Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C9 307929-1/2008/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, Zl. 06 10.981-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, Zl. 06 10.981-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.08.2011 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.08.2011 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2001 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Grenzüberwachungspostens Marchegg (in der Folge: GÜP) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen (ersten) Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. Nr. 76/1997, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2001 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Grenzüberwachungspostens Marchegg (in der Folge: GÜP) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997,, gestellt.
Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des GÜP die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.
2. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 26.11.2001 (zu Zl. AIS 01 11.069) wurde das gegenständliche Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.2. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 26.11.2001 (zu Zl. AIS 01 11.069) wurde das gegenständliche Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.
3. Am 17.06.2002 wurde der Bf. auf Grund der Dublin II-Verordnung von Großbritannien zur Fortsetzung des Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt. Der Bf. hatte in Großbritannien unter der behaupteten Identität "XXXX" ebenfalls einen Asylantrag gestellt.
4. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 26.07.2002 (zu Zl. AIS 01 11.069) wurde das gegenständliche Asylverfahren neuerlich wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.4. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 26.07.2002 (zu Zl. AIS 01 11.069) wurde das gegenständliche Asylverfahren neuerlich wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.
5. Am 13.10.2006 wurde der Bf. neuerlich auf Grund der Dublin II-Verordnung von Großbritannien zur Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens (zu Zl. AIS 06 10.981) nach Österreich rücküberstellt. Der Bf. hatte in Großbritannien unter der behaupteten Identität "XXXX" neuerlich einen (zweiten) Asylantrag gestellt.
Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.
6. Der Bf. wurde in weiterer Folge am 25.10.2006 vor der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST West) und am 23.11.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.11.2006, Zl. 06 10.981-BAE, zugestellt am 29.11.2006, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.), und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.11.2006, Zl. 06 10.981-BAE, zugestellt am 29.11.2006, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
8. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 30.11.2006 fristgerecht eingelangte und mit 30.11.2006 datierte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; dem Bf. gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl zu gewähren; in eventu festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 2005 unzulässig sei; in eventu die angeordnete Ausweisung ersatzlos zu beheben; sowie jedenfalls eine Berufungsverhandlung zur neuerlichen Einvernahme anzuberaumen.8. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 30.11.2006 fristgerecht eingelangte und mit 30.11.2006 datierte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; dem Bf. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Asyl zu gewähren; in eventu festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 unzulässig sei; in eventu die angeordnete Ausweisung ersatzlos zu beheben; sowie jedenfalls eine Berufungsverhandlung zur neuerlichen Einvernahme anzuberaumen.
Die gegenständliche Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 07.12.2006 vom Bundesasylamt vorgelegt.
9. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.03.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Berufung des Bf. (OZ 1).
Einsicht in das im Akt einliegende Konvolut an medizinischen Bestätigungen und Befunden betreffend den Bf. (OZ 2, 4, 5, 7 bis 11, 15, 18 sowie 20 bis 22).
Einvernahme des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.03.2010 (OZ 19).
Einsicht in die folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Afghanistan", deutsche Fassung vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, "Afghanistan - Aktuelle Lage (Juli 2009)" (BAMF, Aktuelle Lage 2009).
Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Oktober 2009)" vom 28.10.2009 (DAA, Bericht 28.10.2009).
Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH", vom 26.02.2009 (SFH, Position 2009).
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Report Afghanistan" vom 26.06.2009 (UKHO, Afghanistan 2009).
UNHCR, "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009 (englische Fassung vom Juli 2009) (UNHCR, Richtlinien 2009).
United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - Report of the Secretary-General", Nr. A/64/364-S/2009/475, vom 22.09.2009 (UN, Report A/64/364-S/2009/475).
US Department of State, "International Religious Freedom Report 2009: Afghanistan" vom 26.10.2009 (USDS, International Religious Freedom Report 2009).
US Department of State, "2009 Human Rights Report: Afghanistan" vom 11.03.2010 (USDS, Afghanistan 2009).
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben, XXXX zu heißen und am XXXX im Dorf XXXX (Afghanistan), geboren zu sein.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 im Dorf römisch 40 (Afghanistan), geboren zu sein.
Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen. Der Bf. bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Paschtu.
2. Der Bf. ist verheiratet und hat vier leibliche Kinder (eine Tochter und drei Söhne). Die Ehefrau des Bf. namens XXXX, die Tochter (XXXX) sowie die drei Söhne (XXXX; XXXX; XXXX) leben derzeit in Pakistan. Der Bf. unterhält ab und zu telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau.2. Der Bf. ist verheiratet und hat vier leibliche Kinder (eine Tochter und drei Söhne). Die Ehefrau des Bf. namens römisch 40 , die Tochter (römisch 40 ) sowie die drei Söhne (römisch 40 ; römisch 40 ; römisch 40 ) leben derzeit in Pakistan. Der Bf. unterhält ab und zu telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau.
3. Der Bf. leidet an einer psychischen Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenzen (F 43.23) und homozygoter Laktoseintoleranz. Der Bf. steht auf Grund dieser Erkrankungen in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.
4. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der Bf. seinen Herkunftsstaat Afghanistan genau verlassen hat und über welche Staaten der Bf. bis nach Österreich gereist ist. Der Bf. ist schließlich am 23.09.2001 erstmals unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Der Bf. hat während des beim Bundesasylamt anhängigen Asylverfahrens Österreich zweimal unerlaubt verlassen und wurde zweimal aus Großbritannien nach Österreich zur Fortsetzung des Asylverfahrens rücküberstellt.
5. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Der Bf. hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
6. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus Afghanistan waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Der Asylgerichtshof trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1. Zur allgemeinen politischen Lage in Afghanistan:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion, dem Bürgerkrieg zwischen den Mujaheddin-Gruppen und der Gewaltherrschaft der Taliban. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine gewachsene Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten gibt es daher weder auf politischer noch auf persönlicher Ebene.
Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich vier wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die Verabschiedung einer Verfassung und schließlich im August dieses Jahres die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen in der Geschichte Afghanistans. Afghanistan ist damit formal eine Demokratie mit Gewaltenteilung. In der Praxis existieren allerdings vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.
In weiten Teilen des Landes - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten, aber auch zunehmend in Teilen des Norden (insbesondere in Kundus, Takhar, Baghlan) - finden nach wie vor gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen haben seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Dies gilt insbesondere für zentrale Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa). Präsident Karzai hat wiederholt seinen Willen erklärt, Verhandlungen mit den aufständischen Kräften zu führen. Diese lassen bislang jedoch keine eindeutige Bereitschaft zu Gesprächen erkennen oder stellen Bedingungen, die für die Regierung unannehmbar sind (z.B. sofortiger Abzug aller ausländischen Streitkräfte).
Auch in jenen Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen, v. a. in Teilen des Nordens. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islams zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Art. 130 die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islams zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Artikel 130, die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.
Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive. Neue Parlamentswahlen sind für den Frühsommer 2010 anberaumt.
Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen.
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis auf die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.
Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe "Demokratie" und "Partei" wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2010 gilt) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. So sind auch die traditionellen (Mujaheddin-)Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.
Am 20. August 2009 fanden in Afghanistan Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen von zahlreichen Anschlägen; am Wahltag wurden im gesamten Land etwa 300 schwere Gewaltakte verzeichnet - so viele wie zuvor in einer ganzen Woche. Dennoch gelang es den Aufständischen nur in einzelnen Regionen des Südens und Südostens, die Wahlen massiv zu stören und die Bevölkerung vom Urnengang abzuhalten. Insgesamt verlief der Wahltag besser als befürchtet. Dem vorläufigen Endergebnis der Präsidentschaftswahl zufolge beteiligten sich insgesamt 5,9 Millionen Wähler an dem Urnengang; mit 54,6% der Stimmen hätte Amtsinhaber Hamid Karzai die im ersten Wahlgang erforderliche absolute Mehrheit deutlich erreicht. Allerdings stellte die Wahlbeschwerdekommission massive Wahlfälschungen fest und erklärte nach mehrwöchiger Prüfung 1,3 Mio. Stimmen für ungültig. Dadurch sank der Stimmenanteil von Karzai unter 50%. Der daraufhin nötig gewordene zweite Wahlgang wurde nach Rückzug von Karzais Konkurrenten Abdullah abgesagt. Abdullah begründete seine Entscheidung mit der mangelnden Unabhängigkeit der Wahlkommission und der Befürchtung erneuter Wahlfälschungen. Am 2. November 2009 erklärte die Wahlkommission Karzai zum Sieger der Präsidentschaftswahlen. (DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. UN, Report A/64/364-S/2009/475; UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)Am 20. August 2009 fanden in Afghanistan Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen von zahlreichen Anschlägen; am Wahltag wurden im gesamten Land etwa 300 schwere Gewaltakte verzeichnet - so viele wie zuvor in einer ganzen Woche. Dennoch gelang es den Aufständischen nur in einzelnen Regionen des Südens und Südostens, die Wahlen massiv zu stören und die Bevölkerung vom Urnengang abzuhalten. Insgesamt verlief der Wahltag besser als befürchtet. Dem vorläufigen Endergebnis der Präsidentschaftswahl zufolge beteiligten sich insgesamt 5,9 Millionen Wähler an dem Urnengang; mit 54,6% der Stimmen hätte Amtsinhaber Hamid Karzai die im ersten Wahlgang erforderliche absolute Mehrheit deutlich erreicht. Allerdings stellte die Wahlbeschwerdekommission massive Wahlfälschungen fest und erklärte nach mehrwöchiger Prüfung 1,3 Mio. Stimmen für ungültig. Dadurch sank der Stimmenanteil von Karzai unter 50%. Der daraufhin nötig gewordene zweite Wahlgang wurde nach Rückzug von Karzais Konkurrenten Abdullah abgesagt. Abdullah begründete seine Entscheidung mit der mangelnden Unabhängigkeit der Wahlkommission und der Befürchtung erneuter Wahlfälschungen. Am 2. November 2009 erklärte die Wahlkommission Karzai zum Sieger der Präsidentschaftswahlen. (DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche UN, Report A/64/364-S/2009/475; UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)
2. Zur Sicherheitslage in Afghanistan:
Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokalerMachthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 18. Juni 2008 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.
