Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 238.778-2/2009-14E
E10 238.781-2/2009-9E
E10 239.048-2/2009-6E
E10 239.047-2/2009-6E
E10 249.105-2/2009-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 03.767-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 03.767-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITENR als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 03.768-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITENR als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 03.768-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 03.892-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 03.892-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 03.891-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 03.891-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 03.890-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 03.890-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführer (BF, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 - BF 5 bezeichnet) 1 - 4, Staatsangehörige von Armenien, reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 22.12.2002 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei die Mutter (BF 2) für die minderjährigen BF 3 und BF 4 als gesetzliche Vertreterin fungierte. Die BF 5 wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für diese am 03.03.2004 beim BAA einen Asylerstreckungsantrag ein. Zu den Asylanträgen wurden die BF 1 und BF 2 am 19.03.2003 und am 11.06.2003 niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer (BF, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 - BF 5 bezeichnet) 1 - 4, Staatsangehörige von Armenien, reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 22.12.2002 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei die Mutter (BF 2) für die minderjährigen BF 3 und BF 4 als gesetzliche Vertreterin fungierte. Die BF 5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für diese am 03.03.2004 beim BAA einen Asylerstreckungsantrag ein. Zu den Asylanträgen wurden die BF 1 und BF 2 am 19.03.2003 und am 11.06.2003 niederschriftlich einvernommen.
BF 1 gab bei seiner Einvernahme am 19.03.2003 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"...
Frage: Haben Sie schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
Antwort: Hier in Österreich nicht. In Armenien habe einen Führerschein und eine Geburtsurkunde. Ich werde versuchen mir diese schicken zu lassen.
Frage: Wann und wie haben Sie Ihre Heimat verlassen?
Antwort: Ich habe mit meiner Familie bis Ende März 1999 in XXXX, Armenien gelebt. Dann begaben wir uns nach Russland XXXX und lebten dort. Dort wurden auch unsere beiden Kinder geboren. Wir lebten bis Anfang November in XXXX. Dann begaben wir uns nach Leningrad. In Leningrad stiegen wir in einen Lkw ein und wurden über unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht."Antwort: Ich habe mit meiner Familie bis Ende März 1999 in römisch 40 , Armenien gelebt. Dann begaben wir uns nach Russland römisch 40 und lebten dort. Dort wurden auch unsere beiden Kinder geboren. Wir lebten bis Anfang November in römisch 40 . Dann begaben wir uns nach Leningrad. In Leningrad stiegen wir in einen Lkw ein und wurden über unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht."
BF 2 gab bei ihrer Einvernahme am 19.03.2003 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"Haben Sie schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
Antwort: Hier in Österreich nicht. Ich habe auch in Armenien keine Dokumente. Meinen Reisepass und meine Geburtsurkunde habe ich auf der Flucht verloren. Ich kann meine Identität nicht nachweisen.
Frage: Wann und wie haben Sie Ihre Heimat verlassen?
Antwort: Ich habe mit meiner Familie bis Anfang Jänner 1999 in XXXX, Armenien gelebt. Dann begaben wir uns nach Russland XXXX und lebten dort. Dort wurden auch unsere beiden Kinder geboren. Wir lebten bis November 2002 in XXXX. Dann begaben wir uns nach Leningrad. In Leningrad stiegen wir in einen Lkw ein und wurden über unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht. "Antwort: Ich habe mit meiner Familie bis Anfang Jänner 1999 in römisch 40 , Armenien gelebt. Dann begaben wir uns nach Russland römisch 40 und lebten dort. Dort wurden auch unsere beiden Kinder geboren. Wir lebten bis November 2002 in römisch 40 . Dann begaben wir uns nach Leningrad. In Leningrad stiegen wir in einen Lkw ein und wurden über unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht. "
BF1 gab bei seiner Einvernahme am 11.06.2003 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"Frage: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?
Antwort: Ich war von 1998 bis 1999 in der armenischen Armee. Eines Tages hatte ich Wachdienst. An diesem Tag wurde von dem Kasernengelände ein Fahrzeug mit militärischen Waffen gestohlen. Daraufhin wurde mir vorgeworfen, dass ich an diesem Diebstahl beteiligt gewesen wäre. Ich wäre schuld daran, dass man mit dem Fahrzeug hätte wegfahren können. In Wirklichkeit waren die Diebe Offiziere der armenischen Armee. Von meinen Vorgesetzten wurde ich dann geschlagen und es wurde mir gedroht, dass die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft angezeigt wird. Dann gelang es mir aus der Kaserne zu fliehen. Meinem Kameraden, der mit mir gemeinsam an diesem Tag Wache geschoben hat, gelang es nicht zu fliehen. Nach der Flucht aus der Kaserne lief ich zum Bahnhof. Dort wurde ich von einem Auto angefahren. Ich bin mir sicher, dass die Offiziere dahinterstecken und mich absichtlich überfahren wollten. Dann wurde ich in das Spital gebracht. Im Spital fühlte ich mich nicht sicher. Am nächsten Tag fuhr ich dann nach XXXX in das Krankenhaus. Nach drei Tag verließ ich das Krankenhaus und ging nach Hause. Zu Hause wurde ich dann von der Militärpolizei belästigt. Dann habe ich beschlossen mit meiner Familie Armenien zu verlassen. Ich fuhr mit einem Bus nach Russland nach XXXX. Mein Reisepass blieb beim Militär. In Armenien ist es nämlich so, wenn man zum Militärdienst einrückt, muss man den Reisepass abgeben und man bekommt diesen erst nach dem Militärdienst zurück.Antwort: Ich war von 1998 bis 1999 in der armenischen Armee. Eines Tages hatte ich Wachdienst. An diesem Tag wurde von dem Kasernengelände ein Fahrzeug mit militärischen Waffen gestohlen. Daraufhin wurde mir vorgeworfen, dass ich an diesem Diebstahl beteiligt gewesen wäre. Ich wäre schuld daran, dass man mit dem Fahrzeug hätte wegfahren können. In Wirklichkeit waren die Diebe Offiziere der armenischen Armee. Von meinen Vorgesetzten wurde ich dann geschlagen und es wurde mir gedroht, dass die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft angezeigt wird. Dann gelang es mir aus der Kaserne zu fliehen. Meinem Kameraden, der mit mir gemeinsam an diesem Tag Wache geschoben hat, gelang es nicht zu fliehen. Nach der Flucht aus der Kaserne lief ich zum Bahnhof. Dort wurde ich von einem Auto angefahren. Ich bin mir sicher, dass die Offiziere dahinterstecken und mich absichtlich überfahren wollten. Dann wurde ich in das Spital gebracht. Im Spital fühlte ich mich nicht sicher. Am nächsten Tag fuhr ich dann nach römisch 40 in das Krankenhaus. Nach drei Tag verließ ich das Krankenhaus und ging nach Hause. Zu Hause wurde ich dann von der Militärpolizei belästigt. Dann habe ich beschlossen mit meiner Familie Armenien zu verlassen. Ich fuhr mit einem Bus nach Russland nach römisch 40 . Mein Reisepass blieb beim Militär. In Armenien ist es nämlich so, wenn man zum Militärdienst einrückt, muss man den Reisepass abgeben und man bekommt diesen erst nach dem Militärdienst zurück.
Frage: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?
Antwort: Ich habe Angst, dass ich in Armenien wegen des Waffendiebstahles verurteilt werde. Dabei bin ich aber unschuldig. Es könnte aber auch sein, dass mich die Offiziere, die diesen Diebstahl begangen haben umbringen.
Frage: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?
Antwort: Nein.
..."
[Im Rahmen der Vernehmung wurden weiterer Details erfragt.]
BF2 gab bei ihrer Einvernahme am 11.06.2003 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"...
Frage: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?
Antwort: Ich selbst hatte keine Probleme. Mein Mann hatte Probleme und verließ das Land. Ich wollte bei meinem Mann bleiben und habe deshalb auch Armenien verlassen.
Frage: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?
Antwort: Es könnte mir und meinen Kinder etwas passieren, weil die Militärpolizei die Familie belästigt hat.
Frage: Was könnte Ihnen passieren?
Antwort: Ich fühle mich von der Militärpolizei bedroht.
Frage: Hatten Sie schon konkrete Probleme mit der Militärpolizei.
Antwort: Nein.
....
Frage: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
Antwort: Nein.
Frage: Für Ihre Kinder?
Antwort: Nein."
[Im Rahmen der Vernehmung wurden weiterer Details erfragt.]
I.2. Nach Abweisung der Asylanträge bzw. des Asylerstreckungsantrages durch das BAA, erfolgte im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem UBAS zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes am 19.04.2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung, wobei die BF 1 und BF2 im Wesentlichen Folgendes angaben [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.2. Nach Abweisung der Asylanträge bzw. des Asylerstreckungsantrages durch das BAA, erfolgte im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem UBAS zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes am 19.04.2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung, wobei die BF 1 und BF2 im Wesentlichen Folgendes angaben [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"...
VL: Weshalb konkret haben Sie Armenien verlassen und wann?
BW 1: Im März 1999 flüchtete ich aus Armenien. Während meines Militärsdienstes war ich für das Waffen- und Munitionslager zuständig. Ich durfte die Waffen nur gegen Unterschrift hergeben. Eines Tages kamen hohe Offiziere und nahmen mir Munition und Waffen weg ohne die Unterschrift zu leisten. Kurze Zeit darauf wurde ich beschuldigt. Ich wurde von höheren Offizieren abgeholt und vier bis fünf Stunden geschlagen. Ich könnte das Ganze noch detailliertes erzählen. Nachher wollte man mich dem Staatsanwalt vorführen, aber ich bin geflüchtet.
...."
[Im Rahmen der Verhandlung wurden weiterer Details erfragt.]
I.3. Die Anträge der BF wurden mit Bescheiden des UBAS vom 03.07.2007 und 04.07.2007 in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.3. Die Anträge der BF wurden mit Bescheiden des UBAS vom 03.07.2007 und 04.07.2007 in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Die Angaben der BF 1 - 2 wurden als unglaubwürdig qualifiziert.
I.4. Am 28.04.2008 brachten die BF 1 - 2 erneut Anträge auf internationalen Schutz ein. BF 2 brachte für die BF 3 - 5 als gesetzliche Vertreterin am 30.04.2008 Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden die BF 1 - 2 am 28.04.2008 erstbefragt und am 30.05.2008 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.4. Am 28.04.2008 brachten die BF 1 - 2 erneut Anträge auf internationalen Schutz ein. BF 2 brachte für die BF 3 - 5 als gesetzliche Vertreterin am 30.04.2008 Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden die BF 1 - 2 am 28.04.2008 erstbefragt und am 30.05.2008 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.
Bei der Erstbefragung führten die BF 1 - 2 im Wesentlichen aus, dass die Angaben über die Reiseroute bei der ersten Asylantragstellung falsch gewesen seien. Sie seien über Russland nach Dänemark, Norwegen und Schweden gereist. Sie seien in Dänemark, Norwegen und Schweden jeweils in Asylantenlagern gewesen. Die älteste Tochter sei in Dänemark, der Sohn in Schweden und die jüngste Tochter in Österreich zur Welt gekommen. Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der BF 1 Probleme mit den Offizieren während des Militärdienstes an, da er Zeuge von deren illegalen Geschäften geworden sei. Er habe nämlich während der Wache gesehen, dass sie mit LKW-s Sachen befördert hätten. Man habe ihn geschlagen und man habe nach der Entlassung aus dem Militärdienst versucht, ihn in seinem Heimatort mit dem Auto zu überfahren. Die BF 2 führte aus, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes geflüchtet sei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA gab der BF 1 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"Frage: Wann haben Sie Armenien verlassen?
Antwort: Soweit ich mich erinnere, war das im August 2000. Gemeinsam mit meiner Frau.
Frage: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?
Antwort: Ich wurde am XXXX in XXXX in Armenien geboren. Ich bin bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Ich habe einen Bruder und eine Schwester, welche sich in Armenien aufhalten. Mein Vater arbeitete in einem Weinbetrieb als LKW Fahrer. Meine Mutter arbeitete in einer Textilfabrik als Näherin. Ich habe elf Jahre die Grundschule besucht. Ich kann Armenisch und Russisch lesen und schreiben. Nach der Grundschule habe ich von 1997 bis 1999 meinen Militärdienst absolviert. Ich wollte eigentlich studieren, aber wegen der Probleme beim Militär hatte ich keine Möglichkeit mehr. Ich war dann nur mehr mit meinen Problemen beschäftigt und bin dann ausgereist. Ich habe meine Frau ca. im Juli 2000 standesamtlich geheiratet. Wir lebten vorher schon einige Jahre zusammen. Wir haben im Haus meiner Eltern gewohnt. Gemeinsam haben wir mittlerweile drei Kinder. Wir hatten keinerlei wirtschaftliche Probleme. Mein Bruder hatte eine eigene Firma. Ich bin Armenier und gehöre der armenischen apostolischen Kirche an.Antwort: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 in Armenien geboren. Ich bin bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Ich habe einen Bruder und eine Schwester, welche sich in Armenien aufhalten. Mein Vater arbeitete in einem Weinbetrieb als LKW Fahrer. Meine Mutter arbeitete in einer Textilfabrik als Näherin. Ich habe elf Jahre die Grundschule besucht. Ich kann Armenisch und Russisch lesen und schreiben. Nach der Grundschule habe ich von 1997 bis 1999 meinen Militärdienst absolviert. Ich wollte eigentlich studieren, aber wegen der Probleme beim Militär hatte ich keine Möglichkeit mehr. Ich war dann nur mehr mit meinen Problemen beschäftigt und bin dann ausgereist. Ich habe meine Frau ca. im Juli 2000 standesamtlich geheiratet. Wir lebten vorher schon einige Jahre zusammen. Wir haben im Haus meiner Eltern gewohnt. Gemeinsam haben wir mittlerweile drei Kinder. Wir hatten keinerlei wirtschaftliche Probleme. Mein Bruder hatte eine eigene Firma. Ich bin Armenier und gehöre der armenischen apostolischen Kirche an.
...
Frage: Können Sie nochmals die Gründe schildern, die Sie dazu veranlassten, Ihre Heimat zu verlassen (freie Erzählung)?
Antwort: Ich möchte vorweg sagen, dass es sein kann, dass ich mich an gewisse Daten nicht mehr erinnere, da es schon so lange her ist. Wie sie wissen, war ich bereits in Schweden, Norwegen und Dänemark. Ich sage jedoch die Wahrheit. 1997 wurde ich zum Militärdienst einberufen. Ich war in XXXX stationiert. Ich blieb fast zwei Jahre dort. Ich war dort sogar Sergeant. Im Juni 1999 hatte ich Torwache. Ich musste beim Verlassen des Geländes die Papiere und den Inhalt der Fahrzeuge überprüfen. Einige Offiziere wollten mit einem LKW das Gelände verlassen. Sie hatten jedoch keine Papiere. Sie haben mich weg geschoben und wollten, dass ich den Schranken öffne. Sie haben dann selbst den Schranken geöffnet und sind weggefahren. Nach einiger Zeit hat man mir vorgeworfen, dass während meiner Dienstzeit als Torwache Waffen verschwunden sind. Man sagte, dass ich auch darin verwickelt sei. Aber ich hatte keine Beweise. Ich habe gesagt, dass sie keine Papiere hatten. Ich wurde dann auch von einigen Offizieren misshandelt. Es waren auch die Offiziere und der Kommandant dabei. Man sagte mir, dass ich vor Gericht gestellt werde. Man sagte mir, dass man mich jetzt zum Staatsanwalt bringen wird. Zwei Personen haben mich dann in Richtung Kasernekeller gezerrt. Ich habe mich dann losreißen können und bin weggerannt. Ich bin dann von dort geflüchtet. Befragt ob mir die anderen nachgerannt sind, gebe ich an, dass ich nach einigen Metern stehen geblieben bin und es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Ich bin dann weggerannt. Ich bin dann nach XXXX zum Haus meines Großvaters geflüchtet. In diesem Bezirk wohnte auch meine Frau. Ich habe mich dann immer wieder bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Man hat immer wieder nach mir gefragt. Ich wurde auch mehrmals misshandelt. Es ist schon lange her. Sie haben bei meiner Frau nachgefragt. Am 03.12.1999 wurde ich dann überfahren. Ich wollte gerade eine Kreuzung überqueren. Plötzlich kam ein Auto und traf mich ungebremst. Ich wurde an der Seite erfasst und wurde über das Fahrzeug geschleudert. Ich bin davon überzeugt, dass ich absichtlich angefahren worden bin. Ich habe das gespürt. Diese Personen haben dann Fahrerflucht begangen. Leute haben zuerst verhindern wollen, dass das Fahrzeug weiter fahren kann. Der Fahrer ist jedoch dann rückwärts in eine Seitenstraße gefahren. Ich wurde dann von Passanten ins Bezirkkrankenhaus von XXXX gebracht. Ich wurde am Kopf genäht und verbunden. Mein Fuß war gebrochen. Ich wurde in ein Einzelzimmer gebracht. Ich habe mich dort nicht sicher gefühlt. Ich habe dann meinen Bruder gebeten, dass ich nach XXXX gebracht werde. Ich wurde dann verlegt. Ich war dort zwei bis drei Wochen. Von dort bin ich nach XXXX geflüchtet. Ich habe dann einmal meine Frau angerufen und gehört, dass sie auch Probleme hat. Ich bin dann nach Armenien, wir haben geheiratet und sind dann gemeinsam ausgereist. Von dort sind wir dann nach Dänemark gefahren.Antwort: Ich möchte vorweg sagen, dass es sein kann, dass ich mich an gewisse Daten nicht mehr erinnere, da es schon so lange her ist. Wie sie wissen, war ich bereits in Schweden, Norwegen und Dänemark. Ich sage jedoch die Wahrheit. 1997 wurde ich zum Militärdienst einberufen. Ich war in römisch 40 stationiert. Ich blieb fast zwei Jahre dort. Ich war dort sogar Sergeant. Im Juni 1999 hatte ich Torwache. Ich musste beim Verlassen des Geländes die Papiere und den Inhalt der Fahrzeuge überprüfen. Einige Offiziere wollten mit einem LKW das Gelände verlassen. Sie hatten jedoch keine Papiere. Sie haben mich weg geschoben und wollten, dass ich den Schranken öffne. Sie haben dann selbst den Schranken geöffnet und sind weggefahren. Nach einiger Zeit hat man mir vorgeworfen, dass während meiner Dienstzeit als Torwache Waffen verschwunden sind. Man sagte, dass ich auch darin verwickelt sei. Aber ich hatte keine Beweise. Ich habe gesagt, dass sie keine Papiere hatten. Ich wurde dann auch von einigen Offizieren misshandelt. Es waren auch die Offiziere und der Kommandant dabei. Man sagte mir, dass ich vor Gericht gestellt werde. Man sagte mir, dass man mich jetzt zum Staatsanwalt bringen wird. Zwei Personen haben mich dann in Richtung Kasernekeller gezerrt. Ich habe mich dann losreißen können und bin weggerannt. Ich bin dann von dort geflüchtet. Befragt ob mir die anderen nachgerannt sind, gebe ich an, dass ich nach einigen Metern stehen geblieben bin und es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Ich bin dann weggerannt. Ich bin dann nach römisch 40 zum Haus meines Großvaters geflüchtet. In diesem Bezirk wohnte auch meine Frau. Ich habe mich dann immer wieder bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Man hat immer wieder nach mir gefragt. Ich wurde auch mehrmals misshandelt. Es ist schon lange her. Sie haben bei meiner Frau nachgefragt. Am 03.12.1999 wurde ich dann überfahren. Ich wollte gerade eine Kreuzung überqueren. Plötzlich kam ein Auto und traf mich ungebremst. Ich wurde an der Seite erfasst und wurde über das Fahrzeug geschleudert. Ich bin davon überzeugt, dass ich absichtlich angefahren worden bin. Ich habe das gespürt. Diese Personen haben dann Fahrerflucht begangen. Leute haben zuerst verhindern wollen, dass das Fahrzeug weiter fahren kann. Der Fahrer ist jedoch dann rückwärts in eine Seitenstraße gefahren. Ich wurde dann von Passanten ins Bezirkkrankenhaus von römisch 40 gebracht. Ich wurde am Kopf genäht und verbunden. Mein Fuß war gebrochen. Ich wurde in ein Einzelzimmer gebracht. Ich habe mich dort nicht sicher gefühlt. Ich habe dann meinen Bruder gebeten, dass ich nach römisch 40 gebracht werde. Ich wurde dann verlegt. Ich war dort zwei bis drei Wochen. Von dort bin ich nach römisch 40 geflüchtet. Ich habe dann einmal meine Frau angerufen und gehört, dass sie auch Probleme hat. Ich bin dann nach Armenien, wir haben geheiratet und sind dann gemeinsam ausgereist. Von dort sind wir dann nach Dänemark gefahren.
