Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C9 260496-0/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2005, Zl. 04 11.112-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2009 und am 29.10.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2005, Zl. 04 11.112-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2009 und am 29.10.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach NEPAL ausgewiesen.""III. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach NEPAL ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.05.2004 unter der behaupteten Identität "XXXX" bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) gestellt und persönlich eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.05.2004 unter der behaupteten Identität "XXXX" bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) gestellt und persönlich eingebracht.
Der Bf. wurde am 01.06.2004 vor der EAST Ost und am 19.04.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.04.2005, Zl. 04 11.112-BAE, zugestellt durch Hinterlegung am 27.04.2005, den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Nepal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.04.2005, Zl. 04 11.112-BAE, zugestellt durch Hinterlegung am 27.04.2005, den gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Nepal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAE am 06.05.2005 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Darin beantragte der Bf., der UBAS möge eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anordnen, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers seine Fluchtgründe erneut darzulegen; oder feststellen, dass er Flüchtling iSd. § 7 AsylG 1997 und der GFK sei; und feststellen, dass seine Abschiebung nach Nepal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und seine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 unzulässig sei.2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAE am 06.05.2005 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Darin beantragte der Bf., der UBAS möge eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anordnen, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers seine Fluchtgründe erneut darzulegen; oder feststellen, dass er Flüchtling iSd. Paragraph 7, AsylG 1997 und der GFK sei; und feststellen, dass seine Abschiebung nach Nepal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 und seine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 unzulässig sei.
Die gegenständliche Berufung des Bf. und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 17.05.2005 vom Bundesasylamt vorgelegt.
3. Der seit 01.07.2008 für die Behandlung der nunmehrigen Beschwerde zuständige Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 01.09.2009 und am 29.10.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Berufung des Bf. (OZ 0).
Einvernahme des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 01.09.2009 und am 29.10.2009 (OZ 3 und 10).
Einsicht in folgende, in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat:
Amnesty International Deutschland, "Amnesty Report 2009 - Nepal" vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).
Asian Centre for Human Rights, "South Asia Human Rights Index 2008" vom 01.08.2008 (ACHR, Index 2008).
Brüser Christian, "Aktualisiertes Gutachten zum Fall T.H.P." an den UBAS vom 29.03.2008 (Brüser, Gutachten 2008).
Deutsches Auswärtiges Amt, "Verwaltungsstreitverfahren wegen Asylrechts bzw. Abschiebeschutz" vom 28.12.2007 (DAA, Asylrecht 2007).
Deutsches Auswärtiges Amt, "Verwaltungsstreitverfahren wegen Asylrecht bzw. Abschiebeschutz" vom 30.10.2008 (DAA, Asylrecht 2008).
Human Rights Watch, "Nepal: Send Human Rights Bills to Parliament" vom 29.01.2009 (HRW, Human Rights Bills 2009).
Human Rights Watch, "World Report - Nepal, 2009 (Events of 2008)" (HRW, Nepal 2009).
Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Situation in Nepal" vom 25.10.2007 (SFH, Situation 2007).
Steiner Sheela, "Sachverständigen-Gutachten" an den UBAS vom 11.01.2008 (Steiner, Gutachten 2008).
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Nepal" vom 06.05.2008 (UKHO, Nepal 2008).
UNHCR, "UNHCR's Position On The International Protection Needs Of Asylum Seekers From Nepal" vom Juli 2007 (UNHCR, Position 2007).
UN High Commissioner for Human Rights, "Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the human rights situation and the activities of her office, including technical cooperation, in Nepal" vom 03.03.2009 (HCHR, Report 2009).
UN Security Council, "Report of the Secretary-General on the request of Nepal for United Nations assistance in support of its Peace Process" vom 24.04.2009, Zl. S/2009/221 (UN-SC, Nepal 2009).
US Department of State, "2008 Human Rights Report: Nepal" vom 25.02.2009 (USDS, Nepal 2008).
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Nepal" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Die Identität des Bf. steht nicht fest: Der Bf. behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (Nepal), geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal und Angehöriger der Volksgruppe und Kaste der Brahmanen. Er bekennt sich zur hinduistischen Religionsgemeinschaft.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest: Der Bf. behauptet, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 (Nepal), geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal und Angehöriger der Volksgruppe und Kaste der Brahmanen. Er bekennt sich zur hinduistischen Religionsgemeinschaft.
2. Der Bf. ist nach traditionellem nepalesischem Ritus mit XXXX, StA. Nepal, verheiratet. Die Hochzeitszeremonie fand am XXXX in der Wohnung des Bf. in Wien statt. Eine standesamtliche (zivilrechtliche) Eheschließung fand bislang nicht statt. Der Bf. hat keine Kinder. Die Ehefrau des Bf. ist Inhaberin einer bis XXXX gültigen Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und als Hausangestellte in einem privaten Haushalt beschäftigt.2. Der Bf. ist nach traditionellem nepalesischem Ritus mit römisch 40 , StA. Nepal, verheiratet. Die Hochzeitszeremonie fand am römisch 40 in der Wohnung des Bf. in Wien statt. Eine standesamtliche (zivilrechtliche) Eheschließung fand bislang nicht statt. Der Bf. hat keine Kinder. Die Ehefrau des Bf. ist Inhaberin einer bis römisch 40 gültigen Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und als Hausangestellte in einem privaten Haushalt beschäftigt.
Der Bf. hat keine in Österreich lebenden Verwandten. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse und hat vom 20.02.2006 bis 05.04.2006 und vom 30.05.2006 bis 04.07.2006 jeweils einen Deutschkurs besucht. Der Bf. ist in Österreich bislang keiner Beschäftigung nachgegangen. Der Bf. ist Kassier in einem Verein von in Österreich lebenden Nepalesen. Der Bf. verfügt über keine sonstige besondere Bindung an Österreich. Der Bf. ist strafrechtlich unbescholten; ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht verhängt.
3. Der Bf. hat Nepal am 12.05.2004 verlassen und ist schließlich am 27.05.2004 schlepperunterstützt in Österreich unrechtmäßig eingereist. Am gleichen Tag hat der Bf. den gegenständlichen Asylantrag gestellt.
Der Bf. ist in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden seines Heimatstaates nie Probleme. Der Bf. war Sympathisant der Partei "Nepali Congress", nicht jedoch Mitglied. Der Bf. wurde in seinem Heimatstaat weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht und hatte auch nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
4. Ein konkreter Anlass für die Ausreise des Bf. aus Nepal konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe, die dortigen Lebensbedingungen und seine generelle Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückkehr des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1. Zur politischen Lage in Nepal:
Von 1955 bis 1972 hatte König Mahendra die Macht inne. Nach dessen plötzlichen Tod folgte ihm sein Sohn Birendra (1972-2001) auf den Thron nach. Erst im Jahr 1990 wurde auf Druck der von Indien unterstützten Demokratiebewegung das Mehrparteiensystem eingeführt. Nepal wurde zur konstitutionellen Monarchie. Die ersten demokratischen Wahlen im bis dahin autokratischen "Hindu-Königreich" fanden im Mai 1991 statt. Im Juni 2001 wurden König Birendra und ein Großteil seiner Familie ermordet, worauf ihm sein Bruder Gyanendra Bir Bikram Shah Dev nachfolgte. 2002 wurde das Parlament aufgelöst und 2005 erklärte sich Gyanendra zum absoluten Herrscher. In den Jahren 2002 und 2005 gab es zahlreiche Protestkundgebungen und Versuche die konstitutionelle Monarchie abzuschaffen. Im Zuge von Auseinandersetzungen kamen je nach Quellenangaben zumindest 9.000 Menschen ums Leben. Schätzungen der UN zufolge wurden mehr als 12.000 Menschen ermordet und mehr als 100.000 Menschen mussten ihren Wohnsitz verschieben. Zu den stärksten Gegnern der Monarchie und des hinduistischen Klassensystems zählten die Maoisten, die im September 2005 einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündeten. Jenem folgte im November 2005 ein von den Maoisten und sieben politischen Parteien ("the Seven Party Alliance - SPA") erarbeiteter 12-Punkte-Plan, demzufolge der König in seiner Macht beschränkt werden und die Demokratie wiederhergestellt werden sollte. Die Situation entschärfte sich schließlich mit der Wiedereinsetzung des Parlaments im April 2006. An der Spitze des Parlaments stand nunmehr eine Sieben-Parteien-Regierung, zum Premierminister wurde Girija Prasad Koirala ernannt. In der Übergangsverfassung wurden alle politischen Vorrechte des Königs auf den Ministerpräsidenten übertragen und es folgte die Freilassung mehrerer hundert inhaftierter Rebellen. Im Mai 2006 wurde das hinduistische Königreich zu einem säkularen Staat erklärt. Zwischen den Maoisten und der Regierung begannen Friedensverhandlungen, die in einem 25-Punkte umfassenden Verhaltenskodex mündeten.
Am 21.11.2006 wurde der Friedensvertrag zum Ende des 12-jährigen Bürgerkrieges und einem einhergehenden permanenten Waffenstillstand durch den damaligen Premierminister Girija Prasad Koirala und dem Maoistenführer und späteren Premierminister Prachanda unterzeichnet (Comprehensive Peace Accord, CPA). Die Maoisten sollten als legitime politische Partei mit gleichen Rechten anerkannt werden.
Im Jänner 2007 wurde eine Interimsverfassung verabschiedet, welche auf den Elementen Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, parlamentarische Demokratie, Unabhängigkeit der Rechtsprechung sowie Garantie der Grundrechte und bürgerlicher Freiheiten basiert. Am 1. April 2007 wurde eine Interimsregierung mit 27 Mitglieder eingesetzt, welcher die Maoisten ein halbes Jahr lang mit sechs Ministern angehörten. Die Exekutive lag beim Ministerrat. Der Premierminister G.P. Koirala (Nepali Congress) war de facto Staatsoberhaupt. König Gyanendra hatte jegliche politische Macht verloren. Am 28. Dezember 2007 votierte das Übergangsparlament in Nepal für die Abschaffung der Monarchie und für eine föderale demokratische Republik als Staatsform bis zum Frühjahr 2008. Die Maoisten waren seit dem 31.12.2007 an einer Übergangsregierung beteiligt.
Am 10.04.2008 fanden die Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung Nepals (Nepalese Constituent Assembly) statt, bei denen die Maoisten als Sieger hervorgingen, jedoch die absolute Mehrheit verfehlten. Die Maoisten (Communist Party of Nepal - Maoist, CPN-M) gewannen 229 von insgesamt 601 Sitzen (davon 575 direkt gewählt), gefolgt von der Nepalesischen Kongresspartei (Nepali Congress, NC) mit 115 und den kommunistischen Vereinten Marxisten-Leninisten (Communist Party of Nepal - Unified Marxist-Leninist, CPN-UML) mit 108 Sitzen. Weitere Sitze entfielen auf das Madhesi Jana Adhikar Forum (54) und die Terai-Madhesi Democratic Party (21), die Sadbhavana Party (9) sowie zahlreiche andere kleinere Parteien.
In ihrer konstituierenden Sitzung am 28.05.2008 beschloss die Verfassungsgebende Versammlung formell die Entmachtung des Königs und es folgte die offizielle Ausrufung der Republik. Am 21.07.2008 wurde Ram Baran Yadav (Kongresspartei) von der Verfassungsgebenden Versammlung zum ersten Präsidenten der Republik Nepal gewählt. Am 15.08.2008 wurde der frühere maoistische Rebellenchef Pushpa Kamal Dahal - bekannt als Prachanda - zum neuen Premierminister Nepals gewählt.
Anfang des Jahres 2009 schlossen sich die Kommunistische Partei Nepals (Maoistisch) und das Maoistische Einheitszentrum Masal zusammen. Die neue Partei nennt sich "Vereinte KPN-Maoistisch" (Unified Communist Party of Nepal-Maoist, UCPN-M); ihr Vorsitzender und von Herbst 2008 bis Mai 2009 Nepals Regierungschef ist Pushpa Kamal Dahal "Prachanda". Jener merkte zuletzt an, dass die Regierung noch nicht fähig sei, die Erwartungen des Volkes zu erfüllen. Die Kommunisten seien im Parlament zwar in der Mehrheit, aber es mangle an vertrauensvollem Miteinander der progressiven Kräfte. Probleme ergeben sich insbesondere dadurch, dass die Nepalesische Kongresspartei, Verlierer der Wahlen 2008, eine destruktive Opposition bildet und von einem beträchtlichen Teil der Medien unterstützt wird. Gegenwärtig herrscht noch dazu ein akuter Energienotstand.
Nächstes Ziel der Regierung ist es, ein Grundgesetz auszuarbeiten, das den Interessen des Volkes entspricht, und die Souveränität Nepals zu sichern. Eine neue Verfassung soll bis Mai 2010 ausgearbeitet werden. Die Regierung hat außerdem Fortschritte gemacht, was den Kontakt mit bewaffneten Gruppen betrifft, aber speziell im Terai-Gebiet gestaltet sich die Situation schwierig. Einen weiteren Konfliktpunkt stellen besetzte Landgebiete dar. Die Maoisten hatten sich verpflichtet jene Gebiete, die sie während dem Bürgerkrieg eingenommen hatten, wieder an die rechtmäßigen Besitzer zu retournieren, was bisher kaum in die Tat umgesetzt wurde.
(USDS, Nepal 2008; vgl. UKHO, Nepal 2008; UN-SC, Nepal 2009; HCHR, Report 2009)(USDS, Nepal 2008; vergleiche UKHO, Nepal 2008; UN-SC, Nepal 2009; HCHR, Report 2009)
Als Folge eines regierungsinternen Streits über die vom Premierminister angeordnete Entlassung des Armeechefs Rookmangud Katawal kündigte Pushpa Kamal Dahal "Prachanda" am 04.05.2009 seinen Rücktritt als Regierungschef an. Dahal hatte am Vortag Armeechef Rookmangud Katawal entlassen, da sich die Armee weigerte, ehemalige maoistische Guerillakämpfer in ihre Reihen aufzunehmen. Diese Entscheidung führte zum Austritt mehrerer Parteien aus der Regierung Nepals, woraufhin Staatspräsident Ram Baran Yadav die Entlassung Katawals als Armeechef widerrief. Nach seiner Wahl durch das Parlament, die von den Vereinten Maoisten boykottiert worden war, wurde am 25.05.2009 Madhav Kumar Nepal von der CPN-UML als neuer Premierminister angelobt.
Der Staat Nepal ist verwaltungsmäßig in 5 Entwicklungsregionen ("development regions"), diese in 14 Verwaltungszonen ("anchal" oder "zone") und diese wiederum in 75 Distrikte/Bezirke ("jilla" oder "district") eingeteilt. Die Distrikte/Bezirke gliedern sich wiederum in sog. "Village Development Committees - VDC" ("gabisha") und Städte ("municipalities").
Die Todesstrafe wurde in Nepal 1997 für alle Straftaten abgeschafft.
2. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen:
Die Lage für Menschenrechtsorganisationen hat sich gebessert, einer Vielzahl von NGO's ist es möglich, ohne stärkere Einschränkungen in Nepal ihrer Arbeit nachzugehen und Untersuchungen vorzunehmen. Zwischenfälle halten sich in Grenzen. Zwischen Ende Oktober 2008 und Anfang 2009 wurden Mitglieder der UN selten bedroht, vielmehr wurde die Tätigkeit der Menschenrechtsorganisationen durch Überschwemmungen in einigen Gegenden im Süden des Landes stark behindert. In manchen Gebieten des Landes, insbesondere in der Terai-Region, kommt es jedoch zu Überfällen auf Menschenrechtsaktivisten oder es werden zumindest höhere Geldsummen verlangt, um sich den Zugang zu bestimmten Gegenden zu ermöglichen. Laut Human Rights Watch werden Menschenrechtsaktivisten, insbesondere Frauen, nach wie vor Opfer von Übergriffen. Die "Youth Communist League" war in mehreren gewaltsamen Übergriffen gegen Anwälte, Journalisten und Mitglieder der politischen Opposition involviert. In solchen Fällen wird von der Polizei üblicherweise nicht ermittelt.
Ein Hauptaugenmerk der United Nations Mission in Nepal lag in der geordneten und kontrollierten Waffenrückgabe von Seiten maoistischer Rebellen. Von der UN Mission wurde diesbezüglich eine eigene Abteilung eingerichtet, die schlichtend tätig ist.
(UN-SC, Nepal 2009; vgl. UKHO, Nepal 2008; USDS, Nepal 2008; HRW, Nepal 2009; HCHR, Report 2009)(UN-SC, Nepal 2009; vergleiche UKHO, Nepal 2008; USDS, Nepal 2008; HRW, Nepal 2009; HCHR, Report 2009)
3. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Nepal:
Die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land ist relativ ruhig und stabil geblieben. (UN-SC, Report 2009)
Die Gefahr gewaltsamer Ausschreitungen und terroristischer Anschläge ist trotz des Friedensabkommens zwischen Regierung und Maoisten am 21.11.2006 und trotz Ausrufung der Republik und fortschreitendem Demokratisierungsprozess nicht gebannt, auch wenn sich die Sicherheitslage etwas entschärft hat. Es besteht nach wie vor erhöhte Sicherheitsgefährdung, insbesondere während Massenveranstaltungen und Streiks. In der Hauptstadt des Landes, Kathmandu, ist das öffentliche Leben weitgehend zur Normalität zurückgekehrt, mit vereinzelten Streiks ist zu rechnen. Versorgungslage und Transport funktionieren außerhalb der Zeiten von Massendemonstrationen normal.
