Norm
AVG §66 Abs4Spruch
B11 405042-2/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia Eigelsberger als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2009, Zl. 08 03.316-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia Eigelsberger als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Kosovo, , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2009, Zl. 08 03.316-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2009, Zl. 08 03.316-BAW WE, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 71 AVG ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2009, Zl. 08 03.316-BAW WE, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 13. April 2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Kosovo und am XXXX geboren zu sein. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater vor drei Jahren Zeuge eines Mordes an zwei Polizisten gewesen sei. Zudem sei er ständig von unbekannten Männern bedroht worden.Der Beschwerdeführer brachte am 13. April 2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger des Kosovo und am römisch 40 geboren zu sein. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater vor drei Jahren Zeuge eines Mordes an zwei Polizisten gewesen sei. Zudem sei er ständig von unbekannten Männern bedroht worden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er in der XXXX, wohne, wo er mit seinem Cousin ein Zimmer beziehe. Mit diesem Cousin sei er auch zusammen in das Bundesgebiet eingereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe erstattete er nachstehende Ausführungen:Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er in der römisch 40 , wohne, wo er mit seinem Cousin ein Zimmer beziehe. Mit diesem Cousin sei er auch zusammen in das Bundesgebiet eingereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe erstattete er nachstehende Ausführungen:
"Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit Ihren heimatstaatlichen Behörden bzw. werden Sie von Ihren heimatstaatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrem Herkunftsland gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
Antwort: Nein.
Frage: Wann haben Sie wo in welcher Funktion gearbeitet?
Antwort: Nur in der elterlichen Landwirtschaft. Wir haben ca. 1 ha. Wir haben 2 Kühe und Hühner.
Frage: Was es Ihnen möglich in Ihrem Herkunftsland ausreichend Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren?
Antwort: Ja. Ich hatte genug.
Frage: Sie haben bereits im Zuge der Erstbefragung angegeben, weswegen Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben. Möchten Sie nun weitere Gründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
Antwort: Ich war in Gefahr. Es sind um 02:00 Uhr in der Nacht bewaffnete Menschen vor ca. 6 Monaten nach Hause gekommen. Sie haben uns bedroht.
Frage: Warum?
Antwort: Weil mein Vater als Zeuge ausgesagt hat.
Frage: Was wurde ihnen angedroht?
Antwort: Dass sie jemanden von uns umbringen werden und zu meinen Vater haben sie gesagt, dass sie den ältesten Sohn von ihm umbringen werden. Dies bin ich.
Frage: Wurden ihnen irgendwas angetan?
Antwort: Diese Drohungen sind schlimm. Aber konkret angetan wurde mir nichts.
Frage: Haben sie sich danach an die Sicherheitsbehörden gewandt?
Antwort: Nein. Wir durften dies nicht.
Frage: Wurde auch jemand verletzt?
Antwort: Nein.
Frage: Gab es weitere Drohungen?
Antwort: Ständig. Telefonisch. Es sind maskierte Leute gekommen.
Frage: Warum waren die Drohungen?
Antwort: Wegen der Aussage meines Vaters. Es ging um den Mord an Polizisten.
Frage: Hat Ihr Vater den Mörder gesehen?
Antwort: Sehr gut nicht. Aber die Polizisten haben ihn nach anderen Sachen gefragt und sind so draufgekommen, dass es so hat sein müssen.
Frage: Hat ihr Vater den Mord gesehen?
Antwort: Nein. Nur das Auto.
Frage: Haben Sie Beweismittel, welche Sie ins Verfahren einbringen möchten?
Antwort: Ich habe eine Gerichtsladung von meinem Vater. Es steht aber nicht sein Name darauf sondern der Zeuge B. (Anm.: Kopie im Akt)Antwort: Ich habe eine Gerichtsladung von meinem Vater. Es steht aber nicht sein Name darauf sondern der Zeuge B. Anmerkung, Kopie im Akt)
Frage: Haben Sie sonst Probleme, außer den geschilderten, in Ihrem Herkunftsland?
Antwort: Nein.
Frage: Werden Sie in Ihrem Herkunftsland aufgrund der Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ethnischen Herkunft verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland zu befürchten?
Antwort: Von denen könnte mir was passieren.
Frage: Haben Sie alles angegeben?
Antwort: Ja."
Bei einer weiteren Befragung vor dem Bundesasylamt am 5. November 2008 gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:
"Frage: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?
Antwort: Ja.
Frage: Wollen Sie aus Eigenem diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie weitere Beweismittel, die Sie heute der Behörde vorlegen wollen?
Antwort: Nein, nur die Gerichtsbestätigung.
Frage: Wann und von wem haben Sie diese Bestätigung bekommen?
Antwort: Circa vor einem Jahr. Kann auch länger sein. Diese hat mein Vater bekommen, der sie mir überreichte.
Frage: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte, über Verwandte oder Bekannte in Österreich?
Antwort: Mein Cousin XXXX ist auch Aysylwerber in Österreich. Er hat die selbigen Probleme wie ich gehabt.Antwort: Mein Cousin römisch 40 ist auch Aysylwerber in Österreich. Er hat die selbigen Probleme wie ich gehabt.
Frage: Wo wohnen Sie in Österreich?
Antwort: In Wien 3., in einer Mietwohnung mit anderen zwei Asylwerbern. Die Adresse ist mir unbekannt.
Frage: Seit wann wohnen Sie in dieser Privatwohnung im 3.Bezirk?
Antwort: Seit ca. 3 oder vier Monaten.
Frage: Warum haben Sie sich bzw. Ihr Cousin dort nicht angemeldet? Sie sind noch immer an einer Obdachlosenmeldung in Wien 2. angemeldet.
Antwort: Mein Cousin hat alles für mich gemacht.
Frage: Beschreiben Sie mir den Weg von hier bis zu Ihrer Wohnadresse in Wien?
Antwort: Ich fahre mit dem 18er bis zum Westbahnhof und dort wartet mein Cousin XXXX auf mich. Dann fahren wir drei Stationen mit der U3. Dort wohnen wir in einer Privatwohnung. Mehr kann ich dazu nicht sagen.Antwort: Ich fahre mit dem 18er bis zum Westbahnhof und dort wartet mein Cousin römisch 40 auf mich. Dann fahren wir drei Stationen mit der U3. Dort wohnen wir in einer Privatwohnung. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Frage: Wie heißen Ihre Mitbewohner?
Antwort: XXXX, ca. 27 Jahre alt und XXXX, ca. 25 Jahre alt.Antwort: römisch 40 , ca. 27 Jahre alt und römisch 40 , ca. 25 Jahre alt.
Frage: Wer ist XXXX zu Ihnen?Frage: Wer ist römisch 40 zu Ihnen?
Antwort: Es ist auch ein Cousin von mir. Er ist fünf Monate vor mir nach Österreich gekommen.
Frage: Was war sein Ausreisegrund?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Vorhalt: Sie wissen nicht warum Ihr Cousin mit dem Sie in Österreich wohnen, nach Österreich gekommen ist?
Antwort: Nein, er ist halt gekommen.
Frage: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Gehen Sie einer Arbeit nach?
Antwort: Manchmal arbeite ich hier privat auf Baustellen.
Frage: Wie sieht Ihr Lebensalltag in Österreich aus? Was unternehmen Sie? Schildern Sie einen Tagesablauf.
Frage: Wann haben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich begründet?
Antwort: Wir bleiben nur in der Wohnung, wir tun überhaupt nichts. Derzeit suche ich eine Arbeit.
Frage: Besuchen Sie Vereine und/oder Veranstaltungen in Österreich?
Antwort: Nein, ich bleib nur zu Hause.
Frage: Lebt bis auf Ihre zwei Cousins die gesamte Familie im Kosovo?
Antwort: Ja, im Dorf XXXX - Gemeinde XXXX.Antwort: Ja, im Dorf römisch 40 - Gemeinde römisch 40 .
Frage: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise nur bei Ihrer Familie in XXXX gelebt?Frage: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise nur bei Ihrer Familie in römisch 40 gelebt?
Antwort: Ja, an der Adresse meiner Eltern bin ich auch registriert.
Frage: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Familie?
Antwort: Ja, regelmäßigen Kontakt.
Frage: Wie geht es Ihren Eltern und den übrigen Verwandten im Kosovo?
Antwort: Es geht ihnen allen gut.
Frage: Besteht für Sie oder Ihrer Familie irgendein Besitz zu Verfügung?
Antwort: Meine Familie besitzt ein eigenes Haus, eine ca. Hektar Grund, 1 Kombi-Auto und einen Viehbestand.
Frage: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist?
Antwort: Nein.
Frage: War Ihre Existenzgrundlage in Ihrer Heimat gesichert?
Antwort: Ja, war alles in Ordnung.
Frage: Über welche Schul- bzw. Berufsausbildung verfügen Sie?
Antwort: Nur die neunjährige Grundschule.
Frage: Sie sagten zuvor, Ihr Cousin XXXX lebe mit Ihnen in einer Wohngemeinschaft. Warum ist Ihr Cousin zur heutigen Einvernahme nicht erschienen?Frage: Sie sagten zuvor, Ihr Cousin römisch 40 lebe mit Ihnen in einer Wohngemeinschaft. Warum ist Ihr Cousin zur heutigen Einvernahme nicht erschienen?
Antwort: Er hat mir gesagt, er sei krank und könne nicht kommen.
Frage: Ist er in ärztlicher Betreuung?
Antwort: Nein, er hat ein paar Tabletten gekauft und ist nun zu Hause aufhältig.
Vorhalt: Dann werden wir nun den Amtsarzt an Ihre Wohnadresse schicken, um Ihre Angaben zu überprüfen.
Antwort: Nein brauchen Sie nicht. Er ist nicht zu Hause. Vielleicht kommt er auch noch ein bisschen später. Ich spreche nur für mich.
Frage: Sie sind an der Kontaktadresse in Wien XXXX aufrecht gemeldet. Besteht diese Kontaktadresse noch bzw. melden Sie sich regelmäßig an dieser Adresse?Frage: Sie sind an der Kontaktadresse in Wien römisch 40 aufrecht gemeldet. Besteht diese Kontaktadresse noch bzw. melden Sie sich regelmäßig an dieser Adresse?
Antwort: Ich weiß von einer Obdachlosenmeldung bzw. Kontaktadresse nichts. Ich kenne die XXXX gar nicht. Die Anmeldung hat alles mein Cousin gemacht. Ich war glaublich noch nie in XXXX. Sie werden nochmals ermahnt gegenüber der Behörde die Wahrheit zu sagen.Antwort: Ich weiß von einer Obdachlosenmeldung bzw. Kontaktadresse nichts. Ich kenne die römisch 40 gar nicht. Die Anmeldung hat alles mein Cousin gemacht. Ich war glaublich noch nie in römisch 40 . Sie werden nochmals ermahnt gegenüber der Behörde die Wahrheit zu sagen.
Frage: Aus welchen konkreten Gründen haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Mein Vater hat als Taxifahrer in XXXX gearbeitet. In XXXX hat eine Ermordung stattgefunden. Er hat gesehen, wie das passiert ist. Die Polizei hat ihn einvernommen, weil er gesehen hat wie es passiert ist. Nach einiger Zeit hat er eine Ladung für das Gericht erhalten. Er hat denjenigen der die Tat ausgeübt hat gesehen und hat gegen ihn ausgesagt. Das bestätigt meine vorgelegte Gerichtsbestätigung. Danach sind maskierte Menschen gekommen und haben unser Haus in der Nacht gegen 00.00 beschossen.Antwort: Mein Vater hat als Taxifahrer in römisch 40 gearbeitet. In römisch 40 hat eine Ermordung stattgefunden. Er hat gesehen, wie das passiert ist. Die Polizei hat ihn einvernommen, weil er gesehen hat wie es passiert ist. Nach einiger Zeit hat er eine Ladung für das Gericht erhalten. Er hat denjenigen der die Tat ausgeübt hat gesehen und hat gegen ihn ausgesagt. Das bestätigt meine vorgelegte Gerichtsbestätigung. Danach sind maskierte Menschen gekommen und haben unser Haus in der Nacht gegen 00.00 beschossen.
Anmerkung: Fahren Sie fort!
Antwort: Sie sind insgesamt drei oder vier Mal in der Nacht bei uns erschienen. Sie haben uns auch mit Briefe bedroht. Sie haben uns wörtlich und schriftlich dazu aufgefordert, keine Polizei zu verständigen. Mein Vater hat Angst gehabt und schickte mich ins Ausland.
Frage: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?
Antwort: Ja, das waren meine Ausreisegründe.
Frage: Inwiefern und warum war Ihr Cousin XXXX betroffen?Frage: Inwiefern und warum war Ihr Cousin römisch 40 betroffen?
Antwort: XXXX ist mit meinem Vater im Auto gesessen.Antwort: römisch 40 ist mit meinem Vater im Auto gesessen.
Frage: Was meinen Sie damit?
Antwort: XXXX hat ebenfalls wie mein Vater die Tat gesehen. Er war ebenso Zeuge des Vorfalles. Er hat aber fast keine Probleme gehabt.Antwort: römisch 40 hat ebenfalls wie mein Vater die Tat gesehen. Er war ebenso Zeuge des Vorfalles. Er hat aber fast keine Probleme gehabt.
Frage: Welche Tat hat Ihr Vater bzw. Ihr Cousin konkret gesehen?
Antwort: Sie haben einen Mord gesehen. XXXX hat vor den Augen meines Vaters und meines Cousins zwei Personen getötet.Antwort: Sie haben einen Mord gesehen. römisch 40 hat vor den Augen meines Vaters und meines Cousins zwei Personen getötet.
Frage: Wo und wann genau hat Ihr Vater und Ihr Cousin eine derartige Tatausführung beobachtet?
Antwort: In XXXX in Richtung XXXX. Die Tat war vor ca. einem Jahr.Antwort: In römisch 40 in Richtung römisch 40 . Die Tat war vor ca. einem Jahr.
Frage: Kenne Sie Hr. XXXX persönlich?Frage: Kenne Sie Hr. römisch 40 persönlich?
Antwort: Ich habe in manchmal gesehen. Er wohnt im Nachbarort XXXX.Antwort: Ich habe in manchmal gesehen. Er wohnt im Nachbarort römisch 40 .
Frage: Warum hat dieser XXXX zwei Personen getötet. Was war das Motiv?Frage: Warum hat dieser römisch 40 zwei Personen getötet. Was war das Motiv?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Kennen Sie auch die getöteten Personen?
Antwort: Nein, ich kenne diese Personen nicht.
