TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/29 C5 266294-0/2008

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Veröffentlicht am 29.10.2010
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §75 Abs8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C5 266.294-0/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der Frau XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005, 04 19.487-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.8.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005, 04 19.487-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.8.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird stattgegeben und dieser behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird stattgegeben und dieser behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, reiste - gemeinsam mit sechs damals minderjährigen Kindern - 23.9.2004 legal in das Bundesgebiet ein und stellte - ebenso gemeinsam mit den sechs Kindern, die durch sie gesetzlich vertreten wurden - am selben Tag den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Bei diesen sechs Kindern handelt es sich um XXXX. Am 19.12.2004 reiste die damals minderjährige XXXX (inzwischen verehelichte XXXX), eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin, legal in das Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag den Antrag, ihr Asyl zu gewähren.1.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, reiste - gemeinsam mit sechs damals minderjährigen Kindern - 23.9.2004 legal in das Bundesgebiet ein und stellte - ebenso gemeinsam mit den sechs Kindern, die durch sie gesetzlich vertreten wurden - am selben Tag den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Bei diesen sechs Kindern handelt es sich um römisch 40 . Am 19.12.2004 reiste die damals minderjährige römisch 40 (inzwischen verehelichte römisch 40 ), eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin, legal in das Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag den Antrag, ihr Asyl zu gewähren.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX, hatte mit Schreiben vom 26.1.2004 einen Asylantrag gestellt; bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 9.4.2004 hatte er - kurz zusammengefasst - angegeben, er sei Unternehmer und durch die Korruption in der Justiz und den Einfluss der Mafia auf die Politik gezwungen worden, sein Heimatland zu verlassen. Im Mai 2001 hätten ihm die Wirtschaftspolizei, das Finanzamt und die Staatsanwaltschaft die Originalunterlagen für fünf Gesellschaften und das Archiv weggenommen, ohne dass er Kopien hätte machen können. Die Dokumente seien ihm nicht mehr ausgefolgt worden. Er habe deshalb 2003 eine Anzeige bei der Abteilung für Antikorruption gemacht. Inwieweit er im Augenblick verfolgt werde und wie sich die Sache entwickelt habe, könne er nicht sagen, weil er seit einem Jahr nicht mehr in Rumänien gewesen sei. Er habe im rumänischen Fernsehen drei Stunden lang über seine Schwierigkeiten gesprochen und den XXXX um Antwort ersucht. 2001 sei er im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens festgenommen worden. Die korrupte rumänische Justiz und die Mafia seien gegen ihn. Er sei wohlhabend und habe keine wirtschaftlichen Gründe für die Flucht.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , hatte mit Schreiben vom 26.1.2004 einen Asylantrag gestellt; bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 9.4.2004 hatte er - kurz zusammengefasst - angegeben, er sei Unternehmer und durch die Korruption in der Justiz und den Einfluss der Mafia auf die Politik gezwungen worden, sein Heimatland zu verlassen. Im Mai 2001 hätten ihm die Wirtschaftspolizei, das Finanzamt und die Staatsanwaltschaft die Originalunterlagen für fünf Gesellschaften und das Archiv weggenommen, ohne dass er Kopien hätte machen können. Die Dokumente seien ihm nicht mehr ausgefolgt worden. Er habe deshalb 2003 eine Anzeige bei der Abteilung für Antikorruption gemacht. Inwieweit er im Augenblick verfolgt werde und wie sich die Sache entwickelt habe, könne er nicht sagen, weil er seit einem Jahr nicht mehr in Rumänien gewesen sei. Er habe im rumänischen Fernsehen drei Stunden lang über seine Schwierigkeiten gesprochen und den römisch 40 um Antwort ersucht. 2001 sei er im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens festgenommen worden. Die korrupte rumänische Justiz und die Mafia seien gegen ihn. Er sei wohlhabend und habe keine wirtschaftlichen Gründe für die Flucht.

Mit Bescheid vom 15.4.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien sei zulässig (Spruchpunkt II). Dagegen erhob XXXX Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, der am 13.12.2005 eine Verhandlung durchführte. Am 4.2.2010 stellte der inzwischen zuständig gewordene (vgl. unten Pt. 2.3.1.1.1) Asylgerichtshof das Verfahren gemäß § 24 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) ein, nachdem XXXX am 21.8.2009 von Österreich nach Rumänien ausgeliefert worden war.Mit Bescheid vom 15.4.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag römisch 40 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Dagegen erhob römisch 40 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, der am 13.12.2005 eine Verhandlung durchführte. Am 4.2.2010 stellte der inzwischen zuständig gewordene vergleiche unten Pt. 2.3.1.1.1) Asylgerichtshof das Verfahren gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) ein, nachdem römisch 40 am 21.8.2009 von Österreich nach Rumänien ausgeliefert worden war.

