RS OGH 2025/9/4 12Os86/96; 14Os117/01; 17Os31/14h; 14Os54/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
beobachten
merken

Norm

StGB §12 Bb
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Ausschaltung der Strafverfolgung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist in jedem Fall (auch bei entsprechender Selbstinitiative des Delinquenten) als Beeinträchtigung eines konkreten staatlichen Hoheitsrechtes zu beurteilen, deren strafrechtliche Zurechnung jedenfalls dann unproblematisch ist, wenn sich der Tätervorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) darauf erstreckt, die Unterlassung des Hoheitsaktes durch wissentlich pflichtwidriges Verhalten des kontaktierten Beamten zu bewirken. Reduziert sich doch die Verhinderung der eigenen Bestrafung solcherart bloß auf die Bedeutung der tatauslösenden Motivation für die dessen unbeschadet sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach § 302 StGB strafbaren Mißbrauchs der Amtsgewalt erfüllende (versuchte) Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB.Die Ausschaltung der Strafverfolgung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist in jedem Fall (auch bei entsprechender Selbstinitiative des Delinquenten) als Beeinträchtigung eines konkreten staatlichen Hoheitsrechtes zu beurteilen, deren strafrechtliche Zurechnung jedenfalls dann unproblematisch ist, wenn sich der Tätervorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) darauf erstreckt, die Unterlassung des Hoheitsaktes durch wissentlich pflichtwidriges Verhalten des kontaktierten Beamten zu bewirken. Reduziert sich doch die Verhinderung der eigenen Bestrafung solcherart bloß auf die Bedeutung der tatauslösenden Motivation für die dessen unbeschadet sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach Paragraph 302, StGB strafbaren Mißbrauchs der Amtsgewalt erfüllende (versuchte) Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten