Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E3 316.671-1/2008-11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zl. 05 21.146-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zl. 05 21.146-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBL 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBL 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste gemäß eigenen Angaben am 06.09.2005 mittels Visum legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005. Hierbei wurde von Seiten des BF im Formblatt schriftlich zu seinen Asylantragsgründen ausgeführt, dass er eine sexuelle Beziehung zu einer dreißigjährigen Frau geführt habe. Anfangs habe sie ihm erklärt, verwitwet zu sein. Tatsächlich handle es sich bei ihrem Gatten um einen Revolutionswächter. Bevor es zu einer Intensivierung der sexuellen Beziehung gekommen sei, habe ihm diese Frau gestanden, verheiratet zu sein, da eine ihm unbekannte Person auf dieses Verhältnis aufmerksam geworden wäre.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste gemäß eigenen Angaben am 06.09.2005 mittels Visum legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Hierbei wurde von Seiten des BF im Formblatt schriftlich zu seinen Asylantragsgründen ausgeführt, dass er eine sexuelle Beziehung zu einer dreißigjährigen Frau geführt habe. Anfangs habe sie ihm erklärt, verwitwet zu sein. Tatsächlich handle es sich bei ihrem Gatten um einen Revolutionswächter. Bevor es zu einer Intensivierung der sexuellen Beziehung gekommen sei, habe ihm diese Frau gestanden, verheiratet zu sein, da eine ihm unbekannte Person auf dieses Verhältnis aufmerksam geworden wäre.
Nun habe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass ihn diese Frau - unter Drohung ihres Gatten - wegen Vergewaltigung angezeigt hätte. Die Revolutionswächter seien mit Gewalt gemeinsam mit Regierungsbeamten in sein Haus eingedrungen. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass er bei einer Rückkehr gesteinigt werden würde. In seiner Wohngegend seien zur Überwachung einige Leute postiert worden.
1.2. Am 12.12.2005 wurde der Beschwerdeführer sodann durch Bedienstete des Bundesasylamtes, EAST Ost, niederschriftlich ersteinvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme durch das Bundesasylamt präzisierte er, dass er im September 2004 in Teheran eine Frau kennengelernt hätte. Diese habe ihm erzählt, Witwe zu sein. In der engen Beziehung sei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Zwei Wochen vor Ablauf seines Touristenvisums - Ende November 2005 - habe er einen Anruf von seinen Vater erhalten, wonach er von dieser Frau bei der Polizei wegen Vergewaltigung angezeigt worden sei. Ihr Ehemann sei Mitglied der Revolutionswächter und habe bei ihm zu Hause nach seiner Person gefragt. Daher sei eine Rückkehr in den Iran nicht möglich gewesen. Warum sie ihn angezeigt habe, wisse er nicht. Irgendeinen Grund müsse es geben. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Steinigung.
1.3. Mit Schreiben vom 12.12.2005 ersuchte das Bundesasylamt die österreichische Botschaft in Teheran - im Hinblick auf das erteilte Visum - um Übermittlung allfälliger Unterlagen des BF, wie etwa einer Reisepasskopie, der Begründung des Antrags, Leumundsbestätigungen oder Verpflichtungserklärungen.
1.4. In Beantwortung dieses Ersuchens übermittelte die österreichische Botschaft in Teheran am 28.12.2005 die relevanten Sichtvermerksantragsunterlagen.
1.5. Am 23.11.2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt-Außenstelle Wien nochmals einvernommen.
Zunächst führte der BF aus, die Frau namens XXXX glaublich am 15.09.2004 kennengelernt zu haben. Etwa eineinhalb Monate hätten sie sich immer außerhalb ihrer Wohnung getroffen. Anschließend hätte er sie jede zweite Woche zu Hause besucht. Zuletzt hätte er sie im Juli 2005 - einen Monat vor seiner Einreise nach Österreich - getroffen.Zunächst führte der BF aus, die Frau namens römisch 40 glaublich am 15.09.2004 kennengelernt zu haben. Etwa eineinhalb Monate hätten sie sich immer außerhalb ihrer Wohnung getroffen. Anschließend hätte er sie jede zweite Woche zu Hause besucht. Zuletzt hätte er sie im Juli 2005 - einen Monat vor seiner Einreise nach Österreich - getroffen.
Zwei Wochen vor seiner geplanten Rückreise nach Teheran hätte er von seinem Bruder am Telefon erfahren, dass sich drei oder vier Revolutionswächter bei ihnen zu Hause nach seiner Person erkundigt hätten. Bei dieser Hausdurchsuchung habe sich herausgestellt, dass ihn die Frau wegen Vergewaltigung angezeigt hätte und deshalb für ihn eine Rückkehr in den Iran nicht möglich sei.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF einerseits die Sterbeurkunde seines Vaters und andererseits eine Bestätigung vom 21.11.2006 in Vorlage, dass sich der BF seit 10.07.2006 mit Unterbrechung wegen Depressionen und Angstzuständen in psychotherapeutischer Behandlung befinde.
1.6. Am 04.12.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt-Außenstelle Wien nochmals ergänzend zu seinem Privat- und Familienleben einvernommen.
Darüber hinaus wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zum Iran zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Hiervon machte der BF Gebrauch und bestätigte die Richtigkeit der mit ihm erörterten Unterlagen.
1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität konnte verifiziert werden.
Es habe weder festgestellt werden können, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Iran der Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt wäre, noch, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgesetzt wäre. Schließlich würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es habe weder festgestellt werden können, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Iran der Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt wäre, noch, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran einer Gefahr iSd Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre. Schließlich würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf das Bundesasylamt insbesondere Feststellungen zur Justiz, zu den Sicherheitsbehörden, zum Schutz der Menschenrechte, zu Strafen allgemein, zur Todesstrafe, zur - medizinischen - Grundversorgung sowie zur Ausreise und Behandlung bei Rückkehr (vgl. Seite 14 bis 27 des erstinstanzlichen Bescheides).Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf das Bundesasylamt insbesondere Feststellungen zur Justiz, zu den Sicherheitsbehörden, zum Schutz der Menschenrechte, zu Strafen allgemein, zur Todesstrafe, zur - medizinischen - Grundversorgung sowie zur Ausreise und Behandlung bei Rückkehr vergleiche Seite 14 bis 27 des erstinstanzlichen Bescheides).
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF insbesondere auf Grund der aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des BF nicht glaubhaft sei. In der rechtlichen Würdigung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - die beschwerdeführende Partei kein Flüchtling iSd GFK sei, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF insbesondere auf Grund der aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des BF nicht glaubhaft sei. In der rechtlichen Würdigung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - die beschwerdeführende Partei kein Flüchtling iSd GFK sei, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.
1.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.12.2007 "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") erhoben.
Darin wird im Wesentlichen zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht nur eine längere Haftstrafe drohe, sondern sich dieser vor einer Inhaftierung und im Zuge einer Verurteilung vor einer willkürlichen Behandlung seitens der iranischen Sicherheitsbehörden fürchten würde. Erschwerend komme noch hinzu, dass ihm ein Revolutionsrichter kraft seiner Beziehungen zusätzlichen Schaden zufügen könne, in dem er seinen Einfluss auf staatliche Sicherheitsorgane ausübe.
In weiterer Folge wurden diverse im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen getätigte Aussagen sowie beweiswürdigende Ausführungen des Bundesasylamtes erörtert/ wiederholt und versucht, die vom Bundesasylamt aufgegriffenen Widersprüche und Unklarheiten in den Aussagen des BF aufzuklären, zumal diese nach Ansicht des BF teilweise als geringfügig einzustufen seien.
Die Behörde hätte ermitteln müssen, dass den BF bereits eine Inhaftierung in seinen asylrelevanten Gütern verletzten wird können. Es sei davon auszugehen, dass dem BF eine willkürliche Behandlung seitens der iranischen Sicherheitsbehörden in Untersuchungshaft drohe. Relevante Ländermaterialien zur Frage des Ehebruchs bzw. des außerehelichen Geschlechtsverkehrs würden die asylrelevante Gefährdung bestätigten. Auch ein Sachverständiger werde die dem BF drohenden Gefahren im Zuge einer Inhaftierung und eines eingeleiteten Strafverfahrens bestätigen können.