Frage: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie nachdem Sie aus dem Militär geflüchtet sind, noch mehrmals misshandelt worden wären. Machen Sie dazu konkrete Angaben!
Antwort: Man hat mich bedroht. Ich wurde im Krankenhaus bedroht. Unbekannte Männer sind in XXXX und XXXX zu mir ins Krankenhaus gekommen. Sie haben gesagt, dass wenn ich aussagen würde, sie mich umbringen würden. Sie haben mir geraten, dass es besser ist, wenn ich Armenien verlasse.Antwort: Man hat mich bedroht. Ich wurde im Krankenhaus bedroht. Unbekannte Männer sind in römisch 40 und römisch 40 zu mir ins Krankenhaus gekommen. Sie haben gesagt, dass wenn ich aussagen würde, sie mich umbringen würden. Sie haben mir geraten, dass es besser ist, wenn ich Armenien verlasse.
Frage: Wie viele Männer waren das?
Antwort: Ca. zwei oder drei Personen.
Frage: Waren diese Personen Offiziere?
Antwort: Die Personen waren in Zivil und in Uniform. Es waren Offiziere. Ich habe sie nur vom Gesicht her gekannt.
Vorhalt: Wieso sagen Sie dann vorher, dass es unbekannte Männer sind, wenn es sich um Offiziere handelt, welche Sie vom Gesicht her kannten?
Antwort: Weil ich vorher nie mit ihnen gesprochen habe. Ich habe sie persönlich nicht gekannt. Zuerst ist die Polizei zu mir ins Krankenhaus gekommen. Ich habe gesagt, dass ich gestürzt sei. Der Polizist meinte jedoch, dass man gesehen hätte, dass ich überfahren wurde. Ich wollte keine Anzeige erstatten. Ich wollte nicht, dass die Offiziere erfahren, wo ich mich aufhalte. Als ich dann im Krankenhaus lag, standen plötzlich diese Personen vor mir und haben mich bedroht.
Frage: Hat Ihre Frau während Sie im Krankenhaus waren Sie besucht?
Antwort: Ich weiß es nicht. Ich habe auch Medikamente bekommen. Soweit ich mich erinnere hat sie mich nicht besucht.
Frage: Haben Sie mit Ihrer Frau danach nicht darüber gesprochen?
Antwort: Es war gefährlich. Ich kann mich nicht daran erinnern. Wir haben auch nicht darüber gesprochen.
Anmerkung: Die Einvernahme wird von 10.35 Uhr bis 10.50 Uhr unterbrochen.
Vorhalt: Sie haben der Behörde eine Krankenhausbestätigung vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass Sie in guten Zustand am 14.12.1999 aus dem Krankenhaus in XXXX entlassen worden wären. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Sie haben der Behörde eine Krankenhausbestätigung vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass Sie in guten Zustand am 14.12.1999 aus dem Krankenhaus in römisch 40 entlassen worden wären. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Die Bestätigung ist vom Krankenhaus in XXXX. Das Krankenhaus heißt XXXX.Antwort: Die Bestätigung ist vom Krankenhaus in römisch 40 . Das Krankenhaus heißt römisch 40 .
Frage: Was haben Sie gemacht, nachdem die Offiziere damals das Militärgelände einfach so verlassen haben?
Antwort: Ich konnte meinen Posten nicht verlassen. Ich habe darüber nachgedacht, was ich unternehmen könnte. Am nächsten Tag hat man mich dann sofort geholt und mir vorgeworfen, dass Waffen verschwunden sind. Ich hatte keine Zeit um mich zu beschweren.
Vorhalt: Es ist weder plausibel noch nachvollziehbar, dass Sie diesen Vorfall nicht umgehend gemeldet haben. Sie hätten jedenfalls Ihren Vorgesetzten anrufen müssen!
Antwort: Ich verstehe schon. Sie haben im Grunde genommen recht. Aber bei uns muss man sich schon überlegen, ob das nicht negative Konsequenzen hat, wenn man das meldet.
Vorhalt: Bei Ihrer Einvernahme am 30.05.2008 haben Sie angegeben, dass die Offiziere, welche den Waffendiebstahl begangen haben, bei Ihnen im Krankenhaus gewesen wären. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich habe damit gemeint, dass es sich um dieselbe Gruppe von Leuten handelt.
Frage: Sie haben eine Ladung als Zeuge und eine Ladung als Geschädigter bei der Behörde vorgelegt. Die Ladungen betreffen eine Strafsache gemäß Art. 258. Worum handelt es sich hierbei?Frage: Sie haben eine Ladung als Zeuge und eine Ladung als Geschädigter bei der Behörde vorgelegt. Die Ladungen betreffen eine Strafsache gemäß Artikel 258, Worum handelt es sich hierbei?
Antwort: Ich habe zwar die Ladungen erhalten. Aber ich weiß nicht was Art. 258 bedeutet.Antwort: Ich habe zwar die Ladungen erhalten. Aber ich weiß nicht was Artikel 258, bedeutet.
Vorhalt: Art. 258 bezieht sich auf Hooliganism was Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung und Moral bedeutet. Was hat das ganze mit Ihrem Vorbringen zu tun?Vorhalt: Artikel 258, bezieht sich auf Hooliganism was Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung und Moral bedeutet. Was hat das ganze mit Ihrem Vorbringen zu tun?
Antwort: Das kann ich nicht sagen. Ich habe einfach diese Vorladungen erhalten. Mehr kann ich nicht sagen.
Vorhalt: Sie haben angegeben, dass Sie sich seit 2002 immer in Österreich aufgehalten hätten. Laut Ihrer vorgelegten Ladung hätten Sie diese jedoch am 14.01.2008 in Armenien übernommen. Geben Sie dazu bitte eine Erklärung ab!
Antwort: Ich habe die Ladung nicht übernommen. Meine Eltern haben diese übernommen. Meine Eltern haben mehrere Ladungen übernommen.
Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ihre Eltern derartige Ladungen übernehmen hätten können und mit Ihrer Unterschrift den Erhalt bestätigen würden. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Sie verwechseln, das österreichische Postwesen mit dem armenischen Postwesen. Der Postmann in Armenien übergibt das Schreiben einfach.
Vorhalt: Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.06.2003 haben Sie angegeben, dass sie von 1998 bis 1999 in der armenischen Armee gewesen wären. Ende Herbst 1999 wäre von dem Kasernengelände ein Fahrzeug mit militärischen Waffen gestohlen worden. Daraufhin wären Sie beschuldigt worden am Diebstahl beteiligt gewesen zu sein. Konkret befragt gaben Sie dazu an, dass Sie Wachdienst gehabt hätten. Plötzlich hätte ein Offizier mit einem Auto aus der Kaserne fahren wollen. Er hätte zwar keinen Passierschein gehabt, aber er hätte gesagt, dass er Offizier sei und Sie ihm gehorchen müssten. Aufgrund dessen hätten Sie ihn passieren lassen. Im Zuge Ihrer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gaben Sie im vollkommenen Widerspruch an, dass Sie im März 1999 aus Armenien geflüchtet wären. Während Ihres Militärdienstes wären Sie für das Waffen- und Munitionslager zuständig gewesen. Sie hätten die Waffen nur gegen Unterschrift hergeben dürfen. Eines Tages wären hohe Offiziere zu Ihnen gekommen und hätten Ihnen Waffen und Munition weggenommen, ohne dafür eine Unterschrift zu leisten. Kurz darauf wären Sie beschuldigt worden. Befragt wann sich dieser Vorfall ereignet hätten, meinten Sie, dass dies im Herbst 1997 gewesen wäre. Was sagen Sie zu Ihren massiven Widersprüchen?
Antwort: Ich habe schon gesagt, dass ich falsche Angaben bei den Daten gemacht habe.
Vorhalt: Aber der Fluchtgrund muss trotzdem derselbe bleiben!
Antwort: Ich war in der Waffen- und Munitionsabteilung. Ich war Sergeant. Ich hatte drei Soldaten unter mir. Meine Aufgabe war auch, dass ich die Fahrzeuge kontrolliere.
Vorhalt: Aber Sie haben den Grund weshalb Ihre Probleme angefangen hätten, vollkommen anders geschildert!
Antwort: Ich habe das nicht gesagt, dass sie von mir Waffen erhalten haben. Ich durfte auch keine Waffen ausgeben.
Vorhalt: Im Zuge Ihrer Einvernahme am 11.06.2003 haben Sie angegeben, dass Sie nachdem Sie aus der Kaserne geflohen wären von einem Auto überfahren worden wären. Sie waren dann in das Militärkrankenhaus gebracht worden. Da Sie Angst gehabt hätten, wären Sie am nächsten Tag in das Krankenhaus in XXXX gegangen. Im krassen Widerspruch dazu haben Sie im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung behauptet, dass Sie ca. eine Woche im Militärkrankenhaus gewesen und von dort nach Hause geflüchtet wären. Und im Zuge Ihrer heutigen Einvernahme haben Sie auch etwas völlig anderes diesbezüglich behauptet. Was sagen Sie zu Ihren massiven Widersprüchen?Vorhalt: Im Zuge Ihrer Einvernahme am 11.06.2003 haben Sie angegeben, dass Sie nachdem Sie aus der Kaserne geflohen wären von einem Auto überfahren worden wären. Sie waren dann in das Militärkrankenhaus gebracht worden. Da Sie Angst gehabt hätten, wären Sie am nächsten Tag in das Krankenhaus in römisch 40 gegangen. Im krassen Widerspruch dazu haben Sie im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung behauptet, dass Sie ca. eine Woche im Militärkrankenhaus gewesen und von dort nach Hause geflüchtet wären. Und im Zuge Ihrer heutigen Einvernahme haben Sie auch etwas völlig anderes diesbezüglich behauptet. Was sagen Sie zu Ihren massiven Widersprüchen?
Antwort: Ja ich war auch im Militärkrankenhaus. Ich wollte nicht alles so detailliert erzählen. Ich habe das nicht alles erfunden.
Vorhalt: Sie wurden heute mehrmals aufgefordert alles konkret und detailliert zu schildern. Zudem haben Sie auch einen ganz verschiedenen Zeitpunkt für diesen Vorfall angegeben. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Es ist selbstverständlich, dass die Angaben nicht zusammen passen, weil ich damals in Dänemark war und ich falsche Angaben gemacht habe. Heute sage ich die Wahrheit. Ich habe jetzt auch Papiere vorgelegt. Das Grundproblem ist immer dasselbe geblieben. Ich hatte Angst abgeschoben zu werden und deshalb habe ich falsche Angaben gemacht.
Vorhalt: Was macht das für einen Sinn, beim Fluchtgrund zu lügen aufgrund der Angst abgeschoben zu werden?
Antwort: Man hat mir geraten, keinesfalls die Wahrheit zu sagen. Ich hatte einfach Angst. Jetzt habe ich festgestellt, dass wenn man lügt, es keinen Sinn hat.
Vorhalt: Zu Ihrer Flucht gaben Sie im Zuge Ihrer Einvernahme am 11.06.2003 an, dass Sie von zwei Soldaten zur Staatsanwaltschaft gebracht werden hätten sollen. Sie hätten sich von Ihnen losreißen können und wären geflüchtet. Im neuerlichen Widerspruch dazu meinten Sie im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung, dass es Ihnen gelungen ist, vor vier Offizieren zu flüchten. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Mit mir waren noch zwei weitere Soldaten angeklagt. Sie wollten uns alle zur Staatsanwaltschaft bringen. Ich habe jedoch nur das erzählt, was mich persönlich betrifft. Ich habe gedacht, dass ich nur das erzählen soll, was mich betrifft.
Vorhalt: Es ist zudem vollkommen unglaubwürdig, dass Sie auf die von Ihnen beschriebene Art und Weise, welche Sie heute schilderten, flüchten hätten können. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Offiziere Sie einfach so flüchten hätten lassen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Was ist da verwunderlich. Ich habe mit diesen Offizieren zwei Jahre gedient. Sie haben mir keine Handschellen angelegt. Hinter mir haben auch zwei Offiziere einen anderen Soldaten geführt. Die Offiziere haben miteinander gesprochen. Sie haben uns nur sehr locker gehalten.
Vorhalt: Im Zuge Ihrer Einvernahme am 11.06.2003 gaben Sie an, dass Sie nach dem Vorfall Ende Herbst 1999 noch ca. sechs bis sieben Monate zu Hause gewesen wären. Im Oktober 2000 hätten Sie dann Ihre Heimat verlassen. Bei Ihrer Berufungsverhandlung gaben Sie im krassen Widerspruch an, dass sich der Vorfall im Herbst 1997 ereignet hätte und Sie sich von Herbst 1997 bis März 1999 zu Hause aufgehalten hätten. Von März 1999 bis Ende 2002 hätten Sie in Russland gelebt. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich wollte ja nicht sagen, dass ich in Dänemark war. Ich wollte nicht, dass man erfährt, dass ich in Europa war.
Vorhalt: Mittlerweile behaupten Sie, dass sich der Vorfall im Juni 1999 ereignet hätte. Sie widersprechen sich ständig.
Antwort: Es ist schon einige Zeit vergangen. Als ich die ganzen Papiere aus Armenien bekommen habe, habe ich mir alles angesehen und ich konnte mich dann wieder erinnern.
Vorhalt: Bei Ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich haben Sie vollkommen andere Nationale angegeben und haben weiters hinsichtlich Ihres Reiseweges gelogen. Bei dieser Befragung haben Sie nicht nur verschwiegen, dass Sie vor der Einreise nach Österreich bereits in Dänemark, Norwegen und Schweden Asylanträge eingebracht haben, sondern diese Tatsache sogar dezidiert verneint. Aufgrund dieses Verhaltens wird Ihnen keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zugesprochen. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein Flüchtling mit Erreichen eines sicheren Staates, in dem der Antragsteller die staatlichen Behörden um Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ersucht, davon auszugehen, dass Sie sowohl hinsichtlich Ihrer Identität, Ihrer Nationalität und insbesondere hinsichtlich Ihrer Gefährdung im Herkunftsstaat die Wahrheit angeben. Das Vorbringen einer falschen Fluchtgeschichte berechtigt daher zwingend zum Umkehrschluss, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat nämlich gar keiner Gefährdung ausgesetzt waren, denn nur wer in seinem Herkunftsstaat keiner Gefährdung ausgesetzt war, ist für das Asylverfahren dazu angehalten, eine asylzweckbezogene Fluchtgeschichte zu erfinden. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Damals habe ich gelogen. Ich war 23 Jahre alt mit zwei Kindern. Ich hatte Angst vor einer Abschiebung. Ich bin jetzt 29 Jahre alt. Ich denke jetzt ganz anders. Ich mache mir Gedanken über die Zukunft meiner Kinder. Ich habe deshalb alle Papiere vorgelegt.
Vorhalt: Auch Ihre Angaben zu Ihrem zweiten Asylantrag stehen im krassen Widerspruch zu Ihren bisherigen Aussagen. Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie während Ihres Militärdienstes Probleme mit Offizieren gehabt hätten, da Sie Zeuge von deren illegalen Geschäften gewesen wären. Sie hätten während Ihrer Wache gesehen, dass diese mit LKW¿s Sachen beförderten. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst hätten Sie versucht Sie in Ihrem Heimatort mit einem Auto zu überfahren. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Es handelt sich dabei um ein Missverständnis. Bis zur Entlassung hätte es noch zwei Monate gedauert. Ich habe immer gesagt, dass ich voll gedient habe, weil es sich nur um zwei Monate handelt.
