TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/5 C9 304496-1/2008

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Veröffentlicht am 05.04.2011
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Norm

AsylG 1997 §13 Abs1
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z1
GFK Art1F
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C9 304496-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2006, Zl. 03 28.500-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2006, Zl. 03 28.500-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 iVm. § 13 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 1 iVm. § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mit der Maßgabe abgewiesen, dass eine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 nicht erteilt wird.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit der Maßgabe abgewiesen, dass eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 nicht erteilt wird.

Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX alias XXXX in den Herkunftsstaat AFGHANISTAN unzulässig ist.Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 alias römisch 40 in den Herkunftsstaat AFGHANISTAN unzulässig ist.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 iVm.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, iVm.

§ 8 Abs. 3a iVm. § 75 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ersatzlos behoben.Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.09.2003 unter der behaupteten Identität XXXX den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.09.2003 unter der behaupteten Identität römisch 40 den gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, gestellt.

2. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 06.10.2003 wurde das gegenständliche Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.2. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 06.10.2003 wurde das gegenständliche Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.

3. Am 02.06.2006 wurde der Bf. auf Grund der Dublin II-Verordnung zur Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt. Der Bf. hatte in Großbritannien unter der behaupteten Identität XXXX ebenfalls einen Asylantrag gestellt.3. Am 02.06.2006 wurde der Bf. auf Grund der Dublin II-Verordnung zur Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt. Der Bf. hatte in Großbritannien unter der behaupteten Identität römisch 40 ebenfalls einen Asylantrag gestellt.

4. Der Bf. wurde in weiterer Folge am 02.08.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

5. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 10.08.2006, den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 7 iVm. § 13 Abs. 1 AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 10.08.2006, den gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

6. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 18.08.2006 datierte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS).

Die gegenständliche Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 23.08.2006 vom Bundesasylamt vorgelegt.

7. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.11.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptete zuletzt, XXXX zu heißen und am XXXX im afghanischen Kalender, das entspricht dem XXXX, im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX (Afghanistan) geboren zu sein.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptete zuletzt, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 im afghanischen Kalender, das entspricht dem römisch 40 , im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 (Afghanistan) geboren zu sein.

Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Bf. ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Paschtu.

2. Der Bf. ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Die Ehefrau und die Kinder sowie die Mutter des Bf. leben nach wie vor in Afghanistan im Heimatdorf des Bf., wo sie mit Ackerbau auf familieneigenen Grundstücken und mit der finanziellen Unterstützung von zwei Brüdern des Bf. ihren Lebensunterhalt verdienen. Der Bf. hat in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule besucht.

Der Bf. hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Der Bf. besucht derzeit seinen ersten Deutschkurs. Der Bf. verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Der Bf. ist seit Juli 2009 als Küchengehilfe in einem Restaurant beschäftigt. Der Bf. verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.

3. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat Afghanistan ungefähr im Juni 2002, nach dem Sturz der Taliban, verlassen und ist von dort in den Iran gereist. Der Bf. ist schließlich über die Türkei und weitere unbekannte Staaten kommend am 19.09.2003 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der Bf. hat während des beim Bundesasylamt anhängigen Asylverfahrens Österreich einmal unerlaubt verlassen und wurde in weiterer Folge aus Großbritannien zur Fortsetzung des Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt.

4. Der Bf. hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Der Bf. hatte bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges gemeinsam mit seinem Vater, der ein Kommandant der Hezb-e Islami war, als Mitglied und bewaffneter Kämpfer etwa zwei bis drei Jahre für die Hezb-e Islami gearbeitet und dabei auch an Kampfhandlungen aktiv teilgenommen. Nach der Machtübernahme der Taliban war der Bf. aus eigenem Entschluss heraus fünf Jahre lang bei den Taliban als Leibwächter eines Taliban-Kommandanten namens XXXX, der auch der Cousin des Vaters des Bf. gewesen war, und auch als bewaffneter Kämpfer tätig, wobei der Bf. selbst an bewaffneten Kriegshandlungen und Kämpfen in Afghanistan teilnahm. Der Bf. wirkte im Übrigen auch bei der Durchsetzung der von den Taliban erlassenen, allgemein gültigen Vorschriften bzw. bei der so genannten "Aufrechterhaltung der Sicherheit" gegenüber der Zivilbevölkerung mit.Der Bf. hatte bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges gemeinsam mit seinem Vater, der ein Kommandant der Hezb-e Islami war, als Mitglied und bewaffneter Kämpfer etwa zwei bis drei Jahre für die Hezb-e Islami gearbeitet und dabei auch an Kampfhandlungen aktiv teilgenommen. Nach der Machtübernahme der Taliban war der Bf. aus eigenem Entschluss heraus fünf Jahre lang bei den Taliban als Leibwächter eines Taliban-Kommandanten namens römisch 40 , der auch der Cousin des Vaters des Bf. gewesen war, und auch als bewaffneter Kämpfer tätig, wobei der Bf. selbst an bewaffneten Kriegshandlungen und Kämpfen in Afghanistan teilnahm. Der Bf. wirkte im Übrigen auch bei der Durchsetzung der von den Taliban erlassenen, allgemein gültigen Vorschriften bzw. bei der so genannten "Aufrechterhaltung der Sicherheit" gegenüber der Zivilbevölkerung mit.

5. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe und die dortigen prekären Lebensbedingungen.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Der Asylgerichtshof trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1. Zur allgemeinen politischen Lage in Afghanistan:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine gewachsene Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten gibt es daher weder auf politischer noch auf persönlicher Ebene.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich vier wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- (2004) und Parlamentswahlen (2005), die Verabschiedung einer Verfassung und schließlich im August 2009 die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen in der Geschichte Afghanistans, das damit formal eine Demokratie mit Gewaltenteilung ist. In der Praxis existieren allerdings vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

In weiten Teilen des Landes - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten, aber

inzwischen auch in Teilen des Nordens (insbesondere in Kundus, Takhar, Baghlan) - finden zunehmend gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen haben seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Dies gilt insbesondere für zentrale Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa).

Besondere Hoffnungen setzen afghanische Regierung wie internationale Gemeinschaft in ein neues Friedens- und Reintegrationsprogramm, mit dem Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden sollen. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden soll.

Im März 2010 kam es erstmals zu offiziellen Gesprächskontakten zwischen Vertretern des Staates und einer der großen Gruppierungen des bewaffneten Kampfs gegen den afghanischen Staat, der Hezb-e Islami-e Gulbuddin (HIG) des früheren Premierministers Gulbuddin Hekmatyar. Ihre Repräsentanten führten unter anderem Gespräche mit Präsident Karzai, Vizepräsident Fahim Khan und Parlamentspräsident Yunus Qanooni. Sie übergaben einen Katalog von 15 Forderungen (darunter der Abzug aller ausländischen Truppen bis Ende 2010, die Neuwahl von Präsident und Parlament und die Schaffung eines siebenköpfigen Nationalen Sicherheitsrats), zeigten sich aber verhandlungs- und kompromissbereit. Ob Verhandlungen mit der HIG einen Keil zwischen die unterschiedlichen Gruppierungen der Aufständischen treiben könnten, bleibt abzuwarten. Die Taliban als mit Abstand größte regierungsfeindliche Gruppierung haben mehrfache Gesprächsangebote des Präsidenten bislang stets kategorisch zurückgewiesen.

Eine "Friedens-Jirga", an der über 1.500 Vertreter staatlicher Institutionen, der Provinzen und der gesellschaftlichen Kräfte teilnahmen, gab Präsident Karzai im Juni 2010 den notwendigen Rückhalt für sein Vorhaben, knüpfte jede Möglichkeit einer Einigung mit den Aufständischen aber daran, dass diese die Waffen niederlegen, sich von al-Qaida lösen und sich zur Verfassung - und damit zur Achtung grundlegender Menschenrechte - bekennen. Unmittelbar nach der Jirga legte die afghanische Regierung zudem ihr "Friedens- und Aussöhnungsprogramm" vor, das die Modalitäten einer Reintegration einfacher Kämpfer sowie der mittleren Führungsebene der Aufständischen darlegt. Auf der Kabuler Konferenz im Juli 2010 ist die internationale Unterstützung für das Programm besiegelt und die Einrichtung eines Trust Funds indossiert worden.

Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt. Viele Afghanen befürchten jedoch weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, vor allem im Menschenrechtsbereich, in Frage stellen würden. Insbesondere im Norden des Landes ist zudem immer wieder die Besorgnis zu hören, Gelder aus dem Trust Fund würden vor allem in die unruhigen, paschtunisch dominierten Gegenden des Südens fließen. Damit würden falsche Anreize gesetzt und diejenigen Gemeinschaften, die sich bislang loyal zum Staat verhalten hätten, faktisch bestraft.

In den Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen, v. a. in Teilen des Nordens. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive. Neue Parlamentswahlen sind für den 18.09.2010 anberaumt. Sie werden auf Grundlage eines neuen Wahlgesetzes stattfinden, das Präsident Karzai während der Winterpause des Parlaments per Dekret in Kraft gesetzt hat. Es sieht eine weitgehende "Afghanisierung" der Wahlinstitutionen zu Lasten der Beteiligung von Vertretern der internationalen Gemeinschaft vor und gibt dem Präsidenten - zusätzlich zur Ernennung der Mitglieder der Unabhängigen Wahlkommission - auch die alleinige Befugnis, die Wahlbeschwerdekommission als oberstes Kontroll- und Aufsichtsorgan zu besetzen. Nachdem der Widerstand des Parlaments gegen das neue Wahlgesetz durch kleinere Zugeständnisse des Präsidenten überwunden werden konnte, laufen die Vorbereitungen trotz erheblicher Schwierigkeiten im Bereich der Logistik sowie aufgrund der Sicherheitslage bislang planmäßig. Allerdings bestehen weiterhin erhebliche Zweifel, ob die Sicherheitslage, insbesondere im Süden und Südosten des Landes, die flächendeckende Öffnung von Wahllokalen zulassen wird.Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive. Neue Parlamentswahlen sind für den 18.09.2010 anberaumt. Sie werden auf Grundlage eines neuen Wahlgesetzes stattfinden, das Präsident Karzai während der Winterpause des Parlaments per Dekret in Kraft gesetzt hat. Es sieht eine weitgehende "Afghanisierung" der Wahlinstitutionen zu Lasten der Beteiligung von Vertretern der internationalen Gemeinschaft vor und gibt dem Präsidenten - zusätzlich zur Ernennung der Mitglieder der Unabhängigen Wahlkommission - auch die alleinige Befugnis, die Wahlbeschwerdekommission als oberstes Kontroll- und Aufsichtsorgan zu besetzen. Nachdem der Widerstand des Parlaments gegen das neue Wahlgesetz durch kleinere Zugeständnisse des Präsidenten überwunden werden konnte, laufen die Vorbereitungen trotz erheblicher Schwierigkeiten im Bereich der Logistik sowie aufgrund der Sicherheitslage bislang planmäßig. Allerdings bestehen weiterhin erhebliche Zweifel, ob die Sicherheitslage, insbesondere im Süden und Südosten des Landes, die flächendeckende Öffnung von Wahllokalen zulassen wird.