Von Seiten des BF wurde darüber hinaus moniert, dass das BAA der Verpflichtung zur Bescheidbegründung gemäß § 45 Abs. 2 iVm § 60 AVG nicht nachgekommen sei. Weiters habe das BAA der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen und das Recht auf Parteiengehör verletzt, wobei zum Beweis auf eine persönliche Einvernahme, die Staatendokumentation und eine accord-Anfrage verwiesen wird.Von Seiten des BF wurde darüber hinaus moniert, dass das BAA der Verpflichtung zur Bescheidbegründung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG nicht nachgekommen sei. Weiters habe das BAA der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen und das Recht auf Parteiengehör verletzt, wobei zum Beweis auf eine persönliche Einvernahme, die Staatendokumentation und eine accord-Anfrage verwiesen wird.
Im Übrigen wurde die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung zur neuerlichen Einvernahme beantragt.
1.9. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
1.10. Mit Schreiben vom 25.01.2011 gab der BF bekannt, zum Christentum konvertiert zu sein und übermittelte er den diesbezüglichen Taufschein.
1.11. Am 05.12.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein für die Verhandlung bevollmächtigter Vertreter teilnahmen.
Das Bundesasylamt ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
1.12. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation im Iran, die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX und die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.1.12. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation im Iran, die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 und die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.
Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde die Einvernahme des XXXX als Zeuge zum Beweis dafür beantragt, dass der BF aus tiefer innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und von diesem Zeugen eine ausführliche Unterweisung in den Prinzipien der Freien Christengemeinde unterhalten habe, weshalb der BF für die Taufe und den Eintritt in die Christengemeinde nach Ablegung einer Prüfung für würdig empfunden worden sei.Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde die Einvernahme des römisch 40 als Zeuge zum Beweis dafür beantragt, dass der BF aus tiefer innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und von diesem Zeugen eine ausführliche Unterweisung in den Prinzipien der Freien Christengemeinde unterhalten habe, weshalb der BF für die Taufe und den Eintritt in die Christengemeinde nach Ablegung einer Prüfung für würdig empfunden worden sei.
Weiters wurde eine Bestätigung hinsichtlich der vom BF bis zur Taufe abgeleisteten Kurse, ein Firmenbuchauszug, eine Einkommensbestätigung und eine Bestätigung über ein Mietverhältnis in Vorlage gebracht.
1.13. Am 20.12.2011 langte von Seiten des für die Verhandlung bevollmächtigten Beschwerdeführervertreters (BFV) beim Asylgerichtshof - wie in der mündlichen Verhandlung vereinbart - eine Stellungnahme bezüglich der Länderfeststellungen ein.
Zunächst wurde nochmals auf die hochaktuellen Fluchtgründe verwiesen und in weiterer Folge wiederholt, dass der BF seit 10.05.2008 (laut Taufzeugnis richtig: 21.11.2010) getauftes Mitglied der "Freien Christengemeinde Wien" sei. Darüber hinaus versuchte der Beschwerdeführervertreter, Erklärungen für die in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Wissenslücken bezüglich des christlichen Glaubens zu erbringen.
Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass der BF als zurückgeschobener Asylwerber bei seiner Ankunft im Iran festgenommen und nachdrücklich befragt werden würde, wobei auch hier das Risiko einer dem Art. 3 widersprechenden unmenschlichen Behandlung bestehe.Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass der BF als zurückgeschobener Asylwerber bei seiner Ankunft im Iran festgenommen und nachdrücklich befragt werden würde, wobei auch hier das Risiko einer dem Artikel 3, widersprechenden unmenschlichen Behandlung bestehe.
Den vorgelegten Länderfeststelllungen hätte er nichts entgegenzuhalten. In diesem Zusammenhang zitierte der BF auch auszugsweise den aktuellen Bericht des US State Departments aus dem September 2011, woraus hervorgehe, dass sich die Lage für Konvertiten noch zusätzlich verschlechtert habe.
Abschließend wurde vom BF angemerkt, dass er bereits seit über sechs Jahren durchgehend in Österreich leben würde und - mit Hinweis auf seine Berufstätigkeit, seine hier gefundenen Freunde und seine Sprachkenntnisse - in sozialer, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht integriert sei. Auf Grund des Privat- und Familienlebens sei seine Ausweisung daher auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Der Stellungnahme wurden mehrere Unterstützungserklärungen von in Österreich lebenden Freunden bzw. Bekannten des BF beigefügt.
1.14. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Absatz 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Abs. 7 und § 75 Abs. 1 und 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), bzw. § 10 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997"), bzw. Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung und der erörterten Hintergrundberichte zum Iran wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
2.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der persischen Volksgruppe an und ist ohne wirklichen Glauben. Eine von innerer Überzeugung getragene Konversion zum Christentum erfolgte in Österreich nicht.
Seine Identität konnte durch die von ihm im Verfahren in Vorlage gebrachten Dokumente (beispielsweise iranischer Reisepass) festgestellt werden.
Seine Mutter, zwei seiner Brüder und eine Schwester leben ohne erkennbare Schwierigkeiten im Iran und steht der BF mit diesen auch gelegentlich in Kontakt.
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Verlassen seines Heimatlandes gemeinsam mit seiner Familie in Teheran und arbeitete im Basar. Er absolvierte eine 12-jährige Schulausbildung und studierte zwischen 16.07.2001 und 31.10.2003 in Wien.
Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (außerehelicher Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau) sowie der Nachfluchtgrund (Konversion zum Christentum in Österreich und damit einhergehende Probleme im Iran bei einer Rückkehr) werden mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt, wobei hinsichtlich des Nachfluchtgrundes festzuhalten ist, dass allerdings in Österreich der Formalakt der Taufe vollzogen wurde.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus ethnischen oder anderen Gründen asylrelevant verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wurde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran Probleme wegen des legalen Verlassens des Heimatlandes zu gewärtigen haben wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Eine Erkrankung, welche eine Abschiebung als unzulässig erscheinen ließe, liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.
2.2. Zur Lage im Iran werden im gegenständlichen Zusammenhang aufgrund der oben genannten in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Beweismittel folgende relevante Ausführungen getroffen:
Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran, vom 04.11.2011 (Stand: Juli 2011)
US State Department, Iran, Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011
UK Home Office, Iran, Country of Origin Information Report, 28.6.2011
FH - Freedom House / Freedom in the World, Iran 2011
FH - Freedom House: Women's Rights in the Middle East and North
Africa: Progress Amid Resistance, 2010
Asylländerbericht Iran der österreichischen Botschaft Teheran, vom Oktober 2011
Anfragebeantwortung von IOM in Teheran an das Bundesasylamt in Bezug auf psychische Erkrankungen vom 16.08.2010
Anfragebeantwortung von IOM in Teheran an das Bundesasylamt in Bezug auf psychische Erkrankungen vom 25.01.2011
Allgemeine politische Lage:
Die Ereignisse nach der Präsidentschaftswahl vom 12. Juni 2009 rücken zunehmend in den
Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen
Akteuren überlagert.
Nach dem fruchtlosen Versuch der Oppositionsbewegung, die Protestbewegung (im Zuge des arabischen Frühlings) wiederaufleben zu lassen, fanden Straßenproteste größeren Umfanges nicht mehr statt. Die heterogene Oppositionsbewegung konnte im vergangenen Halbjahr kaum öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten. Dies dürfte auch Ergebnis des harten Vorgehens der Regierung gegen jede Form von Reformbestrebungen und Abweichungen von den Zielen der Regierung sein. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stand im vergangenen Halbjahr darüber hinaus die Abschaffung der Subventionen für Grundnahrungsmittel, Gas, Strom und Benzin, die für ärmere Bevölkerungsschichten existenzbedrohend und Anlass neuer Konflikte werden könnte.
Das Vorgehen des Justiz- und Sicherheitsapparates ist großteils von Willkür geprägt. Demonstrationen der Opposition wie im Vorjahr, etwa zum Jahrestag der Besetzung der USBotschaft(04.11.2010), blieben in den vergangenen Monaten weitgehend aus.
Außenpolitisch bestimmend ist weiterhin die Auseinandersetzung um das iranische Nuklearprogramm. Hinzu kommt ein zunehmend offensives und selbstbewusstes Auftreten auf dem Gebiet der Menschenrechte.
Künstlerische, intellektuelle und zivilgesellschaftliche Freiräume bleiben unverändert stark eingeschränkt und werden überwacht. Die Meinungsfreiheit sowie einige Kunstformen sind stark eingeschränkt (insbesondere Tanz, weiblicher Gesang). Nur wenn Künstler und Intellektuelle sich an die vorgeschriebenen Regeln halten und sich z. B. ausdrücklich von den Unruhen nach den Wahlen 2009 distanzieren, zumindest aber unpolitisch verhalten, können sie ihrer Arbeit ohne größere Einschränkungen nachgehen.
Rechtssystem:
Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution". Dieser verfügt als Ausdruck des Prinzips der "Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten" über eine verfassungsrechtlich verankerte Richtlinienkompetenz, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen.
Die Gewaltenteilung unterliegt immer stärkeren Einschränkungen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen.
Staatliche Repressionen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche
Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können.
Starke und umfassende Repressionen betreffen nach wie vor die nach der Präsidentenwahl entstandene politische Oppositionsbewegung, deren Anhänger sich mit systematischer
Überwachung, Verhaftungen und zum Teil monatelangem Freiheitsentzug konfrontiert sehen.
Auch wurden Mitglieder der Oppositionsbewegung für ihre Betätigung zum Tode verurteilt. Seit Sommer 2010 richteten sich systematische Repressionen in immer stärkerem Maße gegen
Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten.
Hinweise auf Misshandlungen, Folterungen und Vergewaltigungen von inhaftierten Oppositionellen nahmen in den letzten Monaten ab und beschränken sich mittlerweile auf Einzelfälle. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch Folge der vielfachen Einschüchterungsmaßnahmen des Regimes ist, durch die jeder, der solche Vorwürfe öffentlich erhebt, mit Repressalien und Verhaftung für sich und seine Angehörigen rechnen muss. Eine Aufarbeitung der massiven Vorwürfe aus der Zeit unmittelbar nach den Wahlen fand nicht statt und ist auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten.
Die Anzahl der für politische Betätigung verhängten Todesurteile sowie die Anzahl der insgesamt vollstreckten Todesurteile sind weiterhin hoch. Die Todesstrafe wird von dem Regime in Zeiten politischer Unruhe gezielt als Mittel genutzt, die Opposition und Andersdenkende einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Erstmals wurden Ende Januar 2010 zwei Oppositionelle, die in den Schauprozessen im August 2009 auf der Anklagebank saßen, hingerichtet (Arash Rahmani-Pour und Mohammad-Reza Ali Zamani). Der Tatvorwurf lautete auf "Mohareb" (Feindschaft gegen Gott). Gegen mehrere weitere der damaligen Angeklagten wurden Todesurteile verhängt, aber bisher nicht vollstreckt.
Politische Opposition
Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" ("Mohareb") und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur TodesstrafeJede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" ("Mohareb") und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Artikel 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe
reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen.reichen. Hervorzuheben sind dabei Artikel 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen.
Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.
Oppositionelle und politische Aktivisten sind nach wie vor starker Verfolgung ausgesetzt. Hiervon betroffen sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. 2009/10 erhöhte sich im Zuge der "Zweiten Kulturrevolution" der Druck auf die Hochschulen. Akademiker, die sich kritisch über das Regime äußerten, waren Repressalien ausgesetzt oder wurden verhaftet oder frühpensioniert.
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volks-mudschaheddin), frühere Tu-deh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volks-mudschaheddin wurden Strafen auch wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.
Weite Teile der Bevölkerung, deren gesellschaftliche Vorstellungen von denen der Regierung abweichen, und die dies in irgendeiner Form äußern, müssen mit systematischer Über-wachung, Repressalien und Verhaftungen rechnen. Das Vorgehen der Behörden, allen voran der Sepah-Pasdaran ("Revolutionswächter"), zielt darauf, Andersdenkende von der Äußerung systemkritischer Meinungen abzuhalten und Gefahren für das politische System auszuschalten.
Menschenrechtslage:
Im Iran sind mehrere tausend Nichtregierungsorganisationen tätig. Die Menschenrechts-situation wird wesentlich von der klerikal beherrschten und reformfeindlichen Justiz und nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt. In der Praxis bleibt sie unverändert unbefriedigend und verschlechtert sich tendenziell weiter.
Menschenrechtsaktivisten wurden systematisch und massiv verfolgt mit dem Ziel, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Betroffen waren insbesondere Journalisten, Blogger, Rechtsanwälte und Studenten.
Über die Zahl der Hinrichtungen liegen aufgrund des zunehmenden Wegfalls unabhängiger Quellen nur Schätzungen vor. Iran ist ohne Zweifel ein Land mit einer der höchsten Hinrichtungsraten weltweit. Die für das Jahr 2010 zurückgegangene Anzahl offiziell bekannt gewordener Hinrichtungen steht im Widerspruch zu zahlreichen Meldungen über Massenhinrichtungen in iranischen Gefängnissen im vergangenen Halbjahr. Auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige wurden hingerichtet.
Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Eine große Zahl von Journalisten und Bloggern ist inhaftiert. Gegen Print- und elektronische Medien wird gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Besonders in den Fokus sind Aktivitäten oppositioneller Journalisten und Blogger im Internet geraten.Die Führung sieht sich selbst im sogenannten "Cyber Krieg" mit dem Westen.
Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung war
bereits vor der Wahl illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den
Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden zumeist geduldet. Immer wieder gibt es
jedoch Razzien, bei denen zahlreiche Sattelitenschüsseln von Polizeikräften zerstört werden, z.B. in Teheran im Mai 2011. Seit den Präsidentschaftswahlen 2009 werden ausländische Satellitenprogramme unter Einsatz von Störsendern immer wieder blockiert.
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur sehr eingeschränkt verwirklicht. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung nach iranischem Recht illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt wurden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen diese Demonstrationen vor.
Minderheiten:
Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer, Georgier und Juden bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung. Aktuelle offizielle Statistiken zur demografischen Verteilung und genauen Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten liegen nicht vor.
Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander.
Religionsfreiheit besteht nicht: Insbesondere die religiöse Minderheit der Baha'i wird diskriminiert.
Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigtere Politik. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundenen Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen.
Religionsfreiheit:
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im Rahmen der Gesetze frei ihre Religion ausüben können und Angelegenheiten der religiösen Erziehung und des Personenstandsrechts selbständig regeln können.Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Artikel 13, der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im Rahmen der Gesetze frei ihre Religion ausüben können und Angelegenheiten der religiösen Erziehung und des Personenstandsrechts selbständig regeln können.
Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen Sitze im Parlament in fest vorgegebener Anzahl, derzeit insgesamt fünf von 290. Andere Religionsgemeinschaften, insbesondere die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.Artikel 64, der Verfassung garantiert ihnen Sitze im Parlament in fest vorgegebener Anzahl, derzeit insgesamt fünf von 290. Andere Religionsgemeinschaften, insbesondere die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der allgemein von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führt zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens.Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der allgemein von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führt zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Artikel 144, der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Artikel 163, der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Artikel 14, der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens.
Christen:
Die armenischen Christen sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit andere christliche Kirchengemeinden (z.B. Assyrer) ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt.
Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes findet Missionierungsarbeit durch Angehörige evangelikaler Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen.
Konversion:
Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insoweit unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" sogar eine Verurteilung zum Tode drohen. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige sogenannter evangelikaler Freikirchen, die missionierend tätig sind. Der jüngste Fall ist der des zur Assyrisch-Protestantischen Kirche gehörenden Pastors Wilson Issavi, der am 02. Februar 2010 in Kermanshah verhaftet wurde. Ihm wird illegale Missionierung von Muslimen vorgeworfen. Die Suche nach bzw. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig. Die Behörden reagieren insbesondere auch auf Hinweise aus der Bevölkerung.
Abfall vom Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird. Im Fall des Armeeobersten Hamid Pourmand, der zum Christentum konvertierte und als Prediger öffentlich auftrat, wurde etwa eine mehrjährige Haftstrafe verhängt, Pourmand wurde aus der Armee entlassen. Bloßes Konvertieren ohne aktive missionarische Aktivitäten wird im Iran hingegen nicht strafrechtlich verfolgt.
Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Im Oktober 2010 wurde dem bereits im Jahr 2008 festgenommenen Pastor Youcef Nadarkhani, Leiter einer örtlichen Hauskirche in Rasht (ca. 100 Mitglieder), die zur "Jesus Only" Richtung der Pfingstkirchen gehört, mündlich mit der Todesstrafe wegen Apostasie gedroht. Zuletzt häuften sich auch Festnahmen mehrerer Angehöriger von christlichen Freikirchen u.a. in Mashhad, die jedoch jeweils nach wenigen Tagen bis wenigen Wochen wieder freigelassen wurden. Nach glaubwürdigen Informationen werden Kirchen systematisch von staatlichen Stellen unter Druck gesetzt, Listen aller Gemeindemitglieder zur Verfügung zu stellen.
Repressionen Dritter
Frühere revolutionäre Organisationen (z.B. Revolutionskomitees) sowie die Bassij sind soweit in das Staatswesen eingegliedert, dass ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind.
Auch die Gruppierung der Ansar-e Hisbollah (auf Farsi: "Grouhe Feshar" ("Druckgruppe") präsentiert sich als gewalttätiger Arm radikalislamischer Interessengruppen. Die Gruppe trifft sich in Moscheen und gibt vor, nicht mit der Regierung verbunden zu sein. In der Vergangenheit hat sie friedliche Demonstrationen in Teheran gewalttätig aufgelöst, zuletzt waren in Iran jedoch keine Aktivitäten zu beobachten.
Zum Christentum konvertierte Muslime sind in der Regel keinen Repressionen durch Dritte ausgesetzt.
Ehebruch:
Das iranische Strafgesetzbuch (iStGB) wird derzeit überarbeitet. Ein Entwurf des neuen Strafgesetzbuches befindet sich seit Anfang 2010 im Gesetzgebungsverfahren. Die Gesetzesvorlage wurde am 19. Januar 2010 vom Parlament mit großer Mehrheit angenommen und an den Wächterrat weitergeleitet, der dem Gesetz zustimmen oder Änderungsvorschläge unterbreiten muss. Den ersten Teil des Gesetzesentwurfes hat der Wächterrat mit Änderungsvorschlägen an das Parlament zurückgesandt, die Prüfung des zweiten Teils dauert noch an. Ein Vertreter des Justizministeriums teilte mit, dass mit der Bearbeitung der Änderungsvorschläge des Wächterrates Mitte August 2010 begonnen worden sei. Obwohl der Entwurf bisher nicht veröffentlicht wurde, scheinen sich nach zuverlässigen Informationen einige wichtige Änderungen herauszukristallisieren. Demnach ist davon auszugehen, dass der Wegfall der Strafbarkeit des Ehebruchs, der bis dato die Todesstrafe durch Steinigung nach sich zieht, und ein neuer Straftatbestand des politisch ideologisierten Kampfes gegen den Staat, der mit der Todesstrafe bestraft würde, zu den wichtigsten Neuerungen gehören.
Frauen und Männer sind von staatlich sanktionierter Folter sowie von grausamen, inhumanen und degradierenden Bestrafungen für politische Aktivitäten oder für sexuelle Verstöße betroffen. Zum Beispiel können Personen, die des Ehebruchs schuldig befunden werden, nach Artikel 83 des Strafgesetzbuchs mit dem Tod durch Steinigung bestraft werden, auch wenn diese Urteile auf Grund der strengen Beweisanforderungen selten sind. In der Praxis werden signifikant mehr Frauen als Männer mit Steinigung bestraft.
Sippenhaft:
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienange-hörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen.
Ausweichmöglichkeiten:
Soweit die o.g. Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos.
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen die eine Grundversorgung bereitstellen.
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung entspricht nicht internationalen Anforderungen, ist aber ausreichend bis - vor allem in Teheran - befriedigend. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente auch aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Krankheiten sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.
Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.
Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.
Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.
Rückkehrfragen:
Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen
aus. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert.
3. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
3.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
3.1.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, die dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen sowie durch die am 05.12.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Angehörigen ergeben sich aus den Einvernahmen vor der Erstinstanz, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Einklang mit dem Akteninhalt sowie aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Hinweise auf eine asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituation oder eine sonstige Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen beziehungsweise nicht darlegen.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Asylgerichtshofes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers und andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Iran.
3.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen):
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von dem Beschwerdeführer gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Anzuführen ist dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.
3.1.2.1. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck.
Das Vorbringen des Antragstellers zwischen Bundesasylamt und Asylgerichtshof stellte sich widersprüchlich dar und erweckte der Beschwerdeführer dadurch den Eindruck, dass die von ihm befürchtete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft ist.
Zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fluchtgründe ist wie folgt auszuführen:
3.1.2.1.1. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht zunächst, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zwischen Bundesasylamt und Asylgerichtshof widersprüchlich darstellt:
So gab der BF beispielsweise im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.12.2005 an, dass er von seinem Vater über die Anzeige gegen ihn informiert worden sei, während er zuvor im Zuge des von ihm ausgefüllten Formblattes bzw. bei der Einvernahme vor dem BAA am 23.11.2006 ausführte, diese Mitteilung von seinem Bruder erhalten zu haben.
Auch hinsichtlich der Beziehung zu der 30-jährigen Iranerin waren die Aussagen des BF völlig konträr. Während der BF im zuvor erwähnten Formblatt anführte, dass die Freundschaft zu dieser Frau etwa ein Jahr angedauert und sie ihn zwei Monate vor seiner Ausreise nach Österreich auch zu sich nach Hause eingeladen habe, behauptete der BF bei der Einvernahme vor dem BAA am 23.11.2006, dass er diese Frau am 15.09.2004 kennengelernt hätte. Bereits nach etwa eineinhalb Monaten hätte er sie jede zweite Woche zu Hause besucht.
Schließlich zeigten sich gravierende Widersprüche in den einzelnen Angaben des Beschwerdeführers zur Frage des Personenstands dieser Frau. Ursprünglich behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen seines schriftlichen Asylantrags, dass sich diese Frau als Witwe ausgegeben habe, bevor sie ihm vor der Intensivierung der sexuellen Beziehung gestanden habe, verheiratet zu sein. Ähnlich führte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.12.2011 aus, dass ihm diese Person kurz vor seiner Ausreise nach Österreich mitgeteilt habe, verheiratet zu sein. Im Gegensatz hierzu erwähnte der BF bei der Einvernahme vor dem BAA am 23.11.2006 nicht, dass diese Person verheiratet gewesen sei, sondern gab er zu Protokoll, dass sie ihm gesagt hätte, verwitwet oder geschieden zu sein.
Ein wesentliches Indiz dafür, dass die Angaben des BF nicht der Wahrheit entsprechen, war im Übrigen im Umstand zu sehen, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Einvernahmen nicht in der Lage war, gleichbleibende Aussagen zum Informationszeitpunkt bezüglich der Schwierigkeiten zu tätigen. So führte der Beschwerdeführer im Zuge des schriftlichen Asylantrags aus, dass er, nachdem er von der Ehe erfahren habe, sofort nach Österreich gereist sei. In Widerspruch zu diesen Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof am 05.12.2011, dass er bereits im September 2004 von seinen Problemen und insbesondere von dieser Dame persönlich erfahren habe, dass sie verheiratet sei. Eine spätere Ausreise im September 2005 lässt sich allerdings nicht mit der ursprünglichen Aussage in Einklang bringen.
Letztlich spricht auch für die mangelnde Glaubwürdigkeit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war übereinstimmend anzugeben, nach welcher Zeitspanne sich diese Bekanntschaft erstmals telefonisch bei ihm meldete. Gerade derartige Ereignisse sind einprägsam und kann grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass man sich - sofern solche Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben - lange Zeit an solche Daten erinnern kann. Behauptete der BF bei der Einvernahme vor dem BAA am 23.11.2006 nach vier Tagen angerufen worden zu sein, so gab der BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.12.2011 zu Protokoll, dass sich die Dame erst nach etwa eineinhalb Wochen telefonisch bei ihm gemeldet habe.
Das ganze Vorbringen kann aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben nicht chronologisch nachvollzogen werden. Dies erstreckt sich auf sämtliche Befragungen. Selbst auf Nachfragen zu Details der Fluchtgeschichte führte der Beschwerdeführer keine persönlichen Umstände aus, sondern erschöpfte sich darin abstrakte Verfolgungshandlungen darzulegen. Aber gerade die Gefühlswelt bei derartigen Umständen, insbesondere bei Zurücklassen des gewohnten Umfeldes und der Familie, die noch dazu mit einer Bedrohung einhergehen, sind aus Sicht des Betroffenen verknüpft mit Emotionen, Ängsten, Gefühlen, die der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof jedoch nicht ansatzweise darzustellen vermochte. Wie bereits zuvor ausgeführt, war die Schilderung der vorgebrachten Umstände, gekennzeichnet von einer bloßen Behauptung der Vorfälle, ohne diese irgendwie zu konkretisieren.
3.1.2.1.2. Bereits aufgrund dieser groben Widersprüche kann dem Vorbringen bezüglich einer asylrelevanten Bedrohung kein Glauben geschenkt werden, zumal es sich dabei um zentrale Punkte der vom BF geschilderten Fluchtgründe handelt.
