TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/27 B11 414094-1/2010

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Veröffentlicht am 27.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B11 414.094-1/2010/5E

B11 319.123-1/2008/9E

B11 319.124-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerden von

XXXX,römisch 40 ,

XXXX undrömisch 40 und

XXXXrömisch 40

alle Staatsangehörigkeit Republik Rumänien,

gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom

1.) 18. Juni 2010, Zl. 05 06.172-BAE,

2.) 17. April 2008, Zl. 05 11.063-BAE und

3.) 17. April 2008, 05 11.065-BAE

in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (Zl. B11 414.094), Vater des Dritt- (Zl. B11 319.124) und Ex-Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (Zl. B11 319.123), ein Staatsangehöriger der Republik Rumänien, reiste am 29. April 2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seines am 13. September 2004 ausgestellten rumänischen Reisepasses den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß

§ 3 AsylG 1997.Paragraph 3, AsylG 1997.

2. In der am 4. Mai 2005 stattgefundenen Ersteinvernahme begründete der Erstbeschwerdeführer seinen Asylantrag damit, aufgrund seiner politischen Funktionen im Jahre 2004 vom XXXX mit dem Leben bedroht worden zu sein, da dieser ihn wegen unterschiedlicher Standpunkte in Bezug auf die wirtschaftliche Ausrichtung des Landes zum Schweigen habe bringen wollen. Er sei XXXX gewesen. Von 2002 bis 2003 sei er XXXX, das heißt vom so genannten "Syndikat", und danach im Jahre 2004 der Partei "PUNR" gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich gemeinsam mit anderen Personen von Februar bis April 1999 in Haft befunden, da er an Protesten des "Syndikats" gegen damalige Regierungsmitglieder beteiligt gewesen sei. Als es zu Unruhen und Protesten gegen das Syndikat gekommen sei, sei er als XXXX hineingezogen worden. Am XXXX wäre die nächste Gerichtsverhandlung. Da er zuvor das Land verlassen habe, fürchte er nun um seine Familie.2. In der am 4. Mai 2005 stattgefundenen Ersteinvernahme begründete der Erstbeschwerdeführer seinen Asylantrag damit, aufgrund seiner politischen Funktionen im Jahre 2004 vom römisch 40 mit dem Leben bedroht worden zu sein, da dieser ihn wegen unterschiedlicher Standpunkte in Bezug auf die wirtschaftliche Ausrichtung des Landes zum Schweigen habe bringen wollen. Er sei römisch 40 gewesen. Von 2002 bis 2003 sei er römisch 40 , das heißt vom so genannten "Syndikat", und danach im Jahre 2004 der Partei "PUNR" gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich gemeinsam mit anderen Personen von Februar bis April 1999 in Haft befunden, da er an Protesten des "Syndikats" gegen damalige Regierungsmitglieder beteiligt gewesen sei. Als es zu Unruhen und Protesten gegen das Syndikat gekommen sei, sei er als römisch 40 hineingezogen worden. Am römisch 40 wäre die nächste Gerichtsverhandlung. Da er zuvor das Land verlassen habe, fürchte er nun um seine Familie.

3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am

23. Juni 2005 bzw. 7. November 2005 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, seit XXXX gewesen zu sein, in der er als Maschinenschlosser und Dispatcher gearbeitet habe. Zusätzlich sei er bis zum Jahre XXXX gewesen, der rund 16.000 Mitglieder angehören würden. Nach der politischen Wende im Jahre 1989 hätte die "zweite Führungsebene" aus der Ceasescu-Zeit versucht, ihre politische Macht durch die Einflussnahme auf die Wirtschaft zu festigen. Zu diesem Zweck seien zwischen 1990 und 2001 viele Unternehmen von der Regierung in den Ruin geführt worden, damit sie von ehemaligen Kommunisten billig oder gratis übernommen hätten werden können. Bei diesem Prozess habe die Regierung Gesetze missachtet und das Korruptionsunwesen verstärkt; dazu habe sie sich mit der lokalen Mafia vereinigt. Die damals stärkste Opposition gegen diese Vorgänge seien die Gewerkschaften gewesen, weshalb sie deren Macht, speziell auch der Gewerkschaften des Schill-Tales, zerstören hätten wollen.23. Juni 2005 bzw. 7. November 2005 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, seit römisch 40 gewesen zu sein, in der er als Maschinenschlosser und Dispatcher gearbeitet habe. Zusätzlich sei er bis zum Jahre römisch 40 gewesen, der rund 16.000 Mitglieder angehören würden. Nach der politischen Wende im Jahre 1989 hätte die "zweite Führungsebene" aus der Ceasescu-Zeit versucht, ihre politische Macht durch die Einflussnahme auf die Wirtschaft zu festigen. Zu diesem Zweck seien zwischen 1990 und 2001 viele Unternehmen von der Regierung in den Ruin geführt worden, damit sie von ehemaligen Kommunisten billig oder gratis übernommen hätten werden können. Bei diesem Prozess habe die Regierung Gesetze missachtet und das Korruptionsunwesen verstärkt; dazu habe sie sich mit der lokalen Mafia vereinigt. Die damals stärkste Opposition gegen diese Vorgänge seien die Gewerkschaften gewesen, weshalb sie deren Macht, speziell auch der Gewerkschaften des Schill-Tales, zerstören hätten wollen.

Im Dezember 1998 sei dann von der Regierung RADU die Schließung der Bergbauunternehmen des Schill-Tales beschlossen worden, ohne alternative Arbeitsplätze anzubieten. Aus diesem Grunde sei am 4. Januar 1999 von der Gewerkschaft des Erstbeschwerdeführers ein Generalstreik im Schill-Tal ausgerufen worden, der sich in der Folge auf ganz Rumänien ausgeweitet habe. Insgesamt hätten sich rund 10.000 Menschen an diesem von fast allen anderen Gewerkschaften unterstützten Generalstreik beteiligt. Aufgrund des Scheiterns der Verhandlungen mit der Regierung im Jänner 1999 hätten die Bergleute einen Protestmarsch nach Bukarest beschlossen. Im Ort XXXX sei es daraufhin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Ordnungsmacht gekommen, die den Weitermarsch durch Straßensperren unterbinden hätte wollen. Nach diesen Ereignissen habe mit Ausnahme des Regierungschefs und des Finanzministers die gesamte Regierung demissioniert. Premier RADU habe dann mit allen Gewerkschaften Rumäniens den Vertrag von Cozia ausverhandelt, durch den keine Betriebe ohne die Zuverfügungstellung von Alternativarbeitsplätzen geschlossen werden sollte.Im Dezember 1998 sei dann von der Regierung RADU die Schließung der Bergbauunternehmen des Schill-Tales beschlossen worden, ohne alternative Arbeitsplätze anzubieten. Aus diesem Grunde sei am 4. Januar 1999 von der Gewerkschaft des Erstbeschwerdeführers ein Generalstreik im Schill-Tal ausgerufen worden, der sich in der Folge auf ganz Rumänien ausgeweitet habe. Insgesamt hätten sich rund 10.000 Menschen an diesem von fast allen anderen Gewerkschaften unterstützten Generalstreik beteiligt. Aufgrund des Scheiterns der Verhandlungen mit der Regierung im Jänner 1999 hätten die Bergleute einen Protestmarsch nach Bukarest beschlossen. Im Ort römisch 40 sei es daraufhin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Ordnungsmacht gekommen, die den Weitermarsch durch Straßensperren unterbinden hätte wollen. Nach diesen Ereignissen habe mit Ausnahme des Regierungschefs und des Finanzministers die gesamte Regierung demissioniert. Premier RADU habe dann mit allen Gewerkschaften Rumäniens den Vertrag von Cozia ausverhandelt, durch den keine Betriebe ohne die Zuverfügungstellung von Alternativarbeitsplätzen geschlossen werden sollte.

Da sowohl der Premier als auch das damalige Staatsoberhaupt nicht beabsichtigt hätten, diesen Vertag auch tatsächlich zu erfüllen, sei gegen den Gewerkschaftsführer XXXX ein Gerichtsprozess inszeniert worden, bei dem er im XXXX zu einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, um ein Exempel gegen die Gewerkschaften zu statuieren und diese damit einzuschüchtern. In der Folge sei es zu neuerlichen Revolten gekommen, bei denen mehrere Bergleute getötet worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei im Zuge dieser Ereignisse im Dorf XXXX festgenommen und drei Monate angehalten worden. In den Verhören sei er beschuldigt worden, gewaltsam die Regierung RADU beseitigen zu wollen. Später seien Anschuldigungen in Störung der öffentlichen Ordnung umgewandelt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei im Anschluss wegen Vereinigung zur Begehung von Straftaten und Begünstigung von Straftätern zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt, jedoch im XXXX begnadigt worden. Nach seiner Freilassung im April 1999 habe der Erstbeschwerdeführer seine gewerkschaftliche Tätigkeit fortgesetzt. Vom späteren Ministerpräsidenten NASTASE sei ihm dann vorgeschlagen worden, durch weitere Demonstrationen die Wiederwahl von Präsident ILIESCU zu verhindern. Letztlich habe er dieses Angebot abgelehnt und sich in den entscheidenden Gremien im März 2000 gegen eine solche gesetzlich nicht gedeckte Aktion ausgesprochen. In einem Gespräch mit ILIESCU habe der Erstbeschwerdeführer diesen über die gegen seine Person eingestellten Personen in seiner Umgebung gewarnt.Da sowohl der Premier als auch das damalige Staatsoberhaupt nicht beabsichtigt hätten, diesen Vertag auch tatsächlich zu erfüllen, sei gegen den Gewerkschaftsführer römisch 40 ein Gerichtsprozess inszeniert worden, bei dem er im römisch 40 zu einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, um ein Exempel gegen die Gewerkschaften zu statuieren und diese damit einzuschüchtern. In der Folge sei es zu neuerlichen Revolten gekommen, bei denen mehrere Bergleute getötet worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei im Zuge dieser Ereignisse im Dorf römisch 40 festgenommen und drei Monate angehalten worden. In den Verhören sei er beschuldigt worden, gewaltsam die Regierung RADU beseitigen zu wollen. Später seien Anschuldigungen in Störung der öffentlichen Ordnung umgewandelt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei im Anschluss wegen Vereinigung zur Begehung von Straftaten und Begünstigung von Straftätern zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt, jedoch im römisch 40 begnadigt worden. Nach seiner Freilassung im April 1999 habe der Erstbeschwerdeführer seine gewerkschaftliche Tätigkeit fortgesetzt. Vom späteren Ministerpräsidenten NASTASE sei ihm dann vorgeschlagen worden, durch weitere Demonstrationen die Wiederwahl von Präsident ILIESCU zu verhindern. Letztlich habe er dieses Angebot abgelehnt und sich in den entscheidenden Gremien im März 2000 gegen eine solche gesetzlich nicht gedeckte Aktion ausgesprochen. In einem Gespräch mit ILIESCU habe der Erstbeschwerdeführer diesen über die gegen seine Person eingestellten Personen in seiner Umgebung gewarnt.

Als Adrian NASTASE im Dezember 2000 dann Premierminister geworden sei, habe er den gesamten Staatsapparat gegen den Erstbeschwerdeführer eingesetzt. Gewerkschaftsmitglieder, XXXX, seien unter Druck gesetzt und gegen diese Geldstrafen verhängt worden. Auch der Erstbeschwerdeführer sei zu Verhören geladen worden bzw. sei ständig wegen des Vorwurfs der Unterminierung der Staatsmacht der Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt gewesen. Außerdem sei sein Arbeitsvertrag mit XXXX gekündigt worden; wie auch jener seiner Gattin. Im Sommer 2002 habe es den Anschein gehabt, als wolle sich NASTASE mit den Gegner in seiner eigenen Partei "PSD" versöhnen. Zu diesem Zweck seien dem Erstbeschwerdeführer mehrmals Gesprächstermine mit dem Regierungschef in Aussicht gestellt worden, welche jedoch nie stattgefunden hätten. Im XXXX habe der Erstbeschwerdeführer dann XXXX öffentlich gemacht. Daraufhin sei XXXX am nächsten Tag geschlossen worden. Gleichzeitig habe sich der Druck seitens der Justiz auf den Erstbeschwerdeführer erhöht, der weiterhin mit Verhaftung bedroht worden sei. Schließlich sei er im XXXX wegen der Ereignisse im Dorf XXXX im Jahre 1999 wegen Untergrabung der Staatsmacht vom XXXX zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Vor der für den XXXX angesetzten Berufungsverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof habe er seine Heimat verlassen, da er von Gewerkschaftsmitgliedern in XXXX erfahren habe, dass er bei dieser Verhandlung festgenommen werden hätte sollen.Als Adrian NASTASE im Dezember 2000 dann Premierminister geworden sei, habe er den gesamten Staatsapparat gegen den Erstbeschwerdeführer eingesetzt. Gewerkschaftsmitglieder, römisch 40 , seien unter Druck gesetzt und gegen diese Geldstrafen verhängt worden. Auch der Erstbeschwerdeführer sei zu Verhören geladen worden bzw. sei ständig wegen des Vorwurfs der Unterminierung der Staatsmacht der Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt gewesen. Außerdem sei sein Arbeitsvertrag mit römisch 40 gekündigt worden; wie auch jener seiner Gattin. Im Sommer 2002 habe es den Anschein gehabt, als wolle sich NASTASE mit den Gegner in seiner eigenen Partei "PSD" versöhnen. Zu diesem Zweck seien dem Erstbeschwerdeführer mehrmals Gesprächstermine mit dem Regierungschef in Aussicht gestellt worden, welche jedoch nie stattgefunden hätten. Im römisch 40 habe der Erstbeschwerdeführer dann römisch 40 öffentlich gemacht. Daraufhin sei römisch 40 am nächsten Tag geschlossen worden. Gleichzeitig habe sich der Druck seitens der Justiz auf den Erstbeschwerdeführer erhöht, der weiterhin mit Verhaftung bedroht worden sei. Schließlich sei er im römisch 40 wegen der Ereignisse im Dorf römisch 40 im Jahre 1999 wegen Untergrabung der Staatsmacht vom römisch 40 zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Vor der für den römisch 40 angesetzten Berufungsverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof habe er seine Heimat verlassen, da er von Gewerkschaftsmitgliedern in römisch 40 erfahren habe, dass er bei dieser Verhandlung festgenommen werden hätte sollen.

