TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/12 E4 308661-1/2008

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Veröffentlicht am 12.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E4 308.661-1/2008-17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Jordanien (alias staatenlos), vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2006, Zl. 05 06.436-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Jordanien (alias staatenlos), vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2006, Zl. 05 06.436-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl Nr. 129/2004 und § 10 AsylG 2005 idF BGBL 38/2011 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt II. und III. zu lauten haben:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung BGBL 38 aus 2011, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. zu lauten haben:

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in das Königreich Jordanien ist gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in das Königreich Jordanien ist gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig.

Gemäß § 10 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in das Königreich Jordanien ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in das Königreich Jordanien ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF), ein jordanischer Staatsangehöriger, stellte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die BPD Schwechat am 04.05.2005 einen Asylantrag (nunmehr als Antrag auf internationalen Schutz zu werten) und gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren und staatenloser Palästinenser zu sein. Als Grund für die Asylantragstellung gab der BF an, keine Zukunft, keine Arbeit und keine Bewegungsfreiheit im Herkunftsstaat zu haben.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF), ein jordanischer Staatsangehöriger, stellte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die BPD Schwechat am 04.05.2005 einen Asylantrag (nunmehr als Antrag auf internationalen Schutz zu werten) und gab an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und staatenloser Palästinenser zu sein. Als Grund für die Asylantragstellung gab der BF an, keine Zukunft, keine Arbeit und keine Bewegungsfreiheit im Herkunftsstaat zu haben.

Zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen habe er richtige Angaben gemacht.

2. Am 19.05.2005 wurde der BF gemäß dem Dubliner Übereinkommen von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und über diesen mit Bescheid der BH XXXX am selben Tag die Schubhaft verhängt.2. Am 19.05.2005 wurde der BF gemäß dem Dubliner Übereinkommen von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und über diesen mit Bescheid der BH römisch 40 am selben Tag die Schubhaft verhängt.

3. Im Zuge der Aufnahme seiner persönlichen Daten und seiner persönlichen Verhältnisse vor dem BAA am 25.05.2005 blieb der BF bei seinen bisherigen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und gab zu seinem Ausreisegrund an, er habe Ende April seine Heimatstadt

XXXX mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei über Kairo per Flugzeug nach Österreich gelangt. Zuvor habe er sein Heimatland noch nie verlassen.römisch 40 mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei über Kairo per Flugzeug nach Österreich gelangt. Zuvor habe er sein Heimatland noch nie verlassen.

Im Jahr 1999 sei er einmal in Israel für zwei Monate inhaftiert worden, da er an einer Demonstration gegen die israelische Besatzung teilgenommen habe.

Er sei weder Mitglied einer Partei noch werde er verfolgt.

Er sei ausgereist, da sein Cousin, mit dem er viel Zeit verbracht habe, beschuldigt worden sei, eine Bombe gelegt zu haben. Sein Cousin sei inhaftiert worden und habe er Angst, dass ihm dies ebenso passieren würde, da er der beste Freund seines Cousins gewesen sei.

Sie hätten gegen die Besatzung Widerstand geleistet, indem sie Steine geworfen, Demonstrationen organisiert und Flugblätter verteilt hätten. Sein Vater sei im Kampf getötet worden.

4. Lt. Tagesmeldung der PI XXXX vom 24.03.2006 wurde der BF zusammen mit anderen Fremden beim Ladendiebstahl betreten.4. Lt. Tagesmeldung der PI römisch 40 vom 24.03.2006 wurde der BF zusammen mit anderen Fremden beim Ladendiebstahl betreten.

5. Mit AV des BAA vom 26.04.2006 wurde das Asylverfahren des BF gem. § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt, da sich dieser ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte und gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 26 AsylG erlassen.5. Mit AV des BAA vom 26.04.2006 wurde das Asylverfahren des BF gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt, da sich dieser ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte und gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 26, AsylG erlassen.

6. Mit 29.05.2006 erfolgte durch die PI XXXX eine Anzeige, wonach der BF ein Handy und Bargeld gestohlen habe.6. Mit 29.05.2006 erfolgte durch die PI römisch 40 eine Anzeige, wonach der BF ein Handy und Bargeld gestohlen habe.

7. Am 13.06.2006 wurde der oa. Festnahmeauftrag widerrufen, da der BF dem BAA vorgeführt worden war.

Der BF wurde am selben Tag vor dem BAA einvernommen und gab dieser an, sein Personalausweis befinde sich in Palästina und werde er versuchen, diesen vorzulegen.

Bei der Erstbefragung durch die Polizei und der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle des BAA habe er immer die Wahrheit gesagt.

Sein Vater sei in Palästina gestorben und sei er ab 18.03.2003 für zwei Monate in Haft gewesen; er glaube, es habe sich um ein Gefängnis in der Nähe von XXXX gehandelt.Sein Vater sei in Palästina gestorben und sei er ab 18.03.2003 für zwei Monate in Haft gewesen; er glaube, es habe sich um ein Gefängnis in der Nähe von römisch 40 gehandelt.

Er sei von der israelischen Polizei verhaftet worden, da sein Cousin (dieser sei beschuldigt worden, im Besitz von Sprengstoff zu sein) und er an einer Demonstration teilgenommen hätten. Er habe bereits damals versucht zu fliehen, was ihm aber nicht gelungen sei.

Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 sei er nicht mehr festgenommen worden, jedoch sei es sehr oft zu Ausgehverboten durch das israelische Militär und immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen gekommen.

Nachdem dem BF vorgehalten worden war, bei der Ersteinvernahme angegeben zu haben, anlässlich einer Demonstration mit Steinen geworfen zu haben, verneinte er dies und erklärte, dies nicht gesagt zu haben.

Sonst hätte er keine Probleme.

Im Falle seiner Rückkehr werde er verhaftet werden, da die israelische Armee nach ihm gefragt habe. Als er noch dort gewesen sei, hätte man auch oft nach ihm gesucht, ihn jedoch nicht gefunden.

Er gäbe auch Hausdurchsuchungen, anlässlich derer brutal vorgegangen werden würde.

Im Gefängnis habe es Misshandlungen, aber keine Folter gegeben. Anlässlich der Festnahme sei er geschlagen worden.

Abschließend bekräftigte der BF, der von ihm angegebene Name sei richtig, korrigierte jedoch sein Geburtsdatum von XXXX auf XXXX. Er sei in XXXX im Westjordanland geboren und habe in der Umgebung von XXXX gewohnt.Abschließend bekräftigte der BF, der von ihm angegebene Name sei richtig, korrigierte jedoch sein Geburtsdatum von römisch 40 auf römisch 40 . Er sei in römisch 40 im Westjordanland geboren und habe in der Umgebung von römisch 40 gewohnt.

8. Mit Bescheid vom 05.12.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in das palästinensische Autonomiegebiet-Israel gem. § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies gemäß § 8 Abs 2 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in das palästinensische Autonomiegebiet-Israel aus (Spruchpunkt III).8. Mit Bescheid vom 05.12.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in das palästinensische Autonomiegebiet-Israel gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in das palästinensische Autonomiegebiet-Israel aus (Spruchpunkt römisch drei).

Das BAA stellte fest, die Identität des BF stehe nicht fest, jedoch gehöre er der arabischen Bevölkerungsgruppe an und stamme aus dem palästinensischen Autonomiegebiet. Der BF habe keine Probleme mit den palästinensischen Behörden gehabt, sei nie festgenommen oder inhaftiert worden und sei auch politisch nicht aktiv gewesen.

Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass dieser einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sei.

In weiterer Folge traf das BAA Länderfeststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten.

In der Beweiswürdigung führte das BAA aus, die Angaben des BF anlässlich seiner diversen Einvernahmen seien derart widersprüchlich und unterschiedlich, dass dem Vorbringen zu den Ausreisegründen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.

So habe er anlässlich der Erstbefragung angegeben, er habe im Herkunftsstaat keine Zukunft, keine Arbeit, keine Bewegungsfreiheit und keine Existenz.

Anlässlich der Erstbefragung vor dem BAA habe der BF hingegen ausgeführt, er sei geflohen, da sein Cousin, mit dem er eng befreundet gewesen sei, verdächtigt worden sei, eine Bombe gelegt zu haben und festgenommen worden sei; auch er befürchte, festgenommen zu werden.

Er habe zusammen mit andern demonstriert und habe Widerstand geleistet; sie hätten anlässlich der Demos mit Steinen geworfen und Flugblätter verteilt. Im Jahr 1999 sei er von Juli bis September vom israelischen Militär festgenommen und inhaftiert worden.

Bei der weiteren Einvernahme habe der BF hingegen angeführt, am 18.03.2002 aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration für zwei Monate inhaftiert gewesen zu sein, wobei auch sein Cousin, der des Sprengstoffbesitzes beschuldigt worden sei, verhaftet worden sei.

Abgesehen von den angeführten gravierenden Widersprüchen seien die Ausführungen des BF in keiner Weise nachvollziehbar und schlüssig gewesen, da die seitens des BF angeführten Umstände die Erzählung eines komplexen Sachverhaltes erwarten lassen würden und nicht die bloße Behauptung der Gefährdung durch das israelische Militär.

Der BF habe sich auch auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt, jedoch keinerlei konkrete Angaben gemacht.

Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen, die in ihrem Leben einschneidende Ereignisse hinter sich hätten, sich sehr wohl an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten könnten.

Der BF sei jedoch wenig beeindruckt von den seinerseits geschilderten Vorfällen gewesen und habe keinerlei Details geschildert.

Unter Verweis auf ein Erkenntnis des VwGH hielt das BAA fest, dass die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation auch das Feststehen der Identität voraussetze, was im gegebenen Fall jedoch zu verneinen sei.

Auch liege keine Rückkehrgefährdung des BF vor und sei dieser aus dem Bundesgebiet in seinen Heimatstaat auszuweisen, da dieser in Österreich mit keinem Verwandten zusammenlebe oder sonst eine Lebensgemeinschaft führe.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.12.2006 fristgerecht Berufung (diese ist als Beschwerde zu werten) an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

In der Beschwerde gab der BF zwar seinen im nunmehr vorgelegten Reisepass enthaltenen Namen und das entsprechende Geburtsdatum an, blieb jedoch dabei, aus XXXX, Palästina, zu stammen bzw. dort geboren zu sein.In der Beschwerde gab der BF zwar seinen im nunmehr vorgelegten Reisepass enthaltenen Namen und das entsprechende Geburtsdatum an, blieb jedoch dabei, aus römisch 40 , Palästina, zu stammen bzw. dort geboren zu sein.

Ferner führte der BF erstmals in der Beschwerde an, er sei "von den Bewaffneten mit Mord und Zusammenarbeit bedroht worden", was er bisher aus Angst nicht ausgesagt habe.

Aus Angst habe er den Plan der Bewaffneten angenommen und hätten diese später seiner Familie eine Reihe von Drohbriefen geschickt.

Sie hätten einen Termin genannt, an dem sie sich mit ihm hätten treffen wollen, woraufhin er geflohen sei.

Er sei in Israel beschäftigt gewesen und habe eine israelische Arbeitsgenehmigung gehabt.

Man habe ihn verdächtigt, dem israelischen Mossad anzugehören.

10. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.

11. Am 03.11.2009 und 04.12.2009 langte hg. jeweils eine Anzeige gegen den BF wegen Raufhandel und gefährlicher Drohung sowie eine Anzeige wegen § 27 Suchtmittelgesetz - unerlaubter Suchtmittelkonsum.11. Am 03.11.2009 und 04.12.2009 langte hg. jeweils eine Anzeige gegen den BF wegen Raufhandel und gefährlicher Drohung sowie eine Anzeige wegen Paragraph 27, Suchtmittelgesetz - unerlaubter Suchtmittelkonsum.

12. Am 07.10.2011 langte hg. eine Vollmachtsbekanntgabe unter gleichzeitiger Vorlage der Kopie eines jordanischen Reisepasses sowie einer jordanischen Geburtsurkunde ein.

Der BF entschuldigte sich, seine wahre Identität nicht früher bekanntgegeben zu haben, mit der Begründung, er habe Angst vor einer sofortigen Abschiebung gehabt.

