TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/4 2003/20/0395

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des A alias S alias P in I, geboren 1965 alias 1960, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. April 2003, Zl. 215.138/18-VIII/23/02, betreffend die Zurückweisung eines Asylerstreckungsantrages wegen entschiedener Sache (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im November 1999 gemeinsam mit seiner Ehefrau G in das Bundesgebiet ein. Letztere stellte am 6. Dezember 1999 unter dem Namen W einen Asylantrag; der Beschwerdeführer begehrte am selben Tag die Erstreckung des seiner Ehefrau zu gewährenden Asyls.

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde je vom 10. April 2001 wurden der Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG und der Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Ehegattin des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/20/0475 (hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers), und vom 21. März 2002, Zl. 2001/20/0638 (hinsichtlich des Beschwerdeführers), ab.

Am 10. Jänner 2002 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers einen weiteren Asylantrag, zu dem der Beschwerdeführer am 19. Juli 2002 neuerlich die Asylerstreckung beantragte. Das Bundesasylamt wies beide Anträge mit Bescheiden vom 4. Juni 2002 bzw. 26. Juli 2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die ein "neuerliches Aufrollen ihres Falles" rechtfertigen würden. Auch der Beschwerdeführer habe zu seinem neuerlichen Asylerstreckungsantrag keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet.

Mit Bescheid vom 7. April 2003 wurde die Berufung der Ehefrau des Beschwerdeführers von der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG unter Verweis auf das Zutreffen der erstinstanzlichen Ausführungen abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auch die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde ebenfalls auf den erstinstanzlichen Bescheid und ergänzte, die Berufungsschrift habe keine Umstände aufzuzeigen vermocht, warum die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde hinsichtlich der Prüfung des § 68 Abs. 1 AVG unrichtig gewesen sein solle. Solche Umstände seien für die Berufungsbehörde auch nicht ersichtlich.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass der Beschwerdeführer auf die in § 11 Abs. 2 2. Satz AsylG (in der Fassung vor der AsylGNovelle 2003) angeordnete Umdeutung seines Erstreckungsantrages als Asylantrag für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages seiner Ehefrau (etwa - wie im gegenständlichen Fall - wegen entschiedener Sache; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zlen. 98/20/0581 bis 0583, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) nicht verzichtet hat. Dem Bundesasylamt lag daher - mangels Vorliegens der erforderlichen Verzichtserklärung - im Zeitpunkt seiner Entscheidung kein Asylerstreckungsantrag, sondern (erstmalig) ein Asylantrag des Beschwerdeführers vor, über den eine inhaltliche Entscheidung ergehen hätte müssen. Aus diesem Grund hatte auch die belangte Behörde im Berufungsverfahren nicht die Frage einer Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Erstreckungsantrages zu prüfen, sondern wäre der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen gewesen.

Anzumerken bleibt, dass selbst im Falle eines - hier allerdings nicht vorliegenden - Verzichts des Beschwerdeführers auf die Umdeutung seines Erstreckungsantrages als Asylantrag der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben könnte, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. April 2004, Zlen. 2003/20/0196-0202, mit ausführlicher Begründung bereits dargelegt hat - schon im Vorliegen eines neuen Asylantrages (hier des zweiten Asylantrages der Ehefrau des Beschwerdeführers) eine für den diesbezüglichen Erstreckungsantrag maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG zu sehen ist, die einer Zurückweisung des Asylerstreckungsantrages wegen entschiedener Sache entgegensteht.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. November 2004

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200395.X00

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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