2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul im 1. Halbjahr 2009 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist. Ende August 2008 übernahmen die Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und nationalen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden, vielmehr kann sogar von einer Stabilisierung der Sicherheitslage gesprochen werden. Dies ist allerdings der allgegenwärtigen und sichtbaren Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte geschuldet, die in dieser Form nur in der Hauptstadt zu beobachten ist.
Sehr selten kommt es in Außenbezirken Kabuls zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, vereinzelt auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus.
Die jüngsten Anschläge verdeutlichen, dass auch die in Kabul stationierten internationalen Schutztruppen weiterhin bzw. zunehmend die Zielscheibe für Angriffe der Aufständischen darstellen.
Zu beobachten war im 2. Halbjahr 2008 auch eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden. Im 1. Halbjahr 2009 war die Zahl der Entführungen hingegen wieder leicht rückläufig.
2.2. Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten:
Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten scheint ungebrochen. Vor allem im Süden (Helmand, Kandhar), aber auch im Südosten (Kunar, Nuristan, Khost) wurde auch im ersten Halbjahr 2009 ein weiterer Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Hierzu zählen auch die Ermordung einer der ranghöchsten afghanischen Polizistinnen, Malalai Kakar, im September 2008 in Kandahar, und der afghanischen Frauenrechtsaktivisten Sitar Achakzai, die im April 2009 ebenfalls in Kandahr von Taliban erschossen wurde. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Stämmen und Clans ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind.
2.3. Sicherheitslage im Norden und Westen:
In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Bahglan, in denen die Aufständischen ihre Aktivitäten im 1. Halbjahr 2009 erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär auch die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).
(DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. UNHCR, Richtlinien 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche UNHCR, Richtlinien 2009)
3. Sicherheitsbehörden und Militär:
Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei (ANP) fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Inzwischen haben die Vereinigten Staaten de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Deutschland engagiert sich weiterhin und verstärkt mit einem bilateralen Projekt bei der Ausbildung afghanischer Polizeikräfte auf allen Ebenen. Im 1. Halbjahr 2009 wurde ein weiterer Aufwuchs der ANP um insgesamt rund 15.000 über die bisherige Gesamtstärke von rund 82.000 in die Wege geleitet. Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee (über 1.200 Tote im Jahr 2007, ca. 1.150 Tote und 1.700 Verwundete im Jahr 2008, im Jahr 2009 bisher über 760 Tote, 1.250 Verletzte und knapp 200 Vermisste). Bei der Durchsetzung sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung ist. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in die die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die afghanischen Polizeikräfte gewährleisten zu können.
Ähnliches gilt auch für die afghanische Nationalarmee (ANA). Die Vereinigten Staaten betreiben den Aufbau der ANA mit großem Mitteleinsatz; das Gremium zur Koordinierung zwischen afghanischer Regierung und der internationalen Gemeinschaft (Joint Coordination and Monitoring Board, JCMB) hat im September 2008 einen Aufwuchs der ANA auf insgesamt 134.000 Mann gebilligt. Es besteht Einigkeit, dass es noch eine Reihe von Jahren dauern wird, bis die ANA in der Lage sein wird, flächendeckend und selbständig (d.h. ohne unmittelbare Mitwirkung internationaler Streitkräfte) Operationen gegen Aufständische im eigenen Land erfolgreich durchzuführen. Traditionell verfügt die Armee über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz zunehmend erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.
Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz an Mitarbeitern verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.
(DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. UN, Report A/64/364-S/2009/475; UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche UN, Report A/64/364-S/2009/475; UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2009)
4. Regierungsfeindliche Kräfte und nichtstaatliche Akteure:
Bei den Gegnern, die den afghanischen Sicherheitskräften und den ausländischen Truppen (die i.R. der Operation Enduring Freedom (OEF) oder als International Security Assistance Force (ISAF) operieren) gegenüberstehen, kann häufig nicht eindeutig bestimmt werden, um welche Gruppierung es sich im Einzelnen handelt. Die Vielfalt der Gruppen und ihre Vernetzung untereinander wird in dem Akronym "AGE" deutlich, das für "Anti-Government Elements" steht und von den Koalitionstruppen und der afghanischen Regierung als Bezeichnung für die Aufständischen benutzt wird. Oft ist auch nur von Aufständischen (Insurgents) die Rede. Gemeint sind damit sowohl Stammesmilizen, die der Regierung ihre Autorität streitig machen, kriminelle Vereinigungen, insbesondere aus dem Drogengeschäft, und vor allem ideologische Feinde der Regierung wie die Taliban oder die Hizb-e islami. Aber auch die Taliban können nach heutiger Einschätzung nicht als homogene Gruppe angesehen werden. Vielmehr vereinigen sich hier zahlreiche militante Gruppen, von denen einige als politische Gruppierung organisiert sind und andere auf paschtunischen Stammes- bzw. regionalen Verbindungen beruhen. Zu nennen sind hier neben den Taliban u.a. das sog. Haqqani- Netzwerk, al-Qaida, die Hizb-e islami von Gulbuddin Hekmatyar und aus Pakistan stammende militante Gruppen wie Jaish-e Mohammed, Lashkar-e-Tayyib oder Tehrik Nefazi- Shariat Muhammad, die sich mit anderen zur Tehrik-e-Taliban-e-Pakistan (TTP, pakistanische Taliban) zusammengeschlossen haben.
Dennoch besteht eine gewisse Organisationsstruktur, die es den Taliban und den mit ihnen verbündeten Gruppen ermöglicht, gezielte Anschläge und Militäraktionen auszuführen (vgl. etwa spektakuläre Aktionen wie den Anschlag auf das Serena-Hotel im Januar 2008, das Attentat auf Karzai vom April 2008, die Gefangenenbefreiung in Kandahar im Juli 2008 oder den Angriff auf das Justizministerium und die Gefängnisverwaltung in Kabul im Februar 2009). Seit dem Jahr 2007 haben die Taliban ihre militärische Taktik zur Erreichung der strategischen Ziele geändert. Sie sind bestrebt, verlustreiche Angriffe größerer Verbände zu vermeiden und setzen deshalb verstärkt auf eine Art Guerilla-Taktik. Im Wesentlichen kommen dabei Selbstmordattentäter und Landminen zum Einsatz.Dennoch besteht eine gewisse Organisationsstruktur, die es den Taliban und den mit ihnen verbündeten Gruppen ermöglicht, gezielte Anschläge und Militäraktionen auszuführen vergleiche etwa spektakuläre Aktionen wie den Anschlag auf das Serena-Hotel im Januar 2008, das Attentat auf Karzai vom April 2008, die Gefangenenbefreiung in Kandahar im Juli 2008 oder den Angriff auf das Justizministerium und die Gefängnisverwaltung in Kabul im Februar 2009). Seit dem Jahr 2007 haben die Taliban ihre militärische Taktik zur Erreichung der strategischen Ziele geändert. Sie sind bestrebt, verlustreiche Angriffe größerer Verbände zu vermeiden und setzen deshalb verstärkt auf eine Art Guerilla-Taktik. Im Wesentlichen kommen dabei Selbstmordattentäter und Landminen zum Einsatz.
Nach Erkenntnissen des UNHCR und anderer Einrichtungen sind folgende nichtstaatliche Akteure in Afghanistan aktiv:
Taliban
Tehrik-e-Taliban-e-Pakistan (TTP, Bewegung der pakistanischen Taliban) mit Basis in Süd Waziristan/Pakistan.
Hizb-e islami von Gulbuddin Hekmatyar (hauptsächlich Ost- und Nordost-Afghanistan)
Al-Qaida, die anderen Gruppen finanzielle und logistische Unterstützung bietet. Presseberichten zufolge soll die Anzahl ausländischer Kämpfer (u.a. Araber, Usbeken, Tschetschenen, Nordafrikaner und Europäer) der al-Qaida in Afghanistan wieder steigen.
Hizb-e islami (Khalis) mit Basis in Nangarhar und angrenzenden Gebieten in Pakistan.
Das Haqqani Netzwerk., hauptsächlich im Osten.
Tora-Bora Nizami Mahaz (Militärfront von Tora Bora), ein Ableger der Hizb-e islami (Khalis) mit Basis in Ostafghanistan und Alliierter der Taliban.