Der BF gab ferner an, eine österreichische Lebensgefährtin zu haben und sei aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen.

13. Da der Herkunftsstaat nicht wie bisher im Verfahren angenommen, die Palästinensischen Autonomiegebiete in Israel sind, sondern sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, dass der BF jordanischer Staatsbürger und in Jordanien geboren ist, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 15.11.2011 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Haschemitischen Königreich Jordanien zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zu Jordanien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .13. Da der Herkunftsstaat nicht wie bisher im Verfahren angenommen, die Palästinensischen Autonomiegebiete in Israel sind, sondern sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, dass der BF jordanischer Staatsbürger und in Jordanien geboren ist, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 15.11.2011 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Haschemitischen Königreich Jordanien zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zu Jordanien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

Darüber hinaus wurde der BF ersucht, binnen selbiger Frist bekanntzugeben, ob hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Änderung eingetreten ist und wurde er aufgefordert, seine nähere derzeitige Lebenssituation in Österreich darzustellen. Ebenso wurde der BF ersucht, binnen selbiger Frist anzugeben, ob hinsichtlich seines Gesundheitszustandes eine Änderung eingetreten ist.

14. Mit Schreiben vom 01.12.2011, hg. eingelangt am 02.12.2011, langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters beim Asylgerichtshof - Außenstelle Linz ein. Zu den länderkundlichen Feststellungen wurde keine Stellungnahme abgegeben, sondern gab der BF an, diese zur Kenntnis zu nehmen.

Zur Situation in Österreich gab der BF erneut an, mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein Kind zu haben und mit dieser ein gemeinsames Familienleben zu führen. Auch verfüge der BF über eine Beschäftigungszusage und werde die A2-Prüfung in Kürze ablegen. Der BF legte seiner Stellungnahme entsprechende Bestätigungen bei. Er sei in Österreich unbescholten und verfüge in Jordanien, wo seine Mutter und sein Bruder leben würden , über kein soziales Netz.

15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde, der Stellungnahme des BF sowie der Beweisaufnahme seitens des AsylGH.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiterzuführen.

Gem. § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF 101/2003 sind die §§ 8, 15, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt § 44 Abs. 3 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 angewendet hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, sind die Paragraphen 8, 15, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt Paragraph 44, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet hat.

Anzuwenden war gemäß § 73 Abs. 7 und § 75 Abs. 1 und 8 AsylG 2005 idF BGBl Nr. 38/2011 hinsichtlich §§ 7 und 8 das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 (nachfolgend kurz AsylG 1997) und hinsichtlich § 10 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich Paragraphen 7 und 8 das AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (nachfolgend kurz AsylG 1997) und hinsichtlich Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Feststellungen

Zur Lage in Jordanien werden folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.12.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:Zur Lage in Jordanien werden folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.12.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

Die nachangeführten Feststellungen zum Haschemitischen Königreich Jordanien resultieren aus den Ermittlungsergebnissen der Staatendokumentation des BAA vom Oktober 2011 sowie aus den im Text genannten Quellen.

Politik / Wahlen

Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben, aber keine eigenen politischen Befugnisse wahr. Staatsoberhaupt ist König Abdullah II. bin Hussein (seit 7. Februar 1999).Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben, aber keine eigenen politischen Befugnisse wahr. Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei. bin Hussein (seit 7. Februar 1999).

Das jordanische Parlament besteht aus einem gewählten Unterhaus, dem 120 Abgeordnete angehören, und einem Oberhaus, dem Senat, dessen 60 Mitglieder vom König ernannt werden. Das Unterhaus wurde zuletzt am 9. November 2010 gewählt. Ihm gehören 107 Männer und 13 Frauen an, von denen zwölf über eine festgelegte Frauenquote ihren Sitz erlangten und eine direkt gewählt wurde. Im Unterhaus ist nur eine Partei vertreten. Darüber hinaus gibt es sechs sog. "Blocs", fraktionsähnliche Zusammenschlüsse, die jedoch nicht alle ein politisches Programm haben und deren personelle Zusammensetzung sich schnell ändern kann.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Februar 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 08.09.2011)

Der jordanische König Abdullah hat am Montag nach nur knapp achtmonatiger Amtszeit Ministerpräsident Maruf al-Bachit entlassen. Nachfolger des konservativen Ex-Generals wurde nach Angaben eines ranghohen Informanten aus der Politik der Völkerrechtler Aun Chasauneh. Die Entscheidung des Monarchen fiel nach mehreren Krisen, die Spannungen in dem Königreich auslösten. Die Regierung Bachit war unter anderem für die Vorbereitung der Kommunalwahlen kritisiert worden, die Ende des Jahres geplant sind.

Der Standard (Online-Ausgabe): Ab sofort regiert ein Völkerrechtler, 17. Oktober 2011:

http://derstandard.at/1318726084569/Ab-sofort-regiert-ein-Voelkerrechtler; 24.10.2011 Jordaniens vom König ernannte Regierung herrschte beinahe ganz 2010 per Dekret, nachdem der König das Parlament im November 2009 auflöste. Während dieser Periode wurden mehrere kontroversielle Maßnahmen, wie das neue Wahlgesetz, das große strukturelle Mängel im Wahlsystem beibehielt und ein Informationsgesetz, das Onlinemedien reguliert. Die wichtigste islamistische Oppositionsgruppe boykottierte die Parlamentswahlen, die im November 2010 unter dem neuen Gesetz abgehalten wurden, was zu einem überwältigenden Sieg der Unterstützer der Regierung führte.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Formal ist Jordanien eine konstitutionelle Erbmonarchie. Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch.

Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren.Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch zwei. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren.

Das Parlament besteht aus zwei Kammern:

Unterhaus (Abgeordnetenhaus, arab. madschliss an-nuwaab): 120 Abgeordnete, alle vier Jahre direkt vom Volk gewählt (jüngste Wahl: November 2010). Neun Sitze sind für Christen reserviert, drei für Tscherkessen und weitere neun für Beduinen. Seit 2003 sind außerdem sechs Sitze für Frauen reserviert (2007 schaffte es außerdem eine weitere Frau ohne Quote ins Parlament).

Oberhaus (Senat, arab. madschliss al-a¿yaan): 55 Mitglieder, direkt vom König ernannt, in der Regel für vier Jahre, sie können aber jederzeit zurückgerufen werden.

Laut Verfassung sind die Parlamentswahlen in Jordanien frei, gleich und geheim. Durch den Abstimmungsmodus und die Aufteilung der Wahlkreise wird jedoch gesichert, dass die promonarchischen und Mitte-Rechts-Kräfte im Parlament die Oberhand behalten. (In palästinensisch dominierten Gebieten wie z.B. Zarqa oder Irbid brauchen KandidatInnen wesentlich mehr Stimmen, um ins Unterhaus zu kommen als in den königstreuen Gebieten des Südens). Aufgrund der Machtfülle des Königs sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments aber ohnehin begrenzt. Da der König das Ministerkabinett häufig umbildet (die durchschnittliche Verweildauer eines Premierministers beträgt in Jordanien neun Monate), entspricht die parteipolitische Ausrichtung des Kabinetts nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments. Das Unterhaus hat im politischen System Jordaniens vor allem Ventil- und Beratungsfunktionen. Da ein Sitz im Parlament mit zahlreichen

materiellen Vergünstigungen verbunden ist (Gutes Monatsgehalt, Dienstwagen, Beihilfen zur Wohnung, Pensionsansprüche nach Ende des Mandats) dient das Parlament auch der Einbindung von Oppositionellen und relevanten Eliten ins Herrschaftssystem. Aus Sicht der Herrschenden sind die Wahlen vor allem ein Barometer für die politische Stimmung im Land.

Jenseits der gewählten Parlamente bzw. Stadträte kennt Jordanien auch traditionelle Formen der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung. Vor allem in ländlichen Gebieten, seit neuestem aber auch wieder zunehmend in Städten kommen sogenannte "Ältestenräte" oder "Stammesräte" zusammen, um Land-, Wasser- oder Familienkonflikte zu lösen. Teilweise mieten oder kaufen Stämme oder Großfamilien für diesen Zweck in den Städten eigene Räume an. Ähnlich wie im Parlament oder in den Stadträten sind auch in diesen traditionellen Gremien Frauen kaum vertreten.

Schätzungsweise sechzig Prozent der Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Für die Haschemiten kommt es deshalb innenpolitisch darauf an, trotz der demografischen Unterlegenheit der ostjordanischen Ursprungsbevölkerung das Überleben der Monarchie zu sichern. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass man die palästinensischstämmige Bevölkerungsmehrheit von der politischen Teilhabe weitgehend ausschließt. Wegen dieses Legitimationsdefizites befindet sich Jordanien politisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur mal mehr, mal weniger deutlich zu spüren ist.

(LIPortal: Geschichte, Staat und Politik, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/jordanien/geschichte-staat.html, Zugriff 20.09.2011)

Sicherheitslage

Seit Mitte Januar 2011 ist es in mehreren Städten und Ortschaften Jordaniens an den Wochenenden zu Demonstrationen gekommen, vor allem freitags nach dem Mittagsgebet, aber auch an anderen Tagen und zu anderen Zeiten. An diesen Kundgebungen haben sich zwischen einigen hundert und einigen tausend Personen beteiligt. Bei einigen dieser Demonstrationen kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, z.B. am 15. April 2011 in der Stadt Zarqa und am 25. März 2011 in der Hauptstadt Amman.

Seit Ende 2010 kommt es hin und wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen teilweise größeren Gruppen von Studierenden an unterschiedlichen Universitäten. Seit Ende 2009 ist es in verschiedenen Städten Jordaniens zu von Großfamilien ausgelösten gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen.

Am Morgen des 2. August 2010 schlug eine Grad-Rakete in der südjordanischen Hafenstadt Aqaba ein. Mehrere Personen wurden verletzt, eine davon tödlich. Ein ähnlicher Anschlag ereignete sich am 22. April 2010, bei dem niemand verletzt wurde.

(AA - Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise - Jordanien, Stand 08.09.2011 (Unverändert gültig seit: 17.06.2011), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/JordanienSicherheit.html, Zugriff 08.09.2011)

Justiz

Das Rechtswesen ist in Jordanien dreigeteilt:

Säkulares Recht - umfasst u.a. das Handels- und Strafrecht, das nach europäischen Vorbildern gestaltet ist. Religiöses Recht - dies betrifft das Personenstandsrecht (Heirat, Scheidung, Erbrecht) etc.), für das die jeweiligen Religionsgemeinschaften zuständig sind. Hintergrund ist das osmanische Millet-System. Gewohnheitsrecht - dieses Recht wird regional angewendet, vor allem von beduinischen Bevölkerungsgruppen, und nur so lange, wie keine Außenstehenden betroffen sind.

(LIPortal: Geschichte, Staat und Politik, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/jordanien/geschichte-staat.html, Zugriff 20.09.2011)

Die Justiz ist das Opfer von Einfluss der Exekutive durch das Justizministerium und den Hohen Justizrat, dessen Mitglieder zum Großteil vom König ernannt werden. Während die meisten Prozesse in Zivilgerichten offen und verfahrensrechtlich fundiert sind, kann das Staatssicherheitsgericht in seinen Prozessen die Öffentlichkeit ausschließen. Ein Dekret aus dem Jahr 2001 erlaubt dem Premierminister jeden Fall an das Staatssicherheitsgericht zu verweisen und verweigert Personen, die vom Staatssicherheitsgericht wegen Vergehen verurteilt werden, das Recht auf Berufung.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Das Gesetz gewährt die Unabhängigkeit der Justiz, doch in der Praxis war die Unabhängigkeit der Justiz durch Anschuldigungen von Nepotismus und den Einfluss spezieller Interessen beeinträchtigt.

