TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/16 2006/18/0398

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des E A in F, geboren 1981, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 5. Oktober 2006, Zl. 2/4033/114/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 5. Oktober 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 9 iVm §§ 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 29. Oktober 2001 in Österreich und habe hier zwei Asylanträge gestellt. Über den ersten sei vom Bundesasylamt am 22. Oktober 2002 rechtskräftig negativ entschieden worden. Den zweiten, am 5. März 2003 gestellten, Asylantrag habe der Beschwerdeführer am 28. April 2003 zurückgezogen. Zwischendurch habe sich der Beschwerdeführer in Deutschland befunden, von wo er nach Österreich abgeschoben worden sei.

Am 2. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. In der Folge habe er sich am 15. April 2005 für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Schwaz auf diese Ehe berufen. Er habe mit seiner österreichischen Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt. Dieses Fehlverhalten erfülle den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG und rechtfertige die Annahme gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. Mit Urteil vom 19. Dezember 2005, rechtskräftig seit 13. September 2006, sei die Ehe gemäß § 23 Abs. 1 Ehegesetz für nichtig erklärt worden, weil die Eheschließung ausschließlich deswegen erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer die Erlangung einer unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit in Österreich, den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und in der Folge die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

Mit Urteil vom 23. Februar 2006, rechtskräftig seit 31. August 2006, sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2004 vor dem Landesgericht Innsbruck im Strafverfahren gegen Z. (nach dem Beschwerdevorbringen handelt es sich dabei um den "mutmaßlichen Drahtzieher der Scheinehe") bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt habe, sein die Scheinehe betreffendes Geständnis wäre nur darauf zurückzuführen, dass ihm von den Gendarmeriebeamten Worte in den Mund gelegt worden wären bzw. seine Aussage falsch protokolliert worden wäre.

Das Aufenthaltsverbot sei mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung dieser Maßnahme jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wögen schwer, jedoch höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots, weshalb diese Maßnahme auch im Grund des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 29. Oktober 2001 in Österreich und habe hier zwei Asylanträge gestellt. Der erste sei abgewiesen, der zweite zurückgezogen worden. Zwischendurch habe sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten. Der Beschwerdeführer gehe einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter nach; seit Herbst 2004 sei er mit einer im Bundesgebiet integrierten bosnischen Staatsangehörigen befreundet. Daraus habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt, aus der schließlich ein Kind entstanden sei. Der Beschwerdeführer sei dementsprechend im Bundesgebiet integriert.

Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots gegenüber. Die Verhinderung des "Missbrauches von Rechtsinstituten" habe einen sehr großen öffentlichen Stellenwert und dementsprechendes Gewicht.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass er sie ausschließlich deshalb geschlossen habe, um eine unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit, den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Auf Grund dieses Urteils steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe ausschließlich zu den genannten Zwecken geschlossen hat, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet hätte werden sollen. Das Vorbringen, es liege keine Scheinehe vor, geht daher ebenso ins Leere, wie die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen.

Der Beschwerdeführer hat sich unstrittig bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin berufen.

Die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG sei erfüllt, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Das Eingehen einer Ehe zum ausschließlichen Zweck, fremdenrechtlich bzw. ausländerbeschäftigungsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar.

Weiters hat der Beschwerdeführer als Zeuge in einem gerichtlichen Strafverfahren falsch ausgesagt. Daraus resultiert eine weitere Gefährdung öffentlicher Interessen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe gar nicht falsch ausgesagt, steht die bindende Wirkung der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB entgegen.

Angesichts des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist die Ansicht der belangten Behörde, die in § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, unbedenklich.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 29. Oktober 2001 - mit einer Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Deutschland, von wo er nach Österreich abgeschoben worden ist -, die Berufstätigkeit und die Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich integrierten bosnischen Staatsangehörigen, aus welcher Beziehung ein Kind stammt, berücksichtigt.

Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration wird in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt - wenn überhaupt - nur zu Beginn und auch das nur auf Grund von sich als unberechtigt erweisenden bzw. zurückgezogenen Asylanträgen berechtigt war. Dass dem Beschwerdeführer eine weitere Aufenthaltsberechtigung - etwa auf Grund des Antrages vom 15. April 2005 - erteilt worden sei wird weder im angefochtenen Bescheid festgestellt noch vom Beschwerdeführer behauptet. Die - nach dem Beschwerdevorbringen kurz vor dem 2. Juni 2004 begonnene - Berufstätigkeit des Beschwerdeführers wiegt nicht schwer, ist doch die dafür erforderliche Berechtigung auf die rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe zurückzuführen. Schließlich wird das Gewicht der aus der Lebensgemeinschaft resultierenden persönlichen Interessen dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer bereits bei Eingehen dieser Lebensgemeinschaft im Herbst 2004 bewusst sein musste, sich nur auf Grundlage seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Bundesgebiet aufzuhalten, und er solcherart nicht mit einem Aufenthalt auf Dauer rechnen durfte.

Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kommt dennoch insbesondere wegen der Lebensgemeinschaft und des daraus entstammenden Kindes beachtliches Gewicht zu.

Diesen Interessen steht die - oben 2. dargestellte - Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers gegenüber. Bei gehöriger Bewertung dieser Interessenlage kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen, Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers auch berücksichtigt, dass sein Kind auf seine Unterhaltsleistungen angewiesen ist.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er komme aus dem Kosovo und gehöre der Volksgruppe der Albaner an, seine Lebensgefährtin sei Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und gehöre der Volksgruppe der Roma an. Auf Grund der ethnischen Spannungen und Konflikte sei ein Zusammenleben weder in seiner Heimat noch in der Heimat seiner Lebensgefährtin möglich. Damit zeigt er schon mangels Konkretisierung nicht auf, dass der Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit der Lebensgefährtin und dem Kind außerhalb Österreichs ein unübersteigbares Hindernis entgegen stünde. Im Übrigen wird von § 66 FPG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0215).

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180398.X00

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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