TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/26 L508 2115084-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2017
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Entscheidungsdatum

26.09.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 2115084-2/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 06.09.2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 06.09.2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

III. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den "Herkunftsstaat" Palästinensische Autonomiegebiete abgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den "Herkunftsstaat" Palästinensische Autonomiegebiete abgewiesen.

IV. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wirdrömisch vier. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

XXXX gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch 40 gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatenloser aus Palästina/Gazastreifen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2. Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen vor, dass in Gaza Krieg herrsche. Er stamme aus XXXX und habe sich vor ca. 2 Monaten entschlossen, seine Heimatstadt zu verlassen. Seine Eltern und sieben Geschwister würden noch in XXXX leben. Es gäbe im Gazastreifen keine Möglichkeit zum Überleben, da die Israelis alles zerstört hätten. Er sei von Hamas Aktivisten aufgefordert worden, mit diesen zu kämpfen. Er habe dies aber nicht gewollt und sei auf der Suche nach Arbeit gewesen. Da seine Zukunft in Gaza aussichtslos gewesen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.2. Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen vor, dass in Gaza Krieg herrsche. Er stamme aus römisch 40 und habe sich vor ca. 2 Monaten entschlossen, seine Heimatstadt zu verlassen. Seine Eltern und sieben Geschwister würden noch in römisch 40 leben. Es gäbe im Gazastreifen keine Möglichkeit zum Überleben, da die Israelis alles zerstört hätten. Er sei von Hamas Aktivisten aufgefordert worden, mit diesen zu kämpfen. Er habe dies aber nicht gewollt und sei auf der Suche nach Arbeit gewesen. Da seine Zukunft in Gaza aussichtslos gewesen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.

3. In weiterer Folge wurde sein Verfahren zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. Als Identitätsnachweise brachte der BF das Original seines Personalausweises, ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in XXXX am 01.02.2003, eine Kopie einer Seite des palästinensischen Reisepasses, ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in XXXX am 29.09.2009, ein UNRWA Familienzertifikat in Kopie in Vorlage. Ferner wurde eine Bestätigung der palästinensischen Autonomiebehörden vom 18. Juli 2004 über den Abriss des Hauses, in welchem der BF wohnte, durch die israelische Besatzungsarmee am 20.05.2004 vorgelegt.4. Als Identitätsnachweise brachte der BF das Original seines Personalausweises, ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in römisch 40 am 01.02.2003, eine Kopie einer Seite des palästinensischen Reisepasses, ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in römisch 40 am 29.09.2009, ein UNRWA Familienzertifikat in Kopie in Vorlage. Ferner wurde eine Bestätigung der palästinensischen Autonomiebehörden vom 18. Juli 2004 über den Abriss des Hauses, in welchem der BF wohnte, durch die israelische Besatzungsarmee am 20.05.2004 vorgelegt.

5. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ("Säumnisbeschwerde"). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der BF am 06.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Seit der Erstbefragung am 06.09.2014 seien, trotz wiederholter Urgenzen, keine Verfahrensschritte durch das BFA erfolgt. Die belangte Behörde sei nach § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet, über den Antrag des Beschwerdeführers ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Antragseinbringung einen Bescheid zu erlassen. Eine Entscheidung sei bis dato nicht ergangen und es treffe die belangte Behörde das alleinige Verschulden an der Verletzung der Entscheidungspflicht.5. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ("Säumnisbeschwerde"). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der BF am 06.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Seit der Erstbefragung am 06.09.2014 seien, trotz wiederholter Urgenzen, keine Verfahrensschritte durch das BFA erfolgt. Die belangte Behörde sei nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet, über den Antrag des Beschwerdeführers ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Antragseinbringung einen Bescheid zu erlassen. Eine Entscheidung sei bis dato nicht ergangen und es treffe die belangte Behörde das alleinige Verschulden an der Verletzung der Entscheidungspflicht.

6. Das BFA legte ohne weitere Verfahrensschritte den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 13.10.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf § 16 VwGVG (Erlassung eines Bescheides innerhalb einer Frist von 3 Monaten) aufgefordert, die unterbliebenen notwendigen Ermittlungsschritte nachzuholen und den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.7. Mit Schreiben des BVwG vom 13.10.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf Paragraph 16, VwGVG (Erlassung eines Bescheides innerhalb einer Frist von 3 Monaten) aufgefordert, die unterbliebenen notwendigen Ermittlungsschritte nachzuholen und den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.

8. Dem kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nach und legte ohne weitere Verfahrensschritte mit Schreiben vom 18.11.2015 den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, an dessen Außenstelle Linz dieser am 07.12.2015 einlangte. Das BFA gab in diesem Schreiben bekannt, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen werde könne.

9. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 18.01.2017, wurde dem BFA gemäß § 19 Abs. 6 AsylG idgF der Auftrag erteilt, den BF zu seinen Gründen für den gg. Antrag auf internationalen Schutz zu befragen, ihm die Vorlage der maßgeblichen Beweismittel für sein Vorbringen aufzutragen und ihm die länderkundlichen Informationen des Bundesamtes zur aktuellen Lage in Palästina zur Kenntnis zu bringen.9. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 18.01.2017, wurde dem BFA gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG idgF der Auftrag erteilt, den BF zu seinen Gründen für den gg. Antrag auf internationalen Schutz zu befragen, ihm die Vorlage der maßgeblichen Beweismittel für sein Vorbringen aufzutragen und ihm die länderkundlichen Informationen des Bundesamtes zur aktuellen Lage in Palästina zur Kenntnis zu bringen.

10. Das BFA hat mit dem Beschwerdeführer am 21.02.2017 eine Einvernahme durchgeführt. Dabei gab der BF an, dass er bereits mit seiner Geburt bei der UNRWA registriert worden sei. Er habe im brasilianischen Flüchtlingslager in XXXX von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei stets von UNRWA unterstützt worden und erhalte seine Familie weiterhin Unterstützung durch die UNRWA. Er habe mit seiner Familie in einem Zimmer eines Hauses im Flüchtlingslager gelebt. Dieses Haus sei im Jahr 2005 zerstört worden und hätten sie dann ein kleines Haus gemietet. Die Miete habe UNRWA bezahlt. Es sei ihm und seiner Familie wirtschaftlich sehr schlecht gegangen und habe er bis 2014 als Mechaniker für Großmotoren gearbeitet. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass es im Jahr 2006 einen Putsch der Hamas im Gazastreifen gegen die Regierung gegeben habe. Er sei zu dieser Zeit auf der Straße auf dem Weg zur Arbeit gewesen und sei er angeschossen und von der Hamas für 48 Stunden verhaftet worden. 2008 als es Krieg in Gaza gab, sei er von der Hamas abermals verhaftet worden und habe man ihm gesagt, dass er nicht mehr auf die Straße gehen dürfe. Einmal sei er nachts von 2 Personen auf Motorrädern angeschossen worden und sei er dabei schwer verletzt worden. Der AW wies dabei auf Narben von den Durchschüssen hin. Als Grund hierfür gab er an, dass er sich nicht an das Ausgehverbot gehalten habe bzw. er unter Hausarrest stehen würde und es werde überhaupt vermutet, dass er gegen die Hamas sei. Danach sei eine Feindschaft zwischen seiner Familie und jener der zwei Motorradschützen entstanden. Es habe deswegen auch ein Gerichtsverfahren gegeben. Er habe eine finanzielle Entschädigung erhalten und sei der anderen Familie eine Geldstrafe angedroht worden, sollte sie den BF abermals verletzen. Im Jahr 2013 habe er ein Geschäft für Motorradersatzteile und den Verkauf von Motorrädern eröffnet. Die Hamas habe seine Waren zerstört und/oder mitgenommen, woraufhin er sich dazu entschlossen habe, das Geschäft wieder zu schließen. 2014 habe es, etwa im August, wieder Krieg in Gaza gegeben und sei ihm wieder Hausarrest auferlegt worden; dies auf schriftlichem Wege. Die israelische Armee sei gekommen und habe die bewaffneten Parteien ausräumen wollen, damit die Bevölkerung in Ruhe leben könne. Sodann habe er sich zur Flucht entschlossen, da er Angst gehabt habe, dass die Hamas in töten könnte und dann den Israelis die Schuld für seinen Tod geben. Auf Nachfrage, ob er zwischen 2008 und 2013 Repressalien seitens der Hamas ausgesetzt gewesen sei, gab der BF an, dass er ca. jedes zweite Monat zur Polizeistation geladen worden sei. Dort seien im die Augen verbunden worden und habe man seine Privatsachen (Handy, Laptop) angesehen sowie habe man ihm verschiedene Fragen zu Kontakten in XXXX und Jerusalem gestellt.10. Das BFA hat mit dem Beschwerdeführer am 21.02.2017 eine Einvernahme durchgeführt. Dabei gab der BF an, dass er bereits mit seiner Geburt bei der UNRWA registriert worden sei. Er habe im brasilianischen Flüchtlingslager in römisch 40 von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei stets von UNRWA unterstützt worden und erhalte seine Familie weiterhin Unterstützung durch die UNRWA. Er habe mit seiner Familie in einem Zimmer eines Hauses im Flüchtlingslager gelebt. Dieses Haus sei im Jahr 2005 zerstört worden und hätten sie dann ein kleines Haus gemietet. Die Miete habe UNRWA bezahlt. Es sei ihm und seiner Familie wirtschaftlich sehr schlecht gegangen und habe er bis 2014 als Mechaniker für Großmotoren gearbeitet. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass es im Jahr 2006 einen Putsch der Hamas im Gazastreifen gegen die Regierung gegeben habe. Er sei zu dieser Zeit auf der Straße auf dem Weg zur Arbeit gewesen und sei er angeschossen und von der Hamas für 48 Stunden verhaftet worden. 2008 als es Krieg in Gaza gab, sei er von der Hamas abermals verhaftet worden und habe man ihm gesagt, dass er nicht mehr auf die Straße gehen dürfe. Einmal sei er nachts von 2 Personen auf Motorrädern angeschossen worden und sei er dabei schwer verletzt worden. Der AW wies dabei auf Narben von den Durchschüssen hin. Als Grund hierfür gab er an, dass er sich nicht an das Ausgehverbot gehalten habe bzw. er unter Hausarrest stehen würde und es werde überhaupt vermutet, dass er gegen die Hamas sei. Danach sei eine Feindschaft zwischen seiner Familie und jener der zwei Motorradschützen entstanden. Es habe deswegen auch ein Gerichtsverfahren gegeben. Er habe eine finanzielle Entschädigung erhalten und sei der anderen Familie eine Geldstrafe angedroht worden, sollte sie den BF abermals verletzen. Im Jahr 2013 habe er ein Geschäft für Motorradersatzteile und den Verkauf von Motorrädern eröffnet. Die Hamas habe seine Waren zerstört und/oder mitgenommen, woraufhin er sich dazu entschlossen habe, das Geschäft wieder zu schließen. 2014 habe es, etwa im August, wieder Krieg in Gaza gegeben und sei ihm wieder Hausarrest auferlegt worden; dies auf schriftlichem Wege. Die israelische Armee sei gekommen und habe die bewaffneten Parteien ausräumen wollen, damit die Bevölkerung in Ruhe leben könne. Sodann habe er sich zur Flucht entschlossen, da er Angst gehabt habe, dass die Hamas in töten könnte und dann den Israelis die Schuld für seinen Tod geben. Auf Nachfrage, ob er zwischen 2008 und 2013 Repressalien seitens der Hamas ausgesetzt gewesen sei, gab der BF an, dass er ca. jedes zweite Monat zur Polizeistation geladen worden sei. Dort seien im die Augen verbunden worden und habe man seine Privatsachen (Handy, Laptop) angesehen sowie habe man ihm verschiedene Fragen zu Kontakten in römisch 40 und Jerusalem gestellt.

11. Mit 04.04.2017 langte – einer Aufforderung an den BF vom 21.03.2017 folgend - beim BVwG die schriftliche Zustimmung des BF zur Ermittlung personenbezogener Auskünfte bei der UNRWA einschließlich einer vom BF in arabischer Sprache ausgefüllten "registration verification form for persons registered with UNRWA" ein.

12. Mit Schreiben des BVwG vom 21.04.2017 wurde die österr. Botschaft in Amman ersucht, die Angaben des BF im Fragebogen der UNRWA sowie den Inhalt der von ihm erstinstanzlich vorgelegten Urkunden überprüfen zu lassen sowie zu ermitteln, ob sich die Familienangehörigen des BF im sog. Gaza-Streifen aufhalten und dort von der UNRWA unterstützt werden.

13. Mit Schreiben vom 10.05.2016 teilte der Verbindungsbeamte an der ÖB Amman dem BVwG unter Hinweis auf ein beiliegendes Schreiben der UNRWA vom 09.05.2017 mit, dass der BF Verwandte im Gazastreifen habe und dass seine Familie Anspruch auf das Hilfs- und Dienstprogramm sowie auch auf die Gesundheitsleistungen der UNRWA im Gazastreifen nehme.

14. Am 11.09.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

15. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten, Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, Erörterung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente (UNRWA-Registrierungsbestätigung, Personalausweis, Reisepass, Unterlagen zur Integration) sowie dem Schreiben der UNRWA vom 09.05.2017, aus welchem sich ergibt, dass der BF Verwandte im Gazastreifen hat und dass seine Familie Anspruch auf das Hilfs- und Dienstprogramm sowie auch auf die Gesundheitsleistungen der UNRWA im Gazastreifen nimmt.

16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Säumnisbeschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs 1). In die Frist werden nicht eingerechnetGemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Absatz eins,). In die Frist werden nicht eingerechnet

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Abs 2).1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Absatz 2,).

Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs 2).Gemäß Paragraph 16, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Absatz eins,). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Absatz 2,).

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.

Das BFA hat gemäß § 3 Abs 2 BFA-VG (unter anderem) die Pflicht, über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, und es obliegt dem BFA, in weiterer Folge das Asylverfahren unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 17ff AsylG zu führen und über den Antrag zu entscheiden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Bestimmung des § 18 AsylG zur Pflicht des BFA, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sowie jener des § 19 AsylG, wonach ein Asylwerber grundsätzlich persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ einzuvernehmen ist, zu. Nach Abschluss der für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen ist demnach bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen.Das BFA hat gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG (unter anderem) die Pflicht, über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, und es obliegt dem BFA, in weiterer Folge das Asylverfahren unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 17 f, f, AsylG zu führen und über den Antrag zu entscheiden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Bestimmung des Paragraph 18, AsylG zur Pflicht des BFA, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sowie jener des Paragraph 19, AsylG, wonach ein Asylwerber grundsätzlich persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ einzuvernehmen ist, zu. Nach Abschluss der für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen ist demnach bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen.

Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 06.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG, bereits verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 06.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG, bereits verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2014 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer am 28.08.2015 keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Das Bundesamt leitete die Säumnisbeschwerde samt Akten an das Bundesverwaltungsgericht weiter und merkte lediglich an, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsakts eine Erledigung nicht fristgerecht erfolgen könne. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde lag sohin eine Behördenuntätigkeit von mehr als 11 Monaten vor, wobei keine Anhaltspunkte hervorkamen, wonach die Säumnis des Bundesamts nicht auf ein überwiegendes Verschulden dieser Verwaltungsbehörde zurückzuführen wäre. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher auch berechtigt.

In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ist die Zuständigkeit, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.09.2014 zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.09.2014 gestellt wurde und somit die seit 01.06.2016 geltende Entscheidungsfrist gemäß §22 Abs. 1 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 über einen Antrag auf interanationalen Schutz binnen 15 Monaten zu entscheiden im konkreten Fall keine Anwendung findet.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.09.2014 gestellt wurde und somit die seit 01.06.2016 geltende Entscheidungsfrist gemäß §22 Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, über einen Antrag auf interanationalen Schutz binnen 15 Monaten zu entscheiden im konkreten Fall keine Anwendung findet.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der in Vorlage gebrachten Dokumente, (UNRWA-Registrierungsbestätigung, Personalausweis, Reisepass, Unterlagen zur Integration), dem Schreiben der UNRWA vom 09.05.2017, aus welchem sich ergibt, dass der BF Verwandte im Gazastreifen hat und dass seine Familie Anspruch auf das Hilfs- und Dienstprogramm sowie auch auf die Gesundheitsleistungen der UNRWA im Gazastreifen nimmt sowie insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe.

Er lebte bis Sommer 2004 in XXXX im brasilianischen Flüchtlingslager, welcher mit Unterstützung der brasilianischen Regierung gebaut wurde. Nach Abriss dieses Flüchtlingslagers lebte er mit seiner Familie bis zum Verlassen des Gazastreifens in einem Flüchtlingslager, welches im Rahmen des Projektes "Saudi II" in XXXX gebaut wurde. Er wohnte dort mit seiner Familie in einem eigenen Haus.Er lebte bis Sommer 2004 in römisch 40 im brasilianischen Flüchtlingslager, welcher mit Unterstützung der brasilianischen Regierung gebaut wurde. Nach Abriss dieses Flüchtlingslagers lebte er mit seiner Familie bis zum Verlassen des Gazastreifens in einem Flüchtlingslager, welches im Rahmen des Projektes "Saudi II" in römisch 40 gebaut wurde. Er wohnte dort mit seiner Familie in einem eigenen Haus.

