Entscheidungsdatum
30.04.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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W272 2234348-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 05.08.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 05.08.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und V wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass er zu lauten hat: römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass er zu lauten hat:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 46 a FPG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 46, a FPG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig."
III. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2000 einen Asylantrag.
1.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.10.2001 wurde sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen. 1.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.10.2001 wurde sein Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen.
1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) vom 12.01.2003 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dabei gelangte die Behörde zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung, sowohl durch tschetschenische Rebellen als auch durch russische Sicherheitskräfte, gegeben seien.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Zeitraum von September 2006 bis März 2013 fünfmal strafgerichtlich verurteilt und zwar:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.09.2006, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB, rechtskräftig mit 22.09.2006, zu einer Geldstrafe von 80 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.09.2006, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB, rechtskräftig mit 22.09.2006, zu einer Geldstrafe von 80 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.04.2008, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 229 Abs. 1 StGB, rechtskräftig mit 02.05.2008, zu einer Geldstrafe von 120 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.04.2008, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 229, Absatz eins, StGB, rechtskräftig mit 02.05.2008, zu einer Geldstrafe von 120 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.08.2008, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB, rechtskräftig mit 25.08.2008, zu einer Geldstrafe von 150 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.08.2008, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB, rechtskräftig mit 25.08.2008, zu einer Geldstrafe von 150 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.03.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 146, § 15, §§ 127, 130 1. Satz 1 Fall StGB § 15 StGB, § 134 StGB, rechtskräftig mit 19.03.2012, zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.03.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 146,, Paragraph 15,, Paragraphen 127, 130, 1. Satz 1 Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 134, StGB, rechtskräftig mit 19.03.2012, zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.09.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, §§ 142 (1), 143 1. Satz 2. Fall StGB, rechtskräftig mit 30.03.2013, zu fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.09.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraphen 142, (1), 143 1. Satz 2. Fall StGB, rechtskräftig mit 30.03.2013, zu fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
1.5. Mit Bescheid vom 12.03.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 21.01.2003 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung erwuchs am 13.04.2015.1.5. Mit Bescheid vom 12.03.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 21.01.2003 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung erwuchs am 13.04.2015.
1.6. Folglich beantragte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Gültigkeit vom 28.09.2015 bis 27.09.2016 ausgestellt wurde.
1.7. Am 10.04.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung gemäß § 46a Abs. 5 FPG ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 verlängert wurde. 1.7. Am 10.04.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 verlängert wurde.
Gegenständliches Verfahren:
2.1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Zeitraum von März 2017 bis Juli 2017 drei weitere Male – strafgerichtlich verurteilt und zwar:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.03.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 229 StGB, rechtskräftig mit 14.03.2017, zu einer Geldstrafe von 200 Tages zu je 5,00 EUR im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.03.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, 229, StGB, rechtskräftig mit 14.03.2017, zu einer Geldstrafe von 200 Tages zu je 5,00 EUR im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB, §§ 15, 105 StGB, § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG § 15 StGB, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, rechtskräftig mit 16.05.2019, zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB, Paragraphen 15, 105, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG Paragraph 15, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, rechtskräftig mit 16.05.2019, zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.12.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 297 Abs. 1 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB § 15 StGB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, rechtskräftig mit 02.07.2019, zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.12.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 297, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, rechtskräftig mit 02.07.2019, zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein und wurde der Beschwerdeführer am 19.06.2019 und am 13.12.2019 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen.
2.3. Mit Schriftsatz vom 16.02.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Dabei wurde ausgeführt, dass jener Sachverhalt aus dem Jahr 2015, der die Grundlage dafür, dass die Abschiebung gemäß § 8 i.Vm. § 9 AsylG für unzulässig erklärt worden sei, nicht mehr bestehe. Der Kriegszustand in Tschetschenien sei überwunden und das Land wiederaufgebaut. Personen die am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft hätten, drohe keine Verfolgung mehr. Dabei wurde auf zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen hingewiesen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation behandelbar seien. 2.3. Mit Schriftsatz vom 16.02.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Dabei wurde ausgeführt, dass jener Sachverhalt aus dem Jahr 2015, der die Grundlage dafür, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 8, i.Vm. Paragraph 9, AsylG für unzulässig erklärt worden sei, nicht mehr bestehe. Der Kriegszustand in Tschetschenien sei überwunden und das Land wiederaufgebaut. Personen die am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft hätten, drohe keine Verfolgung mehr. Dabei wurde auf zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen hingewiesen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation behandelbar seien.
2.4. Am 05.03.2020 langte eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass der Krieg zwar vorbei sei, seine Mutter jedoch immer noch angerufen werde und er im Falle einer Rückkehr Sanktionen fürchte. Am 28.06.2020 wurde seitens der Justizanstalt XXXX eine fachärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachgereicht. 2.4. Am 05.03.2020 langte eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass der Krieg zwar vorbei sei, seine Mutter jedoch immer noch angerufen werde und er im Falle einer Rückkehr Sanktionen fürchte. Am 28.06.2020 wurde seitens der Justizanstalt römisch 40 eine fachärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachgereicht.
2.5. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2.5. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründet wurde die Entscheidung zusammenfassend damit, dass eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht festzustellen wäre. Die Situation in Tschetschenien sei im Jahr 2000, als der BF aus Tschetschenien ausreiste und sich der zweite Tschetschenienkrieg in seiner heißen Phase befunden habe, gänzlich anders als zum jetzigen Zeitpunkt. Aufgrund dieser zeitlichen Diskrepanz und der gänzlich anderen Situation in seinem Heimatland könne nunmehr keine aktuelle Verfolgungsgefahr für seine Person mehr abgeleitet werden. Dabei wurde auf ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 27.05.2014 und vom 14.12.2015 und 03.02.2016 verwiesen. Demnach ergebe sich aus den zitierten Anfragebeantwortungen und den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen, dass jener Sachverhalt, welcher im Jahr 2003 Grundlage für die Gewährung von internationalen Schutz und auch 2015 für die Duldung seines Aufenthaltes maßgeblich gewesen sei, nun seit längerer Zeit dauerhaft nicht mehr bestehe.
2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben, eingelangt am 19.08.2020, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.7. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 02.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine ACCORD vom 31.01.2020 Anfragebeantwortung übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahem eingeräumt, wobei am 11.12.2020 eine Stellungnahme einlangte.
2.8. Am 24.03.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG
2.9. Am 09.04.2021 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme, mitvorgelegt wurde:
? Schweißer Prüfungsbescheinigung
? Kursbesuchsbestätigung Soft Skills
? Bestätigung der Bearbeitung des Antrages auf eine Duldungskarte
? Familienfotos
? Arztbrief 16.10.2018
? Behandlungsvertrag Substitution
? Medikamentenliste 16.07.2018
? Arztbrief 19.10.2018
? Mitteilung über Gegenstände des BF im Kolpinghaus vom 02.04.2021
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, Strafregister und der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger, der im Jahr 2000 nach Österreich gelangte.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2000 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2001 – unter gleichzeitiger Erlassung einer Ausweisung – rechtskräftig abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2003 stattgegeben und wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Zuerkennung erfolgte, da ihm sowohl durch die tschetschenischen Rebellen als auch durch russische Sicherheitskräfte eine Verfolgungsgefahr in der gesamten Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Der BF wurde im Rahmen des Tschetschenienkrieges verwundet, verhaftet sowie gefoltert. Seither ist der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig.
Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung erwuchs am 13.04.2015 in Rechtskraft.Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung erwuchs am 13.04.2015 in Rechtskraft.
Der Bescheid stützte sich hinsichtlich der Statusaberkennung zum einen auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr verwies die Behörde auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates und stellte fest, dass, dem BF die Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, da ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr sowohl durch russische Sicherheitskräfte und durch tschetschenische Rebellen drohe. Dabei stellte die Behörde fest, dass diesbezüglich keine Änderung eingetreten sei, erklärte die die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig und folgerte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei.
Auszugsweise wurde in den Länderfeststellungen vom 16.09.2014 festgestellt:
Seite 36 des Bescheides:Auszugsweise wurde in den Länderfeststellungen vom 16.09.2014 festgestellt:, Seite 36 des Bescheides:
…“Es kann von niemanden mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien (bzw. im Nordkaukasus) aktiv sind. Rekrutierungen findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktiven Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während der Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden.“…
Seite 37 des Bescheides:
…“Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeit, Personen, die den Widerstand in den letzten vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen.“…
Seite 55 des Bescheides:
…“ Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).“…
Dem Beschwerdeführer wurde auf Antrag mit Bescheid des Bundesamtes eine befristete Duldungskarte vom 28.09.2015 bis 27.09.2016 ausgestellt. Am 10.04.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung gemäß § 46a Abs. 5 FPG ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 wurde die beantragte Karte für Geduldete verlängert. Dem Beschwerdeführer wurde auf Antrag mit Bescheid des Bundesamtes eine befristete Duldungskarte vom 28.09.2015 bis 27.09.2016 ausgestellt. Am 10.04.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 wurde die beantragte Karte für Geduldete verlängert.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet achtmal straffällig:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.09.2006, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB, rechtskräftig mit 22.09.2006, zu einer Geldstrafe von 80 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.09.2006, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB, rechtskräftig mit 22.09.2006, zu einer Geldstrafe von 80 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.04.2008, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 229 Abs. 1 StGB, rechtskräftig mit 02.05.2008, zu einer Geldstrafe von 120 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.04.2008, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 229, Absatz eins, StGB, rechtskräftig mit 02.05.2008, zu einer Geldstrafe von 120 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.08.2008, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB, rechtskräftig mit 25.08.2008, zu einer Geldstrafe von 150 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.08.2008, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB, rechtskräftig mit 25.08.2008, zu einer Geldstrafe von 150 Tages zu je 2,00 EUR im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.03.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 146, § 15, §§ 127, 130 1. Satz 1 Fall StGB § 15 StGB, § 134 StGB, rechtskräftig mit 19.03.2012, zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.03.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 146,, Paragraph 15,, Paragraphen 127, 130, 1. Satz 1 Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 134, StGB, rechtskräftig mit 19.03.2012, zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.09.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, §§ 142 (1), 143 1. Satz 2. Fall StGB, rechtskräftig mit 30.03.2013, zu fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.09.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraphen 142, (1), 143 1. Satz 2. Fall StGB, rechtskräftig mit 30.03.2013, zu fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.03.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 229 StGB, rechtskräftig mit 14.03.2017, zu einer Geldstrafe von 200 Tages zu je 5,00 EUR im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.03.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, 229, StGB, rechtskräftig mit 14.03.2017, zu einer Geldstrafe von 200 Tages zu je 5,00 EUR im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB, §§ 15, 105 StGB, § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG § 15 StGB, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, rechtskräftig mit 16.05.2019, zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB, Paragraphen 15, 105, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG Paragraph 15, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, rechtskräftig mit 16.05.2019, zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.12.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 297 Abs. 1 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB § 15 StGB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, rechtskräftig mit 02.07.2019, zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.12.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 297, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, rechtskräftig mit 02.07.2019, zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Vom Beschwerdeführer geht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Eine positive Zukunftsprognose kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Vom Beschwerdeführer geht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Eine positive Zukunftsprognose kann nicht festgestellt werden.
Er heiratete im Jahr 2003 und ist seit 2005 wieder geschieden. Der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für ein Kind. Darüber hinaus verfügt über keine verfestigte Integration in Österreich. In der Russischen Föderation verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige (Mutter).
Der Beschwerdeführer ist Opiatabhängig (Diagnose nach ICD 10: Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom F 11.2) und befindet sich in substitutionsgestützter Behandlung. Zudem entwickelte der BF eine PTSD (Diagnose ach ICD 10: F43.1) wobei es sich um eine komplexe PTSD handelt – andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.
Ende 2016 hatte der BF einen schweren Arbeitsunfall. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig Medikamente ein. Zudem nimmt er am Substitutionsprogramm teil und befindet sich in psychiatrischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer war auch außerhalb seiner Straf- bzw. Untersuchungshaften nicht selbsterhaltungsfähig und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er beherrscht die tschetschenische und russische Sprache und verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Mit oben im Spruch angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit oben im Spruch angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründet wurde die Entscheidung zusammenfassend damit, dass eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht festzustellen wäre. Die Situation in Tschetschenien sei im Jahr 2000, als der BF aus Tschetschenien ausreiste und sich der zweite Tschetschenienkrieg in seiner heißen Phase befunden habe, gänzlich anders als zum jetzigen Zeitpunkt. Aufgrund dieser zeitlichen Diskrepanz und der gänzlich anderen Situation in seinem Heimatland könne nunmehr keine aktuelle Verfolgungsgefahr für seine Person mehr abgeleitet werden. Dabei wurde auf ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 27.05.2014, vom 14.12.2015 und 03.02.2016 verwiesen. Demnach ergebe sich aus den zitierten Anfragebeantwortungen und den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen, dass jener Sachverhalt, welcher im Jahr 2003 Grundlage für die Gewährung von internationalen Schutz und auch 2015 für die Duldung seines Aufenthaltes maßgeblich gewesen sei, nun seit längerer Zeit dauerhaft nicht mehr bestehe.
1.2. Zur Rückkehrsituation:
Es sind seit dem Bescheid vom 12.03.2015, indem die Behörde erklärte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig ist und folgerte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei, keine wesentlichen Änderungen eingetreten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, zuletzt aktualisiert am 04.09.2020 (Schreibfehler teilweise korrigiert):
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 2.2020c, vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 2.2020a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 2.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der [derzeitigen] Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 2.2020c, vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 2.2020a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 2.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der [derzeitigen] Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018).
Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 2.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 2.2020a, vgl. AA 2.3.2020c).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 2.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 2.2020a, vergleiche AA 2.3.2020c).
Im Jänner 2020 kündigte Präsident Putin bei seiner Neujahrsrede Verfassungsänderungen an. Daraufhin trat die Regierung unter Ministerpräsident Medwedew zurück (Spiegel Online 15.1.2020). Kurz darauf wurde Putins Kandidat Michail Mischustin, der zehn Jahre lang Leiter der russischen Steuerbehörde war, von der Duma zum neuen Ministerpräsident gewählt (Spiegel Online 16.1.2020). Dmitrij Medwedew wird Vizevorsitzender im Sicherheitsrat. Die angestrebte Verfassungsänderung ist ein umfangreicher Maßnahmenkatalog, bei dem es sich laut Putin um von der Gesellschaft geforderte Veränderungen handelt (Spiegel Online 15.1.2020). Das Volk wird über die Verfassungsänderungen abstimmen, um diese zu legitimieren (NZZ 19.3.2020), jedoch wird die Abstimmung aufgrund der Corona-Pandemie vom geplanten Termin im April nach hinten verschoben (ORF.at 25.3.2020). Vorgesehen ist nicht nur eine Ausweitung der Machtbefugnisse des Präsidenten. Putin soll nach einem Votum der Abgeordneten auch die Möglichkeit haben, sich noch einmal für maximal zwei Amtszeiten zu bewerben – er könnte also bei Wiederwahl bis 2036 im Amt bleiben. Nach bisheriger Verfassung könnte er 2024 nicht mehr antreten. Kritiker und Oppositionelle werfen Putin einen Staatsstreich vor. Das Verfassungsgericht hat den Änderungen bereits zugestimmt (NZZ 19.3.2020).
Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 2.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016, vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht infrage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 2.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016, vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht infrage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).
Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 2.2020a, vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 2.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 2.2020a, vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 2.2020a).
Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 2.2020a).
Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).
Tschetschenien
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).
Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).
Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS (Islamischer Staat) kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 2.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 2.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).
Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie der unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AI 22.2.2018, FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur führen zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wird weiter erschwert. Im Nordkaukasus kommt es immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie der unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AI 22.2.2018, FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur führen zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wird weiter erschwert. Im Nordkaukasus kommt es immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).
Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019), und es werden von dort schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen (AI 22.2.2018).
Tschetschenien
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche BAMF 11.2019).
2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019, vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019, vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020).
In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019).
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.3.2020).
Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vergleiche Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019, vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019, vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 13.2.2019).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (US DOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vgl. FH 4.3.2020).Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (US DOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vergleiche FH 4.3.2020).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.2.2019).
Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropa
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016, vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016, vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Die Heterogenität und die Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen im Inland sowie die Diaspora im Ausland. Kadyrow will die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten von Angehörigen im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potenzial zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums sollen die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen emigrieren. Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 12.2019). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).
Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019, vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019, vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern "gefährlicher", als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).
Grundversorgung
2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2018 bei ca. USD 1.630 Milliarden (WKO 7.2019, vgl. GIZ 2.2020b).2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2018 bei ca. USD 1.630 Milliarden (WKO 7.2019, vergleiche GIZ 2.2020b).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2019 den 98. Platz [2018 Platz 107] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 2.2020b).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit RUB 10.444 [ca. EUR 141] entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019).
Die Lage der Rentner (29,5% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt RUB 13.348 [ca. EUR 180]. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt RUB 14.075 [ca. EUR 190]. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um fünf Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich RUB 1.000 [ca. EUR 14] erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 1.2.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden. Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.2.2019).
Als besonders arutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Rentner und Menschen mit Behinderung. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Renten, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Behinderung, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel 20.2 Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).
Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland bis Juni 2020 beschlossen (Standard.at 20.6.2019).
Sozialbeihilfen
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018).
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 2.2020c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 2.2020c).
Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Seit dem Jahr 2010 werden Renten, die geringer als das Existenzminimum für Rentner sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
- Familien mit geringem Einkommen;
- Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Familienbeihilfe:
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei RUB 3.120 (ca. EUR 44). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei RUB 6.131 (ca. EUR 87). Der maximale Betrag liegt bei RUB 22.120 (ca. EUR 313) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland Analysen 21.2.2020a).
Behinderung:
ArbeitnehmerInnen mit einem Behindertenstatus haben das Recht auf eine Behindertenrente. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Diese wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 2018).
Arbeitslosenunterstützung:
Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt RUB 850 (EUR 12) und die Maximalhöhe RUB 4.900 (EUR 70). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen:
BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei RUB 453.026 (ca. EUR 6.618). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 3.200 (EUR 45) (IOM 2018).
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 2.2020c, vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung aufgrund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 2.2020c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 2.2020c, vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung aufgrund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 2.2020c).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018, vgl. Ostexperte 22.9.2017).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018, vergleiche Ostexperte 22.9.2017).
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 2.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 2.2020c, vgl. AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 2.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 2.2020c, vergleiche AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019).
Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vgl. AA 13.2.2019).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vergleiche AA 13.2.2019).
Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).
Tschetschenien
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
- infektiöse und parasitäre Krankheiten
- Tumore
- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
- Krankheiten des Nervensystems
- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
- Krankheiten des Kreislaufsystems
- Krankheiten des Atmungssystems
- Krankheiten des Verdauungssystems
- Krankheiten des Urogenitalsystems
- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
- Krankheiten der Haut und der Unterhaut
- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
- Geburtsfehler und Chromosomenfehler
- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015, vgl. GIZ 2.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015, vergleiche GIZ 2.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien.
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
"Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
“The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:
"Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).
Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).
Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019).
Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).
Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).
Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).
Ergänzende Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
In Österreich gibt es mit Stand 05.08.2020, 15:00 Uhr, 21.565 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und mit Stand 05.08.2020, 09:30 Uhr, 719 Todesfälle; in der Russischen Föderation wurden am 05.08.2020, 10:00, 866.627 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 14.490 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit (chronischen) Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.
(siehe dazu: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html [zuletzt aufgerufen am 05.08.2020], https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports [zuletzt aufgerufen am 05.08.2020])
Dokument 2025028: , Dokument 2025028:
ACCORD Anfragebeantwortung vom 31.01.2020
Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: 1) Lage ehemaliger Widerstandskämpfer und ihrer Familienmitglieder bei einer Rückkehr nach Tschetschenien? Wie wäre ihre Lage bei einer Rückkehr nach Russland? Wäre es ihnen möglich, unabhängig und ohne Wissen der tschetschenischen Gemeinschaft dort zu leben?, 2) Lage von TschetschenInnen in der Russischen Föderation? Kommt es zu Problemen beim Zugang zu Wohnungsmarkt, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und Bildung? Sind sie allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt, eventuell auch durch die Strafverfolgungsbehörden bzw. allgemein Behörden? [a-11165]
31. Jänner 2020
Diese Anfragebeantwortung wurde für die Veröffentlichung auf ecoi.net abgeändert.
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.
Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.
1) Lage ehemaliger Widerstandskämpfer und ihrer Familienmitglieder bei einer Rückkehr nach Tschetschenien? Wie wäre ihre Lage bei einer Rückkehr nach Russland? Wäre es ihnen möglich, unabhängig und ohne Wissen der tschetschenischen Gemeinschaft dort zu leben?
Ein Tschetschenien Experte, dessen Wissen auf Feldforschungen im Nordkaukasus basiert, schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 23. Jänner 2020 Folgendes:
„Die meisten Veteranen des bewaffneten Konflikts mit Russland sind amnestiert worden. Jene unter ihnen, die sich dem jihadistischen Widerstand angeschlossen haben und den Zentralstaat aus dem Untergrund bekämpfen, sind fast alle nach Syrien zum IS ausgereist. Diese Personen sind in Russland zur Fahndung ausgeschrieben. Kehrten diese Leute nach Russland zurück, würden sie der dortigen Gerichtsbarkeit zugeführt werden. Familienmitglieder würden in jedem Fall von den Behörden befragt werden. Es ist generell unmöglich für Tschetschenen, sich unbemerkt in ihrer Heimat niederzulassen. Dafür ist Tschetschenien zu klein und die Bevölkerungszahl zu gering.“ (Tschetschenien-Experte, 23. Jänner 2020)
Auf Nachfrage fügte der Experte am 24. Jänner 2020 an:
„Außerhalb Tschetscheniens ist es faktisch unmöglich, gefunden zu werden, ist die Russische Föderation doch noch immer der größte Flächenstaat der Erde. Deswegen gilt: Es gibt dort alle Möglichkeiten, unbemerkt zu leben.“ (Tschetschenien-Experte, 24. Jänner 2020)
Der unabhängige Analyst Neil Hauer, dessen Fokus Russland, der Kaukasus und Syrien sind, schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 28. Jänner 2020, dass die Lage stark davon abhänge, ob die ehemaligen
Rebellen eine Regierungsamnestie (die vorwiegend in den frühen 2000er-Jahren und danach möglicherweise selten ausgesprochen worden seien) akzeptiert hätten. Wenn die betreffende Person damals „die Seiten gewechselt“ habe, habe sie eine gute Chance (wenn auch keine Garantie) mehr oder minder in Frieden zu leben. Wenn es keine Versöhnung gegeben habe, sei es nach Ansicht von Neil Hauer praktisch unmöglich, in Tschetschenien selbst zu leben. Im Gegensatz zum oben zitierten Tschetschenien-Experten schätzt Hauer es im Falle einer nicht erfolgten Versöhnung als ziemlich gefährlich ein, im Rest von Russland zu leben (wo tschetschenische Sicherheitskräfte ein starkes Netzwerk von Informanten und im Wesentlichen vonseiten der föderalen Sicherheitskräfte freie Hand bei tschetschenischen Angelegenheiten hätten). Die tschetschenische Regierung nutze WhatsApp-Gruppen, die unter Tschetschenen sehr populär seien, um Tschetschenen in der Russischen Föderation zu kontrollieren. Wenn sie eine bestimmte Person irgendwo im Land suchen würden, hätten sie eine relativ gute Chance, diese auch zu finden. (Hauer, 28. Jänner 2020)
Laut Caucasian Knot müssten Personen aufgrund ihrer Teilnahme am Ersten Tschetschenienkrieg heute bei einer Rückkehr nach Tschetschenien natürlich noch Konsequenzen seitens der Machthaber befürchten. Es gebe viele Gerichtsverfahren gegen Personen, denen vorgeworfen werde, dass sie im ersten Tschetschenienkrieg Rebellen gewesen seien. Einer dieser Prozesse werde auch diese Woche (27. bis 31. Jänner 2019) stattfinden. Dieser und weitere Prozesse seien jedoch nur eine Facette, die besser bekannt sei und mit begründeter sowie unbegründeter Strafverfolgung von Personen in Zusammenhang stehe, die im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen hätten oder denen dies nur vorgeworfen werde. Es gebe jedoch unterschiedliche Arten, wie Druck ausgeübt werde, auch außergerichtlich. (Caucasian Knot, 29. Jänner 2020)
Mit dem von Caucasian Knot erwähnten Prozess, der diese Woche stattfinden solle, könnte möglicherweise einer der beiden folgenden Fälle gemeint gewesen sein:
Laut einem Artikel von Caucasian Knot vom 22. Jänner 2020 sei der Fall von Ruslan Batajew wegen Beteiligung an einem Angriff auf eine Kompanie Fallschirmjäger aus Pskow im Jahr 2000 an das Gericht übergeben worden. Es sei das zweite Verfahren gegen Batajew, der bereits wegen Angriffs auf föderale Kräfte in Tscherwljonnaja verurteilt worden sei. Im Jänner 2019 habe das Oberste Gericht Tschetscheniens Batajew im Fall des Angriffs in Tscherwljonnaja im Jahr 1999 für schuldig gesprochen und zu 15 Jahren und sechs Monaten Straflager verurteilt. Batajew habe seine Schuld voll eingestanden:
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Am 18. Jänner 2020 berichtete Caucasian Knot, dass zwei Einwohner Grosnys, Naschmudin Dudijew und Ibragim Donaschew, Ende November 2018 wegen Banditentums, Teilnahme an einem bewaffneten Aufstand und Angriff auf das Leben eines Soldaten während eines Angriffs in Tschetschenien im Jahr 2000 festgenommen worden seien. Die Angeklagten hätten die Version der
Ermittler als erfunden bezeichnet. Während der Gerichtsverhandlung am 13. Jänner 2020 habe eine Zeuge der Anklage erklärt, die beiden auf dem Schlachtfeld beim Dorf Usul-Kert in Tschetschenien gesehen zu haben. Der Zeuge der Anklage, der eine 24-jährige Haftstrafe wegen Teilnahme an Kampfhandlungen auf Seiten der Rebellen verbüße, sei jedoch zu dieser Zeit in Kertsch (auf der Krim, Anm. ACCORD) gewesen, wie ein lokales Gericht im Jahr 2000 festgestellt habe (siehe Caucasian Knot, 14. Jänner 2020). Ermittler als erfunden bezeichnet. Während der Gerichtsverhandlung am 13. Jänner 2020 habe eine Zeuge der Anklage erklärt, die beiden auf dem Schlachtfeld beim Dorf Usul-Kert in Tschetschenien gesehen zu haben. Der Zeuge der Anklage, der eine 24-jährige Haftstrafe wegen Teilnahme an Kampfhandlungen auf Seiten der Rebellen verbüße, sei jedoch zu dieser Zeit in Kertsch (auf der Krim, Anmerkung ACCORD) gewesen, wie ein lokales Gericht im Jahr 2000 festgestellt habe (siehe Caucasian Knot, 14. Jänner 2020).
Am 16. Jänner 2020 habe ein Zeuge der Anklage, der seit 2005 eine lebenslange Haftstrafe wegen Teilnahme an den beiden Tschetschenienkriegen auf Seiten der Rebellen verbüße, aus einem Gefängnis per Videokonferenz angegeben, dass er die beiden Angeklagten zwei Mal in Tschetschenien gesehen habe. Das erste Mal im Sommer 1999, als sie mit Rebellen geplaudert hätten, ein zweites Mal im Februar 2000 während eines Kampfes zwischen Rebellen und Fallschirmjägern aus Pskow. Die Anwältin von Naschmudin Dudijew habe Zweifel an der Aussage des Zeugen geäußert, da dieser, als das Strafverfahren gegen ihn selbst wegen des Angriffs auf Fallschirmjäger aus Pskow eingeleitet worden sei, Dudijew und Donaschew nicht erwähnt habe. Er habe angegeben, dass er sich erst nach seiner Verurteilung an sie erinnert habe, als ein Ermittler zu ihm gekommen sei. Laut der Anwältin sei der Zeuge zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt und befinde sich in einem negativen Umfeld. Um das Verbüßen seiner Strafe zu erleichtern und um möglicherweise eine Begnadigung zu erhalten, sei er auf eine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden eingegangen, so die Anwältin:
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Open Caucasus Media (OC Media), ein unabhängiges Nachrichtenportal, das über den Nord- und Südkaukasus berichtet, meldete im August 2019, dass die deutsche Polizei einen Russen verhaftet habe, der verdächtigt werde, den Kriegsveteranen des Zweiten Tschetschenienkriegs Selimchan Changoschwili in Berlin getötet zu haben. Changoschwili, ein Georgier, habe 2001 bis 2005 am Tschetschenienkrieg teilgenommen und sei nach Angaben der Menschenrechtsgruppe Human Rights Education and Monitoring Centre (EMC) seither von den russischen Behörden ins Visier genommen worden. Changoschwili sei auch zuvor bereits angegriffen worden. 2015 sei er in Tiflis verletzt worden, die Polizei habe aber die Täter nicht identifizieren und strafverfolgen können, da die Ermittlungen noch laufen würden:
„German police have arrested a Russian citizen suspected of murder of the Second Chechen War veteran, Georgian national Zelimkhan Khangoshvili from Pankisi valley. Khangoshvili, who was on his way to the mosque, was attacked and killed in Berlin’s Kleiner Tiergarten park on 23 August.
Zelimkhan Khangoshvili participated in the 2001–2005 Chechen–Russian war and, according to rights group Human Rights Education and Monitoring Centre (EMC), was targeted by Russian authorities ever since.
Khangoshvili was attacked before. In 2015, he was wounded in Tbilisi, however police failed to identify and prosecute perpetrators as the investigation is still ongoing.” (OC Media, 26. August 2019)
Neil Hauer erwähnte in einem im Dezember 2019 veröffentlichten Artikel in der US-Zeitschrift The Atlantic, dass willkürliche Festnahmen, Folter und Hinrichtungen zum täglichen Leben in Tschetschenien unter Ramsan Kadyrow gehören würden. Jeder, der ein Familienmitglied habe, das beschuldigt werde, an einer Aufständischen-Bewegung gegen die Herrschaft von Ramsan Kadyrow teilgenommen zu haben, sei dem Risiko ausgesetzt, ausgewiesen zu werden. Außerdem könnten Sicherheitskräfte die Häuser dieser Personen niederbrennen:
„Arbitrary arrests, torture, and executions are a feature of daily life in Kadyrov’s Chechnya; anyone with a family member accused of participating in an insurgent movement against his rule faces being expelled and having their house burned down by security forces.“ (The Atlantic, 21. Dezember 2019)
Im August 2019 berichtet OC Media über den Fall eines Tschetschenen namens Nurmagomed, der aus Polen abgeschoben werden sollte. 2009 sei in Russland das Ende des Tschetschenienkriegs erklärt worden. Damals hätten die polnischen Behörden keine Zweifel daran gehabt, dass Nurmagomeds Familie nicht habe nach Tschetschenien zurückkehren können, er und seien Mutter hätten subsidiären Schutz erhalten, mit der Begründung, dass die gesamte Familie in Russland in Gefahr sei, weil Nurmagomeds Bruder im Krieg gekämpft habe. 2018 hätten die polnischen Behörden unerwartet begonnen, ein Verfahren einzuleiten, um Nurmagomed den internationalen Schutz zu entziehen. Die Begründung sei gewesen, dass sich die Situation in Russland geändert habe und
Nurmagomed ein Sicherheitsrisiko sei. Dieser habe damals außerhalb Polens gelebt und habe erst während eines Besuchs in Polen davon erfahren. Er habe es nicht zurück nach Deutschland geschafft, weil er verhaftet worden sei. Am selben Tag sei ein Verfahren eingeleitet worden, um Nurmagomed zu verpflichten, nach Russland zurückzukehren, und ein paar Stunden später sei eine Entscheidung gefällt worden. Nurmagomed sei nicht über Details informiert worden und die Verfahrensunterlagen seien als geheim eingestuft worden, weil ein Dokument des polnischen Inlandsgeheimdienstes dabei gewesen sei. Am 21. Juni 2019 sei Nurmagomed nach Warschau gebracht und in ein Flugzeug nach Moskau gesetzt worden. Dann sei jedoch eine Entscheidung hinter geschlossenen Türen getroffen worden und die Abschiebung sei gestoppt worden.
Es gebe nicht viele Informationen darüber, warum die polnischen Behörden Nurmagomed hätten abschieben wollen. Gemäß dem polnischen Ausländergesetz könne internationaler Schutz aus Gründen der Verteidigung, staatlichen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder der Verteidigung von Staatsinteressen entzogen werden. In solchen Fällen könne eine Person, noch vor Ende des Verfahrens, direkt abgeschoben werden. Allerdings könne eine Person nicht abgeschoben werden, wenn Tod oder Folter drohen würden oder es keine guten Beweise dafür gebe, dass sie eine Bedrohung für die Sicherheit sei. Laut der Anwältin von Nurmagomed gebe es in dessen Akten keinerlei Information, die dies beweisen könne. Es seien keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben worden und keine Beweise vorgelegt worden. Im Februar 2019 habe die staatliche Presseagentur über Nurmagomeds Verhaftung berichtet. In diesem Artikel seien mehr Informationen enthalten gewesen als in den Verfahrensakten. Es sei berichtet worden, dass Nurmagomed infolge einer Kooperation zwischen Inlandsgeheimdienst und dem Grenzschutz in Warschau festgenommen worden sei. Er werde laut dem Artikel mit Terrororganisationen in Verbindung gebracht und habe derartige Organisationen logistisch unterstützt. Außerdem habe er Verbindungen zu Asamat Bajdujew gehabt, der 2018 auf Verlangen des Inlandsgeheimdienstes abgeschoben worden sei.
Laut OC Media gebe es viele Zweifel. Es sei unklar, warum kein westliches Land Nurmagomed festgenommen habe. Sein Flüchtlingsstatus sei im Juni 2018 entzogen worden, er sei jedoch bis zum 30. Jänner 2019, als er Polen besucht habe, auf freiem Fuß gewesen. Die Verbindungen zu Russland würden auch Fragen aufwerfen. Anfang 2017 habe Russland einen Haftbefehl für Nurmagomed ausgestellt, obwohl er seit 2009 nicht mehr in Russland gelebt habe. Russland habe in der letzten Zeit viele derartige Haftbefehle für Flüchtlinge ausgestellt, die es scheinbar vergessen hatte. Wenn sich herausstelle, dass Informationen, die man aus Russland erhalten habe, der Grund für die Abschiebung eines tschetschenischen Flüchtlings seien, wäre dies eine ernsthafte Krise im Bereich der Menschenrechte und des internationalen Schutzes.
