TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/22 2004/07/0010

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §13 Abs3;
AVG §38;
AVG §40 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der U-GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. Christoph J. Schwab, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maximilianstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. Dezember 2003, Zl. 61 3546/31-VI/1/03, betreffend Zurückweisung von Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Zurückweisung eines Feststellungsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines Abspruches über Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom 10. Jänner 2002 (Zurückweisung der Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom 19. Dezember 1996 bzw. 23. Dezember 1996, 22. Dezember 1997 und 19. Februar 2001) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In Ansehung seines Abspruches über Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides (Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 12. Dezember 2001 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 11. Juni 1987 wurde der beschwerdeführenden Partei über deren Ansuchen die wasserrechtliche Bewilligung für die Beseitigung der bei ihrer Betriebsstätte anfallenden betrieblichen Wässer mit Einleitung in die Kanalisation der Stadt W im Rahmen des der Stadt W zustehenden Konsenses und in weiterer Folge in die Anlagen des Abwasserverbandes H innerhalb des diesem Verband eingeräumten Maßes der Wasserbenutzung sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür dienenden Anlagen nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung (am 4. Juni 1987) vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung unter näher genannten Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt.

Mit Bescheid des LH vom 29. Dezember 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 21, 32 Abs. 4, §§ 99, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 in Abänderung dieser ihr befristet verliehenen Berechtigung die wasserrechtliche Bewilligung zum Zweck der geordneten Ableitung betrieblicher Abwässer (160 m3/d bei gleichbleibenden Tagesfrachten) weiterhin mit Einleitung in die öffentliche Kanalisationsanlage unter Setzung von Auflagen und mit der Maßgabe erteilt, dass die beantragte "Betriebsweise der Biologie" (vorläufig) bis 31. Dezember 1996 befristet wurde, wobei ihr aufgetragen wurde, bis längstens 30. Juni 1996 unter Berücksichtigung der Betriebsergebnisse und des Bedarfs einen "endgültig formulierten" Bewilligungsantrag der Wasserrechtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß den §§ 99 und 121 leg. cit. festgestellt, dass die ausgeführten Anlagen der beschwerdeführenden Partei mit der mit obgenanntem Bescheid des LH vom 11. Juni 1987 erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmten, und ihr unter Fristsetzung aufgetragen, die bei der Überprüfung festgestellten, im Einzelnen angeführten Mängel zu beseitigen, und eine Reihe von bei der Überprüfung festgestellten, im Einzelnen angeführten geringfügigen Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich wasserrechtlich genehmigt (Spruchpunkt II.). Ferner wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 21a leg. cit. aufgetragen, bis 30. Juni 1996 ein Projekt zur Anpassung an den Stand der Technik vorzulegen, das u.a. die Anpassung der Ablaufkonzentrationen an die Regelungen der AAEV (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 186/1996) zu umfassen hatte (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des LH vom 29. Dezember 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraphen 21, 32, Absatz 4,, Paragraphen 99, 105, 111, und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 in Abänderung dieser ihr befristet verliehenen Berechtigung die wasserrechtliche Bewilligung zum Zweck der geordneten Ableitung betrieblicher Abwässer (160 m3/d bei gleichbleibenden Tagesfrachten) weiterhin mit Einleitung in die öffentliche Kanalisationsanlage unter Setzung von Auflagen und mit der Maßgabe erteilt, dass die beantragte "Betriebsweise der Biologie" (vorläufig) bis 31. Dezember 1996 befristet wurde, wobei ihr aufgetragen wurde, bis längstens 30. Juni 1996 unter Berücksichtigung der Betriebsergebnisse und des Bedarfs einen "endgültig formulierten" Bewilligungsantrag der Wasserrechtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß den Paragraphen 99, und 121 leg. cit. festgestellt, dass die ausgeführten Anlagen der beschwerdeführenden Partei mit der mit obgenanntem Bescheid des LH vom 11. Juni 1987 erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmten, und ihr unter Fristsetzung aufgetragen, die