Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W240 1419694-3/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 810204105-180029321, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 810204105-180029321, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„Der Ihnen mit Bescheid vom 18.05.2011, Zahl 11 02.041-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005“ von Amts wegen aberkannt.“„Der Ihnen mit Bescheid vom 18.05.2011, Zahl 11 02.041-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005“ von Amts wegen aberkannt.“
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. bis VII. wird als unbegründet abgewiesen. römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sieben. wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ,
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der schriftlichen Befragung am 01.03.2011 gab er vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen Folgendes an:
„Ich habe Saudi Arabien verlassen, weil meine Mutter Angst um mein Leben hatte. Sie hatte Angst, dass ich so wie meine anderen Geschwister nach Somalia abgeschoben werden könnten. Mein Vater wurde auch vor ca. 4 Monaten nach Somalia abgeschoben. Aus diesem Grund hat meine Mutter meine Ausreise organisiert. Ich habe weder in Saudi Arabien noch in Somalia eine Zukunft. Ich habe noch nie eine Schule besucht und kann auch kaum lesen und schreiben. Ich wurde auch vor ca. 2 Jahren von einem Araber mit kochend heißem Wasser an meiner rechten Hand verbrüht. Er wollte von mir, dass ich sein Auto umsonst waschen sollte. Dies habe ich aber verweigert und danach hat er mir kochendes Wasser über meine rechte Hand gelehrt. Seither habe ich in diesem Bereich eine Brandnarbe. Das sind alle meine Fluchtgründe. Andere Gründe habe ich nicht.“
Am 07.03.2011 und am 31.03.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters erneut einvernommen.
Am 14.05.2011 wurde mittels Verfahrensanordnung aufgrund eines zur Altersfeststellung erstellten rechtsmedizinischen Sachverständigungsgutachtens vom 22.04.2011 das Geburtsalter mit XXXX festgelegt.Am 14.05.2011 wurde mittels Verfahrensanordnung aufgrund eines zur Altersfeststellung erstellten rechtsmedizinischen Sachverständigungsgutachtens vom 22.04.2011 das Geburtsalter mit römisch 40 festgelegt.
Am 17.05.2011 wurde der Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich vor dem Bundesasylamt zum Ergebnis der Altersfeststellung einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 18.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2012 erteilt. 2. Mit Bescheid vom 18.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gem. Paragraph 8, AsylG gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2012 erteilt.
Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.05.2011 erhob die gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.05.2011 erhob die gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.1.2012, Zl: A5 419.694-1/2011/6E, vom 27.01.2012, wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I. behoben und an das Bundesasylamt zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen.3. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.1.2012, Zl: A5 419.694-1/2011/6E, vom 27.01.2012, wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes römisch eins. behoben und an das Bundesasylamt zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Am 12.04.2013 wurde der Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG erneut abgewiesen, der subsidiäre Schutz gemäß § 9 Abs 2 AsylG aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen und gemäß
§ 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia erteilt.4. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG erneut abgewiesen, der subsidiäre Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia erteilt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: W206 1419694-2/7E vom 10.07.2014 wurde der Bescheid vom 22.04.2013 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: W206 1419694-2/7E vom 10.07.2014 wurde der Bescheid vom 22.04.2013 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Am 21.04.2015 und am 21.11.2015 erfolgten weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.05.2011, Zahl 11 02.041-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005 idgF von Amts wegen aberkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde die mit Bescheid vom 15.04.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß
§ 9 Absatz 4 AsylG entzogen. Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Unter Spruchpunkt VI. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 9 Absatz 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt und unter Spruchpunkt VII. gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.05.2011, Zahl 11 02.041-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005 idgF von Amts wegen aberkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die mit Bescheid vom 15.04.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß , Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen. Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt und unter Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat hindeuten würden. Der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe für Ihren Herkunftsstaat geltend gemacht.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl an strafrechtlichen Verurteilungen und in der Bewährungsfrist fortgesetzten rechtswidrig gesetzten Verhaltensweisen daher eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Es ergaben sich sonst keinerlei Hinweise, die gegen eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der vorliegenden Fakten seiner Begehungen der Straftaten entgegenstehen würden.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht jegliches Verbrechen ein Aberkennungstatsbestand sei, sondern nur jenes Verbrechen, das eine schwere Straftat iSd Art. 17 der Statusrichtlinie darstelle. Es sei im Sozialbericht vom XXXX .2018 von Neustart ausgefühzrt, dass der BF als Jugendlicher mehrere Straftaten begangen habe. Den Angeboten von Neustart sei er nur mäßig nachgekommen und habe er damit nicht recht etwas anfangen können. Die letzte Strafe habe er auf eigenen Wunsch zur Gänze verbüßt. Er sei als Hausarbeiter und in der hauseigenen Bäckerei tätig gewesen. Der BF komme für seine finanziellen Belange selbständig auf, spiele in seiner Freizeit Fußball. Er habe eine lang- bzw. mehrjährige Beziehung zu seiner Freundin und seit Oktober 2017 nehme er Haftenlassungshilfe regelmäßig und kontinuierlich in Anspruch. Aus der Betreuungsbestätigung vom 01.08.2018 einer österreichischen Suchtberatung ergibt sich, dass sich der BF seit 26.07.2018 zur Behandlung in vorzitiertem Suchtberatungsinstitut sei. Die stationäre Aufnahme zur Entzugsbehandlung sei für den XXXX .2018 geplant, wurde jedoch aufgrund der Gerichtsverhandlung verschoben. Der BF habe am XXXX 2018 und am 01.08.2018 Termine zur psychosozialen Beratung und ein Arztgespräch wahrgenommen. Aus dem Patientenbrief vom 05.10.2018 einer Abteilung eines österreichischen Krankenhauses ergebe sich, dass „psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Nikotin, multipler Substanzgebrauch und Kons. und psychotr und Zn mittelgradiger depressiver Episode mit SVV und SMGs sowie Vitamin D-Mangel“ diagnostiziert wurden. Es wurde regelmäßige Laborkontrolle-EKG-RR-Kontrollen unter Psychopharmakotherapie und psychiatrisch-fachärztliche Verlaufskontrolle sowie als Therapievorschlag absolute Alkoholkarenz empfohlen. Aus dem kurzen Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt vom XXXX in einer Abteilunge eines österreichischen InstItuts wurde ausgeführt, dass die Entlassung vorzeitig bei mangelnder und unsteter Motivationslage bezüglich der Therapieteilnahme und der gezeigten Bestrebung bezüglich umfassender Drogenabstinenz unter stationärer Therapie erfolgte. Mangelnde hintergründige Kooperation und zuletzt auch die Notwendigkeit gehäufter Sonderausänge machten die therapeutische Arbeit zunehmend schwierig, wobei soziale Probleme in den Vordergrund drängten. Aufgrund Verdichtung von interaktionellem Stress mit Mitpatienten sei der Patient mit dem Anliegen nach Entlassung gekommen und sei der körperliche Entzug abgeschlossen.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht jegliches Verbrechen ein Aberkennungstatsbestand sei, sondern nur jenes Verbrechen, das eine schwere Straftat iSd Artikel 17, der Statusrichtlinie darstelle. Es sei im Sozialbericht vom römisch 40 .2018 von Neustart ausgefühzrt, dass der BF als Jugendlicher mehrere Straftaten begangen habe. Den Angeboten von Neustart sei er nur mäßig nachgekommen und habe er damit nicht recht etwas anfangen können. Die letzte Strafe habe er auf eigenen Wunsch zur Gänze verbüßt. Er sei als Hausarbeiter und in der hauseigenen Bäckerei tätig gewesen. Der BF komme für seine finanziellen Belange selbständig auf, spiele in seiner Freizeit Fußball. Er habe eine lang- bzw. mehrjährige Beziehung zu seiner Freundin und seit Oktober 2017 nehme er Haftenlassungshilfe regelmäßig und kontinuierlich in Anspruch. Aus der Betreuungsbestätigung vom 01.08.2018 einer österreichischen Suchtberatung ergibt sich, dass sich der BF seit 26.07.2018 zur Behandlung in vorzitiertem Suchtberatungsinstitut sei. Die stationäre Aufnahme zur Entzugsbehandlung sei für den römisch 40 .2018 geplant, wurde jedoch aufgrund der Gerichtsverhandlung verschoben. Der BF habe am römisch 40 2018 und am 01.08.2018 Termine zur psychosozialen Beratung und ein Arztgespräch wahrgenommen. Aus dem Patientenbrief vom 05.10.2018 einer Abteilung eines österreichischen Krankenhauses ergebe sich, dass „psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Nikotin, multipler Substanzgebrauch und Kons. und psychotr und Zn mittelgradiger depressiver Episode mit SVV und SMGs sowie Vitamin D-Mangel“ diagnostiziert wurden. Es wurde regelmäßige Laborkontrolle-EKG-RR-Kontrollen unter Psychopharmakotherapie und psychiatrisch-fachärztliche Verlaufskontrolle sowie als Therapievorschlag absolute Alkoholkarenz empfohlen. Aus dem kurzen Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt vom römisch 40 in einer Abteilunge eines österreichischen InstItuts wurde ausgeführt, dass die Entlassung vorzeitig bei mangelnder und unsteter Motivationslage bezüglich der Therapieteilnahme und der gezeigten Bestrebung bezüglich umfassender Drogenabstinenz unter stationärer Therapie erfolgte. Mangelnde hintergründige Kooperation und zuletzt auch die Notwendigkeit gehäufter Sonderausänge machten die therapeutische Arbeit zunehmend schwierig, wobei soziale Probleme in den Vordergrund drängten. Aufgrund Verdichtung von interaktionellem Stress mit Mitpatienten sei der Patient mit dem Anliegen nach Entlassung gekommen und sei der körperliche Entzug abgeschlossen.
Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung über die Vorsprache beim AMS vom Oktober 2018.
7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 08.02.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer sowie sein ausgewiesener Vertreter erschienen sind.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung insbesondere an, es gebe einen Fehler, er habe gesagt, dass sein Clan Madhiban sei, er sei aber tatsächlich ein Tumaal. Er wolle auch sagen, dass er angefangen habe zu arbeiten. Er arbeite für eine Firma, es werde gut bezahlt. Er arbeite von 13 Uhr bis Mitternacht.
Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend aktuelle Länderinformationen zur Kenntnis gebracht.
Der BF führte aus, er sei in Saudi-Arabien geboren, dort sei er bis August 2009 gewesen. Dann sei er mit anderen nach Somalia abgeschoben worden. In Somalia sei er in Mogadishu ca. zwei Monate gewesen, dann seien sie, also er, sein Bruder und sein Vater in die Türkei gekommen, wo sie rund zwei Monate verbracht hätten. Dann seien sie nach Griechenland gekommen, dann ab Griechenland alleine, ohne Bruder und Vater, dann weiter nach Mazedonien, dann nach Serbien, danach Ungarn und aus Ungarn nach Österreich. Wie lange der BF jeweils in den Ländern gewesen sei, wisse er nicht mehr. 2011 sei er am Ende nach Österreich. Sein Cousin und sein Vater seien in Österreich, XXXX , der mitgereist sei, sei in Dänemark, die Mutter und die Schwester und der Bruder XXXX sowie XXXX seien in Saudi-Arabien. In Somalia seien keine Familienangehörigen oder weiteren Verwandten.Der BF führte aus, er sei in Saudi-Arabien geboren, dort sei er bis August 2009 gewesen. Dann sei er mit anderen nach Somalia abgeschoben worden. In Somalia sei er in Mogadishu ca. zwei Monate gewesen, dann seien sie, also er, sein Bruder und sein Vater in die Türkei gekommen, wo sie rund zwei Monate verbracht hätten. Dann seien sie nach Griechenland gekommen, dann ab Griechenland alleine, ohne Bruder und Vater, dann weiter nach Mazedonien, dann nach Serbien, danach Ungarn und aus Ungarn nach Österreich. Wie lange der BF jeweils in den Ländern gewesen sei, wisse er nicht mehr. 2011 sei er am Ende nach Österreich. Sein Cousin und sein Vater seien in Österreich, römisch 40 , der mitgereist sei, sei in Dänemark, die Mutter und die Schwester und der Bruder römisch 40 sowie römisch 40 seien in Saudi-Arabien. In Somalia seien keine Familienangehörigen oder weiteren Verwandten.
Nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er in XXXX einvernommen worden. Dann sei er nach XXXX gekommen, danach habe er die weiße Karte bekommen und habe er diesen Schutz zuerkannt erhalten. Er habe zum AMS gehen müssen, eine private Wohnung gesucht, dann habe er zwei Wochen den Deutschkurs besucht. Er habe Alkoholprobleme, er habe um Verlängerung des Deutschkurses angesucht. Dann habe er begonnen zu arbeiten. Er habe Unterlage bekommen, darin stehe, dass er sechs Monate lang den Deutschkurs B1 und B2 besuchen müsse. Aufgrund seiner Alkoholprobleme habe er den Kurs nicht besuchen können. Er lebe mit seinem Vater in einer Wohnung, einer Mietwohnung. Wenn er nicht von der Arbeit zurückkomme, gehe sein Vater arbeiten. Sie würden in derselben Firma arbeiten. Sein Vater habe den Asylstatus in Österreich, von den anderen würden beide nichts wissen. Sie würden sich nicht oft treffen, alle würden arbeiten.Nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er in römisch 40 einvernommen worden. Dann sei er nach römisch 40 gekommen, danach habe er die weiße Karte bekommen und habe er diesen Schutz zuerkannt erhalten. Er habe zum AMS gehen müssen, eine private Wohnung gesucht, dann habe er zwei Wochen den Deutschkurs besucht. Er habe Alkoholprobleme, er habe um Verlängerung des Deutschkurses angesucht. Dann habe er begonnen zu arbeiten. Er habe Unterlage bekommen, darin stehe, dass er sechs Monate lang den Deutschkurs B1 und B2 besuchen müsse. Aufgrund seiner Alkoholprobleme habe er den Kurs nicht besuchen können. Er lebe mit seinem Vater in einer Wohnung, einer Mietwohnung. Wenn er nicht von der Arbeit zurückkomme, gehe sein Vater arbeiten. Sie würden in derselben Firma arbeiten. Sein Vater habe den Asylstatus in Österreich, von den anderen würden beide nichts wissen. Sie würden sich nicht oft treffen, alle würden arbeiten.
Auf die Fragen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinem Alltag in Österreich, zu seinen Integrationsbemühungen, seinen Anknüpfungspunkten in Österreich, zur Beziehung zu seinem in Österreich asylberechtigten Vater und seinen strafrechtlichen Verurteilungen tätigte der Beschwerdeführer insbesondere folgende Angaben:
„(…)
R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein. Ich hatte eine Freundin, aber derzeit bin ich alleine.
(…)
R: Besteht mit Ihrem Vater ein gemeinsamer Haushalt bzw. ein intensiver Kontakt in Österreich?
BF: Ich lebe mit meinem Vater in einer Wohnung. In einer Mietwohnung. Wenn ich von der Arbeit zurückkomme, geht mein Vater arbeiten. Wir arbeiten bei der gleichen Firma.
BF: Ich lebe mit meinem Vater in einer Wohnung. In einer Mietwohnung. Wenn ich von der Arbeit zurückkomme, geht mein Vater arbeiten. Wir arbeiten bei der gleichen Firma. ,
R: Besteht zum Vater ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?
BF: Nein, ich arbeite und verdiene selbst mein Geld. Ich zahle genau wie er die Miete.
R: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich erhalte mich selbst. Ich erhalte auch keine Unterstützung.
R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich habe in einer Mannschaft aus XXXX Fußball gespielt. Das war ein Monat lang. Danach musste ich aufhören wegen meiner Alkoholabhängigkeit. BF: Ich habe in einer Mannschaft aus römisch 40 Fußball gespielt. Das war ein Monat lang. Danach musste ich aufhören wegen meiner Alkoholabhängigkeit.
R: Haben Sie Kontakt zu Österreichern oder Leuten aus der Gemeinde? Wenn ja, nennen Sie Namen Ihrer österreichischen Bekannten.
BF: Ja, es sind viele. XXXX .
BF: Ja, es sind viele. römisch 40 . ,
R: Woher kennen Sie diese Personen und was machen Sie mit ihnen?
BF: Am Wochenende gehen wir Kaffee trinken. Manchmal mieten wir einen Spielplatz und spielen gemeinsam Fußball. Mit ihnen lerne ich jetzt besser Deutsch.
R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Ja. Ich wurde verurteilt und war im Gefängnis und habe meine Strafe verbüßt.
R: Wie kam es zu den wiederholten Verurteilungen in Österreich?
BF: Ich war zu Hause, ohne Beschäftigung und dann bin ich hinaus gegangen und am Bahnhof habe ich schlechte Freunde kennengelernt und dann ist das passiert.
BF: Ich war zu Hause, ohne Beschäftigung und dann bin ich hinaus gegangen und am Bahnhof habe ich schlechte Freunde kennengelernt und dann ist das passiert. ,
R: Pflegen Sie mit diesen Personen heutzutage noch Umgang?
BF: Nein, jetzt nicht mehr. Ich bin deshalb nach XXXX gezogen und habe begonnen zu arbeiten. BF: Nein, jetzt nicht mehr. Ich bin deshalb nach römisch 40 gezogen und habe begonnen zu arbeiten.
R: Bereuen Sie Ihre Taten, welche zu den strafrechtlichen Verurteilungen bzw. zu Anzeigen in Österreich führten?
BF: Ja, ich bereue es. Ich habe Probleme dem Land Österreich gemacht, meiner Familie Probleme gemacht. Ich war im Gefängnis und habe davon etwas gelernt. Ich möchte jetzt arbeiten, mich selbst erhalten, die Steuern zahlen. Ich bin jetzt ein anderer Mensch geworden, ich bin nicht derselbe wie früher.
R: Welchen Tätigkeiten gingen Sie während Ihrer Gefängnisaufenthalte nach?
BF: Ich habe in der XXXX gelernt, als Hausarbeiter, als Hilfsarbeiter. Ich wollte eine Lehrausbildung machen im Gefängnis. Meine Strafe war aber aus und ich wurde entlassen.
BF: Ich habe in der römisch 40 gelernt, als Hausarbeiter, als Hilfsarbeiter. Ich wollte eine Lehrausbildung machen im Gefängnis. Meine Strafe war aber aus und ich wurde entlassen. ,
R: Beschreiben Sie die Tätigkeit, die Sie derzeit machen.
BF: XXXX . Es kommt ein LKW und den entleeren und befüllen wir.
BF: römisch 40 . Es kommt ein LKW und den entleeren und befüllen wir. ,
R: Ist das eine Tätigkeit, die Sie sich auch für die Zukunft vorstellen können oder was würden Sie gerne machen?
BF: Die derzeitige Arbeit ist nur vorübergehend, bis ich meine Alkoholabhängigkeit in den Griff bekomme. Ich möchte den Pflichtschulabschluss machen und dann eine Ausbildung als Bäcker oder als Elektriker.
R: Vor dem BFA und heute gaben Sie an, dass sie drogen- und alkoholabhängig waren. Auch im Patientenbrief vom XXXX wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Nikotin, mult. Substanzgebrauch und Kons. und Psychotr und Zn mittelgradiger depressiver Episode mit SVV und SMGs diagnostiziert. Haben Sie Ihre Abhängigkeit Ihrer Meinung nach überwunden? R: Vor dem BFA und heute gaben Sie an, dass sie drogen- und alkoholabhängig waren. Auch im Patientenbrief vom römisch 40 wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Nikotin, mult. Substanzgebrauch und Kons. und Psychotr und Zn mittelgradiger depressiver Episode mit SVV und SMGs diagnostiziert. Haben Sie Ihre Abhängigkeit Ihrer Meinung nach überwunden?
BF: Ich rauche, Nikotin kommt vom Rauchen, aber nicht viel. Alkohol habe ich überwunden.
Ich war ohne Beschäftigung.
Ich war ohne Beschäftigung. ,
R: Nehmen Sie Drogen?
BF: Früher habe ich Drogen genommen bis 2013. Cannabis und Tabletten. Inzwischen nicht mehr, ich bin nur alkoholabhängig gewesen.
R: Aus dem Entlassungsbericht der XXXX ergibt sich, dass Ihre Entlassung vorzeitig bei mangelnder und unsteter Motivationslage bezüglich der Therapieteilnahme und der gezeigten Bestrebung bezüglich umfassender Drogenabstinenz unter stationärer Therapie erfolgte. Wollen Sie sich nicht weiterhin behandeln lassen aufgrund Ihrer Abhängigkeiten? R: Aus dem Entlassungsbericht der römisch 40 ergibt sich, dass Ihre Entlassung vorzeitig bei mangelnder und unsteter Motivationslage bezüglich der Therapieteilnahme und der gezeigten Bestrebung bezüglich umfassender Drogenabstinenz unter stationärer Therapie erfolgte. Wollen Sie sich nicht weiterhin behandeln lassen aufgrund Ihrer Abhängigkeiten?
BF: Derzeit nicht, weil ich arbeite. Aber ich wollte es. In der Nähe von meiner Wohnung, liegt diese Therapiestelle und ich habe mit dem Arzt gesprochen. Der Arzt sagte mir, wenn ich merke, dass die Probleme stärker werden, dann solle ich zu ihm kommen.
R: Wie stellen Sie sich Ihr zukünftiges Leben in Österreich vor?
BF: Ich habe nur Probleme gemacht, aber jetzt möchte ich mir ein normales Leben aufbauen wie die anderen. Mein Verhalten früher war nicht richtig. Ich möchte Arbeiten, heiraten und mir ein Leben aufbauen.“
(…)“
Zu seinem Fluchtgrund befragt tätigte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung insbesondere folgende Angaben:
„(…)
R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat Somalia verlassen haben? Beschreiben Sie Ihren Aufenthalt in Somalia.
BF: Ich war im Haus, wie ich es Ihnen schon beschrieben habe. Draußen hatten wir Probleme, die Leute haben gegeneinander gekämpft. Die Lage war schwierig. Ich war noch so jung bis ich nach Österreich gekommen bin. Ich hatte im Kopf viele Probleme.
BF: Ich war im Haus, wie ich es Ihnen schon beschrieben habe. Draußen hatten wir Probleme, die Leute haben gegeneinander gekämpft. Die Lage war schwierig. Ich war noch so jung bis ich nach Österreich gekommen bin. Ich hatte im Kopf viele Probleme. ,
R: Sie selbst wurden in Somalia jedoch nie konkret bedroht?
BF: Nein, aber wenn ich zurückkehre, wird man mich gleich töten. Sie würden nicht einmal vorher drohen, sondern mich gleich umbringen.
R: Was sagen Sie dazu, dass Ihr Vater als Ausreisegrund aus Somalia angab, es habe Krieg geherrscht und sein Freund, bei denen Sie untergebracht waren, hat Ihnen und Ihrem Vater zur Auseise geraten. Während der Zeit in Somalia wäre jedoch niemand zu Ihnen gekommen?
BF: Ich weiß es nicht, ich war damals noch jung. Ich war zu Hause.
BF: Ich weiß es nicht, ich war damals noch jung. Ich war zu Hause. ,
R: Wissen Sie warum Ihr Vater in Österreich Asyl erhalten hat? Was war sein Grund für die Ausreise aus Somalia?
BF: Ich weiß es nicht, warum er Asyl bekommen hat. Er ist ja später nach Österreich gekommen. Was der Grund für seine Ausreise war, waren die Probleme dort.
BF: Ich weiß es nicht, warum er Asyl bekommen hat. Er ist ja später nach Österreich gekommen. Was der Grund für seine Ausreise war, waren die Probleme dort. ,
R: Beschreiben Sie mir die Probleme Ihres Vaters in Somalia?
BF: Ich weiß es nicht genau. Ich war damals noch jung. Aber wenn er dort keine Probleme gehabt hätte, hätte er Somalia nicht verlassen.
(…)“
8. Mit Beschluss des BVwG vom 12.12.2019 wurde das gegenständliche Verfahren eingestellt. Begründend war ausgeführt worden, auf Nachfrage durch das BVwG bei der ARGE, der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers, ob Kontakt zum Beschwerdeführer besteht, sei ein Schreiben der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers am 11.12.2019 beim BVwG eingelangt. Es wurde darin von der ARGE ausgeführt, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe und auch keine Informationen bezüglich des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers vorliegen würden. Aus diesem Grunde werde auch keine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zu Somalia, welche im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.11.2019 übermittelt worden sind, erstattet, die Vollmacht bleibe jedoch aufrecht.
9. Am 14.04.2020 langte ein Schreiben der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers – der Diakonie - beim BVwG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine aufrechte Meldeadresse verfüge und beantragt werde, das Verfahren fortzusetzen. Diesem Antrag wurde vom BVwG unter Verweis auf die nach wie vor nicht aufrechte Meldung des Beschwerdeführers keine Folge geleistet, es wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, Nachweise über eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers in Österreich vorzulegen. In weiterer Folge langte seitens der Vertretung des Beschwerdeführers keine Eingabe ein.
10. Am 26.08.2020 langte vom BFA ein Ersuchen um Fortsetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ein, weil der Beschwerdeführer laut BFA in Österreich über eine Adresse verfügt, hier könnten laut BFA auch Postzustellungen erfolgen.
11. Mit Beschluss des BVwG vom 12.10.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt unter Verweis darauf, dass das BFA und die ausgewiesene Vertretung ersucht hatten, das Verfahren fortzusetzen und darauf verwiesen hatten, dass der Aufenthaltsort des BF, der in Österreich laut ZMR seit März 2019 über keine Meldeadresse verfügt, bekannt sei und Kontakt bestehe.
12. Am 13.10.2020 übermittelte das BVwG an die ausgewiesene Vertretung im Rahmen eines Parteiengehörs eine Accord-Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 07.08.2020, und ein FSNAU-Bericht betreffend Somalia - Food Security Outlook für den Zeitraum Februar bis September 2020, und wurde eine Frist für eine Stellungnahme von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt und gewährte des BVwG überdies die Möglichkeit, weitere Unterlagen zur aktuellen Situation betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist vorzulegen. Es war ausgeführt worden, dass die Entscheidung im gegenständlichen Fall aufgrund des Akteninhaltes ergeht, sollte binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangen.
13. Innerhalb der eingeräumten Frist und bis dato langte keine Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer von der ausgewiesenen Vertretung ein.
14. Am 03.11.2020 langte ein Abtretungsbericht vom 01.11.2020 beim BVwG ein, wonach der BF verdächtigt ist, den Tatbestand nach § 27 Abs. 2 SMG, Tatzeitpunk am XXXX .2020, in Österreich erfüllt zu haben. Der BF wurde von Polizeibeamten am XXXX .2020 mit 4,96 Gramm Marihuana betreten, eine weitere anwesende Person behauptete, die Hälfte der Menge gehöre dieser Person. Es erfolgte eine Anzeige des BF und der zweiten Person nach dem SMG. Der BF behauptete, das Marihuana sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt.14. Am 03.11.2020 langte ein Abtretungsbericht vom 01.11.2020 beim BVwG ein, wonach der BF verdächtigt ist, den Tatbestand nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Tatzeitpunk am römisch 40 .2020, in Österreich erfüllt zu haben. Der BF wurde von Polizeibeamten am römisch 40 .2020 mit 4,96 Gramm Marihuana betreten, eine weitere anwesende Person behauptete, die Hälfte der Menge gehöre dieser Person. Es erfolgte eine Anzeige des BF und der zweiten Person nach dem SMG. Der BF behauptete, das Marihuana sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 14.05.2011 wurde mittels Verfahrensanordnung aufgrund eines zur Altersfeststellung erstellten rechtsmedizinischen Sachverständigungsgutachtens vom 22.04.2011 das Geburtsalter mit XXXX festgelegt.Am 14.05.2011 wurde mittels Verfahrensanordnung aufgrund eines zur Altersfeststellung erstellten rechtsmedizinischen Sachverständigungsgutachtens vom 22.04.2011 das Geburtsalter mit römisch 40 festgelegt.
Mit Bescheid vom 18.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2012 erteilt. Mit Bescheid vom 18.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gem. Paragraph 8, AsylG gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2012 erteilt.
Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.1.2012, Zl. A5 419.694-1/2011/6E, vom 27.01.2012, wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich des angefochtenen
Spruchpunktes I. behoben und an das Bundesasylamt zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen.Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.1.2012, Zl. A5 419.694-1/2011/6E, vom 27.01.2012, wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich des angefochtenen , Spruchpunktes römisch eins. behoben und an das Bundesasylamt zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.05.2011, Zahl 11 02.041-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005 idgF von Amts wegen aberkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde die mit Bescheid vom 15.04.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß
§ 9 Absatz 4 AsylG entzogen. Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Unter Spruchpunkt VI. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 9 Absatz 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt und unter Spruchpunkt VII. gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.05.2011, Zahl 11 02.041-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005 idgF von Amts wegen aberkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die mit Bescheid vom 15.04.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß , Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen. Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt und unter Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Der ledige Beschwerdeführer hat keine Kinder, hat aktuell auch keine aktuelle Lebensgefährtin, wie er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab und wurden diesbezüglich auch nach der Beschwerdeverhandlung keine anderslautenden Angaben vorgebracht. Der BF ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan der Tumaal an und ist sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Saudi Arabien geboren. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in Saudi Arabien geboren.
Der BF lebte in Saudi-Arabien mit seiner Familie und seinen Geschwistern, er wurde im Jahr 2009 zusammen mit seinem Bruder und Vater nach Somalia abgeschoben, seitdem hat er den Rest der Familienangehörigen nicht mehr gesehen.
In Somalia, wo sich keine Verwandten oder Familienangehörigen des BF befinden, war er mit seinem Bruder und Vater in Mogadishu rund zwei Monate aufhältig, danach reisten sie nach Europa und gelangten am 2011 nach Österreich. Sein Vater, der in Österreich als Asylberechtigter lebt, ist somalischer Staatsangehöriger. Der BF verneinte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrückliche Kenntnis über die Fluchtgründe seines Vaters.
Der BF besuchte zwei bis drei Jahre die Schule in Saudi-Arabien, danach hat er Autos gewaschen, er hat keinen Beruf erlernt. In Saudi Arabien schildert der BF Probleme mit dem Chef der Firma, in der er gearbeitet hatte.
Ein Bruder des BF ist in Dänemark, Die Mutter und einige Geschwister leben in Saudi Arabien, den Aufenthaltsort von drei weiteren Geschwistern kennt der BF nicht.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen folgende Verurteilungen betreffend den BF auf:
01) Mit Urteil vom XXXX eines österreichischen Landesgerichts wurde der BF gemäß
§§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, § 142 Abs. 1 StGB, § 146 StGB, § 83 Abs. 1 StGB sowie §§ 83 Abs. 1, 84 2 Z 2 StGB § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon Freiheitsstrafe von zwei Jahre, bedingt, für eine Probezeit von drei Jahren, wegen einer Jugendstraftat verurteilt. Der Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den BF wurde mit Entscheidung eines österreichischen XXXX keine Folge gegeben. Der BF hatte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter im Juni 2012 eine Person dadurch, dass der BF am T-Shirt erfasste und in eine Seitengasse zerrte, ihm gegen dessen Willen dort der Mittäter die Geldtasche mit Bargeld im Wert von EUR 40,00 aus der Hand riss und der BF ihm sein Handy aus der linken Hosentasche zog und sich die Beute zueignete, sohin mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat im Juni 2012 mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern zwei Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe ihnen Marihuana verkaufen sowie das Mobiltelefon einer Person für einen Anruf ausborgen zu wollen, eine Person zu den Handlungen der Herausgabe eines Bargeldbetrages von EUR 100,- und des Mobiltelefons im Wert von EUR 500,- verleitet, wodurch dieser im Betrag von EUR 600,- am Vermögen geschädigt wurde. Der BF hatte im Juni 2012 mit einem bislang unbekannten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter einer Person ein Messer direkt gegen den Hals gerichtet, ihm am Kopf erfasste und diesen nach vorne gegen die Messerklinge drückte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von EUR 80,- mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter der Verwendung einer Waffe begingen. Auch Mitte Juni 2012 hatte der BF alleine nach der vorzitierten Tathandlung eine Person durch die Äußerung „Falls du zur Polizei gehst, bring ich dich um. Ich kenne dein Auto und alles“, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht. Der BF hatte im November 2011 in verabredeter Verbindung mit vier bislang unbekannten Tätern vorsätzlich eine Person am Körper verletzt, indem er diese Person mehrere Faustschläge gegen den Kopf und Tritte gegen den Körper versetzte, während das Opfer von seinen Mittätern an den Armen festgehalten und schließlich zu Boden gezerrt wurde (Schädelprellung). Der BF hat im März 2012 eine Person durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch die Person ein Monokelhämatom im linken Augenbereich erlitt. Der BF wurde deshalb unter Bedachtnahme auf § 28 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemäß § 43 a Abs. 4 StGB wurde ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Gemäß § 38 StGB wurde die Vorhaft vom Juli 2012 bis September 2012 auf die über ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Erschwerend war hinsichtlich des BF das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung teilweise in Gesellschaft, die Tatbegehung währen deines anhängigen Strafverfahrens gewertet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, dass er sich bislang wohlverhalten hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stehen, gewertet.01) Mit Urteil vom römisch 40 eines österreichischen Landesgerichts wurde der BF gemäß , Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 146, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 83, Absatz eins, 84, 2 Ziffer 2, StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon Freiheitsstrafe von zwei Jahre, bedingt, für eine Probezeit von drei Jahren, wegen einer Jugendstraftat verurteilt. Der Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den BF wurde mit Entscheidung eines österreichischen römisch 40 keine Folge gegeben. Der BF hatte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter im Juni 2012 eine Person dadurch, dass der BF am T-Shirt erfasste und in eine Seitengasse zerrte, ihm gegen dessen Willen dort der Mittäter die Geldtasche mit Bargeld im Wert von EUR 40,00 aus der Hand riss und der BF ihm sein Handy aus der linken Hosentasche zog und sich die Beute zueignete, sohin mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat im Juni 2012 mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern zwei Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe ihnen Marihuana verkaufen sowie das Mobiltelefon einer Person für einen Anruf ausborgen zu wollen, eine Person zu den Handlungen der Herausgabe eines Bargeldbetrages von EUR 100,- und des Mobiltelefons im Wert von EUR 500,- verleitet, wodurch dieser im Betrag von EUR 600,- am Vermögen geschädigt wurde. Der BF hatte im Juni 2012 mit einem bislang unbekannten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter einer Person ein Messer direkt gegen den Hals gerichtet, ihm am Kopf erfasste und diesen nach vorne gegen die Messerklinge drückte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von EUR 80,- mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter der Verwendung einer Waffe begingen. Auch Mitte Juni 2012 hatte der BF alleine nach der vorzitierten Tathandlung eine Person durch die Äußerung „Falls du zur Polizei gehst, bring ich dich um. Ich kenne dein Auto und alles“, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht. Der BF hatte im November 2011 in verabredeter Verbindung mit vier bislang unbekannten Tätern vorsätzlich eine Person am Körper verletzt, indem er diese Person mehrere Faustschläge gegen den Kopf und Tritte gegen den Körper versetzte, während das Opfer von seinen Mittätern an den Armen festgehalten und schließlich zu Boden gezerrt wurde (Schädelprellung). Der BF hat im März 2012 eine Person durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch die Person ein Monokelhämatom im linken Augenbereich erlitt. Der BF wurde deshalb unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB wurde ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Gemäß Paragraph 38, StGB wurde die Vorhaft vom Juli 2012 bis September 2012 auf die über ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Erschwerend war hinsichtlich des BF das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung teilweise in Gesellschaft, die Tatbegehung währen deines anhängigen Strafverfahrens gewertet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, dass er sich bislang wohlverhalten hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stehen, gewertet.
Der BF wurde deshalb wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Deliktsfall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB verurteilt.Der BF wurde deshalb wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Deliktsfall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB verurteilt.
02) Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts wurde der BF im XXXX gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, also weil er vorschriftswidrig Suchtgift besaß, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren als junger Erwachsener verurteilt.02) Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts wurde der BF im römisch 40 gemäß , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG, also weil er vorschriftswidrig Suchtgift besaß, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren als junger Erwachsener verurteilt.
03) Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts wurde der BF im XXXX gemäß
§ 164 Abs. 2 StGB, somit wegen Hehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. 03) Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts wurde der BF im römisch 40 gemäß , Paragraph 164, Absatz 2, StGB, somit wegen Hehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
04) Mit Urteil vom XXXX eines österreichischen Landesgerichts wurde der BF gemäß
§ 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB, somit wegen versuchter Nötigung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener, verurteilt.04) Mit Urteil vom römisch 40 eines österreichischen Landesgerichts wurde der BF gemäß , Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB, somit wegen versuchter Nötigung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener, verurteilt.
05) Mit Urteil vom XXXX eines österreichischen Landesgerichts wurde der BF gemäß
§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB, § 229 (1) StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Somit wurde er wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, wegen Urkundenunterdrückung und wegen einer Sachbeschädigung verurteilt.05) Mit Urteil vom römisch 40 eines österreichischen Landesgerichts wurde der BF gemäß , Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 229, (1) StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Somit wurde er wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, wegen Urkundenunterdrückung und wegen einer Sachbeschädigung verurteilt.
06) Mit Urteil vom XXXX eines österreichischen Landesgerichts wurde der BF gemäß
§ 229 Abs. 1 StGB und gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Somit wurde er wegen Urkundenunterdrückung und wegen eines Diebstahls verurteilt.06) Mit Urteil vom römisch 40 eines österreichischen Landesgerichts wurde der BF gemäß , Paragraph 229, Absatz eins, StGB und gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Somit wurde er wegen Urkundenunterdrückung und wegen eines Diebstahls verurteilt.
07) Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts wurde der BF im XXXX gemäß
§ 15 StGB § 127 StGB, somit wegen eines versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. 07) Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts wurde der BF im römisch 40 gemäß , Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, somit wegen eines versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Der BF war – wie bereits ausgeführt – wiederholt in Österreich verurteilt und inhaftiert gewesen. Er besuchte in Österreich lediglich einige Wochen lang Deutschkurse, weil ihm laut eigenen Angaben aufgrund seiner Alkoholprobleme der Besuch dieser Kurse nicht möglich war. Der BF legte Lohnzettel für Dezember 2018 vor, beschrieb in der mündlichen Verhandlung seine Tätigkeit für eine XXXX und legte einen Arbeitsvertrag mit XXXX GmbH, ein Personalvermittlungsunternehmen, über ein Arbeitsverhältnis, welches Mitte Dezember 2018 begann, vor.Der BF war – wie bereits ausgeführt – wiederholt in Österreich verurteilt und inhaftiert gewesen. Er besuchte in Österreich lediglich einige Wochen lang Deutschkurse, weil ihm laut eigenen Angaben aufgrund seiner Alkoholprobleme der Besuch dieser Kurse nicht möglich war. Der BF legte Lohnzettel für Dezember 2018 vor, beschrieb in der mündlichen Verhandlung seine Tätigkeit für eine römisch 40 und legte einen Arbeitsvertrag mit römisch 40 GmbH, ein Personalvermittlungsunternehmen, über ein Arbeitsverhältnis, welches Mitte Dezember 2018 begann, vor.
