TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/22 E9 258835-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2010
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E9 258.835-0/2008-26E

E9 258.836-0/2008-16E

E9 258.837-0/2008-9E

E9 258.838-0/2008-9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der

1. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, FZ. 04 13.646-BAS;1. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, FZ. 04 13.646-BAS;

2. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, FZ. 04 13.647-BAS;2. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, FZ. 04 13.647-BAS;

3. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, FZ. 04 13.648-BAS;3. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, FZ. 04 13.648-BAS;

4. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, FZ. 04 13.649-BAS;4. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, FZ. 04 13.649-BAS;

in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 7, 8 Abs 1 u. 2 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, u. 2 AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

1. XXXX wird gemäß § 8 Abs 2 AsylG AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Armenien" ausgewiesen.1. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Armenien" ausgewiesen.

2. XXXX wird gemäß § 8 Abs 2 AsylG AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Armenien" ausgewiesen.2. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Armenien" ausgewiesen.

3. XXXX wird gemäß § 8 Abs 2 AsylG AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Armenien" ausgewiesen.3. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Armenien" ausgewiesen.

4. XXXX wird gemäß § 8 Abs 2 AsylG AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Armenien" ausgewiesen.4. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Armenien" ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. In einem Schreiben der Caritas vom 30.6.2004 wurde dem Bundesasylamt (kurz: BAA) die Asylantragstellung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer für den 2.7.2004 angekündigt.römisch eins. 1. In einem Schreiben der Caritas vom 30.6.2004 wurde dem Bundesasylamt (kurz: BAA) die Asylantragstellung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer für den 2.7.2004 angekündigt.

Der Erstbeschwerdeführer, seinen Angaben nach ethnischer Armenier und Staatsangehöriger von Armenien, stellte folglich persönlich am 2.7.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Er sei der Gatte der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 6.7.2004 brachte er nach Belehrung und Aufforderung wahrheitsgemäße Angaben zu machen vor, er sei mit seinen Familienangehörigen am 30.6.2007 von Tiflis kommend illegal mit dem Bus in Österreich eingereist. Als Bescheinigungsmittel legte er einen nationalen Führerschein, einen Militärausweis, eine Heiratsurkunde und eine Bestätigung über eine Parteimitgliedschaft vor.

In Armenien würden noch seine Mutter und zwei erwachsene Geschwister leben.

Er habe mit seiner Familie [die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer] Armenien am 16.6.2004 mit dem Auto in Richtung Georgien verlassen. In Tiflis habe er einen Schlepper gefunden, welcher sie mit einem Bus nach Österreich gebracht habe. Tiflis hätten sie am 26.6.2004 verlassen. Über welche Länder sie nach Österreich gekommen sind, wisse er nicht. Er sei weder in seinem Heimatland noch in einem anderen Land vorbestraft. Er habe keinen Reisepass gehabt und habe Armenien zuvor noch nie verlassen.

Seine Flucht aus Armenien begründete er im Wesentlichen damit, dass er Mitglied der "Nationaldemokratischen Partei" unter der Führung von Arshak Sadoyan gewesen sei. Am 12.4.2004 sei es zu einer Demonstration gegen die Regierung gekommen. In der Nacht seien Beamte unter anderem auch in das Büro seiner Partei gekommen und verschiedene Parteimitglieder seien festgenommen worden. Er sei in dieser Nacht zu seinem Onkel gegangen und habe die Nacht dort verbracht. Am nächsten Tag habe ihn seine Frau angerufen und mitgeteilt, dass 5 Männer in Zivil erschienen seien, die nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Sie hätten ausgerichtet, dass er innerhalb der nächsten 48 Stunden zu Hause sein müsse. Er sei dann mit seinem Onkel auf das Land gefahren und untergetaucht. 2 Tage später seien wieder Beamte bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätten seiner Gattin nochmals 24 Stunden Zeit gegeben, damit er nach Hause komme, ansonsten würde seiner Gattin und den Kindern etwas passieren. Er wisse nicht zu welcher Organisation diese Männer gehörten. Am 15.4.2004 sei dann auch seine Gattin mit den Kindern in das Dorf gekommen. Nachdem er dann über 2 Monate nichts mehr von den Parteikollegen oder Freunden gehört habe, habe er sich gezwungen gesehen das Land zu verlassen um sein Leben zu retten.

Er habe als Mitglied Flugblätter gedruckt und verteilt. Auf den Flugblättern sei gestanden, dass die Struktur verbessert werden sollte. Sonstige Probleme habe er auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation nicht. Ob nach ihm gefahndet werde wisse er nicht. Im Falle einer Rückkehr halte er es für möglich, dass man ihn festnehmen und umbringen würde.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 14.7.2004 wiederholte er nach Wahrheitserinnerung auf Befragung, dass er Armenien zuvor noch nie verlassen habe. Ihm seien noch nie Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei auch nie in Polen gewesen. Ihr Reisepass sei ihnen in Armenien abhanden gekommen. Konkret seien sie aus ihrer Wohnung gestohlen worden. Nach einem Vorhalt, dass mit Zustimmung von Polen sein Asylantrag in Österreich zurückgewiesen werde, gestand der Erstbeschwerdeführer ein, dass er schon im Polen aufhältig war.

Am 20.7.2004 langte beim BAA ein nicht von den Beschwerdeführern stammender Brief ein in dem sich Reisepasskopien der Erst- bis Viertbeschwerdeführer und zerrissene Flugunterlagen (Flugtickets etc.) der Air Ukraine, die auf die Namen der gegenständlichen Beschwerdeführer ausgestellt sind, befanden. Diesen ist zu entnehmen, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer am 13.6.2004 Jerewan mit dem Flugzeug unter ihrem eigenen Namen verlassen haben. Als Zwischenstation der Flugreise nach Paris scheint Kiew auf. Dem Inhalt des Briefes ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer ihre Original-Reisepässe und die Flugunterlagen in ihrer Unterkunft in Österreich aufbewahrt hätten. Der Absender habe sie heimlich kopiert und dem BAA mit den Flugunterlagen übermittelt. Den Reisepasskopien ist ein italienisches Schengenvisum, ausgestellt von der italienischen Botschaft in Jerewan, gültig vom 14.6.2004 bis 8.7.2004, zu entnehmen.

Bei einer ergänzenden Einvernahme am 21.7.2004 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er keine psychischen oder körperlichen Beschwerden habe. Er habe wahrheitswidrig angegeben, dass er nicht in Polen war. Konkret sei er von 1996 bis 2003 in Polen gewesen und er sei ca. 1 Mal pro Jahr nach Armenien zurück. Von Jänner 2002 bis November 2002 sei er in Polen im Gefängnis gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er eine Frau angegriffen und ihr Geld gestohlen habe. Seit Anfang 2003 sei er wieder in Armenien gewesen. In Armenien habe er ein Taxiunternehmen geführt. Er habe praktisch bei jeder Demonstration teilgenommen.

Am 2.8.2004 gab er niederschriftlich an, dass er seinen Fluchtweg berichtigen wolle. Ihm sei seinerzeit in Polen der Reisepass verloren gegangen. Ebenso der seiner Gattin. In Armenien hätten sie dann neue Pässe beantragt. Es seien ihnen die neuen Pässe aus der dortigen Wohnung gestohlen worden. Die alten Pässe seien zuvor mit der Post zu ihnen gelangt. Sie wären von Jerewan nach Paris geflogen. Er habe den Schlepper beauftragt Visa zu besorgen. Von Paris aus seien sie mit dem Zug nach Wien gefahren. Am 14.6.2004 seien sie in Frankreich gelandet, wo sie rund 15 Tage verblieben seien. Dort hätten sie keinen Asylantrag gestellt. Die Reisepässe seien ihnen in Frankreich vom Schlepper abgenommen worden.

Nach Akteneinsicht durch die Caritas mit Bevollmächtigung der Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2004 die Zulassung des Verfahrens beantragt, da der Verdacht einer Traumatisierung bestünde.

Nach Zulassung des Verfahrens gab der Erstbeschwerdefüher am 2.2.2005 bei einer Einvernahme bei der Außenstelle des BAA an, dass er bereits in mehreren Niederschriften alles Wichtige gesagt habe und dem von seiner Seite her nichts mehr hinzuzufügen sei.

2. Dem vorliegenden Akteninhalt (E-Mail vom 5.7.2004) betreffend der Ehegattin ging bei der Erstaufnahmestelle Traiskirchen ein Schreiben eines "untergetauchten" armenischen Minderjährigen (02 09.687-BAT) ein, wonach dieser behauptet, dass in den letzten Tagen oder erst demnächst ua. die namentlich bezeichneten Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Österreich um Asyl ansuchen würden. Diese hätten sich schon rund 10 Jahre in Polen aufgehalten. Die Frau habe in Polen als Asylwerberin Fingerabdrücke abgegeben und der Mann sei ein Jahr in Polen inhaftiert gewesen.

3. Die Zweitbeschwerdeführerin [die Gattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Dritt- und Viertbeschwerdeführer] machte im Wesentlichen vorerst die gleichen falschen Angaben zum Reiseweg wie ihr Gatte. Als Fluchgrund führte sie aus, dass ihr Gatte in Armenien gesucht werde. Diese Leute hätten sie und ihre Kinder bedroht, weil ihr Gatte unauffindbar war. Wegen dieser Belästigungen und Drohungen hätten sie das Land verlassen. Bis zu den Problemen ihres Gatten sei das Leben normal verlaufen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass es möglich sei, dass sie anstelle ihres Gatten festgenommen würde.

Bei einer weiteren Einvernahme gestand die Zweitbeschwerdeführerin auf Vorhalt ein bereits in Polen einen Asylantrag gestellt zu haben. Dies sei Ende Oktober, Anfang November 2002 gewesen. Sie könne sich nicht genau an den Asylgrund erinnern. Sie glaube es seien soziale Gründe gewesen. Anlässlich einer Einvernahme gab sie auch an, sie habe in Polen deshalb um Asyl angesucht um eine Anmeldung zu erhalten, damit ihr Mann enthaftet werden konnte. Eine Anmeldung sei auch Vorraussetzung für eine von ihr damals angestrebte Arbeitserlaubnis gewesen. Sie habe sich vom Sommer 2002 bis Mai 2003 in Polen aufgehalten. In weiterer Folge konkretisierte sie den Rückreisezeitpunkt mit ihrem Gatten nach Armenien mit März oder April 2003. Ihr Gatte sei in Polen im Gefängnis gewesen. Sie sei zuerst als Touristin nach Polen und habe dann dort gearbeitet.

4. Für die in Armenien geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer stellten die gesetzlichen Vertreter [Erst- und Zweitbeschwerdeführer] Anträge auf Gewährung desselben Schutzes im Rahmen eines Familienverfahrens. Eigene bzw. anderweitige Fluchtgründe wurden betreffend der Kinder nicht vorgebracht.

5. Im Rahmen eines Familienverfahren wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer vom BAA gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).5. Im Rahmen eines Familienverfahren wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer vom BAA gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus deren Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus deren Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.

6. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Unter Beilage von Berichten zur allgemeinen Lage wird vorgebracht, das ausreisekausale Vorbringen sei doch glaubhaft und die geschilderte Vorgehensweise der Polizei gegen Demonstranten finde sich auch in Berichten wieder. Zum Beweis der Glaubwürdigkeit werde die nochmalige Einvernahme und Beiziehung eines Sachverständigen für die politische Situation in Armenien beantragt.

Mit Schriftsatz vom 7.11.2005 wurde die Bevollmächtigung der Kanzlei Mory & Schellhorn bekannt gegeben.

Mit anwaltlichem Schriftsatz

vom 23.2.2006 wurde eine "Berufungsergänzung" erstattet, in der das erstinstanzliche Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen wiederholt wird. Es wurde eine mdl. Verhandlung beantragt, damit der Erstbeschwerdeführer nochmals über seine Verfolgung berichten könne;

vom 21.5.2007 wurde eine bereits beim BAA vorgelegte Parteimitgliedsbestätigung vorgelegt. Weiters ein fachärztlicher Befundbericht sowie eine Psychotherapeutische Stellungnahme der Caritas betreffend psychischer Probleme der Zweitbeschwerdeführerin;

vom 20.3.2008 wurde - unbescheinigt geblieben - über den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers berichtet. Weiters im Wesentlichen, dass es keinen Anlass gebe davon auszugehen, dass die Familie aus sozioökonomischen Gründen das Land verlassen habe. Der Erstbeschwerdefüher habe bei der Außenstelle Salzburg des BAA nicht die Möglichkeit gehabt seine Fluchtgründe darzulegen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Erstbehörde sei für die Rechtsmittelinstanz nur durch ein "Rechts- und Tatsachengespräch" im Rahmen einer Verhandlung möglich, in der die Beschwerdeführer ihre wahren Ausreisegründe glaubhaft machen würden. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung sei nämlich falsch;

vom 30.5.2008 wurde die zeitliche Vorreihung dieses Aktes wegen besonderer humanitärer Dringlichkeit angeregt. Übermittelten Befunden ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer ein reaktives depressives Zustandsbild aufweise. Weiters, dass er das Universitätsklinikum in gutem Allgemeinzustand verlassen hat, sowie lt. einer Caritas Stellungnahme er unter PTBS leide;

vom 20.4.2009 wurden weitere medizinische Befunde die Erst- und Zweitbeschwerdeführer betreffend vorgelegt. Weiters eine Mitteilung über eine "seltsame kriminalpolizeiliche Ermittlung", wonach seitens des Bundeskriminalamtes überprüft worden sei, ob er noch existiere. Es wurden auch Ausführungen über die fortgeschrittene Integration der Dritt- und Viertbeschwerdeführer gemacht.