Zuvor habe der Erstbeschwerdeführer im Jahre 2005 noch Kontakt mit der Allianz zwischen "PNL" und "PD", die die Parlamentswahlen von November 2004 gewonnen hätte, aufgenommen, um einen Ersatz der im Bergbau verlorenen Arbeitsplätze zu erreichen. Die Regierung habe auch als Hilfe Investitionen in der Höhe von ¿ 300 Mio. US-Dollar zugesagt. Jedoch sei sie schließlich gleich wie die Vorgängerregierung vorgegangen, sodass große Beträge der ausländischen Investitionssummen an die lokalen Mafiaorganisationen gelangt seien, ohne dass ein einziger Arbeitsplatz neu geschaffen worden wäre. Als am XXXX eine Regierungsdelegation ins Schill-Tal gekommen sei, habe der Erstbeschwerdeführer die Regierung in einer XXXX der Lüge beschuldigt und auch die Geldflüsse an die Mafia aufgedeckt. Gleichzeitig habe er einen Generalstreik mit den entlassenen Arbeitslosen für den XXXX angekündigt. Die Regierung versuchte dies durch einen Polizeieinsatz und Drohungen bei einer vorbereitenden Versammlung zu verhindern. Der Erstbeschwerdeführer sei zu dieser Zeit gewarnt worden, dass seine Verhaftung unmittelbar bevorstehe. Letztlich sei der Generalstreik abgesagt worden. Bis zu seiner Ausreise aus Rumänien am 26. April 2005 habe sich der Erstbeschwerdeführer dann versteckt gehalten. Schließlich sei er am XXXX in Abwesenheit vom Obersten Gerichtshof wegen Anstiftung zur Untergrabung der Staatsmacht zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden; sein Kollege XXXX zu zehn Jahren, die er derzeit auch noch verbüßt. Im Falle einer Rückkehr würde der Erstbeschwerdeführer von den rumänischen Behörden sofort zum Zwecke der Verbüßung dieser aus politischen Gründen gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe verhaftet werden.Zuvor habe der Erstbeschwerdeführer im Jahre 2005 noch Kontakt mit der Allianz zwischen "PNL" und "PD", die die Parlamentswahlen von November 2004 gewonnen hätte, aufgenommen, um einen Ersatz der im Bergbau verlorenen Arbeitsplätze zu erreichen. Die Regierung habe auch als Hilfe Investitionen in der Höhe von ¿ 300 Mio. US-Dollar zugesagt. Jedoch sei sie schließlich gleich wie die Vorgängerregierung vorgegangen, sodass große Beträge der ausländischen Investitionssummen an die lokalen Mafiaorganisationen gelangt seien, ohne dass ein einziger Arbeitsplatz neu geschaffen worden wäre. Als am römisch 40 eine Regierungsdelegation ins Schill-Tal gekommen sei, habe der Erstbeschwerdeführer die Regierung in einer römisch 40 der Lüge beschuldigt und auch die Geldflüsse an die Mafia aufgedeckt. Gleichzeitig habe er einen Generalstreik mit den entlassenen Arbeitslosen für den römisch 40 angekündigt. Die Regierung versuchte dies durch einen Polizeieinsatz und Drohungen bei einer vorbereitenden Versammlung zu verhindern. Der Erstbeschwerdeführer sei zu dieser Zeit gewarnt worden, dass seine Verhaftung unmittelbar bevorstehe. Letztlich sei der Generalstreik abgesagt worden. Bis zu seiner Ausreise aus Rumänien am 26. April 2005 habe sich der Erstbeschwerdeführer dann versteckt gehalten. Schließlich sei er am römisch 40 in Abwesenheit vom Obersten Gerichtshof wegen Anstiftung zur Untergrabung der Staatsmacht zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden; sein Kollege römisch 40 zu zehn Jahren, die er derzeit auch noch verbüßt. Im Falle einer Rückkehr würde der Erstbeschwerdeführer von den rumänischen Behörden sofort zum Zwecke der Verbüßung dieser aus politischen Gründen gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe verhaftet werden.

4. In der Zwischenzeit reisten die Zweit- und der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Drittbeschwerdeführer am 24. Juli 2005 illegal in das Bundesgebiet ein. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte daraufhin für sich und als gesetzliche Vertreterin für den gemeinsamen Sohn unter Vorlage der für beide ausgestellten rumänischen Personalausweise bzw. Reisepässe jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 1997. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge dessen für sich und ihren Sohn an, im Großen und Ganzen keine eigenen Fluchtgründe zu haben, diese würden sich auf ihren Ex-Mann beziehen. Nach dessen Ausreise haben die Polizei und Gerichtspersonen ihren Ex-Mann bei ihnen zu Hause gesucht, wobei sie geantwortet haben, dass sie über dessen Aufenthaltsort keine Informationen hätten.4. In der Zwischenzeit reisten die Zweit- und der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Drittbeschwerdeführer am 24. Juli 2005 illegal in das Bundesgebiet ein. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte daraufhin für sich und als gesetzliche Vertreterin für den gemeinsamen Sohn unter Vorlage der für beide ausgestellten rumänischen Personalausweise bzw. Reisepässe jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 1997. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge dessen für sich und ihren Sohn an, im Großen und Ganzen keine eigenen Fluchtgründe zu haben, diese würden sich auf ihren Ex-Mann beziehen. Nach dessen Ausreise haben die Polizei und Gerichtspersonen ihren Ex-Mann bei ihnen zu Hause gesucht, wobei sie geantwortet haben, dass sie über dessen Aufenthaltsort keine Informationen hätten.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2005, Zl. 05 06.172-BAT, wurde dem Asylantrag des Erstbeschwerdeführers vom 29. April 2005 gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei und alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2005, Zl. 05 06.172-BAT, wurde dem Asylantrag des Erstbeschwerdeführers vom 29. April 2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei und alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden.

6. Weiters wurde mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 05 11.065-BAT, unter Verweis auf den soeben genannten Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer dem Asylantrag des Drittbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und diesem in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Drittbeschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.6. Weiters wurde mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 05 11.065-BAT, unter Verweis auf den soeben genannten Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer dem Asylantrag des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und diesem in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Drittbeschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

7. Ebenfalls wurde mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 05 11.063-BAT, unter Verweis auf den soeben genannten Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer dem Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dieser in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.7. Ebenfalls wurde mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 05 11.063-BAT, unter Verweis auf den soeben genannten Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer dem Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dieser in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

8. Mit Schreiben der BH XXXX vom 19. November 2007 wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 15. November 2007 einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Konventionsreisedokumentes gestellt hätten. Hiezu wurde gleichzeitig vor dem Hintergrund des Beitritts Rumäniens zur EU um Aufklärung über ihren asylrechtlichen Status ersucht, zumal die Erstbeschwerdeführer nunmehr als EU-Bürger anzusehen wären.8. Mit Schreiben der BH römisch 40 vom 19. November 2007 wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 15. November 2007 einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Konventionsreisedokumentes gestellt hätten. Hiezu wurde gleichzeitig vor dem Hintergrund des Beitritts Rumäniens zur EU um Aufklärung über ihren asylrechtlichen Status ersucht, zumal die Erstbeschwerdeführer nunmehr als EU-Bürger anzusehen wären.

9. In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes am XXXX eine Anfrage an die ÖB Bukarest betreffend den Erstbeschwerdeführer mit dem Zweck gestellt, das Anfrageergebnis als Grundlage für die Entscheidung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens heranzuziehen.9. In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes am römisch 40 eine Anfrage an die ÖB Bukarest betreffend den Erstbeschwerdeführer mit dem Zweck gestellt, das Anfrageergebnis als Grundlage für die Entscheidung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens heranzuziehen.

10. Diesbezüglich wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesasylamtes nach Medienrecherchen am 3. Dezember 2007 mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer ein XXXX sei und im Jahre 2000 entlassen worden sei, da er unter den Gewerkschaftsmitgliedern wegen des Verdachtes der Veruntreuung der Gewerkschaftsgelder unbeliebt geworden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei am XXXX gemeinsam mit vier weiteren Beschuldigten wegen Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt in Zusammenhang mit dem Bergarbeiteraufstand von 1999 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung einer Entschädigung von 3 Mrd. ROL (umgerechnet ca. ¿ 86.000) an das rumänische Innenministerium verurteilt worden. Im gleichen Strafverfahren sei XXXX als Hauptbeschuldigter wegen der Begehung desselben Deliktes zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei er tags zuvor nach Verbüßung einer 10-jährigen Haftstrafe entlassen worden sei. Laut Medienberichten sei auch der Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers in Österreich bekannt und würden die Bergarbeiter mittlerweile wiederholt bei der Polizei für seine Verhaftung und Bestrafung appellieren.10. Diesbezüglich wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesasylamtes nach Medienrecherchen am 3. Dezember 2007 mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer ein römisch 40 sei und im Jahre 2000 entlassen worden sei, da er unter den Gewerkschaftsmitgliedern wegen des Verdachtes der Veruntreuung der Gewerkschaftsgelder unbeliebt geworden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei am römisch 40 gemeinsam mit vier weiteren Beschuldigten wegen Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt in Zusammenhang mit dem Bergarbeiteraufstand von 1999 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung einer Entschädigung von 3 Mrd. ROL (umgerechnet ca. ¿ 86.000) an das rumänische Innenministerium verurteilt worden. Im gleichen Strafverfahren sei römisch 40 als Hauptbeschuldigter wegen der Begehung desselben Deliktes zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei er tags zuvor nach Verbüßung einer 10-jährigen Haftstrafe entlassen worden sei. Laut Medienberichten sei auch der Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers in Österreich bekannt und würden die Bergarbeiter mittlerweile wiederholt bei der Polizei für seine Verhaftung und Bestrafung appellieren.

11. Daraufhin fand am 16. Januar 2008 eine ergänzende, niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer statt. Im Zuge dessen wurde dem Erstbeschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsanfrage zur Kenntnis gebracht. Dieser erwiderte darauf, dass er trotz der Gesetzesbrüche der rumänischen Regierung nicht mit der Erhebung solcher Anschuldigungen gegen ihn gerechnet habe. Diese Informationen würden absolut nicht der Wahrheit entsprechen, und er sei wahrscheinlich der einzige Mensch, der der Gewerkschaft Geld gespendet habe; dazu würden auch entsprechende Unterlagen existieren. Mit weiteren Ermittlungen in Rumänien unter Wahrung seiner Anonymität sei er nicht einverstanden, da er Angst um seine Sicherheit habe. Es könnten nur offizielle Dokumente anerkannt werden, diese werde er persönlich vorlegen. Im Falle einer Rückkehr könnte die rumänische Regierung jederzeit ein Attentat gegen ihn und seine Familie verüben, da er gegen die rumänische Mafia gekämpft habe. Er habe viele Geheimnisse aufgrund seiner persönlichen Sicherheit nicht erläutert. Seinen Informationen zufolge habe der Innenminister letztes Jahr öffentlich verkündet, über seinen Aufenthalt in Österreich Bescheid zu wissen und nun, da Rumänien Mitglied der Europäischen Union sei, alles zu unternehmen, um ihn zurückzuholen.

Auf Vorhalt führte der Drittbeschwerdeführer zu befürchteten Eingriffen in seine persönliche Integrität im Falle einer Rückkehr nach Rumänien aus, "ein bisschen schon" in Gefahr zu sein, weil sein Vater gegen die mafiöse Regierung in seiner Heimat gekämpft habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf denselben Vorhalt an, wenig vorbringen zu können. Sie könnte erschlagen oder von einem Auto überfahren werden.

Abschließend wurde allen Beschwerdeführern aufgetragen, binnen vier Wochen konkrete Beweismittel für eine aktuelle asylrelevante bzw. einer der EMRK widersprechenden Verfolgung in Rumänien vorzubringen. Von großem Interesse sei insbesondere das Gerichtsurteil sowie ob weiterhin ein Haftbefehl gegen den Erstbeschwerdeführer vorliegen würde.

Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde schließlich damit begründet, dass der Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage verbunden und der Erstbeschwerdeführer wegen Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt worden sei, sodass sich die Umstände, die zur Asylgewährung führten, maßgeblich geändert hätten (vgl. S. 241 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes [in Folge BAA-Akt] den Erstbeschwerdeführer betreffend).Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde schließlich damit begründet, dass der Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage verbunden und der Erstbeschwerdeführer wegen Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt worden sei, sodass sich die Umstände, die zur Asylgewährung führten, maßgeblich geändert hätten vergleiche S. 241 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes [in Folge BAA-Akt] den Erstbeschwerdeführer betreffend).

