TE Bvwg Beschluss 2017/5/23 W168 2126579-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2017
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Entscheidungsdatum

23.05.2017

Norm

ABGB §174
AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §10
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ABGB § 174 heute
  2. ABGB § 174 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 174 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. BFA-VG § 10 heute
  2. BFA-VG § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 10 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. BFA-VG § 10 gültig von 06.05.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. BFA-VG § 10 gültig von 15.08.2018 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. BFA-VG § 10 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W168 2126579-1/17E

W168 2126580-1/13E

W168 2146631-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden:

1.) der XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. 1105013604 / 160214752 - EAST Ost,1.) der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. 1105013604 / 160214752 - EAST Ost,

2.) des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. 04.2016, Zl. 1105013005 / 160214728 - EAST Ost,2.) des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. 04.2016, Zl. 1105013005 / 160214728 - EAST Ost,

3.) der XXXX , geb. XXXX gesetzlich vertreten durch den Kindesvater3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 gesetzlich vertreten durch den Kindesvater

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 01.2017, Zl. 1138152105 / 161686525 - EAST Ost,römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 01.2017, Zl. 1138152105 / 161686525 - EAST Ost,

alle StA. Afghanistan alias Indien, beschlossen:

A)

1.) Die Beschwerde der XXXX (BF1) wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.1.) Die Beschwerde der römisch 40 (BF1) wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Den Beschwerden des XXXX (BF2) und XXXX (BF3) wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA – VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.2.) Den Beschwerden des römisch 40 (BF2) und römisch 40 (BF3) wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA – VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer, afghanische alias indische Staatsangehörige, gelangten mittels französischer Visa in das Bundesgebiet und stellten am 10.02.2016 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 11.02.2016 gaben die Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend zu Protokoll, dass diese unter keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würden, die sie an der Einvernahme hindern würden und in Österreich keine weiteren Familienangehörigen hätten. Zur Reiseroute führten diese aus, über unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt zu sein. Sie hätten in keinem weiteren Staat um Asyl angesucht.

Bezüglich der Beschwerdeführer lagen keine EURODAC - Treffer vor.

Laut Abgleichsbericht zur VIS - Abfrage wurden den Beschwerdeführern französische Schengen - Visa für den Gültigkeitszeitraum 05.02.2016 bis 06.03.2016 ausgestellt.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 25.02.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 17.03.2016 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer unter einer anderen (namentlich genannten) Identität sowie einer anderen Staatsangehörigkeit aufgetreten seien.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 25.02.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 17.03.2016 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer unter einer anderen (namentlich genannten) Identität sowie einer anderen Staatsangehörigkeit aufgetreten seien.

3. Mit den nunmehr angefochtenem "Bescheiden" vom 27.04.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).3. Mit den nunmehr angefochtenem "Bescheiden" vom 27.04.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Die die erst als auch die zweitbeschwerdeführende Partei betreffenden Bescheide wurden mittels eigenhändiger Übernahme an die erst- (AS. 209) bzw. zweitbeschwerdeführende Partei (AS. 189) übermittelt und die Übernahme jeweils vom Zweitbeschwerdeführer als Empfänger bestätigt.

5. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 erhob der Zweitbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der Erstbeschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin im fünften Monat schwanger und minderjährig sei. Die Beschwerdeführer würden weiterhin in Österreich bleiben wollen, da es viele Sikhs und Sikh Tempel gebe. Sie seien im Bundesgebiet keinen illegalen Beschäftigungen nachgegangen, hätten keine Straftaten begangen und würden Deutschkurse besuchen. Sie würden über soziale Bindungen zu Österreich verfügen und hätten viele Freunde. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Am 26.11.2016 wurde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren und der Erstbeschwerdeführer stellte als gesetzlicher Vertreter am 12.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.01.2017 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Drittbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Drittbeschwerdeführerin nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Am 26.11.2016 wurde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren und der Erstbeschwerdeführer stellte als gesetzlicher Vertreter am 12.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.01.2017 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Drittbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Drittbeschwerdeführerin nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

7. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 erhob der Zweitbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der Erstbeschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es sich bei der Mutter der Drittbeschwerdeführerin um eine unbegleitete Minderjährige handeln würde. Bis auf ihren Ehemann habe die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin keine Familienangehörige oder Verwandten in den Mitgliedstaaten. Der Ehemann könne nicht als ein für die Minderjähriger verantwortlicher Erwachsener gelten und wenn die Mutter der Drittbeschwerdeführerin nicht aufgrund der Eheschließung gemäß § 174 ABGB als volljährig gelte und ihr daher ein gesetzlicher Vertreter zur Seite stellen sei, da sie ohne Begleitung eines für sie zuständigen Erwachsenen eingereist sei und die Minderjährige des Weiteren über keine anderen Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte verfüge, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten würden, sei gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO der Staat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Mitgliedstaat seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die belangte Behörde habe es gänzlich verabsäumt, sich mit der Minderjährigkeit der Mutter der Drittbeschwerdeführerin auseinandersetzen und sei dadurch ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Bis auf die Übertragung der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Mutter der Drittbeschwerdeführerin auf den volljährigen Ehemann und Vater der Drittbeschwerdeführerin, welche in keiner Weise dem Kindeswohl entsprechen könne, sei die Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren nicht beachtet worden. Diesbezüglich dürfe angemerkt werden, dass es in Österreich kein Obsorgeverfahren für die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin gegeben habe. Es scheine daher, dass das BFA in Eigeninitiative dem Vater der Drittbeschwerdeführerin die Obsorge über die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin übertragen habe. Es könne keinesfalls im Interesse der Minderjährigen liegen, dem Ehemann (ohne vorangegangene richterliche Prüfung) die Obsorge über seine minderjährige Ehefrau zu übertragen. Vielmehr sei das Kindeswohl der Mutter der Drittbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall akut gefährdet.7. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 erhob der Zweitbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der Erstbeschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es sich bei der Mutter der Drittbeschwerdeführerin um eine unbegleitete Minderjährige handeln würde. Bis auf ihren Ehemann habe die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin keine Familienangehörige oder Verwandten in den Mitgliedstaaten. Der Ehemann könne nicht als ein für die Minderjähriger verantwortlicher Erwachsener gelten und wenn die Mutter der Drittbeschwerdeführerin nicht aufgrund der Eheschließung gemäß Paragraph 174, ABGB als volljährig gelte und ihr daher ein gesetzlicher Vertreter zur Seite stellen sei, da sie ohne Begleitung eines für sie zuständigen Erwachsenen eingereist sei und die Minderjährige des Weiteren über keine anderen Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte verfüge, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten würden, sei gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO der Staat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Mitgliedstaat seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die belangte Behörde habe es gänzlich verabsäumt, sich mit der Minderjährigkeit der Mutter der Drittbeschwerdeführerin auseinandersetzen und sei dadurch ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Bis auf die Übertragung der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Mutter der Drittbeschwerdeführerin auf den volljährigen Ehemann und Vater der Drittbeschwerdeführerin, welche in keiner Weise dem Kindeswohl entsprechen könne, sei die Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren nicht beachtet worden. Diesbezüglich dürfe angemerkt werden, dass es in Österreich kein Obsorgeverfahren für die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin gegeben habe. Es scheine daher, dass das BFA in Eigeninitiative dem Vater der Drittbeschwerdeführerin die Obsorge über die minderjährige Mutter der Drittbeschwerdeführerin übertragen habe. Es könne keinesfalls im Interesse der Minderjährigen liegen, dem Ehemann (ohne vorangegangene richterliche Prüfung) die Obsorge über seine minderjährige Ehefrau zu übertragen. Vielmehr sei das Kindeswohl der Mutter der Drittbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall akut gefährdet.

8. In einer Stellungnahme vom 22.09.2016 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen seien, das seit der Zustimmung Frankreichs bereits mehr als sechs Monate verstrichen seien, weswegen gemäß Artikel 29 Abs. 2 erster Satz Dublin IIII Verordnung die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen sei.8. In einer Stellungnahme vom 22.09.2016 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen seien, das seit der Zustimmung Frankreichs bereits mehr als sechs Monate verstrichen seien, weswegen gemäß Artikel 29 Absatz 2, erster Satz Dublin IIII Verordnung die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen sei.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer jemals flüchtig gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin sei 16 Jahre alt und im siebten Monat schwanger. Nach einem Kontrolltermin sei sie aufgrund von Beschwerden ins Krankenhaus überwiesen worden, wo sie mehreren Untersuchungen unterzogen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin gelte als unbegleitete Minderjährige und sei daher jedenfalls zum Verfahren zuzulassen. Es könne keinesfalls im Sinne des Kindeswohls liegen, dass ein Ehegatte für seine minderjährige Ehegattin die gesetzliche Vertretung übernehme, beziehungsweise müsse man vielmehr davon auszugehen, dass dies dem Kindeswohl jedenfalls widerspreche. Ungeachtet dessen sei hervorzuheben, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verheiratet seien, dies sei auch so im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt worden. Wenn die Erstbeschwerdeführerin zum Verfahren zuzulassen sei, sei auch der Zweitbeschwerdeführer als Familienangehöriger im Rahmen des Familienverfahrens zum Verfahren zuzulassen. Zur Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin seien keinerlei Feststellungen getroffen und diese sei, abgesehen von der Anführung des Ehemannes als gesetzlicher Vertreter in keiner Weise berücksichtigt worden. Art. 6 der Dublin III-VO enthalte spezielle Garantien für Kinder und sehe vor, dass das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten darstelle. Der Stellungnahme wurden eine Aktennotiz des Quartiergebers sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes als Beilage angeschlossen.Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer jemals flüchtig gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin sei 16 Jahre alt und im siebten Monat schwanger. Nach einem Kontrolltermin sei sie aufgrund von Beschwerden ins Krankenhaus überwiesen worden, wo sie mehreren Untersuchungen unterzogen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin gelte als unbegleitete Minderjährige und sei daher jedenfalls zum Verfahren zuzulassen. Es könne keinesfalls im Sinne des Kindeswohls liegen, dass ein Ehegatte für seine minderjährige Ehegattin die gesetzliche Vertretung übernehme, beziehungsweise müsse man vielmehr davon auszugehen, dass dies dem Kindeswohl jedenfalls widerspreche. Ungeachtet dessen sei hervorzuheben, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verheiratet seien, dies sei auch so im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt worden. Wenn die Erstbeschwerdeführerin zum Verfahren zuzulassen sei, sei auch der Zweitbeschwerdeführer als Familienangehöriger im Rahmen des Familienverfahrens zum Verfahren zuzulassen. Zur Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin seien keinerlei Feststellungen getroffen und diese sei, abgesehen von der Anführung des Ehemannes als gesetzlicher Vertreter in keiner Weise berücksichtigt worden. Artikel 6, der Dublin III-VO enthalte spezielle Garantien für Kinder und sehe vor, dass das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten darstelle. Der Stellungnahme wurden eine Aktennotiz des Quartiergebers sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes als Beilage angeschlossen.