7. Das Bundeskriminalamt teilte dem AsylGH auf eine Aufrage betreffend der vom Beschwerdeführervertreter mitgeteilten Amtshandlung mit, dass der Erstbeschwerdeführer wegen Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung am 9.5.2008 Gegenstand einer erkennungsdienstlichen Behandlung gewesen sei. Zur notwendigen Abklärung seiner Identität sei auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes ein Identitätsfeststellungsverfahren durchgeführt worden, in dem im Rahmen der internationalen Kooperation mit Interpol Jerewan Kontakt aufgenommen worden sei, wobei aber nicht mitgeteilt wurde, dass es sich hierbei um einen in Österreich aufhältigen Asylweber handle.

Interpol Jerewan habe dem Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass eine Person mit den vom BF angegebenen personenbezogenen Daten in der Einwohnerkartei aufscheine. Interpol teilte auch die Adresse und Reisepassnummer des Erstbeschwerdeführers mit. Weiters sei mitgeteilt worden, dass in Armenien über diese Person lediglich eine Vormerkung wegen eines am 1.2.2002 in Polen begangen Raubes aufscheine. IP Jerewan habe auch angeführt, dass der Erstbeschwerdeführer als verstorben galt. Ermittlungen des BKA zur Folge liege der Grund in der armenischen Rechtslage, wonach eine Person ex lege als verstorben registriert werde, wenn sie sich mehr als 3 Jahre nicht an ihrem ordentlichen Wohnsitz aufhalte. Das BKA habe letztlich auf Grund erkennungsdienstlicher Daten überprüft und festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer mit der von IP Jerewan bekanntgegebenen Person ident sei.

Lt. Mitteilung des Bundeskriminalamtes sei auf Grund des Inhaltes der durchgeführten Korrespondenz mit Interpol Jerewan davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer in Armenien in den einschlägigen Evidenzen nicht aufscheine und dort als unbescholten gelte. Lediglich eine Vormerkung wegen eines 2002 in Polen begangenen Raubes scheine in Armenien auf.

Ergänzend teilte das Bundeskriminalamt auch mit, dass der Erstbeschwerdeführer auch noch kurze Zeit nach dem persönlichen Aufsuchen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der oa. Überprüfung wieder ein strafrechtlich relevantes Eigentumsdelikt begangen habe.

8. Mit Schriftsatz vom 5.3.2010 wurde den Verfahrensparteien das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen des AsylGH, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt. Dies waren Feststellungen über die allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien; eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.12.2009 zur Nationaldemokratischen Allianz sowie der Situation von deren Mitgliedern und die Berichtslage über den Ablauf der Demonstrationen; weiters eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Strafverfolgung von Teilnehmern; Mitteilung des Bundeskriminalamtes; Mitteilung von Polen über die Asylantragstellung der Zweitbeschwerdeführerin; Mitteilung von Polen, dass eine Person mit dem Identitätsangaben des Erstbeschwerdeführer nicht im polnischen Fremdenregister aufscheint.

Mit Schriftsatz vom 30.3.2010 wurde seitens des Rechtsfreundes eine Stellungnahme eingebracht aus der sich hier zusammengefasst dargestellt im Wesentlichen Folgendes ergibt:

Unter dem Titel "Ergänzung der Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide zufolge der dargelegten Unglaubwürdigkeit" wird moniert, dass bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern keine genaue Befragung zu den Flucht- und Ausreisegründen vorgenommen worden sei. Auf Grund der Falschangaben zum Reiseweg könne man nicht schließen, dass es sich bei der Geschichte um ein Lügenkonstrukt handle.

In weiterer Folge findet sich in der Stellungnahme eine chronologische Zusammenfassung des schon im Wesentlichen beim BAA dargelegten Vorbringens.

Moniert wird ein Absehen von einer Verhandlung. Der AsylGH müsse sich überzeugen ob die Erstbehörde die Glaubwürdigkeit falsch beurteilt habe. Die Beschwerdeführer hätten ein Recht auf eine Überprüfung.

Die Schilderungen der BF seien schlüssig, kohärent und frei von Widersprüchen. Die Anfragebeantortung der Staatendokumentation bestätige dies.

Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Bestätigung wird eingeräumt, dass es sich bei der Angabe, er wäre ein "Gründungsmitglied", um einen Irrtum des Ausstellers handle. Sein Onkel habe diese Bestätigung bei der Partei besorgt. Es sei daher auch glaubhaft und plausibel, dass die 5 Männer nach ihm gefragt hätten.

Der Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers werde entgegen gehalten, dass der Erstbeschwerdeführer so wie seine Gattin angegeben habe, dass er Anfang 2003 von Polen nach Armenien zurückgekehrt sei und er sich in Polen im Gefängnis aufgehalten habe. 14 Monate Aufenthalt in Armenien seien auch genug um sich politisch so zu engagieren wie es der Erstbeschwerdeführer dargelegt habe. Die Aussage betreffend der jährlich erfolgten Rückkehr betreffe nur die Zeit von 1996 bis zu seiner Verhaftung in Polen. Es sei somit nicht ersichtlich auf welche Lügen sich die Erstbehörde stütze. Die belangte Behörde leite somit die Unglaubwürdigkeit aus dem "Nichts" ab.

Zur Ländersituation wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation die Angaben des Erstbeschwerdeführers stützen würden. Der in der Anfragebeantwortung zitierte Sachverständige nenne keine Quellen aus denen er ableitet, dass die meisten der verhafteten Personen unmittelbar darauf wieder entlassen wurden.

Zusammenfassend bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Der Erstbeschwerdeführer weise darauf hin, dass die oppositionellen Anführer weniger gefährdet seien als die "normalen Parteimitglieder". Es sei daher glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführer aus Angst vor Festnahme, brutaler Misshandlung und willkürlicher Haft zur Flucht ins Ausland entschlossen hätten.

Unter Zitierung von Berichten werden in der weiteren Stellungnahme die allgemeinen Ereignisse nochmals skizziert.

Durch die Angaben von Interpol sei auch bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich in Polen einen Asylantrag stellte.

Es sei auch zu Unrecht kein subsidiärer Schutz ausgesprochen worden, da der Erstbeschwerdeführer an psychischen und physischen Krankheiten leide und eine Abschiebung nach Armenien für ihn mit Lebensgefahr verbunden sei, da er dort verfolgt werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich bis Ende 2009 in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Seit 18.3.2010 sei sie wieder wegen Suizidalität im Rahmen der Partner- und Familienberatung in Behandlung.

Zur Frage, was die Familie im Falle einer Rückkehr erwarten würde, sei auszuführen, dass sich der psychische Zustand verschlechtern würde und es zu akuter Suizidalität kommen würde. Die Sorge um die Kinder sei auch ein Belastungsfaktor.

Es wurde der Beweisantrag gestellt, dass bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werde. Dies zum Beweis dafür, dass der Erstbeschwerdeführer seinen wiederholt angedrohten Suizid im Falle der Abschiebung tatsächlich wahr machen würde.

Bescheinigungslos wird dargelegt, dass die beim Erstbeschwerdeführer vorliegende Krankheit Hepatitis C in Armenien nicht möglich wäre, weil die dazu notwendigen Medikamente fehlen würden. Weiters müsste er die Kosten einer derartigen Behandlung selbst tragen, wodurch er in Armenien keine Heilbehandlung erwarten könnte.

Abschließend folgen Angaben zur fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer. Beigelegt sind der Stellungnahme Internetauszüge die allgemeine Lage betreffend, medizinische Bescheinigungsmittel und Bestätigungen über die Integration in Österreich.

Zum Beweis für die Parteimitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der Nationaldemokratischen Partei des Arshak Sadoyan wurden neu in das Verfahren eingebracht zwei in armenischer Sprache vorgelegte Bescheinigungsmittel, die vom AsylGH amtswegig in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Es handelt sich dabei um ein "Zeugnis", ausgestellt am XXXX, wonach der darin namentlich genannte Erstbeschwerdeführer für das " Bündnis Gerechtigkeit" als Vertrauensperson bevollmächtigt wurde, falls er die nötigen Unterlagen vorweise; weiters ein "Zeugnis" vom "Nationaldemokratischen Verein" wonach dem Erstbeschwerdeführer die Aufgaben anvertraut werden, Wahlwerbung für die Organisation des Kandidaten Vasgen Manukyan als Präsident der Republik Armenien zu betreiben und Unterschriften zu sammeln. Dazu wurde auch ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht mehr exakt den Einreisezeitpunkt in Armenien angeben könne. Auch sei das Erinnerungsvermögen der Zweitbeschwerdeführerin betreffend dieses Umstandes nicht mehr zu "100%" gegeben, weshalb es möglich sein könne, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei diesen Angaben in der Einvernahme geirrt habe.Zum Beweis für die Parteimitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der Nationaldemokratischen Partei des Arshak Sadoyan wurden neu in das Verfahren eingebracht zwei in armenischer Sprache vorgelegte Bescheinigungsmittel, die vom AsylGH amtswegig in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Es handelt sich dabei um ein "Zeugnis", ausgestellt am römisch 40 , wonach der darin namentlich genannte Erstbeschwerdeführer für das " Bündnis Gerechtigkeit" als Vertrauensperson bevollmächtigt wurde, falls er die nötigen Unterlagen vorweise; weiters ein "Zeugnis" vom "Nationaldemokratischen Verein" wonach dem Erstbeschwerdeführer die Aufgaben anvertraut werden, Wahlwerbung für die Organisation des Kandidaten Vasgen Manukyan als Präsident der Republik Armenien zu betreiben und Unterschriften zu sammeln. Dazu wurde auch ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht mehr exakt den Einreisezeitpunkt in Armenien angeben könne. Auch sei das Erinnerungsvermögen der Zweitbeschwerdeführerin betreffend dieses Umstandes nicht mehr zu "100%" gegeben, weshalb es möglich sein könne, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei diesen Angaben in der Einvernahme geirrt habe.

Ausgeführt wird in der Stellungnahme auch, dass der AsylGH die Verfolgungs- und Bedrohungssituation im Beschwerdeverfahren durch neuerliche Einvernahme "komplett" zu wiederholen habe.

Das Bundesasylamt gab keine Stellungnahme ab.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Zur Person des Erstbeschwerdeführers:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Armenien und gehört der armenischen Volksgruppe an. Seine Identität steht fest. Er verfügt über Schulbildung, spricht insbesondere die in seinem Herkunftsstaat herrschende Sprache der Majoritätsbevölkerung und verfügt auch über Berufspraxis. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass er bei einer Rückkehr aus in seiner Person gelegenen Umständen nicht durch eigene Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen könnte. Im Herkunftsstaat verfügt er über Familienangehörige und eine eigene Wohnung. Er ist glaublich der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Zum aktuellen Gesundheitszustand:

Den vorgelegten jüngsten und als aktuell anzusehenden medizinischen Bescheinigungsmitteln ist zu entnehmen, dass er an einer Depression und posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die mit wöchentlicher Psychotherapie und medikamentös behandelt werden (Landesverband für Psychohygiene, Prim. Dr. XXXX, Mitteilung vom 18.3.2010,).Den vorgelegten jüngsten und als aktuell anzusehenden medizinischen Bescheinigungsmitteln ist zu entnehmen, dass er an einer Depression und posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die mit wöchentlicher Psychotherapie und medikamentös behandelt werden (Landesverband für Psychohygiene, Prim. Dr. römisch 40 , Mitteilung vom 18.3.2010,).