Frage: Wann konkret sind unbekannte maskierte Männer zu Ihnen nach Hause gekommen?
Antwort: Acht, neun Monate vorher.
Frage: Was meinen Sie damit?
Antwort: Ich bin mir nicht sicher. Acht oder neun Monate vor XXXX angeklagt wurde.Antwort: Ich bin mir nicht sicher. Acht oder neun Monate vor römisch 40 angeklagt wurde.
Frage: Wann wurde XXXX angeklagt?Frage: Wann wurde römisch 40 angeklagt?
Antwort: Vielleicht acht Monate bevor er verhaftet wurde.
Frage: Wann wurde er verhaftet?
Antwort: Ich weiß es nicht. Ich könnte meinen Vater fragen.
Frage: Haben Sie etwaige Vorfälle persönlich erlebt?
Antwort: Ja, wir wurden zu Hause bedroht.
Frage: Wann war das?
Antwort: Vor ca. 9 Monate.
Frage: Wie oft ist das geschehen?
Antwort: Drei, vier Mal.
Frage: In welchen Zeitabständen?
Antwort: In Abständen von zwei bis drei Wochen.
Frage: Warum sind Sie offenbar gezielt nach Österreich gereist?
Antwort: Man wird hier aufgenommen, wenn man einen Asylantrag stellt. Ferner ist es weit weg.
Frage: Haben Sie persönlich Drohbriefe erhalten?
Antwort: Nein, nur mein Vater hat einen Brief erhalten. Da wurde er bedroht, dass man mich töten wird.
Frage: Haben Sie oder Ihr Vater diese Vorfälle der Polizei gemeldet?
Antwort: Nein, wir haben Angst gehabt wegen der Drohungen.
Frage: Können Sie sich an Ihre bisherigen Einvernahmen im Verfahren noch erinnern?
Antwort: Ja, ich habe das Selbige vorgebracht. Ich bin mir aber nicht sicher in Bezug auf meine Zeitangaben.
Vorhalt: Bei der Polizei haben Sie angegeben, nur Ihr Vater hätte einen Mord vor ca. 3 Jahren beobachtet. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich habe viel Angst gehabt beim ersten Interview.
Vorhalt: Weiters führten Sie damals aus, dass Sie seit drei Jahren ständig und regelmäßig von unbekannten Männern persönlich verfolgt und bedroht wurden?
Antwort: Ich kann es nicht genau sagen.
Frage: Wie hat Ihr Vater und Ihr Cousin einen Mord beobachten können?
Antwort: Während der Fahrt mit seinem Taxi sahen meine Verwandten, wie maskierte Männer ein weißes Auto aufhielten und auf die Insassen schossen. Mein Vater stand mit seinem Taxi gleich hinter diesem Fahrzeug.
Frage: Wie hat die Polizei Ihren Vater und Ihren Cousin als Zeugen des Vorfalles ermittelt?
Antwort: Gleich nach der Tat wurde die Straße blockiert, die Polizei ist erschienen und da mein Vater an erster Stelle vor dem Tatort stand wurde er befragt.
Vorhalt: In Traiskirchen haben Sie im Widerspruch zu heute klar behauptet, dass zwei Polizisten ermordet worden wären, wobei Sie auch klarstellten, dass Ihr Vater keinen Mord, sondern lediglich ein Auto, wo offenbar eine solche Tat ausgeführt wurde, wahrnahm?
Antwort: Jetzt erinnere ich mich. Es waren Polizisten die ermordet wurden. Mein Vater hat die Tat gesehen.
Vorhalt: Sie haben eine Zeugenladung vorgelegt, wobei weder Sie noch Ihr Vater als Zeuge aufscheint, wodurch diese Vorlage nicht als Beweis Ihrer Aussage bewertet werden kann. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Das weiß jeder, dass mein Vater Zeuge war.
Vorhalt: Weiters ist bekannt, dass derartige Bestätigungen oftmals gefälscht werden, um sich Vorteile im Verfahren zu verschaffen. Ferner werden auch derartige Bestätigung als Gefälligkeitsschreiben ausgestellt, wobei man dafür ein Entgelt zu leisten hat. Sollte sich herausstellen, dass diese Bestätigung gefälscht ist, dann sind Sie in Österreich gerichtlich strafbar und werden dafür zur Verantwortung gezogen.
Antwort: Diese Bestätigung ist echt. Sie können gerne all meine Angaben im Kosovo überprüfen bzw. bei Gericht anfragen.
Frage: Wollen Sie Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zur allgemeinen Lage und Situation im Kosovo - - VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008, 05.03.2008 - Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.- 19.5.2006, 06.2006 - U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices 2007, March 2008 - UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007 - Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007 - VB Vogl, Anfragebeantwortung an den UBAS vom 24.10.2005 bzgl. Zwangsrekrutierung durch die AKSH.) - Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007 - Polizeiattach an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008 nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
Antwort: Ich verzichte. Ich kenne die Lage in meiner Heimat.
Parteiengehör: Aufgrund Ihrer unglaubhaften zum Teil logisch nicht nachvollziehbaren und vor allem klar widersprüchlichen Angaben im Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass ein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Nehmen Sie dazu Stellung:
Antwort: Ich bin in Gefahr.
Frage: Abgesehen davon, handle es sich bei Ihrem Vorbringen bei Wahrheitsunterstellung um eine rein kriminelle Handlung die von privaten Personen ausgeht, wobei die zuständigen Behörden willens und in der Lage sind derartige strafbare Handlungen, bei Kenntnisnahme, strafrechtlich zu verfolgen und die Täter dem zuständigen Gericht auch anzeigen. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
Antwort: Ich weiß nicht, ob die Polizei solche Auseinandersetzung lösen kann."
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend hielt das Bundesasylamt in diesem Bescheid nachstehende Ausführungen fest:Mit Bescheid vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend hielt das Bundesasylamt in diesem Bescheid nachstehende Ausführungen fest:
"B) Beweismittel Sie brachten Ihren Führerschein und eine Vorladung Ihres Vaters als Beweismittel in Vorlage.
Von der Behörde wurden auch zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Aussage Ihres angebl. Cousins zu 0803315
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Zu Ihrer Person: Ihre Identität konnte mittels des vorgelegten Personalausweises festgestellt werden.
Sie sind Staatsangehöriger des Kosovo.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie befanden sich nach Verlassen Ihres Herkunftsstaates auf dem Landweg bereits in einem anderen sicheren Drittstaat und haben dort keinen Asylantrag gestellt
Sie haben kein in einem Konventionsgrund subsummierbares Vorbringen erstattet.
Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat sind gesichert.
Sie verfügen über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat.
Sie verfügen über soziale Kontakte im Herkunftsstaat.
Ihre Existenz im Herkunftsstaat ist gesichert.
Sie verfügten in Ihrem Herkunftsstaat über eine Unterkunft im Elternhaus.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie befinden sich seit dem Beginn Ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet.
Sie sind in Österreich nicht verfestigt oder verankert.
Es wird festgestellt, dass Sie unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind.
Sie nahmen unberechtigt nach Ihrer Einreise in Österreich Aufenthalt indem Sie illegal gearbeitet haben.
Sie haben keine familiären Beziehungen in Österreich.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)
Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Die im Februar verkündete Unabhängigkeit des Kosovo wurde bisher von 43 Staaten, darunter 20 EU-Ländern, anerkannt.
Darunter befinden sich Staaten wie Österreich, die USA, Frankreich, Großbritannien, Italien, Türkei und Slowenien.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008 als auch APA - Aussendung 0482 vom 2008-07-14/17:10)
Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.
(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)
Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.
(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)
Die kosovarische Staatsbürgerschaft sollen nach dem Buchstaben der Verfassung alle Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, die am 1. Jänner 1989 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten. Somit können auch die 150.000 Serben, die beim Abzug jugoslawischer Truppen im Juni 1999 aus dem Kosovo geflüchtet waren, um den Pass des neuen Staates ansuchen.
(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)
Rechtsschutz
Justiz
Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Entsprechend des kosovarischen Verfassungsrahmens der provisorischen Regierung, sind alle wichtigen internationalen Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo direkt anwendbar.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Auf dem Gebiet der Förderung und Durchsetzung von Menschenrechtsfragen wurden zwar einige Fortschritte erzielt, die volle Verwirklichung der Menschenrechtsstandards durch die Behörden bleibt jedoch noch Gegenstand der Verwirklichung.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Sicherheitsbehörden
Sicherheitsbehörden
Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nachgeordnete Polizeistationen ("Substations").
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Es gibt allerdings derzeit noch kein eigenes Gesetz, dass die Arbeit und die Aufgaben der Polizei regeln. Untersuchungen der KPS im Bereich von Kapitalverbrechen, Wirtschaftskriminalität und von Menschenhandel stellen sich immer noch als nicht sehr effektiv dar. Die Arbeit der Polizei wird dabei oft durch mangelnden Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Polizeieinheiten behindert. Auch die Kooperation mit den öffentlichen Strafverfolgern und mit internationalen Polizeieinheiten ist nicht immer in befriedigender Weise sichergestellt.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.
(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer
und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch
immer illegale Waffen- und Munitionslager.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht allgemein ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der albanischen Volksgruppe, einschließlich derer, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime bezichtigt wurden. UNMIK/KPS/KFOR sind weiters willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt bzw durchgeführt und angewandt werden.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb.
2007)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Ombudsperson Institution
Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.
(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)
Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)
Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.
(Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von
Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig
von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Es ist auszuschließen, dass jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie ist unter Albanern besonders stark ausgeprägt. In ländlichen Gegenden besteht die Möglichkeit die laufenden, in bar zu begleichenden Lebenshaltungskosten durch Wohnen im eigenen Haus bzw. bei Familienangehörigen und Versorgung durch eigenen Grund (Garten oder Feld) niedrig zu halten. Für Produkte die im Kosovo selbst erzeugt werden ist der Preis sehr niedrig im Gegensatz zu Importware. Trotz offiziell hoher Arbeitslosigkeit besteht ein Schwarzmarkt für Gelegenheitsarbeiten, speziell im Baugewerbe. Für Personen, die nicht in der Lage sind ihre eigenen notdürftigen wirtschaftliche Existenz zu sichern, besteht -bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen- gegenwärtig ein Anspruch auf Sozialhilfe. Darüber hinaus leisten für solche Personen auch humanitäre Organisationen (wie zB die Mutter-Teresa-Gesellschaft) humanitäre Hilfe, umfassend die Verteilung etwa von Kleidung, Heizmaterial und Hygieneartikel (Asylfact v. 29.10.2003, Sachverständigengutachten v. Stephan Müller ; vgl zB VwGH E 16.7.2003, Zahl: 2003/01/0059; vgl. auch UBAS v. 5.8.2004, Zl: 243.038/0-XI/38/03, UBAS vom 19.1.2005 256.493/0-VI/18/05; UBAS v. 31.1.2005, 209.062/12-VII/20/03 sowie uva. VG Aachen, v. 14.10.2004, 9L 890/04 A; Reisebericht des StV Leiters des BAA-Außenstelle Linz v. Nov. 2004)Es ist auszuschließen, dass jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie ist unter Albanern besonders stark ausgeprägt. In ländlichen Gegenden besteht die Möglichkeit die laufenden, in bar zu begleichenden Lebenshaltungskosten durch Wohnen im eigenen Haus bzw. bei Familienangehörigen und Versorgung durch eigenen Grund (Garten oder Feld) niedrig zu halten. Für Produkte die im Kosovo selbst erzeugt werden ist der Preis sehr niedrig im Gegensatz zu Importware. Trotz offiziell hoher Arbeitslosigkeit besteht ein Schwarzmarkt für Gelegenheitsarbeiten, speziell im Baugewerbe. Für Personen, die nicht in der Lage sind ihre eigenen notdürftigen wirtschaftliche Existenz zu sichern, besteht -bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen- gegenwärtig ein Anspruch auf Sozialhilfe. Darüber hinaus leisten für solche Personen auch humanitäre Organisationen (wie zB die Mutter-Teresa-Gesellschaft) humanitäre Hilfe, umfassend die Verteilung etwa von Kleidung, Heizmaterial und Hygieneartikel (Asylfact v. 29.10.2003, Sachverständigengutachten v. Stephan Müller ; vergleiche zB VwGH E 16.7.2003, Zahl: 2003/01/0059; vergleiche auch UBAS v. 5.8.2004, Zl: 243.038/0-XI/38/03, UBAS vom 19.1.2005 256.493/0-VI/18/05; UBAS v. 31.1.2005, 209.062/12-VII/20/03 sowie uva. VG Aachen, v. 14.10.2004, 9L 890/04 A; Reisebericht des StV Leiters des BAA-Außenstelle Linz v. Nov. 2004)
Behandlung nach Rückkehr
UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
D) Beweiswürdigung
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Vorerst war Ihr Vorbringen in Hinblick auf vorgebrachte antragsrelevante Gründe zu beleuchten. Sie stützten Ihr Vorbringen ausschließlich auf Drohungen durch einem Polizistenmörder nahestehende private Personen wegen einer Zeugenaussage Ihres Vaters welche Sie, wie im Anschluss dargelegt wird, weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen konnten. Sie machten daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen. Somit liegt auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung vor.
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist, somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist.
Diese Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens liegt jedoch, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vor.
Zu Ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit als Person wird ausgeführt, dass Sie Ihr Vorbringen auf solche Art und Weise darbrachten, indem Sie lediglich kurze Antworten gaben und keineswegs von sich aus eine umfassende Darstellung der Fluchtereignisse darlegten. Für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit ist daher der frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes ein wichtiges Kriterium. Dieses lag nicht vor.
Trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit und Möglichkeiten brachten Sie keine weiteren unzweifelhaften Beweismittel, wie etwa , allfälligen Unterlagen wie etwa Ladungen des Onkels zur Gerichtsverhandlung oder zur Polizei bei, oder nahmen diese trotz Absicht basierend auf damit beweisbarer Probleme einen Asylantrag zu stellen, obwohl ihnen dies infolge der aus dem Akteninhalt ergehenden Umstände durchaus zuzumuten gewesen ist und eine Beibringung objektiv möglich ist. Denn niemand würde sich eine derartige Möglichkeit entgehen lassen. Daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Sie konkrete Beweismittel nicht vorbringen kann, da solche mangels zugrunde liegenden Umständen nicht vorhanden sind und Sie dies offensichtlich der Behörde verschleiern möchten. Sie legten allerdings nur eine äußerst zweifelhafte und höchstwahrscheinlich gefälschte und völlig unplausible allgemeine Ladung mit Vermerk "XXXX" und weder auf eine bestimmte Person noch Ihren Vater lautend vor. Diese ist als Beweismittel wertlos, da darin keine Aussagekraft erkannt werden kann, die Ihre Angaben bestätigen.
