TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/22 E5 423302-1/2011

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E5 423.302-1/2011-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zl. 11 14.005-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zl. 11 14.005-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Jordanien, reiste am 18.11.2011 per Flugzeug nach Österreich und stellte in der Folge am 23.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 10.11.2011 aus Amman kommend hat sich der Beschwerdeführer 17 Stunden am Flughafen Wien aufgehalten und ist er in der Folge nach St. Petersburg weitergereist. Erst auf der Rückreise hat der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Jordanien, reiste am 18.11.2011 per Flugzeug nach Österreich und stellte in der Folge am 23.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 10.11.2011 aus Amman kommend hat sich der Beschwerdeführer 17 Stunden am Flughafen Wien aufgehalten und ist er in der Folge nach St. Petersburg weitergereist. Erst auf der Rückreise hat der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz am 21.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Schwechat, Sondertransit, erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dort aus, dass er mit einem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ihre Brüder hätten dies herausgefunden, und hätten ihn aus diesem Grund umbringen wollen. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflüchtet und wolle hier um Asyl ansuchen.

Am 24.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherigen Angaben. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem Gebiet namens XXXX ein Geschäft mit einem Partner betrieben habe (Bekleidung und Schuhe), in welchem er ein Mädchen namens XXXX, eine Beduinin, im März 2011 kennengelernt habe. Im Zeitraum von 20.07. bis 23.07.2011 habe der Beschwerdeführer eine Wohnung gemietet, in welcher er von XXXX besucht worden sei, wobei er die Wohnung am 05.08.2011 wieder zurückgegeben habe. Etwa 20 Tage danach sei er einmal telefonisch bedroht und am 06.09.2011 von drei jungen Männern angehalten und geschlagen worden. Dabei sei er so stark am Kopf verletzt worden, sodass er im Krankenhaus genäht habe werden müssen. Danach sei bis zu seiner Ausreise nichts mehr passiert. Seinen Eltern habe der Beschwerdeführer jedoch nicht die Wahrheit gesagt, sondern erklärt, dass er zum Studieren ins Ausland gehen würde.Am 24.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherigen Angaben. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem Gebiet namens römisch 40 ein Geschäft mit einem Partner betrieben habe (Bekleidung und Schuhe), in welchem er ein Mädchen namens römisch 40 , eine Beduinin, im März 2011 kennengelernt habe. Im Zeitraum von 20.07. bis 23.07.2011 habe der Beschwerdeführer eine Wohnung gemietet, in welcher er von römisch 40 besucht worden sei, wobei er die Wohnung am 05.08.2011 wieder zurückgegeben habe. Etwa 20 Tage danach sei er einmal telefonisch bedroht und am 06.09.2011 von drei jungen Männern angehalten und geschlagen worden. Dabei sei er so stark am Kopf verletzt worden, sodass er im Krankenhaus genäht habe werden müssen. Danach sei bis zu seiner Ausreise nichts mehr passiert. Seinen Eltern habe der Beschwerdeführer jedoch nicht die Wahrheit gesagt, sondern erklärt, dass er zum Studieren ins Ausland gehen würde.

Weiters führte er aus, dass er mit seinem eigenen Reisepass problemlos Jordanien verlassen und dass er mit den jordanischen Behörden oder der Polizei keinerlei Probleme jedweder Art gehabt habe.

Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er von der jordanischen Mukhabarat einvernommen werden würde, zumal er in Österreich um Asyl angesucht habe.

In der Folge führte das Bundesasylamt Ermittlungen dahingehend durch, als ein länderkundliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Dieses ergab, dass der Beschwerdeführer weder in einem staatlichen noch in einem privaten Krankenhaus am 05.09.2011 oder 06.09.2011 behandelt worden sei. Im palästinensischen Flüchtlingslager gebe es tatsächlich die vom Beschwerdeführer genannte Person, die jedoch Geschäftsbeziehungen in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form nicht zu bestätigen vermochte. Vielmehr sei der Beschwerdeführer am dortigen Markt quasi als Großhändler aufgetreten. Weiters hätten Nachbarn der Eltern geschildert, dass es laute Streitereien zwischen dem Vater und dem Sohn gegeben habe.

