Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
C16 413.114-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, FZ. 09 11.488-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, FZ. 09 11.488-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei unzulässig ist.Der Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die damals 19 Jahre alte Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Schwester (damals zwölf Jahre) (siehe Erkenntnis Zl. C16 413.113-1/2010/4E vom heutigen Tage) illegal in Österreich ein und stellte vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 21.09.2009 einen Asylantrag (AS 1). Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ (AS 7).
Weiters erfolgte vor der genannten Behörde die Erstbefragung unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, wobei die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme und Aufenthaltstitel für Ungarn vorlegte und ua. angab, dort seit sieben Jahren mit ihrer kleinen Schwester bei ihrem mittlerweise verstorbenen Vater gelebt zu haben (AS 21).
Nachdem das Bundesasylamt von der Asylantragsstellung informiert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 25.09.2009 vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 39).
Nachdem das Bundesasylamt an die zuständigen ungarischen Behörden eine Anfrage im Rahmen der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (Dublin II-VO) gestellt und die Antwort erhalten hatte, dass trotz des vorgelegten Visums dort nur die jüngere Schwester, nicht aber die Beschwerdeführerin aufscheine, übernahm das Bundesasylamt die Zuständigkeit für das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) wegen ansonsten drohender Verletzung des Art. 8 EMRK durch Trennung von der jüngeren Schwester (AS 65).Nachdem das Bundesasylamt an die zuständigen ungarischen Behörden eine Anfrage im Rahmen der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (Dublin II-VO) gestellt und die Antwort erhalten hatte, dass trotz des vorgelegten Visums dort nur die jüngere Schwester, nicht aber die Beschwerdeführerin aufscheine, übernahm das Bundesasylamt die Zuständigkeit für das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Selbsteintritt (Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO) wegen ansonsten drohender Verletzung des Artikel 8, EMRK durch Trennung von der jüngeren Schwester (AS 65).
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 19.04.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 09 11.488-BAG (AS 95), zugestellt am 21.04.2010 (AS 115) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit dem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Mongolei VR" gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.)Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Mongolei VR" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Mongolei VR" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Mongolei VR" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihr im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe, da die Beschwerdeführerin eine solche nicht behauptet habe (Spruchpunkt I.).Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihr im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe, da die Beschwerdeführerin eine solche nicht behauptet habe (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, da auch insofern kein Vorbringen erstattet wurde (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, da auch insofern kein Vorbringen erstattet wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK, da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer jüngeren Schwester und ihrer gemeinsamen Mutter, deren Anträge ebenfalls negativ beschieden worden seien, in die Mongolei ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK, da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer jüngeren Schwester und ihrer gemeinsamen Mutter, deren Anträge ebenfalls negativ beschieden worden seien, in die Mongolei ausgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus den Jahren 2009 gestützt, die der Beschwerdeführerin zuvor nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden waren.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 03.05.2009 (postalisch aufgegeben am selben Tag) legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung beim Bundesasylamt ein (AS 121).
Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der angefochtene Bescheid sei wegen Verletzung (nicht näher bezeichneter) Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben.
Die Beschwerde langte am 10.05.2010 beim seinerzeit zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat ein.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 22.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 22.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern ihr Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber mit Schreiben vom 08.07.2011 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, der verschiedene Dokumente beigefügt waren.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.
Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es wurde nämlich vor dem Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt und in der Beschwerde wurde kein konkreter Sachverhalt behauptet, der als Änderung oder wesentliche Erweiterung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts angesehen werden könnte.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin
a) Im Asylantrag und bei der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Zur Person hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihrer mongolischen Geburtsurkunde angegeben, sie heiße XXXX. Sie sei Staatsangehörige der Mongolei. Unter Vorlage einer internationalen Sterbeurkunde aus Ungarn hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Vater sei am XXXX verstorben. In Österreich würden ihre Mutter, ihre minderjährige Schwester und zwei minderjährige Halbgeschwister leben. Alle seien Asylwerber.Zur Person hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihrer mongolischen Geburtsurkunde angegeben, sie heiße römisch 40 . Sie sei Staatsangehörige der Mongolei. Unter Vorlage einer internationalen Sterbeurkunde aus Ungarn hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Vater sei am römisch 40 verstorben. In Österreich würden ihre Mutter, ihre minderjährige Schwester und zwei minderjährige Halbgeschwister leben. Alle seien Asylwerber.