bei der Überprüfung festgestellten, im Einzelnen angeführten Mängel zu beseitigen, und eine Reihe von bei der Überprüfung festgestellten, im Einzelnen angeführten geringfügigen Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich wasserrechtlich genehmigt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 21 a, leg. cit. aufgetragen, bis 30. Juni 1996 ein Projekt zur Anpassung an den Stand der Technik vorzulegen, das u.a. die Anpassung der Ablaufkonzentrationen an die Regelungen der AAEV (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,) zu umfassen hatte (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Folge brachte die beschwerdeführende Partei beim LH und beim Magistrat der Stadt W als Bezirksverwaltungsbehörde - im Hinblick auf Änderungen der gesetzlichen Regelungen über die Behördenzuständigkeit wurde die Zuständigkeit zur Führung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zwischen dem LH und der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen bzw. rückübertragen - auf Erteilung des behördlichen Konsenses gerichtete Eingaben, so (u.a.) die Schreiben vom 19. Dezember 1996, 23. Dezember 1996, 22. Dezember 1997 und 19. Februar 2001, ein und erteilte der LH damit im Zusammenhang unter Hinweis auf § 13 (Abs. 3) AVG Mängelbehebungsaufträge (vgl. die Niederschrift vom 23. August 1999 sowie die Schreiben des LH an die beschwerdeführende Partei vom 26. November 1999 und 3. Dezember 2001). So heißt es im Schreiben des LH vom 3. Dezember 2001:In der Folge brachte die beschwerdeführende Partei beim LH und beim Magistrat der Stadt W als Bezirksverwaltungsbehörde - im Hinblick auf Änderungen der gesetzlichen Regelungen über die Behördenzuständigkeit wurde die Zuständigkeit zur Führung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zwischen dem LH und der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen bzw. rückübertragen - auf Erteilung des behördlichen Konsenses gerichtete Eingaben, so (u.a.) die Schreiben vom 19. Dezember 1996, 23. Dezember 1996, 22. Dezember 1997 und 19. Februar 2001, ein und erteilte der LH damit im Zusammenhang unter Hinweis auf Paragraph 13, (Absatz 3,) AVG Mängelbehebungsaufträge vergleiche , die Niederschrift vom 23. August 1999 sowie die Schreiben des LH an die beschwerdeführende Partei vom 26. November 1999 und 3. Dezember 2001). So heißt es im Schreiben des LH vom 3. Dezember 2001:

"(...) Dazu fehlen der Behörde gemäß der Bestimmung des § 29 Abs. 3 AWG zumindest noch nachstehende Projektsunterlagen: "(...) Dazu fehlen der Behörde gemäß der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, AWG zumindest noch nachstehende Projektsunterlagen:

  1. a)Litera a
    Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes
  2. b)Litera b
    ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist
              c)              eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Abfälle
              d)              eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept).
Weiters fehlen entsprechend der Bestimmung des § 29b Abs. 4 AWG zumindest noch nachstehende Unterlagen:Weiters fehlen entsprechend der Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG zumindest noch nachstehende Unterlagen:
              a)              Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie
  1. b)Litera b
    eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes
  2. c)Litera c
    eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage
              d)              eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage in jedes Umweltmedium
              e)              eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt
              f)              Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern das nicht möglich ist, zur Verringerung der Emissionen
  1. g)Litera g
    Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
  2. h)Litera h
    Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 6
              i)              eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z. 1 bis 8 und gemäß § 29 Abs. 3 Z. 1, 2 und 9. i) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins, bis 8 und gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, 2, und 9.
Zur Beibringung der fehlenden Unterlagen wird Ihnen eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, widrigenfalls Ihr Ansuchen gemäß den §§ 29 und 29 b Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen werden müsste."Zur Beibringung der fehlenden Unterlagen wird Ihnen eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, widrigenfalls Ihr Ansuchen gemäß den Paragraphen 29 und 29 b Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen werden müsste."