Jaish-e-Khorassan Al-Islami (Armee des islamischen Khorassan) mit Basis in Süd- Waziristan/Pakistan und Südafghanistan, behauptet afghanische und ausländische Kämpfer zu haben.
Ein vielschichtiges Spektrum privater und halbprivater Milizen.
Zur Truppenstärke der Aufständischen können keine genauen Angaben gemacht werden. Die
USA gehen davon aus, dass die Taliban über 10.000 bis 15.000 Mann verfügen, die Haqqani-
Gruppe und die Hizb-e islami über je 1.000. Daneben sollen ca. 2.000 illegale bewaffnete
Gruppierungen mit etwa 125.000 Personen existieren.
(BAMF, Aktuelle Lage 2009; vgl. UKHO, Afghanistan 2009)(BAMF, Aktuelle Lage 2009; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009)
5. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen:
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.
Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten.Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten.
Allerdings bestehen zwei entscheidende Probleme bei der Vereinbarkeit mit den Pariser Grundsätzen für die Arbeit nationaler Menschenrechtsorganisationen: das Budget und die Art der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Die AIHRC wird fast ausschließlich durch internationale Geber, seit Mitte 2008 allerdings auch zu einem - wenn auch nur geringen - Teil aus dem Staatshaushalt finanziert, obwohl die Pariser Grundsätze eine Vollfinanzierung aus dem nationalen Haushalt vorsehen. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt - in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Im September 2007 forderte das afghanische Parlament ein Zustimmungsrecht bei der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Dieser Vorstoß war gegen die - als "Spionin des Auslands" titulierte - Amtsinhaberin Dr. Samar gerichtet. Über einen entsprechenden Gesetzesänderungsvorschlag wird weiterhin im afghanischen Parlament diskutiert.
Die AIHRC sah sich in den vergangenen Monaten bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmender Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führte, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Im Mai 2009 erhielten verschiedene Kommissionsmitglieder Vorladungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen sie bisher keine Folge geleistet haben. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen ehemaliger "warlords" und lokaler Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, auch in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. Die Tätigkeit der AIHRC wird auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Seit August 2008 beschränkt sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Süden des Landes (Uruzgan und Helmand) praktisch auf die Provinzhauptstädte. Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Die Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein.
(DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. UNHCR, Richtlinien 2009; UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2009; UN, Report A/64/364-S/2009/475; AI, Report 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche UNHCR, Richtlinien 2009; UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2009; UN, Report A/64/364-S/2009/475; AI, Report 2009)
6. Zur Versorgungslage in Afghanistan:
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Daraus dürfte in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch die Rückkehrer. Gleichwohl problematisch bleibt die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder und nur sehr ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die bekannte Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die Mehrheit der "Intelligenzija" ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.
(DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)
7. Zur medizinischen Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund fehlender Medikamente, Geräte, Ärztinnen und Ärzte sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.
(DAA, Bericht 28.10.2009; UNHCR, Richtlinien 2009; vgl. UKHO, Afghanistan 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; UNHCR, Richtlinien 2009; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009)
8. Rückkehrfragen:
Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der Regierung führt. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.
Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juli 2009 auf rund 4,5 Millionen Menschen. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Im Jahr 2008 sind 278.000 Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung nach Afghanistan zurückgekehrt (davon 275.000 aus Pakistan und 3.000 aus Iran). Bis Mitte Juli 2009 sind knapp 46.700 Menschen mit Unterstützung des UNHCR zurückgekehrt (davon rund 44.500 aus Pakistan und rund 2.100 aus Iran). Dass die in den Aufnahmeländern verbliebenen Flüchtlinge zu einem großen Teil nicht (mehr) zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sind, beruht unter anderem darauf, dass viele Personen mittlerweile einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut haben, z.B. ein eigenes Geschäft führen, und ein deutlich höheres Einkommen erzielen, als es ihnen in Afghanistan möglich wäre. Ein zunehmender Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aber auch aus Furcht vor einer sich verschlechternden Sicherheitslage. Hinzu kommen ganz konkrete Rückkehrhindernisse wie etwa ungeklärte Grundstücksfragen. So gab es im Sommer 2008 in der Provinz Takhar bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen aus pakistanischen Lagern zurückgekehrten Paschtunen und den zurückgebliebenen Tadschiken, die zwischenzeitlich die verlassenen Grundstücke in Besitz genommen hatten.
Sowohl die pakistanische als auch die iranische Regierung forcieren seit 2007 die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und illegaler Migranten. So wurden weite Teile Irans für Flüchtlinge gesperrt. Die in Iran in der Regel in individuellen Unterkünften lebenden Flüchtlinge wurden aufgefordert, sich neu registrieren zu lassen und in Lager umzuziehen. Der UNHCR warnte wiederholt vor einem völkerrechtswidrigen "refoulement". Neben wirtschaftlichen Gründen (vermeintliche Konkurrenz um Arbeitsplätze) werden v.a. in Pakistan Sicherheitsgründe für die Rückführungsbemühungen der pakistanischen Regierung angeführt (pakistanische Flüchtlingslager als Basis des afghanischen Aufstands gegen die Regierung). Nach Angaben des UNHCR wurden aus Iran bis Ende Juni 2009 rund 192.000 illegale Migrantinnen und Migranten abgeschoben. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeutet dies einen Anstieg um 28 %.
Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Pakistan sowie dem UNHCR existiert ein Dreiparteienabkommen, das den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige und allmähliche Rückkehr von Afghanen aus Pakistan festlegt. Dem UNHCR kommt dabei die Rolle zu, die Freiwilligkeit der Rückkehr zu überprüfen und entsprechende Unterstützung zu leisten. Bis Anfang 2008 existierte ein ähnliches Abkommen auch mit Iran. Das Abkommen mit Pakistan läuft bis Ende 2009, das Abkommen mit Iran wurde nach seinem Auslaufen im Februar 2008 erstmalig nicht erneuert. Bislang scheint sich Iran jedoch an seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu halten.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen auch sehr angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei (i) der Zuweisung von Land durch die Regierung, (ii) der Rückforderung ihres früheren Besitzes und (iii) bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind.
(DAA, Bericht 28.10.2009; UNHCR, Richtlinien 2009; vgl. SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; UNHCR, Richtlinien 2009; vergleiche SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)
9. Afghanische Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Maßgebliche Ursache ist ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen sowie mangelnde administrative Qualifikation.
Unechte Dokumente existieren ebenfalls in erheblichem Umfang. Es ist bekannt, dass insbesondere in der von vielen Exilafghanen bewohnten, in der Nähe zum Grenzübergang Torkham gelegenen pakistanischen Stadt Peshawar gefälschte afghanische Dokumente und Bescheinigungen praktisch jeglichen Inhalts erhältlich sind.
Feststellung der Staatsangehörigkeit: Laut Mitteilung des afghanischen Außenministeriums sind die alten, unter der Taliban-Regierung von 1996-2001 ausgestellten Reisepässe ungültig, und nur neue Reisepässe (offizielle Staatsbezeichnung: "Republic of Afghanistan") sind gültig. Die alten Reisepässe aus der Taliban-Zeit behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Passinhaber eine Bescheinigung über die afghanische Staatsangehörigkeit mit sich führt. Eine solche Bescheinigung kann von afghanischen Auslandsvertretungen nach Prüfung ausgestellt werden. Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug (sog. Taskira), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen insbesondere afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nur nach mäßiger Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Taskira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher nur bedingt - im Gegensatz zur Taskira - einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.
(DAA, Bericht 28.10.2009)
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates
1. Die wahre Identität des Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund der unterschiedlichen Angaben des Bf. zu seiner Identität im gesamten Verfahren in Österreich und in Großbritannien sowie auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, im Original vorgelegt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.
2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
3. Die Feststellung betreffend der bestehenden Erkrankungen des Bf. ergibt sich aus den zahlreichen vom Bf. im Verfahren vor dem UBAS und vor dem Asylgerichtshof vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
4. Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann der Bf. seinen Herkunftsstaat Afghanistan genau verlassen hat und über welche Staaten er schließlich bis nach Österreich gereist ist, ergibt sich daraus, dass der Bf. im gesamten Verfahren widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan tätigte. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben zum Datum seiner Ausreise aus Afghanistan erwiderte der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof lediglich, dass er viel vergessen habe und Medikamente nehme und sich nicht richtig konzentrieren könne. Vielleicht habe er die Daten auch im afghanischen Kalender falsch angegeben. Der Bf. vermochte in der Folge aber auch nicht, den Zeitpunkt oder Zeitraum seiner Ausreise aus Afghanistan zumindest näher einzugrenzen oder ansatzweise zu bestimmen.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. und auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.
5. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stützen sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, auf die in seiner Berufung (nunmehr: Beschwerde) sowie auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.
Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
5.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.03.2010 brachte der Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR:
Vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF: Beschwerdeführer):
"VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Ich war zwei Jahre bei der XXXX. Ich arbeitete dort als Leibwächter meines Onkels.BF: Ich war zwei Jahre bei der römisch 40 . Ich arbeitete dort als Leibwächter meines Onkels.
VR: Von wann bis wann waren Sie Mitglied?
BF: Zwischen 1372 und 1374. Im gregorianischen Kalender wäre das von 1993 bis 1995.
D: = 1993/94 bis 1995/96.
VR: Waren Sie während dieser zwei Jahre als Leibwächter Ihres Onkels tätig?