Mit Gewaltaktionen der Maoisten, sowie Massendemonstrationen insbesondere im Süden Nepals, muss gerechnet werden. Darüber hinaus kommt es häufig zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Straßensperren auch auf Hauptverkehrsstraßen, wodurch teilweise die touristischen Ziele und auch Flughäfen schwer zu erreichen sind. Durch die maoistischen Anschläge auf Infrastruktur und Telekommunikationseinrichtungen ist die Herbeiholung von Hilfe oft schwieriger geworden ist.
(UKHO, Nepal 2008)
Berichte über umfangreiche Gewaltanwendungen durch die Maoisten gegen Bevölkerung, wie in der Vergangenheit (Verschleppung, Massaker, Angriffe gegen Polizeistationen und gegen Armee-Garnisonen, etc.) sind derzeit nicht bekannt. Die wenigen Einzelfälle, die nach wie vor geschehen, werden von den Maoisten selbst aufgeklärt oder deren Aufklärung zumindest unterstützt. Dies gilt für den gesamten Landesbereich. Davon zu unterscheiden sind die immer noch üblichen Inkassos in Form von Mautgeldern, die von den Maoisten als Straßenerhaltungsbeiträge bezeichnet werden (und für diese teilweise Quittungen ausgestellt werden oder Spenden (nicht durch Gewalt erzwungene "Spenden" wie in Vergangenheit), die von den Maoisten auf der Grundlage irgendwelcher wohltätige Zwecke (Gewerkschaftsbeiträge) verlangt werden. Die Mautgelder werden in bestimmten Gegenden ausnahmslos von allen Straßen- oder Wegbenützern, auch von Touristen verlangt; es handelt sich hierbei um ein sehr geringes Entgelt.
(Steiner, Gutachten 2008)
Die ca. 30.000 maoistischen Kämpfer wurden registriert und in sieben Lagern kaserniert. Sie erhalten einen Sold und sollen zumindest teilweise in die Streitkräfte eingegliedert werden. Die minderjährigen Kämpfer wurden großteils in ihre Heimatdörfer zurückgeschickt. Allerdings ist einem Bericht von Human Rights Watch zu entnehmen, dass noch immer unter 18-jährige in den Reihen der Maoisten zu finden wären und dass auch unmittelbar vor der Kasernierung noch Minderjährige rekrutiert worden seien. Die ca. 3.000 Waffen der Maoisten werden vom "Joint Monitoring Coordination Committee" (JMCC) kontrolliert, das aus Vertretern der Vereinten Nationen (United Nations Mission in Nepal, UNMIN), der nepalesischen Armee und der Maoisten besteht. Die Maoisten, die Sicherheitskräfte, aber vor allem neue Gruppierungen begehen noch immer vereinzelte Menschenrechtsverletzungen. Jeden Monat kommen dadurch einige Personen ums Leben.
Speziell im Süden des Landes (Terai-Region) kommt es immer noch zu Demonstrationen und zum Teil gewaltsamen Ausschreitungen. Die Bewohner dieser Region, die Madhesis, fühlen sich diskriminiert und nicht repräsentativ im Interimsparlament vertreten. Bei den Tätern handelt es sich meist um lokale Gruppierungen wie den Janatantrik Terai Mukti Morcha (JTMM, Volksbefreigungsfront des Terai), die für einen eigenen Staat bzw. mehr Autonomie im Terai kämpfen. Derzeit operieren fast zwei Dutzend gewaltbereite Gruppen im Terai, die teilweise wenig bekannt und untereinander zerstritten sind.
(Brüser, Gutachten 2008; vgl. UN-SC, Report 2009)(Brüser, Gutachten 2008; vergleiche UN-SC, Report 2009)
Besonders betroffen von Erpressungen und Entführungen sind die Bezirke von Siraha, Saptari, Mahottari und Sarlahi. Erpressungen gehen oft von politischen Bewegungen aus, so unter anderem aktuell von der Kirant Janawadi Workers Party (KJWP). Die KJWP verlangt speziell im Süden des Landes hohe Geldsummen von Zivilisten und droht dabei mit physischer Gewalt. Betroffen von den Drohungen sind häufig Lehrer und Unternehmer.
(HCHR, Report 2009)
Ein Hauptproblem in Nepal stellt der Umgang mit Verbrechern dar. Jene werden selten bis gar nicht zur Verantwortung gezogen. Sowohl die Armee Nepals als auch die Maoisten haben gute Gründe das Verfolgen von Verbrechern zu verhindern, da sie auf der jeweils eigenen Seite Anhänger zur Verantwortung ziehen müssten.
(ACHR, Index 2008)
Von den staatlichen Sicherheitsorganen geht für Personen, die Mitglieder der Maoisten waren oder von diesen zur Mitgliedschaft gezwungen wurde, keine Gefahr mehr aus. Auch für Aktivisten der Demokratiebewegung bzw. Menschenrechtsaktivisten besteht keine Gefahr mehr. Die Maoisten werden jetzt nicht mehr als Terroristen betrachtet. In den Friedensabkommen haben sich die Maoisten verpflichtet, niemanden mehr zu bedrohen und beschlagnahmten Besitz zurückzugeben. In der Praxis haben die Maoisten dies aber noch nicht umgesetzt.
(Brüser, Gutachten 2008)
Menschenrechtsgruppen sagen, dass die ehemaligen Maoisten-Rebellen jene Menschen, die in ihre ehemaligen Dörfer zurückkehren wollen, daran hindern, einschüchtern und ihnen deren Besitz nicht zurückgeben, obwohl sie sich dazu verpflichtet hatten. Die NC, die zweitgrößte Partei in Nepal, hat Ende des Jahres 2008 einige Male das Parlament boykottiert, um Druck auf die Maoisten auszuüben, Gebiete ihren rechtmäßigen Besitzern zu retournieren. Viele Familien haben zu große Angst, um in ihre Dörfer zurückzukehren.
Disappearances: Zwischen Mai 2000 und Jänner 2007 zählte die National Human Rights Commission 2028 Fälle von entführten bzw. verschwundenen Personen. Der Großteil dieser Fälle wurde durch die Nepalesische Armee verübt. Trotz einer Friedensvereinbarung vom 21.11.2006 mit entsprechendem Inhalt, wonach die Namen, Herkunft, Kaste, etc. der Entführten namhaft gemacht werden müssen, hielten sich weder die Regierung noch die Maoisten an diese Regelung. Am 17.02.2007 veröffentlichte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz eine Liste von 800 Personen, die nach wie vor verschwunden waren. Die für Entführungen und Morde Verantwortlichen werden kaum zur Rechenschaft gezogen und genießen Immunität/Straflosigkeit.
(ACHR, Index 2008; vgl. UKHO, Nepal 2008; USDS, Nepal 2008; UN-SC, Report 2009)(ACHR, Index 2008; vergleiche UKHO, Nepal 2008; USDS, Nepal 2008; UN-SC, Report 2009)
Die nepalesische Regierung hat sich Anfang des Jahres 2009 dazu entscheiden, jeweils eine entsprechende "Commission for Disappearances" sowie eine "Commission for Truth and Reconciliation" einzurichten. Des Weiteren soll ein entsprechendes Gesetz verabschiedet werden, das erzwungene Entführungen unter Strafe stellt.
(HRW, Human Rights Bills 2009)
Maoisten: Am 23.01.2007 beauftragte der UN-Sicherheitsrat die United Mission in Nepal (UNMIN), die im Friedensabkommen vorgesehene Entwaffnung und Registrierung von maoistischen Kämpfern der People's Liberation Army (PLA) und des nepalesischen Militärs zu überwachen, die Vorkehrungen technisch zu unterstützen sowie die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung zu kontrollieren. Gemäß dem Friedensabkommen vom November 2006 sollten alle maoistischen Kämpfer in Lager zugeteilt und ihre Waffen eingelagert werden. Im Übereinkommen wurde zudem festgehalten, dass die nepalesische Armee im Gegenzug gleich viele Waffen in die Obhut der UNMIN geben muss und ihre Kasernen nicht verlassen darf (außer für Aufgaben wie Grenzschutz). Nur bewaffnete maoistische Kämpfer hatten sich auf der Grundlage der Friedensvereinbarungen in die von der UNMIN kontrollierten Lager zu begeben. Maoisten, die nicht der People's Liberation Army (PLA) angehörten, waren/sind davon nicht betroffen. Der Aufenthalt in den Camps ist freiwillig, und als Kämpfer wird von der UNMIN nur akzeptiert, wer volljährig und vor dem 25.05.2006 in die PLA rekrutiert wurde. Damit die maoistischen Kämpfer der PLA freiwillig in den Lagern bleiben, erhält jeder Kämpfer monatlich eine Geldzahlung der nepalesischen Regierung. Aus den nepalesischen Medien ergibt sich, dass die erste Phase dieses Prozesses schon abgeschlossen ist, eine Phase, in welcher mehr als 30.000 Maoistische Kämpfer registriert und 3.000 Waffen in Containern untergebracht wurden. Die Lebensbedingungen in den Maoistenlagern werden, was die Versorgung mit Nahrung und Kleidung, die hygienischen Verhältnisse und die Behausungen anbelangt, immer wieder kritisiert. Es ist in den Lagern zudem wiederholt zum Ausbruch von Epidemien gekommen, und die CPN-M stellt immer wieder die Forderung, die Bedingungen in den Lagern zu verbessern: Nicht selten geschieht es, dass Kämpfer die Lager aus diesen Gründen verlassen.