12. In der Beantwortung der am XXXX erfolgten Botschaftsanfrage zur konkreten Situation des Beschwerdeführers in Rumänien sowie zum in Frage stehenden Verfahren, eingelangt beim Bundesasylamt am 31. Jänner 2008, wurde mitgeteilt, dass nochmalige Recherchen keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Es hätten sich in öffentlichen Quellen keine Hinwiese gefunden, dass das Verfahren nicht rechtsstaatlich abgelaufen wäre. Am XXXX erkundigte sich das Bundesasylamt im Wege einer weiteren Botschaftsanfrage bei der Grundsatz- und Dublinabteilung über den Verfahrensstand in Bezug auf die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in Folge auch: EGMR) vom Erstbeschwerdeführer anhängig gemachte Beschwerde Nummer12. In der Beantwortung der am römisch 40 erfolgten Botschaftsanfrage zur konkreten Situation des Beschwerdeführers in Rumänien sowie zum in Frage stehenden Verfahren, eingelangt beim Bundesasylamt am 31. Jänner 2008, wurde mitgeteilt, dass nochmalige Recherchen keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Es hätten sich in öffentlichen Quellen keine Hinwiese gefunden, dass das Verfahren nicht rechtsstaatlich abgelaufen wäre. Am römisch 40 erkundigte sich das Bundesasylamt im Wege einer weiteren Botschaftsanfrage bei der Grundsatz- und Dublinabteilung über den Verfahrensstand in Bezug auf die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in Folge auch: EGMR) vom Erstbeschwerdeführer anhängig gemachte Beschwerde Nummer

XXXX.römisch 40 .

13. In ihrer von der Caritas XXXX verfassten Stellungnahme vom 26. Februar 2008 wurde ergänzend zu den bisherigen Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt unter anderem ausgeführt, dass dessen Arbeitsvertrag mit gerichtlicher Entscheidung vom XXXX mit der Begründung aufgelöst worden sei, er habe die Versammlungsfreiheit nicht eingehalten, sei am XXXX der Arbeit unbegründet ferngeblieben und habe durch den Streik die betriebliche Produktion lahmgelegt. Dies obwohl Zeugen ausgesagt hätten, aus eigenem Entschluss zum Zwecke der Teilnahme an Demonstrationen der Arbeit ferngeblieben zu sein. Seit diesem Urteil sei er durch physisches Fernhalten und Verhöre gehindert worden, seine Arbeit als XXXX fortzusetzen. Auch seiner Frau sei am XXXX ihr Arbeitsvertrag als Krankenschwester ohne Angaben von Gründen gekündigt worden. Weiters habe das Landesgericht XXXX gegen den Erstbeschwerdeführer aufgrund eines Auslieferungsbegehrens seitens Rumäniens mit Beschluss vom XXXX ein Auslieferungsverfahren eingeleitet und sei dabei unter Heranziehung von § 28 Abs. 1 ARHG zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Anlass für eine Auslieferung des Erstbeschwerdeführers vorliegen würde. Zudem sei vom selben österreichischen Gericht im Zuge der Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens gegen den Erstbeschwerdeführers gemäß 39 ARHG aufgrund eines neuerlichen (nunmehr Europäischen) Haftbefehls der rumänischen Strafverfolgungsbehörden im Jahre 2007 geäußert worden, dass das Kassationsgericht in seinem Urteil vom XXXX die erstinstanzliche Entscheidung unter missbräuchlicher Heranziehung des XXXX bestätigt habe.13. In ihrer von der Caritas römisch 40 verfassten Stellungnahme vom 26. Februar 2008 wurde ergänzend zu den bisherigen Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt unter anderem ausgeführt, dass dessen Arbeitsvertrag mit gerichtlicher Entscheidung vom römisch 40 mit der Begründung aufgelöst worden sei, er habe die Versammlungsfreiheit nicht eingehalten, sei am römisch 40 der Arbeit unbegründet ferngeblieben und habe durch den Streik die betriebliche Produktion lahmgelegt. Dies obwohl Zeugen ausgesagt hätten, aus eigenem Entschluss zum Zwecke der Teilnahme an Demonstrationen der Arbeit ferngeblieben zu sein. Seit diesem Urteil sei er durch physisches Fernhalten und Verhöre gehindert worden, seine Arbeit als römisch 40 fortzusetzen. Auch seiner Frau sei am römisch 40 ihr Arbeitsvertrag als Krankenschwester ohne Angaben von Gründen gekündigt worden. Weiters habe das Landesgericht römisch 40 gegen den Erstbeschwerdeführer aufgrund eines Auslieferungsbegehrens seitens Rumäniens mit Beschluss vom römisch 40 ein Auslieferungsverfahren eingeleitet und sei dabei unter Heranziehung von Paragraph 28, Absatz eins, ARHG zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Anlass für eine Auslieferung des Erstbeschwerdeführers vorliegen würde. Zudem sei vom selben österreichischen Gericht im Zuge der Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens gegen den Erstbeschwerdeführers gemäß 39 ARHG aufgrund eines neuerlichen (nunmehr Europäischen) Haftbefehls der rumänischen Strafverfolgungsbehörden im Jahre 2007 geäußert worden, dass das Kassationsgericht in seinem Urteil vom römisch 40 die erstinstanzliche Entscheidung unter missbräuchlicher Heranziehung des römisch 40 bestätigt habe.

Ferner wurde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund Rumänien nach wie vor die Intention zeige, die Strafe gegen den Erstbeschwerdeführer aufgrund einer politisch motivierten Verurteilung vollstrecken zu wollen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtslage in Rumänien im Rahmen des Beitritts zur Europäischen Union verbessert haben möge, würde es im konkreten Falle des Erstbeschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr zu einem Verstoß gegen dessen Menschenrechte kommen. Weiters könne von der erstinstanzlichen Behörde eine nicht von einem unabhängigen Gericht und in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren ergangene politisch motivierte Verurteilung, die für das Bundesasylamt zentraler Grund für die Gewährung von Asyl gewesen sei, umgedeutet und als Argument für die Asylaberkennung herangezogen werden. Das Ermittlungsergebnis der ÖB Bukarest sei insofern zu beanstanden, als es mangels Quellenverweise nicht verifizierbar sei. Außerdem sei zu beachten, dass Politiker in Rumänien Anteile von Printmedien besitzen bzw. diese in finanzieller Abhängigkeit der Regierungsmitglieder stehen würden und so nicht von einer unabhängigen Berichterstattung ausgegangen werden könne. Eine reine Medienrecherche sei daher als Tatsachenerhebung ungeeignet. Die Botschaftsanfrage lasse aber auch die Frage vermissen, ob weitere politische Verfolgungen und Verurteilungen gegen hohe Gewerkschaftsfunktionäre bekannt seien und wie sich das Verhältnis der jetzigen Regierung zur Gewerkschaft darstellt. Unter Bezugnahme auf mehrere auszugsweise wiedergegebene Berichte inter- und supranationaler Organisationen gelangte die Stellungnahme abschließend zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) im Beschwerdefall nicht gegeben seien. Auch wenn Staaten durch den Beitritt zur Europäischen Union unter die gesetzliche Annahme fallen würden, sichere Herkunftsländer zu sein, so seien sie dies über Nacht in der Realität sicher nicht geworden. Für Rumänien zeige sich dies auch daran, dass sich alle mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsam am XXXX verurteilten Gewerkschaftskollegen weiterhin in Haft befinden würden, wobei einer sogar in der Haft gestorben sei.Ferner wurde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund Rumänien nach wie vor die Intention zeige, die Strafe gegen den Erstbeschwerdeführer aufgrund einer politisch motivierten Verurteilung vollstrecken zu wollen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtslage in Rumänien im Rahmen des Beitritts zur Europäischen Union verbessert haben möge, würde es im konkreten Falle des Erstbeschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr zu einem Verstoß gegen dessen Menschenrechte kommen. Weiters könne von der erstinstanzlichen Behörde eine nicht von einem unabhängigen Gericht und in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren ergangene politisch motivierte Verurteilung, die für das Bundesasylamt zentraler Grund für die Gewährung von Asyl gewesen sei, umgedeutet und als Argument für die Asylaberkennung herangezogen werden. Das Ermittlungsergebnis der ÖB Bukarest sei insofern zu beanstanden, als es mangels Quellenverweise nicht verifizierbar sei. Außerdem sei zu beachten, dass Politiker in Rumänien Anteile von Printmedien besitzen bzw. diese in finanzieller Abhängigkeit der Regierungsmitglieder stehen würden und so nicht von einer unabhängigen Berichterstattung ausgegangen werden könne. Eine reine Medienrecherche sei daher als Tatsachenerhebung ungeeignet. Die Botschaftsanfrage lasse aber auch die Frage vermissen, ob weitere politische Verfolgungen und Verurteilungen gegen hohe Gewerkschaftsfunktionäre bekannt seien und wie sich das Verhältnis der jetzigen Regierung zur Gewerkschaft darstellt. Unter Bezugnahme auf mehrere auszugsweise wiedergegebene Berichte inter- und supranationaler Organisationen gelangte die Stellungnahme abschließend zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) im Beschwerdefall nicht gegeben seien. Auch wenn Staaten durch den Beitritt zur Europäischen Union unter die gesetzliche Annahme fallen würden, sichere Herkunftsländer zu sein, so seien sie dies über Nacht in der Realität sicher nicht geworden. Für Rumänien zeige sich dies auch daran, dass sich alle mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsam am römisch 40 verurteilten Gewerkschaftskollegen weiterhin in Haft befinden würden, wobei einer sogar in der Haft gestorben sei.

14. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde erneut die Auslieferung des Erstbeschwerdeführers aufgrund XXXX für unzulässig erklärt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten nach österreichischem Recht überwiegend politischen Charakter hätten, zumal die Verurteilung in erster Linie auf der Tätigkeit des Betroffenen als XXXX basiert. Dies ergebe sich nicht nur aus den Angaben des Betroffenen, sondern auch aus den vorgelegten Auslieferungsunterlagen. Der Erstbeschwerdeführer habe im Auslieferungs- wie auch im Asylverfahren zudem glaubhaft bescheinigen können, dass das Ziel des organisierten Generalstreiks die Sicherung von Arbeitsplätzen und keinesfalls ein Angriff auf Staatsorgane zur Unterminierung der Staatskraft gewesen sei. Auch habe er nachvollziehbar ausgeführt, weiterhin aufgrund seiner Gewerkschaftstätigkeit verfolgt und verurteilt worden zu sein. Eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des Erstbeschwerdeführers aus politischen Gründen sei mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht vereinbar.14. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde erneut die Auslieferung des Erstbeschwerdeführers aufgrund römisch 40 für unzulässig erklärt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten nach österreichischem Recht überwiegend politischen Charakter hätten, zumal die Verurteilung in erster Linie auf der Tätigkeit des Betroffenen als römisch 40 basiert. Dies ergebe sich nicht nur aus den Angaben des Betroffenen, sondern auch aus den vorgelegten Auslieferungsunterlagen. Der Erstbeschwerdeführer habe im Auslieferungs- wie auch im Asylverfahren zudem glaubhaft bescheinigen können, dass das Ziel des organisierten Generalstreiks die Sicherung von Arbeitsplätzen und keinesfalls ein Angriff auf Staatsorgane zur Unterminierung der Staatskraft gewesen sei. Auch habe er nachvollziehbar ausgeführt, weiterhin aufgrund seiner Gewerkschaftstätigkeit verfolgt und verurteilt worden zu sein. Eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des Erstbeschwerdeführers aus politischen Gründen sei mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht vereinbar.

15. In dem die Einstellung des Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers betreffenden Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 10. April 2008 wurde als diesbezügliche Begründung vermerkt, dass insbesondere die Stellungnahme der Caritas

XXXX vom 26. Februar 2008 und der Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, gezeigt hätten, dass sich die Lage für den Erstbeschwerdeführer in Rumänien noch nicht so weit geändert habe, dass ihm zuzumuten wäre, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Hinzu komme, dass sich das Verfahren des Erstbeschwerdeführers vor dem EGMR zur Zahl XXXX bezüglich der Verurteilung in Rumänien noch im Zulassungsstadium befinde.römisch 40 vom 26. Februar 2008 und der Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gezeigt hätten, dass sich die Lage für den Erstbeschwerdeführer in Rumänien noch nicht so weit geändert habe, dass ihm zuzumuten wäre, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Hinzu komme, dass sich das Verfahren des Erstbeschwerdeführers vor dem EGMR zur Zahl römisch 40 bezüglich der Verurteilung in Rumänien noch im Zulassungsstadium befinde.

16. Jeweils mit den o.g. angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom

17. April 2008 wurde dem Dritt- und der Zweitbeschwerdeführerin der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß

§ 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihnen gemäß § 7Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihnen gemäß Paragraph 7

Abs. 3 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Von einer Ausweisung des Dritt- und der Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Rumänien gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 wurde abgesehen, weil beide nach Beitritt ihres Herkunftsstaates zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 nunmehr über die Unionsbürgerschaft und somit in Österreich über ein Aufenthaltsrecht i.S.d. § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 verfügen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass sowohl im Asyl- als auch im Aberkennungsverfahren keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen gegen den Dritt- und die Zweitbeschwerdeführerin hervorgekommen seien. Auch seien von der nun abgelösten Regierung keine Übergriffe auf diese beiden Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers in Rumänien wegen dessen politischen Problemen zu erwarten, zumal dies nie konkret behauptet worden sei und weiterhin andere Familienmitglieder in Rumänien leben würden. Rumänien sei schließlich Mitglied der Europäischen Union, was mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage verbunden sei.Absatz 3, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Von einer Ausweisung des Dritt- und der Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde abgesehen, weil beide nach Beitritt ihres Herkunftsstaates zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 nunmehr über die Unionsbürgerschaft und somit in Österreich über ein Aufenthaltsrecht i.S.d. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verfügen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass sowohl im Asyl- als auch im Aberkennungsverfahren keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen gegen den Dritt- und die Zweitbeschwerdeführerin hervorgekommen seien. Auch seien von der nun abgelösten Regierung keine Übergriffe auf diese beiden Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers in Rumänien wegen dessen politischen Problemen zu erwarten, zumal dies nie konkret behauptet worden sei und weiterhin andere Familienmitglieder in Rumänien leben würden. Rumänien sei schließlich Mitglied der Europäischen Union, was mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage verbunden sei.