Was die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Beweismittel, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten.
Die Beweismittel, worunter vorwiegend Ihre Aussagen, auf die besonderes Gewicht gelegt wurde, begriffen sind, sind somit entweder widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert oder unplausibel.
Sie waren nicht Imstande angesichts mehrmaliger Bedrohungen an Ihrer Wohnadresse auch nur ein annäherndes Datum dieser Ereignisse zu nennen und widersprechen sich sogar bei der Nennung von annähernden Zeiträumen, indem Sie einerseits behaupten, dass diese Bedrohungen "acht oder neun Monate vorher", dann "acht Monate, bevor XXXX angeklagt wurde", dann wiederum relativieren, dass dies "vielleicht acht Monate bevor er verhaftet wurde" gewesen sei.Sie waren nicht Imstande angesichts mehrmaliger Bedrohungen an Ihrer Wohnadresse auch nur ein annäherndes Datum dieser Ereignisse zu nennen und widersprechen sich sogar bei der Nennung von annähernden Zeiträumen, indem Sie einerseits behaupten, dass diese Bedrohungen "acht oder neun Monate vorher", dann "acht Monate, bevor römisch 40 angeklagt wurde", dann wiederum relativieren, dass dies "vielleicht acht Monate bevor er verhaftet wurde" gewesen sei.
Aber es konnten auch Ihre Darstellungen über die Ausreisgründe bzw. Situation Im Herkunftsstaat aus den nachfolgenden Gründen bei deren Wahrheitsannahme wie folgt nicht schlüssig nachvollzogen werden:
Ein Vorbringen, das für sich betrachtet schon den gesamten Sachverhalt gravierend in Zweifel zieht, sind Ihre Aussagen über den Verbleib des angeblichen Hauptzeugen, Ihren Vater, an seinem Wohnort im Kosovo, wohingegen Sie als irrelevante Nebenpeson als auch Ihr Cousin von derartigen Bedrohungen sprechen, dass Sie ausreisen hätten müssen.
Es muss auch festgestellt werden, dass Sie trotz der angenommenen Probleme -je nach Variante -einige Jahre mit der Ausreise zugewartet hätten. Die Bedrohungen des Vaters hätte, der Aussage des Cousins nach etwa fünf Monate nach der Ermordung der Polizisten begonnen, somit spätestens im Jahr 2003. Im Widerspruch dazu erklärten Sie im November 2008, dass diese Ermordung der Polizisten "ein Jahr" her sei. Ein solches Verhalten spricht nicht für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr von einer Intensität, die den weiteren Verbleib unerträglich gemacht hätte. Sie haben keine plausible Erklärung abgegeben, warum Sie nicht sofort nach Beginn der Bedrohungen aus Ihrem Herkunftsland ausgereist sind.
Sie waren vor der Einreise nach Österreich bereits zumindest in Ungarn oder Slowenien vor Verfolgung sicher und hätten bereits dort Asyl beantragen können. Da Sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass Sie nicht tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass Sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, einen Asylantrag für sich sofort zu stellen bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit sofort genutzt hätten, sobald Sie in Sicherheit waren. Somit ist davon auszugehen, dass es Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen.
Sofern diese als wahr unterstellt würden, waren Ihre Angaben, wie im Folgenden angeführt, auch nicht in den einem relevanten Mindestmaß lebensnah. Auch entsprachen geäußerte Handlungsabläufe zufolge Ihrer dürftigen Aussagen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und waren daher im Lichte der im Herkunftsstaat herrschenden Verhältnisse und dortigen üblichen Gegebenheiten unwahrscheinlich.
Grundsätzlich wird seitens der Behörde angeführt, dass es nicht plausibel ist, dass derartige Drohungen gegen den Vater oder Sie nach der bereits abgehaltenen Gerichtsverhandlung gesetzt worden wären, zumal dies nichts an der Sache geändert hätte.
Besonders aber bei einer Gegenüberstellung Ihrer dürftigen und unwahrscheinlichen Angaben wurden die folgend angeführten unmissverständlichen und unzweideutigen Widersprüche festgestellt, wodurch jene diese Widersprüche betreffenden Angaben als unwahr zu erkennen sind.
Hinsichtlich der weiteren Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens wird auch noch auf die Beweiswürdigung im Bescheid Ihres Cousins verwiesen. Darin finden sich gravierende Widersprüche zu Ihren Angaben welche weder auf Verständigungsprobleme noch auf andere Missverständnisse zurückzuführen sind und es bestehen trotz Zuerkennung einer situationsbedingten unterschiedlichen Sichtweise keine schlüssig nachvollziehbaren Gründe, die diese Divergenzen auch nur annähernd erklären können.
So erklären Sie, dass Ihr Vater und Ihr Cousin direkt Zeuge der Ermordung (ua: "...hat vor Augen meines Vaters und meines Cousins zwei Personen getötet") gewesen wäre, wohingegen Ihr Cousin im Widerspruch dazu behauptet, dass diese beiden lediglich eine nebensächliche Wahrnehmung vom Fluchtauto gehabt hätten.
Ihr Cousin erklärte, dass nach dem Vorfall der "Täter eineinhalb Jahre auf der Flucht gewesen" sei, Sie am 05.11.2008, dass dieser zugrundeliegende Vorfall (Zeugenwahrnehmung Ihres Vaters und Cousins) "vor einem Jahr" stattgefunden hätte.
Dazu erklärten Sie auch noch, dass die Tat bzw. der Vorfall in XXXX, als das Auto Ihres Vaters direkt hinter dem Täterauto zum Stillstand gekommen wäre, gewesen wäre, Ihr Cousin dahingegen, dass es auf der Straße zwischen XXXX und XXXX im Vorbeifahren stattgefunden hätte.Dazu erklärten Sie auch noch, dass die Tat bzw. der Vorfall in römisch 40 , als das Auto Ihres Vaters direkt hinter dem Täterauto zum Stillstand gekommen wäre, gewesen wäre, Ihr Cousin dahingegen, dass es auf der Straße zwischen römisch 40 und römisch 40 im Vorbeifahren stattgefunden hätte.
Widersprüchliche Angaben tätigten Sie besonders im Hinblick auf den der Verfolgung zugrundeliegenden Zeitpunkt. So erklärten Sie vor der Polizei, dass Ihr Vater "vor drei Jahren" Zeuge des Mordes geworden wäre - vor der Außenstelle Wien, dass es "vor einem Jahr " gewesen wäre, als der Mord an den Polizisten geschehen wäre.
Völlig Widersprüchlich und klar erkennbar offensichtlich tatsachenwidrig sind Ihre Aussagen in Hinblick auf die recherchierten historischen Ereignisse.
Die Ermordung der Polizisten fand im Jahr 2002 bzw. 2003 statt. Demzufolge kann weder Ihr Vater noch Ihr Cousin davon Zeuge geworden sein, zumal Sie als auch Ihr Cousin -wie oben erläutert- völlig andere Zeitpunkte darlegten und diese angesichts der historischen Ereignisse unmöglich stimmen können.
Auch wenn Sie sich hypothetisch auf die Festnahme des XXXX im September 2007 beziehen sollten, bei dem ebenfalls ein Polizist verletzt worden ist, so stimmen Ihre Zeitangaben als auch jene Ihres Cousins auch damit in keinster Weise überein, abgesehen davon, ist nicht nachvollziehbar, dass Sie einen derart wichtigen Zeitpunkt nicht einmal annähernd genau nennen können.Auch wenn Sie sich hypothetisch auf die Festnahme des römisch 40 im September 2007 beziehen sollten, bei dem ebenfalls ein Polizist verletzt worden ist, so stimmen Ihre Zeitangaben als auch jene Ihres Cousins auch damit in keinster Weise überein, abgesehen davon, ist nicht nachvollziehbar, dass Sie einen derart wichtigen Zeitpunkt nicht einmal annähernd genau nennen können.
Die verwendeten Quellen zur Recherche basieren auf mehreren unabhängig voneinander bestehenden Medien und auch auf einen Tagesbericht der Unmik. Auch wenn sich -im übrigen für die Unglaubhaftigkeit Ihrer Aussagen nicht relevante- Differenzen in den Jahreszahlen zum Vorfall der Ermordung der Polizisten (Jahr 2002 bzw.2003) ergaben, so sind diese sonst gleichlautend. Für das Bundesasylamt ergaben sich daher weder Bedenken hinsichtlich des darin festgestellten Sachverhaltes noch zu den Medien bzw. zu dem solcherart beigebrachten Beweismittel, es konnten konkrete Fakten vorgefunden werden, die Ihr Vorbringen auch nur annähernd bestätigen, daher wird der ermittelte Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zusammenfassend ergibt sich der Schluss, dass Sie die medial bekannten Vorfälle um XXXX zum Anlass genommen haben, darauf aufbauend einen Asylgrund zu konstruieren, ebenso wie Ihr Cousin.Zusammenfassend ergibt sich der Schluss, dass Sie die medial bekannten Vorfälle um römisch 40 zum Anlass genommen haben, darauf aufbauend einen Asylgrund zu konstruieren, ebenso wie Ihr Cousin.
Aber auch in Hinblick auf die Feststellungen zum Herkunftsstaat sind bei Wahrheitsunterstellung Ihre Behauptungen zu den Ausreisegründen und Ihren dortigen Schwierigkeiten unwahrscheinlich.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat. Dazu ist weiters festzuhalten, dass Sie den Feststellungen zum Herkunftsland nicht einmal ansatzweise schlüssig entgegen traten oder Quellen nannten, die den vom Bundesasylamt herangezogenen inhaltlich entgegen stehen würden.
Aus den Berichten ergibt sich generell im Widerspruch zu Ihren Angaben dass eine effektive Schutzgewährung durch staatliche Sicherheitsorgane möglich ist und dass Gewalttaten oder Übergriffen nachgegangen wird.
Wenngleich die Situation infolge der dubiosen Flucht des XXXX aus dem Gefängnis auch als problematisch zu bezeichnen ist, gelang es Ihnen mangels zugrundelegbaren glaubhaften Vorkommnissen in keiner Weise auch nur annähernd schlüssig nachvollziehbar zu machen, davon betroffen zu sein und ist dieser Umstand für Ihr Asylverfahren vollkommen irrelevant.Wenngleich die Situation infolge der dubiosen Flucht des römisch 40 aus dem Gefängnis auch als problematisch zu bezeichnen ist, gelang es Ihnen mangels zugrundelegbaren glaubhaften Vorkommnissen in keiner Weise auch nur annähernd schlüssig nachvollziehbar zu machen, davon betroffen zu sein und ist dieser Umstand für Ihr Asylverfahren vollkommen irrelevant.
In Zusammenschau ist deshalb festzustellen, dass Sie weder persönlich, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubwürdig sind und Sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass Sie einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegen. Außerdem ist das Zutreffen der von Ihnen geäußerten Umstände unwahrscheinlich.
Die Behörde kommt zudem zum Schluss, dass auch konventionsrelevanten Kriterien bei Wahrheitsunterstellung Ihres Vorbringens zufolge der Beweiswürdigung nicht vorliegen.
Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich zudem, dass im Herkunftsstaat auch keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich zudem, dass im Herkunftsstaat auch keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.
Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.
Außerdem besteht dort zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.
Aus den im Akt vorhandenen Beweismitteln, Ihren Aussagen als auch entsprechenden Abfragen aus dem Fremdeninformationssystem ergibt sich, dass Ihnen in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zusteht.
Aus Ihren Aussagen ergibt sich weiters, dass Sie keine besondere Bindung an Österreich, die über das für Asylwerber normal Maß hinausgeht, haben.
E) Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. C Ziffer 34, EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.
Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens waren Sie weder persönlich glaubwürdig noch Ihre Angaben konsistent, noch das Vorbringen hinreichend wahrscheinlich, letzteres auch in Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat. (vgl. VwGH 2003/20/0389, 26.11.2003). Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380 vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041)Im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens waren Sie weder persönlich glaubwürdig noch Ihre Angaben konsistent, noch das Vorbringen hinreichend wahrscheinlich, letzteres auch in Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat. vergleiche VwGH 2003/20/0389, 26.11.2003). Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380 vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041)
Unabhängig von Ihren zuvor nachvollziehbar dargelegten unglaubwürdigen Angaben lassen sich aus diesen überhaupt keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass -selbst für den Fall, dass diese glaubwürdig wären- ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen bestünde.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 18 Abs. 2 AsylG).Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen (Paragraph 18, Absatz 2, AsylG).
Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass, wenn ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mitwirkt, es der Behörde freisteht, aus diesem Verhalten gern § 45 Abs. 2 AVG und § 46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.5.1999. 98/01/0467).Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass, wenn ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mitwirkt, es der Behörde freisteht, aus diesem Verhalten gern Paragraph 45, Absatz 2, AVG und Paragraph 46, AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.5.1999. 98/01/0467).
Die Behörde ist nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der FlKonv in Frage kommt, verpflichtet, gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (VwGH 7.6.2001, 99/20/0434).Die Behörde ist nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der FlKonv in Frage kommt, verpflichtet, gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (VwGH 7.6.2001, 99/20/0434).
Der Asylwerber hat vielmehr von sich aus, konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden kann, was ihn zu dem Schluss veranlasst, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.07.1995, Zahl 95/18/0976). Auf eine entsprechende Verpflichtung zur Mitwirkung wurde mehrmals hingewiesen, außerdem wurde darauf hingewirkt dass für das Verfahren erhebliche Angaben gemacht werden oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden und alle Aufschlüsse gegeben werden, der für die Begründung des Asylantrages erforderlich sind. Trotz dahingehender Bemühung der Behörde durch mehrmalige Nachfrage und Aufforderungen zur Vertiefung sind Sie jedoch in keiner Weise solchen Aufforderungen nachgekommen und wirkten somit nicht am Verfahren ausreichend mit, weshalb auch nicht von einer Sie persönlich treffenden Gefährdung ausgegangen werden kann. Die Art und Weise der Einvernahmetechnik unterliegt keinen materiellen Normen. Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass, wenn ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mitwirkt, es der Behörde freisteht, aus diesem Verhalten gem. § 45 Abs. 2 AVG und § 46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.5.1999. 98/01/0467).Der Asylwerber hat vielmehr von sich aus, konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden kann, was ihn zu dem Schluss veranlasst, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 20.07.1995, Zahl 95/18/0976). Auf eine entsprechende Verpflichtung zur Mitwirkung wurde mehrmals hingewiesen, außerdem wurde darauf hingewirkt dass für das Verfahren erhebliche Angaben gemacht werden oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden und alle Aufschlüsse gegeben werden, der für die Begründung des Asylantrages erforderlich sind. Trotz dahingehender Bemühung der Behörde durch mehrmalige Nachfrage und Aufforderungen zur Vertiefung sind Sie jedoch in keiner Weise solchen Aufforderungen nachgekommen und wirkten somit nicht am Verfahren ausreichend mit, weshalb auch nicht von einer Sie persönlich treffenden Gefährdung ausgegangen werden kann. Die Art und Weise der Einvernahmetechnik unterliegt keinen materiellen Normen. Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass, wenn ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mitwirkt, es der Behörde freisteht, aus diesem Verhalten gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG und Paragraph 46, AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.5.1999. 98/01/0467).
