TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/17 2005/21/0359

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/21/0360 2005/21/0361

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerden 1. des R, 2. der N, und 3. der mj. V, alle vertreten durch Dr. Gertraude Carli, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. Juli 2005, Zl. Fr 174/2005, Zl. Fr 341/2005 und Zl. Fr 341/2005, jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerden 1. des R, 2. der N, und 3. der mj. römisch fünf, alle vertreten durch Dr. Gertraude Carli, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. Juli 2005, Zl. Fr 174/2005, Zl. Fr 341/2005 und Zl. Fr 341/2005, jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 6. Juli 2005 wurden die Beschwerdeführer, ukrainische Staatsangehörige, gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 6. Juli 2005 wurden die Beschwerdeführer, ukrainische Staatsangehörige, gemäß den Paragraphen 31, 33, Absatz eins, und 37 Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte die belangte Behörde in den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden - zusammengefasst - aus, der Erstbeschwerdeführer sei am 3. Dezember 2001 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, illegal nach Österreich eingereist. Ihre Asylanträge seien mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates (als offensichtlich unbegründet) rechtskräftig abgewiesen und die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden jeweils mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2004 abgelehnt worden. Das Asylerstreckungsverfahren ihrer in Österreich am 8. November 2002 geborenen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Mai 2005 rechtskräftig negativ erledigt worden. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sei seit ihrer Einreise bzw. seit der Geburt unrechtmäßig, zumal sie "über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz" verfügt hätten. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aber aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu; bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Das erwähnte öffentliche Interesse hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aber noch zusätzlich durch die unter Umgehung der Grenzkontrolle (mit Schlepperhilfe) erfolgte Einreise in das Bundesgebiet nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Zur Begründung dieser Maßnahme führte die belangte Behörde in den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden - zusammengefasst - aus, der Erstbeschwerdeführer sei am 3. Dezember 2001 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, illegal nach Österreich eingereist. Ihre Asylanträge seien mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates (als offensichtlich unbegründet) rechtskräftig abgewiesen und die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden jeweils mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2004 abgelehnt worden. Das Asylerstreckungsverfahren ihrer in Österreich am 8. November 2002 geborenen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Mai 2005 rechtskräftig negativ erledigt worden. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sei seit ihrer Einreise bzw. seit der Geburt unrechtmäßig, zumal sie "über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz" verfügt hätten. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aber aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu; bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Das erwähnte öffentliche Interesse hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aber noch zusätzlich durch die unter Umgehung der Grenzkontrolle (mit Schlepperhilfe) erfolgte Einreise in das Bundesgebiet nicht bloß geringfügig beeinträchtigt.

Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich seien angesichts des noch keineswegs langen, zur Gänze unrechtmäßigen und nur aufgrund eines unberechtigten Asylantrages geduldeten Aufenthaltes nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer) zu gewichten wären. Das Berufungsvorbringen, für die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin stelle die Rückkehr in die Ukraine, wo die Versorgung und Ausbildung des Kindes nicht gewährleistet sei, eine besondere Härte dar, bewirke keine maßgebliche Verstärkung der privaten Interessen. Im Hinblick darauf erachtete die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführer im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten und sah sich aus den angeführten Gründen auch zu einer Ermessensentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht veranlasst. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich seien angesichts des noch keineswegs langen, zur Gänze unrechtmäßigen und nur aufgrund eines unberechtigten Asylantrages geduldeten Aufenthaltes nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer) zu gewichten wären. Das Berufungsvorbringen, für die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin stelle die Rückkehr in die Ukraine, wo die Versorgung und Ausbildung des Kindes nicht gewährleistet sei, eine besondere Härte dar, bewirke keine maßgebliche Verstärkung der privaten Interessen. Im Hinblick darauf erachtete die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, FrG für dringend geboten und sah sich aus den angeführten Gründen auch zu einer Ermessensentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht veranlasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen, weitgehend inhaltsgleichen Beschwerden - nach Verbindung der Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen, weitgehend inhaltsgleichen Beschwerden - nach Verbindung der Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie seit ihrer (illegalen) Einreise nach Österreich bzw. der Geburt weder über einen Aufenthaltstitel nach dem FrG und noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügten und die Asylanträge bzw. der Asylerstreckungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurden. Ausgehend davon hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalten und der Tatbestand der zitierten Bestimmung des FrG verwirklicht sei, keine Bedenken. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie seit ihrer (illegalen) Einreise nach Österreich bzw. der Geburt weder über einen Aufenthaltstitel nach dem FrG und noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügten und die Asylanträge bzw. der Asylerstreckungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurden. Ausgehend davon hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalten und der Tatbestand der zitierten Bestimmung des FrG verwirklicht sei, keine Bedenken.

Das Schwergewicht der Beschwerde liegt im Vorwurf, die belangte Behörde habe die Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG unrichtig vorgenommen. Nach dieser Bestimmung ist eine Ausweisung, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - dringend geboten ist. Das Schwergewicht der Beschwerde liegt im Vorwurf, die belangte Behörde habe die Beurteilung nach Paragraph 37, Absatz eins, FrG unrichtig vorgenommen. Nach dieser Bestimmung ist eine Ausweisung, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - dringend geboten ist.

Unter diesem Gesichtspunkt führt die Beschwerde zunächst aus, die belangte Behörde habe offensichtlich übersehen, dass die Drittbeschwerdeführerin bereits in Österreich geboren worden sei und mit ihr "vornehmlich Deutsch gesprochen" werde, "um sie auf ein Leben in Österreich vorzubereiten". Entgegen dieser Auffassung nahm die belangte Behörde sehr wohl darauf Bedacht, dass das Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit ihnen eingereist ist, sondern hier geboren wurde. Der belangten Behörde ist aber darin beizupflichten, dass dieser Umstand keine maßgebliche Verstärkung der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich bewirkt, und zwar selbst dann nicht, wenn mit dem (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht dreijährigen) Kind Deutsch gesprochen wird. Auch wenn - wie in der Berufung und in der Beschwerde geltend gemacht - die Lebensbedingungen in der Ukraine bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer schwierig sein mögen, so hindert das nicht die Ausweisung der von Anfang an unrechtmäßig und nur aufgrund (offensichtlich) unbegründeter Asylanträge in Österreich aufhältigen Familie in ihr Heimatland, zumal hinsichtlich ihrer sozialen Integration nur die bisherige, allerdings noch nicht besonders lange Aufenthaltsdauer und eine - nach der mit dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Bestätigung - erst seit 3. Mai 2005 ausgeübte Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden. Nach den unbekämpften Feststellungen im Verwaltungsverfahren war der Erstbeschwerdeführer davor ohne Beschäftigung und die Familie ohne eigenes Einkommen; bis 31. Dezember 2003 wurde ihnen lediglich Sozialhilfe gewährt. Vor diesem Hintergrund ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdeführer seien "bereits voll sozial integriert", aber nicht nachvollziehbar.

Demgegenüber ist der belangten Behörde auch darin beizupflichten, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0324). Demgegenüber ist der belangten Behörde auch darin beizupflichten, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0324).

Davon ausgehend kann die Beurteilung der belangten Behörde angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen, kein besonders ausgeprägtes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich begründenden Umstände aber weder hinsichtlich der Abwägung nach § 37 Abs. 1 FrG noch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung als rechtswidrig erkannt werden. Davon ausgehend kann die Beurteilung der belangten Behörde angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen, kein besonders ausgeprägtes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich begründenden Umstände aber weder hinsichtlich der Abwägung nach Paragraph 37, Absatz eins, FrG noch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung als rechtswidrig erkannt werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 17. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210359.X00

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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