2008 hat der Beschwerdeführer einen Suizidversuch unternommen. Am 21.11.2008 kam es zu einer vereinbarten Aufnahme in der XXXX wegen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und emotional instabiler Persönlichkeitsstörung. Ab 3.12.2008 wurde er in die Tagesklinik für ein Arbeitstraining entlassen. Am 19.12.2008 wurde er in gutem Zustand nach Hause entlassen.2008 hat der Beschwerdeführer einen Suizidversuch unternommen. Am 21.11.2008 kam es zu einer vereinbarten Aufnahme in der römisch 40 wegen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und emotional instabiler Persönlichkeitsstörung. Ab 3.12.2008 wurde er in die Tagesklinik für ein Arbeitstraining entlassen. Am 19.12.2008 wurde er in gutem Zustand nach Hause entlassen.

Einem Arztbrief der XXXX vom 9.12.2009 u. 29.7.2009 ist zu entnehmen, dass eine chronische Hepatitis C Infektion, Genotyp 3a, diagnostiziert wurde, es dem Patienten zu diesem Zeitpunkt aber subjektiv relativ gut ging. Eine antivirale Therapie wurde als grundsätzlich möglich und wahrscheinlich sinnvoll erachtet; als Therapiebeginn wurde April 2010 in Aussicht gestellt.Einem Arztbrief der römisch 40 vom 9.12.2009 u. 29.7.2009 ist zu entnehmen, dass eine chronische Hepatitis C Infektion, Genotyp 3a, diagnostiziert wurde, es dem Patienten zu diesem Zeitpunkt aber subjektiv relativ gut ging. Eine antivirale Therapie wurde als grundsätzlich möglich und wahrscheinlich sinnvoll erachtet; als Therapiebeginn wurde April 2010 in Aussicht gestellt.

1.2. Es kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise einer begründeten Furcht vor asylrelevanter und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr eine solche bestehen würde.

Es kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäreEs kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre

Relevante private Anknüpfungspunkte zu Österreich sind gegeben. Im Strafregister scheint eine rechtskräftige Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX wegen Diebstahles (§ 127 StGB) mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 2 Euro auf.Relevante private Anknüpfungspunkte zu Österreich sind gegeben. Im Strafregister scheint eine rechtskräftige Verurteilung des Bezirksgerichtes römisch 40 wegen Diebstahles (Paragraph 127, StGB) mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 2 Euro auf.

2. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin:

2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Armenien und gehört der armenischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest. Sie verfügt über Schulbildung, spricht insbesondere die in ihrem Herkunftsstaat herrschenden Sprachen und hat Berufspraxis.. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass sie bei einer Rückkehr nicht durch eigene Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen könnte. Im Herkunftsstaat verfügt sie über Familienangehörige. Sie ist glaublich die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und die Mutter der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Zum aktuellen Gesundheitszustand:

Den vorgelegten jüngsten und als aktuell anzusehenden medizinischen Bescheinigungsmittel ist zu entnehmen, dass sie an einer Kombination von Angststörung und Depression sowie somatoforme Störung leidet; sie hat seit etwa 20 Jahren häufig Ängste in Bezug auf zurückliegende Erdbeben und durch den zurückliegenden Krieg mit Aserbaidschan (Befund vom 23.2.2010, Facharzt für Psychiatrie Dr.XXXX). Eine medikamentöse Behandlung ist anhängig. Nach dreimonatiger Pause ist die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Partner- und Familienberatung wegen erneuter Suizidalität bei Dr. XXXX (Systemische Therapie) in psychotherapeutischer Behandlung (Bestätigung vom 23.3.2010).Den vorgelegten jüngsten und als aktuell anzusehenden medizinischen Bescheinigungsmittel ist zu entnehmen, dass sie an einer Kombination von Angststörung und Depression sowie somatoforme Störung leidet; sie hat seit etwa 20 Jahren häufig Ängste in Bezug auf zurückliegende Erdbeben und durch den zurückliegenden Krieg mit Aserbaidschan (Befund vom 23.2.2010, Facharzt für Psychiatrie Dr.XXXX). Eine medikamentöse Behandlung ist anhängig. Nach dreimonatiger Pause ist die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Partner- und Familienberatung wegen erneuter Suizidalität bei Dr. römisch 40 (Systemische Therapie) in psychotherapeutischer Behandlung (Bestätigung vom 23.3.2010).

2.2. Es kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise einer begründeten Furcht vor asylrelevanter und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr eine solche bestehen würde.

Es kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäreEs kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre

Relevante private Anknüpfungspunkte zu Österreich sind gegeben.

3. Zur Person des Drittbeschwerdeführers:

3.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist in Armenien geboren, Staatsangehöriger von Armenien und gehört der armenischen Volksgruppe an. Seine Identität steht fest. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern [die Erst- und Zweitbeschwerdeführer] nach Österreich. Beide Elternteile verfügen in Armenien über Familienangehörige. Die Eltern besitzen im Herkunftsstaat eine Wohnung. Aktuell behandlungsbedürftige Krankheiten wurden in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer nicht vorgebracht.

3.2. Es kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise einer begründeten Furcht vor asylrelevanter und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr eine solche bestehen würde.

Es kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäreEs kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre

Relevante private Anknüpfungspunkte zu Österreich sind gegeben.

4. Zur Person des Viertbeschwerdeführers:

4.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist in Armenien geboren, Staatsangehöriger von Armenien und gehört der armenischen Volksgruppe an. Seine Identität steht fest. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern [die Erst- und Zweitbeschwerdeführer] nach Österreich. Beide Elternteile verfügen in Armenien über Familienangehörige. Die Eltern besitzen im Herkunftsstaat eine Wohnung. Aktuell behandlungsbedürftige Krankheiten wurden in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer nicht vorgebracht.

3.2. Es kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise einer begründeten Furcht vor asylrelevanter und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr eine solche bestehen würde.

Es kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäreEs kann unter Berücksichtigung des Vorbringens und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre

Relevante private Anknüpfungspunkte zu Österreich sind gegeben.

5. Zum Herkunftsstaat Armenien:

Allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)

USDOS, 2008 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009)

Amnesty International Report Armenia 2009

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009

Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19

242.537 u. E10 316.310

OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009

IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009

IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau

http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010

Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009

Staatendokumentation, Analyse der Situation von gemischtethnischen Paaren in

Armenien, 4.2.2010

BAMF, Entscheiderbrief,3/2010

Politik und Menschenrechtslage

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:

Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach

amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharjan rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.

Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.

Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.

Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.

Versorgungslage

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.

Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionelle starke Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.

Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.

Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.

Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;

insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).

Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)

In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.

Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).

Schutzmechanismen

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.

Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kannauch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008; ). Die Todesstrafe wurde abgeschafft.

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Rückkehrsituation

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt.

Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Dokumente

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.

Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.

Sonstiges

Frankreich zählt mit 3.12.2009 Armenien zu den "sicheren Herkunftsstaaten". Ein Land gilt demnach als sicher, wenn es die Prinzipien der Freiheit, der Demokratie und des Rechtsstaates sowie die Menschen- und Grundrechte beachtet. Asylsuchende aus "sicheren Herkunftsstaaten" erhalten während des Verfahrens keine vorläufige Aufenthaltsbewilligung

und kein Überbrückungsgeld. Ihr Antrag wird zwar individuell, jedoch in einem beschleunigten Verfahren geprüft. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.

(BAMF, Entscheiderbrief,3/2010)(BAMF, Entscheiderbrief,3 aus 2010,)

Zu den gegenständlichen nationaldemokratischen politischen Organisationen

CIA: The World Factbook 2002: Armenia - political parties and leaders, 19.3.2003,

http://www.faqs.org/docs/factbook/print/am.html, Zugriff 15.12.2009:

Es gibt die Nationaldemokratische Allianz von Arshak Zadoyan, die Nationaldemokratische

Partei von Shavarsh Kocharian sowie die Nationaldemokratische Union von Vazgen Manukian.

CE Office for Democratic Institutions and Human Rights: REPUBLIC OF

ARMENIA

- PRESIDENTIAL ELECTION 19 February 2003 - OSCE/ODIHR NEEDS

ASSESSMENT

MISSION REPORT 11-15 DECEMBER 2002, 23.12.2002,

http://www.osce.org/documents/odihr/2002/12/1218_en.pdf, Zugriff 15.12.2009:

Es gibt sowohl die Nationaldemokratische Partei unter Vorsitz von Herrn Shavarsh Kocharyan, als auch die Nationaldemokratische Allianz unter dem Vorsitz von Herrn Arshak Sadoyan.

USAID: ARMENIA POLITICAL PARTY ASSESSMENT, Mai 2005,

http://www.usaid.gov/locations/europe_eurasia/countries/am/docs/political_party_ass

essment.pdf, Zugriff 15.12.2009:

Die Nationaldemokratische Union wurde 1991 gegründet, die Nationaldemokratische Partei

im Jahr 2001. Bei der Parlamentswahl 2003 erreichte die Allianz der Nationaldemokraten einen Sitz im Parlament. Die Nationaldemokratische Partei erhielt ebenfalls einen Sitz und die

Nationaldemokratische Union, die 1999 noch sechs Sitze gewann, erhielt ebenfalls nur einen Sitz.

Der Wahlblock "Gerechtigkeit" erreichte bei der Parlamentswahl 2003 13,78%. Zu diesem Block gehörten die Volkspartei, die Partei "Republik", die Nationaldemokratische Union, die

demokratische Partei Armeniens, die Nationaldemokratische Partei, der Block der Nationaldemokraten (Arshak Sadoyan) und die sozialdemokratische Hnchakian Partei.

John Harper Publishing: Political Parties of the World 6th edition, edited by Bogdan

Szajkowski, 2005,

http://share.ovi.com/mobile/download/embracefall.10009, S.31,

Zugriff 18.12.2009:

Die Nationaldemokratische Allianz wurde im April 2001 von einer Faktion der Nationaldemokratischen Union Armeniens gegründet, die gegen die Unterstützung der Union für die post-1999 Regierung unter Führung der Republikanischen Partei war. Im Juni 2001 rief Arshak Sadoyan den Staat auf, eine Mehrheit an der Energieerzeugung und anderer strategischer Industrie zu behalten. Bei den Parlamentswahlen 2003 trat die Nationaldemokratische Allianz als Teil der Allianz "Gerechtigkeit" an.

ArmeniaLiberty.org: Opposition Cancels Rallies After Impeachment Fiasco, 22.5.2002,

http://www.armenialiberty.org/content/article/1567843.html, Zugriff 18.12.2009:

Armeniens führende Oppositionsparteien erklärten am Mittwoch, dass sie ihre monatelange

Kampagne von Straßenprotesten gegen den Präsidenten Robert Kocharian zeitweilig auf Eis legen werden. Arshak Sadoyan, der dreiste Anführer der kleinen Nationaldemokratischen Allianz sagte dass die Opposition ihre Amtsenthebungspläne nicht aufgegeben habe und in einem besseren Moment einen weiteren Versuch starten werde, Kocharian abzusetzen, sehr wahrscheinlich am Ende dieses Jahres.

Zum Ablauf der Demonstration am 12.4.2004

Internews.am: The story of the declared coup, 13.4.2004,

http://home.internews.am/news/actions/index.asp, Zugriff 21.12.2009:

Der erste Schritt, die Konfrontation zwischen den Behörden und der Opposition öffentlich zu

machen, erfolgte am 5. April. Es gab eine Versammlung der "Nationale Einheit" Partei in der Nähe des Nairi-Kinos. Ein paar junge Skinheads führten gewalttätige Aktionen gegen die Journalisten durch und zerbrochen ihre Kameras. Am 9.April organisierten der "Einheit" Block und die "Nationale Einheit" Partei ein Treffen auf dem Friedensplatz. Die Versammlung wurde zu einem Sit-in. Ebenfalls am 9. April traf sich die Opposition mit den Vertretern der Mehrheitskoalition in der Nationalversammlung. Die Verhandlungen waren vergeblich. Die Koalition weigerte sich das Thema einer Vertrauensabstimmung über den Präsidenten auf die Agenda der Nationalversammlung zu setzen.Vom 10. zum 11.April organisierten Anhänger der Opposition ein Sit-in auf dem Friedensplatz.

Am 12. April 2004 verkündete die Koalition ihre Entscheidung von der Teilnahme an Sitzungen der Nationalversammlung Abstand zu nehmen, um "künstliche politische Spannungen" zu vermeiden.