1.1.2. Zu ihrem Antrag gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 28.9.2004 an, XXXX habe sei 2001 von ihrem Mann Schwarzgeld verlangt, um seine Partei zu fördern. Ihr Mann habe sich geweigert, von da an sei die ganze Familie unter Druck gesetzt worden. Er sei unter dem Vorwand eines Finanzverfahrens verhaftet worden, habe aber vor der Verhandlung freigelassen werden müssen, weil klargemacht worden sei, dass die Anklage ungerechtfertigt gewesen sei. Die Schikanen der Behörden seien aber weitergegangen. Ihr Mann sei auch gefoltert worden, auch die Kinder seien geschlagen und getreten worden, die Polizisten hätten auch Geld geraubt. Sie selbst sei ebenfalls politisch verfolgt worden. Die Kinder hätten aus der Schule geworfen werden sollen, kein Familienmitglied hätte mehr in Spitälern behandelt werden sollen.1.1.2. Zu ihrem Antrag gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 28.9.2004 an, römisch 40 habe sei 2001 von ihrem Mann Schwarzgeld verlangt, um seine Partei zu fördern. Ihr Mann habe sich geweigert, von da an sei die ganze Familie unter Druck gesetzt worden. Er sei unter dem Vorwand eines Finanzverfahrens verhaftet worden, habe aber vor der Verhandlung freigelassen werden müssen, weil klargemacht worden sei, dass die Anklage ungerechtfertigt gewesen sei. Die Schikanen der Behörden seien aber weitergegangen. Ihr Mann sei auch gefoltert worden, auch die Kinder seien geschlagen und getreten worden, die Polizisten hätten auch Geld geraubt. Sie selbst sei ebenfalls politisch verfolgt worden. Die Kinder hätten aus der Schule geworfen werden sollen, kein Familienmitglied hätte mehr in Spitälern behandelt werden sollen.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 29.9.2005 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Rumänien verlassen, weil ihr Gatte es nach der Machtübernahme der sozialdemokratischen Partei PDSR 2001 abgelehnt habe, 100.000,-- US-Dollar als Parteispende zu zahlen und Mitglied dieser Partei zu werden. Danach sei er mehrmals bedroht worden, kurze Zeit später, vermutlich im Mai 2001, seien auch zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Am 26. oder 27.5.2001 sei ihr Mann festgenommen und für sechseinhalb Monate auf der Polizeistation in XXXX angehalten worden. Es sei auch zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Dabei sei er zu zweieinhalb Jahren Haft wegen Steuerhinterziehung und zu eineinhalb oder zweieinhalb Jahren wegen Angriffs auf einen Polizisten verurteilt worden. Außerdem seien die Anklagen betreffend Steuerhinterziehung getrennt und fünf weitere Strafakte wegen Steuerhinterziehung angelegt worden. Er sei im November oder Dezember 2001 aus der Haft entlassen worden und danach laufend in ärztlicher bzw. Krankenhausbehandlung gewesen. Anfang Feber 2003 habe er Rumänien verlassen und schließlich in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Bereits nach seiner Haftentlassung und insbesondere nach seiner Ausreise sei die Beschwerdeführerin fast täglich zur Polizeistation nach XXXX vorgeladen und zu den Firmen ihres Gatten befragt worden. Außerdem seien fast täglich Polizisten in ihre Wohnung gekommen und hätten sie auch dort befragt. Sie sei von der Anklage der Steuerhinterziehung freigesprochen worden, zumal da ihr keine Unregelmäßigkeiten bei den Firmen ihres Gatten hätten nachgewiesen werden können, an denen sie mit fünf Prozent beteiligt sei. Bei den fast täglichen Einvernahmen auf der Polizeistation, die zwischen einer und zwei Stunden gedauert hätten, sei sie immer wieder über die Firmen ihres Gatten und über die Geldtransaktionen befragt worden. Außerdem habe man von ihr wissen wollen, was er mit diesem Geld gemacht habe. Sie habe immer wieder erklärt, dass sie über seine Geschäfte keine Auskünfte geben könne. Am 23. oder 25.11.2002 hätten vermummte Personen in ihrem Hotel nach ihrem Gatten gesucht. Er sei zu dieser Zeit im Krankenhaus gewesen, aber ihre Kinder seien dabei eingeschüchtert und bedroht worden. Deshalb habe sie sich 2004 entschlossen, das Land zu verlassen. Eine frühere Ausreise sei nicht möglich gewesen, weil ihr der Reisepass vor der Verhandlung abgenommen und ihr der neu beantragte Reisepass erst kurz vor ihrer Abreise ausgestellt worden sei. Sie werde wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt, jedoch nur von der Sozialistischen Partei und deren Funktionären. Bei einer Rückkehr nach Rumänien fürchte sie, weiterhin Probleme mit der Polizei zu haben; Ortsbewohner und andere Leute hätten ihr gesagt, dass die Polizei sie töten wolle. Den Grund dafür kenne sie nicht. Auf die Frage, weshalb zwei ihrer Töchter und ein Sohn in Rumänien verblieben seien, wenn die gesamte Familie von der Polizei schikaniert worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, die beiden Töchter seien verheiratet, der Sohn führe die Geschäfte ihres Ehemannes weiter. Wegen der Anschuldigungen hätten sie und ihr Ehegatte 2003 zwei Demonstrationen in Bukarest organisiert, die auch genehmigt gewesen seien. Sie seien der Meinung gewesen, dass die Sozialistische Partei eine "mafiose Gruppierung" in Rumänien sei. Nach ihrem Freispruch sei die zuständige Richterin aus dem Staatsdienst entlassen worden, ebenso ein Polizist. Der Polizist sei jedoch auch wegen anderer, der Beschwerdeführerin nicht bekannter Delikte angeklagt worden.Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 29.9.2005 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Rumänien verlassen, weil ihr Gatte es nach der Machtübernahme der sozialdemokratischen Partei PDSR 2001 abgelehnt habe, 100.000,-- US-Dollar als Parteispende zu zahlen und Mitglied dieser Partei zu werden. Danach sei er mehrmals bedroht worden, kurze Zeit später, vermutlich im Mai 2001, seien auch zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Am 26. oder 27.5.2001 sei ihr Mann festgenommen und für sechseinhalb Monate auf der Polizeistation in römisch 40 angehalten worden. Es sei auch zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Dabei sei er zu zweieinhalb Jahren Haft wegen Steuerhinterziehung und zu eineinhalb oder zweieinhalb Jahren wegen Angriffs auf einen Polizisten verurteilt worden. Außerdem seien die Anklagen betreffend Steuerhinterziehung getrennt und fünf weitere Strafakte wegen Steuerhinterziehung angelegt worden. Er sei im November oder Dezember 2001 aus der Haft entlassen worden und danach laufend in ärztlicher bzw. Krankenhausbehandlung gewesen. Anfang Feber 2003 habe er Rumänien verlassen und schließlich in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Bereits nach seiner Haftentlassung und insbesondere nach seiner Ausreise sei die Beschwerdeführerin fast täglich zur Polizeistation nach römisch 40 vorgeladen und zu den Firmen ihres Gatten befragt worden. Außerdem seien fast täglich Polizisten in ihre Wohnung gekommen und hätten sie auch dort befragt. Sie sei von der Anklage der Steuerhinterziehung freigesprochen worden, zumal da ihr keine Unregelmäßigkeiten bei den Firmen ihres Gatten hätten nachgewiesen werden können, an denen sie mit fünf Prozent beteiligt sei. Bei den fast täglichen Einvernahmen auf der Polizeistation, die zwischen einer und zwei Stunden gedauert hätten, sei sie immer wieder über die Firmen ihres Gatten und über die Geldtransaktionen befragt worden. Außerdem habe man von ihr wissen wollen, was er mit diesem Geld gemacht habe. Sie habe immer wieder erklärt, dass sie über seine Geschäfte keine Auskünfte geben könne. Am 23. oder 25.11.2002 hätten vermummte Personen in ihrem Hotel nach ihrem Gatten gesucht. Er sei zu dieser Zeit im Krankenhaus gewesen, aber ihre Kinder seien dabei eingeschüchtert und bedroht worden. Deshalb habe sie sich 2004 entschlossen, das Land zu verlassen. Eine frühere Ausreise sei nicht möglich gewesen, weil ihr der Reisepass vor der Verhandlung abgenommen und ihr der neu beantragte Reisepass erst kurz vor ihrer Abreise ausgestellt worden sei. Sie werde wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt, jedoch nur von der Sozialistischen Partei und deren Funktionären. Bei einer Rückkehr nach Rumänien fürchte sie, weiterhin Probleme mit der Polizei zu haben; Ortsbewohner und andere Leute hätten ihr gesagt, dass die Polizei sie töten wolle. Den Grund dafür kenne sie nicht. Auf die Frage, weshalb zwei ihrer Töchter und ein Sohn in Rumänien verblieben seien, wenn die gesamte Familie von der Polizei schikaniert worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, die beiden Töchter seien verheiratet, der Sohn führe die Geschäfte ihres Ehemannes weiter. Wegen der Anschuldigungen hätten sie und ihr Ehegatte 2003 zwei Demonstrationen in Bukarest organisiert, die auch genehmigt gewesen seien. Sie seien der Meinung gewesen, dass die Sozialistische Partei eine "mafiose Gruppierung" in Rumänien sei. Nach ihrem Freispruch sei die zuständige Richterin aus dem Staatsdienst entlassen worden, ebenso ein Polizist. Der Polizist sei jedoch auch wegen anderer, der Beschwerdeführerin nicht bekannter Delikte angeklagt worden.

1.1.3. XXXX, eine Tochter der Beschwerdeführerin, gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 29.9.2005 gab an, sie habe Rumänien verlassen, weil der psychische Druck nach der Verhaftung ihres Vaters immer mehr zugenommen habe. Sie sei von den Lehrern in der Schule benachteiligt worden, auf der Fahrt zur und von der Schule sei sie mehrmals von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Bei einer Gerichtsverhandlung ihres Vaters sei sie beschimpft und von einem Maskierten - vermutlich einem Polizisten - tätlich angegriffen worden; in einem Spital habe man sie nicht behandeln wollen.1.1.3. römisch 40 , eine Tochter der Beschwerdeführerin, gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 29.9.2005 gab an, sie habe Rumänien verlassen, weil der psychische Druck nach der Verhaftung ihres Vaters immer mehr zugenommen habe. Sie sei von den Lehrern in der Schule benachteiligt worden, auf der Fahrt zur und von der Schule sei sie mehrmals von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Bei einer Gerichtsverhandlung ihres Vaters sei sie beschimpft und von einem Maskierten - vermutlich einem Polizisten - tätlich angegriffen worden; in einem Spital habe man sie nicht behandeln wollen.

Die übrigen Kinder der Beschwerdeführerin behaupteten bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine eigenen Fluchtgründe.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Rumänien sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellt fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und auch gegenwärtig nicht ausgesetzt. Ihr Vorbringen sei unglaubwürdig bzw. sie habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Rumänien. Beweiswürdigend heißt es, bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und der vorgelegten Dokumente sei es augenscheinlich, dass die Beschwerdeführerin "in Rumänien wegen strafrechtlicher Delikte (Unterschlagung) - begangen möglicherweise durch ihren Gatten - und ihrer Beteiligung an den Firmen ihres Gatten ausgesetzt war." (sic) Eine konkrete Verfolgung durch die rumänischen Behörden aus anderen Gründen habe ihrem Vorbringen nicht entnommen und nicht ermittelt werden können. Die Beschwerdeführerin habe nur "aus anderen Gründen (Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung ihres Gatten) und den daraus resultierenden Erhebungen, Befragungen und der Verurteilung sowie der Ausreise ihres Gatten das Land ebenfalls verlassen". Die Behauptung, sie sei in Rumänien verfolgt worden, weil ihr Ehemann kein Schmiergeld an die Sozialistische Partei gezahlt habe, stelle die Beschwerdeführerin nur allgemein in den Raum, ohne sie belegen oder glaubhaft machen zu können. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin selbst in keinem Gerichtsverfahren zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Nur ihr Gatte sei wegen Steuerhinterziehung und wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Polizisten zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Als Grund für die Antragstellung habe die Beschwerdeführerin die Angst vor einer allfälligen Verurteilung und die laufenden Belästigungen und Befragungen durch die Polizei sowie den Aufenthalt ihres Gatten in Österreich angeführt. Neben anderen beweiswürdigenden Überlegungen (keine Antragstellung in Ungarn oder Italien, gültiger rumänischer Reisepass vom 10.9.2004) führt das Bundesasylamt noch ins Treffen, das Asylrecht schütze nicht gegen Nachteile, die sich aus der allgemeinen Situation ergäben und die jedermann treffen könnten, das treffe auch auf anhängige Strafverfahren zu. Steuerhinterziehung sei auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union strafbar. Zusammenfassend kommt das Bundesasylamt zum Ergebnis, dem Vorbringen könnten keine besonderen Umstände entnommen werden, aus denen glaubhaft hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin "in Rumänien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre." Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass die Beschwerdeführerin iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Rumänien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt stellt fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und auch gegenwärtig nicht ausgesetzt. Ihr Vorbringen sei unglaubwürdig bzw. sie habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Rumänien. Beweiswürdigend heißt es, bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und der vorgelegten Dokumente sei es augenscheinlich, dass die Beschwerdeführerin "in Rumänien wegen strafrechtlicher Delikte (Unterschlagung) - begangen möglicherweise durch ihren Gatten - und ihrer Beteiligung an den Firmen ihres Gatten ausgesetzt war." (sic) Eine konkrete Verfolgung durch die rumänischen Behörden aus anderen Gründen habe ihrem Vorbringen nicht entnommen und nicht ermittelt werden können. Die Beschwerdeführerin habe nur "aus anderen Gründen (Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung ihres Gatten) und den daraus resultierenden Erhebungen, Befragungen und der Verurteilung sowie der Ausreise ihres Gatten das Land ebenfalls verlassen". Die Behauptung, sie sei in Rumänien verfolgt worden, weil ihr Ehemann kein Schmiergeld an die Sozialistische Partei gezahlt habe, stelle die Beschwerdeführerin nur allgemein in den Raum, ohne sie belegen oder glaubhaft machen zu können. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin selbst in keinem Gerichtsverfahren zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Nur ihr Gatte sei wegen Steuerhinterziehung und wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Polizisten zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Als Grund für die Antragstellung habe die Beschwerdeführerin die Angst vor einer allfälligen Verurteilung und die laufenden Belästigungen und Befragungen durch die Polizei sowie den Aufenthalt ihres Gatten in Österreich angeführt. Neben anderen beweiswürdigenden Überlegungen (keine Antragstellung in Ungarn oder Italien, gültiger rumänischer Reisepass vom 10.9.2004) führt das Bundesasylamt noch ins Treffen, das Asylrecht schütze nicht gegen Nachteile, die sich aus der allgemeinen Situation ergäben und die jedermann treffen könnten, das treffe auch auf anhängige Strafverfahren zu. Steuerhinterziehung sei auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union strafbar. Zusammenfassend kommt das Bundesasylamt zum Ergebnis, dem Vorbringen könnten keine besonderen Umstände entnommen werden, aus denen glaubhaft hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin "in Rumänien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre." Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass die Beschwerdeführerin iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.11.2005 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 30.11.2005.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 30.11.2005.

1.4. Mit Schreiben vom 1.3.2010 hielt der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin vor, der Gesetzgeber des AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 gehe davon aus, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichere Herkunftsstaaten seien (Hinweis auf § 6 Abs. 2 AsylG 1997 und auch auf § 39 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005). Er stellte es ihr frei, innerhalb von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage ihrer persönlichen Integration in Österreich.1.4. Mit Schreiben vom 1.3.2010 hielt der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin vor, der Gesetzgeber des AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 gehe davon aus, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichere Herkunftsstaaten seien (Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 1997 und auch auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG 2005). Er stellte es ihr frei, innerhalb von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage ihrer persönlichen Integration in Österreich.

Die Beschwerdeführerin gab am 18.3.2010 eine Stellungnahme ab, der verschiedene Unterlagen in Kopie beigelegt waren (ua. betreffend ihre Kinder, weiters einen Kaufvertrag für ein Haus, eine Darlehenszusage in Höhe von ¿ 171.429,-- für den Kauf eines Hauses und einen Auszug aus dem Gewerberegister). Weitere Ausführungen wurden nicht gemacht, so nicht zu den im Vorhalt aufgeworfenen Fragen, die sich aus der Mitgliedschaft Rumäniens in der Europäischen Union stellen.

Am 23.8.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder XXXX als Parteien teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.Am 23.8.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder römisch 40 als Parteien teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.

1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen bzw. mündigen Kinder, die zur Verhandlung erschienen waren, in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden.

In der Verhandlung wurden Anmeldebescheinigungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des BG über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), Art. 4 BG BGBl. I 100/2005, für die Beschwerdeführerin und ihre in Österreich wohnhaften Kinder vorgelegt, ebenso für ihren inzwischen nach Rumänien ausgelieferten Ehegatten.In der Verhandlung wurden Anmeldebescheinigungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des BG über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), Artikel 4, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, für die Beschwerdeführerin und ihre in Österreich wohnhaften Kinder vorgelegt, ebenso für ihren inzwischen nach Rumänien ausgelieferten Ehegatten.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin stellt der Asylgerichtshof fest, dass ihr Ehegatte wegen strafbarer Handlungen in Rumänien von Österreich an Rumänien ausgeliefert worden ist. Die Auslieferung bezog sich auf die Strafvollstreckung auf Grund von Urteilen rumänischer Gerichte; die strafbaren Handlungen, deretwegen die Auslieferung für zulässig erklärt worden war, wären nach österreichischem Recht als schwerer Diebstahl, Urkundenunterdrückung, schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung und Abgabenhinterziehung zu beurteilen. Weiters bezog sich die Auslieferung auf die Strafverfolgung auf Grund eines Haftbefehls einer rumänischen Staatsanwaltschaft; die vorgeworfenen Handlungen wären nach österreichischem Recht als Abgabenhinterziehung, schwerer gewerbsmäßiger Betrug und Veruntreuung zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin selbst wurde im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen ihres Ehemannes häufig von der rumänischen Polizei einvernommen. Sie wurde auch angeklagt, aber freigesprochen. Rumänien verließ sie 2004.

Bei einer Rückkehr nach Rumänien hat sie nichts zu befürchten.

2.2. Diese Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter XXXX vor dem Bundesasylamt, auf ihren und ihrer Kinder Aussagen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und auf dem - vom Asylgerichtshof beigeschafften - Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX. Mit diesem Beschluss wurde der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichtes XXXX in seiner Auslieferungssache nicht Folge gegeben.2.2. Diese Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter römisch 40 vor dem Bundesasylamt, auf ihren und ihrer Kinder Aussagen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und auf dem - vom Asylgerichtshof beigeschafften - Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 . Mit diesem Beschluss wurde der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichtes römisch 40 in seiner Auslieferungssache nicht Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesasylamt auch angegeben, sie und ihre Kinder seien von den rumänischen Behörden belästigt, die Kinder zT geschlagen worden; die Kinder hätten aus der Schule gedrängt und ihnen die ärztliche Versorgung verweigert werden sollen. Ihre Tochter XXXX ergänzte in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die Polizei sei in Rumänien in die Schule gekommen, "um uns zu schrecken". Sie sei zwar Klassenbeste gewesen, habe aber nur deshalb, weil ihr Vater im Gefängnis gewesen sei, schlechtere Noten bekommen. Alle hätten um ihren Vater gewusst, da es in der Zeitung gestanden sei.Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesasylamt auch angegeben, sie und ihre Kinder seien von den rumänischen Behörden belästigt, die Kinder zT geschlagen worden; die Kinder hätten aus der Schule gedrängt und ihnen die ärztliche Versorgung verweigert werden sollen. Ihre Tochter römisch 40 ergänzte in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die Polizei sei in Rumänien in die Schule gekommen, "um uns zu schrecken". Sie sei zwar Klassenbeste gewesen, habe aber nur deshalb, weil ihr Vater im Gefängnis gewesen sei, schlechtere Noten bekommen. Alle hätten um ihren Vater gewusst, da es in der Zeitung gestanden sei.

All diese behaupteten Handlungen der rumänischen Behörden stehen offenbar im Zusammenhang mit ihrem Versuch, den Ehemann der Beschwerdeführerin strafrechtlich zu verfolgen bzw. ihn festzunehmen. Da er inzwischen nach Rumänien ausgeliefert worden ist, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die rumänischen Behörden ein weiteres Interesse an der Beschwerdeführerin oder ihren Kindern hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben auf Grund des Vorhaltes, den ihnen der Asylgerichtshof gemacht hat, auch nichts dergleichen behauptet. In der Verhandlung kam vielmehr zur Sprache, dass drei der Kinder, die ja auch selbst Asylwerber sind (nämlich XXXX), vor Kurzem in Rumänien waren und ihren Vater im Gefängnis besucht haben. Dabei kam es zu keinen Vorfällen, die auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder hindeuten könnten, den rumänischen Behörden war klar, wer die Besucher waren; sie hielten sich eine Woche in Rumänien auf. In der Verhandlung wurde nur berichtet, dass ein in Rumänien lebender Sohn der Beschwerdeführerin seinem Vater ein Medikament habe geben wollen, es sei - offenbar von den Vollzugsbeamten des Gefängnisses - nicht angenommen worden. Darin kann jedenfalls keine Verfolgung der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder gesehen werden.All diese behaupteten Handlungen der rumänischen Behörden stehen offenbar im Zusammenhang mit ihrem Versuch, den Ehemann der Beschwerdeführerin strafrechtlich zu verfolgen bzw. ihn festzunehmen. Da er inzwischen nach Rumänien ausgeliefert worden ist, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die rumänischen Behörden ein weiteres Interesse an der Beschwerdeführerin oder ihren Kindern hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben auf Grund des Vorhaltes, den ihnen der Asylgerichtshof gemacht hat, auch nichts dergleichen behauptet. In der Verhandlung kam vielmehr zur Sprache, dass drei der Kinder, die ja auch selbst Asylwerber sind (nämlich römisch 40 ), vor Kurzem in Rumänien waren und ihren Vater im Gefängnis besucht haben. Dabei kam es zu keinen Vorfällen, die auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder hindeuten könnten, den rumänischen Behörden war klar, wer die Besucher waren; sie hielten sich eine Woche in Rumänien auf. In der Verhandlung wurde nur berichtet, dass ein in Rumänien lebender Sohn der Beschwerdeführerin seinem Vater ein Medikament habe geben wollen, es sei - offenbar von den Vollzugsbeamten des Gefängnisses - nicht angenommen worden. Darin kann jedenfalls keine Verfolgung der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder gesehen werden.

XXXX hielt sich seit ihrer Einreise nach Österreich zwei weitere Male in Rumänien auf, nämlich einmal, um nach ihrer Eheschließung (und der damit verbundenen Namensänderung) ihren rumänischen Personalausweis austauschen zu lassen, und einmal, um am Begräbnis ihrer Großmutter teilnehmen zu können. Auch XXXX war seit ihrer Einreise nach Österreich ein weiteres Mal in Rumänien, für etwa zwei Wochen; dabei ließ sie sich einen Ausweis ausstellen. Ebenso reisterömisch 40 hielt sich seit ihrer Einreise nach Österreich zwei weitere Male in Rumänien auf, nämlich einmal, um nach ihrer Eheschließung (und der damit verbundenen Namensänderung) ihren rumänischen Personalausweis austauschen zu lassen, und einmal, um am Begräbnis ihrer Großmutter teilnehmen zu können. Auch römisch 40 war seit ihrer Einreise nach Österreich ein weiteres Mal in Rumänien, für etwa zwei Wochen; dabei ließ sie sich einen Ausweis ausstellen. Ebenso reiste

XXXX einmal - mit seiner Schwester XXXX - nach Rumänien. Bei all diesen Besuchen kam es zu keinen Zwischenfällen.römisch 40 einmal - mit seiner Schwester römisch 40 - nach Rumänien. Bei all diesen Besuchen kam es zu keinen Zwischenfällen.

Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass der in Rumänien verbliebene Sohn der Beschwerdeführerin, der die Geschäfte seines Vaters weiterführt, von Verfolgung betroffen ist, obwohl anzunehmen wäre, dass er gerade auf Grund dieser Funktion mehr als die Beschwerdeführerin und ihre übrigen Kinder ins Visier der Behörden gerät. Die Beschwerdeführerin gab dazu in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, sie hätten ihn verfolgen wollen; er habe mehrmals zu Gericht gehen und Strafe zahlen müssen. Dies habe sich 2000 abgespielt; auch in der Zwischenzeit habe es ständig Gerichtsverfahren gegeben, er sei aber nicht bestraft worden.XXXX ergänzte, er sei zu Geldstrafen verurteilt, aber nicht verhaftet worden, weil er sehr aufgepasst habe.

Da Rumänien nunmehr Mitglied der Europäischen Union ist, ist auch aus den in der rechtlichen Beurteilung (su. Pt. 2.3.2.2) dargestellten Erwägungen davon auszugehen, dass es seinen Verpflichtungen zu einem Verhalten, das nicht als Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) zu beurteilen ist, nachkommen wird.Da Rumänien nunmehr Mitglied der Europäischen Union ist, ist auch aus den in der rechtlichen Beurteilung (su. Pt. 2.3.2.2) dargestellten Erwägungen davon auszugehen, dass es seinen Verpflichtungen zu einem Verhalten, das nicht als Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) zu beurteilen ist, nachkommen wird.

2.3. Rechtlich folgt daraus:

2.3.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.3.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF Art. I Z 64 FrÄG 2009 ist § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 64, FrÄG 2009 ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

2.3.1.1.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) hat das Bundesasylamt entsprechend der damaligen Rechtslage auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 den § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.2.3.1.1.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) hat das Bundesasylamt entsprechend der damaligen Rechtslage auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.

2.3.2.1.1.1.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Asylanträge in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn, ohne dass es einen begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiäre Schutzgründe (gemäß § 8 [gemeint: § 8 Abs. 1] AsylG 1997) gibt, der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist. Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind sichere Herkunftsstaaten im Sinne dieser Bestimmung ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.2.3.2.1.1.1.1.1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Asylanträge in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn, ohne dass es einen begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiäre Schutzgründe (gemäß Paragraph 8, [gemeint: Paragraph 8, Absatz eins ], AsylG 1997) gibt, der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind sichere Herkunftsstaaten im Sinne dieser Bestimmung ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Gemäß § 14 Abs. 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 treten Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden ist, von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn der Asylberechtigte die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erwirbt oder wenn ihm in näher bestimmten Fällen ein Niederlassungsnachweis erteilt wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 treten Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden ist, von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn der Asylberechtigte die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erwirbt oder wenn ihm in näher bestimmten Fällen ein Niederlassungsnachweis erteilt wird.

Gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist die Abweisung eines Antrages in der Erstaufnahmestelle am Flughafen nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre und wenn der Asylwerber "aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39)" stammt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber "aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt". § 39 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt, dass sichere Herkunftsstaaten iSd § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die dort aufgezählten Staaten sind, ua. (Z 18) Rumänien. Diese Fassung hat § 39 Abs. 1 AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 erhalten, in der Stammfassung des AsylG 2005 war Rumänien nach § 39 Abs. 4 Z 9 ein sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist die Abweisung eines Antrages in der Erstaufnahmestelle am Flughafen nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre und wenn der Asylwerber "aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,)" stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber "aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt". Paragraph 39, Absatz eins, AsylG 2005 bestimmt, dass sichere Herkunftsstaaten iSd Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die dort aufgezählten Staaten sind, ua. (Ziffer 18,) Rumänien. Diese Fassung hat Paragraph 39, Absatz eins, AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 erhalten, in der Stammfassung des AsylG 2005 war Rumänien nach Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 9, ein sicherer Herkunftsstaat.

§ 39 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 39, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 lauten:

"(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen."(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.

(3) Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EU-Vertrag) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden."(3) Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EU-Vertrag) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden."

In den parlamentarischen Materialien zum AsylG 2005 (RV, 952 BlgNR 22. GP, 57) heißt es zu § 39 AsylG 2005:In den parlamentarischen Materialien zum AsylG 2005 (RV, 952 BlgNR 22. GP, 57) heißt es zu Paragraph 39, AsylG 2005:

"Wie schon im AsylG 1997 werden die Staaten der Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten festgesetzt. Ob zwar der Entwurf davon ausgeht, dass diese Staaten ebenso sichere Drittstaaten sind, ist dies für die Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat nicht relevant. Vielmehr stellt sich die Frage, in wie weit diese Staaten für den Schutz der Rechte ihrer Staatsbürger und allfälliger aufhältiger Staatenloser sorgen. Dabei ist bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf den gemeinsamen Acquis und die durchgängige Anwendbarkeit der EMRK sowie den hierdurch gewährten Rechtsschutz beim EGMR und darüber hinaus den Rechtsschutz beim EuGH mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese für ihre Staatsbürger und in diesen Staaten aufhältigen Staatenlosen sicher sind. Die Abs. 2 und 3 regeln, dass bei Wirksam werden des Sanktionsmodells gegen einen Mitgliedstaat - Voraussetzung ist die zumindest drohende schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte - dieser EU-Mitgliedstaat für die Dauer des Verfahrens nach dem EU-Vertrag kein sicherer Herkunftsstaat mehr ist."Wie schon im AsylG 1997 werden die Staaten der Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten festgesetzt. Ob zwar der Entwurf davon ausgeht, dass diese Staaten ebenso sichere Drittstaaten sind, ist dies für die Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat nicht relevant. Vielmehr stellt sich die Frage, in wie weit diese Staaten für den Schutz der Rechte ihrer Staatsbürger und allfälliger aufhältiger Staatenloser sorgen. Dabei ist bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf den gemeinsamen Acquis und die durchgängige Anwendbarkeit der EMRK sowie den hierdurch gewährten Rechtsschutz beim EGMR und darüber hinaus den Rechtsschutz beim EuGH mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese für ihre Staatsbürger und in diesen Staaten aufhältigen Staatenlosen sicher sind. Die Absatz 2 und 3 regeln, dass bei Wirksam werden des Sanktionsmodells gegen einen Mitgliedstaat - Voraussetzung ist die zumindest drohende schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte - dieser EU-Mitgliedstaat für die Dauer des Verfahrens nach dem EU-Vertrag kein sicherer Herkunftsstaat mehr ist.

