Entscheidungsdatum
07.09.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 1436931-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 12 07.814-BAS, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 12 07.814-BAS, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist sunnitischer Muslim und stellte am 26.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2012 gab der BF an, dass er im Herkunftsland von 1998 bis 2010 die Schule und von Februar 2011 bis Dezember 2011 die Universität besucht habe. In Bangladesh würden noch sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben. Er habe in einem Dorf im Distrikt XXXX gelebt. Am 31.12.2011 habe er seinen Herkunftsstaat illegal und schlepperunterstützt zu Fuß nach Indien verlassen und sei durch ihn unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, dass der Bruder seines Großvaters (XXXX) vor 20 Jahren einen Dorfbewohner namens XXXX nach Dubai gebracht habe, um dort zu arbeiten. Dieser sei wieder nach Bangladesh zurückgekehrt und seitdem habe seine Familie mit der Familie vonXXXX einen Streit. Der Streit sei außergerichtlich bereinigt worden, aber es habe immer noch einen Hass auf seine Familie gegeben. Im Juni oder Juli 2011 seien der Vater, drei Onkel und der BF fälschlicherweise von dieser Familie angezeigt worden. Ihnen sei zur Last gelegt worden, dass sie illegal ein Grundstück in Besitz genommen hätten. Diese Anzeige sei ein Racheakt aufgrund des Familienstreites gewesen. Sie seien daraufhin von der Polizei gesucht worden. Aus diesem Grund habe er Bangladesh verlassen. Bei einer Rückkehr werde er Probleme mit Angehörigen der Streitfamilie bekommen.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2012 gab der BF an, dass er im Herkunftsland von 1998 bis 2010 die Schule und von Februar 2011 bis Dezember 2011 die Universität besucht habe. In Bangladesh würden noch sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben. Er habe in einem Dorf im Distrikt römisch 40 gelebt. Am 31.12.2011 habe er seinen Herkunftsstaat illegal und schlepperunterstützt zu Fuß nach Indien verlassen und sei durch ihn unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, dass der Bruder seines Großvaters (römisch 40 ) vor 20 Jahren einen Dorfbewohner namens römisch 40 nach Dubai gebracht habe, um dort zu arbeiten. Dieser sei wieder nach Bangladesh zurückgekehrt und seitdem habe seine Familie mit der Familie vonXXXX einen Streit. Der Streit sei außergerichtlich bereinigt worden, aber es habe immer noch einen Hass auf seine Familie gegeben. Im Juni oder Juli 2011 seien der Vater, drei Onkel und der BF fälschlicherweise von dieser Familie angezeigt worden. Ihnen sei zur Last gelegt worden, dass sie illegal ein Grundstück in Besitz genommen hätten. Diese Anzeige sei ein Racheakt aufgrund des Familienstreites gewesen. Sie seien daraufhin von der Polizei gesucht worden. Aus diesem Grund habe er Bangladesh verlassen. Bei einer Rückkehr werde er Probleme mit Angehörigen der Streitfamilie bekommen.
Am 28.09.2012 wurde der BF durch einen Vertreter des Bundesasylamtes mit Hilfe eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen. Der BF gab an, dass seine Eltern und zwei Onkel in einem Dorf im Distrikt XXXX wohnen würden. Er habe gemeinsam mit Freunden direkt in (der Stadt) XXXX gewohnt. Wegen seiner Probleme habe er sich auch zwei Monate in XXXX aufgehalten. Von XXXX aus habe er seine Reise begonnen. In Bangladesh habe er noch seine Eltern, seine Großmutter, seine Tante, seine Schwester, die Kinder seiner Tante und einen Onkel. Andere Onkel würden im Ausland (XXXX undXXXX) leben. Sein Bruder lebe in einem College-Internat in XXXX.Am 28.09.2012 wurde der BF durch einen Vertreter des Bundesasylamtes mit Hilfe eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen. Der BF gab an, dass seine Eltern und zwei Onkel in einem Dorf im Distrikt römisch 40 wohnen würden. Er habe gemeinsam mit Freunden direkt in (der Stadt) römisch 40 gewohnt. Wegen seiner Probleme habe er sich auch zwei Monate in römisch 40 aufgehalten. Von römisch 40 aus habe er seine Reise begonnen. In Bangladesh habe er noch seine Eltern, seine Großmutter, seine Tante, seine Schwester, die Kinder seiner Tante und einen Onkel. Andere Onkel würden im Ausland (römisch 40 undXXXX) leben. Sein Bruder lebe in einem College-Internat in römisch 40 .
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, dass es sich um familiäre Gründe im Zusammenhang mit ihren Grundstücken gehandelt habe. Er sei ein Mitglied von Chatra Dal (im Folgenden: CD), einer Unterorganisation der "Bangladesh Nationalist Party" (im Folgenden: BNP). Bezüglich der familiären Gründe, führte er aus, dass die Leute, die fälschlicherweise am 21.08.2011 eine Mordanzeige gegen ihn erstellen lassen hätten, Mitglieder der "AWAMI-League" (im Folgenden: AL) gewesen seien. Befragt, was in der Anzeige gestanden sei, gab er an, dass er ein BNP-Mitglied sei und die Leute der AL angehören würden. Auf die Frage, welche familiären Gründe es gegeben habe, erklärte er, dass die Leute, welche sein Großvater ins Ausland geschickt habe, vom Ausland zurückgekommen seien. Diese Leute hätten im gleichen Dorf gelebt und der Großvater habe diese nach XXXX geschickt und habe dafür etwas bezahlt bekommen. Dies sei vor 18 oder 19 Jahren gewesen. Nach drei Monaten sei ein Mann wieder zurückgekommen und habe das Geld zurückverlangt. Sein Großvater habe die Hälfte des Geldes zurückgegeben und sie hätten vereinbart, dass alles erledigt sei. Nach der Machtübernahme durch die AL sei das Thema wieder aufgerollt worden und sei ihnen gesagt worden, dass sie auch die Grundstücke illegal behalten hätten. Der Gemeindevorsitzende und die Polizei hätten der AL geholfen. Die Leute hätten die Grundstücke gewollt. Das Grundstück sei im Grundbuch auf den verstorbenen Großvater eingetragen gewesen, die Leute hätten unter Mithilfe des Gemeindevorsitzenden eine falsche Grundstücksregistrierung gedruckt. Die Familie des BF habe die Grundstücke nicht hergegeben. Auf die Frage, wer angezeigt worden sei, gab der BF an, dass sein Vater, seine Onkel und er selbst angezeigt worden seien. Die Polizei habe sie fast jeden Tag zu Hause besucht und fast jedes (Familien-)Mitglied habe bei fremden Personen geschlafen. Der BF habe die Anzeige nicht selbst gelesen, da er dafür keine Zeit gehabt habe. Ein Cousin seines Vaters, der vom Gemeindezentrum eine Kopie (der Anzeige) erhalten habe, habe es ihnen mitgeteilt. Nach der Anzeige seien alle Familienmitglieder unterwegs gewesen. Befragt, warum erst 18 oder 19 Jahre später eine Anzeige erstellt worden sei, gab der BF an, dass die Machtergreifung der AL dies begünstigt habe und in Bangladesh Vorfälle auch erst Jahre später zur Anzeige gebracht werden können, wobei 18 – 19 Jahre "jetzt nicht so lange" seien. Der BF sei seit zwei Jahren Mitglied der CD. Seine anderen Familienmitglieder seien nicht Parteimitglieder. Befragt, welche Tätigkeit er bei der BNP habe, führte er aus, dass er im College die Leute angemeldet und bei Veranstaltungen und Demonstrationen mitgeholfen habe. Befragt, warum er heute zum ersten Mal die parteilichen Zusammenhänge erwähne, führte er aus, dass ihn vorher niemand dazu gefragt habe. Der BF und Parteikollegen der CD seien dann von einer Person namens XXXX wegen Mordes an XXXX, der tatsächlich am 21.08.2011 ermordet. Die Anzeige sei falsch gewesen. Wenn die Polizei den BF oder seine Familie erwische, dann würden sie erschossen werden. Der BF sei dann zwei Mal von AL-Leuten Leuten attackiert worden. Ungefähr zwei Wochen nach der Mord-Anzeige sei er mit einem Messer verletzt worden, wobei sein Finger ein wenig verbogen worden sei. Er sei im Krankenhaus gewesen. Beim zweiten Mal hätten die Täter ihn sogar ermorden wollen. Befragt, wer ihn attackiert habe, gab er an, dass dies Mitglieder der AL und der Bruder des Mordopfers gewesen seien. Es seien mehrere Leute gewesen, wobei er die Namen nicht kenne. Sie hätten gesagt, dass er XXXX ermordet habe und sie ihn fertig machen würden. Befragt, wie viele Personen ihn attackiert hätten, gab er an, dass es 6 Leute gewesen seien. Das erste Mal hätten sie ihn am Finger getroffen und das zweite Mal hätten sie ihn ermorden wollen. Befragt, wie er flüchten habe können, gab er an, dass er in einer ruhigen Straße attackiert worden sei. Es sei beim Angriff sehr laut geworden und ein Anrainer sowie seine Frau hätten ihn aus der Gefahrensituation und ins Krankenhaus gebracht. Befragt, wie der Anrainer ihn aus der Gefahrenzone habe bringen können, führte er aus, dass die Dorffrauen laut geschrien hätten und die Leute deshalb weggelaufen seien. Er habe mehrmals versucht, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, aber diese hätten keine angenommen. Er sei bei der Polizeistation XXXX gewesen. Nach sonstigen Übergriffen befragt, gab er an, dass er beim zweiten Angriff am Hals gedrückt worden sei. Es seien drei unbekannte Personen gewesen, die ihn in XXXXnachts auf dem Nachhauseweg attackiert hätten. Sie hätten überhaupt nichts gesagt, sondern ihn nur ermorden wollen. Dann habe der BF sich überall versteckt. Befragt, ob er daran gedacht habe, in einem anderen Dorfteil zu übersiedeln, gab der BF an, dass eine Mordanzeige gegen ihn eingebracht worden sei und die AL-Mitglieder und die Polizei ihn suchen würden. Wenn ihn die Polizei erwische, würden sie ihn erschießen. Befragt, warum er ausreisen habe müssen, wenn auch der Vater und die Onkel angezeigt worden seien, gab der BF an, dass sein Vater und seine Onkel auch betroffen, jedoch nicht wegen dem Mord angezeigt worden seien. Am 31.12.2011 habe der BF Bangladesh verlassen. Nachgefragt gab er an, dass sein leiblicher Großvater, welcher im Grundbuch eingetragen sei, bereits verstorben sei. Dieser habe das Geld genommen und da sein Vater dessen leiblicher Sohn und er dessen leiblicher Enkel sei, habe er die Probleme bekommen. Der Großvater, welcher die Leute ins Ausland geschickt habe, lebe in XXXX. Auf Nachfragen gab der BF an, dass die Onkel und der Vater seinen Lebensunterhalt in Bangladesh finanziert hätten. Befragt, ob er arbeitsfähig sei, gab er an, dass er Student gewesen sei. Er habe Soziologie studiert und wolle dies auch jetzt studieren. Seine Familie bestreite ihren Lebensunterhalt gemeinsam durch eine Landwirtschaft. Seine Onkel seien im Ausland. Er habe ab und zu Kontakt mit seiner Familie. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh würde er von der Polizei ermordet werden.Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, dass es sich um familiäre Gründe im Zusammenhang mit ihren Grundstücken gehandelt habe. Er sei ein Mitglied von Chatra Dal (im Folgenden: CD), einer Unterorganisation der "Bangladesh Nationalist Party" (im Folgenden: BNP). Bezüglich der familiären Gründe, führte er aus, dass die Leute, die fälschlicherweise am 21.08.2011 eine Mordanzeige gegen ihn erstellen lassen hätten, Mitglieder der "AWAMI-League" (im Folgenden: AL) gewesen seien. Befragt, was in der Anzeige gestanden sei, gab er an, dass er ein BNP-Mitglied sei und die Leute der AL angehören würden. Auf die Frage, welche familiären Gründe es gegeben habe, erklärte er, dass die Leute, welche sein Großvater ins Ausland geschickt habe, vom Ausland zurückgekommen seien. Diese Leute hätten im gleichen Dorf gelebt und der Großvater habe diese nach römisch 40 geschickt und habe dafür etwas bezahlt bekommen. Dies sei vor 18 oder 19 Jahren gewesen. Nach drei Monaten sei ein Mann wieder zurückgekommen und habe das Geld zurückverlangt. Sein Großvater habe die Hälfte des Geldes zurückgegeben und sie hätten vereinbart, dass alles erledigt sei. Nach der Machtübernahme durch die AL sei das Thema wieder aufgerollt worden und sei ihnen gesagt worden, dass sie auch die Grundstücke illegal behalten hätten. Der Gemeindevorsitzende und die Polizei hätten der AL geholfen. Die Leute hätten die Grundstücke gewollt. Das Grundstück sei im Grundbuch auf den verstorbenen Großvater eingetragen gewesen, die Leute hätten unter Mithilfe des Gemeindevorsitzenden eine falsche Grundstücksregistrierung gedruckt. Die Familie des BF habe die Grundstücke nicht hergegeben. Auf die Frage, wer angezeigt worden sei, gab der BF an, dass sein Vater, seine Onkel und er selbst angezeigt worden seien. Die Polizei habe sie fast jeden Tag zu Hause besucht und fast jedes (Familien-)Mitglied habe bei fremden Personen geschlafen. Der BF habe die Anzeige nicht selbst gelesen, da er dafür keine Zeit gehabt habe. Ein Cousin seines Vaters, der vom Gemeindezentrum eine Kopie (der Anzeige) erhalten habe, habe es ihnen mitgeteilt. Nach der Anzeige seien alle Familienmitglieder unterwegs gewesen. Befragt, warum erst 18 oder 19 Jahre später eine Anzeige erstellt worden sei, gab der BF an, dass die Machtergreifung der AL dies begünstigt habe und in Bangladesh Vorfälle auch erst Jahre später zur Anzeige gebracht werden können, wobei 18 – 19 Jahre "jetzt nicht so lange" seien. Der BF sei seit zwei Jahren Mitglied der CD. Seine anderen Familienmitglieder seien nicht Parteimitglieder. Befragt, welche Tätigkeit er bei der BNP habe, führte er aus, dass er im College die Leute angemeldet und bei Veranstaltungen und Demonstrationen mitgeholfen habe. Befragt, warum er heute zum ersten Mal die parteilichen Zusammenhänge erwähne, führte er aus, dass ihn vorher niemand dazu gefragt habe. Der BF und Parteikollegen der CD seien dann von einer Person namens römisch 40 wegen Mordes an römisch 40 , der tatsächlich am 21.08.2011 ermordet. Die Anzeige sei falsch gewesen. Wenn die Polizei den BF oder seine Familie erwische, dann würden sie erschossen werden. Der BF sei dann zwei Mal von AL-Leuten Leuten attackiert worden. Ungefähr zwei Wochen nach der Mord-Anzeige sei er mit einem Messer verletzt worden, wobei sein Finger ein wenig verbogen worden sei. Er sei im Krankenhaus gewesen. Beim zweiten Mal hätten die Täter ihn sogar ermorden wollen. Befragt, wer ihn attackiert habe, gab er an, dass dies Mitglieder der AL und der Bruder des Mordopfers gewesen seien. Es seien mehrere Leute gewesen, wobei er die Namen nicht kenne. Sie hätten gesagt, dass er römisch 40 ermordet habe und sie ihn fertig machen würden. Befragt, wie viele Personen ihn attackiert hätten, gab er an, dass es 6 Leute gewesen seien. Das erste Mal hätten sie ihn am Finger getroffen und das zweite Mal hätten sie ihn ermorden wollen. Befragt, wie er flüchten habe können, gab er an, dass er in einer ruhigen Straße attackiert worden sei. Es sei beim Angriff sehr laut geworden und ein Anrainer sowie seine Frau hätten ihn aus der Gefahrensituation und ins Krankenhaus gebracht. Befragt, wie der Anrainer ihn aus der Gefahrenzone habe bringen können, führte er aus, dass die Dorffrauen laut geschrien hätten und die Leute deshalb weggelaufen seien. Er habe mehrmals versucht, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, aber diese hätten keine angenommen. Er sei bei der Polizeistation römisch 40 gewesen. Nach sonstigen Übergriffen befragt, gab er an, dass er beim zweiten Angriff am Hals gedrückt worden sei. Es seien drei unbekannte Personen gewesen, die ihn in XXXXnachts auf dem Nachhauseweg attackiert hätten. Sie hätten überhaupt nichts gesagt, sondern ihn nur ermorden wollen. Dann habe der BF sich überall versteckt. Befragt, ob er daran gedacht habe, in einem anderen Dorfteil zu übersiedeln, gab der BF an, dass eine Mordanzeige gegen ihn eingebracht worden sei und die AL-Mitglieder und die Polizei ihn suchen würden. Wenn ihn die Polizei erwische, würden sie ihn erschießen. Befragt, warum er ausreisen habe müssen, wenn auch der Vater und die Onkel angezeigt worden seien, gab der BF an, dass sein Vater und seine Onkel auch betroffen, jedoch nicht wegen dem Mord angezeigt worden seien. Am 31.12.2011 habe der BF Bangladesh verlassen. Nachgefragt gab er an, dass sein leiblicher Großvater, welcher im Grundbuch eingetragen sei, bereits verstorben sei. Dieser habe das Geld genommen und da sein Vater dessen leiblicher Sohn und er dessen leiblicher Enkel sei, habe er die Probleme bekommen. Der Großvater, welcher die Leute ins Ausland geschickt habe, lebe in römisch 40 . Auf Nachfragen gab der BF an, dass die Onkel und der Vater seinen Lebensunterhalt in Bangladesh finanziert hätten. Befragt, ob er arbeitsfähig sei, gab er an, dass er Student gewesen sei. Er habe Soziologie studiert und wolle dies auch jetzt studieren. Seine Familie bestreite ihren Lebensunterhalt gemeinsam durch eine Landwirtschaft. Seine Onkel seien im Ausland. Er habe ab und zu Kontakt mit seiner Familie. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh würde er von der Polizei ermordet werden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates widersprüchlich und folglich unglaubhaft seien. Der BF habe zudem sein Vorbringen in der Einvernahme gesteigert und einen völlig neuen Sachverhalt geschildert. So habe er die Grundstücksanzeige in eine Mordanzeige umgewandelt und in der niederschriftlichen Einvernahme erstmals behauptet, einer studentischen Untergruppierung der BNP anzugehören. Zudem habe er unter anderem widersprüchlich angegeben, dass nicht der Bruder des Großvaters den Mann ins Ausland geschickt habe, sondern der Großvater selbst. Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass der BF Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat habe und ihm auch keine Gefahren drohen würden, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Bangladesh aufgrund einer gegen ihn gerichteten Falschanzeige und der Verfolgung von familiären Gegnern verlassen habe. Zudem sei er Mitglied der BNP. Seine Gegner würden der Regierungspartei AL angehören. Der Staat und die Behörden in Bangladesh seien sehr korrupt und nicht rechtsstaatlich, darum könne der BF keinen Schutz von der Polizei erwarten. Die Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, mittels geeigneter Fragestellung den materiellen Sachverhalt zu ermitteln. In der Beweiswürdigung seien lediglich Behauptungen in den Raum gestellt worden und die Fluchtgründe seien sehr oberflächlich und einseitig besprochen worden. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen würden auf falschen Tatsachenannahmen beruhen und sei der BF in Bangladesh sehr wohl asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Der BF habe auch keine Möglichkeit, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen. An das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien zudem die Bedingungen der Sicherheit und der Zumutbarkeit geknüpft. Des Weiteren müsse der gewährte Schutz tatsächlich von Dauer sein. Der Flüchtling dürfe nicht in eine auswegslose Situation gebracht werden, dabei sei auf die persönlichen Umstände des Flüchtlings Bedacht zu nehmen. Dies sei im Falle des BF jedoch nicht gegeben. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in anderen Teilen seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Zudem würden die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen kaum auf sein Vorbringen eingehen. Dazu werde auf Berichte der ACCORD-Anfrage vom 24.05.2012 zur Menschenrechtslage, Polizei, Haftbedingungen und zur politischen Situation in Bangladesh, verwiesen.
Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Mitgliedsausweis des BF (in Original), wonach dieser Mitglied der "XXXX" ist; sowie Kopien eines First Information Report einer Polizeistation im Herkunftsland vom 21.08.2011 sowie eine Anklageschrift vom 05.03.2012, wonach der BF im Herkunftsland wegen Mordes angezeigt bzw. angeklagt worden sei.
4. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers der bengalischen Sprache sowie durch Einvernahme des Zeugen XXXX.4. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers der bengalischen Sprache sowie durch Einvernahme des Zeugen römisch 40 .
Zu seinen privaten Verhältnissen befragt, führte der BF aus, dass er in einem Dorf im Distrikt XXXX geboren sei. Er habe zwar dort gelebt, sei aber wegen seiner Ausbildung in der Stadt XXXX, Stadtviertel XXXX, gewesen. Er habe am XXXX Soziologie studiert, habe aber noch keinen Bachelor. Seine Familie lebe an verschiedenen Orten. Er habe Kontakt mit seinen Familienangehörigen und habe vor zwei Wochen das letzte Mal mit seinem Bruder telefoniert. Seine Familie müsse unter ständiger Angst vor den Personen, welche sie angezeigt hätten und vor den AL-Leuten, welche im Dorf in der Überzahl seien, leben. In Bangladesh würden untere anderem seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben. Sein Vater habe von der Verpachtung und der Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft gelebt. Sie seien eine Mittelstand-Familie. Seine Onkel würden in XXXX und XXXX als Geschäftsleute arbeiten und hätten die Familie finanziell unterstützt. Die Onkel hätten auch seine Schulausbildung bezahlt.Zu seinen privaten Verhältnissen befragt, führte der BF aus, dass er in einem Dorf im Distrikt römisch 40 geboren sei. Er habe zwar dort gelebt, sei aber wegen seiner Ausbildung in der Stadt römisch 40 , Stadtviertel römisch 40 , gewesen. Er habe am römisch 40 Soziologie studiert, habe aber noch keinen Bachelor. Seine Familie lebe an verschiedenen Orten. Er habe Kontakt mit seinen Familienangehörigen und habe vor zwei Wochen das letzte Mal mit seinem Bruder telefoniert. Seine Familie müsse unter ständiger Angst vor den Personen, welche sie angezeigt hätten und vor den AL-Leuten, welche im Dorf in der Überzahl seien, leben. In Bangladesh würden untere anderem seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben. Sein Vater habe von der Verpachtung und der Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft gelebt. Sie seien eine Mittelstand-Familie. Seine Onkel würden in römisch 40 und römisch 40 als Geschäftsleute arbeiten und hätten die Familie finanziell unterstützt. Die Onkel hätten auch seine Schulausbildung bezahlt.
Zu seinen privaten Verhältnissen in Österreich brachte der BF in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er bei Bedarf verschiedene Kollegen an Zeitungsständen vertrete und dort Zeitungen verkaufe. In der Anfangszeit sei er zwei Monate in der Bundesbetreuung gewesen, sonst habe er keine Sozialhilfe erhalten. Er finanziere seinen Aufenthalt durch Erwerbstätigkeit. Er habe sich Deutschkenntnisse angeeignet, drei bis vier Deutschkurse der XXXX besucht und sich für die Prüfung A2 angemeldet. Es scheitere jedoch an der Prüfungsgebühr, da er 240 EUR zahlen müsse. Er wohne gratis in einer Wohngemeinschaft.Zu seinen privaten Verhältnissen in Österreich brachte der BF in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er bei Bedarf verschiedene Kollegen an Zeitungsständen vertrete und dort Zeitungen verkaufe. In der Anfangszeit sei er zwei Monate in der Bundesbetreuung gewesen, sonst habe er keine Sozialhilfe erhalten. Er finanziere seinen Aufenthalt durch Erwerbstätigkeit. Er habe sich Deutschkenntnisse angeeignet, drei bis vier Deutschkurse der römisch 40 besucht und sich für die Prüfung A2 angemeldet. Es scheitere jedoch an der Prüfungsgebühr, da er 240 EUR zahlen müsse. Er wohne gratis in einer Wohngemeinschaft.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass sein Großvater einen Mann namens XXXX nach XXXX geschickt habe. Nach drei Monaten sei dieser zurückgekehrt und habe behauptet, dass er von den dortigen Behörden zurückgeschickt worden sei. Er habe diese Geschichte erfunden, weil er die Vermittlungsgebühr vom Großvater bzw. der Familie des BF zurückerlangen habe wollen. Es habe ein Schlichtungsgespräch gegeben und daraufhin habe die Familie des BF die Hälfte der Vermittlungsgebühr an ihn zurückerstattet. Dann sei er wieder ins Ausland gegangen. Als die AL Ende 2008/Anfang 2009 an die Macht gekommen sei, sei XXXXnach Bangladesh zurückgekehrt und habe über seine Verbindungen zu höheren XXXX-Funktionären versucht, der Familie des BF Schaden zuzufügen. Da der BF mit dem Präsident der CD in XXXX, befreundet sei, hasse er auch den BF. XXXX habe die Familie des BF fälschlicherweise angezeigt und zweimal versucht, den BF durch Leute, die er dazu beauftragt habe, zu töten. Am 21.08.2011 sei er angezeigt worden. Eine Woche danach sei er von 6 Leuten attackiert worden. Zwei hätten ihn an den Händen gepackt und einer habe versucht, ihn zu würgen. Der BF habe geschrien. Es habe zufällig ein Frauentreffen (Vereinstreffen) gegeben und diese Frauen seien zur Hilfe gekommen. Die Männer seien davongelaufen. Zwei Tage später sei er in der Nacht von 4 Leuten - es könnten auch mehr gewesen sein, doch habe er nur vier wahrgenommen - mit einem Messer angegriffen worden. Die Nachtwachen seien ihm zur Hilfe gekommen. Bei beiden Vorfällen habe er unter den Angreifern XXXXund XXXX erkannt, die als AL-Bandenmitglieder und Auftragsschläger bekannt seien. Die Leute bei den Vorfällen hätten ihn "Hurensohn" genannt und gesagt, dass seine Familie (Onkeln und Großvater) genug Geld verdienen würden und nicht bereit wären, an die AL-Kassa etwas abzuliefern. Das zweite Mal hätten sie gesagt, dass seine Familie kein Schutzgeld bezahlt habe, und hätten auch seine Parteitätigkeit erwähnt. Befragt, wo die Vorfälle gewesen seien, führte er aus, dass sich der erste Vorfall ca. 200 Meter von seinem Wohnort (WG im Stadtviertel XXXX, in einer dunklen Gasse ereignet hätte. Dort habe es ein Straßengeschäft, in dem Mittel gegen Moskitos verkauft werden würden, gegeben. Der zweite Vorfall sei nahe eines Tee-Lokals, in der Nähe der Hauptstraße in XXXX, passiert. Der erste Vorfall sei am Tag, der zweite in der Nacht gewesen. Danach sei die Polizei aufgrund der Anzeige hinter ihm her gewesen. Er sei gesucht worden und habe sich für 1,5 Monate in XXXX aufgehalten. Er habe nicht zu seiner Familie zurückkehren können und habe am 31.12.2011 sein Heimatland verlassen. Für 3,5 bis 4 Monate sei er noch an verschiedenen Plätzen in Bangladesh gewesen. Zur Anzeige befragt, führte er aus, dass er wegen Mordes angezeigt worden sei. In der Beschuldigtenliste seien er als Haupttäter und Parteileute als Mittäter angeführt. Die Anzeige gegen seine Familie sei zivilrechtlich (wegen Veruntreuung) gewesen. Man habe behauptet, dass seine Familie unrechtmäßig ein Grundstück in Besitz genommen hätte. Dieser Streit sei vor dem Dorfgericht geschlichtet worden und seine Familie habe eine Geldstrafe erhalten. Im Jänner 2010 habe der Streit begonnen und im Mai/Juni 2010 sei die Sache außergerichtlich erledigt worden. Später hätten die Leute gesagt, dass sie das Schiedsgericht nicht anerkennen und sie sich rächen würden. Die Zivilklage sei gegen ihn, seinen Vater und seine Onkel gerichtet worden. Sein verstorbener Großvater sei rechtmäßiger Eigentümer dieses Grundstückes und im Grundbuch seien der Vater und die Onkel als dessen Erben eingetragen gewesen. Das Grundstück sei legal an den Großvater als Gegenleistung für XXXX übertragen worden. Dazu gebe es einen notariellen Vertrag. Jetzt werde behauptet, dass dies nicht seine Unterschrift sei. Man wolle einfach die Familie des BF schikanieren. Auf Nachfragen gab der BF an, weder nach dem ersten noch den zweiten Übergriff zur Polizei gegangen zu sein. Darauf aufmerksam gemacht, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, zur Polizei gegangen zu sein, führte er aus, dass er das nicht behauptet habe. Auf die Widersprüche hinsichtlich der Vorfälle aufmerksam gemacht, gab er an, dass dies falsch protokolliert worden sei. Zum Vorfall, bei dem er am Hals gedrückt worden sei, gab er an, dass aktiv drei Personen beteiligt gewesen seien. Zwei hätten ihn an beiden Händen gehalten und drei Personen seien "herumgestanden". Bei beiden Vorfällen habe er XXXXund XXXXerkannt. Zur Anzeige befragt, gab er an, dass XXXX die Anzeige bei der Polizei eingebracht habe. Dem BF werde vorgeworfen, dessen Bruder ermordet zu haben. Der BF kenne das Opfer nicht. XXXX sei ein Verwandter von XXXX. Auf weitere Befragung führte er aus, dass seine Familie im Dorf schikaniert werde. Nach seiner Ausreise hätte die Polizei mehrmals nach ihm gesucht. Der BF, sein Bruder und sein Vater seien von der Polizei misshandelt worden. Seine Familie verstecke sich und lebe von den verpachteten Grundstücken. Seine Eltern seien nicht strafrechtlich angezeigt und würden selbst nicht von der Polizei gesucht werden, sondern nur der BF. Sie würden aber misshandelt werden, wenn die Polizei den BF suche. Zur CD befragt, gab der BF an, eingetragenes Mitglied gewesen zu sein. Er sei die rechte Hand von XXXX gewesen. Er sei zu verschiedenen Funktionären geschickt worden, habe Briefe gebracht und an Kundgebungen teilgenommen. Befragt, was er jetzt für die Partei mache, führte er aus, dass sie sich in kleinem Kreise treffen würden. Sie würden Demonstrationen gegen die Regierung vor dem Parlament oder der Botschaft abhalten. Vor der XXXX demonstriere er gegen die jetzige Regierung. Es würden Berichte geschrieben werden und es gebe mediale Proteste. Wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt werden würde, würde er auch nicht nach Bangladesh zurückgehen, da XXXX etwa 4-5 Monate nach der Ausreise des BF von der AL verschleppt worden sei. Abschließend führte der BF aus, dass er sofort nach Bangladesh zurückgehen würde, wenn seine Partei an die Macht komme.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass sein Großvater einen Mann namens römisch 40 nach römisch 40 geschickt habe. Nach drei Monaten sei dieser zurückgekehrt und habe behauptet, dass er von den dortigen Behörden zurückgeschickt worden sei. Er habe diese Geschichte erfunden, weil er die Vermittlungsgebühr vom Großvater bzw. der Familie des BF zurückerlangen habe wollen. Es habe ein Schlichtungsgespräch gegeben und daraufhin habe die Familie des BF die Hälfte der Vermittlungsgebühr an ihn zurückerstattet. Dann sei er wieder ins Ausland gegangen. Als die AL Ende 2008/Anfang 2009 an die Macht gekommen sei, sei XXXXnach Bangladesh zurückgekehrt und habe über seine Verbindungen zu höheren XXXX-Funktionären versucht, der Familie des BF Schaden zuzufügen. Da der BF mit dem Präsident der CD in römisch 40 , befreundet sei, hasse er auch den BF. römisch 40 habe die Familie des BF fälschlicherweise angezeigt und zweimal versucht, den BF durch Leute, die er dazu beauftragt habe, zu töten. Am 21.08.2011 sei er angezeigt worden. Eine Woche danach sei er von 6 Leuten attackiert worden. Zwei hätten ihn an den Händen gepackt und einer habe versucht, ihn zu würgen. Der BF habe geschrien. Es habe zufällig ein Frauentreffen (Vereinstreffen) gegeben und diese Frauen seien zur Hilfe gekommen. Die Männer seien davongelaufen. Zwei Tage später sei er in der Nacht von 4 Leuten - es könnten auch mehr gewesen sein, doch habe er nur vier wahrgenommen - mit einem Messer angegriffen worden. Die Nachtwachen seien ihm zur Hilfe gekommen. Bei beiden Vorfällen habe er unter den Angreifern XXXXund römisch 40 erkannt, die als AL-Bandenmitglieder und Auftragsschläger bekannt seien. Die Leute bei den Vorfällen hätten ihn "Hurensohn" genannt und gesagt, dass seine Familie (Onkeln und Großvater) genug Geld verdienen würden und nicht bereit wären, an die AL-Kassa etwas abzuliefern. Das zweite Mal hätten sie gesagt, dass seine Familie kein Schutzgeld bezahlt habe, und hätten auch seine Parteitätigkeit erwähnt. Befragt, wo die Vorfälle gewesen seien, führte er aus, dass sich der erste Vorfall ca. 200 Meter von seinem Wohnort (WG im Stadtviertel römisch 40 , in einer dunklen Gasse ereignet hätte. Dort habe es ein Straßengeschäft, in dem Mittel gegen Moskitos verkauft werden würden, gegeben. Der zweite Vorfall sei nahe eines Tee-Lokals, in der Nähe der Hauptstraße in römisch 40 , passiert. Der erste Vorfall sei am Tag, der zweite in der Nacht gewesen. Danach sei die Polizei aufgrund der Anzeige hinter ihm her gewesen. Er sei gesucht worden und habe sich für 1,5 Monate in römisch 40 aufgehalten. Er habe nicht zu seiner Familie zurückkehren können und habe am 31.12.2011 sein Heimatland verlassen. Für 3,5 bis 4 Monate sei er noch an verschiedenen Plätzen in Bangladesh gewesen. Zur Anzeige befragt, führte er aus, dass er wegen Mordes angezeigt worden sei. In der Beschuldigtenliste seien er als Haupttäter und Parteileute als Mittäter angeführt. Die Anzeige gegen seine Familie sei zivilrechtlich (wegen Veruntreuung) gewesen. Man habe behauptet, dass seine Familie unrechtmäßig ein Grundstück in Besitz genommen hätte. Dieser Streit sei vor dem Dorfgericht geschlichtet worden und seine Familie habe eine Geldstrafe erhalten. Im Jänner 2010 habe der Streit begonnen und im Mai/Juni 2010 sei die Sache außergerichtlich erledigt worden. Später hätten die Leute gesagt, dass sie das Schiedsgericht nicht anerkennen und sie sich rächen würden. Die Zivilklage sei gegen ihn, seinen Vater und seine Onkel gerichtet worden. Sein verstorbener Großvater sei rechtmäßiger Eigentümer dieses Grundstückes und im Grundbuch seien der Vater und die Onkel als dessen Erben eingetragen gewesen. Das Grundstück sei legal an den Großvater als Gegenleistung für römisch 40 übertragen worden. Dazu gebe es einen notariellen Vertrag. Jetzt werde behauptet, dass dies nicht seine Unterschrift sei. Man wolle einfach die Familie des BF schikanieren. Auf Nachfragen gab der BF an, weder nach dem ersten noch den zweiten Übergriff zur Polizei gegangen zu sein. Darauf aufmerksam gemacht, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, zur Polizei gegangen zu sein, führte er aus, dass er das nicht behauptet habe. Auf die Widersprüche hinsichtlich der Vorfälle aufmerksam gemacht, gab er an, dass dies falsch protokolliert worden sei. Zum Vorfall, bei dem er am Hals gedrückt worden sei, gab er an, dass aktiv drei Personen beteiligt gewesen seien. Zwei hätten ihn an beiden Händen gehalten und drei Personen seien "herumgestanden". Bei beiden Vorfällen habe er XXXXund XXXXerkannt. Zur Anzeige befragt, gab er an, dass römisch 40 die Anzeige bei der Polizei eingebracht habe. Dem BF werde vorgeworfen, dessen Bruder ermordet zu haben. Der BF kenne das Opfer nicht. römisch 40 sei ein Verwandter von römisch 40 . Auf weitere Befragung führte er aus, dass seine Familie im Dorf schikaniert werde. Nach seiner Ausreise hätte die Polizei mehrmals nach ihm gesucht. Der BF, sein Bruder und sein Vater seien von der Polizei misshandelt worden. Seine Familie verstecke sich und lebe von den verpachteten Grundstücken. Seine Eltern seien nicht strafrechtlich angezeigt und würden selbst nicht von der Polizei gesucht werden, sondern nur der BF. Sie würden aber misshandelt werden, wenn die Polizei den BF suche. Zur CD befragt, gab der BF an, eingetragenes Mitglied gewesen zu sein. Er sei die rechte Hand von römisch 40 gewesen. Er sei zu verschiedenen Funktionären geschickt worden, habe Briefe gebracht und an Kundgebungen teilgenommen. Befragt, was er jetzt für die Partei mache, führte er aus, dass sie sich in kleinem Kreise treffen würden. Sie würden Demonstrationen gegen die Regierung vor dem Parlament oder der Botschaft abhalten. Vor der römisch 40 demonstriere er gegen die jetzige Regierung. Es würden Berichte geschrieben werden und es gebe mediale Proteste. Wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt werden würde, würde er auch nicht nach Bangladesh zurückgehen, da römisch 40 etwa 4-5 Monate nach der Ausreise des BF von der AL verschleppt worden sei. Abschließend führte der BF aus, dass er sofort nach Bangladesh zurückgehen würde, wenn seine Partei an die Macht komme.