Am 12. April fand eine weitere Versammlung der Opposition auf dem Friedensplatz statt, die von einem Marsch zur Residenz des Präsidenten gefolgt wurde. Ihr Weg führte über die Baghramyan Avenue, die mit Stacheldraht abgesperrt war. Hinter dem Hindernis befanden sich bewaffnete Polizisten und Wasserwerfer. Die Opposition stellte drei Forderungen an die Behörden - ein Treffen mit dem Polizeichef, ein Treffen mit dem Sprecher der Nationalversammlung und eine Direktübertragung einer Diskussion mit dem Präsidenten Kocharyan. Die Forderungen wurden abgelehnt. Es wurde den oppositionellen Abgeordneten der Nationalversammlung verboten, diese zu betreten. In der Nacht auf den 13.April begann die Polizei das Treffen mit Wasserwerfern, Gummigeschossen und Tränengas aufzulösen. Die Teilnehmer der friedlichen Aktion wurden geschlagen. Die Polizei erklärte ihr Vorgehen mit der Forderung die Baghramyan Avenue zu räumen. Ein paar Nationalversammlungsabgeordnete und Parteiaktivisten wurden verhaftet. Die Polizei stürmte die Büros der Volkspartei von Armenien, der Partei "Nationale Einheit" und der "republikanischen" Partei und zerstörte sie.

AI - Amnesty International: Armenien - Jahresbericht 2005,

http://www.amnesty.deXXXX

tml, Zugriff 18.12.2009:

Am 13. April gingen Sondereinsatzkräfte der Polizei mit Wasserwerfern und Betäubungsgranaten gegen die Teilnehmer einer friedlichen Protestkundgebung in der Hauptstadt Jerewan vor. Dabei trugen zahlreiche Demonstranten Verletzungen davon und wurden in Haft genommen. Vier Journalisten, die über die Ereignisse berichteten, wurden von der Polizei brutal zusammengeschlagen. Noch in der gleichen Nacht führten bewaffnete Polizeieinheiten in den Büros der größten Oppositionsparteien Razzien durch, in deren Verlauf Berichten zufolge zahlreiche weitere Anhänger der Opposition misshandelt wurden, unter ihnen auch Frauen. Nach vorliegenden Meldungen mussten die meisten der Festgenommenen bis zu 48 Stunden in Polizeizellen zubringen.

Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien erhoben zudem den Vorwurf, dass die im Zuge der Demonstration und der anschließenden Razzien in Gewahrsam genommenen Personen auf Polizeistationen erneut mit Schlägen traktiert und anderweitig misshandelt worden seien.

Berliner Zeitung: Verletzte bei Unruhen in Armenien, 14.4.2004,

http://www.berlinonline.de/berlinerzeitung/

archiv/.bin/dump.fcgi/2004/0414/politik/0023/index.html, Zugriff 18.12.2009

Tausende protestieren gegen Präsident Kotscharjan:

MOSKAU, 13. April. In der armenischen Hauptstadt Eriwan sind in der Nacht zum Dienstag bei Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften mehrere Demonstranten verletzt worden, es gab zahlreiche Verhaftungen. Am Wochenende hatten nach russischen Agenturangaben zehntausend Demonstranten die Amtsenthebung des armenischen Präsidenten Robert Kotscharjan gefordert. Interfax meldete am Montag, die Menge habe versucht, vom Parlament aus den nur wenige hundert Meter entfernten Amtssitz Kotscharjans zu erreichen. Sicherheitskräfte riegelten das Gebäude daraufhin ab.

[...]

Die Proteste richten sich gegen die - nach Ansicht der Opposition manipulierte - Wiederwahl Kotscharjans zum Präsidenten im März 2003. In einer Stichwahl hatte sich der Amtsinhaber damals gegen zwei seiner Herausforderer durchgesetzt. Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hatten massive 12 Wahlfälschungen beklagt. Das armenische Verfassungsgericht regte daraufhin im April vergangenen Jahres ein Referendum über die Gültigkeit des Wahlergebnisses an, ohne die Volksabstimmung jedoch anzuordnen. Kotscharjan und die Führer dreier Koalitionsparteien lehnen ein Referendum bislang kategorisch ab.

USDOS - U.S. Department of State: County Report on Human Rights Practices 2004,

28.2.2005, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2004/41668.htm, Zugriff 18.12.2009:

Die Polizei setzte exzessive Gewalt ein, um die Demonstranten am 12. und 13.April nach einer 8-stündigen politischen Versammlung zu zerstreuen; ein paar Journalisten waren unter der geschlagenen. Während der Demonstrationen im Frühling waren willkürliche Festnahmen ein Problem.

Nach Angaben des Menschenrechtsombudsmannes und einer Menschenrechtsorganisation verhaftete und befragte die Polizei zwischen dem 13. und 15. April 115 Menschen in Zusammenhang mit der Protestversammlung vom 12.-13.April. Etwa 35 von ihnen wurden bis zu 15 Tage unter einem Gesetz aus der Sowjetzeit festgehalten. Mehreren Medienberichten zufolge verhaftete die Polizei am 12.April einen Mann in der Hauptstadt für den Versuch, eine Versammlung der Opposition anzukündigen, die für später an diesem Tag angesetzt war. Er wurde verhaftet und nach einer Befragung wieder entlassen.

Am 13.April schlug die Polizei mindestens drei Journalisten und zerstörte oder konfiszierte ihre Videokameras nach der Versammlung der Opposition. Police used excessive force to disperse protestors after an 8-hour political rally on April 12 and 13; some journalists were among those beaten (see Sections 2.a. and 2.b.).

[...]

Im März und April lehnten die Behörden mehrere Anfragen der Oppositionsparteien für die Erlaubnis, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren ab. Wenn kleine Versammlungen ohne Erlaubnis stattfanden, mischte sich die Regierung nicht ein. Doch zwischen dem 13. und 15.April verhaftete und befragte die Regierung 115 Personen in Zusammenhang mit der Protestversammlung vom 12. und 13. April, an der geschätzte 7000 Personen teilnahmen.

Am 13.April wandte die Polizei exzessive Gewalt an, um hunderte Demonstranten auseinender zu treiben, die vor der Nationalversammlung blieben und über 8 Stunden eine wichtige Straße blockierten.

[...]

Von März bis Mai demonstrierten Oppositionsgruppen in der Hauptstadt und in anderen wichtigen Städten für ein Referendum über den Präsidenten. Am Höhepunkt der Proteste, am 12. April, versammelten sich etwa 10 000 Menschen vor der Nationalversammlung. Die Polizei setzte am frühen Morgen des 13.Aprils exzessive Gewalt ein, um etwa 1000 Demonstranten zu vertreiben.

Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien vom 7.1.2010 an die Staatendokumentation:

Der Hintergrund der populären Unruhe im Frühling 2004 in Armenien war die gefälschte Präsidentschaftswahl von 19.Februar und 5.März 2003, die laut OSCE/ODIHR Wahlbeobachtungsmission nicht die internationalen Standards für demokratische Wahlen errechten. In ihrem Abschlussbericht, veröffentlicht am 28.April 2003, betonte die OSCE/ODIHR Wahlbeobachtungsmission, dass Stimmabgabe, Auszählung und Tabellierung ernsthafte Unregelmäßigkeiten zeigten.

Die erfolgreiche "Rosenrevolution" in Georgien im Herbst 2003 diente als eine andere Inspirationsquelle für die Demonstrationen in Armenien, die im März 2004 begannen und deren Hauptforderung der Rücktritt von Präsident Kocharian war. Die Demonstrationen erreichten am 12. April 2004 ihren Höhepunkt, als tausende Protestanten sich unter Führung der armenischen Oppositionsführer vor der Residenz des Präsidenten versammelten. Doch die Demonstration wurde von den armenischen Strafverfolgungsbehörden am Morgen des 13. April 2004 brutal aufgelöst. Die Behörden blockierten die Straßen, die nach Jerewan führten, um die Menschen aus den Provinzen daran zu hindern, an der Demonstration teilzunehmen und verletzten dabei das Prinzip der Bewegungsfreiheit. Während der Zwangshandlungen zur Auflösung der Versammlung verwendete die Polizei Tränengas, Wasserwerfer, und schlug zahlreiche Teilnehmer heftig, darunter auch Frauen.

Die Strafverfolgungsbehörden behandelten auch die Vertreter der Medien mit Gewalt, unter ihnen: Reporter der Zeitung "Haykakan Zhamanak" (Armenian Times), Hayk Gevorgian, Reproter der Zeitung "Chorrord ishkhanutjun" (Vierte Macht), Mher Ghelechian, der Kameramann des russischen TV Kanals 1, Levon Grigorian und andere. Nach offiziellen Angaben wurden 115 Personen verhaftet. Die meisten wurden unmittelbar wieder entlassen oder wurden entlassen, nachdem sie Strafen bezahlten. Doch 12 Personen waren im Juni noch immer in Haft und gegen zwei von ihnen wurden Kriminalfälle begonnen.

Die Polizei handelte gegenüber den Parlamentsmitgliedern Victor Dallakian und Ashot Manucharian, einen Oppositionsführer, mit Gewalt. Es gab Hinweise auf Polizeigewalt gegenüber den Inhaftierten, auch gegen Frauen.

Auch die OSCE reagierte auf die Ereignisse in Jerewan vom 12.-13.April 2004. In einer Pressemitteilung vom 14. April 2004 äußerte das OSCE Büro in Jerewan Besorgnis über die Gewalt durch die Polizei und den Zustand der Verhafteten und Verletzten. Es bemerkte positiv, dass die verhafteten Parlamentsmitglieder Sharvash Kocharian, Arshak Sadoyan und Alexan Karapetian wieder entlassen wurden.

[...]

Es konnten keine Informationen oder Berichte gefunden werden, dass die Teilnehmer der Demonstrationen im April 2004 bis 2006 von den armenischen Polizeibehörden ais gesuchte Personen verfolgt wurden.Die Polizei unternahm keine weiteren Aktionen um andere Demonstrationsteilnehmer zu finden und rechtliche Schritte gegen diese zu unternehmen.

Zur aktuellen Lage von Parteimitgliedern

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Armenien, 11.8.2009:

Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.

OSCE - Organization for Security and Cooperation in Europe: Final Report on the 12

May 2007 Parliamentary Elections in Armenia, 10.9.2007:

Die Partner im Block Allianz "Gerechtigkeit", früher die größte Oppositionskraft, schafften es

nicht zu einer Einigung über das Weiterbestehen als Block zu gelangen und traten in den Wahlen 2007 entweder einzeln oder gar nicht an.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakte, Anfragen im Strafregister betreffend der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, der im Beschwerdeverfahren eingebrachten Schriftsätze sowie durch das Ergebnis der amtswegig durchgeführten ergänzenden Ermittlungen hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat.

Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren der Familie gem. § 39 Abs 2 AVG, § 10 AsylG 1997, zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren der Familie gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 10, AsylG 1997, zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer erfolgten auf Grund von diesbezüglich glaubhaft erachteten Angaben, die im Wesentlichen auch durch unbedenkliche Bescheinigungsmittel bestätigt werden.

2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 28 AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

3. Die Beschwerdeführer vermochten im Ergebnis den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden:

3.1. Vorweg wird seitens des AsylGH festgehalten, dass die im gegenständlichen Verfahren mit den Erst- und Zweitbeschwerdeführern aufgenommenen zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen bzw. deren Protokolle vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlungen abgeben, zumal auch seitens der Beschwerdeführer der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der bezeugten Vorgänge nicht dargetan wurde.3.1. Vorweg wird seitens des AsylGH festgehalten, dass die im gegenständlichen Verfahren mit den Erst- und Zweitbeschwerdeführern aufgenommenen zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen bzw. deren Protokolle vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlungen abgeben, zumal auch seitens der Beschwerdeführer der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der bezeugten Vorgänge nicht dargetan wurde.

Zentraler Schwerpunkt dieses verbundenen Familienverfahren liegt auf den behaupteten persönlichen Erlebnissen des Erstbeschwerdeführers, welche auch ausreisekausale Folgewirkungen für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nach sich gezogen haben sollen. Durch die Nichtglaubhaftmachung der geschilderten Erlebnisse betreffend den Erstbeschwerdeführer, wurden auch die darauf aufbauenden und von der Zweitbeschwerdeführerin als ausreisekausal dargelegten persönlichen Ereignisse als nicht glaubhaft angesehen.

Das BAA erachtete es im Ergebnis als nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer seine als ausreisekausal dargelegten persönlichen Erlebnisse tatsächlich so wie dargestellt erlebt hatte, wobei nicht in Zweifel gezogen wurde, dass es diese Demonstrationen und die erwähnten Ausschreitungen in Armenien an sich gab. Das BAA argumentierte, dass trotz des Umstandes, dass er 5 Mal die Gelegenheit hatte seine ausreisekausalen Probleme und ihm dazu wichtig erscheinende Umstände vorzubringen und trotz nachweislicher Belehrung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, er in nicht unerheblichen Teilen sein Vorbringen ausgewechselte und er könne somit nicht als generell glaubwürdige Person angesehen werden. So habe er zB verschleiert und erst auf Vorhalt der Behörde zugegeben bereits mehrere Jahre in Polen aufhältig gewesen zu sein.

