TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 98/01/0366

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1 impl;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Josef Leitner, Rechtsanwalt in

3340 Waidhofen/Ybbs, Oberer Stadtplatz 33, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Februar 1998, Zl. 200.620/2-IV/10/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 9. September 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 11. September 1997 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 16. September 1997 niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er an, er stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens.

Die Behörde erster Instanz gab das Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrem den Asylantrag abweisenden Bescheid vom 1. Oktober 1997 folgendermaßen wieder:

"Den Militärdienst hätten Sie nicht abgeleistet. Es sei dreimal versucht worden, Ihnen einen Einberufungsbefehl zuzustellen, doch hätten Sie die Schriftstücke nie übernommen. Der letzte Versuch der Zustellung sei 1995 erfolgt. Sie hätten aufgrund der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles keinerlei Probleme gehabt.

Sie seien nie Mitglied einer politischen Partei gewesen.

Am 30.8.1997 hätte ein Freund von Ihnen geheiratet. Sie hätten an der Hochzeitsfeierlichkeit teilgenommen. Es sei so Sitte, daß man bei solchen Feierlichkeiten mit Waffen in die Luft schieße, was auch bei der Hochzeit Ihres Freundes passiert sei. Die Polizei habe Sie in der Folge verdächtigt, mit einer Pistole in die Luft geschossen zu haben. Aus diesem Grund seien am 1.9.1997 zwei Polizeiautos zu dem Haus gekommen. Die Polizisten hätten nach Ihnen gesucht, doch hätten Sie sich bei dem Freund aufgehalten.

Die Beamten hätten Ihren Vater getroffen und in weiterer Folge das Haus durchsucht. Da Sie nicht gefunden worden wären, sei Ihr Vater aufgefordert worden, er und Sie sollten sich am folgenden Tag bei der Polizeistation Gjuragovce melden. Danach seien die Polizisten verschwunden. Sie hätten aber Ihrer Familie ausdrücklich gesagt, daß man nur Sie bräuchte.

Ihr Vater hätte noch am gleichen Tag einen jüngeren Bruder zu Ihrem Freund geschickt, wo Sie sich aufgehalten hätten. Dieser Bruder hätte Ihnen mitgeteilt, daß Sie im Auftrag Ihres Vaters nicht nach Hause zurückkehren sollten, da die Polizei nach Ihnen suche.

Da auch Ihr Vater nicht zur Polizeistation gegangen wäre, seien am 2.9.1997 abermals Polizisten zum Haus gekommen. Diese hätten wieder nach Ihnen gesucht. Ihr Vater hätte gesagt, er wüßte nicht, wo Sie sich aufhalten. Aus diesem Grund seien Ihr Vater und ihr 17-jähriger Bruder verprügelt worden. Die Polizisten hätten nun nach Ihnen verlangt. Die Polizisten hätten Ihrem Vater gedroht, ihn umzubringen, sollten Sie sich nicht melden. Überdies sei Ihrem Vater verboten worden, das Krankenhaus aufzusuchen. Danach seien die Polizisten wieder verschwunden. Ihr Bruder hätte eben wegen dieses Vorfalles auch das Haus verlassen, Sie wüßten aber nicht, wohin er sich begeben hätte.

Unmittelbar nach diesem Vorfall sei noch einmal ein Bruder zu Ihnen gekommen und hätte Ihnen mitgeteilt, daß der Vater gesagt hätte, Sie sollten das Heimatland verlassen.

Auf Befragung geben Sie an, daß die Polizei nicht zur Hochzeit gekommen sei, um nachzusehen, wer geschossen hätte.

Sie hätten noch nie eine Waffe besessen.

Sie hätten nicht gewagt, zur Polizeistation zu gehen, nachdem Sie erfahren hätten, daß Ihr Vater so verprügelt worden sei. Hätten Sie sich gemeldet, dann wären Sie umgebracht worden.

Sie hätten nicht gewagt, zur Polizeistation zu gehen, da Sie den Behörden nicht vertrauten. Die Polizei würde keine Erklärung dafür benötigen, um jemanden zu beschuldigen.

Auf konkrete Fragen gaben Sie an, daß 60 Gäste an der Hochzeit teilgenommen hätten, aber nur eine Person mit einer Waffe geschossen hätte.

Auf die Frage, woher die Polizei gewußt haben soll, daß Sie an der Hochzeitsfeier teilgenommen hätten, gaben Sie an, daß jemand die Polizei informiert haben müsse.