Der befragte Zeuge, XXXX, führte in der Verhandlung im Wesentlichen aus, dass der BF ein einfaches Mitglied der CD in Bangladesh gewesen sei. Er habe mit CD-Funktionären seines Staates zusammengearbeitet. Eine wichtige Rolle in der CD habe der BF auf Distriktsebene in seiner Stadt jedoch nicht gespielt. Er habe hin und wieder Kontakte zu wichtigen Personen der CD hergestellt. In Österreich sei der BF noch einfaches Mitglied, ohne Funktion. Der BF habe bei einem Protest vor der XXXX teilgenommen und nehme regelmäßig an Versammlungen teil.Der befragte Zeuge, römisch 40 , führte in der Verhandlung im Wesentlichen aus, dass der BF ein einfaches Mitglied der CD in Bangladesh gewesen sei. Er habe mit CD-Funktionären seines Staates zusammengearbeitet. Eine wichtige Rolle in der CD habe der BF auf Distriktsebene in seiner Stadt jedoch nicht gespielt. Er habe hin und wieder Kontakte zu wichtigen Personen der CD hergestellt. In Österreich sei der BF noch einfaches Mitglied, ohne Funktion. Der BF habe bei einem Protest vor der römisch 40 teilgenommen und nehme regelmäßig an Versammlungen teil.
Im Zuge der Verhandlung legte der BF u.a. folgende Unterlagen vor:
ein Arbeitsvorvertrag vom 12.10.2015 über eine Einstellungszusage in einer Pizzeria, wonach der BF im Falle der Erbringung eines Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt bis zum 30.06.2016 als "Küchenhilfe mit Abwasch" eingestellt werde; eine Anmeldebestätigung für eine Deutsch-Prüfung auf der Stufe A2 vom 20.05.2015, sowie eine Mitgliedsbestätigung des "XXXX".
Am 27.07.2015 reichte der BF ein ÖSD Zertifikat A2, wonach er die schriftliche und mündliche Prüfung am 23.07.2015 bestanden habe, nach. Am 06.10.2015 langte seitens des BF ein Anmeldeformular für Deutschkurse sowie eine Kopie seiner E-Card, bei Gericht ein. Am 24.11.2015 legte er eine Mitgliedsbestätigung des "XXXX" vom 16.11.2015 vor, wonach bestätigt werde, dass der BF Vereinsmitglied sei und sehr viel seiner Freizeit dem Verein widme. Er verrichte freiwillig soziale und wohltätige Tätigkeiten, spreche mit bedürftigen Kindern, kümmere sich um Ältere und habe in den Monaten September und Oktober Essen an bedürftige Flüchtlinge verteilt.
Am 21.06.2016 übersandte der BF an das Gericht u.a. ein ÖSD Zertifikat B1, eine Kopie eines XXXX-Mitgliedsausweises, eine Mitgliedskarte des XXXX sowie vier Fotos in Kopie.Am 21.06.2016 übersandte der BF an das Gericht u.a. ein ÖSD Zertifikat B1, eine Kopie eines XXXX-Mitgliedsausweises, eine Mitgliedskarte des römisch 40 sowie vier Fotos in Kopie.
5. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des BF.
Zu seinen privaten Verhältnissen befragt, gab der BF an, dass er gesund und nicht in Behandlung sei. Er könne seine Identität nach wie vor nicht durch bengalische Dokumente belegen. Ein Parteikollege sei wegen seiner Parteikarte ausfindig gemacht worden und sei von Mitgliedern der XXXX gelyncht worden. Er habe dies aus einer lokalen Zeitung von XXXX erfahren, welche ihm ein Bekannter mitgebracht habe. Einmal in zwei oder drei Monaten telefoniere er mit seiner Mutter und seinem Bruder. Seine Angehörigen würden ständig ihren Wohnsitz wechseln, seien unversehrt und nicht in Haft. Nach dem BF werde polizeilich gesucht. Gegen seine Familienangehörigen gebe es kein offizielles Strafverfahren.Zu seinen privaten Verhältnissen befragt, gab der BF an, dass er gesund und nicht in Behandlung sei. Er könne seine Identität nach wie vor nicht durch bengalische Dokumente belegen. Ein Parteikollege sei wegen seiner Parteikarte ausfindig gemacht worden und sei von Mitgliedern der römisch 40 gelyncht worden. Er habe dies aus einer lokalen Zeitung von römisch 40 erfahren, welche ihm ein Bekannter mitgebracht habe. Einmal in zwei oder drei Monaten telefoniere er mit seiner Mutter und seinem Bruder. Seine Angehörigen würden ständig ihren Wohnsitz wechseln, seien unversehrt und nicht in Haft. Nach dem BF werde polizeilich gesucht. Gegen seine Familienangehörigen gebe es kein offizielles Strafverfahren.
Zu seinen privaten Verhältnissen in Österreich brachte der BF vor, dass er nach wie vor ledig sei und keine Kinder habe. Er wohne noch mit den gleichen Landsleuten in einer Wohngemeinschaft. Er wolle einen B2 Deutschkurs machen und sein Soziologie-Studium fortsetzen. Er arbeite für Zeitungsverkäufer als Springer und verdiene in etwa 200-300 EUR im Monat. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung, habe bei einem Hilfsprojekt mitgewirkt und sei Mitglied in diversen Vereinen. Zu einer politischen Aktivität befragt führte er aus, dass er XXXX-Mitglied sei. Zudem sei er einfaches Mitglied der CD, Zweigstelle Österreich. Er habe dort keine Funktion. Er sei mit mehreren hochrangigen Funktionären der CD in Österreich befreundet. Er nehme aktiv an privaten Veranstaltungen mit politischen Diskussionen teil. Dabei sei er nicht direkt am Podium gesessen, sei aber vom Publik aufs Podium geholt worden und habe dort mitdiskutiert. Zudem habe es mehrmals Demonstrationen vor derXXXX gegeben, wobei er eine Ansprache per Megafon gehalten habe. Vor kurzem habe eine Demonstration gegen ein Kraftwerksprojekt der bangalischen Regierung stattgefunden, durch welches der bengalische Tiger und die Umwelt bedroht seien. Der BF sei unbescholten.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF wie bisher aus, dass sein Großvater einen Mann namens XXXX ins Ausland geschickt habe, nachdem in dieser als Bezahlung ein Grundstück übertragen habe lassen. Als die AL an die Macht gekommen sei, sei XXXX nach Bangladesh zurückgekommen und sei von der AL unterstützt worden. Er habe die Familie des BF beschuldigt, die Überschreibungsurkunde gefälscht zu haben und habe ein gefälschtes Dokument anfertigen lassen, wonach er immer noch der Eigentümer des Grundstückes sei. Er habe dann den BF, dessen Vater und drei Onkel angezeigt. Im Jänner 2010 sei dieses Verfahren dann beendet worden. Der BF sei damals am College gewesen. Am 21.08.2011 habe XXXX mit Hilfe seiner AL-Parteikollegen den BF fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt. Der Bruder des Mordopfers habe die Anzeige eingebracht. Der BF sei von der Behörde, Polizei und Justiz gesucht worden. Zweimal sei er attackiert worden. Das erste Mal am Tag, das zweite Mal in der Nacht. Dabei sei ihm mit einem Messer in den Mittelfinger gestochen worden. Das erste Mal seien es sechs Angreifer, das zweite Mal vier Angreifer gewesen. Davon habe er zwei Leute (XXXX) namentlich gekannt. Als er tagsüber angegriffen worden sei, hätten sie versucht, ihn zu würgen. Das zweite Mal sei die Messerstichverletzung gewesen. Nachdem die Polizei verstärkt nach ihm gesucht habe, habe er sich eine Zeit lang versteckt. Am 31.12.2011 sei er dann ausgereist. Genauer nach dem Ort des ersten Vorfalles befragt, führte der BF aus, dass es dort ein großes Treffen einer Frauenorganisation gegeben habe. Es sei in der Nähe des XXXX, in einer engen Gasse gewesen. Er sei von sechs Tätern angehalten worden. Zwei hätten ihn an den Händen festgehalten. Einer habe ihn am Hals gepackt und als "Hurensohn" beschimpft. Sie hätten ihn willkürlich mit Händen, Fäusten und Füßen geschlagen. Als er um Hilfe geschrien habe, seien die Frauen in großen Massen gekommen und hätten hysterisch geschrien. Die Geschäftsleute hätten "Sachen" aus dem Geschäft genommen um die Täter damit anzugreifen. Dann seien diese davongelaufen. Der BF ebenso. Dies sei im August 2011 gewesen. Es sei vor seiner Anzeige gewesen, er sei sich aber nicht ganz sicher. Zum zweiten Vorfall befragt, führte er aus, dass dieser ein paar Tage später, in der Abenddämmerung, passiert sei. Er habe ein Moskitomittel kaufen wollen und sei am Weg zu diesem Geschäft von vier Leuten angegriffen worden. Er sei mit einem Messer am rechten Mittelfinger verletzt worden. Zwei Personen habe er erkannt. Auf Befragung, gab er an, dass diese zwei Personen beim ersten Vorfall nicht dabei gewesen seien. Er habe sie nur beim zweiten Vorfall erkannt. Befragt, gab er an, dass die Angreifer ihn beim zweiten Vorfall gefragt hätten, warum das Schutzgeld nicht bezahlt werde. Befragt, wie er beim zweiten Vorfall entkommen haben können, führte er aus, dass Arbeiter ihm aufgrund seiner Hilfeschreie zur Hilfe geeilt seien. Beim zweiten Vorfall hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht. Danach habe er sich bei Cousins und bei Freunden versteckt. Zuletzt sei er 1,5 Monate in XXXX gewesen. An die Polizei habe er sich wegen dieser Vorfälle nicht gewandt. Auf Vorhalt, in der letzten Verhandlung gesagt zu haben, zwei Personen bei beiden Vorfällen erkannt zu haben, führte er aus, dass diese beim ersten Mal einen Schal umgewickelt gehabt hätten. Er habe auch den Namen gehört und sei sich beim ersten Mal nicht sicher gewesen. Er habe die beiden "vom Sehen" gekannt. Auf den weiteren Vorhalt, nun auszuführen, dass sich der zweite Vorfall bei einem Geschäft für Moskitobekämpfungsmittel zugetragen habe, er jedoch bei der letzten Verhandlung im Widerspruch dazu angegeben habe, dass sich dort der Vorfall, bei dem er gewürgt worden sei, ereignet hätte, gab er an, dass er dies nicht wisse. Es seien schon einige Jahre dazwischen. Befragt, führte er dann aus, dass sich der erste Vorfall in der Nähe eines Teelokales ereignet habe. Auf weiteren Vorhalt, heute angegeben zu haben, von Arbeitern gerettet worden zu sein und bei der letzten Verhandlung von Nachtwachen gesprochen zu haben, gab der BF an, dass auch Nachtwachen dabei gewesen wären. Es seien Security-Leute der Geschäfte gewesen.Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF wie bisher aus, dass sein Großvater einen Mann namens römisch 40 ins Ausland geschickt habe, nachdem in dieser als Bezahlung ein Grundstück übertragen habe lassen. Als die AL an die Macht gekommen sei, sei römisch 40 nach Bangladesh zurückgekommen und sei von der AL unterstützt worden. Er habe die Familie des BF beschuldigt, die Überschreibungsurkunde gefälscht zu haben und habe ein gefälschtes Dokument anfertigen lassen, wonach er immer noch der Eigentümer des Grundstückes sei. Er habe dann den BF, dessen Vater und drei Onkel angezeigt. Im Jänner 2010 sei dieses Verfahren dann beendet worden. Der BF sei damals am College gewesen. Am 21.08.2011 habe römisch 40 mit Hilfe seiner AL-Parteikollegen den BF fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt. Der Bruder des Mordopfers habe die Anzeige eingebracht. Der BF sei von der Behörde, Polizei und Justiz gesucht worden. Zweimal sei er attackiert worden. Das erste Mal am Tag, das zweite Mal in der Nacht. Dabei sei ihm mit einem Messer in den Mittelfinger gestochen worden. Das erste Mal seien es sechs Angreifer, das zweite Mal vier Angreifer gewesen. Davon habe er zwei Leute (römisch 40 ) namentlich gekannt. Als er tagsüber angegriffen worden sei, hätten sie versucht, ihn zu würgen. Das zweite Mal sei die Messerstichverletzung gewesen. Nachdem die Polizei verstärkt nach ihm gesucht habe, habe er sich eine Zeit lang versteckt. Am 31.12.2011 sei er dann ausgereist. Genauer nach dem Ort des ersten Vorfalles befragt, führte der BF aus, dass es dort ein großes Treffen einer Frauenorganisation gegeben habe. Es sei in der Nähe des römisch 40 , in einer engen Gasse gewesen. Er sei von sechs Tätern angehalten worden. Zwei hätten ihn an den Händen festgehalten. Einer habe ihn am Hals gepackt und als "Hurensohn" beschimpft. Sie hätten ihn willkürlich mit Händen, Fäusten und Füßen geschlagen. Als er um Hilfe geschrien habe, seien die Frauen in großen Massen gekommen und hätten hysterisch geschrien. Die Geschäftsleute hätten "Sachen" aus dem Geschäft genommen um die Täter damit anzugreifen. Dann seien diese davongelaufen. Der BF ebenso. Dies sei im August 2011 gewesen. Es sei vor seiner Anzeige gewesen, er sei sich aber nicht ganz sicher. Zum zweiten Vorfall befragt, führte er aus, dass dieser ein paar Tage später, in der Abenddämmerung, passiert sei. Er habe ein Moskitomittel kaufen wollen und sei am Weg zu diesem Geschäft von vier Leuten angegriffen worden. Er sei mit einem Messer am rechten Mittelfinger verletzt worden. Zwei Personen habe er erkannt. Auf Befragung, gab er an, dass diese zwei Personen beim ersten Vorfall nicht dabei gewesen seien. Er habe sie nur beim zweiten Vorfall erkannt. Befragt, gab er an, dass die Angreifer ihn beim zweiten Vorfall gefragt hätten, warum das Schutzgeld nicht bezahlt werde. Befragt, wie er beim zweiten Vorfall entkommen haben können, führte er aus, dass Arbeiter ihm aufgrund seiner Hilfeschreie zur Hilfe geeilt seien. Beim zweiten Vorfall hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht. Danach habe er sich bei Cousins und bei Freunden versteckt. Zuletzt sei er 1,5 Monate in römisch 40 gewesen. An die Polizei habe er sich wegen dieser Vorfälle nicht gewandt. Auf Vorhalt, in der letzten Verhandlung gesagt zu haben, zwei Personen bei beiden Vorfällen erkannt zu haben, führte er aus, dass diese beim ersten Mal einen Schal umgewickelt gehabt hätten. Er habe auch den Namen gehört und sei sich beim ersten Mal nicht sicher gewesen. Er habe die beiden "vom Sehen" gekannt. Auf den weiteren Vorhalt, nun auszuführen, dass sich der zweite Vorfall bei einem Geschäft für Moskitobekämpfungsmittel zugetragen habe, er jedoch bei der letzten Verhandlung im Widerspruch dazu angegeben habe, dass sich dort der Vorfall, bei dem er gewürgt worden sei, ereignet hätte, gab er an, dass er dies nicht wisse. Es seien schon einige Jahre dazwischen. Befragt, führte er dann aus, dass sich der erste Vorfall in der Nähe eines Teelokales ereignet habe. Auf weiteren Vorhalt, heute angegeben zu haben, von Arbeitern gerettet worden zu sein und bei der letzten Verhandlung von Nachtwachen gesprochen zu haben, gab der BF an, dass auch Nachtwachen dabei gewesen wären. Es seien Security-Leute der Geschäfte gewesen.