Es besteht die Pflicht des Asylwerbers initiativ alles darzulegen und konkrete Umstände anzuführen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht. (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13041988, 86/01/0268).
Es war dabei auch nicht erkennbar, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf Gründen beruht, die nicht Ihrem freien Willenentschluss entspringen (VwgH 18.04.2002, 2001/01/2003). Ihnen war es durchaus und nicht nur infolge Ihrer bisherigen Bildung zumutbar, zu erkennen, was im Einzelnen als für die Darlegung Ihrer Probleme im Herkunftsstaat konkreter Umstand zu gelten hat.
Die Behörde hat nur im Fall hinreichend und deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung in Frage kommt gem. § 28 Asylgesetz 1997 in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben der Asylwerber zu dringen (VwGH 14.12.00, 2000/20/0494, 07.06.2001, 99/20/0434)Die Behörde hat nur im Fall hinreichend und deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung in Frage kommt gem. Paragraph 28, Asylgesetz 1997 in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben der Asylwerber zu dringen (VwGH 14.12.00, 2000/20/0494, 07.06.2001, 99/20/0434)
Die Behörde hat durch mehrfache Fragestellung, Erklärung der Frage und der erwarteten Antworten sowie Vorhalte bzw. Androhungen einer Abweisung des Antrages im Falle weiterer unkonkreter Sachverhaltsschilderung darauf hingewirkt, alle Tatbestandsmerkmale, welche zur Asylgewährung führen können, zu erheben, bzw. dass diese allenfalls vom Asylwerber vervollständigt werden. Allerdings können Merkmale, die überhaupt nicht vorgebracht wurden, nicht einfach als gegeben erachtet werden. (VwGH 08.04.2003, 2002/01/0522)
Auch wenn berücksichtigt wurde, dass die Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund nicht immer auf Basis des Vorbringens des Asylwerbers zu beantworten ist, so sah sich die Behörde infolge des dürftigen Vorbringens auch außerstande, nur irgendwelche sinnhafte und angemessene Ansatzpunkte anderer zusätzlicher Erhebungen zu setzen (VwgH 09.09.2003, 2002/01/947)
Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1997, Zahl 96/01/1085).
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/88: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S 280,289) Überdies ist zu bemerken, dass es sich bei einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK um Nachteile des Asylwerbers selbst handeln muss und nicht etwa um Nachteile anderer.Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/88: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S 280,289) Überdies ist zu bemerken, dass es sich bei einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK um Nachteile des Asylwerbers selbst handeln muss und nicht etwa um Nachteile anderer.
Hinzuweisen ist weiters darauf, dass auch die Summe zahlreicher kleiner Widersprüche und Unklarheiten -in Verbindung mit dem Eindruck über das Auftreten eines Asylwerbers bei der Einvernahmeeinen Eindruck von seiner mangelnden Glaubwürdigkeit vermitteln kann (vgl. VwGH 25.01.2001, 98/20/0580).Hinzuweisen ist weiters darauf, dass auch die Summe zahlreicher kleiner Widersprüche und Unklarheiten -in Verbindung mit dem Eindruck über das Auftreten eines Asylwerbers bei der Einvernahmeeinen Eindruck von seiner mangelnden Glaubwürdigkeit vermitteln kann vergleiche VwGH 25.01.2001, 98/20/0580).
Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren.
Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, daß die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen (VwGH 30.4.1998, 97/06/0225).Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, daß die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen (VwGH 30.4.1998, 97/06/0225).
Das Fehlen von Bescheinigungsmitteln tangiert also nicht die Relevanz eines Vorbringens an sich, es ist allein für die Frage der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens von Bedeutung. Demgemäß hat der VwGH ausgesprochen, dass die auch von ihm - in Bezug auf die behördliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens - geforderte Bescheinigung von Angaben im Verfahren nach § 54 FrG 1993 naturgemäß nur dann verlangt werden kann, wenn eine solche nach Lage der Dinge realistisch in Betracht kommt (VwGH 1.8.2000, 97/21/0845).Das Fehlen von Bescheinigungsmitteln tangiert also nicht die Relevanz eines Vorbringens an sich, es ist allein für die Frage der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens von Bedeutung. Demgemäß hat der VwGH ausgesprochen, dass die auch von ihm - in Bezug auf die behördliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens - geforderte Bescheinigung von Angaben im Verfahren nach Paragraph 54, FrG 1993 naturgemäß nur dann verlangt werden kann, wenn eine solche nach Lage der Dinge realistisch in Betracht kommt (VwGH 1.8.2000, 97/21/0845).
Sie haben Ihre Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausdrücklich auf die von Ihrem Cousin vorgelegten Urkunden gestützt, die sich als offensichtliche Fälschung (abgesehen von der mangelnder Aussagekraft) erwiesen haben. Davon ausgehend ist die daraus abgeleitete Unglaubwürdigkeit der die Flucht begründenden Angaben nicht als unschlüssig zu erkennen Aus der Vorlage dieser falschen Beweismittel lässt sich die Unglaubwürdigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ableiten. (vgl. auch VwGH 22.04.99, 98/20/0561)Sie haben Ihre Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausdrücklich auf die von Ihrem Cousin vorgelegten Urkunden gestützt, die sich als offensichtliche Fälschung (abgesehen von der mangelnder Aussagekraft) erwiesen haben. Davon ausgehend ist die daraus abgeleitete Unglaubwürdigkeit der die Flucht begründenden Angaben nicht als unschlüssig zu erkennen Aus der Vorlage dieser falschen Beweismittel lässt sich die Unglaubwürdigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ableiten. vergleiche auch VwGH 22.04.99, 98/20/0561)
In eventu wird ausgeführt, dass eine Bedrohung, die von Privaten ausgeht und dem Staat realistischerweise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden kann (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) ist nicht tauglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Sie könnten nämlich die effektiven Schutzmechanismen der nationalen und/oder internationalen Sicherheitskräfte bzw. Behörden oder Gerichte wie andere Personen von Ihrem Profil in Anspruch nehmen. Es besteht kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen o.Ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat Bürger im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen. Ein solcher Schutz kann realistischerweise nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; VwGH 16.2.2000, 99/01/435).In eventu wird ausgeführt, dass eine Bedrohung, die von Privaten ausgeht und dem Staat realistischerweise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden kann (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vergleiche z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) ist nicht tauglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Sie könnten nämlich die effektiven Schutzmechanismen der nationalen und/oder internationalen Sicherheitskräfte bzw. Behörden oder Gerichte wie andere Personen von Ihrem Profil in Anspruch nehmen. Es besteht kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen o.Ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat Bürger im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen. Ein solcher Schutz kann realistischerweise nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt vergleiche VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; VwGH 16.2.2000, 99/01/435).
Der Status des Asylberechtigten kann somit nicht gewährt werden und der dahingehende Antrag war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, gelang es Ihnen nicht, für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder für Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret und in sich stimmig zu schildern und glaubhaft zu machen, weshalb der Schluss zu ziehen war, dass die Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG nach dem Kosovo zulässig ist.Wie bereits oben ausgeführt wurde, gelang es Ihnen nicht, für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder für Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret und in sich stimmig zu schildern und glaubhaft zu machen, weshalb der Schluss zu ziehen war, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nach dem Kosovo zulässig ist.
Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach dem Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK) und Sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; solches haben Sie auch gar nicht behauptet und kann dies auch - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Ihren Angaben zu Folge Ihre Eltern im Kosovo leben und daher auch mit einer Bewältigung mit einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann -von Amts wegen nicht angenommen werden.Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach dem Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK) und Sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; solches haben Sie auch gar nicht behauptet und kann dies auch - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Ihren Angaben zu Folge Ihre Eltern im Kosovo leben und daher auch mit einer Bewältigung mit einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann -von Amts wegen nicht angenommen werden.
Es ist Ihnen zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal es sich bei Ihnen um einen 19-jährigen, körperlichen gesunden Mann handelt. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten-oder Nieschenwirtschaft stattfinden. Kriminelle Aktivitäten sind hiemit ausdrücklich nicht gemeint.
Von einer Gefährdung iSd § 50 FPG ist daher nicht auszugehen.Von einer Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG ist daher nicht auszugehen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Republik Kosovo eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhaftiger Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119/1995) herrschen würde. Somit können auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach dem Kosovo entgegenstehende Gründe erkannt werden.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Republik Kosovo eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhaftiger Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119 aus 1995,) herrschen würde. Somit können auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach dem Kosovo entgegenstehende Gründe erkannt werden.
Zudem wurde erkannt, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.Zudem wurde erkannt, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Die Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten kann daher nicht gewährt werden und der dahingehende Antrag war somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Bezüglich der familiären Beziehungen wird auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung verwiesen. Es liegt somit ein Familienbezug zu einem anderen Asylwerber dessen Asylantrag in erster Instanz negativ entschieden wurde vor.
In diesem Sinn ist festzuhalten, dass ein wie von Ihnen vorgebrachtes Zusammenleben bzw. eine solche Beziehung nicht geeignet war, eine allfällige Verletzung von Grundrechten darzulegen, fällt doch eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen auch nach der Rechtssprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (Vgl. VfGH B1277/04, 09.06.2006; VwGH 2007/01 0479-7, 26.06.2007. Diese liegen nicht vor.In diesem Sinn ist festzuhalten, dass ein wie von Ihnen vorgebrachtes Zusammenleben bzw. eine solche Beziehung nicht geeignet war, eine allfällige Verletzung von Grundrechten darzulegen, fällt doch eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen auch nach der Rechtssprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (Vgl. VfGH B1277/04, 09.06.2006; VwGH 2007/01 0479-7, 26.06.2007. Diese liegen nicht vor.
Familiäre Beziehungen von ausreichender Nähe im Sinne des Art. 8 EMRK mit den in Österreich lebenden Verwandten sind deshalb zu verneinen.Familiäre Beziehungen von ausreichender Nähe im Sinne des Artikel 8, EMRK mit den in Österreich lebenden Verwandten sind deshalb zu verneinen.
Wenn eine Familie nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle in das Heimatland zurückkehren sollen, scheidet ein Eingriff von vornherein aus. Es liegt auch dann kein Eingriff in das Familienleben vor, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR Guz Varas). Werden sämtliche Angehörige einer Familie, die internationalen Schutz beantragten, ausgewiesen, wird dadurch nicht in das Familien-, sondern allenfalls in das Privatleben eingegriffen (Vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005 (2006) 344 mwN.).
Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar.
Unabhängig davon stellt aber jeder vom Eingriff in den derzeitigen Aufenthaltsstatus (zumindest) einen Eingriff in das Privatleben dar und es ist daher die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs zu beurteilen ist (EGMR 18.10.2006, Üner vs. NL). Entscheidend ist letztlich, dass sich der Eingriff im Hinblick auf das verfolgte Ziel als angemessen erweist (EGMR, Olsson I (FN 75), Z 67), ob er trotz des Eingriffs in das Privat- oder Familienleben dringend geboten ist (VWGH 05.09.2002, 2002/21/0095).Unabhängig davon stellt aber jeder vom Eingriff in den derzeitigen Aufenthaltsstatus (zumindest) einen Eingriff in das Privatleben dar und es ist daher die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs zu beurteilen ist (EGMR 18.10.2006, Üner vs. NL). Entscheidend ist letztlich, dass sich der Eingriff im Hinblick auf das verfolgte Ziel als angemessen erweist (EGMR, Olsson römisch eins (FN 75), Ziffer 67,), ob er trotz des Eingriffs in das Privat- oder Familienleben dringend geboten ist (VWGH 05.09.2002, 2002/21/0095).
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt.
Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Ein solcher Eingriff ist gerechtfertigt.
Der EGMR berücksichtigt auch, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit besteht. Dabei ist die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates ein bedeutsamer Umstand im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse (EGMR vom 26.3.1992 im Fall Beldjondi).
Auf der einen Seite ist Ihre Entwurzelung von ihrem Herkunftsland, die ihnen das Leben dort unzumutbar machen würde, nicht festzustellen. Aus Ihren Aussagen ergibt sich, dass die Existenz und Unterkunft der Familie im Herkunftsstaat abgesichert ist, da dort etwa auch Grundeigentum vorhanden ist. Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein. Sie haben daher auch die Möglichkeit Ihr Familienleben im Herkunftsstaat, wo weitere Familienangehörige verblieben, zu führen.
Entscheidend ist auf der andern Seite, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00), ob er aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse integriert ist.
Maßgebend sind insoweit, wie auch Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK verdeutlicht (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva), sowie Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), und Urteil vom 19. Februar 1998 - Nr.15471996/773/97 - (Dalia), die Umstände des konkreten Falles.Maßgebend sind insoweit, wie auch Artikel 8, Absatz eins, 2, EMRK verdeutlicht vergleiche EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva), sowie Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), und Urteil vom 19. Februar 1998 - Nr.15471996/773/97 - (Dalia), die Umstände des konkreten Falles.
Wie im Anschluss erläutert, fehlt es im vorliegenden Fall auf der einen Seite an einer derartigen Integration der Antragsteller in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, dass ihnen daraus ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können. Die Behörde ist somit der Ansicht, dass die geforderten Voraussetzungen, welche eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen, im konkreten Fall nicht vorliegen. Sie sind nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und haben sonst auch keinen anderen dauerhaften Aufenthaltsstatus. Es kann im speziellen Fall auch nicht erkannt werden, dass Sie in beliebiger Weise in der österreichischen Gesellschaft eingewachsen und verankert wären bzw. Ihre allfälligen Bindungen dergestalt wären, dass deren Veränderung für Sie nachhaltige Folgen hätte:
Sie sind zwar unbescholten, allerdings aus nachfolgend angeführten Fakten liegen auch keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in Ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen wird.