(SFH, Situation 2007; UN-SC, Report 2009)
Die Bereitschaft der Maoisten zur friedlichen Zusammenarbeit ist seit April 2006 stark gestiegen. Die Maoisten waren seit dem 31.12.2007 an einer Übergangsregierung beteiligt, gingen bei den letzten Wahlen als stärkste Partei hervor und stellten mit ihrem Führer Prachanda den ersten Premierminister. Es gibt keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die Maoisten gegenwärtig versuchen würden, Kämpfer zu rekrutieren. Zur derzeitigen Situation laufen Verhandlungen darüber, wie ehemalige maoistische Rebellen in die Nepal Army (NA) integriert werden können.
(Steiner, Gutachten 2008; vgl. UN-SC, Report 2009)(Steiner, Gutachten 2008; vergleiche UN-SC, Report 2009)
Das Friedensabkommen von 2006 (CPA) verbietet das Heranziehen von unter 18-jährigen Kindern als Soldaten. Die Maoisten rekrutierten nach Unterzeichnung dieses Abkommen jedoch weiterhin eine große Zahl von Minderjährigen. Zum Jahresende 2008 wurden 2.976 Kämpfer, die von der UNMIN mit Stand Mai 2006 als unter 18 Jahren bestätigt wurden, noch nicht aus ihren Quartieren entlassen.
(USDS, Nepal 2008; AI, Report 2009)
Human Rights Watch schätzte, dass es sich bei 6.000 bis 9.000 der Maoistischen Kämpfer, die in den UN-Camps registriert waren, um Minderjährige handelte.
(ACHR, Index 2008)
Terai: Das Terai-Gebiet liegt im Süden des Landes und umfasst unter anderem die Bezirke Sunsari, Rajbiraj, Siraha sowie Janakpur, wo die Volksgruppen der so genannten "Madhesis" (Tharus, Rajbansis etc.) leben. Die ersten stärkeren Unruhen im Terai begannen Mitte Jänner 2007, als führende Anhänger der Madhesi ohne Rechtsgrundlage verhaftet wurden. Streiks und Demonstrationen gerieten zunehmend außer Kontrolle. Im Jänner 2008 kamen 14, bis Oktober 2008 zumindest 130 Zivilisten ums Leben und tausende Menschen mussten in andere Teile des Landes ziehen. Diese bürgerkriegsähnlichen Zustände resultierten vor allem aus Abspaltungsbestrebungen dieser Volksgruppen und dort ansässiger Parteien, wie beispielsweise die Tarai Madhesh Loktantrik Partei, Partei der Jantantrik Tarai Muktimorcha, Madhasi Forum etc. Manche dieser Parteien waren ursprünglich von den Maoisten unterstützt worden bzw. haben sich von den Maoisten abgespalten.
Ein weiterer Konfliktpunkt liegt darin, dass sich die Madhesis von der nepalesischen Regierung nicht als gleichwertige Bürger betrachtet, sondern benachteiligt fühlen, was sie auf ihre indischen Wurzeln zurückführen. Zusätzlich kommt es zu ethnischen Konflikten zwischen den Madhesis und den Pahades, einer Volksgruppe, die in das Terai-Gebiet gezogen ist, große Landesflächen besitzt und Terai's Politik und Wirtschaft beherrscht. Pahades Angehörige wurden mit dem Leben bedroht, sollten sie sich nicht aus der Terai-Region zurückziehen. Aber auch unter den Madhesis sind einige Familien spurlos verschwunden, nachdem sie sich geweigert hatten die militanten Gruppen der Madhesis zu unterstützen.
Unzufriedenheit entsteht weiters durch die Tatsache, dass das Terai den ertragreichsten und produktivsten Teil des Landes darstellt, viele Bewohner des Gebiets aber mit weniger als $1 per Tag auskommen müssen. Die Dachorganistation einiger Terai-Autonomiegruppen Madhesi People's Rights Forum hat am 30.08.2007 einen Vertrag mit der Regierung geschlossen, in dem es auf weitere Protestaktionen verzichtet, weil den Terai-Bewohnern Autonomierechte in der neuen Verfassung zugesichert wurden. Die Gewalt hielt aber an. The UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs berichtete Mitte Oktober 2008 von der Bereitschaft zumindest mancher der bewaffneten Madhesi Anhänger an Friedensgesprächen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Regierung sämtliche Madhesi Gefangene freilasse. Der radikalsten Vertreter der Madhesis fordern einen eigenen Bundessstaat.
(ACHR, Index 2008; vgl. Brüser, Gutachten 2008; Steiner, Gutachten 2008; UKHO, Nepal 2008; UN-SC Nepal 2009)(ACHR, Index 2008; vergleiche Brüser, Gutachten 2008; Steiner, Gutachten 2008; UKHO, Nepal 2008; UN-SC Nepal 2009)
4. Versorgungslage in Nepal:
Der Binnenstaat Nepal befindet sich in Asien, umschlossen von der autonomen Region Tibet der Volksrepublik China im Norden, sowie von Indien im Süden, Westen und Osten. Nepal verfügt bei einer Fläche von 147.181 km² über eine Einwohnerzahl von ca. 30 Millionen, was einer hohen Bevölkerungsdichte von ca. 192 Einwohnern pro km² entspricht. 58% der Bewohner sind zwischen 15 und 64 Jahre alt, das Durchschnittsalter beträgt rund 20 Jahre.
Naturräumlich lässt sich Nepal in die drei Hauptregionen Terai, Mittelland und Hochgebirge gliedern. Das Teraigebiet beherbergt rund 47% der Bevölkerung und gilt als das bedeutendste Wirtschafts- und Siedlungsgebiet des Landes, obwohl es nur 14% der Landesfläche ausmacht. In dieser Region entstehen die meisten neuen Städte. Im Mittelland, das den Übergang vom Teraigebiet im Süden hin zur Himalayaregion im Norden bildet, leben rund 45% der Bevölkerung auf 30% der Landfläche. Größtes Bevölkerungszentrum ist das Kathmandu-Tal. Jenes umfasst die Hauptstadt Kathmandu, die Stadt Lalitpur, die Nachbarstadt Bhaktapur und einige kleinere Städte wie Madyapur-Timi, Kirtipur, Banepa, Dhulikhel und Panauti.
Die Bevölkerung Nepals ist zum Großteil ländlich und bäuerlich geprägt, der Anteil der Stadtbewohner ist mit 15% ein sehr geringer. 68% der nepalesischen Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft, die Hauptstütze der Wirtschaft, 17% in der Industrie. 90% aller Unternehmen sind Kleinbetriebe, die einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung leisten, aber nur 4% zum Bruttoinlandsprodukt beitragen. Öffentliche Großunternehmen, staatlicherseits subventioniert, sind ein Hindernis für den freien Wettbewerb. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privat-/marktwirtschaftlich verfasst, aber auch durch starre sozialstaatliche Elemente sowie privilegierte Staatsunternehmen geprägt.
Die Wirtschaftspolitik ist entwicklungsorientiert (vor allem Armutsbekämpfung). Die neue Regierung verfolgt eine überwiegend marktwirtschaftliche Politik und setzt Bemühungen zur Liberalisierung und Privatisierung der Wirtschaft fort. Bürokratisierung und überzogene gesetzliche Sozialstandards sowie eine mangelhafte Infrastruktur sind jedoch Hindernisse für die wirtschaftliche Entwicklung. Das größte Entwicklungspotenzial des Landes ist die bisher weitgehend ungenutzte Wasserkraft. Auch der Tourismus birgt noch große Wachstumspotentiale, wenngleich er aufgrund der Konflikte immer wieder Einbußen erfährt.
Es herrscht eine große Wohlstandskluft zwischen der Stadt- und Landbevölkerung, zusätzlich bedingt durch Diskriminierung von Minderheiten, so werden etwa 70% der Bevölkerung von dem brahmanisch beherrschten Kastensystem nicht als gleichwertig anerkannt.