Darüber hinaus wurde ein medizinisches Gutachten eingeholt, welches ergab, dass mit Sicherheit der vom Beschwerdeführer angegebene Entstehungszeitpunkt der Verletzung am Kopf (05.09.2011 oder 06.09.2011) ausgeschlossen werden könne. Die Narbe sei wenigstens ein Jahr alt.

Am 29.11.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten und das medizinische Gutachten zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang pauschal aus, dass alle Informationen falsch seien.

Am 01.12.2011 wurden UNHCR die entsprechenden Einvernahmeprotokolle und Ermittlungsergebnisse übermittelt und um Erteilung der Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG ersucht.Am 01.12.2011 wurden UNHCR die entsprechenden Einvernahmeprotokolle und Ermittlungsergebnisse übermittelt und um Erteilung der Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ersucht.

Mit Schreiben vom 06.12.2011 wurde seitens UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 ASylG erteilt.Mit Schreiben vom 06.12.2011 wurde seitens UNHCR die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASylG erteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zl. 11 14.005-EAST Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zl. 11 14.005-EAST Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass in einer Gesamtbetrachtung das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Dies beruhe zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer seine Angaben lediglich oberflächlich, wenig konkret und vor allem völlig emotionslos dargelegt habe und zum anderen die Ausführungen in sich nicht stimmig seien (beispielsweise sei die Familie und seien vor allem die Brüder des Beschwerdeführers völlig ahnungslos zurückgelassen worden). Darüber hinaus hätten die amtswegigen Ermittlungen ergeben, dass die Narbe am Kopf des Beschwerdeführers mindestens ein Jahr und nicht drei Monate alt sei sowie vermochte der Ländersachverständige die Angaben in Jordanien nicht zu verifizieren. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer bereits am 10.11.2011 am Flughafen in Wien aufgehalten, sei jedoch nach St. Petersburg weitergeflogen. Erst bei seiner Rückreise habe er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Rechtlich verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers eindeutig jeder Grundlage entbehre und daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei und sein Vorbringen daher unter § 33 Abs 1 Z 2 AsylG subsumiert werden könne.Begründend wurde ausgeführt, dass in einer Gesamtbetrachtung das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Dies beruhe zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer seine Angaben lediglich oberflächlich, wenig konkret und vor allem völlig emotionslos dargelegt habe und zum anderen die Ausführungen in sich nicht stimmig seien (beispielsweise sei die Familie und seien vor allem die Brüder des Beschwerdeführers völlig ahnungslos zurückgelassen worden). Darüber hinaus hätten die amtswegigen Ermittlungen ergeben, dass die Narbe am Kopf des Beschwerdeführers mindestens ein Jahr und nicht drei Monate alt sei sowie vermochte der Ländersachverständige die Angaben in Jordanien nicht zu verifizieren. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer bereits am 10.11.2011 am Flughafen in Wien aufgehalten, sei jedoch nach St. Petersburg weitergeflogen. Erst bei seiner Rückreise habe er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Rechtlich verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers eindeutig jeder Grundlage entbehre und daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei und sein Vorbringen daher unter Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG subsumiert werden könne.

Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Jordanien und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in Jordanien keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Jordanien und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in Jordanien keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.

Gegenständlicher Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 06.12.2011 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schreiben des Rechtsberaters des Beschwerdeführers vom 11.12.2011 erhob dieser fristgerecht Beschwerde.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid eine penible und lückenlose Beweiswürdigung aufweise. Dies jedoch nur deshalb, weil Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers sein Vorbringen tatsächlich widerlegt (zu) habe(n) (scheine). Bis zum Beweisbeschluss auf Durchführung diesbezüglicher Nachforschungen im Heimatland seien die Beweisergebnisse nicht qualifiziert unglaubwürdig gewesen. Es habe weitwendiger Überlegungen und einer langen Argumentationskette bedurft, um die Unrichtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu erkennen. Der Beschwerdeführer hätte bereits vor Beschluss auf Durchführung von Erhebungen zu seinem Vorbringen in seinem Heimatland zum Verfahren zugelassen werden müssen.

Aus diesem Grund wurde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid zu beheben, den Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen und der ersten Instanz dessen Neudurchführung aufzutragen.

Der Bezug habende Verwaltungsakt langte am 21.12.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes E5 ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 36 Abs. 4 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Der Bezug habende Verwaltungsakt langte am 21.12.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes E5 ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers.