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 stellte die beschwerdeführende Partei an den LH (u.a.) den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides "einerseits zur Frage der Zuständigkeit, andererseits zur Frage, welches Recht mit welchem Stichtag anzuwenden ist". Ferner stellte sie mit diesem Schriftsatz den Antrag auf Verlängerung der (mit Schreiben des LH vom 3. Dezember 2001 gesetzten) Frist zur Beibringung der fehlenden Unterlagen um 18 Wochen mit dem Vorbringen, dass ihr kein Vorwurf aus der - von ihr bekämpften - Rechtsansicht des LH (dass die Eingaben als ein Ansuchen nach den Bestimmungen der §§ 29 und 29b AWG anzusehen seien) gemacht werden könne und ihr dementsprechend ausreichend Zeit zu geben sei, die allenfalls fehlenden Unterlagen nachzubringen, wobei sie bereits ein näher genanntes Unternehmen beauftragt habe.Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 stellte die beschwerdeführende Partei an den LH (u.a.) den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides "einerseits zur Frage der Zuständigkeit, andererseits zur Frage, welches Recht mit welchem Stichtag anzuwenden ist". Ferner stellte sie mit diesem Schriftsatz den Antrag auf Verlängerung der (mit Schreiben des LH vom 3. Dezember 2001 gesetzten) Frist zur Beibringung der fehlenden Unterlagen um 18 Wochen mit dem Vorbringen, dass ihr kein Vorwurf aus der - von ihr bekämpften - Rechtsansicht des LH (dass die Eingaben als ein Ansuchen nach den Bestimmungen der Paragraphen 29 und 29 b AWG anzusehen seien) gemacht werden könne und ihr dementsprechend ausreichend Zeit zu geben sei, die allenfalls fehlenden Unterlagen nachzubringen, wobei sie bereits ein näher genanntes Unternehmen beauftragt habe.
Mit (erstinstanzlichem) Bescheid des LH vom 10. Jänner 2002 wurde folgender Ausspruch getroffen:
              "1.              Die Ansuchen der (beschwerdeführenden Partei( vom 19.12.1996 bzw. 23.12.1996 hinsichtlich des Konsensantrages betreffend die Beseitigung von Abwässern aus dem Entsorgungsbetrieb (....( bzw. vom 22.12.1997 hinsichtlich der Anpassung der bestehenden Konsense an die AAEV sowie Änderung des Ableitungsbescheides mit Errichtung eines Abwasserspeichers, einer biologischen Abwasserreinigungsstufe und einer Abwasserbehandlungsanlage (Adsorption mit Aktivkohle) und vom 19.2.2001 hinsichtlich der Erweiterung der Ableitung von Abwässern in die städtische Kanalisation gemäß Indirekteinleiterverordnung werden zurückgewiesen.
              2.              Das Ansuchen der (beschwerdeführenden Partei( vom 12.12.2001 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides einerseits zur Frage der Zuständigkeit, andererseits zur Frage, welches Recht mit welchem Stichtag anzuwenden ist, wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 29 und 29b Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, und in Verbindung mit § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung."Paragraphen 29 und 29 b Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 32 b, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Indirekteinleiterverordnung (IEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,, und in Verbindung mit Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung."
