TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/16 E4 310286-1/2008

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Veröffentlicht am 16.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E4 310.286-1/2008-43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007, Zl. 05 23.160-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007, Zl. 05 23.160-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl Nr. 129/2004 und § 10 AsylG 2005 idF BGBL 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung BGBL 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) - vormals Berufungswerber, ein der kurdischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Türkei, gelangte laut eigenen Angaben am 27.12.2005 illegal mit einem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.12.2005 einen Asylantrag (nunmehr als Antrag auf internationalen Schutz zu werten).

2. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.01.2006 vor dem Bundesasylamt (BAA) - EAST Ost bestätigte der BF seine Angaben im schriftlichen Asylantrag, wonach er bei einer legalen Demonstration Flugblätter verteilt habe. Dort sei es 2003 zu Zusammenstößen mit der Polizei gekommen und er in weiterer Folge festgenommen worden. Während der Zeit seiner Anhaltung sei er auch verhört und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung seien die Polizeikontrollen fortgesetzt worden. Am 10.03.2004 habe man gegen ihn einen Haftbefehl erlassen.

Weiters habe er ein Problem mit dem Wehrdienst und sei als Kurde ständig unterdrückt worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er eine Festnahme. Im Übrigen wolle er seinen Wehrdienst nicht ableisten. Im Osten der Türkei gebe es Gefechte. Er wolle weder getötet werden, noch selbst töten.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF eine Kopie einer Bestätigung, wonach er in Untersuchungshaft gewesen sei, eine Kopie der mit ihm während der Untersuchungshaft aufgenommenen Niederschrift, eine Kopie des amtsärztlichen Untersuchungsbefundes, eine Kopie des gegen ihn erlassenen Haftbefehls und eine Ausschreibung zur Fahndung vor.

3. Mit Schreiben vom 16.10.2006 wurde von Seiten der Grundsatz- und Dublinabteilung des BAA mitgeteilt, dass bezüglich der Echtheit des vom BF vorgelegten Haftbefehls festgestellt werden konnte, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Eine Nachfrage der ÖB Ankara beim Sicherheitsgericht in Istanbul am 10.10.2006 ergab, dass weder die Vorbereitungsnummer, noch die Urteilsnummer mit der Person des BF übereinstimmen würden.

4. Am 08.01.2007 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal - bei Anwesenheit des BFV - im Asylverfahren durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen, wobei dieser erneut auf den von ihm abzuleistenden Militärdienst verwies. Diesbezüglich legte der BF auch ein neues Schriftstück vor. Vor zehn Jahren seien die Ländereien seiner Familie beschlagnahmt worden. Weder sein Vater noch sein Großvater hätten hiefür eine Entschädigung erhalten. Für einen solchen Staat wolle er auf keinen Fall als Soldat dienen.

Auf die Frage, ob die übrigen Fluchtgründe hinfällig seien, die er mit Beweismitteln belegt habe, erklärte der BF, dass sie nach Istanbul übersiedeln hätten müssen. Dort seien sie als Kurden und Aleviten ständigen Unterdrückungen ausgesetzt gewesen. Sein Onkel väterlicherseits habe für die Organisation DHKPC gearbeitet. Deswegen habe es gegen diesen ein Verfahren gegeben und die ganze Familie sei abgestempelt worden.

Dieses Verfahren habe zu negativen Folgen auf das Einkommen seines Vaters geführt. Er selbst sei - als Folge von Hausdurchsuchungen - psychologisch unter Druck gewesen.

In weiterer Folge wiederholte der BF - nach Aufforderung - seine Ausführungen zum Vorfall vom März 2003.

5. Mit Schreiben vom 30.01.2007 wurde von Seiten der Grundsatz- und Dublinabteilung mitgeteilt, dass die vorgelegte Einberufung zur Wehrdienstableistung des BF echt sei. Weiters wurde bezüglich des Haftbefehls seines Bruders ausgeführt, dass weder die Vorbereitungsnummer, noch die Urteilsnummer mit der Person des Bruders übereinstimmen würden. Vielmehr handle es sich um die gleichen Nummern, wie bei dem bereits als Totalfälschung erkannten Haftbefehl des BF.

6. Mit Schreiben vom 26.01.2007 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF die Vollmachtsauflösung bekannt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.02.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und jener gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.02.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und jener gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde aus, dass die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Antragstellers verifiziert werden konnte. Die von ihm vorgelegten Beweismittel seien mit Ausnahme des Einberufungsbefehls Totalfälschungen. Der Asylwerber sei Wehrdienstverweigerer.

Das Bundesasylamt stützte sich hiebei auf Feststellungen zur Lage in der Türkei (Seite 15 bis 19 des erstinstanzlichen Bescheides), insbesondere zur Situation der Kurden in der Türkei und zum Militärdienst, wobei dem Beschwerdeführer zum Inhalt dieser Festsstellungen kein Parteiengehör gewährt wurde. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben.

In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - mit Ausnahme seiner Wehrdienstverweigerung - nicht glaubhaft sei und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Ebenso wurden die Gründe für die Ausweisung des Beschwerdeführers dargelegt.

So habe sich der im Zuge der Einvernahme vom 08.01.2007 vorgelegte Einberufungsbefehl bei einer Überprüfung im Herkunftsland als echt erwiesen. Der Aussage des BF sei somit im Hinblick auf die behauptete Wehrdienstverweigerung Glauben zu schenken.

Nicht glaubhaft seinen alle sonstigen Asylvorbringen geblieben (insbesondere Demonstrationsteilnahme mit anschließender Inhaftierung und Folter), zumal sich die am 11.01.2006 vorgelegten Beweismittel als Totalfälschungen erwiesen hätten. Seitens der ÖB Ankara sei diesbezüglich beim Sicherheitsgericht in Istanbul am 10.10.2006 recherchiert worden, wobei sich bezüglich des Haftbefehls herausgestellt hätte, dass weder die Vorbereitungsnummern, noch die Urteilsnummer mit der Person des Asylwerbers übereinstimmen. Somit sei bewiesen, dass der Asylwerber das Gerichtsverfahren und die damit angeblich verbundenen Festnahmen, Folterungen etc. nur vortäusche.

Zu erwähnen sei weiters, dass auch der Bruder des Asylwerbers praktisch dieselben fast völlig identischen und ebenfalls gefälschten "Gerichtsunterlagen" in seinem Asylverfahren verwendet habe, was ebenfalls ein deutliches Indiz für die Verwendung tatsächlich gefälschter Unterlagen sei.

Rechtlich führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die Einberufung zum Militärdienst nicht zur Asylgewährung führen könne. Beim Militärdienst handle es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne. Die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst indiziere ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden unter Umständen auch strengen Bestrafung.Rechtlich führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Einberufung zum Militärdienst nicht zur Asylgewährung führen könne. Beim Militärdienst handle es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne. Die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst indiziere ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden unter Umständen auch strengen Bestrafung.

Da der Asylwerber nicht dargetan habe, dass er ausschließlich wegen seiner Nationalität oder seiner politischen Gesinnung einberufen werden würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als Deserteuren bzw. Wehrdienstverweigern anderer Nationalitäten gedroht habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der im Asylgesetz aufgezählten Gründe handle.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass die drohende Einberufung zum Militär kein Abschiebehindernis darstelle. Vom Asylwerber sei in keiner Weise geltend gemacht worden, dass er durch seine Einberufung zum Militär einer Gefahr iSd § 8 AsylG ausgesetzt werden sollte. Die Ableistung des Militärdienstes an sich, sei Pflicht für jeden Staatsbürger, egal welcher ethnischen Gruppe er abstamme. Die Einberufung zur Militärdienstleistung stelle keine Verfolgung iSd GFK dar, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben sei, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung der staatsbürgerlichen Pflichten dienen würden. In diesem Sinne stelle die Militärdienstpflicht und deren Sicherstellung durch Strafandrohung eine auf einem originären und souveränen staatlichen Recht beruhende Maßnahme dar, weshalb eine unter Umständen auch strenge Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion als solche keine Verfolgung iSd GFK darstelle.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass die drohende Einberufung zum Militär kein Abschiebehindernis darstelle. Vom Asylwerber sei in keiner Weise geltend gemacht worden, dass er durch seine Einberufung zum Militär einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt werden sollte. Die Ableistung des Militärdienstes an sich, sei Pflicht für jeden Staatsbürger, egal welcher ethnischen Gruppe er abstamme. Die Einberufung zur Militärdienstleistung stelle keine Verfolgung iSd GFK dar, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben sei, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung der staatsbürgerlichen Pflichten dienen würden. In diesem Sinne stelle die Militärdienstpflicht und deren Sicherstellung durch Strafandrohung eine auf einem originären und souveränen staatlichen Recht beruhende Maßnahme dar, weshalb eine unter Umständen auch strenge Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion als solche keine Verfolgung iSd GFK darstelle.

Hinsichtlich der Strafdrohungen, welche das türkische Militärstrafrecht vorsehe, werde ausgeführt, dass in der Höhe der angedrohten Strafen kein unverhältnismäßiges Vorgehen des türkischen Staates erblickt werden könne, welches die Intensität einer unmenschlichen Bestrafung iSd Art. 3 MRK erreichen würde, sondern sich in einem solchen Rahmen bewege, welcher zur Erreichung der erforderlichen General- und Spezialprävention vertretbar erscheine. Ein Urteilsspruch wegen Desertion oder Fahnenflucht werde außerdem im Regelfall nach Ableistung der restlichen Militärdienstzeit wieder aufgehoben, wie den Feststellungen zur Situation in der Türkei zu entnehmen sei.Hinsichtlich der Strafdrohungen, welche das türkische Militärstrafrecht vorsehe, werde ausgeführt, dass in der Höhe der angedrohten Strafen kein unverhältnismäßiges Vorgehen des türkischen Staates erblickt werden könne, welches die Intensität einer unmenschlichen Bestrafung iSd Artikel 3, MRK erreichen würde, sondern sich in einem solchen Rahmen bewege, welcher zur Erreichung der erforderlichen General- und Spezialprävention vertretbar erscheine. Ein Urteilsspruch wegen Desertion oder Fahnenflucht werde außerdem im Regelfall nach Ableistung der restlichen Militärdienstzeit wieder aufgehoben, wie den Feststellungen zur Situation in der Türkei zu entnehmen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass auf Grund des Aufenthalts des Bruders sowie weiterer weitschichtiger Verwandten (Tante und Onkel) zwar ein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege, dieser jedoch nach der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen Abwägung zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesasylamt fest, dass auf Grund des Aufenthalts des Bruders sowie weiterer weitschichtiger Verwandten (Tante und Onkel) zwar ein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege, dieser jedoch nach der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgenommen Abwägung zulässig sei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.03.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

In diesem Rechtsmittel wurde vom BF zunächst auf die Verletzung der dem BAA obliegenden Verpflichtung zur Bescheidbegründung hingewiesen. Aus der Begründung gehe weder hervor, was die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien, noch inwieweit diese unbekannt bleibenden Ermittlungsergebnisse dem Vorbringen des Asylwerbers widersprechen würden.

Die Argumente der belangten Behörde seien zur Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar, da sie unter Heranziehung allgemeiner Feststellungen auf Grund von dem Akt nicht entnehmbarer Ermittlungsergebnisse getroffen worden seien. Der Bescheid enthalte überhaupt keine Feststellungen zu den Folgen der Wehrdienstverweigerung oder den Bedingungen während des Wehrdienstes für Kurden aus politisch nicht genehmen Familien.

In weiterer Folge wiederholte der BF seine bisherigen Ausführungen, wonach sein Onkel in der Türkei mehrmals wegen Mitgliedschaft zur DHKPC in Haft gewesen sei und die Familie seit der ersten Verhaftung ununterbrochen von den türkischen Sicherheitsdiensten befragt worden sei. Sein Vater sei wegen der dauernden polizeilichen Belästigungen gezwungen gewesen, sein Geschäft aufzugeben. Nach der letzten Haft sei sein Onkel nach Deutschland geflüchtet und dort als Flüchtling anerkannt worden. In weiterer Folge habe er ein Verfahren vor dem EGMR gegen die Türkei angestrengt. Deshalb hätten die Nachstellungen der Sicherheitsdienste gegen seine Familie weiter angehalten. Hätte das BAA dem BF das ihm zustehende Parteiengehör eingeräumt, hätte er diese Angaben getätigt.

Zum Vorgehen der Polizei und Ordnungskräfte gegen Menschen, deren Familien ein Verfahren vor dem EGMR führen, verweist der BF auf die aktuellen Länderberichte und beantragt die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens.

Weiters verweist der BF zum Beweis auf eine Presseaussendung des EGMR zum Verfahren seines Onkels und auf eine weitere persönliche Einvernahme.

Politisch nicht genehme Personen bzw. Personen aus politisch auffälligen Familien seien im Fall der Wehrdienstableistung gefährdet, Schikanen ihrer Vorgesetzten ausgesetzt zu sein, in besonders gefährliche Einsätze abkommandiert zu werden oder im Krieg des türkischen Militärs gegen ihre eigenen Minderheitenangehörigen eingesetzt zu werden. Diesbezüglich verweist der BF zum Beweis ergänzend auf die Rechtsprechung des UBAS und die in den diversen Verfahren erstatteten Gutachten, in concreto die im Verfahren

226.211 des UBAS erstatteten Gutachten. Nach der Darlegung rechtlicher Ausführungen erklärt der BF abschließend, dass die Ausweisungsentscheidung wegen Vorliegens von familiären Bindungen in Österreich zu beheben sei.

