Norm
StGB §297Rechtssatz
Verleumdung ist ein "zusammengesetztes Delikt", das neben dem Schutz verzichtbarer Individualrechte (wie Ehre, Freiheit und Vermögen des Verleumdeten) auch den Schutz der Strafrechtspflege, mithin eines unverzichtbaren Universalrechtsgutes zum Gegenstand hat (vgl Leukauf - Steininger 2.Auflage, RN 1 zu § 297; Foregger - Serini, MKK 2.Auflage, Erläuterung I zu § 297), mag hiebei auch dem Schutz des Verleumdeten erhöhte Bedeutung zukommen (Pallin in WK RN I zu § 297) - was sich auch aus dem höheren Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB ergibt, der sich auf die größere Gefahr für den Verleumdeten bezieht -, so steht doch zufolge der systematischen Einordnung des § 297 StGB in den 21.Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches der Schutz der Strafrechtspflege, mithin eines Universalrechtsgutes, auf das der einzelne nicht verzichten kann, im Vordergrund (Burgstaller, RZ 1977,2; Leukauf - Steininger 2.Auflage, RN 1 zu § 297). Deshalb kann der von einem Teil des Schrifttums (vgl Zipf, RZ 1976,192 ff; Pallin aaO RN 2 zu § 297) und in den Entscheidungen SSt 47/19 (= JBl 1976,549) und 13 Os 66/76 vertretenen Auffassung, die Zustimmung des zu Unrecht Verdächtigten schließe die Anwendung des § 297 StGB aus, nicht gefolgt werden (in diesem Sinne auch Liebscher, JBl 1976,569, JBl 1976,570; Burgstaller, RZ 1977,1 ff; Foregger - Serini MKK 2.Auflage Erläuterung VI zu § 297; Leukauf - Steininger 2.Auflage, RN 38, 39 zu § 3). Die Einwilligung des falsch Verdächtigten in seine Verleumdung vermag demnach den Verleumder weder zu rechtfertigen noch sonst dessen Strafbarkeit auszuschließen; auch wer mit Zustimmung des Betroffenen diesen (wissentlich) falsch verdächtigt und ihn solcherart der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt, haftet nach § 297 Abs 1 StGB.Verleumdung ist ein "zusammengesetztes Delikt", das neben dem Schutz verzichtbarer Individualrechte (wie Ehre, Freiheit und Vermögen des Verleumdeten) auch den Schutz der Strafrechtspflege, mithin eines unverzichtbaren Universalrechtsgutes zum Gegenstand hat vergleiche Leukauf - Steininger 2.Auflage, RN 1 zu Paragraph 297,; Foregger - Serini, MKK 2.Auflage, Erläuterung römisch eins zu Paragraph 297,), mag hiebei auch dem Schutz des Verleumdeten erhöhte Bedeutung zukommen (Pallin in WK RN römisch eins zu Paragraph 297,) - was sich auch aus dem höheren Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB ergibt, der sich auf die größere Gefahr für den Verleumdeten bezieht -, so steht doch zufolge der systematischen Einordnung des Paragraph 297, StGB in den 21.Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches der Schutz der Strafrechtspflege, mithin eines Universalrechtsgutes, auf das der einzelne nicht verzichten kann, im Vordergrund (Burgstaller, RZ 1977,2; Leukauf - Steininger 2.Auflage, RN 1 zu Paragraph 297,). Deshalb kann der von einem Teil des Schrifttums vergleiche Zipf, RZ 1976,192 ff; Pallin aaO RN 2 zu Paragraph 297,) und in den Entscheidungen SSt 47/19 (= JBl 1976,549) und 13 Os 66/76 vertretenen Auffassung, die Zustimmung des zu Unrecht Verdächtigten schließe die Anwendung des Paragraph 297, StGB aus, nicht gefolgt werden (in diesem Sinne auch Liebscher, JBl 1976,569, JBl 1976,570; Burgstaller, RZ 1977,1 ff; Foregger - Serini MKK 2.Auflage Erläuterung römisch sechs zu Paragraph 297,; Leukauf - Steininger 2.Auflage, RN 38, 39 zu Paragraph 3,). Die Einwilligung des falsch Verdächtigten in seine Verleumdung vermag demnach den Verleumder weder zu rechtfertigen noch sonst dessen Strafbarkeit auszuschließen; auch wer mit Zustimmung des Betroffenen diesen (wissentlich) falsch verdächtigt und ihn solcherart der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt, haftet nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096527Im RIS seit
19.05.1982Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023