TE OGH 2025/9/4 14Os54/25k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2025
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Ebner in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Jänner 2025, GZ 125 Hv 161/24y-15.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Ebner in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Jänner 2025, GZ 125 Hv 161/24y-15.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er in W*

I./ am 18. Februar 2024 die Polizeibeamten * W*, * D* und * R* mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Aufklärung und Verfolgung von Straftaten „sowie * Z* an dessen Recht auf eine gesetzmäßige Behandlung seiner Anzeigen“ (siehe aber RIS-Justiz RS0096270; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 161) zu schädigen, wissentlich zu bestimmen versucht (§ 15 StGB), ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch „wissentlich“ (vgl aber RIS-Justiz RS0108964; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 180) zu missbrauchen, dass sie davon Abstand nehmen, die Amtshandlung im Lokal „Ro*“, insbesondere die gegen ihn geäußerten Vorwürfe der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB, zu protokollieren;römisch eins./ am 18. Februar 2024 die Polizeibeamten * W*, * D* und * R* mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Aufklärung und Verfolgung von Straftaten „sowie * Z* an dessen Recht auf eine gesetzmäßige Behandlung seiner Anzeigen“ (siehe aber RIS-Justiz RS0096270; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 161) zu schädigen, wissentlich zu bestimmen versucht (Paragraph 15, StGB), ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch „wissentlich“ vergleiche aber RIS-Justiz RS0108964; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 180) zu missbrauchen, dass sie davon Abstand nehmen, die Amtshandlung im Lokal „Ro*“, insbesondere die gegen ihn geäußerten Vorwürfe der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, zu protokollieren;

II./ am 21. Februar 2024 Z* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, indem er in einem Gedächtnisprotokoll an seinen Vorgesetzten des Polizei-Anhaltezentrums H* festhielt, dass er von einem Mitarbeiter des Lokals „Ro*“ mittels Würgegriff mit derartiger Vehemenz am Hals gepackt worden sei, dass ihm die Luft weggeblieben sei, er in weiterer Folge durch das Lokal gezerrt und in ein Hinterzimmer geschliffen worden sei, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigung falsch ist.römisch zwei./ am 21. Februar 2024 Z* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte, indem er in einem Gedächtnisprotokoll an seinen Vorgesetzten des Polizei-Anhaltezentrums H* festhielt, dass er von einem Mitarbeiter des Lokals „Ro*“ mittels Würgegriff mit derartiger Vehemenz am Hals gepackt worden sei, dass ihm die Luft weggeblieben sei, er in weiterer Folge durch das Lokal gezerrt und in ein Hinterzimmer geschliffen worden sei, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass diese Verdächtigung falsch ist.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4]            Zu I./ haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten, seine Aufforderung zum Unterlassen einer Anzeigenaufnahme habe sich nur auf die von ihm behauptete Körperverletzung zu seinem Nachteil bezogen und er sei von einer nicht vorsätzlich erfolgten Beschädigung des Billardtisches ausgegangen, als unglaubwürdig gewertet und dargelegt, warum sie aufgrund der Angaben der Zeugen * W*, * D* und * R* zum Schluss gelangt sind, dass sich die tatgegenständlichen Aufforderungen des Angeklagten nicht bloß auf Teilbereiche der durch ihn oder Z* vorgebrachten Sachverhalte bezogen haben (US 13 f). [4] Zu römisch eins./ haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten, seine Aufforderung zum Unterlassen einer Anzeigenaufnahme habe sich nur auf die von ihm behauptete Körperverletzung zu seinem Nachteil bezogen und er sei von einer nicht vorsätzlich erfolgten Beschädigung des Billardtisches ausgegangen, als unglaubwürdig gewertet und dargelegt, warum sie aufgrund der Angaben der Zeugen * W*, * D* und * R* zum Schluss gelangt sind, dass sich die tatgegenständlichen Aufforderungen des Angeklagten nicht bloß auf Teilbereiche der durch ihn oder Z* vorgebrachten Sachverhalte bezogen haben (US 13 f).

[5]            Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) selektiv auf einzelne Passagen der Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten verweist und nach eigenständiger Interpretation derselben Widersprüche in den Aussagen ortet, bekämpft sie die Feststellungen bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455 [T2]). Das Gericht ist zwar unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) verpflichtet, Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen maßgeblich entgegenstehende Zeugenaussagen (oder Teile davon) in seine Beweiswürdigung einfließen zu lassen. Mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0106642) ist es aber nicht verhalten, sich mit den Aussagen der vernommenen Zeugen in allen Details auseinanderzusetzen und – wie von der Beschwerde indes angestrebt – auf weiters denkbare Interpretationen zu untersuchen (vgl RIS-Justiz RS0098778 [insb T6 und T7], RS0106295). [5] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) selektiv auf einzelne Passagen der Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten verweist und nach eigenständiger Interpretation derselben Widersprüche in den Aussagen ortet, bekämpft sie die Feststellungen bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455 [T2]). Das Gericht ist zwar unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) verpflichtet, Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen maßgeblich entgegenstehende Zeugenaussagen (oder Teile davon) in seine Beweiswürdigung einfließen zu lassen. Mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0106642) ist es aber nicht verhalten, sich mit den Aussagen der vernommenen Zeugen in allen Details auseinanderzusetzen und – wie von der Beschwerde indes angestrebt – auf weiters denkbare Interpretationen zu untersuchen vergleiche RIS-Justiz RS0098778 [insb T6 und T7], RS0106295).

[6]            Die zu II./ erhobene Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert, dass das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten betreffend die von ihm in einem Gedächtnisprotokoll geschilderten Misshandlungen nicht gefolgt ist, dabei aber den Bericht der AUVA vom 23. Februar 2024 (ON 6.7, 8 ff) übergangen habe, in dem „die Folgen des Übergriffs objektiviert“ worden seien und „der Verlust eines Zahnes diagnostiziert“ worden sei. [6] Die zu römisch zwei./ erhobene Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, dass das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten betreffend die von ihm in einem Gedächtnisprotokoll geschilderten Misshandlungen nicht gefolgt ist, dabei aber den Bericht der AUVA vom 23. Februar 2024 (ON 6.7, 8 ff) übergangen habe, in dem „die Folgen des Übergriffs objektiviert“ worden seien und „der Verlust eines Zahnes diagnostiziert“ worden sei.

[7]            Warum die im (fünf Tage nach der gegenständlichen Tat erstellten) Krankenbericht festgehaltenen Umstände – auch mit Blick auf die übrigen Beweisergebnisse, nämlich die wechselnde Verantwortung des Angeklagten, die Videoaufzeichnung, die Aussagen der Zeugen Z* und * S* sowie die Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten – den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (hier: der wissentlich falschen Bezichtigung des Z* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB [US 8]) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten (vgl RIS-Justiz RS0098646 [T8], RS0116877 [T1]), macht die Rüge nicht klar. [7] Warum die im (fünf Tage nach der gegenständlichen Tat erstellten) Krankenbericht festgehaltenen Umstände – auch mit Blick auf die übrigen Beweisergebnisse, nämlich die wechselnde Verantwortung des Angeklagten, die Videoaufzeichnung, die Aussagen der Zeugen Z* und * S* sowie die Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten – den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (hier: der wissentlich falschen Bezichtigung des Z* des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB [US 8]) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T8], RS0116877 [T1]), macht die Rüge nicht klar.

[8]            Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die „bloße Bitte eines Polizeibeamten an einen anderen, die strafrechtliche Verfolgung zu unterlassen“, sei „bloße Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsinteressen“, und die Verhinderung der eigenen Bestrafung sei „kein Schaden, den man den Täter nach § 302 vorwerfen könne“. [8] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, die „bloße Bitte eines Polizeibeamten an einen anderen, die strafrechtliche Verfolgung zu unterlassen“, sei „bloße Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsinteressen“, und die Verhinderung der eigenen Bestrafung sei „kein Schaden, den man den Täter nach Paragraph 302, vorwerfen könne“.