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer wurde in Jordanien geboren und wuchs dort auf. In Jordanien sind nach wie vor die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig. Der Beschwerdeführer war in der Lage, in seinem Heimatstaat durch eigene Arbeitsleistung seinen Unterhalt zu sichern.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Jordanien eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in Jordanien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde und den in diesem Zusammenhang in Vorlage gebrachten Unterlagen.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde und den in diesem Zusammenhang in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe und Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

I.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt aus, dass in einer Gesamtbetrachtung das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Dies beruhe zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer seine Angaben lediglich oberflächlich, wenig konkret und vor allem völlig emotionslos dargelegt habe und zum anderen die Ausführungen in sich nicht stimmig seien (beispielsweise sei die Familie und seien vor allem die Brüder des Beschwerdeführers völlig ahnungslos zurückgelassen worden). Darüber hinaus hätten die amtswegigen Ermittlungen ergeben, dass die Narbe am Kopf des Beschwerdeführers mindestens ein Jahr und nicht drei Monate alt sei sowie vermochte der Ländersachverständige die Angaben in Jordanien nicht zu verifizieren. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer bereits am 10.11.2011 am Flughafen in Wien aufgehalten, sei jedoch nach St. Petersburg weitergeflogen. Erst bei seiner Rückreise habe er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid eine penible und lückenlose Beweiswürdigung aufweise. Dies jedoch nur deshalb, weil Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers sein Vorbringen tatsächlich widerlegt (zu) habe(n) (scheine). Bis zum Beweisbeschluss auf Durchführung diesbezüglicher Nachforschungen im Heimatland seien die Beweisergebnisse nicht qualifiziert unglaubwürdig gewesen. Es habe weitwendiger Überlegungen und einer langen Argumentationskette bedurft, um die Unrichtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu erkennen. Der Beschwerdeführer hätte bereits vor Beschluss auf Durchführung von Erhebungen zu seinem Vorbringen in seinem Heimatland zum Verfahren zugelassen werden müssen.

Aus diesem Grund wurde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid zu beheben, den Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen und der ersten Instanz dessen Neudurchführung aufzutragen.

I.3.3. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Diesbezüglich wurde vielmehr moniert, dass das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers hätte zulassen müssen, zumal Ermittlungen notwendig gewesen seien und somit seien bis zum Beweisbeschluss auf Durchführung diesbezüglicher Nachforschungen im Heimatland die Beweisergebnisse nicht qualifiziert unglaubwürdig gewesen.römisch eins.3.3. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Diesbezüglich wurde vielmehr moniert, dass das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers hätte zulassen müssen, zumal Ermittlungen notwendig gewesen seien und somit seien bis zum Beweisbeschluss auf Durchführung diesbezüglicher Nachforschungen im Heimatland die Beweisergebnisse nicht qualifiziert unglaubwürdig gewesen.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

War eine inhaltliche Entscheidung im Flughafenverfahren nach dem AsylG 1997 an die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages geknüpft, so finden sich nunmehr in § 33 AsylG 2005 eigene Tatbestandsmerkmale bei deren Vorliegen eine inhaltliche Entscheidung im Flughafenverfahren gefällt werden kann. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz am Flughafen ist einerseits unzulässig, wenn sich ein begründeter Hinweis für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten findet. Der Hinweis muss begründet sein, dh nicht lediglich in den Raum gestellt oder behauptet werden, oder aber als offenkundige Tatsache der Behörde selbst bekannt sein. Andererseits sind als zusätzliche, das negative Element erschwerende Voraussetzungen die in Z 1 bis 4 genannten Punkte unabdingbar (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 Kommentar, Stand 01.07.2010, § 33 K2).War eine inhaltliche Entscheidung im Flughafenverfahren nach dem AsylG 1997 an die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages geknüpft, so finden sich nunmehr in Paragraph 33, AsylG 2005 eigene Tatbestandsmerkmale bei deren Vorliegen eine inhaltliche Entscheidung im Flughafenverfahren gefällt werden kann. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz am Flughafen ist einerseits unzulässig, wenn sich ein begründeter Hinweis für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten findet. Der Hinweis muss begründet sein, dh nicht lediglich in den Raum gestellt oder behauptet werden, oder aber als offenkundige Tatsache der Behörde selbst bekannt sein. Andererseits sind als zusätzliche, das negative Element erschwerende Voraussetzungen die in Ziffer eins bis 4 genannten Punkte unabdingbar (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 Kommentar, Stand 01.07.2010, Paragraph 33, K2).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich zu § 6 Z 3 AsylG 1997 id Stammfassung, ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 id Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich auf Einzelaspekte im Vorbringen gestützte Erwägungen regelmäßig für eine Beurteilung nach § 6 AsylG id Stammfassung als nicht tragfähig erweisen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, nämlich zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 id Stammfassung, ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 id Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich auf Einzelaspekte im Vorbringen gestützte Erwägungen regelmäßig für eine Beurteilung nach Paragraph 6, AsylG id Stammfassung als nicht tragfähig erweisen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

