Norm
StGB §33 Z3Rechtssatz
Ein Verführen nach § 33 Z 3 StGB liegt nur bei einer akzentuierten Einwirkung im Sinne der Schaffung eines besonderen Anreizes zur Tat vor.Ein Verführen nach Paragraph 33, Ziffer 3, StGB liegt nur bei einer akzentuierten Einwirkung im Sinne der Schaffung eines besonderen Anreizes zur Tat vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117730Im RIS seit
05.06.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025