[9]            Indem sie sich dabei lediglich auf eine nicht mehr aktuelle Kommentierung (Bertel in WK2 StGB [Stand vor Jänner 2020] § 302 Rz 116 und 135) beruft und die ständige Rechtsprechung übergeht, leitet sie nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116569), warum die Feststellungen zur wiederholten (vom Vorsatz der Verhinderung der eigenen Strafverfolgung und dem Wissen um die Missbräuchlichkeit des abverlangten Verhaltens getragene) Aufforderung des Angeklagten an die einschreitenden Polizeibeamten, die Protokollierung zu unterlassen, den Schuldspruch wegen §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB nicht tragen sollten (RIS-Justiz RS0105925; 17 Os 31/14h mwN; zu jenem Fall, in dem der Täter eigenes hoheitliches Handeln unterlässt, um seine Strafverfolgung zu verhindern, vgl demgegenüber Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 128). [9] Indem sie sich dabei lediglich auf eine nicht mehr aktuelle Kommentierung (Bertel in WK2 StGB [Stand vor Jänner 2020] Paragraph 302, Rz 116 und 135) beruft und die ständige Rechtsprechung übergeht, leitet sie nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116569), warum die Feststellungen zur wiederholten (vom Vorsatz der Verhinderung der eigenen Strafverfolgung und dem Wissen um die Missbräuchlichkeit des abverlangten Verhaltens getragene) Aufforderung des Angeklagten an die einschreitenden Polizeibeamten, die Protokollierung zu unterlassen, den Schuldspruch wegen Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB nicht tragen sollten (RIS-Justiz RS0105925; 17 Os 31/14h mwN; zu jenem Fall, in dem der Täter eigenes hoheitliches Handeln unterlässt, um seine Strafverfolgung zu verhindern, vergleiche demgegenüber Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 128).

[10]           Der im Rahmen der Rechtsrüge – entgegen dem Gebot getrennter Darstellung der Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902) – aufgenommene Hinweis, dass die „Feststellungsmängel […] in eventu explizit auch als formelle Begründungsmängel iSd [§] 281 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden“, bringt Nichtigkeit nicht zur Darstellung. [10] Der im Rahmen der Rechtsrüge – entgegen dem Gebot getrennter Darstellung der Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902) – aufgenommene Hinweis, dass die „Feststellungsmängel […] in eventu explizit auch als formelle Begründungsmängel iSd [§] 281 Absatz eins, Ziffer 5, StPO gerügt werden“, bringt Nichtigkeit nicht zur Darstellung.

[11]           Mit der Behauptung (nominell Z 11), das Erstgericht habe die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten bei der Tat am 18. Februar 2024 nicht hinreichend mildernd berücksichtigt und hätte den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB annehmen müssen, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099869 [T12, T13 und T15]). [11] Mit der Behauptung (nominell Ziffer 11,), das Erstgericht habe die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten bei der Tat am 18. Februar 2024 nicht hinreichend mildernd berücksichtigt und hätte den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB annehmen müssen, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099869 [T12, T13 und T15]).

[12]     Die weitere Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) legt nicht dar, warum die Unterstreichung der an die einschreitenden Polizeibeamten gerichteten mehrmaligen Aufforderung, die Protokollierung und Anzeigeaufnahme zu unterlassen, durch den wiederholten Hinweis, ebenfalls Polizeibeamter und Kollege zu sein, den – über den Schuldvorwurf der Bestimmungstäterschaft hinausgehenden (RIS-Justiz RS0117730; Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 14) – Erschwerungsgrund des Verführens eines anderen zur strafbaren Handlung (§ 33 Abs 1 Z 3 StGB) nicht herstellen sollte. [12] Die weitere Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) legt nicht dar, warum die Unterstreichung der an die einschreitenden Polizeibeamten gerichteten mehrmaligen Aufforderung, die Protokollierung und Anzeigeaufnahme zu unterlassen, durch den wiederholten Hinweis, ebenfalls Polizeibeamter und Kollege zu sein, den – über den Schuldvorwurf der Bestimmungstäterschaft hinausgehenden (RIS-Justiz RS0117730; Riffel in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 14) – Erschwerungsgrund des Verführens eines anderen zur strafbaren Handlung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) nicht herstellen sollte.

[13]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; vgl dazu RIS-Justiz RS0100042 [T1]) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0100042 [T1]) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).

[14]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00054.25K.0904.000

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten