Entscheidungsdatum
30.04.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 2180727-1/21E , W182 2180727-1/21E
W182 2180726-1/15E
W182 2180729-1/15EW182 2180726-1/15E, W182 2180729-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zlen. ad 1.) 15-1070610308, ad 2.) 15-1070610101 und ad 3.) 15-1070610003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zlen. ad 1.) 15-1070610308, ad 2.) 15-1070610101 und ad 3.) 15-1070610003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. – III. der bekämpften Bescheide werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. der bekämpften Bescheide werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die bekämpften Bescheide behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie XXXX und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen werden die bekämpften Bescheide behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein unverheiratetes Paar (im Folgenden: BF1 und BF2) und deren inzwischen volljähriges Kind (im Folgenden: BF3), sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehören der mongolischen Volksgruppe in der Inneren Mongolei an und haben im Bundesgebiet am 25.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Diesen begründeten die BF in einer Erstbefragung des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2015 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 22.08.2017 im Wesentlichen damit, dass der BF1 sich bei einer politischen Bewegung namens „ XXXX “ engagiert und an anti-chinesischen Demonstrationen teilgenommen habe. Als er Anfang 2015 als Berufsmusiker ein Lied für die Bewegung komponiert und dieses vier Mal öffentlich vorgetragen habe, sei er ins Visier der chinesischen Behörden geraten. Anfang Mai 2015 seien Polizisten in seiner Abwesenheit an seiner Wohnadresse erschienen und hätten nach ihm gefragt. Daraufhin habe der BF1 mit seiner Lebensgefährtin und seiner damals 13-jährigen Tochter noch im Mai 2015 das Herkunftsland verlassen. Die BF2 gab für sich und die BF3 an, wegen der Fluchtgründe ihres Lebensgefährten das Herkunftsland verlassen zu haben, wobei sie keine eigenen Fluchtgründe hätten.Diesen begründeten die BF in einer Erstbefragung des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2015 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 22.08.2017 im Wesentlichen damit, dass der BF1 sich bei einer politischen Bewegung namens „ römisch 40 “ engagiert und an anti-chinesischen Demonstrationen teilgenommen habe. Als er Anfang 2015 als Berufsmusiker ein Lied für die Bewegung komponiert und dieses vier Mal öffentlich vorgetragen habe, sei er ins Visier der chinesischen Behörden geraten. Anfang Mai 2015 seien Polizisten in seiner Abwesenheit an seiner Wohnadresse erschienen und hätten nach ihm gefragt. Daraufhin habe der BF1 mit seiner Lebensgefährtin und seiner damals 13-jährigen Tochter noch im Mai 2015 das Herkunftsland verlassen. Die BF2 gab für sich und die BF3 an, wegen der Fluchtgründe ihres Lebensgefährten das Herkunftsland verlassen zu haben, wobei sie keine eigenen Fluchtgründe hätten.
2. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.). Die Entscheidungen stützten sich im Wesentlichen auf die vom Bundesamt festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass sein Vorbringen nahezu kein Tatsachensubstrat aufweise und sich lediglich in allgemein gehaltenen und vagen Ausführungen erschöpfe. 2. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Entscheidungen stützten sich im Wesentlichen auf die vom Bundesamt festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass sein Vorbringen nahezu kein Tatsachensubstrat aufweise und sich lediglich in allgemein gehaltenen und vagen Ausführungen erschöpfe.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes vom 28.11.2017 wurde den BF eine Organisation zur Rechtsberatung zugewiesen.
3. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes wurden durch die Vertretung der BF binnen offener Frist Beschwerden in vollem Umfang erhoben, wobei Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF1 wiederholt und Berichte zur Situation von Angehörigen der mongolischen Volksgruppe in der Inneren Mongolei zitiert, wonach die chinesischen Sicherheitskräfte mit unverhältnismäßiger Härte inklusive überlanger Haftstrafen gegen die mongolischen Protestbewegungen vorgehen würden. Zudem wurde die Beweiswürdigung in den bekämpften Bescheiden bemängelt. So würde die Beweiswürdigung der Behörde nicht erkennen lassen, auf welcher Basis diese ihre Plausibilitätskontrolle durchgeführt habe. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweise aufgenommen durch Befragung des BF1 – BF3 im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundeamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der BF1 wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen, wonach er im Herkunftsstaat wegen seiner Aktivitäten für eine anti-chinesische bzw. pro-mongolische Protestbewegung sowie eines von ihm komponierten Liedes samt Text ins Visier der chinesischen Behörden geraten sei. Zusätzlich behauptete er erstmals Verhaftungen und Misshandlungen durch die chinesischen Behörden in den Jahren 2007 bis 2010. Die übrigen BF machten keine eigenen Fluchtgründe geltend. Die BF wurden zu ihren persönlichen Verhältnissen im Österreich und im Herkunftsstaat sowie zu ihrer Integration befragt.
Den BF wurden zudem Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie insbesondere einer im gegenständlichen Verfahren zum Thema „China - Innere Mongolei, ‚Bewegung für die Rettung des mongolischen Gebietes‘, staatliche Verfolgung von Personen/Gruppen, die sich für die Rechte der mongolischen Volksgruppe einsetzen“ eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 22.01.2021 sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD zu „China: Innere Mongolei: 1) Lage der mongolischen Volksgruppe; 2) Gruppierungen oder Personen, die sich für deren Rechte einsetzen (Organisation, Ziele, Anzahl, konkrete Gruppen); 3) Friedliche Formen des Widerstandes (Konsequenzen); 4) Gewaltsame Formen des Widerstandes (Gruppierungen); 5) Gebiete, in denen oppositionelle Tätigkeiten konzentriert stattfinden, und dortiges Vorgehen der Behörden (Zeitraum 2014–2020) [a-11443]“, vom 23.12.2020 zu Kenntnis gebracht. Den BF wurde in diesem Zusammenhang zusätzlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Von den BF wurden u.a. für die BF3 ein Semesterzeugnis eines Bundesgymnasiums, eine entsprechende Schulbestätigung vom 24.02.2021, ein Zeugnis über einen Pflichtschulabschluss samt Notenübersicht, ein ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 sowie ein Befund eines Bezirkskrankenhauses über einen stationären Aufenthalt vom XXXX 2021- XXXX 2021 mit Diagnose XXXX , für die übrigen BF Bestätigungen von einer Organisation vom Februar 2021 über diverse gemeinnützige Tätigkeiten sowie Bestätigungen über den Besuch eines A1 Deutschkurses vorgelegt.Von den BF wurden u.a. für die BF3 ein Semesterzeugnis eines Bundesgymnasiums, eine entsprechende Schulbestätigung vom 24.02.2021, ein Zeugnis über einen Pflichtschulabschluss samt Notenübersicht, ein ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 sowie ein Befund eines Bezirkskrankenhauses über einen stationären Aufenthalt vom römisch 40 2021- römisch 40 2021 mit Diagnose römisch 40 , für die übrigen BF Bestätigungen von einer Organisation vom Februar 2021 über diverse gemeinnützige Tätigkeiten sowie Bestätigungen über den Besuch eines A1 Deutschkurses vorgelegt.
In einer von der Rechtsvertretung der BF verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 26.04.2021 wurde erneut das Vorbringen des BF1 wiederholt und auf Berichte über Festnahmen bzw. Anhaltungen von politischen Aktivisten aus der Minderheitsvolksgruppe der Mongolen in der Inneren Mongolei von 2018 und 2019 hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein unverheiratetes Paar und ihre Tochter sind Staatsangehörige der VR China und gehören der mongolischen Volksgruppe an. Der BF1 und die BF2 sind protestantische Christen, die BF3 ist konfessionslos. Die Identität der BF steht nicht fest. Sie reisten im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet ein.
Die BF stammen aus dem Ort XXXX im XXXX im Autonomen Gebiet Innere Mongolei. Im Herkunftsland hält sich die Mutter des BF1 auf. Die BF stammen aus dem Ort römisch 40 im römisch 40 im Autonomen Gebiet Innere Mongolei. Im Herkunftsland hält sich die Mutter des BF1 auf.
Der BF1 hat im Herkunftsstaat die Grundschule besucht und verfügt über keine Berufsausbildung. Er war in China als XXXX bzw. Berufsmusiker erwerbstätig. Die BF2 hat die Grundschule absolviert und einen 6-monatigen Kurs zur Krankenpflegeausbildung absolviert. Sie ist in China als Hausfrau keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die BF3 hat bis zu ihrem zwölften Jahr die Schule in China besucht.Der BF1 hat im Herkunftsstaat die Grundschule besucht und verfügt über keine Berufsausbildung. Er war in China als römisch 40 bzw. Berufsmusiker erwerbstätig. Die BF2 hat die Grundschule absolviert und einen 6-monatigen Kurs zur Krankenpflegeausbildung absolviert. Sie ist in China als Hausfrau keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die BF3 hat bis zu ihrem zwölften Jahr die Schule in China besucht.
Die BF sprechen Mongolisch, die BF3 auch sehr gut Deutsch.
Die BF leben in Österreich in gemeinsamen Haushalt. Sonstige Familienangehörige halten sich nicht in Österreich auf.
Die BF3 hat in Österreich den Pflichtschulabschluss mit durchgehend sehr guten Noten abgeschlossen und besucht derzeit ein Bundesgymnasium. Sie konnte ein ÖIF Zeugnis über eine positiv absolvierte Integrationsprüfung B1 nachweisen. Die Deutschkenntnisse der BF entsprechen den abgelegten Prüfungen bzw. Schulbesuchen.
Die BF3 leidet an einem Magengeschwür, bei der BF2 wurde eine Hepatitis C Therapie abgeschlossen, wobei ein aktueller Befund unauffällig ist. Der BF1 ist gesund.
Die BF2 leistet seit 2019 gemeinnützige Tätigkeiten im Ausmaß von 30 Stunden pro Monat als Hausmeisterin bzw. Reinigungskraft. Der BF1 ist bisher ca. 480 Stunden zur Erfüllung gemeinnütziger Tätigkeiten als Hausmeister bzw. Reinigungskraft eingesetzt gewesen. Die BF beziehen Grundversorgung. Sie sind unbescholten.
Das Vorbringen des BF1, im Herkunftsstaat wegen der Teilnahme an pro-mongolischen bzw. anti-chinesischen Demonstrationen sowie wegen eine politischen Liedes ins Visier der chinesischen Behörden geraten zu sein, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Die übrigen BF haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Den BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 Nr. 13 zur Konvention.Den BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 Nr. 13 zur Konvention.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.
1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Mongolei im ausgegangen:
COVID-19
Letzte Änderung: 16.12.2020
Nach bekanntwerden von COVID-19 Fällen im Dezember 2019, wurde von den Behörden trotz eines umfassenden, landesweit ausgebauten Meldesystems für Epidemien die bestehenden Vorfälle verharmlost und vertuscht (TNYT 1.2.2020). Die chinesischen Behörden haben medizinische Fachkräfte, die über das "geheimnisvolle Lungenleiden" informierten, vorgeworfen, Falschinformationen zu verbreiten (DP 4.4.2020).
Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vgl. ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020).Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vergleiche ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020).
Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vgl. ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vgl. FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.4.2020; vgl. DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020).Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vergleiche ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vergleiche FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.4.2020; vergleiche DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020).
Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident Xi Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020). Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident römisch zehn i Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020).
Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vgl. FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vgl. DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vgl. FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vgl. MoFA CH 26.3.2020).Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vergleiche FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vergleiche DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vergleiche FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vergleiche MoFA CH 26.3.2020).
Im Ursprungsland des Coronavirus bleiben die Neuinfektionen seit Monaten derart niedrig, dass an den offiziellen Zahlen Zweifel bestehen. Konstant vermelden die chinesischen Behörden zwar neue Infektionen, aber die sind nahezu täglich im niedrigen zweistelligen Bereich. Tauchen doch kleinere Cluster auf, müssen sich alle Bewohner einem Test unterziehen. Zudem werden für einzelne Stadtviertel oder gesamte Städte strikte Ausgangssperren verhängt. Verwunderlich aber ist es dennoch, dass die Zahl der Neuinfektionen so gut wie nie 30 überschreitet (DS 12.10.2020).
Quellen:
? Addendum (20.3.2020): Chinas Kampf gegen das Coronavirus: Europa, sei gewarnt!
https://www.addendum.org/coronavirus/china-und-das-coronavirus/, Zugriff 15.12.2020? Addendum (20.3.2020): Chinas Kampf gegen das Coronavirus: Europa, sei gewarnt!, https://www.addendum.org/coronavirus/china-und-das-coronavirus/, Zugriff 15.12.2020
? AnA – Anadolu Agency (26.5.2020): COVID-19: 7 new cases in China, 19 in South
Korea, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-7-new-cases-in-china-19-in-south-korea/1853895, Zugriff 15.12.2020? AnA – Anadolu Agency (26.5.2020): COVID-19: 7 new cases in China, 19 in South, Korea, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-7-new-cases-in-china-19-in-south-korea/1853895, Zugriff 15.12.2020
? BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (24.11.2020): China (Volksrepublik China), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 15.12.2020
? CGTN – China Global Television Network (8.6.2020): Chinese mainland reports 4 new COVID-19 cases, no new deaths, https://news.cgtn.com/news/2020-06-08/Chinese-mainland-reports-4-new-COVID-19-cases-no-new-deaths-R9cUqfA6re/index.html, Zugriff 15.12.2020
? DP – Die Presse (4.4.2020): Was China vertuscht und die WHO ignoriert hat, https://www.diepresse.com/5795657/was-china-vertuscht-und-die-who-ignoriert-hat, Zugriff 11.12.2020
? DS – Der Standard (12.10.2020): China, das Reich der rätselhaften Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000120861503/china-das-reich-der-raetselhaften-corona-zahlen, Zugriff 15.12.2020
? DS – Der Standard (27.3.2020): China riegelt wegen Corona seine Grenzen ab,
https://www.derstandard.at/story/2000116236843/china-riegelt-wegen-corona-seine-grenzen-ab, Zugriff 15.12.2020? DS – Der Standard (27.3.2020): China riegelt wegen Corona seine Grenzen ab,, https://www.derstandard.at/story/2000116236843/china-riegelt-wegen-corona-seine-grenzen-ab, Zugriff 15.12.2020
? DW – Deutsche Welle (30.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert
Corona-Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020? DW – Deutsche Welle (30.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert, Corona-Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020
? DW – Deutsche Welle (8.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-
Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020? DW – Deutsche Welle (8.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-, Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020
? DW – Deutsche Welle (12.2.2020): China setzt auf Massen-Quarantäne gegen Corona-Virus, https://www.dw.com/de/china-setzt-auf-massen-quarant%C3%A4ne-gegen-corona-virus/a-52348053, Zugriff 16.11.2020
? FORBES (17.4.2020): China Just Admitted Coronavirus Death Toll In Wuhan Was 50%
Higher Than Reported, https://www.forbes.com/sites/isabeltogoh/2020/04/17/china-just-admitted-coronavirus-death-toll-in-wuhan-was-50-higher-than-reported/#15c7d120702f,
Zugriff 15.12.2020? FORBES (17.4.2020): China Just Admitted Coronavirus Death Toll In Wuhan Was 50%, Higher Than Reported, https://www.forbes.com/sites/isabeltogoh/2020/04/17/china-just-admitted-coronavirus-death-toll-in-wuhan-was-50-higher-than-reported/#15c7d120702f, , Zugriff 15.12.2020
? FR – Frankfurter Rundschau (26.5.2020): China nach Corona: Stadt will Gesundheit
der Bürger überwachen, https://www.fr.de/panorama/corona-virus-schweden-internationale-lage-russland-lockerungen-infizierte-zr-13754379.html, Zugriff 15.12.2020? FR – Frankfurter Rundschau (26.5.2020): China nach Corona: Stadt will Gesundheit, der Bürger überwachen, https://www.fr.de/panorama/corona-virus-schweden-internationale-lage-russland-lockerungen-infizierte-zr-13754379.html, Zugriff 15.12.2020
? FR24 – F (1.6.2020): China reports highest number of new Covid-19 cases in nearly
3 weeks, https://www.france24.com/en/20200601-china-reports-highest-number-of-new-covid-19-cases-in-nearly-3-weeks, Zugriff 15.12.2020? FR24 – F (1.6.2020): China reports highest number of new Covid-19 cases in nearly, 3 weeks, https://www.france24.com/en/20200601-china-reports-highest-number-of-new-covid-19-cases-in-nearly-3-weeks, Zugriff 15.12.2020
? HB – Handelsblatt (19.2.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas
Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenversorgung-coronavirus-offenbart-gravierende-maengel-an-chinas-gesundheitssystem/25561166.html?ticket=ST-1039047-CrBiznv23udUClzvzT0p-ap4, Zugriff 15.12.2020? HB – Handelsblatt (19.2.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas, Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenversorgung-coronavirus-offenbart-gravierende-maengel-an-chinas-gesundheitssystem/25561166.html?ticket=ST-1039047-CrBiznv23udUClzvzT0p-ap4, Zugriff 15.12.2020
? LVAk – Landesverteidigungsakademie Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 167.
? MoFA Ch – Ministry of Foreign Affairs of the People‘s Republic of China (26.3.2020):
Ministry of Foreign Affairs of the People's Republic of China National Immigration
Administration Announcement on the Temporary Suspension of Entry by Foreign Nationals
Holding Valid Chinese Visas or Residence Permits, https://www.fmprc.gov.cn/mfa_eng/wjbxw/t1761867.shtml?from=groupmessage&isappinstalled=0, Zugriff 15.12.2020? MoFA Ch – Ministry of Foreign Affairs of the People‘s Republic of China (26.3.2020):, Ministry of Foreign Affairs of the People's Republic of China National Immigration, Administration Announcement on the Temporary Suspension of Entry by Foreign Nationals, Holding Valid Chinese Visas or Residence Permits, https://www.fmprc.gov.cn/mfa_eng/wjbxw/t1761867.shtml?from=groupmessage&isappinstalled=0, Zugriff 15.12.2020
? RSF – Reporters Sans Frontières (14.4.2020): Whistleblowing doctor missing after
criticizing Beijing's coronavirus censorship, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027934.html,
Zugriff 15.12.2020? RSF – Reporters Sans Frontières (14.4.2020): Whistleblowing doctor missing after, criticizing Beijing's coronavirus censorship, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027934.html,, Zugriff 15.12.2020
? SCMP – South China Morning Post (5.6.2020): Xi Jinping vows to build strong public health
system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinping-vows-build-strong-public-health-system-ensure-chinas, Zugriff 15.12.2020? SCMP – South China Morning Post (5.6.2020): römisch zehn i Jinping vows to build strong public health, system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinping-vows-build-strong-public-health-system-ensure-chinas, Zugriff 15.12.2020
? SF – Sience Focus (9.4.2020): Aggressive Wuhan lockdown ‘halted coronavirus
outbreak’ in China, https://www.sciencefocus.com/news/aggressive-wuhan-lockdown-halted-coronavirus-outbreak-in-china/, Zugriff 15.12.2020? SF – Sience Focus (9.4.2020): Aggressive Wuhan lockdown ‘halted coronavirus, outbreak’ in China, https://www.sciencefocus.com/news/aggressive-wuhan-lockdown-halted-coronavirus-outbreak-in-china/, Zugriff 15.12.2020
? TG – The Guardian (23.5.2020): Global report: China records no new Covid-19 cases
for first time as Hertz files for bankruptcy, https://www.theguardian.com/world/2020/may/23/global-report-china-no-new-covid-19-cases-hertz-bankruptcy, Zugriff 15.12.2020? TG – The Guardian (23.5.2020): Global report: China records no new Covid-19 cases, for first time as Hertz files for bankruptcy, https://www.theguardian.com/world/2020/may/23/global-report-china-no-new-covid-19-cases-hertz-bankruptcy, Zugriff 15.12.2020
? TG – The Guardian (23.4.2020): China coronavirus cases may have been four times
official figure, says study, https://www.theguardian.com/world/2020/apr/23/china-coronavirus-cases-might-have-been-four-times-official-figure-says-study, Zugriff 15.12.2020? TG – The Guardian (23.4.2020): China coronavirus cases may have been four times, official figure, says study, https://www.theguardian.com/world/2020/apr/23/china-coronavirus-cases-might-have-been-four-times-official-figure-says-study, Zugriff 15.12.2020
? TNYT – The New York Times (1.2.2020): As New Coronavirus Spread, China’s Old Habits Delayed Fight, https://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/01_2020_s_iss_hauser_china_1949_2019_kern_ae_final1105webv.pdf, Zugriff 9.12.2020
? https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig,
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.12.2020): Coronavirus: Situation in China, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig, Zugriff 15.12.2020
? XN - XINHUANET (4.6.2020): China stresses targeted COVID-19 containment measures,
developing vaccines and drugs, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/04/c_139114738.htm, Zugriff 15.12.2020? XN - XINHUANET (4.6.2020): China stresses targeted COVID-19 containment measures,, developing vaccines and drugs, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/04/c_139114738.htm, Zugriff 15.12.2020
? ZO – Zeit Online (14.4.2020): Chinas Exporte sinken um 6,6 Prozent, https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-04/coronavirus-china-exporte-rueckgang, Zugriff 15.12.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 17.12.2020
Wegen der Ausbreitung von COVID-19 kommt es in China zu verschärften Einreisekontrollen, Gesundheitsüberprüfungen und seit 28.03.2020 zu einer Einreisesperre für Ausländer (BMEIA 24.11.2020). Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert (AA 7.12.2020).
Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 19.6.2020). Berichten zufolge wurden in den letzten zehn Jahren 170 Millionen Überwachungskameras in Städten und Gemeinden im ganzen Land installiert (DFAT 3.10.2020). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind in den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden (EDA 23.7.2020). Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (GW 17.6.2020).
Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020).Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020).
China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vgl. RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017).China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vergleiche RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017).
Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vgl. FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020)Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vergleiche FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020)
China und Russland:
Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 5.2020; vgl. GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vgl. LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020).Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 5.2020; vergleiche GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vergleiche LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020).
Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vgl. BAMF 2.2020).Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vergleiche BAMF 2.2020).
China und Indien:
Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesem Grenzgebieten kommt (LVAk 5.2020; vgl. REUTERS 2.9.2020). Ein "Handgemenge" zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am 15. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.6.2020).Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesem Grenzgebieten kommt (LVAk 5.2020; vergleiche REUTERS 2.9.2020). Ein "Handgemenge" zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am 15. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.6.2020).
China betreibt im Zuge seiner "String of pearls Strategy" (CEFIP 13.8.2019; vgl. FA 9/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der "Belt and Road"-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.8.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vgl. DRM 26.8.2019).China betreibt im Zuge seiner "String of pearls Strategy" (CEFIP 13.8.2019; vergleiche FA 9/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der "Belt and Road"-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.8.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vergleiche DRM 26.8.2019).