Nepal ist unter den ärmsten und am schlechtesten entwickelten Ländern der Welt. Ca. ein Drittel der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Die Analphabetenrate liegt hoch (54,8% Gesamt, 37,3% Männer, 65,1% Frauen); auf 1000 Einwohner kommen 3,47 Studenten. Das Erwerbseinkommen liegt jährlich bei $388 pro Person.
(CIA, The World Factbook - Nepal, 22.01.2009; vgl. UKHO, Nepal 2008)(CIA, The World Factbook - Nepal, 22.01.2009; vergleiche UKHO, Nepal 2008)
Nepal zählt über 100 verschiedene ethnische Gruppen und Kasten sowie mehr als 70 verschiedene Sprachen und Dialekte, wobei Nepali als offizielle Landessprache mit 58% die am weitesten verbreitete Sprache darstellt. Dahinter folgen unter anderem Maithili (12,4%) und Bhojpuri (7,6%). Die größten Kastengruppen stellen die Brahmans und die Chhetris. Zu den Volksgruppen zählen etwa die Gurung, Limbu, Newar, Rai, Sherpa, Tamang und Tharu. (CIA, The World Factbook - Nepal, 22.01.2009; vgl. UKHO, Nepal 2008)Nepal zählt über 100 verschiedene ethnische Gruppen und Kasten sowie mehr als 70 verschiedene Sprachen und Dialekte, wobei Nepali als offizielle Landessprache mit 58% die am weitesten verbreitete Sprache darstellt. Dahinter folgen unter anderem Maithili (12,4%) und Bhojpuri (7,6%). Die größten Kastengruppen stellen die Brahmans und die Chhetris. Zu den Volksgruppen zählen etwa die Gurung, Limbu, Newar, Rai, Sherpa, Tamang und Tharu. (CIA, The World Factbook - Nepal, 22.01.2009; vergleiche UKHO, Nepal 2008)
Zugang zu Arbeit: Die Möglichkeit, sich in Nepal eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. In Nepal herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen, sodass jedes Jahr viele Tausend junger Männer als Gastarbeiter in die Golfstaaten reisen, um so zum Familieneinkommen beizutragen. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich in Nepal durch Gelegenheitsjobs, wie landwirtschaftlicher Helfer, Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher, etc. ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten. Sollte man nur einen "niederwertigen" Arbeitsplatz besetzen können, besteht die Möglichkeit, dass man sich in einer sehr billigen Wohnung einmietet oder in eine Wohngemeinschaft mit anderen Personen geht. Andernfalls wäre es möglich in das jeweilige Heimatdorf zur Familie zurückzukehren.
Es besteht ein großer Mangel an gut ausgebildeten Personen. Somit haben Menschen, die Auslandserfahrung haben und eine Fremdsprache beherrschen, nach ihrer Rückkehr bessere Chancen am Arbeitsmarkt in Nepal. Für Personen, die bereits mit der europäischen Mentalität vertraut sind und die sich entsprechende Sprachkenntnisse angeeignet haben, besteht überdies die Chance, im Tourismus eine Erwerbsmöglichkeit zu finden. Dies auch deshalb, weil es derzeit in Nepal wieder einen Tourismus-Zuwachs (nach den Medien im Jahr 2007 ca. um 67% mehr als noch im Jahr 2006) gibt.
(Brüser, Gutachten 2008; vgl. Steiner, Gutachten 2008)(Brüser, Gutachten 2008; vergleiche Steiner, Gutachten 2008)
Zugang zu medizinischer Versorgung: Im Vergleich mit anderen asiatischen Ländern hinkt Nepal im medizinischen Bereich hinterher. Es gibt eine beträchtliche Anzahl von privat praktizierenden Ärzten auf dem Gebiet psychischer Erkrankungen und in Lalitpur im Kathmandutal auch ein zentrales Spital für psychisch erkrankte Menschen. Jeder Bürger kann sich dort einer Behandlung unterziehen, wobei Aufenthalt und Medikation gratis zur Verfügung gestellt werden. Patienten, die von auswärts kommen und deshalb nicht stationär behandelt werden können, erhalten die entsprechende Medikamente für die Dauer eines Monats ebenfalls kostenlos. Allerdings hat das Spital größere Probleme im Bereich der Ausstattung mit medizinischen Geräten und vor allem auch mit der mangelnden Wasserversorgung des ganzen Kathmandutales zu kämpfen. In Nepal gibt es kein System der allgemeinen Sozial- und Krankenversicherung.
(Steiner, Gutachten 2008)
Eine der besonders weit verbreiteten Krankheiten ist die Tuberkulose. Einer der größten gesundheitlichen Risikofaktoren liegt in Nepal auch im enormen Tabakkonsum. In den letzten Jahren entwickelte sich zunehmend HIV/AIDS zu einem großen Problem, mit dem sich vor allem junge Menschen in Nepal konfrontiert sehen.
Humanitäre Krisen: Aufgrund von Überschwemmungen in hohem Ausmaß konzentrierten sich die humanitären Aktivitäten im Herbst und Winter 2008 in den Bezirken Sunsari und Saptari im Osten des Landes sowie im Wesen um Kailali und Kanchanpur.
5. Rückkehrfragen:
Es sind keine Fälle bekannt, in denen abgeschobene Asylwerber allein wegen einer (vermuteten) Asylantragstellung im Ausland nach Rückkehr festgenommen und/oder misshandelt worden sind. Im Falle der Rückreise in ihr Heimatland haben Nepalesen von der Polizei oder den Maoisten nichts mehr zu befürchten, selbst wenn sie zuvor tatsächlich bedroht worden seien. Dies gilt auch für RPP-Aktivisten, die sich in der Vergangenheit Forderungen der Maoisten widersetzten. Verfahrenspraxis ist, dass einreisende Nepalesen mit ungeklärter Identität zunächst in Gewahrsam der Einwanderungsbehörden bleiben, bis ihre Identität bestätigt werden kann. Dies geschieht in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Deserteure von Armee und Polizei werden danach ihrer entsprechenden Einheit übergeben und dort einer Bestrafung zugeführt. Asylwerber, die nicht zu den genannten Personen gehören, werden nach Ablauf dieses Tages aus diesem Anhaltezentrum entlassen. Asylwerber, die freiwillig mit der Unterstützung der Österreichischen Caritas oder anderer Institutionen unterstützt heimkehren, dürfen angeblich ohne Aufenthalt in Anhaltezentrum einreisen.
(DAA, Asylrecht 2007; DAA, Asylrecht 2008; Brüser, Gutachten 2008; Steiner, Gutachten 2008)
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates
1. Die wahre Identität des Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden und der unterschiedlichen Identitätsangaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.
Hinsichtlich des vom Bf. vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokuments, das mit "Nepalese Citizenship Certificate" betitelt ist, ist auszuführen, dass dieses Dokument jedenfalls nicht geeignet ist, die wahre Identität des Bf. zu belegen. So weist dieses Dokument in dem darin vorgesehenen Feld "Photograph" kein Lichtbild auf. Selbst wenn die Daten, die auf diesem Dokument angeführt werden, richtig sind, so kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass die in diesem Dokument genannte Person mit dem Bf. auch tatsächlich ident ist.
Des Weiteren hat der Bf. in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2009 angegeben, dass er voriges Jahr (2008) bei der nepalesischen Botschaft in Berlin einen Reisepass beantragt hätte. Dieser würde sich jetzt bei ihm zuhause befinden. Daraufhin wurde dem Bf. in der mündlichen Verhandlung aufgetragen, seinen Reisepass binnen einer Woche dem Asylgerichtshof im Original vorzulegen. Der Bf. ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Den Grund bzw. den Anlass für die Beantragung des Reisepasses konnte und wollte der Bf. trotz mehrmaliger Nachfrage nicht angegeben. Die Frage, wofür er diesen Reisepass in Zukunft gebrauchen wolle, wurde vom Bf. gar nicht beantwortet. Dadurch ist beim erkennenden Senat der Eindruck entstanden, dass der Bf. die wahren Beweggründe für die Beantragung und Ausstellung seines nepalesischen Reisepasses bewusst nicht nennen wollte.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Diese gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.
2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Nepali und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Nepals.
Die Feststellungen zur bestehenden traditionellen, aber nicht zivilrechtlich geschlossenen Ehe des Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie den vom Bf. vorgelegten Fotos der Vermählungszeremonie. Die Feststellungen zur Identität und zum Aufenthaltsstatus der Ehefrau des Bf. beruhen auf dem vom Bf. in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten österreichischen Aufenthaltstitel, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
3. Die Feststellungen zur Ausreise des Bf. und der unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Bf. im gesamten Verfahren und hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.
4. Die Feststellungen zu den Gründen des Bf. für das Verlassen seines Herkunftsstaates stützen sich auf die vom Bf. in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, auf die in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.
Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
4.1. In der mündlichen Verhandlung am 29.10.2009 brachte der Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR: Vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF:
Beschwerdeführer):
"VR: Aus welchen Gründen haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie bitte Ihre Fluchtgründe abschließend und möglichst umfassend und mögichst in genauer zeitlicher Abfolge der Ereignisse.
BF: Ich hatte Probleme mit den Maoisten.
(BF stoppt.)
VR: Schildern Sie mir das in allen Details. Sie haben jetzt Zeit und Gelegenheit dazu.
BF: Ich habe Nepal im Jahr 2004 verlassen. Vor 2004 habe ich in XXXX mit Freunden eine Karate-Schule eröffnet. Die Probleme mit den Maoisten waren damals sehr groß. Die Maoisten haben gesagt, dass sie so Leute wie uns brauchen, wir sollten den Maoisten beitreten. Das habe ich aber nicht getan. Die Maoisten sind immer zu uns zum Essen gekommen. Sie haben dann 2 oder 3 Mal zu mir gesagt, ich solle zu ihnen kommen. Weil ich nicht zu ihnen gegangen bin, haben sie von meinem Vater eine Spende verlangt. Sie haben dann meinen Vater bedroht, dass sie mich entführen oder umbringen würden, wenn er nicht zahlen sollte. Mein Vater hat dann 30.000 Rupien bezahlt. Dafür hat er von den Maoisten eine Quittung bekommen. Diese Quittung ist jetzt unterwegs.BF: Ich habe Nepal im Jahr 2004 verlassen. Vor 2004 habe ich in römisch 40 mit Freunden eine Karate-Schule eröffnet. Die Probleme mit den Maoisten waren damals sehr groß. Die Maoisten haben gesagt, dass sie so Leute wie uns brauchen, wir sollten den Maoisten beitreten. Das habe ich aber nicht getan. Die Maoisten sind immer zu uns zum Essen gekommen. Sie haben dann 2 oder 3 Mal zu mir gesagt, ich solle zu ihnen kommen. Weil ich nicht zu ihnen gegangen bin, haben sie von meinem Vater eine Spende verlangt. Sie haben dann meinen Vater bedroht, dass sie mich entführen oder umbringen würden, wenn er nicht zahlen sollte. Mein Vater hat dann 30.000 Rupien bezahlt. Dafür hat er von den Maoisten eine Quittung bekommen. Diese Quittung ist jetzt unterwegs.
VR: Was meinen Sie damit, diese Quittung ist jetzt unterwegs?
BF: Mein Schwager hat mir diese Quittung vor ca. 2 Monaten nach Österreich geschickt, aber bislang habe ich sie nicht erhalten.
VR: Bitte setzen Sie fort.
BF: Damals war der Distrikt XXXX zur Gänze in der Hand der Maoisten. Sie machten, was sie wollten. Ich habe einen Freund gehabt, der wurde von den Maoisten entführt. Danach hat er aber für sie gearbeitet, wurde aber dennoch von ihnen umgebracht. Seit der Ermordung meines Freundes hatte ich auch Angst. Dann bin ich wieder zurück nach Kathmandu. Dann habe ich einen Schlepper gesucht und habe Nepal verlassen.BF: Damals war der Distrikt römisch 40 zur Gänze in der Hand der Maoisten. Sie machten, was sie wollten. Ich habe einen Freund gehabt, der wurde von den Maoisten entführt. Danach hat er aber für sie gearbeitet, wurde aber dennoch von ihnen umgebracht. Seit der Ermordung meines Freundes hatte ich auch Angst. Dann bin ich wieder zurück nach Kathmandu. Dann habe ich einen Schlepper gesucht und habe Nepal verlassen.
VR: Gibt es weitere Gründe, warum Sie Nepal verlassen haben?
BF: Nein. Den Grund habe ich eben geschildert. Ich habe auch meine Schulausbildung nicht beendet und hätte damit keine Lebensgrundlage. Ich konnte auch meine Karate-Schule nicht mehr weiterführen.
VR: Wollen Sie von sich aus noch etwas dazu ergänzen?
BF: Das war alles.
VR: Wann haben Sie diese Karate-Schule in XXXX eröffnet?VR: Wann haben Sie diese Karate-Schule in römisch 40 eröffnet?
BF: Anfang 2004.
VR: Eben sagten Sie, dass es vor 2004 war?
BF: Das stimmt nicht, ich habe Anfang 2004 gesagt.
VR: Sie haben gesagt, dass Sie im Jahr 2004 Nepal verlassen haben und vor 2004 mit Freunden die Karate-Schule eröffnet haben?
BF: Es war Anfang 2004.
VR: Wo befand sich diese Karate-Schule genau?
BF: In der XXXX.BF: In der römisch 40 .
VR: Können Sie mir die Adresse sagen?
BF: XXXX oder XXXX.BF: römisch 40 oder römisch 40 .
VR: Was heißt "oder"?
BF: Es war beim Buspark XXXX.BF: Es war beim Buspark römisch 40 .
VR: Wie lange haben Sie diese Karate-Schule betrieben?
BF: Ca. 3 oder 4 Monate. Dann waren die Maoisten da.
VR: D.h. dass nach 3 oder 4 Monaten die Maoisten zu Ihnen gekommen sind?
BF: Nein, das war dazwischen.
VR: Wann sind die Maoisten also erstmals gekommen?
BF: Ich kann mich nicht genau erinnern.
VR: War es am Anfang, als Sie die Karate-Schule eröffneten, oder etwas später?
BF: Nach einiger Zeit. Jedenfalls nicht gleich am Anfang.
VR: Sind die Maoisten in die Karate-Schule gekommen?
BF: Ja.
VR: Wie oft sind die Maoisten gekommen?
BF: 2 Mal.
VR: Wann war das letzte Mal, als die Maoisten zu Ihnen kamen?
BF: Ca. eineinhalb Monate, bevor ich Nepal verlassen habe.
VR: Was wollten die Maoisten das 1. Mal von Ihnen?
BF: Das 1. Mal wollten sie von mir Hilfe haben.
VR: Was bedeutet das?
BF: Ich sollte ihnen beitreten und sie unterstützen.
VR: Was heißt "unterstützen"?
BF: Ich sollte ihre Leute ausbilden.
VR: Was haben Sie ihnen das 1. Mal geantwortet?
BF: Ich hätte nicht gleich Nein sagen können, weil sie mich sonst umgebracht hätten. Ich habe nur "Ja ja" gesagt.
VR: Was ist dann passiert, als Sie "Ja ja" sagten?
BF: Sie sind dann gegangen.
VR: Haben die Maoisten also nichts mehr zu Ihnen gesagt?
BF: Nein.
VR: Verstehe ich Sie richtig: Sie erklären sich den Maoisten gegenüber einverstanden und diese gehen einfach dann, ohne etwas mit Ihnen auszumachen?
BF: Ich sagte ihnen ja nur, dass ich beitreten werde. Es war üblich, dass sie dann einfach gehen.
VR: Was geschah beim 2. und letzten Besuch der Maoisten?
BF: Sie haben mich gefragt, warum ich mich nicht bei ihnen gemeldet habe. Sie haben mich dann bedroht.
VR: Wie haben sie Sie bedroht?
BF: Sie würden drastische Schritte gegen mich unternehmen oder mich umbringen, wenn ich nicht mitgehen würde.
VR: Was haben Sie den Maoisten geantwortet?
BF: Ich habe ihnen dann gesagt, dass ich an einem bestimmten Tag bei ihnen erscheinen werde. Dann sind sie gegangen.
VR: Was war der konkrete Anlass, dass Sie Nepal dann verlassen haben?
BF: Wäre etwas unmittelbar danach passiert, dann wäre ich heute tot.
VR: Es ist offenbar aber nichts unmittelbar danach passiert, immerhin waren Sie dann noch eineinhalb Monate in Nepal?
BF: Ich bin eh nach Kathmandu gekommen.
VR: Also in Kathmandu hätten Sie die Maoisten nicht gefunden?
BF: Ja, das stimmt, sie hätten mich nicht gefunden.
VR: Warum sind Sie dann nicht in Kathmandu geblieben? Dort waren Sie offenbar sicher.
BF: Jemand hat mir dann gesagt, dass sie mich irgendwann sicher finden würden.
VR: Wer hat Ihnen das gesagt?
BF: Ich habe dann einen Schlepper getroffen und bin abgehauen. Er meinte, ich solle in ein Land gehen, wo es Menschenrechte gibt.
