TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/15 B4 415706-1/2010

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Veröffentlicht am 15.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 415.706-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2010, Zl. 10 08.776-BAT, in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2010, Zl. 10 08.776-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

I.1. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

I.2. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten II. und III. aufgehoben und die betreffenden Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.2. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. aufgehoben und die betreffenden Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und römisch-katholischen Glaubens, reiste seinen Angaben nach am 21.9.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und brachte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Überdies legte er einen ihm am XXXX ausgestellten kosovarischen Führerschein vor.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und römisch-katholischen Glaubens, reiste seinen Angaben nach am 21.9.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und brachte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Überdies legte er einen ihm am römisch 40 ausgestellten kosovarischen Führerschein vor.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er habe den Kosovo verlassen, da er seit dem Jahr 2000 von Albanern muslimischen Glaubens bedroht worden sei. Zuletzt sei er am 25.12.2009 bedroht worden; es sei sogar ein Attentat auf ihn verübt worden. Der Vorfall sei bei der Polizei gemeldet worden, damals seien fünf Beschuldigte in Haft genommen worden. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo habe er Angst, dass er umgebracht würde.

3. Nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesasylamt am 24.9.2010 einvernommen, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass bei seiner Erstbefragung vom Dolmetscher nicht übersetzt worden sei, dass der Sohn seines Cousins im August 2009 im Heimatdorf des Beschwerdeführers "massakriert" worden sei. Auch habe er weitere Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf XXXX, Gemeinde Peje, und habe von seiner Geburt bis 2007 in seinem Elternhaus gelebt. Von 2007 bis 2009 habe er im Dorf XXXX, Gemeinde Prizren, bei einem ihm bekannten Priesters gelebt, seit 25.12.2009 dann im Dorf XXXX, Gemeinde Kline, und zwar ebenfalls im Haus eines Bekannten des genannten Priesters. Befragt, wovon er zuletzt gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe privat gearbeitet. Er sei von Beruf diplomierter Elektroinstallateur und habe verschiedene Baukurse besucht. Aus den Einkünften der Gelegenheitsarbeiten, denen er nachgegangen sei, habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können; zusätzlich sei er vom Priester unterstützt worden. Befragt, ob er Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung sei, gab der Beschwerdeführer an, einfaches Mitglied der "Liberalen Partei" zu sein. Die Probleme hätten "nach dem Krieg bzw. im Jahr 2000" begonnen. Nach seiner Rückkehr in sein Elternhaus sei er erstmals von maskierten Männern bedroht worden; diese hätten ihn gefragt, weshalb er in den Kosovo zurückgekehrt sei, und gesagt, dass Katholiken im Kosovo keinen Platz hätten; sie seien "genauso wie die Serben oder noch schlimmer". Im Jahr 2000 sei der Schwager des Beschwerdeführers von Muslimen entführt worden und sei seither vermisst. Der Beschwerdeführer habe Grundstücke, und zwar Landwirtschaft und Wälder; er habe jedoch die Arbeiten nie verrichten können, da er von muslimischen Bürgern bedroht worden sei. Die Wälder seien daher vernichtet worden. 2004 bis 2006 habe er ein Lokal namens "Euro" gehabt und Drohungen von muslimischen Bürgern erhalten, die in der Nähe des Lokals wohnten; sie hätten zu ihm gesagt, er müsse das Lokal schließen und den Kosovo verlassen. Überdies habe man wollen, dass der Beschwerdeführer Mitglied von zwei "Kriegsparteien", und zwar der PDK und AAK, werde. Im Jahr 2006 habe er dann sein Lokal geschlossen und bis XXXX in einer bekannten privaten Firma namens "XXXX" gearbeitet. An diesem Tag hätten ihm Personen, die sich als AKSH bzw. "XXXX" vorgestellt hätten, am Telefon angedroht, ihn zu liquidieren bzw. zu vernichten, sollten sie ihn treffen; sie hätten ihn gefragt, ob er am genannten Tag gegen 17 Uhr zu Hause wäre, damit sie ihn treffen könnten. Am folgenden Tag habe er den Vorfall bei der Polizei angezeigt. In der