China und USA:
Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.8.2020; vgl. DRM 26.8.2020).Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.8.2020; vergleiche DRM 26.8.2020).
Quellen:
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? BBC – British Broadcasting Corporation (5.12.2019): Chinese residents worry about rise of facial recognition, https://www.bbc.com/news/technology-50674909, Zugriff 11.12.2020
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025535/laenderreport-22-china.pdf, Zugriff 14.12.2020
? BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2020): China, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 11.12.2020
? BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 11.12.2020
? CEFIP – Carnegie Endowmwnt for International Peace (13.8.2019): New Delhi Remains Washington’s Best Hope in Asia, https://carnegieendowment.org/2019/08/13/new-delhi-remains-washington-s-best-hope-in-asia-pub-79666, Zugriff 11.12.2020
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 11.12.2020
? DRM – De Re Militaria (26.8.2019): The Chinese String of Pearls or How Beijing is Conquering the Sea, https://drmjournal.org/2019/08/26/the-chinese-string-of-pearls-or-how-beijing-is-conquering-the-sea/, Zugriff 11.12.2020
? EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.7.2020): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html, Zugriff 11.12.2020
? FA – Foreign Affairs (9/10 2019): The India Dividend, New Delhi Remains Washington’s Best Hope in Asia, https://www.foreignaffairs.com/articles/india/2019-08-12/india-dividend?gpp=WlLQHrv60hOMo/LWqt4OfjptV0xxVkgyaFRqSTlDUWN3TFhkQmNUNmRnVDZ2T3g3cjFvOU9Udm4zRTFNKzRDdTZ4bG5wWWdpdlVXTUdkT1JJOjlmMGVkZTNjMTY2NTg0YjBlYjJmODI0MTVkN2Q4MzhlYzFlMmE0MmVlMDhiMGQxZGRlMjA2OGY1ZmU3ZmY2MmU%3D, Zugriff 11.12.2020
? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 11.12.2020
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? GW – GardaWorld (17.6.2020): China Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020
? HRW – Human Rights Watch (16.5.2017): China: Police DNA Database Threatens Privacy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1400058.html, Zugriff 11.12.2020
? IPG – Internationale Politik und Gesellschaft (15.10.2020): Indische Visionen, https://www.ipg-journal.de/regionen/asien/artikel/indien-4712/, Zugriff 11.12.2020
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? LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.228
? REUTERS (2.9.2020): Grenzkonflikt zwischen Indien und China flammt wieder auf, https://de.reuters.com/article/indien-china-grenzkonflikt-idDEKBN25Z181, Zugriff 11.12.2020
? RFA – Radio Free Asia (23.8.2019): China Gears up to Collect Citizens' DNA Nationwide, https://www.rfa.org/english/news/china/collect-08232019115209.html, Zugriff 11.12.2020
? SN – Salzburger Nachrichten (22.5.2020): Chinas Volkskongress eröffnet - Hongkong und Corona im Fokus, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/chinas-volkskongress-eroeffnet-hongkong-und-corona-im-fokus-87870631, Zugriff 11.12.2020
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (2016): Wagner, C.: Die Auswirkungen des China-Pakistan Economic Corridor (CPEC). Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, https://nbnresolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-46698-5, Zugriff 11.12.2020
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 11.12.2020
? WSJ – Wall Street Journal (17.6.2020): The China-India Clash, https://www.wsj.com/articles/the-china-india-clash-11592435121, Zugriff 11.12.2020
Innere Mongolei/Mongolische Volksgruppe
Letzte Änderung: 16.12.2020
Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind politischer Verfolgung ausgesetzt (ÖB 10.2020).
Chinas Bemühungen zur Eingliederung ethnischer Minderheiten in die Bevölkerungsmehrheit der Han-Kultur (SCMP 13.9.3030) führten zu Protesten der Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass schrittweise anstelle von Mongolisch, Chinesisch als Unterrichtssprache eingeführt werden soll. Mit Schulstart 2020 werden die Unterrichtsfächer Geschichte, Politik sowie Sprache und Literatur nur noch auf Chinesisch unterrichtet. Die Änderung führte zu Protesten besorgter Eltern, die ihre Kinder teilweise aus den Schulen nahmen und sich seither weigern ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 10.2020; vgl. ORF 1.9.2020).Chinas Bemühungen zur Eingliederung ethnischer Minderheiten in die Bevölkerungsmehrheit der Han-Kultur (SCMP 13.9.3030) führten zu Protesten der Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass schrittweise anstelle von Mongolisch, Chinesisch als Unterrichtssprache eingeführt werden soll. Mit Schulstart 2020 werden die Unterrichtsfächer Geschichte, Politik sowie Sprache und Literatur nur noch auf Chinesisch unterrichtet. Die Änderung führte zu Protesten besorgter Eltern, die ihre Kinder teilweise aus den Schulen nahmen und sich seither weigern ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 10.2020; vergleiche ORF 1.9.2020).
Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch "Separatismus" aufgefasst und mit strengen Maßnahmen geahndet (AA 1.12.2020). Im August 2020 verboten die Behörden inmitten der Proteste gegen eine Reduzierung von Unterrichtsfächern, die bisher mongolisch unterrichtet wurden, das Kommunikationsmittel der beliebten mongolischsprachigen Social-Media-Plattform Bainu (AP 3.9.2020).
Angesichts Chinas Vorgehen im Zusammenhang mit den ethnischen Minderheiten, besteht auch in der Inneren Mongolei Sorge, dass die mongolische Sprache und Kultur schrittweise zurückgedrängt werde. Die Förderung der chinesischen Sprache insbesondere an Schulen ethnischer Minderheiten stellt eine der Prioritäten der Regierung dar, um eine gemeinsame nationale Identität zu fördern und Einheit zwischen den verschiedenen ethnischen Minderheiten und den Han-Chinesen zu erzeugen (ÖB 10.2020; vgl. ORF 1.9.2020).Angesichts Chinas Vorgehen im Zusammenhang mit den ethnischen Minderheiten, besteht auch in der Inneren Mongolei Sorge, dass die mongolische Sprache und Kultur schrittweise zurückgedrängt werde. Die Förderung der chinesischen Sprache insbesondere an Schulen ethnischer Minderheiten stellt eine der Prioritäten der Regierung dar, um eine gemeinsame nationale Identität zu fördern und Einheit zwischen den verschiedenen ethnischen Minderheiten und den Han-Chinesen zu erzeugen (ÖB 10.2020; vergleiche ORF 1.9.2020).
Im Zuge der zentral-chinesischen Politik zur Assimilation der mongolischen Minderheit an die Han-Chinesische Mehrheit erfolgte eine rigorose Abänderung der Unterrichtssprachregelungen an den Grund- und Mittelschulen der Autonomen Region Innere Mongolei. Diese Regelung trifft in der mongolischen Bevölkerung auf Widerstand. In Hohhot, Tongliao, Ordos und weiteren Orten kam es zu Protestkundgebungen, die teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften führten. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Unruhen über die Schulreform, die Chinesisch zur Hauptsprache des Unterrichts macht und das Mongolische auf den Status eines Fachs beschränkt, gehen weiter. Berichten zufolge wurden rund 5.000 mongolischsprachige Studenten, Eltern und Aktivisten festgenommen (BAMF 7.9.2020; vgl. UNPO 16.9.2020). Ähnliche Regelungen bestehen bereits in Tibet und Xinjiang (TAF 23.10.2020). Bainu, eine beliebte mongolischsprachige soziale Medienplattform, wurde geschlossen (AP 3.9.2020).Im Zuge der zentral-chinesischen Politik zur Assimilation der mongolischen Minderheit an die Han-Chinesische Mehrheit erfolgte eine rigorose Abänderung der Unterrichtssprachregelungen an den Grund- und Mittelschulen der Autonomen Region Innere Mongolei. Diese Regelung trifft in der mongolischen Bevölkerung auf Widerstand. In Hohhot, Tongliao, Ordos und weiteren Orten kam es zu Protestkundgebungen, die teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften führten. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Unruhen über die Schulreform, die Chinesisch zur Hauptsprache des Unterrichts macht und das Mongolische auf den Status eines Fachs beschränkt, gehen weiter. Berichten zufolge wurden rund 5.000 mongolischsprachige Studenten, Eltern und Aktivisten festgenommen (BAMF 7.9.2020; vergleiche UNPO 16.9.2020). Ähnliche Regelungen bestehen bereits in Tibet und Xinjiang (TAF 23.10.2020). Bainu, eine beliebte mongolischsprachige soziale Medienplattform, wurde geschlossen (AP 3.9.2020).
Etwa 17 Prozent (4,2 Millionen) der Bevölkerung der Inneren Mongolei sind Mongolen (BAMF 7.9.2020). Zwar haben Repräsentanten der mongolischen Minderheit an Partei- und Staatsgremien wie dem Nationalen Volkskongress Anteil, doch ist ihre Rolle weitgehend symbolischer Natur (FH 4.3.2020).
Im östlichen Teil der Region kommt es ob dem allgemein höheren Bildungsniveau zu starken staatlich gelenkten Repressionen. Der von Weidewirtschaft geprägte westliche Teil der Inneren Mongolei, stellt das Ziel von Maßnahmen zur Unterdrückung der traditionellen Lebensweise der Mongolen dar. So finden Formen von Widerstand gegen die Zentralregierung fast in allen Landesteilen der Inneren Mongolei statt. Gruppierungen mit den Bezeichnungen „Bewegung für die Rettung des mongolischen Gebietes“ und „Mongolische Einheit sind in ExpertInnenkreisen bekannt. Die „Bewegung für die Rettung des mongolischen Gebietes“ tritt für den Schutz der Steppen und traditionellen Weidegründe gegenüber den Aktivitäten des chinesischen Staates und der daraus resultierenden Umwelteinflüsse auf die Innere Mongolei ein. Die Gruppierung tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Informationen zu Mitgliederzahlen werden von den Gruppen nicht nach außen getragen. Der chinesische Zentralstaat geht gegen separatistische Bewegungen mit Strenge vor. Das Strafgesetzbuch der VR China enthält Regelungen über Straftaten der Gefährdung der Nationalen Sicherheit und Straftaten der Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit mit Strafsätzen, die mit Gefängnisstrafen von nicht unter zehn Jahren belegt sind. Rechtfertigt das Ausmaß der vorgeworfenen Delikte keine strafrechtliche Verfolgung, bestehen für die Behörden Möglichkeiten einer Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder Verwaltungssanktion. Für diese sind keine gerichtlichen Verfahren notwendig und ermöglichen den Behörden ein großes Maß an Flexibilität zum Eingreifen. Im Zuge der Proteste wegen der Einschränkungen der mongolischen Sprache in den Bildungseinrichtungen der Inneren Mongolei und den daraus resultierenden teils gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften, wurde eine unbekannte Anzahl von Personen festgenommen. Die Behörden fahnden nach hunderten Organisatoren und Teilnehmern dieser Proteste. Bainu, eine beliebte mongolischsprachige soziale Medienplattform, wurde geschlossen. Kritiker sehen die Maßnahme als Teil einer zentralchinesischen Politik zur Assimilation der mongolischen Minderheit an die Han-Chinesische Mehrheit. Ähnliche Regelungen wirken bereits in Tibet und Xinjiang (BFA-Staatendoku 22.01.2021).
Anders als etwa die autonomen Gebiete Tibet und Xinjiang habe es in der Inneren Mongolei in den vergangenen Jahrzehnten kaum gewaltsame ethnisch motivierte Unruhen gegeben (CNN, 5. September 2020; vgl. auch Economist, 1. Juni 2017). Unter der Oberfläche würden jedoch bereits seit Jahren Spannungen bestehen, insbesondere zwischen Han-chinesischen SiedlerInnen und ethnisch mongolischen ViehhalterInnen. Letztere würden sich über die Zerstörung ihrer traditionalen Weidegründe durch den boomenden Kohlebergbau beklagen (CNN, 5. September 2020). Viele ethnische MongolInnen würden sich vom allgemeinen Wohlstand in der Region ausgeschlossen fühlen. So würden StadtbewohnerInnen, zu denen unverhältnismäßig viele Han-ChinesInnen zählen würden, doppelt so viel verdienen wie Menschen, die von der Viehhaltung leben. Von den energieintensiven und umweltzerstörenden Industrien im ländlichen Raum, die für den wirtschaftlichen Aufschwung der Region verantwortlich waren, würden zum Großteil nur Han-chinesische Unternehmen profitieren. Nur wenige der im Bergbau tätigen Personen seien ethnische Mongolen. Diese Unternehmen würden große Mengen an Wasser verbrauchen und wenig Rücksicht auf Weideflächen und die Bedürfnisse von Vieh nehmen (Economist, 1. Juni 2017). Ethnisch mongolische AktivistInnen würden den allgemeinen Verlust ihrer pastoralistischen Lebensweise beklagen. So seien ViehhalterInnen im Rahmen eines jahrzehntelangen Relokationsprogramms, das laut den Behörden Armut lindern und einer Überweidung der Böden entgegenwirken solle, aus ihren Behausungen in den Steppen in moderne Wohnkomplexe umgesiedelt worden (CNN, 5. September 2020). Im Jahr 2011 habe ein Han-Chinese einen ethnisch mongolischen Viehhalter, der gegen den Kohleabbau protestiert habe, absichtlich mit einem LKW überfahren und getötet. Daraufhin hätten Tausende ethnische MongolInnen auf der Straße protestiert (CNN, 5. September 2020; Economist, 1. Juni 2017). Die Regierung habe damals unter anderem versucht, die Viehhalter mit finanziellen Zuschüssen zu besänftigen. Laut Angaben einer Viehhalterin würden diese Hilfen jedoch nur auf dem Papier existieren. Wegen der zunehmenden Versteppung des Landes und des Klimawandels gebe es immer weniger Weidegras. (Economist, 1. Juni 2017)Anders als etwa die autonomen Gebiete Tibet und Xinjiang habe es in der Inneren Mongolei in den vergangenen Jahrzehnten kaum gewaltsame ethnisch motivierte Unruhen gegeben (CNN, 5. September 2020; vergleiche auch Economist, 1. Juni 2017). Unter der Oberfläche würden jedoch bereits seit Jahren Spannungen bestehen, insbesondere zwischen Han-chinesischen SiedlerInnen und ethnisch mongolischen ViehhalterInnen. Letztere würden sich über die Zerstörung ihrer traditionalen Weidegründe durch den boomenden Kohlebergbau beklagen (CNN, 5. September 2020). Viele ethnische MongolInnen würden sich vom allgemeinen Wohlstand in der Region ausgeschlossen fühlen. So würden StadtbewohnerInnen, zu denen unverhältnismäßig viele Han-ChinesInnen zählen würden, doppelt so viel verdienen wie Menschen, die von der Viehhaltung leben. Von den energieintensiven und umweltzerstörenden Industrien im ländlichen Raum, die für den wirtschaftlichen Aufschwung der Region verantwortlich waren, würden zum Großteil nur Han-chinesische Unternehmen profitieren. Nur wenige der im Bergbau tätigen Personen seien ethnische Mongolen. Diese Unternehmen würden große Mengen an Wasser verbrauchen und wenig Rücksicht auf Weideflächen und die Bedürfnisse von Vieh nehmen (Economist, 1. Juni 2017). Ethnisch mongolische AktivistInnen würden den allgemeinen Verlust ihrer pastoralistischen Lebensweise beklagen. So seien ViehhalterInnen im Rahmen eines jahrzehntelangen Relokationsprogramms, das laut den Behörden Armut lindern und einer Überweidung der Böden entgegenwirken solle, aus ihren Behausungen in den Steppen in moderne Wohnkomplexe umgesiedelt worden (CNN, 5. September 2020). Im Jahr 2011 habe ein Han-Chinese einen ethnisch mongolischen Viehhalter, der gegen den Kohleabbau protestiert habe, absichtlich mit einem LKW überfahren und getötet. Daraufhin hätten Tausende ethnische MongolInnen auf der Straße protestiert (CNN, 5. September 2020; Economist, 1. Juni 2017). Die Regierung habe damals unter anderem versucht, die Viehhalter mit finanziellen Zuschüssen zu besänftigen. Laut Angaben einer Viehhalterin würden diese Hilfen jedoch nur auf dem Papier existieren. Wegen der zunehmenden Versteppung des Landes und des Klimawandels gebe es immer weniger Weidegras. (Economist, 1. Juni 2017)
Auch in den letzten Jahren wurde über Protestkundgebungen und -aktionen durch ethnisch mongolische ViehhalterInnen gegen den Verlust ihrer Weidegründe berichtet. An diesen Aktionen hätten zum Teil mehrere Hundert Personen teilgenommen (CECC, 18. November 2019; RFA, 25. Jänner 2018; RFA, 26. April 2019; RFA, 22. Juli 2020; RFA, 14. August 2020).Unter anderem hätten ViehhalterInnen bei Protesten den Behörden vorgeworfen, bewaffnete Gangs einzusetzen, um sie von den traditionellen Weideflächen fernzuhalten, während diese Flächen von Forst- und Bergbauunternehmen, die von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) unterstützt würden, ausgebeutet würden (RFA, 22. Juli 2020). Im Zusammenhang mit solchen Protesten sei es auch zu Ausschreitungen (RFA, 22. Juli 2020) und Festnahmen (RFA, 26. April 2019) gekommen. Anfang 2018 wurde berichtet, dass 35 ViehhalterInnen in einem Massenverfahren zu bis zu fünf Jahren Haft verurteilt worden seien, nachdem sie an der Blockade einer im Bau befindlichen Autobahn teilgenommen hätten (RFA, 25. Jänner 2018).