3.1.2.1.3. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Gelegenheit geboten die einzelnen Widersprüche aufzuklären bzw. einen plausiblen Grund für deren Entstehen zu nennen. Es gelang ihm aber nicht dem Befund der Unglaubwürdigkeit durch schlüssige Argumente entgegenzutreten, sondern wird dem BF auf Grund der Bestätigung durch die Dolmetscherin lediglich zugestanden, dass es in Farsi tatsächlich ein gemeinsames Wort für verwitwet und geschieden gibt. Die durchgeführte Verhandlung vor dem erkennenden Senat bot dem Beschwerdeführer zwar die Gelegenheit Stellung zu den einzelnen Widersprüchen zu nehmen (was unter anderem auch Zweck der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist), allerdings hat er dies für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und plausibel getan, weshalb das Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft beurteilt wird.
3.1.2.1.4. Was nun die behauptete Konversion zum Christentum betrifft, so ist hierzu auszuführen, dass die diesbezüglichen Angaben nach außen getragene Versuche sind, um die Aussichten des Beschwerdeführers auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland asyltaktisch zu verbessern. Diese Scheinkonversion erfolgte nach Ansicht des erkennenden Senats einzig und allein zum Zweck der Erreichung des Asylstatus.
Zwar brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2011 ein Taufzeugnis der Freien Christengemeinde Wien vom 17.01.2011 in Vorlage. Dies allein ist allerdings nicht ausreichend, um einen tatsächlichen - von innerer Überzeugung getragenen Übertritt zum Christentum - zu belegen, zumal diesem Schriftstück die Beweiskraft eines tatsächlich vollzogenen Glaubenswechsels und Vorliegens einer Zugehörigkeit zur Freien Christengemeinde Wien abgesprochen werden muss. Dies liegt nun darin begründet, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht solche Kenntnisse über seine neue Religion darlegen konnte, die von einem aus innerer Überzeugung zum Christentum Konvertierten erwartet werden können. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die beschwerdeführende Partei durchaus in der Lage war gewisse Fragen zu beantworten. Der BF vermittelte dem erkennenden Senat allerdings den ungewöhnlichen Eindruck, auf die gestellten Fragen bereits vorbereitet gewesen zu sein, wobei die jeweiligen Antworten auch eingelernt wirkten. Die Unkenntnis des BF bezüglich des christlichen Glaubens zeigte sich dann beispielsweise in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, den Unterschied zwischen Protestanten und Katholiken zu nennen. Dieser Umstand kann bei einer Person, die behauptet, sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt zu haben, nicht völlig unberücksichtigt bleiben. In dieses Bild passt außerdem, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Gründer der Protestanten Jesus Christus bezeichnete und nicht angeben konnte, wer Martin Luther war. In weiterer Folge wusste der BF auch nicht was die 95 Thesen bedeuten. Der BF antwortete lapidar: "Ich lese jetzt die Bibel auf Persisch. Mein Wissen ist noch nicht so groß. Ich lerne erst." Besonders hervorzuheben ist, dass er auch das wichtigste Gebet im Christentum, nämlich das Vater Unser, nicht beherrschte. Auf eine entsprechende Frage, behauptete der BF, dass er es sich nur anhören würde, es aber nicht beten könne. Dies erscheint insofern unglaubwürdig, da der BF behauptete, fast jede Woche sonntags den Gottesdienst zu besuchen. Ebenso war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sämtliche "Zehn Gebote" zu nennen. So fehlte in seiner Aufzählung etwa das Sabbatgebot, das Ehebruchs- und das Diebstahlsverbot, das Falschzeugnisverbot oder das Begehrensverbot bezüglich fremder Güter. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der BF zwar einige Apostel nennen konnte, hierbei aber auch eine weibliche Person namens Johanna ins Treffen führte. Letztlich waren dem BF - außer dem Kreuz - auch keine christlichen Symbole geläufig.
Dem BF wird zwar als angeblich evangelischen Christen nicht angelastet zentrale Punkte des römisch-katholischen Glaubens, wie das Fronleichnamsfest, den Begriff der bzw. die einzelnen Sakramente oder das "Gegrüßet seist Du, Maria" nicht zu kennen, allerdings wiegt es besonders schwer, dass der BF über die praktische Komponente des christlichen Glaubens, nämlich die gefeierten Feste und hier speziell über Ostern und Pfingsten, nichts angeben konnte, zählen doch Weihnachten, der Ostersonntag, der Karfreitag und Pfingsten zu den wichtigsten Feiertagen im protestantischen Glauben. Im Übrigen war der BF nicht in der Lage, den genauen Inhalt des Weihnachtsevangeliums präzise ausführen zu können, obwohl diesem Text zentrale und ungeteilte Bedeutung für sämtliche christlichen Konfessionen zukommt.
Der Beschwerdeführer wusste ebenfalls nichts über die zentralen Begriffe der Wandlung und Kommunion. Befragt, ob er schon einmal die Kommunion empfangen habe, erklärte der BF wörtlich: "Ja. Ich habe ein Schreiben bekommen. Ich habe ein weißes Gewand bekommen." Unter Berücksichtigung dieser erheblichen Wissenslücken in Bezug auf den christlichen Glauben kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben gewechselt hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer pro forma christlich taufen hat lassen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).Der Beschwerdeführer wusste ebenfalls nichts über die zentralen Begriffe der Wandlung und Kommunion. Befragt, ob er schon einmal die Kommunion empfangen habe, erklärte der BF wörtlich: "Ja. Ich habe ein Schreiben bekommen. Ich habe ein weißes Gewand bekommen." Unter Berücksichtigung dieser erheblichen Wissenslücken in Bezug auf den christlichen Glauben kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben gewechselt hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer pro forma christlich taufen hat lassen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt vergleiche zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).
Dass sich der Beschwerdeführer lediglich hat taufen lassen, um im Asylverfahren eine Konversion anführen zu können und um eine günstigere Ausgangsposition im Asylverfahren zu erlangen, gilt aufgrund der obigen Ausführungen als wahrscheinlich. Auch die vom Beschwerdeführer pauschal ins Treffen geführte Erklärung, diese Religion mit seinem Herzen gewählt zu haben bzw. auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier/fünf Monaten vom Islam zum Christentum wechselte, zeigt für den erkennenden Senat aufgrund der Abstraktheit und der Kürze, in der der Beschwerdeführer die christlichen Werte und Wertvorstellungen verinnerlicht haben will, dass auch die Ernsthaftigkeit und innere Überzeugung fehlt, ansonsten der Beschwerdeführer sicher mehr zu seiner Motivation zum Glaubenswechsel angeben hätte können und sich dafür wahrscheinlich mehr Zeit genommen hätte.
Im Übrigen unterstützt auch die Zeugenaussage von XXXX, Mitglied der Freien Christengemeinde Wien, nicht die vom Beschwerdeführer angegebene Ernsthaftigkeit der Konversion. So gab dieser am 05.12.2011 zu Protokoll, dass er den BF nicht so gut kennen würde und insoweit keine Angaben tätigen könne, ob der BF ein aktiver Christ sei. Allerdings habe ihm der Pastor ein gutes Zeugnis ausgestellt. Der Zeuge führte weiters aus, dass vor der Taufe jedenfalls eine mehrstündige Vorbereitung erfolge. Darüber hinaus gebe es einen Mitgliedskurs, wo der Unterschied von Amtskirche und Pfingstkirche erklärt werde. Weder würden Sakramente existieren, noch lerne man etwas bezüglich der Feste "Fronleichnam" und "Christi Himmelfahrt" oder das "Gegrüßet seist Du Maria". Sehr wohl werde man bezüglich der 10 Gebote, des "Vater Unser", Ostern, Weihnachten, Pfingsten, der Kommunion und der christlichen Symbole unterrichtet.Im Übrigen unterstützt auch die Zeugenaussage von römisch 40 , Mitglied der Freien Christengemeinde Wien, nicht die vom Beschwerdeführer angegebene Ernsthaftigkeit der Konversion. So gab dieser am 05.12.2011 zu Protokoll, dass er den BF nicht so gut kennen würde und insoweit keine Angaben tätigen könne, ob der BF ein aktiver Christ sei. Allerdings habe ihm der Pastor ein gutes Zeugnis ausgestellt. Der Zeuge führte weiters aus, dass vor der Taufe jedenfalls eine mehrstündige Vorbereitung erfolge. Darüber hinaus gebe es einen Mitgliedskurs, wo der Unterschied von Amtskirche und Pfingstkirche erklärt werde. Weder würden Sakramente existieren, noch lerne man etwas bezüglich der Feste "Fronleichnam" und "Christi Himmelfahrt" oder das "Gegrüßet seist Du Maria". Sehr wohl werde man bezüglich der 10 Gebote, des "Vater Unser", Ostern, Weihnachten, Pfingsten, der Kommunion und der christlichen Symbole unterrichtet.