Folge habe er bei dem genannten, ihm bekannten Priester gewohnt. Nach ein paar Monaten habe ihn die Polizei informiert, dass einige Personen einvernommen worden seien und mitgeteilt, dass er viele unbekannte Anrufe erhalten habe. Die Polizei habe zu ihm gesagt, dass er seine Adresse ändern solle. Ein Mitglied der Geheimpolizei, das er gekannt habe, habe ihm mitgeteilt, dass die Personen, die einvernommen worden seien, aus Dörfern in der Umgebung kämen und Verwandte bei der Regierung hätten; manche kämen aus dem Dorf XXXX, das eine UCK-Hochburg sei und auch für die AKSH und andere Organisationen bekannt sei. 2008 habe die Cousine des Beschwerdeführers, die Augenzeugin der kriminellen Tatem gewesen sei, den Kosovo in Begleitung der KFOR verlassen. Im August 2009 sei sein Cousin "massakriert" worden. Am 24.12.2009 habe er seine Familie bzw. Verwandte treffen wollen,und zwar in der Kirche von3. Nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesasylamt am 24.9.2010 einvernommen, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass bei seiner Erstbefragung vom Dolmetscher nicht übersetzt worden sei, dass der Sohn seines Cousins im August 2009 im Heimatdorf des Beschwerdeführers "massakriert" worden sei. Auch habe er weitere Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf römisch 40 , Gemeinde Peje, und habe von seiner Geburt bis 2007 in seinem Elternhaus gelebt. Von 2007 bis 2009 habe er im Dorf römisch 40 , Gemeinde Prizren, bei einem ihm bekannten Priesters gelebt, seit 25.12.2009 dann im Dorf römisch 40 , Gemeinde Kline, und zwar ebenfalls im Haus eines Bekannten des genannten Priesters. Befragt, wovon er zuletzt gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe privat gearbeitet. Er sei von Beruf diplomierter Elektroinstallateur und habe verschiedene Baukurse besucht. Aus den Einkünften der Gelegenheitsarbeiten, denen er nachgegangen sei, habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können; zusätzlich sei er vom Priester unterstützt worden. Befragt, ob er Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung sei, gab der Beschwerdeführer an, einfaches Mitglied der "Liberalen Partei" zu sein. Die Probleme hätten "nach dem Krieg bzw. im Jahr 2000" begonnen. Nach seiner Rückkehr in sein Elternhaus sei er erstmals von maskierten Männern bedroht worden; diese hätten ihn gefragt, weshalb er in den Kosovo zurückgekehrt sei, und gesagt, dass Katholiken im Kosovo keinen Platz hätten; sie seien "genauso wie die Serben oder noch schlimmer". Im Jahr 2000 sei der Schwager des Beschwerdeführers von Muslimen entführt worden und sei seither vermisst. Der Beschwerdeführer habe Grundstücke, und zwar Landwirtschaft und Wälder; er habe jedoch die Arbeiten nie verrichten können, da er von muslimischen Bürgern bedroht worden sei. Die Wälder seien daher vernichtet worden. 2004 bis 2006 habe er ein Lokal namens "Euro" gehabt und Drohungen von muslimischen Bürgern erhalten, die in der Nähe des Lokals wohnten; sie hätten zu ihm gesagt, er müsse das Lokal schließen und den Kosovo verlassen. Überdies habe man wollen, dass der Beschwerdeführer Mitglied von zwei "Kriegsparteien", und zwar der PDK und AAK, werde. Im Jahr 2006 habe er dann sein Lokal geschlossen und bis römisch 40 in einer bekannten privaten Firma namens "XXXX" gearbeitet. An diesem Tag hätten ihm Personen, die sich als AKSH bzw. "XXXX" vorgestellt hätten, am Telefon angedroht, ihn zu liquidieren bzw. zu vernichten, sollten sie ihn treffen; sie hätten ihn gefragt, ob er am genannten Tag gegen 17 Uhr zu Hause wäre, damit sie ihn treffen könnten. Am folgenden Tag habe er den Vorfall bei der Polizei angezeigt. In der Folge habe er bei dem genannten, ihm bekannten Priester gewohnt. Nach ein paar Monaten habe ihn die Polizei informiert, dass einige Personen einvernommen worden seien und mitgeteilt, dass er viele unbekannte Anrufe erhalten habe. Die Polizei habe zu ihm gesagt, dass er seine Adresse ändern solle. Ein Mitglied der Geheimpolizei, das er gekannt habe, habe ihm mitgeteilt, dass die Personen, die einvernommen worden seien, aus Dörfern in der Umgebung kämen und Verwandte bei der Regierung hätten; manche kämen aus dem Dorf römisch 40 , das eine UCK-Hochburg sei und auch für die AKSH und andere Organisationen bekannt sei. 2008 habe die Cousine des Beschwerdeführers, die Augenzeugin der kriminellen Tatem gewesen sei, den Kosovo in Begleitung der KFOR verlassen. Im August 2009 sei sein Cousin "massakriert" worden. Am 24.12.2009 habe er seine Familie bzw. Verwandte treffen wollen,und zwar in der Kirche von