9. Mit Stellungnahme und Vollmachtsbekanntgabe der Caritas vom 23.01.2017 wurde der Antrag auf Zulassung in diesen beiden Verfahren gestellt. Begründend wurde festgehalten, dass die Überstellungsfrist mit 17.09.2016 abgelaufen sei und eine Überstellung nach Frankreich aufgrund des Zuständigkeitsüberganges daher rechtswidrig wäre. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin habe am 26.11.2016 eine Tochter geboren. Zudem wurden die Ausführungen der Stellungnahme vom 22.09.2016 wiederholt und erneut betont, dass es in Österreich kein Obsorgeverfahren für die minderjährige Erstbeschwerdeführerin gegeben habe. Es könne nicht im Interesse der Minderjährigen liegen, ihrem Ehemann (ohne vorhergehende gerichtliche Prüfung) die Obsorge zu übertragen, vielmehr sei das Kindeswohl der Erstbeschwerdeführerin akut gefährdet.

Die belangte Behörde habe es gänzlich verabsäumt, sich mit der Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren auseinanderzusetzen.

10. Mit Stellungnahme des nunmehr bevollmächtigten Vertreters, RA. Dr. Blum vom 10.02.2017 wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen wäre, dass es sich bei dieser um eine iSd Art. 8 Dublin III VO unbegleitete Minderjährige handeln würde. Das Wohl des Minderjährigen sei gem. Art. 2 lit i und j Dublin III VO unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht, als entscheidend und vorrangig zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren wäre der Rechtssatz des §174 ABGB nicht heranzuziehen, der eine Volljährigkeitsfiktion einer Minderjährigen bei Verheiratung vorsieht. Dies da zusammenfassend das Rechtsschutznetz welches dieser Bestimmung zu Grunde liegt nicht auch auf asylrechtliche Verfahren ausgeweitet werden kann. Somit würde die Erstbeschwerdeführerin weiterhin als Minderjährige gelten. Gem. §5 Z 1 ZustG hat die Behörde den Empfänger in geeigneter Form zu bestimmen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem. §7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde jedoch eine falsche Person als "Empfänger" , so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach §7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre. In jenem Fall hätte das Bundesamt fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern Frau10. Mit Stellungnahme des nunmehr bevollmächtigten Vertreters, RA. Dr. Blum vom 10.02.2017 wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen wäre, dass es sich bei dieser um eine iSd Artikel 8, Dublin römisch drei VO unbegleitete Minderjährige handeln würde. Das Wohl des Minderjährigen sei gem. Artikel 2, Litera i und j Dublin römisch drei VO unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht, als entscheidend und vorrangig zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren wäre der Rechtssatz des §174 ABGB nicht heranzuziehen, der eine Volljährigkeitsfiktion einer Minderjährigen bei Verheiratung vorsieht. Dies da zusammenfassend das Rechtsschutznetz welches dieser Bestimmung zu Grunde liegt nicht auch auf asylrechtliche Verfahren ausgeweitet werden kann. Somit würde die Erstbeschwerdeführerin weiterhin als Minderjährige gelten. Gem. §5 Ziffer eins, ZustG hat die Behörde den Empfänger in geeigneter Form zu bestimmen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem. §7 Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde jedoch eine falsche Person als "Empfänger" , so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach §7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre. In jenem Fall hätte das Bundesamt fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern Frau

XXXX selbst als Empfänger des Bescheides angeführt, sodass zweifelsfrei ein Mangel des Zustellvorganges vorliegen würde, der nicht geheilt werden könne. Es wäre im gegenständlichen Verfahren auch kein gesetzlicher Vertreter (Jungendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes in dem diese einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde) bestellt. Der bekämpfte Bescheid wäre somit weder rechtskräftig erlassen worden. Auch wäre der Erstbeschwerdeführerin die Verfahrensanordnung gem. §29 Abs. 3 Z4 AsylG selbst und nicht dem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden. Auch aus diesem Grund wäre aufgrund des Ablaufes der 20 Tagesfrist das Verfahren zuzulassen gewesen und ihr gemäß §28. Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen gewesen. Es wäre seitens des Bundesamtes somit mit einem allenfalls neuen Bescheid über die zurückweisende Entscheidung zu entscheiden. Auch wird ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen sein. Zudem wäre auf Art. 3 der Kinderrechtskonvention zu verweisen, der eindeutig das Wohl des Kindes als vorrangiges Berücksichtigungsmerkmal ausweisen würde. Es wäre daher das Verfahren in Österreich zuzulassen, da es notorisch sei, dass die Unterbringungssituation in Frankreich äußerst mangelhaft wäre.römisch 40 selbst als Empfänger des Bescheides angeführt, sodass zweifelsfrei ein Mangel des Zustellvorganges vorliegen würde, der nicht geheilt werden könne. Es wäre im gegenständlichen Verfahren auch kein gesetzlicher Vertreter (Jungendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes in dem diese einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde) bestellt. Der bekämpfte Bescheid wäre somit weder rechtskräftig erlassen worden. Auch wäre der Erstbeschwerdeführerin die Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Z4 AsylG selbst und nicht dem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden. Auch aus diesem Grund wäre aufgrund des Ablaufes der 20 Tagesfrist das Verfahren zuzulassen gewesen und ihr gemäß §28. Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen gewesen. Es wäre seitens des Bundesamtes somit mit einem allenfalls neuen Bescheid über die zurückweisende Entscheidung zu entscheiden. Auch wird ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen sein. Zudem wäre auf Artikel 3, der Kinderrechtskonvention zu verweisen, der eindeutig das Wohl des Kindes als vorrangiges Berücksichtigungsmerkmal ausweisen würde. Es wäre daher das Verfahren in Österreich zuzulassen, da es notorisch sei, dass die Unterbringungssituation in Frankreich äußerst mangelhaft wäre.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2017, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Mit Schreiben des BVwG vom 15.03.2017 wurde dem BFA hinsichtlich der im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin monierten Fehlzustellung eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Mit Antwort des BFA vom 04.04.2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin an den Zweitbeschwerdeführer auf einem Versehen beruhe. Bei der Erstbeschwerdeführerin handle es sich um eine mittlerweile festgestellt volljährige Person. Dies würde sich aus der Verfahrensanordnung zur Volljährigkeit vom 4.4.2017 ergeben. Aus diesem Grunde wäre im Umkehrschluss zu §11 Abs. 5 BFA – VG auch die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Zustellung an die Beschwerdeführerin als wirksam anzusehen. In der beigefügten Verfahrensanordnung gem. §7 VwGVG vom 04.04.2017 wird begründend festgehalten, dass aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes und des Ergebnisses der durchgeführten VIS – Abfrage unter Betrachtung des vorgelegten Reisedokumentes bei der Erstbeschwerdeführerin eine Volljährigkeit vorliegen würde. Das Geburtsdatum, bzw. das Personale wäre mit folgenden Daten festzustellen: XXXX , geb. XXXX , StA: Indien. Sonstige Ermittlungsergebnisse oder Beweismittel würden zurzeit nicht vorliegen.12. Mit Schreiben des BVwG vom 15.03.2017 wurde dem BFA hinsichtlich der im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin monierten Fehlzustellung eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Mit Antwort des BFA vom 04.04.2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin an den Zweitbeschwerdeführer auf einem Versehen beruhe. Bei der Erstbeschwerdeführerin handle es sich um eine mittlerweile festgestellt volljährige Person. Dies würde sich aus der Verfahrensanordnung zur Volljährigkeit vom 4.4.2017 ergeben. Aus diesem Grunde wäre im Umkehrschluss zu §11 Absatz 5, BFA – VG auch die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Zustellung an die Beschwerdeführerin als wirksam anzusehen. In der beigefügten Verfahrensanordnung gem. §7 VwGVG vom 04.04.2017 wird begründend festgehalten, dass aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes und des Ergebnisses der durchgeführten VIS – Abfrage unter Betrachtung des vorgelegten Reisedokumentes bei der Erstbeschwerdeführerin eine Volljährigkeit vorliegen würde. Das Geburtsdatum, bzw. das Personale wäre mit folgenden Daten festzustellen: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Indien. Sonstige Ermittlungsergebnisse oder Beweismittel würden zurzeit nicht vorliegen.

13. Diese Antwort des BFA wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme des Vertreters vom 09.05.2017 führte dieser aus, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Verfahren durchgehend angeben habe am XXXX geboren zu sein. Diese Daten wären auch aufgrund des Erscheinungsbildes der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nie in Zweifel gezogen worden. Auch hätte die Erstbeschwerdeführerin eine Geburtsurkunde bzw. eine Heiratsurkunde im Original vorgelegt und auch hierauf wären diese Daten verzeichnet. Hinsichtlich der Personaldaten auf dem französischen Visa wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits angegeben hätte, dass es sich bei dem Pass um eine Fälschung handelt, dieser durch den Schlepper organisiert worden wäre und das dort angegebene Geburtsdatum, als auch die Staatsangehörigkeit falsch wären. Die Behörde hätte im Falle von Zweifeln über die Echtheit der vorgelegten Dokumente eine Überprüfung der Dokumente durchführen müssen, bzw. bei Zweifeln hinsichtlich des Bestehens einer Minderjährigkeit eine Altersfeststellung als "ultima ratio" durchführen müssen. Diese wäre bis dato nicht geschehen. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides wäre die Erstbeschwerdeführerin als Minderjährige geführt worden. Der zurückweisende Bescheid sei daher nicht rechtswirksam erlassen.13. Diese Antwort des BFA wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme des Vertreters vom 09.05.2017 führte dieser aus, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Verfahren durchgehend angeben habe am römisch 40 geboren zu sein. Diese Daten wären auch aufgrund des Erscheinungsbildes der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nie in Zweifel gezogen worden. Auch hätte die Erstbeschwerdeführerin eine Geburtsurkunde bzw. eine Heiratsurkunde im Original vorgelegt und auch hierauf wären diese Daten verzeichnet. Hinsichtlich der Personaldaten auf dem französischen Visa wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits angegeben hätte, dass es sich bei dem Pass um eine Fälschung handelt, dieser durch den Schlepper organisiert worden wäre und das dort angegebene Geburtsdatum, als auch die Staatsangehörigkeit falsch wären. Die Behörde hätte im Falle von Zweifeln über die Echtheit der vorgelegten Dokumente eine Überprüfung der Dokumente durchführen müssen, bzw. bei Zweifeln hinsichtlich des Bestehens einer Minderjährigkeit eine Altersfeststellung als "ultima ratio" durchführen müssen. Diese wäre bis dato nicht geschehen. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides wäre die Erstbeschwerdeführerin als Minderjährige geführt worden. Der zurückweisende Bescheid sei daher nicht rechtswirksam erlassen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 75 Abs. 23 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 23, AsylG lautet:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB lauten

§ 174 ABGBParagraph 174, ABGB

Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.

Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers

§ 207. Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.Paragraph 207, Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III Verordnung lauten Folgendermaßen:Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung lauten Folgendermaßen:

Art. 2Artikel 2

j) "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird;

Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.

Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Gemäß Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Gemäß § 2 Z 1 ZustG ist Empfänger die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG ist Empfänger die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201; 19.3.2009, 2006/01/0453, jeweils mwN, ebenso - mwN - OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201; 19.3.2009, 2006/01/0453, jeweils mwN, ebenso - mwN - OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k).

Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern diese Person selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann.

Nach § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Heilungsvorschrift entspricht § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG in der Stammfassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des BG BGBl. I 10/2004 galt. Diese Bestimmung sieht somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor. In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des BG BGBl. I 10/2004 und jenem des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 gab es keine vergleichbare Vorschrift (vgl. VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229; 20.12.2005, 2005/04/0063; 28.5.2008, 2006/15/0206;Nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Heilungsvorschrift entspricht Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG in der Stammfassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, galt. Diese Bestimmung sieht somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor. In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, und jenem des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 gab es keine vergleichbare Vorschrift vergleiche VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229; 20.12.2005, 2005/04/0063; 28.5.2008, 2006/15/0206;

5.9.2008, 2005/12/0061; 23.10.2008, 2007/16/0032; 12.12.2008, 2007/12/0080; 29.1.2009, 2007/09/0227; 19.3.2009, 2006/01/0453;

14.10.2009, 2006/12/0057; 28.7.2010, 2009/02/0270; weiters OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k). Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass zur Auslegung des § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG in der Stammfassung zurückgegriffen werden kann. Danach galt die Heilungsmöglichkeit nicht nur für Zustellungsbevollmächtigte im engeren Sinn (so Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 203), sondern auch für gesetzliche Vertreter (VwGH 8.10.1986, 85/11/0207; 6.3.1987, 86/11/0121; 8.5.1998, 97/19/1271; vgl. auch VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097, und auch OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k).14.10.2009, 2006/12/0057; 28.7.2010, 2009/02/0270; weiters OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k). Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass zur Auslegung des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG in der Stammfassung zurückgegriffen werden kann. Danach galt die Heilungsmöglichkeit nicht nur für Zustellungsbevollmächtigte im engeren Sinn (so Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 203), sondern auch für gesetzliche Vertreter (VwGH 8.10.1986, 85/11/0207; 6.3.1987, 86/11/0121; 8.5.1998, 97/19/1271; vergleiche auch VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097, und auch OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

ad. Spruchpunkt A. 1.)

Die Erstbeschwerdeführerin ist nur dann berechtigt, selbst einen Bescheid zu empfangen, bzw. eine Beschwerde einzubringen, wenn sie voll handlungsfähig und nicht durch einen gesetzlichen Vertreter zu vertreten war. Insbesondere dieserart Abklärungen hinsichtlich der Wirksamkeit der in casu vorgenommenen Zustellung des angefochtenen Bescheides waren im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen.

Zunächst ist festzuhalten, dass gegenständlicher Bescheid ausschließlich der nach eigenen Angaben minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, diese Angaben wurden im gegenständlichen Verfahren während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens seitens des BFA nicht angezweifelt, bzw. ihrem Ehegatten persönlich zugestellt worden ist.

Es war daher zunächst zu prüfen, ob dieserart erfolgte Zustellung als rechtskonform erkannt werden kann.

Die Rechts- und Handlungsfähigkeit ist gemäß § 9 AVG - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu bestimmen.Die Rechts- und Handlungsfähigkeit ist gemäß Paragraph 9, AVG - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu bestimmen.

§10 BFA – VG: Handlungsfähigkeit

§ 10. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor

dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2) In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 49,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

(4) Wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht hat, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter.

(5) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(5) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 49,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(6) Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 5.(6) Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 49,) in der Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 5,

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist grundsätzlich das internationale Privatrecht heranzuziehen, wie es im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht BGBl 304/1978 (IPRG) geregelt ist (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar [1999] Rz 748). Nach § 12 IPRG ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach ihrem Personalstatut zu beurteilen, das ist nach § 9 Abs. 1 IPRG das Recht des Staates, dem sie angehört. Für Flüchtlinge und für Personen, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, gelten Sondervorschriften (§ 9 Abs. 3 IPRG). Für den österreichischen Rechtsbereich erlangt ein Fremder daher seine Handlungsfähigkeit grundsätzlich nach den Regeln seines Herkunftsstaates - vorausgesetzt, dass dieses Recht die Verweisung annimmt (§ 5 Abs. 1 und 2 IPRG) -, etwa indem er eine Altersgrenze überschreitet oder zB, wenn dies vorgesehen ist, durch Eheschließung.Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist grundsätzlich das internationale Privatrecht heranzuziehen, wie es im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht Bundesgesetzblatt 304 aus 1978, (IPRG) geregelt ist (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar [1999] Rz 748). Nach Paragraph 12, IPRG ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach ihrem Personalstatut zu beurteilen, das ist nach Paragraph 9, Absatz eins, IPRG das Recht des Staates, dem sie angehört. Für Flüchtlinge und für Personen, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, gelten Sondervorschriften (Paragraph 9, Absatz 3, IPRG). Für den österreichischen Rechtsbereich erlangt ein Fremder daher seine Handlungsfähigkeit grundsätzlich nach den Regeln seines Herkunftsstaates - vorausgesetzt, dass dieses Recht die Verweisung annimmt (Paragraph 5, Absatz eins und 2 IPRG) -, etwa indem er eine Altersgrenze überschreitet oder zB, wenn dies vorgesehen ist, durch Eheschließung.