Im Gegensatz zum vergangenen Jahr gab es keine Berichte über die Einmischung älterer Richter in die Fälle der jüngeren. Der Justizrat, ein Komitee unter der Führung des Präsidenten des Kassationsgerichtshofes, besteht aus hochrangigen Richtern aus unterschiedlichen Gerichten und dem Justizministerium. Der Rat bestätigt die Ernennung der Richter nach der Nominierung durch das Ministerium und er evaluiert die Richter. Die Exekutive kontrolliert durch das Ministerium die meisten Funktionen der Justiz, was der Regierung die Möglichkeit zur Beeinflussung richterlicher Entscheidungen gibt.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report, 08.04.2011)

Sicherheitskräfte

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen. Das PSD; GID, Gendarmerie und Civil Defense Direcorate und das Militär teilen die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Angehörige der Gendarmerie assistieren der Polizei in Notfällen, bieten diplomatische Sicherheit und antworten auf Aufstände, Proteste und Demonstrationen. Das Civil Defense Directorate ist für die öffentliche Sicherheit während Naturkatastrophen und zivilen Unruhen verantwortlich. Das PSD und die Gendarmerie berichten dem Innenministerium mit direktem Zugang zum König, wenn dies nötig ist und das GID berichtet in der Praxis direkt dem König.

Zivile Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Nach Angaben von örtlichen und internationalen NGOs untersuchte und bestrafte die Regierung nicht alle glaubwürdigen Berichte von Korruption oder Misshandlung durch die Sicherheitskräfte gründlich. Die Regierung wandte Mechanismen zur Untersuchung von Misshandlungen und Korruption an, aber es gab weitverbreitete Anschuldigungen von Straffreiheit.

Anschuldigungen von Folter und Misshandlung gab es laut zahlreichen glaubhaften Beobachtern weiterhin. Im Laufe des Jahres reichten Bürger 46 Beschwerden ein, darunter Anschuldigungen gegen Personal der PSD.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report, 08.04.2011)

Die jordanische allgemeine Geheimdienstabteilung (General Intelligence Department GID) hatte weiterhin Einfluss auf Entscheidungen in den meisten Aspekten des öffentlichen Lebens in Jordanien, darunter die akademische Freiheit, Regierungsernennungen und die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen für Nicht-Jordanier und die Zertifikate über "gutes Verhalten", die für Jordanier, die im Ausland Arbeit suchen, nötig sind. Die GID belästigte Staatsbürger, darunter einen ehemaligen hochrangigen Regierungsberater, aufgrund ihrer Kritik an der Regierungspolitik durch Vorladungen zu Befragungen und Drohungen mit unspezifizierten Schäden.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, 24.01.2011)

Polizeigewalt / Folter

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlung, doch internationale NGOs berichteten weiterhin von Fällen von Folter und weitverbreiteter Misshandlung in den Haftzentren von Polizei und Sicherheitsdienst. Artikel 208 des Strafrechts verbietet Folter, auch psychologische, durch Beamte und sieht Strafen von drei Jahren Haft für die Anwendung von Folter vor, mit einer höheren Strafe von bis zu 15 Jahren wenn ernsthafte Verletzungen entstehen. Menschenrechtsanwälte fanden das Gesetz mehrdeutig und forderten Änderungen zur besseren Definition von Folter und strengere Richtlinien für die Bestrafung. Die Regierung klagte niemanden nach Artikel 208 an.

Einheimische und internationale NGOs kritisierten die Anwendung spezieller Polizeistaatsanwälte und Gerichte bei Prozessen gegen PSD-Personal, das wegen Folter und Fehlverhaltens angeklagt wurde, als ineffektiv und untransparent. Als Teil des Reformprozesses von 2009 gab die Regierung zivilen Staatsanwälten die Autorität bei Untersuchungen von Folteranschuldigungen zu assistieren, obwohl solche Fälle vor Polizeigerichten verhandelt wurden.

Internationale und einheimische Organisationen sagten, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Folter, besonders in Polizeistationen, praktizierten, doch Beobachter kommentierten, dass Anschuldigungen von Folter im Laufe des Jahres zurückgingen. Ein Bericht von Human Rights Watch vom Jänner bemerkte ebenfalls, dass Folter in den Gefängnissen und Polizeistationen des Landes weiterhin praktiziert wurde.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Watch, 08.04.2011)

Folter, in den letzten Jahren routinemäßig und weitverbreitet, kommt weiterhin vor, besonders in Polizeistationen, wo im Jahr 2009 und auch 2010 die Beschwerden über Misshandlungen laut Nationalem Zentrum für Menschenrechte (NCHR - National Center for Human Rights) stiegen. Die Täter genießen beinahe vollständige Straffreiheit, da die Polizei das Beschwerdesystem in Haftanstalten betreibt. Der Prozess für die Rechtshilfe beginnt mit einem mangelhaften Beschwerdemechanismus, setzt mit schwachen Untersuchungen und Anklagen fort und endet vor einem Polizeigericht, wo zwei von drei Richtern Polizisten sind, die von der Polizei ernannt werden (2010 wurde durch eine Gesetzesänderung ein Richter aus einem regulären Gericht, in denen die Richter unabhängiger sind, hinzugefügt). Das Polizeigericht tendiert dazu, wenn überhaupt, milde Strafen zu verhängen.

Unter dem Gesetz zur Verbrechensprävention können Provinzgouverneure Menschen in Verwaltungshaft nehmen. Das Gesetz verlangt, dass Gouverneure Beweise für kriminelles Verhalten haben, aber in der Praxis ist dies nicht immer der Fall. Administrativhaft wird häufig verwendet, um die Bestimmung zu umgehen, dass Personen die eines Verbrechens verdächtigt werden, normalerweise Diebstahl oder ordnungswidriges Verhalten, binnen 24 Stunden dem Staatsanwalt zu präsentieren. Sie wird auch angewandt, um Richter zu überstimmen, die Verdächtige auf Kaution freigelassen haben.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, 24.01.2011)

Korruption

Korruption blieb ein ernsthafter Grund zur Sorge und eine Priorität für die Regierung. Nach Angaben der jordanischen Antikorruptionskommission wurden 2010 890 Fälle behandelt (im Vergleich zu 834 Fällen im Jahr 2009).

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country Report: Jordan, 25.05.2011)

Bestrebungen, die Korruption zu bekämpfen, brachten in den letzten Jahren gemischte Ergebnisse. Während Beamte mehrere Untersuchungen und Verhaftungen verkündeten, seit 2007 eine unabhängige Antikorruptionskommission eingerichtet wurde, führte dies kaum zu ernsten Strafen. Im Jänner 2010 verkündete der Premierminister, dass der Staat gegen Korruption vorgehen werde und im März verhaftete die Polizei vier hochrangige Beamte, darunter einen ehemaligen Kabinettsminister, aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Doch die Justizbehörden erließen einen Befehl, der die Medien anwies, nicht ohne Genehmigung über den Fall zu berichten. Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nahm Jordanien im Jahr 2010 den 50. von 178 Plätzen ein.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Menschenrechtsorganisationen / Ombudsmann

Das im September 2008 neu gefasste Gesetz über Nichtregierungsorganisationen wurde nach Protesten von unter anderem zivilgesellschaftlicher Gruppen 2009 erneut geändert. Trotz Verbesserungen sieht es weiterhin starke Eingriffs- und Genehmigungsrechte staatlicher Stellen vor, die aber bislang restriktiv gehandhabt werden.

Zu den positiven Entwicklungen gehören der seit 2006 de facto ausgesetzte Vollzug der Todesstrafe, die Rücknahme eines die Freizügigkeit von Frauen betreffenden Vorbehaltes gegen das VN-Abkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen die Frau sowie die Einrichtung eines Ombudsmannes, bei dem alle Jordanier Beschwerden gegen die Entscheidungen staatlicher Stellen vorbringen können.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Februar 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 08.09.2011)

Während viele NGOs arbeiten können, ohne den Behörden zuwiderzulaufen, erwog die Regierung neue Regeln, die ihre Unabhängigkeit stark beschränken würden. Die kontroversiellsten dieser Maßnahmen würden der Regierung erlauben das Budget der NGOs zu überwachen, ausländische Finanzierung zu verbieten und Einspruch gegen individuelle Programme zu erheben. Obwohl sie im Jahr 2009 vorgeschlagen wurde, blieb diese Regelung im Ministerium für soziale Entwicklung. Aktuell übt die Regierung gelegentlich Druck auf die Aktivitäten von NGOs aus. Im Jahr 2010 änderte das staatlich finanzierte Nationale Zentrum für Menschenrechte seine offizielle Position zum Wahlgesetz und dem neuen Informationsgesetz, nachdem es zuerst kritische Meinungen geäußert hatte.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Am 16. Dezember 2010 endet die Schonfrist für alle Arten ziviler Organisationen dem restriktiven Gesetz von 2009 über Wohltätigkeitsvereine zu entsprechen. Dieses erfordert, dass Gruppen, die als Non-Profit-Firmen nach dem weniger restriktiven Firmengesetz registriert sind, sich unter dem neuen Gesetz als Wohltätigkeitsvereine einzugliedern, was der Regierung Ermessensspielraum gibt, Anträge neuer NGOs zu verweigern und ihre Anträge auf ausländische Finanzierung zu verweigern, sowie weitreichende Macht existierende NGOs zu schließen.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, 24.01.2011)

Wehrdienst

Mit 17 Jahren kann man den freiwilligen Militärdienst ableisten. Die Wehrpflicht für Männer mit 18 Jahren wurde 1999 beendet, aber im Juli 2007 wiedereingeführt, um der Jugend eine Ausbildung zu gewähren, die für die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes notwendig ist. Alle Männer unter 37 Jahren müssen sich registrieren. Frauen unterliegen keiner Wehrpflicht, können aber freiwillig in militärischen Positionen ohne Kampfeinsätze im Frauenkorps der Königlichen Jordanischen Arabischen Armee dienen.

(CIA The World Fact Book: Jordan, 04.10.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 10.10.2011)

Menschenrechte allgemein

Die Menschenrechtslage in Jordanien ist im regionalen Vergleich weniger kritisch, auch wenn Defizite bei der Gleichberechtigung von Frauen, der Pressefreiheit und der Situation ausländischer Arbeitnehmer unverkennbar sind. Problematisch ist weiterhin die parallele Gerichtsbarkeit von Militär- und Staatssicherheitsgerichten, deren Verhandlungen nicht-öffentlich und untransparent sind.

Das Land hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnet, aber zum Teil einschränkende Vorbehalte geltend gemacht.

Zu den positiven Entwicklungen gehören der seit 2006 de facto ausgesetzte Vollzug der Todesstrafe, die Rücknahme eines die Freizügigkeit von Frauen betreffenden Vorbehaltes gegen das VN-Abkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen die Frau sowie die Einrichtung eines Ombudsmannes, bei dem alle Jordanier Beschwerden gegen die Entscheidungen staatlicher Stellen vorbringen können.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Februar 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 08.09.2011)

Presse- und Meinungsfreiheit

Kritik am König, Diffamierung von Regierungsbeamten und -institutionen und Kommentare, die den Islam angreifen oder das Ansehen des Staates reduzieren oder den internationalen Beziehungen schaden, sind laut Strafrecht mit hohen Strafen belegt. Eine Revision des Strafrechts vom 1. Juni erhöhte die Strafen für manche dieser Straftaten. Das Gesetz vom 29. August über Informationssystemverbrechen erweitert diese Bestimmungen auf Onlineäußerungen. Artikel 5 des Presse- und Publikationsgesetzes von 2007 bestimmt, dass Publikationen sich an islamische Werte halten sollen.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, 24.01.2011) Die jordanische Medienlandschaft hat in den vergangenen Jahren an Vielfalt und Qualität gewonnen. Es gibt eine Vielzahl von Tages- und Wochenzeitungen sowie Magazinen, wobei sich letztere mit wenigen Ausnahmen auf Lifestyle-Themen konzentrieren. Die größte Zeitung ist zu 100 Prozent im Eigentum der öffentlichen Hand, an der zweitgrößten hat der Staat eine Mehrheitsbeteiligung, andere sind vollständig in privater Hand. Die seit einigen Jahren zugelassenen privaten Radiosender berichten teilweise über politische Themen und sind sonst wegen ihrer modernen Moderation und Musikausrichtung vor allem bei jungen Hörerinnen und Hörern beliebt.