Der BF verfügt aktuell seit März 2019 über keine aktuelle Meldeadresse in Österreich. Zu seinem in Österreich asylberechtigten Vater konnte eine Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit nicht festgestellt werden. Ein Cousin des BF und ein Cousin seines Vaters halten sich laut Angaben des BF auch in Österreich auf, jedoch wurde kein intensiver Kontakt behauptet und konnte auch kein Aufenthaltsstatus der vorzitierten Verwandten genannt werden vom BF auf Nachfrage.
Der BF war laut eigenen Angaben drogen- und alkoholabhängig, im Patientenbrief vom 05.10.2018 eines österreichischen Suchtklinikums wurden beim BF „psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Nikotin, mult. Substanzgebrauch und Kons. und Psychotr und Zn mittelgradiger depressiver Episode mit SVV und SMGs“ diagnostiziert. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete der BF, er habe seine Abhängigkeit vom Alkohol und von den Drogen überwunden, er nehme nunmehr Antidepressiva.
Aus dem Sozialbericht vom 02.08.2018 von Neustart ergibt sich, dass der BF den Angeboten von Neustart nur mäßig nachgekommen war und damit nicht recht etwas anfangen könne. Aus dem Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt des BF vom XXXX in einer Abteilunge eines österreichischen InstItuts wurde ausgeführt, dass die Entlassung vorzeitig bei mangelnder und unsteter Motivationslage bezüglich der Therapieteilnahme und der gezeigten Bestrebung bezüglich umfassender Drogenabstinenz unter stationärer Therapie erfolgte. Mangelnde hintergründige Kooperation und zuletzt auch die Notwendigkeit gehäufter Sonderausänge machten die therapeutische Arbeit zunehmend schwierig, wobei soziale Probleme in den Vordergrund drängten. Aufgrund Verdichtung von interaktionellem Stress mit Mitpatienten sei der Patient mit dem Anliegen nach Entlassung gekommen und sei der körperliche Entzug abgeschlossen.Aus dem Sozialbericht vom 02.08.2018 von Neustart ergibt sich, dass der BF den Angeboten von Neustart nur mäßig nachgekommen war und damit nicht recht etwas anfangen könne. Aus dem Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt des BF vom römisch 40 in einer Abteilunge eines österreichischen InstItuts wurde ausgeführt, dass die Entlassung vorzeitig bei mangelnder und unsteter Motivationslage bezüglich der Therapieteilnahme und der gezeigten Bestrebung bezüglich umfassender Drogenabstinenz unter stationärer Therapie erfolgte. Mangelnde hintergründige Kooperation und zuletzt auch die Notwendigkeit gehäufter Sonderausänge machten die therapeutische Arbeit zunehmend schwierig, wobei soziale Probleme in den Vordergrund drängten. Aufgrund Verdichtung von interaktionellem Stress mit Mitpatienten sei der Patient mit dem Anliegen nach Entlassung gekommen und sei der körperliche Entzug abgeschlossen.
Am 03.11.2020 langte ein Abtretungsbericht vom 01.11.2020 beim BVwG ein, wonach der BF verdächtigt ist, den Tatbestand nach § 27 Abs. 2 SMG, Tatzeitpunk am XXXX .2020, in Österreich erfüllt zu haben. Der BF wurde von Polizeibeamten am XXXX .2020 mit 4,96 Gramm Marihuana betreten, eine weitere anwesende Person behauptete, die Hälfte der Menge gehöre dieser Person. Es erfolgte eine Anzeige des BF und der zweiten Person nach dem SMG. Der BF behauptete, das Marihuana sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt.Am 03.11.2020 langte ein Abtretungsbericht vom 01.11.2020 beim BVwG ein, wonach der BF verdächtigt ist, den Tatbestand nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Tatzeitpunk am römisch 40 .2020, in Österreich erfüllt zu haben. Der BF wurde von Polizeibeamten am römisch 40 .2020 mit 4,96 Gramm Marihuana betreten, eine weitere anwesende Person behauptete, die Hälfte der Menge gehöre dieser Person. Es erfolgte eine Anzeige des BF und der zweiten Person nach dem SMG. Der BF behauptete, das Marihuana sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt.
Zur allgemeinen Lage in Somalia und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
KI vom 20.11.2019: Neues Programm für freiwillige Rückkehr aus Österreich (betrifft: Abschnitte 21.3 – rückkehrspezifische Grundversorgung; 23 – Rückkehr)
In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network), an welchem Österreich bereits zu mehreren anderen Herkunftsstaaten partizipiert, wurden mit November 2019 auch die Destinationen Somalia und Somaliland aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büros in Mogadischu und Hargeysa (BMI 8.11.2019).
Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen. Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung (BMI 8.11.2019).
Quellen:
- BMI (8.11.2019): ERRIN Reintegrationsprojekt Somalia und Somaliland ab 8. November 2019, per E-Mail
2. Politische Lage
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Absatz 50,).
Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33).
Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind
Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen „indirekten Staat“, in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30).
Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine
Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. ClanStrukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vergleiche FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. ClanStrukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).
Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7).
Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).
Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSGInsgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vergleiche BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG
13.9.2018, S.2).
Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vergleiche BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).
Gemäß einer Quelle üben aber salafistische Netzwerke zunehmend Einfluss auf die Regierung aus (NLMBZ, S.8f). Nach anderen Angaben kann von Salafismus keine Rede sein, vielmehr sind der Präsident und seine Entourage Moslembrüder bzw. deren Ideologie sehr nahestehend (ME 27.6.2019). Wieder eine andere Quelle berichtet, dass die politische Basis des Präsidenten eine nationalistische ist (ICG 12.7.2019, S.10). Gleichzeitig unterwandert al Shabaab das System, indem sie Wahldelegierte zur Kooperation zwingt (Mohamed 17.8.2019).
Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f).
Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vgl. FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Abs.3). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.3). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Abs.3).Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vergleiche FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Absatz 3,).
Ein nationaler Versöhnungsprozess ist in Gang gesetzt worden. Dieser wird international unterstützt (UNSC 21.12.2018, S.6).
Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOSFöderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 22,). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS
13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).13.3.2019, S.1; vergleiche BS 2018, S.15).
Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f).
Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) – und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5). Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7) – und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Absatz 25,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5).
Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).
Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOMZusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM
12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der12.10.2018; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der
Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Absatz 2,; vergleiche SRSG 3.1.2019, S.2).
Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vergleiche ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Absatz 80,). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Absatz 2,).
1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam „Madobe“ zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Abs.6). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam „Madobe“ zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Absatz 6,). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).
2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren
2014/2015 etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed „Lafta Gareen“ ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vgl. UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Abs.4). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat – der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow – war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).2014 aus 2015, etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed „Lafta Gareen“ ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vergleiche UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Absatz 4,). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat – der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow – war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).
3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Abs.8). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans – v.a. in Middle Shabelle – haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Absatz 8,). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans – v.a. in Middle Shabelle – haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).
4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von
Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle „Haaf“ wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Abs.7; vgl. AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed „Haaf“ weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Abs.7). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSCGalmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle „Haaf“ wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,; vergleiche AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed „Haaf“ weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC
15.8.2019, Abs.5). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17). 15.8.2019, Absatz 5,). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik, URL, Zugriff
10.4.2019
- AMISOM (5.7.2019): Somalia starts process to integrate Ahlu Sunna forces into the Somali Security Forces, URL, Zugriff 16.7.2019
- AMISOM (17.1.2019a): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail
- AMISOM (15.1.2019a): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail
- AMISOM (12.10.2018): 12 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.8.2019): Briefing Notes
26. August 2019
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding
Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichischschweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff
24.6.2019
- FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff
22.7.2019
- ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019
- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019
- ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation - Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom
(3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating
(13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (27.12.2018): January 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff
15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (24.10.2017): Mohamed Abdi Waare inaugurated as the second President of HirShabelle state, URL, Zugriff 4.9.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
- VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (20.12.2018): Somalia's Parliament Drops Impeachment of President, URL, Zugriff 22.1.2019
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3. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der
Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31).
Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA
8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019).
Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2019): Africa
(Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019
- AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding
Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichischschweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
3.1. Süd-/Zentralsomalia
Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vgl. SEMGDie Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vergleiche SEMG
9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3).
Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019).
Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S.4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u.a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z.B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v.a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3).
Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit 2016. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Abs.12f). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Abs.14). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit 2016. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Absatz 12 f,). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Absatz 14,). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).
Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Abs.14f). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Absatz 14 f,).
Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vgl. AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere dieKampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die
Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).
Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vgl. HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).
Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019).
Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vgl. BFAGebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vergleiche BFA
8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9).
In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vgl. BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019).In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vergleiche BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019).
Al Shabaab kontrolliert große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia und bedroht dort die Städte (LWJ 8.1.2019). Außerdem kontrolliert al Shabaab wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 17.1.2019).
AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass
Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von SchlüsselEinrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Abs.72). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von SchlüsselEinrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).
Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS
28.2.2019; vgl. SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG28.2.2019; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG
27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019).
Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. LWJIslamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche LWJ
4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3).4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3).
Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12).Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12).
Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten; hauptsächlich betroffen waren die Regionen Lower Shabelle und Benadir/Mogadischu (USDOS 13.3.2019, S.13).
Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2018 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2018 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle betroffen (USDOS 13.3.2019, S.2/11f). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8).
Insgesamt werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben:
Verletzte und Tote
5.5.2019-21.7.2019 (78 Tage)
14.12.2018-4.5.2019 (142 Tage)
1.1.2018-30.11.2018 (334 Tage)
Opfer gesamt
322
757
1384
Opfer/Tag
4,13
5,33
4,14
Quelle
(UNSC 15.8.2019, Abs.46)(UNSC 15.8.2019, Absatz 46,)
(UNSC 15.5.2019, Abs.55)(UNSC 15.5.2019, Absatz 55,)
(UNSOM 11.2018)
Jahres-Hochrechnung
1506,80
1945,81
1512,46
In Relation zur
Gesamtbevölkerung
1:8163
1:6321
1:8132
Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 12,3 Millionen Einwohnern (UNFPA 1.2014, S.31f) – wobei andere Quellen von mindestens 14,7 Millionen ausgehen (USDOS 21.6.2019, S.2) – lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:8163.
Luftangriffe: Es kommt vermehrt zu US-Luftangriffen. Die Zahl stieg von 15 im Jahr 2016 auf 35 im Jahr 2017 und weiter auf 47 im Jahr 2018 (LWJ 8.1.2019). Dabei wurden 2018 von der USLuftwaffe 326 Personen getötet. Alleine im Jänner und Feber 2019 meldete AFRICOM weitere 24
Luftschläge mit 225 Getöteten – nach Angaben von AFRICOM ausschließlich Kämpfer der al
Shabaab (TNYT 10.3.2019). Danach ging die Frequenz zurück. Bis Ende April waren es 28 Luftschläge (UNSC 30.4.2019). Angriffe finden in mehreren Regionen statt, in jüngerer Zeit, z.B. am 23.2.2019 auf Stützpunkte von al Shabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Middle Juba), nahe Aw Dheegle (Lower Shabelle) und in Janaale (Lower Shabelle); am 24.2.2019 nahe Belet Weyne (Hiiraan) und am 25.2.2019 nahe Shebeeley (Hiiraan) (BAMF 4.3.2019, S.6). Auch die äthiopische und die kenianische Luftwaffe führen Angriffe durch (LIFOS 3.7.2019, S.28).
Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Abs.16).Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Absatz 16,).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1. April 2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.3.2019): Briefing Notes 4. März 2019
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding
Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichischschweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff
10.4.2019
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019
- LWJ - Long War Journal / Bill Roggio (8.1.2019): Counterterrorism strikes in Somalia continue, despite reports of a drawdown, URL, Zugriff 21.1.2019
- LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (4.1.2019): Analysis: Islamic State expanded operations in Somalia in 2018, URL, Zugriff 21.1.2019
- LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss / Thomas Joscelyn (16.11.2018): Islamic State warns Shabaab of impending battle in Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019
- LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (9.11.2018): Shabaab claims series of suicide bombings in Mogadishu, URL, Zugriff 21.1.2019
- LWJ - Long War Journal / Bill Roggio (15.10.2018): Shabaab attacks Somali force in southern Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019
- LWJ - Long War Journal / Bill Roggio / Caleb Weiss (3.9.2018): Shabaab attacks focus on Somali military, African Union forces, URL, Zugriff 21.1.2019
- ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation
- ME - Militärstrategischer Experte (14.3.2019): Telefoninterview durch die Staatendokumentation
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom
(3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating
(13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- TNYT - The New York Times (10.3.2019): Trump Administration Steps Up Air War in Somalia, URL, Zugriff 12.3.2019
- UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (11.2018): Monthly Briefs on Human Rights in Somalia – November 2018, URL, Zugriff 28.8.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious
Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
3.1.3. Benadir / Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).
Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42).
Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).
Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs.12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12).Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 16,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz 12,).
Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019).
Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).
Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21).
Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35).
Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die
Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019).
Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f).
2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten).
Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25).
Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie
„violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):
Vorfälle (mit Todesopfern) - gesamt
BENADIR/MOGADISCHU
2013
2014
2015
2016
2017
2018
Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
Boondheere
-
-
7
2
-
1
5
3
3
2
8
2
Cabdulcasiis
-
-
1
1
2
-
1
6
1
-
4
-
Dayniile
20
15
13
2
8
3
9
3
25
11
29
23
Dharkenley
20
4
19
4
25
5
25
7
41
6
43
7
Hawl Wadaag
35
18
19
6
26
4
9
4
15
5
52
20
Heliwaa
47
10
35
11
7
7
10
13
25
-
28
12
Hodan
38
14
49
12
22
16
24
14
40
15
47
25
Karaan
5
3
10
3
2
1
5
1
9
3
13
6
Shangaani
-
-
-
-
-
1
1
-
-
1
-
1
Shibis
3
-
4
2
3
1
6
1
4
1
6
2
Waaberi
9
-
4
1
8
4
12
4
19
2
21
2
Wadajir/Medina
24
5
27
9
17
11
18
6
31
14
20
9
Wardhiigleey
19
2
10
1
12
3
14
4
22
4
12
7
Xamar Jabjab
4
-
6
2
8
1
7
3
11
4
8
-
Xamar Weyne
9
4
7
3
3
2
4
5
4
7
8
3
Yaqshiid
34
19
21
9
12
7
15
4
25
7
24
16
N.N.
20
14
11
8
4
3
9
15
35
15
24
13
287
108
243
76
159
70
174
93
310
97
347
148
395
319
229
267
407
495
73%
27%
76%
24%
69%
31%
65%
35%
76%
24%
70%
30%
(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)
Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um „violence against civilians“ (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):
Vorfälle (mit Todesopfern) - Violence against Civilians
BENADIR
2013
2014
2015
2016
2017
2018
Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
Boondheere
-
-
4
-
-
-
4
-
-
2
2
-
Cabdulcasiis
-
-
1
1
-
-
1
2
1
-
2
-
Dayniile
10
2
6
-
4
-
4
-
12
4
14
-
Dharkenley
12
2
11
1
18
3
15
2
26
3
24
2
Hawl Wadaag
15
1
12
1
13
-
6
1
13
1
33
6
Heliwaa
27
2
15
-
3
-
5
1
9
-
16
2
Hodan
12
4
19
1
11
4
12
4
28
-
23
4
Karaan
3
1
3
-
-
-
3
-
7
-
7
1
Shangaani
-
-
-
-
-
-
1
-
-
1
-
-
Shibis
2
-
1
-
3
-
3
-
2
-
2
1
Waaberi
2
-
1
-
3
1
4
2
9
2
12
-
Wadajir/Medina
17
1
14
1
9
6
14
1
20
4
7
3
Wardhiigleey
13
-
7
-
5
1
7
1
15
-
7
-
Xamar Jabjab
3
-
3
-
2
1
4
-
9
1
3
-
Xamar Weyne
3
2
5
1
3
-
2
2
2
3
6
3
Yaqshiid
14
2
12
1
9
3
12
1
15
4
10
4
N.N.
9
2
5
2
2
1
5
1
18
6
9
4
142
19
119
9
85
20
102
18
186
31
177
30
161
128
105
120
217
207
88%
12%
93%
7%
81%
19%
85%
15%
85%
15%
86%
14%
(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017
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Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichischschweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019
- Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019
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- UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, URL,
Zugriff 5.9.2019
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4. Rechtsschutz/Justizwesen
Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: traditionelles Recht (Xeer), islamisches Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie formelles Recht (SEM 31.5.2017, S.31; vgl. BS 2018, S.18; USDOS 13.3.2019, S.8; NLMBZ 3.2019, S.38). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38). Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: traditionelles Recht (Xeer), islamisches Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie formelles Recht (SEM 31.5.2017, S.31; vergleiche BS 2018, S.18; USDOS 13.3.2019, S.8; NLMBZ 3.2019, S.38). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38).
In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 4.3.2019, S.6; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8). Eine landesweite Rechtsstaatlichkeit ist nicht festzustellen (BS 2018, S.18). In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8). Eine landesweite Rechtsstaatlichkeit ist nicht festzustellen (BS 2018, S.18).
Formelle Justiz - Kapazität: In den vergangenen zehn Jahren haben unterschiedliche Regierungen in Mogadischu und anderen Städten Gerichte auf Bezirksebene errichtet. Sie sind für Straf- und Zivilrechtsfälle zuständig. In Mogadischu gibt es außerdem ein Berufungsgericht und ein Oberstes Gericht (Supreme Court) (BS 2018, S.18). Ein Verfassungsgericht ist noch nicht eingerichtet worden (UNSC 15.5.2019, Abs.88). Insgesamt befinden sich Polizei und Justiz noch im Aufbau, Integrität und Kapazitäten reichen nicht aus, um Einzelpersonen adäquat vor Gewalt schützen zu können (LI 15.5.2018, S.3). Vielen Richtern und Staatsanwälten mangelt es an Qualifikation (BS 2018, S.18). Rechtsstaatlichkeit ist nur schwach ausgeprägt (SRSG 13.9.2018,Formelle Justiz - Kapazität: In den vergangenen zehn Jahren haben unterschiedliche Regierungen in Mogadischu und anderen Städten Gerichte auf Bezirksebene errichtet. Sie sind für Straf- und Zivilrechtsfälle zuständig. In Mogadischu gibt es außerdem ein Berufungsgericht und ein Oberstes Gericht (Supreme Court) (BS 2018, S.18). Ein Verfassungsgericht ist noch nicht eingerichtet worden (UNSC 15.5.2019, Absatz 88,). Insgesamt befinden sich Polizei und Justiz noch im Aufbau, Integrität und Kapazitäten reichen nicht aus, um Einzelpersonen adäquat vor Gewalt schützen zu können (LI 15.5.2018, S.3). Vielen Richtern und Staatsanwälten mangelt es an Qualifikation (BS 2018, S.18). Rechtsstaatlichkeit ist nur schwach ausgeprägt (SRSG 13.9.2018,
S.2). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 4.3.2019, S.12). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbesetzt (FH 5.6.2019b, F1), in vielen Landesteilen gar nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte geschaffen, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.3.2019, S.8).
Insgesamt haben Bundesbehörden und Behörden der Bundesstaaten aber bei der
Kapazitätsbildung zur Strafverfolgung Krimineller Fortschritte gemacht (LIFOS 16.4.2019, S.10).
Auch weiterhin unterstützt UNDP die Programme für sogenannte mobile Gerichte (mobile courts) (UNHRC 19.7.2018, Abs.28).Auch weiterhin unterstützt UNDP die Programme für sogenannte mobile Gerichte (mobile courts) (UNHRC 19.7.2018, Absatz 28,).
Formelle Justiz - Qualität und Unabhängigkeit: In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8). Im August 2018 hat Präsident Farmaajo per Dekret fünf Richter des Supreme Court ausgewechselt; dies wurde als Unterminierung der Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (UNSC 21.12.2018, S.11). Außerdem sind Urteile von Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (BS 2018, S.19; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8f; FH 5.6.2019b, F2). Die meisten der in der Verfassung vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nicht angewendet (USDOS 13.3.2019, S.9).Formelle Justiz - Qualität und Unabhängigkeit: In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8). Im August 2018 hat Präsident Farmaajo per Dekret fünf Richter des Supreme Court ausgewechselt; dies wurde als Unterminierung der Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (UNSC 21.12.2018, S.11). Außerdem sind Urteile von Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (BS 2018, S.19; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8f; FH 5.6.2019b, F2). Die meisten der in der Verfassung vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nicht angewendet (USDOS 13.3.2019, S.9).
Auch Korruption behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 13.3.2019, S.9; vgl. FHAuch Korruption behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 13.3.2019, S.9; vergleiche FH
5.6.2019b, F1). Außerdem halten sich Staatsbedienstete bzw. Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38). Soldaten und Polizisten, welche Verbrechen begehen, sind meist außer Reichweite gesetzlicher Sanktionen (NLMBZ 3.2019, S.34). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, parteiisch und manipulierbar wahrgenommen (BS 2018, S.18).5.6.2019b, F1). Außerdem halten sich Staatsbedienstete bzw. Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 13.3.2019, S.8; vergleiche FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38). Soldaten und Polizisten, welche Verbrechen begehen, sind meist außer Reichweite gesetzlicher Sanktionen (NLMBZ 3.2019, S.34). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, parteiisch und manipulierbar wahrgenommen (BS 2018, S.18).
Formelle Justiz - Militärgerichte: Die von der Bundesregierung geschaffenen Militärgerichte füllen z.T. das Vakuum des schlecht funktionierenden formellen Rechtssystems (BS 2018, S.11). Sie verhandeln und urteilen weiterhin über Fälle jeglicher Art. Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 4.3.2019, S.8; vgl. FH 5.6.2019b, F2). Ein Grund dafür ist, dass zivile Richter oftmals Angst haben, bestimmte – zivile – Fälle zu verhandeln (USDOS 13.3.2019, S.8). Mittlerweile übergeben Ankläger der Armee Fälle von verdächtigten Angehörigen der Sicherheitskräfte, gegen welche ermittelt wird, teils an zivile Gerichte (HRW 17.1.2019). Militärgerichte missachten international anerkannte Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 4.3.2019, S.8; vgl. USDOS 13.3.2019, S.2; HRW 17.1.2019). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden (USDOS 13.3.2019, S.8). Formelle Justiz - Militärgerichte: Die von der Bundesregierung geschaffenen Militärgerichte füllen z.T. das Vakuum des schlecht funktionierenden formellen Rechtssystems (BS 2018, S.11). Sie verhandeln und urteilen weiterhin über Fälle jeglicher "Art". Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 4.3.2019, S.8; vergleiche FH 5.6.2019b, F2). Ein Grund dafür ist, dass zivile Richter oftmals Angst haben, bestimmte – zivile – Fälle zu verhandeln (USDOS 13.3.2019, S.8). Mittlerweile übergeben Ankläger der Armee Fälle von verdächtigten Angehörigen der Sicherheitskräfte, gegen welche ermittelt wird, teils an zivile Gerichte (HRW 17.1.2019). Militärgerichte missachten international anerkannte Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 4.3.2019, S.8; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.2; HRW 17.1.2019). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden (USDOS 13.3.2019, S.8).
Traditionelles Recht (Xeer): Das Xeer behandelt Vorbringen von Fall zu Fall und wird von Ältesten implementiert (BS 2018, S.18). Die traditionelle Justiz dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten. Sie wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen führt (USDOS 13.3.2019, S.9). Xeer ist insbesondere in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird
Xeer oft zur Konfliktlösung – z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern – angewendet (SEM 31.5.2017, S.34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017, S.100; vgl. EASO 2.2016, S.27). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren. In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz sogar auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019, S.7). Ca. 90% aller Rechtsstreitigkeiten werden über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen (UNHRC 6.9.2017, Abs.60).Xeer oft zur Konfliktlösung – z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern – angewendet (SEM 31.5.2017, S.34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017, S.100; vergleiche EASO 2.2016, S.27). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren. In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz sogar auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019, S.7). Ca. 90% aller Rechtsstreitigkeiten werden über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen (UNHRC 6.9.2017, Absatz 60,).
Ein Beispiel dafür ist etwa die Zahlung von Kompensationsgeld an Familien von bei Demonstrationen in Baidoa im Dezember 2018 durch Sicherheitskräfte getöteten Personen (UNSC 15.5.2019, Abs.4).Ein Beispiel dafür ist etwa die Zahlung von Kompensationsgeld an Familien von bei Demonstrationen in Baidoa im Dezember 2018 durch Sicherheitskräfte getöteten Personen (UNSC 15.5.2019, Absatz 4,).
Clan-Schutz im Xeer: Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib – die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet – je nach Region, Clan und Status – ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat – z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde – sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Dies gilt auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind – insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017, S.8ff).
Der Ausdruck „Clan-Schutz“ bedeutet in diesem Zusammenhang also traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen – oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S.31). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei (SEM 31.5.2017, S.33). Der Clan-Schutz funktioniert generell – aber nicht immer – besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017, S.36). Denn in erster Linie wird ein Tod nicht durch einen Rachemord ausgeglichen, sondern durch die Zahlung von Blutgeld (diya, mag) kompensiert (GIGA 3.7.2018).
Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle (SEM 31.5.2017, S.8), denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 31.5.2017, S.35). Staatlicher Schutz ist im Falle von Clan-Konflikten von geringer Relevanz, die „Regelung“ wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen (ÖB 9.2016, S.11).
Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (LI 15.5.2018, S.3). Außerdem kann z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017, S.35). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 13.3.2019, S.9), und dass die traditionellen Mechanismen nicht auf schriftlich festgelegten Regeln beruhen (UNHRC 6.9.2017, Abs.60).Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (LI 15.5.2018, S.3). Außerdem kann z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017, S.35). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 13.3.2019, S.9), und dass die traditionellen Mechanismen nicht auf schriftlich festgelegten Regeln beruhen (UNHRC 6.9.2017, Absatz 60,).
Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017, Abs.60). Zusammenfassend ist Xeer ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017, S.32).Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017, Absatz 60,). Zusammenfassend ist Xeer ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017, S.32).
Scharia: Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im
Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst
(BS 2016, S.13). Die Gesetzlosigkeit in Süd-/Zentralsomalia führte dazu, dass die Scharia auch in Strafsachen zum Einsatz kommt, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird (SEM 31.5.2017, S.34). Problematisch ist, dass die Scharia von Gerichten an unterschiedlichen Orten auch unterschiedlich interpretiert wird bzw. dass es mehrere Versionen der Scharia gibt (BS 2018, S.18).
Recht bei al Shabaab: In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der Gruppe abgelehnt (AA 4.3.2019, S.23). Dort ersetzt islamisches Recht auch Xeer (SEM 31.5.2017, S.33) bzw. ist letzteres nach anderen
Angaben bei al Shabaab sogar verboten (BS 2018, S.19). Außerdem gibt es dort kein formelles
Justizsystem (USDOS 13.3.2019, S.10). Der Clan-Schutz ist in Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss von al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017, S.33f), es gibt ein gewisses Maß an Verhandlungsspielraum (LI 21.5.2019a, S.3).
Al Shabaab unterhält in den von ihr kontrollierten Gebieten ständige, von Geistlichen geführte Gerichte, welche ein breites Spektrum an straf- und zivilrechtlichen Fällen abhandeln. Zusätzlich gibt es auch mobile Gerichte (ICG 27.6.2019, S.4). Es gilt die strikte salafistische Auslegung der Scharia (BS 2018, S.19). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.3.2019, S.10). In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe oder Hinrichtungen für Ehebruch (AA 4.3.2019, S.12; vgl. SEMG 9.11.2018, S.38; TIND 15.1.2019; BS 2018, S.19). Al Shabaab inhaftiert Personen für Vergehen wie Rauchen; unerlaubte Inhalte auf dem Mobiltelefon; Musikhören; Fußballschauen oder -spielen; das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs (USDOS 13.3.2019, S.5). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten umgesetzt, dort, wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt (LI 20.12.2017, S.3) – was v.a. in Städten und größeren Dörfern der Fall ist (LI 21.5.2019a, S.3). In anderen Gebieten liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017, S.3).Al Shabaab unterhält in den von ihr kontrollierten Gebieten ständige, von Geistlichen geführte Gerichte, welche ein breites Spektrum an straf- und zivilrechtlichen Fällen abhandeln. Zusätzlich gibt es auch mobile Gerichte (ICG 27.6.2019, S.4). Es gilt die strikte salafistische Auslegung der Scharia (BS 2018, S.19). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.3.2019, S.10). In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe oder Hinrichtungen für Ehebruch (AA 4.3.2019, S.12; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.38; TIND 15.1.2019; BS 2018, S.19). Al Shabaab inhaftiert Personen für Vergehen wie Rauchen; unerlaubte Inhalte auf dem Mobiltelefon; Musikhören; Fußballschauen oder -spielen; das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs (USDOS 13.3.2019, S.5). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten umgesetzt, dort, wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt (LI 20.12.2017, S.3) – was v.a. in Städten und größeren Dörfern der Fall ist (LI 21.5.2019a, S.3). In anderen Gebieten liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017, S.3).
Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017, S.29). Aufgrund der Schwäche staatlicher Gerichte werden sie von den Menschen auch in Anspruch genommen (Maruf 14.11.2018; vgl. SRSG 13.9.2018, S.2; NLMBZ 3.2019, S.35; BFA 8.2017, S.77). Mitunter reisen Streitparteien extra in die Gebiete von al Shabaab, um dort Klage einzureichen (ICG 27.6.2019, S.4; vgl. BFA 8.2017, S.77). Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017, S.29). Aufgrund der Schwäche staatlicher Gerichte werden sie von den Menschen auch in Anspruch genommen (Maruf 14.11.2018; vergleiche SRSG 13.9.2018, S.2; NLMBZ 3.2019, S.35; BFA 8.2017, S.77). Mitunter reisen Streitparteien extra in die Gebiete von al Shabaab, um dort Klage einzureichen (ICG 27.6.2019, S.4; vergleiche BFA 8.2017, S.77).
Al Shabaab ist grundsätzlich in der Lage, Gerichtsbeschlüsse auch durchzusetzen (NLMBZ 3.2019, S.35; vgl. ICG 27.6.2019, S.4f). Wer sich an eine Entscheidung eines solchen Gerichtes nicht hält, muss im schlimmsten Fall mit seiner Tötung rechnen (Maruf 14.11.2018). Al Shabaab versucht, von ihr verhängte Urteile auch z.B. in Afgooye oder Mogadischu durchzusetzen (BFAAl Shabaab ist grundsätzlich in der Lage, Gerichtsbeschlüsse auch durchzusetzen (NLMBZ 3.2019, S.35; vergleiche ICG 27.6.2019, S.4f). Wer sich an eine Entscheidung eines solchen Gerichtes nicht hält, muss im schlimmsten Fall mit seiner Tötung rechnen (Maruf 14.11.2018). Al Shabaab versucht, von ihr verhängte Urteile auch z.B. in Afgooye oder Mogadischu durchzusetzen (BFA
8.2017, S.77).
Es gilt das Angebot einer Amnestie für Kämpfer der al Shabaab, welche ihre Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 4.3.2019, S.12). Diese Amnestiemöglichkeit ist aber nur mündlich ausgesprochen worden, es gibt keine rechtliche Grundlage dafür (Khalil 1.2019, S.17). Allerdings wird üblicherweise im Austausch für Informationen über die al Shabaab eine Amnestie gewährt (LIFOS 3.7.2019, S.24).
Puntland: Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Puntland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016, S.19). Auch das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus Xeer, Scharia und formellem Recht. Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im Xeer abgehandelt (EASO 2.2016, S.27; vgl. USDOS 13.3.2019, S.10). Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.3.2019, S.9f).Puntland: Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Puntland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016, S.19). Auch das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus Xeer, Scharia und formellem Recht. Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im Xeer abgehandelt (EASO 2.2016, S.27; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.10). Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.3.2019, S.9f).
Puntland hat ein unabhängiges und hierarchisch strukturiertes Gerichtswesen geschaffen (BS 2018, S.18), die Gerichte werden als funktionierend bezeichnet (USDOS 13.3.2019, S.9; vgl. EASO 2.2018, S.27). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf einen Anwalt und auf Berufung. Die Gerichte können aber nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.3.2019, S.9f).Puntland hat ein unabhängiges und hierarchisch strukturiertes Gerichtswesen geschaffen (BS 2018, S.18), die Gerichte werden als funktionierend bezeichnet (USDOS 13.3.2019, S.9; vergleiche EASO 2.2018, S.27). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf einen Anwalt und auf Berufung. Die Gerichte können aber nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.3.2019, S.9f).
Das puntländische Gerichtssystem wird unterstützt – etwa mit einem Programm für sogenannte mobile courts. Zusätzlich besteht ein Programm zum Aufbau subsidiärer Strukturen. Damit konnten Bezirksräte und -Verwaltungen eingerichtet werden (BFA 8.2017, S.113). Die mobile courts bieten in entlegenen Gebieten einen kostenlosen Zugang zur formellen Justiz, sie werden u.a. von der EU finanziert (UNDP 28.7.2017). Das UNDP unterstützt seit Jahren die universitäre Ausbildung von Juristen in Puntland, um dem Mangel an Personal – Richter, (Staats-)Anwälte – entgegenzutreten (UNDP 7.4.2019).
Zu den weder von der Regierung noch von al Shabaab kontrollierten Gebieten gibt es kaum Informationen. Es ist aber davon auszugehen, dass Rechtsetzung, -Sprechung und Durchsetzung zumeist in den Händen von v.a. Clanältesten liegen. Von einer Gewaltenteilung ist dort nicht auszugehen (AA 4.3.2019, S.6f). Urteile werden hier häufig gemäß Xeer von Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Sind mehrere Clans betroffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 4.3.2019, S.12).
Quellen:
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- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding
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- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 15.7.2019 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff
24.6.2019
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10.4.2019
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- LI - Landinfo (Norwegen) (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (16.4.2019): Somalia – Kvinnlig könsstympning (version 1.0), URL, Zugriff 30.4.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019
- Maruf - Harun Maruf / Westminster Institute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda’s Most Powerful Ally, URL, Zugriff 19.11.2018
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- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
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- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating
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- TIND - The Independent / Joe Sommerlad (15.1.2019): Al-Shabaab: Who are the East African jihadi group and what are their goals?, URL, Zugriff 30.1.2019
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- UNHRC - UN Human Rights Council (19.7.2018): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, URL, Zugriff 12.7.2019
- UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, URL, Zugriff 12.7.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
5. Sicherheitsbehörden
5.1. Ausländische Kräfte
Die African Union Mission in Somalia (AMISOM) ist seit zwölf Jahren in Somalia stationiert. Das prinzipielle Mandat von AMISOM ist es, die durch al Shabaab und andere Rebellengruppen gegebenen Bedrohungen zu reduzieren und Stabilisierungsanstrengungen zu unterstützen. Das hat AMISOM zu einem gewissen Maß auch geschafft (ISS 28.2.2019). Allerdings hängt die Bundesregierung in großem Maße von den Kräften der AMISOM ab (BS 2018, S.7).
AMISOM hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (BMLV 3.9.2019). Nach einer Angabe gab es im Dezember 2018 an 78 Orten ca. 21.600 uniformiertes und 70 ziviles AMISOM-Personal (UNSC 21.12.2018, S.9). Bis Mai 2019 wurde die Truppenstärke auf 20.626 Mann reduziert. Ob es zu einer weiteren Verringerung kommt, ist unklar. Eine solche steht zumindest im Raum (UNSC 31.5.2019). Nach anderen Angaben wurde eine weitere Reduzierung bereits vorgenommen, und so betrug die Truppenstärke ab Feber 2019 nur noch 19.586 Mann. Laut UN-Resolution ist eine weitere Reduzierung um 1.000 Mann bis Ende Feber 2020 geplant – allerdings unter der Voraussetzung, dass die somalische Armee in der Lage ist, zwölf Stützpunkte der AMISOM zu übernehmen (BMLV 3.9.2019).
Trotzdem soll die Präsenz auf Galmudug ausgedehnt werden (AMISOM 7.8.2019, S.7). Eigentlich soll die somalische Armee im Jahr 2020 die Aufgaben von AMISOM übernehmen (TIND 15.1.2019). Der Exit-Plan von AMISOM sieht vor, dass die Truppe mit Dezember 2021 das Land verlässt (ISS 28.2.2019). Der kenianische Präsident hat angekündigt, dass er seine Truppen aus Somalia erst abziehen wird, wenn dort Frieden und Stabilität herrscht (AMISOM 15.10.2018a).
Die Stärke betrug im Feber 2019:
• Äthiopien: 4.123
• Burundi: 3.922
• Dschibuti: 1.797
• Kenia: 3.860
• Uganda: 5.759
• Hauptquartier: 125 (BMLV 3.9.2019)
Rund 1.000 AMISOM-Soldaten erhielten eine Ausbildung durch Kräfte aus Großbritannien, dies hat u.a. zur Einsatzfähigkeit beigetragen (UNSC 9.5.2017). Eine derartige Ausbildung erfolgt laufend auch im Rahmen der Einsatzvorbereitung in den Herkunftsländern und in Somalia, maßgeblich durch Großbritannien, die USA, Frankreich und die EU (BMLV 3.9.2019). In manchen Gebieten kooperiert AMISOM eng mit lokalen Milizen oder anderen Kräften (BFA 8.2017, S.16). AMISOM erhält von der UN-Agentur UNSOS an 77 Stützpunkten logistische Unterstützung (UNSC 15.8.2019, Abs.68). Die Schlagkraft von AMISOM wird u.a. dadurch gehemmt, dass eine Luftkomponente nicht bzw. kaum gegeben ist (ME 27.6.2019).Rund 1.000 AMISOM-Soldaten erhielten eine Ausbildung durch Kräfte aus Großbritannien, dies hat u.a. zur Einsatzfähigkeit beigetragen (UNSC 9.5.2017). Eine derartige Ausbildung erfolgt laufend auch im Rahmen der Einsatzvorbereitung in den Herkunftsländern und in Somalia, maßgeblich durch Großbritannien, die USA, Frankreich und die EU (BMLV 3.9.2019). In manchen Gebieten kooperiert AMISOM eng mit lokalen Milizen oder anderen Kräften (BFA 8.2017, S.16). AMISOM erhält von der UN-Agentur UNSOS an 77 Stützpunkten logistische Unterstützung (UNSC 15.8.2019, Absatz 68,). Die Schlagkraft von AMISOM wird u.a. dadurch gehemmt, dass eine Luftkomponente nicht bzw. kaum gegeben ist (ME 27.6.2019).
Im Land befindet sich auch eine mehrere hundert Mann starke AMISOM-Polizeikomponente unterschiedlicher afrikanischer Teilnehmerstaaten (Uganda, Nigeria, Ghana, Sierra Leone, Kenia und Sambia). Dabei ist die im AMISOM-Auftrag vorgesehene Aufstockung auf 1.040 Mann noch nicht erreicht worden; insgesamt wären fünf sogenannte Formed Police Units vorgesehen (FPU; je 160 Mann) (BMLV 3.9.2019), allerdings sind nur drei vorhanden. Diese stammen aus Nigeria, Sierra Leone und Uganda (BMLV 3.9.2019; vgl. UNSC 21.12.2018, S.10). AMISOM unterstützt die somalische Polizei bei ihrer Arbeit in Mogadischu. Mehr als 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.3.2019, S.7). Mit der Reduktion des militärischen Teils von AMISOM wurde die Polizeikomponente verstärkt (ISS 28.2.2019).Im Land befindet sich auch eine mehrere hundert Mann starke AMISOM-Polizeikomponente unterschiedlicher afrikanischer Teilnehmerstaaten (Uganda, Nigeria, Ghana, Sierra Leone, Kenia und Sambia). Dabei ist die im AMISOM-Auftrag vorgesehene Aufstockung auf 1.040 Mann noch nicht erreicht worden; insgesamt wären fünf sogenannte Formed Police Units vorgesehen (FPU; je 160 Mann) (BMLV 3.9.2019), allerdings sind nur drei vorhanden. Diese stammen aus Nigeria, Sierra Leone und Uganda (BMLV 3.9.2019; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.10). AMISOM unterstützt die somalische Polizei bei ihrer Arbeit in Mogadischu. Mehr als 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.3.2019, S.7). Mit der Reduktion des militärischen Teils von AMISOM wurde die Polizeikomponente verstärkt (ISS 28.2.2019).