Er besuchte die Schule und betrieb nach Beendigung dieser in den Jahren 2012/2013 eine Werkstatt zum Verkauf und zur Reparatur von Motorrädern und Motorradersatzteilen. Aufgrund wirtschaftlicher Probleme bzw. mangels Rentabilität schloss er die Werkstatt bereits nach einem Jahr.Er besuchte die Schule und betrieb nach Beendigung dieser in den Jahren 2012 aus 2013, eine Werkstatt zum Verkauf und zur Reparatur von Motorrädern und Motorradersatzteilen. Aufgrund wirtschaftlicher Probleme bzw. mangels Rentabilität schloss er die Werkstatt bereits nach einem Jahr.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und sieben Geschwister (4 Brüder und 3 Schwestern) leben nach wie vor in XXXX im Flüchtlingslager und werden von der UNRWA unterstützt.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und sieben Geschwister (4 Brüder und 3 Schwestern) leben nach wie vor in römisch 40 im Flüchtlingslager und werden von der UNRWA unterstützt.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und lebt seither in Österreich.

Der Beschwerdeführerin ist im Herkunftsgebiet bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in XXXX registriert. Er ist darüber hinaus im israelischen Bevölkerungsregister sowie bei der palästinensischen Autonomiebehörde registriert und verfügte für die Ausreise über einen Reisepass sowie einen Personalausweis dieser Behörde.Der Beschwerdeführerin ist im Herkunftsgebiet bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in römisch 40 registriert. Er ist darüber hinaus im israelischen Bevölkerungsregister sowie bei der palästinensischen Autonomiebehörde registriert und verfügte für die Ausreise über einen Reisepass sowie einen Personalausweis dieser Behörde.

Die Eltern und sieben Geschwister (4 Brüder und drei Schwestern) des BF genießen die Unterstützung der UNRWA vor Ort in Form von kostenloser Unterbringung im Flüchtlingslager, finanzielle Unterstützung, Zuwendungen im Rahmen des Hilfs- und Dienstprogrammes sowie auch auf die Gesundheitsleistungen der UNRWA.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung durch die Hamas) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Der Beschwerdeführer weist Narben am Körper auf, wobei nähere Feststellungen zur Ursache dieser Verletzungen, zu allfälligen Tätern und zu deren Motiven nicht getroffen werden können.

Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen durch Organe der Hamas ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach XXXX bzw. in den Gazastreifen einer solchen ausgesetzt wäre.Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen durch Organe der Hamas ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach römisch 40 bzw. in den Gazastreifen einer solchen ausgesetzt wäre.

Es war sohin auch nicht feststellbar, dass er bei einer Rückkehr in den Gazastreifen als staatenloser palästinensischer Flüchtlinge nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnte, sofern er diesen in Anspruch nehmen wollte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in den palästinensischen Autonomiegebieten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Von einer Begutachtung der Verletzungen des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen konnte Abstand genommen werden, da die Verletzungen bzw. Narben Berücksichtigung in den Feststellungen finden. Darüber hinausgehende Aspekte, insbesondere hinsichtlich der Täter sowie deren Motiven, können indes von einem medizinischen Sachverständigen nicht beantwortet werden, sodass ein diesbezüglicher Beitrag zur Wahrheitsfindung von einem Sachverständigengutachten nicht zu erwarten wäre. Da die vorgebrachte Beweistatsache demnach als wahr unterstellt wird und das begehrte Sachverständigengutachten darüber hinaus an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, konnte die Einholung desselben entfallen (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über grundlegende Kenntnisse der Deutschen Sprache und kann sich im Alltagsleben verständigen. Er hat keinen Deutsch-Sprachkurs absolviert. Gelegentlich verrichtet er gemeinnützige Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten im Gemeindeverband wofür er auch eine Entlohnung erhält. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. In seiner Freizeit geht er ins Fitnesscenter.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 14.06.2016 beim Landesgericht XXXX ein Strafantrag wegen § 107 Abs. 2 StGB einbracht. Ferner wurde er im Juni 2016 wegen des Verdachtes der Begehung eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Das Strafverfahren gegen ihn wurde am 05.10.2016 von der Staatsanwaltschaft XXXX unter Gewährung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 14.06.2016 beim Landesgericht römisch 40 ein Strafantrag wegen Paragraph 107, Absatz 2, StGB einbracht. Ferner wurde er im Juni 2016 wegen des Verdachtes der Begehung eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Das Strafverfahren gegen ihn wurde am 05.10.2016 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter Gewährung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein gesamtes Leben in Palästina verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten und Freunde aufhalten.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Palästina festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten war festzustellen:

Zur Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten werden folgende, - im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte -,

Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Gaza, vom 21.09.2016

--Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Gaza, vom 28.10.2016

1. Politische Lage

Die Palästinensische Behörde hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, das "Gebiet der Palästinensischen Behörde" wird aber nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 08.09.2016).

Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Im Jänner 2015 akzeptierte UN-Chef Ban Ki-Moon den Antrag Palästinas auf Mitgliedschaft beim Internationalen Gerichtshof. Eine solche Mitgliedschaft könnte den Palästinensern die Möglichkeit eröffnen, Beschwerden wegen Kriegsverbrechen gegen Israel zu richten (The Daily Star 08.01.2015).

Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Als Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen leidet ihre Legitimation jedoch darunter, dass vor allem die Hamas, die 2006 immerhin die Wahlen in den gesamten Gebieten gewann, nicht zu ihren Mitgliedern zählt (Zenith Online 30.11.2012).

Die PLO und Israel richteten die PA infolge der Prinzipienerklärung von 1993, bekannt als Oslo Verträge, ein. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und Gaza, bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess (UK Border Agency 19.06.2015).

Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung.

Am 25. Januar 2006 fanden zum zweiten Mal die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt (erste Wahlen im Jänner 1996). Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen.

Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte schließlich eine Übergangsregierung ein. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen. Seitdem ist Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. Wahlen wurden auf Grund der Streitigkeiten bis zu einer Einigung zwischen Fatah und Hamas aufgeschoben. (Im Westjordanland fanden dennoch 2012 lokale Wahlen statt.) Die zahlreichen Versuche der Einigung zwischen den beiden Parteien sind immer wieder gescheitert. Im Frühjahr 2014 haben sich die Hamas und die Fatah auf die Bildung einer Einheitsregierung aus parteilosen Experten geeinigt, wodurch die Palästinensischen Gebiete erstmals seit sieben Jahren derselben Exekutivgewalt unterstehen würden. Israel teilte mit, dass es die Konsensregierung boykottieren werde, da sie von der Hamas unterstützt werde (LIPortal 09.2016). Die Einheitsregierung ist jedoch, aufgrund der weiterhin vorherrschenden starken Differenzen zwischen Hamas und Fatah, noch immer nicht funktionsfähig (al-Monitor 08.03.2016). Die palästinensische Seite befindet sich seit Langem in einer Zwickmühle: Die israelische Regierung konnte Palästinenserpräsident Abbas stets vorhalten, er sei "kein Partner für den Frieden", weil ihm ohne Hamas die Abschlussvollmacht für sämtliche Palästinenser fehle. Sobald er jedoch die Hamas politisch mit ins Boot nahm, wurde ihm vorgeworfen, er arbeite mit einer Terrororganisation zusammen, die Israel von der Landkarte tilgen wolle (KAS 19.6.2014). Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist Gaza effektiv ein Ein-Parteien-Staat, die Fatah wird großteils unterdrückt, kleinere politische Gruppen werden in unterschiedlichem Maße toleriert. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt (FH 27.01.2016).

Für den 08.10.2016 waren in Gaza und im Westjordanland in 416 Städten und Dörfern Kommunalwahlen geplant. Die in Gaza regierende Hamas hat ihre Teilnahme an den Wahlen angekündigt. 2012 hatte die Hamas die zweite Runde der nur im Westjordanland abgehaltenen Kommunalwahlen boykottiert (Der Standard 16.08.2016). Die Wahlen wurden jedoch von dem Obersten Gericht in XXXX abgesagt, erstens, weil in Jerusalem keine Wahlen vorgesehen waren, zweitens, weil Entscheidungen über die Zulassung der Kandidaten in Gazastreifen ohne die PA gefällt worden waren (Der Standard 08.09.2016).Für den 08.10.2016 waren in Gaza und im Westjordanland in 416 Städten und Dörfern Kommunalwahlen geplant. Die in Gaza regierende Hamas hat ihre Teilnahme an den Wahlen angekündigt. 2012 hatte die Hamas die zweite Runde der nur im Westjordanland abgehaltenen Kommunalwahlen boykottiert (Der Standard 16.08.2016). Die Wahlen wurden jedoch von dem Obersten Gericht in römisch 40 abgesagt, erstens, weil in Jerusalem keine Wahlen vorgesehen waren, zweitens, weil Entscheidungen über die Zulassung der Kandidaten in Gazastreifen ohne die PA gefällt worden waren (Der Standard 08.09.2016).

Die Hamas wird von Israel und dessen Verbündeten, den USA, als terroristische Organisation eingestuft. Die USA haben die EU gedrängt, ebenfalls bei dieser Einstufung zu bleiben. Der Europäische Gerichtshof hatte die Entscheidung von 2001, die Hamas in die Liste der Terrororganisationen aufzunehmen, für nichtig erklärt, da sie nicht auf rechtlich profunden Entscheidungen basierte. Doch die Außenminister der 28 EU Mitgliedstaaten beschlossen im Jänner 2015 – auch auf Druck von Seiten der USA - , gegen das Urteil Berufung einzulegen und die Hamas weiterhin als terroristische Organisation einzustufen, eine Entscheidung (The Daily Star 19.1.2015).

Nach dem jüngsten Krieg mit Israel im Sommer 2014 geht der Wiederaufbau in Gaza nur schleppend voran, und auf Grund der israelischen Abriegelung des Gazastreifens fehlt es an Materialien für den Wiederaufbau. Von den ca. 100,000 Menschen, deren Häuser während der Kämpfe schwer beschädigt oder zerstört wurden, sind ca. 65,000 immer noch vertrieben (OCHAoPt 30.08.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    al-Monitor (08.03.2016): Why does Hamas, Fatah reconciliation keep failing?,
http://www.al-monitor.com/pulse/en/originals/2016/03/palestinian-hamas-fatah-reconciliation-doha.html, Zugriff 20.09.2016

  • -Strichaufzählung
    al-Monitor (15.06.2016): Hamas elections will mark end of Meshaal era,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/06/khaled-meshaal-hamas-political-bureau-ismail-haniyeh-shura.html, Zugriff 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    BBC News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, http://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (08.09.2016 (Unverändert gültig seit: 12.04.2016)): Palästinensische Gebiete - Gebiete der Palästinensischen Behörde :
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestinensische-gebiete/, Zugriff am 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (16.08.2016): Palästinensische Kommunalwahl: Hamas will teilnehmen, http://Der
Standard.at/2000042927317/Hamas-kuendigt-Beteiligung-an-palaestinensischen-Kommunalwahlen-an?ref=rec, Zugriff 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (08.09.2016): Gericht stopp geplante Kommunalwahlen in Palästinensergebieten, http://Der Standard.at/2000044088803/Gericht-stoppt-geplante-Kommunalwahlen-in-Palaestinensergebieten, Zugriff 09.09.2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Gaza Strip, http://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 07.09.2016KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (19.6.2014): Zerstörte Hoffnungen – Die Entführung der drei Jeschiwa-Studenten und ihre Folgen,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_38125-1522-1-30.pdf?140619124418, Zugriff 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    LIPortal - Länderinformationsportal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (29.09.2015): Flutung der Grenztunnel – Sisis Feldzug gegen Gaza,
http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/sisis-feldzug-gegen-gaza-1.18621233, Zugriff 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    OCHAoPt (30.08.2016): Gaza: Two Years since the 2014 hostilities / August 2016,
http://www.ochaopt.org/content/gaza-two-years-2014-hostilities-august-2016, Zugriff 20.09.2016

  • -Strichaufzählung
    The Daily Star (08.01.2015): Ban accepts Palestinian ICC membership,
http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Jan-08/283343-ban-accepts-palestinian-icc-membership.ashx, Zugriff 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    The Daily Star (19.01.2015): Hamas says EU appeal to keep it on terror list 'immoral',
http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Jan-19/284574-hamas-says-eu-appeal-to-keep-it-on-terror-list-immoral.ashx#sthash.rmVVe8jc.dpuf, Zugriff 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    UK Border Agency (19.06.2015): Country of Origin Information Report Occupied Palestinian Territories, UK Home Office,:
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1435041941_cig-opt-security-and-humanitarian-v1-0.pdf, Zugriff 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in XXXX :Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in römisch 40 :
http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/gruene-brise-in-XXXX -003490/ Zugriff 08.09.2016

1. Sicherheitslage

Der Krieg zwischen Gaza und Israel im Sommer 2014 forderte 1462 palästinensische zivile und 6 israelische zivile Opfer. Schulen, medizinische Einrichtungen, Wasser- und Abwassersysteme, landwirtschaftliche Flächen und Geschäfte wurden zerstört. Das einzige Elektrizitätswerk Gazas wurde schwer beschädigt. Amnesty International bezichtigt sowohl die israelische als auch die palästinensische Seite, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (AI 07.07.2016). Nach der Militäroffensive ist die Lage prekär. Gaza liegt in Trümmern, es fehlt an Gütern wie Zement und anderen Baumaterialien für den Wiederaufbau. Viele Menschen haben keine Perspektive mehr und bewaffnete Gruppen versuchen diese Lücke im Gazastreifen zu füllen (Die Presse 16.05.2016).

Im Jahr 2015 unternahmen die Israel Defense Forces bis zum 23. November 50 militärische Einfälle in den Gaza-Streifen. Bis zum selben Datum hatten israelische Sicherheitskräfte in Gaza 21 Personen, im Rahmen von Demonstrationen am Grenzzaun oder bei Luftangriffen, getötet und mehr als 100 verletzt. Sie beschossen außerdem weiterhin Personen, die die Sperrzonen, die Israel innerhalb Gazas Grenzen errichtet hat, betraten sowie Fischer, die sich jenseits der Sechs-Meilen-Grenze von der Küste entfernt bewegten (HRW 27.01.2016).

Palästinensische bewaffnete Gruppen feuerten 2015 bis zum 31.Oktober 20 Raketen vom Gaza-Streifen aus nach Israel, wobei niemand verwundet wurde. Diese Raketen können nicht genau auf militärische Ziele ausgerichtet werden und können so willkürlich oder beabsichtigt auch Zivilisten treffen, wenn sie auf israelische Bevölkerungszentren gerichtet werden. Die Hamas, die de facto die Kontrolle im Gaza-Streifen hat, wird als dafür verantwortlich gehalten, solche Attacken zu verhindern (HRW 27.01.2016). Nachdem Raketen aus Gaza Israel getroffen haben kommt es zu Vergeltungsangriffen der Israelis, wie z.B. am 21. August 2016 als nach dem Einschlag einer Rakete aus Gaza in der israelischen Grenzstadt Sderot, die Israelis mit Luftangriffen 30 Ziele in Gaza beschossen, bei denen zwei Personen leicht verletzt wurden (Reuters 22.08.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (07.07.2016): Time to address impunity:
    Two years after the 2014 Gaza/Israel war, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1468397795_mde1541992016english.PDF, Zugriff 14.09.2016

  • -Strichaufzählung
    Die Prsse (16.05.2016): Gaza-Streifen: Gefangen im eigenen Land, http://diepresse.com/home/panorama/welt/4988944/GazaStreifen_Gefangen-im-eigenen-Land, Zugriff 20.09.2016

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 – Israel/Palestine,
https://www.ecoi.net/local_link/318409/457412_de.html, Zugriff 14.09.2016

  • -Strichaufzählung
    Reuters (22.08.2016): Gaza militant rocket hits Israel, Israel responds with air strikes, shells, http://www.reuters.com/article/us-israeli-palestinians-rocket-idUSKCN10W0HZ, Zugriff 21.09.2016

2. Rechtsschutz/Justizwesen

Rechtssicherheit wird in den palästinensischen Gebieten dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden (LIPortal 09.2016). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 13.04.2016).

Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor ein Stammesgericht, weil sie meist binnen weniger Tage oder Wochen ein Urteil fällen, im Gegensatz zu offiziellen Gerichten, die meist länger brauchen. Stammesgerichte versuchen Dispute zwischen Familien friedlich zu lösen und Racheakte durch die Zahlung von Entschädigungen zu verhindern (al-Monitor 14.07.2016).

Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die PA ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Autonomiebehörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (LIPortal 09.2016).

Obwohl die Gesetze der PA auch im Gazastreifen gelten, hat die PA hier nur wenig Autorität. Im September 2012 berichtete Human Rights Watch, dass Richter, die Hamas-kritisch sind zwar weiterhin bei Gericht arbeiten, aber Opfer von Drohungen oder sogar Folter wurden (USDOS 13.04.2016).

Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen. Die Gerichte arbeiten inoffiziellen Berichten zufolge teilweise sogar unparteiisch und unabhängig von der Hamas, und es wurde von Verbesserungen im Strafvollzug berichtet. Allerdings werden laut Human Rights Watch viele zivilrechtliche Fälle von der Hamas vor Militärgerichten verhandelt.

Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten (Delikte, die von "Steinewerfen" bis zu "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" bis zu "Verhetzung" reichen) beschuldigt werden, vor Militärgerichte. Das Militärgesetz sieht vor, dass wegen Sicherheitsdelikten Verhaftete bis zu 8 Tage lang in Untersuchungshaft gehalten werden können, bevor sie vor ein Militärgericht gestellt werden, und die Sicherheitskräfte sind bis nach Abschluss der Befragung (die Wochen dauern kann) nicht verpflichtet, dem Verhafteten Zugang zu Rechtsberatung zu bieten. Die maximale Dauer für die Untersuchungshaft beträgt 90 Tage, sie kann aber verlängert werden (USDOS 13.04.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    al-Monitor (14.07.2016): Inside Gaza’s traditional tribal courts, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/07/gaza-tribal-courts-important-role.html, Zugriff 21.09.2016

  • -Strichaufzählung
    LIPortal – Länderinformationsportal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    KAS - Konrad Adenauer Stiftung (9.2013): Informelle Justiz im Palästinensischen Rechtssystem, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35434-544-1-30.pdf?130919143820, Zugriff 08.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and the Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 08.09.2016

3. Sicherheitsbehörden

Im Gazastreifen hat die Hamas de facto die Kontrolle. Straffreiheit ist weiterhin ein Problem und die Hamas konnte teilweise Gewalttaten, wie Raketenangriffe nach Israel, nicht stoppen (USDOS 13.04.2016).

Die politische Teilung der Palästinensischen Gebiete zwischen Hamas und Fatah wirkte sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Teilung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte im Gazastreifen für die Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der PA bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z. B. zerstörte sie während des Gaza-Krieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (LIPortal 09.09.2016).

Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu der bewaffneten Izz al-Din al-Qassam Brigade (CIA 25.08.2016)

Der militärische Arm der Hamas, die Izzedin al-Qassam Brigaden, gehen auf die frühen 1980er Jahre zurück, wurden aber offiziell erst nach der Etablierung der Hamas als politische und militärische Bewegung der Palästinenser im Jahr 1987 organisiert (IRIN 15.04.2013).

Sie führen Angriffe gegen Israel aus, inklusive Selbstmordanschlägen gegen zivile Ziele in Israel (Global Security 16.06.2016)

Im Gazastreifen arbeitet zudem eine "Moralpolizei", die z.B. Frauen für das Tragen "unpassender" Kleidung (also körperbetonte Kleidung im westlichen Stil) oder anderer Moralvergehen bestraft (USDOS 13.04.2016).

Die Hamas soll Undercover-Polizisten für Angriffe auf verschiedenste Personengruppen einsetzen, die z.B. "moralischer Vergehen" oder der Kollaboration mit Israel verdächtigt werden (IRIN 15.04.2013).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (25.08.2016): The World Factbook – Gaza Strip,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 09.09.2016

  • -Strichaufzählung
    Global Security (16.06.2016): Hamas (Islamic Resistance Movement), http://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 19.09.2016

  • -Strichaufzählung
    IRIN News (15.04.2013): A who’s who of fighters in Gaza:
http://www.irinnews.org/report/97847/a-who-s-who-of-fighters-in-gaza;
Zugriff am 09.09.2016

  • -Strichaufzählung
    LIPortal - Länderinformationsportal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 09.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and the Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Grundgesetz der PA verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene (USDOS 13.04.2016). Folter und Missbrauch, auch in Zusammenhang mit willkürlichen Inhaftierungen, passieren jedoch weiterhin (USDOS 13.04.2016, vgl. FH 27.01.2016, vgl. AI 24.02.2016, UNHCR 20.01.2016). Laut Menschenrechtsorganisationen haben die Interne Sicherheit der Hamas (Hamas Internal Security), die Drogeneinheit der Zivilpolizei (Civil Police Force) und Polizisten Gefangene gefoltert.Das Grundgesetz der PA verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene (USDOS 13.04.2016). Folter und Missbrauch, auch in Zusammenhang mit willkürlichen Inhaftierungen, passieren jedoch weiterhin (USDOS 13.04.2016, vergleiche FH 27.01.2016, vergleiche AI 24.02.2016, UNHCR 20.01.2016). Laut Menschenrechtsorganisationen haben die Interne Sicherheit der Hamas (Hamas Internal Security), die Drogeneinheit der Zivilpolizei (Civil Police Force) und Polizisten Gefangene gefoltert.

Amnesty International berichtete, dass im Gaza-Streifen Gefangene in Fällen, die die Staatssicherheit betreffen, Personen die mit den politischen Parteien der PA oder der Fatah assoziiert werden von den Sicherheitskräften, die dem de facto Innenministerium der Hamas unterstehen, gefoltert werden. Außerdem jene, die verdächtigt werden mit Israel zu kollaborieren, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und jene die "unmoralischer" Aktivitäten bezichtigt werden, (USDOS 13.04.2016).

Unter den Opfern von Folter sind auch Kinder. Zwischen Januar und November 2015 gab es 434 Anschuldigungen wegen Folter, wovon die meisten Beschwerden gegen die Polizei gingen (AI 24.02.2016). Besonders schlimme Foltertechniken werden laut dem UNHCR (Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte) bei der Befragung von Personen benutzt, die des Verrates oder der Zugehörigkeit zu einer salafistischen Gruppierung verdächtigt werden (UNHCR 20.01.2016).

Die Hamas bemühten sich kaum oder gar nicht Fälle von Folter zu untersuchen und nur wenige Opfer dokumentieren diese Missbräuche, aus Angst vor Vergeltung (USDOS 13.04.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty international (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights-Palestine (State of), http://www.ecoi.net/local_link/319762/466691_de.html, Zugriff 07.09.2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Gaza Strip, http://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 07.09.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN Human Rights Council (20.01.2016): Human rights situation in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457621322_g1600854.pdf, Zugriff 07.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 07.09.2016

5. Korruption

  • -Strichaufzählung
    Palästinensische Gebiete allgemein:

Korruption ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem in der Region (USDOS 13.04.2016).

Laut Korruptionsbericht 2014 der palästinensischen Vereinigung AMAN – Coalition for Accountability and Integrity gehörten Vettern-, Klüngel- und Günstlingswirtschaft ("Wasta" = gute Beziehungen) bei Dienstleistungen und Stellenbesetzungen sowie Missbrauch und Zweckentfremdung von öffentlichem Eigentum wie z.B. die private Nutzung von Dienstfahrzeugen im Jahr 2014 in Palästina zu den häufigsten Formen der Korruption im öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Bereich (LIPortal 09.2016).

Im Gazastreifen warfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien, und der Erzielung von finanziellen Einnahmen in Zusammenhang mit dem illegalen "Tunnelhandel" der Hamas-Sicherheitskräfte. Die Behörden unterdrückten die Berichte über diese Vorfälle massiv (USDOS 13.04.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016):
    Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c7548, Zugriff 07.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 07.09.2016

6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Die Hamas schikanierte regelmäßig Organisationen der Zivilgesellschaft. In Gaza stationierte NGOs berichteten, dass Mitglieder der Hamas in ihren Büros auftauchten um ihre Gefügigkeit sicherzustellen, Steuern einzutreiben und um Mitarbeiter der NGOs zur Befragung auf Polizeistationen zu bringen (USDOS 13.04.2016).

Die Hamas schränkt die Aktivitäten von Hilfsorganisationen ein, wenn diese sich nicht den Restriktionen der Hamas beugen. Die Hamas unterhält selbst Netzwerk mit Organisationen für Sozialdienste (FH 27.01.2016).

Es gab außerdem zahlreiche Berichte, dass die Hamas Mitglieder von internationalen Organisationen schikanierten.

Palästinensische, israelische und internationale NGOs beobachteten die Aktivitäten der israelischen Regierung in den besetzten Gebieten und publizierten ihre Erkenntnisse, obwohl Bewegungs- und Zugangsbeschränkungen im Westjordanland und im Gazastreifen diese Arbeit erschwerten.

Die Durchführung von journalistischen, humanitären und NGO-Aktivitäten waren von den Beschränkungen betroffen. Sowohl die Beamten der Hamas, als auch die Beamten der Israelis schränkten die Möglichkeiten der UNRWA, in Gaza frei zu arbeiten, ein (USDOS 13.04.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Gaza Strip, https://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 19.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016

7. Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu der bewaffneten Izz al-Din al-Qassam Brigade (CIA 25.08.2016).

Die bewaffneten Gruppen in Gaza verzeichnen jedoch einen steigenden Zulauf an Freiwilligen, teils aus Mangel an beruflichen Alternativen oder aus Perspektivlosigkeit. Viele der Gruppierungen inklusive der Izz al-Din al-Qassam Brigaden haben auch Einheiten für Frauen (FP 13.04.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (25.08.2016): The World Factbook – Gaza Strip,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 09.09.2016

  • -Strichaufzählung
    FP - Foreign Policy (13.04.2015): Gaza Is a Tomb, http://foreignpolicy.com/2015/04/13/gaza-is-a-tomb-israel-palestine-militias/?wp_login_redirect=0, Zugriff 09.09.2016FP - Foreign Policy (13.04.2015): Gaza römisch eins s a Tomb, http://foreignpolicy.com/2015/04/13/gaza-is-a-tomb-israel-palestine-militias/?wp_login_redirect=0, Zugriff 09.09.2016

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen waren Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten, besonders durch die Hamas, exzessive Gewaltanwendung durch die israelischen Sicherheitskräfte, willkürliche Festnahmen und im Rahmen dessen Folter und Missbrauch, oftmals mit Straffreiheit von Tätern aller beteiligten Konfliktparteien der Region. Bewohner der besetzten Gebiete hatten wenige Möglichkeiten die Regierungsbehörden für solche Missbräuche anzuzeigen (USDOS 13.04.2016).

Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte unter der Regierung der Hamas im Gazastreifen sind unter anderem Tötungen, Folter, willkürliche Festnahmen, Schikanieren von Gegnern, inklusive Fatah-Mitgliedern und anderer Palästinenser, das alles bei Straffreiheit.

Terroristische Gruppierungen und Milizen verübten Angriffe mit Raketen und Granaten auf zivile Ziele in Israel, und das ausgehend von zivilen Orten in Gaza.

Berichten zur Folge sind die Haftbedingungen in Gaza schlecht.

Die Hamas schränkten außerdem die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Religions- und Bewegungsfreiheit in Gaza ein. Diskriminierung von Frauen und häusliche Gewalt sind weiterhin ein ernstes Problem im Gazastreifen (USDOS 13.04.2016 vgl. AI 24.02.2016).Die Hamas schränkten außerdem die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Religions- und Bewegungsfreiheit in Gaza ein. Diskriminierung von Frauen und häusliche Gewalt sind weiterhin ein ernstes Problem im Gazastreifen (USDOS 13.04.2016 vergleiche AI 24.02.2016).

Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 29.09.2000 bis zum 31.10.2012 6.580 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 1.338 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (LIPortal 09.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Palestine (State of), https://www.ecoi.net/local_link/319762/466692_de.html, Zugriff 09.09.2016

  • -Strichaufzählung
    LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016):
    Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c7548, Zugriff 09.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016

9. Meinungs- und Pressefreiheit

Die unabhängige Organisation Freedom House stuft die Presse im Gazastreifen als nicht frei ein. Mitarbeiter der Medien wurden wiederholt attackiert, als sie Proteste und Zusammenstöße der Bevölkerung mit den Behörden dokumentierten. Laut dem Palästinensischen Zentrum für Entwicklung und Medienfreiheit (Palestinian Center for Development and Media Freedoms – MADA) ließen die Behörden in Gaza 2015 13 Journalisten festnehmen. Die PA und die Hamas finanzieren vier von fünf großen palästinensischen Zeitungen, somit sind sie in der Praxis nicht unabhängig (FH 27.04.2016).

Die Hamas schränkt im Gazastreifen die Meinungs- und Pressefreiheit ein, meist durch Schikanieren, Einschüchterungen und Festnahmen. Personen, die die Hamas öffentlich kritisieren, riskieren Inhaftierung, Befragungen, Enteignung und Schikanen. Durch Kritik an der Hamas, beispielsweise im Internet, riskieren Personen Razzien ihrer Büros und Wohnungen, willkürliche Festnahmen und ein Ausreiseverbot aus Gaza. Die Hamas in Gaza und die Fatah im Westjordanland erlaubten die Publikationen der anderen Parteien im eigenen Gebiet, jedoch nur unter Restriktionen. Die Hamas schränken außerdem die Bewegungsfreiheit von Journalisten im Gazastreifen ein (USDOS 13.04.2016).

Im Rahmen des Machtkampfes zwischen Hamas und Fatah werden jedoch den Parteien nahestehende Journalisten von der jeweils anderen Seite festgenommen, und Zeitungen und Fernsehstationen der anderen Seite geschlossen (LIPortal 09.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.04.2016): Freedom of the Press 2016 – West Bank and Gaza Strip,
https://www.ecoi.net/local_link/327776/468488_de.html, Zugriff 09.09.2016

  • -Strichaufzählung
    LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016):
Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c7548, Zugriff 09.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Unter der Regierung der Hamas muss für jede öffentliche Versammlung oder Feier im Vorhinein eine Genehmigung eingeholt werden, was dem Grundgesetz der PA widerspricht, welches öffentliche Versammlungen, Treffen oder Umzüge erlaubt. Die Hamas erteilt generell keine Genehmigungen für Versammlungen von Fatah-Mitliedern.

Aktivisten berichteten, dass Hamas-Beamte Frauen in der Öffentlichkeit schikanierten und ihre Möglichkeiten sich friedlich zu versammeln einschränkten.

Die Hamas versuchte außerdem Kritik an Hamas-Methoden zu unterbinden, indem sie für die Genehmigung von Treffen, zu politischen oder sozialen Themen, willkürliche Forderungen stellte (USDOS 13.04.2016).

Die Hamas zerstreuen unter Anwendung von Gewalt sämtliche ungenehmigten Versammlungen der Fatah oder anderer Gruppen. Auch Israel hat 2015 wiederholt Demonstrationen beschossen, die sich nahe des Grenzzauns bewegten (FH 27.01.2016).

Die Hamas hindert auch diverse Organisationen an ihrer Funktion, inklusive einiger, bei denen Verbindungen zur Fatah vermutet werden, außerdem auch private Unternehmen und NGOs, die verdächtigt werden, sich nicht der Hamas-Interpretation der islamischen sozialen Normen zu fügen. Auch Frauenrechtsorganisationen standen unter signifikantem Druck der Hamas (USDOS 13.04.2016).

Unabhängige Gewerkschaften funktionieren in Gaza weiterhin, und PA-Arbeiter haben Streiks gegen Hamas-geführte Managements durchgeführt. Dennoch, der Betrieb der Fatah-ausgerichteten Palestinian General Federation of Trade Unions, des größten Gewerkschaftsbunds in den besetzten Gebieten, ist eingeschränkt worden.

Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist Gaza effektiv ein Ein-Parteien-Staat, die Fatah wird großteils unterdrückt, kleinere politische Gruppen werden in unterschiedlichem Maße toleriert. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt. Im Jänner 2013 erlaubte die Hamas in Gaza eine Massendemonstration von Fatah-Anhängern, zum ersten Mal seit mehreren Jahren (FH 27.01.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Gaza Strip, https://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 09.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016

11. Haftbedingungen

Die Gefangenen litten sowohl in der Westbank als auch im Gazastreifen unter extrem schlechten Haftbedingungen, allerdings liegen zu den Bedingungen im Gazastreifen sehr wenige Informationen vor. Gefangenen in Gaza mangelt es an geeigneter Nahrung und Trinkwasser und anderen Gütern des täglichen Bedarfs.

Die israelischen IDF-Militärgefängnisse für diejenigen, die wegen Sicherheitsdelikten inhaftiert werden, entsprechen den internationalen Standards üblicherweise in geringerem Maß als die Gefängnisse für jene, die wegen ziviler Delikte inhaftiert werden.

Laut den israelischen Behörden waren im Dezember 2015 6,066 Personen aufgrund von Sicherheitsdelikten in Gefangenschaft. Die übrigen waren Palästinenser die illegal nach Israel eingereist sind (USDOS 13.04.2016).

Folter, grausame und erniedrigende Behandlung passieren häufig in Gefängnissen und Haftanstalten in Gaza. Auch während der Befragung wird Folter eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen (PCHR 22.10.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    PCHR - Palestinian Centre for Human Rights (22.10.2016): Report on Crimes of Torture in Palestinian Prisons and Detention Centers May 2013-June 2014,
http://www.pchrgaza.org/files/2014/report%20english.pdf, Zugriff 12.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 12.09.2016

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe blieb in Gaza weiterhin für Mord und andere Verbrechen in Kraft. Gerichte in Gaza haben 2015 zumindest 10 Todesurteile verhängt, von denen bis jetzt jedoch keines ausgeführt wurde (AI 24.02.2016).

Laut lokalen Medien hat die Hamas jedoch eine Person, wegen Verdachts auf Kollaboration mit Israel, rechtswidrig exekutiert.

Laut dem Gesetz muss jedes Todesurteil vom Präsidenten der PA ratifiziert werden, die Hamas haben jedoch die PA, aufgrund der Konflikte zwischen den beiden Parteien, nicht kontaktiert. Während des Konfliktes in Gaza im Sommer 2014 sollen zumindest 23 Personen außergerichtlich exekutiert worden sein (USDOS 13.04.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Palestine (State of), https://www.ecoi.net/local_link/319762/466692_de.html, Zugriff 12.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 12.09.2016

13. Bewegungsfreiheit

Die Behörden der Hamas haben im Gazastreifen allem Anschein nach keine routinemäßigen Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit implementiert, obwohl es einige Gebiete gab, zu denen die Hamas den Zutritt verwehrte.

Der steigende Druck, der Hamas-Interpretation islamischer Normen zu entsprechen, führte zur signifikanten Einschränkung der Reisefreiheit von Frauen. Es gab einige Berichte, dass Reisen von unverheirateten Frauen eingeschränkt wurden (USDOS 13.04.2016).