Am 20.08.2009 fanden in Afghanistan Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen von zahlreichen Anschlägen; am Wahltag wurden im gesamten Land etwa 300 schwere Gewaltakte verzeichnet - so viele wie zuvor in einer ganzen Woche. Dennoch gelang es den Aufständischen nur in einzelnen Regionen des Südens und Südostens, die Wahlen massiv zu stören und die Bevölkerung vom Urnengang abzuhalten. Insgesamt verlief der Wahltag besser als befürchtet. Das vorläufige Endergebnis der Präsidentschaftswahl wurde aufgrund massiver Wahlfälschungen von der Wahlbeschwerdekommission deutlich korrigiert; sie erklärte 1,3 von 5,9 Mio. Stimmen für ungültig. Dadurch sank der Stimmenanteil von Hamid Karzai unter 50%. Der daraufhin nötig gewordene zweite Wahlgang wurde nach Rückzug von Karzais Konkurrent, Abdullah, abgesagt. Abdullah begründete seine Entscheidung mit der mangelnden Unabhängigkeit der Wahlkommission und der Befürchtung erneuter Wahlfälschungen. Am 2.11.2009 erklärte die Wahlkommission Karzai zum Sieger der Präsidentschaftswahlen; er wurde am 19.11.2009 unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen in seine zweite Amtszeit eingeführt. In seiner Inaugurationsrede übernahm Präsident Karzai die Verantwortung "gegenüber Gott und dem afghanischen Volk" für seine Regierungsführung. Er kündigte an, jede mögliche Anstrengung zu unternehmen, um "für Frieden in unserem Land zu sorgen" und eine Aussöhnung mit den Aufständischen herbeizuführen. Sein Ziel sei zudem die Übernahme der Verantwortung für die Sicherheit durch die Regierung binnen fünf Jahren. Karzai gelobte eine bessere Regierungsführung und einen entschiedenen Kampf gegen die Korruption, rief zu zusätzlichen Anstrengungen für die Entwicklung des Landes auf und bekannte sich zu einer Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten der Region.

In zwei Nominierungs- und Bestätigungsrunden lehnte das Parlament jeweils eine Mehrheit der von Präsident Karzai benannten Minister ab. Obwohl das Parlament dem Präsidenten wiederholt Ultimaten gesetzt hatte, neue Kandidaten für die elf vakanten Ministerposten zu präsentieren, legte Präsident Karzai erst am 26.6.2010 eine Liste mit sieben neuen Kandidaten vor. Das afghanische Unterhaus bestätigte am 28.6.2010 fünf von sieben vorgeschlagenen Kandidaten (Innenminister, Handelsminister, Minister für öffentliche Bauvorhaben, Minister für Grenz- und Stammesangelegenheiten, Minister für Flüchtlinge und Rückkehrer). Erneut abgelehnt wurden die Kandidaten der Hazara-Minderheit. Nach dieser jüngsten Entscheidung bleiben sieben Ministerposten unbesetzt.

Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen. Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar förmlich in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Art. 130 die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen. Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar förmlich in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Artikel 130, die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis in die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.

Zentrales Problem der öffentlichen Verwaltung bleibt die Korruption. Nach einem Bericht der VN-Behörde zur Drogen- und Kriminalitätsbekämpfung (UNODC) vom Januar 2010 wird die Korruption als größtes Problem benannt, das die Regierung Karzai rigoros angehen müsse. Dem UNODC-Bericht zufolge generiere die Korruption einen Umsatz von 2,5 Mrd. USD, was fast einem Viertel des afghanischen BIP entspricht.

Politische Parteien im europäischen Sinne existieren nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen und im September 2009 verkündet wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Auf Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegale - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe "Demokratie" und "Partei" wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und negativ belegt. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin-) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)(DAA, Bericht 27.07.2010; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)

2. Zur Sicherheitslage in Afghanistan:

Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 - mit saisonalem Rückgang jeweils über den Winter und die Erntezeit - eine stetige Zunahme der Angriffe und Anschläge. Der landesweite Trend zeigt bisher für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.

Aufgrund der bereits begonnenen und geplanten militärischen Operationen besonders im Süden des Landes (Helmand und Kandahar) und der bevorstehenden politischen Großvorhaben ("Friedens-Jirga" im Juni, Kabul-Konferenz im Juli, Parlamentswahlen im September) ist auch 2010 zunächst nicht mit einer Beruhigung der Sicherheitslage zu rechnen.

Die Sicherheitslage variiert dabei regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Die organisierte Kriminalität hat landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild.

Der UNHCR hat zuletzt im September 2009 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben. Danach hat sich die Sicherheitslage im Laufe des Jahres 2009 deutlich verschlechtert. Nur etwa 50% des Landes waren für UN-Organisationen offiziell zugänglich. Die meisten Flüchtlinge kehrten in die zentralen, nördlichen und östlichen Regionen zurück, wo die Sicherheitslage relativ besser war.

Die International Security Assistance Force (ISAF) hat derzeit eine Truppenstärke von über 120.000 Soldaten. Sie steht seit 2003 unter Führung der NATO und seit 2010 unter dem Kommando von US-General David Petraeus. Mit Abstand größter Truppensteller sind die USA (rund 80.000 Soldaten). Mit derzeit 46 beteiligten Nationen - darunter einer Reihe von Nicht-NATO-Mitgliedstaaten - und einem jährlich erneuerten Mandat des VN-Sicherheitsrats ist ISAF eine breit aufgestellte und völkerrechtlich legitimierte internationale Unterstützungstruppe. Mit der Operation Moshtarak ("gemeinsam") hat ISAF Mitte Februar 2010 ihre strategische Kampagne (Zeitplan 2010-11) zur Rückgewinnung von 80 Schlüsseldistrikten (von insgesamt rund 400) für die afghanische Regierung begonnen. Die Operation sollte als Blaupause für die in den nächsten zwei Jahren folgenden Distrikte dienen. In Helmand besetzten rund 10.000 internationale und afghanische Soldaten und 2.000 Polizisten die Distrikte Marjah und Nad Ali, die zuvor jahrelang unter Kontrolle von Taliban und Drogenbaronen standen. Dies ist der Auftakt der von den US-Generälen Petraeus und McChrystal geprägten zivil-militärischen Kampagne zur Aufstandsbekämpfung. Die eigentliche Aufgabe der afghanischen Regierung besteht in der sich anschließenden Phase, in der die Hoheitsgewalt der afghanischen Regierung wieder auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt werden soll.

2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.

Ende August 2008 übernahmen die Regierungsbehörden (ANP, ANA) formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul von ISAF, die seitdem weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und nationalen Sicherheitskräften gewichen ist. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden, vielmehr kann sogar von einer Stabilisierung der Sicherheitslage gesprochen werden. Mehrere Angriffe in Kabul haben jedoch eine neue Intensität des taktischen Vorgehens der Aufständischen gezeigt: So wurde im Oktober 2009 erstmals gezielt ein Wohnhaus der Vereinten Nationen angegriffen, was zur Schließung fast aller Wohnhäuserinternationaler Mitarbeiter der Vereinten Nationen in Kabul und zur vorübergehenden Ausreise der Mehrheit dieses Personenkreises aus Afghanistan führte.

In den vergangenen Monaten kam es wiederholt zu Raketenbeschuss auch in der Innenstadt Kabuls; die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Todesopfer, wohl aber Verletzte. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, vereinzelt auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus. Die Erschießung eines VN Mitarbeiters bei einer Straßenkontrolle in Kabul im Juli 2010 soll einen kriminellen Hintergrund gehabt haben. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten seit 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte spektakuläre Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften und Regierungsgebäuden auch ausländische Truppen und ausländische Vertretungen, seit Herbst 2009 mehren sich erstmals jedoch auch Anschläge und Anschlagswarnungen gegen die Vereinten Nationen und von Ausländern genutzte Gästehäuser.

2.2. Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes

Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen. Unter dem vom früheren ISAF-Kommandeur General McChrystal initiierten erneuten internationalen Truppenaufwuchs soll bis Ende 2010 eine Verlegung von bis zu 20.000 Soldatinnen und Soldaten der USA in den Süden des Landes (v.a. Helmand und Kandahar) erfolgen, die mit einer ersten groß angelegten Militäroperation in der Provinz Helmand (Distrikt Marjah) im Februar 2010 bereits begonnen hat. Die für den Frühsommer bereits öffentlich angekündigte Operation von ISAF- und ANSF-Truppen in der Provinz Kandahar wurde verschoben. Die Taliban haben auf diese Entwicklungen in den vergangenen Monaten (März und April) bereits mit tödlichen Anschlägen auf Regierungsmitarbeiter in Kandahar-Stadt reagiert, u. a. kam bei einem dieser Anschläge der stellvertretende Bürgermeister ums Leben. Die Ermordung einer der ranghöchsten afghanischen Polizistinnen, Malalai Kakar, im September 2008 in Kandahar, und der afghanischen Frauenrechtsaktivisten Sitar Achakzai, die im April 2009 ebenfalls in Kandahar von Taliban erschossen wurde, zeigen, dass die politische Betätigung von Frauen in dieser Region besonders schwierig ist. Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen halten im Süden weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Stämmen und Clans ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete dieser Region typisch sind.

2.3. Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär zunehmend die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Frühjahr 2010 haben die Aufständischen deutsche wie afghanische Kräfte erneut in schwere Gefechte verwickelt. Am 02. und 15.04. fielen bei Gefechten in Kundus und Baghlan sieben Soldaten der Bundeswehr; neun weitere wurden zum Teil schwer verwundet. Das ISAF-Regionalkommando im Norden verfügt gegenüber den Regionalkommandos East (23.340 Soldaten) und South (47.300) über eine relativ geringe Truppenstärke. Bis August 2010 soll es daher um rund 4.500 US-Soldaten verstärkt werden. Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. D-A-CH, Sicherheitslage 2010; UNHCR, Richtlinien 2009)(DAA, Bericht 27.07.2010; vergleiche D-A-CH, Sicherheitslage 2010; UNHCR, Richtlinien 2009)

3. Sicherheitsbehörden und Militär:

Schwerpunkt der Tätigkeit der internationalen Truppenpräsenz sind Aufwuchs und Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte; diese sollen möglichst bald in die Lage versetzt werden, eigenständig für Sicherheit im Land zu sorgen. Präsident Karzai nannte bei seiner Antrittsrede am 19.11.2009 einen Zeitraum von drei Jahren bis zur Übernahme der Führung auch in unsicheren Provinzen und innerhalb von fünf Jahren die Übernahme der gesamten Sicherheitsverantwortung.

Die von der internationalen Gemeinschaft geforderten institutionellen Reformen innerhalb des afghanischen Innenministeriums gehen nur sehr schleppend voran. Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei (ANP) fand seit 2002 zunächst unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Inzwischen haben die Vereinigten Staaten von Amerika de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Deutschland engagiert sich weiterhin und verstärkt mit einem bilateralen Projekt bei der Ausbildung afghanischer Polizeikräfte auf allen Ebenen. Der von Innenminister Hanif Atmar geforderte Aufwuchs der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) auf bis zu 134.000 Polizisten bis Anfang Oktober 2011 wurde im Januar 2010 von der internationalen Gebergemeinschaft gebilligt. Die derzeitige Ist-Stärke der ANP liegt nach Schätzungen von ISAF zwischen 80.000 und 90.000 Polizisten, nach Angaben des afghanischen Innenministeriums bei 105.000. Wie bisher stellt die Rekrutierung der neuen Polizeibeamten eine enorme Herausforderung dar, sowohl aufgrund besserer finanzieller Angebote privater Sicherheitsfirmen, als auch wegen der hohen Zahl der im Dienst getöteten Polizisten (2009 über 1.400). Gleichzeitig leidet die ANP unter einer hohen Abgangsrate (in einzelnen Polizeibereichen, etwa der Bereitschaftspolizei, bis zu 25 Prozent).

Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.

Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können.

Ähnliches gilt auch für die afghanische Nationalarmee (ANA). Die USA betreiben den Aufbau der ANA mit großem Mitteleinsatz. Auf der Londoner Konferenz im Januar 2010 wurde bis Oktober 2011 ein Aufwuchs auf 171.600 vereinbart, von denen nach Abgaben von ISAF bis Mitte 2010 120.000 erreicht worden sind. Traditionell verfügt die Armee über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz zunehmend erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS sowie auf dessen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen die Aufständischen. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz von Informanten verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. UKHO, Afghanistan 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)(DAA, Bericht 27.07.2010; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)

4. Staatliche Repression, regierungsfeindliche Kräfte und nichtstaatliche Akteure:

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Sie haben teilweise feudale Züge. Die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren ist vor diesem Hintergrund schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in aller Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, vielmehr liegen ihnen meist Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile zu Grunde, ethnische Konflikte sind dabei eher die Ausnahme. Allianzen werden nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet; so kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln.

Die Abgrenzung einer "politischen Opposition" ist vor diesem Hintergrund schwierig. Die im April 2007 geschlossene Vereinigung zahlreicher hochrangiger Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) existiert mittlerweile nur noch auf dem Papier. Staatspräsident Karzai ist es im Vorfeld der im August 2009 abgehaltenen Präsidentschaftswahlen gelungen, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen, darunter auch hochrangige Mitglieder der NF wie seinen Ersten Vizepräsidenten, "Marschall" Fahim Khan. Auch die Abhaltung der Loya Jirga in Kabul im Juni 2010 hat zur Einbindung mancher oppositioneller Kräfte beigetragen.

Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und auch Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann gleichwohl keine Rede sein.

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. UKHO, Afghanistan 2010; BAMF, Aktuelle Lage 2009)(DAA, Bericht 27.07.2010; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010; BAMF, Aktuelle Lage 2009)

5. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen:

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.

Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Die gegenwärtigen insgesamt neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, basierend auf dem 2005 in Kraft getretenen Gesetz zu Struktur, Pflichten und Mandat der AIHRC ("Law on the Structure, Duties, and Mandate of the Afghanistan Independent Human Rights Commission"). Im März 2010 verabschiedete die AIHRC erstmals einen strategischen Vier-Jahres-Plan (Strategic Plan and Action Plan), in dem als strategische Schwerpunkte Führungsentwicklung, Bildung, Stärkung, Eintreten für Menschenrechte sowie Überwachung und Untersuchung von Verstößen definiert werden. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Allerdings bestehen zwei entscheidende Probleme bei der Vereinbarkeit mit den Pariser Grundsätzen für die Arbeit nationaler Menschenrechtsorganisationen:Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Die gegenwärtigen insgesamt neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, basierend auf dem 2005 in Kraft getretenen Gesetz zu Struktur, Pflichten und Mandat der AIHRC ("Law on the Structure, Duties, and Mandate of the Afghanistan Independent Human Rights Commission"). Im März 2010 verabschiedete die AIHRC erstmals einen strategischen Vier-Jahres-Plan (Strategic Plan and Action Plan), in dem als strategische Schwerpunkte Führungsentwicklung, Bildung, Stärkung, Eintreten für Menschenrechte sowie Überwachung und Untersuchung von Verstößen definiert werden. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Allerdings bestehen zwei entscheidende Probleme bei der Vereinbarkeit mit den Pariser Grundsätzen für die Arbeit nationaler Menschenrechtsorganisationen:

das Budget und die Art der Ernennung der Kommissionsmitglieder. So wird die AIHRC weiterhin fast ausschließlich durch internationale Geber, seit Mitte 2008 allerdings auch zu einem - wenn auch nur geringen - Teil aus dem Staatshaushalt finanziert, obwohl die Pariser Grundsätze eine Vollfinanzierung aus dem nationalen Haushalt vorsehen. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt - ebenfalls in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Die AIHRC ist bei der Beurteilung von Einzelfällen immer wieder offener Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führt, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Vorwürfe und einzelne Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft gegen Äußerungen von Kommissionsmitgliedern der AIHRC erwiesen sich jedoch bisher meist als unbegründet und dienten eher dem Versuch, unliebsame, d.h. zu kritische Personen aus der Kommission zu entfernen. In einigen Fällen hat die AIHRC sich mit Anstrengung eines Gegenverfahrens zum Beweis der Unbegründetheit der gegen sie erhobenen Vorwürfe hiergegen zur Wehr gesetzt. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen ehemaliger "warlords" und lokaler Machthaber ausgesetzt, die zu einem nicht unerheblichen Teil auch im Parlament vertreten sind und von dort aus versuchen, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, auch in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Die Tätigkeit der AIHRC ist auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Seit August 2008 beschränkt sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Süden des Landes (Uruzgan, Helmand und Kandahar) praktisch auf die Provinzhauptstädte und ist in Helmand und Uruzgan auf ein Minimum beschränkt.

Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) und das im Mai 2009 gegründete Afghanistan Analyst Network (AAN) verfassen Berichte zu

menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Die Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach"Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein.

(DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. AI, Report 2010; UNHCR, Richtlinien 2009; UKHO, Afghanistan 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche AI, Report 2010; UNHCR, Richtlinien 2009; UKHO, Afghanistan 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)

6. Zur Versorgungslage in Afghanistan:

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 181 von 182 im aktuellen UNDP Human Development Index 2009). Der afghanische Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: weniger als zwei Drittel (64%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden und der Entwicklungshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Gleichwohl sieht der IWF in einer aktuellen Untersuchung (April 2010) der Wirtschaftslage bzw. der makroökonomischen Rahmenbedingungen durchaus positive Tendenzen: bis etwa Mitte des Jahrzehnts prognostiziert der IWF ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.

Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen ist die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 wird eine etwas niedrigere Ernte erwartet, die jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel liegen soll. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen dürften grundsätzlich auch die Rückkehrer profitiert haben. Für die Ernte 2010 gilt eine ähnlich günstige Prognose, allerdings führt die verbreitete Armut landesweit vielfach zu Mangelernährung.

Problematisch bleibt die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder nur ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.

In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010)(DAA, Bericht 27.07.2010; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010)

7. Zur medizinischen Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.

(DAA, Bericht 27.07.2010; UNHCR, Richtlinien 2009; vgl. UKHO, Afghanistan 2010)(DAA, Bericht 27.07.2010; UNHCR, Richtlinien 2009; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010)

8. Rückkehrfragen:

Der deutschen Botschaft ist kein Fall bekannt, in dem die Stellung eines Asylantrags in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan hatte.

In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 1.022.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. Zum Vergleich: in den beiden Vorjahren haben jeweils mehrere Hunderttausend afghanische Flüchtlinge aus den Nachbarländern Iran und Pakistan den Heimweg angetreten (2007: 365.000, 2008: 278.000).

Laut UNHCR sind für diesen signifikanten Rückgang die schlechter werdende Sicherheitslage sowie die immer stärker begrenzte Aufnahmekapazität der afghanischen Gesellschaft bzw. Wirtschaft verantwortlich. Hinzu kommen immanente Hinderungsgründe wie etwa die Tatsache, dass viele afghanische Flüchtlinge bereits sehr lange in Iran und Pakistan leben und sich dort sozial und wirtschaftlich integriert haben sowie die Prioritätensetzung der pakistanischen Regierung verantwortlich, die aufgrund anderer sicherheitspolitischer Prioritäten keine Energie auf die 2009 vorgesehene Schließung größerer afghanischer Flüchtlingslager verwenden konnte. Nach Einschätzung von UNHCR werde sich dieser negative Trend 2010 fortsetzen.

Eine neue Qualität hat laut UNHCR inzwischen die kriminelle Fluchthilfe erreicht, mit der vor allem junge Afghaninnen und Afghanen in die EU gelangen. Erhebungen zur Herkunft der illegal eingewanderten afghanischen Staatsangehörigen zeigten eine auffällige Konzentration auf drei bis vier Provinzen des Landes; dies deute auf gezielte Machenschaften professioneller Schleuserbanden hin. UNHCR versuche sein Bestes, dieses Problem wirkungsvoll anzugehen.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(DAA, Bericht 27.07.2010; UNHCR, Richtlinien 2009; vgl. UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010)(DAA, Bericht 27.07.2010; UNHCR, Richtlinien 2009; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010)

9. Afghanische Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Unechte Dokumente existieren ebenfalls in erheblichem Umfang. Es ist bekannt, dass insbesondere in der von vielen Exilafghanen bewohnten, in der Nähe zum Grenzübergang Torkham gelegenen pakistanischen Stadt Peshawar gefälschte afghanische Dokumente und Bescheinigungen praktisch jeglichen Inhalts erhältlich sind.

Feststellung der Staatsangehörigkeit: Laut Mitteilung des Außenministeriums sind die alten, unter der Taliban-Regierung von 1996 bis 2001 ausgestellten Reisepässe grundsätzlich ungültig; nur neue Reisepässe mit der offiziellen Staatsbezeichnung "Islamic Republic of Afghanistan" sind gültig. Die alten Reisepässe behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Passinhaber eine Bescheinigung über die afghanische Staatsangehörigkeit mit sich führt, die von afghanischen Auslandsvertretungen nach Prüfung ausgestellt werden kann. Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug ("Taskira"), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen insbesondere afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur mäßiger Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Taskira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher nur bedingt - im Gegensatz zur Taskira - einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.

(DAA, Bericht 27.07.2010)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die wahre Identität des Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund der unterschiedlichen Angaben des Bf. zu seiner Identität im gesamten Verfahren in Österreich und in Großbritannien sowie auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, im Original vorgelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegen getreten wurde, und auf den Aussagen des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.

2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellung hinsichtlich der geringen Deutschkenntnisse des Bf. beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Senates in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Bf. derzeit seinen ersten Deutschkurs besucht, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung. Nachweise über den Besuch eines Deutschkurses bzw. über die Tätigkeit des Bf. als Küchengehilfe wurden vom Bf. jedoch nicht vorgelegt.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.

3. Die Feststellungen zur Ausreise des Bf. aus Afghanistan, zum Aufenthalt im Iran, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

4. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stützen sich auf die vom Bf. in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, auf die in seiner Berufung (nunmehr: Beschwerde) sowie im Besonderen auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.

Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

4.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.11.2010 brachte der Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR:

Vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF: Beschwerdeführer;

BFV: bevollmächtigte Vertreterin des BF; BAA):

"VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?

BF: Mein Vater war Kommandant bei der Hezb-e Islami.

VR: Ich meinte Sie.

BF: Als ich 15 Jahre alt war, habe ich meinem Vater geholfen.

VR: Waren Sie Mitglied der Hezb-e Islami?

BF: Ja.

VR: Wie lange waren Sie Mitglied der Hezb-e Islami?

BF: Ca. 2 oder 3 Jahre, bis zum Tod meines Vaters.

VR: Wann ist Ihr Vater gestorben?

BF: Es könnte 1373 gewesen sein. Das war ca. 2 Jahre vor der Machtübernahme der Taliban.

VR: Vor dem BAA haben Sie noch angegeben, dass Ihr Vater am Leben sei bzw., dass er nicht tot sei.

BF: Ich wurde nur gefragt, ob ich einen Vater hätte. Es wurde nicht gefragt, ob er noch am Leben ist oder nicht.

VR: Wie konnte das BAA dann festhalten, dass er ca. 55 Jahre alt sei, wenn Sie jetzt sagen, damals nicht darüber befragt worden zu sein?

