Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
1.) E10 318326-1/2008
2.) E10 318331-1/2008
3.) E10 318329-1/2008
4.) E10 318332-1/2008
5.) E10 408270-1/2009
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RAe MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 0604.569-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RAe MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 0604.569-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 0707.887-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 0707.887-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 0707.888-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 0707.888-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 0707.889-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 0707.889-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zl. 0803.516-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zl. 0803.516-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer BF1 ( die Beschwerdeführer "BF" werden gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 - BF 5 bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, reiste rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 27.04.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am 28.04.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, am 04.05.2006, am 22.08.2007 und am 15.02.2008 vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen. Die BF 2 - 4, Staatsangehörige von Aserbaidschan, reisten ebenfalls rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 27.08.2007 beim BAA Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei die Mutter (BF 2) für die minderjährigen BF 3 und BF 4 als gesetzliche Vertreterin fungierte. Die BF 2 wurde dazu am 28.08.2007 erstbefragt und am 03.09.2007 sowie am 15.02.2008 vor dem BAA niederschriftliche einvernommen. Die BF 5 wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für diese am 21.04.2008 beim BAA einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.07.2009 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer BF1 ( die Beschwerdeführer "BF" werden gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 - BF 5 bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, reiste rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 27.04.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am 28.04.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, am 04.05.2006, am 22.08.2007 und am 15.02.2008 vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen. Die BF 2 - 4, Staatsangehörige von Aserbaidschan, reisten ebenfalls rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 27.08.2007 beim BAA Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei die Mutter (BF 2) für die minderjährigen BF 3 und BF 4 als gesetzliche Vertreterin fungierte. Die BF 2 wurde dazu am 28.08.2007 erstbefragt und am 03.09.2007 sowie am 15.02.2008 vor dem BAA niederschriftliche einvernommen. Die BF 5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für diese am 21.04.2008 beim BAA einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.07.2009 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.
I.1.2. Bei seiner Erstbefragung am 28.04.2006 führte der BF 1 im Wesentlichen an, dass in Aserbaidschan die Polizei sehr korrupt sei und ein einfacher Mensch für jeden Schritt Geld bezahlen müsse. Könne man nicht bezahlen, würde die Polizei das Geld mit Schlägen und Unterdrückung fordern. Es sei unerträglich das zu sehen. Er habe seine Kontrolle verloren, als ein Freund für kleine Fehler im Straßenverkehr in die Polizeiabteilung gebracht worden sei. Sein Kollege habe von seinem Freund US $ 200,-- gefordert und es sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, da sein Freund die Summe nicht habe bezahlen wollen. Er habe dabei die Kontrolle verloren und einen Polizisten, also einen Kollegen von ihm, mit einem Knüppel geschlagen. Daraufhin hätten er und sein Freund Probleme bekommen. Sein Freund sei beschuldigt worden Drogen im Auto gehabt zu haben, angeblich hätte es Zeugen gegeben. BF1 sei wegen Verletzung der beruflichen Ethik beschuldigt worden und sei von 30.03.2006 bis 19.04.2006 in Untersuchungshaft gewesen. In dieser Zeit habe er zwei gerichtliche Verhandlungen gehabt. Nach der ersten Verhandlung sei der Polizeichef zu ihm gekommen und habe ihn bedroht, dass er dafür sorgen werde, dass er eine Freiheitsstrafe bekomme und nicht mehr lebend aus dem Gefängnis herauskomme. Der Polizist welchen er geschlagen habe, sei der Neffe des Polizeichefs. Am 19.04.2006 sei er zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da er gefürchtet habe im Gefängnis umgebracht zu werden habe ihm sein Schwager versprochen ihn zu befreien und habe er flüchten müssen.römisch eins.1.2. Bei seiner Erstbefragung am 28.04.2006 führte der BF 1 im Wesentlichen an, dass in Aserbaidschan die Polizei sehr korrupt sei und ein einfacher Mensch für jeden Schritt Geld bezahlen müsse. Könne man nicht bezahlen, würde die Polizei das Geld mit Schlägen und Unterdrückung fordern. Es sei unerträglich das zu sehen. Er habe seine Kontrolle verloren, als ein Freund für kleine Fehler im Straßenverkehr in die Polizeiabteilung gebracht worden sei. Sein Kollege habe von seinem Freund US $ 200,-- gefordert und es sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, da sein Freund die Summe nicht habe bezahlen wollen. Er habe dabei die Kontrolle verloren und einen Polizisten, also einen Kollegen von ihm, mit einem Knüppel geschlagen. Daraufhin hätten er und sein Freund Probleme bekommen. Sein Freund sei beschuldigt worden Drogen im Auto gehabt zu haben, angeblich hätte es Zeugen gegeben. BF1 sei wegen Verletzung der beruflichen Ethik beschuldigt worden und sei von 30.03.2006 bis 19.04.2006 in Untersuchungshaft gewesen. In dieser Zeit habe er zwei gerichtliche Verhandlungen gehabt. Nach der ersten Verhandlung sei der Polizeichef zu ihm gekommen und habe ihn bedroht, dass er dafür sorgen werde, dass er eine Freiheitsstrafe bekomme und nicht mehr lebend aus dem Gefängnis herauskomme. Der Polizist welchen er geschlagen habe, sei der Neffe des Polizeichefs. Am 19.04.2006 sei er zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da er gefürchtet habe im Gefängnis umgebracht zu werden habe ihm sein Schwager versprochen ihn zu befreien und habe er flüchten müssen.
I.1.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 04.05.2006 gab der BF 1 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.1.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 04.05.2006 gab der BF 1 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"...
Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
Antwort: Nein.
...
Frage: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt.
Antwort: Der Polizeichef im Gefängnis sagte mir, dass er mich umbringen lassen würde, weil ich seinen Neffen geschlagen habe. Ich habe im Polizeirevier den Neffen einen Schlag versetzt. Auch sein Neffe war Polizist. Damals wurde ein Freund von mir festgenommen. Sie haben ihn brutal geschlagen. Sie wollten Schmiergeld von ihm haben. Dann haben sie ihm Drogen untergeschoben. Ich habe die Kontrolle verloren. Bis dahin gab es auch sehr viele Fälle, dass die Menschen festgenommen wurden. Egal ob sie schuldig waren oder nicht, sie wurden immer wieder gefoltert. Sie wollten Geld von denen erpressen. Und ich konnte das nicht sehen. Mein Traum war schon immer ein Polizist zu sein. Als ich sah, was bei uns am Revier los war, habe ich angefangen die Polizei zu hassen. Der Neffe des Polizeichefs hat damals meinen Freund brutal misshandelt. Er hat seine Finger immer wieder an die Tür gedrückt und die Türe zugeschlagen, wobei die Finger gezwickt wurden. Ich konnte das nicht mehr ertragen. Ich bin sogar zum Polizeichef gegangen und habe das berichtet. 5 Tage lang haben sie ihn dort angehalten und gefoltert. Ich bin auch zum Polizeichef gegangen und habe das berichtet. Der Polizeichef sagte, dass ich einfach wegschauen soll. Und wenn ich das nicht ertragen kann, dann wäre es besser, dass ich von der Polizei weggehen soll. Ich bin auch zur Staatsanwaltschaft gegangen, aber dort wird eine Hand von der anderen Hand gewaschen. Damals konnte ich mich nicht mehr unter Kontrolle halten und habe einfach auf den Neffen des Polizeichefs eingeschlagen. Ich habe ihn geschlagen, wurde dann von anderen Polizisten überwältigt. Ich wurde dann geschlagen. Dann wurde ich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Am 11.04.2006 habe ich die erste Verhandlung gehabt. Während der ersten Verhandlung wurde kein Urteil gefällt. Die zweite Verhandlung war am 19.04.2006. Dann wurde ich zu einer 4jährigen Haftstrafe verurteilt. Artikel 127 Ziffer 1 und Ziffer 2. (Welches Gesetz?) Strafgesetzbuch, wegen Körperverletzung. Vom 11.04.2006 bis 19.04.2006 war ich in der Zelle. Während dieser Zeit kam der Polizeichef ein paar Mal zu mir und sagte zu mir, dass ich niemals das Gefängnis lebendig verlassen würde. Dass man mich umbringen lassen würde. Und das nur deshalb, weil ich seinen Neffen geschlagen habe. Das war für ihn eine große Schande. Als mein Schwager zu mir kam, erzählte ich ihm von diesen Drohungen. Dann hat er mir von seiner Idee erzählt mich außerhalb der aserbaidschanischen Grenz zu bringen. Was hätte ich tun können, ich habe eine Frau und Kinder. Ich habe jeden Tag von seinem Plan gewartet. Ich wusste selber nicht was für einen Plan er hatte. Nach der zweiten Verhandlung, welche am 19.04.2006 stattfand, wurde ich von 2 Polizisten in ein Auto gesetzt. Sie brachten mich Richtung Gefängnis. Dort war ein Forstweg im Wald. Ich wurde über diesen Weg weggefahren. Ich machte mir große Sorgen. Ich war mir sicher, dass ich jetzt im Gefängnis landen würde. In der Kurve wartete mein Schwager mit seinen drei Freunden. Sie haben Jagdgewehre gehabt. Sie haben auch Pferde gehabt. Vorne stand noch ein altes russisches Fahrzeug. Der Weg war von diesem Fahrzeug versperrt. Sie haben unser Fahrzeug gestoppt und uns schreiend aufgefordert das Fahrzeug zu verlassen. Als das Polizeifahrzeug stehen blieb, kamen zwei Männer hinter dem Fahrzeug und zwei vor dem Fahrzeug. Dann haben mir die Polizisten die Handschellen abgenommen. Ich durfte aussteigen. Ich und mein Schwager stiegen auf das Pferd. Mit diesem Pferd haben wir das Waldstück durchquert. Am Rande des Waldes wartete ein Fahrzeug Marke Niva. Wir sind in das Auto eingestiegen. Er brachte mich nach Gusar, das ist eine Grenzstadt zu Russland. In Gusar wartete bereits ein LKW auf mich. Mein Schwager hat bereits alles geplant gehabt. Ich wurde in den LKW gesetzt und von dort fuhr dann der LKW weg. Ich saß auf der Ladefläche in der Mitte. Essen war darin, auch Getränke waren vorbereitet. Ich stieg nicht aus dem Fahrzeug. Ich wusste nicht wo der LKW immer stehen blieb. Hin und wieder machte er die Türe auf und fragte mich wie es mir ging. Wir sind bis Brest gefahren. In Brest sagte er mir, dass ich aussteigen sollte. Ich stieg aus. Dort standen sehr viele LKWs. Ich glaube es war ein LKW-Parkplatz. Zwei Tage lang blieb ich in seinem LKW. Am 22.04.2006 waren wir in Brest. Und am 24.04.2006 wurde ich dann mit einem anderen LKW hierher gebracht. Der LKW Fahrer hat mit einem anderen LKW-Fahrer geredet. Der erste LKW-Fahrer hieß Ivan. Mein Schwager hatte Geld hergegeben, damit ich nach Europa gebracht werde.
..."
[Im Rahmen der oa. Einvernahme wurden weitere Details erfragt.]
I.1.4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 22.08.2007 gab der BF 1 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.1.4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 22.08.2007 gab der BF 1 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"...
Frage: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Vorbringen noch etwas ergänzen?
Antwort: Ich möchte noch ergänzen, dass ich derzeit ein Problem mit meiner Familie habe. Meine Familie ist nicht mehr zu Hause, sondern in Russland. Die Leute, die mir Probleme machten, kamen sogar dort hin, schlugen meine Frau und Kinder und beschimpften sie.
...
Frage: Wo wurde nun Ihre Familie geschlagen und beschimpft?
Antwort: Bei mir zu Hause in Aserbaidschan, in der Stadt XXXX.Antwort: Bei mir zu Hause in Aserbaidschan, in der Stadt römisch 40 .
Frage: Wann war das?
Antwort: Jeden Tag. Tagsüber kamen sie. Sie fragten nach mir. Sie wollten, dass meine Frau meinen Aufenthalt bekannt gibt.
Frage: Von welchem Zeitraum sprechen Sie?
Antwort: Irgendwann ab Mai 2006 bis ca. September 2006.
Frage: Wer konkret hat Ihre Familie belästigt?
Antwort: Jene Leute, und zwar der Kommandant des Polizeireviers, wo ich gearbeitete hatte und einige Personen mit ihm. Seine Leute sind Polizisten.
Frage: Wie bestreitet Ihre Familie derzeit den Lebensunterhalt?
Antwort: Ich hatte Geld zu Hause. Mein Schwager brachte sie samt meinem Geld nach Leningrad.
Frage: Wissen Sie nun etwas über den Verbleib Ihres Bruders?
Antwort: Nichts.
Frage: Wo hält sich Ihr Schwager, der Ihnen zur Flucht verholfen hat jetzt auf?
Antwort: Er ist Geschäftsmann, er ist in Russland und kommt auch manchmal für einige Monate nach Aserbaidschan und fährt dann wieder weg. Befragt gebe ich an, dass dieser Schwager auch mir zur Flucht verholfen hat.
...
Frage: Wann kam es zur Auseinandersetzung wegen Ihres Freundes?
Antwort: Er wurde gefasst und auf das Revier gebracht. Sie forderten von ihm Geld. Er wollte aber nichts zahlen, denn sie forderten eine ziemlich hohe Summe wegen irgendeiner Strafe. Sie wollten Bestechungsgeld. Sie erniedrigten und beschimpften ihn. Vor meinen Augen gaben sie ihm ein Paket voll mit Drogen. Sie stellten es neben ihm und sagten: Das ist deines. Sie begannen ihn dann noch mehr zu schlagen, denn er gab ihnen den geforderten Betrag nicht. Eines schönen Tages konnte ich das nicht mehr mit ansehen, vor meinen Augen schlugen sie ihn fest. Seine Finger zwickten sie bei der Tür ein. Ich verlor damals die Beherrschung, ich versetzte meinem
Kollegen einen Schlag und dann begann alles: Sie nahmen mich dort im Revier fest, nahmen alles ab, was ein Polizist hat und jener, dem ich den Schlag versetzte, war ein Verwandter des Chefs.
..."
[Im Rahmen der Einvernahme wurden weitere Details erfragt.]
