TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/9 2005/21/0077

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Veröffentlicht am 09.06.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/21/0258 E 5. Juli 2005 2005/21/0273 E 21. November 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Anton Karner und Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 9. Februar 2005, Zl. FR 846/2004, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 23. September 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Dieser sei seit 23. März 2004 rechtskräftig abgewiesen, eine gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. August 2004 abgelehnt. Seit dem letztgenannten Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er über keinerlei Bewilligung nach dem AsylG oder FrG verfüge. Auch wenn man davon ausgehe, dass mit der Ausweisung des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein Privatleben einhergehe - der Beschwerdeführer lebe seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich, wo er nach eigenen Angaben als Zeitungsverkäufer tätig sei und beabsichtige, eine österreichische Staatsbürgerin zu heiraten, wobei er jedoch eine Lebensgemeinschaft nicht behauptet habe -, sei die Ausweisung dennoch im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Durch den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verstoße er nämlich gegen fremdenrechtliche Vorschriften, deren Einhaltung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch durch Benützung eines teilverfälschten Reisedokuments nach Österreich gelangt und hier wegen eines Urkundendelikts zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 23. September 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Dieser sei seit 23. März 2004 rechtskräftig abgewiesen, eine gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. August 2004 abgelehnt. Seit dem letztgenannten Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er über keinerlei Bewilligung nach dem AsylG oder FrG verfüge. Auch wenn man davon ausgehe, dass mit der Ausweisung des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein Privatleben einhergehe - der Beschwerdeführer lebe seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich, wo er nach eigenen Angaben als Zeitungsverkäufer tätig sei und beabsichtige, eine österreichische Staatsbürgerin zu heiraten, wobei er jedoch eine Lebensgemeinschaft nicht behauptet habe -, sei die Ausweisung dennoch im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, FrG dringend geboten. Durch den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verstoße er nämlich gegen fremdenrechtliche Vorschriften, deren Einhaltung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch durch Benützung eines teilverfälschten Reisedokuments nach Österreich gelangt und hier wegen eines Urkundendelikts zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages über keine Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Annahme, dass § 33 Abs. 1 FrG gegenständlich erfüllt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages über keine Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Annahme, dass Paragraph 33, Absatz eins, FrG gegenständlich erfüllt ist.

In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung nach § 37 FrG geltend, er sei strafgerichtlich völlig unbescholten und gehe in Österreich einer ordentlichen Erwerbstätigkeit nach. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin befreundet, die er heiraten wolle. Die belangte Behörde hätte ihm im Verwaltungsverfahren im Rahmen einer Vernehmung die Möglichkeit einräumen müssen, auf das "Faktum" hinzuweisen, dass er eine Österreicherin "als Lebensgefährtin hat". In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung nach Paragraph 37, FrG geltend, er sei strafgerichtlich völlig unbescholten und gehe in Österreich einer ordentlichen Erwerbstätigkeit nach. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin befreundet, die er heiraten wolle. Die belangte Behörde hätte ihm im Verwaltungsverfahren im Rahmen einer Vernehmung die Möglichkeit einräumen müssen, auf das "Faktum" hinzuweisen, dass er eine Österreicherin "als Lebensgefährtin hat".

Die Beschwerde übersieht, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten ist, ohnedies von der Annahme eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung ausgegangen ist. Zu Recht hat sie dabei die Auffassung vertreten, dass der bloße Umstand, der Beschwerdeführer habe eine österreichische Staatsangehörige, die er heiraten wolle - eine bestehende Lebensgemeinschaft wird auch in der Beschwerde nicht behauptet -, sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärkt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0323). Auch der bei Bescheiderlassung etwas mehr als einjährige und zum Teil rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, während dessen er einer Beschäftigung als Zeitungsverkäufer nachgegangen ist, führt noch zu keiner relevanten Integration im Bundesgebiet. Dem steht aber das große öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens (vgl. auch dazu aus vielen das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2004/21/0323) gegenüber, weshalb die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers als dringend geboten ansehen durfte. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde unbescholten ist, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bereits bloße Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden rechtfertigen können (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2000/21/0156). Die Beschwerde übersieht, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, FrG dringend geboten ist, ohnedies von der Annahme eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung ausgegangen ist. Zu Recht hat sie dabei die Auffassung vertreten, dass der bloße Umstand, der Beschwerdeführer habe eine österreichische Staatsangehörige, die er heiraten wolle - eine bestehende Lebensgemeinschaft wird auch in der Beschwerde nicht behauptet -, sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärkt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0323). Auch der bei Bescheiderlassung etwas mehr als einjährige und zum Teil rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, während dessen er einer Beschäftigung als Zeitungsverkäufer nachgegangen ist, führt noch zu keiner relevanten Integration im Bundesgebiet. Dem steht aber das große öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens vergleiche , auch dazu aus vielen das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2004/21/0323) gegenüber, weshalb die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers als dringend geboten ansehen durfte. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde unbescholten ist, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bereits bloße Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden rechtfertigen können vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2000/21/0156).

Im Übrigen enthält der angefochtene Bescheid, wie dargestellt, eine nachvollziehbare Begründung, sodass auch die Behauptung eines Begründungsmangels unzutreffend ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Juni 2005 Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210077.X00

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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