Sie hätten nichts davon gehört, daß andere Gäste Probleme bekommen hätten. Die Polizisten seien nur zu Ihnen gekommen. Es würde genügen, daß jemand die Polizei informiert hätte, daß eine Person mit einer Waffe geschossen hätte.

Die Person müßte Sie kennen. Sie wüßten nicht, wer diese Person sei, die die Polizei informiert hätte. Die Polizei hätte jedoch nicht gewußt, daß Sie sich auf der Hochzeit aufgehalten hätten.

Vor diesem Vorfall hätten Sie nie Probleme mit der Polizei gehabt.

Sie würden nicht wagen, nunmehr in ihre Heimat zurückzukehren, denn die Polizei würde Sie umbringen. Man würde so lange gefoltert werden, bis man behindert oder tot sei, wenn man in die Hände der Polizei gerät."

Die Behörde erster Instanz wies den Antrag mit der Begründung ab, daß die Hausdurchsuchung und die Aufforderung der Polizei, der Beschwerdeführer solle sich innerhalb einer bestimmten Frist melden, keine asylrelevante Verfolgung erkennen lasse.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer neben der Wiedergabe von Normen aus:

"Weiters kommt es im Kosovo wiederholt zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter, ja sogar dazu, daß Personen umgebracht werden. Auch die Asyl-Info 2/97 von Amnesty International weist auf Tod in der Haft und drohende Mißhandlungen im Kosovo hin. Desgleichen wurde in der Asyl-Info 6/97 darauf hingewiesen, daß man Angehörige der albanischen Volksgruppe verschwinden ließ, daß ihnen außerdem Folter drohte und ein entsprechend unfaires Gerichtsverfahren.

Eine derartige willkürliche Festnahme und Mißhandlung wurde für das gesamte Jahr 1996 beschrieben, desgleichen sind Reiseberichte von Regierungsmitgliedern in Deutschland vorhanden, die ein erschütterndes Zeugnis über die Verhältnisse in bezug auf die Menschenrechte im Kosovo ablegen. Auch das 'Auswärtige Amt' von Bonn bestätigt: 'Im Kosovo kommt es immer wieder seitens der Sicherheitsbehörden zu zahlreichen willkürlichen Übergriffen und körperlichen Mißhandlungen, in aller Regel in Form von Schlägen. Staatliche Repressionen im Kosovo zeichnen sich jedoch gerade und ganz bewußt durch Willkür aus, um einen latenten Vertreibungsdruck durch Erzeugung allgemeiner Unsicherheit aufrecht zu erhalten. Repressionen im Kosovo können jederzeit jeden treffen, der 'ins Blickfeld' der serbischen Behörden geraten ist.'"

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1998 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab. Sie erhob das "richtig und vollständig" im Bescheid der Behörde erster Instanz wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers auch zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Sie begründete den Bescheid damit, daß sie in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einen zusammenfassenden Zeitungsartikel des auswärtigen Amtes in Bonn über die Sicht der Dinge aus deutscher Perspektive erörtert habe. Weiters seien die Umstände im Kosovo aufgrund des Friedensberichtes 97, herausgegeben vom Verlag Rüger, erstellt von "EPU Stadt-Schlaining", sowie "Textstellen der österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatland des Asylwerbers sowie von Schweizer Behörden über die Ereignisse im Zeitpunkt der vom Asylwerber behaupteten fluchtrelevanten Ereignisse" vorgehalten worden; die diesbezüglichen Berichte und Urkunden seien jedoch sogleich wegen ihres konsularischen vertraulichen Charakters von der Parteieneinsicht auszunehmen gewesen. Aus der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung habe sich einerseits ergeben, daß dieser glaubwürdig seine Angaben der seinerzeitigen Ersteinvernahme bestätigt, andererseits über Befragung und Vorhalt ergänzende Angaben gemacht habe, aus denen sich folgende Feststellungen ergäben:

-

Es sei dem Beschwerdeführer aus Zeitungsberichten klar gewesen, daß in der Woche vor dem 30. August 1997 im Umkreis von 50 km vom Hochzeitsort sich mehrere Überfälle mit Schußwechsel und Verletzten auf beiden Seiten ereigneten.

-

Der Beschwerdeführer habe anläßlich der Hochzeit mehrere Schüsse vernommen, wisse nicht, wer sie abgegeben habe, und habe keine offen getragenen bzw. größeren Waffen gesehen. Hieraus ziehe die Berufungsbehörde den Schluß, daß nicht etwa mit Jagdgewehren oder alten kampfuntauglichen Waffen mehrfach geschossen worden sei, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach Pistolen oder kurzläufige Waffen, die verdeckt zu tragen seien und nach denen erfahrungsgemäß besonders gefahndet werde, für die Schüsse verwendet worden seien.

