Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. Juli 2005, Zl. FR 629/4-2004, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß den Paragraphen 31, 33, Absatz eins, und 37 Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, der Beschwerdeführer sei am 8. Juni 2001 illegal eingereist. Sein Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgewiesen und die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004 abgelehnt worden. Für die Dauer des Asylverfahrens - zu ergänzen: im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen. Seit Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal er "weder über eine Bewilligung nach den asyl- oder den fremdengesetzlichen Bestimmungen" verfüge. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aber aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu; bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Das erwähnte öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer aber noch zusätzlich durch die unter Umgehung der Grenzkontrolle (mit Schlepperhilfe) erfolgte Einreise in das Bundesgebiet nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Zur Begründung dieser Maßnahme führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, der Beschwerdeführer sei am 8. Juni 2001 illegal eingereist. Sein Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgewiesen und die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004 abgelehnt worden. Für die Dauer des Asylverfahrens - zu ergänzen: im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen. Seit Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal er "weder über eine Bewilligung nach den asyl- oder den fremdengesetzlichen Bestimmungen" verfüge. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aber aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu; bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Das erwähnte öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer aber noch zusätzlich durch die unter Umgehung der Grenzkontrolle (mit Schlepperhilfe) erfolgte Einreise in das Bundesgebiet nicht bloß geringfügig beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen oder (andere) Verwandte. Seine Eltern und Geschwister lebten in der Türkei. Dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer sei stets einer geregelten Beschäftigung nachgegangen, weshalb sein Aufenthalt "als finanziell abgesichert" anzusehen sei, hielt die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde am 1. September 2004 entgegen, wonach er derzeit über "keinerlei Barmittel" verfüge und auf die finanzielle Hilfe seiner Freunde angewiesen sei, weil er seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Asylverfahren nicht mehr arbeiten dürfe. In diesem Zusammenhang hielt die belangte Behörde auch fest, dass der Beschwerdeführer mangels Aufenthaltstitels keinen Zugang zum Arbeitsmarkt habe und eine unselbständige Erwerbstätigkeit (u.a.) einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz darstelle. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die "finanzielle Absicherung" seines Aufenthaltes keine entsprechenden Beweismittel (etwa Einkommensnachweise) vorgelegt.
Im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer lebe mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft verwies die belangte Behörde auf die im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. November 2004, wonach er in Rottenmann und seine Freundin in Klagenfurt wohne. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass sich die behaupteten regelmäßigen Kontakte "somit nicht derart entfalten", dass der Beschwerdeführer mit der "Lebensgefährtin in ein und demselben Haushalt" lebe. Die belangte Behörde erachtete aber auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie er weiters vorgebracht hatte - beabsichtige, nach Ausstellung eines türkischen Reisedokumentes mit ihr die Ehe zu schließen, als "ungewisses künftiges Ereignis" und daher für nicht geeignet, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich maßgeblich zu verstärken. Gleiches gelte für das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei "weder verwaltungsbehördlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten"; diese Umstände könnten "im Lichte des § 37 Abs. 1 FrG" nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers "ausschlagen". Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten bisherigen Aufenthaltsdauer hielt die belangte Behörde relativierend entgegen, dass die - nach den asylrechtlichen Bestimmungen zugekommene - Aufenthaltsberechtigung am 26. Mai 2004 geendet habe und sich der Beschwerdeführer somit seit mehr als einem Jahr illegal in Österreich aufhalte. Im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer lebe mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft verwies die belangte Behörde auf die im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. November 2004, wonach er in Rottenmann und seine Freundin in Klagenfurt wohne. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass sich die behaupteten regelmäßigen Kontakte "somit nicht derart entfalten", dass der Beschwerdeführer mit der "Lebensgefährtin in ein und demselben Haushalt" lebe. Die belangte Behörde erachtete aber auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie er weiters vorgebracht hatte - beabsichtige, nach Ausstellung eines türkischen Reisedokumentes mit ihr die Ehe zu schließen, als "ungewisses künftiges Ereignis" und daher für nicht geeignet, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich maßgeblich zu verstärken. Gleiches gelte für das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei "weder verwaltungsbehördlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten"; diese Umstände könnten "im Lichte des Paragraph 37, Absatz eins, FrG" nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers "ausschlagen". Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten bisherigen Aufenthaltsdauer hielt die belangte Behörde relativierend entgegen, dass die - nach den asylrechtlichen Bestimmungen zugekommene - Aufenthaltsberechtigung am 26. Mai 2004 geendet habe und sich der Beschwerdeführer somit seit mehr als einem Jahr illegal in Österreich aufhalte.