Vorhalt: Bei Ihrer Einvernahme am 30.05.2008 schilderten Sie im vollkommenen Widerspruch zu Ihren bisherigen Angaben, dass in der Kaserne Waffen und Munition gestohlen worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätten Sie Wache gehabt. Ein LKW mit vier Offizieren hätten mit einem LKW passieren wollen, hätten jedoch keinen Passierschein gehabt. Weil Sie sich nicht durchfahren hätten lassen, hätten diese das Schiebetor selbst aufgemacht. Danach wären Sie zum Militärkommando geladen und wären dort zusammengeschlagen worden. Danach hätten Sie das Militär verlassen. Sie hätten dann immer wieder Ladungen erhalten und wären vom Militär verfolgt worden. Als sie herausgefunden hätten, dass Sie sich in XXXX aufhalten, hätten sie Sie dort mit einem Auto überfahren. Die Offiziere wären auch zu Ihnen ins Krankenhaus gekommen und hätten Sie bedroht, nicht gegen sie auszusagen, da sie Sie ansonsten umbringen würden. Dann hätten Sie alleine das Land verlassen und hätten sich von Jänner bis Juli 2000 in XXXX aufgehalten. Dann hätten Sie Ihre Frau geholt und wären mit Ihr nach Dänemark geflüchtet. Befragt wann sich der Vorfall ereignet hätte, gaben Sie an, dass dies im Juni 1999 gewesen wäre. Am 03.12.1999 wären Sie angefahren worden und hätten sich ca. drei Wochen im Krankenhaus aufgehalten. Herr Asylwerber, Sie haben sich im Zuge Ihrer Einvernahmen immer wieder massiv widersprochen. Ihr Fluchtvorbringen ist vollkommen widersprüchlich, nicht plausiblen und total unglaubwürdig. Sie wurden im Zuge Ihrer Verfahren mehrmals auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht erinnert. Nehmen Sie dazu Stellung!Vorhalt: Bei Ihrer Einvernahme am 30.05.2008 schilderten Sie im vollkommenen Widerspruch zu Ihren bisherigen Angaben, dass in der Kaserne Waffen und Munition gestohlen worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätten Sie Wache gehabt. Ein LKW mit vier Offizieren hätten mit einem LKW passieren wollen, hätten jedoch keinen Passierschein gehabt. Weil Sie sich nicht durchfahren hätten lassen, hätten diese das Schiebetor selbst aufgemacht. Danach wären Sie zum Militärkommando geladen und wären dort zusammengeschlagen worden. Danach hätten Sie das Militär verlassen. Sie hätten dann immer wieder Ladungen erhalten und wären vom Militär verfolgt worden. Als sie herausgefunden hätten, dass Sie sich in römisch 40 aufhalten, hätten sie Sie dort mit einem Auto überfahren. Die Offiziere wären auch zu Ihnen ins Krankenhaus gekommen und hätten Sie bedroht, nicht gegen sie auszusagen, da sie Sie ansonsten umbringen würden. Dann hätten Sie alleine das Land verlassen und hätten sich von Jänner bis Juli 2000 in römisch 40 aufgehalten. Dann hätten Sie Ihre Frau geholt und wären mit Ihr nach Dänemark geflüchtet. Befragt wann sich der Vorfall ereignet hätte, gaben Sie an, dass dies im Juni 1999 gewesen wäre. Am 03.12.1999 wären Sie angefahren worden und hätten sich ca. drei Wochen im Krankenhaus aufgehalten. Herr Asylwerber, Sie haben sich im Zuge Ihrer Einvernahmen immer wieder massiv widersprochen. Ihr Fluchtvorbringen ist vollkommen widersprüchlich, nicht plausiblen und total unglaubwürdig. Sie wurden im Zuge Ihrer Verfahren mehrmals auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht erinnert. Nehmen Sie dazu Stellung!
Antwort: Für mich ist es verständlich, dass sie mir nicht glauben. Sie sind hier aufgewachsen. Sie kennen das nicht. Ich sage die Wahrheit.
Vorhalt: Im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung haben Sie behauptet, dass Sie im März 1999 geheiratet hätten. Ihre Frau gab im Widerspruch dazu an, dass Sie im Dezember 1998 geheiratet hätten. Sie haben sogar noch behauptet, nicht einmal zu wissen, ob Sie standesamtlich oder nur kirchlich verheiratet wären. Nun haben Sie der Behörde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Sie am XXXX geheiratet haben. Wollen Sie sich dazu äußern?Vorhalt: Im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung haben Sie behauptet, dass Sie im März 1999 geheiratet hätten. Ihre Frau gab im Widerspruch dazu an, dass Sie im Dezember 1998 geheiratet hätten. Sie haben sogar noch behauptet, nicht einmal zu wissen, ob Sie standesamtlich oder nur kirchlich verheiratet wären. Nun haben Sie der Behörde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Sie am römisch 40 geheiratet haben. Wollen Sie sich dazu äußern?
Antwort: Es ist schon klar, dass es alles widersprüchlich ist. Wir lebten wie Mann und Frau und wir haben erst später geheiratet. Heute habe ich jedoch alles vorgelegt. Ich hoffe die Frage ist damit geklärt.
Frage: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
Antwort: Nein, ich habe alles erzählt. Ich kann keine weiteren Gründe mehr vorbringen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Für mich gibt es keinen Weg zurück. Das Militär in Armenien hat eine besondere Stellung. Wenn ich zurückkehre werde ich wieder Schwierigkeiten bekommen. Mein Leben wäre in Gefahr."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA gab die BF 2 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"Frage: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?
Antwort: Ich wurde am XXXX in Armenien geboren. Ich bin bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Ich habe eine Schwester welche noch in Armenien lebt. Ich habe 10 Jahre die Mittelschule absolviert. Ich kann Armenisch und Russisch lesen und schreiben. Anschließend habe ich drei Jahre lang eine Krankenschwesterausbildung gemacht. Nach der Ausbildung bin ich mit meinem Mann zusammengezogen. 2000 haben wir geheiratet. Gemeinsam haben wir drei Kinder. Wir lebten im Haus seiner Eltern. Wir lebten unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ich bin Armenierin und gehöre der armenisch apostolischen Kirche an.Antwort: Ich wurde am römisch 40 in Armenien geboren. Ich bin bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Ich habe eine Schwester welche noch in Armenien lebt. Ich habe 10 Jahre die Mittelschule absolviert. Ich kann Armenisch und Russisch lesen und schreiben. Anschließend habe ich drei Jahre lang eine Krankenschwesterausbildung gemacht. Nach der Ausbildung bin ich mit meinem Mann zusammengezogen. 2000 haben wir geheiratet. Gemeinsam haben wir drei Kinder. Wir lebten im Haus seiner Eltern. Wir lebten unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ich bin Armenierin und gehöre der armenisch apostolischen Kirche an.
Frage: Können Sie nochmals die Gründe schildern, die Sie dazu veranlassten, Ihre Heimat zu verlassen (freie Erzählung)?
Antwort: 1999 hat mein Mann Schwierigkeiten beim Militär gehabt und deswegen haben wir die Heimat verlassen. Von Juni bis Dezember 1999 wurde ich immer wieder telefonisch bedroht und belästigt. Es sind auch Leute zu uns nach Hause gekommen und haben nach meinem Mann gefragt. Ich wurde aufgefordert den Aufenthaltsort meines Mannes anzugeben. Es waren ca. drei Personen und sie sagten, dass sie vom Militär sind. Sie haben immer bedrohlich gefragt wo mein Mann ist. Dann sind sie am 03.12.1999 zu mir nach Hause gekommen. Ich war alleine zu Hause. Es waren dieselben drei Personen. Sie haben mich wieder gefragt wo mein Mann sich befindet. Dann sind sie in die Wohnung gekommen. Ich habe wieder gesagt, dass ich es nicht weiß wo mein Mann sich befindet. Dann haben sie mich zusammengeschlagen und vergewaltigt. Nach der Vergewaltigung haben sie angefangen mich zu schlagen. Sie haben gesagt, dass sie mich solange schlagen würden bis ich ihnen sage wo sich mein Mann befindet. Ich habe ihnen deshalb aus Angst gesagt wo er sich aufhält. Er war bei meinem Onkel in XXXX. Nachdem ich ihnen das gesagt habe sind sie gegangen. Später ist dann meine Nachbarin gekommen und sie hat die Rettung angerufen und ich wurde dann ins Krankenhaus gebracht. Ich wurde dort zwei Monate stationär aufgenommen. Am 03.12.1999 hat man versucht meinen Mann mit einem Auto zu überfahren. Dann war er zuerst im Krankenhaus in XXXX. Er wurde dann ins Krankenhaus nach XXXX verlegt. Wir waren dann zusammen im gleichen Krankenhaus. Aber er hat nicht davon erfahren, weil meine Schwiegermutter das geheim gehalten hat. Als mein Mann aus dem Krankenhaus entlassen wurde, ist er nach XXXX gefahren. Ich wurde dann auch aus dem Krankenhaus entlassen. Als man mich vergewaltigte, war ich schwanger (zwei bis drei Wochen vorher, habe ich erfahren, dass ich schwanger bin). Ich hatte dann eine schwierige Schwangerschaft und das Kind kam dann tot auf die Welt. Mein Mann kam zurück als er erfahren hat, dass ich das Kind verloren habe. Die Ärzte sagten, dass ich wegen der Probleme aufgrund der Vergewaltigung das Kind verloren habe. Ich habe ihm nicht erzählt, dass ich vergewaltigt wurde. Ich hatte Angst wegen der Reaktion meines Mannes. Außerdem habe ich mich geschämt. Ich wollte ihn auch nicht zusätzlich belasten. Dann hat mein Mann beschlossen, dass wir Armenien verlassen.Antwort: 1999 hat mein Mann Schwierigkeiten beim Militär gehabt und deswegen haben wir die Heimat verlassen. Von Juni bis Dezember 1999 wurde ich immer wieder telefonisch bedroht und belästigt. Es sind auch Leute zu uns nach Hause gekommen und haben nach meinem Mann gefragt. Ich wurde aufgefordert den Aufenthaltsort meines Mannes anzugeben. Es waren ca. drei Personen und sie sagten, dass sie vom Militär sind. Sie haben immer bedrohlich gefragt wo mein Mann ist. Dann sind sie am 03.12.1999 zu mir nach Hause gekommen. Ich war alleine zu Hause. Es waren dieselben drei Personen. Sie haben mich wieder gefragt wo mein Mann sich befindet. Dann sind sie in die Wohnung gekommen. Ich habe wieder gesagt, dass ich es nicht weiß wo mein Mann sich befindet. Dann haben sie mich zusammengeschlagen und vergewaltigt. Nach der Vergewaltigung haben sie angefangen mich zu schlagen. Sie haben gesagt, dass sie mich solange schlagen würden bis ich ihnen sage wo sich mein Mann befindet. Ich habe ihnen deshalb aus Angst gesagt wo er sich aufhält. Er war bei meinem Onkel in römisch 40 . Nachdem ich ihnen das gesagt habe sind sie gegangen. Später ist dann meine Nachbarin gekommen und sie hat die Rettung angerufen und ich wurde dann ins Krankenhaus gebracht. Ich wurde dort zwei Monate stationär aufgenommen. Am 03.12.1999 hat man versucht meinen Mann mit einem Auto zu überfahren. Dann war er zuerst im Krankenhaus in römisch 40 . Er wurde dann ins Krankenhaus nach römisch 40 verlegt. Wir waren dann zusammen im gleichen Krankenhaus. Aber er hat nicht davon erfahren, weil meine Schwiegermutter das geheim gehalten hat. Als mein Mann aus dem Krankenhaus entlassen wurde, ist er nach römisch 40 gefahren. Ich wurde dann auch aus dem Krankenhaus entlassen. Als man mich vergewaltigte, war ich schwanger (zwei bis drei Wochen vorher, habe ich erfahren, dass ich schwanger bin). Ich hatte dann eine schwierige Schwangerschaft und das Kind kam dann tot auf die Welt. Mein Mann kam zurück als er erfahren hat, dass ich das Kind verloren habe. Die Ärzte sagten, dass ich wegen der Probleme aufgrund der Vergewaltigung das Kind verloren habe. Ich habe ihm nicht erzählt, dass ich vergewaltigt wurde. Ich hatte Angst wegen der Reaktion meines Mannes. Außerdem habe ich mich geschämt. Ich wollte ihn auch nicht zusätzlich belasten. Dann hat mein Mann beschlossen, dass wir Armenien verlassen.
Frage: Wie sind Sie damals von zu Hause ins Krankenhaus gebracht worden?
Antwort: Die Nachbarin hat einen Rettungswagen angerufen und ich wurde dann mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht.
Aufforderung: Schildern Sie konkret den gesamten Ablauf als die Personen zu Ihnen nach Hause gekommen sind!
Antwort: An diesem Tag haben sie geläutet. Ich habe die Türe geöffnet. Sie haben dann sofort gefragt ob mein Mann zu Hause ist. Als ich gesagt habe, dass er nicht zu Hause ist haben sie mich zur Seite gestoßen und sind hineingegangen. Sie haben dann das ganze Haus durchsucht. Sie haben dann festgestellt, dass ich alleine zu Hause bin. Ich befand mich im Gästezimmer. Einer hat im Zimmer auf mich aufgepasst, dass ich nicht wegrenne und die anderen zwei haben das Haus durchsucht. Sie haben gesagt, dass sie mir nicht glauben, dass ich nicht wüsste wo mein Mann ist. Sie sagten, dass sie das Haus nicht verlassen würden bis ich ihnen nicht gesagt hätte wo sich mein Mann aufhält. Dann haben sie mich noch einmal aufgefordert, dass ich ihnen sagen soll wo sich mein Mann aufhält. Dann haben sie angefangen mich zu schlagen. Sie haben mich an den Haaren gezogen und haben mich geohrfeigt. Sie haben mich auch angeschrieen. Ich hatte große Angst. Dann hat einer mich am Hals gepackt. Sie haben dann alle gesagt, dass sie mich erschlagen werden. Ich kann nur sagen, dass es so lange her ist und ich keine Details erzählen kann. Ich wurde dann vergewaltigt. Ich kann nicht sagen wer mich vergewaltigt hat. Ich weiß auch nicht ob es einer oder zwei waren. Ich weiß, dass ich gewürgt wurde. Einer hat mich gewürgt und die anderen zwei haben mich vergewaltigt. Nachdem der eine Mann meinen Hals losgelassen hat, habe ich das Bewusstsein verloren. Ich bin erst wieder zu Bewusstsein gekommen, als ich im Rettungswagen war. Ich habe erst nachher erfahren, dass die Nachbarin die Rettung gerufen hat.
Frage: Wann haben Sie dann den Männern gesagt, wo sich Ihr Mann aufhält?
Antwort: Während man mich vergewaltigt hat, habe ich das gesagt.
Frage: Sie haben gesagt, dass Sie seit Juni bis Dezember 1999 bedroht worden wären. Können Sie dazu nähere Angaben machen?
Antwort: Sie haben die ganze Zeit angerufen. Sie haben mich aufgefordert meinem Mann zu sagen, dass er zurückrufen soll. Sie sagten sie sind vom Militär. Dann kam auch eine Ladung für meinen Mann, dass er bei der Polizei erscheinen muss. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Manchmal kamen sie einmal pro Woche manchmal zwei Tage hintereinander. Mit den anrufen war es genauso.
Frage: Was wissen Sie konkret über die Probleme Ihres Mannes beim Militär?
Antwort: Er hat mich nicht eingeweiht in die Details. Er hat nur erzählt, dass während seiner Dienstzeit Waffen entwendet wurden. Aus diesem Grund hat er große Schwierigkeiten bekommen. Mehr weiß ich auch nicht.
Frage: Wann hat Ihr Mann diese Probleme bekommen?
Antwort: Im Juni 1999 hat er mir gesagt, dass er Schwierigkeiten hat.
Frage: Sie haben der Behörde eine Ladung vorgelegt. Wie haben Sie diese Ladung damals erhalten?
Antwort: Ich habe mich nicht beschwert. Das Krankenhaus hat die Polizei benachrichtigt. Als ich nach Hause kam, habe ich diese Ladung im Postfach entdeckt. Normalerweise muss man diese Unterschreiben. Er hat sie ins Postfach geworfen. Das ist bei uns nicht so tragisch.
Vorhalt: Laut der vorgelegten Ladung hätten Sie diese am 28.12.1999 persönlich übernommen und haben Sie dies auch mit Ihrer eigenen Unterschrift bestätigt! Sie haben jedoch angegeben, dass Sie sich nach diesem Vorfall zwei Monate im Krankenhaus aufgehalten hätten. Es ist weder plausibel noch nachvollziehbar, dass Ihnen diese Ladung für denselben Tag im Krankenhaus ausgefolgt worden wäre und Ihnen bei Nichterscheinen die Zwangsweise Vorführung aus dem Krankenhaus angedroht worden wäre. Zudem können Ihre Angaben, dass diese Ladung in Ihrem Postfach gewesen wäre und Sie diese nicht unterschreiben hätten müssen auch nicht der Wahrheit entsprechen. Nehmen Sie dazu Stellung!
Antwort: Ich habe diese Ladung nicht unterschrieben. Das steht nur mein Name. Es ist jedoch keine Unterschrift. Ich kann nur sagen, dass ich diese Ladung so bekommen habe. Mehr kann ich nicht sagen.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Dokumente einer Echtheitsüberprüfung unterzogen werden?
Antwort: Ja ich bin damit einverstanden. Aber ich möchte nicht, dass die armenischen Behörden davon erfahren, dass wir in Österreich sind.
Frage: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
Antwort: Nein, ich habe alles erzählt. Ich kann keine weiteren Gründe mehr vorbringen. Alle vorgelegten Unterlagen sind echt. Wir haben jetzt alle Papiere vorgelegt.
Vorhalt: Im Zuge Ihrer ersten Asylantragstellung haben Sie dezidiert angegeben, dass Sie persönlich keinerlei Probleme in der Heimat gehabt hätten. Sie hätten auch nie Probleme mit der Militärpolizei gehabt. Im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung am 19.04.2006 haben Sie ebenfalls konkret angegeben, dass Sie persönlich keine Probleme gehabt hätten. Am 28.04.2008 haben Sie neuerlich Asyl beantragt. Bei Ihrer diesbezüglichen Erstbefragung haben Sie neuerlich angegeben, dass Sie selbst keinerlei Probleme hätten und wegen der Probleme Ihres Mannes ausgereist wären. Bei Ihrer Einvernahme am 08.05.2008 behaupteten Sie plötzlich aufgrund der Probleme Ihres Mannes vergewaltigt worden zu sein! Für die Behörde ist es mehr als offensichtlich, dass es sich bei Ihrem diesbezüglichen Vorbringen lediglich um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Bis 2007 hat mein Mann nicht davon gewusst. Ich wollte ihm nichts davon erzählen. Ich habe mich geschämt das zu erzählen. 2007 hat mein Mann beschlossen nach Armenien zurück zufahren und dann habe ich ihm das erzählt.
Vorhalt: Ihre Angaben zu der Vergewaltigung sind weiters widersprüchlich. So haben Sie bei Ihrer Befragung am 08.05.2008 angegeben, dass Ihre Nachbarn Sie mit deren PKW ins Krankenhaus gebracht hätten. Im Gegensatz dazu haben Sie heute behauptet, dass die Nachbarin die Rettung angerufen hätte und Sie mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden wären. Zudem haben Sie damals behauptet, dass sich alle drei Männer an Ihnen vergangen hätten und heute haben Sie angegeben, dass einer Sie gewürgt und die anderen zwei Sie vergewaltigt hätten. Was sagen Sie zu Ihren massiven Widersprüchen?
Antwort: Damals habe ich alles kurz geschildert. Ich habe auch gesagt, dass ich mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht wurde. Ich habe heute auch gesagt, dass ich mich nicht genau erinnern kann ob sich ein oder zwei an mir vergangen haben. Ich habe dem Psychologen in Thalham alles detailliert erzählt. Ich habe damit gemeint, dass alle drei Personen an der Vergewaltigung beteiligt waren.
Vorhalt: Heute haben Sie zu Beginn behauptet, dass Sie nach der Vergewaltigung so lange geschlagen worden wären, bis Sie den Aufenthaltsort Ihres Mannes bekannt gegeben hätten. Im Widerspruch dazu haben Sie dann im Verlauf der weiteren Einvernahme plötzlich gemeint, dass Sie den Aufenthaltsort während der Vergewaltigung bekannt gegeben hätten, da Sie nach der Vergewaltigung das Bewusstsein verloren hätten. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Es ist neun Jahre her. Man kann nicht jedes Detail wiedergeben. Während der Vergewaltigung ist man in einer Schocksituation.