I.1.5. Die BF 2 führte bei ihrer Erstbefragung am 28.08.2007 im Wesentlichen aus, dass ihr Bruder für sie und die BF 3 und BF 4 die Reise nach Österreich organisiert habe. Ihr Mann (BF 1) habe ein halbes Jahr bei der Polizei gearbeitet und dann Probleme bekommen. Mit wem und welche Probleme er gehabt habe, könne sie nicht sagen. Polizisten seien nach der Flucht ihres Mannes gekommen und hätten nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Sie hätten sie angeschrien und mit einem Holzstock, welcher an einer Kette befestigt gewesen wäre, geschlagen. Verletzungen könne man nicht mehr sehen. Sie hätten gedroht ihren Sohn zu töten. Danach habe ihr Bruder die Flucht organisiert.römisch eins.1.5. Die BF 2 führte bei ihrer Erstbefragung am 28.08.2007 im Wesentlichen aus, dass ihr Bruder für sie und die BF 3 und BF 4 die Reise nach Österreich organisiert habe. Ihr Mann (BF 1) habe ein halbes Jahr bei der Polizei gearbeitet und dann Probleme bekommen. Mit wem und welche Probleme er gehabt habe, könne sie nicht sagen. Polizisten seien nach der Flucht ihres Mannes gekommen und hätten nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Sie hätten sie angeschrien und mit einem Holzstock, welcher an einer Kette befestigt gewesen wäre, geschlagen. Verletzungen könne man nicht mehr sehen. Sie hätten gedroht ihren Sohn zu töten. Danach habe ihr Bruder die Flucht organisiert.
I.1.6. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 03.09.2007 gab die BF 2 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.1.6. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 03.09.2007 gab die BF 2 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"...
Frage: Welche Probleme hatte Ihr Gatte?
Antwort: Er wurde eingesperrt. Das war am 31., nein am 30.03.2006. Am 19.04.2006 hatte er eine Gerichtsverhandlung. Nach der Gerichtsverhandlung ist er dann ausgereist. Ich durfte bei der Verhandlung nicht anwesend sein und habe ihn danach auch nicht gesehen. Er ist dann nach Österreich gekommen. Erst nach seiner Ankunft hier habe ich erfahren, dass er hier ist.
Frage: Warum wurde Ihr Gatte eingesperrt?
Antwort: Das weiß ich wirklich nicht.
Vorhalt: Haben Sie mit ihm nicht darüber gesprochen?
Antwort: Er erzählt mir solche Sachen nicht.
..."
[Im Rahmen der Einvernahme wurden weitere Details erfagt.]
I.1.7. Mit Schreiben des BAA vom 21.11.2007 erging eine Anfrage an das Verkehrsamt Wien, da der BF 1 im Zuge seines Asylverfahrens keinerlei Identitätsdokumente aus seinem Herkunftsland Aserbaidschan, jedoch einen Führerschein, ausgestellt von der BPD Wien am 06.08.2007, vorlegen konnte, um Klärung, welche Dokumente der BF 1 beim Verkehrsamt in Vorlage brachte und um Übermittlung der Kopien.römisch eins.1.7. Mit Schreiben des BAA vom 21.11.2007 erging eine Anfrage an das Verkehrsamt Wien, da der BF 1 im Zuge seines Asylverfahrens keinerlei Identitätsdokumente aus seinem Herkunftsland Aserbaidschan, jedoch einen Führerschein, ausgestellt von der BPD Wien am 06.08.2007, vorlegen konnte, um Klärung, welche Dokumente der BF 1 beim Verkehrsamt in Vorlage brachte und um Übermittlung der Kopien.
Mit Telefax vom 28.11.2007 wurde eine Kopie des aserbaidschanischen Führerscheines des BF seitens des Verkehrsamtes Wien übermittelt.
I.1.8. Mit Schreiben des BAA vom 21.11.2007 erging Folgende Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation:römisch eins.1.8. Mit Schreiben des BAA vom 21.11.2007 erging Folgende Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation:
1.) Befindet sich im Bezirk XXXX ein Polizeirevier?1.) Befindet sich im Bezirk römisch 40 ein Polizeirevier?
2.) Ist eruierbar, welche Personen dort von Oktober 2005 bis März 2006 ihren Dienst versehen haben?
3.) Wie hieß zum damaligen Zeitpunkt der Leiter des Polizeireviers für den Bezirk XXXX?
4. Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in den Polizeidienst in Aserbaidschan aufgenommen zu werden? (z.B. Alter, erforderliche Schulausbildung etc.)
5.) Wo kann der Antrag auf Aufnahme in den Polizeidienst gestellt werden, ist in weiterer Folge eine Aufnahmeprüfung erforderlich?
6.) Wie läuft dann die Ausbildung selbst ab? Der ASt brachte dazu vor, er hätte nach der Aufnahme gleich mit der Praxis, mit "kleinen Arbeiten" begonnen und angegeben, danach sechs, sieben Monaten Praxis würde erst die theoretische Ausbildung beginnen;
7.) Wie lauten die Dienstgrade der aserbaidschanischen Polizei, beginnend mit dem geringsten?
8.) Wie sieht die aserbaidschanische Polizeiuniform samt Dienstgradabzeichen und Kopfbedeckungen aus? Existieren bei der Polizei in Aserbaidschan dreistellige Dienstnummern (im konkreten Fall XXXX)?8.) Wie sieht die aserbaidschanische Polizeiuniform samt Dienstgradabzeichen und Kopfbedeckungen aus? Existieren bei der Polizei in Aserbaidschan dreistellige Dienstnummern (im konkreten Fall römisch 40 )?
9.) Ist weiters eruierbar, ob Polizisten in Aserbaidschan sichtbare Tätowierungen haben dürfen?
10.) Welche Maßnahmen wurden und werden von Seiten des aserbaidschanischen Staates gegen korrupte Polizisten ergriffen?
Mit Schreiben vom 02.01.2008 erfolgte Folgende Anfragebeantwortung:
1.) Ja, im Bezirk XXXX existiert eine Polizeistation.1.) Ja, im Bezirk römisch 40 existiert eine Polizeistation.
2.) Mehr als 120 Polizisten dienen in der Polizeistation von XXXX. 90% von ihnen haben dort im Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006 Dienst getan. Wollen Sie eine Liste aller Polizisten der Polizeistation von XXXX oder die Namen des leitenden Personals?2.) Mehr als 120 Polizisten dienen in der Polizeistation von römisch 40 . 90% von ihnen haben dort im Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006 Dienst getan. Wollen Sie eine Liste aller Polizisten der Polizeistation von römisch 40 oder die Namen des leitenden Personals?
Bitte klären Sie diese Frage und geben Sie mir Bescheid.
3.) Im Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006 war XXXX Leiter der Polizeistation von XXXX. Jetzt arbeitet XXXX als Leiter der Polizeistation für den XXXX Bezirk.3.) Im Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006 war römisch 40 Leiter der Polizeistation von römisch 40 . Jetzt arbeitet römisch 40 als Leiter der Polizeistation für den römisch 40 Bezirk.
4.) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zum Polizeidienst sind im Gesetz über "Polizisten" der Republik Aserbaidschan angeführt: es herrscht das Prinzip der Freiwilligkeit, es gibt berufliche wie persönliche Anforderungen und betrifft Bürger der Republik Aserbaidschan mit einem Mindestalter von 20 Jahren, erfordert einen Bildungsweg, der genügend ist um die der Polizei aufgetragenen Pflichten auszuführen, einen abgeleisteten Militärdienst oder die Absolvierung einer nationalen Polizeiausbildungseinrichtungen.
Körperliche Fitness und Gesundheit der Rekruten für den Polizeidienst wird durch den entsprechenden Exekutivkörper der Republik Aserbaidschan laut entsprechender Ordnung überprüft. Rekruten für den Polizeidienst müssen einen Ausbildungskurs durchlaufen, der durch den entsprechenden Exekutivkörper vorgeschrieben ist. Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft oder Verpflichtung gegenüber anderen Staaten haben, Vertreter der Geistlichkeit, Personen mit rechtskräftigen Gerichtsentscheid im Hinblick auf deren teilweise oder gänzliche Arbeitsunfähigkeit, Personen mit Vorstrafen, Personen, gegen welche ein Strafverfahren eingestellt wurde - aus anderen Gründen als ein Freispruch- , solche, die aus dem Polizeidienst oder einem anderen Exekutivorgan wegen Begehung ernsthafter Vergehen entlassen wurden, weiters solche, die sich mit Tätigkeiten beschäftigen, die mit einem Polizeidienst unvereinbar sind, solche, die für den Polizeidienst nicht fit sind, weiters jener/jene, die sich in einer Art gebärden, welche den guten Namen eines Polizisten diskreditieren, sind nicht für eine Rekrutierung in den Polizeidienst berechtigt.
Weitere Beschäftigte der Organe für die innere Sicherheit und solche, die mit der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung betraut sind werden für diesen Zweck als Polizisten in Betracht gezogen.
5.) Dokumente und Informationen, welche der Antragsteller für die Rekrutierung in den Polizeidienst den Körperschaften des Inneren vorlegt, werden durch den entsprechenden Exekutivkörper der Republik Aserbaidschan laut entsprechender Ordnung überprüft. Körperliche Fitness und Gesundheit der Rekruten für den Polizeidienst wird durch den entsprechenden Exekutivkörper der Republik Aserbaidschan laut entsprechender Ordnung überprüft.
6.) Personen, die zum Dienst in die Körperschaften des Inneren rekrutiert werden, können beim ersten Mal, bis zu mittleren und höheren Positionen, eine Probezeit aufgetragen bekommen, abhängig vom bekleideten Posten und des Kompetenzniveaus. Wenn eine Probezeit festgelegt wird, darf die Person keinen besonderen ihm verliehenen Rang haben, muss aber gemäß der für diesen Posten vorgesehenen Gehaltsstufe entlohnt werden (ohne andere Zuschläge). Diese Personen sind berechtigt, die ihnen übertragenen Vollmachten auszuführen und genießen die Wirkung von Bestimmungen, wie sie für andere Beschäftigte vorgesehen sind. Probezeiten werden als Berufserfahrungszeiten des bei den Körperschaften des Inneren Beschäftigten angerechnet. Personen, die für einen höheren Dienstposten ernannt werden, wie auch Person nach ihrer Graduierung von einer Anstalt der höheren oder höheren Fachausbildung der entsprechenden Körperschaft, unterliegen keiner Probezeit. Personen, die zum Dienst in die Körperschaften des Inneren rekrutiert wurden - zum Dienst in niedrigrangigen Leitungspositionen - setzen die Ausübung ihrer Vollmachten nach Absolvierung des Ausbildungskurses in der Ausbildungseinrichtung fort.
7.) Ich möchte betonen, dass Polizisten als Arbeitgeber Körperschaften des Inneren haben. Dienstzeitenlängen für besondere Ränge von Bediensteten der Körperschaften des Inneren sind folgendermaßen festgesetzt:
[...]
8.) Die Rangabzeichen von Polizeiangehörigen sind wie folgt:
[...]
9.) Das Tragen von Tätowierungen durch Polizisten ist von der Gesetzgebung der Republik Aserbaidschan nicht verboten. Jedoch trägt heute niemand von den Polizisten sichtbare Tätowierungen in unserem Land. Denn das Tragen von Tätowierungen ist gegen die Tradition des Volkes von Aserbaidschan.
10.) Eine Menge an Maßnahmen wurde von den staatlichen Behörden von Aserbaidschan unternommen, nicht nur in Bezug auf Polizisten, sondern auch betreffend Beamte. Dementsprechend wurden Gesetze in unserem Land erlassen. Die Annahme einer Bestechung durch Beamte wird in § 311 des Strafgesetzbuches der Republik Aserbaidschan "Annahme einer Bestechung" geregelt.10.) Eine Menge an Maßnahmen wurde von den staatlichen Behörden von Aserbaidschan unternommen, nicht nur in Bezug auf Polizisten, sondern auch betreffend Beamte. Dementsprechend wurden Gesetze in unserem Land erlassen. Die Annahme einer Bestechung durch Beamte wird in Paragraph 311, des Strafgesetzbuches der Republik Aserbaidschan "Annahme einer Bestechung" geregelt.
311.1. Die Annahme einer Bestechung wie Geld, Wertpapiere, andere Werte oder Vergünstigungen von gegenständlicher Natur durch einen Beamten, sei es persönlich oder durch einen Vermittler, für Handlungen (Nichthandlungen) zugunsten des Bestechenden oder der Person, die ihn vertritt, und wenn solche Handluchen (Nichthandlungen) zu den Dienstvollmachten des Beamten oder kraft seiner offiziellen Position derartige Handlungen (Nichthandlungen) fördern können, wie auch für den allgemeinen Schutz oder die Gleichgültigkeit im Dienst, so wird dies mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 7 Jahren geahndet, unter Verlust des Rechtes, gewisse Posten einzunehmen oder an bestimmten Aktivitäten für die Dauer von drei Jahren teilzunehmen, oder auch ohne solche.
311.2. Die Annahme einer Bestechung für gesetzwidrige Handlungen (Nichthandlungen) wird mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren geahndet, unter Verlust des Rechtes, gewisse Posten einzunehmen oder an bestimmten Aktivitäten für die Dauer von drei Jahren teilzunehmen.
311.3. Die Handlungen, wie sie in §§ 311.1. und 311.2. des Gesetzbuches dargelegt sind:311.3. Die Handlungen, wie sie in Paragraphen 311 Punkt eins und 311 Punkt 2, des Gesetzbuches dargelegt sind:
311.3.1. über die einstweilige Vorbereitung durch eine Gruppe von Personen oder einer organisierten Gruppe
311.3.2. wiederholterweise
311.3.3. in großem Ausmaß
311.3.4. unter Anwendung von Drohungen
Wird mit einer Freiheitsstrafe von 7 bis 12 Jahren geahndet, samt Konfiskation des Eigentums.
ANMERKUNG: unter "großem Ausmaß" an Bestechung wird ein Geldbetrag, die Kosten für Wertpapiere, Eigentum oder Vergünstigungen von gegenständlicher Natur verstandne, der 5000 nominelle Finanzeinheiten überschreitet.
I.1.9. Mit Schreiben des BAA vom 09.01.2008 erging eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation und erfolgte am 11.01.2008 Folgende Antwort:römisch eins.1.9. Mit Schreiben des BAA vom 09.01.2008 erging eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation und erfolgte am 11.01.2008 Folgende Antwort:
1. Eine Person namens XXXX, Staatsbürger Aserbaidschans, diente nicht in der XXXX Polizeistation als Polizist im Zeitraum Oktober 2005 - März 2006. Es gab dort einen Polizisten namens XXXX, der dort als Polizist gedient hatte und noch dient. Nach Überprüfung in der Datenbank von Aserbaidschan waren 71 Personen mit dem Namen XXXX in der Republik Aserbaidschan registriert. Nur eine Person wurde im Jahre XXXX geboren. Dieser wurde am XXXX in der Region XXXX in Aserbaidschan geboren. XXXX liegt neben der Region XXXX. Am 28.08.2004 wurde ihm der Pass XXXX durch das Innenministerium der Republik Aserbaidschan ausgestellt. Es wurde allerdings nicht bestätigt, dass genannte Person in der XXXX Polizeistation gedient hat.1. Eine Person namens römisch 40 , Staatsbürger Aserbaidschans, diente nicht in der römisch 40 Polizeistation als Polizist im Zeitraum Oktober 2005 - März 2006. Es gab dort einen Polizisten namens römisch 40 , der dort als Polizist gedient hatte und noch dient. Nach Überprüfung in der Datenbank von Aserbaidschan waren 71 Personen mit dem Namen römisch 40 in der Republik Aserbaidschan registriert. Nur eine Person wurde im Jahre römisch 40 geboren. Dieser wurde am römisch 40 in der Region römisch 40 in Aserbaidschan geboren. römisch 40 liegt neben der Region römisch 40 . Am 28.08.2004 wurde ihm der Pass römisch 40 durch das Innenministerium der Republik Aserbaidschan ausgestellt. Es wurde allerdings nicht bestätigt, dass genannte Person in der römisch 40 Polizeistation gedient hat.