17. Gegen alle Spruchpunkte dieser beiden Bescheide wurde mit Schriftsätzen der Caritas XXXX vom 30. April 2008 das Rechtsmittel der Berufung (nun Beschwerde) erhoben. In diesen wurde im Wesentlichen gerügt, dass dem Drittbeschwerdeführer (und sinngemäß der Zweitbeschwerdeführerin, sodass die folgenden Ausführungen entsprechend auch für sie gelten) der Status des Asylberechtigten als Mitglied der Kernfamilie des Erstbeschwerdeführers durch Asylerstreckung gewährt worden sei, da aufgrund der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005, nach dem der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gelte und eigene Fluchtgründe des antragstellenden Familienangehörigen daher subsidiär, akzessorischen Charakter haben würden. Die belangte Behörde thematisiere das bestehende Familienleben zwischen dem Drittbeschwerdeführer und seinem Vater überhaupt nicht, sondern argumentiere mit der Veränderung der Umstände hinsichtlich der eigenen Fluchtgründe.17. Gegen alle Spruchpunkte dieser beiden Bescheide wurde mit Schriftsätzen der Caritas römisch 40 vom 30. April 2008 das Rechtsmittel der Berufung (nun Beschwerde) erhoben. In diesen wurde im Wesentlichen gerügt, dass dem Drittbeschwerdeführer (und sinngemäß der Zweitbeschwerdeführerin, sodass die folgenden Ausführungen entsprechend auch für sie gelten) der Status des Asylberechtigten als Mitglied der Kernfamilie des Erstbeschwerdeführers durch Asylerstreckung gewährt worden sei, da aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, nach dem der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gelte und eigene Fluchtgründe des antragstellenden Familienangehörigen daher subsidiär, akzessorischen Charakter haben würden. Die belangte Behörde thematisiere das bestehende Familienleben zwischen dem Drittbeschwerdeführer und seinem Vater überhaupt nicht, sondern argumentiere mit der Veränderung der Umstände hinsichtlich der eigenen Fluchtgründe.

Da der Vater des Drittbeschwerdeführers weiterhin anerkannter Flüchtling in Österreich sei, habe - unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, Zl. 2001/01/0429 - auch die Asylerstreckung zu seinem asylberechtigten Vaters trotz eingetretener Volljährigkeit des Drittbeschwerdeführers weiterhin zu bestehen, da zusammengefasst weder das bloße Erreichen der Volljährigkeit noch der Wegfall anderer Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Asylerstreckung als Grund für die Aberkennung von Asyl angesehen werden können. Da auch die Familieneinheit zwischen dem Drittbeschwerdeführer und dessen Vater weiterhin besteht, war die Aberkennung des Asylstatus des Drittbeschwerdeführers nicht gerechtfertigt.

Ungeachtet dessen habe der Drittbeschwerdeführer aber auch einen eigenen Fluchtgrund in Form der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - im Beschwerdefall der Familie -, zumal er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am

16. Januar 2008 auch angegeben habe, sich im Falle einer Rückkehr nach Rumänien aufgrund des Umstandes, dass sein Vater gegen die mafiöse Regierung gekämpft habe, in einer gefährlichen Situation zu befinden. Auch habe bereits seine Mutter in der Ersteinvernahme am 27. Juli 2005 angegeben, dass Polizisten und Gerichtspersonen immer wieder den Erstbeschwerdeführer bei ihnen zu Hause gesucht hätten. Sie hätten ihrem Sohn auch gedroht, ihn umzubringen. In diesem Zusammenhang könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch gegen die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen gesetzt werden, da der Umstand, dass sie die Verfolgungshandlungen noch nicht weiter konkretisiert haben, nicht relevant sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Mai 1999, 98/01/0365, ausführe, komme es vielmehr bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht nur auf bereits stattgefundene Maßnahmen gegen des Asylwerber an, sondern auch im Sinne einer Zukunftsprognose darauf, ob auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege.

Da somit das dem Drittbeschwerdeführer zuerkannte Asyl weiter gewährt hätte werden müssen, sei auch die Aberkennung bei seiner Mutter aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kernfamilie des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Drittbeschwerdeführers rechtswidrig erfolgt. Im Übrigen wurde auch bei der Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf das ihr als Angehörige der sozialen Gruppe der "Familie" zu gewährende Asyl im Wesentlichen inhaltsgleich wie beim Drittbeschwerdeführer argumentiert.

18. Mit Schreiben des EGMR vom 12. April 2010 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, XXXX gemäß Art. 28 EMRK für unzulässig erklärt worden sei, da diese nicht den Anforderungen des Art. 34 und 35 EMRK entsprochen habe. Bei der Prüfung des diesbezüglichen Gesuchkopfes habe der Gerichtshof keine Verletzung der von der Konvention oder seinen Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkannt.18. Mit Schreiben des EGMR vom 12. April 2010 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 gemäß Artikel 28, EMRK für unzulässig erklärt worden sei, da diese nicht den Anforderungen des Artikel 34 und 35 EMRK entsprochen habe. Bei der Prüfung des diesbezüglichen Gesuchkopfes habe der Gerichtshof keine Verletzung der von der Konvention oder seinen Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkannt.

19. Der Erstbeschwerdeführer wurde nunmehr am 27. Mai. 2010 zum Zwecke der Entscheidung über die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens ergänzend niederschriftlich einvernommen. Auf den Vorhalt, dass die damalige Entscheidung, mit dem ihm Asyl gewährt worden war, nunmehr nach der Entscheidung des EGMR in einem anderen Licht stehe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass es für ihn unerklärlich sei, wie der Gerichtshof zu diesem Ergebnis gelangen habe können. Inhalt des Verfahrens sei jenes Gerichtsverfahren gewesen, in dem er zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei; er habe aber auch Beweise gegen die Maßnahmen, welche gegen ihn in Rumänien getroffen worden seien, vorgelegt. Dabei würde es sich um die Wegnahme seiner Wohnung, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sowie um Todesdrohungen handeln. Auch seine Frau und sein Kind seien in Rumänien bedroht worden. All dies sei nur politisch motiviert gewesen. Warum die Richter des EGMR seiner Meinung nach nicht unabhängig und gewissenhaft entschieden hätten, erklärte der Erstbeschwerdeführer mit der Existenz einer weltweiten finanziellen geheimen Organisation, welche die Eroberung der Welt bzw. die Umformung der Menschen in ihre Sklaven plane. Diese Organisation bestehe aus reichen Menschen, die weitere Reiche aus allen Ländern um sich vereinigt hätten. Darüber sei teilweise in den Medien berichtet worden und seien darüber auch Bücher geschrieben worden. Näher befragt führte der Erstbeschwerdeführer weiters aus, dass reiche politische Personen aus Rumänien, damit meine er generell alle jene Politiker, die nach 1989 an die Spitze gekommen seien, an dieser Organisation teilnehmen würden. Er habe gegen diese Menschen in Rumänien gekämpft. Nochmals konkret befragt erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass die Beweise überall bekannt seien. Unterlagen, die seine Behauptungen unterstützen, hätte er seit seiner Einreise nach Österreich nicht erhalten. Zu seinen in Rumänien lebenden Verwandten habe er auch keinen Kontakt mehr.

Auf nochmaligen Vorhalt des Ergebnisses der Anfragen des Bundesasylamtes bei der ÖB Bukarest im Jahre 2007 und 2008 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es sich dabei um keine offiziellen Dokumente handeln würde, sondern lediglich um Zeitungsartikel. In Rumänien habe es gegen ihn nie Ermittlungen wegen der Veruntreuung von Gewerkschaftsgeldern gegeben. Die offizielle Begründung für seine Entlassung im Jahre XXXX sei die XXXXgewesen, wobei man ihm zwei unentschuldigte Arbeitstage vorgeworfen habe.Auf nochmaligen Vorhalt des Ergebnisses der Anfragen des Bundesasylamtes bei der ÖB Bukarest im Jahre 2007 und 2008 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es sich dabei um keine offiziellen Dokumente handeln würde, sondern lediglich um Zeitungsartikel. In Rumänien habe es gegen ihn nie Ermittlungen wegen der Veruntreuung von Gewerkschaftsgeldern gegeben. Die offizielle Begründung für seine Entlassung im Jahre römisch 40 sei die XXXXgewesen, wobei man ihm zwei unentschuldigte Arbeitstage vorgeworfen habe.

Nach Beendigung der Einvernahme fügte der Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage zum Prozedere der Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie seiner nachherigen aufenthaltsrechtlichen Situation hinzu, dass gegen ihn ein internationaler Haftbefehl bestehe und er über Interpol gesucht werde. Nach Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft werde er vermutlich leicht festgenommen werden.

20. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juni 2010, Zl. 05 06.172/1-BAE, wurde der dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2005, Zl. 05 06.172-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Von einer Ausweisung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 wurde aufgrund seiner Unionsbürgerschaft abgesehen. Das Bundesasylamt stellte darin fest, dass der Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage verbunden sei. Ferner stehe seit dem "Urteil" des EGMR vom XXXX fest, dass das Gerichtsverfahren und die Verurteilung in Rumänien keine Verletzung der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle darstelle, sodass es sich bei der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch die rumänischen Behörden um eine strafrechtliche Verfolgung und nicht um eine politische Verfolgung i. S.d. der GFK handle. Es liege daher für den Erstbeschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Gegensatz zum Zeitpunkt der Asylzuerkennung im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien keine asylrelevante Verfolgung vor. Weiters führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Beschwerdeführer daher von den rumänischen Behörden aus rein strafrechtlichen Gründen verfolgt werde, die, wenn gleich das Delikt einen hohen politischen Anteil habe, letztendlich aus vielen einzelnen nichtpolitischen Straftaten bestehe. Der Erstbeschwerdeführer könne sich daher aufgrund der durch das "Urteil" des EGMR festgestellten legitimen Strafverfolgung nicht mehr auf eine asylrelevante Verfolgung berufen, zumal eine solche nie Grund für eine Verweigerung der Unterschutzstellung (Anm. des AsylGH: gemeint wohl "unter den Herkunftsstaat") sein könne. Die erstinstanzliche Behörde verkenne bei dieser Beurteilung auch nicht den Umstand, dass dem Erstbeschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nie zugestanden wäre, da sich das Bedrohungsszenario - die strafrechtliche Verfolgung - dem Kern nach nicht geändert habe. Andererseits könne durch den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union heute mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer in Rumänien gemäß der in der Konvention garantierten Rechte behandelt werde. Diese Wahrscheinlichkeit habe zum Zeitpunkt der Asylgewährung noch nicht vorgelegen und bilde daher den Tatbestand für die Anwendung dieser Aberkennungsbestimmung. Im Übrigen wurde dazu festgehalten, dass es die offensichtliche Ungleichbehandlung des Erstbeschwerdeführers gegenüber den in Österreich nach der Freizügigkeitsrichtlinie lebenden rumänischen Staatsbürgern gewesen sei, welche die20. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juni 2010, Zl. 05 06.172/1-BAE, wurde der dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2005, Zl. 05 06.172-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Von einer Ausweisung des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde aufgrund seiner Unionsbürgerschaft abgesehen. Das Bundesasylamt stellte darin fest, dass der Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage verbunden sei. Ferner stehe seit dem "Urteil" des EGMR vom römisch 40 fest, dass das Gerichtsverfahren und die Verurteilung in Rumänien keine Verletzung der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle darstelle, sodass es sich bei der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch die rumänischen Behörden um eine strafrechtliche Verfolgung und nicht um eine politische Verfolgung i. S.d. der GFK handle. Es liege daher für den Erstbeschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Gegensatz zum Zeitpunkt der Asylzuerkennung im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien keine asylrelevante Verfolgung vor. Weiters führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Beschwerdeführer daher von den rumänischen Behörden aus rein strafrechtlichen Gründen verfolgt werde, die, wenn gleich das Delikt einen hohen politischen Anteil habe, letztendlich aus vielen einzelnen nichtpolitischen Straftaten bestehe. Der Erstbeschwerdeführer könne sich daher aufgrund der durch das "Urteil" des EGMR festgestellten legitimen Strafverfolgung nicht mehr auf eine asylrelevante Verfolgung berufen, zumal eine solche nie Grund für eine Verweigerung der Unterschutzstellung Anmerkung des AsylGH: gemeint wohl "unter den Herkunftsstaat") sein könne. Die erstinstanzliche Behörde verkenne bei dieser Beurteilung auch nicht den Umstand, dass dem Erstbeschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nie zugestanden wäre, da sich das Bedrohungsszenario - die strafrechtliche Verfolgung - dem Kern nach nicht geändert habe. Andererseits könne durch den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union heute mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer in Rumänien gemäß der in der Konvention garantierten Rechte behandelt werde. Diese Wahrscheinlichkeit habe zum Zeitpunkt der Asylgewährung noch nicht vorgelegen und bilde daher den Tatbestand für die Anwendung dieser Aberkennungsbestimmung. Im Übrigen wurde dazu festgehalten, dass es die offensichtliche Ungleichbehandlung des Erstbeschwerdeführers gegenüber den in Österreich nach der Freizügigkeitsrichtlinie lebenden rumänischen Staatsbürgern gewesen sei, welche die

BH XXXX dazu veranlasst habe, eine Aberkennung wegen der geänderten Lage in Rumänien anzuregen.BH römisch 40 dazu veranlasst habe, eine Aberkennung wegen der geänderten Lage in Rumänien anzuregen.

Die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Rumänien bestehe auch unter Berücksichtigung, dass gegen den Erstbeschwerdeführer ein internationaler Haftbefehl vorliege und er seine Haftstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit antreten müsse, da auch seine Komplizen ihre Haftstrafen zwischenzeitlich verbüßt hätten und diesbezüglich keine Verletzungen der EMRK im Zuge der Haft hervorgekommen seien. Auch würden keine Berichte bekannt seien, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Inhaftierung in Rumänien eine menschenunwürdige Behandlungen oder Folter drohe.

