TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/31 C16 261972-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C16 261.972-0/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2005, FZ. 04 19.967 - BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2005, FZ. 04 19.967 - BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 leg. cit. hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, leg. cit. hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011 unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang, angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahren der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin

Vorgeschichte und Asylantrag

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der 2001 nach Österreich gekommenen, früheren Asylwerberin XXXX und die Schwester der minderjährigen XXXX, deren Anträge auf Asyl und subsidiären Schutz (Mutter) bzw. Asylerstreckung (Schwester) noch vor der Einreise der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/19967 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 [im Folgenden: AsylG 1997 (03)] bzw. § 10 leg. cit. abgewiesen worden waren. Eine Ausweisung war - entsprechend der damaligen Rechtslage - nicht ausgesprochen worden.Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der 2001 nach Österreich gekommenen, früheren Asylwerberin römisch 40 und die Schwester der minderjährigen römisch 40 , deren Anträge auf Asyl und subsidiären Schutz (Mutter) bzw. Asylerstreckung (Schwester) noch vor der Einreise der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76/19967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, [im Folgenden: AsylG 1997 (03)] bzw. Paragraph 10, leg. cit. abgewiesen worden waren. Eine Ausweisung war - entsprechend der damaligen Rechtslage - nicht ausgesprochen worden.

Mit Bescheiden des UBAS vom 15.09.2004, Zl. 242.502/0-XI/34/03 bzw. Zl. 242.502/0-XI/34/03 bzw. Zl. 242.501/0-XI/34/03 waren auch die Berufungen der Mutter und der jüngsten Schwester gegen ihre Bescheide in allen Punkten abgewiesen worden.

Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin (15 Jahre alt) war drei Jahre nach der Ankunft ihrer Mutter gemeinsam mit ihrer damals ebenfalls noch minderjährigen mittleren Schwester XXXX Ende September 2004 nach Österreich eingereist und stellte am 29.09.2004 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag (AS 3).Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin (15 Jahre alt) war drei Jahre nach der Ankunft ihrer Mutter gemeinsam mit ihrer damals ebenfalls noch minderjährigen mittleren Schwester römisch 40 Ende September 2004 nach Österreich eingereist und stellte am 29.09.2004 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag (AS 3).

Am 06.10.2004 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 19, 219).

Am 28.04.2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin niederschriftlich einvernommen.

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 24.06.2005 erließ das Bundesasylamt den FZ. 04 19.967 - BAT, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 "idgF." abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.).Mit Datum vom 24.06.2005 erließ das Bundesasylamt den FZ. 04 19.967 - BAT, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF." abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.)Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.)

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde die damals immer noch minderjährige Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde die damals immer noch minderjährige Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihr im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. (Spruchpunkt I.).Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihr im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und sie verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK, was sich daraus ergebe, dass kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und sie verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK, was sich daraus ergebe, dass kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege (Spruchpunkt römisch drei.).

In Bezug auf die jüngere Schwester erging am selben Tag ein Bescheid des Bundesasylamtes gleichen Inhalts.

Berufungen zum UBAS (jetzt: Beschwerde)

Mit Faxnachricht vom 01.07.2005 legte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung beim Bundesasylamt ein, die zum damals zuständigen UBAS weitergeleitet wurde.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das Bundesasylamt zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens ausgegangen sei.

Eine Beschwerde gleichen Inhalts wurde von der Mutter in Bezug auf den negativen Bescheid betreffend die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin erhoben.

Asylantrag des minderjährigen Halbbruders und Berufung zum UBAS (jetzt: Beschwerde)

Am XXXX wurde der Halbbruder der Beschwerdeführerin in Österreich geboren, dessen Vater Staatsangehöriger Indiens ist.Am römisch 40 wurde der Halbbruder der Beschwerdeführerin in Österreich geboren, dessen Vater Staatsangehöriger Indiens ist.