Nach dem ständigen Wohnsitzwechsel der Eltern befragt, führte der BF aus, dass diese zuerst bei Verwandten gelebt hätten. Sie seien aber von der Polizei und den AL-Leuten gefunden worden und nicht mehr sicher gewesen. Nun würden sie bei Bekannten von Verwandten wohnen. Die Polizei und die AL-Leute hätten nach dem BF gesucht. Einmal seien die Eltern von der Polizei geschlagen worden. Er wisse nicht genau, wann das gewesen sei, er sei aber bereits in Österreich gewesen. Es sei nach dem März 2012 gewesen. Befragt, warum die Polizei und die AL ein Interesse an den Familienangehörigen habe, führte er aus, dass sein verstorbener Großvater ein Stammwähler der BNP gewesen sei und viele BNP-Wähler in seiner Gegend mobilisieren habe können. Weiters führte er aus, dass seine Eltern und sein Bruder getrennt leben würden. Sein Bruder sei in Bangladesh und seine Onkel seien in XXXX und XXXX. Seine Familienangehörigen seien noch in Bangladesh, da man für das Verlassen viel Geld benötige. Die Familienangehörigen würden vom Geld der Onkel aus dem Ausland leben. Ob die Familie noch Grundstücke besitze, wisse er nicht. Weiters führte er aus, dass sein Vater im Jahr 2012 von Polizeibeamten geschlagen und seine Schwester sexuell belästigt worden sei. Er selbst sei niemals angegriffen worden. Nach XXXX befragt, gab er an, dass dieser Funktionär der CD und eine prominente lokale Persönlichkeit in seiner Gegend gewesen sei. Er sei 4-5 Monate nach der Ankunft des BF in Österreich von der Polizei in Bangladesh verschleppt worden und seither verschollen. Der BF habe eine sehr gute Beziehung zu ihm gehabt. Er sei ein Parteifreund gewesen. Befragt, ob er für diesen gearbeitet habe, gab der BF an, dass er im Parteibüro gewesen sei und ihn bei Veranstaltungen mit anderen Personen begleitet habe. Er habe keine Funktion gehabt. Viele andere hätten ihn genauso begleitet.Nach dem ständigen Wohnsitzwechsel der Eltern befragt, führte der BF aus, dass diese zuerst bei Verwandten gelebt hätten. Sie seien aber von der Polizei und den AL-Leuten gefunden worden und nicht mehr sicher gewesen. Nun würden sie bei Bekannten von Verwandten wohnen. Die Polizei und die AL-Leute hätten nach dem BF gesucht. Einmal seien die Eltern von der Polizei geschlagen worden. Er wisse nicht genau, wann das gewesen sei, er sei aber bereits in Österreich gewesen. Es sei nach dem März 2012 gewesen. Befragt, warum die Polizei und die AL ein Interesse an den Familienangehörigen habe, führte er aus, dass sein verstorbener Großvater ein Stammwähler der BNP gewesen sei und viele BNP-Wähler in seiner Gegend mobilisieren habe können. Weiters führte er aus, dass seine Eltern und sein Bruder getrennt leben würden. Sein Bruder sei in Bangladesh und seine Onkel seien in römisch 40 und römisch 40 . Seine Familienangehörigen seien noch in Bangladesh, da man für das Verlassen viel Geld benötige. Die Familienangehörigen würden vom Geld der Onkel aus dem Ausland leben. Ob die Familie noch Grundstücke besitze, wisse er nicht. Weiters führte er aus, dass sein Vater im Jahr 2012 von Polizeibeamten geschlagen und seine Schwester sexuell belästigt worden sei. Er selbst sei niemals angegriffen worden. Nach römisch 40 befragt, gab er an, dass dieser Funktionär der CD und eine prominente lokale Persönlichkeit in seiner Gegend gewesen sei. Er sei 4-5 Monate nach der Ankunft des BF in Österreich von der Polizei in Bangladesh verschleppt worden und seither verschollen. Der BF habe eine sehr gute Beziehung zu ihm gehabt. Er sei ein Parteifreund gewesen. Befragt, ob er für diesen gearbeitet habe, gab der BF an, dass er im Parteibüro gewesen sei und ihn bei Veranstaltungen mit anderen Personen begleitet habe. Er habe keine Funktion gehabt. Viele andere hätten ihn genauso begleitet.
Der Rechtsberater des BF führte aus, dass aus den Länderberichten zu Bangladesh hervorgehe, dass Angehörige oppositioneller Parteien politisch motivierter Gewalt und Repression ausgesetzt seien. Dadurch werde das Fluchtvorbringen des BF untermauert. Zudem seien auch die exilpolitischen Aktivitäten des BF in Österreich entscheidungsrelevant. Für den BF bestehe die akute Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen und verfolgt werde.
Mit dem BF wurden im Anschluss die Länderberichte zur Situation in Bangladesh erörtert. Der BF und sein Rechtsberater verzichteten auf eine Stellungnahme.
Befragt, welche Befürchtungen der BF hinsichtlich seiner parteipolitischen Tätigkeiten in Österreich habe, gab er an, dass es hier Feinde gebe. Diese würden Aktivitäten und Berichte sammeln und nach Bangladesh schicken. Auch der bengalische Botschafter sammle Informationen und lege einen Akt an. Auf Nachfragen, gab der BF bekannt, dass ihm einige Fälle von im Ausland politisch aktiven Personen der BNP ohne Funktionen, die bei einer Rückkehr diesbezüglich Probleme bekommen hätten, bekannt seien. Er könne diese auch dokumentieren. Dem BF wurde zu diesem Zweck eine Frist von vier Wochen für eine entsprechende Eingabe gewährt.
Im Zuge der Verhandlung legte der BF u.a. ein ÖSD Zertifikat B1, eine Bestätigung, wonach er als Vertreter für Zeitungszusteller vom 10.12.2014 bis 05.05.2015 und von 06.06.2015 bis 30.10.2016 gearbeitet habe sowie ein Empfehlungsschreiben vom 10.10.2016 vor.
Zu den am 21.06.2016 zugesandten Fotos befragt, gab der BF an, dass darauf die Frauenbewegung seiner Partei zu sehen sei. Die Fotos würden das Büro der BNP zeigen. Auf einem Plakat sei unter der Abbildung eines ehemaligen Parlamentsabgeordneten der BNP das Abbild des BF klar zu erkennen. Darunter würden sein Name sowie seine Mitgliedschaft bei der CD des Distrikts XXXXvermerkt sein. Der BF habe die Fotos im Juni 2016 von einem Freund, einem Angehörigen der BNP, per Mail geschickt bekommen.
In einer Stellungnahme vom 08.11.2016 wurde ausgeführt, dass dem BF nicht nur wegen seiner ehemaligen politischen Tätigkeiten für die CD in Bangladesh, sondern auch wegen seiner exilpolitischen (oppositionellen) Aktivitäten in Österreich asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh (subjektiver Nachfluchtgrund) drohe. Dazu werde auf das Erkenntnis des BVwG (W140 1424408-1) verwiesen. Auch werde auf den Fall von XXXX, dem Sekretär der BNP in Österreich, hingewiesen, welcher bereit wäre, als Zeuge im Verfahren des BF auszusagen. Zudem wurden nochmals die vorgelegten Fotos erläutert sowie auf weitere Judikatur des BVwG verwiesen. Die Verfolgung des BF gehe unmittelbar von den bangalischen Behörden aus, welche weder gewillt noch imstande wären, den BF vor dieser Verfolgung zu schützen. Der BF könne sich der Bedrohung auch nicht durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen. Mit der Stellungnahme wurden ein Nachweis des E-Mailverkehrs sowie drei Empfehlungsschreiben vorgelegt.In einer Stellungnahme vom 08.11.2016 wurde ausgeführt, dass dem BF nicht nur wegen seiner ehemaligen politischen Tätigkeiten für die CD in Bangladesh, sondern auch wegen seiner exilpolitischen (oppositionellen) Aktivitäten in Österreich asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh (subjektiver Nachfluchtgrund) drohe. Dazu werde auf das Erkenntnis des BVwG (W140 1424408-1) verwiesen. Auch werde auf den Fall von römisch 40 , dem Sekretär der BNP in Österreich, hingewiesen, welcher bereit wäre, als Zeuge im Verfahren des BF auszusagen. Zudem wurden nochmals die vorgelegten Fotos erläutert sowie auf weitere Judikatur des BVwG verwiesen. Die Verfolgung des BF gehe unmittelbar von den bangalischen Behörden aus, welche weder gewillt noch imstande wären, den BF vor dieser Verfolgung zu schützen. Der BF könne sich der Bedrohung auch nicht durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen. Mit der Stellungnahme wurden ein Nachweis des E-Mailverkehrs sowie drei Empfehlungsschreiben vorgelegt.
6. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF und des Zeugen XXXX.6. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF und des Zeugen römisch 40 .
Nach seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, dass er gesund sei. Die Situation in Bangladesh sei für BNP-Leute grundsätzlich schlimmer geworden. Die AL versuche ihre Macht weiter auszubauen. Hinsichtlich seiner Angehörigen gebe es keine Neuerungen, diese würden sich nach wie vor versteckt halten. Er habe die Prüfung B1 abgelegt und beginne im nächsten Monat mit dem Kurs B2. Er beziehe Grundversorgung und sei als Vertreter von Zeitungszustellern tätig. Er nehme weiterhin an BNP-Veranstaltungen in Österreich teil. Wenn in Bangladesh Funktionäre oder Mitglieder festgenommen oder ermordet werden, dann würden sie Protestveranstaltungen in einem Saal veranstalten. Dies werde an Medien (auch soziale Medien) weitergeleitet. Bei gröberen Verstößen würden sie auch Protestkundgebungen vor dem XXXX-Gebäude veranstalten. In der Zwischenzeit habe der BF an keiner neuen Kundgebung mehr teilgenommen. Ende Mai sei eine Protestkundgebung vor der XXXX geplant. Befragt, ob er eine offizielle Funktion bei der BNP in Österreich habe, gab der BF an, dass er seit 2014 ein einfaches, aber aktives Mitglied der CD in Wien sei. Seit 29.05.2015 sei er Mitglied der BNP in Wien. In Bangladesh sei er auch Mitglied beider Organisationen gewesen. In Bangladesh sei er eingetragenes Mitglied gewesen und habe keine offizielle Funktion gehabt. Er sei ein enger Vertrauter von XXXX, dem Generalsekretär der CD (im Polizeiverwaltungsdistrikt XXXX) gewesen und habe diesen öfters begleitet. Dieser sei von Sicherheitskräften verschleppt worden. Im Rahmen des Parteiprogrammes seien sie für Studenten im Vorfeld tätig gewesen und hätten diese am Studienbeginn begleitet und ihnen gezeigt, wie sie Stipendien bekommen würden. Bengalische Dokumente, welche seine Identität bezeugen würden, habe er keine. Zu seinen Angehörigen habe er sehr selten Kontakt. Im Jahr 2015 habe er das letzte Mal an einer Kundgebung in Österreich, welche sich gegen eine Festnahme bzw. Verschleppung eines bengalischen BNP-Mitgliedes gerichtet habe, teilgenommen.Nach seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, dass er gesund sei. Die Situation in Bangladesh sei für BNP-Leute grundsätzlich schlimmer geworden. Die AL versuche ihre Macht weiter auszubauen. Hinsichtlich seiner Angehörigen gebe es keine Neuerungen, diese würden sich nach wie vor versteckt halten. Er habe die Prüfung B1 abgelegt und beginne im nächsten Monat mit dem Kurs B2. Er beziehe Grundversorgung und sei als Vertreter von Zeitungszustellern tätig. Er nehme weiterhin an BNP-Veranstaltungen in Österreich teil. Wenn in Bangladesh Funktionäre oder Mitglieder festgenommen oder ermordet werden, dann würden sie Protestveranstaltungen in einem Saal veranstalten. Dies werde an Medien (auch soziale Medien) weitergeleitet. Bei gröberen Verstößen würden sie auch Protestkundgebungen vor dem XXXX-Gebäude veranstalten. In der Zwischenzeit habe der BF an keiner neuen Kundgebung mehr teilgenommen. Ende Mai sei eine Protestkundgebung vor der römisch 40 geplant. Befragt, ob er eine offizielle Funktion bei der BNP in Österreich habe, gab der BF an, dass er seit 2014 ein einfaches, aber aktives Mitglied der CD in Wien sei. Seit 29.05.2015 sei er Mitglied der BNP in Wien. In Bangladesh sei er auch Mitglied beider Organisationen gewesen. In Bangladesh sei er eingetragenes Mitglied gewesen und habe keine offizielle Funktion gehabt. Er sei ein enger Vertrauter von römisch 40 , dem Generalsekretär der CD (im Polizeiverwaltungsdistrikt römisch 40 ) gewesen und habe diesen öfters begleitet. Dieser sei von Sicherheitskräften verschleppt worden. Im Rahmen des Parteiprogrammes seien sie für Studenten im Vorfeld tätig gewesen und hätten diese am Studienbeginn begleitet und ihnen gezeigt, wie sie Stipendien bekommen würden. Bengalische Dokumente, welche seine Identität bezeugen würden, habe er keine. Zu seinen Angehörigen habe er sehr selten Kontakt. Im Jahr 2015 habe er das letzte Mal an einer Kundgebung in Österreich, welche sich gegen eine Festnahme bzw. Verschleppung eines bengalischen BNP-Mitgliedes gerichtet habe, teilgenommen.