§ 21 ABGB regelt die Volljährigkeit durch die Definition ihres Gegenteils; nach § 21 Abs. 2 ABGB idF des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 BGBl. I 135/2000 (KindRÄG 2001) sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 174 ABGB steht ein verheiratetes minderjähriges Kind "hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert".Paragraph 21, ABGB regelt die Volljährigkeit durch die Definition ihres Gegenteils; nach Paragraph 21, Absatz 2, ABGB in der Fassung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2000, (KindRÄG 2001) sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß Paragraph 174, ABGB steht ein verheiratetes minderjähriges Kind "hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert".

Die Erstbeschwerdeführerin hatte ihren eigenen Angaben hinsichtlich ihres Altes im gegenständlichen Verfahren zufolge, insb. zum Zeitpunkt als ihr der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und als sie die Beschwerde einbrachte, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Hiervon ist offensichtlich auch das BFA ausgegangen, bzw. ergibt sich dies auch aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Damit war sie zu diesen Zeitpunkten gemäß § 21 Abs. 2 ABGB als minderjährige Person zu behandeln.Die Erstbeschwerdeführerin hatte ihren eigenen Angaben hinsichtlich ihres Altes im gegenständlichen Verfahren zufolge, insb. zum Zeitpunkt als ihr der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und als sie die Beschwerde einbrachte, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Hiervon ist offensichtlich auch das BFA ausgegangen, bzw. ergibt sich dies auch aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Damit war sie zu diesen Zeitpunkten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ABGB als minderjährige Person zu behandeln.

Einer im Ausland nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe können in casu auch nicht die Rechtswirkungen des § 174 ABGB zuerkannt werden, sodass es sich bei der nach eigenen Angaben nach minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, trotz der im Ausland geschlossener Ehe, jedenfalls weiterhin um eine hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse als minderjährig zu behandelnde Person handelt.Einer im Ausland nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe können in casu auch nicht die Rechtswirkungen des Paragraph 174, ABGB zuerkannt werden, sodass es sich bei der nach eigenen Angaben nach minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, trotz der im Ausland geschlossener Ehe, jedenfalls weiterhin um eine hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse als minderjährig zu behandelnde Person handelt.

Der Nennung des Ehegatten als gesetzlichen Vertreters der Erstbeschwerdeführerin (AS. 151, 193) kann zudem nicht gefolgt werden. Mit der Obsorge und der gesetzlichen Vertretung eines Minderjährigen sind nach österreichischem Zivilrecht von Gesetzes wegen die Eltern eines Kindes betraut. Gemäß §10 Abs. 3 BFA – VG ist für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht für mündig Minderjährige deren Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde zuständig.Der Nennung des Ehegatten als gesetzlichen Vertreters der Erstbeschwerdeführerin (AS. 151, 193) kann zudem nicht gefolgt werden. Mit der Obsorge und der gesetzlichen Vertretung eines Minderjährigen sind nach österreichischem Zivilrecht von Gesetzes wegen die Eltern eines Kindes betraut. Gemäß §10 Absatz 3, BFA – VG ist für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht für mündig Minderjährige deren Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde zuständig.

Das BFA hat die Zustellung des betreffenden Bescheides in der Form vorgenommen, dass dieses die nach eigenen Angaben minderjährige Erstbeschwerdeführerin persönlich, bzw. ihren Ehemann als Empfänger im Zustellschein (AS. 209) anführt.

Aus der oben angeführten Darstellung ergibt sich, dass der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Antragstellerin zuzustellen gewesen wäre, jedoch keinesfalls ausschließlich der nach eigenen Angaben - die im erstinstanzlichen Verfahren seitens des BFA niemals in Frage gestellt worden sind- minderjährigen Erstbeschwerdeführerin selbst, bzw. ihren Ehemann.

Somit ist der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid vom 27.04.2016 nicht rechtswirksam erlassen worden.

Die Beschwerde einer prozessunfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen (VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.10.2002, 2002/20/0383; 17.9.2003, 2001/20/0188).

Die Erstbeschwerdeführerin hat ihre gemeinsam mit ihrem Ehemann erhobene Beschwerde selbst eingebracht und unterschrieben, bzw. wurde auf der Beschwerde vermerkt, dass sie durch ihren Ehemann XXXX (AS. 211, 219) vertreten werden würde. Eine solcherart Vertretung hätte jedoch ebenfalls durch den Rechtsberater genehmigt werden müssen. Dieser Mangel ermächtigt nicht zur (sofortigen) Zurückweisung; er müsste vielmehr von Amts wegen seine Behebung veranlasst werden (vgl. VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.9.2003, 2001/20/0188). Da jedoch auch eine Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nichts daran ändern würde, dass die Beschwerde unzulässig ist, da der Asylbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, ist davon Abstand zu nehmen, dass die Behebung dieses Mangels aufzutragen ist.Die Erstbeschwerdeführerin hat ihre gemeinsam mit ihrem Ehemann erhobene Beschwerde selbst eingebracht und unterschrieben, bzw. wurde auf der Beschwerde vermerkt, dass sie durch ihren Ehemann römisch 40 (AS. 211, 219) vertreten werden würde. Eine solcherart Vertretung hätte jedoch ebenfalls durch den Rechtsberater genehmigt werden müssen. Dieser Mangel ermächtigt nicht zur (sofortigen) Zurückweisung; er müsste vielmehr von Amts wegen seine Behebung veranlasst werden vergleiche VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.9.2003, 2001/20/0188). Da jedoch auch eine Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nichts daran ändern würde, dass die Beschwerde unzulässig ist, da der Asylbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, ist davon Abstand zu nehmen, dass die Behebung dieses Mangels aufzutragen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zu Stande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu § 63 AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zu Stande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung vergleiche VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu Paragraph 63, AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).