Aus dieser Zeugenaussage kann der erkennende Senat die Ernsthaftigkeit der Konversion nicht bestätigt sehen, sondern es deutet alles vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer, trotz Unkenntnis über die christliche Lehre und Praxis auf eine beschleunigte "Taufe" hinarbeitete, um dem erkennenden Senat eine Bestätigung vorlegen zu können. Gute Gründe für eine andere Sichtweise, wie etwa von Anfang der ersten Kontakte an eine tiefe und glaubhafte, persönliche Auseinandersetzung mit den Grundlagen der christlichen Religion, den spirituellen Beweggründen unter Anstellung von Religionsvergleichen etc. hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können. Solche müsste man aber bei einem ernsthaften, aus innerer Überzeugung stattgefundenen und auf Dauer ausgerichteten Religionswechsel erwarten können, um als glaubhaft zu gelten, zumal ein derartiger Übertritt im Regelfall mit einer besonders einschneidenden Veränderung des persönlichen Glaubens- und Weltbildes einhergeht. Eine "Spontankonversion", wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, nämlich der Übertritt zum christlichen Glauben samt Taufe - Ausdruck der Übernahme der Werte der neuen Religion - innerhalb von ca. zwei bis vier/fünf Monaten, kann daher aufgrund der o.a. Umstände wie beispielsweise Unwissen, Kürze des Prozesses und persönlicher Eindruck richtigerweise als nicht annähernd schlüssig und glaubwürdig nachvollzogen werden. Nach Ansicht des erkennenden Senates bekundet der Beschwerdeführer lediglich für die Zwecke des Asylverfahrens sein Interesse am christlichen Glauben und hat ein tatsächlicher, auf innere Überzeugung gestützter Religionswechsel nicht stattgefunden. Der Asylgerichtshof hegt daher den begründeten Verdacht, dass eine missbräuchliche Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten zur Erlangung des Flüchtlingsstatus vorliegt. Für das Vorliegen anderer guter Gründe, um diesen Verdacht auszuräumen, fehlen die Anhaltspunkte.
3.1.2.1.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass, mag der Beschwerdeführer zwar den Formalakt der Taufe absolviert haben und gewisse Kenntnisse bezüglich des christlichen Glaubens besitzen, er sich in keiner bestimmten Funktion in der christlichen Gemeinschaft engagiert, er nicht einmal regelmäßig die Kirche besucht, er auch nicht missionierend in Österreich tätig ist bzw. beabsichtigt, im Iran zu missionieren und er auch sonst keine außenwirksamen religiösen Aktivitäten setzt, obwohl ihm gerade in Österreich all diese Möglichkeiten offenstehen würden und er dahingehend keinerlei Einschränkungen unterliegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Glaubenswechsel vollzogen hat. Die formale Taufe des Beschwerdeführers erfolgte lediglich zu dem Zweck, dass er im Asylverfahren eine Konversion geltend machen und dadurch eine günstigere Ausgangsposition für eine Asylgewährung erlangen konnte.
3.1.2.1.6. Nicht außer Acht gelassen werden darf im Übrigen, dass der BF erst am 04.12.2005 einen Asylantrag in Österreich stellte, obwohl er sich bereits seit Anfang September 2005 mit Hilfe eines Touristenvisums zum zweiten Mal legal in Österreich aufhielt. Insoweit ist dieser Umstand, wonach der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Österreich stellte, ein weiteres Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung und liegt der Verdacht nahe, dass dadurch eine Legalisierung des Aufenthalts erzwungen werden sollte. So sieht auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vor, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Der Beschwerdeführer vermochte keineswegs solche Gründe anzuführen, sondern gab diesbezüglich vor dem erkennenden Senat lediglich an, dass er Angst gehabt habe, in den Iran zurückgeschickt zu werden. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm daher im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich im Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls Beweise erforderlich gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist weiters auf Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen lit i ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.3.1.2.1.6. Nicht außer Acht gelassen werden darf im Übrigen, dass der BF erst am 04.12.2005 einen Asylantrag in Österreich stellte, obwohl er sich bereits seit Anfang September 2005 mit Hilfe eines Touristenvisums zum zweiten Mal legal in Österreich aufhielt. Insoweit ist dieser Umstand, wonach der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Österreich stellte, ein weiteres Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung und liegt der Verdacht nahe, dass dadurch eine Legalisierung des Aufenthalts erzwungen werden sollte. So sieht auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) in ihrem Artikel 4, Absatz 5, Litera d, vor, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Der Beschwerdeführer vermochte keineswegs solche Gründe anzuführen, sondern gab diesbezüglich vor dem erkennenden Senat lediglich an, dass er Angst gehabt habe, in den Iran zurückgeschickt zu werden. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm daher im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich im Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls Beweise erforderlich gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist weiters auf Artikel 23, Absatz 4, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen Litera i, ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa:
Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.
3.1.2.1.7. Letztlich wird nochmals auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Probleme wegen der angeblichen sexuellen Beziehung zu einer verheirateten Frau hingewiesen, die nach Meinung des erkennenden Senats umso mehr darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner angegebenen Konversion nicht glaubwürdig ist, ansonsten er nicht schon zu Verfolgungshandlungen im Iran unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hätte. Die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben zeigt, dass der Beschwerdeführer bereit ist, unwahre Angaben zu tätigen, nur um ein eventuell asylrelevantes Vorbringen zu präsentieren.
3.1.2.1.8. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner zweiten Einreise im Jahr 2005 durch den Beginn eines Studiums im Jahr 2001 versuchte einen Aufenthalt in Österreich zu erlangen, dies aber offensichtlich nicht glückte, im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass es sich bei seinem Bruder um einen österreichischen Staatsbürger handelt und insbesondere eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer den Iran primär rein aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhaltes eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Auch aus diesem Grund werden die vom Beschwerdeführer geschilderten vorgeblich persönlichen und als ausreisekausal dargestellten Erlebnisse bzw. Verfolgungshandlungen in Bezug auf den Beschwerdeführer als ein gedankliches asylzweckbezogenes Konstrukt erachtet und es wird davon ausgegangen, dass er diese geschilderten Erlebnisse nicht tatsächlich so erlebt hat. Gegenständlicher Asylantrag wurde daher unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig (offensichtlich missbräuchlich) zur Erreichung - wenn nicht sogar zur Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht.
3.1.2.1.9. Insoweit von Seiten des Beschwerdeführers versucht wurde, die Wissenslücken zur Liturgie und anderen Prinzipien katholischer/ protestantischer Prägung dadurch zu erklären, dass der BF den Zugang zum Christentum durch die "Freie Christengemeinde Wien" gefunden hätte, ist zu entgegnen, dass die im Rahmen der Einvernahme gestellten Fragen grundlegende Prinzipien des christlichen Glaubens berühren und man bei einer Person, welche sich tatsächlich und intensiv mit dem Christentum beschäftigt, voraussetzen kann, dass sie zumindest Grundkenntnisse über das Christentum aufweist, egal welcher Religionsgemeinschaft sie nun angehört.
3.1.2.1.10. Das Bundesasylamt war nicht angehalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45).3.1.2.1.10. Das Bundesasylamt war nicht angehalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45,).
Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist inzwischen jedenfalls durch die erfolgte Anführung im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde als geheilt anzusehen. Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den erstbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Überdies wurde vom Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Ausreisegründe darzulegen und zu den Feststellungen zur Lage im Iran eine Stellungnahme abzugeben.Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist inzwischen jedenfalls durch die erfolgte Anführung im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde als geheilt anzusehen. Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den erstbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Überdies wurde vom Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Ausreisegründe darzulegen und zu den Feststellungen zur Lage im Iran eine Stellungnahme abzugeben.
