TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/24 B3 241371-2/2008

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Veröffentlicht am 24.07.2009
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Spruch

B3 241.371-2/2008/5E

B3 212.967-2/2008/3E

B3 212.971-2/2008/3E

B3 212.970-2/2008/2E

B3 212.969-2/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden des (1.) XXXX, (2.) derXXXX, (3.) des XXXX, (4.) derXXXX, und (5.) derXXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24. August 2007, Zlen. (1.) 02 11.341-BAL (2.) 99 01.148-BAL, (3.) 99 01.152-BAL, (4.) 99 01.151-BAL, und (5.) 99 01.150-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden des (1.) römisch 40 , (2.) derXXXX, (3.) des römisch 40 , (4.) derXXXX, und (5.) derXXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24. August 2007, Zlen. (1.) 02 11.341-BAL (2.) 99 01.148-BAL, (3.) 99 01.152-BAL, (4.) 99 01.151-BAL, und (5.) 99 01.150-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerden von XXXX und XXXX werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten von XXXX und XXXXgemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten von römisch 40 und XXXXgemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden von XXXX, XXXX und XXXX werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Familie (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ihre Kinder) und kosovarische Staatsangehörige; sie sind bosniakischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 25. Jänner 1999 mit ihren vier, damals noch minderjährigen Kindern (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer und ihr älterer Sohn XXXX) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Für ihre Kinder stellte sie auf sich selbst bezogene Asylerstreckungsanträge. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Februar 1999 gab sie an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein und dort von 1993 bis 1997 als "Händler und Verkäufer" gearbeitet zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie - zusammengefasst - Folgendes an: Im Kosovo habe man kein normales Leben mehr führen können. Ihr Ehemann, ein Verkehrspolizist, sei 1992 vonXXXX, dem XXXX der Universität von Pristina, angeschossen worden und habe im folgenden Jahr seinen Arbeitsplatz verloren. Zudem sei er wegen dieses Vorfalles überdies noch "fälschlich" beschuldigt und verurteilt worden. 1998 sei auch sie arbeitslos geworden, weshalb es für die Familie "sehr schwer" geworden sei. Ihr Ehemann sei nun seit drei Monaten verschollen und sie habe Angst, in den Kosovo zurückzukehren.Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 25. Jänner 1999 mit ihren vier, damals noch minderjährigen Kindern (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer und ihr älterer Sohn römisch 40 ) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Für ihre Kinder stellte sie auf sich selbst bezogene Asylerstreckungsanträge. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Februar 1999 gab sie an, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein und dort von 1993 bis 1997 als "Händler und Verkäufer" gearbeitet zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie - zusammengefasst - Folgendes an: Im Kosovo habe man kein normales Leben mehr führen können. Ihr Ehemann, ein Verkehrspolizist, sei 1992 vonXXXX, dem römisch 40 der Universität von Pristina, angeschossen worden und habe im folgenden Jahr seinen Arbeitsplatz verloren. Zudem sei er wegen dieses Vorfalles überdies noch "fälschlich" beschuldigt und verurteilt worden. 1998 sei auch sie arbeitslos geworden, weshalb es für die Familie "sehr schwer" geworden sei. Ihr Ehemann sei nun seit drei Monaten verschollen und sie habe Angst, in den Kosovo zurückzukehren.

2. Mit Bescheid vom 16. September 1999, Zl. 99 01.148-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 (AsylG) ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin "in die BR Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat "wegen der damaligen Situation im Kosovo sowie wirtschaftlicher und privater Probleme" verlassen habe. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 sei nicht glaubhaft gemacht worden; für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und Abs. 2 FrG im Falle der Rückkehr gebe es keine stichhaltigen Gründe.2. Mit Bescheid vom 16. September 1999, Zl. 99 01.148-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 (AsylG) ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin "in die BR Jugoslawien" gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat "wegen der damaligen Situation im Kosovo sowie wirtschaftlicher und privater Probleme" verlassen habe. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 sei nicht glaubhaft gemacht worden; für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, FrG im Falle der Rückkehr gebe es keine stichhaltigen Gründe.

Die Asylersteckungsanträge ihrer Kinder wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 16. September 1999 gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG ab.Die Asylersteckungsanträge ihrer Kinder wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 16. September 1999 gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG ab.

3. Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerecht Berufung erhoben. In der Begründung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und zudem betont, ihr Ehemann werde wegen seiner Funktion als Verkehrspolizist von der albanischen Bevölkerung den serbischen "Machthabern" zugerechnet. Deshalb habe sie aufgrund der kriegsähnlichen Zustände in ihrer Heimat im Jänner 1999 diese mit ihren Kindern verlassen. Weiters machte sie umfassende Gegendarstellungen zu den Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes.

4. Am 27. Juni 2000 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine Verhandlung mit der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Kindern durch. Dabei machte sie (zusammengefasst) folgende Angaben: Ihr Ehemann habe im Sommer 1992 Streit mit XXXX, dem XXXX der Universität von Pristina, gehabt. Ende September 1992 sei er dann von diesem angeschossen worden. Dennoch sei ihr Ehemann vor Gericht gestellt worden. Das Verfahren sei Anfang 1993 durch ein traditionelles Ausgleichsverfahren beendet worden. Ihr Ehemann habe jedoch seinen Dienst nicht antreten können, obwohl ihm dies versprochen worden sei. Auf Vorhalt bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die ursprüngliche Verfolgung von Serben ausgegangen sei. Wegen ihrer serbischen Sozialisation (und Sprache) sowie insbesondere der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes werde die Familie jedoch nunmehr von den Albanern massiv angefeindet.4. Am 27. Juni 2000 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine Verhandlung mit der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Kindern durch. Dabei machte sie (zusammengefasst) folgende Angaben: Ihr Ehemann habe im Sommer 1992 Streit mit römisch 40 , dem römisch 40 der Universität von Pristina, gehabt. Ende September 1992 sei er dann von diesem angeschossen worden. Dennoch sei ihr Ehemann vor Gericht gestellt worden. Das Verfahren sei Anfang 1993 durch ein traditionelles Ausgleichsverfahren beendet worden. Ihr Ehemann habe jedoch seinen Dienst nicht antreten können, obwohl ihm dies versprochen worden sei. Auf Vorhalt bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die ursprüngliche Verfolgung von Serben ausgegangen sei. Wegen ihrer serbischen Sozialisation (und Sprache) sowie insbesondere der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes werde die Familie jedoch nunmehr von den Albanern massiv angefeindet.