Schließlich stellte der BF einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der BF legte außerdem einen Beschluss des EGMR bezüglich seines Onkels und ein weiteres Schriftstück in französischer Sprache vor.

9. Laut Verbesserungsauftrag vom 26.03.2007 wurde dem BF seine in französischer Sprache verfasste Eingabe, beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 07.03.2007 eingelangt, rückübermittelt, da schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren sind. Die vormals in § 24 Absatz 2 AsylG 1997 normierte Regelung, dass Anträge nach diesem Bundesgesetz schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden können und solche Anbringen, soweit nicht in deutscher Sprache eingebracht, von Amts wegen zu übersetzen sind, ist im AsylG 2005 nicht mehr enthalten. Es fehlt somit in casu eine Rechtsgrundlage für eine amtswegige Übersetzung der Eingabe.9. Laut Verbesserungsauftrag vom 26.03.2007 wurde dem BF seine in französischer Sprache verfasste Eingabe, beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 07.03.2007 eingelangt, rückübermittelt, da schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren sind. Die vormals in Paragraph 24, Absatz 2 AsylG 1997 normierte Regelung, dass Anträge nach diesem Bundesgesetz schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden können und solche Anbringen, soweit nicht in deutscher Sprache eingebracht, von Amts wegen zu übersetzen sind, ist im AsylG 2005 nicht mehr enthalten. Es fehlt somit in casu eine Rechtsgrundlage für eine amtswegige Übersetzung der Eingabe.

10. Im Rahmen einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 06.09.2007 durch das zuständige Senatsmitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates brachte der BF einen kurzen Abriss seines Lebens bzw. persönlichen Werdeganges vor und führte weiters aus, dass er seinen Herkunftsstaat aus politischen, anderen Gründen und wegen des Militärdienstes verlassen habe. Er habe in Istanbul den HADEP-Verein bzw. eine weitere Partei, an deren Namen er sich nicht mehr erinnern könne, aufgesucht. Im Gegensatz zu seinem Vater sei er nie Mitglied einer Partei gewesen. Er habe weder eine Funktion in der HADEP wahrgenommen, noch jemals Schwierigkeiten wegen der HADEP-Besuche erlitten. Bei Kommunalwahlen hätte er im Namen der Partei Flugblätter verteilt.

Auf Grund seines Onkels sei die Polizei ständig in ihr Geschäft gekommen und sein Bruder bzw. sein Vater ständig in Gewahrsam gewesen. Vor ca. zehn Jahren sei sein Onkel festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. In weiterer Folge habe sich dieser nach Deutschland geflüchtet. Die Polizei habe sich im Geschäft nach seinem Onkel erkundigt, einige Male hätten sie die anderen Onkel und seinen Vater arretiert. Der BF selbst sei nie arretiert worden. Auch hätte er nie persönlich Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Auf Vorhalt, wonach er von anderen Problemen gesprochen habe, erklärte der BF:"Nein, es gibt keine anderen Gründe." Im Osten der Türkei gebe es intensive Kämpfe. Wenn er seinen Militärdienst antrete, müsse er auch Gegner töten. Er wolle Menschen seiner Rasse nicht töten.

11. Im Rahmen einer weiteren öffentlich mündlichen Verhandlung am 13.11.2007 wurde mit dem BF vom zuständigen Senatsmitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates das vom Sachverständigen vorgelegte Gutachten erörtert. Zuvor bestätigte der BF, dass es in seinem Fall vorrangig um den Wehrdienst gehe.

Der Sachverständige führte insbesondere aus, dass Angehörige von gesuchten Personen, obwohl es im Gesetz nicht vorgesehen sei, seitens der türkischen Behörden unter Druck gesetzt würden. Der BF sei XXXX geboren und müsste sich mit Vollendung des 20.Lebensjahres zum Wehrdienst melden. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er einen Verstoß gegen das Militärstrafgesetzbuch § 63 begangen.Der Sachverständige führte insbesondere aus, dass Angehörige von gesuchten Personen, obwohl es im Gesetz nicht vorgesehen sei, seitens der türkischen Behörden unter Druck gesetzt würden. Der BF sei römisch 40 geboren und müsste sich mit Vollendung des 20.Lebensjahres zum Wehrdienst melden. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er einen Verstoß gegen das Militärstrafgesetzbuch Paragraph 63, begangen.

In Rahmen dieser Einvernahme gab der BF außerdem zu Protokoll, dass sein Vater und sein Bruder während der letzten 1.Maifeierlichkeiten von den türkischen Sicherheitskräften geschlagen worden seien.

12. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verfahrensakt vorerst der Gerichtsabteilung B12 zugeteilt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.03.2009 wurde diese Rechtssache der Gerichtsabteilung E5 zugeteilt, welche sich gemäß § 27 GV 2009 - unter Verweis auf die Vorwegzuteilung an die vorsitzende Richterin iSd § 18 GV 2008 in Zusammenhang mit dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Zuteilung die mit 30.10.2008 an die vorsitzende Richterin begonnene Vorwegzuteilung noch nicht abgeschlossen war - für unzuständig erklärte, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt wurde.12. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verfahrensakt vorerst der Gerichtsabteilung B12 zugeteilt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.03.2009 wurde diese Rechtssache der Gerichtsabteilung E5 zugeteilt, welche sich gemäß Paragraph 27, GV 2009 - unter Verweis auf die Vorwegzuteilung an die vorsitzende Richterin iSd Paragraph 18, GV 2008 in Zusammenhang mit dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Zuteilung die mit 30.10.2008 an die vorsitzende Richterin begonnene Vorwegzuteilung noch nicht abgeschlossen war - für unzuständig erklärte, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt wurde.

13. Am 11.12.2009 langte hg. eine Stellungnahme des BF ein; Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Stellungnahme wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

14. Da der erstinstanzliche Bescheid bereits vor mehr als zwei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 22.11.2011 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei und zur Thematik Wehrdienst in der Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,14. Da der erstinstanzliche Bescheid bereits vor mehr als zwei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 22.11.2011 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei und zur Thematik Wehrdienst in der Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,

U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).

In einem wurde der BF aufgefordert, hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand Angaben zu treffen.

Während von Seiten des Bundesasylamtes keine Stellungnahme zur obigen Mitteilung erfolgte, langte am 07.12.2011 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Stellungnahme wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

15. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt des BF unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben dieser Person vor dem BAA, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie der Beweisaufnahme seitens des AsylGH.

16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen. Gem. § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen. Gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 29.12.2005 gestellt, weshalb hier das AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung Anwendung findet. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 29.12.2005 gestellt, weshalb hier das AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung Anwendung findet. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Anzuwenden war gemäß § 73 Abs. 7 und § 75 Abs. 1 und 8 AsylG 2005 idF BGBl Nr. 38/2011 hinsichtlich §§ 7 und 8 das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 (nachfolgend kurz AsylG 1997) und hinsichtlich § 10 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich Paragraphen 7 und 8 das AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (nachfolgend kurz AsylG 1997) und hinsichtlich Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei, insbesondere zur Situation der Kurden und zum Militärdienst, sowie zur Gefährdung von Familienmitgliedern von DHKPC-Angehörigen werden folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.12) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei, insbesondere zur Situation der Kurden und zum Militärdienst, sowie zur Gefährdung von Familienmitgliedern von DHKPC-Angehörigen werden folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.12) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.04.2010, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass,

Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht, 12.10.2011

Entscheiderbrief des Bundsamtes für Migration und Flüchtlinge 1/2011

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007, September 2008, März 2009, Oktober 2009, August 2010

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010 Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010

APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"

BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008

BAMF, Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei, , Seite 3, Amnestiegesetze, 01.02.2009, Februar 2009

Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008

Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008

Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009

Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386

ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, 29.09.2009, März 2010, August 2010, 29.03.2011

BAMF, Sozialpolitischer

Jahhresbericht,Staatsangehörigkeitsrecht,Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft, Umfrage, November 2009

BAMF, Türkei Verfassungsreferendum, Verbesserungen im Antiterrorgesetz für Minderjährige, Gerichtsurteile, soziale Maßnahmen bei Rückführung, Existenzminimum, Migration, Diyanet, biometrische Pässe, Oktober 2010

die im Text genannten Quellen

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines

Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.

Der neue Fortschrittsbericht der EU bestätigt weitere Verbesserungen bei Menschenrechten und Minderheitenschutz, vor allem hinsichtlich Versammlungsfreiheit, den Rechten von Frauen und Kindern sowie kulturellen Rechten.

Mit dem Referendum vom 12.09.2010 über eine Änderung der türkischen Verfassung gelang ein großer Erfolg. Die Verfassungsänderungen bringen den Bürgern mehr Freiheiten(Recht auf Individualklage beim Verfassungsgericht, mehr Auskunfts- und Mitspracherecht bei personenbezogenen Daten. Die Zuständigkeit der Militärgerichte wird weiter beschnitten.

Glaubensfreiheit:

Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, doch es mangelt an ausreichender Rechtssicherheit für die Betätigung aller nicht sunnitisch-islamischen religiösen Gemeinschaften; diese werden nicht durch die staatliche islamische Religionsbehörde Diyanet

gesteuert. Fundamentalistische islamische Bestrebungen werden durch die staatliche Religionsbehörde nur in beschränktem Maße kontrolliert. Die regierende AK-Partei versucht, Beschränkungen zu lockern, ist aber in ihrem Vorhaben, das Kopftuch für Studentinnen zuzulassen, am Verfassungsgericht gescheitert.

Politische Opposition

Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden.

Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP wurde nunmehr mit dem Verbot der DTP im Jahr 2009 finalisiert. Als Nachfolgepartei gilt die BDP, welche mit 20 Abgeordneten im Parlament Fraktionsstärke hat.

Dem dt. Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008).

Der Ländersachverständige Dr. XXXX (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.Der Ländersachverständige Dr. römisch 40 (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.

Die HADEP war bis zum Verbot eine legale Partei, ergo waren auch ihre Veranstaltungen bis zum Zeitpunkt ihres Verbots legal.

Aus einer Auskunft der ÖB Ankara, basierend auf eine Auskunft eines türkischen Vertrauensanwaltes vom 14.8.2008 an das Bundesasylmt, Az.: 3000.300/77/2008 geht hervor, dass die Regierung zwar im Jahr 2000 eine relativ strenge Haltung gegenüber der HADEP einnahm, dies heute gegenüber der Nachfolgepartei DTP nicht der Fall ist. Die Haltung der Regierung gegenüber den Mitgliedern der DTP sei "sehr gemäßigt, wenn nicht gar locker."

Das türkische Verfassungsgericht hat am 11.12.2009 die DTP verboten. Einstimmig entschieden die elf Richter des Obersten Verfassungsgerichtes in Ankara, dass die pro-kurdische DTP - die wichtigste politische Interessenvertretung der Kurden in der Türkei - gegen die Verfassung verstößt. Dass sich die Partei nie klar von der PKK distanzieren wollte - oder konnte, wie sie es oft selbst sagte - haben ihr die Verfassungsrichter nun zur Last gelegt. Die Gründung der Partei, so heißt es in der Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes sei noch direkt auf Anweisung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan geschehen.

Gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.

Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Meinungs- und Pressefreiheit:

2008 hat es positive Entwicklungen im Bereich der Meinungsfreiheit gegeben. Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Wiederholt wurde es von Seiten der Justiz seither abgelehnt, Verfahren einzuleiten. Nach Auskunft des Justizministerium wurden dort von den Staatsanwaltschaften bis Anfang Februar 2009 insgesamt 618 Fälle (Mischung aus Alt- und Neufällen) zur Bewilligung der Strafverfolgung vorgelegt. In 87 % der Fälle erging keine Bewilligung, in 13 % wurde es der Staatsanwaltschaft überlassen, Ermittlungen einzuleiten.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die

Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).

Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.

Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren v.a. durch die neue Strafprozessordnung verbessert werden.

Die Justiz und die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.

Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten

Die Null-Toleranz-Politik gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von

Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch

nicht in ausreichendem Maße verfolgt. In der Türkei gibt es zur Zeit 422 Gefängnisse (2006: 382), darunter 13 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisierten Verbrechens einsitzen (je 2 in Ankara, Izmir, Tekirdag und Kocaeli, je 1 in Adana, Bolu, Edirne, Van und Kirikkale), und sechs Jugendhaftbzw. Erziehungsanstalten. Bei einer Kapazität der Gefängnisse für 98.238 Personen waren im November 2008 nach offiziellen Angaben 98.755 Personen inhaftiert (2007: 70.477).

Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen.

Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungs-möglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die von Menschenrechtsorganisationen kritisierten Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Nach einer Studie des "Çagdas Hukucular Dernegi" (Verein Moderner Anwälte), die Ende 2007/Anfang 2008 mit 120 Untersuchungshäftlingen in sechs Haftanstalten durchgeführt wurde, wird dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Laut Pressemeldungen vom November 2008 kündigte Justizminister Sahin an, dort Räumlichkeiten für weitere Häftlinge zu schaffen und Mitte 2009 zu prüfen, ob künftig fünf bis sechs weitere Insassen dort untergebracht werden könnten.

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert, nur in Einzelfällen könne von Folter gesprochen werden.

Die positive Entwicklung bei der Verhütung von Folter hält an. Das Gefängnisreformprogramm wird weiter umgesetzt.

Versammlungsfreiheit

Auf diesem Gebiet wurden Fortschritte erzielt. Demonstrationen, bei denen es in der Vergangenheit immer wieder zu Tumulten gekommen war, verliefen 2010 friedlich und wurden mit den Behörden gut koordiniert; so die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) oder zum 1. Mai. Bei einigen Demonstrationen im Südosten, bei denen es um die Kurdenfrage ging, kam es wieder zu unverhältnismäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.