3.1.2.1.11. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG bzw. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.3.1.2.1.11. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG bzw. Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragungen sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Insoweit in diesem Zusammenhang moniert wurde, dass es das BAA unterlassen habe, ausreichende Informationen bezüglich der Gefahren einer Inhaftierung im Iran einzuholen, kann diesem Einwand ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal dem BF entsprechende Ausführungen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden (AS 185 - 189). Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer entsprechende Länderfeststellungen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zur Kenntnis gebracht, wobei diese Berichte zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
3.1.2.1.12. Insoweit in der Stellungnahme vom 19.12.2011 auszugsweise auf den aktuellen Länderbericht des US State Departments aus dem Jahr 2011 verwiesen wird, ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof nicht von den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen abweicht, weil es sich bei den herangezogenen Quellen jedenfalls um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen handelt, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Es ist daher nicht von einer einseitigen Parteinahme, weder für den Verfolgerstaat noch für die allfällig Verfolgten auszugehen, sodass die vom BF zitierten Berichte die vom BAA und dem AsylGH herangezogenen Länderfeststelllungen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Damit soll aber keinesfalls zum Ausdruck gebracht bzw. unterstellt werden, dass der vorgelegte Bericht nicht objektiv sein mag, denn werden vom BAA und AsylGH sehr wohl auch Berichte des US State Departments - wie sogar im gegenständlichen Fall - als Quellen herangezogen.
Der Asylgerichtshof und das Bundesasylamt sind als Spezialbehörden (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Iran zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anorderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA und dem AsylGH getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.Der Asylgerichtshof und das Bundesasylamt sind als Spezialbehörden (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Iran zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anorderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Die vom BAA und dem AsylGH getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der vom BF übermittelte Auszug nach Ansicht des erkennenden Senats generell zu keiner anderen Beurteilung der Situation des BF führen könnte. So ist festzuhalten, dass dieser Bericht keinen direkten Bezug zum Vorbringen des BF aufweist und ihm daher bei der Beurteilung des vom BF geschilderten Sachverhalts keine Relevanz zukommt, zumal er die Situation von Konvertiten bzw. religiösen Minderheiten im Iran behandelt. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen "Scheinkonvertiten" handelt, wird mit diesen Ausführungen in keiner Weise dargetan, inwieweit sich daraus ganz konkret die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz für den BF ergeben soll. Tatsächlich ist damit mangels Zusammenhang zum individuellen Fall für das Vorbringen des BF nichts gewonnen.
3.1.2.1.13. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Beschwerde ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür beantragt, dass dem BF im Zuge einer Inhaftierung und eines eingeleiteten Strafverfahrens eine asylrelevante Gefährdung drohen würde. Ebenso könnten relevante Ländermaterialien zur Frage des Ehebruchs bzw. des außerehelichen Geschlechtsverkehrs, die Staatendokumentation und eine Accord-Anfrage diese Befürchtungen bestätigen.
Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht mehr erforderlich waren, zumal für den erkennenden Senat der Sachverhalt auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen ist, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht mehr erforderlich waren, zumal für den erkennenden Senat der Sachverhalt auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen ist, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).
Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers waren daher abzuweisen.
Im Übrigen käme dies auch jeweils einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist der Asylgerichtshof nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Im Übrigen käme dies auch jeweils einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist der Asylgerichtshof nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).
3.1.2.1.14. Insoweit von Seiten des Beschwerdeführervertreters die Einvernahme des XXXX als Zeuge zum Beweis dafür beantragt wurde, dass der BF aus tiefer innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und von diesem Zeugen eine ausführliche Unterweisung in den Prinzipien der Freien Christengemeinde unterhalten habe, weshalb der BF für die Taufe und den Eintritt in die Christengemeinde nach Ablegung einer Prüfung für würdig empfunden worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass der erkennende Senat dem BF die Glaubwürdigkeit insbesondere aufgrund dessen später Asylantragstellung in Österreich und der erkennbaren mangelnden Ernsthaftigkeit seines Interesses für das Christentum abgesprochen hat. Letzteres konnte auch vom im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen nicht entkräftet werden. Aus Sicht des erkennenden Senates genügt diese Argumentation, für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Bedrohung als Folge seiner tatsächlichen Zuwendung zum Christentum, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete persönliche Erhebungen erforderlich machen würde.3.1.2.1.14. Insoweit von Seiten des Beschwerdeführervertreters die Einvernahme des römisch 40 als Zeuge zum Beweis dafür beantragt wurde, dass der BF aus tiefer innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und von diesem Zeugen eine ausführliche Unterweisung in den Prinzipien der Freien Christengemeinde unterhalten habe, weshalb der BF für die Taufe und den Eintritt in die Christengemeinde nach Ablegung einer Prüfung für würdig empfunden worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass der erkennende Senat dem BF die Glaubwürdigkeit insbesondere aufgrund dessen später Asylantragstellung in Österreich und der erkennbaren mangelnden Ernsthaftigkeit seines Interesses für das Christentum abgesprochen hat. Letzteres konnte auch vom im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen nicht entkräftet werden. Aus Sicht des erkennenden Senates genügt diese Argumentation, für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Bedrohung als Folge seiner tatsächlichen Zuwendung zum Christentum, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete persönliche Erhebungen erforderlich machen würde.
3.2. Feststellungen zur Situation im Iran:
3.2.1. Die Feststellungen zur Lage im Iran, insbesondere zur Situation von Konvertiten, beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2011 zitierten und diesem Erkenntnis zu Grund gelegten Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Festgehalten wird, dass sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt, dass Konvertiten Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe drohen kann, jedoch gibt es auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Der Abfall vom Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird und wird bloßes Konvertieren ohne aktive missionarische Aktivitäten im Iran hingegen nicht strafrechtlich verfolgt.
Eine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Fall verneint.
Schließlich ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass ein Asylantrag allein nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen auslöst. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich auch durch den als unglaubwürdig gewerteten bzw. nicht erfolgten Glaubenswechsel keine andere Situation für den Beschwerdeführer.
Weiters ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zwar unbefriedigend ist, die Grundversorgung für die Bevölkerung aber gesichert ist und stellt sich auch die medizinische Behandlung vor allem in Teheran als befriedigend dar. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Der Beschwerdeführer hat durch seine Familienangehörigen (Mutter, Geschwister) auch weiterhin ein soziales Netz im Iran.
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Iran nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den unbestrittenen Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen den Beschwerdeführer.
Den behördlichen Feststellungen ist seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten worden. Insoweit in der Stellungnahme bezüglich einer weiteren Verschlechterung der Lage für Konvertiten auszugsweise auf den aktuellen Bericht des US State Department vom September 2011 verwiesen wurde, so liefert dieser Bericht im Wesentlichen kein anderes Bild der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als jene Quellen, welche bereits im Verwaltungsverfahren vom Bundesasylamt vorgehalten wurden, und denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde bzw. die dem BF nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht wurden.
3.2.2. Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG4.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG
4.1.1. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.1.1. Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichthofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der tatsächlichen Annahme des christlichen Glaubens bzw. einer Bedrohung auf Grund eines -sexuellen - Verhältnisses mit einer verheirateten Frau war - wie in der Beweiswürdigung näher erläutert - als nicht glaubhaft zu beurteilen, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl Punkt 3.1.2.ff des gegenständlichen Erkenntnisses)und ergibt sich hieraus für den erkennenden Senat der Schluss, dass der Beschwerdeführer im Iran nicht mit einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität zu rechnen hätte.4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichthofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der tatsächlichen Annahme des christlichen Glaubens bzw. einer Bedrohung auf Grund eines -sexuellen - Verhältnisses mit einer verheirateten Frau war - wie in der Beweiswürdigung näher erläutert - als nicht glaubhaft zu beurteilen, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist vergleiche Punkt 3.1.2.ff des gegenständlichen Erkenntnisses)und ergibt sich hieraus für den erkennenden Senat der Schluss, dass der Beschwerdeführer im Iran nicht mit einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität zu rechnen hätte.
4.1.3. Insgesamt stehen sämtliche getroffene Ausführungen auch mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Konversion im Einklang. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Gemäß der dargestellten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es - um von Asylrelevanz überhaupt sprechen zu können - sohin auf die Art der Ausführung bzw. Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei dieser Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat. In einer Gesamtschau sämtlicher beigezogener Länderquellen kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass mit einer lediglich zum Schein beabsichtigten Konversion zum christlichen Glauben - insbesondere bei Fehlen einer exponierten Tätigkeit (z.B. missionarische Aktivitäten) - keine asylrelevante Gefährdung verbunden ist.
4.1.4. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass Iraner, die aus dem Ausland in den Iran zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass ein Asylantrag allein nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen auslöst. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Eine asylrelevante Verfolgung ist darin aber nicht erkennbar.
