zuständigkeiten und Aufgaben der Anwaltskammer. Dieser vermeintliche Verstoß führe nach Ansicht des Gerichts dazu, dass die Vorstandsmitglieder weder geeignet noch in der Lage seien, ihr Amt ordnungsgemäß zu führen (BRAK 24.3.2025; vgl. Republik 24.3.2025, OHCHR 30.5.2025). Die Kriminalisierung der Anwaltskammer Istanbul und Entlassung des Vorstands bezeichneten UN-Rechtsexperten als einen Einschüchterungsangriff auf die Unabhängigkeit von Anwälten (OHCHR 30.5.2025). Und im September 2025 erklärten zwölf Organisationen in ihrer gemeinsamen Amicus Curiae-Stellungnahme, dass dieses Verfahren gegen die Verpflichtungen der Türkei gemäß den internationalen Menschenrechtsgesetzen verstößt. Die Erklärung der Anwaltskammer von Istanbul falle eindeutig in den Rahmen ihres beruflichen Auftrags und ihrer gesetzlichen Pflicht, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen. Die Gruppen erklärten in ihrer Stellungnahme, dass die gegen die Führung der Anwaltskammer erhobenen Vorwürfe sowohl vage als auch rechtlich unbegründet seien und sich auf zu weit gefasste Anti-Terror- und "Desinformations"-Gesetze stützten, die den internationalen Standards der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nicht entsprächen (HRW 10.9.2025; vgl. TR recap 15.9.2025). Anfang Jänner 2026, schlussendlich, ist der Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer freigesprochen worden, dem die Staatsanwaltschaft "Terrorpropaganda" vorgeworfen hatte (taz 9.1.2026).Am 21.3.2025 entschied ein Gericht in Istanbul, alle elf Vorstandsmitglieder der Istanbuler Rechtsanwaltskammer, einschließlich ihres Präsidenten, Ibrahim Kabo?lu, ihres Amtes zu entheben, da sie "Terrorpropaganda" betrieben sowie irreführende Informationen verbreitet hätten. Anlass für die Amtsenthebung war eine Erklärung der Kammer, in welcher sie eine Untersuchung der Tötung zweier kurdischer Journalisten durch einen türkischen Drohnenangriff forderte und mutmaßte, der Vorfall nicht nur einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht, sondern gegebenenfalls auch ein Kriegsverbrechen darstellen könnte. Das Gericht sah hierin auch einen Verstoß gegen das Gesetz Nr. 1136 über die Zuständigkeiten und Aufgaben der Anwaltskammer. Dieser vermeintliche Verstoß führe nach Ansicht des Gerichts dazu, dass die Vorstandsmitglieder weder geeignet noch in der Lage seien, ihr Amt ordnungsgemäß zu führen (BRAK 24.3.2025; vergleiche Republik 24.3.2025, OHCHR 30.5.2025). Die Kriminalisierung der Anwaltskammer Istanbul und Entlassung des Vorstands bezeichneten UN-Rechtsexperten als einen Einschüchterungsangriff auf die Unabhängigkeit von Anwälten (OHCHR 30.5.2025). Und im September 2025 erklärten zwölf Organisationen in ihrer gemeinsamen Amicus Curiae-Stellungnahme, dass dieses Verfahren gegen die Verpflichtungen der Türkei gemäß den internationalen Menschenrechtsgesetzen verstößt. Die Erklärung der Anwaltskammer von Istanbul falle eindeutig in den Rahmen ihres beruflichen Auftrags und ihrer gesetzlichen Pflicht, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen. Die Gruppen erklärten in ihrer Stellungnahme, dass die gegen die Führung der Anwaltskammer erhobenen Vorwürfe sowohl vage als auch rechtlich unbegründet seien und sich auf zu weit gefasste Anti-Terror- und "Desinformations"-Gesetze stützten, die den internationalen Standards der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nicht entsprächen (HRW 10.9.2025; vergleiche TR recap 15.9.2025). Anfang Jänner 2026, schlussendlich, ist der Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer freigesprochen worden, dem die Staatsanwaltschaft "Terrorpropaganda" vorgeworfen hatte (taz 9.1.2026).

Statistiken der Anti-Terror-Gesetzgebung

Laut Statistiken des türkischen Justizministeriums wurden zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Im Juni 2022 lag die Gesamtzahl der von der Justiz eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bei über zwei Millionen. In Anbetracht der großen Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen gehen Schätzungen davon aus, dass mehr als vier Millionen Menschen in der türkischen Gesellschaft direkt betroffen sind bzw. waren (OHCHR 21.6.2024, S. 4).

Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Art. 220 und 44.042 gem. Art. 314 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Art. 220 und 18.816 nach Art. 314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art. 220) bzw. 12.093 (Art. 314) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: Der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJR&S 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Artikel 220 und 44 Punkt 042 gem. Artikel 314, des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Artikel 220 und 18 Punkt 816 nach Artikel 314, zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Artikel 220,) bzw. 12.093 (Artikel 314,) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: Der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJR&S 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).

Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2025 wurde laut offizieller Statistik gegen etwas mehr als 7.500 Verdächtige ermittelt (2024: 11.000) ermittelt. Gerichtlich angeklagt wurden 1.304 Personen (2024: 810) (MoJ - GDJR&S 3.2026, S. 88, 116; MoJ - GDJR&S 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins ?HD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vgl. ANF 15.4.2025).Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2025 wurde laut offizieller Statistik gegen etwas mehr als 7.500 Verdächtige ermittelt (2024: 11.000) ermittelt. Gerichtlich angeklagt wurden 1.304 Personen (2024: 810) (MoJ - GDJR&S 3.2026, S. 88, 116; MoJ - GDJR&S 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins ?HD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vergleiche ANF 15.4.2025).

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. FH 3.2026, F2). 2025 betrafen von den 74 Urteilen, wobei 66 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 21 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 24 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 20.1.2026). In letztere Kategorie fielen 2024 nur 13 Fälle (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 12.2025, S. 11).Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche FH 3.2026, F2). 2025 betrafen von den 74 Urteilen, wobei 66 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 21 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 24 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 20.1.2026). In letztere Kategorie fielen 2024 nur 13 Fälle (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 12.2025, S. 11).

2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 12).Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vergleiche AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vergleiche AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 12).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vgl. Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vergleiche Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).

Ein prominentes Beispiel hierfür: In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirta? und Yüksekda? ?eno?lu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit sechs gegen eine Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten (ECHR 6.6.2023).Ein prominentes Beispiel hierfür: In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirta? und Yüksekda? ?eno?lu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit sechs gegen eine Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 Paragraph 4, der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten (ECHR 6.6.2023).

Geheime bzw. anonyme Zeugen

Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf die Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Die Entscheidung, die Identität eines Zeugen geheim zu halten, wird regelmäßig entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des EGMR nicht mit konkreten und objektiven Tatsachen begründet. In Terrorismusverfahren können die abstrakten und allgemeinen Aussagen solcher geheimer Zeugen jedoch zur wesentlichen und entscheidenden Grundlage für Verhaftungs- und Verurteilungsentscheidungen werden (Pro Asyl 9.2024, S. 84).Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf die Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument (Mezopotamya 2.8.2022; vergleiche TM 26.11.2020). Die Entscheidung, die Identität eines Zeugen geheim zu halten, wird regelmäßig entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des EGMR nicht mit konkreten und objektiven Tatsachen begründet. In Terrorismusverfahren können die abstrakten und allgemeinen Aussagen solcher geheimer Zeugen jedoch zur wesentlichen und entscheidenden Grundlage für Verhaftungs- und Verurteilungsentscheidungen werden (Pro Asyl 9.2024, S. 84).

Durch die Einführung von schriftlichen Aussagen von geheimen Zeugen, welche auch zur Verurteilung in Strafverfahren herangezogen werden, wird dabei den Prozessbeteiligten die Möglichkeit genommen, solche Zeugen mit Fragen zu konfrontieren und die Angaben zu überprüfen. - So nutzte beispielsweise die Staatsanwaltschaft nach den Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Jugendlichen und türkischen Sicherheitskräften in den Jahren 2015/2016 die Aussagen rund eines Dutzend geheimer Zeugen mit Aliasnamen, welche jeweils anonym bezeugten, dass die türkischen Sicherheitskräfte sämtlich in Notwehr handelten und zugleich die Verstorbenen zu Mitgliedern der PKK erklärten (IAM/Murmann/Wohnig 11.2023, S. 139).Durch die Einführung von schriftlichen Aussagen von geheimen Zeugen, welche auch zur Verurteilung in Strafverfahren herangezogen werden, wird dabei den Prozessbeteiligten die Möglichkeit genommen, solche Zeugen mit Fragen zu konfrontieren und die Angaben zu überprüfen. - So nutzte beispielsweise die Staatsanwaltschaft nach den Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Jugendlichen und türkischen Sicherheitskräften in den Jahren 2015 aus 2016, die Aussagen rund eines Dutzend geheimer Zeugen mit Aliasnamen, welche jeweils anonym bezeugten, dass die türkischen Sicherheitskräfte sämtlich in Notwehr handelten und zugleich die Verstorbenen zu Mitgliedern der PKK erklärten (IAM/Murmann/Wohnig 11.2023, S. 139).

Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirta?. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbak?r 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). In einem weiteren Beispiel haben die Behörden etwa aufgrund der Aussagen eines einzigen Kronzeugen aus dem Umfeld der als terroristischen Organisation verbotenen DHKP-C, der sich damit seine eigene Freiheit erhoffte, vor einigen Jahren Strafverfahren gegen 344 Personen eingeleitet. Darunter waren zahlreiche Rechtsanwältinnen (Republik 24.3.2025).Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirta?. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vergleiche TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbak?r 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). In einem weiteren Beispiel haben die Behörden etwa aufgrund der Aussagen eines einzigen Kronzeugen aus dem Umfeld der als terroristischen Organisation verbotenen DHKP-C, der sich damit seine eigene Freiheit erhoffte, vor einigen Jahren Strafverfahren gegen 344 Personen eingeleitet. Darunter waren zahlreiche Rechtsanwältinnen (Republik 24.3.2025).

Im Februar 2022 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbak?r-E?il im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig, weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).Im Februar 2022 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vergleiche Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbak?r-E?il im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig, weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).

Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vgl. TM 26.11.2020).Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vergleiche TM 26.11.2020).

Es bestehen erhebliche finanzielle Anreize seitens des Staates von bis zu 700.000 Lira für Denunzierende, welche im weiteren Verfahren anonym bleiben. Zudem gibt es die Aussicht auf erhebliche Strafminderung für Personen, welche der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung beschuldigt werden, wenn diese Hinweise liefern, welche zur Verurteilung weiterer Beschuldigter führen (IAM/Murmann/Wohnig 11.2023, S. 139).

Strafbestand: Beleidigung des Präsidenten, Herabwürdigung des türkischen Staates und der türkischen Nation

"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat ?orli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021).

Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021 (TM 14.3.2024). Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 - Beleidigung des Staatspräsidenten - 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole, und 111 Personen laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt [Anm.: Neuere Statistiken differenzieren nicht mehr nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches] (MoJ - GDJR&S 2022, S. 120, 156).

MoJ - GDJR&S 2022, S.97, 111, 120, 165, 181)

Artikel StGB

Jahr 2021

Anklagen

Verurteilungen

Gefängnis

Freilassungen

andere Entscheidungen

299

11.211

4.112

1.239

2.112

2.098

300

366

107

38

130

77

301

1.093

363

111

127

343

Summe

12.670

4.582

1.388

2.369

2.518

Innerhalb des Jahres 2025 wurden laut offizieller Statistik gemäß den Artikeln 299-301 des türkischen Strafgesetzbuches in Summe 8.005 Personen angeklagt, davon wurden 1.923 verurteilt (Anmerkung: Details zur Anzahl der Haftstrafen fehlen) und 1.902 freigelassen. Der Rest entfiel auf verschobene bzw. andersartige Urteile (MoJ - GDJR&S 3.2026, S. 107, 112).

Siehe, insbesondere für konkrete Beispiele, auch die (Unter-)Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / InternetVersammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.

Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte

Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 12.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 12.2025, S. 9; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).

Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 9, IBAHRI/TALI 14.2.2024, S. 14). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 9, IBAHRI/TALI 14.2.2024, S. 14). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).

Der EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall - ?i?man und andere vs. die Türkei - ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne (BAMF 28.10.2024, S. 11; vgl ECHR 22.10.2024).Der EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall - ?i?man und andere vs. die Türkei - ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne (BAMF 28.10.2024, S. 11; vergleiche ECHR 22.10.2024).

Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger plus insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savc?lar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vgl. TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte - HSYK (Vorgänger des HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger plus insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savc?lar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vergleiche TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte - HSYK (Vorgänger des HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).

Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2025 auf Rang 118 von 143 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,41 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,30 (Rang 134 von 143), "zivile Gerichtsbarkeit" mit 0,40 (Rang 127 von 143), "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 136 von 143) sowie bei der "Strafjustiz" mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,71, der fast dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 6.10.2025).

Konflikte der Höchstgerichte und deren Politisierung

Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte T?P-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdo?an unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdo?ans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 12.2025, S. 12f.; vgl. FH 3.2026, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdo?ans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni ?afak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vgl. AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025). Zu 18 Jahren verurteilt, befand sich Atalay Mitte März 2026 immer noch in Haft (Cumhuriyet 24.3.2026; vgl. March19 15.3.2026).Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte T?P-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdo?an unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdo?ans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 12.2025, S. 12f.; vergleiche FH 3.2026, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdo?ans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni ?afak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vergleiche AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025). Zu 18 Jahren verurteilt, befand sich Atalay Mitte März 2026 immer noch in Haft (Cumhuriyet 24.3.2026; vergleiche March19 15.3.2026).

Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte

Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 12.2025, S. 11; vgl. EC 4.11.2025, S. 4). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 3.2026, F1).Gemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 12.2025, S. 11; vergleiche EC 4.11.2025, S. 4). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vergleiche SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 3.2026, F1).

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz muss laut Europäischer Kommission in den höheren Instanzen verbessert werden und ist in den Gerichten erster Instanz problematisch. Trotz verfassungsrechtlicher Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz und die Gewaltenteilung bestehen aufgrund des Einflusses der Exekutive auf die HSK weiterhin erhebliche Herausforderungen. In vielen Fällen ignorieren oder verzögern die unteren Gerichte weiterhin die Umsetzung von Urteilen des Verfassungsgerichts (EC 4.11.2025, S. 26). Der HSK hat jedoch keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. EC 19.10.2021, S. 23). Die Politisierung bleibt ein großes Problem, da hochrangige Regierungsbeamte häufig in laufende Verfahren eingreifen, indem sie Angeklagte öffentlich kritisieren und Mitglieder von Oppositionsparteien als potenzielle Verdächtige benennen. Solche Maßnahmen üben unangemessenen Druck auf Richter und Staatsanwälte aus und beeinträchtigen deren Fähigkeit ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen (EC 4.11.2025, S. 26).Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz muss laut Europäischer Kommission in den höheren Instanzen verbessert werden und ist in den Gerichten erster Instanz problematisch. Trotz verfassungsrechtlicher Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz und die Gewaltenteilung bestehen aufgrund des Einflusses der Exekutive auf die HSK weiterhin erhebliche Herausforderungen. In vielen Fällen ignorieren oder verzögern die unteren Gerichte weiterhin die Umsetzung von Urteilen des Verfassungsgerichts (EC 4.11.2025, S. 26). Der HSK hat jedoch keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vergleiche EC 19.10.2021, S. 23). Die Politisierung bleibt ein großes Problem, da hochrangige Regierungsbeamte häufig in laufende Verfahren eingreifen, indem sie Angeklagte öffentlich kritisieren und Mitglieder von Oppositionsparteien als potenzielle Verdächtige benennen. Solche Maßnahmen üben unangemessenen Druck auf Richter und Staatsanwälte aus und beeinträchtigen deren Fähigkeit ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen (EC 4.11.2025, S. 26).

Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirta?. Dementsprechend erklärte Selçuk, dass 99 % der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der EGMR hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vgl. SCF 30.5.2024).Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirta?. Dementsprechend erklärte Selçuk, dass 99 % der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der EGMR hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vergleiche SCF 30.5.2024).

Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und drei Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 11). Allerdings kritisierte Präsident Erdo?an Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdo?an bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Y?lmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vgl. HDN 19.2.2024).Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und drei Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 11). Allerdings kritisierte Präsident Erdo?an Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdo?an bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Y?lmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vergleiche HDN 19.2.2024).

Bei der Verbesserung der Transparenz von Auswahl, Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten wurden keine Fortschritte erzielt. Das Justizministerium überwacht weiterhin die Auswahlgremien für neue Richter und Staatsanwälte. Darüber hinaus werden Richter häufig ohne ihre Zustimmung von Fällen abgezogen oder versetzt, insbesondere wenn ihre Urteile den Interessen der Regierung zuwiderlaufen. Die Unklarheit des Systems zur Verteilung der Akten kann Fragen hinsichtlich der Unparteilichkeit des Verfahrens aufwerfen (EC 4.11.2025, S. 27). In der justiziellen Reformstrategie 2025-2029 ist zwar für Richter und Staatsanwälte eine Neuregelung der Bestimmungen für Versetzungen vorgesehen, welche geographische Garantien beinhalten soll, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2025) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 12.2025, S. 11).

Die Effizienz des Justizsystems muss verbessert werden. Die Justiz hat mit Ineffizienz zu kämpfen, darunter einem erheblichen Rückstau an Fällen, der nach wie vor ein Problem darstellt. Gerichtsverfahren ziehen sich in die Länge, weil Anklagen oft ohne ausreichende Beweise angenommen werden. Die häufige Versetzung von Richtern und Staatsanwälten sowie die Ernennung unerfahrener Mitarbeiter für hochrangige Strafgerichte verschärfen diese Ineffizienzen noch weiter (EC 4.11.2025, S. 28f.). So wurden nach der Entlassung eines Drittels der Richterschaft nach Angaben des Hohen Justizrats (HSK) seit Juli 2016 9.914 Richter und Staatsanwälte von der Regierung eingestellt. Die Informationen deuten laut Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen darauf hin, dass sich die Situation abschreckend auf die Justiz ausgewirkt hat und dass das Ausmaß der Massenentlassungen und Neueinstellungen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der neuen Richter und Staatsanwälte aufkommen lässt, die offenbar in aller Eile rekrutiert wurden. Die verbleibenden Richter und Staatsanwälte üben sich möglicherweise in einem allgemeinen Klima der Angst in Selbstzensur (OHCHR 21.6.2024, S. 2).

Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vgl. , ÖB Ankara 12.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 12.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vergleiche , ÖB Ankara 12.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 12.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).

Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 7f). - Die Amtszeit der 15 Mitglieder des Gerichts ist auf zwölf Jahre begrenzt. Zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die von obersten Gerichten oder aus dem Kreis hochrangiger Bürokraten vorgeschlagen werden, während drei Mitglieder vom Parlament ernannt werden, das derzeit von Erdo?ans regierender AKP dominiert wird. - Mit der Nominierung von Metin K?ratl?, eines Spitzenbürokraten aus dem Präsidentenpalast, zum Verfassungsrichter im Juli 2024, hat Staatspräsident Erdo?an mittlerweile zehn der 15 Verfassungsrichter ernannt (TM 18.7.2024). Das Verfassungsgericht hat zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme. Es bzw. seine Autorität wird regelmäßig von der Regierung und anderen höheren Gerichten in Frage gestellt (FH 3.2026, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!

Aufbau des Justizsystems

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Dan??tay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyu?mazl?k Mahkemesi) (ÖB Ankara 12.2025, S. 9f.).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Kritisiert wurde, dass in den meist folgenschweren Beschlüssen der Friedensrichter regelmäßig jegliche auf den individuellen Sachverhalt bezogene Begründungen fehlen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden. Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab, und der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt (ÖB Ankara 12.2025, S. 10).

Rolle des Verfassungsgerichts

Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel ba?vuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel ba?vuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vergleiche AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).

Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende Verfahren abzuschließen (ÖB Ankara 12.2025, S. 10).

Der Widerstand der Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Beispielsweise gab der 13. Strafgerichtshof in Istanbul am 7.11.2025 bekannt, dass er sich im Fall Tayfun Kahraman nicht an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gebunden fühle. Das Höchstgericht hatte zuvor entschieden, dass die Verurteilung Kahramans rechtswidrig war und das Verfahren erneut zu führen ist. Kahramans war als ehemaliger Sprecher der Taksim-Solidaritätsplattform im Jahr 2022 wegen versuchten Umsturzes zu 18 Jahren Haft verurteilt worden (BAMF 10.11.2025, S. 13; vgl. SCF 6.11.2025). Abgesehen vom Ignorieren von Urteilen des Verfassungsgerichtes und des EGMR durch untergeordnete Gerichte ignorierten auch die Behörden weiterhin bindende Gerichtsentscheidungen zu Verletzungen der Standards für ein faires Gerichtsverfahren (AI 29.4.2025).Der Widerstand der Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Beispielsweise gab der 13. Strafgerichtshof in Istanbul am 7.11.2025 bekannt, dass er sich im Fall Tayfun Kahraman nicht an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gebunden fühle. Das Höchstgericht hatte zuvor entschieden, dass die Verurteilung Kahramans rechtswidrig war und das Verfahren erneut zu führen ist. Kahramans war als ehemaliger Sprecher der Taksim-Solidaritätsplattform im Jahr 2022 wegen versuchten Umsturzes zu 18 Jahren Haft verurteilt worden (BAMF 10.11.2025, S. 13; vergleiche SCF 6.11.2025). Abgesehen vom Ignorieren von Urteilen des Verfassungsgerichtes und des EGMR durch untergeordnete Gerichte ignorierten auch die Behörden weiterhin bindende Gerichtsentscheidungen zu Verletzungen der Standards für ein faires Gerichtsverfahren (AI 29.4.2025).

Zur neuesten Rechtssprechung des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / Internet.

Präsidentendekrete

Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: Politische Lage]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).

Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Für Festnahmen aus sonstigen Gründen gelten kürzere Fristen (24 Stunden plus zwölf Stunden für Überstellung an Richter bzw. 48 Stunden). Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 12.2025, S. 13). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 12.2025, S. 13).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 12.2025, S. 13f.).Die Untersuchungshaft kann gemäß Artikel 102, (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102, (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Artikel 100, (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 12.2025, S. 13f.).

Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)

Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel der knapp 15.000 Richter und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB Ankara 12.2025, S. 18f.).

Bis Jänner 2023 waren laut Beschwerdekommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Kommission seit ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 1.2023; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Es bestehen nach wie vor große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit der Untersuchungskommission, auch wenn sie die Prüfung aller Fälle abgeschlossen hat. Bezweifelt wird, ob die Fälle einzeln geprüft und die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und ob das Bewertungsverfahren internationalen Standards entsprach (EC 8.11.2023, S. 23; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 10f.).Bis Jänner 2023 waren laut Beschwerdekommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Kommission seit ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 1.2023; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Es bestehen nach wie vor große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit der Untersuchungskommission, auch wenn sie die Prüfung aller Fälle abgeschlossen hat. Bezweifelt wird, ob die Fälle einzeln geprüft und die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und ob das Bewertungsverfahren internationalen Standards entsprach (EC 8.11.2023, S. 23; vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 10f.).

Die Beschwerdekommission stand in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder wurden von der Regierung ernannt (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Betroffene hatten keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrechterhalten wurde, stützte sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zog an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB Ankara 12.2025, S. 19; vgl. EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Schließlich wird (bzw. wurde) auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen kritisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).Die Beschwerdekommission stand in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder wurden von der Regierung ernannt (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Betroffene hatten keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrechterhalten wurde, stützte sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zog an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB Ankara 12.2025, S. 19; vergleiche EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Schließlich wird (bzw. wurde) auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen kritisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).

Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerichten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Probleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirta? gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben Tatsachen als neue "Straftaten" einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen (HRW 16.6.2025).

Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei (AA 20.5.2024, S. 16). Die Umsetzung der Urteile des EGMR ist nach wie vor unzureichend. Der Gerichtshof stellte Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention fest, die hauptsächlich das Recht auf ein faires Verfahren, die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Meinungsfreiheit betrafen. Derzeit (Stand: Herbst 2025) werden 205 Fälle vom Ministerkomitee verstärkt überwacht, die in erster Linie das Recht auf Leben und den Schutz vor Folter, das Recht auf friedliche Versammlung, ungerechtfertigte und verlängerte Inhaftierung ohne begründeten Verdacht und das Fehlen wirksamer Ermittlungen betreffen (2024:185 Fälle) (EC 4.11.2025, S. 31).

Das Ministerkomitee des Europarates hat während seiner Sitzung vom 15. bis 17.9.2025 erneut die sofortige Freilassung von Selahattin Demirta?, dem inhaftierten ehemaligen Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), aber auch von Osman Kavala, gefordert. Das Ministerkomitee unterstrich die bindenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in beiden Fällen und bekräftigte, dass die Inhaftierungen rechtlich nicht gerechtfertigt sind und politisch motivierten Zwecken dienen, betonend, dass die anhaltende Weigerung der Türkei, diese Urteile umzusetzen, einen schwerwiegenden Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt (SCF 19.9.2025; vgl. CoE-CM 17.9.2025a, CoE-CM 17.9.2025b). In der Rechtssache Yüksekda? ?eno?lu forderte das Komitee die Übermittlung aktueller Informationen bezüglich des Strafverfahrens und unterstrich, dass mangels neuer Beweise die Umsetzung des bisherigen EGMR-Urteils und somit der Freispruch der Beschwerdeführenden erforderlich sei (ANF 18.9.2025; vgl. CoE-CM 17.9.2025b).Das Ministerkomitee des Europarates hat während seiner Sitzung vom 15. bis 17.9.2025 erneut die sofortige Freilassung von Selahattin Demirta?, dem inhaftierten ehemaligen Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), aber auch von Osman Kavala, gefordert. Das Ministerkomitee unterstrich die bindenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in beiden Fällen und bekräftigte, dass die Inhaftierungen rechtlich nicht gerechtfertigt sind und politisch motivierten Zwecken dienen, betonend, dass die anhaltende Weigerung der Türkei, diese Urteile umzusetzen, einen schwerwiegenden Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt (SCF 19.9.2025; vergleiche CoE-CM 17.9.2025a, CoE-CM 17.9.2025b). In der Rechtssache Yüksekda? ?eno?lu forderte das Komitee die Übermittlung aktueller Informationen bezüglich des Strafverfahrens und unterstrich, dass mangels neuer Beweise die Umsetzung des bisherigen EGMR-Urteils und somit der Freispruch der Beschwerdeführenden erforderlich sei (ANF 18.9.2025; vergleiche CoE-CM 17.9.2025b).

Die Nichtumsetzung der Urteile des EGMR veranlasste das Ministerkomitee des Europarates am 2.2.2022 dazu, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei einzuleiten, das noch immer andauert (TM 10.4.2025; vgl. HRW 2.2.2022, ECHR 23.2.2022). Ebenso wurde das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europarates aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtsstandards verlängert (EC 4.11.2025, S. 31). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) hatte am 25.4.2017 die Wiedereinführung des Monitoring-Verfahrens für die Türkei beschlossen. Dies gilt solange, bis "ernste Bedenken" über die Einhaltung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit "auf zufriedenstellende Weise ausgeräumt werden", so PACE (CoE 25.4.2017).Die Nichtumsetzung der Urteile des EGMR veranlasste das Ministerkomitee des Europarates am 2.2.2022 dazu, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei einzuleiten, das noch immer andauert (TM 10.4.2025; vergleiche HRW 2.2.2022, ECHR 23.2.2022). Ebenso wurde das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europarates aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtsstandards verlängert (EC 4.11.2025, S. 31). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) hatte am 25.4.2017 die Wiedereinführung des Monitoring-Verfahrens für die Türkei beschlossen. Dies gilt solange, bis "ernste Bedenken" über die Einhaltung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit "auf zufriedenstellende Weise ausgeräumt werden", so PACE (CoE 25.4.2017).

Eine Gruppe von 28 Abgeordneten unterschiedlicher Fraktionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) stellte am 22.4.2026 einen Antrag, in welchem gezielte Sanktionen gegen türkische Richter und Staatsanwälte gefordert wurden, da Ankara verbindliche Urteile des EGMR nicht umgesetzt hat. Die Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten des Europarates sowie die Europäische Union wurden nachdrücklich aufgerufen, gezielte Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Magnitsky-Sanktionen – rechtliche Instrumente, die es Regierungen ermöglichen, Personen zu bestrafen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden – gegen bestimmte Personen zu verhängen, die für die anhaltende Inhaftierung Osman Kavalas verantwortlich gemacht werden, darunter Richter, Staatsanwälte und andere an seinem Fall beteiligte Beamte, nämlich mittels Strafen wie Reiseverboten, das Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen des Zugangs zu internationalen Finanzsystemen [Die Behandlung des Antrages in der PACE stand noch aus] (SCF 24.4.2026; vgl. CoE-PACE 22.4.2026).Eine Gruppe von 28 Abgeordneten unterschiedlicher Fraktionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) stellte am 22.4.2026 einen Antrag, in welchem gezielte Sanktionen gegen türkische Richter und Staatsanwälte gefordert wurden, da Ankara verbindliche Urteile des EGMR nicht umgesetzt hat. Die Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten des Europarates sowie die Europäische Union wurden nachdrücklich aufgerufen, gezielte Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Magnitsky-Sanktionen – rechtliche Instrumente, die es Regierungen ermöglichen, Personen zu bestrafen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden – gegen bestimmte Personen zu verhängen, die für die anhaltende Inhaftierung Osman Kavalas verantwortlich gemacht werden, darunter Richter, Staatsanwälte und andere an seinem Fall beteiligte Beamte, nämlich mittels Strafen wie Reiseverboten, das Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen des Zugangs zu internationalen Finanzsystemen [Die Behandlung des Antrages in der PACE stand noch aus] (SCF 24.4.2026; vergleiche CoE-PACE 22.4.2026).

[Anm.: Zur längeren Rechtshistorie des Falles Kavala siehe die Version 9 der Länderinformationen TÜRKEI vom 18.10.2024 im selbigen Kapitel.]

Quellen

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?        TM - Turkish Minute (24.4.2026): Half of Turks distrust the judiciary, with confidence dropping to 36 percent: survey, https://www.turkishminute.com/2026/04/24/half-of-turks-distrust-the-judiciary-with-confidence-dropping-to-36-percent-survey, Zugriff 27.4.2026

?        TM - Turkish Minute (28.1.2026): Turkey convicts Demirta?s lawyer, jails rights advocates amid renewed peace talks with PKK - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2026/01/28/turkey-convicts-demirtass-lawyer-jails-rights-advocates-amid-renewed-peace-talks-with-pkk, Zugriff 17.2.2026 [Login erforderlich]

?        TM - Turkish Minute (15.7.2025): More than 126,000 convicted, over 11,000 arrested as Turkeys post-coup crackdown enters 10th year - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/07/15/more-than-126000-convicted-over-11000-arrested-as-turkeys-post-coup-crackdown-enters-10th-year, Zugriff 18.8.2025

?        TM - Turkish Minute (10.4.2025): PACE urges Turkey to implement ECtHR rulings - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/04/10/pace-urges-turkey-to-implement-ecthr-rulings9, Zugriff 18.2.2026

?        TM - Turkish Minute (14.1.2025): ECtHR faults Turkey for denying top judges legal recourse after dismissal under 2014 law - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/01/14/ecthr-faults-turkey-for-denying-top-judges-legal-recourse-after-dismissal-under-2014-law4, Zugriff 21.1.2025

?        TM - Turkish Minute (18.7.2024): From presidential palace to top court: Erdo?an appoints aide as courts new member - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/07/18/from-presidential-palace-to-top-court-erdogan-appoints-aide-as-courts-new-member, Zugriff 2.10.2024

?        TM - Turkish Minute (30.5.2024): Top appeals courts honorary president says 99 percent of rulings by Turkish courts are ’null and void’ - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/05/30/top-appeal-court-honorary-president-said-99-percent-of-ruling-by-turkish-courts-are-null-and-void/amp, Zugriff 4.7.2024

?        TM - Turkish Minute (14.3.2024): Over 52,000 people investigated for insulting Erdogan, his government in 4 years - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/03/14/over-52000-people-investigated-for-insulting-erdogan-government-4-year, Zugriff 15.3.2024

?        TM - Turkish Minute (26.11.2020): ECtHR judgment could spell the end of anonymous witnesses in Turkey, https://www.turkishminute.com/2020/11/26/ecthr-judgment-could-spell-the-end-of-anonymous-witnesses-in-turkey/, Zugriff 26.2.2024

?        TR recap - Turkey recap (15.9.2025): Selective prosecution: Lawyers under pressure in Turkeys dual justice system, https://www.turkeyrecap.com/p/selective-prosecution-lawyers-under?utm_source=substack&utm_medium=email, Zugriff 16.10.2025

?        TT/Perilli - Turkish Tribunal (Herausgeber), Perilli, Luca (Autor) (2.2021): Judicial Independence & Access to Justice, https://turkeytribunal.org/wp-content/uploads/2021/11/Report_Luca_Perilli_-Independence_Access_to_Justice_f.pdf, Zugriff 26.2.2024

?        UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120309/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): Turkey (Türkiye) - United States Department of State, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2025/07/624521_TURKIYE-2024-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.8.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU?RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

?        WJP - World Justice Project (6.10.2025): WJP Rule of Law Index, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2025/Türkiye, Zugriff 5.12.2025

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-06-15 14:30

Der Präsident und die Regierung üben eine erhebliche Kontrolle über die Sicherheitskräfte des Landes aus. Eine echte demokratische Kontrolle ist aufgrund der begrenzten öffentlichen Rechenschaftspflicht und der unzureichenden parlamentarischen Kontrolle nach wie vor schwach ausgeprägt. Berichten zufolge sind die Sicherheitsinstitutionen zunehmend politisiert worden, was ihre Professionalität und Unabhängigkeit untergräbt. Die Straflosigkeit unter den Sicherheitskräften ist nach wie vor weit verbreitet, wobei das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen, übermäßiger Gewaltanwendung und anderen Fehlverhaltens oft informellen rechtlichen und administrativen Schutz genießt. Insgesamt ist die zivile demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte nach wie vor schwach und muss gestärkt werden (EC 4.11.2025, S. 21). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie z. B. einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. HRW 4.2.2026).Der Präsident und die Regierung üben eine erhebliche Kontrolle über die Sicherheitskräfte des Landes aus. Eine echte demokratische Kontrolle ist aufgrund der begrenzten öffentlichen Rechenschaftspflicht und der unzureichenden parlamentarischen Kontrolle nach wie vor schwach ausgeprägt. Berichten zufolge sind die Sicherheitsinstitutionen zunehmend politisiert worden, was ihre Professionalität und Unabhängigkeit untergräbt. Die Straflosigkeit unter den Sicherheitskräften ist nach wie vor weit verbreitet, wobei das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen, übermäßiger Gewaltanwendung und anderen Fehlverhaltens oft informellen rechtlichen und administrativen Schutz genießt. Insgesamt ist die zivile demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte nach wie vor schwach und muss gestärkt werden (EC 4.11.2025, S. 21). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie z. B. einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38; vergleiche HRW 4.2.2026).

Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 8.2025, S. 2, 19, 26).Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 8.2025, S. 2, 19, 26).

Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit zuständig (ÖB Ankara 12.2025, S. 20; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 8.2025, S. 19; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 20, DFAT 16.5.2025, S. 39).Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit zuständig (ÖB Ankara 12.2025, S. 20; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 8.2025, S. 19; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 20, DFAT 16.5.2025, S. 39).

Die Polizei ist für die Strafverfolgung innerhalb des Landes zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 8.2025, S. 2). Die Zahl der im Generaldirektorat der Polizei beschäftigten Mitarbeiter belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2023 auf 352.188 Personen, wobei 95,40 % des Personals der Polizei im Dienstzweig "Polizeidienste" und 4,60 % in anderen Dienstzweigen beschäftigt waren (TC-SB 9.2024, S. 2).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).

Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 8.2025, S. 18, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 8.700 Mann starke Küstenwache (BICC 8.2025, S. 18, 26).Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vergleiche BICC 8.2025, S. 18, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 8.700 Mann starke Küstenwache (BICC 8.2025, S. 18, 26).

Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar (EC 4.11.2025, S. 22). Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vergleiche BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar (EC 4.11.2025, S. 22). Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).

Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vergleiche JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).

Einige der traditionellen Aufgaben des Militärs sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Unabhängig davon hat auch die Umsetzung von Plänen begonnen, die Streitkräfte zu professionalisieren und den hohen Anteil von circa 50 % Wehrpflichtigen unter den aktiven Soldaten zu reduzieren (BICC 8.2025, S. 19).

Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).

Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Gemäß dem Gesetz über Nachbarschaftswächter (Gesetz Nr. 7245, 2020) werden Nachbarschaftswächtern polizeiliche Befugnisse übertragen, die es ihnen ermöglichen, Personen in ihrem lokalen Umfeld auf der Straße anzuhalten, Ausweise zu verlangen, Stichprobenkontrollen durchzuführen und Waffen einzusetzen. Die Truppe besteht fast ausschließlich aus jungen Männern, die die regierende AKP unterstützen. Im Laufe der Jahre gab es zahlreiche Vorwürfe, dass Nachbarschaftswächter Bürger ungestraft schikanierten (DFAT 16.5.2025; vgl. BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020, MBZ 2.3.2022; S. 19, AA 20.5.2024, S. 6). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Gemäß dem Gesetz über Nachbarschaftswächter (Gesetz Nr. 7245, 2020) werden Nachbarschaftswächtern polizeiliche Befugnisse übertragen, die es ihnen ermöglichen, Personen in ihrem lokalen Umfeld auf der Straße anzuhalten, Ausweise zu verlangen, Stichprobenkontrollen durchzuführen und Waffen einzusetzen. Die Truppe besteht fast ausschließlich aus jungen Männern, die die regierende AKP unterstützen. Im Laufe der Jahre gab es zahlreiche Vorwürfe, dass Nachbarschaftswächter Bürger ungestraft schikanierten (DFAT 16.5.2025; vergleiche BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020, MBZ 2.3.2022; S. 19, AA 20.5.2024, S. 6). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).

Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, welche die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen (MBZ 31.8.2023, S. 20).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl??? - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält auch die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst M?T, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem M?T erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 12.2025, S. 21f.).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: in Form der Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlü?ü/ EGM] und der M?T im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte, EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: in Form der Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlü?ü/ EGM] und der M?T im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte, EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vergleiche Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte, des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (M?T) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).

Zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei siehe insbesondere die Kapitel: Folter und unmenschliche BehandlungHaftbedingungenVersammlungs- und VereinigungsfreiheitVersammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        Ahval - Ahval (7.1.2021): Turkish police and intelligence allowed to use military weapons domestically, https://ahvalnews.com/police-violence/turkish-police-and-intelligence-allowed-use-military-weapons-domestically, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]

?        AnA - Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-parliament-approves-domestic-security-package/63105, Zugriff 6.10.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2023): Das Dorfschützersystem in der Türkei, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=24053809&objAction=Open&nexturl=/OTCS/cs.exe?func=srch.SearchCache&cacheId=1476259282, Zugriff 5.10.2023 [Login erforderlich]

?        BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (8.2025): Türkei - La?nderinformationen zu den Europa?ischen Kriterien fu?r Waffenexporte - 08/2025, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2025_Tuerkei.pdf, Zugriff 30.3.2026? BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (8.2025): Türkei - La?nderinformationen zu den Europa?ischen Kriterien fu?r Waffenexporte - 08 aus 2025,, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2025_Tuerkei.pdf, Zugriff 30.3.2026

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?        TC-SB - T.C. Say??tay Ba?kanl??? [Präsidium des Rechnungshofes der Rep. Türkei] (9.2024): EMN?YET GENEL MÜDÜRLÜ?Ü 2023 YILI DÜZENL?L?K DENET?M RAPORU [GENERALDIREKTION FÜR ÖFFENTLICHE SICHERHEIT REGELMÄSSIGKEITS-PRÜFUNGSBERICHT 2023], https://www.sayistay.gov.tr/reports/download/eaYw2AwQX1-emniyet-genel-mudurlugu, Zugriff 10.4.2026

?        TM - Turkish Minute (16.1.2023): Top court annuls critical articles of laws on state of emergency - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2023/01/16/top-court-annul-critical-articles-of-law-on-state-of-emergency, Zugriff 27.6.2024

?        TM - Turkish Minute (28.11.2020): Erdo?an's army, https://www.turkishminute.com/2020/11/28/erdogans-army/, Zugriff 6.10.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU?RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2026-05-29 12:19

Rechtsrahmen

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S. 4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 12.2025, S. 39). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).

Entwicklungen und aktuelle Situation

Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 39, ?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43). Gemäß der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) und dem Globalen Folter Index 2025 gibt es in der Türkei ein hohes Risiko für Folter und Misshandlungen (ÖB Ankara 12.2025, S. 39; vgl. OMCT 6.2025). Die exzessive Gewaltanwendung durch Strafverfolgungsbeamte ist ein Problem, das durch Änderungen des Gesetzes Nr. 2559 im Rahmen des "Pakets zur inneren Sicherheit" noch verschärft wird. Das Gesetz erlaubt den Einsatz tödlicher Gewalt in Situationen, die über den Schutz von Leben hinausgehen und wodurch es zur Anwendung von Gewalt mit Todesfolge kommt. Dies hat zu unverhältnismäßiger Gewalt bei der Polizeiarbeit anlässlich von Protesten beigetragen, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und der Anwendung unzulässiger Zwangsmaßnahmen (OMCT 6.2025).Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 39, ?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43). Gemäß der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) und dem Globalen Folter Index 2025 gibt es in der Türkei ein hohes Risiko für Folter und Misshandlungen (ÖB Ankara 12.2025, S. 39; vergleiche OMCT 6.2025). Die exzessive Gewaltanwendung durch Strafverfolgungsbeamte ist ein Problem, das durch Änderungen des Gesetzes Nr. 2559 im Rahmen des "Pakets zur inneren Sicherheit" noch verschärft wird. Das Gesetz erlaubt den Einsatz tödlicher Gewalt in Situationen, die über den Schutz von Leben hinausgehen und wodurch es zur Anwendung von Gewalt mit Todesfolge kommt. Dies hat zu unverhältnismäßiger Gewalt bei der Polizeiarbeit anlässlich von Protesten beigetragen, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und der Anwendung unzulässiger Zwangsmaßnahmen (OMCT 6.2025).

Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11). Laut der World Organisation Against Torture gibt eine besorgniserregend hohe Zahl von Fällen von Folter und Misshandlung, insbesondere im Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung und politischer Dissidenz (OMCT 6.2025).Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vergleiche BAMF 9.9.2024, S. 11). Laut der World Organisation Against Torture gibt eine besorgniserregend hohe Zahl von Fällen von Folter und Misshandlung, insbesondere im Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung und politischer Dissidenz (OMCT 6.2025).

Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen

Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 12.2025, S. 39; vgl. AA 20.5.2024). Die Anwaltskammer Diyarbak?r, der Juristenverband ÖHD sowie die Gefangenensolidaritätsorganisation TUAY-DER haben in ihrem gemeinsamen Bericht, basierend auf 40 Besuchen in 20 Gefängnissen im Zeitraum Juni bis August 2025 u. a. die Beendigung von Folter, Misshandlung und Isolationshaft gefordert (ANF 30.9.2025; vgl. Mezopotamya 30.9.2025).Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 12.2025, S. 39; vergleiche AA 20.5.2024). Die Anwaltskammer Diyarbak?r, der Juristenverband ÖHD sowie die Gefangenensolidaritätsorganisation TUAY-DER haben in ihrem gemeinsamen Bericht, basierend auf 40 Besuchen in 20 Gefängnissen im Zeitraum Juni bis August 2025 u. a. die Beendigung von Folter, Misshandlung und Isolationshaft gefordert (ANF 30.9.2025; vergleiche Mezopotamya 30.9.2025).

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022, Februar 2024 und April 2025 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau (ÖB Ankara 12.2025, S. 39). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).

In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in [...] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).

Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 "[...] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).

Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).

Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt

Anstatt den Strafbestand der "vorsätzliche Tötung und Folter" anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge" oder "rücksichtsloser Tötung" verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).

Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022; vgl. HRW 4.2.2026). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (?HD/HRA/OMCT/C?SST/T?HV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022; vergleiche HRW 4.2.2026). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (?HD/HRA/OMCT/C?SST/T?HV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).

Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vgl. HRW 4.2.2026).Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vergleiche HRW 4.2.2026).

In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit, und nur in seltenen Fällen werden Strafverfolgungsbeamte zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.2.2026). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Ausnahmen kommen vor. So ein Urteil vom 8.5.2025 in der südlichen Provinz Hatay, bei dem vier Soldaten wegen Folter und Tod von zwei syrischen Flüchtlingen sowie wegen Folter an vier weiteren Personen, die am 11.3.2023 die Grenze zur Türkei überquert hatten, zu lebenslanger Haft verurteilt wurden (HRW 4.2.2026).

Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (?HD/HRA) wurden im Jahr 2024 mindestens 3.254 Fälle von Folter oder Misshandlung, die sich in Polizeigewahrsam, bei Protesten und in Gefängnissen ereigneten, verzeichnet. 501 Personen sollen während ihrer Zeit in Polizeigewahrsam oder anderen Haftorten von Folter betroffen gewesen sein, nebst 102 weiteren, welche außerhalb der offiziellen Haft in Wohnungen, auf der Straße oder in Fahrzeugen ähnlichen Misshandlungen ausgesetzt waren. Polizeieinsätze bei öffentlichen Demonstrationen machten den größten Anteil der Fälle aus. ?HD dokumentierte die Folter oder Misshandlung von mindestens 2.651 Menschen bei Einsätzen während 191 friedlicher Proteste (SCF 14.11.2025; vgl.BAMF 31.12.2025, S. 18).

Urteile der Höchstgerichte

Im Oktober 2024 bestätigte das Kassationsgericht den Freispruch von 16 Männern, die in einem Verfahren gegen J?TEM, eine Spezialeinheit der Gendarmerie für Nachrichtenbeschaffung, in Ankara wegen "vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Handlungen einer bewaffneten Organisation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde" angeklagt worden waren. Unter den Freigesprochenen befanden sich auch ehemalige Staatsbedienstete. Der Fall bezog sich auf Fälle des Verschwindenlassens und außergerichtliche Hinrichtungen zwischen 1993 und 1996 (AI 29.4.2025).

In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Ki?i, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Ki?i eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vgl. TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Ki?i, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Ki?i eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vergleiche TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).

Das Verfassungsgericht erklärte am 10.7.2025 den ersten Satz von Artikel 231/5 der Strafprozessordnung (Gesetz Nr.5271), der durch Artikel 15 des Gesetzes Nr. 7499 über Änderungen der Strafprozessordnung und bestimmter Gesetze geändert worden war, für verfassungswidrig und hob diesen auf. (Das Verfassungsgericht entschied, dass die entsprechende Entscheidung neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten würde). Die angefochtene Bestimmung sieht vor, dass in Fällen, in denen der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt wird, das Gericht die Verkündung des Urteils aussetzen kann (Aussetzungsverfahren). Es wurde dargelegt, dass das Aussetzungsverfahren keinen ausreichenden Schutz vor restriktiven und willkürlichen Praktiken der Behörden im Bereich der Grundrechte und Grundfreiheiten bietet, dass die angefochtene Bestimmung zu einer faktischen Straffreiheit führt, die gegen die positiven Verpflichtungen des Staates zur Gewährleistung der wirksamen Ausübung des Rechts auf Schutz und Verbesserung der körperlichen und geistigen Existenz verstößt, und dass sie die abschreckende Wirkung strafrechtlicher Sanktionen gegenüber Personen, die öffentliche Gewalt ausüben, untergräbt. Dementsprechend wurde geltend gemacht, dass die angefochtene Bestimmung verfassungswidrig sei, da der den Opfern entstandene Schaden nicht wirksam wiedergutgemacht werden könne, sie das Recht auf Eigentum unverhältnismäßig einschränke und sowohl mit dem Recht auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung als auch mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbar sei (CCRT 31.12.2025; vgl. TM 31.12.2025).Das Verfassungsgericht erklärte am 10.7.2025 den ersten Satz von Artikel 231/5 der Strafprozessordnung (Gesetz Nr.5271), der durch Artikel 15 des Gesetzes Nr. 7499 über Änderungen der Strafprozessordnung und bestimmter Gesetze geändert worden war, für verfassungswidrig und hob diesen auf. (Das Verfassungsgericht entschied, dass die entsprechende Entscheidung neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten würde). Die angefochtene Bestimmung sieht vor, dass in Fällen, in denen der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt wird, das Gericht die Verkündung des Urteils aussetzen kann (Aussetzungsverfahren). Es wurde dargelegt, dass das Aussetzungsverfahren keinen ausreichenden Schutz vor restriktiven und willkürlichen Praktiken der Behörden im Bereich der Grundrechte und Grundfreiheiten bietet, dass die angefochtene Bestimmung zu einer faktischen Straffreiheit führt, die gegen die positiven Verpflichtungen des Staates zur Gewährleistung der wirksamen Ausübung des Rechts auf Schutz und Verbesserung der körperlichen und geistigen Existenz verstößt, und dass sie die abschreckende Wirkung strafrechtlicher Sanktionen gegenüber Personen, die öffentliche Gewalt ausüben, untergräbt. Dementsprechend wurde geltend gemacht, dass die angefochtene Bestimmung verfassungswidrig sei, da der den Opfern entstandene Schaden nicht wirksam wiedergutgemacht werden könne, sie das Recht auf Eigentum unverhältnismäßig einschränke und sowohl mit dem Recht auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung als auch mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbar sei (CCRT 31.12.2025; vergleiche TM 31.12.2025).

Informationen zu älteren Urteilen des Verfassungsgerichtes sind vormaligen Länderinformationen zu entnehmen.

Institutionen

Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye ?nsan Haklar? ve E?itlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, T?HEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die T?HEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 14.8.2024, S. 3, OMCT 6.2025). Die T?HEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40).Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye ?nsan Haklar? ve E?itlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, T?HEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die T?HEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vergleiche CAT 14.8.2024, S. 3, OMCT 6.2025). Die T?HEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40).

Die Europäische Kommission stellte im November 2025 fest, dass trotz der Verpflichtungen der Türkei gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe keine Fortschritte bei der Verbesserung der Konformität der HREI – als nationaler Präventionsmechanismus (NPM) – mit den wichtigsten Anforderungen des Protokolls erzielt wurden. Die von der HREI durchgeführten Gefängnisbesuche erwiesen sich als unwirksam bei der Aufklärung von Vorwürfen wegen Folter, Misshandlung und Missbrauch. Die HREI ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihr vorgelegten Fälle wirksam zu bearbeiten, was Fragen hinsichtlich ihrer operativen Kapazität und Wirksamkeit aufwirft (EC 4.11.2025, S. 33).

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (C?SST 26.3.2021, S. 30).Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vergleiche MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (C?SST 26.3.2021, S. 30).

Quellen

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Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland

Letzte Änderung 2025-08-06 13:33

Die Türkei hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen noch nicht unterzeichnet (EC 8.11.2023, S. 29). Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren halten an. Menschenrechtsgruppen berichteten über vereinzelte Fälle von "Verschwindenlassen", die zum Teil politisch motiviert gewesen seien. Immer wieder werden auch Entführungen aus dem Ausland durchgeführt (ÖB Ankara 4.2025, S. 45).

Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen innerhalb Türkei und jenen türkischer Staatsbürger im Ausland, um sie in die Türkei zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige sind bis heute vermisst (TT 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (TT 7.2021, S. 2; vgl. FR 15.2.2021, TM 10.9.2021). Auch ist vermeintlich mitunter Folter im Spiel. So berichtete Human Rights Watch über den Fall Ayten Öztürk, die 2019 wegen Verbindungen zur bewaffneten Gruppe Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP-C) vor Gericht gestellt wurde. Sie wurde 2018 vom Flughafen Beirut im Libanon von türkischen Geheimdiensten entführt und in die Türkei gebracht, wo sie gewaltsam verschwand und über fünf Monate lang gefoltert wurde, bevor sie offiziell in Polizeigewahrsam genommen wurde (HRW 22.2.2024, S. 19).Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen innerhalb Türkei und jenen türkischer Staatsbürger im Ausland, um sie in die Türkei zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige sind bis heute vermisst (TT 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (TT 7.2021, S. 2; vergleiche FR 15.2.2021, TM 10.9.2021). Auch ist vermeintlich mitunter Folter im Spiel. So berichtete Human Rights Watch über den Fall Ayten Öztürk, die 2019 wegen Verbindungen zur bewaffneten Gruppe Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP-C) vor Gericht gestellt wurde. Sie wurde 2018 vom Flughafen Beirut im Libanon von türkischen Geheimdiensten entführt und in die Türkei gebracht, wo sie gewaltsam verschwand und über fünf Monate lang gefoltert wurde, bevor sie offiziell in Polizeigewahrsam genommen wurde (HRW 22.2.2024, S. 19).

Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten Betroffenen nach ihrem Wiederauftauchen (TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen werden jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Besorgniserregend ist hierbei nach wie vor, so die Europäische Kommission, dass extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden (EC 8.11.2023, S. 20).Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten Betroffenen nach ihrem Wiederauftauchen (TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen werden jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Besorgniserregend ist hierbei nach wie vor, so die Europäische Kommission, dass extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden (EC 8.11.2023, S. 20).

Gemeinsame Recherchen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und acht internationaler Medien, koordiniert vom gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben Ende 2018, wonach ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî ?stihbarat Te?kilât? (M?T) nach politischen Gegnern sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und diese foltert, um beispielsweise belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Haaretz 11.12.2018).Gemeinsame Recherchen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und acht internationaler Medien, koordiniert vom gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben Ende 2018, wonach ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî ?stihbarat Te?kilât? (M?T) nach politischen Gegnern sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und diese foltert, um beispielsweise belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vergleiche Correctiv 11.12.2018, Haaretz 11.12.2018).

Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er-Jahren sind nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 Gerichtsverfahren eingeleitet. 14 hiervon endeten mit einem Freispruch (EC 8.11.2023, S. 20; vgl. EC 30.10.2024).Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er-Jahren sind nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 Gerichtsverfahren eingeleitet. 14 hiervon endeten mit einem Freispruch (EC 8.11.2023, S. 20; vergleiche EC 30.10.2024).

Laut der "UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen" (UN Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit Stand Juli 2024 von 240 Fällen noch immer fast 83 als ungelöst (UNHRC/WGEID 26.7.2024, S. 31). Ömer Faruk Gergerlio?lu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen HDP, geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei "verschwunden" sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vgl. TM 10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (T?HV) neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker Organisationen selbst (AlMon 17.9.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert worden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshandlung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um ihre Verletzungen zu bescheinigen (TT 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen Spionage angeklagt (FR 15.2.2021). Laut Gülseren Yoleri von der türkischen Menschenrechtsvereinigung ?HD habe diese in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes (M?T) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine M?T-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AlMon 17.9.2021). Der UN-Menschenrechtsausschuss forderte im November 2024, die gesetzlichen Bestimmungen abzuschaffen, die nationalen Geheimdienstmitarbeitern in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen Immunität vor Strafverfolgung gewähren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 5).Laut der "UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen" (UN Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit Stand Juli 2024 von 240 Fällen noch immer fast 83 als ungelöst (UNHRC/WGEID 26.7.2024, S. 31). Ömer Faruk Gergerlio?lu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen HDP, geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei "verschwunden" sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vergleiche TM 10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AlMon 17.9.2021; vergleiche TT 7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (T?HV) neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker Organisationen selbst (AlMon 17.9.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert worden (AlMon 17.9.2021; vergleiche TT 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshandlung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um ihre Verletzungen zu bescheinigen (TT 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen Spionage angeklagt (FR 15.2.2021). Laut Gülseren Yoleri von der türkischen Menschenrechtsvereinigung ?HD habe diese in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes (M?T) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine M?T-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AlMon 17.9.2021). Der UN-Menschenrechtsausschuss forderte im November 2024, die gesetzlichen Bestimmungen abzuschaffen, die nationalen Geheimdienstmitarbeitern in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen Immunität vor Strafverfolgung gewähren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 5).

Entführungen und Verschwindenlassen im Ausland

Was die Entführungen türkischer Staatsbürger aus dem Ausland betrifft, so zeigte sich die UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen (WGEID) zutiefst besorgt darüber, dass eine Reihe von Staaten, namentlich auch die Türkei, weiterhin extra-territoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit rechtfertigt. Die Situation in der Türkei sei besonders besorgniserregend, da mindestens 100 türkische Staatsangehörige aus zahlreichen Staaten in die Türkei zwangsrückgeführt worden sein sollen, weil sie im Verdacht stehen, Mitglieder einer angeblichen terroristischen Organisation zu sein oder mit dieser zu sympathisieren (UNHRC/WGEID 7.8.2020, S. 16). 40 von den 100 entführten Personen verschwanden unter Gewaltanwendung, meist von der Straße, oder sie wurden aus ihren Häusern und Wohnungen in der ganzen Welt entführt, in mehreren Fällen zusammen mit ihren Kindern (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 2).

Wenn es den türkischen Behörden nicht gelingt, die Auslieferung auf legalem Wege zu erwirken, greifen sie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittländern, einschließlich Geheimdiensten und Polizei, auf verdeckte Operationen zurück. Dazu gehören in erster Linie rasche illegale Aktionen, um gefährdete Personen dem Schutz des Gesetzes zu entziehen und sie anschließend zu überstellen (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3; vgl. FH 2.2021, S. 10). In einigen Fällen haben diese Handlungen direkt gegen gerichtliche Anordnungen gegen illegale Abschiebungen verstoßen. Angesichts des zunehmenden Drucks seitens der Türkei führen die Aufnahmestaaten eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch, gefolgt von Hausdurchsuchungen und willkürlichen Verhaftungen in verdeckten Operationen. Die Namen der Personen werden mit vorbereiteten Listen abgeglichen, bevor sie gewaltsam zu nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gebracht werden. Sie bleiben bis zu mehreren Wochen in geheimer oder Isolationshaft verschwunden, bevor sie in die Türkei abgeschoben werden. Während dieser Zeit sind sie häufig Zwang, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, um ihre Zustimmung zu einer freiwilligen Rückkehr zu erlangen und Geständnisse zu erpressen, die bei der Ankunft in der Türkei zur Strafverfolgung dienen sollen. In dieser Phase wird den Betroffenen der Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbeistand verwehrt, und sie können die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung nicht vor einem zuständigen Gericht anfechten, sodass sie de facto außerhalb des Schutzes des Gesetzes stehen. Ihre Familienangehörigen sind über ihr Schicksal und ihren Verbleib nicht informiert. Den Zeugenaussagen zufolge haben die Opfer dieser Operationen von unverminderten Misshandlungen durch Geheimdienstmitarbeiter berichtet, die vor allem darauf abzielen, ein Geständnis zu erzwingen. Zu den gängigsten Formen der Folter gehören Nahrungs- und Schlafentzug, Schläge, Waterboarding und Elektroschocks (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3).Wenn es den türkischen Behörden nicht gelingt, die Auslieferung auf legalem Wege zu erwirken, greifen sie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittländern, einschließlich Geheimdiensten und Polizei, auf verdeckte Operationen zurück. Dazu gehören in erster Linie rasche illegale Aktionen, um gefährdete Personen dem Schutz des Gesetzes zu entziehen und sie anschließend zu überstellen (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3; vergleiche FH 2.2021, S. 10). In einigen Fällen haben diese Handlungen direkt gegen gerichtliche Anordnungen gegen illegale Abschiebungen verstoßen. Angesichts des zunehmenden Drucks seitens der Türkei führen die Aufnahmestaaten eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch, gefolgt von Hausdurchsuchungen und willkürlichen Verhaftungen in verdeckten Operationen. Die Namen der Personen werden mit vorbereiteten Listen abgeglichen, bevor sie gewaltsam zu nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gebracht werden. Sie bleiben bis zu mehreren Wochen in geheimer oder Isolationshaft verschwunden, bevor sie in die Türkei abgeschoben werden. Während dieser Zeit sind sie häufig Zwang, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, um ihre Zustimmung zu einer freiwilligen Rückkehr zu erlangen und Geständnisse zu erpressen, die bei der Ankunft in der Türkei zur Strafverfolgung dienen sollen. In dieser Phase wird den Betroffenen der Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbeistand verwehrt, und sie können die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung nicht vor einem zuständigen Gericht anfechten, sodass sie de facto außerhalb des Schutzes des Gesetzes stehen. Ihre Familienangehörigen sind über ihr Schicksal und ihren Verbleib nicht informiert. Den Zeugenaussagen zufolge haben die Opfer dieser Operationen von unverminderten Misshandlungen durch Geheimdienstmitarbeiter berichtet, die vor allem darauf abzielen, ein Geständnis zu erzwingen. Zu den gängigsten Formen der Folter gehören Nahrungs- und Schlafentzug, Schläge, Waterboarding und Elektroschocks (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3).

Was die Entführungen außerhalb des Hoheitsgebiets betrifft, so hat die Türkei durch mehrere ihrer höchsten Vertreter, inklusive Staatspräsident Erdo?an, die Verantwortung dafür übernommen (TT 7.2021, S. 50; vgl. FH 2.2021, S. 39f) und hierbei insbesondere die Rolle des Geheimdienstes M?T hervorgestrichen (FH 2.2021, S. 39f). Die Entführungen werden in der Türkei öffentlich verkündet und von den Regierungsmedien gefeiert; die Opfer werden beispielsweise in Handschellen öffentlich präsentiert, bevor sie im Kerker verschwinden (DlF 22.6.2021).Was die Entführungen außerhalb des Hoheitsgebiets betrifft, so hat die Türkei durch mehrere ihrer höchsten Vertreter, inklusive Staatspräsident Erdo?an, die Verantwortung dafür übernommen (TT 7.2021, S. 50; vergleiche FH 2.2021, S. 39f) und hierbei insbesondere die Rolle des Geheimdienstes M?T hervorgestrichen (FH 2.2021, S. 39f). Die Entführungen werden in der Türkei öffentlich verkündet und von den Regierungsmedien gefeiert; die Opfer werden beispielsweise in Handschellen öffentlich präsentiert, bevor sie im Kerker verschwinden (DlF 22.6.2021).

Beispiele: Anfang September 2022 verschwand Ugur Demirok in der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku auf den Weg in sein Büro. Zwei Monate später verbreitete die staatliche türkische Nachrichtenagentur Anadolu ein Polizeifoto Demiroks in Handschellen zwischen zwei großen türkischen Fahnen. Laut einer regierungsnahen Tageszeitung hatte der Geheimdienst M?T Demirok "gefangen". Auf ihn warte nun eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (RND 10.12.2022). Auch Flüchtlingslager im Ausland können Ziele der türkischen Sicherheitsbehörden sein. - So nahm 2022 der türkische Geheimdienst M?T bei einem Einsatz im Lager Makhmour im irakischen Gouvernement Ninewa [auch: Nineveh] zwei PKK-Mitglieder fest und verbrachte diese in die Türkei (Shafaq 14.9.2022). Nach den Wahlen im Mai 2023 setzte der türkische Geheimdienst seine Praxis fort, in Zusammenarbeit mit Behörden in Ländern mit schwachen Rechtsstaatlichkeitsstrukturen Personen, die angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung haben, zu entführen und an die Türkei auszuliefern. Im Juli und September 2023 umgingen beispielsweise die tadschikischen Behörden die gesetzlichen Auslieferungsverfahren, indem sie Emsal Koç und Koray Vural entführten und in die Türkei flogen, wo sie bis zu ihrem Prozess in Untersuchungshaft genommen wurden (HRW 22.2.2024). Am 21.10.2024 erklärte das kenianische Außenministerium, dass vier türkische Staatsangehörige auf Ersuchen der türkischen Regierung von Kenia in die Türkei überführt worden seien. Laut Berichten sollen die Betroffenen vom türkischen Nachrichtendienst M?T entführt und teilweise vor Ort verhört worden sein, bevor sie in die Türkei überführt worden waren. Bei den vier Personen handelt es sich um Geflüchtete, die beim UNHCR registriert waren, was sie vor einer Zwangsrückführung in die Türkei schützen sollte (BAMF 28.10.2024, S. 11; vgl. SCF 21.10.2024, BBC 21.10.2024, taz 21.10.2024). UNHCR zeigte sich ob der Vorgänge "zutiefst besorgt" (BBC 21.10.2024). Ein weiteres Beispiel ist die Festnahme von Kadir Çelik, Mitglied der Maoistischen Kommunistischen Partei (MKP), durch den Geheimdienst M?T in einem nicht näher genannten Land des Nahen Ostens im November 2024 (AnA 20.11.2024).Beispiele: Anfang September 2022 verschwand Ugur Demirok in der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku auf den Weg in sein Büro. Zwei Monate später verbreitete die staatliche türkische Nachrichtenagentur Anadolu ein Polizeifoto Demiroks in Handschellen zwischen zwei großen türkischen Fahnen. Laut einer regierungsnahen Tageszeitung hatte der Geheimdienst M?T Demirok "gefangen". Auf ihn warte nun eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (RND 10.12.2022). Auch Flüchtlingslager im Ausland können Ziele der türkischen Sicherheitsbehörden sein. - So nahm 2022 der türkische Geheimdienst M?T bei einem Einsatz im Lager Makhmour im irakischen Gouvernement Ninewa [auch: Nineveh] zwei PKK-Mitglieder fest und verbrachte diese in die Türkei (Shafaq 14.9.2022). Nach den Wahlen im Mai 2023 setzte der türkische Geheimdienst seine Praxis fort, in Zusammenarbeit mit Behörden in Ländern mit schwachen Rechtsstaatlichkeitsstrukturen Personen, die angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung haben, zu entführen und an die Türkei auszuliefern. Im Juli und September 2023 umgingen beispielsweise die tadschikischen Behörden die gesetzlichen Auslieferungsverfahren, indem sie Emsal Koç und Koray Vural entführten und in die Türkei flogen, wo sie bis zu ihrem Prozess in Untersuchungshaft genommen wurden (HRW 22.2.2024). Am 21.10.2024 erklärte das kenianische Außenministerium, dass vier türkische Staatsangehörige auf Ersuchen der türkischen Regierung von Kenia in die Türkei überführt worden seien. Laut Berichten sollen die Betroffenen vom türkischen Nachrichtendienst M?T entführt und teilweise vor Ort verhört worden sein, bevor sie in die Türkei überführt worden waren. Bei den vier Personen handelt es sich um Geflüchtete, die beim UNHCR registriert waren, was sie vor einer Zwangsrückführung in die Türkei schützen sollte (BAMF 28.10.2024, S. 11; vergleiche SCF 21.10.2024, BBC 21.10.2024, taz 21.10.2024). UNHCR zeigte sich ob der Vorgänge "zutiefst besorgt" (BBC 21.10.2024). Ein weiteres Beispiel ist die Festnahme von Kadir Çelik, Mitglied der Maoistischen Kommunistischen Partei (MKP), durch den Geheimdienst M?T in einem nicht näher genannten Land des Nahen Ostens im November 2024 (AnA 20.11.2024).

Reaktionen internationaler Institutionen

In seiner Entschließung vom Juni 2022 verurteilt das Europäische Parlament "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).

Im Juni 2023 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) eine Resolution zur transnationalen Gewalt. Die Resolution verurteilt alle Formen und Praktiken der grenzüberschreitenden Repression, einschließlich derjenigen, die direkt von einem Herkunftsstaat außerhalb seiner Grenzen ausgeübt werden, und derjenigen, bei denen ein Herkunftsstaat andere Staaten mit einbezieht, um rechtswidrig gegen eine Zielperson in seinem eigenen Hoheitsgebiet vorzugehen. In diesem Kontext zeigte sich PACE besorgt darüber, dass die Türkei einige der Instrumente der transnationalen Repression eingesetzt hat, insbesondere nach dem Putschversuch vom Juli 2016 bei der Verfolgung von vermeintlichen Anhängern der Gülen-Bewegung. Zu diesen Instrumenten gehören: Überstellungen, der Missbrauch von Auslieferungsverfahren, INTERPOL Red Notices und Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Staaten (CoE-PACE 23.6.2023).

Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich Ende November 2024 ebenfalls besorgt über Berichte über die extraterritoriale Entführung und gewaltsame Überstellung von mehr als 100 Personen, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören, sowie von politischen Gegnern oder regierungskritischen Journalisten, ohne dass ein gerichtliches Auslieferungsverfahren durchgeführt wurde. Der Ausschuss äußert seine Besorgnis über den mutmaßlichen Missbrauch der "Red Notices" von INTERPOL gegen diese Personen und über die Anwendung politisch motivierter Auslieferungsverfahren. Der Ausschuss verlangte u. a, dass die Türkei alle Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen aufklären und unverzüglich unparteiische und gründliche Ermittlungen durchführen und sicherstellen, dass die Opfer und ihre Angehörigen über den Verlauf und die Ergebnisse der Ermittlungen informiert werden sollten. Außerdem sollten die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt werden und die Opfer des gewaltsamen Verschwindenlassens und ihre Familien eine umfassende Wiedergutmachung erhalten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 5f.).

Zuletzt äußerte sich auch das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen im Sommer 2024 "besorgt über die Vorwürfe, wonach es eine systematische Praxis staatlich geförderter exterritorialer Entführungen und erzwungener Rückführungen von Personen gibt, die angeblich mit der Hizmet/Gülen-Bewegung in Verbindung stehen, in Abstimmung mit Behörden in Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Kambodscha, Gabun, Kasachstan, Libanon und Pakistan sowie mit Behörden im Kosovo, [...] Solche Entführungen sollen unter Beteiligung des Nationalen Nachrichtendienstes [...] stattgefunden haben und Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und andere Formen von Folter und Misshandlung (Art. 2, 3, 11–13 und 16) beinhalten" [Übersetzung des englischen Originalzitates] (CAT 14.8.2024, S. 8).Zuletzt äußerte sich auch das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen im Sommer 2024 "besorgt über die Vorwürfe, wonach es eine systematische Praxis staatlich geförderter exterritorialer Entführungen und erzwungener Rückführungen von Personen gibt, die angeblich mit der Hizmet/Gülen-Bewegung in Verbindung stehen, in Abstimmung mit Behörden in Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Kambodscha, Gabun, Kasachstan, Libanon und Pakistan sowie mit Behörden im Kosovo, [...] Solche Entführungen sollen unter Beteiligung des Nationalen Nachrichtendienstes [...] stattgefunden haben und Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und andere Formen von Folter und Misshandlung (Artikel 2, 3, 11 –, 13 und 16) beinhalten" [Übersetzung des englischen Originalzitates] (CAT 14.8.2024, S. 8).

Die UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen erhielt weiterhin Informationen über Schikanen und Einschüchterungsversuche gegenüber Familienangehörigen von gewaltsam verschwundenen Personen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die an diesen Fällen arbeiten. Die Arbeitsgruppe erinnert an ihren Bericht an die UN-Vollversammlung an die Verpflichtung der türkischen Regierung, das Recht der Familien von Verschwundenen zu wahren, an den Ermittlungsverfahren und der Suche nach verschwundenen Personen beteiligt zu werden und nicht Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, die deren staatsbürgerliche und politische Rechte beschneiden (UNHRC/WGEID 26.7.2024, S. 22).

Vergleiche hierzu auch das Unter-Kapitel zu: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.

Quellen

?        AlMon - Al Monitor (17.9.2021): Turkish civic groups protest abductions, forced disappearances, https://www.al-monitor.com/originals/2021/09/turkish-civic-groups-protest-abductions-forced-disappearances, Zugriff 23.10.2023

?        AnA - Anadolu Agency (20.11.2024): Turkish intelligence nabs PKK-linked terrorist, https://www.aa.com.tr/en/turkiye/turkish-intelligence-nabs-pkk-linked-terrorist-/3398584, Zugriff 29.11.2024

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.10.2024): Briefing Notes KW44 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw44-2024.html, Zugriff 29.10.2024

?        BBC - British Broadcasting Corporation (21.10.2024): UN is ’deeply concerned’ Kenya returned refugees to Turkey, https://www.bbc.com/news/articles/cvgwg5n0y0lo, Zugriff 29.10.2024

?        CAT - UN Committee Against Torture (14.8.2024): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations on the fifth periodic report of Türkiye [CAT/C/TUR/CO/5], https://digitallibrary.un.org/record/4059747/files/CAT_C_TUR_CO_5-EN.pdf?ln=en, Zugriff 21.3.2025

?        CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (23.6.2023): Transnational repression as a growing threat to the rule of law and human rights [Res. 2509], https://pace.coe.int/en/files/32999/html, Zugriff 21.11.2023 [Login erforderlich]

?        Correctiv - Correctiv – Recherchen für die Gesellschaft (11.12.2018): BlackSitesTurkey, https://correctiv.org/top-stories/2018/12/06/black-sites/, Zugriff 23.10.2023

?        DlF - Deutschlandfunk (22.6.2021): Türkei entführt systematisch Oppositionelle aus dem Ausland, https://www.deutschlandfunk.de/der-lange-arm-ankaras-tuerkei-entfuehrt-systematisch-100.html, Zugriff 23.10.2023

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024

?        EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

?        EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(???)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        FH - Freedom House (2.2021): Out of Sight, not out of Reach: the Global Scale and Scope of Transnational Repression, https://freedomhouse.org/sites/default/files/2021-02/Complete_FH_TransnationalRepressionReport2021_rev020221.pdf, Zugriff 23.10.2023

?        FR - Frankfurter Rundschau (15.2.2021): Mysteriöse Vermisstenfälle in der Türkei: Was hat Erdo?ans Regierung damit zu tun?, https://www.fr.de/politik/tuerkei-recep-tayyip-erdogan-vermisste-gewaltsames-verschwindenlassen-putsch-90204396.html, Zugriff 20.10.2023

?        Haaretz - Haaretz (11.12.2018): Kidnapped, Escaped, and Survived to Tell the Tale: How Erdogan's Regime Tried to Make Us Disappear, https://www.haaretz.com/middle-east-news/turkey/.premium.MAGAZINE-how-erdogan-s-loyalists-try-to-make-us-disappear-1.6729331, Zugriff 23.10.2023 [Login erforderlich]

?        HRW - Human Rights Watch (22.2.2024): “We Will Find You” A Global Look at How Governments Repress Nationals Abroad, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2024/02/global_transnationalrepression0224web_0.pdf, Zugriff 6.3.2024

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066478.html, Zugriff 20.10.2023

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        RND - RedaktionsNetzwerk Deutschland (10.12.2022): Erdogans Jagd auf die Gegner: Wie der Geheimdienst „Staatsfeinde“ entführt, https://www.rnd.de/politik/erdogans-jagd-auf-die-gegner-wie-der-geheimdienst-staatsfeinde-entfuehrt-INK7GWTTGBBOJG5BWWY7ORA5PA.html, Zugriff 23.10.2023

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (21.10.2024): Kenyan government confirms deportation of 4 Gülen-linked Turks - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/kenyan-government-confirms-deportation-of-4-gulen-linked-turks, Zugriff 29.10.2024

?        Shafaq - Shafaq News (14.9.2022): MIT “brings” two PKK members from Makhmur Camp to Türkiye, https://shafaq.com/en/Iraq-News/MIT-brings-two-PKK-members-from-Makhmur-Camp-to-T-rkiye, Zugriff 29.1.2024

?        taz - Tageszeitung, Die (21.10.2024): Entführung von Migranten in Kenia: Illegale Deportation durch Verschleppung, https://taz.de/Entfuehrung-von-Migranten-in-Kenia/!6041351, Zugriff 13.6.2025

?        TM - Turkish Minute (10.9.2021): Turkish couple in exile protests enforced disappearances in front of European rights court, https://www.turkishminute.com/2021/09/10/kishcouple-in-exile-protests-enforced-disappearances-in-front-of-european-rights-court/, Zugriff 20.10.2023

?        TT - Turkish Tribunal (7.2021): Abductions in Turkey Today, https://turkeytribunal.org/wp-content/uploads/2021/11/AbductionsinTurkey_Turkey-Tribunal-Report_FINAL.pdf, Zugriff 20.10.2023

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?        UNHRC/WGEID - United Nations Human Rights Council - Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (7.8.2020): United Nations Human Rights Council - Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances [A/HRC/45/13], https://daccess-ods.un.org/access.nsf/Get?OpenAgent&DS=A/HRC/45/13&Lang=E, Zugriff 23.10.2023

?        UNHRC/WGEID - United Nations Human Rights Council - Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (5.5.2020): Mandates of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances; the Special Rapporteur on the human rights of migrants; the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism; and the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment [letter to the Turkish Government], (AL TUR 5/2020), https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=25209, Zugriff 23.10.2023 [Login erforderlich]? UNHRC/WGEID - United Nations Human Rights Council - Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (5.5.2020): Mandates of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances; the Special Rapporteur on the human rights of migrants; the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism; and the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment [letter to the Turkish Government], (AL TUR 5 aus 2020,), https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=25209, Zugriff 23.10.2023 [Login erforderlich]

?        UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120309/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025

?        ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (11.12.2018): Kidnapping im Auftrag Erdogans, https://www.zdf.de/politik/frontal-21/die-verschleppten-100.html, Zugriff 23.10.2023

Korruption

Letzte Änderung 2025-08-06 12:55

Rechtsrahmen

Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption (2006), der OECD-Konvention gegen Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in mehreren nationalen Gesetzen enthalten (DFAT 16.5.2025, S. 9; vgl. USDOS 17.7.2024). Zudem beteiligt sich die Türkei an regionalen Initiativen zur Korruptionsbekämpfung wie der G20-Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung (USDOS 17.7.2024). Das türkische Strafgesetzbuch (Artikel 247 und 252) stellt verschiedene Formen der Korruption unter Strafe, darunter aktive und passive Bestechung, versuchte Korruption, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch. Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen (DFAT 16.5.2025, S. 9; vgl. GAN 5.11.2020). Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen. Schmiergeldzahlungen und Geschenke sind zwar illegal, kommen aber dennoch häufig vor (GAN 5.11.2020).Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption (2006), der OECD-Konvention gegen Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in mehreren nationalen Gesetzen enthalten (DFAT 16.5.2025, S. 9; vergleiche USDOS 17.7.2024). Zudem beteiligt sich die Türkei an regionalen Initiativen zur Korruptionsbekämpfung wie der G20-Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung (USDOS 17.7.2024). Das türkische Strafgesetzbuch (Artikel 247 und 252) stellt verschiedene Formen der Korruption unter Strafe, darunter aktive und passive Bestechung, versuchte Korruption, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch. Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen (DFAT 16.5.2025, S. 9; vergleiche GAN 5.11.2020). Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen. Schmiergeldzahlungen und Geschenke sind zwar illegal, kommen aber dennoch häufig vor (GAN 5.11.2020).

Strukturelle Defizite und behördliches Vorgehen gegen Korruptionsberichterstattung

Das Land hat keine Schritte unternommen, um einen Rahmen für die Prävention und Kontrolle zu schaffen oder Korruptionsbekämpfungsstellen gemäß den zivil- und strafrechtlichen Übereinkommen des Europarats über Korruption, den Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) und dem UN-Übereinkommen gegen Korruption einzurichten (EC 30.10.2024, S. 5). Der Rechtsrahmen und die institutionelle Struktur müssen laut Europäischer Kommission verbessert werden, um unzulässige politische Einflussnahme bei der Verfolgung und Entscheidung von Korruptionsfällen zu begrenzen. Die öffentlichen Einrichtungen müssen ihre Rechenschaftspflicht und Transparenz verbessern (EC 30.10.2024, S. 5). Wie in der OECD-Konvention zur Bekämpfung der Bestechung dargelegt, hatte die Türkei mehrere Strategien zur Korruptionsbekämpfung entwickelt, diese jedoch nicht beibehalten oder aktualisiert. Viele davon sind nicht mehr in Kraft und wurden nicht ersetzt, was zu einem Mangel an nationalen strategischen Maßnahmen sowohl zur Bekämpfung der Korruption im Inland als auch der Bestechung im Ausland führt. Darüber hinaus hat das Land auch keine Fortschritte bei der Einführung von Gesetzen zum Schutz von Whistleblowern erzielt (OECD 10.4.2025, S. 122; vgl. EC 30.10.2024, S. 28).Das Land hat keine Schritte unternommen, um einen Rahmen für die Prävention und Kontrolle zu schaffen oder Korruptionsbekämpfungsstellen gemäß den zivil- und strafrechtlichen Übereinkommen des Europarats über Korruption, den Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) und dem UN-Übereinkommen gegen Korruption einzurichten (EC 30.10.2024, S. 5). Der Rechtsrahmen und die institutionelle Struktur müssen laut Europäischer Kommission verbessert werden, um unzulässige politische Einflussnahme bei der Verfolgung und Entscheidung von Korruptionsfällen zu begrenzen. Die öffentlichen Einrichtungen müssen ihre Rechenschaftspflicht und Transparenz verbessern (EC 30.10.2024, S. 5). Wie in der OECD-Konvention zur Bekämpfung der Bestechung dargelegt, hatte die Türkei mehrere Strategien zur Korruptionsbekämpfung entwickelt, diese jedoch nicht beibehalten oder aktualisiert. Viele davon sind nicht mehr in Kraft und wurden nicht ersetzt, was zu einem Mangel an nationalen strategischen Maßnahmen sowohl zur Bekämpfung der Korruption im Inland als auch der Bestechung im Ausland führt. Darüber hinaus hat das Land auch keine Fortschritte bei der Einführung von Gesetzen zum Schutz von Whistleblowern erzielt (OECD 10.4.2025, S. 122; vergleiche EC 30.10.2024, S. 28).

Die Türkei erfüllt 27 % der Kriterien hinsichtlich der Qualität des strategischen Rahmens gemäß den OECD-Standards und 13 % hinsichtlich der Umsetzung der Strategie, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 45 % bzw. 36 %. Gemessen an den OECD-Standards für das Risikomanagement, das interne Kontrollen und interne Revisionen umfasst, erfüllt die Türkei 56 % der Kriterien für Vorschriften und 26 % für die Praxis, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 67 % bzw. 33 %. Die Türkei erfüllt keine Kriterien hinsichtlich der Vorschriften und Praktiken zur Minderung von Korruptionsrisiken im Zusammenhang mit Lobbyismus, da es in diesem Bereich keine Rechtsvorschriften gibt. Gemessen an den OECD-Standards zu Interessenkonflikten erfüllt die Türkei 56 % der Kriterien in Bezug auf Vorschriften, erfasst jedoch die erforderlichen Daten in der Praxis nicht. Im Durchschnitt erfüllen die OECD-Länder 76 % der Kriterien für Vorschriften und 40 % für die Praxis. Gemessen an den OECD-Standards zur politischen Finanzierung erfüllt die Türkei 40 % der Kriterien in Bezug auf Vorschriften und 43 % in Bezug auf die Praxis, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 73 % bzw. 58 %. Gemessen an den OECD-Standards zur Information der Öffentlichkeit, die den Zugang zu Informationen und offenen Daten umfassen, erfüllt die Türkei 44 % der Kriterien für Vorschriften und 54 % für die Praxis, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 67 % bzw. 62 % (OECD 16.3.2024, S. 4-9):

OECD 16.3.2024, S. 3

Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) bescheinigte Ende Juni 2024 der Türkei, dass sie die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt habe, um die in ihrem Aktionsplan eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF im Oktober 2021 festgestellten strategischen Schwachstellen zu erfüllen. Infolgedessen hob die FATF die verstärkte Überwachung (increased monitoring) auf (FATF 28.6.2024; vgl. REU 28.6.2024). Allerdings bleibt die Kritik von Wirtschaftswissenschaftlern aufrecht, wonach die Türkei aufgrund der tief verwurzelten Korruption, der wiederholten Amnestieprogramme und der unzureichenden Durchsetzung der Finanzvorschriften zu einer wichtigen Drehscheibe für Geldwäsche geworden ist, wodurch Milliarden von Dollar an illegalen Geldern ins Land gelangen. Ein Schlüsselfaktor für die Verwandlung der Türkei in ein Zentrum der Geldwäsche sei die Aufhebung eines Gesetzes aus dem Jahr 2003, das von Einzelpersonen verlangte, die rechtmäßige Herkunft großer finanzieller Gewinne nachzuweisen. Der ehemalige Vorsitzende der Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität (MASAK), Ramazan Ba?ak, erklärte, dass die Abschaffung des Gesetzes es ermöglicht habe, dass riesige Mengen an nicht-zurückverfolgbarem Vermögen unkontrolliert in das Finanzsystem gelangen konnten. Seit 2008 wurden überdies wiederholt Gesetze zur Vermögensamnestie eingeführt, jüngste Version, im Juli 2022 verabschiedet, blieb bis März 2023 in Kraft. Diese Gesetze, die ursprünglich der wirtschaftlichen Erholung dienen sollten, wurden weithin dafür kritisiert, dass sie den Fluss illegaler Gelder ins Land ermöglichen (TM 17.1.2025).Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) bescheinigte Ende Juni 2024 der Türkei, dass sie die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt habe, um die in ihrem Aktionsplan eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF im Oktober 2021 festgestellten strategischen Schwachstellen zu erfüllen. Infolgedessen hob die FATF die verstärkte Überwachung (increased monitoring) auf (FATF 28.6.2024; vergleiche REU 28.6.2024). Allerdings bleibt die Kritik von Wirtschaftswissenschaftlern aufrecht, wonach die Türkei aufgrund der tief verwurzelten Korruption, der wiederholten Amnestieprogramme und der unzureichenden Durchsetzung der Finanzvorschriften zu einer wichtigen Drehscheibe für Geldwäsche geworden ist, wodurch Milliarden von Dollar an illegalen Geldern ins Land gelangen. Ein Schlüsselfaktor für die Verwandlung der Türkei in ein Zentrum der Geldwäsche sei die Aufhebung eines Gesetzes aus dem Jahr 2003, das von Einzelpersonen verlangte, die rechtmäßige Herkunft großer finanzieller Gewinne nachzuweisen. Der ehemalige Vorsitzende der Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität (MASAK), Ramazan Ba?ak, erklärte, dass die Abschaffung des Gesetzes es ermöglicht habe, dass riesige Mengen an nicht-zurückverfolgbarem Vermögen unkontrolliert in das Finanzsystem gelangen konnten. Seit 2008 wurden überdies wiederholt Gesetze zur Vermögensamnestie eingeführt, jüngste Version, im Juli 2022 verabschiedet, blieb bis März 2023 in Kraft. Diese Gesetze, die ursprünglich der wirtschaftlichen Erholung dienen sollten, wurden weithin dafür kritisiert, dass sie den Fluss illegaler Gelder ins Land ermöglichen (TM 17.1.2025).

Die Antikorruptionsgesetze werden nicht konsequent durchgesetzt, und die Antikorruptionsbehörden sind ineffektiv oder politisiert (FH 26.2.2025, C2; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 58f., USDOS 17.7.2024), was eine Kultur der Straflosigkeit hervorruft (FH 26.2.2025, C2; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 58). In der Türkei gibt es nach wie vor kein ständiges, funktional unabhängiges Gremium zur Korruptionsbekämpfung. Die Koordinierung zwischen den verschiedenen Präventionsstellen ist nach wie vor unzureichend. Der staatliche Aufsichtsrat (State Supervisory Council), der für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, arbeitet nicht als unabhängige Korruptionsbekämpfungsbehörde, da es ihm an funktionaler Unabhängigkeit mangelt (EC 30.10.2024, S. 28; vgl. OECD 10.4.2025, S. 122, BS 23.2.2022, S. 35). Kritiker behaupten, dass Regierungsbeamte weiterhin große Aufträge an Firmen vergeben, die mit der regierenden Partei AKP befreundet sind, insbesondere für große öffentliche Bauprojekte (USDOS 17.7.2024).Die Antikorruptionsgesetze werden nicht konsequent durchgesetzt, und die Antikorruptionsbehörden sind ineffektiv oder politisiert (FH 26.2.2025, C2; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 58f., USDOS 17.7.2024), was eine Kultur der Straflosigkeit hervorruft (FH 26.2.2025, C2; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 58). In der Türkei gibt es nach wie vor kein ständiges, funktional unabhängiges Gremium zur Korruptionsbekämpfung. Die Koordinierung zwischen den verschiedenen Präventionsstellen ist nach wie vor unzureichend. Der staatliche Aufsichtsrat (State Supervisory Council), der für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, arbeitet nicht als unabhängige Korruptionsbekämpfungsbehörde, da es ihm an funktionaler Unabhängigkeit mangelt (EC 30.10.2024, S. 28; vergleiche OECD 10.4.2025, S. 122, BS 23.2.2022, S. 35). Kritiker behaupten, dass Regierungsbeamte weiterhin große Aufträge an Firmen vergeben, die mit der regierenden Partei AKP befreundet sind, insbesondere für große öffentliche Bauprojekte (USDOS 17.7.2024).

Das Parlament betraute den Rechnungshof mit der Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben der staatlichen Stellen. Außerhalb dieses Rechnungsprüfungssystems gibt es aber keine spezielle Behörde, die ausschließlich für die Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig ist (USDOS 22.4.2024, S. 58). Offizielle Aufsichtsorgane wie der Rechnungshof und die Ombudsperson veröffentlichen Berichte oft verspätet und decken nur selten Korruptionsvorwürfe ab (DFAT 10.9.2020).

Sorge besteht auch hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen, die Justiz ist auch bei den Ermittlungen und der Strafverfolgung in großen Korruptionsfällen der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58.)

Die Regierung bestraft Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass Erstere dies auf Veranlassung der Gülen-Bewegung taten (USDOS 12.4.2022, S. 63f.). Die Bilanz der Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen in Korruptionsfällen ist, insbesondere bei Korruptionsfällen auf höchster Ebene, an denen Politiker und Beamte beteiligt sind, nach wie vor schlecht. Die Urteile sind milde und haben keine abschreckende Wirkung (EC 8.11.2023, S. 27; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 5). Es gibt nur vereinzelte offizielle Untersuchungen der Korruption in der Regierung (USDOS 22.4.2024, S. 58f.). Gesetzliche Privilegien für Beamte, wie z. B. das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch ihre Vorgesetzten, bevor eine Untersuchung gegen sie wegen eines mutmaßlichen Fehlverhaltens eingeleitet wird, bieten nach wie vor Schutz bei Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung und behindern somit effektiv die Ermittlungen (EC 30.10.2024, S. 28).Die Regierung bestraft Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass Erstere dies auf Veranlassung der Gülen-Bewegung taten (USDOS 12.4.2022, S. 63f.). Die Bilanz der Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen in Korruptionsfällen ist, insbesondere bei Korruptionsfällen auf höchster Ebene, an denen Politiker und Beamte beteiligt sind, nach wie vor schlecht. Die Urteile sind milde und haben keine abschreckende Wirkung (EC 8.11.2023, S. 27; vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 5). Es gibt nur vereinzelte offizielle Untersuchungen der Korruption in der Regierung (USDOS 22.4.2024, S. 58f.). Gesetzliche Privilegien für Beamte, wie z. B. das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch ihre Vorgesetzten, bevor eine Untersuchung gegen sie wegen eines mutmaßlichen Fehlverhaltens eingeleitet wird, bieten nach wie vor Schutz bei Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung und behindern somit effektiv die Ermittlungen (EC 30.10.2024, S. 28).

Kritische Berichte über Korruptionsfälle in der Regierung ziehen im negativen Sinne die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich (MBZ 2.3.2022, S. 25). Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass sie Vergeltungsmaßnahmen für ihre Berichterstattung über Korruption befürchten (USDOS 22.4.2024, S. 59). So wurde am 1.11.2023 der Journalist Tolga ?ardan wegen des Verdachts der Verbreitung von Desinformationen festgenommen. Der Journalist hatte in einem Artikel über mögliche Korruption in der Justiz berichtet. Dabei bezog er sich u. a. auf einen Bericht des Geheimdienstes M?T (Duvar 6.11.2023). Gerichte und der Oberste Radio- und Fernsehrat (RTÜK) blockierten regelmäßig den Zugang zu Presseberichten über Korruptionsvorwürfe (USDOS 22.4.2024, S. 59).

Verbreitung und Ausmaß von Korruption

Trotz eines strengen Rechtsrahmens berichten internationale und inländische Beobachter, dass Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet ist und sich in den letzten Jahren verschlimmert hat (DFAT 16.5.2025, S. 9; vgl. FH 26.2.2025, C2), auch auf den höchsten Ebenen der Regierung (FH 26.2.2025, C2). Sichtbar wurde die weitverbreitete Korruption angesichts des Erdbebens im Februar 2023 (EP 13.9.2023, Pt. 3). Darüber hinaus sind die Finanzierung der politischen Parteien, die Justiz und die öffentliche Verwaltung, die Gemeinden, die Landverwaltung, die Raumordnung und das Bauwesen weiterhin anfällig für Korruption (EC 30.10.2024, S. 28).Trotz eines strengen Rechtsrahmens berichten internationale und inländische Beobachter, dass Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet ist und sich in den letzten Jahren verschlimmert hat (DFAT 16.5.2025, S. 9; vergleiche FH 26.2.2025, C2), auch auf den höchsten Ebenen der Regierung (FH 26.2.2025, C2). Sichtbar wurde die weitverbreitete Korruption angesichts des Erdbebens im Februar 2023 (EP 13.9.2023, Pt. 3). Darüber hinaus sind die Finanzierung der politischen Parteien, die Justiz und die öffentliche Verwaltung, die Gemeinden, die Landverwaltung, die Raumordnung und das Bauwesen weiterhin anfällig für Korruption (EC 30.10.2024, S. 28).

Obwohl der Umfang der informellen Wirtschaft in den letzten Jahren zurückgegangen ist, macht sie immer noch einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit aus. Die Regierung hat die Umsetzung ihres Aktionsplans zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft (2023-2025) fortgesetzt, aber das Fehlen von Leistungsindikatoren erschwert die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung (EC 30.10.2024, S. 46). Anderen Quellen zufolge soll die Schattenwirtschaft in den letzten Jahren enorm expandiert sein. Der Anstieg der illegalen Einnahmen stammt nicht nur aus dem Untergrundsektor wie Prostitution, Drogenhandel und Kraftstoffschmuggel, sondern auch aus der Einflussnahme durch Bestechung bei öffentlichen Ausschreibungen und Schmiergeldzahlungen ausländischer Unternehmen, die in der Türkei Geschäfte machen wollen. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 ist der Fluss illegaler Gelder um einen weiteren Aspekt erweitert worden. Im Rahmen der politischen Säuberungsaktionen wurden Unternehmen, die sich im Besitz von Gülenisten befanden, beschlagnahmt und dann verkauft, meist an Freunde der regierenden AKP. Wie sich später herausstellte, zahlten viele Geschäftsleute, denen Verbindungen zu den Gülenisten nachgesagt wurden, hohe Bestechungsgelder, um einer Untersuchung oder einem Prozess zu entgehen (AlMon 21.5.2021).

Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2024 wie 2023 mit einem Punktewert von 34 von 100 (bester Wert) auf Platz 107 (2023: 115) von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein. Den besten Wert in der vergangenen Dekade erreichte das Land 2013 mit 50 von 100 Punkten (TI 11.2.2025; vgl. TI 30.1.2024). World Justice Project verlieh der Türkei für das Jahr 2024 einen Skalenwert von 0,45 (1 = statistischer Bestwert), welcher unter dem globalen Durchschnittswert von 0,51 lag, wodurch das Land auf Rang 78 von 142 Ländern rangierte (WJP 10.2024).Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2024 wie 2023 mit einem Punktewert von 34 von 100 (bester Wert) auf Platz 107 (2023: 115) von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein. Den besten Wert in der vergangenen Dekade erreichte das Land 2013 mit 50 von 100 Punkten (TI 11.2.2025; vergleiche TI 30.1.2024). World Justice Project verlieh der Türkei für das Jahr 2024 einen Skalenwert von 0,45 (1 = statistischer Bestwert), welcher unter dem globalen Durchschnittswert von 0,51 lag, wodurch das Land auf Rang 78 von 142 Ländern rangierte (WJP 10.2024).