Neben AMISOM operieren auch noch bilateral eingesetzte Truppen unterschiedlicher Staaten auf somalischem Territorium (BFA 8.2017, S.17). Äthiopien hat sein bilateral eingesetztes Kontingent reduziert. Derartige Truppen finden sich in Bakool, Gedo und Galgaduud (BMLV
7.6.2019). Die Stärke dieser Kräfte wird mit ca. 2.000 Mann beziffert. Zusätzlich kommt die Ethiopian Air Force vermehrt in Somalia zum Einsatz (BMLV 3.9.2019). Generell hat Äthiopien kein Problem damit, bilateral eingesetzte Truppen zu verschieben oder abzuziehen (BFA 8.2017, S.17f). Die bilateral von Kenia eingesetzten Truppen wurden im März 2019 mehrheitlich in die Nähe der gemeinsamen Grenze zurückgezogen. Die Stärke dieser Kräfte beläuft sich derzeit vermutlich auf ca. 250-300 Mann (BMLV 3.9.2019). Die USA verfügen in Somalia über rund 500 Mann (TIND 15.1.2019).
Die Liyu Police aus dem äthiopischen Somali Regional State operierte – zumindest in der Vergangenheit – auch innerhalb Somalias, dort v.a. im grenznahen Gebiet (BFA 8.2017, S.18f; vgl. LWJ 3.9.2018). Nach August 2018 wurde der Einsatz der Liyu Police in Somalia weitgehend eingestellt. Anfang 2019 gab es keine ständige Stationierung mehr in Somalia. Trotzdem wird die Liyu Police auch weiterhin für Einsätze zur Unterstützung der äthiopischen Armee herangezogen. Diese werden allerdings von Standorten in Äthiopien aus mit einem Zeitrahmen von wenigen Tagen durchgeführt (BMLV 7.6.2019). Die Einsätze der Liyu werden aber offenbar wesentlich zurückhaltender als in den vergangenen Jahren geführt (BMLV 3.9.2019).Die Liyu Police aus dem äthiopischen Somali Regional State operierte – zumindest in der Vergangenheit – auch innerhalb Somalias, dort v.a. im grenznahen Gebiet (BFA 8.2017, S.18f; vergleiche LWJ 3.9.2018). Nach August 2018 wurde der Einsatz der Liyu Police in Somalia weitgehend eingestellt. Anfang 2019 gab es keine ständige Stationierung mehr in Somalia. Trotzdem wird die Liyu Police auch weiterhin für Einsätze zur Unterstützung der äthiopischen Armee herangezogen. Diese werden allerdings von Standorten in Äthiopien aus mit einem Zeitrahmen von wenigen Tagen durchgeführt (BMLV 7.6.2019). Die Einsätze der Liyu werden aber offenbar wesentlich zurückhaltender als in den vergangenen Jahren geführt (BMLV 3.9.2019).
Quellen:
- AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019
- AMISOM (15.10.2018a): 15 October 2018 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding
Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichischschweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (7.6.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019
- LWJ - Long War Journal / Bill Roggio / Caleb Weiss (3.9.2018): Shabaab attacks focus on Somali military, African Union forces, URL, Zugriff 21.1.2019
- ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation
- TIND - The Independent / Joe Sommerlad (15.1.2019): Al-Shabaab: Who are the East African jihadi group and what are their goals?, URL, Zugriff 30.1.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (31.5.2019): June 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff
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- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
5.2. Somalische Kräfte
Zwar hat es auf Bundes- und Bundesstaatsebene etwas Fortschritt gegeben, um die Rollen und
Verantwortlichkeiten im Sicherheits- und Justizsektor zu klären; allerdings haben politische Grabenkämpfe dringend nötige große Reformen verhindert (HRW 17.1.2019). Auch hinsichtlich der Nationalen Sicherheitsarchitektur gibt es weiterhin offene Fragen – etwa zur Integration oder Entwaffnung und Demobilisierung regionaler Kräfte und Clanmilizen. Der Status regionaler (Streit-)Kräfte (Darawish) bleibt damit weiterhin unklar (SEMG 9.11.2018, S.33).
Die somalischen Sicherheitskräfte befinden sich nach wie vor im Aufbau. Polizei und Armee sind nicht in der Lage, bei einem Rückzug der AMISOM deren Aufgaben zu übernehmen (BFA 8.2017, S.6/11). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2018, S.7), die Regierung ist nach wie vor auf den Schutz durch AMISOM angewiesen (BS 2018, S.39). Zudem hat al Shabaab Polizei und Armee infiltriert und korrumpiert (LIFOS 3.7.2019, S.42).
Zivile Kontrolle: Es mangelt an effektiver Kontrolle ziviler Behörden über die Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019, S.1/6). Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die National Intelligence and Security Agency (NISA), aber auch für die Polizeikräfte. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (AA 4.3.2019, S.8/18). Die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane ist zumeist schwach bis inexistent (AA 4.3.2019, S.7). Denn auch wenn manchen Angehörigen der Sicherheitskräfte vor Militärgerichten der Prozess gemacht wird, herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.3.2019, S.6).
Polizei: Die Polizei untersteht einer Mischung von lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 13.3.2019. S.6; vgl. BFA 8.2017, S.12f). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Innere Sicherheit. Die von regionalen Behörden geführten Polizeikräfte unterstehen den jeweiligen regionalen Innen- oder Sicherheitsministerien. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 13.3.2019. S.6f). Generell ist die Polizei außerhalb von Mogadischu nur eingeschränkt präsent (NLMBZ 3.2019, S.34).Polizei: Die Polizei untersteht einer Mischung von lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 13.3.2019. S.6; vergleiche BFA 8.2017, S.12f). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Innere Sicherheit. Die von regionalen Behörden geführten Polizeikräfte unterstehen den jeweiligen regionalen Innen- oder Sicherheitsministerien. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 13.3.2019. S.6f). Generell ist die Polizei außerhalb von Mogadischu nur eingeschränkt präsent (NLMBZ 3.2019, S.34).
Aktuelle Mannstärke der Polizei:
• Benadir/Mogadischu: Stand August 2017 - 6.146 Mann (BFA 8.2017, S.12). Durch Neuausbildungen wurde die Stärke massiv erhöht, alleine im Feber 2019 wurden 1.400 neue Polizeirekruten in den Dienst übernommen. Außerdem wurden Angehörige der NISA der Polizei unterstellt. Nun verfügt die Polizei in Benadir über 8.000-9.000 Mann (BMLV 3.9.2019).
• Galmudug: Stand August 2017 - <500 Mann (BFA 8.2017, S.12). Seither hat sich die Stärke nur minimal durch die Übernahme von ASWJ-Angehörigen erhöht; vermutlich auf 500-550 Mann (BMLV 3.9.2019).
• HirShabelle: Stand August 2017 - >550 (BFA 8.2017, S.13). Im Feber 2019 wurden ca. 200 neue Polizeirekruten in Dienst gestellt, Ende August 2019 weitere rd. 200. Weitere 400 Neurekrutierungen sind geplant. Die Gesamtstärke der HirShabelle Police dürfte sich aktuell auf rd. 800 Mann belaufen (BMLV 3.9.2019).
• Jubaland: Zum Stand vom August 2017 - 500-600 Mann - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vgl. BMLV 3.9.2019).• Jubaland: Zum Stand vom August 2017 - 500-600 Mann - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vergleiche BMLV 3.9.2019).
• South West State: Zum Stand vom August 2017 - 600-700 - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vgl. BMLV 3.9.2019). • South West State: Zum Stand vom August 2017 - 600-700 - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vergleiche BMLV 3.9.2019).
Die Kapazitäten werden mit Ausbildungsmaßnahmen verbessert. In einem international unterstützten Programm werden 700 Polizisten für Galmudug, 400 für den SWS, 600 für Jubaland und 800 für HirShabelle rekrutiert und ausgebildet (UNSC 15.5.2019, Abs.47; vgl. UNSC 21.12.2018, S.11). Z.B. wurden bereits von UNSOM gemeinsam mit somalischer Polizei undDie Kapazitäten werden mit Ausbildungsmaßnahmen verbessert. In einem international unterstützten Programm werden 700 Polizisten für Galmudug, 400 für den SWS, 600 für Jubaland und 800 für HirShabelle rekrutiert und ausgebildet (UNSC 15.5.2019, Absatz 47,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.11). Z.B. wurden bereits von UNSOM gemeinsam mit somalischer Polizei und
AMISOM mit EU-Finanzierung in Jowhar 200 Polizisten für HirShabelle ausgebildet (UNSOM 12.2018, S.2; vgl. UNSOM 3.2019, S.2). AMISOM betreut über 3.200 somalische Polizisten an 31 Polizeistationen (AMISOM 7.8.2019, S.4). Weitere internationale Unterstützung für die Polizei:AMISOM mit EU-Finanzierung in Jowhar 200 Polizisten für HirShabelle ausgebildet (UNSOM 12.2018, S.2; vergleiche UNSOM 3.2019, S.2). AMISOM betreut über 3.200 somalische Polizisten an 31 Polizeistationen (AMISOM 7.8.2019, S.4). Weitere internationale Unterstützung für die Polizei:
Bau von Polizeistationen und Bezahlung von Gehältern (Jubaland); Schenkung von Fahrzeugen und Bezahlung von Gehältern (SWS); Bezahlung von Gehältern (Galmudug); Einrichtung elektronisch erfasster Gehaltslisten (Puntland); Bau des Hauptquartiers der Kriminalpolizei, Renovierung von Polizeistationen, Schenkung von Fahrzeugen und Kommunikationsausrüstung (Mogadischu) (UNSC 21.12.2018, S.11).
Die Polizei ist generell nicht effektiv, es mangelt an Ausrüstung und Ausbildung. Es gibt auch Berichte über Korruption (USDOS 13.3.2019, S.6; vgl. NLMBZ 3.2019, S.34) und Infiltration durch al Shabaab (LIFOS 3.7.2019. S.42). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 17.9.2019). Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Die Bezahlung von Polizisten erfolgt meist nur unregelmäßig, die Korruption ist hoch. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt.Die Polizei ist generell nicht effektiv, es mangelt an Ausrüstung und Ausbildung. Es gibt auch Berichte über Korruption (USDOS 13.3.2019, S.6; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.34) und Infiltration durch al Shabaab (LIFOS 3.7.2019. S.42). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 17.9.2019). Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Die Bezahlung von Polizisten erfolgt meist nur unregelmäßig, die Korruption ist hoch. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt.
Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BFA 8.2017, S.13; vgl. BMLV 3.9.2019).Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BFA 8.2017, S.13; vergleiche BMLV 3.9.2019).
Armee: Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der somalischen Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu, Lower Shabelle, in der Region Bay bis Baidoa und nördlich bis Jowhar (USDOS 13.3.2019, S.7). Die Armee gilt als chaotischer Zusammenschluss zahlreicher bewaffneter Gruppen, es mangelt an einheitlichen Führungsstrukturen. Fußtruppen sind oft eher gegenüber dem Clan loyal als gegenüber der Regierung. Die meisten Bataillone sind entlang von Clans organisiert, es kommt mitunter zu Rivalitäten zwischen einzelnen Bataillonen (Williams, S.18ff).
Der Armee kam und kommt beachtliche internationale Unterstützung zugute, damit sie AMISOM ersetzen kann (BS 2018, S.7). Trotzdem zeigen die Ergebnisse einer Studie zur Einsatzfähigkeit der somalischen Armee vom Dezember 2017 den schlechten Zustand der Streitkräfte (SEMG 9.11.2018, S.33). Trotz der mehr als zehn Jahre dauernden (internationalen) Bemühungen ist die somalische Armee nicht in der Lage, selbständige Operationen durchzuführen (ME 14.3.2019), ihr Zustand wird als „work in progress“ beschrieben (ICG 27.6.2019, S.4). Sie ist auf defensive und lokale Operationen beschränkt und in großem Maße vom Schutz und Versorgung durch AMISOM und UN abhängig (Williams, S.2). Immerhin wurden bei der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle schon mehrheitlich somalische Truppen herangezogen (ME 27.6.2019).
Das Verhältnis zwischen Bundesregierung und Armee ist von einem hohen Maß an Misstrauen geprägt, das durch kontinuierliche Rückstände bei der Auszahlung des Soldes, Korruption, Missmanagement und Entwendung von Versorgungsgütern genährt wird. Zudem hat die Armee keine zentralen Kommandostrukturen etablieren können (BS 2018, S.7f). Sie gleicht einer Koalition unterschiedlicher Kontingente (AQ1 5.2019) bzw. Clanmilizen, deren Loyalität eher beim
Clan als bei der Bundesregierung liegt (BS 2018, S.7; vgl. ICG 27.6.2019, S.4). Manchmal sucht sich die Armee lokale oder Clanmilizen als Alliierte und heizt dadurch bereits bestehende Konflikte weiter an (BS 2018, S.7).Clan als bei der Bundesregierung liegt (BS 2018, S.7; vergleiche ICG 27.6.2019, S.4). Manchmal sucht sich die Armee lokale oder Clanmilizen als Alliierte und heizt dadurch bereits bestehende Konflikte weiter an (BS 2018, S.7).
Der Armee mangelt es an Ausbildung und Ausrüstung, Korruption ist verbreitet (LIFOS 3.7.2019, S.22). Das Operational Readiness Assessment über die somalische Armee vom Dezember 2017 hat ergeben, dass diese sich in einem schlimmen Zustand befindet. Die vorhandenen Bataillone sind durchschnittlich nur zu 63% aufgefüllt, Rekrutierungsmethoden sind inkonsistent, es mangelt selbst an grundlegender Ausrüstung (Williams, S.1). Es kommt vor, dass Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 4.3.2019, S.7). Es gibt mehrere Berichte, wonach unbezahlte Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Waffen verkaufen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können (SEMG 9.11.2018, S.15). Korruption, Misswirtschaft und finanzielle Einschränkungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Armee (AA 4.3.2019, S.8). Mitunter kam es 2019 in den Regionen Middle und Lower Shabelle zu Meutereien, weil der Staat bei der Auszahlung des Soldes schon fast chronisch versagt (AQ1 5.2019). Das hohe Maß an Korruption und Missmanagement bei den Sicherheitskräften und das damit verbundene Unterbleiben von Soldzahlungen hat wiederholt zu schweren Sicherheitsproblemen geführt (BS 2018, S.20). Die stockende oder ausbleibende Auszahlung des Soldes hat Soldaten immer wieder dazu verführt, ihr Einkommen auf andere Art zu sichern: durch Erpressung, Nebentätigkeiten, Betrug oder den Verkauf von Ausrüstung (Williams, S.11f). U.a. haben die USA Ende 2017 aufgrund der herrschenden Korruption die Soldzahlung an 12.000 somalische Soldaten eingestellt (Mohamed 17.8.2019). Die danach erfolgte Einführung der elektronischen Bezahlung des Soldes führte zu einer erheblichen Steigerung der Moral. Die Spezialeinheit Danaab wird und wurde regelmäßig bezahlt (ME 27.6.2019). Danaab – von den USA ausgebildet, ausgerüstet und betreut – ist auch die einzige Einheit, bei welcher bei der Rekrutierung nicht der Clan, sondern militärische Erfahrung und Können eine Rolle spielen (Williams, S.2/9).
Im vergangenen Jahrzehnt hat die Armee von zahlreichen Akteuren Unterstützung bei Ausrüstung, Ausbildung und Logistik erhalten, namentlich von Burundi, Dschibuti, Äthiopien,
Italien, Kenia, dem Sudan, der Türkei, den VAE, Uganda, Großbritannien, den USA, der AU, der EU und den UN. Zigtausende Soldaten wurden ausgebildet. Diese Ausbildung erfolgte aber unkoordiniert und ohne Gesamtkonzept (Williams, S.2ff). Außerdem hat Somalia alleine in den Jahren 2013-2105 17.500 Waffen von außen erhalten. Trotzdem stellte sich im Jahr 2017 heraus, dass nur 70% der Soldaten überhaupt eine Waffe besitzen (Williams, S.22).
Die Türkei hat 2017 bei Mogadischu einen neuen Ausbildungsstützpunkt für die somalische Armee eröffnet (VOA 27.12.2017). Die UN-Agentur UNSOS unterstützt logistisch weiterhin 10.900
Soldaten der somalischen Armee (z.B. Rationen, Treibstoff, Wasser) – v.a. die im Tandem mit AMISOM operierenden Teile (UNSC 15.5.2019, Abs.43; vgl. UNSC 15.8.2019, Abs.72). AMISOM trägt zur Erweiterung der Kapazitäten von somalischer Armee und Polizei bei (BS 2018, S.39). Katar hat der somalischen Armee Dutzende gepanzerte Fahrzeuge geschenkt (AMISOMSoldaten der somalischen Armee (z.B. Rationen, Treibstoff, Wasser) – v.a. die im Tandem mit AMISOM operierenden Teile (UNSC 15.5.2019, Absatz 43,; vergleiche UNSC 15.8.2019, Absatz 72,). AMISOM trägt zur Erweiterung der Kapazitäten von somalischer Armee und Polizei bei (BS 2018, S.39). Katar hat der somalischen Armee Dutzende gepanzerte Fahrzeuge geschenkt (AMISOM
17.1.2019c). Somalische Soldaten befinden sich u.a. in Eritrea und Ägypten zur Ausbildung (AQ1
5.2019). Im April 2018 haben die VAE ihre Soldaten aus dem Ausbildungslager in Mogadischu abgezogen. Dort befanden sich mehrere Hundert somalische Soldaten in Ausbildung, darunter Spezialkräfte. Die Basis wurde nach dem Abzug geplündert (SEMG 9.11.2018, S.31). In Galmudug wird mit Unterstützung der UN auch eine Küstenwache ausgebildet (SEMG 9.11.2018, S.38).
AMISOM führt für die somalischen Sicherheitskräfte auch Ausbildungen durch, z.B. zur Behandlung von Fällen konfliktbezogener sexueller Gewalt (AMISOM 4.3.2019b). Die Ausbildung im Menschenrechtsbereich wird international zunehmend unterstützt; es muss aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mehrzahl der regulären Kräfte die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Dies gilt insbesondere für regierungsnahe Milizen (AA 4.3.2019, S.7).
Armee/Stärke: Die genaue Stärke ist unbekannt bzw. unklar. Angaben reichen von rund 15.000 Soldaten (USDOS 13.3.2019, S.7) über 16.000-18.000 Mann (BFA 8.2017, S.13) bis hin zu – nach eigenen Angaben der Armee – rund 23.200 Mann, darunter die Spezialeinheit Danaab mit zusätzlich 2.000 Mann in „unabhängigen Bataillonen“. Allerdings ist davon auszugehen, dass die letzten Zahlen übertrieben, und signifikante Teile der Truppe freiberuflich aktiv sind (SEMG 9.11.2018, S.14). AMISOM beziffert die Zahl der unterschiedlichen Pro-Regierungs-Gruppen (darunter Milizen von Bundesstaaten und Clans) mit mehr als 20.000 Mann (AMISOM 27.2.2019). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle, South-West-State und Jubaland. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren manchmal Seite an Seite mit AMISOM (USDOS 13.3.2019, S.7).
Regionale Kräfte: Unklar ist, inwiefern diese Kräfte in die zur Bundesregierung gerechneten Kräfte eingegliedert sind bzw. dorthin zugeordnet werden.
Regionale (Streit-)Kräfte (Darawish) stellen jedenfalls einen erheblichen Anteil verfügbarer Kräfte: Alleine in den Bundesstaaten Jubaland, Galmudug und Southwest finden sich 14.700 registrierte Angehörige regionaler Sicherheitskräfte; davon 1.300 Frauen. Ob diese in die somalische Armee oder in Polizeikräfte integriert werden, ist unklar (UNSOM 12.2018, S.3). Beim Operational Readiness Assessment wurden in Jubaland, Galmudug, SWS und Puntland sogar fast 20.000 Personen registriert, welche zu „Regionalkräften“ gezählt werden (UNSC 15.5.2019, Abs.45).Regionale (Streit-)Kräfte (Darawish) stellen jedenfalls einen erheblichen Anteil verfügbarer Kräfte: Alleine in den Bundesstaaten Jubaland, Galmudug und Southwest finden sich 14.700 registrierte Angehörige regionaler Sicherheitskräfte; davon 1.300 Frauen. Ob diese in die somalische Armee oder in Polizeikräfte integriert werden, ist unklar (UNSOM 12.2018, S.3). Beim Operational Readiness Assessment wurden in Jubaland, Galmudug, SWS und Puntland sogar fast 20.000 Personen registriert, welche zu „Regionalkräften“ gezählt werden (UNSC 15.5.2019, Absatz 45,).
NISA (National Intelligence and Security Agency): Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der NISA, die mit exekutiven Vollmachten ausgestattet ist (AA 4.3.2019, S.9). Das Mandat der NISA bleibt ungeklärt (HRW 17.1.2019). Sie wurde nie in einen Rechtsrahmen eingebettet und hat sich im Sicherheitsbereich weitreichende Befugnisse angeeignet (BS 2018. S.17). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte der NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen (USDOS 13.3.2019, S.6; vgl. NLMBZ 3.2019, S.34). Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.3.2019, S.6). Dabei verfügt die NISA über kein Mandat, umNISA (National Intelligence and Security Agency): Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der NISA, die mit exekutiven Vollmachten ausgestattet ist (AA 4.3.2019, S.9). Das Mandat der NISA bleibt ungeklärt (HRW 17.1.2019). Sie wurde nie in einen Rechtsrahmen eingebettet und hat sich im Sicherheitsbereich weitreichende Befugnisse angeeignet (BS 2018. S.17). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte der NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen (USDOS 13.3.2019, S.6; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.34). Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.3.2019, S.6). Dabei verfügt die NISA über kein Mandat, um
Festnahmen vorzunehmen (USDOS 13.3.2019, S.4). Ihre Arbeit leidet zudem unter Vorwürfen, wonach ihre Führung mit al Shabaab in Zusammenhang stehen soll. Die Fähigkeit der NISA, zur Sicherheit in Mogadischu beizutragen, wird unterminiert (SEMG 9.11.2018, S.5).
Allerdings ist es in den vergangenen Monaten zu diesbezüglichen Säuberungen in der NISA gekommen (ME 27.6.2019). Zusätzlich wurden im August 2019 rd. 1.700 Mann der NISA dem Kommando der Polizei unterstellt. Aktuell verfügt die NISA über ca. 1.000 Mann – einschließlich der Spezialeinheit Gashaan (BMLV 3.9.2019) (Alpha und Bravo Group), wobei letztere als hoch effizient bezeichnet wird (BFA 8.2017, S.15). Die NISA hat ein Kooperations- und Ausbildungsabkommen mit dem Nachrichtendienst Katars (BMLV 3.9.2019).
Puntland: Die Sicherheitskräfte in Puntland setzen sich wie folgt zusammen:
• Die Puntland Defense Forces (PDF; auch Darawish genannt): <3.000
• Puntland Maritim Police Force (PMPF): 1.200
• Präsidentengarde: 300-400
• Bossaso Port Police: 300
• Polizei: 3.600 (BFA 8.2017, S.87f; vgl. BMLV 3.9.2019)• Polizei: 3.600 (BFA 8.2017, S.87f; vergleiche BMLV 3.9.2019)
Vor allem die Polizei ist für die relative Ruhe in Puntland verantwortlich. Es gibt so gut wie keine Berichte über Polizeiübergriffe oder Willkür in Puntland. Zusätzlich zu den offiziell ins staatliche System eingegliederten Kräften stützt sich Puntland maßgeblich auf lokale Milizen (BFA 8.2017, S.87f). Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist in Puntland etwas stärker ausgeprägt als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.1.2017). Die früher beobachteten Schwierigkeiten mit ausständigen Soldzahlungen sind nicht mehr erkennbar, im Jahr 2019 kam es zu keinen diesbezüglichen Protesten der Sicherheitskräfte. Die Einsatzbereitschaft der verschiedenen Teilkräfte hat sich wieder verbessert (BMLV 3.9.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019
- AMISOM (4.3.2019b): 04 March 2019 - Morning Headlines [Quelle: AMISOM], Newsletter per E-Mail
- AMISOM (27.2.2019): 27 February 2019 - Morning Headlines [Quelle: AMISOM], Newsletter per E-Mail
- AMISOM (17.1.2019c): 17 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail
- AQ1 - Anonyme Quelle 1 (5.2019): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding
Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichischschweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff
10.4.2019
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019
- ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation
- ME - Militärstrategischer Experte (14.3.2019): Telefoninterview durch die Staatendokumentation
- Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (3.2019): New Policing Model Newsletter, Edition 24, URL, Zugriff 7.5.2019
- UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (12.2018): New Policing Model Newsletter, Edition 21, URL, Zugriff 6.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
- VOA - Voice of America (27.12.2017): Somalia 2017: New President, Old Problems With Terrorism, Drought, URL, Zugriff 30.8.2019
- Williams, Paul D. (2019): Building the Somali National Army: Anatomy of a failure, 2008-2018, In: Journal of Strategic Studies, URL, Zugriff 12.9.2019
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Für das Jahr 2018 wurden staatlichen Akteuren gravierende Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, militärische Angriffe auf Zivilisten und zivile Einrichtungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigungen, Entführung, Folter, schwere Misshandlung von Kindern, Raub, Bestechung, Korruption und willkürlicher Waffengebrauch vorgeworfen oder wurden diese dokumentiert. Im Zeitraum JännerOktober 2018 wurden 238 Zivilisten zu Opfern (Tote und Verletzte) von Armee, Polizei,
Sicherheitsbehörden der Bundesstaaten, NISA (National Intelligence and Security Agency) und AMISOM (AA 4.3.2019, S.8f). Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden jedoch nicht erhoben. Es kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei gehen (AA 4.3.2019, S.18).
Seitens der vormals für ihre Menschenrechtsverbrechen berüchtigten Liyu Police aus dem äthiopischen Somali Regional State sind keine Meldungen mehr vorhanden (ME 27.6.2019).
Tötungen: Sicherheitskräfte der Regierung, alliierte Milizen und andere Personen, die Uniformen tragen; sowie regionale Sicherheitskräfte, al Shabaab und unbekannte Angreifer verüben willkürliche und ungesetzliche Tötungen. Bei bewaffneten Zusammenstößen werden Zivilisten getötet (USDOS 13.3.2019, S.2; vgl. BS 2018, S.20), etwa beim Streit um Land, über die Kontrolle von Straßensperren oder bei Entwaffnungsoperationen (HRW 17.1.2019). Berichten zufolge ist es Ende 2018 in Baardheere (Region Bay) zu extralegalen Tötungen inhaftierter Angehöriger der al Shabaab gekommen. Demnach wurden sechs Personen ohne (faires) Verfahren nach mehreren Monaten Haft von einem Erschießungskommando der somalischen Armee exekutiert (VOA 22.1.2019). Tötungen: Sicherheitskräfte der Regierung, alliierte Milizen und andere Personen, die Uniformen tragen; sowie regionale Sicherheitskräfte, al Shabaab und unbekannte Angreifer verüben willkürliche und ungesetzliche Tötungen. Bei bewaffneten Zusammenstößen werden Zivilisten getötet (USDOS 13.3.2019, S.2; vergleiche BS 2018, S.20), etwa beim Streit um Land, über die Kontrolle von Straßensperren oder bei Entwaffnungsoperationen (HRW 17.1.2019). Berichten zufolge ist es Ende 2018 in Baardheere (Region Bay) zu extralegalen Tötungen inhaftierter Angehöriger der al Shabaab gekommen. Demnach wurden sechs Personen ohne (faires) Verfahren nach mehreren Monaten Haft von einem Erschießungskommando der somalischen Armee exekutiert (VOA 22.1.2019).
Folter: Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Bundes- und Regionalbehörden setzen gegen Journalisten, Demonstranten und Häftlinge exzessiv Gewalt ein; dabei kam es in der Vergangenheit zu Todesopfern und Verletzten. NISA misshandelt Personen bei Verhören (USDOS 13.3.2019, S.3f/13), und Verhaftete sind dem Risiko ausgesetzt, gefoltert zu werden (FH 5.6.2019b, F3; vgl. USDOS 13.3.2019, S.13; LIFOS 3.7.2019, S.25). So wurden etwa im Mai 2018 zwei Männer, die wegen des Legens eines Sprengsatzes beschuldigt worden waren, von Armeeangehörigen in Baraawe gefoltert und exekutiert. Auch der Polizeikommandant von Baraawe, der den Vorfall untersucht hat, wurde von Soldaten gefoltert (SEMG 9.11.2018, S.40).Folter: Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Bundes- und Regionalbehörden setzen gegen Journalisten, Demonstranten und Häftlinge exzessiv Gewalt ein; dabei kam es in der Vergangenheit zu Todesopfern und Verletzten. NISA misshandelt Personen bei Verhören (USDOS 13.3.2019, S.3f/13), und Verhaftete sind dem Risiko ausgesetzt, gefoltert zu werden (FH 5.6.2019b, F3; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.13; LIFOS 3.7.2019, S.25). So wurden etwa im Mai 2018 zwei Männer, die wegen des Legens eines Sprengsatzes beschuldigt worden waren, von Armeeangehörigen in Baraawe gefoltert und exekutiert. Auch der Polizeikommandant von Baraawe, der den Vorfall untersucht hat, wurde von Soldaten gefoltert (SEMG 9.11.2018, S.40).
Verhaftungen: NISA verhaftet willkürlich Menschen und hält diese über längere Zeit ohne Anklage oder Zugang zur Familie fest (USDOS 13.3.2019, S.4; vgl. AA 4.3.2019, S.8; HRWVerhaftungen: NISA verhaftet willkürlich Menschen und hält diese über längere Zeit ohne Anklage oder Zugang zur Familie fest (USDOS 13.3.2019, S.4; vergleiche AA 4.3.2019, S.8; HRW
17.1.2019). Dies gilt auch für die Nachrichtendienste in Puntland und Jubaland (HRW 17.1.2019).
Strafverfolgung: Die Armee hat mehrere Angehöre von Sicherheitskräften verhaftet, die o.g. Verbrechen beschuldigt werden (USDOS 13.3.2019, S.13). Generell bleibt Straffreiheit aber die Norm (USDOS 13.3.2019, S.2/13; vgl. FH 5.6.2019b, F3). Dies gilt auch für willkürliches Vorgehen der Polizeikräfte. Die Opfer polizeilicher Willkür und Gewalt haben oft keine legale Möglichkeit, Anklage zu erheben (AA 4.3.2019, S.8).Strafverfolgung: Die Armee hat mehrere Angehöre von Sicherheitskräften verhaftet, die o.g. Verbrechen beschuldigt werden (USDOS 13.3.2019, S.13). Generell bleibt Straffreiheit aber die Norm (USDOS 13.3.2019, S.2/13; vergleiche FH 5.6.2019b, F3). Dies gilt auch für willkürliches Vorgehen der Polizeikräfte. Die Opfer polizeilicher Willkür und Gewalt haben oft keine legale Möglichkeit, Anklage zu erheben (AA 4.3.2019, S.8).
Al Shabaab: Die Gruppe verhängt und vollstreckt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weiterhin unmenschliche und erniedrigende Strafen (huduud; z.B. Amputation, Enthauptung, öffentliche Exekution) (NLMBZ 3.2019, S.11; vgl. BS 2018, S.19). Dort ist auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen von al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 4.3.2019, S.18). Exekutiert werden u.a. Personen, denen die Gruppe Spionage vorwirft (NLMBZ 3.2019, S.3; vgl. BS 2018, S.20). Auch viele der von al Shabaab wegen Verbindungen zum IS Verhafteten werden getötet und/oder gefoltert, bevor sie überhaupt das Gefängnis erreichen (LWJ 16.11.2018).Al Shabaab: Die Gruppe verhängt und vollstreckt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weiterhin unmenschliche und erniedrigende Strafen (huduud; z.B. Amputation, Enthauptung, öffentliche Exekution) (NLMBZ 3.2019, S.11; vergleiche BS 2018, S.19). Dort ist auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen von al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 4.3.2019, S.18). Exekutiert werden u.a. Personen, denen die Gruppe Spionage vorwirft (NLMBZ 3.2019, S.3; vergleiche BS 2018, S.20). Auch viele der von al Shabaab wegen Verbindungen zum IS Verhafteten werden getötet und/oder gefoltert, bevor sie überhaupt das Gefängnis erreichen (LWJ 16.11.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff
22.7.2019
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff
10.4.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019
- LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss / Thomas Joscelyn (16.11.2018): Islamic State warns Shabaab of impending battle in Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019
- ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
- VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (1.1.2019): Somalia Military Executes 6 Militants Without Trial, URL, Zugriff 22.1.2019
7. Korruption
Korruption wird systematisch angewendet bzw. ist sie endemisch (SRSG 13.9.2018, S.2; vgl. BS 2018, S.19). Die im Aufbau befindlichen staatlichen Institutionen sind von einem hohen Maß an Korruption, Amtsmissbrauch und Missmanagement geprägt (BS 2018, S.3; vgl. USDOS 13.3.2019, S.26f). Das sich durch alle Ebenen der Verwaltung ziehende kleptokratische Verhalten paralysiert das Land (BS 2018, S.36). Zudem durchdringt Korruption alle Teile der Gesellschaft (LIFOS 9.4.2019, S.34). Auch Richter werden regelmäßig korrupter Praktiken beschuldigt (BS 2018, S.19). Somalia findet sich am Index von Transparency International 2018 zum wiederholten Male auf dem letzten Platz (180 von 180) (TI 30.1.2019). Korruption wird systematisch angewendet bzw. ist sie endemisch (SRSG 13.9.2018, S.2; vergleiche BS 2018, S.19). Die im Aufbau befindlichen staatlichen Institutionen sind von einem hohen Maß an Korruption, Amtsmissbrauch und Missmanagement geprägt (BS 2018, S.3; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.26f). Das sich durch alle Ebenen der Verwaltung ziehende kleptokratische Verhalten paralysiert das Land (BS 2018, S.36). Zudem durchdringt Korruption alle Teile der Gesellschaft (LIFOS 9.4.2019, S.34). Auch Richter werden regelmäßig korrupter Praktiken beschuldigt (BS 2018, S.19). Somalia findet sich am Index von Transparency International 2018 zum wiederholten Male auf dem letzten Platz (180 von 180) (TI 30.1.2019).
Al Shabaab hebt in den von ihr kontrollierten Gebieten nicht vorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet oder gestohlen (USDOS 13.3.2019, S.27).
Maßnahmen: Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet (USDOS 13.3.2019, S.26f). Antikorruptionsbehörden sind nicht effektiv. Für öffentlich Bedienstete ist Straflosigkeit bei Korruption die Norm (LIFOS 9.4.2019, S.34; vgl. BS 2018, S.20; FH 5.6.2019b, C2). Immerhin setzten Präsident Farmaajo und Premierminister Kheyre einige Schritte gegen Korruption, auf allen Ebenen der Verwaltung kam es zu mehreren Verhaftungen (USDOS 13.3.2019, S.26f; vgl. NLMBZ, S.8). Zudem hat das Justizministerium gemeinsam mit UNDP ein Projekt auf den Weg gebracht, um die Korruptionsbekämpfung zu stärken (LIFOS 9.4.2019, S.35). Maßnahmen: Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet (USDOS 13.3.2019, S.26f). Antikorruptionsbehörden sind nicht effektiv. Für öffentlich Bedienstete ist Straflosigkeit bei Korruption die Norm (LIFOS 9.4.2019, S.34; vergleiche BS 2018, S.20; FH 5.6.2019b, C2). Immerhin setzten Präsident Farmaajo und Premierminister Kheyre einige Schritte gegen Korruption, auf allen Ebenen der Verwaltung kam es zu mehreren Verhaftungen (USDOS 13.3.2019, S.26f; vergleiche NLMBZ, S.8). Zudem hat das Justizministerium gemeinsam mit UNDP ein Projekt auf den Weg gebracht, um die Korruptionsbekämpfung zu stärken (LIFOS 9.4.2019, S.35).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating
(13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- TI - Transparency International (30.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, URL, Zugriff
19.3.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten (siehe auch 18.4)
Im gesamten somalischen Kulturraum gibt es zahlreiche internationale Organisationen und NGOs, die sich um Belange vulnerabler Personen (u.a. IDPs, Frauen, Kinder und andere sozial benachteiligte Gruppen) kümmern (SEM 31.5.2017, S.43). Etliche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse (USDOS 13.3.2019, S.28) und werden ggf. politisch gebilligt und gefördert (AA 4.3.2019, S.7). Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse einigermaßen kooperativ und reagiert auf deren Ansichten (USDOS 13.3.2019, S.28). Menschenrechtsorganisationen sehen sich trotzdem in aller Regel Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren, ausgesetzt. Außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete können diese Organisationen meist nicht arbeiten (AA 4.3.2019, S.7). Al Shabaab untersagt den meisten NGOs sowie allen UN-Agenturen das Arbeiten auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle (HRW 17.1.2019; vgl. FH 5.6.2019b, E2; SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Eine Ausnahme bildet die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42).Im gesamten somalischen Kulturraum gibt es zahlreiche internationale Organisationen und NGOs, die sich um Belange vulnerabler Personen (u.a. IDPs, Frauen, Kinder und andere sozial benachteiligte Gruppen) kümmern (SEM 31.5.2017, S.43). Etliche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse (USDOS 13.3.2019, S.28) und werden ggf. politisch gebilligt und gefördert (AA 4.3.2019, S.7). Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse einigermaßen kooperativ und reagiert auf deren Ansichten (USDOS 13.3.2019, S.28). Menschenrechtsorganisationen sehen sich trotzdem in aller Regel Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren, ausgesetzt. Außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete können diese Organisationen meist nicht arbeiten (AA 4.3.2019, S.7). Al Shabaab untersagt den meisten NGOs sowie allen UN-Agenturen das Arbeiten auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle (HRW 17.1.2019; vergleiche FH 5.6.2019b, E2; SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Eine Ausnahme bildet die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42).