Vorhalt: Bei Ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich haben Sie vollkommen andere Nationale angegeben und haben weiters hinsichtlich Ihres Reiseweges gelogen. Bei dieser Befragung haben Sie nicht nur verschwiegen, dass Sie vor der Einreise nach Österreich bereits in einen Dänemark, Norwegen und Schweden Asylanträge eingebracht haben, sondern diese Tatsache sogar dezidiert verneint. Aufgrund dieses Verhaltens wird Ihnen keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zugesprochen. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein Flüchtling mit Erreichen eines sicheren Staates, in dem der Antragsteller die staatlichen Behörden um Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ersucht, davon auszugehen, dass Sie sowohl hinsichtlich Ihrer Identität, Ihrer Nationalität und insbesondere hinsichtlich Ihrer Gefährdung im Herkunftsstaat die Wahrheit angeben. Das Vorbringen einer falschen Fluchtgeschichte berechtigt daher zwingend zum Umkehrschluss, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat nämlich gar keiner Gefährdung ausgesetzt waren, denn nur wer in seinem Herkunftsstaat keiner Gefährdung ausgesetzt war, ist für das Asylverfahren dazu angehalten, eine asylzweckbezogene Fluchtgeschichte zu erfinden. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich verstehe das schon, dass es problematisch ist. Zu meiner Verteidigung möchte ich sagen, dass wenn wir jetzt wieder vorgehabt hätten, die Behörden zu belügen, wir nicht alle Unterlagen vorgelegt hätten. Wir haben uns überhaupt nicht ausgekannt am Anfang. Wir wurden auch falsch beraten.
Vorhalt: Ihr gesamtes Vorbringen stützt sich auf die Probleme Ihres Ehegatten. Da dem Vorbringen Ihres Ehegatten die Glaubwürdigkeit versagt werden musste, war schon alleine deshalb Ihrem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Wenn es alles nicht passiert ist woher kommen dann die ganzen Papiere die wir vorgelegt haben.
Frage: Weshalb haben Sie nicht den Schutz Ihres Heimatlandes in Anspruch genommen und haben der Ladung folge geleistet, damit diese Männer verurteilt werden?
Antwort: Meine persönliche Einstellung war, dass ich mit allen Mitteln verhindern wollte, dass mein Mann erfährt, dass ich vergewaltigt wurde. Ich habe mich geschämt und ich wollte einfach nur Armenien verlassen und vergessen. Ich hatte auch Angst, dass mein Mann mich verlässt und was hätte ich dann mit zwei Kindern machen sollen?"
[Im Verlauf der Befragungen wurden BF 1 und BF 2 genauer nach Details gefragt und wurden ihnen widersprüchliche Angaben vorgehalten.]
I.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als nicht glaubwürdig und stellte im Wesentlichen Folgendes zu BF 1 fest:römisch eins.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als nicht glaubwürdig und stellte im Wesentlichen Folgendes zu BF 1 fest:
"Der behaupteten Identität wird keine Glaubwürdigkeit zugesprochen. Sie waren nicht in der Lage, Ihre wahre Identität vor dem Bundesasylamt durch Vorlage von Urkunden mit Lichtbild nachzuweisen. Den vorgelegten Kopien kommt keine Beweiskraft zu, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden können. Zudem ist dazu zu sagen, dass Sie sich bei Ihrer ersten Asylantragstellung jahrelang als XXXX ausgegeben haben. Sie haben sogar für Ihr Kind XXXX eine österreichische Geburtsurkunde unter einem falschen Namen erschlichen. Diesbezüglich erfolgte von der Behörde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft."Der behaupteten Identität wird keine Glaubwürdigkeit zugesprochen. Sie waren nicht in der Lage, Ihre wahre Identität vor dem Bundesasylamt durch Vorlage von Urkunden mit Lichtbild nachzuweisen. Den vorgelegten Kopien kommt keine Beweiskraft zu, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden können. Zudem ist dazu zu sagen, dass Sie sich bei Ihrer ersten Asylantragstellung jahrelang als römisch 40 ausgegeben haben. Sie haben sogar für Ihr Kind römisch 40 eine österreichische Geburtsurkunde unter einem falschen Namen erschlichen. Diesbezüglich erfolgte von der Behörde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft.
Bezüglich der Herkunft geht das Bundesasylamt, basierend auf Ihren Aussagen und aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache und Ihrer Ortskenntnisse davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Armenien sind.
Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen.
Bei Ihrer ersten Asylantragstellung gaben Sie an, dass Sie bis Ende März 1999 in XXXX gelebt hätten. Dann wären Sie nach Russland gegangen und hätten dort bis Anfang November 2002 gelebt. Auch Ihre beiden Kinder wären in Russland geboren worden. Von Leningrad wären Sie dann mit einem LKW über Ihnen unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.Bei Ihrer ersten Asylantragstellung gaben Sie an, dass Sie bis Ende März 1999 in römisch 40 gelebt hätten. Dann wären Sie nach Russland gegangen und hätten dort bis Anfang November 2002 gelebt. Auch Ihre beiden Kinder wären in Russland geboren worden. Von Leningrad wären Sie dann mit einem LKW über Ihnen unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.
Bei Ihrer zweiten Asylantragstellung gaben Sie im vollkommenen Widerspruch an, dass Sie Ihre Heimat im Jänner 2000 verlassen hätten und illegal nach Dänemark gereist wären. Dort hätten Sie einen Asylantrag gestellt. 8 Monate später wären Sie nach Norwegen gereist und hätten dort ebenfalls um Asyl angesucht. Nachdem Sie dort einen negativen Bescheid erhalten hätten, wären Sie nach Schweden weitergereist. Sie wären dann wieder zurück nach Dänemark geschickt worden. Nach 3 Wochen hätten Sie Dänemark verlassen und wären illegal nach Österreich gereist, wo Sie im Dezember 2002 unter falschen Personaldaten einen Asylantrag stellten. Ihr Tochter wäre in Dänemark und Ihr Sohn in Schweden geboren worden.
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Mit Ihren widersprüchlichen Angaben vermochten Sie diesen Anforderungen wie nachstehend begründet jedoch keinesfalls gerecht zu werden.
Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.06.2003 haben Sie angegeben, dass sie von 1998 bis 1999 in der armenischen Armee gewesen wären. Ende Herbst 1999 wäre von dem Kasernengelände ein Fahrzeug mit militärischen Waffen gestohlen worden. Daraufhin wären Sie beschuldigt worden am Diebstahl beteiligt gewesen zu sein. Konkret befragt gaben Sie dazu an, dass Sie Wachdienst gehabt hätten. Plötzlich hätte ein Offizier mit einem Auto aus der Kaserne fahren wollen. Er hätte zwar keinen Passierschein gehabt, aber er hätte gesagt, dass er Offizier sei und Sie ihm gehorchen müssten. Aufgrund dessen hätten Sie ihn passieren lassen. Im Zuge Ihrer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gaben Sie im vollkommenen Widerspruch an, dass Sie im März 1999 aus Armenien geflüchtet wären. Während Ihres Militärdienstes wären Sie für das Waffen- und Munitionslager zuständig gewesen. Sie hätten die Waffen nur gegen Unterschrift hergeben dürfen. Eines Tages wären hohe Offiziere zu Ihnen gekommen und hätten Ihnen Waffen und Munition weggenommen, ohne dafür eine Unterschrift zu leisten. Kurz darauf wären Sie beschuldigt worden. Befragt wann sich dieser Vorfall ereignet hätten, meinten Sie, dass dies im Herbst 1997 gewesen wäre.
Auf Vorhalt gaben Sie dazu lediglich lapidar an, dass Sie bereits gesagt hätten, dass Sie falsche Angaben bei den Daten gemacht hätten.
Auf einen weiteren Vorhalt, dass jedoch der Fluchtgrund laut Ihnen derselbe hätte bleiben müssen, gaben Sie an, dass Sie in der Waffen- und Munitionsabteilung gewesen wären. Sie wären Sergeant gewesen und hätten drei Soldaten unter Ihnen gehabt. Ihre Aufgabe wäre jedoch auch gewesen die Fahrzeuge zu kontrollieren. Weiters behaupten Sie, dass Sie nie gesagt hätten, dass sie von Ihnen Waffen erhalten hätten. Sie hätten gar keine Waffen ausgeben können.
Im Zuge Ihrer Einvernahme am 11.06.2003 haben Sie angegeben, dass Sie nachdem Sie aus der Kaserne geflohen wären von einem Auto überfahren worden wären. Sie waren dann in das Militärkrankenhaus gebracht worden. Da Sie Angst gehabt hätten, wären Sie am nächsten Tag in das Krankenhaus in XXXX gegangen. Im krassen Widerspruch dazu haben Sie im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung behauptet, dass Sie ca. eine Woche im Militärkrankenhaus gewesen und von dort nach Hause geflüchtet wären.Im Zuge Ihrer Einvernahme am 11.06.2003 haben Sie angegeben, dass Sie nachdem Sie aus der Kaserne geflohen wären von einem Auto überfahren worden wären. Sie waren dann in das Militärkrankenhaus gebracht worden. Da Sie Angst gehabt hätten, wären Sie am nächsten Tag in das Krankenhaus in römisch 40 gegangen. Im krassen Widerspruch dazu haben Sie im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung behauptet, dass Sie ca. eine Woche im Militärkrankenhaus gewesen und von dort nach Hause geflüchtet wären.
Bei Ihrer Einvernahme am 01.09.2008 haben Sie im weiteren Widerspruch behauptet, dass Sie von Passanten ins Bezirkskrankenhaus von XXXX gebracht worden wären. Dann wären Sie ins Krankenhaus nach XXXX verlegt worden. Von dort wären Sie nach ca. zwei bis drei Wochen nach XXXX geflüchtet.Bei Ihrer Einvernahme am 01.09.2008 haben Sie im weiteren Widerspruch behauptet, dass Sie von Passanten ins Bezirkskrankenhaus von römisch 40 gebracht worden wären. Dann wären Sie ins Krankenhaus nach römisch 40 verlegt worden. Von dort wären Sie nach ca. zwei bis drei Wochen nach römisch 40 geflüchtet.
Auf Ihre krassen Widersprüche aufmerksam gemacht, gaben Sie an, dass Sie auch im Militärkrankenhaus gewesen wären. Sie hätten nicht alles so detailliert erzählen wollen. Sie hätten das alles jedoch nicht erfunden.
Mit dieser Aussage konnten Sie jedoch keinesfalls vor dem Bundesasylamt bestehen, zumal Sie im Zuge der Einvernahme am 01.09.2008 mehrmals aufgefordert wurden alles konkret und detailliert zu schildern. Zudem haben Sie auch verschiedene Zeitpunkte für den von Ihnen behaupteten Vorfall genannt.
Dazu gaben Sie an, dass es selbstverständlich sei, dass Ihre Angaben nicht zusammen passen würden, weil Sie damals in Dänemark gewesen wären und falsche Angaben gemacht hätten. Heute würden Sie jedoch die Wahrheit sagen. Das Grundproblem wäre immer dasselbe geblieben. Sie hätten aus Angst abgeschoben zu werden falsche Angaben gemacht.
Auf Vorhalt, welchen Sinn es machen würde, bei den Fluchtgründen zu lügen, gaben Sie an, dass man Ihnen geraten hätte keinesfalls die Wahrheit zu sagen. Jetzt hätten Sie jedoch erkannt, dass lügen keinen Sinn hätte.
Zu Ihrer angeblichen Flucht vom Militärgelände gaben Sie im Zuge Ihrer Einvernahme am 11.06.2003 an, dass Sie von zwei Soldaten zur Staatsanwaltschaft gebracht werden hätten sollen. Sie hätten sich von Ihnen losreißen können und wären geflüchtet. Im neuerlichen Widerspruch dazu meinten Sie im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung, dass es Ihnen gelungen ist, vor vier Offizieren zu flüchten.
Damit konfrontiert meinten Sie, dass mit Ihnen noch zwei weitere Soldaten angeklagt gewesen wären. Man hätte sie alle zur Staatsanwaltschaft bringen wollen. Sie hätten jedoch nur das erzählt was Sie persönlich betroffen hätte.
Dazu ist jedoch weiters zu sagen, dass die von Ihnen beschriebene Art und Weise der Flucht als vollkommen unglaubwürdig zu werten war. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Offiziere Sie einfach so flüchten hätten lassen.
Auf Vorhalt gaben Sie an, dass sie zwei Jahre mit diesen Offizieren gedient hätten. Sie hätten Ihnen keine Handschellen angelegt und Sie wären nur sehr locker gehalten worden.
Aber nicht nur alleine diese Widersprüche nimmt die Behörde zum Anlass um an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers Zweifel zu hegen. Es gibt noch weitere Ungereimtheiten, welches das von der Behörde getroffene Befinden untermauert.
Im Zuge Ihrer Einvernahme am 11.06.2003 gaben Sie an, dass Sie nach dem Vorfall beim Militär Ende Herbst 1999 noch ca. sechs bis sieben Monate zu Hause gewesen wären. Im Oktober 2000 hätten Sie dann Ihre Heimat verlassen. Bei Ihrer Berufungsverhandlung gaben Sie im krassen Widerspruch an, dass sich der Vorfall im Herbst 1997 ereignet hätte und Sie sich von Herbst 1997 bis März 1999 zu Hause aufgehalten hätten. Von März 1999 bis Ende 2002 hätten Sie in Russland gelebt.
Dazu gaben Sie an, dass Sie mit diesen Aussagen verhindern wollten, dass man erfährt, dass Sie bereits in Europa waren.
Im Zuge der Einvernahme am 01.09.2008 gaben Sie im weiteren Widerspruch an, dass sich der Vorfall im Juni 1999 ereignet hätte.
Diesbezüglich gaben Sie lapidar an, dass schon einige Zeit vergangen wäre und Sie jetzt die Papiere aus Armenien bekommen hätten und sich dann wieder an alles erinnern hätten können.
Bei Ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich haben Sie vollkommen andere Nationale angegeben und haben weiters hinsichtlich Ihres Reiseweges gelogen. Bei dieser Befragung haben Sie nicht nur verschwiegen, dass Sie vor der Einreise nach Österreich bereits in Dänemark, Norwegen und Schweden Asylanträge eingebracht haben, sondern diese Tatsache sogar dezidiert verneint. Aufgrund dieses Verhaltens wird Ihnen keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zugesprochen. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein Flüchtling mit Erreichen eines sicheren Staates, in dem der Antragsteller die staatlichen Behörden um Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ersucht, davon auszugehen, dass Sie sowohl hinsichtlich Ihrer Identität, Ihrer Nationalität und insbesondere hinsichtlich Ihrer Gefährdung im Herkunftsstaat die Wahrheit angeben. Das Vorbringen einer falschen Fluchtgeschichte berechtigt daher zwingend zum Umkehrschluss, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat nämlich gar keiner Gefährdung ausgesetzt waren, denn nur wer in seinem Herkunftsstaat keiner Gefährdung ausgesetzt war, ist für das Asylverfahren dazu angehalten, eine asylzweckbezogene Fluchtgeschichte zu erfinden.
Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie damals 23 Jahre alt gewesen wären. Sie hätten Angst vor einer Abschiebung gehabt. Jetzt wären Sie 29 Jahre alt und würden sich Gedanken um die Zukunft Ihrer Kinder machen.
Auch Ihre Angaben zu Ihrem zweiten Asylantrag stehen im krassen Widerspruch zu Ihren bisherigen Aussagen. Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie während Ihres Militärdienstes Probleme mit Offizieren gehabt hätten, da Sie Zeuge von deren illegalen Geschäften gewesen wären. Sie hätten während Ihrer Wache gesehen, dass diese mit LKW¿s Sachen beförderten. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst hätten sie versucht Sie in Ihrem Heimatort mit einem Auto zu überfahren.
Darauf aufmerksam gemacht, meinten Sie vollkommen unglaubwürdig, dass es sich dabei um ein Missverständnis handeln würde. Bis zur Entlassung hätte es noch zwei Monate gedauert. Sie hätten immer gesagt, dass Sie Ihren Militärdienst vollständig geleistet haben, da es sich nur um zwei Monate gehandelt hätte.
Bei Ihrer Einvernahme am 30.05.2008 schilderten Sie im vollkommenen Widerspruch zu Ihren bisherigen Angaben, dass in der Kaserne Waffen und Munition gestohlen worden wären. Zu diesem Zeitpunkt hätten Sie Wache gehabt. Ein LKW mit vier Offizieren hätten mit einem LKW passieren wollen, hätten jedoch keinen Passierschein gehabt. Weil Sie sie nicht durchfahren hätten lassen, hätten diese das Schiebetor selbst aufgemacht. Danach wären Sie zum Militärkommando geladen und wären dort zusammengeschlagen worden. Danach hätten Sie das Militär verlassen. Sie hätten dann immer wieder Ladungen erhalten und wären vom Militär verfolgt worden. Als sie herausgefunden hätten, dass Sie sich in XXXX aufhalten, hätten sie Sie dort mit einem Auto überfahren. Die Offiziere wären auch zu Ihnen ins Krankenhaus gekommen und hätten Sie bedroht, nicht gegen sie auszusagen, da sie Sie ansonsten umbringen würden. Dann hätten Sie alleine das Land verlassen und hätten sich von Jänner bis Juli 2000 in XXXX aufgehalten. Dann hätten Sie Ihre Frau geholt und wären mit Ihr nach Dänemark geflüchtet. Befragt wann sich der Vorfall ereignet hätte, gaben Sie an, dass dies im Juni 1999 gewesen wäre. Am 03.12.1999 wären Sie angefahren worden und hätten sich ca. drei Wochen im Krankenhaus aufgehalten.Bei Ihrer Einvernahme am 30.05.2008 schilderten Sie im vollkommenen Widerspruch zu Ihren bisherigen Angaben, dass in der Kaserne Waffen und Munition gestohlen worden wären. Zu diesem Zeitpunkt hätten Sie Wache gehabt. Ein LKW mit vier Offizieren hätten mit einem LKW passieren wollen, hätten jedoch keinen Passierschein gehabt. Weil Sie sie nicht durchfahren hätten lassen, hätten diese das Schiebetor selbst aufgemacht. Danach wären Sie zum Militärkommando geladen und wären dort zusammengeschlagen worden. Danach hätten Sie das Militär verlassen. Sie hätten dann immer wieder Ladungen erhalten und wären vom Militär verfolgt worden. Als sie herausgefunden hätten, dass Sie sich in römisch 40 aufhalten, hätten sie Sie dort mit einem Auto überfahren. Die Offiziere wären auch zu Ihnen ins Krankenhaus gekommen und hätten Sie bedroht, nicht gegen sie auszusagen, da sie Sie ansonsten umbringen würden. Dann hätten Sie alleine das Land verlassen und hätten sich von Jänner bis Juli 2000 in römisch 40 aufgehalten. Dann hätten Sie Ihre Frau geholt und wären mit Ihr nach Dänemark geflüchtet. Befragt wann sich der Vorfall ereignet hätte, gaben Sie an, dass dies im Juni 1999 gewesen wäre. Am 03.12.1999 wären Sie angefahren worden und hätten sich ca. drei Wochen im Krankenhaus aufgehalten.