Die Hamas verhinderte die Ausreise von einigen Palästinensern, wenn sie mit dem Ausreisegrund nicht einverstanden war, oder sie erzwang ein bestimmtes Verhalten, wie etwa die Bezahlung von Steuern oder Gebühren.

Die Behörden der Hamas beschränkten einige Auslandsreisen und verlangten Ausreisgenehmigungen von Palästinensern, die über die Gaza-Israel- XXXX -Grenze ausreisen wollten.Die Behörden der Hamas beschränkten einige Auslandsreisen und verlangten Ausreisgenehmigungen von Palästinensern, die über die Gaza-Israel- römisch 40 -Grenze ausreisen wollten.

Die Hamas zwang niemanden zur Ausreise (USDOS 13.04.2016).

Reisen von/nach Israel und die Westbank:

  • -Strichaufzählung
    Zugang zu Papieren und Aufenthaltsstatus in Gaza

Die Frage der Staatsbürgerschaft und des [Aufenthalts- und Registrations-]Status in den besetzten Palästinensischen Gebieten der Westbank, des Gazastreifens und Ostjerusalem ist extrem komplex.

Gemäß NGOs besitzen 40.000 bis 50.000 Personen im Gazastreifen keine Identifikationskarten, die von Israel anerkannt werden. Einige dieser Personen sind im Gazastreifen geboren, aber Israel hat sie nie als Einwohner Gazas anerkannt; einige waren im Krieg von 1967 aus Gaza geflohen, andere hatten Gaza nach 1967 aus verschiedenen Gründen verlassen und sind später zurückgekehrt, eine kleine Gruppe ist in Gaza geboren und nie von dort weggegangen und besitzt ausschließlich Identifikationskarten, die von der Hamas ausgestellt wurden. Die israelische Regierung hat die Kontrolle über die Palestinian Population Registry [Anm.: Bevölkerungsregister für die palästinensischen BewohnerInnen der palästinensischen Gebiete], die staatenlosen Personen den Einwohnerstatus gewähren könnte (USDOS 13.04.2016). Palästinenser ohne Identitätskarten sind in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt (FH 27.01.2016).

Die israelischen Behörden erlaubten einem Elternteil aus der Westbank beispielsweise nur dann Zugang zu ihrem Kind in Gaza, sofern es keine anderen Verwandten im Gazastreifen hatte (USDOS 13.04.2016).

  • -Strichaufzählung
    Israelische Kontrolle der Landgrenzen zu Israel und der Küste

Die israelischen Sicherheitskräfte halten die Luft-, See- und Landblockade, die seit 2007 in Kraft ist, weiterhin aufrecht. Die andauernden Einfuhrbeschränkungen von z.B. Baumaterialien führen zu langen Verzögerungen beim Wiederaufbau von Wohnhäusern und anderen infrastrukturellen Einrichtungen, die in den bewaffneten Auseinandersetzungen von 2014 beschädigt oder zerstört wurden. Außerdem führen die Einfuhrbeschränkungen zur weitverbreiteten Verarmung unter den rund 1,8 Mio. Einwohnern Gazas (AI 24.02.2016). Die Blockade der Landgrenzen und der Küste Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe des Grenzzaunes und palästinensischen Fischern wurde das Fischen nur innerhalb der Gewässer erlaubt, die maximal sechs Meilen von der Küste entfernt waren (FH 27.01.2016). Die israelischen Behörden feuerten wiederholt Warnschüsse auf Fischer ab. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, zu denen palästinensischen Bauern der Zugang verwehrt oder teilweise verwehrt wird, machen ca. 35 Prozent des kultivierbaren Landes des Gaza-Streifens aus (USDOS 13.04.2016).

Reisen von/nach Ägypten:

Ägypten beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang XXXX , und öffnet nur sporadisch, und meist nur in eine Richtung, den Grenzübergang für den Personenverkehr und humanitäre Hilfsgüter (USDOS 13.04.2016). Hunderte von Tunnels, die zum Schmuggel zwischen Ägypten und Gaza genutzt wurden, wurden von Ägypten zerstört (AI 24.02.2016).Ägypten beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang römisch 40 , und öffnet nur sporadisch, und meist nur in eine Richtung, den Grenzübergang für den Personenverkehr und humanitäre Hilfsgüter (USDOS 13.04.2016). Hunderte von Tunnels, die zum Schmuggel zwischen Ägypten und Gaza genutzt wurden, wurden von Ägypten zerstört (AI 24.02.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Palestine (State of), https://www.ecoi.net/local_link/319762/466692_de.html, Zugriff 12.09.2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Gaza Strip, https://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 12.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 12.09.2016

14. IDPs und Flüchtlinge

Von den 12,37 Millionen Palästinensern weltweit Ende 2015 leben 1,85 Millionen im Gazastreifen. 67,3 Prozent der BewohnerInnen des Gazastreifens) (LIPortal 09.2016).

Laut UNRWA gab es mit 01.01.2016 1,27 Mio. palästinensische Flüchtlinge im Gazastreifen, von denen ca. 40 Prozent in Flüchtlingscamps leben. Die UNRWA und Menschenrechtsorganisationen boten IDPs in Gaza Hilfsdienstleistungen. Die israelische Regierung verwehrte Flüchtlingen jedoch teilweise den Zugang zu der von der UNRWA angebotenen humanitären Hilfe, sowohl im Gazastreifen, als auch in der Westbank. Sowohl Beamte der Hamas, als auch der Israelis, beschränkten die Fähigkeit der UNRWA in Gaza frei zu arbeiten (USDOS 13.04.2016).

Am Höhepunkt der Militäroffensive des Sommers 2014 gab es über 500.000 vertriebene Palästinenser. 65.000 davon sind immer noch vertrieben. Fast 18.000 Wohnstätten wurden während der Offensive zerstört und unbewohnbar, nur rund ein Drittel davon ist bis jetzt wieder aufgebaut worden (OCHAoPt 30.08.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016):
    Palästinensische Gebiete – Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 12.09.2016

  • -Strichaufzählung
    OCHAoPt - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – Occupied Palestinian Territory (30.08.2016):
    Gaza: Two Years since the 2014 hostilities – August 2016, http://www.ochaopt.org/content/gaza-two-years-2014-hostilities-august-2016, Zugriff 12.09.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 12.09.2016

15. Grundversorgung und Wirtschaft

Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung Gazas lebt unter der Armutsgrenze (B’Tselem 01.01.2016).

Die israelischen Sicherheitsmaßnahmen und die israelisch-palästinensische Gewalt führen zu einer ständigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation im Gazastreifen. Die Grenzkontrollen der Israelis wurden strenger, seit 2007 die Hamas die Kontrolle in Gaza übernahm. Konsequenzen davon sind eine hohe Arbeitslosenquote und steigende Armutsraten. Auch Ägyptens hartes Vorgehen gegen das Schmuggelsystem mittels Tunnels zwischen Gaza und Ägypten hat den Mangel an Treibstoff, Baumaterialien und Konsumgütern in Gaza erhöht. Die bewaffneten Auseinandersetzungen 2014 haben die ohnehin schlechte wirtschaftliche Situation in Gaza noch verschlimmert (CIA 25.08.2016).

Israels Blockade des Gazastreifens hat ernsthafte Konsequenzen für die palästinensische Bevölkerung und behindert weiterhin den Aufbau der 2014 zerstörten Wohneinheiten. Von August 2014 bis September 2015 durften zwei Millionen Tonnen an Baumaterialien den einzigen funktionierenden Grenzübergang für Güter zwischen Israel und Gaza passieren, das sind ca. 9 Prozent des gesamten Bedarfs. In Gaza konnten aufgrund des Mangels an Baumaterialien 250 neue Schulen, die nötig wären um den Bedarf zu decken, nicht gebaut werden. Der Grenzübergang zu Ägypten ist auch für humanitäre Hilfe geschlossen (HRW 27.01.2016). 80 Prozent, von Gazas 1,8 Mio. Einwohnern, hängen von humanitären Hilfsleistungen ab (OXFAM 02.06.2016).

Die Arbeitslosenquote lag im zweiten Quartal 2016 im Gazastreifen bei 41,7 Prozent. Kinderarbeit gibt es weiterhin (1,8 Prozent der Kinder zwischen 10 und 17 Jahren sind in Gaza erwerbstätig) (LIPortal 09.2016).

Der Treibstoffmangel wirkt sich direkt auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung aus, da er die Leistung der Pumpensysteme einschränkt. Ca. 30 Prozent der Bewohner haben dadurch keinen regelmäßigen Zugang zu Leitungswasser (B’Tselem 01.01.2016). Durch das mangelhafte Abwasserentsorgungssystem werden täglich rund 90 Millionen von unbehandeltem oder teilweise behandeltem Abwasser ins Meer gepumpt, was ein ernsthaftes Umwelt- und Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung darstellt, durch die Verschmutzung der Strände und der Meeresfrüchte und Fische, die von der lokalen Bevölkerung konsumiert werden (OCHAoPt 04.07.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    B’Tselem - The Israeli Information Center for Human Rights in the Occupied Territories (01.01.2016): The Tightened siege an intensified economic sanctions, http://www.btselem.org/gaza_strip/siege_tightening, Zugriff 13.09.2016

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (25.08.2016): The World Factbook – Gaza Strip,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 13.09.2016

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 – Israel/Palestine,
https://www.ecoi.net/local_link/318409/443589_en.html, Zugriff 13.09.2016

  • -Strichaufzählung
    LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016):
Palästinensische Gebiete – Wirtschaft & Entwickung, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.09.2016

  • -Strichaufzählung
    OCHAoPt - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – Occupied Palestinian Territory (04.07.2016):
Humanitarian Bulletin – Occupied Palestinian territory – June 2016, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1467791905_3.pdf, Zugriff 13.09.2016

  • -Strichaufzählung
    OXFAM International (02.06.2016): Two years since war, Gaza blockade plunging Palestinians deeper into poverty, https://www.oxfam.org/en/pressroom/pressreleases/2016-06-02/two-years-war-gaza-blockade-plunging-palestinians-deeper-poverty, Zugriff 13.09.2016

16. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Gaza droht vollkommen zu kollabieren, und es gibt einen ernsthaften Mangel an Medikamenten, medizinischen Einwegprodukten und Treibstoff. Das medizinische Personal ist oft unterbezahlt und teilweise unzureichend geschult. Außerdem fehlt die Möglichkeit zum Ausbau von medizinischen Einrichtungen, um den Bedarf an medizinischer Versorgung zu decken. Die Probleme des Gesundheitssystems in Gaza stammen teilweise aus der Zeit der Kampfhandlungen von 2014. Ungefähr 900 Patienten, der damals verletzten Personen, trugen Formen bleibender Beeinträchtigung davon und benötigen andauernde medizinische Behandlung, während jedoch ein großer Teil der medizinischen Infrastruktur damals beschädigt wurde. Manche Patienten, die damals eine oder mehrere Gliedmaßen verloren haben, warten zwei Jahre nach dem Konflikt immer noch auf Prothesen und können Therapien nur in lokalen Spitälern erhalten, denn das einzige Rehabilitations-Spital Gazas wurde 2014 vollkommen zerstört.

Durch den Mangel im medizinischen Sektor kommt es beispielweise bei Operationen zu sehr langen Wartezeiten, was zur Frustration der Patienten und teilweise zu unnötigen Schmerzen und Gesundheitsrisiken führt (OCHAoPt 04.07.2016).

Im Mai 2016 erhielten 10,16 Prozent aller Patienten aus dem Gazastreifen, die einen Antrag auf Ausreise für eine medizinische Behandlung gestellt hatten, keine Erlaubnis von Israel. 24,03 Prozent bekamen keine Antwort und konnten daher ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen (LIPortal 09.2016). Palästinensische Ambulanzfahrzeuge dürfen nicht nach Israel fahren (BMEIA 13.09.2016).

Seit 2013, seitdem Ägypten den Grenzübergang XXXX nur mehr sporadisch öffnet, ist es noch schwieriger geworden, für eine medizinische Behandlung nach Ägypten zu reisen (OCHAoPt 08.12.2015).Seit 2013, seitdem Ägypten den Grenzübergang römisch 40 nur mehr sporadisch öffnet, ist es noch schwieriger geworden, für eine medizinische Behandlung nach Ägypten zu reisen (OCHAoPt 08.12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (13.09.2016 (Unverändert gültig seit: 12.04.2016)): Palästinensische Gebiete - Gebiete der Palästinensischen Behörde :
    https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestinensische-gebiete/, Zugriff am 13.09.2016

  • -Strichaufzählung
    LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016):
    Palästinensische Gebiete – Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/#c1754, Zugriff 13.09.2016

  • -Strichaufzählung
    OCHAoPt - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – Occupied Palestinian Territory (08.12.2015):
    Humanitarian Bulletin – Occupied Palestinian territory – November 2015,
http://www.ochaopt.org/content/monthly-humanitarian-bulletin-november-2015, Zugriff 13.09.2016

  • -Strichaufzählung
    OCHAoPt - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – Occupied Palestinian Territory (04.07.2016):
Humanitarian Bulletin – Occupied Palestinian territory – June 2016, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1467791905_3.pdf, Zugriff 13.09.2016

Erhalten palästinensische UNRWA-Flüchtlinge im Gazastreifen Dokumente (Personalausweis, Reisepass)?

Einer Mehrheit der Palästinenser des Gazastreifens (Flüchtlinge und Nicht-Flüchtlinge) werden Personalausweise ("ID-Cards") ausgestellt, und zwar vom Innenministerium der Palestinian Authority (PA). Um berechtigt zu sein, eine ID-Card ausgestellt zu bekommen, muss die Person im Gaza-Einwohnerregister verzeichnet sein, das von den israelischen Behörden kontrolliert wird. Dazu ist zu bemerken, dass seit dem Jahr 2000 in den Berichten des UN Secretary-General Beschränkungen von Neueinträgen in das Register erwähnt wurden.

Jeder, der im Besitz einer ID-Card ist, kann um einen Reisepass ansuchen, der von der PA ausgestellt wird ("PA passport"). Die Anträge werden in Gaza gestellt und die Reisepässe werden in XXXX ausgestellt. Es gab einige Fälle, in denen Palästinenser aus Gaza, die nicht im Besitz einer ID-Card waren, dennoch einen PA-Reisepass erhielten, für spezielle Reisen.Jeder, der im Besitz einer ID-Card ist, kann um einen Reisepass ansuchen, der von der PA ausgestellt wird ("PA passport"). Die Anträge werden in Gaza gestellt und die Reisepässe werden in römisch 40 ausgestellt. Es gab einige Fälle, in denen Palästinenser aus Gaza, die nicht im Besitz einer ID-Card waren, dennoch einen PA-Reisepass erhielten, für spezielle Reisen.

Die israelischen Behörden erkennen den PA-Reisepass nicht als gültiges Reisedokument an, wenn es darum geht, durch Israel zu reisen, um in den Gazastreifen zu gelangen. Nur Palästinenser mit ID-Card dürfen einen Antrag auf Einreise nach Israel stellen (selbst dann, wenn es nur um die Durchreise durch Israel geht). Eine Erlaubnis Israels ist dennoch erforderlich. Palästinenser ohne ID-Card können Gaza ausschließlich über Ägypten betreten oder verlassen, und nur dann, wenn der Grenzübergang XXXX geöffnet ist (s.u.).Die israelischen Behörden erkennen den PA-Reisepass nicht als gültiges Reisedokument an, wenn es darum geht, durch Israel zu reisen, um in den Gazastreifen zu gelangen. Nur Palästinenser mit ID-Card dürfen einen Antrag auf Einreise nach Israel stellen (selbst dann, wenn es nur um die Durchreise durch Israel geht). Eine Erlaubnis Israels ist dennoch erforderlich. Palästinenser ohne ID-Card können Gaza ausschließlich über Ägypten betreten oder verlassen, und nur dann, wenn der Grenzübergang römisch 40 geöffnet ist (s.u.).

Die UNRWA stellt an berechtigte Personen die UNRWA registration card aus. Diese wird ausschließlich zum Zwecke der Berechtigung des Erhalts von UNRWA-Leistungen ausgestellt, hat aber keine Relevanz bezüglich des rechtlichen Status oder der rechtlichen Anerkennung einer Person. Der UNHCR stellt in Gaza oder anderen UNRWA-Gebieten keine UNHCR-Flüchtlingspapiere aus.

Dürfen palästinensische Flüchtlinge in Gaza für die Regierung arbeiten?

Im Gazastreifen leben mehr als 1,76 Millionen Menschen, einschließlich 1,26 Millionen palästinensischer Flüchtlinge, die über 70 Prozent der Gaza-Bevölkerung ausmachen. Palästinensische Flüchtlinge haben denselben Status und dieselben zivilen Rechte wie Nicht-Flüchtlinge – es ist ihnen nicht per Gesetz verboten, sich im öffentlichen Sektor anstellen zu lassen. Es sollte aber beachtet werden, dass die Arbeitslosenrate mit 40 Prozent eine der höchsten weltweit ist (35,9 Prozent für Männer und 59,6 Prozent für Frauen), und für Jugendliche noch höher. Im September 2015 warnte die UN Konferenz für Handel und Entwicklung, dass – sollte sich dieser Trend fortsetzen – Gaza bis 2020 ein unbewohnbarer Ort werden könnte.

Dürfen palästinensische Flüchtlinge Eigentum besitzen?