Gefährdung wegen PKK oder DHKP-C Mitgliedschaft von Familienangehörigen

Es ist bekannt, dass in der Vergangenheit die Familien und Verwandten von PKK-Mitgliedern von den türkischen Sicherheitskräften häufig unter massiven Druck gesetzt worden sind, um Informationen über verfolgte Personen zu bekommen oder aber als Repressalie gegen die Verfolgten selbst. In solchen Fällen ist häufig auch Gewalt angewandt worden. Diese Praktiken, die sich jedoch naturgemäß gegen nächste Angehörige gerichtet haben, waren vor allem Mitte der neunziger Jahre ziemlich verbreitet. Mehrere Berichte von Amnesty International und des türkischen Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) belegen solche Praktiken, die jedoch seit Anfang dieses Jahrtausends fast nicht mehr vorkommen (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Vor dem Hintergrund der Praktiken der türkischen Exekutive ist es nicht plausibel, dass eine Person, die selbst kein PKK-Mitglied war und ihren Angaben zufolge nie direkt mit der PKK zu tun hatte, immer wieder von den Sicherheitskräften angehalten worden wäre, zumal die anderen Angehörige ihrer Familie (im engeren Sinne) unbehelligt geblieben sein sollen.

Selbst in der Zeit der massiven illegalen Praktiken der Sicherheitskräfte (Mitte der 90er Jahre) war es nicht üblich, dass von der Exekutive eine Person sehr häufig festgehalten worden ist, ohne dass gegen sie eine Anklage angestrebt worden wäre. Vor allem sind aber laut Aussagen einer Vertrauensperson seit Anfang der 2000er- Jahre illegale Praktiken der Polizei, fast völlig verschwunden (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Kurden

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungenim Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen der Türkei, den USA und Irak. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen und startete die türkische AKP-Regierung unter Präsident Erdogan eine Initiative namens "kurdischer Öffnung".

Von besonderer Bedeutung ist die Aufnahme kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehsender TRT seit Januar 2009; mittlerweile dürfen Fernsehsender nun unbegrenzt auf kurdisch senden; auch kurdische Zeitungen sowie Kinder- und Bildungsangebote sind erlaubt (SFH Türkei. Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010).

Seit April 2010 erlaubt es das türkische Parteiengesetz, Wahlkämpfe auch in anderen Sprachen (inkl. kurdisch) außer türkisch zu führen.

Die türkische Bildungsbehörde hat erstmals Unterricht auf Kurdisch an einer staatlichen Universität erlaubt.

Zu den Lockerungen gehört auch, dass in staatlichen Moscheen auf Kurdisch gepredigt werden darf.

Im Zuge der neuen Kurdenpolitik der Regierung hat erstmals ein Dorf im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei offiziell seine alte kurdische Bezeichnung zurückerhalten.

Im Südosten der Türkei sind die ersten Schilder aufgestellt worden, die Ortschaften nicht nur auf Türkisch, sondern auch auf kurdisch benennen. Die türkische Regierung hat im Parlament einen Plan vorgelegt, der mehr Rechte für die zwölf Millionen Kurden in der Türkei vorsieht (Der Standard, 26.11.2009).

Insgesamt ist festzuhalten, dass erstmals eine türkische Regierung ernsthaft den politischen Willen zeigt, die Rechte der kurdischen Minderheit zu stärken und die Vergangenheit der staatlichen Unterdrückung aufzuarbeiten.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die

jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen.

Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.

Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.

Aleviten

Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren.

Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.

Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt.Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt.

Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.

Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft.

So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.

Die Situation in Bezug auf die Errichtung religiöser Stätten hat sich verbessert. 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Evi die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht.

Im Dezember 2008 nahm der türkische Kultusminister an der Eröffnung des ersten "alevitischen Institutes" teil und entschuldigte sich für durch den Staat verursachte Leiden. Im Jänner 2009 besuchte der Premierminister eine alevitische Zeremonie. Weiters hielt die Regierung Workshops ab, mit dem Ziel, Probleme auszusprechen und die Erwartungen der Aleviten zu hören.

Verwaltungsgerichtshöfe in Ankara, Antalya uns Istanbul urteilten, dass alevitische Studenten nicht in vorgeschriebene religiöse und ethische Vorlesungen gehen müssen.

Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können

(Staatendokumentation des BAA, 29.10.2010).

Aus der jüngsten Vergangenheit sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle von an die Religion anknüpfenden Rechtsgutverletzungen bekannt, in denen der türkische Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat.

Amnestie

Lange Zeit nicht geändert wurde Art. 169 tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Bande).Lange Zeit nicht geändert wurde Artikel 169, tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Bande).

Es bestand damit die Gefahr, dass staatskritische Äußerungen in Zusammenhang mit einer verbotenen Vereinigung gebracht und damit eine Anklage begründet wurde. Am 30.07.2003 wurde die unbestimmte Formulierung "oder wer ihre Handlungen in irgendeiner Weise unterstützt" gestrichen.

Damit sollten nun nur noch die in Art. 169 tStGB a.F. aufgezählten konkreten Unterstützungshandlungen wie Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen, dagegen keine Meinungsdelikte mehr unter diese Vorschrift fallen. Das galt auch für Meinungsdelikte, die vor der Gesetzesänderung begangen worden sind, da bei unterschiedlichen Vorschriften zur Tatzeit und zur Urteilszeit die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden war (Art. 2 II tStGB a.F.,entspr. Art. 7 II tStGB n.F.). Anklagen nach Art. 169 tStGB a.F. waren selten geworden. Von jeher war die Freispruchsquote bei Art. 169 tStGB a.F. überdurchschnittlich hoch. Überdies kam es häufigDamit sollten nun nur noch die in Artikel 169, tStGB a.F. aufgezählten konkreten Unterstützungshandlungen wie Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen, dagegen keine Meinungsdelikte mehr unter diese Vorschrift fallen. Das galt auch für Meinungsdelikte, die vor der Gesetzesänderung begangen worden sind, da bei unterschiedlichen Vorschriften zur Tatzeit und zur Urteilszeit die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden war (Artikel 2, römisch zwei tStGB a.F.,entspr. Artikel 7, römisch zwei tStGB n.F.). Anklagen nach Artikel 169, tStGB a.F. waren selten geworden. Von jeher war die Freispruchsquote bei Artikel 169, tStGB a.F. überdurchschnittlich hoch. Überdies kam es häufig

zur Umwandlung von Haft- in Geldstrafen oder Aussetzung der Strafverbüßung. Art. 169 tStGBa.F. ist im neuen tStGB nicht mehr zu finden, bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Art. 315 tStGB n.F., oder es erfolgt eine Bestrafung über die allgemeinen Vorschriften zur Beihilfe. Im neuen tStGB wird aber die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Art. 220 Abs. 7 tStGB n.F. werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft.27 (BAMF, Türkei Amnestien, Strafnachlass, Verjährung , Begnadigung, Februar 2008, S. 10)zur Umwandlung von Haft- in Geldstrafen oder Aussetzung der Strafverbüßung. Artikel 169, tStGBa.F. ist im neuen tStGB nicht mehr zu finden, bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Artikel 315, tStGB n.F., oder es erfolgt eine Bestrafung über die allgemeinen Vorschriften zur Beihilfe. Im neuen tStGB wird aber die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Artikel 220, Absatz 7, tStGB n.F. werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft.27 (BAMF, Türkei Amnestien, Strafnachlass, Verjährung , Begnadigung, Februar 2008, S. 10)

Aus dem Bericht des BAMF über Amnestien, Strafnachlass, Verjährung und Begnadigung in der Türkei vom Februar 2008 resultiert, dass

Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert wurde und handelt es sich bei der Gewährung von Unterschlupf an PKK Mitglieder bzw. bei der Unterstützung derselben mit Lebensmitteln nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt. Auch wurden durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - zur Bewährung ausgesetzt und gewährt diese Regelung einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutet. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers seitens des türkischen Staates ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten.

Exilpolitische Aktivitäten

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.

Grundversorgung

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt.

Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen

Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesund-heitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraus-setzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen.

Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul).

Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Rückkehr

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt.

Art. 33 des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.Artikel 33, des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.

Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

In Bezug auf den Wehrdienst in der Türkei werden Ihnen folgende

Feststellungen zur Kenntnis gebracht:

Quellenübersicht:

Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.04.2010, 29.06.2009 sowie 11.9.2008

Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009

GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008

Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016

Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276

www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008;

Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Art 51 der UN-Charta;Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Artikel 51, der UN-Charta;

www.allaboutturkey.com/index.htm

APA, Austria Presse Agentur, Türkisches Soldaten dürfen nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden. 22.01.2010

SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008

UK Home Office: Country of Origin Information Report - Turkey; 20.10.2009

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008

BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008):

Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von

XXXX, BAMFrömisch 40 , BAMF

ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009

BAA - Länderdokumentation, Das türkische Militär, 13.07.2010

ÖB Ankara: Asylbericht Türkei, 26. August 2010

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechsmonatige bzw. zwölfmonatige, wenn sie die Offizierslaufbahn eingeschlagen werden soll) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinausgehen. Nach den Vorstellungen des Generalstabes sollen die unterschiedlichen Wehrdienstzeiten für Studenten abgeschafft werden. Ein entsprechendes Gesetz wurde jedoch noch nicht verabschiedet.

Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt.

Das Urteil des EGMR Ülke ./. Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerrats des Europarats (zuletzt im Oktober 2009) noch nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer Ülke weigert sich, den Militärdienst abzuleisten. Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Transsexuelle, Transvestiten, Schwule und Lesben können als "psychisch-sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden.Das Urteil des EGMR Ülke ./. Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerrats des Europarats (zuletzt im Oktober 2009) noch nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer Ülke weigert sich, den Militärdienst abzuleisten. Gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Transsexuelle, Transvestiten, Schwule und Lesben können als "psychisch-sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden.

Das türkische Militärstrafgesetz macht Unterschiede zwischen Verweigerung der Registrierung zum Militärdienst, Verweigerung der medizinischen Untersuchung und Verweigerung der Einberufung und Desertion. Das Strafausmaß bei Fällen unter erschwerten Umständen (z.B. selbst zugefügte Verletzungen oder Verwendung von gefälschten Dokumenten) kann bis zu zehn Jahre Haft betragen.

Die Türkei hat die rechtlichen Bestimmungen zur Unterbindung von wiederholter Strafverfolgung und zur Verurteilung von Wehrdienstverweigerungen noch nicht umgesetzt.

Studenten können ihren Wehrdienst bis zum 29. Lebensjahr aufschieben, bei einem höheren Abschluss bis zum 35. Lebensjahr, eventuell sogar bis zum 37. Lebensjahr. Nach dem 45. Lebensjahr sollte die Wehrpflicht nicht mehr durchgeführt werden.

Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" schien sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen aus "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern (SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008)

Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.

Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung (Preis variiert je nach Alter zwischen rund 5.100 und 7.700 ¿) freizukaufen. Aktuelle Informationen hierüber und über den Wehrdienst in der Türkei sind auch im Internet (http://www.asal.msb.gov.tr - nur in türkischer Sprache) abrufbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass kurdischstämmige Wehrdienstleistende während des Militärdienstes generell relevanten Nachteilen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt wären. Vereinzelte Vorfälle können aber nicht ausgeschlossen werden (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009; GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).

Generell wurden im Rahmen der Null-Toleranz-Politik Maßnahmen verstärkt um seitens staatlicher Organe Folter und Misshandlungen zu unterbinden. Es sind Mindeststrafen von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vorgesehen. Verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor. Direkte Anklagen ohne Einverständnis der Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlässe an Staatsanwaltschaften Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen und Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und Verhinderung der Möglichkeit sich dem Prozess zu entziehen sind Teile dieser Maßnahmen. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009)

Die Zuteilung der Wehrpflichtigen zu den Einheiten des Militärs erfolgt ausschließlich durch ein Computerprogramm (Zufallsprinzip; ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009). Über eine bewusste Differenzierung bzw. relevante Benachteiligung nach unsachlichen Kriterien, wie insbesondere ethnische Anknüpfungspunkte, bei der Zuteilung von Wehrpflichtigen, liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016). Das GIGA geht in der genannten Anfragebeantwortung davon aus, dass Wehrpflichtige idR in der Nähe ihrer Wohnsitze einberufen werden, was jedoch nicht für Kurden aus dem Südosten der Türkei gilt, welche in der Regel im Norden und Westen eingesetzt werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden.

Für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkämen, gibt es keine gesonderte Vorgangsweise - auch ihre Zuteilung zu bestimmten Regionen würde von der Wehrdienstbehörde per Computer entschieden (ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).

Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Art 51 der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Art 51 der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Artikel 51, der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Artikel 51, der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Militärangehörige im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei oder im Nordirak zu menschenrechtswidrigen bzw. völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen gezwungen werden (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276).