Sie haben sich im Zuge Ihrer Einvernahmen mehrmals massiv widersprochen. Sie wurden immer wieder an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht erinnert.
Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie die Wahrheit sagen würden. Mehr vermochten Sie nicht zu sagen.
Im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung haben Sie behauptet, dass Sie im März 1999 geheiratet hätten. Ihre Frau gab im Widerspruch dazu an, dass Sie im Dezember 1998 geheiratet hätten. Sie haben sogar noch behauptet, nicht einmal zu wissen, ob Sie standesamtlich oder nur kirchlich verheiratet wären. Nun haben Sie der Behörde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Sie am XXXX geheiratet haben.Im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung haben Sie behauptet, dass Sie im März 1999 geheiratet hätten. Ihre Frau gab im Widerspruch dazu an, dass Sie im Dezember 1998 geheiratet hätten. Sie haben sogar noch behauptet, nicht einmal zu wissen, ob Sie standesamtlich oder nur kirchlich verheiratet wären. Nun haben Sie der Behörde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Sie am römisch 40 geheiratet haben.
Dazu gaben Sie an, dass es schon klar wäre, dass alles widersprüchlich sei. Sie hätten wie Mann und Frau zusammengelebt, jedoch erst später geheiratet. Nun hätten Sie jedoch die Heiratsurkunde vorgelegt und meinten, dass die Frage damit nun geklärt wäre.
Mit den von Ihnen vorgelegten Dokumenten (Vorladungen) vermochten Sie jedenfalls Ihr widersprüchliches und vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen nicht zu untermauern. Zumal diese Dokumente im Zuge der Überprüfung als Fälschungen (Reproduktionen) qualifiziert wurden.
Hinsichtlich der von Ihnen vorgelegten "Unterstützungsschreiben" einer Nachbarin und Ihres Onkels ist ebenfalls zu befinden, dass diese keinen tauglichen Beweis darstellen, um die von Ihnen behauptete Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können, da sowohl Ihnen persönlich als auch dem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist es durchaus verständlich, dass Bekannte und Verwandte bemüht sind, mit jeden erdenklichen Mitteln Unterstützung zu leisten. Dem von Ihnen vorgelegten Schreiben kommt somit keine Beweiskraft zu.
Sie haben sich somit bereits mehrfach bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Die Chronologie der Fakten in Verbindung mit Ihren eigenen Angaben berechtigen in Ihrem Fall zwingend zur Schlussfolgerung, dass die neuerliche Asylantragstellung ausschliesslich dem Zweck der Verhinderung einer Abschiebung in ihre Heimat und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen soll, zumal davon gesprochen werden kann, dass Sie seit Ihrer Einreise am im Dezember 2002 wirklich hinlänglich Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, Ihre wahren Fluchtgründe und Ihre wahre Identität anzugeben weshalb die Behörde davon ausgehen muss, dass Ihr zweiter Antrag offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt."
Zur BF 2 stellte das BAA im Wesentlichen Folgendes fest:
"Der behaupteten Identität wird keine Glaubwürdigkeit zugesprochen. Sie waren nicht in der Lage, Ihre wahre Identität vor dem Bundesasylamt durch Vorlage von Urkunden mit Lichtbild nachzuweisen. Zudem ist dazu zu sagen, dass Sie sich bei Ihrer ersten Asylantragstellung jahrelang als dass Sie sich bei Ihrer ersten Asylantragstellung jahrelang als XXXX ausgegeben haben. Sie haben sogar für Ihr Kind XXXX eine österreichische Geburtsurkunde unter einem falschen Namen erschlichen. Diesbezüglich erfolgte von der Behörde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft."Der behaupteten Identität wird keine Glaubwürdigkeit zugesprochen. Sie waren nicht in der Lage, Ihre wahre Identität vor dem Bundesasylamt durch Vorlage von Urkunden mit Lichtbild nachzuweisen. Zudem ist dazu zu sagen, dass Sie sich bei Ihrer ersten Asylantragstellung jahrelang als dass Sie sich bei Ihrer ersten Asylantragstellung jahrelang als römisch 40 ausgegeben haben. Sie haben sogar für Ihr Kind römisch 40 eine österreichische Geburtsurkunde unter einem falschen Namen erschlichen. Diesbezüglich erfolgte von der Behörde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft.
Bezüglich der Herkunft geht das Bundesasylamt, basierend auf Ihren Aussagen und aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache und Ihrer Ortskenntnisse davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Armenien sind.
Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen.
Bei Ihrer ersten Asylantragstellung gaben Sie an, dass Sie bis Ende März 1999 in XXXX gelebt hätten. Dann wären Sie nach Russland gegangen und hätten dort bis Anfang November 2002 gelebt. Auch Ihre beiden Kinder wären in Russland geboren worden. Von Leningrad wären Sie dann mit einem LKW über Ihnen unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.Bei Ihrer ersten Asylantragstellung gaben Sie an, dass Sie bis Ende März 1999 in römisch 40 gelebt hätten. Dann wären Sie nach Russland gegangen und hätten dort bis Anfang November 2002 gelebt. Auch Ihre beiden Kinder wären in Russland geboren worden. Von Leningrad wären Sie dann mit einem LKW über Ihnen unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.
Bei Ihrer zweiten Asylantragstellung gaben Sie im vollkommenen Widerspruch an, dass Sie Ihre Heimat im Jänner 2000 verlassen hätten und illegal nach Dänemark gereist wären. Dort hätten Sie einen Asylantrag gestellt. 8 Monate später wären Sie nach Norwegen gereist und hätten dort ebenfalls um Asyl angesucht. Nachdem Sie dort einen negativen Bescheid erhalten hätten, wären Sie nach Schweden weitergereist. Sie wären dann wieder zurück nach Dänemark geschickt worden. Nach 3 Wochen hätten Sie Dänemark verlassen und wären illegal nach Österreich gereist, wo Sie im Dezember 2002 unter falschen Personaldaten einen Asylantrag stellten. Ihr Tochter wäre in Dänemark und Ihr Sohn in Schweden geboren worden.
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Mit Ihren widersprüchlichen Angaben vermochten Sie diesen Anforderungen wie nachstehend begründet jedoch keinesfalls gerecht zu werden.
Im Zuge Ihrer ersten Asylantragstellung haben Sie bei der Befragung am 11.06.2003 beim Bundesasylamt Außenstelle Graz dezidiert angegeben, dass Sie persönlich keinerlei Probleme in der Heimat gehabt hätten. Sie hätten auch nie Probleme mit der Militärpolizei gehabt. Im Zuge Ihrer Berufungsverhandlung am 19.04.2006 haben Sie ebenfalls konkret angegeben, dass Sie persönlich keine Probleme gehabt hätten. Am 28.04.2008 haben Sie neuerlich Asyl beantragt. Bei Ihrer diesbezüglichen Erstbefragung haben Sie neuerlich angegeben, dass Sie selbst keinerlei Probleme hätten und wegen der Probleme Ihres Mannes ausgereist wären. Bei Ihrer Einvernahme am 08.05.2008 behaupteten Sie plötzlich aufgrund der Probleme Ihres Mannes vergewaltigt worden zu sein.
Bei der freien Schilderung Ihrer Fluchtgründe gaben Sie am 08.05.2008 plötzlich an, dass Sie von Juni bis Dezember 1999 immer wieder telefonisch bedroht und belästigt worden wären. Am 03.12.1999 wären drei Personen zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Sie misshandelt und vergewaltigt.
Dazu ist jedoch zu sagen, dass Ihre gesamten Angaben widersprüchlich sind. So haben Sie bei Ihrer Befragung am 08.05.2008 angegeben, dass Ihre Nachbarn Sie mit deren PKW ins Krankenhaus gebracht hätten. Im Gegensatz dazu haben Sie am 06.11.2008 behauptet, dass die Nachbarin die Rettung angerufen hätte und Sie mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden wären. Zudem haben Sie damals behauptet, dass sich alle drei Männer an Ihnen vergangen hätten und heute haben Sie angegeben, dass einer Sie gewürgt und die anderen zwei Sie vergewaltigt hätten.
Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie damals alles nur kurz geschildert hätten. Sie hätten zudem erwähnt, dass Sie mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden wären. Alle drei Männer wären an der Vergewaltigung beteiligt gewesen. Mit diesem Erklärungsversuch vermochten Sie keinesfalls vor dem Bundesasylamt zu bestehen.
Bei Ihrer Befragung am 06.11.2008 haben Sie zu Beginn behauptet, dass Sie nach der Vergewaltigung so lange geschlagen worden wären, bis Sie den Aufenthaltsort Ihres Mannes bekannt gegeben hätten. Im Widerspruch dazu haben Sie dann im Verlauf der weiteren Einvernahme plötzlich gemeint, dass Sie den Aufenthaltsort während der Vergewaltigung bekannt gegeben hätten, da Sie nach der Vergewaltigung das Bewusstsein verloren hätten.
Auf einen neuerlichen Vorhalt gaben Sie an, dass es neun Jahre her wäre und Sie nicht jedes Detail wiedergeben könnten.
Zudem haben Sie mehrmals erklärt, dass Sie wegen der Probleme Ihres Mannes vergewaltigt worden wären. Nun ist jedoch dazu zu sagen, dass das Vorbringen Ihres Ehegatten (Zl. 08 03.767-BAI) im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt als völlig unglaubwürdig gewertet wurde und war aufgrund vorliegender Fakten davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem Vorbringen zum Fluchtgrund um ein asylzweckbezogenes Konstrukt handelt. Zumal Sie über mehrere Jahre hinweg ausreichend Möglichkeiten gehabt hätten, diesen Sachverhalt vorzubringen. Für die Behörde ist es mehr als offensichtlich, dass es sich bei Ihrem diesbezüglichen Vorbringen lediglich um ein gesteigertes Vorbringen handelt.
Da Sie Ihre Geschichte auf die behauptete Verfolgung Ihres Ehegatten aufgebaut haben dieser jedoch konkret eine Verfolgung nicht glaubhaft darzulegen vermochte, wird allein schon aus diesem Grund Ihrem gesamten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen.
Mit den von Ihnen vorgelegten Dokumenten (Ladung, ärztliche Berichte) vermochten Sie jedenfalls Ihr widersprüchliches und vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen nicht zu untermauern. Zumal die Dokumente Ihres Ehegatten als Fälschungen qualifiziert wurden und aufgrund der Chronologie der Fakten auch Zweifel an der Echtheit der von Ihnen vorgelegten Dokumente besteht. Zudem geht aus Ihren vorgelegten Dokumenten zwar hervor, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hätte, es kann jedoch damit trotzdem nicht geklärt werden, aus welchem Grund Sie vergewaltigt worden wären. Ihre getätigte Behauptung, dass die Vergewaltigung im Zusammenhang mit den Problemen Ihres Ehegatten steht, ist jedenfalls als total unglaubwürdig zu werten.
Hinsichtlich der von Ihnen vorgelegten "Unterstützungsschreiben" einer Nachbarin und Ihres Onkels ist ebenfalls zu befinden, dass diese keinen tauglichen Beweis darstellen, um die von Ihnen behauptete Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können, da sowohl Ihnen persönlich als auch dem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist es durchaus verständlich, dass Bekannte und Verwandte bemüht sind, mit jeden erdenklichen Mitteln Unterstützung zu leisten. Dem von Ihnen vorgelegten Schreiben kommt somit keine Beweiskraft zu.
Bei Ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich haben Sie vollkommen andere Nationale angegeben und haben weiters hinsichtlich Ihres Reiseweges gelogen. Bei dieser Befragung haben Sie nicht nur verschwiegen, dass Sie vor der Einreise nach Österreich bereits in Dänemark, Norwegen und Schweden Asylanträge eingebracht haben, sondern diese Tatsache sogar dezidiert verneint. Aufgrund dieses Verhaltens wird Ihnen keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zugesprochen. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein Flüchtling mit Erreichen eines sicheren Staates, in dem der Antragsteller die staatlichen Behörden um Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ersucht, davon auszugehen, dass Sie sowohl hinsichtlich Ihrer Identität, Ihrer Nationalität und insbesondere hinsichtlich Ihrer Gefährdung im Herkunftsstaat die Wahrheit angeben. Das Vorbringen einer falschen Fluchtgeschichte berechtigt daher zwingend zum Umkehrschluss, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat nämlich gar keiner Gefährdung ausgesetzt waren, denn nur wer in seinem Herkunftsstaat keiner Gefährdung ausgesetzt war, ist für das Asylverfahren dazu angehalten, eine asylzweckbezogene Fluchtgeschichte zu erfinden.
Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie diese Problematik schon verstehen würden, Sie hätten jedoch nun alle Dokumente vorgelegt.
Sie haben sich somit bereits mehrfach bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Die Chronologie der Fakten in Verbindung mit Ihren eigenen Angaben berechtigen in Ihrem Fall zwingend zur Schlussfolgerung, dass die neuerliche Asylantragstellung ausschliesslich dem Zweck der Verhinderung einer Abschiebung in ihre Heimat und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen soll, zumal davon gesprochen werden kann, dass Sie seit Ihrer Einreise am im Dezember 2002 wirklich hinlänglich Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, Ihre wahren Fluchtgründe und Ihre wahre Identität anzugeben weshalb die Behörde davon ausgehen muss, dass Ihr zweiter Antrag offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt. Zudem haben Sie selbst mit Schreiben vom 10.11.2008 der Behörde mitgeteilt, im Falle einer negativen Entscheidung auch noch einen dritten und vierten Asylantrag stellen zu wollen."
I.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, welche auch die allgemeine Lage, Politik und Wahlen, regionale Problemregionen, die Sicherheitslage, die Menschenrechte, den Rechtsschutz, Menschenrechtsorganisationen, Ombudsmann, Polizeigewalt, Korruption, Rückkehrfragen, Grundversorgung, medizinische Versorgung und Rückkehrfragen in Armenien mitumfassten.römisch eins.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, welche auch die allgemeine Lage, Politik und Wahlen, regionale Problemregionen, die Sicherheitslage, die Menschenrechte, den Rechtsschutz, Menschenrechtsorganisationen, Ombudsmann, Polizeigewalt, Korruption, Rückkehrfragen, Grundversorgung, medizinische Versorgung und Rückkehrfragen in Armenien mitumfassten.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu den BF im Wesentlichen Folgendes aus:römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu den BF im Wesentlichen Folgendes aus:
"Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt war in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte."Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt war in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte.
Das Bundesasylamt vertritt die Auffassung, dass sich für Sie gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien ergibt, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist.
Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass in Ihrem Falle durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde."Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass in Ihrem Falle durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde."
I.1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 10.04.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Ermittlungsverfahren des BAA moniert, der bereits vorgebrachte Sachverhalt teilweise wiederholt und weiters vorgebracht, dass die BF hätten freiwillig nach Armenien zurückkehren wollen, jedoch sei dies nicht möglich gewesen, da ihnen mitgeteilt worden wäre, dass die Kinder in Armenien nicht registriert seien und deshalb nicht hätten zurückkehren dürfen. In Armenien gebe es ein neues Gesetz, weshalb die BF als staatenlos gelten würden. Außerdem sei die Eigentumswohnung verkauft worden. Der Wissensstand sei, dass man, wenn man in Armenien 5 Jahre lang nicht mehr gewesen sei, ausgebürgert werde. Sie seien seit August 2005 nicht mehr in Armenien gewesen. Die Angaben im Verfahren seien wahrheitsgemäß erfolgt. Die Kinder würden die Schule besuchen und nur rudimentär armenisch sprechen, sie würden alles vergessen, weil sie deutsch sprechen würden. Der BF 1 bekomme keine Arbeit in Österreich, seine Deutschkenntnisse seien beschränkt. Der BF 1 erkläre sein Einverständnis, dass der AsylGH bei den dänischen Behörden anfragen dürfe, ob die BF in Dänemark um Asyl angesucht hätten. Der BF 1 habe noch seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester, welche verheiratet sei und zwei Kinder habe, in Armenien. Weiters habe er viele Seitenverwandt in Armenien, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Die BF wären in Armenien obdachlos. Die Übersiedlung wäre für die Bildung der Kinder äußerst nachteilig. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.römisch eins.1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 10.04.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Ermittlungsverfahren des BAA moniert, der bereits vorgebrachte Sachverhalt teilweise wiederholt und weiters vorgebracht, dass die BF hätten freiwillig nach Armenien zurückkehren wollen, jedoch sei dies nicht möglich gewesen, da ihnen mitgeteilt worden wäre, dass die Kinder in Armenien nicht registriert seien und deshalb nicht hätten zurückkehren dürfen. In Armenien gebe es ein neues Gesetz, weshalb die BF als staatenlos gelten würden. Außerdem sei die Eigentumswohnung verkauft worden. Der Wissensstand sei, dass man, wenn man in Armenien 5 Jahre lang nicht mehr gewesen sei, ausgebürgert werde. Sie seien seit August 2005 nicht mehr in Armenien gewesen. Die Angaben im Verfahren seien wahrheitsgemäß erfolgt. Die Kinder würden die Schule besuchen und nur rudimentär armenisch sprechen, sie würden alles vergessen, weil sie deutsch sprechen würden. Der BF 1 bekomme keine Arbeit in Österreich, seine Deutschkenntnisse seien beschränkt. Der BF 1 erkläre sein Einverständnis, dass der AsylGH bei den dänischen Behörden anfragen dürfe, ob die BF in Dänemark um Asyl angesucht hätten. Der BF 1 habe noch seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester, welche verheiratet sei und zwei Kinder habe, in Armenien. Weiters habe er viele Seitenverwandt in Armenien, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Die BF wären in Armenien obdachlos. Die Übersiedlung wäre für die Bildung der Kinder äußerst nachteilig. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
I.1.4. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Lage und der Rückkehrfragen durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 14.10.2009 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine gegenteilige Rechtsauslegung, welche im gegenständlichen Fall die Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gebieten würde, kann auch nicht Art. 6 EMRK entnommen werden, zumal Angelegenheiten des Asyl- und Fremdenwesens nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR nicht in den Bereich der civil rights iSd Art 6 EMRK fallen [Erk. d. VfGH v. 15.10.2004, GZ G237/03 ua]. Auch kann für den gegenständlichen Fall der Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - EU-Verfahrensrichtlinie - Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005, ABl. EU Nr. L 326 S. 13 ff) keine Verhandlungspflicht zur Wahrung des Parteiengehörs entnommen werden, zumal insbesondere deren Art 39 (1) leg. cit. zwar einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal, jedoch keine unbedingte Verhandlungspflicht für dieses Gericht oder Tribunal vorsieht.)römisch eins.1.4. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Lage und der Rückkehrfragen durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 14.10.2009 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine gegenteilige Rechtsauslegung, welche im gegenständlichen Fall die Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gebieten würde, kann auch nicht Artikel 6, EMRK entnommen werden, zumal Angelegenheiten des Asyl- und Fremdenwesens nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR nicht in den Bereich der civil rights iSd Artikel 6, EMRK fallen [Erk. d. VfGH v. 15.10.2004, GZ G237/03 ua]. Auch kann für den gegenständlichen Fall der Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - EU-Verfahrensrichtlinie - Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005, Amtsblatt EU Nummer L 326 Seite 13 ff) keine Verhandlungspflicht zur Wahrung des Parteiengehörs entnommen werden, zumal insbesondere deren Artikel 39, (1) leg. cit. zwar einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal, jedoch keine unbedingte Verhandlungspflicht für dieses Gericht oder Tribunal vorsieht.)