Der Fall von Asamat Bajdujew sei ähnlich gewesen. Während des Ersten Tschetschenienkriegs in den frühen 1990er-Jahren sei Asamats Vater ein Bodyguard von Dudajew, dem Anführer der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung, gewesen. Die Familie Bajdujew habe fliehen müssen, habe Asyl in Polen erhalten und sei dann in den Westen gegangen. Bajdujew sei in Belgien verhaftet und nach Polen geschickt worden, in das Land, in dem er Asyl erhalten habe und das für ihn verantwortlich sei. Als Grund seien Sicherheitsrisiken genannt worden. Es sei behauptet worden, dass er in Syrien gewesen sei, es sei aber nichts Konkretes veröffentlicht worden. Viele, die diesen Anschuldigungen nicht geglaubt hätten, hätten zu seiner Unterstützung protestiert. Asamat habe gewusst, was ihn in Tschetschenien erwarte. Auf dem Weg zum Flughafen habe er versucht, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Nach seiner Ankunft in Russland sei er verschwunden, was normal sei, wenn Personen festgenommen und gefoltert würden. Schließlich sei er im Gefängnis gelandet. Menschenrechtsgruppen würden behaupten, dass er nur wegen des Aufsehens in den polnischen Medien am Leben sei:
„For more than half a week, the Polish Border Guard were following the deportation procedure, depriving Nurmagomed, a Chechen refugee, of his right to defend himself. All this in spite of the European Court of Human Rights prohibiting expulsion. The authorities said that they were following the Internal Security Agency’s orders. But to think that deporting terrorism suspects to Russia serves our security is insane. […]
In 2009, Russia officially announced the end of the Chechen War, telling the world it was the end of the ‘antiterrorism operation’. Power had already been consolidated in the hands of the Kadyrov family, who was allowed to suppress the rebellion by any means, including torture and murder. Kadyrov was quick to learn that a climate of fear worked well, so since then not only critics of the regime have been falling victim to murder and torture, but even their distant relatives and entirely random people.
In 2009, the Polish authorities had no doubts that Nurmagomed’s family could not return to Chechnya — he and his mother were granted subsidiary protection. As his brother fought in the war, the whole family was in danger if they stayed in Russia, the justification said. […]
In 2018, the Polish authorities unexpectedly initiated proceedings to revoke Nurmagomed’s international protection. According to their decision, the situation in Russia has changed and Nurmagomed is a security threat. He lived abroad at the time the decision was made and learnt about it during a visit to Poland. He couldn’t make it back to Germany — he was detained. On the same day, the Border Guard initiated proceedings to oblige him to return to Russia and several hours later — which in practice means there were no proceedings — the decision was made.
Nurmagomed wasn’t informed about details and the case files were made secret. There was an Internal Security Agency document in them. He was supposed to await deportation in the Centre for Foreigners in Przemy?l in southeastern Poland. He then contacted rights group the Association for Legal Intervention. […]
Despite this decision, on 21 June, police took Nurmagomed from the detention centre, took him to Warsaw, and placed him in a Moscow-bound aeroplane. […] At around 10:00, something changed - a decision was made behind the closed doors. The deportation was halted and Nurmagomed was asked to leave the plane. He was taken back to Przemy?l, while his belongings and phone went to Moscow.
Why do Polish authorities want to return Nurmagomed to Chechnya? There isn’t much information on this. The Polish Foreigners Act provides that international protection may be withdrawn if justified for defence, state security, public order, or protecting state interests. In such cases, it’s possible to deport a person immediately — even before the end of proceedings.
A person, however, must not be deported if there is a risk of death or torture or there is no good evidence that the person is a security threat.
In Nurmagomed’s case files, his lawyer, Ma?gorzata Ja?wi?ska, says there not the slightest bit of information that could prove this. No criminal charges were pressed, no evidence was presented.
In February, the State Press Agency reported Nurmagomed’s arrest. The report said more than the court files do. ‘As a result of cooperation between officers of the Internal Security Agency and Border Guard in Warsaw, Russian citizen of Chechen origin Nurmagomed was detained. The foreigner was associated with terrorist organisations and engaged in providing logistical support to such organisations’, the report read. The report also says that Nurmagomed was connected to Azamat Bayduyev, who was deported from Poland in 2018 on the Internal Security Agency’s request.
There are many doubts. It’s unclear why no Western country detained Nurmagomed for so long. His refugee status was revoked in June 2018, yet he walked free until 30 January when he visited Poland.
The Russian connection also raises questions. In early May 2017, Russia issued an arrest warrant for Nurmagomed despite his not having lived in Russia since 2009. Russia has lately been issuing a lot of such warrants for refugees it seemed to have forgotten about. If it turned out that information received from Russia is the reason for deporting a Chechen, we would be dealing with a serious crisis in human rights and international protection. The Russian connection also raises questions. In early May 2017, Russia issued an arrest warrant for Nurmagomed despite his not having lived in Russia since 2009. Russia has lately been issuing a lot of such warrants for refugees it seemed to have forgotten about. römisch eins f it turned out that information received from Russia is the reason for deporting a Chechen, we would be dealing with a serious crisis in human rights and international protection.
Azamat Bayduyev’s case was similar. During the First Chechen War in the early 1990s, Azamat’s father was a bodyguard of Zhovkhar Dudayev, the leader of the Chechen independence movement. The Bayduyev family had to flee. The family received asylum in Poland and then left to the West.
Bayduyev was detained in Belgium and was sent to Poland — the country who granted him asylum and was responsible for him. Security risks were named as the reason. It was alleged that he was in Syria, but nothing specific was disclosed. Many people that didn’t believe these charges protested in his support. Azamat’s whole family with six small children stayed behind in Europe. Bayduyev was detained in Belgium and was sent to Poland — the country who granted him asylum and was responsible for him. Security risks were named as the reason. römisch eins t was alleged that he was in Syria, but nothing specific was disclosed. Many people that didn’t believe these charges protested in his support. Azamat’s whole family with six small children stayed behind in Europe.
Azamat knew what awaited him in Chechnya. On the way to the airport, he tried to slit his wrists. After arrival, he disappeared — that’s usually when people are detained and tortured. Eventually, he ended up in prison. Russian rights groups say he is alive only because of the noise Polish media made about his case.” (OC Media, 8. August 2019)
Auch Caucasian Knot berichtete im September 2018 über den Fall von Asamat Bajdujew. Dieser sei nach seiner Abschiebung aus Polen laut Angaben eines Menschenrechtlers von bewaffneten Männern aus seinem Haus in einem tschetschenischen Dorf entführt worden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten angegeben, dass Bajdujew auf eine Polizeistation gebracht worden sei, wo er gestanden habe, am Aufstand in Syrien beteiligt gewesen zu sein. Es sei ein Strafverfahren eröffnet worden, Bajdujew würden acht bis 15 Jahre Haft drohen. Berichte über das Schicksal von Bajdujew seien aufgetaucht, nachdem Amnesty International die russischen Behörden aufgefordert habe, Informationen über seinen Verbleib zu veröffentlichen:
„Azamat Baiduev, a resident of Chechnya, who was declared kidnapped after being deported to Russia from Poland, is suspected of links with Syrian militants, the Chechen Ministry of Internal Affairs (MIA) has reported. The ‘Caucasian Knot’ has reported that Akhmed Gisaev, the head of the Human Rights Analysis Centre, informed about Azamat Baiduev's kidnapping in the Chechen village of Shalazhi. According to Gisaev, on September 1, Baiduev was taken away from the house by armed men without any explanations.
In their turn, law enforcers have reported that Baiduev was taken to the police department and confessed to the involvement in Syrian militants. ‘In the territory of Syria, in one of armed clashes, he received a gunshot wound,’ the MIA [Ministry of Internal Affairs] of Chechnya reports in its Telegram-channel. A criminal case has been opened against Baiduev; he faces from 8 to 15 years in prison. […]
In 2007, Azamat Baiduev was granted asylum in Poland, and soon moved to Belgium. In the summer of 2017, Belgian law enforcers detained Baiduev, referring to information of their French colleagues about his ‘possible involvement in preparing terror acts.’ These suspicions were not confirmed, but the man was deported to Poland. Reports about the fate of Baiduev appeared after the Amnesty International (AI) urged Russian authorities to disclose information about the whereabouts of the native of Chechnya and ensure respect for his rights.“ (Caucasian Knot, 4. September 2018)
Die in Riga ansässige und auf Russisch und Englisch publizierende Online-Zeitung Medusa berichtete im Dezember 2016 über das Schicksal von TschetschenInnen in Brest (Belarus), die versuchen, aus Russland zu flüchten, und veröffentlichte die Geschichten von einigen von ihnen. Eine Person namens Ibragim habe erzählt, dass er in Gefahr sei. Er habe eine Vorladung erhalten, sei jedoch nicht hingegangen. Daraufhin hätten sie ihn nachts mitgenommen, ihm Stromschläge versetzt, ihn geschlagen und ihm eine Plastiktüte über den Kopf gezogen. Man habe ihn zehn Tage festgehalten. Man habe ihm gesagt, er sollte Dokumente unterschreiben und für sie arbeiten. Dann habe man ihn freigelassen und er sei nach Brest gefahren. Er sei im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg ein Anhänger Itschkerias gewesen. Dann habe man ihn amnestiert. Aber immer, wenn etwas in Tschetschenien geschehe, werde er verprügelt. Man zeige ihm Fotos und frage ihn, was das sei, obwohl er das nicht wisse. Man wolle, dass er für sie arbeite. Man habe ihm gesagt, dass er, wenn er einen Vertrag unterzeichne, 100.000 Rubel Gehalt bekomme, ein Haus, ein Auto und überall grünes Licht haben werde. Wenn er aber ein Mitglied der Kadyrowzy werde, dann müsse er Leuten Leid antun. Man bekomme gesagt, was man tun solle, und wenn sie sagen würden, dass man einen Menschen umbringen solle, dann müsse man das tun. Aber wenn er etwas Schlechtes tue, dann werde man sich an seinen Kindern rächen, auch wenn er selbst ums Leben komme, wegen der Blutrache. Er wisse, dass einige in die Ukraine und nach Syrien geschickt worden seien, sobald sie einen Vertrag unterschrieben hätten. Sie würden im Fernsehen sagen, dass es Freiwillige seien, eine Armee von Hunderttausenden. Aber sie würden die Leute verprügeln und gewaltsam zwingen, einen Vertrag zu unterschreiben. Wer auch immer ihnen unterkomme, den würden sie mitnehmen. Man könne im nächsten Augenblick weg sein. Einige würden verschwinden. Man bekomme erzählt, dass eine Person nach Syrien oder in die Berge (zu den Rebellen, Anm. ACCORD) gegangen sei. Nach zwei bis drei Monaten werde die Person dann tot aufgefunden, mit einem inzwischen lang gewachsenen Bart. Die in Riga ansässige und auf Russisch und Englisch publizierende Online-Zeitung Medusa berichtete im Dezember 2016 über das Schicksal von TschetschenInnen in Brest (Belarus), die versuchen, aus Russland zu flüchten, und veröffentlichte die Geschichten von einigen von ihnen. Eine Person namens Ibragim habe erzählt, dass er in Gefahr sei. Er habe eine Vorladung erhalten, sei jedoch nicht hingegangen. Daraufhin hätten sie ihn nachts mitgenommen, ihm Stromschläge versetzt, ihn geschlagen und ihm eine Plastiktüte über den Kopf gezogen. Man habe ihn zehn Tage festgehalten. Man habe ihm gesagt, er sollte Dokumente unterschreiben und für sie arbeiten. Dann habe man ihn freigelassen und er sei nach Brest gefahren. Er sei im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg ein Anhänger Itschkerias gewesen. Dann habe man ihn amnestiert. Aber immer, wenn etwas in Tschetschenien geschehe, werde er verprügelt. Man zeige ihm Fotos und frage ihn, was das sei, obwohl er das nicht wisse. Man wolle, dass er für sie arbeite. Man habe ihm gesagt, dass er, wenn er einen Vertrag unterzeichne, 100.000 Rubel Gehalt bekomme, ein Haus, ein Auto und überall grünes Licht haben werde. Wenn er aber ein Mitglied der Kadyrowzy werde, dann müsse er Leuten Leid antun. Man bekomme gesagt, was man tun solle, und wenn sie sagen würden, dass man einen Menschen umbringen solle, dann müsse man das tun. Aber wenn er etwas Schlechtes tue, dann werde man sich an seinen Kindern rächen, auch wenn er selbst ums Leben komme, wegen der Blutrache. Er wisse, dass einige in die Ukraine und nach Syrien geschickt worden seien, sobald sie einen Vertrag unterschrieben hätten. Sie würden im Fernsehen sagen, dass es Freiwillige seien, eine Armee von Hunderttausenden. Aber sie würden die Leute verprügeln und gewaltsam zwingen, einen Vertrag zu unterschreiben. Wer auch immer ihnen unterkomme, den würden sie mitnehmen. Man könne im nächsten Augenblick weg sein. Einige würden verschwinden. Man bekomme erzählt, dass eine Person nach Syrien oder in die Berge (zu den Rebellen, Anmerkung ACCORD) gegangen sei. Nach zwei bis drei Monaten werde die Person dann tot aufgefunden, mit einem inzwischen lang gewachsenen Bart.
Kurz zuvor habe irgendjemand etwas angestellt, darauf seien sie morgens um fünf Uhr zu einer Moschee gefahren, hätten alle Jugendlichen mitgenommen und befragt. Ihre Vorgesetzten würden ihnen sagen, dass es Resultate geben müsse, und es sei ihnen egal, wie diese erreicht würden. Sie könnten einem Waffen unterschieben oder Drogen. Hauptsache, es gebe ein Resultat. In Tschetschenien leben man normal, wenn man einen Verwandten habe, der ein Vorgesetzter sei, ein Minister oder der Leiter der Verwaltung eines Rajons. Dann werde man nicht angerührt. Wenn man doch mitgenommen werde, dann helfe einem der Verwandte. Wenn man niemanden habe, an den man sich wenden könne, dann lebe man in Tschetschenien schlecht:
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Die folgenden Informationen beziehen sich nicht direkt auf die angeführte Fragestellung. Sie werden hier dennoch angeführt, da sie möglicherweise nützlich sein könnten.
Mark Galeotti, ein Historiker und Leiter des Zentrums für Europäische Sicherheit in Prag, schreibt in einem Gutachten zum Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands vom Juni 2019 Folgendes:
„Kadyrow hat seine Haltung klar gemacht, dass seine Feindschaft nicht verjährt, Er hat seine Kritiker einmal offen gewarnt, dass
‚Eines Tages, vielleicht in fünf oder zehn Jahren, wenn Ihr gescheiter werdet, oder wenn Eure Eltern sagen, Ihr sollt nach Hause kommen, oder wenn sie Euch aus Europa fortjagen, dann könnt Ihr nirgendwo mehr hin. Und dann lasse ich Euch für jedes Wort bezahlen‘,
Sein Beispiel sowie der ständige Einfluss des traditionellen tschetschenischen Ehrenkodex adat bedeutet, dass Streitigkeiten und Feindschaften die Merkmale einer Blutfehde annehmen. Während Rechtsfälle einer Verjährungsfrist unterliegen, gehen die ihnen zugrundeliegenden Streitigkeiten oft solange weiter, bis eine aktive Lösung, entweder ein Racheakt oder eine förmliche Entschuldigung oder Sühne gefunden wird.“ (Galeotti, Juni 2019, S. 5)
„Die Tschetschenische Republik ist offiziell Teil der Russischen Föderation. Obwohl Kadyrow die Polizei, Sicherheitsbehörden und Gerichte mit seinen eigenen Anhängern dicht besetzt hat, damit ihre tatsächliche Macht ihm zur Verfügung steht (die Sicherheitskräfte bestehen weitestgehend aus sogenannten ‚Kadyrowzy‘, die einen persönlichen Treueeid schwören), so sind sie auch mit dem restlichen Machtapparat der Russischen Föderation verbunden. Dadurch kann die tschetschenische Abteilung des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), der örtliche Ermittlungsausschuss und die Staatsanwaltschaft sowie das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik (MVD) und andere Behörden auf die Daten ihrer Amtskollegen landesweit zugreifen. Dies erstreckt sich auf die Ausstellung von Haftbefehlen und das Setzen von ‚Überwachungsvermerken‘ und ähnlichen Markierungen in nationale Datenbanken (einschließlich, wie unten noch besprochen wird, derjenigen, die zum Prüfen der Identitätsdokumente bei Ein- und Ausreise verwendet werden), mit der Erwartung, dass sie vollstreckt werden.“ (Galeotti, Juni 2019, S. 6)
„Ein russischer Bürger kann dann ohne Ausreisevisum in das Land einreisen und ausreisen, aber dennoch muss er/sie bei jeder dieser Bewegungen seine/ihre Papiere vorzeigen. Die Grenztruppen (PV), welche Teil des Föderalen Sicherheitsdienstes sind, lassen den Pass üblicherweise und routinemäßig durch ihre Einheitsdatenbank laufen. Dies löst (trotz der manchmal unvermeidbaren
behördlichen Unterlassungen und Fehler) ebenfalls eine Meldung über alle offenen Haftbefehle oder ‚Überwachungsvermerke‘ aus, die jede Sicherheitsbehörde der Akte eines Bürgers hinzufügen kann. Je nach deren Inhalt kann dies die sofortige Verhaftung, eine Zeitverzögerung zur Entscheidungsfindung oder einfach nur eine Benachrichtigung der örtlichen Behörde zur Folge haben. Hier gilt zu betonen, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass ein russischer Staatsbürger die Grenze überquert, ohne dass dies vermerkt wird, und dass die Grenztruppen jede Anweisung durchführen, die in den Akten erscheint.“ (Galeotti, Juni 2019, S. 8)
„Moskau hält eine Erfolgsbilanz im Missbrauch von Interpol, und besonders seiner Roten Ausschreibungen (Rotecken, internationale Haftbefehle) gegen politische Zielpersonen, etwas was der Europarat als beklagenswert bezeichnete und Russland eins der Länder nannte, das ‚Interpol und sein Rotecken-System in den letzten Jahren für politische Zwecke missbraucht hat, um die Meinungsfreiheit zu unterdrücken oder politische Gegner im Ausland zu verfolgen‘. Sogar nach russischen Standards ist Grosny besonders eifrig mit dem Einsatz von Rotecken gegen Personen, die es verfolgt, besonders angeblich im Zusammenhang mit Terrorismus. Unter den Opfern dieser Praxis waren sowohl hochrangige politische Regimegegner wie der ehemalige Rebellensprecher Achmed Sakajew als auch zufällige Opfer von Boshaftigkeit, Vendettas oder verwechselter Identität. Eine Durchsicht der Interpol-Rotecken-Datenbank zeigt hunderte von tschetschenischen Namen mit unverhältnismäßig vielen Terrorismusanklagen. Diese haben zu einer Reihe von Überstellungen geführt, und diejenigen, die nach Russland/Tschetschenien zurückkehren, tragen ein erhebliches Risiko, dann einfach zu verschwinden, wie Azamat Baiduyev (2018 aus Polen deportiert) und Asian Yandiyev (ein Inguschetier, der aber beschuldigt wurde, Mitglied einer tschetschenischen Rebellengruppe zu sein, 2018 aus der Slowakei deportiert).“ (Galeotti, Juni 2019, S. 9)
„Die Tschetschenische Diaspora
Es gibt eine weit verbreitete Diaspora innerhalb der Russischen Föderation, die aus natürlicher Migration sowie der Flucht vor zwei Kriegen resultiert, die seit 1991 in Tschetschenien stattgefunden haben sowie die Vermächtnisse vergangener Zwangsumsiedlungen sind. Für einige stellt dies ein Alternativinstrument dar, das Kadyrow zur Verfügung steht.