Begründend führte der LH in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, dass die beschwerdeführende Partei bei ihm (Wasserrechtsabteilung) mit Eingabe vom 23. Dezember 1996 einen Konsensantrag (Anpassung an die AAEV) eingebracht habe, welcher datiert mit 19. Dezember 1996 verfasst worden und worin es um die Beseitigung von Abwässern gegangen sei. Mit Schreiben vom 4. November 1997 sei das Verfahren vom LH mit dem Betreff "Abwasserbeseitigungsanlage mit Einleitung der anfallenden Abwässer in die Kanalisation der Stadt W" auf Grund der geänderten Zuständigkeitsregelungen (§§ 98 und 99 WRG 1959) an den Magistrat der Stadt W abgetreten worden. Mit Eingabe vom 22. Dezember 1997 habe die beschwerdeführende Partei beim Magistrat der Stadt W die Wiedervorlage des Konsensantrages vom 19. Dezember 1996 betreffend Anpassung der bestehenden Konsense an die AAEV sowie Änderung des Ableitungsbescheides mit Errichtung eines Abwasserspeichers, einer biologischen Abwasserreinigungsstufe und einer Abwasserbehandlungsanlage (Adsorption mit Aktivkohle) eingebracht. Mit Schreiben (des Magistrates der Stadt W) vom 28. Mai 1999 sei das Verfahren dem LH zuständigkeitshalber übertragen worden. Anlässlich einer am 23. August 1999 vom LH anberaumten Besprechung mit der beschwerdeführenden Partei sei darauf hingewiesen worden, dass es für die beantragte Indirekteinleitung (sowohl qualitätsals auch quantitätsmäßig) notwendig sei, die Zustimmungserklärungen des Kanal- und Kläranlagenbetreibers ehestens vorzulegen, um das Verfahren fortsetzen zu können (als Kanalbetreiber in W fungiere die E-AG und als Kläranlagenbetreiber der Abwasserverband H in M). Mit der beschwerdeführenden Partei sei als Termin zur Nachreichung fehlender Unterlagen der 25. Oktober 1999 vereinbart worden. Mit Schreiben vom 24. November 1999 habe die beschwerdeführende Partei der Behörde mitgeteilt, dass sie beim Kläranlagenbetreiber (Abwasserverband H) um Zustimmung zu dem Vorhaben angesucht habe, wozu der Behörde eine Kopie des Schreibens der beschwerdeführenden Partei vom 23. November 1999 an den genannten Abwasserverband übermittelt worden sei. Hinsichtlich einer allfälligen Kontaktaufnahme mit dem Kanalbetreiber in W (E-AG) sei der Behörde nichts mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 26. November 1999 sei die beschwerdeführende Partei von der Behörde nachweislich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr zur Beibringung der Zustimmungserklärungen des genannten Abwasserverbandes und des Kanalbetreibers eine Frist (bis zum 3. Dezember 1999) eingeräumt werde, widrigenfalls das Ansuchen gemäß § 13 AVG zurückgewiesen werden müsste. Vom Magistrat der Stadt W sei der Behörde (dem LH) eine Telefax-Nachricht der beschwerdeführenden Partei vom 2. Dezember 1999 übermittelt worden, in welcher als Beilage ein Schreiben des genannten Abwasserverbandes vom 2. Dezember 1999 angeschlossen gewesen sei, aus dem hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 23. November 1999 um die Erteilung einer Zustimmungserklärung zur Einleitung von betrieblichen Abwässern in das öffentliche Kanalisationsnetz angesucht habe. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass die Bearbeitung des Antrages aus verwaltungstechnischen Gründen noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Mit Eingabe vom 19. Februar 2001 sei von der beschwerdeführenden Partei neuerlich ein Ansuchen um Erweiterung der Ableitung von Abwässern in die städtische Kanalisation gemäß Indirekteinleiterverordnung eingebracht worden. Die Ansuchen vom 19. Dezember 1996 bzw. 23. Dezember 1996 bzw. 22. Dezember 1997 seien bereits mit Bescheid des LH vom 1. Februar 2000 gemäß § 29 AWG iVm § 13 AVG mangels vollständiger Projektsunterlagen zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 11. Mai 2001 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung zurückverwiesen worden. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 sei von der Behörde (dem LH) der beschwerdeführenden Partei nachweislich gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung erteilt worden, worin gemäß § 29 Abs. 3 und § 29b Abs. 4 AWG die notwendigen Projektsergänzungen aufgelistet worden seien. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass die Ansuchen vom 19. Dezember 1996 bzw. 23. Dezember 1996 bzw. 22. Dezember 1997 und 19. Februar 2001 als ein Ansuchen zu behandeln seien.Begründend führte der LH in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, dass die beschwerdeführende Partei bei ihm (Wasserrechtsabteilung) mit Eingabe vom 23. Dezember 1996 einen Konsensantrag (Anpassung an die AAEV) eingebracht habe, welcher datiert mit 19. Dezember 1996 verfasst worden und worin es um die Beseitigung von Abwässern gegangen sei. Mit Schreiben vom 4. November 1997 sei das Verfahren vom LH mit dem Betreff "Abwasserbeseitigungsanlage mit Einleitung der anfallenden Abwässer in die Kanalisation der Stadt W" auf Grund der geänderten Zuständigkeitsregelungen (Paragraphen 98, und 99 WRG 1959) an den Magistrat der Stadt W abgetreten worden. Mit Eingabe vom 22. Dezember 1997 habe die beschwerdeführende Partei beim Magistrat der Stadt W die Wiedervorlage des Konsensantrages vom 19. Dezember 1996 betreffend Anpassung der bestehenden Konsense an die AAEV sowie Änderung des Ableitungsbescheides mit Errichtung eines Abwasserspeichers, einer biologischen Abwasserreinigungsstufe und einer Abwasserbehandlungsanlage (Adsorption mit Aktivkohle) eingebracht. Mit Schreiben (des Magistrates der Stadt W) vom 28. Mai 1999 sei das Verfahren dem LH zuständigkeitshalber übertragen worden. Anlässlich einer am 23. August 1999 vom LH anberaumten Besprechung mit der beschwerdeführenden Partei sei darauf hingewiesen worden, dass es für die beantragte Indirekteinleitung (sowohl qualitätsals auch quantitätsmäßig) notwendig sei, die Zustimmungserklärungen des Kanal- und Kläranlagenbetreibers ehestens vorzulegen, um das Verfahren fortsetzen zu können (als Kanalbetreiber in W fungiere die E-AG und als Kläranlagenbetreiber der Abwasserverband H in M). Mit der beschwerdeführenden Partei sei als Termin zur Nachreichung fehlender Unterlagen der 25. Oktober 1999 vereinbart worden. Mit Schreiben vom 24. November 1999 habe die beschwerdeführende Partei der Behörde mitgeteilt, dass sie beim Kläranlagenbetreiber (Abwasserverband H) um Zustimmung zu dem Vorhaben angesucht habe, wozu der Behörde eine Kopie des Schreibens der beschwerdeführenden Partei vom 23. November 1999 an den genannten Abwasserverband übermittelt worden sei. Hinsichtlich einer allfälligen Kontaktaufnahme mit dem Kanalbetreiber in W (E-AG) sei der Behörde nichts mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 26. November 1999 sei die beschwerdeführende Partei von der Behörde nachweislich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr zur Beibringung der Zustimmungserklärungen des genannten Abwasserverbandes und des Kanalbetreibers eine Frist (bis zum 3. Dezember 1999) eingeräumt werde, widrigenfalls das Ansuchen gemäß Paragraph 13, AVG zurückgewiesen werden müsste. Vom Magistrat der Stadt W sei der Behörde (dem LH) eine Telefax-Nachricht der beschwerdeführenden Partei vom 2. Dezember 1999 übermittelt worden, in welcher als Beilage ein Schreiben des genannten Abwasserverbandes vom 2. Dezember 1999 angeschlossen gewesen sei, aus dem hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 23. November 1999 um die Erteilung einer Zustimmungserklärung zur Einleitung von betrieblichen Abwässern in das öffentliche Kanalisationsnetz angesucht habe. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass die Bearbeitung des Antrages aus verwaltungstechnischen Gründen noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Mit Eingabe vom 19. Februar 2001 sei von der beschwerdeführenden Partei neuerlich ein Ansuchen um Erweiterung der Ableitung von Abwässern in die städtische Kanalisation gemäß Indirekteinleiterverordnung eingebracht worden. Die Ansuchen vom 19. Dezember 1996 bzw. 23. Dezember 1996 bzw. 22. Dezember 1997 seien bereits mit Bescheid des LH vom 1. Februar 2000 gemäß Paragraph 29, AWG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG mangels vollständiger Projektsunterlagen zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 11. Mai 2001 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung zurückverwiesen worden. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 sei von der Behörde (dem LH) der beschwerdeführenden Partei nachweislich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung erteilt worden, worin gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG die notwendigen Projektsergänzungen aufgelistet worden seien. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass die Ansuchen vom 19. Dezember 1996 bzw. 23. Dezember 1996 bzw. 22. Dezember 1997 und 19. Februar 2001 als ein Ansuchen zu behandeln seien.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2001 seien der Behörde (dem LH) von der beschwerdeführenden Partei Unterlagen, so der Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 (Stellungnahme und Antrag um Fristverlängerung um weitere 18 Wochen zur Fertigstellung eines beauftragten Projektes), die letzte Seite eines Vertrages mit einem näher genannten Zivilingenieurbüro (daraus gehe der Vertragsgegenstand nicht hervor), ein Grundbuchsauszug vom 12. Dezember 2001, das Abfallwirtschaftskonzept für die CP-Anlage der beschwerdeführenden Partei und die Betriebsbeschreibung für das Projekt der Abwasserbeseitigungsanlage (Konsensänderung), übermittelt worden. Weiters sei mit Eingabe vom 13. Dezember 2001 der Behörde (dem LH) von der beschwerdeführenden Partei eine Maschinenliste übersandt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte der LH nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen - darunter § 29 Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 3, § 29b Abs. 4 AWG und § 5 Abs. 1 IEV (Indirekteinleiterverordnung, BGBl. II Nr. 222/1998) - zusammengefasst aus, dass in der gegenständlichen Anlage auch gefährliche Abfälle im Sinn der Festsetzungsverordnung, BGBl. II Nr. 227/1997, einer sonstigen Behandlung (in einer chemisch-physikalischen) Anlage unterzogen würden. Beispielsweise seien dies Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische, die metallsalz- und chlorhältig sein könnten, und Mineralölschlämme, die in der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei einer sonstigen Behandlung (z.B. Entwässerung) unterzogen würden. Dies begründe "bei einer wesentlichen Änderung die Zuständigkeit des LH zumindest gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG". Die Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom 19. Dezember 1996 bzw. 23. Dezember 1996, 22. Dezember 1997 und 19. Februar 2001 seien als ein Ansuchen zu werten. Da es sich bei der gegenständlichen Einleitung um eine bewilligungspflichtige Indirekteinleitung handle, sei von einer wesentlichen Änderung gemäß §§ 29 und 29b AWG iVm § 32b WRG 1959 auszugehen. Die Bestimmung des § 29b AWG sei auf Grund des § 45c leg. cit. anzuwenden. Mit Bescheid des LH vom 1. Februar 2000 sei lediglich eine Formalentscheidung (Zurückweisungsbescheid) ergangen, und es sei das Verfahren bis zu dem (in § 45c Abs. 1 leg. cit. angeführten) maßgeblichen Stichtag (31. Oktober 2000) keineswegs in erster Instanz abgeschlossen gewesen. Nach § 32b WRG iVm der IEV sei (u.a.) eine Zustimmung des Kanalisationsunternehmens für die - hier bewilligungspflichtige (Anlage 1 Z. 22 der IEV) - Indirekteinleitung beizubringen. Trotz der Aufforderung zur Beibringung der Zustimmungserklärungen (Schreiben vom 26. November 1999) sei weder eine Zustimmungserklärung des Kanalbetreibers (E-AG) noch eine solche des Kläranlagenbetreibers (Abwasserverband H), sondern lediglich eine bedingte Zustimmungserklärung des Kläranlagenbetreibers vorgelegt worden. Die von der Behörde mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 gesetzte Verbesserungsfrist