Die Bewegungsfreiheit von Organisationen in Süd-/Zentralsomalia ist aufgrund von Sicherheitserwägungen eingeschränkt (USDOS 13.3.2019, S.28; vgl. HRW 17.1.2019). Somalia ist weltweit eines der gefährlichsten Länder für humanitäre Kräfte (NLMBZ 3.2019, S.14), auf welche mitunter gezielte Angriffe durchgeführt werden. Unsicherheit, illegale Straßensperren, Erpressung (HRW 17.1.2019), Fahrzeugraub und bürokratische Hürden für humanitäre Organisationen stellen ernste Hindernisse dar (USDOS 13.3.2019, S.15; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.72). In den ersten acht Monaten des Jahres 2018 waren humanitäre Organisationen von 85 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen betroffen. Dabei wurden sieben Mitarbeiter getötet und zwölf weitere verletzt. Außerdem wurden zehn Mitarbeiter verhaftet oder vorübergehend festgehalten (USDOS 13.3.2019, S.15). Nach anderen Angaben gab es im Zeitraum Jänner-August 2018 34 Angriffe auf humanitäre Kräfte – vor allem auf lokal Bedienstete (SEMG 9.11.2018, S.43). Nach wieder anderen Angaben gab es 2018 59 Zwischenfälle mit NGOs, wobei acht Personen getötet wurden. Nur eine ungewisse Zahl davon kann al Shabaab zugeschrieben werden (NLMBZDie Bewegungsfreiheit von Organisationen in Süd-/Zentralsomalia ist aufgrund von Sicherheitserwägungen eingeschränkt (USDOS 13.3.2019, S.28; vergleiche HRW 17.1.2019). Somalia ist weltweit eines der gefährlichsten Länder für humanitäre Kräfte (NLMBZ 3.2019, S.14), auf welche mitunter gezielte Angriffe durchgeführt werden. Unsicherheit, illegale Straßensperren, Erpressung (HRW 17.1.2019), Fahrzeugraub und bürokratische Hürden für humanitäre Organisationen stellen ernste Hindernisse dar (USDOS 13.3.2019, S.15; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). In den ersten acht Monaten des Jahres 2018 waren humanitäre Organisationen von 85 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen betroffen. Dabei wurden sieben Mitarbeiter getötet und zwölf weitere verletzt. Außerdem wurden zehn Mitarbeiter verhaftet oder vorübergehend festgehalten (USDOS 13.3.2019, S.15). Nach anderen Angaben gab es im Zeitraum Jänner-August 2018 34 Angriffe auf humanitäre Kräfte – vor allem auf lokal Bedienstete (SEMG 9.11.2018, S.43). Nach wieder anderen Angaben gab es 2018 59 Zwischenfälle mit NGOs, wobei acht Personen getötet wurden. Nur eine ungewisse Zahl davon kann al Shabaab zugeschrieben werden (NLMBZ
3.2019, S.14). Im Zeitraum Jänner-Juli 2019 waren 49 Mitarbeiter humanitärer Organisationen direkt von Zwischenfällen betroffen. Dabei wurden zwei von ihnen getötet, ein weiterer verletzt, elf entführt und fünf in Haft genommen (UNSC 15.8.2019, Abs.45).3.2019, S.14). Im Zeitraum Jänner-Juli 2019 waren 49 Mitarbeiter humanitärer Organisationen direkt von Zwischenfällen betroffen. Dabei wurden zwei von ihnen getötet, ein weiterer verletzt, elf entführt und fünf in Haft genommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 45,).
Die Präsenz von UN-Agenturen und Organisationen ist in den vergangenen Jahren stark ausgebaut worden: Ende 2014 befanden sich 331 internationale und 951 nationale Angestellte der UN in Somalia (UNSC 23.1.2015, S.16). Ende 2018 waren es 674 bzw. 1.288 (UNSC 21.12.2018, S.15), im April 2019 764 bzw. 1.402. Büros befinden sich in Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhobley, Doolow, Galkacyo, Garoowe, Hargeysa, Jowhar, Kismayo und Mogadischu; ein Büro in Dhusamareb befindet sich im Aufbau (UNSC 15.5.2019, Abs.73). Die Präsenz von UN-Agenturen und Organisationen ist in den vergangenen Jahren stark ausgebaut worden: Ende 2014 befanden sich 331 internationale und 951 nationale Angestellte der UN in Somalia (UNSC 23.1.2015, S.16). Ende 2018 waren es 674 bzw. 1.288 (UNSC 21.12.2018, S.15), im April 2019 764 bzw. 1.402. Büros befinden sich in Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhobley, Doolow, Galkacyo, Garoowe, Hargeysa, Jowhar, Kismayo und Mogadischu; ein Büro in Dhusamareb befindet sich im Aufbau (UNSC 15.5.2019, Absatz 73,).
In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen arbeiten (USDOS 13.3.2019, S.28).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff
22.7.2019
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff
10.4.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- UNSC - UN Security Council (23.1.2015): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 8.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
-
9. Ombudsmann
Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Beide Institutionen waren zum Jahresende 2018 noch nicht eingerichtet worden, obwohl der somalische Präsident bereits 2016 ein Gesetz unterzeichnet hat, mit welchem die Menschenrechtskommission eingerichtet werden soll. Folglich gibt es seitens der Bundesregierung bislang keine Mechanismen, um Menschenrechtsvergehen aufzuklären (USDOS 13.3.2019, S.28; vgl. NLMBZ 3.2019, S.34). Die Regierung muss die Liste der für die Menschenrechtskommission nominierten Personen erst absegnen (HRW 17.1.2019).Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Beide Institutionen waren zum Jahresende 2018 noch nicht eingerichtet worden, obwohl der somalische Präsident bereits 2016 ein Gesetz unterzeichnet hat, mit welchem die Menschenrechtskommission eingerichtet werden soll. Folglich gibt es seitens der Bundesregierung bislang keine Mechanismen, um Menschenrechtsvergehen aufzuklären (USDOS 13.3.2019, S.28; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.34). Die Regierung muss die Liste der für die Menschenrechtskommission nominierten Personen erst absegnen (HRW 17.1.2019).
Die Effektivität des puntländischen Human Rights Defender Office bleibt aufgrund eingeschränkter Ressourcenlage und Unerfahrenheit eingeschränkt (USDOS 13.3.2019, S.28).
Quellen:
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff
10.4.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
10.Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)
Die somalische Armee ist eine Freiwilligenarmee (BFA 8.2017, S.14). Es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei der al Shabaab. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 4.3.2019, S.13).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding
Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichischschweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
10.1. (Zwangs-)Rekrutierungen und KindersoldatenMission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichischschweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019, 10.1. (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kindersoldaten: Die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten ist weiterhin ein Problem (USDOS 13.3.2019, S.36). Alle Konfliktparteien rekrutieren Kinder (BS 2018, S.21). Insgesamt werden Kinder häufiger von al Shabaab und teils auch von Clanmilizen rekrutiert, seltener durch die Regierung. Die Zahl an Kindersoldaten wurde 2018 auf mindestens 5.000 geschätzt (AA 4.3.2019, S.13). Im Jahr 2018 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Armee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und die al Shabaab. Von Jänner bis September 2018 wurde die Rekrutierung und der Einsatz von 1.800
Kindern verzeichnet, zu ca. 80% durch al Shabaab. Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken (USDOS 13.3.2019, S.13f). Die Regierung partizipiert an Kampagnen, um Kinder aus dem bewaffneten Konflikt herauszulösen (USDOS 13.3.2019, S.36).
Kindersoldaten - al Shabaab: Beginnend im Jahr 2017 hat al Shabaab immer mehr Kinder zwangsrekrutiert (NLMBZ 3.2019, S.11), teils mit aggressiven und gewalttätigen Methoden. Berichten zufolge wurden Kinder von Minderheitengruppen sogar systematisch entführt (BS 2018, S.21). Ein Grund dafür ist, dass aufgrund der umfassenden Rekrutierungsmaßnahmen unterschiedlicher bewaffneter Gruppen der Rekrutierungspool auch für al Shabaab immer kleiner geworden ist. Ein weiterer Grund ist, dass Kinder einfacher zu manipulieren sind (ME 27.6.2019).
So indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder etwa gezielt in Koranschulen (LWJ 24.1.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, S.15).So indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder etwa gezielt in Koranschulen (LWJ 24.1.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.15).
Auch im Jahr 2018 hat al Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten in Süd-/Zentralsomalia Kinder zwangsrekrutiert (SEMG 9.11.2018, S.39). Im Zeitraum Mai-August 2019 waren davon 187 Kinder betroffen (UNSC 15.8.2019, Abs.51). Die Gruppe führt zu diesem Zweck Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 13.3.2019, S.14). Außerdem wurden Älteste und Koranschullehrer in ländlichen Gebieten Süd-/Zentralsomalias wiederholt dazu aufgerufen, Kinder an die Gruppe abzugeben (AMISOM 14.1.2019). Al Shabaab bedroht und erpresst Eltern,Auch im Jahr 2018 hat al Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten in Süd-/Zentralsomalia Kinder zwangsrekrutiert (SEMG 9.11.2018, S.39). Im Zeitraum Mai-August 2019 waren davon 187 Kinder betroffen (UNSC 15.8.2019, Absatz 51,). Die Gruppe führt zu diesem Zweck Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 13.3.2019, S.14). Außerdem wurden Älteste und Koranschullehrer in ländlichen Gebieten Süd-/Zentralsomalias wiederholt dazu aufgerufen, Kinder an die Gruppe abzugeben (AMISOM 14.1.2019). Al Shabaab bedroht und erpresst Eltern,
Gemeinden, Lehrer und Älteste, damit diese der Gruppe Schüler zuführen. Es kommt in diesem
Zusammenhang auch zu Gewalt und Inhaftierungen (USDOS 13.3.2019, S.14). Eltern rekrutierter Kinder haben keine Möglichkeit Protest einzulegen, ihnen droht bei Widerstand Bestrafung oder sogar der Tod (BS 2018, S.21).
Im Jänner 2019 stürmte al Shabaab die Ortschaft Ceel Garas (Region Bakool) und entführte ca. 60 Kinder (AMISOM 14.1.2019). Manchmal – wie z.B. im Juli 2018 in Xaradheere – kommt es auch zu Widerstand der Bevölkerung. Al Shabaab übt an Gemeinden, die sich einer Herausgabe von Kindern verweigern, Vergeltung – v.a. in Galmudug und im SWS. Hunderte Kinder sind aus Angst vor einer Rekrutierung geflohen (HRW 17.1.2019). Auch aus den Regionen Bay und Bakool kommen Berichte, wonach al Shabaab Familien in einigen ländlichen Gemeinden zur Übergabe von 8-17jährigen Kindern aufgefordert hat (UNOCHA 31.7.2019, S.3; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.30).Im Jänner 2019 stürmte al Shabaab die Ortschaft Ceel Garas (Region Bakool) und entführte ca. 60 Kinder (AMISOM 14.1.2019). Manchmal – wie z.B. im Juli 2018 in Xaradheere – kommt es auch zu Widerstand der Bevölkerung. Al Shabaab übt an Gemeinden, die sich einer Herausgabe von Kindern verweigern, Vergeltung – v.a. in Galmudug und im SWS. Hunderte Kinder sind aus Angst vor einer Rekrutierung geflohen (HRW 17.1.2019). Auch aus den Regionen Bay und Bakool kommen Berichte, wonach al Shabaab Familien in einigen ländlichen Gemeinden zur Übergabe von 8-17jährigen Kindern aufgefordert hat (UNOCHA 31.7.2019, S.3; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.30).
In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Al Shabaab zwingt Kinder, an Kampfhandlungen teilzunehmen; sie setzt diese auch für Selbstmordanschläge ein (USDOS 13.3.2019, S.13f). Außerdem rekrutiert die Gruppe Straßenkinder und -Waisen, die einfach zu manipulieren sind. Manche erhalten zur Ausführung einer Aktion (z.B. Wurf einer Handgranate) einen kleinen Geldbetrag (FIS 5.10.2018, S.34).
Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit. So z.B. Anfang 2018 durch somalische Kräfte im Bezirk Wanla Weyne (SEMG 9.11.2018, S.39) oder im Jänner 2018 durch US-Militär in Middle Shabelle. Die Kinder wurden der UN zur Rehabilitation übergeben (HRW 17.1.2019). UNICEF stellt 721 Buben und 96 Mädchen, die al Shabaab entkommen sind oder die von bewaffneten Gruppen entlassen wurden, Schutz zur Verfügung. So hat die Organisation z.B.
36 bei einer Operation in Middle Shabelle aus der Gewalt der al Shabaab befreite Kinder in einem Rehabilitationszentrum in Mogadischu untergebracht (USDOS 13.3.2019, S.14f).
(Zwangs-)Rekrutierung: Im Jahr 2017 begann al Shabaab noch intensiver, arbeitslose junge Männer zu rekrutieren (NLMBZ 3.2019, S.11). Es gibt sehr unterschiedliche Gründe, al Shabaab beizutreten: die Aussicht auf Gehalt und Status, Abenteuerlust und Rachegefühle (Khalil 1.2019, S.33). Jugendliche selbst geben an, dass der Hauptgrund zum Beitritt zu al Shabaab oder zur Armee das Einkommen ist (DI 6.2019, S.22f). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen der al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S.16).
Meist erfolgt ein Beitritt zur al Shabaab aufgrund ökonomischer, sicherheitsbedingter und psychosozialer Motivation. Nur wenige der befragten Deserteure gaben an, al Shabaab aufgrund einer religiösen Motivation beigetreten zu sein; dahingegen maßen mehr als die Hälfte gesellschaftlichen Erwägungen eine besondere Rolle zu, darunter Status (inkl. Eheschließung) und Macht. Auch Abenteuerlust spielt eine große Rolle. Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S.14f). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S.34). Die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 13.3.2019, S.32). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck und Anreizen (ICG 27.6.2019, S.2).
Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S.14). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine
Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (BMLV 16.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51; DISZwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (BMLV 16.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51; DIS
3.2017, S.20f).
Verweigerung: Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer (BFA 8.2017, S.52), denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden (DIS 3.2017, S.21). Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens.
Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BFA 8.2017, S.54f).
Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht (DIS 3.2017, S.21). Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al
Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BFA 8.2017, S.54f). Stellt eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen der al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt – so etwa geschehen in Aad (Mudug) und Bananey (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.39).
Frauen: In den Führungsgremien und Kampfkräften von al Shabaab finden sich keine Frauen. Deren Rolle reicht von jener der einfachen Ehefrau bis hin zu Rekrutierung, Missionierung, Spionage, Waffenschmuggel und Spendensammlung (ICG 27.6.2019, S.7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019, S.12).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AMISOM (14.1.2019): 14 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding
Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichischschweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (16.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
- DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, URL, Zugriff 25.7.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
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- Khalil - Khalil, James/ / Brown Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a
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- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019
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- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
10.2. Deserteure und ehemalige Kämpfer der al Shabaab- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019, 10.2. Deserteure und ehemalige Kämpfer der al Shabaab
Allgemein geben Deserteure für das Verlassen der al Shabaab aber folgende Gründe an: inadäquate Bezahlung, familiäre Verpflichtungen, schlechte Lebensbedingungen, Risiko für Leib und Leben (Khalil 1.2019, S.33/16f). Mit letzterem ist nicht bloß die Gefahr von Kampfhandlungen gemeint, sondern auch die von al Shabaab angewandte Bestrafung bei (vermeintlichen) Regelbrüchen (Khalil 1.2019, S.16f). Generell stellt die Desertion eines Einzelnen für al Shabaab ein kleineres Problem dar, als der Seitenwechsel ganzer Clans und der zugehörigen Milizen, z.B. als Abgaal-Subclans sich in Galgaduud der Ahlu Sunna Wal Jama’a zuwandten, oder als Hawadle-Subclans der al Shabaab in Hiiraan die Miliz Macaawuusely entgegenstellten (SEMG 9.11.2018, S.27).
Nicht alle ehemaligen Kämpfer der al Shabaab sind Deserteure. Es gibt Beispiele, wo Angehörige die Entlassung eines Familienmitglieds durch die al Shabaab erwirken konnten (Khalil 1.2019, S.18).
Verfolgung: Oft gleicht eine Desertion einer Flucht – mit entsprechender Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens der al Shabaab, die auch in Form einer Todesstrafe erfolgen kann. Manche Deserteure warten Monate oder sogar Jahre, bevor sich ihnen eine Gelegenheit zur Flucht bietet (Khalil 1.2019, S.17f). Al Shabaab ist in der Lage, einen Deserteur aufzuspüren – auch auf dem Gebiete von AMISOM und der somalischen Regierung. Sie tragen wahrscheinlich ein Risiko der Verfolgung (BFA 8.2017, S. 43f; vgl. DIS 3.2017, S.17f; NLMBZ 3.2019, S.12f). Dies gilt insbesondere für Deserteure mittleren Ranges. Doch auch einfache Mannschaftsgrade können zum Ziel werden (BFA 8.2017, S.43f). Tatsächlich finden sich aber kaum Beispiele von Morden an Deserteuren (BMLV 16.9.2019). Einmal wird vom Mord an zwei jungen Bantu-Männern berichtet, die im August 2017 von al Shabaab entdeckt und ermordet worden sind, bevor sie Kismayo erreichen konnten. An anderer Stelle werden Deserteure auch wieder in die Reihen der al Shabaab aufgenommen, so geschehen in Tayeeglow Anfang 2017, als Buben, die von der Gruppe desertiert waren, zum erneuten Eintritt in die al Shabaab gezwungen wurden (SEMG 8.11.2017, S.43/137). Interessanterweise sind auch die vorhandenen Rehabilitationszentren für ehemalige Angehörige der al Shabaab noch nie zum Angriffsziel geworden [siehe unten] (NLMBZ 3.2019, S.12f; vgl. BFA 8.2017, S.45ff). Inwiefern al Shabaab also tatsächlich Energie in das Aufspüren und Töten von desertierten Fußsoldaten investieren will, ist unklar. Insgesamt besteht in einigen Fällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit der al Shabaab verständigt – etwa durch die Zahlung von Geldbeträgen (BFA 8.2017, S.43ff).Verfolgung: Oft gleicht eine Desertion einer Flucht – mit entsprechender Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens der al Shabaab, die auch in Form einer Todesstrafe erfolgen kann. Manche Deserteure warten Monate oder sogar Jahre, bevor sich ihnen eine Gelegenheit zur Flucht bietet (Khalil 1.2019, S.17f). Al Shabaab ist in der Lage, einen Deserteur aufzuspüren – auch auf dem Gebiete von AMISOM und der somalischen Regierung. Sie tragen wahrscheinlich ein Risiko der Verfolgung (BFA 8.2017, S. 43f; vergleiche DIS 3.2017, S.17f; NLMBZ 3.2019, S.12f). Dies gilt insbesondere für Deserteure mittleren Ranges. Doch auch einfache Mannschaftsgrade können zum Ziel werden (BFA 8.2017, S.43f). Tatsächlich finden sich aber kaum Beispiele von Morden an Deserteuren (BMLV 16.9.2019). Einmal wird vom Mord an zwei jungen Bantu-Männern berichtet, die im August 2017 von al Shabaab entdeckt und ermordet worden sind, bevor sie Kismayo erreichen konnten. An anderer Stelle werden Deserteure auch wieder in die Reihen der al Shabaab aufgenommen, so geschehen in Tayeeglow Anfang 2017, als Buben, die von der Gruppe desertiert waren, zum erneuten Eintritt in die al Shabaab gezwungen wurden (SEMG 8.11.2017, S.43/137). Interessanterweise sind auch die vorhandenen Rehabilitationszentren für ehemalige Angehörige der al Shabaab noch nie zum Angriffsziel geworden [siehe unten] (NLMBZ 3.2019, S.12f; vergleiche BFA 8.2017, S.45ff). Inwiefern al Shabaab also tatsächlich Energie in das Aufspüren und Töten von desertierten Fußsoldaten investieren will, ist unklar. Insgesamt besteht in einigen Fällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit der al Shabaab verständigt – etwa durch die Zahlung von Geldbeträgen (BFA 8.2017, S.43ff).
Amnestie: Präsident Farmaajo hat zwar eine Amnestie für Angehörige der al Shabaab ausgesprochen, welche sich freiwillig ergeben. Allerdings ist diese Amnestie nur mündlich ausgesprochen worden, es gibt keine rechtliche Grundlage dafür. Trotzdem geben Deserteure an, dass die Aussicht auf eine Amnestie ein maßgeblicher Faktor für ihre Desertion war (Khalil
1.2019, S.17).
Rehabilitation/Reintegration: Die somalische Regierung betreibt mehrere Rehabilitationszentren für ehemalige Angehörige der al Shabaab (NLMBZ 3.2019, S.12). Bis zum Jahr 2018 haben 241 ehemalige Angehörige der al Shabaab das Serendi Rehabilitation Centre (SRC) durchlaufen und ihre Rehabilitation abgeschlossen (Khalil 1.2019, S.33/3). Die Zahlen an beherbergten und unterstützten, als wenig gefährdend (low-risk) eingestuften Deserteure der al Shabaab beliefen sich im Mai 2019 auf 70 in Mogadischu, 144 in Baidoa und 57 in Kismayo (UNSC 15.5.2019, Abs.52). In Baidoa gibt es auch ein Rehabilitationsprojekt für hoch gefährdende (high-risk) ehemalige Kämpfer der al Shabaab. Diese sollen in die Gesellschaft reintegriert werden (UNSC 21.12.2018, S.12). Der hochrangige al Shabaab-Deserteur Mukhtar Robow betreibt in Baidoa nach eigenen Angaben ein Schutzhaus für desertierte Angehörige seines Clans (Rahanweyn/Leysan) (SEMG 9.11.2018, S.28), die er zuvor zur kollektiven Desertion aufgerufen hat (NLMBZ 3.2019, S.13). Es gibt auch Einrichtungen, wo minderjährige ehemalige Angehörige der al Shabaab untergebracht werden (Khalil 1.2019, S.21). Alleine im ersten Halbjahr 2018 wurden 415 Kinder, die von bewaffneten Gruppen entlassen oder aus deren Händen befreit worden waren, in Reintegrationszentren des UNHCR in den Regionen Benadir, HirShabelle, South West und Puntland untergebracht (UNOCHA 5.7.2018, S.2). Manche Deserteure kommen ohne Rehabilitationsprogramm im öffentlichen Dienst unter (NLMBZ 3.2019, S.13). Rehabilitation/Reintegration: Die somalische Regierung betreibt mehrere Rehabilitationszentren für ehemalige Angehörige der al Shabaab (NLMBZ 3.2019, S.12). Bis zum Jahr 2018 haben 241 ehemalige Angehörige der al Shabaab das Serendi Rehabilitation Centre (SRC) durchlaufen und ihre Rehabilitation abgeschlossen (Khalil 1.2019, S.33/3). Die Zahlen an beherbergten und unterstützten, als wenig gefährdend (low-risk) eingestuften Deserteure der al Shabaab beliefen sich im Mai 2019 auf 70 in Mogadischu, 144 in Baidoa und 57 in Kismayo (UNSC 15.5.2019, Absatz 52,). In Baidoa gibt es auch ein Rehabilitationsprojekt für hoch gefährdende (high-risk) ehemalige Kämpfer der al Shabaab. Diese sollen in die Gesellschaft reintegriert werden (UNSC 21.12.2018, S.12). Der hochrangige al Shabaab-Deserteur Mukhtar Robow betreibt in Baidoa nach eigenen Angaben ein Schutzhaus für desertierte Angehörige seines Clans (Rahanweyn/Leysan) (SEMG 9.11.2018, S.28), die er zuvor zur kollektiven Desertion aufgerufen hat (NLMBZ 3.2019, S.13). Es gibt auch Einrichtungen, wo minderjährige ehemalige Angehörige der al Shabaab untergebracht werden (Khalil 1.2019, S.21). Alleine im ersten Halbjahr 2018 wurden 415 Kinder, die von bewaffneten Gruppen entlassen oder aus deren Händen befreit worden waren, in Reintegrationszentren des UNHCR in den Regionen Benadir, HirShabelle, South West und Puntland untergebracht (UNOCHA 5.7.2018, S.2). Manche Deserteure kommen ohne Rehabilitationsprogramm im öffentlichen Dienst unter (NLMBZ 3.2019, S.13).
Laut Angaben des somalischen Defector Rehabilitation Programme (DRP) sind zwischen 2011 und 2017 ca. 2.000 Deserteure der al Shabaab über das Programm erfolgreich in die Gesellschaft re-integriert worden (AMISOM 1.12.2017). Auch wenn al Shabaab wohl über die Insassen von Rehabilitationszentren informiert ist, werden bislang sowohl die Zentren selbst als auch rehabilitierte Deserteure in Ruhe gelassen. Es sind keine Fälle bekannt, wo aus einem Rehabilitationszentrum Entlassene ermordet worden wären (BFA 8.2017, S.45ff).
Reintegration - Beispiel Serendi Rehabilitation Centre (SRC), Mogadischu: Das SRC steht jenen ehemaligen Angehörigen der al Shabaab offen, die als “low-risk” eingestuft wurden (Khalil 1.2019, S.vii). Als „low-risk“ wird von der NISA herausgefiltert, wer al Shabaab freiwillig verlassen hat; wer sich gegen die Ideologie der Gruppe ausspricht; und wer nicht als künftiges Risiko für die öffentliche Sicherheit erachtet wird (Khalil 1.2019, S.19/2).
Die Aufenthaltsdauer im SRC beträgt 6-12 Monate (Khalil 1.2019, S.19). Am SRC erhalten die Bewohner neben psycho-sozialer Unterstützung auch eine schulische und eine Berufsausbildung (Khalil 1.2019, S.23/12). Das SRC unterstützt die Bewohner bei der Wiederherstellung des Kontakts zu Familie und Clan (Khalil 1.2019, S.24). Spätestens im Zuge der Reintegration in Mogadischu wenden sich viele aus dem SRC Entlassene an (teils entfernte) Verwandte. In vielen Fällen konnten positive Beziehungen zur Familie wieder hergestellt werden, die meisten wurden von ihrer Kernfamilie wieder aufgenommen (Khalil 1.2019, S.27f).
Nach der Entlassung aus dem SRC stellt gesellschaftliche Diskriminierung kaum ein relevantes
Problem für ehemalige Angehörige der al Shabaab dar, wohl auch, weil es vielen gelingt, ihre
Vergangenheit zu verschweigen (Kahlil 1.2019, S.29/34). Viele der Deserteure stammen zwar aus Mogadischu (Kahlil 1.2019, S.3), die Mehrheit jedoch aus Lower Shabelle, Middle Juba, Hiiraan oder Galgaduud (Kahlil 1.2019, S.3/27). Trotzdem entscheiden sich viele für eine Reintegration in Mogadischu – mitunter, weil dort relative Anonymität herrscht (Khalil 1.2019, S.29/27).
Viele der aus dem SRC Entlassenen sind aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht in ihre eigentliche Heimat zurückgekehrt. Einige von ihnen meiden auch in Mogadischu bestimmte Stadtgebiete, da sie Angst haben, dort als ehemalige Angehörige der al Shabaab identifiziert zu werden. Insgesamt äußern aus dem SRC Entlassene häufig Sicherheitsbedenken bezüglich al Shabaab – natürlich besteht eine latente Bedrohung, von ehemaligen Kameraden erkannt zu werden. Allerdings ist nur in einem Fall auch tatsächlich eine Drohung (über SMS) ausgesprochen worden (Khalil 1.2019, S.27f). Schon in ihrer Zeit im halb-offenen SRC haben Deserteure am Wochenende Ausgang, und fast alle nehmen diesen auch in Anspruch (Khalil 1.2019, S.22).
Quellen:
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- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding
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- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (16.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, URL, Zugriff 25.7.2019
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- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (8.11.2017): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea, URL, Zugriff 25.7.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.7.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 2 June - 5 July 2018, URL, Zugriff 21.6.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
11.Allgemeine Menschenrechtslage
In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 4.3.2019, S.17).
Extralegale Tötungen stellen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles Problem dar. Allerdings wäre in solchen Fällen aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 4.3.2019, S.19). Es liegen keine Berichte vor, wonach Behörden für
Entführungen oder Verschwindenlassen verantwortlich wären (USDOS 13.3.2019, S.3; vgl. AAEntführungen oder Verschwindenlassen verantwortlich wären (USDOS 13.3.2019, S.3; vergleiche AA
4.3.2019, S.19). Al Shabaab entführt Menschen (USDOS 13.3.2019, S.3); 2018 sind mindestens 260 der Gruppe zugeschriebene Entführungen dokumentiert (UNSC 21.12.2018, S.13).
Bei Kämpfen unter Beteiligung von AMISOM, Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zur Tötung, Verletzung und Vertreibung von Zivilisten (USDOS 13.3.2019, S.1/11f). [Anm.: Siehe Abschnitt 3. Sicherheitslage]
Zivile Behörden sind nur eingeschränkt in der Lage, der Gesellschaft den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte, Clanmilizen und unbekannte Angreifer (USDOS 13.3.2019, S.1); Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen
(USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. SRSG 13.9.2018, S.2); gefährliche traditionelle Rituale; willkürliche(USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche SRSG 13.9.2018, S.2); gefährliche traditionelle Rituale; willkürliche
Verhaftungen (SRSG 13.9.2018, S.2). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der
Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt, zunehmend auch in Form von gezielten Attentaten in Gebieten unter staatlicher Kontrolle (AA 4.3.2019, S.19).
Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Verschwindenlassen (durch al Shabaab); Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen; Delogierung und sexueller Missbrauch von IDPs; Verwendung von Kindersoldaten. Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (USDOS 13.3.2019, S.1ff). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.3.2019, S.1ff; NLMBZ 3.2019, S.34). Im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 wurden somalischen Sicherheitskräften insgesamt 238 tote und verletzte Zivilisten zugeschrieben; AMISOM 8; al Shabaab 611; und anderen Milizen 77. Insgesamt gab es in diesem Zeitraum 1.117 zivile Todesopfer und Verletzte (USDOS 13.3.2019, S.12f). Einer anderen Quelle zufolge gab es im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 982 zivile Opfer, mehr als die Hälfte durch al Shabaab (HRW 17.1.2019). 176 Personen wurden zwischen Jänner und August 2018 entführt, die Mehrheit von al Shabaab (USDOS 13.3.2019, S.12f). Für das gesamte Jahr 2018 sind 1.384 zivile Todesopfer und Verletzte dokumentiert, davon werden 60% al Shabaab angelastet (SRSG 3.1.2019, S.5). Im Zeitraum 14.12.2018 bis 4.5.2019 berichtet die UN von 757 getöteten und verletzten Zivilisten, für 72% dieser Opfer wird al Shabaab verantwortlich gemacht, für 9% staatliche Sicherheitskräfte (UNSC 31.5.2019; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.55). Bis 21.7.2019 kamen 322 weitere Opfer hinzu; 76% davon wurden al Shabaab zugerechnet (UNSC 15.8.2019, Abs.46).Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Verschwindenlassen (durch al Shabaab); Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen; Delogierung und sexueller Missbrauch von IDPs; Verwendung von Kindersoldaten. Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (USDOS 13.3.2019, S.1ff). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.3.2019, S.1ff; NLMBZ 3.2019, S.34). Im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 wurden somalischen Sicherheitskräften insgesamt 238 tote und verletzte Zivilisten zugeschrieben; AMISOM 8; al Shabaab 611; und anderen Milizen 77. Insgesamt gab es in diesem Zeitraum 1.117 zivile Todesopfer und Verletzte (USDOS 13.3.2019, S.12f). Einer anderen Quelle zufolge gab es im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 982 zivile Opfer, mehr als die Hälfte durch al Shabaab (HRW 17.1.2019). 176 Personen wurden zwischen Jänner und August 2018 entführt, die Mehrheit von al Shabaab (USDOS 13.3.2019, S.12f). Für das gesamte Jahr 2018 sind 1.384 zivile Todesopfer und Verletzte dokumentiert, davon werden 60% al Shabaab angelastet (SRSG 3.1.2019, S.5). Im Zeitraum 14.12.2018 bis 4.5.2019 berichtet die UN von 757 getöteten und verletzten Zivilisten, für 72% dieser Opfer wird al Shabaab verantwortlich gemacht, für 9% staatliche Sicherheitskräfte (UNSC 31.5.2019; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 55,). Bis 21.7.2019 kamen 322 weitere Opfer hinzu; 76% davon wurden al Shabaab zugerechnet (UNSC 15.8.2019, Absatz 46,).
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden, darunter Personen denen Aktivitäten oder Unterstützung für die al Shabaab vorgeworfen wird (USDOS
13.3.2019, S.6f). V.a. die NISA ist dafür verantwortlich (HRW 17.1.2019). Im Zeitraum JännerAugust 2018 gab es bei der Zahl willkürlicher Festnahmen eine Zunahme. Insgesamt wurden 218 Personen verhaftet. Die meisten davon wurden verdächtigt, der al Shabaab anzugehören. Andere hatten Steuern nicht bezahlt oder waren Familienmitglieder desertierter Angehöriger der Sicherheitskräfte. Auch alliierte Milizen, Clanmilizen und al Shabaab verhaften willkürlich Personen (USDOS 13.3.2019, S.6f).13.3.2019, S.6f). römisch fünf.a. die NISA ist dafür verantwortlich (HRW 17.1.2019). Im Zeitraum JännerAugust 2018 gab es bei der Zahl willkürlicher Festnahmen eine Zunahme. Insgesamt wurden 218 Personen verhaftet. Die meisten davon wurden verdächtigt, der al Shabaab anzugehören. Andere hatten Steuern nicht bezahlt oder waren Familienmitglieder desertierter Angehöriger der Sicherheitskräfte. Auch alliierte Milizen, Clanmilizen und al Shabaab verhaften willkürlich Personen (USDOS 13.3.2019, S.6f).
Generell begeht al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch
Menschenrechtsverletzungen (BS 2018, S.20). Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; begeht Morde und Attentate; entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019, S.2; vgl. HRW 17.1.2019). Al Shabaab verhängt in Gebieten unter ihrer Kontrolle unmenschliche und degradierende Strafen gegen Zivilisten, darunter Amputation, Auspeitschung, Enthauptung und öffentliche Exekution (SEMG 9.11.2018, S.38; vgl. BS 2018, S.11). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation mit Regierung, internationalen Organisation oder westlichen Hilfsorganisation vorgeworfen wird (AA 4.3.2019, S.12). Moralgesetze gebieten u.a. strenge Kleidungsvorschriften für Männer und Frauen (BS 2018, S.11).Menschenrechtsverletzungen (BS 2018, S.20). Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; begeht Morde und Attentate; entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019, S.2; vergleiche HRW 17.1.2019). Al Shabaab verhängt in Gebieten unter ihrer Kontrolle unmenschliche und degradierende Strafen gegen Zivilisten, darunter Amputation, Auspeitschung, Enthauptung und öffentliche Exekution (SEMG 9.11.2018, S.38; vergleiche BS 2018, S.11). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation mit Regierung, internationalen Organisation oder westlichen Hilfsorganisation vorgeworfen wird (AA 4.3.2019, S.12). Moralgesetze gebieten u.a. strenge Kleidungsvorschriften für Männer und Frauen (BS 2018, S.11).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
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10.4.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom
(3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (31.5.2019): June 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff
15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
12.Meinungs- und Pressefreiheit
Die Übergangsverfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 13.3.2019, S.16; vgl. FH 5.6.2019b, D1; BS 2018, S.16), allerdings halten sich weder die Bundes- noch regionale Regierungen daran (USDOS 13.3.2019, S.16; vgl. NLMBZ 3.2019, S.35). Die Meinungsfreiheit unterliegt in Somalia schweren Einschränkungen (BS 2018, S.17). Nach anderen Angaben ist sie zumindest in Gebieten unter Kontrolle der Regierung weitgehend gegeben (AA 4.3.2019, S.11; vgl. FH 5.6.2019b, D4) und wird durch die sehr weit verbreiteten sozialen Medien auch intensiv wahrgenommen (AA 4.3.2019, S.11). Personen, welche sich kritisch über Mächtige äußern, können Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein (FH 5.6.2019b, D4).Die Übergangsverfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 13.3.2019, S.16; vergleiche FH 5.6.2019b, D1; BS 2018, S.16), allerdings halten sich weder die Bundes- noch regionale Regierungen daran (USDOS 13.3.2019, S.16; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.35). Die Meinungsfreiheit unterliegt in Somalia schweren Einschränkungen (BS 2018, S.17). Nach anderen Angaben ist sie zumindest in Gebieten unter Kontrolle der Regierung weitgehend gegeben (AA 4.3.2019, S.11; vergleiche FH 5.6.2019b, D4) und wird durch die sehr weit verbreiteten sozialen Medien auch intensiv wahrgenommen (AA 4.3.2019, S.11). Personen, welche sich kritisch über Mächtige äußern, können Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein (FH 5.6.2019b, D4).
Es gibt somalische und ausländische Radio- und Fernsehsender, darunter das Somali-Service von BBC und jenes von Voice of America (LI 8.3.2016, S.7). Unabhängige Medien verbreiten eine große Anzahl unterschiedlicher Meinungen; allerdings ist aufgrund der Erfahrung mit willkürlichen Verhaftungen Selbstzensur üblich, was die Kritik an der Regierung betrifft (USDOS 13.3.2019, S.17). In Print- und v. a. Online-Publikationen spiegelt sich die Meinungsvielfalt in Mogadischu wider (AA 4.3.2019, S.10). Einige Medienvereinigungen wurden gegründet, um sich für die Rechte der Medien, Meinungsfreiheit und Qualität im Journalismus einzusetzen (BS 2018, S.17). Laut somalischer Journalistenunion gibt es im Land ca. 750 Journalisten (LI 8.3.2016, S.10).
Mobiles Internet (in Mogadischu 4G) ist in weiten Teilen des Landes ohne Zugangseinschränkung verfügbar (AA 4.3.2019, S.11). Nach anderen Angaben schränkt die Regierung den Zugang zum Internet ein. Es gibt aber keine Berichte hinsichtlich widerrechtlicher Überwachung privater Kommunikation (USDOS 13.3.2019, S.19).
Korruption und Bestechung im somalischen Journalismus schränken die kritische Berichterstattung und die Glaubwürdigkeit der Presse ein (LI 8.3.2016, S.7). Gleichzeitig sehen sich Journalisten regelmäßig Einfluss- oder sogar Zwangsmaßnahmen durch staatliche Stellen ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.10). Die National Union of Somali Journalists beobachtet die Lage der Medien und berichtet über Übergriffe gegenüber Medien und Journalisten (NUSOJ o.D.).