Dem Erstbeschwerdeführer würden aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Rechtsschutz in Rumänien, die insbesondere die Korruption betreffen und auf eine eindeutig verbesserte Lage hinweisen würden, aufgrund der allgemeinen Lage keine Gefahren drohen. Auch hätten sich keine besonderen Umstände ergeben, aus denen eine unmittelbare und/oder mittelbare staatliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention im Falle einer Rückkehr hervorgehen würde, zumal auch seine haltlosen Behauptungen bezüglich einer Verschwörung des Weltfinanzkapitals lediglich allgemein in den Raum gestellt worden seien, ohne Beweismittel vorzulegen.

21. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom

25. Juni 2010 im Wege der Caritas XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen gerügt wurde, dass die belangte Behörde die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf ein fälschlicherweise als "Urteil" bezeichnetes Schreiben des EGMR vom XXXX stütze, und dabei die asylrelevante Verfolgung willkürlich in eine "legitime Strafrechtsverfolgung" umgedeutet habe. Dazu wurde eingewandt, dass aus dem Schreiben des EGMR lediglich die Ablehnung der Beschwerde hervorgehe und sich der Gerichtshof inhaltlich nicht mit dieser befasst habe. Diesem Schreiben würde darüber hinaus keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zukommen, zumal in diesem nicht auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug genommen worden sei, nach der dem Erstbeschwerdeführer in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Weiters könne die Behörde die zur Asylgewährung führende politisch motivierte Verurteilung des Erstbeschwerdeführers in Rumänien nicht in eine von einem unabhängigen Gericht und in rechtsstaatlich einwandfreiem Verfahren ergangene Entscheidung umdeuten und als Argument für die Asylaberkennung heranziehen.25. Juni 2010 im Wege der Caritas römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen gerügt wurde, dass die belangte Behörde die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf ein fälschlicherweise als "Urteil" bezeichnetes Schreiben des EGMR vom römisch 40 stütze, und dabei die asylrelevante Verfolgung willkürlich in eine "legitime Strafrechtsverfolgung" umgedeutet habe. Dazu wurde eingewandt, dass aus dem Schreiben des EGMR lediglich die Ablehnung der Beschwerde hervorgehe und sich der Gerichtshof inhaltlich nicht mit dieser befasst habe. Diesem Schreiben würde darüber hinaus keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zukommen, zumal in diesem nicht auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug genommen worden sei, nach der dem Erstbeschwerdeführer in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Weiters könne die Behörde die zur Asylgewährung führende politisch motivierte Verurteilung des Erstbeschwerdeführers in Rumänien nicht in eine von einem unabhängigen Gericht und in rechtsstaatlich einwandfreiem Verfahren ergangene Entscheidung umdeuten und als Argument für die Asylaberkennung heranziehen.

Releviert wurden weiters mangelhafte Ermittlungen des Bundesasylamtes im Beschwerdefall insofern, als im angefochtenen Bescheid ausführt worden sei, dass keine Berichte bekannt seien, wonach dem Erstbeschwerdeführer in Rumänien eine menschunwürdige Behandlung oder Folter drohe. Dies stehe jedoch im Widerspruch mit dem nunmehr vorgelegten Bericht des Internationalen Komitees gegen Unterdrückung (CICR) aus dem Jahre 2007 (Anm. des AsylGH: s. Beilage ./E der Beschwerde), wonach den dort genannten aus politischen Gründen verurteilten Gewerkschaftsführern ärztliche Versorgung verweigert worden sei, was zum Tod eines dieser Strafgefangenen und zu schweren Gesundheitsschädigungen anderer geführt habe. Dem Erstbeschwerdeführer drohe daher im Falle einer Verbüßung seiner politisch verhängten Haftstrafe eine Verletzung im Sinne des Art. 3Releviert wurden weiters mangelhafte Ermittlungen des Bundesasylamtes im Beschwerdefall insofern, als im angefochtenen Bescheid ausführt worden sei, dass keine Berichte bekannt seien, wonach dem Erstbeschwerdeführer in Rumänien eine menschunwürdige Behandlung oder Folter drohe. Dies stehe jedoch im Widerspruch mit dem nunmehr vorgelegten Bericht des Internationalen Komitees gegen Unterdrückung (CICR) aus dem Jahre 2007 Anmerkung des AsylGH: s. Beilage ./E der Beschwerde), wonach den dort genannten aus politischen Gründen verurteilten Gewerkschaftsführern ärztliche Versorgung verweigert worden sei, was zum Tod eines dieser Strafgefangenen und zu schweren Gesundheitsschädigungen anderer geführt habe. Dem Erstbeschwerdeführer drohe daher im Falle einer Verbüßung seiner politisch verhängten Haftstrafe eine Verletzung im Sinne des Artikel 3

EMRK.

22. Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer aktualisierte vorläufige Feststellungen im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, v.a. auch mit dem Hinweis, dass Rumänien mittlerweise als sicherer Herkunftsstaat gelte und seit 1. Juli 2007 Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei. Demnach garantiere die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz und würden die Richter diese auch ausüben, dennoch werde eine weit verbreitete Korruption innerhalb der Justiz angenommen. Die juridische Aufsichtsbehörde werde kritisiert, weil sie noch keine Regeln im Falle der Unvereinbarkeit der Tätigkeit der Mitglieder dieses Gremiums existieren würde. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen könnten ohne Behinderung seitens der Behörden frei im Land agieren. Eine Ombudsmann-Institution beschütze die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger, diese habe aber eingeschränkte Befugnisse. Die Haftbedingungen in Rumänien seien weiterhin hart. Auch wenn seitens der Regierungen Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen gemacht worden seien, die in einigen Gefängnissen zu einer Verbesserung geführt hätten, seien die Bedingungen in vielen Fällen ungenügend. So würden die Sanitär- und Hygienebedingungen nicht internationalen Standards entsprechen und würden die medizinischen Einrichtungen als unzulänglich beschrieben, für alle Insassen sorgen zu können. Laut Medien und Menschenrechtsorganisationen würde auch der Missbrauch der Gefangenen durch Behördenangehörige und Mitgefangene weiterhin ein Problem darstellen. Zwar wird trotz der Unzulänglichkeit der Haftbedingungen im Allgemeinen die Einräumung von humanitären Schutz nicht angemessen sein, jedoch gelte es, die individuellen Faktoren jedes Einzelfalls zu prüfen, um festzustellen, ob eine bestimmte Person aufgrund individueller Umstände durch die Haft eine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Behandlung erleiden müsse. Als bestimmende Faktoren seien dabei die voraussichtliche Dauer der Haft bzw. Art der Haftanlage sowie das Alter und der Gesundheitszustand der betroffenen Person zu sehen. Die rumänische Anti-Korruptionsbehörde habe in den vergangenen Monaten eine gute Bilanz aufzuwarten gehabt und frei von äußeren Einflüssen Untersuchungen von Korruptionsfällen auf höchster Ebene aufrechterhalten können. Dies schlage sich langsam auch auf gerichtlicher Ebene nieder. Jedoch seien die Erfolge bei der Justizreform begrenzt und gingen Korruptionsfälle gegen hochrangige Personen nach wie vor schleppend voran. Demgegenüber würden die von der Staatsanwaltschaft auf Bezirksebene erarbeiteten Strategien zur Korruptionsbekämpfung erste Früchte zu tragen scheinen.22. Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer aktualisierte vorläufige Feststellungen im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, v.a. auch mit dem Hinweis, dass Rumänien mittlerweise als sicherer Herkunftsstaat gelte und seit 1. Juli 2007 Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei. Demnach garantiere die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz und würden die Richter diese auch ausüben, dennoch werde eine weit verbreitete Korruption innerhalb der Justiz angenommen. Die juridische Aufsichtsbehörde werde kritisiert, weil sie noch keine Regeln im Falle der Unvereinbarkeit der Tätigkeit der Mitglieder dieses Gremiums existieren würde. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen könnten ohne Behinderung seitens der Behörden frei im Land agieren. Eine Ombudsmann-Institution beschütze die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger, diese habe aber eingeschränkte Befugnisse. Die Haftbedingungen in Rumänien seien weiterhin hart. Auch wenn seitens der Regierungen Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen gemacht worden seien, die in einigen Gefängnissen zu einer Verbesserung geführt hätten, seien die Bedingungen in vielen Fällen ungenügend. So würden die Sanitär- und Hygienebedingungen nicht internationalen Standards entsprechen und würden die medizinischen Einrichtungen als unzulänglich beschrieben, für alle Insassen sorgen zu können. Laut Medien und Menschenrechtsorganisationen würde auch der Missbrauch der Gefangenen durch Behördenangehörige und Mitgefangene weiterhin ein Problem darstellen. Zwar wird trotz der Unzulänglichkeit der Haftbedingungen im Allgemeinen die Einräumung von humanitären Schutz nicht angemessen sein, jedoch gelte es, die individuellen Faktoren jedes Einzelfalls zu prüfen, um festzustellen, ob eine bestimmte Person aufgrund individueller Umstände durch die Haft eine im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehende Behandlung erleiden müsse. Als bestimmende Faktoren seien dabei die voraussichtliche Dauer der Haft bzw. Art der Haftanlage sowie das Alter und der Gesundheitszustand der betroffenen Person zu sehen. Die rumänische Anti-Korruptionsbehörde habe in den vergangenen Monaten eine gute Bilanz aufzuwarten gehabt und frei von äußeren Einflüssen Untersuchungen von Korruptionsfällen auf höchster Ebene aufrechterhalten können. Dies schlage sich langsam auch auf gerichtlicher Ebene nieder. Jedoch seien die Erfolge bei der Justizreform begrenzt und gingen Korruptionsfälle gegen hochrangige Personen nach wie vor schleppend voran. Demgegenüber würden die von der Staatsanwaltschaft auf Bezirksebene erarbeiteten Strategien zur Korruptionsbekämpfung erste Früchte zu tragen scheinen.

23. Mit zwei Schriftsätzen vom 21. März 2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine Stellungnahme hierzu, in der auf die bisher eingebrachte Berufung, Beschwerde sowie alle eingebrachten Stellungnahmen und Beweismittel verwiesen wurde. Sollte der Asylgerichtshof weiterhin Zweifel haben, dem Begehren auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens stattzugeben, so werde der Beweisantrag gestellt, eine offizielle Bestätigung seitens der rumänischen Behörden zu erlangen, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund des Beitritts seines Herkunftsstaates zur Europäischen Union keine Haftstrafe drohe und freigesprochen werde.

24. Bereits zuvor übermittelte der Asylgerichtshof auch den Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2010 diese aktualisierten vorläufigen Feststellungen im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat, v.a. auch mit dem Hinweis, dass Rumänien mittlerweise als sicherer Herkunftsstaat gelte und seit 1. Juli 2007 Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei.

25. Diesbezüglich wurde mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 Stellung genommen, in der vorgebracht wurde, dass keine Gründe für eine Aberkennung der Asylberechtigung vorliegen würden, da dem Erstbeschwerdeführer weiterhin eine Inhaftierung aufgrund seines politischen Engagements drohen würde und sich auch die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Rumänien mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftlichen Hürden und Repressalien gegenübersehen würden. Ausdrücklich wurde wiederholt, dass der EGMR nicht die GFK prüfe, sondern die Europäische Menschenrechtskonvention. Schließlich wurde ein umfassendes Konvolut an Bescheinigungsmittel bezüglich die zwischenzeitliche Integration der beiden Beschwerdeführer in Österreich in Kopie beigelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 3 leg. cit.).Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, leg. cit.).

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG i.d.gF.; vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG i.d.gF.; vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

2.2. Der erkennende Senat geht bei der Beurteilung der politischen und Menschenrechtslage in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so auch betreffend Rumänien, von folgender - eine inhaltliche Prüfung nicht ausschließende - Rechtsansicht aus (s. dazu auch die jüngere Rechtsprechung des Asylgerichtshofes z.B. AsylGH 31.08.2009, Zl. B8 404.723-1/2009/3E, 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E und zuletzt AsylGH 11.11.2011, Zl. 261.496-0/2008/21E u.v.m.).

2.2.1. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Art. 6 EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Art. 6 Abs. 2 EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Art. 49 EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein (vgl. ausführlich Herrnfeld, in:2.2.1. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Artikel 49, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Artikel 6, EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Artikel 6, Absatz 2, EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vergleiche ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Artikel 49, EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein vergleiche ausführlich Herrnfeld, in:

Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 49 EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann (vgl. Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in:Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Artikel 49, EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann vergleiche Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in:

Grabitz/Hilf, Art. 49, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 29 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Art. 49 EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04 u.a.m.).Grabitz/Hilf, Artikel 49,, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 29 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Artikel 49, EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04 u.a.m.).

2.2.2. Der einzige Artikel des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt (EG) Nr. C 340 vom 10. November 1997 bzw. BGBl. III Nr. 83/1999 lautet:2.2.2. Der einzige Artikel des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt (EG) Nr. C 340 vom 10. November 1997 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999, lautet:

"EINZIGER ARTIKEL

In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam

Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzt;

b) wenn das Verfahren des Artikels F.1 (7) Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluss gefasst hat,

c) wenn der Rat nach Artikel F.1 (7) Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F (6) Absatz 1 genannten Grundsätzen durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, festgestellt hat;

d) wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird."