2. Liste der Namen von Polizisten, die dort während der angegebenen
Periode gedient haben:
Chef der Polizeistation: [...]
Chefstellvertreter: [...]
Abteilungsleiter: [...]
Wir haben nur die Namen des leitenden Personals der XXXX Polizeistation gesendet.Wir haben nur die Namen des leitenden Personals der römisch 40 Polizeistation gesendet.
3. Eine Person namens XXXX, diente nicht in der XXXX Polizeistation.3. Eine Person namens römisch 40 , diente nicht in der römisch 40 Polizeistation.
Ich möchte bemerken, dass Personendaten für eine Ernennung auf den Posten des "Polizeichefs" notwenig sind, jedoch nicht für den Posten eines Chefstellvertreters.
I.1.10. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 15.02.2008 gab der BF 1 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.1.10. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 15.02.2008 gab der BF 1 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"...
Frage: Wie viele Personen arbeiten in dieser Polizeistation?
Antwort: Daran kann ich mich nicht erinnern.
...
Vorhalt: Die Ermittlungen der erkennenden Behörde haben ergeben, dass Ihr Name nicht in der Liste der in der von Ihnen genannten Polizeistation bediensteten Personen aufscheint. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Wenn Sie diese Namen nicht finden konnten, dann können Sie meinen Namen auch nicht finden.
...
Frage: Welche Waffe hatten Sie?
Antwort: Eine Pistole Makarov.
Frage: Welches Kaliber hatte die Waffe?
Antwort: Das weiß ich nicht.
...
Vorhalt: Es wird Ihnen nun die Möglichkeit geboten, in die Feststellungen der erkennenden Behörde zur Lage in Aserbaidschan samt den darin angeführten Quellen Einsicht und im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
Antwort: Ich will das nicht hören, ich kenne die Wirklichkeit in Aserbaidschan selbst.
Anmerkung: Dem ASt werden Fotos von Uniformen vorgelegt und er gefragt, welche Uniform er hatte.
Antwort: Die Uniform sieht so aus, wie in der ersten Reihe, zweite, dritte und vierte Person, aber komplett braun.
..."
[Im Rahmen der Niederschrift wurde dem BF das Ermittlungsergebnis und die hieraus resultierenden Widersprüche zu seinem Vorbringen im Detail vorgehalten.]
I.1.11. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 15.02.2008 gab die BF 2 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.1.11. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 15.02.2008 gab die BF 2 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"...
Frage: Wann haben Ihre Probleme in Ihrem Heimatland begonnen?
Antwort: Nachdem mein Mann festgenommen wurde.
Frage: Wann haben also Ihre Probleme begonnen?
Antwort: Nachdem mein Mann am XXXX festgenommen wurde, begannen die Probleme.Antwort: Nachdem mein Mann am römisch 40 festgenommen wurde, begannen die Probleme.
Frage: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Vorbringen noch etwas ergänzen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie zwischenzeitlich Kontakt mit Ihrem Heimatland aufgenommen?
Antwort: Meine Schwiegermutter hat uns angerufen.
Frage: Welche Neuigkeiten gibt es aus Ihrem Heimatland?
Antwort: Sie hat gesagt, dass die Polizisten kommen und nach meinem Mann und seiner Familie fragen. Deshalb ist sie tagsüber bei den Nachbarn und nur nachts zu Hause.
Frage: Und nachts kommt die Polizei nicht um nachzusehen?
Antwort: Doch, sie kommen tagsüber und auch in der Nacht.
...
Frage: Wo ist Ihr Bruder jetzt?
Antwort: Manchmal in Aserbaidschan, manchmal in St. Petersburg.
...
Frage: Wann haben Sie Aserbaidschan verlassen?
Antwort: Drei, vier Monate nach der Gerichtsverhandlung meines Mannes.
Frage: Wann haben Sie Aserbaidschan also verlassen?
Antwort: Im September 2007, nein, 2006.
Frage: Wo haben Sie sich bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten?
Antwort: Bei uns zu Hause, bei meiner Schwiegermutter. Wir leben alle zusammen.
Frage: Sind Sie die gesetzliche Vertreterin Ihrer minderjährigen
Kinder XXXX, StA: Aserbaidschan, Az.: 07 07.888- BAW und XXXX, StA:Kinder römisch 40 , StA: Aserbaidschan, Az.: 07 07.888- BAW und römisch 40 , StA:
Aserbaidschan, Az.: 07 07.889-BAW?
Antwort: Ja.
Frage: Können Sie für Ihre Kinder eigene Fluchtgründe namhaft machen?
Antwort: Nein. Ich möchte aber einen Antrag auf ein Familienverfahren stellen.
...
Vorhalt: Die Ermittlungen der erkennenden Behörde haben ergeben, dass ihr Mann kein Mitglied der aserbaidschanischen Polizei war. Wie erklären Sie das?
Antwort: Er war sicher sechs Monate bei der Polizei.
Frage: Geben Sie bitte konkret und detailliert an, warum Sie Aserbaidschan verlassen haben und Sie in Österreich einen Asylantrag stellen!
Antwort: Meine Probleme haben wegen meinem Mann begonnen. Nachdem er aus Aserbaidschan weg war, kamen sie und quälten uns. Sie wollten meinen Sohn töten, sie haben ihm eine Waffe an den Kopf gehalten. Erst, als mein Mann weg war, merkte ich, dass ich schwanger bin. Der Polizist drohte mir, dass er meinen Sohn töten wird, falls ich ihm nicht sage, wo sich mein Mann versteckt. Er wollte mir meinen Sohn wegnehmen. Er stieß mich und ich stürzte. Am Abend habe ich Wehen bekommen. Ich war im zweiten Monat schwanger. Ich habe dann eine Fehlgeburt gehabt. Mein Mann wusste gar nicht, dass ich schwanger bin. Ich habe das erst erfahren, als er schon festgenommen war. Ich bin jetzt wieder schwanger. Ich bin im fünften Monat schwanger. Ich habe meinem Bruder erzählt, dass die Polizisten uns sehr wehtun. Mein Bruder hat mir geholfen. Er ist Geschäftsmann und ist zeitweise in St. Petersburg. Ich habe ihm gesagt, dass die Polizisten uns einschüchtern und er hat uns dann zu sich geholt. Ich war ein Jahr lang bei meinem Bruder.
..."
[In dieser Einvernahme wurden ebenfalls weitere Details erfragt.]
Zu den Einvernahmen der BF wird festgehalten, dass diese seitens des Organwalters des BAA jeweils auch noch zu anderen Details, wie z. B. über Ausweise, befragt wurden.
I.1.2. Die Anträge der BF 1 - 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 22.02.2008, Zahlen: 06 04.569-BAW, 07 07.887-BAW, 07 07.888-BAW und 07 07.889-BAW, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der BF 1 - 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 22.02.2008, Zahlen: 06 04.569-BAW, 07 07.887-BAW, 07 07.888-BAW und 07 07.889-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA als gesetzliche Vertreterin der am XXXX in Österreich geborenen BF 5 am 23.07.2009 gab die BF 2 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.1.2.1. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA als gesetzliche Vertreterin der am römisch 40 in Österreich geborenen BF 5 am 23.07.2009 gab die BF 2 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"...
Frage: Wie geht es Ihrem Kind nun gesundheitlich? Benötigt dieses irgendwelche Medikamente oder ärztliche Behandlungen?
Antwort: Ich gehe zwei- bis dreimal pro Monat mit dem Kind zur Heilgymnastik, zur Physiotherapie ins Spital, weil es noch nicht gehen kann und in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist. Wie lange das noch dauern wird, wissen wir nicht. Und meine Tochter hat Probleme mit den Augen, mit dem Sehen in der Nähe, weshalb sie eine Brille bekommen hat. Außerdem hat sie seit zwei Monaten Verstopfung und muss nun Medikamente nehmen. Der praktische Arzt hat uns ein Medikament gegen die Verstopfung verschrieben.
Vorhalt: In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10.07.2008 haben Sie angegeben, dass Ihre Tochter eigenständige Asylgründe oder Gründe weswegen dieser subsidiärer Schutz gewährt werden sollte hat. Was genau ist darunter zu verstehen?
Antwort: Ich habe damit die nun genannten gesundheitlichen Probleme gemeint. Asylgründe hat meine Tochter nicht.
Frage: Die Behörde geht davon aus, dass Sie Ihre Tochter auch in Aserbaidschan behandeln lassen könnten. Möchten Sie dazu etwas angeben?
Antwort: Aber meine Tochter ist hier geboren. In Aserbaidschan sind die Ärzte nicht so gut wie hier. Und dort kostet die Behandlung Geld.
Frage: Haben Sie oder Ihr Mann Angehörige in Aserbaidschan?
Antwort: Meine Mutter und ein Bruder von mir sind in Aserbaidschan. Und meine Schwiegermutter ist auch dort.
Frage: Womit bestreiten diese den Lebensunterhalt?
Antwort: Mein Bruder macht Geschäfte, er betreibt Handel und fährt zwischen St. Petersburg und Aserbaidschan hin und her. Meine Mutter und meine Schwiegermutter bekommt eine Pension.
Frage: Gehen Sie oder Ihr Mann einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach?
Antwort: Nein.
..."
I.1.2.2. Der Antrag der BF 5 auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.07.2009, Zahl: 08 03.516-BWA, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2.2. Der Antrag der BF 5 auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.07.2009, Zahl: 08 03.516-BWA, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF 1 als nicht glaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, dass Grundvoraussetzung, dass der BF die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen tatsächlich erlebt hätte, wäre, dass er tatsächlich während des von ihm geschilderten Zeitraumes (von Oktober 2005 bis März 2006) als Polizist tätig gewesen wäre. Wie sich aber aus der Anfragebeantwortung, Nachschau in der Liste der zum fraglichen Zeitpunkt im Polizeirevier in XXXX beschäftigten Polizisten, ergab, scheint der Name des BF dort nicht auf. Weiters stimmt auch der vom BF genannte Name des Leiters des Polizeireviers nicht mit dem Rechercheergebnis überein und konnte der BF auch zu den ihm vorgehaltenen Namen der Vorgesetzten im genannten Polizeirevier keine Angaben machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich lediglich darauf, dass er vorgab, zwei der genannten Vornamen zu kennen und er behauptete, dass XXXX Abeilungsleiter war und der in der Recherche genannte XXXX vor XXXX dort Leiter gewesen sei.römisch eins.1.2.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF 1 als nicht glaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, dass Grundvoraussetzung, dass der BF die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen tatsächlich erlebt hätte, wäre, dass er tatsächlich während des von ihm geschilderten Zeitraumes (von Oktober 2005 bis März 2006) als Polizist tätig gewesen wäre. Wie sich aber aus der Anfragebeantwortung, Nachschau in der Liste der zum fraglichen Zeitpunkt im Polizeirevier in römisch 40 beschäftigten Polizisten, ergab, scheint der Name des BF dort nicht auf. Weiters stimmt auch der vom BF genannte Name des Leiters des Polizeireviers nicht mit dem Rechercheergebnis überein und konnte der BF auch zu den ihm vorgehaltenen Namen der Vorgesetzten im genannten Polizeirevier keine Angaben machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich lediglich darauf, dass er vorgab, zwei der genannten Vornamen zu kennen und er behauptete, dass römisch 40 Abeilungsleiter war und der in der Recherche genannte römisch 40 vor römisch 40 dort Leiter gewesen sei.
Ungeachtet dessen würden sich aber insbesondere noch aus zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Angaben des BF zu seiner angeblichen Tätigkeit als Polizist erhebliche Zweifel daran ergeben, dass er tatsächlich eine derartige Tätigkeit ausgeübt hätte.
Während der BF nämlich im Zuge der ersten Einvernahme in der Außenstelle Wien auf dezidierte Nachfrage, ob er im Dienst eine Waffe hatte, noch behauptete, keine Waffe gehabt zu haben und auch noch gar nicht an der Waffe ausgebildet worden zu sein, gab er bei der weiteren Einvernahme konträr dazu an, er hätte doch eine Waffe, eine Pistole Marke Makarov, gehabt, allerdings könne er das Kaliber nicht nennen. Die Erklärung des BF, wonach ihn der Dolmetscher (bei der ersten Einvernahme in der Außenstelle) wohl falsch verstanden habe und er im Streifendienst doch eine Waffe hatte, gehe aber eindeutig ins Leere, da er im Zuge dieser Einvernahme nicht nur grundsätzlich gefragt wurde, ob er eine Waffe hatte, sondern ihm dazu auch weitere Fragen gestellt wurden, wie etwa ob er tatsächlich ohne Waffe mit seinen Kollegen auf Patrouille gefahren sei und er dies bejahte und er bei der Frage nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. Voraussetzungen für den Gebrauch der Waffe angab, man hätte ihm den Waffenumgang damals noch nicht gelehrt.
Dem BF sei es auch nicht möglich gewesen, grundsätzliche, für die Polizeiarbeit wohl unerlässliche rechtliche Bestimmungen wie etwa die Paragraphen bzw. Bestimmungen für die Delikte Mord, Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Diebstahl oder Geschwindigkeitsüberschreitungen zu nennen und war er nicht einmal in der Lage anzugeben, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er als Polizist in Aserbaidschan jemanden festnehmen oder er von der Dienstwaffe gebrauch machen dürfe.
Erwähnt wurde auch noch, dass der BF als angeblicher Polizist nicht einmal die Telefonnummer seiner Dienststelle nennen konnte, er nicht in der Lage war anzugeben, wie viele Personen dort tätig waren und sich auch aus seinem behaupteten Dienstgrad (Untersergeant) Widersprüche ergaben, da er bei der ersten Einvernahme noch behauptete, man würde nach Abschluss einer Hochschule schneller Untersergeant werden, während er bei der ergänzenden Einvernahme in der Außenstelle Wien dazu behauptete, er wäre dies durch Bestechung geworden und hätte daher nicht ein Jahr bis zur Beförderung warten müssen. Im Übrigen wäre er auch durch Bestechung Polizist geworden und hätte daher auch keinen Ausbildungskurs durchlaufen müssen.
Zusammenfassend ergebe sich somit ganz eindeutig, dass es absolut nicht glaubhaft ist, dass der BF als Polizist tätig gewesen sei und könne daher aus diesem Grund auch seinen, aus dieser beruflichen Tätigkeit resultierenden, angeblichen Verfolgungshandlungen, sowie auch den angeblich gegen seine Frau gerichteten Verfolgungshandlungen, kein Glauben geschenkt werden.
Grundsätzlich wurde noch angeführt, dass die erkennenden Behörde zwar keinesfalls verkenne, dass es in Aserbaidschan zu Korruptionsfällen komme, jedoch ist jedenfalls auch darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Ergebnis der Recherchen, als auch aus der angeführten Länderfeststellung, ergibt, dass von Seiten des Staates Aserbaidschan konkrete Maßnahmen gegen Polizisten, die sich Verfehlungen zuschulden kommen ließen, ergriffen werden. Es wäre daher auch dem BF, sollte er tatsächlich Polizist gewesen sein, die Möglichkeit offengestanden, sich um Hilfe an die entsprechenden Institutionen, etwa den Ombudsmann, zu wenden.
Der angeführten Ländererkenntnis sei der BF im Übrigen in keiner Weise entgegengetreten und habe er auch keine Beweismittel für sein Fluchtvorbringen in Vorlage bringen können.
Auch die Angaben der BF 2 wurden vom BAA als unglaubwürdig erachtet und führte dieses dazu im Wesentlichen aus, dass sich das Vorbringen der BF 2 auf die nicht als glaubwürdig erachteten Angaben ihres Mannes zu seiner beruflichen Tätigkeit stütze. Von der BF wurde vorgebracht, Verfolgungshandlungen von Seiten der aserbaidschanischen Polizei augesetzt gewesen zu sein, da diese ihren Mann, der selbst als Polizist tätig gewesen wäre, nach einer Auseinandersetzung mit seinen Kollegen festgenommen hätte und die Polizei nun von der BF hätte wissen wollen, wohin er geflüchtet sei.
Da sich aus den Recherchen hinsichtlich der Berufstätigkeit des Mannes der BF sowie auch aus dessen Vorbringen eindeutig ergebe, dass dieser nicht als Polizist tätig war, könne die BF deshalb auch keinen daraus resultierenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein und sei ihr Vorbringen deshalb unglaubwürdig.
Seitens des BAA wurde auch ausgeführt, dass die BF weder bei der Erstbefragung, noch im Zuge der Ersteinvernahme, erwähnte, aufgrund der Übergriffe durch die Polizei eine Fehlgeburt erlitten zu haben und sie auch erst im Laufe der Einvernahme in der Außenstelle Wien, obwohl sie zuvor behauptet hatte, alle Fluchtgründe genannt zu haben, behauptete, sogar zweimal in die Polizeistation mitgenommen worden zu sein, somit also auch eine Steigerung ihres Vorbringens vorliege.
Für die Kinder wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
I.1.2.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, welche auch die Politik, Meinungs- und Pressefreiheiten, Korruption, Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechtsorganisationen, Ombudsmann, Grundversorgung und medizinische Versorgung mitumfassten.römisch eins.1.2.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, welche auch die Politik, Meinungs- und Pressefreiheiten, Korruption, Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechtsorganisationen, Ombudsmann, Grundversorgung und medizinische Versorgung mitumfassten.
I.1.2.5. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass aus dem Vorbringen der BF bzw. dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgeleitet werden könne, dass diese im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wären. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK konnte nicht festgestellt werden.römisch eins.1.2.5. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass aus dem Vorbringen der BF bzw. dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgeleitet werden könne, dass diese im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK konnte nicht festgestellt werden.
I.1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 12.03.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 12.03.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Ermittlungsverfahren des BAA moniert, der Sachverhalt teilweise wiederholt und weiters vorgebracht, dass die Pistole, welche der BF 1 bei Einsätzen getragen habe, eine 9 mm Waffe gewesen sei. Er sei vergesslich, weshalb er dies erst jetzt sagen könne. Weiters befinde er sich in ärztlicher Behandlung. Er beantrage eine Beschwerdeverhandlung, damit er seine Gefahrensituation nochmals erklären könne. Er stelle den Antrag auf geeignet scheinende Recherchen um somit seine Gefährdungslage zu erheben. Er wäre im Falle der Rückkehr unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen.
I.1.4. Mit Schreiben vom 23.05.2008 brachte der BF einen aserbaidschanischen Zeitungsartikel ein, nach welchem er angeblich gesucht werde, da er den Polizeichef des Bezirkes XXXX tödlich verletzt hätte.römisch eins.1.4. Mit Schreiben vom 23.05.2008 brachte der BF einen aserbaidschanischen Zeitungsartikel ein, nach welchem er angeblich gesucht werde, da er den Polizeichef des Bezirkes römisch 40 tödlich verletzt hätte.
Daraufhin wurde seitens des AsylGH am 02.12.2008 folgende Erhebungsersuchen an den VB des BMI für Georgien und Aserbaidschan gerichtet:
Kann festgestellt werden, ob der Zeitungsartikel echt ist und tatsächlich in der vorgelegten Art in der Zeitung veröffentlicht wurde? Falls ja:
Wie heißt die Person, die getötet wurde?
Unter welchen Umständen wurde die Person getötet (Tatzeit, Tatort, Tathergang, Tatmotiv, etc.)
Ist die getötete Person der Neffe des Polizeichefs des Bezirkes XXXX, Herrn XXXX?Ist die getötete Person der Neffe des Polizeichefs des Bezirkes römisch 40 , Herrn XXXX?
Aufgrund welcher Bestimmungen wurde der Täter zu welcher Strafe verurteilt?
Von welchem Gericht wurde der Täter verurteilt?
Unter welchen Umständen wurde der Täter aus der Haftanstalt befreit?
Ist der Täter in Besitz eines aserbaidschanischen Führerscheines XXXX?
Ist es möglich, das Foto in der Zeitung mit jenem auf dem Führerschein zu vergleichen und handelt es sich um die selbe Person?
Hat ein "Polizistenmörder" im Strafvollzug mit einer anderen Behandlung als sonstige Häftlinge zu rechnen und falls ja in welcher Hinsicht?
Mit 24.07.2009 ging im Wesentlichen folgendes Antwortschreiben ein (interne Arbeitsübersetzung):
Die Information auf dem Papier, was als Seite einer Zeitung übermittelt wurde, ist falsch, weil festgestellt wurde, dass es gegen den BF niemals Nachforschungen gegeben habe und dieser niemals bei der Polizei in der Region XXXX gearbeitet hat.Die Information auf dem Papier, was als Seite einer Zeitung übermittelt wurde, ist falsch, weil festgestellt wurde, dass es gegen den BF niemals Nachforschungen gegeben habe und dieser niemals bei der Polizei in der Region römisch 40 gearbeitet hat.
Es kann nicht festgestellt werden ob das Schreiben, welches als Zeitung übermittelt wurde, echt ist oder nicht, da der Name der Zeitung nicht gezeigt wird.
Es wurde kein Mord an einem Polizeibeamten in der Region XXXX begangen.Es wurde kein Mord an einem Polizeibeamten in der Region römisch 40 begangen.
XXXX arbeitete in der Tat früher als Polizeichef in der Region XXXX, er arbeitet aber nicht mehr dort. In der Zeit in welcher er dort arbeitete wurde keiner seiner Verwandten getötet.römisch 40 arbeitete in der Tat früher als Polizeichef in der Region römisch 40 , er arbeitet aber nicht mehr dort. In der Zeit in welcher er dort arbeitete wurde keiner seiner Verwandten getötet.
Über den BF hat es nie Nachforschungen gegeben und wurde kein Urteil über ihn bekannt. Er wurde nie verurteilt. Er war nie im Arrest.
Der BF scheint mit seiner Identität und seinem Reisepass in der Passregistrierung auf. Eine Kopie der Dokumente mit dem Foto des BF wird beigelegt.
I.1.5. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich Sicherheitsbehörden, Grundversorgung und medizinischer Versorgung durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 31.07.2009 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Aserbaidschan (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:römisch eins.1.5. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich Sicherheitsbehörden, Grundversorgung und medizinischer Versorgung durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 31.07.2009 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Aserbaidschan (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:
2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine gegenteilige Rechtsauslegung, welche im gegenständlichen Fall die Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gebieten würde, kann auch nicht Art. 6 EMRK entnommen werden, zumal Angelegenheiten des Asyl- und Fremdenwesens nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR nicht in den Bereich der civil rights iSd Art 6 EMRK fallen [Erk. d. VfGH v. 15.10.2004, GZ G237/03 ua]. Auch kann für den gegenständlichen Fall der Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - EU-Verfahrensrichtlinie - Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005, ABl. EU Nr. L 326 S. 13 ff) keine Verhandlungspflicht zur Wahrung des Parteiengehörs entnommen werden, zumal insbesondere deren Art 39 (1) leg. cit. zwar einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal, jedoch keine unbedingte Verhandlungspflicht für dieses Gericht oder Tribunal vorsieht.)2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine gegenteilige Rechtsauslegung, welche im gegenständlichen Fall die Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gebieten würde, kann auch nicht Artikel 6, EMRK entnommen werden, zumal Angelegenheiten des Asyl- und Fremdenwesens nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR nicht in den Bereich der civil rights iSd Artikel 6, EMRK fallen [Erk. d. VfGH v. 15.10.2004, GZ G237/03 ua]. Auch kann für den gegenständlichen Fall der Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - EU-Verfahrensrichtlinie - Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005, Amtsblatt EU Nummer L 326 Seite 13 ff) keine Verhandlungspflicht zur Wahrung des Parteiengehörs entnommen werden, zumal insbesondere deren Artikel 39, (1) leg. cit. zwar einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal, jedoch keine unbedingte Verhandlungspflicht für dieses Gericht oder Tribunal vorsieht.)
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte im Rahmen einer Gesamtschau beim Vorliegen der hier anzutreffenden Voraussetzungen die Wahrung des Parteiengehörs in Schriftform erfolgen.
Weiters wurden die BF eingeladen sämtliche Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände vorzulegen, welche bis dato im Verfahren noch nicht vorgelegt wurden.
Weiters wurde den Verfahrensparteien das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes des Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan zur Kenntnis gebracht, wonach das vom BF 1 vorgebrachte Verfolgungsszenario nicht existiert.
Mit Telefax vom 17.08.2009 wurde seitens des BF auf das Vollmachtverhältnis zu RA Dr. Gerhard Mory hingewiesen und vorgebracht, dass die BF 5 schwerst behindert sei, weshalb diese die allerbesten Therapien und ärztliche Hilfe benötigen würde.
Es wurde der Antrag gestellt eine gemeinsame Verhandlung mit den BF durchzuführen. Weiters wurde ausgeführt, dass bereits Auslandserhebungen durchgeführt wurden, weshalb es auch möglich sein müsste, Auslandserhebungen bei Auskunftspersonen durchzuführen, welche bestätigen könnten, dass der BF bei der Polizei tätig gewesen sei und der Gründe, warum er diese Tätigkeit nicht mehr hat ausüben können. Beim BF liege ein Beweisnotstand vor. Es sei kaum denkbar, dass der BF seine Aussage bloß erfunden hätte, da seine Aussagen genau ins Detail gegangen seien. Weiters könne man sich nicht vorstellen, dass es möglich sei, in Aserbaidschan auf legalem Wege an konkrete und verlässliche Informationen heranzukommen. Es wurde ganz allgemein ausgeführt, dass es in Aserbaidschan fehlende Rechtsstaatlichkeit, Korruption bei der Polizei und eine korrupte Justiz gebe, ohne jedoch irgendwelche Quellen zu nennen bzw. diese Behauptungen zu untermauern. Es wurde der Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsergebnisse gestellt. Es wurde der Antrag gestellt, für die Beischaffung von Bescheinigungsmittel aus Aserbaidschan eine Frist von 2 Monaten einzuräumen.
Seitens des AsylGH wurden aufgrund des Antrages auf Einsicht in die Ermittlungsergebnisse die gegenständlichen Akte dem BAA, Außenstelle Salzburg, zur Akteneinsicht übermittelt und dies der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mittels e-Mail mitgeteilt. Eine Lesebestätigung seitens der rechtsfreundlichen Vertretung erging. Es wurde jedoch von der Möglichkeit der Akteneinsichtnahme nicht Gebrauch gemacht.
Seitens des BAA wurde keine Stellungnahme abgegeben.
I.1.6. Mit Schreiben seitens des AsylGH vom 14.06.2010 erfolgte an die rechtsfreundliche Vertretung des BF die Mitteilung, dass das Vorbringen anlässlich der Stellungnahme vom 17.08.2009 zum Gesundheitszustand der BF 5 nicht durch im Akt ersichtliche Bescheini-gungsmittel gedeckt ist. Es erfolgte die Aufforderung innerhalb von 2 Wochen taugliche Bescheinigungsmittel zu den Beweisthemen "aktueller Gesundheitszustand" und "aktueller Behandlungsbedarf" der BF 5 vorzulegen. Weiters wurden konkrete Angaben unter Benennung von Bescheinigungsmittel, warum davon ausgegangen wird, dass die BF 5 Leistungen in Aserbaidschan nicht erhalten würde und welche Auswirkungen dies auf ihren Gesundheitszustand haben würde, angefordert.römisch eins.1.6. Mit Schreiben seitens des AsylGH vom 14.06.2010 erfolgte an die rechtsfreundliche Vertretung des BF die Mitteilung, dass das Vorbringen anlässlich der Stellungnahme vom 17.08.2009 zum Gesundheitszustand der BF 5 nicht durch im Akt ersichtliche Bescheini-gungsmittel gedeckt ist. Es erfolgte die Aufforderung innerhalb von 2 Wochen taugliche Bescheinigungsmittel zu den Beweisthemen "aktueller Gesundheitszustand" und "aktueller Behandlungsbedarf" der BF 5 vorzulegen. Weiters wurden konkrete Angaben unter Benennung von Bescheinigungsmittel, warum davon ausgegangen wird, dass die BF 5 Leistungen in Aserbaidschan nicht erhalten würde und welche Auswirkungen dies auf ihren Gesundheitszustand haben würde, angefordert.
Bis dato blieben die Angaben über den Gesundheitszustand der BF 5 bloß behauptet und wurden keinerlei Bescheinigungen beigebracht, bzw. geht aus den vor der Stellungnahme vom 17.8.2009 vorgelegten Bescheinigungsmittel eine weitaus geringfügigere Gesundheits-beeinträchtigung der BF5 hervor.