Quellen

?        AlMon - Al Monitor (21.5.2021): Erdogan in hot spot as Turks question 'mafiazation' of politics, https://www.al-monitor.com/originals/2021/05/erdogan-hot-spot-turks-question-mafiazation-politics, Zugriff 2.10.2023

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 29.9.2023

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 21.5.2025

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 6.12.2023

?        Duvar - Duvar (6.11.2023): Journalist ?ardan released from jail five days after his arrest over reporting on judicial corruption, https://www.duvarenglish.com/journalist-sardan-released-from-jail-five-days-after-his-arrest-over-reporting-on-judicial-corruption-news-63274, Zugriff 18.3.2025

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024

?        EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

?        EP - Europäisches Parlament (13.9.2023): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über die Türkei (2022/2205(INI), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0320_DE.pdf, Zugriff 14.11.2024

?        FATF - Financial Action Task Force (28.6.2024): Jurisdictions under Increased Monitoring - June 2024, https://www.fatf-gafi.org/en/publications/High-risk-and-other-monitored-jurisdictions/increased-monitoring-june-2024.html, Zugriff 22.1.2025

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?        REU - Reuters (28.6.2024): Turkey removed from FATF money laundering grey list in boost to standing, https://www.reuters.com/world/middle-east/simsek-indicates-that-turkey-removed-fatf-watchdogs-grey-list-2024-06-28, Zugriff 22.1.2025 [Login erforderlich]

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?        TM - Turkish Minute (17.1.2025): Billions in illicit funds flow into Turkey due to corruption and lax oversight, experts warn - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/01/17/billions-in-illicit-funds-flow-into-turkey-due-to-corruption-and-lax-oversight-experts-warn01, Zugriff 22.1.2025

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Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Letzte Änderung 2025-08-06 12:55

Zivilgesellschaftliche Organisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Dienstleistungen in der Türkei. Nach den letzten verfügbaren Daten vom 1.3.2025 gibt es 101.126 registrierte zivilgesellschaftliche Organisationen und 6.094 Stiftungen, die neben vielen informellen Organisationen, wie Plattformen, Initiativen und Gruppen, tätig sind. Ihre Arbeitsbereiche konzentrieren sich hauptsächlich auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienstleistungen, Bildung, Gesundheit und Religion (ICNL 25.3.2025).

Bis 2004, als in der Türkei ein neues Vereinsgesetz erlassen wurde, war die Autonomie der türkischen zivilgesellschaftlichen Organisationen eingeschränkt. Das neue Vereinsgesetz wurde sowohl von der Zivilgesellschaft als auch von der EU positiv aufgenommen. In der Folge verabschiedete die Türkei 2008 auch ein Gesetz über Stiftungen, das die rechtlichen Rahmenbedingungen weiter verbesserte. Dennoch gibt es nach wie vor rechtliche Unzulänglichkeiten und Einschränkungen. Am 1.10.2018 wurde die Verordnung über Vereinigungen geändert, wodurch Vereinigungen verpflichtet sind, öffentliche Einrichtungen über ihre Mitglieder zu informieren. Vor dieser Änderung wurden nur der Vor- und Nachname des Vorstandsvorsitzenden der Vereinigung und statistische Informationen, wie die Anzahl der Mitglieder als natürliche und juristische Personen und ihr Geschlecht, verlangt. Darüber hinaus wurde am 26.3.2020 das Vereinsgesetz geändert. Damit wurden die Vereine verpflichtet, der örtlichen Behörde innerhalb von 30 Tagen den Status von Personen mitzuteilen, die als Mitglieder in den Verein aufgenommen wurden oder aus dem Verein ausgetreten sind, sowie deren personenbezogenen Daten. Diese Regelung verstößt nach Ansicht von ICNL gegen die von der Verfassung geschützten Grundrechte und -freiheiten und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der EMRK und des ICCPR [International Covenant on Civil and Political Rights - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte] (ICNL 25.3.2025) sowie den Leitlinien der OSZE bzw. des Europarats zur Vereinigungsfreiheit (EC 8.11.2023, S. 5, 17; vgl. ICNL 24.6.2023).Bis 2004, als in der Türkei ein neues Vereinsgesetz erlassen wurde, war die Autonomie der türkischen zivilgesellschaftlichen Organisationen eingeschränkt. Das neue Vereinsgesetz wurde sowohl von der Zivilgesellschaft als auch von der EU positiv aufgenommen. In der Folge verabschiedete die Türkei 2008 auch ein Gesetz über Stiftungen, das die rechtlichen Rahmenbedingungen weiter verbesserte. Dennoch gibt es nach wie vor rechtliche Unzulänglichkeiten und Einschränkungen. Am 1.10.2018 wurde die Verordnung über Vereinigungen geändert, wodurch Vereinigungen verpflichtet sind, öffentliche Einrichtungen über ihre Mitglieder zu informieren. Vor dieser Änderung wurden nur der Vor- und Nachname des Vorstandsvorsitzenden der Vereinigung und statistische Informationen, wie die Anzahl der Mitglieder als natürliche und juristische Personen und ihr Geschlecht, verlangt. Darüber hinaus wurde am 26.3.2020 das Vereinsgesetz geändert. Damit wurden die Vereine verpflichtet, der örtlichen Behörde innerhalb von 30 Tagen den Status von Personen mitzuteilen, die als Mitglieder in den Verein aufgenommen wurden oder aus dem Verein ausgetreten sind, sowie deren personenbezogenen Daten. Diese Regelung verstößt nach Ansicht von ICNL gegen die von der Verfassung geschützten Grundrechte und -freiheiten und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der EMRK und des ICCPR [International Covenant on Civil and Political Rights - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte] (ICNL 25.3.2025) sowie den Leitlinien der OSZE bzw. des Europarats zur Vereinigungsfreiheit (EC 8.11.2023, S. 5, 17; vergleiche ICNL 24.6.2023).

Die Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) arbeiten in einem schwierigen Umfeld, in dem ihr Handlungsspielraum schrumpft und sie zahlreichen Zwängen ausgesetzt sind, darunter dem ständigen Druck der Behörden. Trotzdem verschafft sich die Zivilgesellschaft weiterhin Gehör und nimmt aktiv am gesellschaftlichen Leben teil, indem sie in verschiedenen Bereichen entscheidende Beiträge leistete. Einige CSO sind nach wie vor besorgt über die übermäßige Zahl der vom Innenministerium durchgeführten Prüfungen und Inspektionen. CSO, insbesondere solche, die sich mit Frauen, LGBTIQ-Personen und Menschenrechten befassen, werden unter Druck gesetzt, unter anderem durch den systematischen Einsatz von Gerichtsverfahren, auch aufgrund der weit gefassten Definition von Terrorismus (EC 30.10.2024, S. 4, 20, 38).

Die vormalige Menschenrechtskommissarin des Europrates, Dunja Mijatovi?, stellte bereits 2020 fest, dass der Rechtsrahmen für die Arbeit der NGOs streng, komplex und über viele Gesetze verstreut ist und dass er mehrere Fragen zur Vereinbarkeit mit den einschlägigen europäischen Normen aufwirft (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 7).

Zivilgesellschaftliche Organisationen, insbesondere regierungskritische Menschenrechtsorganisationen und demokratiefördernde NGOs, werden nach wie vor an den Rand gedrängt und weder bei der Formulierung noch bei der Umsetzung politischer Maßnahmen in Konsultationsprozesse seitens der Regierung einbezogen. Die zivilgesellschaftlichen Organisationen sind weit davon entfernt, die autoritäre Regierung der Türkei zur Rechenschaft zu ziehen. Die Exekutive setzt verschiedene Mittel ein, um die Zivilgesellschaft zu unterdrücken und den Raum für zivilgesellschaftliche Kritik zu begrenzen. Zu diesen Mitteln gehören die Änderung des gesetzlichen Rahmens, die Kriminalisierung von Aktivitäten, die Einschüchterung und Stigmatisierung von Aktivisten, die Verwendung einer aggressiven Rhetorik durch hohe Regierungsbeamte und das wiederholte Verbot von Demonstrationen. - Generell ist die Kultur der Zivilgesellschaft nach wie vor schwach, und die Autokratisierung der Türkei nach dem gescheiterten Putsch von 2016 hat zivilgesellschaftliche Organisationen aus der politischen Szene der Türkei verdrängt (BS 19.3.2024, S. 17, 39).

Das Europäische Parlament bedauerte in seiner Entschließung zur Türkei vom September 2023, "dass die türkische Regierung mit einem Arsenal von Gesetzen, darunter das Gesetz über die sozialen Medien von 2020, das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche von 2021 und das Gesetz zur Bekämpfung von Desinformation von 2022, ein komplexes Geflecht von Rechtsvorschriften geschaffen hat, das als Instrument genutzt wird, um [...] Organisationen der Zivilgesellschaft [...] systematisch zu kontrollieren und mundtot zu machen" (EP 13.9.2023, Pt. 9).

Menschenrechtsverteidiger, etwa der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" (?HD), sowie zivilgesellschaftliche Akteure werden in der Türkei seit Langem von Regierungsvertretern und regierungsnahen Medien als Verfechter ausländischer Interessen porträtiert, welche eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen und/oder die Ziele "terroristischer Organisationen" fördern (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021, S. 11). Seit 2016 hat die Regierung mehr als 1.500 Stiftungen und Vereine geschlossen. Leiter der verbleibenden NGOs werden schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2020 unterwirft die NGOs jährlichen Prüfungen und gibt dem Innenministerium die Befugnis, Treuhänder für die Vorstände von NGOs zu ernennen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird (FH 26.2.2025, E2; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 41). 2021 fror die Regierung das Vermögen von 770 NGOs mit der Begründung der Terrorismusfinanzierung ein. Organisationen, die sich für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, Frauen und ethnischen oder religiösen Minderheiten einsetzen, werden häufig mit zivil- oder strafrechtlichen Verfahren überzogen (FH 26.2.2025, E2). Im kurdisch geprägten Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des Landes (AA 20.5.2024, S. 6).Menschenrechtsverteidiger, etwa der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" (?HD), sowie zivilgesellschaftliche Akteure werden in der Türkei seit Langem von Regierungsvertretern und regierungsnahen Medien als Verfechter ausländischer Interessen porträtiert, welche eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen und/oder die Ziele "terroristischer Organisationen" fördern (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021, S. 11). Seit 2016 hat die Regierung mehr als 1.500 Stiftungen und Vereine geschlossen. Leiter der verbleibenden NGOs werden schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2020 unterwirft die NGOs jährlichen Prüfungen und gibt dem Innenministerium die Befugnis, Treuhänder für die Vorstände von NGOs zu ernennen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird (FH 26.2.2025, E2; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 41). 2021 fror die Regierung das Vermögen von 770 NGOs mit der Begründung der Terrorismusfinanzierung ein. Organisationen, die sich für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, Frauen und ethnischen oder religiösen Minderheiten einsetzen, werden häufig mit zivil- oder strafrechtlichen Verfahren überzogen (FH 26.2.2025, E2). Im kurdisch geprägten Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des Landes (AA 20.5.2024, S. 6).

Menschenrechtsorganisationen, beispielsweise solche, die sich für Frauen- und Kinderrechte einsetzen, werden gegenüber regierungsnahen Organisationen benachteiligt. Zahlreiche NGOs mit Schwerpunkt auf Menschenrechten berichten, dass sie nicht in den Genuss öffentlicher Förderungen kommen. Sie sehen sich auch bürokratischen Hürden bei der Spendensammlung und der Finanzierung durch EU-Gelder ausgesetzt. Weitere Probleme ergeben sich auch aus der nebulösen Rechtslage betreffend die Errichtung und Tätigkeit von NGOs (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Laut Menschenrechtskommissarin des Europarates sind diese NGOs gezwungen, sich weitgehend auf das Fund-Raising zu stützen, da öffentliche Mittel offenbar ausschließlich an NGOs vergeben werden, die dieselben Werte wie die Regierung vertreten und die offizielle Politik nicht kritisieren, und zwar in einer intransparenten Weise (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 7). Laut offiziellen Zahlen waren mit Stand Februar 2025 von allen eingetragenen Vereinigungen nur 1,13 % (1.552 Vereinigungen) in den Bereichen Menschenrechte und Anwaltschaft aktiv (ICNL 25.3.2025).

Menschenrechtsorganisationen können gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet (AA 20.5.2024, S. 5). Vor allem Organisationen, die sich für die Wahrung von Rechten einsetzen, werden immer wieder überprüft, kontrolliert und mit Geldstrafen belegt, während einige ihrer Mitglieder systematisch mit juristischen Mitteln verfolgt werden. Infolgedessen haben einige Organisationen erhebliche Schwierigkeiten, ihre Mitglieder zu halten, einschließlich derjenigen, die in ihren Vorständen sitzen (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 7). Allgemein fehlen transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die öffentliche Finanzierung, die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).

Am 27.12.2020 wurde ein Gesetz - Gesetz über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen - verabschiedet, das angeblich der Bekämpfung der Terrorfinanzierung dienen soll (AP 27.12.2020; vgl. DW 27.12.2020, NZZ 30.12.2020). Das Gesetz Nr. 7262 war offiziell geschaffen worden, um konkreten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) nachzukommen, einer internationalen Organisation zum Monitoring von Geldwäsche und Terrorfinanzierung, deren Mitglied die Türkei ist (FNS 17.5.2022). - Die FATF gab ursprünglich Empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche ab und wies auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit gemeinnützigen Organisationen hin. Ihre Empfehlung Nr. 8 sah eine unabhängige, risikobasierte Bewertung von gemeinnützigen Organisationen vor, um zu verhindern, dass ihre legitimen Aktivitäten ins Visier genommen, unterbrochen oder bestraft werden. Nach diesem Gesetz gelten jedoch alle gemeinnützigen Organisationen, einschließlich Menschenrechtsorganisationen, als risikobehaftet und werden daher unverhältnismäßigen Maßnahmen unterworfen, die einer Schikane gleichkommen (OMCT 8.2022). - Das Gesetz erlaubt dem Innenministerium, NGOs ohne Gerichtsbeschluss jährlich zu inspizieren und Mitglieder von Vereinen zu ersetzen, wenn gegen sie wegen Terrorismus ermittelt wird. Per Gerichtsbeschluss können Aktivitäten eines Vereins suspendiert und der Zugang zu Online-Spendenaktionen, so keine Genehmigung vorliegt, gesperrt werden (AP 27.12.2020; vgl. DW 27.12.2020, NZZ 30.12.2020). Nach Ansicht der Venedig-Kommission des Europarates sind diese Maßnahmen zusammen mit den verschärften Prüfungen von NGOs (Art. 19 des Vereinsgesetzes) und der abschreckenden Wirkung erhöhter Haftstrafen und hoher Verwaltungsstrafen für die Verletzung von Prüfungspflichten sowie der Aussicht auf die Absetzung von NGO-Direktoren und Vorstandsmitgliedern unverhältnismäßig und beeinträchtigen unmittelbar Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (CoE-VC 6.7.2021, S. 19f.). Das Gesetz Nr. 7262 erlaubt eine vorübergehende Stilllegung der Vereinsaktivitäten oder Suspendierung von Vereinsmitgliedern durch das Innenministerium. Hierfür reicht bereits die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts auf Drogendelikte, Geldwäsche oder Terrorismus aus (AA 20.5.2024, S. 6). Das Gesetz Nr. 7262 gibt überdies den Gouverneuren die Befugnis, Treuhänder für NGOs zu ernennen, die Inspektionen zivilgesellschaftlicher Organisationen zu verschärfen und Führungskräfte zivilgesellschaftlicher Organisationen auf der Grundlage einer unklaren Definition von Terrorismus zu entlassen (EMR 5.2024).Am 27.12.2020 wurde ein Gesetz - Gesetz über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen - verabschiedet, das angeblich der Bekämpfung der Terrorfinanzierung dienen soll (AP 27.12.2020; vergleiche DW 27.12.2020, NZZ 30.12.2020). Das Gesetz Nr. 7262 war offiziell geschaffen worden, um konkreten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) nachzukommen, einer internationalen Organisation zum Monitoring von Geldwäsche und Terrorfinanzierung, deren Mitglied die Türkei ist (FNS 17.5.2022). - Die FATF gab ursprünglich Empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche ab und wies auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit gemeinnützigen Organisationen hin. Ihre Empfehlung Nr. 8 sah eine unabhängige, risikobasierte Bewertung von gemeinnützigen Organisationen vor, um zu verhindern, dass ihre legitimen Aktivitäten ins Visier genommen, unterbrochen oder bestraft werden. Nach diesem Gesetz gelten jedoch alle gemeinnützigen Organisationen, einschließlich Menschenrechtsorganisationen, als risikobehaftet und werden daher unverhältnismäßigen Maßnahmen unterworfen, die einer Schikane gleichkommen (OMCT 8.2022). - Das Gesetz erlaubt dem Innenministerium, NGOs ohne Gerichtsbeschluss jährlich zu inspizieren und Mitglieder von Vereinen zu ersetzen, wenn gegen sie wegen Terrorismus ermittelt wird. Per Gerichtsbeschluss können Aktivitäten eines Vereins suspendiert und der Zugang zu Online-Spendenaktionen, so keine Genehmigung vorliegt, gesperrt werden (AP 27.12.2020; vergleiche DW 27.12.2020, NZZ 30.12.2020). Nach Ansicht der Venedig-Kommission des Europarates sind diese Maßnahmen zusammen mit den verschärften Prüfungen von NGOs (Artikel 19, des Vereinsgesetzes) und der abschreckenden Wirkung erhöhter Haftstrafen und hoher Verwaltungsstrafen für die Verletzung von Prüfungspflichten sowie der Aussicht auf die Absetzung von NGO-Direktoren und Vorstandsmitgliedern unverhältnismäßig und beeinträchtigen unmittelbar Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (CoE-VC 6.7.2021, S. 19f.). Das Gesetz Nr. 7262 erlaubt eine vorübergehende Stilllegung der Vereinsaktivitäten oder Suspendierung von Vereinsmitgliedern durch das Innenministerium. Hierfür reicht bereits die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts auf Drogendelikte, Geldwäsche oder Terrorismus aus (AA 20.5.2024, S. 6). Das Gesetz Nr. 7262 gibt überdies den Gouverneuren die Befugnis, Treuhänder für NGOs zu ernennen, die Inspektionen zivilgesellschaftlicher Organisationen zu verschärfen und Führungskräfte zivilgesellschaftlicher Organisationen auf der Grundlage einer unklaren Definition von Terrorismus zu entlassen (EMR 5.2024).

Die durch das Gesetz Nr. 7262 eingeführten Maßnahmen und das vorherrschende politische Klima in der Türkei haben eine abschreckende Wirkung auf zivilgesellschaftliche Organisationen. Dies hat viele NGOs dazu veranlasst, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, die sich negativ auf ihre Fundraising-Aktivitäten und ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, insbesondere internationalen Institutionen und Gebern, ausgewirkt haben. Zivilgesellschaftliche Organisationen haben überdies Schwierigkeiten, Vorstandsmitglieder zu finden, da diese mögliche negative Auswirkungen und das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung fürchten (ICNL 25.3.2025). Die Menschenrechtskommissarin des Europarates bedauerte, dass das Gesetz trotz der Schlussfolgerungen der Venedig-Kommission des Europarates über seine Unvereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards in Kraft bleibt und weiter umgesetzt wird. Dieses Gesetz stellt zusammen mit der Umsetzung anderer Rechtsvorschriften, die die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen regeln, weiterhin eine ernsthafte Herausforderung für deren Arbeit dar (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 7).

Im April 2024 hob das Verfassungsgericht allerdings einige Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen auf, die sich auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beziehen, insbesondere diejenigen, die dem Innenministerium weitreichende Befugnisse über zivilgesellschaftliche Organisationen einräumten, deren Führungskräfte wegen Verstößen gegen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfolgt werden (EC 30.10.2024, S. 60). Das Verfassungsgericht bezeichnete die von ihm annullierten Passagen des Gesetzes als dem Vereinigungsrecht zuwiderlaufend (TM 3.4.2024).

Das Gesetz über die Sammlung von Spendengeldern (Gesetz Nr. 2860) stellt weiterhin hohe Anforderungen an die Genehmigungen, was die Fundraising-Aktivitäten von NGOs entmutigt. Dazu gehören die vorherige Anmeldung für jede Fundraising-Aktivität und langwierige Genehmigungsverfahren (EC 12.10.2022, S. 17). Das Innenministerium und die Provinz-Gouverneure sind außerdem befugt, die Spendensammlungen der NGOs zu überwachen, und Strafen für nicht genehmigte Kampagnen zu verhängen (EC 19.10.2021, S. 36). Dem Innenminister und den Provinzgouverneuren werden weitreichende Kompetenzen bei der Kontrolle von NGOs eingeräumt. Der Innenminister kann durch Verwaltungsentscheidung ohne vorhergehende Gerichtsverfahren die Tätigkeiten von NGOs suspendieren sowie Vereinsorgane ihrer Funktion entheben und durch Treuhänder ersetzen, wenn der Verdacht bestimmter Verbrechen vorliegt. Weitere Kompetenzen kommen dem Innenminister und den Gouverneuren bei der Überwachung der Finanzmittelbeschaffung sowie der Verhängung von Strafen für unerlaubte Spendenaktionen zu (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Darüber hinaus werden alle Vereinigungen und Stiftungen verpflichtet, das Ministerium über Spenden aus dem Ausland zu informieren. Nach der Verabschiedung des Gesetzes sahen sich viele NGOs mit Prüfungen durch das Ministerium konfrontiert, insbesondere diejenigen, die ausländische Mittel erhalten (EC 19.10.2021, S. 36; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Strafausmaß gegen Gesetzesverstöße wurde drastisch von einst maximal 700 auf bis zu 200.000 Lira [laut Wechselkurs vom 1.2.2024 rund 6.090 €] erhöht (Independent 27.12.2020). Die Einschätzung, dass es sich beim Gesetz Nr. 7262 in erster Linie um eine Maßnahme zur Einschränkung der Zivilgesellschaft handelt, teilte auch die FATF. Sie setzte die Türkei 2021 auf eine "graue Liste" und ermahnte sie, legitim arbeitende zivilgesellschaftliche Organisationen nicht unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorfinanzierung unverhältnismäßig zu beschränken (FNS 17.5.2022). Im Juni 2024 strich die FATF die Türkei von ihrer "grauen Liste", weil das Land entsprechende Empfehlungen der FATF weitgehend umgesetzt hatte. Allerdings waren gemeinnützige Organisationen aufgrund des Gesetzes Nr. 7262 weiterhin unverhältnismäßigen Sanktionen und übermäßiger Kontrolle ausgesetzt (AI 29.4.2025).Das Gesetz über die Sammlung von Spendengeldern (Gesetz Nr. 2860) stellt weiterhin hohe Anforderungen an die Genehmigungen, was die Fundraising-Aktivitäten von NGOs entmutigt. Dazu gehören die vorherige Anmeldung für jede Fundraising-Aktivität und langwierige Genehmigungsverfahren (EC 12.10.2022, S. 17). Das Innenministerium und die Provinz-Gouverneure sind außerdem befugt, die Spendensammlungen der NGOs zu überwachen, und Strafen für nicht genehmigte Kampagnen zu verhängen (EC 19.10.2021, S. 36). Dem Innenminister und den Provinzgouverneuren werden weitreichende Kompetenzen bei der Kontrolle von NGOs eingeräumt. Der Innenminister kann durch Verwaltungsentscheidung ohne vorhergehende Gerichtsverfahren die Tätigkeiten von NGOs suspendieren sowie Vereinsorgane ihrer Funktion entheben und durch Treuhänder ersetzen, wenn der Verdacht bestimmter Verbrechen vorliegt. Weitere Kompetenzen kommen dem Innenminister und den Gouverneuren bei der Überwachung der Finanzmittelbeschaffung sowie der Verhängung von Strafen für unerlaubte Spendenaktionen zu (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Darüber hinaus werden alle Vereinigungen und Stiftungen verpflichtet, das Ministerium über Spenden aus dem Ausland zu informieren. Nach der Verabschiedung des Gesetzes sahen sich viele NGOs mit Prüfungen durch das Ministerium konfrontiert, insbesondere diejenigen, die ausländische Mittel erhalten (EC 19.10.2021, S. 36; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Strafausmaß gegen Gesetzesverstöße wurde drastisch von einst maximal 700 auf bis zu 200.000 Lira [laut Wechselkurs vom 1.2.2024 rund 6.090 €] erhöht (Independent 27.12.2020). Die Einschätzung, dass es sich beim Gesetz Nr. 7262 in erster Linie um eine Maßnahme zur Einschränkung der Zivilgesellschaft handelt, teilte auch die FATF. Sie setzte die Türkei 2021 auf eine "graue Liste" und ermahnte sie, legitim arbeitende zivilgesellschaftliche Organisationen nicht unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorfinanzierung unverhältnismäßig zu beschränken (FNS 17.5.2022). Im Juni 2024 strich die FATF die Türkei von ihrer "grauen Liste", weil das Land entsprechende Empfehlungen der FATF weitgehend umgesetzt hatte. Allerdings waren gemeinnützige Organisationen aufgrund des Gesetzes Nr. 7262 weiterhin unverhältnismäßigen Sanktionen und übermäßiger Kontrolle ausgesetzt (AI 29.4.2025).

Inzwischen wurde das Gesetz Nr. 7262 um einen Artikel zur Risikoanalyse in Organisationen erweitert. Seit März 2022 erhielten etliche NGOs Briefe vom "Generaldirektorat für die Beziehungen mit der Zivilgesellschaft", die sie zu zusätzlichen Maßnahmen der Selbstkontrolle aufforderten. Die Schreiben gingen an Organisationen, vor allem an jene im Menschenrechtsbereich, denen nach unbekannten Kriterien ein "mittleres" oder "hohes Risiko" zugeschrieben wird. Die NGOs werden gedrängt, innerhalb einer vorgegebenen Frist "notwendige" Untersuchungen zu ihren Finanzierungsquellen, ihren Mitarbeitern und ihren institutionellen Partnern durchzuführen, um ihren sog. Risikostatus festzustellen (FNS 17.5.2022).

Quellen

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?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Neues Gesetz alarmiert türkische Zivilgesellschaft, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-neues-gesetz-alarmiert-die-zivilgesellschaft-ld.1594276, Zugriff 31.10.2023

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        OMCT - World Organisation Against Torture (8.2022): Briefing Note on Law No. 7262: A further threat to the Freedom of Association in Turkey, https://www.omct.org/site-resources/files/Law-7262-further-threat-to-the-freedom-of-association_Eng.pdf, Zugriff 1.2.2024

?        TM - Turkish Minute (3.4.2024): Turkey’s top court annuls interior ministers broad powers over civil society organizations - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/04/03/turkey-top-court-annul-interior-ministers-broad-power-over-civil-society-organizations, Zugriff 13.11.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung

Letzte Änderung 2025-08-06 12:55

Seit 2012 verfügt die Türkei über das Amt einer Ombudsperson (Kamu Denetçili?i Kurumu/ Ombudsmanl?k) mit 200 Mitarbeiter (AA 20.5.2024, S. 6), das lediglich Beschwerden in Bezug auf die öffentliche Verwaltung annimmt und organisatorisch beim türkischen Parlament verortet ist (USDOS 22.4.2024, S. 61f.). Die Ombudspersonen werden durch das Parlament gewählt. Gemäß Eigendefinition besteht die Hauptaufgabe des Amtes der Ombudsperson darin, sich für Einzelpersonen gegenüber der Verwaltung einzusetzen sowie die Menschenrechte zu schützen und zu fördern. Infolge der Einführung des Präsidialsystems wurde auch das Gesetz (Nr. 6328) über die Ombudsperson in dem Sinne ergänzt, dass dieses auch die Akte des Präsidenten umfasst. Explizit außerhalb der Zuständigkeit des Organs sind Handlungen, die die Ausübung der gesetzgebenden und justiziellen Gewalt betreffen, sowie die Handlungen der türkischen Streitkräfte, die rein militärischer Natur sind (OIRT o.D.).

Trotz des Anstiegs der Fallzahlen blieb die Institution bei politisch heiklen Fragen, welche die Grund- und Menschenrechte betreffen, stumm. Die Ombudsperson behandelt lediglich Beschwerden hinsichtlich des Vorgehens der öffentlichen Verwaltung (EC 8.11.2023, S. 15, 29), insbesondere bei Menschenrechtsproblemen und Personalfragen. Entlassungen aufgrund von Notstandsdekreten fallen allerdings nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (USDOS 22.4.2024, S. 61).

Die 2012 gegründete Menschenrechtsinstitution der Türkei (Insan Haklar? Kurumu) wurde 2016 durch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI; Insan Haklar? ve E?itlik Kurumu - T?HEK) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des "Nationalen Präventionsmechanismus" (NPM) gemäß OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA 20.5.2024, S. 6). Die HREI/T?HEK ergriff beispielsweise keine wirksamen Maßnahmen gegen Misshandlungen und Folter, die von Regierungsmitarbeitern begangen wurden, trotz ihres Auftrages, vorbeugende Maßnahmen gegen Misshandlung und Folter zu ergreifen. Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums erhielten Gefängnisinsassen auf Beschwerden bei der HREI/T?HEK lediglich eine Empfangsbestätigung, ohne dass eine Folgemeldung darauf hinwies, dass der Inhalt der Beschwerde bearbeitet wurde (MBZ 2.3.2022, S. 33).

Die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung der Türkei (HREI alias T?HEK) und die Ombudsperson sind die wichtigsten Menschenrechtsinstitutionen (EC 8.11.2023, S. 29f.). Allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der operativen, strukturellen und finanziellen Unabhängigkeit der beiden Institutionen und der Ernennung ihrer Mitglieder (EC 30.10.2024, S. 30). Die Effizienz der beiden Einrichtungen bleibt eingeschränkt. Die HREI wurde im Oktober 2022 mit einem B-Status bei der Global Alliance for National Human Rights Institutions akkreditiert (EC 8.11.2023, S. 29f.). Das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen brachte im August 2024 seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es der HREI an Diversität mangelt, einschließlich einer angemessenen Vertretung der Geschlechter unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats, und dass der HREI nicht unabhängig von der Exekutive ist, da alle Mitglieder des Verwaltungsrats, einschließlich des Vorsitzenden, vom Präsidenten ernannt werden. Das CAT war besorgt darüber, dass die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung der Türkei bei ihrer Arbeit als nationaler Präventionsmechanismus angeblich zurückhaltend war, über Fälle von Folter und Misshandlung zu berichten (CAT 14.8.2024, S. 3). Auch der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich Ende November 2024 wegen Berichten hinsichtlich der mangelnden Unabhängigkeit des HREI von der Exekutive und der fehlenden Vielfalt in Bezug auf die HREI-Mitglieder besorgt und empfahl der Türkei eindrücklich die diesbezüglichen Defizite gemäß den Pariser Grundsätzen zu beheben (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2f.)

Einige HREI-Mitglieder zeigten in jüngster Vergangenheit sogar eine negative Haltung gegenüber den grundlegenden Menschenrechten, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte der Frauen und der Rechte von sexuellen Minderheiten. Zudem sprachen sie sich seinerzeit für den Austritt aus der Istanbul-Konvention aus. All dies widerspricht den erklärten Zielen dieser Institution (EC 19.10.2021, S. 29).

Die HREI führt in ihrer Rolle als Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) Gefängnisbesuche durch, hat aber keine festen und unabhängigen Kriterien für angekündigte Besuche. Bei einigen Besuchen kam es nur zu Kontakten mit der Verwaltung, nicht aber zu Gesprächen mit Häftlingen. Die HREI hat nicht alle der Gefängnisse besucht, in denen die meisten Menschenrechtsverletzungen vermutet werden, oder dies geschah mit erheblicher Verzögerung (EC 8.11.2023, S. 30). D. h., die von HREI durchgeführten Gefängnisbesuche bleiben unwirksam (EC 30.10.2024, S. 30). Die Empfehlungen befassen sich hauptsächlich mit geringfügigen Problemen und enthalten keine konkreten Aussagen zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Die HREI blieb aufgrund gesetzlicher und struktureller Beschränkungen weitgehend ineffektiv, u. a. dadurch, dass sie Anträge von Organisationen der Zivilgesellschaft nicht akzeptierte und bei Fällen von Folter und Misshandlung übermäßig zurückhaltend war (EC 8.11.2023, S. 30).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        CAT - UN Committee Against Torture (14.8.2024): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations on the fifth periodic report of Türkiye [CAT/C/TUR/CO/5], https://digitallibrary.un.org/record/4059747/files/CAT_C_TUR_CO_5-EN.pdf?ln=en, Zugriff 21.3.2025

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024

?        EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

?        EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 31.10.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

?        OIRT - Ombudsman Institution of the Republic of Turkey [Türkei] (o.D.): About The Institution, https://english.ombudsman.gov.tr/about-the-institution, Zugriff 31.10.2023

?        UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120309/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

Wehrdienst

Letzte Änderung 2026-06-15 19:41

Allgemeines

In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20; vgl. CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024).In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20; vergleiche CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024).

Freikauf

Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vgl. MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025).Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vergleiche MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025).

Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen (DFAT 16.5.2025, S. 32), sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB Ankara 4.2025, S. 25).

E-Government-Portal

Seit März 2023 können laut offizieller Stelle Rekruten über das E-Government-Portal "e-Devlet" alle militärischen Pflichten und Angelegenheiten mithilfe des Dienstes "Mein Militär" erledigen. Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einberufung, der aktiven Dienstzeit und der Reservezeit können über den integrierten Dienst zur Wehrpflicht erledigt werden, ohne die Wehrdienststelle aufsuchen zu müssen (PRT-DTO 21.3.2023). Laut französischer Asylbehörde OFPRA ermöglicht das e-Devlet-Portal bereits seit 2014, den Dienstort im Voraus zu erfahren und das Dienstdokument zu erhalten, ohne das Büro für militärische Rekrutierung aufzusuchen. Seit 2015 bietet das Portal auch die Möglichkeit, die persönliche Wehrpflichtlage abzufragen und eine Bescheinigung hierüber zu erhalten, auch für Personen, die noch keinen Wehrdienst abgeleistet haben. Wenn eine Person im wehrpflichtigen Alter ist, aber ihre Aufschubzeit abgelaufen ist, oder es sich um einen Befehlsverweigerer handelt, heißt es bei der Abfrage des eigenen Standes hinsichtlich des Wehrdienstes auf e-Devlet: "Sie müssen sich an das nächstgelegene Militärrekrutierungsbüro wenden" (türkisch: "En yak?n askerlik ?ubesinemüracaat etmeniz gerekir"). Seit 2018 ist es möglich, der Einberufung zum Wehrdienst sowie der obligatorischen ärztlichen Untersuchung nachzukommen, indem man ein Online-Formular auf e-Devlet ausfüllt und das Protokoll der ärztlichen Untersuchung durch den behandelnden Arzt auf das Portal hochladet (OFPRA 23.11.2021, S. 7).

"Auslands-Türken" und Doppelstaatsbürger

Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische oder doppelte Staatsangehörige sind vom 20. bis zum Ende des 35. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des 35. Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie bei denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben [Anm.: z. B. Urlaub]. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB Ankara 4.2025, S. 24f.). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun (MBZ 11.7.2019).

Ausnahmen von der Wehrpflicht

Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, eine Ausnahme vor. Hierzu ist ein Gesundheitszeugnis eines autorisierten Krankenhauses Voraussetzung (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19). Wenn eine körperliche Behinderung geltend gemacht wird, muss die Person während des Zeitraums, in dem sie wehrpflichtig ist, alle zwei Jahre einer Überprüfung unterzogen werden, um zu bestätigen, dass die Behinderung weiterhin besteht (DFAT 16.5.2025, S. 32). Eine weitere Ausnahme, die in Artikel 42 des Gesetzes Nr. 7179 festgelegt ist, gilt für Brüder von Verstorbenen und für Brüder und Söhne von Märtyrern, die während ihres Militärdienstes Opfer von Terrorismus geworden sind (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 32, MBZ 11.7.2019). Türkische Staatsbürger, die durch Einwanderung die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und in dem Staat, aus dem sie eingewandert sind, ihren Wehrdienst abgeleistet oder vollendet haben, sind ebenfalls vom Wehrdienst befreit (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20). Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie Trans-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Geschlechtsidentität beantragen (UKHO 10.2023, S. 4; vgl. MBZ 11.7.2019). Siehe hierzu im Detail den Abschnitt weiter unten: Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige.Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, eine Ausnahme vor. Hierzu ist ein Gesundheitszeugnis eines autorisierten Krankenhauses Voraussetzung (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19). Wenn eine körperliche Behinderung geltend gemacht wird, muss die Person während des Zeitraums, in dem sie wehrpflichtig ist, alle zwei Jahre einer Überprüfung unterzogen werden, um zu bestätigen, dass die Behinderung weiterhin besteht (DFAT 16.5.2025, S. 32). Eine weitere Ausnahme, die in Artikel 42 des Gesetzes Nr. 7179 festgelegt ist, gilt für Brüder von Verstorbenen und für Brüder und Söhne von Märtyrern, die während ihres Militärdienstes Opfer von Terrorismus geworden sind (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 32, MBZ 11.7.2019). Türkische Staatsbürger, die durch Einwanderung die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und in dem Staat, aus dem sie eingewandert sind, ihren Wehrdienst abgeleistet oder vollendet haben, sind ebenfalls vom Wehrdienst befreit (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20). Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie Trans-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Geschlechtsidentität beantragen (UKHO 10.2023, S. 4; vergleiche MBZ 11.7.2019). Siehe hierzu im Detail den Abschnitt weiter unten: Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige.

Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1111/Art. 35 erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden (MBZ 11.7.2019). Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (nicht älter als 32) (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MBZ 11.7.2019). Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1111/"Art". 35 erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden (MBZ 11.7.2019). Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (nicht älter als 32) (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MBZ 11.7.2019).

Menschenrechtsverletzungen

Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus (USDOS 20.3.2023, S. 8). Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen Umständen starben. Laut der Stiftung "?üpheli Ölümler ve Ma?durlar? Derne?i" [Vereinigung für verdächtige Todesfälle und Opfer], die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle beim Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Militärkasernen (SCF 14.4.2021). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (?HD) vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (?HD/HRA 6.11.2022a, S. 9).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Türkei Anfang Juli 2023 im Fall eines Soldaten, der 2013 während seines Militärdienstes in der südöstlichen Provinz ??rnak im Bezirk Uludere Selbstmord begangen haben soll, zur Zahlung von 27.000 Euro Entschädigung an dessen Mutter. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Türkei gegen Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben) verstoßen und es versäumt hat, eine effektive Untersuchung des Todesfalls durchzuführen (Duvar 5.7.2023).

Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige

Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter "fortgeschrittene psychosexuelle Störungen". Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 52.; vgl. EC 6.10.2020, S. 40). Will allerdings ein Homosexueller (oder Mitglied einer anderen sexuellen Minderheit) infolge des problemhaften Verhältnisses zwischen Homosexualität und türkischer Armee von sich aus den Wehrdienst nicht ableisten, muss er die Initiative ergreifen und bei einem medizinischen Komitee eine Ausnahmegenehmigung beantragen (MBZ 11.7.2019, S. 65). Transsexuelle, Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Homosexualität führt daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, welche jedoch durch ärztliches Gutachten belegt werden muss (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Homosexualität gilt als psychosoziale Krankheit und muss durch eine invasive medizinische Untersuchung durch einen vom Militär zugelassenen Arzt und die Vorlage von Beweisfotos nachgewiesen werden. Laut Quellen des australischen Außenministeriums inkludiert die Beurteilung der Homosexualität durch einen Arzt in der Regel ein Gespräch mit der Familie des potenziellen Rekruten, die möglicherweise vorher nichts von seiner sexuellen Orientierung wusste. Einem Rekruten, der für homosexuell befunden wird, wird ein "rosa Zertifikat" ausgestellt, das auch als "verrottetes Zertifikat" bezeichnet wird (DFAT 16.5.2025, S. 32).Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter "fortgeschrittene psychosexuelle Störungen". Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 52.; vergleiche EC 6.10.2020, S. 40). Will allerdings ein Homosexueller (oder Mitglied einer anderen sexuellen Minderheit) infolge des problemhaften Verhältnisses zwischen Homosexualität und türkischer Armee von sich aus den Wehrdienst nicht ableisten, muss er die Initiative ergreifen und bei einem medizinischen Komitee eine Ausnahmegenehmigung beantragen (MBZ 11.7.2019, S. 65). Transsexuelle, Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Homosexualität führt daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, welche jedoch durch ärztliches Gutachten belegt werden muss (AA 20.5.2024, S. 13; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Homosexualität gilt als psychosoziale Krankheit und muss durch eine invasive medizinische Untersuchung durch einen vom Militär zugelassenen Arzt und die Vorlage von Beweisfotos nachgewiesen werden. Laut Quellen des australischen Außenministeriums inkludiert die Beurteilung der Homosexualität durch einen Arzt in der Regel ein Gespräch mit der Familie des potenziellen Rekruten, die möglicherweise vorher nichts von seiner sexuellen Orientierung wusste. Einem Rekruten, der für homosexuell befunden wird, wird ein "rosa Zertifikat" ausgestellt, das auch als "verrottetes Zertifikat" bezeichnet wird (DFAT 16.5.2025, S. 32).

Außerdem kann von der Person erwartet werden, dass sie nachweist, dass sie Mitglied einer LGBTI-Organisation ist, oder dass sie anhand eines Fotos zeigt, dass sie an einem "pride event" teilgenommen hat. Eine andere Vorgangsweise besteht darin, dass der homosexuelle Wehrpflichtige ein Familienmitglied oder einen Freund mitbringt, der bezeugt, dass er homosexuell ist (MBZ 11.7.2019, S. 65). Ein positiver HIV-Test führt laut Quellen nicht per se zur Wehrdienstbefreiung. HIV-positive Personen berichten über Schwierigkeiten bei der Befreiung von der Wehrpflicht (USDOS 22.4.2024, S. 80).

Wenn ein Homosexueller aus dem Militärdienst entlassen wird, erhält er eine Freistellungsmeldung. Darin wird lediglich festgestellt, dass die betreffende Person als nicht wehrdiensttauglich gilt. Diese Meldung mindert die Chancen des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt, da potenzielle Arbeitgeber bei der Einstellung einen Nachweis über den Wehrdienst verlangen können. Wird festgestellt, dass die betreffende Person vom Wehrdienst befreit wurde, kann der Arbeitgeber nach dem Grund für die Befreiung fragen oder annehmen, dass die betreffende Person homosexuell, bisexuell oder transsexuell ist (MBZ 11.7.2019, S. 65).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        CoE - Council of Europe (5.2024): Türkiye - MAIN ISSUES BEFORE THE COMMITTEE OF MINISTERS - ONGOING SUPERVISION, https://rm.coe.int/mi-turkey-eng/1680a23cae, Zugriff 7.5.2025

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?        VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (7.8.2024): Einberufungsbefehl ist kein Passversagungsgrund, Antwort per E-Mail

Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee

Letzte Änderung 2025-08-06 13:33

Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MBZ 11.7.2019). Die Wehrpflichtigen werden nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Türkei verteilt. Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass kurdische Wehrpflichtige im Südosten der Türkei stationiert werden. Grundsätzlich werden Wehrpflichtige nicht in Konfliktgebieten wie dem Nordirak und Syrien eingesetzt, wo die türkischen Streitkräfte aktiv sind. Prinzipiell werden Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der türkisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und der PKK kommen kann. Dem niederländischen Außenministerium lagen (im Berichtszeitraum Sept. 2023 – 20.2.2025) keine Informationen über Gewalt gegen kurdische Wehrpflichtige oder den möglichen Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger gegen die PKK im Südosten der Türkei vor (MBZ 2.2025a, S. 93). Es liegen laut niederländischem Außenamt keine Informationen darüber vor, ob kurdische Wehrpflichtige den Einsatz in der Südosttürkei verweigern dürfen und wenn sie dies tun, welche Strafe dafür vorgesehen ist (MBZ 2.3.2022, S. 64f.; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 76).Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MBZ 11.7.2019). Die Wehrpflichtigen werden nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Türkei verteilt. Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass kurdische Wehrpflichtige im Südosten der Türkei stationiert werden. Grundsätzlich werden Wehrpflichtige nicht in Konfliktgebieten wie dem Nordirak und Syrien eingesetzt, wo die türkischen Streitkräfte aktiv sind. Prinzipiell werden Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der türkisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und der PKK kommen kann. Dem niederländischen Außenministerium lagen (im Berichtszeitraum Sept. 2023 – 20.2.2025) keine Informationen über Gewalt gegen kurdische Wehrpflichtige oder den möglichen Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger gegen die PKK im Südosten der Türkei vor (MBZ 2.2025a, S. 93). Es liegen laut niederländischem Außenamt keine Informationen darüber vor, ob kurdische Wehrpflichtige den Einsatz in der Südosttürkei verweigern dürfen und wenn sie dies tun, welche Strafe dafür vorgesehen ist (MBZ 2.3.2022, S. 64f.; vergleiche MBZ 31.8.2023, S. 76).

Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten, wie der kurdischen, im Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Mitglieder von Minderheiten schwierig (ÖB Ankara 4.2025, S. 27). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 10.2019b). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig, zu sagen, ob Angehörige von Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Einzelbeispiele für solche Misshandlungen. Der Militärdienst sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. Bei einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahattin Demirta? auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MBZ 11.7.2019; vgl. Mezopotamya 14.9.2020). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Mezopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MBZ 11.7.2019). Nach Angaben von ?üpheli Ölümler ve Ma?durlar? Derne?i, einer Stiftung, die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle im Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Kasernen. Laut den Sprecher der Stiftung, Riza Do?an, waren etwa 80 % der Soldaten, die unter verdächtigen Umständen in der türkischen Armee starben, Kurden oder Aleviten (TM 14.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022).Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten, wie der kurdischen, im Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Mitglieder von Minderheiten schwierig (ÖB Ankara 4.2025, S. 27). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 10.2019b). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig, zu sagen, ob Angehörige von Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Einzelbeispiele für solche Misshandlungen. Der Militärdienst sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. Bei einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahattin Demirta? auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MBZ 11.7.2019; vergleiche Mezopotamya 14.9.2020). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Mezopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MBZ 11.7.2019). Nach Angaben von ?üpheli Ölümler ve Ma?durlar? Derne?i, einer Stiftung, die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle im Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Kasernen. Laut den Sprecher der Stiftung, Riza Do?an, waren etwa 80 % der Soldaten, die unter verdächtigen Umständen in der türkischen Armee starben, Kurden oder Aleviten (TM 14.4.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022).

Quellen

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Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung 2025-08-06 13:33

Das türkische Recht sieht keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer vor (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 23) trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss bedauerte Ende November 2024, dass die Türkei das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkennt, dass es keine Alternativen dazu gibt und dass Verweigerer aus Gewissensgründen mit administrativen und gerichtlichen Geld- und Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist laut Ausschuss besorgniserregend, dass die Verweigerung des Wehrdienstes als fortgesetzte Straftat angesehen wird, wobei es keine Begrenzung der Anzahl der Sanktionen gibt, die gegen einen einzelnen Verweigerer verhängt werden können. Der Ausschuss zeigte sich darüber hinaus besorgt, dass den Wehrdienstverweigerern in der Praxis einige ihrer bürgerlichen und politischen Rechte vorenthalten werden und dass die Kritik an der Wehrpflicht nach Artikel 318 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt ist. Der UN-Ausschuss empfiehlt u.a. die Schaffung eines alternativen Dienstes sowie die Streichung des Artikels 318 des Strafgesetzbuches (UNHRCOM 28.11.2024, S. 11; vgl. MBZ 2.2025b). Mit Ausnahme einiger weniger Fälle werden mittlerweile Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt (VRD/COW 5.2021). Nach einer (eventuellen) Haftstrafe muss der Wehrdienst dennoch nachgeholt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 23).Das türkische Recht sieht keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer vor (AA 20.5.2024, S. 13; vergleiche CoE-CM 14.6.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 23) trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13; vergleiche CoE-CM 14.6.2024). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss bedauerte Ende November 2024, dass die Türkei das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkennt, dass es keine Alternativen dazu gibt und dass Verweigerer aus Gewissensgründen mit administrativen und gerichtlichen Geld- und Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist laut Ausschuss besorgniserregend, dass die Verweigerung des Wehrdienstes als fortgesetzte Straftat angesehen wird, wobei es keine Begrenzung der Anzahl der Sanktionen gibt, die gegen einen einzelnen Verweigerer verhängt werden können. Der Ausschuss zeigte sich darüber hinaus besorgt, dass den Wehrdienstverweigerern in der Praxis einige ihrer bürgerlichen und politischen Rechte vorenthalten werden und dass die Kritik an der Wehrpflicht nach Artikel 318 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt ist. Der UN-Ausschuss empfiehlt u.a. die Schaffung eines alternativen Dienstes sowie die Streichung des Artikels 318 des Strafgesetzbuches (UNHRCOM 28.11.2024, S. 11; vergleiche MBZ 2.2025b). Mit Ausnahme einiger weniger Fälle werden mittlerweile Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt (VRD/COW 5.2021). Nach einer (eventuellen) Haftstrafe muss der Wehrdienst dennoch nachgeholt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 23).

Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes:

1.       Umgehung der Registrierung/Sichtung, d.h. die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehrdienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen (yoklama kaça??) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VB Istanbul 11.10.2022, VRD/COW 13.10.2023),1. Umgehung der Registrierung/Sichtung, d.h. die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehrdienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen (yoklama kaça??) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vergleiche VB Istanbul 11.10.2022, VRD/COW 13.10.2023),

2.       Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst, d.h. die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin am Dienstort erschienen (bakaya) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VRD/COW 13.10.2023) und2. Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst, d.h. die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin am Dienstort erschienen (bakaya) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vergleiche VRD/COW 13.10.2023) und

3.       Desertion bzw. unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (firar) (MBZ 11.7.2019).

Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.5.2024, S. 13). Dem vom deutschen Außenamt angegebenen Strafausmaß widersprechen andere Quellen, u.a. das Militärstrafgesetzbuch. - Letzteres aus dem Jahr 1930 mit den aktuellen Abänderungen (Stand 2024) sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei Jahren vor, nämlich wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom Wehrdienst von mehr als einem Jahr erwischt wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen, mit höheren Strafen in Falle eines Aufgriffes durch die Organe (TC-MBS 22.5.1930; vgl. IRB 30.11.2020, ICLRS/BYU 18.11.2024).Seit Änderung von Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.5.2024, S. 13). Dem vom deutschen Außenamt angegebenen Strafausmaß widersprechen andere Quellen, u.a. das Militärstrafgesetzbuch. - Letzteres aus dem Jahr 1930 mit den aktuellen Abänderungen (Stand 2024) sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei Jahren vor, nämlich wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom Wehrdienst von mehr als einem Jahr erwischt wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen, mit höheren Strafen in Falle eines Aufgriffes durch die Organe (TC-MBS 22.5.1930; vergleiche IRB 30.11.2020, ICLRS/BYU 18.11.2024).

Das Wehrpflichtgesetz legt fest, wie Wehrdienstverweigerer und Deserteure aufgespürt werden und welche Verwaltungsstrafen gegen sie verhängt werden können. Sobald eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig ist, wird ein Strafverfahren nach dem Militärstrafrecht eingeleitet. Nach Rechtskraft der ersten Strafe wird jede amtliche Aufzeichnung zu einer Strafsache (ICLRS/BYU 18.11.2024).

Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten, die sich selbst stellen, werden mit fünf, und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag des Fernbleibens bestraft. - Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden (VB Istanbul 1.3.2023).

Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira [mit Stand 9.2024 rund 40 Euro]. Diese Bußgelder können sich zu einem erheblichen Betrag summieren (MBZ 31.8.2023, S. 76; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 33). Beispielsweise wurde im Mai 2023 der Wehrdienstverweigerer Ersan U?ur Gör zu fünf separaten Strafen verurteilt. Er wurde zu insgesamt 16 Monaten und 20 Tagen Haft verurteilt, die in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, sodass sich die Gesamtstrafe auf 15.000 Lira [Anm.: damals rund 700 Euro] belief. Und im August des gleichen Jahres wurde Cihat Ayd?n wegen Nichtantritts des Militärdienstes zu einer Verwaltungsstrafe von 46.225,56 TL verurteilt [Anm.: damals rund 1.600 Euro] (EBCO 2024).Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira [mit Stand 9.2024 rund 40 Euro]. Diese Bußgelder können sich zu einem erheblichen Betrag summieren (MBZ 31.8.2023, S. 76; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 33). Beispielsweise wurde im Mai 2023 der Wehrdienstverweigerer Ersan U?ur Gör zu fünf separaten Strafen verurteilt. Er wurde zu insgesamt 16 Monaten und 20 Tagen Haft verurteilt, die in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, sodass sich die Gesamtstrafe auf 15.000 Lira [Anm.: damals rund 700 Euro] belief. Und im August des gleichen Jahres wurde Cihat Ayd?n wegen Nichtantritts des Militärdienstes zu einer Verwaltungsstrafe von 46.225,56 TL verurteilt [Anm.: damals rund 1.600 Euro] (EBCO 2024).

Das Verteidigungsministerium leitet nach Art. 26 die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (MBZ 2.2025a, S. 92, S. 63; vgl. AA 20.5.2024, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, einer Datenbank der Justizbehörden und des Sicherheitsapparats. Infolge dieser Registrierung im GBT laufen Wehrpflichtige und Deserteure Gefahr, bei Passkontrollen oder routinemäßigen Identitätskontrollen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen zu werden. Da Hotels gesetzlich verpflichtet sind, die persönlichen Daten ihrer Gäste an die örtliche Polizei weiterzugeben, sind Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein sogenannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts können gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Einspruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozialversicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 10.2024).Das Verteidigungsministerium leitet nach Artikel 26, die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (MBZ 2.2025a, S. 92, S. 63; vergleiche AA 20.5.2024, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, einer Datenbank der Justizbehörden und des Sicherheitsapparats. Infolge dieser Registrierung im GBT laufen Wehrpflichtige und Deserteure Gefahr, bei Passkontrollen oder routinemäßigen Identitätskontrollen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen zu werden. Da Hotels gesetzlich verpflichtet sind, die persönlichen Daten ihrer Gäste an die örtliche Polizei weiterzugeben, sind Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt (MBZ 2.2025a, S. 92; vergleiche VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein sogenannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts können gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Einspruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vergleiche VRD/COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozialversicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 10.2024).

Amtliche Aufzeichnungen bilden gemäß Artikel 24 des Wehrpflichtgesetzes und Artikel 63 des Militärstrafgesetzes die Grundlage für Geldstrafen und strafrechtliche Sanktionen. Trotz ihrer Bedeutung sind sie nicht einheitlich, oft lückenhaft und werden nicht einheitlich behandelt. In vielen Fällen erhalten Wehrdienstverweigerer keine Kopie der amtlichen Unterlagen, und nicht alle sind in der nationalen Datenbank erfasst. Folglich haben Wehrdienstverweigerer nur dann Zugang zu diesen amtlichen Unterlagen, wenn gegen sie administrative oder strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden (VRD/COW 13.10.2023).

Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Pensionen führen (DFAT 16.5.2025, S. 33). Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 20.5.2024, S. 13).

Das elektronische e-Devlet-Portal [Anm.: vergleichbar mit dem Digitalen Amt in Österreich] versendet regelmäßig automatische Sammel-SMS an Unentschuldigte, d. h. Männer im wehrpflichtigen Alter, die keinen Aufschub erhalten und die sich nicht zum Wehrdienst und zur ärztlichen Untersuchung angemeldet haben, und an Personen, die der Einberufung zum Militärdienst zwar gefolgt sind und die medizinische Untersuchung absolviert haben, sich jedoch nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt an ihrem Einsatzort eingefunden haben. Laut der Zeitung Hürriyet erhielten am 1.2.2021 viele Befehlsverweigerer auf die Mailbox ihres e-Devlet-Kontos oder per SMS die folgende Nachricht: "Sie werden als Befehlsverweigerer gesucht" (türkisch: "Yoklama kaça?? olarak aranmaktas?n?z"), gefolgt von einer Nachricht, in der sie aufgefordert wurden, sich so schnell wie möglich für den Militärdienst auf dem e-Devlet-Portal zu registrieren (OFPRA 23.11.2021, S. 7).

VRD/COW 13.10.2023

Das Fehlen rechtlicher Bestimmungen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen bleibt trotz mehrerer Urteile des EGMR und einer Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses ein Problem (EC 30.10.2024, S. 31), da die Verweigerung des Militärdienstes zu einer Verurteilung wegen Desertion führt (EC 8.11.2023, S. 32). Der Europarat, insbesondere dessen Ministerkomitee kritisiert die wiederholten Verurteilungen und Inhaftierungen von Wehrdienstverweigerern wegen Verweigerung des Militärdienstes; das Fehlen eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens zur Feststellung des Status als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen und das Fehlen einer Alternative zum obligatorischen Militärdienst in der Türkei (CoE 5.2024, S. 4). So zuletzt im April 2024 erschienenen Jahresbericht 2023 des Ministerkomitees des Europarates. Sich berufend auf die Rechtssache Ülke vs. Türkei, in der es um die wiederholte Verurteilung und strafrechtliche Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und Pazifisten aus Gewissensgründen wegen der Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes geht, forderte das Ministerkomitee die türkischen Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle negativen Folgen der vom EGMR festgestellten Verstöße für die Antragsteller, denen weiterhin Straf- und Verwaltungsverfahren drohen, rasch beseitigt werden. In Bezug auf die allgemeinen Maßnahmen stellte das Ministerkomitee fest, dass der "bezahlte Militärdienst" und die Verkürzung der Dauer der Wehrpflicht keine Alternative zur Wehrpflicht darstellen, und bedauerte zutiefst, dass seit der Verkündung des Ülke-Urteils im Jahr 2006 keine Fortschritte in Bezug auf gezielte Maßnahmen zur Verhinderung künftiger ähnlicher Verstöße erzielt worden sind. Das Ministerkomitee forderte die türkischen Behörden daher nachdrücklich auf, einen Aktionsplan mit konkreten Vorschlägen für Gesetzesänderungen vorzulegen, um den Feststellungen des Gerichtshofs Rechnung zu tragen (CoE-CM 11.4.2024, S. 43f.). In einer Interimsresolution vom 13.6.2024 zur Vollstreckung der Urteile des EGMR in vier Individual-Klagen gegen die Türkei, bedauerte das Ministerkomitee, dass drei der Beschwerdeführer (Osman Murat Ülke, Yunus Erçep und Ersin Ölgün) weiterhin als Wehrdienstverweigerer gelten und weiterhin mit Straf- und Verwaltungsverfahren sowie zahlreichen Einschränkungen ihres täglichen Lebens konfrontiert sind, die einer Situation des "zivilen Todes" gleichkommen, dass gegen Mehmet Tarhan seit 2005 ein Strafverfahren anhängig ist, dass das von Bar?? Görmez vor dem Verfassungsgericht eingeleitete Verfahren noch anhängig ist und dass Ersin Ölgün im Dezember 2023 erneut wegen Nichtantritts des Wehrdienstes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (CoE-CM 14.6.2024).

Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (Ülke gg. Türkei, appl. No. 39437/98, Urteil vom 1.6.2004; Erçep gg. Türkei, appl. No. 43965/04, Urteil vom 22.11.2011; Savda gg. Türkei, appl. No. 42730/05, Urteil vom 12.6.2012; Enver Aydemir gg. Türkei, appl. No. 26012/11, Urteil vom 7.6.2016; Baydar gg. Türkei, appl. No. 25632/13), Entscheidung vom 19.6.2018) (ÖB Ankara 4.2025, S. 24).

Offizielle Daten oder statistische Informationen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen werden nicht veröffentlicht (VRD/COW 5.2021, S. 11; vgl. UKHO 9.8.2024). Das Ministerkomitee des Europarates erwähnt im Protokoll zum Treffen vom 5-7.6.2023, dass die Türkei infolge der Aufforderung statistische Angaben zur Zahl der Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sowie zu den seit der Rechtskraft des Urteils Ülke im Jahr 2006 in diesem Zusammenhang verhängten Verwaltungsstrafen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen vorzulegen, die Zahl von 152 Personen übermittelt wurde, welche seit 2006 aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hätten (CoE-CM 7.6.2023). Im Gegensatz hierzu war laut dem australischen Außenministerium im Jahr 2024 die Anzahl der Wehrdienstverweigerer hoch, sodass der Staat nicht die Kapazität hatte alle Fälle zu verfolgen (DFAT 16.5.2025, S. 33).Offizielle Daten oder statistische Informationen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen werden nicht veröffentlicht (VRD/COW 5.2021, S. 11; vergleiche UKHO 9.8.2024). Das Ministerkomitee des Europarates erwähnt im Protokoll zum Treffen vom 5-7.6.2023, dass die Türkei infolge der Aufforderung statistische Angaben zur Zahl der Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sowie zu den seit der Rechtskraft des Urteils Ülke im Jahr 2006 in diesem Zusammenhang verhängten Verwaltungsstrafen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen vorzulegen, die Zahl von 152 Personen übermittelt wurde, welche seit 2006 aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hätten (CoE-CM 7.6.2023). Im Gegensatz hierzu war laut dem australischen Außenministerium im Jahr 2024 die Anzahl der Wehrdienstverweigerer hoch, sodass der Staat nicht die Kapazität hatte alle Fälle zu verfolgen (DFAT 16.5.2025, S. 33).

Quellen

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-05-29 14:24

Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 12.2025, S. 46; vgl. EC 4.11.2025, S. 5). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 12.2025, S. 46). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB Ankara 12.2025, S. 46; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G). Die wichtigsten Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte, geprägt von einem anhaltenden Rückgang der Demokratie und der Aushöhlung grundlegender Freiheiten unter der zunehmend zentralistischen Herrschaft von Staatspräsident Recep Tayyip Erdo?an, sind die umfassenden Kontrollen über die Medien, die Justiz und wichtige staatliche Institutionen sowie der verstärkte Druck der Regierung auf Oppositionspolitiker, unabhängige Journalisten, zivilgesellschaftliche Organisationen und marginalisierte Bevölkerungsgruppen (SCF 3.2026, S. 3; vgl. Zagros 5.2025, EC 4.11.2025, S. 6).Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 12.2025, S. 46; vergleiche EC 4.11.2025, S. 5). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 12.2025, S. 46). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB Ankara 12.2025, S. 46; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 1). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G). Die wichtigsten Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte, geprägt von einem anhaltenden Rückgang der Demokratie und der Aushöhlung grundlegender Freiheiten unter der zunehmend zentralistischen Herrschaft von Staatspräsident Recep Tayyip Erdo?an, sind die umfassenden Kontrollen über die Medien, die Justiz und wichtige staatliche Institutionen sowie der verstärkte Druck der Regierung auf Oppositionspolitiker, unabhängige Journalisten, zivilgesellschaftliche Organisationen und marginalisierte Bevölkerungsgruppen (SCF 3.2026, S. 3; vergleiche Zagros 5.2025, EC 4.11.2025, S. 6).

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).

Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage verschlechtert (EC 4.11.2025, S. 5; vgl. EP 7.5.2025, Pt. C). Teile der türkischen Gesetzgebung und deren Umsetzung stehen nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen von Journalisten, Schriftstellern, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern, Menschenrechtsverteidigern und anderen kritischen Stimmen wegen angeblicher Unterstützung des Terrorismus haben zugenommen. Zum ersten Mal seit mehreren Jahren wurde der Vorsitzende einer legalen politischen Partei wegen seiner öffentlichen Äußerungen strafrechtlich verfolgt. Die gerichtlichen Schritte gegen Oppositionspolitiker wurden fortgesetzt, und gegen eine Oppositionspartei wurden Ermittlungen eingeleitet. Die Empfehlungen der EK aus dem letzten Jahr wurden nicht umgesetzt. Die Türkei sollte insbesondere ihre Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR, die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie den Besitzstand und die Praktiken der EU anpassen; den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter wirksam zu schützen, alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten; die Urteile des EGMR vorrangig umsetzen, einschließlich des Urteils in der Rechtssache Kavala gegen die Türkei (EC 4.11.2025, S. 5) und die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? (EC 30.10.2024, S. 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16).Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage verschlechtert (EC 4.11.2025, S. 5; vergleiche EP 7.5.2025, Pt. C). Teile der türkischen Gesetzgebung und deren Umsetzung stehen nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen von Journalisten, Schriftstellern, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern, Menschenrechtsverteidigern und anderen kritischen Stimmen wegen angeblicher Unterstützung des Terrorismus haben zugenommen. Zum ersten Mal seit mehreren Jahren wurde der Vorsitzende einer legalen politischen Partei wegen seiner öffentlichen Äußerungen strafrechtlich verfolgt. Die gerichtlichen Schritte gegen Oppositionspolitiker wurden fortgesetzt, und gegen eine Oppositionspartei wurden Ermittlungen eingeleitet. Die Empfehlungen der EK aus dem letzten Jahr wurden nicht umgesetzt. Die Türkei sollte insbesondere ihre Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR, die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie den Besitzstand und die Praktiken der EU anpassen; den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter wirksam zu schützen, alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten; die Urteile des EGMR vorrangig umsetzen, einschließlich des Urteils in der Rechtssache Kavala gegen die Türkei (EC 4.11.2025, S. 5) und die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? (EC 30.10.2024, S. 29). Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte (EC 4.11.2025, S. 31). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).

Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatovi?, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatovi? ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 5.5.2023).

Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 21.4.2026, S. 92, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 47).Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vergleiche AI 21.4.2026, S. 92, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 47).

Laut Europäischer Kommission ist der rechtliche und institutionelle Rahmen zur Nicht-Diskriminierung unvollständig, und die Kapazitäten der Gleichstellungsstellen müssen verbessert werden. Darüber hinaus entspricht der rechtliche und institutionelle Rahmen zu Hassverbrechen und Hassreden nicht dem EU-Besitzstand und den europäischen Standards. Vielmehr besteht eine erhebliche Abweichung, sodass schutzbedürftige Gruppen keinen angemessenen rechtlichen Schutz vor vorurteilsmotivierten Straftaten genießen. Hassangriffe gegen Kurden, christliche und jüdische Minderheiten sowie Syrer halten an. Auch Aleviten sind Ziel von Angriffen. Das Land hat keine Fortschritte bei der Überarbeitung der Antidiskriminierungsvorschriften erzielt, um deren Angleichung an den EU-Besitzstand und die europäischen Standards sicherzustellen, einschließlich der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen. Ebenso wurden keine Fortschritte bei der Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK erzielt, das ein generelles Diskriminierungsverbot vorsieht. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung gemeldet, insbesondere in Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, Religion und sexuelle Ausrichtung. Die Lage von Mitgliedern sexueller Minderheiten ist besonders besorgniserregend (EC 4.11.2025, S. 37; vgl. Zagros 5.2025).Laut Europäischer Kommission ist der rechtliche und institutionelle Rahmen zur Nicht-Diskriminierung unvollständig, und die Kapazitäten der Gleichstellungsstellen müssen verbessert werden. Darüber hinaus entspricht der rechtliche und institutionelle Rahmen zu Hassverbrechen und Hassreden nicht dem EU-Besitzstand und den europäischen Standards. Vielmehr besteht eine erhebliche Abweichung, sodass schutzbedürftige Gruppen keinen angemessenen rechtlichen Schutz vor vorurteilsmotivierten Straftaten genießen. Hassangriffe gegen Kurden, christliche und jüdische Minderheiten sowie Syrer halten an. Auch Aleviten sind Ziel von Angriffen. Das Land hat keine Fortschritte bei der Überarbeitung der Antidiskriminierungsvorschriften erzielt, um deren Angleichung an den EU-Besitzstand und die europäischen Standards sicherzustellen, einschließlich der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen. Ebenso wurden keine Fortschritte bei der Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK erzielt, das ein generelles Diskriminierungsverbot vorsieht. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung gemeldet, insbesondere in Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, Religion und sexuelle Ausrichtung. Die Lage von Mitgliedern sexueller Minderheiten ist besonders besorgniserregend (EC 4.11.2025, S. 37; vergleiche Zagros 5.2025).

Mit Stand 31.1.2026 waren 19.100 Verfahren (Mai 2025: 21.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,5 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 11.2.2026; vgl. ECHR 6.2025). Anfang 2026 sah der EGMR für das Jahr 2025 bei 74 Urteilen in 21 Fällen das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und in 24 das "Recht auf ein faires Verfahren" verletzt (ECHR 20.1.2026). Die Daten des EGMR zeigen allerdings auch, dass im Jahr 2025 6.743 neue Klagen gegen die Türkei registriert wurden, was einem Anstieg gegenüber 4.450 im Jahr 2024, aber einem Rückgang gegenüber 8.341 im Jahr 2023 entspricht. Bereinigt um die Bevölkerungszahl verzeichnete die Türkei im Jahr 2025 0,79 Anträge pro 10.000 Einwohner und lag damit über dem europäischen Durchschnitt von 0,38 (TM 31.1.2026; vgl. ECHR 2026).Mit Stand 31.1.2026 waren 19.100 Verfahren (Mai 2025: 21.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,5 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 11.2.2026; vergleiche ECHR 6.2025). Anfang 2026 sah der EGMR für das Jahr 2025 bei 74 Urteilen in 21 Fällen das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und in 24 das "Recht auf ein faires Verfahren" verletzt (ECHR 20.1.2026). Die Daten des EGMR zeigen allerdings auch, dass im Jahr 2025 6.743 neue Klagen gegen die Türkei registriert wurden, was einem Anstieg gegenüber 4.450 im Jahr 2024, aber einem Rückgang gegenüber 8.341 im Jahr 2023 entspricht. Bereinigt um die Bevölkerungszahl verzeichnete die Türkei im Jahr 2025 0,79 Anträge pro 10.000 Einwohner und lag damit über dem europäischen Durchschnitt von 0,38 (TM 31.1.2026; vergleiche ECHR 2026).

Das Recht auf Leben

Was das Recht auf Leben betrifft, bleibt die Straffreiheit der Sicherheitsdienste ein kritischer Punkt, da keine wesentlichen Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf außergerichtliche Tötungen und willkürliche Hinrichtungen in der Vergangenheit anzugehen. Fälle mutmaßlicher Todesfälle durch Staatsbedienstete zwischen 1993 und 1996 fallen weiterhin unter die Verjährungsfrist, wodurch eine Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit für die Opfer verhindert wird (EC 4.11.2025, S. 32). Es wurden beispielsweise auch keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch 2016 vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (?HD) gemeinsam mit der Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) verzeichnete für die ersten elf Monate des Jahres 2025 mindestens 2.335 Menschen, welche infolge von Verletzungen des Rechts auf Leben, verstarben. Dazu zählten in der Mehrheit Arbeitsunfälle (1.956), aber auch Frauenmorde (271), bis hin zu Todesfällen aufgrund der prekären Verhältnisse in Haftanstalten sowie Wehrpflichtige, die aufgrund von Unfällen, Selbstmord oder unter verdächtigen Umständen starben (SCF 11.12.2025).

Siehe hierzu insbesondere die Kapitel bzw. Subkapitel: Sicherheitslage, Folter und unmenschliche Behandlung, Folter und unmenschliche Behandlung / Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland

Quellen

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Letzte Änderung 2026-06-15 19:42

Allgemeine Situation der Meinungs- und Pressefreiheit

Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission in diesem Bereich noch in einem frühen Stadium der Vorbereitung auf Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands der EU (EU-Acquis) bzw. gab es Rückschritte (EC 4.11.2025, S. 5; vgl. Zagros 5.2025, SCF 1.12.2025b). Die Umsetzung der Strafgesetze im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und weicht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ab, wodurch die Meinungsfreiheit beeinträchtigt wird. Die gerichtlichen und administrativen Maßnahmen gegen Journalisten, Medien und andere regierungskritische Stimmen wurden verschärft. Die Medien- und Rundfunkaufsichtsbehörde verhängt weiterhin in diskriminierender Weise Verwaltungs- und Geldstrafen, die fast ausschließlich gegen unabhängige und oppositionelle Medien gerichtet sind. Ein neues Gesetz zur Cybersicherheit, ähnlich wie das Desinformationsgesetz von 2022, gibt aufgrund vager Vorschriften und fehlender unabhängiger Kontrolle Anlass zu ernsthaften Bedenken, da es zu weiteren Einschränkungen der Grundrechte und -freiheiten führen könnte (EC 4.11.2025, S. 5; vgl. CoE-CommDH 9.12.2025, EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, S. 12, ÖB Ankara 12.2025, S. 51).Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission in diesem Bereich noch in einem frühen Stadium der Vorbereitung auf Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands der EU (EU-Acquis) bzw. gab es Rückschritte (EC 4.11.2025, S. 5; vergleiche Zagros 5.2025, SCF 1.12.2025b). Die Umsetzung der Strafgesetze im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und weicht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ab, wodurch die Meinungsfreiheit beeinträchtigt wird. Die gerichtlichen und administrativen Maßnahmen gegen Journalisten, Medien und andere regierungskritische Stimmen wurden verschärft. Die Medien- und Rundfunkaufsichtsbehörde verhängt weiterhin in diskriminierender Weise Verwaltungs- und Geldstrafen, die fast ausschließlich gegen unabhängige und oppositionelle Medien gerichtet sind. Ein neues Gesetz zur Cybersicherheit, ähnlich wie das Desinformationsgesetz von 2022, gibt aufgrund vager Vorschriften und fehlender unabhängiger Kontrolle Anlass zu ernsthaften Bedenken, da es zu weiteren Einschränkungen der Grundrechte und -freiheiten führen könnte (EC 4.11.2025, S. 5; vergleiche CoE-CommDH 9.12.2025, EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, S. 12, ÖB Ankara 12.2025, S. 51).

Hart fällt die Beurteilung der vormaligen Menschenrechtskommissarin des Europarates Dunja Mijatovi? aus. Sie stellte Anfang März 2024 [Anm. kurz vor dem Ende ihres Mandates] in einem mehrseitigen Memorandum fest, "dass die ablehnende Haltung der türkischen Behörden gegenüber der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie das hohe Maß an Intoleranz gegenüber legitimer Kritik an den Handlungen der Behörden und der gewählten Vertreter ein neues, besorgniserregendes Niveau erreicht haben und sich weiterhin durch systematischen Druck und rechtliche Maßnahmen gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, die Zivilgesellschaft und einfache Menschen äußern. Dies hat zu einem erschreckenden Ausmaß an Selbstzensur und einem Mangel an Pluralismus geführt" (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 2). Ihr Amtsnachfolger, Michael O’Flaherty, verwies im Dezember 2025 auf die Leitlinien der Allgemeinen Bemerkung Nr. 34 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, die Stellungnahmen der Venedig-Kommission und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in denen betont wird, dass Amtsträger eine breitere Kritik tolerieren müssen und dass vage strafrechtliche Einschränkungen der Meinungsäußerung mit den Menschenrechtsstandards unvereinbar sind (CoE-CommDH 9.12.2025).

Und in einer (jüngsten) Entschließung vom Mai 2025 bedauert das Europäische Parlament (EP) "die anhaltende Strafverfolgung, Zensur und Schikanierung von Journalisten und unabhängigen Medien [...]; fordert die türkischen Staatsorgane auf, von weiteren Angriffen auf unabhängige Medien abzusehen und die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten wie die Rede- und Pressefreiheit zu wahren; ist nach wie vor zutiefst besorgt über die bestehenden Rechtsvorschriften, die ein offenes und freies Internet verhindern, wobei lange Haftstrafen für Beiträge in den sozialen Medien verhängt werden und zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten erlassen wurden, sowie über die fortgesetzte Nutzung des Obersten Rundfunk- und Fernsehrats (RTÜK), die dazu dient, Kritik in den Medien zu unterbinden oder sogar gegen Medien vorzugehen, die beschuldigt werden, "Pessimismus" anstelle positiver Nachrichten zu verbreiten" (EP 7.5.2025, Pt. 17).

Die Türkei [Anm.: als Beitrittskandidat] muss laut EU ihre Strafgesetze überarbeiten, insbesondere das Antiterrorgesetz, das Strafgesetzbuch, das Datenschutzgesetz, das Internetgesetz, das neue Mediengesetz in Bezug auf die Definition von "Fake News" und das Gesetz über den Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK), um sicherzustellen, dass sie den europäischen Standards entsprechen und in angemessener Weise umgesetzt werden, ohne die Meinungsfreiheit einzuschränken (EEAS 29.5.2024, S. 23).

Nach einer Verbesserung von 2023 auf 2024 (RSF 3.5.2024) verschlechterte sich die Position der Türkei im World Press Freedom Index 2025 wieder geringfügig, verglichen zum Jahr 2024 von Rang 158 auf 159 [1. Rang = bester Rang] innerhalb der Rangordnung der angeführten 180 Länder. Leicht verschlechtert hat sich auch der absolute Wert von 31,6 auf 29,4 [100 ist der beste, statistisch zu erreichende Wert] (RSF 2.5.2025).

PRESSE- und MEDIENFREIHEIT

Die Türkei ist eines der für den unabhängigen Journalismus schwierigsten Länder Europas. Es zeichnet sich durch rechtliche Schikanen, Einschüchterung und Zensur aus. Im Jahr 2025 haben die Maßnahmen der Behörden die Pressefreiheit und den Medienpluralismus weiter untergraben. Politischer Druck prägte die Lage der Pressefreiheit, wobei hochkarätige Verhaftungen auf eine Eskalation der Repression hindeuteten (CoE-SJP 3.2026, S. 62; vgl. SCF 3.2026, S. 47f.). Die im Laufe des Jahres 2025 dokumentierten Verstöße zeigen, dass die Pressefreiheit in der Türkei durch ein ausgeklügeltes System der Unterdrückung eingeschränkt wird, in dem rechtliche Mechanismen, regulatorische Eingriffe, physische Gewalt und digitale Kontrollen Hand in Hand gehen (ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 42).Die Türkei ist eines der für den unabhängigen Journalismus schwierigsten Länder Europas. Es zeichnet sich durch rechtliche Schikanen, Einschüchterung und Zensur aus. Im Jahr 2025 haben die Maßnahmen der Behörden die Pressefreiheit und den Medienpluralismus weiter untergraben. Politischer Druck prägte die Lage der Pressefreiheit, wobei hochkarätige Verhaftungen auf eine Eskalation der Repression hindeuteten (CoE-SJP 3.2026, S. 62; vergleiche SCF 3.2026, S. 47f.). Die im Laufe des Jahres 2025 dokumentierten Verstöße zeigen, dass die Pressefreiheit in der Türkei durch ein ausgeklügeltes System der Unterdrückung eingeschränkt wird, in dem rechtliche Mechanismen, regulatorische Eingriffe, physische Gewalt und digitale Kontrollen Hand in Hand gehen (ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 42).

Medien als Instrument der Regierung

Die türkischen Mainstream-Medien, die einst für einen lebhafteren Ideenkonflikt sorgten, sind zum Glied einer straffen Befehlskette mit von der Regierung genehmigten Schlagzeilen, Titelseiten und Themen für Fernsehdebatten geworden. Die größten Medienmarken werden von Unternehmen und Personen kontrolliert, die Staatspräsident Erdo?an und seiner AK-Partei (AKP) nahestehen, nachdem diese seit 2008 eine Reihe von Übernahmen getätigt haben. Sie beeinflussen wesentlich die Berichterstattung. Der Trend verstärkte sich im Zuge des gescheiterten Putschversuches vom Juli 2016 (REU 31.8.2022). Insgesamt wurden seit Juli 2016 knapp 200 Medienorgane geschlossen. Somit gelten gegenwärtig 85-90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 20.5.2024, S. 9; vgl. USDOS 12.8.2025, S. 11, ,FH 3.2026 D1, RSF 10.8.2024). In vielen Fällen sind private Medienunternehmen überdies Teil von Mischkonzernen, deren andere Unternehmensbereiche im Bau- und Energiesektor aktiv und dementsprechend besonders auf staatliche Ausschreibungen angewiesen sind (BAMF 19.12.2025, S. 4). Private Medien stehen außerdem unter enormem politischen Druck und werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt (FH 3.2026). Beispielsweise wurde im Oktober 2025 der unabhängige Fernsehsender Tele 1 vom Staat in Form eines Treuhänders übernommen und der Chefredakteur Merdan Yanarda? wegen Spionagevorwürfen in Untersuchungshaft genommen (AI 21.4.2026, S. 93; vgl. CPJ 10.2025). Wirtschaftseliten mit engen Verbindungen zu Erdo?an werden beschuldigt, Journalisten zu bestechen und eine negative Presse gegen die Opposition zu inszenieren (FH 26.2.2025, D1). Nebst der staatlichen Rundfunkanstalt TRT und der zu großen Teilen staatlich finanzierten Nachrichtenagentur Anadolu Ajansi erhalten private Medien häufig staatliche Unterstützung in Form von Werbeverträgen mit staatlichen bzw. teilstaatlichen Unternehmen wie der türkischen Telekom (BAMF 19.12.2025, S. 4).Die türkischen Mainstream-Medien, die einst für einen lebhafteren Ideenkonflikt sorgten, sind zum Glied einer straffen Befehlskette mit von der Regierung genehmigten Schlagzeilen, Titelseiten und Themen für Fernsehdebatten geworden. Die größten Medienmarken werden von Unternehmen und Personen kontrolliert, die Staatspräsident Erdo?an und seiner AK-Partei (AKP) nahestehen, nachdem diese seit 2008 eine Reihe von Übernahmen getätigt haben. Sie beeinflussen wesentlich die Berichterstattung. Der Trend verstärkte sich im Zuge des gescheiterten Putschversuches vom Juli 2016 (REU 31.8.2022). Insgesamt wurden seit Juli 2016 knapp 200 Medienorgane geschlossen. Somit gelten gegenwärtig 85-90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 20.5.2024, S. 9; vergleiche USDOS 12.8.2025, S. 11, ,FH 3.2026 D1, RSF 10.8.2024). In vielen Fällen sind private Medienunternehmen überdies Teil von Mischkonzernen, deren andere Unternehmensbereiche im Bau- und Energiesektor aktiv und dementsprechend besonders auf staatliche Ausschreibungen angewiesen sind (BAMF 19.12.2025, S. 4). Private Medien stehen außerdem unter enormem politischen Druck und werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt (FH 3.2026). Beispielsweise wurde im Oktober 2025 der unabhängige Fernsehsender Tele 1 vom Staat in Form eines Treuhänders übernommen und der Chefredakteur Merdan Yanarda? wegen Spionagevorwürfen in Untersuchungshaft genommen (AI 21.4.2026, S. 93; vergleiche CPJ 10.2025). Wirtschaftseliten mit engen Verbindungen zu Erdo?an werden beschuldigt, Journalisten zu bestechen und eine negative Presse gegen die Opposition zu inszenieren (FH 26.2.2025, D1). Nebst der staatlichen Rundfunkanstalt TRT und der zu großen Teilen staatlich finanzierten Nachrichtenagentur Anadolu Ajansi erhalten private Medien häufig staatliche Unterstützung in Form von Werbeverträgen mit staatlichen bzw. teilstaatlichen Unternehmen wie der türkischen Telekom (BAMF 19.12.2025, S. 4).

Da an die 90 % der nationalen Medien inzwischen von der Regierung kontrolliert werden, hat sich die Öffentlichkeit in den letzten fünf Jahren an den Rest der kritischen oder unabhängigen Medien verschiedener politischer Couleur gewandt, um sich über die Auswirkungen der wirtschaftlichen und politischen Krise auf das Land zu informieren. Dazu gehören lokale Fernsehsender wie Fox TV, Halk TV, Tele1 und Sözcü sowie die türkischen Versionen internationaler Nachrichten-Websites wie jene der BBC, Voice of America (VOA) und der Deutschen Welle (RSF 2.5.2025).

Die Autonomie und redaktionelle Unabhängigkeit der öffentlichen Rundfunkanstalt (Türkiye Radyo ve Televizyon Kurumu - TRT) wurden durch aufeinanderfolgende Gesetzesänderungen seit 2018 ausgehöhlt, durch welche die Leitung, Ernennungen und Aufsicht unter die direkte Kontrolle des Staatspräsidenten gestellt wurden, ohne dass Schutzmechanismen zur Verhinderung politischer Einflussnahme vorgesehen wurden. Unabhängige Beobachter und europäische Institutionen berichten, dass diese strukturellen Veränderungen zusammen mit politisierten Umbesetzungen in der Führungsebene und einer stark einseitigen Wahlberichterstattung den Pluralismus untergraben und die Fähigkeit der TRT geschwächt haben, als unparteiischer öffentlich-rechtlicher Rundfunksender zu agieren (CoE-SJP 3.2026, S. 47).

Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu - RTÜK), die Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, wurde zu einem Überwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert. Lizenzen und Genehmigungen, die von Medien beantragt werden, müssen vom RTÜK abgesegnet werden (DW 4.5.2021). In der Praxis verhängt der RTÜK gegen oppositionelle Nachrichtenmedien und Streaming-Plattformen willkürliche Geldstrafen und ordnet unverhältnismäßige Sendesperren als Strafmaßnahmen an, welche das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzen (HRW 4.2.2026). Die Mitglieder des RTÜK werden vom AKP-kontrollierten Parlament ernannt (FH 3.2026, D1).

Ein weiteres Instrument der Druckausübung ist die staatliche Presse-Anzeigenagentur [auch: Pressewerberat] (Bas?n ?lan Kurumu - B?K). Diese ist für die Vergabe staatlicher Anzeigen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Printmedien und seit 18.10.2022 auch an digitale Medien zuständig, eine wichtige Einnahmequelle für die Medien. Medien sind vor allem nach kritischer Berichterstattung gegen Regierungsmitglieder immer wieder von Anzeigensperren betroffen (ÖB Ankara 12.2025, S. 52). Das heißt, die Regierung und mit ihr verbündete Unternehmen aus der Privatwirtschaft gefährden den Medienpluralismus, indem sie Werbeanzeigen und Subventionen an Medienkanäle lenken, die ihnen wohlwollend gegenüberstehen. Die B?K nutzt die Vergabe staatlicher Werbegelder, um Druck auf widerspenstige Tageszeitungen auszuüben, während der RTÜK durch die Verhängung astronomischer Geldstrafen dazu beiträgt, kritische Fernsehsender finanziell zu schwächen (RSF 2.5.2025; vgl. EP 19.5.2021, S. 12, Pt. 27).Ein weiteres Instrument der Druckausübung ist die staatliche Presse-Anzeigenagentur [auch: Pressewerberat] (Bas?n ?lan Kurumu - B?K). Diese ist für die Vergabe staatlicher Anzeigen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Printmedien und seit 18.10.2022 auch an digitale Medien zuständig, eine wichtige Einnahmequelle für die Medien. Medien sind vor allem nach kritischer Berichterstattung gegen Regierungsmitglieder immer wieder von Anzeigensperren betroffen (ÖB Ankara 12.2025, S. 52). Das heißt, die Regierung und mit ihr verbündete Unternehmen aus der Privatwirtschaft gefährden den Medienpluralismus, indem sie Werbeanzeigen und Subventionen an Medienkanäle lenken, die ihnen wohlwollend gegenüberstehen. Die B?K nutzt die Vergabe staatlicher Werbegelder, um Druck auf widerspenstige Tageszeitungen auszuüben, während der RTÜK durch die Verhängung astronomischer Geldstrafen dazu beiträgt, kritische Fernsehsender finanziell zu schwächen (RSF 2.5.2025; vergleiche EP 19.5.2021, S. 12, Pt. 27).

Laut Journalistengewerkschaft unter Berufung auf offizielle Zahlen wurden zwischen April 2024 und April 2025 59 separate Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt rund 87 Millionen Lira gegen Presse- und Rundfunkorganisationen verhängt. Die höchste Strafe wurde gegen Show TV in einer einzigen Rate von rund 11,9 Millionen Lira verhängt. Die Fernsehanstalt, die die höchste Gesamtstrafe erhielt, war NOW TV mit rund 44 Millionen Lira. Die Institution mit den meisten Strafentscheidungen war SZC TV [Anm.: SZC TV gehört der regierungskritischen Zeitung Sözcü] mit 14 Verwaltungsstrafen, gefolgt von Tele 1 mit 13 und Halk TV mit zehn (tgs 24.9.2025, S. 41).

Die Rolle der Medienaufsichtsbehörde RTÜK bei der Unterdrückung von Kritik an der Regierung rückte in den Fokus, nachdem sie den Rundfunkanstalten ausdrücklich untersagt hatte, Aufnahmen von Protesten auszustrahlen, und Berichten zufolge Führungskräften der Sender mit dem Entzug der Lizenz gedroht hatte. Auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk zensierte die Berichterstattung über große regierungskritische Proteste (CoE-SJP 3.2026, S. 42). - Anlässlich der Festnahme des CHP-Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, hat der RTÜK mehrere Sender wegen Berichten über die Festnahme bestraft. Die Sender wurden mit Bußgeldern belegt, zwei mussten zusätzlich ihr Programm aussetzen (DlF 20.3.2025).

Anweisungen an die Nachrichtenredaktionen kommen, auch via Telefon oder Whatsapp, oft von Beamten aus der Direktion für Kommunikation (?leti?im Ba?kanl???), die für die Beziehungen zu den Medien zuständig ist. Gegründet wurde sie auf der Basis eines Präsidialdekretes vom 24.7.20218 (PRT-DC o.D.). Ursprünglich mit einem Budget von 344 Millionen Lira (damals 72 Mio US-Dollar) und 584 Mitarbeitern gestartet, hat die Zuweisung für 2025 6,15 Milliarden Lira (153 Mio. US-Dollar) erreicht. Die Zahl der Mitarbeiter lag 2025 bei 1.561 (TM 14.7.2025b; vgl. NM 2.5.2025). Mit dem Ziel, "die Marke Türkei zu stärken", koordiniert die Direktion für Kommunikation die Kommunikationsmaßnahmen aller staatlichen Stellen im Rahmen einer ganzheitlichen Kommunikationsstrategie und arbeitet mit anderen Behörden und Organisationen zusammen, welche einen Mehrwert für die Türkei schaffen sollen, so die Selbstdefinition der Institution (PRT-DC o.D.). Bei wichtigen Nachrichten, die Erdo?an oder seine Regierung in Bedrängnis bringen könnten - insbesondere bei Ereignissen, die die Wirtschaft oder das Militär betreffen - setzt sich die Direktion regelmäßig mit Redakteuren und leitenden Korrespondenten in Verbindung, um einen Plan für die Berichterstattung aufzustellen (REU 31.8.2022). Dass die Agenda der Direktion für Kommunikation auch die mediale Verfolgung von Kritikern miteinbeziehen kann, zeigte eine Ankündigung Ende Dezember 2023, wonach "virtuelle Patrouillen" eingesetzt werden sollten, um gegen Inhalte in sozialen Medien vorzugehen, die als terroristische Propaganda oder provokativ eingestuft werden könnten (FH 16.10.2024, C5). Oppositionspolitiker bezeichneten die Behörde als "Propaganda-Direktion" und erklärten, dass die Direktion ihre umfangreichen Mittel dazu genutzt habe, die Positionen der regierenden AKP zu verbreiten und insbesondere in den Monaten vor den Parlamentswahlen 2023 Falschinformationen über Oppositionsparteien zu verbreiten. Das Verfassungsgericht entzog im Sommer 2024 der Direktion die Befugnis, "Maßnahmen gegen jegliche Art von Manipulation und Desinformation" zu ergreifen, da das Gericht diese als "verfassungswidrig" erachtete und davon ausging, dass zu den Aufgaben dieser Direktion auch Vorschriften über verbotene Bereiche gehören, die nicht durch einen Präsidialerlass geregelt werden können (Duvar 2.8.2024).Anweisungen an die Nachrichtenredaktionen kommen, auch via Telefon oder Whatsapp, oft von Beamten aus der Direktion für Kommunikation (?leti?im Ba?kanl???), die für die Beziehungen zu den Medien zuständig ist. Gegründet wurde sie auf der Basis eines Präsidialdekretes vom 24.7.20218 (PRT-DC o.D.). Ursprünglich mit einem Budget von 344 Millionen Lira (damals 72 Mio US-Dollar) und 584 Mitarbeitern gestartet, hat die Zuweisung für 2025 6,15 Milliarden Lira (153 Mio. US-Dollar) erreicht. Die Zahl der Mitarbeiter lag 2025 bei 1.561 (TM 14.7.2025b; vergleiche NM 2.5.2025). Mit dem Ziel, "die Marke Türkei zu stärken", koordiniert die Direktion für Kommunikation die Kommunikationsmaßnahmen aller staatlichen Stellen im Rahmen einer ganzheitlichen Kommunikationsstrategie und arbeitet mit anderen Behörden und Organisationen zusammen, welche einen Mehrwert für die Türkei schaffen sollen, so die Selbstdefinition der Institution (PRT-DC o.D.). Bei wichtigen Nachrichten, die Erdo?an oder seine Regierung in Bedrängnis bringen könnten - insbesondere bei Ereignissen, die die Wirtschaft oder das Militär betreffen - setzt sich die Direktion regelmäßig mit Redakteuren und leitenden Korrespondenten in Verbindung, um einen Plan für die Berichterstattung aufzustellen (REU 31.8.2022). Dass die Agenda der Direktion für Kommunikation auch die mediale Verfolgung von Kritikern miteinbeziehen kann, zeigte eine Ankündigung Ende Dezember 2023, wonach "virtuelle Patrouillen" eingesetzt werden sollten, um gegen Inhalte in sozialen Medien vorzugehen, die als terroristische Propaganda oder provokativ eingestuft werden könnten (FH 16.10.2024, C5). Oppositionspolitiker bezeichneten die Behörde als "Propaganda-Direktion" und erklärten, dass die Direktion ihre umfangreichen Mittel dazu genutzt habe, die Positionen der regierenden AKP zu verbreiten und insbesondere in den Monaten vor den Parlamentswahlen 2023 Falschinformationen über Oppositionsparteien zu verbreiten. Das Verfassungsgericht entzog im Sommer 2024 der Direktion die Befugnis, "Maßnahmen gegen jegliche Art von Manipulation und Desinformation" zu ergreifen, da das Gericht diese als "verfassungswidrig" erachtete und davon ausging, dass zu den Aufgaben dieser Direktion auch Vorschriften über verbotene Bereiche gehören, die nicht durch einen Präsidialerlass geregelt werden können (Duvar 2.8.2024).

