§ 18 IPRG Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind zu beurteilen

1.

nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat,

2.

sonst nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.

(2) Ist eine Ehe nicht für den Bereich des im Abs. 1 bezeichneten Rechtes, wohl aber für den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen, so sind die persönlichen Rechtswirkungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung zu einem dritten Staat, nach dessen Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 18 IPRG


Kommentar zum § 18 IPRG von Ulrike Christine Walter

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EhewirkungsstatutDas Ehewirkungsstatut regelt das auf die persönliche Rechtswirkungen der Ehe anzuwendende Recht.In den Anwendungsbereich fallen die wechselseitigen nicht vermögensrechtlichen Ehewirkungen sowie alle nicht güterrechtlichen Vermögensfolgen, wie insb. Unterhalt (... mehr lesen...

§ 18 IPRG | 5. Version | 678 Aufrufe | 09.11.09

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