-

Dem Asylwerber sei bekannt, daß Waffenbesitz im Kosovo verboten sei.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung lediglich allgemeine, nicht seine persönliche Situation konkretisierende Behauptungen über das rechtliche und tatsächliche Umfeld in seiner Heimat vorgebracht. Die nach alter Sitte bei der Hochzeit am 30. August 1997 abgegebenen Schüsse seien "justament" zu einer Zeit gefallen, als mehrere Überfälle mit Verletzungsfolgen für beide rivalisierenden Seiten (Kosovo-Albaner und serbische Einwohner bzw. Polizisten) stattgefunden hätten, welche dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen seien. Dies ergebe beinahe zwangsläufig eine, "sowieso schon auf allgemeiner Suche nach Waffen unterwegs befindliche" Veranlassung für die Polizei, Befragungen über Ereignisse auf dieser Hochzeit einzuleiten, zumal es sich klar ergäbe, daß hier "mehrere Schüsse und zwar offensichtlich mit einer nicht nur als historisches Stück oder als ausschließlich zur Jagd geeigneten Waffe" abgegeben worden seien. In einer solchen konkreten Situation sei die Waffensuche durch örtliche Behörden verständlich und wahrscheinlich in jedem anderen Staat auch zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe glaubhaft darbringen können, warum er im Falle einer Einvernahme zwangsläufig mit Mißhandlungen oder ungesetzlichen Folgen zu rechnen gehabt hätte, dies umso mehr nicht, als die Behörden auch aus seiner Wehrdienstverweigerung "keine besonders aggressiven, auf persönliche Verfolgung gerichtete Schlüsse" gezogen hätten. Es sei vielmehr ganz normal versucht worden, dem Beschwerdeführer mehrmals Ladungen zur Ableistung des Militärdienstes zuzustellen, in der Folge sei nicht einmal ein Verfahren wegen der Verweigerung gegen ihn eingeleitet worden. Es sei daher kein "glaubwürdiges Indiz" dafür gefunden worden, daß der Beschwerdeführer wegen der Ereignisse bei der Hochzeitsfeier vom 30. August 1997 eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/20/0858).

Ausgehend von den als glaubwürdig erachteten persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde im Recht, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention sei.

Im gegenständlichen Fall war aufgrund der von der belangten Behörde erwähnten Überfälle die - nach Angaben des Beschwerdeführers ohne Übergriff der Polizei verlaufene - Erhebung im Haus des Beschwerdeführers am 1. September 1997 nach den auf der Hochzeit vom 30. August 1997 abgegebenen Schüssen und die dabei für den Beschwerdeführer ausgesprochene Vorladung nicht als ungerechtfertigter Eingriff im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Der Umstand, daß Familienangehörige des Beschwerdeführers anläßlich der weiteren, nach Nichtbefolgung der Ladung durch den Beschwerdeführer durchgeführten Erhebung am 2. September 1997 "verprügelt" und der Vater des Beschwerdeführer mit dem "Umbringen" bedroht wurden, zeigt zwar die Gewaltbereitschaft der serbischen Polizei auf. Er ist aber im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers, nach dem davon auszugehen ist, daß nicht einmal der Beschwerdeführer selbst die gegen seinen Vater ausgesprochene Drohung ernstgenommen hat und wegen des Fehlens von Anzeichen dafür, daß die Drohung tatsächlich ernst gemeint gewesen wäre, noch nicht als so gravierender Eingriff anzusehen, daß mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müßte, der Beschwerdeführer wäre bei Befolgung der für seine Person ausgesprochenen Vorladung sogleich einer asylrechtlich relevanten schweren Mißhandlung ausgesetzt gewesen oder längerfristig inhaftiert worden, zumal die erstmalige Suche nach dem Beschwerdeführer ohne besonderes Ereignis verlief und es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers beim Vorfall anläßlich der zweiten Suche nach ihm um einen einmaligen Übergriff handelte.

Am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität kann auch der sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde enthaltene Hinweis darauf, es geschehe allgemein immer wieder, daß es im Kosovo zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme, nichts ändern.

Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf die Bürgerkriegshandlungen nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und deren dramatischen Folgen für die gesamte, im Bürgerkriegsgebiet aufhältige Bevölkerung ist deshalb nicht beachtlich, weil es im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ankommt, weswegen die spätere Entwicklung im Kosovo im Beschwerdefall nicht berücksichtigt werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010366.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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