Tschetschenische Repräsentanzbüros
Wie viele andere Teilregionen der Russischen Föderation unterhält die Republik Tschetschenien ein Netzwerk von 50 Repräsentanzbüros landesweit, die den Auftrag haben, mit den tschetschenischen Gemeinden vor Ort zusammenzuarbeiten sowie den interregionalen Handel und ähnliches zu fördern. Diese sind jedoch meist kleine Büros, mehr in der Größenordnung eines Honorarkonsuls als einer Botschaft und decken mindestens eine Teilrepublik oder -region ab, welche die Größe eines europäischen Landes hat. Obwohl die Möglichkeit besteht, dass dieses Büro Informationen, welche es über eine bestimmte Person erhält, an Grosny weiterleiten könnte, können diese nicht ernsthaft als Informations-Knotenpunkt, geschweige denn als Zentrum für direktere Aktivitäten bezeichnet werden.
Tschetschenische Gemeinschaften
Die tschetschenische Gemeinschaft innerhalb Russlands spielt eine Rolle, wenn Kadyrow direkten Druck auf seine hochrangigeren Kritiker ausüben will. Als zum Beispiel der Abgeordnete der Stadt Krasnoyarsk Konstantin Sencheno Kadyrow im Jahr 2016 öffentlich als eine ‚Schande für Russland‘ wegen seiner autoritären Sprache und seines Benehmens bezeichnete, erschien eine Delegation örtlicher Tschetschenen der Vainakh Gesellschaft, angeführt vom Freestyle Wrestling Champion Buvaysar Saytiyev (ein tschetschenischer Ehrenbürger der Stadt), um bei ihm zu protestieren. Senchenko entschuldigte sich sodann öffentlich bei Kadyrow.
Darüber hinaus gibt es jedoch keinen Nachweis, dass sie eine Art fünfte Kolonne für Grosny sind, obwohl man wiederum annehmen könnte, dass Nachrichten durch Klatsch oder gezielteres Informieren nach Tschetschenien zurücktransportiert werden könnten. Die einzige wirkliche Ausnahme ist Moskau, welches nicht nur eine recht große tschetschenische Gemeinde hat (die Volkszählung von 2010 verzeichnete 14.524, aber dies gilt im Allgemeinen als große Untertreibung, da die Kurzzeitbewohner nicht mit erfasst wurden), sondern dank der starken politischen und wirtschaftlichen Bindungen und der Gegenwart tschetschenischer Politiker und ihrer Sicherheitsdienste, Gefolgschaft und Familien ebenfalls überproportionale Kontakte mit dem Mutterland hat. Ein Moskauer Polizeibeamter bemerkte, ‚dass es wenig gibt, was in der tschetschenischen Gemeinde [in Moskau] und in ihren üblichen Treffpunkten geschieht, das nicht durchgekaut, beobachtet und weiterberichtet wird‘. Auf die Frage, ob dies bedeute, dass nach Grosny weiterberichtet wird, bejahte der Beamte.“ (Galeotti, Juni 2019, S. 15)
„Die Geographie der Bedrohung
Es stehen sowohl in der Open Source Berichterstattung sowie auch durch geführte Unterhaltungen mit russischen Gesprächspartnern nicht genug Fälle zur Verfügung, um eine klare Aussage darüber machen zu können, ob es ein Muster ‚gefährlicher‘ und ‚sicherer‘ Gebiete gibt oder nicht. Allerdings kann man ein paar vorläufige Schlussfolgerungen ziehen.
Noch Gefährlicher
Moskau und Sankt Petersburg sind ‚gefährlicher‘, da das Polizeiaufgebot in ihnen stärker ist, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Wo Moskau jetzt neue Gesichtserkennungssysteme testet, die an Straßenkameras angeschlossen sind, die Frequenz der Dokumentenkontrollen durch den Föderalen Migrationsdienst hoch ist und die Registrierung der Mobiltelefone beim Betreten des Metronetzes geprüft wird, ist es viel schwieriger geworden, ‚unterhalb des Radars‘ zu bleiben. Ich habe persönlich größere Polizeieinsätze erlebt, die oft bei der Ankunft von Zügen aus Grosny am Moskauer Paveletzkij Bahnhof stattfinden und umfangreiche Dokumentenprüfungen zur Folge haben. Wie oben bemerkt, gibt es ebenfalls eine besonders große tschetschenische Gemeinschaft, die mit dem Kadyrow-Regime verbunden ist. Obwohl einige LGBT+ Personen, die aus Tschetschenien geflohen sind, vom LGBT-Netzwerk in Moskau sicher untergebracht sind, sind sie dort praktisch Gefangene und hoffen, im Ausland Asyl zu finden, statt zu erwarten, dort ein neues, offenes Leben für sich beginnen zu können. Dies trifft in einem geringeren Umfang auch auf Sankt Petersburg zu.
Das ländliche Russland ist paradoxerweise ‚gefährlicher‘, da Außenseiter mehr auffallen und Vorurteile gegenüber den sogenannten ‚Schwarzen‘ aus dem Nordkaukasus ausgeprägter sind (besonders wenn sie keine traditionelle politische oder soziale Ausrichtung haben). Ein Polizeibeamter aus Wladiwostok, der aus einem kleinen Dorf im europäischen Russland gekommen war, sagte mir, ‚wenn wir jemanden aus Zentralasien oder dem Nordkaukasus in unserer Stadt bemerkt hätten, hätten wir vor dem Ende des Tages einen Vorwand gefunden, um herauszufinden, wer sie waren und hätten mit großer Sicherheit ihre Papiere geprüft. Ehrlich, wir hätten nach einem Vorwand gesucht, sie einzusperren oder weiterzuschieben.‘
Der Rest des Nordkaukasus ist ‚gefährlicher‘ für jemanden, der des Wahhabisten-Sympathisantentums beschuldigt ist, da dies Regionen in einem Staat mit einem niedrigen Aufstandsniveau sind. Es ist wahrscheinlicher, dass die Behörden die Identitätsdokumente von Fremden überprüfen und eher dazu geneigt sind, jetzt zu verhaften und erst später zu fragen. Das hohe Korruptionsniveau in der Region kann ein Gegengewicht darstellen, aber es bedeutet auch aggressiveres und rücksichtsloseres Verhalten durch die Polizei und andere Beamte, die das Anbieten eines Bestechungsgeldes als Zeichen der Schuld ansehen können. Es kann ebenfalls eine große
tschetschenische Gemeinschaft geben (besonders ein Merkmal für Inguschetien und Dagestan). Ferner, während die meisten Nachbarn Tschetscheniens Kadyrow fürchten und ablehnen, wollen sie ebenfalls die tschetschenischen Sicherheitskräfte nicht herausfordern, um keine unverhältnismäßige Reaktion auszulösen. Als die Familie Bakharchiyev gezwungen wurde, nach Inguschetien zu ziehen, weil ihr Sohn Zelimkhan beschuldigt wurde, ein Wahhabit zu sein, erhielten sie weiterhin Drohungen, und die örtlichen Behörden boten ihnen keinerlei Schutz. (Schließlich gingen sie nach Europa.) Ebenso floh Ramazan Dzhalaldinov, der wegen öffentlicher Kritik an Kadyrow gezielt eingeschüchtert und sein Haus niedergebrannt wurde, nach Dagestan, wo er dann während eines Moscheebesuchs fast entführt wurde.
Sicherer
Die anderen russischen Städte sind wahrscheinlich die ‚sichersten‘ Orte: groß genug, damit Neuankömmlinge nicht auffallen (und ebenfalls mit bestehenden Gemeinschaften aus dem Nordkaukasus), jedoch wesentlich schwächer kontrolliert. Es gibt Ausnahmen wie Rostow am Don (da es die Drehscheibe für Operationen in der südöstlichen Ukraine ist und somit voll mit Sicherheitskräften ist), Kasan (welches seine Sicherheit gegen Wahhabisten seit den Terrorangriffen in 2012 und den darauffolgenden Gerichtsverfahren in 2016 erhöht hat) und Stawropol (wo es einen besonders hohen Anteil an tschetschenischer Bevölkerung gibt, die wieder eng mit Tschetschenien, hauptsächlich durch legalen und illegalen Handel verbunden ist), aber im Allgemeinen ist die einhellige Meinung unter den russischen Gesprächspartnern, dass diese die besten Optionen für Sicherheit und relative Anonymität bieten.“ (Galeotti, Juni 2019, S. 16-17)
Das Norwegian Helsinki Committee (NHC), eine NGO, die sich für Menschenrechte einsetzt, schreibt in einem 2019 veröffentlichten Bericht, dass sich UNHCR speziell mit der internen Fluchtalternative für TschetschenInnen, die von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, befasst habe. In einem Brief an das NHC habe UNHCR 2009 vor der norwegischen Praxis einer internen Fluchtalternative gewarnt. Damals habe UNHCR angegeben, dass für tschetschenische Asylsuchende, die vor Verfolgung gemäß Artikel 1A der Genfer Flüchtlingskonvention flüchten würden, weder eine interne Fluchtalternative noch eine Relokation in der Republik Tschetschenien oder in anderen Regionen Russlands in Erwägung gezogen werden sollte („should not be considered to be available“).
Diese Einschätzung werde von Nachforschungen, die das NHC angestellt habe, unterstützt. Man habe 2013 sowie 2016-2017 an mehr als 40 regionale Büros des Flüchtlingsprogramms der russischen NGO Memorial Fragebögen geschickt. Die Mitarbeiter dieser Büros seien AnwältInnen, die Informationen aus erster Hand hätten bezüglich verschiedener Situationen, in denen TschetschenInnen aus Tschetschenien in andere Regionen Russlands ziehen würden. Die Analyse sei noch nicht abgeschlossen, aber einige vorläufige Ergebnisse seien in zwei Analyse-Runden bestätigt worden. Die meisten Befragten hätten bestätigt, dass die tschetschenischen Behörden die Mittel hätten, einen Tschetschenen, den sie suchen würden, an einem neuen Ort zu finden. Die tschetschenische Polizei könne TschetschenInnen in Zusammenarbeit mit föderalen Sicherheitsbehörden, etwa dem Inlandsgeheimdienst FSB, auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation finden („track“). Es gebe eine gemeinsame Datenbank für ganz Russland („Samara“). Laut dem Büro von Memorial in Tscheljabinsk hole lokale Polizei, wenn sich ein Tschetschene nicht an einem neuen Ort registrieren wolle, bei der tschetschenischen Polizei Informationen über ihn ein. Laut dem Büro von Memorial in Murmansk sei es für Personen aus dem Nordkaukasus möglich, an anderen Orten in Russland zu leben. Die schlichte Anwesenheit vieler Nordkaukasier, die außerhalb ihrer Heimatregion leben würden, sei Beweis dafür. Die Frage sei, wie angenehm und einfach es für sie sei, Unterkunft und Arbeit zu finden. Und in einem Fall, in dem es strafrechtliche Vorwürfe gegen eine Person gebe, die politisch oder religiös motiviert seien, sei eine interne Fluchtalternative keine Alternative. Gemäß russischem Gesetz müsse sich ein russischer Staatsbürger innerhalb von 90 Tagen an einem neuen
Ort registrieren und dafür sei ein Wohnort nötig. Für TschetschenInnen habe es sich sowohl das Kaufen als auch das Mieten von Wohnungen als schwierig herausgestellt, wie auch das Registrieren eines Tschetschenen durch den Vermieter. Ein anderes Problem sei, dass die Behörden bei einer Person, die einen neuen Wohnsitz registriere, nachprüfen würden, ob sich die Person von ihrem vorherigen Wohnsitz abgemeldet habe. Wenn eine Person von den tschetschenischen Behörden gesucht werde, wäre ihnen diese Information sehr wahrscheinlich bekannt. Eine zusätzliche Herausforderung sei die zunehmende anti-tschetschenische Stimmung in Russland. Es habe sich eine Wahrnehmung von TschetschenInnen als TerroristInnen, die sich kulturell von RussInnen unterscheiden würden, verfestigt. Untersuchungen des Lawada-Zentrums aus dem Jahr 2013 hätten gezeigt, dass 24 Prozent der RussInnen glücklich wären, wenn Tschetschenien von Russland unabhängig würde (im Gegensatz zu 14 Prozent im Jahr 2009). 52 Prozent der RussInnen seien der Ansicht, dass die Terrorismusgefahr aus dem Nordkaukasus in den vorangegangenen Jahren angestiegen sei und 72 Prozent der RussInnen würden Tschetschenien als eine „intensive“ oder „explosionsgefährdete“ Region beschreiben:
„The UNHCR has specifically dealt with the application of the internal protection alternative related to Chechens persecuted by Chechen authorities. In a letter to the Norwegian Helsinki Committee in 2009, the UNHCR warned against the Norwegian practice of referring to the internal flight alternative:
The question whether or not an internal flight or relocation alternative is available should be assessed on a case-by-case basis in light of the requisite relevance and reasonableness analysis and taking into account the individual circumstances of the case. UNHCR’s assessment is, however, that an internal flight or relocation alternative should not be considered to be available within either the Chechen Republic or other regions of the Russian Federation for Chechen asylum-seekers fleeing persecution in the meaning of Article 1 A of the 1951 Convention.
This assessment is confirmed by research carried out by the Norwegian Helsinki Committee. A questionnaire was sent to the more than 40 regional offices of Memorial’s refugee program in 2013 and in 2016-2017. Staff of these offices are lawyers with first-hand experience from various situations where Chechens move from Chechnya to other parts of Russia. Analysis is still ongoing, but some preliminary findings have been confirmed during two rounds of analysis. Most of the respondents confirmed that if a Chechen is wanted by Chechen authorities, they have the means to find his new location. Chechen police, in cooperation with federal security services such as FSB, can track Chechens in the whole territory of the Russian Federation. There is a joint information base for all of Russia (‘Samara’). According to the Chelyabinsk Memorial office, if a Chechen is found not to want to register at a new location, local police will request information about him from Chechen police.
According to the Memorial Murmansk office, it is possible for people from North Caucasus to live other places in Russia. The mere presence of the many North Caucasians living outside their region is evidence to that. – ‘The question is how comfortable and easy it is for them [to find accommodation and work]. And in a case where there is a criminal charge against a person, motivated on political or religious grounds, internal flight is no alternative.’
According to law, a Russian citizen must register at a new location within 90 days, and for that she or he needs a place of residence. For Chechens it has proven difficult both to buy or to rent property, and to have the owner register a Chechen national on her or his property.
Another issue is that when a person succeeds to register on a new residence, authorities will verify whether the person has de-registered from her or his previous residence. If the person is wanted by Chechen authorities, this information will very likely be known to them. Another issue is that when a person succeeds to register on a new residence, authorities will verify whether the person has de-registered from her or his previous residence. römisch eins f the person is wanted by Chechen authorities, this information will very likely be known to them.