Druck auf Medien und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Kritikern

Der Druck auf Journalisten dauert an. Ihre Arbeitssituation ist schwierig, die Arbeitslosigkeit ist in dieser Berufsgruppe sowie im Medienbereich allgemein hoch. Zukunftsängste und mangelnde Jobsicherheit begünstigen ebenso die Selbstzensur (ÖB Ankara 12.2025, S. 52; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 30). Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, werden Journalisten, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Nutzer sozialer Medien häufig strafrechtlich verfolgt und manchmal bis zum Prozess in Untersuchungshaft genommen, weil sie Kritik an der Regierung und der Justiz äußern (HRW 4.2.2026; vgl. ARTICLE19 10.3.2026, FH 3.2026, D1, BS 26.3.2026, S. 11f). Zu den wachsenden Bedrohungen, denen sich unabhängige Journalisten und Medien ausgesetzt sehen, zählen neben gerichtlichen Schikanen auch körperliche Übergriffe, wirtschaftlicher Druck und zunehmende digitale Einschränkungen (ARTICLE19 10.3.2026; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 27). Beispielsweise wurden mindestens elf Journalisten bei Razzien im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über die Proteste gegen die Absetzung und Inhaftierung von Ekrem ?mamo?lu festgenommen, und mindestens zwölf weitere wurden während ihrer Arbeit von der Polizei angegriffen (CoE-SJP 3.2026, S. 62; vgl. ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 40).Der Druck auf Journalisten dauert an. Ihre Arbeitssituation ist schwierig, die Arbeitslosigkeit ist in dieser Berufsgruppe sowie im Medienbereich allgemein hoch. Zukunftsängste und mangelnde Jobsicherheit begünstigen ebenso die Selbstzensur (ÖB Ankara 12.2025, S. 52; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 30). Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, werden Journalisten, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Nutzer sozialer Medien häufig strafrechtlich verfolgt und manchmal bis zum Prozess in Untersuchungshaft genommen, weil sie Kritik an der Regierung und der Justiz äußern (HRW 4.2.2026; vergleiche ARTICLE19 10.3.2026, FH 3.2026, D1, BS 26.3.2026, S. 11f). Zu den wachsenden Bedrohungen, denen sich unabhängige Journalisten und Medien ausgesetzt sehen, zählen neben gerichtlichen Schikanen auch körperliche Übergriffe, wirtschaftlicher Druck und zunehmende digitale Einschränkungen (ARTICLE19 10.3.2026; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 27). Beispielsweise wurden mindestens elf Journalisten bei Razzien im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über die Proteste gegen die Absetzung und Inhaftierung von Ekrem ?mamo?lu festgenommen, und mindestens zwölf weitere wurden während ihrer Arbeit von der Polizei angegriffen (CoE-SJP 3.2026, S. 62; vergleiche ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 40).

Die Pressefreiheit verschlechterte sich 2025 laut der von der Europäischen Kommission finanzierten Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom (MFRR) in einem zunehmend restriktiven politischen Klima weiter. Während des Beobachtungszeitraums dokumentierte MFRR 137 Verstöße gegen die Pressefreiheit, von denen 259 Journalisten und Medienorganisationen im Land betroffen waren. Diese Vorfälle offenbaren ein systematisches Muster, bei dem kritischer Journalismus zunehmend als strafrechtliches oder sicherheitspolitisches Problem dargestellt wurde. Rechtliche Maßnahmen blieben das am weitesten verbreitete Instrument der Unterdrückung und machten 70,8 % aller dokumentierten Verstöße aus, mit insgesamt 97 Fällen, von denen 200 Journalisten, Medienunternehmen und andere medienbezogene Einrichtungen betroffen waren (ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 40).

Als Gründe für Strafverfahren gegen Journalisten werden oft die "Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation", Terrorpropaganda (AA 20.5.2024, S. 9; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 52, ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 40, SCF 3.2026, S. 48), "provokative Inhalte" (AA 20.5.2024, S. 9), "die Beleidigung von Amtsträgern" (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48; vgl. CoE-CommDH 9.12.2025), "offene Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft" (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12) und die Gefährdung der nationalen Sicherheit ins Feld geführt (ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 40).Als Gründe für Strafverfahren gegen Journalisten werden oft die "Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation", Terrorpropaganda (AA 20.5.2024, S. 9; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 52, ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 40, SCF 3.2026, S. 48), "provokative Inhalte" (AA 20.5.2024, S. 9), "die Beleidigung von Amtsträgern" (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48; vergleiche CoE-CommDH 9.12.2025), "offene Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft" (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12) und die Gefährdung der nationalen Sicherheit ins Feld geführt (ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 40).

Festnahmen, Prozesse und Inhaftierung

Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 16.1.2025; vgl. MLSA 2.1.2026. Die Repressionen gegen Journalisten beziehen sich längst nicht nur auf Inhaftierungen. Auch gerichtliche Auflagen sind Teil eines repressiven Systems, das kritische Stimmen systematisch zum Schweigen bringen soll. Kontrollmaßnahmen wie Hausarrest, Ausreisesperren und regelmäßige Meldepflichten werden zunehmend als Druckmittel eingesetzt (DW 3.5.2025, vgl. Migrationsverket 9.4.2024). Dies und der Umstand, dass viele Medienschaffende aus der Untersuchungshaft entlassen wurden und nun auf ihren Prozess warten, erklärt warum die Zahl der inhaftierten Medienschaffenden in den letzten Jahren zurückgegangen ist (BAMF 19.12.2025, S. 12).Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 16.1.2025; vergleiche MLSA 2.1.2026. Die Repressionen gegen Journalisten beziehen sich längst nicht nur auf Inhaftierungen. Auch gerichtliche Auflagen sind Teil eines repressiven Systems, das kritische Stimmen systematisch zum Schweigen bringen soll. Kontrollmaßnahmen wie Hausarrest, Ausreisesperren und regelmäßige Meldepflichten werden zunehmend als Druckmittel eingesetzt (DW 3.5.2025, vergleiche Migrationsverket 9.4.2024). Dies und der Umstand, dass viele Medienschaffende aus der Untersuchungshaft entlassen wurden und nun auf ihren Prozess warten, erklärt warum die Zahl der inhaftierten Medienschaffenden in den letzten Jahren zurückgegangen ist (BAMF 19.12.2025, S. 12).

Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere auf Journalistinnen und Journalisten, die etwa negativ über nationalistische Gruppierungen recherchieren oder (AA 20.5.2024, S. 9) über Korruption und Proteste berichten. Im März 2025 sahen sich Journalisten, die über die durch die Festnahme von Ekrem ?mamo?lu ausgelösten landesweiten Proteste berichteten oder diese fotografierten, mit Festnahmen und Polizeirazzien konfrontiert (FH 3.2026, D1). Jüngstes Beispiel ist Ismail Ar?, ein renommierter Investigativjournalist, der für seine Berichterstattung über Korruption in der Regierung, organisierte Kriminalität und Sexskandale im Umfeld islamischer Bruderschaften bekannt ist. Er wurde am 21.3.2026 wegen der Verbreitung von Falschinformationen offiziell festgenommen. Ar? hat sich in seiner Berichterstattung auch auf Bilal Erdo?an konzentriert, den jüngeren Sohn von Staatspräsident Erdo?an und angedeutet, dass Letzterer die Position seines Vaters genutzt habe, um sich VIP-Privilegien zu verschaffen (AlMon 23.3.2026; vgl. ARTICLE19 25.3.2026).Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere auf Journalistinnen und Journalisten, die etwa negativ über nationalistische Gruppierungen recherchieren oder (AA 20.5.2024, S. 9) über Korruption und Proteste berichten. Im März 2025 sahen sich Journalisten, die über die durch die Festnahme von Ekrem ?mamo?lu ausgelösten landesweiten Proteste berichteten oder diese fotografierten, mit Festnahmen und Polizeirazzien konfrontiert (FH 3.2026, D1). Jüngstes Beispiel ist Ismail Ar?, ein renommierter Investigativjournalist, der für seine Berichterstattung über Korruption in der Regierung, organisierte Kriminalität und Sexskandale im Umfeld islamischer Bruderschaften bekannt ist. Er wurde am 21.3.2026 wegen der Verbreitung von Falschinformationen offiziell festgenommen. Ar? hat sich in seiner Berichterstattung auch auf Bilal Erdo?an konzentriert, den jüngeren Sohn von Staatspräsident Erdo?an und angedeutet, dass Letzterer die Position seines Vaters genutzt habe, um sich VIP-Privilegien zu verschaffen (AlMon 23.3.2026; vergleiche ARTICLE19 25.3.2026).

Laut dem regierungskritischen, pro-kurdischen Medienportal Bianet standen im letzten Quartal 2025 mindestens 150 Journalisten vor Gericht. Zumindest zwölf Journalisten wurden verhaftet, acht wurden physisch angegriffen, hiervon zwei von Polizisten. In den letzten drei Monaten des Jahres 2025 wurden auch neun Journalisten in Verfahren freigesprochen, in denen ihnen "Beihilfe zu einer terroristischen Vereinigung", "öffentliche Verbreitung irreführender Informationen", "Beleidigung eines Amtsträgers" oder "Verstoß gegen das Gesetz über Demonstrationen und Kundgebungen" vorgeworfen worden war. Gleichzeitig wurden vier Reporter zu insgesamt neun Jahren und drei Monaten Haft (davon zehn Monate auf Bewährung) sowie Geldstrafen in Höhe von 49.580 Lira verurteilt. Die Anklagepunkte umfassten "Bedrohung des Präsidenten", "Beleidigung des Präsidenten", "Angriffe auf Mitarbeiter der Terrorismusbekämpfung", "Beleidigung eines Amtsträgers" und "Verletzung der Geheimhaltungspflicht". Darüber hinaus wurden die Verurteilungen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" für sieben Journalisten bestätigt (Bianet 12.1.2026).

Heikle Themen

Medienkanäle werden mit Geldstrafen belegt und Journalisten strafrechtlich verfolgt, weil sie über Themen wie die Kritik am Gezi-Prozess, Kindesmissbrauch in privaten Koranschulen, Gewalt gegen Frauen (BS 19.3.2024, S. 11), Angriffe auf den Säkularismus, den Einfluss religiöser Gruppen (Tarikat) oder regionale dschihadistische Organisationen (RSF 2.5.2025) und oppositionelle Proteste berichten (FH 3.2026, D1; vgl. RSF 2.5.2025, Zagros 5.2025).Medienkanäle werden mit Geldstrafen belegt und Journalisten strafrechtlich verfolgt, weil sie über Themen wie die Kritik am Gezi-Prozess, Kindesmissbrauch in privaten Koranschulen, Gewalt gegen Frauen (BS 19.3.2024, S. 11), Angriffe auf den Säkularismus, den Einfluss religiöser Gruppen (Tarikat) oder regionale dschihadistische Organisationen (RSF 2.5.2025) und oppositionelle Proteste berichten (FH 3.2026, D1; vergleiche RSF 2.5.2025, Zagros 5.2025).

Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates dienten - z. B. militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch der "Spionage", der "terroristischen Propaganda", der "Diffamierung" des Justizsystems oder der Sicherheitskräfte oder sogar des "Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten" beschuldigt (RSF 15.6.2021; vgl. IPI 30.11.2020). So stellte am 21.12.2024 ein Istanbuler Gericht die Journalistin Özlem Gürses wegen des Verdachts der Verunglimpfung des türkischen Militärs unter Hausarrest, nachdem sie sich auf ihrem YouTube-Kanal über die militärische Präsenz der Türkei in Syrien kritisch geäußert hatte (CPJ 23.12.2024; vgl. Duvar 23.12.2024).Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates dienten - z. B. militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch der "Spionage", der "terroristischen Propaganda", der "Diffamierung" des Justizsystems oder der Sicherheitskräfte oder sogar des "Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten" beschuldigt (RSF 15.6.2021; vergleiche IPI 30.11.2020). So stellte am 21.12.2024 ein Istanbuler Gericht die Journalistin Özlem Gürses wegen des Verdachts der Verunglimpfung des türkischen Militärs unter Hausarrest, nachdem sie sich auf ihrem YouTube-Kanal über die militärische Präsenz der Türkei in Syrien kritisch geäußert hatte (CPJ 23.12.2024; vergleiche Duvar 23.12.2024).

Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden beispielsweise drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den temporär festgenommenen Personen wurde vorgeworfen, "den Staat und die Regierung zu verunglimpfen" (BAMF 20.12.2021, S. 12; vgl. Independent 13.12.2021). Anfang März 2025 wurden elf Personen festgenommen, die im Verdacht standen, im Rahmen der anhaltenden Proteste gegen die Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Imamo?lu zu einem eintägigen Einkaufsboykott aufgerufen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Istanbul erließ Haftbefehle wegen "Hass und Diskriminierung" sowie "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit" in der Öffentlichkeit (DW 3.4.2025; vgl. REU 3.4.2025).Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden beispielsweise drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den temporär festgenommenen Personen wurde vorgeworfen, "den Staat und die Regierung zu verunglimpfen" (BAMF 20.12.2021, S. 12; vergleiche Independent 13.12.2021). Anfang März 2025 wurden elf Personen festgenommen, die im Verdacht standen, im Rahmen der anhaltenden Proteste gegen die Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Imamo?lu zu einem eintägigen Einkaufsboykott aufgerufen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Istanbul erließ Haftbefehle wegen "Hass und Diskriminierung" sowie "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit" in der Öffentlichkeit (DW 3.4.2025; vergleiche REU 3.4.2025).

Zu den heiklen Themen gehört auch der Völkermord an den Armeniern. - Die Rundfunkregulierungsbehörde RTÜK hatte Aç?k Radyo im Mai 2024 wegen der Äußerungen eines Gastes bestraft, der am 24. April in einer Sendung von Aç?k Radyo die Bezeichung Genozid für die Deportationen und das Massaker an den Armenieren auf osmanischem Boden verwendete und auf das Verbot von diesbezüglichen Gedenkveranstaltungen hinwies. RTÜK hatte dem Sender gemäß Rundfunk- und Fernsehgesetz (Nr. 6112) eine Geldstrafe und ein fünftägiges Sendeverbot auferlegt, weil der Sender angeblich "die Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit aufstachelt oder Hassgefühle in der Gesellschaft hervorruft." Aç?k Radyo hatte die Geldstrafe bezahlt, sendete aber weiter. Nachdem der RTÜK festgestellt hatte, dass die in der Sanktion genannten Bedingungen nicht eingehalten worden waren, beschloss er im Juli 2024, Aç?k Radyo die Sendelizenz zu entziehen. Gemäß der Entscheidung wurde der terrestrische Sendebetrieb des Senders am 16.10.2024 eingestellt (FH 18.10.2024; vgl. Politico 16.10.2024, FES 11.12.2024, AI 29.4.2025). Ein anderes Beispiel hierzu aus dem Bereich Meinungsfreiheit sind Eren Keskin, der Ko-Vorsitzende der Menschenrechtsvereinigung (?HD), und Güllistan Yark?n, Mitglied einer ?HD-Kommission, die gegen Rassismus und Diskriminierung kämpft. Sie wurden nach dem umstrittenen Artikel 301 des Strafgesetzbuches angeklagt, der die Beleidigung der türkischen Nation, des Parlaments, der Regierung oder des Türkentums betrifft, und zwar im Zusammenhang mit einer von der ?HD im Jahr 2021 abgehaltenen Gedenkveranstaltung zum Gedenken an die Opfer der Massendeportation von Armeniern unter osmanischer Herrschaft während des Ersten Weltkriegs, bei der sie den Massenmord an den Armeniern in den letzten Tagen des Osmanischen Reiches als "Völkermord" bezeichnet hatten. 2024 wurden die beiden Aktivisten vom Vorwurf der Beleidigung des türkischen Volkes und der türkischen Regierung schlussendlich freigesprochen (TM 4.5.2024; vgl. Bianet 2.5.2024).Zu den heiklen Themen gehört auch der Völkermord an den Armeniern. - Die Rundfunkregulierungsbehörde RTÜK hatte Aç?k Radyo im Mai 2024 wegen der Äußerungen eines Gastes bestraft, der am 24. April in einer Sendung von Aç?k Radyo die Bezeichung Genozid für die Deportationen und das Massaker an den Armenieren auf osmanischem Boden verwendete und auf das Verbot von diesbezüglichen Gedenkveranstaltungen hinwies. RTÜK hatte dem Sender gemäß Rundfunk- und Fernsehgesetz (Nr. 6112) eine Geldstrafe und ein fünftägiges Sendeverbot auferlegt, weil der Sender angeblich "die Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit aufstachelt oder Hassgefühle in der Gesellschaft hervorruft." Aç?k Radyo hatte die Geldstrafe bezahlt, sendete aber weiter. Nachdem der RTÜK festgestellt hatte, dass die in der Sanktion genannten Bedingungen nicht eingehalten worden waren, beschloss er im Juli 2024, Aç?k Radyo die Sendelizenz zu entziehen. Gemäß der Entscheidung wurde der terrestrische Sendebetrieb des Senders am 16.10.2024 eingestellt (FH 18.10.2024; vergleiche Politico 16.10.2024, FES 11.12.2024, AI 29.4.2025). Ein anderes Beispiel hierzu aus dem Bereich Meinungsfreiheit sind Eren Keskin, der Ko-Vorsitzende der Menschenrechtsvereinigung (?HD), und Güllistan Yark?n, Mitglied einer ?HD-Kommission, die gegen Rassismus und Diskriminierung kämpft. Sie wurden nach dem umstrittenen Artikel 301 des Strafgesetzbuches angeklagt, der die Beleidigung der türkischen Nation, des Parlaments, der Regierung oder des Türkentums betrifft, und zwar im Zusammenhang mit einer von der ?HD im Jahr 2021 abgehaltenen Gedenkveranstaltung zum Gedenken an die Opfer der Massendeportation von Armeniern unter osmanischer Herrschaft während des Ersten Weltkriegs, bei der sie den Massenmord an den Armeniern in den letzten Tagen des Osmanischen Reiches als "Völkermord" bezeichnet hatten. 2024 wurden die beiden Aktivisten vom Vorwurf der Beleidigung des türkischen Volkes und der türkischen Regierung schlussendlich freigesprochen (TM 4.5.2024; vergleiche Bianet 2.5.2024).

Verhaftet wegen Terrorunterstützung werden jedoch nicht nur Journalisten. - So wurde etwa die Vorsitzende des medizinischen Berufsverbands TTB, ?ebnem Korur F?ncanc?, nach einem TV-Interview der Terrorpropaganda beschuldigt und verhaftet, weil sie Aufklärung zu möglichen Chemiewaffen-Einsätzen der türkischen Armee im Nordirak forderte, nachdem eine Delegation der Organisation "Internationale Ärzt:innen für die Verhütung des Atomkrieges" Ende September im Nordirak vermeintlich einige indirekte Indizien für mögliche Verletzungen der Chemiewaffenkonvention gefunden hatte. Staatspräsident Erdo?an beschuldigte Fincanci ihr Land beleidigt zu haben und "die Sprache der Terrororganisation" PKK zu sprechen (FR 27.10.2022; vgl. AP 27.10.2022). Am 11.1.2023 verurteilte das Gericht die Medizinerin zu zwei Jahren, acht Monaten und 15 Tagen Gefängnis. Allerdings wurde Fincanci im Anschluss an die Urteilsverkündung umgehend freigelassen. Haftstrafen von weniger als drei Jahren werden in der Türkei selten vollstreckt (Standard 11.1.2023; vgl. DW 11.1.2023).Verhaftet wegen Terrorunterstützung werden jedoch nicht nur Journalisten. - So wurde etwa die Vorsitzende des medizinischen Berufsverbands TTB, ?ebnem Korur F?ncanc?, nach einem TV-Interview der Terrorpropaganda beschuldigt und verhaftet, weil sie Aufklärung zu möglichen Chemiewaffen-Einsätzen der türkischen Armee im Nordirak forderte, nachdem eine Delegation der Organisation "Internationale Ärzt:innen für die Verhütung des Atomkrieges" Ende September im Nordirak vermeintlich einige indirekte Indizien für mögliche Verletzungen der Chemiewaffenkonvention gefunden hatte. Staatspräsident Erdo?an beschuldigte Fincanci ihr Land beleidigt zu haben und "die Sprache der Terrororganisation" PKK zu sprechen (FR 27.10.2022; vergleiche AP 27.10.2022). Am 11.1.2023 verurteilte das Gericht die Medizinerin zu zwei Jahren, acht Monaten und 15 Tagen Gefängnis. Allerdings wurde Fincanci im Anschluss an die Urteilsverkündung umgehend freigelassen. Haftstrafen von weniger als drei Jahren werden in der Türkei selten vollstreckt (Standard 11.1.2023; vergleiche DW 11.1.2023).

[Anm.: Zur strafrechtlichen Verfolgung im Falle von Religionskritik oder angeblicher Blasphemie (z. B. vermeintliche Beleidigung des Propheten) siehe das Kapitel Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten, insbesondere den Absatz: "Staatliches Vorgehen gegen Blasphemie und Verletzung religiöser Werte"!]

Gewalt gegen Journalisten

Journalisten sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen und Entlassungen ausgesetzt. Zudem werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche oftmals nicht geahndet werden (ÖB Ankara 12.2025, S. 52; vgl. CoE-SJP 3.2026, S. 62f., BS 26.3.2026, S. 11, ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 41). Polizeibrutalität und tätliche Angriffe von Zivilisten auf Journalisten sind zu einem chronischen Problem geworden (EI 8.2024, S. 3; vgl. SZ 21.2.2022). Tätlich angegriffen werden vor allem diejenigen, die über Politik, Korruption oder Verbrechen berichten (FH 26.2.2025, D1). Laut der türkischen Journalistengewerksschaft - Türkiye Gazeteciler Sendikas? - TGS wurden im Berichtszeitraum (April 2024 bis April 2025) 56 Journalisten körperlich angegriffen und 90 Journalisten verbal bedroht. Der Hauptgrund für die Zunahme der Angriffe auf die Presse ist laut TGS die Politik der Straflosigkeit (tgs 24.9.2025, S. 34). Mitunter kommt es zu Morddrohungen und in Einzelfällen zu Morden an Journalisten (ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 41). - Im Februar 2022 wurde Güngör Arslan, Eigentümer und Chefredakteur einer Lokalzeitung, vor seinem Büro in ?zmir erschossen. Er prangerte die örtliche Korruption und die Mafia an (SZ 21.2.2022). Für die erste Jahreshälfte 2025 berichtete die Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom von mindestens elf physischen Übergriffen der Polizei gegen Journalisten, die über die Verhaftung von ?mamo?lu vor Ort im März 2025 berichteten (ECPMF/EFJ/IPI 15.9.2025, S. 33). Und am 13.10.2025 erlag der Journalist und Umweltaktivist, Hakan Tosun, den Verletzungen, die ihm zuvor von zwei Männern zugefügt wurden, welche aufgrund von Videoaufnahmen festgenommen werden konnten (IJA 15.10.2025; vgl. TM 14.10.2025).Journalisten sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen und Entlassungen ausgesetzt. Zudem werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche oftmals nicht geahndet werden (ÖB Ankara 12.2025, S. 52; vergleiche CoE-SJP 3.2026, S. 62f., BS 26.3.2026, S. 11, ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 41). Polizeibrutalität und tätliche Angriffe von Zivilisten auf Journalisten sind zu einem chronischen Problem geworden (EI 8.2024, S. 3; vergleiche SZ 21.2.2022). Tätlich angegriffen werden vor allem diejenigen, die über Politik, Korruption oder Verbrechen berichten (FH 26.2.2025, D1). Laut der türkischen Journalistengewerksschaft - Türkiye Gazeteciler Sendikas? - TGS wurden im Berichtszeitraum (April 2024 bis April 2025) 56 Journalisten körperlich angegriffen und 90 Journalisten verbal bedroht. Der Hauptgrund für die Zunahme der Angriffe auf die Presse ist laut TGS die Politik der Straflosigkeit (tgs 24.9.2025, S. 34). Mitunter kommt es zu Morddrohungen und in Einzelfällen zu Morden an Journalisten (ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 41). - Im Februar 2022 wurde Güngör Arslan, Eigentümer und Chefredakteur einer Lokalzeitung, vor seinem Büro in ?zmir erschossen. Er prangerte die örtliche Korruption und die Mafia an (SZ 21.2.2022). Für die erste Jahreshälfte 2025 berichtete die Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom von mindestens elf physischen Übergriffen der Polizei gegen Journalisten, die über die Verhaftung von ?mamo?lu vor Ort im März 2025 berichteten (ECPMF/EFJ/IPI 15.9.2025, S. 33). Und am 13.10.2025 erlag der Journalist und Umweltaktivist, Hakan Tosun, den Verletzungen, die ihm zuvor von zwei Männern zugefügt wurden, welche aufgrund von Videoaufnahmen festgenommen werden konnten (IJA 15.10.2025; vergleiche TM 14.10.2025).

Kurdische Journalisten und Medien

Kurdische Journalisten und kurdische Medienorganisationen sahen sich wiederholten Verhaftungen und Anklagen ausgesetzt (SCF 3.2026, S. 48), bzw. wurden sie wiederholt von Behörden, aber auch von Privatpersonen angegriffen, so sie über kurdische Themen berichteten (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49; vgl. AI 26.12.2024, UNESCO 13.1.2025, SCF 3.2026, S. 48). Die Regierung verweigert türkischen Staatsbürgern, die für internationale Medien arbeiten, routinemäßig die Presseakkreditierung, wenn sie mit privaten kurdischsprachigen Medien in Verbindung stehen (USDOS 22.4.2024, S. 29). (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" treffen, mitunter wiederholt, vor allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums (AA 20.5.2024, S. 9).Kurdische Journalisten und kurdische Medienorganisationen sahen sich wiederholten Verhaftungen und Anklagen ausgesetzt (SCF 3.2026, S. 48), bzw. wurden sie wiederholt von Behörden, aber auch von Privatpersonen angegriffen, so sie über kurdische Themen berichteten (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49; vergleiche AI 26.12.2024, UNESCO 13.1.2025, SCF 3.2026, S. 48). Die Regierung verweigert türkischen Staatsbürgern, die für internationale Medien arbeiten, routinemäßig die Presseakkreditierung, wenn sie mit privaten kurdischsprachigen Medien in Verbindung stehen (USDOS 22.4.2024, S. 29). (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" treffen, mitunter wiederholt, vor allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums (AA 20.5.2024, S. 9).

Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise von Verfolgung betroffen. Beispiele: Am 17.1.2025 wurden in Istanbul, Van und Mersin sechs Journalisten unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation verhaftet. Die Verhaftungen erfolgten aufgrund ihrer Nachrichtenberichte und Diskussionssendungen (Mezopotamya 20.1.2025; vgl. SCF 20.1.2025b). Anfang Jänner 2026 wurde die Journalistin Perihan Kaya wegen Terrorismus-Propaganda zu einem Jahr, sechs Monaten und 22 Tagen Gefängnis verurteilt. Ihre Social-Media-Beiträge, Telefongespräche mit Kollegen und geheime Zeugenaussagen, in denen behauptet wurde, sie sei "für die KCK-Struktur im Pressebereich verantwortlich", dienten als Basis für das Urteil (EI 8.1.2026; vgl. IFEX 8.1.2026). [Anm.: Für weitere Beispiele: Siehe vormalige Länderinformationen zur Türkei!]Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise von Verfolgung betroffen. Beispiele: Am 17.1.2025 wurden in Istanbul, Van und Mersin sechs Journalisten unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation verhaftet. Die Verhaftungen erfolgten aufgrund ihrer Nachrichtenberichte und Diskussionssendungen (Mezopotamya 20.1.2025; vergleiche SCF 20.1.2025b). Anfang Jänner 2026 wurde die Journalistin Perihan Kaya wegen Terrorismus-Propaganda zu einem Jahr, sechs Monaten und 22 Tagen Gefängnis verurteilt. Ihre Social-Media-Beiträge, Telefongespräche mit Kollegen und geheime Zeugenaussagen, in denen behauptet wurde, sie sei "für die KCK-Struktur im Pressebereich verantwortlich", dienten als Basis für das Urteil (EI 8.1.2026; vergleiche IFEX 8.1.2026). [Anm.: Für weitere Beispiele: Siehe vormalige Länderinformationen zur Türkei!]

Urteile des Verfassungsgerichts

Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (CoE-PACE 22.4.2021, S. 4; vgl. CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkungen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge der Beendigung des Letzteren die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021).Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (CoE-PACE 22.4.2021, S. 4; vergleiche CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkungen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge der Beendigung des Letzteren die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021).

Das Verfassungsgericht entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, welches mehrere Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, dass die von der staatlichen B?K verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen hatten. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022; vgl. REU 31.8.2022). Als Folge gab die B?K bekannt, dass sie die Verhängung von Strafen für Verstöße gegen die Berufsethik ausgesetzt habe. Die Regierung schwieg zum Urteil des Verfassungsgerichts (REU 31.8.2022).Das Verfassungsgericht entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, welches mehrere Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, dass die von der staatlichen B?K verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen hatten. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022; vergleiche REU 31.8.2022). Als Folge gab die B?K bekannt, dass sie die Verhängung von Strafen für Verstöße gegen die Berufsethik ausgesetzt habe. Die Regierung schwieg zum Urteil des Verfassungsgerichts (REU 31.8.2022).

Am 10.1.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) nicht das Recht hat, Online-Inhalte zu blockieren, da dies gegen die Verfassung verstößt. Die fraglichen Vorschriften würden die Meinungsfreiheit einschränken, indem sie es erlaubten, den Inhalt von im Internet veröffentlichten Publikationen von der Veröffentlichung zu entfernen und/oder den Zugang zu diesen Publikationen zu sperren, und diese Publikation auch eine solche im Rahmen des Online-Journalismus sein kann (BIRN 10.1.2024; vgl. CPJ 11.1.2024, HRW 16.1.2025). Das Urteil des Verfassungsgerichts annullierte ebenso die Möglichkeit lokaler Gerichte, Online-Nachrichten entfernen zu lassen (CPJ 11.1.2024).Am 10.1.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) nicht das Recht hat, Online-Inhalte zu blockieren, da dies gegen die Verfassung verstößt. Die fraglichen Vorschriften würden die Meinungsfreiheit einschränken, indem sie es erlaubten, den Inhalt von im Internet veröffentlichten Publikationen von der Veröffentlichung zu entfernen und/oder den Zugang zu diesen Publikationen zu sperren, und diese Publikation auch eine solche im Rahmen des Online-Journalismus sein kann (BIRN 10.1.2024; vergleiche CPJ 11.1.2024, HRW 16.1.2025). Das Urteil des Verfassungsgerichts annullierte ebenso die Möglichkeit lokaler Gerichte, Online-Nachrichten entfernen zu lassen (CPJ 11.1.2024).

MEINUNGSFREIHEIT

Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 22.4.2024, S. 27). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings reduzierte sich der Anteil im Jahr 2025 auf nur mehr fünf von in Summe 74 Fällen (ECHR 1.2026).

Auslegung des Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung

Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2015 sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). Eine Änderung von Art. 7(2) des Antiterrorgesetzes wurde zwar vorgenommen, der geänderte Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, da der Begriff "terroristische Propaganda" nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 12.2025, S. 49f.). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9). Im Januar 2025 wurden beispielsweise elf Mitglieder des Vorstands der Anwaltskammer Istanbul wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" und "öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen" angeklagt. Sie hatten öffentlich eine wirksame Untersuchung des Todes zweier Journalisten, türkische Staatsbürger kurdischer Provinienz gefordert, welche im Dezember 2024 in Syrien bei einem Drohnenangriff ums Leben gekommen waren (AI 21.4.2026, S. 93).Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2015 sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Artikel 301, – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). Eine Änderung von Artikel 7 (, 2,) des Antiterrorgesetzes wurde zwar vorgenommen, der geänderte Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, da der Begriff "terroristische Propaganda" nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 12.2025, S. 49f.). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9). Im Januar 2025 wurden beispielsweise elf Mitglieder des Vorstands der Anwaltskammer Istanbul wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" und "öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen" angeklagt. Sie hatten öffentlich eine wirksame Untersuchung des Todes zweier Journalisten, türkische Staatsbürger kurdischer Provinienz gefordert, welche im Dezember 2024 in Syrien bei einem Drohnenangriff ums Leben gekommen waren (AI 21.4.2026, S. 93).

Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei "Katalogdelikten" eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine "Untersuchungshaft" erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei "Katalogdelikten" eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine "Untersuchungshaft" erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Artikel 7 /, 2, des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).

Beleidigung des Präsidenten, staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der Nation

Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter. Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben. Die meisten Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022). Im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S. 33). Auch gewöhnliche Staatsbürger werden wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen vorsichtig (FH 3.2026, D4).Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter. Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben. Die meisten Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022). Im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S. 33). Auch gewöhnliche Staatsbürger werden wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen vorsichtig (FH 3.2026, D4).

Zum Thema Beleidigung des Staatspräsidenten, anderer staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der türkischen Nation (Türkentum) siehe die Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen (Abs. Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand) sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.

Soziale Medien und Internet

Die Gesetzgebung garantiert kein offenes und uneingeschränktes Internet. Der Zugang zu Websites, bestimmten Nachrichtenartikeln und Social-Media-Konten, die Kritik an der Regierung üben, wird häufig blockiert, und die Autoren müssen oft mit Strafverfolgung rechnen. Die Behörden verhängen häufig vorübergehende Beschränkungen für Social-Media-Plattformen oder verlangsamen deren Dienste, insbesondere während Protesten oder Krisen. Darüber hinaus forderte die Regierung die Schließung von Hunderten von X-Konten von Journalisten, Politikern, Frauengruppen, Jugendgruppen und Aktivisten, oft ohne gerichtliche Anordnung (EC 4.11.2025, S. 36; vgl. ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 41f.). Einem Bericht der Freedom of Expression Association (?FÖD) vom September 2025 zufolge sperrte die Türkei im Jahr 2024 den Zugang zu mehr als 311.000 Webadressen – die höchste Zahl seit 2007. Darunter befanden sich mehr als 5.700 Nachrichtenartikel. Nur ein geringer Teil der Sperren erfolgte auf Basis einer gerichtlichen Anordnung. 82 % davon ordnete die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) an (FH 3.2026, D1; vgl. Bianet 4.9.2025).Die Gesetzgebung garantiert kein offenes und uneingeschränktes Internet. Der Zugang zu Websites, bestimmten Nachrichtenartikeln und Social-Media-Konten, die Kritik an der Regierung üben, wird häufig blockiert, und die Autoren müssen oft mit Strafverfolgung rechnen. Die Behörden verhängen häufig vorübergehende Beschränkungen für Social-Media-Plattformen oder verlangsamen deren Dienste, insbesondere während Protesten oder Krisen. Darüber hinaus forderte die Regierung die Schließung von Hunderten von X-Konten von Journalisten, Politikern, Frauengruppen, Jugendgruppen und Aktivisten, oft ohne gerichtliche Anordnung (EC 4.11.2025, S. 36; vergleiche ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 41f.). Einem Bericht der Freedom of Expression Association (?FÖD) vom September 2025 zufolge sperrte die Türkei im Jahr 2024 den Zugang zu mehr als 311.000 Webadressen – die höchste Zahl seit 2007. Darunter befanden sich mehr als 5.700 Nachrichtenartikel. Nur ein geringer Teil der Sperren erfolgte auf Basis einer gerichtlichen Anordnung. 82 % davon ordnete die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) an (FH 3.2026, D1; vergleiche Bianet 4.9.2025).

Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz Nr. 7253 über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen mit mehr als einer Million Nutzer täglich, mindestens einen Repräsentanten in der Türkei zu ernennen. Dieser muss türkischer Staatsbürger sein und seine Daten müssen auf der Webseite angegeben sein. Bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben drohen Geldstrafen, Bandbreitenreduktion oder auch Verbot von Werbeanzeigen. Bei Anträgen von Einzelnen betreffend die Entfernung von Inhalten oder Zugriffsblockierung wegen Verletzungen der Privatsphäre muss der Provider dem Antragsteller innerhalb von längstens 48 Stunden antworten, andernfalls kann die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologie eine Strafe von fünf Mio. Lira verhängen. Wenn ein Gericht oder Richter feststellt, dass ein veröffentlichter Inhalt das Gesetz verletzt, und der Provider innerhalb von 24 Stunden den Inhalt nicht entfernt oder nicht sperrt, haftet er für die entstandenen Schäden. Das Gesetz fordert, dass Unternehmen alle Daten türkischer Kunden in der Türkei speichern müssen (ÖB Ankara 12.2025, S. 50f.). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (Bilgi Teknolojileri ve ?leti?im Kurumu - BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK ist die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020).

Die Internetfreiheit steht nach wie vor unter Druck. So hat beispielsweise das Ausmaß gesperrter Webseiten zugenommen (MBZ 2.2025a, S. 33). Herausstechend sind nach wie vor lange Haftstrafen für Beiträge in sozialen Medien, zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten sowie die Verbreitung von Falschinformationen. Die regierende AKP hat mehrere Gesetze erlassen, die die Zensur und Überwachung verschärfen und Online-Äußerungen kriminalisieren. Online-Troll-Netzwerke verbreiten weiterhin regierungsnahe Desinformationen, und Journalisten, Aktivisten und Nutzer sozialer Medien werden nach wie vor wegen ihrer Online-Inhalte angeklagt. Die Türkei erreichte 2024 nur 31 von 100 möglichen Punkten und gilt weiterhin als "unfrei" (FH 16.10.2024).

Kritische und uneinsichtige Nutzer sozialer Nutzer sozialer Medien werden häufig überprüft, strafrechtlich verfolgt und verurteilt (EC 8.11.2023, S. 37; vgl. MBZ 2.2025a, S. 35). Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Staatspräsidenten führen (ARTICLE19 8.4.2022). Die türkische Polizei überwachte die sozialen Medien in großem Stil. Zu diesem Zweck verfügte sie über eine spezielle Cyber-Abteilung namens Siberay. Diese Abteilung beschränkte sich nicht nur auf die Social-Media-Konten bekannter Journalisten und Aktivisten, sondern überwacht auch jene von "normalen" Social-Media-Nutzern (MBZ 2.2025a, S. 35).Kritische und uneinsichtige Nutzer sozialer Nutzer sozialer Medien werden häufig überprüft, strafrechtlich verfolgt und verurteilt (EC 8.11.2023, S. 37; vergleiche MBZ 2.2025a, S. 35). Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Staatspräsidenten führen (ARTICLE19 8.4.2022). Die türkische Polizei überwachte die sozialen Medien in großem Stil. Zu diesem Zweck verfügte sie über eine spezielle Cyber-Abteilung namens Siberay. Diese Abteilung beschränkte sich nicht nur auf die Social-Media-Konten bekannter Journalisten und Aktivisten, sondern überwacht auch jene von "normalen" Social-Media-Nutzern (MBZ 2.2025a, S. 35).

Dem niederländischen Außenministerium zufolge ziehen folgende kritische Berichte in den sozialen Medien eine negative Aufmerksamkeit der türkischen Behörden nach sich: Präsident Erdo?an und seine Familie, die Coronavirus-Politik der Regierung, die militärischen Operationen der Türkei im In- und Ausland, die politischen und kulturellen Rechte der kurdischen Minderheit, der Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Regierung, Gülen und seine Bewegung, der Islam und sexuelle Minderheiten. Beiträge dieser Art werden gesperrt oder entfernt, und jeder, der solche Nachrichten veröffentlicht oder weiter gibt, muss mit einem Strafverfahren rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 25; vgl. FH 16.10.2024). Nutzer sozialer Medien wissen nicht immer, wo die Regierung die Grenze zieht. Dies liegt daran, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Terrorpropaganda und Desinformation allgemein und vage formuliert sind. Infolgedessen steht der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um eine strafrechtliche Untersuchung oder ein Strafverfahren einzuleiten. Wenn die Message ein Thema betrifft, das gerade im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit steht, leiten die Behörden schnell eine strafrechtliche Untersuchung ein. Wenn "normale" Bürger vormals über Themen berichteten, die wenig Aufmerksamkeit erhalten hatten, können strafrechtliche Untersuchungen manchmal im Nachhinein um mehrere Jahre verzögert eingeleitet werden (MBZ 2.2025a, S. 35).Dem niederländischen Außenministerium zufolge ziehen folgende kritische Berichte in den sozialen Medien eine negative Aufmerksamkeit der türkischen Behörden nach sich: Präsident Erdo?an und seine Familie, die Coronavirus-Politik der Regierung, die militärischen Operationen der Türkei im In- und Ausland, die politischen und kulturellen Rechte der kurdischen Minderheit, der Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Regierung, Gülen und seine Bewegung, der Islam und sexuelle Minderheiten. Beiträge dieser Art werden gesperrt oder entfernt, und jeder, der solche Nachrichten veröffentlicht oder weiter gibt, muss mit einem Strafverfahren rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 25; vergleiche FH 16.10.2024). Nutzer sozialer Medien wissen nicht immer, wo die Regierung die Grenze zieht. Dies liegt daran, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Terrorpropaganda und Desinformation allgemein und vage formuliert sind. Infolgedessen steht der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um eine strafrechtliche Untersuchung oder ein Strafverfahren einzuleiten. Wenn die Message ein Thema betrifft, das gerade im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit steht, leiten die Behörden schnell eine strafrechtliche Untersuchung ein. Wenn "normale" Bürger vormals über Themen berichteten, die wenig Aufmerksamkeit erhalten hatten, können strafrechtliche Untersuchungen manchmal im Nachhinein um mehrere Jahre verzögert eingeleitet werden (MBZ 2.2025a, S. 35).

Websites können wegen "Obszönität" gesperrt werden oder wenn sie als verleumderisch für den Islam angesehen werden, was auch Inhalte einschließt, die den Atheismus fördern. Zusätzlich zu den weitverbreiteten Sperrungen fordern staatliche Behörden proaktiv die Löschung oder Entfernung von Inhalten. Die meisten Sperrungsverfügungen werden von der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) und nicht von den Gerichten erlassen (FH 4.10.2023). Neben dem Schutz von Konsumenten und der Marktaufsicht im digitalen Raum hat die BTK die Aufgabe, Vorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation, des Internets und der Post zu erlassen. Internetsperren werden durch die BTK umgesetzt, deren Anordnung erfolgt in der Ermittlungsphase durch Richter und Staatsanwälte und in der Strafverfolgungsphase durch Gerichte. Der Präsident der BTK kann jedoch bei Verstoß gegen sogenannte Katalogverbrechen, das sind z. B. Obszönität, Bereitstellung von gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betäubungsmitteln, sexueller Missbrauch von Kindern, Prostitution oder Delikte gegen den Staatsgründer Atatürk, direkt die Sperrung eines Inhalts veranlassen (BAMF 19.12.2025, S. 9; vgl. FW-TR/MLSA 12.2025, S. 25). - Das Mandat der BTK umfasst neben der Vollstreckung gerichtlicher Sperrverfügungen das Verfügen von Verwaltungsanordnungen für ausländische Websites. - Die Verfahren im Zusammenhang mit Sperrungen sind undurchsichtig und stellen diejenigen, die Rechtsmittel einlegen wollen, vor erhebliche Herausforderungen. Die Begründung für Gerichtsentscheidungen wird in den Bescheiden zur Sperrung nicht angegeben, und die entsprechenden Bescheide sind nicht leicht zugänglich. Infolgedessen ist es für Website-Betreiber schwierig festzustellen, warum ihre Website gesperrt wurde, und welches Gericht die Anordnung erlassen hat (FH 4.10.2023).Websites können wegen "Obszönität" gesperrt werden oder wenn sie als verleumderisch für den Islam angesehen werden, was auch Inhalte einschließt, die den Atheismus fördern. Zusätzlich zu den weitverbreiteten Sperrungen fordern staatliche Behörden proaktiv die Löschung oder Entfernung von Inhalten. Die meisten Sperrungsverfügungen werden von der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) und nicht von den Gerichten erlassen (FH 4.10.2023). Neben dem Schutz von Konsumenten und der Marktaufsicht im digitalen Raum hat die BTK die Aufgabe, Vorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation, des Internets und der Post zu erlassen. Internetsperren werden durch die BTK umgesetzt, deren Anordnung erfolgt in der Ermittlungsphase durch Richter und Staatsanwälte und in der Strafverfolgungsphase durch Gerichte. Der Präsident der BTK kann jedoch bei Verstoß gegen sogenannte Katalogverbrechen, das sind z. B. Obszönität, Bereitstellung von gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betäubungsmitteln, sexueller Missbrauch von Kindern, Prostitution oder Delikte gegen den Staatsgründer Atatürk, direkt die Sperrung eines Inhalts veranlassen (BAMF 19.12.2025, S. 9; vergleiche FW-TR/MLSA 12.2025, S. 25). - Das Mandat der BTK umfasst neben der Vollstreckung gerichtlicher Sperrverfügungen das Verfügen von Verwaltungsanordnungen für ausländische Websites. - Die Verfahren im Zusammenhang mit Sperrungen sind undurchsichtig und stellen diejenigen, die Rechtsmittel einlegen wollen, vor erhebliche Herausforderungen. Die Begründung für Gerichtsentscheidungen wird in den Bescheiden zur Sperrung nicht angegeben, und die entsprechenden Bescheide sind nicht leicht zugänglich. Infolgedessen ist es für Website-Betreiber schwierig festzustellen, warum ihre Website gesperrt wurde, und welches Gericht die Anordnung erlassen hat (FH 4.10.2023).

Im Dezember 2025 wies der Menschenrechtskommissar des Europarates, Michael O’Flaherty, anlässlich eines Türkei-Besuches auf die anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Meinungsfreiheit im Internet hin, darunter die umfangreiche Anwendung von Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs und zur Entfernung von Inhalten, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen (CoE-CommDH 9.12.2025).

Gesetz zur Bekämpfung von Desinformation (Nr. 7418 aus 2022)

Im Oktober 2022 verschärfte die Regierung ihr ohnehin hartes Vorgehen gegen die Medien. Unter massivem Protest der Opposition hat das Parlament das Gesetz zur Bekämpfung von Desinformation beschlossen. Das Gesetz sieht Haftstrafen von ein bis zu drei Jahren für die Verbreitung "falscher oder irreführender Nachrichten" vor. Täter können akkreditierte Journalisten sowie normale Mediennutzer sein. Sogar für einen Retweet sind bis zu drei Jahre Haft möglich. Gemäß der einschlägigen Vorschrift ist eine Freiheitsstrafe für diejenigen vorgesehen, die falsche Informationen über die innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die allgemeine Gesundheit des Landes öffentlich verbreiten mit dem Motiv, Angst oder Panik in der Öffentlichkeit zu erzeugen, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (RIW 12.2022; vgl. DW 14.10.2022, ÖB Ankara 12.2025, S. 51). Die Bewertung, ob eine "Des- oder Falschinformation" vorliegt, obliegt den Gerichten (ÖB Ankara 12.2025, S. 51; vgl. DW 14.10.2022, Guardian 13.10.2022). Im Gleichklang wurde das Strafgesetzbuch durch die Bestimmungen des Artikels 217 A vom 13.10.2022 ergänzt, wobei Absatz 2 vorsieht, dass das Strafausmaß um die Hälfte erhöht wird, wenn der Täter die Tat unter Verheimlichung seiner wahren Identität oder im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation verübt. Und Artikel 218 des Strafgesetzbuches sieht vor, so Straftaten durch Presse und Rundfunk begangen werden, die zu verhängende Strafe ebenfalls um bis zur Hälfte erhöht wird. Meinungsäußerungen, die den Rahmen der Berichterstattung nicht überschreiten und dem Zweck der Kritik dienen, stellen jedoch keine Straftat dar, so der selbige Artikel des Strafgesetzbuches (MBS 5.4.2023; vgl. tgs 6.2024, S. 23).Im Oktober 2022 verschärfte die Regierung ihr ohnehin hartes Vorgehen gegen die Medien. Unter massivem Protest der Opposition hat das Parlament das Gesetz zur Bekämpfung von Desinformation beschlossen. Das Gesetz sieht Haftstrafen von ein bis zu drei Jahren für die Verbreitung "falscher oder irreführender Nachrichten" vor. Täter können akkreditierte Journalisten sowie normale Mediennutzer sein. Sogar für einen Retweet sind bis zu drei Jahre Haft möglich. Gemäß der einschlägigen Vorschrift ist eine Freiheitsstrafe für diejenigen vorgesehen, die falsche Informationen über die innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die allgemeine Gesundheit des Landes öffentlich verbreiten mit dem Motiv, Angst oder Panik in der Öffentlichkeit zu erzeugen, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (RIW 12.2022; vergleiche DW 14.10.2022, ÖB Ankara 12.2025, S. 51). Die Bewertung, ob eine "Des- oder Falschinformation" vorliegt, obliegt den Gerichten (ÖB Ankara 12.2025, S. 51; vergleiche DW 14.10.2022, Guardian 13.10.2022). Im Gleichklang wurde das Strafgesetzbuch durch die Bestimmungen des Artikels 217 A vom 13.10.2022 ergänzt, wobei Absatz 2 vorsieht, dass das Strafausmaß um die Hälfte erhöht wird, wenn der Täter die Tat unter Verheimlichung seiner wahren Identität oder im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation verübt. Und Artikel 218 des Strafgesetzbuches sieht vor, so Straftaten durch Presse und Rundfunk begangen werden, die zu verhängende Strafe ebenfalls um bis zur Hälfte erhöht wird. Meinungsäußerungen, die den Rahmen der Berichterstattung nicht überschreiten und dem Zweck der Kritik dienen, stellen jedoch keine Straftat dar, so der selbige Artikel des Strafgesetzbuches (MBS 5.4.2023; vergleiche tgs 6.2024, S. 23).

Das Desinformationsgesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Online-Netzwerke und Onlinemedien. Sie sind verpflichtet, Nutzer, denen die Verbreitung von Falschnachrichten vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben (Zeit Online 14.10.2022). Das Gesetz verpflichtet auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, dazu, dem Staat Nutzerdaten zur Verfügung zu stellen, wenn die staatliche Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien dies verlangt (Guardian 13.10.2022). Auf dringendes Ersuchen des Monitoring-Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hatte die Venedig-Kommission eine Stellungnahme zu den Änderungsentwürfen des Gesetzes veröffentlicht. Die Venedig-Kommission sah einen Eingriff in das durch Artikel 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegen und wies darauf hin, dass es alternative, weniger einschneidende Maßnahmen als die strafrechtliche gibt, um das Delikt der Verbreitung von Falschinformationen zu bekämpfen (CoE 10.10.2022).

Seit 2022 wurde nach Angaben der regierungskritischen Tageszeitung BirGün gegen mindestens 70 Journalisten im Rahmen des Desinformationsgesetzes ermittelt. Die Ermittlungen führten dazu, dass vier Journalisten in Untersuchungshaft genommen wurden, z. B. wegen Verbreitung von Falschinformationen (SCF 23.3.2026). Am 14.4.2026 wurden beispielsweise die Investigativjournalisten Murat A??rel, Bar?? Pehlivan und Timur Soykan zu Haftstrafen verurteilt. Das Gericht verurteilte Pehlivan und A??rel jeweils zu 15 Monaten Haft wegen "öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen". Soykan erhielt auf Bewährung eine zehnmonatige Haftstrafe wegen "Verletzung der Vertraulichkeit". Pehlivan hatte in der Sendung behauptet, dass etwa 10.000 der aktuellen Richter ihre Position aufgrund ihrer früheren anwaltlichen Tätigkeit für die regierende AKP und den daraus resultierenden beruflichen Beziehungen erhalten hätten. Zudem würden Richter Inhaftierte gegen Bestechungsgelder aus der Haft entlassen. Das Gericht wertete diese Aussagen als gezielte Falschinformation, die das Vertrauen in die Justiz untergraben und die öffentliche Ordnung stören könnten. Die Verurteilungen basierten auf dem Desinformationsgesetz (BAMF 20.4.2026, S. 13; vgl. EI 14.4.2026).Seit 2022 wurde nach Angaben der regierungskritischen Tageszeitung BirGün gegen mindestens 70 Journalisten im Rahmen des Desinformationsgesetzes ermittelt. Die Ermittlungen führten dazu, dass vier Journalisten in Untersuchungshaft genommen wurden, z. B. wegen Verbreitung von Falschinformationen (SCF 23.3.2026). Am 14.4.2026 wurden beispielsweise die Investigativjournalisten Murat A??rel, Bar?? Pehlivan und Timur Soykan zu Haftstrafen verurteilt. Das Gericht verurteilte Pehlivan und A??rel jeweils zu 15 Monaten Haft wegen "öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen". Soykan erhielt auf Bewährung eine zehnmonatige Haftstrafe wegen "Verletzung der Vertraulichkeit". Pehlivan hatte in der Sendung behauptet, dass etwa 10.000 der aktuellen Richter ihre Position aufgrund ihrer früheren anwaltlichen Tätigkeit für die regierende AKP und den daraus resultierenden beruflichen Beziehungen erhalten hätten. Zudem würden Richter Inhaftierte gegen Bestechungsgelder aus der Haft entlassen. Das Gericht wertete diese Aussagen als gezielte Falschinformation, die das Vertrauen in die Justiz untergraben und die öffentliche Ordnung stören könnten. Die Verurteilungen basierten auf dem Desinformationsgesetz (BAMF 20.4.2026, S. 13; vergleiche EI 14.4.2026).

Cybersicherheitsgesetz Nr. 7545 (2025)

Am 12.3.2025 verabschiedete das türkische Parlament das Cybersicherheitsgesetz (Gesetz Nr. 7545), das die "falsche" Berichterstattung oder Weitergabe von Informationen über Online-Datenlecks unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis für jeden vor, der wissentlich vermeintlich falsche Inhalte über ein Cybersicherheitsdatenleck erstellt oder verbreitet, insbesondere wenn die Absicht besteht, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht oder Panik zu erzeugen oder Institutionen oder Einzelpersonen ins Visier zu nehmen. Das verabschiedete Gesetz zielt darauf ab, die Cybersicherheit zu stärken, indem ein Rechtsrahmen für eine neue Cybersicherheitsbehörde und eine Cybersicherheitskommission mit weitreichenden Befugnissen in Bezug auf die Datenerhebung, die Durchsetzung der Cybersicherheit und den legalen Zugang zu in der Türkei gespeicherten digitalen Informationen geschaffen wird, sofern dies durch einen Gerichtsbeschluss genehmigt wird. Das Gesetz folgt auf ein Eingeständnis der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) im September 2024, dass die persönlichen Daten von 108 Millionen Bürgern von Regierungsservern gestohlen wurden. Oppositionsparteien kündigten an, das Gesetz vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Verbände, die sich für Pressefreiheit einsetzen, haben Bedenken geäußert und argumentiert, dass das Gesetz den Behörden den Zugriff auf private Informationen ohne angemessene Schutzmaßnahmen ermöglichen könnte, und kritisierten die vagen Bestimmungen des Artikels, der die Verbreitung falscher Informationen über Cyber-Vorfälle unter Strafe stellt (CoE-SJP 17.3.2025; vgl. CPJ 13.3.2025, TM 13.3.2025). Die Cybersicherheitskommission, welche die Umsetzung des Gesetzes überwacht, setzt sich aus hochrangigen Regierungsbeamten zusammen, darunter der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter wichtiger Ministerien und Sicherheitsbehörden. Mitglieder der Opposition argumentierten, dass diese Struktur die Cybersicherheitspolitik effektiv unter die direkte Kontrolle des Präsidenten stellt und eine unabhängige Aufsicht ausschließt (TM 13.3.2025). Das neue Gesetz zur Cybersicherheit könnte die legitime Berichterstattung über Cybersicherheitsvorfälle kriminalisieren, da es zu weit gefasst und vage formuliert ist, so z. B. das Komitee zum Schutz von Journalisten – CPJ. Das neue Cybersicherheitsgesetz könnte laut Özgür Ö?ret, Türkei-Vertreter des CPJ, nicht nur die Berichterstattung über cybersicherheitsbezogene Datenlecks unterbinden, sondern die Regierung ermächtigen, zu entscheiden, ob ein Leck tatsächlich aufgetreten ist oder nicht, was das Risiko einer umfassenderen Zensur in sich birgt (CPJ 13.3.2025). Der Türkische Journalistenverband (TGS) kritisierte auch die weitreichenden Befugnisse, die der Cybersicherheitskommission (Cybersecurity Board) gewährt werden, und die vage Sprache im Gesetz und argumentierte, dass sein Hauptzweck darin bestehe, die Wahrheit zu vertuschen und Journalisten zum Schweigen zu bringen (TM 13.3.2025).Am 12.3.2025 verabschiedete das türkische Parlament das Cybersicherheitsgesetz (Gesetz Nr. 7545), das die "falsche" Berichterstattung oder Weitergabe von Informationen über Online-Datenlecks unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis für jeden vor, der wissentlich vermeintlich falsche Inhalte über ein Cybersicherheitsdatenleck erstellt oder verbreitet, insbesondere wenn die Absicht besteht, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht oder Panik zu erzeugen oder Institutionen oder Einzelpersonen ins Visier zu nehmen. Das verabschiedete Gesetz zielt darauf ab, die Cybersicherheit zu stärken, indem ein Rechtsrahmen für eine neue Cybersicherheitsbehörde und eine Cybersicherheitskommission mit weitreichenden Befugnissen in Bezug auf die Datenerhebung, die Durchsetzung der Cybersicherheit und den legalen Zugang zu in der Türkei gespeicherten digitalen Informationen geschaffen wird, sofern dies durch einen Gerichtsbeschluss genehmigt wird. Das Gesetz folgt auf ein Eingeständnis der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) im September 2024, dass die persönlichen Daten von 108 Millionen Bürgern von Regierungsservern gestohlen wurden. Oppositionsparteien kündigten an, das Gesetz vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Verbände, die sich für Pressefreiheit einsetzen, haben Bedenken geäußert und argumentiert, dass das Gesetz den Behörden den Zugriff auf private Informationen ohne angemessene Schutzmaßnahmen ermöglichen könnte, und kritisierten die vagen Bestimmungen des Artikels, der die Verbreitung falscher Informationen über Cyber-Vorfälle unter Strafe stellt (CoE-SJP 17.3.2025; vergleiche CPJ 13.3.2025, TM 13.3.2025). Die Cybersicherheitskommission, welche die Umsetzung des Gesetzes überwacht, setzt sich aus hochrangigen Regierungsbeamten zusammen, darunter der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter wichtiger Ministerien und Sicherheitsbehörden. Mitglieder der Opposition argumentierten, dass diese Struktur die Cybersicherheitspolitik effektiv unter die direkte Kontrolle des Präsidenten stellt und eine unabhängige Aufsicht ausschließt (TM 13.3.2025). Das neue Gesetz zur Cybersicherheit könnte die legitime Berichterstattung über Cybersicherheitsvorfälle kriminalisieren, da es zu weit gefasst und vage formuliert ist, so z. B. das Komitee zum Schutz von Journalisten – CPJ. Das neue Cybersicherheitsgesetz könnte laut Özgür Ö?ret, Türkei-Vertreter des CPJ, nicht nur die Berichterstattung über cybersicherheitsbezogene Datenlecks unterbinden, sondern die Regierung ermächtigen, zu entscheiden, ob ein Leck tatsächlich aufgetreten ist oder nicht, was das Risiko einer umfassenderen Zensur in sich birgt (CPJ 13.3.2025). Der Türkische Journalistenverband (TGS) kritisierte auch die weitreichenden Befugnisse, die der Cybersicherheitskommission (Cybersecurity Board) gewährt werden, und die vage Sprache im Gesetz und argumentierte, dass sein Hauptzweck darin bestehe, die Wahrheit zu vertuschen und Journalisten zum Schweigen zu bringen (TM 13.3.2025).

Urteile des Verfassungsgerichts

Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfassungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 10.2021, S. 101-104; vgl. LoC 7.1.2022).Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfassungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 10.2021, S. 101-104; vergleiche LoC 7.1.2022).

Die Generalversammlung des Verfassungsgerichts stellte allerdings am 7.1.2022 fest, dass die Regierung das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung und das verfassungsmäßige Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffend die Sperrung des Zugangs zu Online-Nachrichten-Webseiten durch untergeordnete Gerichte verletzt hatte. Das Verfassungsgericht konsolidierte neun Fälle, in denen insgesamt 129 URL-Adressen durch Entscheidungen von Friedensrichtern gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5651 gesperrt worden waren. In allen neun Fällen hatten die Richter den Zugang zu den betreffenden Nachrichtenartikeln aufgrund von Beschwerden jener Personen gesperrt, die Gegenstand der Nachrichtenartikel waren und die geltend machten, dass bestimmte Aussagen in den Nachrichtenartikeln ihren Ruf und ihr Ansehen unrechtmäßig schädigten. - Die Problematik des Artikels 9, u. a. von der Venedig Kommission des Europarates beanstandet, liegt darin, dass eine diesbezügliche Sperrung durch den Spruch eines Friedensrichters, zeitlich unbegrenzt und ohne Anhörung, erfolgt, nur auf Einspruch hin von einem anderen Friedensrichter überprüft, jedoch nicht bei höheren Gerichten angefochten werden kann. Der einzige Rechtsbehelf ist eine Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgericht (LoC 7.1.2022). In seinem Urteil stellte das Verfassungsgericht nicht nur einen offensichtlichen Eingriff in die durch Artikel 26 und 28 der Verfassung geschützte Meinungs- und Pressefreiheit durch die Sperrung des Zugangs zu den betroffenen Nachrichtenseiten fest, sondern auch die unverhältnismäßige und unbegründete Blockierung der Inhalte auf unbestimmte Zeit sowie die Nicht-Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch die Vorinstanzen. Außerdem beklagte das Verfassungsgericht den Mangel an Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, so das Verfassungsgericht, dass die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte auf das Vorhandensein eines systematischen Problems hinweisen, das unmittelbar durch eine gesetzliche Bestimmung verursacht wurde, ist es offensichtlich, dass das derzeitige System überdacht werden muss, um ähnliche Verstöße zu verhindern. Deshalb wurde seitens des Gerichts ein sogenanntes Pilotverfahren (pilot judgment) beschlossen (CCRT 7.1.2022). - Das Pilotverfahren wird angewandt, wenn das Gericht feststellt, dass die Verletzung eines Grundrechts in einem bestimmten Fall auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist, das bereits zu anderen Anträgen geführt hat und von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft zu weiteren Anträgen führen wird. Wenn das Gericht beschließt, über einen Antrag im Rahmen des Piloturteilsverfahrens zu entscheiden, kann es alle anderen bei ihm anhängigen Verfahren, die dasselbe strukturelle Problem betreffen, aussetzen. Sobald ein Piloturteil ergangen ist, müssen die Verwaltungsbehörden das Urteil in den entsprechenden Anträgen, die bei ihnen eingereicht werden, anwenden, oder bei Fällen, die das Verfassungsgericht erreichen, kann das Gericht die Fälle zusammenfassen und im Einklang mit dem Piloturteil entscheiden (LoC 7.1.2022).

Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Der EGMR verurteilte die Türkei mehrfach wegen Verletzung der Meinungsfreiheit. - Der EGMR entschied beispielsweise am 14.10.2025, dass die Türkei in der Rechtssache Parlas und andere gegen die Türkei in 58 Fällen das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt hatte. Die Beschwerdeführer waren nach verschiedenen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt, darunter "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit", "Beleidigung des Präsidenten" und "Verbreitung von Propaganda zugunsten einer terroristischen Vereinigung". Die türkischen Gerichte verhängten in allen Fällen Bewährungsstrafen. Trotzdessen stellte der EGMR fest, dass auch Bewährungsstrafen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellen (SCF 15.10.2025; vgl. ECHR 14.10.2025). Schon im Jänner 2025 hatte der EGMR entschieden, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung von Frau Saide ?nanç verletzt worden war. Sie war aufgrund einiger Social-Media-Beiträge aus dem Jahr 2019 wegen "Beleidigung des Präsidenten" angeklagt worden. Das örtliche Gericht hatte sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen verurteilt, wobei die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt worden war. Der EGMR ordnete eine Entschädigung in Höhe von 2.600 Euro an (Duvar 15.1.2025).Der EGMR verurteilte die Türkei mehrfach wegen Verletzung der Meinungsfreiheit. - Der EGMR entschied beispielsweise am 14.10.2025, dass die Türkei in der Rechtssache Parlas und andere gegen die Türkei in 58 Fällen das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt hatte. Die Beschwerdeführer waren nach verschiedenen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt, darunter "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit", "Beleidigung des Präsidenten" und "Verbreitung von Propaganda zugunsten einer terroristischen Vereinigung". Die türkischen Gerichte verhängten in allen Fällen Bewährungsstrafen. Trotzdessen stellte der EGMR fest, dass auch Bewährungsstrafen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellen (SCF 15.10.2025; vergleiche ECHR 14.10.2025). Schon im Jänner 2025 hatte der EGMR entschieden, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung von Frau Saide ?nanç verletzt worden war. Sie war aufgrund einiger Social-Media-Beiträge aus dem Jahr 2019 wegen "Beleidigung des Präsidenten" angeklagt worden. Das örtliche Gericht hatte sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen verurteilt, wobei die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt worden war. Der EGMR ordnete eine Entschädigung in Höhe von 2.600 Euro an (Duvar 15.1.2025).

Publikationsverbote

In der Türkei gibt es Anzeichen dafür, dass unter Präsident Erdo?an die staatliche Zensur, auch von Büchern zunimmt. 2020 wurden beispielsweise zwei von Amnesty International Türkei herausgegebene Bücher verboten, die sich um das Thema Feminismus drehen. Mit einem Publikationsverbot wurden ebenso zweier Bücher des CHP-Parteiverlages belegt, die Korruptionsaffären beleuchteten. Auch zahlreiche Kinderbücher wurden (2020) verboten, u. a. die türkische Übersetzung des deutschen Sexual-Aufklärungsbuches für Vier- bis Siebenjährige: "Woher die kleinen Kinder kommen". Das Buch wurde von der türkischen Regierung als "obszön" eingestuft. Dem Übersetzer und dem Verleger der türkischen Ausgabe drohten bis zu zehn Jahre Gefängnis (FR 12.2.2021). Und im Herbst 2022 verbot ein Gericht den Vertrieb und Verkauf eines Buches der ehemaligen, inhaftierten HDP-Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekda? mit dem Titel "Mauern werden eingerissen", in dem es u. a. um die Ausgangssperren im Sommer 2015 geht, und zwar wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" (NaT 10.9.2022; vgl. Mezopotamya 8.9.2022).In der Türkei gibt es Anzeichen dafür, dass unter Präsident Erdo?an die staatliche Zensur, auch von Büchern zunimmt. 2020 wurden beispielsweise zwei von Amnesty International Türkei herausgegebene Bücher verboten, die sich um das Thema Feminismus drehen. Mit einem Publikationsverbot wurden ebenso zweier Bücher des CHP-Parteiverlages belegt, die Korruptionsaffären beleuchteten. Auch zahlreiche Kinderbücher wurden (2020) verboten, u. a. die türkische Übersetzung des deutschen Sexual-Aufklärungsbuches für Vier- bis Siebenjährige: "Woher die kleinen Kinder kommen". Das Buch wurde von der türkischen Regierung als "obszön" eingestuft. Dem Übersetzer und dem Verleger der türkischen Ausgabe drohten bis zu zehn Jahre Gefängnis (FR 12.2.2021). Und im Herbst 2022 verbot ein Gericht den Vertrieb und Verkauf eines Buches der ehemaligen, inhaftierten HDP-Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekda? mit dem Titel "Mauern werden eingerissen", in dem es u. a. um die Ausgangssperren im Sommer 2015 geht, und zwar wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" (NaT 10.9.2022; vergleiche Mezopotamya 8.9.2022).

Informationen zum behördlichen Vorgehen gegen die kritische Berichterstattung angesichts der Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 finden sich in den vorigen Versionen der Länderinformationen zur Türkei.

Quellen

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-06-15 19:40

Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 20.5.2024, S. 8; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 9, 19, BS 26.3.2026, S. 11). Restriktive und vage formulierte Gesetze, z. B. Vorgaben des Gesetzes 2911 über Veranstaltungen und Demonstrationen, erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021, vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 13, EC 4.11.2025, S. 36).Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 20.5.2024, S. 8; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 9, 19, BS 26.3.2026, S. 11). Restriktive und vage formulierte Gesetze, z. B. Vorgaben des Gesetzes 2911 über Veranstaltungen und Demonstrationen, erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021, vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 13, EC 4.11.2025, S. 36).

Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit den europäischen Standards und bleiben hinter den auch in der türkischen Verfassung vorgesehenen Garantien zurück. Die Behörden verhängen weiterhin pauschale Verbote für öffentliche Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager und oft willkürlicher Kriterien und untergraben damit das verfassungsmäßige Recht auf Versammlungsfreiheit (EC 4.11.2025, S. 36). Im Dezember 2025 zeigte sich der Menschenrechtskommissar des Europarates, Michael O’Flaherty, anlässlich seines Türkei-Besuches weiterhin besorgt ob der Versammlungsverbote und der exzessiven Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten. Artikel 34 der türkischen Verfassung garantiere das Recht auf friedliche Versammlung, doch seine Umsetzung, unter anderem durch das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Demonstrationen, entspreche nach wie vor nicht den internationalen Menschenrechtsstandards. Der Kommissar stellte fest, dass Versammlungen manchmal mit dem Verweis auf die "öffentliche Ordnung" oder die "allgemeine Moral" aufgelöst oder verhindert werden, ungeachtet der langjährigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (CoE-CommDH 9.12.2025).

Gegen Demonstranten werden häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2024 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 191 Demonstrationen und Versammlungen (2023: 256), wobei mindestens 2.651 Personen (2023: 3.487), darunter 27 Kinder, festgenommen sowie Folter und Misshandlungen ausgesetzt wurden (?HD/HRA 14.11.2025; vgl. ?HD/HRA 23.8.2024). Gemäß den Dokumentationszentren der beiden großen türkischen Menschenrechtsorganisationen ?HD (?nsan Haklar? Derne?i - Menschenrechtsvereinigung) und T?HV (Türkiye ?nsan Haklar? Vakf? - Menschenrechtsstiftung der Türkei) kam es in den ersten elf Monaten des Jahres 2025 bei mindestens 245 friedlichen Versammlungen und Demonstrationen zu Störungen seitens der Sicherheitskräfte. Infolge dieser Eingriffe wurden mindestens 2.345 Personen festgenommen, 104 Personen verhaftet und mindestens 131 Personen verletzt. Gegen mindestens 431 Personen wurden gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt, darunter 42 Hausarreste. Mindestens 24 Personen wurden mit Geldstrafen belegt (?HD/HRA/T?HV/HRFT 10.12.2025, S. 13).Gegen Demonstranten werden häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2024 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 191 Demonstrationen und Versammlungen (2023: 256), wobei mindestens 2.651 Personen (2023: 3.487), darunter 27 Kinder, festgenommen sowie Folter und Misshandlungen ausgesetzt wurden (?HD/HRA 14.11.2025; vergleiche ?HD/HRA 23.8.2024). Gemäß den Dokumentationszentren der beiden großen türkischen Menschenrechtsorganisationen ?HD (?nsan Haklar? Derne?i - Menschenrechtsvereinigung) und T?HV (Türkiye ?nsan Haklar? Vakf? - Menschenrechtsstiftung der Türkei) kam es in den ersten elf Monaten des Jahres 2025 bei mindestens 245 friedlichen Versammlungen und Demonstrationen zu Störungen seitens der Sicherheitskräfte. Infolge dieser Eingriffe wurden mindestens 2.345 Personen festgenommen, 104 Personen verhaftet und mindestens 131 Personen verletzt. Gegen mindestens 431 Personen wurden gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt, darunter 42 Hausarreste. Mindestens 24 Personen wurden mit Geldstrafen belegt (?HD/HRA/T?HV/HRFT 10.12.2025, S. 13).

Jüngstes Beispiel sind die Massenproteste gegen die Absetzung des CHP-Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu. - In dem Schreiben von Human Rights Watch, Amnesty International und 13 weiteren Organisationen hieß es, man sei alarmiert "über die jüngste Eskalation des staatlichen Vorgehens gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Verhaftung des Bürgermeisters Ekrem ?mamo?lu". Die Menschenrechtsorganisationen beklagten in ihrer Stellungnahme, die Proteste seien mit "ungerechtfertigter und unrechtmäßiger Polizeigewalt beantwortet" worden. Menschen seien mit Schlagstöcken geschlagen und getreten worden, wenn sie am Boden lagen. Polizisten hätten wahllos Pfefferspray, Tränengas, Plastikgeschosse und Wasserwerfer gegen die Demonstranten eingesetzt, was zu zahlreichen Verletzungen geführt habe. Pauschale Demonstrationsverbote wie in Istanbul, Ankara, Antalya und Izmir seien unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (Tagesschau 28.3.2025; vgl. WOZ 1.4.2025, Zagros 5.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "verurteilt[e] aufs Schärfste die ungerechtfertigten Festnahmen und Inhaftierungen von Demonstranten sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt durch die Strafverfolgungsbehörden während der Proteste und Fälle von Misshandlungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen an inhaftierten Personen [...] Ebenso [brachte] die Versammlung ihre Besorgnis über Berichte über tätliche Angriffe auf Journalisten und Medienmitarbeiter während der Berichterstattung über die Proteste sowie über deren Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung zum Ausdruck. Mindestens 20 Lokaljournalisten wurden während der Berichterstattung über die Proteste von der Polizei oder von Demonstranten tätlich angegriffen und mindestens zehn von ihnen wurden inhaftiert" [Anm.: Originalzitat aus dem Englischen] (CoE-PACE 9.4.2025a, Pt. 5- 6). Im gleichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament und "fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Vorwürfe der Schikanierung und der übermäßigen Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten unverzüglich und wirksam zu untersuchen und die Versammlungs- und Protestfreiheit zu wahren" (EP 7.5.2025, Pt. 23). - Nach den Protesten erhob die Staatsanwaltschaft in Istanbul Anklage gegen 819 Personen. Ihnen wurde die Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen vorgeworfen. 278 Festgenommene waren in Untersuchungshaft. Einigen Protestierenden drohten bis zu fünf Jahre und in einem Fall bis zu neun Jahre Haft (Zeit Online 8.4.2025; vgl. SRF 23.3.2025).Jüngstes Beispiel sind die Massenproteste gegen die Absetzung des CHP-Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu. - In dem Schreiben von Human Rights Watch, Amnesty International und 13 weiteren Organisationen hieß es, man sei alarmiert "über die jüngste Eskalation des staatlichen Vorgehens gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Verhaftung des Bürgermeisters Ekrem ?mamo?lu". Die Menschenrechtsorganisationen beklagten in ihrer Stellungnahme, die Proteste seien mit "ungerechtfertigter und unrechtmäßiger Polizeigewalt beantwortet" worden. Menschen seien mit Schlagstöcken geschlagen und getreten worden, wenn sie am Boden lagen. Polizisten hätten wahllos Pfefferspray, Tränengas, Plastikgeschosse und Wasserwerfer gegen die Demonstranten eingesetzt, was zu zahlreichen Verletzungen geführt habe. Pauschale Demonstrationsverbote wie in Istanbul, Ankara, Antalya und Izmir seien unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (Tagesschau 28.3.2025; vergleiche WOZ 1.4.2025, Zagros 5.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "verurteilt[e] aufs Schärfste die ungerechtfertigten Festnahmen und Inhaftierungen von Demonstranten sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt durch die Strafverfolgungsbehörden während der Proteste und Fälle von Misshandlungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen an inhaftierten Personen [...] Ebenso [brachte] die Versammlung ihre Besorgnis über Berichte über tätliche Angriffe auf Journalisten und Medienmitarbeiter während der Berichterstattung über die Proteste sowie über deren Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung zum Ausdruck. Mindestens 20 Lokaljournalisten wurden während der Berichterstattung über die Proteste von der Polizei oder von Demonstranten tätlich angegriffen und mindestens zehn von ihnen wurden inhaftiert" [Anm.: Originalzitat aus dem Englischen] (CoE-PACE 9.4.2025a, Pt. 5- 6). Im gleichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament und "fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Vorwürfe der Schikanierung und der übermäßigen Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten unverzüglich und wirksam zu untersuchen und die Versammlungs- und Protestfreiheit zu wahren" (EP 7.5.2025, Pt. 23). - Nach den Protesten erhob die Staatsanwaltschaft in Istanbul Anklage gegen 819 Personen. Ihnen wurde die Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen vorgeworfen. 278 Festgenommene waren in Untersuchungshaft. Einigen Protestierenden drohten bis zu fünf Jahre und in einem Fall bis zu neun Jahre Haft (Zeit Online 8.4.2025; vergleiche SRF 23.3.2025).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) sah ein generelles Verbot von Demonstrationen als unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (CoE-PACE 9.4.2025a, Pt. 8). Die Sprecherin des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) nannte das generelle behördliche Verbot von Protesten in drei türkischen Städten als rechtswidrig (OHCHR 25.3.2025).

Das 61. Strafgericht erster Instanz in Istanbul sprach Ende Oktober 2025 109 von 110 Personen frei, die anlässlich der Demonstrationen gegen die Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, verhaftet wurden. In seiner Entscheidung verwies das Gericht auf Artikel 34 der Verfassung, der jedem das Recht garantiert, Versammlungen und Demonstrationsmärsche ohne vorherige Genehmigung zu organisieren, sofern diese unbewaffnet und friedlich sind. Das Gericht zitierte zudem Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung schützt. In dem Urteil wurde betont, dass Einschränkungen dieser Rechte eng ausgelegt werden müssen und nur unter bestimmten Umständen angewendet werden dürfen, beispielsweise bei Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Rechte anderer. Darüber hinaus verwies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung der Generalversammlung für Strafsachen des Kassationsgerichtes und kam zu dem Schluss, dass die Handlungen der Angeklagten nicht die Schwelle für strafbares Verhalten erreichten (MLSA 31.10.2025). Ende November 2025 verfügte das 62. Strafgericht die Freilassung von weiteren 87 Demonstranten sowie von acht Journalisten und vier Rechtsanwälten, die in die genannten Proteste involviert waren (AI 28.11.2025; vgl. SCF 1.12.2025a).Das 61. Strafgericht erster Instanz in Istanbul sprach Ende Oktober 2025 109 von 110 Personen frei, die anlässlich der Demonstrationen gegen die Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, verhaftet wurden. In seiner Entscheidung verwies das Gericht auf Artikel 34 der Verfassung, der jedem das Recht garantiert, Versammlungen und Demonstrationsmärsche ohne vorherige Genehmigung zu organisieren, sofern diese unbewaffnet und friedlich sind. Das Gericht zitierte zudem Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung schützt. In dem Urteil wurde betont, dass Einschränkungen dieser Rechte eng ausgelegt werden müssen und nur unter bestimmten Umständen angewendet werden dürfen, beispielsweise bei Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Rechte anderer. Darüber hinaus verwies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung der Generalversammlung für Strafsachen des Kassationsgerichtes und kam zu dem Schluss, dass die Handlungen der Angeklagten nicht die Schwelle für strafbares Verhalten erreichten (MLSA 31.10.2025). Ende November 2025 verfügte das 62. Strafgericht die Freilassung von weiteren 87 Demonstranten sowie von acht Journalisten und vier Rechtsanwälten, die in die genannten Proteste involviert waren (AI 28.11.2025; vergleiche SCF 1.12.2025a).

Polizeiliche Gewalt bei Versammlungen

Die Polizei geht häufig mit Gewalt gegen friedliche Proteste vor. In den letzten Jahren haben die Sicherheitskräfte Tränengas, Pfefferspray und andere gewalttätige Maßnahmen eingesetzt, um Proteste zum 1. Mai, Gedenkfeiern zu den Gezi-Park-Protesten 2013, LGBT+-Paraden, Feiern zum Frauentag, Märsche gegen geschlechtsspezifische Gewalt, Proteste gegen Preiserhöhungen und die steigende Inflation, Mahnwachen für die Opfer des Militärputsches von 1980 und andere Versammlungen aufzulösen (FH 3.2026, E1; vgl. BS 26.3.2026, S. 11).Die Polizei geht häufig mit Gewalt gegen friedliche Proteste vor. In den letzten Jahren haben die Sicherheitskräfte Tränengas, Pfefferspray und andere gewalttätige Maßnahmen eingesetzt, um Proteste zum 1. Mai, Gedenkfeiern zu den Gezi-Park-Protesten 2013, LGBT+-Paraden, Feiern zum Frauentag, Märsche gegen geschlechtsspezifische Gewalt, Proteste gegen Preiserhöhungen und die steigende Inflation, Mahnwachen für die Opfer des Militärputsches von 1980 und andere Versammlungen aufzulösen (FH 3.2026, E1; vergleiche BS 26.3.2026, S. 11).

Jüngere Beispiele: Die Istanbuler Polizei nahm während der Maidemonstrationen (2024) in der ganzen Provinz mehr als 200 Menschen fest, als sie die Menschenmenge daran hinderte, den Istanbuler Taksim-Platz zu erreichen, einen symbolischen Ort für den Internationalen Tag der Arbeit. Die Bereitschaftspolizei setzte Pfefferspray und Gummigeschosse ein, um Zehntausende zu vertreiben, die sich im Istanbuler Stadtteil Sarachane versammelt hatten, nachdem Demonstranten versucht hatten, zum Taksim-Platz zu marschieren. Dutzende Personen wurden verletzt, und Aufnahmen vom Tatort zeigten, wie die Polizei Demonstranten misshandelte. In einer Live-Übertragung war zu hören, wie ein Polizeibeamter andere Beamte anwies, "die Presse" aus dem Gebiet zu entfernen, was bei Menschenrechtsgruppen Empörung auslöste (AlMon 1.5.2024; vgl. Stern 1.5.2024, REU 1.5.2024, SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025). 2023 hatte das türkische Verfassungsgericht eigentlich entschieden, dass die Abriegelung des Taksim-Platzes zur Verhinderung von Demonstrationen rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die Entscheidung bestätigt (Stern 1.5.2024; vgl. SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025).Jüngere Beispiele: Die Istanbuler Polizei nahm während der Maidemonstrationen (2024) in der ganzen Provinz mehr als 200 Menschen fest, als sie die Menschenmenge daran hinderte, den Istanbuler Taksim-Platz zu erreichen, einen symbolischen Ort für den Internationalen Tag der Arbeit. Die Bereitschaftspolizei setzte Pfefferspray und Gummigeschosse ein, um Zehntausende zu vertreiben, die sich im Istanbuler Stadtteil Sarachane versammelt hatten, nachdem Demonstranten versucht hatten, zum Taksim-Platz zu marschieren. Dutzende Personen wurden verletzt, und Aufnahmen vom Tatort zeigten, wie die Polizei Demonstranten misshandelte. In einer Live-Übertragung war zu hören, wie ein Polizeibeamter andere Beamte anwies, "die Presse" aus dem Gebiet zu entfernen, was bei Menschenrechtsgruppen Empörung auslöste (AlMon 1.5.2024; vergleiche Stern 1.5.2024, REU 1.5.2024, SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025). 2023 hatte das türkische Verfassungsgericht eigentlich entschieden, dass die Abriegelung des Taksim-Platzes zur Verhinderung von Demonstrationen rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die Entscheidung bestätigt (Stern 1.5.2024; vergleiche SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025).

Die Mahnwachen der Samstagsmütter, einer Gruppe von Menschenrechtsverteidigerinnen und Angehörigen von Opfern des Verschwindenlassens, werden weiterhin durch Einschränkungen behindert. Beispielsweise durften sie sich maximal zu zehnt versammeln. Für die 1.000. Mahnwache im Mai 2024 wurden diese Einschränkungen ausnahmsweise aufgehoben. Im Oktober 2024 sprach ein erstinstanzliches Gericht 20 Personen frei, die während der 950. Mahnwache der Samstagsmütter/-menschen im Juni 2023 willkürlich inhaftiert und wegen "Verstoßes gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz" strafrechtlich verfolgt worden waren (AI 29.4.2025).

Zum behördlichen Einschreiten beim kurdischen Frühlingsfest Newroz siehe das Unterkapitel: Ethnische Minderheiten / Kurden.

Versammlungsverbote durch die Gouverneure

Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen genutzt, sodass mittlerweile auch friedliche Kundgebungen mit langer Tradition verboten werden. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst. Laut Berichten werden Personen teils vor geplanten Demonstrationen festgenommen, da diese Störungen der öffentlichen Ordnung verursachen könnten (ÖB Ankara 12.2025, S. 53.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38). Die Provinzbehörden verbieten regelmäßig Proteste und Versammlungen von regierungskritischen Gruppen, wobei sie sich häufig über die Urteile der nationalen Gerichte hinwegsetzen, die solche Verbote als unverhältnismäßig einstufen (HRW 16.1.2025).Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen genutzt, sodass mittlerweile auch friedliche Kundgebungen mit langer Tradition verboten werden. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst. Laut Berichten werden Personen teils vor geplanten Demonstrationen festgenommen, da diese Störungen der öffentlichen Ordnung verursachen könnten (ÖB Ankara 12.2025, S. 53.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 38). Die Provinzbehörden verbieten regelmäßig Proteste und Versammlungen von regierungskritischen Gruppen, wobei sie sich häufig über die Urteile der nationalen Gerichte hinwegsetzen, die solche Verbote als unverhältnismäßig einstufen (HRW 16.1.2025).

Sicherheitsgesetz 2015, Strafgesetz und Urteile der Höchstgerichte

Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (AnA 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei, nicht nur gefärbtes Wasser zur späteren Identifikation von Demonstranten anzuwenden, sondern auch Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in "Schutzhaft" zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen (USDOS 22.4.2024, S. 38).

Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 des Strafgesetzbuches hinsichtlich krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 20.5.2024, S. 8). [Anm.: Die diesbezüglichen rechtlichen Auswirkungen der Auflösung der PKK sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar.]Die extensive Auslegung des unklar formulierten Artikel 220, des Strafgesetzbuches hinsichtlich krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 20.5.2024, S. 8). [Anm.: Die diesbezüglichen rechtlichen Auswirkungen der Auflösung der PKK sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar.]

Urteile des Verfassungsgerichtes

Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteilte das Verfassungsgericht am 8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen Stadt Kahramanmara? das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes von Kahramanmara?, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vgl. TM 8.9.2021).Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteilte das Verfassungsgericht am 8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen Stadt Kahramanmara? das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes von Kahramanmara?, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vergleiche TM 8.9.2021).

Das Verfassungsgericht hob im Frühjahr 2024 jenen den Artikel des Hochschulgesetzes auf, der Disziplinarstrafen für das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen von Plakaten oder Bannern an Universitäten sowie die Organisation von Versammlungen ohne Genehmigung vorsah. Die Sanktion der Organisation von Versammlungen in geschlossenen oder offenen Räumen von Hochschuleinrichtungen ohne Genehmigung der Behörden, die eine temporäre Suspendierung von der Schule vorsah, wurde ebenfalls für verfassungswidrig erklärt. In der Entscheidung wurde betont, dass diese Vorschrift das Recht der Hochschulstudierenden einschränke, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren. Außerdem erklärte das Verfassungsgericht hierbei, dass die bisherigen Sanktionen nicht mit den Erfordernissen einer demokratischen Gesellschaftsordnung vereinbar gewesen seien (BAMF 30.6.2024, S. 7; vgl. Duvar 19.4.2024).Das Verfassungsgericht hob im Frühjahr 2024 jenen den Artikel des Hochschulgesetzes auf, der Disziplinarstrafen für das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen von Plakaten oder Bannern an Universitäten sowie die Organisation von Versammlungen ohne Genehmigung vorsah. Die Sanktion der Organisation von Versammlungen in geschlossenen oder offenen Räumen von Hochschuleinrichtungen ohne Genehmigung der Behörden, die eine temporäre Suspendierung von der Schule vorsah, wurde ebenfalls für verfassungswidrig erklärt. In der Entscheidung wurde betont, dass diese Vorschrift das Recht der Hochschulstudierenden einschränke, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren. Außerdem erklärte das Verfassungsgericht hierbei, dass die bisherigen Sanktionen nicht mit den Erfordernissen einer demokratischen Gesellschaftsordnung vereinbar gewesen seien (BAMF 30.6.2024, S. 7; vergleiche Duvar 19.4.2024).

Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die (Unter-)Kapitel: Folter und unmenschliche Behandlung, Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen sowie Relevante Bevölkerungsgruppen / Sexuelle Minderheiten (LGBTIQ+) und Ethnische Minderheiten / Kurden

VEREINIGUNGSFREIHEIT

Obwohl die Vereinigungsfreiheit in der Türkei durch die Verfassung und internationale Abkommen garantiert ist, sehen die Gesetze zahlreiche rechtliche Hindernisse und administrativen Druck für Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vor, insbesondere für solche, die der Regierung kritisch gegenüberstehen. Vereinigungen haben Schwierigkeiten, den Status einer gemeinnützigen Organisation zu erlangen oder öffentliche Unterstützung zu erhalten. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung zahlreicher Dokumente und die Ungleichheiten beim Zugang zu digitalen Systemen stellen insbesondere für kleine und lokale Vereinigungen eine große Herausforderung dar. Die Kontrollen werden häufig von Sicherheitskräften durchgeführt, was als übertrieben und einschüchternd empfunden wird (EC 4.11.2025, S. 37). Die Regierung nutzt zudem Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen hatte. Vertreter von Anwaltskammern und Organisationen der Zivilgesellschaft berichten, dass die Polizei manchmal an Vereinstreffen teilnimmt und diese aufzeichnet, was die Vertreter der Vereinigungen als einen Versuch sie einzuschüchtern interpretieren (USDOS 22.4.2024, S. 40). Und laut Abschlussbericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] gab es lediglich 72 positive Entscheidungen der Kommission hinsichtlich der Wiedereröffnung geschlossener Institutionen, wie Vereinigungen und Stiftungen (ICSEM 1.2023, S. 9/ Tab, 26). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich besorgt, dass die große Mehrheit der Organisationen geschlossen blieb, deren "Schließung auf der Grundlage vager, in Notstandsverordnungen festgelegter Kriterien und ohne wirksame richterliche Aufsicht oder die Einhaltung der Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren erfolgte" (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).

Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflichtet die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich "besorgt über die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7262, die dem Innenministerium einen weiten Ermessensspielraum einräumen, um die Aktivitäten unabhängiger Organisationen einzuschränken, sie auf der Grundlage vager Risikobewertungskriterien und schwacher Beweisstandards zu prüfen und Vorstandsmitglieder zu suspendieren, was eine abschreckende Wirkung hat, die Einzelpersonen davon abhält, in Vorständen mitzuarbeiten oder Mitglieder dieser Organisationen zu werden" [Übersetzung des englischen Originalzitates] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).

Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf. Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innenministerium sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/?HD/HRA 5.2021, S. 26).

Streikrecht und gewerkschaftliche Aktivitäten

Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Kollektivverhandlungsrechte der Gewerkschaften sind eingeschränkt. Ein System von Schwellenwerten [Anm.: hinsichtlich der Mitgliederzahl] schränkt die Möglichkeiten der Gewerkschaften ein, sich das Recht auf Tarifverhandlungen zu sichern. Gewerkschaften und Berufsverbände sind mit staatlichen Eingriffen und Repressalien für Aktivitäten konfrontiert, die als feindlich gegenüber den Interessen der politischen Führung angesehen werden (FH 3.2026, E3; vgl. ITUC-IGB o.D.). Trotz dieser Hindernisse organisierten Arbeitnehmer in einer Reihe von Branchen im Jahr 2025 Streiks oder Proteste gegen niedrige oder ausbleibende Löhne, was Warnungen oder rechtliche Maßnahmen seitens der Regierung nach sich zog (FH 3.2026, E3).Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Kollektivverhandlungsrechte der Gewerkschaften sind eingeschränkt. Ein System von Schwellenwerten [Anm.: hinsichtlich der Mitgliederzahl] schränkt die Möglichkeiten der Gewerkschaften ein, sich das Recht auf Tarifverhandlungen zu sichern. Gewerkschaften und Berufsverbände sind mit staatlichen Eingriffen und Repressalien für Aktivitäten konfrontiert, die als feindlich gegenüber den Interessen der politischen Führung angesehen werden (FH 3.2026, E3; vergleiche ITUC-IGB o.D.). Trotz dieser Hindernisse organisierten Arbeitnehmer in einer Reihe von Branchen im Jahr 2025 Streiks oder Proteste gegen niedrige oder ausbleibende Löhne, was Warnungen oder rechtliche Maßnahmen seitens der Regierung nach sich zog (FH 3.2026, E3).

Laut dem Internationalen Gewerkschaftsbund (IGB) sind die Freiheiten und Rechte erwerbstätiger Menschen in der Türkei seit Jahren gnadenlos angegriffen worden. Gewerkschaften und ihre Mitglieder wurden systematisch ins Visier genommen, insbesondere durch die strafrechtliche Verfolgung aufgrund erfundener Anschuldigungen. Arbeitgeber haben weiterhin Gewerkschaften zerschlagen und Beschäftigte, die versucht haben, sich gewerkschaftlich zu organisieren, systematisch entlassen. In einem Klima der Angst und unter permanenter Androhung von Vergeltungsmaßnahmen konnten die Beschäftigten sich nur mit großer Mühe zusammenschließen und Gewerkschaften gründen. Mitunter werden Gewerkschaftsvertreter physisch angegriffen oder wegen Terrorismusunterstützung angeklagt. Der IGB bezeichnet die Türkei als eines der zehn schlimmsten Länder der Welt für erwerbstätige Menschen (ITUC-IGB 2024).

Das Gesetz erlaubt es der Regierung, das Streikrecht in jeder Situation zu untersagen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Das Gesetz verlangt von den Gewerkschaften zudem, dass sie ihre Versammlungen oder Kundgebungen, die in offiziell ausgewiesenen Bereichen stattfinden müssen, bei der Regierung anmelden, und erlaubt es Regierungsvertretern, Gewerkschaftsversammlungen beizuwohnen und deren Verlauf aufzuzeichnen. Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 22.4.2024, S. 40, 82).

Siehe auch Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).

Quellen

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Opposition

Letzte Änderung 2026-06-15 19:41

Aktuelle Situation der Opposition

Der politische Pluralismus erodiert weiterhin aufgrund gerichtlicher und administrativer Maßnahmen gegen Oppositionsparteien und ihre Vertreter (EC 4.11.2025, S. 19). Oppositionsführer und -politiker werden wiederholt mit politisch motivierten Strafverfolgungen, gewalttätigen Angriffen und anderen Formen der Schikane konfrontiert, welche die Funktionsfähigkeit ihrer Parteien beeinträchtigen (FH 3.2026, B1). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen (USDOS 22.4.2024, S. 55; vgl. EC 4.11.2025, S. 3, 19). Genehmigungen für Proteste der Opposition werden oft unter vagen Sicherheitsvorwänden verweigert, während regierungsnahe Versammlungen keinen solchen Hindernissen ausgesetzt sind (BS 26.3.2026, S. 11).Der politische Pluralismus erodiert weiterhin aufgrund gerichtlicher und administrativer Maßnahmen gegen Oppositionsparteien und ihre Vertreter (EC 4.11.2025, S. 19). Oppositionsführer und -politiker werden wiederholt mit politisch motivierten Strafverfolgungen, gewalttätigen Angriffen und anderen Formen der Schikane konfrontiert, welche die Funktionsfähigkeit ihrer Parteien beeinträchtigen (FH 3.2026, B1). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen (USDOS 22.4.2024, S. 55; vergleiche EC 4.11.2025, S. 3, 19). Genehmigungen für Proteste der Opposition werden oft unter vagen Sicherheitsvorwänden verweigert, während regierungsnahe Versammlungen keinen solchen Hindernissen ausgesetzt sind (BS 26.3.2026, S. 11).

Wie bereits im Juli und September 2025, als es zu Anträgen auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten kam, darunter Tuncer Bak?rhan, Ko-Vorsitzender der Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - DEM-Partei, sowie Özgür Özel, Vorsitzender der CHP (ANF 2.9.2025; vgl. Haberler 1.9.2025), wurden auch 2026 derlei Anträge dem Parlament vorgelegt. Mitte Jänner 2026 waren zehn Abgeordnete, darunter wiederum Özgür Özel, von vier Parteien (CHP, DEM-Partei, ?Y? und T?P) betroffen (PATurkey 19.1.2026; vgl. TM 19.1.2026).Wie bereits im Juli und September 2025, als es zu Anträgen auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten kam, darunter Tuncer Bak?rhan, Ko-Vorsitzender der Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - DEM-Partei, sowie Özgür Özel, Vorsitzender der CHP (ANF 2.9.2025; vergleiche Haberler 1.9.2025), wurden auch 2026 derlei Anträge dem Parlament vorgelegt. Mitte Jänner 2026 waren zehn Abgeordnete, darunter wiederum Özgür Özel, von vier Parteien (CHP, DEM-Partei, ?Y? und T?P) betroffen (PATurkey 19.1.2026; vergleiche TM 19.1.2026).