Wiederholt habe er auch falsche Angaben zu seinem Reiseweg nach Österreich gemacht und auch zur Existenz seines Reisepasses. In Zweifel wurde auch sein dargelegtes politisches Engagement gezogen, das dazu geführt haben soll, dass er sogar 2001 ein "Gründungsmitglied" der Nationaldemokratischen Partei wurde. Dies insbesondere deshalb, da sich - wie er versuchte zu verschleiern - ergab, dass er sich von 1996 bis 2003 in Polen aufgehalten habe, wobei er von Jänner bis November 2002 in Polen wegen eines Raubes in Haft gewesen sei. Seine Behauptung, dass er sich in dieser Zeit, bevor er 2003 wieder nach Armenien zog, jährlich 1 Mal nach Armenien begeben habe, erscheine mit seinem behaupteten politischen Engagement als Gründungsmitglied als nicht lebensnah und damit als nicht glaubhaft.

3.2. Wenngleich sein Einwand, dass er nach seiner Rückkehr nach Armenien bis zur Ausreise noch etwas mehr als 1 Jahr Zeit hatte sich politisch für die Nationaldemokratische Partei zu engagieren grds. nicht unberechtigt erscheint, kann insbesondere die erstinstanzliche Argumentation im Hinblick auf die Gründung der Organisation die Schlussfolgerung und letztlich das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erachtet werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil es auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse noch weitere gewichtige Anhaltspunkte gibt, die das Ergebnis der Schlussfolgerungen der belangten Behörde stützen und zweifelsfrei als richtig erscheinen lassen:

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, von ihnen vorgelegter Bescheinigungsmittel und der eingebrachten Stellungnahmen, insbesondere jener zur Lage im Herkunftsstaat. Abgesehen davon, dass der Asylgerichtshof den Beschwerdeführern das im Wesentlichen aus Berichte bestehende ergänzende Ermittlungsergebnis, woraus sich auch entscheidungserhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten zu ihren bisherigen Angaben und vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergeben, ohnedies zu Gehör gebracht und zur Stellungnahme eingeladen hat, ist das Gericht im Allgemeinen nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen und Unplausibilitäten in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass solche in seinen eigenen von ihm unbestritten gebliebenen Aussagen oder von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel vorhanden sind, und diese im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil sein könnten (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560), der damit nicht dem Parteiengehör unterliegt.Hier ergeben sich derartige Fakten im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, von ihnen vorgelegter Bescheinigungsmittel und der eingebrachten Stellungnahmen, insbesondere jener zur Lage im Herkunftsstaat. Abgesehen davon, dass der Asylgerichtshof den Beschwerdeführern das im Wesentlichen aus Berichte bestehende ergänzende Ermittlungsergebnis, woraus sich auch entscheidungserhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten zu ihren bisherigen Angaben und vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergeben, ohnedies zu Gehör gebracht und zur Stellungnahme eingeladen hat, ist das Gericht im Allgemeinen nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen und Unplausibilitäten in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass solche in seinen eigenen von ihm unbestritten gebliebenen Aussagen oder von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel vorhanden sind, und diese im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil sein könnten (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560), der damit nicht dem Parteiengehör unterliegt.

Der Erstbeschwerdeführer behauptete (zB AS 29) im erstinstanzlichen Verfahren er sei Gründungsmitglied der 2001 gegründeten "Nationaldemokratischen Partei" unter der Führung von "Arshak Sadoyan" gewesen. Er untermauerte diese Behauptung insbesondere auch durch ein in armenischer Sprache und durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer in deutscher Sprache vorgelegtes Bescheinigungsmittel der "Nationaldemokratischen Partei" in Jerewan, ausgestellt kurz vor seiner Ausreise am 23.6.2004, wonach der darin namentlich erwähnte Erstbeschwerdeführer seit 19. 5. 2001 ein Gründungsmitglied sei. Die Bestätigung wurde dem Augenschein und seiner Behauptung nach höchstpersönlich ausgestellt und unterfertigt vom "Präsident A. Sadoyan".

Auf Grund der zu Gehör gebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt sich, dass es im fraglichen Zeitraum mit der Bezeichnung "nationaldemokratisch" die

Nationaldemokratische Allianz (gegründet 2001) von Arshak Zadoyan [auch Sadoyan geschrieben];

Nationaldemokratische Partei (gegründet 2001) von Shavarsh Kocharian;

Nationaldemokratische Union (gegründet 1991) von Vazgen Manukian

gab. Die Staatendokumentation stützt sich dabei zB. auf Angaben des CIA-The World Fact Book 2002-Armenia; USAID; OSCE etc.).

In der Stellungnahme im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs zu den ergänzenden Ermittlungsergebnissen wird insbesondere diesen Fakten weder vom Beschwerdeführervertreter noch von den Beschwerdeführern selbst - es werden in der Stellungnahme auch persönliche Angaben des Erstbeschwerdeführers wiedergegeben - entgegen getreten. Wiederholt wird unter neuerlicher Vorlage der bereits erwähnten Bestätigung lediglich bisheriges Vorbringen, nämlich er sei Mitglied der "Nationaldemokratischen Partei" unter der Führung von Arshak Sadoyan, wobei er dabei neu vorbrachte, er sei doch kein Gründungsmitglied - so wie bisher angegeben und in der Bestätigung des Präsidenten auch dargelegt wird - sondern nur Mitglied gewesen.

Stellt man nunmehr die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft sowie die vorgelegte Bestätigung den auch seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Informationen der Staatendokumentation zu diesen Parteien und deren Führer gegenüber, so ergeben sich daraus gravierende Widersprüche:

Faktum ist somit auf Grund der auch vom AsylGH nicht in Zweifel gezogenen ergänzenden Ermittlungsergebnisse, die auf mehrere unbedenkliche Quellen beruht, dass die "Nationaldemokratische Partei" unter der Führung von "Shavarsh Kocharian" verzeichnet ist. Der Erstbeschwerdeführer behauptete dagegen diese sei unter der Führung von "Arshak Sadojan" gewesen, wobei er diese Behauptung nicht durch unbedenkliche Bescheinigungsmittel untermauerte. Es steht auf Grund der auch seitens der Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Ermittlungsergebnisse aber fest, dass "Arshak Sadoyan" als Führer der "Nationaldemokratischen Allianz" aufscheint, der Erstbeschwerdeführer aber niemals dargelegt hat er sei dieser Gruppierung zugehörig gewesen.

Aus dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen ergänzenden Ermittlungsergebnis resultiert auch, dass die vorgelegte "Parteimitgliedsbestätigung" nicht als echt und unverfälscht erachtet werden kann und somit keinen Beweis über den darin dargelegten Sachverhalt bietet.

Den nicht in Zweifel gezogenen Berichten nach hätte nämlich "Arshak Zadoyan" (auch Sadoyan geschrieben) als eigentlicher Führer der "Nationaldemokratischen Allianz" höchstpersönlich auf einem Briefpapier der "Nationaldemokratischen Partei" bestätigt, dass der Erstbeschwerdeführer seit 19.5.2001 Gründungsmitglied der "Nationaldemokratischen Partei" sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände wird dies nicht als plausibel und lebensnah erachtet.

Welche für seine persönliche Glaubwürdigkeit abträgliche "Flexibiliät" der Erstbeschwerdefüher in seinem Asylverfahren aufweist, wird auch durch die in der letzten Stellungnahme neu eingebrachten Bescheinigungsmittel plakativ. Nunmehr wird durch eines dieser undatierten Dokumente erstmals im Verfahren erstmals dargelegt und bescheinigt, dass der Erstbeschwerdeführer die Aufgabe anvertraut war, Wahlwerbung für die Organisation des Kandidaten "Vasgen Manukyan" als Präsident der Republik Armenien und Unterschriften zu sammeln. In der Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass dies ein Beweis für die Parteimitgliedschaft des Ersbeschwerdefühers bei der "Nationaldemokratischen Partei" des Arshak Sadoyan sei.

Den vorliegenden unbestritten gebliebenen unbedenklichen und damit glaubhaften Berichten nach scheint "Vasgen Manukyan" [Schreibweise auch: Vazgen Manukian] aber als Führer der "Nationaldemokratischen Union" auf.

Der Erstbeschwerdefüher hatte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in den zuvor ergangenen zahlreichen Beschwerdeergänzungen bzw. Stellungnahmen behauptet, dass er auch konkret für diese andere Partei bzw. Führungsperson "Wahlwerbung" betrieb und "Unterschriften" sammelte. Er behauptete - wie auch in dieser gegenständlichen Stellungnahme - stets, dass er für die "Nationaldemokratische Partei" unter Sadoyan tätig war.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, kann der Inhalt dieses Bescheinigungsmittel somit nicht für unbedenklich erachtet werden und ist für den Nachweis dieses neuen und mit den übrigen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Widerspruch stehenden Aussagen bzw. Bescheinigungsmitteln nicht tauglich. Es ist daher auch nicht geeignet eine damalige oder aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wegen einer Mitgliedschaft zur "Nationaldemokratischen Partei" unter "Sadoyan" glaubhaft zu machen.

Auch das weitere, ebenfalls erstmals in der letzten Stellungnahme vorgelegte Bescheinigungsmittel, wonach er für das "Bündnis Gerechtigkeit" als Vertrauensperson galt, ist nicht unbedenklich.

Nicht nur, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren bislang nicht behauptet hat auch konkret für das Bündnis tätig oder von diesem bevollmächtigt gewesen zu sein, ergeben sich auch aus dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Schriftstückes am 13.2.2003 Ungereimtheiten mit dem bisherigen Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer sprach hinsichtlich der Rückreise nach Armenien von "Anfang 2003", wobei sich die Zweitbeschwerdeführerin konkret auf "März oder April 2003" festlegte und dies im Beschwerdeverfahren bis zu dieser letzten späten Vorlage dieses bedenklichen Bescheinigungsmittels auch nicht korrigiert wurde. In der Stellungnahme wird auf diesen Widerspruch eingegangen, aber selbst seitens der Beschwerdefüher wurde nur spekulativ dargelegt, dass es möglich sein könne, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich des Rückreisezeitpunktes "geirrt" habe.

Angesichts der in dieser Entscheidung bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeiten, Unplausibilitäten und dargelegten mangelnde Mitwirkung sowie wiederholter Täuschungsversuche im Verfahren, ist der erkennende Senat der Überzeugung, dass dieser spekulative Ansatz der Beschwerdeführer lediglich eine Schutzbehauptung und einen Versuch darstellt, den Widerspruch nur irgendwie erklärbar zu machen, die spekulativ gebliebene Behauptung aber nicht den Tatsachen entspricht.

Wie auch in den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zu Armenien dargelegt wird, entspricht es den internationalen Erfahrungen und auch jenen des Asylgerichtshofes, dass sich eine große Anzahl von armenischen Staatsangehörigen in ihren Asylverfahren in Täuschungsabsicht vorgelegter ge- oder verfälschter Bescheinigungsmittel bedienen. Dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer von ihrer Persönlichkeitsstruktur im Allgemeinen dazu in der Lage und gewillt sind auch in anderen durchaus sachverhaltserheblichen Belangen im gegenständlichen Asylverfahren, trotz ergangener Wahrheitserinnerung und Belehrung über mögliche Folgen, die entscheidenden Instanzen wissentlich zu täuschen, ist offensichtlich. So insbesondere hinsichtlich des Reiseweges, der Reisemittel, der Existenz eines Reisepasses und Visums, früherer Asylantragstellungen und früherer Aufenthalte im europäischen Ausland, etc.. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ihren Angaben nach auch bereits in Polen einen Asylantrag aus asylfremden Motiven für Zwecke der Legalisierung des Aufenthaltes und Erlangung eines Arbeitsplatzes gestellt.

Aber auch weitere Umstände sprechen gegen die Unbedenklichkeit dieser "Bestätigung". Der Erstbeschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren an, er sei sogar ein "Gründungsmitglied" der "Nationaldemokratischen Partei" unter der Führung von Sadoyan gewesen. Dies sollte auch durch die dem Augenschein und seiner Behauptung nach höchstpersönlich vom "Präsidenten A. Sadoyan" unterfertigte Bestätigung nachgewiesen werden.

Erst in der Stellungnahme zum ergänzenden Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren ändert der Erstbeschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und behauptet nunmehr, dass er doch lediglich ein Mitglied und kein Gründungsmitglied gewesen sei. Ein Onkel des Erstbeschwerdeführers habe sich - als sich der BF im Dorf aufhielt - in das Büro der Nationaldemokratischen Partei begeben und er habe dort die Bestätigung durch den "Parteivorsitzenden Arshak Sadoyan" persönlich erhalten. Offensichtlich habe Sadoyan "irrtümlich" angenommen, dass der Erstbeschwerdeführer Gründungsmitglied der Partei gewesen sei, was darauf zurückzuführen wäre, dass damals die Archive zerstört waren.