Für den Kampf gegen die PKK werden in der Türkei sowohl Armee, die Gendarmerie, die Polizei und Spezialeinheiten eingesetzt. Bei Gendarmerie, Polizei und Spezialeinheiten erfolgt kein Einsatz gegen den Willen des Betroffenen im eigentlichen Sinne, da diese Personen sich aus freiem Willen zu diesem Beruf entschlossen haben und ihn auch aufgeben könnten. Zudem kommen bei größeren Operationen gegen die PKK Personen/Einheiten zum Einsatz, welche eine Spezialsausbildung im Antiterrorkampf besitzen. Auch bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee werden spezielle ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt. Seit 2008 werden in diesen Kommandoeinheiten keine Reserveoffiziere mehr eingesetzt. Ab 2009 sollen die bisher eingesetzten Wehrpflichtigen, welche ebenfalls eine Spezialausbildung im Antiterrorkampf absolviert haben, durch Berufsoldaten ersetzt werden. (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008

Es gibt in der türkischen Armee Spezialeinheiten, welche sich aus hoch spezialisierten und qualifizierten Leuten zusammensetzt, die als "politisch zuverlässig" und daher nicht nur über eine sehr spezielle Ausbildung, sondern auch über eine hohe Loyalität verfügen. (GIGA: Gutachten für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu GZ. 227.115, 10.9.2007). Seit 2008 werden den dafür zuständigen Kommandobrigaden keine neuen Grundwehrdiener mehr zugeteilt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass derzeit solche noch zu diesen Einheiten zur Bekämpfung des Terrorismus zugewiesen werden. Bis Ende 2009 sollen diese nach Beendigung der Umstrukturierung nur mehr aus hauptberuflichem Militärpersonal bestehen. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK vom 27.3.2008, a-6016 sowie 13.8.2008, a-6276; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008).

Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von XXXX, BAMF).Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von römisch 40 , BAMF).

Aufgrund der Strukturierung der türkischen Armee, zu deren Grundauftrag auch die Terrorbekämpfung gehört, ist es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich auszuschließen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt zu werden. Dies erfolgt jedoch nicht gezielt nach ethnischen Gesichtspunkten und nimmt die Wahrscheinlichkeit mit fehlender Spezialausbildung, Qualifizierung bzw. fehlender Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit stark ab.

Gem. den Ausführungen von Dr. XXXX (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz § 63 die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.Gem. den Ausführungen von Dr. römisch 40 (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz Paragraph 63, die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.

Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Bereits zuvor wurde sie aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachtei1le zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Artikel 25 c, tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Bereits zuvor wurde sie aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Artikel 25, tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachtei1le zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.

Das türkische Parlament hatte per Gesetz die Machtbefugnisse der Armee eingeschränkt. Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Art 63, 64, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, sollten in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte fallen. Der türkische Verfassungsgerichtshof erklärte nun im Jänner 2010 dieses Gesetz für nichtig. Das oberste türkische Verfassungsgericht entschied, dass türkische Soldaten nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden dürfen und erklärte damit ein als Meilenstein gefeiertes Gesetz für nichtig. Wie auf der Website des Gerichts mitgeteilt wurde, fiel die Entscheidung einstimmig. Die Streitkräfte hatten das Gesetz in der Vergangenheit immer wieder scharf kritisiert. Es war im Juli verabschiedet worden, um den Einfluss der mächtigen Militärs zu begrenzen und stand auch in Zusammenhang mit den türkischen Bemühungen um eine EU-Mitgliedschaft.Das türkische Parlament hatte per Gesetz die Machtbefugnisse der Armee eingeschränkt. Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Artikel 63, 64,, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, sollten in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte fallen. Der türkische Verfassungsgerichtshof erklärte nun im Jänner 2010 dieses Gesetz für nichtig. Das oberste türkische Verfassungsgericht entschied, dass türkische Soldaten nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden dürfen und erklärte damit ein als Meilenstein gefeiertes Gesetz für nichtig. Wie auf der Website des Gerichts mitgeteilt wurde, fiel die Entscheidung einstimmig. Die Streitkräfte hatten das Gesetz in der Vergangenheit immer wieder scharf kritisiert. Es war im Juli verabschiedet worden, um den Einfluss der mächtigen Militärs zu begrenzen und stand auch in Zusammenhang mit den türkischen Bemühungen um eine EU-Mitgliedschaft.

Angemerkt werden darf an dieser Stelle, dass die gegenständlichen hg. Feststellungen inhaltlich mit den zwischenzeitlich erneut aktualisierten Feststellungen des AGH zur Thematik Wehrdienst in der Türkei vom 14.12.2011 in Einklang stehen bzw. im Ergebnis gleichlautend sind, weshalb davon auszugehen ist, dass die dem BF zu Gehör gebrachten Feststellungen auch dem aktuellsten Ermittlungsstand des Asylgerichshofes zum betreffenden Thema entsprechen.

6. Der erstinstanzliche Bescheid basiert, vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen bzw. vorbehaltlich der Verletzung des Parteiengehörs durch die Tatsache, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Situation in der Türkei mitzuteilen und diesem die Möglichkeit zu geben, dazu eine Stellungnahme abzugeben, auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann.Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 66, (2) AVG führen kann.

Insbesondere erhielt der BF auch die Möglichkeit, zur Beweisaufnahme seitens des AsylGH eine Stellungnahme abzugeben.

Dem Bundeasylamt ist somit zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist ein glaubhaftes Vorbringen zu erstatten, welchem Asylrelevanz zukommt.

7. Der erkennende Senat schließt sich in weiterer Folge der Beweiswürdigung des Bundesasylamts an, wonach es dem BF nicht gelang, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen - mit Ausnahme der Wehrdienstverweigerung - im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

Hinzu kommt, dass sich ergänzend unter Zugrundelegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die dargelegten Ausreisemotive aus folgenden Gründen nicht den Tatsachen entspricht und auch nicht von einer generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann:

So hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren bei seiner Einvernahme am 11.01.2006 als Ausreisegrund angegeben, dass er als Folge einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2003 für fünf Tage festgenommen und von der Polizei hiebei auch misshandelt worden sei. Weiters habe er seinen Herkunftsstaat wegen seines noch nicht abgeleisteten Militärdienstes verlassen. Bei der zweiten Einvernahme am 08.01.2007 bezeichnete der BF den Militärdienst bereits als "ersten" Ausreisegrund. In weiterer Folge brachte der BF vor, dass seine Familie auf Grund der politischen Tätigkeit seines mittlerweile aus der Türkei geflüchteten Onkels unterdrückt worden sei. Den Vorfall aus dem Jahr 2003 schilderte er erst nach Aufforderung durch den einvernehmenden Referenten.

Im Gegensatz zu diesen Angaben erwähnte der BF bei der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 06.09.2007 zwar, dass seine Familie wegen seines Onkels ständig Druck von Seiten der Sicherheitsbehörden gespürt habe, er selbst sei aber nie arretiert worden und hätte nie Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. In der Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 13.11.2007 erklärte der BF dann sogar selbst, dass es in seinem Fall vorrangig um den Wehrdienst gehe.

In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des erkennenden Senats vor allem auf den Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach dieser in der ersten Einvernahme vor dem BAA angab, fünf Tage bei der Polizei festgehalten worden zu sein, in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat jedoch ausdrücklich ausführte, nie arretiert worden zu sein. Dies ist ein weiterer eindeutiger Beleg für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.

Auch stellte sich heraus, - wie bereits seitens des BAA ausgeführt - dass es sich bei dem vom BF vorgelegten mit der erwähnten Anhaltung in Konnex stehenden um eine Fälschung handelt.

Der erkennende Senat schließt sich den betreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes zur Gänze an und verweist im Zusammenhang mit der Vorlage gefälschter Urkunden auf das einschlägige Erkenntnis des VwGH, wonach die aus der Vorlage gefälschter Urkunden abgeleitete Unglaubwürdigkeit der die Flucht begründenden Angaben nicht als unschlüssig zu erkennen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561).

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 61 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 61, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde ein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang hätte führen können.Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde ein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang hätte führen können.

Nachdem die getroffenen Feststellungen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst basieren und andererseits auf den in das Verfahren einbezogenen Länderberichten, welchen der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend konkret entgegengetreten ist, hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Verhandlung neuerlich zu erörtern (zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Ablehnungsbeschluss des VfGH U820/08-7 vom 24.02.2009).

7.1. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass das BAA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Bescheid nicht iSd von § 45 Abs. 2 AVG iVm § 60 AVG begründet habe, wird nochmals festgehalten, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei Betrachtung der Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eindeutig zu erkennen sind. Insoweit der BF außerdem bemängelte, dass der bekämpfte Bescheid keine Feststellungen zu den Folgen der Wehrdienstverweigerung und den Bedingungen während des Wehrdienstes enthalte, so ist diesbezüglich auf die nunmehr aktuellen Länderfeststellungen zu verweisen, die dem BF von Seiten des erkennenden Senats auch zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurden.7.1. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass das BAA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Bescheid nicht iSd von Paragraph 45, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 60, AVG begründet habe, wird nochmals festgehalten, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei Betrachtung der Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eindeutig zu erkennen sind. Insoweit der BF außerdem bemängelte, dass der bekämpfte Bescheid keine Feststellungen zu den Folgen der Wehrdienstverweigerung und den Bedingungen während des Wehrdienstes enthalte, so ist diesbezüglich auf die nunmehr aktuellen Länderfeststellungen zu verweisen, die dem BF von Seiten des erkennenden Senats auch zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurden.

7.2. Der BF behauptete weiters, dass ihm zu seinen Fluchtgründen nicht ausreichend Parteiengehör gewährt wurde. Entgegen der Ansicht des BF ist den Protokollen über die asylbehördlichen Einvernahmen aber eindeutig zu entnehmen, dass der BF in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf die von ihm geschilderte Bedrohungssituation bzw. zur Rückkehr befragt wurde. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vom 08.01.2007 die Frage, ob er noch weitere "Gründe" geltend machen wolle, ausdrücklich verneinte. Ebenso erklärte er am Ende dieser Einvernahme, dass er seinen Angaben nichts mehr hinzuzufügen habe. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.7.2. Der BF behauptete weiters, dass ihm zu seinen Fluchtgründen nicht ausreichend Parteiengehör gewährt wurde. Entgegen der Ansicht des BF ist den Protokollen über die asylbehördlichen Einvernahmen aber eindeutig zu entnehmen, dass der BF in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf die von ihm geschilderte Bedrohungssituation bzw. zur Rückkehr befragt wurde. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vom 08.01.2007 die Frage, ob er noch weitere "Gründe" geltend machen wolle, ausdrücklich verneinte. Ebenso erklärte er am Ende dieser Einvernahme, dass er seinen Angaben nichts mehr hinzuzufügen habe. Nach der Judikatur des VwGH vergleiche 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

7.3. Soweit der BF befürchtet, dass er auf Grund der Verurteilung seines Onkel wg. DHKP-C-Mitgliedschaft in der Türkei und des durch seinen Onkel angestrengten Gerichtsverfahrens, welches bereits im Jahre 2005 vom EGMR entschieden worden ist und mit einer Verurteilung der Türkei endete, im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes im Osten der Türkei bei Kampfeinsätzen eingesetzt bzw. von Vorgesetzten schikaniert zu werden, so konnte er diesbezüglich keinesfalls glaubhaft machen, warum er gerade aufgrund dieses behaupteten Vorfalles ebenfalls verfolgt werden sollte. Es wird in keinster Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus - nunmehr sechs Jahre nach diesem Verfahren eine asylrelevante Verfolgung oder die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Tatsächlich ist mangels Zusammenhang zum individuellen Fall für das Vorbringen des BF nichts gewonnen. Laut den aktuellen Länderfeststellungen erfolgt die Stationierung von Wehrdienstleistenden im Übrigen mittels computergesteuerten Zufallsverfahrens und wird ein derartiges EGMR-Verfahren grundsätzlich keiner breiten Öffentlichkeit bekannt und ist nicht nachzuvollziehen, wie die Militärbehörden davon Kenntnis erlangen und von Einfluss auf die Behandlung beim Militärdienst haben sollten, insbesondere da dieses nun bereits längere Zeit zurückliegende EGMR-Verfahren lediglich den Onkel des BF betraf.

In diesem Zusammenhang ist ferner das in die hg. länderkundlichen Feststellungen aufgenommene Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 05.01.2010 hervorzuheben, wonach die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr herzustellen.In diesem Zusammenhang ist ferner das in die hg. länderkundlichen Feststellungen aufgenommene Gutachten der Sachverständigen römisch 40 vom 05.01.2010 hervorzuheben, wonach die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr herzustellen.

Da es sich im oa. Zusammenhang um den Onkel des BF handelt, welcher naturgemäß nicht der Kernfamilie des BF angehört, ist im Lichte des zitierten Gutachtens nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Wehrdienstableistung einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Im übrigen wird dazu ferner angemerkt, dass der BF auch keine aktuellen Probleme seines Vaters im Zusammenhang mit der Person des Onkels behauptete; da beim Vater des BF jedoch ein näheres Verwandtschaftsverhältnis zum Onkel des BF besteht, ist umsoweniger davon auszugehen, dass der BF, dessen Verwandtschaftsverhältnis zum Onkel nicht so eng ist wie jenes seines Vaters, diesbezüglich im Rückkehrfall asylrelevante Probleme haben wird.

Anzumerken ist in diesem Konnex auch, dass ein Bruder des BF, XXXX, nach einem Asylverfahren in Österreich (Asylantrag am 02.03.2005) im Juli 2006 freiwillig in die Türkei zurückkehrte und zuvor einen Reisepass bei der türkischen Botschaft beantragt hatte.Anzumerken ist in diesem Konnex auch, dass ein Bruder des BF, römisch 40 , nach einem Asylverfahren in Österreich (Asylantrag am 02.03.2005) im Juli 2006 freiwillig in die Türkei zurückkehrte und zuvor einen Reisepass bei der türkischen Botschaft beantragt hatte.