Bis vor Kurzem wurden SchülerInnen an Schulen mit Unterrichtssprache Mongolisch nur in ihrer Muttersprache unterrichtet (HRW, 4. September 2020) – mit einer Stunde Chinesischunterricht ab der zweiten Klasse (Baioud, 30. August 2020). Christopher Atwood, Professor für chinesische und mongolische Ethnohistorie an der University of Pennsylvania, schreibt in einem Artikel von Ende August 2020, dass das Bildungsministerium der Inneren Mongolei einen Plan bekanntgegeben habe, wonach Änderungen an der neujährigen Pflichtschulausbildung in der Region vorgenommen würden. So solle in den Fächern „Sprache und Literatur“, „Moral und Recht (Politik)“ und Geschichte allmählich zur Verwendung der vom chinesischen Staat erarbeiteten Schulbücher übergegangen werden. Diese Gegenstände sollten mithin in der Nationalsprache Chinesisch unterrichtet werden. Diese neue Bildungspolitik werde offiziell ab 1. September 2020 umgesetzt. Zunächst solle die Maßnahme in der ersten und siebten Schulstufe im Fach „Sprache und Literatur“ realisiert werden. Ab dem nächsten Jahr solle sie dann auf das Fach „Moral und Recht“ und ab 2022 auf das Fach Geschichte ausgeweitet werden. Wenn alles nach Plan verlaufe, würden daher ab 2022 alle SchülerInnen in der Inneren Mongolei in diesen drei Fächern ausschließlich auf Chinesisch unter Verwendung der Schulbücher des chinesischen Staates unterrichtet. Bisher seien diese Gegenstände an vielen Schulen der Inneren Mongolei bis zur Oberschule in mongolischer Sprache gelehrt worden. Zwar werde Mongolisch an ethnisch mongolischen Schulen in der Inneren Mongolei weiterhin als eigenes Schulfach unterrichtet, und es gebe bislang keine Bestrebungen, die Verwendung der mongolischen Sprache in der Öffentlichkeit und auf Schulgeländen außerhalb des Unterrichts zu verbieten. Radio und Fernsehen in mongolischer Sprache gebe es weiterhin. KritikerInnen der neuen Bildungsreform würden jedoch beklagen, dass die neue Maßnahme bedeute, dass die mongolische Muttersprache fortan „wie eine Fremdsprache“ behandelt würde. Die aktuelle Maßnahme sei etwa im Juni 2020 in Tongliao, einer Gemeinde im südöstlichen Teil der Inneren Mongolei mit einem großen ethnisch mongolischen Bevölkerungsanteil, erstmals bekanntgegeben worden (Atwood, 30. August 2020; vgl. auch RFA, 24. Juni 2020). Damals habe Ge Weiwei, Vizechef der Sektion „Minderheitenunterricht“ des Bildungsministeriums [der VR China] bei einem Besuch mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass es Mängel bei der allgemeinen Beherrschung der „gemeinsamen Nationalsprache“ gebe (AI, 21. September 2020). Nach Angaben einer Lehrerin in Hohhot habe die Polizei Fotos von mehr als Einhundert Erziehungsberechtigten, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, im Internet veröffentlicht und sie dazu aufgefordert, sich zu stellen (Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020). Darüber hinaus habe die Polizei ein Kopfgeld in Höhe von 1.000 Yuan für Hinweise angeboten, die zur Festnahme einer gesuchten Person führen würden (RFA, 3. September 2020; Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020). Berichten zufolge seien mindestens 23 Personen wegen des Vorwurfs, durch ihre Teilnahme an Demonstrationen bzw. das Verbreiten von Informationen über diese Proteste „Streit angefangen und Ärger provoziert“ zu haben, offiziell verhaftet worden. Der Aufenthaltsort der Inhaftierten sei zum Berichtszeitpunkt unklar gewesen (AI, 21 September 2020, S. 1). Laut Angaben der oben genannten Lehrerin in Hohhot seien bis zum letzten Drittel des Monats September mindestens 170 Personen verhaftet worden (Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020). Neben Demonstrationen wurde auch über weit verbreitete Schulboykotte durch SchülerInnen berichtet (HRW, 4. September 2020; AFP, 1. September 2020; vgl. auch BBC News, 1. September 2020 und Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020), denen entsprechende Boykottaufrufe vorausgegangen waren (BAMF, 7. September 2020, S. 3). Nach Schätzungen der in New York ansässigen Exilorganisation Southern Mongolia Human Rights Information Center (SMHRIC) hätten sich schätzungsweise 300.000 SchülerInnen in der Region an diesen Boykotten beteiligt (RFA, 7. September 2020). Auf Videos seien SchülerInnen zu sehen gewesen, die Slogans gerufen und aus Protest ihr Schulgebäude verlassen hätten. (HRW, 4. September 2020). Eltern hätten sich aus Protest geweigert, ihre Kinder für das neue Schulsemester einzuschreiben (RFA, 28. August 2020). Lehrerstreiks seien weit verbreitet gewesen (SMHRIC, 29. August 2020). Auch sei es zu Streiks durch MitarbeiterInnen lokaler Medien gekommen (Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020). Mitte September 2020 hätten lokale Behörden in der Stadt Xilinhot SchülerInnen und Eltern mitgeteilt, dass sie betraft würden, unter anderem mittels Streichung staatlicher Hilfen und Verweigerung von Bankdarlehen, falls sich die SchülerInnen nicht rechtzeitig für das neue Schuljahr anmelden würden, (AI, 21 September 2020, S. 2). Es wird berichtet, dass die Auszahlung von Hilfsgeldern zur Unterstützung der Viehwirtschaft an solche Eltern tatsächlich gestoppt worden sei und SchülerInnen, die derSchule fernblieben, der Schule verwiesen worden seien (Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020). Wie die JF unter Berufung auf andere Quellen berichtet, seien Hunderte von Eltern, die sich geweigert hätten, ihre Kinder mit Beginn des neuen Schuljahres wieder zur Schule zu schicken, von der Polizei festgenommen worden. Einige hätten Geldstrafen in Höhe von 5000 Yuan (733 US-Dollar) erhalten, während andere in „Rechtserziehungskurse“ geschickt worden seien, die den Quasi-Konzentrationslagern in der westchinesischen Region Xinjiang ähneln würden. (JF, 28. September 2020) Bereits am 23. August sei Bainu, das einzige mongolischsprachige soziale Netzwerk Chinas, gesperrt worden, nachdem sich zahlreiche mongolischsprachige Personen auf dieser Plattform über die Änderung der Bildungspolitik beklagt hätten (HRW, 4. September 2020). Dadurch sei es für Eltern und Lehrkräfte schwieriger geworden, ihre Aktionen zu koordinieren (RFA, 3. September 2020). Darüber hinaus seien viele Postings auf chinesischen sozialen Medien wie Weibo und WeChat zum Thema „bilingualer Unterricht“ zensiert worden (HRW, 4. September 2020; vgl. auch BBC News, 1. September 2020). Zudem seien Berichten zufolge einige ethnische MongolInnen, die sich auf diesen Plattformen kritisch geäußert hätten, schikaniert bzw. festgenommen worden. (HRW, 4. September 2020) Nach Berichten vom Oktober 2020, die sich auf das SMHRIC berufen, wurden seit August 2020 mindestens 8.000 Menschen in der einen oder anderen Form in Polizeigewahrsam genommen. Zu den Vorgehensweisen der Behörden hätten Massenverhaftungen, willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Hausarrest und ‚intensiver Erziehung‘ gezählt. Unter den Inhaftierten befänden sich auch der Menschenrechtsanwalt Hu Baolong und die Aktivistin Yang Jindulima. Beide hätten sich zum Berichtszeitpunkt noch in Haft befunden (RFA, 20. Oktober 2020). Bei den Protesten seien neun Menschen ums Leben gekommen (RFA, 14. September 2020), und mehrere Personen hätten aus Protest gegen die neuen Maßnahmen Selbstmord begangen (RFA, 31. August 2020; RFA, 3. September 2020; RFA, 4. September 2020). Laut Angaben einer Lehrerin aus Hohhot, die von der japanischen Zeitung Nishinippon Shimbun interviewt wurde, sei die Innere Mongolei kein sicherer Ort mehr. Es seien allerorts Überwachungskameras installiert worden und jede Kommunikation über Handy oder E-Mail werde von den Behörden überwacht. Diese würden die Leute außerdem zu Denunziationen auffordern, sodass die Protestaktionen bereits nach zwei Wochen fast vollständig zum Erliegen gekommen seien. Das Thema Bildungspolitik werde mitunter auch innerhalb ethnisch mongolischer Familien hitzig diskutiert, je nachdem, ob es in der Familie Kinder gebe, die davon betroffen seien. So könne es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen derselben Familie kommen und es gebe Fälle, in denen sich ethnisch mongolische Ehefrauen deswegen mit ihren Han-chinesischen Ehemännern zerstritten hätten. (Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020) Anfang Dezember 2020 berichtete RFA über Massenrekrutierungen von Lehrkräften, die an Sekundarschulen in der Inneren Mongolei tätig werden sollten. So hätten unter anderem lokale Verwaltungsorgane in der gesamten Region Personalanzeigen veröffentlicht, mit denen Hunderte Lehrkräfte aus anderen Teilen Chinas gesucht würden, die bereit seien, in die Innere Mongolei zu übersiedeln, um an Schulen Mandarin zu unterrichten. Laut Yang Haiying, einem aus der Inneren Mongolei stammenden Professor, der an der Universität Shizuoka (Japan) tätig ist, bedeute dies, dass die KPCh im Prinzip Han-chinesischer Lehrkräfte suche. Diese würden, sobald sie in der Inneren Mongolei eingetroffen seien, ethnisch mongolische Lehrkräfte ersetzen und somit die staatliche Assimilationspolitik vorantreiben.“ (RFA, 1. Dezember 2020)Bis vor Kurzem wurden SchülerInnen an Schulen mit Unterrichtssprache Mongolisch nur in ihrer Muttersprache unterrichtet (HRW, 4. September 2020) – mit einer Stunde Chinesischunterricht ab der zweiten Klasse (Baioud, 30. August 2020). Christopher Atwood, Professor für chinesische und mongolische Ethnohistorie an der University of Pennsylvania, schreibt in einem Artikel von Ende August 2020, dass das Bildungsministerium der Inneren Mongolei einen Plan bekanntgegeben habe, wonach Änderungen an der neujährigen Pflichtschulausbildung in der Region vorgenommen würden. So solle in den Fächern „Sprache und Literatur“, „Moral und Recht (Politik)“ und Geschichte allmählich zur Verwendung der vom chinesischen Staat erarbeiteten Schulbücher übergegangen werden. Diese Gegenstände sollten mithin in der Nationalsprache Chinesisch unterrichtet werden. Diese neue Bildungspolitik werde offiziell ab 1. September 2020 umgesetzt. Zunächst solle die Maßnahme in der ersten und siebten Schulstufe im Fach „Sprache und Literatur“ realisiert werden. Ab dem nächsten Jahr solle sie dann auf das Fach „Moral und Recht“ und ab 2022 auf das Fach Geschichte ausgeweitet werden. Wenn alles nach Plan verlaufe, würden daher ab 2022 alle SchülerInnen in der Inneren Mongolei in diesen drei Fächern ausschließlich auf Chinesisch unter Verwendung der Schulbücher des chinesischen Staates unterrichtet. Bisher seien diese Gegenstände an vielen Schulen der Inneren Mongolei bis zur Oberschule in mongolischer Sprache gelehrt worden. Zwar werde Mongolisch an ethnisch mongolischen Schulen in der Inneren Mongolei weiterhin als eigenes Schulfach unterrichtet, und es gebe bislang keine Bestrebungen, die Verwendung der mongolischen Sprache in der Öffentlichkeit und auf Schulgeländen außerhalb des Unterrichts zu verbieten. Radio und Fernsehen in mongolischer Sprache gebe es weiterhin. KritikerInnen der neuen Bildungsreform würden jedoch beklagen, dass die neue Maßnahme bedeute, dass die mongolische Muttersprache fortan „wie eine Fremdsprache“ behandelt würde. Die aktuelle Maßnahme sei etwa im Juni 2020 in Tongliao, einer Gemeinde im südöstlichen Teil der Inneren Mongolei mit einem großen ethnisch mongolischen Bevölkerungsanteil, erstmals bekanntgegeben worden (Atwood, 30. August 2020; vergleiche auch RFA, 24. Juni 2020). Damals habe Ge Weiwei, Vizechef der Sektion „Minderheitenunterricht“ des Bildungsministeriums [der VR China] bei einem Besuch mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass es Mängel bei der allgemeinen Beherrschung der „gemeinsamen Nationalsprache“ gebe (AI, 21. September 2020). Nach Angaben einer Lehrerin in Hohhot habe die Polizei Fotos von mehr als Einhundert Erziehungsberechtigten, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, im Internet veröffentlicht und sie dazu aufgefordert, sich zu stellen (Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020). Darüber hinaus habe die Polizei ein Kopfgeld in Höhe von 1.000 Yuan für Hinweise angeboten, die zur Festnahme einer gesuchten Person führen würden (RFA, 3. September 2020; Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020). Berichten zufolge seien mindestens 23 Personen wegen des Vorwurfs, durch ihre Teilnahme an Demonstrationen bzw. das Verbreiten von Informationen über diese Proteste „Streit angefangen und Ärger provoziert“ zu haben, offiziell verhaftet worden. Der Aufenthaltsort der Inhaftierten sei zum Berichtszeitpunkt unklar gewesen (AI, 21 September 2020, S. 1). Laut Angaben der oben genannten Lehrerin in Hohhot seien bis zum letzten Drittel des Monats September mindestens 170 Personen verhaftet worden (Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020). Neben Demonstrationen wurde auch über weit verbreitete Schulboykotte durch SchülerInnen berichtet (HRW, 4. September 2020; AFP, 1. September 2020; vergleiche auch BBC News, 1. September 2020 und Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020), denen entsprechende Boykottaufrufe vorausgegangen waren (BAMF, 7. September 2020, S. 3). Nach Schätzungen der in New York ansässigen Exilorganisation Southern Mongolia Human Rights Information Center (SMHRIC) hätten sich schätzungsweise 300.000 SchülerInnen in der Region an diesen Boykotten beteiligt (RFA, 7. September 2020). Auf Videos seien SchülerInnen zu sehen gewesen, die Slogans gerufen und aus Protest ihr Schulgebäude verlassen hätten. (HRW, 4. September 2020). Eltern hätten sich aus Protest geweigert, ihre Kinder für das neue Schulsemester einzuschreiben (RFA, 28. August 2020). Lehrerstreiks seien weit verbreitet gewesen (SMHRIC, 29. August 2020). Auch sei es zu Streiks durch MitarbeiterInnen lokaler Medien gekommen (Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020). Mitte September 2020 hätten lokale Behörden in der Stadt Xilinhot SchülerInnen und Eltern mitgeteilt, dass sie betraft würden, unter anderem mittels Streichung staatlicher Hilfen und Verweigerung von Bankdarlehen, falls sich die SchülerInnen nicht rechtzeitig für das neue Schuljahr anmelden würden, (AI, 21 September 2020, S. 2). Es wird berichtet, dass die Auszahlung von Hilfsgeldern zur Unterstützung der Viehwirtschaft an solche Eltern tatsächlich gestoppt worden sei und SchülerInnen, die derSchule fernblieben, der Schule verwiesen worden seien (Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020). Wie die JF unter Berufung auf andere Quellen berichtet, seien Hunderte von Eltern, die sich geweigert hätten, ihre Kinder mit Beginn des neuen Schuljahres wieder zur Schule zu schicken, von der Polizei festgenommen worden. Einige hätten Geldstrafen in Höhe von 5000 Yuan (733 US-Dollar) erhalten, während andere in „Rechtserziehungskurse“ geschickt worden seien, die den Quasi-Konzentrationslagern in der westchinesischen Region Xinjiang ähneln würden. (JF, 28. September 2020) Bereits am 23. August sei Bainu, das einzige mongolischsprachige soziale Netzwerk Chinas, gesperrt worden, nachdem sich zahlreiche mongolischsprachige Personen auf dieser Plattform über die Änderung der Bildungspolitik beklagt hätten (HRW, 4. September 2020). Dadurch sei es für Eltern und Lehrkräfte schwieriger geworden, ihre Aktionen zu koordinieren (RFA, 3. September 2020). Darüber hinaus seien viele Postings auf chinesischen sozialen Medien wie Weibo und WeChat zum Thema „bilingualer Unterricht“ zensiert worden (HRW, 4. September 2020; vergleiche auch BBC News, 1. September 2020). Zudem seien Berichten zufolge einige ethnische MongolInnen, die sich auf diesen Plattformen kritisch geäußert hätten, schikaniert bzw. festgenommen worden. (HRW, 4. September 2020) Nach Berichten vom Oktober 2020, die sich auf das SMHRIC berufen, wurden seit August 2020 mindestens 8.000 Menschen in der einen oder anderen Form in Polizeigewahrsam genommen. Zu den Vorgehensweisen der Behörden hätten Massenverhaftungen, willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Hausarrest und ‚intensiver Erziehung‘ gezählt. Unter den Inhaftierten befänden sich auch der Menschenrechtsanwalt Hu Baolong und die Aktivistin Yang Jindulima. Beide hätten sich zum Berichtszeitpunkt noch in Haft befunden (RFA, 20. Oktober 2020). Bei den Protesten seien neun Menschen ums Leben gekommen (RFA, 14. September 2020), und mehrere Personen hätten aus Protest gegen die neuen Maßnahmen Selbstmord begangen (RFA, 31. August 2020; RFA, 3. September 2020; RFA, 4. September 2020). Laut Angaben einer Lehrerin aus Hohhot, die von der japanischen Zeitung Nishinippon Shimbun interviewt wurde, sei die Innere Mongolei kein sicherer Ort mehr. Es seien allerorts Überwachungskameras installiert worden und jede Kommunikation über Handy oder E-Mail werde von den Behörden überwacht. Diese würden die Leute außerdem zu Denunziationen auffordern, sodass die Protestaktionen bereits nach zwei Wochen fast vollständig zum Erliegen gekommen seien. Das Thema Bildungspolitik werde mitunter auch innerhalb ethnisch mongolischer Familien hitzig diskutiert, je nachdem, ob es in der Familie Kinder gebe, die davon betroffen seien. So könne es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen derselben Familie kommen und es gebe Fälle, in denen sich ethnisch mongolische Ehefrauen deswegen mit ihren Han-chinesischen Ehemännern zerstritten hätten. (Nishinippon Shimbun, 26. Oktober 2020) Anfang Dezember 2020 berichtete RFA über Massenrekrutierungen von Lehrkräften, die an Sekundarschulen in der Inneren Mongolei tätig werden sollten. So hätten unter anderem lokale Verwaltungsorgane in der gesamten Region Personalanzeigen veröffentlicht, mit denen Hunderte Lehrkräfte aus anderen Teilen Chinas gesucht würden, die bereit seien, in die Innere Mongolei zu übersiedeln, um an Schulen Mandarin zu unterrichten. Laut Yang Haiying, einem aus der Inneren Mongolei stammenden Professor, der an der Universität Shizuoka (Japan) tätig ist, bedeute dies, dass die KPCh im Prinzip Han-chinesischer Lehrkräfte suche. Diese würden, sobald sie in der Inneren Mongolei eingetroffen seien, ethnisch mongolische Lehrkräfte ersetzen und somit die staatliche Assimilationspolitik vorantreiben.“ (RFA, 1. Dezember 2020)
Wie Uradyn E. Bulag, zurzeit Wissenschaftler am Institut für Sozialanthropologie der Universität Cambridge, in einem Buchbeitrag aus dem Jahr 2004 schreibt, waren mongolische nationalistische Bewegungen, die sich gegen die chinesische Herrschaft richteten, in drei Perioden aktiv. In den Jahren 1911 bis 1913 habe es eine von mongolischen Adeligen getragene panmongolische Bewegung zur Wiedervereinigung der Inneren Mongolei mit der Äußeren Mongolei gegeben. Zwischen 1925 und 1929 setzte sich eine unter dem Einfluss der Komintern gegründete „Innermongolische Revolutionäre Volkspartei“ für die Unabhängigkeit der Inneren Mongolei ein. Schließlich waren in den Jahren 1931 und 1947 vor dem Hintergrund der japanischen Okkupation drei nationalistische Gruppierungen aktiv, die allesamt eine Loslösung der Inneren Mongolei aus der chinesischen Provinzverwaltung anstrebten. (Bulag, 2004, S. 88) Christopher P. Atwood von der University of Pennsylvania bemerkt in seinem Artikel vom August 2020, dass der mongolische Nationalismus, der von der Mitte der 1920er Jahre bis in die 1940er Jahre eine starke Kraft in der Inneren Mongolei darstellte, in versteckter Form bis in die Gegenwart fortbestehe. Dieser Nationalismus sei seit seinen Anfängen im 19. Jahrhundert sehr säkular ausgeprägt und sein Fokus liege auf säkularer Bildung, einem Bereich des kulturellen Lebens, der vom Staat kontrolliert und finanziert werde (Atwood, 30. August 2020).
Zwar gebe es in der Inneren Mongolei Nationalisten, die sich mit ihren Ansichten außerhalb des Rahmens der chinesischen Verfassung bewegen würden. Doch seien die ethnisch mongolischen Nationalisten weniger radikal als jene in Tibet oder Xinjiang (Atwood, 30. August 2020). In der Inneren Mongolei gebe es – anders als in Tibet oder Xinjiang – keine separatistische Bewegung (Economist, 1. Juni 2017). Zugleich herrsche jedoch auch unter MongolInnen, die an das System angepasst seien, ein starkes Bewusstsein einer ethnisch-nationalen Gemeinschaft mit gemeinsamen Interessen, die durch den chinesischen Staat gefördert, aber auch verraten werden könnten. So könne sich die Loyalität, die sie dem Staat entgegenbringen würden, potenziell auch in Vorwürfe des Verrats durch den Staat verwandeln (Atwood, 30. August 2020).
Ein Professor an einer japanischen Universität bemerkte im Dezember 2020, dass die gewaltsamen Repressionen der Kulturrevolution der 1960er Jahre eine Unzufriedenheit innerhalb der ethnisch mongolischen Bevölkerung hinterlassen hätten, die bis heute fortwirke. Im Jahr 1981 habe es eine Studentenbewegung gegeben, die von den Behörden unterdrückt wurde, woraufhin viele der AktivistInnen in Länder wie Deutschland, USA und Japan emigriert seien. (Professor an einer japanischen Universität, 23. Dezember 2020) Eine Schlüsselfigur für Bewegungen zur Förderung der mongolischen Sprache, Kultur und Identität sei der Intellektuelle und Buchhändler Hada gewesen. Dieser war Mitbegründer der in den 1990er Jahren entstandenen „Southern Mongolian Democratic Alliance“, die die Unabhängigkeit der Inneren Mongolei von China und einen Anschluss an den Staat Mongolei angestrebt habe (CBS, 6. März 2013). Im Jahr 1995 gingen die Behörden hart gegen die Allianz vor und verhafteten Hada. Im Folgejahr wurde Hada wegen Separatismus, konspirativer Tätigkeit zum Zweck des Regierungsumsturzes und Spionage verurteilt. (CBS, 6. März 2013) Wie das Southern Mongolian Human Rights Information Centre (SMHIRC) im August 2020 berichtet, hätten Anführer von innermongolischen Organisationen, die für die Unabhängigkeit der Region eintreten würden, sich hinter die jüngste Opposition gegen die neue Bildungspolitik gestellt. So habe Hada, der sich nach seiner Haft nach wie vor in Hohhot in Hausarrest befinde, erklärt, dass die BewohnerInnen der Region keine andere Wahl hätten, als für die volle Unabhängigkeit der Region zu kämpfen. (SMHRIC, 20. August 2020)
Zugleich gebe es in der Region zahlreiche Gruppierungen, die sich für die mongolische Kultur einsetzen würden, jedoch nicht offen politisch seien. (Professor an einer japanischen Universität, 23. Dezember 2020) Ein Wissenschaftler an einer europäischen Universität, der sich mit China beschäftigt, schrieb, dass ihm keine „organisierten“ Gruppierungen bekannt seien, die sich für die Rechte von MongolInnen einsetzen würden. Dies sei auch nicht überraschend, zumal legale Organisationen, die sich für die Förderung der ethnischen Rechte von MongolInnen einsetzen würden, ihre Aktivitäten in dieser Hinsicht auch offen ausüben müssten, jedoch der chinesische Staat keine parteifremden bzw. nichtstaatlichen Organisationen mit mehr als drei Mitgliedern dulde und solche Aktivitäten nicht erlaube. Bei etwaigen im Untergrund operierenden Organisationen sei die Sachlage eine ganz andere. (Wissenschaftler an einer europäischen Universität, 21. Dezember 2020)
Ein Professor an einer japanischen Universität erklärte in einem telefonischen Interview am 23. Dezember 2020, dass er von Gruppierungen mit den Bezeichnungen „Bewegung für die Rettung des mongolischen Gebietes“ und „Mongolische Einheit“ bereits gehört habe. Sie würden wahrscheinlich auch existieren, jedoch nach außen hin nicht in Erscheinung treten, weshalb er nichts Näheres über sie wisse. Ideologisch gehe es Gruppierungen wie der „Bewegung für die Rettung des mongolischen Gebietes“, die sich auf Territorien beziehen würden, nicht um Land als solches, sondern um den Schutz der Steppen und traditionellen Weidegründe vor den Aktivitäten chinesischer Firmen und des chinesischen Staates und deren Umwelteinflüssen. Die Gruppierung „Chamag Mongol“ sei als Exilgruppe in Ländern wie den USA, Japan, Schweden und Tschechien präsent, verfüge jedoch auch über einzelne Mitglieder in der Inneren Mongolei. Die Anzahl der Mitglieder in der Inneren Mongolei sei ihm nicht bekannt, so der Professor, zumal Informationen zu Mitgliederzahlen äußerst sensibel seien und von den Gruppen nicht nach außen bekanntgegeben würden. Chamag Mongol trete jedenfalls für die Vereinigung des mongolischen Volkes ein und setze sich für Menschenrechte und ethnische Rechte ein. (Professor an einer japanischen Universität, 23. Dezember 2020)
Es konnten keine weiteren Informationen zu Gruppierungen mit den Bezeichnungen „Bewegung für die Rettung des mongolischen Gebietes“, „Mongolische Einheit“, „Die Gesamte Mongolei“, „Gesamtmongolei" (Chamag Mongol) gefunden werden. Es konnten keine weiteren Informationen über organisierte Gruppierungen gefunden werden, die sich für die Rechte der mongolischen Volksgruppe einsetzen. Informationen zu Einzelpersonen und mutmaßlich spontan entstehenden Gruppierungen, die sich für sprachliche bzw. kulturelle Rechte oder die Weiderechte von ethnischen MongolInnen einsetzen, entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 1 dieser Anfragebeantwortung.