Zwischen dem 1.9.2024 und dem 1.9.2025 wurden in der gesamten Türkei gerichtliche Ermittlungen gegen mehrere von der Opposition kontrollierte Gemeinden eingeleitet, wobei Bürgermeister suspendiert sowie politische und administrative Mitarbeiter festgenommen bzw. verhaftet wurden. Die Vorwürfe umfassten die Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen, Korruption und illegale Finanzaktivitäten. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum 28 Bürgermeister von Oppositionsparteien inhaftiert und ihres Amtes enthoben – 18 von der CHP und zehn von der DEM-Partei (EC 4.11.2025, S. 20). Laut einer Berechnung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten (Tüm Bel Sen) vom März 2026 wurden in den letzten zwei Jahren in 13 Gemeinden Treuhänder eingesetzt (in: Hakkâri, Esenyurt, Batman, Mardin, Halfeti, Dersim/Tunceli, Ovac?k, Bahçesaray, Akdeniz, Siirt, Van, Ka??zman und ?i?li) und in 30 Gemeinden gewählte Bürgermeister oder Ko-Bürgermeister ihres Amtes enthoben. Und in 55 weiteren Gemeinden soll sich die parteipolitische Kontrolle durch Methoden wie die Veränderung der Sitzverteilung im Gemeinde- bzw. Stadtrat geändert haben. In Summe sollen sich somit in 85 Gemeinden durch Ernennungen von Treuhändern, Abberufungen, Verhaftungen und Verschiebungen in Gemeinderäten die Machtverhältnisse im Widerspruch zu den Wahlergebnissen von 2024 verändert haben (TM 31.3.2026a).

Reaktionen europäischer und internationaler Institutionen

Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese "der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste, die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und "fordert[e] die HR/VP [die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, Kaja Kallas] erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, welche die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen" (EP 7.5.2025, S. 22). Und am 27.4.2026 richteten Vertreter mehrerer europäischer Institutionen - die Berichterstatter für die Türkei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates - PACE, des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates und des Europäischen Parlaments sowie der Vorsitzende der Arbeitsgruppe "Türkei" des Europäischen Ausschusses der Regionen - einen gemeinsamen Brief an den türkischen Innenminister Mustafa Çiftçi, in dem sie ihre Besorgnis über den Zustand der lokalen Demokratie zum Ausdruck brachten und dabei auf die anhaltende Inhaftierung gewählter Amtsträger sowie deren Auswirkungen auf die demokratische Regierungsführung hinwiesen (CoE-CLRA 27.4.2026; vgl. TM 27.4.2026).Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese "der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste, die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und "fordert[e] die HR/VP [die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, Kaja Kallas] erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, welche die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen" (EP 7.5.2025, S. 22). Und am 27.4.2026 richteten Vertreter mehrerer europäischer Institutionen - die Berichterstatter für die Türkei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates - PACE, des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates und des Europäischen Parlaments sowie der Vorsitzende der Arbeitsgruppe "Türkei" des Europäischen Ausschusses der Regionen - einen gemeinsamen Brief an den türkischen Innenminister Mustafa Çiftçi, in dem sie ihre Besorgnis über den Zustand der lokalen Demokratie zum Ausdruck brachten und dabei auf die anhaltende Inhaftierung gewählter Amtsträger sowie deren Auswirkungen auf die demokratische Regierungsführung hinwiesen (CoE-CLRA 27.4.2026; vergleiche TM 27.4.2026).

Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September 2023 sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halklar?n Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der CHP, der größten Oppositionspartei des Landes, allen voran die Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu (EP 7.5.2025, Pt. 27,28). Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates - PACE [Anm.: deren Mitglied die Türkei ist] äußerte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 tiefe Besorgnis über die Verhaftung Ekrem ?mamo?lus sowie weiterer 106 Personen, darunter Journalisten und lokale Beamte. Die Versammlung verurteilte die politisch motivierten Maßnahmen gegen ?mamo?lu, die gewaltsame Unterdrückung friedlicher Proteste nach seiner Verhaftung und die Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Sie forderte die Türkei nachdrücklich auf, die Menschenrechte zu achten und die zu Unrecht inhaftierten Personen freizulassen (CoE-PACE 9.4.2025b). In ähnlichem Sinne äußerte sich das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen bereits am 25.3.2025 (OHCHR 25.3.2025).Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September 2023 sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halklar?n Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der CHP, der größten Oppositionspartei des Landes, allen voran die Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu (EP 7.5.2025, Pt. 27,28). Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates - PACE [Anm.: deren Mitglied die Türkei ist] äußerte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 tiefe Besorgnis über die Verhaftung Ekrem ?mamo?lus sowie weiterer 106 Personen, darunter Journalisten und lokale Beamte. Die Versammlung verurteilte die politisch motivierten Maßnahmen gegen ?mamo?lu, die gewaltsame Unterdrückung friedlicher Proteste nach seiner Verhaftung und die Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Sie forderte die Türkei nachdrücklich auf, die Menschenrechte zu achten und die zu Unrecht inhaftierten Personen freizulassen (CoE-PACE 9.4.2025b). In ähnlichem Sinne äußerte sich das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen bereits am 25.3.2025 (OHCHR 25.3.2025).

Vorgehen gegen die CHP

Die CHP, derzeit größte Oppositionspartei, steht seit Monaten unter zunehmendem politischem und juristischem Druck (TA 1.7.2025), da eine Welle von Ermittlungen wegen vermeintlicher Korruption, Bestechung und Terrorismus-Unterstützung über ihre Gemeinden hinwegrollt (DS 5.8.2025; vgl. EC 4.11.2025, S. 19). Im Rahmen der Ermittlungen gegen CHP-Gemeinden wurden zahlreiche CHP-Bürgermeister ihres Amtes enthoben. Dutzende weitere Beamte aus CHP-regierten Orten wurden inhaftiert und warten auf ihren Prozess (Zeit Online 11.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Laut Medienberichten befanden sich mit Stand 22.4.2026 bereits 21 CHP-Bürgermeister in Untersuchungshaft (Zeit Online 22.4.2026; vgl. Standard 22.4.2026).Die CHP, derzeit größte Oppositionspartei, steht seit Monaten unter zunehmendem politischem und juristischem Druck (TA 1.7.2025), da eine Welle von Ermittlungen wegen vermeintlicher Korruption, Bestechung und Terrorismus-Unterstützung über ihre Gemeinden hinwegrollt (DS 5.8.2025; vergleiche EC 4.11.2025, S. 19). Im Rahmen der Ermittlungen gegen CHP-Gemeinden wurden zahlreiche CHP-Bürgermeister ihres Amtes enthoben. Dutzende weitere Beamte aus CHP-regierten Orten wurden inhaftiert und warten auf ihren Prozess (Zeit Online 11.6.2025; vergleiche AP 5.6.2025). Laut Medienberichten befanden sich mit Stand 22.4.2026 bereits 21 CHP-Bürgermeister in Untersuchungshaft (Zeit Online 22.4.2026; vergleiche Standard 22.4.2026).

Vorgehen gegen Ekrem ?mamo?lu, Istanbuler Bürgermeister und Präsidentschaftskandidat

Schon Anfang November 2024 hatte Staatspräsident Erdo?an ?mamo?lu wegen unbegründeter Anschuldigungen einschließlich Verleumdungen verklagt. Auch der CHP-Parteichef Özgür Özel wurde von Erdo?an wegen Präsidentenbeleidigung angeklagt (VOA 1.11.2024; vgl. Duvar 3.11.2024, NTV 1.11.2024). ?mamo?lu wurde überdies seitens des Büros des Generalstaatsanwalts vorgeworfen, er habe Beamte, die sich im mutmaßlichen Kampf gegen den Terrorismus befinden würden, ins Visier genommen und den Staatsanwalt bedroht (BAMF 27.1.2025, S. 12; vgl. SCF 20.1.2025a).Schon Anfang November 2024 hatte Staatspräsident Erdo?an ?mamo?lu wegen unbegründeter Anschuldigungen einschließlich Verleumdungen verklagt. Auch der CHP-Parteichef Özgür Özel wurde von Erdo?an wegen Präsidentenbeleidigung angeklagt (VOA 1.11.2024; vergleiche Duvar 3.11.2024, NTV 1.11.2024). ?mamo?lu wurde überdies seitens des Büros des Generalstaatsanwalts vorgeworfen, er habe Beamte, die sich im mutmaßlichen Kampf gegen den Terrorismus befinden würden, ins Visier genommen und den Staatsanwalt bedroht (BAMF 27.1.2025, S. 12; vergleiche SCF 20.1.2025a).

Am 23.3.2025 haben die Behörden den Istanbuler Bürgermeister Ekrem ?mamo?lu suspendiert, nachdem ein Istanbuler Gericht seine formelle Verhaftung wegen Korruptionsvorwürfen anordnete. Das Gericht führte jedoch nicht die vermeintliche Unterstützung einer terroristischen Organisation als Grund für eine Festnahme an. Somit war formal die Einsetzung eines Treuhänders der Regierung rechtlich ausgeschlossen. Die Festnahme löste landesweite Massenproteste aus, dies trotz eines behördlichen Demonstrationsverbotes. Die Behörden hatten seit der Inhaftierung von ?mamo?lu am 19.3.2025 etliche hundert Demonstranten in mehreren Provinzen festgenommen nebst Personen, die in den sozialen Medien aktiv waren. Einen Tag vor der Inhaftierung annullierte die Universität Istanbul ?mamo?lus Hochschulabschluss. Ein gültiger Hochschulabschluss ist in der Türkei eine verfassungsrechtliche Voraussetzung, um als Kandidat bei Präsidentschaftswahlen teilzunehmen. Das Innenministerium gab bekannt, dass nebst ?mamo?lu auch zwei weitere Istanbuler Bezirksbürgermeister suspendiert wurden (AlMon 23.3.2025; vgl. Standard 23.3.2025, FAZ 19.3.2025, Soufan 27.3.2025). - Der Bürgermeister von Beylikdüzü, Mehmet Murat Çal?k, wurde wegen der Korruptionsvorwürfe suspendiert und in Folge inhaftiert, während anstelle des Bürgermeisters von ?i?li, Resul Emrah ?ahan, der im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen verhaftet wurde, ein Treuhänder ernannt wurde (Bianet 23.3.2025; vgl. HDN 23.3.2025). Überdies wurden gegen über 100 Personen, darunter städtische Beamte, Ermittlungen wegen Terrorismus einerseits und Korruption, Bestechung, Erpressung sowie Veruntreuung andererseits eingeleitet (Bianet 23.3.2025). Die Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus gehen auf die Zusammenarbeit der CHP mit der DEM-Partei bei den Kommunalwahlen im Jahr 2024 zurück. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen zu dieser Zusammenarbeit ein und behauptete, dass sie von der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) organisiert worden sei. Als Grundlage für die Anschuldigungen führte die Staatsanwaltschaft Aussagen von PKK-Führern aus der Wahlperiode an, in denen die DEM-Partei zur Zusammenarbeit mit der Opposition ermutigt wurde (Bianet 21.3.2025; vgl. EC 4.11.2025, S. 20). - Am 14.4.2025 lehnte das Istanbuler Strafgericht die Haftentlassung ?mamo?lus ab (DlF 14.4.2025; vgl. AP 14.4.2025).Am 23.3.2025 haben die Behörden den Istanbuler Bürgermeister Ekrem ?mamo?lu suspendiert, nachdem ein Istanbuler Gericht seine formelle Verhaftung wegen Korruptionsvorwürfen anordnete. Das Gericht führte jedoch nicht die vermeintliche Unterstützung einer terroristischen Organisation als Grund für eine Festnahme an. Somit war formal die Einsetzung eines Treuhänders der Regierung rechtlich ausgeschlossen. Die Festnahme löste landesweite Massenproteste aus, dies trotz eines behördlichen Demonstrationsverbotes. Die Behörden hatten seit der Inhaftierung von ?mamo?lu am 19.3.2025 etliche hundert Demonstranten in mehreren Provinzen festgenommen nebst Personen, die in den sozialen Medien aktiv waren. Einen Tag vor der Inhaftierung annullierte die Universität Istanbul ?mamo?lus Hochschulabschluss. Ein gültiger Hochschulabschluss ist in der Türkei eine verfassungsrechtliche Voraussetzung, um als Kandidat bei Präsidentschaftswahlen teilzunehmen. Das Innenministerium gab bekannt, dass nebst ?mamo?lu auch zwei weitere Istanbuler Bezirksbürgermeister suspendiert wurden (AlMon 23.3.2025; vergleiche Standard 23.3.2025, FAZ 19.3.2025, Soufan 27.3.2025). - Der Bürgermeister von Beylikdüzü, Mehmet Murat Çal?k, wurde wegen der Korruptionsvorwürfe suspendiert und in Folge inhaftiert, während anstelle des Bürgermeisters von ?i?li, Resul Emrah ?ahan, der im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen verhaftet wurde, ein Treuhänder ernannt wurde (Bianet 23.3.2025; vergleiche HDN 23.3.2025). Überdies wurden gegen über 100 Personen, darunter städtische Beamte, Ermittlungen wegen Terrorismus einerseits und Korruption, Bestechung, Erpressung sowie Veruntreuung andererseits eingeleitet (Bianet 23.3.2025). Die Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus gehen auf die Zusammenarbeit der CHP mit der DEM-Partei bei den Kommunalwahlen im Jahr 2024 zurück. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen zu dieser Zusammenarbeit ein und behauptete, dass sie von der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) organisiert worden sei. Als Grundlage für die Anschuldigungen führte die Staatsanwaltschaft Aussagen von PKK-Führern aus der Wahlperiode an, in denen die DEM-Partei zur Zusammenarbeit mit der Opposition ermutigt wurde (Bianet 21.3.2025; vergleiche EC 4.11.2025, S. 20). - Am 14.4.2025 lehnte das Istanbuler Strafgericht die Haftentlassung ?mamo?lus ab (DlF 14.4.2025; vergleiche AP 14.4.2025).

Am 16.12.2025 gab die Anwaltskammer Istanbul bekannt, dass laut dem 3.Verwaltungsgericht von Istanbul das verhängte Demonstrationsverbot vom 19.3. bis zum 23.03.2025 für die Provinz Istanbul nach der Festnahme ?mamo?lus rechtswidrig war. Mit dem Urteil gelten auch alle mit der Begründung des Verstoßes gegen das Demonstrationsverbot vorgenommenen Festnahmen als rechtswidrig (BAMF 22.12.2025, S. 17). Anlässlich des Jahrestages seiner Inhaftierung und des Gerichtsprozesses gegen ihn gingen in Istanbul Tausende auf die Straße (SRF 19.3.2026; vgl. TM 19.3.2026, Zeit Online 19.3.2026).Am 16.12.2025 gab die Anwaltskammer Istanbul bekannt, dass laut dem 3.Verwaltungsgericht von Istanbul das verhängte Demonstrationsverbot vom 19.3. bis zum 23.03.2025 für die Provinz Istanbul nach der Festnahme ?mamo?lus rechtswidrig war. Mit dem Urteil gelten auch alle mit der Begründung des Verstoßes gegen das Demonstrationsverbot vorgenommenen Festnahmen als rechtswidrig (BAMF 22.12.2025, S. 17). Anlässlich des Jahrestages seiner Inhaftierung und des Gerichtsprozesses gegen ihn gingen in Istanbul Tausende auf die Straße (SRF 19.3.2026; vergleiche TM 19.3.2026, Zeit Online 19.3.2026).

Vorgehen gegen Özgür Özel, CHP-Parteivorsitzender

Im April 2025 wurde gegen Özel eine Klage wegen Präsidentenbeleidigung mit einer Schadenersatzforderung von 12.000 Euro eingebracht, weil Özel angeblich Staatspräsident Erdo?an als "Junta-Chef" bezeichnet hatte (HB 8.4.2025). Anfang Juli 2025 wurden dem Parlament Präsidialdekrete übermittelt, um die parlamentarische Immunität von Özel und des CHP-Parlamentariers Tuncay Özkan aufzuheben und sie vor Gericht zu stellen. Der Grund dafür ist deren Anschuldigung gegen Mitglieder des Kassationsgerichts, einen Putsch gegen das Verfassungsgericht im Fall von Can Atalay inszeniert zu haben [siehe: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen], was der Beleidigung von Amtsträgern gleichkommt. Nach dem Strafgesetzbuch wird diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren geahndet (YR 3.7.2025; vgl. FAZ 3.7.2025). Anfang Juli 2025 erfolgten neuerliche Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Die Vorwürfe bezogen sich auf Äußerungen des CHP-Chefs anlässlich einer Pressekonferenz am 5.7.2025. Özel habe dabei nicht nur Staatspräsident Erdo?an beleidigt, sondern auch Drohungen gegen behördliche Entscheidungsträger ausgestoßen (Standard 7.7.2025; vgl. TM 7.7.2025).Im April 2025 wurde gegen Özel eine Klage wegen Präsidentenbeleidigung mit einer Schadenersatzforderung von 12.000 Euro eingebracht, weil Özel angeblich Staatspräsident Erdo?an als "Junta-Chef" bezeichnet hatte (HB 8.4.2025). Anfang Juli 2025 wurden dem Parlament Präsidialdekrete übermittelt, um die parlamentarische Immunität von Özel und des CHP-Parlamentariers Tuncay Özkan aufzuheben und sie vor Gericht zu stellen. Der Grund dafür ist deren Anschuldigung gegen Mitglieder des Kassationsgerichts, einen Putsch gegen das Verfassungsgericht im Fall von Can Atalay inszeniert zu haben [siehe: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen], was der Beleidigung von Amtsträgern gleichkommt. Nach dem Strafgesetzbuch wird diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren geahndet (YR 3.7.2025; vergleiche FAZ 3.7.2025). Anfang Juli 2025 erfolgten neuerliche Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Die Vorwürfe bezogen sich auf Äußerungen des CHP-Chefs anlässlich einer Pressekonferenz am 5.7.2025. Özel habe dabei nicht nur Staatspräsident Erdo?an beleidigt, sondern auch Drohungen gegen behördliche Entscheidungsträger ausgestoßen (Standard 7.7.2025; vergleiche TM 7.7.2025).

Verfolgung von lokalen CHP-Amtsträgern

Die Verhaftungswelle begann am 30.10.2024, als die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul die Festnahme des CHP-Bürgermeisters der Istanbuler Gemeinde Esenyurt, Ahmet Özer, bekannt gab. Die Staatsanwaltschaft führte Telefonaufzeichnungen, Überwachungen und Finanzdaten als Beweis für Özers "intensive und anhaltende organische Verbindungen" mit der PKK an. Der stellvertretende Gouverneur von Istanbul, Can Aksoy, wurde als Treuhänder von Esenyurt ernannt. (HDN 31.10.2024; vgl. Evrensel 31.10.2024, Bianet 31.10.2024). Nach seiner gerichtlich verfügten Freilassung im November 2025 (TM 11.11.2025; vgl. Haberler 11.11.2025) wurde Özer am 23.1.2026 wegen Mitgliedschaft in der PKK zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt (DS 23.1.2026; vgl. NTV 23.1.2026). Im November 2024 wurde überdies der CHP-Bürgermeister von Ovac?k (in der Provinz Tunceli/Dersim), Mustafa Sar?gül, wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Duvar 21.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024, Rudaw 22.11.2024).Die Verhaftungswelle begann am 30.10.2024, als die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul die Festnahme des CHP-Bürgermeisters der Istanbuler Gemeinde Esenyurt, Ahmet Özer, bekannt gab. Die Staatsanwaltschaft führte Telefonaufzeichnungen, Überwachungen und Finanzdaten als Beweis für Özers "intensive und anhaltende organische Verbindungen" mit der PKK an. Der stellvertretende Gouverneur von Istanbul, Can Aksoy, wurde als Treuhänder von Esenyurt ernannt. (HDN 31.10.2024; vergleiche Evrensel 31.10.2024, Bianet 31.10.2024). Nach seiner gerichtlich verfügten Freilassung im November 2025 (TM 11.11.2025; vergleiche Haberler 11.11.2025) wurde Özer am 23.1.2026 wegen Mitgliedschaft in der PKK zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt (DS 23.1.2026; vergleiche NTV 23.1.2026). Im November 2024 wurde überdies der CHP-Bürgermeister von Ovac?k (in der Provinz Tunceli/Dersim), Mustafa Sar?gül, wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Duvar 21.11.2024; vergleiche ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024, Rudaw 22.11.2024).

Im Verlaufe des Jahres 2025 gingen die Behörden sowohl gegen CHP-Bürgermeister als auch gegen städtische Beamte von CHP regierten Gemeinden überwiegend wegen vermeintlicher Bestechung, Korruption und Erpressung strafrechtlich vor (Duvar 14.1.2025, Spiegel 13.1.2025, BIRN 13.1.2025, FR 4.3.2025, HDN 4.3.2025, AlMon 28.4.2025, Zeit Online 26.4.2025, Spiegel 27.4.2025, L'essentiel 5.6.2025, AP 5.6.2025, Zeit Online 11.6.2025, SCF 14.8.2025, TM 19.8.2025, DW 15.8.2025, RND 13.9.2025, DS 13.9.2025, Zeit Online 13.9.2025.). So wurden alleinig bei einem groß angelegten Einsatz gegen die CHP geführte Stadtverwaltung von Izmir Anfang Juli 2025 126 Personen im Rahmen von Korruptionsermittlungen der Staatsanwaltschaft festgenommen, darunter der ehemalige Oberbürgermeister Tunç Soyer sowie der CHP-Provinzvorsitzende ?enol Aslano?lu (TA 1.7.2025; vgl. HDN 1.7.2025, Standard 1.7.2025a). Und am 5. Juli wurden die CHP-Bürgermeister dreier Großstädte festgenommen. - Der Bürgermeister von Antalya, Muhittin Böcek, kam wegen Korruptionsermittlungen in Gewahrsam. Die Bürgermeister von Adana, Zeydan Karalar, und Ad?yaman, Abdurrahman Tutdere, waren wegen des Vorwurfs der Erpressung festgenommen worden (DW 5.7.2025; vgl. FAZ 5.7.2025, MEE 5.7.2025). Der Bürgermeister von Adana, und acht weitere Politiker aus den Reihen der CHP kamen zwar Anfang Februar 2026 wieder frei. Allerdings kündigte die Staatsanwaltschaft Istanbul sogleich einen Einspruch gegen die Freilassung an (BIRN 6.2.2026; vgl. HDN 6.2.2026). Es kam auch vor, dass die Staatsanwaltschaft ehemalige und amtierende städtische Beamte sowie ehemalige CHP-Bürgermeister wegen Terrorismusfinanzierung anklagte. Dies tat Staatsanwaltschaft Istanbul unter dem Vorwurf der finanziellen Unterstützung der Revolutionären Volksbefreiungspartei/Front (DHKP/C) in den Jahren zwischen 2014 und 2016. Den Angeklagten drohten Haftstrafen zwischen sieben und 15 Jahren (TM 28.4.2025; vgl. Hürriyet 29.4.2025).Im Verlaufe des Jahres 2025 gingen die Behörden sowohl gegen CHP-Bürgermeister als auch gegen städtische Beamte von CHP regierten Gemeinden überwiegend wegen vermeintlicher Bestechung, Korruption und Erpressung strafrechtlich vor (Duvar 14.1.2025, Spiegel 13.1.2025, BIRN 13.1.2025, FR 4.3.2025, HDN 4.3.2025, AlMon 28.4.2025, Zeit Online 26.4.2025, Spiegel 27.4.2025, L'essentiel 5.6.2025, AP 5.6.2025, Zeit Online 11.6.2025, SCF 14.8.2025, TM 19.8.2025, DW 15.8.2025, RND 13.9.2025, DS 13.9.2025, Zeit Online 13.9.2025.). So wurden alleinig bei einem groß angelegten Einsatz gegen die CHP geführte Stadtverwaltung von Izmir Anfang Juli 2025 126 Personen im Rahmen von Korruptionsermittlungen der Staatsanwaltschaft festgenommen, darunter der ehemalige Oberbürgermeister Tunç Soyer sowie der CHP-Provinzvorsitzende ?enol Aslano?lu (TA 1.7.2025; vergleiche HDN 1.7.2025, Standard 1.7.2025a). Und am 5. Juli wurden die CHP-Bürgermeister dreier Großstädte festgenommen. - Der Bürgermeister von Antalya, Muhittin Böcek, kam wegen Korruptionsermittlungen in Gewahrsam. Die Bürgermeister von Adana, Zeydan Karalar, und Ad?yaman, Abdurrahman Tutdere, waren wegen des Vorwurfs der Erpressung festgenommen worden (DW 5.7.2025; vergleiche FAZ 5.7.2025, MEE 5.7.2025). Der Bürgermeister von Adana, und acht weitere Politiker aus den Reihen der CHP kamen zwar Anfang Februar 2026 wieder frei. Allerdings kündigte die Staatsanwaltschaft Istanbul sogleich einen Einspruch gegen die Freilassung an (BIRN 6.2.2026; vergleiche HDN 6.2.2026). Es kam auch vor, dass die Staatsanwaltschaft ehemalige und amtierende städtische Beamte sowie ehemalige CHP-Bürgermeister wegen Terrorismusfinanzierung anklagte. Dies tat Staatsanwaltschaft Istanbul unter dem Vorwurf der finanziellen Unterstützung der Revolutionären Volksbefreiungspartei/Front (DHKP/C) in den Jahren zwischen 2014 und 2016. Den Angeklagten drohten Haftstrafen zwischen sieben und 15 Jahren (TM 28.4.2025; vergleiche Hürriyet 29.4.2025).

Auch 2026 hielten die Verhaftungen von CHP-Amtsträgern wegen Korruption, Bestechung und Erpressung an (Evrensel 19.3.2026; vgl. TM 17.3.2026, TM 27.3.2026, HDN 27.3.2026, ORF 31.3.2026, SCF 27.3.2026, TM 9.4.2026, Haberler 10.4.2026, TM 15.4.2026, DS 10.4.2026, Bianet 22.4.2026, Standard 22.4.2026). Dies betraf auch Mustafa Bozbey, den CHP-Bürgermeister der Großstadtgemeinde Bursa, welcher Ende März 2026 im Rahmen einer Ermittlung wegen Geldwäsche und der Gründung oder Leitung einer kriminellen Vereinigung in Gewahrsam genommen wurde (TM 31.3.2026b; vgl. Standard 31.3.2026, ORF 31.3.2026).Auch 2026 hielten die Verhaftungen von CHP-Amtsträgern wegen Korruption, Bestechung und Erpressung an (Evrensel 19.3.2026; vergleiche TM 17.3.2026, TM 27.3.2026, HDN 27.3.2026, ORF 31.3.2026, SCF 27.3.2026, TM 9.4.2026, Haberler 10.4.2026, TM 15.4.2026, DS 10.4.2026, Bianet 22.4.2026, Standard 22.4.2026). Dies betraf auch Mustafa Bozbey, den CHP-Bürgermeister der Großstadtgemeinde Bursa, welcher Ende März 2026 im Rahmen einer Ermittlung wegen Geldwäsche und der Gründung oder Leitung einer kriminellen Vereinigung in Gewahrsam genommen wurde (TM 31.3.2026b; vergleiche Standard 31.3.2026, ORF 31.3.2026).

Mitte April 2026 hat das 53. Strafgericht erster Instanz in Istanbul die Anklage gegen Canan Kaftanc?o?lu, die ehemalige Vorsitzende der Republikanischen Volkspartei (CHP) in der Provinz Istanbul, zugelassen. Die Staatsanwaltschaft wirft Kaftanc?o?lu vor, den Staatspräsidenten beleidigt zu haben. Der Fall geht auf einen Disput im Mai 2025 zurück, als Erdo?an erklärte, dass diejenigen, die öffentliche Mittel missbrauchen, im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit zur Rechenschaft gezogen würden. Seine Äußerungen bezogen sich auf eine Reihe von Ermittlungen und rechtlichen Schritten gegen von der CHP geführte Gemeinden. Unter Bezugnahme auf Erdo?ans Beitrag deutete Kaftanc?o?lu an, dass sich der Vorwurf auf die AKP-Regierung selbst beziehe, und schrieb: "Die Tage, an denen diejenigen, die öffentliche Ressourcen ausbeuten, zur Rechenschaft gezogen werden, sind nahe." Es droht eine Strafe von bis zu vier Jahren und acht Monaten Gefängnis (SCF 16.4.2026; vgl. Evrensel 16.4.2026, Cumhuriyet 16.4.2026).Mitte April 2026 hat das 53. Strafgericht erster Instanz in Istanbul die Anklage gegen Canan Kaftanc?o?lu, die ehemalige Vorsitzende der Republikanischen Volkspartei (CHP) in der Provinz Istanbul, zugelassen. Die Staatsanwaltschaft wirft Kaftanc?o?lu vor, den Staatspräsidenten beleidigt zu haben. Der Fall geht auf einen Disput im Mai 2025 zurück, als Erdo?an erklärte, dass diejenigen, die öffentliche Mittel missbrauchen, im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit zur Rechenschaft gezogen würden. Seine Äußerungen bezogen sich auf eine Reihe von Ermittlungen und rechtlichen Schritten gegen von der CHP geführte Gemeinden. Unter Bezugnahme auf Erdo?ans Beitrag deutete Kaftanc?o?lu an, dass sich der Vorwurf auf die AKP-Regierung selbst beziehe, und schrieb: "Die Tage, an denen diejenigen, die öffentliche Ressourcen ausbeuten, zur Rechenschaft gezogen werden, sind nahe." Es droht eine Strafe von bis zu vier Jahren und acht Monaten Gefängnis (SCF 16.4.2026; vergleiche Evrensel 16.4.2026, Cumhuriyet 16.4.2026).

Diffamierung und Vorgehen gegen die DEM-Partei und ihre Vorgängerin HDP

Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdo?an und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdo?an im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirta?, als Terroristen (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah" oder das staatliche Fernsehen TRT haben, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dargestellt (DS 3.4.2023; vgl. TRT 25.1.2018). Auch die Grüne Linkspartei (YSP) und die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP wurden als "pro-PKK" dargestellt (DS 3.4.2024; vgl. DS 5.11.2024), mitunter selbst noch nach der Auflösung der PKK und des seit 2025 laufenden Friedensprozesses (DS 1.9.2025).Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdo?an und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdo?an im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirta?, als Terroristen (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah" oder das staatliche Fernsehen TRT haben, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dargestellt (DS 3.4.2023; vergleiche TRT 25.1.2018). Auch die Grüne Linkspartei (YSP) und die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP wurden als "pro-PKK" dargestellt (DS 3.4.2024; vergleiche DS 5.11.2024), mitunter selbst noch nach der Auflösung der PKK und des seit 2025 laufenden Friedensprozesses (DS 1.9.2025).

[Anmerkung: Allerdings verschwanden diese Attribute zusehens im Zuge der (indirekten) Gespräche zwischen der türkischen Regierung und der PKK, insbesondere der Person Abdullah Öcalans, die durch Vertreter der DEM-Partei vermittelt wurden.]

Laut Eigenangaben der DEM-Partei wurden zwischen dem 1.12.2023 und dem 10.12.2024 256 Führungskräfte der DEM-Partei aller Ebenen festgenommen und 50 (vorläufig) inhaftiert. Weiters wurden im besagten Zeitraum 3.128 Partei-Mitglieder, welche an organisierten Aktionen und Veranstaltungen teilgenommen hatten, sowie Wähler der DEM-Partei festgenommen, 409 Personen wurden inhaftiert (DEM 13.12.2024, S. 1). Auch in ihrem Türkei-Bericht vom 4.11.2025 spricht die Europäische Kommission davon, dass die DEM-Partei weiterhin unter zunehmendem Druck steht und mehrere Tausend Parteimitglieder festgenommen und mehrere Hundert in Untersuchungshaft genommen wurden (EC 4.11.2025, S. 20). [Anm.: dies trotz der Selbstauflösung der PKK und der Vermittlerfunktion von DEM-Funktionären und -Parlamentariern im Friedensprozess].

Vorgehen gegen einfache HDP- und DEM-Partei-Mitglieder und deren Familienangehörige

Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 47). Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen (MBZ 2.2025a, S. 64f.).Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 20.5.2024, S. 7; vergleiche MBZ 2.3.2022, S. 47). Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen (MBZ 2.2025a, S. 64f.).

Auch nach Umbenennung der HDP bleibt die Situation für Angehörige von nunmehrigen DEM-Mitgliedern unverändert. So kommt es beispielsweise vor, dass Angehörige eines DEM-Mitglieds keine staatliche Stelle bekommen. Wenn sie einem inhaftierten Verwandten, der DEM-Mitglied war, Geld schickten, laufen sie Gefahr, selbst wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt zu werden. Familienangehörige von DEM-Mitgliedern können von der Polizei oder den Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen und/oder verhört werden. Es kommt auch vor, dass Verwandte von DEM-Mitgliedern unter Druck gesetzt werden, gegen andere DEM-Mitglieder auf freiem Fuß auszusagen. Darüber hinaus kommt es vor, dass Einzelpersonen Stipendien, Darlehen, Krankenversicherungen oder Sozialleistungen verweigert wurden, weil ein Familienmitglied DEM-Mitglied war. Die genannten Formen der Repression werden hauptsächlich gegen Eltern, Ehepartner, Geschwister und Kinder von DEM-Mitgliedern eingesetzt. Unklar bleibt, in welchem Umfang diese Praktiken stattfinden und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 65).

Behördliches Vorgehen gegen Parlamentarier insbesondere der HDP bzw. der DEM-Partei

Die Justiz ist systematisch gegen Mitglieder der Oppositionsparteien im Parlament, vormalig insbesondere der HDP, wegen angeblicher terroristischer Straftaten vorgegangen. Die ehemaligen Ko-Parteivorsitzenden Demirta? und Yüksekda? sind weiterhin inhaftiert [Stand: Ende April 2026]; sie besitzen keinen Abgeordnetenstatus mehr (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 48). Im Mai 2024 wurden mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete und die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden (Demirta? und Yüksekda?) der Partei zu langen Haftstrafen verurteilt, obwohl der EGMR ihre sofortige Freilassung angeordnet hatte (EC 30.10.2024, S. 19; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 58).Die Justiz ist systematisch gegen Mitglieder der Oppositionsparteien im Parlament, vormalig insbesondere der HDP, wegen angeblicher terroristischer Straftaten vorgegangen. Die ehemaligen Ko-Parteivorsitzenden Demirta? und Yüksekda? sind weiterhin inhaftiert [Stand: Ende April 2026]; sie besitzen keinen Abgeordnetenstatus mehr (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 48). Im Mai 2024 wurden mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete und die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden (Demirta? und Yüksekda?) der Partei zu langen Haftstrafen verurteilt, obwohl der EGMR ihre sofortige Freilassung angeordnet hatte (EC 30.10.2024, S. 19; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 58).

Seit der Verfassungsänderung vom 20.5.2016, welche die vollständige Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten ermöglichte, wurden mehr als 600 Anklagen gegen Parlamentarier der HDP erhoben. Die Anklagen erfolgten wegen terrorismusbezogener Taten, Verleumdung des Präsidenten, der Regierung oder des Staates. Seit 2018 wurden mehr als 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mindest 15 HDP-Abgeordnete hatten ihr Mandat verloren (IPU 23.10.2025, S. 2). Die Anzahl der Inhaftierten hat sich durch Entlassungen verringert. - Mitte Oktober 2022 wurde Gülser Y?ld?r?m entlassen. Sie war am 4.11.2016 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden (Bianet 18.10.2022). Anfang April 2023 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete ?dris Baluken nach fast sieben Jahren Haft wegen Terrorismus-Unterstützung freigelassen (Duvar 5.4.2023; vgl. NTV 5.4.2023). Andererseits verurteilte das Gericht in Diyarbak?r im Oktober 2022 die ehemalige Parlamentarierin, Leyla Güven, die bereits 2018 festgenommen und 2020 nach Entzug ihrer parlamentarischen Immunität verurteilt wurde, zu elf Jahren und sieben Monaten Gefängnis wegen terroristischer Propaganda für die PKK in einem halben Dutzend Reden, die sie als Abgeordnete der HDP zwischen 2015 und 2019 gehalten hatte. In Summe büßt die 58-Jährige eine 22-jährige Gefängnisstrafe wegen zweier getrennter Delikte ab (Ahval 17.10.2022).Seit der Verfassungsänderung vom 20.5.2016, welche die vollständige Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten ermöglichte, wurden mehr als 600 Anklagen gegen Parlamentarier der HDP erhoben. Die Anklagen erfolgten wegen terrorismusbezogener Taten, Verleumdung des Präsidenten, der Regierung oder des Staates. Seit 2018 wurden mehr als 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mindest 15 HDP-Abgeordnete hatten ihr Mandat verloren (IPU 23.10.2025, S. 2). Die Anzahl der Inhaftierten hat sich durch Entlassungen verringert. - Mitte Oktober 2022 wurde Gülser Y?ld?r?m entlassen. Sie war am 4.11.2016 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden (Bianet 18.10.2022). Anfang April 2023 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete ?dris Baluken nach fast sieben Jahren Haft wegen Terrorismus-Unterstützung freigelassen (Duvar 5.4.2023; vergleiche NTV 5.4.2023). Andererseits verurteilte das Gericht in Diyarbak?r im Oktober 2022 die ehemalige Parlamentarierin, Leyla Güven, die bereits 2018 festgenommen und 2020 nach Entzug ihrer parlamentarischen Immunität verurteilt wurde, zu elf Jahren und sieben Monaten Gefängnis wegen terroristischer Propaganda für die PKK in einem halben Dutzend Reden, die sie als Abgeordnete der HDP zwischen 2015 und 2019 gehalten hatte. In Summe büßt die 58-Jährige eine 22-jährige Gefängnisstrafe wegen zweier getrennter Delikte ab (Ahval 17.10.2022).

Sieben ehemalige Parlamentarier haben sich im Oktober 2025 noch in Haft befunden: die ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? sowie Leyla Güven, Semra Güzel, Nazmi Gür, Emine Ayna und Can Atalay [Anm.: von der Arbeiterpartei der Türkei - Türkiye ??çi Partisi - T?P] (IPU 9.4.2025, S. 2). Semra Güzel wurde allerdings Anfang November nach drei Jahren Untersuchungshaft unter gerichtlicher Aufsicht entlassen (Bianet 3.11.2025). Hinzukam der Parlamentsabgeordnete der DEM-Partei, Berdan Öztürk, der vom 1. Hohen Strafgericht in A?r? am 17.10.2025 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" und wegen "terroristischer Propaganda" zu eineinhalb Jahren verurteilt wurde (ANF 18.10.2025; vgl. IPU 23.10.2025, S. 2).Sieben ehemalige Parlamentarier haben sich im Oktober 2025 noch in Haft befunden: die ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? sowie Leyla Güven, Semra Güzel, Nazmi Gür, Emine Ayna und Can Atalay [Anm.: von der Arbeiterpartei der Türkei - Türkiye ??çi Partisi - T?P] (IPU 9.4.2025, S. 2). Semra Güzel wurde allerdings Anfang November nach drei Jahren Untersuchungshaft unter gerichtlicher Aufsicht entlassen (Bianet 3.11.2025). Hinzukam der Parlamentsabgeordnete der DEM-Partei, Berdan Öztürk, der vom 1. Hohen Strafgericht in A?r? am 17.10.2025 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" und wegen "terroristischer Propaganda" zu eineinhalb Jahren verurteilt wurde (ANF 18.10.2025; vergleiche IPU 23.10.2025, S. 2).

Lokale Ebene: behördliches Vorgehen insbesondere gegen Mandatare der HDP und der DEM-Partei

Die Regierung suspendierte demokratisch gewählte Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich in der Vergangenheit am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung suspendierte 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt worden waren (USDOS 20.3.2023, S. 73). 48 HDP-Bürgermeister waren seit den Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben worden (EC 8.11.2023, S. 15; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 21). Von diesen 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 in den Arrest verbracht (USDOS 20.3.2023, S. 21).Die Regierung suspendierte demokratisch gewählte Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich in der Vergangenheit am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung suspendierte 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt worden waren (USDOS 20.3.2023, S. 73). 48 HDP-Bürgermeister waren seit den Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben worden (EC 8.11.2023, S. 15; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 21). Von diesen 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 in den Arrest verbracht (USDOS 20.3.2023, S. 21).

Der Bürgermeister von Diyarbak?r, Selçuk M?zrakl?, seit Oktober 2019 in Haft und im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (BAMF 14.10.2024; vgl. Bianet 9.3.2020), wurde zwar Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen (Bianet 30.9.2021), doch Ende November 2023 in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu neun Jahren, vier Monaten und 15 Tagen Haft verurteilt (Duvar 30.11.2023; vgl. EUTCC 30.11.2023). - Das Urteil wurde am 9.10.2024 vom Oberste Berufungsgericht bestätigt (BAMF 14.10.2024, S. 7f.) und ein Antrag auf Haftentlassung im November 2025 zum zweiten Male abgelehnt (Bianet 12.11.2025).Der Bürgermeister von Diyarbak?r, Selçuk M?zrakl?, seit Oktober 2019 in Haft und im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (BAMF 14.10.2024; vergleiche Bianet 9.3.2020), wurde zwar Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen (Bianet 30.9.2021), doch Ende November 2023 in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu neun Jahren, vier Monaten und 15 Tagen Haft verurteilt (Duvar 30.11.2023; vergleiche EUTCC 30.11.2023). - Das Urteil wurde am 9.10.2024 vom Oberste Berufungsgericht bestätigt (BAMF 14.10.2024, S. 7f.) und ein Antrag auf Haftentlassung im November 2025 zum zweiten Male abgelehnt (Bianet 12.11.2025).

Seit den Lokalwahlen vom 31.3.2024 kam es zur Absetzung, Verurteilung und Ersetzung gewählter Bürgermeister, zumal aus den Reihen der pro-kurdischen DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP), aber auch der CHP (Rudaw 22.11.2024). Es begann mit dem Bürgermeister von Hakkâri. Am 2.6.2024 führte die Polizei eine Razzia in der Stadtverwaltung von Hakkâri durch, wobei Bürgermeister Mehmet S?dd?k Ak?? verhaftet und anschließend durch einen von der Regierung ernannten Treuhänder ersetzt wurde. Das Innenministerium beschuldigte Ak??, eine hochrangige Position in der PKK innezuhaben. Trotz Demonstrationsverbotes durch das Büro des Gouverneurs kam es vor dem Gouverneursamt dennoch zu Sitzprotesten, an denen sich Abgeordnete der DEM-Partei und eine Delegation der Republikanischen Volkspartei (CHP) beteiligt hatten (BAMF 10.6.2024, S. 9f.; vgl. Duvar 9.6.2024, Presse 5.6.2024). Ursprünglich wegen "Führung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Haft von 19 1/2 Jahren verurteilt (BAMF 10.6.2024, S. 9f.), wurde Ak?? im November 2024 im Letzturteil zu insgesamt neun Jahren Haft verurteilt - zu siebeneinhalb Jahren wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein" und zu eineinhalb Jahren wegen "Widerstands gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" (5 Ocak 20.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024b). Bereits sein Vorgänger, Cihan Karaman, HDP-Bürgermeister von Hakkâri, ebenfalls ersetzt durch einen Treuhänder, war im Jänner 2023 wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt worden (T?HV/HRFT 26.1.2023; vgl. Sabah 26.1.2023).Seit den Lokalwahlen vom 31.3.2024 kam es zur Absetzung, Verurteilung und Ersetzung gewählter Bürgermeister, zumal aus den Reihen der pro-kurdischen DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP), aber auch der CHP (Rudaw 22.11.2024). Es begann mit dem Bürgermeister von Hakkâri. Am 2.6.2024 führte die Polizei eine Razzia in der Stadtverwaltung von Hakkâri durch, wobei Bürgermeister Mehmet S?dd?k Ak?? verhaftet und anschließend durch einen von der Regierung ernannten Treuhänder ersetzt wurde. Das Innenministerium beschuldigte Ak??, eine hochrangige Position in der PKK innezuhaben. Trotz Demonstrationsverbotes durch das Büro des Gouverneurs kam es vor dem Gouverneursamt dennoch zu Sitzprotesten, an denen sich Abgeordnete der DEM-Partei und eine Delegation der Republikanischen Volkspartei (CHP) beteiligt hatten (BAMF 10.6.2024, S. 9f.; vergleiche Duvar 9.6.2024, Presse 5.6.2024). Ursprünglich wegen "Führung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Haft von 19 1/2 Jahren verurteilt (BAMF 10.6.2024, S. 9f.), wurde Ak?? im November 2024 im Letzturteil zu insgesamt neun Jahren Haft verurteilt - zu siebeneinhalb Jahren wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein" und zu eineinhalb Jahren wegen "Widerstands gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" (5 Ocak 20.11.2024; vergleiche ANF 20.11.2024b). Bereits sein Vorgänger, Cihan Karaman, HDP-Bürgermeister von Hakkâri, ebenfalls ersetzt durch einen Treuhänder, war im Jänner 2023 wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt worden (T?HV/HRFT 26.1.2023; vergleiche Sabah 26.1.2023).

Die Regierung entließ Anfang November 2024 die DEM-Bürgermeister von zwei Großstädten, Ahmet Türk in Mardin und Gülistan Sonuk in Batman, und ersetzte sie durch Treuhänder. Mehmet Karayilan, DEM-Bürgermeister von Halfeti, einem Unterbezirk der Provinz ?anliurfa, wurde ebenfalls entlassen. Das Innenministerium begründete ihre Absetzung mit laufenden Terrorismusvorwürfen gegen sie (AlMon 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024, DW 4.11.2024). Im Oktober 2025 wurde Ahmet Türk vom Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation freigesprochen (Bianet 23.10.2025), jedoch nicht als Bürgermeister von Mardin wiedereingesetzt, sondern die Treuhandschaft über die Stadt Anfang 2026 verlängert (Bianet 2.1.2026). Das Innenministerium ersetzte am 29.11.2024 den Ko-Bürgermeister der Gemeinde Bahçesaray im Bezirk Van, Ayvaz Haz?r, aus den Reihen der DEM-Partei durch einen Treuhänder. Laut Innenministerium geschah dies, weil der Bürgermeister zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, da dieser "Verbrechen im Namen der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK begangen hätte, ohne Mitglied zu sein", und aufgrund einer laufenden Untersuchung des 2. Hohen Strafgerichtshofs von Van wegen "Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK" (Duvar 30.11.2024; vgl. Rudaw 29.11.2024). Im November 2024 wurde der Ko-Bürgermeister von Tunceli/Dersim aus den Reihen der DEM-Partei, Cevdet Konak, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Rudaw 22.11.2024; vgl. Duvar 21.11.2024, ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024).Die Regierung entließ Anfang November 2024 die DEM-Bürgermeister von zwei Großstädten, Ahmet Türk in Mardin und Gülistan Sonuk in Batman, und ersetzte sie durch Treuhänder. Mehmet Karayilan, DEM-Bürgermeister von Halfeti, einem Unterbezirk der Provinz ?anliurfa, wurde ebenfalls entlassen. Das Innenministerium begründete ihre Absetzung mit laufenden Terrorismusvorwürfen gegen sie (AlMon 4.11.2024; vergleiche Duvar 4.11.2024, DW 4.11.2024). Im Oktober 2025 wurde Ahmet Türk vom Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation freigesprochen (Bianet 23.10.2025), jedoch nicht als Bürgermeister von Mardin wiedereingesetzt, sondern die Treuhandschaft über die Stadt Anfang 2026 verlängert (Bianet 2.1.2026). Das Innenministerium ersetzte am 29.11.2024 den Ko-Bürgermeister der Gemeinde Bahçesaray im Bezirk Van, Ayvaz Haz?r, aus den Reihen der DEM-Partei durch einen Treuhänder. Laut Innenministerium geschah dies, weil der Bürgermeister zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, da dieser "Verbrechen im Namen der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK begangen hätte, ohne Mitglied zu sein", und aufgrund einer laufenden Untersuchung des 2. Hohen Strafgerichtshofs von Van wegen "Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK" (Duvar 30.11.2024; vergleiche Rudaw 29.11.2024). Im November 2024 wurde der Ko-Bürgermeister von Tunceli/Dersim aus den Reihen der DEM-Partei, Cevdet Konak, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Rudaw 22.11.2024; vergleiche Duvar 21.11.2024, ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024).

Auch das Jahr 2025 begann mit der Verhaftung bzw. Absetzung von Bürgermeistern aus den Reihen der DEM-Partei. - Am 10.1.2025 wurden Hosyar Sariyildiz und Nuriye Aslan, die Ko-Bürgermeister des Bezirks Akdeniz in der Provinz Mersin verhaftet und in Folge durch Treuhänder ersetzt. Hinzugesellten sich auch vier Mitglieder des Gemeinderats von der DEM-Partei. Sie wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation", "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation", "Verstößen gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus" und "Verstößen gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" festgenommen (BIRN 10.1.2025; vgl. Duvar 10.1.2025). Ende Jänner 2025 wurde Sofya Ala?a?, die Ko-Bürgermeisterin der DEM-Partei in Siirt aufgrund ihrer vormaligen Arbeit als Journalistin wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", nämlich der PKK/KCK, zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Als Treuhänder wurde vom Innenministerium der Gouverneur von Siirt, Kemal K?z?lkaya, ernannt (AnA 29.1.2025; vgl. Duvar 28.1.2025, SZ 29.1.2025).Auch das Jahr 2025 begann mit der Verhaftung bzw. Absetzung von Bürgermeistern aus den Reihen der DEM-Partei. - Am 10.1.2025 wurden Hosyar Sariyildiz und Nuriye Aslan, die Ko-Bürgermeister des Bezirks Akdeniz in der Provinz Mersin verhaftet und in Folge durch Treuhänder ersetzt. Hinzugesellten sich auch vier Mitglieder des Gemeinderats von der DEM-Partei. Sie wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation", "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation", "Verstößen gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus" und "Verstößen gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" festgenommen (BIRN 10.1.2025; vergleiche Duvar 10.1.2025). Ende Jänner 2025 wurde Sofya Ala?a?, die Ko-Bürgermeisterin der DEM-Partei in Siirt aufgrund ihrer vormaligen Arbeit als Journalistin wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", nämlich der PKK/KCK, zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Als Treuhänder wurde vom Innenministerium der Gouverneur von Siirt, Kemal K?z?lkaya, ernannt (AnA 29.1.2025; vergleiche Duvar 28.1.2025, SZ 29.1.2025).

Abdullah Zeydan, ehemaliger HDP-Abgeordneter, einst nach fünf Jahren Haft infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda durch das Oberste Kassationsgericht entlassen (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022), wurde im Februar 2025 als Ko-Bürgermeister von Van aus den Reihen der DEM-Partei zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen Unterstützung und Propaganda für eine terroristische Organisation von einem Gericht in Diyarbak?r verurteilt (Duvar 11.2.2025; vgl. DS 11.2.2025, Rudaw 11.2.2025, Medya 11.2.2025). Unmittelbar nach der Verurteilung kam es zu Massenprotesten in Van (Medya 11.2.2025; vgl. Rudaw 11.2.2025). Am 15.2.2025 ernannte das Innenministerium den Gouverneur von Van, Ozan Balc?, zum Treuhänder, was weitere Proteste hervorrief, bei denen 127 Personen festgenommen wurden, darunter vorübergehend auch der stellvertretenden Bürgermeister von Diyarbak?r, Do?an Hatun (Duvar 16.2.2025; vgl. C8 16.2.2025). Abdullah Zeydan, ehemaliger HDP-Abgeordneter, einst nach fünf Jahren Haft infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda durch das Oberste Kassationsgericht entlassen (BAMF 10.1.2022, S. 15; vergleiche Ahval 6.1.2022), wurde im Februar 2025 als Ko-Bürgermeister von Van aus den Reihen der DEM-Partei zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen Unterstützung und Propaganda für eine terroristische Organisation von einem Gericht in Diyarbak?r verurteilt (Duvar 11.2.2025; vergleiche DS 11.2.2025, Rudaw 11.2.2025, Medya 11.2.2025). Unmittelbar nach der Verurteilung kam es zu Massenprotesten in Van (Medya 11.2.2025; vergleiche Rudaw 11.2.2025). Am 15.2.2025 ernannte das Innenministerium den Gouverneur von Van, Ozan Balc?, zum Treuhänder, was weitere Proteste hervorrief, bei denen 127 Personen festgenommen wurden, darunter vorübergehend auch der stellvertretenden Bürgermeister von Diyarbak?r, Do?an Hatun (Duvar 16.2.2025; vergleiche C8 16.2.2025).

Das Innenministerium ernannte am 24.2.2025 den Gouverneur des Bezirks Ka??zman (Provinz Kars) zum Treuhänder der Gemeinde Ka??zman, die von der DEM-Partei geführt wurde. In einer Erklärung des Ministeriums hieß es, dass der Bürgermeister von Ka??zman, Mehmet Alkan, vom 2. Hohen Strafgericht von Kars wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Nach der Entscheidung des Ministeriums wurde das Rathaus unter starken Polizeischutz gestellt (Duvar 25.2.2025a; vgl. ANF 24.2.2025).Das Innenministerium ernannte am 24.2.2025 den Gouverneur des Bezirks Ka??zman (Provinz Kars) zum Treuhänder der Gemeinde Ka??zman, die von der DEM-Partei geführt wurde. In einer Erklärung des Ministeriums hieß es, dass der Bürgermeister von Ka??zman, Mehmet Alkan, vom 2. Hohen Strafgericht von Kars wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Nach der Entscheidung des Ministeriums wurde das Rathaus unter starken Polizeischutz gestellt (Duvar 25.2.2025a; vergleiche ANF 24.2.2025).

Der Kobanê-Massenprozess

Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen, als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die bereits inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? (für die dies eine erneute Anklage darstellte), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten von 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten betrug 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SZ 7.1.2021). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch HDP-Mitglieder. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BIRN 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 22).Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen, als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vergleiche HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die bereits inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? (für die dies eine erneute Anklage darstellte), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten von 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten betrug 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vergleiche SZ 7.1.2021). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch HDP-Mitglieder. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BIRN 12.4.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 22).

Im Kobanê-Prozess sprach das Gericht am 16.5.2024 36 Urteile. Zwölf Personen wurden freigesprochen, doch 24 Angeklagte erhielten zum Teil sehr lange Haftstrafen (elf Personen über 20 Jahre, zwölf Angeklagte neun oder mehr Jahre). Bei 72 weiteren Personen stand das Urteil noch aus. Zu den Verurteilten zählte Selahattin Demirta?. Er muss für 42 Jahre ins Gefängnis. Figen Yüksekda? wurde zu 32 Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt [Anm.: Einige Quellen geben abweichende Strafen an: z.B. bei Demirta? 42,5 Jahre; bei Yüksekda? 30 Jahre oder 30 Jahre und drei Monate]. Der Bürgermeister der südosttürkischen Stadt Mardin, Ahmet Türk, der bei den Lokalwahlen im März 2024 wiedergewählt worden war, erhielt zehn Jahre [Anm.: Im Oktober 2025 freigesprochen] (NZZ 17.5.2024; vgl. MLSA 18.5.2024, HRW 16.5.2024).Im Kobanê-Prozess sprach das Gericht am 16.5.2024 36 Urteile. Zwölf Personen wurden freigesprochen, doch 24 Angeklagte erhielten zum Teil sehr lange Haftstrafen (elf Personen über 20 Jahre, zwölf Angeklagte neun oder mehr Jahre). Bei 72 weiteren Personen stand das Urteil noch aus. Zu den Verurteilten zählte Selahattin Demirta?. Er muss für 42 Jahre ins Gefängnis. Figen Yüksekda? wurde zu 32 Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt [Anm.: Einige Quellen geben abweichende Strafen an: z.B. bei Demirta? 42,5 Jahre; bei Yüksekda? 30 Jahre oder 30 Jahre und drei Monate]. Der Bürgermeister der südosttürkischen Stadt Mardin, Ahmet Türk, der bei den Lokalwahlen im März 2024 wiedergewählt worden war, erhielt zehn Jahre [Anm.: Im Oktober 2025 freigesprochen] (NZZ 17.5.2024; vergleiche MLSA 18.5.2024, HRW 16.5.2024).

Am 19.7.2024 erhielt Demirta? von einem Gericht in Mersin eine weitere Haftstrafe von 2 1/2 Jahren auferlegt, und zwar wegen "Öffentlicher Denunzierung der Regierung, der Justiz, des Militärs oder der Polizeiorganisation der Republik Türkei" und der "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit". Die Anklage gegen Demirta? umfasste seine Äußerungen zwischen 2015 und 2017. Demzufolge beschuldigte Demirta? Präsident Erdo?an und den damaligen Premierminister Davuto?lu, Organisationen wie an-Nusra, dem IS und Ahrar al-Sham materielle und moralische Hilfe, logistische Unterstützung, Waffen und Geld zur Verfügung gestellt zu haben und für die Vorfälle in der Türkei zwischen 2014 und 2016 verantwortlich zu sein (Duvar 20.7.2024; vgl. Rudaw 19.7.2024, Medya 21.7.2024).Am 19.7.2024 erhielt Demirta? von einem Gericht in Mersin eine weitere Haftstrafe von 2 1/2 Jahren auferlegt, und zwar wegen "Öffentlicher Denunzierung der Regierung, der Justiz, des Militärs oder der Polizeiorganisation der Republik Türkei" und der "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit". Die Anklage gegen Demirta? umfasste seine Äußerungen zwischen 2015 und 2017. Demzufolge beschuldigte Demirta? Präsident Erdo?an und den damaligen Premierminister Davuto?lu, Organisationen wie an-Nusra, dem IS und Ahrar al-Sham materielle und moralische Hilfe, logistische Unterstützung, Waffen und Geld zur Verfügung gestellt zu haben und für die Vorfälle in der Türkei zwischen 2014 und 2016 verantwortlich zu sein (Duvar 20.7.2024; vergleiche Rudaw 19.7.2024, Medya 21.7.2024).

Die Inter-Parlamentarische Union (IPU) zeigt(e) sich im Oktober 2025 neuerlich zutiefst besorgt darüber, dass sieben ehemalige Abgeordnete weiterhin im Gefängnis schmachten, darunter vier, die im Zusammenhang mit dem sogenannten Kobane-Prozess verurteilt wurden, in welchem im Mai 2024 gegen eine große Zahl von HDP-Führungskräften und gewählten Amtsträgern hohe Haftstrafen verhängt wurden. Die IPU ist der festen Überzeugung, dass diese Verurteilungen, darunter die von Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, offenbar weitgehend, wenn nicht sogar ausschließlich auf politischen Äußerungen und Vereinigungen beruhen und im Widerspruch zu den Urteilen und Rechtsnormen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen [Anm.: analog dem englischen Originalzitat] (IPU 23.10.2025, S. 5).

Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von DEM-Funktionären und einfachen DEM-Mitgliedern

Zu Beispielen vor dem Jahr 2024, bitte auf Vorgängerversionen der Länderinformationen zurückzugreifen.

Die Polizei führte am 10.10.2024 eine Razzia in der Zentrale der DEM-Partei in der östlichen Provinz I?d?r durch und verhaftete den Ko-Vorsitzenden Mehmet Selçuk und acht Parteimitglieder. Die Razzia war Teil der laufenden Ermittlungen zu einem Bombenanschlag im Jahr 2015, bei dem 13 Polizisten getötet wurden. In der südöstlichen Provinz Antep nahm die Polizei am 11.10.2024 den Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei des Bezirks ?ahinbey, Mustafa Tuç, den pro-kurdischen Ko-Vorsitzenden der Partei der Demokratischen Regionen (DBP) in der Provinz, Mehmet Özkan, und den Ko-Vorsitzenden der DBP ?ahinbey, Müslüm Denizhan, fest und überstellt sie anschließend an die Anti-Terror-Abteilung in Antep (Duvar 11.10.2024). Wegen des Vorwurfs mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen sind Ende November 2024 231 Personen in 30 Provinzen im Zuge der Operation "Gürz-27" festgenommen worden, darunter Journalisten, Dichter, Schriftsteller (Standard 27.11.2024; vgl. Medya 27.11.2024, MLSA 27.11.2024), Menschenrechtsaktivisten, u. a. der Mitbegründer der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) Nimet Tanr?kulu, aber auch Gewerkschaftler und Politiker aus den Reihen der DEM-Partei (Medya 27.11.2024; vgl. SCF 26.11.2024).Die Polizei führte am 10.10.2024 eine Razzia in der Zentrale der DEM-Partei in der östlichen Provinz I?d?r durch und verhaftete den Ko-Vorsitzenden Mehmet Selçuk und acht Parteimitglieder. Die Razzia war Teil der laufenden Ermittlungen zu einem Bombenanschlag im Jahr 2015, bei dem 13 Polizisten getötet wurden. In der südöstlichen Provinz Antep nahm die Polizei am 11.10.2024 den Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei des Bezirks ?ahinbey, Mustafa Tuç, den pro-kurdischen Ko-Vorsitzenden der Partei der Demokratischen Regionen (DBP) in der Provinz, Mehmet Özkan, und den Ko-Vorsitzenden der DBP ?ahinbey, Müslüm Denizhan, fest und überstellt sie anschließend an die Anti-Terror-Abteilung in Antep (Duvar 11.10.2024). Wegen des Vorwurfs mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen sind Ende November 2024 231 Personen in 30 Provinzen im Zuge der Operation "Gürz-27" festgenommen worden, darunter Journalisten, Dichter, Schriftsteller (Standard 27.11.2024; vergleiche Medya 27.11.2024, MLSA 27.11.2024), Menschenrechtsaktivisten, u. a. der Mitbegründer der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) Nimet Tanr?kulu, aber auch Gewerkschaftler und Politiker aus den Reihen der DEM-Partei (Medya 27.11.2024; vergleiche SCF 26.11.2024).

Mitte Februar 2025 wurden bei Razzien in 51 Städten 282 mutmaßliche Mitglieder und Sympathisanten der PKK festgenommen. Die Behörden erließen Haftbefehle gegen 60 Personen, darunter Mitglieder der DEM-Partei, mehrere linke Persönlichkeiten und Journalisten. Alle wurden wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus festgenommen, teilte die Staatsanwaltschaft Istanbul in einer Erklärung mit (FR24 18.2.2025; vgl. Zeit Online 18.2.2025, AJ 18.2.2025).Mitte Februar 2025 wurden bei Razzien in 51 Städten 282 mutmaßliche Mitglieder und Sympathisanten der PKK festgenommen. Die Behörden erließen Haftbefehle gegen 60 Personen, darunter Mitglieder der DEM-Partei, mehrere linke Persönlichkeiten und Journalisten. Alle wurden wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus festgenommen, teilte die Staatsanwaltschaft Istanbul in einer Erklärung mit (FR24 18.2.2025; vergleiche Zeit Online 18.2.2025, AJ 18.2.2025).

Entscheidungen des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

Der EGMR entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BIRN 1.2.2022; vgl. Evrensel 2.2.2022).Der EGMR entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BIRN 1.2.2022; vergleiche Evrensel 2.2.2022).

Der EGMR entschied am 8.11.2022, dass die Türkei die Rechte von 13 ehemaligen Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie 2016, bzw. in einem Fall 2017, wegen Verbindungen zur verbotenen PKK in Untersuchungshaft genommen wurden, um den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Der EGMR entschied, dass die Untersuchungshaft der Antragsteller willkürlich und mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sei, da die Betroffenen Anspruch auf parlamentarische Immunität hätten. Das Straßburger Gericht entschied auch, dass es keine Beweise gab, die den Verdacht begründeten, dass sie eine Straftat begangen hatten, die ihre Inhaftierung rechtfertigte. Der EGMR ordnete die Freilassung jener zwei noch in Haft Verbliebenen, nämlich von ?dris Baluken und Figen Yüksekda?, der ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, an (SCF 9.11.2022; vgl. Bianet 8.11.2022, ECHR 8.11.2022).Der EGMR entschied am 8.11.2022, dass die Türkei die Rechte von 13 ehemaligen Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie 2016, bzw. in einem Fall 2017, wegen Verbindungen zur verbotenen PKK in Untersuchungshaft genommen wurden, um den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Der EGMR entschied, dass die Untersuchungshaft der Antragsteller willkürlich und mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sei, da die Betroffenen Anspruch auf parlamentarische Immunität hätten. Das Straßburger Gericht entschied auch, dass es keine Beweise gab, die den Verdacht begründeten, dass sie eine Straftat begangen hatten, die ihre Inhaftierung rechtfertigte. Der EGMR ordnete die Freilassung jener zwei noch in Haft Verbliebenen, nämlich von ?dris Baluken und Figen Yüksekda?, der ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, an (SCF 9.11.2022; vergleiche Bianet 8.11.2022, ECHR 8.11.2022).

Der ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende Selahattin Demirta? blieb trotz zweier EGMR-Urteile, in denen seine sofortige Freilassung gefordert wurde, im Gefängnis. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkischen Behörden nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine sofortige Freilassung sicherzustellen (EC 30.10.2024, S. 21). Trotz eines verbindlichen Urteils EGMR (2025), das ihre sofortige Freilassung fordert, bleiben mehrere ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), darunter die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, weiterhin in Haft (EC 4.11.2025, S. 19). - Am 8.7.2025 befand der EGMR, dass die Maßnahmen zur Fortsetzung der Haft von Demirta? auf unzureichenden Gründen beruhen und in Wirklichkeit darauf abzielen, die öffentliche Debatte zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Meinungsäußerung einzuschränken. Das Gericht stellte [erneut] die Verletzung zahlreicher Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Die Türkei wurde vom Gericht angehalten, dem Beschwerdeführer 3.245 Euro für den materiellen Schaden, 32.500 Euro für den immateriellen Schaden und 20.000 Euro für Kosten und Auslagen zu zahlen (ECHR 8.7.2025).

Der EGMR entschied am 14.10.2025, dass die ehemalige stellvertretende Ko-Vorsitzende der HDP, Aysel Tu?luk, der Verbindungen zur PKK vorgeworfen wurden, aus politischen Gründen inhaftiert wurde, und kam zu dem Schluss, dass ihre Untersuchungshaft im Jahr 2016 darauf abzielte, die politische Opposition zu unterdrücken und den demokratischen Pluralismus einzuschränken. Das Gericht stellte fest, dass ihre Verhaftung und ihre 15-monatige Untersuchungshaft gegen mehrere Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstießen, darunter das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist. Das Gericht betonte, dass die türkischen Behörden keinen "begründeten Verdacht" vorbringen konnten, der ihre Inhaftierung rechtfertigte. Es kritisierte auch die nationalen Gerichte dafür, dass sie vage Begründungen wie "die Art der Straftat" und "Fluchtgefahr" ohne individuelle Beurteilung verwendet hätten. Auf der Grundlage der Billigkeit sprach das Gericht der Beschwerdeführerin 16.000 Euro als immateriellen Schadensersatz zu, zuzüglich etwaiger Steuern (Bianet 14.10.2025; vgl. ECHR 16.10.2025).Der EGMR entschied am 14.10.2025, dass die ehemalige stellvertretende Ko-Vorsitzende der HDP, Aysel Tu?luk, der Verbindungen zur PKK vorgeworfen wurden, aus politischen Gründen inhaftiert wurde, und kam zu dem Schluss, dass ihre Untersuchungshaft im Jahr 2016 darauf abzielte, die politische Opposition zu unterdrücken und den demokratischen Pluralismus einzuschränken. Das Gericht stellte fest, dass ihre Verhaftung und ihre 15-monatige Untersuchungshaft gegen mehrere Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstießen, darunter das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist. Das Gericht betonte, dass die türkischen Behörden keinen "begründeten Verdacht" vorbringen konnten, der ihre Inhaftierung rechtfertigte. Es kritisierte auch die nationalen Gerichte dafür, dass sie vage Begründungen wie "die Art der Straftat" und "Fluchtgefahr" ohne individuelle Beurteilung verwendet hätten. Auf der Grundlage der Billigkeit sprach das Gericht der Beschwerdeführerin 16.000 Euro als immateriellen Schadensersatz zu, zuzüglich etwaiger Steuern (Bianet 14.10.2025; vergleiche ECHR 16.10.2025).

Siehe auch das Kapitel: Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Verbotsverfahren gegen die HDP

Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir ?ahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex-officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB Ankara 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Kandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AlMon 9.4.2021).Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir ?ahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex-officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB Ankara 18.3.2021; vergleiche DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vergleiche DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Kandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AlMon 9.4.2021).

Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (Zeit Online 31.3.2021; vgl. AlMon 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021b). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021).Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (Zeit Online 31.3.2021; vergleiche AlMon 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vergleiche Duvar 7.6.2021b). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021).

Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären, wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden, sich politisch zu betätigen (SWP/Can 10.6.2021, S. 4). In einer für den 11.4.2023 anberaumten Anhörung machte die HDP von ihrem Recht auf eine Stellungnahme vor dem Verfassungsgericht keinen Gebrauch, da sie den Fall als politisch motiviert bezeichnete. Es gibt keine Frist für eine Entscheidung des Gerichts (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4/FN 4).

Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts der Türkei eingereichte und vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben, darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen" (EP 7.6.2022, Pt. 23).

Im Oktober 2025 stellte die Inter-Parlamentarische Union (IPU) fest, dass das Verfahren zur Auflösung der Demokratischen Volkspartei (HDP) noch nicht abgeschlossen ist und erinnerte an die seit langem vertretene Überzeugung, dass in der Begründung des Auflösungsverfahrens die HDP und die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) ohne fundierte rechtliche Begründung miteinander vermischt wurden. Die IPU bekräftigt ebenso, dass die HDP eine rechtmäßig gegründete politische Partei ist, die keine Gewalt befürwortet, und dass die Auflösung oder das Verbot politischer Parteien gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden sollte und forderte das Verfassungsgericht auf, sein Urteil in strikter Übereinstimmung mit diesen Standards zu fällen (IPU 23.10.2025, S. 5).

Razzien in DEM-Partei-Büros

Die Behörden gingen mitunter auch gegen die Einrichtungen DEM-Partei vor. - So wurde am 24.4.2024 im Provinzbüro der DEM-Partei in Batman eine Polizeirazzia durchgeführt. Bei der etwa vierstündigen Durchsuchung sollen Dokumente und Fotos einiger getöteter PKK-Kämpfer beschlagnahmt worden sein (BAMF 29.4.2024; vgl. Bianet 24.4.2024). In den frühen Morgenstunden des 18.11.2024 stürmte die Polizei das Bezirksbüro der DEM-Partei im Istanbuler Stadtteil Esenyurt. Medienberichten zufolge drangen die Beamten gewaltsam für mehrere Stunden in das Gebäude ein und beschlagnahmte einige Bücher und Fotografien. Nach der Razzia wurden die Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei im Bezirk, Rojda Y?lmaz und Abdullah Ar?nan, zur Polizei in Istanbul vorgeladen, um Aussagen zu tätigen (Bianet 18.11.2024; vgl. DW 18.11.2024, Duvar 19.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Danach wurden die beiden festgenommen. Die Behörden erklärten, die Festnahmen seien Teil der von der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungen zur Aufdeckung von Aktivitäten der PKK (Duvar 19.11.2024; vgl. Mezopotamya 19.11.2024, DW 18.11.2024, Hürriyet 18.11.2024).Die Behörden gingen mitunter auch gegen die Einrichtungen DEM-Partei vor. - So wurde am 24.4.2024 im Provinzbüro der DEM-Partei in Batman eine Polizeirazzia durchgeführt. Bei der etwa vierstündigen Durchsuchung sollen Dokumente und Fotos einiger getöteter PKK-Kämpfer beschlagnahmt worden sein (BAMF 29.4.2024; vergleiche Bianet 24.4.2024). In den frühen Morgenstunden des 18.11.2024 stürmte die Polizei das Bezirksbüro der DEM-Partei im Istanbuler Stadtteil Esenyurt. Medienberichten zufolge drangen die Beamten gewaltsam für mehrere Stunden in das Gebäude ein und beschlagnahmte einige Bücher und Fotografien. Nach der Razzia wurden die Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei im Bezirk, Rojda Y?lmaz und Abdullah Ar?nan, zur Polizei in Istanbul vorgeladen, um Aussagen zu tätigen (Bianet 18.11.2024; vergleiche DW 18.11.2024, Duvar 19.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Danach wurden die beiden festgenommen. Die Behörden erklärten, die Festnahmen seien Teil der von der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungen zur Aufdeckung von Aktivitäten der PKK (Duvar 19.11.2024; vergleiche Mezopotamya 19.11.2024, DW 18.11.2024, Hürriyet 18.11.2024).

Siehe auch die Kapitel: Haftbedingungen, Ethnische Minderheiten / Kurden und Politische Lage.

Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP bzw. DEM-Partei und ihre Vertreter

Auf das Bezirksbüro der DEM-Partei in ?negöl, Bursa, wurde Anfang März 2024 ein Anschlag verübt. Während des Angriffs soll auch ein Parteimitglied außerhalb des Bezirksgebäudes vom Angreifer mit einer Axt verfolgt worden sein (Bianet 5.3.2024; vgl. T?HV/HRFT 5.3.2024). Anfang Mai 2024 wurde das Bezirksbüro der DEM-Partei in Birecik, in der südölstlichen Provinz Urfa angegriffen. Der Angriff auf das Parteibüro führte zu Schäden am Gebäude, wobei 14 Kugeln die Fenster trafen. Der Täter wurde festgenommen (Bianet 8.5.2024; vgl. Rudaw 8.5.2024). Am 28.9.2024 wurde ein örtliches Parteibüro der DEM in Istanbul im Stadtteil Sultangazi beschossen. Zum Zeitpunkt des Beschusses war niemand anwesend und es gab keine Verletzten. Zwei Verdächtige wurden festgenommen und die Behörden leiteten eine Untersuchung ein (Bianet 30.9.2024; vgl. ANF 29.9.2024). In der Nacht vom 24. auf den 25.10.2024 wurde die DEM-Zentrale in Ankara angegriffen. Dabei wurden u.a. Türen und Fenster beschädigt. Ein Verdächtiger wurde festgenommen (SCF 25.10.2024; vgl. TR-Today 25.10.2024).Auf das Bezirksbüro der DEM-Partei in ?negöl, Bursa, wurde Anfang März 2024 ein Anschlag verübt. Während des Angriffs soll auch ein Parteimitglied außerhalb des Bezirksgebäudes vom Angreifer mit einer Axt verfolgt worden sein (Bianet 5.3.2024; vergleiche T?HV/HRFT 5.3.2024). Anfang Mai 2024 wurde das Bezirksbüro der DEM-Partei in Birecik, in der südölstlichen Provinz Urfa angegriffen. Der Angriff auf das Parteibüro führte zu Schäden am Gebäude, wobei 14 Kugeln die Fenster trafen. Der Täter wurde festgenommen (Bianet 8.5.2024; vergleiche Rudaw 8.5.2024). Am 28.9.2024 wurde ein örtliches Parteibüro der DEM in Istanbul im Stadtteil Sultangazi beschossen. Zum Zeitpunkt des Beschusses war niemand anwesend und es gab keine Verletzten. Zwei Verdächtige wurden festgenommen und die Behörden leiteten eine Untersuchung ein (Bianet 30.9.2024; vergleiche ANF 29.9.2024). In der Nacht vom 24. auf den 25.10.2024 wurde die DEM-Zentrale in Ankara angegriffen. Dabei wurden u.a. Türen und Fenster beschädigt. Ein Verdächtiger wurde festgenommen (SCF 25.10.2024; vergleiche TR-Today 25.10.2024).

Für weitere Beispiele vor dem Jahr 2024 siehe vormalige Versionen der Länderinformationen - Türkei.

Vorgehen gegen weitere Oppositions-Parteien (Beispiele)

Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte Politiker der T?P (Türkiye ??çi Partisi - Arbeiterpartei der Türkei) und Menschenrechtsanwalt Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden, sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde und ordnete dessen Freilassung an. Das zuständige Strafgericht setzte das Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsgericht seine Kompetenzen überschritten habe, und dass ein Strafverfahren gegen die neun Richter des Verfassungsgerichts, die für die Freilassung Atalays gestimmt hatten, durch die Generalstaatsanwaltschaft einzuleiten sei. Denn diese hätten gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten (ÖB Ankara 12.2025, S. 15). Staatspräsident Erdo?an äußerte sich ähnlich und brachte eine Verfassungsreform ins Gespräch, um diese Justizkrise zu lösen. - Atalay war im April 2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert worden. Trotzdem wurde er bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt. Dies war möglich, weil das oberste Berufungsgericht das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hatte, und es somit noch nicht rechtskräftig war (Spiegel 31.1.2024). Die Anwälte von Can Atalay haben seinen Fall vor den EGMR gebracht, nachdem die türkischen Behörden einem Urteil des Verfassungsgerichts, das seine sofortige Freilassung forderte, nicht nachgekommen waren. Der EGMR hat den Fall am 27.8.2024 offiziell an die Türkei verwiesen u. a. mit der Frage, warum das Urteil des Verfassungsgerichts nicht vollstreckt wurde (MLSA 16.9.2024; vgl. ECHR 16.9.2024).Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte Politiker der T?P (Türkiye ??çi Partisi - Arbeiterpartei der Türkei) und Menschenrechtsanwalt Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden, sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde und ordnete dessen Freilassung an. Das zuständige Strafgericht setzte das Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsgericht seine Kompetenzen überschritten habe, und dass ein Strafverfahren gegen die neun Richter des Verfassungsgerichts, die für die Freilassung Atalays gestimmt hatten, durch die Generalstaatsanwaltschaft einzuleiten sei. Denn diese hätten gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten (ÖB Ankara 12.2025, S. 15). Staatspräsident Erdo?an äußerte sich ähnlich und brachte eine Verfassungsreform ins Gespräch, um diese Justizkrise zu lösen. - Atalay war im April 2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert worden. Trotzdem wurde er bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt. Dies war möglich, weil das oberste Berufungsgericht das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hatte, und es somit noch nicht rechtskräftig war (Spiegel 31.1.2024). Die Anwälte von Can Atalay haben seinen Fall vor den EGMR gebracht, nachdem die türkischen Behörden einem Urteil des Verfassungsgerichts, das seine sofortige Freilassung forderte, nicht nachgekommen waren. Der EGMR hat den Fall am 27.8.2024 offiziell an die Türkei verwiesen u. a. mit der Frage, warum das Urteil des Verfassungsgerichts nicht vollstreckt wurde (MLSA 16.9.2024; vergleiche ECHR 16.9.2024).

Die Behörden gehen laut Medienberichten traditionell auch gegen linksextreme, aber legale Kleinst-Parteien und Organisationen vor, beispielsweise gegen Mitglieder und Funktionäre der Sozialen Freiheitspartei - Toplumsal Özgürlük Partisi (TÖP). Anlass für das Vorgehen seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte waren grosso modo öffentliche Versammlungen und Proteste, z. B. am 1. Mai. Verhaftungen gab es jedoch auch unter dem Verdacht der Verbindung mit terroristischen Organisationen. Beispiele: Im Nachgang zu den Demonstrationen zum 1. Mai 2023 nahm die Polizei u. a. auch Mitglieder der TÖP, der Volksbefreiungspartei (Halk?n Kurtulu? Partisi - (HKP), der Vereinigten Revolutionären Partei - Birle?ik Devrimci Parti (DP) und der Sozialistischen Partei der Unterdrückten - Ezilenlerin Sosyalist Partisi (ESP) fest, als diese versuchten Kundgebungen abzuhalten. Am 21.5.2024 wurden gemäß Angaben der Istanbuler Anwaltsvereinigung 27 Personen, die am 21. Mai bei Hausdurchsuchungen festgenommen worden waren, vor das Gericht gebracht, darunter Mitglieder der T?P, der TÖP, der Partei der Bewegung der Werktätigen - Emekçi Hareket Partisi (EHP) oder der Sozialistischen Arbeiterpartei - Sosyalist Emekçiler Partisi (SEP) (Evrensel 23.5.2024; vgl. Bianet 15.5.2024). Ende Jänner 2024 wurden Mitglieder der TÖP und der ESP in Izmir unter dem Vorwurf der "Finanzierung einer illegalen Organisation" (Bianet 30.1.2024; vgl. DTF 31.3.2024) und Anfang Februar 2024 ebensolche Mitglieder der TÖP und der DP aufgrund von Posts in sozialen Medien festgenommen (DTF 12.2.2024). In der zweiten Februarhälfte 2025 verurteilte ein Gericht den Vorsitzenden der HKP, Nurullah Efe Ankut, wegen Beleidigung des Staatspräsidenten zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, wegen einer Kolumne aus dem Jahr 2021, in der Ankut das Universitätsdiplom von Präsident Erdo?an infrage stellte (Duvar 25.2.2025b).Die Behörden gehen laut Medienberichten traditionell auch gegen linksextreme, aber legale Kleinst-Parteien und Organisationen vor, beispielsweise gegen Mitglieder und Funktionäre der Sozialen Freiheitspartei - Toplumsal Özgürlük Partisi (TÖP). Anlass für das Vorgehen seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte waren grosso modo öffentliche Versammlungen und Proteste, z. B. am 1. Mai. Verhaftungen gab es jedoch auch unter dem Verdacht der Verbindung mit terroristischen Organisationen. Beispiele: Im Nachgang zu den Demonstrationen zum 1. Mai 2023 nahm die Polizei u. a. auch Mitglieder der TÖP, der Volksbefreiungspartei (Halk?n Kurtulu? Partisi - (HKP), der Vereinigten Revolutionären Partei - Birle?ik Devrimci Parti (DP) und der Sozialistischen Partei der Unterdrückten - Ezilenlerin Sosyalist Partisi (ESP) fest, als diese versuchten Kundgebungen abzuhalten. Am 21.5.2024 wurden gemäß Angaben der Istanbuler Anwaltsvereinigung 27 Personen, die am 21. Mai bei Hausdurchsuchungen festgenommen worden waren, vor das Gericht gebracht, darunter Mitglieder der T?P, der TÖP, der Partei der Bewegung der Werktätigen - Emekçi Hareket Partisi (EHP) oder der Sozialistischen Arbeiterpartei - Sosyalist Emekçiler Partisi (SEP) (Evrensel 23.5.2024; vergleiche Bianet 15.5.2024). Ende Jänner 2024 wurden Mitglieder der TÖP und der ESP in Izmir unter dem Vorwurf der "Finanzierung einer illegalen Organisation" (Bianet 30.1.2024; vergleiche DTF 31.3.2024) und Anfang Februar 2024 ebensolche Mitglieder der TÖP und der DP aufgrund von Posts in sozialen Medien festgenommen (DTF 12.2.2024). In der zweiten Februarhälfte 2025 verurteilte ein Gericht den Vorsitzenden der HKP, Nurullah Efe Ankut, wegen Beleidigung des Staatspräsidenten zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, wegen einer Kolumne aus dem Jahr 2021, in der Ankut das Universitätsdiplom von Präsident Erdo?an infrage stellte (Duvar 25.2.2025b).

Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul erließ am 3.2.2026 Haftbefehle gegen 110 Personen, denen Mitgliedschaft in und Tätigkeiten für terroristische Organisationen vorgeworfen wird, insbesondere für die verbotene Marxistisch Leninistische Kommunistische Partei (MLKP). Bei den Beschuldigten handelte es sich um Mitglieder unterschiedlicher linker Organisationen, aber auch Journalisten. Die DEM-Partei verurteilte die Festnahmen und brachte sie in direkten Zusammenhang mit den jüngsten Protesten gegen die Angriffe auf kurdische Kräfte in Syrien (BAMF 9.2.2026, S. 13; vgl. WSWS 8.2.2026). 47 Personen, hauptsächlich Mitglieder der Sozialistischen Partei der Unterdrückten (ESP) und ihr nahestehende Institutionen, wurden hernach am 6.2.2026 mit Gerichtsbeschluss wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "Terrorpropaganda" inhaftiert, darunter auch der Ko-Vorsitzende der ESP, Murat Çepni (Bianet 6.2.2026). Bereits tags darauf wurden 30 weitere Personen aus dem Umfeld der ESP inhaftiert (TM 7.2.2026; vgl. ANF 6.2.2026, WSWS 8.2.2026).Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul erließ am 3.2.2026 Haftbefehle gegen 110 Personen, denen Mitgliedschaft in und Tätigkeiten für terroristische Organisationen vorgeworfen wird, insbesondere für die verbotene Marxistisch Leninistische Kommunistische Partei (MLKP). Bei den Beschuldigten handelte es sich um Mitglieder unterschiedlicher linker Organisationen, aber auch Journalisten. Die DEM-Partei verurteilte die Festnahmen und brachte sie in direkten Zusammenhang mit den jüngsten Protesten gegen die Angriffe auf kurdische Kräfte in Syrien (BAMF 9.2.2026, S. 13; vergleiche WSWS 8.2.2026). 47 Personen, hauptsächlich Mitglieder der Sozialistischen Partei der Unterdrückten (ESP) und ihr nahestehende Institutionen, wurden hernach am 6.2.2026 mit Gerichtsbeschluss wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "Terrorpropaganda" inhaftiert, darunter auch der Ko-Vorsitzende der ESP, Murat Çepni (Bianet 6.2.2026). Bereits tags darauf wurden 30 weitere Personen aus dem Umfeld der ESP inhaftiert (TM 7.2.2026; vergleiche ANF 6.2.2026, WSWS 8.2.2026).

Ältere Beispiele zum Vorgehen gegen die Opposition finden sich in den Länderinformationen der Vorjahre.

Anmerkung: Mit Stand April 2026 waren die rechtlichen Implikationen der Auflösung der PKK nicht abzusehen, ob letztere z. B. auf laufende Verfahren, Gerichtsprozesse sowie gefällte Urteile im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK als Terrororganisation hat oder haben wird. - Dies würde zahlreiche der hier genannten Personen und Personenkreise betreffen. Dies gilt ebenso für das Verbotsverfahren gegen die HDP und das mögliche Politikverbot gegen 451 Personen.