Dieser Bruder hatte jedoch bereits von 2002 bis 2003 seinen Militärdienst abgeleistet und hat der BF diesbezüglich keine Probleme wegen der damals den türkischen Behörden bekannten Aktivitäten des Onkels behauptet (was nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch bei tatsächlicher Existenz von Problemen bei der Ableistung des Wehrdienstes des Bruders im Verfahren des BF naheliegend gewesen wäre), womit die gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen XXXX und letztlich die Ansicht des erkennenden Senates einmal mehr bestätigt wird.Dieser Bruder hatte jedoch bereits von 2002 bis 2003 seinen Militärdienst abgeleistet und hat der BF diesbezüglich keine Probleme wegen der damals den türkischen Behörden bekannten Aktivitäten des Onkels behauptet (was nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch bei tatsächlicher Existenz von Problemen bei der Ableistung des Wehrdienstes des Bruders im Verfahren des BF naheliegend gewesen wäre), womit die gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen römisch 40 und letztlich die Ansicht des erkennenden Senates einmal mehr bestätigt wird.

Auch nach der Rückkehr des Bruders hat der BF in der Verhandlung vor dem UBAS keine Probleme seines Bruders vorgebracht, was einmal mehr indiziert, dass der BF im Rückkehrfall auch selbst keinen Problemen ausgesetzt sein wird.

7.4. In der Beschwerde wurde weiters die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage beantragt, auf welche Art Polizei und Ordnungskräfte gegen Menschen, deren Familie ein Verfahren vor dem EGMR führen, vorgehen. Diesbezüglich wurde vom BF auch auf die aktuelle Berichterstattung verwiesen. Im Hinblick auf diese Medienberichte ist auszuführen, dass es der BF unterlassen hat, die entsprechenden Artikel konkret zu nennen, vielmehr begnügte er sich mit einem allgemeinen, nicht überprüfbaren Verweis auf die diesbezügliche Berichterstattung. Anzumerken ist insofern, dass allgemeine Berichte ohne weiteres nicht geeignet sind eine individuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung einer Person glaubhaft zu machen.

Dem Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens wurde von Seiten des Unabhängigen Bundesasylsenats bereits entsprochen. Zum Gutachten des Ländersachverständigen merkt der Asylgerichtshof aber an, dass die Ergebnisse dieses Gutachtens in Zweifel gezogen werden. Der Gutachter wiederholt im Wesentlichen das in der mündlichen Verhandlung vom BF vorgebrachte Geschehen zur Person und zum Fluchtgrund, wobei er zunächst Ausführungen zur Geburtsregion des BF traf, obwohl dieser bereits vor mehr als zwanzig Jahren - im Alter von fünf Jahren - mit seiner Familie nach Istanbul verzogen ist. Der Gutachter stützt sich großteils allgemein auf Internetrecherchen und die Archive von Menschenrechtsorganisationen sowie Berichte von Amnesty International, ohne dabei "entsprechend in die Tiefe zu gehen" bzw. konkret einen Bezug zum Beschwerdeführer herstellen zu können. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind in Anbetracht der wesentlich aktuelleren und umfangreicheren Länderberichte die dem Asylgerichtshof vorliegen, nicht haltbar und nicht schlüssig nachvollziehbar. In diesem Konnex ist einmal mehr auf das bereits zitierte und in den Länderfeststellungen enthaltene Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 05.01.2010 zu verweisen, wonach aufgrund des Verwandtschaftsgrades des BF zu seinem Onkel nicht auf eine Gefährdung des BF geschlossen werden kann.Dem Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens wurde von Seiten des Unabhängigen Bundesasylsenats bereits entsprochen. Zum Gutachten des Ländersachverständigen merkt der Asylgerichtshof aber an, dass die Ergebnisse dieses Gutachtens in Zweifel gezogen werden. Der Gutachter wiederholt im Wesentlichen das in der mündlichen Verhandlung vom BF vorgebrachte Geschehen zur Person und zum Fluchtgrund, wobei er zunächst Ausführungen zur Geburtsregion des BF traf, obwohl dieser bereits vor mehr als zwanzig Jahren - im Alter von fünf Jahren - mit seiner Familie nach Istanbul verzogen ist. Der Gutachter stützt sich großteils allgemein auf Internetrecherchen und die Archive von Menschenrechtsorganisationen sowie Berichte von Amnesty International, ohne dabei "entsprechend in die Tiefe zu gehen" bzw. konkret einen Bezug zum Beschwerdeführer herstellen zu können. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind in Anbetracht der wesentlich aktuelleren und umfangreicheren Länderberichte die dem Asylgerichtshof vorliegen, nicht haltbar und nicht schlüssig nachvollziehbar. In diesem Konnex ist einmal mehr auf das bereits zitierte und in den Länderfeststellungen enthaltene Gutachten der Sachverständigen römisch 40 vom 05.01.2010 zu verweisen, wonach aufgrund des Verwandtschaftsgrades des BF zu seinem Onkel nicht auf eine Gefährdung des BF geschlossen werden kann.

Auch ist ferner dazu zu bemerken, dass der Gutachter lediglich allgemein festhalten konnte, dass Angehörige von gesuchten Personen seitens der türkischen Sicherheitsbeamten unter Druck gesetzt werden würden.

Wesentlich detaillierter führte dazu die Gutachterin XXXX in ihrer Stellungnahme aus, dass lediglich Angehörige der Kernfamilie eines Mitgliedes einer verbotenen Organisation möglichen Repressalien durch türkische Behörden ausgesetzt sein können.Wesentlich detaillierter führte dazu die Gutachterin römisch 40 in ihrer Stellungnahme aus, dass lediglich Angehörige der Kernfamilie eines Mitgliedes einer verbotenen Organisation möglichen Repressalien durch türkische Behörden ausgesetzt sein können.

Davon ist im gegebenen Fall jedoch nicht auszugehen, handelt es sich doch beim BF nicht um einen Angehörigen der Kernfamilie seines Onkels, sondern lediglich um dessen Neffen.

Auch hat der BF selbst angegeben, vor seiner Ausreise nicht in die behördlichen Ermittlungen im Verfahren seines Onkels einbezogen worden zu sein, sondern hat einzig angegeben, sein Vater sei befragt worden, er selbst habe jedoch nie Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt.

7.5. Zu dem in der Berufung (nunmehr Beschwerde) angeführten Verweis auf die UBAS-Rechtsprechung bezüglich Wehrdienstverweigerung, insbesondere auf die Gutachten zu GZ 226.211, wird angeführt, dass aufgrund gegenwärtiger aktueller und dem BF auch zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen die damalige Entscheidungsfindung für gegenständliches Verfahren nicht herangezogen werden kann, sondern aufgrund der aktuellen Feststellungen eine individuelle Entscheidung zu ergehen hat, wobei die Frage der Wehrdienstverweigerung in der Türkei zwischenzeitlich in erheblichem Ausmaß anders als noch vor einigen Jahren zu beurteilen ist. Hierbei sei auch erwähnt, dass der AsylGH etwa mit Erk. GZ E10 220.261 die Beschwerde gegen einen abweislichen Bescheid des BAA, betreffend einen Asylantrag eines türkischen Asylwerbers, kurdischer Herkunft, ebenso abwies. In diesem Verfahren brachte der BF im Wesentlichen vor, in der Türkei als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Er befürchte im Südosten der Türkei zum Einsatz zu kommen und wegen der Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Mit Beschluss vom 16.6.2009, U 588-590/09-3 lehnte der VfGH eine dagegen eingebrachte Beschwerde ab (siehe auch die Beschlüsse des VfGH vom 27.04.2009, U 1060/09-3 und vom 01.07.2009, U 1426/09-5 sowie vom 03.09.2009, U 2217/09-3).

7.6. Der Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeschriftsatz eine persönliche Einvernahme bzw. eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

7.7. Am 11.12.2009 langte hg. eine schriftliche Stellungnahme des BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein.

Soweit darin ausgeführt wird, dass der BF als HADEP-Mitglied in das Blickfeld der türkischen Behörden gerate, ist anzumerken, dass der BF selbst angab, kein Mitglied der HADEP, sondern lediglich Sympathisant gewesen zu sein und diesbezüglich keinerlei Probleme gehabt zu haben, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme ins Leere gehen. Selbiges gilt auch für den in der Stellungnahme erwähnten Haftbefehl, da sich dieser einer Überprüfung durch die ÖB Ankara bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Fälschung erwies.

Was die Aktivitäten und das Verfahren vor dem EGMR bezüglich den Onkel des BF betrifft, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis, insbesondere, die in die länderkundlichen Feststellungen integrierte bereits mehrfach zitierte gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen XXXX zu verweisen.Was die Aktivitäten und das Verfahren vor dem EGMR bezüglich den Onkel des BF betrifft, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis, insbesondere, die in die länderkundlichen Feststellungen integrierte bereits mehrfach zitierte gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen römisch 40 zu verweisen.

Was die Länderberichte zur Thematik Wehrdienst in der Türkei anlangt, sind diesen die wesentlich aktuelleren hg. Feststellungen, welche auf voneinander unabhängigen Quellen basieren, entgegenzuhalten.

Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Der Beschwerdeführer vermochte diesen mit seiner dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme nicht substantiiert entgegenzutreten.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Im übrigen wird in der Stellungnahme nahezu ausschließlich auf Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen eingegangen, was jedoch beim BF nicht der Fall ist, zumal dieser ausführte, seinen Wehrdienst nicht leisten zu wollen, da er Kurde sei und allenfalls an den Kämpfen im Osten teilnehmen müsse und Menschen seiner Rasse nicht töten wolle (Einvernahme vor dem UBAS am 06.09.2007).

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme sind sohin im konkreten Fall nicht von Entscheidungsrelevanz.

Soweit in der Stellungnahme ausgeführt wurde, dass dem BF seitens der türkischen Sicherheitskräfte die Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen (HADEP, PKK) unterstellt wurde, ist dem zu entgegnen, dass der BF selbst angab, wegen seines Sympathisierens mit der HADEP keinerlei Probleme gehabt zu haben und andererseits der sich Haftbefehl, welcher damit in Zusammenhang stand, als Fälschung erwies.

Letztlich erklärte der BF selbst nochmals, mit den Sicherheitsbehörden in der Türkei keine Probleme gehabt zu haben (Einvernahme vor dem UBAS am 06.09.2007, S 3).

Eine Unterstellte PKK-Mitgliedschaft hat der BF im gesamten Asylverfahren bislang nicht angegeben und ist die in der Stellungnahme erstmals angegebene diesbezügliche Behauptung als klare Steigerung im Vorbringend es BF zu qualifizieren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

8.1. Zu Spruchpunkt I:

8.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.8.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

8.1.2. Soweit der BF angibt, Sympathisant der HADEP gewesen zu sein, ist zum einen auszuführen, dass der BF dazu selbst erklärte, aufgrunddessen keinerlei Schwierigkeiten gehabt zu haben (erg. Einvernahme vor dem UBAS vom 06.09.2007) und zum anderen auf die in die Länderfeststellungen aufgenommenen Ausführungen des Auswärtigen Amtes zu verweisen, wonach diesem kein Fall bekannt geworden wäre, wonach die einfache Mitgliedschaft zur HADEP ohne weitere besondere Verdachtsmomente zu Repressalien gegen die Betroffenen geführt hätte.

Nach hg. Ansicht hat dies umso mehr für den BF zu gelten, der nicht einmal Mitglied, sondern lediglich Sympathisant der HADEP war und letztlich selbst angab, deshalb keine Probleme gehabt zu haben, sodass aus der seitens des BF angegebenen oa. Eigenschaft nicht auf eine Verfolgungsgefahr des BF im Sinne der GFK geschlossen werden kann.

Aus diesem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein einfaches Mitglied, sondern bloßer Sympathisant war (dies gab der BF letztlich in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid an), und auch nicht glaubwürdig dargetan hat, dass gegen ihn wegen behaupteter politischer Aktivitäten ein Verfahren eröffnet worden wäre, kann geschlossen werden, dass er auch von den Behörden nicht als bedeutender Aktivist eingestuft wurde (siehe auch die aktuellen Urteile des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes E-6893/2006 vom 29.07.2008, E-6809/2006 vom 25.08.2008, E-5858-2006 vom 30.11.2009 und D-1065/2010 vom 25.02.2010).

Zu verweisen ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Verfolgung wegen HADEP-Mitgliedschaft bzw. Sympathisierung auch auf die Ablehnungsbeschlüsse des VfGH, GZ: U 2808/09-3 vom 30.11.2009, U 3330/09-3 vom 28.01.2010 sowie U 3264/09-3 vom 28.01.2010 (in diesen Verfahren haben die Beschwerdeführer ähnlich wie im gegenständlichen Verfahren drohende Konsequenzen wegen ihrer HADEP-Mitgliedschaft bzw. Sympathisierung als Fluchtgründe geltend gemacht).

8.1.3. Der BF brachte einzig glaubhaft vor, seinen Wehrdienst in der Türkei nicht ableisten zu wollen, da er befürchte im Osten der Türkei im Kampf gegen Angehörige der eigenen Volksgruppe eingesetzt zu werden bzw. im Falle seiner Rückkehr eine Haftstrafe zu erhalten und den Militärdienst ableisten zu müssen.

Gemäß Art 63 türkisches Militärstrafgesetz droht einem Wehrdienstverweigerer, der seinem Musterungsbefehl nicht gefolgt ist und nach mehr als drei Monaten nach Zustellung desselben gefasst wird, eine Freiheitsstrafe mit einem Strafmaß zwischen sechs Monaten und drei Jahren.Gemäß Artikel 63, türkisches Militärstrafgesetz droht einem Wehrdienstverweigerer, der seinem Musterungsbefehl nicht gefolgt ist und nach mehr als drei Monaten nach Zustellung desselben gefasst wird, eine Freiheitsstrafe mit einem Strafmaß zwischen sechs Monaten und drei Jahren.