Selbst bei der hypothetischen Annahme Sadoyan Arshak wäre zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Präsident der Nationaldemokratischen Partei gewesen, so würde diese Sachverhaltsvariante auf eine Gefälligkeitsbescheinigung hinweisen, denn es kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach angenommen werden, dass einem Parteiführer bzw. Parteigründer auf Grund der idR gegebenen Überschaubarkeit eines solchen Personenkreises gerade jene Personen bekannt sind, die mit ihm die Partei gründen.

Nicht einheitlich im erstinstanzlichen Verfahren waren auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner behaupteten Funktion in der Nationaldemokratischen Partei.

Am 6.7.2004 gab er dazu in abschließender Weise folgendes an: "Ich habe mit anderen Parteikollegen Flugblätter gedruckt und ausgegeben und in den Schulen dann [auf]gehängt. Auf den Flugblättern stand, dass die soziale Struktur verbessert werden sollte".

Am 21.7.2004 machte er zu seiner Funition folgende Angaben: "Ich habe unter anderem auch mit anderen Parteimitgliedern die Wohngegenden studiert, was kann man besser machen oder ergänzen zum Wohle der Bewohner dort. Mit diesen Sachen habe ich mich befasst".

Widersprüchlich dazu sind auch die erstmals in der Stellungnahme sich durch die vorgelegten bedenklichen Bescheinigungsmittel ergebenden politischen Aktivitäten, wonach er insbesondere auch für "Vasgen Manukyan", der Führer der Nationaldemokratischen Allianz, Wahlwerbung betrieben und Unterschriften gesammelt hätte.

Der Erstbeschwerdeführer schildert in der ersten Einvernahme am 6.7.2004 warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hatte. Der Beschwerdeführer erzählt dabei oberflächlich bleibend von seiner Mitgliedschaft bei der Nationaldemokratischen Partei unter der Führung von Arshak Sadoyan und "Schwierigkeiten der Partei bei der Eröffnung von Niederlassungen". Als er über den Kernbereich seiner behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Ereignisse bei der letzten Demonstration spricht, fällt es bei Betrachtung seiner protokollierten Aussagen auf, dass er dies so schildert, als ob er persönlich nicht dabei gewesen war, obwohl er in einer nachfolgenden Einvernahme auch angab, dass er bei dieser Demonstration teilnahm und sogar verletzt wurde: [...] "Am 12.4.2004 kam es dann zu einer Demonstration gegen die herrschende jetzige Regierung. Es waren mehrere Parteien außer unserer Parteimitglieder Teilnehmer. Die Polizei hat dann diese Demonstranten angegriffen. [....] während der Demonstration haben sie verschiedene Demonstranten festgenommen.

[....]

Wenn die Beschwerdeführer weiters darlegen, der Erstbeschwerdeführer sei im Folgenden von bewaffneten Organen gesucht worden und die Zweitbeschwerdeführerin sei deshalb Repressalien ausgesetzt gewesen, so erscheint dieses Geschehen angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse unwahrscheinlich und damit nicht glaubhaft.

Selbst wenn man von dieser Sachverhaltsvariante ausgehen würde, so ist es nicht plausibel, dass sie sich - so wie die Zweitbeschwerdeführerin am 14.7.2004 angab - rund 2 Monate bei Verwandten in einem armenischen Dorf verborgen haben sollen. Gerade Familienangehörige bzw. Verwandte oder Freunde sind der allgemeinen Lebenserfahrung nach erste Anknüpfungspunkte für tatsächliche Verfolger wenn sie jemanden suchen. Angesichts dessen, dass die Zweitbeschwerdefüherin eine solche Erfahrung gerade selbst gemacht haben will, lässt es nicht als schlüssig erachten, dass sie sich dann aber gerade bei jenem Personenkreis aufhält, der in erster Ziel der Fahnder bzw. Verfolger sein wird.

Auf der anderen Seite könnte man - bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen - aus dem Umstand, dass sie rund 2 Monate bei Verwandten verweilend unbehelligt blieben, auch schließen, dass kein nachhaltiges Verfolgungsinteresse gegeben war.

Auch lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführer sich mit ihren eigenen Reisepässen per Flugzeug von Jerewan auf den Weg nach Frankreich begaben, nicht auf eine subjektive Furcht vor staatlich motivierter Verfolgung schließen. Einerseits sind der allgemeinen Lebenserfahrung nach nicht zuletzt seit den Ereignissen in den USA am 11.9.2001 gerade Flughäfen verstärkten Personen bzw. Ein- und Ausreisekontrollen ausgesetzt und man als Reisender damit auch zu rechnen hat, was vielfach die Angaben anderer Asylwerber aus Armenien zeigen, zum anderen haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass sie ohne jegliche Kontrolle das Flugzeug besteigen hätten können. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach würde ein Flüchtling in der behaupteten Situation der Beschwerdeführer idR einen Ausreiseweg bzw. Ausreisemittel wählen, bei dem das Risiko eines Zusammentreffens mit den Verfolgern bzw. ein Entdecktwerden gering ist.

Aus dem Umstand, dass sie offensichtlich unbehelligt ausreisen konnten, lässt sich auch schließen, dass Armenien bzw. deren staatliche Organe schon zum Ausreisezeitpunkt kein Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführern hatten und eine diesbezügliche Furcht auch aus objektiver Sicht unbegründet ist.

Bezeichnend ist, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Asylverfahren wahrlich mit Vehemenz versuchten das Bundesasylamt über die Ausreisemodalitäten zu täuschen und diesbezüglich den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Der erkennende Senat schließt daraus, dass sie selbst hier den wahren Sachverhalt für den Erfolg ihres Asylverfahrens bzw. die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr für abträglich hielten.

Dass seitens Armenien weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell ein Verfolgungsinteresse am Erstbeschwerdeführer und damit auf Grund des sachlichen Zusammenhanges der allgemeinen Lebenserfahrung nach wohl auch nicht an den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern besteht, wird vor allem auch aus dem Ermittlungsergebnis bzw. der Mitteilung des Bundeskriminalamtes (BKA) im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches gestützt. Demnach scheint in den armenischen Evidenzen lediglich der auch von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern selbst angeführte Raub in Polen im Jahr 2002 auf. Die von Interpol Jerewan angegeben personenbezogenen bzw. erkennungsdienstlichen Daten, einschließlich Reisepassdaten stimmen mit den in Österreich vorhandenen Datensätzen überein.

Das BKA schließt als Spezialbehörde auf Grund ihrer Ermittlungsergebnisse, dass seitens der Republik Armenien kein gerichtsrelevantes oder kriminalpolizeiliches Interesse besteht, da er in den einschlägigen armenischen Evidenzen nicht aufscheint.

Diesem Ermittlungsergebnis und der Schlussfolgerung des Bundeskriminalamtes als zuständige österreichische Spezialbehörde für die internationale Verbrechensbekämpfung und Kooperation im Rahmen von Interpol, wurde seitens der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen getreten.

Es entspricht dem Amtswissen, dass das Bundeskriminalamt auch im Zusammenhang mit in Österreich straffällig gewordenen armenischen Asylwerbern im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches zur gesetzlich vorgesehenen Identitätsfeststellung in erforderlichen Fällen in Kontakt mit Interpol Jerewan tritt. Auf Grund ihrer bisherigen Erfahrungen hat das BKA offensichtlich keine Bedenken hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der diesbezüglichen Auskünfte Armeniens. Auch in gegenständlichem Fall erfolgte in gesetzeskonformer Weise seitens des BKA kein Hinweis an Armenien, dass sich der überprüfte Beschwerdeführer in Österreich als Asylwerber aufhält. Insbesondere auf Grund der sonstigen Ermittlungsergebnisse und auch unter Berücksichtigung dessen, dass selbst die Beschwerdeführer der Mitteilung des BKA und der Schlussfolgerung in ihrer Stellungnahme nicht konkret entgegen traten, sieht auch der erkennende Senat keinen vernünftigen Grund um an diesem Ergebnis begründete Zweifel zu hegen, zumal dies auch mit den übrigen Ermittlungsergebnissen stimmig ist.

Der erkennende Senat zieht nicht in Zweifel, dass es diese Demonstrationen gab und es damals auch zu exzessiver Gewaltanwendung durch die Polizei kam, zumal dies auch durch die in diesem Erkenntnis getätigten Feststellungen belegt ist. Jedoch beschränkten sich diese Aktionen im Wesentlichen auf die Zeit der Demonstrationen und relativ kurze Zeit danach. Den getroffenen Feststellungen zum Ablauf ist zB zu entnehmen, dass ca. 115 Personen verhaftet wurden, wobei die meisten unmittelbar danach wieder freigelassen wurden, nachdem sie Strafen bezahlten. Lediglich 12 Personen waren im Juni 2004 noch in Haft, wovon gegen zwei Personen Kriminalstrafverfahren eingeleitet wurden. Die OSCE in Jerewan äußerte sich am 14. April 2004 mit Besorgnis zu den gewalttätigen Ausschreitungen, merkte aber als positiv an, dass die verhafteten Parlamentsmitglieder Arshak Sadoyan, Sharvash Kocharian und Alexan Karapetian bereits wieder entlassen wurden. Den Berichten kann nicht entnommen werden, dass es nach den Demonstrationen noch nachhaltige Fahndungen nach Demonstrationsteilnehmer bzw. oppositionelle Parteimitglieder gab und blieb auch seitens der Beschwerdeführer unbescheinigt.

Hielte man die vorgelegte Bestätigung des Präsidenten Sadoyan für unbedenklich, so ergäbe sich auch daraus ein Indiz, dass Angehörige der Nationaldemokratischen Partei, insbesondere zum Zeitpunkt der Ausstellung im Juni 2004, wo sich die Beschwerdeführer verborgen haben wollen, schon keiner Verfolgungsgefahr mehr unterlagen. Dies wäre daraus zu schließen, dass selbst Sadoyan, einer der Initiatoren der Demonstrationen, nach wie vor in seinem Parteibüro seinen Tätigkeiten nachgeht und Mitgliedsbestätigungen ausstellt. Die in der Stellungnahme aufgestellte Behauptung, dass lediglich einfache Mitglieder - so wie der Erstbeschwerdeführer - der Partei gefährdet waren bzw. sind, aber nicht die führenden Organe, ist nicht lebensnah, lässt sich so auch nicht den Berichten entnehmen und blieb zudem seitens der Beschwerdeführer unbescheinigt.

Abgesehen davon wäre den Erzählungen des Erstbeschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, dass er - außer der bloßen Teilnahme an Demonstrationen - dabei besonders, zB durch strafrechtlich relevante Delikte, in Erscheinung getreten wäre, die ein derartiges Verfolgungsinteresse der Strafverfolgungsorgane hätte nach sich ziehen können.

3.3. Zusammenfassend dargestellt, ist somit nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer Gründungsmitglied oder einfaches Mitglied der Nationaldemokratischen Partei unter der Führung von Sadoyan war. Ebenso wird davon ausgegangen, dass die vorgelegte Bestätigung über die Gründungsmitgliedschaft nicht echt ist. Auch die anderen Bescheinigungsmittel betreffend seiner politischen Aktivitäten werden für bedenklich und damit nicht als taugliches Bescheinigungsmittel erachtet. Die von den Beschwerdeführern geschilderten vorgeblich persönlichen - zudem auch unbescheinigt gebliebenen - und als ausreisekausal dargestellten Erlebnisse bzw. Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Beschwerdeführer werden als ein gedankliches asylzweckbezogenes Konstrukt erachtet und es wird davon ausgegangen, dass sie diese geschilderten Erlebnisse nicht tatsächlich so erlebt haben. Auch aus Ermittlungsergebnissen des Bundeskriminalamtes und der Staatendokumentation ergeben sich keine konkreten Hinweise auf ein damaliges oder aktuelles Verfolgungsinteresse Armeniens an der beschwerdeführenden Familie bzw. einzelner Familienangehöriger.

3.4. Abseits der nationalen Rechtsprechung sind für die Überlegungen zur Glaubwürdigkeit auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von tauglichen Bescheinigungsmitteln zum Nachweis ihrer persönlichen Verfolgungsgefahr seitens der Beschwerdeführer, zumal keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass sie sich offenkundig bemüht haben ihre Anträge zu substantiieren; sie legten auch auf Nachfrage nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen bzw. Anhaltspunkte dar; wesentliche Teile ihres Vorbringens war nicht kohärent und plausibel und stehen auch im Widerspruch zu allgemeinen Informationen; es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sie den Asylantrag zum frühest möglichen Zeitpunkt stellten, zumal sie vor ihrer Einreise in Österreich noch in anderen Staaten der Europäischen Union aufhältig waren, zB Frankreich, dort aber keinen Asylantrag stellten und auch nicht hervorkam, dass ihnen dies nicht möglich gewesen wäre; letztlich kann auch die generelle Glaubwürdigkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf Grund ihrer mangelnden Mitwirkung im Verfahren und hervorgekommener wiederholter Täuschungsversuche über nicht unwesentliche Umstände nicht festgestellt werden.