Laut einem Artikel von CBS aus dem Jahr 2013 gebe es in der Inneren Mongolei eine neue Generation von AktivistInnen, die – im Unterschied etwa zu Hada – begonnen habe, sich innerhalb der bestehenden chinesischen Rechtsordnung für die Rechte ethnischer MongolInnen einzusetzen. Ihre Proteste seien gewaltlos und sie würden nur selten in der Öffentlichkeit von territorialer Unabhängigkeit oder politischen Rechten sprechen (CBS, 6. März 2013)
Ein Artikel der in New York ansässigen innermongolischen Exilorganisation Southern Mongolian Human Rights Information Centre (SMHRIC) vom August 2020 informiert über eine Reihe von friedlichen Formen der Opposition gegen die neue Bildungspolitik. So wird berichtet, dass sich viele Eltern für Hausunterricht aussprechen würden. Pensionierte LehrerInnen würden in allen Gegenständen kostenlosen Unterricht in mongolischer Sprache anbieten. Andere Personen würden Schüler, Lehrende, Eltern und gewöhnliche mongolische ViehhalterInnen zusammenbringen, um zeitgleiche Demonstrationen in den größeren Städten der Inneren Mongolei zu veranstalten. Es gebe Videos, die zeigen würden, wie ViehhalterInnen und SchülerInnen auf Kundgebungen ein mongolisches Volkslied singen. Auch würden SängerInnen und MusikerInnen Kundgebungen zum Erhalt der mongolischen Muttersprache bzw. gegen die neue Bildungspolitik abhalten. JuristInnen und RechtsanwältInnen würden Ratschläge rund um den Schutz der Rechte ethnischer Mongolen sowie im Hinblick auf mögliche Klagen, die unter anderem gegen die Unterrichtsbehörden angestrengt würden, erteilen. Auf dem Messaging-Dienst WeChat und dem Videoportal TikTok würden Videos, Audioaufnahmen und Texte zu Gruppenprotesten, Kundgebungen, Unterschriftenaktion wie auch Solo-Protestaktionen verbreitet. Zudem würden Trickfilme und kurze Videoclips veröffentlicht, die zur Solidarität aufrufen würden. (SMHIRC, 29. August 2020)
Vor dem Hintergrund der Widerstandsaktionen gegen die Bildungsreform wird berichtet, dass prominente AktivistInnen wie der Menschenrechtsanwalt Hu Baolong, der sich aus Protest gegen die bildungspolitischen Maßnahmen geweigert habe, sein Kind zur Schule zu schicken, und die Aktivistin Yang Jindulima, die in der Vergangenheit Proteste von ViehhalterInnen organisiert habe (RFA, 14. September 2020), festgenommen wurden und weiterhin in Haft ohne Kontakt zur Außenwelt gehalten würden – auch nachdem viele der insgesamt etwa 10.000 Personen, die seit Beginn der Kampagne des zivilen Ungehorsams gegen die Bildungsmaßnahmen festgenommen worden seien, wieder freigelassen wurden. (RFA, 1. Dezember 2020). Hu Baolong wurde im Oktober 2020 wegen mutmaßlicher „Weitergabe von Staatsgeheimnissen an das Ausland“ offiziell verhaftet. Dieser Vorwurf sei jedoch nach Angaben eines Bekannten unbegründet. (RFA, 7. Oktober 2020) Darüber hinaus wurde im April 2019 über ein Gerichtsverfahren gegen den ethnisch mongolischen Historiker und Schriftstellers Lhamjab A. Borjigin berichtet, der unter anderem ein Buch über die während der Kulturrevolution begangenen Gewalttaten an ethnischen MongolInnen geschrieben hat (RFA, 12. April 2019). Weiters wurde im selben Monat über die Festnahme (Strafhaft) des mongolischsprachigen Schriftstellers O. Sechenbaatar (RFA, 16. April 2019) und die Festnahme (und Strafhaft) des Aktivisten Tsogjil berichtet (RFA, 22. April 2019). Lhamjab A. Borjigin wurde in weiterer Folge im September 2019 wegen Separatismus und „Sabotierens der Nationalen Einheit“ zu einer einjährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. (RFA, 16. September 2019)
Es konnten vereinzelte Berichte über gewaltsame Ausschreitungen im Zuge von Protesten gefunden werden, jedoch keine Hinweise auf organisierten gewaltsamen Widerstand. Wie das BAMF schreibt, hätten die Protestkundgebungen gegen die neue Bildungspolitik zum Teil zu Auseinandersetzungen mit der Polizei geführt (BAMF, 7. September 2020, S. 3). Ein Artikel von RFA vom Juli 2020 erwähnt, dass das SMHRIC ein Video von Ausschreitungen bei einer Demonstration vor einem Regierungsgebäude in der Stadt Lindong veröffentlicht habe, bei der mehr als 300 Personen gegen den Verlust von Weidegründen protestiert hätten. (RFA, 22. Juli 2020) Ein Professor an einer japanischen Universität erklärte in einem telefonischen Interview vom 23. Dezember 2020, dass es keine Gruppierungen in der Inneren Mongolei gebe, die für gewaltsame Formen des Widerstands bekannt seien. (Professor an einer japanischen Universität, 23. Dezember 2020)
Laut einem Professor an einer japanischen Universität finde Widerstand fast überall in der Inneren Mongolei statt. Im östlichen Teil der Region, der früher von Japan kontrolliert wurde, sei das allgemeine Bildungsniveau höher, weshalb es dort zu starken staatlichen Repressionen komme. Der westliche Teil, der von der Weidewirtschaft geprägt sei, sei Ziel von Maßnahmen zur Unterdrückung dieser traditionellen Lebensweise. Beides würde Widerstand gegen die Zentralmacht hervorrufen. (Professor an einer japanischen Universität, 23. Dezember 2020)
Quellen:
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? Wissenschaftler an einer europäischen Universität: E-Mail-Auskunft, 21. Dezember 2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 17.12.2020
Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 1.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 4.3.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.6.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 10.2020). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, den politisch-juristischen Ausschüssen (FH 4.3.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020).Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 1.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 4.3.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.6.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 10.2020). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, den politisch-juristischen Ausschüssen (FH 4.3.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020).
Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es – vor allem auf unterer Gerichtsebene – noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 10.2020).
Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden (AA 1.12.2020).
Das umstrittene System der „Umerziehung durch Arbeit“ („laojiao“) wurde Ende 2013 offiziell abgeschafft. Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten aber auch willkürliche Festsetzungen in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“) ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 1.12.2020).
Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft befindlichen Personen innerhalb von 24 Stunden über die erfolgte Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben zum Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort der festgenommenen Person gegeben werden. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befinden, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein (ÖB 10.2020). Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 10.2020).
Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "schwarzen Gefängnissen" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 1.12.2020).
Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Beschuldigten/Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess. Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020).
Seit 2014 wurden schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung unter Wahrung der Parteivormachtstellung durchgeführt. Die Änderungen konzentrierten sich auf die Erhöhung der Transparenz, Professionalität und Autonomie gegenüber den lokalen Behörden (FH 4.3.2020).
Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 1.12.2020). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.1.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 1.12.2020).Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 1.12.2020). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.1.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 1.12.2020).
Das mehrjährige harte Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat den Zugang der Angeklagten zu unabhängigem Rechtsbeistand geschwächt (FH 4.3.2020). Anwälten und Mitarbeitern von Kanzleien und Aktivisten droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 1.10.2019; vgl. ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vgl. TT 29.3.2016).Das mehrjährige harte Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat den Zugang der Angeklagten zu unabhängigem Rechtsbeistand geschwächt (FH 4.3.2020). Anwälten und Mitarbeitern von Kanzleien und Aktivisten droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 1.10.2019; vergleiche ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vergleiche TT 29.3.2016).
Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 10.2020). Eine neue Form der außergerichtlichen Inhaftierung für Ziele von Antikorruptions- und offiziellen Fehlverhaltensuntersuchungen, die als „Liuzhi“ bekannt ist, wurde 2018 zusammen mit der Einrichtung der National Supervisory Commission (NSR) eingeführt. Einzelpersonen können unter Anwendung dieser Maßnahmen bis zu sechs Monate lang ohne Zugang zu Rechtsbeistand inhaftiert werden (FH 4.3.2020).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab. Petitionäre, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020).Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab. Petitionäre, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 10.12.2020
? AI – Amnesty International (1.10.2019): Sippenhaft in China, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/china-sippenhaft-china, Zugriff 10.12.2020
? DP – Die Presse (27.6.2019): Chinesische Höchstrichterin: „Gewaltentrennung ist für China ungeeignet“, https://www.diepresse.com/5650654/chinesische-hochstrichterin-bdquogewaltentrennung-ist-fur-china-ungeeignetldquo, Zugriff 10.12.2020
? DP – Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://www.diepresse.com/5356720/haft-fur-anwalt-china-setzt-verfolgungswelle-gegen-kritiker-fort, Zugriff 10.12.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 10.12.2020
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? TAZ – Die Tageszeitung (29.3.2016): Peking setzt auf Sippenhaft, https://taz.de/Neue-Stufe-der-Repression-in-China/!5291032/, Zugriff 20.11.2019
? ZO – Zeit Online (29.1.2019): Bürgerrechtsanwalt zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/tianjin-buergerrechtsanwalt-china-viereinhalb-jahre-haft, Zugriff 10.12.2020
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 17.12.2020
Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Xi Jinping, Präsident und Vorsitzender der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (GX 10.11.2019). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 3.10.2019).Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). römisch zehn i Jinping, Präsident und Vorsitzender der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (GX 10.11.2019). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 3.10.2019).
Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 10.2020).
Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz ("Intelligence Law" 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 10.2020).
Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.4.2017).
Quellen:
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 10.12.2020
? GX – German Xinhuan (10.11.2019): Xi nimmt an Sitzung der ZMK zur militärischen Entwicklung auf der Primarstufe teil, http://german.xinhuanet.com/2019-11/11/c_138545144.htm, Zugriff 10.12.2020? GX – German Xinhuan (10.11.2019): römisch zehn i nimmt an Sitzung der ZMK zur militärischen Entwicklung auf der Primarstufe teil, http://german.xinhuanet.com/2019-11/11/c_138545144.htm, Zugriff 10.12.2020
? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2017): Peking belohnt Bürger für Enttarnung ausländischer Spione, http://www.faz.net/aktuell/politik/china-bezahlt-buerger-fuer-enttarnung-auslaendischer-spione-14967307.html, Zugriff 10.12.2020
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 10.12.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 17.12.2020
China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020).
In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, AI 30.1.2020). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben. Bürger, die Wiedergutmachung für Misshandlungen in der Haft oder Aufklärung verdächtiger Todesfälle von Familienmitgliedern einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 4.3.2020).In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020, AI 30.1.2020). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben. Bürger, die Wiedergutmachung für Misshandlungen in der Haft oder Aufklärung verdächtiger Todesfälle von Familienmitgliedern einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 4.3.2020).
Menschenrechtsaktivisten äußern Besorgnis darüber, dass Rechtsanwälte und Aktivisten weiterhin nach Inhaftierung verschiedenen Formen von Folter, Misshandlung oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind (USDOS 11.3.2020). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 3.9.2019). Menschenrechtsaktivisten äußern Besorgnis darüber, dass Rechtsanwälte und Aktivisten weiterhin nach Inhaftierung verschiedenen Formen von Folter, Misshandlung oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind (USDOS 11.3.2020). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 3.9.2019).
Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, oder einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 10.2020; vgl. AI 22.2.2018).Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, oder einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 10.2020; vergleiche AI 22.2.2018).
Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 1.12.2020). Die Anwendung von Folter ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 4.3.2020). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Artikel 53,), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 1.12.2020). Die Anwendung von Folter ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 4.3.2020).
Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 1.12.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 9.12.2020
? AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 9.12.2020
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 9.12.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020
? ÖB Peking (102020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020
Korruption
Letzte Änderung: 18.12.2020
Korruption stellt nach wie vor ein großes Problem im Land dar (USDOS 11.3.2020). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) für das Jahr 2019 mit einer Bewertung von 41 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 80. Rang von 180 Staaten (TI 2020) auf. 2018 erreichte China eine Reihung auf dem 87. Rang von 180 Staaten mit 39 Punkten (TI 2019).
Trotz diverser Anti-Korruptionsmaßnahmen bewirken Korruption und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes nach wie vor deutliche Zeichen von Unzufriedenheit in der Bevölkerung (LVAk 9.2019). Die weitest verbreiteten Formen von Korruption in China sind Bestechung, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Günstlingswirtschaft durch Regierungsvertreter. Korruption, politische Einmischung und Vermittlungsleistungen sind beim Erwerb öffentlicher Dienstleistungen und im Umgang mit dem Rechtssystem üblich (DFAT 3.10.2019) und sind zum Teil auf politische und kulturelle Gründe zurückzuführen (LI 2020). Korruption ist in China Teil des politischen Systems (LVAk 5.2020). Auch sind die von der Regierung stark regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur sind anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeldzahlungen (USDOS 11.3.2020).
Bei seinem Amtsantritt startete Präsident Xi eine landesweite Anti-Korruptionskampagne (DFAT 3.10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Ziel dieser Kampagne ist es, korrupte Beamte zu finden (DFAT 3.10.2019; vgl. ÖB 10.2020). Im ersten Halbjahr 2018 wurden 302.000 Untersuchungen m Zusammenhang mit Korruption durchgeführt (DFAT 3.10.2019). 350.000 bis mehr als eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher überprüft und bestraft (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 10.2020). Unter den Gemaßregelten befinden sich hochrangige Staats- und Parteifunktionäre aus dem Sicherheitsapparat, dem Militär, dem Außenministerium, staatlichen Unternehmen und den staatlichen Medien (DFAT 3.10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Das parteiinterne Untersuchungssystem, das von der KP-Zentralkommission für Disziplininspektion (CCDI) gegen KP-Mitglieder durchgeführt werden kann (shuanggui), ist im chinesischen Recht nicht geregelt. Laut NGO-Berichten werden im Rahmen der Shuanggui-Untersuchungen auch verschiedene Formen der Folter und unmenschlichen Behandlung angewendet (darunter Schläge, Schlafentzug, Einzelhaft), um die Beschuldigten zu Geständnissen zu bewegen. Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB 10.2020).Bei seinem Amtsantritt startete Präsident römisch zehn i eine landesweite Anti-Korruptionskampagne (DFAT 3.10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Ziel dieser Kampagne ist es, korrupte Beamte zu finden (DFAT 3.10.2019; vergleiche ÖB 10.2020). Im ersten Halbjahr 2018 wurden 302.000 Untersuchungen m Zusammenhang mit Korruption durchgeführt (DFAT 3.10.2019). 350.000 bis mehr als eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher überprüft und bestraft (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Unter den Gemaßregelten befinden sich hochrangige Staats- und Parteifunktionäre aus dem Sicherheitsapparat, dem Militär, dem Außenministerium, staatlichen Unternehmen und den staatlichen Medien (DFAT 3.10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Das parteiinterne Untersuchungssystem, das von der KP-Zentralkommission für Disziplininspektion (CCDI) gegen KP-Mitglieder durchgeführt werden kann (shuanggui), ist im chinesischen Recht nicht geregelt. Laut NGO-Berichten werden im Rahmen der Shuanggui-Untersuchungen auch verschiedene Formen der Folter und unmenschlichen Behandlung angewendet (darunter Schläge, Schlafentzug, Einzelhaft), um die Beschuldigten zu Geständnissen zu bewegen. Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB 10.2020).
Obwohl die Beamten mit strafrechtlichen Sanktionen wegen Korruption konfrontiert waren, setzen die Regierung und die KP Chinas das Gesetz nicht konsequent und transparent um (USDOS 11.3.2020), jedoch haben die Anti-Korruptionsbemühungen bei den Beamten eine abschreckende Wirkung erzeugt und die Zurschaustellung demonstrativen Reichtums verringert. Man geht davon aus, dass die Korruption auf allen Regierungsebenen nach wie vor weit verbreitet ist (FH 4.3.2020).
In der Praxis bedeutet dies aber auch eine Politik der verstärkten Unterdrückung Andersdenkender, sowie die strikte, aber in der Praxis selektive und intransparente Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft (AA 1.12.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 9.12.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020
? LI – Laenderdaten.Info (2020): Korruption in China, https://www.laenderdaten.info/Asien/China/korruption.php, Zugriff 16.12.2020
? LVAk – Landesverteidigungsakademie (5.2020): Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 177
? LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.):Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.193
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? TI – Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.ti-austria.at/wp-content/uploads/2020/01/download_cpi_2019_pdf.pdf, Zugriff 9.12.2020
? TI – Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 9.12.2020
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 18.12.2020
Offiziell erkennt China die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Außerdem hat die Volksrepublik China einer Reihe von Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte der Vereinten Nationen zugestimmt (GIZ 9.2020a; vgl. ÖB 10.2020).Offiziell erkennt China die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Außerdem hat die Volksrepublik China einer Reihe von Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte der Vereinten Nationen zugestimmt (GIZ 9.2020a; vergleiche ÖB 10.2020).
Die Menschenrechtslage in China bietet ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) oberste Prämisse und rote Linie (AA 1.12.2020).
Die Menschenrechtslage ist weiterhin durch ein systematisches Vorgehen gegen jede Form von Dissens gekennzeichnet (AI 30.1.2020). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 10.2020).
Oberstes Ziel ist die Aufrechterhaltung „sozialer Stabilität“, die aus Sicht der chinesischen Führung unerlässlich für die weitere Entwicklung des Landes ist. Die chinesische Führung geht kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie beispielsweise regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Einschüchterungsmaßnahmen umfassen etwa Hausarrest, willkürliche Haft in sogenannten schwarzen Gefängnissen ("black jails" bzw. "legal education center"), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur "Sippenhaft". Flankiert wird dies durch neue Gesetzgebung sowie eine Verschärfung von bestehenden Verordnungen und Gesetzen in den letzten Jahren. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 1.12.2020).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch willkürliche Inhaftierungen durch die Regierung, erzwungenes Verschwindenlassen von Personen, sowie Folter und unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung, harte und lebensbedrohliche Gefängnis- und Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, Zensur und Sperrung von Webseiten, physische Angriffe und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Schriftstellern, Bloggern, Dissidenten, Petitionären und anderen Personen sowie deren Familienangehörigen, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einer restriktiven Gesetzgebung gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGOs), strenge Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Korruption, Geburtenbeschränkungen, in manchen Fällen Zwang zur Sterilisation oder Abtreibung, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020).
Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstrantinnen und Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petentinnen und Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020).
Die chinesische Regierung hat 2020 ein soziales Kreditsystem (SCS) eingeführt, das Menschen in allen Lebenslagen bewertet und entsprechend belohnt oder bestraft (EuZ 29.8.2019; vgl. LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen Medien, beim Online-Shopping, beim Verfassen von Kurznachrichten, aber auch Kranken- und Gerichtsakten, Verkehrsdelikte, Steuersünden, rüpelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, Rauchen in öffentlichen Räumen etc. genutzt (EuZ 29.8.2019). Die derzeitigen Tests will die Regierung bis Ende 2020 abschließen, um dann landesweit ein verpflichtendes einheitliches SCS einzuführen. Starten soll es aller Voraussicht nach in Peking. Unklar ist derzeit noch, wie später auch ländliche Regionen angeschlossen werden sollen, die aktuell noch keinen Internetzugang haben.Trotz aller Kontrolle ist die Zustimmung hoch (HO 8.5.2020).Die chinesische Regierung hat 2020 ein soziales Kreditsystem (SCS) eingeführt, das Menschen in allen Lebenslagen bewertet und entsprechend belohnt oder bestraft (EuZ 29.8.2019; vergleiche LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen Medien, beim Online-Shopping, beim Verfassen von Kurznachrichten, aber auch Kranken- und Gerichtsakten, Verkehrsdelikte, Steuersünden, rüpelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, Rauchen in öffentlichen Räumen etc. genutzt (EuZ 29.8.2019). Die derzeitigen Tests will die Regierung bis Ende 2020 abschließen, um dann landesweit ein verpflichtendes einheitliches SCS einzuführen. Starten soll es aller Voraussicht nach in Peking. Unklar ist derzeit noch, wie später auch ländliche Regionen angeschlossen werden sollen, die aktuell noch keinen Internetzugang haben.Trotz aller Kontrolle ist die Zustimmung hoch (HO 8.5.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 9.12.2020
? EuZ – Entwicklung und Zusammenarbeit (29.8.2019): Digitale Überwachung, Niemand kann sich entziehen, https://www.dandc.eu/de/article/china-fuehrt-ein-punktesystem-zur-sozialen-bewertung-seiner-buerger-ein, Zugriff 9.12.2020
? GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Länderinformationsportal China, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/china/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2020
? HO – HEISE Online (8.5.2020): Social Scoring in China, https://www.heise.de/ct/artikel/Social-Scoring-in-China-4713878.html, 14.12.2020
? LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.):Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.168
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 18.12.2020
Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 1.12.2020), mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 4.3.2020). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch die Erzwingung von Geständnissen (USDOS 11.3.2020). In vielen Fällen wird Inhaftierten in Untersuchungsgefängnissen anfänglich der Zugang zu Rechtsbeistand verwehrt (AI 2.8.2019; vgl. AI 22.8.2019), was mit dem "Verdacht auf Untergrabung der Staatsgewalt" (AI 22.8.2019) oder der "Gefährdung der nationalen Sicherheit" begründet wurde (AI 22.2.2017). Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 1.12.2020), mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 4.3.2020). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch die Erzwingung von Geständnissen (USDOS 11.3.2020). In vielen Fällen wird Inhaftierten in Untersuchungsgefängnissen anfänglich der Zugang zu Rechtsbeistand verwehrt (AI 2.8.2019; vergleiche AI 22.8.2019), was mit dem "Verdacht auf Untergrabung der Staatsgewalt" (AI 22.8.2019) oder der "Gefährdung der nationalen Sicherheit" begründet wurde (AI 22.2.2017).
Im Jahr 2018 waren rund 1,7 Millionen Verurteilte in den 752 Haftanstalten (683 Gefängnisse, 41 Frauengefangenenhäuser und 28 Jugendstrafvollzugsanlagen) inhaftiert. Gemäß Zurechnungen von Personen in Untersuchungshaft erhöht sich die Zahl der Gefangenen auf rund 2,36 Millionen Personen. Der Frauenanteil beträgt etwa 8,4 Prozent (WPB 2018).
Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen, sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti-Falun Gong-Kampagne) ab (AA 1.12.2020). Nach Abschaffung des Systems "Umerziehung durch Arbeit" (laojiao) (AA 1.12.2020) wurden hunderte dieser Haftanstalten in sogenannte "legal education center" umbenannt (AA 14.12.2018).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest (soft detention) ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt, insbesondere um wichtige politische Veranstaltungen oder Gedenktage herum (AA 1.12.2020).
Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. "black jails" sind weiterhin landesweit in Verwendung. In psychiatrischen Anstalten dürften unliebsame geistig gesunde Menschen zusammen mit geistig abnormen Rechtsbrechern weggesperrt werden (ÖB 10.2020; vgl. AA 14.12.2018).Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. "black jails" sind weiterhin landesweit in Verwendung. In psychiatrischen Anstalten dürften unliebsame geistig gesunde Menschen zusammen mit geistig abnormen Rechtsbrechern weggesperrt werden (ÖB 10.2020; vergleiche AA 14.12.2018).
Berichten zu Folge sind politische Gefangene, darunter Angehörige der Falun Gong, Uiguren, tibetische Buddhisten und im Untergrund ihren Glauben praktizierende Christen, in Haftanstalten der Gefahr von gewaltsamen Organentnahmen ausgesetzt (WSJ 5.2.2019).
Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 1.12.2020). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AA – Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456146/4598_1547112750_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-volksrepublik-china-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 9.12.2020
? AI – Amnesty International (22.8.2019): Drei NGO-Mitarbeiter wegen Subversion in Haft, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-08/113_2019_DE_China.pdf, Zugriff 9.12.2020
? AI – Amnesty International (2.8.2019): Aktivist zu 12 Jahren Haft verurteilt, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-08/284-7_2016_DE_China.pdf, Zugriff 9.12.2020
? AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 9.12.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020
? WPB – World prison Brief (2018): World Prison Brief data China, https://www.prisonstudies.org/country/china, Zugriff 9.12.2020
? WSJ – Wall Street Journal (5.2.2019): The Nightmare of Human Organ Harvesting in China, https://www.wsj.com/articles/the-nightmare-of-human-organ-harvesting-in-china-11549411056, Zugriff 9.12.2020
Todesstrafe
Letzte Änderung: 18.12.2020
Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung einer Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt (ÖB 10.2020). Die Regierung hat die Zahl der Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden, reduziert (FH 3.4.2020). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB 10.2020). Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis (AI 30.1.2020; vgl. ÖB 10.2020). Jedoch dürfte China jährlich mehr Menschen hinrichten als alle anderen Länder zusammen. Amnesty International geht von „tausenden Hinrichtungen“ aus (ÖB 10.2020; vgl. AI 21.4.2020). NGOs schätzen aber auch, dass die Zahl der Vollstreckungen seit mehreren Jahren abnimmt (AA 1.12.2020). Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung einer Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt (ÖB 10.2020). Die Regierung hat die Zahl der Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden, reduziert (FH 3.4.2020). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB 10.2020). Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis (AI 30.1.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Jedoch dürfte China jährlich mehr Menschen hinrichten als alle anderen Länder zusammen. Amnesty International geht von „tausenden Hinrichtungen“ aus (ÖB 10.2020; vergleiche AI 21.4.2020). NGOs schätzen aber auch, dass die Zahl der Vollstreckungen seit mehreren Jahren abnimmt (AA 1.12.2020).
Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der Chinesen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der ein Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB 10.2020). Angesichts der Tatsache, dass etwa 90 Prozent der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe aber absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht (OVG) bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden etwa zehn Prozent dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Die NGO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8.000 im Jahr 2008 auf etwa 2.000 im Jahr 2018 aus (AA 1.12.2020).
Die Regierung erklärte, dass sie die Verwendung von Organen hingerichteter Gefangener beendet habe. Jedoch übersteigen Umfang und Geschwindigkeit einer Verfügbarkeit von Organen bei weitem jene Parameter, welche von einem im Entstehen begriffenen freiwilligen Spendensystem erfüllt werden können. Beweise für die Fälschung von Daten im Zusammenhang mit diesem System tauchten 2019 auf. Rechtsaktivisten, Journalisten, Mediziner und ein unabhängiges Expertentribunal, das in London tagte, wiederholten im Laufe des Jahres ihre Besorgnis über unethische und illegale Organbeschaffung von Gefangenen, einschließlich Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten, wie Falun Gong und Uiguren (FH 4.3.2020).
Die Todesstrafe wird derzeit verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise in Massenverfahren ohne Transparenz, verhängt (ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 7.12.2020
? AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028355/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 7.12.2020
? AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 3.12.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 18.12.2020
Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit zunehmend eingeschränkter Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 1.12.2020). Es werden nur NGOs mit einer nichtpolitischen Agenda vom Regime toleriert (BS 29.4.2020).
Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs und von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft ("Foreign NGO Activity Management Law"). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden. Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 10.2020; vgl. BS 29.4.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Laut offiziellen chinesischen Angaben gibt es (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der Kommunistischen Partei nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 10.2020). Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats (AA 1.12.2020).Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs und von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft ("Foreign NGO Activity Management Law"). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden. Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 10.2020; vergleiche BS 29.4.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Laut offiziellen chinesischen Angaben gibt es (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der Kommunistischen Partei nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 10.2020). Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats (AA 1.12.2020).
Die Regierung schikaniert und schüchtert weiterhin Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs ein und verfolgt sie strafrechtlich. Die Familienmitglieder von Menschenrechtsverteidigern werden von der Polizei überwacht, schikaniert, inhaftiert und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (AI 30.1.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 9.12.2020
? BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 9.12.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 18.12.2020
Obwohl von der Verfassung garantiert, ist die Pressefreiheit in China stark eingeschränkt und nicht gewährleistet (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020, BS 29.4.2020). Die Behörden haben die Nutzungsmöglichkeiten des Internets weiter eingeschränkt und die Regierung behält eine strenge Kontrolle über das Internet und die Massenmedien (HRW 14.1.2020). Die Unterdrückung grundlegender Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit ist für Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten sowie für Uiguren ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (USDOS 11.3.2020). Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfach gesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Die Möglichkeiten von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. Trotz weiter ausgreifender Zensur (Internet) bleibt es der eigentliche Ort der öffentlichen Meinungsbildung in China. So stehen die sozialen Medien besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020).Obwohl von der Verfassung garantiert, ist die Pressefreiheit in China stark eingeschränkt und nicht gewährleistet (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020, BS 29.4.2020). Die Behörden haben die Nutzungsmöglichkeiten des Internets weiter eingeschränkt und die Regierung behält eine strenge Kontrolle über das Internet und die Massenmedien (HRW 14.1.2020). Die Unterdrückung grundlegender Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit ist für Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten sowie für Uiguren ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (USDOS 11.3.2020). Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfach gesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Die Möglichkeiten von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. Trotz weiter ausgreifender Zensur (Internet) bleibt es der eigentliche Ort der öffentlichen Meinungsbildung in China. So stehen die sozialen Medien besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020).
Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft (AA 1.12.2020). Partei und Staat dominieren mit eigenen Medien die öffentliche Meinungsbildung (GIZ 9.2020a). Als Informationsquelle genießen sie in der Bevölkerung jedoch wenig Vertrauen (DFN 28.1.2020). Bei sensiblen Themen, vor allem im politischen Bereich, sind die Spielräume der Berichterstattung eng begrenzt und nehmen seit einigen Jahren wieder ab ( GIZ 9.2020a).
Tausende Websites werden über Jahre hinweg blockiert. Die Auswirkungen der Zensur der chinesischen Regierung reichen weiterhin über die chinesischen Grenzen hinaus. WeChat, Chinas beliebte Messaging-Plattform, die von mehr als einer Milliarde Chinesen im In- und Ausland genutzt wird, unterliegt der üblichen chinesischen Zensur, die für alle inländischen sozialen Medien gilt (HRW 14.1.2020; vgl. AI 22.2.2018).Tausende Websites werden über Jahre hinweg blockiert. Die Auswirkungen der Zensur der chinesischen Regierung reichen weiterhin über die chinesischen Grenzen hinaus. WeChat, Chinas beliebte Messaging-Plattform, die von mehr als einer Milliarde Chinesen im In- und Ausland genutzt wird, unterliegt der üblichen chinesischen Zensur, die für alle inländischen sozialen Medien gilt (HRW 14.1.2020; vergleiche AI 22.2.2018).
Allerdings durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Das ganz vorwiegend per Firewall-Sperren auf China beschränkte und systematischer Zensur unterworfene Internet (de facto eine Art Intra-Net) mit einer extrem hohen Nutzerquote (Mitte 2020 rund 904 Mio. Internetnutzer bei 1,4 Mrd. Einwohnern) und die ebenfalls rein innerchinesischen sozialen Netzwerke sind in manchen Fällen auch zu Sprachrohren von Frustrationswellen und der Aufdeckung von Missständen geworden (AA 1.12.2020).
China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" auch 2019 weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 177. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2020). Demnach befinden sich gegenwärtig 72 Journalisten und 45 Online-Aktivisten in Haft (Stand 9.12.2020) (RSF 2020; vgl. AA 1.12.2020).China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" auch 2019 weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 177. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2020). Demnach befinden sich gegenwärtig 72 Journalisten und 45 Online-Aktivisten in Haft (Stand 9.12.2020) (RSF 2020; vergleiche AA 1.12.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 9.12.2020
? BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 9.12.2020
? DFN – Deutschlandfunk Nova (28.1.2020): Neues Coronavirus AngstinChina:KeinVertraueninstaatlicheMedien, https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/neues-coronavirus-china-in-angst-durch-fehlendes-vertrauen-in-staatliche-medien, Zugriff 9.12.2020
? GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Länderinformationsportal China, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/china/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 9.12.2020
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? RSF – Reporter ohne Grenzen (2020): Rangliste Pressfreiheit 2019, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/weltkarte#map-CHN, Zugriff 9.12.2020
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 18.12.2020
Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 1.12.2020; vgl. BS 29.4.2020). Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 1.12.2020; vergleiche BS 29.4.2020).
Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Von der offiziellen politischen Linie abweichende (ver-)öffentlich(t)e (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar (ÖB 10.2020; vgl. FH 4.3.2020). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 10.2020).Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Von der offiziellen politischen Linie abweichende (ver-)öffentlich(t)e (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar (ÖB 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 10.2020).
Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte (AA 1.12.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 9.12.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
Frauen
Letzte Änderung: 18.12.2020
Frauen genießen denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 11.3.2020). Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist erklärtes politisches Ziel der Regierung. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik. Im Ständigen Ausschuss des Polit-Büros ist keine Frau vertreten (AA 1.12.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Wahlgesetz sieht ein generelles Kontingent für weibliche Minderheitenvertreter vor, doch die Verwirklichung dieser Kontingente erfordert oft, dass die Wahlbehörden gegen das Wahlgesetz verstoßen (USDOS 11.3.2020).Frauen genießen denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 11.3.2020). Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist erklärtes politisches Ziel der Regierung. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik. Im Ständigen Ausschuss des Polit-Büros ist keine Frau vertreten (AA 1.12.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das Wahlgesetz sieht ein generelles Kontingent für weibliche Minderheitenvertreter vor, doch die Verwirklichung dieser Kontingente erfordert oft, dass die Wahlbehörden gegen das Wahlgesetz verstoßen (USDOS 11.3.2020).
Der Global Gender Gap Report über die Ungleichbehandlung der Geschlechter aus dem Jahr 2018 listet China in der Kategorie "Überleben und Gesundheit" auf einem der letzten Plätze (GGGR 2020).
Gewalt gegen Frauen und insbesondere häusliche Gewalt und Missbrauch von Mädchen, auch in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, sind Tabuthemen und weit verbreitet (ÖB 10.2020; vgl. DFAT 3.10.2019, USDOS 11.3.2020). Vor 2001 war körperliche Misshandlung nicht einmal ein Scheidungsgrund. Gesetze traten erst im März 2016 in Kraft, seit häusliche Gewalt gesetzlich strafbar ist. Ein neues Gesetz, das Anfang 2021 in Kraft tritt, sieht eine 30-tägige Bedenkzeit vor, bevor sich chinesische Paare scheiden lassen können. Diese Klausel gilt allerdings nicht für Fälle von häuslicher Gewalt (BBC 24.6.2020).Gewalt gegen Frauen und insbesondere häusliche Gewalt und Missbrauch von Mädchen, auch in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, sind Tabuthemen und weit verbreitet (ÖB 10.2020; vergleiche DFAT 3.10.2019, USDOS 11.3.2020). Vor 2001 war körperliche Misshandlung nicht einmal ein Scheidungsgrund. Gesetze traten erst im März 2016 in Kraft, seit häusliche Gewalt gesetzlich strafbar ist. Ein neues Gesetz, das Anfang 2021 in Kraft tritt, sieht eine 30-tägige Bedenkzeit vor, bevor sich chinesische Paare scheiden lassen können. Diese Klausel gilt allerdings nicht für Fälle von häuslicher Gewalt (BBC 24.6.2020).
In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 1.12.2020). Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und Landrechten (ÖB 10.2020). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 1.12.2020; vgl. HRW 17.1.2019).In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 1.12.2020). Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und Landrechten (ÖB 10.2020). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 1.12.2020; vergleiche HRW 17.1.2019).
Das erste Gesetz des Landes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, das insbesondere den Erlass von Gewaltschutzanordnungen vorsieht, trat erst im März 2016 nach jahrelangem Druck der Zivilgesellschaft in Kraft (AA 15.12.2016). Berichten zufolge kommt es in mindestens einem Viertel der Familien zu häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2.2019a). Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet. Die Anerkennung häuslicher Gewalt durch die Gerichte verbesserte sich (USDOS 11.3.2020).Das erste Gesetz des Landes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, das insbesondere den Erlass von Gewaltschutzanordnungen vorsieht, trat erst im März 2016 nach jahrelangem Druck der Zivilgesellschaft in Kraft (AA 15.12.2016). Berichten zufolge kommt es in mindestens einem Viertel der Familien zu häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2.2019a). Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet. Die Anerkennung häuslicher Gewalt durch die Gerichte verbesserte sich (USDOS 11.3.2020).
Das Familiengewaltgesetz definiert häusliche Gewalt als zivile und nicht als kriminelle Handlung zwischen Familienmitgliedern. Aktivisten kritisieren, dass das neue Gesetz keine Unterstützung für die Opfer bietet und dass es für die Opfer äußerst schwierig ist, Gerichtsverfahren gegen ihre Täter zu gewinnen, vor allem wegen des Versagens der Behörden in der Beweissicherung und weil kaum Zeugen vor Gericht aussagen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Einige Gerichte bieten Opfern Schutz durch Verhängung einstweiliger Verfügungen an, welche Täter von einer Kontaktaufnahme mit dem Opfer abhalten sollen. Die offizielle Unterstützung ist nicht immer wirksam, weil sie die Opfer nicht immer erreicht. Auch wird häusliche Gewalt durch die öffentlichen Sicherheitskräfte oftmals ignoriert (USDOS 11.3.2020).Das Familiengewaltgesetz definiert häusliche Gewalt als zivile und nicht als kriminelle Handlung zwischen Familienmitgliedern. Aktivisten kritisieren, dass das neue Gesetz keine Unterstützung für die Opfer bietet und dass es für die Opfer äußerst schwierig ist, Gerichtsverfahren gegen ihre Täter zu gewinnen, vor allem wegen des Versagens der Behörden in der Beweissicherung und weil kaum Zeugen vor Gericht aussagen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Einige Gerichte bieten Opfern Schutz durch Verhängung einstweiliger Verfügungen an, welche Täter von einer Kontaktaufnahme mit dem Opfer abhalten sollen. Die offizielle Unterstützung ist nicht immer wirksam, weil sie die Opfer nicht immer erreicht. Auch wird häusliche Gewalt durch die öffentlichen Sicherheitskräfte oftmals ignoriert (USDOS 11.3.2020).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Auch „einfache“ Prostitution ist in China illegal – das Zuwiderhandeln aller Beteiligten kann mit einer Administrativhaft von bis zu 15 Tagen und/oder einem Bußgeld geahndet werden (AA 1.12.2020). Vom Menschenhandel sind besonders Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern. Menschenhändler können mit der Todesstrafe belegt werden (ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AA – Auswärtiges Amt (15.12.2026): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, ttps://www.ecoi.net/en/file/local/1122765/4598_1483948616_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-volksrepublik-china-stand-oktober-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 11.02.2021
? BBC – bbc.com 24.06.2020: China: City to let people getting married see their partner's abuse history, https://www.bbc.com/news/world-asia-china-53168754, Zugriff 11.02.2021
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 27.11.2020
? GGGR – Global Gender Gap Report (2020): The Global Gender Gap Report 2020, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2020.pdf, Zugriff 9.12.2020
? ÖB Peking (10.2020): Asylbericht Volksrepulik China
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020
Familienplanungspolitik
Letzte Änderung: 18.12.2020
Die Kommunistische Partei (KP) schränkt das Recht der Eltern auf Wahl der Anzahl der Kinder ein und nutzt Familienplanungseinheiten von der Dorf- bis zur Provinzebene, um Bevölkerungsbegrenzungen und -verteilungen durchzusetzen. Das Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz erlaubt es Ehepaaren, zwei Kinder zu haben (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 1.12.2020, GIZ 6.2020c). Darüber hinaus ist es Paaren erlaubt, ein drittes Kindes zu beantragen, wenn die lokalen Vorschriften, wie auch die Regelungen der jeweiligen festgelegten Bedingungen der Provinz erfüllt werden. Bürger, welche gegen Gesetzte der Familienplanung verstoßen, werden mit hohen Strafen belegt (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 10.2020). Die Kommunistische Partei (KP) schränkt das Recht der Eltern auf Wahl der Anzahl der Kinder ein und nutzt Familienplanungseinheiten von der Dorf- bis zur Provinzebene, um Bevölkerungsbegrenzungen und -verteilungen durchzusetzen. Das Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz erlaubt es Ehepaaren, zwei Kinder zu haben (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 1.12.2020, GIZ 6.2020c). Darüber hinaus ist es Paaren erlaubt, ein drittes Kindes zu beantragen, wenn die lokalen Vorschriften, wie auch die Regelungen der jeweiligen festgelegten Bedingungen der Provinz erfüllt werden. Bürger, welche gegen Gesetzte der Familienplanung verstoßen, werden mit hohen Strafen belegt (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 10.2020).
Ein außerhalb der staatlichen Familienplanungspolitik geborenes Kind wird als negativer Beitrag zur Leistungskraft des Staates angesehen. Verstöße gegen die Regelungen der Familienplanungspolitik, insbesondere des "Familienplanungsgesetzes" werden im wesentlichen durch die Bezahlung sogenannter Sozialunterhaltsabgaben bestraft und können im Anlassfall die zweieinhalbfache Lohnsumme des letzten Jahres betragen. Fallgruppen wie etwa Kinder nicht Verheirateter, Kinder Verheirateter außerhalb der Ehe und die Geburt eines weiteren (dritten) Kindes werden im Hinblick auf die Sanktionen mitunter unterschiedlich behandelt. Die Sozialunterhaltsabgabe ist von jedem Elternteil separat zu entrichten. Gegen Staatsbedienstete können zusätzlich zur Sozialunterhaltsabgabe Verwaltungssanktionen verhängt werden, Angestellten der Privatwirtschaft können durch den Arbeitgeber Disziplinarmaßnahmen erwachsen (ÖB 28.5.2020). Weiterhin muss vor der Geburt eine Genehmigung eingeholt werden. Genehmigungen erfolgen nur an verheiratete Ehepaare. Alleinstehende Frauen haben damit keine Möglichkeit, Kinder "legal" zur Welt zu bringen. Wie zuvor bestehen weiterhin Ausnahmen, die Familien zwei oder mehrere Kinder erlauben wenn sie am Land leben und das erste Kind ein Mädchen oder behindert war, wenn die Familie einer ethnischen Minderheit angehört, wenn beide Elternteile Einzelkinder waren (seit 2010/2011), bzw. wenn ein Elternteil ein Einzelkind war (seit 2013/2014). Die Umsetzung erfolgt auf regionaler und lokaler Ebene. Änderungen der Politik werden prinzipiell nicht rückwirkend angewendet (ÖB 10.2020; AA 1.12.2020). Ein außerhalb der staatlichen Familienplanungspolitik geborenes Kind wird als negativer Beitrag zur Leistungskraft des Staates angesehen. Verstöße gegen die Regelungen der Familienplanungspolitik, insbesondere des "Familienplanungsgesetzes" werden im wesentlichen durch die Bezahlung sogenannter Sozialunterhaltsabgaben bestraft und können im Anlassfall die zweieinhalbfache Lohnsumme des letzten Jahres betragen. Fallgruppen wie etwa Kinder nicht Verheirateter, Kinder Verheirateter außerhalb der Ehe und die Geburt eines weiteren (dritten) Kindes werden im Hinblick auf die Sanktionen mitunter unterschiedlich behandelt. Die Sozialunterhaltsabgabe ist von jedem Elternteil separat zu entrichten. Gegen Staatsbedienstete können zusätzlich zur Sozialunterhaltsabgabe Verwaltungssanktionen verhängt werden, Angestellten der Privatwirtschaft können durch den Arbeitgeber Disziplinarmaßnahmen erwachsen (ÖB 28.5.2020). Weiterhin muss vor der Geburt eine Genehmigung eingeholt werden. Genehmigungen erfolgen nur an verheiratete Ehepaare. Alleinstehende Frauen haben damit keine Möglichkeit, Kinder "legal" zur Welt zu bringen. Wie zuvor bestehen weiterhin Ausnahmen, die Familien zwei oder mehrere Kinder erlauben wenn sie am Land leben und das erste Kind ein Mädchen oder behindert war, wenn die Familie einer ethnischen Minderheit angehört, wenn beide Elternteile Einzelkinder waren (seit 2010 aus 2011,), bzw. wenn ein Elternteil ein Einzelkind war (seit 2013 aus 2014,). Die Umsetzung erfolgt auf regionaler und lokaler Ebene. Änderungen der Politik werden prinzipiell nicht rückwirkend angewendet (ÖB 10.2020; AA 1.12.2020).
Generell wird und wurde die Implementierung der Familienplanungspolitik in einzelnen Provinzen und Gemeinden jedoch sehr unterschiedlich gehandhabt (ÖB 28.5.2020; vgl. ÖB 10.2020, USDOS 11.3.2020). Viele lokale Vorschriften sehen zwar Erleichterungen (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.) vor (AA 1.12.2020), es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass lokal Regelungen der Familienplanung missbraucht werden (ÖB 28.5.2020). Generell wird und wurde die Implementierung der Familienplanungspolitik in einzelnen Provinzen und Gemeinden jedoch sehr unterschiedlich gehandhabt (ÖB 28.5.2020; vergleiche ÖB 10.2020, USDOS 11.3.2020). Viele lokale Vorschriften sehen zwar Erleichterungen (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.) vor (AA 1.12.2020), es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass lokal Regelungen der Familienplanung missbraucht werden (ÖB 28.5.2020).
Laut Angaben staatlicher Medien ist die Zahl der erzwungenen Abtreibungen in den letzten Jahren im Zuge gelockerter Vorschriften, einschließlich der Umsetzung der Zwei-Kind-Politik, zurückgegangen (USDOS 11.3.2020).