Somalia zählt seit Jahren zu den gefährlichsten Ländern für Journalisten (RSF 2019; vgl. NLMBZ 3.2019, S.13). Das Land liegt auf dem Press Freedom Index von RSF 2019 auf Rang 164 von 180Somalia zählt seit Jahren zu den gefährlichsten Ländern für Journalisten (RSF 2019; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.13). Das Land liegt auf dem Press Freedom Index von RSF 2019 auf Rang 164 von 180
(RSF 2019). Die Bundesregierung, Regierungen von Bundesstaaten, affiliierte Milizen, ASWJ, al Shabaab und andere Akteure töten, misshandeln und belästigen Journalisten (USDOS 13.3.2019, S.16). Journalisten werden nicht nur in von al Shabaab kontrollierten Gebieten sondern auch außerhalb davon immer wieder von Angehörigen der al Shabaab und anderen Auftraggebern ermordet (AA 4.3.2019, S.10f; vgl. BS 2018, S.17). Laut dem Komitee zum Schutz von Journalisten wurden zwischen 2012 und 2018 30 Journalisten getötet (AA 4.3.2019, S.10f). Im Jahr 2018 wurden drei Journalisten in Zusammenhang mit ihrer Arbeit getötet, drei weitere entkamen Mordversuchen (RSF 2019; vgl. UNSC 21.12.2018, S.13). Angriffe auf oder Morde an Journalisten werden nur selten untersucht (HRW 17.1.2019), Straflosigkeit ist bei Gewalt gegen Journalisten die Norm. Im März 2019 wurden allerdings erstmals zwei Soldaten verhaftet, welche zwei Reporter bedroht und misshandelt haben sollen (RSF 26.3.2019).(RSF 2019). Die Bundesregierung, Regierungen von Bundesstaaten, affiliierte Milizen, ASWJ, al Shabaab und andere Akteure töten, misshandeln und belästigen Journalisten (USDOS 13.3.2019, S.16). Journalisten werden nicht nur in von al Shabaab kontrollierten Gebieten sondern auch außerhalb davon immer wieder von Angehörigen der al Shabaab und anderen Auftraggebern ermordet (AA 4.3.2019, S.10f; vergleiche BS 2018, S.17). Laut dem Komitee zum Schutz von Journalisten wurden zwischen 2012 und 2018 30 Journalisten getötet (AA 4.3.2019, S.10f). Im Jahr 2018 wurden drei Journalisten in Zusammenhang mit ihrer Arbeit getötet, drei weitere entkamen Mordversuchen (RSF 2019; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.13). Angriffe auf oder Morde an Journalisten werden nur selten untersucht (HRW 17.1.2019), Straflosigkeit ist bei Gewalt gegen Journalisten die Norm. Im März 2019 wurden allerdings erstmals zwei Soldaten verhaftet, welche zwei Reporter bedroht und misshandelt haben sollen (RSF 26.3.2019).
Viele Journalisten üben Selbstzensur aus, um möglichen Folgen zu entgehen (USDOS 13.3.2019, S.18). Jene Journalisten, die nicht Selbstzensur betreiben, werden zum Ziel von Attentaten durch al Shabaab (RSF 2019). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen, zu Drangsalierung und zur Verhängung von Geldbußen; Täter sind sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure (FH
5.6.2019b, D1; vgl. RSF 2019).5.6.2019b, D1; vergleiche RSF 2019).
Im Jahr 2018 wurden zehn Journalisten verhaftet (RSF 2019). Zwischen Jänner und August 2018 wurden in Puntland und Süd-/Zentralsomalia acht Journalisten oder Medienmitarbeiter willkürlich verhaftet oder überlang in Haft gehalten. Im selben Zeitraum wurden fünf Medienanstalten geschlossen (USDOS 13.3.2019, S.17). Im Zeitraum Jänner-Mai 2019 wurden acht Journalisten willkürlich verhaftet und zwei weitere von staatlichen Sicherheitskräften drangsaliert (UNSC 15.5.2019, Abs.57).Im Jahr 2018 wurden zehn Journalisten verhaftet (RSF 2019). Zwischen Jänner und August 2018 wurden in Puntland und Süd-/Zentralsomalia acht Journalisten oder Medienmitarbeiter willkürlich verhaftet oder überlang in Haft gehalten. Im selben Zeitraum wurden fünf Medienanstalten geschlossen (USDOS 13.3.2019, S.17). Im Zeitraum Jänner-Mai 2019 wurden acht Journalisten willkürlich verhaftet und zwei weitere von staatlichen Sicherheitskräften drangsaliert (UNSC 15.5.2019, Absatz 57,).
Politische Aktivisten, Politiker und andere Menschen, welche sich öffentlich gegen politische
Meinungen stellen oder über behördliches Fehlverhalten berichten, tragen das Risiko, von Sicherheitskräften unter Druck gesetzt zu werden – mitunter auch durch körperliche Misshandlung oder willkürliche Verhaftung (BS 2018, S.17). Bundes- und Regionalbehörden verhaften Journalisten und andere Personen, die sich über die Behörden kritisch äußern (USDOS 13.3.2019, S.10), vor allem die NISA ist dabei federführend (BS 2018, S.17). In Mogadischu hat sich die Zahl an diesbezüglichen Verhaftungen und Belästigungen seit der Wahl von Präsident Farmaajo deutlich verringert (USDOS 13.3.2019, S.10). Vor allem jene Personen, die sich mit Bezug auf behördliche Korruption und staatliche Sicherheit äußern, sind dem Risiko von Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt (NLMBZ 3.2019, S.35).
Al Shabaab verbietet den Menschen auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle das Hören internationaler Medien (USDOS 13.3.2019, S.19). Generell ist die Meinungsfreiheit in ihren Gebieten massiv eingeschränkt (FH 5.6.2019b, D4), unabhängige Medien sind verboten. Al Shabaab betreibt eigene Radiosender, welche v.a. religiöse Inhalte und politische Propaganda verbreiten (BS 2018, S.17). Mobiler Datenzugang ist auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet nicht möglich, denn den Telekommunikationsunternehmen wurde seitens der Gruppe verboten, Zugang zum Internet anzubieten (USDOS 13.3.2019, S.19). Die Verwendung von Smartphones ist dort verboten (LI 8.3.2016, S.13).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff
22.7.2019
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff
10.4.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (8.3.2016): Somalia – Media and Journalism, URL, Zugriff 12.7.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- NUSOJ - National Union of Somali Journalists (o.D.): About us, URL, Zugriff 12.7.2019
- RSF - Reporters Without Borders (2019): Somalia, URL, Zugriff 2.5.2019
- RSF - Reporters Without Borders (26.3.2019): Unprecedented arrest of two Somali soldiers for mistreating journalists, URL, Zugriff 2.5.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
12.1. Puntland- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019, 12.1. Puntland
Die Meinungsfreiheit wird durch die puntländische Verfassung eingeschränkt. Es kommt zu politischer Einflussnahme, zu willkürlichen Festnahmen und Belästigung von Journalisten (USDOS 13.3.2019, S.17). Es gab in den vergangenen Jahren Berichte über kurzfristige Verhaftungen, Verfolgungs- und Einschüchterungsmaßnahmen gegen kritische Journalisten. Im Dezember 2018 gab es auch einen (missglückten) Mordanschlag auf den Direktor eines Radiosenders (AA 4.3.2019, S.11). Die Media Association of Puntland tritt für die Meinungsfreiheit und für journalistische Unabhängigkeit ein (MAP o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- MAP - Media Association of Puntland (o.D.): Homepage – About us, URL, Zugriff 26.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
13.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die aktuelle Verfassung gewährt grundsätzlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, erstere wird von der somalischen Regierung aber eingeschränkt (USDOS 13.3.2019, S.20; vgl. AA 4.3.2019. S.10; BS 2018, S.15). Dabei bekräftigt die Regierung regelmäßig ihren Willen, diese Rechte auch zu gewährleisten. Hinsichtlich der Versammlungsfreiheit ist jedoch in staatlich kontrollierten Gebieten nie genau absehbar, wie die lokalen Sicherheitskräfte agieren. Generell sind Handfeuerwaffen weit verbreitet, eine blutige Eskalation kann nie ausgeschlossen werden (AA 4.3.2019, S.10). In allen Teilen Somalias kommt es regelmäßig zu Gewaltanwendung beiDie aktuelle Verfassung gewährt grundsätzlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, erstere wird von der somalischen Regierung aber eingeschränkt (USDOS 13.3.2019, S.20; vergleiche AA 4.3.2019. S.10; BS 2018, S.15). Dabei bekräftigt die Regierung regelmäßig ihren Willen, diese Rechte auch zu gewährleisten. Hinsichtlich der Versammlungsfreiheit ist jedoch in staatlich kontrollierten Gebieten nie genau absehbar, wie die lokalen Sicherheitskräfte agieren. Generell sind Handfeuerwaffen weit verbreitet, eine blutige Eskalation kann nie ausgeschlossen werden (AA 4.3.2019, S.10). In allen Teilen Somalias kommt es regelmäßig zu Gewaltanwendung bei
Protesten (BS 2018, S.15). So ist es etwa in Mogadischu bei Demonstrationen am 13. und
14.4.2019 zur Tötung mehrere Demonstranten durch Sicherheitskräfte gekommen (BAMF 29.4.2019, S.8). Aufgrund der Sicherheitslage bleibt dieses Recht daher in vielen Gebieten effektiv eingeschränkt (USDOS 13.3.2019, S.3/20; vgl. BS 2018, S.15). 14.4.2019 zur Tötung mehrere Demonstranten durch Sicherheitskräfte gekommen (BAMF 29.4.2019, S.8). Aufgrund der Sicherheitslage bleibt dieses Recht daher in vielen Gebieten effektiv eingeschränkt (USDOS 13.3.2019, S.3/20; vergleiche BS 2018, S.15).
Außerdem ist für eine Demonstration die Genehmigung des Innenministeriums notwendig (USDOS 13.3.2019, S.3/20; vgl. FH 5.6.2019b, E1). Die Regierung macht bei sicherheitsrelevanten Themen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit geltend und geht mit Sicherheitskräften gegen Demonstranten vor (AA 4.3.2019, S.10). Es kam zur Tötung von Demonstranten durch regionale und föderale Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019, S.3/20). Trotzdem kommt es in Mogadischu und anderen Städten regelmäßig zu Versammlungen und Demonstrationen (FH 5.6.2019b, E1).Außerdem ist für eine Demonstration die Genehmigung des Innenministeriums notwendig (USDOS 13.3.2019, S.3/20; vergleiche FH 5.6.2019b, E1). Die Regierung macht bei sicherheitsrelevanten Themen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit geltend und geht mit Sicherheitskräften gegen Demonstranten vor (AA 4.3.2019, S.10). Es kam zur Tötung von Demonstranten durch regionale und föderale Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019, S.3/20). Trotzdem kommt es in Mogadischu und anderen Städten regelmäßig zu Versammlungen und Demonstrationen (FH 5.6.2019b, E1).
Aufgrund des meist informellen Charakters politischer Gruppen und der Schwäche von
Gewerkschaften kann zur Vereinigungsfreiheit keine Aussage gemacht werden (AA 4.3.2019, S.10). Personen außerhalb der von al Shabaab kontrollierten Gebiete können Organisationen der Zivilgesellschaft ungehindert beitreten (USDOS 13.3.2019, S.20).
In von der al Shabaab kontrollierten Gebieten bestehen weder Versammlungs- noch Vereinigungsfreiheit (USDOS 13.3.2019, S.20; vgl. AA 4.3.2019, S.10; BS 2018, S.16).In von der al Shabaab kontrollierten Gebieten bestehen weder Versammlungs- noch Vereinigungsfreiheit (USDOS 13.3.2019, S.20; vergleiche AA 4.3.2019, S.10; BS 2018, S.16).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.4.2019): Briefing Notes
29. April 2019
- FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff
22.7.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
13.1. Opposition / Parteien2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019, 13.1. Opposition / Parteien
In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland gab es bis 2016 keine Parteien im westlichen Sinn (AA 4.3.2019, S.6). Im September 2016 unterzeichnete der Präsident ein Parteiengesetz – der erste juristische Rahmen für legale politische Parteien seit dem Jahr 1969. Alle Politiker sollten demnach bis Ende 2018 einer Partei beitreten. Bis November 2018 hatten sich 25 Parteien bei der National Independent Election Commission registrieren lassen (USDOS 13.3.2019, S.25), im Mai 2019 waren es schon 50 (UNSC 15.5.2019, Abs.29). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet (AA 4.3.2019, S.6). Auch bisher orientieren sich politische Loyalitäten in erster Linie an Clan-Zugehörigkeit oder an religiöser Bindung an informelle Gruppierungen (AA 4.3.2019, S.6). Die an Clans orientierte 4.5Formel [siehe Abschnitt 2] trägt dazu bei. Abgeordnete repräsentieren ihren Clan und sich selbst (BS 2018, S.18). In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland gab es bis 2016 keine Parteien im westlichen Sinn (AA 4.3.2019, S.6). Im September 2016 unterzeichnete der Präsident ein Parteiengesetz – der erste juristische Rahmen für legale politische Parteien seit dem Jahr 1969. Alle Politiker sollten demnach bis Ende 2018 einer Partei beitreten. Bis November 2018 hatten sich 25 Parteien bei der National Independent Election Commission registrieren lassen (USDOS 13.3.2019, S.25), im Mai 2019 waren es schon 50 (UNSC 15.5.2019, Absatz 29,). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet (AA 4.3.2019, S.6). Auch bisher orientieren sich politische Loyalitäten in erster Linie an Clan-Zugehörigkeit oder an religiöser Bindung an informelle Gruppierungen (AA 4.3.2019, S.6). Die an Clans orientierte 4.5Formel [siehe Abschnitt 2] trägt dazu bei. Abgeordnete repräsentieren ihren Clan und sich selbst (BS 2018, S.18).
Die puntländische Verfassung beschränkt die Anzahl der politischen Parteien auf drei. Hinsichtlich des politischen Programms, der Finanzgebarung und der Satzungen gibt es Auflagen (USDOS 13.3.2019, S.25).
Oppositionelle Arbeit ist in den von der Regierung kontrollierten Gebieten grundsätzlich möglich. Aufgrund manchmal unklarer Machtverhältnisse ist es jedoch unmöglich, sicher festzustellen, ob Gegner und Kritiker der Regierung im Einzelfall von staatlichen oder quasi-staatlichen Akteuren oder aber Dritten behindert oder gewaltsam angegriffen werden (AA 4.3.2019, S.10). Jedenfalls betreffen Menschenrechtsverletzungen immer wieder auch speziell politische Aktivisten und
Oppositionelle – v.a. dann, wenn sie sich zu politischen Verfehlungen oder Korruption äußern (BS 2018, S.15).
Al Shabaab ist offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisches, christlichjüdisches Konzept (BS 2018, S.23). In den von ihr kontrollierten Gebieten wird oppositionelles Handeln nicht geduldet. Al Shabaab geht gegen Gegner brutal vor – auch mit Hinrichtungen (AA
4.3.2019, S.10).
Es sind keine Vorfälle bekannt, wonach Mitglieder oder Unterstützer der äthiopischen Ogaden
National Liberation Front (ONLF) in Somalia verfolgt werden würden. Es sind auch keine Abschiebungen solcher Personen aus Somalia nach Äthiopien bekannt (BMLV 7.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (7.6.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom
(3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
14.Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind in den meisten Landesteilen hart, da es an sanitären Einrichtungen, an
Hygiene, an adäquater Ernährung und an Wasser sowie an medizinischer Versorgung mangelt
(USDOS 13.3.2019, S.4; 4.3.2019, S.19). Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich (AA 4.3.2019, S.18). Besser waren die Bedingungen im Central Mogadishu Prison, auch wenn dort, wie in anderen städtischen Haftanstalten, Überbelegung ein Problem darstellt. Zwei Gefängnisse – namentlich jene in Garoowe und Hargeysa – erfüllen internationale Standards (USDOS 13.3.2019, S.4f; vgl. AA 4.3.2019, S.18f) und werden ordentlich geführt. Viele andere(USDOS 13.3.2019, S.4; 4.3.2019, S.19). Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich (AA 4.3.2019, S.18). Besser waren die Bedingungen im Central Mogadishu Prison, auch wenn dort, wie in anderen städtischen Haftanstalten, Überbelegung ein Problem darstellt. Zwei Gefängnisse – namentlich jene in Garoowe und Hargeysa – erfüllen internationale Standards (USDOS 13.3.2019, S.4f; vergleiche AA 4.3.2019, S.18f) und werden ordentlich geführt. Viele andere
Haftanstalten sind baufällig, und die ungeschulten Justizbeamten sind nicht in der Lage, die
Sicherheit der Insassen zu gewährleisten (USDOS 13.3.2019, S.4f). Unterstützung von UNDP, UNODC und IKRK beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in allen Regionen schafft langsam Abhilfe (AA 4.3.2019, S.18). In Mogadischu wurde im Feber 2019 der erste Bauteil des Mogadishu Prison and Court Complex an die Bundesregierung übergeben (UNSC 15.5.2019, Abs.48).Sicherheit der Insassen zu gewährleisten (USDOS 13.3.2019, S.4f). Unterstützung von UNDP, UNODC und IKRK beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in allen Regionen schafft langsam Abhilfe (AA 4.3.2019, S.18). In Mogadischu wurde im Feber 2019 der erste Bauteil des Mogadishu Prison and Court Complex an die Bundesregierung übergeben (UNSC 15.5.2019, Absatz 48,).
Die Regierungen von Somalia, Puntland und Somaliland gestatten unabhängigen Beobachtern Zutritt zu Haftanstalten, darunter UNODC, UNSOM und anderen (USDOS 13.3.2019, S.5).
Al Shabaab hält Personen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle in Haft, teils für verhältnismäßig geringfügige Vergehen und unter inhumanen Bedingungen. Haftanstalten der al Shabaab und in entlegenen, von traditionellen Autoritäten geführten Gebieten sind nicht zugänglich; es kann angenommen werden, dass die Haftbedingungen dort hart und manchmal lebensbedrohlich sind (USDOS 13.3.2019, S.4f).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
15.Todesstrafe
In allen Landesteilen wird die Todesstrafe verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden – und dort nur für schwerste Verbrechen (AA 4.3.2019, S.18) – etwa wegen Staatsschutzdelikten. Allerdings kommt es dort auch nach Verfahren, die nicht internationalen Standards genügen, zur Ausführung der Todesstrafe (AA 4.3.2019, S.12; vgl. USDOS 13.3.2019, S.2). Die von Militärgerichten – aber auch jene von Regionalbehörden – verhängten Todesurteile werden oft innerhalb weniger Tage vollstreckt (USDOS 13.3.2019, S.2/9).In allen Landesteilen wird die Todesstrafe verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden – und dort nur für schwerste Verbrechen (AA 4.3.2019, S.18) – etwa wegen Staatsschutzdelikten. Allerdings kommt es dort auch nach Verfahren, die nicht internationalen Standards genügen, zur Ausführung der Todesstrafe (AA 4.3.2019, S.12; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.2). Die von Militärgerichten – aber auch jene von Regionalbehörden – verhängten Todesurteile werden oft innerhalb weniger Tage vollstreckt (USDOS 13.3.2019, S.2/9).
Im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 sind gegen mindestens 29 Personen Todesurteile verhängt worden. Verurteilt wurden v.a. vermeintliche Fahnenflüchtige und Kämpfer der al Shabaab (AA 4.3.2019, S.8). Nach anderen Angaben wurden mindestens 15 Todesurteile ausgesprochen, davon je sieben von Puntland und von der Bundesregierung sowie eines in Jubaland (AI 10.4.2019, S.11/43). Im Zeitraum Jänner-Mai 2019 wurden von zivilen Gerichten 26 Todesurteile ausgesprochen, acht Verurteilte wurden exekutiert (UNSC 15.5.2019, Abs.56). Mindestens 139 zum Tode Verurteilte befinden sich in Haft (AI 10.4.2019, S.40/43).Im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 sind gegen mindestens 29 Personen Todesurteile verhängt worden. Verurteilt wurden v.a. vermeintliche Fahnenflüchtige und Kämpfer der al Shabaab (AA 4.3.2019, S.8). Nach anderen Angaben wurden mindestens 15 Todesurteile ausgesprochen, davon je sieben von Puntland und von der Bundesregierung sowie eines in Jubaland (AI 10.4.2019, S.11/43). Im Zeitraum Jänner-Mai 2019 wurden von zivilen Gerichten 26 Todesurteile ausgesprochen, acht Verurteilte wurden exekutiert (UNSC 15.5.2019, Absatz 56,). Mindestens 139 zum Tode Verurteilte befinden sich in Haft (AI 10.4.2019, S.40/43).
Die Zahl der vollstreckten Todesurteile hat sich von 24 im Jahr 2017 (AI 10.4.2019, S.9/43; vgl. AA 4.3.2019. S.8) auf 13 im Jahr 2018 fast halbiert; 10 Exekutionen wurden in Jubaland, 3 durch die Bundesregierung vollstreckt (AI 10.4.2019, S.9/43). Nach anderen Angaben gab es 2018 in ganz Somalia insgesamt 15 Vollstreckungen (USDOS 13.3.2019, S.2). Bei den Exekutierten handelte es sich ausschließlich um wegen Terrorismus oder Mord verurteilte Personen, die Exekution verfolgt durch Erschießen (AI 10.4.2019, S.4f/43).Die Zahl der vollstreckten Todesurteile hat sich von 24 im Jahr 2017 (AI 10.4.2019, S.9/43; vergleiche AA 4.3.2019. S.8) auf 13 im Jahr 2018 fast halbiert; 10 Exekutionen wurden in Jubaland, 3 durch die Bundesregierung vollstreckt (AI 10.4.2019, S.9/43). Nach anderen Angaben gab es 2018 in ganz Somalia insgesamt 15 Vollstreckungen (USDOS 13.3.2019, S.2). Bei den Exekutierten handelte es sich ausschließlich um wegen Terrorismus oder Mord verurteilte Personen, die Exekution verfolgt durch Erschießen (AI 10.4.2019, S.4f/43).
Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al Shabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 4.3.2019, S.18).
In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten kommt es zu Exekutionen, z.B. wegen des Verdachts der Spionage (NLMBZ 3.2019, S.11) oder wegen Ehebruchs und „Kooperation mit den
Feinden des Islam“ (d.h. mit der Regierung, AMISOM, UNO oder Hilfsorganisationen) wird die Todesstrafe verhängt. Exekutionen durch al Shabaab werden öffentlich vollzogen (AA 4.3.2019,
S.18). Im Mai 2018 wurde eine Frau in Sablaale wegen des Vorwurfs der Polygamie gesteinigt (USDOS 13.3.2019, S.30).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, URL, Zugriff 11.4.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
16.Religionsfreiheit
16.1. Religiöse Gruppen16.Religionsfreiheit, 16.1. Religiöse Gruppen
Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 4.3.2019, S.12). Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt sozial inakzeptabel (USDOS 21.6.2019, S.7). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014, S.22).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, URL, Zugriff 26.6.2019
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
16.2. Gebiete unter Regierungskontrolle- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019, 16.2. Gebiete unter Regierungskontrolle
Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten – z.B. bei der UN – praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 4.3.2019, S.9).
Die Verfassungen für Somalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion. Das islamische Recht (Scharia) wird als grundlegende Quelle der staatlichen Gesetzgebung genannt (AA 4.3.2019, S.12; vgl. BS 2018, S.11). Aber gleichzeitig bekennen sich die Verfassungen zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 4.3.2019, S.12). Missionierung oder Werbung für andere Religionen ist laut Verfassung verboten. Andererseits ist dort auch das Recht auf Religionsfreiheit und ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion (FH 5.6.2019b, D2) sowie die freie Glaubensausübung festgeschrieben. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten. Blasphemie und „Beleidigung des Islam“ sind Straftatbestände (USDOS 21.6.2019, S.1ff).Die Verfassungen für Somalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion. Das islamische Recht (Scharia) wird als grundlegende Quelle der staatlichen Gesetzgebung genannt (AA 4.3.2019, S.12; vergleiche BS 2018, S.11). Aber gleichzeitig bekennen sich die Verfassungen zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 4.3.2019, S.12). Missionierung oder Werbung für andere Religionen ist laut Verfassung verboten. Andererseits ist dort auch das Recht auf Religionsfreiheit und ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion (FH 5.6.2019b, D2) sowie die freie Glaubensausübung festgeschrieben. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten. Blasphemie und „Beleidigung des Islam“ sind Straftatbestände (USDOS 21.6.2019, S.1ff).
In Puntland gilt eine eigene Verfassung. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben, und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. Auch die Verfassungen der anderen Bundesstaaten erklären den Islam zur offiziellen Religion (USDOS 21.6.2019, S.2f).
Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen (USDOS 21.6.2019, S.7). Es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass Personen, welche nicht die Moschee besuchen, Misshandlungen ausgesetzt sind (UKUT 5.11.2015, Abs.60). Der die Religionsfreiheit betreffende Bericht des US-Außenministeriums nennt keine Fälle von staatlichem Vorgehen gegen Personen aufgrund von Blasphemie, Verleumdung des Islam oder Apostasie (USDOS 21.6.2019).Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen (USDOS 21.6.2019, S.7). Es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass Personen, welche nicht die Moschee besuchen, Misshandlungen ausgesetzt sind (UKUT 5.11.2015, Absatz 60,). Der die Religionsfreiheit betreffende Bericht des US-Außenministeriums nennt keine Fälle von staatlichem Vorgehen gegen Personen aufgrund von Blasphemie, Verleumdung des Islam oder Apostasie (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff
22.7.2019
- UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), URL, Zugriff 12.7.2019
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious
Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
16.3. Gebiete der al Shabaab, 16.3. Gebiete der al Shabaab
Al Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten gewaltsam die eigene Interpretation des Islam und der Scharia durch (FH 5.6.2019b, D2; vgl. USDOS 21.6.2019, S.5). Dabei drangsaliert, verstümmelt oder tötet die Gruppe Personen, welche sie verdächtigt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten (USDOS 21.6.2019, S.1). Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 21.6.2019, S.5f). Auf Apostasie steht die Todesstrafe (FH 5.6.2019b, D2).Al Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten gewaltsam die eigene Interpretation des Islam und der Scharia durch (FH 5.6.2019b, D2; vergleiche USDOS 21.6.2019, S.5). Dabei drangsaliert, verstümmelt oder tötet die Gruppe Personen, welche sie verdächtigt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten (USDOS 21.6.2019, S.1). Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 21.6.2019, S.5f). Auf Apostasie steht die Todesstrafe (FH 5.6.2019b, D2).
Politik und Verwaltung von al Shabaab sind von religiösen Dogmen geprägt (BS 2018, S.11), Dort, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurde als von der Gruppe generell „un-islamisches Verhalten“, Kinos, Fernsehen, Musik, Internet, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und weiteres mehr verboten (USDOS 21.6.2019, S.6). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 21.6.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.11). Allerdings scheint al Shabaab bei der Durchsetzung derartiger Normen zunehmend pragmatisch zu sein (ICG 27.6.2019, S.7).Politik und Verwaltung von al Shabaab sind von religiösen Dogmen geprägt (BS 2018, S.11), Dort, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurde als von der Gruppe generell „un-islamisches Verhalten“, Kinos, Fernsehen, Musik, Internet, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und weiteres mehr verboten (USDOS 21.6.2019, S.6). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 21.6.2019, S.6; vergleiche BS 2018, S.11). Allerdings scheint al Shabaab bei der Durchsetzung derartiger Normen zunehmend pragmatisch zu sein (ICG 27.6.2019, S.7).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff
22.7.2019
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
17.Minderheiten und Clans (Clan-Schutz siehe Abschnitt 4)
Recht: Die somalische Verfassung bekennt sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 4.3.2019, S.9). Weder das traditionelle Recht (Xeer) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S.42). Im Xeer sind Minderheiten insofern benachteiligt, alsdass große Clans
Kompensationszahlungen eher durchsetzen können (NLMBZ 3.2019, S.38). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S.11).
Politik: Regierung und Parlament sind entlang der sogenannten 4.5-Formel organisiert. Dies bedeutet, dass die Vertreter der vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze zustehen (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. FH 5.6.2019b, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 5.6.2019b, B4). Aktuell sind im Parlament 31 von 275 Sitze von Minderheitsangehörigen besetzt, elf davon durch Bantu (NLMBZ 3.2019, S.42). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren (ÖB 9.2016, S.4f). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017, S.35f).Politik: Regierung und Parlament sind entlang der sogenannten 4.5-Formel organisiert. Dies bedeutet, dass die Vertreter der vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze zustehen (USDOS 13.3.2019, S.26; vergleiche FH 5.6.2019b, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 5.6.2019b, B4). Aktuell sind im Parlament 31 von 275 Sitze von Minderheitsangehörigen besetzt, elf davon durch Bantu (NLMBZ 3.2019, S.42). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren (ÖB 9.2016, S.4f). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017, S.35f).
Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.3.2019, S.34; vgl. AA 4.3.2019, S.12; FH 5.6.2019b, F4; NLMBZ 3.2019, S.41). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 4.3.2019, S.12). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.3.2019, S.34; vergleiche AA 4.3.2019, S.12; FH 5.6.2019b, F4; NLMBZ 3.2019, S.41). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 4.3.2019, S.12).
Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans (USDOS 13.3.2019, S.34). Generell sind Angehörige von nicht dominanten Clans und Gruppen zwar potenziell gegenüber Verbrechen vulnerabler als andere; allerdings gibt es keine Hinweise darauf, dass sie etwa in Mogadischu systematisch Gewalt ausgesetzt wären (LI 15.5.2018, S.3).
Al Shabaab: Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014, S.91). Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt und zwangsrekrutiert (BS 2018, S.10). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „noblen“ Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S.7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S.11).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
- EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, URL, Zugriff 26.6.2019
- FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff
22.7.2019
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- LI - Landinfo (15.5.2018): Somalia: Security challenges in Mogadishu, URL, Zugriff 21.6.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
17.1. Bevölkerungsstruktur 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019, 17.1. Bevölkerungsstruktur
In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA 4.3.2019, S.12). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 13.3.2019, S.33). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6% bis hin zu 33%. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 3.2019, S.42; vgl. SEM, 31.5.2017, S.12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AAIn weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA 4.3.2019, S.12). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 13.3.2019, S.33). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6% bis hin zu 33%. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 3.2019, S.42; vergleiche SEM, 31.5.2017, S.12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA
4.3.2019, S.12; vgl. SEM 31.5.2017, S.5). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S.5). 4.3.2019, S.12; vergleiche SEM 31.5.2017, S.5). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S.5).
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 5.3.2019b). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S.8). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S.9).
Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden:
• Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
• Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
• Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
• Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.
• Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen (SEM 31.5.2017, S.55; vgl. AA 5.3.2019b).• Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen (SEM 31.5.2017, S.55; vergleiche AA 5.3.2019b).
Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil-Mirifle stellen je ca. 20-25% der Bevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 5.3.2019b). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S.25).
Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S.5).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik, URL, Zugriff
10.4.2019
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies
(3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
- LI - Landinfo (Norwegen) (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, URL, Zugriff 26.6.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
17.2. Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019, 17.2. Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation
Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S.11). Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017,
S.14). Es gibt seit Jahren keine Berichte mehr zu (staatlicher) Repression im engeren Sinn (AA 4.3.2019, S.9/12). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S.3).
Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S.12f; vgl. FIS 5.10.2018,Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S.12f; vergleiche FIS 5.10.2018,
S.34). Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole,
Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt (SEM 31.5.2017, S.12f).
Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S.14). Sie sind auch weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 13.3.2019, S.37; vgl. GIGA 3.7.2018), darunter Beschimpfungen. Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 13.3.2019, S.37). Üblicherweise gehen die Kinder von Bantus nicht zur Schule (FIS 5.10.2018, S.34). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet (USDOS 13.3.2019, S.34; vgl. FH 5.6.2019b, G3). Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S.43). Es gibt aber auch höherrangige Bantu, z.B. denDie meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S.14). Sie sind auch weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 13.3.2019, S.37; vergleiche GIGA 3.7.2018), darunter Beschimpfungen. Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 13.3.2019, S.37). Üblicherweise gehen die Kinder von Bantus nicht zur Schule (FIS 5.10.2018, S.34). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet (USDOS 13.3.2019, S.34; vergleiche FH 5.6.2019b, G3). Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S.43). Es gibt aber auch höherrangige Bantu, z.B. den
Parlamentsabgeordneten Mohamed Nur (USDOS 13.3.2019, S.37). Die SEMG erwähnt im Gegensatz zum Bericht 2017 im Jahr 2018 keine Vorfälle, die sich explizit gegen Bantu gerichtet hätten (SEMG 9.11.2018; vgl. SEMG 8.11.2017).Parlamentsabgeordneten Mohamed Nur (USDOS 13.3.2019, S.37). Die SEMG erwähnt im Gegensatz zum Bericht 2017 im Jahr 2018 keine Vorfälle, die sich explizit gegen Bantu gerichtet hätten (SEMG 9.11.2018; vergleiche SEMG 8.11.2017).
Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z.B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S.13f). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S.17). Viele von ihnen sind relativ wohlhabend, befinden sich in relevanten Positionen und sind in der Lage, Schutz zuzukaufen (NLMBZ 3.2019, S.43; vgl. EASO 8.2014, S.102). Einigen von ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen (EASO 8.2014, S.102). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S.2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z.B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S.13f). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S.17). Viele von ihnen sind relativ wohlhabend, befinden sich in relevanten Positionen und sind in der Lage, Schutz zuzukaufen (NLMBZ 3.2019, S.43; vergleiche EASO 8.2014, S.102). Einigen von ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen (EASO 8.2014, S.102). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S.2f).
Die Bajuni sind eine kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln an der Südspitze Somalias sowie in Kismayo lebt (SEM 31.5.2017, S.14).
Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S.9).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, URL, Zugriff 26.6.2019
- FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff
22.7.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies
(3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, URL, Zugriff 15.7.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (8.11.2017): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea, URL, Zugriff 25.7.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
17.3. Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019, 17.3. Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation
Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S.14ff).
Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe auf oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S.43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potentiell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S.3).
Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S.44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B.Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S.44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B.
Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM
31.5.2017, S.44ff).
Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S.49).
Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S.44ff). Mischehen kommen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S.44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S.26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S.44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S.26). Al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S.7f).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S.44ff). Mischehen kommen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S.44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S.26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S.44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S.26). Al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S.7f).
Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S.44ff). Hingegen kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S.44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS
5.10.2018, S.26).
Quellen:
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies
(3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, URL, Zugriff 15.7.2019
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und
Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
17.4. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019, 17.4. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose
Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als „Gast“ ist schwächer, als jene des „Gastgebers“. Im System von „hosts and guests“ sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als „Gäste“. Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S.11f/32f).
Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.3.2019, S.33). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung hinsichtlich der Clan-/Subclan-Zugehörigkeit auszugehen. Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung (z.B. bei staatlichen Vergabeverfahren) handeln, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 4.3.2019, S.9), beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.3.2019, S.33). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 4.3.2019, S.12).
Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der DigilMirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. S.46f/103).
Für eine Person ohne Clan-Identität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne ClanIdentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, S.2f).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation
(29.5.2019): Anfragebeantwortung a-11008 (Auskunftsperson: Lidwien Kapteijns)
- EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, URL, Zugriff 26.6.2019
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
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19.Bewegungsfreiheit und Relokation
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.3.2019, S.21; vgl. NLMBZ 3.2019, S.37). Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.3.2019, S.21; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.37).
Überlandreisen: Reisende sind durch die zahlreichen, von unterschiedlichen Gruppen betriebenen Straßensperren einer Gefahr ausgesetzt (FH 5.6.2019b, G1; vgl. USDOS 13.3.2019, S.21). Neben den Straßensperren kann auch das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (LI 28.6.2019, S.8). Generell werden Überlandreisen als riskant und teuer erachtet. Viele der Hauptstraßen werden nur teilweise von AMISOM und Armee kontrolliert (NLMBZ 3.2019, S.37). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich dieÜberlandreisen: Reisende sind durch die zahlreichen, von unterschiedlichen Gruppen betriebenen Straßensperren einer Gefahr ausgesetzt (FH 5.6.2019b, G1; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.21). Neben den Straßensperren kann auch das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (LI 28.6.2019, S.8). Generell werden Überlandreisen als riskant und teuer erachtet. Viele der Hauptstraßen werden nur teilweise von AMISOM und Armee kontrolliert (NLMBZ 3.2019, S.37). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die
Überlandverbindungen (NLMBZ 3.2019, S.37; vgl. LI 28.6.2019, S.4/9). Dahingegen transportieren AMISOM und die Armee aufgrund des Risikos Truppen und Versorgungsgüter oft auf dem Luftweg (NLMBZ 3.2019, S.37). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch. Blockadebrecher werden angegriffen, Güter und Fahrzeuge zerstört (HRW 17.1.2019).Überlandverbindungen (NLMBZ 3.2019, S.37; vergleiche LI 28.6.2019, S.4/9). Dahingegen transportieren AMISOM und die Armee aufgrund des Risikos Truppen und Versorgungsgüter oft auf dem Luftweg (NLMBZ 3.2019, S.37). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch. Blockadebrecher werden angegriffen, Güter und Fahrzeuge zerstört (HRW 17.1.2019).
Bei Reisen von Gebieten der Regierung in jene von al Shabaab besteht das Risiko, von beiden
Seiten der Kollaboration verdächtigt zu werden (NLMBZ 3.2019, S.37). Allerdings reisen die Menschen nicht uninformiert. Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren (LI 28.6.2019, S.4/9). Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren. Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen. Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden (LI 28.6.2019, S.7).
Die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne konnte wesentlich verbessert werden (BMLV 3.9.2019). Diese Hauptverbindung ist grundsätzlich für den Personenverkehr und Warentransport geöffnet. Die Straße unterliegt allerdings noch immer einer erheblichen Bedrohung durch al Shabaab, wenn auch die Frequenz der Überfälle entlang dieser Verbindungslinie merklich abgenommen hat (BMLV 16.9.2019). Der Verkehr entlang der Route Belet Weyne - Garoowe ist von al Shabaab unbeeinträchtigt (BMLV 16.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.82). An den Straßenverbindungen in der Region Lower Juba kann es zu Übergriffen durch al Shabaab kommen. Dies gilt auch in der Region Gedo für die Verbindungen südlich von Garbahaarey. Dahingegen kommt es im Gebiet zwischen Doolow und Luuq nur selten zu Zwischenfällen (BMLV 16.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.61ff). In Bakool befinden sich die Verbindungsstraßen zwischen Xudur, Ceel Barde, Yeed und Waajid einigermaßen unter Kontrolle. In Bay bzw. Lower Shabelle kann es an der Route von Baidoa nach Mogadischu zu Übergriffen durch unterschiedliche Akteure kommen. Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kontrolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 16.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.70ff).Die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne konnte wesentlich verbessert werden (BMLV 3.9.2019). Diese Hauptverbindung ist grundsätzlich für den Personenverkehr und Warentransport geöffnet. Die Straße unterliegt allerdings noch immer einer erheblichen Bedrohung durch al Shabaab, wenn auch die Frequenz der Überfälle entlang dieser Verbindungslinie merklich abgenommen hat (BMLV 16.9.2019). Der Verkehr entlang der Route Belet Weyne - Garoowe ist von al Shabaab unbeeinträchtigt (BMLV 16.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.82). An den Straßenverbindungen in der Region Lower Juba kann es zu Übergriffen durch al Shabaab kommen. Dies gilt auch in der Region Gedo für die Verbindungen südlich von Garbahaarey. Dahingegen kommt es im Gebiet zwischen Doolow und Luuq nur selten zu Zwischenfällen (BMLV 16.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.61ff). In Bakool befinden sich die Verbindungsstraßen zwischen Xudur, Ceel Barde, Yeed und Waajid einigermaßen unter Kontrolle. In Bay bzw. Lower Shabelle kann es an der Route von Baidoa nach Mogadischu zu Übergriffen durch unterschiedliche Akteure kommen. Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kontrolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 16.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.70ff).