Sie habe die Grundschule in Ulaanbaatar besucht und danach sechs Jahre lang die Haupt- und Berufschule in Budapest besucht, sie spreche daher neben ihrer Muttersprache Mongolisch auch Ungarisch und etwas Englisch.
In der Mongolei hätten ihre Schwester und sie 2002 bei der Großmutter gelebt, da ihre Eltern geschieden gewesen und der Vater 2001 nach Ungarn gegangen sei. Nachdem die Großmutter verstorben sei, habe der Vater die Töchter zu sich nach Ungarn geholt.
Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei durch den plötzlichen Tod ihres Vaters traumatisiert und bedürfe ärztlicher Behandlung. Eine Ausweisung würde ihre "präsuizidale Einengung" verschärfen und es drohe eine Retraumatisierung, wenn man sie von ihrer kleinen Schwester trennen würde und sie bedürfe der Unterstützung durch ihre Mutter.
Zum Reiseweg hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe die Mongolei im April 2002 verlassen und sei gemeinsam mit ihrer Schwester zu ihrem Vater nach Ungarn gereist. Der Vater habe dort seit 2001 legal gelebt und gearbeitet. Nachdem der Vater dort verstorben sei, habe sie Ungarn am 16.09.2009 verlassen und sei gemeinsam mit der jüngeren Schwester zu ihrer Mutter nach Österreich gefahren.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe die Mongolei damals freiwillig verlassen, um zu ihrem Vater nach Ungarn zu gehen. Dieser habe dort legal gelebt und gearbeitet, und auch seine Töchter hätten jeweils zweijährige Aufenthaltstitel (im Reisepass des Vaters eingetragen) erhalten.
b) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand befragt angegeben, sie sei gesund.
Den Reisepass des Vaters mit den Aufenthaltstitel könne sie nicht im Original vorlegen, da dieser bei der Polizei in Ungarn liege, wo der Mord an ihrem Vater untersucht werde.
In Ungarn hätten die Schwestern bei dem Vater gelebt, der die Familie durch seine Arbeit ernährt habe. Sie selbst habe wie ihre Schwester die Schule besucht und sei danach ein Jahr arbeitslos gewesen. Nach dem Tod des Vaters habe sie von mongolischen Freunden (auch finanzielle) Unterstützung für die Beerdigung erhalten, das sei in ihrer Kultur so üblich. Unterstützung für sich und ihre Schwester habe sie aber nicht erhalten, sie hätten Ungarn auch unmittelbar nach dem Tod des Vaters verlassen.
Befragt, ob die Beschwerdeführerin schon früher Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe, hat die Beschwerdeführerin dies verneint. Auf Vorhalt die Mutter habe angegeben, die Mädchen auch nach der Scheidung bei der Großmutter besucht zu haben, hat die Beschwerdeführerin gemeint, das sei aus ihrer Sicht kaum ein Kontakt gewesen, weil sie nicht zusammen gewohnt hätten. Nachdem sie die Mongolei mit dem Vater Richtung Ungarn verlassen hätten, habe fünf oder sechs Jahre lang kein Kontakt zur Mutter bestanden. Wie der Kontakt zur Mutter in Österreich dann zustande gekommen sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie habe von jemandem gehört, dass die Mutter in Österreich sei, habe dann ihre E-Mail-Adresse erfahren und mit ihr über MSN Messenger Kontakt aufgenommen. Allerdings seien die Kontakte nicht sehr oft gewesen. Befragt nach einem Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass ein solches während sie in Ungarn gelebt habe nicht bestanden habe, aber hier in Österreich seien die Schwestern von ihr abhängig, die Mutter beziehe Sozialhilfe und sorge jetzt für ihre Töchter.
c) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin erneut erklärt, sie sei mit ihrer kleinen Schwester nach dem ungeklärten Tode ihres Vaters zu ihrer Mutter nach Österreich gekommen, da sie in Ungarn plötzlich ganz allein gewesen seien.