Quellen

?        5 Ocak - 5 Ocak Gazetesi Tüm Haklar? Sakl?d?r (20.11.2024): Hakkari Belediyesi eski ba?kan? Ak??a 9 y?l ceza verildi, https://www.5ocakgazetesi.com/haber/22428521/hakkari-belediyesi-eski-baskani-akisa-9-yil-ceza-verildi, Zugriff 22.11.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        Ahval - Ahval (17.10.2022): Jailed Kurdish politician sentenced to 11 more years on terror charges, https://ahvalnews.com/leyla-guven/jailed-kurdish-politician-sentenced-11-more-years-terror-charges, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

?        Ahval - Ahval (6.1.2022): Former HDP MP released after 5 years in jail, https://ahvalnews.com/kurdish-politicians/turkish-court-orders-release-kurdish-former-deputy, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

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?        AlMon - Al Monitor (28.4.2025): Turkey detains 52 in second wave of arrests in Imamoglu probe, https://www.al-monitor.com/originals/2025/04/turkey-detains-52-second-wave-arrests-imamoglu-probe, Zugriff 29.4.2025

?        AlMon - Al Monitor (23.3.2025): Turkey suspends Imamoglus mayoral duties, keeps him under arrest as more protests expected, https://www.al-monitor.com/originals/2025/03/turkey-suspends-imamoglus-mayoral-duties-keeps-him-under-arrest-more-protests, Zugriff 24.3.2025

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?        AlMon - Al Monitor (9.4.2021): Will Turkey’s third largest party survive closure case, https://www.al-monitor.com/originals/2021/04/will-turkeys-third-largest-party-survive-closure-case, Zugriff 2.3.2022

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?        ANF - Firat News Agency (18.10.2025): 6-year and 4-month prison sentence for DEM Party member Berdan Öztürk, https://english.anf-news.com/news/6-year-and-4-month-prison-sentence-for-dem-party-member-berdan-Ozturk-81774, Zugriff 28.4.2026

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?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.10.2024): Briefing Notes, KW42/2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw42-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 24.10.2024

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes, KW 24, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw24-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.6.2024

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?        Duvar - Duvar (25.2.2025a): Turkish govt appoints trustee to municipality for 12th time since 2024 local elections, https://www.duvarenglish.com/turkish-govt-appoints-trustee-to-municipality-for-12th-time-since-2024-local-elections-news-65711, Zugriff 6.3.2025

?        Duvar - Duvar (25.2.2025b): Turkish socialist party leader receives prison sentence for questioning Erdo?ans university diploma, https://www.duvarenglish.com/turkish-socialist-party-leader-receives-prison-sentence-for-questioning-erdogans-university-diploma-news-65715, Zugriff 6.3.2025

?        Duvar - Duvar (16.2.2025): Turkey ousts another Kurdish mayor, appoints trustee in Van Municipality, https://www.duvarenglish.com/turkey-ousts-another-kurdish-mayor-appoints-trustee-in-van-municipality-news-65671, Zugriff 17.2.2025

?        Duvar - Duvar (11.2.2025): Turkish court sentences Kurdish co-mayor to prison for ’terror charges’, https://www.duvarenglish.com/turkish-court-sentences-kurdish-co-mayor-to-prison-for-terror-charges-news-65650, Zugriff 12.2.2025

?        Duvar - Duvar (28.1.2025): Turkish authorities sentence another Pro-Kurdish DEM Party mayor to prison, https://www.duvarenglish.com/turkish-authorities-sentence-another-pro-kurdish-dem-party-mayor-to-prison-news-65602, Zugriff 3.2.2025

?        Duvar - Duvar (14.1.2025): Istanbul in turmoil: Main opposition mayor of one of megacity’s biggest districts detained, https://www.duvarenglish.com/istanbul-in-turmoil-main-opposition-mayor-of-one-of-megacitys-biggest-districts-detained-news-65529, Zugriff 17.1.2025

?        Duvar - Duvar (10.1.2025): Turkey detains pro-Kurdish DEM Party mayors, city council members, https://www.duvarenglish.com/turkey-detains-pro-kurdish-dem-party-mayors-city-council-members-news-65516, Zugriff 10.1.2025

?        Duvar - Duvar (30.11.2024): Turkish govt appoints trustee to replace another pro-Kurdish Party mayor, https://www.duvarenglish.com/turkish-govt-appoints-trustee-to-replace-another-pro-kurdish-party-mayor-news-65327, Zugriff 2.12.2024

?        Duvar - Duvar (21.11.2024): Turkish court sentences two opposition mayors over ’terrorism’ charges, https://www.duvarenglish.com/turkish-court-sentences-two-opposition-mayors-over-terrorism-charges-news-65283, Zugriff 22.11.2024

?        Duvar - Duvar (19.11.2024): Turkish police raid DEM Party office, detain two district co-chairs in Istanbul, https://www.duvarenglish.com/turkish-police-raid-dem-party-office-detain-two-district-co-chairs-in-istanbul-news-65272, Zugriff 19.11.2024

?        Duvar - Duvar (4.11.2024): Turkish govt appoints trustees to oust 3 Kurdish mayors, https://www.duvarenglish.com/turkish-govt-appoints-trustees-to-oust-3-kurdish-mayors-news-65200, Zugriff 5.11.2024

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?        SCF - Stockholm Center for Freedom (16.4.2026): Turkish main opposition figure faces over 4 years in prison for allegedly insulting Erdo?an, https://stockholmcf.org/turkish-main-opposition-figure-faces-over-4-years-in-prison-for-allegedly-insulting-erdogan, Zugriff 28.4.2026

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (27.3.2026): U?ak mayor detained in bribery probe amid growing crackdown on main opposition, https://stockholmcf.org/usak-mayor-detained-in-bribery-probe-amid-growing-crackdown-on-main-opposition, Zugriff 27.4.2026

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (14.8.2025): 30 detained in Antalya and Istanbul as Turkeys crackdown on main opposition-run cities deepens - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/30-detained-in-antalya-and-istanbul-as-turkeys-crackdown-on-main-opposition-run-cities-deepens, Zugriff 21.8.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (20.1.2025a): ?stanbuls opposition mayor investigated for targeting prosecutor amid crackdown on his party - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/istanbuls-opposition-mayor-investigated-for-targeting-prosecutor-amid-crackdown-on-his-party, Zugriff 28.1.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (26.11.2024): Turkish authorities detain 231, including mayors, journalists and activists in nationwide anti-terror raids - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-authorities-detain-231-including-mayors-journalists-and-activists-in-nationwide-anti-terror-raids, Zugriff 28.11.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (25.10.2024): Pro-Kurdish DEM Party headquarters attacked in Ankara amid political tensions - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/pro-kurdish-dem-party-headquarters-attacked-in-ankara-amid-political-tensions, Zugriff 19.3.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (9.11.2022): ECtHR says Turkey arrested pro-Kurdish politicians to stifle pluralism, orders their release, https://stockholmcf.org/ecthr-says-turkey-arrested-pro-kurdish-politicians-to-stifle-pluralism-orders-their-release/, Zugriff 22.2.2024

?        Soufan - Soufan Center, The (27.3.2025): Civilians Take to the Streets in Türkiye to Protest Erdogans Latest Crackdown, https://mailchi.mp/thesoufancenter/civilians-take-to-the-streets-in-trkiye-to-protest-erdogans-latest-crackdown?e=86dc7d3075, Zugriff 27.3.2025

?        Spiegel - Spiegel, Der (27.4.2025): Nach ?mamo?lu-Verhaftung: 50 Mitarbeiter der Istanbuler Stadtverwaltung festgenommen, https://www.spiegel.de/ausland/50-mitarbeiter-der-istanbuler-stadtverwaltung-festgenommen-a-e1d129cd-a9b5-405e-a09e-975da68b4e0f, Zugriff 29.4.2025

?        Spiegel - Spiegel, Der (13.1.2025): Mitglied der Oppositionspartei CHP: Bestechungsvorwürfe Istanbuler Bezirksbürgermeister offenbar festgenommen, https://www.spiegel.de/ausland/tuerkei-buergermeister-von-tuerkischer-oppositionspartei-in-istanbul-offenbar-festgenommen-a-8373d481-636e-4d3a-bd90-daab72bca88b, Zugriff 17.1.2025

?        Spiegel - Spiegel, Der (31.1.2024): Wegen regierungskritischer Proteste inhaftiert: Türkisches Parlament entzieht Menschenrechtsanwalt Mandat, https://www.spiegel.de/ausland/tuerkei-parlament-entzieht-menschenrechtsanwalt-can-atalay-mandat-a-8a59f973-5e64-499c-8d75-6f6e5945e0cb, Zugriff 23.2.2024

?        SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (19.3.2026): Istanbul: Tausende demonstrieren für Freilassung von Ekrem Imamoglu, https://www.srf.ch/news/international/ein-jahr-nach-festnahme-in-istanbul-gehen-tausende-fuer-ekrem-imamoglu-auf-die-strasse, Zugriff 31.3.2026

?        Standard - Standard, Der (22.4.2026): Erneut oppositioneller Bürgermeister in der Türkei verhaftet, https://www.derstandard.at/story/3000000317669/erneut-b252rgermeister-der-opposition-in-der-t252rkei-verhaftet, Zugriff 28.4.2026

?        Standard - Standard, Der (31.3.2026): Oppositioneller Bürgermeister in der Türkei festgenommen, https://www.derstandard.at/story/3000000314902/oppositioneller-b252rgermeister-in-der-t252rkei-festgenommen, Zugriff 27.4.2026

?        Standard - Standard, Der (7.7.2025): Ermittlungen gegen türkischen Oppositionsführer Özel eingeleitet, https://www.derstandard.at/story/3000000278299/ermittlungen-gegen-t252rkischen-oppositionsf252hrer-214zel-eingeleitet, Zugriff 7.7.2025

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?        Standard - Standard, Der (23.3.2025): Istanbuler Bürgermeister Imamoglu abgesetzt, https://www.derstandard.at/story/3000000262499/erneut-hunderte-festnahmen-bei-anti-regierungsprotesten-in-der-t252rkei, Zugriff 24.3.2025

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?        SWP/Can - Can, Osman (Autor), Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber) (10.6.2021): Der Antrag auf das Verbot der prokurdischen HDP beim türkischen Verfassungsgericht, SWP-Aktuell 2021/A 44, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A44_HDP_Tuerkei.pdf, Zugriff 2.3.2022https:/www.tagesspiegel.de/internationales/pro-kurdische-oppositionspartei-erhalt-doch-geld-turkisches-verfassungsgericht-hebt-blockade-von-hdp-parteikonten-auf-9475943.html, Zugriff 22.2.2024 [Login erforderlich]

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?        TM - Turkish Minute (15.4.2026): 12 arrested among 33 detained in operation targeting main opposition-run municipality, https://www.turkishminute.com/2026/04/15/12-arrested-among-33-detained-in-operation-targeting-main-opposition-run-municipality, Zugriff 28.4.2026

?        TM - Turkish Minute (9.4.2026): CHP mayor, party official detained in ?zmir-linked probes amid crackdown on opposition, https://www.turkishminute.com/2026/04/09/chp-mayor-party-official-detained-in-izmir-linked-probes-amid-crackdown-on-opposition, Zugriff 28.4.2026

?        TM - Turkish Minute (31.3.2026a): 2 years after Turkeys landmark 2024 vote, 85 municipalities no longer in elected hands - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2026/03/31/2-years-after-turkeys-landmark-2024-vote-85-municipalities-no-longer-in-elected-hands, Zugriff 27.4.2026

?        TM - Turkish Minute (31.3.2026b): Mayor of Turkey’s fourth-largest city among 55 detained in continuing crackdown on opposition, https://www.turkishminute.com/2026/03/31/mayor-of-turkeys-fourth-largest-city-among-55-detained-in-continuing-crackdown-on-opposition, Zugriff 27.4.2026

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?        TM - Turkish Minute (19.1.2026): Turkey takes step toward prosecution of 10 opposition MPs, including party leader - Turkish Minute, https://turkishminute.com/2026/01/19/turkey-takes-step-toward-prosecution-of-10-opposition-mps-including-party-leader, Zugriff 31.3.2026

?        TM - Turkish Minute (11.11.2025): Turkish court orders release of jailed opposition mayor Özer - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/11/11/turkish-court-orders-release-of-jailed-opposition-mayor-ozer, Zugriff 16.12.2025

?        TM - Turkish Minute (19.8.2025): ?stanbul district mayor among 17 arrested in expanding crackdown on main opposition - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/08/19/istanbul-district-mayor-among-17-arrested-in-expanding-crackdown-on-main-opposition, Zugriff 21.8.2025

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?        Zeit Online - Zeit Online (19.3.2026): Türkei: Tausende protestieren am Jahrestag der Verhaftung von Ekrem ?mamo?lu, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/tuerkei-istanbul-ekrem-imamoglu-proteste-festnahme-prozess, Zugriff 24.3.2026

?        Zeit Online - Zeit Online (13.9.2025): Opposition in der Türkei: Türkei lässt weiteren Bezirksbürgermeister von Istanbul festnehmen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-09/tuerkey-chp-opposition-istanbul-erdogan-unterdrueckung, Zugriff 15.9.2025

?        Zeit Online - Zeit Online (11.6.2025): Türkei: Erdo?ans Partei übernimmt nach Festnahme von Bürgermeister dessen Amt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-06/tuerkei-recep-tayyip-erdogan-buergermeister-wahl, Zugriff 4.7.2025

?        Zeit Online - Zeit Online (26.4.2025): Türkei: Erneute Festnahmen von Mitarbeitern der Stadtverwaltung in Istanbul, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-04/tuerkei-festnahmen-mitarbeiter-stadtverwaltung-istanbul, Zugriff 29.4.2025

?        Zeit Online - Zeit Online (18.2.2025): Kurden in der Türkei: Mehr als 280 Menschen bei Razzien gegen PKK festgenommen, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2025-02/tuerkei-grosseinsatz-pkk-festnahmen, Zugriff 28.8.2025

?        Zeit Online - Zeit Online (31.3.2021): Türkei: Verfassungsgericht gibt HDP-Verbotsklage zurück, https://www.zeit.de/news/2021-03/31/tuerkei-verfassungsgericht-gibt-hdp-verbotsklage-zurueck, Zugriff 23.2.2024

Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland

Letzte Änderung 2025-08-06 12:59

Der UN-Menschenrechtsrat veröffentlichte Mitte September 2020 einen Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien, wonach letztere Informationen erhielt, die darauf hindeuten, dass syrische Staatsangehörige, darunter auch Frauen, die von der (pro-türkischen) Syrischen Nationalarmee (SNA) in der Region Ra's al-'Ayn festgenommen wurden, anschließend von türkischen Streitkräften in die Türkei überstellt, und dort nach türkischem Strafrecht wegen vermeintlicher Verbrechen in der syrischen Region Ra's al-'Ayn angeklagt wurden, unter anderem wegen Mordes oder der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Überstellung von Syrern, die von der SNA inhaftiert wurden, auf türkisches Hoheitsgebiet dem Kriegsverbrechen der unrechtmäßigen Deportation geschützter Personen gleichkommen kann (UNHRC 14.8.2020). Sowohl Araber als auch Kurden wurden zwischen Oktober und Dezember 2019 im Nordosten Syriens festgenommen, nachdem die Türkei nach ihrem Einmarsch in Nordsyrien die effektive Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (HRW 3.2.2021). Die Verhaftungen erfolgten hauptsächlich in den Vororten von Tell Abyad und Ra's al-'Ayn. Bei den Betroffenen handelte es sich auch um Personen, die für die Institutionen der Autonomieverwaltung arbeiteten, und andere, die keinerlei militärische oder politische Verbindungen zu dieser hatten. Unter den in die Türkei Überstellten befanden sich auch Kämpfer der Volksschutzeinheiten (YPG) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (STJ 16.7.2021; vgl. AlMon 14.5.2020). Die Gefangenen wurden in das Hochsicherheitsgefängnis in Hilvan in der türkischen Provinz ?anl?urfa transferiert (AlMon 14.5.2020; vgl. HRW 3.2.2021). Augenzeugen berichteten von zahlreichen Gefangenen im türkischen Gefängnis in Yaylida? in der Provinz Hatay, die aus Afrin und umliegenden Dörfern sowie aus Kobanê stammten, wobei einige Haftstrafen von acht und mehr Jahren ausfassten. Diesen Bericht zufolge gab es auch Syrer die 2018 in die Türkei verbracht, unter Misshandlungen verhört wurden und danach wieder nach Syrien transportiert und dort eingesperrt wurden (STJ 31.10.2024).Der UN-Menschenrechtsrat veröffentlichte Mitte September 2020 einen Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien, wonach letztere Informationen erhielt, die darauf hindeuten, dass syrische Staatsangehörige, darunter auch Frauen, die von der (pro-türkischen) Syrischen Nationalarmee (SNA) in der Region Ra's al-'Ayn festgenommen wurden, anschließend von türkischen Streitkräften in die Türkei überstellt, und dort nach türkischem Strafrecht wegen vermeintlicher Verbrechen in der syrischen Region Ra's al-'Ayn angeklagt wurden, unter anderem wegen Mordes oder der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Überstellung von Syrern, die von der SNA inhaftiert wurden, auf türkisches Hoheitsgebiet dem Kriegsverbrechen der unrechtmäßigen Deportation geschützter Personen gleichkommen kann (UNHRC 14.8.2020). Sowohl Araber als auch Kurden wurden zwischen Oktober und Dezember 2019 im Nordosten Syriens festgenommen, nachdem die Türkei nach ihrem Einmarsch in Nordsyrien die effektive Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (HRW 3.2.2021). Die Verhaftungen erfolgten hauptsächlich in den Vororten von Tell Abyad und Ra's al-'Ayn. Bei den Betroffenen handelte es sich auch um Personen, die für die Institutionen der Autonomieverwaltung arbeiteten, und andere, die keinerlei militärische oder politische Verbindungen zu dieser hatten. Unter den in die Türkei Überstellten befanden sich auch Kämpfer der Volksschutzeinheiten (YPG) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (STJ 16.7.2021; vergleiche AlMon 14.5.2020). Die Gefangenen wurden in das Hochsicherheitsgefängnis in Hilvan in der türkischen Provinz ?anl?urfa transferiert (AlMon 14.5.2020; vergleiche HRW 3.2.2021). Augenzeugen berichteten von zahlreichen Gefangenen im türkischen Gefängnis in Yaylida? in der Provinz Hatay, die aus Afrin und umliegenden Dörfern sowie aus Kobanê stammten, wobei einige Haftstrafen von acht und mehr Jahren ausfassten. Diesen Bericht zufolge gab es auch Syrer die 2018 in die Türkei verbracht, unter Misshandlungen verhört wurden und danach wieder nach Syrien transportiert und dort eingesperrt wurden (STJ 31.10.2024).

Bereits Ende April 2020, anlässlich der Überstellung von 90 festgenommenen Syrern in die Türkei, richteten 41 Organisationen einen Appell an den UN-Generalsekretär und an die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, u. a. willkürliche Gerichtsverfahren zu verhindern und die Freilassung bzw. Rückkehr der Gefangenen zu erwirken (STJ 16.7.2021). Das Violations Documentation Centre of the Kurdish-led Autonomous Administration of North and East Syria sprach 2024 von annähernd 140 syrischen Bürgern, die aus von Söldnern betriebenen Gefängnissen in den von der Türkei besetzten Gebieten in Gefängnisse in der Türkei illegal überstellt wurden (Medya 27.5.2024). Human Rights Watch ging 2021 ursprünglich noch von bis zu 200 Betroffenen aus. - Im Oktober 2020 wurden 63 Syrer vom Schwurgericht in ?anl?urfa verurteilt, fünf von ihnen zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit auf Begnadigung (HRW 3.2.2021). Ähnliche Urteile folgten 2021. Zu lebenslanger Haft wurden insbesondere Mitglieder der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) verurteilt (NPA 24.3.2021; Rudaw 30.6.2021). Im März 2024 wurde über die Festnahme Mehmet Kiliç (Deckname Rizgar Amed) eines Führungskaders der YPG in Syrien als Resultat der Kooperation zwischen dem türkischen Geheimdienst M?T und der von der Türkei unterstützten Syrian National Army berichtet. Gegen Kiliç hatte die Staatsanwaltschaft im türkischen Mu? einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation erlassen (AnA 20.3.2024; vgl. DS 20.3.2024).Bereits Ende April 2020, anlässlich der Überstellung von 90 festgenommenen Syrern in die Türkei, richteten 41 Organisationen einen Appell an den UN-Generalsekretär und an die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, u. a. willkürliche Gerichtsverfahren zu verhindern und die Freilassung bzw. Rückkehr der Gefangenen zu erwirken (STJ 16.7.2021). Das Violations Documentation Centre of the Kurdish-led Autonomous Administration of North and East Syria sprach 2024 von annähernd 140 syrischen Bürgern, die aus von Söldnern betriebenen Gefängnissen in den von der Türkei besetzten Gebieten in Gefängnisse in der Türkei illegal überstellt wurden (Medya 27.5.2024). Human Rights Watch ging 2021 ursprünglich noch von bis zu 200 Betroffenen aus. - Im Oktober 2020 wurden 63 Syrer vom Schwurgericht in ?anl?urfa verurteilt, fünf von ihnen zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit auf Begnadigung (HRW 3.2.2021). Ähnliche Urteile folgten 2021. Zu lebenslanger Haft wurden insbesondere Mitglieder der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) verurteilt (NPA 24.3.2021; Rudaw 30.6.2021). Im März 2024 wurde über die Festnahme Mehmet Kiliç (Deckname Rizgar Amed) eines Führungskaders der YPG in Syrien als Resultat der Kooperation zwischen dem türkischen Geheimdienst M?T und der von der Türkei unterstützten Syrian National Army berichtet. Gegen Kiliç hatte die Staatsanwaltschaft im türkischen Mu? einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation erlassen (AnA 20.3.2024; vergleiche DS 20.3.2024).

Laut Aussagen des Vorsitzenden der Menschenrechtsvereinigung (?HD) in Urfa kommt es weiterhin zu Misshandlungen und Folter von syrischen Kurden, welche illegal in die Türkei verbracht und verurteilt wurden. Es gibt keine offiziellen Zahlen, aber nach Angaben von ?HD und Anwälten befinden sich insgesamt 128 Gefangene in den Gefängnissen von Urfa und Hatay. Neben dem Besuchsrecht haben Häftlinge normalerweise das Recht, zehn Minuten pro Tag zu telefonieren. Die Gefangenen aus Nordostsyrien können jedoch keines dieser Rechte in Anspruch nehmen (Medya 24.3.2022). In diesem Sinne berichtete die von den Vereinten Nationen eingesetzte "Unabhängige Internationale Untersuchungskommission" im September 2022, dass auch Familienangehörige von in die Türkei überstellten Gefangenen keine Informationen über deren Verbleib erhalten hatten (UNHRC 14.9.2022, S. 12, Pt. 70).

Das Europäische Parlament verurteilt in einer Entschließung vom März 2021, "dass die Türkei kurdische Syrer aus dem besetzten Nordsyrien zum Zwecke der Inhaftierung und Strafverfolgung rechtswidrig in die Türkei überführt und dadurch gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes im Rahmen der Genfer Konventionen verstößt; fordert nachdrücklich, dass alle syrischen Häftlinge, die in die Türkei verbracht wurden, unverzüglich in die besetzten Gebiete in Syrien zurückgeführt werden" (EP 11.3.2021, Pt. 7). Im Juni 2022 verurteilte das EP, "dass die Türkei syrische Staatsangehörige weiterhin illegal in die Türkei verbringt, um sie dort wegen Terrorismus anzuklagen, was eine lebenslange Haftstrafe zur Folge haben kann" (EP 7.6.2022, S. 27, Pt. 46).

Die pro-kurdische Nachrichten Agentur NPA meldete auch im Herbst 2023, dass die türkischen Behörden in Zusammenarbeit mit der von der Türkei unterstützten Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) sieben Gefangene aus der Stadt Ra's al-'Ayn (kurd.: Sere Kaniye) im Norden Syriens im Oktober 2023 in ein Gefängnis in der türkischen Provinz Urfa verlegt hatten. Ebenso seien zuvor im September mindestens zweimal syrische Gefangene aus Ra's al-'Ain auf türkisches Hoheitsgebiet verbracht worden, was laut NPA einen Verstoß gegen die Vierte Genfer Konvention darstelle (NPA 12.10.2023; vgl. Medya 27.5.2024).Die pro-kurdische Nachrichten Agentur NPA meldete auch im Herbst 2023, dass die türkischen Behörden in Zusammenarbeit mit der von der Türkei unterstützten Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) sieben Gefangene aus der Stadt Ra's al-'Ayn (kurd.: Sere Kaniye) im Norden Syriens im Oktober 2023 in ein Gefängnis in der türkischen Provinz Urfa verlegt hatten. Ebenso seien zuvor im September mindestens zweimal syrische Gefangene aus Ra's al-'Ain auf türkisches Hoheitsgebiet verbracht worden, was laut NPA einen Verstoß gegen die Vierte Genfer Konvention darstelle (NPA 12.10.2023; vergleiche Medya 27.5.2024).

Quellen

?        AlMon - Al Monitor (14.5.2020): Syrians held in Turkish prison 'in breach of international law,' advocates say, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/05/syria-turkey-detainees-prison-breach-international-law.html, Zugriff 25.10.2023

?        AnA - Anadolu Agency (20.3.2024): YPG/PKK terrorist captured in northern Syria, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/ypg-pkk-terrorist-captured-in-northern-syria/3169517, Zugriff 5.6.2024

?        DS - Daily Sabah (20.3.2024): Syrian army nabs YPG terrorist trying to infiltrate Turkish op zone, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/syrian-army-nabs-ypg-terrorist-trying-to-infiltrate-turkish-op-zone, Zugriff 5.6.2024

?        EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(???)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        EP - Europäisches Parlament (11.3.2021): Der Konflikt in Syrien: 10 Jahre nach dem Aufstand - Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Konflikt in Syrien zehn Jahre nach dem Aufstand (2021/2576(RSP)) [P9_TA(2021)0088], https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0088_DE.pdf, Zugriff 25.10.2022

?        HRW - Human Rights Watch (3.2.2021): Illegal Transfers of Syrians to Turkey, https://www.hrw.org/news/2021/02/03/illegal-transfers-syrians-turkey, Zugriff 20.9.2023

?        Medya - MedyaNews (27.5.2024): Report exposes illegal transfer of kidnapped Syrians to Turkish prisons, https://medyanews.net/report-exposes-illegal-transfer-of-kidnapped-syrians-to-turkish-prisons, Zugriff 16.6.2025

?        Medya - MedyaNews (24.3.2022): What happened to Afrin Kurds Imprisoned in Turkey, https://medyanews.net/what-happened-to-afrin-kurds-imprisoned-in-turkey/, Zugriff 25.10.2023

?        NPA - North Press Agency (12.10.2023): Turkey transfers 7 detainees from Syria’s Sere Kaniye to Urfa, https://npasyria.com/en/106100, Zugriff 18.1.2024

?        NPA - North Press Agency (24.3.2021): Turkey sentences Syrian Kurdish SDF member to life imprisonment, https://npasyria.com/en/56509/, Zugriff 25.10.2023

?        Rudaw - Rudaw Media Network (30.6.2021): Three Syriac fighters from Rojava sentenced to life terms in Turkey, https://www.rudaw.net/english/middleeast/30062021, Zugriff 25.10.2023

?        STJ - Syrians for Truth and Justice (31.10.2024): Syria/Afrin: Illegal Transfer of Syrian Detainees to Türkiye and Subjecting Them to Sham Trials - Syrians for Truth and Justice, https://stj-sy.org/en/syria-afrin-illegal-transfer-of-syrian-detainees-to-turkiye-and-subjecting-them-to-sham-trials, Zugriff 2.12.2024

?        STJ - Syrians for Truth and Justice (16.7.2021): Illegal transfer of Dozens of Syrian detainees into Turkey following Operation Peace Spring - Syrians for Truth and Justice, https://stj-sy.org/en/illegal-transfer-of-dozens-of-syrian-detainees-into-turkey-following-operation-peace-spring/#_ftnref11, Zugriff 25.10.2023

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2022): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/51/45], https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/463/09/PDF/G2246309.pdf?OpenElement, Zugriff 24.10.2023

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.8.2020): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/45/31], https://www.ecoi.net/en/file/local/2037646/A_HRC_45_31_E.pdf, Zugriff 25.10.2023

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2026-05-27 20:19

Überblick: Zustand der Gefängnisse und externe Überprüfung

Allgemeingültige Aussagen zu den Haftbedingungen sind schwierig, da seit über fünf Jahren keine umfassende Bewertung der Situation in Gefängnissen durch einschlägige Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden konnte. Beurteilungen können sich daher lediglich auf Einzelberichte, Informationen von Inhaftierten sowie Beobachtungen von internationalen Organisationen oder Botschaften stützen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 18).

Es muss hinsichtlich der Haftbedingungen zwischen der Haft in Polizeigewahrsam und der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug unterschieden werden. Zum Polizeigewahrsam gibt es weiterhin glaubhafte Berichte, dass Mindestbedingungen der EMRK nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere Gewalt vorkommt, und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen vor Polizei oder Untersuchungsrichter ohne rechtlichen Beistand durchgeführt oder in Unkenntnis darüber geführt werden, dass es sich um eine ermittlungsrelevante Aussage handelt (AA 20.5.2024, S. 17f.). Die Untersuchungshaft wird nach wie vor häufig angewendet, auch in Fällen, in denen es um mutmaßliche Verstöße gegen die Meinungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlung geht (EC 4.11.2025, S. 33). Die Anzahl der Untersuchungshäftlinge hat stark zugenommen. - Mit Stand 1.4.2026 belief sich die Anzahl auf 62.514, gegenüber 38.537 im Jahr 2023, wie aus offiziellen Daten des Justizministeriums hervorgeht, was eine Steigerung um 62 % bedeutet (SCF 20.4.2026; vgl. ICPR 2026).Es muss hinsichtlich der Haftbedingungen zwischen der Haft in Polizeigewahrsam und der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug unterschieden werden. Zum Polizeigewahrsam gibt es weiterhin glaubhafte Berichte, dass Mindestbedingungen der EMRK nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere Gewalt vorkommt, und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen vor Polizei oder Untersuchungsrichter ohne rechtlichen Beistand durchgeführt oder in Unkenntnis darüber geführt werden, dass es sich um eine ermittlungsrelevante Aussage handelt (AA 20.5.2024, S. 17f.). Die Untersuchungshaft wird nach wie vor häufig angewendet, auch in Fällen, in denen es um mutmaßliche Verstöße gegen die Meinungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlung geht (EC 4.11.2025, S. 33). Die Anzahl der Untersuchungshäftlinge hat stark zugenommen. - Mit Stand 1.4.2026 belief sich die Anzahl auf 62.514, gegenüber 38.537 im Jahr 2023, wie aus offiziellen Daten des Justizministeriums hervorgeht, was eine Steigerung um 62 % bedeutet (SCF 20.4.2026; vergleiche ICPR 2026).

Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlichen Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z. B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 20.5.2024, S. 18; vgl. , ÖB Ankara 12.2025, S. 18). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nahm zwar die beträchtlichen Anstrengungen zur Kenntnis, die Kapazität des Strafvollzugs zu erhöhen, war jedoch darüber besorgt, dass die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind und insbesondere über Berichte hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln (inklusive Diätmahlzeiten), Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 7; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40, ?HD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). Das Europäische Parlament brachte im Mai 2025 hingegen seine tiefe Besorgnis über die "katastrophale Lage" in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck, die es auf die starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen zurückführt, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet sind und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt ist. Besorgt zeigt sich das Europäische Parlament auch über den fortgesetzten Einsatz von erniedrigenden Leibesvisitationen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten (EP 7.5.2025, Pt. 21; vgl. EC 4.11.2025, S. 33), welche nach wie vor praktiziert werden, obwohl die Regierung solche Praktiken bestreitet (SCF 3.2026, S. 59). Die Überbelegung führt zu Gesundheitsproblemen, einschließlich der Ausbreitung von Krankheiten wie Tuberkulose, Hepatitis, Hautkrankheiten und COVID-19 (MBZ 2.2025a, S. 39). Allgemein warnen Menschenrechtsorganisationen, NGOs und internationale Organisationen davor, dass Überbelegung die Lebensbedingungen in den Gefängnissen verschlechtern und die seelischen Gesundheitsrisiken unter den Inhaftierten erhöhen würde, nebst der impliziten Verschlechterung der hygienischen Zustände und somit direkten Gefahr für die physische Gesundheit (BAMF 18.12.2025, S. 4).Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlichen Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z. B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 20.5.2024, S. 18; vergleiche , ÖB Ankara 12.2025, S. 18). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nahm zwar die beträchtlichen Anstrengungen zur Kenntnis, die Kapazität des Strafvollzugs zu erhöhen, war jedoch darüber besorgt, dass die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind und insbesondere über Berichte hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln (inklusive Diätmahlzeiten), Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 7; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 40, ?HD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). Das Europäische Parlament brachte im Mai 2025 hingegen seine tiefe Besorgnis über die "katastrophale Lage" in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck, die es auf die starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen zurückführt, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet sind und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt ist. Besorgt zeigt sich das Europäische Parlament auch über den fortgesetzten Einsatz von erniedrigenden Leibesvisitationen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten (EP 7.5.2025, Pt. 21; vergleiche EC 4.11.2025, S. 33), welche nach wie vor praktiziert werden, obwohl die Regierung solche Praktiken bestreitet (SCF 3.2026, S. 59). Die Überbelegung führt zu Gesundheitsproblemen, einschließlich der Ausbreitung von Krankheiten wie Tuberkulose, Hepatitis, Hautkrankheiten und COVID-19 (MBZ 2.2025a, S. 39). Allgemein warnen Menschenrechtsorganisationen, NGOs und internationale Organisationen davor, dass Überbelegung die Lebensbedingungen in den Gefängnissen verschlechtern und die seelischen Gesundheitsrisiken unter den Inhaftierten erhöhen würde, nebst der impliziten Verschlechterung der hygienischen Zustände und somit direkten Gefahr für die physische Gesundheit (BAMF 18.12.2025, S. 4).

In den Gefängnissen der mehrheitlich kurdischen Gebiete kommt es nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen weiterhin zu systematischen Rechtsverletzungen. Die Anwaltskammer Diyarbak?r, der Juristenverband ÖHD sowie die Gefangenensolidaritätsorganisation TUAY-DER haben Ende September 2025 einen gemeinsamen Bericht zu den Zuständen in den Justizvollzugsanstalten in Diyarbak?r,, Elaz??, Erzincan und Erzurum vorgelegt. Er umfasst den Zeitraum von Juni bis August 2025 basierend auf über 40 Besuchen in 20 Gefängnissen. Demgemäß sind die häufigsten dokumentierten Verstöße: die Einschränkungen bei der medizinischen Versorgung, entwürdigende Durchsuchungen, etwa in Form von Nacktdurchsuchungen, die Zensur und Verzögerung von Postverkehr – besonders bei Schreiben auf Kurdisch, Disziplinarstrafen auf Grundlage politischer Aussagen oder aufgrund der Weigerung von Reuebekenntnissen, willkürliche Entscheidungen durch Verwaltungsgremien, die über Haftlockerungen oder Entlassungen befinden. In einzelnen Fällen sei selbst das Recht auf Kommunikation mit Anwälten oder Familienangehörigen eingeschränkt worden. Auch werde der Zugang zu sozialen und kulturellen Aktivitäten häufig ohne stichhaltige Begründung verweigert (ANF 30.9.2025; vgl. Mezopotamya 30.9.2025).In den Gefängnissen der mehrheitlich kurdischen Gebiete kommt es nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen weiterhin zu systematischen Rechtsverletzungen. Die Anwaltskammer Diyarbak?r, der Juristenverband ÖHD sowie die Gefangenensolidaritätsorganisation TUAY-DER haben Ende September 2025 einen gemeinsamen Bericht zu den Zuständen in den Justizvollzugsanstalten in Diyarbak?r,, Elaz??, Erzincan und Erzurum vorgelegt. Er umfasst den Zeitraum von Juni bis August 2025 basierend auf über 40 Besuchen in 20 Gefängnissen. Demgemäß sind die häufigsten dokumentierten Verstöße: die Einschränkungen bei der medizinischen Versorgung, entwürdigende Durchsuchungen, etwa in Form von Nacktdurchsuchungen, die Zensur und Verzögerung von Postverkehr – besonders bei Schreiben auf Kurdisch, Disziplinarstrafen auf Grundlage politischer Aussagen oder aufgrund der Weigerung von Reuebekenntnissen, willkürliche Entscheidungen durch Verwaltungsgremien, die über Haftlockerungen oder Entlassungen befinden. In einzelnen Fällen sei selbst das Recht auf Kommunikation mit Anwälten oder Familienangehörigen eingeschränkt worden. Auch werde der Zugang zu sozialen und kulturellen Aktivitäten häufig ohne stichhaltige Begründung verweigert (ANF 30.9.2025; vergleiche Mezopotamya 30.9.2025).

Ein gemeinsamer Bericht der Anwaltskammer von ?anl?urfa [im Südosten der Türkei] und der Association for Access to the Right to a Fair Trial (AYHED) vom Jänner 2026 verzeichnet für die Jahre 2024 und 2025 zahlreiche Beschwerden, die folgende Charakteristika über Festnahmen und anschließenden Polizeigewahrsam beschrieben: Körperliche Gewalt während der Festnahme oder des Transports, längerer Einsatz von fest angezogenen Handschellen ("Reverse Handcuffing"), Schläge trotz bereits erfolgter Arretierung, verbale Demütigungen und Drohungen, psychischer Druck, um Beschwerden zu unterbinden. Wichtig ist, dass diese Schilderungen häufig mit Vorwürfen von Verfahrensverstößen einhergehen – darunter verzögerter Zugang zu einem Anwalt und unvollständige Belehrung über die Rechte. Der Bericht stellte fest, dass ein eingeschränkter oder verzögerter Zugang zu einem Verteidiger das strukturelle Risiko von Missbrauch erhöhte, sowohl durch die Verringerung der unmittelbaren Kontrolle als auch durch die Beeinträchtigung späterer Ermittlungen (TALI 3.3.2026).

Häftlingsstatistik

In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S. 38). Zum 2.3.2026 gab es insgesamt 403 Strafvollzugsanstalten mit einer Kapazität von 304.956 Plätzen (ABC-TGM 2.3.2026). Anfang 2025 werden unter den Gefängnissen 273 geschlossene und 99 offene Strafvollzugsanstalten, vier Kindererziehungszentren, zwölf geschlossene und acht offene Frauenvollzugsanstalten und neun geschlossene Jugendvollzugsanstalten genannt (ABC-TGM 1.1.2025). Die tatsächliche Zahl der Insassen betrug laut Behörden mit Stand 1.4.2026 414.401, davon 62.514 in Untersuchungshaft (ABC-TGM 3.4.2026). Mit Stand Anfang Jänner 2026 ergab die Schätzung 468 Inhaftierte pro 100.000 Einwohner [zum Vergleich: Österreich: 104]. Die Belegung machte im April 2025 132,9 % [April 2024 noch 109,2 %] aus. 4,8 % der Inhaftierten waren Frauen und 1,1 % Insassen unter 18 Jahren (ICPR 1.2026).

Menschenrechtssituation

Die auf Zuständen in Gefängnissen spezialisierte NGO Prison Insider stellte die Lage in den türkischen Gefängnissen 2025 zusammenfassend folgendermaßen dar: Fälle von Folter und Misshandlung wurden von Überwachungsorganen, der Zivilgesellschaft, den Medien sowie internationalen Organisationen und Institutionen umfassend dokumentiert. Diese Praktiken sind systemisch und weit verbreitet (Prison Insider 2025; vgl. T?HV/HRFT 11.2024, S. 23f.). Es werden hierbei verschiedene psychologische und physische Methoden angewendet. Dazu gehört auch, dass Gefangene gezwungen werden, dabei zuzusehen, wie andere gefoltert werden, oder es werden Gefangene in Anwesenheit von Angehörigen gefoltert. Die Einschränkung von Grundrechten wird zudem häufig als Form der Folter und Bestrafung gegen Gefangene eingesetzt. Wer sich diesen Praktiken widersetzt oder Widerstand leistet, wird bedroht und kann weiterer Folter, Misshandlung sowie Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sein. In vielen Fällen werden Gefangene in Einzelhaft gehalten, und es werden Maßnahmen ergriffen, um ihren Entlassungstermin zu verzögern. Der Zugang zu einem Anwalt, Vertraulichkeit und das Recht auf Berufung können von den Behörden behindert werden. Es werden häufig willkürliche Sanktionen verhängt und Gefangene, die dagegen Beschwerde einlegen, können Repressalien ausgesetzt sein. Beispielsweise wird Insassen in offenen Haftanstalten häufig damit gedroht, in eine geschlossene Haftanstalt verlegt zu werden (Prison Insider 2025).Die auf Zuständen in Gefängnissen spezialisierte NGO Prison Insider stellte die Lage in den türkischen Gefängnissen 2025 zusammenfassend folgendermaßen dar: Fälle von Folter und Misshandlung wurden von Überwachungsorganen, der Zivilgesellschaft, den Medien sowie internationalen Organisationen und Institutionen umfassend dokumentiert. Diese Praktiken sind systemisch und weit verbreitet (Prison Insider 2025; vergleiche T?HV/HRFT 11.2024, S. 23f.). Es werden hierbei verschiedene psychologische und physische Methoden angewendet. Dazu gehört auch, dass Gefangene gezwungen werden, dabei zuzusehen, wie andere gefoltert werden, oder es werden Gefangene in Anwesenheit von Angehörigen gefoltert. Die Einschränkung von Grundrechten wird zudem häufig als Form der Folter und Bestrafung gegen Gefangene eingesetzt. Wer sich diesen Praktiken widersetzt oder Widerstand leistet, wird bedroht und kann weiterer Folter, Misshandlung sowie Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sein. In vielen Fällen werden Gefangene in Einzelhaft gehalten, und es werden Maßnahmen ergriffen, um ihren Entlassungstermin zu verzögern. Der Zugang zu einem Anwalt, Vertraulichkeit und das Recht auf Berufung können von den Behörden behindert werden. Es werden häufig willkürliche Sanktionen verhängt und Gefangene, die dagegen Beschwerde einlegen, können Repressalien ausgesetzt sein. Beispielsweise wird Insassen in offenen Haftanstalten häufig damit gedroht, in eine geschlossene Haftanstalt verlegt zu werden (Prison Insider 2025).

Die Gefängnisse in der Türkei sind laut türkischen Menschenrechtsorganisationen seit jeher Orte, an denen Folter und Misshandlung weit verbreitet sind. Der Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) zufolge ist seit dem Wiederaufflammen des Konfliktes mit der PKK (2015) und dem Putschversuch (2016) und dem darauf folgenden Ausnahmezustand ein außerordentlicher Anstieg der Folter- und Misshandlungspraktiken gegenüber Gefangenen zu verzeichnen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 23f.). Das Anti-Folter-Komitee der UNO zeigte sich 2024 besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung weiterhin in großem Umfang vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Drangsalierungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie der Verwendung von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen (CAT 14.8.2024, S. 6). Nebst der Anwendung von Folter und Misshandlung gab es weitere Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 18). Trotz Urteilen nationaler Gerichte und des Verfassungsgerichts kommt es weiterhin zu erniedrigender und unmenschlicher Behandlung (SCF 3.2026, S. 59).Die Gefängnisse in der Türkei sind laut türkischen Menschenrechtsorganisationen seit jeher Orte, an denen Folter und Misshandlung weit verbreitet sind. Der Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) zufolge ist seit dem Wiederaufflammen des Konfliktes mit der PKK (2015) und dem Putschversuch (2016) und dem darauf folgenden Ausnahmezustand ein außerordentlicher Anstieg der Folter- und Misshandlungspraktiken gegenüber Gefangenen zu verzeichnen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 23f.). Das Anti-Folter-Komitee der UNO zeigte sich 2024 besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung weiterhin in großem Umfang vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Drangsalierungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie der Verwendung von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen (CAT 14.8.2024, S. 6). Nebst der Anwendung von Folter und Misshandlung gab es weitere Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 18). Trotz Urteilen nationaler Gerichte und des Verfassungsgerichts kommt es weiterhin zu erniedrigender und unmenschlicher Behandlung (SCF 3.2026, S. 59).

Die materiellen und hygienischen Bedingungen sind in mehreren Gefängnissen unzureichend. Zu den gemeldeten Problemen gehören u. a.: schlechter Zugang zu Belüftung, natürlichem Licht, Temperaturregelung, sauberem Trinkwasser und hochwertigen Lebensmitteln. - Insbesondere in Hochsicherheitsgefängnissen werden die Zellen manchmal als "lebende Flure" beschrieben, mit schlechter Belüftung, Schimmel und unzureichender Tageslichtversorgung. - Einige Einrichtungen sind von Nagetieren und Insekten befallen (Prison Insider 2025; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 6f.).Die materiellen und hygienischen Bedingungen sind in mehreren Gefängnissen unzureichend. Zu den gemeldeten Problemen gehören u. a.: schlechter Zugang zu Belüftung, natürlichem Licht, Temperaturregelung, sauberem Trinkwasser und hochwertigen Lebensmitteln. - Insbesondere in Hochsicherheitsgefängnissen werden die Zellen manchmal als "lebende Flure" beschrieben, mit schlechter Belüftung, Schimmel und unzureichender Tageslichtversorgung. - Einige Einrichtungen sind von Nagetieren und Insekten befallen (Prison Insider 2025; vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 6f.).

Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund gravierender Menschenrechtsverletzungen, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u. a. die Einrichtungen in: Ankara Sincan (Strafvollzugsanstalt für Frauen, welche bei einer Kapazität von 400 Personen 700 Frauen und 46 Kinder beherberg), Amasya (Typ E), Aksaray (Typ T), Kayseri, Malatya, Mersin Tarsus (geschlossene Strafvollzugsanstalt für Frauen) und Van (Hochsicherheitsgefängnis). Die Strafvollzugsanstalten in Adana-Mersin, Elaz??, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, ?akran, Silivri und Urfa sind wiederum chronisch überbelegt. Rezente Besuche zeigten eine Belegung der HA Konya Typ E mit rund 2.700 Personen (1.000 Kapazität) und in der HA Usak Typ E eine Belegung mit rund 1.600 Personen (1.000 Kapazität). (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Nach Angaben der türkischen Behörde für Menschenrechte und Gleichstellung (Türkiye ?nsan Haklar? ve E?itlik Kurumu - T?HEK, engl.: Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI) sind zwei Haftanstalten – das geschlossene Gefängnis in Kayseri und das offene Gefängnis in Kalecik – mit fast dem Dreifachen ihrer vorgesehenen Kapazität belegt (Stand: Okt. 2025), was den höchsten jemals im Land verzeichneten Überbelegungsgrad darstellt. T?HEK stellte auch in mehreren anderen Einrichtungen Überbelegung fest, namentlich: die Gefängnisse vom Typ T in Malatya Akçada?, vom Typ Y Nr. 1 in Konya Ere?li, vom Typ R in Elaz?? und vom Typ T Nr. 2 in Band?rma (PATurkey 4.10.2025).

Insbesondere werden von NGOs, aber auch von der Türkischen Medizinischen Vereinigung (TTB) die Zustände in den, oft neu errichteten Gefängnissen der Typen S und Y sowie Hochsicherheitsgefängnissen angeprangert und deren Schließung gefordert, da diese berüchtigt für Folter, Misshandlungen und anderen Menschenrechtsverletzungen seien. In einer Erklärung vom 31.5.2024 wurde betont, dass diese Einrichtungen darauf ausgelegt sind, soziale Isolation und Entmenschlichung zu fördern, was sich stark auf die psychische und physische Gesundheit der Insassen auswirkt. Die Menschenrechtsvereinigung (?HD), die Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) und die Menschenrechtsabteilung der Türkischen Ärztekammer (TTB) verwiesen auf zahlreiche Berichte und Briefe von Gefangenen, in denen die harten Bedingungen wie der Mangel an Sonnenlicht, unzureichende Belüftung und extreme Isolation, die zu psychischen und physischen Gesundheitsproblemen führen, detailliert beschrieben werden. Prof. Dr. Fincanc? von der TTB betonte, dass die Bedingungen in diesen Gefängnissen die Entwicklung von psychischen Störungen und anderen Gesundheitsproblemen begünstigen. Die Gefangenen verbringen bis zu 22,5 Stunden am Tag in Einzelhaft, was einer sensorischen Deprivation gleichkommt und zu einer schweren Verschlechterung der psychischen Gesundheit führt. Sie wies auch darauf hin, dass die Insassen oft Misshandlungen ausgesetzt sind, hinzu kommen die Verweigerung des Zugangs zu Büchern oder Aktivitäten im Freien, was die Isolation und den Stress der Häftlinge noch verstärkt (Medya 2.6.2024; vgl. ?HD/HRA 31.5.2024).Insbesondere werden von NGOs, aber auch von der Türkischen Medizinischen Vereinigung (TTB) die Zustände in den, oft neu errichteten Gefängnissen der Typen S und Y sowie Hochsicherheitsgefängnissen angeprangert und deren Schließung gefordert, da diese berüchtigt für Folter, Misshandlungen und anderen Menschenrechtsverletzungen seien. In einer Erklärung vom 31.5.2024 wurde betont, dass diese Einrichtungen darauf ausgelegt sind, soziale Isolation und Entmenschlichung zu fördern, was sich stark auf die psychische und physische Gesundheit der Insassen auswirkt. Die Menschenrechtsvereinigung (?HD), die Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) und die Menschenrechtsabteilung der Türkischen Ärztekammer (TTB) verwiesen auf zahlreiche Berichte und Briefe von Gefangenen, in denen die harten Bedingungen wie der Mangel an Sonnenlicht, unzureichende Belüftung und extreme Isolation, die zu psychischen und physischen Gesundheitsproblemen führen, detailliert beschrieben werden. Prof. Dr. Fincanc? von der TTB betonte, dass die Bedingungen in diesen Gefängnissen die Entwicklung von psychischen Störungen und anderen Gesundheitsproblemen begünstigen. Die Gefangenen verbringen bis zu 22,5 Stunden am Tag in Einzelhaft, was einer sensorischen Deprivation gleichkommt und zu einer schweren Verschlechterung der psychischen Gesundheit führt. Sie wies auch darauf hin, dass die Insassen oft Misshandlungen ausgesetzt sind, hinzu kommen die Verweigerung des Zugangs zu Büchern oder Aktivitäten im Freien, was die Isolation und den Stress der Häftlinge noch verstärkt (Medya 2.6.2024; vergleiche ?HD/HRA 31.5.2024).

Kontrollorgane

Mehrere nationale und internationale Gremien verfügen über die Befugnis oder ein spezifisches Mandat zur Inspektion von Haftanstalten. Dazu gehören der Sonderberichterstatter, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT), Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (T?HEK). Polizeistationen und Arrestzellen unterliegen der Kontrolle durch Gouverneure, Bürgermeister und zivile Inspektoren. Häftlinge können sich beim Leiter ihrer Haftanstalt oder bei Institutionen wie dem Ombudsmann oder der T?HEK beschweren, obwohl laut Angaben nur selten auf diese Beschwerden reagiert wird (DFAT 16.5.2025, S. 41; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 18).Mehrere nationale und internationale Gremien verfügen über die Befugnis oder ein spezifisches Mandat zur Inspektion von Haftanstalten. Dazu gehören der Sonderberichterstatter, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT), Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (T?HEK). Polizeistationen und Arrestzellen unterliegen der Kontrolle durch Gouverneure, Bürgermeister und zivile Inspektoren. Häftlinge können sich beim Leiter ihrer Haftanstalt oder bei Institutionen wie dem Ombudsmann oder der T?HEK beschweren, obwohl laut Angaben nur selten auf diese Beschwerden reagiert wird (DFAT 16.5.2025, S. 41; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 18).

Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren (OHCHR 21.9.2022). Mitunter berichten auch zuständige türkische Institutionen über Missstände. - Zum Beispiel deckte der Bericht der T?HEK - siehe dazu Kapitel: Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung - die Mängel im Gefängnis von Ayd?n auf, das eine starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen aufweist. So sind aufgrund der Überbelegung einige Insassen gezwungen, auf dem Boden zu schlafen. Die Behörden haben außerdem eine Werkstatt auf dem Dachboden, die nicht ausreichend belüftet ist, in eine Krankenstation umgewandelt. In diesem Raum sind 37 Insassen untergebracht. T?HEK berichtete von alten, abgenutzten Betten und dem Fehlen einer Wäscherei für die Insassen. Darüber hinaus haben die Insassen nur zwei Stunden am Tag Zugang zu heißem Wasser. Die schlechten Bedingungen führten zu einem Ausbruch von Krätze. Die infizierten Insassen wurden nicht von den anderen isoliert, wodurch sich die Krankheit ausbreitete (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024). Zudem gab es Insektenbefall. - Mehrere Überwachungskameras funktionierten nicht, Aufnahmen gingen verloren und es gab örtlich tote Winkel (BirGün 4.8.2024). Der T?HEK-Bericht wies auf mehrere weitere Probleme hin, darunter die mangelnde Schulung des Personals in Menschenrechten und Kommunikation sowie die fehlende Schulung zum Verbot von Folter und Misshandlung (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024).Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren (OHCHR 21.9.2022). Mitunter berichten auch zuständige türkische Institutionen über Missstände. - Zum Beispiel deckte der Bericht der T?HEK - siehe dazu Kapitel: Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung - die Mängel im Gefängnis von Ayd?n auf, das eine starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen aufweist. So sind aufgrund der Überbelegung einige Insassen gezwungen, auf dem Boden zu schlafen. Die Behörden haben außerdem eine Werkstatt auf dem Dachboden, die nicht ausreichend belüftet ist, in eine Krankenstation umgewandelt. In diesem Raum sind 37 Insassen untergebracht. T?HEK berichtete von alten, abgenutzten Betten und dem Fehlen einer Wäscherei für die Insassen. Darüber hinaus haben die Insassen nur zwei Stunden am Tag Zugang zu heißem Wasser. Die schlechten Bedingungen führten zu einem Ausbruch von Krätze. Die infizierten Insassen wurden nicht von den anderen isoliert, wodurch sich die Krankheit ausbreitete (SCF 8.8.2024; vergleiche BirGün 4.8.2024). Zudem gab es Insektenbefall. - Mehrere Überwachungskameras funktionierten nicht, Aufnahmen gingen verloren und es gab örtlich tote Winkel (BirGün 4.8.2024). Der T?HEK-Bericht wies auf mehrere weitere Probleme hin, darunter die mangelnde Schulung des Personals in Menschenrechten und Kommunikation sowie die fehlende Schulung zum Verbot von Folter und Misshandlung (SCF 8.8.2024; vergleiche BirGün 4.8.2024).

Laut Europäischer Kommission sind dringend Maßnahmen erforderlich, um den Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Rehabilitations- und Resozialisierungsprogrammen zu verbessern und das Bewährungssystem zu optimieren (EC 4.11.2025, S. 34). Praktiken wie das Verprügeln von Gefangenen aus verschiedenen Gründen, wie z. B. wegen Verweigerung der Leibesvisitation, medizinischen Untersuchungen in Handschellen, erzwungener Anwesenheit bei Standesappellen oder die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als "Terroristen" und das Verprügeln aus diesem Grund haben, ?HD zufolge, ein noch nie da gewesenes Ausmaß erreicht (?HD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Laut Rechtsanwaltskammer Ankara sollen Festgehaltene in der Polizeidirektion Ankara regelmäßig Leibesvisitationen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt sein. Das Verfassungsgericht stellte am 16.9.2024 im Fall Naif Bal fest, dass dieser einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Behandlung durch Justizwachebeamte ausgesetzt war, und ordnete eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 25.000 Lira (ca. 660 EUR) an (ÖB Ankara 12.2025, S. 19).

Mangel an unabhängiger Überwachung

Die Regierung gestattet es unabhängigen NGOs nicht, Gefängnisse zu inspizieren (USDOS 22.4.2024, S. 7; vgl. ?HD/HRA 26.7.2024, S. 6, OMCT 2022). NGOs, wie die World Organisation Against Torture (OMCT), orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die T?HEK, die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus (NPM) im Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse, aufgrund der Defizite bei den Nominierungsverfahren ihrer Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 2022). Auch die Europäische Kommission sah die von der T?HEK durchgeführten Gefängnisbesuche als unwirksam bei der Aufklärung von Vorwürfen wegen Folter, Misshandlung und Missbrauch. Die T?HEK sei nach wie vor nicht in der Lage, die ihr vorgelegten Fälle wirksam zu bearbeiten, was Fragen hinsichtlich ihrer operativen Kapazität und Wirksamkeit aufwirft (EC 4.11.2025, S. 33).Die Regierung gestattet es unabhängigen NGOs nicht, Gefängnisse zu inspizieren (USDOS 22.4.2024, S. 7; vergleiche ?HD/HRA 26.7.2024, S. 6, OMCT 2022). NGOs, wie die World Organisation Against Torture (OMCT), orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die T?HEK, die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus (NPM) im Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse, aufgrund der Defizite bei den Nominierungsverfahren ihrer Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 2022). Auch die Europäische Kommission sah die von der T?HEK durchgeführten Gefängnisbesuche als unwirksam bei der Aufklärung von Vorwürfen wegen Folter, Misshandlung und Missbrauch. Die T?HEK sei nach wie vor nicht in der Lage, die ihr vorgelegten Fälle wirksam zu bearbeiten, was Fragen hinsichtlich ihrer operativen Kapazität und Wirksamkeit aufwirft (EC 4.11.2025, S. 33).

Sanktionen und Diskriminierung bestimmter Gruppen

Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. ?HD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Die Gefängnisverwaltungen reagieren auf alle Arten von Forderungen nach Rechten oder Reaktionen auf Rechtsverletzungen, indem sie Aufzeichnungen führen und Disziplinarverfahren einleiten. Als Ergebnis dieser Disziplinarverfahren können Gefangene Strafen erhalten, die ihr Recht auf Kommunikation verbieten oder sie in Einzelhaft stecken. Noch wichtiger ist jedoch, dass Gefangene unter dem Vorwand dieser Untersuchungen und Strafen nicht von einer bedingten Entlassung profitieren dürfen. Disziplinarstrafen sind zu einer Bedrohung geworden, insbesondere für benachteiligte Gefangene, wie Minderjährige, ältere und behinderte Gefangene. Sie haben es den Häftlingen erschwert, ihre Stimme gegen die Rechtsverletzungen zu erheben, denen sie in Gefängnissen ausgesetzt sind. Selbst der Versuch von Gefangenen, die Verletzung ihrer Rechte durch Briefe an die Außenwelt öffentlich zu machen, ist ein Grund für eine Disziplinarstrafe wegen "Schädigung des Rufs der Einrichtung" (?HD/HRA 26.7.2024, S. 25).Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt (DIS 31.3.2021, S. 1; vergleiche ?HD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Die Gefängnisverwaltungen reagieren auf alle Arten von Forderungen nach Rechten oder Reaktionen auf Rechtsverletzungen, indem sie Aufzeichnungen führen und Disziplinarverfahren einleiten. Als Ergebnis dieser Disziplinarverfahren können Gefangene Strafen erhalten, die ihr Recht auf Kommunikation verbieten oder sie in Einzelhaft stecken. Noch wichtiger ist jedoch, dass Gefangene unter dem Vorwand dieser Untersuchungen und Strafen nicht von einer bedingten Entlassung profitieren dürfen. Disziplinarstrafen sind zu einer Bedrohung geworden, insbesondere für benachteiligte Gefangene, wie Minderjährige, ältere und behinderte Gefangene. Sie haben es den Häftlingen erschwert, ihre Stimme gegen die Rechtsverletzungen zu erheben, denen sie in Gefängnissen ausgesetzt sind. Selbst der Versuch von Gefangenen, die Verletzung ihrer Rechte durch Briefe an die Außenwelt öffentlich zu machen, ist ein Grund für eine Disziplinarstrafe wegen "Schädigung des Rufs der Einrichtung" (?HD/HRA 26.7.2024, S. 25).

NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S. 1).

Zuzahlungen durch die Häftlinge

Viele Gefangene haben sich über die Ernährung sowie über den Umstand beschwert, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 8.11.2023, S. 26). - Gefangene unterliegen strengen wöchentlichen Ausgabenbeschränkungen, die nicht die Kosten für ihre Grundbedürfnisse widerspiegeln (Prison Insider 2024). Das CPT erhielt zahlreiche Beschwerden aus mehreren Einrichtungen, wonach Gefangene für Bettwäsche selbst aufkommen mussten. Gefangene müssen auch für den Stromverbrauch ihrer elektronischen Geräte aufkommen, mit Ausnahme der Beleuchtung. Da das Wasser aus den Leitungen oft nicht trinkbar ist, müssen die Inhaftierten Wasserflaschen in der Gefängniskantine kaufen, denn Getränke von außerhalb des Gefängnisses sind nicht erlaubt. Die Gefangenen müssen Toiletten- und Hygieneartikel wie Seife, Toilettenpapier, Damenbinden, Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Masken ebenso in der Gefängniskantine kaufen. Mittellose Gefangene erhalten keine grundlegenden Hygieneartikel. Es wird auch berichtet, dass Gefangene Reinigungsmittel in der Gefängniskantine kaufen müssen, um ihre Zelle zu reinigen. Reinigungsmittel von außerhalb sind nicht erlaubt (Prison Insider 2025).Viele Gefangene haben sich über die Ernährung sowie über den Umstand beschwert, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten (DIS 31.3.2021, S. 1; vergleiche EC 8.11.2023, S. 26). - Gefangene unterliegen strengen wöchentlichen Ausgabenbeschränkungen, die nicht die Kosten für ihre Grundbedürfnisse widerspiegeln (Prison Insider 2024). Das CPT erhielt zahlreiche Beschwerden aus mehreren Einrichtungen, wonach Gefangene für Bettwäsche selbst aufkommen mussten. Gefangene müssen auch für den Stromverbrauch ihrer elektronischen Geräte aufkommen, mit Ausnahme der Beleuchtung. Da das Wasser aus den Leitungen oft nicht trinkbar ist, müssen die Inhaftierten Wasserflaschen in der Gefängniskantine kaufen, denn Getränke von außerhalb des Gefängnisses sind nicht erlaubt. Die Gefangenen müssen Toiletten- und Hygieneartikel wie Seife, Toilettenpapier, Damenbinden, Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Masken ebenso in der Gefängniskantine kaufen. Mittellose Gefangene erhalten keine grundlegenden Hygieneartikel. Es wird auch berichtet, dass Gefangene Reinigungsmittel in der Gefängniskantine kaufen müssen, um ihre Zelle zu reinigen. Reinigungsmittel von außerhalb sind nicht erlaubt (Prison Insider 2025).

Kontakte zur Außenwelt

Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40, TALI 3.3.2026). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirta?, der seit 2016 im Gefängnis von Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbak?r befindet (Stand: Juni 2025). Seine Frau Ba?ak Demirta? muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vgl. DTJ 4.12.2020).Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1; vergleiche EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40, TALI 3.3.2026). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirta?, der seit 2016 im Gefängnis von Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbak?r befindet (Stand: Juni 2025). Seine Frau Ba?ak Demirta? muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vergleiche DTJ 4.12.2020).

Laut ?HD können auch (potenzielle) Besucher Opfer von Behördenvorgehen werden. - Es kommt zu polizeilichen Untersuchungen über die Personen, die die Gefangenen sehen wollen, die mit einem Besuchsverbot enden können, wenn sie als "gefährlich" einstuft werden. In jüngster Zeit wurden zudem Entscheidungen gegen Personen gefällt, die Gefangene besucht und ihnen Geld überwiesen haben. Nicht nur, dass den Häftlingen externe Geldzuwendungen versperrt wurden, was zu körperlichen und psychischen Problemen führt, wurden mitunter Familienangehörige und Freunde wegen solcher (versuchter) Geldüberweisungen strafrechtlich verfolgt, inklusive Inhaftierung (?HD/HRA 26.7.2024, S. 29).

Politische Gefangene

Seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 und dem darauf folgenden Ausnahmezustand wurden immer mehr Menschen nach dem ursprünglich 1991 eingeführten Anti-Terrorgesetz verurteilt. Zu diesen Gefangenen gehören ausgesprochene Regierungskritiker, politische Gegner, Aktivisten, Journalisten, Anwälte und kurdische Aktivisten. Schätzungen zufolge fallen mehr als 10 % der Gefängnisinsassen in diese Kategorie (Prison Insider 2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es mit Stand April 2024 zwischen 20.000 und 25.000 politische Gefangene, wobei die meisten Kurden waren. - Schätzungen gehen von bis zu 80 % aus - (MBZ 2.2025a, S. 39f.). In diesem Sinne äußerte sich Ende November auch der UN-Menschenrechtsausschuss und fügte diesbezüglich seine Sorge über die lange Untersuchungshaft hinzu, einschließlich der langen Zeiträume, in denen die erwähnten Gruppen ohne Anklage inhaftiert sind. In diesem Zusammenhang brachte der Ausschuss seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Strafverteidiger gezielt angegriffen werden, dass es schwierig ist, rechtswidrige Inhaftierungen anzufechten, dass Strafverteidiger Beschränkungen unterliegen, wenn sie sich mit ihren Mandanten treffen und Zugang zu den Fallakten erhalten wollen, und dass das Berufungsverfahren langwierig ist (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).

Lokale Quellen des australischen Außenministeriums besagen, dass wegen terroristischer Straftaten verurteilte Häftlinge, darunter auch politische Gefangene, in Hochsicherheitsgefängnissen festgehalten würden. Für politische Gefangene gelten besondere Bedingungen, ebenso wie für diejenigen, die zu "verschärfter lebenslanger Haft" verurteilt worden waren, darunter eingeschränkte Telefon- und Besuchsrechte und nur eine Stunde pro Tag für den Kontakt mit anderen Gefangenen (DFAT 16.5.2025, S. 40). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass politische Gefangene häufiger in Einzelhaft gehalten werden und von den Initiativen der Regierung zur Verringerung der Gefangenenpopulation durch Amnestien und vorzeitige Entlassungen ausgeschlossen waren. Berichtet wird auch, dass die Aufsichtsgremien in den Gefängnissen die Entlassung von Gefangenen zum Zeitpunkt ihrer Bewährung häufiger mit der Begründung "mangelnder guter Führung" verweigern, obwohl ihre gerichtlich angeordneten bedingten Entlassungstermine bereits verstrichen sind (USDOS 22.4.2024, S. 16f.; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 19, EC 4.11.2025, S. 33f., DFAT 16.5.2025, S. 40).Lokale Quellen des australischen Außenministeriums besagen, dass wegen terroristischer Straftaten verurteilte Häftlinge, darunter auch politische Gefangene, in Hochsicherheitsgefängnissen festgehalten würden. Für politische Gefangene gelten besondere Bedingungen, ebenso wie für diejenigen, die zu "verschärfter lebenslanger Haft" verurteilt worden waren, darunter eingeschränkte Telefon- und Besuchsrechte und nur eine Stunde pro Tag für den Kontakt mit anderen Gefangenen (DFAT 16.5.2025, S. 40). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass politische Gefangene häufiger in Einzelhaft gehalten werden und von den Initiativen der Regierung zur Verringerung der Gefangenenpopulation durch Amnestien und vorzeitige Entlassungen ausgeschlossen waren. Berichtet wird auch, dass die Aufsichtsgremien in den Gefängnissen die Entlassung von Gefangenen zum Zeitpunkt ihrer Bewährung häufiger mit der Begründung "mangelnder guter Führung" verweigern, obwohl ihre gerichtlich angeordneten bedingten Entlassungstermine bereits verstrichen sind (USDOS 22.4.2024, S. 16f.; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 19, EC 4.11.2025, S. 33f., DFAT 16.5.2025, S. 40).

Laut NGO-Berichten haben Gefängnisbehörden seit 2021 (bis 2023) willkürlich die Bewährungsrechte von über 300 Insassen aberkannt. Insbesondere politische Gefangene sind von solchen Praktiken betroffen. Laut dem türkischen Strafgesetzbuch können auch Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt wurden, nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Strafe auf Bewährung entlassen werden. Anwälte berichten jedoch, dass viele politische Gefangene, die schon lange inhaftiert sind, bewusst von einer Freilassung ausgeschlossen werden (TM 29.8.2023; vgl. SCF 18.5.2021). Verwaltungs- und Beobachtungsausschüssen, die die bedingte Freilassung von Gefangenen genehmigen oder ablehnen sollen, fehlt es an institutioneller Unabhängigkeit, da sie hauptsächlich aus Gefängnispersonal bestehen und angeblich mit einem hohen Maß an Willkür arbeiten (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. ?HD/HRA 26.7.2024, MBZ 2.2025a, S. 41f.). In jedem Fall entscheidet ein Richter über die vorzeitige Entlassung, allerdings auf Grundlage eben jener ihm vorgelegten Gefängnisberichte. Gefangene haben behauptet, dass ihnen schlechte Verhaltensberichte u. a. auch für das Trinken von zu viel Wasser, den Besuch einer offenen Universität im Gefängnis, das Lesen zu vieler Bücher und das Treffen mit dem Imam des Gefängnisses ausgestellt wurden (BChalk 11.2023, S. 24; vgl. TM 29.8.2023, SCF 18.5.2021), oder umgekehrt weil der Häftling keine Literatur in der Gefängnisbibliothek liest, nicht an Gruppenaktivitäten teilnimmt oder den Gefängnis-Imam nicht besucht. Letzteres ist fallweise darauf zurückzuführen, dass nur sunnitische Imame zur Verfügung stehen, Vertreter anderer Religionen jedoch nicht (MBZ 2.2025a, S. 41f.). Bei Bewährungsanhörungen werden Gefangene ausführlich zu ihren politischen Ansichten und persönlichen Angelegenheiten befragt. Wenn sie aus politischen Gründen verhaftet wurden, werden sie gefragt, ob sie ihre Überzeugungen bereut haben, bzw. es wird verlangt, "Reue" zu deklarieren. - Aufgrund dieser Entscheidungen werden Hunderte von politischen Gefangenen ihres Rechts auf Bewährung und bedingte Entlassung beraubt (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. ?HD/HRA 26.7.2024, BChalk 11.2023, SCF 18.5.2021, MBZ 2.2025a, S. 41). Die Anwaltskammer Diyarbak?r beispielsweise hat 2025 Beschwerde bei vier zentralen Institutionen eingereicht: beim Justizministerium, der Menschenrechtskommission des Parlaments, der Ombudsstelle und der TIHEK. Anlass war die zunehmende Zahl politischer Gefangener, deren Haftentlassung trotz verbüßter Strafe durch Kontrollausschüsse der Vollzugsanstalten blockiert wurde. Die Anwaltskammer kritisierte, dass diese Ausschüsse bei der Prüfung auf "gute Führung" weder transparente noch rechtlich nachvollziehbare Maßstäbe anlegen. Die Entscheidungen basierten häufig auf vagen, ideologischen Einschätzungen und seien faktisch ein Mittel, um Gefangene auch über ihre reguläre Haftzeit hinaus festzuhalten (ANF 29.7.2025; vgl. SCF 20.10.2025).Laut NGO-Berichten haben Gefängnisbehörden seit 2021 (bis 2023) willkürlich die Bewährungsrechte von über 300 Insassen aberkannt. Insbesondere politische Gefangene sind von solchen Praktiken betroffen. Laut dem türkischen Strafgesetzbuch können auch Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt wurden, nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Strafe auf Bewährung entlassen werden. Anwälte berichten jedoch, dass viele politische Gefangene, die schon lange inhaftiert sind, bewusst von einer Freilassung ausgeschlossen werden (TM 29.8.2023; vergleiche SCF 18.5.2021). Verwaltungs- und Beobachtungsausschüssen, die die bedingte Freilassung von Gefangenen genehmigen oder ablehnen sollen, fehlt es an institutioneller Unabhängigkeit, da sie hauptsächlich aus Gefängnispersonal bestehen und angeblich mit einem hohen Maß an Willkür arbeiten (CAT 14.8.2024, S. 4; vergleiche ?HD/HRA 26.7.2024, MBZ 2.2025a, S. 41f.). In jedem Fall entscheidet ein Richter über die vorzeitige Entlassung, allerdings auf Grundlage eben jener ihm vorgelegten Gefängnisberichte. Gefangene haben behauptet, dass ihnen schlechte Verhaltensberichte u. a. auch für das Trinken von zu viel Wasser, den Besuch einer offenen Universität im Gefängnis, das Lesen zu vieler Bücher und das Treffen mit dem Imam des Gefängnisses ausgestellt wurden (BChalk 11.2023, S. 24; vergleiche TM 29.8.2023, SCF 18.5.2021), oder umgekehrt weil der Häftling keine Literatur in der Gefängnisbibliothek liest, nicht an Gruppenaktivitäten teilnimmt oder den Gefängnis-Imam nicht besucht. Letzteres ist fallweise darauf zurückzuführen, dass nur sunnitische Imame zur Verfügung stehen, Vertreter anderer Religionen jedoch nicht (MBZ 2.2025a, S. 41f.). Bei Bewährungsanhörungen werden Gefangene ausführlich zu ihren politischen Ansichten und persönlichen Angelegenheiten befragt. Wenn sie aus politischen Gründen verhaftet wurden, werden sie gefragt, ob sie ihre Überzeugungen bereut haben, bzw. es wird verlangt, "Reue" zu deklarieren. - Aufgrund dieser Entscheidungen werden Hunderte von politischen Gefangenen ihres Rechts auf Bewährung und bedingte Entlassung beraubt (CAT 14.8.2024, S. 4; vergleiche ?HD/HRA 26.7.2024, BChalk 11.2023, SCF 18.5.2021, MBZ 2.2025a, S. 41). Die Anwaltskammer Diyarbak?r beispielsweise hat 2025 Beschwerde bei vier zentralen Institutionen eingereicht: beim Justizministerium, der Menschenrechtskommission des Parlaments, der Ombudsstelle und der TIHEK. Anlass war die zunehmende Zahl politischer Gefangener, deren Haftentlassung trotz verbüßter Strafe durch Kontrollausschüsse der Vollzugsanstalten blockiert wurde. Die Anwaltskammer kritisierte, dass diese Ausschüsse bei der Prüfung auf "gute Führung" weder transparente noch rechtlich nachvollziehbare Maßstäbe anlegen. Die Entscheidungen basierten häufig auf vagen, ideologischen Einschätzungen und seien faktisch ein Mittel, um Gefangene auch über ihre reguläre Haftzeit hinaus festzuhalten (ANF 29.7.2025; vergleiche SCF 20.10.2025).

Die Behörden verwehren Menschenrechts- und humanitären Organisationen wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu politischen Gefangenen. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlungen politischer Gefangener durch die Behörden, darunter lange Einzelhaft, unnötige Leibesvisitationen, strenge Beschränkungen der Bewegung im Freien und der Aktivitäten außerhalb der Zellen, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnisbibliothek und zu den Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlungen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.; vgl. SCF 7.11.2025). Beispielsweise gaben im F-Typ-Gefängnis von Edirne von der Vereinigung progressiver Juristen (ÇHD) befragte Insassen an, sie seien zu erniedrigenden Sicherheitskontrollen gezwungen worden. Obwohl ihnen wöchentlich zehn Stunden Zeit für soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten zustehen, gaben die Insassen an, dass sie in der Regel nur zwei bis drei Stunden erhielten. Dem Bericht (für den Zeitraum 2024-2025) zufolge waren in den F-Typ-Gefängnissen [Hochsicherheitsgefängnisse] in Kand?ra, Kocaeli, Verzögerungen bei medizinischen Behandlungen ebenfalls weit verbreitet. Gefangene berichteten, dass sie bis zu neun Monate auf zahnärztliche Versorgung warten mussten, und in einigen Fällen bestanden Ärzte darauf, die Insassen während der Untersuchungen in Handschellen zu halten (SCF 7.11.2025). Bei politischen Gefangenen wird in den Krankenakten die Art des Verbrechens angegeben, für das sie verurteilt wurden. Es gibt Fälle aus kleineren Städten, in denen Ärzte mit nationalistischen Neigungen sich geweigert haben, Personen zu behandeln, die wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt wurden (DIS 31.3.2021, S. 30, 50). - Es gibt auch Berichte, wonach die Behörden Besucher von politischen Gefangenen misshandelten, einschließlich Leibesvisitationen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.).Die Behörden verwehren Menschenrechts- und humanitären Organisationen wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu politischen Gefangenen. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlungen politischer Gefangener durch die Behörden, darunter lange Einzelhaft, unnötige Leibesvisitationen, strenge Beschränkungen der Bewegung im Freien und der Aktivitäten außerhalb der Zellen, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnisbibliothek und zu den Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlungen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.; vergleiche SCF 7.11.2025). Beispielsweise gaben im F-Typ-Gefängnis von Edirne von der Vereinigung progressiver Juristen (ÇHD) befragte Insassen an, sie seien zu erniedrigenden Sicherheitskontrollen gezwungen worden. Obwohl ihnen wöchentlich zehn Stunden Zeit für soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten zustehen, gaben die Insassen an, dass sie in der Regel nur zwei bis drei Stunden erhielten. Dem Bericht (für den Zeitraum 2024-2025) zufolge waren in den F-Typ-Gefängnissen [Hochsicherheitsgefängnisse] in Kand?ra, Kocaeli, Verzögerungen bei medizinischen Behandlungen ebenfalls weit verbreitet. Gefangene berichteten, dass sie bis zu neun Monate auf zahnärztliche Versorgung warten mussten, und in einigen Fällen bestanden Ärzte darauf, die Insassen während der Untersuchungen in Handschellen zu halten (SCF 7.11.2025). Bei politischen Gefangenen wird in den Krankenakten die Art des Verbrechens angegeben, für das sie verurteilt wurden. Es gibt Fälle aus kleineren Städten, in denen Ärzte mit nationalistischen Neigungen sich geweigert haben, Personen zu behandeln, die wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt wurden (DIS 31.3.2021, S. 30, 50). - Es gibt auch Berichte, wonach die Behörden Besucher von politischen Gefangenen misshandelten, einschließlich Leibesvisitationen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.).

Im Dezember 2025 entschied das Verfassungsgericht, dass die Aufzeichnung und Überwachung von Treffen zwischen Häftlingen, die wegen Straftaten im Zusammenhang mit der verbotenen PKK verurteilt wurden, und ihren Anwälten das Recht auf Privatsphäre verletzen. Das Gericht erklärte, die Maßnahmen hätten zwar eine Rechtsgrundlage und verfolgten ein legitimes Ziel, seien jedoch unverhältnismäßig, da die Behörden sie wiederholt über einen Zeitraum von mehr als 17 Monaten verlängert hätten, ohne ihre Notwendigkeit neu zu bewerten, veränderte Umstände zu berücksichtigen oder weniger eingreifende Optionen zu prüfen (SCF 24.12.2025).

Medizinische Behandlungen und Kontrollen

Im Strafvollzugssystem gibt es nicht genügend medizinisches Fachpersonal. Gefangene werden bei der Überführung in Gesundheitseinrichtungen und während ihrer Behandlung häufig gefesselt und unter unangemessenen Bedingungen festgehalten. Das CAT war auch besorgt über Informationen, die darauf hindeuteten, dass Entscheidungen über die Überweisung von Gefangenen in Krankenhäuser manchmal von Gefängnisverwaltungen und nicht von medizinischen Fachkräften getroffen werden (CAT 14.8.2024, S. 4), und dass Gefangenen mit lebensbedrohlichen Krankheiten die vorläufige Entlassung mit der Begründung verweigert wird, dass sie angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. ?HD/HRA 26.7.2024, S. 19f.).Im Strafvollzugssystem gibt es nicht genügend medizinisches Fachpersonal. Gefangene werden bei der Überführung in Gesundheitseinrichtungen und während ihrer Behandlung häufig gefesselt und unter unangemessenen Bedingungen festgehalten. Das CAT war auch besorgt über Informationen, die darauf hindeuteten, dass Entscheidungen über die Überweisung von Gefangenen in Krankenhäuser manchmal von Gefängnisverwaltungen und nicht von medizinischen Fachkräften getroffen werden (CAT 14.8.2024, S. 4), und dass Gefangenen mit lebensbedrohlichen Krankheiten die vorläufige Entlassung mit der Begründung verweigert wird, dass sie angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (CAT 14.8.2024, S. 4; vergleiche ?HD/HRA 26.7.2024, S. 19f.).

Zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums weisen darauf hin, dass einige Ärzte sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden (MBZ 2.3.2022, S. 30; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 10). Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 20.3.2023, S. 10).Zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums weisen darauf hin, dass einige Ärzte sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden (MBZ 2.3.2022, S. 30; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 10). Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 20.3.2023, S. 10).

Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020). Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Verdachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen (AA 20.5.2024, S. 17). Die Häftlinge können sich keiner unabhängigen medizinischen Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl unterziehen, die medizinischen Untersuchungen sind in einigen Fällen oberflächlich und Spuren von Folter und Misshandlung werden nicht angemessen dokumentiert, und es wird berichtet, dass Polizeibeamte häufig bei medizinischen Untersuchungen anwesend sind, obwohl der untersuchende Arzt ihre Anwesenheit nicht angefordert hat, was einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht darstellt (CAT 14.8.2024, S. 3). Seit Januar 2004 gilt eigentlich die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen. Dies wird eben nicht durchgehend angewandt so wie die direkte und versiegelte Übermittlung der Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft. Überdies wird Menschenrechtsorganisationen zufolge Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 20.5.2024, S. 17). So kommt es, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).

Laut der Menschenrechtsvereinigung (?HD) ist eines der größten Probleme in den Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Aus den bei der ?HD eingegangenen Anträgen und den Gesprächen mit den Gefangenen geht hervor, dass die größten diesbezüglichen Probleme mehrdimensional und vielfältig sind. Es gibt Probleme wie überfüllte Stationen und Auferlegung von unnötigen Leibesvisitationen (inklusive der Mundhöhle) (?HD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). - Trotz neuer Gesetze, die die Durchsuchung von Häftlingen regeln, werden manchmal routinemäßig und unter Missachtung der Gesetze Leibesvisitationen durchgeführt, z. B. wenn Häftlinge zwischen Einrichtungen oder in ein Krankenhaus verlegt werden oder wenn sie sich mit Anwälten oder Familienangehörigen treffen, ohne dass ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten besteht (CAT 14.8.2024, S. 4). - Es kommt weiters zur Ablehnung von Überführungen in Krankenhäuser. Und so es doch zu einer Überweisung kommt, besteht keine Möglichkeit, von Krankenstationen aus Ambulanzen aufzusuchen. Untersuchungen in Handschellen und die Anwesenheit von Exekutivbeamten und Wärtern im Untersuchungsraum kommen ebenso vor wie die Nichtüberstellung eines Gefangenen in ein anderes Gefängnis, obwohl das amtliche Institut für forensische Medizin (FMI) es aus gesundheitlichen Gründen für angebracht hält. Die Verbringung von Gefangenen mit Behinderungen und schwer kranke Gefangene, bei denen das Risiko eines Anfalls besteht und/oder die ihre eigenen (körperlichen) Bedürfnisse nicht erfüllen können, in Einzelhaft kommt ebenfalls vor. Die Tatsache, dass das FMI politisch motivierte Entlassungsentscheidungen trifft, dass Krankenhausberichte vom FMI nicht akzeptiert werden und dass die Berichte oder getroffenen Entscheidungen aus "Sicherheitsgründen" nicht umgesetzt werden, verschlimmert die Situation schwer kranker und kranker Gefangener (?HD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). Laut ?HD galten mit 28.4.2024 mindestens 1.412 Insassen als krank, (161 Frauen und 1.251 Männer). Davon wurden 335 als schwer krank eingestuft. Insgesamt wurden allein in der Kategorie Gesundheitsversorgung 5.526 Rechtsverletzungen verzeichnet (Bianet 6.8.2025).

Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli T?p Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vgl. SCF 19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024; vgl. BAMF 18.12.2025, S. 14). Die NGO C?SST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben sind (Prison Insider 2025).Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli T?p Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vergleiche SCF 19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024; vergleiche BAMF 18.12.2025, S. 14). Die NGO C?SST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben sind (Prison Insider 2025).

Kurdische Häftlinge

Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO C?SST kam es zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikane und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener wurden (C?SST 2.4.2024, S. 28; vgl. C?SST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. ?HD/HRA 26.7.2024, S. 28, C?SST 2.4.2024, S. 30). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn Gefangene beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch sprichen, können sie negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Anfang September 2024 wurden z. B. 15 Insassen des Gefängnisses in Batman für 15 Tage in Einzelhaft gesteckt als Strafe für die Aufführung eines traditionellen kurdischen Volkstanzes. In der Disziplinarentscheidung wurde den Insassen vorgeworfen, "Propaganda der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)" verbreitet zu haben (SCF 5.9.2024). Mitte August 2024 wurden zwei kurdische Häftlinge im Gefängnis von Bafra (Schwarzmeerprovinz Samsun) für elf Tage in Einzelhaft gesteckt, weil sie Gedichte auf Kurdisch geschrieben hatten. Der Disziplinarausschuss des Gefängnisses begründete die Entscheidung damit, dass die Gedichte, Liedtexte und Hymnen mit Propaganda für die verbotene Kurdische Arbeiterpartei (PKK) in Verbindung stünden (SCF 27.8.2024). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typ-T in ??rnak laut dem Anwalt Fad?l Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von ??rnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl. SCF 12.8.2024).Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO C?SST kam es zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikane und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener wurden (C?SST 2.4.2024, S. 28; vergleiche C?SST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vergleiche ?HD/HRA 26.7.2024, S. 28, C?SST 2.4.2024, S. 30). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vergleiche SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn Gefangene beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch sprichen, können sie negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Anfang September 2024 wurden z. B. 15 Insassen des Gefängnisses in Batman für 15 Tage in Einzelhaft gesteckt als Strafe für die Aufführung eines traditionellen kurdischen Volkstanzes. In der Disziplinarentscheidung wurde den Insassen vorgeworfen, "Propaganda der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)" verbreitet zu haben (SCF 5.9.2024). Mitte August 2024 wurden zwei kurdische Häftlinge im Gefängnis von Bafra (Schwarzmeerprovinz Samsun) für elf Tage in Einzelhaft gesteckt, weil sie Gedichte auf Kurdisch geschrieben hatten. Der Disziplinarausschuss des Gefängnisses begründete die Entscheidung damit, dass die Gedichte, Liedtexte und Hymnen mit Propaganda für die verbotene Kurdische Arbeiterpartei (PKK) in Verbindung stünden (SCF 27.8.2024). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typ-T in ??rnak laut dem Anwalt Fad?l Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von ??rnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vergleiche SCF 12.8.2024).

Hochsicherheitsgefängnisse

In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).

Laut den türkischen Soziologen Ça?atay und Bekiro?lu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isolation, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefängnisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Ça?atay und Bekiro?lu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen (ACCORD 5.4.2023, S. 38). Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer verstärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).

Isolationshaft

Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (?HD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der NGO C?SST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die ?HD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die ?HD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (C?SST 26.3.2021, S. 25).

Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. ?HD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit "Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten" (CAT 14.8.2024, S. 5).Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vergleiche ?HD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit "Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten" (CAT 14.8.2024, S. 5).

Frauen

Mit 1.4.2026 befanden sich offiziell 19.809 Frauen in Haft, hiervon waren 3.895 Untersuchungshäftlinge (ABC-TGM 3.4.2026). Die Zahl der weiblichen Häftlinge ist im Laufe der Jahre gestiegen. Parallel zu diesem Anstieg werden jedoch keine Maßnahmen ergriffen, um die Haftbedingungen für weibliche Häftlinge zu verbessern. In der Türkei sind Frauen, die in der Gesellschaft mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt durch Männer konfrontiert sind, in Gefängnissen und in der Zeit nach der Haft in einer ähnlichen Situation. Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch die Praktiken in Gefängnissen ignorieren die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse von Frauen fast vollständig, und es werden keine geschlechtsspezifischen Ansätze und Praktiken entwickelt. In der Türkei gibt es keine gesonderten Rechtsvorschriften, die Frauen vor geschlechtsspezifischer Diskriminierung in Gefängnissen schützen (?HD/HRA 26.7.2024, S. 33f.).

Gemäß Behördenangaben gab es mit Stand 7.4.2025 13 geschlossene und acht offene Frauenhaftanstalten (Bianet 11.4.2025). Laut der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" (?HD) sind Gefängnisse einer der Orte, an denen Frauen Gewalt, Folter und Misshandlung ausgesetzt sind. Weibliche Häftlinge werden beleidigt, bedroht, körperlich gequält und misshandelt, und zwar sowohl von Justizvollzugsbeamten und Verwaltungsangestellten innerhalb der Einrichtung als auch von den Strafverfolgungsbehörden bei der Verlegung in Krankenhäuser und Gerichtsgebäude (?HD/HRA 2.8.2022, S. 3). Die Leibesvisitation ist eines der Hauptprobleme bei Vorwürfen von Folter und Misshandlung. Die Antragsteller geben an, dass die erzwungene Leibesvisitation manchmal auf eine körperliche Untersuchung hinausläuft, während Gefangene, die sich der Leibesvisitation widersetzen, geschlagen oder disziplinarisch bestraft werden (?HD/HRA 26.7.2024, S. 34). Das Versäumnis, Ermittlungen gegen diese Gewalttäter einzuleiten, welche Straflosigkeit genießen, ebnet der ?HD zufolge den Weg für eine Eskalation der Zahl solcher Fälle (?HD/HRA 2.8.2022, S. 3; vgl. EC 30.10.2024, S. 30).Gemäß Behördenangaben gab es mit Stand 7.4.2025 13 geschlossene und acht offene Frauenhaftanstalten (Bianet 11.4.2025). Laut der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" (?HD) sind Gefängnisse einer der Orte, an denen Frauen Gewalt, Folter und Misshandlung ausgesetzt sind. Weibliche Häftlinge werden beleidigt, bedroht, körperlich gequält und misshandelt, und zwar sowohl von Justizvollzugsbeamten und Verwaltungsangestellten innerhalb der Einrichtung als auch von den Strafverfolgungsbehörden bei der Verlegung in Krankenhäuser und Gerichtsgebäude (?HD/HRA 2.8.2022, S. 3). Die Leibesvisitation ist eines der Hauptprobleme bei Vorwürfen von Folter und Misshandlung. Die Antragsteller geben an, dass die erzwungene Leibesvisitation manchmal auf eine körperliche Untersuchung hinausläuft, während Gefangene, die sich der Leibesvisitation widersetzen, geschlagen oder disziplinarisch bestraft werden (?HD/HRA 26.7.2024, S. 34). Das Versäumnis, Ermittlungen gegen diese Gewalttäter einzuleiten, welche Straflosigkeit genießen, ebnet der ?HD zufolge den Weg für eine Eskalation der Zahl solcher Fälle (?HD/HRA 2.8.2022, S. 3; vergleiche EC 30.10.2024, S. 30).

Ende November 2025 haben die Versammlung der Junganwälte der Anwaltskammer Istanbul und das Zentrum für Frauenrechte ihre Besorgnis über die Haftbedingungen für Frauen in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck gebracht und dabei Überbelegung, mangelnde Hygiene und fehlende Unterstützung für schwangere Insassinnen angeführt. Laut einer Anwältin würden Frauen ohne Geld z. B. nur zehn Damenbinden pro Monat erhalten, Vitamine würden trotz des weit verbreiteten B12-Mangels selten bereitgestellt und sogar Trinkwasser müsste im Gefängnis gekauft werden (SCF 26.11.2025). Frauen, die vor Kurzem entbunden haben, werden unter unangemessenen Bedingungen gefangen gehalten, und haben keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und keine angemessene Ernährung, um ihre Babys stillen zu können. Berichten zufolge wurden Frauen sogar noch im Krankenhaus, wo sie sich zur Entbindung aufgehalten hatten, arretiert und in Handschellen abgeführt (CAT 14.8.2024, S. 4).

Kinder und Minderjährige

Die besonderen Bedürfnisse von inhaftierten Kindern werden laut CAT in Bezug auf Bildung, Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht vollständig erfüllt, wobei Mädchen am stärksten betroffen sind, da das Regelwerk und Einrichtungen nicht so konzipiert sind, dass sie geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigen. Das CAT war auch besorgt über das niedrige Mindestalter für die Strafmündigkeit (CAT 14.8.2024, S. 4).

In der Türkei beginnt die Strafmündigkeit im Alter von zwölf Jahren. Zu den Kinderhäftlingen gehören demnach Gefangene im Alter von zwölf bis 18 Jahren. Kindergefangene werden in Jugend- und Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten und bei Überkapazität in Jugendabteilungen von Erwachsenengefängnissen untergebracht. Neben den Kindern, die wegen eines Konflikts mit dem Gesetz inhaftiert sind, gibt es in türkischen Gefängnissen auch Kinder im Alter von null bis sechs Jahren, die aufgrund der Urteilsakten ihrer Mütter inhaftiert sind. Diese Kinder sind zusammen mit ihren Müttern in geschlossenen Frauengefängnissen oder in Frauenabteilungen von Männergefängnissen untergebracht (C?SST 26.12.2022, S. 43).

Das Gesetz verbietet die Unterbringung von Kindern in Einzelhaftzellen. Sie können jedoch mit einer bis zu fünftägigen Einzelunterbringung in einem Raum bestraft werden. In der Praxis sind einige Kinderheime mit Einzelhaftzellen ausgestattet, und C?SST hat Berichte über deren Nutzung erhalten (Prison Insider 2025).

Da der Zugang unabhängiger Überwachungsmechanismen zu inhaftierten Kindern sehr eingeschränkt ist, ist es nicht möglich, das tatsächliche Ausmaß der erlittenen Rechtsverletzungen zu ermitteln. Die Kinder sind nicht in der Lage, die erlittenen Rechtsverletzungen zu äußern, da sie keine Möglichkeit haben, sich in einer sicheren Umgebung auszudrücken. Es gibt keine Mechanismen und keine Überwachung, um die Kinder vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, und es werden keine auf Rechten basierenden Sensibilisierungsschulungen für Kinder durchgeführt, was zu einer Einschränkung bei der Feststellung der Rechtsverletzungen führt (C?SST 2.4.2024, S. 43).

Mit 1.4.2026 gab die Generaldirektion für Gefängnisse und Hafteinrichtungen die Gesamtzahl der inhaftierten Kinder mit 4.524 an, wobei der überwiegende Teil, nämlich 3.264 in Untersuchungshaft waren (ABC-TGM 3.4.2026). An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben (USDOS 20.3.2023, S. 9; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40). Minderjährige weibliche Häftlinge unter 18 werden manchmal mit erwachsenen Frauen untergebracht (DFAT 16.5.2025, S. 40). Die Zahlen hinsichtliche der Kinder unter sechs Jahren, welche bei ihren Müttern ihr Leben im Gefängnis verbringen, variiert, je nach Quelle. Die NGO "Civil Sciety in the Penal System" schätzte, dass im August (2022) 383 Kinder mit ihren Müttern eingesperrt waren (USDOS 20.3.2023, S. 9). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019). Einer Studie der Right to Life Association zufolge sind die Kleinkinder durch Leibesvisitationen traumatisiert. Sie werden nicht gut ernährt und erhalten keine ausreichende medizinische Versorgung. Sie haben auch Schwierigkeiten, Zeit zum Spielen zu finden (SCF 12.10.2021).Mit 1.4.2026 gab die Generaldirektion für Gefängnisse und Hafteinrichtungen die Gesamtzahl der inhaftierten Kinder mit 4.524 an, wobei der überwiegende Teil, nämlich 3.264 in Untersuchungshaft waren (ABC-TGM 3.4.2026). An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben (USDOS 20.3.2023, S. 9; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 40). Minderjährige weibliche Häftlinge unter 18 werden manchmal mit erwachsenen Frauen untergebracht (DFAT 16.5.2025, S. 40). Die Zahlen hinsichtliche der Kinder unter sechs Jahren, welche bei ihren Müttern ihr Leben im Gefängnis verbringen, variiert, je nach Quelle. Die NGO "Civil Sciety in the Penal System" schätzte, dass im August (2022) 383 Kinder mit ihren Müttern eingesperrt waren (USDOS 20.3.2023, S. 9). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019). Einer Studie der Right to Life Association zufolge sind die Kleinkinder durch Leibesvisitationen traumatisiert. Sie werden nicht gut ernährt und erhalten keine ausreichende medizinische Versorgung. Sie haben auch Schwierigkeiten, Zeit zum Spielen zu finden (SCF 12.10.2021).

Die "Ankara Medical Chamber" ATO kritisierte, dass im Strafvollzugssystem mehrere Vorkehrungen getroffen werden, ohne die Rechte und Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen. Kinder würden verhaftet, ohne eine ausreichende Risiko- und Bedarfsanalyse durchgeführt oder wirksame Maßnahmen zu ergriffen zu haben. Zudem wären Kinder aufgrund der schlechten physischen Bedingungen, der sozialen Isolation und der Disziplinarstrafen im Gefängnis einer sekundären Bestrafung ausgesetzt (Bianet 7.1.2022). Während das Gesetz vorschreibt, dass Kinder in der Strafverfolgungsphase mit einem auf Kinderrechte spezialisierten Richter in Kontakt stehen sollten, wurde diese Vorschrift während einer Recherche von C?SST nicht eingehalten. Die Verurteilung von Jugendlichen vor Erwachsenengerichten oder die Inhaftierung durch Strafrichter zeigt laut C?SST, dass Fachleute, die sich auf das Jugendstrafrecht spezialisiert haben, keinen Zugang zu den Gerichten haben (C?SST 6.2022, S. 11).

Angehörige sexueller Minderheiten (LGBTIQ+)

Eine offizielle Zahl von Angehörige sexueller Minderheiten in Haftanstalten ist unbekannt, da die Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten solche Daten nicht offenlegt (?HD/HRA 26.7.2024, S. 6). Inhaftierte LGBTQI+-Personen sind Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt, sowohl durch andere Gefangene als auch durch das Personal. Sie können zudem Diskriminierung durch Anwälte, Richter oder Gerichte ausgesetzt sein. Bei Einzelhaft sind diese Personen besonders anfällig für Misshandlung, Belästigung, Vergewaltigung sowie physische oder psychische Folter durch Vollzugsbeamte. Zudem sind sie tendenziell stärker vom Kontakt zur Außenwelt abgeschnitten. Beschwerden sind wirkungslos und führen zu weiterer Gewalt. In einigen Fällen wurden inhaftierte Personen nach solchen Vorfällen in ein anderes Gefängnis verlegt (Prison Insider 2025; vgl. C?SST 2.4.2024, S. 55). Weitere wichtige Themen sind die wirtschaftliche Schwierigkeiten, der Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere für Trans-Personen und das Leben im Gefängnis mit HIV (C?SST 2.4.2024, S. 55). Neben der Tatsache, dass es keine spezifischen Regelungen für die Bedürfnisse dieser Personengruppen gibt, sind auch die Programme zur Ausbildung von Verwaltungspersonal, Vollzugsbeamten und Sozialarbeitern in Bezug auf die Arbeit mit LGBTI-Personen unzureichend. Beschwerden von Angehörigen sexueller Minderheiten über Rechtsverletzungen und Übergriffe, die sie erleben, bleiben aufgrund homophober Positionen und verwurzelter Vorurteile ergebnislos (C?SST 26.3.2021, S. 48; vgl. ?HD/HRA 6.2022, S. 35f.)Eine offizielle Zahl von Angehörige sexueller Minderheiten in Haftanstalten ist unbekannt, da die Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten solche Daten nicht offenlegt (?HD/HRA 26.7.2024, S. 6). Inhaftierte LGBTQI+-Personen sind Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt, sowohl durch andere Gefangene als auch durch das Personal. Sie können zudem Diskriminierung durch Anwälte, Richter oder Gerichte ausgesetzt sein. Bei Einzelhaft sind diese Personen besonders anfällig für Misshandlung, Belästigung, Vergewaltigung sowie physische oder psychische Folter durch Vollzugsbeamte. Zudem sind sie tendenziell stärker vom Kontakt zur Außenwelt abgeschnitten. Beschwerden sind wirkungslos und führen zu weiterer Gewalt. In einigen Fällen wurden inhaftierte Personen nach solchen Vorfällen in ein anderes Gefängnis verlegt (Prison Insider 2025; vergleiche C?SST 2.4.2024, S. 55). Weitere wichtige Themen sind die wirtschaftliche Schwierigkeiten, der Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere für Trans-Personen und das Leben im Gefängnis mit HIV (C?SST 2.4.2024, S. 55). Neben der Tatsache, dass es keine spezifischen Regelungen für die Bedürfnisse dieser Personengruppen gibt, sind auch die Programme zur Ausbildung von Verwaltungspersonal, Vollzugsbeamten und Sozialarbeitern in Bezug auf die Arbeit mit LGBTI-Personen unzureichend. Beschwerden von Angehörigen sexueller Minderheiten über Rechtsverletzungen und Übergriffe, die sie erleben, bleiben aufgrund homophober Positionen und verwurzelter Vorurteile ergebnislos (C?SST 26.3.2021, S. 48; vergleiche ?HD/HRA 6.2022, S. 35f.)

Angehörige sexueller Minderheiten werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen isoliert (DFAT 16.5.2025, S. 40; vgl. C?SST 2.4.2024, S. 55, Prison Insider 2025), entweder durch die Gefängnisadministration oder auf eigenes Verlangen hin (Prison Insider 2025). Laut Informationen der NGO C?SST werden LGBTI+-Gefangene in speziellen Räumen oder Abteilungen untergebracht (C?SST 2.4.2024, S. 55). Die Unterbringung in entweder Einzelhaftzellen oder getrennten Gemeinschaftszellen soll dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Häftlinge dienen (Prison Insider 2025). Die Unterbringung in Einzelhaft fördert den Missbrauch der Betroffenen. Überdies ist es ihnen nicht erlaubt, Kontakte zu knüpfen, mit anderen zu sprechen oder an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen. Diese Situation wird zur physischen und psychischen Folter (?HD/HRA 6.2022, S. 35f.).Angehörige sexueller Minderheiten werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen isoliert (DFAT 16.5.2025, S. 40; vergleiche C?SST 2.4.2024, S. 55, Prison Insider 2025), entweder durch die Gefängnisadministration oder auf eigenes Verlangen hin (Prison Insider 2025). Laut Informationen der NGO C?SST werden LGBTI+-Gefangene in speziellen Räumen oder Abteilungen untergebracht (C?SST 2.4.2024, S. 55). Die Unterbringung in entweder Einzelhaftzellen oder getrennten Gemeinschaftszellen soll dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Häftlinge dienen (Prison Insider 2025). Die Unterbringung in Einzelhaft fördert den Missbrauch der Betroffenen. Überdies ist es ihnen nicht erlaubt, Kontakte zu knüpfen, mit anderen zu sprechen oder an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen. Diese Situation wird zur physischen und psychischen Folter (?HD/HRA 6.2022, S. 35f.).

LGBTI+-Gefangene können nicht von sozialen und körperlichen Aktivitäten profitieren, die andere Gefangene nutzen können. In einigen Gefängnissen können Transfrauen/Transmänner oder schwule/bisexuelle männliche Gefangene in eigenen Abteilungen untergebracht werden, wenn die Anzahl und die Bedingungen ausreichend sind. Transfrauen können in Gefängnissen untergebracht werden, die mit ihrer Identität vereinbar sind, sofern sie ihre offizielle Geschlechtsumwandlung abgeschlossen haben. Sodann können sie zu den allgemeinen Gefängnisinsassen transferiert werden. Männliche transsexuelle Gefangene werden unter allen Umständen de facto isoliert, unabhängig davon, ob sie in Frauen- oder Männergefängnissen untergebracht waren (C?SST 2.4.2024, S. 55). Diese Gefangenen gaben auch an, dass sie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Gewalt durch die Gefängnisverwaltung und das Personal ausgesetzt waren (C?SST 26.12.2022, S. 57). Im Mai 2021 forderte das Europäische Parlament "die Türkei auf, alle Isolationshaft und die Inhaftierung in inoffiziellen Haftanstalten zu beenden" (EP 19.5.2021).

Besonders heikel stellt sich die Situation für Transfrauen dar, da sie in Männergefängnissen untergebracht werden, und somit männerspezifischen Gefängnispraktiken, wie der Leibesvisitation, unterworfen sind. Das größte Problem sowohl von inhaftierten Transfrauen als auch Transmännern sind die Unterbrechungen der Geschlechtsumwandlungsprozesse. Die Einleitung des Geschlechtsumwandlungsprozesses und seine Fortsetzung werden in Gefängnissen unterbrochen und oft nicht einmal akzeptiert. Da die Versorgung mit Hormonpräparaten ein Problem ist, gibt es auch in dieser Hinsicht oft Beschwerden (?HD/HRA 6.2022, S. 35f.). Mehrere transsexuelle Gefangene sind aus Protest gegen Misshandlungen im Gefängnis in den Hungerstreik getreten (OMCT 2022).

