Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C13 412.804-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zahl: 10 09.246-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zahl: 10 09.246-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben erstmals am 19.11.2009 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.11.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben erstmals am 19.11.2009 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.11.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. In seiner Erstbefragung am 20.11.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe Afghanistan im Jahr 2001 in Richtung Pakistan verlassen. Vor ca. sechs Jahren sei er dann in den Iran gereist, wo er sich rund dreieinhalb Jahre aufgehalten habe. Dann sei er nach Afghanistan abgeschoben worden, ehe er sich nach rund einem Monat wieder in den Iran begeben habe. Nach eineinhalb Monaten sei er schlepperunterstützt in die Türkei gelangt, wo er zwei Monate geblieben sei.
Dann sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren, wo er bei seiner Ankunft von der Polizei aufgegriffen worden sei. Man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn fotografiert, er habe aber keine Einvernahme gehabt. Er sei dann für 13 Tage in einem geschlossenen Lager untergebracht gewesen, dann habe er ein Schriftstück bekommen, mit welchem er sich beim Greek Refugee Council in Athen melden sollte. Dies habe er gemacht und dort erfahren, dass es sich um einen Landesverweis handle. Er habe dann fünf Monate illegal in Griechenland gelebt, mehrfach einen neuen Landesverweis bekommen und sei mehrfach im Gefängnis gewesen. Er habe dann eine Karte bekommen, welche alle sechs Monate verlängert worden sei.
Ende August 2009 sei er auf einem LKW versteckt von Griechenland nach Italien gereist, dort sei er von der Polizei aufgegriffen und nach zwanzig Tagen über Mazedonien, wo er sich eine Woche aufgehalten habe, nach Serbien gereist. Dort sei er zwanzig Tage im Gefängnis gewesen und habe sich dann noch eine weitere Woche dort aufgehalten, ehe er nach Ungarn gereist sei. Nach einer Nacht sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren, wo er versucht habe, seinen hier lebenden Bruder zu erreichen.
Es könne sein, dass seine Zeitangaben nicht korrekt seien, weil er sich nicht genau erinnern könne. Um Asyl habe er in keinem anderen Land angesucht. Er sei in Griechenland, Italien und Serbien von den Behörden angehalten worden. In Griechenland sei er zwei Jahre gewesen, in Italien vier Stunden, in Serbien 27 Tage. Er habe nicht in diesen Ländern bleiben wollen, weil sein Bruder hier in Österreich sei. Es seien arme Länder.
Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer. Demnach waren dem BF am 26.01.2008 in Tayros (Griechenland) als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen worden. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers brachte der BF vor, dass er in Griechenland keine Einvernahmen gehabt, sondern gleich einen Landesverweis bekommen habe. Es kümmere sich dort niemand um Asylwerber, diese würden sich alle in einem Park aufhalten. Man werde dort wie ein Tier behandelt.
1.1.3. Am 27.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 10 Abs. 2 der der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO).1.1.3. Am 27.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz 2, der der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO).
Am 04.12.2009 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, seit 27.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe, und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Am 04.12.2009 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, seit 27.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe, und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
1.1.4. Bei seiner Einvernahme am 29.01.2010 vor dem Bundesasylamt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.
Nach Belehrung über die ihn treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot brachte er im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan 1996 verlassen habe und ca. sieben Jahre in Pakistan gelebt habe. Dann habe er dreieinhalb Jahre im Iran gelebt, sei jedoch dann nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach einem Monat sei er wieder in den Iran gereist und dort eineinhalb Monate geblieben. Dann sei er über die Türkei, wo er rund zweieinhalb Monate gewesen sei, nach Griechenland gereist. Dort sei er dreizehn Tage in einem Flüchtlingscamp gewesen, wo auch seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Dann habe er einen Landesverweis erhalten, wobei ihm die Polizei mitgeteilt habe, er könne in Athen einen Asylantrag stellen und würde dann staatliche Unterstützung bekommen. Dies hätte er versucht, habe jedoch nichts bekommen. Daraufhin habe er auf der Straße bzw. in Parks gelebt. Manchmal habe er von der Kirche etwas zu essen bekommen. So habe er rund eineinhalb Jahre gelebt und sei während dieser Zeit auch wegen seines illegalen Aufenthalts acht oder neun Mal von der Polizei festgenommen worden, manchmal für einige Stunden, manchmal für einige Wochen. Er habe auch versucht, seinen Aufenthalt durch einen Asylantrag zu legalisieren, was ihm nicht gelungen sei.
