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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der LB in N, geboren am 18. Dezember 1977, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 11. April 2002, Zl. Fr 7101/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin sei am 23. April 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist; ihr Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Bis 31. Juli 2000 habe sie Aufenthaltsberechtigungen gemäß der Verordnung über das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner besessen. Der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis sei in der Folge nicht zugestimmt worden. Einer Heimkehr der Beschwerdeführerin stehe nichts mehr im Weg. Gemäß einem Situationsbericht des unabhängigen Bundesasylsenates sei es auszuschließen, dass es derzeit und in weiterer Zukunft im Kosovo erneut zu Massenvertreibungen, Tötungen oder Misshandlungen von albanischen Volksangehörigen komme. Die allgemeine Sicherheitslage sei vom UN Security Council als stabil dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe wie vor dem Krieg Platz zum Wohnen in ihrem Elternhaus. Der Heimatort der Beschwerdeführerin sei von Pristina nur 20 km entfernt und sie könne dort sicherlich einer Arbeit nachgehen. Die Weigerung eines Fremden, nach dem Auslaufen von Aufenthaltserlaubnissen bzw. der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens das Bundesgebiet zu verlassen, stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar und mache eine Ausweisung dringend erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe inländische Bindungen zu einer Tante, ihre nächsten Verwandten wie z.B. ihre Eltern lebten jedoch im Kosovo und sie könne somit zu ihrer Kernfamilie dorthin zurückkehren. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erscheine wesentlich gewichtiger als die gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. Weder das eingeräumte Ermessen nach § 33 Abs. 1 FrG noch die Bestimmung des § 37 FrG stünde der Ausweisung entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die behördliche Ansicht, dass sie über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verfüge. Auf der Grundlage des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes hegt auch der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
Die Beschwerde bekämpft jedoch die weitere behördliche Beurteilung, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei. In diese Beurteilung zog die belangte Behörde die Anwesenheit einer Tante der Beschwerdeführerin im Inland ein und berücksichtigte demzufolge einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin. Sie verwies aber auch zutreffend auf den hohen Stellenwert, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zlen. 2002/21/0038 bis 0043). Ihre Beurteilung, dass die Ausweisung demnach im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre Familie, insbesondere ihre Eltern, nicht in Österreich aufhältig sei. Sie bringt auch keine Umstände vor, aus denen auf eine ausgeprägte inländische Integration geschlossen werden könnte. Hinweise auf die Situation in ihrem Heimatland gehen fehl, weil mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (dorthin) abgeschoben werde. Aus diesem Grund ist auch der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör zu den Berichten über die Situation im Kosovo gewährt, der Boden entzogen.
Nicht verständlich ist das Beschwerdevorbringen, wonach eine Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG nicht zwingend zur Zulässigkeit einer Ausweisung führen müsse und eine Ausweisung auch bei Überwiegen des öffentlichen Interesses unzulässig sei, wenn sie den Kriterien des § 37 Abs. 1 FrG widerspreche. Es ist nämlich vorerst nach § 37 Abs. 1 FrG anhand der Kriterien des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen, ob die Ausweisung trotz des damit verbundenen Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Fremden dringend geboten sei; erst in der Folge ist gemäß § 37 Abs. 2 FrG eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung entfällt jedoch bei einer auf § 33 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass die belangte Behörde unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin angesichts des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zur Beurteilung gelangt ist, dass die Ausweisung nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei. Diese Beurteilung ist - wie bereits dargelegt - nicht rechtswidrig; weiters sind keine Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen und von einer Ausweisung abzusehen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210095.X00Im RIS seit
21.11.2002