XXXX. Dabei sei er in der Kirche von albanischen Muslimen angegriffen worden, die "alle dieser Organisation der AKSH, UCK und den Fundamentalistischen Organisationen" angehört hätten; einige seien für die PDK und die AAK aktiv gewesen. Von 200 Personen, die in der Kirche gewesen seien, sei nur er angegriffen worden; einer habe gerufen: "XXXX, bist du noch immer da." Der Beschwerdeführer habe Glück gehabt, da die Bevölkerung reagiert habe und Widerstand gegen die Angreifer geleistet habe. Beim Vorfall sei sein Cousin namens XXXX verletzt worden. Nachdem er im Krankenhaus behandelt worden sei, habe er Anzeige bei der Polizei gemacht, dies sei am 25.12.2009 um 4 Uhr gewesen. Danach habe die Polizei einige Personen einvernommen und zwar genau dieselben Personen, die er bereits erwähnt habe; ein Angreifer sei der Neffe des Bürgermeisters von Peje gewesen. Da er immer auf der Flucht gewesen sei und sich außerdem in einer schlechten gesundheitlichen Lage befinde, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Auf Befragung durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass es dort, wo er wohne, nur ca. zwei katholische Familien gebe. Die AKSH habe gewollt, dass er das Land verlasse; sie wolle Menschen, die mit den Serben kooperiert hätten, liquidieren. Er selbst habe ich nicht für die Serben gearbeitet, wohl aber Mitglieder seiner Familie; sein Cousin und sein Schwager seien serbische Polizisten gewesen. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv in der Liberalen Partei gewesen, die gegen beide genannten "Kriegsparteien" aufgetreten sei. Befragt, warum er nicht in einen anderen Teil des Kosovos umgezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe in den letzten drei Jahren versteckt gelebt und sei 2009, als er seine Verwandten besuchen habe wollen, in der Kirche angegriffen worden. Auf die Frage, weshalb er nicht schon früher aus dem Kosovo ausgereist sei, meinte er, er habe das Land nicht verlassen wollen und habe immer mit Priestern gesprochen. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach, er lebe von der Bundesbetreuung. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine sonstigen Kontakte in Österreich. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zu den im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden im Kosovo, zur Religionsfreiheit sowie zur Existenzsicherung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen der EULEX-Police und dem kosovarischen Staat sehr schlecht sei. Korruption sei "im Anmarsch" und die Regierungsmitglieder seien für die organisierte Kriminalität selbst verantwortlich.römisch 40 . Dabei sei er in der Kirche von albanischen Muslimen angegriffen worden, die "alle dieser Organisation der AKSH, UCK und den Fundamentalistischen Organisationen" angehört hätten; einige seien für die PDK und die AAK aktiv gewesen. Von 200 Personen, die in der Kirche gewesen seien, sei nur er angegriffen worden; einer habe gerufen: "XXXX, bist du noch immer da." Der Beschwerdeführer habe Glück gehabt, da die Bevölkerung reagiert habe und Widerstand gegen die Angreifer geleistet habe. Beim Vorfall sei sein Cousin namens römisch 40 verletzt worden. Nachdem er im Krankenhaus behandelt worden sei, habe er Anzeige bei der Polizei gemacht, dies sei am 25.12.2009 um 4 Uhr gewesen. Danach habe die Polizei einige Personen einvernommen und zwar genau dieselben Personen, die er bereits erwähnt habe; ein Angreifer sei der Neffe des Bürgermeisters von Peje gewesen. Da er immer auf der Flucht gewesen sei und sich außerdem in einer schlechten gesundheitlichen Lage befinde, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Auf Befragung durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass es dort, wo er wohne, nur ca. zwei katholische Familien gebe. Die AKSH habe gewollt, dass er das Land verlasse; sie wolle Menschen, die mit den Serben kooperiert hätten, liquidieren. Er selbst habe ich nicht für die Serben gearbeitet, wohl aber Mitglieder seiner Familie; sein Cousin und sein Schwager seien serbische Polizisten gewesen. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv in der Liberalen Partei gewesen, die gegen beide genannten "Kriegsparteien" aufgetreten sei. Befragt, warum er nicht in einen anderen Teil des Kosovos umgezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe in den letzten drei Jahren versteckt gelebt und sei 2009, als er seine Verwandten besuchen habe wollen, in der Kirche angegriffen worden. Auf die Frage, weshalb er nicht schon früher aus dem Kosovo ausgereist sei, meinte er, er habe das Land nicht verlassen wollen und habe immer mit Priestern gesprochen. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach, er lebe von der Bundesbetreuung. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine sonstigen Kontakte in Österreich. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zu den im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden im Kosovo, zur Religionsfreiheit sowie zur Existenzsicherung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen der EULEX-Police und dem kosovarischen Staat sehr schlecht sei. Korruption sei "im Anmarsch" und die Regierungsmitglieder seien für die organisierte Kriminalität selbst verantwortlich.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Weiters erkannte es gemäß § 38 Abs. 1 AsylG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe sei. Weiters traf es folgende (mit den zuvor erwähnten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmende) Feststellungen zur Lage im Kosovo: Ein großer Teil der aktiven Polizeiarbeit werde von der Kosovo Police (KP, Kosovo Police Service/KPS absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multi-ethnisch sei und bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihre Arbeit erfahren habe; darüber hinaus werde KP von EULEX-Police und auch von KFOR beraten und unterstützt. Jeder Einwohner des Kosovo könne sich an die KP wenden, welche verpflichtet sei, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen. Die Arbeit der KP zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität sei in den albanischen Mehrheitsgebieten zufriedenstellend; die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft sei aber weiterhin schwierig und die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürften weiteren Ausbaus. Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage sei geplant, die Stärke der KFOR-Truppe schrittweise zu reduzieren. Die Religionsfreiheit sei in Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Die Bevölkerung des Kosovo, wo Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten seien, sei sehr religionstolerant; Versuche vor allem der arabischen Staaten, den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, seien in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich gewesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erkannte es gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe sei. Weiters traf es folgende (mit den zuvor erwähnten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmende) Feststellungen zur Lage im Kosovo: Ein großer Teil der aktiven Polizeiarbeit werde von der Kosovo Police (KP, Kosovo Police Service/KPS absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multi-ethnisch sei und bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihre Arbeit erfahren habe; darüber hinaus werde KP von EULEX-Police und auch von KFOR beraten und unterstützt. Jeder Einwohner des Kosovo könne sich an die KP wenden, welche verpflichtet sei, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen. Die Arbeit der KP zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität sei in den albanischen Mehrheitsgebieten zufriedenstellend; die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft sei aber weiterhin schwierig und die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürften weiteren Ausbaus. Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage sei geplant, die Stärke der KFOR-Truppe schrittweise zu reduzieren. Die Religionsfreiheit sei in Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Die Bevölkerung des Kosovo, wo Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten seien, sei sehr religionstolerant; Versuche vor allem der arabischen Staaten, den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, seien in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich gewesen.