Abs. 4 regelt weitere sichere Herkunftsstaaten. Derzeit gibt es bei den Staaten - die bereits einer Prüfung durch den VfGH (15. 10. 2005, G 237, 238/03 ua ) unterlagen - keine Hinweise darauf, dass es in diesen demokratischen Staaten, die alle die für ihre Region geltenden internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet haben, zu für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten relevanter Verfolgung kommt.Absatz 4, regelt weitere sichere Herkunftsstaaten. Derzeit gibt es bei den Staaten - die bereits einer Prüfung durch den VfGH (15. 10. 2005, G 237, 238/03 ua ) unterlagen - keine Hinweise darauf, dass es in diesen demokratischen Staaten, die alle die für ihre Region geltenden internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet haben, zu für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten relevanter Verfolgung kommt.

Zu den neu aufgenommenen Staaten ist eine normative Vergewisserung im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses durchgeführt worden, deren Ergebnisse nachfolgend zusammenfassend dargestellt werden." (sic)

2.3.2.1.1.1.1.2. Hintergrund der Regelungen, welche die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten normieren, ist ua. das Protokoll 29 zum Vertrag von Amsterdam über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. III 83/1999). Dessen einziger Artikel lautet:2.3.2.1.1.1.1.2. Hintergrund der Regelungen, welche die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten normieren, ist ua. das Protokoll 29 zum Vertrag von Amsterdam über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bundesgesetzblatt Teil 3, 83 aus 1999,). Dessen einziger Artikel lautet:

"In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam

Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen,

b) wenn das Verfahren des Artikels F.1 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluß gefaßt hat,

c) wenn der Rat nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätzen durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, festgestellt hat;

d) wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluß faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne daß die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird."

Das Zitat "Artikel F.1" in der lit. c dieses Artikels bezieht sich nunmehr auf Art. 7, das Zitat "Artikel F" auf Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (vgl. die Kundmachung über die Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union, BGBl. III 85/1999).Das Zitat "Artikel F.1" in der Litera c, dieses Artikels bezieht sich nunmehr auf Artikel 7,, das Zitat "Artikel F" auf Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union vergleiche die Kundmachung über die Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, 85 aus 1999,).

Die Erklärung 48 zum Protokoll 29 lautet:

"Das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält."

Der Vertrag von Amsterdam ist am 1.5.1999 in Kraft getreten (vgl. den letzten Satz der Kundmachung BGBl. III 83/1999)Der Vertrag von Amsterdam ist am 1.5.1999 in Kraft getreten vergleiche den letzten Satz der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, 83 aus 1999,)

2.3.2.1.1.1.2. Zum Konzept eines sicheren Herkunftsstaates nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 - sichere Herkunftsstaaten iSd § 6 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 (ebenso nach § 39 AsylG 2005) sind nicht nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Union - führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ua. aus (AsylG = AsylG 1997):2.3.2.1.1.1.2. Zum Konzept eines sicheren Herkunftsstaates nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 - sichere Herkunftsstaaten iSd Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 (ebenso nach Paragraph 39, AsylG 2005) sind nicht nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Union - führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ua. aus (AsylG = AsylG 1997):

"Dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Prinzip rechtlich als sichere Herkunftsstaaten gelten, ergibt sich aus dem Protokoll 29 zum Vertrag von Amsterdam, jedoch zeigt die Erklärung 48, dass mit dem Protokoll das Recht eines jeden Mitgliedstaats nicht berührt wird, ¿die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen [aus der Genfer Flüchtlingskonvention] für erforderlich hält'. [...] Die im genannten Protokoll vorgesehenen Ausnahmen betreffen außerordentliche Maßnahmen, die Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten treffen können, die der Gesetzgeber nicht vorwegnehmen muss, sondern sinnvoller Weise erst - idR wohl nur in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten - treffen wird, wenn die dort genannten außerordentlichen Zustände eintreten. [...]

Die Liste soll [...] der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Eine solche Vorbeurteilung setzt allerdings voraus, dass sich der Gesetzgeber [...] der Sicherheit durch entsprechende Untersuchungen vergewissert. [...] Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet [...], dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art. 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen ¿unsicheren' Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Die Liste soll [...] der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Eine solche Vorbeurteilung setzt allerdings voraus, dass sich der Gesetzgeber [...] der Sicherheit durch entsprechende Untersuchungen vergewissert. [...] Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet [...], dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen ¿unsicheren' Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Wenn die Wiener Landesregierung Entscheidungen anführt, in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben. Dem Gesetzgeber, der solche Überprüfungen ermöglicht hat, kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn er nach entsprechender Vergewisserung im oben angeführten Sinn eine vereinfachte Lösung für den Normalfall trifft. [...]

Dem Vorbringen, Rechte der Asylwerber würden durch die Worte ¿begründeter Hinweis' in verfassungswidriger Weise beschränkt, ist entgegenzuhalten, dass [...] § 6 AsylG die Asylbehörden nicht der Aufgabe enthebt, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrensgesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt. Dass ein Antrag auch abzuweisen ist, wenn er offensichtlich unbegründet ist, ändert nichts an der Notwendigkeit zur Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch ohne die Existenz des § 6 AsylG wäre in den in § 6 genannten Fällen mit Abweisung (dann nach § 7 AsylG) vorzugehen.Dem Vorbringen, Rechte der Asylwerber würden durch die Worte ¿begründeter Hinweis' in verfassungswidriger Weise beschränkt, ist entgegenzuhalten, dass [...] Paragraph 6, AsylG die Asylbehörden nicht der Aufgabe enthebt, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrensgesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt. Dass ein Antrag auch abzuweisen ist, wenn er offensichtlich unbegründet ist, ändert nichts an der Notwendigkeit zur Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch ohne die Existenz des Paragraph 6, AsylG wäre in den in Paragraph 6, genannten Fällen mit Abweisung (dann nach Paragraph 7, AsylG) vorzugehen.

Mit den Worten ¿begründeter Hinweis' wird - anders als die Wiener Landesregierung meint - keineswegs eine zu Lasten des Asylwerbers gehende Beweislast festgelegt, weil der Asylwerber - wie vorgebracht wird - häufig keine Möglichkeit der Beischaffung der entsprechenden Beweise hätte. Vielmehr wird damit angeordnet, dass die Asylbehörde nicht von Amts wegen allen denkbaren Asylgründen selbst dann nachgehen muss, wenn es keinen begründeten Hinweis dafür gibt, dass möglicherweise ein in der Liste des § 6 Abs. 2 AsylG aufscheinender Herkunftsstaat doch im Einzelfall als nicht sicher für den Asylwerber anzusehen ist. Dass ein solcher Hinweis vorliegen muss, um die Behörde zur amtswegigen Ermittlung zu veranlassen, ist keine Besonderheit des § 6 AsylG. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung betont, hat die Asylbehörde in allen Verfahrensstadien von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel bezeichnet oder ergänzt sowie überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen; hingegen besteht keine Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen mögliche Gründe zu ermitteln, für deren Vorliegen kein ¿hinreichend deutlicher Hinweis' besteht. Demnach ist die Behörde auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat [...].Mit den Worten ¿begründeter Hinweis' wird - anders als die Wiener Landesregierung meint - keineswegs eine zu Lasten des Asylwerbers gehende Beweislast festgelegt, weil der Asylwerber - wie vorgebracht wird - häufig keine Möglichkeit der Beischaffung der entsprechenden Beweise hätte. Vielmehr wird damit angeordnet, dass die Asylbehörde nicht von Amts wegen allen denkbaren Asylgründen selbst dann nachgehen muss, wenn es keinen begründeten Hinweis dafür gibt, dass möglicherweise ein in der Liste des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG aufscheinender Herkunftsstaat doch im Einzelfall als nicht sicher für den Asylwerber anzusehen ist. Dass ein solcher Hinweis vorliegen muss, um die Behörde zur amtswegigen Ermittlung zu veranlassen, ist keine Besonderheit des Paragraph 6, AsylG. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung betont, hat die Asylbehörde in allen Verfahrensstadien von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel bezeichnet oder ergänzt sowie überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen; hingegen besteht keine Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen mögliche Gründe zu ermitteln, für deren Vorliegen kein ¿hinreichend deutlicher Hinweis' besteht. Demnach ist die Behörde auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat [...].

Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Ersatz der Worte ¿sonstiger Hinweis' in § 6 AsylG 1997 in der Stammfassung durch die Worte ¿begründeter Hinweis' zu einer Verschlechterung der Position des Asylwerbers führen soll [...]). Die Neuregelung bedeutet nämlich nicht etwa, dass der Asylwerber eine qualifizierte Begründung vorzulegen hätte. Dazu findet sich weder in den Gesetzesmaterialien ein Hinweis, noch ist ersichtlich, warum die Änderung des Textes zu solchen Konsequenzen führen soll. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen. Dazu reicht aber nicht jeder abstrakte (unbegründete) Hinweis aus. Auch ein Asylwerber muss iS seiner Mitwirkungspflicht, wenn er Hinweise gibt, diese konkretisieren (begründen). Es wird hingegen vom Asylwerber nicht eine Beweisführung verlangt, die die amtswegige Ermittlung ersetzen soll, noch muss - wie auch die Bundesregierung einräumt - der Hinweis ¿besonders qualifiziert' sein."Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Ersatz der Worte ¿sonstiger Hinweis' in Paragraph 6, AsylG 1997 in der Stammfassung durch die Worte ¿begründeter Hinweis' zu einer Verschlechterung der Position des Asylwerbers führen soll [...]). Die Neuregelung bedeutet nämlich nicht etwa, dass der Asylwerber eine qualifizierte Begründung vorzulegen hätte. Dazu findet sich weder in den Gesetzesmaterialien ein Hinweis, noch ist ersichtlich, warum die Änderung des Textes zu solchen Konsequenzen führen soll. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen. Dazu reicht aber nicht jeder abstrakte (unbegründete) Hinweis aus. Auch ein Asylwerber muss iS seiner Mitwirkungspflicht, wenn er Hinweise gibt, diese konkretisieren (begründen). Es wird hingegen vom Asylwerber nicht eine Beweisführung verlangt, die die amtswegige Ermittlung ersetzen soll, noch muss - wie auch die Bundesregierung einräumt - der Hinweis ¿besonders qualifiziert' sein."

2.3.2.1.1.2. Da der einzige Artikel des Protokolls 29 es ausschließt, dass ein Asylantrag "berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen" wird - die dort aufgezählten Ausnahmen liegen offenbar nicht vor -, ist zu prüfen, ob der dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Asylantrag inhaltlich (dh. abweisend oder stattgebend) zu erledigen oder zurückzuweisen ist. Denn nach der in Österreich üblichen Rechtsterminologie werden unzulässige Anträge, dh. solche, die nicht inhaltlich erledigt werden, zurückgewiesen (vgl. zB § 66 Abs. 4 AVG;2.3.2.1.1.2. Da der einzige Artikel des Protokolls 29 es ausschließt, dass ein Asylantrag "berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen" wird - die dort aufgezählten Ausnahmen liegen offenbar nicht vor -, ist zu prüfen, ob der dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Asylantrag inhaltlich (dh. abweisend oder stattgebend) zu erledigen oder zurückzuweisen ist. Denn nach der in Österreich üblichen Rechtsterminologie werden unzulässige Anträge, dh. solche, die nicht inhaltlich erledigt werden, zurückgewiesen vergleiche zB Paragraph 66, Absatz 4, AVG;

Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.

3. Teilband: §§ 63 - 67 h [2007], § 66 Rz 31 - 47). Als die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag einbrachte, war Rumänien nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union; dies ist erst seit 1.1.2007 der Fall (vgl. den Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, BGBl. III 185/2006). Das Bundesasylamt hat daher nach der damals geltenden Rechtslage den Antrag jedenfalls zu Recht nicht zurückgewiesen, sondern inhaltlich erledigt. Da jedoch das Protokoll 29 keine Einschränkung auf Sachverhalte enthält, die vor seinem Inkrafttreten oder vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Beitritts verwirklicht worden sind, würde dieser Umstand eine Zurückweisung des Antrags durch die Beschwerdeinstanz nicht hindern. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 3. Teilband: §§ 63 - 67 h [2007], § 66 Rz 80 f. und 83 f., wiedergegebene Rechtsprechung) wird im Übrigen auch aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleitet, dass, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde (hier gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG des Asylgerichtshofes) geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden ist.3. Teilband: Paragraphen 63, - 67 h [2007], Paragraph 66, Rz 31 - 47). Als die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag einbrachte, war Rumänien nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union; dies ist erst seit 1.1.2007 der Fall vergleiche den Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, 185 aus 2006,). Das Bundesasylamt hat daher nach der damals geltenden Rechtslage den Antrag jedenfalls zu Recht nicht zurückgewiesen, sondern inhaltlich erledigt. Da jedoch das Protokoll 29 keine Einschränkung auf Sachverhalte enthält, die vor seinem Inkrafttreten oder vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Beitritts verwirklicht worden sind, würde dieser Umstand eine Zurückweisung des Antrags durch die Beschwerdeinstanz nicht hindern. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 3. Teilband: Paragraphen 63, - 67 h [2007], Paragraph 66, Rz 80 f. und 83 f., wiedergegebene Rechtsprechung) wird im Übrigen auch aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeleitet, dass, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde (hier gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG des Asylgerichtshofes) geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden ist.

Gemäß § 14 Abs. 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 treten Bescheide, mit denen Asyl gewährt worden ist, außer Kraft, wenn der Asylberechtigte die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erwirbt. Diese Vorschrift ist vor dem Hintergrund des Protokolls 29 zu sehen, weil der Beitritt eines Staates zur Europäischen Union voraussetzt, dass er ein entsprechendes Niveau des Grundrechtsschutzes erreicht. Sie setzt offenbar voraus, dass Staatsangehörigen der Europäischen Union nicht Asyl gewährt werden darf, geht also über § 6 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 noch hinaus; aus ihr ist zu schließen, dass dies unzulässig ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 treten Bescheide, mit denen Asyl gewährt worden ist, außer Kraft, wenn der Asylberechtigte die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erwirbt. Diese Vorschrift ist vor dem Hintergrund des Protokolls 29 zu sehen, weil der Beitritt eines Staates zur Europäischen Union voraussetzt, dass er ein entsprechendes Niveau des Grundrechtsschutzes erreicht. Sie setzt offenbar voraus, dass Staatsangehörigen der Europäischen Union nicht Asyl gewährt werden darf, geht also über Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 noch hinaus; aus ihr ist zu schließen, dass dies unzulässig ist.

Nach der oben angeführten Erklärung 48 zum Protokoll 29 berührt dieses Protokoll nicht das Recht eines Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der GFK für erforderlich hält. Dem entsprechen die lit. a bis d dieses Protokolls. Auch der letzte Teilsatz der lit. d des Protokolls bringt zum Ausdruck, dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt wird; er postuliert aber die Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei. Das Protokoll 29 berührt somit auch nicht das Recht Österreichs, in seiner Gesetzgebung die Erledigung des Asylantrags eines Unionsbürgers durch eine inhaltliche Erledigung vorzusehen. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken könnten nur entstehen, wenn beabsichtigt wäre, Asyl zu gewähren, ohne dass die Vorraussetzungen der lit. a bis d des Protokolls vorliegen; insbesondere wäre im Fall der lit. d der Rat zu unterrichten.Nach der oben angeführten Erklärung 48 zum Protokoll 29 berührt dieses Protokoll nicht das Recht eines Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der GFK für erforderlich hält. Dem entsprechen die Litera a bis d dieses Protokolls. Auch der letzte Teilsatz der Litera d, des Protokolls bringt zum Ausdruck, dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt wird; er postuliert aber die Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei. Das Protokoll 29 berührt somit auch nicht das Recht Österreichs, in seiner Gesetzgebung die Erledigung des Asylantrags eines Unionsbürgers durch eine inhaltliche Erledigung vorzusehen. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken könnten nur entstehen, wenn beabsichtigt wäre, Asyl zu gewähren, ohne dass die Vorraussetzungen der Litera a bis d des Protokolls vorliegen; insbesondere wäre im Fall der Litera d, der Rat zu unterrichten.