BF: Ich war in der Provinz XXXX mit meinem Onkel immer unterwegs.BF: Ich war in der Provinz römisch 40 mit meinem Onkel immer unterwegs.
VR: Das war nicht meine Frage. Ich will wissen, wie lange Sie als Leibwächter tätig waren?
BF: Zwei Jahre.
VR: Sind diese zwei Jahre ident mit Ihrer Mitgliedschaft bei der XXXX?
BF: Ja.
VR: Hatten Sie irgendeinen Ausweis oder ein Dokument über Ihre Mitgliedschaft oder Ihre Tätigkeit?
BF: Ich hatte eine Mitgliedskarte der XXXX gehabt. Dieses Dokument wurde zerstört.BF: Ich hatte eine Mitgliedskarte der römisch 40 gehabt. Dieses Dokument wurde zerstört.
VR: Wie wurde dieses Dokument zerstört?
BF: Unser Haus wurde mit Raketen beschossen. Alles, was im Haus war, wie Kleidung und Dokumente, ist verbrannt.
VR: Wann war das?
BF: Im Jahr 1378.
VR: Wissen Sie das genauer?
BF: Im 8. Monat.
D: = Oktober/November 1999.
BF wendet sich an den D, dass 1999 nicht stimmen könne.
D erklärt dem BF die Umrechnung vom afghanischen in den gregorianischen Kalender.
VR: Nennen Sie mir Datumsangaben nur, wenn Sie diese selbst wissen oder in Ihrer Erinnerung haben und nicht ein Datum, das allenfalls von jemand anderem umgerechnet wurde. Wurde Ihr Haus im achten Monat 1378 zerstört?
BF: Es könnte auch im 9. Monat gewesen sein.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ja, ich habe fünf Jahre lang die Schule besucht. Ich habe später Textilien verkauft.
VR: Von wann bis wann und wo haben Sie Textilien verkauft?
BF: In XXXX habe ich als Textilienhändler gearbeitet. Ich kann mich nicht erinnern, wann das war.BF: In römisch 40 habe ich als Textilienhändler gearbeitet. Ich kann mich nicht erinnern, wann das war.
VR: War das nach oder bevor Ihr Haus zerstört wurde?
BF: Vorher.
VR: Haben Sie mit dieser Tätigkeit vor oder nach Ihrer Tätigkeit für die XXXX begonnen?VR: Haben Sie mit dieser Tätigkeit vor oder nach Ihrer Tätigkeit für die römisch 40 begonnen?
BF: Nachher.
VR: Wieviele Jahre waren Sie als Textilienhändler tätig?
BF: Ich kann die Daten nicht genau angeben und entschuldige mich dafür. Ich habe sehr vieles vergessen und nehme Medikamente.
VR: Können Sie mir das ungefähr sagen?
BF: Vielleicht zwei oder drei Jahre.
VR: Haben Sie diese Tätigkeit noch ausgeübt, als Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Ja.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat genau verlassen?
BF: Im 10. Monat 1379. Das ist im gregorianischen Kalender 2001.
VR: Sie selbst kennen sich mit der Umrechnung beider Kalender nicht aus. Wie können Sie das Datum auch in unserem Kalender nennen? Geben Sie bitte immer nur jene Daten an, die Sie selbst wissen.
BF: In Eisenstadt habe ich auch immer nur das afghanische Datum genannt und es wurde dort umgerechnet.
(...)
VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit.
BF: Wie ich Ihnen bereits sagte, war ich Leibwächter von Kommandant XXXX bei der XXXX. Dieser Kommandant war mein Onkel väterlicherseits. Ich war sein Leibwächter bis die Taliban an die Macht kamen und die Provinz XXXX von den Taliban erobert wurde. Mein Onkel und andere Kommandanten der XXXX sind dann zu den Taliban übergelaufen. Im Jahre 1378 kam es zwischen der XXXX und den Taliban in XXXX zu einem Krieg. Bei diesen Kämpfen war mein Onkel bereits auf der Seite der Taliban. Es wurden auf beiden Seiten sehr viele Menschen getötet. Bei diesen Kämpfen wurden Leute und Verwandte von drei Kommandanten der XXXX namens XXXX, XXXX und XXXX, er wurde auch XXXX genannt, getötet. Diese drei Kommandanten machten meinen Onkel für den Tod ihrer Leute verantwortlich. Diese Kämpfe fanden im 8. Monat 1378 statt. Einen Monat nach diesen Kämpfen wurde mein Onkel und zwei weitere Taliban durch eine Rakete, die auf deren Auto geschossen wurde, getötet. Er war gerade auf dem Heimweg von XXXX in sein Heimatdorf XXXX. Ca. zehn Tage nach dem Tod meines Onkels haben diese Leute unser Haus angegriffen. Sie haben unser Haus beschossen und niedergebrannt. Als mein Onkel getötet wurde, bin ich zu meinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Er lebte im selben Dorf XXXX, ca. 500 m von unserem Haus entfernt. Als sie erfahren haben, dass ich mich im Haus meines Onkels mütterlicherseits aufhalte, wurde auch dessen Haus angegriffen. Sie haben das Haus mit Raketen beschossen, dieses aber nicht getroffen. Die Raketen sind in den Feldern eingeschlagen. Mein Onkel sagte mir daraufhin, dass er nicht für meine Sicherheit garantieren könne. Er organisierte dann einen Schlepper. Dieser Schlepper brachte mich dann in Sicherheit.BF: Wie ich Ihnen bereits sagte, war ich Leibwächter von Kommandant römisch 40 bei der römisch 40 . Dieser Kommandant war mein Onkel väterlicherseits. Ich war sein Leibwächter bis die Taliban an die Macht kamen und die Provinz römisch 40 von den Taliban erobert wurde. Mein Onkel und andere Kommandanten der römisch 40 sind dann zu den Taliban übergelaufen. Im Jahre 1378 kam es zwischen der römisch 40 und den Taliban in römisch 40 zu einem Krieg. Bei diesen Kämpfen war mein Onkel bereits auf der Seite der Taliban. Es wurden auf beiden Seiten sehr viele Menschen getötet. Bei diesen Kämpfen wurden Leute und Verwandte von drei Kommandanten der römisch 40 namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , er wurde auch römisch 40 genannt, getötet. Diese drei Kommandanten machten meinen Onkel für den Tod ihrer Leute verantwortlich. Diese Kämpfe fanden im 8. Monat 1378 statt. Einen Monat nach diesen Kämpfen wurde mein Onkel und zwei weitere Taliban durch eine Rakete, die auf deren Auto geschossen wurde, getötet. Er war gerade auf dem Heimweg von römisch 40 in sein Heimatdorf römisch 40 . Ca. zehn Tage nach dem Tod meines Onkels haben diese Leute unser Haus angegriffen. Sie haben unser Haus beschossen und niedergebrannt. Als mein Onkel getötet wurde, bin ich zu meinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Er lebte im selben Dorf römisch 40 , ca. 500 m von unserem Haus entfernt. Als sie erfahren haben, dass ich mich im Haus meines Onkels mütterlicherseits aufhalte, wurde auch dessen Haus angegriffen. Sie haben das Haus mit Raketen beschossen, dieses aber nicht getroffen. Die Raketen sind in den Feldern eingeschlagen. Mein Onkel sagte mir daraufhin, dass er nicht für meine Sicherheit garantieren könne. Er organisierte dann einen Schlepper. Dieser Schlepper brachte mich dann in Sicherheit.
VR: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Sonst gibt es keine Probleme. Es war wegen dieser Kommandanten.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Die würden mich sofort töten.
VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
BF: Ja, wenn ich mit denen keine Probleme hätte.
VR: Es wäre Ihnen also aus Ihrer Sicht unter den derzeitigen Bedingungen in Afghanistan durchaus möglich, dort zu leben, unter der Annahme, dass Sie diese Probleme mit Ihren Gegnern nicht hätten?
BF: Ich kann mir nicht vorstellen dort zu leben, weil es dort sehr unsicher ist. Es ist sehr gefährlich dort.
VR: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, würden Sie dann versuchen, mit Ihrer Familie wieder in Afghanistan zu leben?
BF: Nein, ich kann nicht mehr dort leben. Die Kommandanten XXXX und XXXX arbeiten jetzt für die Regierung.BF: Nein, ich kann nicht mehr dort leben. Die Kommandanten römisch 40 und römisch 40 arbeiten jetzt für die Regierung.
VR: Hatten Sie jetzt ausreichend Zeit, alle Ihre Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben, anzugeben oder wollen Sie noch etwas ergänzen, was Ihnen wesentlich erscheint?
BF: Diese Kommandanten haben meinen Onkel, aber auch mich, für den Tod ihrer Leute gemacht. Sie haben auch meinen Namen auf ihrer Liste gehabt. Sie glaubten vielleicht, dass ich auf Seiten meines Onkels und der Taliban gegen sie gekämpft hätte. Ich war aber nur zwischen 1372 und 1374 als Leibwächter tätig. Als es zu diesen Kämpfen kam, war ich längst nicht mehr für meinen Onkel tätig.
VR: Warum haben Sie im Jahr 1374 aufgehört als Leibwächter Ihres Onkels zu arbeiten?
BF: Ich wurde damals krank und war viereinhalb Monate im Krankenhaus.