Die meist gesehenen Fernsehprogramme sind die internationalen arabischen Satellitenkanäle (Al-Dschasira, Al-Arabiyya, Abu Dhabi TV, MBC, etc.). Das staatliche Fernsehen hat es schwer, sich gegen diese Sender zu behaupten. Es gibt einige kleine Privatsender mit begrenzter Reichweite und einige kleinere arabische Satellitenfernsehkanäle produzieren von Amman aus.

Rechtliche Beschränkungen und Selbstzensur der Journalistinnen und Journalisten, so bei öffentlicher Kritik am Staat und seinen Organen, setzen der freien Debatte zudem weiterhin erkennbare Grenzen.

(AA - Auswärtiges Amt: Kultur- und Bildungspolitik, Medien, Stand Dezember 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 10.10.2011)

Traditionell befanden sich die jordanischen Medien unter strenger staatlicher Kontrolle. Reporter ohne Grenzen sagten im Bericht von 2010, dass die Verehrung der Monarchie, Religion und staatlicher Institutionen sowie deren Chefs die "rote Linie" seien, die Journalisten nicht überschreiten dürfen.

(BBC News: Jordan country profile, 09.06.2011, http://news.bbc.co.uk/2/hi/middle_east/country_profiles/828763.stm, Zugriff 10.10.2011)

Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkte dieses Recht. Das Gesetz über öffentliche Versammlungen besagt, dass Organisationen keine Genehmigung benötigen um routinemäßige interne Versammlungen und Aktivitäten abzuhalten, aber dass routinemäßige öffentliche Versammlungen, auch Workshops und Trainings, eine Genehmigung erfordern. Gouverneure müssen keinen rechtlichen Grund für die Verweigerung der Genehmigung angeben, und es gibt im Gesetz keinen Standard, was eine unerlaubte öffentliche Versammlung ist. Im Laufe des Jahres beschuldigten mehrere zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien die Regierung bei der Ausstellung der Genehmigungen eher auf Basis von politischen Faktoren als von Sicherheitsbedenken streng zu sein. Gouverneure verweigerten manchmal Anfragen für friedliche Demonstrationen und zivilgesellschaftliche Versammlungen. In manchen Fällen gewährte die Regierung die Genehmigung im letzten Moment, was die Planung der Veranstaltungen für die Organisatoren schwierig machte.

Die Verfassung gewährt Vereinigungsfreiheit, aber die Regierung beschränkte diese Freiheit in der Praxis. Das Gesetz gibt dem Ministerium für soziale Entwicklung das Recht, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus irgendeinem Grund abzulehnen, und es verbietet die Verwendung der Vereinigungen zugunsten irgendeiner politischen Organisation. Das Gesetz gewährt dem Ministerium signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter die Fähigkeit, die Vereinigung aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsrepräsentanten zu den Vorstandstreffen zu senden.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report, 08.04.2011)

Das Gesetz über öffentliche Versammlungen von 2008 besagt, dass der Gouverneur die Erlaubnis für eine Versammlung über öffentliche Angelegenheiten, darunter auch Demonstrationen ohne Rechtfertigung verweigern kann.

Artikel 164 des Strafrechts verbietet auch ungesetzliche Versammlungen von sieben oder mehr Personen mit der Absicht ein Verbrechen zu begehen oder die öffentliche Ordnung zu stören.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, 24.01.2011)

Im Februar 2011 legte die neue Regierung eine Änderung des Gesetzes über öffentliche Versammlungen vor, die keine schriftliche Vorabgenehmigung des Gouverneurs für die Abhaltung von Versammlungen mehr erfordert. Die Organisatoren der Versammlungen werden nur das Innenministerium 48 Stunden davor informieren müssen.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country Report: Jordan, 25.05.2011)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind schlecht und die Häftlinge werden Berichten zufolge Opfer schwerer Schläge und anderer Misshandlungen durch die Wachen.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011) In den Gefängnissen blieben signifikante Probleme, wie schlechte rechtliche Dienste, zu wenig Personal, unzureichende Nahrung und medizinische Versorgung, schlechte Hygienestandards, schlechte Belüftung, extreme Temperaturen, unzureichender Zugang zu Trinkwasser, ineffektive frühzeitige Entlassung und Programme nach der Entlassung sowie unzureichende grundlegende und medizinische Notfallbehandlung, bestehen. Manche Häftlinge berichteten im Laufe des Jahres von Misshandlungen durch die Wachen. Hungerstreiks blieben häufig, aber Gefängnisaufstände und Anschuldigungen von Misshandlungen sanken Berichten zufolge. Der Bau von vier Gefängnissen im Laufe des Jahres erleichterte die Überfüllung bis zu einem gewissen Grad.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report, 08.04.2011)

Todesstrafe

In Jordanien gibt es die Todesstrafe, aber seit 2006 gibt es ein Moratorium über ihre Anwendung.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, 24.01.2011)

Amnesty International vorliegenden Informationen zufolge wurden 2010 in Jordanien neun Todesurteile verhängt. Der Justizminister sprach jedoch von sechs Todesurteilen im Berichtsjahr. Änderungen des Strafrechts führten dazu, dass sich die Zahl der Straftatbestände, auf die die Todesstrafe steht, reduzierte. Im März teilte der Justizminister mit, dass der Tatbestand der Vergewaltigung womöglich nicht länger als Verbrechen gelte, das mit der Todesstrafe zu ahnden sei. Es fanden keine Hinrichtungen statt.

(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011)

Religionsfreiheit

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, aber gewährt die Freiheit der Ausübung der Riten anderer Religionen in Übereinstimmung mit den Bräuchen des Königreichs, wenn nicht die öffentliche Ordnung oder Moral verletzt werden. Die Verfassung vermerkt, dass der Islam Staatsreligion ist und der König Muslim sein muss. Die Regierung gewährt der Scharia Vorrang. Die Verfassung besagt auch, dass es keine Diskriminierung bezüglich der Rechte und Pflichten der Staatsbürger aus religiösen Gründen geben soll, aber die Anwendung der Scharia durch die Regierung verletzt die in der Verfassung festgelegten religiösen Rechte und Freiheiten durch das Verbot der Konversion vom Islam und die Diskriminierung religiöser Minderheiten in manchen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Familienrecht. Angehörige nicht anerkannter religiöser Gruppen sind ebenfalls mit gesetzlicher Diskriminierung konfrontiert.

Die Regierung überwachte weiterhin ein paar Staatsbürger und ansässige ausländische Gruppen, die des Missionierens verdächtigt wurden, sowie ein paar Konvertiten vom Islam zum Christentum. Im Fall von Konvertiten umfasst dies manchmal auch Versuche, diese zu einer Rückkehr zum Islam zu bewegen. Das Schariagericht, das für Muslime die Rechtssprechung im Familienrecht übernimmt, führte weiterhin Apostasie-Prozesse gegen Konvertiten. Konversion vom Islam ist laut islamischem Gesetz nicht erlaubt und jeder solche Konvertit riskiert den Verlust seiner Bürgerrechte. Die Sicherheitsdienste erhöhten die störungsfreie Überwachung christlicher Kirchen und deren Oberhäupter aus Sicherheitsgründen; dies wurde von den Christen generell willkommengeheißen.

Während die Beziehungen zwischen Muslimen und Christen generell friedlich waren, waren Anhänger unregistrierter religiöser Gruppen und Muslime, die zu anderen Religionen konvertierten mit gesellschaftlicher Diskriminierung und der Drohung geistiger und körperlicher Misshandlung durch ihre Familien, Regierungsbeamte und manchmal durch Mitglieder ihrer Gemeinde konfrontiert.

Die Bevölkerung besteht zu etwa 95 Prozent aus sunnitischen Muslimen. Die Schätzungen über die Anzahl der Christen variieren vom 1,5 bis 3 Prozent der Bevölkerung. Schiitische Muslime, Bahai und Druzen machen geschätzte 2 Prozent der Bevölkerung aus. Es sind keine Statistiken über die Anzahl der Personen, die keiner Religion angehören.

(USDOS - U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.09.2011)

Islam ist die Staatsreligion. Christen sind als religiöse Minderheit anerkannt und können frei Gottesdienste abhalten, und während Baha'i und Druzen nicht offiziell anerkannt sind, dürfen sie ihren Glauben praktizieren. Die Regierung überwacht die Gebete in den Moscheen, in denen politische Aktivitäten verboten sind. Die Prediger müssen schriftliche Genehmigungen der Regierung erhalten um den Gottesdienst zu führen oder den Koran zu lehren. Nur staatlich ernannte Räte können religiöse Edikte erlassen und es ist illegal, diese Regeln zu kritisieren.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Minderheiten allgemein

2008 lebten etwa 6,3 Millionen Menschen in Jordanien. Rund 60 Prozent waren palästinensischer Herkunft, davon gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge. Ethnisch und religiös ist Jordanien weit homogener als die meisten arabischen Nachbarstaaten. Ca. 98% der Einwohner sind Araber und 97% bekennen sich zum sunnitischen Islam. Etwa 200.000 Jordanier gehören verschiedenen christlichen Kirchen an, die meisten der griechisch-orthodoxen Richtung. An zweiter Stelle folgen die mit Rom unierten griechisch-katholischen Melkiten

(LIPortal: Jordanien - Gesellschaft und Kultur, September 2011, http://liportal.inwent.org/jordanien/gesellschaft.html, Zugriff 20.09.2011)

98% der Einwohner Jordaniens sind Araber, je ein Prozent Tscherkessen und Armenier.

(CIA The World Fact Book: Jordan, 04.10.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 10.10.2011)

Die größte Flüchtlingsgruppe in Jordanien sind die Palästinenser. Laut dem Palästina-Flüchtlingshilfswerk UNRWA leben in Jordanien derzeit knapp zwei Millionen registrierter Palästina-Flüchtlinge, von denen gut die Hälfte die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt. Die meisten Palästinenser in Jordanien haben sich mit der aktuellen Situation arrangiert, doch sie fordern Entschädigungen und nicht wenige hoffen nach wie vor auf die Rückkehr nach Palästina. Internationale Hilfsorganisationen wie der UNHCR und das Rote Kreuz gehen davon aus, dass zurzeit ca. 750.000 Menschen aus dem Irak in Jordanien leben. Davon sind knapp zehn Prozent beim UNHCR registriert. Etwa 10.000 Irak-Flüchtlinge konnten im Jahr 2008 von Jordanien in die USA und andere Aufnahmeländer weitergeleitet werden. Da es in Jordanien kein Recht auf Asyl gibt, werden die Irak-Flüchtlinge offiziell als "Gäste" betrachtet: sie dürfen nicht arbeiten, haben kein Recht auf Sozialleistungen, viele Kinder können nicht zur Schule gehen. Die wirtschaftliche, aufenthaltsrechtliche und psychosoziale Lage vieler Irak-Flüchtlinge in Jordanien ist sehr schlecht.

(LIPortal: Geschichte, Staat und Politik, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/jordanien/geschichte-staat.html, Zugriff 20.09.2011)

Palästinenser

Palästinenser waren im Parlament und bei hochrangigen Positionen in Regierung und Militär, sowie beim Zugang zu öffentlichen Universitäten unterrepräsentiert.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report, 08.04.2011)

Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind zwiespältig. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know How der palästinensischstämmigen Bevölkerung existentiell angewiesen ist (die Arab Bank gehört einer palästinensischen Familie), sind die Palästinenser bislang formalpolitisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar nicht unmöglich, aber erschwert.

(LIPortal: Jordanien - Gesellschaft und Kultur, September 2011, http://liportal.inwent.org/jordanien/gesellschaft.html, Zugriff 20.09.2011)

Die UNRWA und die Regierung stellten im Laufe des Jahres weiterhin Hilfe für Palästinensische Flüchtlinge, wie medizinische Versorgung, Bildung, das Recht auf Arbeit und Sozialleistungen, zur Verfügung. Ende des Jahres waren etwa 2 Millionen palästinensische Flüchtlinge im Land bei der UNRWA registriert.

Palästinenser waren im Parlament und in hohen Regierungs- und Militärpositionen unterrepräsentiert, ebenso beim Zugang zu öffentlichen Universitäten. Sie hatten begrenzten Zugang zu Universitätslehrstühlen.