An additional challenge arises from growing anti-Chechen sentiments in Russia. An understanding of Chechens as terrorists culturally different from Russians has solidified. Research carried out by the Levada Centre in 2013 indicated that 24% of Russians would be very happy if Chechnya became separate from Russia (compared to 14% in 2009); 52% of Russians think that the threat of terrorism from North Caucasus has increased over the last years, and 72% of Russians describe Chechnya as an ‘intense’ or ‘explosion prone’ region.“ (NHC, 2019, S. 42-43)
Informationen zu den größeren tschetschenischen Gemeinden in Russland, zu gesetzlichen Bestimmungen bei der Wohnsitzanmeldung, zur Reichweite der tschetschenischen Behörden außerhalb Tschetscheniens sowie zur Behandlung von RückkehrerInnen entnehmen Sie bitte auch dem bereits etwas älteren Bericht von EASO vom August 2018:
· EASO – European Asylum Support Office: Die Situation der Tschetschenen in Russland, August 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/2005386/2019_03_Chechens_in_Russia_final_DE.pdf
2) Lage von TschetschenInnen in der Russischen Föderation? Kommt es zu Problemen beim Zugang zu Wohnungsmarkt, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und Bildung? Sind sie allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt, eventuell auch durch die Strafverfolgungsbehörden bzw. allgemein Behörden?
Christian Osthold, ein Experte für Tschetschenien und den Islamismus, schreibt im Mai 2018 in einem Beitrag für das deutsche Nachrichtenmagazin Fokus Folgendes:
„Der Lesart des Kreml zufolge handelte es sich bei den Tschetschenen um ein Volk krimineller Islamisten, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Diese Darstellung ist derart absurd, dass es schwerfällt, sie überhaupt ernsthaft zu diskutieren. Dass sie heutzutage dennoch in weiten Teilen der russischen Gesellschaft akzeptiert und für die Betroffenen somit zu bitterem Ernst wird, ist indes kein Zufall. Kaum jemand weiß, dass das ihr zugrunde liegende Narrativ keine neuerliche Erscheinung darstellt, sondern in einer alten Tradition steht. […]
Als die tschetschenische Führung nach 1991 Souveränität von Moskau verlangte, hatte man im Kreml keine Hemmungen, diese Forderung gewaltsam zu untergraben. Um den am 18. Dezember 1994 gegen die eigene Bevölkerung entfesselten Krieg als Notwehr darzustellen, reichte es nicht, ausschließlich auf Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verweisen, weshalb Moskau die Schimäre einer islamistischen Bedrohung in den Mittelpunkt stellte. […]
Wie stark die Folgen dieses Manövers bis heute in Russland wirken, illustriert eine Umfrage, die 2005 unter dem Slogan ‚Wer sind wir?‘ von der Zeitung ‚Komsomol’skaja Pravda‘ durchgeführt wurde. Ihr zufolge hielten 51 Prozent der Befragten Tschetschenen für gefährlich, während ihnen 19 Prozent einen stark ausgeprägten Hang zur Gewalttätigkeit attestierten.
Nachdem man die gleiche Umfrage auch in mehreren sowjetischen Nachfolgestaaten durchführt hatte, zeigte sich, dass dort 33 Prozent der Teilnehmer Tschetschenen sogar mit Terroristen gleichsetzten. Auch eine 2007 erfolgte Studie zur Toleranz der Russen gegenüber ethnischen Minderheiten förderte ähnliche Ergebnisse zutage.
Während lediglich 1,5 Prozent angaben, Sympathie für Tschetschenen zu hegen, erklärten 19 Prozent der Befragten, sie als ‚Feinde‘ zu betrachten, während 18,5 Prozent aussagten, ihnen mit tiefem Misstrauen zu begegnen. Einer Erhebung von 2010 zufolge galten die Tschetschenen gar als unbeliebtestes Volk Russlands, wohingegen eine Telefonumfrage des Radiosenders ‚Echo Moskvy‘
von 2017 ergab, dass 89 Prozent der Teilnehmer Angst hatten, einem Tschetschenen im Dunkeln zu begegnen. […]
Man kann konstatieren, dass die Tschetschenen bis heute unter einem Image leiden, das ihnen in ihrer Heimat aufgezwungen, in Russland verbreitet und schließlich nach Europa exportiert wurde. Dies hat dazu geführt, dass Verbrechen, die heutzutage von Tschetschenen verübt werden, nicht nur übermäßig viel Aufmerksamkeit erzeugen, sondern auf die gesamte Volksgruppe zurückfallen.
In Russland ist das Narrativ des ‚tschetschenischen Gangsters‘ längst zu einer Eigenmarke geworden, die sich reger Vermarktung erfreut. Viel zu selten ist bisher die Frage gestellt worden, warum nach jedem politischen Mord stets Tschetschenen als Täter präsentiert werden. Nun ist es natürlich schwierig, von außen Einblicke in die Ermittlungen russischer Behörden zu nehmen. Gleichwohl kommt man nicht umhin festzustellen, dass in solchen Fällen ein Eindruck erzeugt wird, welcher der Öffentlichkeit nicht nur vertraut ist, sondern ihr zudem auch plausibel erscheint.“ (Fokus, 27. Mai 2018)
Mark Galeotti, ein Historiker und Leiter des Zentrums für Europäische Sicherheit in Prag, schreibt in einem Gutachten zum Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands vom Juni 2019 Folgendes:
„Die Polizei und andere Behörden kontrollieren routinemäßig Meldedokumente (und um ehrlich zu sein, insbesondere bei jedem, der aussieht, als stamme er aus dem Nordkaukasus), wodurch diese Flüchtigen regelmäßige Bestechungsgelder zahlen müssten und damit einer neuen Räuberbande ausgeliefert wären.“ (Galeotti, Juni 2019, S. 8)
Die nichtstaatliche Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem im Jänner 2020 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019, dass die Polizei weiterhin „rassistisches Profiling“ bei Menschen mit nicht-slawischem Aussehen betrieben habe und diese Personen willkürlichen Inhaftierungen und Erpressungen ausgesetzt gewesen seien:
„Police continued racially profiling people of non-Slavic appearance, often subjecting them to arbitrary detention, and extortion.“ (HRW, 14. Jänner 2020)
In einem Artikel vom Dezember 2019 berichtet HRW, dass russische Polizisten bei Razzien Mitte Dezember 2019 Dutzende zentralasiatische ArbeitsmigrantInnen umzingelt und willkürlich verhaftet hätten, wobei viele geschlagen worden seien. Diese Razzien, die mindestens in sechs russischen Regionen durchgeführt worden seien, hätten zu Verhaftungen von ArbeitsmigrantInnen und einigen russischen StaatsbürgerInnen nicht-russischer Ethnie ohne rechtliche Grundlage geführt:
„Russian police rounded up and arbitrarily detained scores of Central Asian migrant workers, beating many of them, in a series of raids in mid-December 2019, Human Rights Watch said today. The raids, which were carried out in at least six regions in Russia, involved detentions of migrant workers without legal basis, including some Russian citizens of non-Russian ethnicity. Russian authorities should stop their practice of racial profiling and arbitrary detentions. They should effectively investigate alleged police brutality and appropriately discipline or prosecute those responsible.
‘Racial profiling, mass detentions, and ill-treatment in police custody of migrant workers and Russians of non-Slavic appearance is unlawful and unjust,’ said Hugh Williamson, Europe and Central Asia director at Human Rights Watch. ‘It should stop immediately.’“ (HRW, 24. Dezember 2019)
In einem Entscheidungstext des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom November 2019 finden sich folgende Informationen, unter anderem des deutschen Auswärtigen Amtes (AA):
„Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen ‚fremdländischen‘ Aussehens Opfer
von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 21.5.2018).“ (BVwG, 7. November 2019)
„Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Die Menschenrechtsorganisation Sova verzeichnete für Januar - Oktober 2016 fünf Tote und 47 Verletzte aufgrund rassistisch motivierter Gewalttaten (AA 21.5.2018).“ (BVwG, 7. November 2019)
„Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 21.5.2018). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 1.2018, vgl. US DOS 20.4.2018) [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen]. „Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 21.5.2018). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 1.2018, vergleiche US DOS 20.4.2018) [bez. Registrierung vergleiche Kapitel 19.1 Meldewesen].
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Stimmungen (AA 21.5.2018, vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017).“ (BVwG, 7. November 2019) Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Stimmungen (AA 21.5.2018, vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017).“ (BVwG, 7. November 2019)
Das US-Außenministerium schreibt in seinem im März 2019 veröffentlichten Jahresbericht zu 2018, dass die Diskriminierung auf Basis der Nationalität per Gesetz verboten sei, ein Bericht des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung von 2017 habe jedoch angemerkt, dass Beamte Minderheiten diskriminieren würden, indem sie unter anderem de facto „rassistisches Profiling“ betreiben würden, das insbesondere auf MigrantInnen, Personen aus Zentralasien und aus dem Kaukasus abziele. Im Laufe des Jahres 2018 habe es 15 gewalttätige Angriffe auf ZentralasiatInnen und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten gegeben, in deren Folge eine Person gestorben und zwölf weitere verletzt worden seien. Im Normalfall habe die Polizei Ermittlungen eingeleitet, aber ihrer Schlussfolgerungen nicht öffentlich gemacht oder Angreifer festgenommen.
„The law prohibits discrimination based on nationality, but according to a 2017 report by the Committee on Elimination of Racial Discrimination, officials discriminated against minorities, including through ‘de facto racial profiling, targeting in particular migrants and persons from Central Asia, and the Caucasus.’
During the year there were 15 violent attacks against Central Asians and members of other ethnic minorities, resulting in the death of three persons and injury to 12. Typically the police opened investigations into these incidents but did not disclose their conclusions or apprehend assailants. For example, on January 12, a Kyrgyz man died from multiple stab wounds in Noginsk. Media reports alleged that the assailants, who fled the scene, may have belonged to an ultraright wing group.“ (USDOS, 13. März 2019, Section 6)
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance, CoE-ECRI) schreibt in einem Bericht vom März 2019, dass es weiterhin verbreitetes „rassistisches Profiling“ durch die Polizei gebe, das sich in willkürlichen Identitätsüberprüfungen und unnötigen Verhaftungen von insbesondere MigrantInnen aus Zentralasien und dem Kaukasus sowie Roma manifestiere. Viele NGOs hätten ECRI darüber
informiert, dass es üblich sei, dass diese Personen unter dem Vorwand, es könne Unregelmäßigkeiten mit den Ausweispapieren geben, von der Polizei angehalten würden. Diese Situationen würden häufig mit der Zahlung von Schmiergeld an die Polizei enden:
„As concerns racial profiling, ECRI regrets that this has not been defined and prohibited by law as recommended in its GPR [General Policy Recommendation] No. 11 on combating racism and racial discrimination in policing. According to numerous reports, this practice by the police continues to be widespread; racial profiling is manifested in arbitrary identity checks and unnecessary arrests, targeting in particular migrants from Central Asia and the Caucasus, and Roma. ECRI considers racial profiling harmful because it institutionalises prejudice and legitimises discriminatory behaviour among the general public towards members of certain groups.
Many NGOs informed ECRI that it is common to see these categories of persons stopped by the police on the pretext that there may be irregularities with their documents. Such encounters allegedly often end in the payment of bribes to police to drop any further action. According to a 2014 poll, the public perceive police as the most corrupt of government agencies.” (CoE-ECRI, 5. März 2019, S. 31)
Bitte beachten Sie, dass die im Folgenden in dieser Anfragebeantwortung enthaltenen Übersetzungen aus dem Niederländischen und Finnischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurden. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, dass diese Arbeitsübersetzungen Ungenauigkeiten enthalten.
Das niederländische Außenministerium schreibt in einem im Dezember 2018 veröffentlichten allgemeinen Amtsbericht zur Russischen Föderation, dass es im Berichtszeitraum (Juli 2017 bis November 2018) keine relevanten Änderungen bezüglich der Wohnsitzregistrierung gegeben habe. Die Bewegungsfreiheit von russischen StaatsbürgerInnen werde gemäß einem Gesetz aus dem Jahr 1993 garantiert, das aber auch die Verpflichtung beinhalte, dass sich jede im Land wohnende Person an ihrem dauerhaften oder vorübergehenden Wohnsitz registriere. Ohne diese Registrierung sei es praktisch unmöglich, normal am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Obwohl die verfassungsmäßigen Rechte per Gesetz unabhängig von einer Registrierung oder Nicht-Registrierung gewährt werden müssten, sei es üblich, dass Personen ohne Registrierung oder Inlandspass öffentliche Leistungen verwehrt würden. Lokale Behörden würden manchmal Registrierungsregeln anwenden, die die Niederlassungsfreiheit einschränken würden, wovon ethnische Minderheiten und MigrantInnen aus dem Kaukasus und Zentralasien besonders betroffen seien. In der Praxis erleichtere das Bezahlen von Schmiergeld den Erhalt einer Registrierung oder beschleunige und unterstütze Verfahren. Knappheit am Wohnungsmarkt und die Angst von VermieterInnen vor höheren Steuern aufgrund der Registrierung mehrerer BewohnerInnen an derselben Adresse würden zu Problemen bei der Registrierung eines neuen Wohnsitzes führen. Insbesondere in großen Städten würden Räumlichkeiten häufig nur unter der Bedingung, dass sich der Mieter nicht registriere, vermietet.
Im Berichtszeitraum seien ethnische Minderheiten, die sich äußerlich von der slawischen Ethnie unterschieden hätten, weiterhin diskriminiert worden. Der Anteil der Personen mit fremdenfeindlichen Haltungen gegenüber nicht-slawischen EinwanderInnen aus dem Ausland sei laut dem unabhängigen Meinungsforschungsinstitut Lewada von 54 Prozent im Jahr 2017 auf 66 Prozent im Juli 2018 angestiegen. Diese Zahlen würden unter den Zahlen von 2013 liegen, als sich 81 Prozent gegen Einwanderung ausgesprochen hätten. Ethnische Minderheiten, insbesondere die aus Zentralasien, könnten multiplen Formen von Fremdenfeindlichkeit in der Gesellschaft ausgesetzt sein. Sie hätten weniger Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere wenn es sich um Jobs für
höher gebildete Personen oder Jobs mit Kundenkontakt handle. Auf dem Wohnungsmarkt sei es schwieriger für sie, eine Unterkunft zu finden, weil slawische MieterInnen häufig bevorzugt würden. In den Bereichen Medizin und Sozialleistungen würden sie Unterstützung erhalten, wenn sie einen russischen Pass hätten, aber sie seien dem Risiko einer weniger guten Behandlung ausgesetzt, beispielsweise Unterbringung in einem älteren Krankenhausflügel oder längere Wartezeit.
Die Registrierung des Wohnsitzes bei den lokalen Behörden sei weiterhin die Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Diensten, etwa Gesundheitsversorgung und Bildung. Die Registrierung scheine ein größeres und häufig unüberwindbares Hindernis für MigrantInnen zu sein, teilweise weil die Registrierung von vielen VermieterInnen routinemäßig verweigert werde, teilweise weil eine Knappheit am Wohnungsmarkt herrsche und es schwierig sei, eine legale Unterkunft zu beschaffen:
„Er zijn in de verslagperiode geen relevante wijzigingen geweest ten aanzien van woonplaatsregistratie. De bewegingsvrijheid van Russische burgers is formeel gewaarborgd door middel van de Wet op de bewegingsvrijheid en de vrije keuze van woon- en verblijfplaats in de Russische Federatie van 1993. Krachtens deze wet bestaat er in de gehele Russische Federatie een plicht voor alle in het land woonachtige personen om zich te laten registreren in de tijdelijke of permanente woonplaats. Zonder deze registratie is het voor personen de facto onmogelijk normaal aan het maatschappelijke leven deel te nemen. Hoewel volgens de wet registratie of niet registratie los staat van de grondwettelijke rechten van burgers, komt het geregeld voor dat overheidsdiensten worden geweigerd aan personen zonder registratie of binnenlands paspoort. Zie ook paragraaf 1.3.1. Het komt voor dat lokale autoriteiten registratieregels hanteren die het recht van vrije vestiging beperken. Vooral etnische minderheden en migranten uit de Kaukasus en Centraal-Azië worden hiermee geconfronteerd. [...]