BF: Ich wurde befragt, wie alt er sei.

VR: Wurden Sie doch befragt, wie alt er ist?

BF: Ja. Sie gaben mir nicht genug Zeit, um zu sagen, dass er nicht mehr lebt.

VR: Wie viel Zeit bräuchten Sie, um zu sagen, dass Ihr Vater tot sei, wenn Sie Zeit hatten, sein Alter zu nennen?

BF: Sie haben mir gleich eine weitere Frage gestellt. Es war keine Zeit mehr.

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Ca. im 6. Monat 2002, nach dem Sturz der Taliban.

(...)

Der VR weist den BF darauf hin, dass das Bundesasylamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid seinen Asylantrag wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention abgewiesen und dies mit seiner Tätigkeit für die Taliban begründet hat.Der VR weist den BF darauf hin, dass das Bundesasylamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid seinen Asylantrag wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention abgewiesen und dies mit seiner Tätigkeit für die Taliban begründet hat.

Der VR erläutert dem BF den genannten Asylausschlussgrund und belehrt ihn über die rechtlichen Konsequenzen im Fall des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes (Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 iVm. § 13 AsylG 1997).Der VR erläutert dem BF den genannten Asylausschlussgrund und belehrt ihn über die rechtlichen Konsequenzen im Fall des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes (Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, AsylG 1997).

VR: Sie sind in Ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) dieser Beurteilung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid nur pauschal entgegen getreten und haben ausgeführt, dass Sie aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten Ihre Fluchtgründe innerhalb der Berufungsfrist aber nicht näher konkretisieren könnten und daher um Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ersuchen würden. Warum haben Sie in den letzten vier Jahren seit Erhebung Ihrer Berufung aber nie von sich aus die Gelegenheit genutzt, in einer schriftlichen Berufungsergänzung Ihre Fluchtgründe zu konkretisieren, zumal Sie bis zum Erhalt der Ladung zur heutigen Verhandlung ja auch nicht mit Sicherheit damit rechnen konnten, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden würde?

BF: Nachdem ich den negativen Bescheid erhalten hatte, bin ich zur CARITAS gegangen und habe sie gebeten, meine Berufung zu verfassen. Sie haben dort nicht alles verstanden. Sie sagten, ich hätte nur 2 Wochen Zeit. Ich wollte nicht aus Österreich abgeschoben werden.

VR: Wollen Sie nun etwas hinsichtlich Ihrer behaupteten Fluchtgründe konkretisieren oder näher ausführen?

BF: Meine Angaben waren damals richtig. Es wurde aber teilweise falsch übersetzt.

VR: Was wurde konkret falsch übersetzt?

BF: Es sind sehr viele Sachen.

VR: Wenn Sie behaupten, dass etwas falsch übersetzt worden sei, dann werden Sie mir sagen können, welche Umstände das sind.

BF: Ich war 9 Monate lang im Iran. Das wurde nicht protokolliert.

VR: Gibt es weitere Dinge, die nicht protokolliert oder falsch übersetzt wurden?

BF: Die 2 1/2 Monate, die ich in der Türkei war, sind auch nicht angeführt. Von der Türkei bis nach Österreich habe ich 2 1/2 bis 3 Monate gebraucht. Sie haben dort geschrieben, dass ich von Afghanistan nach Österreich 2 1/2 Monate gebraucht hätte.

VR: Sie wurden vor dem BAA gefragt, wie lange die Reise von Afghanistan bis nach Österreich gedauert habe, und Sie antworteten 2 1/2 Monate.

BF: Das stimmt nicht.

VR: Was stimmt nicht?

BF: Diese 2 1/2 Monate stimmen nicht, es hat länger gedauert. Es wurde auch protokolliert, dass die Entfernung zwischen XXXX und XXXX ca. 5 km seien. Das stimmt aber nicht.BF: Diese 2 1/2 Monate stimmen nicht, es hat länger gedauert. Es wurde auch protokolliert, dass die Entfernung zwischen römisch 40 und römisch 40 ca. 5 km seien. Das stimmt aber nicht.

VR: Sie haben vor dem BAA angegeben, ungefähr fünf Jahre lang ein Taleb und Kämpfer gewesen zu sein, als Leibwächter eines Kommandanten gearbeitet und auch gekämpft zu haben. Sind durch Ihre Tätigkeit jemals andere Menschen ums Leben gekommen?

BF: Nein. Durch meine Tätigkeit ist niemand zu Schaden gekommen. Wäre ich zu Hause geblieben, hätten sie mich rekrutiert.

VR: Wer hätte Sie rekrutiert?

BF: Die Hezb-e Islami. Kommandant XXXX wollte mich auch haben, aber Kommandant XXXX hat mich zwangsrekrutiert und an die Front in XXXX geschickt. Um nicht an die Front zu kommen, habe ich mich als Leibwächter von Kommandant XXXXbeworben. XXXX befindet sich derzeit in England.BF: Die Hezb-e Islami. Kommandant römisch 40 wollte mich auch haben, aber Kommandant römisch 40 hat mich zwangsrekrutiert und an die Front in römisch 40 geschickt. Um nicht an die Front zu kommen, habe ich mich als Leibwächter von Kommandant XXXXbeworben. römisch 40 befindet sich derzeit in England.

VR: Waren Sie jemals selbst dabei, als von den Taliban andere Menschen körperlich misshandelt oder sogar getötet wurden?

BF: Ich habe selbst niemanden getötet oder gefoltert. Ich habe selbst Angst gehabt, an die Front geschickt zu werden.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie bei jedem Krieg bei XXXX zusammen gewesen seien und selbst auch gekämpft hätten. Sie waren also sehr wohl selbst aktiv an Kampfhandlungen beteiligt.VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie bei jedem Krieg bei römisch 40 zusammen gewesen seien und selbst auch gekämpft hätten. Sie waren also sehr wohl selbst aktiv an Kampfhandlungen beteiligt.

BF: Ich war Leibwächter des Kommandanten. Im Krieg geht der Kommandant selbst nicht kämpfen, sondern andere tun das.

VR: Hatten Sie selbst eine Waffe?

BF: Ja.

VR: Welche?

BF: Eine Kalaschnikow.

VR: Haben Sie jemals diese Waffe aktiv gegen Menschen benutzt?

BF: Nein.

VR: Sie waren 5 Jahre Leibwächter eines Kommandanten und mussten Ihre Waffe nie gegen andere Menschen richten?

BF: Nein.

VR: Wenn Sie selbst gekämpft haben, mit welcher Waffe haben Sie das dann getan, wenn Sie Ihre Kalaschnikow nicht benutzt haben?

BF: Es stimmt, dass ich bei den Kämpfen anwesend war. Ich war Leibwächter des Kommandanten. Andere kämpften, er nicht.

VR: Ich frage Sie nochmals: Sie waren 5 Jahre lang bei den Taliban und haben eine Kalaschnikow getragen und als Leibwächter Ihres Kommandanten gearbeitet. Haben Sie in dieser gesamten Zeit nie diese Waffe gegen Menschen richten müssen oder damit schießen müssen?

BF: Geschossen habe ich schon. Ich habe auch in die Luft geschossen.

VR: Was war der Grund, dass Sie schießen mussten?

BF: Es gab Krieg. Ich habe in die Luft geschossen.

VR: Warum schießen Sie in die Luft, wenn doch Krieg ist?

BF: Mein Kommandant gab mir den Befehl dazu.

VR: Ihr Kommandant gibt Ihnen den Befehl während des Krieges in die Luft zu schießen?

BF: Ja.

VR: Soll ich Ihnen das wirklich glauben?

BF: Es wurde während des Krieges per Funk gefragt, wo wir uns befinden. Um anderen bekannt zu geben, wo wir uns befinden, mussten wir in die Luft schießen.

VR: Warum sollten Sie sich durch Schüsse zu erkennen geben, das könnten auch Ihre Feinde mitbekommen?

BF: Es war während der Dunkelheit. Es war für uns sehr gefährlich. Es war Krieg.

VR: Wenn es so gefährlich war und Krieg herrschte, und Sie selbst in der Nähe der Front waren, dann erscheint es mir umso weniger nachvollziehbar, dass Sie in 5 Jahren, während der Talibanherrschaft, Ihre Kalaschnikow nur dazu benutzt hätten, durch Schüsse in die Luft, sich Ihren Leuten zu erkennen zu geben?

BF: Das ist Ihre Meinung.

VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Mein Leben ist dort in Gefahr. Sowohl die Hezb-e Islami, als auch die Taliban kämpfen gegen die Karzai-Regierung. Im Gebiet von XXXX gibt es immer wieder kriegerische Auseinandersetzungen. Am Tag gehen die Leute in die Berge und beschießen dann nachts die NATO-Truppen.BF: Mein Leben ist dort in Gefahr. Sowohl die Hezb-e Islami, als auch die Taliban kämpfen gegen die Karzai-Regierung. Im Gebiet von römisch 40 gibt es immer wieder kriegerische Auseinandersetzungen. Am Tag gehen die Leute in die Berge und beschießen dann nachts die NATO-Truppen.

VR: Was hat das konkret mit Ihnen zu tun?

BF: Entweder nehmen die Taliban die Leute mit, oder sie werden von den Soldaten der Regierung oder der NATO erschossen.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass es, als die Taliban an die Macht kamen, sehr gut gewesen sei. Wie ist Ihre heutige Meinung dazu?

BF: Die Taliban haben sich anfangs den Leuten gegenüber gut benommen. Jetzt ist es schlecht, weil viele Leute wegen der Taliban flüchten mussten.

VR: Wie ist Ihre Haltung zu den NATO-Truppen in Afghanistan?

BF: Durch NATO-Truppen sterben täglich 100-200 Afghanen. Ihre Anwesenheit hat mehr Schaden als Nutzen gebracht.

VR: Könnten Sie nicht in Kabul leben?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Ich habe dort niemanden und kenne mich nicht aus. Das wäre schwierig, dort zu leben.

Der VR gibt der BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV: Warum befinden sich Ihre Brüder im Iran?

BF: Sie haben dorthin flüchten müssen, um nicht umgebracht zu werden.

BFV: Gibt es einen speziellen Grund, dass Ihre Brüder in Afghanistan umgebracht werden würden?

BF: Ja. Der Grund ist, dass mein Vater ein Kommandant der Hezb-e Islami war. Seinetwegen haben wir Probleme.

BFV: Vor wem fürchten Sie sich bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan?

BF: Ich habe vor den Taliban und mehr noch vor der Hezb-e Islami Angst.

BFV: Gab es in den letzten Tagen und Monaten in Ihrem Dorf Tote und Verletzte?

BF: Ja. Die Leute, die bei Dostum, der Jamiat, oder der Hezb-e Islami waren, wurden mobilisiert. Jeder Kommandant demonstriert seine Macht und tötet seine Gegner.

BFV: Sie haben im Vorbereitungsgespräch von einem Bombenanschlag der NATO erzählt. Was wissen Sie darüber?

BF: Vor einigen Monaten ist ein Afghane, der in Norwegen war, nach Afghanistan zu seiner Mutter auf Besuch gefahren. Dieser Afghane wurde wurde bei einem NATO-Angriff getötet. Sie glaubten, dass er einer der Taliban sei. Die Leute können dort nicht zu dritt oder zu viert zusammenstehen, weil die NATO gleich glaubt, dass es sich um Taliban handelt."