Viele Beobachter glaubten, dass das Wahlsystem beabsichtige die Repräsentation von Gebieten mit großer palästinensischer Bevölkerung zugunsten tribaler Interessen zu reduzieren.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report, 08.04.2011)

Es gibt drei Gruppen von Palästinensern, die im Land leben, von denen viele etwas diskriminiert wurden. Diejenigen, welche nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 ins Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten die vollwertige Staatsbürgerschaft, ebenso diejenigen, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank haben. Diejenigen, welche nach 1967 noch in der Westbank lebten, hatten keinen Anspruch mehr auf die Staatsbürgerschaft, durften jedoch zeitweilige Reisepässe ohne nationale Nummern erhalten - vorausgesetzt, dass sie nicht ein Reisedokument der Palästinensischen Autonomiebehörde besaßen. Diese Personen hatten

Zugang zu ein paar Regierungsdiensten, zahlten in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Diese Personen hatten keinen Zugang zu Regierungsdiensten und waren meist komplett von den Diensten der UNRWA abhängig.

Mehrere Menschenrechtsorganisationen sagten, dass das Innenministerium trotz gesetzlich geregelter Ausstellungsprozeduren für Reisepässe die nationalen Nummern vieler Langzeitstaatsbürger palästinensischen Ursprungs widerrief.

Manche Personen palästinensischer Abstammung, die im Land lebten, waren Staatsbürger und erhielten Reisepässe, doch die Regierung berichtete, dass es etwa 165 000 palästinensische Flüchtlinge, die meisten stammten aus dem Gazastreifen, gab, die keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft hatten. Etwa die Hälfte dieser Personen erhielt Reisedokumente mit zweijähriger Gültigkeit, die keine Staatsbürgerschaft bedeuten und keine Nationalnummer enthalten. Einwohner der Westbank ohne andere Reisedokumente konnten fünfjährige Reisedokumente ohne Staatsbürgerschaft erhalten.

Verheiratete Frauen haben nicht das gesetzliche Recht, ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. Allerdings können Staatsbürgerinnen mit Ehemännern ohne Staatsbürgerschaft mit Erlaubnis des Kabinetts auf ihre Kinder übertragen, doch das Kabinett unternahm selten solche Handlungen. Der Öffentlichkeit war dieser Mechanismus weitgehend unbekannt und die Erlaubnis wurde gewöhnlich nicht erteilt, wenn der Vater palästinensischer Abstammung war.

Menschenrechtsaktivisten beklagten, dass die Regierung die Staatsbürgerschaftsgesetze nicht konsistent anwendete - besonders in Fällen, in welchen die Reisepässe oder die nationalen Identifikationsnummern und dadurch die Staatsbürgerschaft Bürgern palästinensischer Abstammung abgenommen worden waren.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report, 08.04.2011)

Allen Palästinensern aus dem Westjordanland, deren Familien bereits seit 1967 (bis 1967 war das Westjordanland unter jordansicher Herrschaft) dort ansässig sind, erhalten auf Antrag einen jordanischen Pass. Diese Pässe (Serie "T") haben keine sogenannte "National - Nummer" eingetragen, gelten jedoch als ganz normale Reisedokumente.

Mit einem derartigen Reisedokument ist sowohl völlige Reisefreiheit gegeben, als auch freier Zugang zum jordanischen Arbeitsmarkt.

Der einzige Unterschied zu "echten Jordaniern" besteht darin, dass Palästinenser aus dem Westjordanland keine "National - Nummer" erhalten (daher ist diese Nummer auch nicht im

Pass eingetragen wie bei den übrigen Jordaniern). Eine National - Nummer ist für Jordanier jedoch notwendig, um in Jordanien z.B. eine Firma zu gründen, Grundbesitz zu erwerben oder wählen zu dürfen.

Mit dieser Regelung soll die Abwanderung der palästinensischen Bevölkerung aus dem Westjordanland in Richtung Jordanien verhindert werden.

(Anfragebeantwortung des VB in Amman per E-Mail vom 25.11.2010)

In Verletzung von jordanischem und internationalem Recht entzog Jordanien weiterhin willkürlich Jordaniern palästinensischer Abstammung die jordanische Staatsbürgerschaft, wodurch diese staatenlos wurden und kein Recht auf Bildung, Gesundheitsversorgung, Eigentum oder Aufenthalt in Jordanien hatten. Die Kinder von Männern, denen ihre Staatsbürgerschaft entzogen wurde, verloren ebenfalls automatisch ihre Staatsbürgerschaft, selbst wenn sie erwachsen waren. Das Innenministerium sagte, dass zwischen 2004 und 2008 2700 Jordaniern die Staatsbürgerschaft entzogen wurde, diskutierte aber keine Zahlen für 2009 oder 2010 (HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, 24.01.2011).

Frauen

Verheiratete jordanische Frauen können ihre Staatsangehörigkeit nach wie vor nicht an ihre Kinder weitergeben. Ehrenmorde an Frauen bleiben ein Thema, sie werden oft nur unzureichend gesühnt. Das im September 2008 neu gefasste Gesetz über Nichtregierungsorganisationen wurde nach Protesten, unter anderem zivilgesellschaftlicher Gruppen, 2009 erneut geändert. Trotz Verbesserungen sieht es weiterhin starke Eingriffs- und Genehmigungsrechte staatlicher Stellen vor, die aber bislang restriktiv gehandhabt werden.

Zu den positiven Entwicklungen gehören der seit 2006 de facto ausgesetzte Vollzug der Todesstrafe, die Rücknahme eines die Freizügigkeit von Frauen betreffenden Vorbehaltes gegen das VN-Abkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen die Frau sowie die Einrichtung eines Ombudsmannes, bei dem alle Jordanier Beschwerden gegen die Entscheidungen staatlicher Stellen vorbringen können.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Februar 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 08.09.2011)

Frauen genießen dieselben politischen Rechte, sind aber mit rechtlicher Diskriminierung bei Angelegenheiten von Erbschaft, Scheidung und Sorgerecht die der Rechtssprechung der Schariagerichte unterliegen, konfrontiert. Auch Regierungspensionen und Sozialleistungen bevorzugen Männer.

Artikel 98 des Strafrechts erlaubt eine milde Behandlung derjenigen, die ein Verbrechen in einem "Zustand von Zorn oder Wut" aufgrund eines ungesetzlichen oder gefährlichen Akts des Opfers, begangen haben. In der Praxis wird diese Bestimmung oft zugunsten von Männern, die Ehrenverbrechen gegen Frauen begehen, angewandt. In Jordanien geschehen pro Jahr etwa 15 bis 20 solche Verbrechen

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Gewalt und Misshandlung von Frauen gab es weiterhin, darunter weitverbreitete häusliche Gewalt, zahlreiche Ehrenverbrechen und Vergewaltigung in der Ehe. In ländlichen Gebieten wurde häufiger von Gewalt gegen Frauen berichtet als in großen Städten, aber Frauenrechtsaktivisten vermuteten, dass viele Vorfälle in den Städten nicht berichtet wurden.

Das Gesetz sieht eine Strafe von mindestens 10 Jahren Haft mit harter Arbeit für die Vergewaltigung einer Frau ab dem Alter von 15 Jahren vor. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht illegal. Es gab im Laufe des Jahres keine Informationen über Verfolgungen oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung.

Beobachter bemerkten, dass Richter generell die Anschuldigungen von Frauen wegen häuslicher Misshandlung vor Gericht unterstützten, aber augrund von gesellschaftlichem und familiärem Druck suchten wenige Frauen rechtliche Hilfe.

Die Behörden verfolgten 16 offiziell berichtete Fälle von Morden in Zusammenhang mit "Ehrenverbrechen", die in den letzten drei Jahren vorkamen. Aktivisten berichteten, dass solche Verbrechen oft nicht berichtet wurden.

Im Juli 2009 richtete die Regierung eine spezielle Abteilung in den Strafgerichten für alle Fälle von Ehrenverbrechen ein. Im Laufe des Jahres verurteilte das Gericht 15 Täter zu 10 Jahren und einen zu fünf Jahren Haft. Der Richter hat das Recht, aber nicht die Verpflichtung, die Strafe um die Hälfte zu reduzieren, wenn die Familie des Opfers keine Anzeige einreicht, auch wenn Täter und Opfer aus derselben Familie kommen.

Aufgrund der Autorität der Gouverneure, Verwaltungshaft zu verhängen, steckten die Behörden weiterhin potentielle Opfer von Ehrenverbrechen in unfreiwillige Schutzhaft im

Besserungs- und Rehabilitierungszentrum für Frauen in Jweideh, eine Hafteinrichtung in der manche Frauen für mehr als vier Jahre bleiben mussten. Eine Frau in Schutzhaft kann nur entlassen werden, nachdem ihre Familie eine Aussage unterschreibt, die ihre Sicherheit garantiert und der örtliche Gouverneur und die Frau der Entlassung zustimmen. Im Laufe des Jahres entließ die Regierung eine Reihe von Frauen, die für über 10 Jahre in Haft gewesen waren. Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren gab es keine Fälle, in denen Frauen nach ihrer Entlassung aus der Schutzhaft getötet wurden.

Das Gesetz besagt, dass Frauen das Recht haben, einen Reisepass ohne schriftlicher Erlaubnis des Ehemannes zu erhalten oder zu verlängern, aber manche Frauen berichteten, dass die Behörden die Erlaubnis eines männlichen Vormunds verlangten.

Verheiratete Frauen haben nicht das Recht ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. In der Praxis betrifft dies Tausende Familien, in denen der Vater palästinensischen Ursprungs ist.

Das Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Mit Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind ab 15 Jahren, in den meisten Fällen ein Mädchen, verheiratet werden. In ländlichen Gegenden wurde im Laufe des Jahres von Fällen berichtet, in denen eine Zwangsheirat als Alternative zu einem möglichen Ehrenmord betrachtet wurde. Beobachter bemerkten, dass nach traditionellem Glauben, wenn eine Frau ihren Vergewaltiger heiratet, ihre Familienangehörigen sie nicht mehr töten müssten, um die Familienehre zu bewahren.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report, 08.04.2011)

LGBT-Personen

Homosexualität ist in Jordanien nicht illegal, aber gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber LGBT-Personen existierte. Eine Reihe von Staatsbürgern berichtete von gelegentlicher Misshandlung mutmaßlicher LGBT-Personen durch die Polizei. Es gab Berichte über Personen, die das Land aufgrund von Angst, dass ihre Familien sie für ihre sexuelle Orientierung bestrafen würden, verließen.

Im März 2009 lehnte die Stadtverwaltung von Amman Berichten zufolge den Antrag zur Gründung einer Organisation für die Rechte von Schwulen ab.

Rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Lesben, Homosexuellen und Bisexuellen blieben weiterhin ein Problem.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report, 08.04.2011)

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Während das jordanische Gesetz homosexuelle Handlungen nicht explizit für illegal erklärt, ist Jordanien eine konservative Gesellschaft und öffentliche Gesten der Zuneigung zwischen homosexuellen Paaren werden nicht generell toleriert; sie könnten nach jordanischem Gesetz zu Festnahmen und Gefängnisstrafen führen.

(FCO - Foreign and Commonwealth Office: Jordan travel advice, 31.08.2011,

http://www.fco.gov.uk/en/travel-and-living-abroad/travel-advice-by-country/middle-east-north-africa/jordan, Zugriff 10.10.2011)

Laut Auskunft zweier jordanischer Rechtsanwälte gibt es im jordanischen Strafrecht keine Bestimmung, welche Homosexualität explizit unter Strafe stellt. Dennoch wird gegen Homosexualität auch strafrechtlich vorgegangen, indem man die Artikel 305 und 320 des jordanischen Strafrechts anwendet.

Artikel 305 spricht von "sittenwidrigen Beziehungen zu Minderjährigen" - dabei sind Minderjährige beiderlei Geschlechts gemeint.

Artikel 320 spricht von "sittenwidrigen Handlungen in der Öffentlichkeit".