Mit Datum vom 27.11.2006 wurde der Asylantrag des minderjährigen Halbbruders der Beschwerdeführerin mit Bescheid, FZ. 06 05.867 - BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen und ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt. Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochenMit Datum vom 27.11.2006 wurde der Asylantrag des minderjährigen Halbbruders der Beschwerdeführerin mit Bescheid, FZ. 06 05.867 - BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen und ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt. Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochen

Dagegen erhob dessen Mutter ebenfalls Berufung zum damals noch zuständigen UBAS.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.06.2007, Zl. 2004/20/0478-6, wurde die Behandlung der Beschwerden betreffend den Asylantrag der Mutter und den Asylerstreckungsantrag der jüngsten Schwester der Beschwerdeführerin abgelehnt, womit deren negative Bescheid des UBAS rechtskräftig wurden.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Verfahren der Beschwerdeführerin, ihrer jüngeren Schwester und des Halbbruders zuständig.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 21.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof hat der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 21.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern ihr Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber am 06.07.2011 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Dem Schreiben angeschlossen waren die unter II.1.3 angeführten Beweismittel.Die Beschwerdeführerin hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber am 06.07.2011 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Dem Schreiben angeschlossen waren die unter römisch zwei.1.3 angeführten Beweismittel.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.

Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es wurde nämlich vor dem Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt und in der Beschwerde wurde kein konkreter Sachverhalt behauptet, der als Änderung oder wesentliche Erweiterung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts angesehen werden könnte.

Der Asylgerichtshof hat am 26.08.2011 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin

a) Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt angegeben:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße XXXX. Sie sei Staatsangehörige der Mongolei. Sie habe sieben Jahre (1997 - 2004) die Grundschule besucht.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße römisch 40 . Sie sei Staatsangehörige der Mongolei. Sie habe sieben Jahre (1997 - 2004) die Grundschule besucht.

Zur Flucht hat die Mutter der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei Ende September gemeinsam mit ihrer jüngeren Schwester nach Moskau gereist und von dort auf unbekanntem Weg am 25.09.2004 nach Österreich gelangt.

Zum Fluchtgrund hat die Mutter der Beschwerdeführerin ausgesagt, der Vater der Beschwerdeführerin sei seit 2000 in Südkorea. Als sie selbst 2001 die Mongolei verlassen habe, habe sie ihre beiden älteren minderjährigen Töchter bei der Schwiegermutter gelassen. Da diese von der Schwiegermutter und der Schwägerin misshandelt und im Sommer 2004 auf die Straße gesetzt worden seien, habe ein Verwandter die Flucht nach Österreich organisiert.

b) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie und ihre Schwester seien bei ihrer Großmutter und ihrer Tante sehr schlecht behandelt worden. Sie hätten nur wenig zu essen bekommen und hätten hart arbeiten müssen. Das Geld, das ihr Vater geschickt habe, habe die Tante behalten.

Im Jänner 2004 sei die Beschwerdeführerin von Schulkindern vergewaltigt worden und sei ins Spital eingeliefert worden. Der Arzt habe Anzeige erstattet, die Täter seien jedoch nicht gefunden worden.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie besuche die Hauptschule.

c) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

d) In der Stellungnahme an den Asylgerichtshof vom 04.07.2011 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie leide seit ihrer Kindheit an Hepatitis B und stehe deswegen in Österreich in ärztlicher Behandlung.

Sie habe von 2004 bis 2006 eine polytechnische Schule Handelsakademie besucht und 2009 den Hauptschulabschluss gemacht. Weiters habe sie verschiedene Weiterbildungskurse sowie einen Deutschkurs besucht und spreche Deutsch nahezu auf Muttersprachenniveau.

Die Beschwerdeführerin nehme an einem Cateringprojekt teil, bei dem jugendliche Asylwerber Speisen ihrer Heimat präsentieren.

Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammen, unterstütze ihre Mutter im Haushalt und kümmere sich insbesondere um ihre Schwester. Da die Kinder ohne Vater aufgewachsen seien, bestehe eine sehr enge Beziehung zur Mutter und unter den Geschwistern.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, die Großmutter und die Tante hätten sie gequält und psychisch fertig gemacht. Schließlich hätten sie die Sachen und das Geld der Beschwerdeführerin gestohlen.