In Fällen, in denen die Haftbedingungen unzureichend sind und die Kapazität oder Anzahl der Stationen gering ist, können die LGBTI+-Gefangenen in Zellen untergebracht werden, in denen Schwerverbrecher, d. h. Personen, die zu einer lebenslangen Strafe unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, einsitzen. Dieser Umstand verschlechtert die Haftbedingungen der Gefangenen unmittelbar (C?SST 2.4.2024, S. 56; vgl. Prison Insider 2024).In Fällen, in denen die Haftbedingungen unzureichend sind und die Kapazität oder Anzahl der Stationen gering ist, können die LGBTI+-Gefangenen in Zellen untergebracht werden, in denen Schwerverbrecher, d. h. Personen, die zu einer lebenslangen Strafe unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, einsitzen. Dieser Umstand verschlechtert die Haftbedingungen der Gefangenen unmittelbar (C?SST 2.4.2024, S. 56; vergleiche Prison Insider 2024).

Todesfälle in Gefängnissen

Das CAT zeigte sich 2024 besorgt über Informationen, wonach Todesfälle in Haft nur unzureichend untersucht werden, und es bei den durchgeführten Untersuchungen an einer sinnvollen Beteiligung von Familienangehörigen, den gesetzlichen Vertretern der Verstorbenen sowie einer unabhängigen Überwachung durch die Zivilgesellschaft mangelt (CAT 14.8.2024, S. 6). Bei der Anwaltskammer von ?anl?urfa (Südost-Türkei) verzeichnete Fälle aus den Jahren 2024 und 2025 deuten auf ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Ermittlungen hin. Betroffene berichteten insbesondere von Verzögerungen bei der Beweissicherung, unzureichenden forensischen Untersuchungen und begrenzter Transparenz gegenüber den Angehörigen (TALI 3.3.2026).

Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als "verdächtig" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl. SCF 22.5.2025).Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als "verdächtig" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vergleiche SCF 22.5.2025).

Quellen

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?        Medya - MedyaNews (2.6.2024): Turkeys human rights bodies demand closure of notorious well-type prisons, https://medyanews.net/turkeys-human-rights-bodies-demand-closure-of-notorious-well-type-prisons, Zugriff 1.10.2024

?        Mezopotamya - Mezopotamya (30.9.2025): 3-month prison report from rights and law organisations, https://mezopotamyaajansi35.com/en/ALL-NEWS/content/view/288203, Zugriff 3.10.2025

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (12.2025): Asylländerbericht zur Türkei - 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136300.html, Zugriff 23.2.2026

?        OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (21.9.2022): Türkiye needs to strengthen effective torture prevention measures, UN experts find, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/09/turkiye-needs-strengthen-effective-torture-prevention-measures-un-experts, Zugriff 31.10.2023

?        OMCT - World Organisation Against Torture (2022): Briefing note on the situation of prisons and prisoners in Turkey, https://www.omct.org/site-resources/files/Brief_Situation-of-Prisons-in-Turkey_ENG.pdf, Zugriff 8.2.2024

?        PATurkey - P.A.Turkey (4.10.2025): Turkeys Prisons Overcrowded as Two Facilities Break Capacity Records - P.A. Turkey, https://www.paturkey.com/news/2025/turkeys-prisons-overcrowded-as-two-facilities-break-capacity-records-23970, Zugriff 22.4.2026

?        Prison Insider - Prison Insider (2025): Türkiye: prisons in 2025, https://www.prison-insider.com/en/countryprofile/turkiye-2025?s=garanties#plaintes, Zugriff 18.3.2026

?        Prison Insider - Prison Insider (2024): Türkiye: prisons in 2024, https://www.prison-insider.com/en/countryprofile/turkiye-2024#introduction-5d00f804351ce, Zugriff 1.10.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (20.4.2026): Number of pretrial detainees in Turkey jumps 62 percent since 2023 - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/number-of-pretrial-detainees-in-turkey-jumps-62-percent-since-2023, Zugriff 22.4.2026

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (3.2026): Human Rights in Turkey: 2025 in Review, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2026/03/Human-Rights-in-Turkey-2025-in-Review.pdf, Zugriff 17.4.2026

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (24.12.2025): Turkeys top court rules monitoring of PKK inmates meetings with lawyers violated rights - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkeys-top-court-rules-monitoring-of-pkk-inmates-meetings-with-lawyers-violated-rights, Zugriff 21.4.2026

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (26.11.2025): Lawyers raise alarm over conditions for women in Turkish prisons - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/lawyers-raise-alarm-over-conditions-for-women-in-turkish-prisons, Zugriff 31.3.2026

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (7.11.2025): Rights group alleges systematic abuse in Turkish prisons, https://stockholmcf.org/rights-group-alleges-systematic-abuse-in-turkish-prisons, Zugriff 22.4.2026

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (20.10.2025): Turkish authorities blocked parole for 16 political prisoners: rights groups - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-authorities-blocked-parole-for-16-political-prisoners-rights-groups, Zugriff 22.4.2026

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (22.5.2025): Turkish Ministry of Justice reports 1,026 prison deaths in 17 months - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-ministry-of-justice-reports-1026-prison-deaths-in-17-months, Zugriff 23.6.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (5.9.2024): Inmates in Turkish prison put in solitary for performing Kurdish folk dance, https://stockholmcf.org/inmates-in-turkish-prison-put-in-solitary-for-performing-kurdish-folk-dance, Zugriff 22.4.2026

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (27.8.2024): Inmates put into solitary confinement for writing poetry in Kurdish, https://stockholmcf.org/inmates-put-into-solitary-confinement-for-writing-poetry-in-kurdish, Zugriff 22.4.2026

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (12.8.2024): Turkish prison bans Kurdish language in phone calls with relatives - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-prison-bans-kurdish-language-in-phone-calls-with-relatives, Zugriff 13.8.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (8.8.2024): Report reveals overcrowding and poor living conditions in Turkish prisons - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/report-reveals-overcrowding-and-poor-living-conditions-in-turkish-prisons, Zugriff 27.9.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (19.4.2024): NGO report documents more than 7,000 violations in central Turkey prisons in 2023 - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/ngo-report-documents-more-than-7000-violations-in-central-turkey-prisons-in-2023, Zugriff 19.3.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (12.10.2021): 345 children under the age of 6 in prison with their mothers in Turkey: report, https://stockholmcf.org/345-children-under-the-age-of-6-in-prison-with-their-mothers-in-turkey-report/, Zugriff 9.2.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (18.5.2021): Political prisoners arbitrarily denied parole in Van Prison - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/political-prisoners-arbitrarily-denied-parole-in-van-prison, Zugriff 2.10.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (26.11.2020): Prison administration bans Kurdish publications and notebooks, https://stockholmcf.org/prison-administration-bans-kurdish-publications-and-notebooks/, Zugriff 9.2.2024

?        TALI - The Arrested Lawyers Initiative (3.3.2026): Allegations of Torture and Ill-Treatment Persist in Southeastern Turkey, New Monitoring Report Finds, https://arrestedlawyers.org/2026/03/03/allegations-of-torture-and-ill-treatment-persist-in-southeastern-turkey-new-monitoring-report-finds, Zugriff 21.4.2026

?        T?HV/HRFT - Türkiye ?nsan Haklar? Vakf? / Human Rights Foundation Turkey (11.2024): TREATMENT AND REHABILITATION CENTERS REPORT 2023, https://en.tihv.org.tr/wp-content/uploads/2024/12/2023-Treatment-Centres-Report_HRFT.pdf, Zugriff 18.3.2025

?        TM - Turkish Minute (29.8.2023): Turkish authorities have arbitrarily revoked parole rights of 313 inmates since 2021 - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2023/08/29/turkish-authorities-have-arbitrarily-revoke-parole-right-of-313-inmate-since-2021/amp, Zugriff 2.10.2024

?        TR724 - TR724 (12.8.2024): ??rnak Cezaevi’nde Kürtçe yasa?? iddias?: Aç?k görü?te mahpuslar?n ailelerine sar?lmas? da yasak - Tr724, https://www.tr724.com/sirnak-cezaevinde-kurtce-yasagi-iddiasi-acik-goruste-mahpuslarin-ailelerine-sarilmasi-da-yasak, Zugriff 13.8.2024

?        UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120309/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU?RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

?        Velev - Velev (22.5.2025): ?nfaz politikas? çöktü: Cezaevlerinden iki günde bir cenaze ç?km??, https://velev.news/gundem/infaz-politikasi-coktu-cezaevlerinden-iki-gunde-bir-cenaze-cikmis, Zugriff 23.6.2025

Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-08-06 12:59

Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 13.10.2020).Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vergleiche FIDH 13.10.2020).

Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdo?an die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vgl. fakti.bg 10.9.2024).Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdo?an die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vergleiche Duvar 24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vergleiche fakti.bg 10.9.2024).

Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).

Quellen

?        Duvar - Duvar (24.6.2022): Erdogan says supports reinstatement of death penalty for forest burners, https://www.duvarenglish.com/erdogan-says-supports-reinstatement-of-death-penalty-for-forest-burners-news-60969, Zugriff 25.10.2023

?        fakti.bg - fakti - Rezon Media (10.9.2024): Death penalty to be discussed again in parliament: killing of 8-year-old girl shakes Turkey, https://fakti.bg/en/world/911156-death-penalty-to-be-discussed-again-in-parliament-killing-of-8-year-old-girl-shakes-turkey, Zugriff 2.12.2024

?        FIDH - International Federation for Human Rights (13.10.2020): Death Penalty Cannot be Reinstated in Turkey, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/turkey/death-penalty-cannot-be-reinstated-in-turkey, Zugriff 25.10.2023

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        REU - Reuters (25.6.2022): Turkey re-evaluates death penalty after Erdogan's wildfires comment, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-wildfire-under-control-after-4500-hectares-scorched-government-2022-06-25/, Zugriff 25.10.2023

?        TR-Today - Türkiye Today (10.9.2024): Death sentence sought in Türkiye: 8-year-old Narin Guran’s death shocks nation - Türkiye Today, https://www.turkiyetoday.com/turkiye/death-sentence-sought-in-turkiye-as-8-year-old-narin-gurans-tragic-death-shocks-nation-50937, Zugriff 2.12.2024

Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung 2025-08-06 13:34

Selbstverständnis des Staates in Bezug auf Religion

Die Türkei besitzt keine verfassungsrechtlich verankerte Staatsreligion. In der Verfassung wird Laizität als Grundprinzip postuliert. In seiner konkreten Ausgestaltung ist die Laizität darauf ausgerichtet, den Staat gegen direkte Übergriffe religiöser Autoritäten zu schützen. Gleichzeitig beansprucht der Staat jedoch das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen Lebens. Nach klassischem kemalistischen Verständnis ist die türkische Identität unmittelbar mit dem sunnitischen Islam verknüpft. Die Verfassung garantiert die Freiheit des Gewissens der religiösen Anschauungen und Überzeugungen und untersagt Diskriminierung sowie Missbrauch religiöser Gefühle oder Gegenstände, die der jeweiligen Religion als heilig gelten. Sie sieht grundsätzlich Religionsfreiheit vor, allerdings mit Einschränkung durch die "unteilbare Einheit" der türkischen Nation (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 14). Das heißt, das Land ist von einem Jahrhundert kemalistischer Tradition mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens geprägt, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime und Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB Ankara 4.2025, S. 30). Das türkische Ideal der Staatsbürgerschaft konzentriert sich somit darauf, Türke und Sunnit zu sein. Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, die von dieser Norm abweichen, können mit Problemen in Form von Ausgrenzung, Diskriminierung und Aggression konfrontiert werden (MBZ 2.2025a, S. 67). Das internationale katholische Hilfswerk "Kirche in Not" beschreibt die Situation der religiösen Minderheiten im Land unter Zitierung des [Anm.: verstorbenen] Papstes als "gewaltfreie Verfolgung". In diesem Sinne werden den nicht-muslimischen Gemeinschaften etwa durch Gesetzesänderungen bürokratische Hürden in den Weg gestellt, die sie unter anderem auch an ihren sozialen Aktivitäten hindern und die Handlungsfreiheit ihrer Gläubigen erheblich einschränken (ACN 2023). Laut dem Pew-Institute lag die Türkei 2021 hinsichtlich der Einschränkungen religiöser Rechte durch die Regierung (Government Restrictions Index -GRI) in der Kategorie "hoch" von vier Kategorien ("very high", "high", "moderate", "low"), während die gesellschaftliche Diskriminierung (Social Hostilities Index) merklich abnahm, sodass die Türkei in der Ländergruppe der Kategorie "moderat" eingestuft wurde (Pew 5.3.2024, S. 36, 58, 61).Die Türkei besitzt keine verfassungsrechtlich verankerte Staatsreligion. In der Verfassung wird Laizität als Grundprinzip postuliert. In seiner konkreten Ausgestaltung ist die Laizität darauf ausgerichtet, den Staat gegen direkte Übergriffe religiöser Autoritäten zu schützen. Gleichzeitig beansprucht der Staat jedoch das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen Lebens. Nach klassischem kemalistischen Verständnis ist die türkische Identität unmittelbar mit dem sunnitischen Islam verknüpft. Die Verfassung garantiert die Freiheit des Gewissens der religiösen Anschauungen und Überzeugungen und untersagt Diskriminierung sowie Missbrauch religiöser Gefühle oder Gegenstände, die der jeweiligen Religion als heilig gelten. Sie sieht grundsätzlich Religionsfreiheit vor, allerdings mit Einschränkung durch die "unteilbare Einheit" der türkischen Nation (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151f.; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 14). Das heißt, das Land ist von einem Jahrhundert kemalistischer Tradition mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens geprägt, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime und Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB Ankara 4.2025, S. 30). Das türkische Ideal der Staatsbürgerschaft konzentriert sich somit darauf, Türke und Sunnit zu sein. Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, die von dieser Norm abweichen, können mit Problemen in Form von Ausgrenzung, Diskriminierung und Aggression konfrontiert werden (MBZ 2.2025a, S. 67). Das internationale katholische Hilfswerk "Kirche in Not" beschreibt die Situation der religiösen Minderheiten im Land unter Zitierung des [Anm.: verstorbenen] Papstes als "gewaltfreie Verfolgung". In diesem Sinne werden den nicht-muslimischen Gemeinschaften etwa durch Gesetzesänderungen bürokratische Hürden in den Weg gestellt, die sie unter anderem auch an ihren sozialen Aktivitäten hindern und die Handlungsfreiheit ihrer Gläubigen erheblich einschränken (ACN 2023). Laut dem Pew-Institute lag die Türkei 2021 hinsichtlich der Einschränkungen religiöser Rechte durch die Regierung (Government Restrictions Index -GRI) in der Kategorie "hoch" von vier Kategorien ("very high", "high", "moderate", "low"), während die gesellschaftliche Diskriminierung (Social Hostilities Index) merklich abnahm, sodass die Türkei in der Ländergruppe der Kategorie "moderat" eingestuft wurde (Pew 5.3.2024, S. 36, 58, 61).

Trotz der Existenz von zwei nationalen Menschenrechtsmechanismen in der Türkei, der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei [türk. Abk.: T?HEK bzw. engl.: HREI] und der Ombudsmann-Institution (KDK), die Diskriminierungen angehen und Verwaltungsentscheidungen anfechten können, und trotz des rechtlichen Hintergrunds zur Verhinderung von Diskriminierung, ist allein deren Existenz keine Garantie dafür, dass Diskriminierung von Minderheiten verhindert wird und dass Minderheiten diesen Institutionen vertrauen. Eine Statistik aus einem aktuellen Bericht der Freedom of Belief Initiative veranschaulicht diese Situation. - Obgleich zahlreiche Artikel in der Gesetzgebung bestehen, die auf die Bekämpfung von Diskriminierung abzielen, verzichten neun von zehn Personen darauf, Fälle von Diskriminierung oder Hassverbrechen aufgrund ihrer religiösen Identität zu melden. Viele glauben, dass es nutzlos bzw. zu schwierig ist, Anzeige zu erstatten, oder die Betroffenen haben kein Vertrauen in die Polizei (MRG 29.4.2024, S. 11).

Religionsdemografie

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens, inklusive Aleviten. Aus den im Jahr 2021 veröffentlichten Meinungsumfragen des Forschungs- und Meinungsforschungsunternehmens KONDA Research and Consultancy geht hervor, dass sich etwa 88 % als sunnitische Muslime bezeichnen, 6 % als Nichtgläubige, 4 % als Aleviten und die restlichen 2 % sich der Kategorie "Sonstige" zuordnen. Die Aleviten-Stiftung geht jedoch davon aus, dass 25 bis 31 % der Bevölkerung Aleviten sind. 4 % der Muslime sind laut eigener Schätzung schiitische Jafari [Dschafari]. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen und ca. 10.000 Baha'i. Die Zahl der ostorthodoxen Christen ist im Laufe des Jahres 2023 deutlich auf über 200.000 gestiegen, was vor allem auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen ist, der zu einem Zustrom von schätzungsweise 154.000 Russen und 47.000 Ukrainern führte. Zur ostorthodoxen Bevölkerung gehören auch weniger als 2.500 ethnisch griechisch-orthodoxe Christen und eine kleine, unbestimmte Anzahl bulgarisch-orthodoxer und georgisch-orthodoxer Christen. Zu den anderen Gruppen gehören schätzungsweise 7.000 bis 10.000 Mitglieder protestantischer und evangelikaler christlicher Konfessionen; 5.000 Mitglieder der Zeugen Jehovas; schätzungsweise 2.000 bis 3.500 armenische Katholiken; weniger als 3.000 chaldäische Christen; und weniger als 1.000 Jesiden (USDOS 30.6.2024; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15). Bis zu einer halben Million Alawiten leben Berichten zufolge in den südlichen Regionen an der Grenze zu Syrien, insbesondere in der Provinz Hatay (diese Zahl umfasst nicht die syrischen Alawiten, die seit 2011 in die Türkei geflohen waren) (DFAT 16.5.2025, S. 15).In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens, inklusive Aleviten. Aus den im Jahr 2021 veröffentlichten Meinungsumfragen des Forschungs- und Meinungsforschungsunternehmens KONDA Research and Consultancy geht hervor, dass sich etwa 88 % als sunnitische Muslime bezeichnen, 6 % als Nichtgläubige, 4 % als Aleviten und die restlichen 2 % sich der Kategorie "Sonstige" zuordnen. Die Aleviten-Stiftung geht jedoch davon aus, dass 25 bis 31 % der Bevölkerung Aleviten sind. 4 % der Muslime sind laut eigener Schätzung schiitische Jafari [Dschafari]. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen und ca. 10.000 Baha'i. Die Zahl der ostorthodoxen Christen ist im Laufe des Jahres 2023 deutlich auf über 200.000 gestiegen, was vor allem auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen ist, der zu einem Zustrom von schätzungsweise 154.000 Russen und 47.000 Ukrainern führte. Zur ostorthodoxen Bevölkerung gehören auch weniger als 2.500 ethnisch griechisch-orthodoxe Christen und eine kleine, unbestimmte Anzahl bulgarisch-orthodoxer und georgisch-orthodoxer Christen. Zu den anderen Gruppen gehören schätzungsweise 7.000 bis 10.000 Mitglieder protestantischer und evangelikaler christlicher Konfessionen; 5.000 Mitglieder der Zeugen Jehovas; schätzungsweise 2.000 bis 3.500 armenische Katholiken; weniger als 3.000 chaldäische Christen; und weniger als 1.000 Jesiden (USDOS 30.6.2024; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 15). Bis zu einer halben Million Alawiten leben Berichten zufolge in den südlichen Regionen an der Grenze zu Syrien, insbesondere in der Provinz Hatay (diese Zahl umfasst nicht die syrischen Alawiten, die seit 2011 in die Türkei geflohen waren) (DFAT 16.5.2025, S. 15).

Das deutsche Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gibt unter Berufung auf offizielle türkische Stellen in seinem Bericht vom November 2023 etwas abweichende Zahlen bekannt. Demgemäß gelten über 98 % der türkischen Bevölkerung als Muslime. Die überwiegende Mehrheit sind Sunniten hanafitischer Rechtsschule (rund drei Viertel). Etwa 4 % der Muslime sind schiitisch. Aleviten machen Schätzungen zufolge 15 % aus. Ferner leben rund 60.000 armenisch-apostolische Christen in der Türkei, die meisten von ihnen in Istanbul. Die Zahl der Juden wird auf ca. 18.000 geschätzt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151).

BMI/BMLVS 2017, S. 23f. Anmerkung: Auf dieser Karte sind nur die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen und konfessionellen Gruppen dargestellt. Es kann Minderheitengruppen geben, die nicht abgebildet sind. Insbesondere in städtischen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann in dieser Art von der Karte nicht dargestellt werden. Christen sind als eine Gruppe dargestellt, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft.

Situation der Religionsgemeinschaften der Minderheiten

Nicht-muslimische Gemeinschaften und Aleviten sind weiterhin mit negativen Wahrnehmungen, bürokratischen Hürden und Sicherheitsbedenken belastet (MRG 29.4.2024, S. 3), trotz des Umstandes, dass die Freiheit der Religionsausübung allgemein geachtet wird. Denn die fehlende Rechtspersönlichkeit der nicht-muslimischen und alevitischen Gemeinschaften gibt weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis, auch seitens der Europäischen Kommission, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Rechtsstatus der Patriarchate, des Oberrabbinats, der Synagogen, der Kirchen und der Cem-Häuser (alevitische Gebetsstätten). Die Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarates zum Rechtsstatus der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften und zum Recht des griechisch-orthodoxen ökumenischen Patriarchats in Istanbul, den Titel "ökumenisch" zu führen, sind noch nicht umgesetzt worden und werden weiterhin angefochten (EC 30.10.2024; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 35, EP 7.5.2025, Pt. 27). Ebenso äußerte sich das Europäische Parlament im Mai 2025, indem es feststellte, "dass beim Schutz der Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Rechtspersönlichkeit, einschließlich der Rechte der griechisch-orthodoxen Bevölkerung auf den Inseln Gökçeada (Imbros) und Bozcaada (Tenedos), keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind" (EP 7.5.2025, Pt. 27).Nicht-muslimische Gemeinschaften und Aleviten sind weiterhin mit negativen Wahrnehmungen, bürokratischen Hürden und Sicherheitsbedenken belastet (MRG 29.4.2024, S. 3), trotz des Umstandes, dass die Freiheit der Religionsausübung allgemein geachtet wird. Denn die fehlende Rechtspersönlichkeit der nicht-muslimischen und alevitischen Gemeinschaften gibt weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis, auch seitens der Europäischen Kommission, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Rechtsstatus der Patriarchate, des Oberrabbinats, der Synagogen, der Kirchen und der Cem-Häuser (alevitische Gebetsstätten). Die Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarates zum Rechtsstatus der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften und zum Recht des griechisch-orthodoxen ökumenischen Patriarchats in Istanbul, den Titel "ökumenisch" zu führen, sind noch nicht umgesetzt worden und werden weiterhin angefochten (EC 30.10.2024; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 35, EP 7.5.2025, Pt. 27). Ebenso äußerte sich das Europäische Parlament im Mai 2025, indem es feststellte, "dass beim Schutz der Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Rechtspersönlichkeit, einschließlich der Rechte der griechisch-orthodoxen Bevölkerung auf den Inseln Gökçeada (Imbros) und Bozcaada (Tenedos), keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind" (EP 7.5.2025, Pt. 27).

Die Behörden mischen sich weiterhin laufend in die internen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein. In der Türkei können keine Ausbildungsstätten für Priester eröffnet werden. Das griechisch-orthodoxe Halki-Seminar ist seit 1971 geschlossen. Das armenisch-apostolische Seminar Surp Haç wurde 1967 per Dekret aufgelöst. Die Priester müssen im Ausland ausgebildet werden. Auch bei der Wahl des armenisch-apostolischen Patriarchen Ma?alyan im Jahr 2019 gab es Einmischungen. Obgleich Patriarch Mutafyan seit 2008 aufgrund seiner Krankheit nicht mehr imstande war, sein Amt zu führen, blockierte die Regierung alle Versuche der armenischen Gemeinde Neuwahlen abzuhalten, mit der Begründung, dass die Wahl nach Kirchenrecht erst nach dem Ableben des bisherigen Patriarchen möglich sei. Als nach Mutafyans Tod im März 2019 Wahlen vorbereitet wurden, erließ das Innenministerium im Vorfeld der Wahl im September 2019 eine Regelung, wonach nur Bischöfe des armenischen Patriarchats Istanbul als Kandidaten für das Amt zugelassen sind. Dadurch wurden der zur Auswahl stehende Personenkreis eingeschränkt und Personen ausgeschlossen, die im Ausland tätig waren (ÖB Ankara 4.2025, S. 35; vgl. USCIRF 5.2024, S. 70).Die Behörden mischen sich weiterhin laufend in die internen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein. In der Türkei können keine Ausbildungsstätten für Priester eröffnet werden. Das griechisch-orthodoxe Halki-Seminar ist seit 1971 geschlossen. Das armenisch-apostolische Seminar Surp Haç wurde 1967 per Dekret aufgelöst. Die Priester müssen im Ausland ausgebildet werden. Auch bei der Wahl des armenisch-apostolischen Patriarchen Ma?alyan im Jahr 2019 gab es Einmischungen. Obgleich Patriarch Mutafyan seit 2008 aufgrund seiner Krankheit nicht mehr imstande war, sein Amt zu führen, blockierte die Regierung alle Versuche der armenischen Gemeinde Neuwahlen abzuhalten, mit der Begründung, dass die Wahl nach Kirchenrecht erst nach dem Ableben des bisherigen Patriarchen möglich sei. Als nach Mutafyans Tod im März 2019 Wahlen vorbereitet wurden, erließ das Innenministerium im Vorfeld der Wahl im September 2019 eine Regelung, wonach nur Bischöfe des armenischen Patriarchats Istanbul als Kandidaten für das Amt zugelassen sind. Dadurch wurden der zur Auswahl stehende Personenkreis eingeschränkt und Personen ausgeschlossen, die im Ausland tätig waren (ÖB Ankara 4.2025, S. 35; vergleiche USCIRF 5.2024, S. 70).

Die Türkei schränkt den Anwendungsbereich des Lausanner Vertrages, der lediglich zwischen Muslimen und Nichtmuslimen unterscheidet, auf drei ethnisch-religiöse Minderheitengruppen ein. Explizit anerkannt sind demnach lediglich Armenier, Griechen und Juden sowie Bulgaren aufgrund des separaten Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages. Nur diese kommen in den Genuss der in den Artikeln 37 bis 43 des Lausanner Vertrages verankerten Garantien, wobei selbst diese Bestimmungen nie vollständig umgesetzt worden sind. In einem Gerichtsurteil bezüglich der Zulässigkeit von Unterricht in Syrisch [Anm.: eine Form des Aramäischen, nicht zu verwechseln mit dem syrischen Dialekt des Arabischen] wurde 2013 festgestellt, dass Assyrer den Status von nicht-muslimischen türkischen Staatsangehörigen besitzen und damit zu den Begünstigten des Lausanner Vertrags gehören. Die Umsetzung ist laut Information der Syrisch-Orthodoxen Kirche unbefriedigend. Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha'i, Protestanten oder Römisch-Katholische sind ohne Status (ÖB Ankara 4.2025, S. 30f.). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt der Türkei gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).

Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vak?flar), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Das System der "vak?flar" geht auf das Osmanische Reich zurück und wurde durch den Vertrag von Lausanne und diverse Stiftungsgesetze über die Zeit verfestigt. Derzeit gibt es 167 solcher Stiftungen, darunter 77 griechisch-orthodoxe, 54 armenisch-orthodoxe, 19 jüdische, zehn assyrische, drei chaldäisch-katholische, zwei bulgarisch-orthodoxe und jeweils eine georgisch und eine maronitische türkisch-orthodoxe (Stand: August 2022). Die Errichtung neuer Gemeinschaftsstiftungen (cemaat vak?flar?) ist rechtlich unmöglich. Die Registrierung als Verein oder Stiftung ist möglich, sofern das erklärte Ziel primär gemeinnütziger, erzieherischer oder kultureller Natur und nicht religiös ist. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage vermochten cemaat vak?flar? von 2013 bis 2022 ihre Stiftungsvorstandsmitglieder nicht zu erneuern, was zu Problemen in der Stiftungsleitung und zum Verlust von Eigentumsrechten führte. In der Praxis wurde dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB Ankara 4.2025, S. 31; vgl. USCIRF 5.2023, S. 67, Bianet 12.4.2022). Nicht-muslimische Gemeinschaften stehen bei der Rückgabe ihres Eigentums weiterhin vor Herausforderungen. Alle Aspekte der langwierigen Rückgabeverfahren fallen auf die Stiftungen zurück, von der Räumung durch die derzeitigen Bewohner bis hin zu den damit verbundenen hohen finanziellen Belastungen. Es gibt immer noch Probleme bei der Zuweisung von Eigentum, das den Stiftungen gehört (MRG 29.4.2024, S. 13).Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vak?flar), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Das System der "vak?flar" geht auf das Osmanische Reich zurück und wurde durch den Vertrag von Lausanne und diverse Stiftungsgesetze über die Zeit verfestigt. Derzeit gibt es 167 solcher Stiftungen, darunter 77 griechisch-orthodoxe, 54 armenisch-orthodoxe, 19 jüdische, zehn assyrische, drei chaldäisch-katholische, zwei bulgarisch-orthodoxe und jeweils eine georgisch und eine maronitische türkisch-orthodoxe (Stand: August 2022). Die Errichtung neuer Gemeinschaftsstiftungen (cemaat vak?flar?) ist rechtlich unmöglich. Die Registrierung als Verein oder Stiftung ist möglich, sofern das erklärte Ziel primär gemeinnütziger, erzieherischer oder kultureller Natur und nicht religiös ist. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage vermochten cemaat vak?flar? von 2013 bis 2022 ihre Stiftungsvorstandsmitglieder nicht zu erneuern, was zu Problemen in der Stiftungsleitung und zum Verlust von Eigentumsrechten führte. In der Praxis wurde dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB Ankara 4.2025, S. 31; vergleiche USCIRF 5.2023, S. 67, Bianet 12.4.2022). Nicht-muslimische Gemeinschaften stehen bei der Rückgabe ihres Eigentums weiterhin vor Herausforderungen. Alle Aspekte der langwierigen Rückgabeverfahren fallen auf die Stiftungen zurück, von der Räumung durch die derzeitigen Bewohner bis hin zu den damit verbundenen hohen finanziellen Belastungen. Es gibt immer noch Probleme bei der Zuweisung von Eigentum, das den Stiftungen gehört (MRG 29.4.2024, S. 13).

Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei [oben erwähnten] ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vak?flar) stützen. Die restlichen Religionsgruppen können sich ebenfalls, wenn sie die verwaltungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, als Stiftung oder als Verein organisieren (AA 20.5.2024 S. 10).

Andere islamische Strömungen neben dem sunnitischen Islam genießen zwar individuelle und – seit den 1990er-Jahren zunehmend auch – de facto kollektive Freiheiten. Sie werden allerdings aufgrund des kemalistischen Verständnisses einer "unteilbaren Einheit" der (sunnitisch-muslimischen) türkischen Nation weiterhin nicht als Religionsgemeinschaften anerkannt. Ihre Gebetshäuser sind nicht als solche anerkannt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153).

Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (tarikat) sowie Logen (tekke oder zaviye), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 30.6.2024; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S. 153). Die islamischen Bruderschaften werden in ihren wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten nicht pauschal behindert (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153).Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (tarikat) sowie Logen (tekke oder zaviye), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 30.6.2024; vergleiche BMZ/AA 22.11.2023, S. 153). Die islamischen Bruderschaften werden in ihren wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten nicht pauschal behindert (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153).

Individuelle Religionsfreiheit und Diskriminierung

Konversion: In der Türkei ist das individuelle Recht, zu glauben, nicht zu glauben und seinen Glauben zu wechseln, gesetzlich geschützt (NORHC 11.9.2020, S. 10). Das türkische Rechtssystem sieht kein Verbot der Konversion vor (NORHC 25.8.2022, S. 16). Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien bzw. ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt (AA 20.5.2024, S. 10; vgl. BMZ/AA 22.11.2023) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 12.5.2021). D.h., dass trotz dieser rechtlichen Garantien gefährdet das Bekenntnis zu einer anderen Religion oder Weltanschauung als derjenigen, die in der Familie, im sozialen Netzwerk und in der Gesellschaft akzeptiert wird, in der Praxis die Rechte des Einzelnen. Der Einzelne kann diskriminiert und strafrechtlich verfolgt werden, wenn er sich zu seinen religiösen oder philosophischen Ansichten äußert. Weit verbreitet ist auch die Besorgnis über die Gefahr der Diskriminierung aufgrund der eigenen Religion oder des eigenen Glaubens am Arbeitsplatz. Betroffene berichten häufig, dass sie sich gezwungen sehen, sich an "akzeptable Normen" zu halten. Praktizierende Muslime fürchten Diskriminierung an säkularen Arbeitsplätzen; nicht-sunnitische Muslime fürchten Diskriminierung an konservativen und einigen säkularen Arbeitsplätzen. Atheisten berichten, dass sie sich nicht wohl dabei fühlen, am Arbeitsplatz offen über ihre Identität als Atheisten zu sprechen, weil sie Angst vor Entlassung haben. Der daraus resultierende Druck zwingt die Menschen, ein Doppelleben zu führen. Eine Umfrage der Kadir Has Universität zur religiösen Toleranz im Jahr 2021 in 26 Städten hat ergeben, dass 57,3 % der Befragten keine Atheisten, 43,9 % keine Christen, 37,1 % keine Juden, 21,3 % keine Aleviten und 16,2 % keinen streng religiösen Menschen als Nachbarn haben möchten (NORHC 25.8.2022, S. 16).Konversion: In der Türkei ist das individuelle Recht, zu glauben, nicht zu glauben und seinen Glauben zu wechseln, gesetzlich geschützt (NORHC 11.9.2020, S. 10). Das türkische Rechtssystem sieht kein Verbot der Konversion vor (NORHC 25.8.2022, S. 16). Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien bzw. ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt (AA 20.5.2024, S. 10; vergleiche BMZ/AA 22.11.2023) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 12.5.2021). D.h., dass trotz dieser rechtlichen Garantien gefährdet das Bekenntnis zu einer anderen Religion oder Weltanschauung als derjenigen, die in der Familie, im sozialen Netzwerk und in der Gesellschaft akzeptiert wird, in der Praxis die Rechte des Einzelnen. Der Einzelne kann diskriminiert und strafrechtlich verfolgt werden, wenn er sich zu seinen religiösen oder philosophischen Ansichten äußert. Weit verbreitet ist auch die Besorgnis über die Gefahr der Diskriminierung aufgrund der eigenen Religion oder des eigenen Glaubens am Arbeitsplatz. Betroffene berichten häufig, dass sie sich gezwungen sehen, sich an "akzeptable Normen" zu halten. Praktizierende Muslime fürchten Diskriminierung an säkularen Arbeitsplätzen; nicht-sunnitische Muslime fürchten Diskriminierung an konservativen und einigen säkularen Arbeitsplätzen. Atheisten berichten, dass sie sich nicht wohl dabei fühlen, am Arbeitsplatz offen über ihre Identität als Atheisten zu sprechen, weil sie Angst vor Entlassung haben. Der daraus resultierende Druck zwingt die Menschen, ein Doppelleben zu führen. Eine Umfrage der Kadir Has Universität zur religiösen Toleranz im Jahr 2021 in 26 Städten hat ergeben, dass 57,3 % der Befragten keine Atheisten, 43,9 % keine Christen, 37,1 % keine Juden, 21,3 % keine Aleviten und 16,2 % keinen streng religiösen Menschen als Nachbarn haben möchten (NORHC 25.8.2022, S. 16).

Missionierung: Religiöse Missionstätigkeit ist seit 1991 nicht mehr verboten (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA 20.5.2024, S. 10; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Der Staat sieht eine Gefahr in Missionaren, nicht aus religiösen Gründen, sondern vielmehr aus nationalistischen Motiven. Der Staat fürchtet, Missionare würden vom Westen benutzt, um die Türkei zu unterwandern. Dies erklärt die Ausweisung zahlreicher protestantischer Priester in der jüngsten Vergangenheit (DlF 12.7.2020).Missionierung: Religiöse Missionstätigkeit ist seit 1991 nicht mehr verboten (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vergleiche NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA 20.5.2024, S. 10; vergleiche NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Der Staat sieht eine Gefahr in Missionaren, nicht aus religiösen Gründen, sondern vielmehr aus nationalistischen Motiven. Der Staat fürchtet, Missionare würden vom Westen benutzt, um die Türkei zu unterwandern. Dies erklärt die Ausweisung zahlreicher protestantischer Priester in der jüngsten Vergangenheit (DlF 12.7.2020).

Aleviten und Nicht-Muslime werden in Schulen und im öffentlichen Sektor systematisch diskriminiert (FH 26.2.2025, F4; vgl. AA 20.5.2024, S. 11). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften nur in Einzelfällen im öffentlichen Dienst und als Berufssoldaten zu finden. Ende Oktober 2021 wurde erstmals in der Geschichte der Republik ein der armenischen Gemeinde zugehöriger Kandidat zum Verfahren für die Ausbildung zum Distriktgouverneur zugelassen. Und Mitte August 2022 erfolgte seine Ernennung zum Distriktgouverneur von Babada?/Denizli. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine Aufnahme. - Im türkischen Parlament zählt vom Mai 2023 nur die Grüne Linkspartei - YSP, (als Nachfolgerin der HDP) einen christlichen Abgeordneten in ihren Reihen (ÖB Ankara 4.2025, S. 35).Aleviten und Nicht-Muslime werden in Schulen und im öffentlichen Sektor systematisch diskriminiert (FH 26.2.2025, F4; vergleiche AA 20.5.2024, S. 11). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften nur in Einzelfällen im öffentlichen Dienst und als Berufssoldaten zu finden. Ende Oktober 2021 wurde erstmals in der Geschichte der Republik ein der armenischen Gemeinde zugehöriger Kandidat zum Verfahren für die Ausbildung zum Distriktgouverneur zugelassen. Und Mitte August 2022 erfolgte seine Ernennung zum Distriktgouverneur von Babada?/Denizli. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine Aufnahme. - Im türkischen Parlament zählt vom Mai 2023 nur die Grüne Linkspartei - YSP, (als Nachfolgerin der HDP) einen christlichen Abgeordneten in ihren Reihen (ÖB Ankara 4.2025, S. 35).

Staatliches Vorgehen gegen Blasphemie und Verletzung religiöser Werte

Artikel 216 (3) des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) und seine Anwendung stellen eine wichtige Infragestellung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, einschließlich des Rechts auf Nicht-Glauben, dar. Wer sich kritisch zu Religion oder Weltanschauung oder zu bestimmten Auslegungen, insbesondere des Islams, äußert, muss mit einer Anzeige rechnen und riskiert, nach dem Strafgesetzbuch verfolgt zu werden. Dies geschieht insbesondere unter Artikel 216 (3): öffentliche Herabwürdigung religiöser Werte eines Teils der Bevölkerung (NORHC 25.8.2022, S. 17; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15, USCIRF 3.2025, S. 66). Die Venedig-Kommission des Europarates bewertete in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2016 die Vereinbarkeit von Artikel 216 (3) mit internationalen Menschenrechtsnormen. In der Stellungnahme wurde auf die Empfehlung 1805 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu Blasphemie, religiösen Beleidigungen und Hassreden gegen Personen aufgrund ihrer Religion verwiesen, in der es heißt, dass "das nationale Recht nur Äußerungen über religiöse Angelegenheiten bestrafen sollte, die die öffentliche Ordnung absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher Gewalt aufrufen". Artikel 216 (3) "sollte nicht zur Bestrafung von Blasphemie angewandt werden, sondern auf Fälle religiöser Beleidigungen beschränkt werden, die die öffentliche Ordnung absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher Gewalt aufrufen" (NORHC 25.8.2022, S. 17; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15).Artikel 216 (3) des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) und seine Anwendung stellen eine wichtige Infragestellung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, einschließlich des Rechts auf Nicht-Glauben, dar. Wer sich kritisch zu Religion oder Weltanschauung oder zu bestimmten Auslegungen, insbesondere des Islams, äußert, muss mit einer Anzeige rechnen und riskiert, nach dem Strafgesetzbuch verfolgt zu werden. Dies geschieht insbesondere unter Artikel 216 (3): öffentliche Herabwürdigung religiöser Werte eines Teils der Bevölkerung (NORHC 25.8.2022, S. 17; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 15, USCIRF 3.2025, S. 66). Die Venedig-Kommission des Europarates bewertete in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2016 die Vereinbarkeit von Artikel 216 (3) mit internationalen Menschenrechtsnormen. In der Stellungnahme wurde auf die Empfehlung 1805 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu Blasphemie, religiösen Beleidigungen und Hassreden gegen Personen aufgrund ihrer Religion verwiesen, in der es heißt, dass "das nationale Recht nur Äußerungen über religiöse Angelegenheiten bestrafen sollte, die die öffentliche Ordnung absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher Gewalt aufrufen". Artikel 216 (3) "sollte nicht zur Bestrafung von Blasphemie angewandt werden, sondern auf Fälle religiöser Beleidigungen beschränkt werden, die die öffentliche Ordnung absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher Gewalt aufrufen" (NORHC 25.8.2022, S. 17; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 15).

In der Türkei gibt es eine starke Tendenz, Artikel 216 (3) nur im Zusammenhang mit dem Islam anzuwenden und nicht im Zusammenhang mit Beleidigung oder Hass gegen andere Religionen oder Glaubensrichtungen (NORHC 25.8.2022, S. 17; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Allerdings wurde im Februar 2023 ein Volkssänger zu sechs Monaten Haft verurteilt, weil er in einem Liedtext eine heilige Figur der Aleviten verspottete und damit "religiöse Werte" beleidigt hatte. Die Strafe wurde später in eine Geldstrafe umgewandelt (DFAT 16.5.2025, S. 15).In der Türkei gibt es eine starke Tendenz, Artikel 216 (3) nur im Zusammenhang mit dem Islam anzuwenden und nicht im Zusammenhang mit Beleidigung oder Hass gegen andere Religionen oder Glaubensrichtungen (NORHC 25.8.2022, S. 17; vergleiche USCIRF 3.2025, S. 66). Allerdings wurde im Februar 2023 ein Volkssänger zu sechs Monaten Haft verurteilt, weil er in einem Liedtext eine heilige Figur der Aleviten verspottete und damit "religiöse Werte" beleidigt hatte. Die Strafe wurde später in eine Geldstrafe umgewandelt (DFAT 16.5.2025, S. 15).

Das Strafgesetzbuch verbietet nicht nur die "Erregung von Hass und Feindseligkeit", sondern stellt auch die öffentliche Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen unter Strafe. Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden (USDOS 30.6.2024; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S. 152). Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert. Die Störung des Gottesdienstes einer religiösen Gruppe wird mit ein bis drei Jahren, die Beschädigung religiösen Eigentums mit drei Monaten bis zu einem Jahr und die Zerstörung religiösen Eigentums mit ein bis vier Jahren Gefängnis bestraft. Da es illegal ist, Gottesdienste an Orten abzuhalten, die nicht als Gebetsstätten registriert sind, gelten diese gesetzlichen Verbote in der Praxis nur für anerkannte religiöse Gruppen (USDOS 30.6.2024). Das Strafgesetzbuch verbietet es überdies, religiösen Führern während der Ausübung ihres Amtes die Regierung oder die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen". Darauf stehen Gefängnisstrafen von bis zu einem Jahr, im Falle einer Aufstachelung zur Missachtung des Gesetzes sogar von bis zu drei Jahren (USDOS 15.5.2023). Das Strafgesetzbuch verbietet nicht nur die "Erregung von Hass und Feindseligkeit", sondern stellt auch die öffentliche Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen unter Strafe. Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden (USDOS 30.6.2024; vergleiche BMZ/AA 22.11.2023, S. 152). Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert. Die Störung des Gottesdienstes einer religiösen Gruppe wird mit ein bis drei Jahren, die Beschädigung religiösen Eigentums mit drei Monaten bis zu einem Jahr und die Zerstörung religiösen Eigentums mit ein bis vier Jahren Gefängnis bestraft. Da es illegal ist, Gottesdienste an Orten abzuhalten, die nicht als Gebetsstätten registriert sind, gelten diese gesetzlichen Verbote in der Praxis nur für anerkannte religiöse Gruppen (USDOS 30.6.2024). Das Strafgesetzbuch verbietet es überdies, religiösen Führern während der Ausübung ihres Amtes die Regierung oder die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen". Darauf stehen Gefängnisstrafen von bis zu einem Jahr, im Falle einer Aufstachelung zur Missachtung des Gesetzes sogar von bis zu drei Jahren (USDOS 15.5.2023).

Es wurden zahlreiche Einzelpersonen und Einrichtungen wegen "Beleidigung religiöser Werte" oder Blasphemie strafrechtlich verfolgt (USCIRF 5.2023, S. 66; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Laut letztmaliger Statistik des Justizministeriums, welche noch den Artikel 216 getrennt auswies, wurden im Jahr 2020 insgesamt 317 Personen (296 Männer und 21 Frauen) gemäß Artikel 216 zu unterschiedlichen Strafen verurteilt. Zu einer Haftstrafe wurden 94, zu einer bedingten Haftstrafe 19 und zu einer Verwaltungsstrafe 45 verurteilt. (Der Rest viel auf andere Strafkategorien.) (MoJ - GDJR&S 2021, S. 109, 118, 127, 136; vgl. NORHC 25.8.2022, S. 17).Es wurden zahlreiche Einzelpersonen und Einrichtungen wegen "Beleidigung religiöser Werte" oder Blasphemie strafrechtlich verfolgt (USCIRF 5.2023, S. 66; vergleiche USCIRF 3.2025, S. 66). Laut letztmaliger Statistik des Justizministeriums, welche noch den Artikel 216 getrennt auswies, wurden im Jahr 2020 insgesamt 317 Personen (296 Männer und 21 Frauen) gemäß Artikel 216 zu unterschiedlichen Strafen verurteilt. Zu einer Haftstrafe wurden 94, zu einer bedingten Haftstrafe 19 und zu einer Verwaltungsstrafe 45 verurteilt. (Der Rest viel auf andere Strafkategorien.) (MoJ - GDJR&S 2021, S. 109, 118, 127, 136; vergleiche NORHC 25.8.2022, S. 17).

Die Türkei macht nicht nur vom entsprechenden Artikel des Strafgesetzbuchs Gebrauch, sondern gehört auch zu den Top-10-Ländern der Welt, in denen Fälle von angeblicher Blasphemie durch die Nutzung sozialer Medien verfolgt werden. Beispiele: Im Jänner 2022 machte die türkische Popsängerin Sezen Aksu Schlagzeilen, nachdem sie einen Clip eines fünf Jahre alten Liedes von sich auf YouTube geteilt hatte. Das Lied erregte in den sozialen Medien große Aufmerksamkeit und löste bei mehreren Regierungsvertretern Kritik aus, weil der Text die religiösen Figuren Adam und Eva als "ignorant" bezeichnete. Nach dem Freitagsgebet in jenem Monat warnte Präsident Erdo?an, ohne Aksu namentlich zu nennen, dass "niemand gegen seine Heiligkeit Adam sprechen darf. Wenn es sein muss, ist es unsere Pflicht, diese Zungen herauszureißen. Niemand kann gegen unsere Mutter Eva sprechen. Es ist unsere Pflicht, diejenigen, die gegen sie sprechen, auf ihren Platz zu verweisen." Regierungsnahe Juristen erstatteten gegen die Sängerin Anzeige, die staatliche Religionsbehörde Diyanet und die Rundfunkbehörde RTÜK griffen ebenfalls ein (USCIRF 12.2022, S. 3; vgl. NZZ 1.2.2022). Im Jänner 2024 reichte das Diyanet Strafanzeige gegen den armenischen Autor Sevan Ni?anyan ein, weil er 2021 auf YouTube den islamischen Gebetsruf verunglimpft hatte, indem er sich über dessen Lautstärke beschwerte (Duvar 25.1.2024; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Im Februar 2024 ließ die Staatsanwaltschaft Istanbul die Rechtsanwältin Beykoz Feyza Altun wegen eines Social-Media-Beitrags festnehmen, in welchem sie die Scharia verunglimpfte bzw. verurteilte. Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft warf ihr die "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit" gemäß Art. 216 des Strafgesetzbuches vor. Das Gericht entließ sie zwar einen Tag später, verhängte jedoch ein Ausreiseverbot (Duvar 19.2.2024; vgl. Cumhuriyet 20.2.2024, USCIRF 3.2025, S. 66), und im Mai 2024 wurde sie zu neun Monaten bedingt verurteilt (TM 17.5.2024).Die Türkei macht nicht nur vom entsprechenden Artikel des Strafgesetzbuchs Gebrauch, sondern gehört auch zu den Top-10-Ländern der Welt, in denen Fälle von angeblicher Blasphemie durch die Nutzung sozialer Medien verfolgt werden. Beispiele: Im Jänner 2022 machte die türkische Popsängerin Sezen Aksu Schlagzeilen, nachdem sie einen Clip eines fünf Jahre alten Liedes von sich auf YouTube geteilt hatte. Das Lied erregte in den sozialen Medien große Aufmerksamkeit und löste bei mehreren Regierungsvertretern Kritik aus, weil der Text die religiösen Figuren Adam und Eva als "ignorant" bezeichnete. Nach dem Freitagsgebet in jenem Monat warnte Präsident Erdo?an, ohne Aksu namentlich zu nennen, dass "niemand gegen seine Heiligkeit Adam sprechen darf. Wenn es sein muss, ist es unsere Pflicht, diese Zungen herauszureißen. Niemand kann gegen unsere Mutter Eva sprechen. Es ist unsere Pflicht, diejenigen, die gegen sie sprechen, auf ihren Platz zu verweisen." Regierungsnahe Juristen erstatteten gegen die Sängerin Anzeige, die staatliche Religionsbehörde Diyanet und die Rundfunkbehörde RTÜK griffen ebenfalls ein (USCIRF 12.2022, S. 3; vergleiche NZZ 1.2.2022). Im Jänner 2024 reichte das Diyanet Strafanzeige gegen den armenischen Autor Sevan Ni?anyan ein, weil er 2021 auf YouTube den islamischen Gebetsruf verunglimpft hatte, indem er sich über dessen Lautstärke beschwerte (Duvar 25.1.2024; vergleiche USCIRF 3.2025, S. 66). Im Februar 2024 ließ die Staatsanwaltschaft Istanbul die Rechtsanwältin Beykoz Feyza Altun wegen eines Social-Media-Beitrags festnehmen, in welchem sie die Scharia verunglimpfte bzw. verurteilte. Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft warf ihr die "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit" gemäß Artikel 216, des Strafgesetzbuches vor. Das Gericht entließ sie zwar einen Tag später, verhängte jedoch ein Ausreiseverbot (Duvar 19.2.2024; vergleiche Cumhuriyet 20.2.2024, USCIRF 3.2025, S. 66), und im Mai 2024 wurde sie zu neun Monaten bedingt verurteilt (TM 17.5.2024).

Heftige Diskussion und Straßenproteste löste einer Karikatur im regierungskritischen Satiremagazin LeMan aus, das immer wieder ins Visier der Justiz sowie von regierungsnahen islamistischen Bruderschaften gerät. Die veröffentlichte Karikatur zeigt zwei schwebende Männer mit Engelsflügeln, die sich einander als Mohammed und Moses vorstellen. Im Hintergrund sind Kugelhagel und brennende Häuser zu sehen, die Gaza symbolisieren. Die Istanbuler Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Volksverhetzung und Herabwürdigung religiöser Werte nach Art. 216 des Strafgesetzbuches. Gegen sechs Mitarbeiter des Magazins wurden Haftbefehle erlassen, vier von ihnen wurden abgeführt. Innenminister Yerlikaya bezeichnete die Karikatur als "abscheulich" und als "Provokation". Konservativ-islamistische Gruppen versammelten sich nachts vor der LeMan-Redaktion, bewarfen Fenster mit Steinen und griffen insbesondere das Café an, das als Treffpunkt der LeMan-Mitarbeiter und ihrer Fans bekannt ist (DW 1.7.2025; vgl. Standard 1.7.2025b, TM 1.7.2025). Die Polizei war präsent, griff aber nicht ein. Stattdessen stürmten andere Polizisten die Redaktion. Es entwickelte sich ein Tumult, an dem rund 300-400 Leute beteiligt waren: Gäste des Lokals, die sich gegen die Islamisten verteidigten, und Polizisten, die Gäste festnahmen. (Standard 1.7.2025b; vgl. TM 1.7.2025). LeMan stellte klar, dass der in der Karikatur dargestellte Mann nicht der Prophet Mohammed sei, sondern ein unschuldig getöteter Moslem in Gaza, der eben Mohammed heiße (DW 1.7.2025; vgl. TM 1.7.2025). Tuncay Akgün, Chefredakteur von Leman, sagte, das Bild sei absichtlich falsch interpretiert worden (Standard 1.7.2025b). Staatspräsident Erdo?an verurteilte die Karikatur als Hassverbrechen und fügte hinzu, "dass diejenigen, die sich gegenüber unserem Propheten und anderen Propheten respektlos verhalten, vor dem Gesetz zur Rechenschaft gezogen werden" (TM 1.7.2025).Heftige Diskussion und Straßenproteste löste einer Karikatur im regierungskritischen Satiremagazin LeMan aus, das immer wieder ins Visier der Justiz sowie von regierungsnahen islamistischen Bruderschaften gerät. Die veröffentlichte Karikatur zeigt zwei schwebende Männer mit Engelsflügeln, die sich einander als Mohammed und Moses vorstellen. Im Hintergrund sind Kugelhagel und brennende Häuser zu sehen, die Gaza symbolisieren. Die Istanbuler Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Volksverhetzung und Herabwürdigung religiöser Werte nach Artikel 216, des Strafgesetzbuches. Gegen sechs Mitarbeiter des Magazins wurden Haftbefehle erlassen, vier von ihnen wurden abgeführt. Innenminister Yerlikaya bezeichnete die Karikatur als "abscheulich" und als "Provokation". Konservativ-islamistische Gruppen versammelten sich nachts vor der LeMan-Redaktion, bewarfen Fenster mit Steinen und griffen insbesondere das Café an, das als Treffpunkt der LeMan-Mitarbeiter und ihrer Fans bekannt ist (DW 1.7.2025; vergleiche Standard 1.7.2025b, TM 1.7.2025). Die Polizei war präsent, griff aber nicht ein. Stattdessen stürmten andere Polizisten die Redaktion. Es entwickelte sich ein Tumult, an dem rund 300-400 Leute beteiligt waren: Gäste des Lokals, die sich gegen die Islamisten verteidigten, und Polizisten, die Gäste festnahmen. (Standard 1.7.2025b; vergleiche TM 1.7.2025). LeMan stellte klar, dass der in der Karikatur dargestellte Mann nicht der Prophet Mohammed sei, sondern ein unschuldig getöteter Moslem in Gaza, der eben Mohammed heiße (DW 1.7.2025; vergleiche TM 1.7.2025). Tuncay Akgün, Chefredakteur von Leman, sagte, das Bild sei absichtlich falsch interpretiert worden (Standard 1.7.2025b). Staatspräsident Erdo?an verurteilte die Karikatur als Hassverbrechen und fügte hinzu, "dass diejenigen, die sich gegenüber unserem Propheten und anderen Propheten respektlos verhalten, vor dem Gesetz zur Rechenschaft gezogen werden" (TM 1.7.2025).

Dass es auch zu Haftstrafen kommen kann, zeigt das Beispiel vom Oktober 2023, als ein Mann wegen "Beleidigung der religiösen Werte eines Teils der Öffentlichkeit" zu 7 1/2 Monaten Gefängnis verurteilt, als er in den sozialen Medien ein Foto veröffentlichte, welches Alkohol in einer Moschee zeigte. Im selben Monat nahmen die Behörden drei 16-Jährige wegen Beleidigung religiöser Werte in den sozialen Medien fest. In einem Fall von behördlicher Zensur verbot ein Gericht im Februar die Koranübersetzung des Theologen ?hsan Eliaç?k, weil sie vermeintlich Elemente enthält, die im Hinblick auf die grundlegenden Eigenschaften des Islams zu beanstanden seien (USCIRF 5.2024, S. 70).

Die staatliche Religionsverwaltung und Religionspolitik

Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine durch die Verfassung eingerichtete staatliche Institution, regelt und koordiniert religiöse Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben, die Praktiken und die moralischen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der Schwerpunkt auf dem sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und Moscheen zu verwalten (USDOS 30.6.2024; SE 2.1.2024). Im Juni 2025 erhielt der Diyanet-Rat per Gesetz die Kompetenz, die religiösen Inhalte von Publikationen zu überwachen und Koranübersetzungen zu zensieren, welche er als "unangemessen" erachtet. Nach dem neuen Gesetz kann der Rat, wenn er solche Texte als "im Sinne der Grundprinzipien des Islam anstößig" einstuft, deren Verbreitung untersagen, bereits vorhandene Exemplare einziehen und die Materialien vernichten lassen. Im Falle von Oneline-Publikationen kann das Diyanet per Gerichtsanweisung Inhalte entfernen oder blockieren lassen (TM 4.6.2025).

Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt. Der Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird. Obwohl das Gesetz nicht vorschreibt, dass alle Mitglieder des Rates sunnitische Muslime sein müssen, ist dies in der Praxis der Fall (USDOS 30.6.2024; SE 2.1.2024). Diyanet ist eine der größten religiösen Institutionen der Welt, die jenseits der Türkei weltweit tätig ist. Sie wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Im Jahr 2023 wurde das Budget von Diyanet bereits auf 3,18 Milliarden US-Dollar aufgestockt (SE 2.1.2024) und für das Jahr 2025 waren bereits 130,1 Milliarden Lira, rund 3,8 Milliarden US-Dollar, veranschlagt, was mehr ist als die Budget-Mittel für das Innen- oder Außenministerium (Duvar 20.10.2024). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich der Ausübung des Islams verwaltet, ist die Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle anderen Religionen zuständig (DFAT 16.5.2025, S. 14).

Kritiker werfen der AKP vor, sunnitische Muslime zu bevorzugen (FH 26.2.2025, B4) und verweisen auf die Umgestaltung des Bildungssystems, welches den islamischen Unterricht in säkularen Schulen begünstigt und den Aufstieg religiöser Schulen gefördert hat. Die AKP baute auch das Diyanet aus und nutzte diese Institution als Kanal für politische Klientelpolitik. Neben anderen Funktionen nutzt die Partei das Diyanet, um regierungsfreundliche Predigten in Moscheen in der Türkei sowie in Ländern, in denen die türkische Diaspora präsent ist, zu verbreiten (FH 10.3.2023, B4). Seit ihrer Machtübernahme hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft widerspiegeln. Dazu gehört die Anpassung der Lehrpläne, um Themen wie Darwins Evolutionstheorie zu eliminieren. Darüber hinaus versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe Steuern einführt und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. "nationale und spirituelle Werte" durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft mit Ressourcen. Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als diskriminierend empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen Einrichtungen arbeiten oder studieren wollen (MBZ 31.10.2019). Das Kopftuch ist das einzige religiöse Symbol, das für Beamte oder Schüler in Grund-, Mittel- oder Oberschulen erlaubt ist. Andere religiöse Symbole wie die Kippa, das Kreuz oder der Zulfikar [Symbol von Schiiten, Aleviten und Alawiten] sind hingegen nicht erlaubt (NHC-FBI 19.4.2022, S. 39).

Das türkische Bildungssystem garantiert keine Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber verschiedenen Religionen, Konfessionen und Glaubensrichtungen, (EC 30.10.2024, S. 31). Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen (MBZ 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht, wobei sich die Regierung auch weiterhin nicht an ein Urteil des EGMR aus dem Jahr 2013 gehalten hat, wonach der von der Regierung verordnete verpflichtende Religionsunterricht an öffentlichen Schulen gegen die Bildungsfreiheit verstößt (USDOS 30.6.2024; vgl. EC 30.10.2024, S. 31). Im Gegenteil. - Im August 2023 erließ die Regierung eine Verordnung, wonach Schüler der Mittelstufe (fünfte bis zehnte Klasse) wöchentlich zwei zusätzliche Stunden Religionsunterricht im sunnitischen Islam besuchen müssen. Die Lehrergewerkschaft E?itim Sen bezeichnete diese Änderung als Verstoß gegen die Religions- und Gewissensfreiheit (USDOS 30.6.2024). Der grundsätzlich verpflichtende Religionsunterricht ist stark sunnitisch-hanafitisch geprägt und entspricht nicht pluralistischen Standards (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vgl. USCIRF 3.2025, S. 67). Säkularisten, Aleviten, protestantische Christen und andere Gemeinschaften äußerten zusätzliche Beschwerden über angeblich "frei wählbare" Kurse (z. B. Musik, Sport), in denen der Unterricht häufig ausdrücklich auf den sunnitischen Islam Bezug nimmt (USCIRF 3.2025, S. 67).Das türkische Bildungssystem garantiert keine Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber verschiedenen Religionen, Konfessionen und Glaubensrichtungen, (EC 30.10.2024, S. 31). Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen (MBZ 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht, wobei sich die Regierung auch weiterhin nicht an ein Urteil des EGMR aus dem Jahr 2013 gehalten hat, wonach der von der Regierung verordnete verpflichtende Religionsunterricht an öffentlichen Schulen gegen die Bildungsfreiheit verstößt (USDOS 30.6.2024; vergleiche EC 30.10.2024, S. 31). Im Gegenteil. - Im August 2023 erließ die Regierung eine Verordnung, wonach Schüler der Mittelstufe (fünfte bis zehnte Klasse) wöchentlich zwei zusätzliche Stunden Religionsunterricht im sunnitischen Islam besuchen müssen. Die Lehrergewerkschaft E?itim Sen bezeichnete diese Änderung als Verstoß gegen die Religions- und Gewissensfreiheit (USDOS 30.6.2024). Der grundsätzlich verpflichtende Religionsunterricht ist stark sunnitisch-hanafitisch geprägt und entspricht nicht pluralistischen Standards (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vergleiche USCIRF 3.2025, S. 67). Säkularisten, Aleviten, protestantische Christen und andere Gemeinschaften äußerten zusätzliche Beschwerden über angeblich "frei wählbare" Kurse (z. B. Musik, Sport), in denen der Unterricht häufig ausdrücklich auf den sunnitischen Islam Bezug nimmt (USCIRF 3.2025, S. 67).

Das Verfassungsgericht entschied im April 2022, dass der obligatorische Religionsunterricht gegen die Religionsfreiheit verstößt, und bestätigte damit die beiden früheren Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher die Türkei wegen des Prinzips und des Inhalts des obligatorischen Religionsunterrichts kritisiert hatte (AlMon 12.4.2022; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S. 152). Eine Umsetzung des Urteils ist bislang nicht erfolgt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152). Das Bildungsministerium hat die Freistellungsmöglichkeit für alle nicht-muslimischen Schüler (nicht nur für jene im Lausanner Vertrag genannten) 2009 offiziell eingeräumt, vorausgesetzt, die entsprechende Religionszugehörigkeit ist im Personenstandsregister eingetragen (BMZ 10.2020). Für Nichtgläubige besteht keine Möglichkeit zur Freistellung. Seit 2016 erscheint die Religionszugehörigkeit nicht mehr im Personalausweis (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152) wird aber weiterhin im Personenstandsregister verpflichtend erfasst und ist für die Verwaltung inklusive der Polizei einsehbar (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30). Atheisten, Agnostiker, Baha'i, Jesiden, Hindus, Buddhisten, Aleviten, andere nicht-sunnitische Muslime oder diejenigen, die den Abschnitt "Religion" auf ihrem nationalen Personalausweis [vor 2016] leer gelassen haben, werden selten vom Religionsunterricht befreit (USDOS 30.6.2024). Das Verfassungsgericht entschied im April 2022, dass der obligatorische Religionsunterricht gegen die Religionsfreiheit verstößt, und bestätigte damit die beiden früheren Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher die Türkei wegen des Prinzips und des Inhalts des obligatorischen Religionsunterrichts kritisiert hatte (AlMon 12.4.2022; vergleiche BMZ/AA 22.11.2023, S. 152). Eine Umsetzung des Urteils ist bislang nicht erfolgt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152). Das Bildungsministerium hat die Freistellungsmöglichkeit für alle nicht-muslimischen Schüler (nicht nur für jene im Lausanner Vertrag genannten) 2009 offiziell eingeräumt, vorausgesetzt, die entsprechende Religionszugehörigkeit ist im Personenstandsregister eingetragen (BMZ 10.2020). Für Nichtgläubige besteht keine Möglichkeit zur Freistellung. Seit 2016 erscheint die Religionszugehörigkeit nicht mehr im Personalausweis (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152) wird aber weiterhin im Personenstandsregister verpflichtend erfasst und ist für die Verwaltung inklusive der Polizei einsehbar (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 30). Atheisten, Agnostiker, Baha'i, Jesiden, Hindus, Buddhisten, Aleviten, andere nicht-sunnitische Muslime oder diejenigen, die den Abschnitt "Religion" auf ihrem nationalen Personalausweis [vor 2016] leer gelassen haben, werden selten vom Religionsunterricht befreit (USDOS 30.6.2024).

Religiöse Einstellungen der Bevölkerung

Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) geförderten Werten des sozialen Konservativismus und der religiösen Frömmigkeit festhält, gibt es auch einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster Linie als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der wichtigste gemeinsame Nenner ist. Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung zunehmend marginalisiert (MBZ 31.10.2019). In einer vom Ankara-Institut durchgeführten Studie wurde festgestellt, dass 92,3 % der türkischen Bevölkerung sich als Muslime bezeichnen, während 6 % Atheisten (2,7 %) oder Deisten (3,2 %) sind. Die Mehrheit der Teilnehmer, 86 %, glaubt an die Existenz Gottes, und 62 % glauben an die Erfüllung religiöser Anforderungen. Diejenigen, die sich als religiös bezeichnen, machten 70 % aus (BNN 7.11.2023). Den Ergebnissen einer Umfrage des KONDA-Instituts zufolge sank der Anteil der Befragten, die sich als streng gläubig oder fromm bezeichneten, von 55 % im Jahr 2008 auf 46 % im Jahr 2025. Im Gegensatz dazu stieg der Anteil der Menschen, die sich als Atheisten oder Nichtgläubige bezeichneten, im gleichen Zeitraum von 2 % auf 8 %. Der Anteil der Befragten, die sich als "gläubig" bezeichneten, sich aber nicht als "streng gläubig" betrachteten, stieg leicht von 31 % auf 34 %. Die einzige Gruppe, die unverändert blieb, waren die "sehr streng Gläubigen", deren Anteil in beiden Umfragen bei 12 % lag (TM 30.5.2025).

Religiöse Minderheiten als Ziele staatlicher und gesellschaftlicher Anfeindungen

Regierungsvertreter bedienen sich zunehmend einer Rhetorik, die auf religiöse Minderheiten abzielt oder diese ausgrenzt (USCIRF 5.2024, S. 70). Neben der Rhetorik gegen Minderheitengruppen geben die aggressive Kampagne seitens der Regierung und der Medien gegen Israel im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt Anlass zur Sorge. Die Wortwahl hat sich seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7.10.2023 und dem darauffolgenden Militäreinsatz Israels in Gaza massiv verschärft. - Staatspräsident Erdo?an hat den Terrorangriff der Hamas als Freiheitskämpfer eingestuft. Ein anti-westliches, insbesondere gegen Europa gerichtetes Islamophobie-Narrativ dominiert den Diskurs. Das Zusammenspiel dieser Tendenzen begünstigt eine gegenüber religiösen Minderheiten feindliche Stimmung, die auch in Hassreden in sozialen Medien Ausdruck findet. Letztere werden von den Justizbehörden oft als Ausdruck freier Meinungsäußerung toleriert, was implizit zu Gewalt und Aggression ermutigt (ÖB Ankara 4.2025, S. 33; vgl. EC 30.10.2024, S. 31). Die Anfeindungen richten sich gegen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften und deren Gotteshäuser, zugehörige Einrichtungen, religiöse/spirituelle Führer und Mitglieder, und diese Straftaten bleiben zumal ungestraft. Die derzeitige Gesetzgebung ist unzureichend, um gegen Hassverbrechen vorzugehen. Die Straftaten werden weder ausreichend gemeldet noch von den Behörden ausreichend erfasst (NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Es kommt zu Vandalismus und der Zerstörung von Gebetsstätten und Friedhöfen von Minderheiten (EC 30.10.2024, S. 31). Im Mai 2025 forderte das Europäische Parlament "die staatlichen Stellen der Türkei auf, Fälle von Hassdelikten, einschließlich Hetze, gegen Minderheiten wirksam zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen" (EP 7.5.2025, Pt. 27).Regierungsvertreter bedienen sich zunehmend einer Rhetorik, die auf religiöse Minderheiten abzielt oder diese ausgrenzt (USCIRF 5.2024, S. 70). Neben der Rhetorik gegen Minderheitengruppen geben die aggressive Kampagne seitens der Regierung und der Medien gegen Israel im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt Anlass zur Sorge. Die Wortwahl hat sich seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7.10.2023 und dem darauffolgenden Militäreinsatz Israels in Gaza massiv verschärft. - Staatspräsident Erdo?an hat den Terrorangriff der Hamas als Freiheitskämpfer eingestuft. Ein anti-westliches, insbesondere gegen Europa gerichtetes Islamophobie-Narrativ dominiert den Diskurs. Das Zusammenspiel dieser Tendenzen begünstigt eine gegenüber religiösen Minderheiten feindliche Stimmung, die auch in Hassreden in sozialen Medien Ausdruck findet. Letztere werden von den Justizbehörden oft als Ausdruck freier Meinungsäußerung toleriert, was implizit zu Gewalt und Aggression ermutigt (ÖB Ankara 4.2025, S. 33; vergleiche EC 30.10.2024, S. 31). Die Anfeindungen richten sich gegen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften und deren Gotteshäuser, zugehörige Einrichtungen, religiöse/spirituelle Führer und Mitglieder, und diese Straftaten bleiben zumal ungestraft. Die derzeitige Gesetzgebung ist unzureichend, um gegen Hassverbrechen vorzugehen. Die Straftaten werden weder ausreichend gemeldet noch von den Behörden ausreichend erfasst (NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Es kommt zu Vandalismus und der Zerstörung von Gebetsstätten und Friedhöfen von Minderheiten (EC 30.10.2024, S. 31). Im Mai 2025 forderte das Europäische Parlament "die staatlichen Stellen der Türkei auf, Fälle von Hassdelikten, einschließlich Hetze, gegen Minderheiten wirksam zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen" (EP 7.5.2025, Pt. 27).

Antisemitische und antichristliche Ressentiments gehören nicht nur in der (regierungsnahen) Boulevardpresse und in sozialen Medien zum Standardrepertoire. Auch hochrangige Politiker bis in die Staatsspitze und Führung der Opposition greifen in ihren öffentlichen Äußerungen gelegentlich auf antisemitische bzw. antiarmenische Verschwörungstheorien zurück (BMZ/AA 22.11.2023, S. 154; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 90).Antisemitische und antichristliche Ressentiments gehören nicht nur in der (regierungsnahen) Boulevardpresse und in sozialen Medien zum Standardrepertoire. Auch hochrangige Politiker bis in die Staatsspitze und Führung der Opposition greifen in ihren öffentlichen Äußerungen gelegentlich auf antisemitische bzw. antiarmenische Verschwörungstheorien zurück (BMZ/AA 22.11.2023, S. 154; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 90).

Siehe auch: Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten / Christen und Juden

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        ACN - Kirche in Not (2023): Türkei Report 2023, https://acninternational.org/religiousfreedomreport/de/berichte/land/2023/turkei, Zugriff 6.12.2024

?        AlMon - Al Monitor (12.4.2022): Turkey’s top court rules compulsory religion courses violate rights, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/turkeys-top-court-rules-compulsory-religion-courses-violate-rights, Zugriff 29.11.2023

?        Bianet - Bianet (12.4.2022): Why Turkey's minorities not able to elect their community leaders for nine years?, https://bianet.org/english/minorities/260380-why-turkey-s-minorities-not-able-to-elect-their-community-leaders-for-nine-years, Zugriff 29.11.2023

?        BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408000/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 27.8.2024

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?        TM - Turkish Minute (30.5.2025): More Turks identify as nonbelievers, fewer as devout, new survey reveals - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/05/30/more-turks-identify-as-nonbelievers-fewer-as-devout-new-survey-reveals, Zugriff 4.6.2025

?        TM - Turkish Minute (17.5.2024): Lawyer gets suspended sentence due to remarks on Islamic law - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/05/17/lawyer-got-suspended-sentence-due-remark-on-islamic-law, Zugriff 12.6.2025

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Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2025-08-06 13:34

Rechtslage und Rechtswirklichkeit

Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S. 67; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).

Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (T?HEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf "Minderheit" als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur T?HEK festgelegt. Die T?HEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die T?HEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.4.2024, S. 3, 11).

Demografie

Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).

BMI/BMLVS 2017, S. 33f. Anmerkung: Auf dieser Karte sind nur die Hauptsiedlungsgebiete der ethnischen und sprachlichen Gruppen dargestellt. Es kann Minderheiten geben, die nicht abgebildet sind. Insbesondere in städtischen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf diese Art von Karte nicht dargestellt werden. Die Gruppe "kaukasische Völker" bezieht sich auf Georgier, Lasen und Tscherkessen in der Türkei, Jordanien und Syrien. In der Türkei gehören zu den Kurden auch die Zaza. Bei den unter der Kennziffer 3 subsumierten Ethnien handelt es sich im Südosten der Türkei um Assyrer und nicht um Armenier. Letztere finden sich nur in den Großstädten und einem Dorf in der Provinz Hatay (hier nicht abgebildet).

Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden

Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "az?nl?k") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).

Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S. 21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40).

Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdo?an bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als "Verräter", weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdo?an dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als "Völkermord" anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Aç?k Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Aç?k Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).

Bildung und Kultur

Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff "Muttersprache" nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie "verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden" angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 "Lebende Sprachen und Dialekte" als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff "Muttersprache" nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie "verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden" angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 "Lebende Sprachen und Dialekte" als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vergleiche EC 30.10.2024, S. 35).

Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vergleiche EC 30.10.2024, S. 35).

Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).

Siehe hierzu insbesondere das Unterkapitel: Ethnische Minderheiten / Kurden

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408000/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 27.8.2024

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018, https://web.archive.org/web/20180220015658/http:/www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018, Zugriff 18.1.2024? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017 aus 2018,, https://web.archive.org/web/20180220015658/http:/www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018, Zugriff 18.1.2024

?        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Türkiye, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105839/country_report_2024_TUR.pdf, Zugriff 26.3.2024

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 21.5.2025

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024

?        EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

?        EC - Europäische Kommission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 17.10.2023

?        EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(???)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.2025a): Algemeen ambtsbericht Turkije, https://www.ecoi.net/de/dokument/2122226.html, Zugriff 13.3.2025

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?        MRG - Minority Rights Group (6.2018b): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 18.1.2024

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120309/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU?RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

Kurden

Letzte Änderung 2026-06-03 08:04

Demografie und Selbstdefinition

Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 23 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vgl. BAMF 26.2.2026, S. 7, MRG 2.2024, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. BAMF 26.2.2026, S. 7). Dass keine genauen Angaben über die genaue Größe der kurdischen Minderheit vorliegen, ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit dem Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 23 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vergleiche BAMF 26.2.2026, S. 7, MRG 2.2024, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vergleiche BAMF 26.2.2026, S. 7). Dass keine genauen Angaben über die genaue Größe der kurdischen Minderheit vorliegen, ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit dem Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).

Politische Orientierung und Vertretung

Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 42). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere unter den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP [bzw. deren Nachfolgerin, der DEM-Partei] besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache - Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par, die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt die Hüda-Par, deren historische Wurzeln in der im Jahr 2000 zerschlagenen bzw. verbotenen kurdischen sunnitisch-islamistischen Terrororganisation "Hizbullah" [Anm.: Nicht zu verwechseln mit der schiitischen Hisbollah im Libanon] liegen, wie die HDP bzw. DEM-Partei für die Stärkung der kommunalen Verwaltung und die Anerkennung der Kurden als Minderheit und der kurdischen Sprache in der Verfassung ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdo?an (BPB/Ayd?n Y. 5.5.2023; vgl. MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins Parlament ein. Im Gegenzug stärkte die Hüda-Par Erdo?an bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen den Rücken (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für die Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Auch sexuelle Minderheiten gelten der Hüda-Par als Feindbild. - Während einer Parlamentssitzung im Jänner 2025 tituliere ?ahzade Demir, Mandatar der Hüda-Par, Mitglieder der LGBTIQ-plus-Gemeinschaft als Perverse und bezeichnete die Istanbuler Konvention als Instrument zur Durchdringung der Gesellschaft mit den Anliegen der LGBTIQ-plus-Gemeinschaft. Dies wurde u. a. von Gülistan K?l?ç Koçyi?it, der stellvertretenden Vorsitzenden der pro-kurdischen DEM-Fraktion, in Verteidigung der Rechte sexueller Minderheiten entschieden zurückgewiesen (KAOS-GL 9.1.2025). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. ?ehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 42). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere unter den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vergleiche MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP [bzw. deren Nachfolgerin, der DEM-Partei] besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache - Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par, die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt die Hüda-Par, deren historische Wurzeln in der im Jahr 2000 zerschlagenen bzw. verbotenen kurdischen sunnitisch-islamistischen Terrororganisation "Hizbullah" [Anm.: Nicht zu verwechseln mit der schiitischen Hisbollah im Libanon] liegen, wie die HDP bzw. DEM-Partei für die Stärkung der kommunalen Verwaltung und die Anerkennung der Kurden als Minderheit und der kurdischen Sprache in der Verfassung ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdo?an (BPB/Ayd?n Y. 5.5.2023; vergleiche MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins Parlament ein. Im Gegenzug stärkte die Hüda-Par Erdo?an bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen den Rücken (FR 19.5.2023; vergleiche Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für die Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Auch sexuelle Minderheiten gelten der Hüda-Par als Feindbild. - Während einer Parlamentssitzung im Jänner 2025 tituliere ?ahzade Demir, Mandatar der Hüda-Par, Mitglieder der LGBTIQ-plus-Gemeinschaft als Perverse und bezeichnete die Istanbuler Konvention als Instrument zur Durchdringung der Gesellschaft mit den Anliegen der LGBTIQ-plus-Gemeinschaft. Dies wurde u. a. von Gülistan K?l?ç Koçyi?it, der stellvertretenden Vorsitzenden der pro-kurdischen DEM-Fraktion, in Verteidigung der Rechte sexueller Minderheiten entschieden zurückgewiesen (KAOS-GL 9.1.2025). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. ?ehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).

Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vergleiche AI 7.7.2015, S. 5).

Religiöse und weltanschauliche Orientierung

In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind 70 % der Kurden Sunniten, die restlichen 30 % sind Aleviten und Jesiden (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). - Weniger als 1.000 Jesiden leben bzw. lebten im Südosten des Landes (BAMF 26.2.2026, S. 6). - Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime oder Libertäre [Anm.: im Sinne von Freidenkern] (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (libertären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sehen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind 70 % der Kurden Sunniten, die restlichen 30 % sind Aleviten und Jesiden (MBZ 31.8.2023, S. 48; vergleiche MRG 2.2024). - Weniger als 1.000 Jesiden leben bzw. lebten im Südosten des Landes (BAMF 26.2.2026, S. 6). - Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime oder Libertäre [Anm.: im Sinne von Freidenkern] (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (libertären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sehen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).

Allgemeine Lage der Kurden

Zwar wird die kurdische Identität nicht mehr rundweg geleugnet, doch hat dies nicht zu gleichberechtigter Teilhabe innerhalb staatlicher Institutionen geführt. Stattdessen hat sich der Druck auf kurdische politische und kulturelle Einrichtungen verstärkt, und die kurdische Identität ist zunehmend zur Zielscheibe von Hassreden geworden. Paradoxerweise hat die größere Sichtbarkeit zu verstärkter Diskriminierung geführt (BS 26.3.2026, S. 7).

Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter, ihre kurdische Identität offenzulegen, da sich dies als Hindernis erweisen könnte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen sie. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen. Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 7.2025, S. 9, 29.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter, ihre kurdische Identität offenzulegen, da sich dies als Hindernis erweisen könnte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen sie. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen. Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 7.2025, S. 9, 29.; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 12f.).

Die NGO "Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2025 zu "systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" mehr als 70 Vorfälle - inklusive 25 im öffentlichen Raum, 15 im Medienbereich, 18 im Kulturbereich und zwölf in Haftanstalten (KurdLRMRP 1.2026, S. 3). Dies stellt jedoch eine Abnahme der Fälle im Vergleich zum Jahr 2024 dar, als in Summe 109 Vorfälle verzeichnet wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6). Die NGO beklagt für das Jahr 2025 summarisch: Das Recht auf Bildung in der Muttersprache wird nicht anerkannt. Es beschränkt sich auf Wahlfächer und die Eröffnung privater Bildungseinrichtungen, und die Einstellung kurdischer Lehrkräfte bleibt auf symbolischer Ebene. Theaterstücke, Konzerte und literarische Werke werden willkürlich verboten; Künstler werden ins Visier genommen. Zeitschriften und Social-Media-Konten, die auf Kurdisch senden, unterliegen der Zensur und Zugangsbeschränkungen. Kurdische Aufschriften oder Warnhinweise von Gemeinden werden entfernt; kurdische Musik und Halay-Tänze bei Hochzeiten werden als "Straftat" eingestuft. Reden von Abgeordneten im Parlament, die auf Kurdisch gehalten werden, werden unterbrochen, und in den Protokollen werden Ausdrücke auf Kurdisch als "unbekannte Sprache" vermerkt. Im Gesundheitswesen, im Geschäftsleben und in ähnlichen öffentlichen Bereichen wird die Verwendung der kurdischen Sprache verhindert. Gefängnisinsassen wird die Kommunikation auf Kurdisch untersagt, und ihre Briefe und Bücher werden beschlagnahmt. Gefangene, die darauf bestehen, Kurdisch zu verwenden, werden von der Gefängnisverwaltung unter Druck gesetzt, bestraft (Besuchsverbote, Kommunikationsverbote usw.) und ihre Bewährungsstrafen werden widerrufen (KurdLRMRP 1.2026, S. 2f.).

Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut "die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger" (EP 7.5.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 4.11.2025, S. 22, 37).

Hinsichtlich der Einschätzung der Gleichheit bzw. Gleichstellung von Kurden und Türken ergab eine im Mai 2025 durchgeführte empirische Studie folgendes Bild: 63,1 % der Befragten sahen Kurden und Türken als gleichberechtigt, 28,7 % sahen meist keine oder überhaupt keine Gleichstellung (8,1 % neutral). Allerdings sahen nur 45,9 % der Kurden im Gegensatz zu 67,7 % der Türken (und anderer) eine Gleichstellung von Kurden und Türken. Umgekehrt sahen 48,1 % der Kurden eine Ungleichheit, während nur 23,6 % der Türken (und anderer) dies so sahen. Überhaupt fand eine Mehrheit von 54,6 % der Befragten, dass es keine "kurdische Frage" gäbe (RAWEST 23.6.2025, S. 3).

Kurdische Zivilgesellschaft

Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85) und waren dies auch gegen Ende 2025 noch (EC 4.11.2025, S. 22).

Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK

Kurdische Bürger sind weiterhin Diskriminierung ausgesetzt, und kurdische Organisationen, kulturelle Einrichtungen sowie Einzelpersonen waren Razzien und Verhaftungen ausgesetzt, die mit ihrer Identität zusammenhingen. Im März 2025 verliefen die Newroz-Feierlichkeiten friedlich, wenn auch unter starker Polizeipräsenz (FH 3.2026, F4). Im März 2026 kam es allerdings wieder zu Verhaftungen. - Die türkische Polizei hat bei Razzien im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten 170 Personen in 15 Provinzen festgenommen, dies trotz der laufenden Friedensgespräche mit der PKK. In Diyarbak?r versammelten sich Menschenmengen in der Nähe eines Bildes des inhaftierten PKK-Gründers Abdullah Öcalan. Die Festnahmen standen im Zusammenhang mit Vorwürfen, während oder im Umfeld der Newroz-Veranstaltungen Propaganda für die PKK verbreitet zu haben (TM 24.3.2026, vgl. BBC 24.3.2026).Kurdische Bürger sind weiterhin Diskriminierung ausgesetzt, und kurdische Organisationen, kulturelle Einrichtungen sowie Einzelpersonen waren Razzien und Verhaftungen ausgesetzt, die mit ihrer Identität zusammenhingen. Im März 2025 verliefen die Newroz-Feierlichkeiten friedlich, wenn auch unter starker Polizeipräsenz (FH 3.2026, F4). Im März 2026 kam es allerdings wieder zu Verhaftungen. - Die türkische Polizei hat bei Razzien im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten 170 Personen in 15 Provinzen festgenommen, dies trotz der laufenden Friedensgespräche mit der PKK. In Diyarbak?r versammelten sich Menschenmengen in der Nähe eines Bildes des inhaftierten PKK-Gründers Abdullah Öcalan. Die Festnahmen standen im Zusammenhang mit Vorwürfen, während oder im Umfeld der Newroz-Veranstaltungen Propaganda für die PKK verbreitet zu haben (TM 24.3.2026, vergleiche BBC 24.3.2026).

Für weiterführende Informationen siehe Kapitel bzw. Unterkapitel: Sicherheitslage, Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.

Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, setzt sich fort (EC 4.11.2025, S. 22). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê [Anm.: mehrheitliche von Kurden bewohnte Stadt in Syrien nahe der türkischen Grenze] sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).

Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. - Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40). Die NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) beklagte Mitte Februar 2026 die Zunahme von Zensur, Einschüchterung und Gewalt gegen Journalisten, die über Themen im Zusammenhang mit kurdischen Angelegenheiten berichten, und zwar innerhalb eines Monats. RSF dokumentiert mindestens sechs schwerwiegende Fälle von Verletzungen der Pressefreiheit im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Kurdenfrage: Ein am 19.1.2026 auf der Nachrichtenseite Bianet.org veröffentlichter Artikel mit dem Titel "Frauen und Kurden sind unter den jungen Arbeitslosen in der Türkei überrepräsentiert" wurde am 4. Februar von einem Richter mit der Begründung zensiert, er stelle "eine Gefahr für die nationale Sicherheit" dar. - Der Journalist Rusen Takva musste seinen Fall vor das Verfassungsgericht bringen, um sein Konto auf der Social-Media-Plattform X wieder freischalten zu lassen, nachdem es über ein Jahr lang gesperrt war. Er wurde am 15.2.2025 festgenommen, während er über Proteste gegen die Ernennung eines Treuhänders als Nachfolger des kurdischen Bürgermeisters von Van berichtete. Dem Journalisten wurde vorgeworfen, falsche Bilder einer Polizeiaktion im Rathaus verbreitet zu haben, was als "Desinformation" angesehen wurde, die eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit" darstelle. - Der Leiter des Regionalbüros der unabhängigen Nachrichtenagentur ANKA in Diyarbak?r, Ahmet Ün, und der Journalist Metin Yoksu wurden am 22.1.2026 in Suruç (Provinz Sanliurfa) bei der Berichterstattung über einen Demonstrationsmarsch in Richtung Grenze von Sicherheitskräften mit Tränengasgranaten und Gummigeschossen angegriffen. - Da die pro-kurdischen Proteste im Südosten des Landes an Dynamik gewinnen, haben einige Vertreter internationaler Medien gegenüber RSF erklärt, dass sie aus Angst vor Repressalien zögern, in die Region zu reisen oder Reporter dorthin zu entsenden (RSF 13.2.2026).Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. - Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40). Die NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) beklagte Mitte Februar 2026 die Zunahme von Zensur, Einschüchterung und Gewalt gegen Journalisten, die über Themen im Zusammenhang mit kurdischen Angelegenheiten berichten, und zwar innerhalb eines Monats. RSF dokumentiert mindestens sechs schwerwiegende Fälle von Verletzungen der Pressefreiheit im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Kurdenfrage: Ein am 19.1.2026 auf der Nachrichtenseite Bianet.org veröffentlichter Artikel mit dem Titel "Frauen und Kurden sind unter den jungen Arbeitslosen in der Türkei überrepräsentiert" wurde am 4. Februar von einem Richter mit der Begründung zensiert, er stelle "eine Gefahr für die nationale Sicherheit" dar. - Der Journalist Rusen Takva musste seinen Fall vor das Verfassungsgericht bringen, um sein Konto auf der Social-Media-Plattform römisch zehn wieder freischalten zu lassen, nachdem es über ein Jahr lang gesperrt war. Er wurde am 15.2.2025 festgenommen, während er über Proteste gegen die Ernennung eines Treuhänders als Nachfolger des kurdischen Bürgermeisters von Van berichtete. Dem Journalisten wurde vorgeworfen, falsche Bilder einer Polizeiaktion im Rathaus verbreitet zu haben, was als "Desinformation" angesehen wurde, die eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit" darstelle. - Der Leiter des Regionalbüros der unabhängigen Nachrichtenagentur ANKA in Diyarbak?r, Ahmet Ün, und der Journalist Metin Yoksu wurden am 22.1.2026 in Suruç (Provinz Sanliurfa) bei der Berichterstattung über einen Demonstrationsmarsch in Richtung Grenze von Sicherheitskräften mit Tränengasgranaten und Gummigeschossen angegriffen. - Da die pro-kurdischen Proteste im Südosten des Landes an Dynamik gewinnen, haben einige Vertreter internationaler Medien gegenüber RSF erklärt, dass sie aus Angst vor Repressalien zögern, in die Region zu reisen oder Reporter dorthin zu entsenden (RSF 13.2.2026).

Zur Verfolgung kurdischer Journalisten siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbak?r Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbak?r Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vergleiche ANF 11.9.2023).

Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirta?. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten "illegale Transparente" getragen und "illegale Parolen" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 12.2025, S. 43).

Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen

Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Medien berichteten immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 12.2025, S. 42).Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S. 57; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 2). Medien berichteten immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 12.2025, S. 42).

Beispiele 2025: Im Sommer 2025 kam es zu Übergriffen auf ethnische Kurden. - Mitte Juli soll die Polizei in Istanbuler Stadtteil Bayrampa?a eine Gruppe von Familienmitgliedern geschlagen und festgenommen haben, nachdem sie beim Hören kurdischer Lieder im Auto erwischt worden waren. Eine schwangere Frau musste daraufhin ins Krankenhaus eingeliefert werden. Sieben Familienmitglieder der vorübergehend festgenommenen Familienmitglieder wurden nach ihrer Entlassung unter gerichtliche Aufsicht gestellt, einschließlich der Auflage, sich zweimal pro Woche bei den Behörden zu melden (SCF 15.7.2025; vgl. ANF 14.7.2025). Eine achtköpfige Familie wurde Berichten zufolge in Mersin (im Dorf Kisecik im Bezirk Çaml?yayla) im August 2025 verbal und körperlich angegriffen, weil sie Kurdisch gesprochen hatte. Die Angreifer sollen ihnen gesagt haben: "Dies ist die Republik Türkei, wie könnt ihr da Kurdisch sprechen?" Die Polizei nahm die Verdächtigen fest, nachdem die Familie Anzeige erstattet hatte (Bianet 11.8.2025; vgl. ANF 11.8.2025, ÖB Ankara 12.2025, S. 42). Ende August 2025 kam es zu einem Angriff auf kurdische Saisonarbeiter. Demzufolge ist eine Gruppe von 24 kurdischen Erntehelfern in der Provinz Ni?de Opfer eines mutmaßlich rassistischen Angriffs geworden. Die Arbeiter hätten nach Beleidigungen durch den Landbesitzer das Feld räumen wollen, woraufhin dieser mit einer ca. 150 Mann starken bewaffneten Gruppe die Arbeiter angegriffen haben soll. Während Vertreter der DEM-Partei von einer rassistisch motivierten Tat sprachen, schloss der Gouverneur von Ni?de rassistische Beweggründe aus und führte den Vorfall auf einen Streit zwischen dem Landbesitzer und den Saisonarbeitern zurück (BAMF 1.9.2025, S. 12; vgl. ANF 29.8.2025, ÖB Ankara 12.2025, S. 43).Beispiele 2025: Im Sommer 2025 kam es zu Übergriffen auf ethnische Kurden. - Mitte Juli soll die Polizei in Istanbuler Stadtteil Bayrampa?a eine Gruppe von Familienmitgliedern geschlagen und festgenommen haben, nachdem sie beim Hören kurdischer Lieder im Auto erwischt worden waren. Eine schwangere Frau musste daraufhin ins Krankenhaus eingeliefert werden. Sieben Familienmitglieder der vorübergehend festgenommenen Familienmitglieder wurden nach ihrer Entlassung unter gerichtliche Aufsicht gestellt, einschließlich der Auflage, sich zweimal pro Woche bei den Behörden zu melden (SCF 15.7.2025; vergleiche ANF 14.7.2025). Eine achtköpfige Familie wurde Berichten zufolge in Mersin (im Dorf Kisecik im Bezirk Çaml?yayla) im August 2025 verbal und körperlich angegriffen, weil sie Kurdisch gesprochen hatte. Die Angreifer sollen ihnen gesagt haben: "Dies ist die Republik Türkei, wie könnt ihr da Kurdisch sprechen?" Die Polizei nahm die Verdächtigen fest, nachdem die Familie Anzeige erstattet hatte (Bianet 11.8.2025; vergleiche ANF 11.8.2025, ÖB Ankara 12.2025, S. 42). Ende August 2025 kam es zu einem Angriff auf kurdische Saisonarbeiter. Demzufolge ist eine Gruppe von 24 kurdischen Erntehelfern in der Provinz Ni?de Opfer eines mutmaßlich rassistischen Angriffs geworden. Die Arbeiter hätten nach Beleidigungen durch den Landbesitzer das Feld räumen wollen, woraufhin dieser mit einer ca. 150 Mann starken bewaffneten Gruppe die Arbeiter angegriffen haben soll. Während Vertreter der DEM-Partei von einer rassistisch motivierten Tat sprachen, schloss der Gouverneur von Ni?de rassistische Beweggründe aus und führte den Vorfall auf einen Streit zwischen dem Landbesitzer und den Saisonarbeitern zurück (BAMF 1.9.2025, S. 12; vergleiche ANF 29.8.2025, ÖB Ankara 12.2025, S. 43).

[Anmerkung: Für Beispiele vor dem Jahr 2025 siehe vormalige Versionen der Länderinformationen Türkei!]

Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem

Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.5.2024, S. 10). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vgl. AA 20.5.2024, ÖB Ankara 12.2025, S. 44) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach) (AA 20.5.2024). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch allerdings im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten (EC 30.10.2024; S. 35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024). Die gesetzlichen Beschränkungen für den Unterricht in der Muttersprache an Grund- und weiterführenden Schulen bleiben zwar bestehen, aber angesichts des positiven Klimas, das durch die Friedensinitiative zur Kurdenfrage entstanden ist, werden nun öffentlich Alternativen für den Unterricht in der Muttersprache diskutiert (EC 4.11.2025, S 41).Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vergleiche AA 20.5.2024, S. 10). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vergleiche AA 20.5.2024, ÖB Ankara 12.2025, S. 44) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach) (AA 20.5.2024). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch allerdings im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vergleiche MBZ 2.2025a, S. 57). Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten (EC 30.10.2024; S. 35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vergleiche VOA 9.5.2024). Die gesetzlichen Beschränkungen für den Unterricht in der Muttersprache an Grund- und weiterführenden Schulen bleiben zwar bestehen, aber angesichts des positiven Klimas, das durch die Friedensinitiative zur Kurdenfrage entstanden ist, werden nun öffentlich Alternativen für den Unterricht in der Muttersprache diskutiert (EC 4.11.2025, S 41).