Da der BF aufgrund der Vollendung seines 19. Lebensjahres in seinem Heimatland wehrpflichtig ist, er jedoch den Militärdienst nicht angetreten hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der BF gemäß oben genannter Bestimmung bestraft wird. Zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden ist jedoch anzumerken, dass - abgesehen von qualifizierten Sachverhalten - Strafen nach § 63 türkisches Militärstrafgesetz in den meisten Fällen nicht verhängt werden.Da der BF aufgrund der Vollendung seines 19. Lebensjahres in seinem Heimatland wehrpflichtig ist, er jedoch den Militärdienst nicht angetreten hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der BF gemäß oben genannter Bestimmung bestraft wird. Zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden ist jedoch anzumerken, dass - abgesehen von qualifizierten Sachverhalten - Strafen nach Paragraph 63, türkisches Militärstrafgesetz in den meisten Fällen nicht verhängt werden.

Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.03.1994, Zahl 94/19/0257).Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.03.1994, Zahl 94/19/0257).

Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt.

Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen einen im Vergleich zu andern Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111 mwN).Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen einen im Vergleich zu andern Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten vergleiche Artikel eins, Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird vergleiche zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111 mwN).

In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann, im Falle der Türkei die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen den BF gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die unter Punkt 5. getroffenen Feststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann, im Falle der Türkei die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen den BF gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die unter Punkt 5. getroffenen Feststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.

Da der BF nicht glaubwürdig dargetan hat, dass er wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als Deserteuren bzw. anderen türkische Wehrdienstverweigerern oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der BF im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.Da der BF nicht glaubwürdig dargetan hat, dass er wegen eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als Deserteuren bzw. anderen türkische Wehrdienstverweigerern oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der BF im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.

Der BF versuchte auch darzulegen, dass er sicherlich im Osten der Türkei, insbesondere bei Kampfeinsätzen, eingesetzt werden würde, er jedoch nicht auf sein eigenes Volk schießen wolle. Hierzu ist auszuführen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Einsatzes des BF bei derartigen Einsätzen verschwindend gering ist. Zum einen geht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass die Zuteilung von Wehrdienern zu den Einheiten automationsunterstützt und nach dem Zufallsprinzip erfolgt und eine gezielte Zuteilung einzelner Wehrdiener zu speziellen Einheiten daher nicht stattfindet. Zum anderen ist dem Berichtsmaterial zu entnehmen, dass das türkische Militär danach trachtet, speziell ausgebildete, für derartige Einsätze spezialisierte Berufssoldaten heranzuziehen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der BF, ein bei Antritt seines Militärdienstes einfacher Grundwehrdiener ohne jegliche militärische Ausbildung, zu derartigen Spezialeinsätzen gegen die Terrorbekämpfung herangezogen wird. Aus dem festgestellten Sachverhalt lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass hierbei die Auswahl der Personen nach einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv erfolgt.Der BF versuchte auch darzulegen, dass er sicherlich im Osten der Türkei, insbesondere bei Kampfeinsätzen, eingesetzt werden würde, er jedoch nicht auf sein eigenes Volk schießen wolle. Hierzu ist auszuführen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Einsatzes des BF bei derartigen Einsätzen verschwindend gering ist. Zum einen geht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass die Zuteilung von Wehrdienern zu den Einheiten automationsunterstützt und nach dem Zufallsprinzip erfolgt und eine gezielte Zuteilung einzelner Wehrdiener zu speziellen Einheiten daher nicht stattfindet. Zum anderen ist dem Berichtsmaterial zu entnehmen, dass das türkische Militär danach trachtet, speziell ausgebildete, für derartige Einsätze spezialisierte Berufssoldaten heranzuziehen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der BF, ein bei Antritt seines Militärdienstes einfacher Grundwehrdiener ohne jegliche militärische Ausbildung, zu derartigen Spezialeinsätzen gegen die Terrorbekämpfung herangezogen wird. Aus dem festgestellten Sachverhalt lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass hierbei die Auswahl der Personen nach einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv erfolgt.

Da der BF die Befürchtung einer bevorstehenden Einziehung zum Militärdienst lediglich auf alters- und geschlechtspezifische Kriterien anknüpft, bzw. nicht festgestellt werden kann, dass dem BF die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund eines auf Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK rückführbaren Gewissengrundes nicht zumutbar wäre, kann hieraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden.Da der BF die Befürchtung einer bevorstehenden Einziehung zum Militärdienst lediglich auf alters- und geschlechtspezifische Kriterien anknüpft, bzw. nicht festgestellt werden kann, dass dem BF die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund eines auf Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK rückführbaren Gewissengrundes nicht zumutbar wäre, kann hieraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden.

Sofern der BF nunmehr allfällige Probleme bei der Ableistung des Militärdienstes wegen seinem Onkel, von dem er behauptet, dieser sei DHKP-C Mitglied gewesen und habe gegen die Türkei ein Verfahren vor dem EGMR anstrengt und in diesem Recht erhalten (Anm.: Verurteilung der Türkei am 22.12.2005, da der Onkel anlässlich seiner Verhaftung nicht unverzüglich einem Richter vorgeführt wurde), so ist nochmals auf die hg. Ausführungen des erkennenden Senates zu verweisen, in denen auf die Ausführungen der Gutachterin XXXX verwiesen wird und festzuhalten, dass demzufolge der BF keine Repressalien zu befürchten haben wird, da sein Onkel nicht der Kernfamilie des BF angehört.Sofern der BF nunmehr allfällige Probleme bei der Ableistung des Militärdienstes wegen seinem Onkel, von dem er behauptet, dieser sei DHKP-C Mitglied gewesen und habe gegen die Türkei ein Verfahren vor dem EGMR anstrengt und in diesem Recht erhalten Anmerkung, Verurteilung der Türkei am 22.12.2005, da der Onkel anlässlich seiner Verhaftung nicht unverzüglich einem Richter vorgeführt wurde), so ist nochmals auf die hg. Ausführungen des erkennenden Senates zu verweisen, in denen auf die Ausführungen der Gutachterin römisch 40 verwiesen wird und festzuhalten, dass demzufolge der BF keine Repressalien zu befürchten haben wird, da sein Onkel nicht der Kernfamilie des BF angehört.

Auch hat ein Bruder des BF in den Jahren 2002 bis 2003 seinen Militärdienst in der Türkei abgeleistet und hat der BF nicht angegeben, dass dieser wegen der Eigenschaft des Onkels als DHKP-C Mitglied, welche den türkischen Behörden zu diesem Zeitpunkt bekannt war (was aus den Zeitangaben des BF zu schließen ist) bei der Wehrdienstableistung Probleme gehabt hätte, was die hg. Ansicht einmal mehr bestärkt.

Die hier getroffene Würdigung zum Militärdienst in der Türkei entspricht auch der überwiegenden jüngsten Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung in Deutschland und der Schweiz (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden) und steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.

Zur deutschen Rechtsprechung:

So führt das Verwaltungsgericht Ansbach beispielsweise in seinem

Urteil vom 28.11.2007, Az: AN 1 K 06.30930 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt aus:

"Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. September 1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, ersichtlich nicht zu.""Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Beschluss vom 10. September 1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, ersichtlich nicht zu."

Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder führt in seinem Urteil vom 10.07.2007, Az: 3 K 815/01.A zum Wehrdienst in der Türkei und Asylrelevanz wie folgt aus:

"(..)der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 [194]). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden; vgl. zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2001 - VG 36 X 682.95 -, S. 8 f.).""(..)der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 [194]). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden; vergleiche zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2001 - VG 36 römisch zehn 682.95 -, S. 8 f.)."

Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007, Az: 4 K 840/07.A zu verweisen in welchem ausgeführt wird, dass der Kläger auch keine politische Verfolgung wegen seiner Desertierung vom Wehrdienst zu befürchten habe. Kurden drohe nämlich im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 74 ff.).Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007, Az: 4 K 840/07.A zu verweisen in welchem ausgeführt wird, dass der Kläger auch keine politische Verfolgung wegen seiner Desertierung vom Wehrdienst zu befürchten habe. Kurden drohe nämlich im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei vergleiche OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 74 ff.).

Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg kommt in seinem Beschluss vom 16.04.2007, Az: 4 Bf 241/00.A zum Ergebnis, dass der Kläger als kurdischer Volkszugehöriger hinreichend sicher vor asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen während des von ihm in der Türkei wahrscheinlich noch abzuleistenden Militärdienstes oder weil er sich während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet dem türkischen Wehrdienst entzogen hat, ist. Dies entspräche der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urt. v. 3.5.2006, 4 Bf 3/92.A, UA Seite 26).

Letztendlich ist noch auf das Urteil der Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 X 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:Letztendlich ist noch auf das Urteil der Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 römisch zehn 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:

"Der Kläger, der die Türkei im Alter von 13 Jahren verließ, kann auch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat.

Da der Kläger bisher nicht gemustert worden ist und seinen Militärdienst bislang nicht angetreten hat, ohne davon befreit oder zumindest vorübergehend zurückgestellt worden zu sein, muss er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei daher damit rechnen, dass seine Militärdienstsituation im Rahmen der Einreisekontrolle überprüft und er daraufhin sofort der Militärdienstbehörde überstellt und zu seiner Einheit beordert wird (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 53). Zugleich mag ihm womöglich ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung drohen. Dies allein ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung als asylrechtlich unbeachtlich anzusehen, da die Heranziehung zum Wehrdienst und deren staatliche Sanktionen für sich genommen keine politische Verfolgung darstellt. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten."

Zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Februar 2008, D-4717/2006 {T 0/2}

(..) "Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen ist jedoch gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schließlich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).(..) "Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen ist jedoch gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant vergleiche EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schließlich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).

...Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Seine Behauptung, er werde als Angehöriger der kurdischen Ethnie strenger bestraft, vermag nicht zu überzeugen, zumal er dafür weder konkrete Beweise noch plausible Erklärungen vorbrachte. Aus der angedrohten Bestrafung nach Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welche innerhalb eines Strafmasses bis zu drei Jahren Gefängnis zu erfolgen hat, ist überdies nicht auf eine Sanktionierung zu schließen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem grundsätzlich völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee gesprochen werden. Ebenso wenig verfolgt die türkische Armee grundsätzlich völkerrechtswidrige Ziele. Überdies bestehen trotz des familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fließende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation in der Eingabe vom 18. September 2007, der Beschwerdeführer müsse mit einem Einsatz in seiner Herkunftsregion rechnen, nicht verhält. Völlig obsolet ist sein Vorbringen, er müsse auch mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Maßnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. (...)...Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Seine Behauptung, er werde als Angehöriger der kurdischen Ethnie strenger bestraft, vermag nicht zu überzeugen, zumal er dafür weder konkrete Beweise noch plausible Erklärungen vorbrachte. Aus der angedrohten Bestrafung nach Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welche innerhalb eines Strafmasses bis zu drei Jahren Gefängnis zu erfolgen hat, ist überdies nicht auf eine Sanktionierung zu schließen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem grundsätzlich völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee gesprochen werden. Ebenso wenig verfolgt die türkische Armee grundsätzlich völkerrechtswidrige Ziele. Überdies bestehen trotz des familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Artikel 3, AsylG fließende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation in der Eingabe vom 18. September 2007, der Beschwerdeführer müsse mit einem Einsatz in seiner Herkunftsregion rechnen, nicht verhält. Völlig obsolet ist sein Vorbringen, er müsse auch mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Maßnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2008, D-6507/2006 sowie ähnlich das Urteil vom 10. Juli 2008, E-1813/2008

(...) Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrdienstpflichtige wegen seiner Refraktion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismäßig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.; EMARK 2003 Nr. 8, EMARK 2002 Nr. 19, EMARK 2001 Nr. 15).(...) Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrdienstpflichtige wegen seiner Refraktion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Artikel 3, AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismäßig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Artikel 3, AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.; EMARK 2003 Nr. 8, EMARK 2002 Nr. 19, EMARK 2001 Nr. 15).

In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch sieht sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstver-weigerer unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen Militärstrafgesetz-buches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äußerung seiner Weigerungshaltung einen größeren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird Art. 66 des türkischen Militärstraf-gesetzbuches angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schließlich wird in der Türkei gestützt auf Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wie viel Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 17 f.). Für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor. Gemäß Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden.In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch sieht sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstver-weigerer unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Artikel 155, des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Artikel 55, des türkischen Militärstrafgesetz-buches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äußerung seiner Weigerungshaltung einen größeren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird Artikel 66, des türkischen Militärstraf-gesetzbuches angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schließlich wird in der Türkei gestützt auf Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wie viel Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 S. 17 f.). Für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor. Gemäß Artikel 25, Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden.

Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion ist in casu als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren, zumal diesbezüglich keine Hinweise für eine militärstrafrechtliche Ungleichbehandlung im Sinne eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs vorliegen. Was eine allfällige Zwangsausbürgerung des Beschwerdeführers wegen Refraktion betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäß den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich ist, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Praxis zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär kann sich gemäß den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf Gesuch hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im Ausland wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne unverhältnismäßige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuließe, selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist (EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b. ee S. 20 f.). Somit wäre selbst eine allfällige Ausbürgerung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant. (...)Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion ist in casu als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren, zumal diesbezüglich keine Hinweise für eine militärstrafrechtliche Ungleichbehandlung im Sinne eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs vorliegen. Was eine allfällige Zwangsausbürgerung des Beschwerdeführers wegen Refraktion betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Artikel 25, Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäß den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich ist, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Praxis zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Artikel 25, Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär kann sich gemäß den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf Gesuch hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im Ausland wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne unverhältnismäßige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuließe, selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Artikel 25, Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist (EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b. ee S. 20 f.). Somit wäre selbst eine allfällige Ausbürgerung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2008, E-3345/2006 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2008, E-3785/2006

(...) Schließlich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäß konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen bei Pflichtver-letzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmaßnahmen zu betrachten sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Außerdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Maßnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. (...)(...) Schließlich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäß konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen bei Pflichtver-letzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmaßnahmen zu betrachten sind vergleiche Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Außerdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Maßnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen vergleiche dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2008, D-4676/2006

(...) Auch die vom Beschwerdeführer aus dem nicht geleisteten Militärdienst abgeleiteten Verfolgungsvorbringen betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt, Bst. B).(...) Auch die vom Beschwerdeführer aus dem nicht geleisteten Militärdienst abgeleiteten Verfolgungsvorbringen betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend vergleiche Sachverhalt, Bst. B).