I.1.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.1.8. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF5 gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.8. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF5 gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführer
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aserbaidschaner, welche mit Ausnahme der BF 5, welche in Österreich geboren wurde, aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammen und welche sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Personen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Beschwerdeführer haben über die aus BF1 - BF5 bestehende Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan trifft das erkennende Gericht aufgrund der genannten Quellen folgende Feststellungen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008, sowie vom 28.9.2009
* Bertelsmann-Stiftung: Bertelsmann Tranformation Index (BTI) 2006 Azerbaijan und BTI 2003 Aserbaidschan
* Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007
* Eurasianet.org, Azerbaijan: Energy-rich, Healthcare-poor, 30.07.2008,
http://www.eurasianet.org/departments/insight/articles/eav073008af.shtml, Zugriff 1.10.2008
* Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008
* Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008
* Freedom House, Freedom in the World 2008: Nagorno-Karabakh (Armenia/Azerbaijan), 02.07.2008
* OSZE, Aserbaidschan: Presidential Election October 2008:
OSCE/ODIHR Needs Assessment Mission Report (17 - 20 June 2008), 11.7..2008
* U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Azerbaijan, Feb. 2009
* Eurasia-Net: Azerbaijan: Energy-rich, healthcare-poor, 30.7.2008
* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.6.2008 zum Thema "Spezialeinheiten Polizei für Extremisten"
* Transperency International: 2008 Corruption Perceptions Index
* Der Standard: "Es gibt weniger Freiheit als vor fünf Jahren", 27. Juli 2009, Inverview mit dem Berichterstatter des Europarats für Aserbaidschan, Andres Herkel
* APA0009 5 AA 0159 19.Mär 2009: Aserbaidschaner stimmen für unbegrenzte Wählbarkeit des Präsidenten
* APA0312 5 AA 0137 So, 19.Okt 2008: Aserbaidschans Präsident erhielt 88,73 Prozent der Stimmen
* www.auswaertiges-amt.de: Länder- und Reiseinformation (Zugriff am 27.7.2009)
* Die im Text genannten Quellen
Aktuelle politische Situation
Die 1995 verabschiedetet Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die aserbaidschanische Nationalversammlung "Milli Medschlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident ernennt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Premierminister und entlässt ihn; er ernennt und entlässt ebenfalls die Minister. Staatspräsident und Nationalversammlung werden jeweils auf fünf Jahre gewählt.
De facto dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Gestützt auf die Präsidialverwaltung, trifft er im wesentlichen alle politisch bedeutenden Entscheidungen selbst. Sowohl das Ministerkabinett als auch die Nationalversammlung sind eher dazu berufen, bereits vorher gefasste Entscheidungen des Staatspräsidenten umzusetzen. Ein Meinungsaustausch findet im Parlament so gut wie nicht statt.
Dies liegt nicht zuletzt auch an der Zusammensetzung der "Milli Medschlis", wie sie sich aus den letzten Parlamentswahlen vom 06.11.2005 ergab. Danach kommt die Regierungspartei "Neues Aserbaidschan", deren Vorsitzender der Staatspräsident ist, auf eine knappe absolute Mehrheit. Daneben sind aber auch zahlreiche "unabhängige" Abgeordnete und Abgeordnete anderer Parteien letztlich zum Regierungslager zu zählen. Nur die vier Abgeordneten der Müsawat-Partei gehören klar zur Opposition. Die im Oppositionsblock "Azadliq" (= Freiheit) zusammengeschlossenen Parteien Volksfront, ADP (Demokratische Partei Aserbaidschans) und Liberale Partei haben die von ihnen gewonnenen Mandate nicht angetreten, um gegen Wahlrechtsverletzungen zu protestieren.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Die Parlamentswahlen vom Nov. 2005 und die Nachwahlen vom Mai.2006 entsprachen wie auch alle weiteren bisher in Aserbaidschan durchgeführten Wahlen in vielerlei Hinsicht nicht den internationalen Standards von OSZE und Europarat.
Obwohl es in einigen Bereichen zu Verbesserungen gekommen war, wurden auch zahlreiche Defizite beobachtet: lokale Exekutivbehörden nahmen Einfluss auf die Arbeit der Wahlleitung, die Zusammensetzung der Wahlkommissionen, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, Einschüchterung von Kandidaten, ineffiziente Beschwerdeinstanzen, ernste Unregelmäßigkeiten während der Wahlen und dem Auszählungsvorgang. Es wurde ebenfalls deutlich, dass Oppositionsparteien über nur unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien verfügen.
Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2008 wurden von der OSZE/ODIHR NAM im Vorfeld der Wahlen Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit politischer Parteien und Bürger, sowie Schikanen und Verhaftungen von Journalisten festgestellt. Versammlungen und Demonstrationen im Zentrum Bakus werden gemeinhin nicht erlaubt. Finden sie dennoch statt, werden sie umgehend von Sicherheitskräften aufgelöst. Ähnliche Probleme kommen auch in anderen Regionen vor.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008) (OSZE, Aserbaidschan: Presidential Election October 2008: OSCE/ODIHR Needs Assessment Mission Report (17 - 20 June 2008), 17.11.2008)
Die Präsidentschaftswahlen am 15.10.2008 wurden von Ilham Alijew offiziell mit knapp 89 Prozent gewonnen. Im Vergleich zu den vorangegangenen Präsidentschaftswahlen 2003 waren Fortschritte zu verzeichnen. Der vierwöchige Wahlkampf wie auch die Durchführung der Wahlen am Wahltag selbst verliefen ruhig und insgesamt ohne schwerwiegende Verzerrungen. Auf der Positiv-Seite im Vorfeld der Wahlen waren auch Verbesserungen des Wahlgesetzes aufgrund der Umsetzung von einigen - nicht allen - Empfehlungen von Venedig-Kommission und OSZE/ODIHR zu vermerken. Eine Gesamtbewertung der Wahlen muss allerdings vor dem Hintergrund der allgemein schlechten Situation von Demokratie und Menschenrechten in Aserbaidschan, s.o., vorgenommen werden. Insbesondere die starken Einschränkungen von Medien- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan beeinträchtigten die demokratische Chancengleichheit. Wichtige Oppositionsparteien boykottierten die Wahl.
Auch die Parlamentswahlen am 06.11.2005 entsprachen nach Ansicht der OSZE-Wahlbeobachtungsmission trotz einiger Verbesserungen in verschiedener Hinsicht nicht internationalen Standards. Aus diesem Grund erkannte das Verfassungsgericht Aserbaidschans das Wahlergebnis in zehn Wahlkreisen nicht an. Die Wiederholungswahlen am 13.05.2006 genügten internationalen Standards ebenfalls nicht.
Nach dem amtlichen Endergebnis verfügt die Regierungspartei "Neues Aserbaidschan" über die relative Mehrheit im Parlament. Viele Abgeordneten gehören keiner Partei an. Nur wenige Mandate gehen an die Oppositionspartei "Müsawat". Die Parteien des Wahlblockes "Freiheit" ("Azadliq") - Volksfront, ADP und Nationale Unabhängigkeit - haben ihre Mandate im neuen Parlament nicht angetreten.
Am 18. März 2009 fand ein Referendum zu vorgeschlagenen Verfassungsänderungen statt, die mit überwältigender Mehrheit angenommen wurden - so ist die Amtszeit des Präsidenten fortan nicht mehr auf zwei Amtsperioden begrenzt und kann in Zeiten nicht definierter "militärischer Operationen" bis zum Ende dieser Operationen verlängert werden. Im Vorfeld des Referendums kam es zu Verhaftungen von oppositionellen Aktivisten, die Unterschriften für die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten sammeln wollten, sowie zu Einschüchterungsmaßnahmen von Bürgern, die solche Dokumente unterzeichnet hatten. Opposition und Beobachter äußerten Zweifel an der offiziellen Wahlbeteiligung von 71 Prozent.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/ Innenpolitik.html)
Korruption ist ein großes Problem, Regierungsbehörden werden hierfür nur selten zur Rechenschaft gezogen. Die Verwaltungsstrukturen sind nicht transparent, was zusammen mit der Abhängigkeit von Justiz und Legislative von der Exekutive die Korruption begünstigt. Auch die florierende Energieindustrie bringt neue Möglichkeiten der Korruption mit sich. Korruption ist auch in der Gesellschaft verankert. Aserbaidschan liegt auf dem Korruptionsindex von Transparency International 2008 auf Platz 150 von 180 beurteilten Ländern und bildet somit das Schlusslicht in der Region (Georgien: Platz 67, Armenien Platz 109)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008; http://www.transparency.org/news_room/in_focus/2008/cpi2008/cpi_2008_table)
Oppositionelle Betätigung
Die Betätigungsmöglichkeiten für eine politische Opposition sind spürbar eingeschränkt. Am 24.11.2006 entschied das Wirtschaftsgericht, dass die oppositionelle Volksfrontpartei ihr Parteihauptquartier im Zentrum Bakus verlassen müsse, da sie dieses ohne Rechtsgrundlage nutze. Die Volksfront nutzte das Gebäude kostenfrei seit 1992, als es ihr unter einer von ihr selbst geführten Regierung überlassen worden war. Die Nutzer dieses Gebäudes (neben der Partei auch die Zeitung "Azadliq", die Nachrichtenagentur Turan und weitere Nichtregierungsorganisationen) hatten sich mehrfach um den formellen Abschluss eines Mietvertrages bemüht und ihre Bereitschaft bekundet, Miete zu zahlen. Unter ähnlichen Umständen hatten bereits 1998 die Oppositionspartei ADP und 2003 die ebenfalls oppositionelle Müsawat ihre in der Innenstadt Bakus gelegenen Parteizentralen räumen müssen.
Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung nur als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Müsawat) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Dies betrifft insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen.
Gerade in derartigen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die aserbaidschanische Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird. Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten in zahlreichen Einzelfällen Vorverurteilungen.Gerade in derartigen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die aserbaidschanische Verfassung in Artikel 63, garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird. Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten in zahlreichen Einzelfällen Vorverurteilungen.
In Aserbaidschan gibt es immer noch politische Gefangene, die vor dem Beitritt Aserbaidschans zum Europarat verurteilt und die ein Gutachten im Auftrag des Europarates als "politische Gefangene" bezeichnet. Nachdem Staatspräsident Ilham Aliyev zahlreiche politische Gefangene begnadigt hatte, hat sich die Zahl der von den Experten des Europarates anerkannten politischen Gefangenen auf drei reduziert.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Oppositionelle Betätigung ist in Aserbaidschan nur sehr bedingt möglich. Bei einer Politik, die gegen die herrschende Klasse und vor allem gegen den Präsidenten ausgerichtet ist, muss man vielfach mit Verhören und Inhaftierung rechnen. Es ist hier wiederholt zu Strafverfahren gegen Oppositionelle gekommen, wobei jedoch gerade hier oft der genaue Hintergrund der Anklage nur schwer zu durchschauen ist, da die Grenzen zwischen tatsächlich begangenen Straftaten wie Korruption und einer Anklage nur aufgrund der politischen Betätigung verschwimmen, was in der Region häufiger der Fall ist.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Willkürliche Verhaftungen von Mitgliedern der politischen Opposition sind verbreitet. Zudem kommt es vor, dass Unterstützer der Opposition auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert, und auch entlassen werden.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Die Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung, Andres Herkel und Jevgenia Schivkova, sowie die vom Ministerkomitee des Europarates eingerichtete Suivi-Ago-Gruppe prüfen, ob Aserbaidschan seinen Verpflichtungen gegenüber dem Europarat nachkommt. Die mangelnde Umsetzung von Vorgaben des Europarats, insbesondere hinsichtlich der Medienfreiheit, gibt nach wie vor Anlass zur Kritik.
Am 24. März 2009 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat den Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/Innenpolitik.htmlzum Sonderberichterstatter für politische Gefangene in Aserbaidschan ernannt. (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/ Laenderinformationen/Aserbaidschan/Innenpolitik.html)
Rechtsschutz
Die Rechtsprechung in Aserbaidschan wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das Verfassungsgericht wurde am 04. Juli 1998 errichtet. Es besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Jeder Staatsbürger kann sich im Wege einer Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht wenden, wenn er sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt.
Die Rechtswirklichkeit bleibt weiterhin hinter den Standards eines Mitgliedstaats des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten), lassen den Schluss zu, dass die Gerichte bewusst auf ein vorgegebenes Ergebnis hinarbeiten. Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren. Dennoch ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter in genügendem Maße vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen zudem, dass die universitäre Ausbildung junge Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen dem Richter auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Das Gerichtssystem in Aserbaidschan leidet häufig an mangelnden Ressourcen und strukturellen Problemen. Auf 100.000 Einwohner kommen 4 Richter. Das Hauptproblem bleibt die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte und die teils schlechte Ausbildung der Rechtsprechungsorgane. Teilweise ambitionierte Ausbildungsprogramme der nahen Vergangenheit konnten noch keine Wirkung entfalten.
Einige NGOs können kostenlose Verfahrenshilfe leisten, wenn sich zum Beispiel eine Person keine Rechtsvertretung im Verfahren leisten kann.
Jeder Bürger in Aserbaidschan, der sich in seinen Rechten eingeschränkt fühlt, kann sich an den Ombudsmann wenden. Der Ombudsmann hat auch Büros in anderen Bezirken des Landes.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
In der Justiz ist Korruption weit verbreitet, sie arbeitet oft noch ineffizient und ist praktisch der Exekutive untergeordnet. Willkürliche Verhaftungen sind weit verbreitet, vor allem für Mitglieder der politischen Opposition. Die Untersuchungshaft dauert oft sehr lange, der Zugang zu Rechtsbeistand wird eingeschränkt. Polizeigewalt gegenüber Verdächtigen ist ebenfalls gebräuchlich, Folter kommt vor. Die Haftbedingungen sind vor allem aufgrund der Überbelegung der Zellen und der ungenügenden medizinischen Versorgung schlecht, (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Repressionen Dritter, die der Staat tatenlos hinnimmt, sind aus jüngerer Zeit (dem dt. Auswärtigen Amt) nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008, ebenso die selbe Quelle vom 7.5.2007, anders noch die selbe Quelle im Bericht vom 23.3.2006, wo über den letzten bekannten Fall aus dem Jahr 2003 berichtet wird).
Veröffentlichtes Zahlenmaterial (www.nationmaster.com/ country/aj-azerbaijan/cri-crime, sowie die auf der Homepage des aserbaidschanischen Komitees für Statistik [www.azstat.org]), zeigt, dass der verallgemeinernde Schluss, die aserbaischanischen Behörden gingen gegen Kriminalität nicht vor, verfehlt wäre.