3.5. In der Stellungnahme wird moniert, dass bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern keine genaue Befragung zu den Flucht- und Ausreisegründen erfolgte. Bei Betrachtung des Inhaltes der erstinstanzlichen Verfahrensakte kann dem nicht beigetreten werden. Beide Beschwerdeführer wurden getrennt jeweils 5 Mal niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei sie in jeder Einvernahme die Gelegenheit hatten sich zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Senates auch hinreichend geschehen ist.

Dass nach Zulassung des Verfahrens in Österreich die Außenstelle des BAA in der letzten Einvernahme von sich aus keine weiteren offenen Fragen mehr hatte, ist angesichts der vorangegangenen und erschöpfenden Befragung zu sachverhaltsrelevanten Themen nachvollziehbar und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sahen auch von sich aus kein Bedürfnis an weiterem Vorbringen mehr. Abgesehen von diesen zahlreichen Einvernahmen hatten sie darüber hinaus noch Gelegenheit sich zu ihren Fluchtgründen zu äußern, die sie aber teilweise nicht wahrnahmen. So machten sie zB im von ihnen ausgefüllten Asylantragsformular, trotz darin befindlicher konkreter Aufforderung zum Reiseweg und zu den fluchtkausalen Ereignissen Angaben zu machen, keinerlei schriftliche Ausführungen.

In der Stellungnahme wird der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dies im Wesentlichen mit dem Zweck die Beweise zu wiederholen und sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen.

Dazu ist anzuführen, dass das entscheidende Organ des BAA die Erst- und Zweitbeschwerdeführer jeweils persönlich einvernommen hat. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt weiteres Vorbringen zu ihren Verfahren zu erstatten, wovon sie keinen Gebrauch machten. Das Bundesasylamt hat im Wesentlichen seine Entscheidung in zulässiger Weise auf die bisherigen hinreichend aussagekräftigen niederschriftlichen Angaben, die vollen Beweis iSd § 15 AVG darstellen, und den sonstigen Ermittlungsergebnissen gestützt und daraus auch zutreffende Schlussfolgerungen gezogen.Dazu ist anzuführen, dass das entscheidende Organ des BAA die Erst- und Zweitbeschwerdeführer jeweils persönlich einvernommen hat. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt weiteres Vorbringen zu ihren Verfahren zu erstatten, wovon sie keinen Gebrauch machten. Das Bundesasylamt hat im Wesentlichen seine Entscheidung in zulässiger Weise auf die bisherigen hinreichend aussagekräftigen niederschriftlichen Angaben, die vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG darstellen, und den sonstigen Ermittlungsergebnissen gestützt und daraus auch zutreffende Schlussfolgerungen gezogen.

Im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der letzten Stellungnahme, wurde seitens der Beschwerdeführer nicht konkret dargestellt was bei einer nunmehr 6. persönlichen Einvernahme noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hervorkommen hätte können. Sie haben aber schon im Antrag darzutun, was sie noch an Sachverhalt vorbringen wollen und inwieweit dieser für ihren Antrag relevant ist. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Dies ergibt sich ergänzend auch aus dem Neuerungsverbot, wonach in der Berufung/Beschwerde grundsätzlich keine neuen Beweismittel und Tatsachen vorgetragen werden dürfen (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337); Auch um Beurteilen zu können ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung des bisherigen erstinstanzlichen Vorbringens handelt, bedarf es eben schon zuvor einer Darstellung.

Zudem traten sie auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und dem ergänzenden Ermittlungsergebnis des AsylGH nicht konkret und substantiiert entgegen. Es wurde auch nicht dargelegt und ist auch amtswegig ersichtlich was eine bloße "Beweiswiederholung" und

Gewinnung eines persönlichen Eindruckes an diesen vorliegenden gravierenden Widersprüchen und Unplausibilitäten ändern könnte, wobei anzumerken ist, dass sie gewichtigen Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten im Wesentlichen schon im Rahmen des Parteiengehörs nicht konkret entgegen traten und damit unbekämpft ließen.

Der erkennende Senat sah sich daher nicht veranlasst noch ein weiteres ergänzendes Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Zur Einholung einer Stellungnahme zu den zu Gehör gebrachten Berichten und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedurfte es nicht der Gewinnung eines persönlichen Eindruckes. Dies auch deshalb, da sich ergab, dass sich nach abschließender Beweiswürdigung auf Grund der bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das ausreisekausale Vorbringen so nicht den Tatsachen entspricht.

In der Stellungnahme wird der Antrag gestellt es möge hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Dies zum Beweis dafür, dass bei ihnen die konkrete Gefahr bestünde, dass diese ihre verbal zum Ausdruck gebrachte Ankündigung sich im Falle einer Abschiebung das Leben zu nehmen, in die Tat umsetzen würden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dassBeweisanträgenicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dassBeweisanträgenicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren schon medizinische Bescheinigungsmittel vorgelegt aus denen sich eine derartige Suizidgefahr ableiten lässt, wodurch für die maßgebliche Beurteilung der Rechtsfrage, nämlich, ob sich daraus ein Abschiebehindernis in Folge drohender Verletzung des Art 3 EMRK ergibt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und es daher auf dieses Gutachten nicht mehr ankommt.Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren schon medizinische Bescheinigungsmittel vorgelegt aus denen sich eine derartige Suizidgefahr ableiten lässt, wodurch für die maßgebliche Beurteilung der Rechtsfrage, nämlich, ob sich daraus ein Abschiebehindernis in Folge drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK ergibt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und es daher auf dieses Gutachten nicht mehr ankommt.

Ad I.5. Durch den seit der erstinstanzlichen Entscheidung vergangenen Zeitraum erwiesen sich die Feststellungen zum Herkunftsstaat Armenien als nicht mehr aktuell, weshalb der AsylGH diesbezüglich einerseits aktuelle Berichte in das Verfahren einbezog und durch Berichte die Situation zum Zeitpunkt der Demonstrationen und der Ausreise auch noch weiter erhellte, wobei auch im Wege der Amtshilfe auf die Dienstleistung der Staatendokumentation für Recherchezwecke zurückgegriffen wurde. Die Ergebnisse der ergänzenden Ermittlungen des AsylGH wurden den Verfahrensparteien mit einer dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt, wobei lediglich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsfreund schriftlich Stellung bezogen. Dem Ermittlungsergebnis wurde in den entscheidenden Punkten nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Der AsylGH sieht daher keinen vernünftigen Grund um an den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat begründete Zweifel zu hegen, zumal auch die Quellen ausgewogen sind und sowohl Berichte staatlicher und auch nichtstaatlicher Organisationen enthalten. Die Beschwerdeführer haben keine für gegenständliches Verfahren relevanten Berichte in das Verfahren eingebracht, die zu einer anderen Entscheidung bzw. Bewertung der Sachlage führen würden. Die von den Beschwerdeführern mit der Stellungnahme eingeführten Berichte betreffen die allgemeine Lage und hier schwerpunktmäßig die Ereignisse im Jahr 2008, die auch amtswegig in den hsg. Feststellungen erwähnt und bei der Entscheidung berücksichtigt werden.Ad römisch eins.5. Durch den seit der erstinstanzlichen Entscheidung vergangenen Zeitraum erwiesen sich die Feststellungen zum Herkunftsstaat Armenien als nicht mehr aktuell, weshalb der AsylGH diesbezüglich einerseits aktuelle Berichte in das Verfahren einbezog und durch Berichte die Situation zum Zeitpunkt der Demonstrationen und der Ausreise auch noch weiter erhellte, wobei auch im Wege der Amtshilfe auf die Dienstleistung der Staatendokumentation für Recherchezwecke zurückgegriffen wurde. Die Ergebnisse der ergänzenden Ermittlungen des AsylGH wurden den Verfahrensparteien mit einer dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt, wobei lediglich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsfreund schriftlich Stellung bezogen. Dem Ermittlungsergebnis wurde in den entscheidenden Punkten nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Der AsylGH sieht daher keinen vernünftigen Grund um an den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat begründete Zweifel zu hegen, zumal auch die Quellen ausgewogen sind und sowohl Berichte staatlicher und auch nichtstaatlicher Organisationen enthalten. Die Beschwerdeführer haben keine für gegenständliches Verfahren relevanten Berichte in das Verfahren eingebracht, die zu einer anderen Entscheidung bzw. Bewertung der Sachlage führen würden. Die von den Beschwerdeführern mit der Stellungnahme eingeführten Berichte betreffen die allgemeine Lage und hier schwerpunktmäßig die Ereignisse im Jahr 2008, die auch amtswegig in den hsg. Feststellungen erwähnt und bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Anzumerken ist zur allgemeinen Lage im gegenständlichen Herkunftsstaat, dass einzelne Staaten der Europäischen Union in Asylverfahren, so etwa Frankreich, Armenien seit Dezember 2009 als "sicheren Herkunftsstaat" einschätzen.

2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 waren am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, waren am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gegenständliche Asylanträge wurde am 2.7.2004 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. § 75 Abs 1Gegenständliche Asylanträge wurde am 2.7.2004 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, Absatz eins

u. 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.u. 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gegenständlich handelt es sich zwischen den Erst- bis Viertbeschwerdeführern um ein Familienverfahren:

§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) einesParagraph 10, (1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines

1. Asylberechtigten;

2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder

3. Asylwerbers

stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

In den gegenständlichen Fällen sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.In den gegenständlichen Fällen sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen und als ausreisekausal dargestellten Angaben der Beschwerdeführer gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen und als ausreisekausal dargestellten Angaben der Beschwerdeführer gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher hinsichtlich der Erst- bis Viertbeschwerdeführer zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher hinsichtlich der Erst- bis Viertbeschwerdeführer zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Im Beschwerdefall haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die bereits dargelegten Erkrankungen vorgebracht. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung eines Asylwerbers ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht.Im Beschwerdefall haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die bereits dargelegten Erkrankungen vorgebracht. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung eines Asylwerbers ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht.

Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.

Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.

Fallbezogen bedeutet dies für die Erst- und Zweitbeschwerdeführer Folgendes:

In Bezug auf den bescheinigten psychischen Gesundheitszustand beider Parteien ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Den getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeit besteht und die Beschwerdeführer zudem dort auch noch über Familienangehörige verfügen. Fallbezogen erreicht die festgestellte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der beiden beschwerdeführenden Parteien auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass sie, vor allem auch im Hinblick auf die persönlichen Umstände (grds. Erwerbsfähigkeit, familiäres Netz im Herkunftsstaat, eine in seinem Eigentum stehende Wohnung etc.) keine Aussicht auf Zugang zur Gesundheitsversorgung oder Pflege in Armenien hätten.In Bezug auf den bescheinigten psychischen Gesundheitszustand beider Parteien ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Den getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeit besteht und die Beschwerdeführer zudem dort auch noch über Familienangehörige verfügen. Fallbezogen erreicht die festgestellte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der beiden beschwerdeführenden Parteien auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass sie, vor allem auch im Hinblick auf die persönlichen Umstände (grds. Erwerbsfähigkeit, familiäres Netz im Herkunftsstaat, eine in seinem Eigentum stehende Wohnung etc.) keine Aussicht auf Zugang zur Gesundheitsversorgung oder Pflege in Armenien hätten.

Hinsichtlich der beim Erstbeschwerdeführer bescheinigten chronischen Hepatitis C, Genotyp 3a, ist anzuführen, dass den amtswegig in das Verfahren einbezogenen Berichten nicht entnommen werden kann, dass es nicht auch in Armenien Behandlungsmöglichkeit gibt. Auch in der Stellungnahme bleibt es bei der bloßen unbescheinigten Behauptung, wobei selbst diese widersprüchlich ist: einerseits wird dargetan, dass die dazu notwendigen Medikamente fehlen, andererseits wird dargelegt, dass die Kosten für diese Behandlung nicht vom armenischen Gesundheits- und Krankenversicherungssystem getragen würden und der Erstbeschwerdeführer dies selbst zu bezahlen hätte.