Im August 2009 sei er dann von zehn bis fünfzehn Afghanen geschlagen worden. Diese seien Feinde seines in Österreich lebenden Bruders gewesen. Er habe sich diesbezüglich nicht an die Polizei gewandt, weil dies nichts bringe.
Auf einem LKW versteckt sei er dann nach Italien gereist, wo er jedoch bereits nach vier Stunden erwischt und nach Griechenland zurückgeschickt worden sei. Nach rund einem Monat dort sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Der BF gab weiters an, dass sein Bruder in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe und er einige Nächte bei diesem verbracht habe. Vor ca. sechs Jahren hätte er den Kontakt zu diesem verloren. Seit der Kontakt wieder bestehe, unterstütze ihn sein Bruder alle zwei bis drei Monate finanziell.
Gegen die beabsichtigte Rücküberstellung nach Griechenland wandte der BF ein, dass sein Leben dort wegen der Feinde seines Bruders in Gefahr sei. Weiters sei er mehrfach von der griechischen Polizei geschlagen worden.
Ferner gab er an, gemeinsam mit seinem Bruder in einem Haushalt leben zu wollen, wie dies in Afghanistan und Pakistan der Fall gewesen sei.
1.1.5. Bei seiner weiteren Einvernahme am 01.03.2010 vor dem Bundesasylamt„ im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters, gab der BF im Wesentlichen an, an einer Hautkrankheit zu leiden und vom Arzt eine Creme verschrieben bekommen zu haben. Seit einer Woche leide er auch an Kopfschmerzen, wenn es sehr laut sei.
Dass sein Bruder in Österreich wohne, habe er etwa im Mai 2009 erfahren und dann auch telefonischen Kontakt herstellen können. Zuvor sei der Kontakt für etwa sechs Jahre abgerissen gewesen. Derzeit würden sie täglich telefonieren, manchmal unterstütze ihn der Bruder finanziell.
Gegen die geplante Überstellung nach Griechenland wandte der BF neuerlich ein, dass er dort einerseits einmal von Polizisten geschlagen worden sei, weiters auch von Feinden seines Bruders. In Griechenland sei er ca. zwei Jahre aufhältig gewesen, der Vorfall mit den Feinden seines Bruders habe sich Ende Juni/Anfang Juli 2009 ereignet.
1.1.6. Am 17.03.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO. Darin wurde angeführt, dass das zuerst gestellte Aufnahmeersuchen vom 27.11.2009 gemäß Art. 10 auf einem Irrtum beruht habe, weil der BF in Griechenland bereits um Asyl angesucht habe. Obwohl bereits eine Zuständigkeit Griechenlands durch Verfristung eingetreten sei, erfolge diese neue, berichtigte Anfrage.1.1.6. Am 17.03.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO. Darin wurde angeführt, dass das zuerst gestellte Aufnahmeersuchen vom 27.11.2009 gemäß Artikel 10, auf einem Irrtum beruht habe, weil der BF in Griechenland bereits um Asyl angesucht habe. Obwohl bereits eine Zuständigkeit Griechenlands durch Verfristung eingetreten sei, erfolge diese neue, berichtigte Anfrage.
Am 02.04.2010 teilte das Bundesasylamt dem Mitgliedstaat Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden sei.Am 02.04.2010 teilte das Bundesasylamt dem Mitgliedstaat Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden sei.