Eine den Schutz des Art. 8 EMRK auslösende Verbindung kann nur für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Zur Beurteilung herangezogen werden können daher alle Lebensumstände, Verhaltensmuster und Tatsachen und sind in der Regel sämtliche Für und Wider gegenüberzustellen:Eine den Schutz des Artikel 8, EMRK auslösende Verbindung kann nur für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Zur Beurteilung herangezogen werden können daher alle Lebensumstände, Verhaltensmuster und Tatsachen und sind in der Regel sämtliche Für und Wider gegenüberzustellen:
Sie sprechen nicht Deutsch. Somit können Sie sich nicht ausreichend verständlich machen und ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Sie nahmen unter unberechtigt nach Ihrer Einreise in Österreich Aufenthalt. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich ein. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FrG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva). Die unbefugte Einreise bzw. Aufenthaltnahme, stellt nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln, insb. das Gebot der Auslandsantragstellung zu umgehen (Vgl VwGH 9.8.2000, 2000/19/0043). Sie sind ist nicht kranken- oder sozialversichert. Nach Ihren Angaben haben Sie in Österreich unangemeldet gearbeitet. Sie kamen offensichtlich zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Österreich. Eine Illegale Arbeitstätigkeit, was somit eine gegen die öffentliche Ordnung gerichtete Handlung darstellt, wurde nicht von den einschlägig dazu berufenen Behörden genehmigt und steht somit dem öffentlichen Interesse eines regulierten Arbeitsmarktes gravierend entgegen.Sie sprechen nicht Deutsch. Somit können Sie sich nicht ausreichend verständlich machen und ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Sie nahmen unter unberechtigt nach Ihrer Einreise in Österreich Aufenthalt. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich ein. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FrG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva). Die unbefugte Einreise bzw. Aufenthaltnahme, stellt nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln, insb. das Gebot der Auslandsantragstellung zu umgehen (Vgl VwGH 9.8.2000, 2000/19/0043). Sie sind ist nicht kranken- oder sozialversichert. Nach Ihren Angaben haben Sie in Österreich unangemeldet gearbeitet. Sie kamen offensichtlich zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Österreich. Eine Illegale Arbeitstätigkeit, was somit eine gegen die öffentliche Ordnung gerichtete Handlung darstellt, wurde nicht von den einschlägig dazu berufenen Behörden genehmigt und steht somit dem öffentlichen Interesse eines regulierten Arbeitsmarktes gravierend entgegen.
Die Mittellosigkeit eines Fremden mit der daraus resultierenden Gefahr strafbarer Handlungen sowie einer finanziellen Belastung der Republik Österreich lässt auch ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten erscheinen (VwGH 19.02.1997, 96/21/0201 ). Zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes ist überdies die Unterbindung des Aufenthalts von mittellosen Personen sehr bedeutsam. VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406.Die Mittellosigkeit eines Fremden mit der daraus resultierenden Gefahr strafbarer Handlungen sowie einer finanziellen Belastung der Republik Österreich lässt auch ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten erscheinen (VwGH 19.02.1997, 96/21/0201 ). Zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes ist überdies die Unterbindung des Aufenthalts von mittellosen Personen sehr bedeutsam. VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406.
Da die Aufenthaltsdauer in Österreich einen geringfügigen Zeitabschnitt in Ihrem Leben darstellt, da Sie den Großteil Ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hatten, kann angesichts dieser kurzen Dauer nicht von einer Verankerung gesprochen werden. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird weiterhin dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf dem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleiteten vorübergehenden Aufenthaltsrecht stützen konnte.(vgl. VwGH 2007/01 0479-7, 26.06.2007, VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216bis 219)Da die Aufenthaltsdauer in Österreich einen geringfügigen Zeitabschnitt in Ihrem Leben darstellt, da Sie den Großteil Ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hatten, kann angesichts dieser kurzen Dauer nicht von einer Verankerung gesprochen werden. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird weiterhin dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf dem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleiteten vorübergehenden Aufenthaltsrecht stützen konnte.vergleiche VwGH 2007/01 0479-7, 26.06.2007, VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216bis 219)
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH G 78/04 vom 17.03.2005 zu erwähnen, in dem erkannt wurde, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang in Österreich aufhalten und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind. Der EGMR stellte klar, dass Art. 8 MRK nicht derart ausgelegt werden dürfe, als würde die Ausweisung Fremder allgemein verboten sein, sobald diese sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Konventionsstaates aufgehalten haben.Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH G 78/04 vom 17.03.2005 zu erwähnen, in dem erkannt wurde, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang in Österreich aufhalten und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind. Der EGMR stellte klar, dass Artikel 8, MRK nicht derart ausgelegt werden dürfe, als würde die Ausweisung Fremder allgemein verboten sein, sobald diese sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Konventionsstaates aufgehalten haben.
Berücksichtigt werden muss lt. VwGH, wenn der Asylwerber lediglich einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag gestellt hatte (VwGH 17.11.2005, 2005/21/0359) bzw. eine (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung durch bewusste vorsätzliche Vortäuschung eines Asylgrundes erschlichen hat (VwGH 2.10.1996, 95/21/0169).
Ihre behaupteter Cousin ist kein österreichischer Staatsangehöriger. Dessen Asylantrag wurde seitens des Bundesasylamtes abgewiesen. Diese Aufenthaltstitel sind somit nicht unbefristet und enden mit rechtskräftiger negativer Bescheiderlassung.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VwGH 17.3.2005, G 78/04).
Ein Eingriff ins Privatleben ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme Ihrer Angaben nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhält. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen.
In Kenntnis Ihrer unwahren Behauptungen zu den Ausreisegründen konnten Sie zudem keine realistischen Erwartungen anstellen, dass sich durch den somit unbegründeten Aufenthalt ein Ausweisungshindernis ergeben könnte.
Die erkennende Behörde muss sohin unter Zugrundelegung aller relevanten Sachverhaltsmerkmale im Zuge der Interessensabwägung welche für die abzusprechende Ausweisung von Bedeutung sind, festhalten, dass die Interessensabwägung nicht zu Ihren Gunsten ausfallen kann und somit notwendig und verhältnismäßig ist.
Eine besondere Bindung zu Österreich konnte zufolge den obigen Überlegungen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund all dieser Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles geboten ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden.Aufgrund all dieser Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles geboten ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden.
Deshalb wird unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."
Dieser Bescheid wurde per RSa-Brief "an Herrn XXXX" adressiert und am 23. Jänner 2009 - nach einem Zustellversuch am 22. Jänner 2009 an der zitierten Anschrift - beim Postamt XXXX hinterlegt.Dieser Bescheid wurde per RSa-Brief "an Herrn XXXX" adressiert und am 23. Jänner 2009 - nach einem Zustellversuch am 22. Jänner 2009 an der zitierten Anschrift - beim Postamt römisch 40 hinterlegt.
Am 7. Februar 2009 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers per Fax beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein:
"Antragsteller: XXXX"Antragsteller: römisch 40
Staatsangehöriger des Kosovo
XXXXrömisch 40
(...)
Ich, XXXX, Staatsangehöriger des Kosovo, postalisch erreichbar an oben angeführter Adresse stelle hiermit denIch, römisch 40 , Staatsangehöriger des Kosovo, postalisch erreichbar an oben angeführter Adresse stelle hiermit den
Antrag
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6
AVG.
Die Asylbehörde möge dem Antrag gemäß § 72 AVG bescheidmäßig stattgeben.Die Asylbehörde möge dem Antrag gemäß Paragraph 72, AVG bescheidmäßig stattgeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit 22.01.2009 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle Wien vom 19.01.2009 hinterlegt.
Ich bin seit 26.05.2008 an umseits angeführter Adresse als "obdachlos", jedoch mit Abgabestelle, bzw. Zustelladresse gemeldet. Ich habe sämtliche Ladungen hinsichtlich meines Asylverfahrens behoben und diesen auch Folge geleistet.
Den zu bekämpfenden Bescheid vom 22.01.2009, welcher mit 22.01.2009 hinterlegt wurde, habe ich jedoch erst nach Verstreichen der 14-tätigen Frist zur Einbringung einer Beschwerde erhalten, da ich erkrankt war und erst gestern, am 06.02.2009 bei meiner Abgabestelle vorgesprochen habe. Den Bescheid habe ich beim zuständigen Postamt sofort nach Aushändigung des gelben Hinterlegungszettels behoben.
Die Rechtsberatung des Vereins, bei dem ich auch meine Zustelladresse habe wird jeweils samstags ab 10:00 Uhr angeboten und sprach ich deshalb am Samstag, dem 07.02.2009 dort vor. Im Zuge dieser Vorsprache wurde mir mitgeteilt, dass die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels bereits am 05.02.2009 verstrichen ist.
Ich habe somit über das Versäumnis der Verfahrungshandlung, hier die Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde am heutigen Tag, dem 07.02.20089 erfahren und beginnt damit der 14-tägigen Fristenlauf zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit diesem Datum.
§ 71 Abs. 2 AVG:Paragraph 71, Absatz 2, AVG:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Ich verfüge über keine ständige Unterkunft auch keine Krankenversicherung, weshalb ich auch keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte. Meine letzte Vorsprache an meiner Abgabestelle war am 21.01.2009 (siehe beiliegendenAusdruck) und war es mir auf Grund eines grippalen Infektes nicht möglich hinsichtlich allfälliger Schriftstücke vorzusprechen.
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ist auch klar ersichtlich, dass ich mich bisher im Hinblick auf das Asylverfahren mit äußerster Sorgfalt verhalten habe. Dies stellt einen weiteren Beweis hinsichtlich des Vorliegens eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses dar.
§ 71 Abs. 1 AVG:Paragraph 71, Absatz eins, AVG:
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
Z. 1 die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Ziffer eins, die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Da gemäß Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen ist, übermittle ich gleichzeitig nochmals den Beschwerdeschriftsatz, der jedoch vorerst nur allgemein gehalten ist. Bei Stattgebung meines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde ich umgehend eine begründete Ergänzung hinsichtlich des erstinstanzlichen negativen Bescheides nachreichen.
§ 71 Abs. 3 AVG:Paragraph 71, Absatz 3, AVG:
Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Ich stelle deshalb den
Antrag
1.) Das Bundesasylamt - Außenstelle Wien möge meinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben und den Asylakt mit der gleichzeitig eingebrachten Formalberufung an den Asylgerichtshof weiterleiten.
2.) Das Bundesasylamt - Außenstelle Wien möge jedenfalls aussprechen, dass mir die aufschiebende Wirkung zuerkant wird."
Zugleich legte der Beschwerdeführer "das Rechtsmittel der Beschwerde ein" und führte hierzu begründend aus, dass der Bescheid aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung seines Asylbegehrens sowie die Feststellung, seine Ausweisung in sein Herkunftsland sei zulässig, beruhen würden, rechtswidrig sei. Zudem sei das Parteiengehör nicht gewahrt und kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens durchgeführt worden.
Am 19. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Auf die ihm in dieser Einvernahme gestellten Fragen gab der Beschwerdeführer folgende Antworten:
"F: Sie haben einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Können Sie mir erklären weswegen Sie einen derartigen Antrag eingebracht haben?
A: Ich möchte nicht in den Kosovo zurückkehren.
F: War das der einzige Grund warum dieser Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde?
A: Ja, nur deshalb.
F: Demnach wollen Sie mit allen Mittel eine zwangsweise Ausweisung bzw. Abschiebung Ihrer Person verhindern bzw. hinauszögern?
A: Ja, ich will nicht zurück.
F: Wer hat diesen Wiedereinsetzungsantrag für Sie gestellt?
A: Die Caritas im 2. Bezirk hat dieses Schreiben für mich aufgesetzt und hierher geschickt.
F: Meinen Sie damit den Verein "Ute Bock"?
A: Ja, dort wo ich angemeldet bin.
F: Kennen Sie den Inhalt des betreffenden Wiedereinsetzungsantrages?
A: Ja, ich verlange damit das mein Verfahren neu aufgerollt wird.
F: Wann haben Sie ihren Asylbescheid des BAW. in Empfang genommen?
A: Glaublich am 07.01.2009.
F: Warum haben Sie gegen die negative Entscheidung der Behörde keine Berufung erhoben?
A: Ein paar Freunde haben mir geraten ich solle zur Caritas gehen, denn ich wusste nicht wie man eine Berufung einbringt.
F: Wann genau waren Sie, nachdem Sie ihren Bescheid des BAA. Erhalten haben, bei der Caritas um bezüglich einer Berufung vorzusprechen?
A: Ich war erst zwei Wochen nach dem Erhalt meines Bescheides bei der Caritas.
F: Warum sind Sie nicht gleich nach der Zustellung Ihres Bescheides dorthin gegangen?
A: Im Bescheid stand, man sollte nach zwei Wochen eine Berufung einbringen.
F: Wollen Sie der Behörde noch etwas mitteilen?
A: Nein, ich habe dem nichts hinzuzufügen.
V: In ihrem Bescheid vom 16.1.2009, konkret in der Rechtsmittelbelehrung, die in Ihrer Muttersprache ausgeführt wurde, wird klar darauf hingewiesen, dass Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine Berufung gegen diese negative Entscheidung der Behörde einbringen können. Demnach haben Sie sich offenbar diese Rechtsmittelbelehrung nicht genau durchgelesen.
A: Ich habe es so verstanden."
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2009, Zl. 08 03.316-BAW WE, wurde der "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2009 (...) gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF abgewiesen." (Spruchpunkt I.) und der "Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, (...) gemäß § 71 Absatz 6 AVG zurückgewiesen". Begrindet wurde dieser Bescheid mit nachstehenden Erwägungen des Bundesasylamtes:Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2009, Zl. 08 03.316-BAW WE, wurde der "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2009 (...) gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF abgewiesen." (Spruchpunkt römisch eins.) und der "Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, (...) gemäß Paragraph 71, Absatz 6 AVG zurückgewiesen". Begrindet wurde dieser Bescheid mit nachstehenden Erwägungen des Bundesasylamtes:
"A) Verfahrensgang
Sie haben am 13.04.2008, beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG eingebracht, dabei angegeben den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Kosovo und am XXXX geboren zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 16.01.2009 wurde Ihr Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 2005, abgewiesen, Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt und Sie gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Sie haben am 13.04.2008, beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG eingebracht, dabei angegeben den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger des Kosovo und am römisch 40 geboren zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 16.01.2009 wurde Ihr Asylantrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, abgewiesen, Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt und Sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde Ihnen am 23.01.2009 rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 09.02.2009 in Rechtskraft, da ein Rechtsmittel nicht fristgerecht ergriffen wurde.
Am 14.02.2009 brachten Sie gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es bei Ihrer Zustelladresse (Verein Ute Bock) am 26.01.2009 zu Unzukömmlichkeiten und dadurch zur Nichtausfolgung des Bescheides gekommen ist. Nach einer Erkrankung sei der Hinterlegungszettel beim Verein wieder aufgetaucht. Sie wären am 09.02.2009 noch dort vorstellig gewesen.