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte im Rahmen einer Gesamtschau beim Vorliegen der hier anzutreffenden Voraussetzungen die Wahrung des Parteiengehörs in Schriftform erfolgen.
Seitens des BAA wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom 29.10.2009 wurde seitens der BF eine Stellungnahme abgegeben. Zur sozio-ökonomischen Lage in Armenien wurde auszugsweise ein Bericht der Delegation des Europäischen Parlaments in den parlamentarischen Ausschüssen für die Zusammenarbeit EU-Armenien vom 20.01.2005, sowie dem Country Sheet Armenien vom Dezember 2007, geschildert. Zu Misshandlungen während des Wehrdienstes wurden ganz allgemein gehaltene Bericht wie der Fortschrittsbericht vom April 2008 der Europäischen Kommission, Human Rights Watch v. Jänner 2008, Freedom House vom Juni 2007, angeführt. Weiters wurde die schlechte soziale Stellung der Frauen in Armenien laut Country Reports on Human Rights Practices v. 2007 angesprochen.
I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.1.6Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die BF1 - BF5 betreffenden Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.6Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die BF1 - BF5 betreffenden Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführer
Bei den Beschwerdeführern 1 und 2 handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum armenisch-christlichen Glauben bekennen. Die Beschwerdeführer sind junge, grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige Personen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Bei den Kindern handelt es sich ebenfalls um armenische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführer haben keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat der BF trifft das erkennende Gericht aufgrund der genannten Quellen folgende Feststellungen:
Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N
Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)
Anfragenbeantwortung für die Staatendokumention des Bundesasylamtes, Zahl a-5791 (Accord vom 29.11.2007)
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)
Favorit Sarkisian gewann Präsidentenwahl in Armenien- FM (APA0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008)
Armenia Country Report on Human Rights 2007 (U.S. Department of State, March 11. 2008)
APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
Armenia: Picking up the Pieces (International Crisis Group 08.04.2008)
Accord Anfragenbeantwortung a 6099 (ACC-ARM 6099) vom 07.05.2008
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008 und vom 11.8.2009)
Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.: 252.129/0-IX/49/04
Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008
Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project, February 2009
Background Note: Armenia U.S. Department of State February 2009
2008 Human Rights Report: Armenia 2008 Country Reports on Human Rights Practices, U.S. Department of State February 25, 2009
Turkey and Armenia: Opening Minds, Opening Borders, International Crisis Group, Europe Report N°199 - 14 April 2009
Türkei/Armenien/Geschichte Türkei und Armenien vereinbaren Versöhnungsprozess APA0004 5 AA 0346 vom 23.04.2009
Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009
Aserbaidschan/Armenien/Konflikte Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach APA0652 5 AA 0325 vom 07.Mai 2009
OSZE begrüßt Bemühungen zu Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, APA APA0405 5 AA 0200 vom 08.Mai 2009
OSZE-Vorsitzende: Armenien soll demokratische Reformen weiterführen, APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009
Zur allgemeinen aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:
Am 21. September 2007 feiert die Republik Armenien den 16. Jahrestag der Unabhängigkeit. Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichkeit vollzieht sich ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebenen hin zu einem demokratischen und marktwirtschaftlich strukturierten Staat. Die Umsetzung der gesetzlichen Reformen lässt jedoch, insbesondere in politischer Hinsicht, zu wünschen übrig.
Präsident Armeniens ist Serge Sargsyan, Amtseinführung 09.04.2008 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 5).
Das Institut einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die geänderte Verfassung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmann wurde durch eine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstrationen der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:
Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle 2005)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudspersonen für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.
Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 11f).
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 12).
Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Schulen in Orten, in denen Angehörige der griechischen und jesidischen Minderheiten (die Jesiden bilden in einer Reihe von Dörfern die Bevölkerungsmehrheit) leben, bieten Fächer in Minderheitensprachen an (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 8).
Dr. Savvidis unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 1).
Im Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das von Armeniern bewohnte Gebiet Berg-Karabach (Nagorny-Karabach) sind die Aussichten auf eine friedliche Lösung gestiegen. Die Präsidenten der beiden Länder, Ilcham Alijew (Aserbaidschan) und Sersch Sargsjan (Armenien), einigten sich am Donnerstag auf "Grundprinzipien" für einen möglichen Frieden. Dies sagte der US-Diplomat Matthew Bryza, der als einer der internationalen Vermittler in dem Konflikt fungiert, nach einem Gespräch der beiden Präsidenten in Prag.
"Zum ersten Mal haben sich die Präsidenten auf Grundprinzipien geeinigt, die die strittigen Punkte betreffen", sagte Bryza. Einzelheiten wollte er nicht mitteilen. "Wir bereiten einen Durchbruch vor", sagte auch der französische Vermittler Bernard Fassier. "Wir sind in der Lage, zu identifizieren, was ein Durchbruch sein könnte, aber wir haben ihn noch nicht geschafft." In Kürze sollen Details gemeinsam mit den Außenminister von Aserbaidschan und Armenien ausgearbeitet werden.
1994 war Berg-Karabach nach einem dreijährigen blutigen Konflikt, bei dem fast 30.000 Menschen starben, von Armenien besetzt worden. Das Gebiet war 1923 durch eine Entscheidung der Sowjetunion Aserbaidschan zugesprochen worden und gilt offiziell nach wie vor als Teil des aserbaidschanischen Staatsgebietes. Die Türkei und Aserbaidschan hatten 1993 ihre Grenzen zu Armenien geschlossen.
Die Vermittler hatten sich seit Monaten in der sogenannten "Minsk-Gruppe" der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) um einen neuen Friedensversuch bemüht. Die USA, Russland und Frankreich führen gemeinsam den Vorsitz der Vermittlergruppe. Die Annäherung der beiden Konfliktparteien kam zwei Wochen, nachdem die Türkei und Armenien sich auf einen Plan einigten, der zu einer Normalisierung der Beziehungen und zu einer Wiedereröffnung der gemeinsamen Grenze führen soll.
Nach Angaben von Diplomaten sind noch schwierige Fragen zu lösen. Dabei geht es sowohl um den völkerrechtlichen Status Berg-Karabachs als auch um einen Korridor, mit dem Berg-Karabach mit Armenien verbunden ist. Bisher hat der aserbaidschanische Präsident Alijew stets erklärt, eine Lösung könne es nur "innerhalb der territorialen Integrität Aserbaidschans" geben (APA0652 5 AA 0325 vom 07. Mai 2009).
Die Vorsitzende der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die griechische Außenministerin Dora Bakoyannis, hat sich bei ihrem Besuch in Armenien für die Weiterführung der demokratischen Reformen und Fortschritte im Bemühen um eine Lösung des Berg-Karabach-Konflikts ausgesprochen. Armenien sei eine der Prioritäten der griechischen OSZE-Präsidentschaft, unterstrich sie laut einer Aussendung vom Freitag. Um die überwiegend von Armeniern bewohnte Enklave Berg (Nagorny-)Karabach auf aserbaidschanischem Territorium hatte sich während des Zerfalls der Sowjetunion Anfang der 1990er-Jahre ein blutiger Konflikt entzündet. Seit der Waffenruhe 1994 stehen das Gebiet sowie ein Landkorridor nach Armenien unter armenischer Kontrolle.
Bakoyannis betonte, dass die Auseinandersetzung mit den andauernden Konflikten in Armenien eine der höchsten Prioritäten der griechischen OSZE-Präsidentschaft darstelle: "Die
Verhandlungen sind an ihrem kritischen Punkt", sagte die OSZE-Vorsitzende und verwies auf
den Optimismus, den die konstruktive Teilnahme Armeniens und Aserbaidschans an Gesprächen im letzten Jahr geweckt hat. "Der politische Wille, den beide Seiten zum Ausdruck gebracht haben, und die Übereinkunft der Minsker Gruppe ermutigen mich, positive Ergebnisse zu erwarten." Die vermittelnde "Minsk-Gruppe" der OSZE wird von USA, Russland und Frankreich geleitet.
Die heutige Eröffnung eines neuen OSZE-Büros in der armenischen Hauptstadt Eriwan versteht Bakoyannis als Beitrag zu einer freien und demokratischen Gesellschaft: "Das Büro ist für die Menschen Armeniens hier." (APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009).
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der das entscheidende Senatsmitglied teilnahm konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.
Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).
Viele Internationale Organisationen und NGOs stimmen überein, dass trotz aller strukturellen Probleme im Polizei- und Justizbereich die Menschenrechtssituation in Armenien grundlegend keine gravierenden Probleme aufweist. Dies betrifft sowohl Minderheitenrechte als auch die Grundfreiheiten im Land. So existieren in Armenien etwa 20 Minderheiten, welche alle Bürgerrechte in vollen Umfang genießen.
Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert. Daraus ergibt sich, dass vielfach versucht wird, private Konflikte tendenziell ohne Einschaltung von Gerichten und Exekutivorganen zu lösen.
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.
Das Land hatte nach der Unabhängigkeit mit einer enormen Auswanderungswelle zu kämpfen. Etwa 1 Million Armenier verließen seit Anfang der 1990er Jahre das Land. Dieser Trend konnte in letzter Zeit jedoch gestoppt werden und derzeit verlassen etwa gleich viele Leute Armenien wie zurückkehren.
Die Diaspora ist nicht zuletzt ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Armenien geworden, da viele Exilarmenier ihre im Land verbliebenen Familien finanziell unterstützen und auch sonstige Investitionen in Armenien tätigen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da viele internationale Konzerne noch vor einem Engagement in Armeniern zurückschrecken.
Im Rahmen der Gespräche in Yerevan wurden auch konkrete Fluchtgeschichten von Asylwerbern in Europa hinterfragt, da einige Organisationen hier konkrete Recherchen durchgeführt hatten. Alle mit diesem Themenbereich befassten Gesprächspartner führten aus, dass sich überprüfte Vorbringen von Asylwerber nachträglich fast zu 100% als falsch herausgestellt hätten (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 9f).
In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt in Armenien keine politischen Gefangenen. Allerdings kam es seit den Präsidentschaftswahlen zu zahlreichen Verhaftungen, bei denen ein politischer Hintergrund z.T. nicht auszuschließen ist (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 7).
Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.
Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen Regierung und außerparlamentarischer Opposition (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009, Seite 7)
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9, ebenso Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007).
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, dies vor den deutschen Behörden jedoch verheimlichen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).
Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 16).
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).
Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.
Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. (Information des Migrationsamtes Armenien)
Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.
Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.
Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt. 35 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl, vor allem der Arbeitsmigranten, noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung des IMF geht von ca. 1 Mio. Personen bis 2003 aus, armenische Behörden sprechen von ca. 4 % der Bevölkerung für jeweils die Jahre 2005 und 2006 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 13).
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u.a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.
In Einzelfällen könne Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.
Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspinntomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Insulinabgabe an Diabetiker und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 14).
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychologische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.
Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.
Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.
Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.
Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.
In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.
Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.
Bei Personen die es sich leisten können gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).
Auf der Homepage www.backtoarmenia.com informiert die Armenische Migrationsagentur Rückkehrer über ihre Möglichkeiten.
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF 1 und 2 wegen Problemen mit dem Militär ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF 2 vergewaltigt wurde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer ergeben sich-vorbehaltlich der Feststellungen zu deren Identitätenaus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer ergeben sich-vorbehaltlich der Feststellungen zu deren Identitätenaus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung deren Identitäten im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung deren Identitäten im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.
II.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es augenscheinlich ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es augenscheinlich ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ergibt sich obiges Quellenmaterial. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ergibt sich obiges Quellenmaterial. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.
Die in der Stellungnahme zitierten Berichte aus den Jahren 2005 bis 2007 sind von vornherein nicht geeignet, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten wesentlich aktuelleren Feststellungen zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der der Stellungnahme in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entschieden werden (§ 40 Abs. 2 AsylG).Die in der Stellungnahme zitierten Berichte aus den Jahren 2005 bis 2007 sind von vornherein nicht geeignet, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten wesentlich aktuelleren Feststellungen zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der der Stellungnahme in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entschieden werden (Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).
Auch die lediglich nur ganz allgemein in den Raum gestellten Berichte in Bezug auf Misshandlungen während des Militärdienstes, wie der Fortschrittsbericht vom April 2008 der Europäischen Kommission, sowie von Human Rights Watch v. Jänner 2008 und Freedom House vom Juni 2007, sowie der ebenfalls nur ganz allgemein angeführte Bericht über die schlechte soziale Stellung der Frauen in Armenien laut Country Reports on Human Rights Practices v. 2007, weisen keinerlei Bezug zu den BF auf und wird insbesondere durch diese Berichte bzw. in der der Stellungnahme in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Insbesondere wurde keinem der diesem Verfahren zu Grunde gelegten Berichte konkret entgegen getreten bzw. wurde auch nicht versucht, diese Berichte durch konkrete Nennung anderer Bericht in Abrede zustellen, weshalb die Angaben in der Stellungnahme nicht dazu führen können, von den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Berichten abzugehen.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmigrömisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen der Asylwerber mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Ebenso ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 [nunmehr § 3] AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Ebenso ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, [nunmehr Paragraph 3 ], AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass den behaupteten Identitäten keine Glaubwürdigkeit zugesprochen wird. Die BF waren nicht in der Lage, ihre wahren Identitäten durch Vorlage von (Original-)Urkunden mit Lichtbildern nachzuweisen. Den vorgelegten Kopien kommt keine Beweiskraft zu, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden können. Zudem gaben sich die BF jahrelang unter falschen Identitäten aus. Die BF 1 und 2 haben sogar für ihr Kind XXXX eine österreichische Geburtsurkunde unter einem falschen Namen erschlichen. Diesbezüglich erfolgte seitens des BAA eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft.Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass den behaupteten Identitäten keine Glaubwürdigkeit zugesprochen wird. Die BF waren nicht in der Lage, ihre wahren Identitäten durch Vorlage von (Original-)Urkunden mit Lichtbildern nachzuweisen. Den vorgelegten Kopien kommt keine Beweiskraft zu, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden können. Zudem gaben sich die BF jahrelang unter falschen Identitäten aus. Die BF 1 und 2 haben sogar für ihr Kind römisch 40 eine österreichische Geburtsurkunde unter einem falschen Namen erschlichen. Diesbezüglich erfolgte seitens des BAA eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft.
Dem BAA wird zugestimmt wenn dieses ausführt, dass zwar die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, sie jedoch doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen vermöchten. Nicht glaubhaft sind die von den BF 1 und 2 in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen.
Bei ihrer ersten Asylantragstellung gaben diese an, dass sie bis Ende März 1999 in XXXX gelebt hätten. Dann wären sie nach Russland gegangen und hätten dort bis Anfang November 2002 gelebt. Auch ihre beiden Kinder wären in Russland geboren worden. Von Leningrad wären sie dann mit einem LKW über ihnen unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.Bei ihrer ersten Asylantragstellung gaben diese an, dass sie bis Ende März 1999 in römisch 40 gelebt hätten. Dann wären sie nach Russland gegangen und hätten dort bis Anfang November 2002 gelebt. Auch ihre beiden Kinder wären in Russland geboren worden. Von Leningrad wären sie dann mit einem LKW über ihnen unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.
Bei ihrer zweiten Asylantragstellung gaben die BF 1 und 2 im vollkommenen Widerspruch an, dass sie ihre Heimat im Jänner 2000 verlassen hätten und illegal nach Dänemark gereist wären. Dort hätten sie einen Asylantrag gestellt. 8 Monate später wären sie nach Norwegen gereist und hätten dort ebenfalls um Asyl angesucht. Nachdem sie dort einen negativen Bescheid erhalten hätten, wären sie nach Schweden weitergereist. Sie wären dann wieder zurück nach Dänemark geschickt worden. Nach 3 Wochen hätten sie Dänemark verlassen und wären illegal nach Österreich gereist, wo sie im Dezember 2002 unter falschen Personaldaten einen Asylantrag stellten. Ihre Tochter wäre in Dänemark und ihr Sohn in Schweden geboren worden.
Dem BAA wird zugestimmt wenn dieses anführt, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen ist und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen der Antragsteller die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben der Antragsteller bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Mit ihren widersprüchlichen Angaben vermochten die BF 1 und 2 diesen Anforderungen wie nachstehend begründet jedoch keinesfalls gerecht zu werden.
Der BF 1 gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.06.2003 an, dass er von 1998 bis 1999 in der armenischen Armee gewesen wäre. Ende Herbst 1999 wäre vom Kasernengelände ein Fahrzeug mit militärischen Waffen gestohlen worden. Daraufhin wäre er beschuldigt worden am Diebstahl beteiligt gewesen zu sein. Konkret befragt gab er dazu an, dass er Wachdienst gehabt habe. Plötzlich hätte ein Offizier mit einem Auto aus der Kaserne fahren wollen. Er hätte zwar keinen Passierschein gehabt, aber er hätte gesagt, dass er Offizier sei und er ihm gehorchen müsste. Aufgrund dessen hätte er ihn passieren lassen. Im Zuge seiner mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab der BF 1 im vollkommenen Widerspruch dazu an, dass er im März 1999 aus Armenien geflüchtet wäre. Während seines Militärdienstes wäre er für das Waffen- und Munitionslager zuständig gewesen. Er hätte die Waffen nur gegen Unterschrift hergeben dürfen. Eines Tages wären hohe Offiziere zu ihm gekommen und hätten ihm Waffen und Munition weggenommen, ohne dafür eine Unterschrift zu leisten. Kurz darauf wäre er beschuldigt worden. Befragt wann sich dieser Vorfall ereignet hätte, meinte er, dass dies im Herbst 1997 gewesen wäre.
Auf Vorhalt gab er dazu lediglich lapidar an, dass er bereits gesagt hätte, dass er falsche Angaben bei den Daten gemacht hätte.
Auf einen weiteren Vorhalt, dass jedoch der Fluchtgrund laut ihm derselbe hätte bleiben müssen, gab er an, dass er in der Waffen- und Munitionsabteilung gewesen wäre. Er wäre Sergeant gewesen und hätte drei Soldaten unter ihm gehabt. Seine Aufgabe wäre jedoch auch gewesen die Fahrzeuge zu kontrollieren. Weiters behauptete er, dass er nie gesagt hätte, dass er von ihnen Waffen erhalten hätte. Er hätte gar keine Waffen ausgeben können.
