Norm
AsylG 2005 §3Spruch
B11 310.199-1/2008/9E
B11 310.200-1/2008/4E
B11 310.201-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerden von
XXXX,römisch 40 ,
XXXX undrömisch 40 und
XXXXrömisch 40
alle Staatsangehörigkeit von Rumänien,
gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, jeweils vom 5. Februar 2007,
Zl. 04 25 658-BAW,
Zl. 04 25 659-BAW und
Zl. 06 04 704-BAW
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin werden gemäß der §§ 7 und 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin werden gemäß der Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) abgewiesen.
II. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (Zl. B11 310.199) stellte am 22. Dezember 2004 für sich und ihre ältere Töchter (der Zweitbeschwerdeführerin, Zl. B11 310.200) jeweils Anträge auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Mit den o.a. Bescheiden des Bundesasylamtes (in Folge: auch BAA) vom 5. Februar 2007 wurden diese Asylanträge gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin nach Rumänien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). In der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass eine Asylgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens in Bezug auf den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin, dem bereits Asyl gewährt worden sei (s. dazu auch unten Pkt. I.3.), ausgeschlossen sei. Abgesehen vom Umstand, dass die Eheschließung länger als ein Jahr nach der Einreise des asylberechtigten Gatten erfolgt sei, wäre eine Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit den Angehörigen in einem anderen Staat, nämlich Rumänien möglich. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, dass sie bzw. ihrer Tochter keinerlei Fluchtgründe in Rumänien haben, sodass auch keine Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention behauptet worden sei. Eine Rückkehrgefährdung i.S.d. § 50 FPG für die Beschwerdeführerinnen wurde ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wurde von einer Ausweisung dieser Abstand genommen.1. Die Erstbeschwerdeführerin (Zl. B11 310.199) stellte am 22. Dezember 2004 für sich und ihre ältere Töchter (der Zweitbeschwerdeführerin, Zl. B11 310.200) jeweils Anträge auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Mit den o.a. Bescheiden des Bundesasylamtes (in Folge: auch BAA) vom 5. Februar 2007 wurden diese Asylanträge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin nach Rumänien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass eine Asylgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens in Bezug auf den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin, dem bereits Asyl gewährt worden sei (s. dazu auch unten Pkt. römisch eins.3.), ausgeschlossen sei. Abgesehen vom Umstand, dass die Eheschließung länger als ein Jahr nach der Einreise des asylberechtigten Gatten erfolgt sei, wäre eine Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit den Angehörigen in einem anderen Staat, nämlich Rumänien möglich. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, dass sie bzw. ihrer Tochter keinerlei Fluchtgründe in Rumänien haben, sodass auch keine Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention behauptet worden sei. Eine Rückkehrgefährdung i.S.d. Paragraph 50, FPG für die Beschwerdeführerinnen wurde ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wurde von einer Ausweisung dieser Abstand genommen.
2. Weiters stellte die Erstbeschwerdeführerin am 2. Mai 2006 auch für ihre jüngere Tochter (der Drittbeschwerdeführerin, Zl. B11 310.201) einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Mit o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 11 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Drittbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihr gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die Begründung dieser erstinstanzlichen Entscheidung folgte im Wesentlichen derjenigen betreffend ihre Schwester, der Zweitbeschwerdeführerin. Auch bei der Drittbeschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union von einer Ausweisung Abstand genommen.2. Weiters stellte die Erstbeschwerdeführerin am 2. Mai 2006 auch für ihre jüngere Tochter (der Drittbeschwerdeführerin, Zl. B11 310.201) einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Mit o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Drittbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Begründung dieser erstinstanzlichen Entscheidung folgte im Wesentlichen derjenigen betreffend ihre Schwester, der Zweitbeschwerdeführerin. Auch bei der Drittbeschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union von einer Ausweisung Abstand genommen.
3. Zuvor stellte bereits der damalige Lebensgefährte und nunmehrige Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, Staatsangehörigkeit:3. Zuvor stellte bereits der damalige Lebensgefährte und nunmehrige Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Sudan, am 22. Juli 2003 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2004, Zl. 03 22.059-BAW wurde dessen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Sudan, am 22. Juli 2003 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2004, Zl. 03 22.059-BAW wurde dessen Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
4. Gegen die erstinstanzlichen Bescheide betreffend die Beschwerdeführerinnen wurde jeweils fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) mit Schriftsatz vom
22. Februar 2007 erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen angeführt, dass dem Gatten der Erstbeschwerdeführerin, nachdem dieser bereits seit Juli 2003 in Österreich lebe und integriert sei, eine neuerliche Weiterwanderung und Ansiedlung in einem für ihn fremden Land nicht mehr zumutbar sei. Auch sei er keinesfalls in der Lage, in Rumänien für sich und für den Lebensunterhalt seiner Familie ausreichende Mittel aufzubringen. Außerdem hätten seine beiden dunkelhäutigen Kinder mit Ablehnung in der rumänischen Gesellschaft zu rechnen.
5. Im Verfahren führte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber dem Bundesasylamt im Wesentlichen aus, ihre Heimat Rumänien bereits 1990 zu Studienzwecken in Richtung Ungarn verlassen zu haben, wo sie sich bis Februar 2004 legal in Budapest aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe sie ihren späteren Ehegatten über das Internet kennengelernt. Sie habe diesen dann mehrmals in Wien besucht und am
XXXX die gemeinsame Tochter XXXX in Rumänien zur Welt gebracht. Da ihr nunmehriger Ehegatte einen positiven Asylbescheid in Österreich erhalten habe, ersuche sie nun gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter um denselben Schutz. Sie hätte ihren Lebensgefährten bereits im Dezember 2004 heiraten wollen, was jedoch aus administrativen Gründen nicht möglich gewesen wäre.römisch 40 die gemeinsame Tochter römisch 40 in Rumänien zur Welt gebracht. Da ihr nunmehriger Ehegatte einen positiven Asylbescheid in Österreich erhalten habe, ersuche sie nun gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter um denselben Schutz. Sie hätte ihren Lebensgefährten bereits im Dezember 2004 heiraten wollen, was jedoch aus administrativen Gründen nicht möglich gewesen wäre.
6. In der am 10. Oktober 2006 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt brachte die Erstbeschwerdeführerin weiters vor, dass sie und ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe haben würden. Zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in Rumänien führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass weiterhin ihre Mutter und ein Bruder sowie zahlreiche weitere Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits in Rumänien leben würden. Ihre Mutter würde eine eigene Pension sowie eine Witwenpension erhalten. Sie selbst habe ihren Lebensunterhalt vor der Einreise nach Österreich durch ein Stipendium und finanzielle Zuwendungen ihres nunmehrigen Ehemannes bestritten. Ihr Bruder XXXX würde in einem Rechtsanwaltsbüro, ihr anderer Bruder XXXX in einer Rechtsberatungskanzlei in Spanien arbeiten. Auf Vorhalt erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie sich noch nicht überlegt habe, gemeinsam mit ihrem Mann und den gemeinsamen Töchtern in Rumänien zu leben. Ihr Mann habe sich ausgesucht, in Österreich zu verbleiben; sie wolle es ihren Mann entscheiden lassen.6. In der am 10. Oktober 2006 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt brachte die Erstbeschwerdeführerin weiters vor, dass sie und ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe haben würden. Zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in Rumänien führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass weiterhin ihre Mutter und ein Bruder sowie zahlreiche weitere Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits in Rumänien leben würden. Ihre Mutter würde eine eigene Pension sowie eine Witwenpension erhalten. Sie selbst habe ihren Lebensunterhalt vor der Einreise nach Österreich durch ein Stipendium und finanzielle Zuwendungen ihres nunmehrigen Ehemannes bestritten. Ihr Bruder römisch 40 würde in einem Rechtsanwaltsbüro, ihr anderer Bruder römisch 40 in einer Rechtsberatungskanzlei in Spanien arbeiten. Auf Vorhalt erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie sich noch nicht überlegt habe, gemeinsam mit ihrem Mann und den gemeinsamen Töchtern in Rumänien zu leben. Ihr Mann habe sich ausgesucht, in Österreich zu verbleiben; sie wolle es ihren Mann entscheiden lassen.
7. Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführerinnen aktualisierte vorläufige Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat sowie auch zu deren (familiären) Situation in Österreich im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs. In der am 9. Juli 2011 eingelangten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice eine EU-Freizügigkeitsbestätigung erhalten habe. Sie sei daher in der Lage, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie werde ab Herbst, wenn ihre beiden Kinder in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen würden, auch tatsächlich zu arbeiten beginnen. Die Erstbeschwerdeführerin beabsichtige danach, eine Anmeldebescheinigung durch den Magistrat zu erhalten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen
Die Beschwerdeführerinnen sind rumänische Staatsangehörige und gehören der rumänischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens an. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am
XXXX in XXXX, Rumänien geboren und lebte danach bis 1990 mit ihrer Mutter in deren Familienverband in Rumänien. Danach reiste sie zu Studienzwecken nach Ungarn, wo sie sich bis Februar 2004 legal in Budapest aufhielt. Während dieser Zeit lernte sie ihren späteren Ehemann und sudanesischen Staatsangehörigen XXXX kennen. Sie besuchte diesen in der Folge mehrmals in Wien und brachte am XXXX die gemeinsame Tochter XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, in Rumänien zur Welt.römisch 40 in römisch 40 , Rumänien geboren und lebte danach bis 1990 mit ihrer Mutter in deren Familienverband in Rumänien. Danach reiste sie zu Studienzwecken nach Ungarn, wo sie sich bis Februar 2004 legal in Budapest aufhielt. Während dieser Zeit lernte sie ihren späteren Ehemann und sudanesischen Staatsangehörigen römisch 40 kennen. Sie besuchte diesen in der Folge mehrmals in Wien und brachte am römisch 40 die gemeinsame Tochter römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin, in Rumänien zur Welt.
Der nunmehrige Ehemann der Erstbeschwerdeführerin stellte am 22. Juli 2003 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
16. Juni 2004 wurde dessen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und gemäß16. Juni 2004 wurde dessen Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und gemäß
§ 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste in Folge mit ihrer Tochter XXXX amDie Erstbeschwerdeführerin reiste in Folge mit ihrer Tochter römisch 40 am
10. November 2004 nach Österreich ein. Sie stellte für sich und diese am 22. Dezember 2004 jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens, da beide Rumänien nicht wegen des Vorliegens eigener Verfolgungsgründe verlassen haben. Auch überließ die Erstbeschwerdeführerin ihrem Ehegatten die Entscheidung, ob sie in Österreich bleiben oder nach Rumänien zurückgehen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin kehrte in weiterer Folge immer wieder vorübergehend zu ihrer Familie nach Rumänien zurück.
Seit Juni 2005 hält sich die Erstbeschwerdeführerin ununterbrochen in Österreich auf. Mit ihrem Ehemann, den sie am XXXX heiratete, sowie mit ihren gemeinsamen Töchtern XXXX und XXXX, letztere wurde am XXXX bereits in Österreich geboren, lebte sie im gemeinsamen Haushalt. Für ihre jüngere Tochter stellte sie am 2. Mai 2006 ebenfalls einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Seit dem 16. Mai 2011 besteht zwischen ihr und ihrem Gatten kein aufrechtes Eheleben mehr, da die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist.Seit Juni 2005 hält sich die Erstbeschwerdeführerin ununterbrochen in Österreich auf. Mit ihrem Ehemann, den sie am römisch 40 heiratete, sowie mit ihren gemeinsamen Töchtern römisch 40 und römisch 40 , letztere wurde am römisch 40 bereits in Österreich geboren, lebte sie im gemeinsamen Haushalt. Für ihre jüngere Tochter stellte sie am 2. Mai 2006 ebenfalls einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Seit dem 16. Mai 2011 besteht zwischen ihr und ihrem Gatten kein aufrechtes Eheleben mehr, da die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist.
Im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin leben weiterhin ihre Mutter und ein Bruder sowie zahlreiche weitere Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits. Ihre Mutter bezieht eine eigene Pension sowie eine Witwenpension, ihr Bruder XXXX arbeitet in einem Rechtsanwaltsbüro. Ihr anderer Bruder XXXX ist in einer Rechtsberatungskanzlei in Spanien beschäftigt. Sie selbst bestritt ihren Lebensunterhalt in Rumänien vor der Einreise nach Österreich durch ein Stipendium und finanzielle Zuwendungen ihres nunmehrigen Ehemannes.Im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin leben weiterhin ihre Mutter und ein Bruder sowie zahlreiche weitere Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits. Ihre Mutter bezieht eine eigene Pension sowie eine Witwenpension, ihr Bruder römisch 40 arbeitet in einem Rechtsanwaltsbüro. Ihr anderer Bruder römisch 40 ist in einer Rechtsberatungskanzlei in Spanien beschäftigt. Sie selbst bestritt ihren Lebensunterhalt in Rumänien vor der Einreise nach Österreich durch ein Stipendium und finanzielle Zuwendungen ihres nunmehrigen Ehemannes.
Die Beschwerdeführerinnen sind grundsätzlich gesund, d.h. sie leiden weder an einer schweren Erkrankung noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Rumänien
Allgemein
Es wird festgestellt, dass Rumänien seit 01.01.2006 als sicherer Herkunftsstaat gilt. Rumänien ist seit 01.01.2007 Mitglied der Europäischen Union
Der Aufbau der staatlichen Strukturen in Rumänien lehnt sich an das französische System an. Der Präsident wird in direkter Wahl bestimmt. Seine Kompetenzen liegen vor allem in den Bereichen Außen- und Verteidigungspolitik. Der derzeitige Präsident Rumäniens, Traian Basescu, wurde am 6. Dezember 2009 für fünf Jahre wiedergewählt (erste Amtszeit 2004-2009). Neuwahlen finden 2014 statt.
Emil Boc wurde am 23. Dezember 2009 zum zweiten Mal zum Premierminister des Landes ernannt (erste Amtszeit Dezember 2008 - Oktober 2009, ab Oktober 2009 interimistischer Premierminister).
Parlamentswahlen finden in vierjährigem Rhythmus statt, zuletzt am 30. November 2008. Das Parlament wurde 2008 nach einem neuen Modus (Direktwahl, statt bisher Listenwahl) gewählt. Es setzt sich aus zwei Kammern - Abgeordnetenhaus (334 Abgeordnete) und Senat (137 Senatoren) - zusammen. Die Regierung muss von beiden Kammern gemeinsam bestätigt werden.
Die rumänische Regierung setzt sich gegenwärtig aus der Demokratisch-Liberalen Partei PDL (die auch den Ministerpräsidenten stellt) und dem Ungarnverband UDMR zusammen. Allerdings ist die Regierung auf die parlamentarische Unterstützung einer - bisher nicht als Partei registrierten - Gruppierung von "unabhängigen" Parlamentariern und der Abgeordneten der 18 Nationalen Minderheiten (darunter auch die deutsche Minderheit) angewiesen. In der Opposition befinden sich nunmehr die Wahlallianz aus Sozialdemokratischer Partei (PSD) und Konservativer Partei (PC) und die Nationalliberale Partei (PNL).
Herausforderungen für die gegenwärtige Regierung stellen sich vor allem im Bereich der Wirtschafts- und Finanzpolitik, wo sich das zuvor boomende Rumänien weiterhin mit den Auswirkungen der internationalen Krise konfrontiert sieht. Neben Krediten von IWF, Weltbank und EU ist ein rigider Sparkurs zur Sanierung des Haushalts erforderlich. Hinzu kommt erheblicher Reformbedarf im sozialen Bereich (Renten- und Gesundheitssystem) und im Öffentlichen Dienst, sowie die notwendige Modernisierung der öffentlichen Infrastruktur. Bei den Reformen im Bereich Justiz und Korruptionsbekämpfung unterliegt Rumänien weiterhin dem sogenannten Mechanismus zur Überprüfung und Zusammenarbeit, in dessen Rahmen nach dem Beitritt zur EU (2007) die erzielten Fortschritte Rumäniens von der EU-Kommission beobachtet werden.