Die Beschwerde richtet sich, da betreffender Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist. Daran kann auch der Umstand, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, nichts mehr ändern, zumal selbst bei tauglichem Anfechtungsgrund, der wie ausgeführt nicht vorhanden ist, die Beschwerde nicht von der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, selbst sondern durch den gesetzlichen Vertreter zu erheben gewesen wäre.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem. §7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde jedoch eine falsche Person als "Empfänger" , so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach §7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter der handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern Frau XXXX selbst als Empfänger des Bescheides angeführt, sodass ein Mangel des Zustellvorganges vorliegt, der nicht geheilt werden kann.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem. §7 Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde jedoch eine falsche Person als "Empfänger" , so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach §7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter der handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern Frau römisch 40 selbst als Empfänger des Bescheides angeführt, sodass ein Mangel des Zustellvorganges vorliegt, der nicht geheilt werden kann.

Das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin ist somit weiterhin bei der Erstbehörde anhängig und noch nicht abgeschlossen.

Hinsichtlich der Frage des tatsächlichen Alters der Erstbeschwerdeführerin, bzw. in Bezug auf die Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 04.04.2017, wonach nunmehr von einer Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin bereits zur Antragstellung auszugehen ist, ist festzuhalten, dass der diesbezüglichen Verfahrensanordnung gem. §7 VwGVG bzw. aus der Stellungnahme hierzu selbst keine abschließend validen und nachvollziehbaren Argumentationen oder Feststellungen zu entnehmen sind, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig sich alleine hierauf, bzw. auf den sonstigen Akteninhalt stützend mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere auch bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung oder der Bescheidzustellung ausgehen kann, bzw. die nunmehr angenommenen Personaldaten, die eine Volljährigkeit indizieren, als gesichert vorliegend annehmen kann.

Wenn das BFA diesbezüglich am 04.04.2017 festhält, dass aufgrund der der Daten des Visa Verfahrens, einer VIS Abfrage bzw. aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes nunmehr hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin vom Vorliegen einer Volljährigkeit ausgegangen wird, so muss festgehalten werden, dass im gesamten erstinstanzlichen Verfahren dieserart persönliche Eindrücke des Vorliegens einer Volljährigkeit, insbesondere auch während der Einvernahme vor dem BFA, dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden können. Wird sich nunmehr seitens des BFA hinsichtlich der Altersangaben auf insbesondere die im VIS System angegebenen Verfahrensdaten bzw. die Passdaten bezogen, so ist diesbezüglich etwa auch auf die Stellungnahme des Vertreters zu verweisen der diesbezüglich festhält, dass die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, dass es sich bei dem Pass um eine Fälschung handelt, dieser durch den Schlepper besorgt worden wäre und sowohl das Geburtsdatum, als auch die Staatsangehörigkeit falsch wären. Sämtliche diesbezügliche Angaben wurden während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht angezweifelt. Führt das BFA nunmehr begründend ergänzend aus, dass keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt worden sind, so ist festzuhalten, dass seitens der Erstbeschwerdeführerin eine Heiratsurkunde bzw. eine Geburtsurkunde vorgelegt worden sind. Dass und in welcher Weise diese Schriftstücke bei der vorgenommenen Feststellung der Volljährigkeit berücksichtigt worden sind, kann der Verfahrensanordnung vom 04.04.2017 nicht entnommen werden.

Somit ist festzuhalten, dass das BFA die Verfahrensanordnung betreffend die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin in inhaltlich nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt unmittelbar nachvollziehbarer und ableitbarer Weise, insbesondere ohne der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihren Vertreter entsprechende Stellungnahmemöglichkeiten einzuräumen, gestützt auf einen nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nachvollziehbaren persönlichen Eindruck eines Referenten am 04.04.2017, aufgrund sämtlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorliegender Visa bzw. Passdaten erst am 04.04.2017 vorgenommen hat. Nicht dargelegt wurde, ob und in welcher Weise bei dieser Entscheidung die vorgelegten Heirat- und Geburtsurkunden berücksichtigt wurden, bzw. die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eingestandenen Unkenntnis, bzw. der Falschangaben in Bezug auf die Daten ihres Visaverfahrens berücksichtigt worden sind, welche Abklärungen konkret zur Feststellung des Alters vorgenommen worden sind, bzw. welche (ergänzenden) Überprüfungen der vorliegenden Visa-, Pass- oder sonstiger Verfahrensdaten stattgefunden haben, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.

Somit bleibt gegenwärtig die Frage des Alters der Beschwerdeführerin ungeklärt und das Bundesverwaltungsgericht muss aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, bzw. aufgrund der aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegten Argumente hinsichtlich des Vorliegens einer Volljährigkeit in der Verfahrensanordnung vom 04.04.2017 gegenwärtig, wie auch das BFA durchgehend im erstinstanzlichen Verfahren, weiterhin von einer Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin zum relevanten Verfahrenszeitpunkt ausgehen.

