TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/3 L515 1235454-3

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Veröffentlicht am 03.07.2017
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Entscheidungsdatum

03.07.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L515 1235454-3/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Mag. BISCHOF, Mag LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RAe Mag. BISCHOF, Mag LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 (p.a.), Abs. 4, 8 Abs. 1 Z. 2 sowie §57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, § 46 und§ 55, sowie § 53 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, (p.a.), Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie §57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9,, Paragraph 46, und§ 55, sowie Paragraph 53, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, welcher auszugsweise wie folgt wiedergegeben wird:römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, welcher auszugsweise wie folgt wiedergegeben wird:

" Sie haben am 8.11.2001 erstmals beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht. Dabei gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am XXXX geboren zu sein." Sie haben am 8.11.2001 erstmals beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht. Dabei gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am römisch 40 geboren zu sein.

Mit Bescheid vom 3.2.2003, Zahl XXXX , wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Gegen diese Entscheidung haben Sie Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 21.2.2008 haben Sie Ihre Berufung zurückgezogen und erwuchs der erstinstanzliche Bescheid am 29.2.2008 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 3.2.2003, Zahl römisch 40 , wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Gegen diese Entscheidung haben Sie Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 21.2.2008 haben Sie Ihre Berufung zurückgezogen und erwuchs der erstinstanzliche Bescheid am 29.2.2008 in Rechtskraft.

Am 17.3.2008 haben Sie beim Bundesasylamt neuerlich einen Asylantrag - jetzt Antrag auf internationalen Schutz - im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht und wurden dazu mehrfach einvernommen.Am 17.3.2008 haben Sie beim Bundesasylamt neuerlich einen Asylantrag - jetzt Antrag auf internationalen Schutz - im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht und wurden dazu mehrfach einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2009 wurde dieser Antrag in allen Punkten abgewiesen und Ihre Ausweisung nach Armenien verfügt. Gegen diese Entscheidung haben Sie Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.02.2010 wurde Ihnen bezogen auf Ihre damalige Gattin XXXX der Asylstatus gem. § 3 i.V.m. § 34 Asylgesetz zuerkannt (Gzl: XXXX )Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2009 wurde dieser Antrag in allen Punkten abgewiesen und Ihre Ausweisung nach Armenien verfügt. Gegen diese Entscheidung haben Sie Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.02.2010 wurde Ihnen bezogen auf Ihre damalige Gattin römisch 40 der Asylstatus gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz zuerkannt (Gzl: römisch 40 )

Mit 31.10.2013 wurde der Behörde bekannt, dass Sie straffällig geworden sind.

Mit 07.11.2013 wurde zum Ihnen erteilten Status des Asylberechtigten ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Am 03.03.2014 wurden Sie wegen der Verbrechen nach § 127,130, 130 und 131 StGB zu insg. zweieinhalb Jahren unbedingter Haft verurteilt. Das Urteil ging in Rechtskraft über.Am 03.03.2014 wurden Sie wegen der Verbrechen nach Paragraph 127,,130, 130 und 131 StGB zu insg. zweieinhalb Jahren unbedingter Haft verurteilt. Das Urteil ging in Rechtskraft über.

In weitere Folge wurden Sie am 15.07.2016 niederschriftlich einvernommen und gaben dabei Folgendes an:

Vorhalt: Die Asylbehörde verfügt über Hinweise, zufolge derer Sie nach Zuerkennung Ihres Status eine Straftat begangen haben und verurteilt wurden. Aus diesem Grund sind weitere Ermittlungen erforderlich.Sie werden darauf hingewiesen, dass nach wie vor die Verpflichtung zur Mitwirkung und zur wahrheitsgemäßen Aussage besteht und dass unwahre Angaben oder die Vorlage falscher Beweismittel strafbare Konsequenzen und Auswirkungen auf Ihr Verfahren haben. Ebenso unwahre Identitätsangaben.

F: Können Sie nun Dokumente des Herkunftsstaates vorlegen, die Ihre Identitätsangaben bestätigen?

A: Ich müsste zuhause nachschauen.

F: Was haben dahingehend zuhause?

A: Eine Geburtsurkunde.

F: Was ist zuhause, wo sind Sie zuhause?

A: In Traiskirchen bei Frau XXXX .A: In Traiskirchen bei Frau römisch 40 .

F: Waren Sie je mit Frau XXXX verheiratet?F: Waren Sie je mit Frau römisch 40 verheiratet?

A: Nur kirchlich nicht vor staatlichen Behörden

F: War Frau XXXX vor der Lebensgemeinschaft mit Ihnen schon einmalverheiratet, bzw. welchen Familienstand hat diese?F: War Frau römisch 40 vor der Lebensgemeinschaft mit Ihnen schon einmalverheiratet, bzw. welchen Familienstand hat diese?

A: Sie ist geschieden.

F: Lebten Sie je mit Frau XXXX zusammen?F: Lebten Sie je mit Frau römisch 40 zusammen?

A: Ja, wir leben immer noch zusammen

F: Seit wann?

A: Von 1996

F: Also schon in Armenien?

A: Ja, wir heiraten schon in Armenien kirchlich.

F: Warum heirateten Sie nicht vor staatlichen Behörden?

A: Das war uns nicht wichtig.

V: Aus meinen Unterlagen ergeht, dass das –wie immer geartete-Familienleben zu Frau XXXX und Ihrer Tochter nicht mehr besteht, entspricht das der Richtigkeit? Sie lebten auch vor Ihrer Haft nicht mehr mit dieser und XXXX zusammen.V: Aus meinen Unterlagen ergeht, dass das –wie immer geartete-Familienleben zu Frau römisch 40 und Ihrer Tochter nicht mehr besteht, entspricht das der Richtigkeit? Sie lebten auch vor Ihrer Haft nicht mehr mit dieser und römisch 40 zusammen.

A: Ich war auf der Flucht, wir waren nicht gemeinsam gemeldet, weil ich (Anm: der S. denkt nach). Ich weiß nicht warum, sie kann bestätigen, dass wir zusammen sindA: Ich war auf der Flucht, wir waren nicht gemeinsam gemeldet, weil ich Anmerkung, der S. denkt nach). Ich weiß nicht warum, sie kann bestätigen, dass wir zusammen sind

F: Leben oder lebten Sie sonst noch je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

A: Nein.

F: Sind Sie der leibliche Vater von XXXX ?F: Sind Sie der leibliche Vater von römisch 40 ?

A: Ja.

F: Können Sie das belegen?

A: Es gibt eine Geburtsurkunde.

V: In der Geburtsurkunde von XXXX scheinen Sie nicht auf! Dort steht nur der Namen XXXX und nicht der Familienname.V: In der Geburtsurkunde von römisch 40 scheinen Sie nicht auf! Dort steht nur der Namen römisch 40 und nicht der Familienname.

A: Das ist die Schuld der Gemeinde, ich bin auch ihr leiblicher Vater.

F: Wann sahen Sie Frau XXXX und Ihre Tochter XXXX zuletzt?F: Wann sahen Sie Frau römisch 40 und Ihre Tochter römisch 40 zuletzt?

A: Als ich zuletzt Ausgang für hatte, das war vor ungefähr dreieinhalb Monaten, ich schlief eine nach bei [ ] ihnen und eine Nacht bei meine Mutter in Wien.

F: Erhielten Sie von Frau XXXX oder Ihrer Tochter in der Haft Besuch?F: Erhielten Sie von Frau römisch 40 oder Ihrer Tochter in der Haft Besuch?

A: Von meiner Frau schon, von meiner Tochter nicht, weil sie Schule hatte. Ich sah sie immer während des Ausgang[s], der wurde mir seit Sommer 2014 genehmigt.

F: Wer hat die Obsorge zu Ihrer behaupteten Tochter, gibt es einen Gerichtsbeschluss?

A: Wir zusammen, einen Gerichtsbeschluss gibt es meines Wissens nicht, ich zahle Alimente aufgrund eines Gerichtsbeschlusses des Gerichtes XXXX oder XXXX .A: Wir zusammen, einen Gerichtsbeschluss gibt es meines Wissens nicht, ich zahle Alimente aufgrund eines Gerichtsbeschlusses des Gerichtes römisch 40 oder römisch 40 .

F: Haben Sie wenigstens Kontakt zu Ihren Eltern und Geschwistern?

A: Die Mutter lebt seit vielen Jahren in Österreich, sei ist verheiratet, mein Vater ist verstorben, mein Bruder verstarb 2014 in Odessa, er lebte dort und musste flüchten. Angehörige in Armenien habe ich nur mütterlicherseits, und war der Großvater, der lebt in XXXX , wir haben keinen Kontakt.A: Die Mutter lebt seit vielen Jahren in Österreich, sei ist verheiratet, mein Vater ist verstorben, mein Bruder verstarb 2014 in Odessa, er lebte dort und musste flüchten. Angehörige in Armenien habe ich nur mütterlicherseits, und war der Großvater, der lebt in römisch 40 , wir haben keinen Kontakt.

F: Haben Sie in Österreich irgendwelche andere enge private oder familiäre Beziehungen?

A: Außer zu den Genannten zum Sohn de Frau XXXX , Armen, sonst nicht.A: Außer zu den Genannten zum Sohn de Frau römisch 40 , Armen, sonst nicht.

F: Wo werden Sie nach Ihrer Haftentlassung wohnen und wie werden Sie Ihren Unterhalt finanzieren?

A: Ich werde mir eine Arbeit suchen du ich glaube, dass ich bei meiern Familie in XXXX leben werde.A: Ich werde mir eine Arbeit suchen du ich glaube, dass ich bei meiern Familie in römisch 40 leben werde.

F: Können Sie nun eine konkrete Einstellungszusage vorlegen?

A: Nein.

F: Wovon lebten Sie vor der Haft?

A: Ich war arbeitslos, ich wurde im Mai 2011 entlassen, ich war etwa ein Jahr arbeitslos.

F: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

A: Nein.

F: Stehen Sie derzeit in medizinischer oder gar Spitalsbehandlung?

A: Nein.

F: Aus dem Akt ergeht, dass Sie früher in wegen Hepatitis in Behandlung waren, ist dies derzeit noch der Fall?

A: Ich wurde nicht behandelt, ich habe Hepatitis C und ich habe COPD und chronische Osteomelite, deswegen stehe ich nicht in Behandlung. Ich werde nach meiner Entlassung einen Artztermin machen. Befunde gibt es in meiner Zelle, ich werde sie Ihnen dann zukommen lassen, auch diesen Gerichtsbeschluss

F: Wie wollen Sie damit arbeiten?

A: Das hindert mich nicht.

F: Wann waren Sie zuletzt in Armenien?

A: 2001.

F: Hat sich zu Ihren früher dargelegten Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen sowie zu jenen Ihrer Familienangehörigen etwas verändert?

A: Nein.

F: Haben Sie dazu von etwas von sich aus zu ergänzen oder zu berichtigen?

A: Nein.

F: Also wären diese damals genannten Gründe nicht, könnten Sie in Ihrem Herkunftsstaat leben bzw. hätten Sie weiter leben können?

A: Ja.

F: Aus dem Akt ergeht, dass Ihnen der Status ausschließlich wegen Ihrer Angehörigeneigenschaft in Bezug zu Frau XXXX zuerkannt worden ist. Diese Eigenschaft ist hat rechtlich nie bestanden, da sie trotz realistischer Möglichkeit nie verheiratet waren und auch nicht als Vater von XXXX eingetragen sind.F: Aus dem Akt ergeht, dass Ihnen der Status ausschließlich wegen Ihrer Angehörigeneigenschaft in Bezug zu Frau römisch 40 zuerkannt worden ist. Diese Eigenschaft ist hat rechtlich nie bestanden, da sie trotz realistischer Möglichkeit nie verheiratet waren und auch nicht als Vater von römisch 40 eingetragen sind.

A: Ich hatte den Grund, ich war der Zeuge, ich habe das ja erlebt. Ich war damals bei meinem Anwalt, der riet mir zum Familienverfahren und sagte. Wenn man einmal im KGB Keller war, dann weiß man wovon man redet. Warum erst jetzt?

V: Weil der Asylgerichtshof einen Fehler gemacht hat und das übersehen hat!

A: Ich habe verstanden.

V: Darüber hinaus hat sich die Lage in Ihrem Herkunftsstaat seit Zuerkennung des Status massiv geändert und ist das weitere Vorliegen der damaligen Verfolgungsbehauptungen völlig unwahrscheinlich, die damaligen Verfolger können Ihnen ja nicht mehr gefährlich werden!

A: Der Polizist der mich damals verfolgt hat ist viel mächtiger er hat Karriere gemacht, auch die Leibwächter des damaligen Präsidenten haben gute Funktionen.

F :Können Sie das beweisen?

A: Ja.

F: Es wird Ihnen die Frist zur Vorlage solcher Beweismittel bis 30.08.2016 eingeräumt.

A: Ich habe verstanden

V: Nach den bisherigen Ermittlungen ergibt sich aufgrund der besonderen Schwere Ihrer Straftaten, dass eine Aberkennung Ihres Status alleine schon deshalb erfolgt. Zudem hat sich die Situation nachhaltig geändert. In Abwägung der Interessen am Verblieb in Österreich ergibt sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen, dass eine Abwägung zwischen Verblieb und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Verbleib in Österreich ausfällt. Sie sind in Österreich nicht verfestigt und wurden mehrfach verurteilt und stellen daher eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung dar. Es ergaben sich auch keine Gründe denen zufolge Ihnen etwa ein anderes Aufenthaltsrecht einzuräumen wäre. Nehmen Sie dazu Stellung!

A: Ich habe verstanden und werde die Beweismittel vorlegen.

F: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

V: Es werden die aktuellen Erkenntnisquellen des Bundesamtes zu Armenien vorgelegt. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Daraus schließt die Behörde, dass es unwahrscheinlich ist, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer von Ihnen vorgebrachten Verfolgung oder Bedrohung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein können, da sich die Machtverhältnisse und politische Lage massiv geändert hat

Es bestehen demnach ausreichende Möglichkeiten zu Ihrer Versorgung und ausreichende medizinische Einrichtungen und Medikamente sind erhältlich.

F: Ihnen wird nun ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und schriftlich zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.

A: Ich möchte eine Schriftliche Stellungnahme in den mir eingeräumten Frist bis 30.08.2016 einbringen und bestätige die Übernahem der Länderfeststellungen.

V: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt auch in Verbindung mit einer allfälligen Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen kann. In Ihrem Fall liegt nach den bisher vorliegenden Beweismitteln eine Qualifikation vor, die dazu führt, dass ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum auf die Dauer von bis zu zehn Jahren erlassen wird, da Sie von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind. In einem solchen Fall wird für einen festgelegten Zeitraum, bemessen an Ihrem Verhalten, wonach Sie nach den bisherigen Ermittlungen auch einschlägig vorbestraft sind, gültig ab dem von Ihnen nachzuweisenden Tag der Ausreise bestimmt wird, nicht in das Hoheitsgebiet der Schengenstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nehmen Sie dazu Stellung!

A: Ich habe verstanden.

V: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie sich der Behörde zur Verfügung halten müssen, zumal alle mit den genannten Verfahren zusammenhängende Verfahrensbestimmungen zu beachten sind. Sollten Sie sich daher dem Verfahren entziehen, müssen Sie damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag oder in weiterer Folge auch Sicherungsmaßnahmen erlassen werden können. Darüber hinaus riskieren Sie, dass Ihnen Schriftstücke oder Entscheidungen nicht zukommen und im Akt hinterlegt werden müssen. Sie können in einem solchen Fall kein Versehen geltend machen und versäumen somit allfällige Fristen aus eigenem Verschulden.

A: Ich habe das verstanden.

F: Wissen Sie noch die Namen diese Bedroher, die heute in hohen Positionen sein sollen?

A: Nein, das ist schon jahrelange her, was ich wusste steht im Akt.

Am 13.09.2016 und 26.09.2016 legten Sie jeweils eine Stellungnahme vor."

I.1.2.1. Im Rahmen der am 13.9.2016 vorgelegten Stellungnahme verwies die rechtsfreundliche Vertretung bP auf den Umstand, dass sie sich bereits seit dem Jahre 2001 in Österreich aufhält und aus Armenien flüchten müsse. Sie wäre am 24.9.2001 Zeuge eines Mordes gewesen, welcher " XXXX ", eine einflussreicher Geschäftsmann und ehemaliger Abgeordneter begangen hätte. Der bP würden immer wieder Ladungen zugestellt, so für den 10.8.2015 und den 2.3.2016. Diese wären der Stellungnahme beigeschlossen, die bP erkläre sich damit einverstanden, dass deren Echtheit vor Ort überprüft werden.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der am 13.9.2016 vorgelegten Stellungnahme verwies die rechtsfreundliche Vertretung bP auf den Umstand, dass sie sich bereits seit dem Jahre 2001 in Österreich aufhält und aus Armenien flüchten müsse. Sie wäre am 24.9.2001 Zeuge eines Mordes gewesen, welcher " römisch 40 ", eine einflussreicher Geschäftsmann und ehemaliger Abgeordneter begangen hätte. Der bP würden immer wieder Ladungen zugestellt, so für den 10.8.2015 und den 2.3.2016. Diese wären der Stellungnahme beigeschlossen, die bP erkläre sich damit einverstanden, dass deren Echtheit vor Ort überprüft werden.

Der Stellungnahme sind zwei –zu einem erheblichen Teil unleserliche-Schriftstücke beigeschlossen.

Dem Akteninhalt ist kein Hinweis entnehmbar, dass die bB irgendwelche Anstalten unternahm, um leserliche Ausfertigungen dieser Schriftstücke zu erhalten.

I.1.2.2 im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 26.9.2016 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP vor, das Datum der neuerlichen Ladungen hänge damit zusammen, dass die Behörden mutmaßten, die bP hielte sich anlässlich des Todestages ihres Bruders in Armenien auf. Zur Person des " XXXX ", werde ein Lebenslauf, sowie ein Zeitungsartikel beigebracht, der den Mord beschreibt, welchen die bP beobachtet haben will.römisch eins.1.2.2 im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 26.9.2016 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP vor, das Datum der neuerlichen Ladungen hänge damit zusammen, dass die Behörden mutmaßten, die bP hielte sich anlässlich des Todestages ihres Bruders in Armenien auf. Zur Person des " römisch 40 ", werde ein Lebenslauf, sowie ein Zeitungsartikel beigebracht, der den Mord beschreibt, welchen die bP beobachtet haben will.

Die bP sei in Österreich ebenfalls bereits schwer bedroht und aufgefordert worden, Armenien nie mehr zu betreten.

I.2. Mit angefochtenem Bescheid wurde der bP der mit ho. Erkenntnis vom 17.2.2011, Zahl E14 2354542/2009/13E zuerkannte Status eines Asylberechtigten gem. § 7 (1) 1 AsylG aberkannt und weiters festgestellt, dass der bP gem. Abs. 4 leg. cit der Status eines Flüchtlingsberechtigten kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgiennicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß § 53 wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot von zehn Jahren erlassen.römisch eins.2. Mit angefochtenem Bescheid wurde der bP der mit ho. Erkenntnis vom 17.2.2011, Zahl E14 2354542/2009/13E zuerkannte Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 7, (1) 1 AsylG aberkannt und weiters festgestellt, dass der bP gem. Absatz 4, leg. cit der Status eines Flüchtlingsberechtigten kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgiennicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 53, wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot von zehn Jahren erlassen.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.2.1. Die bB ging –in Vermengung von Elementen der Feststellung, Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung- von folgendem Sachverhalt aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):römisch eins.2.1. Die bB ging –in Vermengung von Elementen der Feststellung, Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung- von folgendem Sachverhalt aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):

" Ihre Identität steht mangels vorgelegter geeigneter Originaldokumente nicht fest

Ihr Herkunftsstaat ist Armenien

Sie waren mit Frau XXXX der mit Bescheid des UBAS vom 09.02.2006 gem. § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt wurde, niemals verheiratet.Sie waren mit Frau römisch 40 der mit Bescheid des UBAS vom 09.02.2006 gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt wurde, niemals verheiratet.

Sie sind Vater der XXXX , der mit Bescheid des UBAS vom 09.02.2006 bezogen auf deren Mutter XXXX Asyl durch Erstreckung (§ 11 Asylgesetz 1997) gewährt wurde.Sie sind Vater der römisch 40 , der mit Bescheid des UBAS vom 09.02.2006 bezogen auf deren Mutter römisch 40 Asyl durch Erstreckung (Paragraph 11, Asylgesetz 1997) gewährt wurde.

Ein Familienleben zu XXXX bzw. XXXX besteht nicht.Ein Familienleben zu römisch 40 bzw. römisch 40 besteht nicht.

Sie sind nicht Vater des XXXX , der mit Bescheid des UBAS vom 09.02.2006 gem. § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt wurde.Sie sind nicht Vater des römisch 40 , der mit Bescheid des UBAS vom 09.02.2006 gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt wurde.

? Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde am 07.11.2013 eingeleitet.

Der Status des Asylberechtigten wurde Ihnen vor mehr als fünf Jahren zuerkannt. Sie wurden straffällig da Sie wegen zumindest einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden sind.

Sie wurden wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt und bedeuten eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates.

Zufolge des Strafregisterauszuges scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 07.05.2003 RK 07.05.200301) LG römisch 40 vom 07.05.2003 RK 07.05.2003

PAR 104/1 U 3 FrG, PAR 278 A ABS 1/1 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre,

LG XXXX vom 03.03.2006LG römisch 40 vom 03.03.2006

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen, LG XXXX vom 11.04.2008Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen, LG römisch 40 vom 11.04.2008

02) LG XXXX vom 03.03.2006 RK 12.06.200602) LG römisch 40 vom 03.03.2006 RK 12.06.2006

PAR 127 128 ABS 1/2 StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate, Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.11.2006, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 06.11.2006Freiheitsstrafe 7 Monate, Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.11.2006, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG römisch 40 vom 06.11.2006

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG XXXX vom 11.04.2008Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG römisch 40 vom 11.04.2008

03) LG XXXX vom 11.04.2008 RK 02.09.200803) LG römisch 40 vom 11.04.2008 RK 02.09.2008

PAR 127 129/1 130 (2. SATZ) 15 StGB, PAR 50 ABS 1/1 WaffG

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

04) LG XXXX vom 03.03.2014 RK 03.03.201404) LG römisch 40 vom 03.03.2014 RK 03.03.2014

§§ 127, 130 1. Fall, 131 1. Fall StGB, §§ 223 (2), 224 StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 MonateParagraphen 127, 130, 1. Fall, 131 1. Fall StGB, Paragraphen 223, (2), 224 StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

? Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfenNicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen

Sie verstehen und sprechen die Sprache des Herkunftsstaates

Sie waren dort vor der Ausreise arbeitstätig.

Sie sind auch laut eigenen Angaben trotz behaupteter Erkrankung arbeitsfähig.

Sie leiden aktuell an keiner ernstlichen oder erheblichen Erkrankung, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar ist.

Sie verfügen über familiäre Beziehungen in Armenien.

? Zum Vorliegen von besonderen Schutz gem. 57 Asylgesetz

Sie erfüllen die erforderlichen speziellen Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nicht noch haben Sie einen dahingehenden Antrag gestellt.

? Zu Ihrem Privat und Familienleben

Ihre zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat überwiegt den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich.

Sie sind in Österreich nicht verfestigt oder verankert.

Sie sind massiv straffällig

Sie haben weder die Obsorge noch einen Kontakt zu den Kindern Ihrer früheren Lebensgefährtin, mit der Sie nicht mehr zusammen leben noch besteht ein dahingehendes Abhängigkeitsverhältnis.

Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung.

Sie sind massiv straffällig.

Sie sprechen Deutsch

Ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde mit 21.12.2016 eingeleitet.

? Zur Abschiebung

Ihre Abschiebung in den festgestellten Herkunftsstaat ist möglich und realistisch.

? Zur Frist für freiwillige Ausreise

Eine gewährte Frist von 14 Tagen für die Ausreise ist als ausreichend anzusehen.

? Zur Erlassung eines Einreiseverbotes

In Ihrem Fall liegt eine Qualifikation vor, die dazu führt, dass ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraumauf die Dauer von bis zehn Jahren erlassen werden kann."

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben (Gliederung und Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben (Gliederung und Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend):

Armenien (arm.:Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 28.10.2015).Armenien (arm.:Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 28.10.2015).

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014). Allerdings ist für den 6.Dezember 2015 ein Verfassungsreferendum vorgesehen, dass das Land in ein parlamentarisches System umwandeln soll, wobei der Präsident nicht mehr durch das Volk, sondern vom Parlament gewählt wird. Die Oppositionsparteien protestierten gegen die Verfassungsänderung, weil sie dahinter die Absicht einer Machtkonzentration der Regierungspartei unter dem jetzigen Staatspräidenten, SerzhSarksyan, vermuten (RFE/RL 8.10.2015).

Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Armenien: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html#doc339300bodyText1, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook, Armenia;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    CN – Caucasian Knot (2.1.2015): Armenia officially joins EAEU, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30423/, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (24.4.2015): Türken und Armenier gedenken getrennt, http://derstandard.at/2000014838758/Tuerken-und-Armenier-gedenken-getrennt, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    HDN – Hürriyet Daily News (24.4.2015): Armenia ready for normalization of ties, President Sargsyan says, http://www.hurriyetdailynews.com/armenia-ready-for-normalization-of-ties-president-sargsyan-says.aspx?pageID=238&nID=81490&NewsCatID=510, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    NZZ – Neue Zürcher Zeitung (24.4.2015): Armenien zwischen Genozid und Nagorni Karabach,
http://www.nzz.ch/international/armenien-zwischen-genozid-und-nagorni-karabach-1.18528679, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    OSCE/ODHIR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (26.6.2012): Republic of Armenia, Parliamentary Elections 6 May 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.osce.org/odihr/91643?download=true, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    RA_CEC – Republic of Armenia - Central Electoral Commission (6.5.2012): Protocol of the results of the elections to the National Assembly under proportional system, Summary, http://www.elections.am/proportional/election-24104/, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (16.2.2015): Armenian President Sets Date Of Constitutional Referendum, http://www.rferl.org/content/armenia-president-constitutional-referendum/27295710.html, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (8.10.2015): Armenian President Withdraws Protocols On Relations With Turkey, http://www.rferl.org/content/sakisian-withdraws-protocols-on-yerevan-ankara-ties-from-parliament/26852428.html, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2014): Armenian PM Sarkisian Resigns,
http://www.rferl.org/content/armenia-sarkisian-pm-resignation-government/25320400.html, Zugriff 19.11.2015

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    SPO - the semi-presidential one (17.2.2014): Up-to-date list of semi-presidential countries with dates, http://www.semipresidentialism.com/?p=1053, Zugriff 19.11.2015

Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der Armenier in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der Armenier in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 14.12.2015

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung,
http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 14.12.2015

  • -Strichaufzählung
    EN – Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 14.12.2015

  • -Strichaufzählung
    RFL/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 14.12.2015

Sicherheitslage

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).

Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).

Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015).

Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vgl. RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vgl. Eurasianet 27.9.2015).Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vergleiche RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vergleiche Eurasianet 27.9.2015).

Die Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich über den Einsatz schwerer Waffen und die zivilen Opfer besorgt und erinnerte beide Seiten an die Verpflichtung der Genfer Konvention, die Sicherheit und den Schutz von Nicht-Kombattanten zu gewährleisten (OSCE 25.9.2015). Außerdem wurden beide Seiten aufgerufen, die OSZE-Mechanismen zu akzeptieren, die die Untersuchung von Verletzungen des Waffenstillstandes vorsehen (OSZE 26.9.2015).

Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vergleiche RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).

Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (3.2015b): Außenpolitik, Bergkarabach-Konflikt,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 19.11.2015

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    BBC News (7.4.2015): Nagorno-Karabakh: 'Frozen' conflict threatens to reignite,

http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015

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    EN – Eurasia News (27.9.2015): Bei Grenzkonflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan in Berg-Karabach sterben fünf Soldaten, http://eurasianews.de/blog/aserbaidschan-in-berg-karabach-fuenf-tote-soldaten/, Zugriff 19.11.2015

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    Eurasianet (27.9.2015): Armenia Threatens To Escalate Conflict With Azerbaijan, http://www.eurasianet.org/node/75286, Zugriff 19.11.2015

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    FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Nagorno-Karabakh,

http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 19.11.2015

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    FPN – Foreign Policy News (23.1.2015): More troops are reported dead on Armenia-Azerbaijan border, http://foreignpolicynews.org/2015/01/23/troops-reported-dead-armenia-azerbaijan-border/, Zugriff 19.11.2015

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    ICG - International Crisis Group (26.9.2013): Update Briefing N°71, Armenia and Azerbaijan: A Season of Risks, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380192899_b071-armenia-and-azerbaijan-a-season-of-risks.pdf, Zugriff 19.11.2015

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    OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (25.9.2015): Press Statement by the Co-Chairs of the OSCE Minsk Group, http://www.osce.org/mg/185001, Zugriff 19.11.2015

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    OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (26.9.2015): Press Statement by the Co-Chairs of the OSCE Minsk Group, http://www.osce.org/mg/185746, Zugriff 19.11.2015

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    OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (OSCE 7.2.2015): Statement by OSCE Chairperson-in-Office and Co-Chairs of the OSCE Minsk Group on latest developments in the Nagorno-Karabakh peace process, http://www.osce.org/cio/139411, Zugriff 19.11.2015

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    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.1.2015): Armenia, Azerbaijan Accuse Each Other Of Violating Cease-Fire, http://www.rferl.org/content/karabakh-armenia-azerbaijan-ceasefire-soldiers-killed/26809558.html, Zugriff 19.11.2015

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    RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (25.9.2015): Armenia Says Civilians Killed By 'Azerbaijani Gunfire' Near Border, http://www.rferl.org/content/armenia-civilians-killed-by-azerbaijani-gunfire-near-border/27271004.html, Zugriff 19.11.2015

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    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (26.9.2015): Armenia Threatens Retalliatory Strikes Against Azerbaijan, http://www.rferl.org/content/four-armenian-soldiers-killed-azeri-fire-near-breakaway-region/27271829.html, Zugriff 19.11.2015

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    VK – VestnikKavkaza (26.9.2015): TITEL?
http://vestnikkavkaza.net/news/Is-Armenia-unfreezing-the-war-for-Nagorno-Karabakh.html, Zugriff 19.11.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Im Rahmen der Strategie zur Justizreform (2012-16) wurde die Unabhängigkeit der Richter durch Festlegung der Pflichten der Selbstverwaltungsstrukturen gesetzlich gestärkt. Die Ernennung, Beurteilung und Beförderung von Richtern wurde transparenter gestaltet. Die formelle Rolle des Staatspräsidenten in der endgültigen Bestellung der Richter wurde in der Gesetzesreform jedoch bestätigt. Das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Justizsystem und dessen Integrität besteht weiterhin (EC 25.3.2015).

Die Rechtsstaatlichkeit bleibt durch die mangelnde Gewaltenteilung geschwächt. Der starken Rolle des Präsidentenamtes, begleitet von einem ineffizienten Parlament, steht ein fügsames Justizwesen gegenüber. Der Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz schwächt in weiterer Folge auch die Effizienz der staatlichen Verwaltung (BS 2014).

Trotz der verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit mangelt es an dieser in der Praxis. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch externe Akteure sowohl der vollziehenden Gewalt als auch innerhalb des Justizsystems, etwa durch Richter der höheren Instanzen, beeinflusst (CoE-CommDH 10.3.2015).

Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet. Wenige Fortschritte wurden somit hinsichtlich des Grundrechts auf ein faires Gerichtsverfahren und des Zugangs zur Justiz erzielt (AA 24.4.2015).

Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 25.6.2015, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 25.6.2015, vergleiche CoE-CommDH 10.3.2015).

Das Gesetz garantiert das Prinzip der Unschuldsvermutung, doch die Behörden respektieren dieses Recht nicht. Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit. Ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen. Der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

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    AL - Armenialiberty (10.12.2013): Armenian Ombudsman Decries Judicial Corruption,

http://www.ecoi.net/local_link/264696/391342_de.html, Zugriff 19.11.2015

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    BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 — Armenia Country Report,
http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/index.nc#chap3, Zugriff 19.11.2015

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    CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH(2015)2],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 19.11.2015

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    EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 19.11.2015

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    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Armenia,

http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015

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    FIDH/CSI - International Federation for Human Rights/ Civil Society Institute, Armenia (5.5.2014): Joint Statement concerning the application of detention as a measure of restraint in Armenia, https://www.fidh.org/International-Federation-for-Human-Rights/eastern-europe-central-asia/armenia/15275-armenia-statement-concerning-application-of-detention-as-a-measure-of, Zugriff 19.11.2015

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    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015

Sicherheitsbehörden

Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014).

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 24.4.2015).

Der Polizei und dem Nationalen Sicherheitsdienst mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Armenia,

http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Armenia,

http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    RA-HRD – Republic of Armenia-Human Rights Defender (2014): Annual Report on the activities of the RA Human Rights Defender and on the violations of human rights and fundamental freedoms in the country in 2013,
http://www.eoi.at/d/EOI%20-%20Jahresberichte/Armenien/arm-RA%20HRDI_ANNUAL%20REPORT_2013.pdf, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015

Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015).

Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (USDOS 25.6.2015).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015).

Der armenische Ombudsmann kritisierte, dass die Rechtsorgane nicht adäquat auf Berichte über Folter antworteten, sondern sich überhaupt weigerten Untersuchungen durchzuführen. Gleichzeitig würde in Fällen, bei denen eine Untersuchung standfindet, oft nur oberflächlich und voreingenommen ermittelt (RA-HRD 26.6.2015).

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015).

Die armenischen Behörden bekennen sich zum Ziel, die Standards des Europarats bezüglich des Vorgehens gegen Folter und Misshandlung einzuhalten. Gleichzeitig wurden 2014 Beschwerden über Folter und Misshandlungen während der Untersuchungshaft ignoriert, ohne dass entsprechende Untersuchungen eingeleitet wurden.

Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vgl. EC 25.3.2015).Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vergleiche EC 25.3.2015).

Der Direktor des Civil Society Instituts und Mitglied des UN-Unterkomitees für die Folterprävention, Arman Danielyan, bezeichnete die Aussage des Justizministers als Hoffnungsschimmer, wonach der Folterbegriff im Strafrecht in Einklang mit dem Wortlaut der UN-Anti-Folterkonvention gebracht werden soll. Dies bedeute, dass auch bei Ausbleiben einer privaten Klage von Amtswegen ermittelt werden muss, wenn es sich um einen Fall von Folter handelt. Überdies sah er im Jahr 2014 eine gestiegene Bereitschaft seitens der Betroffenen, offiziell Beschwerden einzureichen. Insbesondere habe der Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service – SIS) verstärkt Aktivitäten gesetzt, wobei konkrete Resultate noch abzuwarten seien (HRA 16.1.2015).

Der Sonderermittlungsdienst, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2014 von 546 Fällen, in denen ermittelt wurde. Dies bedeutete eine deutliche Steigerung gegenüber den Jahren 2012 und 2013, als lediglich 204 bzw. 239 Fälle behandelt wurden (SIS 26.1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

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    CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH(2015)2],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 19.11.2015

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    EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    HRA – Human Rights in Armenia (16.1.2015): "The Impunity Contributes to the Escalation of the Situation We are Facing Nowadays”, http://www.hra.am/en/interview/2015/01/16/danielyan, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    RA-HRD – Republic of Armenia-Human Rights Defender (26.6.2015):
Ombudsman’s statement on the occasion of the International Day in Support of Victims of Torture,
http://www.ombuds.am/en/library/view_news/article/982, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    SIS - Special Investigation Service of the Republic of Armenia (26.1.2015): activities carried out in the year 2014 have been summed up, http://www.investigatory.am/en/video/item/1490/, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015

Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei, der Strafvollzug, das Gesundheitswesen und das öffentliche Beschaffungswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte. In den Augen des US Department of State gehörten die systematische Korruption und der Mangel an Transparenz in der Regierung zu den signifikantesten Menschenrechtsproblemen im Jahr 2014. Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 25.6.2015).

Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten (AA 24.4.2015).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014).

Laut Transparency International ist die Schattenökonomie, die von Oligarchen beherrscht wird, ein spezielles Merkmal der Korruption in Armenien. Dieser Bereich macht 35 Prozent des BNP aus. Angesichts der Vermengung von Wirtschaft und Politik im Zeichen der Korruption, sei es nicht erstaunlich, dass 82 Prozent der Armenier glauben, dass Korruption im öffentlichen Sektor ein (ernsthaftes) Problem sei, wobei vor allem die Justiz und die Verwaltung betroffen seien. Nur 21 Prozent glauben andererseits, dass die Regierung effektiv in ihren Anti-Korruptionsbemühungen sei (TI 4.2015)

Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015).

Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015).

Als Lichtblicke in Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung und angesichts der mangelnden Gewaltenteilung werden die Kontrollkammer, die zentrale Wahlbehörde und die Ombudsmannstelle angesehen. Insbesondere letztere wird für ihren Mut, dem Druck staatlicher Stellen zu widerstehen, gelobt (TI 4.2015).

Unter Anführung erwähnter Missstände empfahl der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) in seinem Bericht vom Juli 2014, die Effektivität der rechtlichen, strukturellen und politischen Maßnahmen seitens der Regierung, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit im Kampf gegen Korruption zu stärken, wozu auch die vermehrte Untersuchung und Bestrafung gehören (CESCR 16.7.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    AL – Armenialiberty (19.2.2015): Armenian Government To Set Up New Anti-Corruption Body,
http://www.ecoi.net/local_link/297264/433676_de.html, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (16.7.2014): Concluding observations on the combined second and third periodic reports of Armenia [E/C.12/ARM/CO/2-3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1406729825_g1408576, Zugriff 23.11.2015

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    TI - Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2014, (https://www.transparency.org/country/#ARM, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    TI - Transparency International (4.2015): The State of Corruption:
Armenia, Azerbaijan, Georgia, Moldova and Ukraine, http://www.transparency.org/whatwedo/publication/the_state_of_corruption_armenia_azerbaijan_georgia_moldova_and_ukraine, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 23.11.2015

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.

Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 24.4.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    EU – Delegation of the European Union to Armenenia (10.4.2015):
Newsletter, Support to Democratic Governance in Armenia, http://eunewsletter.am/support-to-democratic-governance-in-armenia/, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015

Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombuds-person einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Der Ombudsmann bemüht sich um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NGOs wurden "Memoranda of Understanding" zur vertieften Zusammenarbeit und konstruktivem Dialog gezeichnet. Im armenischen Haushalt 2015 sind insgesamt 481.300 Euro für die Arbeit der Ombudsperson eingeplant (2013: 440.000 Euro) (AA 24.4.2015).

Angesichts des Versagens der Justiz, was den Schutz der Bürger- und Menschenrechte anlangt, gilt die Ombudsmannsstelle als positive Ausnahme. Als einzige Institution stellt sie das staatliche Versagen beim Schutz und der Verletzung der bürgerlichen Freiheiten in Frage (BS 2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 — Armenia Country Report,
http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/index.nc#chap3, Zugriff 19.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vergleiche CoE-PA 27.8.2014).

Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 24.4.2015).

Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014).

Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    CoE-PA – Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 20.11.2015

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 11.5.2015

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Armenia,

http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 20.11.2015

  • -Strichaufzählung
    OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (30.6.2014): Joint Statement on Launching of Human Rights Action Plan, http://www.osce.org/yerevan/120537?download=true, Zugriff 20.11.2015

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 24.4.2015, vgl. DPF o.D.).Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 24.4.2015, vergleiche DPF o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    DPF - Death Penalty Focus (o.D.): abolitionist for all crimes, http://deathpenalty.org/article.php?id=81, Zugriff 20.11.2015

Personenstandswesen

Am 2. Februar 2007 änderte die Nationalversammlung der Republik Armenien das Gesetz über die Beziehung zwischen der Republik Armenien und der heiligen armenisch-apostolischen Kirche, das der Heiligen armenisch-apostolischen Kirche ein paar Funktionen in den Beriechen Bildung und Zivilregister zuschrieb.

Artikel 9 des Gesetzes sagt klar: "In Übereinstimmung mit dem unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Armenien und der Heiligen Armenisch-Apostolischen Kirche erkennt die Republik Armenien Heiratszeremonien und Scheidungserklärungen, die gemäß den Ritualen der Heiligen Armenisch-Apostolischen Kirche stattfinden, an.

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe:
    Religious Tolerance in Armenia, 12.01.2011

Grundversorgung/Wirtschaft

Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).

Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.600 armenische Dram (AMD) (ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 50.000 AMD (derzeit ca. 96 Euro). Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen (1.-3. Quartal 2013: 120.998). Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 24.4.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.11.2015

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 — Armenia Country Report,
http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/2014/index.nc#economic, Zugriff 23.11.2015

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 23.11.2015

  • -Strichaufzählung
    NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2014a): Statistical Yearbook of Armenia 2014: main demographic indicators, http://www.armstat.am/file/doc/99489458.pdf, Zugriff 23.11.2015

  • -Strichaufzählung
    NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2014b): Statistical Yearbook of Armenia 2014: employment, http://www.armstat.am/file/doc/99489183.pdf, Zugriff 23.11.2015

  • -Strichaufzählung
    SEA – State Employment Agency (o.D.): Unemployment, http://employment.am/en/38/free.html, 23.11.2015

Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).

Arbeitslosenunterstützung

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).

Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).

Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (8.2014):
    Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 23.11.2015

  • -Strichaufzählung
    SEA – State Employment Agency (o.D.): The Law of the Republic of Armenia on employment of the population and social protection in case of unemployment, http://employment.am/en/legislation.html, 23.11.2015

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.

Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 24.4.2015).

Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (8.2014):
    Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 23.11.2015

Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015).

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (8.2014):
    Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 23.11.2015

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 24.4.2015).

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,44 USD) pro Gültigkeitsjahr (USDOS 25.6.2015).

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit beziehen sich oft auf die Versammlungsfreiheit, indem der Zugang zu Örtlichkeiten seitens der Behörden behindert wird. Das Norwegische Helsinki Comittee sieht seit 2014 eine Zunahme der Einschränkungen der Bürgerfreiheiten, darunter auch der Bewegungsfreiheit (NHC 4.2.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    NHC - Norwegian Helsinki Committee (4.2.2014): Armenia - Between hope and distrust,

http://nhc.no/filestore/Publikasjoner/Rapporter/2014/Report_1_14_web.pdf, Zugriff 20.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 23.11.2015”

I.2.3. Beweiswürdigend führte die bB Folgendes aus:römisch eins.2.3. Beweiswürdigend führte die bB Folgendes aus:

" Was Ihre Identität und Staatsangehörigkeit betrifft, so ist massiv widersprüchlich dass Sie bis zuletzt keine dahingehenden Nachweise vorgelegt haben, obwohl Sie Kontakt in den Herkunftsstaat hätten und sich etwa Ladungen schicken lassen konnten. Alleine aus dieser Warte ist schon das gesamte Vorbringen anzuzweifeln und offensichtlich, dass Sie auch dazu die Behörde zu täuschen versuchen.

Da Sie zufolge der Feststellungen wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden sind, wurden Sie straffällig weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung auf Sie nicht anwendbar ist. Sohin ist zu prüfen ob Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeuten, weil Sie wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden.

Aufgrund Ihrer massiven in den Feststellungen angeführten Vorstrafen und vor allem aufgrund des Sachverhaltes, welcher zu Ihrer letzten Verurteilung geführt hat hat das Bundesamt davon auszugehen, dass es sich gerade dabei um Straftaten handelt, die einer massiven kriminellen Energie bedürfen. Dies ergibt sich vorwiegend aus dem Urteil vom 03.03.2014 zu XXXX , wonach Sie diese Straftaten einerseits mit besonderer Qualifikation begangen haben, nämlich unter Verwendung eines Pkws als Waffe und damit den Geschädigten verletzten und auch diesen derart stark in Furcht und Unruhe versetzten indem Sie in Zusammenwirken mit einem Komplizen diesen durch Fußtritte verletzten um sich eine gestohlene Sache zu erhalten. Darüber hinaus ist dazu anzumerken, dass dabei nicht übersehen werden darf, dass diese Tat letztlich mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Hinblick zu bestrafen ist und das Strafgericht diesen Rahmen sehr weit ausgeschöpft hat. Das Bundesamt kommt daher zum Schluss dass es sich einerseits um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen handelt und die Schwere aufgrund des dabei zutage gelegten Verhaltens darüber hinaus noch besonders qualifiziert ist. Was nämlich das vom Gericht vermerkte "Geständnis" betrifft ist darauf hinzuweisen, dass dies, angesichts der kategorischen Leugnung der Tat bei der Betretung, erst zuletzt und aus Kalkül erfolgt ist und sohin keinen glaubhaften inneren Beweggrund darstellt. Dazu ist anzumerken, dass ein Milderungsgrund im Sinne des StGB, eine zur Wahrheitsfindung beitragende Aussage betrifft, welcher aber hier klar nicht vorliegen kann. Sie haben zufolge des Einvernahmeprotokolles beider PI Brunn Ihrer Straftat kategorisch geleugnet ("wir haben nichts gestohlen") und -wenn überhaupt- erst sehr spät im Verfahren ein Geständnis abgelegt, offenbar in der Hoffnung sich in Kenntnis der aussichtslosen Beweislage im Strafzumaß einen Erfolg zu versprechen. Dies spricht auch dafür dass Sie dadurch weiterhin den Rechtsstaat zu Ihrem Vorteil aushöhlen und spricht eine Prognose gegen Sie. In Verbindung mit Ihrem Verhalten während der Haft, wo von Ihnen mehrere aktenkundige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden. Dass Sie am 28.08.2016 gg. 23.45 Uhr durch die PI XXXX zusammen mit einer anderen Person im Auto zuwartend bei einem Supermarkt betreten wurden, ist mangels eines plausiblen anderen Grundes Ihrer dortigen Anwesenheit klar als Vorbereitungshandlung für eine weitere strafbare Handlung gegen das Eigentum zu beurteilen und zeigt ebenfalls klar, dass Sie nicht im geringsten gewillt sind, sich zu resozialisieren.Aufgrund Ihrer massiven in den Feststellungen angeführten Vorstrafen und vor allem aufgrund des Sachverhaltes, welcher zu Ihrer letzten Verurteilung geführt hat hat das Bundesamt davon auszugehen, dass es sich gerade dabei um Straftaten handelt, die einer massiven kriminellen Energie bedürfen. Dies ergibt sich vorwiegend aus dem Urteil vom 03.03.2014 zu römisch 40 , wonach Sie diese Straftaten einerseits mit besonderer Qualifikation begangen haben, nämlich unter Verwendung eines Pkws als Waffe und damit den Geschädigten verletzten und auch diesen derart stark in Furcht und Unruhe versetzten indem Sie in Zusammenwirken mit einem Komplizen diesen durch Fußtritte verletzten um sich eine gestohlene Sache zu erhalten. Darüber hinaus ist dazu anzumerken, dass dabei nicht übersehen werden darf, dass diese Tat letztlich mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Hinblick zu bestrafen ist und das Strafgericht diesen Rahmen sehr weit ausgeschöpft hat. Das Bundesamt kommt daher zum Schluss dass es sich einerseits um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen handelt und die Schwere aufgrund des dabei zutage gelegten Verhaltens darüber hinaus noch besonders qualifiziert ist. Was nämlich das vom Gericht vermerkte "Geständnis" betrifft ist darauf hinzuweisen, dass dies, angesichts der kategorischen Leugnung der Tat bei der Betretung, erst zuletzt und aus Kalkül erfolgt ist und sohin keinen glaubhaften inneren Beweggrund darstellt. Dazu ist anzumerken, dass ein Milderungsgrund im Sinne des StGB, eine zur Wahrheitsfindung beitragende Aussage betrifft, welcher aber hier klar nicht vorliegen kann. Sie haben zufolge des Einvernahmeprotokolles beider PI Brunn Ihrer Straftat kategorisch geleugnet ("wir haben nichts gestohlen") und -wenn überhaupt- erst sehr spät im Verfahren ein Geständnis abgelegt, offenbar in der Hoffnung sich in Kenntnis der aussichtslosen Beweislage im Strafzumaß einen Erfolg zu versprechen. Dies spricht auch dafür dass Sie dadurch weiterhin den Rechtsstaat zu Ihrem Vorteil aushöhlen und spricht eine Prognose gegen Sie. In Verbindung mit Ihrem Verhalten während der Haft, wo von Ihnen mehrere aktenkundige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden. Dass Sie am 28.08.2016 gg. 23.45 Uhr durch die PI römisch 40 zusammen mit einer anderen Person im Auto zuwartend bei einem Supermarkt betreten wurden, ist mangels eines plausiblen anderen Grundes Ihrer dortigen Anwesenheit klar als Vorbereitungshandlung für eine weitere strafbare Handlung gegen das Eigentum zu beurteilen und zeigt ebenfalls klar, dass Sie nicht im geringsten gewillt sind, sich zu resozialisieren.

Vor diesem Hintergrund als auch aufgrund des Faktums dass alle Ihre Vorstrafen sich als wirkungslos erwiesen haben, ist davon auszugehen, dass Sie in kurzer Zeit wiederum straffällig sein werden und gegenüber den Menschen des Aufnahmestaates eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen werden. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie auch trotz realistischer Möglichkeit nicht arbeitstätig sind bzw. dies offenbar nie waren. Im völligen Widerspruch zu Ihren Angaben leben Sie mit Frau XXXX nicht mehr zusammen und erhielten währen der Haft bloß einmal von dieser Besuch von XXXX bzw. den anderen Kindern überhaupt keinen. Sohin ist auch das Nicht(mehr)bestehen von familiären Anbindungen in diese gegen Sie negativ ausfallende Prognose einzubeziehen, wie natürlich auch Ihr langjähriges kriminelles Vorleben mit zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen (ua. auch nach dem Waffengesetz). Aus diesen Gründen geht von Ihnen eine langfristige Gefahr für die Allgemeinheit aus und ist in einer Gesamtsicht erwiesen, dass die durch die Straftaten dokumentierte unmittelbare Gefährlichkeit noch fortbesteht und dass die ernst zu nehmende Gefahr besteht, dass Sie erneut eine besonders schwere Straftat begehen werden. Eine Strafaussetzung bzw. bedingte Nachsicht in einigen der vorangegangenen Verurteilen erwies sich als völlig wirkungslos und es lagen niemals außergewöhnliche Umstände (wie etwa Affekthandlungen etc.) vor, vielmehr handelt es sich um geplante Straftaten, von deren Durchführung sie trotz realistischer Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die (letzte) Verurteilung bereits eine beachtliche Zeit zurückliegt und angesichts Ihrer kürzlichen Haftentlassung ist die verstrichene Zeit noch viel zu kurz um die Ansicht der Behörde zur negativen Prognose zu relativieren.Vor diesem Hintergrund als auch aufgrund des Faktums dass alle Ihre Vorstrafen sich als wirkungslos erwiesen haben, ist davon auszugehen, dass Sie in kurzer Zeit wiederum straffällig sein werden und gegenüber den Menschen des Aufnahmestaates eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen werden. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie auch trotz realistischer Möglichkeit nicht arbeitstätig sind bzw. dies offenbar nie waren. Im völligen Widerspruch zu Ihren Angaben leben Sie mit Frau römisch 40 nicht mehr zusammen und erhielten währen der Haft bloß einmal von dieser Besuch von römisch 40 bzw. den anderen Kindern überhaupt keinen. Sohin ist auch das Nicht(mehr)bestehen von familiären Anbindungen in diese gegen Sie negativ ausfallende Prognose einzubeziehen, wie natürlich auch Ihr langjähriges kriminelles Vorleben mit zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen (ua. auch nach dem Waffengesetz). Aus diesen Gründen geht von Ihnen eine langfristige Gefahr für die Allgemeinheit aus und ist in einer Gesamtsicht erwiesen, dass die durch die Straftaten dokumentierte unmittelbare Gefährlichkeit noch fortbesteht und dass die ernst zu nehmende Gefahr besteht, dass Sie erneut eine besonders schwere Straftat begehen werden. Eine Strafaussetzung bzw. bedingte Nachsicht in einigen der vorangegangenen Verurteilen erwies sich als völlig wirkungslos und es lagen niemals außergewöhnliche Umstände (wie etwa Affekthandlungen etc.) vor, vielmehr handelt es sich um geplante Straftaten, von deren Durchführung sie trotz realistischer Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die (letzte) Verurteilung bereits eine beachtliche Zeit zurückliegt und angesichts Ihrer kürzlichen Haftentlassung ist die verstrichene Zeit noch viel zu kurz um die Ansicht der Behörde zur negativen Prognose zu relativieren.

Sohin sieht das Bundesamt die Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestandes der Begehung eines subjektiv und objektiv besonders schweren Verbrechens als erfüllt an und darüber hinausgehend treten noch die weiteren genannten Merkmale hinzu. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalles der 2. Alternative des Art. 33 Absatz 2 GFK ein Asylausschlussgrund resp. Aberkennungsgrund jedenfalls gegeben ist.Sohin sieht das Bundesamt die Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestandes der Begehung eines subjektiv und objektiv besonders schweren Verbrechens als erfüllt an und darüber hinausgehend treten noch die weiteren genannten Merkmale hinzu. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalles der 2. Alternative des Artikel 33, Absatz 2 GFK ein Asylausschlussgrund resp. Aberkennungsgrund jedenfalls gegeben ist.

Im vorliegenden Fall wurde ungeachtet des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens bzw. des (Weiter)Bestehens eines Familienbezuges zu Frau XXXX im Sinne des § 34 Asylgesetz jedenfalls ein Asylausschlussgrund gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz verwirklicht und es war daher der Status jedenfalls abzuerkennen.Im vorliegenden Fall wurde ungeachtet des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens bzw. des (Weiter)Bestehens eines Familienbezuges zu Frau römisch 40 im Sinne des Paragraph 34, Asylgesetz jedenfalls ein Asylausschlussgrund gem. Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz verwirklicht und es war daher der Status jedenfalls abzuerkennen.

Ihre Asylgewährung beruhte zusammenfassend auf eine behauptete Verfolgung Ihrer früheren Lebensgefährtin. Sie konnten die behauptete kirchliche Eheschließung niemals nachweisen und ergibt sich auch, dass die armenisch-orthodoxe Kirche erst ab 2. Februar 2007 Heiratszeremonien und Scheidungserklärungen, die gemäß den Ritualen der Heiligen Armenisch-Apostolischen Kirche stattfinden, anerkennt. Ungeachtet eines allfälligen Rechtsirrtums bei der Zuerkennung des Asylstatus im Rahmendes Familienverfahrens bezogen auf Ihre damalige Lebensgefährtin besteht mangels einer solchen gegenwärtigen aufrechten Beziehung ein derartiger Anspruch aktuell keinesfalls und erklärten Sie auch im Zuge einer Befundaufnahme im AKH (Siehe Akt XXXX -BAE) am 06.07.2007 seit Winter 2006/2007 geschieden zu sein; darüber hinaus ergab sich aufgrund der Ermittlungen des Bundesamtes im zwischenzeitlich ersten Aberkennungsverfahren, dass diese angegebenen Verfolgungshandlungen unmissverständlich nicht der Tatsache entsprechen und die dafür vorgelegten Beweise definitiv gefälscht wurden. Somit konnten weder Sie noch Ihre behauptete Gattin je verfolgt gewesen sein und ist offensichtlich, dass Sie sich in einen tatsächlich stattgefundenen Vorfall völlig fiktiv eingebaut haben, um die Behörden hinsichtlich des Vorleigen eines Asylgrundes zu täuschen. Eine Aberkennung des Status (resp. Wiederaufnahme) aus diesem Grund scheiterte an formellen Hindernissen, allerdings ist dies nun aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes nach § 7 Abs 1 Zif 1 Asylgesetz ein klarer Beweis dafür, dass Ihnen auch im Falle der Rückkehr weder eine konventionsrelevante Verfolgung noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen kann. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Sachverhalte bezüglich des angeblichen Weiterbestehens dieser somit unmöglichen Verfolgungstatbestände gehen alleine deshalb völlig ins Leere und werden als unwahre Steigerung qualifiziert. Hierzu ist auch anzumerken, dass allfällige Ladungen zur Behörden des Herkunftsstaates einerseits jegliche Ursache haben können und –wie zu Punkt E) auch rechtlich ausgeführt, mangels Intensität keinen Verfolgungstatbestand per se darstellen. Ungeachtet dessen wurden die genannten Ladungen von Ihnen bloß in Kopie vorgelegt und daher vor diesem Hintergrund als aus deren Erscheinungsbild eine unautorisierte Herstellung leicht möglich ist vor allem ist diese einer objektivierbaren Überprüfung entzogen und ist schon offensichtlich, dass diese ausgerechnet zu einem Zeitpunkt erstellt worden wären, wo Ihnen ein Aberkennungsverfahren droht, was klar darauf hinweist, dass es sich dabei um offensichtliche Gefälligkeitsdokumente handelt.Ihre Asylgewährung beruhte zusammenfassend auf eine behauptete Verfolgung Ihrer früheren Lebensgefährtin. Sie konnten die behauptete kirchliche Eheschließung niemals nachweisen und ergibt sich auch, dass die armenisch-orthodoxe Kirche erst ab 2. Februar 2007 Heiratszeremonien und Scheidungserklärungen, die gemäß den Ritualen der Heiligen Armenisch-Apostolischen Kirche stattfinden, anerkennt. Ungeachtet eines allfälligen Rechtsirrtums bei der Zuerkennung des Asylstatus im Rahmendes Familienverfahrens bezogen auf Ihre damalige Lebensgefährtin besteht mangels einer solchen gegenwärtigen aufrechten Beziehung ein derartiger Anspruch aktuell keinesfalls und erklärten Sie auch im Zuge einer Befundaufnahme im AKH (Siehe Akt römisch 40 -BAE) am 06.07.2007 seit Winter 2006 aus 2007, geschieden zu sein; darüber hinaus ergab sich aufgrund der Ermittlungen des Bundesamtes im zwischenzeitlich ersten Aberkennungsverfahren, dass diese angegebenen Verfolgungshandlungen unmissverständlich nicht der Tatsache entsprechen und die dafür vorgelegten Beweise definitiv gefälscht wurden. Somit konnten weder Sie noch Ihre behauptete Gattin je verfolgt gewesen sein und ist offensichtlich, dass Sie sich in einen tatsächlich stattgefundenen Vorfall völlig fiktiv eingebaut haben, um die Behörden hinsichtlich des Vorleigen eines Asylgrundes zu täuschen. Eine Aberkennung des Status (resp. Wiederaufnahme) aus diesem Grund scheiterte an formellen Hindernissen, allerdings ist dies nun aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 Asylgesetz ein klarer Beweis dafür, dass Ihnen auch im Falle der Rückkehr weder eine konventionsrelevante Verfolgung noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen kann. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Sachverhalte bezüglich des angeblichen Weiterbestehens dieser somit unmöglichen Verfolgungstatbestände gehen alleine deshalb völlig ins Leere und werden als unwahre Steigerung qualifiziert. Hierzu ist auch anzumerken, dass allfällige Ladungen zur Behörden des Herkunftsstaates einerseits jegliche Ursache haben können und –wie zu Punkt E) auch rechtlich ausgeführt, mangels Intensität keinen Verfolgungstatbestand per se darstellen. Ungeachtet dessen wurden die genannten Ladungen von Ihnen bloß in Kopie vorgelegt und daher vor diesem Hintergrund als aus deren Erscheinungsbild eine unautorisierte Herstellung leicht möglich ist vor allem ist diese einer objektivierbaren Überprüfung entzogen und ist schon offensichtlich, dass diese ausgerechnet zu einem Zeitpunkt erstellt worden wären, wo Ihnen ein Aberkennungsverfahren droht, was klar darauf hinweist, dass es sich dabei um offensichtliche Gefälligkeitsdokumente handelt.

Letztlich ist auch darauf hinzuwiesen, dass gegen Sie weder ein internationaler Haftbefehl noch eine internationale Ausschreibung als wichtiger Zeuge besteht und ist schon davon auszugehen, dass die armenischen Behörden, würde Ihnen hypothetisch eine solche Rolle zukommen, davon gebracht gemacht hätten.

Somit ergibt sich aus all diesen Sachverhalten schon selbstredend im hohen Maß, dass Ihnen im Falle der Rückkehr weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gedroht hat noch drohen wird.

Es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen, wovon Sie Gebrauch gemacht haben. Was die dabei vorgelegte Sterbeurkunde Ihres Bruders betrifft, so ist nicht ersichtlich, welches Beweisthema (außer die hypothetische Vermutung dass sie sich wegen einer Trauerfeier dorthin begeben könnten) sich darauf beziehen soll. Wenn Sie behaupten, dass auf Sie im Jahr 2004 in Österreich ein Anschlag verübt worden wäre, so geht daraus kein einziger Hinweis hervor, dass dieser darin motiviert sein sollte, dass Sie wegen der genannten Ausreisegründe verfolgt werden sollten, vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei jedenfalls aufgrund ihrer kriminellen Energie um eine Auseinandersetzung aus rein kriminellen Motiven im einschlägigen Milieu gehandelt hat und Sie diese zum Anlass nehmen, damit Ihr unwahres Vorbringen bloß zu steigern.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des sohin verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einer konventionsrelevanten Verfolgung oder einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist daher eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des sohin verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einer konventionsrelevanten Verfolgung oder einem realem Risiko unterworfen wären, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist daher eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.

Sie sind auch -wie Sie erklärten- gesund und arbeitsfähig und vermögen sich jedenfalls unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände Ihre Existenz im Falle der Rückkehr sichern. Auch verfügen Sie über eine zumindest anfänglich Unterkunftsmöglichkeit etwa bei Ihrem Vater.

Zur Beurteilung einer festen Verankerung in Österreich können alle Lebensumstände, Verhaltensmuster und Tatsachen herangezogen werden und sind in der Regel sämtliche Für und Wider gegenüberzustellen:

Zufolge der Ermittlungen ergibt sich, dass Sie zwar seit langer Zeit in Österreich leben, in Österreich eine leibliche Tochter haben etwas Deutsch sprechen und arbeitswillig sind allerdings aus nachfolgend angeführten Fakten keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine zwingende Rückkehr auf sonstige Weise unzulässigerweise in Ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen wird.

Die Ermittlungen ergaben, dass Sei mit Frau XXXX niemals verheiratet waren und auch aktuell nicht mit dieser zusammen leben und auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Selbiges gilt für Ihre Tochter XXXX , die nicht mit ihnen zusammen lebt und zu der auch –wie das Besuchsprotokoll zu Ihrer Haft, wo Sie von Frau XXXX bloß einmal und von Ihrer Tochter XXXX niemals besucht worden sind, zeigt- auch keine intensive Beziehung oder Abhängigkeit bestehen kann. Daher besteht weder ein qualifiziertes noch hinreichendes Naheverhältnis und ist ein Eingriff in Ihr Familienleben jedenfalls verhältnismäßig. Auch ergeben sich auch Ihrer Stellungnahme keine anderen Sachverhalte, die auf eine unauflösliche Beziehung zu Ihrer Tochter hinweisen.Die Ermittlungen ergaben, dass Sei mit Frau römisch 40 niemals verheiratet waren und auch aktuell nicht mit dieser zusammen leben und auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Selbiges gilt für Ihre Tochter römisch 40 , die nicht mit ihnen zusammen lebt und zu der auch –wie das Besuchsprotokoll zu Ihrer Haft, wo Sie von Frau römisch 40 bloß einmal und von Ihrer Tochter römisch 40 niemals besucht worden sind, zeigt- auch keine intensive Beziehung oder Abhängigkeit bestehen kann. Daher besteht weder ein qualifiziertes noch hinreichendes Naheverhältnis und ist ein Eingriff in Ihr Familienleben jedenfalls verhältnismäßig. Auch ergeben sich auch Ihrer Stellungnahme keine anderen Sachverhalte, die auf eine unauflösliche Beziehung zu Ihrer Tochter hinweisen.

Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FPG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann.

Sie sind auch aktuell nicht erwerbstätig und können die Sicherung der zu Ihrem Unterhalt erforderlichen Mittel und sozialen Versorgung nicht aufbringen. Aufgrund Ihrer Situation ist zu erwarten, dass Sie angesichts der Arbeitsmarktlage bei der Arbeitsplatzsuche benachteiligt sein werden und es ist von einem zu erwartenden Überschießen der Sozialleistungen auszugehen.Die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht hängt davon ab, dass der betreffende Ausländer nicht von öffentlichen Mitteln lebt. Daran fehlt es hier, Sie sind ist auf finanzielle Hilfe angewiesen.Eine angemessene eigene und unabhängige Unterkunft ist ebenfalls nicht vorhanden.Gerade ihr mutwillig gestellter Asylantrag unter Vorlage als gefälscht erwiesenen Beweismitteln und Ihre bis zuletzt aufrecht gehaltenen unwahren und gesteigerten Angaben zu Ihrem Asylantrag wiegen Ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich keineswegs aufEine aktive Teilnahme am sozialen Leben führten Sie nicht ins Treffen.Sie führten auch sonst keine besonderen Bindungen zum Gastland an und haben selbst die lange Zeit in Österreich nicht genützt um sich nachhaltig zu integrieren, denn vor allem ist Ihre Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben und kann demgemäß daraus wohl auf Ihre Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft, der in diesem Staat lebenden Bürger geschlossen werden, die wohl geeignet ist, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden:Sie wurden mehrmals rechtskräftig verurteilt und verbrachten den Großteil der letzten Jahre in Strafhaft. Ihr Verhalten deutet klar darauf hin, dass Sie an einer nachhaltigen Integration nicht interessiert sind. Infolge jener bei der Begehung einer solchen Straftat vorauszusetzenden kriminellen Energie haben Ihre begangenen Straftaten eine maßgebliche Auswirkung auf die allgemeine Sicherheit von Menschen und zumal auch die mehrfache bzw. andauernde Begehung von Straftaten einen plötzlichen inneren Wertewandel völlig ausschließt. Es ist infolge dieser Einstellung jedenfalls von einer permanenten und zukünftigen Gefahr seitens Ihrer Person auszugehen. Die öffentlichen Interessen zur Abwehr einer solchen permanenten Gefahr sind jedenfalls als bei weitem höher zu bewerten als Ihr unglaubhaftes Vorbringen.

Eine besondere Bindung zu Österreich –aus welchen Gründen auch immer- konnte zufolge den obigen Überlegungen nicht festgestellt werden und es ergibt sich dass das Interesse an einer zwingenden Rückkehr allfällig entwickelten Bindungen überwiegt. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden.Somit kommt Ihnen auch kein dahingehender Aufenthaltstitel zu.

Auch aus den im Akt vorhandenen Beweismitteln, Ihren Aussagen als auch entsprechenden Abfragen aus dem Fremdeninformationssystem wie den Feststellungen ergibt sich, dass Ihnen in Österreich kein anderes Aufenthaltsrecht zusteht.

Es ergibt sich auch in Hinblick auf die mit 01.01.2014 eingetretenen Gesetzeslage kein Hinweis, dass Ihnen ein sonstiges Aufenthaltsrecht nach diesen Bestimmungen zu gewähren wäre resp. dazu berücksichtigungswürdige Gründe oder Duldungsgründe bestehen:

Zufolge der Feststellungen ist Ihr Aufenthalt weder geduldet noch ergibt sich aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion, dass Sie Opfer von Gewalt sind, noch dass Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung der Durchsetzung von Ansprüchen zwingend erforderlich ist. Somit kommt Ihnen auch kein dahingehender Aufenthaltstitel zu.

Ebensowenig hat sich ergeben oder wurde vorgebracht, dass eine Rückkehr oder Abschiebung grundsätzlich nicht möglich wäre: Auf diplomatischem Weg kann durchaus eine Ausstellung eines Rückkehrdokumentes erwirkt werden Ihr Herkunftsstaat und Ihre Herkunftsregion ist jedenfalls per Flug erreichbar.

In Ihrem Fall liegt eine Qualifikation vor, die dazu führt, dass ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraumauf die Dauer von bis zu zehn Jahrenerlassen wird, da Sie von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind;

Ihr persönliches Fehlverhalten stellt aus nachfolgenden Gründen eine eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar:Aufgrund der wiederholten Tatbegehung offenbar zur Aufbesserung Ihres Einkommens und dem Fakt, dass Sie jeweils die Tatentschlüsse nicht spontan, sondern schon längere Zeit vor der Tatausführung getätigt haben müssen und -wie bereits oben vermerktdanach wieder Vorbereitungshandlungen zur Begehung von Strafrechtsdelikten getätigt haben und mangels Berücksichtigungswürdigkeit von anderen außergewöhnlichen Milderungsgründen und angesichts Ihrer Vorstrafen Bereitschaft zur Verübung von Straftaten ausgegangen werden. Deswegen ist zu befürchten, dass Sie weitere zur Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes aufgrund Ihrer zu Tage gekommenen kriminellen Energie begehen werden. Aufgrund der erläuterten Umstände erscheint auch ein baldiger innerer Wertewandel völlig ausgeschlossen. Es ist infolge Ihrer Einstellung zu den Vorwürfen jedenfalls von einer permanenten und zukünftigen Gefahr seitens Ihrer Person auszugehen. Daher konnte auch eine Verhaltensprognose nicht zu Ihren Gunsten ausfallen.

Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann."

I.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die bP von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses Verbrechens eines Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, weiters, dass in Bezug auf die bP weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 10 Abs. 2 AsylG 2005, 9 BFA-VG) dar.römisch eins.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die bP von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses Verbrechens eines Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, weiters, dass in Bezug auf die bP weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 10, Absatz 2, AsylG 2005, 9 BFA-VG) dar.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise ergebe sich ex lege. Aufgrund des besonderen fremdenpolizeilichen Bedürfnisses wurde ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen der bP verwiesen.

Die bP hätte nie einen Asylaberkennungstatbestand verwirklicht.

Die rechtsfreundliche Vertretung zog letztlich den Schluss, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Sie hätte insbesondere verkannt, dass der Gattin und Tochter der bP nur deswegen Asyl zuerkannt wäre, weil die bP in Armenien verfolgt wäre und wäre in Bezug auf die ehemalige Gattin nie ein Aberkennungsverfahren geführt worden. Ebenso würden die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen sprechen.

Weiters beantrage die bP die Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Ladungen.

I.4.1. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde die bP aufgefordert, vollständig lesbare Ausfertigungen der vorgelegten Ladungen vorzulegen.römisch eins.4.1. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde die bP aufgefordert, vollständig lesbare Ausfertigungen der vorgelegten Ladungen vorzulegen.

I.4.2. Nachdem die bP dem unter oa. Punkt genannter Aufforderung nachkam, wurden die Ladungen einem armenischen Vertrauensanwalt mit dem Ersuchen, sich zu deren Echtheit und Authentizität zu äußern. Ebenfalls wurde er ersucht, bekannt zu geben, ob die bP in den Vorfällen im Lokal XXXX bzw. XXXX als Zeuge verwickelt war, ob in diesem Fälle noch Untersuchungen anhängig sind, bzw. ob noch eine öffentliche Diskussion über diese Vorfälle stattfindet.römisch eins.4.2. Nachdem die bP dem unter oa. Punkt genannter Aufforderung nachkam, wurden die Ladungen einem armenischen Vertrauensanwalt mit dem Ersuchen, sich zu deren Echtheit und Authentizität zu äußern. Ebenfalls wurde er ersucht, bekannt zu geben, ob die bP in den Vorfällen im Lokal römisch 40 bzw. römisch 40 als Zeuge verwickelt war, ob in diesem Fälle noch Untersuchungen anhängig sind, bzw. ob noch eine öffentliche Diskussion über diese Vorfälle stattfindet.

Der Vertrauensanwalt gab bekannt, dass die Ladungen eine Fälschung darstellen. Sie wurden weder von der zuständigen Dienststelle bzw. Behörde ausgestellt, noch entsprechen ihre Formalien echten und authentischen Ladungen. Sämtliche weitere oa. Fragen wurden seitens des Vertrauensanwaltes verneint.

I.5. Am 24.4.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.römisch eins.5. Am 24.4.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:

" RI: Wann haben Sie sich zuletzt in Armenien aufgehalten?

P: September oder Oktober 2001.

RI: Haben Sie Österreich einmal verlassen, seit Ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde?

P: Ich war in Moskau zehn Tage lang und in Frankreich und Italien.

RI: Sie wurden im Aberkennungsverfahren bereits beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Das war gar nicht so gut. Es war 2009, ich glaube, es war in XXXX . Sie wollten mich unbedingt nach Hause schicken. Es war ein Anwalt dabei, aber der hat auch nichts gemacht.P: Das war gar nicht so gut. Es war 2009, ich glaube, es war in römisch 40 . Sie wollten mich unbedingt nach Hause schicken. Es war ein Anwalt dabei, aber der hat auch nichts gemacht.

RI: Das letzte Mal wurden Sie im Juli 2016 einvernommen. Wie war damals die Einvernahmesituation?

P: Nicht gut.

RI: Was war nicht in Ordnung?

P: Sie wollten mir gar nicht zuhören. Sie haben gesagt, dass ich Straftaten begangen habe, egal was in Armenien passierte, sie werden alles unternehmen damit ich zurückkehren muss. Der Senat hätte sich damals bei der Entscheidung geirrt.

RI: Ihnen wurde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Hat sich an den Gründen, welche dazu geführt haben, etwas geändert?

P: Nein, es hat sich nichts geändert.

RI: Ist Ihnen im Wesentlichen bekannt, wie die belangte Behörde den Aberkennungsbescheid begründete?

P: Ja.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ja, natürlich.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja.

RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift und der ergänzenden Stellungnahme ergänzen?

P: Es geht mir psychisch nicht gut, immer dieser Stress. Ich kann mir nicht vorstelle nach Armenien zurückzukehren. Ich habe vieles schwieriges erlebt im Leben.

RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist?

P: Ich leide an Hepatitis C und an chronischer Osteomelitis und habe auch Befunde von Professor Friedmann bezüglich meines psychischen Zustandes.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt, haben sich in der Beschwerde hierzu geäußert und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?

P: Ich habe mich von meiner Exfrau getrennt. Jetzt habe ich eine neue Lebensgefährtin ( XXXX ) und wir wollen im Sommer heiraten.P: Ich habe mich von meiner Exfrau getrennt. Jetzt habe ich eine neue Lebensgefährtin ( römisch 40 ) und wir wollen im Sommer heiraten.

RI: Sind Sie mit Frau XXXX nicht mehr verheiratet?RI: Sind Sie mit Frau römisch 40 nicht mehr verheiratet?

P: Nein, einmal in der Woche besuche ich meine Exfrau. Meine Tochter sehe ich zweimal in der Woche. Ich bin aber mit meiner Tochter täglich telefonisch in Kontakt.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

P: Nein. Ich war bei Seminaren und Deutschkursen.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: In dieser Weise nehme ich nicht teil.

RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

P: Ich beziehe derzeit eine Notstandshilfe. Ich versuche mich mit Malerei zu beschäftigen und diese Bilder zu verkaufen.

RI erörtert den Strafregisterauszug der Republik Österreich in Bezug auf die bP. Was sagen Sie dazu?

P: Ja, vier Vormerkungen scheinen auf.

RI: Aus einer Auskunft der Vollzugsstelle XXXX (AS 555) ergibt sich, dass sie zu verschiedenen Zeitpunkten auch in Verwaltungshaft angehalten wurden und auch während der Anhaltung verschiedene Ordnungsstrafen über Sie verhängt wurden. Welche Verwaltungsübertretungen haben Sie begangen, weswegen sie in Verwaltungshaft angehalten wurden?RI: Aus einer Auskunft der Vollzugsstelle römisch 40 (AS 555) ergibt sich, dass sie zu verschiedenen Zeitpunkten auch in Verwaltungshaft angehalten wurden und auch während der Anhaltung verschiedene Ordnungsstrafen über Sie verhängt wurden. Welche Verwaltungsübertretungen haben Sie begangen, weswegen sie in Verwaltungshaft angehalten wurden?

P: Verwaltungsstrafen waren wegen Falschparken, geringfügige

Geschwindigkeitsübertretungen. Jetzt bin ich eine andere Person und habe nichts mehr mit Kriminalität zu tun. Ich begehe auch keine Verwaltungsübertretungen.

RI: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihre Verlobte in Österreich?

P: Sie hat ein Visum gültig für zehn Jahre und ist ukrainische Staatsbürgerin. Sie hat ein siebenjähriges Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft.

RI: In einer Stellungnahme wird vorgebracht, dass Sie in Österreich Opfer einer Straftat wurden. Wann bzw. wo fand der Vorfall statt und wurde der Täter verurteilt?

P: Das war, glaube ich im Sommer 2004. Der Täter ist wieder nach Armenien geflüchtet. Sie haben mit Visum hier. Er hat meine Tochter bedroht, damit ich nicht viel über den Mord erzähle.

RI: Haben Sie Unterlagen hinsichtlich des Vorfalls?

P: Ich habe ein Mikrospurenblatt und eine medizinische Bescheinigung des AKH XXXX mit.P: Ich habe ein Mikrospurenblatt und eine medizinische Bescheinigung des AKH römisch 40 mit.

RI: Sind Sie damit einverstanden, dass im Falle einer Aktenanforderung die Polizei und das Gericht Auskünfte über den Vorfall erteilen?

P: Ja.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Ja, mit Freunden. Manchmal telefoniere ich mit meinem Opa und meiner Tante.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P: Ich möchte Sie bitten, dass Sie genau prüfen, damit ich nicht nach Armenien zurückgehen muss. Die Leute, die mich verfolgen sind sehr aggressiv und sehr reich und mächtig. Die Straftaten, die ich in Österreich begangen habe, waren eine Dummheit. Ich habe eine neue Familie gegründet und wir erwarten ein Kind. Damals hat mir mein Anwalt geraten, dass ich eine Familienzusammenführung betreibe.

RI: Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde, in Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen.

P: Es steht in diesem Bescheid, dass ich mit Kriminellen in Österreich Kontakt hatte, das stimmt aber nicht. Ich habe eine Stunde vor dem Vorfall meine Exfrau angerufen und mich über meine Tochter erkundigt. Ich wusste nicht, ob diese Personen nur zu mir oder auch zu meiner Exfrau gekommen sind.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Das Problem, dass in diesem Verfahren der Leibwächter verurteilt wurde, der mit der Sache gar nichts zu tun hatte. Der wirkliche Täter, der am meisten zugeschlagen hat, ist jetzt Präsident des armenischen Fussballverbandes und Abgeordneter zum Parlament. Er war dazu gezwungen, weil seine Leibwächter in seinem Restaurant den Militärarzt zu Tode schlugen.

RI: Gibt es aus Ihrer Sicht weitere als die heute vor der belangten Behörde und in der Beschwerde beschriebenen Umstände, welche gegen eine Rückkehr nach Armenien ihrerseits sprechen?

P: Nein, nur dieser Vorfall.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl - und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Ich spreche mit meinen Freunden, meinem Opa und meinen Tanten mütterlicherseits darüber und sie sagen, dass das alles nicht stimmen würde.

RI: Das ho. Gericht führte über einen in Armenien ansässigen Vertrauensanwalt (Qualifikationsprofil liegt auf und wird mit der P erörtert) Recherchen durch. Der Anwalt stellte Folgendes fest:

  • -Strichaufzählung
    Die von Ihnen vorgelegten Ladungen sind nicht echt

  • -Strichaufzählung
    Sie waren weder im Vorfall im Restaurant XXXX noch im RestaurantSie waren weder im Vorfall im Restaurant römisch 40 noch im Restaurant
    XXXX als Zeuge involviert.römisch 40 als Zeuge involviert.

  • -Strichaufzählung
    In Bezug auf beide Vorfälle sind die polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen vollständig abgeschlossen

  • -Strichaufzählung
    Es gibt in Armenien gegenwärtig keine öffentliche Diskussion, ob in den beiden Fällen die tatsächlichen Täter verurteilt wurden. Im Vorfall im Restaurant XXXX brachte der Anwalt des Opfers vor, dass der Eigentümer des Lokals, XXXX , darin weitergehend verwickelt gewesen sein soll. Dies wurde im Prozesse jedoch nicht als erwiesen angenommen.Es gibt in Armenien gegenwärtig keine öffentliche Diskussion, ob in den beiden Fällen die tatsächlichen Täter verurteilt wurden. Im Vorfall im Restaurant römisch 40 brachte der Anwalt des Opfers vor, dass der Eigentümer des Lokals, römisch 40 , darin weitergehend verwickelt gewesen sein soll. Dies wurde im Prozesse jedoch nicht als erwiesen angenommen.

P: Diese Ladungen werden meinem Großvater zugeschickt. Das Verfahren ist zwar abgeschlossen, aber durch die Ladungen will man mir zeigen, dass ich nicht vergessen wurde.

RI: Wer soll durch Ihre Rückkehr nach Armenien einen Nachteil erleiden oder einer Gefahr ausgesetzt werden?

P: Ich oder XXXX .P: Ich oder römisch 40 .

RI: Was würde sich für den Herrn XXXX ändern, wenn Sie in Armenien wären? P: Es kann sein, dass er verurteilt wird. Er ist reich und er ist der Freund des Präsidenten. Es kann mir etwas passieren aber nicht XXXX . Er war auch im Restaurant XXXX , scheint aber im Gerichtsakt nicht als Zeugen auf. Journalisten fanden he raus, dass er auch dort war und schrieben auch darüber in den Zeitungen. Ich habe Ihnen das geschickt. Er will aber nicht verurteilt, aber jemand anderer soll statt ihm verurteilt werden.RI: Was würde sich für den Herrn römisch 40 ändern, wenn Sie in Armenien wären? P: Es kann sein, dass er verurteilt wird. Er ist reich und er ist der Freund des Präsidenten. Es kann mir etwas passieren aber nicht römisch 40 . Er war auch im Restaurant römisch 40 , scheint aber im Gerichtsakt nicht als Zeugen auf. Journalisten fanden he raus, dass er auch dort war und schrieben auch darüber in den Zeitungen. Ich habe Ihnen das geschickt. Er will aber nicht verurteilt, aber jemand anderer soll statt ihm verurteilt werden.

RI: Im Falle der Abweisung Ihres Beschwerde ist gesetzmäßig eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Beim Überwiegen besonderer Umstände kann eine längere Frist festgesetzt werden. In diesem Fall sind von Ihnen diese Umstände nachzuweisen und gleichzeitig ist von Ihnen ein Termin für die freiwillige Ausreise bekannt zu geben. Wollen Sie sich dazu äußern?

P: Ja, ich habe hier ein Kind. Ich weiß nicht, wie das funktionieren soll.

RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.

RV wird eine Stellungsnahmefrist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme der Polizeiakte eingeräumt.Regierungsvorlage wird eine Stellungsnahmefrist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme der Polizeiakte eingeräumt.

"

I.5.1. In weiterer Folge wurde seitens des ho. Gerichts in die anlässlich des auf die bP in Österreich stattgefundene Attacke angelegte Gerichtsakte Einsicht genommen. Zum damaligen Tathergang gab die bP an, dass sie am besagten Tag zu einem türkischen Bekannten unterwegs war. Auf dem Gehsteig stieß sie mit einem offensichtlich betrunkenen Mann zusammen, welcher sie in russischer Sprache beschimpfte und mit einem Messer herumfuchtelte. Als sie an diesem Mann bereits wieder vorbeigegangen war, stach dieser mit dem Messer zu. Sie hätte den Mann noch nie gesehen und hätte keine Erklärung dafür, warum dieser Mann auf die bP eingestochen hätte. Die bP hätte die Sicherheitsbehörde auch eindringlich aufgefordert, den Personenschutz gegen ihn einzustellen.römisch eins.5.1. In weiterer Folge wurde seitens des ho. Gerichts in die anlässlich des auf die bP in Österreich stattgefundene Attacke angelegte Gerichtsakte Einsicht genommen. Zum damaligen Tathergang gab die bP an, dass sie am besagten Tag zu einem türkischen Bekannten unterwegs war. Auf dem Gehsteig stieß sie mit einem offensichtlich betrunkenen Mann zusammen, welcher sie in russischer Sprache beschimpfte und mit einem Messer herumfuchtelte. Als sie an diesem Mann bereits wieder vorbeigegangen war, stach dieser mit dem Messer zu. Sie hätte den Mann noch nie gesehen und hätte keine Erklärung dafür, warum dieser Mann auf die bP eingestochen hätte. Die bP hätte die Sicherheitsbehörde auch eindringlich aufgefordert, den Personenschutz gegen ihn einzustellen.

Im Abschlussbericht kamen die ermittelnden Polizeibeamten, dass sich die Angaben der befragten Zeugen und Auskunftspersonen zu jenen der bP als widersprüchlich darstellen und die bP offensichtlich an der Ausforschung des oder der Täter nicht mitwirkt. Der oder die Täter konnten nicht ausgeforscht werden.

I.5.2. Im Rahmen einer Stellungnahme zu den für das ho. Verfahren relevanten Auszügen aus der Polizeiakte brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie von der Polizei nie niederschriftlich einvernommen wurde und verwies auf ihre bisherigen Angaben.römisch eins.5.2. Im Rahmen einer Stellungnahme zu den für das ho. Verfahren relevanten Auszügen aus der Polizeiakte brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie von der Polizei nie niederschriftlich einvernommen wurde und verwies auf ihre bisherigen Angaben.

I.6. Weitere Stellungnahmen bzw. Mitteilungen gingen beim ho. Gericht nach der Abhaltung der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr ein.römisch eins.6. Weitere Stellungnahmen bzw. Mitteilungen gingen beim ho. Gericht nach der Abhaltung der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei

II.1.1.1. Bisherige Verfahrenrömisch zwei.1.1.1. Bisherige Verfahren

Der Beschwerdeführer ist der Vater von XXXX (GZ: 247.026) und stellte am 07.11.2001 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX und deren Sohn XXXX erstmalig einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 02.08.2002, Zahl:Der Beschwerdeführer ist der Vater von römisch 40 (GZ: 247.026) und stellte am 07.11.2001 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und deren Sohn römisch 40 erstmalig einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 02.08.2002, Zahl:

XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. (EAS 79 - 117).römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. (EAS 79 - 117).

Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin kam am XXXX in Österreich zur Welt (AS 115) und stellte am 21.12.2001 einen Asylerstreckungsantrag.Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin kam am römisch 40 in Österreich zur Welt (AS 115) und stellte am 21.12.2001 einen Asylerstreckungsantrag.

Sämtliche Familienmitglieder erhoben rechtzeitig Berufung. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab diesen -mit Ausnahme jener des Beschwerdeführers- statt und gewährte der Lebensgefährtin, deren Sohn und der gemeinsamen Tochter mit mündlich verkündeten Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2006, GZ: XXXX , XXXX und XXXX , ausgefertigt am 09.02.2006, Asyl.Sämtliche Familienmitglieder erhoben rechtzeitig Berufung. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab diesen -mit Ausnahme jener des Beschwerdeführers- statt und gewährte der Lebensgefährtin, deren Sohn und der gemeinsamen Tochter mit mündlich verkündeten Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2006, GZ: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , ausgefertigt am 09.02.2006, Asyl.

Begründet wurde die damalige Entscheidung auf Grundlage der nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung, Länderfest-stellungen) erfolgten Tatsachenfeststellung damit, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Mann wäre im Herkunftsstaat verfolgt, Glaubwürdigkeit zukomme und ihr Vorbringen auch im Länderdokumentationsmaterial Deckung finde, wobei auch davon ausgegangen wurde, dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfalls etliche Zeugen im Gerichtsprozess einvernommen worden wären, jedoch keine Berichte bekannt waren, dass Zeugen eingeschüchtert, verfolgt oder bedroht worden wären.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 01.02.2006 von den Verfahren der Familienangehörigen getrennt und gemäß § 38 AVG wegen Straffälligkeit des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 01.02.2006 von den Verfahren der Familienangehörigen getrennt und gemäß Paragraph 38, AVG wegen Straffälligkeit des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.

Mit Aktenvermerk vom 29.02.2008 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers eingestellt, da dieser mit Schriftsatz vom 21.02.2008, seine Berufung zurückgezogen hatte. Der erstinstanzliche Bescheid wurde somit rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer brachte am 04.03.2008 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ein. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX fand am 17.03.2008 statt.Der Beschwerdeführer brachte am 04.03.2008 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 fand am 17.03.2008 statt.

Am 27.03.2008 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX , sowie am 26.11.2008, 09.04.2009 und 27.10.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , niederschriftlich einvernommen sowie die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien erörtert .Am 27.03.2008 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle römisch 40 , sowie am 26.11.2008, 09.04.2009 und 27.10.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen sowie die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien erörtert .

Das Bundesasylamt führte zwei Anfragen an die Staatendokumentation des BAA durch., welche sich insbesondere mit dem genannten Vorfall im Restaurant XXXX und möglichen Folgen für die bP befassten. Im Wesentlichen wurde in den entsprechenden Anfragebeantwortungen der chronologische Hergang der fraglichen Ereignisse beschrieben und kam ein Vertrauensanwalt zum Schluss, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die bP aufgrund des stattgefundenen Vorfalls im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit Repressalien zu rechnen hätte.Das Bundesasylamt führte zwei Anfragen an die Staatendokumentation des BAA durch., welche sich insbesondere mit dem genannten Vorfall im Restaurant römisch 40 und möglichen Folgen für die bP befassten. Im Wesentlichen wurde in den entsprechenden Anfragebeantwortungen der chronologische Hergang der fraglichen Ereignisse beschrieben und kam ein Vertrauensanwalt zum Schluss, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die bP aufgrund des stattgefundenen Vorfalls im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit Repressalien zu rechnen hätte.

Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , wies mit Bescheid vom 03.11.2009, Zahl: XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.Das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , wies mit Bescheid vom 03.11.2009, Zahl: römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.

Gegen diesen Bescheid brachte die bP eine Beschwerde ein.

Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er dieselben Gründe habe, wie im Erstverfahren, er jedoch ein Familienverfahren mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter haben möchte.

Zu seinen Lebensumständen in Armenien und in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass seiner Familie Asyl in Österreich gewährt wurde. Sie seien seit 2001 in Österreich und er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben. Sein Bruder lebe in Moskau.

Der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , vom 02.11.2009, Zahl: XXXX , in Spruchpunkt I der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt II erkannte das Bundesasylamt der Tochter des Beschwerdeführers den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erklärte in Spruchpunkt III die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig. In Erledigung der Beschwerde der Tochter des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurden die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.07.2010, Zahl: E14 247.026-2/2009-4E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Der Tochter des Beschwerdeführers kommt sohin der Status der Asylberechtigten zu.Der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 , vom 02.11.2009, Zahl: römisch 40 , in Spruchpunkt römisch eins der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt römisch zwei erkannte das Bundesasylamt der Tochter des Beschwerdeführers den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erklärte in Spruchpunkt römisch drei die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig. In Erledigung der Beschwerde der Tochter des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurden die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.07.2010, Zahl: E14 247.026-2/2009-4E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Der Tochter des Beschwerdeführers kommt sohin der Status der Asylberechtigten zu.

Mit Bescheid des AsylGH vom 17.2.2011, E14 235.454-2/2009-1E wurde der bP im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der AsylGH führte aus, dass im durch Berufungszurückziehung rechtswirksam gewordenen Erstverfahren des Beschwerdeführers die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht zur Asylgewährung führen. Im gegenständlichen Verfahren wäre jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer Angehöriger einer Asylberechtigten ist und sich grundsätzlich auf § 34 AsylG 2005 berufen kann.Der AsylGH führte aus, dass im durch Berufungszurückziehung rechtswirksam gewordenen Erstverfahren des Beschwerdeführers die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht zur Asylgewährung führen. Im gegenständlichen Verfahren wäre jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer Angehöriger einer Asylberechtigten ist und sich grundsätzlich auf Paragraph 34, AsylG 2005 berufen kann.

Mit Novellierung des Asylgesetzes zum 01.01.2010 wurde § 34 Abs. 2 AsylG 2005 dahingehend geändert, dass Familienangehörigen von Asylberechtigten nur dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn diese nicht straffällig (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) geworden sind.Mit Novellierung des Asylgesetzes zum 01.01.2010 wurde Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 dahingehend geändert, dass Familienangehörigen von Asylberechtigten nur dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn diese nicht straffällig (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) geworden sind.

Die Regelung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 entspricht insofern der gleichzeitig mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Neufassung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005. Im Falle des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 betonte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, U1769/10, unter Verweis auf Art. 49 B-VG zunächst, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sacherhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt und hielt anschließend fest, dass im Fall des § 9 Abs 2 AsylG 2005 eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliege, da dieser gemäß § 73 Abs. 7 leg.cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist.Die Regelung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht insofern der gleichzeitig mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005. Im Falle des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 betonte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, U1769/10, unter Verweis auf Artikel 49, B-VG zunächst, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sacherhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt und hielt anschließend fest, dass im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliege, da dieser gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg.cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist.

Da der im genannten Fall anzuwendende § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gleichfalls gemäß § 73 Abs. 7 leg.cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft trat und auch hier keine ausdrückliche Rückwirkung vom Gesetzgeber vorgesehen wurde, sind somit - dem Verfassungsgerichtshof folgend - die drei aus den Jahren 2003, 2006 und 2008 datierenden Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 34 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 AsylG 2005 vorliegt, nicht miteinzubeziehen.Da der im genannten Fall anzuwendende Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gleichfalls gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg.cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft trat und auch hier keine ausdrückliche Rückwirkung vom Gesetzgeber vorgesehen wurde, sind somit - dem Verfassungsgerichtshof folgend - die drei aus den Jahren 2003, 2006 und 2008 datierenden Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegt, nicht miteinzubeziehen.

Im erörterten Fall lag gemäß den Ausführungen des AGH somit keine zu berücksichtigende Strafffälligkeit vor.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde der Tochter des Beschwerdeführers, somit einem Familienmitglied im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden, den Asylstatus aberkennenden, Bescheid ersatzlos behoben (siehe I.3), womit der Tochter des Beschwerdeführers somit gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zukommt. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status ist nicht anhängig.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde der Tochter des Beschwerdeführers, somit einem Familienmitglied im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden, den Asylstatus aberkennenden, Bescheid ersatzlos behoben (siehe römisch eins.3), womit der Tochter des Beschwerdeführers somit gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zukommt. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status ist nicht anhängig.

Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich ist, bestehen keine.

Die gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen sind somit im gegenständlichen Fall erfüllt.Die gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen sind somit im gegenständlichen Fall erfüllt.

Der AsylGH ging davon aus, dass die bP im Jahre 2003 wegen Schlepperei und Bildung einer kriminellen Organisation zu einer Haftstrafe von einem Jahr bedingt bei einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren verurteilt wurde. Im Jahr 2006 wurde er wegen Diebstahls aus einem Opferstock zu einer Haftstrafe von 7 Monaten bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren verurteilt aus der er bedingt entlassen wurde. Die letzte Verurteilung stammt aus dem Jahr 2008, wo der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und unrechtmäßigem Waffenbesitz zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bei einem Strafrahmen von 1 bis zu 10 Jahren verurteilt wurde.

Im Rahmen einer Gesamtschau ging der AsylGH davon aus, dass die bP keinen Asylausschlussgrund verwirklicht hätte, weshalb ihr im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.

II.1.1.2. Exkurs 1: Der Von der bP bzw. dessen ehemaliger Gattin ursprünglich vorgetragene Ausreisegrundrömisch zwei.1.1.2. Exkurs 1: Der Von der bP bzw. dessen ehemaliger Gattin ursprünglich vorgetragene Ausreisegrund

Die bP brachte vor, an jenem Tag, an dem XXXX im Restaurant XXXX von Leibwächtern des damaligen armenischen Präsidenten ermordet worden sei, gemeinsam mit ihrer damaligen Gattin bzw. Lebensgefährtin anwesend gewesen zu sein. Sie wäre Zeuge des Vorfalls gewesen, in die Ermittlungen der Polizei involviert gewesen und hätte sich schließlich veranlasst gesehen, Armenien zu verlassen. Konkret bracht sie vor, sie hätte damals durch eine halb offene Türe zur Herrentoilette gesehen, dass XXXX von den Leibwächtern misshandelt worden wäre. Nachdem diese bemerkt hätten, dass die bP den Vorfall beobachtet hätte, wäre sie von den Leibwächtern auf eine Polizeistation eskortiert worden, wo man ihr vorgeworfen hätte, sie hätte versucht, den Präsidenten zu ermorden. Im Anschluss wäre sie –offenbar mangels weiterer Verdachtsmomente- von der Polizei freigelassen und nach Hause gebracht worden (Verhandlungsprotokoll des UBAS vom 30.6.2003. S 8; der VL stellte in diesem Protokoll abschließend fest, dass sich der genannte Vorfall vom 24. zum 25.9.2011 ereignet hätte, ca. 50 Personen als Zeugen öffentlich vernommen wurdenund abgesehen in Bezug auf den Bruder des Opfers keine Berichte bekannt sind, wonach Zeugen eingeschüchtert, verfolgt oder bedroht worden wären).Die bP brachte vor, an jenem Tag, an dem römisch 40 im Restaurant römisch 40 von Leibwächtern des damaligen armenischen Präsidenten ermordet worden sei, gemeinsam mit ihrer damaligen Gattin bzw. Lebensgefährtin anwesend gewesen zu sein. Sie wäre Zeuge des Vorfalls gewesen, in die Ermittlungen der Polizei involviert gewesen und hätte sich schließlich veranlasst gesehen, Armenien zu verlassen. Konkret bracht sie vor, sie hätte damals durch eine halb offene Türe zur Herrentoilette gesehen, dass römisch 40 von den Leibwächtern misshandelt worden wäre. Nachdem diese bemerkt hätten, dass die bP den Vorfall beobachtet hätte, wäre sie von den Leibwächtern auf eine Polizeistation eskortiert worden, wo man ihr vorgeworfen hätte, sie hätte versucht, den Präsidenten zu ermorden. Im Anschluss wäre sie –offenbar mangels weiterer Verdachtsmomente- von der Polizei freigelassen und nach Hause gebracht worden (Verhandlungsprotokoll des UBAS vom 30.6.2003. S 8; der VL stellte in diesem Protokoll abschließend fest, dass sich der genannte Vorfall vom 24. zum 25.9.2011 ereignet hätte, ca. 50 Personen als Zeugen öffentlich vernommen wurdenund abgesehen in Bezug auf den Bruder des Opfers keine Berichte bekannt sind, wonach Zeugen eingeschüchtert, verfolgt oder bedroht worden wären).

Aufgrund des ho. Wissenstandes ist zu diesem Vorfall Folgendes festzuhalten (Basis: die in der VH-Schrift genannte

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bP, sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA [der bP bereits durch den Bescheid des BAA, AZ XXXX vom 3.11.2009 zur Kenntnis gebracht]):Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bP, sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA [der bP bereits durch den Bescheid des BAA, AZ römisch 40 vom 3.11.2009 zur Kenntnis gebracht]):

In der Nacht von XXXX 2001, gegen 00:40 Uhr wurde XXXX , ein georgischer Staatsbürger, im Cafe " XXXX " in Jerewan ermordet.In der Nacht von römisch 40 2001, gegen 00:40 Uhr wurde römisch 40 , ein georgischer Staatsbürger, im Cafe " römisch 40 " in Jerewan ermordet.

Einigen Zeugen zufolge spielte sich der Vorfall wie folgt ab:

XXXX wollte sich dem Tisch nähern, an dem Präsiden Kocharian und der berühmte französische Sänger armenischer Herkunft Charles Aznavour saßen. Kocharian gibt an Jazz zu lieben und lädt seine Gäste oft ins Cafe " XXXX " ein, wo armenische Jazzmusiker auftreten. Als die Leibwächter des Präsidenten nicht erlaubten, dass sich XXXX dem Tisch nähere, äußerte er beleidigende Worte in Richtung des Präsidenten. Kurz nachdem Kocharian und seine Gesellschaft das "römisch 40 wollte sich dem Tisch nähern, an dem Präsiden Kocharian und der berühmte französische Sänger armenischer Herkunft Charles Aznavour saßen. Kocharian gibt an Jazz zu lieben und lädt seine Gäste oft ins Cafe " römisch 40 " ein, wo armenische Jazzmusiker auftreten. Als die Leibwächter des Präsidenten nicht erlaubten, dass sich römisch 40 dem Tisch nähere, äußerte er beleidigende Worte in Richtung des Präsidenten. Kurz nachdem Kocharian und seine Gesellschaft das "

XXXX " verlassen hatten, wurde XXXX in der Toilette des Cafes gefunden. Andere Zeugen machten bei Gericht etwas unterschiedliche Angaben. Ihnen zufolge versuchte XXXX sich Kocharian zu nähern, als dieser das Lokal verließ. Als die Leibwächter dies verhinderten, bewarf er Kocharian mit einem hässlichen Ausdruck. Als der Präsident das Cafe verließ, umzingelten zwei bis drei Leibwächter XXXX , schlugen ihn, und zerrten ihn am Boden zu den Toiletten. Man kann nur vermuten, was auf den Toiletten passierte. Es gibt jedoch wenig Zweifel, das XXXX von Kocharians Leibwächtern zu Tode geprügelt wurde.römisch 40 " verlassen hatten, wurde römisch 40 in der Toilette des Cafes gefunden. Andere Zeugen machten bei Gericht etwas unterschiedliche Angaben. Ihnen zufolge versuchte römisch 40 sich Kocharian zu nähern, als dieser das Lokal verließ. Als die Leibwächter dies verhinderten, bewarf er Kocharian mit einem hässlichen Ausdruck. Als der Präsident das Cafe verließ, umzingelten zwei bis drei Leibwächter römisch 40 , schlugen ihn, und zerrten ihn am Boden zu den Toiletten. Man kann nur vermuten, was auf den Toiletten passierte. Es gibt jedoch wenig Zweifel, das römisch 40 von Kocharians Leibwächtern zu Tode geprügelt wurde.

Der Fall führte zu negativem öffentlichen Echo, der Generalstaatsanwalt Armeniens begann eine Untersuchung wegen Mordes. Die Gerichtsverhandlung der Ermordung XXXX fand in erster Instanz im Jänner-Februar 2002 an den Gerichten XXXX in Jerewan statt. Das Urteil wurde am 20.02.2002 verkündet. Der Richter verurteilte den Leibwächter XXXX für den Mord an XXXX zu zwei Jahren bedingter Haftstrafe mit einem Jahr auf Bewährung. Das milde Urteil lag daran, dass XXXX nicht absichtlich ermordet hatte, sondern nachlässig gehandelt hatte, indem er XXXX gestoßen hatte, der dann auf den Boden fiel und ein Gehirntrauma erlitt, an dem er starb.Der Fall führte zu negativem öffentlichen Echo, der Generalstaatsanwalt Armeniens begann eine Untersuchung wegen Mordes. Die Gerichtsverhandlung der Ermordung römisch 40 fand in erster Instanz im Jänner-Februar 2002 an den Gerichten römisch 40 in Jerewan statt. Das Urteil wurde am 20.02.2002 verkündet. Der Richter verurteilte den Leibwächter römisch 40 für den Mord an römisch 40 zu zwei Jahren bedingter Haftstrafe mit einem Jahr auf Bewährung. Das milde Urteil lag daran, dass römisch 40 nicht absichtlich ermordet hatte, sondern nachlässig gehandelt hatte, indem er römisch 40 gestoßen hatte, der dann auf den Boden fiel und ein Gehirntrauma erlitt, an dem er starb.

Die Untersuchung des Mordes an XXXX durch den Generalstaatsanwalt Armeniens wurde abgeschlossen, in dem Gerichtsverfahren wurde das Urteil am 20.02.2002 gesprochen. Der ganze Fall wurde abgeschlossen, wird nicht wiederaufgenommen und ist nicht mehr von öffentlichem Interesse. Aus politischer Sichtweise versuchte die Opposition, einige armenische Organisationen der Zivilgesellschaft und Individuen die öffentliche Aufmerksamkeit auf den Fall zu lenken. Beispielsweise versammelten sich im April 2002 rund 300 Personen mit Blumen und Kerzen im Cafe XXXX , als Protest gegen das milde Urteil. Im März 2002 verlangte der Volksrat für Menschenrechte und Freiheiten eine Berufung des Generalstaatsanwaltes gegen das Urteil. XXXX , der Bruder des Opfers, gab an, gegen das Urteil berufen zu wollen. Jedoch wurde keine dieser Forderungen umgesetzt.Die Untersuchung des Mordes an römisch 40 durch den Generalstaatsanwalt Armeniens wurde abgeschlossen, in dem Gerichtsverfahren wurde das Urteil am 20.02.2002 gesprochen. Der ganze Fall wurde abgeschlossen, wird nicht wiederaufgenommen und ist nicht mehr von öffentlichem Interesse. Aus politischer Sichtweise versuchte die Opposition, einige armenische Organisationen der Zivilgesellschaft und Individuen die öffentliche Aufmerksamkeit auf den Fall zu lenken. Beispielsweise versammelten sich im April 2002 rund 300 Personen mit Blumen und Kerzen im Cafe römisch 40 , als Protest gegen das milde Urteil. Im März 2002 verlangte der Volksrat für Menschenrechte und Freiheiten eine Berufung des Generalstaatsanwaltes gegen das Urteil. römisch 40 , der Bruder des Opfers, gab an, gegen das Urteil berufen zu wollen. Jedoch wurde keine dieser Forderungen umgesetzt.

Es existieren keine Berichte über Schikanen von Zeugen des Mordes an

XXXX .römisch 40 .

Der Vorfall kann sowohl rechtlich als auch politisch als abgeschlossen betrachtet werden und befindet er sich nicht im Interesse der armenischen Öffentlichkeit.

II.1.1.3. Eskurs 2: Der von der bP nunmehr vorgetragene Ausreisegrund (Quelle: ho. Erk. vom 19.7.2016, GZ L515 2011305 und die bereits genannte Auskunft der Staatendokumentation der bB).römisch zwei.1.1.3. Eskurs 2: Der von der bP nunmehr vorgetragene Ausreisegrund (Quelle: ho. Erk. vom 19.7.2016, GZ L515 2011305 und die bereits genannte Auskunft der Staatendokumentation der bB).

Die bP erstattet im Aberkennungsverfahren ein Vorbringen, welches in Verbindung mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln per se indiziert, dass die bP behauptet, Zeuge gewesen zu sein, wie die Leibwächter von XXXX den XXXX im Lokal " XXXX " ermordet haben.Die bP erstattet im Aberkennungsverfahren ein Vorbringen, welches in Verbindung mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln per se indiziert, dass die bP behauptet, Zeuge gewesen zu sein, wie die Leibwächter von römisch 40 den römisch 40 im Lokal " römisch 40 " ermordet haben.

Aufgrund des ho. Wissensstandes ist zu diesem Vorfall Folgendes festzuhalten:

Am XXXX 2012 wurde im Restaurant " XXXX " eine Gruppe von Gästen von der Restaurantbewachung so stark geschlagen, dass im Anschluss daran der armenische Militärarzt Vahe Avetyan seinen Verletzungen erlag. 5 Mitglieder der Restaurantbewachung und ein Kellner wurden hierauf verhaftet und angeklagt.Am römisch 40 2012 wurde im Restaurant " römisch 40 " eine Gruppe von Gästen von der Restaurantbewachung so stark geschlagen, dass im Anschluss daran der armenische Militärarzt Vahe Avetyan seinen Verletzungen erlag. 5 Mitglieder der Restaurantbewachung und ein Kellner wurden hierauf verhaftet und angeklagt.

Das Restaurant befindet sich im Eigentum von XXXX , dem Chef des armenischen XXXX und Mitglied der regierenden Republikanischen Partei. Er besitzt verschiedene Unternehmungen und ist der armenischen Öffentlichkeit als sehr wohlhabend mit krimineller Mentalität bekannt. Er war Mitglied des Parlaments, trat nach dem oa. Vorfall jedoch zurück.Das Restaurant befindet sich im Eigentum von römisch 40 , dem Chef des armenischen römisch 40 und Mitglied der regierenden Republikanischen Partei. Er besitzt verschiedene Unternehmungen und ist der armenischen Öffentlichkeit als sehr wohlhabend mit krimineller Mentalität bekannt. Er war Mitglied des Parlaments, trat nach dem oa. Vorfall jedoch zurück.

(Quelle: Erk. d. AsylGH vom 11.11.2013, GZ E10 434153-1/2013/21E mwN)

Weitere öffentliche Quellen berichten über den oa. Vorfall und die anschließende Prozessführung wie folgt (Basis: ho. Erk, vom 19.7.2016, L 515 2011307):

Radio Asatutjun, der armenische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), berichtet im Juli 2012, dass Larissa Alawerdjan, ein Mitglied der gesellschaftlichen Initiativgruppe " XXXX " und ehemalige Ombudsfrau Armeniens, geäußert habe, dass die Ermittlungen im Fall des Todes von XXXX in eine bestimmte Richtung gegangen seien. Radio Asatutjun weist darauf hin, dass XXXX , der Leiter der Abteilung für besonders wichtige Angelegenheiten bei der Ermittlungsleitung der Polizei, kurz zuvor mitgeteilt habe, dass es bisher keinerlei Grundlage oder Beweise dafür gebe, um XXXX (auch " XXXX "), einen bekannten Geschäftsmann und Parlaments-abgeordneten, als Verdächtigen oder Angeklagten in dem Fall heranzuziehen. XXXX , dem das Restaurant " XXXX " gehöre, in dem es zu dem Vorfall gekommen sei, sei zu dem Zeitpunkt, als XXXX verprügelt worden sei, nicht anwesend gewesen, so XXXX .Radio Asatutjun, der armenische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), berichtet im Juli 2012, dass Larissa Alawerdjan, ein Mitglied der gesellschaftlichen Initiativgruppe " römisch 40 " und ehemalige Ombudsfrau Armeniens, geäußert habe, dass die Ermittlungen im Fall des Todes von römisch 40 in eine bestimmte Richtung gegangen seien. Radio Asatutjun weist darauf hin, dass römisch 40 , der Leiter der Abteilung für besonders wichtige Angelegenheiten bei der Ermittlungsleitung der Polizei, kurz zuvor mitgeteilt habe, dass es bisher keinerlei Grundlage oder Beweise dafür gebe, um römisch 40 (auch " römisch 40 "), einen bekannten Geschäftsmann und Parlaments-abgeordneten, als Verdächtigen oder Angeklagten in dem Fall heranzuziehen. römisch 40 , dem das Restaurant " römisch 40 " gehöre, in dem es zu dem Vorfall gekommen sei, sei zu dem Zeitpunkt, als römisch 40 verprügelt worden sei, nicht anwesend gewesen, so römisch 40 .

Laut RFE/RL wurden zwischenzeitig 6 Männer zu je 12 Jahren Haft verurteilt, weil sie am 17.6.2012 Vahe Avetian verprügelten. Bei den Männern handelte es sich um Sicherheitspersonal und andere Angestellte des Restaurants XXXX . Die Verteilungen sind seit 8.9.2014 rechtskräftig.Laut RFE/RL wurden zwischenzeitig 6 Männer zu je 12 Jahren Haft verurteilt, weil sie am 17.6.2012 Vahe Avetian verprügelten. Bei den Männern handelte es sich um Sicherheitspersonal und andere Angestellte des Restaurants römisch 40 . Die Verteilungen sind seit 8.9.2014 rechtskräftig.

In der Beschwerdeverhandlung relativiert die bP ihr Vorbringen dahingehend, dass sie bei diesem Vorfall nicht dabei war, sondern XXXX sei auch zum fraglichen Zeitpunkt im Restaurant XXXX gewesen und hätte dieser daher ein veritables Interesse, dass die bP nicht nach Armenien zurückkehrt.In der Beschwerdeverhandlung relativiert die bP ihr Vorbringen dahingehend, dass sie bei diesem Vorfall nicht dabei war, sondern römisch 40 sei auch zum fraglichen Zeitpunkt im Restaurant römisch 40 gewesen und hätte dieser daher ein veritables Interesse, dass die bP nicht nach Armenien zurückkehrt.

Der Vorfall kann sowohl rechtlich als auch politisch als abgeschlossen betrachtet werden und befindet er sich nicht im Interesse der armenischen Öffentlichkeit.

II.1.1.4. Die bP wurde wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:römisch zwei.1.1.4. Die bP wurde wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:

01) LG XXXX vom 07.05.2003 RK 07.05.200301) LG römisch 40 vom 07.05.2003 RK 07.05.2003

PAR 104/1 U 3 FrG, PAR 278 A ABS 1/1 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre,

LG XXXX vom 03.03.2006LG römisch 40 vom 03.03.2006

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen, LG WR.NEUSTADT 39 HV 27/2008D vom 11.04.2008

02) LG XXXX vom 03.03.2006 RK 12.06.200602) LG römisch 40 vom 03.03.2006 RK 12.06.2006

PAR 127 128 ABS 1/2 StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate, Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.11.2006, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 06.11.2006Freiheitsstrafe 7 Monate, Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.11.2006, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG römisch 40 vom 06.11.2006

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG XXXX vom 11.04.2008Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG römisch 40 vom 11.04.2008

03) LG XXXX vom 11.04.2008 RK 02.09.200803) LG römisch 40 vom 11.04.2008 RK 02.09.2008

PAR 127 129/1 130 (2. SATZ) 15 StGB, PAR 50 ABS 1/1 WaffG

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

04) LG XXXX vom 03.03.2014 RK 03.03.201404) LG römisch 40 vom 03.03.2014 RK 03.03.2014

§§ 127, 130 1. Fall, 131 1. Fall StGB, §§ 223 (2), 224 StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 MonateParagraphen 127, 130, 1. Fall, 131 1. Fall StGB, Paragraphen 223, (2), 224 StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Hinsichtlich der konkret begangen Straftaten in Bezug die Punkte 01) – 03) wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen. In Bezug auf die letztmalige Verurteilung gem. Punkt 04) wird festgestellt, dass die bP in verabredeter Verbindung zusammen mit weiteren Tätern in einem Baumarkt zusammen mit weiteren Mittätern 13 Stück Sicherheitszylinder (Wert: € 1.068,70) mit dem Vorsatz an sich nahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Diebstahl gewerbsmäßig begangen wurde. Die bP und die weiteren Mittäter wurden auf frischer Tat betreten und haben eine Person, welche die Wegfahrt zu verhindern trachtend hinter dem Fluchtfahrzeug stand,durch Anfahren zu Sturz gebracht und durch einen unbekannten Mittäter durch mehrere Fußtritte verletzt wurde. Es wurde Gewalt angewandt, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten. Weiters wies sich die bP im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung mit einer bulgarischen Identitätskarte aus. Erschwerend wurden vom Gericht die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd die teilweise geständige Verantwortung herangezogen.

II.1.1.5. Weitere Feststellungen zur Personrömisch zwei.1.1.5. Weitere Feststellungen zur Person

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die beschwerdeführenden Partei ist ein nicht invalider, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen bzw. in der Beschwerdeverhandlung erörterten privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Weiters bringt die bP vor, sich in einem schlechten psychischen Zustand zu befinden unter den in den nachfolgenden Exkursen beschriebenen Krankheiten zu leiden.

II.1.1.5.1. Exkurs 1: Hepatitis Crömisch zwei.1.1.5.1. Exkurs 1: Hepatitis C

Der Begriff Hepatitis bedeutet Leberentzündung. In den allermeisten Fällen handelt es sich bei einer Leberentzündung um eine Viruserkrankung (Virushepatitis).

Wenn keine Behandlung stattfindet, kann es im schlimmsten Fall, der jedoch nicht automatisch Eintreten muss, zu einer Leberzirrhose kommen. Weiter wird aufgrund der übereinstimmenden Schilderung in einer Vielzahl an öffentlichen Quellen davon ausgegangen, dass etwa 70% der chronisch Infizierten keine schwere Lebererkrankung entwickeln; sie sind zwar Virusträger und können andere anstecken, ihre Leber bleibt aber mehr oder weniger unbeschadet. Ein völliges Verschwinden des Virus ohne Therapie kommt bei chronischer Hepatitis C kaum vor. Gefährlich an der Hepatitis C ist die Möglichkeit der Entwicklung einer Leberzirrhose (Schrumpfleber) oder eines Leberkarzinoms: Bei 20% der Betroffenen ist die Leberentzündung so stark ausgeprägt, dass die zunehmenden Vernarbungen innerhalb von 20 bis 30 Jahren zu einer Schrumpfung der Leber (Zirrhose) führen.

(vgl. für viele Quellen: http://www.netdoktor.at/krankheit/hepatitis-c-7374)vergleiche für viele Quellen: http://www.netdoktor.at/krankheit/hepatitis-c-7374)

II.1.1.5.2. Exkurs 2: COPDrömisch zwei.1.1.5.2. Exkurs 2: COPD

Bei der COPD handelt es sich um eine chronische, nicht heilbare Erkrankung. Ein Fortschreiten kann jedoch durch eine frühe Therapie und eine Änderung des Lebensstils – insbesondere durch das Aufgeben des Rauchens – verhindert oder verlangsamt werden. "Obstruktion" bedeutet, dass eine Behinderung des Atemstromes vorliegt. Diese stellt für den Patienten das Hauptproblem der Erkrankung dar, weil sie - vor allem bei körperlicher Belastung - Atemnot nach sich zieht.

(http://www.netdoktor.at/krankheit/copd-7564)

II.1.1.5.2. Exkurs3: Chronische Osteomyelitisrömisch zwei.1.1.5.2. Exkurs3: Chronische Osteomyelitis

Eine Knochenentzündung ist eine Entzündung der Knochensubstanz. Im Alltagsgebrauch wird der Begriff Knochenentzündung verallgemeinernd für die Entzündung der äußeren, harten Knochensubstanz sowie des Knochenmarks verwendet. Mediziner unterscheiden jedoch genauer zwischen einer Entzündung der harten Substanz des Knochens (Osteitis) ohne Beteiligung des Knochenmarks und einer Entzündung des Knochenmarks (Osteomyelitis).

Osteitis und Osteomyelitis werden in den meisten Fällen durch Bakterien (ganz selten durch Viren oder Pilze) verursacht und treten nach Knochenbrüchen (Frakturen), Operationen an Knochen oder Infektionen auf. Neben der Art des infizierten Gewebes unterscheiden sich Knochenentzündung und Knochenmark-Entzündung auch in ihrer Entstehungsweise:

Zu einer Knochenentzündung kommt es, wenn Bakterien von außen den Knochen erreichen, beispielsweise bei einer offenen Verletzung oder einer OP-Wunde. Welche Knochen genau betroffen sind, richtet sich nach dem Ort der ursächlichen Verletzung. Eine Knochenmark-Entzündung dagegen entsteht, wenn Bakterien über die Blutbahn in den Knochen gelangen (hämatogene Knochenentzündung). Betroffen sind vor allem Oberschenkel (Femur) und Unterschenkel (Tibia).

Ohne Therapie kann eine akute Knochenentzündung chronisch werden und der Heilungsverlauf kann sich extrem verzögern. Bei einer chronischen Knochenentzündung versucht der Körper, selbst die Bakterien zu bekämpfen, indem er eine Art Kapsel um das entzündete Gebiet bildet. Innerhalb dieser Kapsel leben die Bakterien allerdings weiter. Es bestehen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im betroffenen Gelenk. Von Zeit zu Zeit kann sich das Innere der Kapsel in Form von Eiter nach außen entleeren.

Die Prognose der Knochenmark-Entzündung (Osteomyelitis) beziehungsweise einer Knochenentzündung (Osteitis) hängt vom Typ der Entzündung, dem Alter des Patienten, der Stärke seines Immunsystems und der Art der beteiligten Erreger ab.

Eine akute Knochenmark-Entzündung hat gute Aussicht auf Heilung. Auch bei der Knochenentzündung ist in der Regel eine Ausheilung ohne bleibende Schäden möglich, wenn sie rechtzeitig erkannt und behandelt wird. Die Behandlung der chronischen Knochenentzündung ist dagegen schwieriger. Vor allem bei Erwachsenen (weniger bei Kindern) besteht die Gefahr, dass die Knochenentzündung in die chronische Form übergeht.

Die Heilungschancen bei Kindern mit einer Knochenmark-Entzündung sind generell besser als bei Erwachsenen. Bei Kindern besteht aber das Risiko einer Wachstumsstörung, wenn die Osteomyelitis die Wachstumsfugen der Knochen betrifft. Die Wachstumsfugen sind diejenigen Stellen im Knochen, die bei Kindern noch aus Knorpel bestehen, aus dem ständig neue Knochensubstanz für ein gesundes Größenwachstum gebildet wird. Wird dieser Prozess gestört, so kann es zu Minderwuchs und zu verkürzten Armen und Beinen führen - je nachdem, wo sich der Entzündungsherd befindet.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien

II.1.2.1.Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.römisch zwei.1.2.1.Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

II.1.2.2.Zur Lage von Rückkehrern wird ergänzend zu den Ausführungen der bB Folgendes festgestellt (Basis: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho. Gericht vom 9.10.2016):römisch zwei.1.2.2.Zur Lage von Rückkehrern wird ergänzend zu den Ausführungen der bB Folgendes festgestellt (Basis: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho. Gericht vom 9.10.2016):

IOM [International Organization for Migration] berichtet:

Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse - Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung

In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern:

  • -Strichaufzählung
    Caritas Armenien

  • -Strichaufzählung
    Französisch Armenische Entwicklungsstiftung (FADF),

  • -Strichaufzählung
    Hope and Help (H&H),

  • -Strichaufzählung
    Internationale Organisation für Migration (IOM),

  • -Strichaufzählung
    Französisches Büro für Integration und Immigration (OFII)

  • -Strichaufzählung
    People in Need

Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen.

Reintegration:

In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der "Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016" beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist.

Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im folgenden genannten Programme umgesetzt werden:

Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens.

2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations Service "SMS" des Ministeriums für Territorialverwaltung.

Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen.

Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern:

Der Staatliche Migrations Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien

Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantesCapacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am. Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung.

Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet:

Das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften.

Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen

Migrationsdienst:

Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033

Tel: +374 (0)10 22 49 25

E-mail: contact@ti-armenia.org

Web: http://www.smsmta.am

Email: externalrelations.sms@gmail.com

Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00)

Es wurden sogenannte "Migration Resource Center" gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert.

Programme von IO's und NGO's:

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend:

  • -Strichaufzählung
    Bereitstellung von Informationen, Weiterreisehilfe in die Zielstadt

  • -Strichaufzählung
    Flughafenhilfe nach der Rückkehr

  • -Strichaufzählung
    Beratung und Weitervermittlung (auch medizinische Vermittlung)

  • -Strichaufzählung
    Auszahlung der Reintegrationshilfe

  • -Strichaufzählung
    Unterstützung bei der Gründung eines Kleinstunternehmens (inkl. Bildung und Unternehmensberatung)

  • -Strichaufzählung
    Begleitung

Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[...]

Weitere Details gibt es auf

http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=1239 und

http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=1240.

Eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Armenien

Nachfolgend allgemeine Berichte von IOM zu

Unterstützungsmöglichkeiten:

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden

Elemente:

*Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

*Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

*Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

*Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

*Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.

Unterbringung von Heimkehrern ohne Familie:

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.

Mietkosten:

Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

Wiederaufbauhilfe:

Derzeit werden von der Regierung der Republik Armenien keine Programme in diesem Bereich durchgeführt.

Vermittlung von Arbeitskräften:

Die Beschäftigungsprogramme beinhalten Arbeitslosenunterstützung, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie Umschulungen und finanzielle Unterstützung der Arbeitssuchenden. Diese Programme werden ebenso wie öffentliche Arbeitsprogramme von den regionalen Arbeitslosenzentren implementiert. Die Kosten dieser Programme werden vom Staat getragen. Die implementierten Programme (mit Ausnahme der durch den Staatshaushalt finanzierten öffentlichen Arbeiten) werden von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt.

Arbeitslosenunterstützung: Voraussetzungen:

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Arbeitssuchende und Arbeitslose haben das Recht:

* auf kostenlose Beratung zur beruflichen Orientierung und Informationen über Stellenangebote.

* auf kostenlose Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen.

*auf Wahrung der eigenen Interessen vor Gericht gegen Verstöße des Arbeitsamtes und seiner Mitarbeiter sowie durch die Aktivitäten der Arbeitgeber.

Darüber hinaus haben arbeitssuchende Personen das Recht:

* auf kostenlose Qualifizierung und Umschulung.

*auf Erstattung der Kosten im Fall einer Verlegung des Arbeitsplatzes entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Verfahren.

* auf Erhalt der erforderlichen Mittel aus dem Beschäftigungsfonds zur Gründung eines Geschäfts und Schaffung von Arbeitsplätzen entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Bedingungen und Verfahren.

Staatliche Projekte:

Bereits seit 1998 werden in Armenien nationale und regionale Beschäftigungsprogramme entwickelt und implementiert. Das von der staatlichen Arbeitsagentur durchgeführte Programm für Beschäftigung beinhaltet sowohl passive (Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen) als auch aktive Programme (Berufstrainings für Arbeitslose, Existenzgründungshilfen, Organisation bezahlter Tätigkeiten, Aufbau von speziellen Werkstätten für Behinderte etc.).

Arbeitslosenhilfe:

Diese Leistungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:

* Die Empfänger müssen arbeitslos aber mindestens ein Jahr versichert gewesen sein

* Die Minimaldauer der Zahlungen beträgt 6 Monate ,

* Alle drei Jahre verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat.

* Die Maximaldauer beträgt 12 Monate.

Die Arbeitslosenhilfe beträgt 18.000 AMD pro Monat.

Um zum wiederholten Mal Gebrauch von der Arbeitslosenhilfe zu machen muss die Person muss die Person seit ihrer letzten Meldung beim Arbeitsamt ein Jahr lang versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Weiterbildungskurse:

Am Arbeitsmarkt herrscht ein hoher Bedarf an hoch qualifizierten Spezialisten. Viele Arbeitslose haben im Lauf der Zeit ihre Fähigkeiten und Qualifikationen verloren und erfüllen die aktuelle Ansprüche der Arbeitgeber daher nicht. Viele junge Menschen haben ähnliche Probleme. Das Arbeitsamt implementiert daher ein Weiterbildungsprogramm, dass die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verringern soll.

Ziel ist es, dass der Teilnehmer aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Nachfrage des Arbeitsmarktes entsprechen, eine Stelle findet, oder als selbständiger Unternehmer bestehen kann.

Das Weiterbildungsprogramm wenden sich an folgende Gruppen:

* Arbeitslose

* Behinderte

* Rentner mit langer Dienstzeit und privilegierte Rentner

Unterstützung für Unternehmensgründer:

Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen.

Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:

* Arbeitslose

* Behinderte

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen:

Das Projekt sorgt für eine temporäre Beschäftigung von arbeitslosen und arbeitsuchenden Personen und fördert die Durchführung von Tätigkeiten, die keine fachlichen Qualifikationen erfordern. Nebenbei fördert das Projekt Tätigkeiten von sozialer Bedeutung für die Gemeinden, wie z.B.:

Das Programm umfasst folgende Felder:

* Renovierung und Errichtung von Zusatzarbeiten Straßen, Autobahnen, Bürgersteigen, Parks, Spielplätzen, Parkanlagen, Baumschulen und der Durchführung von Forstarbeiten.

* Hilfsarbeiten beim Wiederaufbau nach Katastrophenfällen

* Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von sozialer Infrakstruktur, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Altersheimen und ähnlichen Institutionen.

* Hilfsarbeiter bei der Renovierung von Gebäuden und Umweltschutzarbeiten

* Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von Wasserspeichern, Bewässerungssystemen und Kanalanlagen

* Hilfsarbeiten bei der Restaurierung historischer und architektonischer Denkmäler und kultureller Städten.

Jobmessen:

Ziel ist es, Treffen zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zu vermitteln und so die Suche nach Stellen und Mitarbeitern zu unterstützen.

Neue Berufe und Wirtschaftszweige sollen bekannt gemacht und die Nachfrage des Arbeitsmarktes befriedigt werden.

Job Clubs:

Hierbei handelt es sich um ein Programm zu Unterstützung und Motivierung von Arbeitssuchenden. Der Arbeitssuchende erhält berufliche und psychosoziale Beratung.

Job Clubs gibt es in den folgenden regionalen und lokalen Filialen des Arbeitsamtes. Die Beratung ist kostenlos.

Referenzen und Kontaktinformationen:

Ministerium für Arbeit und Soziales: www.mss.am

Abteilung für Arbeit und Beschäftigung Head of department - Mr.

TadevosAvetisyan

Tel. (+37410) 56-53-64; E-mail: tadevos.avetisyan@mss.am

Abteilung für Arbeit, Tel. (+37410) 26-90-10:

Head of division - Mr. GagikBleyan

Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: gagik.bleyan@mss.am

Abteilung für Beschäftigung Head of division - Mr. SevakAleqyan

Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: sevak.alekyan@mss.am

Arbeitsamt, http://employment.am

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Armenien

IOM berichtet:

Die Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AssistedVoluntary Return and Reintegration, AVRR), eine der Hauptaktivitäten von IOM, hilft jährlich tausenden Migrant/innen weltweit, die in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen. Aufbauend auf langjährigen Erfahrungen und einem globalen Netzwerk von Niederlassungen und Partner/innen fördern die AVRR Programme von IOM - beginnend bei der Vorbereitung der Rückkehr bis hin zur Phase der Reintegration im Herkunftsland - den internationalen Dialog und die Kooperation zwischen Aufnahme- und Herkunftsländern.

In Österreich bietet IOM logistische Rückkehrunterstützung sowie eine Reihe von zielgruppenspezifischen Reintegrationsprojekten in den Herkunftsländern der Migrant/innen an.

Die erfolgreiche Implementierung von AVRR Programmen erfordert die Zusammenarbeit und Beteiligung einer Reihe von Akteur/innen wie Migrant/innen, Zivilgesellschaft und Regierungen sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern. IOM fördert umfassende Ansätze zu freiwilliger Rückkehr, die auch Reintegrationsunterstützung nach der Rückkehr und Monitoring beinhalten. Der Schutz der Würde und der Rechte von Migrant/innen ist dabei ein wesentlicher Grundsatz in der Arbeit von IOM, genauso wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse von vulnerablen Migrant/innen wie beispielsweise Betroffenen von Menschenhandel, unbegleiteten Minderjährigen oder Personen mit medizinischen Bedürfnissen.

Rückkehrer/innen können im Rahmen von Projekten und Programmen mit Aktivitäten in den Aufnahmeländern, während des Transits, und in den Herkunftsländern unterstützt werden, zum Beispiel durch Beratung vor der Rückkehr, Organisation der Heimreise, Empfang im Herkunftsland, temporäre Unterkunft nach der Rückkehr sowie durch Reintegrationsmaßnahmen, die die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Rückkehrer/innen fördern und einen Beitrag zur Entwicklung ihrer lokalen Gemeinden leisten.

Die tatsächliche Verfügbarkeit von Leistungen hängt von der Finanzierung der jeweiligen Projekte, vom Projektdesign sowie von den im Herkunftsland vorherrschenden Strukturen ab. Für nähere Informationen, welche Leistungen für Rückkehrer/innen aus Österreich erhältlich sind, beachten Sie bitte die Informationen unter "Aktuelle Projekte".

Kontakt

Mag. Andrea Götzelmann

agoetzelmann@iom.int

+43 (0) 1 585 33 22 22

IOM (ohne Datum): Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

http://www.iomvienna.at/de/unterst%C3%BCtzte-freiwillige-r%C3%BCckkehr-und-reintegration, Zugriff 7.10.2015

IOM berichtet über "aktuelle Projekte" zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration:

Migrant/innen, die nicht in Österreich bleiben können oder wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen, um in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, können bei ihrer freiwilligen Rückkehr von IOM unterstützt werden.

Im Rahmen des "Allgemeinen Humanitären Rückkehrprogramms" bietet das IOM Landesbüro für Österreich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Behörden logistische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr von Migrant/innen an.

Zusätzlich implementiert das Landesbüro eine Reihe von Projekten, die Reintegrationsmaßnahmen in Herkunftsländern der Rückkehrer/innen anbieten. Bisher wurde Reintegrationsunterstützung in der Republik Moldau, Georgien, Kosovo, Afghanistan, Nigeria, der Russischen Föderation/ Republik Tschetschenien und Pakistan sowie für Betroffene von Menschenhandel und für unbegleitete Minderjährige bereitgestellt. Auf Anfrage stellt das IOM Landesbüro für Österreich auch Herkunftsländerinformationen zur Verfügung, um Migrant/innen dabei zu unterstützen, eine gut informierte Entscheidung über die freiwillige Rückkehr treffen zu können.

Weitere Informationen über die freiwillige Rückkehr erhalten Sie über die Rückkehrberatungsorganisationen in Österreich.

IOM (ohne Datum): Aktuelle Projekte, Freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/aktuelle-projekte, Zugriff 7.10.2015

Das amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet, dass das Gesetz Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführungen vorsieht. Die Behörden kooperierten mit dem Büro des UNHCR (UN High Commissioner for Refugees) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge und Asylwerber, Staatenlose und andere zu "berücksichtigende Personen".

USDOS - US Department of State 25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 8.10.2015

II.1.2.4. Aktuelle Entwicklungen rund um den Bruch des Waffenstillstandes zwischen Armenien und Aserbaidschanrömisch zwei.1.2.4. Aktuelle Entwicklungen rund um den Bruch des Waffenstillstandes zwischen Armenien und Aserbaidschan

Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vgl. Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vergleiche Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).

Im Zuge der Konflikteskalation drohte Aserbaidschan mit einer Großoffensive. In Armenien und Bergkarabach kam es zur Mobilisierung Freiwilliger. Armenien drohte zudem mit der diplomatischen Anerkennung Bergkarabachs als unabhängigen Staat.

Quellen:

* CN – Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.4.2016

* Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus,

http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.4.2016

* Der Standard (5.4.2016): Aserbaidschan und Bergkarabach vereinbaren Waffenstillstand,

http://derstandard.at/2000034221180/Aserbaidschan-und-Bergkarabach-vereinbaren-Waffenstillstand, Zugriff 5.4.2016

* Der Standard (5.4.2016): Waffenruhe nach vier Tagen Krieg im Kaukasus,

http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 6.4.2016

* HDN – Hürriyet Daily News (5.4.2016): Turkey backs Azerbaijan in conflict with Armenia,

http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-backs-azerbaijan-in-conflict-with-armenia.aspx?pageID=238&nID=97338&NewsCatID=510, Zugriff 6.4.2016

* RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (4.4.2016): Baku Announces Cease-Fire Amid Continued Karabakh Fighting, http://www.rferl.org/content/azerbaijan-armenia-nagorno-karabakh-violence-erupts/27651414.html, Zugriff 4.4.2016

II.1.2.5. Weiters ergibt sich aus dem seitens der bB der bP zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, dass psychische Erkrankungen in Armenien auf gutem Niveau und grundsätzlich unentgeltlich behandelbar sind (vgl. auch ho. Beweisaufnahme vom 24.3.2017).römisch zwei.1.2.5. Weiters ergibt sich aus dem seitens der bB der bP zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, dass psychische Erkrankungen in Armenien auf gutem Niveau und grundsätzlich unentgeltlich behandelbar sind vergleiche auch ho. Beweisaufnahme vom 24.3.2017).

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat:römisch zwei.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Abgesehen vom Umstand, dass sich herausstellte, dass die bP nicht Zeuge im Restaurant XXXX war, ist festzuhalten, dass dieser Vorfall als abgeschlossen juristisch und politisch angesehen werden kann (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des [damaligen] BAA vom 19.1.2009: "Die Wahrscheinlichkeit, dass die Familie des Asylwerbers durch den verurteilten Leibwächter oder andere in den Fall involvierte Personen schikaniert oder bedroht werden würde, ist gering. Der Grund hierfür ist, dass kein Zeuge an dem Mord von XXXX durch XXXX – und in Wahrheit auch einige andere Leibwächter des Präsidenten – eine Gefahr für XXXX oder das herrschende Regime darstellt. Die Aussagen der Zeugen wurden bei Gericht kurz nach dem Mord nicht beachtet, und würden auch nun fast acht Jahre nach dem Mord nicht gehört. Die Wiedereröffnung der strafrechtlichen Untersuchung des Falles oder eine neue Gerichtsverhandlung sind im heutigen Armenien, das von dem engen Mitarbeiter des ehemaligen Präsidenten Kocharian, Präsident Sarkisian geführt wird, nicht realistisch." und die seitens des ho. Gerichts eingeholte und in der Beschwerdeverhandlung erörterte Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes). Hier wird auch auf die in Rechtskraft erwachsenen und somit bindenden Ausführungen der Asylbehörde im abweislichen Asylbescheid in Bezug auf die bP verwiesen.Abgesehen vom Umstand, dass sich herausstellte, dass die bP nicht Zeuge im Restaurant römisch 40 war, ist festzuhalten, dass dieser Vorfall als abgeschlossen juristisch und politisch angesehen werden kann vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des [damaligen] BAA vom 19.1.2009: "Die Wahrscheinlichkeit, dass die Familie des Asylwerbers durch den verurteilten Leibwächter oder andere in den Fall involvierte Personen schikaniert oder bedroht werden würde, ist gering. Der Grund hierfür ist, dass kein Zeuge an dem Mord von römisch 40 durch römisch 40 – und in Wahrheit auch einige andere Leibwächter des Präsidenten – eine Gefahr für römisch 40 oder das herrschende Regime darstellt. Die Aussagen der Zeugen wurden bei Gericht kurz nach dem Mord nicht beachtet, und würden auch nun fast acht Jahre nach dem Mord nicht gehört. Die Wiedereröffnung der strafrechtlichen Untersuchung des Falles oder eine neue Gerichtsverhandlung sind im heutigen Armenien, das von dem engen Mitarbeiter des ehemaligen Präsidenten Kocharian, Präsident Sarkisian geführt wird, nicht realistisch." und die seitens des ho. Gerichts eingeholte und in der Beschwerdeverhandlung erörterte Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes). Hier wird auch auf die in Rechtskraft erwachsenen und somit bindenden Ausführungen der Asylbehörde im abweislichen Asylbescheid in Bezug auf die bP verwiesen.

Auch kann keine Verbindung zwischen der bP und XXXX festgestellt werden.Auch kann keine Verbindung zwischen der bP und römisch 40 festgestellt werden.

Weitere Umstände, aus denen geschlossen werden kann, dass die bP in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahren von Repressalien ausgesetzt ist, kann nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem in Österreich stattgefundenen Mordversuch und kann die behauptete Bedrohung und Aufforderung an die bP, nicht mehr nach Armenien zurückzukehren nicht festgestellt werden.

Die bP leidet an keine Krankheit, welcher zu einer unmittelbaren Gefahr des Todes oder zu einem qualvollen Zustand im Falle einer Abschiebung nach Armenien führen würde.

2. Beweiswürdigung

II.2.1.Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.1.Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es der bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

Der Umstand, dass die Identität von der Asylbehörde bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348) und ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren der bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage in Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien ein im Wesentlichen gleiches Bild.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348) und ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren der bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage in Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien ein im Wesentlichen gleiches Bild.

Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies sichtlich notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist und wird die Einschätzung der bB durch das Ergebnis des ho. durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt. Das ho. Gericht schließt sich daher den Ausführungen der bB in dessen wesentlichen Aussagekern –zum Teil jedoch nicht in jedem Fall der getroffenen Wortwahl- an.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist und wird die Einschätzung der bB durch das Ergebnis des ho. durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt. Das ho. Gericht schließt sich daher den Ausführungen der bB in dessen wesentlichen Aussagekern –zum Teil jedoch nicht in jedem Fall der getroffenen Wortwahl- an.

Es wurde bereits festgehalten, dass sich das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens in einem zentralen Teil auf die Ausführungen eines Vertrauensanwaltes fußt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt.

Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern –in Übereinstimmung mit der bP- um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag und erörtert wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.

Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.

Beim Vertrauensanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.

Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.

Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.

Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen. Es ist daher aufgrund der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass die bP in den beschriebenen Vorfall im Restaurant XXXX nicht involviert war und sichtlich bemüht war, die Behörde bzw. das ho. Gericht durch die Vorlage von gefälschten Urkunden und einem nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbingens zu täuschen. Es sei auch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die bP nichts vorbringen konnte, was sie behauptetermaßen wahrgenommen haben will, was in Armenien nicht ohnehin durch eine breite Berichterstattung bereits allgemein bekannt ist. Schon aus diesem Grund kann keine der von der bP genannten Personen ein Interesse daran haben, dass sie nicht nach Armenien zurückkehrt.Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen. Es ist daher aufgrund der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass die bP in den beschriebenen Vorfall im Restaurant römisch 40 nicht involviert war und sichtlich bemüht war, die Behörde bzw. das ho. Gericht durch die Vorlage von gefälschten Urkunden und einem nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbingens zu täuschen. Es sei auch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die bP nichts vorbringen konnte, was sie behauptetermaßen wahrgenommen haben will, was in Armenien nicht ohnehin durch eine breite Berichterstattung bereits allgemein bekannt ist. Schon aus diesem Grund kann keine der von der bP genannten Personen ein Interesse daran haben, dass sie nicht nach Armenien zurückkehrt.

In Bezug auf den in Österreich stattgefundenen Mordversuch wird auf die bereits getroffenen, aus der Polizei- bzw. Gerichtsakte herleitbaren Feststellungen verwiesen, woraus sich kein Hinweis ergibt, dass die Übergriffe gegen die bP von den im Asyl- bzw. Asylaberkennungsverfahren genannten Personen im Zusammenhang stehen konnten (die bP brachte derartiges im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nie vor und verzichtete auf Personenschutz) und sich daher auch aus diesem Vorfall keine Rückkehrgefährdung herleiten lässt. In den Akten befinden sich auch keine Hinweise auf die seitens der bP behaupteten Bedrohung und Aufforderung, nicht mehr nach Armenien zurückzukehren. Derartiges wurde von ihr vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorgebracht, wovon jedoch auszugehen wäre, wenn sie sich einer entsprechenden Bedrohungssituation ausgesetzt gesehen hätte.

Aus dem typischen Verlauf der von der bP genannten Erkrankungen kann in Verbindung mit dem gewonnenen persönlichen Eindruck über den bP in der Beschwerdeverhandlung zwar hergeleitet werden, dass sich die Lebensqualität –und allenfalls die Lebenserwartung- der bP verringert, eine unmittelbare Lebensgefährdung oder ein qualvoller Zustand kann jedoch nicht festgestellt werden. Die bP hinterließ in der Verhandlung den Eindruck, dass sie in der Lage ist, ihr Leben ohne grob Augenfällige Beeinträchtigungen zu meistern (insbesondere keine auffallende Atemnot, keine Gehbehelfe, keine Hepatitis C im zirrhotischen Stadium, keine laienhaft und augenfällig erkennbaren psychischen Beeinträchtigungen oder kognitive Mängel; es wurde auch nichts in diese Richtung bescheinigt) und brachte sie derartiges auch nicht vor.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen der bP ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die entsprechenden Urteile.

Da sich die bP seit Einbringung der Durchführung der Beschwerdeverhandlung nicht mehr weitergehend äußerte, als dies hier beschrieben wurde, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und sie sich durch einen Rechtsfreund vertreten lässt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung und anschließenden Stellungnahme vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Durchführung der Beschwerdeverhandlung nicht mehr weitergehend äußerte, als dies hier beschrieben wurde, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und sie sich durch einen Rechtsfreund vertreten lässt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung und anschließenden Stellungnahme vorlag, keine Änderung eintrat.

Da die seitens der bP vorgetragenen privaten und familiären Bindungen dem Grunde nach nicht angezweifelt werden, waren in diesem Punkt keine weiteren Ermittlungen, wie etwa die Einvernahme von Zeugen erforderlich, da sich solche Ermittlungen aufgrund der Wahrunterstellung auf ein untaugliches Beweisthema beziehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

II.3.2. Aberkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Aberkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1. Die hier anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:römisch zwei.3.2.1. Die hier anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

§ 2 Abs. 3 AsylG:Paragraph 2, Absatz 3, AsylG:

"(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist."

§ 6 AsylG:Paragraph 6, AsylG:

"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

§ 7 AsylG:Paragraph 7, AsylG:

"Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention:

Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,

1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder

2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder

3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder

4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder

5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte."

Art. 1 Abschnitt F der GFK:Artikel eins, Abschnitt F der GFK:

"Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,

a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;

b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden;

c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen."

Art. 33 der GFK:Artikel 33, der GFK:

"Verbot der Ausweisung und Zurückweisung 1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde."

II.3.5.2. Aus der Textierung des § 7 Abs. 3 AsylG ist herleitbar, dass eine Aberkennung des Asyls aus den in § 7 Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen nach einem Ablauf von 5 Jahren unter den dort genannten Voraussetzungen nur möglich ist, wenn die bP straffällig wurde und sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Die Frage, ob die bP straffällig wurde, ist nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 AsylG zu beurteilen und ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die bP als straffällig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Sie kann sich daher nicht auf den bereits genannten Ablauf von 5 Jahren in § 7 leg cit berufen. Zweck der Norm des § 2 Abs. 3 AsylG besteht darin, dass sich Personen, welche sich in qualifizierter Form nicht an die österreichische Rechtsordnung halten, die Vorteile welche der Internationale Schutz bietet, so weit wie möglich vorzuenthalten (vgl. auch Art. 2 GKF: "Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen insbesondere der Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.").römisch zwei.3.5.2. Aus der Textierung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG ist herleitbar, dass eine Aberkennung des Asyls aus den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bestimmungen nach einem Ablauf von 5 Jahren unter den dort genannten Voraussetzungen nur möglich ist, wenn die bP straffällig wurde und sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Die Frage, ob die bP straffällig wurde, ist nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG zu beurteilen und ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die bP als straffällig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Sie kann sich daher nicht auf den bereits genannten Ablauf von 5 Jahren in Paragraph 7, leg cit berufen. Zweck der Norm des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG besteht darin, dass sich Personen, welche sich in qualifizierter Form nicht an die österreichische Rechtsordnung halten, die Vorteile welche der Internationale Schutz bietet, so weit wie möglich vorzuenthalten vergleiche auch Artikel 2, GKF: "Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen insbesondere der Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.").

II.3.2.3. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalt ist weiters zu prüfen, ob der Tatbestand der §§ 7 Abs. 1 iVm 6 Abs. Z 4 ("er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht") vorliegt. Dieser Tatbestand kennt die zeitliche Befristung § 7 Abs. 3 AsylG nicht und kann von der bB daher auch noch nach dem bereits beschriebenen Ablauf von 5 Jahren herangezogen werden.römisch zwei.3.2.3. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalt ist weiters zu prüfen, ob der Tatbestand der Paragraphen 7, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Abs. Ziffer 4, ("er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht") vorliegt. Dieser Tatbestand kennt die zeitliche Befristung Paragraph 7, Absatz 3, AsylG nicht und kann von der bB daher auch noch nach dem bereits beschriebenen Ablauf von 5 Jahren herangezogen werden.

II.3.2.3.1. Es ist in weiterer Folge die Frage zu klären, ob die von der bP begangene Tat als "besonders schweres Verbrechen" anzusehen ist.römisch zwei.3.2.3.1. Es ist in weiterer Folge die Frage zu klären, ob die von der bP begangene Tat als "besonders schweres Verbrechen" anzusehen ist.

Einleitend ist festzuhalten dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ – hierzu Folgendes ausgeführt:Einleitend ist festzuhalten dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ – hierzu Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Im Erkenntnis vom. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof, aus dass es nicht genügt, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.Im Erkenntnis vom. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof, aus dass es nicht genügt, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG iSd Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden.

In seinem zwischenzeitig 15 Jahre zurückliegenden Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungsgerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren um keine fixe oder gar gesetzlich normierte Grenze handelt, sondern vielmehr ein "bewegliches System" anzuwenden ist (vgl. bereits zitierte RV: " Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich "), wobei besonders die objektiv und subjektive Schwere der Tat im konkreten Einzelfall Milderungs-, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Objektiv besonders erschwerend ist im gegenständlichen Fall die besondere Brutalität iSe Gewaltexzesses, welcher beim gezielten An- bzw. Umfahren mit einem Fahrzeug im gegenständlichen Fall im Rahmen des räuberischen Diebstahles vorgegangen ist, zu werten, zumal es sich hierbei um eine besonders qualifizierte Form der Gewaltanwendung handeltonnte und die bP letztlich die Folgen nicht konkret abschätzen. Weiters wirkte die bP in verabredeter Verbindung und im Rahmen einer gewerbsmäßigen Begehung mit weiteren Personen zusammen. Ebenso ist darauf zu verweisen, dass die bP bereits eine Mehrzahl von Straftagen beging, wodurch die verschiedenste Rechtsgüter verletzte und die Auswahl der Opfer zufällig erfolgte.In seinem zwischenzeitig 15 Jahre zurückliegenden Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungsgerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren um keine fixe oder gar gesetzlich normierte Grenze handelt, sondern vielmehr ein "bewegliches System" anzuwenden ist vergleiche bereits zitierte Regierungsvorlage, " Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich "), wobei besonders die objektiv und subjektive Schwere der Tat im konkreten Einzelfall Milderungs-, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Objektiv besonders erschwerend ist im gegenständlichen Fall die besondere Brutalität iSe Gewaltexzesses, welcher beim gezielten An- bzw. Umfahren mit einem Fahrzeug im gegenständlichen Fall im Rahmen des räuberischen Diebstahles vorgegangen ist, zu werten, zumal es sich hierbei um eine besonders qualifizierte Form der Gewaltanwendung handeltonnte und die bP letztlich die Folgen nicht konkret abschätzen. Weiters wirkte die bP in verabredeter Verbindung und im Rahmen einer gewerbsmäßigen Begehung mit weiteren Personen zusammen. Ebenso ist darauf zu verweisen, dass die bP bereits eine Mehrzahl von Straftagen beging, wodurch die verschiedenste Rechtsgüter verletzte und die Auswahl der Opfer zufällig erfolgte.

Als Milderungsgrund wurde lediglich das Teilgeständnis der bP angenommen und eine günstige Zukunftsprognose durch das Strafgericht ausgeschlossen.

Der Strafrahmen für die seitens der bP begangen Tat beträgt 6 Monate bis 5 Jahre.

Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP durch das von ihr begangene Delikt ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Das von der bP verwirklichte Delikt ist in Bezug auf ihre Schwere und ihren sozialen Unwert in einer Reihe mit den in der bereits zitierten Regierungsvorlage genannten Delikten (soweit sie keine Tötungsdelikte darstellen) anzusiedeln.

Die Tat stellt sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall aufgrund der bereits beschriebenen näheren Umstände durch den beschriebenen Gewaltexzess und die besondere Rücksichtslosigkeit auch als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend dar. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass der Begriff des besonders schweren Verbrechens verwirklicht ist.

II.3.2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussrömisch zwei.3.2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

a.) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

b.) rechtskräftig verurteilt worden,

c.) gemeingefährlich sein und

d.) es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Das Vorliegen der Punkte a.) und b.) wurde bereits bejaht.

Zu c. und d.):

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes vorauszuschicken:Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes vorauszuschicken:

Im Zusammenhang mit der Strafdrohung der durch die bP begangene Handlungen ist festzuhalten, dass die bP Straftaten mit erheblichen sozialen Unwert verwirklichte, welche sich gegen die Bewegungsfreiheit, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen fremdes Eigentum, die Sicherheit von Urkunden, aber auch in der Vergangenheit das Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts richtete.

Die bP wurde wiederholt von österreichischen Gerichten verurteilt, beging verschiedene Verwaltungsübertretungen und legte auch im gegenständlichen Verfahren gefälschte Urkunden vor.

Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann daher schon vor dem Hintergrund der kriminellen Kariere der bP aus chronologischer Sicht im Hinblick auf die seitens der bP begangenen Straftaten nicht getroffen werden. So konnte die bP auch durch wiederholte Verurteilungen nicht davon abgehalten werden, weitere Straftaten zu begehen.

Auch richteten sich die Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter und Geschädigte. Die Art der begangenen Straftaten zeigt auch, dass in der bP ein erhebliches Gewaltpotential und Aggression stecken und sie überhebliche kriminelle Energie verfügt. Sie zeigen auch, dass die bP im Rahmen von Konfliktsituationen, die praktisch jede andere mit einem entsprechenden Rechts- bzw. Gerechtigkeitsempfinden ausgestattete Person anders lösen würde, zur Gewalt greift bzw. es ihr in sichtlich am empathischen Einfühlungsvermögen fehlt.

Dass die bP zuletzt seit dem Jahre 2013 in Österreich nicht mehr straffällig wurde, kann nicht zu ihren Gunsten herangezogen werden, weil das stattgefundene Wohlverhalten nach der Haftentlassung viel zu kurz ist, um eine positive Zukunftsprognose zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) und zumal auch zwischen den verschiedenen Verurteilungen zum Teil Zeiträume von mehreren Jahren liegen. Dies zeigt schon an der Person der bP an sich, dass ein Wohlverhalten von mehreren Jahren noch lange nicht indiziert, dass von ihr keine Gefahr mehr ausgeht. Auch gelobte die bP anlässlich vergangener Verfahren Besserung und wurde wiederum straffällig. Auch wenn es sich hierbei nur um eine Verwaltungsübertetung handelt (hierbei handelt es sich jedoch um kein Bagatelldelikt und nimmt die überwiegende Mehrheit der österreichischen Bevölkerung davon Abstand, dieses zu begehen), so zeigt der Umstand, dass die bP am 28.8.2016 dabei betreten wurde, wie sie einen Pkw ohne Lenkberechtigung lenkte (AS 605), dass sie offensichtlich nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Dass die bP zuletzt seit dem Jahre 2013 in Österreich nicht mehr straffällig wurde, kann nicht zu ihren Gunsten herangezogen werden, weil das stattgefundene Wohlverhalten nach der Haftentlassung viel zu kurz ist, um eine positive Zukunftsprognose zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) und zumal auch zwischen den verschiedenen Verurteilungen zum Teil Zeiträume von mehreren Jahren liegen. Dies zeigt schon an der Person der bP an sich, dass ein Wohlverhalten von mehreren Jahren noch lange nicht indiziert, dass von ihr keine Gefahr mehr ausgeht. Auch gelobte die bP anlässlich vergangener Verfahren Besserung und wurde wiederum straffällig. Auch wenn es sich hierbei nur um eine Verwaltungsübertetung handelt (hierbei handelt es sich jedoch um kein Bagatelldelikt und nimmt die überwiegende Mehrheit der österreichischen Bevölkerung davon Abstand, dieses zu begehen), so zeigt der Umstand, dass die bP am 28.8.2016 dabei betreten wurde, wie sie einen Pkw ohne Lenkberechtigung lenkte (AS 605), dass sie offensichtlich nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich in entsprechenden Situationen über Jahre hinweg in entsprechenden Situationen immer wieder zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es kann daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder dazu hinreißen lassen könnte.

Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.

In Bezug auf die durchzuführende Interessensabwägung wird auf die bereits getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien allgemein, zur Person der bP, sowie zu den getroffenen Feststellungen in Bezug auf ihre individuelle Lage im Falle einer Rückkehr, sowie auf die noch zu teffenden Ausführungen in Bezug auf die privaten Interessen der bP verwiesen. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit den bereits getroffenen Feststellungen zur Delinquenz der bP, dass von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist. Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 auszugehen. Weitere, detaillierte Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung ersichtlich.In Bezug auf die durchzuführende Interessensabwägung wird auf die bereits getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien allgemein, zur Person der bP, sowie zu den getroffenen Feststellungen in Bezug auf ihre individuelle Lage im Falle einer Rückkehr, sowie auf die noch zu teffenden Ausführungen in Bezug auf die privaten Interessen der bP verwiesen. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit den bereits getroffenen Feststellungen zur Delinquenz der bP, dass von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist. Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen. Weitere, detaillierte Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung ersichtlich.

Da sämtliche Voraussetzungen des §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegen, war der bP der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen.Da sämtliche Voraussetzungen des Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegen, war der bP der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen.

Als Rechtsfolge der oa. Entscheidung ist gem. § 7 Abs. 4 AsylG festzustellen, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Als Rechtsfolge der oa. Entscheidung ist gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festzustellen, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

II.3.2.4. Im gegenständlichen Fall ist auch festzuhalten, dass in eventu –falls nicht von einem Asylaberkennungsgrund gem. §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegen würde- der Endigungsgrund Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;) –hier wohl in (weil es sich um kein Strafverfahren handelt zulässiger) analoger Anwendung, zumal sich die bP im Familienverfahren lediglich mittelbar -die Gattin der bP berief sich auf die Gründe der bP und herhielt hierauf Asyl, was dazu führt, dass die behaupteten Gründe der bP in deren Asylverfahren rechtskräftig als nicht asylrelevant und im Verfahren der Gattin rechtskräftig genau gegenteilig als asylrelevant qualifiziert wurden- auf ihre eigenen Gründe beruft, indem ihre eigenen Gründe zur Zuerkennung des Status eine Asylberechtigten bei der Gattin, in weiterer Folge auch bei der Tochter und der bP aufgrund der familiären Bande führten, obwohl die eigenen behaupteten Gründe der bP nie zur originären Gewährung von Asyl führten- vorliegt, zumal sich die bP vor dem Hintergrund des Ermittlungsergebnisses nicht (mehr) auf die von ihr Ursprünglich vorgebrachten Gründe berufen kann (vgl. auch den in Art. 14 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie genannten Aberkennungsgrund ["eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war"], welcher über einen Größenschluss wohl auch in den Anwendungsbereich Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention fällt und hier vor dem Hintergrund des Ermittlungsverfahrens anzunehmen sein wird. Diese hier geäußerte Rechtsansicht führt zu keiner Verletzung der GFK, weil sich aus dem materiellen Flüchtlingsbergriff ergibt, dass eine Person, welche den Tatbestand des Art. 14 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie erfüllt, nicht den völkerrechtlich vorgegebenen Flüchtlingsbegriff der GFK erfüllt und daher nicht als schützenswert im Sinne der GFK betrachtet werden kann).römisch zwei.3.2.4. Im gegenständlichen Fall ist auch festzuhalten, dass in eventu –falls nicht von einem Asylaberkennungsgrund gem. Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegen würde- der Endigungsgrund Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;) –hier wohl in (weil es sich um kein Strafverfahren handelt zulässiger) analoger Anwendung, zumal sich die bP im Familienverfahren lediglich mittelbar -die Gattin der bP berief sich auf die Gründe der bP und herhielt hierauf Asyl, was dazu führt, dass die behaupteten Gründe der bP in deren Asylverfahren rechtskräftig als nicht asylrelevant und im Verfahren der Gattin rechtskräftig genau gegenteilig als asylrelevant qualifiziert wurden- auf ihre eigenen Gründe beruft, indem ihre eigenen Gründe zur Zuerkennung des Status eine Asylberechtigten bei der Gattin, in weiterer Folge auch bei der Tochter und der bP aufgrund der familiären Bande führten, obwohl die eigenen behaupteten Gründe der bP nie zur originären Gewährung von Asyl führten- vorliegt, zumal sich die bP vor dem Hintergrund des Ermittlungsergebnisses nicht (mehr) auf die von ihr Ursprünglich vorgebrachten Gründe berufen kann vergleiche auch den in Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie genannten Aberkennungsgrund ["eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war"], welcher über einen Größenschluss wohl auch in den Anwendungsbereich Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention fällt und hier vor dem Hintergrund des Ermittlungsverfahrens anzunehmen sein wird. Diese hier geäußerte Rechtsansicht führt zu keiner Verletzung der GFK, weil sich aus dem materiellen Flüchtlingsbergriff ergibt, dass eine Person, welche den Tatbestand des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie erfüllt, nicht den völkerrechtlich vorgegebenen Flüchtlingsbegriff der GFK erfüllt und daher nicht als schützenswert im Sinne der GFK betrachtet werden kann).

Es kann dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden, dass der Endigungsgrund des § 7 Abs. 2 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Personen, welche die von der bP gewählte verfahrensrechtliche Vorgangsweis zur Erlangung von Asyl wählten, ausschließen und so Personen, welche die originäre Antragstellung wählten, benachteiligen wollte. Es liegt daher eine planwidrige Regelungslücke vor, welche über die Analogie zu schließen ist.Es kann dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden, dass der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK auf Personen, welche die von der bP gewählte verfahrensrechtliche Vorgangsweis zur Erlangung von Asyl wählten, ausschließen und so Personen, welche die originäre Antragstellung wählten, benachteiligen wollte. Es liegt daher eine planwidrige Regelungslücke vor, welche über die Analogie zu schließen ist.

II.3.2.5. Die bP kann sich im gegenständlichen Fall auch nicht auf ein gemäß § 34 AsylG zu führendes Familienverfahren berufen, zumal sie aufgrund des Umstandes, dass sie straffällig wurde, hiervon gem. Abs. 3 Z 1 leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen ist.römisch zwei.3.2.5. Die bP kann sich im gegenständlichen Fall auch nicht auf ein gemäß Paragraph 34, AsylG zu führendes Familienverfahren berufen, zumal sie aufgrund des Umstandes, dass sie straffällig wurde, hiervon gem. Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen ist.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist-

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

"

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04bySALKIC and Others againstSweden oder S.C.C. against SwedenDer EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04bySALKIC and Others againstSweden oder S.C.C. against Sweden

v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Kosovo nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Kosovo nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die soziale Lage in Armenien in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Auch kann aus dem Konflikt mit Aserbaidschan um Berg Karabach kein solcher Umstand abgeleitet werden und steht es der bP frei, das Grenzgebiet zu meiden.Auch wenn sich die soziale Lage in Armenien in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Auch kann aus dem Konflikt mit Aserbaidschan um Berg Karabach kein solcher Umstand abgeleitet werden und steht es der bP frei, das Grenzgebiet zu meiden.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeitsfähigen, nicht invaliden Menschen. Auch wenn die chronische Osteomyelitis zu einer gewissen Einschränkung der Mobilität und der physischen Belastbarkeit der bP führt, kann dennoch nicht angenommen werden, dass ihr hierdurch der Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt verwehrt würde. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch wenn sich die bP ich seit dem Jahr 2001 in Österreich befindet, kann Gegenteiliges nicht per se angenommen werden und nannte die bP auch selbst nicht die Verweildauer aus Hindernis, in Armenien Fuß zu fassen. Es ist auch festzuhalten, dass sie selbst angibt, dass ihre Großmutter noch in Armenien lebt und sie kein Zerwürfnis mit ihr behauptet, sodass angenommen werden kann, dass sie nicht der Obdachlosigkeit preisgegeben ist. Ebenso lebt die Mutter der bP legal in Österreich und könnte sie die bP etwa durch Geldüberweisungen nach Armenien unterstützen. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (zur Vielzahl der in Armenien tätigen Organisation siehe http://www.devdir.org).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Es besteht kein Hinweis, dass der bP der Zugang zum armenischen Gesundheitssystem verwehrt würde. Ebenso bestehen keine Hinweise, dass die bP an einer Erkrankung leidet, welche, unbehandelt über eine allfällige Minderung der Lebensqualität bzw. der Lebenserwartung führen würde und somit im Lichte des Art. 3 EMR relevant wäre. Sie brachte auch im Rahmen des behaupteten psychischen Zustandes nie Suizidalität vor und wird hier auf die in Armenien bestehenden adäquaten und der bP zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten verwiesen. Auch brachte die bP nie vor, dass ihr Gesundheitszustand ein Rückkehrhindernis darstellen würde.Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Es besteht kein Hinweis, dass der bP der Zugang zum armenischen Gesundheitssystem verwehrt würde. Ebenso bestehen keine Hinweise, dass die bP an einer Erkrankung leidet, welche, unbehandelt über eine allfällige Minderung der Lebensqualität bzw. der Lebenserwartung führen würde und somit im Lichte des Artikel 3, EMR relevant wäre. Sie brachte auch im Rahmen des behaupteten psychischen Zustandes nie Suizidalität vor und wird hier auf die in Armenien bestehenden adäquaten und der bP zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten verwiesen. Auch brachte die bP nie vor, dass ihr Gesundheitszustand ein Rückkehrhindernis darstellen würde.

Hier wird insbesondere auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaHier wird insbesondere auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid

v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, ArcilaHenao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowieAmegniganv.The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.

Vor dem Hintergrund des geschilderten Gesundheitszustandes der bP im Lichte der Feststellungen zur Lage in Armenien stellt daher der Gesundheitszustand der bP kein Abschiebehindernis dar. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaß-nahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso speziell zum Kosovo Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. – 3. 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. 2. 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. 5. (2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.4. 5. (2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) – (13) § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:(4) – (13) Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. 2. ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. 2. 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.4. und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) – (9) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(4) – (9) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Die gegenständlichen Fall wurde der bP der Status eines Asylberechtigten aberkannt. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.2. Die gegenständlichen Fall wurde der bP der Status eines Asylberechtigten aberkannt. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 E, M, R, K, ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8 E, M, R, K, besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 E, M, R, K, setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.4.4. Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der bP nahestehenden Personen auf, mit der sie die von ihr beschriebenen Verbindungen unterhält.römisch zwei.3.4.4. Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der bP nahestehenden Personen auf, mit der sie die von ihr beschriebenen Verbindungen unterhält.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit dem Jahre 2001 im Bundesgebiet auf.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der rechtlich vorgegebenen Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der rechtlich vorgegebenen Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist seit dem Jahr 2001 aufhältig und wurde ihr im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über die bereits beschriebenenfamiliären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verwirklichte die bereits beschriebenen Asylaberkennungsgründe, welche ihr auch aus der Laiensphäre als solche bekannt sein mussten und musste es ihr somit auch bekannt sein, dass sich dieser Umstand negativ auf ihre privaten und familiären Bindungen auswirken kann. Sie beging die Straftaten dennoch und sind ihre privaten und familiären Bindungen schon aus diesem Aspekt lediglich herabgesetzt schützenswert.

Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Es sei darauf hingewiesen, dass die bP auch schon während ihrer Haftaufenthalte auf ähnliche gelockerte private und familiäre Bindungen angewiesen war.Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Es sei darauf hingewiesen, dass die bP auch schon während ihrer Haftaufenthalte auf ähnliche gelockerte private und familiäre Bindungen angewiesen war.

Soweit die bP vorbringt, die Gründung einer Familie mit einer ukrainischen Staatsbürgerin zu erwägen bzw. mit ihr eine Lebensgemeinschaft zu unterhalten, ist festzuhalten, dass alleine aufgrund dieses Umstandes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung per se nicht als rechtswidrig darstellt, zumal sich der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf das Privat- und Familienleben im Inland beschränkt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424). Ebenso erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt (vgl. VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche § 66 FPG ["....Art 8 MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des § 66 FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN; vgl. ebenso das Erk. des AsylGH vom 20.10.2008, E9 308.488-1/2008-5E und weitere Familienmitglieder mwN [die Familienmitglieder wurden in verschiedene Herkunftsstaaten ausgewiesen], die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss U709/08-3 abgelehnt).Soweit die bP vorbringt, die Gründung einer Familie mit einer ukrainischen Staatsbürgerin zu erwägen bzw. mit ihr eine Lebensgemeinschaft zu unterhalten, ist festzuhalten, dass alleine aufgrund dieses Umstandes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung per se nicht als rechtswidrig darstellt, zumal sich der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK auf das Privat- und Familienleben im Inland beschränkt vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424). Ebenso erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt vergleiche VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche Paragraph 66, FPG ["....Artikel 8, MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des Paragraph 66, FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN; vergleiche ebenso das Erk. des AsylGH vom 20.10.2008, E9 308.488-1/2008-5E und weitere Familienmitglieder mwN [die Familienmitglieder wurden in verschiedene Herkunftsstaaten ausgewiesen], die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss U709/08-3 abgelehnt).

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Schutzbereich des Art 8 EMRK auch die Führung eines Familienlebens außerhalb von Österreich umfasst, so kann nicht festgestellt werden, dass unüberwindbare Hindernisse (vgl. zB. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN) bestehen, die es den bP unmöglich machen würden, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, namentlich in Armenien oder der Ukraine ein gemeinsames Familienleben zu führen. Er bestehen keine Hinweise, dass sich die armenische und ukrainische bzw. russische Kultur dermaßen fremd sind, dass es der bP1 nicht zumutbar wäre, in der Ukraine zu leben.Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK auch die Führung eines Familienlebens außerhalb von Österreich umfasst, so kann nicht festgestellt werden, dass unüberwindbare Hindernisse vergleiche zB. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN) bestehen, die es den bP unmöglich machen würden, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, namentlich in Armenien oder der Ukraine ein gemeinsames Familienleben zu führen. Er bestehen keine Hinweise, dass sich die armenische und ukrainische bzw. russische Kultur dermaßen fremd sind, dass es der bP1 nicht zumutbar wäre, in der Ukraine zu leben.

Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass beispielsweise das armenische Gesetz über den Status von Fremden in der Republik Armenien vorsieht, dass nahe Verwandte, insbesondere Ehegatten und Kinder, von armenischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln bevorzugt behandelt werden bzw. einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels haben. Ähnliche Bestimmungen befinden sich im entsprechenden ukrainischen Gesetzt (www.legislationline.org). Eine derartige Antragstellung eines Aufenthaltstitels könnte beispielsweise auch über die armenische oder ukrainische Botschaft in Österreich erfolgen. Ebenso stünde es den bP frei, nach einer erfolgten Abschiebung den anderen Familienmitgliedern in deren jeweiligen Herkunftsstaat nachzureisen.

Auch ist aufgrund der sichtlich bP und der bereits genannten ukrainischen Staatsbürgerin vorhandenen Fähigkeit, sich im Ausland in einer fremden Umgebung zurecht zu finden und das Leben zu meistern, davon auszugehen, dass einerseits die bP diese Fähigkeit in der Ukraine und die andererseits die Ukrainerin in Armenien erfolgreich einsetzen könnte.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführende Parteiverbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien und kann sich in der deutschen Sprache verständigen.

Es geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre, sondern sie ist auf Leistungen der Öffentlichen Hand bzw. Dritter angewiesen.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in ArmenienBezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher trotz der verhältnismäßig langen Abwesenheit nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bPwurde wegen der bereits genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt. In Bezug auf die Sozialschädlichkeit des strafrechtlich relevanten Verhaltens der bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP setzte sich als anerkannter Flüchtling über die Obliegenheit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, in qualifizierter Weise hinweg, indem sie wiederholt Straftaten und Verwaltungsübertretungen beging.

Neben den bereits beschriebenen Straftaten wird auch exemplarisch darauf hingewiesen, dass die bP am 28.8.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei betreten wurde, wie sie einen Pkw lenkte, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. Durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, ohne die entsprechende Ausbildung nachweisen zu können, verletzte die bP erhebliche öffentliche Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Neben den bereits beschriebenen Straftaten wird auch exemplarisch darauf hingewiesen, dass die bP am 28.8.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei betreten wurde, wie sie einen Pkw lenkte, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. Durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, ohne die entsprechende Ausbildung nachweisen zu können, verletzte die bP erhebliche öffentliche Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

DerbP musste bei der wiederholten Begehung von Straftaten klar sein, dass dies dazu führen kann, dass sie ihres Aufenthaltsrechts verlustig wird.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt und kann im gegenständlichen Fall derartiges nicht festgestellt werden.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt und kann im gegenständlichen Fall derartiges nicht festgestellt werden.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

Im gegenständlichen Fall ist letztlich festzustellen, dass es sich bei der bP zwar um einen im Bundesgebiet legal aufhältigen anerkannten Flüchtling handelte. Sie wurde jedoch 4 Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und zeigte wiederholt den Unwillen, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Im gegenständlichen Fall überwiegen somit im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK trotz des langjährigen Aufenthaltes eindeutig die öffentlichen Interessen.Im gegenständlichen Fall ist letztlich festzustellen, dass es sich bei der bP zwar um einen im Bundesgebiet legal aufhältigen anerkannten Flüchtling handelte. Sie wurde jedoch 4 Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und zeigte wiederholt den Unwillen, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Im gegenständlichen Fall überwiegen somit im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK trotz des langjährigen Aufenthaltes eindeutig die öffentlichen Interessen.

II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.römisch zwei.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die Rechtsordnung beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche sich verhalten die die bP, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die Rechtsordnung beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche sich verhalten die die bP, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist, zumal kein Hinweis auf das Vorliegen der dort genannten Tatbestandselemente existiert.römisch zwei.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist, zumal kein Hinweis auf das Vorliegen der dort genannten Tatbestandselemente existiert.

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre.römisch zwei.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

Dass im gegenständlichen Fall keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK besteht, wurde bereits erörtert.Dass im gegenständlichen Fall keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK besteht, wurde bereits erörtert.

Dass eine Abschiebung nicht mit einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verbunden ist oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts darstellt, wurde ebenfalls bereits dargestellt.Dass eine Abschiebung nicht mit einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verbunden ist oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts darstellt, wurde ebenfalls bereits dargestellt.

Die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR liegt im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht vor.

Die Abschiebung ist daher zulässig.

II.3.4.10 Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.römisch zwei.3.4.10 Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen. Die bP benannte auch keinen Termin für die freiwillige Ausreise.römisch zwei.3.4.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen. Die bP benannte auch keinen Termin für die freiwillige Ausreise.

II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.4.13. Eine amtswegige Prüfung gem. § 55 AsylG war nicht vorzunehmen, zumal nicht festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.3.4.13. Eine amtswegige Prüfung gem. Paragraph 55, AsylG war nicht vorzunehmen, zumal nicht festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II.3.5. Einreiseverbotrömisch zwei.3.5. Einreiseverbot

§ 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzes-systematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzes-systematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Die bP begründete die Erlassung eines Einreisverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Da die bP zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¿ Jahren unbedingt rechtkräftig verurteilt wurde und die Tat noch nicht getilgt ist, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Die bB war daher im Rahmen ihrer Ermessensausübung berechtigt, ein Rückkehrverbot zu erlassen. Die bP zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.Die bP begründete die Erlassung eines Einreisverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Da die bP zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¿ Jahren unbedingt rechtkräftig verurteilt wurde und die Tat noch nicht getilgt ist, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Die bB war daher im Rahmen ihrer Ermessensausübung berechtigt, ein Rückkehrverbot zu erlassen. Die bP zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Der Aufenthalt der bP stellt aufgrund ihres bisherigen Verhaltens (sie beging die bereits genannten Straftaten) eine schweigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG dar. Die höchstzulässige Dauer des Einreiseverbotes liegt im Gegenständlichen Fall bei Außerachtlassung des Umstandes, dass die bP wegen des Verbrechens des § 278a rechtskräftig verurteilt wurde, bei 10 Jahren. Im gegenständlichen Fall beging die bP wiederholt Straftaten mit äußerst hohem sozialen Unwert und wurde nicht zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Mindestdauer der verhängten Strafe für die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde um das Sechsfache überschritten und handelt es sich –wie bereits erwähnt- nicht um die erste Verurteilung der bP. Sie ließ sich bereits in der Vergangenheit durch rechtskräftige Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.Es ist letztlich davon auszugehen, dass die bP im Falle einer neuerlichen Einreise nach der Konsumation der Rückkehrentscheidung weitere Straftagen begehen würde. Die Verhängung eines Einreiseverbotes im von der bB angenommenen höchstmöglichen Ausmaß erscheint daher auf Basis der in diesem Absatz getätigten Überlegungen jedenfalls nicht rechtswidrig.Der Aufenthalt der bP stellt aufgrund ihres bisherigen Verhaltens (sie beging die bereits genannten Straftaten) eine schweigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG dar. Die höchstzulässige Dauer des Einreiseverbotes liegt im Gegenständlichen Fall bei Außerachtlassung des Umstandes, dass die bP wegen des Verbrechens des Paragraph 278 a, rechtskräftig verurteilt wurde, bei 10 Jahren. Im gegenständlichen Fall beging die bP wiederholt Straftaten mit äußerst hohem sozialen Unwert und wurde nicht zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Mindestdauer der verhängten Strafe für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde um das Sechsfache überschritten und handelt es sich –wie bereits erwähnt- nicht um die erste Verurteilung der bP. Sie ließ sich bereits in der Vergangenheit durch rechtskräftige Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.Es ist letztlich davon auszugehen, dass die bP im Falle einer neuerlichen Einreise nach der Konsumation der Rückkehrentscheidung weitere Straftagen begehen würde. Die Verhängung eines Einreiseverbotes im von der bB angenommenen höchstmöglichen Ausmaß erscheint daher auf Basis der in diesem Absatz getätigten Überlegungen jedenfalls nicht rechtswidrig.

Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass die bP1 nach der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten als mittellos im Sinne des. § 51 Abs. 2 Z 6 FPG anzusehen ist.Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass die bP1 nach der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten als mittellos im Sinne des. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 6, FPG anzusehen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).

Die bP hat in keiner Weise dargelegt, dass dieser nach dem Verlaust des Status eines Asylberechtigten über Mittel verfügt um ihren Unterhalt zu sichern. Wenn sich ergibt, dass im Bundesgebiet allenfalls unterstützungswillige Menschen bestehen, kann hieraus nichts Gegenteiliges geschlossen werden, zumal diese Leistungen nicht konkretisiert wurden und diese darüber hinaus lediglich um eine nicht einklagbar sind. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass die bP den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt mit dem Verlust des Asylstatus nicht nachzuweisen in der Lage ist, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die bP ausschließlich auf die Leistungen Dritter bzw. der öffentlichen Hand angewiesen ist.

Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylaberkennungsverfahrens ergebenen Mittellosigkeit der bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152) und zeigte die bP bereits in der Vergangenheit ihre Bereitschaft zur illegalen Beschaffung von Finanzmitteln, wo sie auch vor den Grenzen des Strafrechts nicht zurückschreckt.Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylaberkennungsverfahrens ergebenen Mittellosigkeit der bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist vergleiche das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152) und zeigte die bP bereits in der Vergangenheit ihre Bereitschaft zur illegalen Beschaffung von Finanzmitteln, wo sie auch vor den Grenzen des Strafrechts nicht zurückschreckt.

Auch kann davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall eine Verwirklichung des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG vorliegt, zumal die bP am 28.8.2016 einen Pkw Lenkte, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein.Auch kann davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall eine Verwirklichung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vorliegt, zumal die bP am 28.8.2016 einen Pkw Lenkte, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein.

Es ist auch zu bedenken, dass die bP in der Vergangenheit wegen des Verbrechens des § 278a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und gegenwärtig keine Tilgung vorliegt. Unter Umständen wäre die bB allenfalls berechtigt gewesen, ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen. Eine fremdenpolizeiliche Ahndung dieses Umstandes konnte bis dato letztlich nicht stattfinden, weil sich die bP als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhielt. In dubio sieht das ho. Gericht in diesem nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall jedoch von einer zeitlichen Verlängerung des Einreiseverbotes ab.Es ist auch zu bedenken, dass die bP in der Vergangenheit wegen des Verbrechens des Paragraph 278 a, StGB rechtskräftig verurteilt wurde und gegenwärtig keine Tilgung vorliegt. Unter Umständen wäre die bB allenfalls berechtigt gewesen, ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen. Eine fremdenpolizeiliche Ahndung dieses Umstandes konnte bis dato letztlich nicht stattfinden, weil sich die bP als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhielt. In dubio sieht das ho. Gericht in diesem nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall jedoch von einer zeitlichen Verlängerung des Einreiseverbotes ab.

Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht. Die dort dargelegten Ausführungen gelten auch sinngemäß in Bezug auf das verhängte Einreiseverbot.Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht. Die dort dargelegten Ausführungen gelten auch sinngemäß in Bezug auf das verhängte Einreiseverbot.

II.3.6.3. Da in Bezug auf das Verfahren gem. § 53 FPG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 AsylG kein Familienverfahren zu führen war, kann der bB auch aus diesem Blickwinken unbeschadet der Bestimmung des § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein Einreiseverbot verhängt. Es ist die gemeinsame Ausreise unter der Wahrung der familiären Bande gewahrt und ist der Aufenthalt in Armenien nicht weiter vom Schutz des Art. 8 EMRK mitumfasst (vgl. VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376 und VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN, wonach Art. 8 EMRK das Familienleben im Inland schützt). Ungeachtet dessen steht es der bP frei, auch von Armenien aus ihre privaten und familiären Bande in der bereits beschriebenen Form aufrecht zu erhalten.römisch zwei.3.6.3. Da in Bezug auf das Verfahren gem. Paragraph 53, FPG nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 34, AsylG kein Familienverfahren zu führen war, kann der bB auch aus diesem Blickwinken unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein Einreiseverbot verhängt. Es ist die gemeinsame Ausreise unter der Wahrung der familiären Bande gewahrt und ist der Aufenthalt in Armenien nicht weiter vom Schutz des Artikel 8, EMRK mitumfasst vergleiche VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376 und VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN, wonach Artikel 8, EMRK das Familienleben im Inland schützt). Ungeachtet dessen steht es der bP frei, auch von Armenien aus ihre privaten und familiären Bande in der bereits beschriebenen Form aufrecht zu erhalten.

Aufgrund des Umstandes, dass sich die bP aufgrund des § 34 (3) 1 AsylG in Bezug auf die letztmalige Verurteilung nicht auf das Familienverfahren berufen kann, können hierzu weitere Ausführungen unterbleiben. Insbesondere ist es an dieser Stelle ohne Belange, ob die bP mit ihrer Gattin, mit der sie in das Bundesgebiet einreiste, in Armenien eine Ehe geschlossen hatte, welche auch in Österreich als solche anerkannt wird bzw. wurde.Aufgrund des Umstandes, dass sich die bP aufgrund des Paragraph 34, (3) 1 AsylG in Bezug auf die letztmalige Verurteilung nicht auf das Familienverfahren berufen kann, können hierzu weitere Ausführungen unterbleiben. Insbesondere ist es an dieser Stelle ohne Belange, ob die bP mit ihrer Gattin, mit der sie in das Bundesgebiet einreiste, in Armenien eine Ehe geschlossen hatte, welche auch in Österreich als solche anerkannt wird bzw. wurde.

II.3.7. Soweit nach dem Abschluss der Beschwerdeverhandlung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt wurde, ist festzuhalten, dass hiervon die Verhandlungsplicht nicht ausgelöst wurde.Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennrömisch zwei.3.7. Soweit nach dem Abschluss der Beschwerdeverhandlung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt wurde, ist festzuhalten, dass hiervon die Verhandlungsplicht nicht ausgelöst wurde.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt nach der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit dem ergänzenden Ermittlungsverfahren aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Auch wurde der bP das Parteiengehör gewährt und war das ho. Gericht in Bezug auf die ergänzenden Ermittlungen nicht darauf angewiesen, sich neuerlich einen persönlichen Eindruck von der bP zu verschaffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie vom Rechtsinstitut der Asylaberkennung abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie vom Rechtsinstitut der Asylaberkennung abgeht.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,
Asylaberkennung, besonders schweres Verbrechen, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität,
Interessenabwägung, non refoulement, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L515.1235454.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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