VR: Das, was Sie heute hier als Ihren Fluchtgrund schildern, widerspricht in wesentlichen Punkten Ihren ohnehin schon widersprüchlichen Angaben vor dem BAA. So haben Sie in der Einvernahme vom 01.06.2004 angegeben, im Dezember 2003 Ihr Heimatdorf XXXX verlassen und seitdem in Kathmandu gelebt zu haben. Weiters gaben Sie an, dass die Maoisten in Ihrem Heimatdorf 4 Mal bei Ihnen zu Hause gewesen wären. In Ihrer Einvernahme vom 19.04.2005 gaben Sie an, von den Maoisten 3 Mal aufgesucht worden zu sein. Im Übrigen gaben Sie an, dass Sie ca. 2 Monate vor Ihrer Ausreise zuletzt von den Maoisten aufgefordert worden seien, für sie zu arbeiten. Sie hätten das damals aber abgelehnt. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?VR: Das, was Sie heute hier als Ihren Fluchtgrund schildern, widerspricht in wesentlichen Punkten Ihren ohnehin schon widersprüchlichen Angaben vor dem BAA. So haben Sie in der Einvernahme vom 01.06.2004 angegeben, im Dezember 2003 Ihr Heimatdorf römisch 40 verlassen und seitdem in Kathmandu gelebt zu haben. Weiters gaben Sie an, dass die Maoisten in Ihrem Heimatdorf 4 Mal bei Ihnen zu Hause gewesen wären. In Ihrer Einvernahme vom 19.04.2005 gaben Sie an, von den Maoisten 3 Mal aufgesucht worden zu sein. Im Übrigen gaben Sie an, dass Sie ca. 2 Monate vor Ihrer Ausreise zuletzt von den Maoisten aufgefordert worden seien, für sie zu arbeiten. Sie hätten das damals aber abgelehnt. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?
BF: Ich bin im Mai 2004 nach Österreich gekommen. Es stimmt, dass ich im Mai 2004 von Nepal weggegangen bin.
VR: Was würde Ihnen jetzt konkret passieren, wenn Sie wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Die Lage in Nepal ist nicht so, wie man sie von außen betrachtet. Es gibt dort Unruhen. Es gibt dort immer noch die Mitglieder von YCL. Sie sind in den Dörfern nach wie vor aktiv. Sie verlangen Lebensmittel oder Geld. Die Methode ist nur anders als früher.
VR: Wenn Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
BF: Wenn Sie nach XXXX gehen und mir sagen, dass dort alles in Ordnung ist, dann gehe ich auch dorthin zurück.BF: Wenn Sie nach römisch 40 gehen und mir sagen, dass dort alles in Ordnung ist, dann gehe ich auch dorthin zurück.
VR: Sie könnten doch problemlos in einem anderen Teil Nepals leben. Sie waren doch selbst in Kathmandu.
BF: XXXX ist meine Heimat, ich bin dort geboren. Was wollten Sie noch wissen?BF: römisch 40 ist meine Heimat, ich bin dort geboren. Was wollten Sie noch wissen?
VR: Könnten Sie nicht in Kathmandu oder einem anderen Distrikt leben?
BF: XXXX ist mein Heimatbezirk."BF: römisch 40 ist mein Heimatbezirk."
4.2. Wie sich aus den zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der Berufung (Beschwerde) und aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Bf. ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. auch mehrmals durch intensive Nachfrage durch die belangte Behörde und durch den Asylgerichtshof zur Angabe von Fluchtgründen aufgefordert.
4.3. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich jedoch, dass es dem Bf. trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht gelungen ist, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Der Bf. war im gesamten Verfahren nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates zu machen. Selbst auf intensives Nachfragen durch den Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung sowie auf Vorhalt der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben vermochte der Bf. nicht, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in nachvollziehbarer Weise zu beantworten.
Von wesentlicher Bedeutung bei der Würdigung des Fluchtvorbringens des Bf. war der Umstand, dass die Bf. vom in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getätigten Angaben zum genauen zeitlichen Ablauf der behaupteten Ereignisse im Herkunftsstaat und zum konkreten Anlass seiner Ausreise sowie im Besonderen die Angaben zu den konkreten Gründen der seine Person betreffenden Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Nepal im Hinblick auf das bisherige Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) in wesentlichen Punkten widersprüchlich und trotz mehrmaliger Nachfrage nicht nachvollziehbar waren.
Auf Vorhalt dieser Widersprüche erwiderte der Bf. in der mündlichen Verhandlung lediglich, dass er im Mai 2004 nach Österreich gekommen sei und dass es stimme, dass er im Mai 2004 von Nepal weggegangen sei. Die ihm vorgehaltenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen vermochte der Bf. jedoch nicht.
Insoweit der Bf. in seiner Berufung (Beschwerde) einwendete, dass die belangte Behörde seine Ausführungen über die Repressionen durch die nepalesische Polizei vollkommen übergangen hätte und dass diese persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen von Seiten des Staates gewesen seien, ist auszuführen, dass der Bf. weder vor der belangten Behörde noch vor dem Asylgerichtshof jemals von derartigen Verfolgungshandlungen durch die nepalesische Polizei gesprochen und nicht einmal ansatzweise angedeutet hatte. Vielmehr steht dieser Einwand des Bf. in seiner Berufungsschrift in keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen des Bf. vor der belangten Behörde.
Hinsichtlich der drei vom Bf. am Ende der mündlichen Verhandlung jeweils in Kopie vorgelegten Dokumente ist auszuführen, dass diese nicht geeignet waren, im Hinblick auf die zahlreichen widersprüchlichen Angaben die Beurteilung der fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens zu ändern. Die Originale dieser Dokumente konnten vom Bf. weder in der mündlichen Verhandlung noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, obwohl der Bf. selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, dass sein Schwager ihm diese Dokumente vor zwei Tagen per Post geschickt hätte, diese aber noch nicht bekommen habe, weshalb er dem Bf. die Kopien dieser Dokumente per E-Mail übermittelt hätte. Schließlich konnte der Bf. auch nicht darlegen, welche Tatsachen und Umständen mit diesen Schreiben konkret im Hinblick auf sein Vorbringen bewiesen werden sollten, sondern beschränkte sich auf allgemein gehaltene Angaben, wonach sein Heimatbezirk XXXX nach wie vor unsicher sei und er dadurch betroffen sein könnte. Auch hätte die Polizei geschrieben, dass er unter den Maoisten gelitten hätte und von ihnen bedroht worden sei.Hinsichtlich der drei vom Bf. am Ende der mündlichen Verhandlung jeweils in Kopie vorgelegten Dokumente ist auszuführen, dass diese nicht geeignet waren, im Hinblick auf die zahlreichen widersprüchlichen Angaben die Beurteilung der fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens zu ändern. Die Originale dieser Dokumente konnten vom Bf. weder in der mündlichen Verhandlung noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, obwohl der Bf. selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, dass sein Schwager ihm diese Dokumente vor zwei Tagen per Post geschickt hätte, diese aber noch nicht bekommen habe, weshalb er dem Bf. die Kopien dieser Dokumente per E-Mail übermittelt hätte. Schließlich konnte der Bf. auch nicht darlegen, welche Tatsachen und Umständen mit diesen Schreiben konkret im Hinblick auf sein Vorbringen bewiesen werden sollten, sondern beschränkte sich auf allgemein gehaltene Angaben, wonach sein Heimatbezirk römisch 40 nach wie vor unsicher sei und er dadurch betroffen sein könnte. Auch hätte die Polizei geschrieben, dass er unter den Maoisten gelitten hätte und von ihnen bedroht worden sei.
4.4. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Gründe des Verlassens des Herkunftsstaates war dem Bf. jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens nur vage oder allgemein, nur auf nochmalige Nachfrage oder vereinzelt gar nicht beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte oder wechselte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. Die Glaubwürdigkeit des Bf. litt auch unter dem Umstand, dass einige Fragen wiederholt werden mussten, nachdem der Bf. diese Fragen in einer keinen Sinn ergebenden Weise oder überhaupt nicht beantwortet hatte. Dadurch ist beim erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass der Bf. damit den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte.
Darüber hinaus hat der Bf. trotz entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof seinen Reisepass bislang nicht vorgelegt. Die anderen Dokumente, die seine Angaben bestätigen hätten sollen, wurden vom Bf. erst spät vorgelegt, obwohl kein Grund ersichtlich ist, warum der Bf. die von ihm am Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente - unbeachtlich der Beurteilung ihrer Echtheit und Richtigkeit - nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens vorlegen hätte können.
5. Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des angeführten Vorbringens des Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Heimatstaat sonst zurechenbar wäre. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationen ersichtlich.