Dementsprechend sieht § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 eine Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet vor, wenn (ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiäre Schutzgründe) der Asylwerber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist. § 6 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sieht somit ausdrücklich eine inhaltliche Erledigung vor. Dasselbe gilt im Übrigen für § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005: Danach kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Asylantrag und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Gemäß § 39 Abs. 1 AsylG 2005 sind sichere Herkunftsstaaten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wären die Asylanträge von Unionsbürgern nach dem AsylG 2005 zurückzuweisen, so wäre § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die im § 39 Abs. 1 aufgezählten Staaten inhaltsleer. Zwar geht die Bedeutung des § 39 Abs. 1 AsylG 2005 über die Möglichkeit hinaus, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, von der legistischen Konstruktion steht sie jedoch im Vordergrund. Wären Asylanträge von Unionsbürgern grundsätzlich zurückzuweisen, so käme eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht in Frage, da die Beschwerde in diesen Fällen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 36 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005).Dementsprechend sieht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 eine Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet vor, wenn (ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiäre Schutzgründe) der Asylwerber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist. Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sieht somit ausdrücklich eine inhaltliche Erledigung vor. Dasselbe gilt im Übrigen für Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005: Danach kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Asylantrag und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, AsylG 2005 sind sichere Herkunftsstaaten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wären die Asylanträge von Unionsbürgern nach dem AsylG 2005 zurückzuweisen, so wäre Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die im Paragraph 39, Absatz eins, aufgezählten Staaten inhaltsleer. Zwar geht die Bedeutung des Paragraph 39, Absatz eins, AsylG 2005 über die Möglichkeit hinaus, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, von der legistischen Konstruktion steht sie jedoch im Vordergrund. Wären Asylanträge von Unionsbürgern grundsätzlich zurückzuweisen, so käme eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht in Frage, da die Beschwerde in diesen Fällen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005).

Aus all diesen Gründen kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass der Asylantrag eines Unionsbürgers nicht zurückzuweisen, sondern inhaltlich zu erledigen ist. Dies entspricht auch der überwiegenden Praxis des Asylgerichtshofes (zB AsylGH 24.7.2008, E2 310.891-1/2008-6E; 24.7.2008, E2 310.892-1/2008-6E; 31.3.2009, B13 405.335-1/2009/2E; 18.6.2009, B8 401.443-1/2008/4E; 31.8.2009, B8 404.723-1/2009/3E; ebenso wohl auch VwGH 25.6.2009, 2007/01/0449).

2.3.2.1.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.3.2.1.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Artikel eins, Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist vergleiche diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vergleiche zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).

2.3.2.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht zumutbar wäre. Auch wenn es bis 2004, als die rumänischen Behörden Strafverfahren gegen ihren Ehemann führten, zu Belästigungen gekommen sein sollte, ist doch nunmehr auszuschließen, dass allfällige Belästigungen die Intensität einer Verfolgung iSd GFK erreichen würden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Rumänien nunmehr in Strafhaft genommen worden ist, sodass das Motiv für die rumänischen Behörden, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen, zu befragen usw., weggefallen ist, zum anderen ist davon auszugehen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Rumänien positiv zu beurteilen ist. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Erwägungsgründe des Protokolls 29, die sich darauf beziehen, dass die Union die Grundrechte iSd MRK achtet, dass jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die im Vertrag über die Europäische Union genannten Grundsätze achten muss und dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, den die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleisten. Es ist davon auszugehen, dass sich die Europäische Union vor dem Beitritt eines Staates vergewissert, ob diese Voraussetzungen vorliegen (es sei an die "Fortschrittsberichte" erinnert, die über Bewerberstaaten regelmäßig verfasst werden, zB - betreffend Rumänien - die folgenden Berichte der Kommission: "Regelmäßiger Bericht der Kommission über Rumäniens Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt" 1998, "Regelmäßiger Bericht 1999 der Kommission über die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt", "Regelmäßiger Bericht 2000 der Kommission über die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt", "Regelmäßiger Bericht 2001 über die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt" vom 13.11.2001 [SEK {2001} 1753], "Regelmäßiger Bericht 2002 über die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt" [KOM {2002} 700 endgültig] vom 9.10.2002 [SEK {2001} 1409], "Regelmäßiger Bericht 2003 über die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt", "2004 Regelmäßiger Bericht über die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt" [KOM {2004} 657 final] vom 6.10.2004 [SEK {2004} 1200], "Rumänien. Umfassender Monitoring-Bericht 2005" [KOM {2005} 534 endg.] vom 25.10.2005 [SEK {2005} 1354], "Monitoring report on the state of preparedness for EU membership of Bulgaria and Romania" vom 26.9.2006 [COM {2006} 549 final]).

Auch die Erfahrungen, die zwei Töchter und ein Sohn der Beschwerdeführerin bei ihren Besuchen in Rumänien gemacht und die sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof geschildert haben, belegen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Rumänien nichts zu befürchten haben. Sie konnten ihren Vater im Gefängnis ungehindert besuchen, sie konnten sich in Rumänien neue Personalausweise besorgen. Das Vorbringen der in der Verhandlung anwesenden Kinder, die ebenfalls Beschwerden erhoben haben, erschöpft sich in Befürchtungen, die mit der Berufsausbildung uä. zu tun haben. Dass, wie eine der Töchter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung erwähnte, die Polizei in Rumänien in die Schule gekommen sei, um sie und ihre Geschwister schrecken, lässt nicht auf eine aktuelle oder auch damalige Verfolgung durch die rumänischen Behörden schließen, auch wenn es auf der Hand liegt, dass die Anwesenheit uniformierter Polizeibeamter Schulkinder beunruhigen kann.

Da die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - zumindest weiterhin drohende - Verfolgung durch die rumänischen Behörden, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob die von ihr behaupteten Belästigungen, die sich zwischen 2000 und 2004 abgespielt haben sollen, die Intensität von Verfolgung iSd GFK erreicht haben.

2.3.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.2.3.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.

§ 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:

"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht.

2.3.3.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Pt. 2.3.3.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.3.3.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Pt. 2.3.3.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG 1997 - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

2.3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.2.3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.

Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Rumänien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit das Protokoll 29 auch der Gewährung subsidiären Schutzes entgegensteht, sei es im Hinblick auf die allgemeinen Zustände in Rumänien, sei es in Bezug auf spezielle Umstände, die den bloßen Abschiebungsvorgang als gegen Art. 3 MRK verstoßend erscheinen lassen könnten.Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Rumänien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit das Protokoll 29 auch der Gewährung subsidiären Schutzes entgegensteht, sei es im Hinblick auf die allgemeinen Zustände in Rumänien, sei es in Bezug auf spezielle Umstände, die den bloßen Abschiebungsvorgang als gegen Artikel 3, MRK verstoßend erscheinen lassen könnten.

2.3.4. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des seinerzeitigen Asylwerbers XXXX und die Mutter der - zum Zeitpunkt der Antragstellung - minderjährigen Asylwerber XXXX und somit ihre Familienangehörige iSd § 1 Z 6 AsylG 1997. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, Abs. 5 AsylG 1997 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen ("Familienverfahren"). Auch die genannten Angehörigen der Beschwerdeführerin haben Asylanträge gestellt, die das Bundesasylamt in der gleichen Weise wie ihren eigenen Antrag erledigt hat (ihr Ehemann wurde nicht ausgewiesen; dies war nach der damaligen Rechtslage nicht zulässig); sie haben gegen diese Bescheide (als Beschwerden zu behandelnde) Berufungen erhoben. Das Verfahren betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ist vom Asylgerichtshof eingestellt worden (so. Pt. 1.1.1); ein Familienverfahren, in das ihrer beider Verfahren einzubeziehen wären, ist somit nicht möglich, sodass hier auch nicht darauf einzugehen ist, welche Konsequenz es hat, dass das Verfahren des Ehemanns nicht unter das AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 fiel, somit unter eine Rechtslage, die das "Familienverfahren" iSd § 10 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 noch nicht kannte (vgl. dazu zB UBAS 9.7.2007, 266.036/0/1E-X/47/05).2.3.4. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des seinerzeitigen Asylwerbers römisch 40 und die Mutter der - zum Zeitpunkt der Antragstellung - minderjährigen Asylwerber römisch 40 und somit ihre Familienangehörige iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 5, AsylG 1997 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen ("Familienverfahren"). Auch die genannten Angehörigen der Beschwerdeführerin haben Asylanträge gestellt, die das Bundesasylamt in der gleichen Weise wie ihren eigenen Antrag erledigt hat (ihr Ehemann wurde nicht ausgewiesen; dies war nach der damaligen Rechtslage nicht zulässig); sie haben gegen diese Bescheide (als Beschwerden zu behandelnde) Berufungen erhoben. Das Verfahren betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ist vom Asylgerichtshof eingestellt worden (so. Pt. 1.1.1); ein Familienverfahren, in das ihrer beider Verfahren einzubeziehen wären, ist somit nicht möglich, sodass hier auch nicht darauf einzugehen ist, welche Konsequenz es hat, dass das Verfahren des Ehemanns nicht unter das AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 fiel, somit unter eine Rechtslage, die das "Familienverfahren" iSd Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 noch nicht kannte vergleiche dazu zB UBAS 9.7.2007, 266.036/0/1E-X/47/05).