B) Beweismittel
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Die Zuständigkeit des Bundesasylamtes ergibt sich aus dem Inhalt des gegenständlichen Antrags.
Festgestellt wird, dass der erstinstanzliche asylrechtliche Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien, zugestellt am 23.01.2009 mit 09.02.2009 in Rechtskraft erwachsen ist.
Sie waren durch das erhaltene Merkblatt über den gang des Verfahrens voll informiert. Sie wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Kontaktnahme mit Rechtsberatern, Flüchtlingsberater, Vertreter und Vertrauenspersonen besteht. Ihnen wurde eine Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und sonstige Informationsblätter in Ihrer Sprache ausgefolgt. Sie waren auch intellektuell fähig dem Verfahrenslauf zu folgen, bzw. Ihre Pflichten zu erkennen. Es wäre für Sie ein leichtes gewesen, sich an den Flüchtlingsberater zu wenden. Ihnen steht zur Beachtung des Verfahrensganges in den Außenstellen des Bundesasylamtes Infokioske (Touchscreenautomaten) zur Verfügung.
Bei der Einbringung einer Beschwerde im Asylverfahren treten für den Beschwerdewerber keinerlei Kosten auf. Eine anwaltliche Vertretung ist für die Einbringung einer Beschwerde möglich aber nicht notwendig. Es stehen zur Verfahrensunterstützung mannigfaltige Hilfen zur Verfügung.
Ihnen war aus der niederschriftlichen Einvernahme bekannt, dass die Flüchtlingsberaterin des Bundesasylamtes, aber auch viele sonstige Rechtsberater zur Verfahrensunterstützung kostenlos zur Verfügung stehen. Die Einvernahme wurde Ihrer Sprache durchgeführt.
Sie waren im bisherigen Verfahren auch schon so sorgfaltslos, nicht am Verfahren mitzuwirken bzw. sich nicht entsprechend Ihrer Wohnadresse auch anzumelden. Sie verstießen gegen das MeldeG und wurden auch angezeigt. Nach Ihren eigenen Angaben waren Sie gar nicht obdachlos.
Festgestellt wird zum Verein ua. folgende Text der Website des Vereins, aus dem hervorgeht, dass die Abgabestelle nicht nur als Zustelladresse, sondern auch als Beratungsstelle fungieren möchte: ( http://www.fraubock.at/postmeldeservice.html )
"Zahlreiche AsylwerberInnen müssen ohne ständige Unterkunft und damit ohne Meldeadresse auskommen. Für die Fortführung des Asylverfahrens ist aber eine Zustelladresse äußerst wichtig, damit Bescheide fristgerecht zugestellt werden können. Daher betreiben wir ein Post- und Meldeservice für Asylsuchende, die über keinen ständigen Wohnsitz verfügen.
Der Meldeschein mit dem Vermerk "Obdachlos" ermöglicht zwar die Postzustellung, berechtigt aber nicht zum Bezug der Grundversorgung - was insofern keine Rolle spielt, da es sich bei den mehr als 900 gemeldeten Personen (Stand Dezember 2006) fast ausschließlich um AsylwerberInnen handelt, denen ohnedies die Grundversorgung verweigert wird.
Die ehrenamtlich tätigen MitarbeiterInnen in der Poststelle übersetzen bei Bedarf behördliche Schreiben für die EmpfängerInnen und erklären deren Inhalt. Für den weiteren juristischen Beistand steht den KlientInnen unsere Sozial- und Rechtsberatung zur Verfügung.
Die Meldeservice-NutzerInnen werden angehalten, sich mindestens einmal pro Woche nach ihrer Post zu erkundigen, was vor allem der Einspruchsfristen im Asylverfahren wegen von großer Bedeutung ist. Um die Gültigkeit der Meldungen zu gewährleisten, werden Personen, von denen wir länger als vier Wochen keine Nachricht erhalten, wieder abgemeldet."
Festgestellt wird, dass seit Gründung des Vereins "Ute Bock" und der Institution des Vereins (XXXX) als Zustelladresse (Obdachlosenmeldung), es in einem überaus großen Teil der Verfahren zu Sorgfaltsverstößen (seitens des Vereins) kommt und die Verfahren dadurch sehr häufig beeinträchtigt werden. Dies ist nicht nur amtsbekannt, sondern auch allgemein im Flüchtlingswesen (auch bei anderen Behörden, NGO¿s, Antragstellern, etc.) leidvoll erfahrener Verwaltungsalltag.Festgestellt wird, dass seit Gründung des Vereins "Ute Bock" und der Institution des Vereins (römisch 40 ) als Zustelladresse (Obdachlosenmeldung), es in einem überaus großen Teil der Verfahren zu Sorgfaltsverstößen (seitens des Vereins) kommt und die Verfahren dadurch sehr häufig beeinträchtigt werden. Dies ist nicht nur amtsbekannt, sondern auch allgemein im Flüchtlingswesen (auch bei anderen Behörden, NGO¿s, Antragstellern, etc.) leidvoll erfahrener Verwaltungsalltag.
Sehr häufig kommt es zu ähnlich gelagerten Fällen, nämlich dass angegeben wird, dass die zugestellten Schreiben nicht in die Hände der Asylwerber gelangen bzw. sonstige schwere "Versehen", wie vergessene Berufungen durch den Verein passieren. Fast immer wird dabei ein Manipulationsversagen des Vereins offensichtlich.
Zu den verwaltungstechnischen Manipulationsversagen beim Verein zählen ua. die Falschanmeldung, das Zustellversagen an der Zustelladresse (verursacht durch den Verein), sonstige Fehlzustellungen, Nichtzukommen der zugestellten Schreiben an die betreffenden Antragsteller, vergessene Berufungen und immer wieder selbstverschuldete Wiedereinsetzungsvorbringen.
So mussten allein in der letzten Zeit - allein durch die Außenstelle Wien - in folgenden Fällen Anzeigen auf Grund des Meldegesetzes, nach einer Falschmeldung an der Adresse des Vereins gelegt werden (beispielhafte Aufzählung):
05 14.361-BAW; 06 06.756-BAW; 06 14.044-BAW; 07 10.524-BAW; 07 10.983-BAW; 07 11.036-BAW; 08 00.041-BAW; 08 00.308-BAW; 08 00.785-BAW; 08 05.605-BAW; 08 07.604-BAW; 08 07.860-BAW; 08 07.889-BAW; 07 08.350-BAW; 08 03.316-BAW; 08 03.315-BAW; 08 02.762-BAW;
Schon seit mehr als einem Jahr werden Asylwerber, welche in der Außenstelle Wien einvernommen werden (wenn es, nach oft vielen Versuchen gelingt den Ladungsbescheid an den Antragsteller zu vermitteln), dahingegen manuduziert, dass bei einer Meldung bei dem oa. Verein zu riskanten Zustellproblemen für die Antragsteller kommen kann.
Für gewöhnlich wird folgender Text den betreffenden Asylwerbern bekannt gegeben:
"Sie werden aufgefordert sich an Ihrer tatsächlichen Meldeadresse (tatsächlichen Unterkunft) bei der Meldebehörde anzumelden.
Sie verfügen lediglich beim Verein Ute Bock über eine Obdachlosenmeldung! Sie werden darüber Informiert, dass es bei der oa. Meldeadresse bzgl. Zustellungen und übermitteln von Schreiben laufend zu Fehlern kommt, sodass die dort Gemeldeten verfahrensrechtlich zu Schaden kommen können. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie hiermit von diesem Risiko in Kenntnis sind und Ihnen bei einem etwaigen Zustell- oder Übermittlungsproblem Sorglosigkeit bei der Auswahl der Zustelladresse angerechnet werden müsste. Es steht Ihnen aber frei gewissenhafte und im Allgemeinen fehlerfreie Zustellbevollmächtigte bzw. Adressen zu wählen. Sie haben sich gem. dem geltenden Meldegesetz innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden wenn Sie in einer Wohnung Unterkunft nehmen!"
Weitere Beispiele für die laufenden Unzukömmlichkeiten (Wiedereinsetzungssachverhalte die geprüft werden müssen ua. - weil es im Verein zu sorglosen Verhalten gekommen ist):
08 00.308-BAW (Unzukömmlichkeiten - beim Verein); 07 03.033-BAW (verschwundene Hinterlegungsanzeige); 08 01.749-BAW (falsche Antragstellung); 07 09.053-BAW (Nichtausfolgung); 05 21.807-BAW (falsches FAX); 04 01.649-BAW (mangelhaftes Einbringen); 07 09.757-BAW (verlegter Bescheid); 08 09.337-BAW (frustrierter Ladungstermin wegen Unzukömmlichkeiten beim Verein Ute Bock); 04 01.649-BAW (Wiedereinsetzungsproblematik); 06 00.645-BAW (versäumte Beschwerdeeinbringung); 08 05.610-BAW (versäumte Wiedereinsetzungseinbringung); 08 03.316-BAW (verlegte Hinderlegungszettel);
Die ausgeführte Liste könnte nach belieben weiter fortgeführt werden und zeigt nur einige Beispielfälle. Die Liste kann darüber hinaus auch noch weiter dargestellt werden, da nur Fälle der Außenstelle Wien angeführt sind.
Festgestellt werden muss aus all dem jedoch, dass es für jedermann ganz offensichtlich und es auch für jeden durchschnittlich informierten Antragsteller klar ist, welchem Risiko man sich aussetzt, wenn man den Verein Ute Bock als Abgabestelle heranzieht und nicht etwa eine problemlos funktionierende Zustellstelle (eines NGO oder einer Flüchtlingsberatung) bedient.
Die Anfälligkeit für div. Mängel (Fristversäumnisse, etc.) sind allgemein- und amtsbekannt. Sie haben sich den Vertreter selbst und aus freien Stücken ausgesucht, obwohl es auch kostenlose und zuverlässiger agierende Institutionen (z.B. NGO¿s), Flüchtlingsberater, etc. gibt, welche keine einschlägigen und allgemein bekannten Makel aufweisen.
Festgestellt wird, dass Sie nicht dispositionsunfähig und Herr der Lage, über Ihre Angelegenheiten waren. Sie waren sowohl des Redens als auch des Telefonieren und Schreibens mächtig und geistig soweit auf der Höhe um die notwendigen Handlungen zu setzen. Sie waren somit auch zum Zeitpunkt Ihrer angeblichen Krankheit in der Lage eine fristgerechte Berufung einzubringen. Es konnte kein Berufungseinbringungshinderungsgrund festgestellt werden. Ein erforderliches ärztliches Attest haben Sie nicht in Vorlage gebracht. Sie waren am Tag Ihrer Einvernahme in voller Agilität im ha. Amt anwesend. Sie behaupten nach vergeblicher Vorsprache bei Ihrer Zustelladresse (zu dessen Termin die Hinterlegungsanzeige bereits vorlag) krank geworden zu sein. Dies ohne Angabe der genauen Hintergründe. Sie geben weder Ihre Krankheit noch den event. zu ladenden Arzt an und muss daher von einer geringfügigen Unpässlichkeit ausgegangen werden - einen Gegenbeweise legten Sie nicht vor.
Aus dem Akt Ihres Wohnungsgenossen und Cousins ergibt sich ein völlig identer Sachverhalt. Er wurde einvernommen (Az.08 03.316-BAW) und widerstritt seine - offenbar vom Verein Ute Bock verfassten - Angaben aus dem Antrag, dass er wirklich krank gewesen ist. Offensichtlich hat ihr Cousin seinen Wiedereinsetzungsantrag mit Krankheit begründet und wusste danach bei einer Einvernahme im Bundesasylamt nichts mehr von dieser Krankheit.
Festgestellt werden muss, dass der Verein Ute Bock vorsätzlich und mit allen Mitteln, völlig an den Haaren herbeigezogene Wiedereinsetzungsgründe erfindet um ja nur die selbst verursachten Fehler zu kaschieren.
So auch in Ihrem Fall und muss auch hier festgestellt werden, dass Sie keiner die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Krankheit unterlegen sind. Dies haben Sie nicht einmal behauptet.
Zuletzt wird festgestellt, dass Sie angeben, am 09.02.2009 - also noch in der Rechtsmittelfrist bei Ihrer Zustellstelle den Bescheid geholt zu haben. Allerdings haben Sie auch zu diesem Zeitpunkt in sorgloser Weise keine Verfahrenshandlungen unternommen. Die Hinterlegung des Bescheides fand im Übrigen nicht am 22.01.2009 sondern am 23.01.2009 statt, was einen weiteren Fehler in Ihrem Antrag aufzeigt.
Es wäre jedenfalls einem halbwegs sorgfältigen Antragsteller immer und leicht möglich gewesen eine allgemein gehaltene Beschwerde fristgerecht einzubringen. Festgestellt wird zuletzt, dass Sie sich in Ihrem bisherigen Verwaltungsverfahren in Österreich immer als unglaubwürdig erwiesen hat.
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides am 23.01.2009 und der Unterlassung der Einbringung einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde innerhalb der Rechtsmittelfrist ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Gültigkeit des Zustellvorgangs folgt aus der im Akt befindlichen Beurkundung als öffentliche Urkunde. Ein Gegenbeweis liegt nicht vor.
Weitere konkrete Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages haben Sie ebenso wenig gemacht, wie allfällig weitere Wiedereinsetzungsgründe dargetan wurden. Der Wiedereinsetzungswerber hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 30.09.1991, Zl. 90/19/0497).
Ihrem sorgfaltslosen Handeln musste glauben geschenkt werden. Sie konnten jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass es nicht möglich gewesen wäre, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzen. Dies auch in Hinblick auf seine intellektuellen Fähigkeiten (Schulbildung). Wie festgestellt, konnte kein Hinderungsgrund für die Setzung von Verfahrensschritten glaubhaft gemacht werden, da viele Möglichkeiten zur Setzung von solchen Verfahrensschritten bestehen. Zudem waren Sie auch in seinem bisherigen Verwaltungsverfahren unglaubwürdig. Glaubhaft ist, dass Sie aus der Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache wussten, wie lange die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Berufung andauerte. Glaubhaft ist, dass Sie Ihre bisher gezeigte Sorgfaltslosigkeit in Ihren Verfahren auch bei der Einbringung der Berufung fortsetzten (siehe Meldepflichten).