Vor kurzem wurden in Amman mindestens vier Homosexuelle von der Polizei verhaftet, weil sie sich regelmäßig in einem öffentlichen Park getroffen haben.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Amman vom 29.07.2011)

Jordanien ist generell ein moderates muslimisches Land, islamische Glaubens- und Wertvorstellungen bilden jedoch die Grundlage für soziale Normen und ihre Durchsetzung. Homosexualität ist zwar an sich kein strafrechtlicher Tatbestand, sofern es sich um einvernehmliche sexuelle Beziehungen unter Erwachsenen handelt. Dennoch gelten homosexuelle Beziehungen als Verstoß gegen soziale Normen, die als solche geahndet werden, allenfalls als Verstoß gegen die öffentlichen Sitten und die öffentliche Moral, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dergl. Es kommt in diesen Fällen das Sharia Recht zur Anwendung.

Das jordanische Recht sieht keinen Diskriminierungsschutz für Homosexuelle vor. Aufgrund ihrer homosexuellen Orientierung (oder Praxis) sind Homosexuelle vermehrt Opfer von "Ehrenmorden".

Die EU setzt sich in ihrem rezenten Menschenrechtsländerbericht zu Jordanien ("Human Rights Country Strategy", Juni 2011) für die Beseitigung der Diskriminierung sozialer Gruppen wie Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle, Transsexuelle ein und fordert die jordanischen Stellen auf, die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen zu stärken.

(Österreichische Botschaft Amman: JORDANIEN, Rechtslage bzgl. Homosexualität, (hetero)sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit bzw. Zusammenwohnen unverheirateter Paare, 02.08.2011)

Rückkehr Grundversorgung / wirtschaftliche Lage

Im Jänner 2011 hielten mehr als 5000 Menschen in Jordanien in einem "Tag des Zorns" Proteste gegen die eskalierenden Lebensmittelpreise und Arbeitslosigkeit ab. Offizielle Berichte aus dem Land besagen, das die Polizei die Demonstranten erfolgreich kontrollieren konnte, indem sie diese umzingelte. Es gab keine Verhaftungen.

Auf Befehl von König Abdullah II senkte Jordanien diese Woche die Preise und Steuern einiger Lebensmittel und Treibstoffe, um die Last der Armen zu erleichtern. Die Regierung stellte bereits 141 Millionen Pfund im Budget von 2011 zur Verfügung um Brot, von dem viele Arme im Land abhängig sind, zu subventionieren, sagten Beamte.Auf Befehl von König Abdullah römisch zwei senkte Jordanien diese Woche die Preise und Steuern einiger Lebensmittel und Treibstoffe, um die Last der Armen zu erleichtern. Die Regierung stellte bereits 141 Millionen Pfund im Budget von 2011 zur Verfügung um Brot, von dem viele Arme im Land abhängig sind, zu subventionieren, sagten Beamte.

(The Guardian: Jordanians protest against soaring food prices, 15.01.2011,

http://www.guardian.co.uk/world/2011/jan/15/jordanians-protest-over-food-prices, Zugriff 20.09.2011)

Die Ausweitung ausländischer Direktinvestitionen sowie die Steigerung der Standortattraktivität Jordaniens hat König Abdullah II. als Kernziele der jordanischen Wirtschaftspolitik definiert. Mit diesem Ansatz ist das Land sehr offen gegenüber ausländischen Wirtschaftsaktivitäten geworden.Die Ausweitung ausländischer Direktinvestitionen sowie die Steigerung der Standortattraktivität Jordaniens hat König Abdullah römisch zwei. als Kernziele der jordanischen Wirtschaftspolitik definiert. Mit diesem Ansatz ist das Land sehr offen gegenüber ausländischen Wirtschaftsaktivitäten geworden.

Jordanien hat trotz der wenigen natürlichen Ressourcen sowie ungünstiger politischer Ausgangsbedingungen in 2010 ein Wirtschaftswachstum von rund 3,4 Prozent erzielt. Für 2011 wird mit rund 4 Prozent Wirtschaftswachstum eine stabile Entwicklung erwartet. Die so gut wie abgeschlossene Privatisierung staatlicher Betriebe und Infrastruktureinrichtungen (Bergbau, Energie, Telekommunikation, Verkehr) hat sich bisher positiv ausgewirkt.

(AA - Auswärtiges Amt, Jordanien - Wirtschaft, Stand: Jänner 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E91AF024B8794514D392139AB56BAF3A/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.09.2011)

Jordanien ist ein kleines Land mit beschränkten natürlichen Ressourcen. Es gehört zu den wasserärmsten Ländern der Welt. Momentan ist das Land dabei, Wege zu erforschen um die

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beschränkte Wasserversorgung zu erweitern und nutzt die exisiterenden Wasserressourcen effektiver, auch durch regionale Kooperation.

(USDOS - U.S. Department of State: Background Note: Jordan, 25.03.2011, http://www.state.gov/r/pa/ei/bgn/3464.htm, Zugriff 20.09.2011

Jordaniens Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren trotz knapper Ressourcen und schwieriger politischer Rahmenbedingungen insgesamt günstig entwickelt. Die gestiegenen Ölpreise haben der Region einen Geldsegen beschert, von dem auch Jordanien profitiert - fast 90 Prozent der Investitionen in Jordanien stammen derzeit aus der Golfregion, das neue Stadtzentrum Abdali und die Bürotürme Jordan Gate Towers in Amman werden mit saudischem und kuwaitischem Geld errichtet. Die Inflationsrate ist im langjährigen Durchschnitt mit zwei bis drei Prozent niedrig und relativ stabil, sie stieg in 2009 allerdings auf fünf Prozent (manchen Quellen zufolge sogar auf 15 Prozent) - als Folge der explodierten Weltmarktpreise für Öl und Grundnahrungsmittel. Das prognostizierte Wirtschaftswachstum liegt in 2010 bei 5 Prozent.

Diesen positiven Entwicklungen stehen allerdings eine hohe Arbeitslosenquote (offiziell 14 Prozent, inoffiziell 25-30 Prozent) sowie ein sehr niedriges Pro-Kopf-Einkommen gegenüber. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 115 JD/Monat (ca. 110 Euro), und viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr - bei einem amtlichen Existenzminimum von 300 JD pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Schätzungsweise 30 Prozent der jordanischen Bevölkerung (offizielle Angaben: 14,2 Prozent) leben unter der relativen Armutsgrenze.

Nach neuesten Schätzungen leben zwischen 15 und 30 % der jordanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze, und schätzungsweise ein Drittel der Menschen sind erwerbslos. (Die offiziell veröffentlichten Zahlen halten viele Beobachter für zu niedrig). Da Jordanien eine junge Gesellschaft ist - ein Drittel der Bevölkerung ist jünger als 15 Jahre, gut zwei Drittel sind jünger als 29 Jahre - ist vor allem die Jugend von Erwerbslosigkeit und Armut betroffen. Die Armutsbekämpfung hat für Jordanien deshalb entwicklungspolitische Priorität, auch im Rahmen des Nationalen Entwicklungsplans (Details zur National Agenda unter "Inländische Entwicklungsanstrengungen"). Die staatlichen und nichtstaatlichen Akteure agieren dabei auf mehreren Achsen: 1) Schaffung von Jobs 2) Aufbesserung extrem niedriger Einkommen 3) Bessere Grund- und Berufsbildung.

(LIPortal: Jordanien - Wirtschaft und Entwicklung, September 2011, http://liportal.inwent.org/jordanien/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 20.09.2011)

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Medizinische Versorgung

Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern gilt allgemein als gut, aufgrund der mangelnden Ausbildung des Pflegepersonals entspricht die Krankenpflege allerdings nicht immer westeuropäischem Niveau. Privatkliniken haben ein höheres Niveau. In ländlichen Gebieten ist die medizinische Versorgung weniger gut, Medikamente sind jedoch meist ausreichend erhältlich.

(BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Jordanien (de), Stand: 10.10.2011 (Unverändert gültig seit: 09.05.2011),

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/jordanien-de.html?dv_staat=72, Zugriff 10.10.2011)

Medizinische Versorgung: Das Versorgungsniveau ist zumindest in Amman gut, z. T. sehr gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen.

(AA - Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise - Jordanien, Stand 08.09.2011 (Unverändert gültig seit: 17.06.2011), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/JordanienSicherheit.html, Zugriff 08.09.2011)

Das Gesundheitssystem hat sich in Jordanien seit den 80iger Jahren insgesamt verbessert, aber es gibt ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen Arm und Reich. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter. Als Folge der allgemeinen Verbesserung des Lebensstandards ist die Säuglingssterblichkeit auf 60 auf 21 pro tausend gesunken. Die durchschnittliche Lebenserwartung stieg von 47 Jahre (1960) auf 75 Jahre (Männer) und 80 Jahre (Frauen) im Jahr 2005.

Staatstragende Berufsgruppen wie Beamte, Polizisten und Militärs wurden in Jordanien seit jeher kostenlos medizinisch behandelt und erhielten ein Ruhestandsgeld. Alle anderen Berufstätigen waren in Krisensituationen auf ihre Familien, ihre Ersparnisse oder auf Almosen angewiesen. Im Zuge der Privatisierung ehemaliger Staatsbetriebe hat Jordanien im Jahr 2001 eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung eingeführt, die unter anderem bei Arbeitsunfällen, Krankheit und Schwangerschaft einspringt. Diese Versicherung gilt allerdings nur für einen Teil der Beschäftigten und sie schützt nicht die vielen tausend ArbeitsmigrantInnen in Jordanien. Landwirtschaftliche Helfer, Hausangestellte und eine Reihe anderer Berufe sind von der Versicherung bislang ausgeschlossen, ebenso wie von der Unfallversicherung.

Eine Arbeitslosenversicherung gibt es in Jordanien nicht. Generell wird erwartet, dass im Notfall die Familie einspringt. In Härtefällen helfen islamische karitative Vereine und gelegentlich auch quasi-staatliche NRO mit Kleidung, Essen oder Geldspenden. Gewerkschaften sind zwar legal, doch wenig einflussreich, wie sich einem Bericht des Internationalen Gewerkschaftsbundes ITUC entnehmen läßt.

(LIPortal: Jordanien - Gesellschaft und Kultur, September 2011, http://liportal.inwent.org/jordanien/gesellschaft.html, Zugriff 20.09.2011)

Lokale und internationale Einrichtungen, welche gratis medizinische Leistungen anbieten, umfassen die UNRWA, karitative Gesellschaften unter dem Dach der General Union of Voluntary Societies (GUVS), den Zakat Fonds (islamische Spenden) und ausländische Gemeindezentren, welche mit der Hilfe von internationalen Gruppen wie der Caritas und Radda Barnen (Swedish Save the Children) verwaltet werden.

(Embassy of the Hashemite Kingdom of Jordan, Washington D.C: Health & Social Development, ohne Datum:

http://www.jordanembassyus.org/new/jib/factsheets/health.shtml; Zugriff 20.09.2011)

Es gibt in Jordanien 10 offizielle und drei inoffizielle Camps, und andere Flüchtlinge leben in der Nähe der Camps. Sie alle leben unter denselben sozio-ökonomischen Bedingungen.

UNRWA betreibt 24 primäre Gesundheitszentren, die eine Bevölkerung von mehr als 1,9 Millionen betreuen. Die Zentren erhalten über 2,3 Millionen Besuche jährlich. Die Dienste umfassen zahnmedizinische Behandlungen, medizinische Versorgung, Physiotherapie, Prä-, Ante- und Postnatale Pflege, die Prävention und Kontrolle von Krankheiten, Gesundheitsschutz und -förderung und Kostenerstattung für Krankenhausaufenthalt und/oder weiterführende diagnostische Dienste. Das Programm hat Schwierigkeiten bezüglich Behinderungen von Kindern, Krebsfrüherkennung und psychischen Krankheiten.

(UNRWA: Jordan, ohne Datum,

http://www.unrwa.org/etemplate.php?id=66, Zugriff 23.09.2011)

Zur Person des BF wird festgestellt:

Der BF ist jordanischer Staatsbürger, trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Der BF ist jordanischer Staatsbürger, trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Jordanien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

Die Mutter und der Bruder des BF leben in Jordanien.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer ist gesund und kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser im Rückkehrfall in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der BF ist unbescholten und hat bislang keinen Deutschkurs besucht.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF nicht mit der Frau, die er als seine Lebensgefährtin bezeichnet, an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet und hat auch keinen Deutschkurs besucht. Seit 9 Monaten lebt er mit seiner Lebensgefährtin zusammen in einer Wohnung.