5. Am 11. Juli 2001 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine weitere Verhandlung mit der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Kindern durch, wobei sie im Wesentlichen die folgenden Angaben machte: Nach ihrem Wissenstand habe sie keine im Kosovo verbliebenen Verwandten mehr. Sie habe Angst um ihre Kinder gehabt, da die Albaner angedroht hätten, sie zu vertreiben. Zudem habe ihr Ehemann damals den jugoslawischen Polizeidienst nicht quittiert und spreche ebenso wie die Kinder kein Albanisch. Eine Aufenthaltnahme in "Jugoslawien oder Belgrad" fürchte sie wegen des Konflikts ihres Ehemannes mit der prominenten serbischen Familie. Sie habe Angst, man könnte ihren Kindern deswegen etwas antun. Aufgrund ihrer ethnischen Herkunft könne sie sich eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorstellen.

6. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 30. April 2002 einen Asylantrag.

7. Mit Bescheid vom 25. November 2002, Zl. 212.968/0-III/12/99, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung von XXXX als unzulässig mit der Begründung zurück, dass XXXXin der Zwischenzeit volljährig geworden sei und daher vom Wegfall der Prozessvoraussetzung der Minderjährigkeit ausgegangen werde.7. Mit Bescheid vom 25. November 2002, Zl. 212.968/0-III/12/99, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung von römisch 40 als unzulässig mit der Begründung zurück, dass XXXXin der Zwischenzeit volljährig geworden sei und daher vom Wegfall der Prozessvoraussetzung der Minderjährigkeit ausgegangen werde.

8. Am 28. November 2002 führte der unabhängige Bundesasylsenat - nach Übermittlung einer Stellungnahme des gewillkürten Vertreters zur Unmöglichkeit der Rückkehr in den Kosovo bzw. der Wahrnehmung einer innerstaatlichen Fluchtalternative - eine (weitere) Verhandlung mit der Zweitbeschwerdeführerin und den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern durch, wobei diese folgende Angaben machte:

Mittlerweile sei auch ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, in Österreich eingetroffen; dieser habe zwischenzeitlich bei seiner Familie in Montenegro gelebt. Ein Onkel ihres Ehemannes sei nach seiner Rückkehr in den Kosovo vor ca. zehn Monaten ermordet worden. Es gebe laufend Berichte zu Überfällen auf Serben, die in den Kosovo zurückkehren. Die Flucht sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, sondern weil sie als serbisch sprechende Muslime sowohl mit den Serben als auch mit den Albanern Probleme hätten.

9. Mit am 28. November 2002 verkündeten und am selben Tag ausgefertigten Bescheid, Zl. 212.967/0-III/12/99, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien (außerhalb des Kosovo)" gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG für zulässig. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo als Ehefrau eines Mannes, dem Kollaboration mit den Serben unterstellt würde, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Hingegen sei eine Verfolgung in der "BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo" nicht feststellbar. Eine Gefährdung aufgrund des Konfliktes mit einer serbischen Familie sei nicht festzustellen, insbesondere, weil sich der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin offenkundig zwei Jahre unbehelligt bei seiner Familie in Montenegro habe aufhalten können. Für das Fehlen jeglicher Lebengrundlage in der "BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo (zweiter Herkunftsstaat der [Zweitbeschwerdeführerin])" für den Fall einer Rückkehr gebe es keine Hinweise.9. Mit am 28. November 2002 verkündeten und am selben Tag ausgefertigten Bescheid, Zl. 212.967/0-III/12/99, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien (außerhalb des Kosovo)" gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG für zulässig. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo als Ehefrau eines Mannes, dem Kollaboration mit den Serben unterstellt würde, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Hingegen sei eine Verfolgung in der "BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo" nicht feststellbar. Eine Gefährdung aufgrund des Konfliktes mit einer serbischen Familie sei nicht festzustellen, insbesondere, weil sich der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin offenkundig zwei Jahre unbehelligt bei seiner Familie in Montenegro habe aufhalten können. Für das Fehlen jeglicher Lebengrundlage in der "BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo (zweiter Herkunftsstaat der [Zweitbeschwerdeführerin])" für den Fall einer Rückkehr gebe es keine Hinweise.

Die Berufungen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wies der unabhängige Bundesasylsenat (ebenfalls) mit am 28. November 2002 verkündeten und am selben Tag ausgefertigten Bescheiden, Zlen. 212.969/0-III/12/99, 212.970/0-III/12/99 und 212.971/0-III/12/99, jeweils gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.Die Berufungen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wies der unabhängige Bundesasylsenat (ebenfalls) mit am 28. November 2002 verkündeten und am selben Tag ausgefertigten Bescheiden, Zlen. 212.969/0-III/12/99, 212.970/0-III/12/99 und 212.971/0-III/12/99, jeweils gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG ab.

10. Gegen diese Bescheide erhoben die Zweitbeschwerdeführerin und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

11. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. April 2003 ua. an, er habe von 1964 bis 1998 im Kosovo gelebt, dann sei er gezwungen gewesen, den Kosovo ohne seine Familie zu verlassen. Er habe sich von November/Dezember 1998 bis zum 25. April 2002 in XXXX, Montenegro, bei Verwandten aufgehalten. 1992 sei er angeschossen worden und danach auch im Gefängnis gewesen. Er sei nach Österreich gekommen, da seine Familie schon seit dreieinhalb Jahren hier lebe und er seine Kinder nicht den Problemen aussetzen wolle, die er selbst im Kosovo gehabt habe. 2001 sei sein Onkel nach der Rückkehr in den Kosovo getötet worden. Eine frühere Ausreise aus Montenegro sei wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen.11. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. April 2003 ua. an, er habe von 1964 bis 1998 im Kosovo gelebt, dann sei er gezwungen gewesen, den Kosovo ohne seine Familie zu verlassen. Er habe sich von November/Dezember 1998 bis zum 25. April 2002 in römisch 40 , Montenegro, bei Verwandten aufgehalten. 1992 sei er angeschossen worden und danach auch im Gefängnis gewesen. Er sei nach Österreich gekommen, da seine Familie schon seit dreieinhalb Jahren hier lebe und er seine Kinder nicht den Problemen aussetzen wolle, die er selbst im Kosovo gehabt habe. 2001 sei sein Onkel nach der Rückkehr in den Kosovo getötet worden. Eine frühere Ausreise aus Montenegro sei wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen.

12. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003, Zl. 212.968/13-III/12/03, änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen (oben unter Punkt 7. dargestellten,XXXX betreffenden) Bescheid unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429, wonach beim Zulässigkeitskriterium der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Asylerstreckungsantrages und nicht auf jenen der Entscheidung abzustellen ist, gemäß § 68 Abs. 1 AVG dahingehend ab, dass die Berufung des Genannten gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen werde. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2003, Zl. 2003/01/0165, als gegenstandslos erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.12. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003, Zl. 212.968/13-III/12/03, änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen (oben unter Punkt 7. dargestellten,römisch 40 betreffenden) Bescheid unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429, wonach beim Zulässigkeitskriterium der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Asylerstreckungsantrages und nicht auf jenen der Entscheidung abzustellen ist, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG dahingehend ab, dass die Berufung des Genannten gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen werde. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2003, Zl. 2003/01/0165, als gegenstandslos erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.

13. Mit Bescheid vom 19. August 2003, Zl. 02 11.341-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro" gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend wird - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Trennung von seiner Familie verlassen habe. Das Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Aus seiner Zugehörigkeit zur "Volksgruppe der bosnischen Moslems" allein ergebe sich keine Verfolgung. Eine Gefährdungssituation iSd § 57 FrG habe der Erstbeschwerdeführer zudem nur hinsichtlich des Kosovo vorgebracht, in XXXX (Montenegro) sei er einer solchen offenkundig nicht ausgesetzt gewesen.13. Mit Bescheid vom 19. August 2003, Zl. 02 11.341-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro" gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Begründend wird - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Trennung von seiner Familie verlassen habe. Das Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Aus seiner Zugehörigkeit zur "Volksgruppe der bosnischen Moslems" allein ergebe sich keine Verfolgung. Eine Gefährdungssituation iSd Paragraph 57, FrG habe der Erstbeschwerdeführer zudem nur hinsichtlich des Kosovo vorgebracht, in römisch 40 (Montenegro) sei er einer solchen offenkundig nicht ausgesetzt gewesen.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Berufung. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ansicht des Bundesasylamtes, er sei ein "klassischer Wirtschaftsflüchtling", sei angesichts seines Vorbringens nicht nachvollziehbar. So habe etwa seine Ehefrau im Februar 1999 gefürchtet, dass er umgekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2003 übermittelte der Berufungswerber eine ausführlichere Begründung der Berufung. Dieser ist (zusammenfassend) zu entnehmen, er sei von 1981 bis 1993 als Polizist in Pristina tätig gewesen und dort von einer "Bande nationalistischer Serben" seiner ethnischen Herkunft wegen angeschossen und schwer verletzt worden. Es gebe im gesamten Staatsgebiet "Jugoslawiens" schwerste ethnische Auseinandersetzungen, was eine innerstaatliche Fluchtalternative unmöglich mache. Das Bundesasylamt habe jedoch diesbezüglich keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt.

15. Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zahl 2003/01/0031, behob der Verwaltungsgerichtshof den die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Die belangte Behörde ist in ihren Sachverhaltsannahmen betreffend das Schicksal der Beschwerdeführerin und ihrer Familie weitgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen. Ihrer rechtlichen Beurteilung liegt - der ständigen hg. Judikatur in Bezug auf Asylwerber aus dem Kosovo folgend - das Konzept zweier Herkunftsstaaten, nämlich einerseits des Kosovo und andererseits der Bundesrepublik Jugoslawien (nunmehr: Serbien und Montenegro) ohne Kosovo, zugrunde. Aus diesem Konzept hat die belangte Behörde abgeleitet, der Asylantrag könne nur erfolgreich sein, wenn der Beschwerdeführerin nicht nur im Kosovo, wo dies nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde der Fall wäre, sondern auch in ihrem zweiten Herkunftsstaat ¿asylrelevante Verfolgung drohte'. Die von der Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz relevierte Frage der ¿Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer internen Fluchtalternative in Serbien und Montenegro' stelle sich nicht, weil aus dem Konzept zweier Herkunftsstaaten auch folge, dass die Prüfung einer allfälligen Bedrohung der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Herkunftsstaat ¿eigenständig und nicht unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative zu erfolgen hat, weswegen auch die Kriterien, die ansonsten bei Prüfung einer solchen Inanspruchnahme zu beachten sind, im Berufungsfall nicht zum Tragen kommen'.

Dessen ungeachtet, so die abschließende Erwägung der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, solle ¿in diesem Zusammenhang aber nicht unerwähnt bleiben, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung (gemeint: Feststellungen) kein Anhaltspunkt dafür entstand, dass der Berufungswerberin eine Aufenthaltnahme in der BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo unzumutbar wäre, hiebei ist insbesondere auf die obigen Ausführungen zur Schaffung einer neuen Lebensgrundlage zu verweisen.'Dessen ungeachtet, so die abschließende Erwägung der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, solle ¿in diesem Zusammenhang aber nicht unerwähnt bleiben, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung (gemeint: Feststellungen) kein Anhaltspunkt dafür entstand, dass der Berufungswerberin eine Aufenthaltnahme in der BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo unzumutbar wäre, hiebei ist insbesondere auf die obigen Ausführungen zur Schaffung einer neuen Lebensgrundlage zu verweisen.'

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, in einem Fall wie dem vorliegenden komme es für die Verweisung des Asylwerbers auf seinen ¿zweiten Herkunftsstaat' nicht auf das Ergebnis einer Zumutbarkeitsprüfung nach den Kriterien für die Annahme einer ¿internen' Ausweichmöglichkeit an, trifft nach dem hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2003/01/0534, nicht zu. Im Einzelnen kann dazu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses (insbesondere deren Abschnitt 4.3.4.) verwiesen werden.Die Rechtsansicht der belangten Behörde, in einem Fall wie dem vorliegenden komme es für die Verweisung des Asylwerbers auf seinen ¿zweiten Herkunftsstaat' nicht auf das Ergebnis einer Zumutbarkeitsprüfung nach den Kriterien für die Annahme einer ¿internen' Ausweichmöglichkeit an, trifft nach dem hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2003/01/0534, nicht zu. Im Einzelnen kann dazu gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses (insbesondere deren Abschnitt 4.3.4.) verwiesen werden.

Davon ausgehend könnte der angefochtene Bescheid nur Bestand haben, wenn die belangte Behörde die in ihrer abschließenden Bemerkung zum Ausdruck gebrachte Meinung, es gebe keinen Anhaltspunkt für die Unzumutbarkeit einer Aufenthaltnahme im ¿zweiten Herkunftsstaat' der Beschwerdeführerin, in konkreter Auseinandersetzung mit deren Vorbringen als Eventualbegründung des angefochtenen Bescheides ausformuliert hätte. Die belangte Behörde hat davon abgesehen und nur ¿insbesondere' auf die zuvor von ihr dargelegten Gründe verwiesen, aus denen sie der Ansicht sei, der Beschwerdeführerin würde ¿nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen'. Hiezu hatte die belangte Behörde aber nur angemerkt, Familienangehörige des Ehegatten der Beschwerdeführerin und dieser selbst hätten bei seiner Familie in Montenegro (nach den Angaben der Beschwerdeführerin: zunächst) Zuflucht gefunden und die Beschwerdeführerin scheine der belangten Behörde ¿gebildet, umsichtig und vor allem durchsetzungsstark und wendig zu sein, weswegen nicht der geringste Zweifel daran entstand, dass sie im Stande ist, im Heimatland in kürzester Zeit (ungeachtet ihrer drei noch minderjähriger Kinder, die - wie die Erwerbstätigkeit der Berufungswerberin in Österreich belegt - aufgrund ihres Alters keinen so hohen Betreuungsaufwand mehr erfordern, dass eine Berufstätigkeit ausgeschlossen wäre) eine neue

Existenzgrundlage aufzubauen'.

Diese Ausführungen greifen als Eventualbegründung im Sinne einer Prüfung und Bejahung der zuvor für irrelevant erklärten Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative (im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 9. November 2004) jedenfalls insofern zu kurz, als auf die Argumente in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 17. September 2002, mit dem die Beschwerdeführerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestritten hatte, und auf den dazu vorgelegten OCHA-Bericht vom 26. April 2002 über die Situation intern Vertriebener in Serbien und Montenegro nicht eingegangen wurde, worauf die Beschwerde mit Recht verweist."

Mit Erkenntnissen jeweils vom 26. Jänner 2006, Zlen. 2003/01/0035 bis 0037, hob der Verwaltungsgerichtshof die die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betreffenden Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates (aufgrund des wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

16. Mit Bescheiden jeweils vom 10. Mai 2007, Zlen.

241.371/0/6E-III/12/03, 212.967/0/15E-III/12/99, 212.696/0/12E-III/12/99 212.670/0/12E-III/12/99 und 212.671/0/13E-III/12/99, behob der unabhängige Bundesasylsenat die (die Beschwerdeführer betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Der unabhängige Bundesasylsenat sei aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens - vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet - von einer asylrelevanten Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin (und ihrer Familie) im Kosovo wegen der unterstellten Kollaboration ihres Ehemannes mit den Serben ausgegangen. Der aktuellen Berichtslage sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der festgestellten Gefährdungslage im Kosovo Platz gegriffen haben könnte, da auch weiterhin (mutmaßliche) Kollaborateure der Serben als besonders gefährdete Gruppe gelten würden. Für die Prüfung einer möglichen Aufenthaltnahme im zweiten Herkunftsstaat Serbien (außerhalb des Kosovo) sei allerdings unter Bindung an die (im aufhebenden Erkenntnis näher dargestellte) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006 eine Prüfung der Zumutbarkeit in konkreter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin notwendig. Dazu sei es erforderlich, sich zunächst mit der nunmehr aktuellen Berichtslage über die Situation intern Vertriebener in Serbien auseinanderzusetzen und sodann nach Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer aktuellen individuellen Situation eine neue Beurteilung des Rechtsfalles unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis vom 26. Jänner 2006 (sowie der Ausführungen im dort verwiesenen Erkenntnis VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) vorzunehmen. Dieselben Kriterien würden auch - aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte - für die Beurteilung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Rechtsfalls gelten.241.371/0/6E-III/12/03, 212.967/0/15E-III/12/99, 212.696/0/12E-III/12/99 212.670/0/12E-III/12/99 und 212.671/0/13E-III/12/99, behob der unabhängige Bundesasylsenat die (die Beschwerdeführer betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Der unabhängige Bundesasylsenat sei aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens - vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet - von einer asylrelevanten Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin (und ihrer Familie) im Kosovo wegen der unterstellten Kollaboration ihres Ehemannes mit den Serben ausgegangen. Der aktuellen Berichtslage sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der festgestellten Gefährdungslage im Kosovo Platz gegriffen haben könnte, da auch weiterhin (mutmaßliche) Kollaborateure der Serben als besonders gefährdete Gruppe gelten würden. Für die Prüfung einer möglichen Aufenthaltnahme im zweiten Herkunftsstaat Serbien (außerhalb des Kosovo) sei allerdings unter Bindung an die (im aufhebenden Erkenntnis näher dargestellte) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006 eine Prüfung der Zumutbarkeit in konkreter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin notwendig. Dazu sei es erforderlich, sich zunächst mit der nunmehr aktuellen Berichtslage über die Situation intern Vertriebener in Serbien auseinanderzusetzen und sodann nach Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer aktuellen individuellen Situation eine neue Beurteilung des Rechtsfalles unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis vom 26. Jänner 2006 (sowie der Ausführungen im dort verwiesenen Erkenntnis VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) vorzunehmen. Dieselben Kriterien würden auch - aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte - für die Beurteilung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Rechtsfalls gelten.

17. Am 5. Juli 2007 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut einvernommen. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe ihren serbischen Reisepass am 4. August 1997 beim XXXX in XXXX erhalten. Ihre Mutter und einer ihrer Brüder würden in Bosnien leben. Eine ihrer Schwester lebe in Wien und habe mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, ihre andere Schwester wohne in Dänemark. Ein Bruder halte sich in Amerika auf. Ein ihrer Schwager lebe mit ihrer Schwiegermutter in Tschechien. Ihr anderer Schwager und ihre Schwägerin würden in XXXX leben. Ihr Ehemann sei von 1982 bis zu seiner Verletzung im September 1991 als XXXXin Pristina tätig gewesen. Dann sei er von drei Serben angeschossen worden und sei zwei Monate im Krankenhaus gewesen. Von dort sei er für ein oder zwei Monate ins Gefängnis gebracht worden, wobei sie nicht gewusst hätten, wo er inhaftiert gewesen sei. Nachdem ihr Ehemann entlassen worden sei, habe er in einem Gasthaus in XXXX bei seiner Cousine als Kellner illegal zu arbeiten begonnen. Er habe geglaubt und es sei ihm versprochen worden, dass er wieder in den Polizeidienst gehen könne. Ihr Ehemann habe im Krankenhaus in Pristina regelmäßige Untersuchungen gehabt. Die letzte Untersuchung sei im November 1998 gewesen. Danach habe sie nicht gewusst, wo er sei. Im Februar 1999, als sie schon in Österreich gewesen, habe sie von seiner Familie erfahren, dass er in XXXX in Montenegro bei seinen Verwandten sei, weil er als ehemaliger Polizist im Kosovo Schwierigkeiten gehabt habe. Ihr Ehemann sei danach verletzungsbedingt bis 2002 in Montenegro geblieben, wo er von seinen Verwandten unterstützt worden sei. Er habe Montenegro verlassen, weil in XXXX (Montenegro) die drei Personen (nunmehr) leben würden, die auf ihn geschossen und bedroht hätten. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte sie, von Angehörigen der albanischen Volksgruppe schikaniert zu werden, da ihrem Ehemann die Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime unterstellt werde; auch würden ihre Kinder nur Serbokroatisch sprechen können, jedoch nicht Albanisch. Die ganze Familie sei sehr depressiv. Ihr jüngerer Sohn sei zusätzlich an Epilepsie erkrankt, die Gesundheitsergebnisse würden von Jahr zu Jahr schlechter werden. Ihr Ehemann habe erhöhte Zuckerwerte und stehe in Behandlung. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, keine Staatsbürgerin von Montenegro zu sein.17. Am 5. Juli 2007 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut einvernommen. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe ihren serbischen Reisepass am 4. August 1997 beim römisch 40 in römisch 40 erhalten. Ihre Mutter und einer ihrer Brüder würden in Bosnien leben. Eine ihrer Schwester lebe in Wien und habe mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, ihre andere Schwester wohne in Dänemark. Ein Bruder halte sich in Amerika auf. Ein ihrer Schwager lebe mit ihrer Schwiegermutter in Tschechien. Ihr anderer Schwager und ihre Schwägerin würden in römisch 40 leben. Ihr Ehemann sei von 1982 bis zu seiner Verletzung im September 1991 als XXXXin Pristina tätig gewesen. Dann sei er von drei Serben angeschossen worden und sei zwei Monate im Krankenhaus gewesen. Von dort sei er für ein oder zwei Monate ins Gefängnis gebracht worden, wobei sie nicht gewusst hätten, wo er inhaftiert gewesen sei. Nachdem ihr Ehemann entlassen worden sei, habe er in einem Gasthaus in römisch 40 bei seiner Cousine als Kellner illegal zu arbeiten begonnen. Er habe geglaubt und es sei ihm versprochen worden, dass er wieder in den Polizeidienst gehen könne. Ihr Ehemann habe im Krankenhaus in Pristina regelmäßige Untersuchungen gehabt. Die letzte Untersuchung sei im November 1998 gewesen. Danach habe sie nicht gewusst, wo er sei. Im Februar 1999, als sie schon in Österreich gewesen, habe sie von seiner Familie erfahren, dass er in römisch 40 in Montenegro bei seinen Verwandten sei, weil er als ehemaliger Polizist im Kosovo Schwierigkeiten gehabt habe. Ihr Ehemann sei danach verletzungsbedingt bis 2002 in Montenegro geblieben, wo er von seinen Verwandten unterstützt worden sei. Er habe Montenegro verlassen, weil in römisch 40 (Montenegro) die drei Personen (nunmehr) leben würden, die auf ihn geschossen und bedroht hätten. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte sie, von Angehörigen der albanischen Volksgruppe schikaniert zu werden, da ihrem Ehemann die Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime unterstellt werde; auch würden ihre Kinder nur Serbokroatisch sprechen können, jedoch nicht Albanisch. Die ganze Familie sei sehr depressiv. Ihr jüngerer Sohn sei zusätzlich an Epilepsie erkrankt, die Gesundheitsergebnisse würden von Jahr zu Jahr schlechter werden. Ihr Ehemann habe erhöhte Zuckerwerte und stehe in Behandlung. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, keine Staatsbürgerin von Montenegro zu sein.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gaben im Wesentlichen an, sie seien bei den fluchtauslösenden Vorfällen noch klein gewesen, könnten sich aber an das Schussattentat auf ihren Vater und die Angstzustände ihrer Mutter erinnern.