Der oben genannte Zeuge führte in der Verhandlung aus, dass er ca. seit 2015 XXXX in XXXX sei. Es gebe ca. 40-50 CD-Mitglieder in Wien. In Österreich gebe es ca. 500 BNP-Mitglieder. Die CD sei in Österreich nicht als Verein angemeldet, die BPN schon. Die Veranstaltungen würden im Rahmen der BNP erfolgen. Nach den Aktivitäten des BF für die CD bzw. BNP in Österreich befragt, führte der Zeuge aus, dass sie diverse bengalische Feiertage feiern würden und auch gegen Vorfälle (Festnahmen, Verschleppungen) in Bangladesh protestieren würden. Dies beziehe sich hauptsächlich auf Opfer der Partei, aber auch auf generelle Opfer. Der BF sei ein einfaches Mitglied, er spende Geld und nehme regelmäßig an Parteiveranstaltungen teil. Bei den Veranstaltungen seien auch BNP-Sympathisanten dabei. Es seien mehr Sympathisanten als Mitglieder und es würden auch Nichtmitglieder kommen. Befragt, ob der BF nur Zuhörer gewesen sei oder auch sonst in Erscheinung getreten sei, führte der Zeuge aus, dass der BF glaublich zweimal eine Ansprache gehalten habe. Dies sei wahrscheinlich im Rahmen des Unabhängigkeitstages gewesen und er habe die Vorgangsweise der AL-Regierung und Ermordungen, Verschleppungen etc. thematisiert. Die Veranstaltungen würden in einem Volksschulsaal, einer Pfarrkirche und einem weiteren Raum stattfinden. Auf die Frage, ob der BF darüber hinaus außerhalb eines Saales in der Öffentlichkeit aufgetreten sei, führte er aus, dass es einige Mal Protestkundgebungen bei der XXXX gegeben habe, an denen der BF teilgenommen und Plakate gehalten habe. Ob der BF eine Rede gehalten habe, wisse er nicht mehr. Bei der XXXX-Protestkundgebung sei es um Parteimitglieder (der BNP und CD), welche auf offener Straße erschossen worden seien, gegangen. Sie hätten die XXXX aufgefordert, Bangladesh darüber zu unterrichten bzw. die Regierung aufzufordern, solche Handlungen einzustellen. Sonst habe es noch eine Kundgebung wegen eines Kraftwerkes und eine Kundgebung von im Exil lebenden Mitgliedern der BNP aus ganz Europa, welche vor der XXXX stattgefunden habe, gegeben. Er glaube, dass der BF seit 2014/2015 Mitglied der CD sei. Auf Nachfragen wurde vom Zeugen bestätigt, dass der BF bei den genannten Kundgebungen immer dabei gewesen sei. Der Zeuge sei in Bangladesh Vorstandsmitglied der CD (in der Stadt XXXX), davor Vorstandsmitglied der CD in XXXX, und davor Vorstandsmitglied des Gemeindeverbandes XXXX gewesen. Zurzeit sei er XXXX, welche er hier als eine "Ehrenfunktion" ausübe. Er habe Kontakt zu den Zentralfunktionären der CD. Bei seiner Rückkehr nach Bangladesh im August 2016 habe man versucht, ihn festzunehmen. Die Polizei sei bei ihm zu Hause gewesen, aber er sei nicht dort gewesen. Er glaube, jemand habe die Behörden informiert. Es habe keine offizielle Anzeige gegen ihn gegeben. Er sei am 13.08.2016 wieder zurück nach Österreich geflogen und am 16.08.2016 seien mehrere Bewaffnete gekommen und hätten seine Eltern gefesselt, beraubt und nach seinem Aufenthaltsort befragt. Bezüglich dieses Vorfalles hätten seine Eltern eine Anzeige erstattet. Die Polizei würde nichts dagegen unternehmen, da er ein bekanntes Mitglied der BNP sei. Befragt, ob er glaube, dass sich dieser Vorfall lediglich wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten ereignet habe, gab er an, dass er sich ganz sicher sei. In Bangladesh habe er auch Probleme gehabt. Auch wenn er in Bangladesh keine Probleme und keine Funktion gehabt hätte und nur einfaches Mitglied der CD und unauffällig gewesen wäre, glaube er, dass er die gleichen Probleme wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten bekommen hätte. Die AL sei systematisch gegen die CD und die BNP vorgegangen. Zuerst sei die AL mit Hilfe von Sicherheitsbehörden gegen hohe Funktionäre und Mitglieder der CD und BNP in Bangladesh vorgegangen, danach hätten sie sich gegen die mittlere Führungsschicht der Partei gerichtet. Nun würden sie gegen einfache, aktive Parteimitglieder vorgehen. Der Geheimdienst in Bangladesh habe von der AL eine Liste der BNP- und CD-Mitglieder ohne Funktion verlangt, um gegen diese vorzugehen. Befragt, wie viele BNP-Mitglieder es in Bangladesh ca. gebe, führte er aus, dass es 20 Millionen seien. 100.000 seien im Gefängnis, mehrere Tausend seien bereits getötet worden. Er befürchte, dass es Ende 2018/Anfang 2019 aufgrund der Wahlen erneut zu einer massiven Verhaftungswelle gegen BNP-Mitglieder kommen werde. Er sei der Ansicht, dass der BF wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Bangladesh der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein werde. Befragt, woher die bengalischen Behörden von der exilpolitischen Tätigkeit des BF Kenntnis haben sollten, gab er an, dass die Botschaft Bengalen in Österreich hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeit beobachte und Berichte an bengalische Ministerien weiterleite. Zudem würden in Österreich aufhältige AL-Mitglieder als Spitzel fungieren.Der oben genannte Zeuge führte in der Verhandlung aus, dass er ca. seit 2015 römisch 40 in römisch 40 sei. Es gebe ca. 40-50 CD-Mitglieder in Wien. In Österreich gebe es ca. 500 BNP-Mitglieder. Die CD sei in Österreich nicht als Verein angemeldet, die BPN schon. Die Veranstaltungen würden im Rahmen der BNP erfolgen. Nach den Aktivitäten des BF für die CD bzw. BNP in Österreich befragt, führte der Zeuge aus, dass sie diverse bengalische Feiertage feiern würden und auch gegen Vorfälle (Festnahmen, Verschleppungen) in Bangladesh protestieren würden. Dies beziehe sich hauptsächlich auf Opfer der Partei, aber auch auf generelle Opfer. Der BF sei ein einfaches Mitglied, er spende Geld und nehme regelmäßig an Parteiveranstaltungen teil. Bei den Veranstaltungen seien auch BNP-Sympathisanten dabei. Es seien mehr Sympathisanten als Mitglieder und es würden auch Nichtmitglieder kommen. Befragt, ob der BF nur Zuhörer gewesen sei oder auch sonst in Erscheinung getreten sei, führte der Zeuge aus, dass der BF glaublich zweimal eine Ansprache gehalten habe. Dies sei wahrscheinlich im Rahmen des Unabhängigkeitstages gewesen und er habe die Vorgangsweise der AL-Regierung und Ermordungen, Verschleppungen etc. thematisiert. Die Veranstaltungen würden in einem Volksschulsaal, einer Pfarrkirche und einem weiteren Raum stattfinden. Auf die Frage, ob der BF darüber hinaus außerhalb eines Saales in der Öffentlichkeit aufgetreten sei, führte er aus, dass es einige Mal Protestkundgebungen bei der römisch 40 gegeben habe, an denen der BF teilgenommen und Plakate gehalten habe. Ob der BF eine Rede gehalten habe, wisse er nicht mehr. Bei der XXXX-Protestkundgebung sei es um Parteimitglieder (der BNP und CD), welche auf offener Straße erschossen worden seien, gegangen. Sie hätten die römisch 40 aufgefordert, Bangladesh darüber zu unterrichten bzw. die Regierung aufzufordern, solche Handlungen einzustellen. Sonst habe es noch eine Kundgebung wegen eines Kraftwerkes und eine Kundgebung von im Exil lebenden Mitgliedern der BNP aus ganz Europa, welche vor der römisch 40 stattgefunden habe, gegeben. Er glaube, dass der BF seit 2014 aus 2015, Mitglied der CD sei. Auf Nachfragen wurde vom Zeugen bestätigt, dass der BF bei den genannten Kundgebungen immer dabei gewesen sei. Der Zeuge sei in Bangladesh Vorstandsmitglied der CD (in der Stadt römisch 40 ), davor Vorstandsmitglied der CD in römisch 40 , und davor Vorstandsmitglied des Gemeindeverbandes römisch 40 gewesen. Zurzeit sei er römisch 40 , welche er hier als eine "Ehrenfunktion" ausübe. Er habe Kontakt zu den Zentralfunktionären der CD. Bei seiner Rückkehr nach Bangladesh im August 2016 habe man versucht, ihn festzunehmen. Die Polizei sei bei ihm zu Hause gewesen, aber er sei nicht dort gewesen. Er glaube, jemand habe die Behörden informiert. Es habe keine offizielle Anzeige gegen ihn gegeben. Er sei am 13.08.2016 wieder zurück nach Österreich geflogen und am 16.08.2016 seien mehrere Bewaffnete gekommen und hätten seine Eltern gefesselt, beraubt und nach seinem Aufenthaltsort befragt. Bezüglich dieses Vorfalles hätten seine Eltern eine Anzeige erstattet. Die Polizei würde nichts dagegen unternehmen, da er ein bekanntes Mitglied der BNP sei. Befragt, ob er glaube, dass sich dieser Vorfall lediglich wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten ereignet habe, gab er an, dass er sich ganz sicher sei. In Bangladesh habe er auch Probleme gehabt. Auch wenn er in Bangladesh keine Probleme und keine Funktion gehabt hätte und nur einfaches Mitglied der CD und unauffällig gewesen wäre, glaube er, dass er die gleichen Probleme wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten bekommen hätte. Die AL sei systematisch gegen die CD und die BNP vorgegangen. Zuerst sei die AL mit Hilfe von Sicherheitsbehörden gegen hohe Funktionäre und Mitglieder der CD und BNP in Bangladesh vorgegangen, danach hätten sie sich gegen die mittlere Führungsschicht der Partei gerichtet. Nun würden sie gegen einfache, aktive Parteimitglieder vorgehen. Der Geheimdienst in Bangladesh habe von der AL eine Liste der BNP- und CD-Mitglieder ohne Funktion verlangt, um gegen diese vorzugehen. Befragt, wie viele BNP-Mitglieder es in Bangladesh ca. gebe, führte er aus, dass es 20 Millionen seien. 100.000 seien im Gefängnis, mehrere Tausend seien bereits getötet worden. Er befürchte, dass es Ende 2018/Anfang 2019 aufgrund der Wahlen erneut zu einer massiven Verhaftungswelle gegen BNP-Mitglieder kommen werde. Er sei der Ansicht, dass der BF wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Bangladesh der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein werde. Befragt, woher die bengalischen Behörden von der exilpolitischen Tätigkeit des BF Kenntnis haben sollten, gab er an, dass die Botschaft Bengalen in Österreich hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeit beobachte und Berichte an bengalische Ministerien weiterleite. Zudem würden in Österreich aufhältige AL-Mitglieder als Spitzel fungieren.
Mit dem BF wurden im Anschluss die Länderberichte zur Situation in Bangladesh - insbesondere der Bericht des US State Departement zur Menschenrechtslage in Bangladesh vom 03.03.2017 - erörtert. Der BF gab hiezu an, dass er nicht nur exilpolitisch tätig sei, sondern auch aufgrund einer Strafanzeige einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Er werde gleich bei der Einreise festgenommen werden, da gegen ihn eine Anzeige anhängig sei. Die Rechtsvertretung gab an, dass dem BF eine legale Einreise mangels Einreisedokumente gar nicht möglich sei. Bei einer erzwungenen Rückkehr würde er den Behörden übergeben werden und diese hätten dann Kenntnis von seiner Ankunft. Aktive Mitglieder von oppositionellen politischen Parteien seien in Bangladesh sowie im Exil systematischen Menschenrechtsverletzungen und politisch motivierter Gewalt durch die bengalischen Behörden ausgesetzt. Sowohl die Schilderungen des Zeugen als auch die Länderberichte würden bestätigen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Dem BF wurde für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist eingeräumt, auf welche der BF und der Rechtsberater jedoch verzichteten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person und zum individuellen Vorbringen des BF:
Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist sunnitischer Muslim und war in Bangladesh zuletzt in XXXX wohnhaft. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF reiste illegal ins Bundegebiet ein und stellte am 26.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist sunnitischer Muslim und war in Bangladesh zuletzt in römisch 40 wohnhaft. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF reiste illegal ins Bundegebiet ein und stellte am 26.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat im Herkunftsland eine Grundschule, eine Hauptschule und eine AHS abgeschlossen. Zuletzt hat er die Universität in XXXX besucht und Soziologie studiert, wobei er keinen Abschluss erlangt hat. Er verfügt im Herkunftsland über ein familiäres Netzwerk. In Bangladesh leben unter anderem die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des BF, mit welchen er im Kontakt steht. Durch finanzielle Unterstützung des Vaters und von im Ausland lebenden Onkeln, konnte sich der BF seinen Lebensunterhalt sowie seine Ausbildung in Bangladesh finanzieren. Angesichts dieses Hintergrundes war und ist es dem BF auch möglich, seinen Wohnsitz im Herkunftsland frei zu verlegen.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat im Herkunftsland eine Grundschule, eine Hauptschule und eine AHS abgeschlossen. Zuletzt hat er die Universität in römisch 40 besucht und Soziologie studiert, wobei er keinen Abschluss erlangt hat. Er verfügt im Herkunftsland über ein familiäres Netzwerk. In Bangladesh leben unter anderem die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des BF, mit welchen er im Kontakt steht. Durch finanzielle Unterstützung des Vaters und von im Ausland lebenden Onkeln, konnte sich der BF seinen Lebensunterhalt sowie seine Ausbildung in Bangladesh finanzieren. Angesichts dieses Hintergrundes war und ist es dem BF auch möglich, seinen Wohnsitz im Herkunftsland frei zu verlegen.
Der BF hält sich seit etwas mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Er erwirtschaftet Einkünfte aus Vertretertätigkeiten für Zeitungsverkäufer, die im Schnitt zwischen € 200,- und 300,- im Monat betragen. Daneben bezieht er laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Er wohnt mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft und ist Mitglied der "XXXX", des "XXXX" sowie Mitglied der XXXX und des XXXX. Er ist unbescholten.Der BF hält sich seit etwas mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Er erwirtschaftet Einkünfte aus Vertretertätigkeiten für Zeitungsverkäufer, die im Schnitt zwischen € 200,- und 300,- im Monat betragen. Daneben bezieht er laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Er wohnt mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft und ist Mitglied der "XXXX", des "XXXX" sowie Mitglied der römisch 40 und des römisch 40 . Er ist unbescholten.
In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF auf.
Das Vorbringen des BF, das Herkunftsland aus Furcht vor lokalen Anhängern der Regierungspartei und Sicherheitskräften verlassen zu haben, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Auch seinem Vorbringen, wonach gegen ihn im Herkunftsland ein politisch motiviertes, fingiertes Strafverfahren wegen Mordes anhängig wäre, kommt keine Glaubwürdigkeit zu. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeit (in Österreich) ausgesetzt wäre.
1.2. Zur Situation in Bangladesh:
1. Politische Lage
Bangladesh ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016).
Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vergleiche AA 8.2015a).
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016).
Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vergleiche AA 8.2015a).
Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vgl. AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vergleiche AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).
Insgesamt wurden bei gewaltsamen Angriffen rund um die Wahlen im Jänner 2014 Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesh, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei (JI) warfen Benzinbomben, um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben (HRW 27.1.2016). Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 27.1.2016). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung - mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).
Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Die aufgrund des Wahlboykottes der BNP fehlende wirksame parlamentarische Opposition führt dazu, dass die BNP statt im Parlament zu diskutieren auf den Straßen agiert und die Regierung unter Sheikh Hasina gegen freie Meinungsäußerung und die Zivilgesellschaft vorgeht. Die Regierung reagiert dagegen mit der Aufstellung von Truppen, um die Gewalt auf den Straßen zu bändigen sowie mit der Inhaftierung tausender Mitglieder der Opposition, beschränkte vor geplanten Protesten den Zugang der Führerin der BNP, Khaleda Zai zu ihrem Büro. Wichtige Oppositionsführer wurden unter dem Vorwand schwerer Vergehen verhaftet. Aus Angst vor Verhaftungen blieben viele untergetaucht (HRW 27.1.2016).
Politisches Machtzentrum in Bangladesh ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und – bis zu den vorletzten Wahlen – die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 2.2016).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 8.2015a).
Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesh ist die regierende Awami League (AL) als Siegerin hervorgegangen (NETZ 1.2.2016).
Quellen:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,
Zugriff 29.2.2016
Zugriff 29.2.2016
2. Sicherheitslage
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal" und ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schließen von Geschäften usw.; Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeshs" (Jama’atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGOs und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 2.2016). Sowohl AL, als auch BNP haben zum zweiten Jahrestag der Parlamteswahlen Kundgebungen vor ihren Parteizentralen abgehalten, wobei die BNP erneut Neuwahlen forderte. Befürchtungen, dass es, wie beim ersten Jahrestag, erneut zu massiven Ausschreitungen kommt, haben sich nicht bestätigt (NETZ 7.1.2016).
Quellen:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,
Zugriff 29.2.2016
Zugriff 29.2.2016
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Das Justizsystem in Bangladesh ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (D-A-CH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 25.6.2015). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (D-A-CH 3.2013).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung, sie haben das Recht auf Berufung und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen namhaft zu machen und zu befragen sowie Berufung gegen Urteile einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Einzelpersonen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt, diesen Weg zu beschreiten. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z. B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 25.6.2015). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).
Quellen:
4. Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch bei einer Vielzahl von innerstaatlichen Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 25.6.2015). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 25.6.2015).
Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesh vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren. Das Rapid Action Batallion (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesh (RAB-1 bis RAB-14). Diese Eliteeinheit ist u.a. für Terrorabwehr und Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig. Ihr werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 14.1.2016).
Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder-) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss (GIZ 2.2106).
Trotz des Versprechens der regierenden Awami League, schwere Menschenrechtsverletzung nicht zu tolerieren, dauern derartige Missbräuche unvermindert an und haben in einigen Bereichen zugenommen. Sicherheitskräfte begehen ernste Missbräuche einschließlich willkürlicher Verhaftungen, Folter, zwangsweiser Verschleppungen und Mord. Nur in wenigen Fällen kam es deswegen zu Untersuchungen oder wurden verantwortliche Personen zur Verantwortung gezogen (HRW 27.1.2016). Betroffene, die gerade in Strafverfahren mit extrem langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016).
Quellen:
Zugriff 29.2.2016
http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 29.1.2016
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß der lokalen NGO Odhikar haben Sicherheitskräfte während der ersten neun Monate des Jahres 2014 10 Personen zu Tode gefoltert. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015).
Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Mindeststrafe lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder dafür oder für den Tod der Häftlinge verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder des Todes in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während der die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann (USDOS 25.6.2015). Foltervorwürfe werden nicht mit der notwendigen Stringenz verfolgt, in Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 14.1.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 29.2.2016
6. Korruption
Korruption ist in Bangladesh weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Im Korruptionswahrnehmungsindex 2015 von Transparency International belegt Bangladesh den 139. von 168 Plätzen (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 145 von 175 im Jahr 2014 (TI 27.1.2016). Über 60% aller Bangladeshischen Haushalte haben Korruption selbst erfahren. Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf. Transparency International bezeichnet die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC) als "zahnlosen Tiger". Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016).
Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (D-A-CH 3.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die ACC und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellt fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,
Zugriff 29.2.2016
Zugriff 29.2.2016
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Grund- und Menschenrechte ist nicht ausreichend. Grundsatz-urteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt (AA 14.1.2016).
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwindenlassen von Personen, einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und der Presse sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Weitere Menschenrechtsprobleme betreffen Folter und andere Formen der Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte, weitverbreitete Korruption, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und innerparteilich Gewalt bleiben ernste Probleme. Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, Kinder- und Zwangsheiraten sind ein Problem und viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft. Die Gründe dafür sind wirtschaftliche Not oder weil sie Opfer von Menschenhandel sind. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zuzuschreiben sind. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besteht weiter. Die schwach ausgeprägte Rechtsstaatlichkeit ermöglicht es nicht nur dem Einzelnen, darunter auch Regierungsbeamten, straflos Menschenrechtsverletzungen zu begehen, sie hält die Bürger auch davon ab, ihre Rechte einzufordern. Die Regierung unternahm nur wenig, um Fälle von Tötungen und Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu verfolgen. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung erhöhte ihre Angriffe auf zivilgesellschaftliche Organisationen und Kritiker und legte einen Gesetzesentwurf vor, der die ausländische Finanzierung derartiger Gruppen einschränkt. Die Meinungsfreiheit wurde weiter eingerschränkt, regierungskritische Medien waren mit Schließungen, Redakteure mit Verhaftung und Anschuldigungen konfrontiert. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Journalisten waren Klagen von führenden Pareianhängern ausgesetzt, weil sie die Regierung kritisiert haben und Missbilligungen durch die Gerichte, weil sie unfaire Gerichtsverhandlungen kritisiert haben (HRW 27.1.2016).
Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten RAB nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
8. Meinungs- und Pressefreiheit
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensurierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten von in Privatbesitz befindlichen Fernsehsendern keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) filtert Internetinhalte, die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 25.6.2015). Im Lauf des Jahres 2015 wurden mehrere religionskritische (Online-)Aktivisten, Blogger und Medienschaffende in aller Öffentlichkeit ermordet. Die Morde werden einer mit Al Qaida sympathisierenden Terrorgruppe zugeordnet. Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, und der Innenminister warnte die Blogger zunächst, nicht zu weit zu gehen. Die Regierung scheint das Problem inzwischen ernster zu nehmen und gewährt in vielen Fällen Personenschutz (AA 14.1.2016).
In Bangladesh besteht eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft, elektronische Medien werden, jedenfalls in den Städten, umfassend genutzt. Die Digitalisierung des Landes bis 2021, dem 50. Jahr der Staatsgründung, ist politisches Ziel. Schon jetzt sind weite Teile des Landes vernetzt und die Durchdringung mit Mobiltelefonen ist hoch. Trotz Übergriffen und Einschüchterungsversuche können Print- und Fernsehmedien verhältnismäßig unabhängig berichten, allerdings kommt es häufig zu Selbstzensur. Die Regierung legte im vergangenen Jahr einen Gesetzesentwurf zur verstärkten Regulierung der Fernsehsender vor. Bangladesh befindet sich auf dem Pressefreiheitsindex 2015, so wie schon 2014, auf dem 146. Rang von 180 (je niedriger desto besser) (RwB 12.2.2015). Die Anzahl gewaltsamer Übergriffe gegen Journalisten bleibt auf hohem Niveau (AA 14.1.2016)
Quellen:
9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert. Allerdings kann es in Zeiten politischen Protests und politischer Unruhe zu Einschränkungen kommen (USDOS 25.6.2015). Die Regierung hat aber das Recht und macht davon Gebrauch, Ansammlungen von mehr als vier Menschen zu unterbinden (AA 14.1.2016).
Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016).Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016).
Regierung und Opposition geben sich in Bangladesh traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt - von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2016). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesh. Obwohl Bangladesh sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der großen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (D-A-CH 3.2013).
Das Mehrparteiensystem umfasst zahlreiche Parteien jeglicher politischer Ausrichtung, einschließlich islamistischer Orientierung. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL), begünstigt (AA 14.1.2016).
Die größte Oppositionspartei BNP, gegründet 1978, ist am Boden:
notwendige Reformen nicht erkennbar, weite Teile der Führungsspitze (immer noch) im Gefängnis, eine Chance auf (wenigstens lokale) Regierungsverantwortung nicht in Sicht; ihre Mitglieder traten im Lauf des Jahres 2015 in Scharen aus und liefen zur AL über. Durch den Misserfolg ihres General-streiks über 3 Monate hinweg – im Verlauf desselben mehr als 120 Personen ums Leben kamen – hat die BNP Glaubwürdigkeit bei den Anhängern und Sympathie bei der Bevöl-kerung verspielt. Ziel der BNP ist nun, sich erneut zu sammeln (AA 14.1.2016).
Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesh, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesh. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2106).
Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führen nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet, hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016).
Quellen:
Zugriff 1.3.2016
10. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen (USDOS 25.6.2015). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 25.6.2015). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend (D-A-CH 3.2013), sodass sich Krankheiten ausbreiten (D-A-CH 3.2013; vgl. AA 14.1.2016). Die Regierung von Bangladesh erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 25.6.2015).Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen (USDOS 25.6.2015). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 25.6.2015). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend (D-A-CH 3.2013), sodass sich Krankheiten ausbreiten (D-A-CH 3.2013; vergleiche AA 14.1.2016). Die Regierung von Bangladesh erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
11. Todesstrafe
Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel. Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung. Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 14.1.2016).
Bangladesh vollzieht weiterhin die Todesstrafe (HRW 29.1.2015). In jedem Einzelfall wird das Urteil in einem obligatorischen Bestätigungsverfahren vom Obersten Gerichtshof geprüft und in der Regel in lange Haftstrafen umgewandelt. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Verurteilungen in Abwesenheit sind zulässig und kommen vor. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Warte-zeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 14.1.2016).
So wurde im Dezember 2013 Abdul Qader Mollah, ein Führer der Partei Jamaat-e-Islami gehängt, nachdem er während des Unabhängigkeitskrieges 1971 für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde (HRW 29.1.2015). Ein weiteres führendes Mitglied der Jamaat-e-Islami, Abdus Subhan, wurde wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges mit Pakistan 1971 zum Tode verurteilt (BBC 18.2.2015). Am 13.11.2014 wurde der Bürgermeister der Stadt Nagarkanda, Zahid Hossain Khokon, von einem Sondergericht u.a. wegen Massenmord, Vergewaltigung und der Zwangskonvertierung von Hindus zum Islam während des Unabhängigkeitskrieges 1971 zum Tode verurteilt. Das Gericht hat bereits mehrere Todesurteile, auch gegen Politiker, ausgesprochen. Die meisten Verurteilten gehörten der islamischen Jamaat-e-Islami an (BAMF 17.11.2014).
Am 21.11.2015 wurden erneut zwei Personen hingerichtet und einige weitere Angeklagte warten auf das Urteil des Berufungsgerichtes (HRW 27.1.2016). Laut Amnesty International waren Ende 2014 1.235 Menschen zum Tode verurteilt (AA 14.1.2016).
Quellen:
http://www.bbc.com/news/world-asia-31515635#, Zugriff 1.3.2016
12. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015).
Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde sowie teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen (AA 14.1.2016).
Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 2.3.2016
Zugriff 1.3.2016
13. Meldewesen
Ein landesweites Meldewesen besteht nicht (AA 14.1.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 8.2015).
Die Volkswirtschaft Bangladeshs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 2.2016), allerdings ist die Hälfter der Bangladeshi in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt (CIA 25.2.2016). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 2.2016), auf den mehr als die Hälfte des BIP fällt (CIA 25.2.2016). Bangladeshs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeshs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im Jahr 2015 die Zahl von 25 Mia. USD überstiegen. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks sowie einer bundesweiten Transportblockade durch die Opposition während der ersten Monate des Jahres 2015. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeshi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 8% des BIP im Jahr 2015 beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeshs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 25.2.2016). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 26% der Erwerbsbevölkerung Bangladeshs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 2.2016).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC”, "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016).
Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesh. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesh beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vgl. NETZ o.D.).Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesh. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesh beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vergleiche NETZ o.D.).
Quellen:
15. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.3.2016b).
Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vgl. MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vergleiche MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).
Bangladesh produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr aus Deutschland ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016).
Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung ‘Social Security Programs Throughout the World Bangladesh’ auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesh Health Watch" sind in Bangladesh noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden."
Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem variieren unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt: Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).
Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016).
Quellen:
16. Behandlung nach Rückkehr
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrags staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 14.1.2016; vgl. ÖB New Delhi 3.2010). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrags staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 14.1.2016; vergleiche ÖB New Delhi 3.2010). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).
IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren, ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien (AA 14.1.2016). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012). IOM bestätigt, dass in Bangladesh familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).
Quellen:
17. Dokumente
1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Die Legalisation bangladeschischer Urkunden durch die Botschaft Dhaka ist im Einvernehmen mit dem [deutschen] Auswärtigen Amt ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bangladeschische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist.
1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden. Mit Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen. Häufigste Verfälschungen an Pässen sind der Austausch von Passbildern, die Änderung von Personalien und das Entfernen negativer Kennzeichnungen. Pässe mit vielen Visa, die den Träger bona-fide-würdig erscheinen lassen, sind besonders begehrt. Vollfälschungen kommen ebenso vor. Aus kriminaltechnischer Sicht hat sich die Qualität der Fälschung von Schengen-Visa bezüglich einzelner Serien erheblich verbessert (z.B. Nachahmung des UV-reaktiven Schutzmusterdrucks). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier festgestellt. In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 14.1.2016).
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sogenannten echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesh leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der britischen Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesh gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sogenannten echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesh leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der britischen Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesh gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vergleiche UK Home Office 11.2014).
Quellen:
including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 2.3.2016
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF konnte mangels entsprechender bengalischer Personaldokumente nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des BF basiert auf seinen Angaben im Asylverfahren. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF gründen sich auf seine Angaben in der Verhandlung am 02.06.2015, 11.10.2016 und 24.04.2017, den vorgelegten Dokumenten sowie Anfragen zum Stichtag beim Zentralen Melderegister und beim GVS-Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft. Die Feststelllungen über seinen sozialen, familiären und finanziellen Hintergrund im Bangladesh fußen auf seinen Angaben beim Bundesamt sowie in der Verhandlung am 02.06.2015, 11.10.2016 und 24.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Der BF begründete seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er wegen seiner einfachen Mitgliedschaft bei der CD (bzw. BNP) und Grundstücksstreitigkeiten von lokalen Anhängern der Regierungspartei attackiert und mittels einer fingierten Mordanzeige bzw. Anklage unter Druck gesetzt sowie einer polizeilichen Verfolgung ausgesetzt worden sei, weshalb er das Herkunftsland verlassen hätte. Der BF zeigte sich in diesem Zusammenhang jedoch außerstande, das Gericht vom Zutreffen seines diesbezüglichen Fluchtvorbringens durch eine stimmige, substantiierte und über mehrere Befragungen hinweg in zentralen Punkten gleichbleibende Darstellung der Erlebnisse und Vorfälle zu überzeugen.
Vorweg ist festzuhalten, dass der BF bei der Erstbefragung am 26.06.2012 eine (partei-) politisch motivierte Verfolgung nicht einmal andeutete, mit keinem Wort die gegen ihn angeblich erstattete Mordanzeige bzw. Mordanklage erwähnte und lediglich eine Anzeige wegen einer illegalen Inbesitznahme eines Grundstückes thematisierte, die – im Übrigen im völligen Widerspruch zu seinem nachfolgenden (gesteigerten) Vorbringen - der Anlass für seine polizeiliche Verfolgung und letztlich seine Ausreise gewesen wäre. Auch Mordversuche seitens AL-Anhängern wurden vom BF in der Erstbefragung mit keinem Wort thematisiert (vgl. As 15). Bereits das Bundesasylamt ging angesichts dieser eklatanten Abweichungen nachvollziehbar von einem gesteigerten Vorbringen sowie der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe des BF aus. Dem ist bereits insofern beizupflichten, als bei Zutreffen seiner Angaben jedenfalls davon auszugehen gewesen wäre, dass der BF zumindest die Mordanzeige bzw. Mordanklage – und nicht nur die seinen späteren Angaben zufolge "zivilrechtliche" Anzeige, die nur auf eine Geldstrafe bzw. finanziellen Schaden ausgerichtet gewesen wäre (vgl. S. 12 – 13 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015) - thematisiert hätte, wobei letzteres – wie bereits ausgeführt – auch im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung steht, wonach diese den Grund für seine polizeiliche Verfolgung dargestellt hätte. Hierbei ist zudem auffällig, dass der BF bei der Einvernahme beim Bundesasylamt wiederum eine Anzeige gegen ihn, seinen Vater und seine Onkel wegen Körperverletzung behauptete, weswegen sie von der Polizei gesucht worden wären (vgl. As 79), letzteres wurde wiederum in den Beschwerdeverhandlungen vom BF nicht mehr vorgebracht, sondern von ihm lediglich eine zivilrechtliche Anzeige und die Mordanzeige behauptet.Vorweg ist festzuhalten, dass der BF bei der Erstbefragung am 26.06.2012 eine (partei-) politisch motivierte Verfolgung nicht einmal andeutete, mit keinem Wort die gegen ihn angeblich erstattete Mordanzeige bzw. Mordanklage erwähnte und lediglich eine Anzeige wegen einer illegalen Inbesitznahme eines Grundstückes thematisierte, die – im Übrigen im völligen Widerspruch zu seinem nachfolgenden (gesteigerten) Vorbringen - der Anlass für seine polizeiliche Verfolgung und letztlich seine Ausreise gewesen wäre. Auch Mordversuche seitens AL-Anhängern wurden vom BF in der Erstbefragung mit keinem Wort thematisiert vergleiche As 15). Bereits das Bundesasylamt ging angesichts dieser eklatanten Abweichungen nachvollziehbar von einem gesteigerten Vorbringen sowie der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe des BF aus. Dem ist bereits insofern beizupflichten, als bei Zutreffen seiner Angaben jedenfalls davon auszugehen gewesen wäre, dass der BF zumindest die Mordanzeige bzw. Mordanklage – und nicht nur die seinen späteren Angaben zufolge "zivilrechtliche" Anzeige, die nur auf eine Geldstrafe bzw. finanziellen Schaden ausgerichtet gewesen wäre vergleiche S. 12 – 13 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015) - thematisiert hätte, wobei letzteres – wie bereits ausgeführt – auch im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung steht, wonach diese den Grund für seine polizeiliche Verfolgung dargestellt hätte. Hierbei ist zudem auffällig, dass der BF bei der Einvernahme beim Bundesasylamt wiederum eine Anzeige gegen ihn, seinen Vater und seine Onkel wegen Körperverletzung behauptete, weswegen sie von der Polizei gesucht worden wären vergleiche As 79), letzteres wurde wiederum in den Beschwerdeverhandlungen vom BF nicht mehr vorgebracht, sondern von ihm lediglich eine zivilrechtliche Anzeige und die Mordanzeige behauptet.
Hinzu kommt, dass bei der Schilderung der Vorfälle, bei denen der BF von AL-Leuten attackiert worden wäre bzw. diese versucht hätten, ihn umzubringen, massive Abweichungen bzw. Widersprüchlichkeiten aufgetreten sind.
So gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.09.2012 an, dass er dabei das erste Mal am Finger verletzt worden und dies in einer ruhigen Straße passiert wäre. Dorffrauen hätten laut geschrien und ein Anrainer und seine Frau hätten ihm geholfen (vgl. As 89). Die Anrainer hätten ihn dann ins Krankenhaus gebracht (vgl. As 89 und 85). In der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 führte er dann widersprüchlich dazu aus, dass der erste Vorfall "das Würgen" gewesen wäre und ihm mehrere Frauen zur Hilfe geeilt wären (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). Der Vorfall habe sich ca. 200 Meter von seinem Wohnort in einer dunklen Gasse ereignet und es hätte dort ein kleines Straßengeschäft, in dem Moskitomittel verkauft werden, gegeben. Der Vorfall wäre unter Tags gewesen (vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). In der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2016 gab der BF zum ersten Vorfall zwar gleichfalls an, dass man dabei versucht hätte, ihn zu würgen. Der Vorfall hätte sich in der Nähe des XXXX in einer engen Gasse ereignet. Es hätte dort ein Treffen einer Frauenorganisation stattgefunden und er wäre von sechs Tätern angehalten worden. Zwei hätten ihn am Hals gepackt. Als er um Hilfe geschrien hätte, wären die Frauen in großen Massen gekommen und hätten hysterisch geschrien (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Ergänzend führte der BF aber dann dazu noch aus, dass Geschäftsleute "Sachen" aus dem Geschäft genommen hätten, um damit die Täter anzugreifen (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Dieses Detail wurde zuvor mit keinem Wort erwähnt. Auf weiteres Nachfragen gab er dann noch an, dass sich der erste Vorfall in der Nähe eines Tee-Lokals ereignet hätte (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Auffällig war in diesen Zusammenhang auch, dass der BF einen Krankenhausaufenthalt weder in der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015, noch in der Verhandlung am 11.10.2016 mehr erwähnt hat.So gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.09.2012 an, dass er dabei das erste Mal am Finger verletzt worden und dies in einer ruhigen Straße passiert wäre. Dorffrauen hätten laut geschrien und ein Anrainer und seine Frau hätten ihm geholfen vergleiche As 89). Die Anrainer hätten ihn dann ins Krankenhaus gebracht vergleiche As 89 und 85). In der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 führte er dann widersprüchlich dazu aus, dass der erste Vorfall "das Würgen" gewesen wäre und ihm mehrere Frauen zur Hilfe geeilt wären vergleiche S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). Der Vorfall habe sich ca. 200 Meter von seinem Wohnort in einer dunklen Gasse ereignet und es hätte dort ein kleines Straßengeschäft, in dem Moskitomittel verkauft werden, gegeben. Der Vorfall wäre unter Tags gewesen vergleiche S. 11 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). In der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2016 gab der BF zum ersten Vorfall zwar gleichfalls an, dass man dabei versucht hätte, ihn zu würgen. Der Vorfall hätte sich in der Nähe des römisch 40 in einer engen Gasse ereignet. Es hätte dort ein Treffen einer Frauenorganisation stattgefunden und er wäre von sechs Tätern angehalten worden. Zwei hätten ihn am Hals gepackt. Als er um Hilfe geschrien hätte, wären die Frauen in großen Massen gekommen und hätten hysterisch geschrien vergleiche S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Ergänzend führte der BF aber dann dazu noch aus, dass Geschäftsleute "Sachen" aus dem Geschäft genommen hätten, um damit die Täter anzugreifen vergleiche S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Dieses Detail wurde zuvor mit keinem Wort erwähnt. Auf weiteres Nachfragen gab er dann noch an, dass sich der erste Vorfall in der Nähe eines Tee-Lokals ereignet hätte vergleiche S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Auffällig war in diesen Zusammenhang auch, dass der BF einen Krankenhausaufenthalt weder in der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015, noch in der Verhandlung am 11.10.2016 mehr erwähnt hat.
Zum zweiten Vorfall führte er in der niederschriftlichen Einvernahme aus, dass sich dieser in der Nacht auf dem Nachhauseweg in der Stadt XXXX ereignet hätte. Dabei wäre er von "drei" unbekannten Personen attackiert und am Hals "gedrückt" worden (vgl. As 91). In der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 führte er wiederum aus, dass die Angreifer ein Messer herausgenommen hätten. Er hätte "vier" Angreifer wahrgenommen, es könnten aber auch mehr gewesen sein. Es wäre in der Nacht gewesen und Nachtwachen wären ihm zu Hilfe gekommen (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). Zum Ort des zweiten Vorfalles gab er an, dass es in der Nähe eines Tee-Lokals, nahe der Hauptstraße, gewesen wäre (vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). In der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2016 gab er diesbezüglich dann wiederum an, dass er beim zweiten Vorfall ein Moskitomittel kaufen hätte wollen und am Weg zu diesem Geschäft von vier Leuten mit einem Messer angegriffen und am rechten Mittelfinger verletzt worden wäre (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Auf Nachfrage führte er dann aus, dass Arbeiter, die von der Arbeit nach Hause gekommen wären, ihm aufgrund seiner Hilfeschreie geholfen hätten (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016), was einen eindeutigen Widerspruch zu seiner Aussage vor dem Bundesamt darstellt, wo im gleichen Zusammenhang von "Nachtwachen" die Rede war. Darauf aufmerksam gemacht, versuchte er den Widerspruch wenig überzeugend dadurch aufzulösen, indem er erklärte, dass auch Nachtwachen, damit habe er Security-Leute der Geschäfte gemeint, dabei gewesen wären (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016).Zum zweiten Vorfall führte er in der niederschriftlichen Einvernahme aus, dass sich dieser in der Nacht auf dem Nachhauseweg in der Stadt römisch 40 ereignet hätte. Dabei wäre er von "drei" unbekannten Personen attackiert und am Hals "gedrückt" worden vergleiche As 91). In der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 führte er wiederum aus, dass die Angreifer ein Messer herausgenommen hätten. Er hätte "vier" Angreifer wahrgenommen, es könnten aber auch mehr gewesen sein. Es wäre in der Nacht gewesen und Nachtwachen wären ihm zu Hilfe gekommen vergleiche S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). Zum Ort des zweiten Vorfalles gab er an, dass es in der Nähe eines Tee-Lokals, nahe der Hauptstraße, gewesen wäre vergleiche S. 11 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). In der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2016 gab er diesbezüglich dann wiederum an, dass er beim zweiten Vorfall ein Moskitomittel kaufen hätte wollen und am Weg zu diesem Geschäft von vier Leuten mit einem Messer angegriffen und am rechten Mittelfinger verletzt worden wäre vergleiche S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Auf Nachfrage führte er dann aus, dass Arbeiter, die von der Arbeit nach Hause gekommen wären, ihm aufgrund seiner Hilfeschreie geholfen hätten vergleiche S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016), was einen eindeutigen Widerspruch zu seiner Aussage vor dem Bundesamt darstellt, wo im gleichen Zusammenhang von "Nachtwachen" die Rede war. Darauf aufmerksam gemacht, versuchte er den Widerspruch wenig überzeugend dadurch aufzulösen, indem er erklärte, dass auch Nachtwachen, damit habe er Security-Leute der Geschäfte gemeint, dabei gewesen wären vergleiche S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016).
