Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Die Ausschaltung der Strafverfolgung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist in jedem Fall (auch bei entsprechender Selbstinitiative des Delinquenten) als Beeinträchtigung eines konkreten staatlichen Hoheitsrechtes zu beurteilen, deren strafrechtliche Zurechnung jedenfalls dann unproblematisch ist, wenn sich der Tätervorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) darauf erstreckt, die Unterlassung des Hoheitsaktes durch wissentlich pflichtwidriges Verhalten des kontaktierten Beamten zu bewirken. Reduziert sich doch die Verhinderung der eigenen Bestrafung solcherart bloß auf die Bedeutung der tatauslösenden Motivation für die dessen unbeschadet sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach § 302 StGB strafbaren Mißbrauchs der Amtsgewalt erfüllende (versuchte) Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB.Die Ausschaltung der Strafverfolgung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist in jedem Fall (auch bei entsprechender Selbstinitiative des Delinquenten) als Beeinträchtigung eines konkreten staatlichen Hoheitsrechtes zu beurteilen, deren strafrechtliche Zurechnung jedenfalls dann unproblematisch ist, wenn sich der Tätervorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) darauf erstreckt, die Unterlassung des Hoheitsaktes durch wissentlich pflichtwidriges Verhalten des kontaktierten Beamten zu bewirken. Reduziert sich doch die Verhinderung der eigenen Bestrafung solcherart bloß auf die Bedeutung der tatauslösenden Motivation für die dessen unbeschadet sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach Paragraph 302, StGB strafbaren Mißbrauchs der Amtsgewalt erfüllende (versuchte) Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025