Straßensperren: In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeuge aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre um die Einhebung von Wegzoll (LI 28.6.2019, S.8), wobei die Höhe des Zolls mitunter willkürlich ist. Es gibt permanente und ad hoc Straßensperren, betrieben von Sicherheitskräften, al Shabaab oder Clan-Milizen (LI 28.6.2019, S.8; vgl. FH 5.6.2019b, G1; USDOS 13.3.2019, S.21).Straßensperren: In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeuge aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre um die Einhebung von Wegzoll (LI 28.6.2019, S.8), wobei die Höhe des Zolls mitunter willkürlich ist. Es gibt permanente und ad hoc Straßensperren, betrieben von Sicherheitskräften, al Shabaab oder Clan-Milizen (LI 28.6.2019, S.8; vergleiche FH 5.6.2019b, G1; USDOS 13.3.2019, S.21).
Straßensperren von al Shabaab: Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebiete besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen (LI 28.6.23019, S.4/10). Diese finden sich in ganz Süd-/Zentralsomalia flächendeckend, die Steuerhöhe variiert regional (SEMG 9.11.2018, S.26). Allerdings finden sich diese Straßensperren oft nicht an den Hauptversorgungsrouten, sondern an Nebenstraßen der ländlichen Gebiete (SEMG 9.11.2018, S.97). Doch auch an wichtigen Straßenverbindungen – z.B. nach Baidoa, Kismayo oder Jowhar – betreibt al Shabaab Checkpoints (NLMBZ 3.2019, S.11/37f).
Berufsfahrer bevorzugen Wege mit Checkpoints von al Shabaab, da dort – im Gegensatz zu von anderen Kräften kontrollierten Straßensperren – Regeln eingehalten werden (NLMBZ 3.2019, S.37), und weil dort das Risiko von Gewalt geringer und die vorgesehene Abgabe berechenbarer ist. Außerdem ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Straßensperren zielen in erster Linie auf die Einhebung von Steuern ab und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Menschen können z.B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (LI 28.6.2019, S.9f).
Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen (LI 28.6.2019, S.11). Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen (LI 28.6.2019, S.4). Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die tatsächlich Verbindungen zur Regierung haben, oder aber die diesbezüglich verdächtigt werden. Sie befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al
Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden (LI 28.6.2019, S.9f). Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clan-Verbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von der al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (LI 28.6.2019, S.4/11).
Frauen: Es ist nicht ungewöhnlich, alleine reisende ältere Frauen anzutreffen. Dahingegen wird vermieden, jüngere Frauen ohne Begleitung auf Reisen zu schicken – v.a. aufgrund der Gefahr sexueller Gewalt (LI 28.6.2019, S.11f). Für Frauen gibt es nämlich ein erhöhtes Risiko, an Straßensperren sexueller Gewalt ausgesetzt zu werden. Dabei spielt die Clanzugehörigkeit kaum eine Rolle, denn im Transit ist der Schutz des Clans oft wirkungslos (FIS 5.10.2018, S.32).
Ausweichmöglichkeiten: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen für einen Teil der somalischen Bevölkerung mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB 9.2016, S.14). Im Fall einer nicht durch individuelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relativ größere Sicherheit. Dabei ist es schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, denn je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen ist eine Person möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen bedroht. Jedenfalls herrscht in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit (AA 4.3.2019, S.16). Zudem gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016, S.9). Es sind keine Berichte bekannt, wonach aus Somaliland oder Puntland IDPs aus Süd-/Zentralsomalia deportiert worden wären (NLMBZ 10.2017, S.67). Die (Clan-)Zusammensetzung der Bevölkerung von Mogadischu ist sehr heterogen. Dort können sich Angehörige jedes Clans niederlassen (FIS 5.10.2018, S.22). Zudem gibt aus Mogadischu keine Meldungen hinsichtlich Problemen bei der Bewegungsfreiheit (BMLV 16.9.2019).
Luftweg: Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Mogadischu kann international (mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines) erreicht werden. In die Städte Kismayo, Dhobley, Baidoa, Doolow, Xudur, Belet Weyne, Guri Ceel, Cadaado und Galkacyo gelangt man mit kleineren Fluglinien, wie African Express Airways, Daallo Airlines oder Jubba Airways (LI 28.6.2019, S.6f). Von Mogadischu aus können auch Garoowe, Bossaso und Hargeysa auf dem Luftweg mit Linienflügen erreicht werden (NLMBZ 3.2019, S.38). Die Kosten für ein One-WayTicket im Binnenflugverkehr belaufen sich auf 100-150 US-Dollar (LI 28.6.2019, S.6f).
Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die „grüne Grenze“ sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt (AA 4.3.2019, S.23).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (16.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff
22.7.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff
10.4.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, URL, Zugriff 26.6.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, URL, Zugriff 21.6.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
19.1. Meldewesen und Staatsbürgerschaft2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019, 19.1. Meldewesen und Staatsbürgerschaft
Es gibt in Somalia kein Personenstandsverzeichnis (LIFOS 9.4.2019, S.7; vgl. NLMBZ 3.2019,Es gibt in Somalia kein Personenstandsverzeichnis (LIFOS 9.4.2019, S.7; vergleiche NLMBZ 3.2019,
S.30; LI 14.6.2018, S.16f). Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte (ÖB 9.2016, S.6). Auch an somalischen Botschaften wird die Identität – etwa bei Beantragung einer Geburtsurkunde oder eines Reisepasses – über Angaben zu geographischer Herkunft, Verwandtschaft, Clan und des Dialekts verifiziert (NLMBZ 3.2019, S.31).
In Puntland und Süd-/Zentralsomalia werden Geburten behördlich nicht registriert (USDOS 13.3.2019, S.31). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia und Puntland zu erhalten. Zustellungen sind nicht möglich (AA 4.3.2019, S.23).
Die Übergangsverfassung sieht vor, dass es hinsichtlich der Definition wie jemand an die somalische Staatsbürgerschaft gelangt, wie er diese aussetzt oder verliert, ein Gesetz geben soll. Allerdings wurde ein solches Gesetz noch nicht geschaffen (USDOS 13.3.2019, S.31) bzw. ist ein neues Gesetz zur Regelung der Staatsbürgerschaft zwar ausgearbeitet jedoch nicht verabschiedet worden. Es gilt daher das Staatsbürgerschaftsrecht aus dem Jahr 1962. Dieses besagt, dass jeder Abkomme eines männlichen Somali somalischer Staatsbürger ist. Als Somali wird hier definiert, wer durch Herkunft, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört (LIFOS 9.4.2019, S.7f; vgl. BS 2018, S.10). Die somalische Staatsbürgerschaft wird prinzipiell mit der Geburt erlangt, wenn der Vater Somali ist (LIFOS 9.4.2019, S.11). Somalische Behörden betrachten demnach auch Somali, die eigentlich kenianische oder äthiopische Staatsbürger sind, als somalische Staatsbürger. Doppelstaatsbürgerschaften sind de facto akzeptiert, die provisorische Verfassung aus dem Jahr 2012 unterstützt diese Auffassung. Ein großer Teil der Parlamentsabgeordneten sind Doppelstaatsbürger (LIFOS 9.4.2019, S.10f).Die Übergangsverfassung sieht vor, dass es hinsichtlich der Definition wie jemand an die somalische Staatsbürgerschaft gelangt, wie er diese aussetzt oder verliert, ein Gesetz geben soll. Allerdings wurde ein solches Gesetz noch nicht geschaffen (USDOS 13.3.2019, S.31) bzw. ist ein neues Gesetz zur Regelung der Staatsbürgerschaft zwar ausgearbeitet jedoch nicht verabschiedet worden. Es gilt daher das Staatsbürgerschaftsrecht aus dem Jahr 1962. Dieses besagt, dass jeder Abkomme eines männlichen Somali somalischer Staatsbürger ist. Als Somali wird hier definiert, wer durch Herkunft, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört (LIFOS 9.4.2019, S.7f; vergleiche BS 2018, S.10). Die somalische Staatsbürgerschaft wird prinzipiell mit der Geburt erlangt, wenn der Vater Somali ist (LIFOS 9.4.2019, S.11). Somalische Behörden betrachten demnach auch Somali, die eigentlich kenianische oder äthiopische Staatsbürger sind, als somalische Staatsbürger. Doppelstaatsbürgerschaften sind de facto akzeptiert, die provisorische Verfassung aus dem Jahr 2012 unterstützt diese Auffassung. Ein großer Teil der Parlamentsabgeordneten sind Doppelstaatsbürger (LIFOS 9.4.2019, S.10f).
Somalia erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIFOS 9.4.2019, S.11f).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
20.Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.3.2019, S.21). Die Bundesregierung und einige Bundesstaaten zeigen ihre Willigkeit, Verantwortung für IDPs zu übernehmen, und es wurden einige Gesetze erlassen, um ihren Schutz zu verbessern. Allerdings gibt es noch signifikante Lücken. Zumindest Somaliland und Puntland haben eigene Policies für IDPs (OXFAM 6.2018, S.5). UNHCR setzt sich für den Schutz von IDPs ein und gewährt etwas an finanzieller Unterstützung (USDOS 13.3.2019, S.22f).
IDP-Zahlen: Schon vor dem Jahr 2016 gab es – v.a. in Süd-/Zentralsomalia – mehr als 1,1 Millionen IDPs. Viele davon waren im Zuge der Hungersnot 2011 geflüchtet und danach nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt. Weitere 1,6 Millionen sind ab 2016 hinzugekommen, auch sie sind in erster Linie wegen der Dürre geflohen (OXFAM 6.2018, S.5). Gewalt, Unsicherheit und unberechenbares Wetter sorgen auch weiterhin für neue Vertreibung von Zivilisten. Die Zahl an IDPs beträgt 2,6 Millionen. Viele davon leben unter schwierigen Umständen, sind sehr vulnerabel und auf Unterstützung und Schutz angewiesen (UNSC 15.5.2019, Abs.68). Viele der im Jahr 2018 neu Vertriebenen sind zwar auf Unsicherheit zurückzuführen; ebenso viele mussten ihre Heimat aber wegen Dürre und/oder Überschwemmungen verlassen (NLMBZ 3.2019, S.49). In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 sind ca. 248.000 Menschen durch Dürre und Konflikte vertrieben worden (NRC 10.9.2019).IDP-Zahlen: Schon vor dem Jahr 2016 gab es – v.a. in Süd-/Zentralsomalia – mehr als 1,1 Millionen IDPs. Viele davon waren im Zuge der Hungersnot 2011 geflüchtet und danach nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt. Weitere 1,6 Millionen sind ab 2016 hinzugekommen, auch sie sind in erster Linie wegen der Dürre geflohen (OXFAM 6.2018, S.5). Gewalt, Unsicherheit und unberechenbares Wetter sorgen auch weiterhin für neue Vertreibung von Zivilisten. Die Zahl an IDPs beträgt 2,6 Millionen. Viele davon leben unter schwierigen Umständen, sind sehr vulnerabel und auf Unterstützung und Schutz angewiesen (UNSC 15.5.2019, Absatz 68,). Viele der im Jahr 2018 neu Vertriebenen sind zwar auf Unsicherheit zurückzuführen; ebenso viele mussten ihre Heimat aber wegen Dürre und/oder Überschwemmungen verlassen (NLMBZ 3.2019, S.49). In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 sind ca. 248.000 Menschen durch Dürre und Konflikte vertrieben worden (NRC 10.9.2019).
Mit Stand Juni 2018 gab es in Somalia 1.843 IDP-Lager und -Siedlungen, knapp die Hälfte davon in der Region Benadir/Mogadischu. Fast 80% dieser Lager und Siedlungen sind spontan und ungeplant errichtet worden (CCCM 26.6.2018).
Rechtswidrige Zwangsräumungen, die IDPs und die arme Stadtbevölkerung betrafen, bleiben ein großes Problem (AA 4.3.2019, S.19; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.69). Im Jahr 2018 waren 314.000 IDPs von Zwangsräumungen betroffen, 2017 waren es 200.000 gewesen (UNSC 15.5.2019, Abs.69). In den ersten acht Monaten 2019 waren davon 134.000 Menschen betroffen, davon 108.000 in Mogadischu (NRC 10.9.2019). Viele weitere Delogierungen wurden aus Baidoa gemeldet (UNSC 21.12.2018, S.14). Die Mehrheit der IDPs zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine sozialeRechtswidrige Zwangsräumungen, die IDPs und die arme Stadtbevölkerung betrafen, bleiben ein großes Problem (AA 4.3.2019, S.19; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 69,). Im Jahr 2018 waren 314.000 IDPs von Zwangsräumungen betroffen, 2017 waren es 200.000 gewesen (UNSC 15.5.2019, Absatz 69,). In den ersten acht Monaten 2019 waren davon 134.000 Menschen betroffen, davon 108.000 in Mogadischu (NRC 10.9.2019). Viele weitere Delogierungen wurden aus Baidoa gemeldet (UNSC 21.12.2018, S.14). Die Mehrheit der IDPs zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale
Grundversorgung gibt, und sie unter äußerst schlechten Bedingungen leben (AA 4.3.2019, S.19).
Im Zuge von Zwangsräumungen kommt es mitunter auch zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Bei einer Räumung im Bereich Sinka Dheere in Mogadischu starben im Juli 2018 drei Personen, nachdem Sicherheitskräfte auf Demonstranten das Feuer eröffnet hatten (SEMG 9.11.2018, S.41). Organisationen wie IOM versuchen, durch eine Umsiedlung von IDPs auf vorbereitete Grundstücke einer Zwangsräumung zuvorzukommen. So werden z.B. in Baidoa 2019 1.000 IDP-Haushalte aus 15 Lagern auf mit der Stadtverwaltung abgestimmte Grundstücke umgesiedelt. Dort wurden zuvor Latrinen, Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung und andere Infrastruktur installiert. Auch zwei Polizeistationen wurden gebaut. Den IDPs werden außerdem Gutscheine für Baumaterial zur Verfügung gestellt (IOM 25.6.2019).
Menschenrechte: IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung (AA 4.3.2019,
S.19); es kommt auch zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und sexueller Gewalt (HRW 17.1.2019). Vergewaltigungen in IDP-Camps kommen häufig vor (FIS 5.10.2018, S.32). Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung und sexueller Gewalt besonders gefährdet (USDOS
13.3.2019, S.22/29; vgl. HRW 17.1.2019), 80% der gemeldeten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen IDPs (NLMBZ 3.2019, S.44). Zu den Tätern gehören bewaffnete Männer – darunter Regierungssoldaten und Milizionäre – und Zivilisten (HRW 17.1.2019). Andererseits stellen IDP-Lager für al Shabaab kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24/54). Dafür flüchteten im Juli 2019 einige hundert IDPs aus Galmudug, da sie dort als angebliche Kollaborateure von al Shabaab angefeindet und angegriffen wurden (UNOCHA 31.7.2019, S.3). 13.3.2019, S.22/29; vergleiche HRW 17.1.2019), 80% der gemeldeten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen IDPs (NLMBZ 3.2019, S.44). Zu den Tätern gehören bewaffnete Männer – darunter Regierungssoldaten und Milizionäre – und Zivilisten (HRW 17.1.2019). Andererseits stellen IDP-Lager für al Shabaab kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24/54). Dafür flüchteten im Juli 2019 einige hundert IDPs aus Galmudug, da sie dort als angebliche Kollaborateure von al Shabaab angefeindet und angegriffen wurden (UNOCHA 31.7.2019, S.3).
Versorgung: Gerade auch für IDPs hat eine Dürre schlimme Konsequenzen (UNOCHA 31.7.2019, S.1). Hier steigt die Rate akuter schwerer Unterernährung bei Kindern schnell (UNOCHA 31.5.2019, S.2). [Siehe dazu Abschnitt 21.2]
Unterstützung: Die EU unterstützt über das Programm RE-INTEG Rückkehrer, IDPs und Aufnahmegemeinden. Dafür werden 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt (EEAS 17.1.2018). Damit wurde unter anderem für 7.000 Familien aus 54 IDP-Lagern in Baidoa Land beschafft, welches diesen permanent als Eigentum erhalten bleibt, und auf welchem sie siedeln können. Insgesamt hat die EU mit ähnlichen Programmen bisher 60.000 Menschen helfen können (EC 13.7.2019). Auch die UN beteiligt sich an diesbezüglichen Programmen, um für IDPs langfristige Lösungen herbeizuführen (UNDP o.D.).
Es gibt Anzeichen dafür, dass in Puntland aufhältige IDPs aus anderen Teilen Somalias dort permanent bleiben können und dieselben Rechte genießen, wie die ursprünglichen Einwohner (LIFOS 9.4.2019, S.9).
Flüchtlinge: Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt und beschränkte sich in der Vergangenheit im Wesentlichen auf ethnische Somali aus dem äthiopischen Somali Regional State. Seit Beginn des Konflikts im Jemen sind mehr als 6.500 Flüchtlinge aus dem Jemen in Somalia angekommen (AA 4.3.2019, S.19). Somalia beherbergt nur eine relativ kleine Zahl an Flüchtlingen. Diese stammen v.a. aus dem Jemen, Äthiopien und Eritrea. Wirtschaftsmigranten passieren Somalia auf dem Weg zum Arabischen Golf (USDOS 13.3.2019, S.21). Im Juni 2019 befanden sich 34.558 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somalia. Mehr als die Hälfte davon befinden sich in Somaliland, nahezu alle anderen in Puntland und Mogadischu. Fast alle stammen aus Äthiopien und dem Jemen (UNHCR 30.6.2019a). Der UNHCR betreibt ein
Unterstützungs- und Integrationsprogramm zur möglichst schnellen Eingliederung von Flüchtlingen in das öffentliche Leben (AA 4.3.2019, S.19).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- CCCM – Camp Coordination and Camp Management Cluster Somalia (26.6.2018): Detailed Site Assessment (as of 26 June 2018), URL, Zugriff 21.6.2019
- EC - European Commission (13.7.2019): 7,000 Displaced Families in Baidoa Have A New Home, URL, Zugriff 17.7.2019
- EEAS - EU External Action Service (17.1.2018): First RE-INTEG Programme Steering Committee meeting held in Mogadishu: EU addresses needs of IDPs, refugees and host communities in Somalia, URL, Zugriff 6.9.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff
10.4.2019
- IOM - Internationale Organisation für Migration (25.6.2019): In Somalia, IOM Begins Relocating Families at Risk of Eviction, URL, Zugriff 6.9.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- NRC - Norwegian Refugee Council (10.9.2019): Drought and conflict displace quarter of a million people in Somalia, URL, Zugriff 16.9.2019
- OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- UNDP - UN Development Programme (o.D.): Innovative Durable Solutions for IDPs and Returnees, URL, Zugriff 6.9.2019
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019a): UNHCR Somalia Factsheet - 1 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2019): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 14 August 2019), URL, Zugriff 22.8.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.5.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 May 2019, URL, Zugriff 9.7.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
21.Grundversorgung/Wirtschaft
21.1. Wirtschaft und Arbeit21.Grundversorgung/Wirtschaft, 21.1. Wirtschaft und Arbeit
Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Abs.22) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23). Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Absatz 22,) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).
Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Abs.22; vgl. UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2).Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Absatz 22,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2).
Staatshaushalt: Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen; ca. 46% der Staatsausgaben entfallen auf die nationale Sicherheit (BS 2018,
S.36). Die staatlichen Steuereinnahmen nehmen zu, die Finanzverwaltung wird besser und das
Vertrauen der Wirtschaft wächst (SRSG 13.9.2018, S.2; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5). Durch Verbesserungen bei der Finanzgebarung hat Somalia nunmehr das Potenzial, einen weiter positiven makroökonomischen Kurs einzuhalten und Raum für Investitionen über konzessionäre Darlehen zu schaffen (AA 5.3.2019a). Das Budget für 2019 wird mit 340 Mio. US-Dollar veranschlagt, im Jahr 2018 waren es ca. 277 Mio. 56% des Budgets stammen aus eigenen Einnahmen, 44% werden von Gebern beigesteuert (UNSC 21.12.2018, S.5).Vertrauen der Wirtschaft wächst (SRSG 13.9.2018, S.2; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5). Durch Verbesserungen bei der Finanzgebarung hat Somalia nunmehr das Potenzial, einen weiter positiven makroökonomischen Kurs einzuhalten und Raum für Investitionen über konzessionäre Darlehen zu schaffen (AA 5.3.2019a). Das Budget für 2019 wird mit 340 Mio. US-Dollar veranschlagt, im Jahr 2018 waren es ca. 277 Mio. 56% des Budgets stammen aus eigenen Einnahmen, 44% werden von Gebern beigesteuert (UNSC 21.12.2018, S.5).
Arbeit / Lebensunterhalt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 13.3.2019, S. 37).
Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016, S.18), auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt (BS 2018, S.32). Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge (UNSC 21.12.2018, S.47). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab (BS 2018, S.30). Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debtcredit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S.4).
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vgl. OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPADie Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vergleiche OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA
8.2016b).
Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016, S.10). NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S.4).
Von in der Reintegrationsphase befindlichen ehemaligen Angehörigen der al Shabaab wurden im September 2017 folgende Berufe genannt: Köhler; Hilfsarbeiter am Bau in Dayniile (10 Tage pro
Monat; 10 US-Dollar pro Tag); Koranlehrer am Vormittag in Dayniile (120 US-Dollar pro Monat);
Rickshaw-Fahrer; Transporteur mit einer Eselkarre (10-12 US-Dollar pro Tag); Transporteur mit einer Scheibtruhe (Khalil 1.2019, S.30). Ärzte verdienen im Banadir Hospital 1.500-2.000 USDollar, Krankenschwestern 400-600 US-Dollar (FIS 5.10.2018, S.36). Generell hat die verbesserte Sicherheitslage in den Städten zu einem Bau-Boom geführt (OXFAM 6.2018, S.4).
Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vgl. OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vergleiche OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).
Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vergleiche GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).
Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 13.3.2019, S.23), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt: Laut einer Quelle liegt die Erwerbsquote (labour force participation) bei Männern bei 58%, bei Frauen bei 37% (UNSC 21.12.2018, S.4).
Eine weitere Quelle erklärt im August 2016, dass 58% der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv sind, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos sind (UNFPA 8.2016a, S.4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2016 mit 6,6% angeführt (BS
2018, S.25). Wieder eine andere Quelle nennt für 2012 eine Jugendarbeitslosigkeit von 67% bei 14-29jährigen (DI 6.2019, S.22). Eine weitere Quelle nennt bei 15-24jährigen eine Quote von 48% (OXFAM 6.2018, S.22FN8). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei
Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit
2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).
In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schüler/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 8.2016b):
• Ländlich: 68,8% der Männer - 40,5% der Frauen
• Urban: 52,6% der Männer - 24,6% der Frauen
• IDP-Lager: 55,2% der Männer - 32,6% der Frauen
• Nomaden: 78,9% der Männer - 55,6% der Frauen (UNFPA 8.2016b)
Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4% gelten als Arbeitssuchende. 44,2% der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 8.2016, S.29):
Ökonomisch aktiv
Ökonomisch inaktiv
Arbeitend
Arbeitssuchend
Hausfrau
Student / Schüler
Pensionist
Arbeitsunfähig
Andere nicht Arbeitende
Bari
37,1
12,1
22,8
22,9
1,4
1,0
2,6
Nugaal
61,5
7,2
14,5
13,7
0,8
0,4
1,8
Mudug
39,8
13,9
21,1
21,3
1,1
0,9
1,9
Galgaduud
46,8
12,1
25,3
12,8
1,5
0,8
0,6
Hiiraan
43,4
11,9
34,0
6,3
1,3
1,2
2,0
Middle Shabelle
41,5
13,0
29,1
8,8
1,5
2,0
4,0
Benadir/Mogad.
27,6
10,7
33,2
26,0
1,3
0,6
0,5
Lower Shabelle
50,0
7,8
24,8
14,5
1,3
0,5
1,1
Bay
54,5
17,4
15,4
10,3
1,1
0,8
0,5
Bakool
34,6
14,7
32,5
13,6
2,2
0,9
1,5
Gedo
35,2
14,7
36,7
9,2
1,1
0,5
2,6
Middle Juba
52,1
7,2
29,9
7,6
0,8
0,8
1,5
Lower Juba
53,3
5,8
25,4
12,0
1,2
1,8
0,7
Durchschnitt
44,4
11,4
26,5
13,8
1,3
0,9
1,7
Gesamt
55,8
44,2
(UNFPA 8.2016, S.29)
In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich sind in Puntland und Süd-/Zentralsomalia 13,8% der Männer und 9% der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche wohingegen 55,8% der Männer und 32,9% der Frauen einer Arbeit nachgehen (UNFPA 6.2016, S.31):
Arbeitend
Arbeitsuchend
Ökonomisch inaktiv
Männlich
Weiblich
Gesamt
Männlich
Weiblich
Gesamt
Männlich
Weiblich
Gesamt
Bari
46,8
27,5
37,1
14,7
9,5
12,1
38,6
63,0
50,8
Nugaal
69,0
54,1
61,5
8,7
5,8
7,2
22,3
40,1
31,3
Mudug
48,0
31,7
39,8
17,0
10,9
13,9
35,0
57,3
46,3
Galgaduud
53,8
40,2
46,8
15,1
9,3
12,1
31,1
50,5
41,1
Hiiraan
63,5
22,1
43,4
15,4
8,3
11,9
21,1
69,6
44,7
Middle Shabelle
54,1
28,3
41,5
16,0
9,9
13,0
29,9
61,8
45,4
Benadir/Mogad.
41,3
14,3
27,6
13,7
7,9
10,7
45,0
77,7
61,7
Lower Shabelle
65,0
34,8
50,0
9,3
6,4
7,8
25,7
58,8
42,2
Bay
59,9
49,3
54,5
16,6
18,1
17,4
23,5
32,7
28,1
Bakool
40,4
28,2
34,6
17,6
11,6
14,7
42,0
60,2
50,7
Gedo
49,9
21,4
35,2
19,7
10,0
14,7
30,4
68,6
50,1
Middle Juba
65,3
38,2
52,1
9,0
5,3
7,2
25,7
56,5
40,7
Lower Juba
68,5
38,0
53,3
7,0
4,5
5,8
24,5
57,6
41,0
Durchschnitt
55,8
32,9
44,4
13,8
9,0
11,4
30,3
58,0
44,2
(UNFPA 6.2016, S.31)
Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Puntland und Süd-/Zentralsomalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5%) (UNFPA 6.2016, S.36f):
Arbeit nach Berufsgruppen








Bari
3,4
8,3
0,2
21,8
56,6
1,3
3,9
4,5
Nugaal
1,9
3,4
0,3
5,4
82,8
2,0
2,2
2,0
Mudug
2,5
8,0
0,3
15,2
62,1
3,4
6,6
1,9
Galgaduud
0,4
4,4
0,1
14,5
68,6
3,6
3,8
4,5
Hiiraan
0,2
2,6
0,1
5,8
75,6
4,5
4,4
6,9
Middle Shabelle
0,3
2,1
0,1
12,8
73,9
1,5
4,6
4,7
Benadir/Mogad.
7,9
20,8
0,7
31,8
1,3
15,6
10,7
11,2
Lower Shabelle
0,3
3,3
0,1
8,8
77,4
5,1
3,1
1,9
Bay
0,1
2,0
0,0
6,3
81,6
0,7
4,4
5,0
Bakool
0,1
1,3
0,1
13,1
82,7
1,3
1,3
0,3
Gedo
0,5
1,6
0,1
20,5
64,4
4,7
5,5
2,8
Middle Juba
2,8
12,0
0,1
7,3
62,9
3,8
2,3
8,8
Lower Juba
1,2
6,9
0,4
12,2
62,9
6,9
6,0
3,3
Durchschnitt
1,7
5,9
0,2
13,5
65,6
4,2
4,5
4,4
(UNFPA 6.2016, S.36f)
Frauen: Der vor allem unter Männern vorherrschende Khat-Konsum, der im langjährigen Konflikt geforderte Blutzoll an der männlichen Bevölkerung und die hohe Scheidungsrate haben dazu geführt, dass Frauen immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vorstoßen – etwa bei Viehzucht, in der Landwirtschaft und im Handel. Frauen tragen nunmehr oft den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (ICG 27.6.2019, S.10f). Gerade auch die Hungersnot von 2011 und die Dürre 2016/17 haben den Vorstoß von Frauen in männliche Domänen weiter vorangetrieben (DI 6.2019, S.22). In Süd-/Zentralsomalia und Puntland sind Frauen in 43% der Haushalte mittlerweile die Hauptverdiener (OXFAM 6.2018, S.10).
Trotzdem bietet sich für vom Land in Städte ziehende Frauen meist nur eine Tätigkeit als z.B. Wäscherin an, da es diesen Frauen i.d.R. an Bildung und Berufsausbildung mangelt. Allerdings können sie z.B. auch als Kleinhändlerin tätig werden. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße. 80%-90% des derart betriebenen Handels wird von Frauen kontrolliert. Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft (FIS
5.10.2018, S.24f). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM 6.2018, S.10) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018, S.24f; vgl. OXFAM 6.2018, S.10). All diese Tätigkeiten führen Frauen jenseits des ihnen traditionell zugeschriebenen Bereichs des eigenen Haushalts aus (OXFAM 6.2018, S.10). Natürlich gibt es für Frauen auch weiterhin kulturelle Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung, z.B. können sie nicht Taxifahrer werden (FIS 5.10.2018, S.24f). 5.10.2018, S.24f). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM 6.2018, S.10) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018, S.24f; vergleiche OXFAM 6.2018, S.10). All diese Tätigkeiten führen Frauen jenseits des ihnen traditionell zugeschriebenen Bereichs des eigenen Haushalts aus (OXFAM 6.2018, S.10). Natürlich gibt es für Frauen auch weiterhin kulturelle Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung, z.B. können sie nicht Taxifahrer werden (FIS 5.10.2018, S.24f).
Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2
(DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Abs.20) bzw. 1,4 Milliarden USDollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Abs.20), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2).(DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,) bzw. 1,4 Milliarden USDollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2).
Mindestens 65% der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise – etwa jener von 2017 – wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z.B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S.2f).
UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und Mogadischu durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 1535 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT 16.8.2018). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Feber 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM 28.2.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugriff
10.4.2019
- AMISOM (28.2.2019): 28 February 2019 - Morning Headlines [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail
- BLO - Bloomberg (27.2.2019): IMF Sees Somalia's GDP Growth Accelerating to 3.5% in 2019, URL, Zugriff 13.3.2019
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies
(3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- IOM - Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, URL, Zugriff 9.9.2019
- Khalil - Khalil, James/ / Brown Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a
Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab, URL, Zugriff 17.5.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, URL, Zugriff 9.9.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
- OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019 - RVI - Rift Valley Institute / Majid, Nisar / Abdirahman, Khalif / Hassan, Shamsa (9.2018): Remittances and Vulnerability in Somalia, URL, Zugriff 12.9.2019
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
- UNFPA (8.2016a): Somali youth in figures - better data, better lives, URL, Zugriff 12.9.2019
- UNFPA (8.2016b): Economic Characteristics of the Somali People, URL, Zugriff 24.7.2019
- UNHABITAT - UN Human Settlements Programme (16.8.2018): Providing Somali youth hope through job creation, URL, Zugriff 23.7.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
21.2. Grundversorgung / Humanitäre Lage2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019, 21.2. Grundversorgung / Humanitäre Lage
Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vgl. AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vgl. AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f).Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vergleiche AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vergleiche AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f).
Armut: Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern (UNSC 15.5.2019, Abs.20). Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut (USDOS 13.3.2019, S.37), fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden (UNSC 21.12.2018,Armut: Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,). Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut (USDOS 13.3.2019, S.37), fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden (UNSC 21.12.2018,
S.4). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 13.3.2019,
S. 32). Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position.Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos (UNSC 21.12.2018, S.14).
Hintergrund: 60% der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind
Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S.4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe) (UNSC 15.5.2019, Abs.20). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (SLS 12.7.2019; vgl. SRSG 13.9.2018, S.1).Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S.4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe) (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (SLS 12.7.2019; vergleiche SRSG 13.9.2018, S.1).
Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vgl. USDOS 13.3.2019,Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vergleiche USDOS 13.3.2019,
S.22) – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.14).S.22) – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.14).
Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (AprilJuni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war derAktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (AprilJuni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der
Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff). Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,).
Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5).
Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff) – etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,) – etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).
Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 mit einer Prognose bis Dezember 2019; bemerkenswert ist, dass für die Stadtbevölkerung von Mogadischu auf beiden Karten IPC 1 vermerkt ist:
10-12/2019 Projektion
7-9/2019


1/2019
7/2018


(FSNAU o.D.)
IPC für den Zeitraum 1/2017-12/2019 in Zahlen gefasst [10-12/2019 ist ein Ausblick]:
IPC
10-12/2019
7-9/2019
1/2019
7/2018
1/2018
7/2017
1/2017
1
5.998.000
7.501.000
7.619.000
7.355.000
7.898.000
6.150.000
7.170.000
2
4.235.000
3.630.000
3.571.000
3.204.000
2.784.000
2.868.000
3.514.000
3
1.655.000
982.000
1.045.000
1.638.000
1.466.000
2.444.000
1.561.000
4
439.000
215.000
92.000
114.000
180.000
866.000
83.000
5
0
0
0
17.000
0
0
0
3-5
2.094.000
1.197.000
1.137.000
1.769.000
1.646.000
3.310.000
1.644.000
2-5
6.329.000
4.827.000
4.708.000
4.973.000
4.430.000
6.178.000
5.158.000
(FSNAU o.D.)
Dabei ist die Stadtbevölkerung von IPC 3 oder 4 anteilig weit weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten oder IDPs:

(FEWS 2.9.2019b, S.20)
Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vgl. UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vgl. FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vergleiche UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vergleiche FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).
Die Daten unten zeigen, dass IDPs in manchen Städten besonders von Unterernährung betroffen sind, in anderen weniger stark. Anfang September 2019 wird die Situation bezüglich Unterernährung wie folgt dargestellt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:
Livelihood Zone
Landesteil (Z-Zentral, N-Nord, S-Süd etc.)
GAM
SAM
Guban Pastoral
N-Awdal, Küste von W. Galbeed
8,2
1,5
West Golis
Z-Awdal, Z-Woqooyi Galbeed, N-Togdheer
10,4
1,6
Northwest Agropastoral
S-Awdal, S-Woqooyi Galbeed
9,6
2,2
Hargeysa IDPs
Stadt, Woqooyi Galbeed
11,6
1,8
Berbera IDPs
Stadt, Woqooyi Galbeed
5,5
0,4
Burco IDPs
Stadt, Togdheer
9,6
1,7
Laascaanood
Stadt, Sool
9,8
2,8
Northern Inland Pastoral Northwest
S/Z-Sanaag, Sool,
14,6
2,3
Hawd Pastoral Northwest
S-Woqooyi Galbeed, S/Z-Togdheer, S-Sool
10,8
1,8
East Golis
N-Sanaag, N-Bari
15,8
1,8
Bossaso IDPs
Stadt, Bari
14,2
3,0
Northern Inland Pastoral Northeast
S/Z-Bari, N-Nugaal
13,8
1,1
Hawd Pastoral Northeast
S-Nugaal, O-Mudug, N/O-Galgaduud
17,4
3,2
Qardho IDPs
Stadt, Bari
14,3
2,9
Coastal Deeh Northeast
Küste von Mogadischu bis Iskushuban
6,9
1,2
Garoowe IDPs
Stadt, Nugaal
9,4
1,3
Galkacyo IDPs
Stadt, Mudug
20,2
3,8
Dhusamareb IDPs
Stadt, Galgadud
8,3
0,9
Addun Pastoral
S/O-Nugal, Z/O-Mudug, Z-Galgaduud
13,6
2,0
Belet Weyne District (Riverine)
Hiiraan
19,6
4,1
Belet Weyne Urban
Stadt, Hiiraan
17,4
4,2
Shabelle Riverine
Shabelle-Tal, W-M.Shabelle
13,2
2,2
Shabelle Agropastoral
Z-Hiiraan
15,9
2,4
Mogadishu Urban
Stadt, Benadir
14,6
2,5
Mogadishu IDPs
Stadt, Benadir
16,0
3,4
Bay Agropastoral
Bay, S-Bakool
12,6
2,5
Baidoa IDPs
Stadt, Bay
14,5
3,3
Doolow IDPs
Stadt, Gedo
18,6
3,4
North Gedo Pastoral
N-Gedo
16,4
2,5
North Gedo Riverine
N-Gedo
17,9
2,7
Dobley IDPs
Stadt, Lower Juba
14,4
2,7
Kismayo Urban
Stadt, Lower Juba
11,7
1,1
Kismayo IDPs
Stadt, Lower Juba
10,5
1,5
GESAMT
13,8
2,3
(FSNAU 2.9.2019) (FSNAU 4.2015)
Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC 2.
In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan,
Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC 3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet – bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS 2.9.2019a).
Humanitäre Hilfe: Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan (DIRP) auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen (UNOCHA 31.7.2019, S.1; vgl. SLSHumanitäre Hilfe: Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan (DIRP) auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen (UNOCHA 31.7.2019, S.1; vergleiche SLS
12.7.2019). Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren (UNOCHA 31.7.2019, S.1f). Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert (UNOCHA 9.9.2019, S.2). So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen (UNSC 15.8.2019, Abs.43). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20).12.7.2019). Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren (UNOCHA 31.7.2019, S.1f). Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert (UNOCHA 9.9.2019, S.2). So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen (UNSC 15.8.2019, Absatz 43,). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20).
Organisationen wie Safe the Children versuchen der Krise mit Wasserversorgung, Behandlung unterernährter Kinder, Gesundheitsversorgung, Geld- und anderen Hilfen entgegenzutreten (STC 3.9.2019). Überhaupt wird Hilfe oft in Form von Geldhilfen mittels mobiler Überweisungen zur Verfügung gestellt. Bereits im Jahr 2017 erhielten ca. drei Millionen Menschen derartige Geldhilfen. 60% der Nahrungsmittelhilfe des WFP wurde schon 2017 über mobile Überweisungen ausgegeben (DEVEX 26.1.2018). Von den unterschiedlichen Programmen im Bereich Geldtransfers wurden schon damals mehr als drei Millionen Menschen erreicht (DI 6.2019, S.27). Folgende Organisationen sind beispielsweise in folgenden Städten in einem oder mehreren der genannten Bereiche tätig:
• Baidoa (Kinderschutz, Gesundheit, Rückkehr/Unterkunft, Lokalverwaltung, Katastrophenmanagement, Kommunikation): World Vision, Save the Children International, Médecins Sans Frontières, International Organization for Migration (IOM), IMC Worldwide,
Somalia’s Ministry of Resettlement, Disaster Management and Disability Affairs, Ministry of Humanitarian Affairs, Ministry of Planning, Baidoa District Administration, Bay Regional Administration, Gargaar Relief and Development Organization (GREDO), Social-life and Agricultural Development Organization (SADO), Radio Baidoa, Baidoa Specialist Hospital;
• Belet Weyne (Bildung, Schutz, Ernährung und Gesundheit, Nahrungsversorgungssicherheit, humanitäre Hilfe, Geldtransfer-Programme): UNICEF, Danish Refugee Council (DRC), the International Committee of the Red Cross (ICRC), Relief International, World Food Programme (WFP), Merci, World Health Organisation (WHO), UN OCHA, WARDI, Green Hope, Global Guardian Somalia Security Services, Beledweyne Private School;
• Kismayo (handwerkliche Ausbildung, Unterstützung beim Lebensunterhalt mit Lebensmittelgutscheinen und anderen Aktivitäten, Unterkunft, Bildung): Jubaland Chamber of Commerce & Industry (JCCI), American Refugee Committee (ARC), IOM, CARE, Norwegian Refugee Council (NRC), Daallo Airlines, Kismayo University (DI 6.2019, S.25f);
Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vgl. SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Abs.72). In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Eine Ausnahme davon gibt es für die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (ICG 27.6.2019, S.11).Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Eine Ausnahme davon gibt es für die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (ICG 27.6.2019, S.11).