Zudem hatte der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.09.2012 auf Nachfragen noch angegeben, dass die Angreifer, bei dem Vorfall, wo er gewürgt worden wäre, "überhaupt nichts" zu ihm gesagt hätten (vgl. As 91), wohingegen ihm, als er von 6 – 7 Angreifern attackiert worden wäre, diese den Mord vorgehalten hätten (vgl. As 85). In der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 brachte er dazu im völligen Widerspruch vor, dass ihn die Leute bei den Vorfällen "Hurensohn" genannt hätten und beim ersten Mal gesagt hätten, dass er für seine Familie büßen müsse, beim zweiten Mal hätten sie seine Parteitätigkeit erwähnt und dass seine Familie kein Schutzgeld an die Al-Kassa bezahlt hätte (vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015).Zudem hatte der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.09.2012 auf Nachfragen noch angegeben, dass die Angreifer, bei dem Vorfall, wo er gewürgt worden wäre, "überhaupt nichts" zu ihm gesagt hätten vergleiche As 91), wohingegen ihm, als er von 6 – 7 Angreifern attackiert worden wäre, diese den Mord vorgehalten hätten vergleiche As 85). In der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 brachte er dazu im völligen Widerspruch vor, dass ihn die Leute bei den Vorfällen "Hurensohn" genannt hätten und beim ersten Mal gesagt hätten, dass er für seine Familie büßen müsse, beim zweiten Mal hätten sie seine Parteitätigkeit erwähnt und dass seine Familie kein Schutzgeld an die Al-Kassa bezahlt hätte vergleiche S. 11 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015).
Hinzu kommt noch erschwerend, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme auf explizites Nachfragen zu Protokoll gegeben hat, die Namen der Angreifer nicht zu kennen (vgl. AS 85), während er in der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 wiederum im völligen Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesasylamt ausführte, dass er zwei Personen bei beiden Vorfällen erkannt hätte, die XXXX und XXXX heißen würden (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). In der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2016 gab er dann abermals abweichend an, dass er die beiden Personen nur beim zweiten Vorfall erkannt hätte (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Auf Vorhalt konstruierte er die kaum überzeugende Rechtfertigung, wonach die Personen beim ersten Mal einen Schal umgewickelt gehabt hätten und er die Namen gehört hätte und sich beim ersten Mal "nicht sicher" gewesen wäre. Er hätte die beiden "vom Sehen" gekannt (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016).Hinzu kommt noch erschwerend, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme auf explizites Nachfragen zu Protokoll gegeben hat, die Namen der Angreifer nicht zu kennen vergleiche AS 85), während er in der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 wiederum im völligen Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesasylamt ausführte, dass er zwei Personen bei beiden Vorfällen erkannt hätte, die römisch 40 und römisch 40 heißen würden vergleiche S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). In der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2016 gab er dann abermals abweichend an, dass er die beiden Personen nur beim zweiten Vorfall erkannt hätte vergleiche S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Auf Vorhalt konstruierte er die kaum überzeugende Rechtfertigung, wonach die Personen beim ersten Mal einen Schal umgewickelt gehabt hätten und er die Namen gehört hätte und sich beim ersten Mal "nicht sicher" gewesen wäre. Er hätte die beiden "vom Sehen" gekannt vergleiche S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016).
Ferner hat der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme in Zusammenhang mit den Attacken angegeben, dass er mehrmals versucht hätte, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und er bei der Polizeistation in XXXX gewesen wäre, diese jedoch die Anzeige nicht aufgenommen hätte (vgl. As 89-91). In der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 gab der BF auf Nachfragen dazu im Widerspruch an, weder nach dem ersten noch dem zweiten Übergriff bei der Polizei gewesen zu sein (vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). Auch in der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2016 gab der BF eindeutig zu Protokoll, sich wegen der Vorfälle nicht an die Polizei gewandt zu haben (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016).Ferner hat der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme in Zusammenhang mit den Attacken angegeben, dass er mehrmals versucht hätte, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und er bei der Polizeistation in römisch 40 gewesen wäre, diese jedoch die Anzeige nicht aufgenommen hätte vergleiche As 89-91). In der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 gab der BF auf Nachfragen dazu im Widerspruch an, weder nach dem ersten noch dem zweiten Übergriff bei der Polizei gewesen zu sein vergleiche S. 14 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015). Auch in der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2016 gab der BF eindeutig zu Protokoll, sich wegen der Vorfälle nicht an die Polizei gewandt zu haben vergleiche S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016).
Dem BF ist es auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn in Bangladesh ein Verfahren wegen Mordes anhängig ist. Wie bereits aufgezeigt, hat er in seiner polizeilichen Erstbefragung am 26.06.2012 ein gegen ihn in Bangladesh anhängiges Verfahren wegen Mordes bzw. eine Mordanzeige mit keinem einzigen Wort erwähnt, sondern zu seinem Fluchtgrund lediglich familiäre Streitigkeiten wegen eines Grundstückes und eine diesbezügliche Anzeige, die er im Beschwerdeverfahren lediglich als zivilrechtliche Klage thematisierte, angegeben. Was die vom BF vorgelegte Abschrift einer Anzeige und die Anklageschrift wegen Mordes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass den getroffenen Länderfeststellungen zufolge in Bangladesh echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden erhältlich sowie Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten, einschließlich Pässen, weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Angesichts dieser im Herkunftsland weit verbreiteten, notorischen Praktiken erweist sich eine Echtheitsüberprüfung der Dokumente bereits insofern kaum zweckdienlich, als eine derartige Überprüfung - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich überhaupt entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt - ein echtes Dokument unwahren Inhalts nicht ausschließen kann. Aber auch in Auftrag gegebene Ermittlungsberichte, die, sofern überhaupt möglich, vor Ort durch Recherche eines lokalen Rechtsanwaltes bei Behörden des Herkunftslandes durchgeführt werden, erweisen sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bangladesh als problematisch, nur eingeschränkt geeignet und - insbesondere auch im Verhältnis zu den anfallenden Kosten - als kaum zweckdienlich (vgl. dazu konkret etwa BVwG 12.05.2015, Zl. W117 1437932-1/12E, zum Ermittlungsergebnis eines von der österreichischen Botschaft herangezogenen Vertrauensanwaltes in Bangladesh; ähnlich BVwG 04.09.2015, Zl. W117 1422538-1/32E; vgl. dazu auch grundsätzlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, zur Eignung von Ermittlungsergebnissen durch private Vertrauenspersonen und deren Erforderlichkeit im Hinblick auf § 18 AsylG 2005). Die Dokumente unterlagen sohin der freien Beweiswürdigung und konnte diesbezüglich – unter Zugrundelegung der bereits ausgeführten Unstimmigkeiten und Widersprüche - nur von der inhaltlichen Unrichtigkeit derselben ausgegangen werden.Dem BF ist es auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn in Bangladesh ein Verfahren wegen Mordes anhängig ist. Wie bereits aufgezeigt, hat er in seiner polizeilichen Erstbefragung am 26.06.2012 ein gegen ihn in Bangladesh anhängiges Verfahren wegen Mordes bzw. eine Mordanzeige mit keinem einzigen Wort erwähnt, sondern zu seinem Fluchtgrund lediglich familiäre Streitigkeiten wegen eines Grundstückes und eine diesbezügliche Anzeige, die er im Beschwerdeverfahren lediglich als zivilrechtliche Klage thematisierte, angegeben. Was die vom BF vorgelegte Abschrift einer Anzeige und die Anklageschrift wegen Mordes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass den getroffenen Länderfeststellungen zufolge in Bangladesh echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden erhältlich sowie Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten, einschließlich Pässen, weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Angesichts dieser im Herkunftsland weit verbreiteten, notorischen Praktiken erweist sich eine Echtheitsüberprüfung der Dokumente bereits insofern kaum zweckdienlich, als eine derartige Überprüfung - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich überhaupt entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt - ein echtes Dokument unwahren Inhalts nicht ausschließen kann. Aber auch in Auftrag gegebene Ermittlungsberichte, die, sofern überhaupt möglich, vor Ort durch Recherche eines lokalen Rechtsanwaltes bei Behörden des Herkunftslandes durchgeführt werden, erweisen sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bangladesh als problematisch, nur eingeschränkt geeignet und - insbesondere auch im Verhältnis zu den anfallenden Kosten - als kaum zweckdienlich vergleiche dazu konkret etwa BVwG 12.05.2015, Zl. W117 1437932-1/12E, zum Ermittlungsergebnis eines von der österreichischen Botschaft herangezogenen Vertrauensanwaltes in Bangladesh; ähnlich BVwG 04.09.2015, Zl. W117 1422538-1/32E; vergleiche dazu auch grundsätzlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, zur Eignung von Ermittlungsergebnissen durch private Vertrauenspersonen und deren Erforderlichkeit im Hinblick auf Paragraph 18, AsylG 2005). Die Dokumente unterlagen sohin der freien Beweiswürdigung und konnte diesbezüglich – unter Zugrundelegung der bereits ausgeführten Unstimmigkeiten und Widersprüche - nur von der inhaltlichen Unrichtigkeit derselben ausgegangen werden.
Auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Grundstücksstreitigkeit erscheint es kaum plausibel, dass diese Anzeige erst 20 Jahre nach dem Anlassfall eingebracht worden wäre (vgl. As 15), wobei es auch wenig überzeugend erscheint, dass der BF trotz unmittelbarer Betroffenheit die Anzeige gar nicht selbst gelesen hätte, weil er keine Zeit gehabt hätte (vgl. As 81). Zudem gab der BF in der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 zu Protokoll, dass der Grundstücksstreit im Jänner 2010 begonnen hätte und im Mai/Juni 2010 außergerichtlich erledigt worden wäre (vgl. S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015), während er dann in der Beschwerdeverhandlung am 21.06.2016 im Widerspruch dazu ausführte, dass dieser Streit im Jänner 2010 beendet worden wäre (vgl. S. 7 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016).Auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Grundstücksstreitigkeit erscheint es kaum plausibel, dass diese Anzeige erst 20 Jahre nach dem Anlassfall eingebracht worden wäre vergleiche As 15), wobei es auch wenig überzeugend erscheint, dass der BF trotz unmittelbarer Betroffenheit die Anzeige gar nicht selbst gelesen hätte, weil er keine Zeit gehabt hätte vergleiche As 81). Zudem gab der BF in der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 zu Protokoll, dass der Grundstücksstreit im Jänner 2010 begonnen hätte und im Mai/Juni 2010 außergerichtlich erledigt worden wäre vergleiche S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015), während er dann in der Beschwerdeverhandlung am 21.06.2016 im Widerspruch dazu ausführte, dass dieser Streit im Jänner 2010 beendet worden wäre vergleiche S. 7 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016).
Zu den vorgebrachten politischen Fluchtgründen ist anzuführen, dass der BF seine Zugehörigkeit zur BNP bzw. CD in seiner polizeilichen Erstbefragung am 26.06.2012 mit keinem einzigen Wort erwähnt hat (vgl. As 15). Erst in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.09.2012 war dann erstmalig von einer Parteimitgliedschaft die Rede (vgl. As 77).Zu den vorgebrachten politischen Fluchtgründen ist anzuführen, dass der BF seine Zugehörigkeit zur BNP bzw. CD in seiner polizeilichen Erstbefragung am 26.06.2012 mit keinem einzigen Wort erwähnt hat vergleiche As 15). Erst in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.09.2012 war dann erstmalig von einer Parteimitgliedschaft die Rede vergleiche As 77).
Dazu ist jedenfalls festzustellen, dass keine signifikanten Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des BF – weder durch seine politischen Tätigkeiten in Bangladesh, noch durch seine politischen Tätigkeiten in Österreich - bei einer aktuellen Rückkehr ins Herkunftsland erkannt werden konnten. Aus den der Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen geht nicht hervor, dass politisch aktive Mitglieder oppositioneller Parteien wie etwa der BNP im Herkunftsland einer generellen und systematischen Verfolgung unterliegen. Im Einzelfall kann aber eine Verfolgungsgefahr bestehen. Diese hängt von verschiedenen individuellen Faktoren wie etwa der Art und Intensität der politischen Aktivität, der Stellung und Aufgaben innerhalb der politischen Organisation, der Bekanntheit und Bedeutung der Person, weshalb und inwieweit Behörden auf die entsprechende Person aufmerksam wurden und ähnlichem ab.
Dass der BF eine besondere Funktion in der CD bzw. der BNP in Bangladesh hatte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr sei der BF laut seinen eigenen Angaben lediglich ein einfaches, eingetragenes Mitglied der CD bzw. BNP gewesen und habe keine offizielle Funktion gehabt (vgl. S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2017). Seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme zufolge, habe er für die Partei unter anderem Leute fürs College angemeldet und bei Veranstaltungen und Demonstrationen mitgeholfen (vgl. As 83). Auch der befragte Zeuge XXXX bestätigte in der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 die einfache Mitgliedschaft des BF zur CD in Bangladesh und gab eindeutig zu Protokoll, dass der BF "keine wichtige Rolle" in der Partei, in Distriktebene, in seiner Stadt gespielt habe. Der BF habe nur hin und wieder Kontakte zu wichtigen Personen der CD hergestellt (vgl. S. 19 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015).Dass der BF eine besondere Funktion in der CD bzw. der BNP in Bangladesh hatte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr sei der BF laut seinen eigenen Angaben lediglich ein einfaches, eingetragenes Mitglied der CD bzw. BNP gewesen und habe keine offizielle Funktion gehabt vergleiche S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2017). Seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme zufolge, habe er für die Partei unter anderem Leute fürs College angemeldet und bei Veranstaltungen und Demonstrationen mitgeholfen vergleiche As 83). Auch der befragte Zeuge römisch 40 bestätigte in der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 die einfache Mitgliedschaft des BF zur CD in Bangladesh und gab eindeutig zu Protokoll, dass der BF "keine wichtige Rolle" in der Partei, in Distriktebene, in seiner Stadt gespielt habe. Der BF habe nur hin und wieder Kontakte zu wichtigen Personen der CD hergestellt vergleiche S. 19 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015).
Was den im Verfahren wiederholt genannten Politiker namens "XXXX" betrifft, welcher laut BF von der AL verschleppt worden sei, fiel auf, dass der BF diesen auf Nachfragen immer wieder in unterschiedlicher Weise beschrieben hat. So bezeichnete er ihn etwa in der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 als Präsidenten der CD in XXXX (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015), in der Beschwerdeverhandlung vom 24.04.2017 hingegen als Generalsekretär der CD des Verwaltungsdistriktes XXXX (vgl. S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2017). Unabhängig davon erschien aber insbesondere der Versuch des BF in der Verhandlung am 02.06.2015, sich als dessen "rechte Hand" darzustellen und so offenbar seine eigene Bedeutung aufzuwerten, als besonders auffällig (vgl. S. 18 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015), zumal diese "Aufwertung" kaum im Einklang mit den Angaben des zuvor genannten Zeugen, der dem BF auch auf lokaler Ebene keine Bedeutung beigemessen hat, zu bringen war. Auch die nachfolgenden Angaben des BF selbst in der Beschwerdeverhandlung vom 11.10.2016, wonach er auf die Frage, ob er für XXXX gearbeitet habe, im Wesentlichen erklärte, dass er ihn lediglich wie viele andere bei Parteiveranstaltungen begleitet hätte, ließen keine Sonderstellung erkennen, die man gemein hin mit der Funktion einer "rechten Hand" verbindet (vgl. S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Auch dass der BF hinsichtlich der von ihm vorgelegten Fotos von einem Parteibüro in weiterer Folge auf ein Partei-Plakat verweist, auf dem er zu sehen wäre, lässt sich kaum mit seiner eigentlich bedeutungslosen Rolle in der Partei in Einklang bringen, zumal er auch nicht einmal inhaftiert wurde, und lässt erneut nur den Rückschluss zu, dass der BF offensichtlich manipulierte Beweismittel zu seinen Gunsten ins Verfahren einzubringen versucht hat.Was den im Verfahren wiederholt genannten Politiker namens "XXXX" betrifft, welcher laut BF von der AL verschleppt worden sei, fiel auf, dass der BF diesen auf Nachfragen immer wieder in unterschiedlicher Weise beschrieben hat. So bezeichnete er ihn etwa in der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2015 als Präsidenten der CD in römisch 40 vergleiche S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015), in der Beschwerdeverhandlung vom 24.04.2017 hingegen als Generalsekretär der CD des Verwaltungsdistriktes römisch 40 vergleiche S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2017). Unabhängig davon erschien aber insbesondere der Versuch des BF in der Verhandlung am 02.06.2015, sich als dessen "rechte Hand" darzustellen und so offenbar seine eigene Bedeutung aufzuwerten, als besonders auffällig vergleiche S. 18 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015), zumal diese "Aufwertung" kaum im Einklang mit den Angaben des zuvor genannten Zeugen, der dem BF auch auf lokaler Ebene keine Bedeutung beigemessen hat, zu bringen war. Auch die nachfolgenden Angaben des BF selbst in der Beschwerdeverhandlung vom 11.10.2016, wonach er auf die Frage, ob er für römisch 40 gearbeitet habe, im Wesentlichen erklärte, dass er ihn lediglich wie viele andere bei Parteiveranstaltungen begleitet hätte, ließen keine Sonderstellung erkennen, die man gemein hin mit der Funktion einer "rechten Hand" verbindet vergleiche S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Auch dass der BF hinsichtlich der von ihm vorgelegten Fotos von einem Parteibüro in weiterer Folge auf ein Partei-Plakat verweist, auf dem er zu sehen wäre, lässt sich kaum mit seiner eigentlich bedeutungslosen Rolle in der Partei in Einklang bringen, zumal er auch nicht einmal inhaftiert wurde, und lässt erneut nur den Rückschluss zu, dass der BF offensichtlich manipulierte Beweismittel zu seinen Gunsten ins Verfahren einzubringen versucht hat.