Angesichts dessen kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, das erwähnte öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers) sei "weitaus höher einzustufen" als sein privates Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich, und zwar selbst dann, wenn man trotz getrennter Wohnsitze und Fehlens eines gemeinsamen Haushaltes vom Bestehen einer "Lebensgemeinschaft" mit einer Österreicherin ausgehe. Die belangte Behörde erachtete daher die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten und sah sich aus den angeführten Gründen auch zu einer Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht veranlasst. Angesichts dessen kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, das erwähnte öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers) sei "weitaus höher einzustufen" als sein privates Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich, und zwar selbst dann, wenn man trotz getrennter Wohnsitze und Fehlens eines gemeinsamen Haushaltes vom Bestehen einer "Lebensgemeinschaft" mit einer Österreicherin ausgehe. Die belangte Behörde erachtete daher die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, FrG für dringend geboten und sah sich aus den angeführten Gründen auch zu einer Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht veranlasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Beschwerdeführer gesteht (auch in der Beschwerde) ausdrücklich zu, dass er am 8. Juni 2001 (illegal) nach Österreich eingereist ist und dass sein Asylantrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. dazu den hg. Ablehnungsbeschluss vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/20/0742). Ausgehend davon hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und der Tatbestand der zitierten Bestimmung des FrG verwirklicht sei, keine Bedenken (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/18/0130). Auch die Beschwerde führt dazu nichts ins Treffen. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Beschwerdeführer gesteht (auch in der Beschwerde) ausdrücklich zu, dass er am 8. Juni 2001 (illegal) nach Österreich eingereist ist und dass sein Asylantrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen wurde vergleiche dazu den hg. Ablehnungsbeschluss vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/20/0742). Ausgehend davon hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und der Tatbestand der zitierten Bestimmung des FrG verwirklicht sei, keine Bedenken vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/18/0130). Auch die Beschwerde führt dazu nichts ins Treffen.
Das Schwergewicht der Beschwerde liegt im Vorwurf, die belangte Behörde habe das ihr nach § 33 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen willkürlich geübt, die Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG unrichtig vorgenommen und beides mangelhaft begründet. Das Schwergewicht der Beschwerde liegt im Vorwurf, die belangte Behörde habe das ihr nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG eingeräumte Ermessen willkürlich geübt, die Beurteilung nach Paragraph 37, Absatz eins, FrG unrichtig vorgenommen und beides mangelhaft begründet.
Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Ausweisung, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einem "relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben" des Beschwerdeführers aus, sie hielt seine Ausweisung aber dennoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) für dringend geboten. Sie fand auch keinen (besonderen) Grund, um von der Erlassung der Ausweisung aus Ermessensgesichtspunkten Abstand zu nehmen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Ausweisung, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einem "relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben" des Beschwerdeführers aus, sie hielt seine Ausweisung aber dennoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) für dringend geboten. Sie fand auch keinen (besonderen) Grund, um von der Erlassung der Ausweisung aus Ermessensgesichtspunkten Abstand zu nehmen.
Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang Ermittlungsdefizite und Feststellungsmängel geltend, ohne dass ihr aber dazu eine ausreichend konkrete Relevanzdarstellung zu entnehmen ist. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, in welche Richtung das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig gewesen wäre und welche maßgeblichen Beweisergebnisse weitere Erhebungen erbracht hätten. Es ist somit auch nicht erkennbar, welche wesentlichen Feststellungen die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte treffen müssen.
Ausreichend konkret rügt die Beschwerde jedoch die Unterlassung der (im Berufungsverfahren ausdrücklich beantragten) ergänzenden Vernehmung des Beschwerdeführers und die Befragung seiner "Freundin und Lebensgefährtin", wodurch dargelegt hätte werden können, dass die Eheschließung des Beschwerdeführers mit der genannten österreichischen Staatsbürgerin "unmittelbar" bevorstehe. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde ohnehin vom Bestehen einer Heiratsabsicht - eine nähere zeitliche Konkretisierung für deren Umsetzung ist auch der Beschwerde nicht zu entnehmen - ausgegangen ist. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde der erst in Aussicht genommenen Heirat keine maßgebliche Verstärkung der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zugebilligt hat (vgl. etwa das schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/21/0079; aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0323, und daran anschließend das Erkenntnis vom 9. Juni 2005, Zl. 2005/21/0077). Mangels Relevanz des Beweisthemas geht die erwähnte Verfahrenrüge somit ins Leere. Angemerkt sei noch, dass das weitere Beschwerdevorbringen, im Falle der Rückkehr (Abschiebung) des Beschwerdeführers in die Türkei sei eine Eheschließung nicht mehr möglich, angesichts der im Asylverfahren nach § 8 AsylG ergangenen rechtskräftigen Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht nachvollziehbar erscheint. Ausreichend konkret rügt die Beschwerde jedoch die Unterlassung der (im Berufungsverfahren ausdrücklich beantragten) ergänzenden Vernehmung des Beschwerdeführers und die Befragung seiner "Freundin und Lebensgefährtin", wodurch dargelegt hätte werden können, dass die Eheschließung des Beschwerdeführers mit der genannten österreichischen Staatsbürgerin "unmittelbar" bevorstehe. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde ohnehin vom Bestehen einer Heiratsabsicht - eine nähere zeitliche Konkretisierung für deren Umsetzung ist auch der Beschwerde nicht zu entnehmen - ausgegangen ist. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde der erst in Aussicht genommenen Heirat keine maßgebliche Verstärkung der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zugebilligt hat vergleiche etwa das schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/21/0079; aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0323, und daran anschließend das Erkenntnis vom 9. Juni 2005, Zl. 2005/21/0077). Mangels Relevanz des Beweisthemas geht die erwähnte Verfahrenrüge somit ins Leere. Angemerkt sei noch, dass das weitere Beschwerdevorbringen, im Falle der Rückkehr (Abschiebung) des Beschwerdeführers in die Türkei sei eine Eheschließung nicht mehr möglich, angesichts der im Asylverfahren nach Paragraph 8, AsylG ergangenen rechtskräftigen Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht nachvollziehbar erscheint.
