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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerde des F S (geboren 1976) in G, vertreten durch Dr. Martin Gärtner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Einspinnergasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Mai 2006, Zl. 265.359/0-XIV/39/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerde des F S (geboren 1976) in G, vertreten durch Dr. Martin Gärtner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Einspinnergasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Mai 2006, Zl. 265.359/0-XIV/39/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "nach Serbien Montenegro") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "nach Serbien Montenegro") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er stellte am 17. September 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2005 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (idF BGBl. I Nr. 101/2003) für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien Montenegro" aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 3. Oktober 2005 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien Montenegro" aus (Spruchpunkt römisch drei).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Mai 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Mai 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß Paragraphen 7,, 8 AsylG" ab.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Zur zielstaatsbezogenen Ausweisung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur) ausgeführt, dass die Asylbehörden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat, auf den sich die vorangegangene Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach § 8 Abs. 1 AsylG bezogen hat, auszusprechen. Die somit geforderte Identität des Prüfungsobjektes nach § 8 Abs. 1 AsylG mit dem Ziel der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG wird aber nicht gewahrt, wenn sich - wie hier - die Prüfung nach § 8 Abs. 1 AsylG auf "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" bezogen hat, als Ziel der Ausweisung aber "Serbien Montenegro" angeordnet wurde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. 2006/01/0070).Zur zielstaatsbezogenen Ausweisung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur) ausgeführt, dass die Asylbehörden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat, auf den sich die vorangegangene Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezogen hat, auszusprechen. Die somit geforderte Identität des Prüfungsobjektes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG mit dem Ziel der Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wird aber nicht gewahrt, wenn sich - wie hier - die Prüfung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" bezogen hat, als Ziel der Ausweisung aber "Serbien Montenegro" angeordnet wurde vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. 2006/01/0070).
Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit der Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ffDer Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff
VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Wien, am 26. Mai 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010469.X00Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
17.10.2009