Der Antrag bezieht sich auf unkonkrete Hinderungsgründe einer nicht genau definierten, jedoch als leicht anzusehenden Krankheit bzw. einer nur vorgeschobenen Krankheit. Sie haben Ihre extreme Unglaubwürdigkeit im laufe des Asylverfahrens glaubhaft gemacht, indem Sie Falschangaben zu Ihrer Meldeadresse tätigten. Zunächst sind aber insbesondere die allgemein gehaltenen Angaben über eine wiedereinsetzungsgrundrelevanten Krankheit unglaubwürdig. Noch bei Einvernahme waren Sie völlig gesund. Sie haben insbesondere die für eine Wiedereinsetzungsstattgebung notwendige Dispositionsunfähigkeit keineswegs glaubhaft machen können, zumal Sie diese nicht einmal benennen und keine weiteren Konkretisierungen anführen, warum Sie nicht des Redens, Schreibens bzw. Telefonierens mächtig gewesen wären. Daneben ergibt sich aus der Einvernahme mit Ihrem Cousin, der einen identen Antrag einbrachte, dass sich der Verfasser Ihres Einbringen nicht scheut auch die Unwahrheit in einem Verfahren zu äußern. Es erfolgte keine Beweismittelvorlage. Auch die Bekanntgabe des zu ladenden Arztes wurde verweigert. All dies machte Ihr Gesamtvorbringen völlig unglaubwürdig.
E) Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. C Ziffer 34, hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.
Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.).
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne § 1332 ABGB zu verstehen.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136).
Die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages liegen nicht vor.
Unerlässliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 71 Abs 1 AVG ist das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, durch welches Sie daran gehindert worden wären, die Frist einzuhalten.Unerlässliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, durch welches Sie daran gehindert worden wären, die Frist einzuhalten.
Es obliegt der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 30.07.1992, 91/17/0147). Dies ist jedoch nicht gelungen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (VwGH 4.4.1984, 84/13/0011,0020 etc.). Weiters hat eine Partei die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.1.1987, 86/16/0245,0246 etc.). Sie konnten weder den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft machen, noch konnten taugliche Bescheinigungsmittel vorlegt werden.
Ein derartiges Verhalten, wie das von Ihnen beschriebene, stellt weiters im Ergebnis eine gröbliche Sorgfaltsverletzung dar. Nachvollziehbare Gründe, dass Ihnen das erforderliche Verhalten wie oben geschildert aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, haben Sie nicht glaubhaft vorgebracht; für die Annahme eines minderen Grades des Versehens bleibt kein Raum (vgl VwGH 17.05.1990, Zl. 90/06/0062).Ein derartiges Verhalten, wie das von Ihnen beschriebene, stellt weiters im Ergebnis eine gröbliche Sorgfaltsverletzung dar. Nachvollziehbare Gründe, dass Ihnen das erforderliche Verhalten wie oben geschildert aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, haben Sie nicht glaubhaft vorgebracht; für die Annahme eines minderen Grades des Versehens bleibt kein Raum vergleiche VwGH 17.05.1990, Zl. 90/06/0062).
Eine Krankheit kann für sich genommen niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn infolge einer Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also infolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden könnte (vgl VwGH 27.01.1994, Zl. 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, Zl. 90/13/0004). Bei der angesprochenen Krankheit kann davon - ohne das nicht behauptete Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht gesprochen werden, als es sich dabei um eine zwar unter Umständen vorübergehende Unpässlichkeit bewirkende, aber nicht objektiv schwere (etwa die geistige Aufnahmefähigkeit ausschließende) Beeinträchtigung handelt. Somit ist selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer Krankheit eine (telefonische) Kontaktaufnahme mit einem Verfahrenshelfer bzw. mit dem Amt, oder die Kontaktierung von Bekannten bzw. Wohnungsgenossen, zwecks Verfassung eines Rechtsmittels nach allgemeiner Lebenserfahrung zumutbar und möglich. Letztendlich ergab sich aber, dass Sie gar nicht krank waren und Gegenteiliges durch Ihre Mitwirkungsverweigerung nicht vorliegt.Eine Krankheit kann für sich genommen niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn infolge einer Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also infolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden könnte vergleiche VwGH 27.01.1994, Zl. 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, Zl. 90/13/0004). Bei der angesprochenen Krankheit kann davon - ohne das nicht behauptete Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht gesprochen werden, als es sich dabei um eine zwar unter Umständen vorübergehende Unpässlichkeit bewirkende, aber nicht objektiv schwere (etwa die geistige Aufnahmefähigkeit ausschließende) Beeinträchtigung handelt. Somit ist selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer Krankheit eine (telefonische) Kontaktaufnahme mit einem Verfahrenshelfer bzw. mit dem Amt, oder die Kontaktierung von Bekannten bzw. Wohnungsgenossen, zwecks Verfassung eines Rechtsmittels nach allgemeiner Lebenserfahrung zumutbar und möglich. Letztendlich ergab sich aber, dass Sie gar nicht krank waren und Gegenteiliges durch Ihre Mitwirkungsverweigerung nicht vorliegt.
Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
Gem. § 71 Abs 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung beilegen.Gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung beilegen.
Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat unter Abwägung der Interessen der antragsstellenden Partei mit den öffentlichen Interessen zu erfolgen. Da es im öffentlichen Interesse liegt, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht zukommt (und insbesondere unglaubhafte Angaben den Behörden gegenüber gemacht haben, sich nicht rechtskonform anmelden bzw. gegen das MeldeG verstoßen und nicht am Verfahren mitwirken) dass Bundesgebiet ehestens wieder verlassen, war ebenfalls spruchgemäß zu entscheiden. Dieses Ergebnis ist gerade unter Anbetracht der VwGH - Einzelentscheidung vom 15.07.2002 (AW 2002/20/0297-3) zu erzielen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."
Auch dieser Bescheid wurde per RSa-Brief "an Herrn XXXX, (...) XXXX" adressiert und am 2. März 2009 - nach einem Zustellversuch am 27. Februar 2009 an der zitierten Anschrift - beim Postamt XXXX hinterlegt.Auch dieser Bescheid wurde per RSa-Brief "an Herrn römisch 40 , (...) XXXX" adressiert und am 2. März 2009 - nach einem Zustellversuch am 27. Februar 2009 an der zitierten Anschrift - beim Postamt römisch 40 hinterlegt.
Der am 7. März 2009 eingelangten Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nachstehender Inhalt zu entnehmen:
"Die Asylbehörde führt aus, dass ich keine Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht hätte, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge hätten.
Einerseits führt die Asylbehörde aus, dass es sich bei dem Verein Ute Bock um eine Organisation handeln würde, die amtsbekannt dafür sei, dass Schriftstücke nicht zugestellt werden würden. Weiters würde die erkennende Behörde nunmehr im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme auf diesen Umstand hinweisen und würde dies auch im Protokoll der Niederschrift Niederschlag finden. Dazu möchte ich angeben, dass mir dies nicht mitgeteilt wurde und dies in der Niederschrift auch nicht festgehalten wurde.
Weiters erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass der Verein Ute Bock zur Gänze unentgeltlich tätig ist. Der überwiegende Teil der MitarbeiterInnen, insbesonder im so genannten Postservice, als auch in der Rechtsberatung setzt sich aus ehrenamtlichen MitarbeiterInnen zusammen, die in der Freizeit unentgeltlich Unterstützung anbieten.
Die Asylbehörde verweist jedoch auf in der Mitte von Seite 5 des bekämpften Bescheides wie folgt auf:
"Sie haben sich den Vertreter Vertreter selbst und aus freien Stücken ausgesucht, obwohl es auch konstenlose und zuverlässigere agierende Institutionen (z.B.: NGO's), Flüchtlingsberater, etc., gibt, welche keine einschlägigen und allgemein bekannten Makel aufweisen."
Dazu möchte ich darauf hinweisen, dass ich mich vom Verein Ute Bock nicht vertreten lasse und anmerken, dass mir keine einzige so genannte NGO bekannt ist, die die Möglichkeit diese las Zustelladresse zu haben, ohne dafür nicht mindestens im Monat ¿ 50,-- dafür zu verlangen, weshalb sich für mich auch die Frage erhebt, ob die Behörden gegen derartige Ausbeutungen vorgeht.
Auch ist allgemein bekannt, dass die Subventionierungen des Großteils der Flüchtlingsvereine, insbesondere der Rechtsberatung von NGOs, eingestellt wurden. Mir ist keine einzige NGO in Wien bekannt, die AsylwerberInnen hilft Beschwerden und Anträge nach dem Asylgesetz unentgeltlich zu verfassen. Es gibt jedoch eine gar nicht geringe Zahl von so genannten Organisationen, die behaupten NGOs zu sein und für jeglichen Satz, der verfasst wird abkassieren, diese dann unter dem Titel eines "Mitgliedsbeitrages", bzw. einer "Spende" (von einem einkommenslosen Asylwerber!). Auch die Caritas leistet nur in den seltensten Fällen Hilfe bei der Verfassung von Rechtsmitteln, wobei die Kriterien unter welchen Umständen diese Unterstützung angeboten wird weder durchschaubar, noch nachvollziehbar ist.
Auf Seite 5, letzter Absatz des bekämpften Bescheids wird angeführt:
"Festgestellt werden muss, dass der Verein Ute Bock vorsätzlich und mit allen Mitteln, Wiedereinsetzungsgründe vorgibt."
Dem kann ich nur insoweit entgegnen, als der Grund für meinen am 07.02.2009 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand meine Erkrankung war.
Die Asylbehörde führt aus, dass ich selbst den Grund meines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht kennen würde, obwohl auf Seite 5 des bekämpften Bescheids angeführt ist, dass ich während der niederschriftlichen Einvernahme am 19.02.2009 angegeben habe, dass ich an einer leichten Grippe erkrankt war. Dies habe ich auch im Zuge der Vorsprache bei der Rechtsberatung beim Verein Ute Bock als Grund für meine Fristversäumnis angegeben und wurde im Antrag vom 07.02.2009 als Grund angegeben.
Nachvollziehbar ist jedoch die Haltung von Behröden gegenüber NGOs, die derartige Unterstützung anbieten. Die ist logischerweise nicht freundschaftlich, da bei einer Vielzahl von Rechtsmitteln, diesen auch stattgegeben wurde und dies auch zu Mehraufwänden der Behörden geführt hat.
Auf Seite 2 des bekämpften Bescheids führt die Asylbehörde aus, dass es mir der Bescheid mit 23.01.2009 rechtswirksam zugestellt wurde und mit 09.02.2009 in Rechtskraft erwachsen ist.
Ich erlaube mir darauf zu verweisen, dass mit der Hinterlegung am 23.01.2009 die 14-tätige Frist begann und somit mit 06.02.2009 der letzte Tag zur fristgerechten Einbringung des Rechtsmittels war und nicht der 09.02.2009! Ich war somit am Tag meiner Vorsprache am 07.02.2009 nicht mehr in der Lage war eine Beschwerde fristgerecht einzubringen.
Wäre das Ende der Rechtsmittelfrist der 09.02.2009 gewesen, so hätte die Asylbehörde meinen Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch enbenso abzuweisen gehabt, jedoch mit der Begründung, dass dieser Antrag noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde und hätte meine gleichzeitig eingebrachte Formalbeschwerde als "normaler" Beschwerdeschriftsatz gewertet werden müssen und der Akt zur weiteren Bearbeitung an den Asylgerichtshof übermittelt werden sollen.
Es obliegt nicht im Einflussbereich des Vereins ob dort gemeldete Personen auf Ladungen reagieren und Bescheide oder andere Schriftstücke tatsächlich beim zuständigen Postamt abgeholt werden, denn dient der Verein als Abgabestelle, wobei die Menschen bei der Poststelle des Vereins "lediglich" den gelben Hinterlegungszettel abholen und gemäß dem Zustellgesetz ist die persönliche Abholung beim zuständigen Postamt erforderlich!
Die Asylbehörde führt aus, dass ich während des gesamten vorangegangenen Verwaltungsverfahrens bereits als unglaubwürdig aufgetreten sie, Begründet wird dies jedoch in keiner Weise. Nicht berücksichtigt wird, dass ich auf jeden Ladungsbescheid reagiert habe und auch vor der Behörde erschienen bin.
Die Asylbehörde führte aus, dass ich keinerlei Beweise oder Ausführungen machte, aus welchen sich schließen lässt, dass ich nicht in der Lage war auf Grund der von mir geltend gemachten Erkrankung, dass ich "auch" dispositionsunfähig war.
So führte die erkennende Behörde in der Mitte der Seite 5 aus:
"Sie war am Tag Ihrer Einvernahme in voller Agilität im ha. Amt anwesend."
Meine Einvernahme war ca. 1 Monat nach meinem grippalen Infekt und war ich dann wieder gesundet, was jedoch keinesfalls den Rückschluss zulässt, dass ich zuvor nicht erkrankt war.
Auch ist in der Mitte der Seite 5 angeführt:
"Sie gaben weder Ihre Krankheit noch den event. Zu ladenden Arzt an..."
Diesbezüglich verweise ich auf die kurz nach diesem Satz von der erkennden Behörde selbst gemachten Ausführungen, wonach ich im Zuge der Einvernahme am 19.02.2009 sehr wohl wahrheitsgemäß angegeben habe, dass ich eine leichte Grippe hatte.
Ich war an einem grippalen Infekt erkrankt und konnte mich in keiner ärztliche Behandlung begeben, da ich keine Leistungen der Grundversorgung beziehe und deshalb auch über keine Versicherung verfüge. Weshalb ich auch keine entsprechenden Beweismittel vorlegen kann. Mir ist jedoch bewusst, dass ich im Zuge des Verwaltungsverfahrens angehalten bin die Wahrheit anzugeben und tu ich dies.
Ich habe sehr wohl dargelegt, dass ich durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war fristgerecht die Beschwerde einzubringen.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer Verhandlung der antragstellenden Partei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie auf Grund eines unvorgesehenen oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer Verhandlung der antragstellenden Partei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie auf Grund eines unvorgesehenen oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt.
Diese Voraussetzungen sind gegeben zumal der grippale Infekt unvorhergesehen und unabwendbar war. Meinem Antrag wäre somit vollinhaltlich statt zu geben.
Ich mache ein mangelhaftes Verfahren und falsche Rechtsauslegung geltend."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.
Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG steht der "Berufungsbehörde" - im konkreten Zusammenhang ist dies der Asylgerichtshof als nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen erkennendes Gericht (Art. 129c B-VG) - die volle Kognitionsbefugnis gegenüber Bescheiden der Unterbehörden - in Asylsachen ist dies das Bundesasylamt - zu. Der Asylgerichtshof vermag daher sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern bzw. aufzuheben.Nach der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG steht der "Berufungsbehörde" - im konkreten Zusammenhang ist dies der Asylgerichtshof als nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen erkennendes Gericht (Artikel 129 c, B-VG) - die volle Kognitionsbefugnis gegenüber Bescheiden der Unterbehörden - in Asylsachen ist dies das Bundesasylamt - zu. Der Asylgerichtshof vermag daher sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern bzw. aufzuheben.
