§ 12 IPRG Rechts- und Handlungsfähigkeit

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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