2.2.3. In einer Zusammenschau mit diesen Bestimmungen ist auch die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte "Erklärung Nr. 48 zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union", ABl. 1997 C 340/141 (BGBl. III, 83/1999), zu sehen. Diese hält allerdings fest, dass das gegenständliche Protokoll "nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen [berühre; Anm. des erkennenden Senates], die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält. Folgerichtig wurden in das Protokoll die erwähnten Öffnungsklauseln in lit. a - d eingefügt (vgl. dazu Röben, in: Grabitz/Hilf, Art. 63 EGV Rn. 26; Weiß, in:2.2.3. In einer Zusammenschau mit diesen Bestimmungen ist auch die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte "Erklärung Nr. 48 zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union", Amtsblatt 1997 C 340/141 Bundesgesetzblatt römisch drei, 83 aus 1999,), zu sehen. Diese hält allerdings fest, dass das gegenständliche Protokoll "nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen [berühre; Anmerkung des erkennenden Senates], die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält. Folgerichtig wurden in das Protokoll die erwähnten Öffnungsklauseln in Litera a, - d eingefügt vergleiche dazu Röben, in: Grabitz/Hilf, Artikel 63, EGV Rn. 26; Weiß, in:

Streinz, Art. 63 EGV Rn. 8), welche es ermöglichen, auf Ausnahmesituationen, die zwar derzeit nicht vorhersehbar, aber nicht mit letzter Sicherheit unmöglich sind, reagieren zu können. Insbesondere die lit. d lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).Streinz, Artikel 63, EGV Rn. 8), welche es ermöglichen, auf Ausnahmesituationen, die zwar derzeit nicht vorhersehbar, aber nicht mit letzter Sicherheit unmöglich sind, reagieren zu können. Insbesondere die Litera d, lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).

2.2.4. Gleichfalls zum Gebot der inhaltlichen Einzelfallprüfung im Hinblick auf die o.a. Rechtslage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (damals zum Asylgesetz 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 - in Folge auch AsylG 1997 -, nämlich zum Konzept eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 6 Abs. 2 AsylG 1997 - nunmehr nach § 39 AsylG 2005 -, worunter auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fallen) aus [kursive Hervorhebung erfolgte durch den erkennenden Senat]:2.2.4. Gleichfalls zum Gebot der inhaltlichen Einzelfallprüfung im Hinblick auf die o.a. Rechtslage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (damals zum Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 - in Folge auch AsylG 1997 -, nämlich zum Konzept eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 1997 - nunmehr nach Paragraph 39, AsylG 2005 -, worunter auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fallen) aus [kursive Hervorhebung erfolgte durch den erkennenden Senat]:

"Dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Prinzip rechtlich als sichere Herkunftsstaaten gelten, ergibt sich aus dem Protokoll 29 zum Vertrag von Amsterdam, jedoch zeigt die Erklärung 48, dass mit dem Protokoll das Recht eines jeden Mitgliedstaats nicht berührt wird, ¿die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen [aus der Genfer Flüchtlingskonvention] für erforderlich hält'. [...] Die im genannten Protokoll vorgesehenen Ausnahmen betreffen außerordentliche Maßnahmen, die Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten treffen können, die der Gesetzgeber nicht vorwegnehmen muss, sondern sinnvoller Weise erst - i.d.R. wohl nur in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten - treffen wird, wenn die dort genannten außerordentlichen Zustände eintreten. [...] Die Liste soll [...] der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. [...]. Wenn [...] Entscheidungen [angeführt werden; Anm. des erkennenden Senates], in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben. Dem Gesetzgeber, der solche Überprüfungen ermöglicht hat, kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn er nach entsprechender Vergewisserung im oben angeführten Sinn eine vereinfachte Lösung für den Normalfall trifft. [...] Dem Vorbringen, Rechte der Asylwerber würden durch die Worte ¿begründeter Hinweis' in verfassungswidriger Weise beschränkt, ist entgegenzuhalten, dass [...] § 6 AsylG die Asylbehörden nicht der Aufgabe enthebt, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrens-gesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt. [...]. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen. Dazu reicht aber nicht jeder abstrakte (unbegründete) Hinweis aus. Auch ein Asylwerber muss i.S. seiner Mitwirkungspflicht, wenn er Hinweise gibt, diese konkretisieren (begründen). Es wird hingegen vom Asylwerber nicht eine Beweisführung verlangt, die die amtswegige Ermittlung ersetzen soll, noch muss [...] der Hinweis ¿besonders qualifiziert' sein.""Dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Prinzip rechtlich als sichere Herkunftsstaaten gelten, ergibt sich aus dem Protokoll 29 zum Vertrag von Amsterdam, jedoch zeigt die Erklärung 48, dass mit dem Protokoll das Recht eines jeden Mitgliedstaats nicht berührt wird, ¿die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen [aus der Genfer Flüchtlingskonvention] für erforderlich hält'. [...] Die im genannten Protokoll vorgesehenen Ausnahmen betreffen außerordentliche Maßnahmen, die Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten treffen können, die der Gesetzgeber nicht vorwegnehmen muss, sondern sinnvoller Weise erst - i.d.R. wohl nur in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten - treffen wird, wenn die dort genannten außerordentlichen Zustände eintreten. [...] Die Liste soll [...] der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. [...]. Wenn [...] Entscheidungen [angeführt werden; Anmerkung des erkennenden Senates], in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben. Dem Gesetzgeber, der solche Überprüfungen ermöglicht hat, kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn er nach entsprechender Vergewisserung im oben angeführten Sinn eine vereinfachte Lösung für den Normalfall trifft. [...] Dem Vorbringen, Rechte der Asylwerber würden durch die Worte ¿begründeter Hinweis' in verfassungswidriger Weise beschränkt, ist entgegenzuhalten, dass [...] Paragraph 6, AsylG die Asylbehörden nicht der Aufgabe enthebt, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrens-gesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt. [...]. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen. Dazu reicht aber nicht jeder abstrakte (unbegründete) Hinweis aus. Auch ein Asylwerber muss i.S. seiner Mitwirkungspflicht, wenn er Hinweise gibt, diese konkretisieren (begründen). Es wird hingegen vom Asylwerber nicht eine Beweisführung verlangt, die die amtswegige Ermittlung ersetzen soll, noch muss [...] der Hinweis ¿besonders qualifiziert' sein."

2.2.5. Folglich berührt auch diesen Ausführungen zufolge nach der o. a. Erklärung 48 zum Protokoll 29 dieses Protokoll nicht das Recht eines Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der GFK für erforderlich hält. Dem entsprechen die lit. a bis d dieses Protokolls. Auch der letzte Teilsatz der lit. d des Protokolls bringt zum Ausdruck, dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt wird; er postuliert aber die Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei. Das Protokoll 29 berührt somit auch nicht das Recht Österreichs, in seiner Gesetzgebung die Erledigung des Asylantrags eines Unionsbürgers durch eine inhaltliche Erledigung vorzusehen. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken könnten nur entstehen, wenn beabsichtigt wäre, Asyl zu gewähren, ohne dass die Voraussetzungen der lit. a bis d des Protokolls vorliegen; insbesondere wäre im Fall der lit. d der Rat zu unterrichten (s. hierzu ausführlich m.w.N. AsylGH 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E).2.2.5. Folglich berührt auch diesen Ausführungen zufolge nach der o. a. Erklärung 48 zum Protokoll 29 dieses Protokoll nicht das Recht eines Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der GFK für erforderlich hält. Dem entsprechen die Litera a bis d dieses Protokolls. Auch der letzte Teilsatz der Litera d, des Protokolls bringt zum Ausdruck, dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt wird; er postuliert aber die Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei. Das Protokoll 29 berührt somit auch nicht das Recht Österreichs, in seiner Gesetzgebung die Erledigung des Asylantrags eines Unionsbürgers durch eine inhaltliche Erledigung vorzusehen. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken könnten nur entstehen, wenn beabsichtigt wäre, Asyl zu gewähren, ohne dass die Voraussetzungen der Litera a bis d des Protokolls vorliegen; insbesondere wäre im Fall der Litera d, der Rat zu unterrichten (s. hierzu ausführlich m.w.N. AsylGH 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E).

2.2.6. Die Tatbestände der lit. a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht, dass die in lit. d des Protokolls Nr. 29 statuierte Vermutung im Falle des Beschwerdeführers - im Allgemeinen - unzutreffend ist.2.2.6. Die Tatbestände der Litera a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach Litera d, des Protokolls nicht, dass die in Litera d, des Protokolls Nr. 29 statuierte Vermutung im Falle des Beschwerdeführers - im Allgemeinen - unzutreffend ist.

2.3. Den Beschwerdeführern wurden im Rechtsmittelverfahren zum Nachweis, dass die o.g. Vermutung zur Herkunftsstaatssicherheit weiterhin zutrifft, die dem Asylgerichtshof vorliegende aktualisierte Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Rumänien zur Kenntnis gebracht (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Dieser Einschätzung liegen im Besonderen auch die effektiven Fortschritte aufgrund von Maßnahmen zugrunde, die zur Vorbereitung für die EU-Mitgliedschaft, als auch und vor allem nach dem mittlerweile erfolgten EU-Beitritt Rumäniens gesetzt wurden. Diese Beurteilung gilt somit - wie oben angeführt - nicht nur vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erfüllung der Beitrittskriterien durch den Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers, sondern ist ebenso Ausdruck der diese Entwicklung berücksichtigenden Tendenz der europäischen Asylrechtspolitik.2.3. Den Beschwerdeführern wurden im Rechtsmittelverfahren zum Nachweis, dass die o.g. Vermutung zur Herkunftsstaatssicherheit weiterhin zutrifft, die dem Asylgerichtshof vorliegende aktualisierte Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Rumänien zur Kenntnis gebracht (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Dieser Einschätzung liegen im Besonderen auch die effektiven Fortschritte aufgrund von Maßnahmen zugrunde, die zur Vorbereitung für die EU-Mitgliedschaft, als auch und vor allem nach dem mittlerweile erfolgten EU-Beitritt Rumäniens gesetzt wurden. Diese Beurteilung gilt somit - wie oben angeführt - nicht nur vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erfüllung der Beitrittskriterien durch den Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers, sondern ist ebenso Ausdruck der diese Entwicklung berücksichtigenden Tendenz der europäischen Asylrechtspolitik.

2.3.1. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers

Im Wesentlichen führte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren aus, im Falle einer Rückkehr nach Rumänien Angst zu haben, die gegen ihn aufgrund einer angeblich politisch motivierten Verurteilung vom XXXX verhängten Haftstrafe im Ausmaß von fünf Jahren diese (weiterhin) antreten zu müssen. Zudem würden die Haftbedingungen in rumänischen Strafvollzugsanstalten nach wie vor nicht den europäischen Menschenrechtstandards entsprechen, sodass er eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK garantierten Grundrechte - insbesondere im Hinblick auf die dortige medizinische Versorgung - befürchte.Im Wesentlichen führte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren aus, im Falle einer Rückkehr nach Rumänien Angst zu haben, die gegen ihn aufgrund einer angeblich politisch motivierten Verurteilung vom römisch 40 verhängten Haftstrafe im Ausmaß von fünf Jahren diese (weiterhin) antreten zu müssen. Zudem würden die Haftbedingungen in rumänischen Strafvollzugsanstalten nach wie vor nicht den europäischen Menschenrechtstandards entsprechen, sodass er eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK garantierten Grundrechte - insbesondere im Hinblick auf die dortige medizinische Versorgung - befürchte.

Wie bereits oben zu lit. d des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt, gilt die Vermutung der Herkunftsstaatssicherheit in Rumänien, d.h. dass dieses Herkunftsland des Erstbeschwerdeführers ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU ist. Es kann daher im Allgemeinen von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).Wie bereits oben zu Litera d, des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt, gilt die Vermutung der Herkunftsstaatssicherheit in Rumänien, d.h. dass dieses Herkunftsland des Erstbeschwerdeführers ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU ist. Es kann daher im Allgemeinen von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).

Gleichwohl ist aber festzuhalten, dass das Bundesasylamt in seinen die Beschwerdeführer betreffenden Bescheiden vom 8. November 2005 bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von einer politisch motivierten Verurteilung des Erstbeschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe ausgegangen ist. Selbst nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführer und nach Kenntnis des Ergebnisses einer aktuellen Botschaftsanfrage zur Frage einer möglichen weiterhin bestehenden aktuellen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers in Rumänien im Zuge der am 16. Januar 2008 eingeleiteten Aberkennungsverfahren gelangte das Bundesasylamt Anfang April 2008 noch zu der Ansicht, dass für den Erstbeschwerdeführer trotz des Beitritts Rumänien zur Europäischen Union noch immer die Gefahr einer asylrelevanten politischen Verfolgung bestünde und sich die Lage in Rumänien nicht so weit geändert hätte, dass ihm die Unterschutzstellung unter seinen Herkunftsstaat zumutbar wäre (vgl. BAA-Akt S. 393). Das Bundesasylamt ließ sich dabei insbesondere auch von der Entscheidung des Landesgerichtes XXXX leiten, das die Auslieferung des Erstbeschwerdeführers nach Rumänien zweimal (letztmalig am XXXX) rechtskräftig mit dem Hinweis für unzulässig erklärte, dass die der Verurteilung des Erstbeschwerdeführers in Rumänien im Jahre XXXX zugrunde liegenden Taten nach österreichischem Recht überwiegend politischen Charakter hätten. Aufgrund dieser Beurteilung wurde das Aberkennungsverfahren des Erstbeschwerdeführers amGleichwohl ist aber festzuhalten, dass das Bundesasylamt in seinen die Beschwerdeführer betreffenden Bescheiden vom 8. November 2005 bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von einer politisch motivierten Verurteilung des Erstbeschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe ausgegangen ist. Selbst nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführer und nach Kenntnis des Ergebnisses einer aktuellen Botschaftsanfrage zur Frage einer möglichen weiterhin bestehenden aktuellen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers in Rumänien im Zuge der am 16. Januar 2008 eingeleiteten Aberkennungsverfahren gelangte das Bundesasylamt Anfang April 2008 noch zu der Ansicht, dass für den Erstbeschwerdeführer trotz des Beitritts Rumänien zur Europäischen Union noch immer die Gefahr einer asylrelevanten politischen Verfolgung bestünde und sich die Lage in Rumänien nicht so weit geändert hätte, dass ihm die Unterschutzstellung unter seinen Herkunftsstaat zumutbar wäre vergleiche BAA-Akt S. 393). Das Bundesasylamt ließ sich dabei insbesondere auch von der Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 leiten, das die Auslieferung des Erstbeschwerdeführers nach Rumänien zweimal (letztmalig am römisch 40 ) rechtskräftig mit dem Hinweis für unzulässig erklärte, dass die der Verurteilung des Erstbeschwerdeführers in Rumänien im Jahre römisch 40 zugrunde liegenden Taten nach österreichischem Recht überwiegend politischen Charakter hätten. Aufgrund dieser Beurteilung wurde das Aberkennungsverfahren des Erstbeschwerdeführers am