Gem. § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder
2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Gem. Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gem. Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gem. Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gem. Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gem. Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gem. Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer
Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge ist der Beschwerdeführer seit 19. Mai 2008 beim Verein Ute Bock als Unterkunftgeber in XXXX, als obdachlos gemeldet, wobei aus den Meldedetails zu dieser Registrierung hervorgeht, dass die genannte Adresse auch als Abgabestelle gilt. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahme am 2. Juli 2008 auch an, in der XXXX zu wohnen und dort mit seinem Cousin ein Zimmer zu teilen (s.a. BAA-Akt, S. 77).Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge ist der Beschwerdeführer seit 19. Mai 2008 beim Verein Ute Bock als Unterkunftgeber in römisch 40 , als obdachlos gemeldet, wobei aus den Meldedetails zu dieser Registrierung hervorgeht, dass die genannte Adresse auch als Abgabestelle gilt. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahme am 2. Juli 2008 auch an, in der römisch 40 zu wohnen und dort mit seinem Cousin ein Zimmer zu teilen (s.a. BAA-Akt, S. 77).
Die maßgebliche Bestimmung für eine Meldung als obdachlos findet sich in § 19a MeldeG 1991 in seiner zuletzt geltenden Fassung. Die genannte Bestimmung lautet:Die maßgebliche Bestimmung für eine Meldung als obdachlos findet sich in Paragraph 19 a, MeldeG 1991 in seiner zuletzt geltenden Fassung. Die genannte Bestimmung lautet:
Hauptwohnsitzbestätigung
§ 19a. (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D (Anm.: Anlage D nicht darstellbar) in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erParagraph 19 a, (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D Anmerkung, Anlage D nicht darstellbar) in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß §§ 3 oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß Paragraphen 3, oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Absatz eins, ausgestellt wird. Paragraph 4, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.
(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Absatz eins, Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Absatz 3, Abmeldungen gleichzuhalten.
(5) § 9 gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend.(5) Paragraph 9, gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend.
Gemäß § 1 Abs. 9 MeldeG gilt dabei als obdachlos, wer nirgends Unterkunft genommen hat, wobei Unterkünfte gemäß Abs. 1 leg.cit. Räume sind, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 9, MeldeG gilt dabei als obdachlos, wer nirgends Unterkunft genommen hat, wobei Unterkünfte gemäß Absatz eins, leg.cit. Räume sind, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
Der Bescheid vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, wurde per RSa-Brief "an Herrn XXXX" adressiert und am 23. Jänner 2009 - nach einem Zustellversuch am 22. Jänner 2009 an der zitierten Anschrift - beim Postamt XXXX hinterlegt. Dem diesen Bescheid erstellenden Organwalter des Bundesasylamtes war jedoch spätestens seit der Einvernahme vom 5. November 2008 bekannt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Unterkunft, nämlich laut dessen Angaben eine Mietwohnung im dritten Wiener Gemeindebezirk, gemeinsam mit zwei Cousins genommen hatte. Die genaue Adresse vermochte der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme nicht bekannt zu geben, doch veranlasste der Umstand seiner neuen Unterkunft den einvernehmenden Organwalter des Bundesasylamtes auch zu nachstehend zitierter Aufforderung:Der Bescheid vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, wurde per RSa-Brief "an Herrn XXXX" adressiert und am 23. Jänner 2009 - nach einem Zustellversuch am 22. Jänner 2009 an der zitierten Anschrift - beim Postamt römisch 40 hinterlegt. Dem diesen Bescheid erstellenden Organwalter des Bundesasylamtes war jedoch spätestens seit der Einvernahme vom 5. November 2008 bekannt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Unterkunft, nämlich laut dessen Angaben eine Mietwohnung im dritten Wiener Gemeindebezirk, gemeinsam mit zwei Cousins genommen hatte. Die genaue Adresse vermochte der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme nicht bekannt zu geben, doch veranlasste der Umstand seiner neuen Unterkunft den einvernehmenden Organwalter des Bundesasylamtes auch zu nachstehend zitierter Aufforderung:
"Aufforderung:
Sie werden an Ihrer offenbaren Scheinmeldung in Wien XXXX (Obdachlosenmeldung) amtlich abgemeldet und Sie werden aufgefordert sich an Ihrer tatsächlichen Wohnadresse innerhalb von sieben Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Sollten Sie dies unterlassen werden Sie aufgefordert einmal die Woche im BAW vorzusprechen, um Ihren Asylbescheid entgegennehmen zu können, dies insbesondere im eigenen Interesse, da Sie sonst wichtige behördliche Fristen versäumen könnten.Sie werden an Ihrer offenbaren Scheinmeldung in Wien römisch 40 (Obdachlosenmeldung) amtlich abgemeldet und Sie werden aufgefordert sich an Ihrer tatsächlichen Wohnadresse innerhalb von sieben Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Sollten Sie dies unterlassen werden Sie aufgefordert einmal die Woche im BAW vorzusprechen, um Ihren Asylbescheid entgegennehmen zu können, dies insbesondere im eigenen Interesse, da Sie sonst wichtige behördliche Fristen versäumen könnten.
Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erlangt ein Bescheid durch Hinterlegung Rechtskraft.
(...)"
s. BAA-Akt, S. 127.
Aus der oben erwähnten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich hingegen, dass eine solche amtliche Abmeldung nie erfolgte. Für die Zustellung der Entscheidung hätte sich in weiterer Folge für das Bundesasylamt die Bestimmung des § 8 ZustG, welche folgenden Wortlaut hat, als maßgeblich erwiesen:Aus der oben erwähnten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich hingegen, dass eine solche amtliche Abmeldung nie erfolgte. Für die Zustellung der Entscheidung hätte sich in weiterer Folge für das Bundesasylamt die Bestimmung des Paragraph 8, ZustG, welche folgenden Wortlaut hat, als maßgeblich erwiesen:
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall hat sich, da der Beschwerdeführer aufgrund einer neuen Unterkunft für das Bundesasylamt offensichtlich nicht mehr obdachlos war, die Abgabestelle während des laufenden Verfahrens geändert, wobei der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, seine neue Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen. Die neue Abgabestelle war für das Bundesasylamt sodann nicht ohne Schwierigkeiten zu ermitteln, da der Beschwerdeführer nur höchst ungenaue Angaben zu seiner angeblich im dritten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Unterkunft (was wiederum mit der angegebenen Wegbeschreibung nicht in Einklang steht) machte. Auch aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister der beiden Cousins des Beschwerdeführers, mit welchen er zusammenlebe, ergeben sich keine Hinweise auf diese Unterkunft. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Meldeadresse in massive Widersprüche: so gab er bei seiner Einvernahme am 2. Juli 2008 an, in der XXXX, gemeinsam mit seinem Cousin ein Zimmer zu beziehen, wohingegen er im Zuge der Befragung am 5. November 2008 davon sprach, nicht nur von einer dortigen Obdachlosenmeldung bzw. Kontaktadresse nichts zu wissen, sondern auch die XXXX gar nicht zu kennen und noch nie dort gewesen zu sein (s. BAA-Akt, S. 119). Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt in korrekter Anwendung der zitierten Bestimmung des § 8 Abs. 2 ZustG seinen Bescheid vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegen müssen. Eine solche Vorgangsweise hätte auch der o.a. in der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 5. November 2008 festgehaltenen Aufforderung entsprochen.Im vorliegenden Fall hat sich, da der Beschwerdeführer aufgrund einer neuen Unterkunft für das Bundesasylamt offensichtlich nicht mehr obdachlos war, die Abgabestelle während des laufenden Verfahrens geändert, wobei der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, seine neue Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen. Die neue Abgabestelle war für das Bundesasylamt sodann nicht ohne Schwierigkeiten zu ermitteln, da der Beschwerdeführer nur höchst ungenaue Angaben zu seiner angeblich im dritten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Unterkunft (was wiederum mit der angegebenen Wegbeschreibung nicht in Einklang steht) machte. Auch aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister der beiden Cousins des Beschwerdeführers, mit welchen er zusammenlebe, ergeben sich keine Hinweise auf diese Unterkunft. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Meldeadresse in massive Widersprüche: so gab er bei seiner Einvernahme am 2. Juli 2008 an, in der römisch 40 , gemeinsam mit seinem Cousin ein Zimmer zu beziehen, wohingegen er im Zuge der Befragung am 5. November 2008 davon sprach, nicht nur von einer dortigen Obdachlosenmeldung bzw. Kontaktadresse nichts zu wissen, sondern auch die römisch 40 gar nicht zu kennen und noch nie dort gewesen zu sein (s. BAA-Akt, S. 119). Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt in korrekter Anwendung der zitierten Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG seinen Bescheid vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegen müssen. Eine solche Vorgangsweise hätte auch der o.a. in der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 5. November 2008 festgehaltenen Aufforderung entsprochen.
Indem der Bescheid an die XXXX, adressiert und am 23. Jänner 2009 beim Postamt XXXX hinterlegt wurde, ist sohin im Verfahren der Zustellung dieser Entscheidung des Bundesasylamtes ein Mangel unterlaufen. Da der Empfänger richtig bezeichnet wurde, war dieser Mangel jedoch einer Heilung gemäß § 7 ZustG zugänglich. So gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist, wobei die Formulierung "bewirkt gelten" bedeutet, dass die Zustellung gültig und damit rechtswirksam zustande gekommen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17 [2008], S. 412). Hat der Beschwerdeführer nun also seinen Bescheid am 6. Februar 2009 beim Postamt XXXX abgeholt, so wurde ihm dieser erst mit jenem Tag tatsächlich zugestellt. Die am 7. Februar 2009 mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin keineswegs als verspätet, sondern ist rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 63 Abs. 5 AVG erhoben worden.Indem der Bescheid an die römisch 40 , adressiert und am 23. Jänner 2009 beim Postamt römisch 40 hinterlegt wurde, ist sohin im Verfahren der Zustellung dieser Entscheidung des Bundesasylamtes ein Mangel unterlaufen. Da der Empfänger richtig bezeichnet wurde, war dieser Mangel jedoch einer Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG zugänglich. So gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist, wobei die Formulierung "bewirkt gelten" bedeutet, dass die Zustellung gültig und damit rechtswirksam zustande gekommen ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17 [2008], S. 412). Hat der Beschwerdeführer nun also seinen Bescheid am 6. Februar 2009 beim Postamt römisch 40 abgeholt, so wurde ihm dieser erst mit jenem Tag tatsächlich zugestellt. Die am 7. Februar 2009 mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin keineswegs als verspätet, sondern ist rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG erhoben worden.
Dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedereinsetzungsantrag noch in weiterer Folge die Zusendung seines Bescheides an die XXXX, beanstandet hat und im Gegenteil in diesem Antrag vom 7. Februar 2009 sogar angab, an der angeführten Adresse "postalisch erreichbar" zu sein, vermag an der Beurteilung der mangelhaften Zustellung des Bescheides vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer schließlich erst in dem Wiedereinsetzungsantrag die Anschrift "XXXX" als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z. 4 letzter Fall ZustG ("ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort") bezeichnete. Bis zur Erlassung des Bescheides vom 16. Jänner 2009 hatte das Bundesasylamt nach der dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktenlage allerdings schon aufgrund der oben angeführten Widersprüche des Beschwerdeführers diesbezüglich keinen Grund, die genannte Anschrift als gewillkürte Abgabestelle zu betrachten. Die Ladung zur Einvernahme am 19. Februar 2009 sowie der Bescheid vom 25. Februar 2009, Zl. 08 03.316-BAW WE, wurden hingegen gültig und rechtswirksam an die XXXX - dem mittlerweile dem Bundesasylamt für die Zustellung in dem laufenden Verfahren angegebenen Ort - zugestellt.Dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedereinsetzungsantrag noch in weiterer Folge die Zusendung seines Bescheides an die römisch 40 , beanstandet hat und im Gegenteil in diesem Antrag vom 7. Februar 2009 sogar angab, an der angeführten Adresse "postalisch erreichbar" zu sein, vermag an der Beurteilung der mangelhaften Zustellung des Bescheides vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer schließlich erst in dem Wiedereinsetzungsantrag die Anschrift "XXXX" als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, letzter Fall ZustG ("ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort") bezeichnete. Bis zur Erlassung des Bescheides vom 16. Jänner 2009 hatte das Bundesasylamt nach der dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktenlage allerdings schon aufgrund der oben angeführten Widersprüche des Beschwerdeführers diesbezüglich keinen Grund, die genannte Anschrift als gewillkürte Abgabestelle zu betrachten. Die Ladung zur Einvernahme am 19. Februar 2009 sowie der Bescheid vom 25. Februar 2009, Zl. 08 03.316-BAW WE, wurden hingegen gültig und rechtswirksam an die römisch 40 - dem mittlerweile dem Bundesasylamt für die Zustellung in dem laufenden Verfahren angegebenen Ort - zugestellt.
Da nach diesen Ausführungen die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, rechtzeitig erhoben wurde, erweist sich der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gegenstandslos. Der in der Folge ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2009, Zl. 08 03.316-BAW WE, mit welchem der "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2009 (...) gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF abgewiesen." (Spruchpunkt I.) und der "Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, (...) gemäß § 71 Absatz 6 AVG zurückgewiesen" wurde, entbehrt somit insofern jeglicher Grundlage, als es im vorliegenden Verfahren überhaupt keine versäumte Frist gibt, in welche eine Wiedereinsetzung bewilligt werden könnte. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben und es ist von einem be im Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, auszugehen.Da nach diesen Ausführungen die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, rechtzeitig erhoben wurde, erweist sich der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gegenstandslos. Der in der Folge ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2009, Zl. 08 03.316-BAW WE, mit welchem der "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2009 (...) gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF abgewiesen." (Spruchpunkt römisch eins.) und der "Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, (...) gemäß Paragraph 71, Absatz 6 AVG zurückgewiesen" wurde, entbehrt somit insofern jeglicher Grundlage, als es im vorliegenden Verfahren überhaupt keine versäumte Frist gibt, in welche eine Wiedereinsetzung bewilligt werden könnte. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben und es ist von einem be im Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 16. Jänner 2009, Zl. 08 03.316-BAW, auszugehen.
Schlagworte
Abgabestelle, Bescheidbehebung, Glaubwürdigkeit, Meldepflicht, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
26.08.2009