Der Asylgerichtshof erachtet es im Hinblick auf diesbezügliche allgemeine herkunftsstaatsbezogene Informationen durchaus für nicht ausgeschlossen, dass in früheren Jahren Maoisten oder Angehörige anderer maoistischen Gruppierungen in die Städte und Dörfer gekommen waren und von den Bewohnern auf entsprechende Aufforderung hin beherbergt und verköstigt wurden und diese von den Bewohnern auch Geldbeträge oder Schutzgelder verlangt hatten. Es ist im Hinblick auf die frühere Lage in Nepal auch glaubhaft, dass der Bf. von Angehörigen der Maoisten aufgefordert wurde, ihnen beizutreten oder sie auf andere Weise zu unterstützen. Es ist auf Grund der festgestellten aktuellen Lage in Nepal aber derzeit nicht mehr davon auszugehen, dass die Maoisten in die Städte und Dörfer gehen und dort etwa wie früher von den Bewohnern systematisch Geld oder Sachgüter fordern oder Zwangsrekrutierungen für ihre eigenen Truppen durchführen würden.
Zudem scheint im vorliegenden Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Nepals, etwa in Kathmandu, ebenso gegeben wie die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen, insbesondere an die Polizei, zu wenden. So hatte der Bf. in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er in Kathmandu vor Verfolgung sicher gewesen sei. Kathmandu habe er dann aber verlassen, weil ihm jemand gesagt habe, dass man ihn irgendwann auch dort finden würde.
6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
7. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die die Rückkehr in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, konnten vom Bf. im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.
8. Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen, wie dem UNHCR, der UN-Mission in Nepal (UNMIN) oder dem UN-Sicherheitsrat, oder von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie Human Rights Watch, dem Asian Centre for Human Rights oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, sowie einschlägige und unparteiische Gutachten von landeskundlichen Sachverständigen, die auf Grund ihrer allgemein anerkannten Fachkenntnis für die Erstattung derartiger Gutachten immer wieder vom früheren UBAS und nunmehr vom Asylgerichtshof bestellt und beeidet werden.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten. Dem Bf. wurden Kopien dieser Erkenntnisquellen ausgehändigt und ihm für die Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der Bf. hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Der Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen substanziiert entgegen getreten.
3. Der Bf. hat im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
6. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.6. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Bf. für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Asylantrages nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.
Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).
2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.
Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.
6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:
6.1. Dass der Bf. im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
6.2. Beim Bf. handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Bf. im Fall seiner Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
6.3. Die Todesstrafe wurde in Nepal 1997 für alle Straftaten abgeschafft.
6.4. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.6.4. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht dem Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht dem Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine solche Gefahr hat der Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Bf. vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Bf. vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Bf. in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Bf. in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:
6.1. Der Bf. hat keine in Österreich lebenden Verwandten. Der Bf. führt jedoch in Österreich seit XXXX ein gemeinsames Familienleben mit der mit ihm nach traditionellem nepalesischem Ritus verheirateten Frau. Mangels standesamtlich geschlossener Ehe kommt dieser tatsächlichen Lebensgemeinschaft in Österreich jedoch keine Rechtswirksamkeit in zivilrechtlicher Hinsicht zu. Diese traditionell geschlossene Ehe ist weiters zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als der gegenständlich angefochtene abweisende Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem eine Ausweisung aus Österreich verbunden ist, bereits erlassen und ein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig war. Dem Bf. musste daher zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich während des Asylverfahrens nur ein vorläufiger ist und er zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. Der Eingriff in das mit seiner Frau bestehende Familienleben durch die angeordnete alleinige Ausweisung des Bf. ist gerechtfertigt, zumal auch die Frau des Bf. in Österreich als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung nach § 62 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu einem bestimmten Zweck (Ausübung eines Sonderfalls einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit) lediglich über ein vorübergehendes befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und sie durch diese Art des Aufenthaltstitels zwar bei weiterem Vorliegen aller Voraussetzungen über ein verlängerbares, jedoch nicht über ein längerfristiges oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. So stellt der Aufenthalt auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 2 Abs. 3 NAG keine Niederlassung im Sinne des NAG dar. Selbst wenn die mit seiner Frau bestehende Familiengemeinschaft im Herkunftsstaat des Bf. noch nicht bestanden hat, erscheint die künftige Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens in Nepal - wenn auch erst nach späterer Rückkehr der Frau des Bf. - als möglich und zumutbar, zumal auch die Frau des Bf. nepalesische Staatsangehörige ist und keine unüberwindbaren Hürden für die Fortführung der Familiengemeinschaft in Nepal erkennbar sind und auch nicht vorgebracht wurden.6.1. Der Bf. hat keine in Österreich lebenden Verwandten. Der Bf. führt jedoch in Österreich seit römisch 40 ein gemeinsames Familienleben mit der mit ihm nach traditionellem nepalesischem Ritus verheirateten Frau. Mangels standesamtlich geschlossener Ehe kommt dieser tatsächlichen Lebensgemeinschaft in Österreich jedoch keine Rechtswirksamkeit in zivilrechtlicher Hinsicht zu. Diese traditionell geschlossene Ehe ist weiters zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als der gegenständlich angefochtene abweisende Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem eine Ausweisung aus Österreich verbunden ist, bereits erlassen und ein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig war. Dem Bf. musste daher zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich während des Asylverfahrens nur ein vorläufiger ist und er zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. Der Eingriff in das mit seiner Frau bestehende Familienleben durch die angeordnete alleinige Ausweisung des Bf. ist gerechtfertigt, zumal auch die Frau des Bf. in Österreich als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 62, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu einem bestimmten Zweck (Ausübung eines Sonderfalls einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit) lediglich über ein vorübergehendes befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und sie durch diese Art des Aufenthaltstitels zwar bei weiterem Vorliegen aller Voraussetzungen über ein verlängerbares, jedoch nicht über ein längerfristiges oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. So stellt der Aufenthalt auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG keine Niederlassung im Sinne des NAG dar. Selbst wenn die mit seiner Frau bestehende Familiengemeinschaft im Herkunftsstaat des Bf. noch nicht bestanden hat, erscheint die künftige Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens in Nepal - wenn auch erst nach späterer Rückkehr der Frau des Bf. - als möglich und zumutbar, zumal auch die Frau des Bf. nepalesische Staatsangehörige ist und keine unüberwindbaren Hürden für die Fortführung der Familiengemeinschaft in Nepal erkennbar sind und auch nicht vorgebracht wurden.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Bf. in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind trotz seines über fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Der Bf. spricht nur ein wenig Deutsch und verfügt lediglich über ein beschränktes Sprachverständnis, obwohl der Bf. zwei zweimonatige Deutschkurse besucht hat. Sprachkenntnisse allein reichen jedoch noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Bf. ist bislang auch keiner Beschäftigung nachgegangen und verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Trotz gewisser Deutschkenntnisse sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Bf. in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Schließlich war zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung des Privat- und Familienlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass der Bf. seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
6.2. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des Bf. in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
6.3. Ein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.6.3. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.
7. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des Bf. ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.7. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des Bf. ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind vom Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind vom Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.
9. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung ist nicht zielstaatsbezogen formuliert. Eine solche nicht zielstaatsbezogene Formulierung der Ausweisung des Asylwerbers entspricht nicht dem Gesetz (VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0278 unter Hinweis auf VwGH 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108). In seinem Erkenntnis vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem klargestellt, dass die Ausweisung durch die Asylbehörden sowohl in den Fällen des § 6 Abs. 3 AsylG 1997 als auch in den Fällen des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nur zur Abschiebung in den Staat berechtigt, auf den sich die Refoulementprüfung bezogen hat. Beides ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Spruch des Bescheides zum Ausdruck zu bringen (VwGH 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108; 13.12.2005, Zl. 2005/01/0625; 26.05.2009, Zl. 2006/01/0469).9. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung ist nicht zielstaatsbezogen formuliert. Eine solche nicht zielstaatsbezogene Formulierung der Ausweisung des Asylwerbers entspricht nicht dem Gesetz (VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0278 unter Hinweis auf VwGH 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108). In seinem Erkenntnis vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem klargestellt, dass die Ausweisung durch die Asylbehörden sowohl in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 3, AsylG 1997 als auch in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 nur zur Abschiebung in den Staat berechtigt, auf den sich die Refoulementprüfung bezogen hat. Beides ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Spruch des Bescheides zum Ausdruck zu bringen (VwGH 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108; 13.12.2005, Zl. 2005/01/0625; 26.05.2009, Zl. 2006/01/0469).
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung ist daher nur in den Herkunftsstaat des Bf. - Nepal - zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung ist daher nur in den Herkunftsstaat des Bf. - Nepal - zulässig.
10. Da die Beschwerde gegen die Ausweisung abzuweisen war, diese jedoch zielstaatsbezogen formuliert sein muss, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Ausweisung in den Herkunftsstaat Nepal zu lauten hat.10. Da die Beschwerde gegen die Ausweisung abzuweisen war, diese jedoch zielstaatsbezogen formuliert sein muss, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Ausweisung in den Herkunftsstaat Nepal zu lauten hat.
III.5.römisch drei.5.
Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
09.03.2010