Die Beschwerden der Kinder der Beschwerdeführerin sind beim Asylgerichtshof zu den Zahlen C5 266.325, C5 266.295, C5 266.296, C5 266.297, C5 266.322, C5 266.323 und C5 266.324 anhängig. Ihre Beschwerdeverfahren haben ergeben, dass auch ihnen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Auch daraus ergibt sich also nicht, dass der Beschwerdeführerin Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Begründet (vgl. VfGH 27.4.2009, U 873/08) werden die Ergebnisse dieser Beschwerdeverfahren damit, dass ihr eigenes Vorbringen, soweit sie eines erstattet haben, - und das oben wiedergegeben ist - keinen Hinweis auf Asyl- oder subsidiäre Schutzgründe gegeben hat. Die Überlegungen zur Rechtslage und dazu, welche Folgerungen aus dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union zu ziehen sind, entsprechen jenen im Fall der Beschwerdeführerin.Die Beschwerden der Kinder der Beschwerdeführerin sind beim Asylgerichtshof zu den Zahlen C5 266.325, C5 266.295, C5 266.296, C5 266.297, C5 266.322, C5 266.323 und C5 266.324 anhängig. Ihre Beschwerdeverfahren haben ergeben, dass auch ihnen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Auch daraus ergibt sich also nicht, dass der Beschwerdeführerin Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Begründet vergleiche VfGH 27.4.2009, U 873/08) werden die Ergebnisse dieser Beschwerdeverfahren damit, dass ihr eigenes Vorbringen, soweit sie eines erstattet haben, - und das oben wiedergegeben ist - keinen Hinweis auf Asyl- oder subsidiäre Schutzgründe gegeben hat. Die Überlegungen zur Rechtslage und dazu, welche Folgerungen aus dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union zu ziehen sind, entsprechen jenen im Fall der Beschwerdeführerin.

2.3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.3.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung (auch) in am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 gilt sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.2.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.3.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung (auch) in am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 gilt sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Der angefochtene Bescheid wurde auf das AsylG 1997 gestützt und erging vor dem 1.4.2009, dementsprechend wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zulässig sei, und sie wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgewiesen. Entsprechend § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist somit § 10 AsylG 2005 anzuwenden, da die auf das AsylG 1997 gestützte Ausweisungsentscheidung als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 gilt und da die Feststellung der Refoulement-Zulässigkeit, die durch den Asylgerichtshof bestätigt wird (vgl. oben Pt. 2.3.3.2), als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Der angefochtene Bescheid wurde auf das AsylG 1997 gestützt und erging vor dem 1.4.2009, dementsprechend wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zulässig sei, und sie wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgewiesen. Entsprechend Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist somit Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden, da die auf das AsylG 1997 gestützte Ausweisungsentscheidung als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 gilt und da die Feststellung der Refoulement-Zulässigkeit, die durch den Asylgerichtshof bestätigt wird vergleiche oben Pt. 2.3.3.2), als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 aufzunehmen).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 aufzunehmen).

Der Beschwerdeführerin kommt ein nicht auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht zu, nämlich ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht, das sich auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. 2004 L 158, (Unionsbürger-Richtlinie oder Freizügigkeits-Richtlinie) stützt; die entsprechende Anmeldebescheinigung hat sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegt. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist die Ausweisung daher unzulässig.Der Beschwerdeführerin kommt ein nicht auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht zu, nämlich ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht, das sich auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt 2004 L 158, (Unionsbürger-Richtlinie oder Freizügigkeits-Richtlinie) stützt; die entsprechende Anmeldebescheinigung hat sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Ausweisung daher unzulässig.

2.3.5.2. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind".2.3.5.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind".

Fraglich ist, ob ein solcher Ausspruch auch dann vorzunehmen ist, wenn sich die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht aus § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, sondern aus § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ergibt. Der Zweck eines Ausspruchs, die Ausweisung sei auf Dauer unzulässig, liegt nicht zuletzt darin, dass gemäß § 44 a NAG ein Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG von Amts wegen zu erteilen ist, wenn eine Ausweisung (das Gesetz spricht hier ausdrücklich nur von der Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, offenbar weil es die Ausweisung eines Unionsbürgers gar nicht in Erwägung zieht, dem ja ohnedies eine andere Aufenthaltsberechtigung zukommt) gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden ist (vgl. die Erläut. zur RV des BG BGBl. I 29/2009 [mit dem § 10 Abs. 5 AsylG 2005 eingeführt worden ist], 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremde, denen ein nicht auf das AsylG (1997 oder 2005) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen freilich keines solchen Aufenthaltstitels.Fraglich ist, ob ein solcher Ausspruch auch dann vorzunehmen ist, wenn sich die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, sondern aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ergibt. Der Zweck eines Ausspruchs, die Ausweisung sei auf Dauer unzulässig, liegt nicht zuletzt darin, dass gemäß Paragraph 44, a NAG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG von Amts wegen zu erteilen ist, wenn eine Ausweisung (das Gesetz spricht hier ausdrücklich nur von der Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, offenbar weil es die Ausweisung eines Unionsbürgers gar nicht in Erwägung zieht, dem ja ohnedies eine andere Aufenthaltsberechtigung zukommt) gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden ist vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, [mit dem Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 eingeführt worden ist], 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremde, denen ein nicht auf das AsylG (1997 oder 2005) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen freilich keines solchen Aufenthaltstitels.

Ein Ausspruch, dass die Ausweisung unzulässig ist (ohne die Dauerhaftigkeit zu erwähnen), brächte andererseits keine Nachteile.

Nun erlaubt die Rechtsordnung freilich, unter näher bestimmten Voraussetzungen auch Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, auszuweisen oder gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. So können gemäß § 54 FPG Fremde ausgewiesen werden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, gemäß § 86 Abs. 1 und 2 FPG kann gegen gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen und können sie ausgewiesen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich auch, dass die Zuständigkeit dafür nur den Behörden nach dem FPG zukommt. Während also bei Fremden, die keinen Aufenthaltstitel und kein anderweitiges Aufenthaltsrecht haben, der Asylbehörde ebenso wie der Fremdenpolizeibehörde eine Zuständigkeit zur Ausweisung und auch zum Ausspruch darüber, dass die Ausweisung unzulässig sei (vgl. § 66 Abs. 3 FPG), zukommt, ist dies bei Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, nicht der Fall. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in Fällen des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Vorraussetzungen nach dem FPG vorlägen; eine solche Zuständigkeit haben nur die Behörden nach dem FPG. Aus demselben Grund kommt der Asylbehörde aber auch keine Zuständigkeit zu, die Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen. Sie ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel selbst. Der Ausspruch, die Ausweisung sei unzulässig, beschränkt sich somit auf die Fälle des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Das Bundesasylamt hat somit einen Ausspruch über die Ausweisung zu unterlassen, der Asylgerichtshof eine allenfalls vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung zu beheben.Nun erlaubt die Rechtsordnung freilich, unter näher bestimmten Voraussetzungen auch Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, auszuweisen oder gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. So können gemäß Paragraph 54, FPG Fremde ausgewiesen werden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, gemäß Paragraph 86, Absatz eins und 2 FPG kann gegen gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen und können sie ausgewiesen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich auch, dass die Zuständigkeit dafür nur den Behörden nach dem FPG zukommt. Während also bei Fremden, die keinen Aufenthaltstitel und kein anderweitiges Aufenthaltsrecht haben, der Asylbehörde ebenso wie der Fremdenpolizeibehörde eine Zuständigkeit zur Ausweisung und auch zum Ausspruch darüber, dass die Ausweisung unzulässig sei vergleiche Paragraph 66, Absatz 3, FPG), zukommt, ist dies bei Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, nicht der Fall. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Vorraussetzungen nach dem FPG vorlägen; eine solche Zuständigkeit haben nur die Behörden nach dem FPG. Aus demselben Grund kommt der Asylbehörde aber auch keine Zuständigkeit zu, die Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen. Sie ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel selbst. Der Ausspruch, die Ausweisung sei unzulässig, beschränkt sich somit auf die Fälle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Das Bundesasylamt hat somit einen Ausspruch über die Ausweisung zu unterlassen, der Asylgerichtshof eine allenfalls vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung zu beheben.

Da es somit insoweit (im Bereich des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) keine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Asylbehörde und der Behörde nach dem FPG gibt, kann auch die Frage nicht auftreten, ob ein Ausspruch nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 einer Ausweisung durch die Behörde nach dem FPG dann entgegenstünde, wenn die Vorraussetzungen für eine Ausweisung nach dem FPG vorlägen.Da es somit insoweit (im Bereich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005) keine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Asylbehörde und der Behörde nach dem FPG gibt, kann auch die Frage nicht auftreten, ob ein Ausspruch nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 einer Ausweisung durch die Behörde nach dem FPG dann entgegenstünde, wenn die Vorraussetzungen für eine Ausweisung nach dem FPG vorlägen.

2.3.5.3. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben, ohne dass ein Ausspruch gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 zu fassen war.2.3.5.3. Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben, ohne dass ein Ausspruch gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 zu fassen war.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, EU-Bürger, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, Mitgliedstaat, non refoulement, Protokoll, sicherer Herkunftsstaat, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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