Die rumänische Regierung hat fast alle wichtigen internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Die Rechte der ethnischen Minderheiten sind sowohl in der Verfassung als auch in der Verfassungswirklichkeit besonders geschützt. So sind die parteiähnlichen Zusammenschlüsse, die die kleineren Minderheiten im Lande vertreten und unter fünf Prozent Stimmenanteil gewinnen, jeweils durch einen Vertreter im Parlament repräsentiert. Die rumänische Regierung hat ein Programm zur Verbesserung der Lage der Roma vorgelegt, dessen Umsetzung angelaufen ist.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Rumänien Innenpolitik, März 2010; http://www.auswaertiges amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Rumaenien/Innenpolitik.html, Zugriff am 31.03.2010)
Polizei
Die Exekutivorgane in Rumänien werden unterteilt in die Nationalpolizei, die Grenzpolizei und die Gendarmerie.
Die rumänische Gendarmerie ist eine Spezialeinheit mit Militärstatus innerhalb des Ministeriums für Verwaltung und Inneres. Entsprechend des gesetzlichen Auftrages besteht ihre Aufgabe im Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechte der BürgerInnen und ihrer fundamentalen Freiheiten, des öffentlichen und privaten Eigentums, der Verhinderung und Aufklärung von Verbrechen, der wesentlichen staatlichen Einrichtungen und in der Bekämpfung von terroristischen Akten.
(OSCE Polis, Policing Profiles of Participating and Partner States, Romania, http://polis.osce.org/countries/details?item_id=40 (Zugriff am 31.03.2010)
Die Polizeireform wurde auch 2009 fortgesetzt. Die Polizei nahm verstärkt Frauen und Minderheiten in ihre eigenen Reihen auf.
(U.S. Department of State, Romania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Die Kompetenzen der rumänischen Polizei sind im Gesetz Nr. 218/23 von April 2002 geregelt. Seit 1990 hat die rumänische Polizei einige Transformationsprozesse vollzogen, die darauf abgezielt waren die individuelle und kollektive Sicherheit, die legitimen Rechte der rumänischen BürgerInnen als auch alle Rechte, die sich aus der Unterzeichnung internationaler Abkommen durch Rumänien ergaben, zu sichern und zu beschützen. Das Ziel der Reformen des Ministeriums für Verwaltung und Inneres ist es, die rumänische Polizei an EU-Standards heranzuführen und ihre Rolle als zivile Organisation für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Kommunen zu stärken.
(Romanian Police,
http://www.politiaromana.ro/Engleza/short_presentation.htm (Zugriff am 31.03.2010; http://www.politiaromana.ro/Engleza/ (Zugriff am 31.03.2010)
Das Generalinspektoriat der rumänischen Polizei ist die zentrale Einheit der Polizei, die die Aktivitäten der untergeordneten Polizeieinheiten managt, führt, unterstützt und kontrolliert, weiters Untersuchungen und Analysen im Bereich der Organisierten Kriminalität, Kriminalität im Bank- und Finanzwesen und in anderen Bereichen der Verbrechensbekämpfung durchführt.
(Romanian Police,
http://www.politiaromana.ro/Engleza/central_directorates.htm (Zugriff am 31.03.2010)
Die strafrechtliche Untätigkeit bei Polizeibeamten im Falle von polizeilichen Übergriffen war weiterhin ein Problem. Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten werden durch eine interne Disziplinarkommission jeder Polizeieinheit untersucht. 2009 wurden dabei gegen mehrere Polizeibeamte Untersuchungen wegen Menschenrechtsverletzungen wegen Korruption eingeleitet.
Während sich die Polizei generell an die entsprechenden Gesetze und internen Vorschriften halt, besteht weiterhin das Problem der Korruption innerhalb der Reihen der Polizei. Sehr niedrige Gehälter trugen dabei wesentlich zur Annahme von Bestechungsgeldern durch PolizistInnen bei. Vorfälle von Korruptionsanschuldigungen gegen hochrangige Personen werden dem nationalen Antikorruptionsdirektorium übermittelt, das auch eine eigene Antikorruptions-Telefonhotline unterhält.
(U.S. Department of State, Romania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Justiz
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz und Richter üben diese auch aus. Allerdings wird immer noch eine weit verbreitete Korruption innerhalb der Justiz angenommen. Das Gerichtssystem ist viergliedrig organisiert. Beginnend mit sog. lower courts (judecatorie), sog. intermediate courts (tribunal), Berufungsgerichten und einem sog. High Court of Cassation and Justice. Daneben gibt es noch einen Verfassungsgerichtshof. Jedem Gericht ist ein Staatsanwaltschaftsbüro beigefügt.
Die juridische Aufsichtsbehörde Superior Council of Magistrates (CSM) wurde kritisiert, dass noch keine Regeln im Falle einer Unvereinbarkeit der Tätigkeit der Mitglieder dieses Gremiums existierten. Außerdem wurde dessen Praxis beanstandet, dass RichterInnen auf nichtrichterliche Positionen innerhalb des Justizsystems ernannt wurden, was zu einer zusätzlichen Belastung der unterbelegten Gerichte und Staatsanwaltschaften führte. Auch wurden Bedenken bezüglich einer unparteiischen Justiz geäußert, da einige Abgeordnete im Parlament zugleich als Strafverteidiger in Anwaltskanzleien fungierten.
(U.S. Department of State, Romania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Das Justizministerium ist um seiner Verantwortlichkeit für das Funktionieren der Gerichte bzw. für die Überwachung der Gerichtsvollzieher, staatlichen Notariaten und der nationalen Rechtsanwaltskammer in sechs verschiedene Abteilungen gegliedert. Im Jahre 1992 kam es zu einer Reorganisation des Justizsystems, inklusive der Wiedereinführung von Appellationsgerichtshöfen.
(The judicial System in Romania, http://www.dreptonline.ro/en_resourses/en_judicial_system_romania.php (Zugriff am 31.03.2010)
Rechtsschutz
Ein Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen können ohne Behinderung seitens der Behörden frei im Land agieren und ihre Berichte veröffentlichen. Regierungsstellen sind im Allgemeinen kooperativ und aufgeschlossen gegenüber diesen berichten. Eine Ombudsman-Institution beschützt die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger, diese hat aber eingeschränkte Befugnisse, insbesondere in Fällen, in denen ein Einschreiten der Justiz gefordert ist.
Beide Kammern des Parlaments haben Menschenrechtskomitees eingerichtet, jedoch, seit diese von Parteienvertretern beschickt werden, sind deren Empfehlungen häufig politisch gefärbt.
(U.S. Department of State, Romania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind in Rumänien weiterhin hart. Mit Stand Dezember 2009 waren 26.750 Personen in Gefängnissen oder Jugendhaftanstalten untergebracht, darunter 470 Minderjährige, wobei die gesetzlich festgelegte Kapazität bei 33.951 Personen lag. Überfüllung stellt im Allgemeinen kein großes Problem dar.
Die Regierung unternahm Anstrengungen - dazu gehörten auch Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen - um die harten Bedingungen zu lindern, die Zustände der Hafträume zu verbessern, mehr Tagesaktivitäten anzubieten sowie von Schulungskursen und Bildungsprogrammen und um die Ausbreitung von HIV/AIDS und Tuberkulose einzudämmen. Im September erklärte die WHO, dass das Tuberkulosekontrollprogramm erfolgreich in rumänischen Haftanstalten implementiert wurde, und der Anteil der Gefangenen, die an Tuberkulose leiden, auf 2 Prozent sank.
Die Regierung erlaubte auch Besuche von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, diese Besuche fanden auch statt. In einigen Gefängnissen wurden die Bedingungen von den Behörden verbessert.