Es kam außerdem zur Plünderung humanitärer Hilfsgüter durch al Shabaab (USDOS 13.3.2019, S.16). Im Jahr 2018 gab es mindestens 110 gewaltsame Zwischenfälle mit Auswirkungen auf humanitäre Organisationen. Dabei kamen neun Mitarbeiter ums Leben, 13 wurden verletzt, 18 entführt und 17 vorübergehend verhaftet (UNSC 21.12.2018, S.145).
Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solcheGesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vergleiche BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche
Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).
Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S.17). 22% der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28% bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 28% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM 6.2018, S.11f). In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI
6.2019, S.20f).
Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12).
Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.5.2018, S.18).
Quellen:
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- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugriff
10.4.2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes
20. Mai 2019
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (11.5.2018): Anfragebeantwortung zu Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
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- DEVEX (26.1.2018): How cash transfers in Somalia could evolve into a national social safety net, URL, Zugriff 19.7.2019
- DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
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16.9.2019
- FEWS - Famine Early Warning System Network (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019
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- ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019
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- SLS - Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom
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- TG - The Guardian (8.7.2019): In Somalia, the climate emergency is already here. The world cannot ignore it, URL, Zugriff 23.7.2019
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- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
21.3. Rückkehrspezifische Grundversorgung2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019, 21.3. Rückkehrspezifische Grundversorgung
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung.
Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f). Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).
Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro
Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOSMonat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS
3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC 7.10.2018). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).
Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vgl. AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vergleiche AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).
Frauen: Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen (FIS 5.10.2018, S.23).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, URL, Zugriff 21.6.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
- ReDSS - Regional Durable Solutions Secretariat / NRC / DRC (3.2017): Durable Solutions Framework, Local Integration Focus – Benadir Region, URL, Zugriff 24.7.2019
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- TC - The Citizen (7.10.2018): 17 Somali migrants return home from Tanzania, URL, Zugriff
22.1.2019
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.9.2018): Operational Update Somalia 1-30 September 2018, URL, Zugriff 21.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
22.Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 4.3.2019, S.21; vgl.
FIS 5.10.2018, S.35). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA 5.3.2019a), de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar (FIS 5.10.2018, S.35). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 54 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten weltweit (AA 4.3.2019, S.21). Ein Grund für die hohe Zahl bei der Müttersterblichkeit ist die schlechte Verfügbarkeit medizinischer Versorgung. Oft ist das nächste Gesundheitszentrum oder das nächste Spital zu weit entfernt, und die Beförderung dorthin mitunter teuer und gefährlich (FIS 5.10.2018, S.36). Al Shabaab hat die medizinische Versorgung eingeschränkt – etwa durch die Behinderung zivilen Verkehrs, die Vernichtung von Medikamenten und die Schließung von Kliniken (USDOS 13.3.2019, S.16).
Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 4.3.2019, S.21). Der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus ist erheblich schlechter. In
Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen
Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden (FIS 5.10.2018, S.36). Das Keysaney Hospital wird von der Somali Red Crescent Society (SRCS) betrieben. Zusätzlich führt die SRCS Rehabilitationszentren in Hargeysa, Mogadischu und Galkacyo (SRCS 6.2019, S.9). Die Spitäler Medina und Keysaney (Mogadischu) sowie in Kismayo und Baidoa werden vom Roten Kreuz unterstützt (ICRC 27.3.2019). Weitere 32 Kliniken der Somali Red Crescent Society werden ebenfalls unterstützt (ICRC 1.2019, S.2).
Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Schon ein kleiner operativer Eingriff kostet 100 US-Dollar. Am Banadir Hospital in Mogadischu wird eine Ambulanzgebühr von 5-10 US-Dollar eingehoben, die Behandlungsgebühr an anderen Spitälern beläuft sich auf 5-12 US-Dollar. Medikamente, die Kindern oder ans Bett gebundenen Patienten verabreicht werden, sind kostenlos. Üblicherweise sind die Kosten für eine Behandlung aber vom Patienten zu tragen (FIS 5.10.2018, S.35f). Insgesamt betreibt die SRCS 75 stationäre und 54 mobile Kliniken und gibt an, damit rund 2 Millionen Menschen abzudecken. Im Jahr 2018 konnten mehr als 1,3 Millionen
Patienten behandelt werden. Davon waren 42% Kinder und 39% Frauen. Die häufigsten
Behandlungen erfolgten in Zusammenhang mit akuten Atemwegserkrankungen (23,7%), Durchfallerkrankungen (23,7%), Anämie (11,2%), Hautkrankheiten (6,4%), Harnwegsinfektionen (12,3%) und Augeninfektionen (4,4%) (SRCS 6.2019, S.9f).
Psychiatrie: Es gibt nur fünf bei der WHO registrierte Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen und nur drei Psychiater. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu (WHO 2019a; vgl. TNH 26.6.2019). Von der Regierung gibt es so gut wie keine Unterstützung für diese Einrichtungen, sie sind von Spenden abhängig. Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an (TNH 26.6.2019). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis (WHO 2019a). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S.34).Psychiatrie: Es gibt nur fünf bei der WHO registrierte Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen und nur drei Psychiater. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu (WHO 2019a; vergleiche TNH 26.6.2019). Von der Regierung gibt es so gut wie keine Unterstützung für diese Einrichtungen, sie sind von Spenden abhängig. Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an (TNH 26.6.2019). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis (WHO 2019a). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S.34).
In Puntland gibt es nach Angaben des dortigen Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler
(in Bossaso, Garoowe, Galkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren; außerdem werden drei Stabilisierungszentren (Ernährung), neun Tuberkulose-Eindämmungseinheiten und vier sogenannte VCT-Zentren (Voluntary Counselling and Testing; HIV/AIDS) betrieben (PMH 2016). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z.B. das Puntland Hospital in Bossaso (PHB 2018). Deutschland hat mehrere Millionen Euro in Gesundheitsprojekte in Puntland investiert (KFW o.D.). Im Jahr 2017 ist Ärzte ohne Grenzen wieder nach Puntland zurückgekehrt (AA 4.3.2019, S.21).
Verfügbarkeit: Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar. In öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt. Patienten, die auf eine anspruchsvolle Behandlung angewiesen sind, müssen nach Somaliland, Kenia oder Äthiopien ausweichen (FIS 5.10.2018, S.35).
• Orthopädische Behandlungen gibt es nur in eingeschränktem Ausmaß (FIS 5.10.2018, S.35).
• Krebs: Es gibt landesweit keine Behandlungsmöglichkeiten (FIS 5.10.2018, S.35).
• Dialyse: Hargeysa Group Hospital; auch in Mogadischu besteht die Möglichkeit einer Dialyse (FIS 5.10.2018, S.35).
• Psychische Krankheiten: Es gibt zwar mittlerweile einige Institutionen für psychisch Kranke, generell ist die Verfügbarkeit psychiatrischer Versorgung aber sehr beschränkt (FIS 5.10.2018, S.37).
• HIV/AIDS: Das Banadir Hospital in Mogadischu bietet eine kostenlose Versorgung mit antiretroviralen Medikamenten (FIS 5.10.2018, S.37).
• Diabetes: In Mogadischu und den meisten anderen Landesteilen bestehen Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes, u.a. auch für D. Mellitus Typ 2. Im Jahr 2016 werden für Mogadischu 57 entsprechende Gesundheitseinrichtungen genannt. Landesweit bieten 59% der Spitäler Diagnose und Behandlung von Diabetes an (BFA 4.3.2019, S.3).
• Epilepsie: Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente sind in Mogadischu verfügbar, für viele Patienten aber sehr teuer. Die Habeeb Mental Health Foundation bietet für Bedürftige kostenlose Behandlung an (ACCORD 25.8.2017, S.1f).
• Rehabilitation/Physio: An den Rehabilitationszentren der SRCS in Mogadischu und Galkacyo werden Prothesen, Orthosen, Physiotherapie, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert (SRCS 6.2019, S.21).
Medikamente: Grundlegende Medikamente sind verfügbar, darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen (FIS 5.10.2018, S.37). Nach anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderen medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 17.9.2019).
Medikamente können ohne Verschreibung gekauft werden. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken. Für Apotheken gibt es keinerlei Aufsicht (FIS
5.10.2018, S.37).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugriff
10.4.2019
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (25.8.2017): Anfragebeantwortung a-10281 (Auskunftsperson: Habeeb Mental Health Foundation, Dr. Abdirahman Ali Awale)
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (4.3.2019): Anfragebeantwortung zu Diabetes, Schilddrüsenerkrankung
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- ICRC - International Committee of the Red Cross (27.3.2019): The ICRC is still committed to Somalia, URL, Zugriff 5.9.2019
- ICRC - International Committee of the Red Cross (1.2019): Somalia – Facts & Figures, January – December 2018, URL, Zugriff 5.9.2019
- KFW - Kreditanstalt für Wiederaufbau (o.D.): Unterstützung des Gesundheitssektors in Puntland, URL, Zugriff 5.9.2019
- PHB - Puntland Hospital Bossaso (2018): Homepage, URL, Zugriff 5.9.2019
- PMH - Puntland Ministry of Health (2016): Hospitals, URL, Zugriff 5.9.2019
- SRCS - Somali Red Crescent Society (6.2019): Annual Report 2018, URL, Zugriff 5.9.2019
- TNH - The New Humanitarian (ex-IRIN) (26.6.2019): Inside Somalia’s mental health emergency, URL, Zugriff 9.7.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
- WHO - World Health Organization (2019a): Somalia – Mental Health, URL, Zugriff 6.7.2019
23.Rückkehr
Rückkehr international: Schon nach den Jahren 2011 und 2012 hat die Zahl der aus der Diaspora nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehrenden Menschen stark zugenommen. Es gibt keine Statistiken, doch alleine die vollen Flüge nach Mogadischu und die sichtbaren Investments der Diaspora scheinen die Entwicklung zu bestätigen (EASO 12.2017, S.55). Schon in einer Studie aus dem Jahr 2016, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016). Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (BFA 3./4.2017). Repräsentanten der somalischen Gemeinde in London geben an, dass hunderte ihrer Kinder nach Somalia, Somaliland und Kenia ausgeflogen wurden. Grund dafür ist die wachsende Sorge der Eltern vor Drogenbanden und Gewalt in England (TG
9.3.2019).
Im Jahr 2017 sind 245 Personen aus der EU und anderen europäischen Staaten nach Somalia zurückgebracht worden. Im ersten Halbjahr 2018 waren es 208. Aus Europa führen folgende Länder Abschiebungen durch: Großbritannien, Schweiz (nur unterstützte freiwillige Rückkehr), Schweden, Norwegen, Finnland, Deutschland (AQ2 3.2019). Auch Dänemark und Belgien führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu und Hargeysa durch. Schweden unterstützt freiwillige Rückkehrer. Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland. Aus den USA wurden über 200 Somali nach Mogadischu abgeschoben. 2018 hat auch die Schweiz erstmals nach Mogadischu abgeschoben. Die Niederlande haben derzeit ihre Rückführungen nach Somalia ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.22), allerdings kehrten im Jahr 2017 elf Personen und im Jahr 2018 mindestens sechs Personen freiwillig von dort nach Somalia zurück (NLMBZ 3.2019, S.55).
Rückkehr regional: Bis Juli 2019 sind insgesamt 90.058 Somalis über AVR-Programme des UNHCR zurückgeführt worden, mehrheitlich aus Kenia, aber auch aus Dschibuti, Libyen und dem Jemen (UNSC 15.8.2019, Abs.42). Aus dem Jemen sind dort als Flüchtlinge anerkannte Somali zurückgekehrt (AA 4.3.2019, S.19). Diese Rückkehrbewegung setzt sich weiterhin fort. Mehr als 75% der Rückkehrer aus dem Jemen gehen nach Mogadischu (UNHCR 30.6.2019a). Immer mehr Somalis im Jemen wenden sich an den UNHCR, um Unterstützung für ihre Rückkehr zu erhalten. Knapp 4.300 Flüchtlinge von ihnen wurden bis Mai 2019 nach Somalia zurückgebracht (MMCRückkehr regional: Bis Juli 2019 sind insgesamt 90.058 Somalis über AVR-Programme des UNHCR zurückgeführt worden, mehrheitlich aus Kenia, aber auch aus Dschibuti, Libyen und dem Jemen (UNSC 15.8.2019, Absatz 42,). Aus dem Jemen sind dort als Flüchtlinge anerkannte Somali zurückgekehrt (AA 4.3.2019, S.19). Diese Rückkehrbewegung setzt sich weiterhin fort. Mehr als 75% der Rückkehrer aus dem Jemen gehen nach Mogadischu (UNHCR 30.6.2019a). Immer mehr Somalis im Jemen wenden sich an den UNHCR, um Unterstützung für ihre Rückkehr zu erhalten. Knapp 4.300 Flüchtlinge von ihnen wurden bis Mai 2019 nach Somalia zurückgebracht (MMC
18.7.2019, S.9).
Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 4.3.2019, S.20; vgl. NLMBZ 3.2019, S.54). Die Remigration von Kenia nach Somalia erfolgt hauptsächlich über Land, wobei die Fahrt bis an die Grenze organisiert wird, und die Rückkehrer dann innerhalb Somalias den Transport selbst arrangieren. Bislang gab es hierbei kaum sicherheitsrelevante Zwischenfälle. Al Shabaab richtet sich nicht gegen Rückkehrertransporte oder -Lager (NLMBZ 3.2019, S.54; vgl. BFA 3./4.2017). Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR (Stand Juni 2019) 84.227 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück (UNHCR 30.6.2019b). Diese gingen vor allem nach Kismayo (AA 4.3.2019, S.20; vgl. NLMBZ 3.2019, S.54) und das südliche Jubaland, wobei im vergangenen Jahr eine Ausweitung der Rückkehrgebiete zu verzeichnen war (AA 4.3.2019, S.20). Andere gingen nach Mogadischu, Baidoa und Luuq (BS 2018, S.29). Viele der nach Kismayo kommenden Rückkehrer stammen eigentlich aus Middle Juba, wohin sie aufgrund der Kontrolle durch al Shabaab aber nicht gehen möchten. Viele der Rückkehrer gehören zu den Rahanweyn/Digil-Mirifle oder sind Bantus (FIS 5.10.2018, S.21; vgl. NLMBZ 3.2019, S.54f). Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 4.3.2019, S.20; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.54). Die Remigration von Kenia nach Somalia erfolgt hauptsächlich über Land, wobei die Fahrt bis an die Grenze organisiert wird, und die Rückkehrer dann innerhalb Somalias den Transport selbst arrangieren. Bislang gab es hierbei kaum sicherheitsrelevante Zwischenfälle. Al Shabaab richtet sich nicht gegen Rückkehrertransporte oder -Lager (NLMBZ 3.2019, S.54; vergleiche BFA 3./4.2017). Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR (Stand Juni 2019) 84.227 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück (UNHCR 30.6.2019b). Diese gingen vor allem nach Kismayo (AA 4.3.2019, S.20; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.54) und das südliche Jubaland, wobei im vergangenen Jahr eine Ausweitung der Rückkehrgebiete zu verzeichnen war (AA 4.3.2019, S.20). Andere gingen nach Mogadischu, Baidoa und Luuq (BS 2018, S.29). Viele der nach Kismayo kommenden Rückkehrer stammen eigentlich aus Middle Juba, wohin sie aufgrund der Kontrolle durch al Shabaab aber nicht gehen möchten. Viele der Rückkehrer gehören zu den Rahanweyn/Digil-Mirifle oder sind Bantus (FIS 5.10.2018, S.21; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.54f).
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert (AA 4.3.2019, S.21). 2018 wurde von der EUIOM-Initiative aber auch 17 in Tansania gestrandeten somalischen Staatsangehörigen geholfen, indem Heimreise und Reintegrationsmaßnahmen finanziert wurden (TC 7.10.2018).
Behandlung: Es sind keine Fälle bekannt, wo somalische Behörden Rückkehrer misshandelt haben (NLMBZ 3.2019, S.52). Die Zahl der von westlichen Staaten zurückgeführten somalischen Staatsangehörigen nimmt stetig zu. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer, nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt (AA
4.3.2019, S.21). Am Flughafen kann es zu einer Befragung von Rückkehrern kommen (NLMBZ 3.2019, S.52). Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (AA 4.3.2019, S.20f).
Rückkehrern in Gebiete von al Shabaab könnte zwar vorgeworfen werden, als Spione zu dienen (BFA 8.2017, S.42); ob ein Rückkehrer tatsächlich zum Ziel von al Shabaab wird, hängt aber maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur al Shabaab (DIS 3.2017, S.24). [siehe auch Abschnitte 19, 18.4 und 3.1.6]
Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen Direktflugverkehr nach Mogadischu nach westlichen Standards gibt es mit Turkish Airlines aus Istanbul und Ethiopian Airlines aus Addis Abeba. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Für Rückführungen somalischer Staatsbürger werden die Verbindungen der Turkish Airlines via Istanbul bzw. via Nairobi mit Jubba Airways bevorzugt. Bei Ersterer erfolgt meist eine polizeiliche Eskortierung bis Mogadischu, bei Letzterer nur bis Nairobi, da die Fluglinie sich dann gegen die Zahlung einer gewissen Gebühr um die Sicherheit kümmert (AA 4.3.2019, S.22).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AQ2 - Anonyme Quelle 2 (3.2019): Bei der Quelle handelt es sich um ein Protokoll einer Arbeitssitzung
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding
Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichischschweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff
- DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, URL, Zugriff 25.7.2019
- EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Somalia Security Situation, URL, Zugriff
24.6.2019
- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- MMC - Mixed Migration Centre (18.7.2019): Quarterly Mixed Migration Update: East Africa & Yemen, Quarter 2 2019, URL, Zugriff 22.7.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- TC - The Citizen (7.10.2018): 17 Somali migrants return home from Tanzania, URL, Zugriff
22.1.2019
- TG - The Guardian (9.3.2019): Mothers send sons to Somalia to avoid knife crime, URL, Zugriff 13.3.2019
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019a): UNHCR Somalia Factsheet - 1 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019b): Somalia: Somali Returnees from Kenya at 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019
- UNHCR / Shandy, Dianna / Das, Shobha (1.2016): Diaspora Engagement and the Global Initiative on Somali Refugees - Emerging Possibilities, URL, Zugriff 12.9.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
24.Dokumente
In Süd-/Zentralsomalia spielen Dokumente kaum eine Rolle (NLMBZ 3.2019, S.28). Seit dem Fall von Siad Barre 1991 herrscht in Somalia eine „dokumentenlose“ Gesellschaft. Normalerweise identifizieren sich Somalis durch Dialekt und Clanzugehörigkeit. Üblicherweise verfügen nur jene Somali über Dokumente, die vorhaben, ins Ausland zu reisen (LIFOS 9.4.2019, S.13). Innerhalb des Landes sind keine Dokumente notwendig. Selbst an Checkpoints dient als
Identifizierungsmerkmal der Clanhintergrund (NLMBZ 3.2019, S.28).
Identitätsprüfung: Möchte jemand ein Dokument beantragen, dann muss er sich an jene
Lokalbehörde wenden, wo er geboren wurde oder lebt (LIFOS 9.4.2019, S.15f). Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben der antragstellenden Person (ÖB 9.2016, S.6; vgl. LILokalbehörde wenden, wo er geboren wurde oder lebt (LIFOS 9.4.2019, S.15f). Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben der antragstellenden Person (ÖB 9.2016, S.6; vergleiche LI
14.6.2018, S.17) und ggf. anwesenden Zeugen und Verwandten (LI 14.6.2018, S.17; vgl. LIFOS 9.4.2019, S.15f; ÖB 9.2016, S.6). Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit dem ggf. Kontakt aufgenommen wird (LIFOS 9.4.2019, S.15f), denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft durch Älteste eines Dorfes (ÖB 9.2016, S.6). Um eine14.6.2018, S.17) und ggf. anwesenden Zeugen und Verwandten (LI 14.6.2018, S.17; vergleiche LIFOS 9.4.2019, S.15f; ÖB 9.2016, S.6). Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit dem ggf. Kontakt aufgenommen wird (LIFOS 9.4.2019, S.15f), denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft durch Älteste eines Dorfes (ÖB 9.2016, S.6). Um eine
Identität tatsächlich festzustellen, wenden sich somalische Behörden an den betroffenen (Sub-)Subclan (BFA 3./4.2017). Folglich kann es bei Angaben, die zur Ausstellung eines Dokuments gemacht werden müssen, leicht zu Falschangaben kommen (LIFOS 9.4.2019, S.34f).
Zusätzlich fördern schwache Institutionen, niedrige Gehälter und eine Kultur der Korruption die Bestechlichkeit von Beamten, welche Dokumente ausstellen. Auch die starken Loyalitäten, die auf dem Clansystem beruhen, kommen hier zu tragen. In das System der Identifizierung einzelner Personen kann folglich nicht viel Vertrauen gelegt werden (LIFOS 9.4.2019, S.34ff). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia sowie in Puntland zu erhalten (AA 1.1.2017).
Dokumente: Reisepässe können außerhalb Somalias auch an 27 somalischen Botschaften beantragt werden. Eine Beantragung erfolgt persönlich und unter Vorlage der Geburtsurkunde. Letztere kann ebenfalls an der Botschaft beantragt werden (NLMBZ 3.2019, S.29ff). Allerdings ist weithin bekannt, dass die große Mehrheit somalischer Geburtsurkunden entweder Fälschungen oder aber für einen Identitätsnachweis unbrauchbar sind (LIFOS 9.4.2019, S.34f). Selbst somalische Behörden schenken somalischen Geburtsurkunden nur wenig Vertrauen (BFA 3./4.2017).
In Puntland erhalten nicht-puntländische Somali zwar keinen puntländischen Ausweis; sie können aber eine Personalurkunde erhalten (warqadda sugnaanta), wo ihre eigentliche Herkunft eingetragen ist. Für IDPs aus anderen Teilen Somalias gibt es in Puntland eigene ID-Karten (LIFOS 9.4.2019, S.17).
Ehen werden vor einem Schariagericht geschlossen und auch wieder aufgelöst. Die SchariaGerichte können Ehe- und Scheidungsurkunden ausstellen, doch gibt es kein zentrales
Verzeichnis, das die Akte der Gerichte nachprüfbar macht (ÖB 9.2016, S.11). Es gibt keine Zivilehe (LI 14.6.2018, S.7).
Dokumenten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit.
Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene
Namensschreibweisen (ÖB 9.2016, S.6). Für ethnische Somali aus den Nachbarländern scheint es kein Problem zu sein, an echte somalische Dokumente zu gelangen. Sowohl in Kenia als auch in Äthiopien sind zahlreiche eigene Staatsbürger somalischer Ethnie als aus Somalia stammende Flüchtlinge registriert (BFA 3./4.2017).
Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen, darunter auch unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch z.B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 4.3.2019, S.23). Bei der
Ausstellung von Pässen kommt es zu Korruption (BS 2018, S.19). Aufgrund der weitverbreiteten Fälschungen anerkennt kaum ein Staat der Welt den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument. Seit August 2018 ist Norwegen eine Ausnahme (USDOS 13.3.2019, S.21).
Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen
Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 9.2016, S.6).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (Österreich/Schweiz) (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019
- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten [a-11326]
Ausgangs- und Reisebeschränkungen
Die International Organization for Migration (IOM) berichtet im Juli 2020, dass Somalia am 15. März 2020 die Einreise von Passagieren verboten habe, die sich in den vorangegangenen 14 Tagen in China, Iran, Italien oder Südkorea aufgehalten hätten. Am 18. März 2020 habe die Regierung Flugbeschränkungen für zunächst 15 Tage umgesetzt. Ausreise und Einreise entlang der Küste seien ebenso beschränkt worden. Am 28. März 2020 sei das Verbot internationaler Flüge ausgeweitet worden. Für Transportflüge mit Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern sei 24 Stunden vor Abflug eine besondere Erlaubnis nötig. Lastwägen dürften nur einreisen, wenn sie Nahrungsmittel oder medizinische Güter transportieren. Bereits am 29. März habe Somalia Inlandsflüge ausgesetzt. Am 6. April 2020 seien das Verbot internationaler Flüge um weitere 30 Tage verlängert worden. Am 10. April 2020 hätten die lokalen Behörden in Gedo nach Verordnungen der Regierung die Grenzübergänge zu Kenia und Äthiopien bis auf Weiteres geschlossen. Die Grenzübergänge in El Wak und Bila Hawo sowie in Doolow seien geschlossen worden.
Im April 2020 berichtet der offizielle staatliche Auslandssender der USA, Voice of America (VOA), dass die somalische Regierung in Mogadischu eine nächtliche Ausgangssperre verhängt habe. Ab 15. April 2020 sei die Ausgangssperre zwischen 20 Uhr abends und fünf Uhr morgens gültig. Die Ausgangssperre betreffe den Verkehr und Geschäfte. Laut offiziellen Angaben seien Krankenhäuser, Apotheken und Geschäfte, die Nahrungsmittel („dry foods“) verkaufen würden, nicht davon betroffen (VOA, 13. April 2020).
Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN OCHA) erwähnt, dass 50 der 67 Covid-19-Regelungen, die seit 16. März 2020 verkündet worden seien, mit Stand 22. Juli 2020 weiterhin in Kraft seien. Am 5. Juli 2020 seien Inlandsflüge in Somalia wiederaufgenommen worden, nachdem sie am 18. März 2020 ausgesetzt worden seien. Moscheen und religiöse Zentren hätten ihre Tätigkeiten wieder voll aufgenommen, nachdem die Schließungsmaßnahmen jedoch nie gänzlich umgesetzt worden seien. Einige Bundesstaaten hätten teilweise Schulen wieder geöffnet. Es werde erwartet, dass am 1. August 2020 alle Schulen wieder geöffnet würden.
UN OCHA berichtet zudem, dass laut Angaben des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme, WFP) die Handelstage an der äthiopisch-somalischen Grenze von zwei Tagen auf einen Tag verringert worden seien. Im Distrikt Belet Xaawo in der Region Gedo sei der grenzübergreifende Handel zwischen Äthiopien und Somalia weiterhin eingestellt. Diese Einschränkungen hätten zu steigenden Nahrungsmittelpreisen in den Distrikten Luuq, Doolow und Belet Xaawo für unter anderem Kartoffeln und Tomaten geführt. In Galmudug und Somaliland sei der grenzüberschreitende Handel mit Äthiopien aktiv. Der Handel über alle anderen Grenzen sei aktiv.
Die britische Regierung berichtet in ihren Reisehinweisen zu Somalia, dass die somalischen Behörden auf nationaler und lokaler Ebene (ausgenommen Somaliland) eine Reihe von Maßnahmen zur Kontrolle der Ausbreitung von Covid-19 getroffen hätten. In Mogadischu beinhalte dies etwa eine nächtliche Ausgangssperre, sowie Maßnahmen hinsichtlich öffentlicher Zusammenkünfte, Schulen und Moscheen. Die Restriktionen, die hinsichtlich Covid-19 in Somaliland getroffen worden seien, seien aufgehoben worden.
In Somalia würden sowohl die Aufnahmegemeinschaften als auch die Vertriebenen, wie MigrantInnen und Binnenvertriebene, unverhältnismäßig die Auswirkungen der Pandemie spüren, so UN OCHA in seinem Bericht vom Juli 2020. Die Gründe dafür seien die geschwächten Strukturen zur sozialen Unterstützung, düstere sozio-ökonomische Aussichten, ungleicher Zugang zu Gesundheitsversorgung und grundlegenden sozialen Diensten, prekäre Wohnverhältnisse, dürftige Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Anfälligkeit für Falschinformation und gesellschaftliche Stigmatisierung, Bedrohung durch Ausbeutung und Misshandlung. Dies führe in weiterer Folge zu einem steigenden Level von Unsicherheit und Not und zur Instabilität von Personen, Familien und Gemeinschaften. Es gebe nur eingeschränkt Bereitstellung von und Zugang zu Unterstützungsleistungen für psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung. Durch Falschinformationen hervorgerufene gesellschaftliche Stigmatisierung könne möglicherweise Auswirkungen auf gefährdete Gruppen wie MigrantInnen, vertriebene Gemeinschaften und zuvor von Covid-19 betroffene Personen haben.
Der Großteil der Flüchtlinge, Asylwerber und Rückkehrer lebe laut einem weiteren UN OCHA-Bericht vom Juli 2020 in armen städtischen Gebieten mit eingeschränkten öffentlichen
Gesundheitseinrichtungen, schlechter Wasser- und Sanitärversorgung, unangemessenen Unterkünften sowie eingeschränkten sozialen Sicherungssystemen und sei mit bestimmten Hindernissen und Gefährdungen konfrontiert, die aufgrund der Covid-19-Lage ihre Vulnerabilität erhöhen würden (darunter auch genderbasierte Gewalt). Viele Flüchtlinge und Asylwerber würden vernachlässigt, stigmatisiert und seien mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdiensten, sozialen Schutz und anderen Diensten, die für die allgemeine Bevölkerung verfügbar seien, konfrontiert. Die Covid-19Pandemie sei zu einer „Notfallsituation zusätzlich zu einer bereits bestehenden Notfallsituation“ geworden.
Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International habe im Juni und Juli 2020 über 30 Personen, darunter MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen und 20 IDPs in Lagern in der Region Banadir, in der sich auch Mogadischu befindet, interviewt. Die Befragten hätten angegeben, dass der Zugang zu Gesundheitsversorgung eingeschränkt sei und es in den IDP-Lagern keine Covid-19-Testeinrichtungen gebe. Aufgrund der nächtlichen Ausgangssperren und weiterer Einschränkungen seien die Gesundheitsdienste in bedeutendem Ausmaß heruntergefahren worden. Laut Angaben von drei MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen sei dies aufgrund fehlender Finanzierung, Bewegungseinschränkungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gedränge in Gesundheitseinrichtungen erfolgt.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischus oder Hargeysa. Aus diesem Grund ist eine reale Gefahr für ihn als Zivilperson, im Falle einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein, nach wie vor als gegeben anzusehen.
Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass dem BF im Fall einer Abschiebung nach Somalia konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Al Shabaab droht. Es kann aufgrund der widersprüchlichen und sehr vagen sowie allgemeinen Angaben des BF nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten des somalischen Staates aufgrund seiner Clanzugehörigkeit droht. Da der BF jegliche Kenntnis über den behaupteten Fluchtgrund des Vaters wiederholt ausdrücklich verneinte, kann auch in diesem Zusammenhang keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Dokument wurde ebenso wie die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichte dem Parteiengehör unterzogen. Am 13.10.2020 übermittelte das BVwG an die ausgewiesene Vertretung im Rahmen eines Parteiengehörs eine Accord-Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 07.08.2020, und ein FSNAU-Bericht betreffend Somalia - Food Security Outlook für den Zeitraum Februar bis September 2020, und wurde eine Frist für eine Stellungnahme von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt und gewährte des BVwG überdies die Möglichkeit, weitere Unterlagen zur aktuellen Situation betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist vorzulegen. Es war ausgeführt worden, dass die Entscheidung im gegenständlichen Fall aufgrund des Akteninhaltes ergeht, sollte binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangen. Innerhalb der eingeräumten Frist und bis dato langte keine Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer von der ausgewiesenen Vertretung ein. Es ergibt sich somit keine substantiierten Einwendungen gegenüber den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen und Länderfeststellungen.
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seinem Geburts- und Aufenthaltsort gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Familie ergeben sich aus dem Akteninhalt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Auf Vorhalt der Angaben seines Vaters änderte er diverse Punkte, etwa seine Clanzugehörigkeit, seinen Kontakt zu seinem Vater, seinen Aufenthalt vor der Ausreise und seine Reiseroute nach Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und seiner Abhängigkeit ergeben sich aus seiner eigenen Aussage und der Aktenlage.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt verurteilt wurde und inhaftiert war, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug und den dazu im Akt aufliegenden Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend seinen Schulbesuch und seiner Berufserfahrung ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.
Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Somalia werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem vagen, allgemein gehaltenen Vorbringen, welches sich in Mutmaßungen erschöpft, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen:
Im nunmehr angefochtenen Bescheid hatte das BFA bereits zu Recht festgehalten, dass betreffend die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit zu den Tumaal dem BF trotz seiner widersprüchlichen Angaben und seinen dürftigen Kenntnissen darüber Glauben geschenkt wird, da sich die Zugehörigkeit zu diesem Clan schon allein daraus ergibt, dass sein Vater demselben Clan angehört. Eine Sprachanalyse zwecks Feststellung einer Clanzugehörigkeit erscheint im gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentliche Feststellungen zu liefern, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF nicht in Somalia aufwuchs und die somalische Staatsangehörigkeit und Clanangehörigkeit des Vaters feststeht. Das geführte Geburtsdatum ergibt sich aus dem Altersfeststellungsgutachten, die Identität des BF steht mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Unterlagen nicht fest.
Das BFA stellte bereits zu Recht fest, dass der BF nicht in der Lage war, ein Vorbringen zu erstatten, das in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar war. Zusammenfassend gab der BF an, dass er in Saudi Arabien aufgewachsen sei und 2010 mit seinem Vater nach Somalia abgeschoben worden sei. In Mogadishu habe er laut seinen eigenen Angaben nur rund zwei Monate gelebt und habe dann mit seinem Vater Somalia verlassen. In Griechenland sei der Vater verhaftet worden und der BF sei von dort weiter in Richtung Österreich gereist, wo er schlussendlich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Gesamt betrachtet hatte bereits das BFA zu Recht festgestellt, dass dem vorgebrachten Fluchtvorbringen jedoch keine Asylrelevanz entnommen werden konnte. Der BF habe keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht. Bereits in Bescheiden vom 18.05.2011 und vom 22.04.2013 sei kein asylrelevantes Vorbringen hinsichtlich des BF festgestellt worden und der BF hatte bei den weiteren Einvernahmen am 15.04.2014 und am 23.11.2017 sein bisheriges Fluchtvorbringen vor dem BFA widerrufen und seine Aussagen zum Fluchtvorbringen dahingehend abgeändert, dass der BF versuchte, sein Vorbringen auch mit dem Vorbringen seines Vaters, welcher aufgrund seiner Verhaftung in Griechenland, erst später einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, in Einklang zu bringen. Aus diesen Angaben gehe lediglich hervor, dass sich der BF vor den Al Shabaab fürchte. Der BF selbst hatte jedoch keine Begegnungen bzw. Bedrohungen mit den bzw. durch die Al Shabaab behauptet und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schließlich sogar konkrete selbst erlebte Bedrohungen ausdrücklich verneint. Ganz allgemein hatte der BF Angst vor Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab behauptet. Das BFA hatte diesbezüglich ausgeführt, dass diese Gefahr laut den Länderinformationen zu Somalia aktuell in jenen Gebieten gegeben sei, die auch von den Al Shabaab beherrscht werden bzw. dort bestehen kann, wo kein staatlicher Schutz von Regierungstruppen, wie den AMISON oder der Polizei, gegeben ist. Die vom BF geäußerte ganz allgemeine Angst vor der Al Shabaab bzw. vor einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab – ohne irgendwie zuvor ins Blickfeld der Al Shabaab geraten zu sein - wurde vom BFA jedoch zu Recht nicht als asylrelevantes Vorbringen eingestuft. In Bezug auf die angeblich dem BF drohende Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab ist zudem darauf zu verweisen, dass der BF mit seinen 25 Jahren einer möglichen Zwangsrekrutierung auch nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, da sich die Zwangsrekrutierungen insbesondere auf Kinder und Jugendliche aufgrund der leichteren Beeinflussbarkeit dieser, richten.
Auch kann die behauptete Angst das BF, wonach dieser als einer, welcher bereits länger in Europa gelebt hat, in Somalia als solcher erkannt und erschossen werden würde, nicht nachvollzogen werden. Verwiesen wurde zu Recht auf die Länderfeststellungen, wonach Zivilisten auch nach längerer Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu, aufgrund der Tatsache, dass sie in einem europäischen Land gelebt haben, keinem derartigen Risiko ausgesetzt wären, dass diesen Personen ein Schutz gemäß
Artikel 3 EMRK zuerkannte werden müsste. Verwiesen wurde vom BFA darauf – und hatten sich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine anderen Feststellungen ergeben, dass weder der BF noch einer seiner Familienmitglieder je von den Al Shabaab oder dergleichen, oder sonstigen Personen bedroht bzw. verfolgt worden war. Weiters verwies das BFA zu Recht darauf, dass der Vater in Österreich über einen Asylstatus verfügt, jedoch basierte die damalige Entscheidung der Behörde auf ältere Länderfeststellungen zu Somalia. Der BF hatte überdies auf ausdrückliche Nachfrage nach dem Fluchtvorbringen seines Vaters wiederholt verneint, Kenntnis darüber zu haben, er stützte sich somit in keiner Weise auf die Fluchtgründe seines Vaters und hat sich kein Anhaltspunkt für eine Asylgewährung ergeben. Auch kann die behauptete Angst das BF, wonach dieser als einer, welcher bereits länger in Europa gelebt hat, in Somalia als solcher erkannt und erschossen werden würde, nicht nachvollzogen werden. Verwiesen wurde zu Recht auf die Länderfeststellungen, wonach Zivilisten auch nach längerer Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu, aufgrund der Tatsache, dass sie in einem europäischen Land gelebt haben, keinem derartigen Risiko ausgesetzt wären, dass diesen Personen ein Schutz gemäß , Artikel 3 EMRK zuerkannte werden müsste. Verwiesen wurde vom BFA darauf – und hatten sich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine anderen Feststellungen ergeben, dass weder der BF noch einer seiner Familienmitglieder je von den Al Shabaab oder dergleichen, oder sonstigen Personen bedroht bzw. verfolgt worden war. Weiters verwies das BFA zu Recht darauf, dass der Vater in Österreich über einen Asylstatus verfügt, jedoch basierte die damalige Entscheidung der Behörde auf ältere Länderfeststellungen zu Somalia. Der BF hatte überdies auf ausdrückliche Nachfrage nach dem Fluchtvorbringen seines Vaters wiederholt verneint, Kenntnis darüber zu haben, er stützte sich somit in keiner Weise auf die Fluchtgründe seines Vaters und hat sich kein Anhaltspunkt für eine Asylgewährung ergeben.
Auch die Clanzugehörigkeit der Tumaal konnte keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darlegen. Es handelt sich zwar um einen Minderheitsclan, es kann jedoch unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte keine gezielte Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit festgestellt werden. Eine mögliche Diskriminierung bzw. Benachteiligung als Angehöriger der Tumaal ist jedoch keiner Verfolgung im Sinne der GFK gleichzuhalten. Das BFA hatte zu Recht festgehalten, dass im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat hindeuten würden. Der BF hatte somit – wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt - keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe für Somalia geltend gemacht. Nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung und im Rahmen des Parteiengehörs konnten keine Anhaltspunkte für anderslautende Feststellungen erkannt werden.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom BFA auf die strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen. Das BFA führte weiters aus, dass sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Somalia von einer Gefährdung gem. Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, auszugehen ist. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom BFA auf die strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen. Das BFA führte weiters aus, dass sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Somalia von einer Gefährdung gem. Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, auszugehen ist.