VR: Welche Krankheit hatten Sie?
BF: Ich hatte die Gelbsucht.
VR: Warum haben Sie dann nach Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nicht mehr für die XXXX gearbeitet?VR: Warum haben Sie dann nach Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nicht mehr für die römisch 40 gearbeitet?
BF: Ich war krank. Meine Eltern haben mir das nicht mehr erlaubt.
VR: Haben Sie dann als Textilhändler gearbeitet?
BF: Ja.
VR: War das Geschäft Ihr eigenes?
BF: Ich hatte es gemietet.
VR: War es in Ihrem Dorf XXXX allgemein bekannt, dass Sie in XXXX ein Geschäft hatten?VR: War es in Ihrem Dorf römisch 40 allgemein bekannt, dass Sie in römisch 40 ein Geschäft hatten?
BF: Ja.
VR: Wo waren Sie, als diese Kämpfe zwischen der XXXX und den Taliban stattfanden?VR: Wo waren Sie, als diese Kämpfe zwischen der römisch 40 und den Taliban stattfanden?
BF: Ich war in meinem Heimatdorf XXXX. Ich war im Geschäft und bin dann nach Hause.BF: Ich war in meinem Heimatdorf römisch 40 . Ich war im Geschäft und bin dann nach Hause.
VR: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?VR: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt?
BF: Ca. 4 oder 5km entfernt.
VR: Sind Sie täglich von XXXX in Ihr Geschäft nach XXXX und wieder zurück gegangen?VR: Sind Sie täglich von römisch 40 in Ihr Geschäft nach römisch 40 und wieder zurück gegangen?
BF: Ja.
VR: Zu Fuß?
BF: Manchmal zu Fuß, manchmal im Auto.
VR: Hatten Sie ein Auto?
BF: Nein, aber ich bin manchmal mit anderen oder mit den Taxis gefahren.
VR: Woher wissen Sie, dass Ihr Onkel und 2 weitere Taliban einen Monat nach diesen Kämpfen auf dem Heimweg in das Heimatdorf mit einer Rakete beschossen und getötet wurden?
BF: Diese Kommandanten haben einen Brief geschickt. In diesem Brief stand, dass mein Onkel und ich für den Tod ihrer Leute verantwortlich seien. Diese Kommandanten haben meinen Onkel getötet.
VR: Ich frage Sie noch einmal: wie können Sie wissen, dass Ihr Onkel und 2 weitere Taliban mit einer Rakete getötet wurden? Sie waren ja selbst offenbar nicht dabei, oder?
BF: Wir haben mehrere Briefe bekommen. Sie haben gesagt, dass wir verantwortlich sind. Diese Briefe haben aber nicht wir, sondern der Dorfälteste bekommen. Wir hatten mit sonst niemanden eine Feindschaft.
VR: Sie beantworten meine Frage wiederum nicht. Ich frage Sie ein letztes Mal: Woher konnten Sie das wissen?
BF: Das haben Leute gesehen.
VR: Welche Leute haben das gesehen?
BF: Dorfbewohner.
VR: Welche Dorfbewohner? Nennen Sie mir Namen.
BF: Es sind 10 oder 15 Personen, ich kann Ihnen einige Namen nennen.
VR: Woher wissen diese 10 bis 15 Personen, wie dieser Vorfall konkret abgelaufen ist?
BF: Es wurde von den Bergen aus auf meinen Onkel geschossen. Wir hatten sonst mit niemandem Feindschaften.
VR: Sie weichen mir immer aus. Können oder wollen Sie meine Frage nicht beantworten? Sie müssen mir nur sagen, wie Sie alle diese Details des Vorfalls mit Ihrem Onkel in Erfahrung bringen konnten.
BF: Diese Leute haben uns gesucht und wollten und töten.
VR: Ich sehe, es hat keinen Zweck. Sie können oder wollen mir das nicht beantworten.
VR: Woher wissen Sie, wer Ihren Onkel tötete?
BF: Diese Kommandanten haben nach uns gesucht und dem Dorfältesten Briefe geschickt. Sie würden uns wegen des Todes ihrer Leute töten.
VR: Das beantwortet wiederum nicht meine Frage. Der Umstand, dass diese Kommandanten Sie und Ihren Onkel für den Tod ihrer Leute verantwortlich machten, bedeutet noch nicht unmittelbar, dass diese Kommandanten auch für den Tod Ihres Onkels verantwortlich sind.
BF: Wäre ich mit meinem Onkel unterwegs gewesen, dann hätten sie mich auch getötet.
VR: Wer hätte Sie töten sollen?
BF: Ich bin mir sicher, dass diese Kommandanten meinen Onkel getötet haben.
VR: Was macht Sie so sicher?
BF: Es gab Zeugen. Sie haben die Leute gesehen, die meinen Onkel getötet haben.
VR: Haben Sie mit diesen Zeugen persönlich gesprochen?
BF: Sie haben auch Briefe bekommen und wurden auch bedroht.
VR wiederholt die Frage.
BF: Ja, diese Leute haben mir das gesagt.
VR: Warum waren diese 10 bis 15 Leute gerade vor Ort, als das passierte?
BF: Sie waren auf den Feldern. Sie haben gearbeitet.
VR: Wie konnten diese Leute dann die Angreifer sehen, wenn diese in den Bergen waren und von dort aus die Rakete abfeuerten?
BF: Sie hatten diese Leute schon gesehen, als sie in die Berge gingen.
VR: 10 Tage nach dem Tod Ihres Onkels wurde Ihr Haus angegriffen, lebte in diesem Haus vorher auch Ihr Onkel?
BF: Ja.
VR: Wann gingen Sie zu Ihrem Onkel mütterlicherseits?
BF: Wir sind bereits 3 oder 4 Tage vorher zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen.
VR: Es war also niemand im Haus, als dieses zerstört wurde?
BF: Im Haus befand sich die Frau meines Onkels. Sie wurde getötet.
VR: Wenn Sie tatsächlich von diesen Kommandanten gesucht werden würden, Ihr Onkel getötet und Ihr Haus zerstört wird, wieso suchen Sie dann erste Zuflucht im Haus Ihres Onkels mütterlicherseits, der im gleichen Dorf nur 500m von Ihrem Haus entfernt lebt? Das ist für mich nicht plausibel.
BF: Ich habe mir gedacht, dort sicher zu sein. Ich konnte ja nicht am gleichen Tag mein Heimatdorf verlassen.
VR: Warum nicht?
BF: Ich habe damals nicht daran gedacht, nach Europa zu flüchten.
VR: Wenn eine dermaßen massive Kette von konkreten Vorfällen mit Bedrohungscharakter, der auch konkret gegen Ihre Person gerichtet gewesen sei, passiert und es für Sie doch eindeutig gewesen sein müsste, dass diese Leute Ihnen nach Ihrem Leben trachten wollten, warum versuchen Sie nicht, in einer anderen Stadt oder Provinz Zuflucht zu finden? Stattdessen gehen Sie in das Haus Ihres Onkels, das nur 500m von Ihrem zerstörten Haus entfernt liegt.
BF: Meine Kinder und meine Frau waren bereits bei meinem Onkel mütterlicherseits, ich wollte sie nicht alleine lassen. Sie hätten mich auch wo anders gefunden.
VR: Wie lange waren Sie bei Ihrem Onkel mütterlicherseits?
BF: Etwas weniger als 2 Wochen.
VR: Wenn man Sie wirklich verfolgen würde, dann wäre es wohl leichter gewesen, Sie bei Ihrem Onkel zu finden, als in einem anderen Landesteil.
BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat mich und meine Familie aufgefordert, wegzugehen. Wir glaubten, bei ihm sicher zu sein. Als auch sein Haus angegriffen wurde, war uns klar, dass wir flüchten müssten.
VR: Wie konnte es Ihnen gelingen, während der Angriffe auf das Haus Ihres Onkels zu flüchten, wenn es gerade unter Beschuss lag?
BF: Ein paar Tage nach diesem Angriff organisierte mein Onkel einen Schlepper.
VR: Ich halte das ganze für mich nachvollziehbar: Sie suchen Schutz bei Ihrem Onkel, der im gleichen Dorf lebte wie Sie. Nach 2 Wochen wird das Haus Ihres Onkels angegriffen und erst einige Tage später konnten Sie mit Hilfe eines Schleppers von dort weggehen. Warum warteten Sie noch auf die Organisation eines Schleppers, wenn Sie doch konkret verfolgt worden wären? Das ergibt keinen Sinn.
BF: Ich bin ja nicht nach dem Angriff auf das Haus meines Onkels dort geblieben, sondern habe mich wo anders versteckt.
VR: Wo haben Sie sich versteckt?
BF: Ich bin in der Nacht aus dem Haus meines Onkels geflüchtet und habe mich wo anders versteckt.
VR: Wo?
BF: Bei Verwandten meines Onkels.
VR: Wo lebten diese?
BF: Auch in XXXX.BF: Auch in römisch 40 .