1.1.7. Mit Bescheid vom 08.04.2010, Zahl 09 14.493-EAST-WEST, wurde der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.1.7. Mit Bescheid vom 08.04.2010, Zahl 09 14.493-EAST-WEST, wurde der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Es setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und führte beweiswürdigend aus, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und die medizinische Grundversorgung in Griechenland gegeben sei.
Zum Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass dieser in Afghanistan und Pakistan mit seinem Bruder zusammengelebt habe. Etwa sechs Jahre habe kein Kontakt bestanden, ehe der BF im Mai 2009 in Griechenland telefonischen Kontakt zu seinem inzwischen in Österreich aufhältigen Bruder herstellen habe können. Die Brüder würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gelegentlich werde der BF von seinem Bruder finanziell unterstützt.
Die Angaben, dass der BF in Griechenland von Polizisten geschlagen worden sei, seien widersprüchlich gewesen. Ebenso könne dem Vorbringen, der BF sei in Griechenland von Feinden seinen Bruders geschlagen worden, kein Glauben geschenkt werden.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des BF in Österreich, zumal keine besondere Abhängigkeit oder besonders enge Bindung zu seinem Bruder bestünde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des BF in Österreich, zumal keine besondere Abhängigkeit oder besonders enge Bindung zu seinem Bruder bestünde.
1.1.8. Am 09.04.2010 wurde der BF in Schubhaft genommen.
1.1.9. Mit handschriftlichem, in Dari gehaltenem Schreiben, welches am 13.04.2010 beim Bundesasylamt einlangte und dessen Übersetzung amtlich veranlasst wurde, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2010. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
1.1.10. Am 19.04.2010 verstümmelte sich der BF mit einer Rasierklinge selbst, woraufhin er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und die Schubhaft beendet wurde. In dieser Klinik war er bis zum 20.04.2010 stationär aufhältig.
1.1.11. Mit Schriftsatz vom 22.04.2010 wurde eine Beschwerdeergänzung erstattet. Darin wurde ausgeführt, dass dem BF in Afghanistan eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe, er dies in Griechenland jedoch nicht vorbringen könne, zumal ihm dort kein wirksamer Zugang zu einem Verfahren offenstünde. Es wurde auf die Stellungnahme des UNHCR hingewiesen, nach welcher die Abstandnahme von Überstellungen nach Griechenland empfohlen werde.
Durch eine Überstellung nach Griechenland würde der BF auch in seinem Recht auf Familienleben verletzt, zumal die jahrelange Trennung von seinem Bruder nicht freiwillig gewesen sei. Der Bruder unterstütze ihn nicht nur finanziell, sondern auch psychisch.
Weiters sei seine psychische Krankheit in Form einer Anpassungsstörung nicht berücksichtigt worden. Der BF beantrage daher die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er auch als besonders vulnerable Person anzusehen und sei ihm daher eine längere Wartezeit auf eine Unterkunft in Griechenland nicht zumutbar.
1.1.12. Mit Schriftsatz vom 26.04.2010 erstattete der damalige gewillkürte Rechtsvertreter des BF ebenfalls eine Beschwerde.
Darin wurde bemängelt, dass im Konsultationsverfahren keine Mitteilung an Griechenland erfolgt sei, dass der Bruder des BF in Österreich subsidiären Schutz zuerkannt bekommen habe. Zu diesem Bruder liege eine enge Beziehung vor.
Die griechischen Behörden seien aufgrund der hohen Anzahl von Flüchtlingen überfordert und hätte Österreich daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrach machen müssen. Diesbezüglich wurde auf die deutsche Rechtsprechung, den Bericht zur Fact Finding Mission der Caritas sowie auf den UNHCR-Bericht von Dezember 2009 hingewiesen.
1.1.13. Mit Erkenntnis vom 07.05.2010, Zahl S17 412.804-1/2010-7E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet ab.1.1.13. Mit Erkenntnis vom 07.05.2010, Zahl S17 412.804-1/2010-7E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet ab.