10. April 2008 eingestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2010 gelangte das Bundesasylamt im Gegensatz dazu nunmehr zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer in Rumänien strafrechtlich verfolgt werde, wobei es sich dabei um keine politische Verfolgung i. S.d. Genfer Flüchtlingskonvention handeln würde. Neben dem Hinweis auf den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union, der untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage verbunden gewesen sei, wurde auf das - von der Erstinstanz bezeichnete - "Urteil" des EGMR abgestellt, wonach diesem zufolge aus der o.g. Verurteilung des Beschwerdeführers in Rumänien zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen Anstiftung zur Teilnahme an der Unterminierung der Staatskraft keine Verletzung seiner in der EMRK gewährleisteten Rechte und Freiheiten erkennbar sei. Ferner wurde ausgeführt, dass sich auch keine stichhaltigen Gründe ergeben haben, wonach dem Erstbeschwerdeführer selbst für den mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Fall einer Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nach einer Rückkehr nach Rumänien eine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art 3 EMRK drohen würde.10. April 2008 eingestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2010 gelangte das Bundesasylamt im Gegensatz dazu nunmehr zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer in Rumänien strafrechtlich verfolgt werde, wobei es sich dabei um keine politische Verfolgung i. S.d. Genfer Flüchtlingskonvention handeln würde. Neben dem Hinweis auf den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union, der untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage verbunden gewesen sei, wurde auf das - von der Erstinstanz bezeichnete - "Urteil" des EGMR abgestellt, wonach diesem zufolge aus der o.g. Verurteilung des Beschwerdeführers in Rumänien zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen Anstiftung zur Teilnahme an der Unterminierung der Staatskraft keine Verletzung seiner in der EMRK gewährleisteten Rechte und Freiheiten erkennbar sei. Ferner wurde ausgeführt, dass sich auch keine stichhaltigen Gründe ergeben haben, wonach dem Erstbeschwerdeführer selbst für den mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Fall einer Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nach einer Rückkehr nach Rumänien eine unmenschliche Behandlung i.S.d. Artikel 3, EMRK drohen würde.

Abgesehen vom erwähnten Schreiben des EGMR an den Beschwerdeführer vom

XXXX über einen - tatsächlich - Beschluss dieses Gerichtshofes vomrömisch 40 über einen - tatsächlich - Beschluss dieses Gerichtshofes vom

XXXX ist aus der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, aufgrund welcher neuer Sachverhaltsaspekte das Bundesasylamt nunmehr - im Gegensatz zum 10. April 2008 (Datum des Aktenvermerkes mit dem das Aberkennungsverfahren eingestellt wurde) - nicht mehr die o.g. Beurteilung im Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX teilt. Für das Bundesasylamt kommt in der nun angefochtenen Entscheidung dieser Verurteilung keine Asylrelevanz mehr zu (s. BAA-Akt S. 583). Dabei ist auch dem Einwand in der gegenständlichen Beschwerde beizupflichten, wonach der EGMR nicht in eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers eingetreten und dessen Prüfmaßstab die Europäische Menschenrechtskonvention und nicht die Genfer Flüchtlingskonvention sei, sodass auch deswegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausgeschlossen werden kann.römisch 40 ist aus der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, aufgrund welcher neuer Sachverhaltsaspekte das Bundesasylamt nunmehr - im Gegensatz zum 10. April 2008 (Datum des Aktenvermerkes mit dem das Aberkennungsverfahren eingestellt wurde) - nicht mehr die o.g. Beurteilung im Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 teilt. Für das Bundesasylamt kommt in der nun angefochtenen Entscheidung dieser Verurteilung keine Asylrelevanz mehr zu (s. BAA-Akt S. 583). Dabei ist auch dem Einwand in der gegenständlichen Beschwerde beizupflichten, wonach der EGMR nicht in eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers eingetreten und dessen Prüfmaßstab die Europäische Menschenrechtskonvention und nicht die Genfer Flüchtlingskonvention sei, sodass auch deswegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausgeschlossen werden kann.

Die angesprochene Änderung der Würdigung der Verurteilung des Beschwerdeführers in Rumänien durch das Bundesasylamt ist auch aufgrund anderer Belege bzw. Nachweise in den Akteninhalten der die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren nicht überzeugend. Dies gilt z. B. hinsichtlich des Schreibens der Erstinstanz vom 11. Dezember 2006 (s. die Ausführungen in BAA-Akt S. 163 f.: "Wegen Ausübung seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit wurde der Genannte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, und hätte, am XXXX wegen seines gewerkschaftlichen Engagements, festgenommen werden sollen. Daraus ergab sich eine Verfolgung aus politischen Gründen. Der Fremde war dokumentiert, sein Vorbringen glaubwürdig und fand durch Recherchen im Internet und in internationalen Medien Bestätigung"), den Ausführungen im ebenfalls bekämpften erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer zu diesem Punkt (vgl. dessen BAA-Akt S. 155: dass "der Vater des Herrn XXXX in Rumänien im Zuge seiner Tätigkeit als Gewerkschafter zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt" worden sei) oder den Ergebnissen der vom Bundesasylamt durchgeführten Botschaftsanfragen vom 3. Dezember 2007 und 31. Januar 2008, bei denen hervorgeht, dass die Verurteilung des Erstbeschwerdeführers im Jahre 2003 in Zusammenhang mit dem Bergarbeiteraufstand von 1999 erfolgt sei. Vor allem auch im Hinblick auf die Antwort auf die erstgenannte Botschaftsanfrage in Zusammenschau mit dem Bericht des IAO-Komitees von März 2007, wonach XXXX im selben Strafverfahren wegen gewerkschaftlicher - also i.w.S. politischer - Aktivitäten als Hauptangeklagter zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, und den vorliegenden Akteninhalten, aus denen eine lediglich kriminelle Malversation der Angeklagten in diesem Verfahren als eigentlichen Grund für deren Verurteilung nicht ersichtlich ist, kann die nunmehrige Schlussfolgerung der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid nicht nachvollzogen werden. Denn wenn sich diese auch aufgrund eines weiteren Ermittlungsergebnisses der ÖB Bukarest stützt (der Erstbeschwerdeführer wäre im Jahre 2000 wegen des Verdachtes der Veruntreuung von Gewerkschaftsgeldern entlassen worden; s. BAA-Akt S. 185), sodass die Involvierung des Erstbeschwerdeführers in strafrechtlich relevante Malversationen letztlich als eigentlicher Grund für seine Verurteilung im Jahre 2003 anzunehmen sei und sich daher nur um eine rein strafrechtlich motivierte, nicht aber (mehr) politischen begründeten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in Rumänien handle, so steht dies im Widerspruch auch zu den im früheren Verfahren von der Erstinstanz als glaubwürdig angesehenen Beurteilung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (vgl. dazu auch die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers vom 7. November 2005, BAA-Akt S. 99 sowie vom 16. Januar 2008, BAA-Akt S. 227), dass diese gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dessen gewerkschaftlichen Tätigkeit zu sehen, somit diese politisch motiviert gewesen seien.Die angesprochene Änderung der Würdigung der Verurteilung des Beschwerdeführers in Rumänien durch das Bundesasylamt ist auch aufgrund anderer Belege bzw. Nachweise in den Akteninhalten der die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren nicht überzeugend. Dies gilt z. B. hinsichtlich des Schreibens der Erstinstanz vom 11. Dezember 2006 (s. die Ausführungen in BAA-Akt S. 163 f.: "Wegen Ausübung seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit wurde der Genannte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, und hätte, am römisch 40 wegen seines gewerkschaftlichen Engagements, festgenommen werden sollen. Daraus ergab sich eine Verfolgung aus politischen Gründen. Der Fremde war dokumentiert, sein Vorbringen glaubwürdig und fand durch Recherchen im Internet und in internationalen Medien Bestätigung"), den Ausführungen im ebenfalls bekämpften erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer zu diesem Punkt vergleiche dessen BAA-Akt S. 155: dass "der Vater des Herrn römisch 40 in Rumänien im Zuge seiner Tätigkeit als Gewerkschafter zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt" worden sei) oder den Ergebnissen der vom Bundesasylamt durchgeführten Botschaftsanfragen vom 3. Dezember 2007 und 31. Januar 2008, bei denen hervorgeht, dass die Verurteilung des Erstbeschwerdeführers im Jahre 2003 in Zusammenhang mit dem Bergarbeiteraufstand von 1999 erfolgt sei. Vor allem auch im Hinblick auf die Antwort auf die erstgenannte Botschaftsanfrage in Zusammenschau mit dem Bericht des IAO-Komitees von März 2007, wonach römisch 40 im selben Strafverfahren wegen gewerkschaftlicher - also i.w.S. politischer - Aktivitäten als Hauptangeklagter zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, und den vorliegenden Akteninhalten, aus denen eine lediglich kriminelle Malversation der Angeklagten in diesem Verfahren als eigentlichen Grund für deren Verurteilung nicht ersichtlich ist, kann die nunmehrige Schlussfolgerung der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid nicht nachvollzogen werden. Denn wenn sich diese auch aufgrund eines weiteren Ermittlungsergebnisses der ÖB Bukarest stützt (der Erstbeschwerdeführer wäre im Jahre 2000 wegen des Verdachtes der Veruntreuung von Gewerkschaftsgeldern entlassen worden; s. BAA-Akt S. 185), sodass die Involvierung des Erstbeschwerdeführers in strafrechtlich relevante Malversationen letztlich als eigentlicher Grund für seine Verurteilung im Jahre 2003 anzunehmen sei und sich daher nur um eine rein strafrechtlich motivierte, nicht aber (mehr) politischen begründeten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in Rumänien handle, so steht dies im Widerspruch auch zu den im früheren Verfahren von der Erstinstanz als glaubwürdig angesehenen Beurteilung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers vergleiche dazu auch die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers vom 7. November 2005, BAA-Akt S. 99 sowie vom 16. Januar 2008, BAA-Akt S. 227), dass diese gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dessen gewerkschaftlichen Tätigkeit zu sehen, somit diese politisch motiviert gewesen seien.

Die belangte Behörde wird folglich zunächst insbesondere unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente weitere Ermittlungen tätigen müssen (mit Quellenangaben belegt, ggf. auch durch Erhebungen vor Ort und/oder Einbeziehung eines für diese Fragen fachkundigen Sachverständigen), die den im angefochtenen Bescheid gezogenen Schluss tragfähig machen können, dass dem Erstbeschwerdeführer in Österreich nie oder zumindest durch die zwischenzeitliche politische und menschenrechtliche Entwicklung in Rumänien nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zugekommen wäre, da es sich bei der Verfolgung durch die rumänischen Behörden lediglich um eine legitime nichtpolitische Strafverfolgung und nicht um eine politische Verfolgung i.S.d. der GFK handeln würde.

Dabei wird auch in Beachtung des 344. Berichtes des IAO-Komitees für gewerkschaftliche Freiheiten vom März 2007 (s. BAA-Akt S. 613) das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob die Einhaltung der Garantien der EMRK durch die rumänischen Behörden auch konkret gegenüber dem Erstbeschwerdeführer in Zusammenhang mit der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe gewährleistet ist. So wird die belangte Behörde insbesondere festzustellen haben, ob der rumänische Staat auch weiterhin die Verbüßung der gegen den Erstbeschwerführer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe im Falle dessen Rückkehr anstrebt bzw. ob er weiterhin mittels Europäischen Haftbefehls zur Festnahme ausgeschrieben ist; allenfalls wird von den rumänischen Behörden eine diesbezügliche Zusicherung einzuholen sein. Zudem wird von Relevanz sein, ob dem Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit rechtlich und auch effektiv eingeräumt wird, dieses rechtskräftige Strafurteil beispielsweise durch ein außerordentliches Rechtsmittel der Nichtigkeitserklärung oder Revision zu bekämpfen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. [2003], Rz. 316, wonach ausländische Rechtvorschriften Gegenstand des Beweises seien). Allein der bloße Verweis auf den Rechtszug an den bzw. der Kontrolle durch den EGMR nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzuges, da Rumänien Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, würde den o.g. Anforderungen an einer Herkunftsstaatssicherheit nicht gerecht werden.Dabei wird auch in Beachtung des 344. Berichtes des IAO-Komitees für gewerkschaftliche Freiheiten vom März 2007 (s. BAA-Akt S. 613) das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob die Einhaltung der Garantien der EMRK durch die rumänischen Behörden auch konkret gegenüber dem Erstbeschwerdeführer in Zusammenhang mit der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe gewährleistet ist. So wird die belangte Behörde insbesondere festzustellen haben, ob der rumänische Staat auch weiterhin die Verbüßung der gegen den Erstbeschwerführer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe im Falle dessen Rückkehr anstrebt bzw. ob er weiterhin mittels Europäischen Haftbefehls zur Festnahme ausgeschrieben ist; allenfalls wird von den rumänischen Behörden eine diesbezügliche Zusicherung einzuholen sein. Zudem wird von Relevanz sein, ob dem Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit rechtlich und auch effektiv eingeräumt wird, dieses rechtskräftige Strafurteil beispielsweise durch ein außerordentliches Rechtsmittel der Nichtigkeitserklärung oder Revision zu bekämpfen vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. [2003], Rz. 316, wonach ausländische Rechtvorschriften Gegenstand des Beweises seien). Allein der bloße Verweis auf den Rechtszug an den bzw. der Kontrolle durch den EGMR nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzuges, da Rumänien Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, würde den o.g. Anforderungen an einer Herkunftsstaatssicherheit nicht gerecht werden.