In der Beschwerde wurde den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wurden kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Vielmehr wurde lediglich moniert, dass Ermittlungen durchgeführt wurden. Die Offenkundigkeit der Unglaubwürdigkeit ergibt sich eindeutig in einer Gesamtbetrachtung der qualifiziert vagen, wenig plausiblen und uneinheitlichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Auch sonstige Hinweise, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre, sind auf Basis der schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Feststellungen zur Lage in Jordanien nicht aufgetreten. Diese rechtliche Einschätzung wurde auch durch UNHCR bestätigt. Es sind demnach eindeutig die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt.In der Beschwerde wurde den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wurden kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Vielmehr wurde lediglich moniert, dass Ermittlungen durchgeführt wurden. Die Offenkundigkeit der Unglaubwürdigkeit ergibt sich eindeutig in einer Gesamtbetrachtung der qualifiziert vagen, wenig plausiblen und uneinheitlichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Auch sonstige Hinweise, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre, sind auf Basis der schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Feststellungen zur Lage in Jordanien nicht aufgetreten. Diese rechtliche Einschätzung wurde auch durch UNHCR bestätigt. Es sind demnach eindeutig die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

I.3.4. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jordanien einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.römisch eins.3.4. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jordanien einer im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Jordanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Jordanien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in Jordanien leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, der vor seiner Ausreise in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem wurde auch nichts Gegenteiliges in der Beschwerde entgegengesetzt.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Jordanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Jordanien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in Jordanien leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, der vor seiner Ausreise in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem wurde auch nichts Gegenteiliges in der Beschwerde entgegengesetzt.

I.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

I.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.römisch eins.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Jordanien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Jordanien, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Jordanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Jordanien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in Jordanien leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, der vor seiner Ausreise in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Jordanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Jordanien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in Jordanien leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, der vor seiner Ausreise in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

II.4.1. Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen, in dem eine Erstaufnahmestelle eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht aufgrund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht mehr anzuwenden.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen, in dem eine Erstaufnahmestelle eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht aufgrund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht mehr anzuwenden.

§ 32 AsylG 2005 lautet: "(1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32, AsylG 2005 lautet: "(1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.

(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) eingelangt ist;

2. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder

3. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.

(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesasylamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden."

§ 33 AsylG 2005 lautet: "(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undParagraph 33, AsylG 2005 lautet: "(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Der Asylgerichtshof hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich zu § 6 Z 3 AsylG 1997 id Stammfassung, ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 id Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, nämlich zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 id Stammfassung, ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 id Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.

II.4.2. Wie oben dargelegt, sind die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen offensichtlich unzutreffend. Die Offenkundigkeit der Unglaubwürdigkeit ergibt sich zusammengefasst eindeutig in einer Gesamtbetrachtung der qualifiziert vagen, wenig plausiblen und uneinheitlichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Gestützt wird das Ganze auch durch amtswegige Ermittlungen, die die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens noch untermauerten. Das Bundesasylamt ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt waren. Dem vermochte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht erfolgreich entgegenzutreten.römisch zwei.4.2. Wie oben dargelegt, sind die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen offensichtlich unzutreffend. Die Offenkundigkeit der Unglaubwürdigkeit ergibt sich zusammengefasst eindeutig in einer Gesamtbetrachtung der qualifiziert vagen, wenig plausiblen und uneinheitlichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Gestützt wird das Ganze auch durch amtswegige Ermittlungen, die die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens noch untermauerten. Das Bundesasylamt ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt waren. Dem vermochte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht erfolgreich entgegenzutreten.

II.5. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.5. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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