VR: Ich fasse zusammen: Sie waren von 1993/94 bis 1995/96 2 Jahre lang als Leibwächter Ihres Onkels bei der XXXX tätig. Dann wurden Sie krank und übten diese Tätigkeit auf Anraten Ihrer Familie nicht mehr aus. In weiterer Folge haben Sie in der Provinzhauptstadt XXXX bis zu Ihrer Ausreise ein Textilgeschäft betrieben. Im Okt./Nov. 1999 (= 8. Monat 1378) fanden Kämpfe zwischen Taliban und XXXX statt. Einen Monat später sei Ihr Onkel getötet worden. 10 Tage danach wäre Ihr Haus mit einer Rakete zerstört worden.VR: Ich fasse zusammen: Sie waren von 1993/94 bis 1995/96 2 Jahre lang als Leibwächter Ihres Onkels bei der römisch 40 tätig. Dann wurden Sie krank und übten diese Tätigkeit auf Anraten Ihrer Familie nicht mehr aus. In weiterer Folge haben Sie in der Provinzhauptstadt römisch 40 bis zu Ihrer Ausreise ein Textilgeschäft betrieben. Im Okt./Nov. 1999 (= 8. Monat 1378) fanden Kämpfe zwischen Taliban und römisch 40 statt. Einen Monat später sei Ihr Onkel getötet worden. 10 Tage danach wäre Ihr Haus mit einer Rakete zerstört worden.
Was ich noch immer nicht erkennen kann, weshalb diese 3 Kommandanten davon ausgehen konnten, dass Sie mit Ihrem Onkel weiterhin bei den Taliban tätig wären, wenn Sie doch als Textilhändler in XXXX arbeiteten und dies auch allgemein bekannt war. Wieso sollten diese Kommandanten Sie konkret - neben Ihrem Onkel - für den Tod Ihrer Gefallenen bei den Kämpfen mit den Taliban verantwortlich machen?Was ich noch immer nicht erkennen kann, weshalb diese 3 Kommandanten davon ausgehen konnten, dass Sie mit Ihrem Onkel weiterhin bei den Taliban tätig wären, wenn Sie doch als Textilhändler in römisch 40 arbeiteten und dies auch allgemein bekannt war. Wieso sollten diese Kommandanten Sie konkret - neben Ihrem Onkel - für den Tod Ihrer Gefallenen bei den Kämpfen mit den Taliban verantwortlich machen?
BF: Aufgrund dieser Feindschaften bestehen auch Stammesfeindschaften. Bei uns ist das so, dass wenn jemand einen Angehörigen einer Familie tötet, diese Familie dann auch die Angehörigen der Täterfamilie tötet. Deshalb wollten sie mich töten. Sie wussten, dass ich der Neffe meines Onkels bin.
VR: Als Ihr Onkel mütterlicherseits schließlich nach einigen Tagen den Schlepper organisiert hatte, haben Sie dann mit diesem Schlepper Afghanistan sofort verlassen?
BF: Ja.
VR: Wo sind Sie hingegangen?
BF: Nach Pakistan.
VR: Wie lange hat es ca. gedauert, bis Ihr Onkel den Schlepper organisiert hatte?
BF: Ca. eine Woche nach dem Angriff auf unser Haus.
VR: Wozu benötigten Sie überhaupt einen Schlepper nach Pakistan, wenn die Provinz XXXX doch an der Grenze zu Pakistan liegt und Sie diese Gegend ja kannten?VR: Wozu benötigten Sie überhaupt einen Schlepper nach Pakistan, wenn die Provinz römisch 40 doch an der Grenze zu Pakistan liegt und Sie diese Gegend ja kannten?
BF: Es ist ein Missverständnis. Ich bin in Begleitung meines Onkels nach Pakistan in das Haus meines Schleppers gegangen.
VR: Das haben Sie bislang aber nie so erzählt.
BF: Sie haben mich auch nicht direkt gefragt.
VR: Vorher sagten Sie, dass Sie 2 Wochen bei Ihrem Onkel waren und es noch einige Tage gedauert hätte, bis dieser einen Schlepper organisiert hätte, Sie seien bei anderen Verwandten gewesen. Jetzt sagen Sie, dass das ca. eine Woche nach dem Angriff auf Ihr Haus war. Was stimmt jetzt?
BF: Ich war 2 Wochen bei meinem Onkel. Nach dem Angriff auf dessen Haus habe ich mich wo anders versteckt. Dann hat mich mein Onkel eine Woche nach dem Angriff auf dessen Haus nach Pakistan zum Schlepper gebracht.
VR: Jedenfalls nicht nachvollziehbar und widersprüchlich erscheinen mir jedoch Ihre Angaben die Sie jetzt tätigten, zumal Sie am Beginn der Verhandlung sagten, im 10. Monat 1379 Afghanistan verlassen zu haben. Folge ich Ihren jetzigen Angaben, so wären Sie Ende 1378 von Afghanistan weggegangen. Wie erklären Sie diese "Lücke" von einem Jahr?
BF: Wie meinen Sie?
VR: Im 8. Monat 1378 hätten Kämpfe zwischen XXXX und Talian stattgefunden. Einen Monat später sei Ihr Onkel getötet worden. 10 Tage später wäre Ihr Haus angegriffen worden, und Sie hätten sich 2 Wochen bei Ihrem Onkel mütterlicherseits versteckt. Nach dem Angriff auf das Haus Ihres Onkel mütterlicherseits hätten Sie sich bei anderen Verwandten in XXXX aufgehalten. Eine Woche später seien Sie mit Ihrem Onkel zum Schlepper nach Pakistan gegangen. Das ergibt ein Ausreisedatum aus Afghanistan ca. 10. oder 11. Monat 1378. Vorher hatten Sie angegeben, im 10. Monat 1379 Afghanistan verlassen zu haben.VR: Im 8. Monat 1378 hätten Kämpfe zwischen römisch 40 und Talian stattgefunden. Einen Monat später sei Ihr Onkel getötet worden. 10 Tage später wäre Ihr Haus angegriffen worden, und Sie hätten sich 2 Wochen bei Ihrem Onkel mütterlicherseits versteckt. Nach dem Angriff auf das Haus Ihres Onkel mütterlicherseits hätten Sie sich bei anderen Verwandten in römisch 40 aufgehalten. Eine Woche später seien Sie mit Ihrem Onkel zum Schlepper nach Pakistan gegangen. Das ergibt ein Ausreisedatum aus Afghanistan ca. 10. oder 11. Monat 1378. Vorher hatten Sie angegeben, im 10. Monat 1379 Afghanistan verlassen zu haben.
BF: Ich habe viel vergessen, ich nehme auch Medikamente. Ich kann mich nicht richtig konzentrieren. Vielleicht habe ich auch die Daten im afghanischen Kalender falsch angegeben."
5.2. Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde, aus seiner Berufung (nunmehr: Beschwerde) sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Bf. im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. durch intensive Nachfrage durch die belangte Behörde und durch den Asylgerichtshof auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen aufgefordert.
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben machen kann.
5.3. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt, war der Bf. im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht in der Lage, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Der Bf. brachte vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof zwar übereinstimmend seine Furcht vor Verfolgung durch drei Kommandanten der XXXX, die den Bf. und seinen Onkel für den Tod ihrer Leute bei Kämpfen mit den Taliban im 8. Monat 1378 (= Oktober/November 1999) verantwortlich gemacht hätten, als Fluchtgrund vor, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfrei und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.Der Bf. brachte vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof zwar übereinstimmend seine Furcht vor Verfolgung durch drei Kommandanten der römisch 40 , die den Bf. und seinen Onkel für den Tod ihrer Leute bei Kämpfen mit den Taliban im 8. Monat 1378 (= Oktober/November 1999) verantwortlich gemacht hätten, als Fluchtgrund vor, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfrei und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.
Wie sich aus den oben angeführten Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, war der Bf. selbst auf intensives Nachfragen und auf ausdrücklichen Vorhalt der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht imstande, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in nachvollziehbarer Weise zu beantworten. Vielmehr war dem Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates auf Grund der zahlreichen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Bei der Würdigung des Fluchtvorbringens des Bf. war der Umstand von wesentlicher Bedeutung, dass die vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getätigten Angaben hinsichtlich der Umstände, wie sein Onkel und zwei weitere Taliban getötet worden seien, hinsichtlich der Verantwortlichkeit der drei genannten Kommandanten der XXXX für den Tod seines Onkels, hinsichtlich des genauen zeitlichen Ablaufs der behaupteten Ereignisse, hinsichtlich der genauen Umstände seiner Flucht aus Afghanistan nach Pakistan sowie im Besonderen die Angaben zu den konkreten Gründen der seine Person betreffenden Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf das bisherige Vorbringen vor der belangten Behörde, in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmten und trotz mehrmaliger Nachfrage in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht in einen plausiblen Zusammenhang gebracht werden konnten.Bei der Würdigung des Fluchtvorbringens des Bf. war der Umstand von wesentlicher Bedeutung, dass die vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getätigten Angaben hinsichtlich der Umstände, wie sein Onkel und zwei weitere Taliban getötet worden seien, hinsichtlich der Verantwortlichkeit der drei genannten Kommandanten der römisch 40 für den Tod seines Onkels, hinsichtlich des genauen zeitlichen Ablaufs der behaupteten Ereignisse, hinsichtlich der genauen Umstände seiner Flucht aus Afghanistan nach Pakistan sowie im Besonderen die Angaben zu den konkreten Gründen der seine Person betreffenden Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf das bisherige Vorbringen vor der belangten Behörde, in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmten und trotz mehrmaliger Nachfrage in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht in einen plausiblen Zusammenhang gebracht werden konnten.