In de praktijk kan door middel van het betalen van steekpenningen gemakkelijker een registratie in een woonplaats worden verkregen en kunnen procedures worden versneld of vergemakkelijkt. Krapte op de woningmarkt en verhuurders die vrezen voor hogere belasting door registratie van meerdere bewoners op hetzelfde adres wierpen praktische moeilijkheden op bij de registratie in een nieuwe woonplaats. Vooral in grote steden wordt huurruimte vaak verhuurd onder de voorwaarde dat de huurder zich niet registreert.“ (Niederländisches Außenministerium, 21. Dezember 2018, S. 45-46)
„In de verslagperiode werden etnische minderheden die zichtbaar verschillen van de Slavische etniciteit onverminderd gediscrimineerd. Het percentage van de bevolking met een xenofobe houding tegenover niet-Slavische immigranten uit het buitenland is volgens onafhankelijk onderzoeksinstituut Levada in juli 2018 gestegen naar 66%, ten opzichte van 54% in 2017. Dat is lager dan de cijfers van 2013, toen 81% zich tegen immigratie uitsprak. […]
Etnische minderheden, veelal uit Centraal-Azië, kunnen te maken krijgen met meerdere vormen van xenofobie in de samenleving. Zij krijgen minder kansen op de arbeidsmarkt, voornamelijk als het gaat om banen voor hoger opgeleiden of banen met klantencontact. Op de woningmarkt is het voor hen moeilijker om een woning te vinden omdat de voorkeur vaak uitgaat naar Slavische huurders. In de medische en sociale zorgverlening krijgen zij wel zorg als zij een Russisch paspoort hebben, maar lopen zij het risico van een minder goede behandeling bijvoorbeeld plaatsing in een oudere vleugel van het ziekenhuis of langere wachttijden. […]
Adresregistratie bij de lokale autoriteiten blijft een voorwaarde om toegang te krijgen tot publieke diensten als gezondheidszorg en onderwijs. De adresregistratie blijkt een grote en vaak onoverkomelijke drempel voor migranten, deels omdat de registratie routinematig wordt geweigerd door veel verhuurders, deels omdat de woningmarkt in stedelijke gebieden erg krap is en het moeilijk
is om aan een legale woning te komen.” (Niederländisches Außenministerium, 21. Dezember 2018, S. 59-60)
Die Finnische Einwanderungsbehörde (Finnish Immigration Service) erläutert in einem im Juni 2019 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Moskau im November 2018, dass laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch (HRW) Personen aus dem Nordkaukasus, die nach Russland ziehen würden, häufiger Probleme hätten, Arbeit und Wohnung zu finden, als Personen aus „slawischen“ Regionen des Landes. Auf der anderen Seite seien NordkaukasierInnen im Vergleich zu ZentralasiatInnen in einer besseren Position, weil sie russische StaatsbürgerInnen seien. Laut einer anonymen Quelle würden Personen aus dem Nordkaukasus beispielsweise in Sankt Petersburg und Moskau schlechter behandelt, da viele Probleme mit Personen aus dem Nordkaukasus in Zusammenhang stünden. Im Nordkaukasus sei Arbeitslosigkeit eines der Hauptprobleme. Grigorij Schwedow, der Chefredakteur von Caucasian Knot, habe eingeschätzt, dass StudentInnen aus dem Nordkaukasus beispielsweise von anderen StudentInnen diskriminiert werden könnten, aber nicht von ProfessorInnen. So lange ein Arbeitssuchender mit einem muslimischen Hintergrund keine speziellen Anforderungen für die Ausübung seiner Religion während der Arbeitszeit habe, werde er nicht diskriminiert. Es sei schwierig, die Lage von InguschetInnen im Allgemeinen und das Ausmaß der gegen sie gerichteten Diskriminierung durch Einzelpersonen oder den Staat einzuschätzen. Allerdings sei Russland ein Land, in dem Fremdenfeindlichkeit präsent und Diskriminierung sehr üblich sei:
„Pohjoiskaukasialaisten haasteet muilla Venäjän alueilla
Lokshinan mukaan Pohjois-Kaukasian alueelta kotoisin olevat ja Venäjän sisällä muuttavat henkilöt kohtaavat ongelmia työn ja asunnon löytämisessä useammin kuin he, jotka ovat lähtöisin maan ‚slaavilaisvaltaisilta‘ alueilta. Toisaalta esimerkiksi Venäjällä asuviin keskiaasialaistaustaisiin henkilöihin verrattuna pohjoiskaukasialaisilla on parempi tilanne, sillä he ovat Venäjän kansalaisia. Nimettömänä pysyttelevän lähteen mukaan Pohjois-Kaukasian alueelta tuleviin henkilöihin suhtaudutaan esimerkiksi Pietarissa ja Moskovassa negatiivisesti, sillä suurin osa erilaisista levottomuuksista liittyy Pohjois-Kaukasiasta kotoisin oleviin henkilöihin. Lähde näkee tämän ongelmallisena, sillä sama negatiivinen asenne kohdistetaan myös keskiaasialaisiin maahanmuuttajaryhmiin. Pohjois-Kaukasian alueella työttömyys on yksi keskeisimmistä ongelmista. Esimerkiksi pohjoiskaukasialaisilla miehillä ei välttämättä ole ammatillista koulutusta ja osa ei ole suorittanut edes peruskoulua.
Shvedovin arvion mukaan esimerkiksi pohjoiskaukasialaistaustainen yliopisto-opiskelija saattaa kokea syrjintää muiden opiskelijoiden taholta, mutta ei professoreiden. Niin kauan kuin muslimitaustainen työnhakija ei esimerkiksi työhaastattelussa vaadi erityisjärjestelyjä uskontonsa harjoittamiseen työaikana, niin häntä ei syrjitä. Shvedovin mukaan inguušien asemaa yleisesti Venäjällä ja inguušeihin yksityishenkilöiden tai valtion taholta kohdistuvaa syrjintää tai syrjinnän laajuutta on hankala arvioida. Shvedovin mukaan Venäjä on kuitenkin maa, jossa muukalaispelkoa esiintyy ja syrjintää harjoitetaan hyvin usein.“ (Finnish Immigration Service, 12. Juni 2019, S. 16)
Das Sekretariat der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats (Council of Europe - Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, CoE-FCNM) schreibt in einer im Jänner 2019 veröffentlichten Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zum Staatenbericht vom 20. Dezember 2016, dass es Antidiskriminierungs-Gesetzgebung in der russischen Verfassung und einer Reihe von föderalen Gesetzen gebe. In der Praxis sei der beratende Ausschuss jedoch darüber informiert worden, dass es kaum öffentliches Bewusstsein für diese Regelungen gebe und fast keine Fälle vor Gericht kommen würden. Außerdem sei weiterhin über die strukturelle Diskriminierung von Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören würden,
berichtet worden. Häufig erwähnt worden seien Probleme („Frequently mentioned issues”) in den Bereichen Unterkunft, Arbeit und Bildung sowie Diskriminierung bei Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden. Dies betreffe vor allem „sichtbare Minderheiten“, darunter Personen aus Zentralasien oder den Ländern des Südkaukasus, aber auch russische Staatsbürger, insbesondere Personen aus dem Nordkaukasus sowie Roma:
„Anti-discrimination provisions exist in the constitution as well as in a range of federal laws covering different areas. […]
In practice, however, the Advisory Committee was informed that there is little public awareness of these provisions and hardly any cases are brought before courts. Furthermore, structural discrimination against persons belonging to national minorities reportedly continues to exist. Frequently mentioned issues are those in the housing, employment and education sectors as well as discrimination in contacts with law enforcement authorities. This concerns in particular ‘visible minorities’, including persons from Central Asian or South Caucasian countries, but also Russian citizens, in particular persons from the North Caucasus republics and Roma.“ (CoE-FCNM, 15. Jänner 2019, S. 15-16)
Im oben bereits erwähnten Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom August 2018 finden sich unter Bezugnahme auf Quellen aus den Jahren 2016 bis 2018 folgende Informationen zum Arbeitsmarkt in der Russischen Föderation und der Behandlung von TschetschenInnen/NordkaukasierInnen:
„Gemäß Artikel 64 des russischen Arbeitsgesetzbuchs kann der Wohnsitz (oder das Fehlen der Wohnsitzanmeldung) kein Hindernis für den Abschluss eines Arbeitsvertrags darstellen. Obwohl die Wohnsitzanmeldung für einen Arbeitsvertrag nicht erforderlich ist, kann sie aus anderen Gründen notwendig sein (siehe auch Abschnitt 2.1). In diesem Zusammenhang berichtete das US-Außenministerium in seinem Länderbericht 2017, dass ‚Arbeitgeber sich immer wieder weigerten, Bewerber einzustellen, die über keine Wohnsitzanmeldung verfügten, was oft der Fall war, da die Vermieter es aus Steuergründen vorzogen, die Mieter nicht anzumelden‘.
Wie verschiedene Quellen belegen, kommen in Russland im Arbeitsbereich Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit vor. Der mit Diskriminierungsfällen betraute Rechtsanwalt Timirlan Akhmadov bestätigt dies. Akhmadov berichtet, dass es ungeschriebene Anweisungen seitens der Unternehmensführung gibt, Personen bestimmter ethnischer Gruppen nicht einzustellen. Es sei aber schwer zu beweisen, da die Unternehmen dies niemals offiziell zugeben würden. Im Jahr 2015 trat ein Bundesgesetz in Kraft, das die Arbeitgeber dazu verpflichtet, (auf Anfrage) die Gründe für ihre Ablehnung einer bestimmten Person schriftlich darzulegen. Akhmadov zufolge ist es ‚unsinnig‘ zu glauben, dass Arbeitgeber die Nationalität einer Person als Grund für die Ablehnung nennen würden.
Mehrere Quellen berichteten von einem Fall, der sich im Jahr 2016 zutrug: Die örtliche Polizeibehörde in Tver hatte die Bewerbung einer Person abgelehnt und sie über den Personalchef wissen lassen, dass die Polizei von Tver keine Kaukasier, Tschetschenen, Dagestaner, Tataren und Muslime einstellt. Die Person hatte das Gespräch aufgezeichnet und veröffentlicht, wurde daraufhin jedoch wegen Anstiftung zu Hass auf MVD-Beamte [Beamte des Innenministeriums] und wegen Beleidigung von Vertretern der Behörden verklagt. Im August 2016 wurde der Betroffene wegen Beleidigung von Vertretern der Behörden für schuldig befunden, jedoch nicht wegen Anstiftung zu Hass gegen die Polizei.
Es gibt auch andere Berichte über Diskriminierungen, zum Beispiel über einen Fotografen eines Kulturzentrums in Moskau, der entlassen wurde, als ein neuer Direktor bestellt wurde. Den
Äußerungen des neuen Direktors nach zu urteilen, war der Grund dafür die tschetschenische Volkszugehörigkeit des Fotografen.
Auch dem Anwalt Mikail Kostojew zufolge gibt es Diskriminierungen am Arbeitsmarkt. Seiner Meinung nach arbeiten kaum Asiaten oder Kaukasier in den Büros großer Unternehmen. In Gerichten, Gesundheitseinrichtungen und Universitäten sind sie eher anzutreffen, wahrscheinlich weil die Einheimischen diese Arbeiten aufgrund der niedrigen Löhne nicht annehmen würden. Kostojew hat selbst noch nie ein Dokument zu Gesicht bekommen, das geheime Anweisungen enthielt, Personen aus dem Kaukasus nicht einzustellen. Der Anwalt hat jedoch schon oft gehört, dass solche Dokumente existieren.
Nach Angaben des SOVA-Zentrums, das die Situation in der Stadt Surgut, in der rund 35.000 bis 40.000 Dagestaner und über 2.000 Tschetschenen zusammen mit anderen ethnischen Gruppen leben, eingehend untersucht hat, werden Personen aus dem Kaukasus häufiger als andere Minderheiten diskriminiert. Das zeigt sich vor allem im Beschäftigungsbereich. Es scheint unter großen Unternehmen ein ungeschriebenes Gesetz zu sein, keine Personen aus dem Kaukasus einzustellen. Auch wird berichtet, dass es praktisch unmöglich ist, dass Personen aus dem Kaukasus eine Arbeit bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder Ähnliches finden, auch wenn sie über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. In der Ölbranche oder im öffentlichen Sektor beschäftigte Tschetschenen berichten, dass es eine ungeschriebene Regel gibt, sie nicht zu befördern. Darüber hinaus gab es Beschwerden darüber, dass Menschen aus dem Kaukasus bei gleicher Arbeit weniger verdienen als ihre Kollegen und keine Zulagen erhalten. Obwohl es Hürden bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz in großen Gasunternehmen oder als Staatsbedienstete gibt, finden die Menschen aus dem Kaukasus nach Angaben des SOVA-Zentrums jedoch Arbeitsplätze in den Bereichen Bildung und Gesundheitswesen. Ansonsten arbeiten sie zumeist im privaten Sektor oder betreiben Märkte, Bauunternehmen oder private Kliniken. Ausnahmen sind staatlich geführte Unternehmen, in denen Dagestaner die Verantwortung tragen: Sie stellen Leute aus dem Nordkaukasus ein.“ (EASO, August 2018, S. 29-31)
Zum Thema Unterkunft schreibt der EASO-Bericht vom August 2018 unter Bezugnahme auf Quellen aus den Jahren 2017 bis 2018 Folgendes:
„Wie in Abschnitt 2.1 über die Wohnsitzanmeldung erläutert wurde, muss eine Person an dem Ort, an dem sie gemeldet ist, auch wirklich leben. Sollte die Person dann in einen anderen Teil Russlands übersiedeln, so muss sie dort eine Unterkunft finden, mit der sie sich anmelden kann (dauerhaft oder temporär).
Für Menschen nicht-slawischer Herkunft kann es schwieriger sein, eine Unterkunft zu finden, als für andere Menschen. In den Wohnungsinseraten wird oft erwähnt, dass nur slawische Menschen als Mieter in Frage kommen oder dass eine Wohnung zu vermieten ist, nicht jedoch für Kaukasier. Das Ausmaß dieser Gepflogenheiten ist nicht bekannt, SOVA et al. geben jedoch an, dass es in den russischen Städten ein weit verbreitetes Phänomen ist.
Eine Studie des Robustory-Projekts – ein von akademischen Forschern betriebener Datenjournalismus-Blog – über Mietanzeigen in Moskau belegte, dass am 2. April 2017 16% der Anzeigen Präferenzen in Bezug auf die ethnische Herkunft enthielten. Der Studie zufolge lässt sich der Trend ablesen: Je teurer die Wohnungen sind, desto seltener ist die ethnische Herkunft ein Thema.