Vor einer Rückkehr in die Mongolei habe Angst, weil die Zustände dort unmöglich seien. Überhall herrsche Korruption und die Politik bestehe aus Unrecht am Volke. Die Menschenrechte würden nicht eingehalten und das Vertrauen der Bevölkerung missbraucht. Auch das Gesundheitswesen sei gescheitert, es gebe keine Hilfe für schwer kranke Menschen. In diesem Sinne seien sie wegen des Scheiterns der Politik geflüchtet, es bestünde keine Aussicht für sie in der Mongolei.
Außerdem sei ihre Mutter schwer erkrankt, sie leide an myeloischer Leukämie und benötige ihre Hilfe, da sie sich keine Pflegehelferin leisten könne.
d) In der Stellungnahme zum Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Dokumente angegeben, sie arbeite in Österreich seit zwei Saisonen mit Bewilligung des AMS als Raumpflegerin in einem Ferienclub in XXXX, habe dort 2010/2011 eine fünfmonatige Schulung absolviert und habe im September 2010 einen Deutschkurs besucht.Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Dokumente angegeben, sie arbeite in Österreich seit zwei Saisonen mit Bewilligung des AMS als Raumpflegerin in einem Ferienclub in römisch 40 , habe dort 2010 aus 2011, eine fünfmonatige Schulung absolviert und habe im September 2010 einen Deutschkurs besucht.
Zu den übersandten aktuellen Länderinformationen zur Mongolei hat die Beschwerdeführerin allgemeine Kritik an den Vorfällen rund um die Unruhen nach der letzten Wahl geübt und gemeint, dass misshandelte Frauen nach wie vor keinen Schutz erwarten. Schließlich würde im Falle der Rückkehr in die Mongolei die Gefahr drohen, dass sie an der Grenze wegen des Verdachts der Verletzung der Grenzvorschriften verhaftet und in Haft misshandelt würde.
Länderinformationen
Der Asylgerichtshof hat folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:
ACCORD Anfragebeantwortung a-5319 (ACC-MNG-5319) zur Reform des Militärs vom 08. März 2007
ACCORD, Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008 vom 03.09.2008
ACCORD, Anfragebeantwortung a-4801 und a-7758 zu Behandlungsmöglichkeiten von Krebs (inkl. Leukämie) vom 28.02.2006 und 05.11.2011
Amnesty International, "Amnesty Report 2010 - Mongolei"
Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN.
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)"
Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 01.02.2010
Onduya, D., M.D. Ph.D. Ass. Professor, Präsident der Mongolischen Gesellschaft für Palliativ-Behandlungen. Bericht auf www.cancerworld.com (2006)
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung
UNHCR
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007
US Department of State, "Human Rights Report 2009: Mongolia" vom 11.03.2010
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008
United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010
World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009
Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung.
Bei den demokratischen Wahlen ging die frühere kommunistische Einheitspartei MRVP - bis auf eine Ausnahme - regelmäßig als stärkste Partei hervor, war jedoch gezwungen Koalitionen zu bilden.
Die bisher letzte Wahl am 29.06.2008 endete mit einem klaren Sieg der MRVP. Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen mit Toten und Verletzten aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei (DP) der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Die daraus entstandene politische Krise konnte beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine große Koalition einigten.
Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor und wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).
Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen) beinhaltet. Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.
Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.
Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen. Die Mongolei tritt dem mit einem 2004 verabschiedeten, modernen Gewaltschutzgesetz und der Förderung von Frauenschutz-Organisationen, darunter das staatliche "Nationale Zentrum gegen Gewalt", entgegen, die mittlerweile in fast allen Teilen der Mongolei zur Verfügung stehen.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch starke Preiserhöhungen (Inflation) ausgezeichnet. Dennoch ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos.
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, in Untersuchungshaft genommen und im Falle des Verstoßes gegen die Grenzschutzbestimmungen mit Geld- oder Haftstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.