Sollte das BFA im fortgesetzten Verfahren von einer Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausgehen, wird dieses die Gründe worauf sich diese Annahme der Volljährigkeit stützt, begründet und detailliert darzulegen haben, bzw. eine nachvollziehbar fundierte Abklärung des Alters der Beschwerdeführerin vorzunehmen haben. Schließlich werden die Ergebnisse dieserart Abklärungen mit der Erstbeschwerdeführerin zu erörtern sein, ihr die Gelegenheit einzuräumen sein hierzu eine Stellungnahme abzugeben und das Ergebnis dieser Abklärungen werden nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt darzulegen sein.

Mit der Erstbeschwerdeführerin werden somit im Zuge einer notwendigerweise neuerlich stattzufindenden Einvernahme sämtliche Fragen hinsichtlich ihrer im Verfahren angegebenen Personalien, bzw. ihres Nationales, sowie auch hinsichtlich der aufgezeigten Abweichungen zu den nun vorliegenden Personaldaten im Detail abzuklären sein. Sollten sich hierbei Indizien ergeben, die möglicherweise auch auf wissentlich erstattete Falschangaben schließen lassen, so wird das BFA dieserart Sachverhalt nicht nur im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen, sondern auch entsprechend weiter zu verfolgen haben.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes kann gegenwärtig nur von einer mangelhaften Zustellung an eine zum relevanten Verfahrenszeitpunkt noch minderjährige Person ausgegangen werden und es war aufgrund der oben ausgeführten Überlegungen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend haben sich in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin wesentliche Veränderungen seit der letzten Einvernahme ergeben. Nach Information in den Beschwerdeschriften ist die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, nunmehr neuerlich auch in Österreich geschlossen worden. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin am 26.11.2016 in Österreich ein Kind, den Drittbeschwerdeführer, zur Welt gebracht. Hierauf bezogen wird mit der Beschwerdeführerin zu erörtern sein, warum sie vermeint, dass das Kindeswohl nur in Österreich gewahrt werden könne. Ferner wird in der diesbezüglich ergänzenden Einvernahme abzuklären sein, worauf konkret die Erstbeschwerdeführerin ihre Annahme der Gewährung von unzureichenden Versorgungsleistungen für Familien, bzw. Kinder in Frankreich stützt. Das BFA wird seine Beurteilung hinsichtlich der Unterbringungs- bzw. Versorgungssituation von Familien in Frankreich auf aktuelle Länderfeststellungen des Ziellandes zu stützen haben und diese der Erstbeschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen haben, bzw. mit ihr zu erörtern haben.

ad Spruchpunkt A 2.)

Hinsichtlich des zweit als auch des Drittbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese beiden Personen, ebenso wie die Erstbeschwerdeführerin, aufgrund der Annahme der Zuständigkeit Frankreichs gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO aus dem Österreichischen Gebiet ausgewiesen worden sind und die Abschiebung dieser Personen gem. §61 Abs. 2 FPG nach Frankreich als zulässig erklärt wurde.Hinsichtlich des zweit als auch des Drittbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese beiden Personen, ebenso wie die Erstbeschwerdeführerin, aufgrund der Annahme der Zuständigkeit Frankreichs gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin römisch drei VO aus dem Österreichischen Gebiet ausgewiesen worden sind und die Abschiebung dieser Personen gem. §61 Absatz 2, FPG nach Frankreich als zulässig erklärt wurde.

Bei dem Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann, beim Drittbeschwerdeführer um das am 26.11.2016 in Österreich geborene Kind der Erstbeschwerdeführerin.

Aufgrund der seit der letzten Einvernahme eingetretenen zeitlichen Verzögerung im Verfahren, bzw. der in der Zwischenzeit eingetretenen wesentlichen Veränderungen der persönlichen Verhältnisse ist auch dem Zweitbeschwerdeführer nunmehr (nochmals) die Gelegenheit einzuräumen darzulegen, ob es gegenwärtig verfahrensrelevante Gründe gibt, die gegen eine Zuständigkeit Frankreichs sprechen könnten. So wird auch mit dem Zweitbeschwerdeführer insbesondere zu erörtern sein, worauf sich die Annahme stützt, dass das Kindeswohl ausschließlich nur in Österreich gewahrt werden könne. Ergänzend wird auch dem Zweitbeschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen sein begründet darzulegen, worauf sich die geäußerte Vermutung der Gewährung von unzureichenden Versorgungsleistungen für Familien, bzw. Kinder in Frankreich stützt. Das BFA wird seine Beurteilung hinsichtlich der Unterbringungs- bzw. Versorgungssituation von Familien in Frankreich auf aktuelle Länderfeststellungen zu stützen haben, diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen haben und ihm diesbezüglich die Gelegenheit einer Stellungnahme einzuräumen haben.

Ergänzend werden auch mit dem Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der in Österreich angegebenen Personaldaten seiner Frau, die im Widerspruch zu den im Visaverfahren angegebenen Daten stehen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen sein.

§34 Abs. 4 AsylG normiert, dass Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind.§34 Absatz 4, AsylG normiert, dass Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind.

Das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund, der wie oben ausgeführt, fehlerhaft erfolgten Zustellung noch in der ersten Instanz anhängig, bzw. werden auch in den Verfahren des Zweit- und Drittbeschwerdeführers verfahrenswesentliche ergänzende Abklärungen vorzunehmen sein.

Aus diesen Gründen waren die Verfahren des Zweit- und Drittbeschwerdeführers zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an das BFA zurückzuverweisen.

II. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Aus den oben genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe, Handlungsfähigkeit, Herkunftsstaat, Minderjährigkeit,
Nichtbescheid, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W168.2126579.1.01

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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