So ist eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüßen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schließlich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).So ist eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant vergleiche Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüßen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schließlich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).

Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schließen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schließlich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist.Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schließen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schließlich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist.

Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Maßnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2008, D-4640/2008 mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde und ua. zum Wehrdienst folgende Erwägungen getroffen wurden:

(..) dass insbesondere hinsichtlich des ausstehenden Militärdienstes

festgestellt werden kann, dass gemäß konstanter Praxis der Schweizer

Asylbehörden eine allfällige strafrechtliche Konsequenz wegen

Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins

Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes

darstellt, zumal es ein legitimes Recht jedes Staates ist, seine

Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtlich oder

disziplinarische Maßnahmen bei Pflichtverletzung nicht als politisch

motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmaßnahmen zu

betrachten sind, dass unter gewissen Umständen eine Einberufung zum

Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion,

Dienstverweigerung oder Desertion für eine Anerkennung als

Flüchtling beachtlich sein kann, wenn zum Beispiel der

Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner

Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppierung oder

wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismäßig

schweren Strafe zu rechnen hätte oder wenn das Strafmass für ihn

höher ausfallen würde, als für Deserteure oder Refraktäre ohne

diesen spezifischen Hintergrund, dass aus den vorliegenden Akten

indessen keine Hinweise auf eine derartige Gefährdung des

Beschwerdeführers hervorgeht, zumal gemäß dessen eigenen Angaben

sein Bruder Z1._______ ohne weitere Schwierigkeiten den

Militärdienst absolviert hat (vgl. Akte A16/30, S. 21), obwohl auch

dieser offensichtlich - wie aus den beigebrachten Beweismitteln

ersichtlich - gelegentlich zusammen mit dem Beschwerdeführer als

Musiker (Gitarrespieler) auftritt (vgl. CD "G._______"), dass der

Beschwerdeführer darüber hinaus seit 1997 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die ausstehende Verpflichtung zur Militärdienstleistung anderweitig zu lösen (vgl. Akte A16/30, S. 21), dass die angefochtene Verfügung somit in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumentation standhält, (...)Beschwerdeführer darüber hinaus seit 1997 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die ausstehende Verpflichtung zur Militärdienstleistung anderweitig zu lösen vergleiche Akte A16/30, S. 21), dass die angefochtene Verfügung somit in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumentation standhält, (...)

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit die Irrelevanz der Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei. Es ist im Lichte der zitierten Judikatur vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zum Militärdienst in der Türkei bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt erblickbar.Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit die Irrelevanz der Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei. Es ist im Lichte der zitierten Judikatur vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zum Militärdienst in der Türkei bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt erblickbar.

Letztlich sei auch erwähnt, dass der AsylGH etwa mit Erk. GZ E10

220.261 die Beschwerde gegen einen abweislichen Bescheid des BAA, betreffend einen Asylantrag eines türkischen Asylwerbers, kurdischer Herkunft, ebenso abwies. In diesem Verfahren brachte der BF im Wesentlichen vor, in der Türkei als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Er befürchte im Südosten der Türkei zum Einsatz zu kommen und wegen der Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Mit Beschluss vom 16.6.2009, U 588-590/09-3 lehnte der VfGH die Behandlung einer dagegen eingebrachte Beschwerde ab.

8.1.4. Sofern implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass Kurden oder Aleviten in der Türkei generell verfolgt werden würden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Kurden oder Aleviten allein aufgrund ihrer Abstammung oder Religion verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe bzw. dem alevitischen Glauben angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Volksgruppe oder seines Glaubens schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe oder zum alevitschen Glauben in der Türkei gibt.

Zur kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ist ferner festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

Darüber hinaus kann auch der vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich weder aus den seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen noch den hg. Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist diesen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.

Auch der Hinweis auf die allgemeine Lage der kurdischen Minderheit in der Türkei genügt dazu nicht (VwGH, 29. 11. 1989, Zl 89/01/0362; VwGH, 19.12. 1990, 90/01/0113; VwGH, 07. 11. 1990, 90/01/0171).

Überdies existieren - auch unter Berücksichtigung des zur Zeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - derzeit keine aktuellen Berichte über eine generelle Verschärfung der Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar.

Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit oder alevitischen Glaubens, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

Was die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe betrifft, ist auch anzumerken, dass es sowohl dem hg. Amtswissen entspricht als auch dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zu entnehmen ist, dass türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit allein aus diesen Gründen keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind und auch keinen solchen unterworfen waren und die meisten Kurden in die türkische Gesellschaft integriert und viele auch assimiliert sind (dieser Informationsstand ist auch Bestandteil des nunmehr aktuellsten Berichtes des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008 bzw. 29.06.2009 zur einschlägigen Thematik und ist dort wortgleich wiedergegeben).

Das türkische Rechtssystem kennt das für alle türkischen Staatsangehörigen geltende Gleichheitsprinzip.

Gemäß der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur stellt die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

Zwar ist zur Zeit ein verschärftes Vorgehen des türkischen Staates gegen militante Kurden amtsbekannt, jedoch existieren keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Anhaltspunkte dafür, dass zur Zeit türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein wegen dieser Zugehörigkeit einer Verfolgung oder staatlichen Repressionen ausgesetzt wären.

8.1.5. Insofern der BF letztlich angibt, seine Familie habe Probleme wegen der DHKP-C-Mitgliedschaft seines Onkels gehabt, so konkretisierte er diese Probleme in der Verhandlung vor dem UBAS am 06.09.2007, indem er angab, er selbst habe mit den staatlichen Behörden keinerlei Schwierigkeiten gehabt und seinen lediglich sein Vater und seine Onkel befragt und kurzfristig arretiert worden. Auch behauptete der BF ae einer anderen Stelle seines Vorbringens diesbezügliche Hausdurchsuchungen.

Einerseits bestätigt dies einmal mehr die Ansicht des erkennenden Senates, wonach der BF als Nicht- Angehöriger der Kernfamilie seines Onkels im Rückkehrfall wegen der Person seines Onkels keine Probleme haben wird.

Andererseits ist dazu auszuführen, dass es sich bei der DHKP-C um eine in der Türkei verbotene Terrororganisation handelt und scheint diese Organisation auch auf der Terrorliste der EU auf.

Sollte es nun tatsächlich zu Befragungen des Vaters des Beschwerdeführers durch die Polizei gekommen sein, so ist dem vollständigkeitshalber zu entgegnen, dass diese Maßnahmen von ihrer Intensität her noch nicht als asylrelevant anzusehen sind, da allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610).

Der Vater des BF lebt nach wie vor in der Türkei und behauptet der BF keine gravierenden Probleme.

Auch existiert in der Türkei keine Sippenhaft, sodass der BF auch aus den in Bezug auf seinen Vater genannten Vorfällen keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat.

8.1.6. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.8.1.6. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

8.2. Zu Spruchpunkt II8.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.Gemäß Artikel 5 Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.

Gemäß 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.Gemäß 124 Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf Paragraph 50, FPG zu beziehen.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Absatz 2,, jedoch nicht im Sinne des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.Die Regelungsgehalte von Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich daher auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet.Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, der sich in einem Alter befindet, in dem eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar ist; der BF ging bereits in Österreich einer Arbeit nach. Entscheidungsrelevante aktuelle behandlungsbedürftige Krankheiten kamen im Verfahren nicht hervor. Er brachte im bisherigen Verfahren nicht vor, dass er vor seiner Ausreise nicht die Möglichkeit hatte seine Existenz zu sichern. Aus der Reise des BF nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch, daneben Kurdisch und verfügt über ein behördliches Dokument (Nüfus). Der BF besuchte in der Türkei die Grund- und Hauptschule sowie zwei Jahre eine AHS und arbeitete von 2001 bis 2005 als Bäcker. Derart hat der BF seinen Lebensunterhalt bestritten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Im Laufe des Verfahrens kamen keine Gründe hervor, die einen Ausschluss des BF vom Erwerbsleben darstellen könnten. Es leben die Eltern und ein Bruder des BF in der Türkei. Aufgrund des notorischen Zusammenhaltes innerhalb der türkischen Familien kann der BF somit nach allgemeiner Lebenserfahrung mit der Unterstützung dieser Personen rechnen, welche somit im Bedarfsfall als soziales Netz fungieren und dem Beschwerdeführer über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinweghelfen können. Als zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bietet sich die Adresse der Eltern des BF an, an welcher dieser bereits bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass von Seiten der in Österreich lebenden Verwandten auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus in die Türkei möglich sind.

Generell ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Aufgrund der allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde, welche den in das Verfahren integrierten Länderberichten nicht auf gleicher Ebene zu begegnen vermögen, kann auch kein Rückschluss auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr gezogen werden.

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

In Bezug auf die Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass für Personen, welche den Wehrdienst unentschuldigt nicht abgeleistet haben, die Möglichkeit besteht, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren nach Art. 63 des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen haben, und ihnen in diesem Verfahren eine dort genannte Gefängnisstrafe drohen könnte. Es ist daher möglich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren vor einem türkischen Militärgericht nach Art. 63 des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen hat, und ihn in diesem Verfahren eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren drohen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Haftstrafe abgebüßt hat, wird er seinen Wehrdienst ableisten müssen, ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht. Dies alles ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen. Dass die Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt, ist nicht zu erkennen, da sich dies aus den Länderberichten nicht hinreichend ergibt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann (vgl. etwa EGMR Ulke v Turkey), es ergibt sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen. Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtet) oppositionelle Tätigkeit - etwa bei einer Friedensbewegung -, die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinanderfolgende gleichartige Bestrafungen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Insoweit ist dem Auswärtigen Amt zu folgen, das kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes gegeben ist. Es wird nicht verkannt, dass Personen, welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren oder nicht hinreichend türkisch sprechen - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte während einer wohl drohenden Haft wegen der Wehrdienstverweigerung oder während des Wehrdienstes im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, das ergibt sich sowohl aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten, denen der Beschwerdeführer nicht hinreichend entgegengetreten ist.In Bezug auf die Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass für Personen, welche den Wehrdienst unentschuldigt nicht abgeleistet haben, die Möglichkeit besteht, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren nach Artikel 63, des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen haben, und ihnen in diesem Verfahren eine dort genannte Gefängnisstrafe drohen könnte. Es ist daher möglich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren vor einem türkischen Militärgericht nach Artikel 63, des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen hat, und ihn in diesem Verfahren eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren drohen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Haftstrafe abgebüßt hat, wird er seinen Wehrdienst ableisten müssen, ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht. Dies alles ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen. Dass die Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt, ist nicht zu erkennen, da sich dies aus den Länderberichten nicht hinreichend ergibt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann vergleiche etwa EGMR Ulke v Turkey), es ergibt sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen. Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtet) oppositionelle Tätigkeit - etwa bei einer Friedensbewegung -, die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinanderfolgende gleichartige Bestrafungen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Insoweit ist dem Auswärtigen Amt zu folgen, das kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes gegeben ist. Es wird nicht verkannt, dass Personen, welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren oder nicht hinreichend türkisch sprechen - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte während einer wohl drohenden Haft wegen der Wehrdienstverweigerung oder während des Wehrdienstes im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, das ergibt sich sowohl aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten, denen der Beschwerdeführer nicht hinreichend entgegengetreten ist.

Ferner ist gemäß den Ausführungen von Dr. XXXX (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren, Zahl: 225.082, zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden auszuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz § 63 die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.Ferner ist gemäß den Ausführungen von Dr. römisch 40 (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren, Zahl: 225.082, zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden auszuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz Paragraph 63, die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.

Letztlich ist festzustellen, dass weder aufgrund der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes noch aus der den Beschwerdeführer zu erwartenden Bestrafung wegen der bisherigen Weigerung der Ableistung des Militärdienstes ein im Lichte des § 8 AsylG beachtlicher Sachverhalt mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erwartet.Letztlich ist festzustellen, dass weder aufgrund der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes noch aus der den Beschwerdeführer zu erwartenden Bestrafung wegen der bisherigen Weigerung der Ableistung des Militärdienstes ein im Lichte des Paragraph 8, AsylG beachtlicher Sachverhalt mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erwartet.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in der Türkei schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK diesbezüglich nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK diesbezüglich nicht tangiert ist.

Entscheidungsrelevante aktuelle behandlungsbedürftige Krankheiten kamen im Verfahren nicht hervor. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).Entscheidungsrelevante aktuelle behandlungsbedürftige Krankheiten kamen im Verfahren nicht hervor. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorliegt.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorliegt.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

8.3. Zu Spruchpunkt III8.3. Zu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art.8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art.8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der BF hat in Österreich die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Verwandten. Dabei handelt es sich in concreto um den Bruder - dieser ist österreichischer Staatsbürger - und dessen Familie sowie um drei Onkel des BF. Zum dem am 02.03.2005 eingereisten Bruder des BF ist anzumerken, dass dieser mittlerweile freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines qualifizierten Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnisses zu einem in Österreich dauernd aufhältigen Verwandten sprechen, und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen würden, sind nicht hervorgekommen. Der BF ist erwachsen und weist keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine Abhängigkeit von in Österreich lebenden Personen schließen lassen.Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines qualifizierten Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnisses zu einem in Österreich dauernd aufhältigen Verwandten sprechen, und die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden, sind nicht hervorgekommen. Der BF ist erwachsen und weist keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine Abhängigkeit von in Österreich lebenden Personen schließen lassen.