Im Interesse der Partei wurden vom AsylGH zusätzliche Berichte konsultiert, die aber im Wesentlichen die bisherigen Kernaussagen zur Gesundheitsversorgung, welche auch zu Gehör gebracht wurden, stützen. Die Berichte gehen übereinstimmend davon aus, dass eine medikamentöse Behandlungsmöglichkeit durch Medikamente des Pharmakonzerns Roche existiert. Roche bietet zudem in Zusammenarbeit mit dem medizinischen Zentrum Arabkir eine Telefon-Hotline an, wobei durch den Pharmakonzern Roche auch eine kostenlose Beratung und kostenlose Blutuntersuchung angeboten wird. Ansonsten sind die Bluttests auch in den Aids Zentren kostenlos. Eine unentgeltliche medikamentöse Behandlung durch Roche ist von dieser Dienstleistung nicht erfasst. Generell existiert in der Praxis eine gänzlich kostenlose Behandlung von Hepatitis Patienten in Armenien nicht. Informelle Zuzahlungen der Hepatitis C Patienten sind die Praxis. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung steht aber offen. Ohne jegliche staatliche Unterstützung würden die monatlichen Kosten für die Medikamente rund 800 Dollar betragen. (SFH-Länderanalyse, Behandlungsmöglichkeit und -kosten von Hepatitis C in Armenien, 17.11.2008). Lt. Country Sheet Armenia, vom Juni 2009 [ein Zusammenschluss von nationalen und internationalen NGOs] steht die Behandlung von Hepatitis Erkrankungen (wie etwa auch weitere Infektionserkrankungen wie Tuberkulose, AIDS etc.) auf der Liste der "Free medical assistance and service insured by the State", wobei aber Zuzahlungen der Patienten Praxis wären.

Abgesehen von der in Armenien gegebenen Behandlungsmöglichkeit kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser Fall jene exzeptionellen Umstände aufweisen würde, wie im Fall D. v. The United Kingdom. Dort bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im Internet öffentlich zugänglichen Quellen ist zu entnehmen, dass weltweit ca. 170 Millionen Menschen mit Hepatitis C infiziert sind. In ca. 85 % der Fälle tritt die Infektion in ein chronisches Geschehen über, welches uncharakteristisch über Jahrzehnte verlaufen kann und durch Leistungsschwäche, Abgeschlagenheit, unklare abdominelle Beschwerden, Gelenk- und Nierenentzündungen gekennzeichnet sein kann. Die Beschwerden treten aber nur selten auf. Aus dieser Gruppe der chronisch Infizierten entwickeln ca. 20 % eine Leberzirrhose, welche der Ausgangsbefund für ein späteres - oft erst mit 60 Jahren - hepatozelluläres Karzinom sein kann. Ca. 25 % der chronisch Infizierten sind zwar Virusträger, haben aber keinerlei Probleme. Chronische Hepatits C wird mit einer Kombinationstherapie behandelt, wobei die Erfolgsquote der Eliminierung des Virus bei etwa 50 % liegt. Hepatitis C wird in 3 Genotypen eingeteilt. Beim schwer behandelbaren Genotyp 1 liegt die durchschnittliche Heilungsrate bei knapp über 50 %. Von den Patienten mit den Genotypen 2 und 3 [so der Erstbeschwerdeführer] liegt die Heilungschance bei 80 bis 90 %. (www.auswaertiges-amt.de, Gesundheitsdienst, Merkblatt für Hepatitis C; www.netdoktor.at, www.hepatitis.de).

Hinsichtlich der bei den Erst- und Zweitbeschwerdefühern diagnostizierten Suizidgefahr ist anzuführen, dass dies nach der Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung im Sinne des Art 3 EMRK selbst bei schon vorangegangenen Selbstmordversuchen nicht unzulässig macht,Hinsichtlich der bei den Erst- und Zweitbeschwerdefühern diagnostizierten Suizidgefahr ist anzuführen, dass dies nach der Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK selbst bei schon vorangegangenen Selbstmordversuchen nicht unzulässig macht,

wenn für die Überstellung konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern.

Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt

(XXXX).(römisch 40 ).

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. insbesondere AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche insbesondere AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).

Gerade bei der posttraumatischen Belastungsstörung ist auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise (RV 952 XXII. GP zu § 30 AsylG 2005).Gerade bei der posttraumatischen Belastungsstörung ist auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 30, AsylG 2005).

Der Asylgerichtshof hat für die im Falle einer Überstellung bestehende mögliche Selbstgefährdung der beschwerdeführenden Erst- und Zweitbeschwerdeführer entsprechende konkrete Maßnahmen in die Wege geleitet, um ein derartiges Risiko zu minimieren. Die für die Überstellung zuständige österreichische Sicherheitsbehörde wurde nämlich vom Gesundheitszustand informiert und die Befunde übermittelt. Dadurch wird die Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt risikominimierende Vorkehrungen (vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E) vor bzw. bei der Überstellung zu treffen.Der Asylgerichtshof hat für die im Falle einer Überstellung bestehende mögliche Selbstgefährdung der beschwerdeführenden Erst- und Zweitbeschwerdeführer entsprechende konkrete Maßnahmen in die Wege geleitet, um ein derartiges Risiko zu minimieren. Die für die Überstellung zuständige österreichische Sicherheitsbehörde wurde nämlich vom Gesundheitszustand informiert und die Befunde übermittelt. Dadurch wird die Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt risikominimierende Vorkehrungen vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E) vor bzw. bei der Überstellung zu treffen.

In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführer iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführer iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind gebildet, sprechen mehrere Sprachen und verfügen im Herkunftsstaat auch über Familienangehörige und ihren Angaben nach über Wohnungseigentum. Dass sie nicht mehr in der Lage wären auch durch eigenen Erwerb zum Lebensunterhalt beizutragen kam im Verfahren nicht hervor.

Es wäre den Erst- und Zweitbeschwerdeführern zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Familienangehörige, Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen ,Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen, etc. - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zum Lebensunterhalt der Familie unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Durch diese einheitliche Entscheidung im Rahmen des Familienverfahren ist gewährleistet, dass im Fall der Abschiebung die Familieneinheit bei der Rückkehr im Falle einer allenfalls notwendigen behördlichen Zwangsmaßnahme - weil sie etwa der Ausreiseverpflichtung nicht Folge leisten - gewahrt bleibt und geht der AsylGH auch davon aus, dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht ohne Elternteil zurückkehren. Krankheiten, die ein Abschiebehindernis darstellen könnten, wurden hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht dargelegt bzw. bescheinigt.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Familie in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Familie in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher hinsichtlich der Erst- bis Viertbeschwerdeführer zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher hinsichtlich der Erst- bis Viertbeschwerdeführer zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

2.4. Im gegenständlichen Fall ist die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht und ist durch die gemeinsame Entscheidung auch ein einheitliches aufenthaltsrechtliches Schicksal für die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gewährleistet. Im Hinblick auf die Judikatur des EGMR stellt die Ausweisung dieser Familie somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer befinden sich seit Juli 2004 für Zwecke des Asylverfahrens in Österreich. Auf Grund der Aufenthaltsdauer und durch Bescheinigungsmittel untermauert sind bei den Beschwerdeführern hinreichende Anknüpfungspunkte zu Österreich gegeben, um von einem Privatleben iSd Art 8 EMRK sprechen zu können. Eine Ausweisung der Familie würde daher einen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht darstellen.Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer befinden sich seit Juli 2004 für Zwecke des Asylverfahrens in Österreich. Auf Grund der Aufenthaltsdauer und durch Bescheinigungsmittel untermauert sind bei den Beschwerdeführern hinreichende Anknüpfungspunkte zu Österreich gegeben, um von einem Privatleben iSd Artikel 8, EMRK sprechen zu können. Eine Ausweisung der Familie würde daher einen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht darstellen.

3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).

In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:

Hinsichtlich des Vergleiches der öffentlichen Interessen mit jenen der beschwerdeführenden Partei ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Neben dem im § 10 geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).Neben dem im Paragraph 10, geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).

Es ist nach der Rechtsprechung des EGMR grds. zumutbar, dass familiäre Kontakte auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen)Es ist nach der Rechtsprechung des EGMR grds. zumutbar, dass familiäre Kontakte auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen)

Fremde ohne gesicherten Aufenthalt in Österreich können grds. keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung sein (VfGH 7.11.2008, U48/08).

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

Privatleben iSd Art 8 Abs 1 kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).

In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

4.. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes.4.. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes.

Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.

4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).

4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.

4.3. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im Falle der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdefüher fällt dies in die Verantwortlichkeit der Erst- und Zweitbeschwerdefüher als deren gesetzliche Vertreter. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar.4.3. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im Falle der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdefüher fällt dies in die Verantwortlichkeit der Erst- und Zweitbeschwerdefüher als deren gesetzliche Vertreter. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar.

Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.

5.. Im gegenständlichen Fall wurde auf Grund der Aufenthaltsdauer und der damit fortgeschrittenen Integration ein relevantes Privatleben der Familie in Österreich bejaht. Die Beschwerdeführer brachten zB Unterstützungserklärungen für ihren Verbleib ein oder bescheinigten den schulischen Fortschritt des schulpflichtigen Kindes.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist anzuführen, dass dieser in der Zeit seines Asylverfahrens hinsichtlich Eigentumskriminalität straffällig wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin ist hingegen gerichtlich unbescholten, was aber im Rahmen der Abwägung als neutral zu bewerten ist. Die Einreise erfolgt unter Vortäuschung des wahren Aufenthalts- bzw. Einreisezweckes mittels Touristenvisum. Das Verfahren ergab, dass die Asylantragstellung als von vornherein unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich zu erachten ist.

6. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich ) ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der Familie festzustellen, das die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben ihr überwiegendes Leben in Armenien verbracht und haben dort auch noch Verwandte. Sie können nicht als von dort entwurzelt betrachtet werden. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben einen Großteils ihres Lebens in Österreich verbracht, wobei zu beachten ist, dass sie sich der allgemeinen Lebenserfahrung nach in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. zB EGMR im Fall Üner gg. die Niederlande) befinden und in ihrem Alter das maßgebliche soziale Umfeld das ihrer Familie ist und dies durch diese Entscheidung nicht in relevanter Weise beeinträchtigt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Dritt- und Viertbeschwerdefüher auch Kenntnisse in der armenischen Sprache haben, zumal ihr Eltern bei der Einreise selbst ihren Angaben nach noch keine Kenntnisse in der deutschen Sprache hatten und daher die Kommunikation mit den Kindern wohl in Armenisch stattgefunden haben wird. Im Fall des Viertbeschwerdefühers hat dieser zudem bereits in Armenien längere Zeit gelebt. Es befinden sich auch noch Familienangehörige beider Elternteile und damit auch Verwandte der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Armenien.6. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich ) ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der Familie festzustellen, das die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben ihr überwiegendes Leben in Armenien verbracht und haben dort auch noch Verwandte. Sie können nicht als von dort entwurzelt betrachtet werden. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben einen Großteils ihres Lebens in Österreich verbracht, wobei zu beachten ist, dass sie sich der allgemeinen Lebenserfahrung nach in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche zB EGMR im Fall Üner gg. die Niederlande) befinden und in ihrem Alter das maßgebliche soziale Umfeld das ihrer Familie ist und dies durch diese Entscheidung nicht in relevanter Weise beeinträchtigt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Dritt- und Viertbeschwerdefüher auch Kenntnisse in der armenischen Sprache haben, zumal ihr Eltern bei der Einreise selbst ihren Angaben nach noch keine Kenntnisse in der deutschen Sprache hatten und daher die Kommunikation mit den Kindern wohl in Armenisch stattgefunden haben wird. Im Fall des Viertbeschwerdefühers hat dieser zudem bereits in Armenien längere Zeit gelebt. Es befinden sich auch noch Familienangehörige beider Elternteile und damit auch Verwandte der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Armenien.

Die Ausweisung der Familie ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Anzumerken ist, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es den bei Abschluss dieses Verfahrens über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Parteien frei steht - wie andere Fremde auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle von Fremden zu vollziehen.

Die Ausweisung ist - durch diese grds. gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Eingriffsintensität auch nicht so gravierend wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes (fremdenpolizeiliches ) Aufenthaltsverbot.

7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

8. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.8. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und vor allem auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde grds. als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in entscheidenden Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof dann abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof dann abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vergleiche auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).

Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof so wie schon das BAA im Wesentlichen die Aussagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der AsylGH hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse (insbesondere Feststellungen zum Herkunftsstaat) den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern sowie dem BAA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Der Asylgerichtshof hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um die oa. Fakten ging und nicht etwa weil sich die bisherige Nichtglaubhaftmachung schwerpunktmäßig auf einen persönlichen Eindruck in Bezug auf die Beschwerdefüher stützte.

Überdies ergab sich auf Grund der bisherigen Ermittlungen - so wie in den Erwägungen dargestellt - dass die als ausreisekausal dargelegten persönlichen Vorkommnisse der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zweifelsfrei so nicht den Tatsachen entsprechen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Demonstration, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, psychische Störung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Suizidgefahr

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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