1.1.14. Die Entscheidung erwuchs am 11.05.2010 in Rechtskraft. Die für 10.05.2010 beabsichtigte Überstellung des BF nach Griechenland konnte nicht erfolgen, da er zuvor seine Unterkunft verlassen hatte.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 04.10.2010 wurde der BF gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO aus Dänemark per Flugzeug nach Österreich rücküberstellt.
1.2.2. Am selben Tag stellte der BF einen neuerlichen (zweiten, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1.2.2. Am selben Tag stellte der BF einen neuerlichen (zweiten, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
1.2.3. In seiner Erstbefragung am 04.10.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er spreche Dari, Urdu und ein wenig Englisch, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem, verheiratet und stamme aus Kabul (geboren am XXXX). Seine Gattin sei 21 Jahre alt und lebe in Kabul. Er sei von Beruf Weber (Teppiche) sowie Hilfsarbeiter (in Pakistan und Iran) gewesen und habe zuletzt in Afghanistan in XXXX, gelebt.Er spreche Dari, Urdu und ein wenig Englisch, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem, verheiratet und stamme aus Kabul (geboren am römisch 40 ). Seine Gattin sei 21 Jahre alt und lebe in Kabul. Er sei von Beruf Weber (Teppiche) sowie Hilfsarbeiter (in Pakistan und Iran) gewesen und habe zuletzt in Afghanistan in römisch 40 , gelebt.
Er sei aus Dänemark nach Österreich rücküberstellt worden und habe keine neuen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor einer Bande, die von seinem Bruder eine Zusammenarbeit im Bereich des Drogenhandels gefordert habe. Als sein Bruder dies abgelehnt hätte, habe sie dem Bruder und dem BF mit dem Umbringen gedroht. Sein Bruder lebe jetzt in Österreich.
Anmerkung: der Antrag des Bruders des BF auf internationalen Schutz wurde ebenfalls hinsichtlich § 3 AsylG (Asyl) abgewiesen.Anmerkung: der Antrag des Bruders des BF auf internationalen Schutz wurde ebenfalls hinsichtlich Paragraph 3, AsylG (Asyl) abgewiesen.
1.2.4. Durch die - wohl irrtümlich erfolgte - Zustimmung Österreichs zur Rückübernahme des BF aus Dänemark ging die Verfahrenszuständigkeit für das Asylverfahren des BF auf Österreich über und war seine Überstellung nach Griechenland nicht mehr möglich. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte am 08.10.2010 gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.1.2.4. Durch die - wohl irrtümlich erfolgte - Zustimmung Österreichs zur Rückübernahme des BF aus Dänemark ging die Verfahrenszuständigkeit für das Asylverfahren des BF auf Österreich über und war seine Überstellung nach Griechenland nicht mehr möglich. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte am 08.10.2010 gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
Im Akt liegen ärztliche Befunde und Bestätigungen aus Dänemark ein, die insoferne von der Erstbehörde berücksichtigt wurden, als dem BF aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhalt mit der aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde.
1.2.5. Bei seiner Einvernahme am 07.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Geänderte Angaben machte er bezüglich seiner Frau, er sei nicht verheiratet, sondern habe lediglich eine Lebensgefährtin. Er sei nicht vertreten.
Der BF wies mehrere Narben auf (die teils von seiner Selbstverletzung mit einer Rasierklinge im Februar 2010 stammten). Er gab an, es gehe ihm gut, er sei gesund, aber er habe seit sechs oder sieben Monaten psychische Probleme, da er seit sieben Jahren seine Familie nicht mehr gesehen und viele Probleme (die Lebensumstände in Griechenland und dass in Afghanistan immer noch Krieg herrsche) gehabt hätte. Er habe starke Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust und Schlaflosigkeit. Er hätte schon von 2003 bis 2006 im Iran psychische Probleme gehabt, aber dort hätte er zum Arzt gehen können. In den letzten sechs Monaten seien seine psychischen Probleme stärker geworden.