Im Jänner 2004 sei die Beschwerdeführerin auf dem Heimweg von der Schule von fünf Burschen überfallen und misshandelt worden. Man habe sie gezwungen, Alkohol zu trinken, so dass sie sich nicht mehr an den Tathergang erinnern könne. Sie sei bewusstlos geworden. Unbekannte hätten sie gefunden und in ein Unfallkrankenhaus gebracht. In Österreich habe ein Frauenarzt keine Zeichen einer Vergewaltigung festgestellt, sie sei noch unberührt.

Länderinformationen

Der Asylgerichtshof folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:

ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of

Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military

Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2007).

ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).

Amnesty International, "Amnesty Report 2010 - Mongolei" (AI, Report 2010).

XXXX, Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (XXXX 2010).römisch 40 , Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (römisch 40 2010).

Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006).

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2008).

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009).

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 01.02.2010" (ÖB 2010).

Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mong. StGB).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008 (UKHO, Mongolia 2008).

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).

US Department of State, "Human Rights Report 2009: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009).

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).

United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010 (UN CAT, 2010).

World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009).

Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Seither ist die MRVP nach den folgenden freien Wahlen praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt worden, war jedoch nach den letzten Wahlen stets gezwungen, Koalitionen zu bilden.

Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.

Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.

Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigte.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor.

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).

Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen) beinhaltet. Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.

Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.

Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.

Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.

Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.

Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:

Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).

Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).

Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.

Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.

Das Gesetz wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.

Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.

Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur unter einander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sich mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.

Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstelle bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.

Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿ besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.

Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.

Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1¿100 Frauen und 1¿200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.

2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.

Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtsorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.

Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGO führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet. Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.

Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt.

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, in Untersuchungshaft genommen werden und im Falle des Verstoßes gegen die Grenzschutzbestimmungen mit Geld- oder Haftstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.

Sonstige Beweismittel

a) Bericht vom 04.02.2004 eines mongolischen Unfallspitals und englische Übersetzung, wonach die Beschwerdeführerin in diesem Krankenhaus vom 29.1.2004 bis 04.02.2004 stationär behandelt worden sei; Die Beschwerdeführerin habe bei einem Überfall verschiedene Verletzungen am ganzen Körper davongetragen.

Polizeibericht der Polizei des Bezirks XXXX vom 05.05.2005 und englische Übersetzung, wonach die Beschwerdeführerin von Fremden überfallen und misshandelt worden sei.Polizeibericht der Polizei des Bezirks römisch 40 vom 05.05.2005 und englische Übersetzung, wonach die Beschwerdeführerin von Fremden überfallen und misshandelt worden sei.

b) Patientenbrief des XXXX vom 20.04.2010, in dem über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin von 19.04.2010 bis 20.04.2010 zum Zwecke der Durchführung einer Leberbiopsie berichtet wird; Es wird diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an chronischer Hepatitis B (B16.9) leide.b) Patientenbrief des römisch 40 vom 20.04.2010, in dem über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin von 19.04.2010 bis 20.04.2010 zum Zwecke der Durchführung einer Leberbiopsie berichtet wird; Es wird diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an chronischer Hepatitis B (B16.9) leide.

Ärztlicher Befund des XXXX vom 04.07.2011, in dem diagnostiziert wird, dass die Beschwerdeführerin an Hepatitis B+ Delta erkrankt sei; Eine medikamentöse Therapie und Kontrolle in vier Wochen werde empfohlen.Ärztlicher Befund des römisch 40 vom 04.07.2011, in dem diagnostiziert wird, dass die Beschwerdeführerin an Hepatitis B+ Delta erkrankt sei; Eine medikamentöse Therapie und Kontrolle in vier Wochen werde empfohlen.