Während des Berichtsjahres (2009) besuchte APADOR-CH (Association for the Defence of Human Rights in Romania - the Helsinki Committee) einige Haftanstalten, auch solche, die das Kommittee schon früher besucht hatte. Es stellte fest, dass trotz einger Verbesserungen in vielen Fällen die Bedingungen u8ngenügend sind. Die Sanitär- und Hygienebedingungen entsprachen nicht den internationalen Standards. Auch wurden die medizinischen Einrichtungen als unzulänglich beschrieben, um für alle Insassen sorgen zu können.
Medien und Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass der Missbrauch an Gefangenen durch Behördenangehörige und Mitinsassen weiterhin ein Problem darstellt.
(U.S. Department of State, Romania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Obwohl die Haftbedingungen in den rumänischen Strafanstalten unzulänglich sind, dürften die Haftbedingungen die Grenzschwelle nach Artikel 3 wahrscheinlich nicht erreichen. Sogar in Fällen, in denen Antragsteller eine tatsächliche Gefahr der Inhaftierung bei ihrer Rückkehr nach Rumänien nachweisen können, wird die Einräumung von humanitärem Schutz daher im Allgemeinen nicht angemessen sein. Es gilt jedoch die individuellen Faktoren eines jeden Falles zu prüfen um festzustellen, ob eine bestimmte Person auf Grund der individuellen Umstände durch die Haft eine Behandlung erleiden muss, die im Widerspruch zu Artikel 3 steht.
Als bestimmende Faktoren sind die voraussichtliche Dauer der Haft, die voraussichtliche Art der Haftanlage sowie Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person zu sehen.
(Home Office UK: Operational Guidance Note Romania, 10.05.2006)
Korruption
Die rumänische Anti-Korruptionsbehörde konnte auch in den vergangenen sechs Monaten mit einer guten Bilanz aufwarten. Durch die Wiederernennung des Generalstaatsanwalts für eine weitere Amtszeit sind die Voraussetzungen für die Kontinuität der bisherigen Arbeit gegeben.
Die Anti-Korruptionsbehörde hat ihre gute Bilanz bei der frei von äußeren Einflüssen geführten Untersuchung von Korruptionsfällen auf höchster Ebene aufrechterhalten können. Dies schlägt sich langsam auch auf der gerichtlichen Ebene nieder: So ist 2009 die Zahl der Schuldsprüche gegenüber 2008 um ein Drittel gestiegen. Ein jetziges Parlamentsmitglied und früherer Staatssekretär ist in erster Instanz verurteilt worden. In letzter Instanz wurden ein Bürgermeister und ein früherer zweiter Bürgermeister wegen Bestechlichkeit zu Haftstrafen verurteilt. Dennoch fallen die von den Gerichten verhängten Strafen für Korruption in gehobener Position wie in früheren Zeiten generell zu milde aus und entfalten keine abschreckende Wirkung
Die staatliche Integritätsbehörde konnte ihre bisherigen Fortschritte konsolidieren und ausbauen, ermutigende Bilanz setzte sich im zweiten Halbjahr 2009 fort. Die Gerichte bestätigten in zwei Fällen den Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung und ordneten die Beschlagnahme von Vermögenswerten in erheblicher Höhe an. Die Behörde hat außerdem in einer ganzen Reihe von Fällen die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, um strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen, sowie verschiedene Disziplinarbehörden, damit Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die Bilanz der von ihr vor Gericht vertretenen Fälle von Unvereinbarkeiten oder Interessenkonflikten fällt positiv aus.
Bei der Justizreform sind die Erfolge begrenzt. Die Rechtsprechung in Fällen von Korruption in gehobenen Positionen ist nach wie vor uneinheitlich und entfaltet keine abschreckende Wirkung. Korruptionsverfahren gegen hochrangige Personen gehen nach wie vor nur verschleppend voran. Auf Empfehlung der Kommission hat Rumänien Schritte in die Wege geleitet, um die Umsetzung der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung auf lokaler Ebene zu verbessern.
Seit Mitte 2009 hat Rumänien Schritte in die Wege geleitet, um die Koordinierungs- und Kontrollmechanismen der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung entsprechend den Empfehlungen der Europäischen Kommission zu verbessern. Der Kontrollausschuss tritt in kürzeren Abständen zusammen, und es wurde eine neue Facharbeitsgruppe mit Vertretern der für die Umsetzung zuständigen Bereiche und der Kommunalverwaltungen eingesetzt. Bestimmte Städte und Gemeinden meldeten sich freiwillig für die Teilnahme an Pilotmaßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in ihrem jeweiligen Einzugsbereich. Ferner ist geplant, die Anti-Korruptionsstratgie auf weitere noch unerfasste sensible Bereiche wie die Arbeitsaufsicht, die in die Verantwortung des Arbeitsministeriums fällt, auszudehnen.
Die von den Staatsanwaltschaften auf Bezirksebene erarbeiteten Strategien zur Korruptionsbekämpfung scheinen erste Früchte zu tragen; darauf deutet die steigende Zahl von Anklageerhebungen und von Amts wegen eingeleitender Ermittlungen hin.
Erstmals sind im Etat der Staatsanwaltschaft Mittel für verdeckte Ermittlungen durch die Bezirksstaatsanwaltschaften vorgesehen. Es gibt einige konkrete Beispiele für die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Abteilung für Korruptionsbekämpfung im Ministerium für öffentliche Verwaltung und innere Angelegenheiten.
Im Rahmen ihrer Präventionsstrategie hat die Abteilung eine neue Methode zur Ermittlung von Korruptionsrisiken und Schwachstellen innerhalb des Ministeriums entwickelt und mit ihrer Anwendung begonnen; außerdem hat sie ihre Sensibilisierungsmaßnahmen fortgesetzt, mit denen sie die rumänischen Bürger von der Zahlung von Bestechungsgeldern abbringen will. Das Ministerium beabsichtigt, die Dienste des staatlichen Integritätszentrums, dessen Finanzierung für die nächsten zwei Jahre gesichert ist, zu nutzen und dessen Rolle zu stärken, damit es sein Anti- Korruptions-Netz und die von ihm angebotenen Fortbildungsmaßnahmen ausbauen kann.
(Europäische Kommission: Zwischenbericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Rumäniens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens, KOM(2010)113 endgültig, 23.3.2010)
Gesundheitswesen
Rumänien hat ein Sozial- und Krankenversicherungssystem, das auf alle Personen anwendbar ist, die auf dem rumänischen Territorium wohnhaft sind. Eine Beitragszahlung ist obligatorisch, bestimmte Personenkategorien sind aber davon ausgenommen und erhalten die Leistungen unentgeltlich. Es handelt sich dabei um Familienmitglieder der versicherten Person, die über keine eigenen Einkünfte verfügen (Ehegatte/Ehegattin, Kinder, Eltern), Personen bestimmter Berufsgruppen, Behinderte und vom Sozialwesen Abhängige, Bezieher von Arbeitslosenhilfe, Personen auf Kranken- oder Mutterschaftsurlaub. Dasselbe gilt für Minderjährige unter 18 Jahren oder junge Menschen bis 26 in Ausbildung, im Militärdienst oder ohne Beschäftigung, Pensionisten, Veteranen, Helden der Revolution 1989 und Witwen.
(Centre des Liaisons Européennes de Sécurité Sociale [CLEISS] : Le régime roumain de sécurité sociale, 2009 ; European Observatory on Health Systems and Policies : Health Systems in Transition, Romania, Health system review Vol.10 No.3 2008, S. xvii, S. 46ff, S. 53f. ; Social Security Programs Throughout the World [SSPTW], Europe, Romania, 2008, S. 259ff).