von einer Woche erscheine bereits deshalb angemessen, weil mit Schreiben vom 5. April 2001 die beschwerdeführende Partei auf die Bestimmung des § 29b AWG hingewiesen worden sei und bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides noch mehrere Wochen vergangen seien. Der mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 erteilte Verbesserungsauftrag sei von der beschwerdeführenden Partei nur teilweise erfüllt worden, und es fehlten gemäß § 29 Abs. 3 und § 29b Abs. 4 AWG noch eine Reihe von - näher bezeichneten - Projektsunterlagen.In rechtlicher Hinsicht führte der LH nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen - darunter Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 und Absatz 3,, Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG und Paragraph 5, Absatz eins, IEV (Indirekteinleiterverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,) - zusammengefasst aus, dass in der gegenständlichen Anlage auch gefährliche Abfälle im Sinn der Festsetzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, einer sonstigen Behandlung (in einer chemisch-physikalischen) Anlage unterzogen würden. Beispielsweise seien dies Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische, die metallsalz- und chlorhältig sein könnten, und Mineralölschlämme, die in der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei einer sonstigen Behandlung (z.B. Entwässerung) unterzogen würden. Dies begründe "bei einer wesentlichen Änderung die Zuständigkeit des LH zumindest gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, AWG". Die Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom 19. Dezember 1996 bzw. 23. Dezember 1996, 22. Dezember 1997 und 19. Februar 2001 seien als ein Ansuchen zu werten. Da es sich bei der gegenständlichen Einleitung um eine bewilligungspflichtige Indirekteinleitung handle, sei von einer wesentlichen Änderung gemäß Paragraphen 29, und 29b AWG in Verbindung mit Paragraph 32 b, WRG 1959 auszugehen. Die Bestimmung des Paragraph 29 b, AWG sei auf Grund des Paragraph 45 c, leg. cit. anzuwenden. Mit Bescheid des LH vom 1. Februar 2000 sei lediglich eine Formalentscheidung (Zurückweisungsbescheid) ergangen, und es sei das Verfahren bis zu dem (in Paragraph 45 c, Absatz eins, leg. cit. angeführten) maßgeblichen Stichtag (31. Oktober 2000) keineswegs in erster Instanz abgeschlossen gewesen. Nach Paragraph 32 b, WRG in Verbindung mit der IEV sei (u.a.) eine Zustimmung des Kanalisationsunternehmens für die - hier bewilligungspflichtige (Anlage 1 Ziffer 22, der IEV) - Indirekteinleitung beizubringen. Trotz der Aufforderung zur Beibringung der Zustimmungserklärungen (Schreiben vom 26. November 1999) sei weder eine Zustimmungserklärung des Kanalbetreibers (E-AG) noch eine solche des Kläranlagenbetreibers (Abwasserverband H), sondern lediglich eine bedingte Zustimmungserklärung des Kläranlagenbetreibers vorgelegt worden. Die von der Behörde mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 gesetzte Verbesserungsfrist von einer Woche erscheine bereits deshalb angemessen, weil mit Schreiben vom 5. April 2001 die beschwerdeführende Partei auf die Bestimmung des Paragraph 29 b, AWG hingewiesen worden sei und bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides noch mehrere Wochen vergangen seien. Der mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 erteilte Verbesserungsauftrag sei von der beschwerdeführenden Partei nur teilweise erfüllt worden, und es fehlten gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG noch eine Reihe von - näher bezeichneten - Projektsunterlagen.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 28. Jänner 2002.
Die belangte Behörde holte zur Frage, ob die Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 19. Dezember 1996 bzw. 23. Dezember 1996, 22. Dezember 1997 und 19. Februar 2001 ident seien, diese Ansuchen bzw. geänderten
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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