Nicht unbeachtlich ist auch der Umstand, dass der Bf. im Rahmen der Erstbefragung nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich am 23.09.2001 - und somit im zeitlichen Nahebereich zu seiner vorangegangenen Ausreise aus Afghanistan - noch im völligen Gegensatz zum nunmehrigen Vorbringen angegeben hatte, aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban Afghanistan verlassen zu haben. Weitere Gründe für seine Flucht aus seinem Herkunftsstaat hatte der Bf. damals nicht genannt.
Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, was ihm konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder nach Afghanistan zurückkehren müsste, gab der Bf. an, dass er von den von ihm genannten Kommandanten der XXXX getötet werden würde. Zwei dieser Kommandanten namens XXXX und XXXX würden für die jetzige Regierung arbeiten.Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, was ihm konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder nach Afghanistan zurückkehren müsste, gab der Bf. an, dass er von den von ihm genannten Kommandanten der römisch 40 getötet werden würde. Zwei dieser Kommandanten namens römisch 40 und römisch 40 würden für die jetzige Regierung arbeiten.
Auf wiederholtes Befragen in der mündlichen Verhandlung, woher der Bf. überhaupt die von ihm geschilderten Details über die genauen Umstände der Ermordung seines Onkels und zwei weiterer Taliban durch einen Raketenangriff auf deren Auto, als diese gerade auf dem Heimweg von XXXX nach XXXX gewesen wären, wissen konnte, zumal er selbst ja nicht dabei gewesen sei, wich der Bf. beharrlich aus und blieb bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eine Antwort auf diese Frage schuldig. Vielmehr flüchtete sich der Bf. diesbezüglich stets in Ausreden und führte - die eigentliche Frage ignorierend - lediglich aus, dass der Dorfälteste von XXXX Briefe der genannten Kommandanten erhalten hätte, in denen gestanden sei, dass der Onkel und der Bf. für den Tod ihrer Leute verantwortlich seien. Auf nochmaligem Vorhalt, woher der Bf. nun aber die Details über die Ermordung seines Onkels wissen konnte, führte der Bf. aus, dass dies 10 bis 15 dem Bf. namentlich bekannte Dorfbewohner gesehen hätten. Auf weiteres Befragen, weshalb diese Dorfbewohner wiederum wissen konnten, wie dieser Vorfall konkret abgelaufen sei, wich der Bf. neuerlich aus und erwiderte: "Es wurde von den Bergen aus auf meinen Onkel geschossen. Wir hatten sonst mit niemandem Feindschaften."Auf wiederholtes Befragen in der mündlichen Verhandlung, woher der Bf. überhaupt die von ihm geschilderten Details über die genauen Umstände der Ermordung seines Onkels und zwei weiterer Taliban durch einen Raketenangriff auf deren Auto, als diese gerade auf dem Heimweg von römisch 40 nach römisch 40 gewesen wären, wissen konnte, zumal er selbst ja nicht dabei gewesen sei, wich der Bf. beharrlich aus und blieb bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eine Antwort auf diese Frage schuldig. Vielmehr flüchtete sich der Bf. diesbezüglich stets in Ausreden und führte - die eigentliche Frage ignorierend - lediglich aus, dass der Dorfälteste von römisch 40 Briefe der genannten Kommandanten erhalten hätte, in denen gestanden sei, dass der Onkel und der Bf. für den Tod ihrer Leute verantwortlich seien. Auf nochmaligem Vorhalt, woher der Bf. nun aber die Details über die Ermordung seines Onkels wissen konnte, führte der Bf. aus, dass dies 10 bis 15 dem Bf. namentlich bekannte Dorfbewohner gesehen hätten. Auf weiteres Befragen, weshalb diese Dorfbewohner wiederum wissen konnten, wie dieser Vorfall konkret abgelaufen sei, wich der Bf. neuerlich aus und erwiderte: "Es wurde von den Bergen aus auf meinen Onkel geschossen. Wir hatten sonst mit niemandem Feindschaften."
Auch auf letztmaligem ausdrücklichen Vorhalt, warum der Bf. die Frage nicht beantworten könne oder wolle, wie er alle diese Details über den Vorfall, bei dem sein Onkel getötet worden sei, in Erfahrung bringen hätte können, war der Bf. nach wie vor beharrlich nicht bereit, eine klare und nachvollziehbare Antwort zu geben. Vielmehr wich der Bf. wiederum aus und erwiderte lediglich, dass diese Leute ihn gesucht hätten und ihn töten wollten.
Auf den weiteren Vorhalt, woher der Bf. wissen konnte, dass diese drei genannten Kommandanten der XXXX auch tatsächlich für den Tod seines Onkels verantwortlich wären, zumal dies nicht unmittelbar aus dem Umstand ableitbar sei, dass diese den Onkel und den Bf. mit Briefen an den Dorfältesten für den Tod ihrer Leute verantwortlich gemacht hätten, wich der Bf. abermals aus und führte lediglich aus, dass der Bf. auch getötet worden wäre, wenn er mit seinem Onkel unterwegs gewesen wäre.Auf den weiteren Vorhalt, woher der Bf. wissen konnte, dass diese drei genannten Kommandanten der römisch 40 auch tatsächlich für den Tod seines Onkels verantwortlich wären, zumal dies nicht unmittelbar aus dem Umstand ableitbar sei, dass diese den Onkel und den Bf. mit Briefen an den Dorfältesten für den Tod ihrer Leute verantwortlich gemacht hätten, wich der Bf. abermals aus und führte lediglich aus, dass der Bf. auch getötet worden wäre, wenn er mit seinem Onkel unterwegs gewesen wäre.
Wesentlich für die Beurteilung der fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Bf. ist des Weiteren die Tatsache, dass der Bf. im gesamten Verfahren nicht schlüssig und plausibel darlegen konnte, weshalb gerade der Bf. für den Tod von Leuten der drei genannten Kommandanten der XXXX im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Taliban im 8. Monat 1378 verantwortlich gemacht werden sollte, zumal der Bf. selbst angab, lediglich zwei Jahre von 1372 bis 1374 und somit bis vier Jahre vor diesen Kämpfen (sic!) als Leibwächter seines Onkels, der damals bis zur Machtergreifung der Taliban Kommandant der XXXX gewesen war, tätig gewesen zu sein. Danach habe er infolge einer Gelbsucht-Erkrankung seine Tätigkeit bei der XXXX endgültig beendet und in den folgenden Jahren in der ca. 4 oder 5 km von seinem Heimatdorf XXXX entfernten Provinzhauptstadt XXXX ein Textilhandelsgeschäft betrieben. Das sei auch allgemein bekannt gewesen. Im Übrigen erscheint eine daraus resultierende konkrete Verfolgungsgefahr für den Bf. auch im Hinblick auf die zur damaligen Zeit auf Grund des Bürgerkriegs in Afghanistan vorherrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen zahlreichen Gruppierungen nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass im Zuge der zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen auf beiden Seiten der jeweils verfeindeten Gruppierungen Kämpfer ums Leben gekommen waren, ist zwar unbestritten, doch erscheint es jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb auf Grund einer bestimmten solchen bewaffneten Auseinandersetzung eine (aktuelle) asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Bf., der lediglich bis vier Jahre vor den angeführten Kämpfen als Leibwächter seines Onkels tätig war, bestehen könnte.Wesentlich für die Beurteilung der fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Bf. ist des Weiteren die Tatsache, dass der Bf. im gesamten Verfahren nicht schlüssig und plausibel darlegen konnte, weshalb gerade der Bf. für den Tod von Leuten der drei genannten Kommandanten der römisch 40 im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Taliban im 8. Monat 1378 verantwortlich gemacht werden sollte, zumal der Bf. selbst angab, lediglich zwei Jahre von 1372 bis 1374 und somit bis vier Jahre vor diesen Kämpfen (sic!) als Leibwächter seines Onkels, der damals bis zur Machtergreifung der Taliban Kommandant der römisch 40 gewesen war, tätig gewesen zu sein. Danach habe er infolge einer Gelbsucht-Erkrankung seine Tätigkeit bei der römisch 40 endgültig beendet und in den folgenden Jahren in der ca. 4 oder 5 km von seinem Heimatdorf römisch 40 entfernten Provinzhauptstadt römisch 40 ein Textilhandelsgeschäft betrieben. Das sei auch allgemein bekannt gewesen. Im Übrigen erscheint eine daraus resultierende konkrete Verfolgungsgefahr für den Bf. auch im Hinblick auf die zur damaligen Zeit auf Grund des Bürgerkriegs in Afghanistan vorherrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen zahlreichen Gruppierungen nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass im Zuge der zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen auf beiden Seiten der jeweils verfeindeten Gruppierungen Kämpfer ums Leben gekommen waren, ist zwar unbestritten, doch erscheint es jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb auf Grund einer bestimmten solchen bewaffneten Auseinandersetzung eine (aktuelle) asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Bf., der lediglich bis vier Jahre vor den angeführten Kämpfen als Leibwächter seines Onkels tätig war, bestehen könnte.
Schließlich war der Bf. in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, eine schlüssige Erklärung für die ihm vorgehaltene zeitliche Lücke von einem Jahr (bis zur Ausreise aus Afghanistan im 10. Monat 1379), die sich aus der Gesamtschau der von ihm geschilderten Ereignisse ergeben würde, darzulegen. Der Bf. rechtfertigte sich auf den entsprechenden Vorhalt damit, dass er viel vergessen habe und Medikamente nehme. Vielleicht habe er auch die Daten im afghanischen Kalender falsch angegeben. Dieser Rechtfertigung ist allerdings entgegen zu halten, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung wiederholt aufgefordert wurde, nur jene Zeitangaben zu tätigen, die ihm auch als solche (noch) erinnerlich seien. So ist festzuhalten, dass der Bf. im Verlauf der Verhandlung teilweise sehr wohl von sich aus konkrete zeitliche Angaben hinsichtlich der behaupteten Geschehnisse tätigte. Dabei schränkte der Bf. seine Zeitangaben lediglich dahingehend ein, dass es der 8. oder 9. Monat des Jahres 1378 (Kämpfe zwischen der XXXX und den Taliban) bzw. der 10. oder 11. Monat des Jahres 1379 (Ausreise des Bf. aus Afghanistan) gewesen sein könnte. Hätte der Bf. tatsächlich inzwischen vergessen, wann sich bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit den Gründen seiner Flucht aus Afghanistan zugetragen hätten, dann wäre wohl eher zu erwarten gewesen, dass der Bf. bereits zu Beginn seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung jeweils auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Letztlich äußerte der Bf. seine Rechtfertigung, dass er vielleicht einige Daten im afghanischen Kalender falsch angegeben habe, erst zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlung, als ihm wiederholt die mangelnde Nachvollziehbarkeit seiner Angaben vorgehalten worden war.Schließlich war der Bf. in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, eine schlüssige Erklärung für die ihm vorgehaltene zeitliche Lücke von einem Jahr (bis zur Ausreise aus Afghanistan im 10. Monat 1379), die sich aus der Gesamtschau der von ihm geschilderten Ereignisse ergeben würde, darzulegen. Der Bf. rechtfertigte sich auf den entsprechenden Vorhalt damit, dass er viel vergessen habe und Medikamente nehme. Vielleicht habe er auch die Daten im afghanischen Kalender falsch angegeben. Dieser Rechtfertigung ist allerdings entgegen zu halten, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung wiederholt aufgefordert wurde, nur jene Zeitangaben zu tätigen, die ihm auch als solche (noch) erinnerlich seien. So ist festzuhalten, dass der Bf. im Verlauf der Verhandlung teilweise sehr wohl von sich aus konkrete zeitliche Angaben hinsichtlich der behaupteten Geschehnisse tätigte. Dabei schränkte der Bf. seine Zeitangaben lediglich dahingehend ein, dass es der 8. oder 9. Monat des Jahres 1378 (Kämpfe zwischen der römisch 40 und den Taliban) bzw. der 10. oder 11. Monat des Jahres 1379 (Ausreise des Bf. aus Afghanistan) gewesen sein könnte. Hätte der Bf. tatsächlich inzwischen vergessen, wann sich bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit den Gründen seiner Flucht aus Afghanistan zugetragen hätten, dann wäre wohl eher zu erwarten gewesen, dass der Bf. bereits zu Beginn seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung jeweils auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Letztlich äußerte der Bf. seine Rechtfertigung, dass er vielleicht einige Daten im afghanischen Kalender falsch angegeben habe, erst zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlung, als ihm wiederholt die mangelnde Nachvollziehbarkeit seiner Angaben vorgehalten worden war.
Der Bf. konnte in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern auf Grund der von ihm geschilderten Ereignisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aktuell eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehen würde. Die (subjektive) Furcht des Bf. vor Verfolgung und die bloße und nicht weiter substanziierte Behauptung, dass eine mögliche Verfolgung des Bf. von diesen drei Kommandanten der XXXX ausgehen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den Bf. betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.Der Bf. konnte in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern auf Grund der von ihm geschilderten Ereignisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aktuell eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehen würde. Die (subjektive) Furcht des Bf. vor Verfolgung und die bloße und nicht weiter substanziierte Behauptung, dass eine mögliche Verfolgung des Bf. von diesen drei Kommandanten der römisch 40 ausgehen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den Bf. betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.
Zusätzlich zum widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Fluchtvorbringen des Bf. war zu berücksichtigen, dass auch die Angaben des Bf. zu seiner Identität (Namen und Alter) und sowie zum Zeitpunkt und den genauen Umständen der Ausreise aus Afghanistan widersprüchlich waren.
5.4. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Gründe des Verlassens des Herkunftsstaates war dem Bf. jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens nur vage oder allgemein, nur auf nochmalige Nachfrage oder mehrmals beharrlich nicht beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte oder wechselte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. So war der Bf. im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, die zahlreichen vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger Weise zu beseitigen bzw. die aufgetretenen Unklarheiten und Unplausibilitäten aufzuklären. Die Glaubwürdigkeit des Bf. litt auch unter dem Umstand, dass einige Fragen wiederholt werden mussten, nachdem der Bf. diese Fragen in einer keinen Sinn ergebenden Weise oder überhaupt nicht beantwortet hatte. Dadurch ist beim erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass der Bf. damit den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte.
Anstatt an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes gleich von Anfang an mitzuwirken, hat der Bf. verschiedene und von ihm im Nachhinein als falsch bezeichnete Identitäten vorgebracht. Zwar korrigierte der Bf. seine Daten im Nachhinein, der Bf. war aber nicht in der Lage, in nachvollziehbarer Weise zu erklären, warum er sich erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens dazu entschlossen hatte, die von ihm selbst als falsch bezeichneten Angaben zu korrigieren.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Bf. hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr litt darüber hinaus auch daran, dass er bereits zu Beginn seines Asylverfahrens keine ausreichende Bereitschaft erkennen lassen hatte, von sich aus an der Feststellung des für die allfällige Gewährung von Asyl maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Der Bf. war zu Beginn des Verfahrens offenbar nicht ernsthaft an der Durchführung des Asylverfahrens in Österreich interessiert. So hatte der Bf. Österreich unmittelbar nach Stellung des gegenständlichen Asylantrages verlassen und war insgesamt zwei Mal nach Großbritannien gereist, wo er Asylanträge unter jeweils anderer Identität stellte.
5.5. Festzuhalten bleibt zudem, dass der Bf. in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegen getreten ist. Insoweit der Bf. behauptet, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass der Bf. seinerseits in der Berufung nicht ausreichend dargelegt hat, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.
Letztlich ist festzuhalten, dass der Bf. entgegen der ausdrücklichen Ankündigung in seiner Berufungsschrift in der Folge eine schriftliche Berufungsergänzung, mit der er zu den einzelnen Punkten seiner angeblichen Unglaubwürdigkeit näher eingehen werde, nicht eingebracht hat.
5.6. Dem Vorwurf des Bf. in der Berufung (nunmehr: Beschwerde), dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
Insoweit der Bf. in seiner Beschwerde konkret behauptet, dass ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Insoweit der Bf. in seiner Beschwerde konkret behauptet, dass ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu Paragraph 37, AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
7. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.
8. Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder Amnesty International.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Akteneinsicht angeboten und dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt, zu den darin enthaltenen Informationen und Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.
Seitens des Bf. erfolgte keine Stellungnahme und es wurde keine Frist für eine Stellungnahme beantragt.
Der Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen substanziiert entgegen getreten.
3. Im Übrigen hat der Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
8. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grund gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.8. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grund gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen und wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Asylantrages durch den Bf. nur aus dem Grund erfolgte, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind:
3.1. Aus den og. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergibt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert hat. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen (nationale Polizei und Armee) nach wie vor sehr fragil. Auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der besonderen Situation von Rückkehrern aus dem Ausland kann derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan im Großteil des Staatsgebietes hinreichend gewährleistet ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär.
3.2. Im gegenständlichen Fall wäre der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Auf Grund des bereits länger dauernden Aufenthaltes des Bf. in Österreich kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Der Bf., der aus der Provinz XXXX stammt, verfügt im Übrigen in Afghanistan auch über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen mehr.3.2. Im gegenständlichen Fall wäre der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Auf Grund des bereits länger dauernden Aufenthaltes des Bf. in Österreich kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Der Bf., der aus der Provinz römisch 40 stammt, verfügt im Übrigen in Afghanistan auch über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen mehr.
3.3. Eine inländische Fluchtalternative steht dem Bf. im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in allen Teilen Afghanistans und im Hinblick auf die fehlende Zumutbarkeit der Rückkehr derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung. Diesbezüglich ergibt sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen insbesondere auch, dass angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen, und wird davon abgeraten, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken.
3.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.3.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.
Die Rückkehr des Bf. nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.
4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
III.4. Zum Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)römisch drei.4. Zum Spruchpunkt römisch drei. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
2. Im gegenständlichen Fall war dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (Spruchpunkt II.).2. Im gegenständlichen Fall war dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Daher war dem Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
III.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
2. Da im gegenständlichen Fall dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht (mehr) vor.2. Da im gegenständlichen Fall dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
III.6.römisch drei.6.
Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, familiäre Situation, gesamte Staatsgebiet, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
20.09.2010