4. Beweiswürdigung

4.1. Der erstinstanzliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

4.2. In der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

4.3. Dem Bundesasylamt ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass es dem Antragsteller weder gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung noch eine sonstige Rückkehrgefährdung glaubhaft zu machen.

Dam Bundesasylamt ist jedenfalls zuzustimmen, wenn es in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides festhält, dass der BF eine unkonkrete und unsubstantiierte Rahmengeschichte, welche mit gravierenden Widersprüchen behaftet ist, im Zuge der Schilderung seiner Ausreisegründe darlegte.

Auf die in die Sachverhaltsdarlegung aufgenommene Beweiswürdigung des BAA wird verwiesen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes schließt sich den Ausführungen des BAA zur Unlaubwürdigkeit der Angaben des BF vollinhaltlich an.

Einzig die Beweiswürdigung des BAA im angefochtenen Bescheid, wonach es aufgrund der beantwortetet Fragen zum palästinensischen Autonomiegebiet-Israel glaubwürdig sei, dass sich der BF längere Zeit dort aufgehalten habe, ist nach hg. Ansicht nicht nachzuvollziehen, da den erstinstanzlichen Protokollen nicht zu entnehmen ist, um welche Fragen es sich hiebei handeln soll.

Wie sich nun aufgrund der nunmehrigen Eingaben des BF im Verfahren vor dem Asylgerichtshof herausstellte, handelt es sich - entgegen seiner Angaben im bisherigen Asylverfahren, welche der BF über nunmehr sechs Jahre aufrecht erhielt - bei seiner Person jedoch nicht um einen staatenlosen Palästinenser, sondern um einen in Jordanien geborenen jordanischen Staatsangehörigen, worauf im weiteren einzugehen sein wird.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungenliefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG Anmerkung, bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung Paragraph 3, AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers entsprachen - wie das BAA bereits zutreffend ausführte - diesen Kriterien nicht.

Auch fällt bei Durchsicht der erstinstanzlichen Protokolle auf, dass sich das Vorbringen des BF aus den an ihn gerichteten zahlreichen Fragen ergab, jedoch der BF nicht in der Lage war, aus eigenem die von ihm behaupteten Gründe darzulegen bzw. diese von sich aus unter Schilderung von Details anzugeben.

Diese Vorgangsweise des BF entspricht jedoch nicht seiner ihm als Asylwerber obliegenden Pflicht, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Berufungswerbers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Berufungswerbers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Beurteilt man den Fall des Beschwerdeführers im Lichte der dargestellten Literatur und Judikatur, so ist festzustellen, dass dieser seiner Bescheinungsobliegenheit nicht nachgekommen ist.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist jedoch auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen (dieser generell im Asylverfahren geltende Grundsatz wurde im übrigen im - hier nicht zur Anwendung gelangenden - AsylG 2005, § 18 Abs. 3 festgeschrieben).Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist jedoch auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen (dieser generell im Asylverfahren geltende Grundsatz wurde im übrigen im - hier nicht zur Anwendung gelangenden - AsylG 2005, Paragraph 18, Absatz 3, festgeschrieben).

Für die Unglaubwürdigkeit des BF spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).Für die Unglaubwürdigkeit des BF spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

Bestärkt wird diese Ansicht ferner durch die bereits seitens des BAA aufgezeigten weiteren Faktoren (vgl. dazu S. 4 f des gegenständlichen Erkenntnisses), die den Angaben des BF die Glaubwürdigkeit versagen.Bestärkt wird diese Ansicht ferner durch die bereits seitens des BAA aufgezeigten weiteren Faktoren vergleiche dazu S. 4 f des gegenständlichen Erkenntnisses), die den Angaben des BF die Glaubwürdigkeit versagen.

Der BF schilderte - wie bereits erwähnt - sein Vorbringen nicht als freie Erzählung aus eigenem, sondern ergeben sich die ausreisekausalen Ausführungen als Summe der Antworten auf die dem BF gestellten zahlreichen Fragen.

Eine solche Art der Darlegung der Ausreisegründe vermag naturgemäß per se nicht dazu führen, die Angaben des BF als unglaubwürdig werten zu können, jedoch wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht des erkennenden Senates, der die Ausführungen des BAA zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF teilt, zusätzlich untermauert.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus unter Nennung sämtlicher dem BF erinnerlichen Details darzulegen.

Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten des erkennenden Senates und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details begleitet von sogenannten nonverbalen Faktoren, auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die vorsitzende Richterin besuchte, genannt.

Aus dieser Sicht ist dem BAA einmal mehr beizupflichten, dass den Angaben des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen war, da der BF eben solche Kennzeichen bei der Darlegung seiner Ausreisegründe nicht aufwies, sondern dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist, dass der BF lediglich auf die ihm gestellten Fragen antwortete, wobei die Antworten relativ kurz gehalten waren.

Hervorzuheben ist nunmehr ferner, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens der BF die Kopie eines jordanischen Reisepasses und einer Geburtsbestätigung vorlegte und angab, seine wahre Identität im Asylverfahren aus Angst vor einer umgehenden Abschiebung nicht angegeben zu haben.

Aufgrund des Hervorkommens einer anderen Identität bzw. Nationalität vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen, welche er ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Herkunft aus den palästinensischen Autonomiegebieten schilderte, nicht den Tatsachen entsprechen können.

Bezüglich seines nunmehrigen Herkunftsstaates Jordanien hat der BF keinerlei Verfolgung geltendgemacht.

Dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen aus den palästinensischen Autonomiegebieten daher nicht nur "schlicht" unglaubwürdig sind, sondern im gegebenen Verfahren nunmehr von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit bzw. Tatsachenwidrigkeit der Ausführungen des BF auszugehen ist, zeigte sich durch die Vorlage der Kopie dieses jordanischen Reisepasses und der entsprechenden Geburtsurkunde.

Aus der Geburtsurkunde geht hervor, dass der BF am XXXX in XXXX geboren ist und die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt. Bei XXXX handelt es sich um die drittgrößte Stadt Jordaniens.Aus der Geburtsurkunde geht hervor, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 geboren ist und die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt. Bei römisch 40 handelt es sich um die drittgrößte Stadt Jordaniens.

Für den erkennenden Senat besteht kein Grund zur Annahme, dass es sich bei den in Kopie vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handelt, weshalb davon ausgegangen wird, dass nunmehr die tatsächliche Identität des BF feststeht.

Der BF befindet sich nunmehr seit dem Jahr 2005 im Asylverfahren und hat vor dem BAA, wie auch vor anderen österreichischen Behörden seine wahre Identität und Nationalität über einen Zeitraum von rund sechs Jahren bewusst verschwiegen und dazu falsche Angaben gemacht.

Erst in der Beschwerde stellte er seinen Namen und sein Geburtsdatum richtig (ohne dies jedoch durch entsprechende Dokumente zu belegen), blieb jedoch dabei, staatenloser Palästinenser zu sein, was aber durch die nunmehr in Kopie vorgelegten Dokumente auszuschließen ist. Der BF gab sohin erst nach sechsjährigem Asylverfahren seine vollständige wahre Identität bekannt.

Zwar ist es im gegebenen Fall nicht von Relevanz, ob es sich bei der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF um eine "qualifizierte" oder eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit handelt, jedoch wird im folgenden kurz darauf eingegangen, um die besonders verwerfliche Vorgangsweise des BF hervorzuheben, welche sich auch bei der Interessensabwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung zum Nachteil des BF auswirkt.

Die Voraussetzungen der Ziffer 3 und 5 des § 38 Abs. 1 AsylG - dieser kommt im gegenständlichen Fall jedoch nicht zur Anwendung - , wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sowie er über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt.Die Voraussetzungen der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG - dieser kommt im gegenständlichen Fall jedoch nicht zur Anwendung - , wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sowie er über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt.

Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens sowie der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit und somit wahren Identität des Beschwerdeführers auszugehen.Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens sowie der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit und somit wahren Identität des Beschwerdeführers auszugehen.

Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist daher im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Dass das BAA bezüglich der Staatsangehörigkeit des BF einer bis dato geglückten Täuschung durch den BF ausgesetzt war, ändert nichts daran, dass das BAA das Vorbringen des BF trotz der Täuschung als unglaubwürdig qualifizierte, was durch die nunmehrige Änderung der Sachlage zusätzlich Bestätigung findet, respektive die bisher "schlichte" Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF in Richtung "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" steigert.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Im Lichte der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist sohin dem BAA in keiner Weise entgegenzutreten, wenn es dem Vorbringen des BF jegliche Glaubwürdigkeit abspricht, sondern ist nach Änderung der Sachlage nunmehr dahingehend zu korrigieren, dass auch die Identität bzw. Nationalität, die der BF in seinem mittlerweile sechs Jahre andauernden Asylverfahren angab, tatsachenwidrig war. In weiterer Folge sind auch die seitens des BF geschilderten ausreisekausalen Vorfälle in den palästinensischen Autonomiegebieten als tatsachenwidrig zu qualifizieren.

4.5. Zur Beschwerde des BF

An dieser Stelle sei vorerst erwähnt, dass der BF sein Vorbringen in der Beschwerde erneut steigerte und angab, durch "die Bewaffneten" mit Mord bedroht und zur Zusammenarbeit gezwungen worden zu sein, weshalb er deren Vorschlag angenommen habe.

Auch hätten die Bewaffneten seiner Familie Drohbriefe geschickt, da er in Israel gearbeitet und über eine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügt habe.

Die Bewaffneten hätten auch gedacht, dass er für den israelischen Mossad tätig sei.

Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich bei diesen erstmals in der Beschwerde enthaltenen Angaben um eine klare Steigerung des Vorbringens des BF, vermutlich zu dem Zweck, um seinem Asylantrag - nach Kenntnisnahme der Beweiswürdigung des BAA - mehr Substanz zu verleihen.

Den erstinstanzlichen Einvernahmeprotokollen ist deutlich zu entnehmen, dass dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein asylrelevantens Vorbringen umfassend darzulegen und sind daher die nunmehr in der Beschwerde enthaltenen Angaben als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

4.6. Zur Zulässigkeit der ergänzenden Beweiswürdigung durch den Asylgerichtshof ist festzuhalten:

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

4.7. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Der Beschwerdeführer trat diesen in seiner schriftlichen Stellungnahme in keiner Weise entgegen, sondern gab vielmehr an, diese zur Kenntnis zu nehmen.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

5. Rechtlich folgt:

5.1. Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:5.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:

5.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.5.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

5.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Die seitens des BF geltend gemachten Fluchtgründe konnten folglich nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.5.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Die seitens des BF geltend gemachten Fluchtgründe konnten folglich nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung glaubhaft zu machen. Auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 4. des hg. Erkenntnisses wird verwiesen.

Das Vorbringen des BF lässt auch sonst keinen Asylkonnex erkennen und somit war die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Das Vorbringen des BF lässt auch sonst keinen Asylkonnex erkennen und somit war die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden.

Der BF hat bezüglich des Königreiches Jordanien keinerlei Verfolgung behauptet.

Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).

5.2. Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:5.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:

5.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.5.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.Gemäß Artikel 5 Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf Paragraph 50, FPG zu beziehen.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Absatz 2,, jedoch nicht im Sinne des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.Die Regelungsgehalte von Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich daher auf Paragraph 50, FPG übertragen.

5.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet.5.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jordanien unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung nach Jordanien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Ferner ist anzumerken, dass in Jordanien weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch - den zur Stellungnahme ausgeschickten Feststellungen folgend - von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung festzustellen war.

Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen und gesunden Mann von nunmehr 27 Jahren, zuzumuten, nach Jordanien zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Jordanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Arabisch und gehört dem Mehrheitsglauben an.Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen und gesunden Mann von nunmehr 27 Jahren, zuzumuten, nach Jordanien zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Jordanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Arabisch und gehört dem Mehrheitsglauben an.