In einer Umfrage vom Mai 2025 waren 60 % der Meinung (53 % der Türken und 87 % der Kurden), dass in Gemeinden mit einem hohen Kurdenanteil städtische Dienstleistungen auf Kurdisch angeboten werden sollten, jedoch stimmten nur 48 % (41 % der Türken, 78 % der Kurden) dem zu, dass in Schulen mit einem hohen Kurdenanteil sowohl Türkisch als auch Kurdisch Unterrichtssprache sein sollte (RAWEST 23.6.2025, S. 6).

Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen

Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 12.2025, S. 43; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 12.2025, S. 43). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (?BV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 43), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen (AlMon 10.8.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 12.2025, S. 43; vergleiche FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 12.2025, S. 43). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (?BV 7.2021, S. 8; vergleiche ÖB Ankara 12.2025, S. 43), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen (AlMon 10.8.2022; vergleiche KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).

Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel "Qral û Travis" - "Der König und Travis") in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz A?r?. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei "unangemessen". Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung ?i?li das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; vgl. Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbak?r kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbak?r organisiert wurde, am Da?kap? Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder "Propaganda für eine Organisation" zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbak?r wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel "Qral û Travis" - "Der König und Travis") in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz A?r?. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei "unangemessen". Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung ?i?li das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; vergleiche Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbak?r kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbak?r organisiert wurde, am Da?kap? Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder "Propaganda für eine Organisation" zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbak?r wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vergleiche KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vergleiche MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vergleiche Duvar 22.12.2024).

2025: Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von "Hînker", einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 5.3.2025; vgl. C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das "organisatorische Ideologie" enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vgl. Medya 6.3.2025).2025: Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von "Hînker", einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 5.3.2025; vergleiche C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das "organisatorische Ideologie" enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vergleiche Medya 6.3.2025).

In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: "Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein". Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: "Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten". Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirda? (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (?HD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis K?r?ehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz ??rnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis "auf Türkisch zu sprechen" (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: "Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein". Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: "Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten". Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirda? (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (?HD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis K?r?ehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz ??rnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vergleiche TR724 12.8.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis "auf Türkisch zu sprechen" (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).

Weitere Beispiele aus den Jahren vor 2024 finden sich in den Länderinformationen zur Türkei vor 2025.

Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung

In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S. 35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbak?r auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbak?r, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbak?r ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbak?r gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbak?r (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024).In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vergleiche MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S. 35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbak?r auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbak?r, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbak?r ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbak?r gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbak?r (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vergleiche Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024).

2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (römisch zehn, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022; vergleiche MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).

In der Sitzung der parlamentarischen Kommission zur Lösung der kurdischen Frage am 20.8.2025 verhinderte Parlamentspräsident Numan Kurtulmu? (AKP) Reden in kurdischer Sprache. Er berief sich hierbei auf die parlamentarische Geschäftsordnung, trotz Hinweis der beiden eingeladenen Rednerinnen der "Friedensmütter" auf ihr gebrochenes Türkisch sowie der Bereitschaft von Kommissionsmitgliedern zu dolmetschen. Dieses Vorgehen sorgte insbesondere in Reihen der Kurden für Empörung (BAMF 25.8.2025, S. 12f.; vgl. AlMon 21.8.2025, ANF 22.8.2025). Bei einer anschließenden Pressekonferenz der Friedensmütter erklärten diese, ohne Anerkennung der kurdischen Sprache könne es keine Lösung der Kurdenfrage geben (ANF 22.8.2025).In der Sitzung der parlamentarischen Kommission zur Lösung der kurdischen Frage am 20.8.2025 verhinderte Parlamentspräsident Numan Kurtulmu? (AKP) Reden in kurdischer Sprache. Er berief sich hierbei auf die parlamentarische Geschäftsordnung, trotz Hinweis der beiden eingeladenen Rednerinnen der "Friedensmütter" auf ihr gebrochenes Türkisch sowie der Bereitschaft von Kommissionsmitgliedern zu dolmetschen. Dieses Vorgehen sorgte insbesondere in Reihen der Kurden für Empörung (BAMF 25.8.2025, S. 12f.; vergleiche AlMon 21.8.2025, ANF 22.8.2025). Bei einer anschließenden Pressekonferenz der Friedensmütter erklärten diese, ohne Anerkennung der kurdischen Sprache könne es keine Lösung der Kurdenfrage geben (ANF 22.8.2025).

Siehe auch das Unterkapitel: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / OppositionHaftbedingungen

Verwendung des Begriffes "Kurdistan"

Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort "Kurdistan" in den Mund nahm, auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch (FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele finden, wonach das Wort "Kurdistan" in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt oder nicht gesagt werden kann. Das Wort "Kurdistan" zu sagen, kann eine Beleidigung sein oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden "Kurdistan" sagen (Bianet 16.7.2019). - Während auch Erdo?an, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbak?r im Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff "Kurdistan" zur Beschreibung der kurdischen Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. Die anderen Parteien im Parlament wandten sich gegen die Benutzung des Wortes, das bei türkischen Nationalisten als Ausdruck eines kurdischen Separatismus gilt. Während einer Debatte über den BDP-Bericht gingen Abgeordnete von BDP und ultra-nationalistischen MHP aufeinander los (Standard 10.12.2013). - Nach der parlamentarischen Geschäftsordnung können Abgeordnete wegen der Verwendung des Wortes "Kurdistan" oder anderer sensibler Begriffe im Plenum des Parlaments verwarnt oder vorübergehend aus dem Parlament ausgeschlossen werden. Die Behörden wendeten dieses Verfahren nicht einheitlich an (USDOS 22.4.2024, S. 28).

2019 sagte Binali Y?ld?r?m, der AKP-Kandidat für das Amt des Bürgermeisters von ?stanbul und ehemaliger Ministerpräsident, auf einer Kundgebung vor den Wahlen "Kurdistan", und als er darauf angesprochen wurde, antwortete er, dass das Wort Kurdistan jenes sei, welches Mustafa Kemal Atatürk für die Vertreter verwendet hatte, die während des Unabhängigkeitskampfes vor der Gründung der Republik aus dieser Region kamen. Für die "Vereinigung der Jugendbewegung Kurdistans" in Istanbul hingegen erklärte das Innenministerium, dass die Verwendung des Wortes "Kurdistan" ein Verstoß gegen Artikel 14 der Verfassung und Artikel 302 des türkischen Strafgesetzbuches sei. Es dürfe nicht im Namen einer Vereinigung verwendet werden. Es folgte eine Klage gegen den Verein (Bianet 16.7.2019). Und im Oktober 2021 verhaftete die Polizei in Siirt vorübergehend einen kurdischen Geschäftsmann, nachdem er während eines Streits mit einem nationalistischen Politiker seine Stadt als Teil von "Kurdistan" bezeichnet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu machen (Rudaw 29.10.2021).

Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von fast 17.000 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vgl. ECHR 13.6.2023).Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von fast 17.000 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vergleiche ECHR 13.6.2023).

Die Thematik bleibt allerdings aktuell. - So entschied das Verfassungsgericht zugunsten von Abdurrahim K?l?ç, der zuvor wegen des Tragens eines T-Shirts mit dem Wort "Kurdistan" und dem Emblem der Mesopotamischen Sonne verurteilt worden war. Im Jahr 2016 verurteilte ihn das schwere Strafgericht Midyat wegen "terroristischer Propaganda" zu einer Geldstrafe von 7.300 Lira [Anm.: zum damaligen Kurs um die 2.200 Euro]. Infolge der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof 2021 reichte K?l?ç eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Am 12.6.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass K?l?çs Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden war. In seinem ausführlichen Urteil kritisierte das Gericht die mangelnde Begründung der Vorinstanz für die Verurteilung von K?l?ç und stellte fest, dass in dem Urteil weder die Bedeutung der Symbole auf dem T-Shirt noch ihre angebliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation erläutert wurde. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass nicht bewertet wurde, inwiefern das Tragen des T-Shirts zu Gewalt aufrief oder die öffentliche Ordnung bedrohte (Bianet 31.7.2024b; vgl. IFE 2.8.2024).Die Thematik bleibt allerdings aktuell. - So entschied das Verfassungsgericht zugunsten von Abdurrahim K?l?ç, der zuvor wegen des Tragens eines T-Shirts mit dem Wort "Kurdistan" und dem Emblem der Mesopotamischen Sonne verurteilt worden war. Im Jahr 2016 verurteilte ihn das schwere Strafgericht Midyat wegen "terroristischer Propaganda" zu einer Geldstrafe von 7.300 Lira [Anm.: zum damaligen Kurs um die 2.200 Euro]. Infolge der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof 2021 reichte K?l?ç eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Am 12.6.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass K?l?çs Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden war. In seinem ausführlichen Urteil kritisierte das Gericht die mangelnde Begründung der Vorinstanz für die Verurteilung von K?l?ç und stellte fest, dass in dem Urteil weder die Bedeutung der Symbole auf dem T-Shirt noch ihre angebliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation erläutert wurde. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass nicht bewertet wurde, inwiefern das Tragen des T-Shirts zu Gewalt aufrief oder die öffentliche Ordnung bedrohte (Bianet 31.7.2024b; vergleiche IFE 2.8.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        AI - Amnesty International (7.7.2015): Amnesty International: Kobani protests in Turkey: Human rights failures [EUR 44/2017/2015], https://www.ecoi.net/en/file/local/1064242/1226_1436334948_eur4420172015english.pdf, Zugriff 1.4.2025

?        AlMon - Al Monitor (21.8.2025): Turkeys parliamentary body on solving Kurdish issue bars Kurdish language speech, https://www.al-monitor.com/originals/2025/08/turkeys-parliamentary-body-solving-kurdish-issue-bars-kurdish-language-speech, Zugriff 26.8.2025 [kostenpflichtig]

?        AlMon - Al Monitor (10.8.2022): Kurdish diva brokenhearted but resolute in face of language discrimination in Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/kurdish-diva-brokenhearted-resolute-face-language-discrimination-turkey, Zugriff 23.1.2024

?        ANF - Firat News Agency (29.8.2025): Rassismus: Kurdische Saisonarbeiter in Ni?de von Großgruppe attackiert, https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-47722, Zugriff 4.9.2025

?        ANF - Firat News Agency (22.8.2025): Friedensmütter kritisieren Sprachverbot in Parlamentskommission, https://deutsch.anf-news.com/frauen/friedensmutter-kritisieren-sprachverbot-in-parlamentskommission-47620, Zugriff 26.8.2025

?        ANF - Firat News Agency (11.8.2025): Rassistische Attacke auf kurdische Familie in Mersin, https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-47485, Zugriff 4.9.2025

?        ANF - Firat News Agency (14.7.2025): Polizeigewalt in Istanbul wegen kurdischer Musik, https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-47090, Zugriff 4.9.2025

?        ANF - Firat News Agency (11.9.2023): Linguistin wegen Engagement für Frauenverein verurteilt, https://anfdeutsch.com/frauen/linguistin-wegen-engagement-fur-frauenverein-verurteilt-38970, Zugriff 4.9.2024

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Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2025-08-06 13:33

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 41).

So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).

Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).

Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als "Terrorfälle" gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als "weit verbreitet" und "systematisch". Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als "Terrorfälle" gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als "weit verbreitet" und "systematisch". Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).

Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlio?lu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlio?lu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vergleiche Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).

Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbak?r Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vgl. Bianet 22.5.2025).Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbak?r Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vergleiche Rudaw 24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vergleiche Bianet 22.5.2025).

Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).

Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi A?? Bili?im Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).

Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).

Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit

Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).

Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung "Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren", nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: "Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand." Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vgl. MLSA 6.3.2024).Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung "Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren", nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: "Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand." Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vergleiche MLSA 6.3.2024).

Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte (Bianet 21.11.2024; vgl. TM 21.11.2024).Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte (Bianet 21.11.2024; vergleiche TM 21.11.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        Bianet - Bianet (22.5.2025): TÜS?AD executives face up to 5 years in prison, https://bianet.org/haber/tusiad-executives-face-up-to-5-years-in-prison-307609, Zugriff 10.6.2025

?        Bianet - Bianet (21.11.2024): Top court rules denying citizens passport unconstitutional, https://bianet.org/haber/top-court-rules-denying-citizens-passport-unconstitutional-302032, Zugriff 26.11.2024

?        Duvar - Duvar (7.3.2024): Turkeys top court rules international travel ban violation of freedom of expression, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-court-rules-international-travel-ban-violation-of-freedom-of-expression-news-63958, Zugriff 16.9.2024

?        Duvar - Duvar (20.10.2023): 15 MPs, deputy speaker of Turkish Parliament banned from traveling abroad, https://www.duvarenglish.com/15-mps-deputy-speaker-of-turkish-parliament-banned-from-traveling-abroad-news-63183, Zugriff 18.1.2024

?        Duvar - Duvar (26.12.2022): International travel ban imposed on HDP MP, https://www.duvarenglish.com/international-travel-ban-imposed-on-hdp-mp-news-61648, Zugriff 18.1.2024

?        Duvar - Duvar (10.3.2022): HDP MP Gergerlio?lu files objection against int'l travel ban, seizure of passport, https://www.duvarenglish.com/hdp-mp-omer-faruk-gergerlioglu-files-objection-against-intl-travel-ban-seizure-of-passport-news-60577, Zugriff 18.1.2024

?        Duvar - Duvar (29.1.2022): Turkey’s top court rules passport cancellation for sacked civil servants unconstitutional, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-court-rules-passport-cancellation-for-sacked-civil-servants-unconstitutional-news-60256, Zugriff 18.1.2024

?        FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2125459.html, Zugriff 20.5.2025

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?        HDN - Hürriyet Daily News (20.5.2025): Court lifts travel ban on senior TÜS?AD officials, https://www.hurriyetdailynews.com/top-tusiad-officials-stand-trial-over-remarks-209398, Zugriff 10.6.2025

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?        MLSA - Media and Law Studies Association (6.3.2024): Turkey’s Constitutional Court declares travel ban a violation of freedom of speech in landmark ruling, https://mlsaturkey.com/en/turkeys-constitutional-court-declares-travel-ban-a-violation-of-freedom-of-speech-in-landmark-ruling, Zugriff 16.9.2024

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        REU - Reuters (20.2.2025): Erdogan’s fight with Turkish business stirs economic concern, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-bans-travel-by-two-executives-top-business-group-probe-2025-02-20, Zugriff 10.6.2025

?        Rudaw - Rudaw Media Network (24.6.2024): Turkey imposes travel ban on pro-Kurdish mayors without court order: DEM Party official, https://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/24062024, Zugriff 4.7.2024

?        TM - Turkish Minute (21.11.2024): Turkeys top court strikes down law restricting passports over security concerns - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/11/21/turkeys-top-court-strikes-down-law-restricting-passports-over-security-concerns, Zugriff 26.11.2024

?        TM - Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects' spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/, Zugriff 18.1.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

?        Zeit Online - Zeit Online (16.11.2023): Ausreiseverbot: Mindestens 65 deutsche Staatsbürger dürfen die Türkei nicht verlassen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-11/tuerkei-deutsche-ausreiseverbot-terrorverdacht-erdogan-besuch-deutschland, Zugriff 18.1.2024

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-08-06 13:32

Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).

Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vergleiche WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).

Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdo?an einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdo?ans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.2.2025).

Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).

Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzy?anowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzy?anowska 7.8.2024; vergleiche FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).

Armut und soziale Ungleichheit

Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].

Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024).

Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 1.1.2025; vgl. Duvar 3.1.2024).Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 1.1.2025; vergleiche Duvar 3.1.2024).

Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 3.1.2025; vgl. MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 6.8.2024).Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 3.1.2025; vergleiche MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 6.8.2024).

Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen (WB 24.4.2025).

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: "[...] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich [...]" (FAZ/Mumay B. 3.1.2025).

Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        Duvar - Duvar (1.1.2025): Turkey’s hunger threshold surpasses 21,000 liras in December, https://www.duvarenglish.com/turkeys-hunger-threshold-surpasses-21000-liras-in-december-news-65473, Zugriff 16.1.2025

?        Duvar - Duvar (6.8.2024): Cost of living for one family in Istanbul rises by 71 pct annually, https://www.duvarenglish.com/cost-of-living-for-one-family-in-istanbul-rises-by-71-pct-annually-news-64773, Zugriff 16.1.2025

?        Duvar - Duvar (24.6.2024): Some 56 pct of young people in Turkey want to live abroad if given opportunity, https://www.duvarenglish.com/some-56-pct-of-young-people-in-turkey-want-to-live-abroad-if-given-opportunity-news-64562, Zugriff 27.8.2024

?        Duvar - Duvar (3.1.2024): Turkey’s poverty threshold hits nearly three times of new minimum wage, https://www.duvarenglish.com/turkeys-poverty-threshold-hits-nearly-three-times-of-new-minimum-wage-news-63595, Zugriff 31.1.2024

?        DW - Deutsche Welle (13.4.2023): Türkei vor der Wahl: Fleisch für viele Menschen unerschwinglich, https://www.dw.com/de/türkei-vor-der-wahl-fleisch-für-viele-menschen-unerschwinglich/a-65299835, Zugriff 10.11.2023

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024

?        EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

?        FAZ/Mumay B. - Frankfurter Allgemeine Zeitung (Herausgeber), Mumay, Bülent (Autor) (3.1.2025): Brief aus Istanbul von Bülent Mumay: Erdo?ans imperiale Ansprüche, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kolumnen/brief-aus-istanbul/brief-aus-istanbul-von-buelent-mumay-erdo-ans-imperiale-ansprueche-110207491.html, Zugriff 16.1.2025

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?        FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (11.7.2024): AKP UND CHP IM DIALOG, https://turkey.fes.de/de/e/akp-und-chp-im-dialog.html, Zugriff 21.8.2024

?        FP - Foreign Policy (27.1.2023): Erdogan’s Turkey Faces a Growing Exodus Ahead of Elections, https://foreignpolicy.com/2023/01/27/turkey-elections-erdogan-exodus-population-migration/, Zugriff 8.11.2023

?        GTAI - Germany Trade and Invest - Außenwirtschaftsagentur des Bundes (19.2.2025): Wirtschaftswachstum der Türkei verliert an Schwung, https://www.gtai.de/de/trade/tuerkei/wirtschaftsumfeld/wirtschaftswachstum-der-tuerkei-verliert-an-schwung-247908#toc-anchor--3, Zugriff 27.3.2025

?        MEE - Middle East Eye (27.12.2024): ’Condemned to hunger’: Turkey’s below-inflation minimum wage rise sparks anger, https://www.middleeasteye.net/news/turkeys-below-inflation-minimum-wage-angers-millions, Zugriff 9.1.2025

?        MLSS/CSGB - Minister of Labour and Social Security of the Republic of Türkiye (24.12.2024): The New Minimum Wage to be Applied in 2025 was Determined as 22 Thousand 104 Lira, https://www.csgb.gov.tr/en/news/24-12-2024, Zugriff 9.1.2025

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        OSW/Z.Krzy?anowska - Centre for Eastern Studie (Herausgeber), Krzy?anowska, Zuzanna (Autor) (7.8.2024): Turkey: a looming demographic crisis, https://www.osw.waw.pl/en/publikacje/osw-commentary/2024-08-07/turkey-a-looming-demographic-crisis, Zugriff 19.5.2025

?        Standard - Standard, Der (25.7.2022): Türkei lernt, mit Inflationsraten jenseits der 100 Prozent zu leben, https://www.derstandard.at/story/2000137723848/tuerkei-lernt-mit-inflationsraten-jenseits-der-100-prozent-zu-leben?ref=loginwall_articleredirect, Zugriff 9.1.2024

?        Tagesschau - Tagesschau (3.1.2025): Türkische Inflationsrate sinkt weiter, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/inflation-tuerkei-dezember-100.html, Zugriff 9.1.2025

?        TUIK - Turkish Statistical Institute [Türkei] (20.3.2025): Labour Force Statistics, 2024, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Force-Statistics-2024-54059, Zugriff 27.3.2025

?        TUIK - Turkish Statistical Institute [Türkei] (27.12.2024): Income Distribution Statistics, 2024 The share of the highest quintile was 48.1% of the total income, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Income-Distribution-Statistics-2024-53712, Zugriff 16.1.2025

?        WB - Weltbank (24.4.2025): Türkiye: Overview - Economy, https://www.worldbank.org/en/country/turkey/overview#3, Zugriff 13.5.2025

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.2025): Außenwirtschaft Wirtschaftsbericht Türkei, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/tuerkei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 28.3.2025

Sozialbeihilfen / -versicherung

Letzte Änderung 2025-08-06 13:01

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakf?) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakf?) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vergleiche ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).

Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko anerkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs "Pflegebedürftigkeit". Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Auswärtiges_Amt,_B3richt_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Mai_2019),_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2022 [Login erforderlich]

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) (14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845042&portal=svportal, Zugriff 20.1.2025

?        SGK - Anstalt für Soziale Sicherheit (Sosyal Güvenlik Kurumu) [Türkei] (2016): Universal Health Insurance, https://web.archive.org/web/20170103191505/http:/www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff 6.11.2023

?        SSA - Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 7.11.2023

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2025-08-06 13:01

Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57).Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR o.D.; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 57).

Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, ??KUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 57, ??KUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vergleiche ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (??KUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (??KUR 2025; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).

Quellen

?        CottGroup - CottGroup (25.12.2024): Unemployment Fund Calculation and Amount for 2025 | CottGroup, https://www.cottgroup.com/en/blog/work-life/item/unemployment-fund-calculation-and-amount, Zugriff 9.1.2025

?        IOM - International Organization for Migration (10.2024): Türkei - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2024_Türkiye_DE.pdf, Zugriff 27.3.2025

?        ??KUR - Turkish Employment Agency (Türkiye ?? Kurumu) [Turkey] (o.D.): Unemployment Benefit, https://www.iskur.gov.tr/en/job-seeker/unemployment-insurance/unemployment-benefit/, Zugriff 10.1.2024

?        ??KUR - Turkish Employment Agency (Türkiye ?? Kurumu) [Turkey] (2025): ??sizlik Ödene?i Miktar? [Höhe des Arbeitslosengeldes], https://www.iskur.gov.tr/is-arayan/issizlik-sigortasi/issizlik-odenegi, Zugriff 18.4.2025

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) (14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845042&portal=svportal, Zugriff 20.1.2025

Pension

Letzte Änderung 2025-08-06 13:01

Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der oder die Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er oder sie eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung. Personen, die älter als 65 sind, Menschen mit Behinderungen über 18 und Personen mit Verwandten unter 18 Jahren mit Behinderungen, für die sie die gesetzliche Vormundschaft übernehmen, können eine regelmäßige monatliche Zahlung erhalten. Unmittelbare Familienmitglieder von Versicherten, die nach ihrer Pensionierung verstorben sind und/oder mindestens zehn Jahre gearbeitet haben, haben Anspruch auf Witwen- oder Waisenhilfe. Wenn der/die Verstorbene länger als fünf Jahre gearbeitet hat, haben seine/ihre Kinder unter 18 Jahren, Kinder in der Sekundarschule unter 20 Jahren und Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf Waisenhilfe. Die Voraussetzungen für den Zugang für Rückkehrende sind folgende: Türkische Staatsbürger über 18 Jahre; Expatriates, die ihre Arbeit im Ausland dokumentieren können (einschließlich ein Jahr Arbeitslosigkeit); Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Pension erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Ba?kur [Selbständige] oder Emekli Sand??? [Beamte] gezahlt haben. Um um eine Pension anzusuchen müssen Rückkehrer sich bei der Sozialversicherung SGK anmelden, bei der sie ihre Prämie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ankunft gezahlt haben. Aus dem Ausland gezahlte Prämien können in die Türkei überwiesen und zum jeweiligen Wechselkurs bei Zeitpunkt der Überweisung in türkischen Lira zurückgezahlt werden. Erforderliche Dokumente umfassen eine beglaubigte Kopie des Personalausweises, Erklärungs- und Verpflichtungsschreiben sowie eine Quittung zur Bestätigung der Zahlung (IOM 10.2024, S. 4).

Invalidenpension: Die wichtigste Leistung an Invalide ist die Pension wegen verminderter Erwerbstätigkeit. Bei Gewährung werden die gesundheitsvorsorglichen Maßnahmen sowie Behandlungen von der allgemeinen Krankenversicherung übernommen. Voraussetzungen für eine Pension wegen verminderter Erwerbstätigkeit sind, dass der Versicherte erwerbsunfähig ist und dies durch ein ärztliches Attest festgestellt wird, wobei der Behinderungsgrad mindestens bei 60 % liegen muss. Des Weiteren muss der Versicherte eine bestimmte Versicherungszeit nachweisen, d. h. er muss seit mindestens zehn Jahren versichert sein und für 1.800 Tage Beiträge geleistet haben, wobei auch keine Beitragsschulden vorhanden sein dürfen. Sollte allerdings der Versicherte auf fremde Hilfe angewiesen sein, so ist die Zehnjahresfrist nicht zu beachten (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Die Höhe der Alterspension (Ya?l?l?k ayl???) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2 % für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90 %. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018).

Kurz vor dem Jahreswechsel 2022/2023 hat Präsident Erdo?an das Mindestalter für die Pension aufgehoben und damit mehr als zwei Millionen Bürgern die Möglichkeit gegeben, sofort in den Ruhestand zu treten. Bislang galt in der Türkei ein Mindestalter von 60 Jahren für Männer und 58 für Frauen (Zeit Online 29.12.2022). Ab Mitte Jänner 2023 zählt nur noch die gearbeitete Zeit. 7.200 Tage berechtigen dann zum Pensionseintritt. Allerdings arbeiten viele Pensionisten trotzdem weiter, da die Pension nicht zum Leben reicht. Über zwei Mio. Türken würden in den Genuss der neuen Regelung kommen (ARD 2.1.2023).Kurz vor dem Jahreswechsel 2022 aus 2023, hat Präsident Erdo?an das Mindestalter für die Pension aufgehoben und damit mehr als zwei Millionen Bürgern die Möglichkeit gegeben, sofort in den Ruhestand zu treten. Bislang galt in der Türkei ein Mindestalter von 60 Jahren für Männer und 58 für Frauen (Zeit Online 29.12.2022). Ab Mitte Jänner 2023 zählt nur noch die gearbeitete Zeit. 7.200 Tage berechtigen dann zum Pensionseintritt. Allerdings arbeiten viele Pensionisten trotzdem weiter, da die Pension nicht zum Leben reicht. Über zwei Mio. Türken würden in den Genuss der neuen Regelung kommen (ARD 2.1.2023).

Mit der Veröffentlichung der neuesten Inflationsdaten für 2024 durch das türkische Statistikamt (TÜ?K) wurden die Pensionen, ausgenommen jener der Staatsbediensteten, um 15,75 % angehoben. Mit der Anpassung wird die niedrigste Pension um weniger als 2.000 auf 14.468 Lira steigen [knappe 400 Euro]. Etwa 3,7 Millionen Pensionisten hatten vor dieser Erhöhung Pensionen unter 12.500 Lira [rund 340 Euro]. Die niedrigsten Pensionen für Beamte im Ruhestand steigen von 17.587 auf 19.616 Lira [rund 535 Euro]. Die Hungergrenze für eine vierköpfige Familie lag im Dezember 2024 bei rund 21.000 Lira, während die Armutsgrenze nach Untersuchungen des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) bei 68.675 Lira lag. Die niedrigsten Pensionen werden also um 6.532 Lira unter der Hungergrenze sein (Duvar 4.1.2025; vgl. TR-Today 7.1.2025).Mit der Veröffentlichung der neuesten Inflationsdaten für 2024 durch das türkische Statistikamt (TÜ?K) wurden die Pensionen, ausgenommen jener der Staatsbediensteten, um 15,75 % angehoben. Mit der Anpassung wird die niedrigste Pension um weniger als 2.000 auf 14.468 Lira steigen [knappe 400 Euro]. Etwa 3,7 Millionen Pensionisten hatten vor dieser Erhöhung Pensionen unter 12.500 Lira [rund 340 Euro]. Die niedrigsten Pensionen für Beamte im Ruhestand steigen von 17.587 auf 19.616 Lira [rund 535 Euro]. Die Hungergrenze für eine vierköpfige Familie lag im Dezember 2024 bei rund 21.000 Lira, während die Armutsgrenze nach Untersuchungen des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) bei 68.675 Lira lag. Die niedrigsten Pensionen werden also um 6.532 Lira unter der Hungergrenze sein (Duvar 4.1.2025; vergleiche TR-Today 7.1.2025).

Bei den Empfängern von Mindestpensionen erfolgt keine automatische Erhöhung mehr. Die Mindestpension setzt sich zusammen aus dem Pensionsanspruch und einer Zuzahlung aus dem Budget, der die Pension dann auf das Niveau der Mindestpension aufstockt. Die gesetzliche Erhöhung der Pension um die Inflation im ersten Halbjahr erhöht dann zwar den Pensionsanspruch, doch weil die Mindestpension nicht gesetzlich angehoben wurde, verringert sich dadurch nur die staatliche Zuzahlung. Aus diesem Grund haben Empfänger von Mindestpensionen im Jahr 2023 keine Erhöhung ihrer Zahlungen erhalten. Auch für Jahr 2024 war eine Erhöhung der Mindestpension zur Jahresmitte nicht vorgesehen (FES 11.7.2024).

Die türkischen Pensionisten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Pensionsniveau in der Türkei liegt bei knapp 22 % des Wertes der nationalen Armutsgrenze, was bedeutet, dass die Pension nicht ausreicht, um Altersarmut zu verhindern (ILO 2021 S. 56f).

Quellen

?        ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (2.1.2023): Erdogans Rentengeschenk, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/erdogan-schafft-renteneintrittsalter-ab-101.html, Zugriff 7.11.2023

?        Duvar - Duvar (4.1.2025): Turkey increases pensions by about 16 pct, https://www.duvarenglish.com/turkey-increases-pensions-by-about-16-pct-news-65487, Zugriff 9.1.2025

?        FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (11.7.2024): AKP UND CHP IM DIALOG, https://turkey.fes.de/de/e/akp-und-chp-im-dialog.html, Zugriff 21.8.2024

?        ILO - International Labour Organization (2021): World Social Protection Report 2020–22: Social Protection at the Crossroads – in Pursuit of a Better Future, http://web.archive.org/web/20210901120748/https:/www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_817572.pdf, Zugriff 7.11.2023

?        IOM - International Organization for Migration (10.2024): Türkei - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2024_Türkiye_DE.pdf, Zugriff 27.3.2025

?        ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) (14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845042&portal=svportal, Zugriff 20.1.2025

?        SSA - Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 7.11.2023

?        TR-Today - Türkiye Today (7.1.2025): New base pension hike in Türkiye raises concerns - Türkiye Today, https://www.turkiyetoday.com/turkiye/new-base-pension-hike-in-turkiye-raises-concerns-102537, Zugriff 9.1.2025

?        Zeit Online - Zeit Online (29.12.2022): Türkei schafft Mindestalter für Altersrente ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-12/recep-tayyip-erdogan-alter-rente-tuerkei-aufgehoben?utm_referrer=https://www.zeit.de/thema/tuerkei, Zugriff 7.11.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-06-15 19:40

Seit 2006 ist der einzige Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsanstalt - Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK). Dieser Träger ist, außer für die Arbeitslosenversicherung, für alle weiteren Versicherungszweige zuständig (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. WHO/EOHSP 9.2022, S. 8). Diese universelle Gesundheitsversicherung vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert (ÖB Ankara 12.2025, S. 64). Im Jahr 2022 verfügten 9 % über eine freiwillige private Krankenversicherung, vor allem zur Deckung der Kosten für Behandlungen in privaten Krankenhäusern, die keinen (oder nur einen begrenzten) Vertrag mit der Sozialversicherung haben, oder als Zusatzversicherung zur Deckung von Leistungen, die nicht im Grundleistungspaket enthalten sind (WHO/EOHSP 9.2022, S. 8).Seit 2006 ist der einzige Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsanstalt - Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK). Dieser Träger ist, außer für die Arbeitslosenversicherung, für alle weiteren Versicherungszweige zuständig (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vergleiche WHO/EOHSP 9.2022, S. 8). Diese universelle Gesundheitsversicherung vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert (ÖB Ankara 12.2025, S. 64). Im Jahr 2022 verfügten 9 % über eine freiwillige private Krankenversicherung, vor allem zur Deckung der Kosten für Behandlungen in privaten Krankenhäusern, die keinen (oder nur einen begrenzten) Vertrag mit der Sozialversicherung haben, oder als Zusatzversicherung zur Deckung von Leistungen, die nicht im Grundleistungspaket enthalten sind (WHO/EOHSP 9.2022, S. 8).

Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung, den Personen mit einem Einkommen von mehr als einem Drittel des Bruttomindestlohns zahlen müssen, beträgt 6 % des Bruttomindestlohns. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung, den Versicherte in diesem Bereich ab Januar 2026 zahlen müssen, beträgt monatlich 1.981,80 TRY [rund 38 €] (SGK 2026a). Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines monatlichen Pro-Kopf-Einkommens von weniger als 1/3 des Mindestlohns [8.668,50 TRY; Stand Dez. 2025: ca. 170 €] (ÖB Ankara 12.2025, S. 64). Überdies sind u. a. folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Versicherte, die einen Arbeits- oder Dienstunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, Teilnehmer an militärischen Übungen und Manövern, im Falle von Katastrophen und Kriegszuständen, vorbehaltlich der Vorlage eines ärztlichen Attests im Falle chronischer Erkrankungen (laut SGK-Liste), Bezieher von Ehrenrenten und deren Ehepartnern, Bezieher von Kriegsversehrtenpensionen (SGK 2026b).

GSS - Allgemeine Krankenversicherung

Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vergleiche DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vergleiche DRV-Recht 25.1.2020).

Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbstständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 8.4.2023).

Selbstbehalt (Zuzahlungen)

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsanstalt (SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Die Gesundheitsleistungen, für die eine Zuzahlung zu leisten ist, sind laut Aufstellung der SGK: ambulante ärztliche und zahnärztliche Untersuchung, mit Ausnahme von Hausärzten, die vom Gesundheitsministerium unter Vertrag genommen, beauftragt oder autorisiert wurden; Medikamente, die im Rahmen der ambulanten Behandlung bereitgestellt werden; externe Prothesen und Orthesen sowie Behandlungen im Rahmen der assistierten Reproduktionstechniken (SGK 2026c).

Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S. 1, 4).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 12.2025, S. 64). Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und ?zmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Das öffentliche Gesundheitssystem sieht sich mit einem zunehmenden Ärztemangel konfrontiert: In den letzten 13 Jahren haben mehr als 21.000 Fachärzte aufgrund von erdrückender Arbeitsbelastung, niedrigen Löhnen, zunehmender Gewalt in Gesundheitseinrichtungen und sich verschlechternden Arbeitsbedingungen ihren Dienst in staatlichen Krankenhäusern quittiert. Laut dem Präsidenten der Ärztekammer (TTB) machten die Kündigungen mittlerweile etwa 10 % der bestehenden Fachärzte aus, warnend, dass der Exodus sowohl die Qualität der medizinischen Versorgung als auch die Ausbildung künftiger Ärzte untergrabe. In einigen Provinzen sei in Schlüsselbereichen wie Onkologie und Pädiatrie nur noch ein einziger Facharzt oder gar keiner übrig geblieben. Laut der Ärzekammer wanderten im Jahr 2023 3.050 Ärzte aus, gefolgt von 2.669 im Jahr 2024 und 2.400 in den ersten 11 Monaten des Jahres 2025 (TM 4.12.2025). Hinsichtlicher der Konfrontation mit Gewalt, gaben laut einer Umfrage der Ärztekammer neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

?        DRV-Recht - Deutsche Rentenversicherung - Rechtsportal (25.1.2020): Literatursystem - Türkei - Organisation der Sozialversicherung Türkei, https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/04_Laender/Tuerkei/gra_tuerkei_05_orgsv.html, Zugriff 20.1.2025

?        DTJ - Deutsch Türkisches Journal (29.10.2024): Gewalt gegen Ärzte in der Türkei: Brutaler Angriff mit Schere endet fast tödlich, https://dtj-online.de/gewalt-gegen-aerzte-in-der-tuerkei-brutaler-angriff-mit-schere-endet-fast-toedlich, Zugriff 31.10.2024

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (8.4.2023): Medical Country of Origin Information [ACC 7765], https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/Detail/23301, Zugriff 3.11.2023 [Login erforderlich]

?        IOM - International Organization for Migration (10.2024): Türkei - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2024_Türkiye_DE.pdf, Zugriff 27.3.2025

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (12.2025): Asylländerbericht zur Türkei - 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136300.html, Zugriff 23.2.2026

?        ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) (14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845042&portal=svportal, Zugriff 20.1.2025

?        SGK - Anstalt für Soziale Sicherheit (Sosyal Güvenlik Kurumu) [Türkei] (2026a): 2026 YILI ?Ç?N GENEL SA?LIK S?GORTASI PR?M TUTARI NE KADARDIR?, https://www.sgk.gov.tr/Content/Post/146ba5fa-f757-4fc1-b316-30859c42d21e/2026-yili-icin-genel-saglik-sigortasi-prim-tutari-ne-kadardir-2026-01-06-03-44-51, Zugriff 3.4.2026

?        SGK - Anstalt für Soziale Sicherheit (Sosyal Güvenlik Kurumu) [Türkei] (2026b): KATILIM PAYI ALINMAYACAK HALLER, SA?LIK H?ZMETLER? VE K???LER [Fälle, in denen keine Zuzahlung erhoben wird, Gesundheitsleistungen und Personen], https://www.sgk.gov.tr/Content/Post/ec9a0968-1bbf-45c5-ac75-06064e5e4ffc/Katilim-Payi-Alinmayacak-Haller-Saglik-Hizmetleri-ve-Kisiler-2025-03-12-11-17-42, Zugriff 3.4.2026

?        SGK - Anstalt für Soziale Sicherheit (Sosyal Güvenlik Kurumu) [Türkei] (2026c): MUAYENE KATILIM PAYI [Selbstbeteiligung bei Untersuchungen], https://www.sgk.gov.tr/Content/Post/1c403747-5401-410e-9a1f-041d705333d3/Muayene-Katilim-Payi-2026-01-13-03-10-11, Zugriff 3.4.2026

?        TM - Turkish Minute (4.12.2025): Turkey faces deepening healthcare crisis as 21,000 specialists quit public hospitals in last 13 years - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/12/04/turkey-faces-deepening-healthcare-crisis-as-21000-specialists-quit-public-hospitals-in-last-13-years, Zugriff 9.4.2026

?        WHO/EOHSP - World Health Organization, European Observatory on Health Systems and Policies (9.2022): Health Systems in Action - Türkiye, https://iris.who.int/server/api/core/bitstreams/a9d8c6c1-746e-4e75-9ff4-75bad8ea4149/content, Zugriff 3.4.2026

Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung 2025-08-06 13:33

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49).

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).

Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

?        Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

?        Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/

?        TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 16.5.2025, S. 40).Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 16.5.2025, S. 40).

Gemäß Art. 8 des Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 4.2025, S. 55f.). Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 16.5.2025, S. 40).Gemäß Artikel 8, des Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Artikel 9,). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11 /, eins,). Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 4.2025, S. 55f.). Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 16.5.2025, S. 40).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Artikel 19, des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 88).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.4.2025): Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962, Zugriff 12.6.2025

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2020),_24.08.2020.pdf, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]

?        CoE-VC - Council of Europe - Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015 [inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-en.pdf, Zugriff 11.1.2024

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 21.5.2025

?        EU - Europäische Union (31.1.2025): BESCHLUSS (GASP) 2025/207 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024/2056 [2025/207], http://publications.europa.eu/resource/cellar/267c1151-df74-11ef-be2a-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1, Zugriff 7.4.2025? EU - Europäische Union (31.1.2025): BESCHLUSS (GASP) 2025/207 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024 aus 2056, [2025/207], http://publications.europa.eu/resource/cellar/267c1151-df74-11ef-be2a-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1, Zugriff 7.4.2025

?        Independent - Independent, The (5.1.2021): Yurtd???nda ya?ayan binlerce ki?iye Türkiye giri?lerinde sosyal medya payla??mlar? nedeniyle i?lem yap?ld??? iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/295631/yurtd???nda-ya?ayan-binlerce-ki?iye-türkiye-giri?lerinde-sosyal-medya-payla??mlar?, Zugriff 10.1.2024

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije October 2019.pdf, Zugriff 29.11.2023 [Login erforderlich]

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?        SCF - Stockholm Center for Freedom (7.1.2021): Thousands detained or deported at Turkish airports for their social media posts, https://stockholmcf.org/thousands-detained-or-deported-at-turkish-airports-for-their-social-media-posts/, Zugriff 11.1.2024

?        TRMFA - Republic of Turkey - Ministry of Foreign Affairs [Türkei] (2022): PKK, https://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 11.1.2024 [Login erforderlich]

?        UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (10.2019a): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff 19.3.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

?        VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (23.6.2025): Auskunft des Büros des BMI Verbindungsbeamten in Istanbul, Antwort per E-Mail [Login erforderlich]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2026-04-28 15:32

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0 ? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration ? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

BMI 28.4.2026

1.       Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.

2.       Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.

3.       Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.

4.       Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.
Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.
Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich
Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.
4. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft., Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug., Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich, Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.

5.       Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.

6.       Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

Quellen

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (7.4.2026): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (30.3.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Behörde hat grundsätzlich ein umfangreiches Verfahren zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts geführt. Ihr ist zwar – neben Mängeln in der rechtlichen Beurteilung (vgl. unten unter 3)) – anzulasten, dass sie das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 09.2019, XXXX , selbst nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht beischuf (vgl. OZ 5, 6, 29, 30, 31 sowie § 1 Abs 1 BVwG-EVV). Diesen Mangel konnte das Bundesverwaltungsgericht allerdings beheben, indem es selbst beim zuständigen Strafgericht eine Kopie des Urteils einholte (OZ 43, 47). Alle anderen strafgerichtlichen Urteile, die gegen den Beschwerdeführer ergangen waren, waren im von der belangten Behörde vorgelegten Akt vollständig enthalten. 2.1. Die Behörde hat grundsätzlich ein umfangreiches Verfahren zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts geführt. Ihr ist zwar – neben Mängeln in der rechtlichen Beurteilung vergleiche unten unter 3)) – anzulasten, dass sie das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 09.2019, römisch 40 , selbst nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht beischuf vergleiche OZ 5, 6, 29, 30, 31 sowie Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV). Diesen Mangel konnte das Bundesverwaltungsgericht allerdings beheben, indem es selbst beim zuständigen Strafgericht eine Kopie des Urteils einholte (OZ 43, 47). Alle anderen strafgerichtlichen Urteile, die gegen den Beschwerdeführer ergangen waren, waren im von der belangten Behörde vorgelegten Akt vollständig enthalten.

Darüber hinaus teilte die Behörde dem Beschwerdeführer nach dessen Festnahme im November 2023 unter Einräumung von Parteiengehör, insbesondere zu Länderinformationen, mit, dass im Falle einer Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt sei (AS 65 ff). Der Beschwerdeführer erstatte eine schriftliche Stellungnahme und legte Bescheinigungsmittel vor (AS 97 ff, 129a ff). Darauf folgten eine ergänzende Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur Vorlage von Beweismitteln, auf die der Beschwerdeführer ebenfalls reagierte (AS 131 f, 133a).

Im November 2024 erstattete der Beschwerdeführer weitere Eingaben an die belangte Behörde, in denen er insbesondere die Frage eines weiteren Aufenthalts sowie eine allfällige freiwillige Ausreise in die Türkei, sollte ihm der weitere Aufenthalt in Österreich nicht gestattet werden, thematisierte (AS 137, 139).

Im Mai 2025 richtete die Behörde im Rahmen der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ neuerlich Fragen, insbesondere zu den privaten und familiären Verhältnissen, an den Beschwerdeführer und brachte ihm Länderinformationen zur Kenntnis (AS 229 ff). Der Beschwerdeführer nahm schriftlich Stellung (AS 237 f).

Des Weiteren holte die Behörde Auskünfte der Justizanstalt XXXX (vgl. insbesondere AS 243 ff, 295 ff) und zu vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen (AS 301 f) ein.Des Weiteren holte die Behörde Auskünfte der Justizanstalt römisch 40 vergleiche insbesondere AS 243 ff, 295 ff) und zu vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen (AS 301 f) ein.

Am 24.07.2025 wurde der Beschwerdeführer – im Beisein seiner anwaltlichen Rechtsvertretung – vor der Behörde einvernommen (AS 281 ff). Bei dieser Gelegenheit legte er weitere Bescheinigungsmittel vor (AS 287 ff).

Das Bundesverwaltungsgericht führte nicht nur eine Verhandlung durch, in der es den Beschwerdeführer ausführlich befragte (OZ 22), sondern setzte auch darüber hinaus umfangreiche Ermittlungsschritte. Abgesehen von der Beischaffung des im verwaltungsbehördlichen Akt nicht enthaltenen Urteils, brachte es unter Einräumung von Parteiengehör (ergänzende) Länderinformationen in das Verfahren ein (vgl. insbesondere OZ 34, 40), erkundigte sich bei der NAG-Behörde nach dem aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers (OZ 24, 28) und holte Auszüge aus verschiedenen Registern (z. B. Strafregister, Zentrales Melderegister; OZ 2, 20, 21, 23, 41,) sowie Auskünfte der Justizanstalt XXXX (vgl. insbesondere OZ 3, 4, 17, 18, 19, 32, 33, 36, 38, 39, 42, 44, 46) betreffend den Beschwerdeführer ein. Da und insoweit der Beschwerdeführer die jeweiligen Aktenbestandteile bzw. darin enthaltenen Informationen ohnedies bekannt sind (z. B. ist er Adressat des Beschlusses über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft, ebenso der Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXX 09.2019 sowie von Organstrafverfügungen nach dem StVG, ferner war er physisch anwesend, als ihn Angehörige in der Haft besuchten etc.), war es nicht geboten, ihm (gesondert) Parteiengehör einzuräumen. Das Bundesverwaltungsgericht führte nicht nur eine Verhandlung durch, in der es den Beschwerdeführer ausführlich befragte (OZ 22), sondern setzte auch darüber hinaus umfangreiche Ermittlungsschritte. Abgesehen von der Beischaffung des im verwaltungsbehördlichen Akt nicht enthaltenen Urteils, brachte es unter Einräumung von Parteiengehör (ergänzende) Länderinformationen in das Verfahren ein vergleiche insbesondere OZ 34, 40), erkundigte sich bei der NAG-Behörde nach dem aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers (OZ 24, 28) und holte Auszüge aus verschiedenen Registern (z. B. Strafregister, Zentrales Melderegister; OZ 2, 20, 21, 23, 41,) sowie Auskünfte der Justizanstalt römisch 40 vergleiche insbesondere OZ 3, 4, 17, 18, 19, 32, 33, 36, 38, 39, 42, 44, 46) betreffend den Beschwerdeführer ein. Da und insoweit der Beschwerdeführer die jeweiligen Aktenbestandteile bzw. darin enthaltenen Informationen ohnedies bekannt sind (z. B. ist er Adressat des Beschlusses über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft, ebenso der Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 09.2019 sowie von Organstrafverfügungen nach dem StVG, ferner war er physisch anwesend, als ihn Angehörige in der Haft besuchten etc.), war es nicht geboten, ihm (gesondert) Parteiengehör einzuräumen.

Insgesamt wurde damit der Verpflichtung gemäß (§ 17 VwGVG in Verbindung mit) § 37 und § 39 Abs 2 AVG entsprochen.Insgesamt wurde damit der Verpflichtung gemäß (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit) Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG entsprochen.

Die Niederschriften der behördlichen Einvernahme und der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung ([§ 17 in Verbindung mit] § 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Niederschriften der behördlichen Einvernahme und der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung ([§ 17 in Verbindung mit] Paragraph 15, AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in der Befragung vor der belangten Behörde stets wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht habe und dass diese stets korrekt protokolliert worden seien. Er hielt seine Angaben ausdrücklich aufrecht und nahm keine Richtigstellungen vor. (OZ 22, S 7) In der Verhandlung erklärte er mehrmals, dass er sich konzentrieren könne, einvernahmefähig sei und dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gebe. (OZ 22, S 6, 7, 13, 15, 18)

Es gibt daher keine begründeten Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten (in entscheidungswesentlichen Punkten), Unregelmäßigkeiten oder sonstige (wesentliche) Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre oder nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern.

2.2. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Mitwirkungspflicht bzw. Mitwirkungsobliegenheit (insbesondere § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 AVG; vgl. auch § 13 BFA-VG) sowie die Verfahrensförderungspflicht gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs 2a AVG trifft.2.2. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Mitwirkungspflicht bzw. Mitwirkungsobliegenheit (insbesondere Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, AVG; vergleiche auch Paragraph 13, BFA-VG) sowie die Verfahrensförderungspflicht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG trifft.

So legen Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 (Stand 1.4.2021, rdb.at) mit Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung dar, dass die Offizialmaxime die Partei nicht davon befreie, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der amtswegigen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen. Von einer „erhöhten Mitwirkungspflicht“ sei dann auszugehen, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, von dem sich die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Die Mitwirkungspflicht der Partei sei gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Unterlässt die Partei die gehörige Mitwirkung, kann dies das Bundesverwaltungsgericht zum einen dazu berechtigen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen. Zum anderen kann die Partei ihr unterlassenes Vorbringen weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachholen noch bedeutet es einen beim Verwaltungsgerichtshof relevierbaren Verfahrensmangel, wenn das Bundesverwaltungsgericht wegen der Unterlassung der Partei von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt. Vgl. mit weiteren Nachweisen Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).So legen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10 (Stand 1.4.2021, rdb.at) mit Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung dar, dass die Offizialmaxime die Partei nicht davon befreie, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der amtswegigen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen. Von einer „erhöhten Mitwirkungspflicht“ sei dann auszugehen, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, von dem sich die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Die Mitwirkungspflicht der Partei sei gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Unterlässt die Partei die gehörige Mitwirkung, kann dies das Bundesverwaltungsgericht zum einen dazu berechtigen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen. Zum anderen kann die Partei ihr unterlassenes Vorbringen weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachholen noch bedeutet es einen beim Verwaltungsgerichtshof relevierbaren Verfahrensmangel, wenn das Bundesverwaltungsgericht wegen der Unterlassung der Partei von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt. Vgl. mit weiteren Nachweisen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).

Der Beschwerdeführer wurde insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 AVG; vgl. auch § 13 BFA-VG) sowie über die Verfahrensförderungspflicht (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs 2a AVG) belehrt und auf die Rechtsfolgen einer etwaigen Missachtung dieser Pflichten bzw. Obliegenheit hingewiesen (vgl. OZ 11 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung in/mit der Ladung zur Verhandlung unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG], OZ 22, S 3 f). Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer durchgängig anwaltlich und damit rechtskundig vertreten. Die aktuelle Rechtsvertretung besteht bereits seit Ende Dezember 2024 und insoweit auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren (vgl. AS 135). Der Beschwerdeführer wurde insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, AVG; vergleiche auch Paragraph 13, BFA-VG) sowie über die Verfahrensförderungspflicht (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) belehrt und auf die Rechtsfolgen einer etwaigen Missachtung dieser Pflichten bzw. Obliegenheit hingewiesen vergleiche OZ 11 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung in/mit der Ladung zur Verhandlung unter Hinweis unter anderem auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, AVG], OZ 22, S 3 f). Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer durchgängig anwaltlich und damit rechtskundig vertreten. Die aktuelle Rechtsvertretung besteht bereits seit Ende Dezember 2024 und insoweit auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren vergleiche AS 135).

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht zum einen davon aus, dass der Beschwerdeführer über das erstattete Vorbringen hinaus kein weiteres Vorbringen zu erstatten hat(te), über allenfalls gestellte Anträge hinaus keine weiteren Anträge zu stellen hat(te) und keine (weiteren) Bescheinigungsmittel vorzulegen hat(te). Andernfalls hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse (zeit- und fristgerecht; vgl. insbesondere OZ 11) ein weiteres Vorbringen erstattet, (Beweis-)Anträge gestellt, präzisiert/verbessert bzw. aufrechterhalten sowie (weitere) Bescheinigungsmittel vorgelegt. Nach der Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer anlässlich einer Aufforderung zur Mitwirkung (OZ 25) sowie der Einräumung von Parteiengehör (OZ 34) schriftliche Stellungnahmen (OZ 27, 40). Die entsprechenden Äußerungen und Bescheinigungsmittel legt das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Wäre im Übrigen eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich, also nach dem Schluss der Verhandlung, eingetreten, hätte der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt.Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht zum einen davon aus, dass der Beschwerdeführer über das erstattete Vorbringen hinaus kein weiteres Vorbringen zu erstatten hat(te), über allenfalls gestellte Anträge hinaus keine weiteren Anträge zu stellen hat(te) und keine (weiteren) Bescheinigungsmittel vorzulegen hat(te). Andernfalls hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse (zeit- und fristgerecht; vergleiche insbesondere OZ 11) ein weiteres Vorbringen erstattet, (Beweis-)Anträge gestellt, präzisiert/verbessert bzw. aufrechterhalten sowie (weitere) Bescheinigungsmittel vorgelegt. Nach der Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer anlässlich einer Aufforderung zur Mitwirkung (OZ 25) sowie der Einräumung von Parteiengehör (OZ 34) schriftliche Stellungnahmen (OZ 27, 40). Die entsprechenden Äußerungen und Bescheinigungsmittel legt das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Wäre im Übrigen eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich, also nach dem Schluss der Verhandlung, eingetreten, hätte der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt.

Angesichts der – wie dargelegt – eingehenden Belehrung sowie der rechtskundigen Vertretung, der sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bedient, darf und muss das Bundesverwaltungsgericht zum anderen (bei der Entscheidungsfindung) auch berücksichtigen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit sowie seiner Verfahrensförderungspflicht und insbesondere der diesbezüglich konkreten Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (fristgerecht und ordnungsgemäß) nachkam oder nicht.

Gemäß § 41 Abs 2 AVG kann eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs 4 AVG eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Nach § 39 Abs 4 AVG ist das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen. Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. § 17 VwGVG. Nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 41 Rz 22/1 f (Stand 1.4.2021, rdb.at) sollen die Parteien mit dem Hinweis auf die gemäß § 39 Abs 4 AVG eintretenden Folgen – zur Vermeidung von Verfahrensverschleppungen – aufgefordert werden, bis zum Ablauf der festgelegten Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel (nova reperta) geltend zu machen, weil sie nachher nur mehr unter den in § 39 Abs 4 AVG vorgesehenen besonderen Voraussetzungen ins Treffen geführt werden können. Kommt eine Partei der Aufforderung gemäß § 41 Abs 2 Satz 3 AVG nicht fristgerecht nach, kann sie nachträglich nova reperta nur mehr unter den Voraussetzungen geltend machen, die jenen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG entsprechen. Das heißt, die Partei muss glaubhaft machen, dass sie die Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht fristgerecht geltend machen konnte und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG kann eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, AVG eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Nach Paragraph 39, Absatz 4, AVG ist das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen. Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 17, VwGVG. Nach Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 41, Rz 22/1 f (Stand 1.4.2021, rdb.at) sollen die Parteien mit dem Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, AVG eintretenden Folgen – zur Vermeidung von Verfahrensverschleppungen – aufgefordert werden, bis zum Ablauf der festgelegten Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel (nova reperta) geltend zu machen, weil sie nachher nur mehr unter den in Paragraph 39, Absatz 4, AVG vorgesehenen besonderen Voraussetzungen ins Treffen geführt werden können. Kommt eine Partei der Aufforderung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Satz 3 AVG nicht fristgerecht nach, kann sie nachträglich nova reperta nur mehr unter den Voraussetzungen geltend machen, die jenen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entsprechen. Das heißt, die Partei muss glaubhaft machen, dass sie die Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht fristgerecht geltend machen konnte und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden.

In der dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung (spätestens) am 13.10.2025 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 AVG unter anderem dazu auf, alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel unverzüglich, spätestens jedoch bis 27.10.2025, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, geltend zu machen (OZ 11). Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtsfolgen gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG eintreten würden, sollte der Beschwerdeführer ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel nicht fristgerecht geltend machen. Das heiße, danach müsste er glaubhaft machen, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende gerichtliche Entscheidung herbeiführen würden. Soweit der Beschwerdeführer in Missachtung der Aufforderung und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel nach Ablauf der gesetzten Frist geltend machte, waren diese nicht beachtlich; vgl. insbesondere die in der Verhandlung erstmals vorgelegte Unterstützungszusage des Vaters des Beschwerdeführers vom 24.10.2025 (OZ 22, Beilage A).In der dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung (spätestens) am 13.10.2025 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, AVG unter anderem dazu auf, alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel unverzüglich, spätestens jedoch bis 27.10.2025, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, geltend zu machen (OZ 11). Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, AVG eintreten würden, sollte der Beschwerdeführer ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel nicht fristgerecht geltend machen. Das heiße, danach müsste er glaubhaft machen, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende gerichtliche Entscheidung herbeiführen würden. Soweit der Beschwerdeführer in Missachtung der Aufforderung und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel nach Ablauf der gesetzten Frist geltend machte, waren diese nicht beachtlich; vergleiche insbesondere die in der Verhandlung erstmals vorgelegte Unterstützungszusage des Vaters des Beschwerdeführers vom 24.10.2025 (OZ 22, Beilage A).

2.3. Die Feststellungen unter 1.1. und 1.2. ergeben sich im Wesentlichen aus den gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 129a ff, 133a, 139, 237, f, 282 ff; OZ 22, S 8 ff, OZ 27, 40), teils (auch) in Zusammenschau mit dem im Behördenakt einliegenden (AS 45 f, 49 ff), von ihm vorgelegten (AS 97 ff, 287 ff; OZ 22, Beilage A, OZ 40) und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheinigungsmitteln (u. a. Auskünfte der Justizanstalt XXXX , OZ 18, 19, 33, 38, 39; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web und dem Strafregister, OZ 2, 20, 21, 23, 41;). Vgl. auch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 320 ff), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 57 ff) nicht (substantiiert) entgegentrat. 2.3. Die Feststellungen unter 1.1. und 1.2. ergeben sich im Wesentlichen aus den gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 129a ff, 133a, 139, 237, f, 282 ff; OZ 22, S 8 ff, OZ 27, 40), teils (auch) in Zusammenschau mit dem im Behördenakt einliegenden (AS 45 f, 49 ff), von ihm vorgelegten (AS 97 ff, 287 ff; OZ 22, Beilage A, OZ 40) und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheinigungsmitteln (u. a. Auskünfte der Justizanstalt römisch 40 , OZ 18, 19, 33, 38, 39; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web und dem Strafregister, OZ 2, 20, 21, 23, 41;). Vgl. auch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 320 ff), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 57 ff) nicht (substantiiert) entgegentrat.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den eingeholten Auskünften der Behörde (AS 249, 295, 307 ff), einer im Behördenakt einliegenden Bestätigung des Vereins XXXX (AS 289), vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünften (des medizinischen Dienstes) der Justizanstalt XXXX (OZ 19, 33, 38) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (OZ 22, S 3, 8 f).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den eingeholten Auskünften der Behörde (AS 249, 295, 307 ff), einer im Behördenakt einliegenden Bestätigung des Vereins römisch 40 (AS 289), vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünften (des medizinischen Dienstes) der Justizanstalt römisch 40 (OZ 19, 33, 38) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (OZ 22, S 3, 8 f).

Auf die in der Verhandlung am 10.11.2025 gestellte Frage, wie lange er in Österreich bisher insgesamt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Soweit ich das einschätzen kann, ca. 16-17 Jahre. Genau kann ich das nicht sagen.“ (OZ 22, S 8) Dieser Darstellung kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Versicherungsdaten- und AJ-Web-Auszüge nicht gefolgt werden (vgl. AS 50 ff; OZ 20, 41). Auf die in der Verhandlung am 10.11.2025 gestellte Frage, wie lange er in Österreich bisher insgesamt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Soweit ich das einschätzen kann, ca. 16-17 Jahre. Genau kann ich das nicht sagen.“ (OZ 22, S 8) Dieser Darstellung kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Versicherungsdaten- und AJ-Web-Auszüge nicht gefolgt werden vergleiche AS 50 ff; OZ 20, 41).

Zum Vorbringen der Behörde, wonach der Vater des Beschwerdeführers in der Türkei aufhältig sei (OZ 10 [unbeachtlich, weil entgegen § 1 Abs 1 BVwG-EVV per E-Mail eingebracht], OZ 26), ist festzuhalten: Die Behörde verkennt offensichtlich, dass der (aktuelle) Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers nicht (auch) der Vater des Beschwerdeführers ist (vgl. insbesondere OZ 2, OZ 22, S 10). Zum Vorbringen der Behörde, wonach der Vater des Beschwerdeführers in der Türkei aufhältig sei (OZ 10 [unbeachtlich, weil entgegen Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV per E-Mail eingebracht], OZ 26), ist festzuhalten: Die Behörde verkennt offensichtlich, dass der (aktuelle) Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers nicht (auch) der Vater des Beschwerdeführers ist vergleiche insbesondere OZ 2, OZ 22, S 10).

Mit schriftlicher Unterstützungszusage vom 24.10.2025, OZ 22, Beilage A, erklärte der Vater des Beschwerdeführers, dass er ihn unterstützen werde und es ihm ein persönliches Anliegen sei, dem Beschwerdeführer dabei zu helfen, seinen Platz in der Gesellschaft wiederzugewinnen und sich positiv einzubringen. Er stehe hinter dem Beschwerdeführer und werde ihn in allen notwendigen Belangen begleiten und fördern. Diese Unterstützungszusage wurde, wie unter 2.2. bereits ausgeführt, nicht fristgerecht vorgelegt. Dessen ungeachtet geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Rechtsvertreters (vgl. OZ 22, S 7, 14, 17) ohnedies von einer Unterstützung durch Angehörige aus und wäre auch bei inhaltlicher Berücksichtigung der Unterstützungszusage an der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Beurteilung festzuhalten.Mit schriftlicher Unterstützungszusage vom 24.10.2025, OZ 22, Beilage A, erklärte der Vater des Beschwerdeführers, dass er ihn unterstützen werde und es ihm ein persönliches Anliegen sei, dem Beschwerdeführer dabei zu helfen, seinen Platz in der Gesellschaft wiederzugewinnen und sich positiv einzubringen. Er stehe hinter dem Beschwerdeführer und werde ihn in allen notwendigen Belangen begleiten und fördern. Diese Unterstützungszusage wurde, wie unter 2.2. bereits ausgeführt, nicht fristgerecht vorgelegt. Dessen ungeachtet geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Rechtsvertreters vergleiche OZ 22, S 7, 14, 17) ohnedies von einer Unterstützung durch Angehörige aus und wäre auch bei inhaltlicher Berücksichtigung der Unterstützungszusage an der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Beurteilung festzuhalten.

2.4. Die Feststellungen unter 1.3. bis 1.5. ergeben sich widerspruchsfrei aus den im Behördenakt einliegenden Urteilsausfertigungen der Strafgerichte (AS 157 ff, 163 ff, 169 ff, 173 ff, 183 ff, 189 ff, 195 ff, 199 ff, 203 ff, 209 ff, 85 ff, 213 ff und AS 225 ff), dem strafgerichtlichen Urteil, dessen Übermittlung das Bundesverwaltungsgericht veranlasst hat (OZ 43, 47), den amtswegig eingeholten Strafregisterauskünften (OZ 2, 20, 41), den Besucherlisten der Justizanstalt XXXX und XXXX (AS 243 ff; OZ 18, 33, 38), den von den Justizanstalten XXXX und XXXX mitgeteilten Ordnungsstrafen (AS 253; OZ 18, 33, 38, 42, 44, 46), der Haftauskunft der Justizanstalt XXXX (OZ 4), der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX über die gegen den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen (AS 301 f) und dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 04.2026, XXXX .2.4. Die Feststellungen unter 1.3. bis 1.5. ergeben sich widerspruchsfrei aus den im Behördenakt einliegenden Urteilsausfertigungen der Strafgerichte (AS 157 ff, 163 ff, 169 ff, 173 ff, 183 ff, 189 ff, 195 ff, 199 ff, 203 ff, 209 ff, 85 ff, 213 ff und AS 225 ff), dem strafgerichtlichen Urteil, dessen Übermittlung das Bundesverwaltungsgericht veranlasst hat (OZ 43, 47), den amtswegig eingeholten Strafregisterauskünften (OZ 2, 20, 41), den Besucherlisten der Justizanstalt römisch 40 und römisch 40 (AS 243 ff; OZ 18, 33, 38), den von den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 mitgeteilten Ordnungsstrafen (AS 253; OZ 18, 33, 38, 42, 44, 46), der Haftauskunft der Justizanstalt römisch 40 (OZ 4), der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 über die gegen den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen (AS 301 f) und dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 04.2026, römisch 40 .

2.5. Bei den Feststellungen unter 1.6. hat das Bundesverwaltungsgericht die relevanten Aktenbestandteile angegeben. Hinweise darauf, dass die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers unrichtig protokolliert worden sein könnten, gibt es keine.

2.6. Für die Feststellungen unter 1.7. ist maßgeblich:

Der Beschwerdeführer verfügt über gültige türkische Dokumente (vgl. insbesondere AS 45 f) und hatte offenbar keine Bedenken und keine Probleme, sich zur Ausstellung derselben an Einrichtungen des türkischen Staates zu wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer – offenbar ebenso bedenken- und problemlos – freiwillig, namentlich zur Inanspruchnahme einer Zahnbehandlung und um Urlaub zu machen, mehrmals in die Türkei begab und dort aufhielt. Ferner ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein substantiiertes Vorbringen erstattete, das den getroffenen Feststellungen entgegengestanden wäre.Der Beschwerdeführer verfügt über gültige türkische Dokumente vergleiche insbesondere AS 45 f) und hatte offenbar keine Bedenken und keine Probleme, sich zur Ausstellung derselben an Einrichtungen des türkischen Staates zu wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer – offenbar ebenso bedenken- und problemlos – freiwillig, namentlich zur Inanspruchnahme einer Zahnbehandlung und um Urlaub zu machen, mehrmals in die Türkei begab und dort aufhielt. Ferner ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein substantiiertes Vorbringen erstattete, das den getroffenen Feststellungen entgegengestanden wäre.

Dabei obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ein diesen Anforderungen genügendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Dabei obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ein diesen Anforderungen genügendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.

2.6.1. So erklärte der Beschwerdeführer mehrmals unmissverständlich, dass er freiwillig Österreich verlassen und in die Türkei reisen würde, das Flugticket würde er selbst bezahlen, sollte ihm keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden. In diesem Zusammenhang erwähnte er zwar, dass er in der Türkei niemanden habe, der ihm nahestehe. Dass er in der Türkei – bewusst nicht-juristisch formuliert – gravierende Probleme welcher Art auch immer zu gewärtigen hätte, deutete er jedoch bei diesen Gelegenheiten nicht einmal an. (AS 137, 139)

Nach der – von der anwaltlichen Vertretung eingebrachten – Stellungnahme vom 03.06.2025. komme für den Beschwerdeführer eine freiwillige Ausreise nur im Falle einer rechtskräftigen dahingehenden Entscheidung in Betracht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen sei; er habe niemanden mehr in der Türkei, dort wäre ihm jegliche Lebensgrundlage entzogen. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme keine Argumente gegen eine Rückkehr bzw. Ausreise des Beschwerdeführers in der Türkei. Ebenso wenig legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass und weshalb es ihm unmöglich und/oder unzumutbar wäre, sich in der Türkei eine Lebensgrundlage aufzubauen. (AS 237 f)

Ähnlich gestaltete sich das Vorbringen in der behördlichen Einvernahme am 24.07.2025. Auf die Frage seines Vertreters „Gibt es Vermögen von Ihnen oder Ihrer Familie in der Türkei?“ erwiderte der Beschwerdeführer: „Ich habe nichts, von den Verwandten weiß ich es nicht. Es gibt keine Wohnung und keine Arbeit für mich.“ (AS 284) Anlässlich einer dezidierten Frage der Leiterin der Amtshandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Wehrdienst in der Türkei nicht abgeleistet habe. Er habe „den Wehrdienst“ (offenbar gemeint: Aufschübe bzw. [befristete] Befreiungen) von Österreich aus verlängern können. Die letzte Verlängerung sei bis Dezember 2024 gewesen. In der Türkei werde er als Bundeswehrflüchtling angesehen. (AS 283)

In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits in der Stellungnahme vom 03.06.2025 erstattete Vorbringen (AS 549). Dass, wie er darüber hinaus ausführte, seine in der Türkei lebende Großmutter verstorben sei (AS 549), trifft nicht zu. Insofern lag, wie sich in der Verhandlung herausstellte, ein Missverständnis vor. Die Großmutter lebte (zuletzt) in Österreich und war zwischenzeitlich verstorben. (OZ 22, S 15)

In der Verhandlung befragte der Richter den Beschwerdeführer ausführlich zu dessen privaten und familiären Verhältnissen in der Türkei und einer allfälligen Ausreise dorthin (OZ 22, S 14 f). An Gründen, die einer Ausreise in die und einem (längerfristigen) Aufenthalt in der Türkei entgegenstehen würden, brachte der Beschwerdeführer seine stärkeren Bindungen zu Österreich, seine Unkenntnis des türkischen Arbeitsmarkts und das Fehlen einer Wohnmöglichkeit vor; er wisse nicht, was er in der Türkei machen bzw. wie er dort überleben sollte.

In der – von der anwaltlichen Vertretung eingebrachten – Stellungnahme vom 14.07.2026 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderinformationen zur Kenntnis nehme, und führte abermals aus, dass er in der Türkei über keinerlei soziales Netz mehr verfüge, auf das er zurückgreifen könnte. Er sei von klein auf in Österreich aufgewachsen und mit den Gegebenheiten in der Türkei nicht vertraut. (OZ 40)

2.6.2. (Demnach) ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Dies trifft namentlich auch im Hinblick auf den im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht von türkischen Männern grundsätzlich zu leistenden Wehrdienst zu; dazu im Einzelnen:

Auf den Wehrdienst und den angeblichen Umstand, dass er als „Bundeswehrflüchtling“ gelte, kam der Beschwerdeführer lediglich ein einziges Mal – anlässlich einer ausdrücklich darauf bezogenen Frage – zu sprechen (AS 283). Bescheinigungsmittel (vgl. zur grundsätzlichen Verfügbarkeit, LIB, S 133) legte er dazu nicht vor – auch nicht nach der Entlassung aus der Strafhaft. Zudem gestalteten sich seine Ausführungen oberflächlich. Dass er den Wehrdienst – allenfalls aus Gründen im Sinne des § 50 Abs 2 FPG – ernstlich verweigern würde, lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen. Ebenso wenig ist – unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen – ersichtlich, dass – aus diesen Gründen – bei der Ableistung des Wehrdienstes das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht wäre. Auch eine allfällige Bestrafung, weil der Wehrdienst nicht oder nicht fristgerecht angetreten wird, stünde nicht in einem kausalen Zusammenhang mit den in § 50 Abs 2 FPG genannten Gründen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstleistender nicht dazu gezwungen wäre, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und internationale Menschenrechte zu beteiligen. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran (vgl. oben unter 1.8.), dass Wehrpflichtige nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. Die türkische Armee hat nämlich vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt. Auf den Wehrdienst und den angeblichen Umstand, dass er als „Bundeswehrflüchtling“ gelte, kam der Beschwerdeführer lediglich ein einziges Mal – anlässlich einer ausdrücklich darauf bezogenen Frage – zu sprechen (AS 283). Bescheinigungsmittel vergleiche zur grundsätzlichen Verfügbarkeit, LIB, S 133) legte er dazu nicht vor – auch nicht nach der Entlassung aus der Strafhaft. Zudem gestalteten sich seine Ausführungen oberflächlich. Dass er den Wehrdienst – allenfalls aus Gründen im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG – ernstlich verweigern würde, lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen. Ebenso wenig ist – unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen – ersichtlich, dass – aus diesen Gründen – bei der Ableistung des Wehrdienstes das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht wäre. Auch eine allfällige Bestrafung, weil der Wehrdienst nicht oder nicht fristgerecht angetreten wird, stünde nicht in einem kausalen Zusammenhang mit den in Paragraph 50, Absatz 2, FPG genannten Gründen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstleistender nicht dazu gezwungen wäre, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und internationale Menschenrechte zu beteiligen. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran vergleiche oben unter 1.8.), dass Wehrpflichtige nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. Die türkische Armee hat nämlich vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt.

2.6.3. An die vorangegangenen Erwägungen anknüpfend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wehrdienst und einem womöglich nicht fristgerechten Antritt desselben auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen hat, dass ihm eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. 2.6.3. An die vorangegangenen Erwägungen anknüpfend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wehrdienst und einem womöglich nicht fristgerechten Antritt desselben auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen hat, dass ihm eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

Die Aussage des Beschwerdeführers beschränkte sich, wie bereits dargelegt, darauf, dass er als „Bundeswehrflüchtling“ gelte (AS 283). Im Übrigen ist unter Bedachtnahme auf die Lage in der Türkei und Art 4 EMRK auszuschließen, dass die türkische Wehrpflicht an sich gemessen an § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Die Aussage des Beschwerdeführers beschränkte sich, wie bereits dargelegt, darauf, dass er als „Bundeswehrflüchtling“ gelte (AS 283). Im Übrigen ist unter Bedachtnahme auf die Lage in der Türkei und Artikel 4, EMRK auszuschließen, dass die türkische Wehrpflicht an sich gemessen an Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.

Eine allfällige Bestrafung, weil der Wehrdienst nicht (dass er den Wehrdienst verweigere, machte der Beschwerdeführer freilich ohnedies nicht geltend) oder nicht fristgerecht angetreten wird, steht – berücksichtigt man die Länderinformationen – keine Folter, keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung dar. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die erörterten Berichte. Aus ihnen geht hervor, dass grundsätzlich Geldstrafen und lediglich subsidiär Haftstrafen, deren Länge insbesondere von der Dauer des Fernbleibens abhängig ist, verhängt werden. Einer allfälligen Haftstrafe zu entgehen, ist dem Beschwerdeführer sowohl tatsächlich möglich (vgl. die Ausführungen zur Unterstützung durch die Familie, insbesondere OZ 22, S 7, 14, 17) als auch zumutbar. Eine allfällige Bestrafung, weil der Wehrdienst nicht (dass er den Wehrdienst verweigere, machte der Beschwerdeführer freilich ohnedies nicht geltend) oder nicht fristgerecht angetreten wird, steht – berücksichtigt man die Länderinformationen – keine Folter, keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung dar. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die erörterten Berichte. Aus ihnen geht hervor, dass grundsätzlich Geldstrafen und lediglich subsidiär Haftstrafen, deren Länge insbesondere von der Dauer des Fernbleibens abhängig ist, verhängt werden. Einer allfälligen Haftstrafe zu entgehen, ist dem Beschwerdeführer sowohl tatsächlich möglich vergleiche die Ausführungen zur Unterstützung durch die Familie, insbesondere OZ 22, S 7, 14, 17) als auch zumutbar.

Doch selbst eine – ohnedies nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende – Haftstrafe stünde nicht im Widerspruch zur Genfer Flüchtlingskonvention oder (grundlegenden Rechten [vgl. Art 15] der) EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht gibt, insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen, zunächst die nach dem (österreichischen) MilStG in den §§ 7 ff vorgesehenen Strafen zu bedenken. Demnach ist etwa mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet. Nach Art 81 des Militärstrafgesetzes der Schweiz (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/43/359_375_369/de [25.08.2026]) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe unter anderem bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern, nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt (lit a), oder eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt (lit c). Das deutsche Wehrstrafgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/BJNR002980957.html [25.08.2026]) sieht für denjenigen, der eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Stichhaltige Argumente gegen die Unvereinbarkeit der relevanten Bestimmungen des MilStG, des Militärstrafgesetzes der Schweiz bzw. des deutschen Wehrstrafgesetzes mit der EMRK oder anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sind nicht ersichtlich.Doch selbst eine – ohnedies nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende – Haftstrafe stünde nicht im Widerspruch zur Genfer Flüchtlingskonvention oder (grundlegenden Rechten [vgl. Artikel 15 ], der) EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht gibt, insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen, zunächst die nach dem (österreichischen) MilStG in den Paragraphen 7, ff vorgesehenen Strafen zu bedenken. Demnach ist etwa mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet. Nach Artikel 81, des Militärstrafgesetzes der Schweiz (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/43/359_375_369/de [25.08.2026]) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe unter anderem bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern, nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt (Litera a,), oder eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt (Litera c,). Das deutsche Wehrstrafgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/BJNR002980957.html [25.08.2026]) sieht für denjenigen, der eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Stichhaltige Argumente gegen die Unvereinbarkeit der relevanten Bestimmungen des MilStG, des Militärstrafgesetzes der Schweiz bzw. des deutschen Wehrstrafgesetzes mit der EMRK oder anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sind nicht ersichtlich.

Mit den Haftbedingungen in der Türkei (vgl. oben unter 1.8.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen Entscheidungen vom 03.03.2025, L532 2288980-1/13E, und 15.09.2025, L527 2288795-1/14E, im Einzelnen näher auseinandergesetzt und in überzeugender Weise dargelegt, dass diese – mögen sie auch vergleichsweise hart sein – keiner Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung gleichkommen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten hat sich in den letzten Jahren nämlich deutlich verbessert und die Schulung des Personals wurde fortgesetzt. Es gibt weiters eine Reihe neuerer bzw. modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Zwar gestattet es die türkische Regierung NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren, jedoch werden die Gefängnisse regelmäßig von den zuständigen Überwachungskommissionen inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Bedenklich sind unter anderem die - teilweise - Überbelegung und der Umstand, dass es weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen gibt. Auch kommt es fallweise zur Diskriminierung von bestimmten Gruppen von Gefangenen, beispielsweise von Kurden und politischen Häftlingen. Weiters gibt es Berichte, dass Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert werden, speziellen Einschränkungen unterworfen sind. Dass Kurden wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mitunter vom Personal beschimpft oder etwa bei Verlegungen benachteiligt werden oder ihnen briefliche Kommunikation mit der Außenwelt bisweilen verunmöglicht wird, weil es stellenweise kein Gefängnispersonal gibt, das in kurdischer Sprache gehaltene Briefe für die Gefängnisleitung übersetzen könnte, mag zwar rechtlichen Bedenken begegnen. Diesem und den anderen im LIB genannten Missständen sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe jedoch weder systematisch ausgesetzt noch erreichen sie ausweislich des LIBs eine derartige Intensität, dass die Haftbedingungen für Kurden grundsätzlich als im Widerspruch zu Art 2, 3 EMRK anzusehen wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Haftbedingungen in der Türkei im Allgemeinen jenen in Mitteleuropa hinterherhinken und sich insbesondere in einigen näher genannten Haftanstalten als teilweise prekär darstellen. Wesentlich ist – neben fortschreitenden Verbesserungen – allerdings, dass das LIB bei Gesamtbetrachtung und –kontextualisierung der Ausführungen nicht darauf schließen lässt, dass es flächendeckend zu systematischen (schweren) Mängeln käme. Hervorzuheben sind die im LIB zitierten aktuellen Berichte der Österreichischen Botschaft Ankara vom April 2025 und des (deutschen) Auswärtigen Amts vom Mai 2024. Daraus geht klar hervor, dass die Standards der EMRK in türkischen Haftanstalten grundsätzlich eingehalten werden. Es lägen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter oder Misshandlung vor. Von NGOs und Anwälten erhobene Vorwürfe könnten nicht verifiziert werden. Diesen Berichten wird angesichts der Urheberschaft, die der Annahme einer tendenziösen Darstellung entgegensteht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung größeres Gewicht beigemessen als den Ausführungen der NGO Prison Insider, welche sich auf drei weitere NGOs stützt, deren Quellenmaterial nicht nachvollziehbar ist, und ob deren Neutralität eher Zweifel angezeigt sind als bei der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Prison Insider seine Ausführungen unter anderem auf ?nsan Haklar? Derne?i (?HD; Menschenrechtsverein) stützt. Die Mitgründerin Adalet AGAOGLU trat im Jahr 2005 aus dem ?HD aus und warf diesem vor, er betreibe eine „PKK-nahe, rassistisch-nationalistische Politik“ (vgl. jeweils mwN https://de.wikipedia.org/wiki/%C4%B0nsan_Haklar%C4%B1_Derne%C4%9Fi#Kritik mwN, [25.08.2026]; https://www.refworld.org/reference/countryrep/ihf/2007/en/45897?prevDestination=search&prevPath=/search?items_per_page=10&keywords=Adalet+Agaoglu&order=desc&sort=score&result=result-45897-en [25.08.2026]). Der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zu den Berichten 2023 und 2024 der Kommission über die Türkei (2025/2023(INI)), wonach die Lage in türkischen Gefängnissen aufgrund starker Überbelegung und schlechter Lebensbedingungen katastrophal sei, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt seien, mangelt es – jedenfalls soweit sie im LIB (nur auszugsweise) wiedergegeben wird – an Differenzierung. Der „Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT)from 6 to 17 May 2019“ (https://rm.coe.int/16809f20a1 [25.08.2026]) befasst sich nämlich (primär) mit den (menschenrechtlichen) Bedingungen polizeilicher Anhaltungen in der Türkei und sagt insoweit nichts über die Strafhaft aus. Der „Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 23 May 2017“ (https://rm.coe.int/16809f209e [25.08.2026]) hat unterschiedliche Formen der Inhaftierung zum Gegenstand. In Bezug auf die Strafhaft werden zwar insbesondere die wachsende Überbelegung und daraus resultierende Folgen (z. B. mangelhafte hygienische Zustände, wenig Beschäftigungsmöglichkeiten etc.) kritisiert. Dass Strafhäftlinge gehäuft Misshandlungen oder Folter ausgesetzt wären, lässt sich dem Bericht jedoch keineswegs entnehmen: Mit den Haftbedingungen in der Türkei vergleiche oben unter 1.8.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen Entscheidungen vom 03.03.2025, L532 2288980-1/13E, und 15.09.2025, L527 2288795-1/14E, im Einzelnen näher auseinandergesetzt und in überzeugender Weise dargelegt, dass diese – mögen sie auch vergleichsweise hart sein – keiner Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung gleichkommen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten hat sich in den letzten Jahren nämlich deutlich verbessert und die Schulung des Personals wurde fortgesetzt. Es gibt weiters eine Reihe neuerer bzw. modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Zwar gestattet es die türkische Regierung NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren, jedoch werden die Gefängnisse regelmäßig von den zuständigen Überwachungskommissionen inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Bedenklich sind unter anderem die - teilweise - Überbelegung und der Umstand, dass es weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen gibt. Auch kommt es fallweise zur Diskriminierung von bestimmten Gruppen von Gefangenen, beispielsweise von Kurden und politischen Häftlingen. Weiters gibt es Berichte, dass Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert werden, speziellen Einschränkungen unterworfen sind. Dass Kurden wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mitunter vom Personal beschimpft oder etwa bei Verlegungen benachteiligt werden oder ihnen briefliche Kommunikation mit der Außenwelt bisweilen verunmöglicht wird, weil es stellenweise kein Gefängnispersonal gibt, das in kurdischer Sprache gehaltene Briefe für die Gefängnisleitung übersetzen könnte, mag zwar rechtlichen Bedenken begegnen. Diesem und den anderen im LIB genannten Missständen sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe jedoch weder systematisch ausgesetzt noch erreichen sie ausweislich des LIBs eine derartige Intensität, dass die Haftbedingungen für Kurden grundsätzlich als im Widerspruch zu Artikel 2, 3, EMRK anzusehen wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Haftbedingungen in der Türkei im Allgemeinen jenen in Mitteleuropa hinterherhinken und sich insbesondere in einigen näher genannten Haftanstalten als teilweise prekär darstellen. Wesentlich ist – neben fortschreitenden Verbesserungen – allerdings, dass das LIB bei Gesamtbetrachtung und –kontextualisierung der Ausführungen nicht darauf schließen lässt, dass es flächendeckend zu systematischen (schweren) Mängeln käme. Hervorzuheben sind die im LIB zitierten aktuellen Berichte der Österreichischen Botschaft Ankara vom April 2025 und des (deutschen) Auswärtigen Amts vom Mai 2024. Daraus geht klar hervor, dass die Standards der EMRK in türkischen Haftanstalten grundsätzlich eingehalten werden. Es lägen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter oder Misshandlung vor. Von NGOs und Anwälten erhobene Vorwürfe könnten nicht verifiziert werden. Diesen Berichten wird angesichts der Urheberschaft, die der Annahme einer tendenziösen Darstellung entgegensteht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung größeres Gewicht beigemessen als den Ausführungen der NGO Prison Insider, welche sich auf drei weitere NGOs stützt, deren Quellenmaterial nicht nachvollziehbar ist, und ob deren Neutralität eher Zweifel angezeigt sind als bei der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Prison Insider seine Ausführungen unter anderem auf ?nsan Haklar? Derne?i (?HD; Menschenrechtsverein) stützt. Die Mitgründerin Adalet AGAOGLU trat im Jahr 2005 aus dem ?HD aus und warf diesem vor, er betreibe eine „PKK-nahe, rassistisch-nationalistische Politik“ vergleiche jeweils mwN https://de.wikipedia.org/wiki/%C4%B0nsan_Haklar%C4%B1_Derne%C4%9Fi#Kritik mwN, [25.08.2026]; https://www.refworld.org/reference/countryrep/ihf/2007/en/45897?prevDestination=search&prevPath=/search?items_per_page=10&keywords=Adalet+Agaoglu&order=desc&sort=score&result=result-45897-en [25.08.2026]). Der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zu den Berichten 2023 und 2024 der Kommission über die Türkei (2025/2023(INI)), wonach die Lage in türkischen Gefängnissen aufgrund starker Überbelegung und schlechter Lebensbedingungen katastrophal sei, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt seien, mangelt es – jedenfalls soweit sie im LIB (nur auszugsweise) wiedergegeben wird – an Differenzierung. Der „Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT)from 6 to 17 May 2019“ (https://rm.coe.int/16809f20a1 [25.08.2026]) befasst sich nämlich (primär) mit den (menschenrechtlichen) Bedingungen polizeilicher Anhaltungen in der Türkei und sagt insoweit nichts über die Strafhaft aus. Der „Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 23 May 2017“ (https://rm.coe.int/16809f209e [25.08.2026]) hat unterschiedliche Formen der Inhaftierung zum Gegenstand. In Bezug auf die Strafhaft werden zwar insbesondere die wachsende Überbelegung und daraus resultierende Folgen (z. B. mangelhafte hygienische Zustände, wenig Beschäftigungsmöglichkeiten etc.) kritisiert. Dass Strafhäftlinge gehäuft Misshandlungen oder Folter ausgesetzt wären, lässt sich dem Bericht jedoch keineswegs entnehmen:

„88. Hardly any allegations were received by the CPT’s delegation of recent physical ill-treatment of prisoners by staff of the establishments visited. Most of the inmates interviewed by the delegation stated that staff treated them in a correct manner. Further, it appeared from the information gathered during the visit that inter-prisoner violence did not constitute a major problem in any of the establishments visited.

89. That said, at Diyarbak?r and Siirt E-type Prisons and Menemen R-type Prison, the delegation heard a number of accounts of verbal abuse of adult male prisoners by custodial officers. […]“

Daher ist weder aus der Entschließung des Europäischen Parlaments noch aus den darin erwähnten Berichten des Europarats bzw. des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe abzuleiten, dass der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs einer gerichtlichen Haftstrafe tatsächlich ernsthaft Gefahr liefe, einer mit Art 2, 3 EMRK unvereinbaren Behandlung ausgesetzt zu sein.Daher ist weder aus der Entschließung des Europäischen Parlaments noch aus den darin erwähnten Berichten des Europarats bzw. des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe abzuleiten, dass der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs einer gerichtlichen Haftstrafe tatsächlich ernsthaft Gefahr liefe, einer mit Artikel 2, 3, EMRK unvereinbaren Behandlung ausgesetzt zu sein.

Schließlich bliebe dem Beschwerdeführer außerdem die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen (vgl. LIB, S 132 f). Schließlich bliebe dem Beschwerdeführer außerdem die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen vergleiche LIB, S 132 f).

2.6.4. Aus den bisherigen Erwägungen folgt in Zusammenschau mit den Feststellungen oben unter 1.8. zur Lage im Herkunftsstaat, dass der Beschwerdeführer (auch im Übrigen) kein substantiiertes Vorbringen erstattet und nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen hat, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. 2.6.4. Aus den bisherigen Erwägungen folgt in Zusammenschau mit den Feststellungen oben unter 1.8. zur Lage im Herkunftsstaat, dass der Beschwerdeführer (auch im Übrigen) kein substantiiertes Vorbringen erstattet und nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen hat, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass der Beschwerdeführer, wie unter 2.6.1. näher erörtert, mehrfach vorbrachte, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei und in der Türkei niemanden sowie keine Lebensgrundlage habe. Dem und der Annahme einer (existenziellen) Gefährdung im Sinne des § 50 Abs 1 FPG ist jedoch erstens entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise in die Türkei bekundete. Dies hätte er ([bloß] im Interesse der Verkürzung der in Österreich zu verbüßenden Haftstrafe) gewiss nicht getan, ginge er tatsächlich davon aus, dass er in der Türkei nicht einmal die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte. Zweitens kann es dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil gereichen, dass er sich nicht darum bemühte, mögliche Anknüpfungspunkte in der Türkei ausfindig zu machen und zu aktivieren. Exemplarisch sei in diesem Kontext erwähnt, dass er in der behördlichen Einvernahme erklärte, dass er von Verwandten in der Türkei nichts wisse (AS 284). Trotz (telefonischen) Kontakts während der Haft insbesondere mit seiner Mutter unterließ er es auch in der Folge, sich diesbezüglich zu erkundigen. Vgl. dazu den folgenden Auszug aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgenommenen Niederschrift: Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass der Beschwerdeführer, wie unter 2.6.1. näher erörtert, mehrfach vorbrachte, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei und in der Türkei niemanden sowie keine Lebensgrundlage habe. Dem und der Annahme einer (existenziellen) Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist jedoch erstens entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise in die Türkei bekundete. Dies hätte er ([bloß] im Interesse der Verkürzung der in Österreich zu verbüßenden Haftstrafe) gewiss nicht getan, ginge er tatsächlich davon aus, dass er in der Türkei nicht einmal die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte. Zweitens kann es dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil gereichen, dass er sich nicht darum bemühte, mögliche Anknüpfungspunkte in der Türkei ausfindig zu machen und zu aktivieren. Exemplarisch sei in diesem Kontext erwähnt, dass er in der behördlichen Einvernahme erklärte, dass er von Verwandten in der Türkei nichts wisse (AS 284). Trotz (telefonischen) Kontakts während der Haft insbesondere mit seiner Mutter unterließ er es auch in der Folge, sich diesbezüglich zu erkundigen. Vgl. dazu den folgenden Auszug aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgenommenen Niederschrift:

„RI: Verfügen Ihre Eltern (derzeit) über (weitere bzw. anderweitige) Anknüpfungspunkte in der Türkei, z. B. (allenfalls auch entferntere) Angehörige, Freunde, Bekannte, Eigentum?

P: Das kann ich nicht beantworten. Ich weiß das nicht.

RI: Stehen Ihre Eltern mit in der Türkei aufhältigen Personen (z. B. Angehörigen, Freunden, Bekannten) in Kontakt?

P: Ich weiß es nicht.“ (OZ 22, S 15)

Einerseits liegt es freilich in der Sphäre des Beschwerdeführers, entsprechende Informationen einzuholen und dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung zu stellen. Andererseits ist mit dem Verweis auf - in seiner Sphäre wurzelnde und, entsprechende Bereitschaft, Mitwirkung und Kooperation vorausgesetzt, von ihm zu beseitigende - Unkenntnis dem Erfordernis der Glaubhaftmachung einer nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG eben nicht entsprochen. Einerseits liegt es freilich in der Sphäre des Beschwerdeführers, entsprechende Informationen einzuholen und dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung zu stellen. Andererseits ist mit dem Verweis auf - in seiner Sphäre wurzelnde und, entsprechende Bereitschaft, Mitwirkung und Kooperation vorausgesetzt, von ihm zu beseitigende - Unkenntnis dem Erfordernis der Glaubhaftmachung einer nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG eben nicht entsprochen.

Drittens steht – insbesondere angesichts dessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2024 in der Türkei einen dort lebenden türkischen Staatsangehörigen ehelichte (vgl. AS 287; OZ 22, S 10),- außer Frage, dass die Familie des Beschwerdeführers sehr wohl nach wie vor mit der Türkei verbunden ist und dort über Anknüpfungspunkte verfügt. Viertens gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die von Angehörigen zugesagte Unterstützung (vgl. OZ 22, S 7, 14, 17) dem Beschwerdeführer nicht auch in der Türkei zuteilwerden sollte. Drittens steht – insbesondere angesichts dessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2024 in der Türkei einen dort lebenden türkischen Staatsangehörigen ehelichte vergleiche AS 287; OZ 22, S 10),- außer Frage, dass die Familie des Beschwerdeführers sehr wohl nach wie vor mit der Türkei verbunden ist und dort über Anknüpfungspunkte verfügt. Viertens gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die von Angehörigen zugesagte Unterstützung vergleiche OZ 22, S 7, 14, 17) dem Beschwerdeführer nicht auch in der Türkei zuteilwerden sollte.