In den genannten Quellen scheinen auch Verurteilungen von Tätern wegen Vergewaltigung, wo potentiell Frauen Opfer sind, statistisch auf. Der Hompage des Azerbaijan Gender Information Centers (www.gender-az.org) ist zu entnehmen, dass im ersten Halbjahr 2006 vom aserbaidschanischen Innenministerium 1.900 Straftaten im Rahmen von häuslicher Gewalt, 85 im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, davon 11 Vergewaltigungen und 74 Zwangsprostitutionen, davon 53 Verurteilungen, registriert wurden. Laut derselben Quelle gaben 34% der befragten Frauen laut NGOs an, Opfer von häuslicher Gewalt gewesen zu sein, jedoch hätten sich nur 2,2 % an die Polizei bzw. 1,9 % am das Gericht gewandt.
Menschenrechte
Die aserbaidschanische Verfassung enthält in den Artikeln 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger Aserbaidschans, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten.
Aserbaidschan ist folgenden Abkommen beigetreten:
* Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt),
* Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt)
* VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes
* Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau
* Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966)
* Internationales Übereinkommen über die Bekämpfung und Bestrafung der Verbrechen der Apartheid (1973)
* Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)
* Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948)
* Konvention über die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit (1968)
* Übereinkommen betreffend die Sklaverei (1926/1953)* Übereinkommen betreffend die Sklaverei (1926 aus 1953,)
* Zusatzabkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (1956)
* Konvention zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung von Prostituierten (1980)
* Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (1961).
* Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienmitglieder
* 2 Fakultativprotokolle zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
* Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
* Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
* Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention über Kinderhandel, sexuelle Ausbeutung und Kinderpornographie.
* Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten
Zudem unterzeichnete Aserbaidschan 2000 mit dem IKRK ein Abkommen, das letzterem den ungehinderten Zugang zu allen Haftanstalten garantiert, und einigte sich mit der OSZE über die Einrichtung eines Büros in Baku im Juli 2000.
Am 25.01.2001 wurde Aserbaidschan Mitglied des Europarates, die Europäische Menschenrechtskonvention wurde am 15.04.2002 ratifiziert. Damit steht dem aserbaidschanischen Bürger unter den Voraussetzungen der EMRK auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Am 09.05.2006 wurde Aserbaidschan in den neu errichteten Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gewählt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Im Dezember 2006 wurde ein Aktionsplan für den Schutz der Menschenrechte erstellt, dessen konkreter Umsetzung es nun bedarf. Die Stellung des Ombudsmannes wurde im Juli 2007 aufgewertet, die Mitarbeiter der Einrichtung nahmen an Schulungen teil. Um die Unabhängigkeit der Institution zu garantieren, sind weitere Anstrengungen vonnöten.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft.
Folter ist in Aserbaidschan unzulässig. Ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Aserbaidschan ist seit 1996 Vertragsstaat der Antifolterkonvention. In der Vergangenheit gab es zahlreiche Hinweise darauf, dass in Aserbaidschan verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Auch die im Hinblick auf die Unruhen am 15.10.2003 festgenommenen Oppositionellen haben bestätigt, dass sie in der Haft misshandelt worden seien. Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen gewöhnliche Kriminelle bei einer Verhaftung routinemäßig verprügelt zu werden. Es gibt ungeklärte Todesfälle, die Strafgefangene oder Untersuchungshäftlinge betreffen und nicht ausreichend aufgeklärt werden. 2007 sind fünf Todesfälle bekannt geworden. Vier davon dürften nach Ansicht von Menschenrechtsverteidigern auf Misshandlungen zurückzuführen sein. Der fünfte Fall wird mittlerweile auf Herzversagen nach einem Hungerstreik zurückgeführt. Die näheren Umstände aller fünf Todesfälle sind jedoch ungeklärt, da es keine offiziellen Untersuchungen gegeben hat. Die Regierung spricht von Selbstmord. Beamte wurden nicht belangt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Traditionelle Wertvorstellungen in der Gesellschaft und schlechte wirtschaftliche Bedingungen schränken die Möglichkeiten von Frauen in der Arbeitswelt ein. Häusliche Gewalt ist ein Problem. Bislang gibt es keine Gesetze, die sich mit häuslicher Gewalt auseinandersetzen, Entwürfe sind in Arbeit. Auch Frauenberatungsstellen werden vorbereitet. Frauenhäuser und Zentren für Opfer häuslicher Gewalt sind jedoch auch notwendig. Zusätzlich zu dem 2006 verabschiedeten Gesetz zu Geschlechtergleichheit wurde ein nationaler Aktionsplan für Familien und Geschlechtergleichheit erstellt.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Grundfreiheiten
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind in vielfacher Hinsicht Beschränkungen unterworfen.
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsmäßig garantiert, werden in der Praxis jedoch eingeschränkt. Der Medienpluralismus ist stark begrenzt, vor allem im Bereich der elektronischen Medien. 2007 hat sich die Lage für die Medien weiterhin verschlechtert, der behördliche Druck auf Medien wurde intensiviert. Einige führende Medien wurden behördlich geschlossen. Vielfach wurden unabhängige Journalisten der Verleumdung oder üblen Nachrede angeklagt, einige wurden hierfür mit Haftstrafen belegt. Selbstzensurierung ist unter Journalisten üblich. Auch Schikanen und physische Übergriffe gegen Journalisten kommen vor. Das 2005 verabschiedete Gesetz über Informationsfreiheit wurde nur sehr mangelhaft umgesetzt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Azerbaijan, 11.03.2008)
Die Versammlungsfreiheit ist insbesondere für regierungskritische Parteien stark eingeschränkt. Nichtregierungsorganisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen, der Registrierungsprozess ist mühselig und nicht transparent. Gewerkschaften sind gesetzlich erlaubt, die meisten stehen in enger Verbindung zur Regierung. Der überwiegende Teil der Großindustrie ist in staatlichem Besitz. Im Dezember 2007 wurde ein Gesetzesentwurf erstellt, dessen tatsächliche Umsetzung Verbesserungen mit sich brächte.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Die Religionsfreiheit scheint weitgehend gesichert. Die Registrierung ist jedoch für "nicht-traditionelle" kleinere Religionsgruppen aufwendig. Der Islam, die Russisch-Orthodoxe Kirche und das Judentum werden als traditionelle Religionen betrachtet, ihre Anhänger können im Allgemeinen frei ihrer Religion nachgehen. Auch andere religiöse Gruppen können sich zumeist ohne Einflussnahme der Behörden treffen. Die weitgehend freundschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen religiösen Gruppen in der Gesellschaft tragen positiv zur Religionsfreiheit bei.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Azerbaijan, 11.03.2008)
Die überwiegende Anzahl der Quellen geht davon aus, dass die Religionsfreiheit gesichert erscheint. Die Registrierung ist jedoch für "nicht-traditionelle" kleinere Religionsgruppen aufwendig. Der Islam, die Russisch-Orthodoxe Kirche und das Judentum werden als traditionelle Religionen betrachtet, ihre Anhänger können im Allgemeinen frei ihrer Religion nachgehen. Auch andere religiöse Gruppen können sich zumeist ohne Einflussnahme der Behörden treffen.
Die weitgehend freundschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen religiösen Gruppen in der Gesellschaft tragen positiv zur Religionsfreiheit bei.
Diskriminierungen im Einzelfall, vor allem gegenüber den Angehörigen nicht traditioneller Minderheiten kommt vor, hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine systematische, flächendeckende Vorgangsweise.
Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt keiner Strafsanktion. In einer islamisch dominierten Gesellschaft ist es nicht auszuschließen, dass ein Konvertit auf gesellschaftliche Ablehnung trifft, wobei dies insofern zu relativieren sein wird, als dass in Aserbaidschan Religion im Alltagsleben keine Zentrale Rolle spielt (es konnte im Rahmen der genannten FFM, während des Fastenmonats Ramadan festgestellt werden, dass in Baku Speiselokale auch tagsüber sehr gut frequentiert waren, bzw. in der Hauptstadt Baku sind beispielsweise kaum verschleierte Frauen anzutreffen, auch der Aufruf zum Gebet durch den Muezzin ist in Baku so kaum wahrnehmbar; vor allem die Jugend pflegt einen westlichen Lebensstil). Wie die Familie des Konvertiten reagiert wird von deren religiöser Einstellung abhängen.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008, Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007Azerbaijan, 11.03.2008; USDOS International Religious Freeedom Report 2008, Sep.19 2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007; kritischer und von teilweiser Diskriminierung mancher "nicht traditioneller Religionsgemeinschaften" ausgehend: Freedom House: Freedom in the Word, Azerbadjan (2009); UN General Assembly
18. Oct 2006 Report of the Special Rapporteur of freedom of religion or belief, Asma Jagangir, Addendum Mission to Azerbaijan; www.forum18.org: Azerbaijan: Religious Freedom survey, September 2008; dieselbe Quelle: Azerbaidjan: The State Commettee doesn't censor - it "merely Checks" and bans literature (Zugriffe vom 1.10.2008, Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der VB des BMI für Georgien und Aserbaischan im Verfahren GZ. 309.318)
Versorgungslage
Das Wirtschaftswachstum in Aserbaidschan liegt bei etwa 30% und damit sogar über jenem von China. Dennoch bleibt der Aufschwung in erster Linie auf Baku beschränkt und andererseits profitiert nur ein kleiner Teil der Bevölkerung von der neuen Wirtschaftskraft des Landes. Die Gehälter sind in Aserbaidschan nach wie vor sehr niedrig.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Aufgrund steigender Exporte von Kohlenwasserstoffen sind die Regierungseinnahmen in den letzten beiden Jahren stark angestiegen. Das Wirtschaftswachstum Aserbaidschans - eines der höchsten der Welt - lag 2006 bei 34,5%, und bei 24,7% im Jahr 2007. Trotzdem ist eine Diversifizierung der Wirtschaft notwendig, um die allgemeine Entwicklung des Landes zu ermöglichen. Unter anderem müsste die Regierung Sozialleistungen und Infrastruktur verbessern, sowie die Armut bekämpfen und Arbeitsplätze schaffen. Sektoren außerhalb des Ölsektors wuchsen mit 11.3% wesentlich langsamer, und dieses Wachstum wurde vor allem durch Entwicklungen im Dienstleistungs- und Baubereich erzielt, Bereiche, die eng mit dem Boom der Kohlenwasserstoffe zusammenhängen. Die durchschnittliche Inflationsrate 2007 lag bei 16,7%.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
Das rasante Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (2003 bis 2007 wuchs das BIP um 96%) wurde 2008 mit einem realen Wachstum des BIP von 11% zwar gedämpft, aber nicht aufgehalten. Im 1. Quartal 2009 stieg das BIP um 4,1% und dies trotz der niedrigen Ölpreise.
Den wirtschaftlichen Aufschwung verdankt das Land der Ausbeutung seiner Öl-und Gasreserven, die zum größten Teil nach Europa exportiert
werden.(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/Wirtschaft.html)
Das Gesundheitssystem in Aserbaidschan ist durch ein erhebliches Gefälle zwischen der medizinischen Versorgung in Baku und jener in den Provinzen Aserbaidschans gekennzeichnet. Es gibt kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem.
Die Anzahl der Krankenhäuser ist relativ zufrieden stellend, jedoch fehlt es gerade am Land an modernen Geräten und Behandlungsmöglichkeiten. Eine grundlegende Notfallversorgung ist kostenfrei, auch wenn informelle Zahlungen nicht auszuschließen und sogar eher die Regel sind. In den Apotheken sind alle gängigen Medikamente verfügbar. Es ist jedoch teils zum Verkauf von Placebos etwa aus Indien gekommen.
Zur Bekämpfung von Tuberkulose und Diabetes gibt es eigene Vorbeuge- und Finanzierungsprogramme. Die Zahl der an Tuberkulose erkrankten Personen bleibt sehr hoch.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Reformen im Gesundheitsbereich wurden fortgeführt, mit einem Hauptaugenmerk auf der Verbesserung des Zugangs zu medizinischer Versorgung in ländlichen Gebieten. Im Dezember 2007 wurde beschlossen, eine Behörde für verpflichtende Krankenversicherung einzurichten.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
Das Gesundheitsministerium schätzt, dass außerhalb Bakus mehr als 2.000 Ärzte fehlen. In Baku kommen auf 10.000 Einwohner 95 Ärzte, während beispielsweise in der südlichen Region Lenkoran auf dieselbe Einwohnerzahl nur 15 Ärzte kommen, und in der südwestlichen Region Kelbajar-Lachin überhaupt nur 10 Ärzte.
Krankenhäuser haben keine ordentliche Versorgung mit Gas, Elektrizität und Wasser. Dadurch können Spitäler oft nicht geheizt werden. Es gibt Ärzte, die gelegentlich nicht zur Arbeit erscheinen, Krankenschwestern haben zum Teil lediglich eine Sekundarschule abgeschlossen.
Dem Gesundheitsministerium zufolge wurden 2007 rund 72 Millionen US$ für Verbesserungen und Neubau von Gesundheitszentren investiert. Zudem wurde eine Initiative gestartet, die junge Ärzte veranlassen soll, außerhalb Bakus zu arbeiten. Die dortigen Arbeitsbedingungen sind jedoch eher schlecht.
(Eurasianet.org, Azerbaijan: Energy-rich, Healthcare-poor, 30.07.2008,
http://www.eurasianet.org/departments/insight/articles/eav073008af.shtml, Zugriff 18.08.2008)
Rückkehrsituation
Rückkehrende Personen haben nur aufgrund einer allfälligen Asylantragsstellung im Ausland mit keinen Repressionen seitens des Staates zu rechnen. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar.
Die illegale Ausreise aus Aserbaidschan ist jedoch strafbar und wird bei erstmaliger illegaler Ausreise entweder mit einer Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Gefängnis geahndet.
Es gibt keine Doppelbestrafung von rückkehrenden Asylwerbern
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF 1 als Polizeibeamter in Aserbaidschan tätig war.
Es konnte somit auch nicht festgestellt werden, dass der BF 1 als Polizeibeamter einen Kollegen geschlagen bzw. getötet hat, deswegen in weiterer Folge zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, seitens seines Vorgesetzten bedroht und bei der Fahrt zum Gefängnis befreit wurde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF 2 oder ihr Sohn nach der Ausreise des BF 1 aus Aserbaidschan von ehemaligen Kollegen des BF 1 misshandelt bzw. bedroht wurden.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, des armenischen Führerscheines des BF 1 und der Geburtsurkunde der BF 5.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, des armenischen Führerscheines des BF 1 und der Geburtsurkunde der BF 5.
II.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es augenscheinlich ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es augenscheinlich ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ergibt sich die Auswahl der Quellen. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ergibt sich die Auswahl der Quellen. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.