Im Zuge seiner Einvernahme am 11.06.2003 gab der BF 1 an, dass er nachdem er aus der Kaserne geflohen wäre von einem Auto überfahren worden wäre. Er sei dann in das Militärkrankenhaus gebracht worden. Da er Angst gehabt hätte, wäre er am nächsten Tag in das Krankenhaus in XXXX gegangen. Im krassen Widerspruch dazu behauptete er in seiner Berufungsverhandlung, dass er ca. eine Woche im Militärkrankenhaus gewesen und von dort nach Hause geflüchtet wäre.Im Zuge seiner Einvernahme am 11.06.2003 gab der BF 1 an, dass er nachdem er aus der Kaserne geflohen wäre von einem Auto überfahren worden wäre. Er sei dann in das Militärkrankenhaus gebracht worden. Da er Angst gehabt hätte, wäre er am nächsten Tag in das Krankenhaus in römisch 40 gegangen. Im krassen Widerspruch dazu behauptete er in seiner Berufungsverhandlung, dass er ca. eine Woche im Militärkrankenhaus gewesen und von dort nach Hause geflüchtet wäre.
Bei seiner Einvernahme am 01.09.2008 behauptete er widersprüchlich, dass er von Passanten ins Bezirkskrankenhaus von XXXX gebracht worden wäre. Dann wäre er ins Krankenhaus nach XXXX verlegt worden. Von dort wäre er nach ca. zwei bis drei Wochen nach XXXX geflüchtet.Bei seiner Einvernahme am 01.09.2008 behauptete er widersprüchlich, dass er von Passanten ins Bezirkskrankenhaus von römisch 40 gebracht worden wäre. Dann wäre er ins Krankenhaus nach römisch 40 verlegt worden. Von dort wäre er nach ca. zwei bis drei Wochen nach römisch 40 geflüchtet.
Auf seine krassen Widersprüche aufmerksam gemacht, gab er an, dass er auch im Militärkrankenhaus gewesen wäre. Er hätte nicht alles so detailliert erzählen wollen. Er hätte das alles jedoch nicht erfunden.
Mit dieser Aussage konnte er jedoch keinesfalls bestehen, zumal er im Zuge der Einvernahme am 01.09.2008 mehrmals aufgefordert wurde alles konkret und detailliert zu schildern. Zudem hat er auch verschiedene Zeitpunkte für den von ihm behaupteten Vorfall genannt.
Dazu gab er an, dass es selbstverständlich sei, dass seine Angaben nicht zusammen passen würden, weil er damals in Dänemark gewesen wäre und falsche Angaben gemacht hätte. Heute würde er jedoch die Wahrheit sagen. Das Grundproblem wäre immer dasselbe geblieben. Er hätte aus Angst abgeschoben zu werden falsche Angaben gemacht.
Auf Vorhalt, welchen Sinn es machen würde, bei den Fluchtgründen zu lügen, gab er an, dass man ihm geraten hätte, keinesfalls die Wahrheit zu sagen. Jetzt hätte er jedoch erkannt, dass Lügen keinen Sinn habe.
Zu seiner angeblichen Flucht vom Militärgelände gab er im Zuge seiner Einvernahme am 11.06.2003 an, dass er von zwei Soldaten zur Staatsanwaltschaft gebracht werden hätte sollen. Er hätten sich von ihnen losreißen können und wäre geflüchtet. Im neuerlichen Widerspruch dazu meinte er im Zuge seiner Berufungsverhandlung, dass es ihm gelungen sei, vor vier Offizieren zu flüchten.
Damit konfrontiert meinte er, dass mit ihm noch zwei weitere Soldaten angeklagt gewesen wären. Man hätte sie alle zur Staatsanwaltschaft bringen wollen. Er hätte jedoch nur das erzählt, was ihn persönlich betroffen hätte.
Dazu ist jedoch weiters zu sagen, dass die von ihm beschriebene Art und Weise der Flucht als vollkommen unglaubwürdig zu werten war. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Offiziere ihn einfach so flüchten hätten lassen.
Auf Vorhalt gab er an, dass er zwei Jahre mit diesen Offizieren gedient hätte. Sie hätten ihm keine Handschellen angelegt und er wäre nur sehr locker gehalten worden.
Im Zuge seiner Einvernahme am 11.06.2003 gab er an, dass er nach dem Vorfall beim Militär Ende Herbst 1999 noch ca. sechs bis sieben Monate zu Hause gewesen wäre. Im Oktober 2000 hätte er dann seine Heimat verlassen. Bei seiner Berufungsverhandlung gab er im krassen Widerspruch dazu an, dass sich der Vorfall im Herbst 1997 ereignet hätte und er sich von Herbst 1997 bis März 1999 zu Hause aufgehalten hätte. Von März 1999 bis Ende 2002 hätte er in Russland gelebt.
Dazu gab er an, dass er mit diesen Aussagen verhindern wollte, dass man erfahre, dass er bereits in Europa gewesen sei.
Im Zuge der Einvernahme am 01.09.2008 gab er im weiteren Widerspruch an, dass sich der Vorfall im Juni 1999 ereignet hätte.
Diesbezüglich gab er lapidar an, dass schon einige Zeit vergangen wäre und er jetzt die Papiere aus Armenien bekommen hätte und sich dann wieder an alles erinnern hätte können.
Bei seiner ersten Asylantragstellung in Österreich hat er vollkommen andere Nationale angegeben und hat er weiters hinsichtlich seines Reiseweges gelogen. Bei dieser Befragung hat er nicht nur verschwiegen, dass er vor der Einreise nach Österreich bereits in Dänemark, Norwegen und Schweden Asylanträge eingebracht hat, sondern diese Tatsache sogar dezidiert verneint. Aufgrund dieses Verhaltens wird ihm keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zugesprochen. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein Flüchtling mit Erreichen eines sicheren Staates, in dem der Antragsteller die staatlichen Behörden um Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ersucht, sowohl hinsichtlich seiner Identität, seiner Nationalität und insbesondere hinsichtlich seiner Gefährdung im Herkunftsstaat die Wahrheit angibt. Das Vorbringen einer falschen Fluchtgeschichte berechtigt daher zwingend zum Umkehrschluss, dass er in seinem Herkunftsstaat nämlich gar keiner Gefährdung ausgesetzt war, denn nur wer in seinem Herkunftsstaat keiner Gefährdung ausgesetzt war, ist für das Asylverfahren dazu angehalten, eine asylzweckbezogene Fluchtgeschichte zu erfinden.
Auf Vorhalt gab er an, dass er damals 23 Jahre alt gewesen wäre. Er hätte Angst vor einer Abschiebung gehabt. Jetzt wäre er 29 Jahre alt und würde sich Gedanken um die Zukunft seiner Kinder machen.
Dem BAA wird weiters zugestimmt, wenn dieses feststellt, dass auch die Angaben des BF 1 zu seinem zweiten Asylantrag im krassen Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen stehen. Bei seiner Erstbefragung gab er an, dass er während seines Militärdienstes Probleme mit Offizieren gehabt hätte, da er Zeuge von deren illegalen Geschäften gewesen wäre. Er hätte während seiner Wache gesehen, dass diese mit LKW¿s Sachen befördert hätten. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst hätten sie versucht, ihn in seinem Heimatort mit einem Auto zu überfahren.
Darauf aufmerksam gemacht, meinte er vollkommen unglaubwürdig, dass es sich dabei um ein Missverständnis handeln würde. Bis zur Entlassung hätte es noch zwei Monate gedauert. Er hätte immer gesagt, dass er seinen Militärdienst vollständig geleistet habe, da es sich nur um zwei Monate gehandelt hätte.
Bei seiner Einvernahme am 30.05.2008 schilderte er im vollkommenen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, dass in der Kaserne Waffen und Munition gestohlen worden wären. Zu diesem Zeitpunkt hätte er Wache gehabt. Ein LKW mit vier Offizieren hätte passieren wollen, sie hätten jedoch keinen Passierschein gehabt. Weil er sie nicht durchfahren hätte lassen, hätten diese das Schiebetor selbst aufgemacht. Danach wäre er zum Militärkommando geladen und dort zusammengeschlagen worden. Danach hätte er das Militär verlassen. Er hätte dann immer wieder Ladungen erhalten und wäre vom Militär verfolgt worden. Als sie herausgefunden hätten, dass er sich in XXXX aufhalten würde, hätten sie ihn dort mit einem Auto überfahren. Die Offiziere wären auch zu ihm ins Krankenhaus gekommen und hätten ihn bedroht, nicht gegen sie auszusagen, da sie ihn ansonsten umbringen würden. Dann hätte er alleine das Land verlassen und hätten sich von Jänner bis Juli 2000 in XXXX aufgehalten. Dann hätte er seine Frau geholt und wäre mit ihr nach Dänemark geflüchtet. Befragt wann sich der Vorfall ereignet hätte, gab er an, dass dies im Juni 1999 gewesen wäre. Am 03.12.1999 wäre er angefahren worden und hätte sich ca. drei Wochen im Krankenhaus aufgehalten.Bei seiner Einvernahme am 30.05.2008 schilderte er im vollkommenen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, dass in der Kaserne Waffen und Munition gestohlen worden wären. Zu diesem Zeitpunkt hätte er Wache gehabt. Ein LKW mit vier Offizieren hätte passieren wollen, sie hätten jedoch keinen Passierschein gehabt. Weil er sie nicht durchfahren hätte lassen, hätten diese das Schiebetor selbst aufgemacht. Danach wäre er zum Militärkommando geladen und dort zusammengeschlagen worden. Danach hätte er das Militär verlassen. Er hätte dann immer wieder Ladungen erhalten und wäre vom Militär verfolgt worden. Als sie herausgefunden hätten, dass er sich in römisch 40 aufhalten würde, hätten sie ihn dort mit einem Auto überfahren. Die Offiziere wären auch zu ihm ins Krankenhaus gekommen und hätten ihn bedroht, nicht gegen sie auszusagen, da sie ihn ansonsten umbringen würden. Dann hätte er alleine das Land verlassen und hätten sich von Jänner bis Juli 2000 in römisch 40 aufgehalten. Dann hätte er seine Frau geholt und wäre mit ihr nach Dänemark geflüchtet. Befragt wann sich der Vorfall ereignet hätte, gab er an, dass dies im Juni 1999 gewesen wäre. Am 03.12.1999 wäre er angefahren worden und hätte sich ca. drei Wochen im Krankenhaus aufgehalten.
Er hat sich im Zuge seiner Einvernahmen mehrmals massiv widersprochen. Er wurde immer wieder an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht erinnert.
Auf Vorhalt gab er an, dass er die Wahrheit sagen würde. Mehr vermochte er nicht zu sagen.
Im Zuge seiner Berufungsverhandlung hat er behauptet, dass er im März 1999 geheiratet hätte. Seine Frau gab im Widerspruch dazu an, dass sie im Dezember 1998 geheiratet hätten. Er hat sogar noch behauptet, nicht einmal zu wissen, ob er standesamtlich oder nur kirchlich verheiratet wäre. Nun hat er der Behörde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sie am XXXX geheiratet hätten.Im Zuge seiner Berufungsverhandlung hat er behauptet, dass er im März 1999 geheiratet hätte. Seine Frau gab im Widerspruch dazu an, dass sie im Dezember 1998 geheiratet hätten. Er hat sogar noch behauptet, nicht einmal zu wissen, ob er standesamtlich oder nur kirchlich verheiratet wäre. Nun hat er der Behörde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sie am römisch 40 geheiratet hätten.
Dazu gab er an, dass es schon klar wäre, dass alles widersprüchlich sei. Sie hätten wie Mann und Frau zusammengelebt, jedoch erst später geheiratet. Nun legte er jedoch die Heiratsurkunde vor und meinte, dass die Frage damit nun geklärt wäre.
Weiters wird dem BAA zugestimmt wenn dieses anführt, dass der BF 1 mit den von ihm vorgelegten Dokumenten (Vorladungen) jedenfalls sein widersprüchliches und vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen nicht zu untermauern vermochte, zumal diese Dokumente im Zuge der Überprüfung als Fälschungen (Reproduktionen) qualifiziert wurden.
Hinsichtlich der von ihm vorgelegten "Unterstützungsschreiben" einer Nachbarin und seines Onkels ist ebenfalls zu befinden, dass diese keinen tauglichen Beweis darstellen, um die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können, da sowohl ihm persönlich, als auch dem Fluchtvorbringen, keinerlei Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist es durchaus verständlich, dass Bekannte und Verwandte bemüht sind, mit jeden erdenklichen Mitteln Unterstützung zu leisten. Dem von ihm vorgelegten Schreiben kommt somit keine Beweiskraft zu.
Die Chronologie der Fakten in Verbindung mit seinen eigenen Angaben berechtigen in seinem Fall zwingend zur Schlussfolgerung, dass die neuerliche Asylantragstellung ausschließlich dem Zweck der Verhinderung einer Abschiebung in seine Heimat und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen soll, zumal davon gesprochen werden kann, dass er seit seiner Einreise im Dezember 2002 wirklich hinlänglich Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, seine wahren Fluchtgründe und seine wahre Identität anzugeben, weshalb die Behörde davon ausgehen muss, dass sein zweiter Antrag offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt.
Dem BAA wird weiters zugestimmt, wenn dieses in Bezug auf die BF 2 ausführt, dass diese im Zuge ihrer ersten Asylantragstellung bei der Befragung am 11.06.2003 beim Bundesasylamt Außenstelle Graz dezidiert angegeben hat, dass sie persönlich keinerlei Probleme in der Heimat gehabt hätte. Sie hätte auch nie Probleme mit der Militärpolizei gehabt. Im Zuge ihrer Berufungsverhandlung am 19.04.2006 hat sie ebenfalls konkret angegeben, dass sie persönlich keine Probleme gehabt hätte. Am 28.04.2008 hat sie neuerlich Asyl beantragt. Bei ihrer diesbezüglichen Erstbefragung hat sie neuerlich angegeben, dass sie selbst keinerlei Probleme hätte und wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist wäre. Bei ihrer Einvernahme am 08.05.2008 behauptete sie plötzlich, aufgrund der Probleme ihres Mannes vergewaltigt worden zu sein.
Bei der freien Schilderung ihrer Fluchtgründe gab sie am 08.05.2008 plötzlich an, dass sie von Juni bis Dezember 1999 immer wieder telefonisch bedroht und belästigt worden wäre. Am 03.12.1999 wären drei Personen zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie misshandelt und vergewaltigt.
Dazu ist jedoch zu sagen, dass ihre gesamten Angaben widersprüchlich sind. So hat sie bei ihrer Befragung am 08.05.2008 angegeben, dass ihre Nachbarn Sie mit deren PKW ins Krankenhaus gebracht hätten. Im Gegensatz dazu hat sie am 06.11.2008 behauptet, dass die Nachbarin die Rettung angerufen hätte und sie mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden wäre. Zudem hat sie damals behauptet, dass sich alle drei Männer an ihr vergangen hätten und nun hat sie angegeben, dass einer sie gewürgt und die anderen zwei sie vergewaltigt hätten.
Auf Vorhalt gaben sie an, dass sie damals alles nur kurz geschildert hätte. Sie hätte zudem erwähnt, dass sie mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden wäre. Alle drei Männer wären an der Vergewaltigung beteiligt gewesen. Mit diesem Erklärungsversuch vermochte sie keinesfalls zu bestehen.
Bei ihrer Befragung am 06.11.2008 hat sie zu Beginn behauptet, dass sie nach der Vergewaltigung so lange geschlagen worden wäre, bis sie den Aufenthaltsort ihres Mannes bekannt gegeben hätte. Im Widerspruch dazu hat sie dann im Verlauf der weiteren Einvernahme plötzlich gemeint, dass sie den Aufenthaltsort während der Vergewaltigung bekannt gegeben hätte, da sie nach der Vergewaltigung das Bewusstsein verloren hätte.
Auf einen neuerlichen Vorhalt gab sie an, dass es neun Jahre her wäre und sie nicht jedes Detail wiedergeben könne.
Zudem habe sie mehrmals erklärt, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes vergewaltigt worden wäre. Nun ist jedoch dazu zu sagen, dass das Vorbringen ihres Ehegatten im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt als völlig unglaubwürdig gewertet wurde und war aufgrund vorliegender Fakten davon auszugehen, dass es sich bei ihrem Vorbringen zum Fluchtgrund um ein asylzweckbezogenes Konstrukt handelt, insbesondere da sie über mehrere Jahre hinweg ausreichend Möglichkeiten gehabt hätte, diesen Sachverhalt vorzubringen. Für die Behörde ist es mehr als offensichtlich, dass es sich bei ihrem diesbezüglichen Vorbringen lediglich um ein gesteigertes Vorbringen handelt.
Da sie ihre Geschichte auf die behauptete Verfolgung ihres Ehegatten aufgebaut hat, dieser jedoch konkret eine Verfolgung nicht glaubhaft darzulegen vermochte, wird allein schon aus diesem Grund ihrem gesamten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen.
Mit den von ihr vorgelegten Dokumenten (Ladung, ärztliche Berichte) vermochte sie jedenfalls ihr widersprüchliches und vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen nicht zu untermauern. Zumal die Dokumente ihres Ehegatten als Fälschungen qualifiziert wurden und aufgrund der Chronologie der Fakten auch Zweifel an der Echtheit der von ihr vorgelegten Dokumente besteht. Zudem geht aus ihren vorgelegten Dokumenten zwar hervor, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hätte, es kann jedoch damit trotzdem nicht geklärt werden, aus welchem Grund Sie vergewaltigt worden wäre. Ihre getätigte Behauptung, dass die Vergewaltigung im Zusammenhang mit den Problemen ihres Ehegatten steht, ist jedenfalls als total unglaubwürdig zu werten.
Bei ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich hat sie vollkommen andere Nationale angegeben und hat weiters hinsichtlich ihres Reiseweges gelogen. Bei dieser Befragung hat sie nicht nur verschwiegen, dass sie vor der Einreise nach Österreich bereits in Dänemark, Norwegen und Schweden Asylanträge eingebracht hat, sondern diese Tatsache sogar dezidiert verneint. Aufgrund dieses Verhaltens wird ihr keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zugesprochen. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein Flüchtling mit Erreichen eines sicheren Staates, in dem der Antragsteller die staatlichen Behörden um Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ersucht, davon auszugehen, dass sie sowohl hinsichtlich ihrer Identität, ihrer Nationalität und insbesondere hinsichtlich ihrer Gefährdung im Herkunftsstaat die Wahrheit angeben. Das Vorbringen einer falschen Fluchtgeschichte berechtigt daher zwingend zum Umkehrschluss, dass sie in ihrem Herkunftsstaat nämlich gar keiner Gefährdung ausgesetzt waren, denn nur wer in seinem Herkunftsstaat keiner Gefährdung ausgesetzt war, ist für das Asylverfahren dazu angehalten, eine asylzweckbezogene Fluchtgeschichte zu erfinden.
Auf Vorhalt gab sie an, dass sie diese Problematik schon verstehen würde, sie hätten jedoch nun alle Dokumente vorgelegt.