Dessen ungeachtet verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, seither hier aufhältig ist, nie längere Zeit in der Türkei gelebt hat und dort aktuell (womöglich) über kein umfassendes bzw. umfassend tragfähiges familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk verfügt. Daher kann die Integration des Beschwerdeführers in die Türkei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Darin sind jedoch insgesamt keine außergewöhnlichen Umstände bzw. keine Umstände außergewöhnlicher Intensität zu erblicken, die den gänzlichen Verlust der Lebensgrundlage im Herkunftsstaat und insofern eine Verletzung im Recht nach Art 3 EMRK bewirken würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits näher erwogen, derartige Umstände bzw. das Fehlen jeglicher Lebensgrundlage weder substantiiert (!) behauptet noch mit geeigneten Beweisen nachgewiesen hat. Soziale Unterstützungsleistungen werden in der Türkei angeboten, freilich auf wesentlich niedrigerem Niveau und in geringerem Umfang als etwa in Österreich. Darüber hinaus ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, zwar in Österreich, hier aber in einer türkischen bzw. türkisch-stämmigen Familie sozialisiert wurde, sich bereits mehrmals in der Türkei aufhielt und dass jedenfalls seine Mutter nach wie vor über erhebliche (Ver-)Bindungen zur Türkei verfügt. Der Beschwerdeführer ist demnach mit den in der Türkei vorherrschenden gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen (hinreichend) vertraut bzw. – auch angesichts seines Gesundheitszustands sowie bisherigen Lebenswegs – fraglos dazu im Stande, sich darauf (wieder) einzustellen und sich entsprechend zu verhalten. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits angesprochen, arbeitsfähig. Es liegen keine Hinweise auf physische oder psychische Beeinträchtigungen vor, die seine Fähigkeit zur eigenständigen Existenzsicherung wesentlich einschränken würden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm grundsätzlich möglich und zumutbar ist, durch eigene Erwerbstätigkeit zumindest ein existenzsicherndes Auskommen zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, aber über Berufserfahrung in unterschiedlichen Branchen und über Grundkenntnisse in den Handwerken Bäcker, Dachdecker und Spengler verfügt.Dessen ungeachtet verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, seither hier aufhältig ist, nie längere Zeit in der Türkei gelebt hat und dort aktuell (womöglich) über kein umfassendes bzw. umfassend tragfähiges familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk verfügt. Daher kann die Integration des Beschwerdeführers in die Türkei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Darin sind jedoch insgesamt keine außergewöhnlichen Umstände bzw. keine Umstände außergewöhnlicher Intensität zu erblicken, die den gänzlichen Verlust der Lebensgrundlage im Herkunftsstaat und insofern eine Verletzung im Recht nach Artikel 3, EMRK bewirken würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits näher erwogen, derartige Umstände bzw. das Fehlen jeglicher Lebensgrundlage weder substantiiert (!) behauptet noch mit geeigneten Beweisen nachgewiesen hat. Soziale Unterstützungsleistungen werden in der Türkei angeboten, freilich auf wesentlich niedrigerem Niveau und in geringerem Umfang als etwa in Österreich. Darüber hinaus ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, zwar in Österreich, hier aber in einer türkischen bzw. türkisch-stämmigen Familie sozialisiert wurde, sich bereits mehrmals in der Türkei aufhielt und dass jedenfalls seine Mutter nach wie vor über erhebliche (Ver-)Bindungen zur Türkei verfügt. Der Beschwerdeführer ist demnach mit den in der Türkei vorherrschenden gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen (hinreichend) vertraut bzw. – auch angesichts seines Gesundheitszustands sowie bisherigen Lebenswegs – fraglos dazu im Stande, sich darauf (wieder) einzustellen und sich entsprechend zu verhalten. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits angesprochen, arbeitsfähig. Es liegen keine Hinweise auf physische oder psychische Beeinträchtigungen vor, die seine Fähigkeit zur eigenständigen Existenzsicherung wesentlich einschränken würden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm grundsätzlich möglich und zumutbar ist, durch eigene Erwerbstätigkeit zumindest ein existenzsicherndes Auskommen zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, aber über Berufserfahrung in unterschiedlichen Branchen und über Grundkenntnisse in den Handwerken Bäcker, Dachdecker und Spengler verfügt.

Auch wenn im Gesundheitswesen der Türkei Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung, beim Angebot für die psychische Gesundheit und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (vgl. LIB, S 360), und wären dem Beschwerdeführer im Falle eines Aufenthalts in die Türkei auch tatsächlich zugänglich.Auch wenn im Gesundheitswesen der Türkei Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung, beim Angebot für die psychische Gesundheit und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit vergleiche LIB, S 360), und wären dem Beschwerdeführer im Falle eines Aufenthalts in die Türkei auch tatsächlich zugänglich.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist daher letztlich nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausreise in die Türkei in eine derart ausweglose Lage geraten würde, in der ihm jegliche Möglichkeit zur Sicherung seiner elementaren Lebensbedürfnisse – wie Unterkunft, Nahrung und Zugang zu grundlegender Versorgung – faktisch verwehrt wäre. Er hat, worauf in diesem Kontext hinzuweisen ist, türkische Identitätsdokumente einschließlich Reisepass, sodass er problem- sowie gefahrlos einreisen und sich ausweisen kann und Zugang zu (staatlichen) Leistungen hat, die einen Ausweis bzw. Nachweis der Staatsangehörigkeit voraussetzen. Somit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Eingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Dahingehende Herausforderungen gerade in der ersten Phase der Ansiedlung in der Türkei könnte der Beschwerdeführer im Übrigen auch durch einen unverzüglichen Antritt des Wehrdienstes effektiv bewältigen. Damit würde er nicht nur seiner gesetzlichen Pflicht nachkommen, sondern es wären jedenfalls auch Unterkunft, Nahrung und medizinische Versorgung gewährleistet.

Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, (unter Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Bedingungen) inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen auch nicht glaubhaft vorgebracht, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zudem auf die oben unter 1.8. getroffenen Feststellungen zur Abschaffung der Todesstrafe. Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, (unter Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Bedingungen) inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen auch nicht glaubhaft vorgebracht, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zudem auf die oben unter 1.8. getroffenen Feststellungen zur Abschaffung der Todesstrafe.

Ferner weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass aus dem LIB eindeutig hervorgeht, dass die Türkei, mag sie insofern auch immer wieder vor unterschiedlichen Herausforderungen stehen, grundsätzlich über eine relativ stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur verfügt.

2.7. Zu den Feststellungen zur Lage in der Türkei:

Die Feststellungen zur Lage in der Türkei (oben unter 1.8.) stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei, Datum der Veröffentlichung: 15.06.2026, Version 11, bzw. auf die dort angegebenen (Primär-)Quellen.

Die Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind für die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinreichend aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte mit der Ladung zur Verhandlung am 10.11.2025 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei vom 06.08.2025 (Version 10) zur Kenntnis (OZ 11). Die belangte Behörde, die selbst für das maßgebliche Länderinformationsblatt verantwortlich zeichnet (§ 5 BFA-G) und derartige Länderinformationen ihren Bescheiden zugrunde legt, machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das Länderinformationsblatt sowie die weiteren dem Beschwerdeführer mit der Ladung übermittelten Entscheidungsgrundlagen beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern (OZ 11), nicht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht brachte mit der Ladung zur Verhandlung am 10.11.2025 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei vom 06.08.2025 (Version 10) zur Kenntnis (OZ 11). Die belangte Behörde, die selbst für das maßgebliche Länderinformationsblatt verantwortlich zeichnet (Paragraph 5, BFA-G) und derartige Länderinformationen ihren Bescheiden zugrunde legt, machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das Länderinformationsblatt sowie die weiteren dem Beschwerdeführer mit der Ladung übermittelten Entscheidungsgrundlagen beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern (OZ 11), nicht Gebrauch.

Die Parteien erstatteten vor der Verhandlung keine schriftlichen Stellungnahmen zu den übermittelten Länderinformationen. (Auch) in der Verhandlung trat der Beschwerdeführer den vorab übermittelten Länderinformationen nicht substantiiert entgegen (vgl. OZ 22, S 17).Die Parteien erstatteten vor der Verhandlung keine schriftlichen Stellungnahmen zu den übermittelten Länderinformationen. (Auch) in der Verhandlung trat der Beschwerdeführer den vorab übermittelten Länderinformationen nicht substantiiert entgegen vergleiche OZ 22, S 17).

Mit Schreiben vom 19.06.2026, OZ 34 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs die zwischenzeitlich die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für die Türkei (Datum der Veröffentlichung: 15.06.2026, Version 11) und räumte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 14.07.2026, OZ 40, eine Stellungnahme. Darin trat er den Länderinformationen nicht entgegen. Die Behörde ließ die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen (vgl. OZ 37 und § 1 Abs 1 BVwG-EVV).Mit Schreiben vom 19.06.2026, OZ 34 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs die zwischenzeitlich die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für die Türkei (Datum der Veröffentlichung: 15.06.2026, Version 11) und räumte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 14.07.2026, OZ 40, eine Stellungnahme. Darin trat er den Länderinformationen nicht entgegen. Die Behörde ließ die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen vergleiche OZ 37 und Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV).

Die Parteien traten (damit) den Länderinformationen nicht entgegen. Somit konnte das Bundesverwaltungsgericht die Länderinformationen seinen Feststellungen zugrunde legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I, II und IV richtet, und Herabsetzung des Einreiseverbots:Zu A) Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch vier richtet, und Herabsetzung des Einreiseverbots:

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Vgl. z. B. VwGH 23.05.2017, Ra 2016/05/0143.

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids geändert, (zuletzt) durch BGBl I 39/2026, und ist – mangels (maßgeblicher) Übergangsbestimmungen – in dieser Fassung im gegenständlichen Verfahren anzuwenden. Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids geändert, (zuletzt) durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, und ist – mangels (maßgeblicher) Übergangsbestimmungen – in dieser Fassung im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer – gestützt auf § 52 Abs 4 Z 4 FPG – eine Rückkehrentscheidung (vgl. AS 311, 519 f). 3.1.1. Mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer – gestützt auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG – eine Rückkehrentscheidung vergleiche AS 311, 519 f).

Damit ging die Behörde – ebenso wie der Beschwerdeführer (vgl. z. B. AS 549 f; OZ 27) – von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet aus. Der Bescheid enthält für diesen Standpunkt keine Begründung. Die Argumentation der Behörde in ihrer nach Aufforderung zur Mitwirkung erstatteten Stellungnahme ist nicht nachvollziehbar (OZ 26). Die Behörde verweist nämlich auf § 24 NAG. Diese Bestimmung besagt allerdings, dass (nur) Antragsteller, die einen Verlängerungsantrag gestellt haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Verlängerung allerdings erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, weshalb der Antrag gemäß § 24 Abs 1 Satz 2 NAG (grundsätzlich) als Erstantrag gilt. Ebenso wenig führte der Beschwerdeführer für die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts eine nachvollziehbare Begründung ins Treffen. In der Beschwerde behauptete er ohne jegliche Begründung, dass sein Aufenthalt stets rechtmäßig gewesen sei, und machte die – einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzende – Anwendbarkeit der Aufenthaltsverfestigungstatbestände des früheren § 9 Abs 4 BFA-VG geltend (AS 549 f). In seiner – nach Aufforderung zur Mitwirkung erstatteten – Stellungnahme versuchte der Beschwerdeführer offenbar darzutun, dass § 24 Abs 2 NAG auf ihn zutreffe (OZ 27). Nach dieser Bestimmung gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird (Z 2). Das vage Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, dass er einen entsprechenden Sachverhalt (Hinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) überhaupt verwirklicht hätte. Abgesehen davon ermöglichen seine Angaben keinesfalls den Schluss, dass er den Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des (vermeintlichen) Hindernisses gestellt habe. Im Übrigen geht auch die für das Verfahren nach dem NAG zuständige Behörde nicht von einem Fall des § 24 Abs 2 NAG aus, wie ihrer Auskunft eindeutig zu entnehmen ist (OZ 24). Damit ging die Behörde – ebenso wie der Beschwerdeführer vergleiche z. B. AS 549 f; OZ 27) – von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet aus. Der Bescheid enthält für diesen Standpunkt keine Begründung. Die Argumentation der Behörde in ihrer nach Aufforderung zur Mitwirkung erstatteten Stellungnahme ist nicht nachvollziehbar (OZ 26). Die Behörde verweist nämlich auf Paragraph 24, NAG. Diese Bestimmung besagt allerdings, dass (nur) Antragsteller, die einen Verlängerungsantrag gestellt haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Verlängerung allerdings erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, weshalb der Antrag gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Satz 2 NAG (grundsätzlich) als Erstantrag gilt. Ebenso wenig führte der Beschwerdeführer für die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts eine nachvollziehbare Begründung ins Treffen. In der Beschwerde behauptete er ohne jegliche Begründung, dass sein Aufenthalt stets rechtmäßig gewesen sei, und machte die – einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzende – Anwendbarkeit der Aufenthaltsverfestigungstatbestände des früheren Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG geltend (AS 549 f). In seiner – nach Aufforderung zur Mitwirkung erstatteten – Stellungnahme versuchte der Beschwerdeführer offenbar darzutun, dass Paragraph 24, Absatz 2, NAG auf ihn zutreffe (OZ 27). Nach dieser Bestimmung gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird (Ziffer 2,). Das vage Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, dass er einen entsprechenden Sachverhalt (Hinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) überhaupt verwirklicht hätte. Abgesehen davon ermöglichen seine Angaben keinesfalls den Schluss, dass er den Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des (vermeintlichen) Hindernisses gestellt habe. Im Übrigen geht auch die für das Verfahren nach dem NAG zuständige Behörde nicht von einem Fall des Paragraph 24, Absatz 2, NAG aus, wie ihrer Auskunft eindeutig zu entnehmen ist (OZ 24).

Hingegen legte die NAG-Behörde mit näherer Begründung dar, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts daraus folge, dass der Beschwerdeführer dem Beschluss Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) unterliege, weshalb sein innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellter Verlängerungsantrag eben als Verlängerungsantrag und nicht als Erstantrag gelte (OZ 24). In der Tat dürfen gemäß Art 13 ARB 1/80 die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen (Stillhalteklausel). (Jedenfalls) nach § 24 Abs 2 NAG idF BGBl I 100/2005 galten Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt worden waren, als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund vermag sich das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsansicht der NAG-Behörde anzuschließen. § 24 NAG in der derzeit gültigen Fassung ist auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Vielmehr ist für ihn die frühere Rechtslage maßgeblich, sodass sein Aufenthalt als rechtmäßig anzusehen ist. Demnach kommt § 52 Abs 4 (Z 4) FPG tatsächlich als Rechtsgrundlage einer allfälligen Rückkehrentscheidung in Betracht.Hingegen legte die NAG-Behörde mit näherer Begründung dar, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts daraus folge, dass der Beschwerdeführer dem Beschluss Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) unterliege, weshalb sein innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellter Verlängerungsantrag eben als Verlängerungsantrag und nicht als Erstantrag gelte (OZ 24). In der Tat dürfen gemäß Artikel 13, ARB 1/80 die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen (Stillhalteklausel). (Jedenfalls) nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, galten Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt worden waren, als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund vermag sich das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsansicht der NAG-Behörde anzuschließen. Paragraph 24, NAG in der derzeit gültigen Fassung ist auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Vielmehr ist für ihn die frühere Rechtslage maßgeblich, sodass sein Aufenthalt als rechtmäßig anzusehen ist. Demnach kommt Paragraph 52, Absatz 4, (Ziffer 4,) FPG tatsächlich als Rechtsgrundlage einer allfälligen Rückkehrentscheidung in Betracht.

3.1.2. Gemäß § 52 Abs 4 Z 4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht. Eine auf § 52 Abs 4 Z 4 FPG gestützte Rückkehrentscheidung kommt also dann in Betracht, wenn die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist; vgl. mwN VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.3.1.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Eine auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützte Rückkehrentscheidung kommt also dann in Betracht, wenn die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist; vergleiche mwN VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Fallbezogen kommt dafür nach § 11 Abs 2 Z 1 in Verbindung Abs 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Fallbezogen kommt dafür nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung Absatz 4, Ziffer eins, NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist (unter anderem) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vgl. mwN z. B. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198.Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (unter anderem) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vgl. mwN z. B. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dürfen gegen nach dem ARB 1/80 berechtigte türkische Staatsangehörige aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur getroffen werden, wenn der Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs 5 FPG erreicht wird. Das heißt, die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG müssen die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Vgl. mwN z. B. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, und grundlegend VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dürfen gegen nach dem ARB 1/80 berechtigte türkische Staatsangehörige aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur getroffen werden, wenn der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG erreicht wird. Das heißt, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG müssen die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Vgl. mwN z. B. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, und grundlegend VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009.

Die Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreite. Von ihm gehe eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dabei stützte sich die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer in 13 Urteilen schuldig gesprochen worden sei. Er erfülle die Tatbestände nach § 53 Abs 3 (Z 1 und) Z 5 FPG, weil er mehrmals einschlägig verurteilt worden sei. Zuletzt sei er am XXXX 03.2024 durch das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens des schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ferner sei er am XXXX 07.2024 des Vergehens der falschen Beweisaussage zu acht Monaten verurteilt worden. Aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens widerstreite sein Aufenthalt dem öffentlichen Interesse, weshalb die Voraussetzung des § 52 Abs 4 Z 4 FPG als erfüllt anzusehen sei. (AS 519 f; vgl. auch AS 523, 528)Die Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreite. Von ihm gehe eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dabei stützte sich die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer in 13 Urteilen schuldig gesprochen worden sei. Er erfülle die Tatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, (Ziffer eins, und) Ziffer 5, FPG, weil er mehrmals einschlägig verurteilt worden sei. Zuletzt sei er am römisch 40 03.2024 durch das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens des schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ferner sei er am römisch 40 07.2024 des Vergehens der falschen Beweisaussage zu acht Monaten verurteilt worden. Aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens widerstreite sein Aufenthalt dem öffentlichen Interesse, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG als erfüllt anzusehen sei. (AS 519 f; vergleiche auch AS 523, 528)

Dazu ist zunächst anzumerken, dass das Strafregister der Republik Österreich zwar 13 Einträge zum Beschwerdeführer aufweist. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .12.2010 zu GZ XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer allerdings unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 07.2010, GZ XXXX , eine Zusatzstrafe verhängt. Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß den §§ 31 und 40 StGB hat der Fremde die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen. In einem solchen Fall manifestiert sich der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns – anders als bei einem Rückfall nach dem früheren Gerichtsurteil – nicht darin, dass der Fremde trotz dieser Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat. Es liegt aber in dem insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten. Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, sind somit insoweit als Einheit zu werten. Vgl. VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153; siehe auch VwGH 19.08.2025, Ra 2023/21/0092, VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068). Sohin ist gegenständlich von zwölf rechtskräftigen Verurteilungen auszugehen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass das Strafregister der Republik Österreich zwar 13 Einträge zum Beschwerdeführer aufweist. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .12.2010 zu GZ römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer allerdings unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 07.2010, GZ römisch 40 , eine Zusatzstrafe verhängt. Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß den Paragraphen 31 und 40 StGB hat der Fremde die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen. In einem solchen Fall manifestiert sich der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns – anders als bei einem Rückfall nach dem früheren Gerichtsurteil – nicht darin, dass der Fremde trotz dieser Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat. Es liegt aber in dem insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten. Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen, sind somit insoweit als Einheit zu werten. Vgl. VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153; siehe auch VwGH 19.08.2025, Ra 2023/21/0092, VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068). Sohin ist gegenständlich von zwölf rechtskräftigen Verurteilungen auszugehen.

Darüber hinaus ist der Behörde anzulasten, dass sie im Bescheid die Beachtlichkeit der Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des - außer Kraft getretenen - § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG gänzlich verkannte. Darüber hinaus ist der Behörde anzulasten, dass sie im Bescheid die Beachtlichkeit der Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des - außer Kraft getretenen - Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG gänzlich verkannte.

3.1.3. § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 lautete: 3.1.3. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des - außer Kraft getretenen - § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht. Einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs 4 BFA-VG bedürfe es dabei nicht. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). Vgl. mwN z. B. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des - außer Kraft getretenen - Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht. Einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe es dabei nicht. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). Vgl. mwN z. B. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133.

Auch beim Verbrechen des (schweren) Raubs erkannte der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen im Sinne des § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, z. B.:Auch beim Verbrechen des (schweren) Raubs erkannte der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018, z. B.:

„Angesichts der Begehung des Verbrechens des (Bank-)Raubs zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, das auch wegen einschlägiger Vorstrafen des Revisionswerbers, seines raschen Rückfalls und der Begehung während offener Probezeit mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sanktioniert wurde, bedarf es keiner näheren Erörterung, dass insoweit ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt. Es ist daher von der Begehung einer besonders verwerflichen Straftat und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen, weshalb auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass dem Revisionswerber iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes führt.“ (VwGH 20.09.2022, Ra 2022/21/0144)„Angesichts der Begehung des Verbrechens des (Bank-)Raubs zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, das auch wegen einschlägiger Vorstrafen des Revisionswerbers, seines raschen Rückfalls und der Begehung während offener Probezeit mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sanktioniert wurde, bedarf es keiner näheren Erörterung, dass insoweit ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt. Es ist daher von der Begehung einer besonders verwerflichen Straftat und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen, weshalb auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass dem Revisionswerber iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes führt.“ (VwGH 20.09.2022, Ra 2022/21/0144)

„In diesem Zusammenhang darf ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gewalt- und Vermögensdelinquenz des Revisionswerbers die dreimalige Begehung des Verbrechens des bewaffneten Bankraubes wegen seiner durch Spielsucht verursachten schwierigen finanziellen Lage, die Begehung des Verbrechens der Brandstiftung und weiterer Vergehen umfasst und mit einem unbedingt verhängten Gesamtstrafausmaß von sechs Jahren strafgerichtlich sanktioniert wurde. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass insoweit ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt und von einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist.“ (VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138)

„Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. November 2017 wurde der Mitbeteiligte wegen des als Beteiligter (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, der Mitbeteiligte habe in den Tagen vor und am 14. Juli 2017 den Haupttäter zu einem Überfall auf ein Schmuckgeschäft unter Verwendung eines Gas- und Schreckschussrevolvers bestimmt, indem er ihn zur Reise von Bosnien nach Österreich aufgefordert, gemeinsam mit ihm die Tatwaffe samt Munition in einem Waffengeschäft erworben, ihm ein zweirädriges Kleinkraftrad zur An- und Abfahrt vom Tatort zur Verfügung gestellt und mit einem Pkw in der Nähe des Tatortes gewartet habe, um mit einem Fluchtfahrzeug zur Verfügung zu stehen. Die im Zuge des Raubüberfalls vom unmittelbaren Täter gegen die Inhaberin des Schmuckgeschäftes angewendete Gewalt in Form von massiven Schlägen und Drohungen - das Opfer erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur, kurzzeitige Bewusstlosigkeiten und eine Lockerung von drei Brückenzähnen des Oberkiefers - erachtete das Gericht als dem Mitbeteiligten zurechenbar.„Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. November 2017 wurde der Mitbeteiligte wegen des als Beteiligter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, der Mitbeteiligte habe in den Tagen vor und am 14. Juli 2017 den Haupttäter zu einem Überfall auf ein Schmuckgeschäft unter Verwendung eines Gas- und Schreckschussrevolvers bestimmt, indem er ihn zur Reise von Bosnien nach Österreich aufgefordert, gemeinsam mit ihm die Tatwaffe samt Munition in einem Waffengeschäft erworben, ihm ein zweirädriges Kleinkraftrad zur An- und Abfahrt vom Tatort zur Verfügung gestellt und mit einem Pkw in der Nähe des Tatortes gewartet habe, um mit einem Fluchtfahrzeug zur Verfügung zu stehen. Die im Zuge des Raubüberfalls vom unmittelbaren Täter gegen die Inhaberin des Schmuckgeschäftes angewendete Gewalt in Form von massiven Schlägen und Drohungen - das Opfer erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur, kurzzeitige Bewusstlosigkeiten und eine Lockerung von drei Brückenzähnen des Oberkiefers - erachtete das Gericht als dem Mitbeteiligten zurechenbar.

Schließlich wurde der Mitbeteiligte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Februar 2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 17. November 2017 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Mitbeteiligte habe im Zeitraum von Mitte Juni 2017 bis Mitte Juli 2017 Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, das Suchtgift weiterzuverkaufen, erworben und besessen, an Unbekannte verkauft und in geringen Mengen an näher genannte Personen unentgeltlich überlassen.Schließlich wurde der Mitbeteiligte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Februar 2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 17. November 2017 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Mitbeteiligte habe im Zeitraum von Mitte Juni 2017 bis Mitte Juli 2017 Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, das Suchtgift weiterzuverkaufen, erworben und besessen, an Unbekannte verkauft und in geringen Mengen an näher genannte Personen unentgeltlich überlassen.

[…]

Im vorliegenden Fall besteht aber - wie zur Vermeidung von Missverständnissen für das weitere Verfahren festzuhalten ist - kein Zweifel, dass die der strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten wegen schweren Raubes zugrundeliegende Straftat zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit zählt, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmung einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einräumen wollte.“ (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262)Im vorliegenden Fall besteht aber - wie zur Vermeidung von Missverständnissen für das weitere Verfahren festzuhalten ist - kein Zweifel, dass die der strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten wegen schweren Raubes zugrundeliegende Straftat zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit zählt, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmung einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einräumen wollte.“ (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262)

„Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2014 wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. März 2018 wurde er wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 125, § 170 Abs. 1 und § 89 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2020 wurde er schließlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 143 StGB sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.„Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2014 wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. März 2018 wurde er wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß Paragraph 125,, Paragraph 170, Absatz eins und Paragraph 89, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2020 wurde er schließlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 143 StGB sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.

[…] die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nämlich weiterhin beachtlich (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, mwN). Angesichts der Verurteilung des Revisionswerbers sowohl wegen Suchtgifthandels als auch wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren und im Hinblick auf die festgestellten, auf hohe kriminelle Energie hindeutenden Tatumstände, durfte das Bundesverwaltungsgericht aber eine derart gravierende Straffälligkeit bejahen und sogar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, der es ihm ausnahmsweise erlaubte, von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung abzusehen […].“ (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272)[…] die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nämlich weiterhin beachtlich vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, mwN). Angesichts der Verurteilung des Revisionswerbers sowohl wegen Suchtgifthandels als auch wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren und im Hinblick auf die festgestellten, auf hohe kriminelle Energie hindeutenden Tatumstände, durfte das Bundesverwaltungsgericht aber eine derart gravierende Straffälligkeit bejahen und sogar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, der es ihm ausnahmsweise erlaubte, von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung abzusehen […].“ (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272)

Beachtlich ist ferner, dass auch eine erhebliche Häufung von Straftaten, die jeweils für sich genommen nicht als besonders gravierende Delikte zu qualifizieren sind, grundsätzlich geeignet sein kann, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen; vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128.Beachtlich ist ferner, dass auch eine erhebliche Häufung von Straftaten, die jeweils für sich genommen nicht als besonders gravierende Delikte zu qualifizieren sind, grundsätzlich geeignet sein kann, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen; vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128.

3.1.4. Darüber hinaus lassen sich, ungeachtet des jeweiligen Maßstabs, zur Beurteilung einer Gefährdung aus fremdenrechtlicher Sicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere folgende generelle Vorgaben und Kriterien entnehmen:

Das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit sind ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen. Vgl. mwN VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat; vgl. mwN VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008.Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat; vergleiche mwN VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008.

Selbst eine erfolgreiche Drogentherapie bietet ohne eine ausreichende Zeit eines Wohlverhaltens noch keine Gewähr für einen Entfall der Gefährlichkeit des Fremden und kann somit das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entscheidend mindern. Vgl. mwN VwGH 09.11.2011, 2011/22/0264.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Vgl. mwN VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204.Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Vgl. mwN VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204.

Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. [Hier: Der Fremde wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (rechtskräftig seit 5. Mai 2020) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] Vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239.Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. [Hier: Der Fremde wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (rechtskräftig seit 5. Mai 2020) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] Vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass an der Verhinderung von Gewaltkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl. mwN VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508) besteht und dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen als besonderes hoch zu veranschlagen ist (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar; vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass an der Verhinderung von Gewaltkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche mwN VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508) besteht und dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen als besonderes hoch zu veranschlagen ist vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar; vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318.

Dadurch, dass der Fremde das Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe begangen hat, hat er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt; vgl. mwN VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508.Dadurch, dass der Fremde das Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe begangen hat, hat er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt; vergleiche mwN VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508.

3.1.5. Die Behörde legte im angefochtenen Bescheid dar, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich aufhalte (vgl. etwa AS 522). Weiters ging sie davon aus, dass der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und im Jahr 2010 erstmals strafgerichtlich verurteilt worden sei (vgl. insbesondere AS 321, 510, 518 ff). Dennoch setzte sie sich im Bescheid mit der Frage der Maßgeblichkeit der Wertungen des § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 nicht auseinander. Zutreffend zeigte der Beschwerdeführer diesen Mangel in der Beschwerde auf und er machte geltend, dass er beide Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfülle (AS 549 f). Die belangte Behörde führte erst in der – nach Aufforderung zur Mitwirkung – erstatteten Stellungnahme vom 24.11.2025, OZ 26, aus, dass „nicht zweifehalft sein [kann], dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 gefallen wäre.”3.1.5. Die Behörde legte im angefochtenen Bescheid dar, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich aufhalte vergleiche etwa AS 522). Weiters ging sie davon aus, dass der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und im Jahr 2010 erstmals strafgerichtlich verurteilt worden sei vergleiche insbesondere AS 321, 510, 518 ff). Dennoch setzte sie sich im Bescheid mit der Frage der Maßgeblichkeit der Wertungen des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 nicht auseinander. Zutreffend zeigte der Beschwerdeführer diesen Mangel in der Beschwerde auf und er machte geltend, dass er beide Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfülle (AS 549 f). Die belangte Behörde führte erst in der – nach Aufforderung zur Mitwirkung – erstatteten Stellungnahme vom 24.11.2025, OZ 26, aus, dass „nicht zweifehalft sein [kann], dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 gefallen wäre.”

Tatsächlich kommen dem Beschwerdeführer die Wertungen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 zugute. Er ist nämlich zum einen, wie aus den Feststellungen folgt, von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen. Zum anderen ist naheliegend, dass dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 StbG hätte verliehen werden können. Denn dafür war bzw. ist ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet Voraussetzung (§ 10 Abs 1 Z 1 StbG); vgl. z. B. VwGH 22.04.2022, Ra 2021/19/0470. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt im Jahr XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet, er wurde im Jahr 2010 erstmals strafgerichtlich verurteilt und der Verurteilung zu einer Zusatzstrafe am XXXX 12.2010 lag ein Tatzeitraum von März 2007 bis November 2009 zugrunde. Abgesehen davon ist zu bedenken, dass eine ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs 4 BFA-VG für die weitere Anwendung der Wertungen dieser Bestimmung ohnedies nicht erforderlich ist, sodass die Wertungen etwa auch dann herangezogen werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht bis unmittelbar zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig ist; vgl. mwN VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128.Tatsächlich kommen dem Beschwerdeführer die Wertungen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 zugute. Er ist nämlich zum einen, wie aus den Feststellungen folgt, von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen. Zum anderen ist naheliegend, dass dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG hätte verliehen werden können. Denn dafür war bzw. ist ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet Voraussetzung (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG); vergleiche z. B. VwGH 22.04.2022, Ra 2021/19/0470. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt im Jahr römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet, er wurde im Jahr 2010 erstmals strafgerichtlich verurteilt und der Verurteilung zu einer Zusatzstrafe am römisch 40 12.2010 lag ein Tatzeitraum von März 2007 bis November 2009 zugrunde. Abgesehen davon ist zu bedenken, dass eine ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG für die weitere Anwendung der Wertungen dieser Bestimmung ohnedies nicht erforderlich ist, sodass die Wertungen etwa auch dann herangezogen werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht bis unmittelbar zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig ist; vergleiche mwN VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128.

Der festgestellte Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestands nach § 53 Abs 3 Z 6, 7, 8 FPG. Dennoch stehen die Wertungen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht entgegen. Beim Beschwerdeführer ist nämlich von jener gravierenden Straffälligkeit und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme grundsätzlich rechtfertigen können, womit fraglos auch der Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs 5 FPG erfüllt ist: Der festgestellte Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestands nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, 8, FPG. Dennoch stehen die Wertungen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht entgegen. Beim Beschwerdeführer ist nämlich von jener gravierenden Straffälligkeit und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme grundsätzlich rechtfertigen können, womit fraglos auch der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG erfüllt ist:

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr XXXX in Österreich geboren und beging zwischen März 2007 und April 2024 eine Vielzahl an Straftaten, die insgesamt 13 Einträge im Strafregister der Republik Österreich zur Folge hatten, wobei mit einem Urteil eine Zusatzstrafe verhängt worden war. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr römisch 40 in Österreich geboren und beging zwischen März 2007 und April 2024 eine Vielzahl an Straftaten, die insgesamt 13 Einträge im Strafregister der Republik Österreich zur Folge hatten, wobei mit einem Urteil eine Zusatzstrafe verhängt worden war.

So wurde er erstmals im Jahr 2010, und zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen wegen des Vergehens des Betrugs, verurteilt. Das Strafgericht wertete zwar das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd, musste ihm aber erschwerend die Begehung von drei gleichartigen Delikten innerhalb kurzer Zeit anlasten. Freilich hatte es der Beschwerdeführer (schon) als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener nicht bei strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen belassen, sondern bereits zwischen März 2007 und November 2009 (auch) das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln begangen, weshalb ein Strafgericht am XXXX 12.2010 eine Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängte. Der lange Tatzeitraum stellte einen Erschwerungsgrund dar, das Geständnis einen Milderungsgrund. Von der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe (als Zusatzstrafe) sichtlich gänzlich unbeeindruckt, beging der Beschwerdeführer bereits Mitte Dezember 2010, also weniger als zwei Wochen nach der letzten Verurteilung, erstmals ein Vergehen gegen Leib (und Leben), weshalb er am XXXX 05.2011 gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei sich das Tatsachengeständnis mildernd auswirkte. Auch diese Verurteilung veranlasste den Beschwerdeführer nicht zu einer Verhaltensänderung. Vielmehr beging er am 10.07.2011 ein weiteres Mal das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, indem er (mit anderen) mehreren Personen Faustschläge sowie Fußtritte versetze, wodurch die Opfer unter anderem Prellungen und Zerrungen erlitten. Das Strafgericht verhängte eine bedingte zehnwöchige Freiheitsstrafe, auf die die „Vorhaft“ von XXXX 07.2011 bis XXXX 09.2011 angerechnet wurde, und ordnete Bewährungshilfe an. Ein Milderungsgrund lag nicht vor, Erschwerungsgründe lagen in der Tatwiederholung und der einschlägigen Vorstrafe. Bemerkenswerterweise zeitigten weder die Bewährungshilfe noch die mehrwöchige Inhaftierung (nachhaltig) eine positive Wirkung. Schon im September 2012 machte sich der Beschwerdeführer neuerlich des Vergehens des Betrugs schuldig. Unter Berücksichtigung des Geständnisses (mildernd) und der einschlägigen Verurteilung (erschwerend) verhängte das Strafgericht eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Auch nach dieser Verurteilung verübte der Beschwerdeführer weiterhin Straftaten. So versetzte er am 09.05.2013 einer Person eine Fahrertür gegen den Oberkörper und einen Schlag gegen das Gesicht, wodurch das Opfer Prellungen und eine Rissquetschwunde erlitt. Das Strafgericht setzte die Strafe wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB mit 60 Tagessätzen fest und wertete dabei das Geständnis mildernd, die zwei einschlägigen Vorstrafen erschwerend. Neben der körperlichen Integrität anderer Personen und fremdem Vermögen missachtete der Beschwerdeführer fortwährend auch das SMG. So hatte er, wenn auch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, seit Anfang 2012 bis Mitte Oktober 2014 vorschriftswidrig Suchtgift von Unbekannten erworben und besessen. Dementsprechend verurteilte ihn ein Strafgericht am XXXX 11.2014 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen. Mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe. Der Beschwerdeführer verharrte in der Suchtgiftdelinquenz und wurde am XXXX 04.2015 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Er hatte nämlich zwischen Ende April 2014 bis 10.12.2014 von einer unbekannten Person in wiederholten Ankäufen insgesamt sieben Gramm Marihuana erworben und teils bis zum Eigenkonsum, teils bis zur Weitergabe im Zuge der gemeinsamen Konsumation mit anderen Personen besessen, ferner von unbekannten Personen in wiederholten Ankäufen insgesamt ca. drei Gramm Heroin erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und überdies von unbekannten Personen in wiederholten Ankäufen insgesamt ca. 50 Stück Substitol-Kapseln à 200 mg (Wirkstoff: 150 mg Morphin pro Kapsel) erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd sein Geständnis und erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall gewertet. So wurde er erstmals im Jahr 2010, und zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen wegen des Vergehens des Betrugs, verurteilt. Das Strafgericht wertete zwar das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd, musste ihm aber erschwerend die Begehung von drei gleichartigen Delikten innerhalb kurzer Zeit anlasten. Freilich hatte es der Beschwerdeführer (schon) als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener nicht bei strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen belassen, sondern bereits zwischen März 2007 und November 2009 (auch) das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln begangen, weshalb ein Strafgericht am römisch 40 12.2010 eine Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängte. Der lange Tatzeitraum stellte einen Erschwerungsgrund dar, das Geständnis einen Milderungsgrund. Von der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe (als Zusatzstrafe) sichtlich gänzlich unbeeindruckt, beging der Beschwerdeführer bereits Mitte Dezember 2010, also weniger als zwei Wochen nach der letzten Verurteilung, erstmals ein Vergehen gegen Leib (und Leben), weshalb er am römisch 40 05.2011 gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei sich das Tatsachengeständnis mildernd auswirkte. Auch diese Verurteilung veranlasste den Beschwerdeführer nicht zu einer Verhaltensänderung. Vielmehr beging er am 10.07.2011 ein weiteres Mal das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, indem er (mit anderen) mehreren Personen Faustschläge sowie Fußtritte versetze, wodurch die Opfer unter anderem Prellungen und Zerrungen erlitten. Das Strafgericht verhängte eine bedingte zehnwöchige Freiheitsstrafe, auf die die „Vorhaft“ von römisch 40 07.2011 bis römisch 40 09.2011 angerechnet wurde, und ordnete Bewährungshilfe an. Ein Milderungsgrund lag nicht vor, Erschwerungsgründe lagen in der Tatwiederholung und der einschlägigen Vorstrafe. Bemerkenswerterweise zeitigten weder die Bewährungshilfe noch die mehrwöchige Inhaftierung (nachhaltig) eine positive Wirkung. Schon im September 2012 machte sich der Beschwerdeführer neuerlich des Vergehens des Betrugs schuldig. Unter Berücksichtigung des Geständnisses (mildernd) und der einschlägigen Verurteilung (erschwerend) verhängte das Strafgericht eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Auch nach dieser Verurteilung verübte der Beschwerdeführer weiterhin Straftaten. So versetzte er am 09.05.2013 einer Person eine Fahrertür gegen den Oberkörper und einen Schlag gegen das Gesicht, wodurch das Opfer Prellungen und eine Rissquetschwunde erlitt. Das Strafgericht setzte die Strafe wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB mit 60 Tagessätzen fest und wertete dabei das Geständnis mildernd, die zwei einschlägigen Vorstrafen erschwerend. Neben der körperlichen Integrität anderer Personen und fremdem Vermögen missachtete der Beschwerdeführer fortwährend auch das SMG. So hatte er, wenn auch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, seit Anfang 2012 bis Mitte Oktober 2014 vorschriftswidrig Suchtgift von Unbekannten erworben und besessen. Dementsprechend verurteilte ihn ein Strafgericht am römisch 40 11.2014 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen. Mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe. Der Beschwerdeführer verharrte in der Suchtgiftdelinquenz und wurde am römisch 40 04.2015 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Er hatte nämlich zwischen Ende April 2014 bis 10.12.2014 von einer unbekannten Person in wiederholten Ankäufen insgesamt sieben Gramm Marihuana erworben und teils bis zum Eigenkonsum, teils bis zur Weitergabe im Zuge der gemeinsamen Konsumation mit anderen Personen besessen, ferner von unbekannten Personen in wiederholten Ankäufen insgesamt ca. drei Gramm Heroin erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und überdies von unbekannten Personen in wiederholten Ankäufen insgesamt ca. 50 Stück Substitol-Kapseln à 200 mg (Wirkstoff: 150 mg Morphin pro Kapsel) erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd sein Geständnis und erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall gewertet.

Nachdem der Beschwerdeführer über Jahre kontinuierlich Straftaten begangen und damit unterschiedliche Rechtsgüter verletzt hatte, folgte ein ca. dreijähriger Zeitraum, in dem es zu keiner weiteren Verurteilung kam. Einen dauerhaften Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten vollzog der Beschwerdeführer jedoch nicht. Am XXXX 04.2018 wurde er wegen des am 21.01.2018 begangenen Vergehens des Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt; bei der Strafbemessung wurden das Geständnis mildernd, die zwei einschlägigen Vorstrafen erschwerend gewertet. Nach dieser Verurteilung wurde er, wie auch das Strafgericht erkannte, rasch wieder rückfällig und beging im Juni und Oktober 2018 erneut und zwar insgesamt dreimal das Vergehen des Betrugs. Hinzukam des Vergehen des unerlaubten Waffenbesitzes. Das Strafgericht verhängte eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen, wobei es neben dem raschen Rückfall das Zusammentreffen von Vergehen sowie die drei einschlägigen Vorstrafen als Erschwerungsgründe und die geständige Verantwortung als Milderungsgrund erkannte. Auch von der Suchtgiftdelinquenz hatte sich der Beschwerdeführer nach der diesbezüglichen Verurteilung vom XXXX 04.2015 nicht (dauerhaft) distanziert, weshalb er wegen entsprechender Tathandlungen in den Jahren 2018 und 2019 ein weiteres Mal nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG verurteilt wurde. Das Strafgericht setzte – unter Bedachtnahme auf das Teilgeständnis (mildernd) und die drei einschlägigen Vorstrafen (erschwerend) – die Strafe mit 120 Tagessätzen fest. Nachdem der Beschwerdeführer über Jahre kontinuierlich Straftaten begangen und damit unterschiedliche Rechtsgüter verletzt hatte, folgte ein ca. dreijähriger Zeitraum, in dem es zu keiner weiteren Verurteilung kam. Einen dauerhaften Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten vollzog der Beschwerdeführer jedoch nicht. Am römisch 40 04.2018 wurde er wegen des am 21.01.2018 begangenen Vergehens des Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt; bei der Strafbemessung wurden das Geständnis mildernd, die zwei einschlägigen Vorstrafen erschwerend gewertet. Nach dieser Verurteilung wurde er, wie auch das Strafgericht erkannte, rasch wieder rückfällig und beging im Juni und Oktober 2018 erneut und zwar insgesamt dreimal das Vergehen des Betrugs. Hinzukam des Vergehen des unerlaubten Waffenbesitzes. Das Strafgericht verhängte eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen, wobei es neben dem raschen Rückfall das Zusammentreffen von Vergehen sowie die drei einschlägigen Vorstrafen als Erschwerungsgründe und die geständige Verantwortung als Milderungsgrund erkannte. Auch von der Suchtgiftdelinquenz hatte sich der Beschwerdeführer nach der diesbezüglichen Verurteilung vom römisch 40 04.2015 nicht (dauerhaft) distanziert, weshalb er wegen entsprechender Tathandlungen in den Jahren 2018 und 2019 ein weiteres Mal nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG verurteilt wurde. Das Strafgericht setzte – unter Bedachtnahme auf das Teilgeständnis (mildernd) und die drei einschlägigen Vorstrafen (erschwerend) – die Strafe mit 120 Tagessätzen fest.

Dass der Beschwerdeführer in der Folge ca. drei Jahre lang keine Straftaten beging bzw. er jedenfalls nicht wegen etwaiger Straftaten belangt wurde, lässt mitnichten den Schluss zu, von ihm ginge keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr aus. Tatsächlich beging der Beschwerdeführer zwischen Anfang 2023 und April 2024 nicht nur weitere Vergehen, sondern auch mehrere Verbrechen, womit seine Delinquenz ihren negativen Höhepunkt erreichte. Der Beschwerdeführer machte sich erneut des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG schuldig, indem er – ausschließlich zum persönlichen Gebrauch – zwischen April 2023 und bis 27.11.2023 wiederholt Suchtgift, und zwar Heroin, Kokain sowie Compensan-300 mg-Tabletten, erwarb und besaß. Die Verletzung des SMG durch den Beschwerdeführer beschränkte sich jedoch nicht auf den Erwerb und Besitz von Suchtgiften zum persönlichen Gebrauch. Vielmehr beging der Beschwerdeführer auch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG, indem zwischen Anfang 2023 bis 05.11.2023 Heroin, Kokain sowie Compensan-300 mg-Tabletten in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überließ bzw. teils zum Überlassen durch andere beitrug und verschaffte. Eine weitere Steigerung erfuhr die Kriminalität des Beschwerdeführers dadurch, dass er am 09.11.2023 das Verbrechen des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB beging. Dabei schrak er nicht davor zurück, das Opfer mit vorgehaltenem Messer, somit durch Drohung mit dem Tod, zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Wegen dieser Taten verurteilte ihn ein Strafgericht am XXXX 03.2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Bei der Strafbemessung ging das Strafgericht von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahr(en) aus und wertete mildernd das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend neun einschlägige Vorverurteilungen (wenngleich wegen BG-Delikten), das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Doppel-/Mehrfachqualifikation „(§ 27 Abs 2a SMG im iHa die von ihm zugestandenen Verkaufsorte)“. Die der Verurteilung vorangegangene Haft von XXXX .11.2023 bis XXXX .03.2024 rechnete das Strafgericht auf die verhängte Freiheitsstrafe an. Der Beschwerdeführer hatte, wie sich dem Strafverfahren eindeutig entnehmen lässt, Kontakt zu einem im internationalen Drogenhandel tätigen Netzwerk und beging jedenfalls den Raub in dessen Kontext.Dass der Beschwerdeführer in der Folge ca. drei Jahre lang keine Straftaten beging bzw. er jedenfalls nicht wegen etwaiger Straftaten belangt wurde, lässt mitnichten den Schluss zu, von ihm ginge keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr aus. Tatsächlich beging der Beschwerdeführer zwischen Anfang 2023 und April 2024 nicht nur weitere Vergehen, sondern auch mehrere Verbrechen, womit seine Delinquenz ihren negativen Höhepunkt erreichte. Der Beschwerdeführer machte sich erneut des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG schuldig, indem er – ausschließlich zum persönlichen Gebrauch – zwischen April 2023 und bis 27.11.2023 wiederholt Suchtgift, und zwar Heroin, Kokain sowie Compensan-300 mg-Tabletten, erwarb und besaß. Die Verletzung des SMG durch den Beschwerdeführer beschränkte sich jedoch nicht auf den Erwerb und Besitz von Suchtgiften zum persönlichen Gebrauch. Vielmehr beging der Beschwerdeführer auch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, indem zwischen Anfang 2023 bis 05.11.2023 Heroin, Kokain sowie Compensan-300 mg-Tabletten in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überließ bzw. teils zum Überlassen durch andere beitrug und verschaffte. Eine weitere Steigerung erfuhr die Kriminalität des Beschwerdeführers dadurch, dass er am 09.11.2023 das Verbrechen des schweren Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB beging. Dabei schrak er nicht davor zurück, das Opfer mit vorgehaltenem Messer, somit durch Drohung mit dem Tod, zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Wegen dieser Taten verurteilte ihn ein Strafgericht am römisch 40 03.2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Bei der Strafbemessung ging das Strafgericht von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahr(en) aus und wertete mildernd das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend neun einschlägige Vorverurteilungen (wenngleich wegen BG-Delikten), das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Doppel-/Mehrfachqualifikation „(Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG im iHa die von ihm zugestandenen Verkaufsorte)“. Die der Verurteilung vorangegangene Haft von römisch 40 .11.2023 bis römisch 40 .03.2024 rechnete das Strafgericht auf die verhängte Freiheitsstrafe an. Der Beschwerdeführer hatte, wie sich dem Strafverfahren eindeutig entnehmen lässt, Kontakt zu einem im internationalen Drogenhandel tätigen Netzwerk und beging jedenfalls den Raub in dessen Kontext.

Selbst diese Verurteilung und die bereits erfolgte Inhaftierung konnten den Beschwerdeführer nicht zu einem rechtstreuen Verhalten veranlassen. Bereits am 19.04.2024 beging er mit dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und dem Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Satz StGB weitere Straftraten und verletzte damit neben Individualrechten (wie Ehre, Freiheit und Vermögen des Verleumdeten) auch das unverzichtbare Universalrechtsgut der (Straf-)Rechtspflege (vgl. RIS-Justiz RS0096527). Das Strafgericht werte das Geständnis mildernd, den raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer Straftaten erschwerend und verhängte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Selbst diese Verurteilung und die bereits erfolgte Inhaftierung konnten den Beschwerdeführer nicht zu einem rechtstreuen Verhalten veranlassen. Bereits am 19.04.2024 beging er mit dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und dem Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Satz StGB weitere Straftraten und verletzte damit neben Individualrechten (wie Ehre, Freiheit und Vermögen des Verleumdeten) auch das unverzichtbare Universalrechtsgut der (Straf-)Rechtspflege vergleiche RIS-Justiz RS0096527). Das Strafgericht werte das Geständnis mildernd, den raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer Straftaten erschwerend und verhängte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Demnach beging der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von ca. 17 Jahren immer wieder Straftaten, die in Summe eine beträchtliche Anzahl an Verurteilungen zur Folge hatten. Weder die Verhängung von unbedingten Geldstrafen, bedingten Freiheitsstrafen sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe noch erste Inhaftierungen konnten den Beschwerdeführer zu einem rechtstreuen Verhalten veranlassen. Auch die im Jahr 2011 erstmals angeordnete Bewährungshilfe zeitigte keine nachhaltige positive Wirkung. Aus den detaillierten Feststellungen unter 1.3. sowie den vorangegangenen rechtlichen Erwägungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Rechtsgüter verletzte. Die erhebliche Anzahl an Körperverletzungen zeugt von seiner Missachtung der körperlichen Integrität anderer Personen, mehrere Vermögensdelikte zeugen von der Missachtung fremden Vermögens. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht gewiss nicht, dass die Strafgerichte wegen § 83 Abs 1 StGB und Vermögensdelikten lange Zeit weder hohe Strafen noch unbedingte Freiheitsstrafen verhängten. Das ändert aber nichts daran, dass dem Beschwerdeführer bereits durch die mehrfache Begehung von Körperverletzungen nach § 83 Abs 1 StGB Gewaltkriminalität anzulasten ist, an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, denn das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist als besonderes hoch zu veranschlagen. Indem der Beschwerdeführer ferner das besonders verwerfliche Verbrechen des schweren Raubs unter Verwendung einer Waffe beging, beeinträchtigt er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend. Mit den Verurteilungen wegen Verstößen gegen das SMG ist dem Beschwerdeführer überdies Suchtgiftdelinquenz anzulasten, mag er auch zunächst keine schweren Delikte begangen und dementsprechend relativ niedrige Strafen erhalten haben. Es handelt sich dabei nichtsdestotrotz nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein (besonders) großes öffentliches Interesse besteht. Vom Beschwerdeführer gehen insofern eine überaus gravierende Verletzung dieses öffentlichen Interesses und eine damit verbundene überaus schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie Sicherheit aus, weil er nicht „nur“ Vergehen nach dem SMG, sondern auch das besonders verwerfliche Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG verübte, wobei das Suchtgift die Grenzmenge insgesamt das 25-fache überstieg. Auch darf in diesem Kontext sein Kontakt zu einem im internationalen Drogenhandel tätigen Netzwerk nicht unberücksichtigt bleiben. Mit seiner letzten Tat, die zu einer Verurteilung führte, verletzte er schließlich neben Individualrechten (wie Ehre, Freiheit und Vermögen des Verleumdeten) auch das unverzichtbare Universalrechtsgut der (Straf-)Rechtspflege.Demnach beging der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von ca. 17 Jahren immer wieder Straftaten, die in Summe eine beträchtliche Anzahl an Verurteilungen zur Folge hatten. Weder die Verhängung von unbedingten Geldstrafen, bedingten Freiheitsstrafen sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe noch erste Inhaftierungen konnten den Beschwerdeführer zu einem rechtstreuen Verhalten veranlassen. Auch die im Jahr 2011 erstmals angeordnete Bewährungshilfe zeitigte keine nachhaltige positive Wirkung. Aus den detaillierten Feststellungen unter 1.3. sowie den vorangegangenen rechtlichen Erwägungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Rechtsgüter verletzte. Die erhebliche Anzahl an Körperverletzungen zeugt von seiner Missachtung der körperlichen Integrität anderer Personen, mehrere Vermögensdelikte zeugen von der Missachtung fremden Vermögens. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht gewiss nicht, dass die Strafgerichte wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Vermögensdelikten lange Zeit weder hohe Strafen noch unbedingte Freiheitsstrafen verhängten. Das ändert aber nichts daran, dass dem Beschwerdeführer bereits durch die mehrfache Begehung von Körperverletzungen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB Gewaltkriminalität anzulasten ist, an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, denn das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist als besonderes hoch zu veranschlagen. Indem der Beschwerdeführer ferner das besonders verwerfliche Verbrechen des schweren Raubs unter Verwendung einer Waffe beging, beeinträchtigt er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend. Mit den Verurteilungen wegen Verstößen gegen das SMG ist dem Beschwerdeführer überdies Suchtgiftdelinquenz anzulasten, mag er auch zunächst keine schweren Delikte begangen und dementsprechend relativ niedrige Strafen erhalten haben. Es handelt sich dabei nichtsdestotrotz nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein (besonders) großes öffentliches Interesse besteht. Vom Beschwerdeführer gehen insofern eine überaus gravierende Verletzung dieses öffentlichen Interesses und eine damit verbundene überaus schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie Sicherheit aus, weil er nicht „nur“ Vergehen nach dem SMG, sondern auch das besonders verwerfliche Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG verübte, wobei das Suchtgift die Grenzmenge insgesamt das 25-fache überstieg. Auch darf in diesem Kontext sein Kontakt zu einem im internationalen Drogenhandel tätigen Netzwerk nicht unberücksichtigt bleiben. Mit seiner letzten Tat, die zu einer Verurteilung führte, verletzte er schließlich neben Individualrechten (wie Ehre, Freiheit und Vermögen des Verleumdeten) auch das unverzichtbare Universalrechtsgut der (Straf-)Rechtspflege.

Die nach der Judikatur bei Suchtgiftdelinquenz im Allgemeinen anzunehmende hohe Wiederholungsgefahr verwirklichte der Beschwerdeführer bereits mehrfach. Abgesehen davon, dass er wiederholt gegen das SMG verstieß, wurde er in der Vergangenheit nach mehreren Entzugs- bzw. Substitutionsbehandlungen stets rückfällig und konnte seine Suchtmittelabhängigkeit nicht überwinden. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Suchterkrankung mittlerweile, auch aufgrund der verbüßten Haft, überwunden habe und keine Drogen und Tabletten mehr nehme (vgl. z. B. AS 284, 549; OZ 22, S 8 f), zur Kenntnis. Diesen Ausführungen ist allerdings – neben den Rückfällen in der Vergangenheit – gegenüberzustellen, dass sich das Landesgericht XXXX im Zuge der Entscheidung über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zur Weisung, er habe sich einer ambulanten Drogenentwöhnungsberatung zu unterziehen, veranlasst sah. Hinzukommt, dass er – mag er auch aktuell kein Suchtgift konsumieren – damit und mit dem entsprechenden Milieu keineswegs gebrochen hat. Erst vor ca. zwei Monaten verstieß er in diesem Zusammenhang gegen die österreichische Rechtsordnung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die unter 1.4.2. getroffenen Feststellungen. Demnach hatte der Beschwerdeführer am 22.06.2026 in der Strafhaft, nach einem Ausgang, versteckt weißes Pulver bei sich, das positiv auf Kokain, Benzodiazepine, Amphetamine und Methamphetamin getestet wurde. Die nach der Judikatur bei Suchtgiftdelinquenz im Allgemeinen anzunehmende hohe Wiederholungsgefahr verwirklichte der Beschwerdeführer bereits mehrfach. Abgesehen davon, dass er wiederholt gegen das SMG verstieß, wurde er in der Vergangenheit nach mehreren Entzugs- bzw. Substitutionsbehandlungen stets rückfällig und konnte seine Suchtmittelabhängigkeit nicht überwinden. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Suchterkrankung mittlerweile, auch aufgrund der verbüßten Haft, überwunden habe und keine Drogen und Tabletten mehr nehme vergleiche z. B. AS 284, 549; OZ 22, S 8 f), zur Kenntnis. Diesen Ausführungen ist allerdings – neben den Rückfällen in der Vergangenheit – gegenüberzustellen, dass sich das Landesgericht römisch 40 im Zuge der Entscheidung über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zur Weisung, er habe sich einer ambulanten Drogenentwöhnungsberatung zu unterziehen, veranlasst sah. Hinzukommt, dass er – mag er auch aktuell kein Suchtgift konsumieren – damit und mit dem entsprechenden Milieu keineswegs gebrochen hat. Erst vor ca. zwei Monaten verstieß er in diesem Zusammenhang gegen die österreichische Rechtsordnung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die unter 1.4.2. getroffenen Feststellungen. Demnach hatte der Beschwerdeführer am 22.06.2026 in der Strafhaft, nach einem Ausgang, versteckt weißes Pulver bei sich, das positiv auf Kokain, Benzodiazepine, Amphetamine und Methamphetamin getestet wurde.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann das Bundesverwaltungsgericht den mehrfachen Beteuerungen des Beschwerdeführers, dass er seine Straftaten bereue, sie rückgängig machen wollte und dass er sich (unter dem Eindruck der [ersten längeren] Haftstrafe) geändert habe (vgl. oben unter 1.6.) nicht folgen. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung sowie ein Gesinnungswandel hin zu rechtstreuem Verhalten nachhaltig vollzogen hätten. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer – wie aus seinen unter 1.6. wiedergegebenen Aussagen unzweifelhaft ersichtlich ist – in Bezug auf das Verbrechen des schweren Raubs unter Verwendung einer Waffe mitnichten das Unrecht und die Schwere der Tat einsieht. Er war bemüht, die Tat zu bagatellisieren und die Verurteilung als Resultat eines unberechtigten Tatvorwurfs des Opfers darzustellen. Ferner zeugen seine Angaben davon, dass er es offenbar für legitim erachtet, zur Durchsetzung angeblicher zivilrechtlicher Ansprüche Selbstjustiz unter Anwendung von Waffengewalt und Drohung mit dem Tode zu üben. Dementsprechend verbietet sich eine Prognose dahingehend, dass vom Beschwerdeführer keine gegenwärtige und schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der weiteren bereits genannten spezifischen öffentlichen Interessen, insbesondere jenem der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität, mehr ausginge. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann das Bundesverwaltungsgericht den mehrfachen Beteuerungen des Beschwerdeführers, dass er seine Straftaten bereue, sie rückgängig machen wollte und dass er sich (unter dem Eindruck der [ersten längeren] Haftstrafe) geändert habe vergleiche oben unter 1.6.) nicht folgen. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung sowie ein Gesinnungswandel hin zu rechtstreuem Verhalten nachhaltig vollzogen hätten. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer – wie aus seinen unter 1.6. wiedergegebenen Aussagen unzweifelhaft ersichtlich ist – in Bezug auf das Verbrechen des schweren Raubs unter Verwendung einer Waffe mitnichten das Unrecht und die Schwere der Tat einsieht. Er war bemüht, die Tat zu bagatellisieren und die Verurteilung als Resultat eines unberechtigten Tatvorwurfs des Opfers darzustellen. Ferner zeugen seine Angaben davon, dass er es offenbar für legitim erachtet, zur Durchsetzung angeblicher zivilrechtlicher Ansprüche Selbstjustiz unter Anwendung von Waffengewalt und Drohung mit dem Tode zu üben. Dementsprechend verbietet sich eine Prognose dahingehend, dass vom Beschwerdeführer keine gegenwärtige und schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der weiteren bereits genannten spezifischen öffentlichen Interessen, insbesondere jenem der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität, mehr ausginge.

Mit Blick darauf, dass seit der Entlassung aus der Haft erst ca. zwei Monate vergangen sind, wäre es aber auch im Übrigen nicht möglich, qualifiziert einen dauerhaft anhaltenden Gesinnungswandel zu attestieren.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch abseits der Begehung von gerichtlich geahndeten Straftaten über einen längeren Zeitraum gegen die österreichische Rechtsordnung verstieß. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an das Verhalten des Beschwerdeführers, das mehrere Ordnungsstrafverfügungen nach dem StVG und (abseits dessen) eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen rechtfertigte. Unter den von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen finden sich beispielsweise Verletzungen von Bestimmungen des FSG, die der Verkehrssicherheit und damit nicht zuletzt den bedeutsamen Rechtsgütern Leben, Gesundheit und körperliche Integrität dienen. Auch die damit bewirkten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nicht unerheblich.

Angesichts des langen Zeitraums, in dem der Beschwerdeführer wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere gegen das StGB und das SMG, verstieß, der Schwere der Taten, die den beiden letzten Verurteilungen zugrunde lagen, des Fehlens objektiver Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Gesinnungswandel sowie des in umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände im Einzelnen dargestellten Persönlichkeitsbilds, liegen eine gravierende Straffälligkeit und eine vom Beschwerdeführer (auch) gegenwärtig ausgehende, überaus schwerwiegende spezifische Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen sowie im Besonderen der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtgiftkriminalität vor. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer - gemessen sowohl an den Wertungen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 als auch am Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs 5 FPG - zulässig. Im nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen.Angesichts des langen Zeitraums, in dem der Beschwerdeführer wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere gegen das StGB und das SMG, verstieß, der Schwere der Taten, die den beiden letzten Verurteilungen zugrunde lagen, des Fehlens objektiver Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Gesinnungswandel sowie des in umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände im Einzelnen dargestellten Persönlichkeitsbilds, liegen eine gravierende Straffälligkeit und eine vom Beschwerdeführer (auch) gegenwärtig ausgehende, überaus schwerwiegende spezifische Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen sowie im Besonderen der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtgiftkriminalität vor. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer - gemessen sowohl an den Wertungen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 als auch am Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - zulässig. Im nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen.

3.1.6. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.3.1.6. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Voraussetzung ist, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt; vgl. etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423. Demnach müssen als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK entspricht, neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen; vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 (2008), 197 ff.Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Voraussetzung ist, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt; vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423. Demnach müssen als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entspricht, neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen; vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 (2008), 197 ff.

Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99.Unter dem Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vergleiche mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99.

Ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten; vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199.Ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten; vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199.

In seiner Entscheidung vom 26.03.2015, 2013/22/0284, (betreffend einen eine slowakische Niederlassungsbewilligung innehabenden Nigerianer, dessen Ehegattin in der Slowakei lebt und welcher sich seit Jahren bei seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind in Österreich aufhält, wo er auch seit drei Jahren einer Beschäftigung nachging) hielt der Verwaltungsgerichtshof fest: Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Leitentscheidung des VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237, auf welche in zahlreichen Judikaten (vgl. beispielsweise VwGH 19.02.2014, 2012/22/0201, 22.05.2013, 2011/18/0259 und 24.01.2013, 2012/21/0212) seither verwiesen wurde. Vgl. zur Auslegung des Begriffs der Mitgliedstaaten im Sinne des § 53 Abs 1 FPG VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021.In seiner Entscheidung vom 26.03.2015, 2013/22/0284, (betreffend einen eine slowakische Niederlassungsbewilligung innehabenden Nigerianer, dessen Ehegattin in der Slowakei lebt und welcher sich seit Jahren bei seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind in Österreich aufhält, wo er auch seit drei Jahren einer Beschäftigung nachging) hielt der Verwaltungsgerichtshof fest: Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Leitentscheidung des VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237, auf welche in zahlreichen Judikaten vergleiche beispielsweise VwGH 19.02.2014, 2012/22/0201, 22.05.2013, 2011/18/0259 und 24.01.2013, 2012/21/0212) seither verwiesen wurde. Vgl. zur Auslegung des Begriffs der Mitgliedstaaten im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, FPG VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021.

3.1.6.1. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und führt in Österreich keine (Paar-)Beziehung. Insoweit ist ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu verneinen. Vor seiner Festnahme im November 2023 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Großmutter, die im Frühjahr 2025 verstarb, in einem gemeinsamen Haushalt. Während der Haft hielten der Beschwerdeführer und seine Mutter den Kontakt durch wenige Besuche und regelmäßige Telefonate aufrecht. Nach der Entlassung wurde kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Mutter mehr begründet. Eine besondere Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter wurde nicht vorgebracht und ist auch ansonsten nicht hervorgekommen. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden, mag der Beschwerdeführer (allenfalls) auch von seiner Mutter Unterstützung erfahren. Daher besteht auch insoweit kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. Der Vater besuchte den Beschwerdeführer einige, wenige Male in der Haft und es gab telefonischen Kontakt. Seit der Entlassung aus der Strafhaft hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an jener Adresse, an der auch sein Vater seinen Hauptwohnsitz hat. Im Zentralen Melderegister scheint der Vater als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers auf. Der Vater mag den Beschwerdeführer zwar unterstützen, eine besondere Beziehungsintensität zwischen den beiden und ein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis wurden aber nicht dargetan und sind auch – selbst bei Berücksichtigung der aus verfahrensrechtlichen Gründen grundsätzlich unbeachtlichen Unterstützungszusage vom 24.10.2025, OZ 22, Beilage A,- nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht gibt zu bedenken, dass die Ausführungen in besagtem Schreiben sehr allgemein gehalten sind und dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 14.07.2026, OZ 40, zwar einen Meldebestätigung vorlegte, aber kein (näheres) Vorbringen zu einem allfälligen (engen) Zusammenleben mit seinem Vater erstattete. Deshalb liegt auch in dieser Hinsicht kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vor. Dass zwischen ihm und den weiteren in Österreich lebenden Angehörigen ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK bestünde, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ergaben sich anderweitig Hinweise darauf. 3.1.6.1. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und führt in Österreich keine (Paar-)Beziehung. Insoweit ist ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu verneinen. Vor seiner Festnahme im November 2023 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Großmutter, die im Frühjahr 2025 verstarb, in einem gemeinsamen Haushalt. Während der Haft hielten der Beschwerdeführer und seine Mutter den Kontakt durch wenige Besuche und regelmäßige Telefonate aufrecht. Nach der Entlassung wurde kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Mutter mehr begründet. Eine besondere Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter wurde nicht vorgebracht und ist auch ansonsten nicht hervorgekommen. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden, mag der Beschwerdeführer (allenfalls) auch von seiner Mutter Unterstützung erfahren. Daher besteht auch insoweit kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Vater besuchte den Beschwerdeführer einige, wenige Male in der Haft und es gab telefonischen Kontakt. Seit der Entlassung aus der Strafhaft hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an jener Adresse, an der auch sein Vater seinen Hauptwohnsitz hat. Im Zentralen Melderegister scheint der Vater als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers auf. Der Vater mag den Beschwerdeführer zwar unterstützen, eine besondere Beziehungsintensität zwischen den beiden und ein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis wurden aber nicht dargetan und sind auch – selbst bei Berücksichtigung der aus verfahrensrechtlichen Gründen grundsätzlich unbeachtlichen Unterstützungszusage vom 24.10.2025, OZ 22, Beilage A,- nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht gibt zu bedenken, dass die Ausführungen in besagtem Schreiben sehr allgemein gehalten sind und dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 14.07.2026, OZ 40, zwar einen Meldebestätigung vorlegte, aber kein (näheres) Vorbringen zu einem allfälligen (engen) Zusammenleben mit seinem Vater erstattete. Deshalb liegt auch in dieser Hinsicht kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Dass zwischen ihm und den weiteren in Österreich lebenden Angehörigen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestünde, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ergaben sich anderweitig Hinweise darauf.

Ein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung ist sohin nicht festzustellen.

Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK des Beschwerdeführers. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:

3.1.6.2.

Zu § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG: Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG:

Der heute 36-jährige Beschwerdeführer wurde im Jahr XXXX in Österreich geboren und lebt grundsätzlich seither ununterbrochen (Urlaubsaufenthalte im Ausland und dergleichen bleiben außer Betracht) rechtmäßig im Bundesgebiet. Über zweieinhalb Jahre seines Aufenthalts verbrachte er in Haft.Der heute 36-jährige Beschwerdeführer wurde im Jahr römisch 40 in Österreich geboren und lebt grundsätzlich seither ununterbrochen (Urlaubsaufenthalte im Ausland und dergleichen bleiben außer Betracht) rechtmäßig im Bundesgebiet. Über zweieinhalb Jahre seines Aufenthalts verbrachte er in Haft.

Zu § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG: Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG:

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und den Ausführungen zum (nicht vorhandenen) Familienleben folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich und im übrigen Gebiet der Europäischen Union kein (außergewöhnlich) intensives oder ausgeprägtes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK führt:Aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und den Ausführungen zum (nicht vorhandenen) Familienleben folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich und im übrigen Gebiet der Europäischen Union kein (außergewöhnlich) intensives oder ausgeprägtes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt:

In Österreich leben die Eltern, Geschwister, Schwäger, Schwägerinnen sowie Neffen und Nichten des Beschwerdeführers. Die Angehörigen sind rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Eltern sind türkische, die Geschwister österreichische Staatsangehörige. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bestehen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und auch kein – über die Angehörigeneigenschaft hinausgehendes – besonderes Naheverhältnis, mag er von ihnen auch Unterstützung erfahren.

Der Beschwerdeführer unterhält keine ausgeprägten oder engen freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen; es bestehen auch keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse.

Der Beschwerdeführer war und ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ging und geht hier keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nach.

Seit 01.07.2026 geht der Beschwerdeführer einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche nach. Dass er damit gewichtige wirtschaftliche Beziehungen unterhielte, hat er aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig resultieren aus den Erwerbstätigkeiten, denen er in der Vergangenheit nachgegangen war, (aktuell) gewichtige wirtschaftliche Interessen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer Schulden in beträchtlichem Ausmaß.

Jedenfalls abseits der hier lebenden Angehörigen besteht ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich also allenfalls ansatzweise. Bereits das indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Ferner ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Gestalt der Beziehungen zu Angehörigen deshalb gering, weil erstens keine engen Bindungen festzustellen waren und zweitens der Beschwerdeführer bereits mit der fortlaufenden Begehung von Straftaten sowie der daraus resultierenden Strafhaft eine deutliche Verringerung der Intensität und eine erhebliche Einschränkung des Kontakts bewusst in Kauf genommen hat.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen (Verwandte, Bekannt- und Freundschaftsverhältnisse) in Österreich (bzw. im Gebiet der Europäischen Union) verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Ausreise in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich (bzw. im Unionsgebiet) lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Besuche der Angehörigen in der Türkei etc.) aufrechtzuerhalten.

Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen; vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146. In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Dass in einer solchen Konstellation die privaten Interessen eines Fremden das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiege, sprach der Gerichtshof freilich nicht aus. Er betonte vielmehr, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die Feststellungen und Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei ergibt sich gegenständlich keine (wesentliche) Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen; vergleiche mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146. In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Dass in einer solchen Konstellation die privaten Interessen eines Fremden das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiege, sprach der Gerichtshof freilich nicht aus. Er betonte vielmehr, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die Feststellungen und Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei ergibt sich gegenständlich keine (wesentliche) Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren; vgl. mwN VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120. Im Einzelnen ergibt sich für die Bedachtnahme auf die Aufenthaltsdauer aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Folgendes: Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Art 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen; vgl. mwN VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen; vgl. z. B. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169, VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114. Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften; vgl. mwN VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005. Aus der erörterten Rechtsprechung folgt fallbezogen, dass die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Geburt und damit seit ca. 36 Jahren die Schutzwürdigkeit des Privatlebens grundsätzlich verstärkt. Ihr sind jedoch die vom Beschwerdeführer ausgehende, überaus schwerwiegende spezifische Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtgiftkriminalität gegenüberzustellen (vgl. bereits oben unter 3.1.5.). Die durch die Aufenthaltsdauer verstärkte Schutzwürdigkeit des Privatlebens erreicht daher kein derart hohes Gewicht, dass sich die Rückkehrentscheidung (allein) deshalb als unzulässig erwiese. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren; vergleiche mwN VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120. Im Einzelnen ergibt sich für die Bedachtnahme auf die Aufenthaltsdauer aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Folgendes: Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen; vergleiche mwN VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vergleiche VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen; vergleiche z. B. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169, VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114. Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften; vergleiche mwN VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005. Aus der erörterten Rechtsprechung folgt fallbezogen, dass die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Geburt und damit seit ca. 36 Jahren die Schutzwürdigkeit des Privatlebens grundsätzlich verstärkt. Ihr sind jedoch die vom Beschwerdeführer ausgehende, überaus schwerwiegende spezifische Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtgiftkriminalität gegenüberzustellen vergleiche bereits oben unter 3.1.5.). Die durch die Aufenthaltsdauer verstärkte Schutzwürdigkeit des Privatlebens erreicht daher kein derart hohes Gewicht, dass sich die Rückkehrentscheidung (allein) deshalb als unzulässig erwiese.

Zu § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG:Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG:

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich fünf Jahre die Volksschule, bis zur dritten Klasse die Hauptschule und beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift in etwa auf muttersprachlichem Niveau. Darin ist freilich keine bemerkenswerte Integrationsleistung zu erkennen. Vielmehr erfolgte der Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht (§§ 2, 3 Schulpflichtgesetz 1985) und resultieren daraus die Deutschkenntnisse.Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich fünf Jahre die Volksschule, bis zur dritten Klasse die Hauptschule und beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift in etwa auf muttersprachlichem Niveau. Darin ist freilich keine bemerkenswerte Integrationsleistung zu erkennen. Vielmehr erfolgte der Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht (Paragraphen 2, 3, Schulpflichtgesetz 1985) und resultieren daraus die Deutschkenntnisse.

Auf Eigeninitiative und selbständiges Bemühen zurückzuführende Integrationserfolge liegen hingegen kaum vor. Die Lehre im Handwerk des Bäckers brach der Beschwerdeführer im zweiten Lehrjahr ab. Einen Lehrabschluss als Dachdecker und Spengler strebte er zwar in der jüngeren Vergangenheit an, erlangte er aber bislang nicht. Er verfügt weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch hat er ein Hochschulstudium abgeschlossen. Des Weiteren besteht keine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an die unter 1.1. getroffenen Feststellungen zu Erwerbstätigkeit einerseits und Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe andererseits. Der gesamte Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund einer selbständigen und/oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Sozialversicherung angemeldet war, beträgt weniger als sechs Jahre.

Außerdem war und ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ging und geht hier keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nach.

Ferner hat der Beschwerdeführer zwar Angehörige in Österreich, aber keine (anderen) für eine anzuerkennende Integrationsleistung sprechenden sozialen Kontakte. Es sei sein (früherer) Freundeskreis gewesen, durch den er mit dem Konsum von Suchtgift begonnen habe (vgl. OZ 22, S 9). Ferner hat der Beschwerdeführer zwar Angehörige in Österreich, aber keine (anderen) für eine anzuerkennende Integrationsleistung sprechenden sozialen Kontakte. Es sei sein (früherer) Freundeskreis gewesen, durch den er mit dem Konsum von Suchtgift begonnen habe vergleiche OZ 22, S 9).

In all den zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen Kriterien ist in Summe keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration zu erkennen, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahre keine „außergewöhnliche Integration“ darstellt; vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212; siehe auch VwGH 25.20.2010, 2010/18/0029, wonach selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten. In all den zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen Kriterien ist in Summe keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration zu erkennen, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahre keine „außergewöhnliche Integration“ darstellt; vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212; siehe auch VwGH 25.20.2010, 2010/18/0029, wonach selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten.

Zu § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG:Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG:

Wenngleich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich lebt, hat er beachtliche Bindungen zur Türkei: Er ist türkischer Staatsbürger und beherrscht die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er wurde zwar in Österreich, hier aber in einer türkischen bzw. türkisch-stämmigen Familie sozialisiert. Er hielt sich bereits mehrmals in der Türkei auf. Der Beschwerdeführer ist demnach mit den in der Türkei vorherrschenden gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen (hinreichend) vertraut bzw. – auch angesichts seines Gesundheitszustands sowie bisherigen Lebenswegs – fraglos dazu im Stande, sich darauf (wieder) einzustellen und sich entsprechend zu verhalten. Er hat türkische Identitätsdokumente einschließlich Reisepass. Seine Eltern leben zwar in Österreich, sind aber türkische Staatsangehörige und zumindest seine Mutter verfügt nach wie vor über erhebliche (Ver-)Bindungen zur Türkei. Die Integration des Beschwerdeführers in die türkische Gesellschaft mag zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es gibt aber keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Ausreise in die Türkei unmöglich oder unzumutbar wäre, sich dort zurechtzufinden, eine Existenz aufzubauen und in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dabei ist auch zu bedenken, dass Angehörige dem Beschwerdeführer Unterstützung zusagten, die ihm auch in der Türkei zuteilwerden kann.

Zu § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG:Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG:

Um Wiederholungen zu vermeiden verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine vorangegangenen Erwägungen: Demnach liegt beim Beschwerdeführer eine gravierende, schwere Straffälligkeit vor und von ihm geht eine überaus schwerwiegende spezifische Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtgiftkriminalität aus.

Zu § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG:Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG:

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ihm sind allerdings, wie bereits mehrfach erörtert, gravierende, schwere Straffälligkeit und eine überaus schwerwiegende spezifische Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtgiftkriminalität anzulasten.

Zu § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG:Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG:

Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits verneint. Ein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, konnte es aber nicht für besonders schutzwürdig befinden. Der Beschwerdeführer war und ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ihm musste allerdings bewusst sein, dass er durch die wiederholten gravierenden Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung, die insbesondere in der Begehung einer Vielzahl von Straftaten bestanden, seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet erheblich gefährdet. Dass sein jeweils nur befristet erteilter Aufenthaltstitel – während seine Geschwister bereits österreichische Staatsangehörige sind – womöglich nicht mehr verlängert werden könnte, hielt ihn freilich nicht von der fortwährenden Begehung von Straftaten ab. Selbst nachdem ihm die Behörde mit Schreiben vom 20.02.2024 ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass im Falle einer Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt sei (AS 65 ff), beging der Beschwerdeführer am 19.04.2024 die Straftaten der falschen Beweisaussage und der Verleumdung.Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits verneint. Ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, konnte es aber nicht für besonders schutzwürdig befinden. Der Beschwerdeführer war und ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ihm musste allerdings bewusst sein, dass er durch die wiederholten gravierenden Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung, die insbesondere in der Begehung einer Vielzahl von Straftaten bestanden, seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet erheblich gefährdet. Dass sein jeweils nur befristet erteilter Aufenthaltstitel – während seine Geschwister bereits österreichische Staatsangehörige sind – womöglich nicht mehr verlängert werden könnte, hielt ihn freilich nicht von der fortwährenden Begehung von Straftaten ab. Selbst nachdem ihm die Behörde mit Schreiben vom 20.02.2024 ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass im Falle einer Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt sei (AS 65 ff), beging der Beschwerdeführer am 19.04.2024 die Straftaten der falschen Beweisaussage und der Verleumdung.

Zu § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG:Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG:

Angesichts des (bislang) rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und der Dauer des gegenständlichen Verfahrens ist nicht zu erkennen, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Mit Schreiben vom 20.02.2024 setzte die Behörde den Beschwerdeführer von der im Falle einer Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis. Den angefochtenen Bescheid erließ die Behörde im August 2025. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht verging ca. ein Jahr, währenddessen der Beschwerdeführer überwiegend in Strafhaft war. Das Bundesverwaltungsgericht führte ein eingehendes Ermittlungsverfahren einschließlich der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

3.1.6.3. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechen grundsätzlich der Umstand, dass er hier geboren wurden und seither, also seit 36 Jahren, hier rechtmäßig aufhältig ist, dass ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, die bestehenden familiären Anknüpfungspunkte, das Vorhandensein von Integrationsmerkmalen und anzunehmende Schwierigkeiten bei einer Integration in die türkische Gesellschaft bzw. beim Aufbau einer Existenz in der Türkei. Diese Faktoren sind zwar dem Grunde nach gegeben, ihnen kommt jedoch, wie unter 3.1.6.2. eingehend erwogen, kein entscheidendes Gewicht zu.

Demgegenüber sind für die Aufenthaltsbeendigung die gravierende Straffälligkeit und eine vom Beschwerdeführer (auch) gegenwärtig ausgehende, überaus schwerwiegende spezifische Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen sowie im Besonderen der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtgiftkriminalität ins Treffen zu führen; das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine vorangegangenen Erwägungen insbesondere oben unter 3.1.5.

Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers daher keineswegs als so ausgeprägt, dass sie die maßgeblichen öffentlichen Interessen, denen, wie dargelegt, sehr hohes Gewicht beizumessen ist und die der Beschwerdeführer (auch) gegenwärtig schwerwiegend und spezifisch gefährdet, überwiegen. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Angehörigen (zur Möglichkeit und Zumutbarkeit, den Kontakt [auf anderem Wege] aufrechtzuerhalten vgl. oben unter 3.1.6.2.) und Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenz in der Türkei sowie bei der Integration in die türkische Gesellschaft sind angesichts des Gewichts der öffentlichen Interessen und des Grads der Schwere der Gefährdung derselben durch den Beschwerdeführer hinzunehmen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.Im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers daher keineswegs als so ausgeprägt, dass sie die maßgeblichen öffentlichen Interessen, denen, wie dargelegt, sehr hohes Gewicht beizumessen ist und die der Beschwerdeführer (auch) gegenwärtig schwerwiegend und spezifisch gefährdet, überwiegen. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Angehörigen (zur Möglichkeit und Zumutbarkeit, den Kontakt [auf anderem Wege] aufrechtzuerhalten vergleiche oben unter 3.1.6.2.) und Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenz in der Türkei sowie bei der Integration in die türkische Gesellschaft sind angesichts des Gewichts der öffentlichen Interessen und des Grads der Schwere der Gefährdung derselben durch den Beschwerdeführer hinzunehmen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine interne Schutzalternative gemäß Art 8 StatusVO. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, StatusVO. Schließlich ist die Abschiebung nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.1. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in einen Staat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal der Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung in der Türkei aufgrund eines Kapitalverbrechens glaubhaft in den Raum gestellt hat und darüber hinaus die Todesstrafe in der Türkei für alle Straftaten abgeschafft worden ist.Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in einen Staat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal der Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung in der Türkei aufgrund eines Kapitalverbrechens glaubhaft in den Raum gestellt hat und darüber hinaus die Todesstrafe in der Türkei für alle Straftaten abgeschafft worden ist.

Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Staat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307. Wie ausgeführt, ist die Sicherheitslage in der Türkei als angespannt zu bezeichnen und die Türkei nach wie vor mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch interne und externe Akteure konfrontiert, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.Ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Staat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307. Wie ausgeführt, ist die Sicherheitslage in der Türkei als angespannt zu bezeichnen und die Türkei nach wie vor mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch interne und externe Akteure konfrontiert, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Abschiebung eines Fremden aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Abschiebung eines Fremden aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:

?        wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Zielstaat der Abschiebung; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;? wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Zielstaat der Abschiebung; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;

?        wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Zielstaat der Abschiebung, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko im Sinne des Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137;? wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Zielstaat der Abschiebung, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137;

?        unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;? unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;

?        unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat der Abschiebung keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.? unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat der Abschiebung keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.

Aus bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine eingehenden Erwägungen oben insbesondere unter 2.6. Wie aus den Feststellungen unter 1.8. ersichtlich ist, können Wehrpflichtige in der Türkei vereinzelt schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt sein, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Aus der Darstellung einzelner Fälle lässt sich jedoch nicht schließen, dass quasi ein entsprechender Automatismus vorläge, dass Wehrpflichtige oder Wehrdienstverweigerer, welcher Volksgruppe sie auch angehören, einer dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung ausgesetzt sind. Im Falle der Abschiebung bestünde (auch sonst) keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme (unter Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Bedingungen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die allgemeine Sicherheitslage nicht besonders prekär oder volatil ist. Ferner sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er hätte Zugang zu (allenfalls benötigter) medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer würde, wie unter 2.6. im Einzelnen begründet, auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Aus bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine eingehenden Erwägungen oben insbesondere unter 2.6. Wie aus den Feststellungen unter 1.8. ersichtlich ist, können Wehrpflichtige in der Türkei vereinzelt schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt sein, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Aus der Darstellung einzelner Fälle lässt sich jedoch nicht schließen, dass quasi ein entsprechender Automatismus vorläge, dass Wehrpflichtige oder Wehrdienstverweigerer, welcher Volksgruppe sie auch angehören, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung ausgesetzt sind. Im Falle der Abschiebung bestünde (auch sonst) keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme (unter Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Bedingungen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die allgemeine Sicherheitslage nicht besonders prekär oder volatil ist. Ferner sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er hätte Zugang zu (allenfalls benötigter) medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer würde, wie unter 2.6. im Einzelnen begründet, auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen.

Der Beschwerdeführer erstattete in keiner Hinsicht ein den unter 2.6. genannten Anforderungen genügendes Vorbringen, das eine maßgeblich wahrscheinliche Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Abschiebung in die Türkei indizieren würde.Der Beschwerdeführer erstattete in keiner Hinsicht ein den unter 2.6. genannten Anforderungen genügendes Vorbringen, das eine maßgeblich wahrscheinliche Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Abschiebung in die Türkei indizieren würde.

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vergleiche mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.

Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 1 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sind demnach nicht erfüllt.Die Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sind demnach nicht erfüllt.

3.2.2. Wie bereits aus den unmittelbar vorangegangenen Ausführungen folgt, bestehen grundsätzlich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers in der Türkei bedroht wäre. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer außerdem nicht einmal ansatzweise eine Bedrohung aus den in § 50 Abs 2 FPG genannten Gründen vorgebracht hat, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Erwägungen oben unter 2.6. 3.2.2. Wie bereits aus den unmittelbar vorangegangenen Ausführungen folgt, bestehen grundsätzlich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers in der Türkei bedroht wäre. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer außerdem nicht einmal ansatzweise eine Bedrohung aus den in Paragraph 50, Absatz 2, FPG genannten Gründen vorgebracht hat, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Erwägungen oben unter 2.6.

Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sind daher ebenso wenig erfüllt.Die Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sind daher ebenso wenig erfüllt.

3.2.3. Dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.3.2.3. Dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war.

3.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids:

3.3.1. Ein Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 1 FPG) bzw. wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 5 FPG). 3.3.1. Ein Einreiseverbot ist gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) bzw. wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Bedachtnahme auf Unionsrecht, innerstaatliches Recht und die Materialien – in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, umfassend begründet, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Dabei sei das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Eine derartige Gefährdung sei insbesondere in den § 53 Abs 2 Z 1 bis Z 9 FPG genannten Fällen anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis Z 8 FPG sei das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermögliche. Bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation sei aber nicht jedenfalls ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf komme es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Außerdem seien im Rahmen der Einzelfallprüfung das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Außerdem sei auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011; diese Rechtsprechung ist nach VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung im Sinne des § 53 Abs 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen; vgl. mwN VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003.Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Bedachtnahme auf Unionsrecht, innerstaatliches Recht und die Materialien – in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, umfassend begründet, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Dabei sei das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Eine derartige Gefährdung sei insbesondere in den Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 9, FPG genannten Fällen anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 8, FPG sei das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermögliche. Bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation sei aber nicht jedenfalls ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf komme es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Außerdem seien im Rahmen der Einzelfallprüfung das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Außerdem sei auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011; diese Rechtsprechung ist nach VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen; vergleiche mwN VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003.

Vgl. auch EuGH 11.06.2015, C-554/13, wonach der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger verdächtigt wird, eine nach nationalem Recht strafbare Handlung begangen zu haben, oder wegen einer solchen Tat strafrechtlich verurteilt wurde, allein nicht rechtfertigen kann, dass dieser Drittstaatsangehörige als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist. Im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der verdächtigt wird, eine nach nationalem Recht strafbare Handlung begangen zu haben, oder der wegen einer solchen Tat strafrechtlich verurteilt wurde, sei auf die Art und die Schwere dieser Tat sowie der Zeitablauf seit ihrer Begehung Bedacht zu nehmen.Vgl. auch EuGH 11.06.2015, C-554/13, wonach der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger verdächtigt wird, eine nach nationalem Recht strafbare Handlung begangen zu haben, oder wegen einer solchen Tat strafrechtlich verurteilt wurde, allein nicht rechtfertigen kann, dass dieser Drittstaatsangehörige als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist. Im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der verdächtigt wird, eine nach nationalem Recht strafbare Handlung begangen zu haben, oder der wegen einer solchen Tat strafrechtlich verurteilt wurde, sei auf die Art und die Schwere dieser Tat sowie der Zeitablauf seit ihrer Begehung Bedacht zu nehmen.

Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht nur bei der (Prüfung der Zulässigkeit einer) Rückkehrentscheidung, sondern auch bei der Erlassung eines Einreiseverbots, namentlich bei der Bemessung seiner Dauer, zu berücksichtigen; vgl. mwN VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139.Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht nur bei der (Prüfung der Zulässigkeit einer) Rückkehrentscheidung, sondern auch bei der Erlassung eines Einreiseverbots, namentlich bei der Bemessung seiner Dauer, zu berücksichtigen; vergleiche mwN VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139.

3.3.2. Nach Maßgabe dieser Rechtslage und der getroffenen Feststellungen pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde zunächst insoweit bei, als sie (unter anderem) die tatbestandliche Voraussetzung des § 53 Abs 3 Z 5 FPG – eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren – als erfüllt ansah. 3.3.2. Nach Maßgabe dieser Rechtslage und der getroffenen Feststellungen pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde zunächst insoweit bei, als sie (unter anderem) die tatbestandliche Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG – eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren – als erfüllt ansah.

Ausgehend ebenfalls von den getroffenen Feststellungen sowie vom persönlichen Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer verschaffte, ist der Behörde ferner zuzustimmen, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine vorangegangenen Erwägungen, insbesondere unter 3.1.5.

Der Behörde ist allerdings erstens anzulasten, dass sie bei der Verhängung und Bemessung des Einreiseverbots davon ausging, der Beschwerdeführer sei 13-mal rechtskräftig zu Freiheitstrafen verurteilt worden (AS 528). Damit verkannte sie sowohl, dass ein Urteil ausschließlich eine Zusatzstrafe zum Gegenstand hatte, als auch, dass er mehrmals nicht zu einer Freiheits-, sondern einer Geldstrafe verurteilt worden war. Zweitens ist die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung deshalb mangelhaft, weil sie gänzlich missachtete, dass dem Beschwerdeführer die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 zugutekommen. Der Behörde ist allerdings erstens anzulasten, dass sie bei der Verhängung und Bemessung des Einreiseverbots davon ausging, der Beschwerdeführer sei 13-mal rechtskräftig zu Freiheitstrafen verurteilt worden (AS 528). Damit verkannte sie sowohl, dass ein Urteil ausschließlich eine Zusatzstrafe zum Gegenstand hatte, als auch, dass er mehrmals nicht zu einer Freiheits-, sondern einer Geldstrafe verurteilt worden war. Zweitens ist die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung deshalb mangelhaft, weil sie gänzlich missachtete, dass dem Beschwerdeführer die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 zugutekommen.

Die rechtliche Beurteilung des tatsächlichen Sachverhalts unter der gebotenen Berücksichtigung der Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 hat zwar nicht die Unzulässigkeit jeglichen Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer zur Folge, sie verlangt aber eine Herabsetzung: Die rechtliche Beurteilung des tatsächlichen Sachverhalts unter der gebotenen Berücksichtigung der Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 hat zwar nicht die Unzulässigkeit jeglichen Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer zur Folge, sie verlangt aber eine Herabsetzung:

Das Bundesverwaltungsgericht ruft seine Ausführungen oben unter 3.1.5. in Erinnerung und hebt (noch einmal) hervor: Angesichts des langen Zeitraums, in dem der Beschwerdeführer wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere gegen das StGB und das SMG, verstieß, der Steigerung der Delinquenz im Laufe der Jahre, der Schwere der Taten, die den beiden letzten Verurteilungen zugrunde lagen, des anhaltenden Umgangs mit Suchtgift, des mangelnden Unrechtseinsicht jedenfalls in Bezug auf das Verbrechen des schweren Raubs unter Verwendung einer Waffe, des Fehlens objektiver Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Gesinnungswandel sowie des in umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände im Einzelnen dargestellten Persönlichkeitsbilds, liegen eine gravierende Straffälligkeit und eine vom Beschwerdeführer (auch) gegenwärtig ausgehende, überaus schwerwiegende spezifische Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen sowie im Besonderen der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtgiftkriminalität vor.

Angesichts dessen stehen der Erlassung eines Einreiseverbots nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurden und seither, also seit 36 Jahren, hier rechtmäßig aufhältig ist und dass ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Aufgrund der soeben genannten Umstände in Verbindung damit, dass zumindest eine gewisse Integration in Österreich vorliegt, sowie damit, dass er über stärkere soziale Bindungen zu Österreich als zur Türkei verfügt, erweist sich jedoch ein zehnjähriges Einreiseverbot als rechtswidrig und ist ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren als im Lichte des Art 8 EMRK angemessen zu betrachten.Angesichts dessen stehen der Erlassung eines Einreiseverbots nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurden und seither, also seit 36 Jahren, hier rechtmäßig aufhältig ist und dass ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Aufgrund der soeben genannten Umstände in Verbindung damit, dass zumindest eine gewisse Integration in Österreich vorliegt, sowie damit, dass er über stärkere soziale Bindungen zu Österreich als zur Türkei verfügt, erweist sich jedoch ein zehnjähriges Einreiseverbot als rechtswidrig und ist ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren als im Lichte des Artikel 8, EMRK angemessen zu betrachten.

Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren zu reduzieren.

3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids:

3.4.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird vorbehaltlich von § 55 Abs 4 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes (§ 55 Abs 2 FPG). Gemäß § 55 Abs 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nach § 55 Abs 4 FPG nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1), wenn Fluchtgefahr besteht (Z 2) oder für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art 38 Abs 2 AsylVfVO oder § 68 AVG (Z 4). Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 oder 3 FPG erlassen, ist § 53 Abs 4 Z 1 FPG, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist § 53 Abs 4 Z 2 FPG jedenfalls anzuwenden.3.4.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird vorbehaltlich von Paragraph 55, Absatz 4, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes (Paragraph 55, Absatz 2, FPG). Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,), wenn Fluchtgefahr besteht (Ziffer 2,) oder für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO oder Paragraph 68, AVG (Ziffer 4,). Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG erlassen, ist Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG jedenfalls anzuwenden.

§ 55 Abs 4 FPG idF vor Inkrafttreten von BGBl I 39/2026 besagte: „Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.“Paragraph 55, Absatz 4, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, besagte: „Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.“

3.4.2. Im vorliegenden Fall sprach die belangte Behörde – gestützt auf § 55 Abs 4 FPG idF vor Inkrafttreten von BGBl I 39/2026 – aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, und knüpfte damit an die von ihr verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V des Bescheids) an.3.4.2. Im vorliegenden Fall sprach die belangte Behörde – gestützt auf Paragraph 55, Absatz 4, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, – aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, und knüpfte damit an die von ihr verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf des Bescheids) an.

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 29.08.2025, L527 2318017-1/7Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannte und die von der Behörde herangezogene Begründung für das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise auch angesichts der geänderten Rechtslage nicht mehr maßgeblich sein kann, erweist sich Spruchpunkt IV des Bescheids dennoch als rechtmäßig.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 29.08.2025, L527 2318017-1/7Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannte und die von der Behörde herangezogene Begründung für das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise auch angesichts der geänderten Rechtslage nicht mehr maßgeblich sein kann, erweist sich Spruchpunkt römisch vier des Bescheids dennoch als rechtmäßig.

(Auch) nach nunmehr anzuwendendem Recht ist dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, weil gegen ihn ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 FPG erlassen wurde bzw. wird. Daher war Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.(Auch) nach nunmehr anzuwendendem Recht ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, weil gegen ihn ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassen wurde bzw. wird. Daher war Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

3.5. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht (noch einmal) darauf hin, dass es über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids richtete, bereits mit Teilerkenntnis vom 29.08.2025, L527 2318017-1/7Z, abgesprochen hat. Mit dem nunmehrigen Teilerkenntnis ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zahl XXXX , somit zur Gänze erledigt.3.5. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht (noch einmal) darauf hin, dass es über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids richtete, bereits mit Teilerkenntnis vom 29.08.2025, L527 2318017-1/7Z, abgesprochen hat. Mit dem nunmehrigen Teilerkenntnis ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zahl römisch 40 , somit zur Gänze erledigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltsverfestigung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis Teilstattgebung Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L527.2318017.1.00

Im RIS seit

08.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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