Nicht datierter Blutbefund eines nicht näher bezeichneten Labors, in dem ausgeführt wird, dass der Befund für chronisch persistierende Hepatitis B spreche;

c) Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule, wonach die Beschwerdeführerin das Schuljahr 2005/2006 erfolgreich abgeschlossen habe;c) Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule, wonach die Beschwerdeführerin das Schuljahr 2005 aus 2006, erfolgreich abgeschlossen habe;

Externistenprüfungszeugnis vom 03.07.2009, wonach die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung über die vierte Klasse Hauptschule bestanden habe;

Bestätigung des Jugendbildungszentrums XXXX vom 02.07.2010 und Gesamtbeurteilung, wonach die Beschwerdeführerin den Qualifizierungslehrgang für Hauptschulabsolventen, 2009/2010, erfolgreich abgeschlossen habe;Bestätigung des Jugendbildungszentrums römisch 40 vom 02.07.2010 und Gesamtbeurteilung, wonach die Beschwerdeführerin den Qualifizierungslehrgang für Hauptschulabsolventen, 2009 aus 2010,, erfolgreich abgeschlossen habe;

Bestätigung von "XXXX" vom 19.06.2007, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 einen Kurs "Konversation" (Niveau A2/B1) erfolgreich besucht habe;

Bestätigung von XXXX vom 04.11.2009, dass die Beschwerdeführerin die für die Erlangung des "ECDL Start" notwendigen Module abgeschlossen habe;Bestätigung von römisch 40 vom 04.11.2009, dass die Beschwerdeführerin die für die Erlangung des "ECDL Start" notwendigen Module abgeschlossen habe;

d) Unterstützungserklärungen des Jugendbildungszentrums XXXX vom 02.07.2010;d) Unterstützungserklärungen des Jugendbildungszentrums römisch 40 vom 02.07.2010;

e) Kopie einer Beilage der Zeitung XXXX, in der über ein Catering-Projekt berichtet wird, an dem junge Asylwerber teilnehmen.e) Kopie einer Beilage der Zeitung römisch 40 , in der über ein Catering-Projekt berichtet wird, an dem junge Asylwerber teilnehmen.

f) Die Beschwerde der mittleren Schwester wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes C16 261.974-0/2008/4E vom heutigen Tage in Bezug auf den Antrag auf die Gewährung von Asyl und Subsidiärem Schutz abgewiesen und betreffend deren Ausweisung wurde der Beschwerde stattgegeben.

Die Beschwerde des Halbbruders wurde ebenfalls mit Erkenntnis C16 308.322-1/2008/6E vom heutigen Tage abgewiesen. Sein Bescheid enthielt keine Ausweisung.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX. Sie ist Staatsangehörige der Mongolei. Ihre Eltern sind geschieden, ihr Vater lebt seit 2000 in Südkorea, ihre Mutter lebt seit 2001 in Österreich.Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Mongolei. Ihre Eltern sind geschieden, ihr Vater lebt seit 2000 in Südkorea, ihre Mutter lebt seit 2001 in Österreich.

Vor dem Verlassen des Herkunftsstaates lebte die Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihrer Mutter im Jahr 2001 bei ihren Verwandten väterlicherseits in Ulaanbaatar.

Sie hat im Herkunftsland sieben Jahre (1997 - 2004) die Grundschule besucht.

Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit an Hepatitis B. Sonst ist sie in einem grundsätzlich guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

Sie spricht gut Deutsch und kann sich mühelos verständigen.

In Österreich lebt sie seit ihrer Ankunft unbescholten gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Sie hat die Hauptschule und zahlreiche Weiterbildungskurse (Englisch, ECDL) abgeschlossen.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer familiären Situation, ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihrer Bildung und Berufserfahrung ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) bis d)], den unter II.1.2 zu b) und c) angeführten Beweismitteln.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer familiären Situation, ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihrer Bildung und Berufserfahrung ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) bis d)], den unter römisch zwei.1.2 zu b) und c) angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand ergeben sich insbesondere auch aus den unter II.1.2 zu b) angeführten Beweismitteln. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ambulant mit Medikamenten behandelt wird. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Krankheit aktuell lebensbedrohend ist oder dass auch nur ein stationärer Aufenthalt geboten wäre. Aus der Stellungnahme [II.1.1 zu d)] geht insbesondere hervor, dass derzeit insbesondere keine Leberzirrhose vorliegt.Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand ergeben sich insbesondere auch aus den unter römisch zwei.1.2 zu b) angeführten Beweismitteln. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ambulant mit Medikamenten behandelt wird. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Krankheit aktuell lebensbedrohend ist oder dass auch nur ein stationärer Aufenthalt geboten wäre. Aus der Stellungnahme [II.1.1 zu d)] geht insbesondere hervor, dass derzeit insbesondere keine Leberzirrhose vorliegt.