4.2. Wie sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der Berufung (nunmehr: Beschwerde) und aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Bf. im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. von der belangten Behörde und vom Asylgerichtshof auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Einvernahme des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erst am 04.11.2010 und damit mehrere Jahre nach der letzten Einvernahme stattgefunden hat, zumal auch nach einem solchen Zeitraum erwartet werden kann, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, ohne beachtliche Widersprüche die Gründe und wesentlichen Umstände für das Verlassen seines Herkunftsstaates neuerlich darzulegen.

4.3. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich, dass der Bf. im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Unbeschadet der noch zu erörternden Frage, ob die Tätigkeiten des Bf. für die Taliban, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erwogen hat, einen Asylausschlussgrund darstellen, war der Bf. im gesamten Verfahren nicht in der Lage, konkret darzulegen, was ihm konkret im Fall der Rückkehr nach Afghanistan passieren würde bzw. von wem und aus welchem Grund eine allfällige Verfolgung seiner Person ausgehen könnte. Der Bf. beschränkte sich in der mündlichen Verhandlung trotz mehrmaliger Nachfrage stets auf vage und allgemein gehaltene Angaben, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern in Afghanistan gerade eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehen würde.

Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, warum der Bf. in den letzten vier Jahren seit Erhebung der Berufung nie die Gelegenheit genutzt habe, etwa in Form einer schriftlichen Berufungsergänzung seine Fluchtgründe zu konkretisieren, zumal der Bf. in der Berufung selbst angegeben hatte, dass er aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten seine Fluchtgründe innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist nicht näher konkretisieren hätte können, erwiderte der Bf., dass er zwar zur CARITAS gegangen sei, um seine Berufung zu verfassen, doch hätten sie dort nicht alles verstanden. Was dort allenfalls nicht verstanden worden wäre, führte der Bf. jedoch nicht näher aus. Auf die folgende Frage, ob der Bf. nun die Gelegenheit nutzen wolle, etwas hinsichtlich seiner behaupteten Fluchtgründe zu konkretisieren oder näher auszuführen, verneinte der Bf. und verwies lediglich auf seine bisherigen Angaben vor dem Bundesasylamt, die richtig seien. Der Bf. schränkte in weiterer Folge jedoch ein, dass teilweise aber falsch übersetzt worden wäre. Auf nähere Befragung, was konkret falsch übersetzt worden wäre, beschränkte sich der Bf. darauf, dass seine Angaben zur Reiseroute nach erfolgter Ausreise aus Afghanistan, zu den folgenden Aufenthaltsorten und den zeitlichen Abläufen nicht vollständig protokolliert worden wären. Dass allenfalls weitere Angaben, insbesondere im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen, nicht oder nicht richtig protokolliert worden wären, behauptete der Bf. hingegen nicht.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Bf. in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, dass sein Leben im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr wäre, ohne dies in der Folge jedoch näher darzulegen. Auch auf ergänzende Befragung bezog sich der Bf. nur auf die allgemeine Situation in Afghanistan, wonach dort die Hezb-e Islami und die Taliban gegen die Karzai-Regierung kämpfen würden. Im Gebiet von XXXX gebe es immer wieder kriegerische Auseinandersetzungen. Am Tage würden die Leute in die Berge gehen und dann nachts die NATO-Truppen beschießen. Auf die Frage, was das konkret mit ihm zu tun habe, erwiderte der Bf. wiederum nur allgemein gehalten, dass entweder die Taliban die Leute mitnehmen würden oder die Leute würden von den Soldaten der Regierung oder der NATO erschossen. Auf die Frage, ob er nicht in Kabul leben könnte, erwiderte der Bf., dass er dort niemanden habe und sich dort nicht auskenne. Es wäre schwierig, dort zu leben.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Bf. in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, dass sein Leben im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr wäre, ohne dies in der Folge jedoch näher darzulegen. Auch auf ergänzende Befragung bezog sich der Bf. nur auf die allgemeine Situation in Afghanistan, wonach dort die Hezb-e Islami und die Taliban gegen die Karzai-Regierung kämpfen würden. Im Gebiet von römisch 40 gebe es immer wieder kriegerische Auseinandersetzungen. Am Tage würden die Leute in die Berge gehen und dann nachts die NATO-Truppen beschießen. Auf die Frage, was das konkret mit ihm zu tun habe, erwiderte der Bf. wiederum nur allgemein gehalten, dass entweder die Taliban die Leute mitnehmen würden oder die Leute würden von den Soldaten der Regierung oder der NATO erschossen. Auf die Frage, ob er nicht in Kabul leben könnte, erwiderte der Bf., dass er dort niemanden habe und sich dort nicht auskenne. Es wäre schwierig, dort zu leben.

Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm eine mögliche Verfolgung drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den Bf. betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Nähere und vor allem übereinstimmende Angaben über mögliche Verfolger und deren genauen Verfolgungsgründe tätigte der Bf. aber weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt.

4.4. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem Bf. jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens nur vage oder allgemein, ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und einige Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. So war der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht in der Lage, die aufgetretenen Unklarheiten und Unplausibilitäten aufzuklären.

Die Glaubwürdigkeit des Bf. litt auch unter dem Umstand, dass einige Fragen wiederholt werden mussten, nachdem der Bf. diese Fragen in einer keinen Sinn ergebenden Weise oder nur ausweichend beantwortet hatte. Dadurch ist beim erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass der Bf. damit den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte.

Anstatt an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes gleich von Anfang an mitzuwirken, hat der Bf. verschiedene und von ihm im Nachhinein als falsch bezeichnete Identitäten vorgebracht. Zwar korrigierte der Bf. seine Daten im Nachhinein, der Bf. war aber nicht in der Lage, in nachvollziehbarer Weise zu erklären, warum er sich erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens dazu entschlossen hatte, die von ihm selbst als falsch bezeichneten Angaben zu korrigieren.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Bf. hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr litt darüber hinaus auch daran, dass er bereits zu Beginn seines Asylverfahrens keine ausreichende Bereitschaft erkennen lassen hatte, von sich aus an der Feststellung des für die allfällige Gewährung von Asyl maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Der Bf. war zu Beginn des Verfahrens offenbar nicht ernsthaft an der Durchführung des Asylverfahrens in Österreich interessiert. So hatte der Bf. Österreich unmittelbar nach Stellung des gegenständlichen Asylantrages verlassen und war nach Großbritannien gereist, wo er unter einer anderen Identität ebenso einen Asylantrag stellte.

4.5. Festzuhalten bleibt zudem, dass der Bf. in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegen getreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

4.6. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Bf. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

5. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.5. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

6. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

7. Als glaubhaft erscheint das Vorbringen des Bf. zu seinen Tätigkeiten als bewaffneter Kämpfer für die Hezb-e Islami vor der Machtübernahme der Taliban während eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren sowie seine darauffolgende und während der gesamten Herrschaft der Taliban (1996 bis 2001) dauernde und ununterbrochene Tätigkeit als Leibwächter eines Taliban-Kommandanten namens XXXX, der gleichzeitig der Cousin seines Vaters gewesen war, einerseits, und auch als Kämpfer der Taliban andererseits, der im Übrigen auch an der Einhaltung der von den Taliban gegenüber der Bevölkerung erlassenen und allgemein gültigen Vorschriften mitwirkte. So tätigte der Bf. in dieser Hinsicht sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof weitgehend übereinstimmende und in sich schlüssige Angaben.7. Als glaubhaft erscheint das Vorbringen des Bf. zu seinen Tätigkeiten als bewaffneter Kämpfer für die Hezb-e Islami vor der Machtübernahme der Taliban während eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren sowie seine darauffolgende und während der gesamten Herrschaft der Taliban (1996 bis 2001) dauernde und ununterbrochene Tätigkeit als Leibwächter eines Taliban-Kommandanten namens römisch 40 , der gleichzeitig der Cousin seines Vaters gewesen war, einerseits, und auch als Kämpfer der Taliban andererseits, der im Übrigen auch an der Einhaltung der von den Taliban gegenüber der Bevölkerung erlassenen und allgemein gültigen Vorschriften mitwirkte. So tätigte der Bf. in dieser Hinsicht sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof weitgehend übereinstimmende und in sich schlüssige Angaben.

In der Einvernahme vor dem BAS am 02.08.2006 führte der Bf. aus, dass er sich in Afghanistan seinen Lebensunterhalt als bewaffneter Kämpfer verdient hätte. Sein Vater habe für die Hezb-e Islami gearbeitet und der Bf. habe da mitgemacht. Auf die Frage, ob er sich auch der Taliban-Bewegung angeschlossen habe, antwortete der Bf.:

"Ja. Bevor die Taliban kamen, begann ein Bürgerkrieg. Dann habe ich mit den Taliban gearbeitet." Als Angehöriger der Taliban habe er als Leibwächter von einem Kommandanten namens XXXX, der der Cousin seines Vaters gewesen sei, gearbeitet. Auf die Frage, ob er selbst mitgeholfen habe, die Taliban-Vorschriften einzuhalten bzw. durchzusetzen, erwiderte der Bf.: "Als die Taliban an die Macht kamen, war es sehr gut. Eine der Aufgaben der Taliban war die Sicherheit der Bevölkerung. Da habe ich mitgemacht. Zum Beispiel:"Ja. Bevor die Taliban kamen, begann ein Bürgerkrieg. Dann habe ich mit den Taliban gearbeitet." Als Angehöriger der Taliban habe er als Leibwächter von einem Kommandanten namens römisch 40 , der der Cousin seines Vaters gewesen sei, gearbeitet. Auf die Frage, ob er selbst mitgeholfen habe, die Taliban-Vorschriften einzuhalten bzw. durchzusetzen, erwiderte der Bf.: "Als die Taliban an die Macht kamen, war es sehr gut. Eine der Aufgaben der Taliban war die Sicherheit der Bevölkerung. Da habe ich mitgemacht. Zum Beispiel:

Keiner wollte die Sachen der anderen stehlen. Da war die Sicherheit des Landes sehr gut. Wir haben uns gut gefühlt, weil die Taliban Paschtunen waren." Auf die Frage, was nun genau seine Aufgaben gewesen wären, führte der Bf. aus, dass er zusammen mit dem Kommandanten XXXX in verschiedene Provinzen gereist sei. Der Kommandant habe die Lage des Krieges beobachtet. Auf die Frage, ob er selbst in Kriegshandlungen verwickelt gewesen sei, antwortete der Bf. ausweichend: "Ich kann sagen, dass ich bei jedem Krieg mit XXXX zusammen war." Die folgende Frage, ob er nun selbst auch gekämpft habe, wurde vom Bf. dann ausdrücklich bejaht. Insgesamt sei er ungefähr fünf Jahre lang ein Taleb gewesen. Auf weiteres Befragen ergänzte der Bf., dass ihm von den Leuten vorgeworfen worden sei, dass er als Leibwächter von XXXX viele Leute getötet hätte. Er habe aber nie jemanden getötet. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Bf. niemanden getötet hätte, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge ja in zahlreiche Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei, erwiderte der Bf. wiederum nur ausweichend und vage: "Die Aufgabe von XXXX war sehr wichtig. Er hat nicht mit den Leuten direkt gekämpft, sondern das haben seine Leute gemacht. Meine Aufgabe war, XXXX zu schützen."Keiner wollte die Sachen der anderen stehlen. Da war die Sicherheit des Landes sehr gut. Wir haben uns gut gefühlt, weil die Taliban Paschtunen waren." Auf die Frage, was nun genau seine Aufgaben gewesen wären, führte der Bf. aus, dass er zusammen mit dem Kommandanten römisch 40 in verschiedene Provinzen gereist sei. Der Kommandant habe die Lage des Krieges beobachtet. Auf die Frage, ob er selbst in Kriegshandlungen verwickelt gewesen sei, antwortete der Bf. ausweichend: "Ich kann sagen, dass ich bei jedem Krieg mit römisch 40 zusammen war." Die folgende Frage, ob er nun selbst auch gekämpft habe, wurde vom Bf. dann ausdrücklich bejaht. Insgesamt sei er ungefähr fünf Jahre lang ein Taleb gewesen. Auf weiteres Befragen ergänzte der Bf., dass ihm von den Leuten vorgeworfen worden sei, dass er als Leibwächter von römisch 40 viele Leute getötet hätte. Er habe aber nie jemanden getötet. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Bf. niemanden getötet hätte, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge ja in zahlreiche Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei, erwiderte der Bf. wiederum nur ausweichend und vage: "Die Aufgabe von römisch 40 war sehr wichtig. Er hat nicht mit den Leuten direkt gekämpft, sondern das haben seine Leute gemacht. Meine Aufgabe war, römisch 40 zu schützen."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestätigte der Bf. die Richtigkeit seiner bereits vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe. Nähere oder ergänzende Ausführungen dazu tätigte der Bf. nicht, obwohl ihm dazu die Gelegenheit eingeräumt wurde. Auf ergänzende Befragung zu seiner Tätigkeit als Angehöriger der Taliban, insbesondere, ob durch seine Tätigkeit jemals andere Menschen ums Leben kommen seien, entgegnete der Bf., dass durch seine Tätigkeit niemand zu Schaden gekommen sei. Wäre er zuhause geblieben, wäre er von einem Kommandanten der Hezb-e Islami rekrutiert worden. Um nicht an die Front zu kommen, habe er sich als Leibwächter von Kommandant XXXX beworben. Dieser befinde sich jetzt in England. Auf die Frage, ob er selbst jemals dabei gewesen sei, als von den Taliban andere Menschen körperlich misshandelt oder sogar getötet worden seien, erwiderte der Bf. nur ausweichend und ohne die eigentliche Frage zu beantworten, ob er nun bei solchen Taten anwesend gewesen war oder nicht: "Ich habe selbst niemanden getötet oder gefoltert. Ich habe selbst Angst gehabt, an die Front geschickt zu werden." Auch auf den folgenden Vorhalt, dass der Bf. selbst angegeben habe, bei jedem Krieg mit XXXX zusammen gewesen zu sei und auch selbst gekämpft zu haben, antwortete der Bf. wiederum ausweichend: "Ich war Leibwächter des Kommandanten. Im Krieg geht der Kommandant selbst nicht kämpfen, sondern andere tun das."In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestätigte der Bf. die Richtigkeit seiner bereits vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe. Nähere oder ergänzende Ausführungen dazu tätigte der Bf. nicht, obwohl ihm dazu die Gelegenheit eingeräumt wurde. Auf ergänzende Befragung zu seiner Tätigkeit als Angehöriger der Taliban, insbesondere, ob durch seine Tätigkeit jemals andere Menschen ums Leben kommen seien, entgegnete der Bf., dass durch seine Tätigkeit niemand zu Schaden gekommen sei. Wäre er zuhause geblieben, wäre er von einem Kommandanten der Hezb-e Islami rekrutiert worden. Um nicht an die Front zu kommen, habe er sich als Leibwächter von Kommandant römisch 40 beworben. Dieser befinde sich jetzt in England. Auf die Frage, ob er selbst jemals dabei gewesen sei, als von den Taliban andere Menschen körperlich misshandelt oder sogar getötet worden seien, erwiderte der Bf. nur ausweichend und ohne die eigentliche Frage zu beantworten, ob er nun bei solchen Taten anwesend gewesen war oder nicht: "Ich habe selbst niemanden getötet oder gefoltert. Ich habe selbst Angst gehabt, an die Front geschickt zu werden." Auch auf den folgenden Vorhalt, dass der Bf. selbst angegeben habe, bei jedem Krieg mit römisch 40 zusammen gewesen zu sei und auch selbst gekämpft zu haben, antwortete der Bf. wiederum ausweichend: "Ich war Leibwächter des Kommandanten. Im Krieg geht der Kommandant selbst nicht kämpfen, sondern andere tun das."

In diesem Zusammenhang erscheint der Umstand wesentlich, dass der Bf. trotz entsprechender Befragung selbst nie ausdrücklich und unmissverständlich verneint hatte, bei Misshandlungen oder Tötungen von anderen Menschen durch die Taliban dabei gewesen zu sein bzw. selbst aktiv an bewaffneten Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Vielmehr wich der Bf. diesen Fragen beharrlich aus und berief sich stattdessen lediglich auf die Funktion seines Kommandanten, dem er als Leibwächter beigegeben gewesen wäre, und die Tatsache, dass dieser Kommandant selbst nicht gekämpft habe. Der Bf. blieb aber trotz intensiver Befragung beharrlich eine eindeutige Antwort darauf schuldig, ob in seiner Anwesenheit oder durch eigene Handlungen Menschen körperlich misshandelt oder sogar getötet worden seien bzw. ob der Bf. im Zuge von Kampfhandlungen andere Menschen getötet hatte.

Auch die Rechtfertigung, dass der Bf. nicht gewollt hätte, von der Hezb-e Islami zwangsrekrutiert und an die Front geschickt zu werden, und sich deshalb bei den Taliban beworben hätte, vermag nicht zu überzeugen: So war der Bf. bereits, bevor er zu den Taliban gegangen war, zwei oder drei Jahre für die Hezb-e Islami als bewaffneter Kämpfer tätigt gewesen, und dies nicht deshalb, weil er als Kämpfer zwangsrekrutiert worden wäre, sondern weil sein Vater bereits ein Mitglied und sogar ein Kommandant in der Hezb-e Islami gewesen war. Im Übrigen gab der Bf. auch an, selbst Mitglied der Hezb-e Islami gewesen zu sein.

Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt vorherrschende Lage in Afghanistan und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Bf. seinen eigenen Angaben zufolge sehr wohl auch auf Seiten der Taliban als bewaffneter Kämpfer an kriegerischen bzw. bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt hatte, erscheint die erstmals in der mündlichen Verhandlung vom Bf. getätigte Behauptung als völlig abstrus und unplausibel, wonach der Bf. zwar immer mit einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen wäre, in den ganzen fünf Jahren seiner Tätigkeit für die Taliban diese Waffe aber immer nur dazu verwendet hätte, auf Anordnung seines Kommandanten in die Luft zu schießen, um sich damit während der Dunkelheit gegenüber den eigenen Leuten zu erkennen zu geben. Auf Vorhalt, dass es umso weniger nachvollziehbar erscheine, dass der Bf. in den fünf Jahren während der Taliban-Herrschaft seine Kalaschnikow nur dazu benutzt hätte, sich in der Dunkelheit seinen Leuten durch Schüsse in die Luft zu erkennen zu geben, wo es doch so gefährlich gewesen war, Krieg geherrscht hatte und der Bf. selbst in der Nähe der Front gewesen sei, erwiderte der Bf. lapidar, dass dies die Meinung des erkennenden Senats sei. Der Bf. unternahm in der Folge aber nicht einmal den Versuch, die beim erkennenden Senat aufgetretenen und dem Bf. gegenüber auch dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Behauptung zu beseitigen. Gerade auch unter Berücksichtigung der damals in Afghanistan allgemein vorherrschenden Verhältnisse erscheint diese Behauptung des Bf. als völlig realitätsfern und daher auch nicht glaubhaft.

Letztlich war der Bf. insgesamt nicht imstande, glaubhaft darzulegen, dass er als bewaffneter Leibwächter und Kämpfer der Taliban im Zeitraum von fünf Jahren, in denen es immer wieder zu bewaffneten und sogar kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen war, seine Schusswaffe niemals gegen andere Menschen gerichtet und auch abgefeuert hätte.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Amnesty International, "Amnesty Report 2010 - Afghanistan", deutsche Fassung vom 28.05.2010 (AI, Report 2010).

D-A-CH Kooperation Asylwesen (BAMF/BAA/BMF), "Sicherheitslage in Afghanistan - Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Kabul, Herat) durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz", Juni 2010 (D-A-CH, Sicherheitslage 2010).

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, "Afghanistan - Aktuelle Lage (Juli 2009)" (BAMF, Aktuelle Lage 2009).

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2010)" vom 27.07.2010 (DAA, Bericht 27.07.2010).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Report Afghanistan" vom 08.04.2010 (UKHO, Afghanistan 2010).

UNHCR, "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009 (englische Fassung vom Juli 2009) (UNHCR, Richtlinien 2009).

US Department of State, "2009 Human Rights Report: Afghanistan" vom 11.03.2010 (USDS, Afghanistan Report 2009).

US Department of State, "International Religious Freedom Report 2009: Afghanistan" vom 26.10.2009 (USDS, International Religious Freedom Report 2009).

2. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR und Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

Seitens des Bf. erfolgte keine Stellungnahme und es wurde auch keine Frist für eine Stellungnahme beantragt.

Die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. brachte zur allgemeinen Lage in Afghanistan vor, dass der Bf. nicht sicher in seine Heimatregion zurückkehren könne. Die derzeitige Situation in Afghanistan würde dazu führen, dass der Bf. dort von den kämpfenden Parteien verletzt oder getötet würde. Der Bf. habe in Afghanistan auch keine Lebensgrundlage mehr. Auch seine Familie könne nur mit der Unterstützung der im Ausland lebenden Brüder ihren Lebensunterhalt bestreiten. In einer anderen Region von Afghanistan habe der Bf. keine Verwandten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Bf. daher nicht zur Verfügung.

Der Bf. und seine Vertreterin sind jedoch weder den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen substanziiert entgegen getreten.

4. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (= idF BGBl. I Nr. 126/2002) anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (= in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen und wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

5. Unbeschadet der fehlenden Glaubhaftigkeit einer individuellen und aktuellen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat war auf Grund der Angaben des Bf. auch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwogen wurde, die Asylgewährung wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß § 13 AsylG 1997 ausgeschlossen ist.5. Unbeschadet der fehlenden Glaubhaftigkeit einer individuellen und aktuellen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat war auf Grund der Angaben des Bf. auch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwogen wurde, die Asylgewährung wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, AsylG 1997 ausgeschlossen ist.

5.1. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 1997 ist die Asylgewährung ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.5.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 ist die Asylgewährung ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG ist darüber hinaus die Asylgewährung ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Vorraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG ist darüber hinaus die Asylgewährung ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Vorraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Gemäß § 73 StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.Gemäß Paragraph 73, StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.

5.2. Gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie5.2. Gemäß Artikel eins, Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;

bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;

sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltsstaates darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Gemäß Artikel 33, Absatz 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltsstaates darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Der mit "Ausschluss" betitelte Art. 12 der Richtlinie 2003/83/EG (sog. "Status-Richtlinie") lautet in Anlehnung und Konkretisierung des Art. 1 Abschnitte D bis F GFK:Der mit "Ausschluss" betitelte Artikel 12, der Richtlinie 2003/83/EG (sog. "Status-Richtlinie") lautet in Anlehnung und Konkretisierung des Artikel eins, Abschnitte D bis F GFK:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie;

von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d.h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;

sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikel 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

(3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen."