Sozialleistungen reichten alleine oft zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht aus, der Zusammenhalt der Familien, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland, sichere aber das wirtschaftliche Überleben; zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft sowie in der Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Feststellungen zur Gesundheitsversorgung traf das Bundesasylamt nicht. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete es für unglaubwürdig: Zunächst sei vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers von AKSH, UCK sowie den Geheimdienste der Parteien PDK und AAK verfolgt zu werden, da diese die Region zwischen Kline, Gjakove und Peje von Personen katholischen Glaubens befreien wollten, nicht nachvollziehbar, als diesfalls unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer am XXXX als einzige Person der etwa 200 Kirchenbesuchern angegriffen worden sei. Zudem sei anzunehmen, dass potentielle Verfolger des Beschwerdeführers auf eine andere Weise vorgegangen wären. In der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt zum Asylpunkt - abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - darauf hin, dass bei Verfolgung durch Privatpersonen von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere festgehalten, es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen "jungen, gesunden und arbeitsfähiger 33jährigen Mann handle", im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.Sozialleistungen reichten alleine oft zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht aus, der Zusammenhalt der Familien, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland, sichere aber das wirtschaftliche Überleben; zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft sowie in der Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Feststellungen zur Gesundheitsversorgung traf das Bundesasylamt nicht. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete es für unglaubwürdig: Zunächst sei vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers von AKSH, UCK sowie den Geheimdienste der Parteien PDK und AAK verfolgt zu werden, da diese die Region zwischen Kline, Gjakove und Peje von Personen katholischen Glaubens befreien wollten, nicht nachvollziehbar, als diesfalls unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 als einzige Person der etwa 200 Kirchenbesuchern angegriffen worden sei. Zudem sei anzunehmen, dass potentielle Verfolger des Beschwerdeführers auf eine andere Weise vorgegangen wären. In der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt zum Asylpunkt - abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - darauf hin, dass bei Verfolgung durch Privatpersonen von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere festgehalten, es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen "jungen, gesunden und arbeitsfähiger 33jährigen Mann handle", im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige, vom Beschwerdeführer selbst in albanischer Sprache verfasste Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Im Falle einer Abschiebung in den Kosovo sei sein Leben in zweifacher Hinsicht in Gefahr. Einerseits sei er seit dem Jahr 2000 ständigen Bedrohungen, zwei Tötungsversuchen und ununterbrochenen Bedrohungen übers Telefon ausgesetzt gewesen, zum anderen habe sich sein Gesundheitszustand täglich verschlechtert, wofür er "Beweise vom Arzt" habe. Der Beschwerde beigelegt ist ein Blatt auf dem folgende (offenbar dem Beschwerdeführer verschriebene Medikamente angeführt sind: Mirtabene 30 mg (Antidepressiva), Pantoloc 20mg (Magenschutz), sowie Sirdalud 2 mg (Muskelentspannung).