Die Beziehung zum Bruder des BF sowie zu seinen Onkeln ist sohin nicht als Familienleben im Sinne oa. Bestimmungen bzw. Erkenntnisse zu qualifizieren.

In seiner Eingabe vom Oktober 2011 führt der BF erstmals aus, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und entstamme der Beziehung ein gemeinsamer Sohn, welcher am XXXX in XXXX geboren worden sei; der BF lebe mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt; er sei beruflich zuletzt selbständig erwerbstätig gewesen und sei selbsterhaltungsfähig. Der BF sei nahezu seit sechs Jahren in Österreich aufhältig und verfüge über hervorragende deutsche Sprachkenntnisse.In seiner Eingabe vom Oktober 2011 führt der BF erstmals aus, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und entstamme der Beziehung ein gemeinsamer Sohn, welcher am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei; der BF lebe mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt; er sei beruflich zuletzt selbständig erwerbstätig gewesen und sei selbsterhaltungsfähig. Der BF sei nahezu seit sechs Jahren in Österreich aufhältig und verfüge über hervorragende deutsche Sprachkenntnisse.

Im Schriftsatz vom 09.11.2011 wurde seitens des BF richtiggestellt, dass die Gattin und der Sohn des BF keine österreichischen Staatsbürger seien, jedoch über einen "Daueraufenthalt EG" verfügen würden und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben würden.

Der BF legte im Verfahren die Heirats- und die Geburtsurkunde vor.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Gattin und der Sohn des BF türkische Staatsangehörige sind.

In bezug auf die nunmehrige Ehegattin des BF und das aus der gemeinsamen Beziehung hervorgegangene Kind ist hingegen sehr wohl von einem Familienleben des BF in Österreich auszugehen.

Es ist jedoch vor allem zu berücksichtigen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine derzeitige Lebensgemeinschaft zur nunmehrigen Ehegattin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt stets auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Es ist jedoch vor allem zu berücksichtigen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine derzeitige Lebensgemeinschaft zur nunmehrigen Ehegattin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt stets auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen.

Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

Weiters auch folgende aktuelle Entscheidung des EGMR ins Treffen zu führen:

In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Unabhängig davon, ob es der Ehegattin des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, diesen in die Türkei zu begleiten, um das Familienleben dort fortzusetzen, kann der Kontakt zwischen den Lebensgefährten jedenfalls durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Unabhängig davon, ob es der Ehegattin des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, diesen in die Türkei zu begleiten, um das Familienleben dort fortzusetzen, kann der Kontakt zwischen den Lebensgefährten jedenfalls durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).

Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Art 8. EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.

Der Lebensgefährtin des BF besitzt die türkische Staatsbürgerschaft, lebt zwar schon längere Zeit in Österreich und stützt ihren Aufenthalt auf ein dauerndes Aufenthaltsrecht.

Der Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung oder zumindest einer Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche seitens der Gattin des BF, welche selbst türkische Staatsbürgerin ist, in der Türkei steht aus dieser Warte nichts entgegen.

Weiters ist anzuführen, dass vom BF keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) oder durch Begleitung seiner Gattin in dessen Heimat (vgl. EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) möglich und zumutbar, wobei besonders darauf hinzuweisen ist, dass seine Gattin türkische Staatsbürgerin ist; selbiges gilt für das gemeinsame Kind des BF und seiner Gattin, welches schon aufgrund des Alters (XXXX geboren) naturgemäß keinerlei Anpassungsprobleme haben wird.Weiters ist anzuführen, dass vom BF keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) oder durch Begleitung seiner Gattin in dessen Heimat vergleiche EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) möglich und zumutbar, wobei besonders darauf hinzuweisen ist, dass seine Gattin türkische Staatsbürgerin ist; selbiges gilt für das gemeinsame Kind des BF und seiner Gattin, welches schon aufgrund des Alters (römisch 40 geboren) naturgemäß keinerlei Anpassungsprobleme haben wird.

Auch sei in diesem Zusammenhang die österreichische höchstgerichtliche Judikatur hervorgehoben:

Der EGMR bekräftigt, dass Art 8 MRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthält, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist etwa, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. (VwGH 28.04.2008, 2007/18/0395).Der EGMR bekräftigt, dass Artikel 8, MRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthält, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist etwa, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. (VwGH 28.04.2008, 2007/18/0395).

War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status der betroffenen Person oder Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern auch bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 MRK bedeuten (VwGH 14.10.2008, 2008/22/0545).War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status der betroffenen Person oder Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern auch bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, MRK bedeuten (VwGH 14.10.2008, 2008/22/0545).

Bei der Betrachtung des Einzelfalles ist auch zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt (VfGH 29.09.2007, B 1150/07, VwGH 19.03.2009, 2008/18/0736).Bei der Betrachtung des Einzelfalles ist auch zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt (VfGH 29.09.2007, B 1150/07, VwGH 19.03.2009, 2008/18/0736).

Solch speziellen Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sondern ist zusammenfassend festzuhalten, dass der BF einen Zeitraum von rd. sechs Jahren in Österreich aufhältig ist, keinerlei besondere Integration seiner Person hervorkam, er das Familienleben zu seiner Gattin zu einem Zeitpunkt aufnahm, als ihm sein unsicherer Status sehr wohl bewusst war.

Im übrigen liegen in Anbetracht der Tatsache, dass die Gattin und das Kind des BF türkische Staatsbürger sind, auch keine unüberwindbaren Hindernisse vor, das Familienleben in der Türkei fortzusetzen oder durch Besuche aufrecht zu erhalten.

Der VwGH verweist in seinem Erkenntnis vom 07.07.2009, 2009/18/0215 auf den Standpunkt des EGMR, wonach dieser eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen erachtet, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden kann (Hinweis Urteil EGMR 11.April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande).

Der Eingriff in das Familienleben des BF ist sohin zulässig.

Was das Privatleben des BF in Österreich betrifft, ist festzuhalten, dass dieser in seiner Stellungnahme vom 13.10.2011 angab, sich beruflich gut integriert zu haben und zuletzt im Rahmen der XXXX selbständig erwerbstätig gewesen sei.Was das Privatleben des BF in Österreich betrifft, ist festzuhalten, dass dieser in seiner Stellungnahme vom 13.10.2011 angab, sich beruflich gut integriert zu haben und zuletzt im Rahmen der römisch 40 selbständig erwerbstätig gewesen sei.

Ein aktuell aufrechtes Beschäftigungsverhältnis hat der BF weder behauptet noch nachgewiesen; vielmehr liegt im Akt ein Strafantrag des Finanzamtes XXXX vom 04.03.2010 ein, wonach der BF zwar geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet war, jedoch über keinerlei arbeitsmarktbehördlichen Dokumente verfügte und anlässlich einer Kontrolle durch das Finanzamt bei XXXX beim Zubereiten von Speisen betreten wurde.Ein aktuell aufrechtes Beschäftigungsverhältnis hat der BF weder behauptet noch nachgewiesen; vielmehr liegt im Akt ein Strafantrag des Finanzamtes römisch 40 vom 04.03.2010 ein, wonach der BF zwar geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet war, jedoch über keinerlei arbeitsmarktbehördlichen Dokumente verfügte und anlässlich einer Kontrolle durch das Finanzamt bei römisch 40 beim Zubereiten von Speisen betreten wurde.

Ebensowenig hat der BF angegeben, während seines nunmehr sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs besucht zu haben.

Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die illegale Einreise den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes seine Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK begründete, weshalb er nicht schützenswert erscheint.Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die illegale Einreise den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes seine Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK begründete, weshalb er nicht schützenswert erscheint.

Von Seiten des BF wurden keinerlei Bescheinigungsmittel beigebracht, durch welche ein besonderer Grad der Integration in Österreich belegt hätte werden können. Es kamen im Übrigen auch keine Sachverhalte zum Vorschein, wonach sich der BF in besonderem Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt bzw. engagiert, sodass er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde. Dazu wäre der BF aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399). Auf Grund des Fehlens derartiger Anhaltspunkte war das Gericht, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des EGMR, hier diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet.

Exemplarisch seien nachfolgend zwei aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen genannt, welche Sachverhalte betreffen, die mit dem gegenständlichen Verfahren durchaus vergleichbar sind:

Der VfGH hat mit Beschluss vom 22.September 2011, U 1782/11-3 die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des AsylGH vom 19.07.2011, B1 251978-0/2008/17E abgelehnt (illegale Einreise des BF (StA Kosovo) am 2.6.2003; Asylantrag mit Bescheid des BA vom 15.07.2004 abgewiesen;

keine familiären Bindungen in Ö; familiäre Bindungen zu seinen im HS lebenden Verwandten; unbescholten; Freundeskreis (Empfehlungsschreiben);

übt keine erlaubte Beschäftigung in Ö aus; Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmens; Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen;

Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen; gute Kenntnisse der deutschen Sprache; Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch und Englisch; öst. Führerschein; beabsichtigt eine Krankenpflegeausbildung; in einem kirchlichen Verein engagiert; Bestätigungen über erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des XXXX; ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz)Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen; gute Kenntnisse der deutschen Sprache; Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch und Englisch; öst. Führerschein; beabsichtigt eine Krankenpflegeausbildung; in einem kirchlichen Verein engagiert; Bestätigungen über erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des römisch 40 ; ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz)

Des Weiteren hat der VfGH mit Beschluss vom 26.September 2011, U 1796/11-3 die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des AsylGH vom 19.07.2011, B5 260685-0/2008/6E abgelehnt (illegale Einreise des BF (StA Kosovo) am 20.3.2005; Asylantrag mit Bescheid des BA vom 11.05.2005 abgewiesen; unbescholten; Heirat in Ö im Mai 2011; mit der Ehegattin, StA Kosovo, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 11 Jahren; war mit seiner jetzigen Ehegattin schon einmal im Kosovo verheiratet, jedoch wurde die Ehe damals im Jahre 2005 geschieden; BF lebt nunmehr seit 14 Monaten mit seiner Ehefrau und Kindern im gemeinsamen Haushalt; Ehegattin befindet sich in der neunten Schwangerschaftswoche; Ehegattin und Kinder sind im Besitz von unbeschränkten - bis März 2012 gültige - Niederlassungsbewilligungen; familiäre Bindungen zu seinen im HS lebenden Verwandten;

BF verfügt über geringe Deutschkenntnisse; Vorlage einer Anmeldebestätigung vom 17.05.2011 zu einem "Deutschkurs für Erwachsene A1 und Prüfungsvorbereitung", Dauer von Sept. bis Dez. 2011).

In diesem Zusammenhang darf auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes U 536, 537/08-4 U 550/08-4 vom 30.01.2009 verwiesen werden, womit die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerden in Fällen abgelehnt wurden, in welchen die Beschwerdeführer bereits seit 1999 bzw. 2001 in Österreich aufhältig waren und unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylanträge stellten (wörtliches Zitat:

"Der Asylgerichtshof hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien auseinandergesetzt. Ihm kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände der vorliegenden Fälle davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt")."Der Asylgerichtshof hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien auseinandergesetzt. Ihm kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände der vorliegenden Fälle davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt").

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht neben der kurdischen Sprache die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Form eines Freundschafts- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in totaler Isolation gelebt hätte. Ebenso leben die Eltern und ein Bruder des BF in der Türkei. Der BF arbeitete vor seiner Ausreise als Bäcker. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer -in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt selbsterhaltungsfähig wäre oder sich in besonderer Weise am sozialen Leben engagiert und war er bei seinen Einvernahmen auf die Beiziehung eines Dolmetschers angewiesen.

Die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen und Freunden ist jedenfalls auch durch Besuche (vgl. zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen und Freunden ist jedenfalls auch durch Besuche vergleiche zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist, wobei hier eine differenzierte Behandlung zwischen Asylwerbern und niedergelassenen Fremden geboten erscheint (vgl. bereits zitierte einschlägige Judikatur).Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist, wobei hier eine differenzierte Behandlung zwischen Asylwerbern und niedergelassenen Fremden geboten erscheint vergleiche bereits zitierte einschlägige Judikatur).

Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Der erkennende Senat kommt daher zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie an der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich deutlich überwiegen (vgl. dazu insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 [öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens], VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 [öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften], VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 [illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt], VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 [wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen] sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 [Ausweisung straffälliger Fremder]).Der erkennende Senat kommt daher zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie an der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich deutlich überwiegen vergleiche dazu insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 [öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens], VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 [öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften], VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 [illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt], VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 [wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen] sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 [Ausweisung straffälliger Fremder]).

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

8.4. Eine neuerliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.8.4. Eine neuerliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in seinen Stellungnahmen und der Einvernahme bzw. Verhandlung vor dem UBAS betrifft, so findet sich in diesen kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Dem Antrag in der Beschwerdeschrift, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war nicht Folge zu geben, da nicht ersichtlich ist und auch in der Beschwerde nicht angegeben wurde, was die Durchführung einer solchen am feststehenden Sachverhalt ändern sollte.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, internationale Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, politische Gesinnung, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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