Weiters sind unter Einbeziehung der Pressemitteilung des Internationalen Komitees gegen Unterdrückung (s. BAA-Akt S. 633) nähere Erhebungen auch zur Frage der Haftbedingungen, insbesondere zur Frage der aktuellen allgemeinen Behandlung von ehemaligen Gewerkschaftsfunktionären durch die Strafvollzugsorgane und zur medizinischen Versorgung der Häftlinge in rumänischen Gefängnissen im Lichte des Art. 3 EMRK vorzunehmen. Darauf aufbauend obliegt es dem Bundesasylamt konkret-individualisiert bezogen auf den Erstbeschwerdeführer zu ermitteln, ob diesem gerade wegen dessen früheren politischen Tätigkeit - selbst wenn die Verurteilung dem ergänzenden Ermittlungsergebnis zufolge tatsächlich keine politische Implikation gehabt habe - eine (asylrelevant) schlechtere Behandlung voraussichtlich drohen könnte. Unter Hinweis auf die den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 15. Februar 2011 übermittelten aktualisierten Länderberichten des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang wird bei den Ermittlungen auch beachtlich sein, etwa in welcher Haftanstalt der Erstbeschwerdeführer voraussichtlich seine Haftstrafe zu verbüßen haben wird, in welchem allgemeinen Gesundheitszustand er sich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes im fortgesetzten Verfahren befindet oder ob er aus medizinischer Sicht einer besonders schützenswerten Risikogruppe angehört.Weiters sind unter Einbeziehung der Pressemitteilung des Internationalen Komitees gegen Unterdrückung (s. BAA-Akt S. 633) nähere Erhebungen auch zur Frage der Haftbedingungen, insbesondere zur Frage der aktuellen allgemeinen Behandlung von ehemaligen Gewerkschaftsfunktionären durch die Strafvollzugsorgane und zur medizinischen Versorgung der Häftlinge in rumänischen Gefängnissen im Lichte des Artikel 3, EMRK vorzunehmen. Darauf aufbauend obliegt es dem Bundesasylamt konkret-individualisiert bezogen auf den Erstbeschwerdeführer zu ermitteln, ob diesem gerade wegen dessen früheren politischen Tätigkeit - selbst wenn die Verurteilung dem ergänzenden Ermittlungsergebnis zufolge tatsächlich keine politische Implikation gehabt habe - eine (asylrelevant) schlechtere Behandlung voraussichtlich drohen könnte. Unter Hinweis auf die den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 15. Februar 2011 übermittelten aktualisierten Länderberichten des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang wird bei den Ermittlungen auch beachtlich sein, etwa in welcher Haftanstalt der Erstbeschwerdeführer voraussichtlich seine Haftstrafe zu verbüßen haben wird, in welchem allgemeinen Gesundheitszustand er sich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes im fortgesetzten Verfahren befindet oder ob er aus medizinischer Sicht einer besonders schützenswerten Risikogruppe angehört.

Schließlich wird das Bundesasylamt weitere Ermittlungen zur Frage vornehmen müssen, inwieweit der Erstbeschwerdeführer (bzw. auch die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer) im Falle einer Rückkehr nach Rumänien aufgrund seiner ehemaligen gewerkschaftlichen Aktivitäten mit konkreten Schwierigkeiten im Alltag bzw. mit Repressalien konfrontiert wäre (vgl. u.a. seine Angaben im Verfahren, dass sowohl sein eigener Arbeitsvertrag als auch jener seiner Ex-Frau gekündigt bzw. ihm seine Wohnung grundlos weggenommen worden sei, s. BAA-Akt S. 541 und 545) oder ob den Beschwerdeführern von den rumänischen Sicherheitsbehörden im Falle von Übergriffen auf deren Person - der Erstbeschwerdeführer befürchtet kriminelle Angriffe aufgrund seines Kampfes gegen die Mafia seitens der lokalen Mafia, aber auch durch die rumänische Regierung - wirksamer Schutz gewährt werden würde (vgl. BAA-Akt S. 227). Allein ein Rückgriff auf die allgemeine mediale Berichterstattung im Zuge dieser Erhebungen wird angesichts des im Verfahren bereits hervorgekommenen Ermittlungsergebnisses, dass rumänische Politiker nach wie vor Anteile von Medienbetrieben besitzen, nicht reichen, um Zweifel an einer diesbezüglichen Verfolgungssicherheit für den Erstbeschwerdeführer (bzw. die anderen beiden Beschwerdeführer) hinreichend beseitigen zu können.Schließlich wird das Bundesasylamt weitere Ermittlungen zur Frage vornehmen müssen, inwieweit der Erstbeschwerdeführer (bzw. auch die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer) im Falle einer Rückkehr nach Rumänien aufgrund seiner ehemaligen gewerkschaftlichen Aktivitäten mit konkreten Schwierigkeiten im Alltag bzw. mit Repressalien konfrontiert wäre vergleiche u.a. seine Angaben im Verfahren, dass sowohl sein eigener Arbeitsvertrag als auch jener seiner Ex-Frau gekündigt bzw. ihm seine Wohnung grundlos weggenommen worden sei, s. BAA-Akt S. 541 und 545) oder ob den Beschwerdeführern von den rumänischen Sicherheitsbehörden im Falle von Übergriffen auf deren Person - der Erstbeschwerdeführer befürchtet kriminelle Angriffe aufgrund seines Kampfes gegen die Mafia seitens der lokalen Mafia, aber auch durch die rumänische Regierung - wirksamer Schutz gewährt werden würde vergleiche BAA-Akt S. 227). Allein ein Rückgriff auf die allgemeine mediale Berichterstattung im Zuge dieser Erhebungen wird angesichts des im Verfahren bereits hervorgekommenen Ermittlungsergebnisses, dass rumänische Politiker nach wie vor Anteile von Medienbetrieben besitzen, nicht reichen, um Zweifel an einer diesbezüglichen Verfolgungssicherheit für den Erstbeschwerdeführer (bzw. die anderen beiden Beschwerdeführer) hinreichend beseitigen zu können.

Schließlich wird der Erstbeschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen sein. Erforderlichenfalls wird vor einer neuerlichen Entscheidung auch eine persönliche Einvernahme anzuberaumen sein.Schließlich wird der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen sein. Erforderlichenfalls wird vor einer neuerlichen Entscheidung auch eine persönliche Einvernahme anzuberaumen sein.

2.3.2. Zu den Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer

Den gegenständlichen Beschwerden der Zweit- und des Drittbeschwerdeführer ist beizupflichten, wonach zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide die Voraussetzung für den Wegfall einer Asylerstreckung im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, nicht vorgelegen ist, da dem Erstbeschwerdeführer infolge der Einstellung seines Aberkennungsverfahrens am 10. April 2008 (noch) die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist. Zudem unterließ das Bundesasylamt auch Ermittlungen zur Frage des Bestandes eines Familienlebens der Beschwerdeführer, die auch für die Frage einer Ausweisung von Belang gewesen wäre. Ebenso wurden im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Ermittlungen zur Frage der aktuellen Situation der Zweit- und Drittbeschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien getätigt. Dazu sei an die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren erinnert, wonach nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführer Polizei und Justiz immer wieder nach Hause gekommen seien und den Drittbeschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht hätten (vgl. BAA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin, S. 37). Auch der Drittbeschwerdeführer befürchtet aufgrund des Umstands, dass sich sein Vater gegen die mafiöse Regierung gestellt habe, in Rumänien in eine gefährliche Situation zu geraten (vgl. BAA-Akt des Drittbeschwerdeführer, S. 125). Weiters wurde ausgeführt, dass auch der Arbeitsvertrag der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Situation ihres Ex-Mannes im Jahre 2002 gekündigt worden sei und sowohl der Dritt- als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Rumänien wirtschaftliche Hürden und Repressionen aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers mit den rumänischen Behörden zu befürchten haben.Den gegenständlichen Beschwerden der Zweit- und des Drittbeschwerdeführer ist beizupflichten, wonach zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide die Voraussetzung für den Wegfall einer Asylerstreckung im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nicht vorgelegen ist, da dem Erstbeschwerdeführer infolge der Einstellung seines Aberkennungsverfahrens am 10. April 2008 (noch) die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist. Zudem unterließ das Bundesasylamt auch Ermittlungen zur Frage des Bestandes eines Familienlebens der Beschwerdeführer, die auch für die Frage einer Ausweisung von Belang gewesen wäre. Ebenso wurden im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Ermittlungen zur Frage der aktuellen Situation der Zweit- und Drittbeschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien getätigt. Dazu sei an die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren erinnert, wonach nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführer Polizei und Justiz immer wieder nach Hause gekommen seien und den Drittbeschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht hätten vergleiche BAA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin, S. 37). Auch der Drittbeschwerdeführer befürchtet aufgrund des Umstands, dass sich sein Vater gegen die mafiöse Regierung gestellt habe, in Rumänien in eine gefährliche Situation zu geraten vergleiche BAA-Akt des Drittbeschwerdeführer, S. 125). Weiters wurde ausgeführt, dass auch der Arbeitsvertrag der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Situation ihres Ex-Mannes im Jahre 2002 gekündigt worden sei und sowohl der Dritt- als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Rumänien wirtschaftliche Hürden und Repressionen aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers mit den rumänischen Behörden zu befürchten haben.

Die belangte Behörde wird daher auch im Falle der Zweit- und Drittbeschwerdeführer folglich zunächst insbesondere unter Berücksichtigung der mit der Beschwerden vorgelegten Dokumente weitere Ermittlungen tätigen müssen (ebenfalls mit Quellenangaben belegt, ggf. auch durch Erhebungen vor Ort und/oder Einbeziehung eines für diese Fragen fachkundigen Sachverständigen). Dies gilt im Besonderen zu der im bekämpften Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer angeführten Feststellung, dass diesem wegen der Probleme seines Vaters mit den rumänischen Behörden keine Gefahr drohe, zumal auch noch andere Verwandte in Rumänien leben würden. Dabei wird vor allem auch von Interesse sein, wie die Situation des Drittbeschwerdeführers als auch diejenige der Zweitbeschwerdeführerin als familiäre Angehörige des Erstbeschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Rumänien vor dem Hintergrund einer weiterhin aufrechten Verurteilung des Erstbeschwerdeführers sein wird (zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK i.V.m. § 7 AsylG 1997 bzw. § 3 AsylG 2005, unabhängig vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in Fällen der "Sippenhaftung" s. VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312; s.a. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508). Für eine begründete Feststellung ihrer Rückkehrsituation wird auch die Ermittlung der aktuellen Situation der in Rumänien lebenden Verwandten der Beschwerdeführer dienlich sein. Gegebenenfalls sollte auch die Fallkonstellation geprüft werden, bei der die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer alleine nach Rumänien zurückkehren müssten, da im fortgesetzten Verfahren des Bundesasylamtes doch hinreichende Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die gegen eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat sprechen.Die belangte Behörde wird daher auch im Falle der Zweit- und Drittbeschwerdeführer folglich zunächst insbesondere unter Berücksichtigung der mit der Beschwerden vorgelegten Dokumente weitere Ermittlungen tätigen müssen (ebenfalls mit Quellenangaben belegt, ggf. auch durch Erhebungen vor Ort und/oder Einbeziehung eines für diese Fragen fachkundigen Sachverständigen). Dies gilt im Besonderen zu der im bekämpften Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer angeführten Feststellung, dass diesem wegen der Probleme seines Vaters mit den rumänischen Behörden keine Gefahr drohe, zumal auch noch andere Verwandte in Rumänien leben würden. Dabei wird vor allem auch von Interesse sein, wie die Situation des Drittbeschwerdeführers als auch diejenige der Zweitbeschwerdeführerin als familiäre Angehörige des Erstbeschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Rumänien vor dem Hintergrund einer weiterhin aufrechten Verurteilung des Erstbeschwerdeführers sein wird (zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 1997 bzw. Paragraph 3, AsylG 2005, unabhängig vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in Fällen der "Sippenhaftung" s. VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312; s.a. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508). Für eine begründete Feststellung ihrer Rückkehrsituation wird auch die Ermittlung der aktuellen Situation der in Rumänien lebenden Verwandten der Beschwerdeführer dienlich sein. Gegebenenfalls sollte auch die Fallkonstellation geprüft werden, bei der die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer alleine nach Rumänien zurückkehren müssten, da im fortgesetzten Verfahren des Bundesasylamtes doch hinreichende Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die gegen eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat sprechen.

Schließlich werden auch die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen sein. Erforderlichenfalls wird vor einer neuerlichen Entscheidung auch in diesem Fall eine persönliche Einvernahme anzuberaumen sein.Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen sein. Erforderlichenfalls wird vor einer neuerlichen Entscheidung auch in diesem Fall eine persönliche Einvernahme anzuberaumen sein.

2.4. Die erstinstanzlichen Verfahren erweisen sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).2.4. Die erstinstanzlichen Verfahren erweisen sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren SitzVon der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz

am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt § 67d3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d

AVG.

Diese Voraussetzungen lagen in den gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,Diese Voraussetzungen lagen in den gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit 52 Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,

U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u. a.m.).

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, EU-Bürger, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, Sicherheitslage, soziale Gruppe

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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