6. Am 13.10.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz des Beschwerdeführers, vertreten durch den "Migrantinnenverein St. Marx", ein, in dem ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof gestellt und zugleich die einzubringende Beschwerde wie folgt umrissen wird: Zunächst wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Weiters wird gerügt, dass der angefochtene Bescheid "keine (ausreichenden bzw. geeigneten) Länderfeststellungen" enthalte; die "gesamten Länderberichte" zeigten "ein ganz anderes Bild von Indien". Weiters sei weder ein Experte beigezogen worden noch ersichtlich, dass das entscheidende Organ des Bundesasylamtes über spezielles Fachwissen zum Kosovo verfüge. In Bezug "auf die innerstaatliche Fluchtalternative" sei das Bundesasylamt insofern von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als der Beschwerdeführer "in Indien" keinen Wohnort finden könne und ein menschenwürdiges Dasein im Kosovo ihm nicht möglich sei. Weiters seien die Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht stichhaltig. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei aus näher genannten Gründen verfassungswidrig. Abschließend wird u.a. (ohne dass ein konkretes Beweisthema genannt wird) beantragt, konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland sowie Beiziehung eines Experten zu verlassen.

7. Am gleichen Tag langte beim Asylgerichtshof ein Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Baden an das Polizeianhaltezentrum Wien ein, den Beschwerdeführer sofort aus der Schubhaft zu entlassen, wobei als Grund eine "UVS-Entscheidung" genannt wird.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid zu Person, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf die unter Punkt I.1. genannten Dokumente zu verweisen.1.1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid zu Person, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf die unter Punkt römisch eins.1. genannten Dokumente zu verweisen.