Sonstige Beweismittel
Mongolische Geburtsurkunde lautend auf XXXX, Tochter der XXXX und des XXXX(AS 13), kriminaltechnisch auf Echtheit überprüft (AS 11).Mongolische Geburtsurkunde lautend auf römisch 40 , Tochter der römisch 40 und des XXXX(AS 13), kriminaltechnisch auf Echtheit überprüft (AS 11).
Kopie eines ungarischen Visums Nr. XXXX mit Foto der Beschwerdeführerin, ausgestellt für XXXX und gültig bis 01.09.2010.Kopie eines ungarischen Visums Nr. römisch 40 mit Foto der Beschwerdeführerin, ausgestellt für römisch 40 und gültig bis 01.09.2010.
Internationaler Auszug aus dem Sterberegister für XXXX, ausgestellt vom Register der Stadt Budapest, aus dem hervorgeht, dass der Besagte am XXXX in Budapest verstorben ist.Internationaler Auszug aus dem Sterberegister für römisch 40 , ausgestellt vom Register der Stadt Budapest, aus dem hervorgeht, dass der Besagte am römisch 40 in Budapest verstorben ist.
Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 02.12.2009, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführer nach den Beobachtungen des einvernehmenden Beamten ein besonders enges Verhältnis zu ihrer kleinen Schwester habe. Die jüngere Schwester habe augenscheinlich ein engeres Verhältnis zu der Beschwerdeführerin als zu ihrer Mutter. Das Mädchen sei der Beschwerdeführerin kaum von der Seite gewichen. Außerdem bestünden sprachliche Verständigungsprobleme der Jüngeren mit ihrer Mutter, da das Kind offenkundig besser Ungarisch spreche als Mongolisch.
Arbeitszeugnis und Kursbestätigung eines Clubhotels in XXXX aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin dort vom 27.12.2010 bis 09.04.2011 mit einer AMS Saisonbewilligungen im Bereich "Housekeeping" zur vollen Zufriedenheit des Dienstgebers gearbeitet hat und in dieser Zeit eine hausinterne Schulung absolviert hat. Saisonbewilligung für dasselbe Clubhotel, durch welche die Beschwerdeführerin vom 07.06.2011 bis 30.09.2011 berechtigt ist, dort als Raumpflegerin zu arbeiten.Arbeitszeugnis und Kursbestätigung eines Clubhotels in römisch 40 aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin dort vom 27.12.2010 bis 09.04.2011 mit einer AMS Saisonbewilligungen im Bereich "Housekeeping" zur vollen Zufriedenheit des Dienstgebers gearbeitet hat und in dieser Zeit eine hausinterne Schulung absolviert hat. Saisonbewilligung für dasselbe Clubhotel, durch welche die Beschwerdeführerin vom 07.06.2011 bis 30.09.2011 berechtigt ist, dort als Raumpflegerin zu arbeiten.
Bestätigung der XXXX vom 01.07.2011, wonach die Beschwerdeführerin dort seit September 2010 einen Deutschkurs besucht.Bestätigung der römisch 40 vom 01.07.2011, wonach die Beschwerdeführerin dort seit September 2010 einen Deutschkurs besucht.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführer heißt XXXX und ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist ledig und lebt seit zwei Jahren in Österreich zusammen mit ihrer Mutter (siehe Erkenntnis Zl. C16 413.113-1/2010/4E vom heutigen Tage), ihrer Schwester (14 Jahre) (siehe Erkenntnis Zl. C16 413.113-1/2010/4E vom heutigen Tage) und ihren beiden kleinen Halbgeschwistern (sieben und drei Jahre) (siehe Erkenntnisse Zl. C16 300.319-1/2008/5E und C16 319.217-1/2008/4E, beide vom heutigen Tage). Ihr Vater verstarb vor zwei Jahren in Ungarn.Die Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist ledig und lebt seit zwei Jahren in Österreich zusammen mit ihrer Mutter (siehe Erkenntnis Zl. C16 413.113-1/2010/4E vom heutigen Tage), ihrer Schwester (14 Jahre) (siehe Erkenntnis Zl. C16 413.113-1/2010/4E vom heutigen Tage) und ihren beiden kleinen Halbgeschwistern (sieben und drei Jahre) (siehe Erkenntnisse Zl. C16 300.319-1/2008/5E und C16 319.217-1/2008/4E, beide vom heutigen Tage). Ihr Vater verstarb vor zwei Jahren in Ungarn.