Die Frage, ob er auch in anderen Ländern einen Asylantrag gestellt habe, verneinte der BF, worauf ihm seine Antragstellungen in Griechenland und Dänemark vorgehalten wurden. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt, er sei an der Grenze aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und in ein Lager schickt geworden, von wo er geflüchtet sei. Österreich habe er verlassen, weil er in Gefahr gewesen sei, nach Griechenland abgeschoben zu werden. In Afghanistan sei er zuletzt 2006 gewesen, und zwar zuerst in XXXX. Er hätte seine Frau im Jahr 2003 in Pakistan traditionell geheiratet. Dokumente darüber hätte seine Frau. Er hätte mit ihr von 2003 bis 2006 im Iran gelebt und sei 2006 (alleine) nach Afghanistan abgeschoben worden, wo er dann mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt hätte. Seine Frau sei zunächst alleine in Teheran geblieben und später zu ihren Eltern in Afghanistan gefahren, wo sie sich immer noch aufhalte.Die Frage, ob er auch in anderen Ländern einen Asylantrag gestellt habe, verneinte der BF, worauf ihm seine Antragstellungen in Griechenland und Dänemark vorgehalten wurden. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt, er sei an der Grenze aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und in ein Lager schickt geworden, von wo er geflüchtet sei. Österreich habe er verlassen, weil er in Gefahr gewesen sei, nach Griechenland abgeschoben zu werden. In Afghanistan sei er zuletzt 2006 gewesen, und zwar zuerst in römisch 40 . Er hätte seine Frau im Jahr 2003 in Pakistan traditionell geheiratet. Dokumente darüber hätte seine Frau. Er hätte mit ihr von 2003 bis 2006 im Iran gelebt und sei 2006 (alleine) nach Afghanistan abgeschoben worden, wo er dann mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt hätte. Seine Frau sei zunächst alleine in Teheran geblieben und später zu ihren Eltern in Afghanistan gefahren, wo sie sich immer noch aufhalte.
In den Iran sei er im Jahr 2003 gereist, weil sein Bruder XXXX Probleme gehabt habe. Eine Bande hätte ihn und den BF in Afghanistan festgehalten, dann auch nach ihnen gesucht und deswegen seien sie in den Iran geflüchtet. Er sei alleine geflüchtet, von seinen Eltern und Geschwistern habe er dann nichts mehr gehört. Er habe sie zuletzt im Jahr 2003 in Peshawar (Pakistan) gesehen. Sein Bruder XXXX habe sich in Afghanistan aufgehalten, weil er dort das Rohmaterial für das Teppichknüpfen besorgt und nach Pakistan gebracht habe. Gelebt habe der BF in Pakistan vom Teppichweben und im Iran als Mitarbeiter in einem Autobetrieb.In den Iran sei er im Jahr 2003 gereist, weil sein Bruder römisch 40 Probleme gehabt habe. Eine Bande hätte ihn und den BF in Afghanistan festgehalten, dann auch nach ihnen gesucht und deswegen seien sie in den Iran geflüchtet. Er sei alleine geflüchtet, von seinen Eltern und Geschwistern habe er dann nichts mehr gehört. Er habe sie zuletzt im Jahr 2003 in Peshawar (Pakistan) gesehen. Sein Bruder römisch 40 habe sich in Afghanistan aufgehalten, weil er dort das Rohmaterial für das Teppichknüpfen besorgt und nach Pakistan gebracht habe. Gelebt habe der BF in Pakistan vom Teppichweben und im Iran als Mitarbeiter in einem Autobetrieb.
Auf neuerliche Frage, wann er sein Heimatland verlassen habe, sagte der BF, er habe Afghanistan im Jahr 1996, gemeinsam mit seiner Familie, verlassen, als die Taliban an die Macht gekommen seien, da diese das Volk der Hazara verfolgt hätten.