1.1.2. Die zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substanziell aufgezeigt, und zwar auch nicht in der Beschwerde sowie in dem unter Punkt I.6. dargestellten Schriftsatz. Sofern in letzterem gerügt wird, das Bundesasylamt habe keinen Experten beigezogen, obwohl der entscheidende Organwalter selbst keine spezielle Fachkenntnisse zum Kosovo habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die (dem Beschwerdeführer vorgehaltenen) Feststellungen auf die genannten Berichte von Einrichtungen stützen, von denen angenommen werden kann, dass sie über ebendieses Fachwissen verfügen. Im übrigen wurde der Großteil der Passagen dieses Schriftsatzes offensichtlich nur wenig geändert aus einem einen Asylwerber aus Indien betreffenden Herkunftsstaat übernommen (vgl. etwa den aktenwidrigen Hinweis auf die interstaatliche Fluchtalternative, von der das Bundesasylamt ausgegangen sei), sodass diese an der Lagerung des Falles klar vorbeigehen.1.1.2. Die zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substanziell aufgezeigt, und zwar auch nicht in der Beschwerde sowie in dem unter Punkt römisch eins.6. dargestellten Schriftsatz. Sofern in letzterem gerügt wird, das Bundesasylamt habe keinen Experten beigezogen, obwohl der entscheidende Organwalter selbst keine spezielle Fachkenntnisse zum Kosovo habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die (dem Beschwerdeführer vorgehaltenen) Feststellungen auf die genannten Berichte von Einrichtungen stützen, von denen angenommen werden kann, dass sie über ebendieses Fachwissen verfügen. Im übrigen wurde der Großteil der Passagen dieses Schriftsatzes offensichtlich nur wenig geändert aus einem einen Asylwerber aus Indien betreffenden Herkunftsstaat übernommen vergleiche etwa den aktenwidrigen Hinweis auf die interstaatliche Fluchtalternative, von der das Bundesasylamt ausgegangen sei), sodass diese an der Lagerung des Falles klar vorbeigehen.

1.1.3. Weiters ist das Bundesasylamt nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht: Zunächst hat es zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass Personen, die den Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft töten wollten, anders vorgehen würden, als ihn am Weihnachtsabend in einer katholischen Kirche in Anwesenheit von ca. 200 anderen Kirchenbesuchern anzugreifen. In gleicher Weise unplausibel ist im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass jene Personen, die ihm am XXXX telefonisch angedroht hätten, sie würden ihn liquidieren bzw. vernichteten, sollten sie ihn treffen, ihn sogleich gefragt hätten, ob er am gleichen Tag um 17 Uhr zu Hause wäre, damit sie ihn treffen könnten. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme noch vorgebracht hatte, der letzte Vorfall, bei dem er bedroht worden sei, habe am XXXX (und nicht am XXXX) stattgefunden und am Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, der Sohn seines Cousins sei im August 2009 "massakriert" worden, während er am Ende dieser Einvernahme behauptete, dies sei seinem Cousin widerfahren.1.1.3. Weiters ist das Bundesasylamt nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht: Zunächst hat es zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass Personen, die den Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft töten wollten, anders vorgehen würden, als ihn am Weihnachtsabend in einer katholischen Kirche in Anwesenheit von ca. 200 anderen Kirchenbesuchern anzugreifen. In gleicher Weise unplausibel ist im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass jene Personen, die ihm am römisch 40 telefonisch angedroht hätten, sie würden ihn liquidieren bzw. vernichteten, sollten sie ihn treffen, ihn sogleich gefragt hätten, ob er am gleichen Tag um 17 Uhr zu Hause wäre, damit sie ihn treffen könnten. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme noch vorgebracht hatte, der letzte Vorfall, bei dem er bedroht worden sei, habe am römisch 40 (und nicht am römisch 40 ) stattgefunden und am Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, der Sohn seines Cousins sei im August 2009 "massakriert" worden, während er am Ende dieser Einvernahme behauptete, dies sei seinem Cousin widerfahren.