Die Anträge auf internationalen Schutz ihrer o.a. in Österreich lebenden Verwandten wurden mit den genannten Erkenntnissen in Bezug auf die Gewährung von Asyl abgewiesen, aber der Mutter, der Schwester und den Halbgeschwistern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2012 ausgesprochen.
Die Beschwerdeführerin lebte nach der Scheidung der Eltern in der Mongolei mit ihrer jüngeren Schwester bei ihrer Großmutter und hatte nur wenig Kontakt zu ihrer Mutter. Der Vater war 2001 nach Ungarn gegangen und holte die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Großmutter zusammen mit ihrer Schwester 2002 im Alter von zwölf Jahren nach Ungarn. Von dort aus nahm die Beschwerdeführerin nach etwa fünf Jahren Kontakt mit ihrer mittlerweile in Österreich lebenden Mutter auf, der sich bis zur Ausreise nach Österreich zwei Jahre lang auf gelegentliche elektronische Kontaktaufnahmen beschränkte. Nach dem Tod des Vaters im Jahre 2009 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer kleinen Schwester zur Mutter nach Österreich. Zu der Schwester besteht eine sehr enge emotionale Bindung, die jene der Schwester zu ihrer leiblichen Mutter übertrifft.
Die Beschwerdeführerin hatte nach dem Besuch der Grundschule in der Mongolei in Ungarn die Hauptschule abgeschlossen und danach eine Berufsschule besucht. Berufstätig war sie nicht. Sie spricht Mongolisch und Ungarisch sowie etwas Schulenglisch. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin lebt seit zwei Jahren strafrechtlich unbescholten in Österreich. Sie hat mit AMS-Bewilligungen zwei Saisonen (insgesamt etwa neun Monate) zur vollen Zufriedenheit ihres Dienstgebers in einem Clubhotel in XXXX als Raumpflegerin gearbeitet und dort auch eine Schulung absolvierte. Sie besucht seit etwa einem Jahr einen Deutschkurs und hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben.Die Beschwerdeführerin lebt seit zwei Jahren strafrechtlich unbescholten in Österreich. Sie hat mit AMS-Bewilligungen zwei Saisonen (insgesamt etwa neun Monate) zur vollen Zufriedenheit ihres Dienstgebers in einem Clubhotel in römisch 40 als Raumpflegerin gearbeitet und dort auch eine Schulung absolvierte. Sie besucht seit etwa einem Jahr einen Deutschkurs und hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage ihrer Original-Geburtsurkunde fest, ebenso die Verwandtschaft mit ihre Mutter XXXX und der Tod ihres Vaters vor zwei Jahren [siehe II.1.3 a) bis c)].Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage ihrer Original-Geburtsurkunde fest, ebenso die Verwandtschaft mit ihre Mutter römisch 40 und der Tod ihres Vaters vor zwei Jahren [siehe römisch zwei.1.3 a) bis c)].
Feststellungen zu ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sowie zu ihren Lebensumständen vor der Flucht ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu
a) bis d)].
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so hatte die Beschwerdeführerin zwar in der Erstbefragung vor zwei Jahren in einer schriftlichen Stellungnahme behauptet, sie sei durch den plötzlichen Tod ihres traumatisiert und suizidal eingeengt. In der unmittelbar darauffolgenden persönlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin jedoch auf ausdrückliche Befragung angegeben, sie sei gesund. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch auf die jüngst erfolgte ausdrückliche Aufforderung des Asylgerichtshofes, etwaige akute oder chronische Erkrankungen bekannt zu geben und diesfalls Belege vorzuweisen, keine Hinweise auf eine psychische oder somatischer Erkrankung geben und sind solche dem Asylgerichtshof auch sonst nicht bekannt geworden. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor zwei Jahren zwar unter dem plötzlichen Tod ihres Vaters gelitten hat, jedoch keine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung vorliegt.
