Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Erhebliche Tatsachen sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig sind (WK-StPO § 281 Rz 409).Erhebliche Tatsachen sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig sind (WK-StPO Paragraph 281, Rz 409).
Entscheidungstexte