1.2. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften:

2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3. Zu Spruchpunkt I.1.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2. Es ist kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Denn auch wenn entgegen der Ansicht des Asylgerichthofes die vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprächen, würde sich am Ergebnis der Beurteilung nichts ändern, da aufgrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden müsste, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter- unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vgl. auch die Anfragebeantwortungen des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5.5.2007, Zl. 154/07, 26.5.2009, Zl. 132/09, 3, sowie vom 7.11.2009, Zl. 342/09, wonach durch entsprechende Maßnahmen der Justiz, und zwar teilweise strenge Strafen für Morde nach dem Kanun, eine Eindämmung der Blutrache gelungen sei; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch das Papier des UNHCR "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo" vom 9.11.2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 7) heißt, es werde berichtet, dass Instrumente zum Schutz von Menschenrechten im Kosovo "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26.5.2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde; vielmehr ist seinen Angaben zu entnehmen, dass die kosovarischen Behörden seinen Schutzersuchen insofern nachgekommen seien, als diese Verdächtige festgenommen und befragt hätten. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Denn auch wenn entgegen der Ansicht des Asylgerichthofes die vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprächen, würde sich am Ergebnis der Beurteilung nichts ändern, da aufgrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden müsste, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter- unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vergleiche auch die Anfragebeantwortungen des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5.5.2007, Zl. 154/07, 26.5.2009, Zl. 132/09, 3, sowie vom 7.11.2009, Zl. 342/09, wonach durch entsprechende Maßnahmen der Justiz, und zwar teilweise strenge Strafen für Morde nach dem Kanun, eine Eindämmung der Blutrache gelungen sei; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch das Papier des UNHCR "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo" vom 9.11.2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 7) heißt, es werde berichtet, dass Instrumente zum Schutz von Menschenrechten im Kosovo "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26.5.2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde; vielmehr ist seinen Angaben zu entnehmen, dass die kosovarischen Behörden seinen Schutzersuchen insofern nachgekommen seien, als diese Verdächtige festgenommen und befragt hätten. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).

2.4. Zu Spruchpunkt I.2.:2.4. Zu Spruchpunkt römisch eins.2.:

2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

Da somit § 8 Abs. 1 AsylG inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.4.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.4.2. Aus folgenden Gründen kann weiterhin nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt in Hinblick auf die Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt hätte:

Obwohl der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz neben der Verfolgung, die ihm im Kosovo drohe, seinen schlechten Gesundheitszustand ins Treffen führte, ist das Bundesasylamt auf diese Problematik nicht eingegangen; weder hat es - nach Befragung des Beschwerdeführer - Feststellung zu dessen gesundheitlicher Situation getroffen noch solche zur im Kosovo verfügbaren medizinischen Versorgung.

2.4.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.4.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

2.4.4. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.4.5. § 75 Abs. 13 AsylG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.4.5. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG - der ja ein Teil des AsylG ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem Asylgesetz 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG - der ja ein Teil des AsylG ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem Asylgesetz 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die angefochtenen Bescheide erst nach dem 1.1.2010 erlassen worden sind (vgl. AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die angefochtenen Bescheide erst nach dem 1.1.2010 erlassen worden sind vergleiche AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).

2.4.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.2.4.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

2.4.6.2. Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer aufzuheben war, konnte auch die darin ausgesprochene Ausweisung keinen Bestand haben.

2.5. Zu Spruchpunkt II.:2.5. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

2.5.1. Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist nur in jenen Verfahren zulässig, in denen die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dieses Rechtsinstitut vorsehen. Weder enthalten die anzuwendenden Materiengesetze eine solche Regelung noch sieht das AVG die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor. Festzuhalten ist dabei auch, dass in Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht.

2.5.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenshilfe war daher mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens eines solchen Rechtsinstitutes im Asylverfahren vgl. VfGH 25.6.2009, U 561/09).2.5.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenshilfe war daher mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens eines solchen Rechtsinstitutes im Asylverfahren vergleiche VfGH 25.6.2009, U 561/09).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen, abzusprechen. Den unter Punkt I.6. dargestellten gestellten Beweisanträgen war schon deshalb nicht zu entsprechen, da dem betreffenden Schriftsatz nicht zu entnehmen ist, zu welchem konkreten Beweisthema diese Anträge gestellt werden.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen, abzusprechen. Den unter Punkt römisch eins.6. dargestellten gestellten Beweisanträgen war schon deshalb nicht zu entsprechen, da dem betreffenden Schriftsatz nicht zu entnehmen ist, zu welchem konkreten Beweisthema diese Anträge gestellt werden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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