Was ihr Leben in Österreich betrifft, so ergeben sich die Sachverhaltsfeststellungen aus dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu d)], das durch die unter II.1.3 zuWas ihr Leben in Österreich betrifft, so ergeben sich die Sachverhaltsfeststellungen aus dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu d)], das durch die unter römisch zwei.1.3 zu
e) und f) angeführten Beweismittel bestätigt wird.
Was die besondere Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester betrifft, so ergibt sich diese zum einen daraus, dass die Schwestern ein Leben lang - davon überwiegend ohne die leibliche Mutter - zusammengelebt haben, und dies unter teilweise erschwerten Umständen (Auswanderung nach Ungarn in jungen Jahren, plötzlicher Tod des Vaters als einziger Beziehungsperson). Diese Feststellung wird durch den persönlichen Eindruck, den der einvernehmende Beamte des Bundesasylamtes von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester hatte, bestätigt [siehe II.1.3 zu d)].Was die besondere Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester betrifft, so ergibt sich diese zum einen daraus, dass die Schwestern ein Leben lang - davon überwiegend ohne die leibliche Mutter - zusammengelebt haben, und dies unter teilweise erschwerten Umständen (Auswanderung nach Ungarn in jungen Jahren, plötzlicher Tod des Vaters als einziger Beziehungsperson). Diese Feststellung wird durch den persönlichen Eindruck, den der einvernehmende Beamte des Bundesasylamtes von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester hatte, bestätigt [siehe römisch zwei.1.3 zu d)].
Zur Flucht
Die Beschwerdeführerin verließ 2002 als Zwölfjährige ihr Herkunftsland, um mit dem Vater legal in Ungarn zu leben. Nach dessen Tod im August 2009 kam die Beschwerdeführerin nach Österreich, wo ihre Mutter als Asylwerberin lebte.
Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass durch die Vorlage einer Kopie ihrer letzten ungarischen Aufenthaltsberechtigung bestätigt wird [II.1.1 zu a) und II.1.3 zu b)].Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass durch die Vorlage einer Kopie ihrer letzten ungarischen Aufenthaltsberechtigung bestätigt wird [II.1.1 zu a) und römisch zwei.1.3 zu b)].
Zum Grund für die Einreise nach Österreich
Die Beschwerdeführerin kam mit ihrer jüngeren Schwester nach Österreich, um nach dem plötzlichen Tod des Vaters in Ungarn bei ihrer Mutter in Österreich zu leben, da sie in Ungarn keine Unterstützung für sich und ihre Schwester erwartete.
Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu a) bis d)], die ohne Weiteres nachvollziehbar sind.
Zur relevanten Situation in der Mongolei
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.
Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert.
Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Grundversorgung zur Verfügung.
Die medizinische Grundversorgung ist zwar gewährleistet, eine effektive Behandlung von Leukämie steht in der Mongolei jedoch nicht zur Verfügung
Rückkehrer haben, allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine oppositionelle Bewegung unterstützt haben oder weil sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten. Die Aus- und Wiedereinreise mit Identitätsdokumenten erfolgt ohne Gefahr einer Festnahme wegen des Verdachts der illegalen Einwanderung.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (II.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell und die Beschwerdeführerin ist deren Inhalt auch nicht substantiiert entgegengetreten.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell und die Beschwerdeführerin ist deren Inhalt auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011 (AsylG) ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, (AsylG) ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten wurden.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten wurden.
Insoweit der Beschwerdeführerin nicht alle später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgelegt worden waren, ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit hatte, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machte.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).
Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.
Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.):
Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN.; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN.; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN.).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN.).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN. sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN. sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei niemals einer Verfolgung ausgesetzt war und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine solche zu erwarten wäre.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei niemals einer Verfolgung ausgesetzt war und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine solche zu erwarten wäre.
Die Beschwerdeführerin würde im Fall der Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Die Beschwerdeführerin würde im Fall der Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).
Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.)Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.)
Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.
Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.
Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.