Bezüglich des Vorbringens des BF wegen seiner politischen Tätigkeit in Österreich einer aktuellen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Bangladesh ausgesetzt zu sein, ist auszuführen, dass sowohl der BF selbst, als auch der befragte Zeuge XXXX, übereinstimmend angegeben haben, dass der BF auch in Österreich lediglich ein einfaches Mitglied der CD sei und auch dort keine Funktion habe (vgl. S. 19 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015 und S. 6 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Soweit sich der BF auf den befragten Zeugen XXXX beruft und seine mit dessen Situation vergleicht, so ist auszuführen, dass der Zeuge laut seinen Angaben – im Gegensatz zum BF - verschiedene Funktionen für die Partei ausgeübt habe. So sei dieser XXXX und habe mehrmals eine Funktion als Vorstandsmitglied in der CD in Bangladesh ausgeübt (vgl. S. 7 und 9 Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2017). Derartige Funktionen hatte der BF jedenfalls nie inne.Bezüglich des Vorbringens des BF wegen seiner politischen Tätigkeit in Österreich einer aktuellen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Bangladesh ausgesetzt zu sein, ist auszuführen, dass sowohl der BF selbst, als auch der befragte Zeuge römisch 40 , übereinstimmend angegeben haben, dass der BF auch in Österreich lediglich ein einfaches Mitglied der CD sei und auch dort keine Funktion habe vergleiche S. 19 Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2015 und S. 6 Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2016). Soweit sich der BF auf den befragten Zeugen römisch 40 beruft und seine mit dessen Situation vergleicht, so ist auszuführen, dass der Zeuge laut seinen Angaben – im Gegensatz zum BF - verschiedene Funktionen für die Partei ausgeübt habe. So sei dieser römisch 40 und habe mehrmals eine Funktion als Vorstandsmitglied in der CD in Bangladesh ausgeübt vergleiche S. 7 und 9 Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2017). Derartige Funktionen hatte der BF jedenfalls nie inne.
Dass der BF sich durch seine politischen Tätigkeiten in zweiter oder dritter Reihe in Österreich derart hervorgetan hätte, dass ihm dadurch durch die bengalischen Behörden eine Verfolgungsgefahr drohen würde, erscheint angesichts der Berichte zum Herkunftsland wenig wahrscheinlich, wobei der BF auch nicht behauptet hat, als Autor, Herausgeber oder Blogger von oppositionellen Schriften, die einen entsprechenden Verbreitungsgrad gefunden haben, aufgetreten zu sein. Auch aktuellen Berichten, wie etwa dem Bericht des US State Departement zur Menschenrechtslage in Bangladesh vom 03.03.2017 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im Herkunftsland eine generelle Verfolgungsgefahr allein aufgrund der einfachen Parteimitgliedschaft zur BNP und ihren Unterorganisationen besteht. Auch sonst liegen keine Hinweise für eine systematische, generelle Verfolgung aller BNP-Mitglieder in Bangladesh vor, wobei derartige Vorgänge angesichts der enorm hohen Mitgliederzahl der Massenpartei - der vom BF beantragte Zeuge XXXX sprach in diesem Zusammenhang allein von einer Größenordnung von etwa 20 Millionen Mitgliedern – jedenfalls einen entsprechenden Niederschlag auch in internationalen Berichten finden müsste. Aus den herangezogenen Berichten geht aber auch nicht hervor, dass die BNP für illegal erklärt worden wäre und alle ihre Mitglieder allesamt in den Untergrund abtauchen hätten müssen. Vielmehr tritt die Partei immer noch öffentlich in Form von Kundgebungen bzw. in Bangladesh als "hartal" bezeichneten Blockaden von Verkehrswegen in Erscheinung. Auch die Parteilokale wurden offenbar nicht geschlossen, wie dies allein schon durch die vom BF vorgelegten Fotografien dokumentiert ist. Es trifft allerdings auch zu, dass massive Verhaftungswellen gegen Politiker der BNP stattgefunden haben, wobei von diesen jedoch in der Regel Parteifunktionäre mit entsprechenden Funktionen betroffen waren, wenngleich es auch zu Festnahmen und Verschleppungen von (einfachen) Aktivisten der BNP gekommen ist, die weder Funktionen noch eine gewissen Bedeutung innehatten. Dies stellt aber den Länderberichten zufolge – ohne Hinzutreten weiterer Faktoren - jedenfalls nicht die Regel dar. Derartige Faktoren konnten in der politischen Aktivitäten des BF, der als einfaches Mitglied ohne Funktion bei zwei bis drei Kundgebungen ein Transparent gehalten bzw. in Volkshochschul- oder Pfarrsälen bei partei-internen Veranstaltungen gelegentlich vor das Rednerpult getreten ist, angesichts des Umstandes, dass die Partei und ihre Mitglieder auch im Herkunftsland grundsätzlich in der Öffentlichkeit aktiv sein können und sind, nicht erkannt werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Objektivität des Zeugen, eines XXXX in Österreich, ist aber auch dessen eigene partei-politische Interessenslage nicht völlig auszublenden, wobei laut Länderfeststellungen in Bangladesh im Zusammenhang mit den Parteien auch Klientelismus weit verbreitet ist. Unabhängig davon ist es dem BF trotz seiner Verbindungen aber auch nicht gelungen, durch Vorlage oder Verweis auf anderslautende Publikationen Anhaltspunkte darzutun, die seine behauptetet Sichtweise unterstützen würden.Dass der BF sich durch seine politischen Tätigkeiten in zweiter oder dritter Reihe in Österreich derart hervorgetan hätte, dass ihm dadurch durch die bengalischen Behörden eine Verfolgungsgefahr drohen würde, erscheint angesichts der Berichte zum Herkunftsland wenig wahrscheinlich, wobei der BF auch nicht behauptet hat, als Autor, Herausgeber oder Blogger von oppositionellen Schriften, die einen entsprechenden Verbreitungsgrad gefunden haben, aufgetreten zu sein. Auch aktuellen Berichten, wie etwa dem Bericht des US State Departement zur Menschenrechtslage in Bangladesh vom 03.03.2017 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im Herkunftsland eine generelle Verfolgungsgefahr allein aufgrund der einfachen Parteimitgliedschaft zur BNP und ihren Unterorganisationen besteht. Auch sonst liegen keine Hinweise für eine systematische, generelle Verfolgung aller BNP-Mitglieder in Bangladesh vor, wobei derartige Vorgänge angesichts der enorm hohen Mitgliederzahl der Massenpartei - der vom BF beantragte Zeuge römisch 40 sprach in diesem Zusammenhang allein von einer Größenordnung von etwa 20 Millionen Mitgliedern – jedenfalls einen entsprechenden Niederschlag auch in internationalen Berichten finden müsste. Aus den herangezogenen Berichten geht aber auch nicht hervor, dass die BNP für illegal erklärt worden wäre und alle ihre Mitglieder allesamt in den Untergrund abtauchen hätten müssen. Vielmehr tritt die Partei immer noch öffentlich in Form von Kundgebungen bzw. in Bangladesh als "hartal" bezeichneten Blockaden von Verkehrswegen in Erscheinung. Auch die Parteilokale wurden offenbar nicht geschlossen, wie dies allein schon durch die vom BF vorgelegten Fotografien dokumentiert ist. Es trifft allerdings auch zu, dass massive Verhaftungswellen gegen Politiker der BNP stattgefunden haben, wobei von diesen jedoch in der Regel Parteifunktionäre mit entsprechenden Funktionen betroffen waren, wenngleich es auch zu Festnahmen und Verschleppungen von (einfachen) Aktivisten der BNP gekommen ist, die weder Funktionen noch eine gewissen Bedeutung innehatten. Dies stellt aber den Länderberichten zufolge – ohne Hinzutreten weiterer Faktoren - jedenfalls nicht die Regel dar. Derartige Faktoren konnten in der politischen Aktivitäten des BF, der als einfaches Mitglied ohne Funktion bei zwei bis drei Kundgebungen ein Transparent gehalten bzw. in Volkshochschul- oder Pfarrsälen bei partei-internen Veranstaltungen gelegentlich vor das Rednerpult getreten ist, angesichts des Umstandes, dass die Partei und ihre Mitglieder auch im Herkunftsland grundsätzlich in der Öffentlichkeit aktiv sein können und sind, nicht erkannt werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Objektivität des Zeugen, eines römisch 40 in Österreich, ist aber auch dessen eigene partei-politische Interessenslage nicht völlig auszublenden, wobei laut Länderfeststellungen in Bangladesh im Zusammenhang mit den Parteien auch Klientelismus weit verbreitet ist. Unabhängig davon ist es dem BF trotz seiner Verbindungen aber auch nicht gelungen, durch Vorlage oder Verweis auf anderslautende Publikationen Anhaltspunkte darzutun, die seine behauptetet Sichtweise unterstützen würden.
Zusammengefasst ist es dem BF daher in Summe nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst erörterte Länderberichte. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seitens der Parteien wurden weder anderslautende Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch wurden die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).
So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird (vgl. dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140).Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird vergleiche dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140).
Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr gemäß § 10 Abs. 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der – unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen (vgl. dazu etwa auch VwGH 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0189).Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in Paragraph 16, Absatz 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr gemäß Paragraph 10, Absatz 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, möglich ist vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der – unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen vergleiche dazu etwa auch VwGH 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0189).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der bengalischen Volksgruppe angehört und sunnitischer Muslim ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem BF auch nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Dies gilt insbesondere für sein Vorbringen, das Herkunftsland wegen Verfolgung aufgrund familiärer Grundstücksstreitigkeiten bzw. seiner einfachen Mitgliedschaft bei der CD sowie wegen einer gegen ihn gerichtete fingierten Mordanklage verlassen zu haben. Darüber hinaus machte der BF auch sonst keine individuellen Gründe geltend, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen erkennen ließen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
In diesem Zusammenhang ist letztlich noch auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036 VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134, sowie EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09).In diesem Zusammenhang ist letztlich noch auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036 VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134, sowie EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09).
Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht äußerst beschwerliche, von erheblicher Armut geprägten Lebenssituation gelangen könnte, wäre aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt, und äußerst schwierige und bescheidene Lebensverhältnisse hinzunehmen sind (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, ohne Hinzutreten weiterer Faktoren einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht äußerst beschwerliche, von erheblicher Armut geprägten Lebenssituation gelangen könnte, wäre aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt, und äußerst schwierige und bescheidene Lebensverhältnisse hinzunehmen sind vergleiche dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, ohne Hinzutreten weiterer Faktoren einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend.
3.3.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Fall nicht vorliegen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann auch nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland bzw. im Libanon Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann auch nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland bzw. im Libanon Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
Der fast 24-jährige gesunde und arbeitsfähige BF verfügt über einen Schulabschluss auf Reifeprüfungsniveau und hat im Herkunftsstaat zudem eine Universität besucht. Sein Unterhalt wurde ihm von seinen Familienmitgliedern, die dem Mittelstand angehören sowie seiner (nach wie vor) im Ausland erwerbstätigen Onkel finanziert. Der BF verfügt sohin über ein stabiles familiäres und soziales Auffangnetz an Familienangehörigen sowohl im Herkunftsstaat als auch im Ausland, auf deren (finanzielle) Unterstützung er im Fall einer existentiellen Notsituation im Herkunftsstaat zurückgreifen kann. Angesichts dieses familiären und wirtschaftlichen Hintergrundes sind weder der BF noch seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat an einen Herkunftsort/eine Herkunftsregion gebunden. So lebt etwa ein Bruder in XXXX, der BF selbst war zeitweise in der Stadt, in der er die Universität besucht hat, wohnhaft. Es liegen daher auch aktuell keine Anhaltspunkte vor, dass der BF – selbst unter Einbeziehung der Folgen der aktuellen Monsun-Hochwasserproblematik in Südostasien, von der auch zahlreiche Distrikte im Norden, Nordosten und im Zentrum von Bangladesh betroffen sind (vgl. dazu etwa UNRC 28.08.2017, Monsoon Floods: Bangladesh Humanitarian Coordination Task Team (HCTT), Situation Report N. 1) – bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer sowohl in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) als auch sonst einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Derartiges wurde vom BF aber auch nicht vorgebracht. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).Der fast 24-jährige gesunde und arbeitsfähige BF verfügt über einen Schulabschluss auf Reifeprüfungsniveau und hat im Herkunftsstaat zudem eine Universität besucht. Sein Unterhalt wurde ihm von seinen Familienmitgliedern, die dem Mittelstand angehören sowie seiner (nach wie vor) im Ausland erwerbstätigen Onkel finanziert. Der BF verfügt sohin über ein stabiles familiäres und soziales Auffangnetz an Familienangehörigen sowohl im Herkunftsstaat als auch im Ausland, auf deren (finanzielle) Unterstützung er im Fall einer existentiellen Notsituation im Herkunftsstaat zurückgreifen kann. Angesichts dieses familiären und wirtschaftlichen Hintergrundes sind weder der BF noch seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat an einen Herkunftsort/eine Herkunftsregion gebunden. So lebt etwa ein Bruder in römisch 40 , der BF selbst war zeitweise in der Stadt, in der er die Universität besucht hat, wohnhaft. Es liegen daher auch aktuell keine Anhaltspunkte vor, dass der BF – selbst unter Einbeziehung der Folgen der aktuellen Monsun-Hochwasserproblematik in Südostasien, von der auch zahlreiche Distrikte im Norden, Nordosten und im Zentrum von Bangladesh betroffen sind vergleiche dazu etwa UNRC 28.08.2017, Monsoon Floods: Bangladesh Humanitarian Coordination Task Team (HCTT), Situation Report N. 1) – bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer sowohl in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) als auch sonst einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Derartiges wurde vom BF aber auch nicht vorgebracht. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Bangladesh ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF)3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF)
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 144 aus 2013,, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
"Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach § 21 Abs. 3 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 bei der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (vgl. E 17. April 2013, 2013/22/0088)" (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242)."Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG 2005 bei der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte vergleiche E 17. April 2013, 2013/22/0088)" (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074).Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
3.4.3. Der BF ist seit knapp über 5 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Spätestens mit Zustellung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.06.2012 musste dem BF sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein.
Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vor. Ein Zusammenleben oder sonstige Umstände, die auf eine entsprechende Beziehungsintensität hindeuten, und sohin ein bestehendes, durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben erkennen hätten lassen, wurden nicht geltend gemacht. Er geht zwar einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Vertretung von Zeitungsverkäufern nach, doch reicht diese Tätigkeit nicht zur Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. dazu auch § 11 Abs. 5 NAG mit Verweis auf die Richtsätze nach § 293 ASVG). Vielmehr bezieht der BF seit September 2015 wieder laufend Leistungen aus der Grundversorgung (Miete, Verpflegung und Krankenversicherung). Der BF konnte einen befristeten Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe mit Abwasch in einer Pizzeria für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorlegen, dessen Gültigkeit mit Ende Juni 2016 abgelaufen ist. Er ist Mitglied in bengalisch-österreichischen Vereinen sowie beim XXXX und der XXXX. Er ist unbescholten. Er konnte in der Verhandlung Deutschkenntnisse dartun und ein B1 Diplom nachweisen.Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vor. Ein Zusammenleben oder sonstige Umstände, die auf eine entsprechende Beziehungsintensität hindeuten, und sohin ein bestehendes, durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben erkennen hätten lassen, wurden nicht geltend gemacht. Er geht zwar einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Vertretung von Zeitungsverkäufern nach, doch reicht diese Tätigkeit nicht zur Selbsterhaltungsfähigkeit vergleiche dazu auch Paragraph 11, Absatz 5, NAG mit Verweis auf die Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG). Vielmehr bezieht der BF seit September 2015 wieder laufend Leistungen aus der Grundversorgung (Miete, Verpflegung und Krankenversicherung). Der BF konnte einen befristeten Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe mit Abwasch in einer Pizzeria für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorlegen, dessen Gültigkeit mit Ende Juni 2016 abgelaufen ist. Er ist Mitglied in bengalisch-österreichischen Vereinen sowie beim römisch 40 und der römisch 40 . Er ist unbescholten. Er konnte in der Verhandlung Deutschkenntnisse dartun und ein B1 Diplom nachweisen.
Es kann nicht angenommen werden, dass der BF seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht hat, aufgewachsen ist, seine Schulbildung absolviert sowie eine Hochschule besucht hat und sich zahlreiche Angehörige aufhalten, während seiner Abwesenheit verloren hätte.
Im Hinblick auf das Privatleben des BF, der sich wenig mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält, fallen die dargetanen integrativen Merkmale in Summe noch nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben. Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 13.04.2010, Zl. 2010/18/0087; VwGH 17.04.2013, Zl. 2013/22/004; VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0192).Im Hinblick auf das Privatleben des BF, der sich wenig mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält, fallen die dargetanen integrativen Merkmale in Summe noch nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben. Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche dazu auch VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 13.04.2010, Zl. 2010/18/0087; VwGH 17.04.2013, Zl. 2013/22/004; VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0192).
Da sohin keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.Da sohin keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. ff., II.3.4.2. f. zitierte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2.1. ff., römisch zwei.3.3.1. ff., römisch zwei.3.4.2. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, individuelle Verfolgungsgefahr, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W182.1436931.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017