Palästinensischen Flüchtlingen in Gaza ist es nicht per Gesetz verboten, Eigentum zu besitzen. Allerdings ist es üblicherweise so, dass jene Flüchtlinge, die in Flüchtlingslagern wohnen, nicht Eigentümer jenes Landes sind, auf dem sich ihr Haus befindet. Dieses Land wurde ihnen üblicherweise zur Verfügung gestellt. Die Möglichkeiten von palästinensischen Flüchtlingen in Gaza, Eigentümer ihres Heimes zu sein, hängt von den jeweiligen aktuellen ökonomischen Verhältnissen ab, sowie von immer wiederkehrenden Kampfhandlungen, wie den massiven Vertreibungen während der Kampfhandlungen im Juli und August des Jahres 2014 und auch früheren Kampfhandlungen.

Ein-Ausreise-Beschränkungen: Ist es für palästinensische Flüchtlinge in Gaza möglich, (Studenten)-Visa (z.B. für Russland) zu erhalten?

Die UNRWA kann bezüglich der spezifischen Anforderungen bestimmter Länder (wie Russland) für die Ausstellung von Visas keinen Kommentar abgeben. UNRWA weist aber darauf hin, dass palästinensische Flüchtlinge Einschränkungen bezüglich der Ein-/Ausreise haben, wodurch es schwierig sein könnte, zwecks Antrags oder Erhalts eines solchen Visums zu verreisen. Nachdem es keine ausländischen Konsulate/Vertretungen im Gazastreifen gibt, müssen Flüchtlinge (und Nicht-Flüchtlinge), die Visa beantragen wollen, zu ausländischen Konsulaten in Jerusalem oder in Ägypten reisen. Dafür müssen sie entweder Israel/ die Westbank, einschließlich Ostjerusalem betreten (dafür benötigt man die israelische Autorisierung/Genehmigung, den XXXX -Grenzübergang zu passieren und nach Israel und in andere von Israel besetzte Gebiete reisen zu dürfen), oder sie benötigen die Genehmigung Ägyptens nach Ägypten einreisen zu dürfen, und zwar über den XXXX -Grenzübergang, der nur ab und zu (und in unregelmäßigen Abständen) geöffnet ist. Hat man das Visum erhalten, gelten nochmals dieselben Bedingungen für das Verlassen von Gaza, um in das Visum-Land zu gelangen.Die UNRWA kann bezüglich der spezifischen Anforderungen bestimmter Länder (wie Russland) für die Ausstellung von Visas keinen Kommentar abgeben. UNRWA weist aber darauf hin, dass palästinensische Flüchtlinge Einschränkungen bezüglich der Ein-/Ausreise haben, wodurch es schwierig sein könnte, zwecks Antrags oder Erhalts eines solchen Visums zu verreisen. Nachdem es keine ausländischen Konsulate/Vertretungen im Gazastreifen gibt, müssen Flüchtlinge (und Nicht-Flüchtlinge), die Visa beantragen wollen, zu ausländischen Konsulaten in Jerusalem oder in Ägypten reisen. Dafür müssen sie entweder Israel/ die Westbank, einschließlich Ostjerusalem betreten (dafür benötigt man die israelische Autorisierung/Genehmigung, den römisch 40 -Grenzübergang zu passieren und nach Israel und in andere von Israel besetzte Gebiete reisen zu dürfen), oder sie benötigen die Genehmigung Ägyptens nach Ägypten einreisen zu dürfen, und zwar über den römisch 40 -Grenzübergang, der nur ab und zu (und in unregelmäßigen Abständen) geöffnet ist. Hat man das Visum erhalten, gelten nochmals dieselben Bedingungen für das Verlassen von Gaza, um in das Visum-Land zu gelangen.

UNOCHA dokumentiert regelmäßig die Zahl der Personen, denen von den israelischen Behörden die Erlaubnis erteilt wird, von Gaza nach XXXX zu reisen, um ein Visum zu beantragen oder in ein Drittland zu reisen, etc. UNRWA weist darauf hin, dass es nicht garantiert ist, dass man eine Erlaubnis, den Grenzübergang zwecks Weiterreise zu passieren, erhält. Eine große Anzahl an Palästinensern schafft die "Sicherheitsfreigabe" nicht, die notwendig ist, um durch Israel durchzureisen, oder um in Israel bleiben zu dürfen.UNOCHA dokumentiert regelmäßig die Zahl der Personen, denen von den israelischen Behörden die Erlaubnis erteilt wird, von Gaza nach römisch 40 zu reisen, um ein Visum zu beantragen oder in ein Drittland zu reisen, etc. UNRWA weist darauf hin, dass es nicht garantiert ist, dass man eine Erlaubnis, den Grenzübergang zwecks Weiterreise zu passieren, erhält. Eine große Anzahl an Palästinensern schafft die "Sicherheitsfreigabe" nicht, die notwendig ist, um durch Israel durchzureisen, oder um in Israel bleiben zu dürfen.

In Bezug auf den Grenzübergang XXXX wurden seit Mitte 2013 und seit Oktober 2014 ernsthafte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Personen und Waren implementiert, der Grenzübergang blieb die meiste Zeit geschlossen. Gemäß OCHA war der XXXX Grenzübergang im Jahr 2015 nur für 32 Tage geöffnet, wodurch nicht mehr als 28.708 Personen den Übergang passieren konnten. (Verglichen zu 419.899 Personen im Jahr 2012, in dem der Übergang für 312 Tage geöffnet war.) Die Schwierigkeiten beim Überqueren des XXXX -Grenzüberganges blieben im Jahr 2016 erhalten.In Bezug auf den Grenzübergang römisch 40 wurden seit Mitte 2013 und seit Oktober 2014 ernsthafte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Personen und Waren implementiert, der Grenzübergang blieb die meiste Zeit geschlossen. Gemäß OCHA war der römisch 40 Grenzübergang im Jahr 2015 nur für 32 Tage geöffnet, wodurch nicht mehr als 28.708 Personen den Übergang passieren konnten. (Verglichen zu 419.899 Personen im Jahr 2012, in dem der Übergang für 312 Tage geöffnet war.) Die Schwierigkeiten beim Überqueren des römisch 40 -Grenzüberganges blieben im Jahr 2016 erhalten.

Ist eine Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen in den Gazastreifen derzeit aktuell möglich?

Für palästinensische Flüchtlinge aus Gaza stellt die palästinensische De-Facto-Behörde [Anm.: Hamas] im Prinzip keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Allerdings ist für das Betreten Gazas über Israel ( XXXX -Grenzübergang) die Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich – wie oben geschildert. Und es erfordert, dass die Person Gaza legal über dieselbe Route verlassen hat und im Besitz einer ID-Card ist. Das Betreten des Gazastreifens über den XXXX -Grenzübergang ist abhängig von den unregelmäßigen Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Es ist in diesem Falle auch erforderlich, dass die Person Gaza legal verlassen hat und sich im Besitz eines offiziellen Reisedokumentes befindet. Darüber hinaus hat der UNHCR im Februar 2015 – auf Grund der prekären humanitären Situation in Gaza – darauf gedrängt, dass die Behörden von Flüchtlings-Ankunftsstaaten keine palästinensischen Flüchtlinge nach Gaza zurückschicken sollten und gegenüber Gaza aus humanitären Gründen eine "Nicht-Abschiebungs-Politik" betreiben sollten.Für palästinensische Flüchtlinge aus Gaza stellt die palästinensische De-Facto-Behörde [Anm.: Hamas] im Prinzip keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Allerdings ist für das Betreten Gazas über Israel ( römisch 40 -Grenzübergang) die Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich – wie oben geschildert. Und es erfordert, dass die Person Gaza legal über dieselbe Route verlassen hat und im Besitz einer ID-Card ist. Das Betreten des Gazastreifens über den römisch 40 -Grenzübergang ist abhängig von den unregelmäßigen Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Es ist in diesem Falle auch erforderlich, dass die Person Gaza legal verlassen hat und sich im Besitz eines offiziellen Reisedokumentes befindet. Darüber hinaus hat der UNHCR im Februar 2015 – auf Grund der prekären humanitären Situation in Gaza – darauf gedrängt, dass die Behörden von Flüchtlings-Ankunftsstaaten keine palästinensischen Flüchtlinge nach Gaza zurückschicken sollten und gegenüber Gaza aus humanitären Gründen eine "Nicht-Abschiebungs-Politik" betreiben sollten.

Request from the Austrian Ministry of Interior (via its embassy in Jordan) on Gaza

The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (UNRWA) was established by the General Assembly in 1949 and currently provides assistance and protection to more than 5.2 million Palestine refugees. Its mission is to help Palestine refugees in Jordan, Lebanon, Syria, West Bank (including East Jerusalem) and the Gaza Strip achieve their full potential in human development, pending a just solution to their plight. UNRWA services include education, health care, relief and social services, camp infrastructure and improvement, micro finance, as well as emergency assistance.

The Agency’s mandate is to provide protection and assistance to "Palestine refugees” (as defined by the Agency and endorsed by the General Assembly ); namely, "persons whose normal place of residence was Palestine during the period of 1st June 1946 to 15th May 1948, and who lost both home and means of livelihood as a result of the 1948 conflict”. Other persons may also be eligible to receive Agency services without being registered as Palestine refugee, including persons displaced as a result of the 1967 or subsequent hostilities, who do not meet the definition of a Palestine refugee.

1. Do Palestinian UNRWA refugees in Gaza receive documents (identity card, passport)?

A majority of the Palestinians in Gaza, refugees and non-refugees, are issued identity cards by the Ministry of Interior of the Palestinian Authority (PA). To be eligible for an ID card, an individual must be recorded in the Gaza population registry which is controlled by Israeli Authorities. Limitations on additions to the population registry since 2000 have been noted in UN Secretary-General’s reports. Everyone who has an identity card can apply for a travel document issued by the Palestinian Authority ("PA passport”). Applications are made in Gaza and the passports are issued by the PA in XXXX . There have been instances in which Palestinians from Gaza without ID have been able to obtain a PA passport for specific travel (single entry) only.A majority of the Palestinians in Gaza, refugees and non-refugees, are issued identity cards by the Ministry of Interior of the Palestinian Authority (PA). To be eligible for an ID card, an individual must be recorded in the Gaza population registry which is controlled by Israeli Authorities. Limitations on additions to the population registry since 2000 have been noted in UN Secretary-General’s reports. Everyone who has an identity card can apply for a travel document issued by the Palestinian Authority ("PA passport”). Applications are made in Gaza and the passports are issued by the PA in römisch 40 . There have been instances in which Palestinians from Gaza without ID have been able to obtain a PA passport for specific travel (single entry) only.

The Israeli authorities do not recognize the "PA passport” as a valid travel document to travel through Israel when seeking to enter Gaza. Only Palestinians in possession of an ID card can apply for crossing into Israel (even if only for transiting) and still require an Israeli permit. Palestinians without ID can only enter or exit Gaza via Egypt, when access through the XXXX crossing is available (see below).The Israeli authorities do not recognize the "PA passport” as a valid travel document to travel through Israel when seeking to enter Gaza. Only Palestinians in possession of an ID card can apply for crossing into Israel (even if only for transiting) and still require an Israeli permit. Palestinians without ID can only enter or exit Gaza via Egypt, when access through the römisch 40 crossing is available (see below).

For the purpose of receipt of UNRWA services, Palestine refugees are issued with an UNRWA registration card. This card does not entail any legal status or recognition thereof and is issued by UNRWA for purposes of receipt of UNRWA services only. UNHCR will not issue UNHCR refugee documents to Palestine refugees resident in Gaza or elsewhere in UNRWA’s areas of operation.

2. Can Palestinian refugees work in Gaza for the government?

The Gaza Strip is home to a population of more than 1.76 million people, including 1.26 million Palestine refugees, constituting over 70 per cent of the population in Gaza. Palestine refugees have the same status and associated civil rights as non-refugees – they are not prevented by law from seeking employment in the public sector. However it should be noted that unemployment levels in Gaza are among the highest in the world at over 40 per cent (35.9 percent for men and 59.6 percent for women) and even higher for youth. In September 2015, the UN Conference on Trade and Development warned that, if current economic trends persist, "Gaza could become uninhabitable by 2020”.

3. Can Palestinian refugees own property in Gaza?Palestine refugees are not prevented by law from owning property in Gaza. However in general, those living in refugee camps do not hold ownership title over the land on which their homes are built; rather, such land has been made available to them as refugees pending a just and durable solution to their plight. In addition, capacity for home ownership is affected by current economic conditions and the impact of recurrent hostilities, including significant displacement during the hostilities in July-August 2014 (and previous hostilities).

4. Is it possible for Palestinian refugees in Gaza to get student visas (for example, for Russia)?4. römisch eins s it possible for Palestinian refugees in Gaza to get student visas (for example, for Russia)?

UNRWA cannot comment on the specific requirements which different countries – such as Russia - may apply for issuing visas (student or other) to non-nationals, including Palestine refugees. The Agency notes, however, that Palestine refugees face restrictions with regard to exit/entry which renders it difficult to travel for purposes of applying and obtaining such visas. As there are no foreign consulates/representations in the Gaza Strip, refugees (and non-refugees) intending to apply for a visa need to address foreign consulates in person in either Jerusalem or Egypt. Doing so requires either entry to Israel/the West Bank, including East Jerusalem (i.e. Israeli authorization/permit to cross through the XXXX Crossing and move within Israel and other areas of occupied territory) or the opening of the XXXX Crossing (which only occurs infrequently) and Egyptian permission to enter, respectively. Once the visa is obtained, leaving Gaza is again subject to the same requirements.UNRWA cannot comment on the specific requirements which different countries – such as Russia - may apply for issuing visas (student or other) to non-nationals, including Palestine refugees. The Agency notes, however, that Palestine refugees face restrictions with regard to exit/entry which renders it difficult to travel for purposes of applying and obtaining such visas. As there are no foreign consulates/representations in the Gaza Strip, refugees (and non-refugees) intending to apply for a visa need to address foreign consulates in person in either Jerusalem or Egypt. Doing so requires either entry to Israel/the West Bank, including East Jerusalem (i.e. Israeli authorization/permit to cross through the römisch 40 Crossing and move within Israel and other areas of occupied territory) or the opening of the römisch 40 Crossing (which only occurs infrequently) and Egyptian permission to enter, respectively. Once the visa is obtained, leaving Gaza is again subject to the same requirements.

The UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) regularly documents the number of persons granted permission by the Israeli authorities to cross from Gaza to XXXX , for the purpose of seeking a visa and for travel to a third country, amongst other reasons. UNRWA notes that permission to cross for the purpose of onward travel is not guaranteed. A large number of Palestinians are unable to obtain the required Israeli security clearance to either stay in or transit through Israel. Entry/exit through XXXX also requires official travel and ID documents as noted above.The UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) regularly documents the number of persons granted permission by the Israeli authorities to cross from Gaza to römisch 40 , for the purpose of seeking a visa and for travel to a third country, amongst other reasons. UNRWA notes that permission to cross for the purpose of onward travel is not guaranteed. A large number of Palestinians are unable to obtain the required Israeli security clearance to either stay in or transit through Israel. Entry/exit through römisch 40 also requires official travel and ID documents as noted above.

With regard to XXXX Crossing, severe restrictions on the movement of people and goods have been imposed since mid-2013 and since October 2014, the XXXX Crossing has remained for the most part closed. According to OCHA, in 2015, XXXX Crossing was open only for 32 days, allowing a mere 28,708 persons to pass XXXX Crossing in both directions (compared to 2012, when XXXX Crossing was open for 312 days and allowed 419,899 persons to move in both directions). The difficulties in passing the XXXX Crossing have remained in 2016.With regard to römisch 40 Crossing, severe restrictions on the movement of people and goods have been imposed since mid-2013 and since October 2014, the römisch 40 Crossing has remained for the most part closed. According to OCHA, in 2015, römisch 40 Crossing was open only for 32 days, allowing a mere 28,708 persons to pass römisch 40 Crossing in both directions (compared to 2012, when römisch 40 Crossing was open for 312 days and allowed 419,899 persons to move in both directions). The difficulties in passing the römisch 40 Crossing have remained in 2016.

5. Is a return of Palestinian refugees currently actually possible to Gaza?5. römisch eins s a return of Palestinian refugees currently actually possible to Gaza?

For Palestine refugees from Gaza, the de facto authority in principle doesn’t pose any obstacle to exit or return. However, entering Gaza through the Israel/ XXXX crossing point requires permission – as outlined above - by the Israeli authorities (and requiresthat the person has lawfully left Gaza via the same route and has a Palestinian ID card ). Furthermore, entering the Gaza Strip via Egypt is subject to the irregular opening of the XXXX Crossing and requires also that the person has lawfully left Gaza, is permitted entry into Egypt and is in possession of an official travel document. In addition, in light of the precarious humanitarian situation in Gaza, in February 2015 UNHCR urged States not to deport Palestine refugees to Gaza and has requested States to uphold a non-removal policy to Gaza for humanitarian reasons.For Palestine refugees from Gaza, the de facto authority in principle doesn’t pose any obstacle to exit or return. However, entering Gaza through the Israel/ römisch 40 crossing point requires permission – as outlined above - by the Israeli authorities (and requiresthat the person has lawfully left Gaza via the same route and has a Palestinian ID card ). Furthermore, entering the Gaza Strip via Egypt is subject to the irregular opening of the römisch 40 Crossing and requires also that the person has lawfully left Gaza, is permitted entry into Egypt and is in possession of an official travel document. In addition, in light of the precarious humanitarian situation in Gaza, in February 2015 UNHCR urged States not to deport Palestine refugees to Gaza and has requested States to uphold a non-removal policy to Gaza for humanitarian reasons.