Weiters gab der BF an, er treffe sich mit seinem in Wien aufhältigen Bruder etwa einmal in der Woche.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.2.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.04.2011 den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.10.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 21.04.2012 (Spruchpunkt III.).1.2.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.04.2011 den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.10.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 21.04.2012 (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt würde - sowohl bis 1996, als er Afghanistan erstmals verlassen habe, als auch 2006, als er für ein Monat wieder in Afghanistan gewesen sei - keinen asylrelevanten Tatbestand erfüllen.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und der persönlichen Situation des BF nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und der persönlichen Situation des BF nicht ausgeschlossen werden könne.
1.2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 29.04.2011 am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften angefochten wurde.1.2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 29.04.2011 am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Beantragt wurde,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Österreich Asyl gewährt werde.den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Österreich Asyl gewährt werde.
Die Beschwerdebegründung lautete: "Ich wurde von den Feinden meines Bruders verfolgt. Diese wollten, dass ich den Aufenthaltsort meines Bruders verrate. Ich war nirgendwo in Afghanistan vor ihnen sicher. Die Flucht war daher der einzige Ausweg."
1.2.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Vorakt langte am 17.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.9. Mit formularmäßigem Schreiben vom 27.10.2011 stellte der BF einen Antrag auf "zur Seite stellen" eines Rechtsberaters für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 16 und § 66 AsylG.1.2.9. Mit formularmäßigem Schreiben vom 27.10.2011 stellte der BF einen Antrag auf "zur Seite stellen" eines Rechtsberaters für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 75, Absatz 16 und Paragraph 66, AsylG.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012, Zahl C13 412.804-2/2011/4Z, wurde dem BF gemäß § 66 AsylG - seinem Antrag folgend - die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012, Zahl C13 412.804-2/2011/4Z, wurde dem BF gemäß Paragraph 66, AsylG - seinem Antrag folgend - die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt samt Vorakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 04.10.2010 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.12.2010 sowie die Beschwerde vom 29.04.2011
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren:
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Juli 2010
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009
BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Urdu und ein wenig Englisch.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Urdu und ein wenig Englisch.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten samt Vorakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Der BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum weitgehend gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt, insbesondere da die diesbezüglichen Angaben des BF nicht die eigentliche Asylentscheidung tangieren und somit auch keine Veranlassung besteht, die Angaben dem der Asylerlangung dienlich scheinenden Vorbringen anzupassen.
Das Fluchtvorbringen des BF war - wie noch auszuführen sein wird - nicht asylrelevant bzw. glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass er von einer Bande, mit der sein Bruder im Zusammenhang mit Drogenhandel Probleme gehabt hätte, verfolgt worden sei.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wären, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die vom BF behaupteten Fluchtgründe entsprechen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.).Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die vom BF behaupteten Fluchtgründe entsprechen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.).
Dies deshalb, da die vom BF vorgebrachten Verfolgungsgründe keine ausreichende Zeitnähe aufweisen (der Vorfall soll sich in dem einen Monat im Jahr 2006 zugetragen haben, in dem der BF kurzzeitig wieder in Afghanistan aufhältig gewesen sei), weiters aber auch deshalb, weil der BF keinerlei konkrete Verfolgungshandlung gegen ihn überhaupt nur geltend gemacht hat, und zwar sowohl in seinen Einvernahmen im Verfahren (und in seinem Vorverfahren) als auch in seiner Beschwerde, die diesbezüglich in der Begründung äußerst karg blieb (oben zitiert in Punkt 1.2.7.).