5.3. Hinsichtlich des Vorliegens von Ausschlussgründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F GFK stellen die Ausführungen der Absätze 147 bis 163 des "UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979" (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003) und die "UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" ein wesentliches Hilfsmittel zur Rechtsauslegung dar.5.3. Hinsichtlich des Vorliegens von Ausschlussgründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F GFK stellen die Ausführungen der Absätze 147 bis 163 des "UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979" (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003) und die "UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln Artikel eins, F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" ein wesentliches Hilfsmittel zur Rechtsauslegung dar.

Art. 1 Abschnitt F GFK (und gleichermaßen Art. 12 Abs. 2 Status-Richtlinie) fordert keine strafgerichtliche Verurteilung wegen der angeführten Verbrechen oder Handlungen; vielmehr reichen ernsthafte Gründe für den Verdacht solcher Verbrechen oder Handlungen aus. Unter "Verdacht" ist die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände zu verstehen, wobei diese Wahrscheinlichkeit im Einzelfall durch ernsthafte Gründe indiziert sein muss. Ein unbegründeter Verdacht etwa im Sinne einer Vermutung genügt nicht (VwGH 07.11.1995, Zl. 94/20/0794).Artikel eins, Abschnitt F GFK (und gleichermaßen Artikel 12, Absatz 2, Status-Richtlinie) fordert keine strafgerichtliche Verurteilung wegen der angeführten Verbrechen oder Handlungen; vielmehr reichen ernsthafte Gründe für den Verdacht solcher Verbrechen oder Handlungen aus. Unter "Verdacht" ist die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände zu verstehen, wobei diese Wahrscheinlichkeit im Einzelfall durch ernsthafte Gründe indiziert sein muss. Ein unbegründeter Verdacht etwa im Sinne einer Vermutung genügt nicht (VwGH 07.11.1995, Zl. 94/20/0794).

Ein Ausschluss von der Asylgewährung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Art. 1 Abschnitt F GFK nachgewiesen ist. Im Allgemeinen liegt eine persönliche Verantwortung dann vor, wenn eine Person die Straftat begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Die Person muss das Verbrechen nicht persönlich begangen haben. Es kann genügen, wenn sie zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen angestiftet, ihm Vorschub geleistet oder daran teilgenommen hat. Der Umstand, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt ein ranghohes Mitglied einer repressiven Regierung oder Mitglied einer Organisation war, der gesetzwidrige Gewalt vorgeworfen wird, begründet allein noch keine persönliche Verantwortung für Straftaten, die unter Art. 1 Abschnitt F GFK fallen. Eine Vermutung für die Verantwortung kann allerdings dann vorliegen, wenn die Person Mitglied einer Regierung blieb, die eindeutig Handlungen im Sinne von Art. 1 Abschnitt F GFK begangen hat. Außerdem sind die Ziele, Aktivitäten und Methoden mancher Gruppen so außerordentlich gewalttätig, dass aus der freiwilligen Mitgliedschaft in solchen Gruppen auch die Vermutung einer persönlichen Verantwortung abgeleitet werden kann. Im Fall einer solchen Vermutung müssen verschiedene Fragen sorgfältig geprüft werden, etwa die aktuellen Aktivitäten der Gruppe, ihre Organisationsstruktur, die Stellung der Person in der Organisation und ihre Fähigkeit, maßgeblich Einfluss auf die Aktivitäten der Gruppe zu nehmen, sowie die mögliche Fragmentierung der Gruppe. Außerdem können derartige Vermutungen im Zusammenhang mit Asylverfahren widerlegt werden.Ein Ausschluss von der Asylgewährung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel eins, Abschnitt F GFK nachgewiesen ist. Im Allgemeinen liegt eine persönliche Verantwortung dann vor, wenn eine Person die Straftat begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Die Person muss das Verbrechen nicht persönlich begangen haben. Es kann genügen, wenn sie zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen angestiftet, ihm Vorschub geleistet oder daran teilgenommen hat. Der Umstand, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt ein ranghohes Mitglied einer repressiven Regierung oder Mitglied einer Organisation war, der gesetzwidrige Gewalt vorgeworfen wird, begründet allein noch keine persönliche Verantwortung für Straftaten, die unter Artikel eins, Abschnitt F GFK fallen. Eine Vermutung für die Verantwortung kann allerdings dann vorliegen, wenn die Person Mitglied einer Regierung blieb, die eindeutig Handlungen im Sinne von Artikel eins, Abschnitt F GFK begangen hat. Außerdem sind die Ziele, Aktivitäten und Methoden mancher Gruppen so außerordentlich gewalttätig, dass aus der freiwilligen Mitgliedschaft in solchen Gruppen auch die Vermutung einer persönlichen Verantwortung abgeleitet werden kann. Im Fall einer solchen Vermutung müssen verschiedene Fragen sorgfältig geprüft werden, etwa die aktuellen Aktivitäten der Gruppe, ihre Organisationsstruktur, die Stellung der Person in der Organisation und ihre Fähigkeit, maßgeblich Einfluss auf die Aktivitäten der Gruppe zu nehmen, sowie die mögliche Fragmentierung der Gruppe. Außerdem können derartige Vermutungen im Zusammenhang mit Asylverfahren widerlegt werden.

5.4. Unter "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. a GFK sind unter anderem Völkermord, Mord, Versklavung, Deportation, menschenunwürdige Behandlung, unmenschliche Akte gegen jegliche Zivilbevölkerung sowie sonstige schwere Eingriffe in Menschenrechte (zB Vergewaltigung und Folter) zu verstehen. Sie sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Auch einzelne Handlungen können ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer oder wiederholter Handlungen sind. Solche Verbrechen können sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen. Die wichtigsten internationalen Vertragswerke, die bei der Auslegung dieses Begriffes eine Orientierungshilfe bieten, sind vor allem das Übereinkommen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Art. VI der Charta des Internationalen Militärgerichtshofes von 1945 sowie die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofes von 1998, die in Art. 7 eine Aufzählung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthält (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 244 f.; UNHCR-Handbuch, Abs. 150).5.4. Unter "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera a, GFK sind unter anderem Völkermord, Mord, Versklavung, Deportation, menschenunwürdige Behandlung, unmenschliche Akte gegen jegliche Zivilbevölkerung sowie sonstige schwere Eingriffe in Menschenrechte (zB Vergewaltigung und Folter) zu verstehen. Sie sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Auch einzelne Handlungen können ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer oder wiederholter Handlungen sind. Solche Verbrechen können sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen. Die wichtigsten internationalen Vertragswerke, die bei der Auslegung dieses Begriffes eine Orientierungshilfe bieten, sind vor allem das Übereinkommen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Artikel römisch sechs, der Charta des Internationalen Militärgerichtshofes von 1945 sowie die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofes von 1998, die in Artikel 7, eine Aufzählung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthält (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 244 f.; UNHCR-Handbuch, Absatz 150,).

In die Kategorie der schweren nichtpolitischen Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. b fallen schon auf Grund der Formulierung "schweren Verbrechen" keine strafbaren leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden davon nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Als schwere Verbrechen gelten nach herrschender Ansicht solche Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen des Verfolgten überwiegt. Als schwere Verbrechen gelten insbesondere Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub; einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 246; vgl. UNHCR-Handbuch, Abs. 155 ff.).In die Kategorie der schweren nichtpolitischen Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, fallen schon auf Grund der Formulierung "schweren Verbrechen" keine strafbaren leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden davon nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Als schwere Verbrechen gelten nach herrschender Ansicht solche Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen des Verfolgten überwiegt. Als schwere Verbrechen gelten insbesondere Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub; einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 246; vergleiche UNHCR-Handbuch, Absatz 155, ff.).

Nach Maßgabe des UNHCR-Handbuches (Abs. 152) und der ergänzenden UNHCR-Richtlinien ist ein schweres Verbrechen als nichtpolitisch anzusehen, wenn es überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden und die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren bei der Beurteilung seines politischen Charakters. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verbrechen in einem Auslieferungsabkommen als nichtpolitisch bezeichnet wird, ist zwar von Bedeutung, jedoch an sich nicht beweiskräftig. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, stehen in einem derartigen Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel, dass sie die Prüfung betreffend den überwiegenden Beweggrund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen werden. Außerdem sollten die politischen Ziele eines Verbrechens, das als politisch motiviert gelten soll, im Einklang mit den menschenrechtlichen Grundsätzen stehen.Nach Maßgabe des UNHCR-Handbuches (Absatz 152,) und der ergänzenden UNHCR-Richtlinien ist ein schweres Verbrechen als nichtpolitisch anzusehen, wenn es überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden und die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren bei der Beurteilung seines politischen Charakters. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verbrechen in einem Auslieferungsabkommen als nichtpolitisch bezeichnet wird, ist zwar von Bedeutung, jedoch an sich nicht beweiskräftig. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, stehen in einem derartigen Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel, dass sie die Prüfung betreffend den überwiegenden Beweggrund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen werden. Außerdem sollten die politischen Ziele eines Verbrechens, das als politisch motiviert gelten soll, im Einklang mit den menschenrechtlichen Grundsätzen stehen.

Darüber hinaus muss dieses schwere nichtpolitische Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen worden sein, bevor diese Person dort als Flüchtling aufgenommen wurde. Personen, die schwere nichtpolitische Verbrechen innerhalb des Aufnahmelandes begehen, unterstehen der Strafgerichtsbarkeit dieses Landes und, im Fall besonders schwerer Verbrechen, den Artikeln 32 und 33 Abs. 2 GFK.Darüber hinaus muss dieses schwere nichtpolitische Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen worden sein, bevor diese Person dort als Flüchtling aufgenommen wurde. Personen, die schwere nichtpolitische Verbrechen innerhalb des Aufnahmelandes begehen, unterstehen der Strafgerichtsbarkeit dieses Landes und, im Fall besonders schwerer Verbrechen, den Artikeln 32 und 33 Absatz 2, GFK.

6. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Bf. aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden wäre und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten würde.

Dass der Bf. in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund eines von ihm begangenen schweren nichtpolitischen Verbrechens verurteilt worden wäre, ist im Verfahren weder behauptet worden, noch sind dahingehend irgendwelche Anhaltspunkte hervorgekommen. Somit scheidet die Anwendung des Tatbestandes im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 von vornherein aus.Dass der Bf. in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund eines von ihm begangenen schweren nichtpolitischen Verbrechens verurteilt worden wäre, ist im Verfahren weder behauptet worden, noch sind dahingehend irgendwelche Anhaltspunkte hervorgekommen. Somit scheidet die Anwendung des Tatbestandes im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 von vornherein aus.

7. Es ist im gegenständlichen Fall jedoch die weitere Frage des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG 1997 iVm. Art. 1 Abschnitt F GFK zu prüfen:7. Es ist im gegenständlichen Fall jedoch die weitere Frage des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F GFK zu prüfen:

Der Bf. selbst gab glaubhaft an, dass er vom Beginn der Herrschaft der Taliban fünf Jahre lang (bis zu deren Sturz im Herbst 2001) bewaffneter Leibwächter eines Taliban-Kommandanten gewesen war und auch an bewaffneten bzw. kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen hatte. Im Übrigen gab der Bf. auch an, dass er an der "Aufrechterhaltung der Sicherheit" in der Bevölkerung zur Einhaltung der Vorschriften der Taliban mitgemacht habe. Insoweit der Bf. behauptete, anderen Menschen selbst keinen Schaden zugefügt zu haben, so ist dem entgegen zu halten, dass der Bf. im gesamten Verfahren trotz mehrmaliger Befragung nie ausdrücklich verneint hatte, bei Vorfällen, bei denen andere Menschen körperlich misshandelt oder sogar getötet worden waren, anwesend oder persönlich beteiligt gewesen zu sein. Der Bf. konnte im Übrigen auch nicht glaubhaft darlegen, dass er zwar mit einer "Kalaschnikow" bewaffnet gewesen war, diese Waffe jedoch nie - nicht einmal während der bewaffneten Auseinandersetzungen - gegen Menschen gerichtet hätte, sondern damit immer nur - auf Anordnung seines Kommandanten - in die Luft geschossen hätte.