UNRWA (27.10.2016): Request from the Austrian Ministry of Interior (via its embassy in Jordan) on Gaza, per Email via VB Amman

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  • -Strichaufzählung
     

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2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten, Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, Erörterung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente (UNRWA-Registrierungsbestätigung, Personalausweis, Reisepass, Unterlagen zur Integration) sowie dem Schreiben der UNRWA vom 09.05.2017, aus welchem sich ergibt, dass der BF Verwandte im Gazastreifen hat und dass seine Familie Anspruch auf das Hilfs- und Dienstprogramm sowie auch auf die Gesundheitsleistungen der UNRWA im Gazastreifen nimmt sowie der am 11.04.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BAA sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die genaue Identität des BF, seine Staatenlosigkeit und Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe, seine regionale Herkunft, seine Registrierung bei der palästinensischen Autonomiebehörde, im israelischen Bevölkerungsregister und bei der UNRWA, sein früherer Lebenswandel bzw. seine Lebensumstände vor der jüngsten Ausreise aus der Herkunftsregion sowie die aktuellen Lebensumstände des BF und seiner Angehörigen und Verwandten in XXXX bis dato konnten in einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen Schilderungen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden festgestellt werden.Die genaue Identität des BF, seine Staatenlosigkeit und Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe, seine regionale Herkunft, seine Registrierung bei der palästinensischen Autonomiebehörde, im israelischen Bevölkerungsregister und bei der UNRWA, sein früherer Lebenswandel bzw. seine Lebensumstände vor der jüngsten Ausreise aus der Herkunftsregion sowie die aktuellen Lebensumstände des BF und seiner Angehörigen und Verwandten in römisch 40 bis dato konnten in einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen Schilderungen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verneinte.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine Familienverhältnisse und Ausbildung in Palästina falsche Angaben hätte machen sollen.

Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich, seinen Sprachkenntnissen, seiner Ausbildung, seiner Beschäftigungslosigkeit und seiner familiären Situation ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm im Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen (Bestätigungen über verschiedene gemeinnützige Tätigkeiten des Beschwerdeführers). Die Feststellung betreffend die strafgerichtlichen Verfahren sowie deren Einstellung ergibt sich aus den von den Gerichten und der Polizei in Vorlage gebrachten Unterlagen.

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie den getroffenen Länderfeststellungen.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.

2.2.4.1. Das Vorbringen des BF - er habe seine Heimat verlassen, da er von der Hamas verfolgt wurde, wird als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG [numehr: Paragraph 3, AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der BF wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

2.2.4.2. Befragt zu seinen Fluchtgründen schilderte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht eine Bedrohungssituation, die als nicht glaubwürdig erachtet wird; dies aus folgenden Gründen:

2.2.4.2.1. Zunächst ist zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens festzuhalten, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zwischen der Erstbefragung am 06.09.2014, der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.02.2017 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2017 als uneinheitlich bzw. widersprüchlich darstellt.

Anlässlich der Erstbefragung am 06.09.2014 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt, wie folgt an: "Im Gaza herrscht Krieg, die Israelis haben alles zerstört, im Gaza-Streifen gibt es keine Möglichkeit zu leben. Ich wurde bereits vorher von Hamas Aktivisten zur Zusammenarbeit aufgefordert, ich wollte nicht, war aber auf der Suche nach Arbeit. Da meine Zukunft in Gaza aussichtslos war habe ich mich zur Flucht entschlossen."

Demgegenüber stellt sich sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG völlig konträr dar, indem er nämlich dem einstigen Fluchtvorbringen widersprechend angibt, dass er seitens der Hamas zu keiner Zeit zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei und dass er Gaza aufgrund von Verhaftungen und Kontrollen durch die Hamas verlassen habe. Dass er Gaza wegen der unsicheren und aussichtslosen Lage verlassen habe, war nunmehr kein Thema mehr.

Es ist daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in erheblicher Weise andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem BFA sowie der Verhandlung vor dem BVwG tätigte. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt wie auch insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch nicht möglich, gleichbleibende Angaben zu tätigen. So stellt die dem BFA und dem BVwG präsentierte neue Fluchtgeschichte, wonach er von der Hamas des öfteren nach Anschlägen auf seine Person festgenommen, inhaftiert und zu angeblichen Kontakten mit Israel befragt worden sein soll, einen anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgten Schilderungen, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer diese nicht tatsächlich selbst erlebt hat, andernfalls er dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte. Bereits dieser Umstand reicht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen. Vor allem vermag der Beschwerdeführer auch keine substantiierte Erklärung für diese unterschiedlichen Schilderungen zu erbringen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 13). Insbesondere aufgrund dieser klar erkennbaren gesteigerten bzw. widersprüchlichen Varianten seines Vorbringens ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.Es ist daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in erheblicher Weise andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem BFA sowie der Verhandlung vor dem BVwG tätigte. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt wie auch insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch nicht möglich, gleichbleibende Angaben zu tätigen. So stellt die dem BFA und dem BVwG präsentierte neue Fluchtgeschichte, wonach er von der Hamas des öfteren nach Anschlägen auf seine Person festgenommen, inhaftiert und zu angeblichen Kontakten mit Israel befragt worden sein soll, einen anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgten Schilderungen, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer diese nicht tatsächlich selbst erlebt hat, andernfalls er dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte. Bereits dieser Umstand reicht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen. Vor allem vermag der Beschwerdeführer auch keine substantiierte Erklärung für diese unterschiedlichen Schilderungen zu erbringen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 13). Insbesondere aufgrund dieser klar erkennbaren gesteigerten bzw. widersprüchlichen Varianten seines Vorbringens ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet, so stellt die im Zuge der Einvernahme am 21.02.2017 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.09.2017 präsentierte Fluchtgeschichte - selbst unter Berücksichtigung der psychischen und körperlichen Situation des BF bei der Erstbefragung - einen völlig anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgte Darstellung seiner Flüchtlinge, dass er nämlich Gaza vorwiegend wegen der aussichtslosen Situation verlassen habe, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der BF derartige Vorfälle nicht selbst erlebt hat, andernfalls er sie gleichbleibend geschildert hätte. Bereits dieser Umstand reicht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen. Insbesondere auf Grund dieser bei Betrachtung der Einvernahmen klar erkennbaren unterschiedlichen Varianten seines Vorbringens ist es dem BF, wie bereits vom BFA ausgeführt, daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, zumal es dem BF weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG möglich war, diese widersprüchliche Darstellung der Ausreisegründe plausibel erklären zu können.

Illustrativ wird hierzu ausgeführt, dass es der erkennenden Richterin bekannt ist, dass geradezu typischerweise bei im Ergebnis unberechtigten Asylanträgen erst im Rahmen einer späteren Befragung (bspw. nachdem das Erstverfahren zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde oder im Erstverfahren Vorlagefristen ungenutzt verstrichen sind oder) neue Vorbringen erstattet bzw. die Vorbringen ausgewechselt werden, wodurch jedenfalls eine positivere Verfahrensprognose bzw. auch eine Verfahrensverzögerung beabsichtigt wird.

Ferner ist hierzu festzuhalten, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass man bei der Schilderung seiner Ausreisegründe mit dem eindringlichsten Erlebnis beginnt, anstatt zuerst von der allgemeinen Lage zu berichten. Diese Behauptung vermag daher nicht zu erklären, weshalb der BF zentrale Ausführungen bezüglich seiner Fluchtgründe, wie eben den Grundstücksstreit, im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte.

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zur Rechtfertigung seiner unpräzisen Angaben anzuführen vermag, dass auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Einvernahme berücksichtigt werden müsse, so wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass derartige Ereignisse emotional aufwühlend sein können und, dass das entscheidende Gericht zudem bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist. Dazu gehört beispielsweise auch seine - psychische - Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Insoweit bleibt jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen geltend gemacht hat und reichen die obigen Entgegnungen auf seine unpräzisen Angaben nicht aus, um diese bezüglich des Kerns seines Vorbringens fehlenden Angaben zu erklären. Zumal es von einem im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt volljährigen und psychisch und physisch gesunden Antragsteller grundsätzlich zu erwarten ist, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hierzu zu äußern wahrheitsgemäß und möglichst genau angibt.Für den Fall, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zur Rechtfertigung seiner unpräzisen Angaben anzuführen vermag, dass auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Einvernahme berücksichtigt werden müsse, so wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass derartige Ereignisse emotional aufwühlend sein können und, dass das entscheidende Gericht zudem bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist. Dazu gehört beispielsweise auch seine - psychische - Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701 aus 2009,). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Insoweit bleibt jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen geltend gemacht hat und reichen die obigen Entgegnungen auf seine unpräzisen Angaben nicht aus, um diese bezüglich des Kerns seines Vorbringens fehlenden Angaben zu erklären. Zumal es von einem im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt volljährigen und psychisch und physisch gesunden Antragsteller grundsätzlich zu erwarten ist, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hierzu zu äußern wahrheitsgemäß und möglichst genau angibt.

2.2.4.2.2. Ferner ist auf folgende Unstimmigkeiten, Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten im Fluchtvorbringen hinzuweisen:

Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2017 angab, dass er von der Hamas ab dem Jahr 2008 bis 2013 regelmäßig, ca. alle 2 Monate, von zur Polizeistation geladen und dort befragt worden sei, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem widersprechend und trotz abermaliger Nachfrage an, dass er ausschließlich zweimal vorgeladen, befragt und festgenommen worden sei. Sonstige Vorfälle mit der Hamas habe es nicht gegeben.

Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass sich das Fluchtvorbringen auch dahingehend unplausibel erweist, als er im Rahmen der Erstbefragung angab, dass die Hamas ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert habe, während er im Rahmen der weiteren Einvernahme sowie der mündlichen Verhandlung durch das BVwG angab, dass er von der Hamas festgenommen und inhaftiert worden sei, weil man ihm Kontakte zu Israel vorwarf bzw. eine Spionagetätigkeit mit den Israelis unterstellte. So erweist es sich nämlich geradezu als absurd, dass die Hamas mit jemandem zusammenarbeiten wolle, welchen sie der Spionage mit den Gegnern bezichtigt.

Ein weiteren Widerspruch stellt der Umstand dar, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2017 befragt zu seiner Verhaftung im Jahr 2006 angab, dass er von der Hamas für 48 Stunden verhaftet worden wäre, während er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, dass er insgesamt drei Tage festgehalten worden sei.

Widersprüchlich stellt sich sein Vorbringen auch deshalb dar, da der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2017 angab, dass er sein Geschäft deswegen geschlossen habe, weil die Hamas in sein Geschäft gekommen sei, Sachen mitgenommen habe und den Rest zerstört oder beschädigt habe, während er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG begründend für die Geschäftsschließung ausschließlich wirtschaftliche Gründe angab. Von Vorfällen mit der Hamas, welche ursächlich für die Geschäftsschließung gewesen seien, berichtete der BF, trotz Nachfrage, demgegenüber nicht.

Darüberhinaus gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er nach dem Vorfall im Jahr 2008 von der Hamas im Krankenhaus festgenommen und für 8 Stunden mitgenommen worden wäre, während er über eine Festnahme durch die Hamas im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA nicht berichtete.

Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Gelegenheit geboten die einzelnen Widersprüche aufzuklären bzw. einen plausiblen Grund für deren Entstehen zu nennen. Es gelang ihm aber nicht dem Befund der Unglaubwürdigkeit durch schlüssige Argumente entgegenzutreten.

2.2.4.3. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel bezüglich seines Vorbringens übermittelte, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (Festnahmen, Krankenhausaufenthalte, Auferlegung des schriftlichen Hausarrests) handelt es sich wohl auch um in Palästina verifizierbare Ereignisse. Angesichts der vorliegenden Fakten (Handlungsabläufe, Namen der Gegner etc.) erscheint eine Beischaffung von Unterlagen (etwa eines Arzt- oder Krankenhausberichtes, Bericht über den Hausarrest, Polizeiberichtes etc.) jedenfalls möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus seinem Heimatland praktiziert wird.

Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass der BF dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.

2.2.4.4. Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er auch wegen der Verletzung von Kleidervorschriften Probleme mit der Hamas gehabt habe, so kann dem zum einen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, da er derartiges im bisherigen Verfahren zu keiner Zeit erwähnte. Desweiteren ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie aus dem Amtswissen der erkennenden Richterin zu den palästinensischen Autonomiegebieten nicht, dass die Hamas auf die Einhaltung der religiösen Bekleidungsvorschriften hinwirke und dass in Palästina eine detaillierte Kleiderordnung, noch dazu für Männer, existiert, bei deren Verletzung Sanktionen erfolgen können. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass im Gazastreifen eine "Moralpolizei" tätig ist, welche z.B. Frauen für das Tragen "unpassender" Kleidung (also körperbetonte Kleidung im westlichen Stil) oder anderer Moralvergehen bestrafe (USDOS 13.04.2016). Diesen "sozialen Normen" stehen jedoch keine entsprechenden gesetzlichen Vorschriften gegenüber. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich aber nicht, dass Männer von Kleidervorschriften betroffen sind und von der Hamas bestraft werden, wenn sie keine streng religiösen Gewänder tragen und das Tragen von langen Bärten ablehnen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die bisweilen festzustellende Auslegung und Anwendung der "sozialen Normen" zwischenzeitlich einer strengeren Handhabung gewichen ist; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Hamas auch aktuell darum bemüht ist, sich vom islamischen Staat, welcher eine stete Bedrohung für die palästinensischen Autonomiegebiete darstellt, zu distanzieren.

In einer Gesamtsicht der mangelnden Glaubwürdigkeit der persönlichen Aussagen des BF vor dem BVwG und der länderkundlichen Informationen war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine von ihrem Ausmaß her als Verfolgung zu qualifizierenden Sanktionen seitens der Hamas bzw. deren Organe im Hinblick auf ein von ihm weiterhin praktiziertes öffentliches Auftreten bzw. Aussehen drohen würden.

2.2.4.5. Einen wesentlichen Grund für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF stellt schließlich auch der Umstand dar, dass sich die restliche Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX aufhält und den anderen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers (insbesondere seinen Eltern und seinen sieben Geschwistern) ein unbehelligtes Leben in Palästina möglich ist. Gegenteiliges wurde vom BF nicht artikuliert und gab dieser stets an, dass es seinen Familienangehörigen in Palästina zwar wirtschaftlich nicht gut gehe, sie jedoch keiner Verfolgung durch die Hamas ausgesetzt seien. Es ist anzunehmen, dass im Falle einer tatsächlichen Gefährdung des Beschwerdeführers, wohl die gesamte Familie, davon mehr oder minder betroffen wäre bzw. sich die Hamas bei seiner Familie nach ihm erkundigen würde. Auch der Umstand, dass sich seine Familie in Palästina aufhalten kann und er keine Probleme seiner Familienangehörigen vorbrachte, indiziert daher die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder einer asylrelevanten noch einer sonstigen Gefährdung ausgesetzt ist.2.2.4.5. Einen wesentlichen Grund für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF stellt schließlich auch der Umstand dar, dass sich die restliche Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in römisch 40 aufhält und den anderen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers (insbesondere seinen Eltern und seinen sieben Geschwistern) ein unbehelligtes Leben in Palästina möglich ist. Gegenteiliges wurde vom BF nicht artikuliert und gab dieser stets an, dass es seinen Familienangehörigen in Palästina zwar wirtschaftlich nicht gut gehe, sie jedoch keiner Verfolgung durch die Hamas ausgesetzt seien. Es ist anzunehmen, dass im Falle einer tatsächlichen Gefährdung des Beschwerdeführers, wohl die gesamte Familie, davon mehr oder minder betroffen wäre bzw. sich die Hamas bei seiner Familie nach ihm erkundigen würde. Auch der Umstand, dass sich seine Familie in Palästina aufhalten kann und er keine Probleme seiner Familienangehörigen vorbrachte, indiziert daher die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder einer asylrelevanten noch einer sonstigen Gefährdung ausgesetzt ist.

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers am Ende der mündlichen Verhandlung betrifft, dass nämlich einer seiner Brüder vor drei Monaten von der Hamas festgenommen, inhaftiert und verhört worden wäre, da diese ihn der Spionage für Österreich beschuldigten, so ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen kann, wurde der Beschwerdeführer doch zu Beginn der mündlichen Verhandlung über seine Familienangehörigen befragt, wobei er Probleme dieser mit der Hamas mit keinem Wort erwähnte. Erst am Ende der Verhandlung, nachdem ihm, nach Vorhalt der zahlreichen Widersprüche, bewusst wurde, dass seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt wird, versuchte der BF seine Lage dramatischer darzustellen, indem er eine Inhaftierung seines Bruders wegen der angeblichen Spionage für Österreich ins Treffen führte. Aufgrund der Offensichtlichkeit was der BF mit diesem neuen Vorbringen zu bezwecken versucht, nämlich sein Fluchtvorbringen dramatischer darzustellen als es ist und unter Beachtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Festnahme seines Bruders durch die Hamas, dieses Vorbringen wohl gleich zu Beginn der Verhandlung von sich aus erwähnte hätte, war diesem Vorbringen dies Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch diese unbelegte und im Lichte der getätigten Erwägungen als bloße Schutzbehauptung zu wertende Aussage war somit per se nicht geeignet, die übrigen vom BVwG angestellten Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit des vom BF behaupteten Verfolgungsszenarios in ihrer Gesamtbetrachtung in Frage zu stellen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.2.4.6. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen basiert, konstruiert hat bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt hat, ohne tatsächlich persönlich betroffen gewesen zu sein. Die Verfolgungsgefahr wurde von Seiten des Beschwerdeführers nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese glaubhaft belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Dazu ist zum Vorbringen wie folgt festzuhalten:

Für die erkennende Richterin ergibt sich in einer Gesamtschau, dass es durchaus möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer Opfer von Handlungen aus privaten oder kriminellen Motiven wurde, und dass er zu diesen Vorfällen seitens der Hamas vorgeladen und befragt wurde. Derartige Befragungen oder kurzfristige Anhaltungen stellen keinen asylrelevanten Eingriff dar, da solche Maßnahmen im Rahmen der ordentlichen Strafrechtspflege vorgesehen sind. Ohne Befragung des Opfers zu den einzelnen Geschehnissen, ist die Eruierung des Tatherganges sowie die Aufklärung der Straftat bzw. eine Verfolgung des Straftäters nicht möglich.