Laut Varvara Tretyak, dem Koordinator der Unterstützungsgruppe für Arbeitsmigranten des Komitees für Bürgerbeteiligung, ist es in der Praxis so, dass die Menschen, die zum Arbeiten nach Moskau kommen, normalerweise im Voraus wissen, wo sie wohnen können. Sie haben Familienmitglieder
und andere Kontakte, zudem gibt es thematische Gruppen in den sozialen Medien, die Informationen über verfügbare Unterkünfte geben.“ (EASO, August 2018, S. 28)
Zum Thema Gesundheitsversorgung schreibt der EASO-Bericht unter Bezugnahme auf Quellen aus den Jahren 2013 bis 2017 Folgendes:
„In letzter Zeit wurden keine Informationen über Probleme mit Diskriminierungen im Rahmen des Gesundheitssystems in Russland gefunden. Die einzige Erwähnung in jüngster Zeit war die in dem Bericht von SOVA, FIDH und anderen enthaltene Empfehlung an die russischen Behörden, gegen interne Migranten und Nicht-Bürger gerichtete ‚illegale diskriminierende Praktiken, einschließlich öffentlicher Äußerungen in öffentlichen Räumen, die sich auf die Unterkunft, Bildung und Gesundheitsversorgung beziehen, klar zu bekämpfen‘. Anscheinend gibt es eine solche Art von Diskriminierung, auf die im Bericht selbst jedoch nicht näher eingegangen wird. Einige konkrete Beispiele für Diskriminierungen im Gesundheitswesen sind älteren Datums, beispielsweise aus dem Jahr 2013, als sich ein Frauenarzt in Karelien weigerte, eine Kopftuch tragende Frau zu behandeln. Dem Arzt wurde seitens der Klinik ein Verweis erteilt. Im Jahr 2014 kritisierte der tschetschenische Bürgerbeauftragte das Gesundheitsministerium der Region Astrachan, weil es die Bewohner der Nordkaukasus-Republiken aus der Gesundheitsfürsorge ausschloss. Was die psychische Gesundheitsfürsorge betrifft, wurden keine Informationen zur spezifischen Situation der Tschetschenen innerhalb des Systems gefunden.“ (EASO, August 2018, S. 32)
Zum Zugang zu Bildung schreibt der EASO-Bericht vom August 2018 unter Bezugnahme auf Quellen aus den Jahren 2014 bis 2017 Folgendes:
„Russlands Bildungsgesetz zufolge hat jede Person, unabhängig von ihrem Wohnort, das Recht auf Bildung. Laut einem Artikel in der Online-Zeitung Meduza ist es in der Praxis jedoch so, dass Schulen dazu neigen, Kinder, die nicht über eine geeignete Anmeldung verfügen, abzulehnen. Von diesem Problem sind nicht nur Kinder von Migranten betroffen, sondern auch Kinder russischer Bürger, die eine Schule besuchen wollen, welche sich nicht in direkter Umgebung ihres offiziellen (temporären oder dauerhaften) Wohnsitzes befindet. […]
Das Fehlen der Anmeldung kann offiziell nicht der Grund dafür sein, dass ein Kind abgelehnt wird. Der einzige Grund dafür kann Platzmangel sein – wie in einem Erlass des Bildungsministeriums von 2014 festgehalten wurde. In dem Dekret heißt es jedoch auch, dass die Eltern einen Nachweis über die Wohnsitzanmeldung ihres Kindes vorlegen sollten. Der Generalstaatsanwaltschaft zufolge sollten Schulen das Recht haben, einen Anmeldungsnachweis zu verlangen, um feststellen zu können, welche Kinder in der Nähe wohnen und bevorzugt genommen werden sollten. Dass Schulen Kinder aufgrund einer fehlenden Anmeldung ablehnen, indem sie sich auf den Erlass beziehen, ist illegal. […]
Es wurden keine dahingehenden Hinweise gefunden, dass Tschetschenen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Probleme beim Schuleintritt haben. Auch wurden keine Informationen darüber gefunden, ob es für Tschetschenen schwieriger ist als für andere russische Bürger, ein Kind an einer Schule außerhalb des Wohngebietes anzumelden.“ (EASO, August 2018, S. 28-29)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 31. Jänner 2020)
· BVwG – Bundesverwaltungsgericht: Entscheidungstext W226 2205699-1/18E, 7. November 2019
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20191107_W226_2205699_1_00/BVWGT_20191107_W226_2205699_1_00.html
· Caucasian Knot: Chechen law enforcers explain persecution of Azamat Baiduev, 4. September 2018
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/44282/
· Caucasian Knot: ???????? ??????? ?? ??? ????????? ?? ???? ?? ????? ?? ????????? ??????????? [Die Anwälte habe einen Zeugen im Fall des Angriffs auf Fallschirmjäger aus Pskow der Lüge überführt], 14. Jänner 2020
https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/344636/
· Caucasian Knot: ????????? ??????? ?????????? ? ????? ?? ????????? ??????????? [Ein Zeuge hat Beschuldigte des Angriffs auf Fallschirmjäger aus Pskow erkannt], 18. Jänner 2020
https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/344810/
· Caucasian Knot: ????????? ?????? ??????? ? ????????? ?? ????????? ??????????? [Tschetschenischer Rebell wird des Angriffs auf Fallschirmjäger aus Pskow beschuldigt], 22. Jänner 2020
https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/344963/
· Caucasian Knot: Unterhaltung über Messaging-App, 29. Jänner 2020
· CoE-ECRI – Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance: ECRI Report on the Russian Federation (fifth monitoring cycle) [CRI(2019)2], 5. März 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2003577/RUS-CbC-V-2019-002-ENG.pdf
· CoE-FCNM – Council of Europe - Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities: Fourth Opinion on the Russian Federation - adopted on 20 February 2018 [ACFC/OP/IV(2018)001], 15. Jänner 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2002328/4_OP_RussianFederation_en.docx.pdf
· EASO – European Asylum Support Office: Die Situation der Tschetschenen in Russland, August 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/2005386/2019_03_Chechens_in_Russia_final_DE.pdf
· Finnish Immigration Service: Venäjä: Tiedonhankintamatka Moskovaan Marraskuussa 2018 Pohjois Kaukasia, 12. Juni 2019
https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Pohjois-Kaukasia.pdf/814cf437-046c-793d-5766-4f61df9d3651/Pohjois-Kaukasia.pdf
· Fokus: Wie Moskau es schaffte, Tschetschenen als "kriminelle Islamisten" zu brandmarken (Autor: Christian Osthold), 27. Mai 2018
https://www.focus.de/politik/experten/osthold/gastbeitrag-wie-moskau-es-schaffte-tschetschenen-als-kriminelle-islamisten-zu-brandmarken_id_8952881.html
· Galeotti, Mark: Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2015729/Galeotti+Gutachten+%C3%9Cbersetzung.pdf
· Hauer, Neil: E-Mail-Auskunft, 28. Jänner 2020
· HRW – Human Rights Watch: Russia: Police Round Up Migrant Workers, 24. Dezember 2019
https://www.ecoi.net/de/dokument/2021941.html
· HRW – Human Rights Watch: World Report 2020 - Russia, 14. Jänner 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html
· Medusa: ????? ?????????, ?? ??? ?????» ???? ???? — ? ???, ??? ????? ???????? ???????? ??????? ? ?????? ????? ????? [Wenn ihr zurückkommt, bringen wir euch um. Ilja Asar darüber, wie Hunderte Tschetschenen versuchen, über Brest nach Europa zu flüchten], 6. Dezember 2016
https://meduza.io/feature/2016/12/06/kogda-vernetes-my-vas-ubiem
· NHC – Norwegian Helsinki Committee: "Lost in Russia"; A critical assessment of Norway referring to Russia as a safe third country and safe country of origin, 2019
https://www.nhc.no/content/uploads/2019/02/Report_LostInRussia_web_oppslag_skygge.pdf
· Niederländisches Außenministerium [Ministerie van Buitenlandse Zaken]: Algemeen ambtsbericht Russische Federatie, 21. Dezember 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1458043/1788_1550675490_2112.pdf
· OC Media: A Chechen refugee Poland wants to give up to Russia, 8. August 2019
https://oc-media.org/a-chechen-refugee-poland-wants-to-give-up-to-russia/
· OC Media: Georgian national, Chechnya–Russia war veteran killed in Berlin, 26. August 2019
https://oc-media.org/georgian-national-chechnya-russia-war-veteran-killed-in-berlin/
· The Atlantic: ‘If Someone Speaks the Truth, He Will Be Killed’ (Autor: Neil Hauer), 21. Dezember 2019
https://www.theatlantic.com/international/archive/2019/12/chechnya-ramzan-kadyrov-vladimir-putin/603691/
· Tschetschenien-Experte: E-Mail-Auskunft, 23. Jänner 2020
· Tschetschenien-Experte: E-Mail-Auskunft, 24. Jänner 2020
· USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2018 - Russia, 13. März 2019
https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person stützen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Personaldokumenten.
Die Staatsangehörigkeit sowie die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Familienstand, zur Einreise und zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu seiner Asylantragstellung, seinem bisherigen und abgeschlossenen Vorverfahren, und zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Feststellung, dass seine Abschiebung für unzulässig erklärt wurde aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, Zl. XXXX . Die Ausstellung einer Karte für Geduldete und diesbezüglich zuletzt erteilte Verlängerung ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. XXXX . Dass der BF nunmehr staatenlos ist, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, ist nicht glaubhaft zumal, er bisher immer russischer Staatsangehöriger war und nicht substantiiert vorlegen konnte, dass ihm die Staatsbürgerschaft aberkannt worden wäre. Der BF konnte ein entsprechendes Schreiben nicht vorlegen, noch wurde es mit den Dokumenten am 12.04.2021 vorgelegt.Die Staatsangehörigkeit sowie die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Familienstand, zur Einreise und zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu seiner Asylantragstellung, seinem bisherigen und abgeschlossenen Vorverfahren, und zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Feststellung, dass seine Abschiebung für unzulässig erklärt wurde aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, Zl. römisch 40 . Die Ausstellung einer Karte für Geduldete und diesbezüglich zuletzt erteilte Verlängerung ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 . Dass der BF nunmehr staatenlos ist, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, ist nicht glaubhaft zumal, er bisher immer russischer Staatsangehöriger war und nicht substantiiert vorlegen konnte, dass ihm die Staatsbürgerschaft aberkannt worden wäre. Der BF konnte ein entsprechendes Schreiben nicht vorlegen, noch wurde es mit den Dokumenten am 12.04.2021 vorgelegt.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem ihn betreffenden Auszug aus dem Strafregister und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen.
Dass er sich derzeit in Haft befindet ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt und der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme. Dass der Beschwerdeführer in Behandlung steht und an einem Substitutionsprogramm teilnimmt, ergibt sich aus einer ärztlichen Stellungnahme und einer Medikamentenübersicht der Justizanstalt XXXX vom 21.07.2020.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt und der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme. Dass der Beschwerdeführer in Behandlung steht und an einem Substitutionsprogramm teilnimmt, ergibt sich aus einer ärztlichen Stellungnahme und einer Medikamentenübersicht der Justizanstalt römisch 40 vom 21.07.2020.
Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich (Aufenthaltsdauer, Deutschkenntnisse, seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, zur derzeitigen Lebens- und Alltagssituation) sowie zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in der Russischen Föderation stützen sich auf die Aktenlage vor dem BVwG.
Die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig ist, ergibt sich aus der Einsicht und einem diesbezüglichen Abgleich jenes Bescheides, wonach dem BF der Asylstatus aberkannt, seine Abschiebung jedoch für unzulässig erklärt wurde sowie aus den Feststellung des gegenständlichen Bescheides.
So stellte das Bundesamt im Bescheid vom 12.03.2015 fest, dass sich die Lage des Beschwerdeführers hinsichtlich einer drohenden Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat nicht geändert habe (vgl. S 73 Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015), wobei im gegenständlichen Bescheid eine derartige Verfolgungsgefahr verneint wurde. Dabei ist jedoch zu verweisen, dass die Anfragebeantwortungen im gegenständlichen Bescheid, die laut Bundesamt zu dieser Schlussfolgerung geführt haben aus April 2013 und Dezember 2015 stammen. Die Anfragebeantwortung vom April 2013 hat somit bereits zum Zeitpunkt der Unzulässigkeit der Abschiebung im März 2015 bestanden. Nicht verkannt wird, dass die zweite Anfrage vom Dezember 2015 – und jene vom Jahr 2016 somit nach der Feststellung, der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers vom März 2015 stammt – wobei in der besagten Anfrage darauf verwiesen wurde, dass das Dokument aus einer zeitlich begrenzten Recherche an öffentlich zugänglichen Dokumenten die ACCORD zur Verfügung stünden erstellt worden sei und wurden Zeitungsartikel vorwiegend aus dem Jahr 2013 und 2014 herangezogen. Hinzu kommt, dass aus der aktuellen Anfragebeantwortung vom 31.01.2020 zur Russischen Föderation betreffend die Lage ehemaliger Widerstandskämpfer und ihrer Familienmitglieder bei einer Rückkehr nach Tschetschenien [a-11165], einerseits hervorgeht, dass es für Tschetschenen generell unmöglich ist, sich unbemerkt in ihrer Heimat niederzulassen. Dafür sei Tschetschenien zu klein und die Bevölkerungszahl zu gering.“ (Tschetschenien-Experte, 23. Jänner 2020)So stellte das Bundesamt im Bescheid vom 12.03.2015 fest, dass sich die Lage des Beschwerdeführers hinsichtlich einer drohenden Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat nicht geändert habe vergleiche S 73 Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015), wobei im gegenständlichen Bescheid eine derartige Verfolgungsgefahr verneint wurde. Dabei ist jedoch zu verweisen, dass die Anfragebeantwortungen im gegenständlichen Bescheid, die laut Bundesamt zu dieser Schlussfolgerung geführt haben aus April 2013 und Dezember 2015 stammen. Die Anfragebeantwortung vom April 2013 hat somit bereits zum Zeitpunkt der Unzulässigkeit der Abschiebung im März 2015 bestanden. Nicht verkannt wird, dass die zweite Anfrage vom Dezember 2015 – und jene vom Jahr 2016 somit nach der Feststellung, der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers vom März 2015 stammt – wobei in der besagten Anfrage darauf verwiesen wurde, dass das Dokument aus einer zeitlich begrenzten Recherche an öffentlich zugänglichen Dokumenten die ACCORD zur Verfügung stünden erstellt worden sei und wurden Zeitungsartikel vorwiegend aus dem Jahr 2013 und 2014 herangezogen. Hinzu kommt, dass aus der aktuellen Anfragebeantwortung vom 31.01.2020 zur Russischen Föderation betreffend die Lage ehemaliger Widerstandskämpfer und ihrer Familienmitglieder bei einer Rückkehr nach Tschetschenien [a-11165], einerseits hervorgeht, dass es für Tschetschenen generell unmöglich ist, sich unbemerkt in ihrer Heimat niederzulassen. Dafür sei Tschetschenien zu klein und die Bevölkerungszahl zu gering.“ (Tschetschenien-Experte, 23. Jänner 2020)
Mark Galeotti, ein Historiker und Leiter des Zentrums für Europäische Sicherheit in Prag, schreibt in einem Gutachten zum Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands vom Juni 2019 Folgendes:
„Kadyrow hat seine Haltung klar gemacht, dass seine Feindschaft nicht verjährt, Er hat seine Kritiker einmal offen gewarnt, dass
‚Eines Tages, vielleicht in fünf oder zehn Jahren, wenn Ihr gescheiter werdet, oder wenn Eure Eltern sagen, Ihr sollt nach Hause kommen, oder wenn sie Euch aus Europa fortjagen, dann könnt Ihr nirgendwo mehr hin. Und dann lasse ich Euch für jedes Wort bezahlen‘,
Sein Beispiel sowie der ständige Einfluss des traditionellen tschetschenischen Ehrenkodex adat bedeutet, dass Streitigkeiten und Feindschaften die Merkmale einer Blutfehde annehmen. Während Rechtsfälle einer Verjährungsfrist unterliegen, gehen die ihnen zugrundeliegenden Streitigkeiten oft solange weiter, bis eine aktive Lösung, entweder ein Racheakt oder eine förmliche Entschuldigung oder Sühne gefunden wird.“ (Galeotti, Juni 2019, S. 5)
„Die Tschetschenische Republik ist offiziell Teil der Russischen Föderation. Obwohl Kadyrow die Polizei, Sicherheitsbehörden und Gerichte mit seinen eigenen Anhängern dicht besetzt hat, damit ihre tatsächliche Macht ihm zur Verfügung steht (die Sicherheitskräfte bestehen weitestgehend aus sogenannten ‚Kadyrowzy‘, die einen persönlichen Treueeid schwören), so sind sie auch mit dem restlichen Machtapparat der Russischen Föderation verbunden. Dadurch kann die tschetschenische Abteilung des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), der örtliche Ermittlungsausschuss und die Staatsanwaltschaft sowie das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik (MVD) und andere Behörden auf die Daten ihrer Amtskollegen landesweit zugreifen. Dies erstreckt sich auf die Ausstellung von Haftbefehlen und das Setzen von ‚Überwachungsvermerken‘ und ähnlichen Markierungen in nationale Datenbanken (einschließlich, wie unten noch besprochen wird, derjenigen, die zum Prüfen der Identitätsdokumente bei Ein- und Ausreise verwendet werden), mit der Erwartung, dass sie vollstreckt werden.“ (Galeotti, Juni 2019, S. 6).
„Ein russischer Bürger kann dann ohne Ausreisevisum in das Land einreisen und ausreisen, aber dennoch muss er/sie bei jeder dieser Bewegungen seine/ihre Papiere vorzeigen. Die Grenztruppen (PV), welche Teil des Föderalen Sicherheitsdienstes sind, lassen den Pass üblicherweise und routinemäßig durch ihre Einheitsdatenbank laufen. Dies löst (trotz der manchmal unvermeidbaren behördlichen Unterlassungen und Fehler) ebenfalls eine Meldung über alle offenen Haftbefehle oder ‚Überwachungsvermerke‘ aus, die jede Sicherheitsbehörde der Akte eines Bürgers hinzufügen kann. Je nach deren Inhalt kann dies die sofortige Verhaftung, eine Zeitverzögerung zur Entscheidungsfindung oder einfach nur eine Benachrichtigung der örtlichen Behörde zur Folge haben. Hier gilt zu betonen, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass ein russischer Staatsbürger die Grenze überquert, ohne dass dies vermerkt wird, und dass die Grenztruppen jede Anweisung durchführen, die in den Akten erscheint.“ (Galeotti, Juni 2019, S. 8)
„Moskau hält eine Erfolgsbilanz im Missbrauch von Interpol, und besonders seiner Roten Ausschreibungen (Rotecken, internationale Haftbefehle) gegen politische Zielpersonen, etwas was der Europarat als beklagenswert bezeichnete und Russland eins der Länder nannte, das ‚Interpol und sein Rotecken-System in den letzten Jahren für politische Zwecke missbraucht hat, um die Meinungsfreiheit zu unterdrücken oder politische Gegner im Ausland zu verfolgen‘. Sogar nach russischen Standards ist Grosny besonders eifrig mit dem Einsatz von Rotecken gegen Personen, die es verfolgt, besonders angeblich im Zusammenhang mit Terrorismus. Unter den Opfern dieser Praxis waren sowohl hochrangige politische Regimegegner wie der ehemalige Rebellensprecher Achmed Sakajew als auch zufällige Opfer von Boshaftigkeit, Vendettas oder verwechselter Identität. Eine Durchsicht der Interpol-Rotecken-Datenbank zeigt hunderte von tschetschenischen Namen mit unverhältnismäßig vielen Terrorismusanklagen. Diese haben zu einer Reihe von Überstellungen geführt, und diejenigen, die nach Russland/Tschetschenien zurückkehren, tragen ein erhebliches Risiko, dann einfach zu verschwinden, wie Azamat Baiduyev (2018 aus Polen deportiert) und Asian Yandiyev (ein Inguschetier, der aber beschuldigt wurde, Mitglied einer tschetschenischen Rebellengruppe zu sein, 2018 aus der Slowakei deportiert).“ (Galeotti, Juni 2019, S. 9)
Vor diesem Hintergrund und auch nach Abgleich der Länderinformationen im Rahmen des Bescheides vom 12.03.2015 und dem gegenständlichen Bescheid sind keine derartigen Unterschiede hervorgekommen, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden kann, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nunmehr zulässig ist.