Medikamente sind in drei Listen eingeteilt (A,B und C) Der Krankenversicherungsfonds übernimmt 90 Prozent der Referenzkosten (Liste A), 50 Prozent (Liste B) und innerhalb der Liste C 100 Prozent der Referenzkosten (C1), den vollen Preis (C2, HIV/Aids und Tuberkulose) sowie 100 Prozent der Referenzkosten für Kinder, Schwangere, Frauen die gerade geboren haben, spezielle Kategorien von Personen wie Kriegsüberlebende oder vollkommen oder teilweise Arbeitsunfähige.
(CLEISS, S. 3 ; System der EU zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz (MISSOC: Datenbankabfrage am 31.03.2010, http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?mode=redirLinks&url=http://ec.europa.eu/employment_social/missoc/db/public/compareTables.do?lang=en)
Voraussetzung um sich in der Krankenversicherung registrieren zu können, ist das Vorhandensein von Identitätsdokumenten.
Personen ohne Krankenversicherung haben das Recht auf ein Basispaket von medizinischen Leistungen. Dieses Paket beinhaltet die Behandlung von Tuberkulose und einiger chronischer Krankheiten wie Diabetes, freie Verhütungsmittel und notfallmedizinische Behandlung, welche bis zu drei Tagen Krankenhausaufenthalt beinhaltet.
(European Observatory on Health Systems and Policies: Health Systems in Transition, Romania, Health system review Vol.10 No.3 2008, S.
162)
Sozialhilfe
Das gesetzlich garantierte Mindesteinkommen in Rumänien (Gesetz 416 vom 18 Juli 2001 über das garantierte Mindesteinkommen samt Novellen) beträgt für eine Einzelperson RON 125 (¿ 30), für eine Familie mit 2 Personen RON 225 (¿ 54), für 3 Personen RON 313 (¿ 75), 4 Personen RON 390 (¿ 93), 5 Personen RON 462 (¿ 110). Für jede weitere Person erhöht sich das gesetzlich garantierte Mindesteinkommen um RON 31 (¿ 7.39).
Die Sozialhilfe wird nach folgender Formel berechnet:
Sozialhilfe = gesetzlich garantiertes Mindesteinkommen - Nettoeinkommen.
Beispielsweise für eine Einzelperson ohne Einkommen ergibt sich daraus:
Sozialhilfe = RON 125 - 0 = RON 125
Von der Sozialhilfe sind weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Anspruchsberechtigt sind Personen mit dauerhaftem oder vorübergehendem Wohnsitz in Rumänien.
(MISSOC: Datenbankabfrage am 31.03.2010, http://ec.europa.eu/employment_social/missoc/db/public/displayResults.do)
2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die angeführten Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakten dieser. Ihre Identität und Staatsbürgerschaft konnte durch die Vorlage des rumänischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin sowie der rumänischen und österreichischen Geburtsurkunden ihrer beiden Töchter, ihre Eheschließung durch eine Auszug aus dem Heiratseintrag beim Standesamt XXXX festgestellt werden.2.1. Die angeführten Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakten dieser. Ihre Identität und Staatsbürgerschaft konnte durch die Vorlage des rumänischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin sowie der rumänischen und österreichischen Geburtsurkunden ihrer beiden Töchter, ihre Eheschließung durch eine Auszug aus dem Heiratseintrag beim Standesamt römisch 40 festgestellt werden.
Die Feststellungen zur aktuellen familiären und persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen wie auch zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, aktuellen Anfragen im Zentralen Melderegister und aus den Asylakten der Beschwerdeführerinnen. Weiters kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte für (ernsthafte) gesundheitliche Probleme hervor bzw. wurden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet. Schließlich wurde diesem Ergebnis der Beweisaufnahme, mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15. Februar 2011 im Wege eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht, nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zur aktuellen familiären und persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen wie auch zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, aktuellen Anfragen im Zentralen Melderegister und aus den Asylakten der Beschwerdeführerinnen. Weiters kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte für (ernsthafte) gesundheitliche Probleme hervor bzw. wurden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet. Schließlich wurde diesem Ergebnis der Beweisaufnahme, mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15. Februar 2011 im Wege eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht, nicht entgegengetreten.
2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage in Rumänien bzw. bezüglich der Situation der Beschwerdeführerinnen im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den betreffenden Ausführungen in der Regierungsvorlage (s. RV 952 XXII. GP) zu § 39 AsylG 2005 (s. dazu näher auch weiter unten).2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage in Rumänien bzw. bezüglich der Situation der Beschwerdeführerinnen im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den betreffenden Ausführungen in der Regierungsvorlage (s. Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 39, AsylG 2005 (s. dazu näher auch weiter unten).
2.2.1. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Art. 6 EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Art. 6 Abs. 2 EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Art. 49 EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein (vgl. ausführlich Herrnfeld, in:2.2.1. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Artikel 49, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Artikel 6, EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Artikel 6, Absatz 2, EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vergleiche ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Artikel 49, EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein vergleiche ausführlich Herrnfeld, in:
Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 49 EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann (vgl. Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in:Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Artikel 49, EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann vergleiche Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in:
Grabitz/Hilf, Art. 49, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 29 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Art. 49 EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04 u.a.m.).Grabitz/Hilf, Artikel 49,, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 29 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Artikel 49, EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04 u.a.m.).
2.2.2. Der einzige Artikel des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt (EG) Nr. C 340 vom 10. November 1997 bzw. BGBl. III Nr. 83/1999 lautet:2.2.2. Der einzige Artikel des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt (EG) Nr. C 340 vom 10. November 1997 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999, lautet:
"EINZIGER ARTIKEL
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzt;
b) wenn das Verfahren des Artikels F.1 (7) Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluss gefasst hat,
c) wenn der Rat nach Artikel F.1 (7) Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F (6) Absatz 1 genannten Grundsätzen durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, festgestellt hat;
d) wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird."
2.2.3. In einer Zusammenschau mit diesen Bestimmungen ist auch die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte "Erklärung Nr. 48 zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union", ABl. 1997 C 340/141 (BGBl. III, 83/1999), zu sehen. Diese hält allerdings fest, dass das gegenständliche Protokoll "nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen [berühre; Anm. des erkennenden Senates], die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält. Folgerichtig wurden in das Protokoll die erwähnten Öffnungsklauseln in lit. a - d eingefügt (vgl. dazu Röben, in: Grabitz/Hilf, Art. 63 EGV Rn. 26; Weiß, in:2.2.3. In einer Zusammenschau mit diesen Bestimmungen ist auch die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte "Erklärung Nr. 48 zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union", Amtsblatt 1997 C 340/141 Bundesgesetzblatt römisch drei, 83 aus 1999,), zu sehen. Diese hält allerdings fest, dass das gegenständliche Protokoll "nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen [berühre; Anmerkung des erkennenden Senates], die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält. Folgerichtig wurden in das Protokoll die erwähnten Öffnungsklauseln in Litera a, - d eingefügt vergleiche dazu Röben, in: Grabitz/Hilf, Artikel 63, EGV Rn. 26; Weiß, in:
Streinz, Art. 63 EGV Rn. 8), welche es ermöglichen, auf Ausnahmesituationen, die zwar derzeit nicht vorhersehbar, aber nicht mit letzter Sicherheit unmöglich sind, reagieren zu können. Insbesondere die lit. d lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).Streinz, Artikel 63, EGV Rn. 8), welche es ermöglichen, auf Ausnahmesituationen, die zwar derzeit nicht vorhersehbar, aber nicht mit letzter Sicherheit unmöglich sind, reagieren zu können. Insbesondere die Litera d, lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).