Der Asylgerichtshof verkennt zwar nicht die Ausnahmesituation während der Gewaltherrschaft der Taliban in Afghanistan und den Umstand, dass von einzelnen Personen gesetzte Menschenrechtsverletzungen durch Situationen massiven Zwangs allenfalls entschuldigt werden müssten, dies kann aber von der Notwendigkeit einer individuellen Prüfung (anstatt einer Pauschalentlastung) nicht entbinden. Dass der Bf. allenfalls von den Taliban gezwungen worden wäre, für sie als Leibwächter eines ihrer Kommandanten zu arbeiten, als bewaffneter Kämpfer an bewaffneten Auseinandersetzungen und an der "Aufrechterhaltung der Sicherheit" und somit an der Einhaltung der allgemein als äußerst bizarr und überwiegend unmenschlich zu qualifizierenden Vorschriften der Taliban mitzuwirken, oder allenfalls aus einer entschuldbaren persönlichen Notstandssituation heraus diese Tätigkeiten ausgeübt hätte, wurde im gesamten Verfahren nie behauptet. Der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr angegeben, dass er sich selbst - und somit freiwillig -als Leibwächter des Kommandanten XXXX, der auch der Cousin seines Vaters gewesen sei, beworben hatte.Der Asylgerichtshof verkennt zwar nicht die Ausnahmesituation während der Gewaltherrschaft der Taliban in Afghanistan und den Umstand, dass von einzelnen Personen gesetzte Menschenrechtsverletzungen durch Situationen massiven Zwangs allenfalls entschuldigt werden müssten, dies kann aber von der Notwendigkeit einer individuellen Prüfung (anstatt einer Pauschalentlastung) nicht entbinden. Dass der Bf. allenfalls von den Taliban gezwungen worden wäre, für sie als Leibwächter eines ihrer Kommandanten zu arbeiten, als bewaffneter Kämpfer an bewaffneten Auseinandersetzungen und an der "Aufrechterhaltung der Sicherheit" und somit an der Einhaltung der allgemein als äußerst bizarr und überwiegend unmenschlich zu qualifizierenden Vorschriften der Taliban mitzuwirken, oder allenfalls aus einer entschuldbaren persönlichen Notstandssituation heraus diese Tätigkeiten ausgeübt hätte, wurde im gesamten Verfahren nie behauptet. Der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr angegeben, dass er sich selbst - und somit freiwillig -als Leibwächter des Kommandanten römisch 40 , der auch der Cousin seines Vaters gewesen sei, beworben hatte.

Auch unter der Annahme, dass der Bf., wie von ihm und seiner bevollmächtigten Vertreterin in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde, selbst nie seine Waffe aktiv gegen Menschen eingesetzt oder anderen Menschen Schaden zugefügt hätte, so stellt bereits die oben geschilderte Art und Weise seiner über die gesamte Dauer der über fünfjährigen Herrschaft der Taliban ohne äußeren Zwang ausgeübten Tätigkeiten als Leibwächter, bewaffneter Kämpfer und "Ordnungshüter" der Taliban, die den Grundsätzen einer der Wahrung der Menschenrechte verpflichteten rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung massiv widerstreiten, jedenfalls zumindest eine Form der "sonstigen Beteiligung" an Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Status-Richtlinie dar, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die diese Tätigkeiten des Bf. rechtfertigen oder entschuldbar machen würden. Daran ändert auch die Rechtfertigung der bevollmächtigten Vertreterin in der mündlichen Verhandlung nichts, wonach der Bf. in keiner verantwortungsvollen Position innerhalb der Taliban-Bewegung gestanden wäre. So steht für den Asylgerichtshof fest, dass der Bf. in Afghanistan aus eigenem Entschluss heraus (und nicht aus Zwang) über viele Jahre hinweg bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan anfangs für die Hezb-e Islami und später dann für die Taliban, und somit für zwei äußerst gewalttätige und nach wie vor terroristisch agierende islamistische Gruppierungen arbeitete, was dem so genannten "Ordre public" westlich-demokratischer Rechtsordnungen in geradezu exemplarischer Weise widerspricht.Auch unter der Annahme, dass der Bf., wie von ihm und seiner bevollmächtigten Vertreterin in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde, selbst nie seine Waffe aktiv gegen Menschen eingesetzt oder anderen Menschen Schaden zugefügt hätte, so stellt bereits die oben geschilderte Art und Weise seiner über die gesamte Dauer der über fünfjährigen Herrschaft der Taliban ohne äußeren Zwang ausgeübten Tätigkeiten als Leibwächter, bewaffneter Kämpfer und "Ordnungshüter" der Taliban, die den Grundsätzen einer der Wahrung der Menschenrechte verpflichteten rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung massiv widerstreiten, jedenfalls zumindest eine Form der "sonstigen Beteiligung" an Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel 12, Absatz 3, der Status-Richtlinie dar, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die diese Tätigkeiten des Bf. rechtfertigen oder entschuldbar machen würden. Daran ändert auch die Rechtfertigung der bevollmächtigten Vertreterin in der mündlichen Verhandlung nichts, wonach der Bf. in keiner verantwortungsvollen Position innerhalb der Taliban-Bewegung gestanden wäre. So steht für den Asylgerichtshof fest, dass der Bf. in Afghanistan aus eigenem Entschluss heraus (und nicht aus Zwang) über viele Jahre hinweg bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan anfangs für die Hezb-e Islami und später dann für die Taliban, und somit für zwei äußerst gewalttätige und nach wie vor terroristisch agierende islamistische Gruppierungen arbeitete, was dem so genannten "Ordre public" westlich-demokratischer Rechtsordnungen in geradezu exemplarischer Weise widerspricht.

Dass die Herrschaft der radikal-islamistischen Taliban in Afghanistan in der Zeit von 1996 bis Ende 2001 vor allem durch besondere Grausamkeiten und systematisch ausgeübte Gewalt gegen die Zivilbevölkerung geprägt war, insbesondere bei behaupteten Verstößen gegen die von ihnen erlassenen archaisch-bizarren und menschenverachtenden Vorschriften, und die Taliban während ihrer Herrschaft systematisch und wiederholt Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des internationalen Rechts begangen oder geduldet haben, gilt als unbestritten.

8. Es liegen somit ernsthafte Gründe für den begründeten Verdacht vor, dass der Bf. vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates an Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. a GFK und Art. 12 Abs. 2 lit. a iVm. Abs. 3 der Status-Richtlinie zumindest beteiligt war.8. Es liegen somit ernsthafte Gründe für den begründeten Verdacht vor, dass der Bf. vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates an Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera a, GFK und Artikel 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, der Status-Richtlinie zumindest beteiligt war.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 iVm. § 13 Abs. 1 AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abzuweisen (Spruchpunkt I.).Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.).

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.

Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).

2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.

Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.

6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 nicht zu erteilen ist:6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 nicht zu erteilen ist:

6.1. Gemäß § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig, ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.6.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig, ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

6.2. Wie bereits oben unter Punkt III.2. ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Asylausschlussgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Damit ist auch der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 1 iVm. § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009 erfüllt, weshalb dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 nicht zu erteilen ist.6.2. Wie bereits oben unter Punkt römisch drei.2. ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Asylausschlussgrund im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Damit ist auch der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 erfüllt, weshalb dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 nicht zu erteilen ist.

7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan derzeit unzulässig ist:

7.1. Aus den og. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergibt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert hat. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen (nationale Polizei und Armee) nach wie vor sehr fragil. Auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der besonderen Situation von Rückkehrern aus dem Ausland kann derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan im Großteil des Staatsgebietes hinreichend gewährleistet ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär.

7.2. Im gegenständlichen Fall wäre der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Auf Grund des bereits länger dauernden Aufenthaltes des Bf. in Österreich kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

7.3. Eine inländische Fluchtalternative würde dem Bf. unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation und auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in allen Teilen Afghanistans und im Hinblick auf die fehlende Zumutbarkeit der Rückkehr derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. Diesbezüglich ergibt sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen insbesondere auch, dass angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen, und wird davon abgeraten, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken.

Der Bf. stammt aus der Provinz XXXX, wo sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren merklich verschlechtert hat. Wenngleich engste Familienangehörige (Ehefrau, Kinder und Mutter des Bf.) nach wie vor im Heimatdorf des Bf. in der Provinz XXXX leben und dort auch mit Ackerbau auf eigenen Grundstücken und mit finanzieller Unterstützung durch die im Ausland lebenden Brüder des Bf. ihren Lebensunterhalt sichern können, so erscheint es auf Grund der aktuellen Sicherheitslage derzeit nicht zumutbar, dass der Bf. nach einer Ankunft in Kabul durch unsichere Gebiete reisen müsste, um in seinen Heimatort in der Provinz XXXX zu gelangen. Im Übrigen gab der Bf. selbst glaubhaft an, dass seine Familie immer wieder auf Grund von Bombardierungen kurzfristig in anderen Orten innerhalb der Provinz XXXXSchutz suchen müsse.Der Bf. stammt aus der Provinz römisch 40 , wo sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren merklich verschlechtert hat. Wenngleich engste Familienangehörige (Ehefrau, Kinder und Mutter des Bf.) nach wie vor im Heimatdorf des Bf. in der Provinz römisch 40 leben und dort auch mit Ackerbau auf eigenen Grundstücken und mit finanzieller Unterstützung durch die im Ausland lebenden Brüder des Bf. ihren Lebensunterhalt sichern können, so erscheint es auf Grund der aktuellen Sicherheitslage derzeit nicht zumutbar, dass der Bf. nach einer Ankunft in Kabul durch unsichere Gebiete reisen müsste, um in seinen Heimatort in der Provinz römisch 40 zu gelangen. Im Übrigen gab der Bf. selbst glaubhaft an, dass seine Familie immer wieder auf Grund von Bombardierungen kurzfristig in anderen Orten innerhalb der Provinz XXXXSchutz suchen müsse.

7.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Bf. und der derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.7.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Bf. und der derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des Bf. nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.

8. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.8. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.

9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 1 iVm. § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009 mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 nicht zu erteilen ist (Spruchpunkt II.).9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 nicht zu erteilen ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

10. Gleichzeitig war jedoch gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt III.).10. Gleichzeitig war jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz unter anderem nur dann mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz unter anderem nur dann mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 75 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009 hat bei Vorliegen eines Falles im Sinne des vorangehenden zweiten Satzes eine Ausweisung zu unterbleiben.Gemäß Paragraph 75, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 hat bei Vorliegen eines Falles im Sinne des vorangehenden zweiten Satzes eine Ausweisung zu unterbleiben.

2. Da in der gegenständlichen Rechtssache ein Fall des § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt, war die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 3a iVm. § 75 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ersatzlos zu beheben.2. Da in der gegenständlichen Rechtssache ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt, war die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ersatzlos zu beheben.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylausschließungsgrund, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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