Die Stellung und administrative Behandlung von unehelichen Kindern wird nach wie vor nicht von Verwaltungsvorschriften und Anweisungen erfasst und geregelt (AA 1.12.2020). Der Umstand, dass ein Kind unehelich geboren wurde, kann durch die Zahlung einer Sozialunterhaltsabgabe "saniert" werden. Sofern die Sozialunterhaltsabgabe bezahlt wurde, hat das Kind auch Zugang zu den staatlichen Leistungen, insbesondere Schule, Sozialversicherung, etc. (ÖB 28.5.2020). Oft können sich Eltern die Strafzahlungen nicht leisten (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020). Einige Eltern vermeiden die Zahlung einer solchen Bußgebühr, indem sie gesetzwidrig geborene Kinder bei Freunden oder Verwandten verstecken (DFAT 3.10.2019). Nicht legalisierten Kinder werden als "black childs" oder "Heihaizi" bezeichnet. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf Bildung, Gesundheitsversorgung, einen formalen Beruf, können nicht legal heiraten und leben im eigenen Land praktisch als Bürger zweiter Klasse. Menschen ohne eine Hukou-Registrierung stellen eine der vulnerabelsten Gruppen in der chinesischen Gesellschaft dar und sind anfällig für Menschenhandel (ÖB 10.2020).Die Stellung und administrative Behandlung von unehelichen Kindern wird nach wie vor nicht von Verwaltungsvorschriften und Anweisungen erfasst und geregelt (AA 1.12.2020). Der Umstand, dass ein Kind unehelich geboren wurde, kann durch die Zahlung einer Sozialunterhaltsabgabe "saniert" werden. Sofern die Sozialunterhaltsabgabe bezahlt wurde, hat das Kind auch Zugang zu den staatlichen Leistungen, insbesondere Schule, Sozialversicherung, etc. (ÖB 28.5.2020). Oft können sich Eltern die Strafzahlungen nicht leisten (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Einige Eltern vermeiden die Zahlung einer solchen Bußgebühr, indem sie gesetzwidrig geborene Kinder bei Freunden oder Verwandten verstecken (DFAT 3.10.2019). Nicht legalisierten Kinder werden als "black childs" oder "Heihaizi" bezeichnet. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf Bildung, Gesundheitsversorgung, einen formalen Beruf, können nicht legal heiraten und leben im eigenen Land praktisch als Bürger zweiter Klasse. Menschen ohne eine Hukou-Registrierung stellen eine der vulnerabelsten Gruppen in der chinesischen Gesellschaft dar und sind anfällig für Menschenhandel (ÖB 10.2020).
Nach Ende der Ein-Kind-Politik soll es für vormals "illegale", auch "überzählige" Kinder möglich sein, sich registrieren zu lassen. Gemäß der Stellungnahme des Büros des Staatsrates zur Lösung des Hukou-Registrierungsproblems besteht auch für uneheliche Kinder das Recht auf Hukou-Registrierung. Auch für Peking gibt es ein entsprechendes Umsetzungsgutachten von August 2016, das die Registrierung unehelicher und "überzähliger" Kinder vorsieht. Probleme liegen allerdings in der Rechtsdurch- und -umsetzung (AA 1.12.2020).
Gegen ledige Mütter bestehen zumeist starke soziale Stigmata und Diskriminierung am Arbeitsmarkt (ÖB 10.2020). Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden immer weniger auf eine "freiwillige" Abtreibung. Zwar sind geschlechtsspezifische Abtreibungen rückläufig (FUW 19.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), trotzdem kommt es Berichten zufolge auch weiterhin zu Fällen von Zwangsabtreibungen, öffentlicher Geburtenkontrolle und Sterilisation (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 10.2020, FH 4.3.2020). Alleinerziehende Mütter verfügen über keine Krankenversicherung, da diese ihre Kinder "außerhalb des Gesetzes" geboren haben. Krankenhäuser verlangen Geld für die Behandlungen und können alleinerziehende Personen auch wegweisen (UKHO 11.2018).Gegen ledige Mütter bestehen zumeist starke soziale Stigmata und Diskriminierung am Arbeitsmarkt (ÖB 10.2020). Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden immer weniger auf eine "freiwillige" Abtreibung. Zwar sind geschlechtsspezifische Abtreibungen rückläufig (FUW 19.4.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), trotzdem kommt es Berichten zufolge auch weiterhin zu Fällen von Zwangsabtreibungen, öffentlicher Geburtenkontrolle und Sterilisation (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 10.2020, FH 4.3.2020). Alleinerziehende Mütter verfügen über keine Krankenversicherung, da diese ihre Kinder "außerhalb des Gesetzes" geboren haben. Krankenhäuser verlangen Geld für die Behandlungen und können alleinerziehende Personen auch wegweisen (UKHO 11.2018).
Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt (AA 1.12.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 18.12.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020
? FUW – Forschung und Wissenschaft (19.4.2019): China, Globaler Frauenmangel aufgrund gezielter Abtreibungen, https://www.forschung-und-wissen.de/nachrichten/sonstiges/globaler-frauenmangel-aufgrund-gezielter-abtreibungen-13372861, Zugriff 9.12.2020
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): China – Gesellschaft, https://www.liportal.de/china/gesellschaft/, Zugriff 9.12.2020
? ÖB Peking (28.5.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes
? ÖB Peking (10.2020): Asylbericht Volksrepublik China
? UKHO - UK Home Office: Country Policy and Information Note China (11.2018): Contravention of national population and family-planning laws, https://www.ecoi.net/en/file/local/1450729/1226_1542206099_china-family-planning-cpin-v3-0.pdf, Zugriff 9.12.2020
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020
Kinder
Letzte Änderung: 17.12.2020
Kinderarbeit (unter 16 Jahren) ist in China gesetzlich verboten und für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nur eingeschränkt zulässig. China hat die UN-Konventionen 138 (Minimum Age Convention) und 182 (Worst Forms of Child Labour Convention) 1999 bzw. 2002 ratifiziert. In der Praxis ist Kinderarbeit allerdings immer noch ein großes gesellschaftliches Problem. Oftmals werden Kinder in Heimarbeit beschäftigt. Zuverlässige Zahlen über das Ausmaß der Kinderarbeit in China liegen nicht vor (AA 1.12.2020).
Laut der Volkszählung 2010 waren rund 13 Millionen Kinder in China nicht registriert, wobei davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl um einiges höher liegt (ÖB 10.2020). Uneheliche Kinder sind rechtlich gesehen ehelichen Kindern formal gleichgestellt (Art. 5 des Ehegesetz der Volksrepublik China). Für Kinder, die unter Verstoß gegen das Familiengesetz geboren werden, ist von jedem Elternteil mit chinesischer Staatsangehörigkeit jeweils eine Sozialunterhaltsabgabe zu entrichten (Art. 41 Familienplanungsgesetz). Sofern die Voraussetzungen der Hukou-Registrierung erfüllt sind, können Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, öffentlicher Nahverkehr, etc. keinerlei Diskriminierung mehr praktizieren. Im Rahmen der Verstädterung und damit einhergehenden Anonymisierung der Gesellschaft, nimmt kaum noch jemand Notiz davon, ob Kinder ehelich oder unehelich sind (ÖB 10.2020).Laut der Volkszählung 2010 waren rund 13 Millionen Kinder in China nicht registriert, wobei davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl um einiges höher liegt (ÖB 10.2020). Uneheliche Kinder sind rechtlich gesehen ehelichen Kindern formal gleichgestellt (Artikel 5, des Ehegesetz der Volksrepublik China). Für Kinder, die unter Verstoß gegen das Familiengesetz geboren werden, ist von jedem Elternteil mit chinesischer Staatsangehörigkeit jeweils eine Sozialunterhaltsabgabe zu entrichten (Artikel 41, Familienplanungsgesetz). Sofern die Voraussetzungen der Hukou-Registrierung erfüllt sind, können Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, öffentlicher Nahverkehr, etc. keinerlei Diskriminierung mehr praktizieren. Im Rahmen der Verstädterung und damit einhergehenden Anonymisierung der Gesellschaft, nimmt kaum noch jemand Notiz davon, ob Kinder ehelich oder unehelich sind (ÖB 10.2020).
Kinderhandel ist nach wie vor ein ernstes Problem. Regelmäßig wird über Verschleppung und Verkauf von Kindern aus armen Regionen im Landesinnern berichtet. Kriminelle Ringe verbringen sie als billige Arbeitskräfte in Fabriken, zwingen sie in die organisierte Bettelei, machen Geschäfte mit illegalen Adoptionen oder Vermittlung zur Heirat (AA 1.12.2020). Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 14 Jahre. Personen, die Mädchen unter 14 Jahren zur Prostitution gezwungen haben, können mit Geldstrafen oder der Beschlagnahmungen von Eigentum, Haft von zehn Jahren bis lebenslanger Haft verurteilt werden. In besonders schwerwiegenden Fällen können Vergewaltiger, zusätzlich zur Beschlagnahme ihres Eigentums, zu lebenslangen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt werden. Kunden von zur Prostitution gezwungene Mädchen unter 14 Jahren werden neben einer Geldstrafe zu Haftstrafen ab einem Ausmaß von fünf Jahren verurteilt (USDOS 11.3.2020).
Die chinesische Regierung hat der Bekämpfung des Menschenhandels innerhalb Chinas in den letzten Jahren verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet (AA 1.12.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? ÖB Peking (28.5.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes
? ÖB Peking (10.2020): Asylbericht Volksrepublik China
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020
Falun Gong
Letzte Änderung: 17.12.2020
Die Falun Gong Bewegung ist in China seit 1999 verboten (HRW 17.1.2019; vgl. AA 1.12.2020). Die Bewegung wird als Sekte und kriminelle Organisation eingestuft, die versucht, die Autorität der Regierung zu untergraben (ÖB 10.2020; vgl. BW 9.8.2018). Die Bewegung wird von der chinesischen Führung als "Teufelskult" bezeichnet (REUTERS 27.7.2020) und findet sich auf den "Xie Jiao-Listen" der Regierung, auf welchen seit Mitte der 1990er-Jahre illegale und verbotene Gruppen gelistet werden und als "gefährlich" und "häretisch" eingestuft werden (BW 6.11.2018; vgl. CSW 2.2020).Die Falun Gong Bewegung ist in China seit 1999 verboten (HRW 17.1.2019; vergleiche AA 1.12.2020). Die Bewegung wird als Sekte und kriminelle Organisation eingestuft, die versucht, die Autorität der Regierung zu untergraben (ÖB 10.2020; vergleiche BW 9.8.2018). Die Bewegung wird von der chinesischen Führung als "Teufelskult" bezeichnet (REUTERS 27.7.2020) und findet sich auf den "Xie Jiao-Listen" der Regierung, auf welchen seit Mitte der 1990er-Jahre illegale und verbotene Gruppen gelistet werden und als "gefährlich" und "häretisch" eingestuft werden (BW 6.11.2018; vergleiche CSW 2.2020).
Anhänger von Falun Gong werden verfolgt, willkürlich inhaftiert, vor Gericht gestellt, gefoltert und anderweitig misshandelt (AI 22.2.2018; vgl. USCIRF 4.2020, FH 4.3.2020). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt. Nach Angaben der Bewegung sollen seither mindestens 6.000 Falun Gong-Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in schwarze Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 1.12.2020; vgl. FH 4.3.2020), wo sie unter Folter gezwungen werden, ihre Überzeugungen aufzugeben. Auch wird von Todesfällen in diesem Zusammenhang berichtet. Praktizierende Falun Gong sehen sich als Ziel systematischer Verfolgung (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es werden Vorwürfe erhoben, wonach jährlich zehntausenden Falun Gong-Anhängern und - Anhängerinnen systematisch Organe entnommen werden (AA 1.12.2020; vgl. USCIRF 4.2020, BW 9.8.2019). Anhänger von Falun Gong werden verfolgt, willkürlich inhaftiert, vor Gericht gestellt, gefoltert und anderweitig misshandelt (AI 22.2.2018; vergleiche USCIRF 4.2020, FH 4.3.2020). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt. Nach Angaben der Bewegung sollen seither mindestens 6.000 Falun Gong-Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in schwarze Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 1.12.2020; vergleiche FH 4.3.2020), wo sie unter Folter gezwungen werden, ihre Überzeugungen aufzugeben. Auch wird von Todesfällen in diesem Zusammenhang berichtet. Praktizierende Falun Gong sehen sich als Ziel systematischer Verfolgung (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es werden Vorwürfe erhoben, wonach jährlich zehntausenden Falun Gong-Anhängern und - Anhängerinnen systematisch Organe entnommen werden (AA 1.12.2020; vergleiche USCIRF 4.2020, BW 9.8.2019).
Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 10.6.2020). Die Staats- und Parteiführung sieht sich offenbar weiterhin durch den hohen Organisations- und Mobilisierungsgrad sowie insbesondere durch die internationale Verflechtung und Unterstützung der Falun Gong-Anhänger bedroht. Der § 300 des chinesischen StGB ermöglicht die Strafverfolgung häretischer Lehren, welche als "illegale Organisationen, durch betrügerische Verwendung von Religion, andere verwirren und täuschen" (BW 9.8.2018). Vergehen gegen den Art. 300, dessen Tatbestandsmerkmalen sehr unbestimmt ausgeführt sind, werden mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben oder mehr Jahren bestraft (CLPRC 14.3.1997; vgl. BW 9.8.2018). Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als "staatsfeindliches Verbrechen". Anwälte, die Angehörige von inhaftierten Falun Gong-Anhängern vertreten, sind immer wieder Repressionen ausgesetzt. Es gab Fälle des Entzugs der Anwaltslizenz (DW 9.7.2018; vgl. AA 1.12.2020). Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 10.6.2020). Die Staats- und Parteiführung sieht sich offenbar weiterhin durch den hohen Organisations- und Mobilisierungsgrad sowie insbesondere durch die internationale Verflechtung und Unterstützung der Falun Gong-Anhänger bedroht. Der Paragraph 300, des chinesischen StGB ermöglicht die Strafverfolgung häretischer Lehren, welche als "illegale Organisationen, durch betrügerische Verwendung von Religion, andere verwirren und täuschen" (BW 9.8.2018). Vergehen gegen den Artikel 300,, dessen Tatbestandsmerkmalen sehr unbestimmt ausgeführt sind, werden mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben oder mehr Jahren bestraft (CLPRC 14.3.1997; vergleiche BW 9.8.2018). Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als "staatsfeindliches Verbrechen". Anwälte, die Angehörige von inhaftierten Falun Gong-Anhängern vertreten, sind immer wieder Repressionen ausgesetzt. Es gab Fälle des Entzugs der Anwaltslizenz (DW 9.7.2018; vergleiche AA 1.12.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 9.12.2020
? BW – Bitter Winter (6.11.2018):Die Xie Jiao-Liste: Wichtiges Werkzeug der religiösen Verfolgung, https://de.bitterwinter.org/the-list-of-the-xie-jiao-a-main-tool-of-religious-persecution/, Zugriff 14.12.2020
BW – Bitter Winter (9.8.2018): Wenn deine Religion ein Xie Jiao ist, gehst du ins Gefängnis – aber was ist ein Xie Jiao? https://de.bitterwinter.org/was-ist-ein-xie-jiao, Zugriff 14.12.2020
CSW – Christian Solidarity Worldwide (2.2020): Repressed, Removed, Re-Educated: The stranglehold on religious life in China,
https://docs-eu.livesiteadmin.com/dc3e323f-351c-4172-800e-4e02848abf80/2020-02-china-report-final.pdf, Zugriff 14.12.2020? BW – Bitter Winter (6.11.2018):Die Xie Jiao-Liste: Wichtiges Werkzeug der religiösen Verfolgung, https://de.bitterwinter.org/the-list-of-the-xie-jiao-a-main-tool-of-religious-persecution/, Zugriff 14.12.2020, BW – Bitter Winter (9.8.2018): Wenn deine Religion ein Xie Jiao ist, gehst du ins Gefängnis – aber was ist ein Xie Jiao? https://de.bitterwinter.org/was-ist-ein-xie-jiao, Zugriff 14.12.2020, CSW – Christian Solidarity Worldwide (2.2020): Repressed, Removed, Re-Educated: The stranglehold on religious life in China, , https://docs-eu.livesiteadmin.com/dc3e323f-351c-4172-800e-4e02848abf80/2020-02-china-report-final.pdf, Zugriff 14.12.2020
? LPRC – Criminal Law of the People's Republic of China (14.3.2019): Art. 300, https://www.fmprc.gov.cn/ce/cgvienna/eng/dbtyw/jdwt/crimelaw/t209043.htm, Zugriff 27.11.2020? LPRC – Criminal Law of the People's Republic of China (14.3.2019): Artikel 300,, https://www.fmprc.gov.cn/ce/cgvienna/eng/dbtyw/jdwt/crimelaw/t209043.htm, Zugriff 27.11.2020
? CSW – Christian Solidarity Worldwide (2.2020): Repressed, Removed, Re-Educated: The stranglehold on religious life in China,
https://docs-eu.livesiteadmin.com/dc3e323f-351c-4172-800e-4e02848abf80/2020-02-china-report-final.pdf, Zugriff 14.12.2020? CSW – Christian Solidarity Worldwide (2.2020): Repressed, Removed, Re-Educated: The stranglehold on religious life in China, , https://docs-eu.livesiteadmin.com/dc3e323f-351c-4172-800e-4e02848abf80/2020-02-china-report-final.pdf, Zugriff 14.12.2020
? DW – Deutsche Welle (9.7.2018): Justiz in China Berufsverbote für unliebsame Anwälte in China, https://www.dw.com/de/berufsverbote-f%C3%Bcr-unliebsame-anw%C3%A4lte-in-china/a-44587180, Zugriff 27.11.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020
? HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002248.html, Zugriff 9.12..2020
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028958/China_0.pdf, Zugriff 9.12.2020
? USDOS – US Department of State: 2019 Report on International Religious Freedom (10.6.2020): China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2031249.html, Zugriff 1.12.2020
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 17.12.2020
Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor (ÖB 13.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Doch werden diese Rechte nicht immer durch die Regierung ermöglicht. Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor (ÖB 13.8.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Doch werden diese Rechte nicht immer durch die Regierung ermöglicht. Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020).
Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist (nur) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich – insbesondere wenn man in einem anderen Ort eine Arbeitsstelle hat und der Arbeitgeber entsprechend die Formalitäten erfüllt. In einigen Orten (z.B. Beijing und Shanghai) gibt es lange (mehrjährige) Wartezeiten für die Umregistrierung des Hukou nach einem Punktesystem, da der Zuzug hier streng geregelt wird (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Städte mit niedrigerem Rang, die weniger entwickelt sind und eine geringere Bevölkerungszahl haben, haben vergleichsweise einfachere Vorschriften eingeführt, um dem Ziel der Zentralregierung zu entsprechen, Migranten in diese Gebiete zu leiten und zusätzliche Arbeitskräfte bereitzustellen, um das Wirtschaftswachstum anzukurbeln. Aus diesem Grund hat das chinesische Ministerium für öffentliche Sicherheit kürzlich erklärt, dass das punktebasierte System in Städten mit weniger als 3 Millionen ständigen Einwohnern in Innenstädten nicht gilt (UK Home Office März 2018). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist (nur) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich – insbesondere wenn man in einem anderen Ort eine Arbeitsstelle hat und der Arbeitgeber entsprechend die Formalitäten erfüllt. In einigen Orten (z.B. Beijing und Shanghai) gibt es lange (mehrjährige) Wartezeiten für die Umregistrierung des Hukou nach einem Punktesystem, da der Zuzug hier streng geregelt wird (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Städte mit niedrigerem Rang, die weniger entwickelt sind und eine geringere Bevölkerungszahl haben, haben vergleichsweise einfachere Vorschriften eingeführt, um dem Ziel der Zentralregierung zu entsprechen, Migranten in diese Gebiete zu leiten und zusätzliche Arbeitskräfte bereitzustellen, um das Wirtschaftswachstum anzukurbeln. Aus diesem Grund hat das chinesische Ministerium für öffentliche Sicherheit kürzlich erklärt, dass das punktebasierte System in Städten mit weniger als 3 Millionen ständigen Einwohnern in Innenstädten nicht gilt (UK Home Office März 2018).
Durch das Hukou-System wird verhindert, dass rund 290 Millionen Arbeits- und Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, vollen legalen Status als Einwohner genießen. Durch die Regierung wurde angekündigt, das geltende System schrittweise zu reformieren und die Vorteile des städtischen Wohnsitzes auf 100 Millionen Migranten auszuweiten. Doch würde eine Umsetzung dieses Plans immer noch eine große Mehrheit der Migranten ohne gleiche Rechte oder vollen Zugang zu sozialen Diensten bedeuten (FH 4.3.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Durch das Hukou-System wird verhindert, dass rund 290 Millionen Arbeits- und Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, vollen legalen Status als Einwohner genießen. Durch die Regierung wurde angekündigt, das geltende System schrittweise zu reformieren und die Vorteile des städtischen Wohnsitzes auf 100 Millionen Migranten auszuweiten. Doch würde eine Umsetzung dieses Plans immer noch eine große Mehrheit der Migranten ohne gleiche Rechte oder vollen Zugang zu sozialen Diensten bedeuten (FH 4.3.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020).
Anderswo in China, wo 2019 die ersten Stufen eines Sozialkreditsystems eingeführt wurden, sehen sich Berichten zufolge Millionen von Bürgern aufgrund ihrer niedrigen Punktzahlen mit Einschränkungen bei Flug- und Bahnreisen konfrontiert. Millionen Menschen, viele von ihnen Uiguren und Tibeter, sind von staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Anderswo in China, wo 2019 die ersten Stufen eines Sozialkreditsystems eingeführt wurden, sehen sich Berichten zufolge Millionen von Bürgern aufgrund ihrer niedrigen Punktzahlen mit Einschränkungen bei Flug- und Bahnreisen konfrontiert. Millionen Menschen, viele von ihnen Uiguren und Tibeter, sind von staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020).
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug von in der Volksrepublik China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 1.12.2020).
Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 10.2020).
Die Bewegungsfreiheit für Tibeter ist stark eingeschränkt (IHRWch 17.8.2018). Ohne zahlreiche Genehmigungen dürfen sie sich außerhalb ihres Wohngebietes nicht bewegen und auch nicht arbeiten. Das Alltagsleben für Tibeter ist durch eine Vielzahl von Kontrollen gekennzeichnet (ST 30.8.2019).
Seit 2016 gelten für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vgl. BBC 7.6.2016). Personen in der Provinz Xinjiang müssen für Reisebewegungen zwischen Städten bei der Polizei eine Erlaubnis erwirken und eine Vielzahl von Kontrollpunkten durchlaufen. Es wird von einer Zunahme von Kontrollmaßnahmen auf Flughäfen, Bahnhöfen, sowie Kontrollpunkten an öffentlichen Bewegungslinien, wie Straßen, etc. berichtet (HRW 9.9.2018).Seit 2016 gelten für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vergleiche BBC 7.6.2016). Personen in der Provinz Xinjiang müssen für Reisebewegungen zwischen Städten bei der Polizei eine Erlaubnis erwirken und eine Vielzahl von Kontrollpunkten durchlaufen. Es wird von einer Zunahme von Kontrollmaßnahmen auf Flughäfen, Bahnhöfen, sowie Kontrollpunkten an öffentlichen Bewegungslinien, wie Straßen, etc. berichtet (HRW 9.9.2018).