18. Am 7. August 2007 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er - zusammengefasst - Folgendes an: Er besitze einen serbischen Reisepass, welcher ihm 2001 in Pristina ausgestellt worden sei, und eine - vor dem Krieg in XXXX ausgestellte - serbische XXXX. Er sei am 28. April 1957 in XXXX, Bezirk XXXX (Montenegro), geboren, sei aber als siebenjähriger mit seiner Familie nach XXXX übersiedelt, wo er aufgewachsen sei und gelebt habe. Er habe keinen Antrag auf die montenegrinische Staatsbürgerschaft gestellt, weil es früher nicht notwendig gewesen sei und er seit April 2002 in Österreich lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 23. September 1992 (privat) im Beisein einer Freundin serbischer Volksgruppenzugehörigkeit in Pristina mit einem Auto unterwegs gewesen. Als er beim Hotel XXXXvorbeigefahren sei, habe er vier Personen serbischer Volksgruppenzugehörigkeit vor dem Hotel gesehen, die er vom Sehen her gekannt habe. Einer davon sei XXXX gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Autofenster offen gehabt. Eine von den Personen habe gesagt: "Schau her, der Türke fährt mit unseren Frauen herum". Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin vor dem Hotel stehen geblieben. Die vier Personen seien zu seinem Auto hergekommen und hätten gesagt: "Du Türke, du darfst nicht auf unseren Strassen spazieren fahren. Jetzt ist es damit vorbei". Der Erstbeschwerdeführer habe dann die Autotür aufgemacht und sei ausgestiegen. Zwei von den Personen seien auf ihn losgegangen, die er wegstoßen habe können. Der Dritte habe mit einer Pistole in seine Richtung geschossen, ihn jedoch (zunächst) nicht getroffen. Als der Erstbeschwerdeführer sie zur Rede gestellt hätten, hätten sie gesagt, sie hätten nur in die Luft geschossen. Dann sei der Erstbeschwerdeführer im Bauch und im Fuß getroffen worden und sei zu Boden gefallen. Als er auf dem Boden aufgeschlagen sei, habe ihn eine der Personen noch mit dem Pistolengriff ein paar Mal auf den Kopf geschlagen. Dann sei er bewusstlos geworden und erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Vorfälle bei der Polizei angezeigt. Er sei dann vom Krankenhaus aus inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er von den Freunden der Personen, die auf ihn geschossen hätten, bedroht worden. Auch der Kommandant im Gefangenenhaus habe zu ihm gesagt "Du wirst deinen Gott hier finden". Mit rechtsanwaltlicher Hilfe sei er schließlich aus der Haft entlassen worden und habe 1999 nach Montenegro flüchten können. Dort habe er verletzungsbedingt ca. drei Jahre bei seinen Verwandten in XXXX gelebt. In XXXX habe er mitbekommen, dass XXXX, der auf ihn geschossen habe, nach ihm gesucht habe. Der Erstbeschwerdeführer habe den Kosovo verlassen, weil er dort als Polizist gearbeitet habe und "als die Albaner den Kosovo übernommen" hätten, hätten sie ihre eigenen Leute umgebracht, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten. Als seine Mutter und seine Geschwister in XXXX gewesen seien, seien die Albaner nach Hause gekommen und hätten sie mit den Waffen im Bauchbereich geschlagen. Sie hätten sie mit dem Umbringen bedroht, falls sie nicht sagen, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte. Deshalb hätten sie auch den Kosovo verlassen. Im Kosovo würden keine Verwandten von ihm (mehr) leben; in Montenegro hielten sich sein Bruder und seine Schwester auf.18. Am 7. August 2007 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er - zusammengefasst - Folgendes an: Er besitze einen serbischen Reisepass, welcher ihm 2001 in Pristina ausgestellt worden sei, und eine - vor dem Krieg in römisch 40 ausgestellte - serbische römisch 40 . Er sei am 28. April 1957 in römisch 40 , Bezirk römisch 40 (Montenegro), geboren, sei aber als siebenjähriger mit seiner Familie nach römisch 40 übersiedelt, wo er aufgewachsen sei und gelebt habe. Er habe keinen Antrag auf die montenegrinische Staatsbürgerschaft gestellt, weil es früher nicht notwendig gewesen sei und er seit April 2002 in Österreich lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 23. September 1992 (privat) im Beisein einer Freundin serbischer Volksgruppenzugehörigkeit in Pristina mit einem Auto unterwegs gewesen. Als er beim Hotel XXXXvorbeigefahren sei, habe er vier Personen serbischer Volksgruppenzugehörigkeit vor dem Hotel gesehen, die er vom Sehen her gekannt habe. Einer davon sei römisch 40 gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Autofenster offen gehabt. Eine von den Personen habe gesagt: "Schau her, der Türke fährt mit unseren Frauen herum". Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin vor dem Hotel stehen geblieben. Die vier Personen seien zu seinem Auto hergekommen und hätten gesagt: "Du Türke, du darfst nicht auf unseren Strassen spazieren fahren. Jetzt ist es damit vorbei". Der Erstbeschwerdeführer habe dann die Autotür aufgemacht und sei ausgestiegen. Zwei von den Personen seien auf ihn losgegangen, die er wegstoßen habe können. Der Dritte habe mit einer Pistole in seine Richtung geschossen, ihn jedoch (zunächst) nicht getroffen. Als der Erstbeschwerdeführer sie zur Rede gestellt hätten, hätten sie gesagt, sie hätten nur in die Luft geschossen. Dann sei der Erstbeschwerdeführer im Bauch und im Fuß getroffen worden und sei zu Boden gefallen. Als er auf dem Boden aufgeschlagen sei, habe ihn eine der Personen noch mit dem Pistolengriff ein paar Mal auf den Kopf geschlagen. Dann sei er bewusstlos geworden und erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Vorfälle bei der Polizei angezeigt. Er sei dann vom Krankenhaus aus inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er von den Freunden der Personen, die auf ihn geschossen hätten, bedroht worden. Auch der Kommandant im Gefangenenhaus habe zu ihm gesagt "Du wirst deinen Gott hier finden". Mit rechtsanwaltlicher Hilfe sei er schließlich aus der Haft entlassen worden und habe 1999 nach Montenegro flüchten können. Dort habe er verletzungsbedingt ca. drei Jahre bei seinen Verwandten in römisch 40 gelebt. In römisch 40 habe er mitbekommen, dass römisch 40 , der auf ihn geschossen habe, nach ihm gesucht habe. Der Erstbeschwerdeführer habe den Kosovo verlassen, weil er dort als Polizist gearbeitet habe und "als die Albaner den Kosovo übernommen" hätten, hätten sie ihre eigenen Leute umgebracht, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten. Als seine Mutter und seine Geschwister in römisch 40 gewesen seien, seien die Albaner nach Hause gekommen und hätten sie mit den Waffen im Bauchbereich geschlagen. Sie hätten sie mit dem Umbringen bedroht, falls sie nicht sagen, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte. Deshalb hätten sie auch den Kosovo verlassen. Im Kosovo würden keine Verwandten von ihm (mehr) leben; in Montenegro hielten sich sein Bruder und seine Schwester auf.