Wie sich aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig, hat eine schulische Grundbildung, spricht mehrere Fremdsprachen (Englisch, Ungarisch und Grundkenntnisse in Deutsch) und hat zumindest etwas Berufserfahrung im Gastgewerbe.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig, hat eine schulische Grundbildung, spricht mehrere Fremdsprachen (Englisch, Ungarisch und Grundkenntnisse in Deutsch) und hat zumindest etwas Berufserfahrung im Gastgewerbe.
Es sind im gesamten Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über das übliche Maß an Problemen für arbeitsloser junger Frauen in der Mongolei hinaus in besonderer Weise darin gehindert wäre, sich eine Arbeit zu suchen und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie spricht trotz des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes die Landessprache und aus den Länderfeststellungen zu Mongolei ergibt sich, dass dort eine den Lebensunterhalt sichernde Grundversorgung im Allgemeinen gewährleiste ist (II.2.4).Es sind im gesamten Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über das übliche Maß an Problemen für arbeitsloser junger Frauen in der Mongolei hinaus in besonderer Weise darin gehindert wäre, sich eine Arbeit zu suchen und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie spricht trotz des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes die Landessprache und aus den Länderfeststellungen zu Mongolei ergibt sich, dass dort eine den Lebensunterhalt sichernde Grundversorgung im Allgemeinen gewährleiste ist (römisch zwei.2.4).
Die von der Judikatur für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Exzeptionalität der Umstände in Bezug auf eine die Beschwerdeführerin ggf. erwartende triste Versorgungssituation ist im Falle der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gegeben.Die von der Judikatur für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK geforderte Exzeptionalität der Umstände in Bezug auf eine die Beschwerdeführerin ggf. erwartende triste Versorgungssituation ist im Falle der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gegeben.
Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III.)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei.)
Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafrechtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.
Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.
Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.
Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall
Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005).Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005).
Der Asylgerichtshof stellte jedoch fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt und daher gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG derzeit unzulässig ist.Der Asylgerichtshof stellte jedoch fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt und daher gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG derzeit unzulässig ist.
Hiebei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt unter II.2.1 festgestellt - mit ihrer minderjährigen Schwester ein Familienleben der von der Judikatur geforderten Intensität führt, da sie mit dieser seit deren Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt und zwischen den Schwestern eine derart enge Beziehung besteht, die jene der Schwester zu ihrer leiblichen Mutter weit übersteigt.Hiebei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt unter römisch zwei.2.1 festgestellt - mit ihrer minderjährigen Schwester ein Familienleben der von der Judikatur geforderten Intensität führt, da sie mit dieser seit deren Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt und zwischen den Schwestern eine derart enge Beziehung besteht, die jene der Schwester zu ihrer leiblichen Mutter weit übersteigt.
Die Schwester hat aufgrund der Gewährung des subsidiären Schutzes im Familienverfahren eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2012.
Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ohne ihre kleine Schwester wäre somit jedenfalls ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens.Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ohne ihre kleine Schwester wäre somit jedenfalls ein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliegen könnte.Es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall Rechtfertigungsgründe gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorliegen könnte.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die derzeit vorliegende Verletzung des Familienlebens im Falle einer Ausweisung beruht nämlich nicht auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, da der Schwester nur eine vorübergehender Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2012 erteilt wurde.Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die derzeit vorliegende Verletzung des Familienlebens im Falle einer Ausweisung beruht nämlich nicht auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, da der Schwester nur eine vorübergehender Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2012 erteilt wurde.
Im Falle etwaiger Verlängerungen dieser Berechtigung wäre eine Ausweisung der Beschwerdeführerin von den zuständigen Stellen jedoch erneut unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK zu prüfen.Im Falle etwaiger Verlängerungen dieser Berechtigung wäre eine Ausweisung der Beschwerdeführerin von den zuständigen Stellen jedoch erneut unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK zu prüfen.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig und in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist zulässig und in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (derzeit) unzulässig ist.Der Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (derzeit) unzulässig ist.
Schlagworte
Ausweisung vorübergehend unzulässig, bestehendes Familienleben, Familienverfahren, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
10.10.2011