Weiters ergibt sich aus den Länderberichten, dass eine medizinische Versorgung und eine ggf. notwendige Behandlung in der Mongolei (wenn auch nicht kostenlos) gewährleistet ist (II.1.2).Weiters ergibt sich aus den Länderberichten, dass eine medizinische Versorgung und eine ggf. notwendige Behandlung in der Mongolei (wenn auch nicht kostenlos) gewährleistet ist (römisch zwei.1.2).

Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu b) bis d)] und insbesondere den unter II.1.2 zu d) und e) angeführten Beweismitteln.Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu b) bis d)] und insbesondere den unter römisch zwei.1.2 zu d) und e) angeführten Beweismitteln.

Zur Flucht

Die Beschwerdeführerin verließ Ende September 2004 ihr Herkunftsland von ihrem Wohnort in Ulaanbaatar aus und reiste nach Moskau, von wo aus sie über unbekannte Länder spätestens am 29.09.2004 illegal nach Österreich kam.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter [II.1.1 zu a) und b)].

Zum behaupteten Fluchtgrund

Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Verwandten väterlicherseits, bei denen sie nach der Ausreise ihrer Mutter aus dem Herkunftsland vier Jahre lang lebte, schlecht behandelt und ausgebeutet. Schließlich wurde sie Mitte 2004 des Hauses verwiesen. Daraufhin organisierten Verwandte der Mutter die Ausreise der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin war im Jänner 2004 von Unbekannte überfallen und misshandelt worden.

Was die Behandlung der damals minderjährigen (15 Jahre alten) Beschwerdeführerin durch ihre Verwandten betrifft, so ist festzustellen, dass sie bzw. ihre Mutter ausgesagt haben, dass die Übergriffe ausschließlich von ihren Verwandten väterlicherseits und während der Zeit, in der die Beschwerdeführerin mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebte, ausgegangen waren. Der Asylgerichtshof berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt noch ein Kind und im Herkunftsland elternlos war.

Was den Überfall und die Misshandlungen durch Unbekannte betrifft, so hat der Asylgerichtshof keinen Grund, diesem Vorbringen nicht zu glauben, zumal das Vorbringen durch die unter II.1.3 zu a) angeführte Beweismittel unterstützt wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Anzeige bei der Polizei erstattet hat und dem - wenn auch letztlich erfolglos - nachgegangen wurde und dass sie die notwendige ärztliche Behandlung erfahren hat.Was den Überfall und die Misshandlungen durch Unbekannte betrifft, so hat der Asylgerichtshof keinen Grund, diesem Vorbringen nicht zu glauben, zumal das Vorbringen durch die unter römisch zwei.1.3 zu a) angeführte Beweismittel unterstützt wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Anzeige bei der Polizei erstattet hat und dem - wenn auch letztlich erfolglos - nachgegangen wurde und dass sie die notwendige ärztliche Behandlung erfahren hat.

Zu den Feststellungen kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in dieser Hinsicht getätigten, weitgehend widerspruchsfreien Aussagen [II.1.1 zu a) bis d)], die dem Asylgerichtshof hinreichend glaubwürdig erscheinen.

Zu den Feststellungen kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten, weitgehend widerspruchsfreien Aussagen [II.1.1 zu a) bis d)], die dem Asylgerichtshof hinreichend glaubwürdig erscheinen.

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.

Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert.

Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.

Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen. Es ist jedoch eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.

Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen und Mädchen, welche von Männern vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu.

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, brachte deutliche Verbesserungen zum Schutz der betroffenen Frauen und Kinder, es sind seither eine beträchtliche Anzahl neuer Frauenhäuser im ganzen Land entstanden, die zumindest vorübergehend Schutz vor den Gewalttätern und Beratung für die Frauen bieten

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Grundversorgung zur Verfügung.