Die Meldekarte ("Hukou-System") ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? BBC – British Broadcasting Corporation (7.6.2016): Chinese police require DNA for passports in Xinjiang, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-36472103, Zugriff 27.11.2020
? DZ – Die Zeit (25.11.2016): China sammelt Pässe in Unruheprovinz ein, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-11/china-xinjiang-konflikt-unruhen-bewohner-reisepaesse, Zugriff 27.11.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 27.11.2020
? IHRWch – Informationsplattform Human Rights Schweiz (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in China, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/china/, Zugriff 26.11.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 26.11.2020
? NMoFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (1.7.2020): Country of origin information report China
? ÖB Peking (13.8.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes
? ÖB Peking (28.5.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? ST – Save Tibet (30.8.2019): Aktuelle Situation, https://tibet.at/tibet/land-und-leute/aktuelle-situation/, Zugriff 26.11.2020
? UK Home Office - Country Information and Guidance - China: Background Information, including actors of protection and internal relocation – Version 2.0, March 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426114/1226_1520428482_china-background-cpin-v2-0-march-2018.pdf
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 26.11.2020
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 18.12.2020
Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem kapitalistischen Westen schaffte es das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg von einem planwirtschaftlichen Agrarstaat zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Der Lebensstandard hat sich für die Bevölkerung dabei insgesamt verbessert (NZZ 26.5.2020).
In den Jahren von 2000 bis 2010 erreichte China ein Wirtschaftswachstum zwischen 8 und 14 Prozent (GIZ 6.2020b; vgl. BS 2020). China soll 2020 zu den wenigen Ländern zählen, die ein Plus vor das Wirtschaftswachstum setzen können. Wirtschaftsexperten rechnen mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von immerhin 1,7 Prozent. Auf ein vorgegebenes Wachstumsziel ist 2020 angesichts der Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung verzichtet worden (WKO 9.10.2020; vgl. WKO 10.2020).In den Jahren von 2000 bis 2010 erreichte China ein Wirtschaftswachstum zwischen 8 und 14 Prozent (GIZ 6.2020b; vergleiche BS 2020). China soll 2020 zu den wenigen Ländern zählen, die ein Plus vor das Wirtschaftswachstum setzen können. Wirtschaftsexperten rechnen mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von immerhin 1,7 Prozent. Auf ein vorgegebenes Wachstumsziel ist 2020 angesichts der Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung verzichtet worden (WKO 9.10.2020; vergleiche WKO 10.2020).
Die Ausbreitung von COVID-19 im Dezember 2019 in der Provinz Hubei führte Anfang 2020 zum massiven Einbruch des Wirtschaftswachstums (GIZ 6.2020b). Quarantäneverordnungen und Reiseverbote legten das wirtschaftliche Leben in der Folge weitgehend lahm (ZO 14.4.2020). Zahlreiche Unternehmen konnten ihren Betrieb nicht wie geplant wiederaufnehmen. Nicht zuletzt aufgrund nachlassender internationaler Nachfrage kann davon ausgegangen werden, dass China sein Wachstumsziel verfehlen wird (WKO 9.10.2020).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist seit einigen Jahren gewährleistet (AA 1.12.2020), doch kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 10.2020). Trotz beispielloser Erfolge bei der Armutsbekämpfung geht die UNO davon aus, dass derzeit noch über 124,5 Millionen Menschen unterernährt sind. Die ländliche Bevölkerung ist bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit, vor allem im unterentwickelten Westen des Landes, strukturell benachteiligt (GIZ 6.2020b). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an, der Abstand zwischen Stadt- und Landbevölkerung, deren Einkommen im Vergleich zur Stadt lediglich etwa ein Drittel beträgt, ist seit den 1990er-Jahren kontinuierlich gewachsen (AA 1.12.2020; vgl. UN DESA 2020). Neben Armutsproblemen hat China vor allem mit einer immer stärkeren Einkommensungleichheit zu kämpfen (GIZ 6.2020b). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 24.11.2020), Das aktuelle Pro-Kopf-Einkommen lag 2019 bei 42.359 Yuan (rund 5.300 EUR), wohingegen auf dem Land nur 16.021 Yuan (rund 2.000 EUR) verdient wurden (GIZ 6.2020b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist seit einigen Jahren gewährleistet (AA 1.12.2020), doch kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 10.2020). Trotz beispielloser Erfolge bei der Armutsbekämpfung geht die UNO davon aus, dass derzeit noch über 124,5 Millionen Menschen unterernährt sind. Die ländliche Bevölkerung ist bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit, vor allem im unterentwickelten Westen des Landes, strukturell benachteiligt (GIZ 6.2020b). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an, der Abstand zwischen Stadt- und Landbevölkerung, deren Einkommen im Vergleich zur Stadt lediglich etwa ein Drittel beträgt, ist seit den 1990er-Jahren kontinuierlich gewachsen (AA 1.12.2020; vergleiche UN DESA 2020). Neben Armutsproblemen hat China vor allem mit einer immer stärkeren Einkommensungleichheit zu kämpfen (GIZ 6.2020b). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 24.11.2020), Das aktuelle Pro-Kopf-Einkommen lag 2019 bei 42.359 Yuan (rund 5.300 EUR), wohingegen auf dem Land nur 16.021 Yuan (rund 2.000 EUR) verdient wurden (GIZ 6.2020b).
Alle der 2012 angegebenen 832, von landesweit insgesamt 2.851 Verwaltungseinheiten auf Kreisebene, die damals noch als arm eingestuft worden sind, gelten gegenwärtig auf der Grundlage statistischer Daten hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nicht mehr als arm. Präsident Xi Jinping erklärte 2015, die Armut, in der noch etwa 70 Millionen Menschen der Landbevölkerung lebten, bis Ende 2020 beseitigen zu wollen. Kritiker argumentieren, dass China die Armutsgrenze zu niedrig angesetzt habe und dass die Nachricht eine starke Zunahme der Einkommensunterschiede zwischen Stadt und Land verdecke. Auch habe sich das Programm zur Beseitigung der Armut auf die Landbevölkerung konzentriert und berücksichtige nicht die in den Städten lebenden Armen. Seit den 1990er-Jahren wurden mit dem Aufstieg Chinas zur zweitgrößten Volkswirtschaft in der Volksrepublik etwa 700 Millionen Menschen aus der Armut gehoben (BAMF 30.11.2020).Alle der 2012 angegebenen 832, von landesweit insgesamt 2.851 Verwaltungseinheiten auf Kreisebene, die damals noch als arm eingestuft worden sind, gelten gegenwärtig auf der Grundlage statistischer Daten hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nicht mehr als arm. Präsident römisch zehn i Jinping erklärte 2015, die Armut, in der noch etwa 70 Millionen Menschen der Landbevölkerung lebten, bis Ende 2020 beseitigen zu wollen. Kritiker argumentieren, dass China die Armutsgrenze zu niedrig angesetzt habe und dass die Nachricht eine starke Zunahme der Einkommensunterschiede zwischen Stadt und Land verdecke. Auch habe sich das Programm zur Beseitigung der Armut auf die Landbevölkerung konzentriert und berücksichtige nicht die in den Städten lebenden Armen. Seit den 1990er-Jahren wurden mit dem Aufstieg Chinas zur zweitgrößten Volkswirtschaft in der Volksrepublik etwa 700 Millionen Menschen aus der Armut gehoben (BAMF 30.11.2020).
Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung ("Hukou-System") gekoppelt, wobei auf dem Land mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen ist. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 10.2020).
Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Bis 2030 soll ein Viertel der Bevölkerung Chinas älter als 60 Jahre sein. Auch die Einführung der Zwei-Kind-Politik 2016 hat zu keiner Entspannung beigetragen. Damit ist zu befürchten, dass wenige Menschen im arbeitsfähigen Alter somit für eine immer größer werdende Anzahl an Pensionisten aufkommen müssen und das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt. Angesichts der demographischen Entwicklung sind Gebiete mit vielen Wanderarbeitern übermäßig belastet (ÖB 10.2020). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (Darimont 2020).
Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Grundsätzlich leisten Arbeitnehmer Beiträge in der Höhe von 8 Prozent ihres Einkommens, Arbeitgeber tragen mit maximal 20 Prozent bei. Bis 2015 mussten öffentliche Bedienstete keine eigenen Beiträge zur Pension leisten (ÖB 10.2020).
Das chinesische Sozialsystem deckt folgende Gruppen ab:
? Senioren: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können.
? Waisen ohne Verwandtschaft.
? Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2019).
Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Dafür ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist, wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR) (ÖB 10.2020).
Laut einem Beschluss des Staatsrats vom 11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Millionen Chinesen, die ohne städtischen "Hukou" (Meldeberechtigung) bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen "Hukou" mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz solle in den kommenden fünf Jahren auf 45 Prozent steigen. Entsprechende Durchführungsverordnungen wurden bisher nicht erlassen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 288 Millionen Wanderarbeiter (ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (30.11.2020): Briefing Notes, Zugriff 3.12.2020
? BS – Bertelsmann Stiftung (2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 28.11.2020
? CIA – Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.11.2020
? Darimont, Barbara (2020): Wirtschaftspolitik der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): China – Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/china/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.11.2020
? IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt China 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_China_DE.pdf, Zugriff 28.11.2020
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? NZZ – Neue Züricher Zeitung (26.5.2020): Chinas erfolgsverwöhnte Jugend spürt erstmals die Folgen einer Krise, https://www.nzz.ch/wirtschaft/chinas-mittelstand-muss-den-guertel-enger-schnallen-ld.1555955, Zugriff 9.12.2020
? UN DESA – United Nations Department of Economic and Social Affairs (2020): World Social Report 2020, https://www.un.org/development/desa/dspd/wp-content/uploads/sites/22/2020/01/World-Social-Report-2020-FullReport.pdf, Zugriff 9.12.2020
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (9.10.2020): Die chinesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-chinesische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage, Zugriff 27.11.2020
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2020): Länderprofil China, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-china.pdf, Zugriff 27.11.2020
? ZO – Zeit Online (14.4.2020): Autoritäre Führung ist nicht besser, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/corona-krise-pandemie-gesundheitssystem-regierung-eindaemmung/komplettansicht, Zugriff 27.11.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 17.12.2020
China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 Prozent der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB 10.2020).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Laut einem Beschluss des Staatsrats vom 11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou (Meldeberechtigung) bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen. Dieser Prozentsatz solle in den kommenden fünf Jahren auf 45 Prozent steigen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 288 Mio. Wanderarbeiter. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB 10.2020).
Grundsätzlich wird es allen chinesischen Staatsbürger ermöglicht, am Ort ihrer Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach erfolgter Registrierung auch für chinesische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind. Dabei werden von der Krankenversicherung in der Regel eine medizinische Grundversorgung in für den Wohnort designierten Krankenhäusern abgedeckt. Dabei können medizinische Leistungen nur dann bezogen werden, wenn eine Hukou-Registrierung besteht (ÖB 13.8.2020).
Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/-pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Auch die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastungen dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (ÖB 10.2020; vgl. IOM 2019, AA 1.12.2020). Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (10.2020).Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/-pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Auch die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastungen dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (ÖB 10.2020; vergleiche IOM 2019, AA 1.12.2020). Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (10.2020).
Chinas System der Haushaltsregistrierung (das Hukousystem) trägt zu beobachtbaren Ungleichgewichten und der Marginalisierung von Landbewohnern und Migranten in den urbanen Zentren bei. Neuzuwanderer in städtische Gebiete haben aufgrund der strengen Registrierungsanforderungen oft keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Wohnraum (UNDESA 2020).
In China gibt es keine niedergelassenen, sondern nur in den Kliniken angestellte Ärzte (coliquio 10.8.2018). Krankenhäuser sind sowohl in großen als auch in kleinen Städten zu finden (IOM 2019). Der Arztberuf genießt in China relativ geringes Ansehen, Ärzte können von ihrem Grundgehalt kaum leben und es herrscht akuter Mangel an qualifiziertem Personal. Die große Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem Gesundheitssystem äußert sich regelmäßig in gewalttätigen Übergriffen gegen medizinisches Personal (ÖB 10.2020).
Der Markt für Medikamente in China ist relativ gut entwickelt. Grundsätzlich sind Medikamente im ganzen Land erhältlich. Während die Kosten für lokal hergestellte Medikamente gering sind, ist importierte Medizin mit besonderen Wirkstoffen sehr teuer (IOM 2019). Seit März 2016 wurde eine Reihe von Maßnahmen angekündigt, darunter eine Anhebung der Kostenerstattung für Patienten, die Anhebung der Zahl der Ärzte auf 70.000, die zentralisierte Beschaffung von Medikamenten für Spitäler und der Aufbau eines nationalen Netzwerks für die Kostenerstattung in der Krankenversicherung, sodass Kosten landesweit erstattet werden können (ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
? coliquio (10.8.2018): Als Arzt in China: Keine Halbgötter in Weiß, https://www.als-arzt-ins-ausland.de/china, Zugriff 9.12.2020
? HB – Handelsblatt (19.2.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenversorgung-coronavirus-offenbart-gravierende-maengel-an-chinas-gesundheitssystem/25561166.html?ticket=ST-1039047-CrBiznv23udUClzvzT0p-ap4, Zugriff 9.12.2020
? IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt China 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_China_DE.pdf, Zugriff 9.12.2020
? ÖB Peking (13.8.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? UN DESA – United Nations Department of Economic and Social Affairs (2020): World Social Report 2020, https://www.un.org/development/desa/dspd/wp-content/uploads/sites/22/2020/01/World-Social-Report-2020-FullReport.pdf, Zugriff 9.12.2020
Rückkehr
Letzte Änderung: 18.12.2020
Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine "Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen". Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020).
Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 10.2020). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 1.12.2020). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind (DFAT 3.10.2020). Im Oktober 2016 wurden zur Verstärkung der Überwachung von Auslandskontakten in einem ersten Schritt die Pässe der Einwohner Xinjiangs zurückgerufen. Zudem haben die Behörden in Xinjiang 2017 alle chinesischen Uigurinnen und Uiguren im Ausland aufgefordert, bis Ende Mai 2017 in die VR China zurückzukehren, um sich registrieren zu lassen. Verstöße dagegen können nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen von den chinesischen Behörden sanktioniert werden. Doch auch die freiwillige Rückkehr in der vorgegebenen Frist ist keine Garantie für Straffreiheit und Sicherheit (AA 1.12.2020).
Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System [ein nicht gesetzlich geregeltes Verfahren, welches eine zeitlich nicht näher begrenzte Arrestierung erlaubt] verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020). Der Verbleib von Angehörigen dieser generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten bleibt nach deren Rückkehr oft ungeklärt und es ist mit einem ungewissem, auf unbestimmte Zeit festgelegten Verbleib dieser Personengruppen zu rechnen (AA 1.12.2020).Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System [ein nicht gesetzlich geregeltes Verfahren, welches eine zeitlich nicht näher begrenzte Arrestierung erlaubt] verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Der Verbleib von Angehörigen dieser generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten bleibt nach deren Rückkehr oft ungeklärt und es ist mit einem ungewissem, auf unbestimmte Zeit festgelegten Verbleib dieser Personengruppen zu rechnen (AA 1.12.2020).
Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uighuren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020).
Das chinesische Außenministerium konfisziert, annulliert oder verweigert die Verlängerung der Reisepässe von Uiguren und anderen im Ausland lebenden turksprachigen Muslimen, einschließlich Personen mit rechtmäßigem Daueraufenthaltsstatus oder Staatsbürgerschaft in anderen Ländern, als Zwangsmaßnahme, um sie zur Rückkehr nach Xinjiang zu bewegen (USDOS 10.6.2020).
Darüber hinaus fordert die Zentralregierung andere Regierungen auf, Uiguren, die aus China geflohen sind, in ihre Heimat rückzuführen (NYP 22.9.2019). China übt dabei auf seine Nachbarstaaten Druck aus, uigurische Flüchtlinge, die pauschal des "Terrorismus" bezichtigt werden, beschleunigt nach China rückzuführen (DW 17.2.2020). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan (ÖB Moskau 17.5.2019) abgeschlossen. Die Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet mit großer Sorge, dass sich der Einfluss Chinas bei der Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten weltweit immer weiter ausdehnt, wie das Beispiel der Uiguren in der Türkei zeigt (IGFM 22.6.2020; vgl. NM 19.5.2020). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan, Malaysia, Algerien und Ägypten (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020, SZ 12.4.2019, DW 17.2.2020). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uigurinnen und Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 1.12.2020).Darüber hinaus fordert die Zentralregierung andere Regierungen auf, Uiguren, die aus China geflohen sind, in ihre Heimat rückzuführen (NYP 22.9.2019). China übt dabei auf seine Nachbarstaaten Druck aus, uigurische Flüchtlinge, die pauschal des "Terrorismus" bezichtigt werden, beschleunigt nach China rückzuführen (DW 17.2.2020). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan (ÖB Moskau 17.5.2019) abgeschlossen. Die Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet mit großer Sorge, dass sich der Einfluss Chinas bei der Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten weltweit immer weiter ausdehnt, wie das Beispiel der Uiguren in der Türkei zeigt (IGFM 22.6.2020; vergleiche NM 19.5.2020). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan, Malaysia, Algerien und Ägypten (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020, SZ 12.4.2019, DW 17.2.2020). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uigurinnen und Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 1.12.2020).
Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2020): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 27. 11.2020
? DW – Deutsche Welle (17.2.2020): Exklusiv: Neue Beweise für Chinas willkürliche Unterdrückung der Uiguren, https://www.dw.com/de/exklusiv-neue-beweise-f%C3%BCr-chinas-willk%C3%BCrliche-unterdr%C3%BCckung-der-uiguren/a-52398868, Zugriff 9.12.2020
? IGFM – Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (22.6.2020): In der Türkei lebenden Uiguren droht gewaltsame Rückführung, https://www.igfm.de/erdogan-opfert-uiguren-fuer-wirtschaft-abschiebung-aus-tuerkei/, Zugriff 1.12.2020
? NM – Nordic Monitor (19.5.2020): Turkey-China extraction agreement may target Uyghurs living in Turkey, https://www.nordicmonitor.com/2020/05/turkey-china-extradition-agreement-may-target-uyghur-diaspora-in-turkey/, Zugriff 9.12.2020
? NYP – New York Post (22.9.2019): Pompeo blasts China’s treatment of minority Uighurs, https://nypost.com/2019/09/22/pompeo-blasts-chinas-treatment-of-minority-uighurs/, Zugriff 9.12.2020
? ÖB Moskau (17.5.2019): Auskunft der Konsularabteilung
? ÖB Nur-Sultan (7.2020a): Asylländerbericht Kasachstan
? ÖB Nur-Sultan (7.2020b): Asylländerbericht Kasachstan
? ÖB Nur-Sultan (8.2020): Asylländerbericht Turkmenistan
? ÖB Peking (13.8.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
? SZ – Süddeutsche Zeitung (12.4.2019): Wo die Moscheen verschwinden, https://www.sueddeutsche.de/politik/china-und-die-uiguren-wo-die-moscheen-verschwinden-1.4407686, Zugriff 26.11.2019
? USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2031249.html, Zugriff 1.12.2020
Dokumente
Letzte Änderung: 17.12.2020
China weist eine stark hierarchische Struktur in seiner Bürokratie auf. Staatsbedienstete werden relativ gut bezahlt und es gibt harte Strafen für Korruption innerhalb der Beamtenschaft ("liuzhi") (NMoFA 1.12.2020). Dennoch ist in ganz China die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem verbreitet (AA 1.12.2020). Gemäß verschiedener Angaben ist es möglich, durch entsprechende Kompensationsleistungen, auf falsche Identitäten bezogene Dokumente, die von autorisierten Stellen hergestellt und ausgestellt werden, zu erhalten (BW 26.10.2019).
Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 10.2020). Nach dem scharfen Vorgehen der Regierung gegen Korruption wird allerdings erwartet, dass Dokumentenbetrug mit Hilfe korrupter Beamter zurückgegangen ist. Dies hat zu einem verstärkten Trend zur elektronischen Manipulation von Dokumenten geführt. Die chinesische Regierung ist im Begriff, Identifikationsdokumente in einem Online-Portal zu zentralisieren. Dieser Schritt soll die Überprüfung von Dokumente online vereinfachen (DFAT 3.10.2019).
Bei der Aufdeckung von Dokumentenfälschungen im Zuge von Ein- und Ausreisen arbeiten die chinesischen Immigrationsbehörden zunehmend mit den ausländischen Verbindungsbeamten zusammen (AA 1.12.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? BW – Bitter Winter (26.10.2019): Chinese Refugees: Seeking Asylum in Italy, https://bitterwinter.org/chinese-refugees-seeking-asylum-in-italy/, Zugriff 11.12.2020
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 27.11.2020
? NMoFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (1.7.2020): Country of origin information report China
? ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, Familien- und privaten bzw. sozialen Verhältnissen der BF im In- und Herkunftsland gründen auf ihren insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt sowie ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben. Hierzu ist zu ergänzen, dass bereits das Bundesamt von einer chinesischen Staatsangehörigkeit sowie Herkunft der BF aus der Inneren Mongolei ausgegangen ist und auch sonst kein Grund hervorgekommen ist, diese Einschätzung der Behörde anzuzweifeln. Die Identität der BF konnte mangels vorgelegter Personaldokumente aus dem Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Gesundheit/Krankheit und Arbeitsfähigkeit der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten Befunden. Hierzu ist zu ergänzen, dass den Angaben bzw. Befunden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen akuter schwerwiegender Erkrankungen zu entnehmen waren. Die Feststellungen zu den Deutsch-Sprachkenntnissen der BF, der Schulbildung in Österreich sowie den gemeinnützigen Aktivitäten der BF ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus vom Bundesverwaltungsgericht zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung ergibt sich aus einem zum Stichtag eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinforamtionsystem.
2.2. Was die von den BF im gegenständlichen Verfahren behaupteten Fluchtgründe betrifft, ging bereits das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringen aus.
So behauptete der BF1 in der Inneren Mongolei wegen seines Engagements für eine pro-mongolische bzw. anti-chinesische Bewegung, Demonstrationsteilnahmen sowie eines von ihm geschriebenen politischen Liedes ins Visier der chinesischen Behörden geraten zu sein, wobei diese sich Anfang Mai 2015 an seiner Wohnadresse nach ihm erkundigt hätten.