4.1.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.4.1.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.2. Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran:4.2. Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran:
4.2.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.4.2.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet.4.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet.
4.2.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
4.2.4. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Iran erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
4.2.5. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Den herangezogenen Länderfeststellungen, welchen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
4.2.6. Der Beschwerdeführer verfügt über behördliche Dokumente. Als volljährigem und gesundem Mann von 31 Jahren ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war. Unter Berücksichtigung seiner schulischen Ausbildung (Grundschule und AHS sowie zwei Jahre Ausbildung an der Universität Wien) und seiner im Iran bzw. in Österreich ausgeübten beruflichen Tätigkeit (Arbeit im Basar bzw. in der Gastronomie) ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Er spricht außer Deutsch auch die Sprache der Majoritätsbevölkerung Farsi. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte. In concreto leben seine Mutter und drei Geschwister in seinem Herkunftsstaat. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist somit auch ein soziales Netz vorhanden. Insofern ist es den Verwandten des Beschwerdeführers sicherlich möglich, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war.
4.2.7. Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hiezu ist seitens des Beschwerdeführers kein konkretes Vorbringen erfolgt.
Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert hat, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 über die asyl- und abschiebunsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Juli 2011) nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert hat, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 über die asyl- und abschiebunsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Juli 2011) nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Artikel 3, EMRK erscheinen lassen.
Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer - im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur - mit seinem iranischen Reisepass den Herkunftsstaat legal verlassen hat, er zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wird, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer - im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur - mit seinem iranischen Reisepass den Herkunftsstaat legal verlassen hat, er zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wird, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich jedenfalls, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
4.2.8. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens. Die behauptete Konversion zum Christentum wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Es wird von Seiten des erkennenden Senats nicht verkannt, dass Personen, welche aus Sicht des iranischen Regimes dessen absoluten Machtanspruch nicht anerkennen - etwa weil sie erfolgreich missionarisch tätig sind - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall - mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens - nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte im Falle einer Rückkehr in den Iran im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.4.2.8. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens. Die behauptete Konversion zum Christentum wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Es wird von Seiten des erkennenden Senats nicht verkannt, dass Personen, welche aus Sicht des iranischen Regimes dessen absoluten Machtanspruch nicht anerkennen - etwa weil sie erfolgreich missionarisch tätig sind - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall - mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens - nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte im Falle einer Rückkehr in den Iran im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
4.2.9. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.4.2.9. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zur Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG:4.3. Zur Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG:
4.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
4.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.4.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
4.3.3. Der einunddreißigjährige Beschwerdeführer ist nunmehr seit September 2005 in Österreich aufhältig und verfügt hier in Form eines Bruders über einen österreichischen Verwandten. Zu dieser Person fehlt es aber eindeutig an der bei erwachsenen Personen geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung", um von einem Familienleben sprechen zu können. Weder verfügt der BF mit seinem Bruder über einen gemeinsamen Wohnsitz, noch kommt es zu einer gegenseitigen Unterhaltsgewährung. Eine besondere emotionale Beziehungsintensität wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgebracht. Sonstige familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen.
Mangels relevanter verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfügt.
4.3.4. Der Beschwerdeführer hält sich unter Berücksichtigung einer zweijährigen Unterbrechung - Rückkehr in den Iran zwischen 31.10.2003 und 06.09.2005 - seit 15.09.2001, also seit nunmehr etwa 8 1/2 Jahren in Österreich auf. Bereits aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
4.3.5. Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich mit einer zweijährigen Unterbrechung seit September 2001 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht sein bereits etwa achteinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich, das Beherrschen der deutschen Sprache, sein aufrechtes Arbeitsverhältnis, seine eigene Unterkunft und das Vorhandensein eines gewissen Freundeskreises einschließlich seines Bruders. Weiters ist dem BF nach allgemeiner Lebenserfahrung eine gewisse soziale Integration durch seine in Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht abzusprechen. Zu beachten gilt aber, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst am 04.12.2005 gestellt hat und sein Aufenthalt im Zeitraum 2001 bis 2003 durch sein Studium bzw. von September bis Dezember 2005 durch ein Touristenvisum legalisiert war. Während des Asylverfahrens hat er sich nicht dem Verfahren entzogen und ist ihm daher die sechsjährige Dauer des Verfahrens nicht anzulasten. Auch spricht für das Überwiegen der Interessen am Verbleib in Österreich seine Unbescholtenheit und das Fehlen von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen. Diese Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt einerseits auf stets befristete Aufenthaltstitel und anderseits seit Dezember 2005 überhaupt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Fremde als Asylwerber in Österreich bleiben wollte, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals ein anderes als ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich hatte und derzeit eine besondere soziale Verwurzelung - insbesondere im Berufsleben - nicht zu erkennen ist. Während seines beinahe achteinhalbjährigen Aufenthalts war der Beschwerdeführer lediglich knapp zwei Jahre selbstständig im Gastronomiebereich tätig. Eine eigene Unterkunft besitzt der Beschwerdeführer überhaupt erst seit Ende 2011. Es kam auch ansonsten kein Sachverhalt zum Vorschein, wonach sich der BF in besonderem Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt bzw. engagiert, sodass er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde und wurden von Seiten des BF auch keinerlei entsprechende Bescheinigungsmittel beigebracht, durch welche ein besonderer Grad der Integration in Österreich belegt hätte werden können. In diesem Zusammenhang ist bezüglich der im Rahmen der Stellungnahme vom 19.12.2011 vorgelegten Unterstützungserklärungen anzumerken, dass es sich hierbei um bloße Formblätter mit dem stets gleichen Inhalt ohne persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer handelt, was deren Wertigkeit doch in einem gewissen Ausmaß mindert. Die freundschaftlichen Beziehungen des BF sind jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst gewesen war. Jedenfalls verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben bis zum Alter von ca. 21 Jahren im Iran, wurde dort sozialisiert und spricht neben der dortigen Mehrheitssprache Farsi auch die deutsche Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Iran Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Form eines Freundschafts- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in totaler Isolation gelebt hätte. Außerdem leben ein Großteil seiner Familienangehörigen, insbesondere seine Mutter und drei Geschwister, im Iran. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile bereits beinahe achteinhalb Jahre in Österreich befindet, jedoch wurde - wie zuvor dargestellt - ein besonderes Maß an Integration nicht dargetan.
Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - wie jenen des BF - beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;
Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;
Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;
Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;
selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;
Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;
eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine freundschaftliche Beziehungen, in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine freundschaftliche Beziehungen, in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
4.3.6. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen.
Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
Weiters ist auf folgende aktuelle Entscheidung des EGMR hinzuweisen:
In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
4.3.7. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit September 2001, also seit rund achteinhalb Jahren (wobei er zwischen Oktober 2003 und September 2005 für zwei Jahre in den Iran zurückkehrte), in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt seit Dezember 2005 lediglich auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit September 2001, also seit rund achteinhalb Jahren (wobei er zwischen Oktober 2003 und September 2005 für zwei Jahre in den Iran zurückkehrte), in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt seit Dezember 2005 lediglich auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer beinahe achteinhalb Jahre in Österreich aufhält, die deutsche Sprache auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich beherrscht und hier einer geregelten Arbeit nachgeht, kann auch nicht von einer besonders ausgeprägten Integration, wie sie etwa in anderen Fällen vorliegt, gesprochen werden.
4.3.8. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Familien- und Privatleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) (beispielweise durch Besuch seines Bruders in Österreich mittels Visum) möglich und zumutbar. Es wurde weder in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung noch in einem späteren Schriftsatz ein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses weder mitgeteilt, dass er nunmehr über relevante familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt noch wurde ein besonderer Grad der Integration behauptet, was aber jedenfalls - bei Änderung entscheidungsrelevanter Tatsachen - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren erwartet werden kann. Denn gerade, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).4.3.8. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Familien- und Privatleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) (beispielweise durch Besuch seines Bruders in Österreich mittels Visum) möglich und zumutbar. Es wurde weder in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung noch in einem späteren Schriftsatz ein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses weder mitgeteilt, dass er nunmehr über relevante familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt noch wurde ein besonderer Grad der Integration behauptet, was aber jedenfalls - bei Änderung entscheidungsrelevanter Tatsachen - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren erwartet werden kann. Denn gerade, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
4.3.9. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
außerehelicher Geschlechtsverkehr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
10.02.2012