Maßgeblich und damit entscheidungswesentlich ist in diesem Zusammenhang letztlich, dass die behaupteten Eingriffe in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer in Form von mehreren Befragungen und Anhaltungen des Beschwerdeführers nicht die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität aufwiesen.

Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.Nach Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487).So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu Paragraph 3, unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu Paragraph 3, AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487).

Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR, Rs 18670/03, BERISHA & HALJITI v. Mazedonien, 16.06.2005).

Einer bloßen Ladung zur Behörde ermangelt es aber jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (vgl zB das hg Erkenntnis vom 11 November 1998, Zl 98/01/0312, mwN.). (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153).Einer bloßen Ladung zur Behörde ermangelt es aber jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 11 November 1998, Zl 98/01/0312, mwN.). (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153).

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH stellen Nachfragen allein noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des AsylG dar. Dies selbst im Falle wiederholter Nachfragen (VwGH v. 17.06.1992, Zl. 92/01/0546). Aus Polizeiladungen und der subjektiven Befürchtung des Asylwerbers, verhaftet oder verfolgt zu werden, ergibt sich, wenn objektiv keine Gefahr eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität zu erkennen ist, kein Asylgrund, zumal Ladungen, Nachfragen, selbst kurzfristige Inhaftierungen nicht als derart gravierend angesehen werden können, dass sie einen Verbleib im Heimatland unerträglich machen (VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0285 oder Erkenntnis d. VwGH vom 31.03.1993, Zl. 92/01/0717)).

Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt in ständiger Rechtsprechung kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen aufgrund mangelnder Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung (VwGH E vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0262; VwGH E vom 12.5.1999, Zl. 98/01/0365).

Der Beschwerdeführer hat gegenständlich lediglich zwei Befragungen und Anhaltungen behauptet, die sich nach seinen Angaben über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hätten. Dass es zu erheblichen Eingriffen oder Gefährdungen gekommen sei, wurde vom BF nicht behauptet. Abgesehen davon, dass die Ernsthaftigkeit der genannten Befragungen - auch ohne gravierende Drohungen - im Hinblick auf den langen Zeitraum, über den der Beschwerdeführer diesen ausgesetzt gewesen sein will, in Frage steht, ist ferner in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, er nach diesen Vorfällen ab dem Jahr 2006 weiterhin an seiner Wohnadresse verblieb, er auch im Jahr 2012/213 beruflich tätig war (selbständiger Betrieb einer Werkstatt für Motorräder und Motorradersatzteile) und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 an seiner Wohnadresse lebte. Geschehnisse dieser Art sind noch nicht als asylrelevant zu qualifizieren und war dem Vorbringen auch kein stichhaltiger Hinweis dahin gehend zu entnehmen, dass allfällige gravierendere Bedrohungen oder Eingriffe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse erreichen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung (vgl. VwGH RS 1, 25.01.2001, 2001/20/0011). Vgl. zur Intensität einer allenfalls asylrelevanten Verfolgung auch die jüngst ergangene Entscheidung des VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0238-4.Der Beschwerdeführer hat gegenständlich lediglich zwei Befragungen und Anhaltungen behauptet, die sich nach seinen Angaben über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hätten. Dass es zu erheblichen Eingriffen oder Gefährdungen gekommen sei, wurde vom BF nicht behauptet. Abgesehen davon, dass die Ernsthaftigkeit der genannten Befragungen - auch ohne gravierende Drohungen - im Hinblick auf den langen Zeitraum, über den der Beschwerdeführer diesen ausgesetzt gewesen sein will, in Frage steht, ist ferner in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, er nach diesen Vorfällen ab dem Jahr 2006 weiterhin an seiner Wohnadresse verblieb, er auch im Jahr 2012/213 beruflich tätig war (selbständiger Betrieb einer Werkstatt für Motorräder und Motorradersatzteile) und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 an seiner Wohnadresse lebte. Geschehnisse dieser Art sind noch nicht als asylrelevant zu qualifizieren und war dem Vorbringen auch kein stichhaltiger Hinweis dahin gehend zu entnehmen, dass allfällige gravierendere Bedrohungen oder Eingriffe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse erreichen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung vergleiche VwGH RS 1, 25.01.2001, 2001/20/0011). Vgl. zur Intensität einer allenfalls asylrelevanten Verfolgung auch die jüngst ergangene Entscheidung des VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0238-4.

2.2.4.6.1. Nicht glaubhaft erweist es sich aber, dass der BF in irgendeiner Weise ins Blickfeld der Hamas geraten ist, konnte er doch keinen plausiblen Grund dafür dartun. Warum gerade er zur Zusammenarbeit mit der Hamas aufgefordert wurde, konnte er nicht dartun und einen nachvollziehbaren Grund warum die Hamas gerade gegenüber seiner Person eine Ausgangssperre verhängt haben sollte und er ins Blickfeld der Hamas geraten ist, konnte er ebenso nicht dartun.

In den getroffenen länderkundlichen Feststellungen finden sich Hinweise auf Misshandlungen, Folter und Hinrichtungen von Gefangenen der Hamas. Dass solchen Handlungen auch Observierungen sowie Befragungen von Betroffenen vorausgehen können, war wohl implizit anzunehmen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die historische Rivalität zwischen den beiden palästinensischen Organisationen ein grundsätzliches Interesse etwa der Hamas in XXXX mit sich bringt, etwaige Spione für oder Kollaborateure mit der Fatah – genauso wie mit israelischen Sicherheitsbehörden – ausfindig zu machen, wie dies auch im umgekehrten Fall anzunehmen ist. Für den gg. Fall war es aus Sicht des erkennenden Gerichts vor diesem Hintergrund aber maßgeblich, zu welcher Einschätzung die Person des BF betreffend im Hinblick darauf zu gelangen war, aus welchen Gründen die Hamas ein über diesen langen Zeitraum von 2006 bis 2014 hinweg bestehendes Verfolgungsinteresse an ihm entfalten hätte sollen, das sich letztlich in wiederholten Vorladungen oder Festnahmen und Anhaltungen ausgedrückt hätte. Gerade ein solches Interesse war aus den Aussagen des BF aber nicht abzuleiten, war er doch weder in einer exponierten Position noch für die Fatah oder für Israel tätig.In den getroffenen länderkundlichen Feststellungen finden sich Hinweise auf Misshandlungen, Folter und Hinrichtungen von Gefangenen der Hamas. Dass solchen Handlungen auch Observierungen sowie Befragungen von Betroffenen vorausgehen können, war wohl implizit anzunehmen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die historische Rivalität zwischen den beiden palästinensischen Organisationen ein grundsätzliches Interesse etwa der Hamas in römisch 40 mit sich bringt, etwaige Spione für oder Kollaborateure mit der Fatah – genauso wie mit israelischen Sicherheitsbehörden – ausfindig zu machen, wie dies auch im umgekehrten Fall anzunehmen ist. Für den gg. Fall war es aus Sicht des erkennenden Gerichts vor diesem Hintergrund aber maßgeblich, zu welcher Einschätzung die Person des BF betreffend im Hinblick darauf zu gelangen war, aus welchen Gründen die Hamas ein über diesen langen Zeitraum von 2006 bis 2014 hinweg bestehendes Verfolgungsinteresse an ihm entfalten hätte sollen, das sich letztlich in wiederholten Vorladungen oder Festnahmen und Anhaltungen ausgedrückt hätte. Gerade ein solches Interesse war aus den Aussagen des BF aber nicht abzuleiten, war er doch weder in einer exponierten Position noch für die Fatah oder für Israel tätig.

Daran schließt die Überlegung an, dass schon aus bloßen Plausibilitätsgründen nicht miteinander zu vereinbaren wäre, dass dem BF von der Hamas ein so gravierendes Fehlverhalten wie die Spionage für die rivalisierende Fatah vorwerfbar gewesen, er aber dennoch einfach aus der Haft in einen Hausarrest entlassen worden sei. Dies umso mehr, als der BF selbst ja wiederholt betont hatte, dass er wegen dieses Vorwurfs der Spionage bei einer Rückkehr sogar mit der Todesstrafe zu rechnen hätte, und auch die länderkundlichen Feststellungen nahe legen würden, dass die Hamas bei einer konkreten gegen ihn sprechenden Sachlage wohl drastischere Maßnahmen als einen bloßen Hausarrestbeschluss ergriffen hätte.

2.2.4.7. Nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das BFA drei Narben vorzeigte und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf seine Narben verwies, doch können derartige Verletzungen auf vielerlei Ursachen rückführbar sein und vermögen diese das – aufgrund der dargestellten gravierenden Widersprüchlichkeiten im hohen Maße unglaubwürdige – Vorbringen nicht zu untermauern.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin im gegebenen Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer Verletzungen aufweist. Diese Verletzungen allein gereichen jedoch nicht zum Nachweis eines von der Hamas verübten Attentats, zumal sich das diesbezügliche Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie vorstehend erörtert – bereits als derartig widersprüchlich und überzeichnet erweist – dass weitergehende Nachforschungen in Bezug auf die Herkunft der Verletzungen unterbleiben können. Die vom Beschwerdeführer demonstrierten Narben sind im Übrigen schon deshalb nicht zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhaltes geeignet, zumal damit lediglich die Verletzung an sich dargetan wird, jedoch keine weiteren Schlüsse auf die Umstände, die Täter und schon gar nicht deren Motive gezogen werden können.

2.2.4.8. Auf der Grundlage dieser Beweiswürdigung gelangt das erkennende Gericht sohin zur Feststellung, dass der BF, entgegen seiner Darstellung, vor seiner Ausreise keiner individuellen Verfolgung durch die Hamas wegen des Verdachts der Kollaboration mit oder Spionage für die Fatah unterlag, woraus auch pro futuro nicht auf die Gefahr einer solchen zu schließen war.

Aus dieser Feststellung war wiederum zu folgern, dass er aus diesem behaupteten Grunde nicht daran gehindert wäre, bei einer Rückkehr nach XXXX als staatenloser Palästinenser den Beistand der UNRWA (neuerlich) in Anspruch zu nehmen.Aus dieser Feststellung war wiederum zu folgern, dass er aus diesem behaupteten Grunde nicht daran gehindert wäre, bei einer Rückkehr nach römisch 40 als staatenloser Palästinenser den Beistand der UNRWA (neuerlich) in Anspruch zu nehmen.

Auch anderweitige Hinderungsgründe wie etwa die allgemeine Sicherheitslage in Palästina oder der notorische Konflikt der Hamas mit den israelischen Sicherheitsbehörden ebendort waren nicht festzustellen. Die allgemeine Sicherheitslage wirkt sich sowohl der eigenen Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung über die aktuellen Lebensumstände seiner Angehörigen vor Ort als auch den aktuellen länderkundlichen Informationen zufolge nicht dergestalt aus, dass es den Bewohnern von XXXX derzeit generell nicht möglich wäre den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Dies trifft auch auf gelegentliche sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX im Zusammenhang mit der Anwesenheit israelischer Sicherheitskräfte zu, zumal diese aktuell keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesamtbevölkerung in XXXX in der Form entfalten, dass die Aktivitäten der UNRWA dadurch hintangehalten würden, und darüber hinaus der BF selbst nie behauptet hat persönlich in Konflikt mit israelischen Sicherheitsbehörden zu stehen.Auch anderweitige Hinderungsgründe wie etwa die allgemeine Sicherheitslage in Palästina oder der notorische Konflikt der Hamas mit den israelischen Sicherheitsbehörden ebendort waren nicht festzustellen. Die allgemeine Sicherheitslage wirkt sich sowohl der eigenen Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung über die aktuellen Lebensumstände seiner Angehörigen vor Ort als auch den aktuellen länderkundlichen Informationen zufolge nicht dergestalt aus, dass es den Bewohnern von römisch 40 derzeit generell nicht möglich wäre den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Dies trifft auch auf gelegentliche sicherheitsrelevante Vorfälle in römisch 40 im Zusammenhang mit der Anwesenheit israelischer Sicherheitskräfte zu, zumal diese aktuell keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesamtbevölkerung in römisch 40 in der Form entfalten, dass die Aktivitäten der UNRWA dadurch hintangehalten würden, und darüber hinaus der BF selbst nie behauptet hat persönlich in Konflikt mit israelischen Sicherheitsbehörden zu stehen.

2.2.5. (Situation im Herkunftsstaat)

Die Feststellungen zur Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2017 zitierten und diesem Erkenntnis zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht entgegengetreten.

In einer Zusammenschau der länderkundlichen Informationen mit den Erwägungen oben zur Frage der Glaubhaftmachung der behaupteten Ausreisegründe des BF war festzustellen, dass die Hamas zwar im Gaza-Streifen de facto die Regierungs- und Polizeigewalt ausübt und im Zuge dessen auch politische Gegner auf unangemessene Weise bzw. mitunter auch durch die Anwendung von Misshandlung, Folter und Hinrichtung verfolgt. Nachdem aber für das BVwG nicht als glaubhaft feststellbar war, dass der BF selbst sich dem Vorwurf der Gegnerschaft zur Hamas in Form der Kollaboration mit Israel oder der Fatah ausgesetzt hatte, war auch aus dem Inhalt der länderkundlichen Informationen nichts für das Schutzbegehren des BF wegen individueller Verfolgung durch die Hamas zu gewinnen.

Die vom Gericht herangezogenen länderkundlichen Informationen gaben darüber hinaus das Gesamtbild von insgesamt sehr schwierigen Lebensumständen für die Bevölkerung des Gaza-Streifens insbesondere als Auswirkung des bewaffneten Konflikts zwischen den israelischen Sicherheitskräften und den in Gaza operierenden bewaffneten Organisationen im Jahr 2014 wieder.

Das Gericht verkennt nicht, dass diese Umstände in Gaza für Zivilpersonen im Einzelfall auch zu einer Bedrohung für die Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse geraten können, etwa weil sie einer besonders verwundbaren sozialen Gruppe angehören oder einer notwendigen, jedoch nicht hinreichend gesicherten medizinischen Versorgung bedürfen.

Im gg. Fall war jedoch festzustellen, dass der BF nicht nur vor der Ausreise aus seiner Herkunftsregion keiner Bedrohung seiner Existenzgrundlage ausgesetzt war, sondern dass insbesondere auch im Gefolge der Ereignisse im Jahr 2014 im Gaza-Streifen seine dort ansäßigen Angehörigen und Verwandten offenkundig keiner solchen Bedrohung ausgesetzt sind. Wie er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung darlegte, bewohnen die Genannten eigene Unterkünfte in Form eine Hauses der UNRWA in XXXX , einige Familienmitglieder erwirtschafteten ein eigenes Einkommen bzw. erhalten finanzielle Leistungen aus Altersgründen und ergänzende Unterstützungsleistungen der UNRWA.Im gg. Fall war jedoch festzustellen, dass der BF nicht nur vor der Ausreise aus seiner Herkunftsregion keiner Bedrohung seiner Existenzgrundlage ausgesetzt war, sondern dass insbesondere auch im Gefolge der Ereignisse im Jahr 2014 im Gaza-Streifen seine dort ansäßigen Angehörigen und Verwandten offenkundig keiner solchen Bedrohung ausgesetzt sind. Wie er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung darlegte, bewohnen die Genannten eigene Unterkünfte in Form eine Hauses der UNRWA in römisch 40 , einige Familienmitglieder erwirtschafteten ein eigenes Einkommen bzw. erhalten finanzielle Leistungen aus Altersgründen und ergänzende Unterstützungsleistungen der UNRWA.

Aus diesen Feststellungen war in der Zusammenschau damit, dass der BF selbst angesichts seiner Arbeitsfähigkeit sowie seines verwandtschaftlichen Umfelds in der Heimat und mangels gravierender gesundheitlicher Einschränkungen keiner besonders verwundbaren sozialen Gruppe angehört, zu folgern, dass er bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde.