Rückkehrer haben, außer im Falle der Verletzung von Grenzschutzvorschriften, allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine oppositionelle Bewegung unterstützt haben oder weil sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen umfangreichen Länderberichten zur Situation in der Mongolei (sie oben II.1.2).Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen umfangreichen Länderberichten zur Situation in der Mongolei (sie oben römisch zwei.1.2).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 135/2009 (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 135 aus 2009, (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten wurden.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten wurden.

Die Beschwerdeführerin hatte darüber hinaus mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat.

Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.):

Inhalt und Auslegung von § 7 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 7 AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

In Bezug auf, erstens, die schlechte Behandlung durch die Verwandten der Beschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit als Kind von den Leuten, bei denen sie nach der Ausreise ihrer Eltern lebte, misshandelt wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch ebenfalls, dass der Erfolg und die Hartnäckigkeit, mit der die Verwandten die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verfolgt haben, wohl nicht unwesentlich damit zusammenhingen, dass die Beschwerdeführerin noch ein fünfzehnjähriges Kind war, das als solches mit den Leuten im gemeinsamen Haushalt leben musste und die Beschwerdeführerin damals aufgrund ihres damals jungen Alters keine Ausweichmöglichkeiten hatte.In Bezug auf, erstens, die schlechte Behandlung durch die Verwandten der Beschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit als Kind von den Leuten, bei denen sie nach der Ausreise ihrer Eltern lebte, misshandelt wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch ebenfalls, dass der Erfolg und die Hartnäckigkeit, mit der die Verwandten die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verfolgt haben, wohl nicht unwesentlich damit zusammenhingen, dass die Beschwerdeführerin noch ein fünfzehnjähriges Kind war, das als solches mit den Leuten im gemeinsamen Haushalt leben musste und die Beschwerdeführerin damals aufgrund ihres damals jungen Alters keine Ausweichmöglichkeiten hatte.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch mittlerweile volljährig (21 Jahre alt) und der Aufenthalt bei den Verwandten war dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin als Minderjährige, deren Eltern sich im Ausland befunden haben, in deren Obhut gegeben worden war. Es ist jedoch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr wieder zu ihren Verwandten väterlicherseits ziehen müsste, zumal diese sie bereits im Jahr 2004 als Kind des Hauses verwiesen haben.

Es ist somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes wenig wahrscheinlich, dass die Verwandten die Beschwerdeführerin noch immer verfolgen würde, wenn sie in die Mongolei zurückkehren würde.

Hinsichtlich, zweitens, des Überfalls mit Misshandlungen ergibt sich aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt, dass es sich um einen einmaligen kriminellen Akt handelte. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass dieser etwa im Rahmen einer systematischen Verfolgung der Beschwerdeführerin erfolgte.Hinsichtlich, zweitens, des Überfalls mit Misshandlungen ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt, dass es sich um einen einmaligen kriminellen Akt handelte. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass dieser etwa im Rahmen einer systematischen Verfolgung der Beschwerdeführerin erfolgte.

Weiters ist zu beachten, dass sich in der Mongolei - wie oben II.2.4 festgestellt - seit der Flucht der Beschwerdeführerin vor sieben Jahren die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt werden, signifikant verbessert hat, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde und Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden generell nicht schutzwillig oder schutzfähig sind.Weiters ist zu beachten, dass sich in der Mongolei - wie oben römisch zwei.2.4 festgestellt - seit der Flucht der Beschwerdeführerin vor sieben Jahren die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt werden, signifikant verbessert hat, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde und Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden generell nicht schutzwillig oder schutzfähig sind.

Schließlich weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Schließlich weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).

Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung durch ihre Verwandten väterlicherseits drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.)Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.)

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Herkunftsstaat ist gemäß § 1 Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph eins, Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), jetzt § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG wurde § 57 FrG nämlich durch § 50 FPG ersetzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 37 FrG 1992), BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normiert sind, nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG normiert sind, nicht vorliegen.