Die erkennende Richterin geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte von der Korrektheit der Feststellung des BFA aus, wonach der BF, der überdies auch in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich eine konkret gegen seine Person erlebte Verfolgung in Somalia verneinte, keine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit seinen völlig allgemein gehaltenen Rückkehrbefürchtungen darlegen konnte und war den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu folgen.
Die wesentlichen Passagen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, aus welchen sich die Feststellungen ergeben, werden im Folgenden wiedergegeben:
„(…)
R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat Somalia verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich habe wegen Problemen Somalia verlassen. Vom Mensch her bin ich anders geworden, ich sehe anders aus, ich habe ein Ohrloch. Wenn ich zurückkehre, wird man mich töten. Es gibt kein Leben für mich in Somalia. Ich möchte die Schule besuchen. Dort gibt es nichts, es gibt dort kein Leben. Ich will nie nach Somalia zurückkehren. „Ich möchte nicht einmal mit einem Flugzeug über Somalia fliegen“.
Anm. D: Damit will der BF sagen, dass er auf keinen Fall nach Somalia zurückkehren will. Anmerkung D: Damit will der BF sagen, dass er auf keinen Fall nach Somalia zurückkehren will.
BF: Es gibt dort Leute die Anschläge verüben, wenn ich zurückkehre, würden Sie mich töten. Man sieht es ja in den Nachrichten, vor einer Woche wurde ein Anschlag in Mogadischu verübt. Man sagte, dass Land ist jetzt besser geworden, aber das stimmt nicht.
BF: Es gibt dort Leute die Anschläge verüben, wenn ich zurückkehre, würden Sie mich töten. Man sieht es ja in den Nachrichten, vor einer Woche wurde ein Anschlag in Mogadischu verübt. Man sagte, dass Land ist jetzt besser geworden, aber das stimmt nicht. ,
R: Sie sagen „man würde Sie töten“. Wen meinen Sie damit?
BF: Die Leute, die dort Anschläge verüben, die Al Shabaab und Al Quaida.
BF: Die Leute, die dort Anschläge verüben, die Al Shabaab und Al Quaida. ,
R: Woher haben Sie die Informationen, dass Sie im Fall einer Rückkehr bedroht wären?
BF: Ich werde auffallen aufgrund meines Aussehens. Das weiß ich selbst. Vor einer Woche ist dort etwas passiert. So würde man mit mir auch umgehen.
BF: Ich werde auffallen aufgrund meines Aussehens. Das weiß ich selbst. Vor einer Woche ist dort etwas passiert. So würde man mit mir auch umgehen. ,
R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat Somalia verlassen haben? Beschreiben Sie Ihren Aufenthalt in Somalia.
BF: Ich war im Haus, wie ich es Ihnen schon beschrieben habe. Draußen hatten wir Probleme, die Leute haben gegeneinander gekämpft. Die Lage war schwierig. Ich war noch so jung bis ich nach Österreich gekommen bin. Ich hatte im Kopf viele Probleme.
BF: Ich war im Haus, wie ich es Ihnen schon beschrieben habe. Draußen hatten wir Probleme, die Leute haben gegeneinander gekämpft. Die Lage war schwierig. Ich war noch so jung bis ich nach Österreich gekommen bin. Ich hatte im Kopf viele Probleme. ,
R: Sie selbst wurden in Somalia jedoch nie konkret bedroht?
BF: Nein, aber wenn ich zurückkehre, wird man mich gleich töten. Sie würden nicht einmal vorher drohen, sondern mich gleich umbringen.
(…)
R: Was sagen Sie dazu, dass Ihr Vater als Ausreisegrund aus Somalia angab, es habe Krieg geherrscht und sein Freund, bei denen Sie untergebracht waren, hat Ihnen und Ihrem Vater zur Auseise geraten. Während der Zeit in Somalia wäre jedoch niemand zu Ihnen gekommen?
BF: Ich weiß es nicht, ich war damals noch jung. Ich war zu Hause.
R: Wissen Sie warum Ihr Vater in Österreich Asyl erhalten hat? Was war sein Grund für die Ausreise aus Somalia?
BF: Ich weiß es nicht, warum er Asyl bekommen hat. Er ist ja später nach Österreich gekommen. Was der Grund für seine Ausreise war, waren die Probleme dort.
R: Beschreiben Sie mir die Probleme Ihres Vaters in Somalia?
BF: Ich weiß es nicht genau. Ich war damals noch jung. Aber wenn er dort keine Probleme gehabt hätte, hätte er Somalia nicht verlassen.
R: Sie waren damals jung, jetzt sind Sie doch etwas älter. Haben Sie mit Ihrem Vater nie über den Grund für die Ausreise aus Somalia gesprochen?
BF: Ich habe ihn nicht gefragt und ich will es auch nicht. Ich will keine Probleme oder dass Erinnerungen in meinem Kopf hochkommen.
R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt nach Somalia überstellt würden?
BF: Sie werden mich nicht in Ruhe lassen, sie werden mich nicht einen Tag am Leben lassen. Ich werde auffallen und jeder wird mit den anderen die Information teilen, dass ich von Europa zurückkam. Ich würde getötet werden.
(…)“
Dass der Beschwerdeführer seine seinen Herkunftsstaat Somalia betreffenden fluchtauslösenden Gründe austauschte, völlig vage angab sowie lediglich Mutmaßungen anstellte, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia möglicherweise asylrelevante Verfolgung drohen könnte, ergibt sich klar bei Durchsicht seiner Angaben im Laufe des Verfahrens und aufgrund seines persönlich nicht glaubhaften Eindruckes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Auf Grund der Vielzahl von Unplausibilitäten und Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, welche im Übrigen keine konkret erlebte Bedrohung betrafen und einzig allgemeine und vage Befürchtungen im Zusammenhang mit Somalia beschrieben, sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung stellt die erkennende Richterin fest, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht um eine tatsächlich erlebte Geschichte handelt, sondern um ein erfundenes Konstrukt bzw. um Mutmaßungen im Falle einer Rückkehr nach Somalia zur Erlangung eines Asyltitels. Dem Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers kommt daher keine Glaubhaftigkeit zu und konnte keine asylrelevante Verfolgung dargelegt werden sowie ist eine solche auch nicht fassbar.
Aus den (allgemein gehaltenen) Angaben kann die erkennende Richterin, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver volkgruppenbezogener Diskriminierung, keine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erkennen.
Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht aufzuzeigen.
Zu den Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:
Auch die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere die Beziehung zu den in Österreich lebenden Verwandten, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Dass der Beschwerdeführer für eine XXXX -Zustellfirma tätig war und über einen Arbeitsvertrag beginnend Mitte Dezember 2018 mit XXXX GmbH, einem Personalvermittlungsunternehmen, verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF und die vorgelegten Unterlagen. Dass trotz Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen ist, ergibt sich aus dem bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers in Österreich. Dass der Beschwerdeführer für eine römisch 40 -Zustellfirma tätig war und über einen Arbeitsvertrag beginnend Mitte Dezember 2018 mit römisch 40 GmbH, einem Personalvermittlungsunternehmen, verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF und die vorgelegten Unterlagen. Dass trotz Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen ist, ergibt sich aus dem bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers in Österreich.
Aus den aktuell eingeholten Auszügen ergibt sich, dass der BF in Österreich wiederholt verurteilt wurde und inhaftiert war sowie seit März 2019 über keine aufrechte ZMR-Meldeadresse in Österreich verfügt. Dazu ist auszuführen, dass das gegenständliche Verfahren zwischenzeitig eingestellt werden musste, weil die ausgewiesene Vertretung bekannt gab, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe und auch keine Informationen bezüglich des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers vorliegen würden. Mit Beschluss des BVwG vom 12.10.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt unter Verweis darauf, dass das BFA und die ausgewiesene Vertretung ersucht hatten, das Verfahren fortzusetzen und darauf verwiesen hatten, dass der Aufenthaltsort des BF wieder bekannt sei und Kontakt bestehe.
Aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass der BF drogen- und alkoholabhängig war und lediglich einige Wochen lang Deutschkurse besuchte, weil ihm laut eigenen Angaben aufgrund seiner Alkoholprobleme der Besuch dieser Kurse nicht möglich war. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus dem Patientenbrief eines österreichischen Suchtklinikums, ergeben sich die Abhängigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF, der selbst angab, dass er nunmehr nicht mehr von Suchtmitteln abhängig sei und Antidepressiva nehme.
Aus dem Sozialbericht von Neustart und dem Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt des BF vom XXXX .2018 in einer Abteilung eines österreichischen Instituts ergibt sich, dass der BF den Angeboten von Neustart nur mäßig nachgekommen war und dass die Entlassung aus der Betreuung vorzeitig bei mangelnder und unsteter Motivationslage bezüglich der Therapieteilnahme und der gezeigten Bestrebung bezüglich umfassender Drogenabstinenz unter stationärer Therapie erfolgte. Mangelnde hintergründige Kooperation und zuletzt auch die Notwendigkeit gehäufter Sonderausgänge machten die therapeutische Arbeit zunehmend schwierig, wobei soziale Probleme in den Vordergrund drängten. Aufgrund Verdichtung von interaktionellem Stress mit Mitpatienten sei der Patient mit dem Anliegen nach Entlassung gekommen und sei der körperliche Entzug abgeschlossen.Aus dem Sozialbericht von Neustart und dem Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt des BF vom römisch 40 .2018 in einer Abteilung eines österreichischen Instituts ergibt sich, dass der BF den Angeboten von Neustart nur mäßig nachgekommen war und dass die Entlassung aus der Betreuung vorzeitig bei mangelnder und unsteter Motivationslage bezüglich der Therapieteilnahme und der gezeigten Bestrebung bezüglich umfassender Drogenabstinenz unter stationärer Therapie erfolgte. Mangelnde hintergründige Kooperation und zuletzt auch die Notwendigkeit gehäufter Sonderausgänge machten die therapeutische Arbeit zunehmend schwierig, wobei soziale Probleme in den Vordergrund drängten. Aufgrund Verdichtung von interaktionellem Stress mit Mitpatienten sei der Patient mit dem Anliegen nach Entlassung gekommen und sei der körperliche Entzug abgeschlossen.
Insbesondere aus dem am 03.11.2020 eingelangten Abtretungsbericht vom 01.11.2020 ergibt sich jedoch, dass der BF verdächtigt ist, den Tatbestand nach § 27 Abs. 2 SMG, Tatzeitpunk am XXXX .2020, in Österreich erfüllt zu haben. Der BF wurde von Polizeibeamten am XXXX .2020 mit 4,96 Gramm Marihuana betreten, eine weitere anwesende Person behauptete, die Hälfte der Menge gehöre dieser Person. Es erfolgte eine Anzeige des BF und der zweiten Person nach dem SMG. Der BF behauptete, das Marihuana sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt.Insbesondere aus dem am 03.11.2020 eingelangten Abtretungsbericht vom 01.11.2020 ergibt sich jedoch, dass der BF verdächtigt ist, den Tatbestand nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Tatzeitpunk am römisch 40 .2020, in Österreich erfüllt zu haben. Der BF wurde von Polizeibeamten am römisch 40 .2020 mit 4,96 Gramm Marihuana betreten, eine weitere anwesende Person behauptete, die Hälfte der Menge gehöre dieser Person. Es erfolgte eine Anzeige des BF und der zweiten Person nach dem SMG. Der BF behauptete, das Marihuana sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt.
Die Feststellungen zu den zahlreichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug und den diesbezüglich im Akt befindlichen Unterlagen darüber. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich vier Mal rechtskräftig durch Landesgerichte verurteilt wurde, einmal davon wegen der Begehung von Verbrechen und es wurde zumindest bei zwei Verurteilungen körperliche Gewalt durch den BF angewendet.
Aus dem Verhalten und aufgrund des persönlichen Eindruckes vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zeigt sich der Unwille des Beschwerdeführers sich an die österreichischen Gesetze zu halten.
Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia:
Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, ergibt sich aus seiner Erstbefragung, seinen Einvernahmen vor dem BFA, dem Bescheid des BFA und vor allem aus dem persönlichen Eindruck im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Situation der Rückkehrer basieren auf den vorliegenden Informationen des Länderinformationsblattes zu Somalia und Somaliland, Gesamtaktualisierung: 17.09.2019, auf eine Accord-Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 07.08.2020, und auf einen FSNAU-Bericht betreffend Somalia - Food Security Outlook für den Zeitraum Februar bis September 2020.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, der einem Minderheitenclan angehört und lediglich zwei Monate in Somalia gelebt hatte, über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, ergibt sich insbesondere aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA und haben sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und im Zuge des Parteiengehörs keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung ergeben.
Dem Bundesamt ist schlussendlich zuzustimmen, wenn es ausführt, dass aufgrund der aktuellen Länderinformationen im Zusammenschau mit dem Alter des Beschwerdeführers und des ihm fehlenden familiären und sozialen Netzwerkers, eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden kann. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen können zu keinem anderen Ergebnis führen.
Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung und im Rahmen des aktuellen Parteiengehörs vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation verfahrensgegenständlich nicht wesentlich geändert haben.
Am 13.10.2020 übermittelte das BVwG im Rahmen eines Parteiengehörs eine Accord-Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 07.08.2020, und ein FSNAU-Bericht betreffend Somalia - Food Security Outlook für den Zeitraum Februar bis September 2020, eingebracht und es wird Ihnen eine Frist für eine Stellungnahme von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens und räumte eine Frist für eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein sowie gewährte überdies die Möglichkeit, weitere Unterlagen zur aktuellen Situation betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist vorzulegen. Es war ausgeführt worden, dass die Entscheidung im gegenständlichen Fall aufgrund des Akteninhaltes ergeht, sollte binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangen. Innerhalb der eingeräumten Frist und bis dato langte keine Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer von der ausgewiesenen Vertretung ein, daher ist an den bisher getroffenen Feststellungen nicht abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet: römisch eins. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die An Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die An Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt konnte der BF eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung in Zusammenhang mit seinem Herkunftsstaat Somalia mit maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hat, nicht glaubhaft darlegen.
Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden und wurde zudem auch nicht in substantiierter Weise dargelegt.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte betreffend Somalia erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.
Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.
Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.: römisch zwei. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.:
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 2 hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §°73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §°73 StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG liegt abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftag erfolgte. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG liegt abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftag erfolgte.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK,
Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, , Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist
(§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist , (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §°8°Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass betreffend den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, welche den Grundsätzen der EMRK zuwiderlaufen würde, bestünde, weil der über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischu oder gar Hargeysa verfüge. Aus diesem Grund sei eine reale Gefahr für den BF als Zivilperson als gegeben anzusehen und wurde festgestellt, dass ein Rückkehrhindernis gemäß Art. 3 EMRK bestehe. Es wurde hervorgehoben, dass im Zuge des Verlängerungsverfahrens nach entsprechendem Antrag die aktuell bestehende Lage geprüft und hierauf neu entschieden werde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §°8°Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass betreffend den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, welche den Grundsätzen der EMRK zuwiderlaufen würde, bestünde, weil der über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischu oder gar Hargeysa verfüge. Aus diesem Grund sei eine reale Gefahr für den BF als Zivilperson als gegeben anzusehen und wurde festgestellt, dass ein Rückkehrhindernis gemäß Artikel 3, EMRK bestehe. Es wurde hervorgehoben, dass im Zuge des Verlängerungsverfahrens nach entsprechendem Antrag die aktuell bestehende Lage geprüft und hierauf neu entschieden werde.
Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits ausgeführt - wiederholt von österreichischen Gerichten strafrechtlich verurteilt, er wurde straffällig gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits ausgeführt - wiederholt von österreichischen Gerichten strafrechtlich verurteilt, er wurde straffällig gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005.
Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 lagen nicht vor.Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 lagen nicht vor.
Das BFA nahm aufgrund der vorliegenden Verurteilung des BF an, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und damit der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht sei. Das BFA nahm aufgrund der vorliegenden Verurteilung des BF an, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und damit der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verwirklicht sei.
Eine nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen des Tatbestandes des
§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führte die belangte Behörde in ihrem Aberkennungsbescheid nicht an. Eine nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen des Tatbestandes des , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führte die belangte Behörde in ihrem Aberkennungsbescheid nicht an.
Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.
In Anbetracht der vorliegenden ausführlich dargelegten Verurteilungen des BF kommt eine Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht. In Anbetracht der vorliegenden ausführlich dargelegten Verurteilungen des BF kommt eine Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht.
Zu prüfen bleibt hingegen der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005. Zu prüfen bleibt hingegen der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach
§ 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach , Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.
Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).
Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen
(§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17 Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen , (Paragraph 17, StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.
Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB, auf den Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB).
Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde“ (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56, und VwGH Rz 23).
Der Beschwerdeführer wurde – neben zahlreichen Verurteilungen und Inhaftierungen wegen der Begehung von Vergehen wie im Detail bereits ausgeführt – auch wegen Verbrechen in Österreich verurteilt, wie im Folgenden ausgeführt:
Mit Urteil vom XXXX eines österreichischen Landesgerichts wurde der BF gemäß
§§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, § 142 Abs. 1 StGB, § 146 StGB, § 83 Abs. 1 StGB sowie
§§ 83 Abs. 1, 84 2 Z 2 StGB § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon Freiheitsstrafe von zwei Jahre, bedingt, für eine Probezeit von drei Jahren, wegen einer Jugendstraftat verurteilt. Der Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den BF wurde mit Entscheidung eines österreichischen XXXX keine Folge gegeben. Der BF hatte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter im Juni 2012 eine Person dadurch, dass der BF am T-Shirt erfasste und in eine Seitengasse zerrte, ihm gegen dessen Willen dort der Mittäter die Geldtasche mit Bargeld im Wert von EUR 40,00 aus der Hand riss und der BF ihm sein Handy aus der linken Hosentasche zog und sich die Beute zueignete, sohin mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat im Juni 2012 mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern zwei Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe ihnen Marihuana verkaufen sowie das Mobiltelefon einer Person für einen Anruf ausborgen zu wollen, eine Person zu den Handlungen der Herausgabe eines Bargeldbetrages von EUR 100,- und des Mobiltelefons im Wert von EUR 500,- verleitet, wodurch dieser im Betrag von EUR 600,- am Vermögen geschädigt wurde. Der BF hatte im Juni 2012 mit einem bislang unbekannten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter einer Person ein Messer direkt gegen den Hals gerichtet, ihm am Kopf erfasste und diesen nach vorne gegen die Messerklinge drückte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von EUR 80,- mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter der Verwendung einer Waffe begingen. Auch Mitte Juni 2012 hatte der BF alleine nach der vorzitierten Tathandlung eine Person durch die Äußerung „Falls du zur Polizei gehst, bring ich dich um. Ich kenne dein Auto und alles“, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht. Der BF hatte im November 2011 in verabredeter Verbindung mit vier bislang unbekannten Tätern vorsätzlich eine Person am Körper verletzt, indem er diese Person mehrere Faustschläge gegen den Kopf und Tritte gegen den Körper versetzte, während das Opfer von seinen Mittätern an den Armen festgehalten und schließlich zu Boden gezerrt wurde (Schädelprellung). Der BF hat im März 2012 eine Person durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch die Person ein Monokelhämatom im linken Augenbereich erlitt. Der BF wurde deshalb unter Bedachtnahme auf § 28 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemäß § 43 a Abs. 4 StGB wurde ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Gemäß § 38 StGB wurde die Vorhaft vom Juli 2012 bis XXXX 2012 auf die über ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Erschwerend war hinsichtlich des BF das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung teilweise in Gesellschaft, die Tatbegehung währen deines anhängigen Strafverfahrens gewertet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, dass er sich bislang wohlverhalten hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stehen, gewertet.Mit Urteil vom römisch 40 eines österreichischen Landesgerichts wurde der BF gemäß , Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 146, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie , Paragraphen 83, Absatz eins, 84, 2 Ziffer 2, StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon Freiheitsstrafe von zwei Jahre, bedingt, für eine Probezeit von drei Jahren, wegen einer Jugendstraftat verurteilt. Der Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den BF wurde mit Entscheidung eines österreichischen römisch 40 keine Folge gegeben. Der BF hatte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter im Juni 2012 eine Person dadurch, dass der BF am T-Shirt erfasste und in eine Seitengasse zerrte, ihm gegen dessen Willen dort der Mittäter die Geldtasche mit Bargeld im Wert von EUR 40,00 aus der Hand riss und der BF ihm sein Handy aus der linken Hosentasche zog und sich die Beute zueignete, sohin mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat im Juni 2012 mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern zwei Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe ihnen Marihuana verkaufen sowie das Mobiltelefon einer Person für einen Anruf ausborgen zu wollen, eine Person zu den Handlungen der Herausgabe eines Bargeldbetrages von EUR 100,- und des Mobiltelefons im Wert von EUR 500,- verleitet, wodurch dieser im Betrag von EUR 600,- am Vermögen geschädigt wurde. Der BF hatte im Juni 2012 mit einem bislang unbekannten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter einer Person ein Messer direkt gegen den Hals gerichtet, ihm am Kopf erfasste und diesen nach vorne gegen die Messerklinge drückte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von EUR 80,- mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter der Verwendung einer Waffe begingen. Auch Mitte Juni 2012 hatte der BF alleine nach der vorzitierten Tathandlung eine Person durch die Äußerung „Falls du zur Polizei gehst, bring ich dich um. Ich kenne dein Auto und alles“, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht. Der BF hatte im November 2011 in verabredeter Verbindung mit vier bislang unbekannten Tätern vorsätzlich eine Person am Körper verletzt, indem er diese Person mehrere Faustschläge gegen den Kopf und Tritte gegen den Körper versetzte, während das Opfer von seinen Mittätern an den Armen festgehalten und schließlich zu Boden gezerrt wurde (Schädelprellung). Der BF hat im März 2012 eine Person durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch die Person ein Monokelhämatom im linken Augenbereich erlitt. Der BF wurde deshalb unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB wurde ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Gemäß Paragraph 38, StGB wurde die Vorhaft vom Juli 2012 bis römisch 40 2012 auf die über ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Erschwerend war hinsichtlich des BF das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung teilweise in Gesellschaft, die Tatbegehung währen deines anhängigen Strafverfahrens gewertet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, dass er sich bislang wohlverhalten hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stehen, gewertet.
Der BF wurde deshalb wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Deliktsfall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB verurteilt.Der BF wurde deshalb wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Deliktsfall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde unstrittig auch wegen Taten verurteilt, welche nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen darstellen. Dieser Umstand stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, wenngleich er nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt, die im Ergebnis zu einer Aberkennung führen würde. Der Beschwerdeführer wurde unstrittig auch wegen Taten verurteilt, welche nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen darstellen. Dieser Umstand stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar, wenngleich er nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt, die im Ergebnis zu einer Aberkennung führen würde.
Aus dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ (vgl. Pkt. 2.5. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Aus dem Leitfaden ergibt sich Folgendes: „Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.“ Aus dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ vergleiche Pkt. 2.5. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Aus dem Leitfaden ergibt sich Folgendes: „Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.“
Der BF zeigte mit seinem Verhalten jedoch, dass er nicht in der Lage ist, sich an die Gesetze der Republik zu halten, indem er – wie ausführlich im Detail ausgeführt - wiederholt über einen Zeitraum ab XXXX 2012 bis XXXX 2018 laut aktuellem Strafregisterauszug – angezeigt und verurteilt wurde wegen strafrechtlicher Delikte in Österreich. Diesbezüglich ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch nach Erhalt des Bescheides des BFA vom 16.01.2018, mit welchem ihm der in Österreich zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005 aberkannt worden war, straffällig wurde und mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts wurde der BF im XXXX gemäß § 15 StGB § 127 StGB, somit wegen eines versuchten Diebstahls, Tatzeitpunkt XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Schließlich ist der BF – obwohl er in der Beschwerdeverhandlung beteuerte, er sei nicht mehr abhängig und habe sein Verhalten gebessert - neuerlich auf den am 03.11.2020 eingelangten Abtretungsbericht vom 01.11.2020 zu verweisen, wonach der BF verdächtigt ist, den Tatbestand nach § 27 Abs. 2 SMG, Tatzeitpunk am XXXX .2020, in Österreich erfüllt zu haben. Der BF wurde von Polizeibeamten am XXXX .2020 mit 4,96 Gramm Marihuana betreten, eine weitere anwesende Person behauptete, die Hälfte der Menge gehöre dieser Person. Es erfolgte eine Anzeige des BF und der zweiten Person nach dem SMG. Der BF behauptete, das Marihuana sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt, daraus ergibt sich, dass er – zumindest teilweise – einräumt, neuerlich ein mit Strafe bedrohtes Suchtmitteldelikt in Österreich begangen zu haben und auch zugibt, weiterhin Drogen zu konsumieren. Der BF zeigte mit seinem Verhalten jedoch, dass er nicht in der Lage ist, sich an die Gesetze der Republik zu halten, indem er – wie ausführlich im Detail ausgeführt - wiederholt über einen Zeitraum ab römisch 40 2012 bis römisch 40 2018 laut aktuellem Strafregisterauszug – angezeigt und verurteilt wurde wegen strafrechtlicher Delikte in Österreich. Diesbezüglich ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch nach Erhalt des Bescheides des BFA vom 16.01.2018, mit welchem ihm der in Österreich zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005 aberkannt worden war, straffällig wurde und mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts wurde der BF im römisch 40 gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, somit wegen eines versuchten Diebstahls, Tatzeitpunkt römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Schließlich ist der BF – obwohl er in der Beschwerdeverhandlung beteuerte, er sei nicht mehr abhängig und habe sein Verhalten gebessert - neuerlich auf den am 03.11.2020 eingelangten Abtretungsbericht vom 01.11.2020 zu verweisen, wonach der BF verdächtigt ist, den Tatbestand nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Tatzeitpunk am römisch 40 .2020, in Österreich erfüllt zu haben. Der BF wurde von Polizeibeamten am römisch 40 .2020 mit 4,96 Gramm Marihuana betreten, eine weitere anwesende Person behauptete, die Hälfte der Menge gehöre dieser Person. Es erfolgte eine Anzeige des BF und der zweiten Person nach dem SMG. Der BF behauptete, das Marihuana sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt, daraus ergibt sich, dass er – zumindest teilweise – einräumt, neuerlich ein mit Strafe bedrohtes Suchtmitteldelikt in Österreich begangen zu haben und auch zugibt, weiterhin Drogen zu konsumieren.
Der BF ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig. Die Aberkennung dieses Titels erfolgte zurecht.
Wie ausgeführt wurde der BF auch wegen Verbrechen verurteilt und ist nach Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls im gegenständlichen Fall nach vorzitierten Ausführungen der verhängten Strafen und Gründe für die Strafzumessung festzustellen, dass der Feststellung des BF nicht entgegenzutreten ist, wenn diese dem Beschwerdeführer – aufgrund der Verwirklichung eines Aberkennungstatbestandes – den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkennt.Wie ausgeführt wurde der BF auch wegen Verbrechen verurteilt und ist nach Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls im gegenständlichen Fall nach vorzitierten Ausführungen der verhängten Strafen und Gründe für die Strafzumessung festzustellen, dass der Feststellung des BF nicht entgegenzutreten ist, wenn diese dem Beschwerdeführer – aufgrund der Verwirklichung eines Aberkennungstatbestandes – den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkennt.
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist zusammengefasst im gegenständlichen Fall erfüllt und dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dieser Gesetzesstelle abzuerkennen. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist zusammengefasst im gegenständlichen Fall erfüllt und dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dieser Gesetzesstelle abzuerkennen.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Spruch ihres Bescheides richtigerweise auf § 9 Abs. 2 AsylG. Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begründung eines Bescheids keine normative Wirkung zukommt (vgl. VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015 mwN); eine Bescheidbegründung ist zwar zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen, sie kann aber die normative Anordnung eines Bescheidspruchs weder ersetzen noch modifizieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 60, Rz 2 mwN). Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Spruch ihres Bescheides richtigerweise auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG. Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begründung eines Bescheids keine normative Wirkung zukommt vergleiche VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015 mwN); eine Bescheidbegründung ist zwar zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen, sie kann aber die normative Anordnung eines Bescheidspruchs weder ersetzen noch modifizieren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 60,, Rz 2 mwN).
Im gegenständlichen Fall war unter der Maßgabe, dass der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wird, die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im gegenständlichen Fall war unter der Maßgabe, dass der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wird, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
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Folgen der Aberkennung
Mit der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist des Weiteren die Feststellung zu verbinden, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Mit der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist des Weiteren die Feststellung zu verbinden, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von , Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.
Dies führt zum Ergebnis, dass der BF weiterhin nicht gezwungen werden kann, das Bundesgebiet zu verlassen. Er verfügt zwar nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, doch ist er nunmehr gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden. Der BF ist insofern „sicher“ als dass er auch durch die vorliegende Entscheidung keiner „realen Gefahr“ oder „ernsthaften Bedrohung“ in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Dies führt zum Ergebnis, dass der BF weiterhin nicht gezwungen werden kann, das Bundesgebiet zu verlassen. Er verfügt zwar nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, doch ist er nunmehr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden. Der BF ist insofern „sicher“ als dass er auch durch die vorliegende Entscheidung keiner „realen Gefahr“ oder „ernsthaften Bedrohung“ in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist.
Gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass diese in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 5 Z 2 FPG nicht bestraft werden und hat u.a. gemäß § 46a Abs. 4 FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, E4, Seite 716). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass diese in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FPG nicht bestraft werden und hat u.a. gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, E4, Seite 716).
Sowohl der Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch die Duldung werden unter ähnlichen Voraussetzungen bei einer Änderung der Umstände aberkannt bzw. nicht verlängert (vgl. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 46a Abs. 1 und Abs. 4 FPG); daraus erwachsen dem BF sohin keine unmittelbaren Nachteile. Sowohl der Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch die Duldung werden unter ähnlichen Voraussetzungen bei einer Änderung der Umstände aberkannt bzw. nicht verlängert vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 46 a, Absatz eins und Absatz 4, FPG); daraus erwachsen dem BF sohin keine unmittelbaren Nachteile.
Auch sonst sind keine maßgeblichen Nachteile ersichtlich, da auch nach Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch die Möglichkeit besteht, Leistungen aus der öffentlichen Hand zu beziehen (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 Z 2 und 4 GVV). Auch sonst sind keine maßgeblichen Nachteile ersichtlich, da auch nach Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch die Möglichkeit besteht, Leistungen aus der öffentlichen Hand zu beziehen vergleiche etwa Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 GVV).
Es mag zutreffen, dass der BF aufgrund des Duldungsstatus mit (verschiedenen allgemeinen) Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt konfrontiert sein kann, doch darf für den auch im Falle der bloßen Duldung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung bzw. iVm § 4 Abs. 2 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling eingeholt werden. Er kann somit entsprechend gefragte Berufe ergreifen. Da der BF im Ergebnis keine maßgeblichen Nachteile durch die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten zu erleiden hat, sprechen sonstige Erwägungen nicht gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus wegen des Begehens einer schweren Straftat. Es mag zutreffen, dass der BF aufgrund des Duldungsstatus mit (verschiedenen allgemeinen) Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt konfrontiert sein kann, doch darf für den auch im Falle der bloßen Duldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung bzw. in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling eingeholt werden. Er kann somit entsprechend gefragte Berufe ergreifen. Da der BF im Ergebnis keine maßgeblichen Nachteile durch die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten zu erleiden hat, sprechen sonstige Erwägungen nicht gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus wegen des Begehens einer schweren Straftat.
III. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis VII.: römisch drei. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei bis römisch sieben.:
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Insofern erfolgte der Ausspruch der Behörde in Spruchpunkt III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides ebenfalls zu Recht. Insofern erfolgte der Ausspruch der Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides ebenfalls zu Recht.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides: Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
…
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. … 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. …
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. ,
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …“ (3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
…
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. ,
§ 52. (1) Paragraph 52, (1)
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
…
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. … (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. …
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. …“ (3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. …“
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur
Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes
Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“ Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK wird im gegenständlichen Fall Folgendes erwogen: Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK wird im gegenständlichen Fall Folgendes erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des
Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f).
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR
19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der BF verfügt aktuell seit März 2019 über keine aktuelle Meldeadresse in Österreich. Zu seinem in Österreich asylberechtigten Vater konnte – auch auf Nachfrage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - eine besondere Beziehungsintensität, Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit in einem maßgeblichen Ausmaß nicht festgestellt werden. Der BF behauptet zwar, dass sie sich – zumindest zeitweise - eine Wohnung geteilt hätten, der BF jedoch so wie sein Vater einer Arbeitstätigkeit nachging. Eine Pflegebedürftigkeit oder Abhängigkeit zwischen dem volljährigen BF und seinem Vater konnte nicht festgestellt werden und wurde eine solche auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs geltend gemacht.
Ein Cousin des BF und ein Cousin seines Vaters halten sich laut Angaben des BF auch in Österreich auf, jedoch wurde kein intensiver Kontakt behauptet und konnte auch kein Aufenthaltsstatus der vorzitierten Verwandten genannt werden vom BF auf Nachfrage. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte der BF eine über die Verwandtschaft hinausgehende engere Bindung zu diesen Cousins, die die von der Judikatur geforderte besondere Intensität aufweist, nicht glaubhaft machen. Daher bestehen keine iSd. Art. 8 EMRK schützenswerten familiären Bande mit dem im Bundesgebiet aufhältigen Cousin und dem Cousin des Vaters des BF.Ein Cousin des BF und ein Cousin seines Vaters halten sich laut Angaben des BF auch in Österreich auf, jedoch wurde kein intensiver Kontakt behauptet und konnte auch kein Aufenthaltsstatus der vorzitierten Verwandten genannt werden vom BF auf Nachfrage. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte der BF eine über die Verwandtschaft hinausgehende engere Bindung zu diesen Cousins, die die von der Judikatur geforderte besondere Intensität aufweist, nicht glaubhaft machen. Daher bestehen keine iSd. Artikel 8, EMRK schützenswerten familiären Bande mit dem im Bundesgebiet aufhältigen Cousin und dem Cousin des Vaters des BF.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf
Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG – wie oben bereits dargelegt – aufgezählt. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK werden auch in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG – wie oben bereits dargelegt – aufgezählt.
Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung Anfang 2011 sohin fast zehn Jahre im Bundesgebiet auf. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Österreich, sondern lediglich ein befristeter Schutzstatus. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich – wie ausführlich im Detail ausgeführt – wiederholt strafrechtlich verurteilt.
Er besuchte in Österreich lediglich einige Wochen lang Deutschkurse, weil ihm laut eigenen Angaben aufgrund seiner Alkoholprobleme der Besuch dieser Kurse nicht möglich war. Der BF legte Lohnzettel für Dezember 2018 vor, beschrieb in der mündlichen Verhandlung seine Tätigkeit für eine XXXX und legte einen Arbeitsvertrag mit XXXX GmbH, ein Personalvermittlungsunternehmen, über ein Arbeitsverhältnis, welches Mitte Dezember 2018 begann, vor. Der BF verfügt aktuell seit März 2019 über keine aktuelle Meldeadresse in Österreich.Er besuchte in Österreich lediglich einige Wochen lang Deutschkurse, weil ihm laut eigenen Angaben aufgrund seiner Alkoholprobleme der Besuch dieser Kurse nicht möglich war. Der BF legte Lohnzettel für Dezember 2018 vor, beschrieb in der mündlichen Verhandlung seine Tätigkeit für eine römisch 40 und legte einen Arbeitsvertrag mit römisch 40 GmbH, ein Personalvermittlungsunternehmen, über ein Arbeitsverhältnis, welches Mitte Dezember 2018 begann, vor. Der BF verfügt aktuell seit März 2019 über keine aktuelle Meldeadresse in Österreich.
Der BF war laut eigenen Angaben drogen- und alkoholabhängig, im Patientenbrief vom 05.10.2018 eines österreichischen Suchtklinikums wurden beim BF „psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Nikotin, mult. Substanzgebrauch und Kons. und Psychotr und Zn mittelgradiger depressiver Episode mit SVV und SMGs“ diagnostiziert. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete der BF, er habe seine Abhängigkeit vom Alkohol und von den Drogen überwunden, er nehme nunmehr Antidepressiva. Am 03.11.2020 langte ein Abtretungsbericht vom 01.11.2020 beim BVwG ein, wonach der BF verdächtigt ist, den Tatbestand nach § 27 Abs. 2 SMG, Tatzeitpunk am XXXX .2020, in Österreich erfüllt zu haben. Der BF wurde von Polizeibeamten am XXXX 2020 mit 4,96 Gramm Marihuana betreten, eine weitere anwesende Person behauptete, die Hälfte der Menge gehöre dieser Person. Es erfolgte eine Anzeige des BF und der zweiten Person nach dem SMG. Der BF behauptete, das Marihuana sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt.Der BF war laut eigenen Angaben drogen- und alkoholabhängig, im Patientenbrief vom 05.10.2018 eines österreichischen Suchtklinikums wurden beim BF „psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Nikotin, mult. Substanzgebrauch und Kons. und Psychotr und Zn mittelgradiger depressiver Episode mit SVV und SMGs“ diagnostiziert. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete der BF, er habe seine Abhängigkeit vom Alkohol und von den Drogen überwunden, er nehme nunmehr Antidepressiva. Am 03.11.2020 langte ein Abtretungsbericht vom 01.11.2020 beim BVwG ein, wonach der BF verdächtigt ist, den Tatbestand nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Tatzeitpunk am römisch 40 .2020, in Österreich erfüllt zu haben. Der BF wurde von Polizeibeamten am römisch 40 2020 mit 4,96 Gramm Marihuana betreten, eine weitere anwesende Person behauptete, die Hälfte der Menge gehöre dieser Person. Es erfolgte eine Anzeige des BF und der zweiten Person nach dem SMG. Der BF behauptete, das Marihuana sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt.
Es kann angesichts der zahlreichen und teilweise nicht unerheblichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auch eine soziale Verfestigung im Bundesgebiet nicht erkannt werden. Vor dem Hintergrund vermögen auch die familiären Bindungen des volljährigen BF zu seinem in Österreich asylberechtigten Vater und die privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu österreichischen Freunden und Arbeitskollegen im Bundesgebiet die schwer zu Lasten des Beschwerdeführers wiegenden negativen Aspekte seiner Delinquenz nicht aufzuwiegen.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von
Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – kommt ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von , Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Interesses – kommt ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Angesichts der mangelnden beruflichen und sozialen Verfestigung im Bundesgebiet, insbesondere aufgrund er wiederholten Straffälligkeit des BF, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 liegen ferner nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen ferner nicht vor.
Nach § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in der Folge ex lege geduldet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005. Nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in der Folge ex lege geduldet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005.
Im Ergebnis war auch der Spruchpunkt VI. zu bestätigen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig zu erklären. Im Ergebnis war auch der Spruchpunkt römisch sechs. zu bestätigen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig zu erklären.
Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/18/0344). Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/18/0344).
Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides: Frist für die freiwillige Ausreise Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Frist für die freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt diese Frist nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt diese Frist nach Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, leg.cit.).
Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Die gegenständlich erhobene Beschwerde ist im Ergebnis betreffend sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W240.1419694.3.00Im RIS seit
17.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021