Im Übrigen können die Erwägungen der belangten Behörde, von denen sie sich bei ihrer Ermessensentscheidung und bei der Bewertung der öffentlichen und der gegenläufigen privaten Interessen hat leiten lassen, dem angefochtenen Bescheid - wie die obige zusammenfassende Wiedergabe zeigt - mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, sodass entgegen der Beschwerdemeinung insoweit auch kein Begründungsmangel vorliegt. Zu Recht hat die belangte Behörde dabei aber auch den Standpunkt vertreten, das - in der Beschwerde neuerlich angesprochene - bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers sei bei einer Ausweisung neutral zu bewerten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/21/0027). Soweit den Beschwerdeausführungen zu Grunde liegt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei "finanziell abgesichert" und er gehe einer geregelten Beschäftigung nach, geht die Beschwerde nicht von den Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid aus, unterlässt aber auch eine konkrete Bekämpfung der diesbezüglichen Beweiswürdigung. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass die aus der Aufenthaltsdauer und der (in der Vergangenheit) ausgeübten Beschäftigung ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht dadurch deutlich gemindert sind, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von Juli 2001 bis Ende Mai 2004 lediglich auf einer - im Hinblick auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag zugekommenen - vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beruhte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0020). Schließlich ist der belangten Behörde aber auch darin beizupflichten, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (siehe zuletzt etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 2005, Zl. 2004/21/0124). Im Übrigen können die Erwägungen der belangten Behörde, von denen sie sich bei ihrer Ermessensentscheidung und bei der Bewertung der öffentlichen und der gegenläufigen privaten Interessen hat leiten lassen, dem angefochtenen Bescheid - wie die obige zusammenfassende Wiedergabe zeigt - mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, sodass entgegen der Beschwerdemeinung insoweit auch kein Begründungsmangel vorliegt. Zu Recht hat die belangte Behörde dabei aber auch den Standpunkt vertreten, das - in der Beschwerde neuerlich angesprochene - bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers sei bei einer Ausweisung neutral zu bewerten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/21/0027). Soweit den Beschwerdeausführungen zu Grunde liegt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei "finanziell abgesichert" und er gehe einer geregelten Beschäftigung nach, geht die Beschwerde nicht von den Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid aus, unterlässt aber auch eine konkrete Bekämpfung der diesbezüglichen Beweiswürdigung. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass die aus der Aufenthaltsdauer und der (in der Vergangenheit) ausgeübten Beschäftigung ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht dadurch deutlich gemindert sind, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von Juli 2001 bis Ende Mai 2004 lediglich auf einer - im Hinblick auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag zugekommenen - vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beruhte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0020). Schließlich ist der belangten Behörde aber auch darin beizupflichten, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (siehe zuletzt etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 2005, Zl. 2004/21/0124).
Vor diesem Hintergrund und angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen, kein besonders ausgeprägtes persönliches Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich begründenden Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (insbesondere des nur etwa vierjährigen, seit Mitte 2004 unrechtmäßigen Aufenthalts; des Fehlens einer aktuellen Beschäftigung; der "Lebensgemeinschaft" mit einer Österreicherin ohne gemeinsamen Haushalt oder Wohnsitz) kann die Beurteilung der belangten Behörde - entgegen der Beschwerdemeinung - aber weder unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung noch unter dem Blickwinkel der Abwägung nach § 37 Abs. 1 FrG als rechtswidrig erkannt werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen, kein besonders ausgeprägtes persönliches Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich begründenden Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (insbesondere des nur etwa vierjährigen, seit Mitte 2004 unrechtmäßigen Aufenthalts; des Fehlens einer aktuellen Beschäftigung; der "Lebensgemeinschaft" mit einer Österreicherin ohne gemeinsamen Haushalt oder Wohnsitz) kann die Beurteilung der belangten Behörde - entgegen der Beschwerdemeinung - aber weder unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung noch unter dem Blickwinkel der Abwägung nach Paragraph 37, Absatz eins, FrG als rechtswidrig erkannt werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Wien, am 8. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210324.X00Im RIS seit
14.10.2005