19. Mit Bescheid vom 24. August 2007, Zl. 02 11.341-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der Novelle 2003 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Montenegro" für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischem Bundesgebiet nach "Montenegro" aus. Im Kopf des Bescheides ist angeführt: "StA: Montenegro (Bosnische Volksgruppe)". Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation im Kosovo. Es beurteilte das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig und stellte im Wesentlichen fest, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechts dienen sollte. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie könnten sich in Bosnien oder Montenegro ansiedeln. Dem Erstbeschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, stehe es frei, die montenegrinische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Bei von Privaten ausgehenden Bedrohungen böten die Sicherheitskräfte im Kosovo effektiven Schutz. Von einer existenzgefährdenden Lebenssituation im Falle der Rückkehr der Familie in den Kosovo könne nicht ausgegangen werden, weil sich der Erstbeschwerdeführer bei Verwandten in Montenegro aufhalten und von dort aus seine im Kosovo lebenden Angehörigen unterstützen könnte. Die öffentlichen Interessen würden dem privaten Interesse des Erstbeschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen.19. Mit Bescheid vom 24. August 2007, Zl. 02 11.341-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Novelle 2003 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Montenegro" für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischem Bundesgebiet nach "Montenegro" aus. Im Kopf des Bescheides ist angeführt: "StA: Montenegro (Bosnische Volksgruppe)". Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation im Kosovo. Es beurteilte das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig und stellte im Wesentlichen fest, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechts dienen sollte. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie könnten sich in Bosnien oder Montenegro ansiedeln. Dem Erstbeschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, stehe es frei, die montenegrinische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Bei von Privaten ausgehenden Bedrohungen böten die Sicherheitskräfte im Kosovo effektiven Schutz. Von einer existenzgefährdenden Lebenssituation im Falle der Rückkehr der Familie in den Kosovo könne nicht ausgegangen werden, weil sich der Erstbeschwerdeführer bei Verwandten in Montenegro aufhalten und von dort aus seine im Kosovo lebenden Angehörigen unterstützen könnte. Die öffentlichen Interessen würden dem privaten Interesse des Erstbeschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

Mit Bescheid vom 24. August 2007, Zl. 99 01.148-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der Novelle 2003 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien in die Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG leg. cit. aus dem österreichischem Bundesgebiet "nach Serbien in die Provinz Kosovo" aus. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als unglaubwürdig und stellte im Wesentlichen fest, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechts dienen sollte. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin, habe die Möglichkeit, die montenegrinische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Sie könne sich mit ihrer Familie auch in Bosnien oder Montenegro ansiedeln. Bei von Privaten ausgehenden Bedrohungen böten die Sicherheitskräfte im Kosovo effektiven Schutz. Von einer existenzgefährdenden Lebenssituation im Falle der Rückkehr in den Kosovo könne nicht ausgegangen werden, weil sich der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin bei Verwandten in Montenegro aufhalten und von dort aus die Zweitbeschwerdeführerin unterstützen könnte. Die öffentlichen Interessen würden dem privaten Interesse der Zweitbeschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiegen.Mit Bescheid vom 24. August 2007, Zl. 99 01.148-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Novelle 2003 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien in die Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG leg. cit. aus dem österreichischem Bundesgebiet "nach Serbien in die Provinz Kosovo" aus. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als unglaubwürdig und stellte im Wesentlichen fest, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechts dienen sollte. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin, habe die Möglichkeit, die montenegrinische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Sie könne sich mit ihrer Familie auch in Bosnien oder Montenegro ansiedeln. Bei von Privaten ausgehenden Bedrohungen böten die Sicherheitskräfte im Kosovo effektiven Schutz. Von einer existenzgefährdenden Lebenssituation im Falle der Rückkehr in den Kosovo könne nicht ausgegangen werden, weil sich der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin bei Verwandten in Montenegro aufhalten und von dort aus die Zweitbeschwerdeführerin unterstützen könnte. Die öffentlichen Interessen würden dem privaten Interesse der Zweitbeschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

Die Anträge der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer auf Erstreckung des der Mutter zu gewährenden Asyls wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 26. Jänner 1999, Zlen. 99 01.152-BAL, 99 01.151-BAL und 99 01.150-BAL, gemäß § 7 AsylG ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien in die Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach "Serbien in die Provinz Kosovo" aus.Die Anträge der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer auf Erstreckung des der Mutter zu gewährenden Asyls wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 26. Jänner 1999, Zlen. 99 01.152-BAL, 99 01.151-BAL und 99 01.150-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien in die Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach "Serbien in die Provinz Kosovo" aus.

20. Gegen diese Bescheide richten sich die verfahrensgegenständlichen Berufungen, die nunmehr als Beschwerden zu werten sind. In diesen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht entscheidungsrelevant sei, ob der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin die montenegrinische Staatsbürgerschaft erlangen könnten. Abgesehen davon habe das Bundesasylamt dazu keine Feststellungen getroffen. Weiters übersehe das Bundesasylamt einerseits, dass dem Schussattentat auf den Erstbeschwerdeführer ethnische Motive zugrunde gelegen seien, und andererseits, dass Personen, die - wie der Erstbeschwerdeführer - mit dem serbischen Regime zusammengearbeitet hätten, nach wie vor eine besonders gefährdete Gruppe darstellen würden. Überdies würden Feststellungen zur Situation bosnischer Muslime im Kosovo fehlen. Auch sei es lediglich eine Mutmaßung, dass der Erstbeschwerdeführer seine Familie von Montenegro aus existenzsichernd unterstützen könnte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Behebung der den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenenden Bescheide:

2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Für den Fall der Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird auch der Begründung eines Bescheides, und zwar seinen tragenden Gründen, bindende Wirkung beigemessen (vgl. dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [Rz 419] unter Verweis auf VwGH 30.4.1984, 83/12/0098 und 19.9.1995, 94/05/0280).Für den Fall der Zurückverweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird auch der Begründung eines Bescheides, und zwar seinen tragenden Gründen, bindende Wirkung beigemessen vergleiche dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [Rz 419] unter Verweis auf VwGH 30.4.1984, 83/12/0098 und 19.9.1995, 94/05/0280).