2.2.4. Gleichfalls zum Gebot der inhaltlichen Einzelfallprüfung im Hinblick auf die o.a. Rechtslage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (damals zum Asylgesetz 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 - in Folge auch AsylG 1997 -, nämlich zum Konzept eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 6 Abs. 2 AsylG 1997 - nunmehr nach § 39 AsylG 2005 -, worunter auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fallen) aus [kursive Hervorhebung erfolgte durch den erkennenden Senat]:2.2.4. Gleichfalls zum Gebot der inhaltlichen Einzelfallprüfung im Hinblick auf die o.a. Rechtslage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (damals zum Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 - in Folge auch AsylG 1997 -, nämlich zum Konzept eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 1997 - nunmehr nach Paragraph 39, AsylG 2005 -, worunter auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fallen) aus [kursive Hervorhebung erfolgte durch den erkennenden Senat]:
"Dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Prinzip rechtlich als sichere Herkunftsstaaten gelten, ergibt sich aus dem Protokoll 29 zum Vertrag von Amsterdam, jedoch zeigt die Erklärung 48, dass mit dem Protokoll das Recht eines jeden Mitgliedstaats nicht berührt wird, ¿die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen [aus der Genfer Flüchtlingskonvention] für erforderlich hält'. [...] Die im genannten Protokoll vorgesehenen Ausnahmen betreffen außerordentliche Maßnahmen, die Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten treffen können, die der Gesetzgeber nicht vorwegnehmen muss, sondern sinnvoller Weise erst - i.d.R. wohl nur in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten - treffen wird, wenn die dort genannten außerordentlichen Zustände eintreten. [...] Die Liste soll [...] der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. [...]. Wenn [...] Entscheidungen [angeführt werden; Anm. des erkennenden Senates], in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben. Dem Gesetzgeber, der solche Überprüfungen ermöglicht hat, kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn er nach entsprechender Vergewisserung im oben angeführten Sinn eine vereinfachte Lösung für den Normalfall trifft. [...] Dem Vorbringen, Rechte der Asylwerber würden durch die Worte ¿begründeter Hinweis' in verfassungswidriger Weise beschränkt, ist entgegenzuhalten, dass [...] § 6 AsylG die Asylbehörden nicht der Aufgabe enthebt, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrens-gesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt. [...]. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen. Dazu reicht aber nicht jeder abstrakte (unbegründete) Hinweis aus. Auch ein Asylwerber muss i.S. seiner Mitwirkungspflicht, wenn er Hinweise gibt, diese konkretisieren (begründen). Es wird hingegen vom Asylwerber nicht eine Beweisführung verlangt, die die amtswegige Ermittlung ersetzen soll, noch muss [...] der Hinweis ¿besonders qualifiziert' sein.""Dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Prinzip rechtlich als sichere Herkunftsstaaten gelten, ergibt sich aus dem Protokoll 29 zum Vertrag von Amsterdam, jedoch zeigt die Erklärung 48, dass mit dem Protokoll das Recht eines jeden Mitgliedstaats nicht berührt wird, ¿die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen [aus der Genfer Flüchtlingskonvention] für erforderlich hält'. [...] Die im genannten Protokoll vorgesehenen Ausnahmen betreffen außerordentliche Maßnahmen, die Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten treffen können, die der Gesetzgeber nicht vorwegnehmen muss, sondern sinnvoller Weise erst - i.d.R. wohl nur in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten - treffen wird, wenn die dort genannten außerordentlichen Zustände eintreten. [...] Die Liste soll [...] der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. [...]. Wenn [...] Entscheidungen [angeführt werden; Anmerkung des erkennenden Senates], in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben. Dem Gesetzgeber, der solche Überprüfungen ermöglicht hat, kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn er nach entsprechender Vergewisserung im oben angeführten Sinn eine vereinfachte Lösung für den Normalfall trifft. [...] Dem Vorbringen, Rechte der Asylwerber würden durch die Worte ¿begründeter Hinweis' in verfassungswidriger Weise beschränkt, ist entgegenzuhalten, dass [...] Paragraph 6, AsylG die Asylbehörden nicht der Aufgabe enthebt, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrens-gesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt. [...]. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen. Dazu reicht aber nicht jeder abstrakte (unbegründete) Hinweis aus. Auch ein Asylwerber muss i.S. seiner Mitwirkungspflicht, wenn er Hinweise gibt, diese konkretisieren (begründen). Es wird hingegen vom Asylwerber nicht eine Beweisführung verlangt, die die amtswegige Ermittlung ersetzen soll, noch muss [...] der Hinweis ¿besonders qualifiziert' sein."
2.2.5. Folglich berührt auch diesen Ausführungen zufolge nach der o. a. Erklärung 48 zum Protokoll 29 dieses Protokoll nicht das Recht eines Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der GFK für erforderlich hält. Dem entsprechen die lit. a bis d dieses Protokolls. Auch der letzte Teilsatz der lit. d des Protokolls bringt zum Ausdruck, dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt wird; er postuliert aber die Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei. Das Protokoll 29 berührt somit auch nicht das Recht Österreichs, in seiner Gesetzgebung die Erledigung des Asylantrags eines Unionsbürgers durch eine inhaltliche Erledigung vorzusehen. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken könnten nur entstehen, wenn beabsichtigt wäre, Asyl zu gewähren, ohne dass die Voraussetzungen der lit. a bis d des Protokolls vorliegen; insbesondere wäre im Fall der lit. d der Rat zu unterrichten (s. hierzu ausführlich m.w.N. AsylGH 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E).2.2.5. Folglich berührt auch diesen Ausführungen zufolge nach der o. a. Erklärung 48 zum Protokoll 29 dieses Protokoll nicht das Recht eines Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der GFK für erforderlich hält. Dem entsprechen die Litera a bis d dieses Protokolls. Auch der letzte Teilsatz der Litera d, des Protokolls bringt zum Ausdruck, dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt wird; er postuliert aber die Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei. Das Protokoll 29 berührt somit auch nicht das Recht Österreichs, in seiner Gesetzgebung die Erledigung des Asylantrags eines Unionsbürgers durch eine inhaltliche Erledigung vorzusehen. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken könnten nur entstehen, wenn beabsichtigt wäre, Asyl zu gewähren, ohne dass die Voraussetzungen der Litera a bis d des Protokolls vorliegen; insbesondere wäre im Fall der Litera d, der Rat zu unterrichten (s. hierzu ausführlich m.w.N. AsylGH 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E).
2.2.6. Die Tatbestände der lit. a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht, dass die in lit. d des Protokolls Nr. 29 statuierte Vermutung im Falle der Beschwerdeführerinnen unzutreffend ist.2.2.6. Die Tatbestände der Litera a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach Litera d, des Protokolls nicht, dass die in Litera d, des Protokolls Nr. 29 statuierte Vermutung im Falle der Beschwerdeführerinnen unzutreffend ist.
2.2.7. Den Beschwerdeführerinnen wurden überdies im Rechtsmittelverfahren zum Nachweis, dass die o.g. Vermutung zur Herkunftsstaatssicherheit weiterhin zutrifft, die dem Asylgerichtshof vorliegende aktualisierte Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Rumänien zur Kenntnis gebracht. (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Dieser Einschätzung liegen im Besonderen auch die effektiven Fortschritte aufgrund von Maßnahmen zugrunde, die zur Vorbereitung für die EU-Mitgliedschaft, als auch und vor allem nach dem mittlerweile erfolgten EU-Beitritt Rumäniens gesetzt wurden. Diese Beurteilung gilt somit - wie oben angeführt - nicht nur vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erfüllung der Beitrittskriterien durch den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen, sondern ist ebenso Ausdruck der diese Entwicklung berücksichtigenden Tendenz der europäischen Asylrechtspolitik. Diese den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).2.2.7. Den Beschwerdeführerinnen wurden überdies im Rechtsmittelverfahren zum Nachweis, dass die o.g. Vermutung zur Herkunftsstaatssicherheit weiterhin zutrifft, die dem Asylgerichtshof vorliegende aktualisierte Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Rumänien zur Kenntnis gebracht. (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Dieser Einschätzung liegen im Besonderen auch die effektiven Fortschritte aufgrund von Maßnahmen zugrunde, die zur Vorbereitung für die EU-Mitgliedschaft, als auch und vor allem nach dem mittlerweile erfolgten EU-Beitritt Rumäniens gesetzt wurden. Diese Beurteilung gilt somit - wie oben angeführt - nicht nur vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erfüllung der Beitrittskriterien durch den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen, sondern ist ebenso Ausdruck der diese Entwicklung berücksichtigenden Tendenz der europäischen Asylrechtspolitik. Diese den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Im Verfahren wurde von den Parteien folglich keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten. Dies gilt auch vor allem unter dem Aspekt, dass die diesen Feststellungen zugrunde liegende Vermutung der Herkunftsstaatssicherheit im Hinblick auf Rumänien durch die oben erwähnte gesetzgeberische Vorbeurteilung bzw. Prüfung zusätzlich gestützt wird, sodass ihr eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Folglich sind auch zu ihrer Widerlegung dieser Ermittlungsdichte entsprechende Anforderungen bei den Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Ermittlungsverfahren verlangt. Diesen Erfordernissen vermochten die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorbringen nicht zu entsprechen (zur Voraussetzung einer konkreten individuell gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgung für eine Asylgewährung s. VwGH 15.09.1994, Zl. 94/19/0389; so auch z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von den Konventionsbestimmungen geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist. Hingegen genügt der Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat nicht; s. a. VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, wonach allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechter allgemeinen Situation nicht das Vorliegen von Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden kann).
Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme mit o.g. Schreiben des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über einen bereits jahrelangen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis stete Fortschritte zeigt - und durch normative Akte betreffend die Feststellung einer Herkunftsstaatssicherheit bestätigt wird.Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme mit o.g. Schreiben des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über einen bereits jahrelangen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis stete Fortschritte zeigt - und durch normative Akte betreffend die Feststellung einer Herkunftsstaatssicherheit bestätigt wird.
Die Beschwerdeführerinnen sind im Übrigen diesem Ergebnis der Beweisaufnahme, das ihnen im Wege eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, trotz Einräumung einer vierwöchigen Frist bislang nicht entgegengetreten.Die Beschwerdeführerinnen sind im Übrigen diesem Ergebnis der Beweisaufnahme, das ihnen im Wege eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, trotz Einräumung einer vierwöchigen Frist bislang nicht entgegengetreten.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Zur Zuständigkeit des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführenGemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen
(§ 75 Abs. 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 3 leg. cit.).(Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, leg. cit.).
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Anwendung der betreffenden Rechtslage
3.2.1. Die Beschwerdeführerinnen haben ihren Asylantrag zwar bereits vor dem Beitritt ihres Herkunftsstaats zur Europäischen Union gestellt, doch hat die Rechtsmittelinstanz das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Änderungen der maßgeblichen Rechts- und Sachlage nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH 04.07. 2000, Zl. 2000/05/0044; 17.04.1996, Zl. 95/21/0794; 31.05.1990, Zl. 90/09/0060; dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz. 541; Hauer, Verwaltungsverfahren5 (1996), 579 f. m.w.N.).3.2.1. Die Beschwerdeführerinnen haben ihren Asylantrag zwar bereits vor dem Beitritt ihres Herkunftsstaats zur Europäischen Union gestellt, doch hat die Rechtsmittelinstanz das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Änderungen der maßgeblichen Rechts- und Sachlage nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH 04.07. 2000, Zl. 2000/05/0044; 17.04.1996, Zl. 95/21/0794; 31.05.1990, Zl. 90/09/0060; dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz. 541; Hauer, Verwaltungsverfahren5 (1996), 579 f. m.w.N.).
3.2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des3.2.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem
31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 i. d.F. BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. [...] § 27 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde [...].31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. [...] Paragraph 27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde [...].
Da die verfahrensgegenständlichen Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin jeweils am 22. Dezember 2004 gestellt wurde, ist gegenständlich auch über die Beschwerden gegen die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBI I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), abzusprechen.Da die verfahrensgegenständlichen Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin jeweils am 22. Dezember 2004 gestellt wurde, ist gegenständlich auch über die Beschwerden gegen die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), abzusprechen.
3.2.3. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren betreffend die Drittbeschwerdeführerin war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.3.2.3. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren betreffend die Drittbeschwerdeführerin war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
3.3. Zu den Anträgen der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 i. V.m. § 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, i. römisch fünf.m. Paragraph 15,) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 leg. cit. Asyl zu gewähren, Abs. 2 gilt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, leg. cit. Asyl zu gewähren, Absatz 2, gilt.
Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann nach § 10 Abs. 4 leg. cit. der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 leg. cit. drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, leg. cit. drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.
3.3.2. Stellt ein Familienangehöriger i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 1. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, 2. von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.3.3.2. Stellt ein Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 1. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, 2. von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist, gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist, gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 leg. cit. zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, leg. cit. zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 75 Abs. 9 1. Satz AsylG 2005 ist § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i. d.F. BGBl. I Nr. 2009/122 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, 1. Satz AsylG 2005 ist Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 i. d.F. BGBl. römisch eins Nr. 2009/122 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
3.3.3. Zum Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihren Ehegatten
Die Erstbeschwerdeführerin stellte ihren Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG 1997 in Bezug auf ihren damaligen Lebensgefährten, dem bereits zuvor die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt worden war. Die Erstbeschwerdeführerin heiratete ihren Lebensgefährten jedoch erst nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 Z 1 2. Satz leg. cit. genannten Frist am 6. Februar 2006, sodass - wie schon das Bundesasylamt im Ergebnis richtig ausführte - die gesetzlichen Bestimmungen des Familienverfahrens nach § 10 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auf das gegenständliche Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin keine Anwendung findet.Die Erstbeschwerdeführerin stellte ihren Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in Bezug auf ihren damaligen Lebensgefährten, dem bereits zuvor die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt worden war. Die Erstbeschwerdeführerin heiratete ihren Lebensgefährten jedoch erst nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Satz leg. cit. genannten Frist am 6. Februar 2006, sodass - wie schon das Bundesasylamt im Ergebnis richtig ausführte - die gesetzlichen Bestimmungen des Familienverfahrens nach Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf das gegenständliche Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin keine Anwendung findet.
3.3.4. Zu den Anträgen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihren Vater
Die jeweils minderjährige Zweit- und Drittbeschwerdeführerin lebten in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Vater, mit dem ihre Mutter zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kein aufrechtes Eheleben mehr führt. Wie ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, weisen auch die beiden Beschwerdeführerinnen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, nämlich die von Rumänien auf und verfügen somit über das Unionsbürgerrecht. Daraus ergibt sich, dass auf alle drei Beschwerdeführerinnen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit in Mitgliedstaaten Anwendung finden. Die Beschwerdeführerinnen halten sich derzeit in Österreich aufgrund eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet infolge des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union vom 1. Januar 2007 auf. Für die Erstbeschwerdeführerin wurde darüber hinaus vom Arbeitsmarktservice am
31. Mai 2011 eine EU-Freizügigkeitsbestätigung für das Bundesgebiet ausgestellt. Wie aus der Mitteilung der Kommission zur "Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Volle Nutzung der Vorteile und Möglichkeiten" vom 11. Dezember 2002, KOM(2002) 694 endgültig hervorgeht, gelten für aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben und anschließend in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, ebenfalls die Gemeinschaftsvorschriften über die Aufenthaltsrechte von Wanderarbeitnehmern und ihren Familien (vgl. ebendort S. 10 sowie das Urteil des EuGH, Rechtssache C-370/90, Singh,31. Mai 2011 eine EU-Freizügigkeitsbestätigung für das Bundesgebiet ausgestellt. Wie aus der Mitteilung der Kommission zur "Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Volle Nutzung der Vorteile und Möglichkeiten" vom 11. Dezember 2002, KOM(2002) 694 endgültig hervorgeht, gelten für aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben und anschließend in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, ebenfalls die Gemeinschaftsvorschriften über die Aufenthaltsrechte von Wanderarbeitnehmern und ihren Familien vergleiche ebendort S. 10 sowie das Urteil des EuGH, Rechtssache C-370/90, Singh,
Slg. 1992, I-4265).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin als drittstaatsangehöriger Ehemann einer Unionsbürgerin im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern von Österreich nach Rumänien in den Genuss der gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen gelangt. Ihm ist es daher rechtlich möglich, sich problemlos legal in Rumänien aufzuhalten. Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, bestehen für die gesamte Familie der Erstbeschwerdeführerin auch keine faktischen Hindernisse, ihr in Österreich begründetes Familienleben in Rumänien weiterzuführen. Auch aus der o.g. Stellungnahme vom 9. Juli 2011 ergeben sich keine Umstände, dass es der Familie der Erstbeschwerdeführerin - etwa mangels wirtschaftlicher Existenzgrundlage - nicht möglich bzw. unzumutbar wäre, das Familienleben in Rumänien weiter zu führen. Wie die Erstbeschwerdeführerin selbst gegenüber dem Bundesasylamt angab, sei ihr Lebensunterhalt in Rumänien vor ihrer Einreise nach Österreich gesichert gewesen. Auch sei sie während ihres Aufenthaltes in Österreich bis Juni 2005 immer wieder nach Rumänien zu ihrer Familie zurückgekehrt. Sie brachte im Verfahren auch nicht vor, dass sich ihre zukünftige Lebenssituation im Falle einer neuerlichen Rückkehr nach Rumänien entscheidungserheblich anders darstellen würde.