So wurde schon im Bescheid vom 12.03.2015 festgestellt, dass keine Verfolgung von Widerstandskämpfern aus den Tschetschenienkriegen, welche vor der Amnestie von 2006 aktiv waren, erfolgte. Gerade der BF, welcher im Jahr 2000 nach Österreich kam, gehörte zu dieser Gruppe. So gehörte der BF also auch im Jahr 2015 nicht zu jener Gruppe, welche zwar im Tschetschenienkrieg gekämpft haben, aber nicht mehr verfolgt werden. Er gehörte zu jener Gruppe die trotzdem verfolgte werden. Diese Gruppierung sind auch zum Zeitpunkt der Entscheidung, wie aus den Länderberichten eingebracht vom BFA aber auch vom BVwG vorhanden. Dass es nach dem Jahr 2015 weitere Amnestien gegeben hat, konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht von der Behörde vorgebracht. Die Argumentation der belangten Behörde, dass sich nun die Lage seit Zuerkennung des Asylstatus bzw. seit dem Bescheid vom 12.03.2015 nachhaltig geändert habe ist nicht ersichtlich. Auch in der Person des BF hat sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Er war seit der Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr in der Russischen Föderation.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer erhielt die zitierte Anfragebeantwortung im Zuge des Parteiengehörs, wobei am 11.12.2020 eine diesbezügliche Stellungnahme einlangte. Neues oder anders lautendendes Länderdokumentationsmaterial nannte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2. Rechtlich folgt daraus:
Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 19.08.2020 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 25.08.2020 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidungen dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem BFA - unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers – ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Zu Spruchteil A):
3.3. Zu den Spruchpunkten I. bis II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist derzeit nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und wurde dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist derzeit nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und wurde dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet.
Gem. § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige, seinen Sohn und seine Exfrau in Österreich, weshalb ein Familienleben zu bejahen war. Der Kontakt zu seiner Exfrau ist nicht gegeben, jedoch der Kontakt zu seinem Sohn. Dieser ist jedoch bereits 17 Jahre, sodass es ihm möglich ist mit seinem Vater über moderne Kommunikationsmittel zu kommunizieren. Eine finanzielle Abhängigkeit war nicht gegeben.
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben" relevant sein. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben" relevant sein. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007; 2007/01/0479). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007; 2007/01/0479). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Es sind - unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Im gegenständlichen Fall reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich bislang 20 Jahre in Österreich auf, wobei er von 2003 bis zur Aberkennung im Jahr 2015 über einen Asylstatus verfügt. Im Folgenden erhielt der BF – bis Mai 2019 - eine Duldung. Eine Beurteilung des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach § 9 Abs. 4 BFA-VG, welcher bereits Außerkraftgetreten ist, ist nicht durchzuführen, zumal der BF bereits sechs Jahre nach seiner Einreise straffällig wurde.Im gegenständlichen Fall reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich bislang 20 Jahre in Österreich auf, wobei er von 2003 bis zur Aberkennung im Jahr 2015 über einen Asylstatus verfügt. Im Folgenden erhielt der BF – bis Mai 2019 - eine Duldung. Eine Beurteilung des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, welcher bereits Außerkraftgetreten ist, ist nicht durchzuführen, zumal der BF bereits sechs Jahre nach seiner Einreise straffällig wurde.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu werten, dass er die deutsche Sprache beherrscht und ist auch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatstaat eine abgeschwächte Bindung hat. Auch seine gesundheitlichen Einschränkungen und deren Behandlung in Österreich stellen ein Privatinteresse dar. Diese Behandlung kann jedoch auch in der Russischen Föderation erfolgen, zumal das Gesundheitswesen intakt ist und der BF als russischer Staatsbürger Zugang zum Gesundheitswesen hat. Auch das Sozialsystem steht dem BF zur Verfügung.
Insbesondere fällt im gegenständlichen Fall jedoch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung von Straftaten, die zu Verurteilungen zu (zum Teil) unbedingten Freiheitsstrafe geführt haben, zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen. Zudem stellt die Begehung von Straftaten außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (vgl. VwGH vom 24.07.2002, zl 2002/18/0112).Insbesondere fällt im gegenständlichen Fall jedoch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung von Straftaten, die zu Verurteilungen zu (zum Teil) unbedingten Freiheitsstrafe geführt haben, zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen. Zudem stellt die Begehung von Straftaten außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar vergleiche VwGH vom 24.07.2002, zl 2002/18/0112).
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB: VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB: VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Der BF hat den Großteil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Er beherrscht unter anderem die Sprache Tschetschenisch und Russisch. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich in die Gesellschaft in seinem Herkunftsstaat eingliedern können wird, zumal er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. So lebt seine Mutter nach wie vor in der Russischen Föderation und besteht regelmäßiger Kontakt.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Im vorliegenden Fall muss sich der Beschwerdeführer in der ihn betreffenden Interessenabwägung entgegenhalten lassen, dass sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen ist.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Im vorliegenden Fall muss sich der Beschwerdeführer in der ihn betreffenden Interessenabwägung entgegenhalten lassen, dass sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen ist.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
So beging der BF mehrfach einschlägige Straftatbestände, wie Diebstahl, Vergehen nach dem Waffengesetz aber auch Raub und Nötigung und war auch nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 24.08.2015 nicht davon abzubringen weitere Straftaten zu begehen. Seine Gewaltbereitschaft äußerte sich auch darin, dass der BF eine, trotzt bestehendes Waffenverbot, CO 2 – Pistole samt Zubehör käuflich erworben und besessen hat (Strafurteil vom 14.03.2012, 51 Hv 73/11s), Springmesser besaß (Strafurteil vom 21.12.2018 23Hv 70/18d und mit einem Messer gegen einen anderen an die Brust hielt und ihn aufforderte „gib her was du hast“ und ihn in den „Schwitzkasten“ nahm und so Cannabiskraut raubte (Strafurteilt vom 07.09.2012, 51 Hv 91/11d). Der BF schreckte über Jahre hinweg nicht zurück Straftaten zu begehen und war auch durch Verbüßung einer Haftstrafe nicht von weiteren Straftaten abzubringen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher (auch) im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des darausfolgenden Persönlichkeitsbildes, derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher (auch) im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des darausfolgenden Persönlichkeitsbildes, derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich weniger schwer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 liegen vor, weil sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ihm – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen istDie Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 liegen vor, weil sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ihm – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen ist
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig istMit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
„Abschiebung
§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) […]
Duldung:
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;Paragraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange, 1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;, 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder, 4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) […]
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er, 1. seine Identität verschleiert,, 2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder, 3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn, 1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;, 2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;, 3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder, 4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
[…]
§ 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
„(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.“„(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.“
Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG verneint.
Abs. 2 lautet:Absatz 2, lautet:
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Abs. 3 lautet:Absatz 3, lautet:
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung erwuchs am 13.04.2015 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung erwuchs am 13.04.2015 in Rechtskraft.
Im vorangegangenen Verfahren wurde damit entschieden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und er dieser Gefahr auch nicht durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative – also durch Niederlassung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation – entgehen könnte.Im vorangegangenen Verfahren wurde damit entschieden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und er dieser Gefahr auch nicht durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative – also durch Niederlassung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation – entgehen könnte.
Wäre einer dieser Umstände nicht vorgelegen, hätte der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grundlage des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (im Falle des Nichtvorliegens eines real risk einer Verletzung von Art. 3 EMRK) oder des Abs. 3 leg.cit. (im Falle des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative) abgewiesen werden müssen. Da jedoch von der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ausgegangen wurde, war das Bundesverwaltungsgericht – in Abweisung der damaligen Beschwerde des Beschwerdeführers – darauf verwiesen, den Status des subsidiär Schutzberechtigten (nur) gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wegen Vorliegens des Aberkennungstatbestands des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abzuerkennen.Wäre einer dieser Umstände nicht vorgelegen, hätte der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (im Falle des Nichtvorliegens eines real risk einer Verletzung von Artikel 3, EMRK) oder des Absatz 3, leg.cit. (im Falle des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative) abgewiesen werden müssen. Da jedoch von der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ausgegangen wurde, war das Bundesverwaltungsgericht – in Abweisung der damaligen Beschwerde des Beschwerdeführers – darauf verwiesen, den Status des subsidiär Schutzberechtigten (nur) gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wegen Vorliegens des Aberkennungstatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abzuerkennen.
Überhaupt gilt, dass der Gesetzgeber nach der Systematik der in Rede stehenden Bestimmungen sowohl bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als auch bei dessen Aberkennung zunächst eine Refoulement-Prüfung in Bezug auf den Herkunftsstaat des Fremden verlangt. Erst wenn diese negativ ausfällt, sind die mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einhergehenden Tatbestände des § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 anzuwenden (vgl. die Wortfolgen „… Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen …“ in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und „… nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen …“ in § 9 Abs. 2 AsylG 2005).Überhaupt gilt, dass der Gesetzgeber nach der Systematik der in Rede stehenden Bestimmungen sowohl bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als auch bei dessen Aberkennung zunächst eine Refoulement-Prüfung in Bezug auf den Herkunftsstaat des Fremden verlangt. Erst wenn diese negativ ausfällt, sind die mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einhergehenden Tatbestände des Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 anzuwenden vergleiche die Wortfolgen „… Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen …“ in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und „… nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen …“ in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005).
Die im vorangegangenen Verfahren getroffene Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wegen einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK war auf die unter Feststellungen zitierten Länderfeststellungen (die im Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015 abgedruckt) in Verbindung mit seinem Vorbringen gestützt.Die im vorangegangenen Verfahren getroffene Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wegen einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK war auf die unter Feststellungen zitierten Länderfeststellungen (die im Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015 abgedruckt) in Verbindung mit seinem Vorbringen gestützt.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Zusammenhang mit der Gewährung von subsidiärem Schutz bereits wiederholt aus, dass eine rechtskräftig getroffene Refoulement-Prüfung Rechtskraftwirkungen entfaltet, deren Durchbrechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheids erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206; 18.01.2017, Ra 2016/18/0293 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Zusammenhang mit der Gewährung von subsidiärem Schutz bereits wiederholt aus, dass eine rechtskräftig getroffene Refoulement-Prüfung Rechtskraftwirkungen entfaltet, deren Durchbrechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheids erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206; 18.01.2017, Ra 2016/18/0293 mwN).
An die mit Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015 in Rechtskraft erwachsene Beurteilung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst also gebunden. Dies wäre nur dann nicht mehr der Fall, hätte sich etwas in den dieser Beurteilung zugrundeliegenden Feststellungen so weit geändert, dass vom Vorliegen einer neuen Sache auszugehen wäre.
Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich:
Aus einer Zusammenschau der Länderfeststellungen, die dem Bescheid vom 15.03.2015 zugrunde lagen, dem gegenständlichen Bescheid vom 05.08.2020 und den aktuellen, unter Pkt. 1.3. angeführten Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und der bisher eingebrachten Anfragen an die Staatendokumentation lassen sich für das Bundesverwaltungsgericht keine strukturellen Änderungen in Bezug auf die Themenaspekte politische Situation, Sicherheitslage, Sicherheitsbehörden, Rebellentätigkeit im Nordkaukasus und Menschenrechtslage im Sinne von für die konkrete Situation des Beschwerdeführers ableitbaren Verbesserungen entnehmen.
Nachdem die Gründe, weswegen der BF die Russische Föderation verließ, nach wie vor vorliegen, droht diesem – wie im Rahmen der Beweiswürdigung begründet -im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation, dass sein Leben aufgrund der aktiven Teilnahme am Tschetschenienkrieg bedroht ist bzw. eine Bedrohung nicht ausgeschlossen werden kann. Im Jahr 2015 war der Behörde aus den eingebrachten Länderberichten bekannt, dass Teile der Widerstandskämpfer nicht mehr verfolgt werden, insbesondere jene welche von der Amnestie im Jahr 2006 und davor betroffen war. Trotzdem wurde festgestellt, dass der BF nicht Zurückgeschoben werden kann, zumal eine Gefährdung vorlag. Dass nunmehr seit 2015 sich die Situation geändert hätte ist unter Vergleich der Länderberichte/Anfragebeantwortungen zum Zeitpunkt des Bescheides vom Jahr 2015 bzw. dem gegenständlichen Bescheid aber auch zu der vom BVwGH eingebrachten Anfragebeantwortung nicht ersichtlich, sodass der BF noch immer zu jener Gruppe gehört welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung unterliegen. Ihm steht nach wie vor keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist der Aufenthalt des BF, trotz des Umstandes, dass er mehrfach straffällig wurde, weiterhin zu dulden.
Da gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen ist, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, war – in diesbezüglicher Stattgabe der Beschwerde – festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 iVm § 50 FPG in die Russische Föderation unzulässig ist. Diese Feststellung steht im Übrigen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (vgl. ErläutRV 1523 BlgNR 25. GP, 30; s. auch Gachowetz/Schmidt/Simma/ Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 2017, S. 303 f.).Da gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen ist, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, war – in diesbezüglicher Stattgabe der Beschwerde – festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG in die Russische Föderation unzulässig ist. Diese Feststellung steht im Übrigen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen vergleiche ErläutRV 1523 BlgNR 25. GP, 30; s. auch Gachowetz/Schmidt/Simma/ Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 2017, S. 303 f.).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser Spruch entsprechend abzuändern.Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser Spruch entsprechend abzuändern.
3.5. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise:
3.6.1. § 55 FPG lautet:3.6.1. Paragraph 55, FPG lautet:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 4 FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, und unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 der Rückführungs-RL grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft - dieser Fall wird in § 55 FPG erkennbar nicht bedacht - die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn. 2.3. dritter Absatz).Vor dem Hintergrund des Paragraph 59, Absatz 4, FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, und unter Beachtung der in Artikel 7, Absatz eins, der Rückführungs-RL grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft - dieser Fall wird in Paragraph 55, FPG erkennbar nicht bedacht - die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn. 2.3. dritter Absatz).
Da sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet, ist die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Enthaftung festzulegen.
3.6. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots:
Die fremdenpolizeiliche Maßnahme des Einreiseverbots wird in § 55 FPG normiert. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:3.6. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots:, Die fremdenpolizeiliche Maßnahme des Einreiseverbots wird in Paragraph 55, FPG normiert. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. – 9. […](2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. – 9. […]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. – 5. […];
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. – 5. […];, 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);, 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder, 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) […]“
Dass Einreiseverbot knüpft gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dass mit der vorliegenden Entscheidung also die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ausgesprochen wird, hindert die Erlassung eines Einreiseverbots nicht; die Frist des Einreiseverbots begänne erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers zu laufen (§ 53 Abs. 4 FPG).Dass Einreiseverbot knüpft gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dass mit der vorliegenden Entscheidung also die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ausgesprochen wird, hindert die Erlassung eines Einreiseverbots nicht; die Frist des Einreiseverbots begänne erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers zu laufen (Paragraph 53, Absatz 4, FPG).
Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12).
Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
Durch die 8-malige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach § 127 StGB, Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB, Betrug nach § 146 StGB, gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 130 StGB, Unterschlagung nach § 134 StGB, versuchten schweren Raub nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2 Fall StGB, Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB und Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG und damit Verurteilungen zu bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen in der verschiedenen Höhen mit dem Höchstausmaß von 5 Jahren und 2 Monaten ( Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.03.2013, 6 BS 55/13 h) ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt. Unzweifelhaft ist deshalb im vorliegenden Fall die Annahme immer noch gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, womit die Grundvoraussetzung des § 53 Abs. 3 FPG gegeben ist.Durch die 8-malige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB, Betrug nach Paragraph 146, StGB, gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 130, StGB, Unterschlagung nach Paragraph 134, StGB, versuchten schweren Raub nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, 1. Satz 2 Fall StGB, Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und damit Verurteilungen zu bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen in der verschiedenen Höhen mit dem Höchstausmaß von 5 Jahren und 2 Monaten ( Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.03.2013, 6 BS 55/13 h) ist die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt. Unzweifelhaft ist deshalb im vorliegenden Fall die Annahme immer noch gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, womit die Grundvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG gegeben ist.
Wie unter Pkt. 3.4 bereits aufgezeigt, zeichnet sich die durch den Beschwerdeführer begangene Straftat durch eine besondere Verwerflichkeit aus: So versuchte er wiederholt, durch Diebstahl und Raub unter Verwendung einer Waffe (Messer) Eigentum andere sich unrechtmäßig zuzueignen. Der BF wurde mit Waffenverbot belegt und führte trotzdem Waffen mit sich, er verspürte ein Haftübel und war trotzdem innerhalb offener Probezeit wiederum straffällig. Der BF befindet sich derzeit in Haft, sodass insgesamt sich für das Verwaltungsgericht ein Persönlichkeitsbild ergibt, dass der BF nicht gewillt ist sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen. Er ist nicht gewillt das Eigentum anderer zu respektieren und war seit 2006 durchgehend straffällig, sodass sich keine positive Zukunftsprognose feststellen lässt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei keinen Zweifel, dass eine solche Handlungsweise eines Drittstaatsangehörigen – zumindest in der noch offenen Probezeit – auch die Ausschöpfung des gesetzlich möglichen Höchstmaßes der Einreiseverbotsfrist indiziert (vgl. BVwG 08.06.2017, W147 2159966-1; 21.06.2017, W147 1265512-3).Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei keinen Zweifel, dass eine solche Handlungsweise eines Drittstaatsangehörigen – zumindest in der noch offenen Probezeit – auch die Ausschöpfung des gesetzlich möglichen Höchstmaßes der Einreiseverbotsfrist indiziert vergleiche BVwG 08.06.2017, W147 2159966-1; 21.06.2017, W147 1265512-3).
Die belangte Behörde hat sich jedoch diese Höchstfrist nicht ausgenutzt und wird dem seitens des Verwaltungsgerichtes als gerechtfertigt angesehen, zumal der BF im Bundesgebiet Familienangehörige hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen in Hinblick auf die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen in Hinblick auf die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Haft individuelle Verhältnisse Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W272.2234348.1.00Im RIS seit
20.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021