2.3. Die tragenden Gründe für die Behebung der Bescheide des Bundesasylamtes waren, dass (in Hinblick darauf, dass von einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie im Kosovo wegen seiner unterstellten Kollaboration mit dem serbischen Regime auszugehen sei) es erforderlich ist, sich in Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage zur Situation intern Vertriebener in Serbien sowie der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführer "eine neue Beurteilung des Rechtsfalles vorzunehmen", das heißt zu beurteilen, ob diese in Serbien asylrelevant verfolgt werden oder ob sie in eine Bedrohungssituation iSd. § 8 Abs. 1 AsylG idF der Novelle 2003 gelangen könnten.2.3. Die tragenden Gründe für die Behebung der Bescheide des Bundesasylamtes waren, dass (in Hinblick darauf, dass von einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie im Kosovo wegen seiner unterstellten Kollaboration mit dem serbischen Regime auszugehen sei) es erforderlich ist, sich in Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage zur Situation intern Vertriebener in Serbien sowie der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführer "eine neue Beurteilung des Rechtsfalles vorzunehmen", das heißt zu beurteilen, ob diese in Serbien asylrelevant verfolgt werden oder ob sie in eine Bedrohungssituation iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Novelle 2003 gelangen könnten.

Dem ist das Bundesasylamt nicht nachgekommen; vielmehr verweist es mit der Begründung, das Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, den Erstbeschwerdeführer nach Montenegro und die Zweitbeschwerdeführerin in den Kosovo. Das Bundesasylamt hat sich somit - in Verkennung der bindenden Wirkung der tragenden Gründe der kassatorischen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylamtes - nicht mit der maßgeblichen Frage auseinandergesetzt. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das (immer noch aktuelle) UNHCR-Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006, aus dem sich ergibt, dass für Personen, die der Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, nach wie vor ein Verfolgungsrisiko besteht (zur Indizwirkung von Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059).Dem ist das Bundesasylamt nicht nachgekommen; vielmehr verweist es mit der Begründung, das Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, den Erstbeschwerdeführer nach Montenegro und die Zweitbeschwerdeführerin in den Kosovo. Das Bundesasylamt hat sich somit - in Verkennung der bindenden Wirkung der tragenden Gründe der kassatorischen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylamtes - nicht mit der maßgeblichen Frage auseinandergesetzt. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das (immer noch aktuelle) UNHCR-Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006, aus dem sich ergibt, dass für Personen, die der Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, nach wie vor ein Verfolgungsrisiko besteht (zur Indizwirkung von Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059).

Da weiterhin eine Klärung der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführer in Serbien erforderlich ist, sind zumindest weitere Einvernahmen der Beschwerdeführer erforderlich. Auf Grund der unter Punkt 2.2. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.4. Es waren daher die angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin spruchgemäß zu beheben.

3. Zur Behebung der die Dritt,- bis Fünftbeschwerdeführer betreffenenden Bescheide:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 10 AsylG (idF vor der Novelle 2003) dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung vor der Novelle 2003) dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".

Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395). Wird ein Asylantrag abgewiesen, so muss die Asylbehörde feststellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (§ 8 Abs. 1 AsylG), bei der Abweisung von Erstreckungsanträgen ist dies nicht vorgesehen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0219; 15.10.2003, 2002/21/0075; vgl. auch VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623). § 11 Abs. 3 AsylG regelt die Reihenfolge, in der ein Asylantrag und ein Asylerstreckungsantrag derselben Person zu behandeln sind, wenn der Erstreckungsantrag erst später gestellt wird. Nach § 11 Abs. 4 AsylG treten Bescheide, mit denen Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, außer Kraft, wenn den Asylberechtigten Asyl auf Grund Asylantrags gewährt wird. § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG normiert als Verlusttatbestand, dass, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht.Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395). Wird ein Asylantrag abgewiesen, so muss die Asylbehörde feststellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), bei der Abweisung von Erstreckungsanträgen ist dies nicht vorgesehen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0219; 15.10.2003, 2002/21/0075; vergleiche auch VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623). Paragraph 11, Absatz 3, AsylG regelt die Reihenfolge, in der ein Asylantrag und ein Asylerstreckungsantrag derselben Person zu behandeln sind, wenn der Erstreckungsantrag erst später gestellt wird. Nach Paragraph 11, Absatz 4, AsylG treten Bescheide, mit denen Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, außer Kraft, wenn den Asylberechtigten Asyl auf Grund Asylantrags gewährt wird. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG normiert als Verlusttatbestand, dass, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht.

§ 32 Abs. 1 AsylG endlich schließt eine Berufung gegen Bescheide, mit denen Asylerstreckungsanträge abgewiesen werden, im abgekürzten Berufungsverfahren aus, fingiert aber eine Berufung auf Grund der Anfechtung jenes Bescheides, mit dem der Asylantrag selbst abgewiesen wird.Paragraph 32, Absatz eins, AsylG endlich schließt eine Berufung gegen Bescheide, mit denen Asylerstreckungsanträge abgewiesen werden, im abgekürzten Berufungsverfahren aus, fingiert aber eine Berufung auf Grund der Anfechtung jenes Bescheides, mit dem der Asylantrag selbst abgewiesen wird.

Da das Gesetz somit an Asylanträge und an Erstreckungsanträge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft und für sie unterschiedliche Verfahrensbestimmungen vorsieht, muss genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd § 3 AsylG oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG handelt.Da das Gesetz somit an Asylanträge und an Erstreckungsanträge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft und für sie unterschiedliche Verfahrensbestimmungen vorsieht, muss genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG handelt.

3.2. Das Bundesasylamt verkannte, dass es sich bei den Verfahren der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer um auf den Asylantrag ihrer Mutter bezogene Asylerstreckungsverfahren nach § 10 AsylG handelt und nicht um (eigene) Asylverfahren nach § 7 AsylG. In den angefochtenen Bescheiden wies es jeweils einen "Asylantrag" nach § 7 AsylG ab (siehe oben Punkt I.19) und erledigte damit gar nicht gestellte Anträge.3.2. Das Bundesasylamt verkannte, dass es sich bei den Verfahren der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer um auf den Asylantrag ihrer Mutter bezogene Asylerstreckungsverfahren nach Paragraph 10, AsylG handelt und nicht um (eigene) Asylverfahren nach Paragraph 7, AsylG. In den angefochtenen Bescheiden wies es jeweils einen "Asylantrag" nach Paragraph 7, AsylG ab (siehe oben Punkt römisch eins.19) und erledigte damit gar nicht gestellte Anträge.

Da der Asylgerichtshof verpflichtet ist, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen (VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315), waren die Bescheide spruchgemäß zu beheben.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Kassation, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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