Hierbei ist vorweg festzustellen, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Angaben des BF1 und der BF2 zum angeblichen Polizeibesuch im Mai 2015 markante Abweichungen aufweisen. So behauptete der BF1 in der Einvernahme beim Bundesamt am 22.08.2017, dass als die Polizei gekommen wäre, sie „alle drei nicht da“ gewesen seien, wobei er ergänzend angab, dass seine Frau und seine Tochter „glaublich nur kurz weg und dann wieder zu Hause“ gewesen wären. Von dem Polizeibesuch habe der BF1 von einem Mitglied der Bewegung erfahren (vgl. As 94 zu 1070610308/150556001). Die BF2 behauptete im gleichen Zusammenhang beim Bundesamt im Widerspruch dazu, dass sie beim Besuch der Polizei dabei gewesen und von dieser unmittelbar befragt worden wäre (vgl. As 100 zu 1070610101/150555986). Auffällig ist auch, dass der BF1 bei der Erstbefragung am 27.05.2015 noch erklärte, nie an einer Demonstration teilgenommen zu haben (vgl. As 11 zu 1070610308/150556001), während er beim Bundesamt am 22.08.2017 angab, an einer Demonstration teilgenommen zu haben (vgl. As 95 zu 1070610308/150556001).Hierbei ist vorweg festzustellen, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Angaben des BF1 und der BF2 zum angeblichen Polizeibesuch im Mai 2015 markante Abweichungen aufweisen. So behauptete der BF1 in der Einvernahme beim Bundesamt am 22.08.2017, dass als die Polizei gekommen wäre, sie „alle drei nicht da“ gewesen seien, wobei er ergänzend angab, dass seine Frau und seine Tochter „glaublich nur kurz weg und dann wieder zu Hause“ gewesen wären. Von dem Polizeibesuch habe der BF1 von einem Mitglied der Bewegung erfahren vergleiche As 94 zu 1070610308/150556001). Die BF2 behauptete im gleichen Zusammenhang beim Bundesamt im Widerspruch dazu, dass sie beim Besuch der Polizei dabei gewesen und von dieser unmittelbar befragt worden wäre vergleiche As 100 zu 1070610101/150555986). Auffällig ist auch, dass der BF1 bei der Erstbefragung am 27.05.2015 noch erklärte, nie an einer Demonstration teilgenommen zu haben vergleiche As 11 zu 1070610308/150556001), während er beim Bundesamt am 22.08.2017 angab, an einer Demonstration teilgenommen zu haben vergleiche As 95 zu 1070610308/150556001).
In der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2021 behauptete der BF1 erstmals auch aktives Mitglied der politischen Bewegung namens „ XXXX “ gewesen zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10), während er beim Bundesamt auf Nachfragen ausdrücklich verneint hatte, jemals Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen zu sein (vgl. As 94 zu 1070610308/150556001). Auch konnte der BF den Namen der politischen Bewegung, bei der er angeblich Mitglied gewesen wäre, nicht gleichbleibend wiedergeben. So wählte er in der Beschwerdeverhandlung ursprünglich die Bezeichnung „ XXXX “ (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10), gab aber später auf Nachfragen, wie die Bewegung geheißen habe, als Namen „ XXXX an (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15). Auf Vorhalt, dass er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.11.2020 auf Aufforderung des Gerichts, schriftlich den konkreten Namen der Bewegung, für die er ein Lied komponiert bzw. deren Unterstützung ihm in China vorgeworfen wird, bekanntzugeben, abweichend den Namen „ XXXX “ genannt habe (vgl. Oz 7 - 8), rechtfertigte er sich wenig überzeugend damit, dass er Mitglied von XXXX gewesen wäre und „ XXXX “ und XXXX im Grunde genommen gleich wären (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16).In der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2021 behauptete der BF1 erstmals auch aktives Mitglied der politischen Bewegung namens „ römisch 40 “ gewesen zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 10), während er beim Bundesamt auf Nachfragen ausdrücklich verneint hatte, jemals Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen zu sein vergleiche As 94 zu 1070610308/150556001). Auch konnte der BF den Namen der politischen Bewegung, bei der er angeblich Mitglied gewesen wäre, nicht gleichbleibend wiedergeben. So wählte er in der Beschwerdeverhandlung ursprünglich die Bezeichnung „ römisch 40 “ vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 10), gab aber später auf Nachfragen, wie die Bewegung geheißen habe, als Namen „ römisch 40 an vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 15). Auf Vorhalt, dass er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.11.2020 auf Aufforderung des Gerichts, schriftlich den konkreten Namen der Bewegung, für die er ein Lied komponiert bzw. deren Unterstützung ihm in China vorgeworfen wird, bekanntzugeben, abweichend den Namen „ römisch 40 “ genannt habe vergleiche Oz 7 - 8), rechtfertigte er sich wenig überzeugend damit, dass er Mitglied von römisch 40 gewesen wäre und „ römisch 40 “ und römisch 40 im Grunde genommen gleich wären vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 16).
Auch die Darstellung seiner Teilnahme an einer Demonstration am 01.05.2015 beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung wichen deutlich voneinander ab. Beim Bundesamt erklärte er: „Ich habe mein Lied gesungen und ging dann weg. Bis dahin war alles friedlich. Ich habe dann gehört, dass die Polizei gekommen wäre und die Demonstration aufgelöst habe. Ich war aber nicht Augenzeuge“ (vgl. As 95 zu 1070610308/150556001). In der Beschwerdeverhandlung schilderte er im gleichen Zusammenhang hingegen, dass er flüchten habe können. Er sei weggelaufen, als die Polizei gekommen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16).Auch die Darstellung seiner Teilnahme an einer Demonstration am 01.05.2015 beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung wichen deutlich voneinander ab. Beim Bundesamt erklärte er: „Ich habe mein Lied gesungen und ging dann weg. Bis dahin war alles friedlich. Ich habe dann gehört, dass die Polizei gekommen wäre und die Demonstration aufgelöst habe. Ich war aber nicht Augenzeuge“ vergleiche As 95 zu 1070610308/150556001). In der Beschwerdeverhandlung schilderte er im gleichen Zusammenhang hingegen, dass er flüchten habe können. Er sei weggelaufen, als die Polizei gekommen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 16).
Besonders auffällig ist jedoch, dass der BF beim Bundesamt am 22.08.2017 zudem noch erklärte, dass er zu seinem (einzigen) Kontaktmann bei der Bewegung, dessen Name XXXX gewesen wäre, seit „ungefähr drei Jahren“ Kontakt gehabt hätte (vgl. As 96 zu 1070610308/150556001). In der Beschwerdeverhandlung schilderte er dazu völlig im Widerspruch, dass er seit 2005 Mitglied der Bewegung sei und dies wisse, weil XXXX ihm mitgeteilt hätte, dass er aufgenommen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10 und 16). Diesfalls hätte er aber bereits 2005 Kontakt zu XXXX gehabt. Besonders auffällig ist jedoch, dass der BF beim Bundesamt am 22.08.2017 zudem noch erklärte, dass er zu seinem (einzigen) Kontaktmann bei der Bewegung, dessen Name römisch 40 gewesen wäre, seit „ungefähr drei Jahren“ Kontakt gehabt hätte vergleiche As 96 zu 1070610308/150556001). In der Beschwerdeverhandlung schilderte er dazu völlig im Widerspruch, dass er seit 2005 Mitglied der Bewegung sei und dies wisse, weil römisch 40 ihm mitgeteilt hätte, dass er aufgenommen worden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 10 und 16). Diesfalls hätte er aber bereits 2005 Kontakt zu römisch 40 gehabt.
Letztlich steigerte der BF sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, indem er behauptete, bereits zwischen 2007 und 2010 dreimal von der Polizei verhaftet und misshandelt worden zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). Beim Bundesamt gab der BF jedoch auf Nachfragen noch ausdrücklich zu Protokoll, dass weder von staatlicher noch privater Seite - außer dem Besuch der Polizei im Mai 2015 – es irgendwelche Übergriffe gegen ihn gegeben hätte (vgl. As 95 zu 1070610308/150556001).Letztlich steigerte der BF sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, indem er behauptete, bereits zwischen 2007 und 2010 dreimal von der Polizei verhaftet und misshandelt worden zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). Beim Bundesamt gab der BF jedoch auf Nachfragen noch ausdrücklich zu Protokoll, dass weder von staatlicher noch privater Seite - außer dem Besuch der Polizei im Mai 2015 – es irgendwelche Übergriffe gegen ihn gegeben hätte vergleiche As 95 zu 1070610308/150556001).
Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch die Dolmetscherin wurden bei der Erstbefragung und in der Einvernahme beim Bundesamt in irgendeiner Form konkret vom BF1 bemängelt, im Gegenteil wurde von ihm auf Nachfragen noch ausdrücklich bestätigt, dass er die Dolmetscherin sehr gut verstanden und alles verstanden habe (vgl. As 98 zu 1070610308/150556001), wobei er nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben im Protokoll vom 22.08.2017 sowie seine Angaben im Protokoll vom 27.05.2015 bestätigte (vgl. As 11 und As 99 zu 1070610308/150556001). Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF1 infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher er allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Auch wurde derartiges vom BF1 zu keinem Zeitpunkt behauptet. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch die Dolmetscherin wurden bei der Erstbefragung und in der Einvernahme beim Bundesamt in irgendeiner Form konkret vom BF1 bemängelt, im Gegenteil wurde von ihm auf Nachfragen noch ausdrücklich bestätigt, dass er die Dolmetscherin sehr gut verstanden und alles verstanden habe vergleiche As 98 zu 1070610308/150556001), wobei er nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben im Protokoll vom 22.08.2017 sowie seine Angaben im Protokoll vom 27.05.2015 bestätigte vergleiche As 11 und As 99 zu 1070610308/150556001). Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF1 infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher er allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Auch wurde derartiges vom BF1 zu keinem Zeitpunkt behauptet.
In einer Gesamtschau der Angaben sowie der dargelegten Widersprüche und Unstimmigkeiten, die überwiegend zentrale Punkte des Vorbringens betrafen, konnte in Summe nur von der Unglaubwürdigkeit des behaupteten Fluchtvorbringens des BF1 ausgegangen werden. Daran vermochte auch der Umstand, dass er in der Beschwerdeverhandlung angeblich von Misshandlungen herrührende Narben zeigen konnte, insofern nichts, zumal diese weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf die konkreten Ursachen zulassen noch geeignet sind, die zuvor dargelegten massiven Widersprüche aufzulösen. Letzteres gilt auch für den Umstand, dass der BF1 das angeblich von ihm komponierte Lied in der Beschwerdeverhandlung mit gleichbleibendem Text vortragen konnte.
Wie bisher wurden auch in der Beschwerdeverhandlung für die übrigen BF keine eigenen Fluchtgründe dargetan.
Unter Zugrundelegung der Feststellungen zur Versorgungslage im Herkunftsstaat ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen BF im Herkunftsland im Hinblick auf ihre Existenzgrundlage in eine ausweglose Situation geraten würden. Der BF1 kann zudem im Herkunftsland auf ein familiäres Netz (Mutter) zurückgreifen.
2.3. Die zur Lage in der Mongolei getroffenen Feststellungen wurden in der Beschwerdeverhandlung dargetan und basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Die Berichte erweisen sich auch in den entscheidungsrelevanten Punkten unverändert und hinreichend aktuell. Diese Einschätzung wurden inhaltlich von den BF bzw. ihrer Vertretung auch nicht bestritten, wobei von diesen auch keine davon erheblich abweichenden landesspezifischen Informationen dargetan oder auf solche verwiesen wurde. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich trotz möglicher ethnisch bedingter Diskriminierungen keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach den BF allein aufgrund ihrer mongolischen Volksgruppenzugehörigkeit oder der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei der VR China um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf Menschenrechte Defizite aufweist, jedoch weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).2.3. Die zur Lage in der Mongolei getroffenen Feststellungen wurden in der Beschwerdeverhandlung dargetan und basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Die Berichte erweisen sich auch in den entscheidungsrelevanten Punkten unverändert und hinreichend aktuell. Diese Einschätzung wurden inhaltlich von den BF bzw. ihrer Vertretung auch nicht bestritten, wobei von diesen auch keine davon erheblich abweichenden landesspezifischen Informationen dargetan oder auf solche verwiesen wurde. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich trotz möglicher ethnisch bedingter Diskriminierungen keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach den BF allein aufgrund ihrer mongolischen Volksgruppenzugehörigkeit oder der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei der VR China um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf Menschenrechte Defizite aufweist, jedoch weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. WHO: Weekly Epidemiological Update Coronavirus disease 2019 (COVID-19), 27.04.2021, https://www.who.int/publications/m/item/weekly-epidemiological-update-on-covid-19---27-april-2021). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer besonderen Risikogruppe zählen würden.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche WHO: Weekly Epidemiological Update Coronavirus disease 2019 (COVID-19), 27.04.2021, https://www.who.int/publications/m/item/weekly-epidemiological-update-on-covid-19---27-april-2021). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer besonderen Risikogruppe zählen würden.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. 3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). 3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599) Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es den BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Zunächst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es den BF auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun.
Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF): 3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
3.3.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass die an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidenden BF, die zusammen ins Herkunftsland zurückkehren würden, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Zum einem sind die BF arbeitsfähig und verfügen über Schulausbildung, wobei dem BF1 auch entsprechende Berufspraxis als Berufsmusiker zukommt. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass die an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidenden BF, die zusammen ins Herkunftsland zurückkehren würden, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Zum einem sind die BF arbeitsfähig und verfügen über Schulausbildung, wobei dem BF1 auch entsprechende Berufspraxis als Berufsmusiker zukommt. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Mongolei ist eine Zivilperson und ehemaliges Mitglied der demokratischen Partei nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu den übrigen bekämpften Spruchpunkten:
3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der BF ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von den BF bislang auch nicht behauptet wurde. Sohin waren auch die Beschwerden gegen die abweisende Entscheidung des Bundesamtes nach§ 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. erster Satz) als unbegründet abzuweisen.Der Aufenthalt der BF ist nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von den BF bislang auch nicht behauptet wurde. Sohin waren auch die Beschwerden gegen die abweisende Entscheidung des Bundesamtes nach§ 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. erster Satz) als unbegründet abzuweisen.
3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehörige der VR China keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die BF sind als Staatsangehörige der VR China keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.3. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.3.4.3. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist auch nicht nur auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist auch nicht nur auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
Der BF1 lebt mit seiner Lebensgefährtin sowie der inzwischen volljährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt zusammen, wobei ein Familienleben zwischen den BF auch schon im Herkunftsstaat bestanden hat, wo diese auch schon im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Die BF haben auch gemeinsam den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zwischen den BF besteht sohin ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die die BF zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl.Der BF1 lebt mit seiner Lebensgefährtin sowie der inzwischen volljährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt zusammen, wobei ein Familienleben zwischen den BF auch schon im Herkunftsstaat bestanden hat, wo diese auch schon im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Die BF haben auch gemeinsam den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zwischen den BF besteht sohin ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die die BF zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl.
Hinweise für ein über den angesprochenen Familienverband hinaus bestehendes Familienleben der BF im Bundesgebiet sind nicht hervorgetreten.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055).
Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. auch VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche auch VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der minderjährigen Person zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu. Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ausgehen zu können, muss sich die betroffene minderjährige Person während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (vgl. VwGH. 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0070, Rz. 28-32).Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Ziffer 58,; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Ziffer 146,). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Ziffer 66,; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Ziffer 60,; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Ziffer 46,; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der minderjährigen Person zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu. Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ausgehen zu können, muss sich die betroffene minderjährige Person während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können vergleiche VwGH. 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0070, Rz. 28-32).
Die BF halten sich seit Mai 2015 durchgehend in Österreich auf. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten im Mai 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielten sich die BF seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Sonstige auf andere Bestimmungen gestützte Aufenthaltstitel sind den BF nicht zugekommen. Die Anträge der BF haben sich letztlich als unbegründet erwiesen. Die Verfahrensdauer liegt deutlich über jenen Maß, welches für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, wobei den BF diesbezüglich auch keine Mitverantwortung angelastet werden kann (vgl. dazu etwa VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15). Die BF halten sich seit Mai 2015 durchgehend in Österreich auf. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten im Mai 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielten sich die BF seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Sonstige auf andere Bestimmungen gestützte Aufenthaltstitel sind den BF nicht zugekommen. Die Anträge der BF haben sich letztlich als unbegründet erwiesen. Die Verfahrensdauer liegt deutlich über jenen Maß, welches für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, wobei den BF diesbezüglich auch keine Mitverantwortung angelastet werden kann vergleiche dazu etwa VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15).
Die inzwischen bereits XXXX -jährige BF3 ist im Herkunftsstaat geboren und hat dort auch noch die Schule besucht. Sie hat als 13-jährige ihre Eltern nach Österreich begleitet, ihr ist daher die illegale Einreise und ihrer infolge eines unbegründeten Asylantrages unsicherer Aufenthaltsstatus auch nicht in dem Maße zurechenbar, wie ihren Eltern. Sie hat ihren bisherigen Aufenthalt auch für außerordentliche Integrationsschritte genutzt. So hat sie ausgezeichnete, nahezu muttersprachliche Deutschkenntnisse erlernt und – entsprechend der Möglichkeiten ihres noch jungen Alters – auch ihre Schulbildung in vorbildlichster Weise vorantreiben können. So hat sie in Österreich einen Pflichtschulabschluss mit einem „Sehr gut“ in allen Fächern abschließen können, was sie zum Besuch eines Bundesrealgymnasiums berechtigte. Sie besucht inzwischen auch erfolgreich ein Bundesgymnasium. Wenngleich auch die Bindung zum Herkunftsstaat nicht gänzlich verlorengegangen ist, wird – auch in Anbetracht des Umstandes, dass sie die prägenden Jahre ihrer Adoleszenz bisher im Inland durchlebt hat – davon auszugehen sein, dass auch hier ihre sekundäre Sozialisation erfolgt ist. Hier befindet sich auch ihr Freundes- und Bekanntenkreis und ist ihr soziales Leben verankert. In Summe ist somit von einem deutlichen Überwiegen ihres Bezuges zum Aufenthaltsland auszugehen. Angesichts des bisher Ausgeführten ist zudem zu erwarten, dass eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat für sie inzwischen mit erheblichen Härten und Schwierigkeiten verbunden wäre, wobei noch erschwerend die sich aus den Länderfeststellungen ergebende durch Diskriminierung geprägte Situation von mongolischen Volksgruppenangehörigen im Herkunftsstaat hinzutritt. In Summe ist daher davon auszugehen, dass unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur und den dargetanen, vorbildlichen integrativen Leistungen in casu letztlich mehr für den Verbleib der BF3 im Bundesgebiet als für deren Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht. Die inzwischen bereits römisch 40 -jährige BF3 ist im Herkunftsstaat geboren und hat dort auch noch die Schule besucht. Sie hat als 13-jährige ihre Eltern nach Österreich begleitet, ihr ist daher die illegale Einreise und ihrer infolge eines unbegründeten Asylantrages unsicherer Aufenthaltsstatus auch nicht in dem Maße zurechenbar, wie ihren Eltern. Sie hat ihren bisherigen Aufenthalt auch für außerordentliche Integrationsschritte genutzt. So hat sie ausgezeichnete, nahezu muttersprachliche Deutschkenntnisse erlernt und – entsprechend der Möglichkeiten ihres noch jungen Alters – auch ihre Schulbildung in vorbildlichster Weise vorantreiben können. So hat sie in Österreich einen Pflichtschulabschluss mit einem „Sehr gut“ in allen Fächern abschließen können, was sie zum Besuch eines Bundesrealgymnasiums berechtigte. Sie besucht inzwischen auch erfolgreich ein Bundesgymnasium. Wenngleich auch die Bindung zum Herkunftsstaat nicht gänzlich verlorengegangen ist, wird – auch in Anbetracht des Umstandes, dass sie die prägenden Jahre ihrer Adoleszenz bisher im Inland durchlebt hat – davon auszugehen sein, dass auch hier ihre sekundäre Sozialisation erfolgt ist. Hier befindet sich auch ihr Freundes- und Bekanntenkreis und ist ihr soziales Leben verankert. In Summe ist somit von einem deutlichen Überwiegen ihres Bezuges zum Aufenthaltsland auszugehen. Angesichts des bisher Ausgeführten ist zudem zu erwarten, dass eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat für sie inzwischen mit erheblichen Härten und Schwierigkeiten verbunden wäre, wobei noch erschwerend die sich aus den Länderfeststellungen ergebende durch Diskriminierung geprägte Situation von mongolischen Volksgruppenangehörigen im Herkunftsstaat hinzutritt. In Summe ist daher davon auszugehen, dass unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur und den dargetanen, vorbildlichen integrativen Leistungen in casu letztlich mehr für den Verbleib der BF3 im Bundesgebiet als für deren Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht.
Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der Judikatur (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall dem privaten Interesse der BF3 in Summe mehr Gewicht als das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme inzwischen letztlich unverhältnismäßig erscheint (vgl. dazu etwa auch BVwG 02.09.2015, Zl. W112 1423808-3/12E; BVwG 03.11.2015, Zl. W221 1418313-2/6E; BVwG 06.06.2016, Zl. W234 1419739-2/8E; BVwG 29.09.2016, Zl. G306 1430960-2/14E).Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der Judikatur vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall dem privaten Interesse der BF3 in Summe mehr Gewicht als das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme inzwischen letztlich unverhältnismäßig erscheint vergleiche dazu etwa auch BVwG 02.09.2015, Zl. W112 1423808-3/12E; BVwG 03.11.2015, Zl. W221 1418313-2/6E; BVwG 06.06.2016, Zl. W234 1419739-2/8E; BVwG 29.09.2016, Zl. G306 1430960-2/14E).
Da Rückkehrentscheidungen gegen die übrigen BF in der vorliegenden Konstellation zu einer Trennung von Eltern und Kind führen würden, erweisen sich diese bereits im Hinblick auf die Intensität des damit verbundenen Eingriffes in ihr Familienleben - wie bereits weiter oben näher ausgeführt – im Ergebnis sohin gleichfalls als unverhältnismäßig.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die BF auf Dauer unzulässig sind.Des Weiteren ist festzustellen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die BF auf Dauer unzulässig sind.
Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ebenso nicht vor wie die Zulässigkeit der Abschiebung der BF. Auch einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ist die Grundlage entzogen, weshalb die die bekämpften Bescheide ab Spruchpunkt III. zweiter Satz zu beheben waren. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ebenso nicht vor wie die Zulässigkeit der Abschiebung der BF. Auch einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ist die Grundlage entzogen, weshalb die die bekämpften Bescheide ab Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz zu beheben waren.
3.4.4. Da die Rückkehrentscheidungen der BF gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind, ist ihnen gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.4.4. Da die Rückkehrentscheidungen der BF gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig sind, ist ihnen gemäß Paragraph 58, Absatz 3, BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt oder (Z 2 entfallen durch BGBl. I Nr. 41/2019) einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Laut § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1. Gemäß § 10 Abs. 2 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist. Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt oder (Ziffer 2, entfallen durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Laut Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Die BF3 erfüllt durch das nachgewiesene ÖSD B1 Zertifikat als auch durch ihren positiven Pflichtschulabschluss das Modul 1 und 2 der Integrationsvereinbarung und war ihr sohin eine "Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen. Die BF3 erfüllt durch das nachgewiesene ÖSD B1 Zertifikat als auch durch ihren positiven Pflichtschulabschluss das Modul 1 und 2 der Integrationsvereinbarung und war ihr sohin eine "Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen.
Die übrigen BF haben das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, weshalb ihnen lediglich eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 zu erteilen war.Die übrigen BF haben das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, weshalb ihnen lediglich eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu erteilen war.
Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. f. und II.3.4.3. zitierte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2.1. ff., römisch zwei.3.3.1. f. und römisch zwei.3.4.3. zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer ersatzlose Teilbehebung Familienleben Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W182.2180727.1.00Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021