Die ganz allgemein gehaltenen Angaben in der Stellungnahme vom 17.08.2009, dass es in Aserbaidschan fehlende Rechtsstaatlichkeit, Korruption bei der Polizei und eine korrupte Justiz gebe, ohne diesbezüglich irgendwelche Quellen zu nennen und ohne Angaben, inwieweit sich diese Ausführungen konkret auf die BF beziehen würden, sind somit nicht geeignet die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu widerlegen. Ebenso ist Derartiges aus dem ho. bekannten Quellenmaterial nicht herleitbar und legten die BF nicht dar, dass sie oder ihr Vertreter über die fachliche Qualifikation verfügen würden um den erörterten Ausführungen ohne die Nennung weiterer Quellen auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu können.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freien Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freien Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen der BF im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen der Asylwerber mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen wenn dieses anführt, dass Grundvoraussetzung, dass der BF 1 die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen tatsächlich erlebt hätte, wäre, dass er tatsächlich während des von ihm geschilderten Zeitraumes (von Oktober 2005 bis März 2006) als Polizist tätig gewesen wäre. Wie sich aber aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergab, diente der BF 1 in dieser zeit nicht als Polizist. Weiters stimmt auch der vom BF genannte Name des Leiters des Polizeireviers nicht mit dem Rechercheergebnis überein und konnte der BF auch zu den ihm vorgehaltenen Namen der Vorgesetzten im genannten Polizeirevier keine Angaben machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich lediglich darauf, dass er vorgab, zwei der genannten Vornamen zu kennen und er behauptete, dass XXXX Abeilungsleiter war und der in der Recherche genannte XXXX vor XXXX dort Leiter gewesen sei.Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen wenn dieses anführt, dass Grundvoraussetzung, dass der BF 1 die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen tatsächlich erlebt hätte, wäre, dass er tatsächlich während des von ihm geschilderten Zeitraumes (von Oktober 2005 bis März 2006) als Polizist tätig gewesen wäre. Wie sich aber aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergab, diente der BF 1 in dieser zeit nicht als Polizist. Weiters stimmt auch der vom BF genannte Name des Leiters des Polizeireviers nicht mit dem Rechercheergebnis überein und konnte der BF auch zu den ihm vorgehaltenen Namen der Vorgesetzten im genannten Polizeirevier keine Angaben machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich lediglich darauf, dass er vorgab, zwei der genannten Vornamen zu kennen und er behauptete, dass römisch 40 Abeilungsleiter war und der in der Recherche genannte römisch 40 vor römisch 40 dort Leiter gewesen sei.
Weiters wird dem BAA zugestimmt, wenn dieses ausführt, dass sich ungeachtet obiger Ausführungen noch aus zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Angaben des BF 1 zu seiner angeblichen Tätigkeit als Polizist erhebliche Zweifel daran ergeben würden, dass er tatsächlich eine derartige Tätigkeit ausgeübt hätte.
Während der BF 1 nämlich im Zuge der ersten Einvernahme in der Außenstelle Wien auf dezidierte Nachfrage, ob er im Dienst eine Waffe hätte, noch behauptete, keine Waffe gehabt zu haben und auch noch gar nicht an der Waffe ausgebildet worden zu sein, gab er bei der weiteren Einvernahme konträr dazu an, er hätte doch eine Waffe, eine Pistole Marke Makarov, gehabt, allerdings könne er das Kaliber nicht nennen. Die Erklärung des BF, wonach ihn der Dolmetscher (bei der ersten Einvernahme in der Außenstelle) wohl falsch verstanden habe und er im Streifendienst doch eine Waffe gehabt hätte, gehe aber eindeutig ins Leere, da er im Zuge dieser Einvernahme nicht nur grundsätzlich gefragt wurde, ob er eine Waffe gehabt hätte, sondern ihm dazu auch weitere Fragen gestellt wurden, wie etwa ob er tatsächlich ohne Waffe mit seinen Kollegen auf Patrouille gefahren sei und er dies bejahte und er bei der Frage nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. Voraussetzungen für den Gebrauch der Waffe angab, man hätte ihm den Waffenumgang damals noch nicht gelehrt.
Weiters stellte das BAA richtigerweise fest, dass es dem BF 1 auch nicht möglich gewesen sei, grundsätzliche für die Polizeiarbeit wohl unerlässliche rechtliche Bestimmungen wie etwa die Paragraphen bzw. Bestimmungen für die Delikte Mord, Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Diebstahl oder Geschwindigkeitsüberschreitungen zu nennen und war er nicht einmal in der Lage anzugeben, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er als Polizist in Aserbaidschan jemanden festnehmen oder er von der Dienstwaffe gebrauch machen dürfe. Weiters konnte der BF als angeblicher Polizist nicht einmal die Telefonnummer seiner Dienststelle nennen, war er nicht in der Lage anzugeben wie viele Personen dort tätig waren und ergaben sich auch aus seinem behaupteten Dienstgrad (Untersergeant) Widersprüche, da er bei der ersten Einvernahme noch behauptete, man würde nach Abschluss einer Hochschule schneller Untersergeant werden, während er bei der ergänzenden Einvernahme in der Außenstelle Wien dazu behauptete, er wäre dies durch Bestechung geworden und hätte daher nicht ein Jahr bis zur Beförderung warten müssen. Im Übrigen wäre er auch durch Bestechung Polizist geworden und hätte daher auch keinen Ausbildungskurs durchlaufen müssen.
Es wird dem BAA zugestimmt, dass sich zusammenfassend ergeben hätte, dass es absolut nicht glaubhaft ist, dass der BF als Polizist tätig gewesen sei und daher aus diesem Grund auch seinen, aus dieser beruflichen Tätigkeit resultierenden, angeblichen Verfolgungshandlungen, sowie auch den angeblich gegen seine Frau (BF 2) gerichteten Verfolgungshandlungen, kein Glauben geschenkt werden könne.
Dem BAA wird zugestimmt, dass auch die Angaben der BF 2 unglaubwürdig sind, da sich das Vorbringen der BF 2 auf die nicht als glaubwürdig erachteten Angaben ihres Mannes (BF 1) zu seiner beruflichen Tätigkeit stützen.
Es wird dem BAA zugestimmt, dass diese Ansicht dadurch erhärtet wird, dass die BF weder bei der Erstbefragung, noch im Zuge der Ersteinvernahme, erwähnte, aufgrund der Übergriffe durch die Polizei eine Fehlgeburt erlitten zu haben und sie auch erst im Laufe der Einvernahme in der Außenstelle Wien, obwohl sie zuvor behauptet hatte, alle Fluchtgründe genannt zu haben, behauptete, sogar zweimal in die Polizeistation mitgenommen worden zu sein und somit also auch eine Steigerung ihres Vorbringens vorliegt.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
Der BF 1 brachte mit 23.05.2008 einen näher definierten, aserbaidschanischen Zeitungsartikel ein, wonach er angeblich gesucht werden würde, da er den Polizeichef des Bezirkes XXXX tödlich verletzt hätte.Der BF 1 brachte mit 23.05.2008 einen näher definierten, aserbaidschanischen Zeitungsartikel ein, wonach er angeblich gesucht werden würde, da er den Polizeichef des Bezirkes römisch 40 tödlich verletzt hätte.
Dazu wird festgestellt, dass ein derartiger Artikel schon grundsätzlich mit den Angaben des BF 1 schon nicht vereinbar wäre, da selbst für den Fall des nachträglichen Todes des seitens des BF 1 geschlagenen Polizisten, es sich laut eigenen Angaben des BF 1 nicht um den Polizeichef des Bezirkes, sondern um dessen Neffen handeln würde.
Zudem ergaben Recherchen über den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan, welcher sich eines Vertrauensanwaltes bediente, dass die Information aus der Zeitung falsch sei, da die Nachforschungen ergaben, dass der BF 1 niemals bei der Polizei in der Region XXXX gearbeitet hat. Weiters wurde kein Mord an einem Polizeibeamten in der Region XXXX begangen. Weiters hat es nie Nachforschungen gegen den BF 1 gegeben, war dieser nie in Arrest und wurde dieser nie verurteilt.Zudem ergaben Recherchen über den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan, welcher sich eines Vertrauensanwaltes bediente, dass die Information aus der Zeitung falsch sei, da die Nachforschungen ergaben, dass der BF 1 niemals bei der Polizei in der Region römisch 40 gearbeitet hat. Weiters wurde kein Mord an einem Polizeibeamten in der Region römisch 40 begangen. Weiters hat es nie Nachforschungen gegen den BF 1 gegeben, war dieser nie in Arrest und wurde dieser nie verurteilt.
Die Daten des BF wurden in der Passregistrierung vorgefunden. Eine Kopie der Dokumente mit einem Foto wurde der Erhebung beigelegt.
Das beigefügte Foto und ein Vergleich der Unterschriften zwischen jener, welche bei der Passregistrierungsstelle und jener, welche auf dem aserbaidschanischen Führerschein des BF abgegeben wurde, lässt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass es sich bei den erhobenen Daten tatsächlich um die des BF handelt.
Zumindest konnte eindeutig erhoben werden, dass der seitens des BF 1 und der seitens der BF 2 vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.
Aufgrund des eindeutigen Ermittlungsergebnisses brauchen weitere widersprüchliche Angaben zwischen den BF 1 und 2, wie zum Beispiel ihre unterschiedlichen Angaben zu den ihnen gezeigten Uniformen, nicht mehr näher erläutert werden.
Aufgrund der Angaben in der Stellungnahme vom 17.08.2009, dass man sich nicht vorstellen könne, dass es möglich sei, in Aserbaidschan auf legalem Wege an konkrete verlässliche Informationen heranzukommen, wird festgestellt, dass sich der Verrauensanwalt auf unbedenkliche Quellen stützte und im Gegensatz zum BF am Ausgang des Asylverfahrens, in welcher Richtung auch immer, kein Interesse hat, weshalb seinen Angaben erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Ebenso spricht dessen für die Parteien einsehbares Qualifikationsprofil, dem im Verfahren nicht widersprochen wurde, für seine Befähigung entsprechende Recherchen durchzuführen. Auch wurden seitens der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, welche geeignet gewesen wären, die Angaben des Vertrauensanwaltes anzuzweifeln.
Seitens der BF bzw. des BFV wurde lediglich vorgebracht, dass es kaum denkbar sei, dass der BF 1 seine Aussagen bloß erfunden hätte, da diese genau ins Detail gegangen seien. Legt man dieser Behauptung die obigen Ausführungen zu Grunde, so kann diese nicht geeignet sein, zu einem anderen Ermittlungsergebnis zu gelangen und wird somit festgestellt, dass die Angaben der BF 1 und 2 nicht glaubhaft sind und werden diese dem gegenständlichen Verfahren nicht zu Grunde gelegt.
II.1.6. In Bezug auf den in der Stellungnahme vom 17.08.2009 gestellten Beweisantrag, Auslandserhebungen bei Auskunftspersonen durchzuführen, welche bestätigen würden, dass der BF bei der Polizei tätig gewesen sei und Gründe nennen würden, warum er diese Tätigkeit nicht mehr habe ausüben können, sowie in Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, geeignet scheinende Recherchen zu einer Gefährdungslage zu erheben, wird festgehalten, dass hier keine tauglichen Beweisanträge vorliegen. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten den Beweisanträgen zu entsprechen, da im Beweisantrag in der Beschwerde gar kein Beweismittel und im Beweisantrag in der Stellungnahme nur ganz allgemein auf Auskunftspersonen verwiesen wird, ohne konkrete Zeugen zu benennen.römisch zwei.1.6. In Bezug auf den in der Stellungnahme vom 17.08.2009 gestellten Beweisantrag, Auslandserhebungen bei Auskunftspersonen durchzuführen, welche bestätigen würden, dass der BF bei der Polizei tätig gewesen sei und Gründe nennen würden, warum er diese Tätigkeit nicht mehr habe ausüben können, sowie in Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, geeignet scheinende Recherchen zu einer Gefährdungslage zu erheben, wird festgehalten, dass hier keine tauglichen Beweisanträge vorliegen. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten den Beweisanträgen zu entsprechen, da im Beweisantrag in der Beschwerde gar kein Beweismittel und im Beweisantrag in der Stellungnahme nur ganz allgemein auf Auskunftspersonen verwiesen wird, ohne konkrete Zeugen zu benennen.
Auch ist der Asylgerichtshof dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um als unzulässig zu erachtende Erkundungsbeweise handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigen aber die Beschwerdeführer jedoch mit den hier erörterten Beweisanträgen.Auch ist der Asylgerichtshof dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um als unzulässig zu erachtende Erkundungsbeweise handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigen aber die Beschwerdeführer jedoch mit den hier erörterten Beweisanträgen.
II.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.1.8. Zu der Beschwerdeangabe, dass es sich bei der Pistole, welche der BF 1 bei Einsätzen getragen habe, um eine 9 mm Waffe gehandelt hätte und er dies aufgrund seiner Vergesslichkeit erst jetzt sagen könne, wird festgestellt, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahren diese Aussage lediglich auf bereits als unglaubwürdig erachtete Angaben aufbaut und somit nicht geeignet ist, ein anderes Ermittlungsergebnis zu bewirken.römisch zwei.1.8. Zu der Beschwerdeangabe, dass es sich bei der Pistole, welche der BF 1 bei Einsätzen getragen habe, um eine 9 mm Waffe gehandelt hätte und er dies aufgrund seiner Vergesslichkeit erst jetzt sagen könne, wird festgestellt, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahren diese Aussage lediglich auf bereits als unglaubwürdig erachtete Angaben aufbaut und somit nicht geeignet ist, ein anderes Ermittlungsergebnis zu bewirken.
II.1.9. Auch dem Argument des BFV, BF1 befinde sich in einem Beweisnotstand, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher würde vorliegen, wenn von BF1 ein Beweis abverlangt würde, welchen er nicht in der Lage ist zu erbringen, selbst dann wenn der von ihm vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde. Genau hiervon ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht auszugehen. Der BF brachte einen Sachverhalt vor, welchen er -würde er den Tatsachen entsprechen- zumindest durch ein kohärentes, plausibles, detailliertes und widerspruchsfreies Vorbringen hätte bescheinigen können. Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass der BF selbst die ihm möglichen und zumutbaren, also keinesfalls in die Sphäre des Beweisnotstandes zu zählenden Bescheinigungen nicht erbrachte das Vorbringen des BF im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei widerlegt wurde und sich somit im Rahmen der freien Beweiseiswürdigung ergab, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dass ein solches, nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen von BF nicht bescheinigt werden kann, liegt im Wesen der Sache, stellt jedoch keinen Beweisnotstand dar.römisch zwei.1.9. Auch dem Argument des BFV, BF1 befinde sich in einem Beweisnotstand, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher würde vorliegen, wenn von BF1 ein Beweis abverlangt würde, welchen er nicht in der Lage ist zu erbringen, selbst dann wenn der von ihm vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde. Genau hiervon ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht auszugehen. Der BF brachte einen Sachverhalt vor, welchen er -würde er den Tatsachen entsprechen- zumindest durch ein kohärentes, plausibles, detailliertes und widerspruchsfreies Vorbringen hätte bescheinigen können. Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass der BF selbst die ihm möglichen und zumutbaren, also keinesfalls in die Sphäre des Beweisnotstandes zu zählenden Bescheinigungen nicht erbrachte das Vorbringen des BF im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei widerlegt wurde und sich somit im Rahmen der freien Beweiseiswürdigung ergab, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dass ein solches, nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen von BF nicht bescheinigt werden kann, liegt im Wesen der Sache, stellt jedoch keinen Beweisnotstand dar.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig weshalb sie nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen waren.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Ausreisegründen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung von Asylgründen von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Ausreisegründen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung von Asylgründen von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen von Gefahren einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen von Gefahren einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. XXXX in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche römisch 40 in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, "St. Kitts-Fall").Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, "St. Kitts-Fall").
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere in den Personen der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den Beschwerdeführern 1 und 2 handelt es sich um mobile, jungen, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die Beschwerdeführer 1 - 4 aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, würde weiters auch die BF 5 nur gemeinsam mit ihrer Familie ausreisen und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es den BF 1 und 2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen bzw. das wenn auch nicht sehr leistungsstarke Sozialsystem ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Weiters leben die Mutter des BF 1 sowie die Mutter und der Bruder der BF 2 in Aserbaidschan. Der Bruder der BF 2 ist Geschäftsmann und half den BF nach deren Angaben auch schon bei deren Ausreise. Die Mütter der BF 1 und 2 bekommen eine Pension. Es sind somit familiäre Anknüpfungspunkte in Aserbaidschan vorhanden und ist nicht ersichtlich, dass die BF etwa über anfängliche Schwierigkeiten hinaus nicht die Unterstützung ihrer Familie in Anspruch nehmen könnten, insbesondere wo der familiäre Zusammenhalt innerhalb der aserbaidschanischen Familie notorisch ist.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Soweit die BF ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Der BF 1 führte erstmals in der Beschwerde aus, dass er in ärztlicher Behandlung sei, da er vergesslich sei und schlecht schlafen könne. Es wurden seitens des BF 1 keinerlei ärztliche Bescheinigungsmittel beigebracht und deutet somit auch nichts auf das Vorliegen einer schweren Erkrankung hin.
Die BF 5 kam am XXXX frühzeitig zur Welt. Die Spezialuntersuchungen ergaben unauffällige Befunde, die BF 5 wurde in die Kinderklinik verlegt, als weiteres Procedere wurde die Kontrolle beim niedergelassenen FA geraten (AS 239 - 241).Die BF 5 kam am römisch 40 frühzeitig zur Welt. Die Spezialuntersuchungen ergaben unauffällige Befunde, die BF 5 wurde in die Kinderklinik verlegt, als weiteres Procedere wurde die Kontrolle beim niedergelassenen FA geraten (AS 239 - 241).
Von 14.09.2008 bis 17.09.2008 war die BF 5 im Landeskrankenhaus Salzburg wegen berichtetem 4-maligen Erbrechen und Verstopfung stationär aufgenommen, wobei diverse Untersuchungen durchgeführt wurden, entsprechende Medikation und eine entwicklungsneurologische Kontrolle empfohlen wurde.
Es wurden eine Überweisung zum FA für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wegen Gelbfärbung der Zähne, ein Termin in der neurologischen Ambulanz und zwei Termine für Juli 2009 zur Physiotherapie vorgelegt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2009 gab die BF 2 zum Gesundheitszustand der BF 5 an, dass sie mit dieser zwei bis dreimal im Monat zur Physiotherapie gehe, weil deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei. Die BF 5 habe Probleme mit den Augen, weshalb sie eine Brille bekommen habe. Außerdem habe sie seit zwei Monaten Verstopfung und sei ihr vom praktischen Arzt ein Medikament verschrieben worden.
Die BF 2 führte aus, dass in Aserbaidschan die Ärzte nicht so gut seien wie hier und dass die Behandlung Geld kosten würde.
Im Zuge der Stellungnahme vom 17.08.2009 wurde seitens der BF bzw. des BFV angeführt, dass die BF 5 schwerst behindert sei, weshalb diese die allerbesten Therapien und ärztliche Hilfe benötigen würde.
Da diese Angabe durch die im Akt aufliegenden Bescheinigungsmittel, auch durch die Angaben der Mutter nicht gedeckt sind und ho. nichts über eine allfällige fachliche Qualifikation des BFV (ausgebildeter Jurist) eine solche medizinische Diagnose stellen zu können bekannt ist, erfolgte mit Schreiben vom 14.06.2010 an die rechtsfreundliche Vertretung die Aufforderung, innerhalb von 2 Wochen taugliche Bescheinigungsmittel zu den Beweisthemen "aktueller Gesundheitszustand" und "aktueller Handlungsbedarf" betreffend die BF 5 vorzulegen, welche geeignet sind, die nunmehr vorgebrachte Behauptung zu bescheinigen.
Trotz der erfolgten Aufforderung wurden keine weiteren Bescheinigungsmittel vorgelegt.
Bis dato blieben die Angaben über den Gesundheitszustand der BF 5 bloß behauptet und wurden keinerlei Bescheinigungsmittel beigebracht, weshalb das erkennende Gericht darauf angewiesen ist, den Gesundheitszustand von BF5 aufgrund der im Akt ersichtlichen medizinischen Bescheinigungsmittel einer juristischen Beurteilung im Hinblick auf § 8 AsylG zu unterziehen (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601). Dazu wird seitens des AsylGH festgestellt, dass sich aus der Aktenlage keinesfalls schwere, die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Behinderungen der BF 5 ergeben. Vielmehr widersprechen die schriftlichen Angaben des BFV auch den Aussagen der Mutter der BF 5, welche lediglich ausführte, dass sie mit der BF 5 zur Physiotherapie gehe, weil deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei, sie wegen Problemen mit den Augen eine Brille bekommen habe und ein Medikament vom praktischen Arzt wegen Verstopfung verschrieben erhalten habe.Bis dato blieben die Angaben über den Gesundheitszustand der BF 5 bloß behauptet und wurden keinerlei Bescheinigungsmittel beigebracht, weshalb das erkennende Gericht darauf angewiesen ist, den Gesundheitszustand von BF5 aufgrund der im Akt ersichtlichen medizinischen Bescheinigungsmittel einer juristischen Beurteilung im Hinblick auf Paragraph 8, AsylG zu unterziehen (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601). Dazu wird seitens des AsylGH festgestellt, dass sich aus der Aktenlage keinesfalls schwere, die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichende Behinderungen der BF 5 ergeben. Vielmehr widersprechen die schriftlichen Angaben des BFV auch den Aussagen der Mutter der BF 5, welche lediglich ausführte, dass sie mit der BF 5 zur Physiotherapie gehe, weil deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei, sie wegen Problemen mit den Augen eine Brille bekommen habe und ein Medikament vom praktischen Arzt wegen Verstopfung verschrieben erhalten habe.
Weiters wird festgestellt, dass das Vorbringen, die BF 5 sei schwerst behindert, offenbar durch den BFV erfolgte. Beim BFV handelt es sich jedoch nach den ho. Kenntnissen nicht um einen ausgebildeten Mediziner, weshalb einerseits nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BFV in der Lage ist, etwaige gesundheitliche Gegebenheiten bei BF 5 medizinisch festzustellen und bescheinigt, weshalb die Beibringung von Bescheinigungsmitteln, welche von einer mit medizinischen Fachwissen ausgestatteten Quelle erforderlich wäre. Andererseits ist aus dem trotz Aufforderung erfolgten Nichteinbringen von Bescheinigungsmitteln herleitbar, dass die BF 5 keineswegs schwer behindert ist, da im gegenteiligen Falle davon auszugehen ist, dass ansonsten seitens der BF, welche rechtsfreundlich von einem im Asylwesen mit besonderen Kenntnissen ausgestatteten Anwalt vertreten sind, entsprechende Unterlagen, insbesondere nach ausdrücklicher Aufforderung seitens des AsylGH, beigebracht worden wären.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass durch die Aktenlage der Gesundheitszustand von BF5 authentisch wiedergegeben wird und demnach keine schwere Behinderung seitens der BF 5 angenommen werden kann.
Bezüglich der Behandlungsmöglichkeit in Aserbaidschan wird auf die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen verwiesen.
Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren somit auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005; ebenso Erk. d. VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723 und Erk. d. VfGH v.12.6.2010, U613/10-10, wonach Österreich grundsätzlich in der Lage ist, im Rahmen einer Abschiebung dem Gesundheitszustand der BF entsprechende Begleitmaßnahmen zu setzen).Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren somit auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005; ebenso Erk. d. VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723 und Erk. d. VfGH v.12.6.2010, U613/10-10, wonach Österreich grundsätzlich in der Lage ist, im Rahmen einer Abschiebung dem Gesundheitszustand der BF entsprechende Begleitmaßnahmen zu setzen).
In Bezug auf die minderjährigen BF ist anzuführen, dass im Rahmen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Pflege und Obsorge gesichert sein muss.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."
Die gegenständlichen Asylanträge waren abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieser Erkenntnisse kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführern kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die BF haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie sind in gleichem Maße von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich der BF 1 seit etwa 4 Jahren und die BF 2 - 4 seit etwa 3 Jahren im Bundesgebiet auf. Die BF 5 wurde in Österreich geboren und würde diese nur gemeinsam mit ihrer Familie ausreisen. Die BF 1 - 4 reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt (insbesondere in Bezug auf das Lebensalter der BF 1 - 2) und dem niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Die BF 1 - 4 sind wie bereits oben ausgeführt seit etwa 4 bzw. 3 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisieren, in welcher Zeit auch die BF 5 geboren wurde. Hätten die BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF verfügen über keine über deren Kernfamilie (BF1 - BF5) hinausgehenden familiären Anknüpfungspunkte.
Die Beschwerdeführer sind, insbesondere in Bezug auf das Lebensalter der BF 1 - 2, erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihre Anträge ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären bzw. dass sie sich in besonderem Maße am sozialen Leben beteiligen würden.
BF3 und BF4 befinden sich im Pflichtschulalter und ist daher von diesem Alter entsprechenden Bindungen auszugehen.
Bei BF5 ist von einem Kleinkind auszugehen, dessen primäre Bindungen sich im Bereich der Kernfamilie abspielen.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführer existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
BF3 und BF4 hielten sich ihre ersten Lebensjahre in Aserbaidschan auf, BF5 wurde in Österreich geboren, lebt jedoch innerhalb seiner Kernfamilie. Die zur Pflege und Obsorge verpflichteten Eltern wurden in Aserbaidschan sozialisiert, weshalb davon auszugehen ist, dass zumindest mittelbare Bindungen an Aserbaidschan bestehen.
Die in Österreich geborene BF 5, sowie die in Aserbaidschan geborenen BF3 und BF4 würden nur gemeinsam mit ihren Eltern ausreisen und ist festzuhalten, dass sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten, wobei zu den mj. BF3 - BF5 anzuführen ist, dass diese strafunmündig sind.
Strafrechtliche Unbescholtenheit stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Strafrechtliche Unbescholtenheit stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die Anzeige gegen die BF 2 vom 21.01.2010 wegen versuchtem Ladendiebstahl seitens der Polizeiinspektion Guntramsdorf kann für diese somit wegen des Nichtvorliegens einer rechtskräftigen diesbezüglichen Verurteilung nicht negativ ins Gewicht fallen.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Die BF 1 - 4 reisten schlepperunterstützt und rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.
Den Beschwerdeführern BF1 und BF2 musste bei der Antragstellung klar sein, dass deren Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die illegale Einreise den Umstand, dass den BF 1 - 4 die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Soweit die minderjährigen BF durch ihre Vertreter handelten wird in Bezug auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens der Vertreter auf das Erk. des VfGH vom 12.6.2010, U615, 616/10-12 verwiesen, woraus sich ergibt, dass sich die minderjährigen BF das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK in einem gewissen Umfang zurechnen lassen müssen. Ebenso befinden sich die mj. BF in einem Alter, in dem die Mitglieder der Kernfamilie, also die Geschwister und in Aserbaidschan sozialisierten Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Darüber hinaus befinden sie sich in einem Alter mit erhöhter Anpassungsfähigkeit (EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74)Soweit die minderjährigen BF durch ihre Vertreter handelten wird in Bezug auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens der Vertreter auf das Erk. des VfGH vom 12.6.2010, U615, 616/10-12 verwiesen, woraus sich ergibt, dass sich die minderjährigen BF das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK in einem gewissen Umfang zurechnen lassen müssen. Ebenso befinden sich die mj. BF in einem Alter, in dem die Mitglieder der Kernfamilie, also die Geschwister und in Aserbaidschan sozialisierten Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Darüber hinaus befinden sie sich in einem Alter mit erhöhter Anpassungsfähigkeit (EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74)
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung der Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für die Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit der Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und der insbesondere bezogen auf das Lebensalter der BF 1 und 2 relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung von Asylanträgen, in welcher Zeit die BF 5 geboren wurde, vorübergehend legalisiert werden konnte, dem Alter der erhöhten Anpassungsfähigkeit von BF3 - BF5, sowie dem den BF3 - BF5 zumindest zum zurechenbaren Verhaltens der gesetzlichen Vertreter, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat durch BF1 und BF2, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF bzw. zumindest BF1 und BF2 ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8. Familienverfahrenrömisch zwei.2.8. Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:
"§ Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:
Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:
...
"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
...
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
..."
Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.
Auch in Bezug auf die Kinder ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.
Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden. Ebenfalls erfolgte eine gemeinsame Ausweisung in den Herkunftsstaat. Es können daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens keine im Spruch anders lautenden Erkenntnisse hergeleitet werden.
II.2.9 Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass dort nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.römisch zwei.2.9 Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass dort nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.
II.2.10. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. Stellungnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. Stellungnahme den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.10. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. Stellungnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. Stellungnahme den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 67d AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den BF verschafft oder offene Fragen nur durch persönliche Befragung der BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41 (7) 2. Alt. unterbleiben.Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den BF verschafft oder offene Fragen nur durch persönliche Befragung der BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 2. Alt. unterbleiben.
II.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Ehe, EMRK, Erkundungsbeweis, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, internationales Privatrecht, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, WaffenbesitzZuletzt aktualisiert am
17.09.2010