Im Ergebnis gelangt daher auch der erkennende Senat - so wie zuvor das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass eine allfällige Fortsetzung des im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerinnen, hier im Besonderen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zu ihrem in Österreich als Flüchtling anerkannten Vater auch in Rumänien möglich ist. Es liegen somit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 bzw. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 für eine Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens für die beiden Beschwerdeführerinnen nicht vor (s. hierzu auch gerade diese in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetz-Novelle 2003 sowie zum Asylgesetz 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 angeführte Fallkonstellation als Anwendungsbeispiel für § 10 Abs. 2 AsylG 1997 bzw. § 34 Abs. 2 AsylG 2005; dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 504, wonach die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat in der Regel dann gegeben sei, wenn kein anderer Staat dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen zumindest eine dem Asylrecht entsprechende dauerende Aufenthaltsberechtigung gewährt; s.a.Im Ergebnis gelangt daher auch der erkennende Senat - so wie zuvor das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass eine allfällige Fortsetzung des im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerinnen, hier im Besonderen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zu ihrem in Österreich als Flüchtling anerkannten Vater auch in Rumänien möglich ist. Es liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 bzw. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 für eine Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens für die beiden Beschwerdeführerinnen nicht vor (s. hierzu auch gerade diese in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetz-Novelle 2003 sowie zum Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, angeführte Fallkonstellation als Anwendungsbeispiel für Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 bzw. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005; dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 504, wonach die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat in der Regel dann gegeben sei, wenn kein anderer Staat dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen zumindest eine dem Asylrecht entsprechende dauerende Aufenthaltsberechtigung gewährt; s.a.
Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Aufl., K20 zu§ 34 über das vergleichbar der inländischen Fluchtalternative in diesem Zusammenhang zu beachtende Zumutbarkeitskalkül, demzufolge die Familie im Drittland nicht in eine ausweglose, unzumutbare Situation geraten dürfe).
3.4. Zur Frage der Asylgewährung
3.4.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.4.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 12 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 12, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).3.4.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4.3. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlangt).3.4.3. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlangt).
Zwar darf nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, sofern überhaupt Übergriffe festzustellen waren, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings bei den Beschwerdeführerinnen nicht vor bzw. wurden auch nicht geltend gemacht (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).Zwar darf nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vergleiche für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, sofern überhaupt Übergriffe festzustellen waren, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings bei den Beschwerdeführerinnen nicht vor bzw. wurden auch nicht geltend gemacht (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vergleiche dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).
Zudem ist Rumänien - wie bereits oben ausgeführt - seit dem 1. Jänner 2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union und des geltenden EU-Rechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).
Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch für ihre beiden Töchter eigene Fluchtgründe vor. Ihren Angaben zufolge reiste sie mit ihrem damals noch einzigem Kind lediglich deshalb nach Österreich ein, um im Bundesgebiet mit ihrem späteren Gatten, dem zuvor gemäß § 12 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, ein Familienleben zu begründen. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte daher vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen (s. Pkt. II.1.) nicht, durch diese im Verfahren getätigten Angaben zu den Motiven ihrer Asylantragsstellung - und denjenigen ihrer Töchter -eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien glaubhaft zu machen.Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch für ihre beiden Töchter eigene Fluchtgründe vor. Ihren Angaben zufolge reiste sie mit ihrem damals noch einzigem Kind lediglich deshalb nach Österreich ein, um im Bundesgebiet mit ihrem späteren Gatten, dem zuvor gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, ein Familienleben zu begründen. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte daher vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) nicht, durch diese im Verfahren getätigten Angaben zu den Motiven ihrer Asylantragsstellung - und denjenigen ihrer Töchter -eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien glaubhaft zu machen.
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).
3.5. Zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz
3.5.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 leg. cit. verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.3.5.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FPG wurde durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FPG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FPG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FPG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FPG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FPG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FPG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FPG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FPG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 1. Jänner 2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FPG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FPG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 1. Jänner 2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FPG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FPG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
3.5.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) i.d.F. der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I 101 (AsylG-Nov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FPG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Nov. 2003 i.Z.m. § 57 Abs. 2 FPG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylG-Nov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FPG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Nov. 2003 i.Z.m. Paragraph 57, Absatz 2, FPG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.
3.5.3. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m. § 57 FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.3.5.3. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FPG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FPG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
3.5.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Beschwerdeführerinnen nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführerinnen in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Aufgrund der oben unter Pkt. II.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihren Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK s. a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen.Aufgrund der oben unter Pkt. römisch zwei.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihren Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK s. a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen.
Den o.a. Feststellungen zufolge handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine gesunde im arbeitsfähigen Alter befindliche Frau, bei der kein Grund zur prinzipiellen Annahme besteht, dass sie sich ihre Existenz nicht selbst sichern könnte. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über ein großes familiäres Beziehungsnetzwerk zu Verwandten, insbesondere leben ihre Mutter und ein Bruder von ihr nach wie vor in Rumänien, ohne sich in einer ihre wirtschaftliche Existenz bedrohenden Notlage zu befinden. Weiters kehrte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer älteren Tochter auch mehrfach zu ihrer Familie in Rumänien zurück. Mangels gegenteiligem Vorbringen im Beschwerdeverfahren kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie auch bei einer zukünftigen Rückkehr nach Rumänien eine Unterkunftsmöglichkeit vorfindet oder ohne große Mühen organisieren kann. Unabhängig davon bestehen hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt, sollte eine Rückkehr in die in den letzten Jahren von der Mutter der Erstbeschwerdeführerin genutzte Unterkunft (vorübergehend oder dauerhaft) bzw. eine Unterbringung bei den sich im Heimatland befindlichen Verwandten nicht möglich sein. Weiters ist es auch möglich, dass die Familie in Rumänien ihren Unterhalt durch eigene Arbeitsleistung der Erstbeschwerdeführerin zumindest durch das Annehmen von Gelegenheitsarbeiten, zumal sie über eine höhere Schulbildung verfügt, sichern kann, sodass ihr die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit auch in Rumänien zugesonnen werden kann (dies gilt im Übrigen sinngemäß auch für ihren Gatten). Schließlich kann - jedenfalls
bei entsprechender Notlage - auch von einer finanziellen Unterstützung der im Heimatland aufhältigen Verwandten der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen werden.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da in Wahrung des Parteiengehörs die Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme genügte (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15 bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union etwa VfGH 29.09.2010, U 808/10; zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 der Charta vgl. auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da in Wahrung des Parteiengehörs die Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme genügte vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15 bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union etwa VfGH 29.09.2010, U 808/10; zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit 52 Absatz eins, der Charta vergleiche auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).
Schlagworte
EU-Bürger, Familienverfahren, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Protokoll, sicherer HerkunftsstaatZuletzt aktualisiert am
03.02.2012