Aus der Reise des BF nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren. Der Beschwerdeführer war vor seiner Einreise nach Österreich als Hilfsarbeiter tätig und brachte er so seinen Lebensunterhalt ins Verdienen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, warum ihm dies nicht auch nach seiner Rückkehr nach Jordanien möglich sein sollte.

Zudem befinden sich die Mutter und der Bruder des BF in Jordanien und ist sohin ein soziales Netz gegeben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Insbesondere ist somit auch eine Wohnmöglichkeit für den BF vorhanden. Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in Österreich aufhältigen Freunde des BF auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus nach Jordanien möglich sind.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Jordanien sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

Generell ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB von Hilfsorganisationen oder religiös-karitativ tätigen Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Jordanien schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK diesbezüglich nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK diesbezüglich nicht tangiert ist.

Entscheidungsrelevante aktuelle behandlungsbedürftige Krankheiten kamen im Verfahren nicht hervor. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).Entscheidungsrelevante aktuelle behandlungsbedürftige Krankheiten kamen im Verfahren nicht hervor. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorliegt.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

5.3. Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:5.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:

5.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.5.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

5.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.5.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

5.3.3. In Österreich leben lt. Stellungnahme des BF vom 05.10.2011 die nunmehrige ägyptischstämmige Lebensgefährtin des BF, welche im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist; aus dieser Beziehung stammt lt. Angaben des BF die am 29.08.2011 geborene Tochter.

Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 06.112.2011 ergab, dass der BF und seine Lebensgefährtin lediglich im Zeitraum von 26.09.2011 bis 09.11.2011 an einer gemeinsamen Adresse gemeldet waren und ist die Lebensgefährtin seit 09.11.2011 nunmehr an einer anderen Adresse wohnhaft, was auch nicht der nunmehr in der Stellungnahme vom 01.12.2011 entspricht, wonach der BF und seine Lebensgefährtin an der vom BF angegebenen Adresse einen gemeinsamen Wohnsitz hätten.

Unter den Schutz des Rechts auf Familienleben können auch Lebensgemeinschaften fallen, jedoch müssen zusätzliche Gründe (zB gemeinsamer Haushalt, Länge und Art der Beziehung, Verbundenheit durch gemeinsame Kinder) die Konstanz der Beziehung unter Beweis stellen (Wiederin FN5 Art 8 MRK RN 75).Unter den Schutz des Rechts auf Familienleben können auch Lebensgemeinschaften fallen, jedoch müssen zusätzliche Gründe (zB gemeinsamer Haushalt, Länge und Art der Beziehung, Verbundenheit durch gemeinsame Kinder) die Konstanz der Beziehung unter Beweis stellen (Wiederin FN5 Artikel 8, MRK RN 75).

Besteht während des Ausweisungsverfahrens des Fremden kein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner "Lebensgefährtin", so begründet die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Fremden (VwGH 14.04.2011, 2010/21/0495 unter Verweis auf VwGH 21.12.2010, 2010/21/0181).

Was die nunmehrige im August geborene Tochter des BF betrifft, ist festzuhalten, dass aus der Geburtsurkunde nicht ersichtlich ist, dass der BF tatsächlich der Vater derselben ist. Die Erklärung des BF, er habe die falschen Daten nicht angeben wollen, weshalb er in der Geburtsurkunde nicht aufscheine, ist nicht nachzuvollziehen, da er mit Schreiben vom 5. 10.2011 dem Asylgerichtshof seine richtigen Daten bekanntgegeben hat, weshalb es nicht plausibel ist, warum er dies nicht auch beim Standesamt bezüglich seiner von ihm behaupteten Vaterschaft tun könnte.

Den BF trifft jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des diesbezüglichen Sachverhaltes.

Eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (bB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78).Eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (bB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78).

Aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde allein, in der der BF nicht als Vater aufscheint, kann nach hg. Ansicht nicht davon ausgegangen werden, dass der BF tatsächlich der Vater jenes Kindes ist. Dies insbesonders auch im Hinblick darauf, dass der BF mit der angeblichen Kindesmutter einen relativ kurzen Zeitraum zusammenlebte und diese zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits einen anderen Wohnsitz genommen hat, was den jüngsten Angaben des BF bezüglich der Existenz eines gemeinsamen Wohnsitzes klar widerspricht.

Nach Ansicht des erkennenden Senates ist daher insgesamt ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich als zweifelhaft zu bezeichnen, woran auch die Empfehlungsschreiben der seitens des BF ins Treffen geführten Lebensgefährtin und deren Angehörigen nichts zu ändern vermag, jedoch im Zweifel von einem solchen auszugehen. Selbst bei Annahme eines Familienlebens ist jedoch der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff - wie nachfolgend aufgezeigt werden wird - jedenfalls zulässig.

5.3.4. Was ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies - im Gegensatz zum Familienleben - zu bejahen ist. Bereits aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich über einen Zeitraum von insgesamt sechs Jahren ist jedenfalls vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.

Der BF gab in seiner Stellungnahme unter Verweis auf eine beigelegte Einstellungszusage (diese unter der Bedingung einer Niederlassung- und Beschäftigungsbewilligung) an, die Möglichkeit zu haben, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen.

Auch legte der BF die Anmeldung zu einem A2-Deutschkurs vor, wobei auffällt, dass das Datum der Anmeldung mit dem Datum der abgegebenen Stellungnahme vom 01.12.2011 ident ist, was indiziert, dass diese aus dem Grund erfolgte, um den Argumenten, die gegen eine Ausweisung des BF sprechen, mehr Substanz zu verleihen, hat doch der BF während seines bisherigen sechseinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich keinen Versuch unternommen, einen Deutschkurs zu besuchen.

5.3.5. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.5.3.5. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

5.3.6. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich im Rahmen seines Asylverfahrens seit Mai 2005 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht zunächst sein sechsjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Unbescholtenheit, wobei jedoch zu bemerken ist, dass es gegen den BF mehrere Anzeigen wegen Diebstahl, Raufhandel. Gefährlicher Drohung und unerlaubtem Suchtmittelkonsum gab.

Diese Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).

Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist und niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte.

Neben dem Vortäuschen eines Asylgrundes stellte sich im Beschwerdeverfahren vorerst heraus, dass der BF falsche Angaben zu seiner Identität getroffen hatte und wurde durch die nunmehrige Vorlage des Reisepasses und der Geburtsbestätigung (beide Dokumente in Kopie) bekannt, dass es sich beim BF nicht um einen Staatenlosen aus den palästinensischen Autonomiegebieten handelt, sondern um einen Staatsangehörigen des Haschemitischen Königreiches Jordanien.

Gegen den Beschwerdeführer wurden bereits drei Anzeigen erstattet. Einmal wegen Diebstahl (Anzeige der PI XXXX vom 29.05.2006) sowie wegen Raufhandel und gefährlicher Drohung und wegen Suchtmittelkonsum nach § 27 Abs. 2 SMG (Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 04.12.2009 und vom 27.10.2009).Gegen den Beschwerdeführer wurden bereits drei Anzeigen erstattet. Einmal wegen Diebstahl (Anzeige der PI römisch 40 vom 29.05.2006) sowie wegen Raufhandel und gefährlicher Drohung und wegen Suchtmittelkonsum nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG (Meldung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 04.12.2009 und vom 27.10.2009).

Auch sein Verhalten im Rahmen des Asylverfahrens, in dem er seine wahre Identität und Staatsbürgerschaft verheimlichte und bewusst falsche Angaben traf und so versuchte, die österreichischen Behörden zu täuschen (was ihm bis zur nunmehrigen Vorlage seiner Dokumente auch gelang), kann nur zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden.

Gerade die Verschleierung der wahren Identität einer Person stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar (VwGH 19.12.2006, 2005/21/0278).

Die umfassende Interessensabwägung fällt daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus und ist im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK, zum Wohl der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des BF jedenfalls erforderlich.Die umfassende Interessensabwägung fällt daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus und ist im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, zum Wohl der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des BF jedenfalls erforderlich.

Hervorzuheben ist abschließend ein weiteres Faktum, welches die diese öffentlichen Interessen erheblich stärkt:

Bereits kurz nach seiner Asylantragstellung in Österreich am 04.05.2005 wurde der BF in einem Reisezug in Deutschland aufgegriffen und im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

In weiterer Folge war das eingeleitete Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 26.04.2006 einzustellen, da sich der BF ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.

Diese Verhaltens- bzw. Vorgangsweisen des BF indizieren ein zumindest geringes Interesse an einem Asylverfahren in Österreich bzw. an österreichischen Rechtsvorschriften, was sich im Zuge der Interessenabwägung zuungunsten des BF niederschlägt.

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen: Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Jordanien, wurde dort sozialisiert, spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau und gehört dem dortigen Mehrheitsglauben an. Es ist davon auszugehen, dass in Jordanien aufgrund des Umstandes, dass dieser Staat für den überwiegenden Abschnitt seines Lebens der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen war, Bezugspersonen im Sinne eines Freundes- und Bekanntenkreises existieren. Weiters befinden sich in Jordanien Bezugspersonen des Beschwerdeführers - etwa seine Mutter und ein Bruder.

Im Ergebnis kann der BF nicht als von dort völlig entwurzelt betrachtet werden.

Es deutet nun nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer - in Bezug auf sein Lebensalter - einen eher kurzen Zeitraum (ca. ein Viertel seines Lebens) in Österreich aufhältig. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration des BF sind trotz seines sechsjährigen Aufenthalts nicht erkennbar, insbesondere wurde vom BF auch nicht vorgebracht, sich in qualifizierter Weise in Österreich am öffentlichen Leben zu beteiligen.

Die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu seinen Freunden in Österreich ist auch durch Besuche (vgl. zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu seinen Freunden in Österreich ist auch durch Besuche vergleiche zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

5.3.7. Hinzuweisen ist auch besonders auf die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.5.3.7. Hinzuweisen ist auch besonders auf die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

5.3.8. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich zwar im Rahmen seines Asylverfahrens seit Mai 2005, also seit etwa sechseinhalb Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Der Beschwerdeführer hält sich zwar im Rahmen seines Asylverfahrens seit Mai 2005, also seit etwa sechseinhalb Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der BF hat nicht nur vor dem BAA, sondern auch vor anderen österreichischen Behörden bewusst falsche Angaben zu seiner Identität und Nationalität gemacht.

In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

5.3.9. Abschließend ist anzuführen, dass vom BF keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Dazu wäre er aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).5.3.9. Abschließend ist anzuführen, dass vom BF keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Dazu wäre er aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).

5.3.10. Abschließend ist anzuführen, dass vom BF keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens ist auch grds. durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) oder durch Begleitung seiner Ehegattin in dessen Heimat (vgl. EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) möglich und zumutbar, wobei besonders darauf hinzuweisen ist, dass seine Lebensgefährtin ägyptischer Abstammung ist und somit aus einem ähnlichen Kulturkreis wie der BF kommt.5.3.10. Abschließend ist anzuführen, dass vom BF keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens ist auch grds. durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) oder durch Begleitung seiner Ehegattin in dessen Heimat vergleiche EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) möglich und zumutbar, wobei besonders darauf hinzuweisen ist, dass seine Lebensgefährtin ägyptischer Abstammung ist und somit aus einem ähnlichen Kulturkreis wie der BF kommt.

Unabhängig davon, ob es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, diesen nach Jordanien zu begleiten, um das Familienleben dort fortzusetzen, kann der Kontakt zwischen den Partner jedenfalls durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Unabhängig davon, ob es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, diesen nach Jordanien zu begleiten, um das Familienleben dort fortzusetzen, kann der Kontakt zwischen den Partner jedenfalls durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).

Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Art 8. EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.

Auch der im August dieses Jahres geborenen Tochter des BF ist eine Übersiedlung mit ihren Eltern nach Jordanien zumutbar, kann doch aufgrund des beringen Lebensalters derselben nicht davon ausgegangen werden, dass diese in Österreich sozialisiert bzw. integriert ist, weshalb einem Wohnsitzwechsel derselben nichts entgegensteht.

5.3.11. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

6. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, real risk, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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