Was, erstens, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Was, erstens, die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin nämlich vor ihrer Ausreise aus der Mongolei zumindest eine Zeitlang dort die Schule besucht und danach in Österreich erfolgreich die Hauptschule absolviert sowie zahlreiche weitere Fortbildungs-Kurse abgeschlossen. Sie verfügt also über Fremdsprachen- und zumindest Grundkenntnisse in Ihrer Muttersprache Sie ist weiters nicht als derart gesundheitlich beeinträchtigt anzusehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Mongolei keiner Beschäftigung nachgehen könnte, die ihr den Lebensunterhalt sichert.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin nämlich vor ihrer Ausreise aus der Mongolei zumindest eine Zeitlang dort die Schule besucht und danach in Österreich erfolgreich die Hauptschule absolviert sowie zahlreiche weitere Fortbildungs-Kurse abgeschlossen. Sie verfügt also über Fremdsprachen- und zumindest Grundkenntnisse in Ihrer Muttersprache Sie ist weiters nicht als derart gesundheitlich beeinträchtigt anzusehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Mongolei keiner Beschäftigung nachgehen könnte, die ihr den Lebensunterhalt sichert.

In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Notfalle wohl von ihren Verwandten mütterlicherseits, die schon die Ausreise ermöglicht hatten, Unterstützung erwarten könnte.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III.)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei.)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua. EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des § 10 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt

Der angefochtene Bescheid verstößt in Spruchpunkt III. gegen das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens und ist daher insoweit zu beheben.Der angefochtene Bescheid verstößt in Spruchpunkt römisch drei. gegen das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens und ist daher insoweit zu beheben.

Der Asylgerichtshof stellt dazu zunächst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für sie negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung daher grundsätzlich geboten.

Der Asylgerichts stellt jedoch weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellen würde.Der Asylgerichts stellt jedoch weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellen würde.

Die rechtskräftigen abweisenden Bescheide der Mutter und der jüngsten (immer noch minderjährigen) Schwester der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2003 enthält nämlich keine Ausweisung und eine solche wurde seither auch nicht (etwa auf der Basis des Fremdenrechts) ausgesprochen. Dementsprechend enthält auch der vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage bestätigte Bescheid des jüngeren Halbbruders der Beschwerdeführerin (siehe Erkenntnis C16 308.322-1/2008/6E) keine Ausweisung. Der minderjährige Halbbruder der Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter und ihre jüngste Schwester können somit jedenfalls nicht aufgrund des Asylbescheides ausgewiesen werden.

Zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und ihrer Mutter bzw. der jüngsten Schwester und dem kleine Halbbruder besteht außerdem ein derart enges Naheverhältnis, dass im Falle der Nichtbehebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides eine Trennung einer von dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) geschützten Kernfamilie, droht.Zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und ihrer Mutter bzw. der jüngsten Schwester und dem kleine Halbbruder besteht außerdem ein derart enges Naheverhältnis, dass im Falle der Nichtbehebung des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides eine Trennung einer von dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) geschützten Kernfamilie, droht.

Die Beschwerdeführerin ist zwar mittlerweile volljährig, ist es jedoch auch zu beachten, dass sie bei ihrer Einreise nach Österreich vor sieben Jahren erst fünfzehn Jahre alt war und seit damals ohne Unterbrechung mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in enger häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt. Sie hat somit mehr als die Hälfte ihres Lebens mit ihrer Familie in Österreich verbracht.

Insbesondere auch angesichts der schwierigen Lebensumstände der Familie (alleinerziehende Mutter, kleiner Bruder, minderjährige Schwester und neugeborenes Kind der anderen Schwester) geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und ihrer Mutter bzw. den Schwestern und ihrem kleinen Halbbruder ein über das zwischen erwachsenen Geschwistern bzw. Kindern übliche Maß hinausgehendes besonderes Naheverhältnis besteht.

Ein solcher Eingriff in das Recht auf Familie bedarf gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK einer Rechtfertigung, für die im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich sind.Ein solcher Eingriff in das Recht auf Familie bedarf gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK einer Rechtfertigung, für die im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich sind.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zu beheben.Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zu beheben.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. ist sie unbegründet und daher abzuweisen.Die Beschwerde ist zulässig. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist sie unbegründet und daher abzuweisen.

In Bezug auf Spruchpunkt III. ist die Beschwerde begründet und der Spruchpunkt III. zu beheben.In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. ist die Beschwerde begründet und der Spruchpunkt römisch drei. zu beheben.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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