Sie hat sich somit bereits mehrfach bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war ihr schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Die Chronologie der Fakten in Verbindung mit ihren eigenen Angaben berechtigen in ihrem Fall zwingend zur Schlussfolgerung, dass die neuerliche Asylantragstellung ausschließlich dem Zweck der Verhinderung einer Abschiebung in ihre Heimat und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen soll, zumal davon gesprochen werden kann, dass sie seit ihrer Einreise am im Dezember 2002 wirklich hinlänglich Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, ihre wahren Fluchtgründe und ihre wahre Identität anzugeben, weshalb die Behörde davon ausgehen muss, dass ihr zweiter Antrag offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt. Zudem hat sie selbst mit Schreiben vom 10.11.2008 der Behörde mitgeteilt, im Falle einer negativen Entscheidung auch noch einen dritten und vierten Asylantrag stellen zu wollen.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
In der Beschwerde vom 10.04.2009 wurde seitens der BF ausgeführt, dass diese hätten freiwillig nach Armenien zurückkehren wollen, was nur unterblieben sei, da ihnen mitgeteilt worden wäre, dass sie wegen Nichtregistrierung der Kinder nicht zurückkehren dürften. Dazu wird festgestellt, dass für den Fall der Wahrunterstellung der geschilderten Fluchtgeschichte der BF es somit völlig unplausibel wäre, dass diese freiwillig nach Armenien zurückkehren würden, hätten sie doch die geschilderten Probleme zu erwarten, was nach Ansicht des AsylGH ein weiteres Indiz für die überdies schon ganz offenkundige Unglaubwürdigkeit der Fluchgeschichte der BF darstellt.
Weiters wird auch noch darauf hingewiesen, dass das Bundeskriminalamt mit Schreiben vom 22.9.2009 mitteilte, dass der BF 1 in Deutschland wegen unerlaubter Wiedereinreise erkennungsdienstlich behandelt wurde, wobei er hierbei weitere Alias-Daten angab, was wiederum die Unglaubwürdigkeit des BF 1 bestätigt.
II.1.6. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag bzw. der diesbezüglich erteilten Zustimmung, bei den dänischen Behörden anzufragen, ob die BF dort um Asyl angesucht hätten, wird festgehalten, dass hier über dessen Zulässigkeit nicht entschieden werden muss, weil dieser für die Entscheidung des Asylgerichshofes nicht maßgeblich ist (§ 40 Abs. 2 AsylG).römisch zwei.1.6. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag bzw. der diesbezüglich erteilten Zustimmung, bei den dänischen Behörden anzufragen, ob die BF dort um Asyl angesucht hätten, wird festgehalten, dass hier über dessen Zulässigkeit nicht entschieden werden muss, weil dieser für die Entscheidung des Asylgerichshofes nicht maßgeblich ist (Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).
Weiters liegt diesbezüglich auch kein tauglicher Bewesantrag vor. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten dem Beweisantrag zu entsprechen, da im Verfahren nicht hervorkam, welcher für das gegenständlichen Asylverfahren erheblicher Sachverhalt durch diese Anfrage hervorkommen solle, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde eingeräumt wurde, die BF hätten auch in Dänemark nichts von der angeblichen Vergewaltigung erzählt bzw. falsche Angaben gemacht.Weiters liegt diesbezüglich auch kein tauglicher Bewesantrag vor. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten dem Beweisantrag zu entsprechen, da im Verfahren nicht hervorkam, welcher für das gegenständlichen Asylverfahren erheblicher Sachverhalt durch diese Anfrage hervorkommen solle, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde eingeräumt wurde, die BF hätten auch in Dänemark nichts von der angeblichen Vergewaltigung erzählt bzw. falsche Angaben gemacht.
II.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.1.8. Zu den Beschwerdeangaben, dass die BF nicht hätten freiwillig nach Armenien zurückkehren können, da einerseits ihre Kinder dort nicht registriert seien und sie andererseits als staatenlos gelten würden, da sie sich 5 Jahre lang nicht in Armenien aufgehalten hätten und somit ausgebürgert worden seien, wird festgestellt, dass gemäß Art. 10 Z1 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Personen als armenische Staatsbürger registriert sind, sofern sie Bürger der ehemaligen armenischen SSR sind, sich dauerhaft auf dem Gebiet der Republik Armenien aufgehalten haben, nicht vor Erlass der Konstitution (1995) die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben haben, oder nicht auf die armenische Staatsbürgerschaft mehr als ein Jahr nach Erlass dieses Gesetzes verzichtet haben. Ebenso sind gem. Z3 leg cit. ehemalige Bürger der Armenischen SSR als armensicher Staatsbüger anzusehen, welche außerhalb Armeniens leben und nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwarben.römisch zwei.1.8. Zu den Beschwerdeangaben, dass die BF nicht hätten freiwillig nach Armenien zurückkehren können, da einerseits ihre Kinder dort nicht registriert seien und sie andererseits als staatenlos gelten würden, da sie sich 5 Jahre lang nicht in Armenien aufgehalten hätten und somit ausgebürgert worden seien, wird festgestellt, dass gemäß Artikel 10, Z1 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Personen als armenische Staatsbürger registriert sind, sofern sie Bürger der ehemaligen armenischen SSR sind, sich dauerhaft auf dem Gebiet der Republik Armenien aufgehalten haben, nicht vor Erlass der Konstitution (1995) die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben haben, oder nicht auf die armenische Staatsbürgerschaft mehr als ein Jahr nach Erlass dieses Gesetzes verzichtet haben. Ebenso sind gem. Z3 leg cit. ehemalige Bürger der Armenischen SSR als armensicher Staatsbüger anzusehen, welche außerhalb Armeniens leben und nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwarben.
(http://www.legislationline.org/topics/country/45/topic/2)
Somit geht die Beschwerdeangabe, dass die BF 1 und 2 ausgebürgert worden seien, da sie sich länger als 5 Jahre lang nicht in Armenien aufgehalten hätten, ins Leere, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiert. Derartiges ist insbesondere Art 25 des armenischen Staatbürgerschaftsgesetzes, welcher die Verlusttatbestände regelt ("RA citizenship may revoked: 1) if the person has acquired RA citizenship under Article 13 of this Law, has been a permanent resident abroad and has failed to file for consular registration for 7 years without reasonable justification; 2) if RA citizenship has been cquired through false information or documents; 3) if the person has acquired citizenship of another State in violation of the law relating to citizenship."), nicht entnehmbar (http://www.legislationline.org/topics/country /45/topic/2). Dass die BF mangels Wohnsitzes in Armenien nach melderechtlichen Vorschriften abgemeldet wurden. Hieraus ist jedoch nicht ableitbar, dass die BF nicht armenische Staatsbürger sind.Somit geht die Beschwerdeangabe, dass die BF 1 und 2 ausgebürgert worden seien, da sie sich länger als 5 Jahre lang nicht in Armenien aufgehalten hätten, ins Leere, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiert. Derartiges ist insbesondere Artikel 25, des armenischen Staatbürgerschaftsgesetzes, welcher die Verlusttatbestände regelt ("RA citizenship may revoked: 1) if the person has acquired RA citizenship under Article 13 of this Law, has been a permanent resident abroad and has failed to file for consular registration for 7 years without reasonable justification; 2) if RA citizenship has been cquired through false information or documents; 3) if the person has acquired citizenship of another State in violation of the law relating to citizenship."), nicht entnehmbar (http://www.legislationline.org/topics/country /45/topic/2). Dass die BF mangels Wohnsitzes in Armenien nach melderechtlichen Vorschriften abgemeldet wurden. Hieraus ist jedoch nicht ableitbar, dass die BF nicht armenische Staatsbürger sind.
Zur Beschwerdeangabe, dass die Kinder nicht in Armenien registriert seien und deshalb eine Rückkehr nach Armenien nicht möglich sei, wird festgestellt, dass gemäß Art. 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ein Kind, dessen Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes die armenischen Staatsbürgerschaft besitzen, unabhängig von seinem Geburtsort die armenische Staatsbürgerschaft erwirbt. Gleiches würde für den Fall gelten, wenn lediglich ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb auch diese Beschwerdeangabe ins Leere geht, da die BF 3 - 5 armenische Staatsangehörige sind und somit nach Armenien einreisen können (http://www.legislationline.org/topics/country/45/topic/2).Zur Beschwerdeangabe, dass die Kinder nicht in Armenien registriert seien und deshalb eine Rückkehr nach Armenien nicht möglich sei, wird festgestellt, dass gemäß Artikel 11, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ein Kind, dessen Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes die armenischen Staatsbürgerschaft besitzen, unabhängig von seinem Geburtsort die armenische Staatsbürgerschaft erwirbt. Gleiches würde für den Fall gelten, wenn lediglich ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb auch diese Beschwerdeangabe ins Leere geht, da die BF 3 - 5 armenische Staatsangehörige sind und somit nach Armenien einreisen können (http://www.legislationline.org/topics/country/45/topic/2).
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass für den Fall, dass die BF tatsächlich die geschilderte Auskunft erhalten hätten, diesen offensichtlich nur eine falsche Rechtsauskunft eines armenischen Organwalters erteilt worden wäre, welche jedoch keinen anderen Sachver-halt zu verwirklichen geeignet ist, zumal kein Hinweis besteht, dass nach armenischem Recht einer falschen Rechtsauskunft konstitutive Wirkung zukommt.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen waren.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen, das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit den individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen, das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit den individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den BF 1 und 2 handelt es sich um mobile, junge, grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige Personen. Einerseits stammen diese aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es den BF 1 und 2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wozu in der Regel keine spezifische qualifizierte Ausbildung erforderlich ist. Weiters wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die BF 2 diplomierte Krankenschwester ist (AS 115), wodurch für diese zusätzlich die Möglichkeit besteht, entsprechend ihrer Ausbildung eine Beschäftigung zu erlangen. Auch wird auf die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer in die Gesellschaft integriert werden und aufgrund der erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihrer geknüpften Kontakte Zugang zu allen Berufsgruppen haben und sogar überdurchschnittliche Chancen haben, Arbeit zu finden. Weiter sind familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien vorhanden. Die Mutter, ein Bruder, eine verheiratete Schwester mit zwei Kindern, sowie viele Seitenverwandte des BF 1 und auch die Eltern und eine Schwester der BF 2 leben in Armenien und ist der familiäre Zusammenhalt in der Familie in Armenien wie in den Länderfeststellungen ersichtlich sehr stark ausgeprägt, weshalb es den BF möglich sein wird, in Armenien wieder Fuß zu fassen. Die BF 2 führte auch aus, dass sie im Haus der Eltern des BF 1 gewohnt hätten und ist nicht ersichtlich, dass die BF für den Fall der Rückkehr nicht zumindest vorübergehend wieder bei den Eltern des BF 1 wohnen könnten.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Soweit die BF ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Staat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Staat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Gerade zur vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:
In seiner ständigen Judikatur geht EGMR der allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).In seiner ständigen Judikatur geht EGMR der allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Wie bereits erwähnt wurde, kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Wie bereits erwähnt wurde, kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Im gegenständlichen Fall reicht es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung aus, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. ParamasothyIm gegenständlichen Fall reicht es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung aus, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy
v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von den BF vorgebrachten Erkrankungen offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/ evidence/mhatlas05/en/index.html], ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen). Weiters wird festgestellt, dass die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen in Armenien auf gutem Standard gewährleistet ist und kostenlos erfolgt. Problematisch -aber nicht unmöglich- ist allenfalls die Erhältlichkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008).
Der BF 1 war laut fachärztlicher Bestätigung wegen Angst und depressiver Störung gemischt von 07.04.2009 bis 02.06.2009 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Es erfolgte die Festlegung einer entsprechenden Medikation. Weitere diesbezügliche Schritte sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Weiters geht aus einem Befund der Universitätsklinik XXXX hervor, dass der BF am 18.05.2009 wegen Hoden bzw. Leistenschmerzen ambulant in Behandlung war. Diagnostiziert wurde der Verdacht auf ein chronic pelvic pain Syndrom. Als Therapie wurden Prostaflor Tabletten empfohlen. Eine neuerliche Antibiose wurde seitens des BF abgelehnt. Seitens der Klinik bestehe kein Einwand, das Arzneimittel gegen Generica auszutauschen. Weiters wurde ein Patientenblatt mit entsprechender Chronologie beigebracht.Weiters geht aus einem Befund der Universitätsklinik römisch 40 hervor, dass der BF am 18.05.2009 wegen Hoden bzw. Leistenschmerzen ambulant in Behandlung war. Diagnostiziert wurde der Verdacht auf ein chronic pelvic pain Syndrom. Als Therapie wurden Prostaflor Tabletten empfohlen. Eine neuerliche Antibiose wurde seitens des BF abgelehnt. Seitens der Klinik bestehe kein Einwand, das Arzneimittel gegen Generica auszutauschen. Weiters wurde ein Patientenblatt mit entsprechender Chronologie beigebracht.
Seitens der BF 2 wurde ein Schreiben von Mag. D., Klinischer- und Gesundheitspsychologe, beigebracht, wonach sich die BF 2 seit September 2008 wegen mittelgradiger depressiver Episode in Behandlung befinde. Sie erhalte zusätzlich psychopharmakologische Medikation.
Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien oder ein besonders schwerwiegendes Krankheitsbild der BF 1 und 2, welches die Schwelle des Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung erreichen würde, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien oder ein besonders schwerwiegendes Krankheitsbild der BF 1 und 2, welches die Schwelle des Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung erreichen würde, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren somit keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren somit keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
Die hier relevanten Bestimmungen des § 10 AsylG lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem Berufungswerber kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Der BF haben in Österreich über die Mitglieder der Kernfamilie keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits über 7 bzw. 5 Jahre im Bundesgebiet auf. BF1 - BF4 reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, BF5 wurde im Bundesgebiet geboren.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Die BF 1 - BF4 sind seit Dezember 2002, BF5 seit Februar 2005 in Österreich aufhältig. BF1 - BF4 reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten sämtliche BF ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter und wiederholter Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätten die BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Die BF verfügen über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF begründeten sein Familienleben in Österreich bzw. setzten dieses zu einem Zeitpunkt for, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten und familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Der Beschwerdeführer BF1 - BF2 sind -in Bezug auf sein Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären.
Die Beschwerdeführer BF1 und BF2 verbrachten den überwiegenden bzw. einen erheblichen Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in ArmenienBezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführer existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
In Bezug auf BF3 - BF5 ist die Bindung zu Armenien gering, bzw. soweit BF5 außerhalb von Armenien geboren ist fast nicht vorhanden. Sie befinden sich jedoch in einem Alter, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekamen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich BF3 - BF5 in einem Alter befinden, in dem von einer erhöhten Anpassungsfähigkeit ausgegangen werden kann, weshalb ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist (EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74)In Bezug auf BF3 - BF5 ist die Bindung zu Armenien gering, bzw. soweit BF5 außerhalb von Armenien geboren ist fast nicht vorhanden. Sie befinden sich jedoch in einem Alter, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekamen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich BF3 - BF5 in einem Alter befinden, in dem von einer erhöhten Anpassungsfähigkeit ausgegangen werden kann, weshalb ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist (EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74)
In Bezug auf BF 1 scheinen im Strafregister, welches von der Bundespolizeidirektion XXXX geführt wird, folgende Verurteilungen auf:In Bezug auf BF 1 scheinen im Strafregister, welches von der Bundespolizeidirektion römisch 40 geführt wird, folgende Verurteilungen auf:
01) BG XXXX01) BG römisch 40
PAR 127 STGB
FREIHEITSSTRAFE 2 MONATE, BEDINGT , PROBEZEIT 3 JAHRE
ZU BG XXXXZU BG römisch 40
BEDINGTE NACHSICHT DER STRAFE WIRD WIDERRUFEN
LG XXXXLG römisch 40
2) LG XXXX2) LG römisch 40
PAR 15, 127, 131 (1. FALL) STGB
FREIHEITSSTRAFE 8 MONATE
ZU LG XXXXZU LG römisch 40
ZU BG XXXXZU BG römisch 40
AUS DER FREIHEITSSDTRAFE ENTLASSEN AM XXXX, BEDINGT, PROBEZEIT 3AUS DER FREIHEITSSDTRAFE ENTLASSEN AM römisch 40 , BEDINGT, PROBEZEIT 3
JAHRE
ANORDNUNG DER BEWAEHRUNGSHILFE
LG XXXXLG römisch 40
In Bezug auf BF2 scheint keine Verurteilung auf, BF3 - BF5 sind strafunmündig.
Die BF1 - BF4 reisten schlepperunterstützt in des Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein.
Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Seitens des erkennenden Gerichts wird nicht verkannt, dass mehrere Unterstützungsschreiben für die BF beigebracht wurden, jedoch können diese im gegenständlichen Fall im Rahmen der oben beschriebenen Abwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es ist auch nicht feststellbar, dass sich die BF in einem derartigen Maße am sozialem Leben in Österreich engagieren würden, hieraus ist jedoch kein qualifizierter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ableitbar.Seitens des erkennenden Gerichts wird nicht verkannt, dass mehrere Unterstützungsschreiben für die BF beigebracht wurden, jedoch können diese im gegenständlichen Fall im Rahmen der oben beschriebenen Abwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es ist auch nicht feststellbar, dass sich die BF in einem derartigen Maße am sozialem Leben in Österreich engagieren würden, hieraus ist jedoch kein qualifizierter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ableitbar.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien nicht gezwungen sind, sämtliche private Bande in Österreich abzubrechen. Es wäre ihnen möglich, diese durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte bzw. Urlaubsaufenthalte der Bezugspersonen in Armenien aufrecht zu erhalten.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die Feststellung, wonach BF2 strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Zu Lasten des BF1 ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl die genannten rechtskräftigen Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Zu Lasten des BF1 ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl die genannten rechtskräftigen Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF1 und BF2 relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat zumindest in Bezug auf BF1 und BF2, des Vorlebens des BF1 in strafrechtlicher Hinsicht, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren und der erhöhten Anpassungsfähigkeit von BF3 - BF5 aufgrund deren Alters im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessens-abwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung insbesondere im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung bzw. im Lichte der von BF1 begangenen Straftaten deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessens-abwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung insbesondere im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung bzw. im Lichte der von BF1 begangenen Straftaten deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8. Familienverfahrenrömisch zwei.2.8. Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:
"§ Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:
Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:
...
"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
...
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
..."
Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.
Auch in Bezug auf die Kinder ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.
Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden. Ebenfalls erfolgte eine identische Ausweisung sämtlicher Familienmitglieder in den Herkunftsstaat. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.
II.2.9. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.römisch zwei.2.9. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.
II.2.10. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.10. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 67d AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage eindeutig fest, dass sich das Vorbringen der BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den BF verschafft oder offene Fragen nur durch persönliche Befragung der BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41 (7) 2. Alt. unterbleiben.Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage eindeutig fest, dass sich das Vorbringen der BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den BF verschafft oder offene Fragen nur durch persönliche Befragung der BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 2. Alt. unterbleiben.
II.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, EMRK, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, Militärdienst, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
13.04.2010