Abgesehen davon ist auch das vom BF vorgebrachte Verfolgungsgeschehen nicht glaubhaft. Er hat das Vorliegen einer konkret gegen ihn gerichteten individuellen Verfolgungshandlung nicht einmal behauptet, sie ist nicht zeitnahe, und er hat sie weder bewiesen noch belegt. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Dazu ist anzuführen, dass der BF in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Angaben betreffend die Flucht und auch seine persönlichen Verhältnisse gemacht hat und daher auch keine persönliche Glaubwürdigkeit erlangen konnte. Es fällt auf, dass er im Vorverfahren (Erstbefragung vom 20.11.2009) angegeben hatte, er hätte Afghanistan im Jahr 2001 verlassen und anschließend in Pakistan und im Iran gelebt, wohingegen er später angab, er sei schon im Jahr 1996 aus Afghanistan weggegangen.
Vor allem aber ist das Fluchtvorbringen des BF äußerst oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führte der BF keine Einzelheiten an oder schilderte Vorkommnisse näher. Die Schilderungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat. Aus den bruchstückhaften Angaben des BF lässt sich keine lineare Handlung erkennen, die einen Durchschnittsmenschen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist. Der BF zieht sich auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen. Er konnte daher eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen.
Aber auch weitere divergierende Aussagen beeinträchtigen seine Glaubwürdigkeit: so waren seine Angaben zu seinem Familienstand wechselnd (zwischen ledig, Lebensgefährtin, verheiratet und verheiratet nach traditionellem Ritus). Sein Vorbringen, er wolle mit seinem Bruder zusammen wohnen, wie er dies früher immer gemacht hätte, wird ebenfalls nicht stringent durchgehalten, und auch der Aussage, er wolle daher wieder mit ihm zusammenwohnen, steht entgegen, dass er dies nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch derzeit in Österreich nicht tut. Seine Angaben, ob er in anderen Ländern Asylanträge gestellt hätte, waren mehrfach unrichtig. Seine Angaben zu Fragen, seit wann er psychische Probleme hätte und dass er sie im Iran seinerzeit hätte behandeln lassen können, waren nicht lückenlos nachvollziehbar.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation - womit auch seine gesundheitliche Situation (die auch die Ursache für seine Selbstbeschädigungsaktion in der Schubhaft gewesen sein mag, um seine Abschiebung nach Griechenland zu verhindern) mitberücksichtigt worden ist - bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Der BF wurde vom Bundesasylamt ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem immer wieder identischen Vorbringen (gleichlautende Stehsätze) des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der äußerst knappen Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte.
Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und teils unstimmigen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 04.10.2010 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 21.04.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 04.10.2010 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 21.04.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
Ein Familienverfahren gemäß § 34ff. AsylG liegt nicht vor.Ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34 f, f, AsylG liegt nicht vor.
5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Im Zuge des Verfahrens wurde dem BF seitens des Bundesasylamtes die Möglichkeit gegeben, in aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Einsicht zu nehmen. Es wurde ihm kurz erklärt, worum es sich handle und welchen Inhalt die Feststellungen hätten, worauf der BF mit der Angabe, er wisse über die Lage in Afghanistan Bescheid, verzichtete. Aus dem Akt ist nicht nachvollziehbar, um welche Länderfeststellungen es sich dabei gehandelt hat.
Aktuelle Länderfeststellungen wurden dem BF nachvollziehbar daher erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er jedoch nicht Gebrauch gemacht hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).
5.2.3. Zur Beschwerde:
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal die Begründung äußerst vage und unkonkret blieb (zitiert oben in Punkt 1.2.7.) und auch keine neuen Aspekte in das Verfahren einbrachte.
5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (§ 3 AsylG):5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides (Paragraph 3, AsylG):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch eine Bande aus dem Drogenhandel-Milieu in Zusammenhang mit seinem Bruder, nicht hat glaubhaft machen können, bzw. diese (etwa mangels Zeitnähe) - aber auch, weil er eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat - keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund darstellt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, zumal - ganz abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF - dem vom BF behaupteten Fluchtvorbringen eine Asylrelevanz nicht zukommt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Angemerkt wird, dass dem vom BF angegebenen Bruder - wie auch dem BF selbst - in Österreich ebenfalls (vom Bundesasylamt und rechtskräftig) der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, psychische Störung, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
23.04.2012