Darüber hinaus wurden vom erkennenden Gericht noch länderkundliche Informationen zu Fragen der Einreisemodalitäten nach Gaza ausgehend von den Nachbarstaaten Israel bzw. Ägypten eingesehen sowie zum Parteigehör gebracht. Diesen ließ sich insgesamt entnehmen, dass eine solche Einreise Einschränkungen und Auflagen der betreffenden Behörden bzw. Organe unterliegt, jedoch nicht als unmöglich anzusehen ist. Den BF selbst betreffend war diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er neben einem Personalausweis auch über ein Reisedokument der zuständigen palästinensischen Behörden verfügt. Den vom Gericht zuletzt eingesehenen bzw. beigeschafften länderkundlichen Informationen folgend stellt ein solches Reisedokument die grundlegende Voraussetzung für eine allfällige Einreise nach Palästina konkret über den ägyptischen Grenzübergang XXXX , die sich im Lichte dieser Informationen als eher praktikabel darstellt als jene über den israelischen in XXXX , dar. Ob es im gg. Fall darüber hinaus zum jeweiligen fraglichen Zeitpunkt auch faktisch möglich ist, diesen Grenzübergang für eine Einreise zu benützen, ist offenbar von der jeweils aktuellen Lage vor Ort abhängig. Vom BF wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.Darüber hinaus wurden vom erkennenden Gericht noch länderkundliche Informationen zu Fragen der Einreisemodalitäten nach Gaza ausgehend von den Nachbarstaaten Israel bzw. Ägypten eingesehen sowie zum Parteigehör gebracht. Diesen ließ sich insgesamt entnehmen, dass eine solche Einreise Einschränkungen und Auflagen der betreffenden Behörden bzw. Organe unterliegt, jedoch nicht als unmöglich anzusehen ist. Den BF selbst betreffend war diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er neben einem Personalausweis auch über ein Reisedokument der zuständigen palästinensischen Behörden verfügt. Den vom Gericht zuletzt eingesehenen bzw. beigeschafften länderkundlichen Informationen folgend stellt ein solches Reisedokument die grundlegende Voraussetzung für eine allfällige Einreise nach Palästina konkret über den ägyptischen Grenzübergang römisch 40 , die sich im Lichte dieser Informationen als eher praktikabel darstellt als jene über den israelischen in römisch 40 , dar. Ob es im gg. Fall darüber hinaus zum jeweiligen fraglichen Zeitpunkt auch faktisch möglich ist, diesen Grenzübergang für eine Einreise zu benützen, ist offenbar von der jeweils aktuellen Lage vor Ort abhängig. Vom BF wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Absatz 2, ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG gilt.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Gemäß Art 12 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

3.1.2. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, U 1053/2012-14, führte der Verfassungsgerichtshof aus:

"Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76)."Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht – in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76).

Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte."Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Artikel 12, Litera a, der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte."

(Vgl. auch VfGH U 706/2012-15 vom 29.06.2013)

3.1.3. Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus XXXX an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D 2. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).3.1.3. Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus römisch 40 an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Artikel eins, Abschn. D 2. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Artikel 2, Litera c, der Richtlinie (sinngleich: Artikel eins, Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).

3.1.4. Aus den Feststellungen oben zur Person des BF wie auch zu seinen in XXXX lebenden Angehörigen war für das gg. Verfahren abzuleiten, dass wie diesen auch ihm selbst im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion angesichts der Registrierung bei der UNRWA in XXXX als staatenloser palästinensischer Flüchtling (neuerlich) bei Bedarf der Beistand dieser Organisation zukommt. Dies ungeachtet dessen, in welchem Umfang es bisher schon der konkreten Inanspruchnahme dieser Leistungen der UNRWA bedurfte oder die Angehörigen bis dato über ausreichende eigene Existenzgrundlagen verfügten bzw. weiterhin verfügen.3.1.4. Aus den Feststellungen oben zur Person des BF wie auch zu seinen in römisch 40 lebenden Angehörigen war für das gg. Verfahren abzuleiten, dass wie diesen auch ihm selbst im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion angesichts der Registrierung bei der UNRWA in römisch 40 als staatenloser palästinensischer Flüchtling (neuerlich) bei Bedarf der Beistand dieser Organisation zukommt. Dies ungeachtet dessen, in welchem Umfang es bisher schon der konkreten Inanspruchnahme dieser Leistungen der UNRWA bedurfte oder die Angehörigen bis dato über ausreichende eigene Existenzgrundlagen verfügten bzw. weiterhin verfügen.

Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass auch der BF grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt.Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass auch der BF grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt.

Im Sinne des og. Judikats ist er daher a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Im Sinne des og. Judikats ist er daher a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.

3.1.5. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [ ] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u. a., Rz 61).

Folglich war das Vorbringen des BF hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, wobei im Falle des Nichtzutreffens die durch Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.Folglich war das Vorbringen des BF hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, wobei im Falle des Nichtzutreffens die durch Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.

3.1.6. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von "nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" jedoch nicht gegeben.

Der BF hatte zur Begründung seines Schutzbegehrens behauptet, er sei zum Verlassen seiner Herkunftsregion und somit des Schutzbereichs der UNRWA gezwungen gewesen, weil er dort aus von ihm behaupteten Gründen durch Dritte, konkret der Hamas und ihrer Organe, mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre, die seinen weiteren Aufenthalt unmöglich gemacht hätten, betroffen und pro futuro bedroht gewesen sei. Aus vom BVwG in seiner Beweiswürdigung näher dargestellten Gründen war diesem Vorbringen jedoch mangels glaubhafter Angaben dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen.

Auch aus den vom BVwG getroffenen Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in den Palästinensischen Autonomiegebieten ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise darauf. Zwar ist den herangezogenen länderkundlichen Informationen auch zu entnehmen, dass eine Einreise in den sogen. Gaza-Streifen über Israel oder Ägypten Beschränkungen bzw. Auflagen durch die Behörden dieser Länder unterliegt, nicht jedoch, dass eine Einreise für den BF grundsätzlich unmöglich wäre, nicht zuletzt da dieser zum einen im Bevölkerungsregister für palästinensische Bewohner der Autonomiegebiete registriert ist und zum anderen über einen Personalausweis der palästinensischen Autonomiebehörde wie auch einen Reisepass derselben verfügt.

Anderweitige außerhalb des Einflussbereichs des BF liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Beistands der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die länderkundlichen Informationen zur Herkunftsregion des BF nicht aufzeigten, dass eine Ausreise dorthin grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte.

Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Ausreise in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA (wieder) in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Ausreise in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA (wieder) in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.

3.1.7. Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf internationalen Schutz in Anwendung von § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG abzuweisen.3.1.7. Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf internationalen Schutz in Anwendung von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.2.1. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.), wurde u.a. klargestellt, dass die sogen. Status- oder Qualifikations-Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung "genießt den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Art. 17, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie der UNRWA Bezug (Rn 66 – 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. Bei einer Interpretation des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, auch "als irgendein Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Übrigen im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen.3.2.1. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.), wurde u.a. klargestellt, dass die sogen. Status- oder Qualifikations-Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung "genießt den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Artikel 2, Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Artikel 17,, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie der UNRWA Bezug (Rn 66 – 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. Bei einer Interpretation des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, auch "als irgendein Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Übrigen im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen.

Durch die Neufassung der Richtlinie 2004/83 in Form der Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz , welche an die Stelle der Richtlinie aus 2004 trat, ergab sich diesbezüglich keine Änderung in der Rechtslage.

3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 6 Abs. 2 2. Satz AsylG ist der § 8 AsylG auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen es zur Abweisung des Asylbegehrens wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 AsylG gekommen ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, 2. Satz AsylG ist der Paragraph 8, AsylG auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen es zur Abweisung des Asylbegehrens wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG gekommen ist.

Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.3.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsregion Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe (hier: durch Mitglieder oder Organe der Hamas) ausgesetzt sein würde, konnte aus oben dargestellten Gründen nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Beim BF handelt es sich darüber hinaus um einen grundsätzlich arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die (neuerliche) Teilnahme am Erwerbsleben wie bereits vor seiner Ausreise im Hinblick auf diese individuellen Eigenschaften erwartet werden kann. Er hat seinen Lebensunterhalt im Jahr 2012/2013 durch den selbständigen Betrieb einer Werkstatt für Motorräder und Motorradersatzteile erwirtschaftet. Zumeist lebte er von der Unterstützung durch UNRWA.Beim BF handelt es sich darüber hinaus um einen grundsätzlich arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die (neuerliche) Teilnahme am Erwerbsleben wie bereits vor seiner Ausreise im Hinblick auf diese individuellen Eigenschaften erwartet werden kann. Er hat seinen Lebensunterhalt im Jahr 2012 aus 2013, durch den selbständigen Betrieb einer Werkstatt für Motorräder und Motorradersatzteile erwirtschaftet. Zumeist lebte er von der Unterstützung durch UNRWA.

Das BVwG verkennt diesbezüglich auch nicht, dass sich – den Feststellungen des BVwG zugrunde gelegten länderkundlichen Informationen zufolge – die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des BF insbesondere seit dem bewaffneten Konflikt im Jahr 2014 und der dadurch bewirkten Zerstörung der Infrastruktur bzw. des dadurch ausgelösten Niedergangs des Wirtschaftslebens für Mitglieder der dortigen Zivilbevölkerung als sehr schwierig darstellen kann bis dahin, dass sie in einem Zustand dauerhafter Armut zu leben haben.

Im konkreten Fall hat der BF jedoch in der Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass seine Angehörigen sowie die Mitglieder seiner Herkunftsfamilie seitens der UNRWA unterstützt werden sowie über ausreichenden von der UNRWA zur Verfügung gestellten Wohnraum verfügen. Der BF gab an, dass er und seine Familie stets von UNRWA unterstützt wurden und erhalte seine Familie weiterhin Unterstützung durch die UNRWA. Er habe mit seiner Familie in einem Zimmer eines Hauses im Flüchtlingslager gelebt. Die Miete habe UNRWA bezahlt.

Aus dem Schreiben der UNRWA vom 09.05.2017 ergibt sich, der BF Verwandte im Gazastreifen hat und dass seine Familie Anspruch auf das Hilfs- und Dienstprogramm sowie auch auf die Gesundheitsleistungen der UNRWA im Gazastreifen nimmt.

Im Lichte dessen kann daher auch davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr im Rahmen von UNWRA sowie seines Familienverbandes Unterstützung zuteil wird.

Zuletzt war diesbezüglich noch zu berücksichtigen, dass jene Bewohner der Herkunftsregion des BF, die deren bedürfen, ergänzend die Unterstützung der UNRWA in Anspruch nehmen, wie dies der Darstellung des BF zufolge auch seine Angehörigen tun.

Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

3.2.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.3.2.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Artikel 3, EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.

3.2.5. Insoweit war auch der Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Insoweit war auch der Antrag auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG):

3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatenloser aus den Palästinensischen Autonomiegebieten kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatenloser aus den Palästinensischen Autonomiegebieten kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.3.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.3.3.4. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Was ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies zu bejahen ist. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich nach seiner Einreise im September 2014 ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei vorliegendem Sachverhalt, von keinen relevanten familiären, sondern von privaten Anknüpfungspunkten in Österreich aus.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer ist seit September 2014 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt daher etwa drei Jahre, wobei die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert wird, zumal der BF zum bloß vorläufigen Aufenthalt aufgrund einer letztlich unbegründeten Asylantragstellung berechtigt war und er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt im Übrigen ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Dass das nunmehrige Asylverfahren in Österreich, welches Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab September 2014 etwa drei Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, ist dem BF zwar nicht anzulasten. Trotz der mehrjährigen Aufenthaltsdauer liegt aber sonst kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder enge Bezüge zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war und er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über Freunde (im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass er über österreichische, ukrainische und arabische Freunde verfüge) bzw. soziale Kontakte verfügt, er gelegentlich einer ältere Damen gegen Entgeltbezahlung behilflich ist, er gemeinnützige Tätigkeiten bei den Gebietskörperschaften erledigt hat und als Küchenhilfe in einem Wohn- und Pflegeheim beschäftigt war, er gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat und sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Der Beschwerdeführer ist seit September 2014 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt daher etwa drei Jahre, wobei die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert wird, zumal der BF zum bloß vorläufigen Aufenthalt aufgrund einer letztlich unbegründeten Asylantragstellung berechtigt war und er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt im Übrigen ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Dass das nunmehrige Asylverfahren in Österreich, welches Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab September 2014 etwa drei Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, ist dem BF zwar nicht anzulasten. Trotz der mehrjährigen Aufenthaltsdauer liegt aber sonst kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder enge Bezüge zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war und er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über Freunde (im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass er über österreichische, ukrainische und arabische Freunde verfüge) bzw. soziale Kontakte verfügt, er gelegentlich einer ältere Damen gegen Entgeltbezahlung behilflich ist, er gemeinnützige Tätigkeiten bei den Gebietskörperschaften erledigt hat und als Küchenhilfe in einem Wohn- und Pflegeheim beschäftigt war, er gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat und sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Der BF lebt in einem Flüchtlingsheim und lebt von der Grundversorgung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass er über österreichische, ukrainische und arabische Freunde verfüge. Selbst wenn er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut haben sollte, so sind diese Freundschaften jedoch erst während des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts entstanden und macht er hiermit keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311), zumal diese Behauptung auch gänzlich unkonkretisiert blieb. Soweit der BF insoweit über private Bindungen in Österreich verfügt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Palästina gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.Der BF lebt in einem Flüchtlingsheim und lebt von der Grundversorgung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass er über österreichische, ukrainische und arabische Freunde verfüge. Selbst wenn er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut haben sollte, so sind diese Freundschaften jedoch erst während des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts entstanden und macht er hiermit keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311), zumal diese Behauptung auch gänzlich unkonkretisiert blieb. Soweit der BF insoweit über private Bindungen in Österreich verfügt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Palästina gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 14.06.2016 beim Landesgericht XXXX ein Strafantrag wegen § 107 Abs. 2 StGB einbracht. Ferner wurde er im Juni 2016 wegen des Verdachtes der Begehung eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Das Strafverfahren gegen ihn wurde am 05.10.2016 von der Staatsanwaltschaft XXXX unter Gewährung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 14.06.2016 beim Landesgericht römisch 40 ein Strafantrag wegen Paragraph 107, Absatz 2, StGB einbracht. Ferner wurde er im Juni 2016 wegen des Verdachtes der Begehung eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Das Strafverfahren gegen ihn wurde am 05.10.2016 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter Gewährung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt.

Eine Deutschprüfung hat der BF noch nicht abgelegt. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf niedrigem Niveau (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14). Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen aber zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Insgesamt liegen seine Deutschkenntnisse, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er noch keinen Deutschkurs absolviert hat, somit doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern/ Drittstaatsangehörigen mit ähnlicher Aufenthaltsdauer und hat sich der BF somit tatsächlich nur relativ geringe Deutschkenntnisse angeeignet.Eine Deutschprüfung hat der BF noch nicht abgelegt. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf niedrigem Niveau vergleiche Verhandlungsschrift Seite 14). Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen aber zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Insgesamt liegen seine Deutschkenntnisse, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er noch keinen Deutschkurs absolviert hat, somit doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern/ Drittstaatsangehörigen mit ähnlicher Aufenthaltsdauer und hat sich der BF somit tatsächlich nur relativ geringe Deutschkenntnisse angeeignet.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und befindet sich in der Grundversorgung. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Die Umstände, dass der BF gelegentlich einer ältere Damen gegen Entgeltbezahlung behilflich ist, er gemeinnützige Tätigkeiten bei den Gebietskörperschaften erledigt hat und als Küchenhilfe in einem Wohn- und Pflegeheim beschäftigt war, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226), zumal der Beschwerdeführer bisher auch keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen hat und er noch immer Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezieht. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch keine Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer in Vorlage gebracht wurden. Insofern fallen seine geringfügigen Beschäftigungen - insbesondere auch in Verbindung mit seinen unzureichenden Deutschkenntnissen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und befindet sich in der Grundversorgung. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Die Umstände, dass der BF gelegentlich einer ältere Damen gegen Entgeltbezahlung behilflich ist, er gemeinnützige Tätigkeiten bei den Gebietskörperschaften erledigt hat und als Küchenhilfe in einem Wohn- und Pflegeheim beschäftigt war, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226), zumal der Beschwerdeführer bisher auch keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen hat und er noch immer Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezieht. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch keine Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer in Vorlage gebracht wurden. Insofern fallen seine geringfügigen Beschäftigungen - insbesondere auch in Verbindung mit seinen unzureichenden Deutschkenntnissen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.

Ferner ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Zudem brachte der BF auch nicht vor, dass er Mitglied in einem Verein ist oder sich karitativ betätigt.

Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Palästina, wo seine Eltern und sieben Geschwister leben und er somit über ein soziales Netz verfügt.

Insoweit kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (rund drei Jahre) aus seinem Heimatland Palästina nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Palästina.

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache Arabisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Palästina verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu Palästina bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen (Eltern und sieben Geschwister) leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Palästina - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache Arabisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Palästina verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu Palästina bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen (Eltern und sieben Geschwister) leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Palästina - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Aufgrund dieser Fakten, der nicht übermäßig langen Aufenthaltsdauer von drei Jahren und in Anbetracht der Würdigung der mangelnden Integration kann weder von einer nachhaltigen Integration noch von einem ernsthaften Bemühen in diese Richtung gesprochen werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Palästina ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Palästina ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.3.6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Zu verweisen ist auch auf eine aktuelle Entscheidung das VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0075-14, in welchem dieser die Revision eines Staatenlosen aus den Palästinensischen Autonomiebieten zurückgewiesen hat (Themen: UNWRA-Registrierung, Glaubwürdigkeit, Wiedereinreisemöglichkeiten).

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zur Asylrelevanz, zur Intensität einer asylrelevanten Verfolgung, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zur Asylrelevanz, zur Intensität einer asylrelevanten Verfolgung, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids an.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Festnahme, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,
persönlicher Eindruck, Rückkehrentscheidung, Säumnisbeschwerde,
Spionage, Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L508.2115084.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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